Fortia hostile aliquid praedare – Plünderung, Raub, Diebstahl und die Heeresdisziplin in den süddeutschen leges1
p. 103-119
Texte intégral
1Plünderungen scheinen in Kriegszeiten so allgegenwärtig zu sein, dass sie von den Zeitgenossen häufig nur en passant erwähnt werden2. Allein das mag dazu beigetragen haben, dass in der Forschung zum Krieg der Aspekt des Beutemachens bis in jüngste Zeit wenig Beachtung gefunden hat. Erst in den letzten Jahrzehnten trat, mit der Verschiebung des Forschungsinteresses von den klassisch militärhistorischen hin zu stärker kulturwissenschaftlich geprägten Fragestellungen, eine Veränderung ein3. So wird dem Aspekt des Beutemachens in der heutigen Forschung eine – wenn auch immer noch untergeordnete – Rolle eingeräumt4. Was eine Plünderung konstituiert, lässt sich unterschiedlich typisieren5. Eine knappe Definition haben Horst Carl und Hans-Jürgen Bömelburg vorgenommen: Sie begreifen das Phänomen des Beutemachens im Krieg als « erzwungene Mobilität von Gütern, die den vormaligen Eigentümern ohne Gegenleistung, Entschädigung oder vertragliche Regelung abgenommen wurden »6. Schon die Charakterisierung deutet auf die ökonomische Bedeutung der Beute hin, folgerichtig betont ihre Betrachtungsweise die Ökonomie der Beute. Sie sehen den Faktor der Beute eng mit dem Modell der Gewaltgemeinschaft verbunden, das nach den Logiken der Gewaltausübung von Gruppen fragt7, und begreifen das Gewalthandeln im Zusammenhang mit der Beute damit zum einen als ein kollektives und zum anderen als in hohem Maße von ökonomischer Zweckrationalität bestimmt. Auch die Mittelalterforschung betrachtet bisher vor allem das ökonomische und herrschaftslegitimierende Potential der Beute8. Zwar hat auch die ältere kulturwissenschaftliche Forschung zum Krieg im Frühmittelalter die Zentralität des Beutemachens erkannt9, dennoch sah sie die Kriegsführung nicht in allen Fällen in erster Linie ökonomisch begründet, sondern ging von einer nur als ‘Kriegssucht’ zu bezeichnenden Kriegslust der Gesellschaft aus, zu der auch Plünderungen gehörten10. Bis heute beschäftigten sich viele Studien, obwohl sie die ökonomische Dimension der Beute nie ganz ausblendeten, eher mit der Beute als einem kriegsinhärenten Übel. Einen anderen Ansatz verfolgte Timothy Reuter in einem Aufsatz zu Tribut und Beute in der Karolingerzeit, indem er die ökonomische wie politische Dimension der Beute hervorhob11. Ihm zufolge stand die ökonomische Bedeutung der Beute für die Königsherrschaft klar im Zentrum: Über die Akkumulation und Distribution von Beute sei es den Königen gelungen, ihre Herrschaft zu erweitern und zu sichern. Gleichzeitig sah er eine Entwicklung der Ökonomisierung des Krieges von der merowingischen zur karolingischen Zeit. So hätten die merowingischen Könige das Plündern in erster Linie ermöglicht. Die Beute, da sie jene nicht selber verteilten, hätten sie jedoch nur in geringem Maße in politisches Kapital umgesetzt. Anders seien die Karolinger vorgegangen: Sie hätten die Verteilung der Beute an sich gezogen und hätten so deren ökonomisches Kapital in politische Legitimität umgewandelt12. Auch die neuere Forschung zu mittelalterlichen Plünderungspraktiken sieht Sammlung und Verteilung der Beute als Hauptmerkmale dieser kriegerischen Praxis13. Insgesamt gilt der Aspekt des Beutemachens damit weithin als zentraler Bestandteil der Kriegs- und der politischen Ökonomie. Vor allem Michael Jucker hat in jüngster Zeit darüber hinaus auf das symbolische Potential der Beute verwiesen, das wiederum in Prestige und politisches Kapital umwandelbar war14. Neben der Beute stehen in der Forschung bisher die Plünderungspraktiken im Mittelpunkt des Diskurses. Die dazu entstandenen Studien konzentrierten sich jedoch auf die situative Logik des Plünderns sowie die zeitgenössischen Bewertungen des Plünderungsvorgangs15.
2Modelle vom Plündern im Frühmittelalter hat die historische Forschung bislang aus der Historiographie erarbeitet16 und dabei häufiger auch auf normative Vorstellungen geschlossen17; die frühmittelalterlichen Rechtsetzungen hat sie hingegen nahezu völlig ausgeblendet18. Damit ist der normative frühmittelalterliche Gedankenhorizont in Bezug auf das Beutemachen von der Geschichtsforschung bisher kaum ausgeleuchtet worden. Aus der Sicht der Rechtsgeschichte hinwieder ist das Plündern bislang alleine als eine Verletzung der Heeresdisziplin gedeutet worden, die einen Friedensbruch, d. h. ein Vergehen gegen den königlich bzw. herzoglich gebotenen Frieden bedeutete19. Ökonomische und funktionale Aspekte, wie sie heute im Mittelpunkt des Interesses stehen, sind dagegen kaum untersucht worden. Im Rahmen der neueren Überlegungen und Modellbildung erscheint es also sinnvoll, auch die Funktionalität, die dem Plündern in der rechtlichen Konzeption zukommt, genauer zu betrachten. Vor allem gilt zu überprüfen, ob die Verschränkung von ökonomischem Kalkül, Gewalt und legitimierendem Potential, die mit der Beute einherging, auch im Denkrahmen der Zeitgenossen Bedeutung hatte oder hier ganz andere Muster zum Tragen kamen. Im Folgenden soll daher geklärt werden, wer nach den Rechtstexten für die Akkumulation und Distribution der Beute verantwortlich war, welche Funktion ihr innerhalb der normativen Regelungen zugewiesen und welche ökonomische Bedeutung ihr beigemessen wurde.
3Die leges erschöpfen sich nicht nur darin, Plünderungen zu reglementieren, sondern bieten darüber hinaus einen facettenreichen Zugang zum Phänomen der Disziplin, aber auch der Aneignung vom Fremdeigentum im Heer. Da sich in diesem Zusammenhang Anknüpfungspunkte für die Klärung der Plünderungspraktiken und der Funktionszuschreibungen im Rahmen des Beutemachens ergeben, sollen die Aspekte Raub, Diebstahl und ganz allgemein die Heeresdisziplin im Weiteren in die Überlegungen miteinbezogen werden20.
4Das Plündern erfährt nur in den süddeutschen leges-Kodifikationen des 8. Jahrhunderts, der Lex Alamannorum21 sowie der Lex Baiuvariorum22 größere Aufmerksamkeit. Die älteren fränkischen Gesetzeskodifikationen beschäftigen sich auffallend wenig mit dem Heer und nehmen das Plündern selber nicht auf. Die Lex Salica verzeichnet nur eine Regelung zum Heer, in der verboten wird, jemanden im Heer zu töten23. Die Lex Ribuaria nimmt dann neben der Tötung eines anderen im Heer das Verbot des Diebstahls auf Heeresfahrt auf24. Die Regelungsgegenstände beziehen sich hierbei eindeutig auf die Disziplin im Heer und nehmen das Plündern nicht als eigenständiges Vergehen auf. Deutlich ist allerdings schon in diesen frühen Verordnungen, dass der Heerzug disziplinarischen Regeln unterworfen werden sollte, die darauf zielten, das Heer als Einheit zu erhalten25. Dieser Grundgedanken bleibt auch in den süddeutschen leges bestehen, wird aber gerade in die Hinsicht auf Plünderungen erweitert.
5Die das Heer betreffenden Regelungen haben innerhalb der in Kirchen-, Herzogs- und Volkssachen untergliederten süddeutschen leges ihren Platz unter den Herzogssachen26. In dieser Zuordnung spiegelt sich die besondere Stellung der beiden süddeutschen Rechte in der Gesamtheit des fränkischen Rechts: sie verzeichnen Herzogsrecht27. Da die Einhaltung von Ordnung und Recht im Heer nach den süddeutschen leges dem Herzog, bzw. dem König und weiteren Amtsträgern zufällt, wird die Heeresdisziplin zu einer Sache der öffentlichen Ordnung gemacht28. Die Profilierung der Funktion des Herzogs ist nur eine der Überschneidungen, die zwischen Lex Alamannorum und Lex Baiuvariorum bestehen, auch inhaltlich finden sich Ähnlichkeiten. Demgemäß ist häufig ein enger Zusammenhang der Lex Alamannorum mit der Lex Baiuvariorum angenommen worden. Die Theorie der gegenseitigen Beeinflussung ist jedoch – wie so ziemlich jede andere Hypothese, die sich auf die leges bezieht – in Frage gestellt worden29. Die Regelungen zum Heer bilden keine Ausnahme, auch sie weisen Überschneidungen zwischen der Lex Alamannorum und der Lex Baiuvariorum auf, wobei hier auch im Lichte der Regelungen in den anderen Volksrechten nur vermutet werden kann, dass sie auf einem gemeinsamen älteren Normenschatz basieren, der sukzessiv erweitert wurde. Es ist allerdings festzuhalten, dass die Lex Baiuvariorum zum einen den König in bestimmten Zusammenhängen mitdenkt und zum anderen in ihrem Regelungsgehalt weitergeht als die Lex Alamannorum. Um die unterschiedliche Ausdifferenzierung zwischen Lex Alamannorum und Lex Baiuvariorum darzustellen, sollen sie im Weiteren getrennt betrachtet werden.
6Die Lex Alamannorum enthält gegenüber den älteren fränkischen leges eine völlig neue Überlegung: So stellt sie es unter Strafe, ein fremdes Volk (gens) in die Provinz einzuladen, um dort feindlich und verwüstend Beute zu machen (praedam vastet hostiliter) oder Häuser anzuzünden30. Derjenige, der die Fremden in das Land geholt hat, soll mit dem Verlust des Lebens oder der Verbannung, dessen Ort der Herzog bestimmt, bestraft werden und sein Vermögen an den Fiskus gehen. Auffällig ist hier, dass nicht der mögliche Verlust von Menschenleben zum Thema gemacht wird, sondern Beute und Brandstiftung im Mittelpunkt stehen. Hervorgehoben werden also der Zusammenhang von Feindlichkeit, Beute und Brandstiftung. Der einfallenden Partei wird damit unterstellt, den Konflikt unter anderem auf Grund der Beute gesucht zu haben. Die Argumentation kennzeichnet das Vergehen dadurch eindeutig als ökonomisch schädigend. Die Strafe spiegelt daher das Vergehen: So soll derjenige, der das Volk geschädigt hat, eine ökonomische Wiedergutmachung leisten und entweder getötet oder exiliert werden. Aus der Bestimmung leitet sich in der Lex Alamannorum kein übergeordnetes Plünderungsverbot ab, vielmehr geht es bei dem Verbot der Plünderung darum, der Kollaboration mit dem Feind normativ zu begegnen.
7Daneben enthält die Lex Alamannorum zwei an die älteren Bestimmungen angelehnte, aber stärker ausdifferenzierte Regelungen. So soll derjenige, der auf einem Kriegszug einen Streit anstiftet, durch welchen das Volk unter Waffen zusammenläuft und dort ein Kampf entsteht, bei dem einige getötet werden, dem Fiskus 600 solidi schulden und diejenigen, die dabei waren, sollen ihre Vergehen dreifach büßen31. Neben der Strafe für die Tötung eines Heergenossen wie sie hier gefordert wird, sieht die Lex Alamannorum außerdem die Sanktion des Diebstahls im Heer vor. Die jeweilige Höhe der Buße des Diebstahls bemisst sich daran, ob das Heer unter der Führung des Königs oder des Herzoges stand, wobei die Bußen für das Vergehen im vom König geführten Heer höher ausfallen. So soll derjenige, der etwas im vom König geführten Heer stiehlt, neunmal das Neungeld des Entwendeten zahlen. Wenn allerdings der Herzog das Heer befiehlt und bei dieser Fiskalsache etwas gestohlen wird, soll der Dieb dreifach das Neungeld zahlen oder sich mit einem Schwur reinigen32.
8Beide Regelungen der Lex Alamannorum bewegen sich klar im Rahmen der Heeresdisziplinierung und zeigen auf, dass Streit und Diebstahl als Konfliktpotentiale gesehen wurden. Gleichzeitig spiegeln die Regelungen den Grund für die Einordnungen unter die Herzogsachen wieder: Der Herzog ist derjenige, der legitimiert ist, ein Heer zu befehligen und Krieg zu führen.
9Erst anhand der Lex Baiuvariorum wird deutlich, warum die Regelungen zur Heeresdisziplin und der Vermeidung von Streit im Zusammenhang mit der Plünderung gesehen werden kann, denn die Lex Baiuvariorum führt den Streit und die Tötung im Heer mit der Plünderung in einer komplexen Bestimmung zusammen. Damit die Ausdifferenzierung, welche die lex vornimmt, deutlich wird, sollen im Weiteren die Regelungsgegenstände einzeln aufgeführt werden. Die Regelung beginnt mit der Fixierung der Norm zum Streit. So muss jemand, wenn er einen Streit im Heer anstiftet, das vom König oder dem Herzog der Provinz einberufen wurde, und dabei Menschen sterben, an den Fiskus 600 solidi zahlen. Wenn derjenige, der den Streit angestiftet hat, dabei einen anderen schlägt, verwundet oder ermordet, soll er die in der lex festgesetzten üblichen Bußen an den Geschädigten zahlen. Einen Verweis auf die älteren Regelungen kann man darin sehen, dass es sich der Täter als Gnade anrechnen soll, wenn der König oder Herzog ihm das Leben schenkt. Wer geringen Standes ist, soll hingegen vom Herzog nach seinem Ermessen bestraft werden33. Die Lex Baiuvariorum qualifiziert das Heer genauer als eines, das durch den König oder den Herzog der Provinz einberufen wurde. Damit stellt sie klar, dass es sich um eine Regelung für das öffentlich befehligte Heer handelt, dessen Führung entweder beim Herzog oder beim König lag. Zudem nimmt sie bei der Bestrafung eine Abstufung nach dem Status des Täters vor. Das Vergehen ist aus der Sicht der Gesetzgeber aber nicht nur gegen die Öffentlichkeit gerichtet, wie durch die herzogliche Bestrafung deutlich wird, sondern hat durch die Buße an den Geschädigten auch eine private Facette.
10An diese ausführliche Regelung zum Streit fügt die Lex Baiuvariorum eine Erklärung an, wie der Streit entstehen könne. Begründet sei der Streit häufig dadurch, dass einige aus dem Heer Häuser oder Scheunen, in denen Getreide oder Heu gelagert wird, entdeckten, die sie dann zu verteidigen suchten. Das soll nicht geschehen, vielmehr soll jeder, der Pferdefutter oder Holz findet, davon nehmen was er will und keinem anderen den Raub verwehren. Wer der Bestimmung zuwiderhandele, soll eine Körperstrafe von 50 Hieben erhalten34. Indem die Lex Baiuvariorum den Streit mit der Plünderung zusammen denkt, eröffnet sie eine ganz spezifische Sicht auf das Plündern. So weist sie diesem keine legitimierende und damit stabilisierende Rolle zu, sondern deutlich einen destabilisierenden Charakter. Die Objekte, um die der Streit ausbrechen kann, können zudem nicht im ökonomisch langfristigen Sinne als besonders wertvoll gelten, vielmehr stellen sie einen unmittelbaren Wert dar: Getreide, Heu und Holz sind kriegsrelevante Ressourcen, die der Versorgung und Proviantierung dienen konnten. Dass hier das Pferdefutter eine explizite Nennung erfährt, mag daran liegen, dass Pferde zum einen für den Krieg besonders notwendig waren, zum anderen aber auch einen großen Teil der Versorgungsmittel als Nahrung benötigten35.
11Auch das Plündern selber unterlag Regelungen: Innerhalb der Provinz sollte nur auf Befehl des Herzogs geplündert werden, denn niemand sollte ohne die Erlaubnis des Herzogs wie ein Feind mit Gewalt Heu oder Getreide rauben oder Häuser anzünden36. Für die Durchsetzung der Norm waren die Grafen zuständig, denn sie waren diejenigen, die direkte Befehlsgewalt über ihre Untergebenen hatten. Wenn dennoch geplündert wurde, war der Täter vor dem Graf zu verklagen. Wenn der Graf der Anklage nicht nachging, sollte er den Schaden aus dem eigenen Vermögen büßen. Wenn der Plünderer allerdings ein mächtiger Mann war, sollte der Herzog die Strafe vornehmen. Es findet sich auch eine Begründung für das Verbot37. So heißt es dort, dass die Plünderer schnell selber untergehen werden, wenn sie sich selber, d. h. ihr Land, verzehren. Der Rechtsatz zielt in besonderer Weise auf die Abgrenzung von legitimer und illegitimer Plünderung, so wurde Beutemachen und das in Brandsetzen von Häusern sogar in der eigenen Provinz als legitim angesehen, wenn es durch den Befehl des Herzogs abgedeckt war38. Die auffällige räumliche Einschränkung auf die Provinz wirft einige kaum zu beantwortende Fragen auf. Möglicherweise ist die Begrenzung auf die räumliche Beschränkung des Herzogsamtes auf das Herzogtum zurückzuführen und nur so zu verstehen, dass hier ein spezieller Schutz vor der Ausplünderung des eigenen Landes vorgenommen werden soll. Die Argumentationsweise der Begründung deutet jedenfalls daraufhin, dass die Schädigung des eigenen Volkes nicht intendiert war. Dass die räumlich Eingrenzung in Anbetracht des Herzogtums als beschränktem Raum gefasst wurde, erhellt ebenfalls, warum in der Bestimmung, im Gegensatz zu der vorherigen, nicht vom König die Rede ist. Zum Teil mag die Regelung wiederum auf den Gedanken der Ressourcenbeschaffung während des Kriegszuges zurückzuführen sein, die für die Heere ja auch schon im eigenen Land notwendig war. Hierhin gehört auch die Warnung, dass die Plünderer untergehen werden, wenn sie sich selber verzehren. Eine Verbindung zu den Bestimmungen zum Landesverrat, der an anderen Stellen der Lex Baiuvariorum als Vergehen gekennzeichnet wird, kann hingegen wohl kaum gezogen werden, da die Stelle sich eindeutig auf ein vom Herzog geführtes Heer bezieht und damit dessen öffentliche Entsendung und Auftrag unterstreicht. Gleichzeitig nennt der Rechtsatz zum Landesverrat die Plünderung nicht als Merkmal des Vergehens39. Hier unterscheidet sich die Lex Baiuvariorum von der Lex Alamannorum: Es scheint ihr im Verbot der Plünderung im Herzogtum – ausgenommen die unter herzoglichem Befehl erfolgende – um die Vermeidung von Spannungen mit der Zivilbevölkerung bei gleichzeitiger Versorgungssicherheit des regulären Heeres zu gehen40. Dagegen hat die Lex Alamannorum das Plündern des eigenen Landes unter Verbot gestellt mit dem Ziel die Plünderung gemeinsam mit Feinden von außen zu unterdrücken. Aussagen über die Vorstellungen vom Plündern in anderen Gegenden können auf der Grundlage der Regelung der Lex Baiuvariorum allerdings nicht gemacht werden. So muss auch dunkel bleiben, ob außerhalb der Provinz zwischen legitimen und illegitimen Plünderungen unterschieden wurde.
12In Bezug auf die Frage der Akkumulation und Distribution der Beute wird hier deutlich, dass der Herzog zwar nicht derjenige war, der die Beute an sich zog und verteilte, aber derjenige, der sie ermöglichte und damit legitimierte. Es muss offen bleiben, ob sich die verschrifteten Regelungen auf alle Arten der Beute erstreckten, denn wie auch schon in der vorangegangen Bestimmung sind die Gegenstände, die als Beute genannt werden, Heu und Getreide. Wiederum scheint die lex Plünderungen im Rahmen der Versorgung anstatt einer längerfristigen Wertschöpfung zu denken. Das frühmittelalterliche Interesse an der Thematik aus genau dieser Perspektive verdeutlicht sich auch durch eine spätere Aufnahme des Rechtssatzes in die Sammlung des Benedictus Levita, der ebenfalls nur die Plünderung, die nicht durch den Herren befehligt ist, verbietet und dem Heu und dem Getreide auch noch das Klein- und Großvieh hinzufügt41.
13Die Bestrafung enthält ebenfalls eine Hierarchisierung: Sie wird im Gegensatz zur vorangegangenen Regelung nicht auf den Status alleine zurückgeführt, vielmehr wird die Stellung des Bestrafenden mitgedacht. Daran spiegelt sich eine Sensibilität für die Tatsache, dass sich nicht jeder Amtsträger gegen jede Statusgruppe durchsetzen konnte. Daneben bettet die Regelung das Plündern, indem sie jenes als feindlich definiert, in einen Denkhorizont der Feindlichkeit ein. Das Motiv der ‘feindlichen Plünderung’ findet sich in der Lex Baiuvariorum darüber hinaus in der Regelung zum Schutz der Besitzungen des Herzogs. In jener wird eine Verbindungslinie zwischen Gewaltanwendung, Feindlichkeit und Beute gezogen, denn auch in die Besitzungen des Herzogs darf niemand feindlich eindringen und sie plündern42. Die Lex Baiuvariorum kennzeichnet Plündern also eindeutig als eine Aktivität, die mit Feindschaft verbunden wird. In den Regelungen werden die Plünderungen meist nicht alleine genannt, sondern mit der Brandstiftung gemeinsam gedacht. Die Regelungen der leges stimmen mit der Verknüpfung von Plünderung und Brandstiftung mit historiographischen Berichten überein, die Plünderungen meistens im Rahmen größerer Verwüstung und Brandstiftung schildern43. Als feindliche Handlung verstanden, tritt hier dann auch die nicht explizit mitgedachte schädigende Facette der Plünderung offen zu Tage: Beute diente nicht nur der eigenen Bereicherung, sondern auch der Schädigung des Gegners, was sich in der engen Verkoppelung von Feindschaft, Beutemachen und Verwüstung durch Brand niederschlägt.
14Die Lex Baiuvariorum bringt zwar den Streit in einen Zusammenhang mit der Plünderung, auffälliger Weise jedoch nicht den Diebstahl. Der Diebstahl wird in ihr als Einzelvergehen gewertet, das anderen Strafbestimmungen als in der Lex Alamannorum unterliegt und zudem auch das Diebesgut differenzierter als diese aufführt: Spannriemen, Halfter, Zaum und Filzdecke sowie unspezifizierte andere Gegenstände werden als mögliches Diebesgut benannt44. Wie schon in den Bestimmungen zur Plünderung werden keine Objekte von größerem längerfristigem Wert, sondern unmittelbar kriegswichtige Materialien angeführt. Die meisten davon scheinen wiederum auf die Pferdehaltung bzw. deren Einsatz bezogen zu sein. Der Diebstahl ist damit von der Plünderung getrennen und so konzipiert, dass er alleine eine heeresinterne Angelegenheit darstellt. Die Trennung von Diebstahl und Plünderung zeigt darüber hinaus, dass sie in unterschiedlichen rechtlichen Kategorien gedacht wurden.
15Die von der Forschung häufig gestellte Frage, ob die leges die spezifischen Regelungsbedürfnisse der frühmittelalterlichen Gesellschaft widerspiegeln45, kann anhand der Betrachtung der Regelungen zum Heer und Beute positiv beantwortet werden, da die süddeutschen leges anscheinend neue Normen zu diesem Thema produzieren. Dagegen lässt sich kaum feststellen, welchem historischen Moment sie geschuldet sind. Die besondere Ausgestaltung der Rechtssätze zur Heeresdisziplin in den süddeutschen leges lässt allerdings vermuten, dass sie der Entstehung der leges in Grenzgebieten geschuldet war, denn gerade in den Grenzlagen musste die Verteidigungsfähigkeit erhalten bleiben, womit die speziellen Regelungen zur Heeresdisziplin eine gewisse Notwendigkeit dargestellt haben dürften46.
16Alleine auf Grund der leges kann natürlich keine Aussage darüber gemacht werden, inwiefern die in ihnen versammelten Normen im Kriegsgeschehen umgesetzt wurden. Dennoch ist deutlich, dass sich innerhalb der leges ein sich aktualisierender rechtlicher Diskurs über das Beutemachen entwickelte, der eng mit der Einhaltung der Disziplin und dem Versuch, die Einheit des Heeres zu erhalten, in Zusammenhang stand. Die in der Forschung klassische Annahme, dass die Regulierung des Krieges ein Ausweis der Moderne ist, muss also modifiziert werden47.
17Ganz allgemein verweisen die Rechtstexte darauf, dass Plünderungen Teil der Kriegsführung waren, die zwar reglementiert, aber nicht durchgehend als illegitim charakterisiert wurden. Das hängt wohl nicht zuletzt damit zusammen, dass manche Formen der Plünderungen in den leges als legitimer und vielleicht auch notwendiger Teil der Ressourcenbeschaffung gekennzeichnet werden. Plünderungen, ob legitim oder illegitim, werden nicht als Teil der kriegerischen Auseinandersetzungen und damit im Sinne eines Kriegsrechtes zwischen zwei Parteien geregelt, vielmehr richtet sich der Blick der Gesetzgebung auf mehreren Ebenen auf interne Konflikte, die entweder mit Plünderungen einher- oder aus der Plünderung hervorgehen konnten.
18Inhaltliche Leitlinie ist die Feindschaft. Sie spielt in den argumentativen Zusammenhängen rund um das Beutemachen eine große Rolle. Indem eine grundlegende Nähe von Feindlichkeit und Plündern hergestellt wird, verweisen die leges auf die gesellschaftsschädigende und destabilisierende Qualität, die dem Raub innewohnte. So stellen die leges das Plündern unter anderem im Zusammenhang mit der Kollaboration mit dem Feind dar. Sie entwickeln trotz dieses Bewusstseins keine Normierung des Plünderns in Bezug auf die Nichtkombattanten, denn selbst in der eigenen Provinz durfte anscheinend geplündert werden, wenn der Herzog dies erlaubte48. Vor allem die Lex Baiuvariorum zeigt daneben, dass die Plünderung ein großes Konfliktpotential in sich barg, formuliert sie doch eine Bestimmung über den Streit, der über die Beute ausbricht.
19Die Forschung hat die Perspektive bisher stark auf die längerfristige Bereicherung und Legitimierung der eigenen Position durch Beute gelenkt; nach dem Blick in die süddeutschen leges muss dem Modell eine weitere Facette hinzugefügt werden. Plünderungen konnten nicht nur einem längerfristigen ökonomischen oder politischen Ziel dienen: Sie waren zudem einer weiteren ökonomischen Logik unterworfen, nämlich der in der Kriegssituation notwendigen Sicherung der Versorgung, der gerade der gesetzgeberische Zugriff galt. Die politische Motivation hinter der Beutenahme wird durch die leges kaum erhellt: so wird die Akkumulation und Distribution von Beute nicht explizit in den leges geregelt, implizit ergibt es sich aber, dass der Herzog wenigstens innerhalb der Provinz die Plünderungen regulierte.
20Die süddeutschen leges setzen sich also durchaus differenziert mit legitimer und illegitimer Gewalt und Aneignung von Fremdeigentum im Heer auseinander und verweisen somit darauf, dass das Beutemachen als eine Kriegshandlung angesehen wurde, die großes Konfliktpotential in sich barg. Grundsätzlich zeigt sich, dass den leges eine Ordnungsvorstellung zu Grunde liegt, die selbst im Heer und Krieg die private Gewaltausübung in öffentlich legitimierte Bahnen lenken wollte.
Notes de bas de page
1 Für seine Bereitschaft zur Diskussion und für fruchtbare Hinweise zu diesem Aufsatz bin ich Stephan Ridder zu Dank verpflichtet. Außerdem möchte ich Alexander Berner und Melanie Panse für ihre Kommentare und Anregungen danken.
2 Georg Scheibelreiter, Die barbarische Gesellschaft. Mentalitätsgeschichte der europäischen Achsenzeit 5.-8. Jahrhundert, Darmstadt, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 1999, S. 340-343; Miriam Czock, « Wo gesündigt wird, kann der Sieg nicht gewonnen werden – Plünderungen von Kirchen im Krieg in den Werken Gregors von Tours (538-594) », in Bodo Gundelach, Ralf Molkenthin (Hrsg.), Blicke auf das Mittelalter. Aspekte von Lebenswelt, Herrschaft, Religion und Rezeption. Festschrift Hanna Vollrath zum 65ten Geburtstag, Herne, Schäfer, 2004, S. 13-23, hier S. 13-14, bes. Anm. 4.
3 Hans-Henning Kortüm, « Der Krieg im Mittelalter als Gegenstand der Historischen Kulturwissenschaften. Versuch einer Annäherung », in id. (Hrsg.), Krieg im Mittelalter, Berlin, Akademie-Verlag, 2001, S. 13-43, hier S. 27-43. Allgemeiner Anne Lipp, « Diskurs und Praxis. Militärgeschichte als Kulturgeschichte », in Thomas Kühne, Benjamin Ziemann (Hrsg.), Was ist Militärgeschichte?, Paderborn, Ferdinand Schöningh, 2000, S. 211-227.
4 Das hebt auch eine neuere Untersuchung hervor: Horst Carl, Hans-Jürgen Bömelburg, « Einleitung. Beutepraktiken – Historische und systematische Dimensionen des Themas “Beute” », in id. (Hrsg.), Lohn der Gewalt. Beutepraktiken von der Antike bis zur Neuzeit, Paderborn, Ferdinand Schöningh, 2011, S. 11-30, hier S. 17-18. Eine grundlegende Studie zum Beutemachen, die aber vor allem das Spätmittelalter und die Neuzeit berücksichtigt, ist immer noch Fritz Redlich, De praeda militari. Looting and Booty 1500-1815, Wiesbaden, Franz Steiner, 1956.
5 Heiko Steuer, Art. « Kriegswesen », in Reallexikon der germanischen Altertumskunde, Bd. 17, S. 354-355, hier zur Beute, S. 333-373; Rainer Wenskus, Art. « Beute », Reallexikon der germanischen Altertumskunde 2, S. 323-330, zur Kriegsbeute bes. S. 323, zum Recht allerdings ohne die Nennung der leges, S. 329-330; Karl-Heinz Ziegler, Art. « Beute », in Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, 2. Aufl., S. 557-558; Jutta Nowosadtko, Art. « Kriegsbeute », in Enzyklopädie der Neuzeit, S. 171-173; Carl, Bömelburg, « Einleitung. Beutepraktiken… », Art. zitiert, S. 11-23. Für die Zeit ab dem Spätmittelalter Heinz Holzhauer, Art. « Plünderung, plündern », in Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 13, 1. Aufl., Sp. 1778-1781.
6 Carl, Bömelburg, « Einleitung. Beutepraktiken… », Art. zitiert, S. 13.
7 Zur Verbindung von ‘Beutepraktiken’ und Gewaltgemeinschaften siehe Carl, Bömelburg, « Einleitung. Beutepraktiken… », Art. zitiert, S. 23-30. Zu den Gewaltgemeinschaften siehe Winfried Speitkamp (Hrsg.), Gewaltgemeinschaften. Von der Spätantike bis ins 20. Jahrhundert, Göttingen, V & R unipress, 2013. Winfried Speitkamp erklärt in der Einführung (ebd., S. 7-15, S. 7) Gewaltgemeinschaften als Gruppen, die in « Konstellationen unvollständiger Staatlichkeit » permanent Gewalt ausüben oder Gewalt androhen, ohne dass sie Träger obrigkeitlicher Gewalt wären.
8 Jean-Pierre Bodmer, Der Krieger der Merowingerzeit und seine Welt. Eine Studie über Kriegertum als Form der menschlichen Existenz im Frühmittelalter, Zürich, Fretz & Wasmuth (Geist und Werk der Zeiten, 2), 1957, S. 70-74; Scheibelreiter, Die barbarische Gesellschaft…, op. cit., S. 340-356; Timothy Reuter, « Plunder and Tribute in the Carolingian Empire », in id., Janet Nelson (Hrsg.), Medieval Polities and Modern Mentalities, Cambridge, Cambridge University Press, 2010, S. 231-250; Guido M. Berndt, « Beute, Schutzgeld und Subsidien. Formen der Aneignung materieller Güter in gotischen Kriegergruppen », in Horst Carl, Hans-Jürgen Bömelburg, Lohn der Gewalt. Beutepraktiken von der Antike bis zur Neuzeit, Paderborn, Ferdinand Schöningh, 2011, S. 121-147. Neben dem Frühmittelalter ist vor allem das Spätmittelalter in den Fokus der Forschung gerückt, siehe u. a. folgende einschlägige Arbeiten: Stephan Selzer, « Sold, Beute und Budget. Zum Wirtschaften deutscher Italiensöldner des 14. Jahrhunderts », in Gerhard Fouquet, Harm von Seggern (Hrsg.), Adel und Zahl. Studien zum adeligen Rechnen und Haushalten in Spätmittelalter und früher Neuzeit, Ubstadt-Weiher, Verlag Regionalkultur, 2001, S. 219-246; Michael Jucker, « Zirkulation und Werte der geraubten Dinge. Schatz, Beute und ihre Symbolik im mittelalterlichen Krieg », in Lucas Burkart, Philippe Cordez, Pierre A. Mariaux, Yann Potin (Hrsg.), Le trésor au Moyen Âge. Pratiques, discours, images, Florenz, SISMEL, 2010, S. 221-240; id., « Plünderung, Beute, Raubgut. Überlegungen zur ökonomischen und symbolischen Ordnung des spätmittelalterlichen Krieges 1300-1500 », in Sebastian Gueux, Valentin Groebner (Hrsg.), Kriegswirtschaft, Wirtschaftskriege. Schweizerische Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Zürich, Chronos, 2008, S. 51-70; id., « Vom Chaos zur Ordnung. Beuteökonomie und deren Repräsentation als methodische und pluridisziplinäre Herausforderung », in Horst Carl, Hans-Jürgen Bömelburg, Lohn der Gewalt, op. cit., S. 33-54.
9 Bodmer, Der Krieger…, op. cit., S. 70-74; Scheibelreiter, Die barbarische Gesellschaft…, op. cit., S. 340-356.
10 Bodmer, Der Krieger…, op. cit., S. 68-74. Bodmer überschrieb sogar eines seiner Kapitel mit « Kriegssucht gegen Herrscherpolitik », ebd. S. 72. Scheibelreiter, Die barbarische Gesellschaft…, op. cit., spricht vom « kriegerischen Wesen des barbarischen Menschen » (S. 349) oder von der « Beutelust der fränkischen Krieger als Teil ihrer totalen Kampfhaltung » (S. 351).
11 Reuter, « Plunder and Tribute… », Art. zitiert.
12 Ibid., S. 235-36.
13 Jucker, « Vom Chaos zur Ordnung… », Art. zitiert, S. 37.
14 Jucker, « Zirkulation und Werte… », Art. zitiert; id., « Plünderung, Beute, Raubgut… », Art. zitiert, S. 51-70; id., « Vom Chaos zur Ordnung… », Art. zitiert.
15 Bodmer, Der Krieger…, op. cit., S. 70-74; Scheibelreiter, Die barbarische Gesellschaft…, op. cit., S. 340-356; Czock, « Wo gesündigt wird… », Art. zitiert.
16 Zur Problematik der Erzählabsichten und Topoi in der historiographischen Berichterstattung: Thomas Scharff, Die Kämpfe der Herrscher mit den Heiligen. Krieg und historische Erinnerung in der Karolingerzeit, Darmstadt, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2002; id., « Reden über den Krieg. Darstellungsformen und Funktionen des Krieges in der Historiographie des Frühmittelalters », in Manuel Braun, Cornelia Herberichs (Hrsg.), Gewalt im Mittelalter. Realitäten – Imaginationen, München, Wilhelm Fink Verlag, 2005, S. 65-80; Malte Prietzel, Kriegsführung im Mittelalter. Handlungen, Erinnerungen, Bedeutungen, München, Ferdinand Schöningh, 2006, S. 109-118. Daneben gibt es auch archäologisch ausgerichtete Studien, die sich mit dem Phänomen beschäftigen, Matthias Hardt, Gold und Herrschaft. Die Schätze europäischer Könige und Fürsten im ersten Jahrtausend, Berlin, Akademie-Verlag (Europa im Mittelalter. Abhandlungen und Beiträge zur historischen Komparatistik, 6), 2004, bes. S. 32-34 und 161-187.
17 Die wohl am häufigsten in dieser Hinsicht herangezogene Episode ist bei Gregor von Tours überliefert: Gregor von Tours, Zehn Bücher Geschichten, 2, 27, hrsg. und auf Grund der Übersetzung von W. Giesebrecht neu bearb. v. Rudolf Buchner, Darmstadt, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2000, Bd. 1, S. 110-113. Er berichtet davon, wie Chlodwig einen seiner Krieger mit dem Tode bestraft, der gegen seinen Befehl einen Kelch aus einer Kirche entwendet hatte. Siehe hierzu Philippe Contamine, War in the Middle Ages, London, Wiley-Blackwell, Neudruck, 1985, S. 261. Die Episode ist schon häufiger zur Frage der Verteilung der Beute herangezogen worden, siehe Reinhard Schneider, « König und Königsherrschaft bei den Franken », in Franz-Reiner Erkens, Hartmut Wolff (Hrsg.), Von Sacerdotium und Regnum. Geistliche und weltliche Gewalt im frühen und hohen Mittelalter. Festschrift für Egon Boshof zum 65. Geburtstag, Köln, Böhlau, 2002, S. 11-26, S. 24-25; Hardt, Gold und Herrschaft…, op. cit., S. 178-179. Die besondere Bedeutung dieser Episode wird auch hervorgehoben in der Monographie zu Chlodwig von Matthias Becher, Chlodwig I. Der Aufstieg der Merowinger und das Ende der Antiken Welt, München, C. H. Beck, 2011, S. 9-11 und S. 158-161.
18 Normative Vorstellungen sind bisher in erster Linie aus der Historiographie abgeleitet worden, siehe Bodmer, Der Krieger…, op. cit., S. 101-103 (Beuteverbot), S. 103-106 (Disziplinlosigkeit); Reuter, « Plunder and Tribute… », Art. zitiert, S. 236. Auch die neuere Literatur geht so vor, wobei hier die Symbolik der Beute eine größere Rolle spielt und wenigstens die Lex Baiuvariorum Erwähnung findet, siehe Prietzel, Kriegsführung im Mittelalter…, op. cit., S. 109-118, zur Lex Baiuvariorum, S. 110.
19 Heinrich Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte, neu bearb. v. Claudius Freiherr von Schwerin, Berlin, Duncker & Humblot, 1958, unveränd. Neudruck der 2. Aufl. v. 1928, Bd. 2, S. 286.
20 Ein Vergleich mit den antiken Vorlagen soll hier nicht stattfinden, da die Bestimmungen zu Plünderungen in den süddeutschen leges, soweit ich sehe, keine direkten älteren Rechtsvorlagen haben, vgl. auch Isabella Fastrich-Sutty, Die Rezeption des Westgotischen Rechts in der Lex Baiuvaiorum, Köln, Heymanns, 2001, S. 155-156. Allerdings sind auf anderen Ebenen, wie beispielsweise der Heeresdisziplin und der Heeresorganisation, Anklänge an das römische Militärrecht nachzuweisen, siehe Stefan Esders, « Late Roman Military Law in the Bavarian Code. Droit militaire romain tardif dans le code de Bavière », in Clio@Thémis. Revue électronique d’histoire du droit, 10, 2016, S. 1-24.
21 Die Lex Alamannorum als älteres der beiden Werke entstand in ihrer ursprünglichen Form wahrscheinlich unter der Herrschaft Chlothars II. in den Jahren 613-623. Erst die zweite Rezension, die ungefähr auf die Jahre von 712 bis 725 zu datieren ist und heute allgemein als eine Kodifikation des alamannischen Herzogs Lantfried gilt, beginnt mit Kirchensachen. Die Datierung, die Zahl der Rezensionen wie auch der Schöpfer der lex sind umstritten. Heute wird im Allgemeinen von zwei Rezensionen ausgegangen. So wird angenommen, dass die erste durch Chlothar II. und die zweite durch Lantfried veranlasst worden sei. Zur älteren Forschung und grundlegend zur Lex Alamannorum siehe Clausdieter Schott, « Pactus, Lex und Recht », in Wolfgang Hübener (Hrsg.), Die Alemannen in der Frühzeit, Bühl, Konkordia AG (Veröffentlichung des Alemannischen Instituts, 34), 1974, S. 135-168. Neu ist sein Versuch die lex als eine Fälschung zu erweisen, siehe: Clausdieter Schott, « Lex und Skriptorium – Eine Studie zu den süddeutschen Stammesrechten », in Gerhard Dilcher, Eva-Maria Distler (Hrsg.), Leges – Gentes – Regna. Zur Rolle von germanischen Rechtsgewohnheiten und lateinischer Schrifttradition bei der Ausbildung der frühmittelalterlichen Rechtskultur, Berlin, Schmidt, 2006, S. 257-290. Es existieren mehrere Editionen der Lex Alamannorum. Die neueste ist von Clausdieter Schott anhand des Codex Sangallensi 731 vorgenommen worden: Clausdieter Schott, Lex Alamannorum – Gesetz und Verfassung der Alemannen, Augsburg, Schwäbische Forschungsgemeinschaft, 1997. Das ausführlichste Verzeichnis von Sachparallelen findet sich in der ältesten Edition der lex durch Johannes Merkel. Siehe Lex Alamannorum, ed. Johannes Merkel, MGH [= Monumenta Germaniae Historica] LL 3, Hannover, Hahnsche Buchhandlung, 1863. Daneben sind noch eine Quartausgabe von Karl Lehmann und eine jene verbessernde Fassung durch Karl August Eckhardt vorgelegt worden, siehe Leges Alamannorum, ed. Karl Lehmann, August Eckhardt, MGH LL nat. Germ. 5/1, Hannover, Hahnsche Buchhandlung, 1888 [Neudruck 1966]. Zitiert wird an dieser Stelle nach der Edition von Karl August Eckhardt aus dem Jahr 1966. Zur Einschätzung der verschiedenen Editionen und der Überlieferungslage siehe Wilfried Hartmann, « Einige Fragen zur Lex Alamannorum », in Hans Ulrich Nuber, Heiko Steuer, Thomas L. Zotz, Der Südwesten im 8. Jahrhundert aus historischer und archäologischer Sicht, Ostfildern, Thorbecke, 2004, S. 313-333, S. 315-317 und S. 313 Anm. 1, S. 319-324.
22 Die Lex Baiuvariorum wurde mehrfach ediert. Als die ausführlichste Edition gilt immer noch die von Johannes Merkel, die einen detaillierten Sachapparat enthält: Lex Baiuvariorum, ed. Johannes Merkel, MGH LL 3, Hannover, Hahnsche Buchhandlung, 1863. Daneben gibt es eine weitere Edition in der MGH durch Ernst von Schwind: Leges Baiwariorum, ed. Ernst von Schwind, MGH Leges nat. Germ. 5/2, Hannover, Hahnsche Buchhandlung, 1926. Im Weiteren wird nach dieser Edition zitiert = Lex Baiuvariorum. Zudem liegt die Handschrift B1 als Lichtbildabdruck mit Edition und Übersetzung von Karl Beyerle vor. Dort findet sich auch eine Handschriftenübersicht, siehe: Konrad Beyerle, Lex Baiuvariorum. Lichtdruckwiedergabe der Ingolstädter Handschrift des bayrischen Volksrechts mit Transkription, Textnoten, Übersetzung, Einführung, Literaturübersicht und Glossar, München, Hueber, 1926, S. xcii-xciii. Eine neuere Handschriftenübersicht gibt Raymund Kottje, « Die Lex Baiuvariorum – das Recht der Baiern », in Hubert Mordek (Hrsg.), Überlieferung und Geltung normativer Texte des frühen und hohen Mittelalters, Sigmaringen, Thorbecke, 1986, S. 9-23, siehe bes. schematische Abb. S. 19-21. Eine kurze, neuere Übersicht zum Forschungsstand bietet Thomas Holzner, Die Decreta Tassilonis. Regelungsgehalt, Verhältnis zur Lex Baiuvariorum und politische Implikationen, Berlin, Duncker & Humblot, 2010, S. 34-35. Die Entstehung der Lex Baiuvariorum ist das Thema einer langen Forschungsdiskussion, die vor allem um die Frage kreist, ob die lex ein einheitliches Werk sei oder stufenweise entstandenen ist. Auch heute ist die Diskussion darüber keineswegs beendet. Eine gute neuere Zusammenfassung des Forschungsstandes findet sich bei Harald Siems, « Das Lebensbild der Lex Baiuvariorum », in Hans-Joachim Hecker, Reinhard Heydenreuther, Hans Schlosser (Hrsg.), Rechtssetzung und Rechtswirklichkeit in der bayerischen Geschichte, München, C. H. Beck, 2006, S. 29-73 und S. 31-37. Zur Einheitstheorie mit einem Entstehungsdatum um 740, vgl. außerdem Peter Landau, Die Lex Baiuvariorum. Entstehungszeit, Entstehungsort und Charakter von Bayerns ältester Rechts- und Geschichtsquelle, München, Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, 2004, S. 3-12 und S. 30-38; Fastrich-Sutty, Die Rezeption…, op. cit., S. 17-39 und 284-292; Eva Schumann, « Entstehung und Fortwirkung der Lex Baiuvariorum », in Gerhard Dilcher, Eva-Maria Distler (Hrsg.), Leges – Gentes – Regna: Zur Rolle von germanischen Rechtsgewohnheiten und lateinischer Schrifttradition bei der Ausbildung der frühmittelalterlichen Rechtskultur, Berlin, Schmidt, 2006, S. 291-319 und S. 303-307, dort auch jeweils die ältere Forschungsliteratur. Zur Stufentheorie siehe Wilhem Störmer, « Zum Prozeß sozialer Differenzierung bei den Bayern von der Lex Baiuvariorum bis zur Synode von Dingolfing », in Herwig Wolfram, Walter Pohl (Hrsg.), Typen der Ethnogenese unter besonderer Berücksichtigung der Bayern, Wien, Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 1990, Bd. 1, S. 155-170 und S. 157-160. Zur besonderen Bedeutung des Militärs im bayerischen Dukat und deren Wirkung auf die Lex Baiuvariorum Stefan Esders, « Spätantike und frühmittelalterliche Dukate. Überlegungen zum Problem historischer Kontinuität und Diskontinuität », in Hubert Fehr, Irmtraut Heitmeier (Hrsg.), Die Anfänge Bayerns. Von Raetien und Noricum zur frühmittelalterlichen Baiovaria, St. Ottilien, EOS Verlag, 2012, S. 425-462.
23 Pactus Legis Salicae 63, 1-2, ed. Karl August Eckhardt, MGH LL nat. Germ. 4/1, Hannover, Hahnsche Buchhandlung, 1962, S. 229-230.
24 Lex Ribuaria 64, 1-2, ed. Franz Beyerle, Rudolf Buchner, MGH LL nat. Germ. 3/2, Hannover, Hahnsche Buchhandlung, 1954, S. 118. Siehe dort auch den Sachapparat, S. 166.
25 Der Versuch der Heeresdisziplinierung belegt, dass es bereits vor der Neuzeit Bemühungen in diese Richtung gegeben hat. Dahingegen scheint die Forschung anzunehmen, dass die Disziplinierung des Heeres ein neuzeitliches Phänomen ist, siehe Jutta Nowosadtko, Krieg, Gewalt und Ordnung. Einführung in die Militärgeschichte, Tübingen, Edition Diskord, 2000, S. 200-213.
26 Zur Gliederung Siems, « Das Lebensbild… », Art. zitiert, S. 41; Thomas Holzner, Die Decreta Tassilonis. Regelungsgehalt, Verhältnis zur Lex Baiuvariorum und politische Implikationen, Berlin, Duncker & Humblot, 2010, S. 33.
27 Zwar ist es evident, dass der Herzog in vielen Dingen die Position des Königs einnimmt, doch ist hier nicht zu entscheiden, in welchen gesellschafts-politischen Zusammenhängen die süddeutschen Rechte entstanden sind und wie sich das Verhältnis von Herzog und König gestaltete. Zur Abhängigkeit des Herzogs vom König siehe für die Lex Baiuvariorum Siems, « Das Lebensbild… », Art. zitiert, S. 48-53.
28 Als weiterer Amtsträger, der die Vergehen gegen die Heeresdisziplin zu bestrafen hat, wird der comes genannt, siehe z. B. Lex Baiuvariorum, op. cit., 2, 4, S. 296-297.
29 Zur Theorie der Verwandtschaft siehe Clausdieter Schott, « Der Stand der Legesforschung », Frühmittelalterliche Studien, 13, 1979, S. 29-55, hier S. 40-41. Eine Gegenüberstellung der einzelnen Bestimmungen zur Identifizierung von Gemeinsamkeiten und Abweichungen findet sich bei Theodore John Rivers, Contribution to the Criticism and Interpretation of the Lex Baiuvariorum. A Comparative Study of the Alamannic and Bavarian Code, New York, University Microfilms, Diss. masch., 1973; Fastrich-Sutty, Die Rezeption…, op. cit., S. 291-292, hingegen bestreitet eine wechselseitige Verwandtschaft und nimmt eine nicht mehr erhaltene Kirchenrechtssammlung als Vorlage an. Die große Übereinstimmung abwägend Hartmann, « Einige Fragen… », Art. zitiert, S. 324-328.
30 Lex Alamannorum, op. cit., 24, S. 84: De homine qui gentem extraneam infra provinciam invitaverit. Si homo aliquis homo gentem extraneam infra provinciam invitaverit, ut ibi praeda vastent hostiliter vel domos incendat, et ille ex hoc probatus fuerit, aut vitam perdat aut in exilio exeat ubi dux miserit, et res eius infiscentur in publico. Eine ähnliche Überlegung findet sich nur im Edictus Rothari, siehe Leges Langobardorum 4-5, ed. Friedrich Bluhme, MGH LL 4, Hannover, Hahnsche Buchhandlung, 1868, S. 13. Siehe zur rechtlichen Rolle des Herzogs in diesem Falle Esders, « Late Roman Military Law… », Art. zitiert, bes. S. 15-16.
31 Lex Alamannorum, op. cit., 25, S. 85: 1. De his, qui in exercitu litem commiserint, ita ut cum clamore populus concurrat cum armis et ibi pugna orta fuerit inter propria oste, et aliqui ibi occisi fuerint, ipse homo, qui hoc commisit, aut vitam perdat aut in exilium exat, et res euis infiscentur in publico. 2. Et illi aliquid, qui ibi aliquid commiserunt aut fecerunt, omnia, sicut lex habet, tripliciter solvat.
32 Lex Alamannorum, op. cit., 26, S. 86: 1. De his, qui in exercitu, ubi rex ordinaverit exercitum, si aliquis furtum fecerit, novem vicibus novigeldos solvat, quidquid involatus fuerit. 2. Si autem dux exercitum ordinaverit, et in illo fisco aliquid furaverit, tres novigeldos solvat; et si iurare voluerit, scundum qualitatem pecuniae iuret.
33 Lex Baiuvariorum, op. cit., 2, 4, S. 295-296: Si quis in exercitu quem rex ordinavit vel dux de provincia illa scandalum excitaverit infra proprium hostem, et ibi homines mortui fuerint, conponat in publico 600 sold. Et quisquis ibi aut percussiones aut plagas aut homicidium fecerit, conponat sicut in lege habet, unicuique secudum suam genealogiam. Et ille homo, qui haec commisit, benignum inputet regem vel ducem suum, si ei vitam concesserint. De minoribus autem hominibus, si in hoste scandalum commiserint, in ducis sit potestate, quale poena sustineant.
34 Lex Baiuvariorum, op. cit., 2, 4, S. 296-297: Et ille usus eradicandus est, ut non fiat: Solet enim propter pabula equorum vel propter ligna fieri scandalum, quando aliqui defendere volunt casas vel scurias ubi fenum vel granum inveniunt. Hoc vetandum est, ne fiat. Ut si quis invenerit pabulam vel linga, tollat quantum vult, et nemine vetet tollendi, ut per hoc scandalum non nascatur. Si quis hoc ausus fuerit facere vel contradicere aliquid quod facere lex vetat, ille tunc, si inventus fuerit, coram duce disciplinae hostili subiaceat vel ante comite suum, id est L percussiones accipiat.
35 Zur Bedeutung der Pferde für die Kriegsführung und ihrer Versorgung siehe Bernard S. Bachrach, « Animals and Warfare in Early Medieval Europe », in id., Armies and Politics in the Early Medieval West, Aldershot, Variorum (Collected Studies Series), 1993, S. 707-751, hier S. 707-726.
36 Lex Baiuvariorum, op. cit., 2, 5, S. 297-299: Si quis in exercitu infra provincia sine iussione ducis sui per fortiam hostilem aliquid praedare voluerit aut fenum tollere aut granum vel casas incendere, hoc omnino testamur, ne fiat. Et exinde curam habeat comis in suo comitatu; ponat enim ordinationem suam super centuriones et decanos et unusquisque provideat suos quos regit, ut contra legem non faciant. Et si aliquis praesumptiosus hoc fecerit, a comite illo sit requirendum cuius homo hoc fecit. Et si ille comis neglexerit inquirere quis hoc fecit, ille omnia de suis rebus restituat; tamen tempus requirendi habeat. Et si talis homo potens hoc fecerit, quem ille comis distringere non potest, tunc dicat duci suo et dux illum distringat secundum legem. Si liber est, XL solid. sit culpabilis et omnia similia restituat. Si servus hoc fecerit, capitale subiaceat sententiae; dominus vero eius omnia simila restituat, quia servo suo non contestavit, ut talia ne faceret. Quia si vosmet ipsos comeditis, cito deficitis. Comis tamen non neglegat custodire exercitum suum, ut non faciant contra legem in provincia sua. Häufig werden bei der Lex Baiuvariorum auch Anklänge an das westgotische Recht vermutet. Für die vorangegangene Regelung hat Fastrich-Sutty bei einem Vergleich allerdings zu Recht festgestellt: « Signifikante Gemeinsamkeiten sind nicht vorhanden. Daß hier beide Regelungen die gleiche Vorschrift des Codex Euricianus zugrunde liegt, erscheint unwahrscheinlich, vielmehr dürften Übergriffe eine typische Begleiterscheinung eines Kriegszugs darstellen, d. h. die Ähnlichkeiten zwischen den Textstellen gehen wohl auf einen geleichen Regelungsgegenstand zurück. » Fastrich-Sutty, Die Rezeption…, op. cit., S. 155-156.
37 Zu den Begründungen in der Lex Baiuvariorum, siehe Gerhard Köbler, « Die Begründungen in der Lex Baiuwariorum », in Götz Landwehr (Hrsg.), Studien zu den germanischen Volksrechten. Gedächtnisschrift für Wilhelm Ebel, Frankfurt a. M., Lang, 1982, S. 69-85.
38 Auch später lässt sich die Idee nachweisen, dass die vom Heer zu durchziehende Gebiete vor Plünderungen geschützt werden müssen und sich Aneignungsvorgänge auf dem Durchzug alleine auf die unmittelbare Versorgung beziehen sollen. So findet sich in einem Brief Karls des Großen ein Verbot nichts außer Gras, Wasser und Holz auf einem Heerzug anzurühren, siehe Karoli ad Fulradum abbatem epistola, ed. Alfred Boretius, MGH Capit. 1, Hannover, Hahnsche Buchhandlung, 1883, Nr. 75, S. 168.
39 Unter den Kirchensachen heißt es, dass wenn ein Bischof in feindlicher Verabredung Feinde in das Land holt und jene dieses zu Grunde richten, der Bischof verurteilt werden soll, Lex Baiuvariorum, op. cit., 1, 10, S. 283: […] de consensus hostili, si infra inimicos intraverit et eos perdere voluerit quos salvare debuit, pro istis culpis damnetur. Außerdem findet sich der Landesverrat in den Herzogsachen. Hier zählt er zu den todeswürdigen Taten, siehe Lex Baiuvariorum, op. cit., 2, 1, S. 291-293.
40 Esders, « Spätantike und frühmittelalterliche Dukate… », Art. zitiert, S. 443-446.
41 […] si quis in exercitu infra regnum sine iussione dominica per vim hostilem aliquid praedari voluerit aut fenum tollere aut granum sive pecora maiora vel minora domusque infrangere vel incendere, haec nec fiant, omnino prohibemus, siehe Gerhard Schmitz, « Benedictus Levita und die Lex Baiuvariorum. Eine quellenkritische Studie », Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung/128, 2011, S. 20-58, hier S. 28.
42 Lex Alamannorum, op. cit., 34, 1, S. 91.
43 Redlich, De praeda militari…, op. cit., S. 3.
44 Lex Baiuvariorum, op. cit., 2, 6, S. 299-300: Si quis in exercitu aliquid furaverit pastoriam capistrum frenum feltrum vel quaecumque involaverit et probatus fuerit, si servus est, perdat manus suas; dominus vero eius ipsam rem si habet aut similem reddat. Si autem liber homo hoc fecerit, cum XL solid redimat manus suas et quod tulit, reddat.
45 Ist die Frage, inwiefern die leges Wirklichkeit spiegeln, lange kontrovers diskutiert worden, erschienen nun in neuerer Zeit Arbeiten, die sich gerade den soziokulturellen Reflexen der leges widmen. Zur Diskussion siehe z. B. Patrick Wormald, « Lex Scripta and Verbum Regis. Legislation and Germanic Kingship, from Euric to Cnut », in Peter H. Sawyer, Ian Wood (Hrsg.), Early Medieval Kingship, Leeds, School of History, 1977, S. 105-138, bes. S. 119 und S. 135-138; Harald Siems, « Zu Problemen der Bewertung frühmittelalterlicher Rechtstexte », Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung/106, 1989, S. 291-305; Harald Siems, « Zum Weiterwirken römischen Rechts in der kulturellen Vielfalt des Frühmittelalters », in Gerhrad Dilcher, Eva-Maria Distler (Hrsg.), Leges – Gentes – Regna: Zur Rolle von germanischen Rechtsgewohnheiten und lateinischer Schrifttradition bei der Ausbildung der frühmittelalterlichen Rechtskultur, Berlin, Schmidt, 2006, S. 231-255. Für die Analyse der leges aus sozialgeschichtlicher Sicht siehe Siems, « Das Lebensbild… », Art. zitiert; Adelheid Krah, « Das Bild der Sozialgeschichte in den Leges Barbarorum », in Hans-Georg Hermann, Thomas Gutmann, Joachim Rückert, Mathias Schmoeckel, Harald Siems (Hrsg.), Von den leges barbarorum bis zum ius barbarum des Nationalsozialismus. Festschrift für Hermann Nehlsen zum 70. Geburtstag, Köln, Böhlau, 2008, S. 77-98.
46 So zur Lex Baiuvariorum Esders, « Spätantike und frühmittelalterliche Dukate… », Art. zitiert.
47 Redlich, De praeda militari…, op. cit., bes. S. 3; Jutta Nowosadtko, Art. « Kriegsbeute », S. 171-173. Die Forschung zum Mittelalter hat schon länger betont, dass es bereits im Mittelalter Versuche gegeben hat Kriegsgreuel einzuschränken, dabei aber vor allem auf die kirchliche Position verwiesen: Contamine, War in the Middle Ages, op. cit., S. 260-302; Ernst-Dieter Hehl, « Kirche, Krieg und Staatlichkeit im hohen Mittelalter », in Werner Rösener (Hrsg.), Staat und Krieg. Vom Mittelalter bis zur Moderne, Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht, 2000, S. 17-36; Werner Rösener, « Rittertum und Krieg im Stauferreich », in Rösener, Staat und Krieg…, op. cit., S. 37-63.
48 Michael Jucker, « Die Norm der Gewaltbilder. Zur Darstellbarkeit von Opfern und Tätern kriegerischer Gewaltexzesse in Bilderchroniken des Spätmittelalters », in Birgit Emich, Gabariela Signori (Hrsg.), Kriegs-Bilder in Mittelalter und Früher Neuzeit, Berlin, Duncker & Humblot, 2009, S. 129-133.
Auteur
Universität Duisburg-Essen
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