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Légiférer dans la ville médiévale

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Jean-Marie Cauchies
, 
Éric Bousmar

Städtisches Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht in Rechtsliteratur und in rechtsgutachten deutscher Juristen des Spätmittelalters

Eberhard Isenmann

Volltext

  • 1 Leicht erweiterte Fassung des in Brüssel gehaltenen Vortrags. Eine größere Abhandlung ist erschien (...)
  • 2 Zur Geschichte der Gesetzgebung und zu ihren Methodenproblemen s. W. Ebel, Geschichte der Gesetzge (...)

1Die mittelalterliche Stadt entfaltet in der Form des Willkürrechts - « Kore », « Einung », « Gesetz », « Statut », « Ordnung » - eine enorme Gesetzgebungstätigkeit und erweitert dadurch in bestimmter Weise ihre durch stadtherrliche Handfesten und Privilegien, durch Herkommen und Rechtsgewohnheiten und die Rechtsfindung am Stadtgericht geprägte Rechtsgrundlage1. Die Frage einer autonomen städtischen Gesetzgebung2 konzentriert sich im folgenden auf die Erörterung der Rechtsetzungsgewalt des Rates, die verschiedentlich in Verbindung mit der repräsentativen Einrichtung des Großen Rates oder der Gemeindeversammlung wahrgenommen wird. Es ist zunächst die Stimme eines gebildeteten Laien zu vernehmen, die sich zu dem Bedürfnis einer umfassenden Normierung der Regierungsgewalten und Lebenssachverhalte in der Stadt äußert, und es wird der Versuch eines Juristen vorgeführt, auf der Grundlage einer Harmonisierung von Magdeburger Recht und römischem Recht im Rahmen einer umfassenden, didaktisch angelegten Darstellung des Stadtrechts eine das Willkürrecht betreffende Gesetzgebungslehre zu entwickeln. Rechtsauskünfte und Rechtsgutachten zum Gesetzgebungsrecht einer Landstadt und einer Reichsstadt lassen Rechtstheorien und juristische Argumente auf der Grundlage des römisch-kanonischen Rechts in der politischen und rechtlichen Auseinandersetzung um das kommunale Gesetzgebungsrecht und die städtische Autonomie hervortreten. Eine knappe rechts-und verfassungsgeschichtliche Erörterung der städtischen Gesetzgebung und der stadtherrlichen Rechtsetzungsprivilegien bildet einen rechts-und verfassungspolitischen Bezugspunkt zu den in der Rechtsdarstellung und in den Rechtsgutachten formulierten spezifisch juristischen Positionen von Universitätsgelehrten, Ratskonsulenten und eines gelehrten fürstlichen Rates.

1. Stadtrecht und Gesetzgebung

  • 3 Einen Überblick über Bereiche und Inhalte der städtischen Gesetzgebung geben W. Ebel, Lübisches Re (...)
  • 4 E. Isenmann, Norms and values in the European city, 1300-1800, in P. Blickle (Hrsg.), Resistance, (...)
  • 5 Kommentar zu D. 1, 3, 32, D. 9, 2, 1 pr.; vgl. D. 1, 4, 4.

2Das städtische Willkür- und Statutarrecht ist seiner Entstehung und seinem Grundgedanken nach Friedens-und Ordnungsrecht, das zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und eines gedeihlichen sozialen Zusammenlebens in der Enge der mittelalterlichen Stadt und in einer stark differenzierten, ständisch geteilten und daher konflikt- und störungsanfalligen Gesellschaft Verhalten normiert und Abweichungen mit Bußen und Strafen belegt3. Dieses Gesetzesrecht dient - gegründet auf die politischen Maximen und Wertvorstellungen von « Frieden und Ruhe », ferner « Gemeinem Nutzen », « Notdurft », und « Ehre » der Stadt, aber auch « Gleichheit » und « Gerechtigkeit4 » - der Sicherheit von Bewohnern und Stadt durch die Herstellung eines waffenlosen Gemeinschaftsfriedens und durch eine gezielte Gefahrenabwehr, der Sicherstellung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und der Forderung und gerechten Regulierung der ökonomischen Verkehrsinteressen der Bürger und Einwohner. Es handelt sich um Normen, die häufig in eng gefaßter Kasuistik einzelne sehr lebensnah formulierte Tatbestände regeln und sich vielfach auch im Sinne heutiger « Maßnahmegesetze » an eine nur begrenzte Allgemeinheit wenden, die ferner ursprünglich in der Geltungsdauer befristet sind, rasch und in vergleichsweise großer Anzahl produziert und entsprechend den Umständen von Zeit und Sache nach den Maximen der utilitas publica und der necessitas von Stadt und Bewohnem grundsätzlich, teilweise beim Amtsantritt des neuen Rates regelhaft, auch rasch veranderten Bedingungen angepaßt oder derogiert werden. Es gilt der in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft von Baldus zur Regel erhobene Grundsatz des modernen Gesetzesrechts, daß das spatere Gesetz das frühere aufhebt: ‘lex posterior derogat legi priori’5. Der Bereich, den diese Normen erfassen, wird mit « Frieden », « Ordnung » und « Gemeinem Nutzen », seit der Mitte des 15. Jahrhunderts etwa in Nürnberg auch mit regiment und pollicey umschrieben, womit der vom städtischen Regiment mit Hilfe seiner polizeilichen Regelungen zu erzielende Ordnungszustand gemeint ist.

  • 6 Vgl. W. Ebel, Geschichte der Gesetzgebung, 1958, p. 21, 63; D. Willoweit, Gesetzgebung und Recht i (...)

3Dieses Statutarrecht ist, weil es veränderlich ist und als ausgesprochen voluntares Recht unter dem Vorbehalt der Änderung, Besserung, Derogation und Abrogation nach dem Gutdünken und Willen des ratsherrlichen Statutengebers steht, zugleich der Gefahr eines Autoritätsverlustes ausgesetzt, zumal es nach mittelalterlicher Auffassung, die im ausgehenden 15. Jahrhundert noch in zivilprozessualen Einlassungen zum Ausdruck gebracht wird, kein « Recht » im eigentlichen Sinne ist, weil es nur Verhalten im Hinblick auf Frieden und Ordnung normiert und nicht Ansprüche regelt, die sich hauptsächlich auf den « privatrechtlichen » Bereich van Eigen und Erbe beziehen und streitig vor dem Stadtgericht im traditionalen Prozeßgang verhandelt werden6.

  • 7 Quellen zur neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands, hrsg. und gemeinsam mit W. Kunkel und H. (...)

4Es ist aber zu beobachten, daß der rechtsetzende Rat, in Städten mit Zunftverfassung vielfach noch untertatsächlicher oder nomineller Einbeziehung von bürgerschaftlichen Gremien und Gemeindeversammlungen, zunehmend auch auf den Bereich von Eigen und Erbe und das Prozeßrecht ausgreift. In großem Stil faßt der Rat seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert in Nürnberg, Worms, Freiburg im Breisgau und Frankfurt am Main mit Hilfe gelehrter Juristen diese Rechtsbereiche teilweise unter Einbeziehung von polizeilichem Ordnungsrecht in Stadtrechtsreformationen kodifizierend zusammen, setzt dabei zugleich neues Recht und paßt in unterschiedlichem Ausmaß den überkommenen Rechtsbestand dem ius commune, dem römischen, aber auch kanonischem Recht an7.

  • 8 Zur Maxime des gemeinen Nutzens s. W. Eberhard, « Gemeiner Nutzen » als oppositionelle Leitvorstel (...)
  • 9 Das Münchener Satzungsbuch A bestimmt in Art. 3: « Ez habent auch die gesworne [der Innere und der (...)
  • 10 J. Leist, Reichsstadt Rottweil. Studien zur Stadt- und Gerichtsverfassung bis zum Jahre 1546, Rott (...)
  • 11 Vgl. die Befunde für die territoriale Gesetzgebung bei W. Janssen, Zur territorialen Gesetzgebung,(...)

5Eine Begründung und Rechtfertigung des gesetzgeberischen Ausgreifens des Rates kann in der Wahrung des innerstädtischen Friedens und in der Förderung der utilitas publica8 gesucht werden, die als überragende Verbandsziele partiell auch das Privatrecht unter den Gesichtspunkten der öffentlichen Ordnung, des Rechtsfriedens und seiner prozessualen und exekutorischen Erfordernisse sowie der übergeordneten gemeinschaftlichen Belange verfügbar machen, ferner in sachlich unabweisbaren Regelungsbedürfnissen für spezifisch stadtgesellschaftliche Lebenssachverhalte und Verkehrserfordernisse, für die das alte Recht keine oder keine adäquaten Lösungen mehr bereithielt. Weitere Erklärungszusammenhänge ergeben sich aus der verfassungsgeschichtlich überragenden Position, die inzwischen das Ratsgericht als Appellationsinstanz über das kommunalisierte Stadtgericht erlangt hat, und aus dem Anspruch des Rates gegenüber dem Stadtrichter, das Stadtrecht zu interpretieren und Lücken auszufüllen9. Der Rat erlangte außerdem eine Zivilgerichtsbarkeit in Sachen, die wegen Rechtsunklarheit an ihn geschoben wurden10. Durch seine Entscheidungen füllte er Gesetzeslücken aus, setzte er Recht. Vor allem der Rekurs auf die den Rat amtsrechtlich und politisch verpflichtende Maxime des « gemeinen Nutzens » und auf die « Notdurft » im Sinne der Sachnotwendigkeit sowie der Verweis auf den Wandel der Zeiten und der Umstände legitimierten eine expansive Rechtsfortbildung und erschlossen der Gesetzgebung neue Lebensbereiche, die bislang durch stadtherrliche Privilegien, Gewohnheit und altes Herkommen rechtlich geordnet und geprägt waren11. Die Scheidung von Willkürrecht und eigentlichem Recht wurde zwar durch die Gesetzgebung des Rates überspielt, bliebt aber als grundlegender Sachverhalt im BewuBtsein der Zeitgenossen verankert.

6Daneben sind noch andere Wandlungsprozesse zu beobachten, die bei allen generellen Aussagen über die stadtische Gesetzgebung in Rechnung zu ziehen sind. Das städtische Gesetzesrecht verändert sich in seiner rechtsbegründenden Form, in seinem Geltungsgrund und in seinem Geltungsbereich. Das eidgenossenschaftlich vereinbarte, rechtsgeschäftlich durch Selbstbindung begründete Friedens- und Ordnungsrecht der Bürgerschaft oder des mit der Gesetzgebung beauftragten Rates wandelt sich zum autoritativen Gebotsrecht, das durch einseitiges, auf den Willen eines als Obrigkeit agierenden Rates zurückgeführtes Rechtsgebot und Mandat begründet wird. Ferner wird die urprünglich personelle Geltung des Satzungsrechts, die sich auf die geschworenen Bürger beschrankt, bald zur lokalen Geltung für das ganze Stadtgebiet ausgeweitet.

7Hinzu kommt der grundlegende Vorgang, daß die Rechts- und Verfassungsordnung im Spätmittelalter eine erhebliche Rationalisierung und Diskursivität durch die Rezeption des römischen Rechts, insbesondere durch die Auslegungsmethoden und Argumentationsformen der Rechtswissenschaft erfährt. Es werden ausgehend von der überragenden juristischen Figur des römischen Princeps herrschaftliche und obrigkeitliche Befugnisse in den Formen der Rechtsleihe und der Konzession konstituiert sowie Rechte anerkannt, die durch unvordenkliche Gewohnheit und ungestörten Gebrauch ersessen werden. Rechtswissenschaft und konsiliatorisch tätige Juristen definieren aber auch für subordinierte Gemeinschaften, universitates unterschiedlichen Zuschnitts mit verschiedenartigen Zielsetzungen, von den Kaufleutegilden und Handwerkerzünften als gesellschaftlichen Teilbereichen bis hin zu umfassenden städtischen Gemeinden, auf der Grundlage des römisch-kanonischen Rechts autonome Rechtsbereiche, die eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen. Außerdem werden heimische Rechtsverhältnisse durchaus als dem römischen Recht vergleichbar und konvertibel begriffen, in Einzelfallen systematisch und weitgehend vollständig mit Begriffen des römisch-kanonischen Rechts dargestellt und gedeutet.

  • 12 H. Coing, Die Rezeption des römischen Rechts in Frankfurt am Main. Ein Beitrag zur Rezeptionsgesch (...)
  • 13 M. Sbriccoli, L’interpretazione dello statuto. Contributo allo studio della funzione dei giuristi (...)

8Mit der Tätigkeit von universitär ausgebildeten Juristen, in gewissem Umfang auch von gebildeten Rechtspraktikem, erhielt eine neue Schicht von Recht auch in Städten Geltung, das ius commune als spezifisches Juristenrecht12, mit dem zugleich das örtliche Recht konfrontiert wurde. Im Hinblick auf die ihnen vorgelegten Fälle und Rechtsprobleme interpretierten stadtische Juristen oder beauftragte Rechtsfakultäten den überkommenen Rechtsstoff des römischkanonischen Rechts unter Rekurs auf Resultate der Rechtswissenschaft und mit den spezifischen wissenschaftlichen Methoden, Auslegungsregeln und Argumentationsformen. Durch Interpretation13 gewannen sie anwendungsfähige Einzelnormen oder Rechtsprinzipien. Die Interpretation des ius commune, das universelle Geltung beanspruchte, legte zugleich die Geltung und den Geltungsbereich von partikularem Recht, dem Herkommen und positiven Recht als ius proprium sive ius municipale sive ius locale fest und erhob verfassungsrechtliche Normen, indem sie den legitimen Gesetzgeber ermittelte, die Reichweite seiner rechtsetzenden Gewalt definierte und die Prozedur der Gesetzgebung in den Städten als Zusammenwirken von Magistrat und Volk fixierte.

  • 14 F. P. Bremer, Dr. Claudius Cantiunculas Gutachten über das Nürnberger Stadtrecht, in ZRG GA, 15, 1 (...)

9Dieses an den Stand der Juristen gebundene Recht erlangte auf verschiedenen Wegen und in unterschiedlicher Weise dadurch Geltung, daß Stadtjuristen und Rechtsfakultäten ihre Rechtsgrundlagen und Rechtsauffassungen in Konsilien und in Urteilsvorschlägen für das Stadtgericht oder den Rat meist in dessen Funktion als Appellationsinstanz mehr oder weniger autoritativ ausbreiteten. Den Tätigkeiten der streng dienstrechtlich gebundenen Juristen kam immer mehr ein quasi-institutioneller Charakter zu. Die städtischen Juristen berieten den gesetzgebenden Rat bei der Ausarbeitung von Einzelnormen und wirkten an der Ausarbeitung der komplexen und einer systematisierenden Gliederung bedürftigen Stadtrechtsreformationen mit. Der Rat, der seine voluntare Rechtsetzungsgewalt hervorkehrte, wollte gleichwohl aus dem expliziten Hinweis auf die Mitwirkung der gelehrten Juristen und deren Recht eine zusätzliche sachliche Legitimation und einen autoritativen Anspruch für das Werk beziehen, versuchte aber, seine Rechtsgewalt als Gesetzgeber gegenüber dem ius commune und den Juristen zu wahren, und bekannte sich - wie in Nürnberg erkennbar - immer deutlicher zu dem folgenschweren rechtspolitischen Grundsatz, daß das örtliche Recht dem ius commune anzupassen sei14.

2. Rechtspolitische Maximen und Rechtslehre

2.1. Das Gesetzgebungsprogramm des Johann von Soest

  • 15 H.-D. Heimann (Hrsg.), Wie man wol eyn statt regyrn sol. Didaktische Literatur und berufliches Sch (...)

10In seinem Verstraktat Wie men wol eyn statt regyrn sol von 1495, einem den Fürstenspiegeln analoger Spiegel des städtischen Regiments, äußert sich der Literat, Hofmusiker und Arzt Johann von Soest gegenüber dem Wormser Rat zu dem Satzungsrecht, dessen die Stadt zur Regierung und zum gedeihlichen Zusammenleben der Stadtbewohner in Friedenszeiten bedarf15. Es handelt sich um Betrachtungen eines Zeitgenossen, der selber kein gelehrter Rechtsexperte ist, aber auf juristisches Bildungsgut zurückgreifen kann. In Friedenszeiten, so lehrt er, wird auf der Grundlage einer konfirmierten gesetzlichen Rechtsordnung gut regiert. Diese gesetzliche Ordnung soll einen jeden in der ganzen Stadt binden, damit die Bewohner in allen ihren sozialen Abstufungen in vollständiger Weise wissen, was zu lassen und was zu tun sei.

11Der Autor unterscheidet drei verschiedene gesetzlich zu regelnde Bereiche. Zuerst soll man den Regierenden, dem Rat also, eine Satzung verordnen, die satzung der gewalten heißen soll und die sie und ihre Nachfolger bei ihrer Tätigkeit einhalten müssen. Eine weitere Satzung soll die Zuständigkeiten der Amtsträger regeln, damit der Kompetenz- und Amtsbereich der städtischen Richter und derjenige des Rathauses, d. h. des Ratsregiments, gegeneinander abgegrenzt sind. Nach heutigen Begriffen betreffen die beiden ersten satzungsrechtlichen Regelungen das Verfassungsrecht der Stadt. Schließlich soll das ganze Volk umfangreichere und kleinere Satzungen haben, aus denen jedermann ohne Schwierigkeiten ersehen kann, was er der jeweiligen Situation entsprechend tun oder lassen soll. Dadurch bleibt die Stadt in einem unversehrten Zustand erhalten. Das Recht soll für jedermann, für Arm und Reich, effektiv und ohne Verzug durchgesetzt werden.

12Die rechtspolitische Maxime einer umfassenden, lückenlosen Normierung aller Handlungs- und Lebensbereiche hat dem Verfasser zufolge eine erzieherische und friedenserhaltende Wirkung. Die Bösen können durch Satzungen auf den Weg der Ehrbarkeit gebracht werden, damit die Gemeinde stets und ohne Unterbrechung in Frieden bleiben kann. Neid und Haß, den sie gegeneinander hegen, lege man nach Maßgabe des Gesetzes bei. Das Gesetz soll verhindern, daß alle nur ihren eigenen Willen durchsetzen. Friedensstörende Konflikte wie Besitzstreitigkeiten, gewalttätiger Streit aus hochfahrendem Wesen, Schläge und Schmähungen, Schädigungen von Leib, Gut und Ehre - allen diesen Störungen des Rechtsfriedens muß man durch Satzungen entgegenwirken. Sodann soll man sie, wenn sie sich dennoch ereignen, in möglichst kurzer Frist mit Hilfe erprobter satzungsrechtlicher Bestimmungen beilegen. Die Satzung wird nicht nur für gegenwärtige, sondern auch für die künftige Generation gemacht. Die Satzung muß über den Tod ihrer Urheber hinaus in ihrem Wesenskern Bestand haben, denn jährliche Veränderungen sind für die Allgemeinheit schädlich, da viele Änderungen leicht dazu führen, daß man die Satzung mißachtet.

13Prävention durch die Bildung eines umfassenden Normenvorrates, Unterbindung von individueller Eigenmacht durch gesetzliche Bestimmungen, rasche Streitbeilegung, die im übrigen durch die feststehenden statutarischen Strafen und die summarisch verfahrende Rügegerichtsbarkeit des Rates möglich ist, schließlich Gewährleistung von Gesetzestreue durch Rechtskontinuität sind beachtliche rechtspolitische Grundsatze eines rechtlichen Laien für die Aufrechterhaltung von Frieden und Gemeinwohl.

2.2. Die Lehre von der städtischen Gesetzgebung: Das Liegnitzer Stadtrechtsbuch des Nikolaus Wurm

  • 16 H.-J. Leuchte, Das Liegnitzer Stadtrechtsbuch des Nikolaus Wurm. Hintergrund, Überlieferung und Ed (...)

14Eine ausgesprochene Rechtsdarstellung und Rechtslehre der städtischen Gesetzgebung nach Kompetenz, Form, Inhalt und Zielsetzung bietet hingegen der rechtsgelehrte, unter anderem für den Rat tätige Nikolaus Wurm in seinem 1399 begonnenen « Liegnitzer Stadtrechtsbuch », das nach Angaben des Autors für den Stadtherrn, den Herzog Ruprecht von Schlesien verfaßt wurde16. Es handelt sich dabei nicht um eine Darstellung des Stadtrechts der schlesischen Stadt Liegnitz oder eine Statutensammlung, sondem um den Versuch, Stadtrecht auf der Grundlage heimischen Magdeburger Rechts, das auch für die Stadt Liegnitz galt, und der gelehrten Rechte, insbesondere des römischen Rechts und zu einem geringen Teil auch des kanonischen Rechts, zu systematisieren. Wurm ging dabei von der Prämisse aus, daß das Magdeburger Recht und das durch Rechtsgewohnheiten und Willkürrecht darüber hinausreichende Stadtrecht sich durchaus mit den Rechtsverhältnissen der Römer, wie sie in der justinianischen Kompilation fixiert waren, vergleichen ließen und daher mit Allegationen des römischen Rechts belegt werden konnten, abgesehen davon, daß das römische Recht und Kaiserrecht allgemeine Rechtsgeltung beanspruchte und materiell ohnehin vorhandene Rechtslücken ausfüllte.

15Im Rahmen der systematischen Darstellung von Stadtrecht gehl Wurm näher auf die « Kore », das städtische Willkürrecht, das Satzungsrecht des Rates ein.

  • 17 Inst. 1, 2, 9: « Ex non scripto ius venit, quod usus comprobavit. Nam diuturni mores consensu uten (...)

16An den Anfang stellt Wurm eine Definition des Stadtrechts und eine Charakterisierung seiner Rechtsnatur. Demnach ist Stadtrecht das Recht, das die Städter selber setzen, willküren, das sie einhalten und das mit zunehmendem Alterein « Recht » im eigentlichen Sinne wird. Stadtrecht ist der Kategorisierung des römischen Rechts entsprechend das ius civile als iusproprium civitatis (Inst. 1, 2, 1; D. 1, 1, 6), im Hinblick auf die heimischen Rechtsverhältnisse das von den Städtern verwillkürte Recht ohne Einbeziehung der stadtherrlichen privilegialen Rechtsgewährung und stadtherrlichen obrigkeitlichen Rechtsetzung, obschon der städtische Rat seine Regierungsbefugnisse nach römischem Recht durch Delegation vom Stadtherrn erhalt. Zugleich hebt der Verfasser auf den transitorischen Charakter, die sich immer wieder auch wandelnde Rechtsnatur des Willkürrechts ab, das vielfach zum Gewohnheitsrecht und dadurch zum eigentlichen Recht wird. Wenn er sich dabei auf Inst. 1, 2, 9 bezieht, so gewinnt er daraus den Satz, daß Recht ungeschrieben zustande kommt, wenn es durch Übung gebilligt worden ist17, doch zielen seine weiteren Ausführungen in erster Linie auf etwas anderes. Willkürrecht ist ja in der Regel bereits positiviertes und geschriebenes Recht und zwar, wie unter Rekurs auf örtliche Rechtsverhältnisse dargelegt wird, sowohl unmittelbar rechtsgeschäftlich vereinbartes Recht als auch obrigkeitliches Gebot des Rates, in beiderlei Form jedoch noch kein eigentliches Recht wie das traditionale Landrecht oder die römische lex. Das Willkürrecht zerfallt in solche Normen, die häufig, vor allem bei der jährlichen Ratsumsetzung, geprüft, verändert oder verworfen werden, und solche, die sich als bestandskraftig erweisen und zu Gewohnheitsrecht werden, vor allem dann, wenn sie auf Bereiche ausgreifen, die ursprünglich nicht durch Willkürrecht zu gestalten und deshalb auch nicht stets veränderbar sind wie die ursprünglich nach Landrecht zu beurteilenden, in der Stadt jedoch unter anderen Umständen teilweise neu zu beantwortenden Fragen von Eigen und Erbe.

17Eine Stadt kann der Lehre Wurms zufolge Willküren in solchen Sachen machen, in denen keine geschriebenen Rechte entgegenstehen, wie man andererseits keine neuen Gebote ausgehen lassen soll, es sei denn, man finde sie im Kaiserrecht geschrieben.

18Der eigentliche Gegenstandsbereich der Willküren sind sogenannte « kleine Sachen », das sind Angelegenheiten, die zum Nutzen der Gemeinde oder der Allgemeinheit gehören, Angelegenheiten und Maßregeln, welche die Gemeinde vor künftigem Schaden und vor Streitigkeiten (« Kriegen ») bewahren und die - zugleich - zur « Ehre » der Stadt gehören. Die Willkür wird dadurch bestimmt, daß sie nicht auf den Nutzen einzelner, sondern auf den Nutzen der Allgemeinheit abzielt und deshalb auch vor dem « gehegten Ding », in offener Gerichtssitzung, auf dem Markt oder in der Kirche, wo das Volk in größter Zahl gegenwärtig ist, verkündet wird. Die Kore soll in ihrem Inhalt der Ehre der Stadt, dem Nutzen und den Zeitumstanden nach Ort und Stunde entsprechen. Als typische Willküren werden Gebote genannt, die veranderbar sind, die man höen und nedern kann, die etwa den Kauf von Nahrungsmitteln, den Ausgang bei Nacht, das Tragen von Messern und Schwertem, die Reinhaltung der Gassen, die Sicherung des Feuers, den Wasserablauf vor der Tür und Spielverbote zum Gegenstand haben. Es sind Gebote, die nicht einen einzelnen, nicht die utilitas singulorum, das « Privatrecht » nach römischrechtlicher Definition betreffen, sondern die ganze Gemeinde, von der dadurch Schaden abgewendet werden soll. Deshalb ist etwa das Gebot zur sicheren Verwahrung des Feuers auch Bestandteil des gemeinen Kaiserrechts (D. 47, 9, 1). Der Stadtrat kann derartige gewillkürte strafsanktionierte Gebote erlassen um Gottes, des Erbherrn und um der Gemeinde Willen, denn die Rate sind auf Grund ihrer eidlichen Verpflichtung die väterlichen Beschützer der Gemeinde.

19Zu den « großen Sachen » hingegen zahlen Angelegenheiten wie etwa Erbforderungen, das persönliche weibliche Vermögen in der Ehe (« Gerade ») und ähnliches, allgemein Eigen und Erbe. Der Rat kann auch in derartigen Materien Willküren machen, doch soll der Stadtherr diese Kore in urkundlicher Form bestätigen, und zwar mit der Klausel, daß sie den nichtverbürgerten Landsässigen und dem allgemeinen Landrecht unschädlich sein solle. Die Stadtsässigen freilich können Bestimmungen über Eigen und Erbe verwillküren, und diese werden für sie Recht. Willkür bricht zwar Landrecht, doch ist die Geltung der Willkür dann auf die Stadt beschrankt, da allgemeines Recht nur der Kaiser statuieren kann. Mehrfach legt Wurm dar, daß Willküren und Gebote durch ihr Alter zum Gewohnheitsrecht werden, dann aber urteilt konsequenterweise über solche zu « Recht » gewordene Willküren das Stadtgericht, das ansonsten originar über burgerliche sachen judiziert, und nicht mehr das Ratsgericht, das mit seinem einfachen Rügeverfahren für die echten, stets zur Disposition des Rates stehenden Willküren und Gebote, das veränderbare reine Friedens- und Ordnungsrecht, zustandig ist.

20Das Recht im weiten, die Willkür einschließenden Sinne wird vom Verfasser nach Herkunft und Gegenstandesbereichen sowie nach dem zuständigen Gericht unterschieden. Die Klassifizierung des Willkürrechts, der Koren, erfolgt nach den statuierten Rechtsfolgen, nach peinlichen Strafen und Geldbußen, ferner nach Verbot und Gebot, d.h. nach Interdikt und Mandat.

21Nach Wurms Darstellung des Magdeburger Rechts kommen Willküren folgendermaßen zustande. Der neue Rat beruft zu Beginn seiner Amtsperiode den alten Rat ein, um mit ihm gemeinsam in einem regelhaften Vorgang die vorhandenen Gebote zu erneuern, zu verbessern oder neue Gebote zu statuieren. Ein neuer Rat soll nicht « aus eigenem Willen » etwas neues verwillküren. Was die Rate beschließen, wird zu einem Gebot. Daß der neue Rat nicht alleine die Veränderungen beschließt, geschieht zu seinem Vorteil, da er dadurch weniger die Kritik auf sich zieht, und auch deshalb, weil der alte Rat die städtischen Verhältnisse und Begebenheiten besser als der neue kennt. Grundsätzlich gilt aber, daß die schutzbedürftige (arme) Gemeinde nicht durch Neuerungen beschwert werden soll.

22Da die Willkür zunächst nur die an der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung Beteiligten bindet, muß vom Verfasser dargelegt werden, wie die Willkür ihren Geltungsbereich auf das gesamte Stadtgebiet erstrecken kann und dort zum allgemein verbindlichen Gesetz wird, obwohl doch viele in der Stadt überhaupt nicht gefragt wurden, ob die Willkür statuiert werden solle.

23An der Verwillkürung sind die Ältesten und Weisesten der Stadt, d.h. die amtierenden und eventuell auch die alten Ratsherren beteiligt; was sie untereinander beschließen, wird zum « gemeinen Nutzen ». Die Ältesten und Weisesten, die eidlich auf das Recht verpflichtet wurden, gelten als Mehrheit der Stadt, und dies natürlich nicht in numerischem Sinne, sondern gewissermaßen als sanior pars, da sie wegen ihrer Würde, ihrer Gesinnung und Vernunft gewahlt wurden. Die weitere Bindungswirkung der vom Rat vereinbarten Willküren wird vor allem mit den Regulae iuris antiqui der Digesten begründet. Was von der Mehrheit beschlossen wird, dem darf die Minderheit nicht widersprechen (D. 3, 4, 1). Wenn die Ratsherren aus den angegebenen Gründen die Mehrheit darstellen, schießen sie als Mehrheit die Minderheit in sich ein (D. 50 17, 110). Was sie zum Nutzen der Stadt offentlich verkündigen, das befürworten von Rechts wegen alle, und alle werden durch die Willkür rechtlich gebunden (D. 50, 17, 21). Alle, die sich ferner Jahr und Tag an eine Willkür halten, haben durch ihr Schweigen ihre Zustimmung dazu bekundet (D. 24, 3); und es wird nach Jahresfrist vermutet, daß es auch ihr Wille gewesen ist. Dabei haben sie zu bleiben, denn niemand soll seinen Willen zum Schaden eines andern ändern (D. 50, 17, 75). Das Gebot des Rates betrifft alle Einwohner der Stadt und nimmt niemanden als gesonderte Person aus; es besitzt insoweit Gesetzescharakter. Die ursprünglich personelle Geltung des Satzungsrechtes ist zur lokalen Geltung für das Stadtgebiet erweitert. Das Gebot des Rates gilt, so weit das Stadtgebiet reicht (D. 1, 18, 18).

3. Das städtische Gesetzgebungsrecht - Der rechts-und verfassungsgeschichtliche Befund

24Die Kompetenz, das soziale, wirtschaftliche und in bestimmtem Umfang auch das politische Leben, das Gemeinschaftsleben insbesondere unter den Gesichtspunkten von Sicherheit, Gefahrenabwehr, Versorgung und Gemeinwohl in der Stadt durch Statuten zu regeln, war dem verfassungsgeschichtlichen Vorgang der Gemeindebildung und der Etablierung einer Ratsherrschaft gedanklich inhärent und wurde Stadten mit einem anerkannten und handlungsfahigen Rat kaum grundsätzlich bestritten. Der Rat war Schützer der Bürgergemeinde, daher für Frieden und Ordnung zuständig, und erließ Statuten zum Schutz der Gemeinde. Wo das Recht zur Statutengebung zum Gegenstand von Konflikten und zu Verhandlungen mit dem Stadtherrn wurde, ging es um die Festlegung von Zuständigkeiten, die Abgrenzung der von der Bürgerschaft oder dem Rat zu regelnden Materien und jenen Bereichen, die der Entscheidung des Stadtherrn vorbehalten waren, oder es wurde die initiative Gesetzgebung des Rates hinsichtlich ihrer Rechtskraft an den Konsens des Stadtherrn gebunden.

  • 18 W. Ebel, Lübisches Recht, 1971, p. 169 f.
  • 19 Urkundenbuch der Stadt Basel, Bd. IX, bearbeitet durch R. Thommen, Basel, 1905, Nr. 73, p. 59 f. V (...)

25Für die Städte mit lübischem Recht galt ein uneingeschränktes Willkürungsrecht18, das freilich die Schädigung des Landesherm ausschloß; und Basel ließ sich das Gesetzgebungsrecht erst 1488 durch den Kaiser privilegial zuerkennen, nachdem er schon jahrhundertelang ohne eine Ermächtigung Ordnungen und Satzungen erlassen hatte19.

  • 20 W. Ebel, Die Willkür, Göttingen, 1953 (Göttinger rechtswissenschaftliche Studien, H. 6), p. 48 ff. (...)

26Die Befugnis des Rates oder auch des Rates gemeinsam mit der Stadtgemeinde, im Interesse der utilitas publica ein eigenes Friedens- und Ordnungsrecht zu setzen, kann autogen sein, wenn sich die Bürgerschaft in einer Eidgenossenschaft zur Friedenswahrung und Rechtsbildung zusammenschließt, ohne herrscherliche Ermächtigung eigene Normen setzt, zugleich durch Strafsanktionierung die Rechtsfolgen festlegt und sich diesen im vorhinein durch bedingtes Selbsturteil unterwirft. Aus dieser Rechtsbildung erwachst zugleich eine eigene, autogene Ratsgerichtsbarkeit20. Aus der autogenen Rechtsetzungsbefugnis und der autonomen Statutengebung kann rechtswissenschaftlich allerdings umstritten - durch langjährige unangefochtene Übung ein Gewohnheitsrecht werden; sie kann auch nachträglich durch den Stadtherrn durch Privileg anerkannt und verliehen werden, so daß sich autogene bürgerschaftliche Rechtsbildung und herrscherliche Rechtsgewährung überlagern.

  • 21 E. Isenmann, Reichsstadt und Reich an der Wende vom späten Mittelalter zur frühen Neuzeit, in J. E (...)

27Sowohl das Recht der Bürgerschaft, einen Rat einzusetzen, als auch die Befugnis zur autonomen Statutengebung stellen auf der anderen Seite vielfach eine genuine stadtherrliche Rechtsverleihung durch Privileg dar. Die süddeutschen Reichsstädte propagieren in diesem Sinne die Delegationsvorstellung in Form der Rechtsleihe und bekennen sich zu der Auffassung, daß sie alle ihre Rechte und Freiheiten, alle Regalien, Privilegien und alle Regierungsgewalt, vom Kaiser hätten21.

  • 22 H. Stoob (Hrsg.), Urkunden zur Geschichte des Städtewesens in Mittel-und Niederdeutschland bis 135 (...)
  • 23 Graf Otto von Anhalt für den Rat von Nordhausen 1273: « que consules Northusen inter se in civitat (...)
  • 24 T. J. Lacomblet (Hrsg.), Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, Bd. III, Düsseldorf, 18 (...)

28Hinsichtlich der von Emanzipationsvorgängen begleiteten städtischen Verfassungsentwicklungen war es rechtlich kaum zu entscheiden, ob der städtischen Gemeinde das auf der Grundlage der bürgerlichen Schwurgenossenschaft in Anspruch genommene Recht zu autonomer, zunächst auf das Friedens- und Polizeirecht beschrankter Rechtsetzung pro utilitate et necessitate civitatis ohne weiteres zukam, oder ob eine derartige Befugnis der förmlichen Konzession des Stadtherrn bedurfte. Der Stadtherr konnte gelegentlich seine privilegiale Konzession als reinen und rechtlich ungebundenen herrscherlichen Gnaden-und Willensakt de mera et libera voluntate darstellen22, sich seine erblichen Rechte in der Stadt vorbehalten, andererseits seine Ratifikation und Approbation der städtischen Statuten in Aussicht stellen und Widerstand gegen derartige Ratsverordnungen sogar als gegen seine eigene Person gerichtet bezeichnen23. Außerdem kam es nach innerstädtischen Konflikten vor, daß der Stadtherr zwar die bisherigen Statuten anerkannte, den Erlaß neuer Statuten jedoch an seine licentia specialis band24. Die Setzung von Willkürrecht wurde häufig dann an den Konsens des Stadtherrn gebunden, wenn es zuvor zu Konflikten zwischen Gemeinde und Stadtherrn oder der Bürger untereinander gekommen war.

  • 25 J. Ch. Lünig (Hrsg.), Des Teutschen Reichs-Archivs Partis specialis IV. und letzter Continuation I (...)

29Eine Reichsstadt wie Lübeck gibt sich Statuten ohne Ermächtigung durch ihren Stadtherrn, den Kaiser. Eine ganze Reihe von Reichsstädten erwirkt erst im 14. und 15. Jahrhundert, nachdem der Rat langst Satzungen erlassen hat, kaiserliche Privilegien, die allgemein das Recht zur Statutengebung einräumen oder das Recht gewahren, bestimmte Statuten, etwa fiskalische oder polizeiliche, zu erlassen. Dabei behalt sich der Stadtherr gelegentlich die eigenen Rechte in der Stadt, auch Bestätigungs- und Konsensrechte vor. Er verleiht das Recht der Statutengebung in einigen Fällen auf Widerruf, in anderen « auf ewig »25.

  • 26 F. B. Fahlbusch/H. Stoob (Hrsg.), Urkunden zur Geschichte des Städtewesens in Mittel- und Niederde (...)
  • 27 H. Hoffmann (Hrsg.), Würzburger Polizeisätze, 1955 (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränki (...)

30Kleine Landstädte wie das kleine Städtchen Burg an der Elbe empfingen hingegen umfangreiche Statuten von ihrem Stadtherrn26. Das Recht der Statutengebung und die Pflicht, die städtischen Verhältnisse rechtlich zu ordnen, verblieben dort beim Stadtherrn. Aber auch eine bedeutende mittelgroße Stadt wie Würzburg, die dem bischöflichen Stadtherrn unterstand, drang nicht zu autonomer Statutengebung vor, weil es dem bürgerlichen Rat nicht gelang, sich gegenüber dem Bischof durchzusetzen. Der bischöfliche Stadtherr ordnete kraft seiner Herrschaftsgewalt von « Gottes Gnaden », als « rechter natürlicher Landesfürst und Erbherr » die weltliche Lebenswelt der Bürger und Laien, und zwar mit Hilfe des « Oberen Rates », der aus zwei Kanonikern der beiden Stifte, zwei bischöflichen rittermäßigen Ministerialen des Domkapitels, sechs Bürgern und zwölf bischöflichen Räten gebildet wurde. Vom bürgerschaftlichen Rat hingegen sind nur ganz wenige Statuten überliefert27.

4. Rechtsgutachten zur Frage des städtischen Gesetzgebungsrechts

31Das Recht der Städte, sich autonom Statuten zu geben, blieb auch dann prekär, wenn dieses Recht vom Stadtherrn durch Privileg ausdrücklich verliehen wurde. Alle Stadte des Reichs waren gemäß der Kategorisierung des Bartolus civitates superiorem recognoscentes. Dem Stadtherrn verblieben auf der Grundlage seiner rechtlich überlegenen obrigkeitlichen Stellung genügend Aufsichts-, Konfirmations- und Konsensrechte, um im Einzelfall und meist auf Betreiben antagonistischer städtischer Parteien durch herrscherliche Inhibitionsmandate die Rechtsgeltung von Statuten zu annullieren.

32Wo es nun zu Konflikten zwischen dem Stadtregiment und der Gemeinde mit dem Stadtherrn oder auch zwischen dem Rat und Bürgern kam, versuchten städtische Räte, mit juristischer Hilfe in Form von Rechtsgutachten eigenständige Kompetenzen und die Rechtsgeltung ihrer Statuten zu begründen.

33Die um Gutachten gebetenen deutschen Juristen stützten sich in ihren Erörterungen und Rechtstheorien auf das römisch-kanonische Recht und die Lehren der italienischen Kommentatoren mit den überragenden Autoritäten des Bartolus und des Baldus, daneben auf Kommentare des Cynus de Pistorio, des Angelus de Ubaldis, des Johannes de Platea und des Guilelmus de Cuneo (Cugno), während von kanonistischer Seite Innocenz IV., Johannes Andreae und Antonius de Butrio vertreten sind.

  • 28 Vgl. auch Inst. 1,2, 1.
  • 29 Zu beiden Theorien vgl. insbes. F. Calasso, Medio Evo del diritto I: Le fonti, Milano, 1954, p. 49 (...)

34Die italienischen Kommentatoren hatten nach Ansätzen bei den Glossatoren der potestas condendi statuta mit der Konzeption der permissio, gestützt auf den Konstanzer Frieden von 1183 zwischen Kaiser Friedrich I. und den lombardischen Städten und die Definition des ius civile als das vom Volk selbstgesetzte ius proprium civitatis in der lex Omnespopuli (D. 1, 1,9)28, und mit der vor allem von Bartolus ausgearbeiteten Konzeption der iurisdictio, gestützt wiederum auf die lex Omnes populi sowie die leges Imperium (D. 2, 1, 3) und Magistratibus (D. 2, 1, 12), ein rechtstheoretisches Fundament gegeben29. Die Rechtsgutachten der deutschen Juristen rezipierten hauptsachlich die Konzeption der iurisdictio, griffen im Einzelfall aber auch in bemerkenswerter Weise die völkerrechtliche und naturrechtliche Argumentation des Baldus auf.

  • 30 S. vor allem F. Calasso, « Jurisdictio » nel diritto comune classico, in Studi in onore di Vincenz (...)

35Mit der Gesetzgebungskonzeption der iurisdictio stand eine Lehre zur Verfügung, welche die kommunale Rechtsetzungsgewalt nach Art der Gegenstände, Geltungsbereich und Konsensbedürftigkeit entsprechend der Qualität der Jurisdiktionsrechte abstuft, welche die Stadte in unterschiedlichen Subordinationsverhältnissen besitzen, und die selbst noch Städten - und allgemein approbierten universitates - ohne Jurisdiktionsgewalt eine beschrankte Rechtsetzungsbefugnis in eigenen Angelegenheiten zuerkennt30. Diese theoretische Konzeption erscheint in der Handhabung durch die Juristen, die für Städte unterschiedlichen rechtlichen Zuschnitts Gutachten erstatten, durchaus geeignet, der inneren Vielfalt auch des Städtewesens nördlich der Alpen, den Stadttypen der Reichsstädte, Freien Städte und Landstädte sowie den verfassungsgeschichtlich herausgebildeten Verhältnissen weitgehender oder nur begrenzter Autonomie gerecht zu werden.

4.1. Rechtsgutachten der Kölner Rechtsfakultät für die klevische Landstadt Wesel

  • 31 S. oben, p, 426. E. Liesegang, Niederrheinisches Städtewesen vornehmlich im Mittelalter. Untersuch (...)
  • 32 Die Gutachten wurden in einigen Punkten bereits benutzt von W. Janssen, Städtische Statuten, in G. (...)

36Graf Otto von Kleve hatte im Jahre 1308 dem Stadtregiment und der Gemeinde der niederrheinischen Stadt Wesel den Erlaß neuer Statuten ohne seine spezielle Erlaubnis und die seiner Erben im Einzelfall untersagt31. Um 1460 ließ sich die Stadt von Rechtslehrern der Universität Köln zwei lateinische und dann ins Deutsche übersetzte Gutachten erstatten, die sich mit der Frage der Rechtsetzung befaßten, die im Falle der Stadt, wie im ersten Gutachten vorausgesetzt, nicht durch stadtherrliches Privileg eigens als Rechtsgewalt (potestas) für bestimmte Regelungsbereiche eingeräumt, auch nicht grundsätzlich abgesprochen, sondern, wie es in der Formulierung der Quaestio des zweiten Gutachtens heiBt, vom Stadtherrn gelegentlich einer Concordia oder Ordinatio zwischen dem Fürsten und der Stadt lediglich als nicht autonome Rechtsbildung an die spezielle Erlaubnis des Stadtherrn gebunden worden war32.

  • 33 Nordrhein-Westfälisches HStA Düsseldorf, Hs K III 30, Bl. 569-570, fol. 251rv, lateinisch mit deut (...)

37Das erste, knappere Gutachten33 erörtert grundsätzlich die formelle rechtliche Befugnis zur Statutengebung und geht sodann vor allem auf die Frage der Strafgewalt und Strafsanktionierung ein. Die potestas statuendi auch ohne besonderes herrscherliches Privileg kommt den Städten zu, die über defensores civitatum gemäß dem ius commune verfügen, die insbesondere nicht einer anderen civitas unterworfen sind. Die weitere Frage, ob die Stadt alle Angelegenheiten der Bürger behandeln und dazu Statuten erlassen kann, hängt davon ab, ob sie über die herrscherliche Vollgewalt (dt.: macht als eyn vollencomener ghebieder), das merum und mixtum imperium verfügt, d. h. die hohe und niedere Gerichtsbarkeit.

  • 34 Nordrhein-Westfälisches HStA Düsseldorf, Hs K III 30, Bl. 575-578, fol. 254r-255v, lateinisch mit (...)

38Aufschlußreicher jedoch ist das zweite Gutachten34, da es in der Fragestellung mit der Prämisse zu tun hat, daß der Erlaß neuer Statuten an die Erlaubnis des Stadtherrn gebunden war. Da die zur Gesetzgebung qualifizierende Form der iurisdictio im Falle Wesels eindeutig beim Stadt- und Landesherrn residiert, kommt die rechtsgelehrte Herleitung der Gesetzgebung aus der Iurisdiktion nicht in Frage, auch war dadurch implizit der Gegenstandsbereich einer dennoch möglichen Normsetzung von vornherein strikt auf Friedens-und Ordnungsrecht beschrankt.

39Das Gutachten unterscheidet zwischen der an die Iurisdiktionsrechte geknüpften Befugnis der Statutengebung und dem Recht von Bürgermeister, Rat und Bürgergemeinde, untereinander conventiones einzugehen. Durch die Einführung des Begriffes conventio neben dem des « Statuts » unterscheidet es eine herrschaftlich gebundene, der Gemeinde als originäre Befugnis (potestas statuendi) nicht verfügbare und allenfalls konzedierte Rechtsetzung und eine sowohl der Herkunft der Kompetenz nach autogene als auch in der Ausübung autonome gemeindliche Rechtsetzung, wie sie rechtshistorisch der bürgerlichen Eidgenossenschaft und der sich formierenden Gemeinde mit Leitungsgremien ohne stadtherrliche privilegiale Vermittlung oder Konzession eigentümlich ist.

40Die Rechtsform der vertraglichen conventio bedeutet die freie, an traditionale vertikal wirksame Herrschaftsrechte nicht geknüpfte rechtsgeschäftliche Übereinkunft im Sinne der « Willkür » und « Einung », die auf der Ebene der Stadtgemeinde an bestimmte materielle Gegenstandsbereiche und an ein bestimmtes Telos der Rechtssetzung gebunden ist. Sie eignet originar und im Hinblick auf die fehlende potestas statuendi ersatzweise auch jenen Städten, denen die Jurisdiktion in Form des merum et mixtum imperium nicht zukommt. Eine solche Stadt kann zwar ohne Mitwirkung ihres Herrn keine strafsanktionierten Statuten erlassen, es können sich aber Stadtbürger, Bürgermeister und Rate untereinander verbinden, um ein Gesetz zu vereinbaren und seine Einhaltung durch eine Strafsanktion, im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung durch bedingtes Selbsturteil der an der Verwillkürung Beteiligten im Falle der Normverletzung zu gewährleisten.

41Der ungeachtet aller begrifflichen Unschärfen und Tautologien in der urkundlichen Rechtssprache von dem Gutachten auf begrifflicher Ebene fixierte definitorische Unterschied zwischen « Statut » und conventio wird, da Statuten und vertragliche conventiones gleiche Gegenstandsbereiche regeln können, über die Frage der Rechtsmacht, des Zustandekommens und der Rechtsform hinaus im unterschiedlichen Geltungsbereich gesehen. Wahrend das Statut sich auch auf Fremde erstreckt, bindet die conventio nur die an der Verwillkürung beteiligten Magistrate und Bürger. Außerdem gehört es zum formellen Erfordernis, daß Statuten durch Beratung und Konsens des größten Teiles des Volkes, auf Vorschlag des Magistrats und mit Zustimmung des Volkes gemacht werden, während für conventiones eine Beschlußfassung in dieser Forum nicht erforderlich ist.

42Der Bestimmung der Ordinatio, daß Wesel keine neuen Statuten ohne besondere Erlaubnis des Fürsten, des nunmehrigen Herzogs von Kleve, machen darf, wird in dem Gutachten die Rechtsauffassung entgegengesetzt, daß die Räte und die Stadtbewohner unter sich conventiones, auch Strafen vereinbaren können, und zwar solche, die das Recht des Fürsten nicht beeinträchtigen oder derogieren, sondern ihre eigenen Angelegenheiten (negotia) betreffen zugunsten des Wohles (bonum) und des Nutzens (utilitas) der communitas und der Stadtbürger. Die Rechtsfrage lautet, ob die Stadt ungeachtet der Ordinatio zwischen dem Fürsten und der Stadt solche conventiones penales treffen darf, mit der Zusatzfrage, ob der Fürst das wenigstens stillschweigend erlaubt hat, da die Stadt dies seit Menschengedenken getan hat.

43In der Antwort wird grundsätzlich festgestellt, daß es der Stadt untersagt ist, ohne Erlaubnis des Fürsten Statuten zu erlassen, und daß die potestas statuendi die iurisdictio, die Gerichtsbarkeit, voraussetzt. Ungeachtet dessen liegt jedem Volk (populus) und jeder Gemeinschaft (communitas) daran, ihre gemeinsame Sache (res publica) zu erhalten. Wenn eine solche Stadt üblicherweise Rate (consules), Vorsteher (rectores) und Magistrate hat, denen die cura arche rei publicae et boni communis sowie des Volkes obliegt, dann kann sie Statuten erlassen, die ihre eigenen Angelegenheiten im Hinblick auf die Erhaltung des Gemeinwohls (bonum publicum) betreffen, nicht jedoch die Herrschaftsrechte (iurisdictio) des Stadtherrn beeinträchtigen. Zu den eigenen Angelegenheiten gehören etwa nächtliche Ausgehverbote zu bestimmten Zeiten bei Strafe und ähnliches, ferner Bestimmungen die dafür sorgen, daß Nahrungsmittel und anderes zu gerechten Preisen und rechtmäßig erworben werden.

  • 35 In der deutschen Übersetzung heißt es untereinander, d.h. Statuten im Sinne von « conventiones ».

44Denn denjenigen, denen es erlaubt ist, eine res publica (ghemeynes gut) und eine societas publica (gemeyne selscap) zu haben und sie zu regieren. denen ist es auch erlaubt, untereinander Statuten zu deren Bewahrung (pro conservatione) zu machen. Es kommt darauf an, daß die Gemeinschaften Rektoren und Magistrate haben, d. h. formiert und handlungsfähig sind. Aus der lex omnes populi geht optime hervor, daß jedes Volk sein ius proprium in eigenen Sachen ohne Erlaubnis des Herrn machen darf, sofern es nicht das Recht eines anderen beeinträchtigt, und das Recht hat, die erlaubte societas publica durch Statuten35 und Rechtsgewohnheiten (consuetudines) zu erhalten. Wenn jemandem etwas zugestanden wird, dann auch das daraus nachfolgende.

45Die weitere Beweisführung zugunsten eines originären, aber beschrankten Satzungsrechtes erfolgt auf dem Wege des institutionellen Rechtsvergleiches verschiedener Korporationen. So haben die Kanoniker des Domkapitels, denen es untersagt ist, ohne Zustimmung des Bischofs neue Statuten zu machen, doch das Recht, untereinander in eigenen Angelegenheiten (negotia) und ohne Beeinträchtigung der Rechte des Bischofs Statuten zu vereinbaren.

46Im einzelnen wird in den Gutachten folgendermaßen argumentiert:

47Jede universitas kann ohne Mitwirkung des Oberen Statuten machen, die ihre administratio - Bartolus unterscheidet zwischen gesetzgebender und verwaltender Tätigkeit von Gemeinschaften (decisio-administratio) - und ihre Angelegenheiten betreffen. Es handelt sich um Verbände, die über keine iurisdictio im Sinne einer herrscherlichen Vollgewalt verfügen. Sie können Antonius de Butrio zufolge rechtswirksam keine Strafen statuiren ohne den Oberen, doch können sie sich mit dem Magistrat unter Straffestsetzung auf das einigen, was sie einhalten wollen. Bartolus führt in seinem Kommentar zur lex Omnes populi (D. 1, 1,9) aus, daß ein Volk, selbst wenn es keine Jurisdiktionsgewalt besitzt, dennoch Statuten unter sich machen kann, denn Magistrate und Konsuln, Bürgermeister und Ratsherren, sind dazu eingesetzt, daß sie die cura rei publicae ausüben wie Beschirmer (defensores) und gleichsam die Aufgaben von Eltern gegenüber ihren Kindern wahrnehmen. Dazu gehört, daß sie im Hinblick auf die res publica « ordinationes » und wenigstens « conventiones » machen. Bartolus sagt, daß auch ein Teil der Bürgerschaft Statuten machen kann, die eben jenen Teil betreffen, und Baldus legt zur lex Omnes populi dar, daß Kollegien (Versammlungen) von Kaufleuten Statuten machen können, die ihre Handelsangelegenheiten betreffen. Der Gutachter folgert daraus, niemand könne verbieten, daß Bürger unter einander die Vereinbarung treffen, etwas einzuhalten.

48Diese Rechtsauffassung kann freilich nicht auf eine positive Rechtsgrundlage rekurrieren, doch kann sich der Gutachter, wie er sagt, auf schöne Gründe berufen, die Baldus in seinem Kommentar nennt, wenn er sagt: Wenn keine lex in der Welt existierte, so gäbe es doch jene natürlichen Gründe. Baldus erweist zur genüge, daß das Volk ordinationes und conventiones machen kann, Solange diese nicht das Recht oder das Interesse des Oberen berühren, insbesondere wenn die Magistrate nicht durch den Oberen, sondern durch das Volk konfirmiert werden, denn das Naturrecht und die natürliche Vernunft wollen, daß geschieht, was Dir nicht schadet und dem anderen nützt. Wenn die natürliche Vemunft ein unüberwindliches Gesetz ist, weshalb sollte also ein Volk, dem es gestattet ist, Rektoren und Magistrate sowie eine res publica zu haben, nicht Statuten machen können, die das Recht oder das Interesse des Fürsten nicht betreffen, und zwar zugunsten der utilitas communis und ohne Schaden für den Herrn, da dies doch keine Vernunft verbieten darf, zumal wenn es in der Form einer conventio geschieht.

49Wenn nun der Fürst durch eine ordinatio dies untersagte, so handelte er gegen das bonum publicum und die ordinatio ware widerrechtlich. Die Worte des Fürsten müssen aber stets so betrachtet werden, daß sie die utilitas publica nicht beeinträchtigen. Im Hinblick auf die bestehende Ordinatio zwischen dem Fürsten und der Stadt ist es ferner von höchster Bedeutung, daß die Stadt seit unvordenklicher Zeit conventiones gemacht hat und dies zur Gewohnheit geworden ist. Der Fürst, der dem nicht widersprochen hat, der hat dem stillschweigend zugestimmt.

4.2. Rechtsauskünfte und Reehtsgutachten für den Rat der Reichsstadt Nürnberg

  • 36 StA Nürnberg, Rep. 51, Ratschlagbücher, Nr. 13*, fol. 16rv.
  • 37 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, Nr. 13*, fol. 19v-20r. M. Toch, « Umb gemeyns nutz und notturfft wi (...)
  • 38 Das Schreiben des Rats an Dr. Mair ist gedruckt bei M. Toch, « Umb gemeyns nutz und notturfft will (...)

50Mit dem Eingreifen des Oberen, das war in diesem Falle Kaiser Friedrich III., sah sich der Nürnberger Rat konfrontiert, als dieser 1478 in einem Mandat ein Statut der Stadt, das die prozeßrechtliche Stellung der Juden vor dem Stadtgericht betraf, als rechtswidrig aufhob. Die Nürnberger Juden hatten sich ein Rechtsgutachten erstatten lassen36 und waren erfolgreich dem Rat gefolgt, am Kaiserhof ein Mandat an die Stadt auszubringen37. Der Rat sah dadurch « Regiment » und « Polizei » der Stadt beeinträchtigt und ließ sich in dieser Situation stadtherrlicher Intervention von seinen routinemäßig für ihn arbeitenden Ratskonsulenten die Rechtlage darstellen und holte darüber hinaus ein externes Rechtsgutachten ein, das der frühere Nürnberger Ratskonsulent und damalige Rat Herzog Ludwigs von Bayern, der prominente Jurist Dr. decret. Martin Mair erstattete38.

  • 39 E. Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung, in R. Schnur (Hrsg.), Die Rolle der Juristen bei de (...)

51In die Nürnberger Ratschlagbücher, eine kompendienhafte Sammlung von Konsilien und Rechtstexten zum Gebrauch von Rat und Ratskonsulenten39, sind nun einige Rechtsmitteilungen und Reehtsgutachten eingetragen, die sich mit Fragen des Statutarrechts befassen: mit der Befugnis der Statutengebung und der Notwendigkeit der Konfirmation von Statuten durch die höhere Gewalt, mit methodologischen und zugleich rechtstheoretischen Ausführungen zur aktiven, passiven, restriktiven und extensiven Interpretation von Statuten, mit der Bestandskraft partikularen Gewohnheitsrechts und von Statuten gegenüber dem ius commune.

  • 40 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, Nr. 2*, fol. 268v.

52Zur Frage, ob die Rechtsgeltung von Statuten die Konfirmation der höheren Gewalt erfordert40, wird im Anschluß an Bartolus und Baldus ausgeführt, daß jedes Volk ohne Erlaubnis des Oberen eine Gewohnheit einführen kann, deshalb kann es auch Statuten erlassen. Es bedarf nicht der Autorität des Oberen, wenn die Statutengebung auf der iurisdictio gründet, die der unteren Gewalt eingeräumt wurde, und wenn sie diejenigen betreffen, die dieser Jurisdiktionsgewalt unterstehen. Die Konfirmation durch den Oberen ist hingegen erforderlich, wenn die Statuten über dessen Recht oder über das Recht solcher disponieren, die nicht der Jurisdiktionsgewalt unterstehen, denn an dieser Jurisdiktionsgewalt hangt die potestas statuendi. Die höhere Gewalt kann jedoch die Unteren zwingen, ihre Statuten vorzuweisen, damit ersichtlich wird, ob Statuten sich auf verbotene Gegenstandsbereiche beziehen oder Rechte anderer beeinträchtigen.

53Auf der anderen Seite kann - hier wird der Kommentar des Baldus zur lex Omnes populi wiedergegeben - das Volk (populus) dem Magistrat der Stadt, der princeps civitatis genannt wird, kein Statut auferlegen, das nicht vom Oberen konfirmiert ist. Denn der Magistrat gilt als maior populo, weil er vom Oberen bestätigt wird. Ohne den Magistrat kann kein imperium als Bestandteil der Jurisdiktionsgewalt ausgeübt werden, und wer kein imperium besitzt, der kann keine Statuten machen. Das hieß hinsichtlich der bestehenden Stadtverfassungen, daß der Große Rat als Repräsentant des populus dem Kleinen Rat keine Gesetze auferlegen kann. Diese Auffassung stützte die aristokratische Nürnberger Verfassung, die dem Großen Rat neben dem Kleinen Rat kein mitentscheidendes Votum, geschweige denn das entscheidende Votum einräumte.

  • 41 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, Nr. 2*, fol. 169-178. Das Gutachten ist nicht namentlich gekennzeic (...)

54Für die Stadt ging es bei der Aufhebung des mehrere Bestimmungen enthaltenden prozeßrechtlichen Statuts durch den Kaiser, wie der externe Gutachter Dr. Martin Mair darlegte41, nicht nur um die Gültigkeit und Rechtsbeständigkeit des Statuts selbst, sondern um die präjudizierliche Wirkung, die von dem kaiserlichen Mandat für die vom Rat beanspruchte autonome Rechtsetzungsbefugnis ausging. In dem Mandat war namlich davon die Rede, der Kaiser habe erfahren, daß die Nürnberger ohne seinen Willen, ohne seine Aufforderung und ohne seine Erlaubnis eine « neue Reformation » und ein Gesetz gemacht hatten. Falls die Stadt dem kaiserlichen Gebot Folge leistete, war zu befürchten, daß künftig jedermann beim Kaiser die Aufhebung neuer Statuten und Ordnungen der Stadt mit der Begründung beantragen könne, sie seien ohne Wissen und Willen des Kaisers und gegen gemeines Recht und altes Herkommen gemacht. Dadurch sei der Rat in Regiment und Obrigkeit beeinträchtigt und genötigt, jedesmal den Kaiser um die Genehmigung einer neuen Ordnung zu ersuchen, was große Mühen, erhebliche Spesen für die Ratsgesandten und Kosten verursachen würde.

55Der Gutachter sah sich demzufolge vor drei Aufgaben gestellt: Er hatte die formelle Kompetenz des Rates zur autonomen Statutengebung, ferner die materielle Konformität des angefochtenen Status mit dem gemeinen Recht und schließlich auch noch das Recht des Rates zu begründen, den Vollzug des rechtlich nicht für fundiert erachteten kaiserlichen Gebotes bis zu einer kaiserlichen Entscheidung über die Einrede des Rates auszusetzen.

56Hinsichtlich der Begründung der Rechtsetzungskompetenz des Rates ging der Gutachter - wie die Kölner Rechtslehrer im Falle der Stadt Wesel - von der Jurisdiktionslehre aus, wie sie in der Kommentatorenzeit ausgebaut worden war, namentlich von der Auffassung des Bartolus, der aus der vollen Jurisdiktionsgewalt das Recht der Statutengebung non expectata superioris auctoritate abgeleitet hatte:

  • 42 « [...] dan nach dem die von Nuremberg merum vnd mixtum imperium, das ist galgen vnd stock auch an (...)
  • 43 « Nw setzen die kaiserrecht gar lauter, so romisch kaiser vnd konig ymand merum vnd mixtum imperiu (...)

57Die Stadt Nürnberg hat langer als seit Menschengedenken von Kaisern und Königen das merum et mixtum imperium, d.h. die mit der Strafgerichtsbarkeit verbundene herrscherliche Vollgewalt und die einfache Zivilgerichtsbarkeit, als Freiheit erlangt, bestätigt erhalten und auch effektiv ausgeübt42. Wer das « merum et mixtum imperium » verliehen bekommt oder es langer als seit Menschengedenken ausübt und in Nutz und Gewere hat, damit auch Präskription erlangt hat, der hat den klaren Bestimmungen der kaiserlichen Rechte zufolge damit zugleich die voile Rechtsmacht (volle gewalt und macht), in seinem Jurisdiktionsbezirk Statuten und Ordnungen zu erlassen, sofern diese nicht materiell gegen göttliches Recht, natürliches Recht und ius gentium verstoßen. Dazu bedarf es keiner besonderen Willenserklärung des Kaisers oder sonst eines Oberen, keiner Aufforderung und keiner Erlaubnis. Davon abgesehen hat Nürnberg in Sonderheit das Privileg, Ordnungen, Gesetze und Statuten zu machen, wenn dies die Lage, die Notwendigkeit und das Wohl der Stadt erfordern43.

  • 44 « non enim debet reprehensibile iudicari vt secundum varietatem tempora varientur et statuta human (...)

58Wenn in dem kaiserlichen Mandat gesagt wird, daß die Nürnberger eine « neue Reformation » gegen alles Herkommen und Gesetz gemacht hatten, so ist dem entgegenzuhalten, daß die neue Ordnung nicht materiell gegen die geschriebenen Rechte verstößt. Was die Setzung neuen Rechts anlangt, so bedeutet das Moment der Neuheit im Recht keine strafbare Widerrechtlichkeit: Es setzen auch die recht, das nit strefflich sey zu vrtailen, das man nach verwandlung der zeyt verwandel menschliche gesatz, das auch newen kranckhaiten new artzney zugeaigent werden44. Deshalb begibt es sich täglich, daß der Papst, die heiligen Konzilien, Kaiser, Kurfürsten, Fürsten, Städte und andere jeweils nach Art ihrer Obrigkeit, der Lebensform ihrer Untertanen und der Zeitläufte gemeines geschriebenes Recht, Gewohnheiten, Statuten und Herkommen in ihrer Gerichtsbezirken mehr oder weniger andern, zu Zeiten auch vollständig aufheben und neue Ordnungen machen.

59Der Gutachter spürte jedoch, daß der Rat durch die Beschränkung des kaiserlichen Voluntarismus Empfindlichkeiten wecken konnte, wenn er den Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Rechtskräftigkeit des kaiserlichen Mandates unvermittelt und ohne Einbettung in Formen der Submission hervorkehrte. Er empfahl zwar dem Rat, von sich aus in der Sache beim Kaiser vorstellig zu werden, doch nicht mit den scharfen Worten und so unverhüllt, wie dies im Gutachten geschehe, sondern auf verbindlichere Weise, damit der Kaiser nicht den Eindruck gewinne, daß man sein oberkait vernichten wollt. Die in Frage stehenden prozeßrechtlichen Bestimmungen sind in die 1479 publizierte und 1484 gedruckte Nürnberger Stadtrechtsreformation eingegangen.

5. Zusammenfassung

60Die Rechtsetzungsgewalt des städtischen Rates, verschiedentlich im Großen Rat oder in Verbindung mit Bürger-und Gemeindeversammlungen ausgeübt, hat verfassungsgeschichtlich unterschiedliche Wurzeln: die autogene Gewalt der sich verwillkürenden Bürgerschaft und die Schutzfunktion des Rates gegenüber der Bürgerschaft, die privilegiale Ermächtigung zur Rechtsetzung durch den Stadtherrn und den Erwerb der vollen Jurisdiktionsgewalt - durch Kommunalisierung des ehemals stadtherrlichen Stadtgerichts - als Inbegriff der Herrschaftsrechte.

61Die städtische Gesetzgebung ist genuin und zunächst im wesentlichen auf das Friedens- und Ordnungsrecht beschränkt und statuiert strafsanktionierte Verhaltensnormen, greift aber gleichfalls zur Wahrung der Verbandseinheit und des gesellschaftlichen Friedens unter der Maxime der utilitas publica und der necessitas zunehmend auf die traditionalen Bereiche des eigentlichen Rechts und der gerichtlichen Rechtsfindung, den « privatrechtlichen » Bereich von Eigen und Erbe aus. Es wird aber an dem grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Willkürrecht als primär verhaltensregulierender Norm und dem eigentlichen. Ansprüche vermittelnden Recht sowie zwischen der Ratsgerichtsbarkeit über das Willkürrecht und der Rechtsprechung des Stadtgerichts festgehalten, obwohl das Ratsgericht auch in die Zivilgerichtsbarkeit eingreift und sich über dem Stadtgericht als Appellationsinstanz etabliert. Zugleich wird anhand dieses Unterschiedes zwischen Friedens-und Ordnungsrecht und « bürgerlichem Recht », « Zivilrecht », ein öffentlicher und ein privater Rechtsbereich im Sinne der utilitas publica und der utilitas privata konstituiert.

62Das römische Recht und das gleichfalls beigezogene kanonische Recht begründen autonome Bezirke subordinierter Gewalten und Gemeinschaften. Dies gilt auch für die maßgeblich von Bartolus ausgearbeitete Iurisdictio-Theorie der potestas statuta condendi, die zwar von der höchsten Rechtsgewalt des Princeps ihren Ausgang nimmt, aber den unteren Gewalten durch die Rechtsformen und Rechtsfiguren der Privilegierung und Konzession, Ersitzung und unvordenklichen Gewohnheit einen Zugang zur Gesetzgebung eröffnet und damit den Autonomieansprüchen der Städte und der Rechlswirklichkeit gerecht wird.

63Die gestufte Theorie des Bartolus erweist sich für die jeweilige konkrete Verfassungsentwicklung der deutschen Städte als adäquat, da sie mediaten Landstädten ohne volle Jurisdiktionsgewalt auf der Ebene der bloßen « administratio » durchaus einen begrenzten Bereich autonomer Rechtsetzung gewährt, den Bereich entsprechend dem Besitz einer höheren Qualität der iurisdictio erweitert und dem Umstand Rechnung trägt, daß auch die weitgehend autonomen Reichsstadte keine Souveränität beanspruchen können, aber eine immense und gegenständlich umfassende Gesetzgebung entfalten.

Anmerkungen

1 Leicht erweiterte Fassung des in Brüssel gehaltenen Vortrags. Eine größere Abhandlung ist erschienen unter dem Titel Gesetzgebung und Gesetzgebungsrecht spätmittelalterlicher deutscher Städte in der Zeitschrift für historische Forschung, 28, 2001 p. 1-94, 161-261. Die Anmerkungen sind daher auf die notwendigsten Nachweise beschränkt.

2 Zur Geschichte der Gesetzgebung und zu ihren Methodenproblemen s. W. Ebel, Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland, 2. A., Gottingen, 1958 (Göttinger rechtswissenschaftliche Studien, 24); S. Gagnér, Studien zur Ideengeschichte der Gesetzgebung, Stockholm/Uppsala/Göteborg, 1960 (Acta Universitatis Upsalensis. Studia Upsalensia, 1); A. Wolf, Gesetzgebung und Stadtverfassung. Typologie und Begriffssprache mittelalterlicher Gesetze am Beispiel Frankfurts am Main, Frankfurt a. M., 1968; F. Ebel, Über Legaldefinitionen. Rechtshistorische Studie zur Entwicklung der Gesetzgebungstechnik in Deutschland, insbesondere über das Verhältnis von Rechtsetzung und Rechtsdarstellung, Berlin, 1974 (Schriften zur Rechtsgeschichte, 6); H. Krause, Art. Gesetzgebung, in Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, Berlin, 1974, col. 1606-1620; R. Grawert, Historische Entwicklungslinien des neuzeitlichen Gesetzesrechts, in Der Staat, 11, 1972, p. 1-25; R. Grawert, Art. Gesetz, in O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hrsg.), Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, Bd. 2, Stuttgart, 1975, p. 863-922; A. Wolf, Forschungsaufgaben einer europäischen Gesetzgebungsgeschichte, in lus commune, 5, 1975, p. 178-191; B. Diestelkamp, Einige Beobachtungen zur Geschichte des Gesetzes in vorkonstitutioneller Zeit, in Zeitschrift für historische Forschung, 10, 1983, p. 385-420; H. Schlosser, Rechtsgewalt und Rechtsbildung im ausgehenden Mittelalter, in Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, 100, 1983, p. 9-52; R. Schulze, Geschichte der neueren vorkonstitutionellen Gesetzgebung. Zu Forschungsstand und Methodenfragen eines rechtshistorischen Arbeitsgebietes, in ZRG GA, 98, 1981, p. 157-235.

3 Einen Überblick über Bereiche und Inhalte der städtischen Gesetzgebung geben W. Ebel, Lübisches Recht, 1. Bd., Lübeck, 1971, p. 286, 382-403; R. Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, 2 Bde., Basel/Frankfurt am Main, 1981/1987; E. Isenmann, Die deutsche Stadt im Spätmittelalter 1250-1500. Stadtgestalt, Recht, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft, Stuttgart, 1988, p. 74-106, 341-399; U. Dirlmeier, Obrigkeit und Untertan in den oberdeutschen Städten des Spätmittelalters. Zum Problem der Interpretation städtischer Verordnungen und Erlasse, in W. Paravicini/K. F. Werner (Hrsg.), Histoire comparée de l'administration (XVe-XVIIIe siècles), Zürich/München, 1980 (Beihefte der Francia, 9), p. 437-448. - Leicht zugängliche Quelieneditionen: F. Frensdorff (Hrsg.), Dortmunder Statuten und Urtheile, Halle, 1882 (Hansische Geschichtsquellen, 3); G. Von Der Ropf (Hrsg.), Göttinger Statuten. Akten zur Geschichte der Verwaltung und des Gildewesens der Stadt Göttingen bis zum Ausgang des Mittelalters, Hannover/Leipzig, 1907 (Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens, 25); C. Mollwo (Hrsg.), Das rote Buch der Stadt Ulm, Stuttgart, 1905 (Württembergische Geschichtsquellen, 8); O. Feger (Bearbeiter), Vom Richtebrief zum Roten Buch. Die ältere Konstanzer Ratsgesetzgebung, Konstanz, 1955 (Konstanzer Geschichts-und Rechtsquellen, 7); J. Baader (Hrsg.), Nürnberger Polizeiordnungen ans dem XIII. Bis XV. Jahrhundert, Stuttgart, 1861 (Bibliothek des Litterarischen Vereins in Stuttgart, 63), ND Amsterdam, 1966; W. Schultheiss (Bearbeiter), Satzungsbücher und Satzungen der Reichsstadt Nürnberg aus dem 14. Jahrhundert, 2 Bde., Nürnberg, 1965/1978 (Nürnberger Rechtsquellen, 3); H. Hoffmann (Hrsg.), Würzburger Polizeisätze. Gebote und Ordnungen des Mittelalters 1125-1495. Ausgewählte Texte, Würzburg, 1955 (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte, Reihe 10,5); Denkmäler des Münchener Stadtrechts, 1. Bd.: 1158-1403, bearbeitet und eingeleitet von P. Dirr, München, 1934 (Bayerische Rechtsquellen, 1); A. Wolf (Hrsg.), Die Gesetze der Stadt Frankfurt am Main im Mittelalter, Fankfurt am Main, 1969 (Veröffentlichungen der Frankfurter Historischen Kommission, 13); J. K. Brucker (Hrsg.), Straßburger Zunft- und Polizeiordnungen des 14. und 15. Jahrhunderts, StraBburg, 1889; K. T. Eheberg (Hrsg.), Verfassungs-, Verwaltungs-und Wirtschaftsgeschichte der Stadt Straßburg bis 1681, 1. Bd.: Urkunden und Akten, StraBburg, 1899; H. Werdmüller-Zeller, H. Nabholz (Hrsg.), Die Zürcher Stadtbücher des XIV. Und XV. Jahrhunderts, 3 Bde., Leipzig, 1899-1899-1906; Die Rechtsquellen des Kantons Bern. Erster Teil: Stadtrechte. Erster und zweiter Band: Das Stadtrecht von Bern I und II: Handfeste, Satzungenbücher, Stadtbuch, Stadtsatzung 1539, bearbeitet und herausgegeben von F. E. Welti, in 2. A. bearb. von H. Rennefahrt, Aarau, 1971; W. Stein (Bearbeiter), Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln im 14. und 15. Jahrhundert, 2 Bde., Bonn, 1893/1895 (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde, 10); F. Techen (Hrsg.), Die Bürgersprachen der Stadt Wismar, Leipzig, 1906 (Hansische Geschichtsquellen, N. F., Bd. 3); H. Sievert (Hrsg.), Die Kieler Burspraken. Mittelalterliches Leben im Spiegel aller Kieler Polizeiordnungen, Kiel, 1953 (Mitteilungen der Gesellschaft für Kieler Stadt geschichte, 46); Hamburgische Burspraken 1346-1594, bearbeitet von J. Bolland, 2 Bde., Hamburg, 1960 (Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg, 6).

4 E. Isenmann, Norms and values in the European city, 1300-1800, in P. Blickle (Hrsg.), Resistance, Representation, and Community, Oxford. 1997 (The Origins of the modem State in Europe 13th to 18th centuries), p. 185-215; frz. Paris 1998, p. 255-288 (mit weiterer Lit.).

5 Kommentar zu D. 1, 3, 32, D. 9, 2, 1 pr.; vgl. D. 1, 4, 4.

6 Vgl. W. Ebel, Geschichte der Gesetzgebung, 1958, p. 21, 63; D. Willoweit, Gesetzgebung und Recht im Übergang vom Spätmittelalter zum frühneuzeitlichen Obrigkeitsstaat, in O. Behrends/C. Link (Hrsg.), Zum römischen und neuzeitlichen Gesetzesbegriff, Gottingen, 1987 (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, philologisch-historische Klasse, 3. Folge, 157), p. 123-149, 123 f., 126 f., 135-145; J. Weitzel, Der Rechtsbegriff der Magdeburger Schöffen, in D. Willoweit/W. Schich (Hrsg.), Studien zur Geschichte des sächsisch-magdeburgischen Rechts in Deutschland und Polen, 1980, p. 72-77, 81-84; J. Weitzel, Die Konstituierung der Gemeinde aus der Rechtstheorie, in P. Blickle (Hrsg.), Theorien kommunaler Ordnung in Europa, München, 1996 (Schriften des Historischen Kollegs: Kolloquien, 36), p. 163-180; W. Janssen, « ... na gesetze unser lande... » Zur territorialen Gesetzgebung im Spätmittelalter, in Gesetzgebung als Faktor der Staatsentwicklung, in: Der Staat, Beiheft 7, red. von D. Willoweit, Berlin, 1984, p. 16-20, 24, 36 f., 39; W. Janssen, Stàdtische Statuten und landesherrliche Gesetze im Erzstift Köln und im Herzogtum Kleve (1350-1550), in G. Chittolini/D. Willoweit (Hrsg.), Statuten, Stàdte und Territorien zwischen Mittelalter und Neuzeit in Italien und Deutschland, Berlin, 1992 (Schriften des Italienisch-Deutschen Historischen Instituts in Trient, 3), p. 284; W. Brauneder, Der soziale und rechtliche Gehalt der österreichischen Polizeiordnungen des 16. Jahrhunderts, in ZHF, 3, 1976, p. 205 ff., passim.

7 Quellen zur neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands, hrsg. und gemeinsam mit W. Kunkel und H. Thieme bearbeitet von F. Beyerle, 1. Halbbd.: Ältere Stadtrechtsreformationen, eingeleitet und erläutert von W. Kunkel, Weimar, 1936.

8 Zur Maxime des gemeinen Nutzens s. W. Eberhard, « Gemeiner Nutzen » als oppositionelle Leitvorstellung im Spätmittelalter, in M. Gerwing, G. Ruppertz (Hrsg.), Festschrift für Ludwig Hödl, Münster, 1984, p. 195-214; W. Eberhard, Der Legitimationsbegriff des « gemeinen Nutzens » im Streit zwischen Herrschaft und Genossenschaft, in: J. O. Fichte u.a. (Hrsg.), Zusammenhänge, Einflüsse, Wirkungen. Kongreßakten zum ersten Symposium des Mediaevistenverbandes in Tübingen 1984, Berlin/New York, 1986, p. 241-254; E. Isenmann, Integrations-und Konsolidierungsprobleme der Reichsordnung in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, in F. Seibt/W. Eberhard (Hrsg.), Europa 1500. Integrationsprozesse im Widerstreit, Stuttgart, 1986, p. 120 f.; P. Hibst, Utilitas publica - gemeiner Nutz - Gemeinwohl. Untersuchungen zur Idee eines politischen Leitbegriffs von der Antike bis zum späten Mittelalter, Frankfurt a. Main u.a., 1991 (Europäische Hochschulschriften, Reihe III, 497). Zur Begründung des Erlasses von Gesetzen und zu Rechtsanderungen mit dem bonum commune auf theoretischer Ebene in Rechtsphilosophie und rechtswissenschaftlicher Literatur s. S. Gagner, Studien zur Ideengeschichte der Gesetzgebung, 1960, p. 276 ff.

9 Das Münchener Satzungsbuch A bestimmt in Art. 3: « Ez habent auch die gesworne [der Innere und der Äußere Rat] gewalt uber alle saetze, swenne si gut tunchet, daz si di saetze vercherent oder abenement oder niw saetze machent. Und swenne si daz tunend, daz sulen si dem rihter chunt tun. Und sol der rihter da nach rihten ». Münchener Stadtrichter hatten sich daran zu halten, was an Gesetzen von den Bürgern und dem Rat erlassen, verändert oder abrogiert wurde. Dem Rat stand, wie im Münchener Stadtrecht von 1347 statuiert, auf Grund des Ratseides die authentische Interpretation des Stadtrechts zu. Wenn der Richter, der grundsätzlich nicht Bürger sein darf, mit jemandem, gemeint ist eine Partei, über ein Gesetz der Stadt in einen Auslegungsstreit (chrieg) geriet, so sollte die strittige Rechtsnorm dem Rat in Gegenwart des Richters verlesen werden. Was der Rat dann für Rechtens erkannte, war für Recht zu erachten und stetiglich zu halten, « wan si [die Ratsherren] habent darumbe gesworen unsern herren den hertzogen und der stat. » Denkmäler des Münchner Stadtrechts, bearbeitet und eingeleitet von P. Dirr, 1934, p. 182 (Satzungsbuch A, Art. 6), vgl. p. 404.

10 J. Leist, Reichsstadt Rottweil. Studien zur Stadt- und Gerichtsverfassung bis zum Jahre 1546, Rottweil, 1962, p. 181 f.

11 Vgl. die Befunde für die territoriale Gesetzgebung bei W. Janssen, Zur territorialen Gesetzgebung, in Der Staat, Beiheft 7, 1984, p. 24, 25; H. Schlosser, Rechtsgewalt und Rechtsbildung, 1983, p. 26, 45-48.

12 H. Coing, Die Rezeption des römischen Rechts in Frankfurt am Main. Ein Beitrag zur Rezeptionsgeschichte, Frankfurt a. Main, 1939, p. 151-177; E. Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung in Konsilien reichsstädtischer Juristen (15.-17. Jahrhundert), in R. Schnur (Hrsg.), Die Rolle der Juristen bei der Entstehung des modernen Staates, Berlin, 1986, p. 545-628; E. Isenmann, Recht, Verfassung und Politik in Rechtsgutachten spätmittelalterlicher deutscher und italienischer Juristen, vornehmlich des 15. Jahrhunderts, in H. Boockmann/L. Grenzmann/B. Moeller/M. Staehelin (Hrsg.), Recht und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit, 2. Teil, Göttingen, 2001 (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen; Philologisch-Historische Klasse, dritte Folge, 239), p. 49-68, 105-196, 200-216,241 f. (mit Lit.); H. Boockmann, Gelehrte Juristen im spätmittelalterlichen Nürnberg, in H. Boockmann/L. Grenzmann/B. Moeller/M. Staehelin (Hrsg.), Recht und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit, 1. Teil., Göttingen, 1998 (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Philologisch-Historische Klasse, dritte Folge, 228), p. 199-214.

13 M. Sbriccoli, L’interpretazione dello statuto. Contributo allo studio della funzione dei giuristi nell’ età comunale, Milano, 1969 (Università di Macerata, Pubblicazioni della Facoltà di Giurisprudenza, 1); P. Grossi, L’ordine giuridico medievale, Roma-Bari, 1995, p. 162-168 (9. La scienza giuridica medievale corne « interpretatio »), p. 168-175 (10. La dimensione funzionale della « interpretatio »).

14 F. P. Bremer, Dr. Claudius Cantiunculas Gutachten über das Nürnberger Stadtrecht, in ZRG GA, 15, 1894, p. 123-167. Schreiben des Rates an Dr.Cantiuncula vom 12. Januar 1544; ebd., Anhang I, Nr. 1, p. 160 f. Vgl. den Brief Dr. Cantiunculas an den Rat vom 22. Dezember 1554; ebd., Nr. 2, p. 161.

15 H.-D. Heimann (Hrsg.), Wie man wol eyn statt regyrn sol. Didaktische Literatur und berufliches Schreiben des Johann von Soest, Soest, 1986 (Soester Beitrage, 48), 5. Kapitel, p. 31,6. Kapitel, p. 32 f., 10. Kapitel, p. 36 f.

16 H.-J. Leuchte, Das Liegnitzer Stadtrechtsbuch des Nikolaus Wurm. Hintergrund, Überlieferung und Edition eines schlesischen Rechtsdenkmals, Sigmaringen, 1990 (Quellen und Darstellungen zur schlesischen Geschichte, 25), p. 20 f., 24 f., 40 f., 53-60. Zu den Rechtsverhältnissen vgl. D. Willoweit/W. Schich (Hrsg.), Studien zur Geschichte des sächsisch-magdeburgischen Rechts in Deutschland und Polen, Frankfurt am Main, 1980; F. Ebel, Magdeburger Recht, Bd. 1: Die Rechtssprüche für Niedersachsen, Köln/Wien, 1983 (Mitteldeutsche Forschungen, 89, 1); T. Goerlitz, Verfassung, Verwaltung und Recht der Stadt Breslau, Teil I, Mittelalter, L. Petry (Hrsg.), Würzburg, 1962 (Quellen und Darstellungen zur schlesischen Geschichte, 7), p. 20; F. Ebel, Gesetzgebung und Verwaltungshoheit in ausgewählten mittel- und ostdeutschen Städten während des Mittelalters, in G. Chittolini/D. Willoweit, Statuten, Städte und Territorien, 1992, p. 99-111.

17 Inst. 1, 2, 9: « Ex non scripto ius venit, quod usus comprobavit. Nam diuturni mores consensu utentium comprobati legem imitantur ».

18 W. Ebel, Lübisches Recht, 1971, p. 169 f.

19 Urkundenbuch der Stadt Basel, Bd. IX, bearbeitet durch R. Thommen, Basel, 1905, Nr. 73, p. 59 f. Vgl. dazu R. Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, Bd. 1, 1981, p. 18.

20 W. Ebel, Die Willkür, Göttingen, 1953 (Göttinger rechtswissenschaftliche Studien, H. 6), p. 48 ff.; W. Ebel, Geschichte der Gesetzgebung, 1958, p. 20-22; W. Ebel, Lübisches Recht, 1971, p. 168-181; W. Janssen, Städtische Statuten, in Statuten, Städte und Territorien, 1992, p. 275; P. Spiess, Willkür, Statuten und Landesherrschaft in der spätmittelalterlichen Stadt Südwestdeutschlands, in G. Chittolini/D. Willoweit (Hrsg.), Statuten, Städte und Territorien, 1992, p. 325-342; R. Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, I, 1981, p. 17-20.

21 E. Isenmann, Reichsstadt und Reich an der Wende vom späten Mittelalter zur frühen Neuzeit, in J. Engel (Hrsg.), Mittel und Wege früher Verfassungspolitik, Stuttgart, 1979 (Spätmittelalter und Frühe Neuzeit, 9), p. 41. Vgl. auch H. Coing, Die Rezeption des römischen Rechts in Frankfurt a. M., 1939, p. 23; H. Krause, Kaiserrecht und Rezeption, Heidelberg, 1952, p. 110.

22 H. Stoob (Hrsg.), Urkunden zur Geschichte des Städtewesens in Mittel-und Niederdeutschland bis 1350, Köln/Weimar/Wien, 1985 (Städteforschung, Reihe C: Quellen. 1), p. 80, Nr. 79 (Hamburg).

23 Graf Otto von Anhalt für den Rat von Nordhausen 1273: « que consules Northusen inter se in civitate Northusen ad commune commodum et proficuum civitatis instituerunt aut tempore succedente instituerunt, consensu nostro ratificamus diligencius approbando. Sic autem aliqui fuerint, qui contumaces reniti voluerint et instituto huiusmodi contraire, non dubitent, se personam nostram offendisse, insuper et iram nostram in se graviter suscitasse [...] ». W. Schlesinger (Hrsg.), Quellen zur älteren Geschichte des Städtewesens in Mitteldeutschland, 2. A., Weimar, 1949, Heft I, Nr. 82 a, p. 99. Markgraf Friedrich von Meißen traf 1294 mit den Bürgern der Bergstadt Freiberg die Übereinkunft, wonach die Geschworenen, der Rat, die Befugnis haben sollten, Recht zu setzen. Und was der Rat dem Markgrafen, seiner Stadt und seinem Bergwerk zum Nutzen statuierte und worin er mit dem Markgrafen übereinkam, dem sollte niemand widerreden. Ebd., Nr. 77 c, p. 91. Der Stadt Mühlhausen wurde 1349 die Befugnis, finanzwirksame Gesetze zu erlassen, von Karl IV. bestätigt. H. Stoob (Hrsg.), Urkunden zur Geschichte des Stadtewesens in Mittel-und Niederdeutschland bis 1350, p. 84, Nr. 83. Anläßlich eines Streites in Stendal über das Stadtrecht (discordia super jure civitatis) zwischen den Reichen (divites) und Armen (pauperes) verordneten die Markgrafen von Brandenburg als Schiedsrichter wie als Erbherren der Stadt unter anderem: « communiter omnes incole civitatis decretis consulum stare debent unanimiter et concorditer, sicut steterunt ante inceptam discordiam, nec impedient facta consulum, nec reclamabunt eisdem, ut pote steterunt tcmporibus patris nostri. » Ebd., 87 f., Nr. 86. Karl IV. bestätigt 1377 als Kaiser die Privilegien Dortmunds und erteilt Bürgermeister und Rat die Befugnis (liberam et omnimodam facultatem), « laudabiles consuetudines et statuta ejusdem civitatis pro honore imperii nec non loci ibidem et incolarum utilitate innovandi, augmentandi, emendandi, et in melius immutandi juxta qualitatem temporum, prout eis visum fuerit ». F. B. Fahlbusch/H. Stoob (Hrsg.), Urkunden zur Geschichte des Stàdtewesens in Mittelund Niederdeutschland, Bd. 2: 1351-1475, Köln/Weimar/Wien, 1992, p. 172, Nr. 165. Weitere Beispiele für das Recht der Statutengebung aus dem territorialherrschaftlichen niederrheinischen Raum: W. Janssen, Stadtische Statuten, in G. Chittolini/D. Willoweit (Hrsg.), Statuten, Städte und Territorial, 1992, p. 275-277.

24 T. J. Lacomblet (Hrsg.), Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, Bd. III, Düsseldorf, 1853, Nr. 72, p. 55: « Mandantes volumus, quod deinceps ibidem non fiant aliqua noua statuta hactenus non seruata absque nostra et nostrorum heredum licentia speciali. sed statuta et gratias, quibus hactenus gauisi sunt, ibidem volumus observari ».

25 J. Ch. Lünig (Hrsg.), Des Teutschen Reichs-Archivs Partis specialis IV. und letzter Continuation II. Theil (Reichs-Archiv), Leipzig, 1714, Bd. 14, Nr. XLI, p. 35 f. Die Disposition lautet: « ob Ihr Vorfordern, oder Sy, den Zünfften daselbst, einich Brieff gegeben, oder in den Rathen, Gerichten, Eynungen, Zünfften, oder anderm, Ordenung, Statut vnd gesetze gemacht, oder gewonhait hetten, die Sy der Statt zu gut abzuthun, zuverändern vnd zu vemewen, notturfft beduncken werden, daß Sy dann dieselben Brieff, ordnung. Statut, gesetze vnd gewonhait auffheben, abthun und hinfür in ewig Zeit, in den Räthen. Gerichten, Eynungen, Zünfften, vnd anderm, so offt Sy Verlust [gelust], new ordenung Statut gesetz, gebot vnd Verbot, nach Ihrer Vernunfft, vnd nach der Statt nutz vnd Notdurfft, machen vnd ordnen, die auch crefftig sein [...] ». Ebd., 36.

26 F. B. Fahlbusch/H. Stoob (Hrsg.), Urkunden zur Geschichte des Städtewesens in Mittel- und Niederdeutschland II, 1992, p. 211-218, Nr. 190.

27 H. Hoffmann (Hrsg.), Würzburger Polizeisätze, 1955 (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte, Reihe 10, 5), Nr. 372, p. 193 (1487), Nr. 379, p. 202 f. (1490), passim. In der Luxus- und Kleiderordnung von 1490 heißt es in weitschweifiger Begründung: « Wan uns auß furstlichem wesen und tugenden gezympt und geburt uff pollicey und wesenlichkeyt unser stat Wurtzpurg ein vleissigs aufsehen zu haben, domit ere und frumkheit erhort und gefurdert, unere und laster getruckt und geniedert, dardurch also die fromen zu erlicher verharrung gezogen und die leichtvertign zu billicher abstellung verharts unerlichs wesens geursacht und also die zwey geschlecht der fromen und leichtvertigen unterschidlich gemacht werden [...] ». Ebd., p. 202 f.

28 Vgl. auch Inst. 1,2, 1.

29 Zu beiden Theorien vgl. insbes. F. Calasso, Medio Evo del diritto I: Le fonti, Milano, 1954, p. 499 f.; M. Sbriccoli, L’interpretazione dello statuto. Contributo allo studio della funzione dei giuristi nell’ età comunale, Milano, 1969 (Università di Macerata, Pubblicazioni della Facoltà di Giurisprudenza, 1), p. 31-47; neuerdings C. Storti Storchi, Betrachtungen zum Thema « Potestas condendi statuta », in G. Chittolini/D. Willoweit (Hrsg.), Statuten, Städte und Territorien, 1992, p. 251-270.

30 S. vor allem F. Calasso, « Jurisdictio » nel diritto comune classico, in Studi in onore di Vincenzo Arangio-Ruiz, vol. IV, Napoli, 1953, p. 435-441; D. Willoweit, Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt. Landesobrigkeit, Herrschaftsrechte und Territorium in der Rechtswissenschaft der Neuzeit, Köln/Wien, 1975 (Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte, 11), p. 19 f.

31 S. oben, p, 426. E. Liesegang, Niederrheinisches Städtewesen vornehmlich im Mittelalter. Untersuchungen zur Verfassungsgeschichte der clevischen Städte, Breslau, 1897 (Untersuchungen zur deutschen Staats-und Rechtsgeschichte, 52), p. 86, 173 f.

32 Die Gutachten wurden in einigen Punkten bereits benutzt von W. Janssen, Städtische Statuten, in G. Chittolini/D. Willoweit (Hrsg.), Statuten, Städte und Territorien, 1992, p. 271-273, 276, 278 f. Weitere Gutachten Kölner Rechtslehrer für Wesel zu anderen Rechtsfragen sind besprochen in E. Isenmann, Recht, Verfassung und Politik, in Recht und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit, 2001, p. 109-122.

33 Nordrhein-Westfälisches HStA Düsseldorf, Hs K III 30, Bl. 569-570, fol. 251rv, lateinisch mit deutscher Überschrift von anderer Hand: Wat gestalt statuten to setten auer felle dairum geyne privilegien vurhanden. Bl. 571-573, deutsche Übersetzung. Das Gutachten wurde vom Dr. legum Fastradus Bareyt de Buscho (de Busco) verfaßt und vom Dr. legum Johann de Erpel mitunterzeichnet. Beide waren von 1437 bis 1479 an der Kölner Universität tätig. W. Janssen, Städtische Statuten, in G. Chittolini/D. Willoweit (Hrsg.), Statuten, Städte und Territorien, 1992, p. 272, Anm. 4.

34 Nordrhein-Westfälisches HStA Düsseldorf, Hs K III 30, Bl. 575-578, fol. 254r-255v, lateinisch mit deutscher Überschrift von anderer Hand: Statuta sunder bewilligung des fursten doch nyet in synen affbroike to setten etc.; Bl. 579-584, fol. 256r-258v (deutsch). Das Gutachten stammt von Dr. legum Ioannes de Erpell und von Dr. utriusque iuris Woltero Bock (gest. 1466).

35 In der deutschen Übersetzung heißt es untereinander, d.h. Statuten im Sinne von « conventiones ».

36 StA Nürnberg, Rep. 51, Ratschlagbücher, Nr. 13*, fol. 16rv.

37 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, Nr. 13*, fol. 19v-20r. M. Toch, « Umb gemeyns nutz und notturfft willen ». Obrigkeitliches und jurisdiktionelles Denken bei der Austreibung der Nürnberger Juden 1489/99, in ZHF, 11, 1984, Textbeilage II, p. 20 f.

38 Das Schreiben des Rats an Dr. Mair ist gedruckt bei M. Toch, « Umb gemeyns nutz und notturfft willen », Textbeilage III, p. 21.

39 E. Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung, in R. Schnur (Hrsg.), Die Rolle der Juristen bei der Entstehung des modernen Staates, 1986, p. 553-562.

40 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, Nr. 2*, fol. 268v.

41 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, Nr. 2*, fol. 169-178. Das Gutachten ist nicht namentlich gekennzeichnet, stammt aber mit großer Sicherheit von Dr. Mair. Es wurde erstmals besprochen bei E. Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung, in R. Schnur (Hrsg.), Die Rolle der Juristen bei der Entstehung des modernen Staates, 1986, p. 570-576. Dort sind auch die in lateinische Sprache ausgeführten Allegationen und die rechtswissenschaftlichen Autoritäten nachgewiesen.

42 « [...] dan nach dem die von Nuremberg merum vnd mixtum imperium, das ist galgen vnd stock auch anndem gerichtsz[w]ang lennger dan in menschlicher gedechtnuß ist, von ainem romischen kaiser vnd konig auff den andern durch freyhait vnd bestettigung auß rechter wissen vnd v[o]lkomenhait kaiserlichs vnd koniglichs gewalts erlangt vnd herbracht haben, als sich dan solhs auB iren freyhayten vnd bestettigung briefen daruber gegeben gar lawter erfindet, so sind sye auch solher freihait vnd bestettigung bis her in vbung vnd brauch gewesen vnd noch, dan sie haben in den sachen das leben, das blut vnd annders beruren iren gerichtszwang vber die vbeltater vnd ander geubet lennger dan menschlich gedechtnuB vnß außweyset vnd thun das noch als dann kuntlich vnd offenwar ist. », StA Nümberg, Ratschlagbücher, Nr. 2*, fol. 174rv.

43 « Nw setzen die kaiserrecht gar lauter, so romisch kaiser vnd konig ymand merum vnd mixtum imperium auch sust andern gerichtszwang verleihen, oder so derselb gerichtszwang vnd imperium von yemandt lenger dann menschlich gedechtnuss außweist, geubet, gebraucht vnd des in nutz vnd gewer gewesen vnd noch sind, so halb der vnd dieselben dem vnd den solh imperium verlihen worden ist, auch der es also in vbe vnd gebrauch herbracht hetten, vollen gewalt vnd macht statut vnd ordnung, so ferre die nit wider gotlich, naturlich vnd der volker, das ist ius gencium, recht sind, zu machen, vnd sey nit not, das er solhs thu mit sonnderm willen, haissen vnd erlauben ains romischen kaisers, konigs oder andem seines oberen herrn, dan so pald im oder in der romisch keiser oder konig die freyhait gibt, das er mag merum vnd mixtum imperium oder auch anndern gerichtszwang vben, so hat er in crafft solher freyhait auch macht vnd gewalt, statut vnd ordnung, die denselben gerichtszwang berurn, zu setzen vnd zu machen, vnd ist nit not furter den kaiser oder konig darumb insonderhait zu ersuchen vnd seiner maiestat erlaubnuss oder willen darinn zu erlangen, angesehen das die kaiserrecht gar lawter setzen, wer merum imperium hab, der mog ordnung vnd gesatz machen an den enden, da er macht hab, solh merum imperium vnd seinen gerichtszwang zu vben vnd zu gebrauchen, dermassen sagen die recht, das es auch also soll gehalten werden, so ymandt merum vnd mixtum imperium oder anndem gerichtszwang von aliter als hieuorstet herbracht hab. ». Ratschlagbücher, Nr. 2*, fol. 174v-175r.

44 « non enim debet reprehensibile iudicari vt secundum varietatem tempora varientur et statuta humana, vt in c. non debet de consang[uinitate] et affi[nitate] [c. 8 X IV, 14], cum nouis morbis noua conueniat antidota preparari, et ea que de nouo emergunt, auxilio indigent, vt in c. imperatorum et c. in pertractandis de iura[mento] calump[nie] [c. 4 und c. 3 X II, 7] cum suis concordanciis, » Ratschlagbücher, Nr. 2*, fol. 176r.

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