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Légiférer dans la ville médiévale

 | 
Jean-Marie Cauchies
, 
Éric Bousmar

Zur Gesetzgebung der Reichsstadt Frankfurt im mittelalter

Armin Wolf

Texte intégral

  • 1 J. W. von Goethe, Dichtung und Wahrheit, 2. Buch.

1Wer in Frankfurt das Geburtshaus Goethes besucht, sieht im Arbeitszimmer des Vaters des Dichters eine eindrucksvolle Bücherwand mit 21 Folianten. Johann Wolfgang Goethe berichtet darüber in seiner Autobiographie: ,,Die älteren Verordnungen und Mandate der Reichsstadt, von denen keine Sammlung veranstaltet war, wurden in Druck und Schrift sorgfältig aufgesucht, nach der Zeitfolge geordnet und als ein Schatz vaterländischer Rechte und Herkommen mit Ehrfurcht verwahrt“1. Diese älteste Sammlung der gedruckten Frankfurter Gesetze wurde vom Vater Goethes angelegt und mit einem handschriftlichen Register versehen. Die 21 Bande umfassen die Jahre 1534 bis 1779.

  • 2 Die Gesetze der Stadt Frankfurt am Main im Mittelalter, hrsg. und eingeleitet von A. Wolf (Veröffen (...)

2Die Gesetzgebung der Stadt Frankfurt reicht aber – handschriftlich überliefert – weiter bis ins 14. Jahrhundert zurück. Die Gesetze aus dem Mittelalter sind in handschriftlich geführten Gesetzbüchern enthalten, die im Frankfurter Institut für Stadtgeschichte aufbewahrt werden. Sie wurden vor jetzt 30 Jahren von mir ediert und füllen im Druck einen Band von rund 500 Seiten2. Dieser bildet die Grundlage der folgenden Untersuchung. Ich halte mich dabei streng an den von den Organisatoren dieses Colloquiums aufgestellten Fragebogen.

1. Quellen: Die Quellen der Stadtgesetzgebung

1.1. Quellentypologie

  • 3 Die Nummem in Klammern folgen den Nummern der Gesetze in der in Anm. 2 genannten Edition.

3Im ältesten erhaltenen Gesetz der Stadt Frankfurt von 1349/52 heißt es: „Dit (sind die rechte) und artikel, die wir scheffen und (der rait zu Franckin)fort gemacht han unde wollen, das sie stede (werden gehalden), als hernach stet geschriben“(Nr. A 1)3. Bereits wenige Jahre später um 1355 tritt die Bezeichnung gesecze auf (Nr. A 32 5). Gesetz kommt überhaupt am meisten als Name der hier zu behandelnden Texte vor.

  • 4 A. Wolf, Gesetzgebung und Stadtverfassung, Typologie und Begriffssprache mittelalterlicher städtisc (...)

4Sie heißen aber auch uberkommen (Übereinkunft), clerunge (Klärung), ordenunge (Ordnung), verordnung, statuten, geboid (Gebot)4. Trotz ihrer unterschiedlichen Terminologie wurden alle diese Texte gemeinsam überliefert, also nicht etwa in verschiedenen Sammlungen. Die verschiedenen Namen geben nur Nuancen der Gesetzgebung wieder, nämlich ob etwas angeordnet oder verboten wird oder ob eine unklare Frage geklärt wird. Eine Veränderung in der Terminologie im Laufe der Zeit ist nicht erkennbar.

  • 5 Wolf, Gesetzgebung (wie Anm. 4), p. 7.

5Nicht selten sind Doppelbezeichnungen wie z.B. gesecze und uberkommen, gesecze und erleubunge, gesecze und clerunge, clerunge und meynunge, ordnung und satzung, statuten und gesetze5. Auch diese Doppelbezeichnungen sprechen dafür, daß die Worte nur Nuancen, aber keine verschiedenen Formen der Gesetzgebung wiedergeben.

1.2. Tradition der Quellen

6Die Gesetze des Mittelalters wurden handschriftlich in fünf Codices eingetragen. also nicht in Rollen, losen Blättern, offiziellen Registern oder Drucken, sondern in einer Art recueils factices. Demgemäß sind sie auch nicht besiegelt. Die fünf Codices wurden zu verschiedenen Zeiten angelegt und benutzt. Alle fünf Codices tragen die mittelalterliche Bezeichnung Geseczbuch.

7Der Beschreibstoff der Gesetzbücher war zuerst Papier, dann Pergament und schließlich wieder Papier.

8Eine Integration der Gesetze in Aufzeichnungen von Gewohnheiten (coutumes) ist nicht bekannt. Doch stellen die Gesetze keineswegs immer neu gesetztes Recht dar; sie kodifizieren mitunter alte Gewohnheiten; z.B. besitzt die Flurordnung von 1388 die Form eines alten Weistums, das nicht der Rat beschlossen, sondern die Feldgeschworenen „geoffnit“ haben (Nr. 43). In anderen Gesetzen finden sich Hinweise auf „gewonheit“ oder „herkommen“, die nun in einen Ratsbeschluß aufgenommen werden (Nr. 159). So heißt es bei der Totschlagsbuße: „Der rat ist uberkommen und ist von alder also gehalden“(Nr. 314). In einem anderen Fall hat der Rat „usz alter herkomener ubung und gewonheit fur ein statut angesehen“(Nr. 354).

1.3. Quellenchronologie

9Die fünf Codices sind chronologisch in zwei Gruppen von Gesetzbüchern einzuteilen. Zur ersten Gruppe gehört nur ein Codex. Dieses Alt Geseczbuch (la) wurde 1349/52 angelegt und brach nach 20 Jahren 1370 ab. Mehrere seiner Bestimmungen wurden aber später in ähnlicher Form neu beschlossen.

  • 6 Gesetze (wie Anm. 2), p. 11.

10Zur anderen Gruppe gehören die vier übrigen Geseczbücher. Sie alle beginnen mit einem Text aus dem Jahre 1373, dem Eid der Schöffen und Ratsherren. Diese vier Gesetzbücher wurden jedoch zu verschiedenen Zeiten angelegt und verschieden lang benutzt. Insgesamt enthalten sie 659 Gesetzestexte. Mehrere Texte sind in mehreren Gesetzbüchern überliefert. Wegen dieser Mehrfachüberlieferung verringert sich die Zahl von 659 auf 431 verschiedene Gesetze aus etwa 150 Jahren6.

  • 7 Gesetze, p. 19.

11Das älteste Geseczbuch (Ib) dieser zweiten Gruppe wurde 1393 angelegt. Zusammen mit der großen Ratsordnung aus diesem Jahr (Nr. 49) ließ der Rat die älteren Ordnungen seit 1373 sammeln. Das Gesetzbuch wurde dann noch dreizehn Jahre lang bis 1406 weitergeführt.7

  • 8 Gesetze, p. 20-21.

12Im gleichen Jahre 1406 wurde ein neues Geseczbuch (II) angelegt. Im Jahr zuvor hatte der Rat den Römer gekauft und zu seinem neuen Rathaus umbauen lassen. Es ist denkbar, daß er zugleich auch den Plan faßte, ein neues Gesetzbuch – und zwar nun auf dauerhaftem Pergament anstelle des alten Papierbandes – schaffen wollte. Die Gesetzgebungstätigkeit des Rates wuchs im 15. Jahrhundert stark an. Daher machten Nachträge und Einfügungen dieses zweite Gesetzbuch bald unübersichtlich.8

  • 9 Gesetze, p. 27.

13So wurde nach elf Jahren, 1417, abermals ein neues Gesetzbuch angelegt. Es ragt durch eine geschmückte Initiale und eine besonders sorgfältige Schrift auf Pergament aus den anderen Gesetzbüchern heraus. Es enthalt Gesetze aus früheren Codices und stellte sie assoziativ-systematisch in einer überlegten Ordnung zusammen. In den folgenden drei Jahren wurden die letzten 14 noch freien Seiten des Gesetzbuches gefüllt. Dann wurden Ergänzungen auf einer hinten angefügten Papierlage und auf zwischengehefteten Seiten eingetragen. Schließlich war im Jahre 1457 das Gesetzbuch so unübersichtlich geworden, daß man ein Register (Index) anlegte9 und das Gesetzbuch bald darauf in zwei Teile zerlegte.

  • 10 Gesetze, p. 28-29.

14Aus den noch brauchbaren Teilen und aus neubeschriebenen Pergamentblättern wurde ein großes Gesetzbuch (III) geschaffen, während der nicht mehr verwendete Rest (Ila) liegen blieb und nur noch selten benutzt wurde. Dieses große Gesetzbuch erhielt 1475 wiederum ein Registrum (IIb) und reicht zunächst bis 1509. In diesem Jahr wurde das erste Frankfurter Gesetzbuch (Reformacion) gedruckt. Das aus dem Mittelalter stammende handschriftliche Gesetzbueh (III) wurde aber auch später noch verwendet, wie die Eintragung einzelner Gesetze bis 1695 und Nachträge bis 1710 beweisen.10

15Wir haben also eine Art compilation permanente vor uns. Die Gesetze wurden zum Teil chronologisch hinten angefügt, zum Teil aber systematisch bei zugehörigen Gesetzen auf freigebliebene Stellen oder auf eingehefteten Seiten zwischengeschaltet. Dies machte die Gesetzbücher nach einiger Zeit unübersichtlich. Daraufhin wurde ein neues Gesetzbueh begonnen, das zunächst systematisch angelegt wurde, dann aber auch wieder chronologisch oder systematisch ergänzt werden mußte. Diese Mischung von chronologischer und systematischer Anordnung führte wieder zu einem gewissen Chaos.

2. Gegenstände: Die durch Stadtgesetzgebung behandelnde Materien

2.1.Politische Strukture und Verfassungsrecht

  • 11 Wolf, Gesetzgebung, p. 9-14.

16In den Gesetzen erscheint der Rat der Stadt als eine eidliche Verbrüderung, die durch Kooptation „unsterblich“ ist. Er wird durch zeitlich und räumlich festgelegte Ratstage und Mehrheitsbeschlüsse regelmäßig und kontinuierlich tätig. Er verzichtet intern auf Waffengewalt und drängt blutsmäßige Bindungen zurück. Er schließt Mitglieder, die nach Alleinherrschaft streben, aus. Andererseits zieht er durch Amtszwang und Ratspflicht, d.h. durch die Verpflichtung, eine Wahl in den Rat anzunehmen und an den Ratsbeschlüssen teilzunehmen, die wichtigen Leute der Stadt zur Mitwirkung und Mitverantwortung heran. Den so gebildeten Willen versucht der Rat durch seine ehrenamtlichen Ausschüsse und eine bezahlte Dienerschaft auszuführen.11

2.2 Gerichtsorganisation

  • 12 Wolf, Gesetzgebung, p. 16-17, 54-55.

17Die Organisation der Judikative wird in den Gesetzen des Rats nicht geregelt. Sie folgte im Mittelalter offenbar dem Gewohnheitsrecht. Doch ist „Recht geben und nehmen“ vor dem Stadtgericht (des richs gericht) ein konstitutiver Inhalt der Eide, die Bürger, Beisassen, Juden und Einwohner gleichermaßen zu schworen hatten. Diese Eide wurden in mehreren Gesetzen festgelegt. Demnach war die Anerkennung des Reichs- oder Stadtgerichts in weltlichen Sachen wesentlicher unverlierbarer Inhalt aller dieser Eide. Dies war die Grundlage des städtischen Friedens. Bürger, Beisassen, Juden und Einwohner mußten also auf Selbsthilfe und auf die Anrufung fremder Gerichte verzichten.12 Der Rat verbot dementsprechend Ladungen vor geistliche Gericht in weltlichen Sachen (Nr. A 31, A 58 u.a.).

2.3. « Policey », namentlich Aufwands- oder Gewaltunterdrückungsgesetze

18Der Begriff „policey“ kommt in den mittelalterlichen Gesetzen Frankfurts nicht vor. Doch regeln viele der Gesetze Materien, die in der frühen Neuzeit zur „policey“ gezählt werden. Zahlreich sind die Gesetze über den Aufwand bei Hochzeiten, zuerst um 1355 (Nr. A 32), Aufwand bei Begräbnissen zuerst 1356 (A 44). Eine Kleiderordnung aus dem gleichen Jahr (Nr. A 44) wurde jedoch bereits ein Jahr später wieder aufgehoben (Nr. A 50). Nach weiteren 16 Jahren, 1373, wurde eine Kleiderordnung wieder eingeführt (Nr. 5). Fast hundert Jahre später (1468) kamen einige neue Bestimmungen zur Kleiderordnung hinzu (Nr. 274). Über den Aufwand bei Kindtaufen ist erst aus dem Jahre 1418 eine Ordnung bekannt (Nr. 160).

19Die Sorge, Gewaltanwendung in der Stadt zurückzudrängen, findet sich schon früh in den Gesetzen. Das Tragen unerlaubter Waffen wird bereits vor 1354 unter Strafe gestellt (Nr. A 26, vgl. A 33, A 36, A 76), aber auch später wieder im Jahre 1402 (Nr. 86) und noch 1480 (Nr. 286 und 287).

2.4. Verwaltung und Steuer

  • 13 Wolf, Gesetzgebung, p. 20.

20Die Verwaltung wird vor allem in den gesetzlich festgelegten Eiden der Ratsdiener sichtbar, insbesondere in den Eiden derer, die mit der Einziehung von Steuern und Abgaben betraut waren, wie die Deputierten des Rechneiamtes, die Kistenherren, Bedemeister, Weinstecher, Visierer, Schreiber, Pförtner, Müller, Unterkäufer, Feldschützen usw.13

21Die wichtigsten Abgaben, die in den Gesetzen z.B. 1383 und 1384 geregelt wurden, waren das Ungeld (eine Verbrauchssteuer), das Niederlagegeld für Wein, das Krangeld, die Steinfuhr, das Salzgeld (Nr. 24 u.a.) sowie Zoll (für Waren) und Wegegeld (für Leerfuhren) (Nr. 27 u.a.). Doch wurden die Frankfurter Bürger 1387 vom Zoll und Wegegeld befreit, außer sie fuhren „um Lohn“ (Nr. 41).

22Aus dem Jahre 1402 stammt das älteste von mehreren Gesetzen über die Einziehung der Bede. Die Bede war eine Vermögenssteuer, die auf Landbesitz, Vieh, Silber, Renten usw. erhoben wurde (Nr. 89, 90,170, 315). Es gab auch so etwas, was wir heute einen Grundfreibetrag nennen: Jeder Mann hatte ein Pferd, jede Frau eine Kuh steuerfrei, außerdem jeder „das beste silberne Trinkgefäß“. Dabei wurde sogar noch bestimmt, daß ein Doppelpokal als eines zählt (Nr. 170 9, 315 35). Mich würde sehr interessieren, ob es ähnliche Bestimmungen auch in anderen Städten gab; denn ich vermute, daß die kostbaren silbernen Pokale und Doppelpokale, die wir in Museen bewundern, auch die Funktion hatten, einen Teil des Vermögens steuerfrei zu stellen.

23Im übrigen war auch das Brennholz, was man in seinem Haus in einem Jahr brauchte, bede-, also steuerfrei; ebenso das Heu und das Stroh, das man für seine Pferde und Kühe im Jahr brauchte (Nr. 90). 1428 wehrte sich der Rat gegen Steuerhinterziehung (Nr. 204).

2.5. Verteidigung, Bauwerke und Städtebaukunst

24Zur Verteidigung der Stadt wurde 1382 von jedermann, der über 30 Gulden Vermögen hat, verlangt, einen Harnisch zu besitzen (Nr. 19 3-4). Der Harnisch durfte nicht gepfändet oder beliehen werden (Nr. 19 2,1194,155 10). Angesichts drohender Gefahr durch die Hussiten wurde im Jahre 1417 die Bevölkerung in sechs Klassen eingeteilt, die sich mittelbar nach der Bedezahlung, tatsächlich also nach dem Vermögen richteten. Je nach Vermögen waren bis zu acht Gewappnete zu stellen. Es wurde genau bestimmt, welche Waffen zu halten waren. Wer keinen Harnisch hatte, sollte wenigstens mit einem Eisenhut, Eisenhandschuhen, einem Schwert oder Spieß oder dergleichen ausgerüstet sein (Nr. 155).

25Zahlreich sind die Bestimmungen, die Feuerbrande verhüten sollten. So wurden 1376 neue Backhäuser und Schmieden verboten; alte sollten nicht mehr erneuert werden (Nr. 13, vgl. 34, 36). 1382 wurde bestimmt, daß jedermann Löschwasser vor seiner Tür bereit halten sollte (Nr. 22, auch 358). 1386 wurden Kamine/Schornsteine, die nicht oben beim Dach herausgingen, sowie feuergefährdete Dächer verboten. Neue Hauser sollten nur mit Schiefersteinen oder Ziegeln gedeckt werden. Wer noch ein Strohdach hatte und es mit Schiefer oder Ziegeln decken wollte, aber nicht bezahlen konnte, sollte vom Rat einen Zuschuß in Höhe von einem Drittel der Kosten erhalten (Nr. 35). 1425 wurde die Reinigung der Kamine vorgeschrieben (Nr. 196). Aber noch 1426 und 1442 mußte das Gebot, Schornsteine nicht beim Dach herausgehen zu lassen, erneut unter Strafe gestellt werden (Nr. 199, 239). Sehr ausführlich wurde um 1435 die Beteiligung an der Feuerwehr geregelt (Nr. 224). 1485 wurde das Gebot, neue Hauser nur mit Schiefer oder Ziegeln zu decken, wiederholt (Nr. 298).

2.6. Wirtschaft (Zünfte, Münz, Handel, Landwirtschaft)

261361 wurden die Brotpreise festgelegt (Nr. A 65). 1373 wurden sie revidiert (Nr. 4 1).

27Überraschend ist eine Regelung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aus dem Jahre 1382. Darin wird bestimmt, daß die Visierer, d.h. die städtischen Weinbeseher, mit ihrem kranken Arbeitskollegen teilen sollen, so daß dieser die Hälfte des Lohnes der Gesunden erhalte (Nr. 21).

28Schon unter den frühesten Gesetzen des Rates, 1357, finden sich Bestimmungen über den Wechselkurs zwischen Gold- und Silbermünzen (A 50, A 59). 1402 verlangte der Rat das Monopol für Gold-und Silberkaufe. Diese sollten ausschließlich auf der Stadtwaage stattfinden (Nr. 88). 1411 verpflichtete sich der Rat, Silbermünzen (Tornose) in Gulden zu wechseln (Nr. 133). Er beanspruchte auch die Kontrolle über den Feingehalt eingeschmolzenen Silbers und verbot das Einschmelzen von Münzen, die in Frankfurt gängig waren (Nr. 140, vgl. 182).

29Über den Weinhandel wurde schon 1349/52 bestimmt, daß Auswärtige, die Wein einführten, diesen nur an Frankfurter Bürger verkaufen durften. Auswärtige durften nur große Mengen – eine ganze oder eine halbe Schiffsladung – kaufen (Nr. A 4). Dies diente dem Schutz des Frankfurter Kleinhandels. Die Frankfurter Bürger durften nach einem Gesetz von 1361 Wein auf dem Main nicht außerhalb der Stadt kaufen, sondern erst nachdem er nach Frankfurt gekommen war (Nr. A 62).

  • 14 Vgl. M. Rothmann, Die Frankfurter Messen im Mittelalter (Frankfurter Historische Abhandlungen, Band (...)
  • 15 Vorübergehend wurde dies Auswärtigen auch schon 1406 erlaubt, „alse der win gemeinlich versessin wa (...)

30Von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für die Stadt Frankfurt waren die zwei Messen im Frühjahr und im Herbst, die zahllose Kaufleute aus einem großen Teil Mitteleuropas anzogen. Attraktiv war dabei die Freiheit von bestimmten Abgaben, wie zum Beispiel beim Großhandel mit Wein, bei dem während der Messefreiheit kein Niederlagegeld und kein Ungeld, sondern nur die Steinfuhr zu zahlen war (Nr. 176 6, 240 10)14. Während der Messe durften auch Auswärtige kleine Mengen Wein verkaufen. Außerhalb der Messezeit wurde Auswärtigen der Kleinhandel mit Wein erst 1420, 1421 und 1442 erlaubt15. Sie durften den Wein allerdings nicht kellern. Niederlagegeld und Ungeld hatten sie ebenso wie die Bürger zu zahlen (Nr. 176, 180, 240).

31Zwei Gesetze von 1399 und 1417 bestimmten, daß Leinwand nur im städtischen Leinwandhaus abgemessen werden durfte und daß dort dafür Meß- und Hausgeld zu zahlen war. Nur während der Frankfurter Messe durfte Leinwand auch in anderen Häusern feilgeboten werden, doch mußte nach Abschluß des Kaufs die Leinwand im städtischen Leinwandhaus abgemessen werden (Nr. 70, 157).

32Wie beliebt die Messefreiheit war, zeigt sich z. B. daran, daß der Kaufhandel verbotenerweise noch nach dem offiziellen Ende der Messe weiterging. Mehrmals mußten Gesetze bestimmen, den Kaufhandel der Messebesucher vier Werktage nach dem Ausläuten der Messe einzustellen (Nr. 285, 293, 299, 300).

  • 16 Rothmann (wie Anm. 14), p. 169.

33Was die Landwirtschaft betrifft, so gab es 1416 („aus einem alten Register genommen“) und 1496 eine Weinbergordnung (Nr. 146, 359). 1501 wurde verboten. neue Weingarten anstelle von Feldern und Gärten anzulegen (Nr. 376)16. 1504 wurde die Einhaltung der Dreifelderwirtschaft eingeschärft, weil einige die Brache nicht beachtet hatten (Nr. 381,384).

  • 17 Vgl. Wolf, Gesetzgebung, p. 45.

341423 wurden die Tagelöhne für die Arbeiter in den Weingarten (Nr. 189), zwei Jahre später 1425 für die Zimmerleute, Maurer, Ofenmacher und andere – jeweils abweichend für Winter und Sommer – festgelegt (Nr. 194). Ein dreiviertel Jahrhundert später waren sie immer noch gleich (Nr. 274 29-42, 373). Lediglich die Löhne der Arbeiter in den Weingarten waren um über 40% gestiegen, aber nur für die Männer, nicht für die Frauen (Nr. 317, 373)17.

35Erst relativ spät (1507 und 1542) gab es auch Bestimmungen über den Branntwein-und Essighandel (Nr. 385, 404).

2.7. Gesundheitsmaßregeln, besonders im Seuchenfall

36Ein Problem für die Sauberkeit der Stadt waren die Schweine, die von den Bäckern in der Stadt gehalten wurden. Schon 1349/52 wurde verboten, die Schweine beim Austreiben vor den Türen anderer Leute stehen zu lassen „und die lude irstencken“ (les gens sont empestés)(Nr. A 3). 1366 wurde den Bäckern geboten, nur noch vier Schweine zu halten (Nr. A 77). 1409 wurden ihnen bestimmte Straßen für den Austrieb vorgeschrieben (Nr. 127).

37Von jedermann wurde zwischen 1411 und 1413 verlangt, die Straßen von Mist, Erde und Müll freizuhalten, außer bei Bauarbeiten (Nr. 134, 137, 138). Schließlich wurde 1481 verboten, in der Altstadt überhaupt noch Schweine zu halten. Schweine durften nun lediglich in der Neustadt und in Sachsenhausen und auch nur in Haus und Hof, nicht auf der Gasse gehalten werden. Der Rat wollte damit ausdrücklich erreichen, daß Frankfurt, das „in die zale der erbern des richs kauffstete gezalt wirt,... glich andern steten... in erberkeit und reynikeit gehalten werde“(Nr. 289).

38Wer angeblich aussätzig war, sich aber nicht untersuchen ließ, „die warheit zu erfaren“, sollte nach einern Gesetz von 1418 aus der Stadt verwiesen werden (Nr. 163).

391419 wurden zwei alte Reinheitsgebote bei der Weinbereitung aus den Jahren 1356 und 1361 (Nr. 169, vgl. A 44 17, A 63) neu gefaßt. Niemand sollte Wein machen „anders, dan in got der herre hat lassen wassen“, es sei denn, der Rat habe erkannt, „das is den luden unschedelichen were an iren gesuntheit" (Nr. 169). Wenn ich hier einfügen darf: An dem berühmten baierischen Reinheitsgebot für Bier von 1516 ist nicht das Besondere, daß es so früh erlassen wurde - solche Reinheitsgebote gab es offenbar häufiger schon im Mittelalter; nein, daß Erstaunliche an dem baierischen Reinheitsgebot für Bier ist, daß es nie abgeschafft wurde und heute noch gilt!

40Ein sehr frühes Umweltschutzgesetz stammt aus dem Jahre 1584. Damals verbot der Rat, „kersal“, d.h. Müll oder Abfall in den Mainfluß zu werfen, u. a. weil dadurch die Viehtränken verunreinigt werden. Für den Müll wurde stattdessen eine Deponie am Hirschgraben angelegt (Nr. 419).

2.8. Soziale und intellektuelle Leben, namentlich Schulwesen und Waisenvormundschaft

41Der Bereich des sozialen und kulturellen Lebens wird in den Frankfurter Gesetzen relativ wenig angesprochen, das Schulwesen überhaupt nicht. 1354 wurde bestimmt, daß die Einsetzung eines Vormunds (mompar) für Waisen vor Schultheiß und Schöffen am Gericht vorgenommen werden mußte (Nr. A 31). 1438 wurde hinzugefügt, daß die Mündel, wenn sie volljährig wurden, die Handlungen der Vormünder anerkennen sollten. Außerdem wurde bestimmt, daß das Gericht möglichst die nächsten Verwandten des Mündels als Vormünder wählen solle (Nr. 228).

2.9. Religiöse und kulturelle Leben: Feiern und Prozessionen

  • 18 Auch 1395 (Nr. 55), 1402 (Nr. 86 2).

42Zu den frühesten religiösen Gesetzen gehört das vor 1354 formulierte Verbot, gegen Gott, Maria und die Heiligen zu lästern (Nr. A 27)18. Auf Fluchen wurden 1363 weltliche Bußen gesetzt. Gleichzeitig wurde der Verkauf auf geweihten Stätten verboten (Nr. A 71).

43Wegen einer großen Wassersflut am Maria-Magdalena-Tag 1342 hatte der Klerus und der Rat der Stadt beschlossen, jährlich an diesem Tag eine Prozession zu machen. Dies wurde in einem Gesetz um 1420 wiederholt (Nr. 178 7).

  • 19 Emeuert 1468 (Gesetz Nr. 274 22-34).
  • 20 1469/85 wurde auch den Juden verboten, an christlichen Feiertagen Handel zu treiben oder in der Öff (...)

44Ein Gesetz von 1439 verbot die Arbeit an Feiertagen; doch wurde in einem Zusatz die Zeit der Messefreiheit und der Ernte ausgenommen (Nr. 234)19. Ein Jahr darauf wurde auch den Juden verboten, an Sonntagen und christlichen Feiertagen Christen Geld zu leihen oder auf offener Straße zurückzunehmen. Christen, die an solchen Tagen ihre Pfänder wieder einlösen wollten, durften dies nur innerhalb der Hauser der Juden tun (Nr. 236)20. Im Jahre 1514 wurde den Bürgern eingeschärft, von Aschermittwoch bis Ostern die Fastenzeit einzuhalten und auch kein Fastnachtsspiel mehr zu treiben (Nr. 393).

2.10. Privatrecht

45Das Privatrecht spielt in den Gesetzen des Frankfurter Rates nur eine relativ geringe Rolle. Es kommt vor allem dann vor, wenn privatrechtliche Handlungen vor Institutionen der Stadt vorgenommen werden sollten. Über die Einsetzung von Vormündern vor Schultheiß und Schöffen wurde schon oben gehandelt. Nach einem Gesetz von 1357 hatte der Käufer einer Liegenschaft innerhalb eines Tages zu erklären, ob er eine Hypothek (gulde un cins uff dem eygen und erbe) übernehmen wollte oder nicht (Nr. A 51). Laut einem Gesetz von 1439 hatte derjenige, der eine Gülte (Rente, Hypothek) veräußern wollte, dies mit einem Richter dem Schuldner mitzuteilen, dem dann ein Eintrittsrecht gegeben war. Im gleichen Gesetz wurde bestimmt, daß ein Miterbe, der sein Erbteil verkaufen oder verpfänden wollte, dies gegenüber den anderen Miterben mit einem Richter verkünden mußte. Die Miterben hatten dann innerhalb einer Woche ebenfalls mit einem Richter zu erklären, ob sie das Erbteil übernehmen oder nicht (Nr. 229). Im gleichen Jahr wurde der Verkauf von ewigen Gülten verboten. Gültenkauf sollte künftig vor dem Rat und mit dem Stadtsiegel beurkundet werden (Nr. 235). Es waren dies also alles Fälle, in denen privatrechtliche Vorgänge unter städtischer Aufsicht vorgenommen werden sollten.

46In einem Gesetz von 1414 wurde daran erinnert, daß die Bürger von Frankfurt aufgrund eines Privilegs von König Wenzel das Recht hatten, vor drei Ratsmitgliedern ihr Testament aufzusetzen. Nun wurde bestimmt, daß die Ratsmitglieder auf Wunsch der Bürger die Testamente mit ihrem eigenen oder dem kleinen Stadtsiegel besiegeln sollten (Nr. 141). Ein Gesetz von 1448 bestimmte, daß Miterben, die die Erbteilung verlangten, nach Rat der „werglude, die sich des versteen,“ teilen sollten (Nr. 246). Wenn wiederverheiratete Eheleute für die eingebrachten und für die zu erwartenden gemeinsamen Kinder eine Einkindschaft festsetzen wollten, so konnte dies zuvor wahlweise vor dem Rat oder vor Verwandten und Freunden besiegelt werden. Im Jahre 1463 bestimmte der Rat, daß Einkindschaften nur noch vor dem Reichsgericht unter Zeugenschaft von Verwandten und Freunden erklärt werden konnten (Nr. 168).

3. Teilnehmer: Ausführungstechnike und - prozess. Machtsverbindungen

3.1. Die Ursprungen des Gesetzgebungsprozesses

47Gesetzgeber war der Rat. Das Stadtgericht bestand aus dem Reichsschultheiß und den Schöffen. Die Schöffen besetzten aber auch die oberste der drei Bänke des Rates. Insofern gab es eine Verbindung zwischen Gesetzgeber und Richtern.

48Im Jahre 1372 hatte die Stadt Frankfurt von Kaiser Karl IV. das Reichsschultheißenamt erworben. Damit war das oberste Gericht der Stadt in deren eigenen Hände gelangt. Der Rat konnte nunmehr den Schultheißen, also den obersten Richter bestellen und seinen Eid abnehmen. Frankfurt war seitdem Reichsstadt. Nunmehr begann eine kontinuierliche Gesetzgebung, d.h. seitdem erlassene Gesetze wurden bei späteren Abschriften der Gesetzbücher weiterhin als geltend übernommen. Die aus der Zeit vor 1372 stammenden älteren Gesetze aus dem Alt Geseczbuch wurden dagegen nicht mehr übernommen. Wenn die gleiche Materie geregelt wurde, so geschah dies in neuen Gesetzen.

3.2. Die Ausübung der Gesetze

  • 21 Gesetze, p. 21-27.

49Die Aufzeichnung der Gesetze oblag in der Regel dem Ratsschreiber, also nicht dem hoher eingestuften Stadtschreiber.21

50Die Gesetze wurden auf unterschiedliche Weise publiziert. Viele wurden in die Versammlungs “stuben“ der Handwerker und der Gesellschaften geschickt und „andern gemeyn burgern, die nit stobengeselleschaft haben noch zunfftig sin“ auf dem Rathaus verlesen (Nr. 328). Die „gemeynen“ Leute wurden auch zur Bekanntmachung an verschiedene Stellen der Stadt in den einzelnen Stadtteilen „verbodet“ (Nr. 211). Was alle anging, wurde durch die Stadt gerufen und verkündet (Nr. 86, 169, ähnlich 205, 227). Dies geschah an Orten, die altes Herkommen bestimmte (Nr. 392) und, wie für 1513 und 1514 bezeugt, durch den Rechenschreiber, den obersten Richter und einen Trompeter (Nr. 391,392). Manchmal wurden auch Zettel in der Stadt angeschlagen (Nr. 285, 293).

51Nicht selten wurden Bestimmungen gleichen Inhalts wiederholt erlassen (Nr. 22 3-4/358, 199/239, 285/288/299/300). Die Zahl der Gesetze wuchs im Laufe der Zeit so an, daß sie den Ratsherren selbst nicht mehr alle bekannt waren. Daher beschloß der Rat 1494, an jedem Donnerstag zu Beginn seiner Sitzungen ein Gesetz oder ein Privileg vorzulesen (Nr. 348).

  • 22 Über die Sanktionen ausführlich Wolf, Gesetzgebung, p. 46-53.

52Die Gesetze waren in der Regel mit Sanktionen versehen. Diese Sanktionen bestanden in penen (von lateinisch poena), gelegentlich auch bussen genannt (Nr. 242, 314, 358), d.h. festgesetzten Geldsummen, oder soweit angebracht im Verfall des betreffenden Gutes. Die höchsten Penen drohten Bürgern, die städtischen Grund und Boden in fremder Leute Hand gelangen ließen. Über die genau festgesetzten Penen hinaus drohte der Rat in seinen Gesetzen gelegentlich auch noch zusätzlich mit einer – im Gesetz unbestimmt gelassenen – Strafe. Dabei gab es Strafen am Leib und am Gut22.

3.3. Die andere Normensysteine und die städtische Gesetzgebung

53Gelegentlich ist ein Einfluß des kanonischen Rechts festzustellen. Doch wird dieses nicht ausdrücklich zitiert. So wurden Glücksspiele schon vor 1354 und 1356 (Nr. A 28, A 44 13-14) verboten. Doch bereits ein Jahr später 1357 verzichtete der Rat darauf, Glücksspiele mit einer Pene zu belegen (Nr. A 50). Auch ein Spielverbot für Juden von 1402 wurde später wieder gestrichen (Nr. 87). 1428 wurde das Glückspiel wieder verboten und unter Pene gestellt (Nr. 205). 1437 (erneuert 1456) und 1468 wurde die Strafe dafür sogar von 2 Gulden auf 5 Gulden erhöht (Nr. 227, 274 6-7).

54Ehebruch – und zwar von Männern und Frauen gleichermaßen – sowie Kuppelei wurden 1452 verboten. Die Pene sollte 10 Gulden betragen, ersatzweise Leibesstrafe oder Verweis aus der Stadt. Das gleiche Gesetz verbot den Wucher (Nr. 255).

55Ein Gesetz von 1386 verlangte, daß die Juden ihren christlichen Ammen und Mägden binnen einer Woche Urlaub geben sollen und auch künftig nicht mehr einstellen (Nr. 33). Dieses Verbot wurde auch in die Judenstättigkeiten von 1439 und 1468/85 aufgenommen (Nr. 230, 277 18). Das Gebot des 4. Laterankonzils von 1215, daß Juden in der Öffentlichkeit ein Zeichen tragen sollten, findet sich zwar nicht in den Judenstättigkeiten von 1424 und 1439 (Nr. 192 und 230), wohl aber 1468/85 und 1500 (Nr. 277 21, 371 11).

3.4. Die Vermittlung von Normen in und aus der städtische Gesetzgebung

56In der Regel erließ der Rat seine Gesetze aus eigenem Antrieb. Doch bei den anläßlich der Frühjahrs- und der Herbstmesse 1486 erlassenen Geboten an die auswärtigen Kaufleute und Gäste, nach Ausläuten der Messe den Kaufhandel zu beenden, berief sich der Rat ausdrücklich auf ein Geheiß des römischen Kaisers (299, 300). Kaiser Friedrich III. hatte unmittelbar zuvor anläßlich der Wahl seines Sohns Maximilian zum König in Frankfurt geweilt. Eine weitere Ausnahme ist ein Gesetz aus dem Jahre 1509. Darin wurde unter Bezug auf ein Mandat des Kaisers Gotteslästerung und Schwören unter Strafe gestellt (Nr. 387 1-4). Beides war aber ohnehin schon, wie bereits gesagt, in viel früheren Gesetzen der Stadt mit Sanktionen belegt worden.

57Anregungen aus der Bürgerschaft (Zünfte, Gesellschaften) sind denkbar, werden aber in den Gesetzen nicht erwähnt. Vorbildfunktion Frankfurts bei der Gesetzgebung für andere Städte und - viel später - für Territorien ist möglich. Bemerkenswert ist jedenfalls das Gesetz über den Eid der Handwerksgesellen aus dem Jahre 1421. Es entstand aufgrund einer Übereinkunft der vier Städte Mainz, Worms, Speyer und Frankfurt. Welcher Handwerksgeselle sich nicht an dieses Gesetz hielt, sollte auch in den drei anderen Städten von keinem Meister angenommen werden (Nr. 184).

3.5. Die Rolle der Rechtslehre

  • 23 Vgl. dazu H. Coing, Die Frankfurter Reformation von 1578 und das Gemeine Recht ihrer Zeit, Eine Stu (...)
  • 24 Zur Abänderungsklausel in mittelalterlichen Gesetzen generell siehe A. Wolf, Gesetzgebung in Europa (...)
  • 25 Clavis mediaevalis, Kleines Wörterbuch der Mittelalterforschung, in Gemeinschaft mit R. Klauser hrs (...)
  • 26 Wolf, Gesetzgebung, p. 25-31.

58Ein materieller Einfluß des ius commune ist in den Gesetzen kaum zu erkennen. Er wird erst deutlich mit den zwei Frankfurter Reformacionen von 1509 und noch stärker 157823. Das waren gedruckte Kodifikationen des Frankfurter Stadtrechts. Doch ist ein Einfluß des ius commune vor allem in der Tatsache zu sehen, daß man in Frankfurt seit dem 14. Jahrhundert überhaupt Gesetze erließ, aufschrieb und publizierte. Gesetze machten das Recht von einem Tag auf den anderen abänderbar. So beanspruchte der Rat ausdrücklich, Recht schaffen und auch wieder abschaffen zu können. Solche „Gesetzgebungsklauseln“ finden sich in zahlreichen Gesetzen24. Im übrigen lehnen sich die Gesetze an die Urkundenform an. Dabei enthalt zwar kein Gesetz alle üblichen Bestandteile einer Urkunde. Aber auch bei Urkunden war die Form „nicht so starr, daß alle ihre Teile in jedem Fall vorhanden“ waren25. Ich will schließen mit der „Ideal-Struktur“ eines solchen Gesetzes, wie sie sich aus den Frankfurter Gesetzen ergibt26: Die in der Diplomatik üblichen Bezeichnungen für die Teile einer Urkunde sind jeweils hinzugefügt.

Liebe Freunde,
jedermann soll wissen:

Inscriptio
Promulgatio

Der Rat ist übereingekommen
um Friedens und gemeinen Nutzens willen
daß... [dies geschehe oder nicht geschehe].

Narratio
Arenga
Dispositio

Wer wider dieses Gesetz handelte,
ist mit... [Geld, Gut oder Leib] zur Pene verfallen;
und diese Pene soll man niemandem erlassen.
Und darüber hinaus will ihn der Rat strafen,
nach dem ihn dünkt, wie groß oder klein
der Frevel oder die Übertretung sei,
daß sich ein anderer daran stoße.

 
 
 
 
 
 
Poenformel

Hiernach wisse sich jedermann zu richten.

Und dieses Gesetz soll so lange gelten,
bis es der Rat mehrt, mindert oder abschafft.

Oder in einer anderen Form:

Auch behält sich der Rat das Recht („Macht“)
vor dieses Gesetz zu mindern,
zu mehren oder ganz abzuschaffen,
zu welcher Zeit auch immer er will.

 
 
 
 
 
 
(Gesetzgebungsklausel)

Actum anno domini... [Datum].

Datierung

Danach dem Volk von Frankfurt gesagt und verkündet.

Die Urkundenform der Gesetze ist also deutlich.

Notes

1 J. W. von Goethe, Dichtung und Wahrheit, 2. Buch.

2 Die Gesetze der Stadt Frankfurt am Main im Mittelalter, hrsg. und eingeleitet von A. Wolf (Veröffentlichungen der Frankfurter Historischen Kommission, Band XIII), Frankfurt am Main, 1969. Künftig zitiert: Gesetze.

3 Die Nummem in Klammern folgen den Nummern der Gesetze in der in Anm. 2 genannten Edition.

4 A. Wolf, Gesetzgebung und Stadtverfassung, Typologie und Begriffssprache mittelalterlicher städtischer Gesetze am Beispiel Frankfurts am Main (Veröffentlichungen der Frankfurter Historischen Kommission, Band XIII Beiheft), Frankfurt am Main, 1968, p. 7.

5 Wolf, Gesetzgebung (wie Anm. 4), p. 7.

6 Gesetze (wie Anm. 2), p. 11.

7 Gesetze, p. 19.

8 Gesetze, p. 20-21.

9 Gesetze, p. 27.

10 Gesetze, p. 28-29.

11 Wolf, Gesetzgebung, p. 9-14.

12 Wolf, Gesetzgebung, p. 16-17, 54-55.

13 Wolf, Gesetzgebung, p. 20.

14 Vgl. M. Rothmann, Die Frankfurter Messen im Mittelalter (Frankfurter Historische Abhandlungen, Band 40). p. 168.

15 Vorübergehend wurde dies Auswärtigen auch schon 1406 erlaubt, „alse der win gemeinlich versessin was“ (Nr. 117 mit Randvermerk a).

16 Rothmann (wie Anm. 14), p. 169.

17 Vgl. Wolf, Gesetzgebung, p. 45.

18 Auch 1395 (Nr. 55), 1402 (Nr. 86 2).

19 Emeuert 1468 (Gesetz Nr. 274 22-34).

20 1469/85 wurde auch den Juden verboten, an christlichen Feiertagen Handel zu treiben oder in der Öffentlichkeit zu arbeiten (Nr. 277 20).

21 Gesetze, p. 21-27.

22 Über die Sanktionen ausführlich Wolf, Gesetzgebung, p. 46-53.

23 Vgl. dazu H. Coing, Die Frankfurter Reformation von 1578 und das Gemeine Recht ihrer Zeit, Eine Studie zum Privatrecht der Rezeptionszeit, Weimar, 1935. H. Coing, Die Rezeption des Römischen Rechts in Frankfurt am Main, Ein Beitrag zur Rezeptionsgeschichte, Frankfurt am Main, 2. Aufl., 1939, 1962.

24 Zur Abänderungsklausel in mittelalterlichen Gesetzen generell siehe A. Wolf, Gesetzgebung in Europa 1100-1500, Zur Entstehung der Territorialstaaten, Zweite überarbeitete und erweiterte Auflage des Beitrages zu dem von Helmut Coing herausgegebenen „Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte“, München, 1996, p. 43-45.

25 Clavis mediaevalis, Kleines Wörterbuch der Mittelalterforschung, in Gemeinschaft mit R. Klauser hrsg. von O. Meyer, Wiesbaden, 1962, p. 257, Stichwort „Urkundenformeln“.

26 Wolf, Gesetzgebung, p. 25-31.

Auteur

Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte

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