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Transferts culturels et droits dans le monde grec et hellénistique

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Bernard Legras

Transferts culturels et construction des droits durant l’époque archaïque et classique

Rechtstransfer aus dem Vorderen Orient im archaischen griechischen Prozess

Gerhard Thür

Texte intégral

  • 1 Man kann heute bequem auf neuere Editionen zurückgreifen, IGT; Nomima.

1Es ist erstaunlich, wie wenig wir über den Gang des gerichtlichen Verfahrens im archaischen Griechenland wissen und wie viel darüber geschrieben wird. Die Quellen (Homer, Hesiod, das Gesetz Drakons und weitere Inschriften, hauptsächlich aus Kreta1) geben nur knappe Ausschnitte aus einem uns verborgenen Gesamtbild. Insgesamt werfen die Quellen mehr Fragen auf als sie lösen. Das Gesamtbild ist nur durch kreative Phantasie, Vergleich mit anderen Rechtsordnungen oder – völlig unhistorisch – durch Projektion unserer heutigen Vorstellungen in das archaische Griechenland zu finden.

  • 2 Unsere Quellen erlauben es nicht, von einem Urzustand des „Faustrechts“ auszugehen. Auch der Stärk (...)
  • 3 Gagarin 2008, S. 19-23.
  • 4 Wolff 1961; Cantarella 2002; s. die zusammenfassende Würdigung von Maffi 2007, S. 200f.

2Nichtjuristen und Juristen haben eine bestimmte Vorstellung vom Ablauf eines Rechtsstreits: Entweder einigen die Streitparteien sich gütlich oder sie wenden sich, durch soziale Kontrolle oder staatliche Macht gezwungen,2 an eine Autorität, an ein „Gericht“. Auch hier stand und steht heute noch zunächst der Versuch im Vordergrund, die Parteien auszusöhnen – nach Gagarin erschöpft sich darin die Funktion der homerischen Amtsträger, der Geronten oder Könige (basilēes).3 Juristen gehen davon aus, dass die Versöhnung der Streitparteien nicht erzwungen werden kann. Scheitert der Versuch der Aussöhnung, hat die angerufene Autorität die Möglichkeit, den Streit durch gerichtliches Urteil zu entscheiden. Mit Wolff und Cantarella bin ich der Meinung, dass in der homerischen Gesellschaft das Gericht nur darüber entscheidet, ob es dem Kläger, dem „Verfolger“ (attisch διώκων), erlaubt sei, gegen den Beklagten, den „Fliehenden“ (φεύγων), private Eigenmacht auszuüben.4 Ob die Eigenmacht durch Polizeigewalt (so Wolff) oder soziale Kontrolle (so Cantarella) in Schranken gehalten wird, bleibe dahingestellt. Die Struktur der homerischen Gesellschaft mit schwacher staatlicher Autorität deutet eher auf soziale Kontrolle hin.

3Im Folgenden werde ich zunächst meine schon bekannte These vom homerischen Beweisurteil skizzieren und dann neue Gedanken zum Zeugenbeweis in Gortyn vortragen, beide Male unter dem Aspekt des Rechtstransfers.

  • 5 Gagarin 2008, S. 15.
  • 6 Cantarella 2001.
  • 7 Zusammenfassend Thür 2007, und Thür 2006, S. 1.30-136; s. dazu die kritischen Stimmen, denen auch (...)

4I. Kontrovers und stark von unserem modernen Vorverständnis geprägt sind die Vorstellungen, die üblicherweise von der Gestalt des Urteils nach den homerischen Quellen entwickelt werden, soweit die Autoren das Fällen eines richterlichen Urteilsspruchs nicht überhaupt in Zweifel ziehen.5 Wolff, Cantarella und Maffi gehen ohne Bedenken davon aus, dass die homerischen Autoritäten – das Kollegium der gerontes oder, was Cantarella näher untersucht hat, der einzelne basileus6Sachurteile fällen. Ein Sachurteil lautet etwa: „Der Beklagte ist schuldig,...“oder „er ist unschuldig“. In den Quellen ist jedoch kein einziges solches Urteil wörtlich oder auch nur indirekt überliefert. Dem gegenüber habe ich in mehreren Anläufen (mit gewissen Variationen und stets scharf kritisiert) die Meinung vertreten, die homerischen Autoritäten fällten kein Sachurteil, sondern ein Beweisurteil.7 Das Gericht formulierte lediglich den Wortlaut eines Eides, mit dem der Beschuldigte sich von dem erhobenen Vorwurf reinigen konnte. Der Beschuldigte hatte also die Wahl, den vom Gericht auferlegten Reinigungseid zu leisten oder dem Kläger die verlangte Busse zu zahlen; wenn er weder schwor noch zahlte, setzte er sich der berechtigten Rache des Klägers aus, sofern er nicht in die Fremde floh. Die Entscheidung des Rechtsstreits fiel also nicht durch menschliche Autorität, sondern war in die sakrale Sphäre gehoben: Leistete der Beschuldigte einen Meineid, hatte er „lediglich“ die Strafe der Schwurgottheit zu befürchten. In der realen homerischen Welt waren die Angst vor Unglücksfällen und soziale Kontrolle effektive Maßnahmen, den Fluch des Meineids zu vermeiden.

  • 8 S. etwa Ulf 1990; Raaflaub 1997 (getrennte Bibliographie im Anhang); Wees 2002 (getrennte Bibliogr (...)

5Dieses Modell passt meiner Meinung nach bestens in eine schwach organisierte staatliche (oder vorstaatliche) Gesellschaft, die im Wesentlichen durch sakrale Bande zusammengehalten wird. Meinen Kritikern möchte ich bereits zu Beginn meiner Ausführungen entgegenhalten, dass sie auf die neueren Forschungen zur „homerischen Gesellschaft“ nicht ausreichend eingegangen sind.8

  • 9 Unrichtig wird die Szene neuerdings als private Aufforderung zu einem Eid, als proklësis eis horko (...)

6Der Wortlaut eines vorgeschlagenen, allerdings letztlich nicht auferlegten Reinigungseides ist in Il. 23, 573-585 überliefert.9 Menelaos gibt mit allen äußeren Attributen eines basileus vor seinen Mit-basilēes und dem wie eine Gerichtsgemeinde versammelten Heer den Vorschlag ab, ein Beweisurteil zu fällen. Da er nicht in der Sache selbst entscheidet, sondern – mit allem Vorbehalt – nur einen zur Entscheidung führenden Eid formuliert, spielt es keine Rolle, dass er in diesem Verfahren auch selbst Partei ist.

  • 10 Thür 2007, S. 188-190.

7In der Streitszene auf dem Schild der Achilleus (Il. 18, 497-508) lassen meiner Meinung nach die Worte εὔχετο und ἴστωρ auf das Auferlegen eines Eides schließen (v. 499 und 501). Eucheto kann man hier in Anlehnung an den großen Schwur des Agamemnon (Il. 19, 255) mit „(der Beklagte) war bereit zu schwören“ übersetzen, und istōr ist, wie auch sonst gut belegt, die Schwurgottheit, bei welcher der Reinigungseid zu leisten ist. Das Letzte kommt ebenfalls in Agamemnons Ausruf am Beginn seines grossen Eides zum Ausdruck: „Es möge wissen, Zeus...“ (ἴστω, v. 258). Zeus und die übrigen Götter sind die istores von Agamemnons Eid.10

  • 11 Gagarin 2008, S. 17-19 mit Hinweisen auf ältere Literatur.

8So weit kann man in einem ersten Schritt durch Interpretation des Epos selbst kommen. Das Ergebnis wird immer hypothetisch bleiben. Untermauern sollte man es durch einen Vergleich mit ähnlichen Rechtskulturen und, wenn möglich, durch Nachweise von Parallelen oder eines Transfers von außen. Nicht entkräftet sehe ich meine Interpretation durch das anthropologische Modell, das Gagarin in der gütlichen Streitbeilegung im Stamm der Tiv gefunden hat.11 Auch die homerischen Griechen sahen im Kompromiss der Streitparteien ein hohes Gut und lobten die Kunst der basilēes, die Parteien zu versöhnen. Dem steht aber nicht entgegen, dass die Träger der Autorität ein Zwangsmittel gegen unversöhnliche Streitparteien in Händen hatten. In einer Gesellschaft ohne etablierte staatliche Zentralgewalt scheint mir die Einbindung göttlicher Autorität in die Rechtspflege die am nächsten liegende Lösung. Ich fühle mich allerdings nicht kompetent, entsprechende Modelle in der anthropologischen Literatur zu finden. Die Suche würde sich gewiss lohnen.

  • 12 Latte 1920, S. 7-9; zur germanischen Rechtsgeschichte am ausführlichsten Brunner 1928, S. 498-560 ( (...)
  • 13 Vgl. die Forschungen von Nehlsen 1972.
  • 14 Gagarin 2008, S. 27-30, obwohl er sich an anderer Stelle, Gagarin 2005, S. 89f., beim Beweisurteil (...)

9Strukturelle Parallelen zwischen dem homerischen Prozess und den Germanenrechten hat bereits die Forschergeneration um Wolff in der ersten Hälfte des 20. Jh. gezogen. Damals hatte noch jeder deutsche Jurist eine solide Ausbildung in der heimischen Rechtsgeschichte. Auch das bereits von Kurt Latte 1920 ins Gespräch gebrachte Beweisurteil, das dem Beschuldigten einen Reinigungseid auferlegt, ist aus den leges Barbarorum gut bekannt.12 Nach neueren Auffassungen scheint dieses Eidesverfahren jedoch eher ein Relikt der christlichen Spätantike zu sein als urgermanisches Erbe.13 Die Germanenreiche im ehemaligen Imperium Romanum zeichneten sich durch schwache Zentralgewalt und starke religiöse, christliche Legitimierung aus. Auch wenn der Vergleich wenig Licht auf die frühgriechische Polis wirft, sollte man ihn nicht von vornherein als methodisch unzulässig zurückweisen. Selbst eine von unseligen nationalen Tendenzen missbrauchte Quelle behält, richtig interpretiert, ihre Aussagekraft. Gagarin hat das in seinem jüngsten Buch anhand der altisländischen Quellen erneut bestätigt.14 Von Rechtstransfer kann man beim germanischen Reinigungseid allenfalls aus der Spätantike in das frühe Mittelalter sprechen. Im Imperium Romanum existierte offenbar neben der offiziellen, rationalen Justiz eine „Untergrundjustiz“, die auf Fluch und Eid beruhte. Ihr nachzugehen ist aber hier nicht der Platz.

  • 15 Westbrook 2003.
  • 16 S. Thür 2007, S. 191.
  • 17 S. die o. Anm. 8 angeführte Literatur.

10Ergiebiger für Rechtstransfer ist verständlicherweise der Blick in die Zeit vor und um Homer, und zwar in den Vorderen Orient. Die Durchsicht des von Raymond Westbrook herausgegebenen Handbuchs15 zeigt, dass die dort behandelten Rechtsordnungen aller Epochen das Beweisurteil kennen. Was liegt also näher, als von Rechtstransfer aus dem Vorderen Orient zu sprechen? Doch Vorsicht ist geboten. Im Alten Orient war das Beweisurteil zum Reinigungseid nur eine von mehreren Formen des Urteils. Sollte nur diese eine Form übernommen worden sein, und warum? Zu diskutieren sind dabei auch zwei Tontäfelchen aus Pylos aus dem 12. Jh. v. Chr., also etwa 400 Jahre vor den homerischen Epen. Hier wird die Rechtsbehauptung der beklagten Partei, der Priesterin Erita, mit e-u-ke-to (Imperfekt) wiedergegeben, genauso wie in der Schildszene. Auch hier scheint mir die Übersetzung „sie war bereit zu schwören“ angebracht.16 Ein Transfer des Beweisurteils aus dem Vorderen Orient nach Griechenland könnte also schon in mykenischer Zeit, vor den „dunklen Jahrhunderten“, stattgefunden haben, vielleicht gemeinsam mit den sonst im Orient belegten Formen des gerichtlichen Urteils. Der Verfall der mykenischen Palastkultur könnte bewirkt haben, dass in den nun „kopflosen“ griechischen Burgsiedlungen, den poleis, nur der primitive Reinigungseid lebendig geblieben war. Angesichts der wieder in Bewegung gekommenen Frage nach der „homerischen Gesellschaft“ und der Neubewertung der so genannten dunklen Jahrhunderte17 steht es einem Juristen nicht zu, über den möglichen Transfer des Reinigungseides aus den Rechtsordnungen des Vorderen Orients eine Meinung zu äußern. Gefragt ist die Zusammenarbeit mit Altorientalisten und Mykenologen.

  • 18 Wolff 1961, S. 11 f.

11Bevor ich auf ein ergiebigeres Gebiet eines möglichen Rechtstransfers aus dem Vorderen Orient eingehe, möchte ich an meine Kritiker noch eine Schlussbemerkung zum homerischen Prozess richten: In keiner einzigen der nicht ganz wenigen Stellen des Epos, die einen Rechtsstreit erwähnen, ist von einem Beweismittel die Rede. Gab es keine Zeugen oder Urkunden, wie im Alten Orient? Da das Rechtsleben in den Epen sich ausschließlich mündlich abspielt, ist das Fehlen von Urkunden nicht verwunderlich. Aber Zeugen wären zu erwarten. Wolff füllt diese Lücke, indem er – höchst phantasievoll – den istōr in der Schildszene als „wissenden Nachbarschaftszeugen und Jury-Mitglied“ deutet.18 Näher liegt für mich jedoch die Deutung als „wissende“ Schwurgottheit, die den Meineid bestrafen soll. Im System des Reinigungseides sind konsequenterweise gar keine Zeugen im heutigen Sinne zu erwarten, sondern mit dem Beschuldigten mitschwörende Eidhelfer. Man könnte Personen, die hierzu bereit sind, in Vers 502 der Schildszene (Il. 18) unter den λαοὶ... ἀμφὶς ἀρωγοί erblicken, ohne dass der Dichter die Details näher ausmalen müsste.

12II. Aufbauend auf dem bisher Gesagten komme ich nun zum Hauptanliegen meines Beitrags, dem Zeugenbeweis in der Großen Gesetzesinschrift von Gortyn (um 450 v. Chr.). Ich versuche darzulegen, dass der Zeuge in Gortyn nicht in der Verhandlung vor dem dikastas ausgesagt hat und der dikastas dann gebunden gewesen wäre, ein Sachurteil „gemäss dem Zeugen“ zu fällen, sondern dass der dikastas ein Beweisurteil fällte, der von der Partei angebotene Zeuge habe – nach der Verhandlung – einen Eid auf das vom Gesetz vorgeschriebene Beweisthema zu leisten. Erst durch das Leisten – oder Nichtleisten – dieses dem Zeugen aufgetragenen Eides war in Gortyn der Prozess (genauso wie durch einen Parteieid) entschieden. Dieses Ergebnis sehe ich auch durch eine Reihe zeitlich nahe stehender neubabylonischer Prozessurkunden bestätigt. Rechtstransfer aus dem Vorderen Orient ist hier wahrscheinlich.

  • 19 Wolff 1961, S. 57f.
  • 20 S. die Diskussion in Thür 2006, S. 139f. Ausführlich, jedoch nicht überzeugend dazu nun Gagarin 20 (...)
  • 21 IGT, Nr. 90, Nomima I, Nr. 81, um 650 v. Chr.; ausführlich diskutiert von Gagarin 2008, S. 45-49.
  • 22 Thür 2006, S. 140.

131) Bevor ich auf das Urteil „gemäß dem (oder: den) Zeugen“ eingehe, ist zu klären, wer jener rätselhafte δικαστάς in Gortyn ist. Wolff denkt an einen vom Gerichtsmagistrat eingesetzten Privatmann,19 neuere Autoren sehen in ihm einen speziellen richterlichen Amtsträger der Polis.20 Nirgends im griechischen Raum ist jedoch ein derartiges „Richteramt“ belegt. Überall sonst sind die ordentlichen Höchstmagistrate der Polis auch mit der Jurisdiktion betraut, das heisst mit dem Einsetzen (Instruieren), nicht aber mit dem Entscheiden von Prozessen. In Dreros ist ausdrücklich von einem dikazein der kosmoi die Rede.21 Auch in Gortyn scheint mit dem Wort dikastas der jeweils für die Streitsache zuständige Höchstmagistrat, also ein kosmos, gemeint zu sein. Damit rückt das Prozessrecht Gortyns in eine einheitliche, von Homer bis in die klassische Zeit laufende Linie.22

  • 23 IC IV 72, col. XI 26-31: τòν δικαστάν, ὄτι μὲν κατὰ / μαίτυρανs ἔγρατται δικάδδ/εν ἔ ἀπόμοτον, δικ (...)
  • 24 Siehe III 5-9 und XI 48-50.
  • 25 IX 37-40, s. den in der nächsten Anm. zitierten Text; formal kann man also Zeugen und „Eidhelfer“( (...)

142) Welche Aufgabe hat der in Gortyn jeweils als Jurisdiktionsträger tätige, kurz und prägnant dikastas genannte Höchstmagistrat? Das Gesetz unterscheidet durchgehend zwischen zwei verschiedenen Arten des Urteilens, dem δικάδδεν (δικάζειν) und dem κρίνεν (κρίνειν). Das erste, dikazein, hat streng formalen Charakter. Die allgemeine Bestimmung in col. XI 26-3123 besagt, dass der dikastas in allen Fällen, in denen das Gesetz einen dikadden-Spruch kata maityrans (gemäß Zeugen) oder zum Reinigungseid (apōmoton) vorschreibt, streng an das Gesetz gebunden ist. Der Inhalt der Entscheidung ist restlos determiniert. Bereits die Parallele von Reinigungseid und Zeugnis sollte zu denken geben. So wie der Reinigungseid, der durch dikazein auferlegt und erst nach dem Spruch des dikastas an einer bestimmten Eidesstätte geschworen wird,24 müssten – nach vorurteilsfreier Lektüre des Textes – auch die Zeugen ihre Eide nicht vor, sondern nach dem Spruch des dikastas an einer Eidesstätte schwören. Dass die Zeugen schwören, wird im Gesetz ein einziges Mal ausdrücklich gesagt, sonst ist es zu vermuten.25

15In der zweiten Art des Urteils, dem krinein, ist der dikastas inhaltlich nicht an die Vorgaben des Gesetzes gebunden, seine Entscheidung ist frei. Zu wenig Gewicht wird meiner Meinung nach auf den Zusatz omnynta (unter Eid) gelegt. Ebenso wie die Partei im Reinigungseid oder der Zeuge im Zeugeneid für die Wahrheit einer Behauptung seine eigene Person der Rache der Schwurgottheit aussetzt, riskiert auch der Gerichtsmagistrat mit einer parteiischen Sachentscheidung die Strafe der Schwurgottheit und den sozialen Tadel als Meineidiger. Aus dieser Konstellation kann man den Schluss ziehen, dass im Gesetz von Gortyn die richterliche Entscheidung selbst dort, wo sie nach freiem, rationalem Ermessen gefällt wird, letztlich im Irrationalen, in der sakralen Sanktion wurzelt.

  • 26 IX 37-40... (μαίτυρες)... ἀποπõνιόντον. ἐ δέ κ´ ἀ/ποίƑεποντι, δικαδδέτο ὀμόσ/αντα αὀτòν καὶ τòνς μ (...)
  • 27 II 36-41: αἰ δέ κα πονέι δολό/σαθθαι, ὀμόσαι τòν ἐλό/ντα τõ πεντεκονταστατέ/ρο καὶ πλίονος πέντον (...)
  • 28 III 49-53, IV 6-8; s. auch II 15-16.
  • 29 Latte 1920, S. 9; zu den Eidhelfern ibid. S. 31, 40. Unrichtig nimmt hier Davies 2005, S. 312, zwei (...)

163) Die bisher erwähnten Gesetzesstellen belegen jedenfalls die (nicht überraschende) Tatsache, dass der Reinigungseid durch Beweisurteil, dikazein-Spruch, auferlegt wird und außergerichtlich zu leisten ist. Ausdrücklich ist nach IX 37-4026 auch der Zeugeneid nach einem Beweisurteil, dikazein, außergerichtlich zu leisten. Dasselbe muss für die Partei – und Zeugeneide (Eide der Helfer) in II 36-45 gelten, wo das Gesetz das Wort dikazein – zufällig – nicht gebraucht.27 Meiner Meinung nach setzen auch die restlichen zwei Stellen, in welchen eine Partei mit ihren „Zeugen“ (wieder sind Eidhelfer gemeint) als „näher zum Eid“ (orkioteros) bezeichnet wird, einen dikazein-Spruch voraus, ohne ihn ausdrücklich zu nennen.28 „Näher zum Eid“ist im Sinne der deutschen Rechtsquellen so zu verstehen, dass eine Partei privilegiert ist, den Prozess durch das Schwören eines auferlegten Eides für sich zu entscheiden.29

  • 30 I 14, 17/18, 20, 22, II 19/20, IX 30/31, 37, 45/46, 51, 52, X 31/32. Das Compositum ist nur in Gor (...)
  • 31 Beide Male πορτὶ τὰ ἀποπōνιόμενα.

17Nach diesem Befund erhebt sich die Frage, wie der im ganzen Gesetz häufig gebrauchte prägnante Ausdruck κατὰ μαίτυρα(νς) δικάδδεν (κατὰ μάρτυρας δικάζειν) zu verstehen ist. Sind die etwas ausführlicher formulierten Bestimmungen Ausnahmen von einem Grundsatz, dass das Zeugnis üblicherweise während der Verhandlung, also vor dem dikazein-Spruch, abzulegen ist, oder har auch der Zeuge seinen Eid so wie die Prozesspartei stets nach einem Beweisurteil, im Anschluss an den Spruch zu leisten? Die formelhafte Wendung allein gibt darüber keinen Aufschluss. Man muss im Gesetz nach weiteren Stellen suchen, die das Ablegen von Zeugnissen näher beschreiben. Zu einer vorschnellen Antwort könnten jene Stellen verleiten, in denen Formen von ἀποπōνίō (ἀποφωνέω, sagen) gebraucht werden30 und von Zeugen-„Aussagen“ die Rede zu sein scheint. Alle diese Stellen sind entweder ausdrücklich oder aus dem Zusammenhang erkennbar auf ein dikazein „gemäß dem (oder: den) Zeugen“ bezogen, in IX 30/31 und 50/51 ergeht der dikazein-Spruch „zu (gemäß) dem ,Gesagten‘“.31

  • 32 Text s. oben Anm. 26.
  • 33 Die Präposition άπο-zeigt die feindliche Richtung an, s. o. Anm. 30.
  • 34 Text s. o. Anm. 23.

18Nur ein einziger der angeführten Texte zeigt uns, wie das Verfahren nach der „Aussage“ der Zeugen weitergeht, IX 37-40.32 In Z. 37/38 macht der nur hier gebrauchte Aorist ἀπορ ίποντι deutlich, dass die Zeugen bereits vor dem dikazein „gesprochen haben“, der dikastas ihnen aber hierauf genauso wie der Prozesspartei durch dikazein auch den Eid auferlegt. Der dikastas fällt also nicht, wie man das aus den übrigen Stellen vermuten möchte, nach den Worten der Zeugen ein Sachurteil, indem er den Beklagten auf den „einfachen Geldbetrag“ verurteilt, sondern er muss sowohl der klagenden Partei als auch ihren Zeugen einen Eid auferlegen; erst wenn all diese den Eid geschworen haben, ist der Prozess gewonnen (νικάν τò άπλόον, Z. 40). Wir verdanken dieses wichtige, wie ich meine, allgemeine Detail des gortynischen Prozessrechts nur dem Umstand, dass das Gesetz in IX 24-40 eine höchst komplizierte Materie regelt, auf die hier nicht weiter einzugehen ist. Der Tenor der Bestimmung lautet, der Beklagte muss in diesem Fall nur das Simplum, nicht aber das Duplum bezahlen. Dadurch war der Verfasser des Gesetzes veranlasst, auf die sonst als bekannt vorausgesetzten Prozesshandlungen des dikastas und der Parteien samt Zeugen näher einzugehen. Das apophōnein des Zeugen ist in Gortyn also nicht eine „Aussage“, die den dikastas formal bindet, sondern nur die Erklärung des Zeugen, er sei bereit, für seine Partei und gegen deren Widersacher33 das Beweisthema zu beschwören, wenn es ihm der dikastas auferlegen werde. Der dikastas ist also nicht an die Aussage der Zeugen gebunden, sondern an das Gesetz, das ihm vorschreibt, in bestimmten Situationen bestimmte Eide als außergerichtliche Entscheidungsmechanismen anzuordnen. Die in der eingangs erwähnten Bestimmung XI 26-29 allgemein geregelten „Beweismittel“ Zeugnis und Parteieid34 folgen also tatsächlich genau denselben prozessualen Mechanismen.

194) In Gortyn ist, wie wir gesehen haben, jedes mit dikazein ausgesprochene Urteil ein Beweisurteil zur Leistung von prozessentscheidenden Eiden. Diese selbstverständliche Regel musste im Gesetz gar nicht eigens ausgedrückt werden; nur wenn bei der Eidesleistung Besonderheiten vorgesehen waren, wurde das Verfahren genauer beschrieben. Aus den Besonderheiten wird für uns der Normalfall sichtbar. Ein Sachurteil wurde nur gefällt, wenn dem dikastas ein krinein erlaubt war, sonst hatte er durch dikazein Eide aufzuerlegen. Von den soeben behandelten Beweisurteilen durch dikazein muss man allerdings schlichte magistratische dikazein-Anordnungen unterscheiden, etwa eine Person freizugeben (δικακσάτο λαγάσαι, I 6) oder das Verhängen von Ordnungsstrafen (καταδικαδδέτο I 8 und oft). Ich schlage also vor, die in Gortyn stereotyp gebrauchte Wendung κατὰ μαίτυρα(νς) δικάδδεν zu übersetzen:... der dikastas „soll gemäß dem (zum Schwur bereiten) Zeugen entscheiden (dass dieser einen Eid auf das im Gesetz festgelegte Thema zu leisten habe)“. Erst mit dem Eid des (oder der) Zeugen, manchmal gemeinsam mit der Partei, fällt die Entscheidung, nicht bereits mit dem dikazein-Spruch.

  • 35 Strassmaier 1889, S. 216f. (nur keilschr. Text). Herr Kollege Gerhard Ries hat mir freundlicherweis (...)

20III. Ich komme zum letzten Punkt meines Beitrags. Im 40. Regierungsjahr des den Griechen wohlbekannten Nabukodonosor, 604-561 v. Chr. König von Babylon, erging in der Stadt Upia (Opis) folgendes Urteil (Nbk 366, 564 v. Chr):35

  • 36 Text: „so hat er gegeben”, aber wahrscheinlich Schreiberversehen, vgl. Paralleltext Nbk 227, 9 und (...)

1

a-di U4 lKÁM šá ITUGAN1gu-da-du

Bis zum 1. Tag des Monats Kislim (= 9. Monat = Nov./Jan.) wird Gudadu,

2

A-šú šá1ḫi-in-ni-DINGIRMEŜ DUMU-DÙMEŜ

Sohn des Ḫinni-ilāni, Nachkomme der Vollfreien,

3

mu-kin-ni-e-šú a-naURU ú-pi-ia ib-ba-kam-ma

seine Zeugen nach Upia bringen und

4

a-na1.dKÁ-KÁM A-šú šál.d NÀ-DÙ-ŠEŠ

gegen Baba-ēreš, Sohn des Nabû-bāni-aḫi

5

ú-kan-ni šá Ika-ti-mu-’u A-šú šá

bestätigen, dass Katimû, Sohn des

6

lḫa-gu-ru šá pu-ut se-pi-šú ina ŠUII

Ḫaguru, der für seinen Fuß zugunsten

7

1.dKÁ-KÁM iš-šu-ú ina a-dan-ni-šú

des Baba-ēreš bürgt, innerhalb seines Termins

8

x DAM?-su? i-bu-karik?-su? (oder šim-šu!)

(seine Ehefrau? oder NN?) herbeigebracht hat (und den Vertrag?/seinen!? Kaufpreis?)

9

a?-na? 1.dKÁ-KÁM id-di-nu

dem Baba-ēreš gegeben hat.

10

ki-i uk-tin-nu-uš za-ki

Wenn er ihn überführt haben wird, so ist er frei.

11

ki-i la uk-tin-nu-uš a-ki-i ú-ìl-tì

Wenn er ihn nicht überführt haben wird, so wird er entsprechend dem Verpflichtungsschein

12

ŠE.BAR u UR5.RA-šú a-naI.dKÁKÁM it-ta-din

die Gerste und ihren Zins dem Baba-ēreš geben.36

13

mu-kin-nu Isi-lim-dEN A-šú šá

Zeugen: Silim-Bēl, Sohn des

14

1ba-la-ṭu 1MU-dAMAR.UTU

Balāṭu, Iddin-Marduk, Sohn des

15

1ak-ki-ia uSANGA I.dNÀ-ŠEŠ MEŠ-MU

Akkiia, und Schreiber: Nabû -aḫḫe-iddin,

16

A-šú šá 1šu-la-a AIe-gi-bi URUú-pi-ia

Sohn des Šulâ, Nachkomme des Egibi. Stadt Upia,

17

ITUAPIN U4 23KÁM MU 40KÁM

Monat Araḫsammu (= 8. Monat = Okt./Nov.), 23. Tag, 40. Jahr des

18

IdNÀ-NÌ.DU-ŠEŠ LUGAL TIN.TIRKI

Nabû-kudurra-uṣur, König von Babylon.

  • 37 Kohler und Preiser 1890, S. 12f., und Koschaker 1911, S. 46-48; ebenso San Nicolò 1932, S. 333, Anm (...)
  • 38 Wunsch 2003, S. 922, bereits mit Hinweis auf das erst 2004 erschienene Buch von Wells 2004; Wells f (...)

21Die ältere Literatur bezeichnete derartige Urkunden noch als „Beweis-verträge“,37 doch ist, soweit ich das beurteilen kann, der neueren Deutung „Beweis-urteile“ zu folgen.38 Es handelt sich um Urteile, wonach der Rechtsstreit mit dem Ablegen oder der Verweigerung eines bestimmten Zeugnisses beendet ist.

  • 39 Ich folge (mit Ries) der Deutung von Koschaker 1911, S. 48, Anm. 15, der die Interpretation von Ko (...)
  • 40 Worin die Leistung oder Ersatzleistung bestand, kann hier dahingestellt bleiben, s. dazu Koschaker(...)

22In Z. 2 ist Gudadu erwähnt, der Schuldner,39 in Z. 4 Baba-ēreš, der Gläubiger, in Z. 5 Katimû, der Bürge des Schuldners, in Z. 8 eine angeblich bereits erbrachte Leistung40 und in Z. 11 ein Verpflichtungsschein.

  • 41 Alle Autoren (und CAD Μ II, S. 186) sehen in Z. 3 die Zeugen im Plural, lediglich Wells 2004, S. 1 (...)

23Gudadu schuldet dem Baba-ēreš aus dem Verpflichtungsschein Gerste. Für den Schuldner, Gudadu, hat sich Katimü verbürgt. Baba-ēreš klagt Gudadu auf Leistung der Gerste samt Zinsen und legt den Verpflichtungsschein vor. Gudadu behauptet vor Gericht, sein Bürge Katimü habe ihn innerhalb des Zahlungstermins bereits befreit, und beruft sich dafür auf Zeugen,41 die anscheinend nicht anwesend sind. Der Kläger Baba-ēreš bestreitet, durch den Bürgen Katimû befriedigt worden zu sein.

  • 42 Wells 2004, S. 123, 177f. meint, die Leistung Katimûs (des angeblichen Schuldners) sei durch Verpfa (...)

24Es ergeht das Urteil: Der Beklagte Gudadu hat innerhalb von sieben Tagen die genannten Zeugen in die Stadt zu bringen: Wenn sie seine Behauptung bestätigen, ist er freigesprochen, wenn nicht, hat er die Leistung an Baba-ēreš gemäß dem Verpflichtungsschein zu erbringend42

25Nach dem Text der Urkunde hängen Freispruch oder Schuldspruch unmittelbar von der „Aussage“ der Zeugen ab, die der Beklagte Gudadu binnen sieben Tagen in die Stadt zu bringen hat. Kommen sie nicht rechtzeitig oder verweigern sie das Zeugnis, ist Gudadu verpflichtet, die Menge Gerste gemäß dem Verpflichtungsschein, den der Kläger in Händen hat, zu leisten. Vermutlich hat der Kläger auch eine Ausfertigung des vorliegenden Urteils in Händen. Dieses Dokument, durch die beiden hierin genannten Zeugen und den Schreiber gesichert, schneidet dem Schuldner jeden weiteren Einwand ab, sein Bürge habe bis dahin bereits für ihn bezahlt. Wird die im Beweisurteil festgelegte Bedingung, das binnen sieben Tagen zu leistende Zeugnis, nicht erfüllt, treten die Folgen des Urteils, der Schuldspruch, automatisch in Kraft.

  • 43 Wells 2004, S. 110, 118, 123.
  • 44 San Nicolò 1932, S. 334 mit Literatur. Ein Eid ist in der vorliegenden Urkunde freilich nicht ausdr (...)
  • 45 Siehe Streck 1993, S. 65, Anm. 5: vor einem Göttersymbol; Joannès 1996, S. 172f., spricht von eine (...)
  • 46 Vgl. in Gortyn XI 46-55 die Anwesenheit des dikastas bei dem aussergerichtlich abzulegenden Eid, w (...)

26Doch wie erfolgt ein Freispruch? Wells geht in allen Fällen der Beweisurteile davon aus, die im Urteil vorausgesetzten (namentlich nie genannten) Zeugen hätten vor Gericht zu erscheinen.43 Den Freispruch müsste dann wohl das Gericht nach Anhörung der Zeugen fällen. Angesichts des bedingt verhängten Schuldspruchs, der automatisch bei Nichterscheinen der Zeugen eintritt, scheint mir das höchst zweifelhaft. Es ist zu erwarten, dass auch der Freispruch unmittelbar mit Erfüllung der Bedingung eintritt. Es wäre wichtig zu wissen, wo und wie die im Urteil vorausgesetzten Zeugen „aussagen“. San Nicolò nimmt an, dass auch in neubabylonischer Zeit die Zeugen vereidigt wurden; damit sei, so betont er, dem Gericht „nicht viel Raum für eine freie... Beweiswürdigung geblieben“.44 Über den Vorgang der Vereidigung selbst ist wenig bekannt.45 Nach den Worten des Urteils sollen die Zeugen lediglich in die Stadt kommen („nach Upia“, Z. 3). Die auch hier anzunehmenden Eide könnten also an jedem beliebigen Ort in Upia abzulegen gewesen sein, wohl an einem üblichen Ort und nach einem üblichen, bekannten Muster; die Anwesenheit eines Gerichtsfunktionärs ist zu vermuten.46 Auf diese Weise kann man sich vorstellen, dass auch der Freispruch gemäß dem vorliegenden Beweisurteil automatisch mit den formal richtig abgelegten Zeugeneiden in Kraft tritt. Weder Schuldspruch noch Freispruch benötigen also eine weitere gerichtliche Äußerung.

27Es fällt auf, wie vage das Beweisurteil formuliert ist. Der genaue Ort, an dem die Zeugeneide abzulegen waren, und die Schwurformel waren sicher durch die üblichen Gewohnheiten bestimmt. Es fehlen aber auch die Namen der Zeugen und die Bezifferung der Streitsumme. Das dürfte aus der Schriftlichkeit des Prozesses zu erklären sein: Die eingeforderte Menge Gerste, der Liefertermin und der Zinssatz bei Terminüberschreitung ergeben sich aus dem Verpflichtungsschein. Die Namen der Entlastungszeugen sind aus der Klagebeantwortung oder aus dem Gerichtsprotokoll zu entnehmen. Das Urteil verweist mit dem Possessivpronomen „seine“ Zeugen (Z. 3) wohl auf ein weiteres Schriftstück. Wenn Gudadu also der Entlastungsbeweis gelingt und der Gläubiger ihn dennoch aus dem Verpflichtungsschein in Anspruch nehmen sollte, kann er ihm das vorliegende Beweisurteil (die Namen der Prozesszeugen bestätigt durch ein weiteres Schriftstück) und die Aussagen der Geschäftszeugen entgegenhalten, die beim Schwur der Prozesszeugen anwesend waren (dies ebenfalls beurkundet). Wenn ein Gerichtsfunktionär beim Eid der Prozesszeugen anwesend war, könnte dieser den Gläubiger Baba-ēreš veranlasst haben, den Verpflichtungsschein dem Gudadu zu übergeben und ihm eine Abstandsurkunde auszustellen. Doch das alles ist denkbares bürokratisches Beiwerk. Die Struktur des neubabylonischen Beweisurteils liegt in der Urkunde Nbk 366 klar zutage: Das Gericht legt ein präzises Beweisthema fest, mit dessen Bestätigung oder Ablehnung der Rechtsstreit automatisch beendet ist.

  • 47 Wells 2004, S. 129, in der ausführlichen Anm. 137. Joannes 1996, S. 172, zitiert ein Dokument (PBS (...)

28Mit dem Urteil Nbk 366 und den zahlreichen Parallelen aus neubabylonischer Zeit ist nur erwiesen, dass das „bedingte Urteil“, wonach der Ausgang des Prozesses von künftigen Zeugenaussagen abhing, in Mesopotamien eine damals übliche Form der Streitbeendigung war. Welchen Stellenwert dieser Mechanismus dort innerhalb der sonstigen Formen der Urteilsfindung hatte, kann hier nicht untersucht werden. Was geschah, wenn die Parteien ihre Zeugen bereits zum Gericht mitgebracht hatten? Waren sie vielleicht ohnedies anwesend und wurde ihnen durch das Beweisurteil nur das genaue Thema auferlegt, das sie später zu beschwören hatten? Als weitere Form der Streitbeendigung ist jedenfalls der Parteieid bestens belegt.47

  • 48 S. die Bestandsaufnahme von Otto 2008.
  • 49 Wells 2004, S. 110; s. auch S. 128, wo allerdings der Vergleich mit der griechischen „Rationalität“ (...)

29IV. Natürlich kann man nicht jedes Detail des soeben vorgestellten neubabylonischen Verfahrens in Gortyn wiederfinden. Schon durch das Fehlen der Schriftlichkeit ergeben sich Unterschiede. Wichtig ist die sachliche Übereinstimmung von Nbk 366 und IX 37-40: Es ergeht ein Urteil zum Zeugeneid und der Sieg im Prozess hängt vom nachträglichen Schwur der Zeugen ab. Erwiesen ist meiner Meinung nach, dass in zeitlicher Nähe zur Grossen Inschrift in einem Bereich, aus dem kulturelle Einflüsse auf Griechenland nachgewiesen sind48 – gewiss nicht direkt von Opis auf Gortyn – ein Verfahren existiert hat, in welchem eine Prozesspartei durch Urteil aufgefordert wird, bestimmte, vorher von ihr benannte Zeugen nachträglich zu stellen. Leisten die Zeugen den vom Gericht formulierten Eid, gewinnt sie den Prozess, andernfalls verliert sie ihn. Genau das ist meiner Meinung nach das κατὰ μαίτυρα(νς) δικάδδεν in Gortyn. Kann es Zufall sein, dass Wells geradezu ein „Explodieren“49 der Quellen zum Urteil auf Zeugeneid in neubabylonischer Zeit feststellt? Diese Methode der gerichtlichen Wahrheitsfindung lag damals offenbar voll im Trend ihrer Zeit.

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Notes

1 Man kann heute bequem auf neuere Editionen zurückgreifen, IGT; Nomima.

2 Unsere Quellen erlauben es nicht, von einem Urzustand des „Faustrechts“ auszugehen. Auch der Stärkere trachtet, sein Zugriffsrecht auf den Gegner vor der Gesellschaft zu legitimieren.

3 Gagarin 2008, S. 19-23.

4 Wolff 1961; Cantarella 2002; s. die zusammenfassende Würdigung von Maffi 2007, S. 200f.

5 Gagarin 2008, S. 15.

6 Cantarella 2001.

7 Zusammenfassend Thür 2007, und Thür 2006, S. 1.30-136; s. dazu die kritischen Stimmen, denen auch Maffi 2007, S. 187-201 folgt.

8 S. etwa Ulf 1990; Raaflaub 1997 (getrennte Bibliographie im Anhang); Wees 2002 (getrennte Bibliographie im Anhang). Gesellschaftliche Bezüge kommen bei Maffi 2007, und Gagarin 2008 zu kurz.

9 Unrichtig wird die Szene neuerdings als private Aufforderung zu einem Eid, als proklësis eis horkon, gedeutet, Gagarin 2005, S. 89, und Gagarin 2008, S. 24.

10 Thür 2007, S. 188-190.

11 Gagarin 2008, S. 17-19 mit Hinweisen auf ältere Literatur.

12 Latte 1920, S. 7-9; zur germanischen Rechtsgeschichte am ausführlichsten Brunner 1928, S. 498-560 (500-503); s. auch Buchda 1971, Sp. 1553f., und Schmidt-Wiegand 1978, Sp. 1956, beide mit weiterer Literatur.

13 Vgl. die Forschungen von Nehlsen 1972.

14 Gagarin 2008, S. 27-30, obwohl er sich an anderer Stelle, Gagarin 2005, S. 89f., beim Beweisurteil vehement gegen Rechtsvergleichung ausspricht.

15 Westbrook 2003.

16 S. Thür 2007, S. 191.

17 S. die o. Anm. 8 angeführte Literatur.

18 Wolff 1961, S. 11 f.

19 Wolff 1961, S. 57f.

20 S. die Diskussion in Thür 2006, S. 139f. Ausführlich, jedoch nicht überzeugend dazu nun Gagarin 2010, S. 138f. (auf meinen Einwand hin, Thür 2010a, S. 147, in die schriftliche Fassung des Vortrags eingefügt; ich kann hier im Stadium der Drucklegung dieses Beitrags nicht näher darauf eingehen).

21 IGT, Nr. 90, Nomima I, Nr. 81, um 650 v. Chr.; ausführlich diskutiert von Gagarin 2008, S. 45-49.

22 Thür 2006, S. 140.

23 IC IV 72, col. XI 26-31: τòν δικαστάν, ὄτι μὲν κατὰ / μαίτυρανs ἔγρατται δικάδδ/εν ἔ ἀπόμοτον, δικάδδεν ἆι ἔ/γρατται, τõν δ´ άλλõν ὀμνύντ/α κρίνειν πορτὶ τὰ μολιόμεν/α (Der dikastas soll, wenn es geschrieben ist, dass er gemäß Zeugen oder zu einem Eid zu entscheiden hat, entscheiden wie es geschrieben ist, sonst ein Urteil fällen unter Eid gemäß dem Vorgebrachten.) Zitate nach Kolumne und Zeile beziehen sich im Folgenden auf die Große Gesetzesinschrift. Zur Textstelle s. Maffi 2003 und Gagarin 2010.

24 Siehe III 5-9 und XI 48-50.

25 IX 37-40, s. den in der nächsten Anm. zitierten Text; formal kann man also Zeugen und „Eidhelfer“(s. u. Anm. 27f.) nicht unterscheiden. Auch Gagarin 1989, S. 49, geht davon aus, dass in Gortyn die Zeugen stets einen Eid ablegen müssen.

26 IX 37-40... (μαίτυρες)... ἀποπõνιόντον. ἐ δέ κ´ ἀ/ποίƑεποντι, δικαδδέτο ὀμόσ/α<ν>τα αὀτòν καὶ τòνς μαίτυρ/ανς νικἐν τò ἀπλόον (sollen die... Zeugen sprechen. Wenn sie gesprochen haben, soll er entscheiden, dass nach dessen und der Zeugen Eid dieser mit dem einfachen Betrag siege).

27 II 36-41: αἰ δέ κα πονέι δολό/σαθθαι, ὀμόσαι τòν ἐλό/ντα τõ πεντεκονταστατέ/ρο καὶ πλίονος πέντον αὐ/τòν, Ƒὶv αὐτõι Ƒέκεστον ἐπ/αριόμενον,... (wenn er sagt, mit List ergriffen worden zu sein, soll der Ergreifer schwören wegen fünfzig Statere und mehr selbfünft, jeder einzelne unter Verfluchung,...). Die Funktion der Schwörenden als Eidhelfer ist hier evident.

28 III 49-53, IV 6-8; s. auch II 15-16.

29 Latte 1920, S. 9; zu den Eidhelfern ibid. S. 31, 40. Unrichtig nimmt hier Davies 2005, S. 312, zwei gegensätzliche Parteieide an; richtig Parker 2005, S. 71, und Maffi 2003, S. 82. Mir ist aus Gortyn nur ein Fall von gegensätzlichen Parteieiden bekannt, IC IV 81, 11-16 (nicht „IV 48“, wie von Thür 2009a, S. 493 falsch zitiert; um 450 v. Chr.); nach der wahrscheinlichen Ergänzung (Nomima, II Nr. 47; s. auch Gagarin 2008, S. 140f, und Gagarin 2010, S. 139f.) gewinnt hier diejenige Partei den Prozess, die mehr Personen zum Mitschwören aufbietet (anders Latte 1920, S. 14). Über die Bedeutung des doppelten Parteieides im Gesetz Drakons und im athenischen Prozess des 5. und 4. Jh. s. Thür 2006, S. 146f., zum Vorderen Orient s. u. Anm. 46.

30 I 14, 17/18, 20, 22, II 19/20, IX 30/31, 37, 45/46, 51, 52, X 31/32. Das Compositum ist nur in Gortyn belegt. In IX 37/38 wird synonym ἀπολέγομαι gebraucht, was üblicherweise „gegen etwas / jemanden sprechen“ heißt; hier kann nur der Prozessgegner gemeint sein.

31 Beide Male πορτὶ τὰ ἀποπōνιόμενα.

32 Text s. oben Anm. 26.

33 Die Präposition άπο-zeigt die feindliche Richtung an, s. o. Anm. 30.

34 Text s. o. Anm. 23.

35 Strassmaier 1889, S. 216f. (nur keilschr. Text). Herr Kollege Gerhard Ries hat mir freundlicherweise im Münchener Leopold Wenger-Institut die keilschriftrechtlichen Quellen und Literatur zugänglich gemacht. Besonderen Dank schulde ich ihm für seine hier verwendete Umschrift und Übersetzung der Urkunde. Mit Nbk 366 haben sich zahlreiche Autoren beschäftigt: Köhler und Preiser 1890, S. 12f. (deu. Übers., Komm.); Koschaker 1911, S. 46-48 (Transkr., deut. Übers., Komm.); Wunsch 2003, S. 922f.; Wells 2004, S. 123 (Komm.), 176-178 (Transkr., engl. Übers., Komm.).

36 Text: „so hat er gegeben”, aber wahrscheinlich Schreiberversehen, vgl. Paralleltext Nbk 227, 9 und 266, 7, wo im gleichen Kontext Präsens/Futur „er wird geben” steht (G. Ries).

37 Kohler und Preiser 1890, S. 12f., und Koschaker 1911, S. 46-48; ebenso San Nicolò 1932, S. 333, Anm. 3.

38 Wunsch 2003, S. 922, bereits mit Hinweis auf das erst 2004 erschienene Buch von Wells 2004; Wells findet auf S. 108-126 insgesamt 40 Urkunden aus neubabylonischer Zeit, die er als „conditional verdicts“ (S. 109) einstuft. Rechtsvergleichend zum Beweisurteil San Nicolò 1932, S. 333f., worauf auch die von Wells 2004, S. 109, Amn. 86, angeführte keilschriftrechtliche Literatur aufbaut (neuere germanistische Lit. s. o. Anm. 12).

39 Ich folge (mit Ries) der Deutung von Koschaker 1911, S. 48, Anm. 15, der die Interpretation von Kohler und Preiser 1890, korrigiert; Wells 2004, S. 123, 177, vertritt noch die ältere Meinung, wonach Gudadu Bürge (guarantor, cosigner) und Katimü Schuldner gewesen seien.

40 Worin die Leistung oder Ersatzleistung bestand, kann hier dahingestellt bleiben, s. dazu Koschaker 1911, S. 46-48, und Wells 2004, S. 123, 176-178.

41 Alle Autoren (und CAD Μ II, S. 186) sehen in Z. 3 die Zeugen im Plural, lediglich Wells 2004, S. 177, übersetzt den Ausdruck mit dem Singular; auch diese Frage ist für meine folgenden Überlegungen ohne Bedeutung.

42 Wells 2004, S. 123, 177f. meint, die Leistung Katimûs (des angeblichen Schuldners) sei durch Verpfandung einer weiteren Person nur aufgeschoben. Das ist mit der Alternative bedingter Freispruch (Z. 10) oder bedingter Schuldspruch (Z. 12) nicht vereinbar. Auch er korrigiert die Perfektform in Z. 12 (unter Berufung auf Nbk 361 und 363).

43 Wells 2004, S. 110, 118, 123.

44 San Nicolò 1932, S. 334 mit Literatur. Ein Eid ist in der vorliegenden Urkunde freilich nicht ausdrücklich erwähnt, doch wird das „Überführen“des Gegners (Z. 10f.) nach dem üblichen Verfahren anzunehmen sein.

45 Siehe Streck 1993, S. 65, Anm. 5: vor einem Göttersymbol; Joannès 1996, S. 172f., spricht von einem magischen Kreis, von Sonne und Gestirnen als „Zeugen“.

46 Vgl. in Gortyn XI 46-55 die Anwesenheit des dikastas bei dem aussergerichtlich abzulegenden Eid, wohl um die Einhaltung der Form und damit das Gelingen des Eides zu kontrollieren.

47 Wells 2004, S. 129, in der ausführlichen Anm. 137. Joannes 1996, S. 172, zitiert ein Dokument (PBS 2/1 140), in dem beide Parteien gegensätzliche Eide geschworen haben und das Gericht die Wahrheit zu finden hatte; es bestätigte die beschworene Rechtsbehauptung des Klägers. In früheren Epochen Mesopotamiens sei in solchen Fällen die Entscheidung durch das Flussordal gefallen; zu diesen s. Ries 1989. Zum doppelten Parteieid in Gortyn und Athen s. o. Anm. 29.

48 S. die Bestandsaufnahme von Otto 2008.

49 Wells 2004, S. 110; s. auch S. 128, wo allerdings der Vergleich mit der griechischen „Rationalität“ für die archaische Periode mit Vorsicht aufzunehmen ist. Die gerichtliche Entscheidung fällt nämlich weder hier noch dort nach freier, rationaler Würdigung von Zeugenaussagen, sondern ist automatisch mit dem Leisten eines Eides gegeben. „Rationaler“ als die altbabylonischen Ordalverfahren ist das Beweisurteil zum Eid allemal.

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© Éditions de la Sorbonne, 2012

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