Die Rechtskultur der Westgriechen
p. 63-78
Texte intégral
Die Westgriechen und ihre Spezifik
1Der Begriff der Westgriechen erlebte, so hat es den Anschein, durch das wichtige Buch von T. J. Dunbabin „The Western Greeks“, erschienen 1948, den „Durchbruch“ in der Forschungsliteratur. Dunbabin hat den Begriff zwar nicht definiert, läßt aber schon im Untertitel keinen Zweifel daran, daß er darunter „Sicily and south Italy” fassen will. Diese Gebiete seien später als Magna Graecia bezeichnet worden. Die Feststellung trifft allerdings nur auf Strabon zu, der in der Tat Sizilien zusammen mit Süditalien als Megále Hellàs bezeichnet. Die übrigen antiken Autoren weichen davon ab, wobei der Begriff, ganz im Gegensatz zur üblichen Begriffsentwicklung, eine zunehmende Verengung erfuhr. Hat er ursprünglich, in der klassischen Zeit, die gesamte griechische Welt bezeichnet, so wurde er in hellenistisch-römischer Zeit vereinzelt auf ganz Italien, häufiger auf das griechische Süditalien bzw. auf Teile davon, insbesondere auf das Gebiet zwischen Kyme und Tarent, bezogen. Der dominanten antiken Praxis, unter Magna Graecia das gesamte griechische Süditalien (ohne Sizilien) zu verstehen, haben sich die meisten modernen Autoren angeschlossen, und so soll es auch im folgenden gehalten werden ; mit Westgriechenland jedoch sollen alle griechischen Siedlungsgebiete westlich der Adria gemeint sein, also Süditalien (sowie das übrige Italien), Sizilien, Sardinien, Korsika, Südfrankreich und Spanien, soweit an den jeweiligen Küsten eben griechische Kolonien gegründet wurden. Zumindest im Englischen und Deutschen sind die Westgriechen zu einem recht festen Begriff geworden, während die romanischen Sprachen zurückhaltender sind und z.B. von i Greci in occidente oder von l’occident grec sprechen.1
2Die folgenden Überlegungen verstehen sich als Beitrag zu der übergreifenden Frage, ob oder inwiefern diese Westgriechen, in ihrer spezifischen Situation als Kolonisten, eine eigenständige, vom Mutterland weitgehend unabhängige Entwicklung genommen haben, ob ihnen mithin eine eigene Identität zukommt oder nicht. In einem allgemeineren Überblick über die Westgriechen benenne ich an anderer Stelle zwar einige westgriechische Spezifika, komme aber doch zu dem Ergebnis, daß den Westgriechen insgesamt keine eigene Identität zukommt. Weder beanspruchten sie eine solche Identität, noch wurde ihnen eine solche von griechischen oder römischen Zeitgenossen zugeschrieben. Allenfalls Teilgruppen, so die achaiischen Poleis Süditaliens, in noch geringerem Umfang die Sikelioten, entwickelten Ansätze zu einer Identitätsbildung. Auch die Frage, ob wir aus heutiger Sicht, aus einer eher objektiven Position heraus, den Westgriechen nicht doch eine eigene Identität zuschreiben sollten – methodisch wäre das durchaus legitim, denn Kategorisierungen und Periodisierungen nehmen wir oft vor, ohne daß diese Einteilungen im Bewußtsein der Zeitgenossen feststellbar wären –, muß negativ beantwortet werden.
3Diese These ist durch einen eher generellen Blick auf die Bereiche der politischen Institutionen, des Kultes, der Sprache und der materiellen Kultur entwickelt worden, während der Bereich des Rechts nur summarisch angeführt wird.2 Die These wird sich aber im folgenden durch eine etwas nähere Darstellung der Rechtskultur erhärten, die für die Thematik „Transferts culturels et droits” sozusagen aufgespart wurde.
4Es soll dabei vorrangig um den Zeitraum gehen, in dem sich die Polis mit ihren Institutionen ausgeprägt hat, also um die archaische Zeit, wobei jedoch auch einige Ausblicke in das 5. Jahrhundert v. Chr. vorgenommen werden. Die insgesamt dürftige Quellenlage bedingt, daß sich noch am meisten über die Gesetzgebung sagen läßt, ein bisschen über die Rechtsprechung, aber schon kaum mehr etwas über alle anderen Rechtsgebiete. Die materiellen Inhalte der Gesetze können im vorliegenden Zusammenhang weitgehend vernachlässigt werden.
Fragmente der Rechtskultur
Frühe Gesetzgeber
5Auffällig ist sofort, daß uns in Westgriechenland eine Reihe von Gesetzgebern begegnet, die zu den frühesten griechischen Nomotheten überhaupt gerechnet werden müssen, auch wenn genaue Datierungen nicht möglich sind. Die historische Authentizität der Nomotheten und der ihnen zugeschriebenen Gesetze braucht uns hier ausnahmsweise nicht näher zu interessieren, da es vorrangig auf das Verhältnis zwischen westgriechischen und sonstigen griechischen Gegebenheiten ankommt.
6Zaleukos soll überhaupt der erste gewesen sein, der einer Stadt schriftlich fixierte Gesetze gegeben hat, er soll um die Mitte des 7. Jahrhunderts v. Chr. in Lokroi Epizephyrioi gewirkt haben.3 Zu Recht hat Michael Gagarin4 vage Aussagen antiker Autoren und entsprechende Annahmen moderner Interpreten zurückgewiesen, Zaleukos habe seine Gesetze nach kretischen Vorbildern gegeben. Ebensowenig sei ein nahöstlicher Einfluß anzunehmen, vielmehr müßten die Gesetze der griechischen Nomotheten als eigenständige Produkte der archaischen griechischen Kultur angesehen werden, die auf eine konkrete Bedarfssituation geantwortet hätten.
7Warum aber überließ die griechische Tradition die Ehre, den ersten einer Reihe von berühmten und verehrten Gesetzgebern hervorgebracht zu haben, der relativ unbedeutenden und in der griechischen Welt randständigen Polis Lokroi? Gewiß kann man sagen, daß gerade die geringe machtpolitische Bedeutung dieser Polis bzw. ihrer Gründer, der opuntischen Lokrer, die Zuschreibung erleichtert habe, so wie es etwa auch für den Aufstieg des Heiligtums in Delphi eine gute Voraussetzung bildete, daß es keiner der in Konkurrenz zueinander stehenden griechischen Großmächte zugehörig war. Aber solche Städte wie Lokroi gab es viele, und ich sehe keinen Grund dafür, warum man nachträglich gerade Lokroi mit dieser Tradition hätte würdigen sollen. Daher ist die nächstliegende Antwort wohl die, daß Lokroi tatsächlich als erste Polis oder zumindest als eine der ersten Poleis die frühesten schriftlichen Gesetze hatte, unabhängig davon, ob diese wirklich von einer Person namens Zaleukos verfaßt worden waren oder nicht. Es ist selten genug, daß unsere heutige kritische Einstellung eine solche schlichte Antwort erlaubt!
8Als Zweitältesten Nomotheten nennen die meisten Quellen Charondas aus Katane. Die moderne Forschung datiert ihn ans Ende des 7. oder ins 6. Jahrhundert. Bei einzelnen antiken Autoren wird er noch vor Zaleukos genannt und könnte somit als der ältere von beiden gegolten haben.5 Angesichts dessen, daß über beide Männer und ihre Gesetze schon in der späteren Antike wenig Konkretes bekannt war und daß ihr Wirken schon bald legendenhaft ausgeschmückt wurde, wundert es nicht, daß einzelne Gesetze des Zaleukos auch dem Charondas zugeschrieben werden,6 ja, daß beide miteinander verwechselt werden, wie von Diodor, der Charondas sogar nach Thurioi versetzt. Aristoteles kann an den Gesetzen des Charondas außer dem Gesetz wegen falscher Zeugenaussagen nichts Originelles finden und lobt nur die Detailgenauigkeit, die akribeia, des Nomotheten, die selbst viele Gesetze seiner eigenen Zeit übertreffe.7 Aristoteles sieht Charondas also wohl auch nicht als „Vater der Gesetzgebung” an.
9Auch wir dürfen nicht unbedingt davon ausgehen, daß es vor diesen und anderen Gesetzgebern in deren Poleis überhaupt kein einziges schriftliches Gesetz gegeben habe. Wenn Ephoros behauptet, vor der Festsetzung von festen Strafen und Bußen durch Zaleukos hätten in Lokroi die Richter willkürlich über das Strafmaß entschieden,8 so ist das sicherlich nur ein Rückschluss daraus, daß eben erst Zaleukos Gesetze gegeben habe, und daß diese zu einem guten Teil die fälligen Sanktionen festlegten. Vergessen wir auch nicht, daß die Griechen nicht nur die Gesetze, die nach der Zeit eines Gesetzgebers eingeführt wurden, als Werk dieser Persönlichkeit bezeichneten, wie sich das exemplarisch für die solonischen Gesetze in Athen zeigen lässt, sondern daß sie mit noch größerer Selbstverständlichkeit die Gesetze, die gegebenenfalls schon vor dem Wirken eines Nomotheten bestanden und von ihm übernommen wurden, als zu dessen Gesetzen gehörig betrachteten.
10Aber etwas substantiell Neues muß durch die Nomotheten auf jeden Fall geleistet worden sein, sonst wären sie nicht in dieser Weise in die Überlieferung eingegangen. Die Anerkennung der frühen Gesetzgeber als bedeutender Persönlichkeiten beruht meines Erachtens im allgemeinen auf vier Voraussetzungen: Erstens bedeutete ihr Handeln einen wichtigen Einschnitt in der Geschichte der Polis und geschah meist in einer für die Gemeinschaft kritischen Situation, also in einer Stasis;9 so konstatiert es Aristoteles für Lokroi zur Zeit des Zaleukos,10 und so kennen wir es aus dem Athen Solons. Zweitens mussten die Maßnahmen eines Nomotheten mehr als ein einziges Gesetz umfassen. Die außerordentliche Position eines Nomotheten, eines Aisymneten, eines Diallaktes oder wie er immer hieß, hatte nur eine Berechtigung, wenn sie dazu gedacht war, grundsätzliche Probleme der Polis zu beheben. Das dürfte im allgemeinen durch mehrere einzelne Gesetze geschehen sein. So stellte sich offenbar auch Aristoteles die Gesetzgebung vor, wenn er dem Zaleukos ausdrücklich „viele Gesetze” zuschreibt.11 Das heißt jedoch nicht, und darin hat Hölkeskamp bestimmt recht, daß darin die Vorstellung von vollständigen, in sich geschlossenen Gesetzeswerken, von Gesetzescodes also, zum Ausdruck komme.12 Drittens mußten den Gesetzen Erfolg, d.h. allgemeine Anerkennung, und Langlebigkeit zukommen, so daß sie sogar in den Ruf der Unveränderlichkeit kommen konnten (s. dazu unten). Die vierte Voraussetzung schließlich besteht darin, daß sich andere Poleis an der Gesetzgebung orientierten. Das muß nicht unbedingt in Form einer wörtlichen Kopie des Gesetzes geschehen sein: Unsere Quellen vereinfachen die Verhältnisse gewiß, wenn sie von einer vollständigen Übernahme der Gesetze des Zaleukos und Charondas durch andere Poleis sprechen. Aber die Regelungen dieser und weiterer Nomotheten müssen doch in anderen Poleis bekannt gewesen sein und in mancher Hinsicht als Vorbild gedient haben. Alle frühen Gesetzgeber waren in diesem Sinn „international”. Die beginnende „Internationalität” eines Gesetzgebers dürfte dann auch wieder umgekehrt dessen Berühmtheit gefördert haben.
11Die Übernahme von Gesetzen soll im wesentlichen im regionalen Bereich, d.h. in unserem Fall in den griechischen Poleis der Magna Graecia und Siziliens erfolgt sein. Nur vereinzelt wird von einer Übernahme in ganz entfernte Gebiete berichtet, so in die thrakische Chalkidike, auf die Insel Kos oder in die Stadt Mazaka in Kappadokien ; das sind jedoch späte und eher zufällige Konstruktionen, welche die Berühmtheit der archaischen Nomotheten schon voraussetzen.13 Festzuhalten ist, daß die Vorstellung gemeinsamer Gesetzgeber bzw. gemeinsamer Gesetze kein einigendes Band aller Westgriechen gewesen ist. Aristoteles bezieht in seine Auswertung von historischen Verfassungen zwar durchaus auch die westgriechische, außerhalb des italischen Bereichs liegende Polis Massalia (Marseille) mit ein,14 erwähnt aber nirgendwo, daß sie die Gesetze von Zaleukos oder Charondas übernommen habe.
12Eher könnte die Vorstellung eines gemeinsamen Gesetzgebers zu einer beschränkten regionalen Identitätskonstruktion in einem westgriechischen Teilgebiet benutzt worden sein. Thukydides konstatiert, daß sich in Himera die Sprache der chalkidischen Siedler mit der von dorisch sprechenden Zuwanderern aus Syrakus vermischt habe, während die Gesetze chalkidisch geprägt gewesen seien. Nach Platon können Italien und Sizilien den Charondas als (gemeinsamen) Gesetzgeber nennen. Und Aristoteles bemerkt, Charondas sei Nomothet gewesen „für die Bürger seiner eigenen Stadt und für die anderen chalkidischen Poleis in Italien und Sizilien”.15 Gestützt auf solche Quellenstellen hat die moderne Forschung die Vorstellung entwickelt, ein von Charondas für Katane verfasster Gesetzeskodex sei von allen übrigen chalkidischen Städten in Sizilien und der Magna Graecia mehr oder weniger unverändert übernommen worden und bilde somit ein einigendes Band zwischen den ionischen Westgriechen. Dieser Vorstellung ist von verschiedener Seite, am umfassendsten jedoch von Karl-Joachim Hölkeskamp widersprochen worden, der sich gegen jede Übertragung von in sich geschlossenen Gesetzescorpora wendet.16 Obwohl ihm darin grundsätzlich recht zu geben ist, hat er doch den Gegensatz zwischen einem Gesetzescode und einzelnen Gesetzen, deren Übernahme er sich sehr wohl vorstellen kann, zu absolut gesetzt. Auch wenn zweifellos eine Polis die Übernahme jedes einzelnen Gesetzes beschlossen hat, so bleibt es doch wahrscheinlich, daß in einem Zug mehrere, auch inhaltlich zusammengehörige bzw. aufeinander bezogene Gesetze übernommen worden sind und daß dadurch in der Antike der Eindruck entstand, es habe eine Art von Kernbestand an chalkidischen Gesetzen gegeben, die man dem Charondas zuschrieb.17
13Auch wenn also, wie in anderen Bereichen, zwischen einigen, besonders chalkidischen Poleis, Kenntnisse über gesetzliche Regelungen ausgetauscht wurden und dies zur Übernahme von Rechtsregelungen führte, so ist doch nicht erkennbar, daß in der archaischen Zeit eine regionale oder ethnische Identitätskonstruktion darauf Bezug genommen hätte. Denn einerseits waren wahrscheinlich mehr Rechtsregeln, als wir das aufgrund der Quellenlage erkennen können, von der ursprünglichen Heimat der dominierenden Siedlergruppen, hier also Euböa, geprägt. Und andererseits hat sich dann erst das fünfte Jahrhundert v. Chr., in welchem durch den athenisch-spartanischen Antagonismus auch erst der ionisch-dorische Gegensatz ideologisch aufgeladen wurde, der seit langem bestehenden Spezifika in der Rechtsordnung zu diesen Zwecken bemächtigt.
14Gegen einen spezifischen Charakter der westgriechischen Gesetzgebung spricht im übrigen auch, daß sich aus der Überlieferung enge Parallelen zwischen Gesetzgebern in westgriechischen und in Poleis anderer Regionen ergeben. So steht der Name Drakons sprichwörtlich dafür, strenge Gesetze mit äußerst harten Strafen gegeben zu haben. „Archaische Härte” wurde aber auch den Gesetzen des Zaleukos, des Charondas,18 des Diokles von Syrakus und des Pittakos von Mytilene zugeschrieben.19 Die Gesetze des Zaleukos sollen 200 Jahre lang unverändert geblieben sein; und eine lange Gültigkeit, so glaubte man, hätten auch die meisten anderen Gesetzeswerke gehabt, nicht zuletzt die Gesetze Lykurgs in Sparta und diejenigen Solons in Athen. Zahlreiche Gesetzgeber wurden immer wieder in eine Reihe mit Philosophen gestellt und umgekehrt: Sowohl Zaleukos als auch Charondas wurden (zweifellos zunächst von den Pythagoreern selbst) als Schüler des großen Meisters Pythagoras vereinnahmt.20 Die Magna Graecia galt in der archaischen Zeit, neben dem ionischen Kleinasien, als bedeutendes Zentrum der Philosophie und anderer intellektueller Betätigungen. Nicht umsonst begab sich Pythagoras aus Samos nach Kroton (532/1 v. Chr.). Zu diesem Klima trugen die berühmten Gesetzgeber einerseits bei, andererseits konnte auch ihr Renommée in dieser Umgebung leichter wachsen. Zaleukos wird als Zeitgenosse des Lykurg und des Thaies hezeichnet. Parmenides soll in Elea nicht nur philosophiert, sondern der Stadt auch Gesetze gegeben haben, ebenso der Sophist Protagoras in Thurioi. Solon war Gesetzgeber und Weiser. Die Vorstellung, daß ein Gesetzgeber nicht nur auf speziell diesem Gebiet, sondern ganz allgemein „weise” war und als Philosoph gelten musste,21 war mithin gesamtgriechisch und war von Westgriechenland über das Mutterland bis ins kleinasiatische Ionien hinein gleichermaßen verbreitet. Die oft idealisierten Vorstellungen über die bedeutenden Gesetzgeber sind also überall sehr ähnlich gewesen.
15Da Zaleukos und Charondas als älteste Nomotheten galten, so werden auch einige Charakteristika von Gesetzgebern zuerst ihnen zugeschrieben worden sein, mithin in Westgriechenland ihren Ausgangspunkt gehabt haben. Das dürfte besonders für die fast universale Überlieferung gelten, daß die einmal gegebenen Gesetze schon von ihren Urhebern für unveränderlich erklärt worden seien und Bestrebungen, Gesetze zu ändern, durch feierliche Eide der Bürgerschaft und durch harte Sanktionen unterbunden werden sollten. Die Unveränderlichkeit der Gesetze von Lokroi war sprichwörtlich, und noch Demosthenes erzählt die Geschichte, daß jeder Bürger, der ein neues Gesetz beantragen wollte, es mit einem Strick um den Hals habe begründen müssen und nur lebend davongekommen sei, wenn das Gesetz auch beschlossen wurde ; das sei in über zweihundert Jahren jedoch nur einmal vorgekommen.22 Der unbedingte Gehorsam gegenüber den Gesetzen wurde in jedem Fall nachdrücklich eingefordert.
16Natürlich sollten auch die Verschriftlichung und öffentliche Aufstellung der Gesetzestexte die Autorität dieser Regeln erhöhen.23 Die aus Westgriechenland erhaltenen Zeugnisse dieser Praxis sollen im folgenden betrachtet werden. Dabei fällt auf, daß gerade aus Lokroi und aus Katane, den Wirkungsorten der ersten Gesetzgeber, keine Inschriften aus der frühen Zeit überliefert sind. Wahrscheinlich wurden sie nicht auf Stein festgehalten.24
Epigraphisch überlieferte Gesetze
17In Westgriechenland sind aus der Zeit bis zur Mitte des 5. Jahrhunderts mehrere Inschriften ans Licht gekommen, auch wenn es sich um stark fragmentierte Texte, überwiegend auf Metalltafeln, handelt. Lange Gesetzestexte wie in Gortyn sind nicht erhalten. Die Zeugnisse werden hier nur summarisch aufgezählt :
Noch in die erste Hälfte des 6. Jahrhunderts gehört ein Stein aus Megara Hyblaia mit einer Kultvorschrift, in der dem Übertreter einer Vorschrift eine Busszahlung angedroht wird.25
Die Bruchstücke einer Bronzetafel aus einer namentlich unbekannten Siedlung vom Monte S. Mauro (bei Caltagirone) gehören in die zweite Hälfte des 6. Jahrhunderts und gehen als Beleg für den chalkidischen Einfluß auf diesen Ort im Landesinneren von Sizilien. Das Gesetz regelt nach allgemeiner Ansicht Tötungsdelikte, legt Bussen fest und nennt in diesem Zusammenhang wahrscheinlich auch ein Gremium, am ehesten ein Gericht, von vierhundert Männern.26
Ein Gesetz der Polis Selinus, um 500 v. Chr., regelt die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Mutterstadt Megara. Die Bronzetafel wurde in Olympia gefunden, wo sie dem besonderen Schutz des Zeus anvertraut war.27
Ein erst 1997 veröffentlichtes Dekret, wieder auf einer Bronzetafel, vom Anfang des 5. Jahrhunderts aus dem sizilischen Himera, befaßt sich mit der Verteilung von Land an neue Siedler aus Zankle, ohne daß die Bestimmungen deutlich erkennbar wären. Der Text belegt die Einteilung der Bürgerschaft in Phratrien und wahrscheinlich auch in Phylen.28
18Man kann sicherlich nicht behaupten, daß diese Funde eine außerordentliche Dichte an Rechtstexten ausmachen würden. Allein Kreta weist mehr Inschriften entsprechenden Inhalts auf, obwohl die Zahl der Poleis dort geringer ist;29 auch in anderen Regionen finden sich relativ mehr Gesetzestexte. Aber angesichts dessen, daß in anderen griechischen Gebieten wie Kleinasien oder Mittelgriechenland noch erheblich weniger Inschriften gefunden wurden, muss man zumindest sagen, daß der westgriechische Raum angemessen vertreten ist, wenn man die gesamte Statistik nicht auf die Zufälle der Überlieferung und der Ausgrabungsmöglichkeiten zurückführen will.30 Auffällig ist immerhin, daß alle vier Zeugnisse aus Sizilien stammen und daß aus den anderen westgriechischen Gebieten keines vorliegt. Diese ungleiche Verteilung findet sich bei den Ortsbezügen, die in den literarischen Zeugnissen enthalten sind, nicht. Weil die inschriftlich erhaltenen Texte sehr fragmentarisch sind und gerade von den Gesetzen auf Bronzetafeln nur wenige Wörter komplett erhalten sind, lässt sich nichts darüber sagen, ob sich darin ein Einfluß oder sogar ein direkter Transfer aus anderen Poleis widerspiegelt. Die Annahme, das Gesetz vom Monte S. Mauro sei von Leontinoi ausgegangen31 und habe nicht zuletzt die Grenze zwischen dem ionischen und dorischen Bereich der Insel markiert, beruht allein auf sprachlichen und topographischen Überlegungen.
Rechtliche Institutionen
19Obwohl die frühen griechischen Gesetze überwiegend verfahrensrechtliche Bestimmungen enthalten, erfahren wir, zumindest für den westgriechischen Bereich, kaum etwas über die rechtsetzenden und rechtsprechenden Institutionen.
20Für Lokroi, Rhegion und Kroton wird von Polybios ein Gremium von tausend Männern erwähnt, von dem über die Auslegung der Gesetze des Zaleukos entschieden worden sei. Die Vertreter der gegensätzlichen Aufassungen hätten dabei eine Schlinge um den Hals gehabt, und wer unterlag, sei erdrosselt worden.32
21Ein Gremium von 400 Männern, wohl ein Gericht, ist in dem Gesetz vom Monte S. Mauro (s.o.) leider nur isoliert, ohne Textzusammenhang, erwähnt.
22Charondas hat in Katane, so berichtet Aristoteles, für die Nichtteilnahme an Gerichtssitzungen unterschiedlich hohe Bußen für Reiche und Arme festgelegt.33 Das würde eine Beteiligung auch der unteren Schichten an der Rechtsprechung voraussetzen. Wenn die Information zutrifft, bleibt die Frage, für welche Zeit sie gültig war.34
23Angesichts so schwacher Anhaltspunkte sind Vergleiche zum übrigen Griechenland kaum möglich. Eindeutig beeinflußt von der gleichzeitigen athenischen Demokratie sind jedoch bestimmte Einrichtungen in Syrakus, das ab dem Sturz der Deinomeniden-Dynastie 466 v. Chr. bis zur Errichtung einer neuen Tyrannis durch Dionysios eine Zeit der demokratischen Regierung erlebte. Unbestritten gilt das für den Petalismos, eine Ausweisung aus Syrakus für fünf Jahre, die offensichtlich dem athenischen Ostrakismos nachgebildet wurde. Leider erfahren wir nichts über die Gerichte in Syrakus. Wie in Athen hatte aber auch die Volksversammlung richterliche Funktionen. Als Beispiele für die Ausübung dieser Funktion könnte man im weiteren Sinn die Absetzung von erfolglosen Strategen ansehen, die 414 v. Chr. Hermokrates und seine Mitstrategen traf, und im engeren Sinn die Verurteilung wiederum der Strategen zu Verbannung, wahrscheinlich wegen Hochverrats, die 411 v. Chr. nach Xenophon ausdrücklich vom syrakusanischen Demos getroffen wurde. Hermokrates, einer der Betroffenen und inzwischen wiedergewählt, bezeichnete das Verfahren als ungesetzlich, weil alle Feldherren zusammen statt jedes einzelnen separat verurteilt worden seien. Er erhob also den gleichen Vorwurf, der gegen die Athener vorgebracht wurde, nachdem die dortige Volksversammlung nach der Schlacht bei den Arginusen die Strategen en bloc verurteilt hatte.35
Die (Gerichts-) Rhetorik
24Zur Rechtskultur gehört auch die Rhetorik, speziell natürlich die Gerichtsrede. Die antike Tradition verlegt die Entstehung der Rhetorik, das heißt den Beginn einer methodischen Beschäftigung mit der rhetorikè téchne, ins sizilische Syrakus. Abgesehen von Vorformen und Anregungen für die Redekunst werden als ihre eigentlichen Erfinder Korax und Teisias genannt, auf die besonders die Einteilung der Rede, eine schon differenzierte Lehre vom eikos, dem Wahrscheinlichen, als Grundlage der Überredungskunst sowie vielleicht auch die Unterscheidung bestimmter rechtlicher Problemstellungen in juristischen Streitfällen zurückgeführt wird. Teisias galt als Begründer der Gerichtsrede, über die er, so Aristoteles,36 das erste Lehrbuch verfaßt habe. Den Anlaß für diese Tätigkeit sollen die vermögensrechtlichen Streitigkeiten gebildet haben, die nach dem Sturz des letzten syrakusanischen Tyrannen Thrasybulos in Syrakus verhandelt worden sind. Auch wenn wir der Überlieferung keinen Glauben schenken, nach der Lysias und Isokrates im wörtlichen Sinn Schüler des Teisias gewesen seien, so hat dieser doch in einem allgemeineren Sinn auch die Entwicklung der Rhetorik in Athen geprägt, wie besonders Platon und Aristoteles bestätigen.37
25Hinsichtlich der beiden sizilischen Begründer der Rhetorik fällt in unserem Zusammenhang die Parallele auf, daß sie als Persönlichkeiten in ähnlicher Weise im Dunkeln bleiben wie die frühen westgriechischen Gesetzgeber. Daher wurde die Historizität zumindest des Korax genauso bezweifelt wie die des Zaleukos.38
26Was das Verhältnis zwischen Westgriechenland und dem Mutterland betrifft, so mag man sich durchaus darüber wundern, daß die Rhetorik nicht im Ursprungsland der Demokratie und zusammen mit dieser Staatsform, also in Athen, entstanden ist, sondern stattdessen Jahrzehnte später in Syrakus, als dort die Demokratie eingerichtet wurde. Natürlich müssen auch in Athen seit der Zeit des Kleisthenes in der demokratischen Praxis angemessene Reden gehalten worden sein, etwa von Themistokles oder Aristeides, auch wenn sie uns nicht in extenso überliefert sind. Es könnte jedoch sein, daß die soziale Schicht, die in dieser Zeit fast ausschließlich dafür in Frage kam, nämlich die grundbesitzende Oberschicht, sich mit den sozusagen handwerklichen Grundlagen des öffentlichen Auftretens und Überzeugens nicht befasste, sondern sich aufgrund ihrer Vorrangstellung in der Gesellschaft, von ihrer Herkunft her, gleichsam „von Natur aus” auch für diese Aufgabe für prädestiniert hielt. Demgegenüber traten in Syrakus nach dem Ende der Tyrannis sofort Männer aus verschiedenen Schichten des Demos an die Öffentlichkeit, befanden sich in einer starken Konkurrenzsituation und sahen von daher einen Bedarf an „professioneller” Befassung mit der Redekunst. Dementsprechend faßte die Rhetorik auch in Athen erst Fuß, als dort in der Zeit nach Perikies Männer aus „neuen Schichten”, die sogenannten Demagogen oder „new politicians.”39 politische Aufgaben übernahmen.
27Das Startsignal für das Aufblühen der Rhetorik im Mutterland bildete offenbar die Gesandtschaftsreise des Sophisten Gorgias aus Leontinoi im Jahr 427 nach Athen, wo er mit seinen rhetorischen Fähigkeiten einen überwältigenden Eindruck machte. Gorgias scheint nicht ausdrücklich das Genre der Gerichtsrede gelehrt zu haben, aber sein allgemeiner Anspruch, Eehrer der Redekunst sein zu wollen und dabei die formalen Aspekte der Redekunst in den Vordergrund zu stellen,40 schloß selbstredend das wesentliche Genre der Gerichrsrede mit ein. Nicht zufällig sind daher zwei Musterreden des Meisters erhalten, die als Verteidigungsreden für mythologische Personen, nämlich für Helena bzw. Kir Palamedes, angelegt sind und daher auch Züge einer Gerichtsrede tragen.41
28Durch seine Reisetätigkeit, die ihn u.a. nach Thessalien, Böotien, Argos und in viele weitere Poleis führte, blieb die Wirkung des Gorgias nicht auf Athen beschränkt. Insbesondere seine öffentlichen Vorträge in Delphi und Olympia erreichten nahezu die gesamte griechische Öffentlichkeit.
Die griechische Rechtskultur
29Insgesamt ergibt sich für unsere Fragestellung nach der westgriechischen Identität, daß die Westgriechen auch im rechtlichen Bereich keine Spezifika ausgebildet haben, die zu einer eigenen westgriechischen Identität hätten beitragen können. Man kann vielleicht sogar sagen, daß bei der Rechtskultur die Unterschiede zu den anderen Griechen eher noch geringer ausfallen als im politischen, sozialen oder kultischen Bereich.
30Dennoch nehmen die Westgriechen, oder besser die westgriechischen Poleis, eine wichtige Stellung in der Entwicklung des griechischen Rechts ein.
31Wenn wir von den mythischen Figuren wie Minos und Rhadamanthys auf Kreta (und in gewisser Weise auch Lykurg in Sparta) absehen, so werden die frühesten, namentlich benannten, für historisch zu haltenden Gesetzgeber nach einhelliger antiker Überlieferung in Westgriechenland angesiedelt, und es wird ihnen eine beachtliche Weiterwirkung attestiert. Nimmt man die epigraphischen Zeugnisse für die Aufstellung von Gesetzestexten, obwohl sie eher dünn gesät sind, hinzu, so ergibt sich insgesamt eine zumindest durchschnittliche Beteiligung der Westgriechen an der frühen griechischen Rechtsentwicklung : Von den insgesamt 53 Poleis, für die in archaischer Zeit Gesetze bezeugt sind, gehören 14 Poleis dem westgriechischen Raum an, das ist immerhin ein gutes Viertel (genau 26,42 %).42
32Daß schriftliche Gesetzgebung, und damit vielleicht auch der Begriff nomos für ein schriftliches Gesetz, in einem kolonialen Umfeld entstand, hängt vermutlich damit zusammen, daß hier der Regelungsbedarf besonders dringend war, weil sich die aus unterschiedlichen Heimatstädten gekommenen und damit unterschiedlichen Rechtskulturen zugehörigen Siedler auf keine gemeinsamen, seit langem eingewurzelten Traditionen stützen konnten.43 Es scheint also durchaus denkbar, daß die Herausbildung und Ausprägung von Gesetzgebung und Rechtsprechung als wesentlicher Elemente der Staatswerdung der Polis in den westlichen Kolonialstädten in mancher Hinsicht früher oder zumindest schneller vonstatten ging als in den Poleis des Mutterlandes.
33Das hat zur Konsequenz, daß wir auch mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß bestimmte Institutionen von einer Tochterstadt in die Mutterstadt übertragen worden sind und daß es nicht von vornherein immer umgekehrt war. So nimmt die Forschung z.B. als selbstverständlich an, daß das Gremium der Tausend aus dem opuntischen Lokris in die süditalische Kolonie Lokroi Epizephyrioi übernommen worden sei.44 Mir scheint der umgekehrte Weg genauso möglich. Diese Annahme stünde im übrigen parallel zu einigen Thesen neuerer Identitäts-und Ethnizitätsforscher, wie der von J.M. Hall, nach dem sich ein Bewußtsein achaiischer Identität zuerst in der Magna Graecia ausgebildet hat und erst von dort in die nördliche Peloponnes übertragen worden ist.45 Nach einer Notiz des Hermippos „sang” man bei den athenischen Symposien die Gesetze des Charondas ; man hatte von diesen Gesetzen also auch in Athen Kenntnis.46
34Konkrete Transfers, Transfermodi und Transferwege sind gerade für Gesetze und für Institutionen schwer auszumachen. Die antike Überlieferung behauptet zwar auf der einen Seite, die epizephyrischen Lokrer hätten, eben durch Zaleukos, als erste Griechen schriftliche Gesetze gehabt, postuliert aber auf der anderen Seite, ebenso wie für Sparta, einen kretischen Einfluß auf diese Gesetze ; Zaleukos ist sogar als „Schüler” des in der Gesetzgebung bewanderten kretischen Dichters Thaletas bezeichnet worden, was aber schon Aristoteles, der uns diese Nachricht überliefert, zurückweist.47 Auch eine Reihe von modernen Forschern stuft diesen, auch für andere frühe Gesetzgeber außerhalb Westgriechenland behaupteten kretischen Einfluß als topisch und unhistorisch ein. Während jedoch in der modernen Forschung auschliesslich, soweit ich sehe, darüber gestritten wird, ob ein solcher kretischer Einfluss tatsächlich anzunehmen ist,48 wäre es m.E. durchaus angemessen, auch einmal die (hier nicht zu beantwortende) Frage zu stellen, ob der behaupteten Verbindung zwischen kretischer und westgriechischer Gesetzgebung nicht vielleicht umgekehrt ein westgriechischer Einfluss auf die kretische Gesetzgebung zugrundeliegen könnte.
35Die ausdrücklich bezeugte Wirkung der westgriechischen Gesetzgebung über Sizilien und die Magna Graecia hinaus scheint sich jedoch auf relativ späte Einzelfälle beschränkt zu haben (s.o.) und ist kaum konkret zu fassen. Von Aristoteles wird noch Androdamas aus Rhegion als Nomothet der thrakischen Chalkidier genannt, ohne daß aber ein „Export” von Gesetzen aus Rhegion behauptet wird.49 In umgekehrter Richtung zeichnen sich „Importe” gesetzlicher Regelungen am deutlichsten im Hinblick auf die syrakusanische Verfassung im 4. Jahrhundert v. Chr. ab, denn in Syrakus versuchten zunächst Dion und seine Gruppe Vorstellungen Platons zu verwirklichten, und ebendort hat dann Timoleon 338 v. Chr. die Neukonzeption der Verfassung dem Korinther Kephalos anvertraut.50
36Die Übernahme ganzer Gesetzes-Codes, die von einigen modernen Forschern postuliert wird, ist auch innerhalb der westgriechischen Poleis nicht glaubwürdig bezeugt. Das schließt allerdings nicht aus, daß zusammenhängende oder aufeinander bezogene Gesetzestexte verfaßt und auch in andere Poleis übertragen worden sind.
37Deutliche und direkte Einflüsse sind hingegen auf dem Gebiet der Rhetorik von den Westgriechen ausgegangen, die ihre Wirkung außer in der politischen vor allem in der rechtlichen Sphäre entfaltete. Der Transfer der Rhetorik erfolgte offenbar als ein einseitiger Transfer aus dem Westen nach Osten, zumal nach dem Ende der syrakusanischen Demokratie 406 v. Chr. in Westgriechenland kaum mehr Bedarf an rhetorischen Fähigkeiten bestand, wie sie sich hingegen in der athenischen Demokratie weiter ausbildeten.
Bibliographie
Des DOI sont automatiquement ajoutés aux références bibliographiques par Bilbo, l’outil d’annotation bibliographique d’OpenEdition. Ces références bibliographiques peuvent être téléchargées dans les formats APA, Chicago et MLA.
Format
- APA
- Chicago
- MLA
Bibliografie
Bengtson 1962 : Bengtson H., Die Staatsverträge des Altertums, Bd. II. Die Verträge der griechisch-römischen Welt von 700 bis 338 v. Chr., München, 1962.
10.1002/9780470997161.ch4 :Bons 2007 : Bons J. A. E., Gorgias the Sophist and Early Rhetoric, in Worthington 2007, S. 37-46.
Brugnone 1997 : Brugnone A., « Legge di Himera sulla ridistribuzione della terra », La Parola del Passate, 53 (1997), S. 262-305.
Camassa 1987 : Camassa G., « La codificazione delle leggi e le istituzioni politiche delle città greche della Calabria in età arcaica e classica », in S. Settis (Hg.), Storia della Calabria antica. Età classica, Rom, 1987, S. 615-656.
Camassa 1996 : Camassa G., « Leggi orali e leggi scritte. I legislatori », in S. Settis (Hg.), I Greci, 2, 1, Torino, 1996, S. 561-576.
Connor 1971 : Connor W. R., The New Politicians of Fifth-Century Athens, Princeton, 1971.
Cordano 1986 : Cordano E, « Le leggi calcidesi di Monte San Mauro di Caltagirone », Militärgeschichtliche Mitteilungen, 10 (1986), S. 33-61.
Dreher 2007 : Dreher M., « Das Bürgerrecht im griechischen Sizilien zwischen Recht und Politik », in E. Cantarella (Hg.), Symposion 2005. Vorträge zur griechischen und hellenistischen Rechtsgeschichte (Salerno, 14-18 Sept. 2005), Wien, 2007, S. 57-78.
Dreher 2008 : Dreher M., Das antike Sizilien. Geschichte und Archäologie, München, 2008.
Dreher 2009: Dreher M., « Die Westgriechen – andere Griechen? », Gymnasium, 116 (2009), S. 519-546.
Dunbabin 1948 : Dunbabin T. J., The Western Greeks. The History of Sicily and South Italy from the Foundation of the Greek Colonies to 480 B.C., Oxford, 1948.
10.1525/9780520909168 :Gagarin 1986 : Gagarin M., Early Greek Law, Berkeley-London, 1986.
10.1002/9780470997161.ch3 :Gagarin 2007 : Gagarin M., « Background and Origins : Oratory and Rhetoric before the Sophists », in Worthington 2007, S. 27-36.
10.1017/CBO9780511482779 :Gagarin 2008 : Gagarin M., Writing Greek Law, Cambridge, 2008.
Hall 2002 : Hall J. M., Hellenicity between Ethnicity and Culture, Chicago, 2002.
Hölkeskamp 1999 : Hölkeskamp K.-J., Schiedsrichter, Gesetzgeber und Gesetzgebung im archaischen Griechenland, Stuttgart, 1999.
Hölkeskamp 2000 : Hölkeskamp K.-J., « (In-)schrift und Monument. Zum Begriff des Gesetzes im archaischen Griechenland », Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik, 132 (2000), S. 73-96.
IGT = Koerner R., Inschriftliche Gesetzestexte der frühen griechischen Polis, Köln, 1993.
Lewis 2007 : Lewis J. D., Early Greek Lawgivers, London, 2007.
Lombardo 2004 : Lombardo Μ., « Poleis e politeiai nel mondo ‘coloniale’ », in S. Cataldi (Hg.), Poleis e Politeiai, Alessandria, 2004, S. 351-367.
Manganaro 2000 : Manganaro G., « Revisione di un’iscrizione di Segesta e di un decreto frammentario di Himera », in Terze Giornate Internazionali di Studi sull’Area Elima. Attill, Pisa-Gibellina, 2000, S. 747-753.
Manni Piraino 1975 : Manni Piraino Μ. T., « Koiné alfabetica fra Siracusa, Megara Iblea e Selinunte? », Kokalos, 15 (1975), S. 121-153.
10.30965/9783846750667 :Meister 2010 : Meister K., “Aller Dinge Maß ist der Mensch”. Die Lehren der Sophisten, München, 2010.
Pepe, 2007 : Pepe L., « A proposito di una legge siceliota sull’omicidio », in E. Cantarella (Hg.), Symposion 2005, Wien, 2007, S. 23-53.
Piccirilli 1981 : Piccirilli L., « “Nomoi” cantati e “nomoi” scritti », Civiltà classica e cristiana, 2 (1981), S. 7-14.
SEG = Supplementum Epigraphicum Graecum, Leiden, Amsterdam, 1923–
10.1002/9781118351352.wbve2251 :Thomas 2005 : Thomas R., « Writing, Law, and Written Law », in M. Gagarin und D. Cohen (Hg.), The Cambridge Companion to Ancient Greek Law, Cambridge, 2005, S. 41-60.
10.1002/9780470997161 :Worthington 2007 : Worthington I. (Hg.), A Companion to Greek Rhetoric, Malden (Mass.), 2007.
Notes de bas de page
1 Vgl. zur Begrifflichkeit etwas genauer Dreher 2009, S. 522ff.
2 Dreher 2009.
3 Vgl. Ephoros FGrHist 70 F 138-9; Serv. Aen. 1,507; Euseb. Chron. p.86 Schöne. Weitere, gerade chronographische Quellen bei Camassa 1996, S. 565 A. 19.
4 Gagarin 1986, 61f. Andere Forscher halten einen kretischen Einfluß durchaus für möglich, vgl. z.B. Camassa 1996, S. 566f.
5 Aristox. frg.17 Wehrli (= Porph v. P. 21 ; Iambi, v. P. 7, 33 ; 30, 172).
6 Diod. 12, 17, 1-3, s. auch. u. mit Anm. 22.
7 Aristot. Pol. 1274 b5-8.
8 Ephoros FGrHist 70 F 139 (= Strab. 6, 1, 8 p.260).
9 So auch Gagarin 1986, 58f. mit weiteren Beispielen.
10 Aristot. frg. 548 Rose (= Schob Pind. Ol. 10, 17).
11 Aristot. ebd.
12 S. dazu unten mit Anm.17.
13 Aristot. Pol. 1274 b23 für die Chalkidike; Herond. Mim. 2, 46ff. für Kos; Strab. 12, 2, 9 für Mazaka. Zur Forschungsdikussion vgl. Hölkeskamp 1999, S. 77ff., 159ff., 208ff.
14 Aristot. Pol. 1305 a4; 1321 a30.
15 Thuk. 6, 5, 1 : nόmima Chalkidikà; Plat. Rep. 599d-e; Aristot. Pol. 1274 a23-24; vgl. auch Herakl. Lemb. frg. 55 und Ail. Var. 3, 17 für Rhegion.
16 Vgl. Hölkeskamp 1999. In diese umfassende Schrift sind mehrere frühere Arbeiten mit dieser Tendenz eingegangen.
17 Zur Relativierung der Thesen von Hölkeskamp vgl. auch Gagarin 2008, S. 44, und A. Maffi in diesem Band.
18 Diodor 12, 16, lf. berichtet über ein Gesetz des Charondas, nach dem ein Mann, welcher sich zu kämpfen weigert, drei Tage lang in Frauenkleidern auf der Agora sitzen müsse. Diodor bezeichnet diese Strafe gegenüber der sonst üblichen Todesstrafe zunächst als „menschlicher“ (philanthropoteros) und scheint sie so für milder zu halten, fährt dann aber fort, daß die damit verbundene Schande so gross sei, daß es besser sei zu sterben. Auch habe Charondas die Wiedereingliederung der Täter ihrer Tötung vorgezogen (12, 16, 2) – ein modern anmutender Gedanke. Bei Diodor stehen die Gesetze des Charondas also offenbar in dem Ruf, zumindest weniger grausam zu sein als z.B. diejenigen Drakons (die in Wirklichkeit ja auch nicht so grausam waren, wie später behauptet wurde). Allerdings schreibt er dem Gesetzgeber auch das sogenannte Talionsgesetz zu. Statt „Auge gegen Auge“ habe es Charondas jedoch in „Blindheit gegen Blindheit“ verbessert : 12, 17, 4.
19 Vgl. die Quellenhinweise bei Hölkeskamp 1999, S. 189 Anm. 13.
20 Aristox. frg. 43 Wehrli; Diod. 12, 20 für Zaleukos. 12, 12, 4. 13 schreibt Diodor dem Charondas ein (pythagoreischen Gedanken verpflichtetes) Gesetz zu, nach dem alle Söhne der Bürger bei einem von der Polis bezahlten Lehrer lesen lernen sollten. Sen. Ep. 90, 6.
21 Vgl. etwa Hölkeskamp 1999, S. 44f.
22 Demosth. 24, 139-141; vgl. Diod. 12, 17, 1-3, der das von Demosthenes für Lokroi überlieferte Gesetz dem Charondas als Gesetzgeber von Thurioi zuschreibt. Vgl. zur Sanktionierung der Gesetze Camassa 1996, S. 571ff.
23 Vgl. etwa Camassa 1996, S. 575; Hölkeskamp 2000, S. 88, dessen strikte Entgegensetzung von Lesbarkeit und Sichtbarkeit der Gesetzestafeln mit Gagarin 2008, S. 67ff. jedoch zurückzuweisen ist. Zum Prozeß der Verschriftlichung und deren Zielen allgemein vgl. jetzt Gagarin 2008, S. 8-9. Die westgriechischen Gesetzgeber werden in diesem Werk erstaunlicherweise wenig beachtet, vgl. op. cit. S. 44.
24 Vgl. Thomas 2005, S. 44f. Nur das Gesetz vom Monte S. Mauro wird mit Charondas in Verbindung gebracht, der einigen Quellen als Autor der nómima Chalkidikà geläufig ist ; wie andere Autoren vor ihr nimmt Pepe 2007, 25. 32f. daher Charondas sogar als direkten Autor des Gesetzes an.
25 Manni Piraino 1975, S. 141-143; SEG 26, 1084; SEG 29, 1804; IGT Nr. 85; Hölkeskamp 1999, S. 210f.
26 SEG A, 64 und IGT Nr.86 gehen von 40 Männern aus, die Mehrheit der Forscher jedoch, ausgehend von der Ergänzung durch D. Comparetti, von 400: vgl. zuletzt Cordano 1986, S. 44; Hölkeskamp 1999, S. 174f. und Pepe 2007, S. 30f.
27 IvO 22; Hölkeskamp 1999, S. 239f; Koerner hat den Beschluß nicht aufgenommen, vielleicht hielt er ihn nicht für ein Gesetz.
28 Brugnone 1997; Manganaro 2000; vgl. Lombardo 2004, S. 359. Unklar bzw. unbegründet bleibt, warum Manganaro 2000, S. 750 die Inschrift ins 6. Jahrhundert setzt. Dreher 2007, S. 73.
29 Gesetzestexte als Steininschriften sind aus elf kretischen Städten erhalten, vgl. Thomas 2005, S. 44; zu den kretischen Gesetzen vgl. den Beitrag von M. Gagarin in diesem Band.
30 Ein ähnliches Bild würde sich aus einem Überblick über die Staatsverträge, an denen sizilische Gemeinwesen beteiligt waren, ergeben. Ein guter Teil davon geht auf die athenischen Aktivitäten in Sizilien zurück, eine ebenfalls größere Zahl entfällt auf das Wirken Dionysios’ I. Da sämtliche Verträge mit westgriechischer Beteiligung entweder Bündnis-oder Friedensverträge sind und daher keinen im engeren Sinn rechtlichen Inhalt haben, sollen sie hier nicht eigens betrachtet werden. Vgl. Bengtson 1962.
31 Vgl. etwa Dunbabin 1948, S. 118 ; Cordano 1986, S. 34f.
32 Polyb. 12, 16 ; zu einer parallelen Überlieferung vgl. o. Anm. 22.
33 Aristot. Pol. 1297 a22-24.
34 Hölkeskamp 1999, S. 134 plädiert für die nacharchaische Zeit.
35 Thuk. 6, 103, 4; Xen. Hell. 1, 1,27. 1,7, 15 ; Diod. 13, 63, 1.
36 Aristot. frg. 137 Rose (= soph. el. 183 b31).
37 Plat. Phaidr. 266e-267e. 273a-274a; Aristot. Rhet. 1402 al7 und verschiedene weitere Stellen.
38 Gagarin 2007, S. 30f. präsentiert zunächst die traditionelle Ansicht, schliesst sich dann aber der von T. Cole begründeten Skepsis über Korax und Teisias und deren Werke an: Nur die Existenz von Teisias sei glaubwürdig ; dessen Werk habe wenig oder keinen praktischen Nutzen für Gerichtsparteien oder Politiker gehabt, sondern sei als rein intellektueller Beitrag zu Debatten um den logos und die Rolle der Wahrscheinlichkeit zu werten. Ein solcher Beitrag sei jedoch nicht an die demokratische Regierungsform gebunden. Gagarins Beweisführung aus den überlieferten inhaltlichen Anhaltspunkten berücksichtigt allerdings zu wenig, daß Platon und Aristoteles bestenfalls nur winzige Ausschnitte aus den Werken der sizilischen Rhetoriker heranziehen, und dies auch nur, um eigene Gedankengänge zu untermauern. Die konkreten Verhältnisse in Syrakus in der Mitte des 5. Jahrhunderts waren in ihrem Zusammenhang uninteressant und waren darüber hinaus sicher auch nicht der direkte Gegenstand eines Rhetoriklehrbuches, dessen Aufgabe ja gerade die Abstraktion von konkreten Fällen ist.
39 So der programmatische Titel des Buches von Connor 1971.
40 Plat. Gorg. 449a; DK 82 A 8.
41 DK 82 B 11 und 1 la. Daneben sind weitere Reden von Gorgias bekannt. Vgl. allgemein Bons 2007, S. 37-46; jetzt auch Meister 2010, S. 60ff. 154f.
42 Die Zahlen ergeben sich aus einer Auswertung der Zusammenstellung von Hölkeskamp.
43 Vgl. etwa Camassa 1996, S. 565f.
44 Vgl. Hölkeskamp 1999, S. 197. Ein Gremium der Tausend gab es in Westgriechenland ausßerdem noch in Rhegion und in Kroton, außerhalb davon in Kolophon und im aiolischen Kyme.
45 Hall 2002, S. 58ff.
46 Frg. 88 Wehrli; vgl. die von Strabon (12, 2, 9) bezeugte Existenz eines nomodós, eines „Gesetzes-Sängers“ in Mazaka (Kappadokien). Zu diesen Vorstellungen vgl. Piccirilli 1981.
47 Aristot. Pol. 1274 a23-31. Der Dichter Thaletas spielt auch bei Ephoros eine Rolle im Bereich der Gesetzgebung, er erscheint dort als Urheber vieler nómima der Kreter: Ephoros FGrHist 70 F 149 (= Strab. 10, 4, 16).
48 S.o. Anm. 4.
49 Aristot. Pol. 1274 b23-26.
50 Vgl. z.B. Dreher 2008, S. 56f. 62f.
Auteur
Le texte seul est utilisable sous licence Licence OpenEdition Books. Les autres éléments (illustrations, fichiers annexes importés) sont « Tous droits réservés », sauf mention contraire.
Marquer la ville
Signes, traces, empreintes du pouvoir (xiiie-xvie siècle)
Patrick Boucheron et Jean-Philippe Genet (dir.)
2013
Église et État, Église ou État ?
Les clercs et la genèse de l’État moderne
Christine Barralis, Jean-Patrice Boudet, Fabrice Delivré et al. (dir.)
2014
La vérité
Vérité et crédibilité : construire la vérité dans le système de communication de l’Occident (XIIIe-XVIIe siècle)
Jean-Philippe Genet (dir.)
2015
La cité et l’Empereur
Les Éduens dans l’Empire romain d’après les Panégyriques latins
Antony Hostein
2012
La délinquance matrimoniale
Couples en conflit et justice en Aragon (XVe-XVIe siècle)
Martine Charageat
2011
Des sociétés en mouvement. Migrations et mobilité au Moyen Âge
XLe Congrès de la SHMESP (Nice, 4-7 juin 2009)
Société des historiens médiévistes de l’Enseignement supérieur public (dir.)
2010
Une histoire provinciale
La Gaule narbonnaise de la fin du IIe siècle av. J.-C. au IIIe siècle ap. J.-C.
Michel Christol
2010