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Ligues urbaines et espace à la fin du Moyen Âge

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Laurence Buchholzer-Remy
, 
Olivier Richard

Bündniskonstellationen am Oberrhein im 14

Jahrhundert aus Straßburger Perspektive

Bettina Fürderer

Volltext

  • 1 Johannes Fritz, Das Territorium des Bisthums Strassburg um die Mitte des 14. Jahrhunderts und seine (...)

1Territoriale Heterogenität prägte das Oberrheingebiet, insbesondere die nähere und weitere Umgebung der Stadt Straßburg. Die herrschaftliche Präsenz der Bischöfe von Straßburg erstreckte sich auf die Gebiete zwischen Rufach und Zabern sowie auf die Ortenau. Die Herzöge von Österreich, Inhaber der Landgrafschaft Oberelsass, hatten im Süden ausgedehnte Besitzkomplexe auf beiden Seiten des Rheins inne. Das Herrschaftszentrum der Markgrafen von Baden lag im nord-und mittelbadischen Raum, während von Norden her die Pfalzgrafen bei Rhein ihren Einfluss auf die Region ausdehnten. Durch den Erwerb der Herrschaft Horburg fassten schließlich die Grafen von Württemberg im südlichen Elsass Fuß. Daneben verfügten mehrere edelfreie Familien im Land über territoriale Besitzungen, wie die Herren von Lichtenberg im Straßburger Umland beiderseits des Rheins oder die Herren von Rappoltstein im Oberelsass1.

  • 2 Gisela Möncke, Zur Problematik des Terminus „ Freie Stadt“ im 14. und 15. Jahrhundert, in: Bischofs (...)
  • 3 Lucien Sittler, La Décapole alsacienne des origines à la fin du Moyen Âge, Strasbourg/Paris 1955, S (...)
  • 4 Joseph Becker, Die Wirksamkeit und das Amt der Landvögte des Elsass im 14. Jahrhundert, in: Zeitsch (...)

2Zu bedeutenden Machtfaktoren hatten sich seit dem 13. Jahrhundert aber auch die fünf oberrheinischen Bischofsstädte Basel, Straßburg, Speyer, Worms und Mainz in ihrem Bestreben entwickelt, eine unabhängige Position gegenüber ihren Stadtherren und den Dynasten der Umgebung zu erringen. Dieser Status manifestiert sich im Terminus Freie Stadt, der seit den dreißiger Jahren des 14. Jahrhunderts selbst in der kaiserlichen Kanzlei Verwendung fand2. Eine vergleichbare Stellung blieb den Reichsstädten der Region verwehrt. Während rechts des Rheins Breisach und Neuenburg im Breisgau im 14. Jahrhundert dauerhaft in österreichischen Pfandbesitz gelangten und Offenburg, Gengenbach und Zell erst an die Markgrafen von Baden und dann an die Bischöfe von Straßburg versetzt wurden, schlossen sich die elsässischen Reichsstädte 1354 zu einem Bund unter der Leitung des Landvogts zusammen3, der als Repräsentant königlicher Herrschaft das Reichsgut verwaltete4.

  • 5 Hektor Ammann, Elsässisch-schweizerische Wirtschaftsbeziehungen im Mittelalter, in : Elsaß-Lothring (...)
  • 6 Einen kursorischen Überblick bietet die Zusammenstellung von Lehengütern, Renten und Pfandschaften (...)
  • 7 Zum Konnex zwischen Gehorsamspflicht der Bürger und Schutzfunktion der Stadt siehe Wilhelm Ebel, De (...)
  • 8 Zusammenfassend Alioth (wie Anm. 6), Bd. 1, S. 502.

3Wichtige Verkehrsrouten führten durch die Region, hiervon profitierte die Stadt Straßburg als regionales Handelszentrum5. Darüber hinaus florierte der Straßburger Kapitalmarkt. Die Stadt und ihre Bürger bezogen Einkünfte aus Pfandschaften und Renten aus den Städten und Dörfern der benachbarten Herrschaften im Elsass und in der Ortenau6. Um Störungen des Waren-und Personenverkehrs und Übergriffe auf die verstreuten Besitzungen der Bürger, für deren Schutz die Stadt verantwortlich war7, zu kompensieren, partizipierten die Straßburger an Landfrieden, an regionalen wie an überregionalen Städtebünden und an zweckgebundenen temporären Koalitionen und Allianzen. Burgrechtsverträge mit benachbarten Herren reduzierten nicht zuletzt den Kreis der potentiellen Kontrahenten. Selbst das Verhältnis der Stadt zu den Bischöfen von Straßburg, die noch im 14. Jahrhundert stadtherrliche Rechte geltend machten8, wurde durch bilaterale Abkommen geregelt. Trotz dieser Vielfalt bleibt die Zahl der langfristigen Kooperationspartner der Stadt überschaubar. Im Folgenden werde ich die Bündnisbeziehungen der Stadt Straßburg vorstellen, welche sich durch relative Kontinuität, tendenzielle Institutionalisierung und eine gewisse Unabhängigkeit von aktuellen Ereignissen auszeichnen - die Beziehungen zu den beiden Landfriedensverbänden am Oberrhein und zu den Städten Basel, Freiburg, Mainz, Speyer und Worms -, und exemplarisch die Organisation, Zielsetzung und Funktionsweise dieser Bündnisformen skizzieren, ihre Strategien für das interne und externe Konfliktmanagement erläutern und sie in ihrem politischen Kontext verorten.

  • 9 Fritz Eyer, Die Landgrafschaft im unteren Elsaß, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins (...)
  • 10 Für das 14. Jahrhundert sind folgende Landfriedensverträge überliefert: 1301 [Januar] (Wilhelm Wieg (...)
  • 11 Folgende Verträge dieses Landfriedensverbandes liegen vor: 1322 April 3 (SUB II (wie Anm. 10), Nr. (...)

4Straßburg war in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts in zwei Landfriedensverbände integriert, in den so genannten oberen (im heutigen Sprachgebrauch südlichen) Landfrieden, dem in seiner größten Ausdehnung neben den Bischöfen von Straßburg und Basel sowie den Inhabern der beiden elsässischen Landgrafschaften, den Herzögen von Österreich und den Grafen von Werd respektive den Grafen von Öttingen9, auch Basel und die elsässischen Reichsstädte angehörten10, und in den niederen (nördlichen) Landfrieden mit den Städten und Hochstiften Mainz, Speyer und Worms sowie Oppenheim und den Pfalzgrafen bei Rhein11.

  • 12 Zur interterritorialen Konzeption der Landfrieden siehe Ernst Schubert, Die Landfrieden als interte (...)
  • 13 Das Verbot aller als neu apostrophierten Zölle wurde regelmäßig in den niederen Landfrieden postuli (...)
  • 14 Wiederholte Versuche, feste Kontingente in den Verträgen des oberen Landfriedens zu etablieren, sch (...)
  • 15 Während sich der niedere Landfriedensverband schon 1344 auf ein (zunächst auf 100 Helme beschränkte (...)
  • 16 Dieser Fall trat bereits 1322 ein, als Merxheim und die Burg Reichenberg belagert wurden, die wenig (...)

5Die zeitlich befristeten Landfrieden dienten zur Befriedung eines definierten Bezirks über konkurrierende Herrschaftsgebiete und Einflusszonen hinaus12. Die Sicherheit des Personen- und Warenverkehrs sollte durch Sanktionierung feindlicher Übergriffe oder auch unrechtmäßiger Zollerhebung13 gewährleistet werden. Alle innerhalb des Landfriedensbezirks sowie an seinen Mitgliedern und durch seine Mitglieder begangenen Delikte wie Mord, Raub, Brand, Gefangennahme und Rechtsverweigerung sollten verfolgt und die Angreifer zu Schadensersatz gezwungen werden. Dieses Ziel erreichte man durch die Isolierung der Aggressoren, gegebenenfalls verbunden mit einem militärischen Einsatz: So war es im Geltungsbereich des Landfriedens verboten, Friedensbrecher und deren Helfer - auch aus den eigenen Reihen - in den Städten und Festen aufzunehmen, zu unterstützen oder Geschäfte mit ihnen zu tätigen. Der Vertrag des niederen Landfriedens verpflichtete die teilnehmenden Herren und Städte zur Stellung einer festgelegten Anzahl Bewaffneter14. Für die Truppen bestand in der Regel ein allgemeines Öffnungsrecht15, so dass die Mannschaften überall stationiert und eingesetzt werden konnten. Wer im Gebiet des Landfriedens ansässig war, gar über Burgen und befestigte Plätze verfügte, musste die Einhaltung seiner Bestimmungen beschwören, sonst verlor er den Anspruch auf Beistand in eigener Sache; die Vereidigungen wurden protokolliert. Wollten die Teilnehmer des Landfriedensverbands außerhalb seines Geltungsbereichs operieren, musste dies vertraglich geregelt werden. So schützte der obere Landfrieden von 1338 ausdrücklich den jenseits des vereinbarten Gebiets liegenden Bürgerbesitz. Mehr noch als die Mitglieder des Landfriedens achteten ihre als Friedensbrecher verfolgten Gegner auf die Einhaltung der Grenzen und forderten bei militärischen Aktionen außerhalb des Einsatzgebiets Schadensersatz16.

6Innerhalb des Landfriedensverbands war es untersagt, ohne Gerichtsurteil Pfändungen an Schuldnern vorzunehmen, sofern die Gläubiger keine entsprechende Berechtigung vorweisen konnten; gleichzeitig wurden Gerichtsstandsregelungen in die Verträge aufgenommen. Im Rahmen des Landfriedens sollten weder Kriege für auswärtige Herren oder Städte geführt, noch die Austragung eigener Konflikte fremden Mächten überlassen werden. Auf diese Weise wollte man das Fehdewesen innerhalb des Landfriedensbezirks eindämmen, verhindern ließ es sich nicht: Wollten die an den Landfrieden beteiligten Herren miteinander Krieg führen, so mussten sie auf die Gebiete außerhalb seines Geltungsbereichs ausweichen, um die anderen Mitglieder vor Schaden zu bewahren. Gewaltprävention durch normierte Verfahren der internen Konfliktregulierung sahen die Verträge der beiden Landfriedensverbände nicht vor. Offensichtlich wollten ihre Mitglieder eigene Positionen und Einflussmöglichkeiten nicht bedingungslos preisgeben, um so den eigenen Handlungsspielraum nach Möglichkeit auszunutzen.

  • 17 Vgl. zum Landfrieden als Rechtsperson auf Zeit Martina Stercken, Königtum und Territorialgewalten i (...)

7Die Ausführung der Landfriedensbestimmungen erforderte einen gewissen Organisationsgrad. Um die Handlungsfähigkeit des Landfriedensverbands zu gewährleisten, etablierte sich ein Bundesausschuss, dem Vertreter der Territorialherren und der großen Städte angehörten und der mit jurisdiktionellen und exekutiven Befugnissen ausgestattet war. Er sollte mindestens vier mal pro Jahr tagen und Klagen über Landfriedensbruch verhandeln. Seine Kompetenzen wurden sukzessive erweitert, bis der Ausschuss allein über die Aufnahme weiterer Landfriedensmitglieder oder notwendige Interventionen entscheiden konnte. Urkunden, die im Namen des niederen Landfriedens ausgestellt wurden, trugen seit Mitte der 1330er Jahre ein eigenes Siegel, während der obere Landfriedensbund erst zwei Jahrzehnte später über ein Landfriedenssiegel verfügte. Attribute königlicher Autorität, die Verwendung eines Siegelbildes mit Herrscher- und Reichsemblematik oder das Führen des Reichsbanners auf Feldzügen, signalisierten die beanspruchte Legitimität17.

  • 18 Diese Bestimmung findet sich seit 1325 in den Verträgen der niederen Landfrieden. Damals diente sie (...)

8Zur Finanzierung der friedenstiftenden Maßnahmen erhoben die Herren und Städte des niederen Landfriedenverbands einen Rheinzoll. Mit ihren Anteilen am Zoll hafteten sie auch, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkamen oder selbst den Landfrieden brachen und Schadensersatz verweigerten18. Diese Art der Finanzierung war in den Verträgen der oberen Landfrieden nicht vorgesehen; hier wurden die anfallenden Kosten durch den Landfriedensausschuss auf die Mitglieder umgelegt.

  • 19 Ruser (wie Anm. 10), Bd. 2,2, Nr. 884-886, S. 865f., SUB V (wie Anm. 10), Nr. 800, S. 626.
  • 20 Alfred Haverkamp, „ Innerstädtische Auseinandersetzungen“und überlokale Zusammenhänge in deutschen (...)
  • 21 Für die Zeiträume zwischen April 1323 und April 1325, November 1326 und April 1327, Februar 1330 un (...)
  • 22 Bettina Fürderer, Die Bündnispolitik der Stadt Straßburg in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts (...)
  • 23 Zum Beitritt der beiden Reichsstädte in den Landfrieden siehe SUB V (wie Anm. 10), Nr. 55, S. 70, N (...)

9Wie effektiv die Landfriedensverbände ihre ambitionierten Ziele im konkreten Fall umsetzen konnten, lässt sich anhand der überlieferten Quellen nicht abschließend beurteilen. Das Vertrauen der Zeitgenossen in die Wirksamkeit dieser Institution, aber auch ihre Alternativlosigkeit reflektieren die Urteile vom 20. Dezember 1368, die der Ausschuss des oberen Landfriedens in seiner letzten Sitzung vor Ablauf des Vertrags zugunsten der Stadt Straßburg sowie einzelner Straßburger, Basler und Konstanzer Bürger fällte19, denn die Mitglieder des Landfriedens waren verpflichtet beziehungsweise berechtigt, auch über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus nach Kräften verurteilte Landfriedensbrecher zur Wiedergutmachung anzuhalten. Gerade infolge der ungeklärten Machtverhältnisse im Reich während des Thronstreits zwischen Herzog Ludwig von Bayern und Herzog Friedrich von Österreich, die beide nach der Doppelwahl im Jahr 1314 die Würde eines römischen Königs beanspruchten, und der Kämpfe ihrer Anhänger konnten nur die Landfriedensbünde ein gewisses Maß an Sicherheit für Land und Leute bieten, indem die regionalen Mächte möglichst eingebunden und den Zielen des Landfriedens verpflichtet wurden, wobei Sonderklauseln die Neutralität des Verbandes im Thronstreit gewährleisteten20. So erreichte der niedere Landfriedensverband eine relative Kontinuität und bestand mit einigen Unterbrechungen von 1322 an bis ins Jahr 135321. Sein Zentrum lag damals mit den Städten Mainz, Speyer, Worms sowie Oppenheim, dem Erzbischof von Mainz, den Pfalzgrafen bei Rhein und den Hochstiften Worms und Speyer an der Grenze zwischen dem nördlichen Oberrhein und dem Mittelrheingebiet. Sein vertraglich fixierter Geltungsbereich reichte zunächst von Leberau (Lièpvre) (ill. 1.1) an der Grenze zwischen Ober- und Unterelsass bis nach Bingen bei Mainz innerhalb einer Zone von drei Meilen, circa 23 km, beiderseits des Rheins. Während die Nordgrenze dieses Bezirks, welche durch die dem Mainzer Erzstift gehörenden Orte Bingen, Sobernheim und (Wald-) Böckelheim markiert wurde, unverändert blieb, rückte die Südgrenze seit den 1330er Jahren bis auf eine oder gar eine halbe Meile an Straßburg heran. Anfangs billigte man der peripher gelegenen Stadt gewisse Sonderkonditionen zu: Sie durfte unabhängig von den Beschlüssen des Ausschusses Hilfe anfordern, den Landfriedensbezirk nach Süden beliebig erweitern und die Städte und Herren südlich des Seltzbachs als Mitglieder aufnehmen, wie den Bischof von Straßburg und den Herzog von Österreich22 oder die elsässischen Reichsstädte Hagenau und Colmar23. Diese Unterschiede nivellierten sich jedoch; Ende der 1330er Jahre hatte Straßburg seinen Sonderstatus eingebüßt und sich vollständig in den niederen Landfriedensverband integriert. Durch die Konsolidierung der politischen Lage im Rhein-Main-Gebiet reduzierte sich das Risiko der Straßburger, in Machtkämpfe fern ihres eigenen Interessengebietes involviert zu werden, diesbezügliche Vorsichtsmaßnahmen erübrigten sich oder waren nicht mehr durchsetzbar, zumal Spannungen im elsässischen Raum zwischen den Opponenten des Kaisers und seinen Anhängern die Position der Stadt Straßburg damals zu schwächen drohten.

  • 24 UB Speyer (wie Anm. 11), Nr. 399, S. 332.
  • 25 Karl Heinz Debus, Balduin als Administrator von Mainz, Worms und Speyer, in: Balduin von Luxemburg. (...)
  • 26 Vgl. Kreutz (wie Anm. 25), S. 142-146, Haverkamp (wie Anm. 20), S. 107-111.
  • 27 Gerhard Stein, Die Einungs-und Landfriedenspolitik der Mainzer Erzbischöfe zur Zeit Karls IV., Diss (...)
  • 28 Heinrich Otto, Regesten der Erzbischöfe von Mainz von 1289-1396, Bd. 1,2: 1329-1353, Leipzig 1958, (...)

10Zwar zeichnete sich die Organisation des niederen Landfriedens gerade in der Zeit der Krise königlicher Herrschaft durch eine gewisse Stabilität aus, dennoch beeinflussten politische Prozesse auch den Friedensbund im Norden des Oberrheingebiets. Die Pfalzgrafen bei Rhein traten erst dem Landfrieden bei, nachdem durch den Vertrag von Pavia im Jahre 1329 die langjährigen Auseinandersetzungen mit Kaiser Ludwig, dem Bruder ihres Vaters, um das vorenthaltene Erbe beigelegt worden waren. In den folgenden Jahren wuchs denn auch der Einfluss der Pfalzgrafen in der Region, im Februar 1331 konnten sie beispielsweise die Reichsstadt Weißenburg und die Landvogtei Speyergau als Pfand erwerben24. Der niedere Landfrieden reflektierte ebenso die schismatische Situation in den rheinischen Episkopaten. Um das vakante Erzbistum Mainz konkurrierten seit 1328/1329 der von dem Domkapitel zum Administrator berufene Erzbischof Balduin von Trier und der päpstliche Kandidat Heinrich von Virneburg, der gleichnamige Neffe des Kölner Erzbischofs. Da sich die Mainzer Bürger offenbar größere Vorteile von der Anerkennung Heinrichs versprachen, ging Balduin mit Unterstützung des Kaisers militärisch gegen die Stadt vor. Eine Folge dieser Krise war, dass zwischen Februar 1330 und Juli 1332 kein Landfriedensvertrag ratifiziert werden konnte. Im Juni 1332 schlossen die Konfliktparteien eine Sühne, einige Wochen später wurde auch die zu Jahresbeginn über Mainz verhängte Reichsacht aufgehoben. Da der Trierer Erzbischof damals die Amtsgeschäfte im Bistum Worms übernahm, weil das Domkapitel und die Bürger von Worms den päpstlichen Provisen ablehnten, und auch der Bischof von Speyer ihm die Administration seiner Kirche übertrug25, vertrat Balduin die ihm anvertrauten Hochstifte in den folgenden Landfrieden vom 22. Juli 1332 und 30. November 1334. Mit der instabilen politischen Lage zu Beginn der dreißiger Jahre korrespondierten überdies innerstädtische Unruhen in Mainz, Speyer und Straßburg26. Das Bestreben, die politische Situation nach der Beilegung von Konflikten durch die Errichtung von Landfrieden zu konsolidieren, verdeutlicht die integrative Funktion dieser Institution. Der Mainzer Bistumsstreit der Jahre 1346 bis 1353 zwischen Heinrich von Virneburg, der inzwischen als Parteigänger des gebannten Kaisers vom Papst abgesetzt worden war, und Gerlach von Nassau scheint ebenfalls die Erneuerung des im Sommer 1348 auslaufenden Landfriedensvertrags bis ins Jahr 1351 verzögert zu haben27. Zuletzt gelang es aber doch, die Konfliktparteien in den Landfriedensverband zu integrieren, die Neutralität der übrigen Mitglieder zu statuieren und eine gesonderte Friedenszone um die Stadt Mainz einzurichten. Allerdings sahen sich der Bischof von Speyer, die Pfalzgrafen und die Städte Straßburg, Worms und Speyer bald mit der Forderung des Papstes konfrontiert, ihren Landfriedensbund mit Heinrich von Virneburg aufzulösen28.

  • 29 Ruser (wie Anm. 10), Bd. 2,2, Nr. 930, S. 914.
  • 30 Der von König Wenzel im Jahr 1389 zur Befriedung der Konfliktparteien nach dem Krieg der beiden gro (...)

11In den 1360er Jahren erfuhr der niedere Landfrieden eine Neuorientierung und dehnte sich unter Einbeziehung der Reichsstädte in der Wetterau weit nach Norden, Westen und Osten aus29. Mochte beispielsweise der Erzbischof von Mainz die Eingliederung seines großen Macht-und Einflussbereichs am Main in den Landfriedensbezirk begrüßen, so sah sich die Stadt Straßburg nun noch stärker an die Peripherie gedrängt und schied aus dem Verband aus30.

  • 31 Anton L. Doll, Die Diözesangrenze zwischen den Bistümern Speyer und Straßburg westlich des Rheins i (...)
  • 32 Die Situation in den ersten Jahren nach der schismatischen Königswahl untersucht Bruno Schilling, K (...)
  • 33 Das geht aus entsprechenden Wendungen in den Bundesverträgen Straßburgs vom 4. März 1335 und 23. Ap (...)
  • 34 Zu den Vorgängen siehe Edward Leupold, Berthold von Buchegg. Bischof von Strassburg. Ein Beitrag zu (...)
  • 35 Ebd., S. 104f.
  • 36 SUB V (wie Anm. 10), Nr. 87, S. 93.
  • 37 Leupold (wie Anm. 34), S. 120-125, vgl. Georges Bischoff, Recherches sur la puissance temporelle de (...)
  • 38 Becker, Geschichte (wie Anm. 4), S. 35f., Helmut Bansa, Herzog Stephans II. Wirken in Schwaben und (...)
  • 39 Johann Baptist Villiger, Das Bistum Basel zur Zeit Johanns XXII., Benedikts XII. und Klemens VI. (1 (...)

12Nachrichten über einen Landfrieden, der auf das südliche Oberrheingebiet begrenzt war, begegnen seit Ende des 13. Jahrhunderts. Der erste erhaltene Vertrag aus dem Jahr 1301 nennt folgenden Teilnehmerkreis: die Bischöfe von Basel und Straßburg, die Inhaber der ober- und niederelsässischen Landgrafschaften, die Habsburger und die Grafen von Werd, sowie die Städte Straßburg und Basel; das befriedete Gebiet begrenzten die Flüsse Seltzbach und Birs innerhalb der Bistümer Straßburg und Basel31. Nach 1315 partizipierten auch die elsässischen Reichsstädte an den oberen Landfriedensbünden. Der Thronstreit und der anschließende Machtkampf zwischen dem gebannten Kaiser Ludwig IV. und der päpstlichen Kurie spalteten jedoch das Land. Ein Landfrieden konnte vermutlich im Februar 1318 noch die Anhänger beider Seiten vereinen, wobei die Stadt Straßburg eine neutrale Haltung einnahm32. Im Verlauf der Ereignisse verhärteten sich jedoch die Fronten so sehr, dass spätestens Mitte der 1330er Jahre die Konstituierung eines oberen Landfriedens an dem politischen Gegensatz scheitern musste33. Während Straßburg und die elsässischen Reichsstädte Ludwig IV. als Kaiser anerkannt hatten, verharrte Bertold von Bucheck, der papsttreue Bischof von Straßburg, weiterhin in seiner oppositionellen Haltung. Gegen ihn zielten im Herbst des Jahres 1333 militärische Unternehmungen des Kaisers und der Markgrafen von Baden sowie der Grafen von Württemberg und Öttingen. Gleichzeitig verschärften sich die Differenzen zwischen dem Bischof und einer Gruppe opponierender Domherren, die ihn im Herbst 1337 unter Arrest stellen ließen34. Bald nach seiner Freilassung im Januar 1338 beteiligte sich Bertold von Bucheck an einem zweijährigen Landfrieden, der die Neutralisierung der beiden gegnerischen Lager intendierte, des kaiserlichen Landvogts mit den elsässischen Reichsstädten einerseits und der Bischöfe von Straßburg und Basel sowie des Abts von Murbach andererseits, welche sich weiterhin weigerten, die Regalien aus den Händen des exkommunizierten Kaisers zu empfangen35. Noch im gleichen Jahr rief Ludwig IV. den Landfriedensverband zum Einschreiten gegen den Straßburger Bischof auf36. Diese Vorgänge konnten die Stadt Straßburg nicht zu einem Beitritt motivieren. Die Vertragspartner von 1338 scheinen Straßburgs Position respektiert zu haben, denn sie verzichteten auf die restriktive Praxis, den im Gebiet des Landfriedens Ansässigen nur dann Anrecht auf Schutz zu gewähren, wenn sie sich durch einen Eid seinen Zielen verpflichteten. Erst im Jahr 1343 hatte sich die Lage soweit entspannt37, dass ein neuer Landfrieden unter Beteiligung Straßburgs errichtet werden konnte. Allerdings blieben nun der damalige Inhaber der elsässischen Reichslandvogtei, Herzog Stephan von Bayern38, ein Sohn des Kaisers, Herzog Albrecht von Österreich, der Basler Bischof und die Stadt Basel dem Bund fern. Die Zurückhaltung der beiden letztgenannten Herren resultierte wohl aus der territorialen Konkurrenz, welche seit der Übernahme der Herrschaft Pfirt durch die Habsburger im Jahre 1324 immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Bischöfen von Basel und Straßburg führte39. Der obere Landfriedensbezirk verschob sich daher Richtung Norden, wobei die nördliche Grenze seines Geltungsbereichs durch den Seltzbach links des Rheins und durch die Oos rechts des Rheins markiert wurde; eine Linie, welche die Diözesen Straßburg und Speyer trennte. Auf rechtsrheinischem Boden reichte das Landfriedensgebiet bis nach Kenzingen im Breisgau an der südlichen Straßburger Diözesangrenze heran, im Oberelsass dagegen endete es zwei Meilen südlich der Reichsstadt Mülhausen.

  • 40 Die Fortsetzung der Chronik des Mathias von Neuenburg, Monumenta Germaniae Historica, Scriptores re (...)
  • 41 Der Tod Herzog Rudolfs von Österreich im Sommer 1365 hatte negative Auswirkungen auf die herrschaft (...)
  • 42 SUB V (wie Anm. 10), Nr. 801, S. 627, Cartulaire de Mulhouse (wie Anm. 10), Nr. 300, S. 282.

13Zwar erreichte der obere Landfriedensverband in den ersten Regierungsjahren Karls IV. noch einmal seine maximale Ausdehnung und umfasste neben den Hochstiften und Städten Straßburg und Basel, den elsässischen Reichsstädten und einer Reihe Edelfreier auch die Herrschaft von Österreich40. Als sich aber im Laufe der Zeit die politische Situation innerhalb des Reichs festigte, verlor die Institution der Landfrieden am Oberrhein zunehmend an Bedeutung, Kontinuität und Integrationskraft; sie wurden nur noch sporadisch errichtet, vor allem um negative Auswirkungen krisenhafter Situationen zu kompensieren. Nach dem Einfall marodierender Söldner in das Land während einer Friedensphase des Hundertjährigen Kriegs schlossen sich im Oktober 1366 etwa die Bischöfe von Basel und Straßburg, Vertreter der Herzöge von Österreich41 und der Grafen von Württemberg, elsässische Edelfreie, Straßburg und Basel sowie die elsässischen Reichsstädte auf Gebot des Kaisers zu einem großen Friedensbund zusammen, dessen Gebiet sich im Süden über den Sundgau bis zu den Besitzungen des Basler Hochstifts am Bieler See sowie entlang des Hochrheins bis zur österreichischen Burg Hauenstein bei Laufenburg und im Norden bis nach Weißenburg respektive Neuburg am Rhein, damals noch auf der rechten Rheinseite gelegen, erstreckte. Nun gehörte auch die im Bistum Speyer gelegene Reichsstadt Weißenburg, Mitglied des elsässischen Zehnstädtebunds, dem oberen Landfriedensverband an. Wie aus Aufzeichnungen über die Umlage der Kosten auf die Mitglieder hervorgeht, erforderten diese Dimensionen eine räumliche Binnenstrukturierung in mehrere Sektionen zur Koordination der Landfriedensaktionen42.

  • 43 Vgl. Fürderer, Bündnispolitik (wie Anm. 22), S. 291.
  • 44 Fortsetzung der Chronik des Mathias von Neuenburg, Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum (...)

14Konträre oder auch konkurrierende Interessen der Beteiligten verhinderten letztlich die dauerhafte Etablierung eines festen Teilnehmerkreises und Friedensbezirks. So schieden die Herzöge von Österreich, der Basler Bischof und die Stadt Basel erneut aus dem Friedensverband aus und führten Ende der 1370er Jahre sogar Krieg gegen seine Mitglieder43, während die Markgrafen von Baden, die im Jahr 1353 einen Beitritt abgelehnt hatten44, sich nun dem Landfrieden anschlossen. Die Dynasten im Breisgau wie die Grafen von Freiburg und die Markgrafen von Hachberg scheinen – zumindest seit Ende der 1330er Jahre – regelmäßig den oberen Landfrieden fern geblieben zu sein, selbst wenn sich deren Geltungsbereich über ihre Herrschaftsgebiete erstreckte. 1389 - im Zusammenhang mit dem auf dem Hoftag König Wenzels zu Eger initiierten großen Landfriedensprojekt - und in den 1390er Jahren bemühte man sich letztlich vergebens, den oberen Landfriedensverband zu reaktivieren.

  • 45 Marlene Nikolay-Panter, Landfriedensschutz unter Balduin von Trier, in: Balduin von Luxemburg (wie (...)
  • 46 Anton Steyerer, Commentarii pro historia Alberti II. ducis Austriae cognomento sapientis, Leipzig 1 (...)
  • 47 Die Einhaltung dieser Anordnung ließ sich nur unter hohem personellen und finanziellen Aufwand real (...)

15Neben politischen wirkten sich auch strukturelle Probleme ungünstig auf die Akzeptanz der Landfrieden aus, da sie hohe Anforderungen an die Kooperationsbereitschaft der Beteiligten stellten. Die herrschaftlichen Kompetenzen, die auf Kosten der Rechte und Freiheiten seiner Mitglieder dem gemeinsamen Landfriedensausschuss übertragen wurden, wie die Verfolgung und Bestrafung der Friedensbrecher und die Anordnung militärischer Aktionen sowie der damit verbundene finanzielle Aufwand mochten die Vorteile des Landfriedens schmälern45. So lässt sich die Funktion des Ausschusses als erste Instanz für die als Landfriedensbruch deklarierten Delikte nicht vor den 1330er Jahren belegen. Die Herzöge von Österreich erhielten gar im Rahmen kaiserlicher Exemtionsprivilegien die Befreiung ihrer Untertanen von Landfriedensgerichten verbrieft46. Während sich das Verbot unrechtmäßiger Zölle im Geltungsbereich des niederen Landfriedens durchsetzen konnte, verschwand diese Bestimmung ebenso wie Verbote betreffend Grundruhr (Strandrecht), Pfahlbürgeraufnahme oder unerlaubte Münzprägung spätestens seit 1338 aus den Verträgen des oberen Landfriedens. Ein allgemeines Waffenverbot, von welchem nur die Amtleute, Diener und Söldner der Herren und Städte des niederen Landfriedensverbands ausgenommen sein sollten, konnte sich ebenfalls nicht etablieren47.

  • 48 Diesen Aspekt thematisieren Stercken (wie Anm. 17), S. 169, und Claudia Rothoff-Krause, Die politis (...)
  • 49 Fortsetzung der Chronik des Mathias von Neuenburg, Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum (...)
  • 50 Becker, Geschichte (wie Anm. 4), S. 37-40, Hillenbrand (wie Anm. 44), S. 61.

16Anlass zu Differenzen bot aber auch die unterschiedliche machtpolitische Gewichtung der Landfriedensteilnehmer, die sich in der Besetzung des Ausschusses widerspiegelt. Die einflussreichen Territorialherren und Städte verfügten oft über mehrere Repräsentanten, dagegen musste die Gruppe der edelfreien Herren in der Regel auf Sitz und Stimme im Landfriedensausschuss verzichten48. So scheiterte im November 1352 nach Aussage eines zeitgenössischen Chronisten die Verlängerung des oberen Landfriedensbunds vom 13. Dezember 1347 an dem Streit zwischen dem Pfalzgrafen Rudolf, dem Grafen Hugo von Hohenberg und den elsässischen Reichsstädten einerseits und dem Straßburger Bischof und der Stadt Straßburg andererseits um die Besetzung des Obmanns, der den Ausschuss präsidierte und den bisher die Straßburger gestellt hatten49. Rudolf hatte damals neben der Landvogtei Speyergau auch die elsässische Landvogtei von König Karl IV., seinem Schwiegersohn, als Pfand erhalten50; der Graf von Hohenberg nahm stellvertretend die damit verbundenen Amtsgeschäfte wahr. Es sei dahingestellt, ob der Pfalzgraf mit seinen Forderungen den Einfluss des Reiches im Allgemeinen oder der Reichsstädte im Besonderen stärken oder ob er seine eigenen Interessen besser vertreten sehen wollte, bald nach Rudolfs Tod im September 1353 und der Einziehung der Pfandschaft durch den König verständigten sich die Herren und Städte der Region auf die Errichtung eines Landfriedens. Dass nun Karl IV. selbst den Obmann einsetzte, stieß weder bei dem Bischof noch bei den Straßburgern auf Widerstand.

  • 51 Beispielsweise die vor dem Hintergrund der Verfolgung der Juden geschlossenen Bündnisse vom 19. Mai (...)

17Diese Faktoren erklären die wiederholt zu beobachtenden Koalitionen regionaler Kräfte zur Abwehr konkreter Gefahrensituationen trotz bestehender Landfriedensbünde. Herren oder Städte, die bisher dem Landfrieden ferngeblieben waren, wurden nicht etwa zum Beitritt veranlasst, vielmehr schloss man separate Abkommen miteinander51.

18Konnten die Städte auf die Konstituierung der Landfrieden nur bedingt Einfluss nehmen, boten Städtebünde ihren Mitgliedern die Möglichkeit, individuelle Interessen in den Verträgen umzusetzen. Diese Vereinigungen verfolgten primär den Zweck, die Schutzfunktion einer Stadt gegenüber ihren Bürgern auf die Bundesgenossen auszuweiten, gemeinsame Interessen gegenüber Dritten zu verfolgen und deeskalierend auf die latente Konkurrenzsituation unter den Bündnispartnern zu wirken.

  • 52 Vgl. hierzu Fürderer, Bündnispolitik (wie Anm. 22), S. 279-283.

19Mitte der 1320er Jahre, nachdem sich die Stadt Straßburg dem niederen Landfriedensverband angeschlossen hatte, festigte sie auch ihre Beziehungen zu den beiden größten Städten im Süden des Oberrheingebiets Basel und Freiburg. Diese hatten sich ebenfalls weitgehend dem Einfluss ihrer Stadtherren, der Bischöfe von Basel und der Grafen von Freiburg, entzogen und konnten ihre Außenbeziehungen selbständig organisieren. Der Bund der drei Städte währte von 1326 an kontinuierlich bis ins Jahr 1365, musste allerdings immer wieder, meist alle zwei bis drei Jahre, erneuert und beschworen werden. 1342 trat die unter der Pfandherrschaft der Herzöge von Österreich stehende Reichsstadt Breisach bei. Sie wurde nicht als gleichberechtigtes Mitglied akzeptiert und musste im Schadensfall dem Rat einer der drei anderen Städte die Entscheidung überlassen, ob Bundeshilfe gewährt werden sollte oder nicht. So konnte verhindert werden, dass die Herzöge von Österreich die Bündnisbeziehungen ihrer Stadt für eigene Zwecke instrumentalisierten52.

  • 53 Zur Bedeutung der Hauensteinpässe für Wirtschaft und Verkehr siehe Peter Frey, Der Untere Hauenstei (...)
  • 54 Zu dieser Grenzlinie vgl. Anm. 31. Auf die verkehrspolitische Bedeutung des Rheinübergangs bei Selz (...)
  • 55 Das Schreiben des Papstes an Herzog Leopold von Österreich vom 23. Januar 1325 referiert die Klagen (...)
  • 56 Villiger (wie Anm. 39), S. 26, 29-36, 42-46, 50-54, Rudolf Wackernagel, Geschichte der Stadt Basel, (...)

20Das von den drei Städten vereinbarte Bundesgebiet reichte von dem Schweizer Jurapass Hauenstein53 und Pruntrut (Porrentruy) (ill. 1.2) im Basler Hinterland über Rotenberg (Rougemont) links des Rheins bis an den Seltzbach54 und umfasste auf der anderen Rheinseite das Gebiet zwischen der oberen Murg und der unteren Murg, welche bei Laufenburg in den Rhein mündet. Die Grenzen im Westen und Osten bildeten der Vogesen-und der Schwarzwaldkamm. Dieser Kreis markiert die konkreten Interessengebiete der Verbündeten, denn in ihm konzentrierten sich die Besitzungen der Städte und die Eigen-, Lehenund Pfandgüter der Bürger. Die Wahl der beiden südwestlichen Bezugspunkte Pruntrut, im Besitz des Basler Bischofs, und Rotenberg, im Besitz der Herrschaft von Österreich, reflektiert wohl die 1324 einsetzenden Differenzen um das Erbe der Grafen von Pfirt zwischen dem Bischof von Basel und dem Ehemann der Erbtochter, Herzog Albrecht von Österreich55, beziehungsweise den im folgenden Jahr beginnenden Basler Bistumsstreit, in dessen Verlauf der Herzog Krieg gegen die Stadt, den Elekten und das Domkapitel von Basel führte, um einem päpstlichen Kandidaten den Besitz des Episkopats zu sichern56.

  • 57 Verträge vom 22. November 1326 (SUB II (wie Anm. 10), Nr. 470, S. 418), 12. Januar 1329 (ebd., Nr. (...)
  • 58 Vgl. beispielsweise Ruser (wie Anm. 10), Bd. 2,1, Nr. 251, S. 290, Nr. 273, S. 310, SUB V (wie Anm. (...)
  • 59 Vgl. Kreutz (wie Anm. 25), S. 88.
  • 60 Vgl. Fürderer, Bündnispolitik (wie Anm. 22), S. 286-288, 291.
  • 61 Bettina Fürderer, Das Rechnungsbuch Finanz E als Quelle für die Basler Diplomatie in der zweiten Hä (...)

21Wurden eine Stadt oder ihre Bürger innerhalb des Bündnisbezirks beziehungsweise durch eine dort ansässige Person geschädigt, sollte die Intervention der Bundesgenossen den Angreifer zum Ersatz verursachter Schäden veranlassen. Die Bundesverträge57 regelten die Organisation und Finanzierung der militärischen Aktivitäten und legten die Größe der zu stellenden Kontingente fest. Waffenruhe und Sühne durften nur gemeinsam geschlossen werden, ebenso sollten andere Städte und Herren nur mit dem Einverständnis aller Beteiligten in den Bund aufgenommen werden. Weitere Vertragsbestimmungen zur Förderung der friedlichen Koexistenz der Bündnispartner verpflichteten die Städte und ihre Bürger, Streitigkeiten vor den zuständigen Gerichten auszutragen oder zugefügten Schaden zu ersetzen. Personen, die wegen eines Vergehens aus einer Stadt verbannt wurden und ihr Bürgerrecht verloren hatten, sollten in den anderen Städten keinen Beistand in der betreffenden Angelegenheit erhalten. Falls sich zwei der Städte über die Auslegung des Bundesvertrags nicht einigen konnten, mussten sie sich der Entscheidung der unbeteiligten dritten Stadt beugen. Da interne Differenzen die Effektivität des Bundes reduzierten, wurde dieses Verfahren grundsätzlich bei Konflikten unter den verbündeten Städten und ihren Bürgern angewandt58. Vertraglich fixieren wollte man diese Praxis jedoch nicht, hätte es doch bedeutet, den eigenen Standpunkt prinzipiell zur Disposition zu stellen. Da die drei Städte keinen so genannten ewigen, also unbefristeten Bund gründeten, wie ihn beispielsweise die Städte Mainz, Speyer und Worms geschlossen hatten59, konnten sich die Straßburger von ihren Bündnispartnern distanzieren, falls diese in Kriege größeren Ausmaßes verwickelt wurden oder aus anderen Gründen die Kongruenz der Interessen nicht mehr gewährleistet war, wie Mitte der 1360er Jahre, als die Machtkämpfe zwischen Basel und Freiburg und ihren Stadtherren eskalierten. In den 1370er Jahren und dann wieder seit den 1390er Jahren knüpften Straßburg und Basel an ihren alten Bund an. Die Stadt Freiburg, die seit dem Herrschaftswechsel im Jahr 1368 den Herzögen von Österreich unterstand und ohne den Willen der neuen Stadtherren keine Bündnisse mehr eingehen konnte, blieb fern60. Dass Straßburg und Basel ihre diplomatischen Beziehungen nahezu unvermindert aufrechterhielten, nachdem sich ihr Bund im Jahr 1376 aufgelöst hatte, dokumentieren die Einträge im Basler Rechnungsbuch über Botenreisen nach Straßburg oder den Empfang von Straßburger Delegationen61.

  • 62 Überliefert sind die Bündnisverträge der Städte Straßburg, Mainz, Speyer und Worms vom 1. Mai 1338 (...)
  • 63 Siehe zum Beispiel SUB V (wie Anm. 10), Nr. 624, S. 505, Ruser (wie Anm. 10), Bd. 2,1, Nr. 497, S. (...)
  • 64 Diese Sorge spiegelt sich zum Beispiel im Passus eines kaiserlichen Privilegs für Hagenau wider, da (...)
  • 65 Während die Stadt Straßburg dem Rheinischen Städtebund von 1381 ein Kontingent von 100 Glefen stell (...)

22Vergleichbare kontinuierliche Bündnisbeziehungen zwischen Straßburg und den Städten am nördlichen Oberrhein Mainz, Speyer und Worms entwickelten sich nicht62; dies änderte sich auch nicht nach dem Ausscheiden der Stadt aus dem niederen Landfriedensverband. Dennoch traten die so genannten Freien Städte am Rhein Straßburg, Mainz, Speyer und Worms, zuweilen ergänzt um Basel und Köln oder die Reichsstadt Frankfurt, immer wieder im Kollektiv auf, auch ohne förmlich miteinander verbündet zu sein. Seit Mitte der 1360er Jahre sind Beratungstage dieser Städtegruppe nachweisbar63, auf welchen sie beispielsweise verbindliche Regelungen über den Umgang mit Hehlerware trafen oder über gemeinsame Stellungnahmen gegenüber dem König und den Kurfürsten berieten in Fragen der Königswahl, der militärischen Hilfe für das Reich oder der Wertminderung des rheinischen Guldens. Es zeigt sich, dass die Städte keine vertraglichen Bindungen benötigten, um ihr politisches Handeln zu koordinieren. Diese Beobachtung relativiert die bekannten Fakten über das Verhältnis Straßburgs zu den elsässischen Reichsstädten. Denn aufgrund des erheblichen politischen und ökonomischen Ungleichgewichts beschränkte sich die formelle Kooperation zwischen Straßburg und diesen Städten weitgehend auf die Teilnahme an Landfriedensbünden, an zweckgebundenen Kriegsbündnissen und an Verträgen zur Regelung des Gerichtsstands ihrer Bürger. Nicht nur die Furcht vor der Dominanz der Stadt Straßburg64 und das vergleichsweise geringe militärische Potential der einzelnen Reichsstädte65 mochten kontinuierliche Bündnisbeziehungen unter gleichrangigen Partnern verhindert haben. Auch der Einfluss des königlichen Stadtherrn und seiner Repräsentanten dürfte sich hemmend auf die Beteiligten ausgewirkt haben, zumal die Reichsstädte im Regelfall keine Bündnisse ohne Einwilligung des Königs oder seines Landvogts schließen konnten.

  • 66 Darauf deuten immer wieder Passagen in den Bündnisverträgen hin, so der Landfriedensvertrag vom 8. (...)
  • 67 Siehe Kreutz (wie Anm. 25), S. 122-124, Fürderer, Rechnungsbuch (wie Anm. 61), S. 128f.
  • 68 Vgl. SUB II (wie Anm. 10), Nr. 478, S. 428, Nr. 494, S. 446, SUB V (wie Anm. 10), Nr. 635, S. 514, (...)
  • 69 Siehe Frank Göttmann, Die Bünde und ihre Räume. Über die regionale Komponente politischer Einungen (...)

23An Plänen Straßburgs, die Beziehungen zu den Städten im Süden und im Norden zu verknüpfen, fehlte es übrigens nicht. Doch blieben überregionale Allianzen der Städte im Südwesten des Reichs im 14. Jahrhundert aufgrund divergierender Interessen und logistischer Probleme bei der praktischen Umsetzung66 eine Randerscheinung, wenn auch derartige Projekte seit den 1320er Jahren immer wieder aufgegriffen und teils auch realisiert wurden67. Im Jahr 1381 kam mit der Gründung des Rheinischen Städtebunds durch Straßburg, Mainz, Speyer, Worms, Frankfurt, Hagenau und Weißenburg und der Vereinigung mit dem Schwäbischen Städtebund endlich ein mehrjähriges Abkommen von überregionaler Bedeutung zustande. Die Organisationsform dieser großen Städtebünde basierte auf der Vernetzung regionaler Städtegruppen, welchen peripher gelegene Städte – oder auch Herren – zugeordnet wurden. So bildeten in den Verträgen und Vertragskonzepten der großen Bünde der 1320er und 1350er Jahre Straßburg, Basel und Freiburg oder Mainz, Speyer und Worms jeweils organisatorische Einheiten68, die neue Mitglieder aus ihrer Nachbarschaft anwerben und in den Bund aufnehmen konnten. Da die Bundesgenossen generell die Regulierung der Schadensfälle auf lokaler Ebene präferierten, reduzierte sich das unmittelbare Einsatzgebiet einer Stadt somit im Regelfall auf ihr eigenes Umfeld69. Bezeichnenderweise enthalten diese überregionalen Bundesverträge keinen Passus über ihren konkreten Geltungsbereich. Diese Flexibilität erleichterte zweifellos die Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund.

24Abschließend lassen sich folgende Ergebnisse der Untersuchung des Aktionsraums und der bündnispolitischen Praxis der Stadt Straßburg im Verlauf des 14. Jahrhunderts zusammenfassen: Vor dem Hintergrund der territorialen Zersplitterung der Region konnte die Stadt Straßburg ihr machtpolitisches Potential durch die kontinuierliche Beteiligung an Bünden steigern. Relative Kontinuität und Tendenzen einer Institutionalisierung der Beziehungen zu den regionalen Kräften manifestieren sich in den beiden Landfriedensverbänden, in dem Bund der Städte Straßburg, Basel und Freiburg und – in Ansätzen – in der Interaktion der Freien Städte am Rhein.

25Der Teilnehmerkreis der Landfrieden variierte je nach politischer Situation, wobei diese Verbände gerade in Krisenzeiten eine wichtige integrative Funktion erfüllten. Unter der Regierung Kaiser Karls IV. verloren die Landfrieden am Oberrhein an Bedeutung. An den sporadisch errichteten oberen Landfrieden beteiligten sich die Straßburger auch weiterhin, ihre Bindung an den niederen Landfrieden löste sich.

26Der Bund mit Basel und Freiburg stellte über vier Jahrzehnte hinweg die Konstante in Straßburgs Außenbeziehungen dar, auch wenn er prinzipiell nicht auf Dauer konzipiert war, sondern regelmäßig erneuert werden musste. Ihre sich überschneidenden Interessengebiete motivierten die Städte zur Aufrechterhaltung des Bundes, solange ein ausgeglichenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erwarten war.

27Wenn auch kein dauerhafter Städtebund zwischen Straßburg und den drei Städten am nördlichen Oberrhein Mainz, Speyer und Worms zustande kam – ein Grund hierfür mag der seit langem bestehende ewige Bund dieser drei Städte gewesen sein, der stets Vorrang gegenüber einem neuen Bündnis genossen hätte –, entwickelten die Freien Städte am Rhein doch Kooperationsformen ohne vertragliche Bindung, indem sie ihr Handeln in Fragen von reichspolitischer Dimension aufeinander abstimmten und dadurch ihre Position gegenüber König und Kurfürsten stärken konnten.

Anmerkungen

1 Johannes Fritz, Das Territorium des Bisthums Strassburg um die Mitte des 14. Jahrhunderts und seine Geschichte, Köthen 1885; Hans-Martin Pillin, Die rechtsrheinischen Herrschaftsgebiete des Hochstifts Straßburg im Spätmittelalter, Diss. Freiburg i. Br. 1966; Hans Erich Feine, Die Territorialbildung der Habsburger im deutschen Südwesten vornehmlich im späten Mittelalter, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 67 (1950), S. 176-308; Friedrich Metz (Hg.), Vorderösterreich. Eine geschichtliche Landeskunde, Freiburg 2000 (4. erweiterte Auflage); Volker Rödel (Red.), Der Griffnach der Krone. Die Pfalzgrafschaft bei Rhein im Mittelalter. Begleitpublikation zur Ausstellung der Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württembergs und des Generallandesarchivs Karlsruhe, Regensburg 2000; Meinrad Schaab, Die Festigung der pfälzischen Territorialmacht im 14. Jahrhundert, in: Der deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert, hg. v. Hans Patze, Bd. 2, Sigmaringen 1971, S. 171-197; Karl-Heinz Spieß, Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter, Wiesbaden 1978, S. 18,186-190; Reinhold Merkel, Studien zur Territorialgeschichte der badischen Markgrafschaft in der Zeit vom Interregnum bis zum Tode Markgraf Bernhards I. (1250-1431) unter Berücksichtigung des Verhältnisses der badischen Markgrafen zu den Bischöfen von Straßburg und Speyer, Diss. masch. Freiburg i. Br. 1953; Rüdiger Stenzel, Die Städte der Markgrafen von Baden, in: Landesherrliche Städte in Südwestdeutschland, hg. v. Jürgen Treffeisen/Kurt Andermann, Sigmaringen 1994, S. 89-130; Fritz Eyer, Das Territorium der Herren von Lichtenberg 1202-1480. Untersuchungen über den Besitz, die Herrschaft und die Hausmachtpolitik eines oberrheinischen Herrengeschlechts, Straßburg 1938; Peter Karl Weber, Lichtenberg. Eine elsässische Herrschaft auf dem Weg zum Territorialstaat. Soziale Kosten politischer Innovationen, Heidelberg 1993; Rudolf Brieger, Die Herrschaft Rappoltstein. Ihre Entstehung und Entwicklung, Straßburg 1907.

2 Gisela Möncke, Zur Problematik des Terminus „ Freie Stadt“ im 14. und 15. Jahrhundert, in: Bischofs-und Kathedralstädte des Mittelalters und der frühen Neuzeit, hg. v. Franz Petri, Köln/Wien 1976, S. 84-94, hier S. 87f.; Peter Moraw, Zur Verfassungsposition der Freien Städte zwischen König und Reich, besonders im 15. Jahrhundert, wieder abgedruckt in: Über König und Reich. Aufsätze zur deutschen Verfassungsgeschichte des späten Mittelalters, hg. v. Rainer C. Schwinges, Sigmaringen 1995, S. 127-150, hier S. 136,138f.

3 Lucien Sittler, La Décapole alsacienne des origines à la fin du Moyen Âge, Strasbourg/Paris 1955, S. 3f., vgl. S. 106-113; Odile Kammerer, Entre Vosges et Forêt-Noire: Pouvoirs, terroirs et villes de l’Oberrhein 1250-1350, Paris 2001, S. 311-313.

4 Joseph Becker, Die Wirksamkeit und das Amt der Landvögte des Elsass im 14. Jahrhundert, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 49 (1895), S. 321-360; ders., Geschichte der Reichslandvogtei im Elsass. Von ihrer Einrichtung bis zu ihrem Übergang an Frankreich 1273-1648, Straßburg 1905, S. 106-110,196, 198.

5 Hektor Ammann, Elsässisch-schweizerische Wirtschaftsbeziehungen im Mittelalter, in : Elsaß-Lothringisches Jahrbuch 7 (1928), S. 26-61, hier S. 40-42, 56f. ; ders., Von der Wirtschaftsgeltung des Elsaß im Mittelalter, in : Alemannisches Jahrbuch 1955, S. 95-202; Philippe Dollinger, Relations directes entre Strasbourg et les villes hanséatiques, in : Aus Stadt und Wirtschaftsgeschichte Südwestdeutschlands. Festschrift für Erich Maschke zum 75. Geburtstag, hg. von Friedrich Facius/Jürgen Sydow, Stuttgart 1975, S. 118-136, hier S. 118f., 127f. ; ders., La ville libre à la fin du Moyen Âge (1350-1482), in : Histoire de Strasbourg des origines à nos jours, hg. von Georges Livet/Francis Rapp, Strasbourg 1981, S. 98-175, hier S. 150-159 ; François-Joseph Fuchs, L’espace économique rhénan et les relations commerciales de Strasbourg avec le sud-ouest de l’Allemagne au xvie siècle, in : Festschrift für Günther Haselier, hg. von Alfons Schäfer, Karlsruhe 1975, S. 289-326, hier S. 289f., 310 ; Georges Mertz-Lévy, Le commerce strasbourgeois au xve siècle d’après les réglements de la douane, in : Revue d’Alsace 97 (1958), S. 91-114, hier S. 100; Freddy Thiriet, Les relations commerciales entre Strasbourg et l’Italie du nord à la fin du Moyen Âge, in : Revue d’Alsace 100 (1961), S. 121-128, hier S. 122f. ; Jean Braun, Histoire des routes en Alsace, Strasbourg 1988 (2. Auflage), S. 23.

6 Einen kursorischen Überblick bietet die Zusammenstellung von Lehengütern, Renten und Pfandschaften Straßburger Bürger bei Martin Alioth, Gruppen an der Macht. Zünfte und Patriziat in Strassburg im 14. und 15. Jahrhundert. Untersuchungen zu Verfassung, Wirtschaftsgefüge und Sozialstruktur, Basel/Frankfurt a. M. 1988, Bd. 2, S. 562-574, Anhang 20 und 21. Aspekte auswärtigen Bürgerbesitzes diskutiert am Beispiel Nürnbergs Karl-Friedrich Krieger, Bürgerlicher Landbesitz im Spätmittelalter. Das Beispiel der Reichsstadt Nürnberg, in: Städtisches Um-und Hinterland in vorindustrieller Zeit, hg. v. Hans Kurt Schulze, Köln/Wien 1985, S. 77-98.

7 Zum Konnex zwischen Gehorsamspflicht der Bürger und Schutzfunktion der Stadt siehe Wilhelm Ebel, Der Bürgereid als Geltungsgrund und Gestaltungsprinzip des deutschen mittelalterlichen Stadtrechts, Weimar 1958, S. 23, 37, 48, und Gerhard Wunder, Das Straßburger Gebiet. Ein Beitrag zur rechtlichen und politischen Geschichte des gesamten städtischen Territoriums vom 10. bis zum 20. Jahrhundert, Berlin 1965, S. 44-48, sowie ders., Das Straßburger Landgebiet. Territorialgeschichte der einzelnen Teile des städtischen Herrschaftsbereichs vom 13. bis zum 18. Jahrhundert, Berlin 1967, S. 10f.

8 Zusammenfassend Alioth (wie Anm. 6), Bd. 1, S. 502.

9 Fritz Eyer, Die Landgrafschaft im unteren Elsaß, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 117 (1969), S. 161-178, hier S. 175f.

10 Für das 14. Jahrhundert sind folgende Landfriedensverträge überliefert: 1301 [Januar] (Wilhelm Wiegand, Urkundenbuch der Stadt Straßburg, Bd. 2, Straßburg 1886 (künftig zitiert SUB II), Nr. 233, S. 187), 1310 August 19 (ebd., Nr. 284, S. 229), [1318 Februar 16] (ebd., Nr. 354, S. 302, mit Datum 1317 Februar 17; Datierung nach Jakob Schwalm, Die Landfrieden in Deutschland unter Ludwig dem Baiern. Mit Urkunden-Beilagen, Göttingen 1889, S. 132), 1338 Februar 21 (Xavier Mossmann, Cartulaire de Mulhouse, Bd. 1, Straßburg 1883, Nr. 194, S. 162), 1343 Mai 20 (Hans Witte/Georg Wolfram, Urkundenbuch der Stadt Straßburg, Bd. 5, Straßburg 1896 (künftig zitiert SUB V), Nr. 116, S. 117), 1345 Oktober 14 (ebd., Nr. 133, S. 136), 1347 August 28 (ebd., Nr. 152, S. 146), 1347 Dezember 13 (ebd., Nr. 159, S. 152), 1366 Oktober 17 (ebd., Nr. 733, S. 568), [1378 Mai 5] (ebd., Nr. 1319, S. 959), 1381 Januar 31 (Konrad Ruser, Die Urkunden und Akten der oberdeutschen Städtebünde vom 13. Jahrhundert bis 1549,3 Bände, Göttingen 1979-2005, hier Bd. 3,1, Nr. 3, S. 45), 1389 Dezember 21 (Julius Weizsäcker, Deutsche Reichstagsakten unter König Wenzel, Bd. 2, Göttingen 1874, Nr. 75, S. 172), 1395 Oktober 13 (Johannes Fritz, Urkundenbuch der Stadt Straßburg, Bd. 6, Straßburg 1899, Nr. 987, S. 573), 1398 März 5 (ebd., Nr. 1349, S. 712). Dagegen fehlen die Urkunden der anhand historiographischer Quellen oder ihrer Aktivitäten zu erschließenden Landfrieden um 1317 sowie der 1320er und 1330er Jahre (siehe Schwalm, S. 81-83), des Landfriedens von 1353 (Chronica Mathiae de Nuwenburg, hg. v. Adolf Hofmeister, Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum Germanicarum, N. S. 4, Berlin 1924-1940, S. 468f.) und der 1370er Jahre (Ruser, Bd. 2,2, Nr. 895f., S. 871f.).

11 Folgende Verträge dieses Landfriedensverbandes liegen vor: 1322 April 3 (SUB II (wie Anm. 10), Nr. 416, S. 363), 1325 April 24 (ebd., Nr. 452, S. 401), 1327 April 8 (ebd., Nr. 475, S. 425), 1327 Dezember 21 (Alfred Hilgard, Urkunden zur Geschichte der Stadt Speyer, Straßburg 1885 (künftig zitiert UB Speyer), Nr. 376, S. 300), 1332 Juli 22 (ebd., Nr. 406, S. 341), 1334 November 30 (SUB V (wie Anm. 10), Nr. 37, S. 49), 1337 Juli 12 (Stefan Alexander Würdtwein, Subsidia diplomatica ad selecta iuris ecclesiastici Germaniae [...], Bd. 4, Heidelberg 1785, Nr. 76, S. 283), 1339 November 29 (Carl Anton Schaab, Geschichte des großen rheinischen Städtebundes, gestiftet zu Mainz im Jahre 1254 durch Arnold Walpod, Bd. 2, Mainz 1845, Nr. 107, S. 144), 1342 März 23 (SUB V, Nr. 110, S. 109), 1344 Mai 2 (UB Speyer, Nr. 481, S. 430), 1351 Mai 8 (SUB V, Nr. 245, S. 233).

12 Zur interterritorialen Konzeption der Landfrieden siehe Ernst Schubert, Die Landfrieden als interterritoriale Gestaltung, in: Landfrieden. Anspruch und Wirklichkeit, hg. v. Arno Buschmann/Elmar Wadle, Paderborn u. a. 2002, S. 123-152, insbesondere S. 125.

13 Das Verbot aller als neu apostrophierten Zölle wurde regelmäßig in den niederen Landfrieden postuliert und trotz einflussreicher Zollinhaber wohl auch realisiert, vgl. Friedrich Pfeiffer, Rheinische Transitzölle im Mittelalter, Berlin 1997, S. 489-506,512-519. Die Verträge der oberen Landfrieden greifen die Zollfrage seit den 1330er Jahren nicht mehr auf.

14 Wiederholte Versuche, feste Kontingente in den Verträgen des oberen Landfriedens zu etablieren, scheiterten, siehe SUB V (wie Anm. 10), Nr. 116, S. 117, hier die Textvarianten des Konzepts, S. 121; Ruser (wie Anm. 10), Bd. 2,2, Nr. 898, S. 874.

15 Während sich der niedere Landfriedensverband schon 1344 auf ein (zunächst auf 100 Helme beschränktes) Öffnungsrecht für seine Truppen verständigen konnte, entschieden sich die Mitglieder des oberen Landfriedens erst 1378 zu einem solchen Schritt.

16 Dieser Fall trat bereits 1322 ein, als Merxheim und die Burg Reichenberg belagert wurden, die wenige Kilometer westlich von Sobernheim lagen, einem der Grenzorte des niederen Landfriedens, Jakob Schwalm, Monumenta Germaniae Historica, Constitutiones Bd. 5, Hannover/Leipzig 1909-1913, Nr. 660, S. 524. Die Zerstörung der Feste Frönsburg durch die Mitglieder des oberen Landfriedens setzte diese im Jahr 1349 unter großen Rechtfertigungsdruck (Ruser (wie Anm. 10), Bd. 2,2, Nr. 827, S. 817, Nr. 836, S. 828); dies verwundert nicht, wenn man sich die Lage der Burg westlich der Stadt Weißenburg – außerhalb des Landfriedensbezirks – vergegenwärtigt. Aus ähnlichen Gründen griffwohl auch der niedere Landfrieden 1333 nicht in den Schwanauer Krieg ein. Die Burg Schwanau, gegen die Straßburg und mehrere Herren und Städte vorgingen, lag einige Kilometer südlich der Grenze des niederen Landfriedens. Wie die praktische Umsetzung linearer Grenzverläufe im Einzelfall erfolgte, muss offen bleiben. Zu dieser Thematik siehe Reinhard Schneider, Lineare Grenzen. Vom frühen bis zum späten Mittelalter, in: Grenzen und Grenzregionen. Frontières et régions frontalières. Borders and Border Regions, hg. v. Wolfgang Haubrichs/Reinhard Schneider, Saarbrücken 1993, S. 51-68, hier S. 67.

17 Vgl. zum Landfrieden als Rechtsperson auf Zeit Martina Stercken, Königtum und Territorialgewalten in den rhein-maasländischen Landfrieden des 14. Jahrhunderts, Köln/Wien 1989, S. 168, Schubert (wie Anm. 12), S. 137f. Die Siegel der Landfrieden des bayerischfränkischen Raums orientierten sich an Darstellungen des Königs als Richter, Gerhard Pfeiffer, Quellen zur Geschichte der Fränkisch-Bayerischen Landfriedensorganisation im Spätmittelalter, München 1975, S. 6, während auf den Siegeln der Landfriedensverbände am südlichen und nördlichen Oberrhein ein doppelköpfiger Adler abgebildet war, Schaab, (wie Anm. 11), Nr. 101, S. 138, Cartulaire de Mulhouse (wie Anm. 10), Nr. 300, S. 282. Ein gut erhaltenes Exemplar des Landfriedenssiegels mit Doppeladler trägt das Schreiben des Ausschusses des oberen Landfriedens an die Stadt Straßburg vom 20. Dezember 1368, Archives de la Ville et de la Communauté Urbaine de Strasbourg, Série III, 168/5. Siehe zur (Doppel-) Adlersymbolik Claus D. Bleisteiner, Der Doppeladler von Kaiser und Reich im Mittelalter. Imagination und Realität, in: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 109 (2001), S. 4-52.

18 Diese Bestimmung findet sich seit 1325 in den Verträgen der niederen Landfrieden. Damals diente sie vor allem dazu, die Folgen der Parteienkämpfe im Zuge des Thronstreits seit 1314 zu kompensieren, doch wurde sie in den folgenden Landfriedensverträgen stets übernommen.

19 Ruser (wie Anm. 10), Bd. 2,2, Nr. 884-886, S. 865f., SUB V (wie Anm. 10), Nr. 800, S. 626.

20 Alfred Haverkamp, „ Innerstädtische Auseinandersetzungen“und überlokale Zusammenhänge in deutschen Städten während der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, in: Stadtadel und Bürgertum in den italienischen und deutschen Städten des Spätmittelalters, hg. v. Reinhard Elze/Gina Fasoli, Berlin 1991, S. 89-126, hier S. 101,107-111, weist auf die Häufung städtischer Unruhen in den Jahren 1327 bis 1333 und 1345 bis 1350 als Folge interner Parteibildungen und der Schwäche des Königtums hin.

21 Für die Zeiträume zwischen April 1323 und April 1325, November 1326 und April 1327, Februar 1330 und Juli 1332, Juni 1348 und Mai 1351 fehlen Hinweise auf die Existenz eines niederen Landfriedens. Im Regelfall wurden auslaufende Verträge im Verlauf mehrerer Wochen, zuweilen auch einiger Monate verlängert oder erneuert.

22 Bettina Fürderer, Die Bündnispolitik der Stadt Straßburg in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 153 (2005), S. 277-292, hier S. 279f.

23 Zum Beitritt der beiden Reichsstädte in den Landfrieden siehe SUB V (wie Anm. 10), Nr. 55, S. 70, Nr. 63, S. 74, vorausgesetzt, dass es sich um den niederen Landfriedensverband handelt, dem im Dezember 1336 Colmar und Straßburg angehörten. Dass sich die Straßburger auch um den Beitritt ihres Bündnispartners Freiburg bemühten, zeigt die kopiale Überlieferung des Landfriedensvertrags von 1334 und eines Gutachtens des Ausschusses über die Aufnahme der Herren und Städte südlich des Seltzbaches durch Straßburg im Stadtarchiv Freiburg i. Br., siehe Ruser (wie Anm. 10), Bd. 1, Nr. 328, S. 269, Nr. 329, S. 272.

24 UB Speyer (wie Anm. 11), Nr. 399, S. 332.

25 Karl Heinz Debus, Balduin als Administrator von Mainz, Worms und Speyer, in: Balduin von Luxemburg. Erzbischof von Trier-Kurfürst des Reiches 1285-1354. Festschrift aus Anlaß des 700. Geburtsjahres, hg. v. Franz-Josef Heyen, Mainz 1985, S. 413-436, hier S. 423f., 434f.; Dieter Demandt, Stadtherrschaft und Stadtfreiheit im Spannungsfeld von Geistlichkeit und Bürgerschaft in Mainz (11. bis 15. Jahrhundert), Wiesbaden 1977, S. 85, 96-101; Bernhard Kreutz, Städtebünde und Städtenetz am Mittelrhein im 13. und 14. Jahrhundert, Trier 2005, S. 159-164.

26 Vgl. Kreutz (wie Anm. 25), S. 142-146, Haverkamp (wie Anm. 20), S. 107-111.

27 Gerhard Stein, Die Einungs-und Landfriedenspolitik der Mainzer Erzbischöfe zur Zeit Karls IV., Diss. Mainz 1960, S. 39, 43-46; Kreutz (wie Anm. 25), S. 195.

28 Heinrich Otto, Regesten der Erzbischöfe von Mainz von 1289-1396, Bd. 1,2: 1329-1353, Leipzig 1958, Nr. 5944, S. 632.

29 Ruser (wie Anm. 10), Bd. 2,2, Nr. 930, S. 914.

30 Der von König Wenzel im Jahr 1389 zur Befriedung der Konfliktparteien nach dem Krieg der beiden großen Städtebünde am Rhein respektive in Schwaben und der Fürsten erlassene Reichslandfrieden von Eger für die Region am Rhein griffnicht etwa auf frühere Strukturen zurück, sondern passte seinen Geltungsbereich an die am Rhein, im Elsass und in der Wetterau gelegenen Städte des Rheinischen Städtebunds an, Ruser (wie Anm. 10), Bd. 3,3, Nr. 2736, S. 2660, Nr. 2738, S. 2664.

31 Anton L. Doll, Die Diözesangrenze zwischen den Bistümern Speyer und Straßburg westlich des Rheins im Mittelalter. Ein Versuch, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 147 (1999), S. 9-27; Pierre Reinbold, La Seltz ou Seltzbach, in: L’Outre-forêt 81 (1993), S. 51-55; Heinz Eggers, Der Grenzraum Nordelsaß – Südpfalz, in: L’Outre-forêt 77 (1992), S. 24-37. Die Bedeutung der Bistumssprengel für die Raumvorstellungen der Zeitgenossen betonen Franz Irsigler, Raumerfahrung und Raumkonzepte im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit, in: Region und Regionsbildung in Europa. Konzeptionen der Forschung und empirische Befunde, hg. v. Gerhard Brunn, Baden-Baden 1996, S. 163-174, hier S. 167f., und Hans-Joachim Schmidt, Grenzen in der mittelalterlichen Kirche. Ekklesiologische und juristische Konzepte, in: Grenzen und Raumvorstellungen (11.-20. Jahrhundert), hg. v. Guy P. Marchal, Zürich 1996, S. 137-162, hier S. 156f. An der Birs orientierte sich nicht der Sprengel des Basler Bistums, sondern die Grenze der Landgrafschaft Oberelsass, siehe Meinrad Schaab, Landgrafschaft und Grafschaft im Südwesten des deutschen Sprachgebiets, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 132 (1984), S. 31-55, hier S. 39f. Zum Verhältnis zwischen Bistumssprengel und territorialem Besitz der beiden Hochstifte allgemein vgl. Das Reichsland Elsaß-Lothringen, Bd. 3,2, Straßburg 1901-1903, S. 1087-1090, sowie Theodor Bühler, Gewohnheitsrecht und Landesherrschaft im ehemaligen Fürstbistum Basel, Zürich 1972, S. 12f.

32 Die Situation in den ersten Jahren nach der schismatischen Königswahl untersucht Bruno Schilling, Kaiser Ludwig der Baier in seinen Beziehungen zum Elsaß von der Doppelwahl bis zum Jahre 1330, Graz u. a. 1932, S. 26, 33-36, 44-47, 50-52.

33 Das geht aus entsprechenden Wendungen in den Bundesverträgen Straßburgs vom 4. März 1335 und 23. April 1338 sowie vom 17. Oktober 1340 hervor, SUB V (wie Anm. 10), Nr. 39, S. 56, Nr. 76, S. 82, UB Speyer (wie Anm. 11), Nr. 465, S. 415.

34 Zu den Vorgängen siehe Edward Leupold, Berthold von Buchegg. Bischof von Strassburg. Ein Beitrag zur Geschichte des Elsass und des Reichs im 14. Jahrhundert, Straßburg 1882, S. 90f., 95-102.

35 Ebd., S. 104f.

36 SUB V (wie Anm. 10), Nr. 87, S. 93.

37 Leupold (wie Anm. 34), S. 120-125, vgl. Georges Bischoff, Recherches sur la puissance temporelle de l’abbaye de Murbach (1229-1525), Colmar 1975, S. 44.

38 Becker, Geschichte (wie Anm. 4), S. 35f., Helmut Bansa, Herzog Stephans II. Wirken in Schwaben und im Elsaß 1343 bis 1347, in: Zeitschrift für Bayerische Landesgeschichte 33 (1970), S. 939-968, hier S. 945f., 959.

39 Johann Baptist Villiger, Das Bistum Basel zur Zeit Johanns XXII., Benedikts XII. und Klemens VI. (1316-1352), Rom/Luzern 1939, S. 83. Im Juli 1344 forderte Papst Clemens VI. den Straßburger Bischof auf, Herzogin Johanna von Österreich, die Erbin der Herrschaft Pfirt, mit den bisher verweigerten Lehen zu investieren, Sigmund Riezler, Vatikanische Akten zur deutschen Geschichte in der Zeit Ludwigs des Bayern, Innsbruck 1891, Nr. 2190, S. 792. Erst drei Jahre später scheinen sich beide Seiten geeinigt zu haben, wie der Chronist Mathias von Neuenburg, Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum Germanicarum, N. S. 4 (wie Anm. 10), S. 235f., berichtet.

40 Die Fortsetzung der Chronik des Mathias von Neuenburg, Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum Germanicarum, N. S. 4 (wie Anm. 10), S. 468f., unterschlägt die Teilnahme des Herzogs von Österreich; unter den in einer Urkunde vom 16. November 1355 namentlich aufgeführten 15 Mitgliedern des Landfriedensausschusses befanden sich jedoch der (österreichische) Vogt von Sennheim sowie Lutzman von Ratolsdorf, der im Jahr 1353 als herzoglicher Vogt in Ensisheim amtierte, siehe Friedrich Battenberg/Bernhard Metz, Lichtenberger Urkunden. Regesten zu den Urkundenbeständen und Kopiaren des Archivs der Grafen und Herren von Lichtenberg in Darmstadt, Karlsruhe, München, Speyer, Straßburg, Stuttgart und Ludwigsburg 1163-1500, Bd. 1, Darmstadt 1994, Nr. 775, S. 237, vgl. Heinrich Schreiber, Urkundenbuch der Stadt Freiburg, Bd. 1,2, Freiburg 1828, Nr. 215, S. 425.

41 Der Tod Herzog Rudolfs von Österreich im Sommer 1365 hatte negative Auswirkungen auf die herrschaftliche Präsenz der Habsburger in den Vorlanden, da seine minderjährigen Brüder noch nicht in der Lage waren, die Regierungsgeschäfte selbständig zu führen, vgl. Christian Lackner, Hof und Herrschaft. Rat, Kanzlei und Regierung der österreichischen Herzöge (1365-1406), Wien/München 2002, S. 16f., 70f., 115,125f., 284-287.

42 SUB V (wie Anm. 10), Nr. 801, S. 627, Cartulaire de Mulhouse (wie Anm. 10), Nr. 300, S. 282.

43 Vgl. Fürderer, Bündnispolitik (wie Anm. 22), S. 291.

44 Fortsetzung der Chronik des Mathias von Neuenburg, Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum Germanicarum, N. S. 4 (wie Anm. 10), S. 468f. Die Landfrieden mit Beteiligung des Straßburger Bischofs umfassten stets die rechtsrheinischen Bistumsgebiete und somit auch markgräfliche Besitzungen, insbesondere die bis zum Jahr 1351 an die Markgrafen verpfändete Landvogtei Ortenau. Im Elsass besaßen sie unter anderem die Stadt Selz als Reichspfand, dennoch führen die überlieferten Verträge des oberen Landfriedens die Markgrafen von Baden nicht unter den Mitgliedern auf. Siehe auch Eugen Hillenbrand, Karl IV. und der Oberrhein, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 126 (1978), S. 45-71, hier S. 49, 51, 61f.

45 Marlene Nikolay-Panter, Landfriedensschutz unter Balduin von Trier, in: Balduin von Luxemburg (wie Anm. 25), S. 341-365, hier S. 348, sieht in dem Verzicht der Landfriedensteilnehmer auf Hoheitsrechte die kurze Gültigkeitsdauer der Verträge begründet.

46 Anton Steyerer, Commentarii pro historia Alberti II. ducis Austriae cognomento sapientis, Leipzig 1725, Spalte 324f.; die Abschrift eines solchen Privilegs findet sich in einem Ratsbuch der Stadt Basel, Staatsarchiv Basel-Stadt, Ratsbücher A 4, f. 129b-130a = 161b-162a.

47 Die Einhaltung dieser Anordnung ließ sich nur unter hohem personellen und finanziellen Aufwand realisieren, so dass sich die Straßburger im Landfriedensvertrag von 1334 von der Pflicht, illegales Waffentragen zu ahnden, befreien ließen.

48 Diesen Aspekt thematisieren Stercken (wie Anm. 17), S. 169, und Claudia Rothoff-Krause, Die politische Rolle der Landfriedenseinungen zwischen Maas und Rhein in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, Aachen 1990, S. 121.

49 Fortsetzung der Chronik des Mathias von Neuenburg, Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum Germanicarum, N. S. 4 (wie Anm. 10), S. 465.

50 Becker, Geschichte (wie Anm. 4), S. 37-40, Hillenbrand (wie Anm. 44), S. 61.

51 Beispielsweise die vor dem Hintergrund der Verfolgung der Juden geschlossenen Bündnisse vom 19. Mai 1338 und 3. März 1345 oder der Bund zur Abwehr von Söldnertruppen vom 2. März 1352, SUB V (wie Anm. 10), Nr. 79, S. 87, Nr. 130, S. 132, Nr. 260, S. 250.

52 Vgl. hierzu Fürderer, Bündnispolitik (wie Anm. 22), S. 279-283.

53 Zur Bedeutung der Hauensteinpässe für Wirtschaft und Verkehr siehe Peter Frey, Der Untere Hauenstein im ausgehenden Mittelalter, in: Jahrbuch für Solothurnische Geschichte 42 (1969), S. 5-135, hier S. 62f.

54 Zu dieser Grenzlinie vgl. Anm. 31. Auf die verkehrspolitische Bedeutung des Rheinübergangs bei Selz verweist Hermann Bannasch, Zur Gründung und älteren Geschichte des Benediktinerklosters Selz im Elsaß, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 117 (1969), S. 97-116, hier S. 98f.

55 Das Schreiben des Papstes an Herzog Leopold von Österreich vom 23. Januar 1325 referiert die Klagen des Bischofs über Beschlagnahmung von Korn und Wein, Gefangennahme von Leuten der Basler Kirche und Behinderung der bischöflichen Münze von der Grafschaft Pfirt aus, Monumenta Germaniae Historica, Constitutiones Bd. 5 (wie Anm. 16), Nr. 16, S. 10.

56 Villiger (wie Anm. 39), S. 26, 29-36, 42-46, 50-54, Rudolf Wackernagel, Geschichte der Stadt Basel, Bd. 1, Basel 1907, S. 237-240. Bezeichnenderweise konnten die Straßburger damals ihre Verhandlungsposition, im Rahmen des Bundes weder dem Basler Bischof noch der Stadt Basel helfen zu müssen, wenn diese wegen des Bischofs in Krieg geriete, nicht durchsetzen, Ruser (wie Anm. 10), Bd. 1, Nr. 502, S. 425.

57 Verträge vom 22. November 1326 (SUB II (wie Anm. 10), Nr. 470, S. 418), 12. Januar 1329 (ebd., Nr. 491, S. 442), 4. Oktober 1330 (ebd., Nr. 518, S. 473), 17. Dezember 1332 (Ruser (wie Anm. 10), Bd. 1, Nr. 507, S. 437), 4. März 1335 (SUB V (wie Anm. 10), Nr. 33, S. 56), 23. April 1338 (ebd., Nr. 76, S. 82), 28. August 1339 (Ruser, Bd. 1, Nr. 510, S. 439), 9. März 1342 (ebd., Nr. 511, S. 439), 26. Februar 1344 (ebd., Nr. 513, S. 441), 27. April 1346 (SUB V, Nr. 135, S. 137), 27. März 1348 (Rudolf Wackernagel, Urkundenbuch der Stadt Basel, Bd. 4, Basel 1899, Nr. 180, S. 169), 20. April 1350 (Ruser, Bd. 2,2, Nr. 257, S. 295), 24. März 1356 (SUB V, Nr. 381, S. 325) und 3. Juni 1360 (ebd., Nr. 512, S. 428).

58 Vgl. beispielsweise Ruser (wie Anm. 10), Bd. 2,1, Nr. 251, S. 290, Nr. 273, S. 310, SUB V (wie Anm. 10), Nr. 270, S. 255, Basler Urkundenbuch, Bd. 4 (wie Anm. 57), Nr. 213, S. 201, Stadtarchiv Freiburg i. Br., A 1, XVI A c (Allerheiligen – St. Märgen) zu 1352 Dezember 7 (statt 1362 Dezember 7) sowie A i (Johanniter) zu 1358 Juni 27.

59 Vgl. Kreutz (wie Anm. 25), S. 88.

60 Vgl. Fürderer, Bündnispolitik (wie Anm. 22), S. 286-288, 291.

61 Bettina Fürderer, Das Rechnungsbuch Finanz E als Quelle für die Basler Diplomatie in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, in: Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde 107 (2007), S. 113-135, hier S. 125-128.

62 Überliefert sind die Bündnisverträge der Städte Straßburg, Mainz, Speyer und Worms vom 1. Mai 1338 (SUB V (wie Anm. 10), Nr. 78, S. 84) und 17. Oktober 1340 (UB Speyer (wie Anm. 11), Nr. 465, S. 415) sowie der Städte Straßburg, Speyer und Worms vom 15. Mai 1365 (Heinrich Boos, Urkundenbuch der Stadt Worms, Bd. 2, Berlin 1890, Nr. 605, S. 386). Vgl. hierzu Kreutz (wie Anm. 25), S. 132f.

63 Siehe zum Beispiel SUB V (wie Anm. 10), Nr. 624, S. 505, Ruser (wie Anm. 10), Bd. 2,1, Nr. 497, S. 496. Zur Kooperation der Städte im Rahmen der Absetzung König Wenzels oder auch zur Beilegung innerstädtischer Konflikte vgl. Kreutz (wie Anm. 25), S. 327-334,142-149.

64 Diese Sorge spiegelt sich zum Beispiel im Passus eines kaiserlichen Privilegs für Hagenau wider, dass das Amt des Schultheißen nicht mit einem Straßburger Bürger besetzt werden sollte, siehe Eduard Winkelmann, Acta imperii inedita, Bd. 2, Innsbruck 1885, Nr. 534, S. 333.

65 Während die Stadt Straßburg dem Rheinischen Städtebund von 1381 ein Kontingent von 100 Glefen stellen musste, hatten Hagenau 16, Weißenburg und Schlettstadt jeweils acht und Oberehnheim gar nur vier Glefen aufzubringen, Ruser (wie Anm. 10), Bd. 3,1, Nr. 10, S. 63, Nr. 72, S. 146. Vgl. auch Fürderer, Bündnispolitik (wie Anm. 22), S. 287f. Zur Position Straßburgs im Vergleich zu den deutlich kleineren Städten siehe Kammerer (wie Anm. 3), S. 247.

66 Darauf deuten immer wieder Passagen in den Bündnisverträgen hin, so der Landfriedensvertrag vom 8. April 1327, der vorschrieb, dass zu einem geplanten militärischen Einsatz das Kontingent der entferntesten Stadt zuerst ausziehen und man möglichst nur die benachbarten Bündnispartner um Hilfe mahnen solle. Der Bundesvertrag der Städte Straßburg, Mainz, Speyer und Worms vom 17. Oktober 1340 sah vor, dass eine Stadt, die aus zwingenden Gründen die erforderliche Anzahl Bewaffneter nicht entsenden könne, auf eigene Kosten Söldner bei der mahnenden Stadt anwerben dürfe. Der Vertragsentwurf zu einem großen Bund aus den 1350er Jahren räumte der Stadt, die aus redlichen Gründen die angeforderten Truppen nicht schicken konnte, ein, stattdessen finanzielle Hilfe zu leisten. Als der Abt und der Konvent von St. Georgen im Schwarzwald in das Straßburger Bürgerrecht traten, erklärten sie, dass die Straßburger nicht zur Hilfeleistung im Schwarzwald oder darüber hinaus verpflichtet seien, da die dortigen Klostergüter zu entfernt lägen, um sie zu schützen, vgl. SUB V (wie Anm. 10), Nr. 138, S. 138.

67 Siehe Kreutz (wie Anm. 25), S. 122-124, Fürderer, Rechnungsbuch (wie Anm. 61), S. 128f.

68 Vgl. SUB II (wie Anm. 10), Nr. 478, S. 428, Nr. 494, S. 446, SUB V (wie Anm. 10), Nr. 635, S. 514, zur Datierung siehe Ruser (wie Anm. 10), Bd. 2,1, S. 400, Anm. 4. Zu Bemühungen, den Rheinischen Städtebund in diesem Sinne zu reorganisieren, siehe Kreutz (wie Anm. 25), S. 343,345. Die Basler Stadtrechnungen bilden dieses (Kommunikations-) System für Basel und den Schwäbischen Städtebund ab, siehe Fürderer, Rechnungsbuch (wie Anm. 61), S. 130.

69 Siehe Frank Göttmann, Die Bünde und ihre Räume. Über die regionale Komponente politischer Einungen im 16. Jahrhundert, in: Recht und Reich im Zeitalter der Reformation. Festschrift für Horst Rabe, hg. v. Christine Roll, Frankfurt u. a. 1996, S. 441-469, hier S. 453f., 461.

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