Die lateinische Übersetzungsabteilung der byzantinischen Kaiserkanzlei unter den Komnenen und Angeloi
Neue Ergebnisse zur Arbeit in der byzantinischen Kaiserkanzlei
p. 105-122
Texte intégral
1Der Forschungsschwerpunkt „Byzantinische Diplomatik“ an der Kommission fur Byzantinistik der Österreichischen Akademie der Wissenschaften brachte im Rahmen eines mehrjährigen Projektes zur Vorbereitung einer kritischen Ausgabe der im Original oder als Kopie überlieferten Dokumente der Kaiserkanzlei der Komnenen und Angeloi, die in den lateinischen Westen ergingen, sowie zu spezifischen (ubersetzungstechnischen und diplomatischen) Unter-suchungen der entsprechenden Dokumente eine Reihe von neuen Ergebnissen zum technischen Arbeitsvorgang in der Erstellung lateinischer Übersetzungen in der Kaiserkanzlei sowie zu den Übersetzern und Übersetzungen insgesamt, die hier zusammengefaßt prasentiert werden sollen1.
DER ÜBERSETZER IN DER KAISERKANZLEI
2Das Amt des Übersetzer ist freilich unter den Komnenen und Angeloi längst fester Bestandteil der Kanzlei2, und zwar im Büro des λογοθέτης τοῦ δρόμου (so etwa bereits im Kletorologion des Philotheos von 8993). Neu tritt im 12. Jahrhundert nur der „Oberdolmetscher“ auf, der μέγας διερμηνευτής, der zum ersten Mal für das Jahr 1160 bei einer Gesandtschaft Kaiser Manuels I. Komnenos an König Balduin III. von Jerusalem zur Brautwerbung bezeugt ist4. Aufgrund eines Siegels, auf das Nikolaos Oikonomides aufmerksam gemacht und das von Werner Seibt in den besagten Zeitraum um 1160 datiert (und um weitere Belege ergänzt) wurde, und des Quellenberichtes bei Kin-namos sowie Wilhelm von Tyrus ist dieser erste μέγας διερμηνευτής als Theophylaktos Exubitos sicher belegt5. Rund dreißig Jahre später wird das Amt des μέγας διερμηνευτής wieder in einem Chrysobull für Venedig (1198)6, diesmal ohne Namensnennung, erwähnt. In einem Abschnitt dieser Urkunde über gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Griechen und Venezianern werden der Reihe nach die verantwortlichen Beamte bei einer entsprechenden venezianischen Delegation nach Konstantinopel aufgezählt: Wenn ein Gesandter und die ihm unterstehenden Richter vom Dogen nach Konstantinopel entsandt werden, muß der Gesandte zuerst dem λογοθέτης του δρόμου vorgeführt werden; wenn dieser außerhalb der Stadt ist, zum μέγας λογαριαστής; von ihm soll er durch den μέγας διερμηνευτής zur Kirche der Venezianer geführt werden; ist der μέγας διερμηνευτής nicht zugegen, dann durch einen anderen Übersetzer des kaiserlichen Hofes, einen Sekretär (γραμματικός) oder einen Beamten aus dem Sekrekton des μέγας λογαριαστής, falls ein Grammatikos nicht anwesend ist7.
3Die bereits erwähnten Siegel des μέγας διερμηνευτής bezeugen auch sehr deutlich, daß der Inhaber dieses Amtes eine eigene Tracht hatte. So ist auf diesen Siegeln der Besitzer mit einer „Krone“ und einer „more elaborate dress“ dargestellt8.
BESTIMMUNG DER NATIONALEN ZUGEHÖRIGKEIT
4Die Bestimmung der Nationalität der Übersetzer ist nicht immer problemlos. Einige Richtlinien wurden erarbeitet, die bei der Einordnung eines Übersetzers eine Orientierungshilfe geben können: Prinzipiell ist zunächst der sprachliche Gesamteindruck grundlegend; dabei bleibt zu klären, ob sich der Übersetzer eines durchschnittlichen Wortschatzes oder gar einiger seltener Worte bedient, die eine literarische Kenntnis voraussetzen. Holprige, mitunter nicht eindeutig verständliche Stellen lassen sich oft als wörtliche (oder auch nicht recht verstandene) Stellen des Griechischen erklären, die ein Übersetzer auf Biegen und Brechen ins Lateinische übertragen wollte.
5Weiters ist für die Beurteilung des Übersetzers und seiner nationalen Zugehörigkeitsbestimmung noch der Einsatz von Gräzismen entscheidend. Das beinhaltet ebenso die Bemühung, nur ja jede griechische Partikel im Lateinischen wiederzugeben, für griechische Composita entsprechende Wort-bildungen im Lateinischen zu suchen oder zu schaffen, und die Übernahme griechischer Konstruktionen in die lateinische Übersetzung9. In diese Kategorie gehören auch die lexikalischen Gräzismen, die man bei griechischen Überset-zern gerne findet10.
6Ein guter Übersetzer versteht es etwa auch, die große Variationsvielfalt der Composita im Griechischen ebenso im Lateinischen – trotz aller sprachlichen Einschränkungen – adäquat wiederzugeben (ohne dabei durch Präfixe neue Hapax legomena zu schaffen)11; auch unter den kopulativen Konjunktionen und Partikeln wird ein guter Übersetzer varüeren12. Deutlich wird der Umgang des Übersetzers mit der Sprache in der jeweiligen Beachtung der Semiotik, etwa ob er ein Verb in der richtigen Nuance mit einem Substantiv verbindet oder ob die Nuance der griechischen Vorlage korrekt im Lateinischen wiedergegeben wird13. Als wichtiges Kriterium für die Zuschreibung einer Ubersetzung an einen Lateiner oder Griechen hat sich auch der Umgang mit Bibelzitaten erwiesen: Hierbei gilt es zu beachten, ob der Übersetzer (bei alttestamentlichen Zitaten) im Lateinischen die Septuaginta-Version wortwörtlich übernimmt oder ob er auf die Vulgata-Version (mit allen möglichen lokalen Differenzen) zurückgreift14. In letzterem Fall kann mit großer Sicherheit ein Lateiner als Übersetzer angenommen werden, der die ihm vertraute Bibel-Version „automatisch“ einbringt.
7Ein einigermaßen abgerundetes Bild hat dabei nicht nur auf einen Teilaspekt zu achten, etwa die (der Septuaginta entsprechende) Wiedergabe alttestament-lichen Vokabulars (das kann einem Übersetzer auch aus einem Glossar bekannt sein15), sofern es sich nicht wirklich um „längere“ Zitate handelt16, sondern auf die Entsprechung möglichst mehrerer Kriterien. Denn auch einem Lateiner kann einmal ein Gräzismus unterlaufen17, oder er wählt einmal eine weniger geglückte Übersetzung. Hierbei läßt sich noch ein weiteres Kriterium heran-ziehen, das ganz deutlich für einen Lateiner spricht: Wenn die lateinischen Cursus-Gesetze am Ende von Kola weitgehend einbehalten werden – eventuell sogar mit bewußter Umstellung von Worten für einen besseren Kolonaus-klang -, dann spricht dies gewiß für einen lateinischenÜbersetzer18.
8Wegen der Kürze einiger Auslandsschreiben laßt sich allerdings nicht immer eine definitive Aussagen machen, und oft steht man vor dem Problem, ob man einen guten griechischen oder einen schlechten lateinischen Übersetzer anzunehmen hat. Dennoch lassen sich einige sehr gute Übersetzungen eindeutig Lateinern zuordnen. So ist in den späten achtziger und frühen neunziger Jahren des 12. Jahrhunderts ein (sicher) lateinischer Übersetzer in der Kaiserkanzlei tätig, der u. a. auch die unpersönliche kaiserliche Selbstbezeichnung ή βασιλεία μου immer mit Wendungen der Art serenitas, tranquillitas, celsitudo oder ähn-lichen abstrakten Substantiva stets in Verbindung mit dem Possessivpronomen der 1. Person Plural noster überträgt, womit er sich an dem zu dieser Zeit in der westlichen Kaiserkanzlei üblichen Gebrauch der unpersönlichen Selbst-bezeichnungsformel hält19.
9In den im Original oder in sekundärere Tradition uberlieferten Urkunden selbst werden zweimal Übersetzer für das 12. Jahrhundert namentlich genannt:
101192: Gerardus Alamanopulos, ein Sprößling eines Deutschen, vielleicht eines Teilnehmers eines Kreuzzuges, der sich in Konstantinopel niedergelassen hat20.
111194: Iacobus; dieser Übersetzer wird mehrmals im Zusammenhang mit pisanischen Dokumenten genannt und ist wohl pisanischer Herkunft21.
12Sehr wahrscheinlich ist weiters noch die Mitarbeit an überlieferten Dokumenten durch die (in den Urkunden selbst nicht genannten, in sekundären Quellen bezeugten) Dolmetscher: Gi(l)bertus (1170)22 und LeoTuscus (1176)23.
13Zwar sind noch einige Namen überliefert, die in der Kaiserkanzlei als lateinische Übersetzer wirkten (Cerbanus Cerbani [ca. 1114-1124]24, Moses von Bergamo [† nach 1156/57]25, Isaakios Aaron [um 1167]26, Magister Rudegerus [um 1179]27), doch sind sie nicht sicher für ein bestimmtes Doku-ment in der immer wieder zu beklagenden spärlichen Überlieferung verant-wortlich zu machen. Hinzu kommt noch ein bekannter arabischer Übersetzer (Konstantios, um 1189), der offensichtlich für die arabische Übersetzung des Schreibens Kaiser Isaakios' III. Angelos an den Sultan Salahaddïn von Dezember 1 18928 herangezogen wurde29.
14Die Untersuchung sämtlicher Texte in lateinischer Übersetzung aus der byzantinischen Kaiserkanzlei für das 12. Jahrhundert zeigt auf jeden Fall, daß ab Manuel I. Komnenos Lateiner in der lateinischen Abteilung vermehrt wirksam waren; als ein bedeutender Vertreter ist hier gewiß der namentlich faßbare Leo Tuscus anzusehen, der auch in seinen literarischen Übersetzungen als imperatoriarum epistularum interpres bezeichnet wird30. Vermehrt treten die Lateiner dann unter Kaiser Isaakios ü. Komnenos auf; unter Kaiser Alexios III. Angelos dürften wieder Griechen für die vier erhaltenen (in Konstantinopel angefertigten) Übersetzungen verantwortlich gewesen sein31.
DIE ANZAHL DER ÜBERSETZER
15Die Frage, wie viele Übersetzer in der Kaiserkanzlei etwa zugleich beschäftigt waren, wird auch dadurch erschwert, daß nicht sicher ist, welche und wie viele Abteilungen es nun gegeben hat: Eine lateinische Abteilung ist für das 12. Jahrhundert mit Sicherheit anzunehmen, eine arabische wohl auch; eine armenische Abteilung dürfte es hingegen nicht gegeben haben, sondern für armenische Übersetzungen hat man sich etwa um 1169/1170 des Abtes bzw. eines Geistlichen des armenischen Klosters in Philippupolis bedient32.
16Freilich deutet die Schaffung des Amtes des μέγας διερμηνευτής bereits darauf hin, daß man zur Organisation der Übersetzungsabteilung eines eigenen Beamten bedurfte. Die Stelle über die verantwortlichen byzantinischen Beamten bei einem Empfang einer venezianischen Gesandtschaft in dem oben genannten Chrysobull für Venedig von 1198 erwähnt ja auch konkret den magnus interpres und alii interpretes33. Schließlich gehörten die Übersetzer ja auch zum fixen Bestandteil jeder Auslandsgesandtschaft, mag man auch nicht immer auf Dolmetscher der eigenen Kanzlei zurückgegriffen haben, sondern auf (lateinische) Vertrauensleute.
17Im Zeremonienbuch ist im Zusammenhang mit dem Empfang von aus-ländischen Gesandtschaften in Kapitel 15. des zweiten Buches das genaue Zeremoniell beschrieben. Dabei ist allerdings nur von einem έρμηνευτής die Rede34; Anna Komnene berichtet hingegen zum Jahr 1096/97 im Zusammenhang mit Verhandlungen eines Kreuzfahrerbarons von τινες τῆς λατινικῆς διαλέκτου είδήμονης35, ohne daß explizit ein Hinweis auf Dolmetscher der Kaiserkanzlei gegeben ist. Aufgrund des Fehlens einer größeren Anzahl von Übersetzungen aus einem engeren Zeitraum kann auch die Untersuchung zu den Übersetzern hinsichtlich einer erschließbaren synchronen Anzahl kein wirklich ergänzendes Bild zu den Quellenberichten liefern36; für den Zeitraum 1169/1170 können sicher zwei Übersetzer angesetzt werden (einer davon sehr wahrscheinlich der oben genannte Gi[l]bertus)37, für die Zeit Isaakios' II. Angelos von 1187 bis Alexios III. Angelos 1201 sind immerhin 16 Übersetzungen erhalten, für die sechs unterschiedliche Übersetzer bestimmt werden konnten.
DIE ARBEIT DES ÜBERSETZERS IM RAHMEN DER KAISERKANZLEI
18Über die Arbeit in der Kanzlei sind wir verständlicher Weise aus keiner Quelle informiert, allerdings können dazu aufgrund der Originale einige Aussagen gemacht werden.
19Die Abfassung eines (griechischen) Schreibens wird zunächst vom Diktatgeber in Angriff genommen. Viele dieser Diktatgeber gehören zu den bedeutendsten Literaten und/oder Rhetoriklehrern ihrer Zeit. So ist uns etwa im Falle des Michael Psellos, um kurz in das 11. Jahrhundert zurückzugehen, eine doppelte Version eines Schreibens an Robert Guiscard im Auftrag des Kaisers Michael VII. Dukas von 1072 überliefert38. Fur zwei Auslandsschreiben des Kaisers Ioannes II. Komnenos an Papst Innocenz ü. von 1139 bzw. 1141 kamen Michael Italikos und Nikephoros Basilakes in die engere Wahl als Diktatgeber39; für die 90er Jahre des 12. Jahrhunderts ist gar ein έπι του κανικλείου und späterer λογοθέτης τοῦ δρόμου in der Kaiserkanzlei für das Diktat verantwortlich: Demetrios Tornikes40.
20Nachdem ein mehr oder weniger rhetorisch ausgefeiltes Schreiben oder eine Privilegienurkunde (oder auch ein πρακτικòν παραδόσεως bzw. practicum traditionis41) angefertigt wurde, ging das Konzept (und wohl nicht gleich das mundierte Schreiben) in das Übersetzerbüro. Vielleicht zugleich wurde ein Schreiber der Kaiserkanzlei mit dem Mundieren des griechischen Schreibens betraut. Es ist hier nicht die Aufgabe auf die Entwicklung der griechischen Schrift in der Kaiserkanzlei der Komnenen und Angeloi einzugehen – dieser Thematik ist eine eigene Spezialuntersuchung im Forschungsschwerpunkt „Byzantinische Diplomatik“ der Kommission für Byzantinistik an der Öster-reichischen Akademie der Wissenschaften gewidmet -, doch sei so viel vorweg gesagt, daß in der Zeit von Alexios I. Komnenos bis Alexios III. Angelos ein radikaler Wandel in der griechischen Urkundenschrift eintritt, von der Anlehnung an die pompöse Kanzleischrift mit Sonderformen wie dem dreistrichigen Ny bis zu Vorboten der Fettaugenmode; dazwischen unter Ioannes II. Komnenos und Manuel I. Komnenos noch die teilweise sogar mit Zirkel „gezeichnete“ Schrift in den Auslandsschreiben von 1139, 1141 und 114642.
21Selbstverständlich konnten zwischen der Konzeptversion und der mundierten Version (des griechischen Textes) durch einen Kanzlisten Schreibfehler einge-treten bzw. nachträgliche Eingriffe gemacht worden sein, die sich in der Überset-zung natürlich nicht finden. So muß etwa bei Änderungen in der Übersetzung gegenüber dem mundierten Text die Ursache nicht alleine bei dem Übersetzer liegen, es kann eine derartige Abweichung sehr wohl auch auf den mundierenden Kanzlisten zurückgehen43 – wiewohl natürlich auch die Übersetzer vor Lesefehler in der ihnen übergebenen Vorlage nicht gefeit sind44.
22An den griechischen Text schloß – nachdem zunächst ein Konzept angefer-tigt wurde – nach einem kleinem Spatium der lateinische Text als sogenanntes lateinisches Authenticum an. Die Unterschrift des Kaisers wurde immer mur unter den griechischen Text gesetzt, nicht unter den lateinischen. Nur eine einzige Ausnahme, ein offensichtliches Versehen des Kaisers Ioannes ü. Komnenos – wohl ein Lapsus, der sich aus der üblichen Gewohnheit, Dokumente immer am Ende zu unterfertigen, leicht erklären läßt -, zeigt eine Doppelunterfertigung unter dem griechischen und dem lateinischen Text45. Ein interessantes Auslandsschreiben für Genua von 1188 (für den Genuesen Balduino Guercio) legt sogar nahe, daß (ausnahmsweise?) nach der Mun-dierung des griechischen Textes sofort der Kaiser unterfertigt hat und erst danach ein Kopist der Kaiserkanzlei den lateinischen Text hinzugefügt hat. Die Anpassung der Freiräume zwischen den lateinischen Buchstaben und die weit auseinandergezogenen Worte der ersten Zeile des lateinischen Textes mit Rücksicht auf die Unterlängen der Unterschrift des Kaisers deuten sicher darauf hin, daß sich der Kopist des lateinischen Teils nach den Platzmöglich-keiten, die die Kaiserunterschrift ließ, gerichtet hat (Abb. 1 ).
23Primär kann angenommen werden, daß die Übersetzer, die eine gewisse Erfahrung im Lateinischen hatten, auch für die Mundierung der Urkunden verantwortlich waren, doch zeigt eine Überprüfung der originalen Urkunden für Genua aus den 80er/90er Jahren des 12. Jahrhunderts anhand der bestimmbaren Übersetzer und der unterschiedlichen Schrifttypen in diesen Originalen, daß dies keineswegs als Norm angesehen werden darf46.
24Dies sei auch deshalb betont, da neueste Forschung aufgrund der Ähnlich-keiten in der Schrift auch eine Übereinstimmung des Übersetzers erzwingen will; offenkundige Abweichungen werden dann zu einfach als paläographische bzw, stilistische Entwicklung abgetan.
25In einem Fall wechselt gar mitten im Dokument der lateinische Mundator (so etwa in dem Auslandsschreiben an Genua von 119147); sechs Zeilen (und den Anfang der siebenten Zeile) schreibt eine erste Hand mit deutlicher Neigung zu großen Ober- und Unterlängen, danach folgt eine der zeitgleichen Buchschrift ähnliche Hand.
26Nachdem der lateinische Mundator den lateinischen Text auf das Recto übertragen hat, wir auf der Außenseite der Auslandsschreiben noch der Adreßvermerk übersetzt und unter den griechischen geschrieben48: Im ersten Original von Juni 113949 wird dieser Vermerk überhaupt vergessen oder eventuell bewußt nicht übersetzt, in dem eben erwähnten Auslandsschreiben nach Genua von Oktober 1191 fehlt er ebenfalls (hier wurde er wohl vergessen). Wie ein Schriftvergleich an den Originalen bestätigt, kann auch fur die Niederschrift der lateinischen Übersetzung der Außenadresse ein vom Haupttext unterschiedlicher Mundator verantwortlich sein50. Auch bei der Übersetzung der Adresse muß der Übersetzer des lateinischen Authenticum nicht mit jenem der Außenadresse übereinstimmen: So etwa bei dem Übersetzer Gerardus Alamanopoulos, der um 1192 tätig war51; er überträgt Γενουα stets wörtlich mit Genua, während in lateinischen Dokumenten (und in Übersetzungen durch Lateiner) durchgehend Ianua verwendet wird; bei der Übersetzung der Außenadresse wird hingegen zu Ianua gewechselt, was sich nur mit dem Einsatz eines anderen Übersetzers erklären läßt52.

Abb. 1 – Ende des griechischen Teiles, Beginn des lateinischen Authenticum; Auslandsschreiben Kaiser Isaakios' II. Angelos an den Genuesen Balduino Guercio von Dezember 1188 (Aufnahme von Franz Dölger, Archiv der Kommission für die Herausgabe des Corpus der griechischen Urkunden des Mittelalters und der neueren Zeit an der Bayerischen Akademie der Wissenschaften)
27Als Fazit läßt sich festhalten, daß man bei dem (lateinischen) Schreibvorgang gelegentlich mit zwei Stufen durch zwei Beamten zu rechnen hat (zumindest für die Zeit der Angeloi), dem Mundator des Haupttextes des Authenticum und dem Beamten, der auf der Rückseite den Adreßvermerk in lateinischer Übersetzung hinzufügt, und ebenso kann die Außenadresse von einem anderen Übersetzer als von dem des Haupttextes angefertigt worden sein.
28Damit ist die Arbeit des bzw. der Übersetzer beendet. Das Auslandsschreiben wird (ab den 80er Jahren) nun nach einem üblichen Schema zu einem kleinen Päckchen zusammengefaltet. Die Untersuchung der Originale für Genua ergibt eine ungefähre Größe von 10-14 cm Breite und 2,5-5 cm Höhe. Die bis kurz nach 1176 fur Auslandsschreiben verwendeten Pergamentrollen wurden selbst-verständlich gerollt, und zwar so, daß der dorsale Adreßvermerk außen zu lesen war. Ebenso werden die Privilegienurkunden stets zusammengerollt, auf den Originalen nach Pisa53 und Genua54 finden sich natürlich auch wieder die Klebe- und Rekognitionsvermerke.
29Im Zeitraum der Herrschaft der Komnenen und Angeloi gibt es auch einen Wechsel im Beschreibmaterial der Auslandsschreiben: Bis kurz nach der Schlacht von Myriokephalon 1176 wurde Purpurpergament und Goldtinte verwendet; dies ist nicht nur in Quellen (darunter auch arabischen) mehrfach bezeugt, sondern auch durch Originale belegt, eben durch die genannten Auslandsschreiben von 1139, 1141 und 1146 an die Päpste Innocenz II. und Eugen III. Nach 1176 ging man auch bei den Auslandsschreiben zu Bombyzin-papier mit bräunlicher Tinte über. Privilegienurkunden wurden weiterhin (unter den Komnenen und Angeloi) auf Bombyzinpapier mit bräunlicher Tinte geschrieben55.
DIE BESIEGELUNG DER KAISERLICHEN AUSLANDSSCHREIBEN UND PRIVILEGIENURKUNDEN
30Bei den originalen Auslandsschreiben (ab 1188) scheint der weite Abstand in der Außenadresse zwischen βασιλικόν und εἰς + Akkusativ bzw. imperiale und ad unterhalb darauf hinzudeuten, daß hier ein Wachssiegel (?) angebracht war56, Spuren haben sich jedoch auf allen Originalen der Angeloi-Zeit nicht erhalten. Doch wäre es denkbar, daß beim Öffnen des Briefes das Siegel aufgebrochen und zerstört worden ist. Die Untersuchung der Auslandsschreiben unter den Palaiologenzeit durch Nikolaos Oikonomides läßt auf jeden Fall den Schluß zu, daß wie später zwischen βασιλικόν und dem Namen des Destinatärs das später aufgebrochene Siegel angebracht war57. Zumindest kann der eben genannte Abstand anders kaum erklärt werden (Abb. 2). – Als Ausnahme unter den späten Auslandsschreiben der Angeloi ist ein mit Gold gesiegeltes Auslandsschreiben des Kaiser Isaakios ü. Angelos an den Sultan Salᾱhaddῑn von 1189 (nach dem Bericht des Bahᾱ'ddῑn b. Šaddᾱd) zu werten58.

Abb. 2 – Adreßvermerk auf der Rückseite des Auslandsschreibens Kaiser Alexios' III. Angelos nach Genua von Màrz I ! 99 (Aufnahme von Franz Dölger, Archiv der Kommission für die Herausgabe des Corpus der griechischen Urkunden des Mittelalters und der neueren Zeit an der Bayerischen Akademie der Wissenschaften)
31Eine neue Erkenntnis hat die Untersuchung der Privilegienurkunden des besagten Zeitraumes erbracht: Demnach wurden nämlich die kaiserlichen Chrysobulle in den Westen zweimal mit Gold gesiegelt: nach dem griechischen und nach dem lateinischen Text. Dies bezeugen recht deutlich die Siegellöcher am Ende des griechischen und lateinischen Teils in der fast 12,5 Meter langen Urkunde für Pisa59 und in dem Chrysobullon Sigillion von 1193 für Genua60. In letzterem hat sich sogar ein Siegel im Bombyzinpapier so sehr abgedrückt, daß man noch die Maße bestimmen kann.
DIE LATEINISCHEN SCHRIFT DER AUTHENTICA
32Die wenigen Originale, die mit lateinischen Authentica überliefert sind, geben auch einen Eindruck von der verwendeten lateinischen Schrift: Während für die Auslandsschreiben von 1139, 1141 und 1146 eine der zeitgleichen lateinischen Buchschrift angelehnte Schrift in Verwendung ist, ohne jegliche Anklänge an eine Kanzleischrift, ändert sich das Aussehen mit dem deutlichen westlichen Einfluß unter Isaakios II. Angelos: In den Jahre 1192 und 1193 ist etwa ein lateinischer Mundator in der Kaiserkanzlei tätig, der offenkundig in der westlichen Kaiserkanzlei (Friedrich Barbarossas) geschult war. Zumindest zeigen sich diese verschnörkelten Zierbuchstaben nur in der westlichen Kaiserkanzlei, wie sie etwa in den entsprechenden Studien bei Walther Koch und Rainer Herkenrath abgebildet sind61. Die Vermutung liegt nahe, daß zu dieser Zeit ein Schreiber aus der Kanzlei Friedrichs Barbarossas während des 3. Kreuzzuges aus unbestimmbaren Gründen in byzantinischen Dienst gestellt wurde. Die restlichen Schreiben zeigen einen der Buchschrift ähnlichen Duktus.
33Auf eine Besonderheit sei noch hingewiesen, die sich einzig in dem Auslandsschreiben von 113962 (und in dem dorsalen Adreßvermerk des Auslandsschreibens Kaiser Manuels I. Komnenos von 1146)63 befindet: Der lateinische Text wurde nach griechischem Akzentsystem mit Akut, Gravis und Zirkumflex (mit kleinen Fehlern) akzentuiert. Sollte hier nicht eine „Spielerei“ des Mundators vorliegen, läßt sich dies am ehesten damit erklären, daß man für die des Lateinischen wohl nicht sonderlich mächtigen Gesandten die Texte zur leichteren Aussprache beim Vortragen akzentuiert hat.
DER ZEITPUNKT DER VERWENDUNG LATEINISCHER AUTHENTICA
34Prinzipiell muß in der Kategorie der Urkunden unterschieden werden: In der Privilegienurkunde erweist sich der Kaiser als Gönner, somit dem Adressaten höher gestellt, eine beigefügte, dem Adressaten entgegenkom-mende Übersetzung kann daher a priori nicht geplant gewesen sein. Auch wenn die Privilegienurkunden in den Westen aus dem 10. und 11. Jahrhundert nur in lateinischer Sprache erhalten sind, so handelt es sich bei diesen Übersetzungen um keine Übertragungen in der byzantinischen Kaiserkanzlei, sondern durch den Destinatär. Das erklàrt auch das oftmals holprige Latein, denn hier dürften offensichtlich griechischstämmige Personen lokal zu Rate gezogen worden sein. Aufgrund eines Sprachvergleiches mit anderen zeitg-leichen Übersetzungen kann erst fur das Chrysobull fur Venedig von 114764 eine Übersetzung in Konstantinopel sicher angenommen werden: Hier ist ein Übersetzer am Werk, der auch für andere Urkunden aus den Jahren 1146 und 1147 tätig war und sich durch gelegentliche Erklärungen griechischer Worte mit ici est und einer Übersetzung etwa in der Art mankipium id est pistrinum (so im Chrysobull für Venedig von 1147)65 verrät. Die Privilegienurkunden von 108266 und 112667 für Venedig sowie jene für Pisa von 111168 können nicht zu Rate gezogen werden, da sie nur als spätere Inserte (für Venedig eben aus 1147, für Pisa aus 119269) erhalten sind, und mit den Trägerurkunden 1147 bzw. 1192 neu übersetzt wurden, also nicht den Wortbestand der lateinischen Originalauthentica wiedergeben.
35Anders verhält es sich bei den Auslandsschreiben70; hier ist eine interessante Entwicklung festzustellen: Bis Kaiser Maurikios ergingen die Auslandsschreiben in den Westen einzig in lateinischer Sprache, im Zuge des Exhellenismos wurde auch die Korrespondenz mit dem lateinischen Westen auf Griechisch umgestellt. Etwa zum Jahr 765 gibt es einen expliziten Hinweis auf Überset-zungen der Schreiben des byzantinischen Kaisers am Hof des Frankenkonigs bzw. des Papstes: Papst Paul I. berichtet darüber an Pippin, da Briefe nicht dem Original entsprechend übertragen worden sind71.
36In diese Periode fällt auch noch das lange Auslandsschreiben Kaiser Michaels II. an Kaiser Ludwig den Frommen vom 10. April 82472; es wurde mit großer Wahrscheinlichkeit von Hilduin bzw. seiner „Schule“ übersetzt, die ja auch für die Übertragung des Ps.Dionysios Areopagita verantwortlich zeichneten.
37Einen ersten Hinweis auf eine lateinische Übersetzung in Konstantinopel scheint es in scripta Kaiser Basileios' I. an Kaiser Ludwig II. zu dem Jahr 87173 zu geben; dieses Schreiben ist jedoch nicht im Wortlaut erhalten. Ludwig kritisiert darin den Ausdruck riga anstelle von regem. Das deutet auf eine phonetische Umschrift des griechischen ρῆγα hin74. Und die Kritik Luwigs wäre nur dann gerechtfertigt, wenn er das Wort so im Text, d. h. in der Übersetzung, gefunden hätte und nicht erst in der Kanzlei Ludwigs übertragen worden wäre.
38Ab dem 10. Jahrhundert – genau aus dem Jahr 938 (Romanos I. Lakapenos an den Kalifen ar-Rādī von Bagdad)75 – haben wir zunächst einen arabischen Quellenberichte, wonach Auslandsschreiben von einem Authenticum in der Sprache des Destinatärs, in diesem Fall in Arabisch, begleitet waren, anfangs offensichtlich noch mit Unterscheidung durch die Tinte: Der griechische Text soll in Goldtinte, der nachfolgende arabische Text in Silbertinte geschrieben gewesen sein. Einem Bericht zum Jahr 1051/1052 zufolge soll Konstan-tinos X. Monomachos an den Kalifen von Bagdad al-Qā'im die arabische Übersetzung interlinear eingefügt haben76; dies ist bislang der einzige Beleg dafür.
39Der erste Originalbeleg eines doppelsprachigen Auslandsschreibens (griechisch-lateinisch) stammt erst aus dem Jahr 1139 und ist mit Goldtinte auf Purpurpergament geschrieben77.
40Auf eine Besonderheit sei noch hingewiesen: Aus den Briefen des Demetrios Tornikes ist längst bekannt, daß ein Beamter der Kaiserkanzlei sowohl fur den Kaiser (in dem Fall Isaakios ü. Angelos78) als auch für den Patriarchen (Georgios II. Xiphilinos79) als Diktatgeber arbeiten konnte. Für die Zeit der Komnenen und Angeloi gibt es nur ein einziges Patriarchen-schreiben in den Westen, das doppelsprachig überliefert ist: von Ioannes X. Kamateros an Papst Innocenz III, von Februar 119980. Hier läßt sich aus einem Vergleich der Übersetzungen sehr deutlich beweisen, daß der Übersetzer der Kaiserkanzlei auch für den Patriarchen tätig war – und damit für den Kaiser ein Kontrollorgan bildete81.
Notes de bas de page
1 Eine eigene Monographie zu den Übersetzern der Kaiserkanzlei unter den Komnenen und Angeloi ist in Vorbereitung; ebenso wird zur Zeit die Drucklegung für eine kritische Ausgabe sämtlicher Auslandsschreiben und Chrysobulle, die in den Westen ergingen, vorbereitet.
2 Vgl. hierzu L. Bréhier, Les institutions de l'empire byzantin, Paris 1949, 1970, S. 245-246; V. Laurent, Le corpus des sceaux de l'empire byzantin. T. II, L'administration centrale, Paris 1981, S. 230; A. Kazhdan, Interpreter, ODB 2, New York-London 1991, S. 1004. Fur die byzantinische Zeit noch immer heranzuziehen: R. Guilland, Études sur l'histoire administrative de l'Empire byzantin. Titres et offices du Bas-Empire byzantin. Le grand interprète, ό μέγας διερμηνευτής, EEBS 36, 1986, S. 17-26; eine gründliche, auf aus-führlicher Auswertung der Quellen basierende Studie zu den Dolmetschern in der Antike (und Spätantike) wurde erst kürzlich publiziert (mit einer Auflistung von 174 namentlich bekannten oder anonymen Dolmetschern aus allen faßbaren Bereichen): Cl. Wiotte-Franz, Hermeneus und Interpres. Zum Dolmetscherwesen in der Antike, Saarbrücken 2001 (Saar-brücker Studien zur Archäologie und Alten Geschichte 16).
3 De cer. II, 52 (I. I. Reiske, Constantini Porphyrogeniti imperatoris de cerimoniis aulae byzantinae libri duo. Vol. 1, Bonn 1829 [CSHB], S. 718, Z. 12-15): Unter den εἲδη άξιωμάτων, die dem λογοθέτης τοῦ δρόμου unterstellt sind, werden an vierter Stelle (nach den πρωτονοτάριοι τοῦ δρόμου, den χαρτουλάριου τοῦ δρόμου und den έπισκεπτήται) die έρμηνευταί angeführt (insgesamt sind es sieben Ämter; j. B. Bury, The Imperial Administrative System in the Ninth Century with a Revised Text of the Kletorologion of Philotheos, New York 1911, S. 140; N. Oikonomidès, Les listes de préséance byzantines des ixe et xe siècles, Paris 1972, S. 117, Z. 10-18).
4 F. Dölger, P. Wirth, Regesten der Kaiserurkunden des oströmischen Reiches von 565-1453, München 1995 (Corpus der griechischen Urkunden des Mittelalters und der neueren Zeit, Reihe A: Regesten, Abt. I), Reg. 1436; Wilhelm von Tyrus, Chronicon XVIII, 30 (Guillaume de Tyr, Édition critique par R. B. C. Huygens, Identification de sources historiques et détermination des dates par H. E. Mayer et G. Rösch, Turnhout 1986 [Corpus Christianorum, Continuatio Mediaevalis 63-63A], 2, S. 855, Z. 27-28): maximus palatinorum interpretum Triphilus (vgl. zur Verballhornung des Namens O. Kresten, W. Seibt, Theophylaktos Exubitos (kein „italienischer Rebell des späten 10. Jahrhunderts“, sondern μέγας διερμηνευτής unter Manuel I. Komnenos) und seine Siegel, JÖB 52, 2002, S. 231-241, bes. Anm. 32); Kinnamos, Hist. V 4 (Ioannis Cinnami Epitome rerum ab Ioanne et Alexio Comnenis gestarum, ad fidem codicis Vaticani recensuit A. Meineke, Bonn 1836 [CSHB 13], S. 208, Z. 21-S. 209, Ζ. 1) erwähnt den Θεοφύλακτος Έξούβιτος zu der Gesandtschaft ohne Hinweis auf seine Dolmetschertätigkeit.
5 Kresten – Seibt, Theophylaktos Exubitos (s. Anm. 4).
6 Dölger – Wirth, Regesten (s. Anm. 4), Reg. 1647.
7 Ediert bei M. Pozza, G. Ravegnani, I trattati con Bisanzio 992-1198, Venezia 1993 (Pacta Veneta 4), S. 133-134: ... per qualecumque tempus a nobilissimo et imperio meo fidelissimo protosevasto et duce Venetie ad magnam urbem mittetur legatus et qui sub eo iudices, statim post in magnam urbem eorum introitum ostendi debeant ei, qui tunc erit vie cancellarius, aut, si ipse tunc cancellarius tunc in Constantinopoli non fuerit, ei, qui tunc erit magnus logariasta; et ab eo debeat mitti ad ecclesiam Veneticorum per magnum inter-pretem vel, si ipse non fuerit, per aliquem curie aliorum interpretum et per unum eorum, qui cancellarie scriptis deserviunt, aut per unum secreticorum magni logariaste, si talis gramaticus tunc presens non fuerit.
8 Abbildung bei Kresten – Seibt, Theophylaktos Exubitos, Tafel; vgl. dort auch (Anm. 37) den Hinweis auf die besondere Tracht bei PsKodinos, De off. 2 (J. Verpeaux, Pseudo-Kodinos. Traité des offices. Introduction, texte et traduction, Paris 1966, S. 153, Z. 5-13).
9 Um eines von vielen Beispielen herauszugreifen: Der (wohl) griechische Übersetzer von 1199, der in der Patriarchatskanzlei das Schreiben des Patriachen Ioannes X. Kamateros von Konstantinopel an Papst Innocenz III. übersetzt („ausgeborgt“ aus der Kaiserkanzlei; vgl. auch Anm. 16), hält sich zum Teil kompromißlos an die Vorlage: καὶ τί γὰρ ἄλλο περὶ πλείστου θείη τις ἄν ἢ τὴν παραδοθεῖσαν ήμῖν [...] παράδοσιν wird wiedergegeben mit et quid enim de pluribus faciet quis quam nobis traditam [...] traditionem (vgl. dazu Ch. Gastgeber, Sprachliche und übersetzungstechnische Beobachtungen zu dem in den Kanzleiregistern Papst Innocenz' III. überlieferten Schreiben des Patriarchen Ioannes X. Kamateros von Konstantinopel: I Einführung. Besonderheiten der Übersetzung. Bibelzitate. Edition, RHM 38, 1996, S. 96).
10 Vgl. als signifikantes Beispiel die Verwendung der (teilweise unvermeidbaren) Graeca in der Geschenkliste des Auslandsschreibens Kaiser Ioannes' II. Komnenos an Papst Innocenz II. von Juni 1139 (Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1320a): missa sunt sanctitati tuę examita megalogramma (für έξάμιτα μεγαλόγραμμα) magna duodecim, communia magna examita (für κοινά έξάμιτα μεγάλα) duodecim, kataspictura communia (für κατασφίκτουρα κοινά) XXIIII, esophoria communia (für έσωφόρια κοινά) magna IIIIor, tessarakonta (für τεσσαρακοντάσημα!) duo, unum oxỳ (für ὀξύ) et alterum κοινόν et dirrodina tessara (fur διρρόδινα τέσσαρα) (Ο. Kresten, Α. Ε. Müller, Die Auslandsschreiben der byzantinsichen Kaiser des 11. und 12. Jahrhunderts: Specimen einer kritischen Ausgabe, BZ 86-87, 1993-1994, S. 425, Z. 55-60; S. 427, Z. 91-93).
11 Vgl. etwa als negatives Beispiel den in Anm. 10 genannten Übersetzer der Kaiserkanzlei; er gibt etwa επάξιος mit praedignus oder ἐπουράνιος mit supercelestis wieder (ediert bei Kresten – Muller, Specimen [s. Anm. 10], S. 425, Z. 7, 15; S. 426, Z. 66, 71-72).
12 Um nur ein Beispiel eines lateinischer Übersetzer aus den spaten achtziger und frühen neunziger Jahren in der Kaiserkanzlei herauszunehmen: Er übersetzt καί sogar mit necnon et.
13 Zur Illustration sei das Chrysobull Kaiser Manuels I. Komnenos fur die Venezianer von Oktober 1147 (Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1365) zitiert; dieses Chrysobull ist in dop-pelter Überlieferung im Liber Pactorum (dementsprechend nur in lateinischer Überset-zung) tradiert: in einer Übersetzung (der Kaiserkanzlei) von 1147 und in einer späteren Übersetzung (wiederum in der Kaiserkanzlei) von 1187 (es wurde noch einmal in das Chrysobull Kaiser Isaakios' ü. Angelos für die Venezianer von Februar 1187 inseriert [Ibid., Reg. 1576], das die Privilegien Manuels bestätigt, und dabei neu übersetzt). Während fur die Version von 1147 höchstwahrscheinlich ein griechischer διερμηνευτής verantwortlich zeichnet, stammt die Übersetzung von 1187 von einem zu dieser Zeit mehrfach bezeugten lateinischen Übersetzer. Dieser Lateiner hatte wohl die Vorlage seines Kollegen vor sich, als er seine Übersetzung anfertigte, ist aber ständig bemüht, stilistisch und sprachlich zu korrigieren. Ein (willkürlich gewähltes) Beispiel aus dem Beginn illustriert diese Aemulatio recht deutlich, zeigt aber auch, wo der Lateiner es für notwendig erachtete, stilistische Korrekturen anzubringen (Ροζζα – Ravegnani, Trattati [s. Anm. 7], S. 60-61): (Version von 1147) et adversariorum assultibus opposuitfortitudinem – (Version von 1187) et hostium insultibus fortissimo opposuit (Version von 1147) verum etiam auri cumulum gravem propter hoc deponere non renuit – (Version von 1187) set et auri pondus grave huius gratia expendere [...] non renuit.
14 Vgl. zu diesem Thema O. Kresten, Diplomatische und historische Beobachtungen zu den in den Kanzleiregistern Papst Innocenz' III. überlieferten Auslandsschreiben byzantinischer Kaiser, RHM 37, 1995, S. 49-50; Gastgeber, Beobachtungen I (s. Anm. 9), S. 115-117; Id„ Sprachliche und übersetzungstechnische Beobachtungen zu dem in den Kanzleiregistern Papst Innocenz' III. überlieferten Schreiben des Patriarchen Ioannes X. Kamateros von Konstantinopel: II Wortuntersuchungen mit sieben Appendices, RHM 39, 1997, S. 145-147.
15 Vgl. etwa die Kritik an der Zuschreibung einiger Übersetzungen der Kaiserkanzlei aus der Zeit 1139-1147 an Moses von Bergamo (in direkter oder indirekter Mitarbeit): Id., Das Schreiben Ioannes' II. Komnenos an König Konrad III. in der Überlieferung bei Otto von Freising. ΠΟΛΥΠΛΕΥΡΟΣ ΝΟΥΣ, Miscellanea für Peter Schreiner zu seinem 60. Geburtstag, hrsg. von C. Scholz und G. Makris, München-Leipzig 2000 (Byzantinisches Archiv 19), S. 34, Anm. 114.
16 Vgl. etwa das anschauliche Beispiel in dem Schreiben Kaiser Alexios' III. Angelos an Papst Innocenz III. von Februar 1199 (Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1648), in dem eine lange Passage tale quale in das Lateinische übertragen wird (Kresten, Beobachtungen [s. Anm. 14], S. 49-50). Der Übersetzer dürfte mit ziemlicher Sicherheit ein Grieche sein, der auch für die Übersetzung des Schreibens des Patriarchen Ioannes X. Kamateros von Konstantinopel an Papst Innocenz III. von Februar 1199 verantwortlich war (V. Grumel, J. Darrouzès, Les regestes des actes du patriarcat de Constantinople. Vol. I, Les actes des patriarches. Fasc. II et III, Les regestes de 715 à 1206, Paris 1989, Reg. 1194); vgl. dazu Gastgeber, Beobachtungen II (s. Anm. 14), S. 118-144.
17 Vgl. etwa den in Anm. 13 genannten Lateiner, in Anlehnung an seine Vorlage (bzw. an die Vorgängerübersetzung); in dem Chrysobull für Venedig von Oktober 1147 (Dölger -Wirth, Regesten, Reg. 1365) wird eine Passage (von dem wohl griechischen Übersetzer) mit folgenden Worten wiedergegeben: ergo et dominabuntur donatorum sihi immobilium (Ροζζα – Ravegnani, Trattati, S. 43, Z. 18-19; der Text ist seinerseits wiederein Insert einer Urkunde Kaiser Alexios' I. Komnenos von Mai 1082 [Dôlger – Wirth, Regesten, Reg. 1081] in dem besagten Chrysobull, jedoch 1147 neu übersetzt und so überliefert); 40 Jahre später inseriert Isaakios II. Angelos die Urkunde von 1147 in sein neues Chrysobull für Venedig von Februar 1187 (Ibid., Reg. 1576); die ( wiederum neu angefertigte) Übersetzung stammt von dem genannten Lateiner (der jedoch die Version von 1147 immer wieder herangezogen hat); eapropter dominabuntur collatorum immobilium. Der Genitivus partitivus, wie er im Griechischen gefordert wird, ist beibehalten worden.
18 So etwa im Fall des oben, Anm. 13, erwähnten Lateiners der für mehrere Chrysobulle verantwortlich zeichnet. Um nur einige Beispiele aus dem im Original überlieferten Chrysobull Isaakios' II. Angelos für Pisa von Februar 1192 (Ibid., Reg. 1607) zu nennen: άρχῇ έπεισέφρησε (F. Miklosich, J. Muller, Acta et diplomata graeca medü aevi sacra et profana, Vol. III, Wien 1865, S. 3, Z. 2); invasit imperium (Cursus tardus, bewußte Umstellung; Z. 359 des Originals) – τῆς χώρας τῆς Πίσσης (a. Ο. 3, Ζ. 4): Romanorum imperium (Cursus tardus, Umstellung im Kolon; Z. 360) – έγεγόνει τῷ πράγματι (a. Ο. 3, Ζ. 7): rei fuissent (Cursus planus, bewußte Umstellung; Z. 361) – εὐνούστατοι γεγόνασι (a. O.. 3, Z. 8): inimici effecti fuissent (Cursus planus; Z. 361-362) etc.
19 En passant: Ein weiteres Indiz für den Einsatz von Lateinern zu dieser Zeit, wie auch die Schrift des lateinischen Teils in den Originalen bestätigt; vgl. dazu unten, S. 119-120.
20 Erwähnt in dem Auslandsschreiben Kaiser Isaakios' II. Angelos an die Genuesen von April 1192 (Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1610; Miklosich – Müller, Acta [s. Anm. 18], 5. 24, Z. 24-25).
21 Er wird in dem Auslandsschreiben Kaiser Isaakios' II. Angelos an die Pisaner von September 1194 erwähnt (Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1618; vgl. seine Erwähnung auch bei G. Müller, Documenti sulle relazioni delle città Toscane coll'oriente cristiano e coi Turchi fino all'anno MDXXXI, Florenz 1879, S. 69, 2. Sp., Z. 7-8 [1197]; S. 77, 1. Sp., 6. Z. v. u. [1199] und S. 78, 1. Sp., 9. Z. v. u.).
22 Er wird in den Annales Ianuenses (Abschnitt des Obertus Cancellarius) zum Jahr 1170 erwähnt. Vgl. dazu ausführlicher in der in Anm. 1 angekündigten Monographie.
23 Die grundlegende Studie zu ihm stammt von A. Dondaine, Hugues Étherien et Léon Toscan, Archives d'histoire doctrinale et littéraire du Moyen Âge 27, 1952, S. 67-134. Er wird in (lateinischen) Quellen ganz konkret als kaiserlicher Übersetzer angesprochen; im Titel seiner Übersetzung des Oneirokritikon des Achmet wird er etwa als imperatoriarum epistularum interpres apostrophiert (vgl. Ch. H. Haskin, Leo Tuscus, BZ 24, 1923/1924, S. 45).
24 Vgl. zuletzt Ch. M. Brand, An Imperial Translator at the Comnenian Court, BSl. 59, 1998, S. 217-221.
25 Vgl. zuletzt F. Pontani, Mosè del Brolo e la sua lettera da Constantinopoli, Aevum 72, 1998, S. 143-175 (mit kritischer Stellungnahme bei Gastgeber, Otto von Freising [s. Anm. 15], S. 32-36).
26 Erwähnt bei Niketas Choniates, Manuel Komnenos 4 (I. A. van Dieten, Nicetae Choniatae Historia. Pars prior, Berlin-New York 1975 [CFHB 11/1], S. 144, Z. 84-89; Choniates schildert auch sein hinterlistiges Verhalten: S. 146, Z. 52-S. 147, Z. 66).
27 Erwähnt in einem Brief Hugos von Hohenau an Hugo Etherianus in Konstantinopel (vor 1179), ediert bei Dondaine, Hugues Étherien (s. Anm. 23), S. 129, Z. 34-35 (imperialis lingue in nostram et literarum interpretem).
28 Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1601.
29 Der Text der Urkunde ist überliefert in der Biographie des Sultans Salāhaddīn durch Bahā'ddīn b. Šaddād (RHC Or., 3, Paris 1884, S. 173, 175; vgl. dazu in neuer Übersetzung: D. S. Richards, The Rare and Excellent History of Saladin or al-Nawādir al-Sultāniyya wa'l-Mahāsin al-Yū.sufiyya by Bahā al-Dīn Ibn Shaddād, Aldershot 2001 [Crusade Texts in Translation 7|, S. 121-122); der Name des Übersetzers wird überliefert in der Chronik des Magnus von Reichersberg zum Jahr 1189 (MGH. Scriptores XVII, Hannover 1861, S. 511, Z. 53-S. 512, Z. 4).
30 Vgl. oben, Anm. 23.
31 Dölger – Wirth, Regesten. Reg. 1647, 1648, 1649 und ein πρακτικόν von Oktober 1201 (vgl. Reg. 1661a); vgl. zu Reg. 1648 Gastgeber, Beobachtungen II, S. 118-144, zur Besonderheit von Reg. 1667 vgl. Kresten, Beobachtungen, S. 41-79; zu der bei Reg. 1660 fälschlich angegebenen lateinischen Übersetzung eines Geleitschreibens s. Id., Der Geleitbrief – Ein wenig beachteter Typus der byzantinischen Kaiserurkunde. Mit einem Exkurs: Zur Verwendung des Terminus Sigillion in der byzantinischen Kaiserkanzlei, RHM 38, 1996, S. 54.
32 Vgl. Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1489, 1505, 1506.
33 Vgl. oben, Anm. 7.
34 De cer. II 15 (Reiske, De cerimoniis [s. Anm. 3], S. 568, Ζ. 11-17).
35 Alexias X 5, 9 (D. R. Reinsch, A. Kambylis, Annae Comnenae Alexias, Berlin-New York 2001 [CFHB 40/1 ], S. 298, Z. 69-70).
36 Die relativ zahlreich überlieferten Dokumente für den Zeitraum 1146/1147 (Dölger -Wirth, Regesten, Reg. 1348, 1349, 1351a, 1365) gehen sehr wahrscheinlich auf einen (griechischen) Übersetzer zurück.
37 Zu Gi(l)bertus s. Anm. 22; es handelt sich dabei um Ibid., Reg. 1488, 1497 und um ein πρακτικόν von 10. April 1170; für eine ausführliche Beweisführung sei auf die in Anm. 1 angekündigte Monographie verwiesen.
38 Ibid., Reg. 986a, 986b; vgl. dazu jetzt F. Tinnefeld, Ein byzantinisch-normannisches Heiratsbündnis im Jahre 1074, in Von Sachsen bis Jerusalem. Menschen und Institutionen im Wandel der Zeit. Festschrift für Wolfgang Giese zum 65. Geburtstag, hrsg. v. H. Seibert und G. Thoma, München 2004, S. 221-236, bes. 230-236.
39 Vgl. Ch. Gastgeber, Die rhetorische Ausgestaltung der kaiserlichen Auslandsschreiben der Komnenenzeit an die Päpste (Dôlger-Wirth, Reg. 1320a, 1320b und 1348), RHM 40, 1998, S. 197-235.
40 Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1601a (ca. 1190), 1615 (vor l.Oktober 1193). Dieser Thematik wird noch eine eigene Untersuchung gewidmet.
41 Vgl. Ibid., Reg. 1495, 1661a und Miklosich – Muller, Acta, S. VI-XV (dieses Praktikon wurde vom λογοθέτης τοῦ δρόμου Demetrios Tornikes angeordnet. daher ist es nicht bei Dölger – Wirth aufgenommen).
42 Vgl. dazu etwa die Studien von N. G. Wilson (Scholarly Hands of the Middle Byzantine Period, in La Paléographie grecque et byzantine, Paris 21-25 octobre 1974, Paris 1977 [Colloques internationaux du Centre National de la Recherche Scientifique 559], S. 221-239), P. Wirth (1204 – Ein Epochejahr in der Geschichte der griechischen Schrift?, Archiv für Diplomatik, Schriftgeschichte. Siegel- und Wappenkunde 19, 1973, S. 151-156) und H. Hunger (Gibt es einen Angeloi-Stil?, RHM 32/33, 1990/1991, S. 21-35; Schriftästhetik in den drei originalen kaiserlichen Auslandsschreiben der Komnenenzeit, RHM 40, 1998, S. 187-196). Reichlich korrekturbedürftig die jüngste Studie L. Berra, La scrittura della cancelleria imperiale durante la dinastia degli Angeli e un metodo per descriverla, I mano-scritti greci tra riflessione e dibattito. Atti del V Colloquio Internazionale di Paleografia Greca (Cremona, 4-10 ottobre 1998), a cura di G. Prato, Firenze 2001 (Papyrologica Florentina 31), S. 259-272.
43 In dem Auslandsschreiben Kaiser Manuels I. Komnenos von August 1146 an Papst Eugen III. (Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1348) hat der Mundator des griechischen Textes eine (vom Sinne verlangte) Negation vergessen; in der lateinischen Version ist diese Negation erhalten, vgl. Sp. Lampros, Αὐτοκρατόρων τοὐ Βυζαντίου χρυσόβουλλα καί χρυσᾶ γράμματα ἀναφερόμενα εἰς τὴν ενωσιν των εκκλησιών, Néos Hell. 11, 1914, S. 113, Ζ. 13; S. 114, Ζ. 18.
44 Vgl. etwa in dem Auslandsschreiben Kaiser Ioannes' II. Komnenos an Papst Innocenz II. von Juni 1139 (Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1320a): τòν θεῖον έκείνου (nämlich Χρίστου) χιτώνα wird zu divinam illam tunicam (eine offensichtliche Verlesung von εκείνου in εκείνοῦ) (Kresten – Müller, Specimen, S. 425, Z. 33-34; S. 426, Z. 81 ). – Natürlich kann ein Fehler auch noch auf den mundierenden Kanzlisten des lateinischen Teils zurückgehen (so ist etwa in dem Schreiben des Patriarchen Ioannes X. Kamateros von Konstantinopel an Papst Innocenz III. eine varia lectio, die der Übersetzer [übrigens aus der Kaiserkanzlei, s. Anm. 16] vermutlich am Rand notiert hat, von dem Kanzlisten in den Text übernommen worden: s. Gastgeber, Beobachtungen I, S. 100-101).
45 Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1320b (April 1141).
46 Zum Beispiel stammt (sowohl die lateinische als auch die griechische) Schrift der Schreiben Ibid., Reg. 1606 (Oktober 1191) einerseits und Ibid., Reg. 1607 (Februar 1192) sowie Reg. 1616 (Oktober 1193) andererseits jeweils deutlich von anderer Hand, obwohl fur alle drei Schreiben ein (sicher lateinischer) Übersetzer anzusetzen ist.
47 Ibid., Reg. 1606.
48 En passant sei hier nur angemerkt, daß es im 12. Jahrhundert auch in der Form der Adresse eine Entwicklung gibt; die Wendung βασιλικόν εἰς (= imperiale ad...) tritt zum ersten Mal in dem Schreiben Kaiser Manuels I. Komnenos an den Abt Wibald von Stablo von März 1151 (Ibid., Reg. 1382) auf; vgl. zur Entwicklung O. Kresten, Der „Anredestreit“ zwischen Manuel I. Komnenos und Friedrich 1. Barbarossa nach der Schlacht von Myriokephalon, RHM 34/35, 1992/1993, S. 82-91.
49 Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1320a.
50 Etwa für das Auslandsschreiben Ibid., Reg. 1610 (April 1192): Der griechische Hauptteil und die griechische Adresse stammen jeweils von einer Hand; die Hand des lateinischen Haupttextes unterscheidet sich deutlich von jener der Adresse; vgl. in dieser Urkunde auch noch den Übersetzerwechsel, s. im folgenden. Zum Schreiberwechsel im griechischen sowie lateinischen Teil ist auch das Auslandsschreiben Ibid., Reg. 1649 (März 1199) zu zitieren.
51 S. oben, Anm. 20.
52 Zitieren lät sich hier auch wieder das Auslandsschreiben von Màrz 1199 (s. Anm. 50): In der Außenadresse findet sich die Form prudentissime potestati (d. h. der konkrete, als Genus masculinum betrachtete Machthaber), während in der Inscriptio des Authenticum noch prudentissime potestati (grammatikalisch korrekt) verwendet wird.
53 Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1607 (Februar 1192).
54 Ibid., Reg. 1609 (April 1192), 1616 (Oktober 1193).
55 Vgl. dazu O. Kresten, Zur Chrysographie in den Auslandsschreiben der byzantinischen Kaiser, RHM 40, 1998, S. 174-177.
56 Vgl. bereits die Vermutung bei F. Dölger, J. Karayannopoulos, Byzantinische Urkundenlehre. Erster Abschnitt. Die Kaiserurkunden, München 1968 (Byzantinisches Handbuch III 1/1), S. 94.
57 N. Oikonomidès, La chancellerie impériale de Byzance du 13e au 15e siècle, RÉB 43, 1985, S. 193.
58 Vgl. die entsprechende Passage: „Here is a description of the letter and its content. It was in the form of a wide scroll, less wide than Baghdad paper and headed on the verso and the recto in two lines, between which was a space where the seal was put. The seal was stamped in gold, as is done in wax, with the image of the emperor. The gold weighed fifteen dinars“ (Richards, History of Saladin [s. Anm. 29], S. 121).
59 Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1607.
60 Ibid., Reg. 1616. Die Spuren nach dem lateinischen Teil sind nicht eindeutig erkennbar.
61 W. Koch, Die Reichskanzlei in den Jahren 1167-1174. Eine diplomatisch-paläographische Untersuchung, Wien 1973 (Österr. Akad. Wiss., Phil.-hist. Kl., Denkschriften, 115. Bd.); R. M. Herkenrath, Die Reichskanzlei in den Jahren 1174 bis 1180, Wien 1977 (Österr. Akad. Wiss., Phil.-hist. Kl., Denkschriften, 130. Bd.); W. Koch, Die Schrift der Reichskanzlei im 12. Jahrhundert ( 1125-1190). Untersuchungen zur Diplomatik der Kaiserurkunden, Wien 1979 (Osterr. Akad. Wiss., Phil.-hist. Kl., Denkschriften, 134. Bd.); P. Csendes, Die Kanzlei Kaiser Heinrichs VI., Wien 1981 (Österr. Akad. Wiss., Phil.-hist. Kl., Denkschriften, 151. Bd); R. M. Herkenrath, Die Reichskanzlei in den Jahren 1181 bis 1190, Wien 1985 (Österr. Akad. Wiss., Phil.-hist. Kl., Denkschriften, 175. Bd.).
62 Döger – Wirth, Regesten, Reg. 1320a.
63 Ibid., Reg. 1348.
64 Ibid., Reg. 1365.
65 Ibid. ; zu dieser Stelle s. in der Edition bei Pozza – Ravegnani, Trattati, S. 39, 5-4 Z. v. u.
66 Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1081.
67 Ibid., Reg. 1304.
68 Ibid., Reg. 1255.
69 Ibid., Reg. 1607.
70 Eine ausführliche Diskussion mit weiterer Beweisführung erfolgt in der in Anm. 1 angekündigten Monographie.
71 F. Dölger, Regesten der Kaiserurkunden des oströmischen Reiches von 565-1453. 1. Teil. Regesten von 565-1025, München-Berlin 1924 (Corpus der griechischen Urkunden des Mittelalters und der neueren Zeit, Reihe A: Regesten, Abt. 1), Reg. 325.
72 Dölger, Regesten (s. Anm. 71), Reg. 408.
73 F. Dölger, Regesten der Kaiserurkunden des oströmischen Reiches von 565-1453, 1. Teil, 2. Halbband. Regesten von 867-1025. 2. Auflage neu bearbeitet ν. A. E. Muller unter verantwortlicher Mitarbeit v. A. Beihammer, München 2003 (Corpus der griechischen Urkunden des Mittelalters und der neueren Zeit, Reihe A: Regesten, Abt. I), Reg. 487.
74 MGH, Epistolarum t. VI, Berlin 1902-1925, S. 390, Z. 34-S. 394, Z. 6. Siehe dazu H. Zielinski, Die Regesten des Kaiserreiches unter den Karolingern 751-918 (929). Die Regesten des Regnum Italiae und der burgundischen Regna: Die Karolinger im Regnum Italiae 840-887 (888) 1, Wien 1991, Reg. 325.
75 Dölger – Muller – Beihammer, Regesten, Reg. 633; vgl. dazu auch Kresten, Chrysographie (s. Anm. 55), S. 157-160.
76 Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 900: vgl. dazu auch Kresten, Chrysographie, S. 170-172.
77 Dölger – Wirth, Regesten, Reg. 1320a.
78 Ibid., Reg. 1601b (ca. 1190) und 1615 (ν. 1. Oktober 1193).
79 Grumel – Darrouzès, Regestes (s. Anm. 16), Reg. 1183 (gegen Mitte 1193).
80 Ibid., Reg. 1194.
81 Gastgeber, Beobachtungen II, S. 118-144.
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Christian Gastgeber
Wien
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