Annos undeviginti natus… Die Rückführung von Augustus’ Principat auf die Jahre 44/43 v. Chr.1
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Résumés
L’emploi actuel du concept de principat pour définir la forme d’État mise en place avec le nouvel ordre de 28/27 av. J.-C. remonte à Mommsen. L’objet de cette étude est de montrer au contraire qu’Auguste a prétendu avoir agi comme princeps depuis le début de sa carrière en 44/43 av. J.-C. On procédera tout d’abord à un tour d’horizon des sources antiques sur la durée de son pouvoir. Le chiffre qui revient principalement lui attribue au moins 56 années d’exercice du pouvoir. Cette durée peut être divisée en une phase où il exerça le pouvoir avec d’autres et une autre où il l’exerça seul. Cela signifie qu’avec ces indications sommaires, il s’agit avant tout non pas d’une position constitutionnelle, mais d’une position reposant sur une prééminence personnelle. Que la conception d’une souveraineté d’Auguste commençant dès 43 av. J.-C. remonte à son époque ressort du rôle que jouèrent précisément les événements d’alors dans le culte du souverain. C’est ainsi qu’un lien a été établi avec la prise de l’imperium le 7 janvier et le commencement du premier consulat le 19 août de cette année lors des cérémonies religieuses annuelles à Cumes et à Narbonne ou à l’occasion de la réforme qui donna le nom d’Auguste au mois appelé jusqu’alors Sextilis. L’accent est mis dans les Res Gestae sur les débuts de la carrière d’Auguste dans la définition de l’idéologie du principat. Au chapitre 30, Auguste subordonne clairement des événements des années 30 à son rôle comme princeps. Puis on peut prendre comme point de départ reconnu du principat les événements qui sont décrits au chapitre 1 et qui peuvent à eux seuls justifier la prétention d’Auguste d’être parvenu à la position de princeps bien longtemps avant qu’il se soit emparé seul du pouvoir. D’ailleurs, la référence à de tels débuts n’est pas attestée pour la première fois dans les Res Gestae, mais elle se trouvait plutôt déjà dans la manière dont Auguste se représenta sa position durant les années 36 et 27 av. J.-C.
Die heutige Verwendung des Begriffs Principat für eine Staatsform, die mit der Neuordnung von 28/27 v. Chr. geschaffen wurde, geht auf Theodor Mommsen zurück. Demgegenüber soll hier gezeigt werden, daß Augustus den Anspruch vertreten hat, seit dem Beginn seiner politischen Karriere 44/43 v. Chr. als princeps gegolten zu haben. Hierzu wird zunächst ein Überblick über die antiken Quellen zur Dauer seiner Herrschaft gegeben. Tatsächlich schreibt ihm deren überwiegende Zahl mindestens 56 Regierungsjahre zu. Gelegentlich kann dieser Zeitraum unterteilt werden in eine Phase gemeinsam mit anderen und eine allein ausgeübter Herrschaft ; dies deutet darauf, daß es bei der summarischen Angabe primär nicht um die Verfassungsform, sondern um die persönliche Vorrangstellung geht. Daß die Vorstellung einer schon 43 v. Chr. beginnenden Herrschaft des Augustus schon auf seine Zeit zurückgeht, wird sodann an der Rolle gezeigt, die gerade damalige Ereignisse in der Herrscherverehrung spielten. So bezog man sich bei alljährlichen Kulthandlungen in Cumae und Narbo oder bei der Umbenennung des Monats Sextilis nicht zuletzt auf die Übernahme des imperium am 7. Januar und den Antritt des 1. Consulats am 19. August jenes Jahres. Der Zusammenhang zwischen der Betonung der Anfänge der Karriere des Augustus und der Principatsideologie wird an den Res gestae erläutert. Im 30. Kapitel subsumiert Augustus eindeutig schon Vorgänge der 30er Jahre unter seine Rolle als princeps. Dann aber kann der gemeinte Ausgangspunkt des Principats nur bei den im 1. Kapitel geschilderten Vorgängen liegen, die allein den Anspruch rechtfertigen können, längst vor der Erlangung der Alleinherrschaft die Stellung eines princeps erreicht zu haben. Tatsächlich hat sich Augustus auch nicht erst in den Res gestae auf diese Anfänge berufen ; vielmehr ist er schon in Selbstdarstellungen der Jahre 36 und 27 v. Chr. von ihnen ausgegangen.
Texte intégral
1Der Titel unseres Kolloquiums lautet „Res publica restituta. Le pouvoir et ses représentations à Rome durant le principat d’Auguste“. Den zeitlichen Rahmen bildet hiernach der Principat des Augustus ; in der ersten Ankündigung war sogar nur vom Beginn des Principats die Rede, und als terminus post quem für den zu behandelnden Zeitraum war zugleich das Jahr 28 v. Chr. angegeben. Doch woher kommt diese Verwendung des Begriffs Principat für einen zeitlich begrenzten Abschnitt der Herrschaft des Augustus, und inwieweit entspricht sie eigentlich dem antiken Sprachgebrauch ?
2Tatsächlich geht unsere diesbezügliche Terminologie erst auf Theodor Mommsen zurück. Er hat mit seinem Römischen Staatsrecht eine streng systematische Gesamtdarstellung der politischen Institutionen Roms vorgelegt ; dabei hat er die Stellung des Kaisers in einem eigenen Halbband behandelt und unter der Bezeichnung Principat in die Besprechung der einzelnen Magistraturen eingereiht2. Dadurch wurde dieser Begriffzu einer quasi staatsrechtlichen Kategorie, ja zugleich auch zur Bezeichnung einer Epoche, die für Mommsen klar umrissene zeitliche Grenzen hatte. Gleich am Beginn seiner Darstellung schildert Mommsen die in der Verleihung des Namens Augustus gipfelnden Vorgänge vom 13. und 16. Januar 27 v. Chr. und schreibt dann : „ Dies sind die Geburtstage sowohl des römischen Principats selbst wie der Benennung des neuen Herrschers3…“ ; als Endpunkt gelten für ihn die diokletianischen Reformen4. Von dieser Chronologie wird in der erwähnten Einladung zwar insofern abgewichen, als dort bereits das Jahr 28 als terminus post quem angegeben ist ; doch das ist nur eine geringfügige Korrektur, die an der Verknüpfung des Terminus mit einer bestimmten Verfassungsform nichts ändert. Sie hat ihre Grundlage darin, daß Augustus selber im 34. Kapitel der Res gestae seine entscheidenden Reformen ausdrücklich in beide Jahre setzt5 ; zudem ist für das Jahr 28 ein Edikt bezeugt, in dem Maßnahmen der Triumviratszeit für ungültig erklärt wurden6, und eine zusätzliche Bestätigung für die Bedeutung des früheren Jahres liefert ein damals geprägter Aureus, der die Restituierung von Gesetzen und Rechten durch den jungen Caesar feiert7.
3Doch mir geht es nicht um die zeitliche Festlegung der in Mommsens Staatsrecht als Geburtsstunde des Principats hingestellten Neuordnung, sondern um die Frage nach den antiken Vorstellungen vom Beginn von Augustus’ Principat bzw., denn hiervon ist der abstrakte Begriff principatus ja erst sekundär abgeleitet, vom Beginn seiner Rolle als princeps. Daß Mommsens Zeitgrenze in der Antike keine besondere Rolle spielte, hat schon er selber festgestellt. In der 3. Auflage des Staatsrechts von 1887 schrieb er kurz nach der zitierten Stelle : „Indess wurde die Herrschaft des ersten Monarchen bei seinen Lebzeiten wie später anders datirt“, wobei er im Anschluß die Übernahme des Imperium am 7. Jan. 43 v. Chr., den Antritt des ersten Consulats am 19. Aug. desselben Jahres sowie–als von Augustus selber ausschließlich verwendete Zählung–die hier auf den 1. Juli 23 v. Chr. festgelegte Übernahme der tribunicia potestas nannte8. Und in einem bereits 1882 erschienenen Aufsatz über das sog. Feriale Cumanum hatte er die unterschiedlichen Angaben zum Herrschaftsbeginn sogar generell unter den Principatsbegriff subsumiert und zudem bereits den Consulatsantritt als den von Augustus bevorzugten Ausgangspunkt angesehen9. Mommsen selber war sich also durchaus der Tatsache bewußt, daß seine zeitliche Abgrenzung des Principats in den Quellen keinen rechten Rückhalt hat, doch seine eigentliche Darstellung nahm darauf keine Rücksicht, und unter dem Einfluß dieser Darstellung ist schließlich auch das Gespür für die Problematik von Mommsens Terminologie verloren gegangen. Ich möchte daher die Frage, wann der Principat des Augustus bzw. dessen Rolle als princeps nach antiker Auffassung begonnen hat, neu aufrollen. Hierzu möchte ich, nach Bemerkungen zu den genannten Termini princeps und principatus und ihrer Anwendung auf Augustus, zunächst einen Überblick über die antiken Aussagen zu Beginn und Dauer von dessen Regierung unabhängig von deren jeweiliger Bezeichnung geben, sodann möchte ich zeigen, daß die bei weitem am häufigsten belegte Auffassung hierüber, nämlich die, daß er die Herrschaft bereits im Jahr 43 v. Chr. angetreten habe, tatsächlich schon auf seine Zeit zurückgeht, und erst dann möchte ich, ausgehend von den Res gestae, den Zusammenhang dieser Auffassung mit dem Principatsbegrifferörtern.
4Daß princeps als eigentliche Bezeichnung für Augustus’ Stellung in dem von ihm reformierten Staat gelten konnte, ist gut bezeugt ; so schreibt Tacitus gleich im ersten Abschnitt der Annalen über ihn : cuncta discordiis civilibus fessa nomine principis sub imperium accepit ; etwas später heißt es im sogenannten Totengericht : non regno tamen neque dictatura, sed principis nomine constitutam rem publicam10. Doch ursprünglich war princeps, eine Bezeichnung, die schon in der Zeit der Republik vielfach auf die führenden Politiker angewandt wurde, gerade kein staatsrechtlich relevanter, an irgendein Amt gebundener Terminus ; vielmehr galt als princeps einer, der aufgrund seines durch herausragende Leistungen erworbenen Ansehens andere Mitglieder der obersten Führungsschicht überragte11. Der Begriff entspricht damit tatsächlich weitgehend dem, was Augustus im 34. Kapitel der Res gestae im Zusammenhang mit den Verfassungsreformen von 28/27 über sich schrieb, nämlich daß er in der Folgezeit– post id tempus–an auctoritas alle übertroffen, an Amtsgewalt, potestas, aber nicht mehr besessen habe als seine jeweiligen Amtscollegen12. Trotz der in diesem Satz enthaltenen zeitlichen Komponente13 darf man daraus jedoch keine generelle Festlegung des Beginns der Rolle als princeps ableiten. Denn am Beginn eben dieses Kapitels schreibt Augustus schon über seine Situation vor den Reformen, er sei per consensum universorum [po]tens re[ru]m om[n]ium gewesen ; das aber impliziert geradezu ein Höchstmaß an auctoritas14. Tatsächlich ist es auch kaum sinnvoll anzunehmen, er hätte mit seiner Darstellung sagen wollen, daß er erst mit den Reformen diese auctoritas erlangt habe, erst mit ihnen zum princeps geworden sei. Plausibler scheint mir vielmehr, seine Aussage in dem Sinne zu verstehen, daß er damals, eben weil er längst princeps war und allgemein als solcher anerkannt wurde, auf seine außerordentlichen Vollmachten hatte verzichten und sich künftig allein auf seine Rolle als princeps hatte stützen können.
5Grundsätzlichere Unterschiede zum modernen Sprachgebrauch bestehen bei principatus : der lateinische Begriffhat in den antiken Quellen nirgends eine solche dezidiert staatsrechtliche und zugleich zeitlich übergreifende Bedeutung wie das deutsche Äquivalent bei Mommsen ; vielmehr ist er im Zusammenhang mit der Kaiserherrschaft immer an eine bestimmte Person geknüpft, meint die Führungsrolle eines Einzelnen15. Soweit dabei die Herrschaft des Augustus gemeint ist und sich überdies Vorstellungen von deren zeitlicher Abgrenzung erkennen lassen, ergibt sich kein einheitliches Bild. Wenn Seneca in de clementia schreibt, Augustus sei ein milder princeps gewesen, wenn man ihn von seinem principatus aus betrachte, während der gemeinsamen Herrschaft aber habe er das Schwert gebraucht, dann versteht er unter principatus offenbar die Zeit der durch den Sieg über die Rivalen in den Bürgerkriegen erlangten Alleinherrschaft16. Eine völlig andere Vorstellung findet sich hingegen in dem um 370 n. Chr. abgefaßten Abriß der römischen Geschichte des Eutrop. Dort heißt es : Ita bellis toto orbe confectis Octavianus Augustus Romam rediit duodecimo anno quam consul fuerat. ex eo rem publicam per quadraginta et quattuor annos solus obtinuit. ante enim duodecim annis cum Antonio et Lepido tenuerat. ita ab initio principatus eius usque ad finem quinquaginta et sex anni fuerunt17. Die hier für Augustus’ principatus genannten 56 Jahre führen in das Jahr 43 v. Chr. zurück, so daß der Begriff hier nahezu seine gesamte politische Laufbahn bezeichnet, die dabei eindeutig der zwölf Jahre kürzeren Zeit seiner Alleinherrschaft gegenübergestellt wird.
6Somit stehen sich in den antiken Quellen zwei grundsätzlich verschiedene Auffassungen über den zeitlichen Umfang von Augustus’ principatus gegenüber, eine, die diesen mit der Alleinherrschaft verknüpft und damit seinen Beginn zumindest in eine gewisse zeitliche Nähe bringt zu der für Mommsens Terminologie ausschlaggebenden Verfassungsreform, und eine, die von einem 56 Jahre andauernden, somit bereits 43 v. Chr. beginnenden principatus ausgeht. Freilich entstammt der Beleg für die zweite Auffassung einer ausgesprochen späten, zudem gerade hier keineswegs korrekten Quelle, denn die Aufteilung in eine 12 Jahre gemeinsam mit den übrigen Triumvirn und eine 44 Jahre allein ausgeübte Herrschaft stimmt nur dann, wenn man die Zeitgrenze nicht wie in Eutrops Text bei der im Jahr 29 v. Chr. erfolgten Rückkehr nach Rom18, sondern bei der Schlacht von Actium zwei Jahre zuvor ansetzt19. Trotzdem glaube ich, daß die Anwendung des Begriffs principatus auf die insgesamt 56jährige politische Karriere des Augustus20 eher dessen Vorstellungen entspricht als die Anwendung auf die kürzere Zeit seiner Alleinherrschaft, ganz zu schweigen von der noch kürzeren Spanne ab den Verfassungsreformen von 28/27 v. Chr.
7Daß Augustus 56 Jahre oder gar noch länger regiert habe, wird in der bei weitem überwiegenden Zahl der antiken Äußerungen über die Dauer seiner Herrschaft angegeben21. Im Hinblick auf die Frage nach deren Beginn ist hierbei zunächst Tacitus von Bedeutung. Auch er spricht im Dialog über die Redner von einer 56jährigen Regierung des Augustus ; dabei führt er unmittelbar zuvor die Consulatsübernahme zusammen mit Q. Pedius an, während der Triumvirat unerwähnt bleibt22. So kommt als Ausgangspunkt für die 56 Jahre hier eigentlich nur der Consulatsantritt am 19. August 43 v. Chr. in Frage23. Er war tatsächlich auf den Tag genau 56 Jahre vor dem Tod des Kaisers erfolgt, da dieser, was Tacitus auch in den Annalen hervorhebt, am Jahrestag dieses Ereignisses starb24. Auch Sueton, der freilich nicht diese Summe, sondern nur die beiden auch bei Eutrop vorkommenden Teilabschnitte von 12 bzw. 44 Jahren nennt, geht von einer insgesamt 56jährigen Regierung aus25 ; weitere Belege für die glatte Zahl von 56 Jahren bieten die Epitome de Caesaribus, Tertullian, Ausonius sowie mehrere Chroniken26. Ferner gibt es verschiedene, meist nach Monaten oder sogar Tagen differenzierende Angaben, die die glatte Zahl von 56 Jahren übersteigen. So berechnen Theophilos von Antiochien, Clemens Alexandrinus sowie eine Kaiserliste beim Chronographen von 354 n. Chr. die Regierung des Augustus auf 56 Jahre, 4 Monate und 1 Tag27, was fast genau auf seine erste Imperator-Akklamation am 16. April 43 v. Chr. zurückführt28 ; als weitere, jedoch nicht näher erklärbare Summen sind 56 Jahre und 6 Monate29, 57 Jahre30 oder gar 57 Jahre, 6 Monate und 2 Tage31 überliefert. Auch Angaben, die sich nicht eigentlich auf die Dauer von Augustus‘ Herrschaft beziehen, können einen Ansatz von deren Beginn im Jahr 43 v. Chr. implizieren. So endet nach dem Breviarium des Festus die 467jährige Zeit sub consulibus mit Hirtius und Pansa, den in bzw. kurz nach der Schlacht von Mutina am 21. bzw. 23. April 43 v. Chr. gestorbenen ordentlichen Consuln dieses Jahres, worauf mit Octavianus Caesar Augustus die bis zur Gegenwart des Autors bereits 407 Jahre währende Zeit sub imperatoribus beginnt32 ; die Geburt Christi aber wird von christlichen Autoren meist, ausgehend von einem Ansatz in unser Jahr 2 v. Chr., in das 42. Regierungsjahr des Augustus gesetzt33.
8Es gibt also eine Fülle von Quellen, wonach die Herrschaft des Augustus bereits 43 oder gar schon 44 v. Chr. begonnen hat ; der Sieg im Bürgerkrieg wird hierbei nur insofern berücksichtigt, als in einem Teil von ihnen die gesamte Regierungszeit in eine Phase gemeinsam mit anderen und eine allein ausgeübter Herrschaft unterteilt wird. Doch kann auch jene Gesamtzeit einheitlich als monarchische Herrschaft aufgefaßt werden, vor allem wenn, wie in nahezu allen Chroniken, nicht Augustus, sondern bereits Caesar als erster römischer Kaiser gilt34. So wird etwa in der Chronik des Hieronymus das Jahr 44 v. Chr. als das fünfte Regierungsjahr des ab 48 v. Chr. für 4 Jahre und 7 Monate als Romanorum primus herrschenden Caesar gezählt, das Jahr 43 v. Chr. hingegen als das erste von insgeamt 56 einheitlich durchlaufenden, bis 13 n. Chr. reichenden Jahren des Octavianus Caesar Augustus35 ; so erscheint dieser, ungeachtet des tatsächlichen zeitlichen Abstandes, als unmittelbarer Nachfolger seines ‚ Vaters’.
9Daß ein Historiker allein den Beginn der mit dem Sieg im Bürgerkrieg einsetzenden eigentlichen monarchischen Phase als Ausgangspunkt von Augustus’ Herrschaft nennt, ist hingegen selten. Immerhin ist für Cassius Dio der Tag der Schlacht von Actium das entscheidende Datum, das er nicht nur nach deren Schilderung, sondern auch in seinem Rückblick anläßlich von Augustus’ Tod hervorhebt36, und in der Chronik des Hieronymus findet sich zum Jahr der Entscheidungsschlacht zumindest der Zusatz, daß Einige die Monarchie des Augustus von hier an berechneten37. Für andere Autoren ist dieses Jahr nicht so sehr das erste der Alleinherrschaft des Augustus als vielmehr das erste der Kaiserherrschaft überhaupt38. Doch eine größere Rolle für die Zeitrechnung spielt die Schlacht von Actium nur als Ausgangspunkt weitverbreiteter, aber gleichwohl lokal begrenzt verwendeter städtischer oder provinzialer Ären im griechischen Osten, die sich weniger durch allgemeine Erwägungen zur Regierungszeit des Augustus als vielmehr durch den Wechsel der Herrschaft in den betreffenden Gebieten erklären39. Dementsprechend geht die Zeitrechnung in Ägypten auch nicht von Actium, sondern von der Eroberung von Alexandrien am 1. August 30 v. Chr. aus40.
10Noch geringer ist die Rolle, die die für Mommsen so entscheidende Neuordnung des Staates nach dem Ende der Bürgerkriege für die Zeitrechnung spielt. Ausdrückliche Verknüpfungen des Beginns der Monarchie mit der Verfassungsreform finden sich nur an zwei weiteren Stellen bei Cassius Dio, nämlich im Zusammenhang mit der 29 v. Chr. angesetzten, die Vor-und Nachteile der jeweiligen Systeme darlegenden fiktiven Beratung Octavians mit Agrippa und Maecenas sowie anläßlich der Reformen vom Januar 27 v. Chr.41. Daneben ist noch Censorinus zu nennen, der in seiner Schrift de die natali das Jahr 27, ausgehend von der Verleihung des Augustusnamens, als erstes in einer Reihe von anni Augustorum zählt42.
11Soweit der Überblick über die antiken Vorstellungen vom Zeitpunkt des Beginns der Herrschaft des Augustus. Am häufigsten wird er im Jahr 43 v. Chr. angesetzt. Nirgends außer bei Eutrop findet sich freilich eine Andeutung, daß dieser Ansatz etwas mit dem Principatsgedanken zu tun haben könnte. Deutlich wird nur, daß er vom Konzept der Monarchie zu trennen ist, denn es wird zwar vielfach die gesamte Regierungszeit als Einheit gesehen und damit der Kaiserherrschaft zugerechnet, doch soweit ausdrücklich von der Alleinherrschaft des Augustus die Rede ist, wird – gleich ob mit ihr seine Herrschaft insgesamt oder nur die zweite Phase seiner mindestens 56jährigen Regierung gemeint ist – deren Beginn frühestens bei der Schlacht von Actium angesetzt. Als Ausgangspunkte für die auf einen frühen Herrschaftsbeginn bezogenen Zeitangaben lassen sich der Antritt des ersten Consulats am 19. August und mit einiger Sicherheit die erste Imperator-Akklamation am 16. April 43 v. Chr. fassen. Der Triumvirat hingegen wird zwar berücksichtigt, wo es darum geht, eine Phase gemeinsam mit Anderen ausgeübter Herrschaft von der monarchischen Phase zu trennen, doch für die Zeitangaben spielt er offenbar keine Rolle43. Im übrigen sind die Quellen für die Dauer bzw. den Beginn der Regierung, sieht man von den unmittelbar auf den Herrschaftswechsel in den betreffenden Regionen bezogenen lokalen Ären ab, durchweg erst nachaugusteisch, so daß das deutliche Übergewicht des Ansatzes im Jahr 43 v. Chr. noch nichts über die Vorstellungen von Augustus’ eigener Zeit aussagen muß. Gleichwohl ist zu fragen, wie die in auffälligem Gegensatz zur neuzeitlichen Geschichtsschreibung stehende Tendenz der antiken Autoren, den Beginn seiner Herrschaft derart früh anzusetzen, zustandekommt, und ob ihre Wurzeln nicht schon in der augusteischen Zeit liegen. Tatsächlich wurden auch zu Augustus’ Lebzeiten Vorgänge des Jahres 43 in einer Weise hervorgehoben, die hieran kaum zweifeln läßt.
12Zunächst zum Consulatsantritt, der ja den Ausgangspunkt der 56 Regierungsjahre bildet, und dessen Tag von Tacitus später als dies accepti quondam imperii princeps bezeichnet wird44. Aufschlußreich ist hier zunächst die im Jahr 8 v. Chr. erfolgte Umbenennung des Monats Sextilis zu Ehren des Herrschers. Denn daß man hierfür eben den Sextilis wählte und nicht etwa den gleichfalls in Betracht gezogenen September, in dem Augustus geboren war, hatte zwar primär wohl damit zu tun, daß der neue Monat Augustus dadurch, anstatt die Reihe der lediglich nach Zahlen benannten Monate zu unterbrechen, an den nach Caesar benannten Iulius anschloß, doch die offizielle Begründung in dem durch Macrobius überlieferten Dekret des Senats zielte allein auf die Bedeutung des Sextilis für die bisherige Laufbahn des Geehrten. Und hierbei wurde an erster Stelle der Antritt des ersten Consulats im Jahr 43 genannt, sodann – in einer weder an der Chronologie der Ereignisse noch an der Abfolge der jeweiligen Jahrestage im Kalender ausgerichteten Aufzählung – die drei Triumphe des Jahres 29, die wiederum in das Jahr 43 gehörende Herabführung künftig seinen Auspizien folgender Legionen vom Ianiculus und schließlich die 30 v. Chr. erfolgte Unterwerfung Ägyptens und das damit verbundene Ende der Bürgerkriege45. In Cumae war nach dem dort gefundenen spätaugusteischen Festverzeichnis der Jahrestag des Consulatsantritts einer von zahlreichen an Ereignisse aus dem Leben des Augustus und weiterer Mitglieder des Kaiserhauses anknüpfenden Terminen für alljährliche Supplicationen46. Einen weiteren Beleg für die Hervorhebung von Augustus‘ erstem Consulat in augusteischer Zeit bieten die im Jahr 2 v. Chr. entstandenen Fasti magistrorum vici ; sie enthalten eine Liste der Consuln und Censoren, und diese Liste beginnt im Jahr 43 mit dem Consulat von Octavian und Q. Pedius, die hier, obwohl in Wahrheit nur für die im Mutinensischen Krieg gefallenen Consuln Hirtius und Pansa nachgerückt, fälschlich als ordentliche Consuln hingestellt werden ; so wird Augustus‘ erste Übernahme des traditionellen jährlichen Oberamtes geradezu zu einer Epochengrenze stilisiert47. Die besondere Bedeutung, die dem damaligen Consulatsantritt beigemessen wurde, zeigt sich auch an der Nachricht, daß hierbei zwölf Geier erschienen seien48–ein gleichartiges Vorzeichen soll schon dem Romulus bei der Stadtgründung zuteil geworden sein49 ; der Dichter Ennius aber hatte dieses Vorbild, das auch im Giebel des von Augustus gestifteten, 16 v. Chr. geweihten Neubaus des Quirinustempels zu sehen war50, in einem berühmten Vers als augurium augustum bezeichnet, so daß das im Januar 27 verliehene Cognomen des Princeps nicht nur einen deutlichen Verweis auf Romulus enthielt51, sondern indirekt auch auf die Amtsübernahme des Jahres 43 bezogen werden konnte.
13Der Antritt seines ersten Consulats ist jedoch nicht das einzige Ereignis aus der Anfangszeit der Karriere des Augustus, das auch während seiner Alleinherrschaft besonders hervorgehoben wurde. Schon im Senatsbeschluß zur Begründung des neuen Monatsnamens erscheint ja mit der Bemerkung et ex Ianiculo legiones deductae secutaeque sint eius auspicia ac fidem noch ein weiterer Vorgang desselben Jahres ; gemeint sind hier die bei Octavians zur Consulwahl führendem zweitem Marsch auf Rom zu ihm übergelaufenen drei Legionen52. Die erste Imperator-Akklamation am 16. April 43, auf die sich trotz einer geringfügigen Differenz wohl eine der Angaben zur Herrschaftsdauer beziehen läßt, bildete – vorausgesetzt, die entsprechenden Ergänzungen treffen zu – ebenso wie das vorangegangene Gefecht von Forum Gallorum, das ihr zugrundelag, den Anlaß für jährliche Opfer in Cumae53. Noch bedeutsamer ist die Überlieferung zu einem weiteren Datum des Jahres 43, nämlich zum 7. Januar, an dem Octavian in Spoletium das ihm fünf Tage zuvor auf Antrag Ciceros vom Senat zuerkannte proprätorische imperium angetreten hatte54. Die an diesem Tag in Cumae veranstalteten Supplicationen, zu deren Erläuterung es im Feriale hieß : [eo die Caesar] primum fasces sumpsit, galten dem Iuppiter Sempiternus, so daß hier der Gedanke der Ewigkeit mitspielte55. Und bei dem 11 n. Chr. von der Plebs der Narbonensier dem Numen des Augustus gestifteten Altar, wo dies gleichfalls einer der vorgesehenen jährlichen Opfertermine war, lautete die Begründung : qua die primum imperium orbis terrarum auspicatus est56 ; der Tag wurde also mit der Verheißung der Weltherrschaft des Augustus verbunden57. Über die damalige Einholung der Auspicien ist sonst nichts bekannt, doch wird mehrfach von einem besonderen Vorzeichen berichtet, das sich bei einem anläßlich dieser Kommandoübernahme von Octavian durchgeführten Opfer gezeigt haben soll58. Im Bericht hierüber spricht Plinius vom primo potestatis suae die, und tatsächlich hat Augustus von da an bis an sein Lebensende kontinuierlich über ein imperium verfügt59.
14Die Annahme, der in der späteren Geschichtsschreibung dominierende Ansatz des Beginns der Herrschaft des Augustus in das Jahr 43 v. Chr. gehe schon auf seine Zeit zurück, findet in diesen Quellen zweifellos eine Stütze. Freilich haben sie kaum etwas mit der Principatsideologie zu tun. Denn während diese auf die zivile Stellung des Augustus zielte, implizieren jene Quellen eine geradezu religiöse Überhöhung. Gleichwohl dürften auch sie auf Vorstellungen des Augustus Bezug genommen haben, schon deshalb, weil es sowohl bei dem neuen Monatsnamen als auch bei den Opfern an einzelnen Gedenktagen ja letztlich darum ging, ihn in möglichst anspruchsvoller Form zu ehren, und hierbei bezog man sich zweifellos auch auf Erwartungen, die man dem Geehrten selber zuschrieb. So stellt sich zwangsläufig die Frage, welchen Stellenwert die Vorgänge vom Beginn seiner politischen Karriere eigentlich für ihn besaßen, und ob sie nicht wenigstens in seinen Augen mit seiner Rolle als Princeps zu tun hatten, die er ja als die eigentliche Grundlage seiner Herrschaft hinstellte. Tatsächlich glaube ich, daß auch er selber schon seinen spektakulären Eintritt in die Politik durchaus seinem Principat zurechnete. Ich möchte dies anhand seiner Res gestae zeigen.
15Zunächst zur Verwendung des Begriffs princeps. Bekanntlich kann keine Rede davon sein, daß Augustus dessen Anwendung auf sich selbst auf die Zeit nach den Reformen der Jahre 28/27 beschränken würde. So heißt es über die dreimalige Schließung des Ianus : [Ianum] Quirin[um… ter me princi[pe senat]us claudendum esse censui[t]; der erste der hier erwähnten drei Senatsbeschlüsse aber erfolgte bereits am 11. Januar 29 v. Chr., so daß Augustus diesen Tag hier zweifelsfrei der Zeit seiner Stellung als princeps zuordnet60. Und eine weitere Stelle bezieht sich schon auf die Zeit des Triumvirats. Im 30. Kapitel schreibt Augustus, als Einleitung zu dem Bericht über die Eroberung Pannoniens durch seinen Stiefsohn Tiberius : Pannoniorum gentes, qua[s a]nte me principem populi Romani exercitus nunquam adit… ; da aber er selber im Rahmen seiner illyrischen Unternehmungen in den Jahren 35-33 v. Chr. bereits zu pannonischen Völkerschaften vorgedrungen war, hat er auch diese Zeit hier offenbar seinem Principat zugerechnet61.
16Wenn nun aber Augustus in den Res gestae schon seine Stellung in der Mitte der 30er Jahre unter seine Rolle als princeps subsumiert, so zeigt das unmißverständlich, daß der Begriffin seinen Augen nichts mit der Alleinherrschaft oder gar der ‚ Principatsverfassung’zu tun hat62 ; vielmehr geht er offensichtlich von einem früheren Beginn seines Principats aus. Wo aber ist dieser Beginn dann anzusetzen ? Ich denke, es kommen allein die Ereignisse in Frage, mit denen Octavians selbständige politische Karriere einsetzt. In den Res gestae sind jedenfalls allein sie genügend hervorgehoben, um einen solchen Anspruch zu rechtfertigen ; mit ihnen, genauer mit der noch im Herbst 44 erfolgten Aufstellung eines Heeres, setzt der Tatenbericht wie mit einem Paukenschlag ein, während die Vorgänge der 30er Jahre nur eher beiläufig an verschiedenen Stellen erwähnt werden.
17Betrachten wir dieses erste Kapitel etwas genauer. Zunächst den ersten Satz. Er lautet : Annos undeviginti natus exercitum privato consilio et privata impensa comparavi, per quem rem publicam a dominatione factionis oppressam in libertatem vindicavi63.
18Der Vorgang, der sich hinter diesem Satz verbirgt – das eigenmächtige Anwerben von Soldaten für eine gegen den rechtmäßigen Consul M. Antonius gerichtete Privatarmee im Spätherbst 44 v. Chr.64 – war alles andere als gesetzlich. Aber indem er als Befreiungstat für den Staat hingestellt wird, erscheint er als positive Leistung65, wobei die Hinweise auf das jugendliche Lebensalter66 und die Eigeninitiative67 die Besonderheit dieser Leistung noch zusätzlich unterstreichen. Bekanntlich war diese Sicht der Dinge von Cicero vorgegeben, der den jungen Caesar bereits in den höchsten Tönen als Befreier des Staates gepriesen hatte68. Die Formulierung der Res gestae knüpft unmittelbar an diese Vorgaben Ciceros an. In der 3. Philippica heißt es etwa : qua peste – gemeint ist die Bedrohung durch den Consul M. Antonius – privato consilio rem publicam… Caesar liberavit69 ; auch sonst finden sich in den orationes Philippicae mehrfach Hinweise auf Octavians privaten Entschluß, auf den Einsatz seines privaten Erbes und auf die Freiheit des Staates als Ziel seines Handelns70. Dabei hat Cicero es zwar vermieden, den jungen Mann explizit als princeps im Sinne einer herausragenden Persönlichkeit zu bezeichnen, doch hat er das Wort in anderen Bedeutungen gleichwohl mehrfach auf ihn angewendet, wenn es in der V. Philippica einerseits heißt, daß der Senat am 20. Dezember bei den Ehrungen und Belohnungen derjenigen, die sich um den Staat verdient gemacht hätten, an erster Stelle – principem – den jungen Caesar genannt hätte, andererseits, daß dieser persönlich die Einberufung eines Heeres und die Aufstellung von Schutztruppen veranlaßt hätte – ipse princeps exercitus faciendi et praesidi comparandi fuit71. Es liegt nahe, hierin eine bewußte Anspielung auf eine Stellung als princeps zu sehen72. Ganz ähnlich war Cicero auch in de re publica verfahren, der Schrift, in der er die wichtigsten theoretischen Grundlagen für den Principatsgedanken gelegt hatte73 ; dort hatte er, nachdem er die Befreiungstat des L. Iunius Brutus, des Begründers der römischen Republik, als Leistung eines Privatmanns gepriesen hatte, den folgenden Satz mit den Worten quo auctore et principe begonnen74. So galt nach H. Wagenvoort, der sich freilich vielfach eher auf die analoge Verwendung bestimmter Motive als auf explizite Äußerungen stützt, bereits für Cicero nicht nur dieser Brutus, sondern auch Octavian als princeps, und auf eben dieses ciceronische Ideal hat sich Augustus ihm zufolge dann mit dem Anfangssatz der Res gestae bezogen75. Noch ein weiteres Beispiel für eine solche mit dem Begriffdes vindex libertatis verknüpfte ‚ Befreiungstat’ ist in unserem Zusammenhang bedeutsam. In der Schrift über Caesars afrikanischen Krieg hält Cato dem jungen Cn. Pompeius, dem Sohn des Magnus, das Beispiel seines Vaters vor Augen, der einst in demselben Alter den bedrängten Staat gerettet hätte : istuc aetatis cum esset et animadvertisset rem publicam ab nefariis sceleratisque civibus oppressam… privatus atque adulescentulus paterni exercitus reliquiis collectis paene oppressam Italiam urbemque Romanam in libertatem vindicavit76. Es ist kaum Zufall, daß die Formulierung der Res gestae auch hieran anklingt – Pompeius galt als der bedeutendste unter den principes der römischen Republik und wurde als solcher auch von Augustus durchaus als Vorläufer betrachtet77.
19Doch zum princeps gehört nicht nur die Leistung, sondern ebenso deren öffentliche Anerkennung, in der die auctoritas sichtbar zum Ausdruck kommt78. Ihr gelten die folgenden Sätze, in denen Augustus zunächst den Senat, dann das Volk als Subjekt auftreten läßt. Vom Senat heißt es, er hätte ihn, unter Bezugnahme auf die zuvor geschilderte Leistung, mit Ehrendekreten in seinen Kreis aufgenommen, und zwar mit einem Sitz in consularischem Rang, und ihm ein imperium verliehen ; überdies hätte er ihn beauftragt, als Propraetor zusammen mit den Consuln dafür zu sorgen, daß der Staat keinen Schaden nehme. Das Volk aber hätte ihn noch in demselben Jahr zunächst – nach dem Tod der beiden bisherigen Amtsinhaber – zum Consul und schließlich zum triumvir rei publicae constituendae gewählt79.
20Ich möchte hier wenigstens die zunächst genannten Ehrenbeschlüsse näher betrachten. Sie gehen im wesentlichen auf Anträge Ciceros zurück, die dieser am 1. Januar 43 gestellt hatte80. Er hat dort für Octavian nicht nur das propraetorische imperium beantragt, mit dem der Senat die eigenmächtig okkupierte Rolle als Heerführer nachträglich sanktionierte, sondern auch einen Senatssitz im Rang eines Praetoriers sowie das Recht, sich um ein Amt zu bewerben, als sei er im Jahr zuvor Quaestor gewesen81. Die letzgenannten Anträge wurden durch Zusatzanträge Anderer sogar noch überboten ; so wurde aus dem Senatssitz in praetorischem ein solcher in consularischem Rang, was beim damaligen Fehlen der Censur die höchste Rangklasse war, und das Recht zu vorzeitiger Bewerbung um ein Amt wurde weiter ausgedehnt82 ; überdies wurde Octavian mit einer vergoldeten Reiterstatue an den Rostra geehrt83. Daß all das höchste Ehrungen – summi honores–waren, hat schon Cicero ausdrücklich gesagt84. Die Kooptation in den Senat war sogar etwas völlig Neues, die verfassungsmäßigen Kompetenzen dieses Gremiums eigentlich Überschreitendes ; nach den bisher gültigen Regeln konnte man nur dadurch in den Senat gelangen, daß man vom Volk in ein entsprechendes Amt gewählt wurde85. So konnte diese Ehrung den Anspruch, auch damals schon zum Kreis der principes gehört zu haben, zweifellos unterstreichen. Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang eine der Übersetzungen des – in diesem Fall adjektivisch und im Plural gebrauchten – Wortes princeps in der griechischen Version der Res gestae : die principes viri, die zusammen mit einem Teil der Praetoren und Volkstribunen und einem der Consuln dem Augustus 19 v. Chr. nach Campanien entgegengesandt wurden, heißen hier οἱ τὰς μεγίστας ἀρχὰς ἄρξαντες, sie werden also für die griechischen Leser als die ehemaligen Inhaber der höchsten Ämter beschrieben, und genau unter solche, die Consulares, wurde Octavian im Januar 43 eingereiht86.
21So denke ich, daß die Eingangssätze der Res gestae bezweckten, Augustus von seiner ‚ Befreiungstat’ vom Spätherbst 44 und den daran anknüpfenden Ehrungen vom Januar 43 an als princeps erscheinen zu lassen. Die Res gestae insgesamt wären dann nichts als eine Schilderung seines Principats. Freilich war der ‚ Principat’ der Bürgerkriegszeit, wo Octavian noch verschiedene Konkurrenten neben sich hatte, etwas anderes als der des faktischen Alleinherrschers Augustus. Doch die Mehrdeutigkeit des Begriffs princeps, der sowohl einen alle anderen überragenden Einzelnen wie ein Glied einer ganzen Gruppe herausragender Persönlichkeiten bezeichnen konnte87, erlaubte es, diesen Gegensatz zu überspielen. So konnte die gesamte politische Karriere des Augustus von seinen revolutionären Anfängen an unter seiner Rolle als princeps zusammengefaßt werden, ja diese Rolle bot im Grunde die einzige Möglichkeit zu einer solchen die Unterschiede der tatsächlichen Herrschaftsformen bewußt außer acht lassenden Zusammenfassung, so daß die Vorstellung von einem frühen Regierungsbeginn nicht von der Principatsidee zu trennen ist.
22Dies ist zunächst von Bedeutung für die Beurteilung der oben zusammengestellten Nachrichten zur Regierungsdauer. Denn auch wenn in ihnen die spezifische Betrachtung als Principat kaum eine Rolle spielt, ist es doch deutlich, daß diejenigen Quellen, die die Herrschaft des Augustus 43 oder gar schon 44 v. Chr. beginnen lassen, eher seiner Konzeption entsprechen als die, welche den entscheidenden Wendepunkt beim Ende der Bürgerkriege oder der anschließenden Verfassungsreform ansetzen. Diese Vorgänge werden vielmehr mit dem Beginn der Monarchie in Verbindung gebracht, einer Staatsform, die–im Gegensatz zum griechischen Osten, wo man mit ihr vertraut war–im republikanisch bestimmten Rom weitgehend abgelehnt wurde88. So kann auch die Unterteilung der insgesamt 56 in 12 + 44 Jahre kein genuin augusteisches Konzept sein, und zwar nicht nur deshalb, weil hier der monarchische Charakter der zweiten Phase der Ideologie der res publica restituta widerspricht89. Vielmehr paßt auch die Einbeziehung des Triumvirats, dessen Eckdaten bei der Abgrenzung der 12 Jahre gemeinsamer Herrschaft ohnehin keine Rolle spielen90, nicht zur Principatsideologie, bei der es – im Gegensatz zur Betonung der Collegialität in der Bezeichnung IIIvir – gerade auf die Einzigartigkeit des einen princeps ankam. So handelt es sich bei dieser Unterteilung allem Anschein nach nur um einen sekundären Versuch, die vom Principatsgedanken abgeleitete Vorstellung einer 56jährigen Regierungszeit mit der einer durch den Sieg im Bürgerkrieg entstandenen Monarchie zu vereinbaren.
23Doch nicht nur die späteren Vorstellungen vom zeitlichen Umfang der Herrschaft des Augustus werden leichter verständlich, wenn man sie vor dem Hintergrund der Principatskonzeption der Res gestae betrachtet, sondern auch die diversen Bezugnahmen auf Vorgänge des Jahres 43 v. Chr. in der religiös eingekleideten Herrscherverehrung bereits der späteren augusteischen Zeit91. Zumindest zwei der hier berücksichtigten Vorgänge, die Verleihung des imperium und die Wahl zum Consul, kommen auch im Eingangskapitel des Tatenberichts vor, als Zeugnisse für die Würdigung von Augustus’ Leistung durch Senat und Volk. Im Zusammenhang mit der kultischen Verehrung wurden diese Vorgänge freilich in einer Weise überhöht, die der bürgerlichen Attitüde der Principatsideologie widerspricht, doch dies erklärt sich aus den andersartigen Intentionen. Daß man aber überhaupt die Jahrestage gerade dieser Ereignisse feierte, dürfte durchaus mit deren Bedeutung innerhalb der Principatsideologie zu tun haben.
24Dies setzt voraus, daß Augustus dieses bereits die Anfänge seiner politischen Laufbahn einbeziehende Konzept des Principats spätestens zu Beginn des letzten Jahrzehnts vor der Zeitenwende entwickelt hat. Das für uns grundlegende Zeugnis, die Res gestae, hat er – jedenfalls nach deren Schlußsatz – dagegen erst in seinem letzten Lebensjahr abgefaßt ; zudem hat er dafür gesorgt, daß es erst nach seinem Tod bekannt wurde92. Und fast genau in die Zeit dieser Veröffentlichung fällt eine gleichfalls von den Vorgängen nach Caesars Tod ausgehende Schilderung der Laufbahn des Augustus, nämlich die in der Fassung des Cassius Dio überlieferte, bewußt auf sein öffentliches Leben beschränkte Leichenrede, die – als Gegenstück zu der dem privat-familiären Bereich gewidmeten Rede, die der jüngere Drusus von den alten Rostra aus vortrug – Tiberius von denen des Divus-Iulius-Tempels aus gehalten hat93. Doch ein weiterer Text bei Cassius Dio, in dem als früheste Ereignisse, auf welche Bezug genommen wird, wiederum jene Vorgänge von 44/43 v. Chr. erscheinen, findet sich bereits in der Behandlung der Neuordnung des Staates im Januar 27 ; es ist die Erklärung, mit der der junge Caesar den Verzicht auf seine umfassende Vormachtstellung bekanntgab94, wobei er Dio zufolge sein einstiges Eingreifen als die – durch die Notlage des Staates veranlaßte – Übernahme der Herrschaft dargestellt hat, die er nun niederzulegen gedächte95. Und schon in den Reden, die er 36 v. Chr. nach dem Sieg über Sex. Pompeius vor Senat und Volk gehalten und anschließend publiziert hat, hat er laut Appian seine Werke und seine Politik vom Beginn bis zur damaligen Zeit aufgezählt96 ; auch hier dürfte also sein Vorgehen im Herbst 44 den Ausgangspunkt gebildet haben, von dem er wohl damals schon seinen Führungsanspruch abgeleitet hat. Wenn dies zutrifft, dann war selbst bei der Entstehung des ‘Principats’ im Sinne von Mommsens « Römischem Staatsrecht » die Vorstellung, daß der Schöpfer dieses neuen Systems schon seit den Anfängen seiner Karriere die Rolle eines princeps erfüllte, längst vorbereitet.
Notes de bas de page
1 Den Kern der folgenden Überlegungen habe ich bereits skizziert in Spannagel M., Exemplaria Principis. Untersuchungen zu Entstehung und Ausstattung des Augustusforums, Heidelberg, 1999, 337 f. Vorläufige Versionen dieses Vortrags habe ich im Februar 1999 am Seminar für Alte Geschichte sowie im Mai 2007 am Archäologischen Institut der Universität Heidelberg vorgetragen ; anregende Diskussionsbeiträge verdanke ich Fritz Gschnitzer, Géza Alföldy, Angelos Chaniotis und Tonio Hölscher. Für die Einladung zum Colloquium in Nantes und für die französische Übersetzung des Résumés möchte ich Frédéric Hurlet herzlich danken. Großen Dank schulde ich auch Pierre Assenmaker, Louvain-la-Neuve, der meinen damaligen Text für den Vortrag in Nantes ins Französische übertragen hat ; aufgrund der zahlreichen späteren Veränderungen konnte diese Übersetzung für die Publikation leider nicht mehr verwendet werden.
2 Mommsen Th., Römisches Staatsrecht II 2³, Leipzig, 1887. Zu dem von Mommsen unterstellten magistratischen Charakter der Stellung s. S. VI ( = DPR V p. II ; aus dem Vorwort, das Mommsen seit der 2. Auflage von 1877 diesem Halbband vorangestellt hat, um seine Neuartigkeit zu unterstreichen), wo er den Principat als ausserordentliche Magistratur (magistrature extraordinaire) sowie S. 749 ( = DPR V p. 6) in margine, wo er ihn einfach als Magistratur bezeichnet.
3 Mommsen Th., ibid., 745 f. ( = DPR V p. 3) ; ebenso schon in der 1. und 2. Auflage, Leipzig 1875 bzw. 1877, S. 708 bzw. 724. Zu den gemeinten Vorgängen s. besonders RgdA 34 In consulatu sexto et septimo, postqua[m b]el[la civil]ia exstinxeram, per consensum universorum [po]tens re[ru]m om[n]ium rem publicam ex mea potestate in senat[us populi]que R[om]ani [a]rbitrium transtuli. Quo pro merito meo senat[us consulto Au]gust[us appe]llatus sum et laureis postes aedium mearum v[estiti] publ[ice coronaq] ue civica super ianuam meam fixa est (Text nach Scheid 2007) ; Ov. Fast. I 589-616 ; Dio LIII 2, 7-22, 1 ; Inscr. Ital. XIII 2, 396-397.400. Vgl. Guizzi F., Il principato tra « res publica » e potere assoluto, Napoli, 1974, 127 ff. ; Liebeschuetz J. H. W. G., « The Settlement of 27 B. C. », Deroux C. (Hrsg.), Studies in Latin Literature and Roman History IV, Bruxelles, 1986, 345-365 ; Bleicken J., « Zwischen Republik und Prinzipat. Zum Charakter des Zweiten Triumvirats », Abh. d. Ak. d. Wiss. Göttingen, phil.-hist. Kl. 3. F. Nr. 185, Göttingen, 1990, 86 ff. ; Lacey W. K., Augustus and the Principate. The Evolution of the System, Leeds, 1996, 77-99 ; Bleicken J., Augustus. Eine Biographie, Berlin, 1998, 324 ff. ; Kienast D., Augustus. Prinzeps und Monarch, 3. Aufl., Darmstadt, 1999, 83 ff.; Rich J. W.– Williams J. H. C., « Leges et Iura P. R. Restituit: A New Aureus of Octavian and the Settlement of 28-27 BC », NC 159, 1999, 169-213: 188 ff.; Todisco E., « La res publica restituta e i Fasti Praenestini », Pani M. (dir.), Epigrafia e territorio. Politica e società. Temi di antichità romane, t. VIII, Bari, 2007, 341-358.
4 Mommsen Th., ibid., 749 (= DPR V p. 6).
5 s. oben Anm. 3.
6 Dio LIII 2, 5 ; Tac. Ann. III 28, 2.
7 Rich & Williams, « Aureus », op. cit. ;Mantovani D., « Leges et iura p(opuli) R(omani) restituit. Principe e diritto in un aureo di Ottaviano », Athenaeum 96, 2008, 5-54.
8 Mommsen, ibid., 746 sq. ( = DPR V p. 3-4). In den früheren Auflagen werden die von Mommsens Ansatz abweichenden Datierungen noch nicht im Haupttext, sondern nur in den Anmerkungen berücksichtigt ; zudem werden dort die Belege für den Herrschaftsbeginn im Jahr 43 v. Chr.–trotz der Erwähnung der Ara Narbonensis und des Feriale Cumanum (s. unten Anm. 46.53. 55 f.)–summarisch allein späteren Historikern zugeschrieben und als willkürlich betrachtet, und überdies läßt Mommsen, entsprechend seiner von der Frage nach der Rechtsstellung ausgehenden Konzeption, innerhalb des Jahres 43 allenfalls den Beginn des Triumvirats als für den Herrschaftsbeginn angemessenen Termin gelten, der allerdings gerade nicht berücksichtigt worden sei.
9 Mommsen Th., « Das Augustische Festverzeichniss von Cumae », Hermes 17, 1882, 631-643 = ders., Gesammelte Schriften IV (= Historische Schriften I), Berlin, 1906, 259-270 : 638 bzv. 266. Ausgehend von der These, das Festjahr in Cumae habe am Jahrestag des Consulatsantritts des Jahres 43 v. Chr. begonnen, schrieb er dort : “Damit ist also durch ein gleichzeitiges und urkundliches Zeugniss entschieden, dass unter den mancherlei Tagen, welche als Ausgangspunkt des Principats betrachtet werden konnten und betrachtet worden sind, Augustus selbst den der ersten Uebernahme der höchsten ordentlichen Gewalt als solchen angesehen wissen wollte und Tacitus also diesen mit Recht als seinen Antrittstag bezeichnet.” Zum Feriale Cumanum und Mommsens–in Wahrheit keineswegs gesicherter–Festlegung des Beginns des dortigen Festjahrs s. unten Anm. 46, zur Tacitusstelle unten Anm. 24.
10 Tac. Ann. I 1, 1 ; I 9, 5 ; s. auch III 28, 2 sowie Ov. Fast. II 142.
11 Zum Sprachgebrauch im politischen Bereich s. Wickert L., RE XXII 2 (1954), 1998-2296 s. v. Princeps (civitatis) ; zum weiteren Wortgebrauch s. Schwind B., Thesaurus Linguae Latinae X, 2 fasc. VIII-IX (1995) 1275-1290 s. v. princeps 1995. Vgl. Wagenvoort H. « Princeps », Philologus 91, 1936, 206-221 ; 323-345 (deutscher Text ; englisch leicht verändert in ders., Studies in Roman Literature, Culture and Religion, Leiden, 1956, 43-79) ; Weber W., Princeps. Studien zur Geschichte des Augustus, Bd. I (mehr nicht erschienen), Stuttgart–Berlin, 1936 ; Premerstein A. v., « Vom Werden und Wesen des Prinzipats », ABAW N. F. 15, München, 1937 ; Béranger J., Recherches sur l’aspect idéologique du principat, Bâle, 1953, 31 ff. ; Wickert L., « Princeps », Mélanges d’archéologie, d’épigraphie et d’histoire offerts à Jérôme Carcopino, Paris, 1966, 979-986 ; Guizzi F., Principato op. cit., 34 ff. ; Wickert L., « Neue Forschungen zum römischen Principat », ANRW II 1, Berlin–New York, 1974, 3-76 ; Drexler H., « Principes–princeps », Politische Grundbegriffe der Römer, Darmstadt, 1988, 100-120 : 107 ff. ; Stahlmann I., Von der Ideengeschichte zur Ideologiekritik. Lothar Wickerts Beitrag zum Verständnis des Augusteischen Principats, AAWM Nr. 9, Stuttgart, 1991 ; Kienast, Augustus op. cit., 204 ff. ; Spannagel M., Exemplaria Principis op. cit., 326 ff. 337 ff. 348 ff.
12 RgdA 34 Post id tem[pus a]uctoritate [omnibus praestiti, potest]atis au[tem n]ihilo ampliu[s habu]i quam cet[eri, qui m]ihi quoque in ma[gis]tra[t]u conlegae f[uerunt].
13 In der griechischen Version fehlt ein Äquivalent zu post id tempus.
14 s. o. Anm. 3.–Zum consensus universorum vgl. Instinsky H. U., « Consensus universorum », Hermes 75, 1940, 265-278 = (mit Ergänzungen) in : Oppermann (Hrsg.), Römische Wertbegriffe, Wege der Forschung, Bd XXXIV, Darmstadt, 1967, 209-228 ; Wickert L., RE s. v. Princeps (civitatis), 2264-2269 ; Petzold K.-E. « Die Bedeutung des Jahres 32 für die Entstehung des Principats », Historia 18, 1969, 334-351 = ders., Geschichtsdenken und Geschichtsschreibung. Kleine Schriften zur griechischen und römischen Geschichte, Historia Einzelschriften 126, Stuttgart, 1999, 608-625 ; Kienast D., Augustus op. cit., 67-69 ; 78-81 ; 214.521 ; Lobur J. A., Consensus, Concordia, and the Formation of Roman Imperial Ideology, New York–London, 2008, 12 ff. ; zum Begriffder auctoritas, Wickert L., RE s. v. Princeps (civitatis), 2287-2290 ; Kienast D., Augustus op. cit., 84 f.
15 Dies zeigt die Dokumentation bei Hajdú, Thesaurus Linguae Latinae X, 2 fasc. IX (1995) 1300-1305 s. v. principatus. Vgl. Béranger J. Recherches, op. cit., 55 ff. sowie Gruen E. S., « Augustus and the Making of the Principate », Galinsky K. (dir.), The Cambridge Companion to the Age of Augustus, Cambridge, 2005, 33 f., der das Fehlen von principatus als Bezeichnung für die Regierungsform zumindest für die Zeit des Augustus konstatiert.
16 Sen. Clem. I 9, 1 Divus Augustus fuit mitis princeps, si quis illum a principatu suo aestimare incipiat ; in communi quidem rei publicae gladium movit ; vgl. Richter W., RhM 108, 1965, 146-170, bes. 151 ff. Vgl. auch Aur. Vict. Epit. 1, 29 nam et in adipiscendo principatu oppressor libertatis est habitus, et in gerendo, cives sic amavit, ut tridui frumento in horreis quondam viso, statuisset veneno mori, si e provinciis classes interea non venirent, wo man angesichts der vergleichbaren Aussage wohl von einer entsprechenden zeitlichen Abgrenzung des principatus ausgehen darf. Bei Eutr. VII 8, 4 wird die ‘milde’ Phase der Regierung des Augustus explizit mit der 44jährigen, d. h. ab der Schlacht von Actium gerechneten (s. unten Anm. 19) Alleinherrschaft verbunden : quadraginta [et] quattuor annis, quibus solus gessit imperium, civilissime vixit, in cunctos liberalissimus, in amicos fidissimus ; quos tantis evexit honoribus, ut paene aequaret fastigio suo ; zu den positiven Charakteristika an dieser Stelle s. Ratti S., Les empereurs romains d’Auguste à Dioclétien dans le Bréviaire d’Eutrope, Paris, 1996, 75 ff. 99 f. 197 f.
17 Eutr. VII 8, 1-3 ; vgl. auch unten Anm. 43. In der griechischen Übersetzung von Paianios (ed. H. Droysen, MGH auct. antiquiss. II, 1879, p. 119) fehlt der Satz über die Dauer des principatus.
18 Daß auch im Jahr 29 v. Chr. eine Epochengrenze angesetzt werden konnte, zeigen Dio LII 1, 1 und Oros. VI 20, 1 f., die beide hier den Beginn der Monarchie ansetzen (bei Dio in Konkurrenz mit anderen Daten ; s. unten Anm. 36.41) und die Bedeutung des Jahres überdies durch die ausdrückliche Datierung in das 725. Jahr der Stadt hervorheben ; vgl. Manuwald B., Cassius Dio und Augustus. Philologische Untersuchungen zu den Büchern 45-56 des dionischen Geschichtswerkes, Wiesbaden, 1979, 83 Anm. 39. Während es bei Dio dabei primär um die Frage nach der Verfassung geht, legt Orosius den Fokus auf die mit dem dreifachen Triumph verbundene Rückkehr nach Rom, die er aber, um den postulierten Zusammenhang zwischen Augustus und Christus zu unterstreichen, zugleich fälschlich auf den 6. Januar–den Tag des christlichen Festes der Epiphanie–legt und mit Augustus’ erstmaliger Schließung des Ianus sowie der Verleihung des Augustusnamens kombiniert (VI 20, 1-3.8 ; vgl. I 1, 6 ; VI 22, 1.5 ; VII 2, 16, wo die Geburt Christi in das Jahr der dritten Schließung gesetzt wird). – Zur Betonung der Rückkehr aus dem Osten s. auch Vell. II 89, 1 ff.
19 Vgl. die genauere, ausdrücklich auf Actium bezogene Angabe “44 Jahre weniger 13 Tage” bei Dio LVI 30, 5 (unten Anm. 36). Zur Aufteilung in 12 + 44 Jahre vgl. Suet. Aug. 8, 3 ; Aur. Vict. Epit. 1, 30 (unten Anm. 25 f.) ; zu den 44 Jahren s. auch Aur. Vict. de Caes. 1, 2 ; zur Schlacht von Actium als Beginn von Augustus’ Monarchie Dio LI 1, 1 f. sowie Hier. chron. 163 c Helm z. J. 31 v. Chr. (unten Anm. 36 f.). Eutrop hat somit offenkundig die Zahlen aus der auf Actium als Zeitgrenze bezogenen Überlieferung übernommen (auch die bei Paianios [oben Anm. 17] eingefügte Nennung von Augustus’ 32. Lebensjahr führt in das Jahr der Schlacht) ; die Bemerkung von Hellegouarc’h J., Eutrope, Abrégé d’histoire romaine, CUF, Paris, 1999, 88 Anm. 3, die 44 Jahre seien “approximativement de 29 avant à 14 après J.-C.” gerechnet, ergibt keinen Sinn. Vgl. auch Ratti, Les empereurs romains op. cit., 190 f.
20 Der Wert von Eutrops Verwendung des Begriffs für das Verständnis der augusteischen Principatsvorstellung wird sehr unterschiedlich beurteilt. So hat schon Andersen H. A., Cassius Dio und die Begründung des Principates, Berlin, 1938, 51 Anm. 148 die Formulierung–wenn auch mit einer versehentlichen Zuschreibung an Euseb statt Eutrop–hervorgehoben und in den Zusammenhang eines frühen Ansatzes des Principatsbeginns (s. unten Anm. 91) gerückt ; auch Schmitthenner W., « Octavians militärische Unternehmungen in den Jahren 35-33 v. Chr. », Historia 7, 1958, 200 Anm. 1 zitiert die Stelle als Beleg für einen frühen Principatsbeginn ; Béranger, Recherches, op. cit., 28 stellt fest : « Il n’y a donc pas obligatoirement correspondance entre “principat” et collation des pouvoirs constitutionnels » ; nach Ratti, Les empereurs romains, op. cit., 191 hat der Terminus principatus hier, da er eindeutig auf die ganzen 56 Jahre angewandt wird, „un sens affaibli“. Hellegouarc’h (ibid.) läßt diese Verwendung von principatus hingegen unkommentiert, und Sion-jenkis K., Von der Republik zum Prinzipat. Ursachen für den Verfassungswechsel in Rom im historischen Denken der Antike, Stuttgart, 2000, 30 bezieht den Ausdruck an dieser Stelle sogar fälschlich auf die Alleinherrschaft (vgl. auch ebd. 60).
21 Übersichten über die verschiedenen Angaben zur Regierungsdauer geben Mommsen, Staatsrecht II 2 ³, 747 ( = DPR V p. 3-4) mit Anm. 1 f. (deren Text gegenüber den früheren Auflagen verändert ist ; vgl. oben Anm. 8) ; Béranger, Recherches, op. cit., 26 ; Eusebius Werke VII, Die Chronik des Hieronymus, hrsg. und in zweiter Auflage bearbeitet von R. Helm, Berlin, 1956, 389 zu S. 157 Rom.
22 Tac. Dial. 17, 2-3 nam ut de Cicerone ipso loquar, Hirtio nempe et Pansa consulibus, ut Tiro libertus eius scribit, septimo idus Decembris occisus est, quo anno divus Augustus in locum Pansae et Hirtii se et Q. Pedium consules suffecit. statue sex et quinquaginta annos, quibus mox divus Augustus rem publicam rexit.
23 Zum Datum s. Dio LVI 30, 5 sowie unten Anm. 44-46 ; zu den Umständen der Wahl Bellen H., „ Cicero und der Aufstieg Oktavians“, Gymnasium 92, 1985, 161-189 ( = ders., Politik–Recht–Gesellschaft. Studien zur Alten Geschichte, Historia Einzelschriften 115, Stuttgart, 1997 = 47-70) : 178-187 ( = 62-69) ; Sumi G. S., Ceremony and Power. Performing Politics in Rome between Republic and Empire, Ann Arbor, 2005, 181 ; Bringmann K., « Von der res publica amissa zur res publica restituta. Zu zwei Schlagworten aus der Zeit zwischen Republik und Monarchie », Spielvogel J. (dir.), Res publica reperta. Zur Verfassung und Gesellschaft der römischen Republik und des frühen Prinzipats. Festschrift für Jochen Bleicken zum 75, Geburtstag, Stuttgart, 2002, 58 f.
24 Tac. ann. I 9, 1 quod idem dies accepti quondam imperii princeps et vitae supremus ; Dio LVI 30, 5.
25 Suet. Aug. 8, 3 Atque ab eo tempore exercitibus comparatis primum cum M. Antonio M. que Lepido deinde tantum cum Antonio per duodecim fere annos, novissime per quattuor et quadraginta solus rem p. tenuit ; vgl. auch unten Anm. 43.
26 Aur. Vict. Epit. 1, 30 imperavit annos quinquaginta et sex, duodecim cum Antonio, quadraginta et quattuor solus ; Tert. Adv. Iud. 8, 10, 5 item adhuc Cleopatra conregnavit Augusto annis XIII ; post Cleopatram Augustus aliis annis XL et III imperavit–nam omnes anni imperii Augusti fuerunt L et VI ; Auson. de XII Caes. 3, 2 Augustus post lustra decem sex prorogat annos ; Chron. min. I ( = MGH auct. antiquiss. IX, 1892) p. 520 (Polemius Silvius ; mit falscher Ausdehnung der Alleinherrschaft auf die gesamten 56 Jahre) ; II ( = MGH auct. antiquiss. XI, 1854) p. 453 (Isidorus iunior) ; III ( = MGH auct. antiquiss. XIII, 1898) p. 419 (Laterculus imperatorum ad Iustinum I). 435 (Laterculus Malalianus ; überliefert 55 Jahre, angesichts der Parallelüberlieferung zweifellos Schreibfehler für 56).
27 Theoph. Antioch. ad Autol. 3, 27 (nach Chryseros, einem Freigelassenen des Marc Aurel) ; Clem. Alex. strom. I 21 § 144, 4 (überliefert sind hier 46 Jahre, was aber nach der Parallelüberlieferung sicher zu korrigieren ist) ; Chron. min. I p. 145.
28 Cf. Mommsen Th., Staatsrecht II 2³, 747 Anm. 1 ( = DPR V p. 3 n. 3).–Die Imperator-Akklamation bezog sich auf den Sieg Octavians sowie der Consuln Hirtius und Pansa über M. Antonius im Gefecht von Forum Gallorum am 15. (oder 14. ; so Ovid, Fast. IV 625 ff.) April ; am 20. April traf die Siegesmeldung in Rom ein, am 21. hielt Cicero die XIV. Philippica, in der er u. a. die Bestätigung des Imperator-Titels, ein fünfzigtägiges Dankfest sowie ein Monument für die gefallenen Soldaten beantragte. Vgl. dazu Inscr. Ital. XIII 2, 441 f. ; Bengtson H., « Untersuchungen zum Mutinensischen Krieg », Kleine Schriften zur Alten Geschichte, München, 1974, 479-531 ; Bellen, « Cicero » [zit. oben Anm. 23], 173-178 ( = 57-61) ; Woytek B., Arma et Nummi, Forschungen zur römischen Finanzgeschichte und Münzprägung der Jahre 49-42 v. Chr., Wien, 2003, 353 ; speziell zur Imperator-Akklamation s. Combès R., Recherches sur l’emploi et la signification du titre d’Imperator dans la Rome républicaine, Paris, 1966, 87 f. ; 458 ; zu dem Monument s. Spannagel M., Exemplaria Principis op. cit., 75. Vgl. auch unten Anm. 53 zur Berücksichtigung dieser Vorgänge im Feriale Cumanum.
29 Hier. Chron. p. 157 Helm; Chron. min. I p. 405 (Prosper Tiro). 638 (Chronica Gallica a. DXI, wo ann. LVI m. XVI in ann. LVI m. VI zu korrigieren ist) ; II p. 134.136 (Cassiodor ; die Rückführung der Angabe auf Aufidius Bassus durch Béranger, op. cit., 26 nach Peter überzeugt mich nicht). Nach Mommsen (Staatsrecht, II 2³, 747 Anm. 1 = DPR V p. 3 n. 3), ist die Angabe möglicherweise von Octavians dies imperii am 7. Januar 43 v. Chr. (dazu s. unten Anm. 54) abgeleitet.
30 Euseb. Hist. eccl. I 9, 2 (unter Berufung auf Iosephus) ; Chron. min. I p. 137, 378 (liber generationis I beim Chronographen von 354). Vgl. auch Flor. Epit. II 14, 7 Marco Antonio Publio Dolabella consulibus imperium Romanum iam ad Caesarem transferente fortuna…
31 Ios. Bell. II 9, 1 § 168; Ant. XVIII 2, 2 § 32.
32 Fest. Brev. 2, 1.3. 4 ; vgl. Sion-Jenkis, op. cit., 29.
33 Oros. I 1, 6; VII 2, 14 f. (vgl. VII 3, 1: 752. Jahr der Stadt) ; Hippolyt. Rom., comm. in Daniel. IV 23 ; Eus. Hist. eccl. I 5, 2 ; Hier. Chron. p. 169 c Helm ; Chron. min. I p. 194 (liber genealogus : 41. oder 42. Jahr) ; II p. 499 (Chron. Pseudoisidoriana) ; III p. 435 (Laterculus imperatorum Malalianus). Allein das 41. Regierungsjahr nennt Tert. c. Iud. 8, 11 (mit gleichzeitiger Datierung in das 28. Jahr nach dem Tod der Cleopatra), das 43. Sync. 315d (597,5). Vgl. Helm, op. cit., 395 zu S. 169 c (mit weiteren Belegen).
34 Als erster Kaiser gilt Caesar in sämtlichen oben Anm. 26 f. 29 f. für eine mindestens 56jährige Regierung des Augustus angeführten Chroniken außer dem liber generationis I (Anm. 30) und den laterculi imperatorum ad Iustinum I bzw. Malalianus (Anm. 26) ; außerdem zusätzlich in der Chronica Pseudoisidoriana attributa Augustino et Hieronymo (Chron. min. II p. 499). Die enge Verbindung zwischen einem Beginn der Kaiserherrschaft mit Caesar und einer langen Regierungszeit des Augustus wird besonders deutlich bei Clem. Alex. Strom. I 21 § 144, wo nacheinander zwei unterschiedliche Listen der römischen Kaiser zitiert werden ; die erste beginnt mit Augustus, der hiernach 43 Jahre (d. h. ab 30 v. Chr. ; vgl. unten Anm. 40) regierte, die zweite mit Caesar, wobei die (fehlerhaft überlieferte ; vgl. oben Anm. 27) Angabe der Regierungsjahre des Augustus vom Jahr 43 v. Chr. ausgeht. Hinzu kommen weitere literarische Belege für Caesar als ersten Kaiser : Vitr. I praef. 2 ; Plin. Ep. V 3, 5 ; Tac. Ann. XIII 3, 1 ff. ; Fronto epist. ad Verum imperatorem II 1, 10 pag. 123 van den Hout ; Ios., AJ, XVIII 2, 2 § 32 ; 6, 10 § 224 ; XIX 2, 2 § 173-174 ; 2, 3 § 187 ; App. prooem. 6, 22-23 ; Plut. Num. 19, 6 ; Theoph. Antioch. Ad Autol. 3, 27 (nach Chryseros ; vgl. oben Anm. 27) sowie die Aufnahme Caesars in den Biographienzyklus Suetons, die Epigrammzyklen des Ausonius oder Julians Caesares. Vgl. Häussler R., Tacitus und das historische Bewußtsein, Heidelberg, 1965, 253 f. ; Geiger J., « Zum Bild Julius Caesars in der römischen Kaiserzeit », Historia 24, 1975, 444-453 ; Donié P., Untersuchungen zum Caesarbild in der römischen Kaiserzeit, Hamburg, 1996, 95.152 f. Anm. 18 ; 158 f. 181.215 f. 237 f. ; Sion-jenkis, op. cit., 53 ff. (dort 55 Anm. 254 ist Suet. Calig. 60 zu streichen) ; Kienast D., « Augustus und Caesar », Chiron 31, 2001, 1-26, bes. 25.
35 Hier. Chron. S. 156 f. Helm.
36 Dio LI 1, 1 f. ; LVI 30, 5. Vgl. Manuwald B., Cassius Dio und Augustus op. cit., 79 ; Sion-Jenkis, op. cit., 61 f.
37 p. 163 c Helm ; vgl. ibid. 392 (weitere Belege).
38 Aur. Vict. de Caes. 1, 1 ; Aur. Vict. Epit. 1, 1 ; in beiden Abrissen wird der Übergang zur Kaiserherrschaft in das 722. Jahr der Stadt gesetzt. Nach der varronischen Chronologie wäre dies 32 v. Chr. ; vgl. jedoch die um ein Jahr abweichende Chronologie der Fasti Capitolini, wonach 722 a. u. c. 31 v. Chr. entspricht. Zum Verhältnis der beiden Geschichtsabrisse zueinander s. Schlum-berger J., Die Epitome de Caesaribus. Untersuchungen zur heidnischen Geschichtsschreibung des 4. Jahrhunderts n. Chr., München, 1974, 17 ff.
39 Leschhorn W., Antike Ären. Zeitrechnung, Politik und Geschichte im Schwarzmeerraum und in Kleinasien nördlich des Tauros, Stuttgart, 1993, 225 ff. ; Kienast D., Römische Kaisertabelle. Grundzüge einer römischen Kaiserchronologie, 2. Auflage, Darmstadt, 1996, 14 f. ; zu einer Berechnung nach der aktischen Ära s. auch Ios. AJ XVIII, 2, 1 § 26.
40 Kienast, ären, op. cit., p. 15 ff. (mit weiterer Lit. S. 68). Dementsprechend schreiben alexandrinische bzw. von solchen abhängige Autoren dem Augustus 43 Regierungsjahre zu : Philo Alex. leg. ad Gaium 22 § 148 ; Clem. Alex. Strom. I 21 § 144, 2 ; Tert. VIII 10, 5 ; Chron. min. III p. 448.451. 454 (Kaiserlisten byzantinischer Zeit ; zu ihrem alexandrinischen Ursprung s. H. Usener ebd. p. 439). Vgl. auch Cens. 21, 9 zur Zeitrechnung der Ägypter.
41 Dio LII 1, 1 ; LIII 17, 1 ; vgl. Manuwald B., Cassius Dio und Augustus op. cit., 77-100 ; Sion-jenkis, op. cit., 62 f.
42 Cens. 21, 8 ; vgl. 22, 16 (s. unten Anm. 45).
43 Der im Vertrag von Bononia Ende Oktober 43 v. Chr. vereinbarte Triumvirat wurde durch die lex Titia vom 27. November sanktioniert (Fadinger V., Die Begründung des Prinzipats. Quellenkritische und staatsrechtliche Untersuchungen zu Cassius Dio und der Parallelüberlieferung, Berlin, 1969, 31 ff. ; Kienast D., Augustus op. cit., 37-39) und lief wohl Ende 33 v. Chr. aus (Girardet K. M., « Per continuos annos decem [rgdA 7, 1]. Zur Frage nach dem Endtermin des Triumvirats », Chiron 25, 1995, 147-161 = ders., Rom auf dem Weg von der Republik zum Prinzipat, Antiquitas, 1 Bd. 53, Bonn, 2007, 315-332 ; vgl. die Diskussion bei Hurlet Fr., « Le passage de la République à l’Empire : questions anciennes, nouvelles réponses », REA 110, 2008, 215-236 : 227-230). Von keinem dieser Daten lassen sich in den Angaben zur Herrschaftsdauer Reflexe fassen ; andererseits finden sich in Quellen, die die gemeinsame Regierung der Triumvirn von der Alleinherrschaft des Augustus trennen, Spuren anderer, unmittelbar auf diesen bezogener Ausgangspunkte. So wird bei Eutrop (s. oben Anm. 17) zunächst der Consulatsantritt genannt, und bei Sueton (s. oben Anm. 25) bezieht sich das ab eo tempore am Beginn des Satzes auf die zuvor beschriebene Annahme von Caesars Erbe, die am 8. Mai 44 v. Chr. stattgefunden hatte (Schmitthenner W., Oktavian und das Testament Caesars. Eine Untersuchung zu den politischen Anfängen des Augustus, 2. Aufl., München, 1972 ; Gotter U., Der Dictator ist tot ! Politik in Rom zwischen den Iden des März und der Begründung des zweiten Triumvirats, Stuttgart, 1996, 56-65 ; Schumacher L., « Oktavian und das Testament Caesars », ZRG 116, 1999, p. 49-70), während die kaum zufällig an RgdA 1 anknüpfende Formulierung exercitibus comparatis zunächst auf Vorgänge im Herbst desselben Jahres verweist (s. unten Anm. 63 f.).
44 Tac. Ann. I 9, 1 ; s. oben Anm. 24.
45 Macr. Sat. I 12, 35 : cum Imperator Caesar Augustus mense Sextili et primum consulatum inierit et triumphos tres in urbem intulerit et ex Ianiculo legiones deductae secutaeque sint eius auspicia ac fidem, sed et Aegyptus hoc mense in potestatem populi Romani redacta sit finisque hoc mense bellis civilibus impositus sit atque ob has causas hic mensis huic imperio felicissimus sit ac fuerit, placere senatui, ut hic mensis Augustus appelletur. Vgl. auch Suet. Aug. 31, 2 Annum a Divo Iulio ordinatum, sed postea neglegentia conturbatum atque confusum, rursus ad pristinam rationem redegit ; in cuius ordinatione Sextilem mensem e suo cognomine nuncupavit, magis quam Septembrem quo erat natus, quod hoc sibi et primus consulatus et insignes victoriae optigissent ; Dio LV 6, 6 f. ; Cens. 22, 16 ; Lyd. mens. 111. Vgl. A. Degrassi, Inscr. Ital. XIII 2 S. 321 f. ; Spannagel, op. cit., 50 Anm. 224 ; 189 Anm. 651 ; 338 Anm. 534.–Zum Consulatsantritt s. oben Anm. 23.
46 CIL I² p. 229 n. X ; CIL X 8375 ; ILS 108 ; Inscr. Ital. XIII 2 S. 279, Z. 1 : [XIIII k. Septembr(es). Eo die Caesar pri]mum consulatum in[iit. Supplicatio–]. Cf. Mommsen, « Festverzeichniss » [zit. oben Anm. 9] ; Albert, R., Das Bild des Augustus auf den frühen Reichsprägungen. Studien zur Vergöttlichung des ersten Prinzeps, Speyer 1981, 96 f. ; zu den Supplicationen vgl. Wissowa G., Religion und Kultus der Römer ( = HdA IV 5), 2. Aufl, München, 1912, 58 f. 423-426 ; Freyburger G., « La supplication d’action de grâce sous le Haut-Empire », ANRW II 16, 2, Berlin–New York, 1978, 1418-1439 (hier 1436 zum Feriale Cumanum).–Die fragliche Notiz ist die oberste erhaltene in dem allseitig fragmentierten Verzeichnis, das zwischen 4 und 14 n. Chr. entstanden sein muß. Ob ihre in der auf Mommsen zurückgehenden Ergänzung vorausgesetzte Festlegung auf den 19. August zutrifft, ist umstritten : da in den beiden folgenden Zeilen die irgendwann nach der Schlacht von Naulochos erfolgte Unterwerfung des Heeres des Lepidus sowie der Geburtstag des Augustus (am 23. Sept.) genannt werden, hat sie zur Folge, daß in dem Feriale (in dem, jedenfalls nach Mommsens Ergänzung, das Gefecht von Forum Gallorum sogar doppelt berücksichtigt war ; s. unten Anm. 53) weder die Schlacht von Actium noch die von Naulochos (am 2. bzw. 3. September) genannt gewesen sein können. Deshalb nahm Bosworth A. B., « Augustus and August : Some Pitfalls of Historical Fiction », HSPh 86, 1982, 151-170 an, als Termin des Consulatsantritts hätte hier der 22. September gegolten, eine Terminvariante, die nur bei Vell. 2, 65, 2 vorkommt und deshalb meist als Fehler dieses Autors betrachtet wird, von Bosworth aber auf die Autobiographie des Augustus zurückführt wird. Schon wegen der Rolle des Termins im Sextilis bei dessen Umbenennung ist diese Lösung aber kaum plausibel ; zudem führt sie dazu, daß dann im Feriale für die Unterwerfung von Lepidus’Heer kein eigener Tag mehr zur Verfügung stünde.–Unklar ist auch, wann das vom Kalenderjahr abweichende Festjahr in Cumae begonnen hat. Mommsen, der den untersten von ihm ergänzten Eintrag (in der vorletzten erhaltenen Zeile) auf den Geburtstag Caesars am 12. Juli bezogen hat, hat angenommen, daß der ihm zufolge am Beginn stehende 19. August zugleich als lokaler Neujahrstag gegolten hätte, und hat darin einen Beleg für seine Vermutung gesehen, daß Augustus selber den Consulatsantritt als Ausgangspunkt seines Principats betrachtet hätte (s. oben Anm. 9). Doch auch die Ergänzung der unteren Zeilen ist unsicher (s. Bormann E., AEM 19, 1896, 118 f. ; Spannagel, op. cit., 42 Anm. 170 = AE 1999, 28), und so kommen als Neujahrstag des dortigen Festjahrs ebensogut der 1. Juli (so Bormann a. O. in Analogie zu Pompeji und Venusia), der 1. August (an ihm traten in Rom die Vicomagistri ihr Amt an : Inscr. Ital. XIII 1 S. 289 f. ; XIII 2 S. 490 ; Niebling G., Historia 5, 1956, 323 ff.) oder (gemäß Suet. Aug. 59 quaedam Italiae civitates diem, quo primum ad se venisset, initium anni fecerunt) ein aus örtlichen Gegebenheiten abgeleiteter Tag in Frage.
47 Inscr. Ital. XIII 1 S. 282.287 Taf. 86.88 ; Inscr. Ital. XIII 2 S. 93 Taf. 24 f. ; Bodel J., ZPE 105, 1995, 283 f. ; Rüpke J., Kalender und Öffentlichkeit. Die Geschichte der Repräsentation und religiösen Qualifikation von Zeit in Rom, RGVV 40, Berlin–New York 1995, 59 ; allgemein zu den Fasti ministrorum vici s. auch Lott J. B., The Neighborhoods of Augustan Rome, Cambridge, 2004, 91 ff. mit Abb. 7 ; 194 ff. Nr. 22. Auch weitere mit Kalendarien kombinierte Consullisten könnten mit dem 1. Consulat des späteren Augustus begonnen haben, so etwa die der Fasten von Tauromenium (Ruck B., ZPE 111, 1996, 274), wo die erhaltenen Fragmente der Liste die Jahre 39-34 und 30-28 v. Chr. betreffen, oder die der Fasti Praenestini (Inscr. Ital. XIII 1, S. 260 ; erhalten 5-7 und 18-19 n. Chr.). Zur Bedeutung als Epochengrenze vgl. das Breviarium des Festus (oben Anm. 32), wo die Republik mit Hirtius und Pansa endet.
48 Suet. Aug. 95 primo autem consulatu et augurium capienti duodecim se vultures ut Romulo ostenderunt et immolanti omnium victimarum iocinera replicata intrinsecus ab ima fibra paruerunt, nemine peritorum aliter coiectante quam laeta per haec et magna portendi ; App. Civ. III 94, 388; Dio XLVI 46, 2-3; Obseq. 69. Vgl. Erkell H., Augustus, Felicitas, Fortuna. Lateinische Wortstudien, Göteborg, 1952, 30-32; Speyer W., RAC 9, Stuttgart, 1976, s. v. Geier 1976, 450 f.; Spannagel, op. cit., 188 f. mit Anm. 649; Scheid J., « Ronald Syme et la religion des Romains », Giovannini A. (Hrsg.), La révolution romaine après Ronald Syme, Entretiens sur l’antiquité classique XLVI, Vandœuvres-Genève 6-10 sept. 1999, Genève, 2000, 39-72: 43-45; Hurlet Fr., « Les Auspices d’Octavien/Auguste », CCG 12, 2001, 156; Sumi G. S., Ceremony and Power op. cit., 312 f. Anm. 59 zu S. 179; Engels D., Das römische Vorzeichenwesen (753-27 v. Chr.). Quellen, Terminologie, Kommentar, historische Entwicklung, Stuttgart, 2007, 685 f. RVW 350.
49 Cic. Div. 1, 107-108 = Enn. Ann. 72-91 Sk ; Liv. I 5, 4–7, 1; Ov. Fast. IV 813-818; Dion. Hal. Ant. I 86, 1–87, 1; Plut. Rom. 9, 5 ff. Vgl. Speyer W., RAC 9, 448-450; Spannagel, op. cit., 179; De Magistris E., Paestum e Roma Quadrata. Ricerche sullo spazio augurale, Napoli, 2007, 99 ff.; Engels, op. cit., p. 307-309 RVW 11.
50 Bezeugt durch eine vielleicht vom Templum gentis Flaviae stammende Reliefdarstellung : Hommel P., Studien zu den römischen Figurengiebeln der Kaiserzeit, Berlin, 1954, 9-22 Taf. 1 ; Ritter S., Hercules in der römischen Kunst, Archäologie und Geschichte Bd. 5, Heidelberg, 1995, 142-146 Taf. 10, 6 ; Spannagel, op. cit., p. 189 mit Anm. 660.
51 Enn. Ann. 155 Sk Augusto augurio postquam incluta condita Roma est (= Varro Rust. III 1, 2 ; Suet. Aug. 7, 2, wo der Vers zur Erläuterung des Augustusnamens herangezogen ist). Vgl. Spannagel, op. cit., 179 mit Anm. 585 ; zu den Implikationen des Namens s. auch Erkell, op. cit., 9-39 ; Guizzi F., Principato op. cit., 137 ff. ; Speyer W., « Das Verhältnis des Augustus zur Religion », ANRW II 16, 3, Berlin–New York, 1986, 1797 ; Spannagel, op. cit., 188 f. mit Anm. 651.
52 App. Civ. III 92, 381 ; Dio XLVI 45, 2 ; vgl. Alföldi A., « Der Einmarsch Octavians in Rom, August 43 v. Chr. », Hermes 86, 1958, 483-486 = ders., Caesariana. Gesammelte Aufsätze zur Geschichte Caesars und seiner Zeit, Bonn, 1984, 295-316 ; Botermann H., Die Soldaten und die römische Politik in der Zeit von Caesars Tod bis zur Begründung des Zweiten Triumvirats, München, 1968, 153.203 ; Woytek B., Arma, op. cit., 363 f.
53 Inscr. Ital. XIII 2 S. 279, Z. 15 f. : [XVII k. Mai. Eo die Caesar primum vicit. Suppli]catio Victoriae Augustae bzw. [XVI k. Mai. Eo die Caesar primum imperator app] ellatus est. Supplicatio Felicitati Imperi. Zu den Vorgängen s. oben Anm. 28.
54 Zu den Vorgängen s. Kienast D., Augustus op. cit., 31 f.
55 Inscr. Ital. XIII 2 S. 279, Z. 9 : VII idus Ianuar(ias). [Eo die Caesar] primum fasces sumpsit. Supp<l>icatio Iovi Sempi[terno] ; zum Tag und einer entsprechenden Eintragung in den Fasti Praenestini s. auch ebd. S. 392. Als Epiklese des Iuppiter ist Sempiternus nur hier bezeugt ; vgl. Koch C., « Roma aeterna », Gymnasium 59, 1952, 209 = ders., Religio. Studien zu Kult und Glauben der Römer, Nürnberg, 1960, 173 = Klein R. (Hrsg.), Prinzipat und Freiheit, Wege der Forschung 135, Darmstadt 1969, 64 Anm. 49. Allgemein zum römischen aeternitas-Gedanken s. Instinsky H. U., « Kaiser und Ewigkeit », Hermes 77, 1942, 313-355 = in : Kloft H. (Hrsg.), Ideologie und Herrschaft in der Antike, Wege der Forschung 528, Darmstadt, 1979, 416-472 ; weitere Lit. bei Alföldy G., Athenaeum 61, 1983, 372 = Anm. 23.
56 CIL XII 4333 = ILS 112 = E-J, Nr. 100 Z. 23-28 : VII quoq(ue) idus Ianuar(ias), qua die primum imperium orbis terrarum auspicatus est, thure vino supplicent et hostias singul(as) inmolent et colonis incolisque thus vinum ea die praestent ; zum Kult, vgl. Kneissl P., « Entstehung und Bedeutung der Augustalität. Zur Inschrift der ara Narbonensis (CIL XII 4333) », Chiron 10, 1980, 291-326 ; Albert R., op. cit., 97 f. ; zur Bedeutung des Numen Augusti auch Pötscher W., « Numen und numen Augusti », ANRW II 16, 1, Berlin–New York, 1978, 380 ff., zu den Supplicationen, Freyburger G., ibid., II 16, 2, 1435 f.
57 Zur Formulierung ist die an die Auspizien des Romulus geknüpfte Prophezeiung der Weltherrschaft Verg. Aen. VI 781 ff. (en huius, nate, auspiciis illa incluta Roma/imperium terris, animos aequabit Olympo…) zu vergleichen, zur Bezugnahme auf den orbis terrarum außerdem der Kommentar zum Geburtstag des Augustus in derselben Inschrift : qua die eum saeculi felicitas orbi terrarum rectorem edidit. Vgl. Vogt J., Orbis. Ausgewählte Schriften zur Geschichte des Altertums, Freiburg–Basel–Wien, 1960, 151-171 ; Moynihan R., « Geographical Mythology and Roman Imperial Ideology », Winkes R. (Hrsg.), The Age of Augustus. Conference held at Brown University Providence, Rhode Island, 1982, Providence–Louvain-la-Neuve, 1985, 149-162 ; Nicolet C., L’Inventaire du Monde. Géographie et politique aux origines de l’Empire romain, Paris, 1988, 41 ff. sowie unten Anm. 91.
58 Obseq. 69 Caesari cum honores decreti essent et imperium adversus Antonium, immolanti duplicia exta apparuerunt ; Plin. Nat. XI 190 Divo Augusto Spoleti sacrificanti primo potestatis suae die sex victimarum iocinera replicata intrinsecus ab ima fibra reperta sunt responsumque duplicaturum intra annum imperium ; Dio XLVI 35, 4 ; vgl. auch Suet. Aug. 95 (oben Anm. 48), der dasselbe Vorzeichen auf den Consulatsantritt bezieht. Vgl. Engels, op. cit., 685 RVW 349.
59 Girardet K. M., « Imperium maius : Politische und verfassungsrechtliche Aspekte. Versuch einer Klärung », Giovannini, Révolution, op. cit. (s. oben Anm. 48), 167-236 = Girardet, Rom, op. cit. (s. oben Anm. 43), 461-521.
60 RgdA 13 ; zu den Schließungen unter Augustus s. Syme R., History in Ovid, Oxford, 1978, 170 f. ; Kienast D., Augustus op. cit., 222 f. ; zur Konsequenz im Hinblick auf die zeitliche Ausdehnung der Rolle als princeps s. Andersen H. A., op. cit., 51 ; Guizzi F., Principato, op. cit., 35.
61 RgdA 30 ; zur daraus resultierenden Einbeziehung der entsprechenden Jahre in den Principat s. Andersen, op. cit., 51 ; Schmitthenner, « Octavians mil. Untern. » (zit. oben Anm. 20), 200, Anm. 1 ; Guizzi F., Principato op. cit., 37. Weber, op. cit., 211 und Instinsky H. U., « Ante me principem », Hermes 87, 1959, 380 f. (akzeptiert von Wickert L., Neue Forschungen (zit. oben Anm. 11), 26 ; vgl. auch die widersprüchliche Darstellung von Wickert L., RE s. v. Princeps [civitatis], 2070 f.) haben diese Konsequenz bestritten, doch ohne überzeugende Argumente.
62 Daß er auch von anderen schon vor 27 v. Chr. als princeps angesprochen wurde, zeigt Hor. carm. I 2, 50 (verfaßt wohl 29/28 v. Chr.) hic ames dici pater atque princeps. Vell. II 81, 1 bezeichnet Augustus im Zusammenhang mit Ereignissen des Jahres 36 v. Chr. als princeps ; s. Schmitthenner W. (zit. oben Anm. 20), p. 200 Anm. 1 ; Timpe D., Untersuchungen zur Kontinuität des frühen Prinzipats, Wiesbaden 1962, 21 f. ; Kienast D., Augustus op. cit., 205 f. Anm. 10 (Schwind, Th. L. L. s. v. princeps, col. 1283, 64 wird die Stelle hingegen als Verwendung per éanacronismçon betrachtet). Vgl. auch Sion-jenkis, op. cit., 28 zur Verwendung des Begriffs princeps bei Florus.
63 RgdA 1 ; vgl. Weber, op. cit., 136 ff. ; 134* ff. ; Skard E., « Zu Monumentum Ancyranum < 1 > », SO 31, 1955, 119-121 ; Braunert H., « Zum Eingangssatz der res gestae Divi Augusti », Chiron 4, 1974, 343-358 = ders., Politik, Recht und Gesellschaft in der griechisch-römischer Antike. Gesammelte Aufsätze und Reden, Stuttgart, 1980, 238-254 ; Ehrhardt C., « Two quotations by Augustus Caesar », LCM 11, 8, 1986, 132 f. ; Galinsky K., Augustan Culture. An Interpretive Introduction, Princeton 1996, 42 ff. ; Lehmann G. A., « Der Beginn der Res gestae des Augustus und das politische exemplum des Cn. Pompeius Magnus », ZPE 148, 2004, 151-162 ; weitere Lit. bei Matijević K., Marcus Antonius. Consul-Proconsul-Staatsfeind. Die Politik der Jahre 44 und 43 v. Chr., Rahden/Westf., 2006, 189 f. Anm. 293.
64 Vgl. Walser G., « Der Kaiser als Vindex Libertatis », Historia 4, 1955, 353-367 : 357 ff. ; Botermann H., op. cit. ; Alföldi A., Oktavians Aufstieg zur Macht, Bonn 1976, p. 105-116 ; Bellen, « Cicero » (zit. oben anm. 23), 163-168 ( = 49-53) ; Galinsky K., Augustan Culture, op. cit., 43 f. ; Woytek, op. cit., 345 ff.
65 Zum hier zugrundeliegenden Konzept des Vindex Libertatis vgl. Weber, op. cit., 137* ff. Anm. 557 ; Wickert, RE s. v. Princeps, 2080 ff. ; Walser, op. cit. ; Stylow A. U., Libertas und Liberalitas. Untersuchungen zur innenpolitischen Propaganda der Römer, Diss. München 1970, München, 1972, p. 28 ff. ; Scheer R., « Vindex Libertatis », Gymnasium 78, 1971, 182-188 ; Welwei K. W., « Augustus als vindex libertatis. Freiheitsideologie und Propaganda im frühen Prinzipat », AU 16, 3, 1973, 29-41 = ders., Res publica und Imperium. Kleine Schriften zur römischen Geschichte, Stuttgart, 2004, 217-229 ; Mannsperger D., « Apollon gegen Dionysos. Numismatische Beiträge zu Octavians Rolle als Vindex Libertatis », Gymnasium 80, 1973, 381-404 ; Ramage E. S., The Nature and Purpose of Augustus Res Gestae, Stuttgart, 1987, 66 ff. ; Galinsky K., Augustan Culture, op. cit., 52-57 ; Kienast D., Augustus, op. cit., 90 ff. ; Rich & Williams, « Aureus » (zit. oben Anm. 3), 183 ff. ; Spannagel, op. cit., 338 Anm. 541 f.
66 Zu der–nach traditionellem römischem Verständnis eigentlich ein selbständiges politisches Agieren verbietenden–Jugend s. Cic. Phil. III 3 ; V 43 ff. ; Dio LIII 5, 2 ; LVI 36, 5 ; Vell. II 61, 3 (unten Anm. 83 f.) ; vgl. Weber, op. cit., p. 135* Anm. 549a ; Galinsky K., Augustan Culture, op. cit., 48 f. ; Ratti, Les empereurs romains op. cit., 175 f. ; Hellegouarc’h J., op. cit., p. 194 Anm. 7 zu S. 84 (zu differierenden Angaben zum Alter Octavians) ; Spannagel, op. cit., p. 136 Anm. 297.
67 Zur Formel privato consilio s. Weber, op. cit., 135* Anm. 550 ; Magdelain A., Auctoritas Principis, Paris, 1947, 22 f. ; Béranger J., « L’accession d’Auguste et l’Idéologie du Privatus », Palaeologia 7, 1958, 1-11 = ders., Principatus. Études de notions et d’histoire politiques dans l’Antiquité grécoromaine, Genève, 1973, 243-258 ; deutsch in : Kloft, Ideologie (zit. oben Anm. 55), 315-335 ; Galinsky K., op. cit., 49 ff.
68 Walser G., op. cit., 355-357 ; Schäfer M., « Cicero und der Prinzipat des Augustus », Gymnasium 64, 1957, 310-335, bes. 322-324 ; Wirszubski Ch., Libertas als politische Idee im Rom der später Republik und des früher Prinzipats, Darmstadt, 1967, 124 ff. ; Bellen, « Cicero » (zit. oben Anm. 23) ; Ramage, Nature, op. cit., 66 ff. ; Gotter, op. cit., 275 f.
69 Cic. Phil. III 5.
70 Cic. Phil. III 3.14 ; IV 2.4 ; V 3.43 ff. ; VII 10 ; X 23 ; XI 20. Vgl. Ortmann U., Cicero, Brutus und Octavian–Republikaner und Caesarianer. Ihr gegenseitiges Verhältnis im Krisenjahr 44/43 v. Chr., Bonn, 1988, 167 ff. ; 200 ff.
71 Cic. Phil. V 28.44. Vgl. auch Cic. Phil. XIV 20, wo Cicero über sich selbst sagt : Memoria tenent me ante diem XIII. Kalendas Ianuarias principem revocandae libertatis fuisse.
72 Magdelain A., Auctoritas Principis, Paris, 1947, 38 und Guizzi F., Principato op. cit., 35 mit Anm. 74 verstehen die Stellen sogar im Sinne einer Anrede als princeps. Der Auffassung, wonach es sich zumindest um eine Anspielung auf eine Rolle als princeps handelt, widerspricht auch nicht, daß Cicero sonst vorwiegend sich selber in der Rolle des princeps civitatis gesehen hat (s. etwa Cic. Phil. VII 20 ; XIV 18-20) ; vgl. Martin P. M., « Cicéron Princeps », Latomus 39, 1980, 850-878.
73 Zur Diskussion hierüber s. Schäfer M., « Cicero », 320 ff. ; Schmidt P. L., « Cicero “De re publica” : Die Forschung der letzten fünf Dezennien », in ANRW I 4, Berlin–New York, 1973 262-333, bes. 323-332 ; Drexler, « Principes–princeps » (zit oben Anm. 55), 315-335, bes. 107 ff. ; Bonnefond-Coudry M., Le Sénat de la République romaine, Rome, 1989, 696 ff.
74 Cic. Rep. II 46 qui cum privatus esset, totam rem publicam sustinuit, primusque in hac civitate docuit in conservanda civium libertate esse privatum neminem. quo auctore et principe concitata civitas… Vgl. auch Cic. Phil. III 11 … a L. Bruto, principe huius maxime conservandi generis et nominis ; Cic. Brut. 53 L. Bruto illi, nobilitatis vestrae principi. Nach Wagenvoort, « Princeps » (zit. oben Anm. 11), 328 ( = Studies, 61 f.) galt Brutus für Cicero als princeps ; dagegen fehlt er in der Liste republikanischer principes bei Wickert, RE s. v. Princeps (civitatis), 2016, der derartige Anspielungen grundsätzlich nicht berücksichtigt.
75 Wagenvoort, « Princeps », 332 f. 341-345 ( = Studies 66 f. 75-79) ; zustimmend zitiert von Volkmann H., JAW 279, 1942, 87, mit anschließender Einschränkung auch von Braunert, « Eingangssatz », 355 f. ( = Politik, 250 f.).
76 Bell. Afr. 22, 2 ; im Anschluß daran ist (22, 3) von dem durch diese Taten erworbenen Ansehen die Rede : Quibus ex rebus, sibi eam dignitatem quae est per gentes clarissima notissimaque conciliavit, adulscentulusque atque eques Romanus triumphavit.
77 Vgl. Skard E., « Mon. Anc. » (zit. oben Anm. 63) ; Galinsky K., Augustan Culture op. cit., 50 f. ; Spannagel, op. cit., 230 ; 329 ; 331 ; Lehmann G. A., « Der Beginn der Res gestae des Augustus und das politische exemplum des Cn. Pompeius Magnus », ZPE 148, 2004, 151-162 ; Hurlet F., « Auguste et Pompée », Athenaeum 94, 2006, 467-485.
78 Flaig E., Den Kaiser herausfordern. Die Usurpation im Römischen Reich, Frankfurt/M., 1992, 174 ff. spricht hier vom “Akzeptanz-System » ; vgl. Hurlet F. « Une décennie de recherches sur Auguste. Bilan historiographique (1996-2006) », Anabases 6, 2007, 187-218 : 200 ff.
79 RgdA 1 Eo [nomi]ne senatus decretis honorif[i]cis in ordinem suum m[e adlegit C. Pansa et A. Hirti]o consulibus con[sula]rem locum s[ententiae dicendae tribuens et i]mperium mihi dedit. Res publica n[e quid detrimenti caperet], me pro praetore simul cum consulibus pro[videre iussit. P]opulus autem eodem anno me consulem, cum [cos. uterqu]e in bel[lo ceci]disset, et triumvirum rei publicae constituend[ae creavit].–Auch Dio LVI 36, 5 (in der Leichenrede des Tiberius auf Augustus ; vgl. unten Anm. 93), wird die (hier generell dem angesprochenen Volk zugeschriebene) Verleihung von Ämtern mit dem Dank für die Rettung des Staates begründet.
80 Vgl. Bellen H., « Cicero » (zit. oben Anm. 23), 163-173 ( = 53-57) ; Matijević, op. cit., 297 ff.
81 Cic. Phil. V 45 f.
82 Liv. Per. CXVIII.
83 Cic. Ad Brut. I, 15 (= 23 Sjögren; 16 Kasten), 7 ; Vell. II 61, 3 ; App. Civ. III 51, 209 ; Dio XLVI 29, 2. Vgl. Mannsperger D., « Annos undeviginti natus. Das Münzsymbol für Octavians Eintritt in die Politik », Praestant Interna. Festschrift für U. Hausmann, Tübingen, 1982, p. 331-337 ; Bergemann J., Römische Reiterstatuen. Ehrendenkmäler im öffentlichen Bereich, Mainz, 1990, 34 ; 161-163 Kat. L 25 ; zur Inschrift s. auch Alföldy A., « Augustus und die Inschriften : Tradition und Innovation. Die Geburt der imperialen Epigraphik », Gymnasium 98, 1991, 307 f., wonach Augustus sie im Eingangssatz der Res gestae zitiert.
84 Cic. Phil. V 49. In hoc spes libertatis posita est ; ab hoc accepta iam salus ; huic summi honores et exquiruntur et parati sunt ; vgl. auch IV 2.… maximis senatus laudibus ornatus est sowie Vell. II 61, 3 zur erwähnten Reiterstatue : Eum senatus honoratum equestri statua, quae hodieque in rostris posita aetatem eius scriptura indicat, qui honor non alii per trecentos annos quam L. Sullae et Cn. Pompeio et C. Caesari contigerat.
85 Bleicken J., Lex Publica. Gesetz und Recht in der Römischen Republik, Berlin–New York, 1975, 497 f. ; id., Augustus. Eine Biographie, Berlin, 1998, 105.
86 RgdA 12.–Eine ähnlich aufschlußreiche Umschreibung findet sich in der griechischen Übersetzung von RgdA 7, wo [p]rinceps s[enatus… fui] πρῶτον ἀξιώματος τόπον ἔσχον τῆς συνκλήτου wiedergegeben wird ; hier wird anstelle der titularen Rangbezeichnung, die selbstverständlich auch den Anspruch auf eine allgemeine Stellung als princeps implizierte (s. Spannagel, op. cit., 342), das in der Stellung enthaltene Ansehen betont (zu ἀξίωμα vgl. RgdA 34, 3, wo es für das lateinische auctoritas steht).
87 Vgl. Drexler, « Principes–princeps » (zit. oben Anm. 11) ; Spannagel, op. cit., p. 328 mit Anm. 453.
88 Vgl. Martin P. M., L’idée de royauté à Rome, II. Haine de la royauté et séductions monarchiques, Clermont-Ferrand, 1994 ; Spannagel, op. cit., 284 mit Anm. 174.
89 Zum Konzept der restitutio rei publicae s. Castritius H., Der römische Prinzipat als Republik, Husum, 1982 ; Mackie N. K., « Res publica restituta : A Roman Myth », in Deroux, Studies IV (zit. oben Anm. 3), 302-340 ; Rich & Williams « Aureus » (zit. oben Anm. 3), 204 ff. ; Spannagel, op. cit., 328 Anm. 454 ; Bringmann K, « Von der res publica amissa zur res publica restituta. Zu zwei Schlagworten aus der Zeit zwischen Republik und Monarchie », in : Spielvogel (Hrsg.), Res publica reperta. Zur Verfassung und Gesellschaft der römischen Republik und des frühen Prinzipats. Festschrift für Jochen Bleicken zum 75. Geburtstag, Stuttgart, 2002, 113-123 ; Todisco E., « La res publica restituta e i Fasti Praenestini, op. cit. », sowie weitere Aufsätze in den Akten des Kolloquiums, Nantes, 2007.
90 S. oben Anm. 43.
91 Andersen H. A, ibid., p. 51 f. hat übrigens bereits die Notiz der ara Narbonensis zum 7. Januar (s. oben Anm. 56) mit der Vorstellung eines frühen Principatsbeginns in Verbindung gebracht, diese jedoch primär den Initiatoren der dortigen Kultstiftung zugeschrieben.
92 RgdA 35 ; Suet. Aug. 101, 4 ; Dio LVI 33, 1 ; vgl. Spannagel, op. cit., 350.
93 Dio LVI 34, 4–42, 1 ; Suet. Aug. 100, 3. Vgl. Kierdorf W., Laudatio Funebris. Interpretationen und Untersuchungen zur Entwicklung der römischen Leichenrede, Meisenheim am Glan, 1980, 73 ; 78 ; 113 ; 146 Nr. 26 ; 150 ; 154-158 ; Giua M. A., « Augusto nel libro 56 della storia romana di Cassio Dione », Athenaeum 61, 1983, 439-456 ; Kierdorf W., « Funus und consecratio. Zu Terminologie und Ablauf der römischen Kaiserapotheose », Chiron 16, 1986, 43-69: 56 f. ; Spannagel, op. cit., 338; 351 Anm. 621; Swan P. M., The Augustan Succession: An Historical Commentary on Cassius Dio’s Roman History, Books 55-56 (9 B. C. – A. D. 14), New York, 2004, 325-339.
94 Dio LIII 2, 7–11, 1; zur Ausgestaltung durch Dio s. Millar F., A Study of Cassius Dio, Oxford, 1964, 101; Rich J. W., Cassius Dio. The Augustan Settlement (Roman History 53-55.9), Warminster, 1990, 136 ; ich sehe jedoch keinen zwingenden Grund, weshalb dieser Text nicht auf dem tatsächlichen Inhalt der damaligen Erklärung beruhen sollte. Auch in seiner Autobiographie dürfte Augustus das Jahr 43 ausführlich behandelt haben ; vgl. Dobesch G., « Nikolaos von Damaskos und die Selbstbiographie des Augustus », GB 7, 1978, 91-174 : 174 Anm. 256.
95 Dio LIII 5, 1-3 ; zum Motiv der Notlage vgl. Cic. Phil. XI 20 ; App. Civ. III 41, 169 ; Dio LV 9, 2. Der Triumvirat, der in der modernen Diskussion über Octavians rechtliche Stellung eine so große Rolle spielt, bleibt in der Rede vom Januar 27 unerwähnt.
96 App. Civ. V 130, 539; vgl. Palmer R. E. A., « Octavian’s First Attempt to Restore the Constitution (36 B. C.) », Athenaeum 56, 1978, 315-328: 319 f. 324; Yavetz Z., « The Res Gestae and Augustus’Public Image », F. Millar – E. Segal (Hrsg.), Caesar Augustus. Seven Aspects, Oxford, 1984, 5; Sumi G. S., Ceremony and Power, op. cit., 205 f. (der vermutet, der Bericht habe mit der Einrichtung des Triumvirats begonnen); Rich J., « Octavian and the Thunderbolt: the Temple of Apollo Palatinus and Roman Traditions of Temple Building », CQ 56, 2006, 149-168: 150-152; Assenmaker P., « CAESAR DIVI F et IMP CAESAR. De la difficulté de dater des émissions monétaires », Mocharte Gh. et al. (Hrsg.), Liber amicorum Tony Hackens, Louvain-la-Neuve, 2007, 166. – Möglicherweise ist die Reiterfigur auf einem zwischen 36 und 27 v. Chr. geprägten Aureus der CAESAR DIVI F-Serie (RIC I² 262) auf die 43 v. Chr. gestiftete Reiterstatue Octavians (s. oben Anm. 83) zu beziehen, doch ist dies umstritten ; vgl. Mannsperger D., « Annos undeviginti natus », art. cit., 331-337 ; Bergemann J., Römische Reiterstatuen, op. cit., 161 f. 171 Kat. M26 Taf. 90f ; Assenmaker P., art. cit., 175 f.
Auteur
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Martin Spannagel
Université de Heidelberg
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