Kreditgeschäfte und Getreidespekulation in Puteoli
p. 45-53
Texte intégral
1Die Bedeutung von Puteoli als Versorgungshafen für Kampanien, vor allem aber für Rom, zur Zeit der römischen Republik wie auch noch zur Kaiserzeit muss nicht eigens betont werden. Die Römer erkannten die Möglichkeiten und die gute Lage des von wahrscheinlich samischen Griechen gegründeten Dikearcheia während des Zweiten Punischen Krieges, verliehen der Siedlung 194 v. Chr. kolonialen Status und bauten die natürlich geschützte Bucht zum Hafenbecken aus1.
2In den folgenden 200-300 Jahren wurde der Küstenstreifen zwischen dem Rione Terra genannten Vorgebirge und dem Lukriner See zunehmend mit Hafenanlagen bebaut: Zwischen den Kaianlagen, der weit ins Meer ragenden Mole, den Speicherbauten und Märkten befanden sich auch Tempelanlagen und Villen. Beredtes Zeugnis der Großartigkeit zumindest einiger dieser Anlagen geben noch heute die Überreste des macellum von Puteoli, eines ursprünglich zweistöckigen Baus mit einer tholos in der Mitte, einer Apsis für die Aufstellung von Statuen und einer prachtvoll ausgestatteten Latrine2.
3Horrea finden sich über das gesamte Stadtgebiet verstreut und nicht nur an der ripa Puteolana. Dort sind vor allem die grossen horrea zu vermuten, in denen Getreide auf dem Weg nach Rom oftmals nur zwischengelagert wurde und die Wege an Land kurz gehalten werden sollten. Natürlich wurde Puteoli aber auch als Hafen für das kampanische Gebiet genutzt.
4Die Gegend des sinus Puteolanus oder Golfs von Neapel weist verschiedene seismische Aktivitäten auf. An der puteolanischen Küste hebt und senkt sich die Wasserlinie, weshalb nicht nur in regelmäßigen Abständen von mehreren Jahrzehnten das macellum unter Wasser steht, sondern sich auch die gesamte antike Küstenlinie zurzeit unter Wasser befindet. Somit konnte diese kaum nachantik überbaut werden. Gerade in den letzten Jahrzehnten wurden aber auf diesem Wege einige neue Bauten in Puteoli entdeckt.
Archäologische Nachweise
Die ,horrea‘ vom Lido Augusto
5Im Bereich des Portus Iulius am Lukriner See, bis zu dem sich das Hafengebiet Puteolis erstreckte, wurden zwei Reihen von Räumen mit vorgelagerter Portikus um einen großen Zentralhof gefunden. Einige der Räume weisen noch ihren ursprünglichen Boden aus opus signinum und sogar Holzpfosten auf, die Zwischengeschosse getragen haben. Engere, kaum einen Meter breite Räume weisen auf Treppen und damit weitere Stockwerke hin3.
6Die Form der einfachen rechteckigen und ähnlich großen Räume sowie ihre Anordnung lassen auf ein horreum schließen, das zudem mit einem ausgefeilten Wassersystem ausgestattet war. Direkt im Anschluss befand sich eine villa, die eventuell dem Besitzer der Lagerräume gehörte. Der in die erste Hälfte des 1. Jh. n. Chr. zu datierende Komplex ist auf den Lukriner See ausgerichtet, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Militärhafen, sondern vor allem der Austernzucht diente. Somit könnten die mit Wasserzufuhr ausgestatteten Räume mit diesem lukrativen Gewerbe in Verbindung gebracht werden.
Die ,horrea‘ des vicus Lartidianus
7Weiter ösdich im vicus Lartidianus wurde ein weiterer horreum-Komplex ausgegraben. Zwei Reihen von Räumen säumten die nördlichen und südlichen Seiten zweier offener Höfe mit Portiken, die jeweils noch in zwei kleinere Höfe unterteilt waren. Im westlichsten Hof (A) fand sich ein Brunnen4.
8Aus Luftaufnahmen lassen sich weitere, parallel verlaufende Mauerzüge ausmachen, die sich endang des gesamten Küstenstreifens vom Portus Iulius im Westen bis zum Emporium mit dem macellum im Osten des sinus Puteolanus hinziehen. Ein Charakteristikum von horrea sind parallel angeordnete, rechteckige Räume, so dass hier, auch ohne eingehende archäologische Untersuchung, weitere Magazinbauten angenommen werden können. Zukünftige Ausgrabungen werden diese Vermutungen aller Voraussicht nach bestätigen5.
Epigraphische Nachweise
9Die archäologischen Funde werden für Puteoli noch durch detailreiche epigraphische Hinweise in Form von Wachstäfelchen ergänzt und mit Leben gefüllt. Im Jahre 1959 wurde in der Nähe des antiken Hafens von Pompeji, in Murecine, ein Gebäudekomplex ergraben, der heute, vor allem aufgrund mehrerer aufwendig gestalteter triclinia und einer großen Küche, als Gasthaus gedeutet wird. Beim Ausbruch des Vesuvs 79 n. Chr. befand er sich, nach dem großen Erdbeben von 62 n. Chr., noch im Umbau. In einem triclinium wurde ein Weidenkorb gefunden, der eine ganze Reihe von Wachstäfelchen enthielt, bei denen oftmals noch das Wachs erhalten war. Aus diesen konnten an die 127 mehr oder weniger fragmentarische Texte rekonstruiert werden. Es handelt sich um Geschäftsurkunden der Caii Sulpicii – Faustus Maior, Faustus Minor, Cinnamus und Onirus – vier Freigelassener, deren Tätigkeiten für die Jahre 29 bis 61 n.Chr. in Puteoli nachgewiesen werden können. Hier sollen zwei Kreditgeschäfte näher betrachtet werden, für die als Pfand unter anderem alexandrinisches Getreide hinterlegt wurde6. Sie illustrieren nicht nur die gängige Kreditpraxis, sondern bieten auch Hinweise auf den Umgang mit ägyptischem Getreide in Italien, die Möglichkeit von Getreidespekulation sowie Überlegungen zur Zinspraxis.
Getreidespekulation im Sulpicii-Archiv
C. Novius Eunus und Hesychus
10Ein Freigelassener namens C. Novius Eunus erhielt am 18. Juni 37 n. Chr. von einem Freigelassenen des Kaisers Tiberius, Tiberius Iulius Euenus Primianus, ein Darlehen von 10.000 Sesterzen ohne feste Rückgabefrist7 (vgl. Abb. 1). Da der Geldgeber nicht persönlich anwesend war, stimmte sein Sklave Hesychus dem Geschäft zu. Abgesichert wurde das Darlehen durch 7.000 modii (ca. 47 t) alexandrinischen Weizens und weitere 4.000 modii (ca. 26 t) an Hülsenfrüchten und Dinkel in insgesamt 200 Säcken8. Novius Eunus hatte die Lebensmittel in den horrea Bassiana publica Puteolanorum gelagert9.
11Die horrea sind nach einem nicht näher zu bestimmenden Bassus oder Bassius benannt10. Dieser hatte sie entweder zu Lebzeiten oder testamentarisch der Stadt übereignet, weshalb sie als publica bezeichnet werden11.
12Die tabulae des Archivs geben den genauen Lagerraum in den horrea sowie die dort gelagerte Menge an, so dass ein grober Eindruck von den Ausmaßen des Speichers gewonnen werden kann. Der Weizen lagerte im horreum XII in den mittleren horrea Bassiana. In denselben horrea, aber im unteren Stockwerk, zwischen den Säulen, wurden die 200 Säcke aufbewahrt12. Die horrea Bassiana umfassten also mindestens zwölf Lagerräume und drei Stockwerke, sonst ergäben die Zahlenangaben für das horreum sowie die Unterteilung in intus und medius und wohl auch summus keinen Sinn.
13Möglicherweise beziehen sich diese Angaben auf die Lage der horrea auf den in großen Terrassen zum Hafen abfallenden Hang nordwestlich des Rione Terra, wobei die horrea ima im Hafengebiet lagen. Möglich wären aber auch mehrere Stockwerke, wenn die Gebäude über entsprechend feste Mauern und Böden verfügten. Archäologisch sind für Puteoli und Ostia Treppenaufgänge in horrea nachgewiesen13. Jedenfalls sind hier drei oder noch mehr Etagen anzunehmen, die eventuell das natürliche Gefälle des Geländes nutzten, indem sie terrassenförmig übereinander gebaut waren14.
14Zurück zum Dokument: Nur wenige Tage später, am 2. Juli 37, erhielt Novius Eunus auf dasselbe Pfand weitere 3.000 Sesterzen Kredit15. Setzt man den Pfandwert ins Verhältnis zur Leihsumme, so stehen 11.000 modii und damit etwa 73t Lebensmittel 13.000 Sesterzen gegenüber, was einem Wert von ca. 1,4 Sesterzen pro modius Getreide entspräche. In der Regel überstieg der Marktwert des Pfandes bei Kreditgeschäften den der geliehenen Summe zur größeren Absicherung des Gläubigers: in diesem Fall um mehr als die Hälfte, da in Puteoli der Preis des alexandrinischen Getreides nicht unter 2 Sesterzen pro modius sank und meist bei 2-4 Sesterzen lag16. Der Pfandwert kann natürlich nicht direkt mit den Marktpreisen verglichen werden, der Vergleich dient hier nur zur Veranschaulichung der Differenz zwischen Kreditsumme und Wert der hinterlegten Lebensmittel.
15Während Novius Eunus am 18. Juni noch erklärt hatte, das Getreide und die anderen Lebensmittel seien in seinem Besitz17, beschränkte er sich beim zweiten Kredit darauf anzugeben, wo das Getreide genau lagerte, was vermuten lässt, dass sich das Pfand bei der Erhöhung des Kredits am 2. Juli nicht mehr in seinem direkten Besitz befand. Nach römischem Recht konnte eine Sache verpfändet werden, ohne dass sie dem Kreditgeber übergeben wurde; es handelte sich dann um ein sogenanntes besitzloses Pfand18. Als aber die Kreditsumme ein paar Tage später um fast ein Drittel erhöht wurde, scheint Novius Eunus die Besitzrechte an seinem Pfand aufgegeben zu haben, nicht aber natürlich das Eigentum. Ist hier ein direkter Zusammenhang anzunehmen, hatte Novius den Besitz aufgegeben, um den zweiten Kredit zu erhalten?
16Tatsächlich wurde das Getreide, wie im dritten Dokument des Dossiers, einer Vermietung vom 2. Juli 37 n. Chr. und in Anwesenheit derselben Zeugen, angezeigt, dem Hesychus zu dessen größerer Sicherheit übertragen. Diognetus, Sklave des horrearius C. Novius Cypaerus, der wiederum Patron des C. Novius Eunus war19, verpachtete an Hesychus auf Anordnung und in Anwesenheit seines Herren die Räume, in denen das Getreide und Hülsenfrüchte lagerten20.
17Als Miete wurde ein Sesterz pro Monat festgesetzt, eine rein nominale Gebühr, denn in der Regel lagen solche Mieten höher. So sind aus einem anderen Dokument des Sulpicii-Archivs 100 Sesterzen pro Monat bekannt, und der Besitz von Kornspeichern in Puteoli wurde, wie Cicero berichtet, als eine typische Quelle der Bereicherung betrachtet21. Warum aber wurde ein derart geringer Nennwert gewählt? Für einen gültigen Mietvertrag war eine Gebühr mit einem gewissen Nennwert nötig22. Dass Cypaerus als patronus des Novius Eunus diesem die übliche Miete erlassen hatte, um ihn damit in gewisser Weise finanziell in seinen Geschäften zu unterstützen, kann kaum angenommen werden, da der horrearius diesen Betrag dann selbst hätte aufbringen müssen, denn er besaß die horrea nicht, sondern verwaltete sie nur für die Stadt oder hatte sie von der Stadt gepachtet. Vielmehr ist anzunehmen, dass Novius Eunus den eigentlichen Mietbetrag, dessen Höhe nicht bekannt ist, weiterhin zahlen musste, ebenso wie das Risiko eines Schadens am Pfand bei ihm verblieb23.
18Wohl nur unter diesen Umständen – der Besitzübergabe ohne Mietzahlung und ohne Haftung – war der Geldgeber überhaupt bereit, sich die Miete zur größeren Sicherheit übertragen zu lassen und den Kredit auf insgesamt 13.000 Sesterzen zu erhöhen.
19Warum aber belieh C. Novius Eunus seine Lebensmittel und verkaufte sie nicht, wenn er doch Geld benötigte? Selbst bei nur 2 Sesterzen pro modius hätte er allein für sein Getreide 14.000 Sesterzen erhalten. Offensichtlich erachtete er aber den Zeitpunkt als ungünstig für den Verkauf seiner Lebensmittel. Im Juni und Juli liefen die Getreideschiffe aus Ägypten in Puteoli ein, wie es Seneca eindrucksvoll schildert24 und somit stand ausreichend Getreide zur Verfügung, was den Preis natürlich drückte. Der Getreidepreis war, wie alle Waren, durch Angebot und Nachfrage gewissen Schwankungen unterworfen. Für Puteoli lassen sich Unterschiede im Wert von Getreide anhand des Pfandwertes ermessen, wobei dem, aus den bereits genannten Gründen, keinerlei Hinweise für den eigentlichen Marktpreis zu entnehmen sind: im März war alexandrinisches Getreide, als Pfand, mehr als ein Viertel mehr wert als das des Novius Eunus vom Juni25.
20C. Novius Eunus wollte Ende Juni offenbar sofort über Geldmittel verfügen, sich aber nicht von seinen Lebensmitteln trennen. Anscheinend benötigte er Bargeld für ein weiteres Geschäft; möglich wären der Ankauf weiterer Posten frisch eingetroffenen alexandrinischen Getreides oder anderer Waren oder aber die Ausrüstung eines Schiffes. Der Verkauf des Weizens hätte eventuell zu lange gedauert und der Preis wäre bei dem Überangebot an frisch eingetroffenem Getreide nicht besonders hoch gewesen. Ein Verkauf bot sich also nicht an, wohl aber eine Beleihung.
21Der Gläubiger sicherte sich bei diesem Geschäft so gut wie möglich ab, um sein Risiko gering zu halten. Seine 13.000 Sesterzen waren durch den Marktwert des Pfandes gut abgedeckt. Dazu erlaubte es ihm die ohne Frist festgelegte Rückerstattung26, sein Geld sofort zurückzufordern, wenn sich die Dinge schlecht entwickelten. War der Schuldner dazu nicht in der Lage, wurde das Pfand in der Regel versteigert und der Gläubiger erhielt so sein Geld. Brachte die Versteigerung mehr als die Kreditsumme, so musste der Überschuss dem Schuldner allerdings ausgezahlt werden.
Zinsen
22Das Archiv enthält noch zwei weitere Dokumente, in denen die eben erwähnten Personen eine Rolle spielten. Hesychus war nun nicht mehr Sklave des kaiserlichen Freigelassenen Euenus Primianus, sondern des Kaisers Caligula, verfolgte aber weiterhin die Geschäfte seines ehemaligen Herrn27.
23Etwa ein Jahr nach der Kreditaufnahme, am 29. August 38 n. Chr., verpflichtete sich Novius Eunus zur Rückzahlung von 1.130 Sesterzen an Hesychus oder C. Sulpicius Faustus28. Dies kann nur bedeuten, dass Hesychus den Sulpicius Faustus bevollmächtigt hatte, die ausstehende Summe in Empfang zu nehmen; also kümmerte sich der Bankier spätestens ab diesem Zeitpunkt um dieses Geschäft, vielleicht, weil der kaiserliche Sklave aufgrund seiner neuen Stellung keine Zeit mehr dazu hatte oder anders gebunden war.
24Wiederum über ein Jahr später, am 15. September 39 n. Chr., verpflichtete sich Novius Eunus zur Rückzahlung von 1.250 Sesterzen, die als „Summe aller Schulden“ bezeichnet werden29. Hesychus versuchte nun drängender, sein Geld einzutreiben. Novius Eunus wurde eine feste Frist gesetzt, die Kalenden des November, womit ihm gut sechs Wochen Zeit bis zur Zahlung blieben. Darüber hinaus musste er einen Eid bei Iupiter, dem numen des divinisierten Kaisers und dem genius des lebenden Kaisers schwören, dass er auch wirklich zahlen würde30. Bei Eidbruch hatte Novius den Einzug seines gesamten Vermögens zu befürchten31. Darüber hinaus wurde noch eine Geldstrafe verhängt: wenn Novius Eunus nicht rechtzeitig zahlte, wurden für jeden weiteren Überziehungstag 20 Sesterzen fällig32. Die beiden Gläubiger sicherten sich also durch festes Datum, Eid und Strafzahlung ab, um Novius Eunus endlich zum Tilgen seiner verbliebenen Schuld zu bewegen.
25Die Restbeträge – 1.130 bzw. 1.250 Sesterzen – stechen aus dem Archiv hervor, in dem sonst nur glatte Beträge genannt werden33. Auch sind sie im Vergleich zu der für Novius Eunus bekannten Leihsumme von 13.000 Sesterzen relativ klein, etwa ein Zwölftel. Bei der Rückzahlung dieses großen Kredites ist es schwer vorstellbar, dass Novius am Ende knapp über 1.000 Sesterzen zur endgültigen Tilgung fehlten, zumal der Verkauf der hinterlegten Lebensmittel weitaus mehr als die Kreditsumme erbracht hätte. Obwohl hier von Krediten gesprochen wird, weicht auch die Sprache von den üblichen Formulierungen ab: es steht sumpsit und nicht accipit oder eben die Summe aller Schulden.
26Oftmals wurden diese Beträge in der Forschung als weitere Kreditsummen betrachtet, die Novius Eunus geliehen hatte, aber die ungeraden Beträge und die Abstände von je ungefähr einem Jahr könnten auch an Kreditzinsen denken lassen34. Der kaiserliche Freigelassene Euenus Primianus verlieh sein Geld sicherlich, weil er sich davon einen Gewinn erhoffte. Kredite wurden und werden in der Regel vergeben, um durch Zinsen Gewinne zu erwirtschaften. Zinsen sind hier aber—wie in allen Dokumenten des Archivs—nicht erwähnt. Sie gehörten aber üblicherweise zu einem Kredit35. Warum sind sie dann aber nicht in dem Dokument aufgeführt, das ja die sonstigen Rückgabemodalitäten regelte? Es wurde vermutet, die Zinsen seien vor der Auszahlung bereits abgezogen worden und dem Schuldner somit ein geringerer Betrag ausgezahlt worden36. Das ließe sich aber nur bei einem Vertrag mit festgelegtem Rückzahldatum bewerkstelligen, der hier wie in den meisten Fällen des Archivs nicht vorliegt. Wahrscheinlicher wurden die Zinsen daher in einem gesonderten Dokument festgehalten37.
27Setzt man die Summen miteinander in Beziehung, ergäbe sich ein Zinssatz von etwa 7% bzw. dann 10% pro Jahr, der zu den in römischer Zeit üblichen Zinssätzen passt, die in der Kaiserzeit zwischen 4 und 12% im Jahr lagen38.
28Sollte es sich hier tatsächlich um Zinsen handeln, dann wurden sie erst nach Rückzahlung des Kredits durch eine gesonderte Urkunde, eine stipulatio, eingefordert. Das würde auch die Tilgung auf Anforderung des Gläubigers und damit das Fehlen fester Fristen erklären, wobei zu beachten ist, dass der Zinssatz von Beginn an festgelegt sein musste, da nur so für beide Parteien das Geschäft berechenbar blieb. Der Zinssatz war im Italien der Kaiserzeit recht konstant39, und somit kann vermutet werden, dass seine Flöhe bei den Sulpicii und anderen Geldverleihern im lokal begrenzten und überschaubaren Puteoli über einen längeren Zeitraum konstant blieb und den Geschäftspartnern bekannt war40.
29Die Zinszahlung wäre erst ein Jahr nach der Kreditaufnahme festgelegt worden, was darauf hindeuten könnte, dass Novius Eunus eventuell ein riskanteres Geschäft wagte, das auf eine wesentlich längere Zeit ausgerichtet war, denn im Winter und vor allem im Frühjahr vor Beginn der Schifffahrtsaison wurde Korn knapper und damit auch teurer41. Novius Eunus konnte anscheinend während dieser Zeit auf sein Pfandgetreide verzichten, andere Geschäfte verlangten seine Aufmerksamkeit; vielleicht wartete er mit dem Verkauf sogar solange, bis er es mit größtmöglichem Gewinn veräußern konnte. Die Getreideversorgung hatte immer wieder mit Problemen zu kämpfen, eine Garantie für eine pünktliche Lieferung gab es nicht. Erst Claudius widmete sich intensiver der Getreideversorgung; die hier genannten Geschäfte fanden unter seinem Vorgänger Caligula statt. Auch der Gläubiger, ein kaiserlicher Freigelassener, spielte mit; denn er forderte sein Geld offenbar nicht früher zurück.
30Dieses Vorhaben, das durchaus als Getreidespekulation anzusehen wäre, wurde aber nicht resdos erfolgreich ausgeführt. Novius Eunus konnte zwar die ursprüngliche Kreditsumme zurückzahlen, blieb aber die Zinsen schuldig. Die Gründe für die Zahlungsschwierigkeiten bleiben letztendlich im Dunkeln. Erzielte er einen schlechten Preis oder ist er einfach nur als säumiger Schuldner zu bezeichnen, den auch mehrere Mahnungen nicht zur Rückzahlung bewegen konnten?
31Aus diesem Beispiel ist ersichtlich, dass ein Kredit wohl nicht zwangsläufig auf kurze Fristen angelegt gewesen sein musste und die Spekulationen in Puteoli vielleicht gewagter waren als bisher angenommen. Die meist nicht genau festgelegten Laufzeiten der Kredite gaben dem Schuldner viel Freiraum zur Rückzahlung. Je länger er damit wartete, desto mehr Zinsen hatte er zu bezahlen, was wiederum dem Gläubiger zugutekam. Letztlich wollte Hesychus aber die Zahlung erzwingen. Zunächst schaltete er C. Sulpicius Faustus ein und dann griffen beide zu noch stärkeren Druckmitteln.
L. Marius lucundus und C. Sulpicius Faustus
32Ein interessanter Vergleich wird von einer zweiten Dokumentengruppe des Archivs gebildet, die ebenfalls drei Dokumente, datiert zwischen dem 13. und 15. März 40 n. Chr., umfasst (vgl. Abb.2).
33L. Marius Iucundus erhielt am 13. März von C. Sulpicius Faustus ein Darlehen von 20.000 Sesterzen, ohne dass ein Pfand angegeben wurde42. Noch am selben Tag mietete Faustus vom horrearius P. Annius Seleucus das horreum XXVI im oberen Sektor der horrea, die in den praedia der Domitia Lepida lagen43. Für dieses horreum, in dem 13.000 modii alexandrinisches Getreide (ca. 87 t) gelagert waren, wurde eine Miete von 100 Sesterzen pro Monat festgelegt.
Praedia Domitiae Lepidae, horrea Barbatiana
34Die horrea Barbatiana lagen auf dem Besitz einer Domitia Lepida, mit der Camodeca überzeugend die Mutter der Messalina und die Tante Neros identifiziert hat44. Diese war in erster Ehe mit L. Valerius Messalla Barbatus verheiratet, der jedoch jung verstarb45. Der Name Barbatus ist weder in Puteoli noch in Kampanien oft epigraphisch belegt46. Zwar darf der Mangel an Nachweisen nicht dazu verleiten, puteolanische Barbatii als Erbauer der horrea von vornherein auszuschließen, denn auch die horrea Bassiana sind von einem Unbekannten errichtet worden, dessen Name in keinster Weise für Puteoli belegt ist. Die Verbindung zwischen den horrea Barbatiana und dem Grundstück der Domitia Lepida weist aber eher darauf hin, dass L. Valerius Messalla Barbatus ein Grundstück und horrea in Puteoli besaß, welche er seiner Frau vererbte. Das horreum behielt den Namen des Erbauers, aber der Name des Grundstückes änderte sich mit dem Besitzer47. Dies wäre ein neuer Hinweis auf beträchtlichen Besitz der senatorischen Aristokratie in Puteoli in augusteisch-tiberischer Zeit.
35Auch diese horrea verfügten über mehrere Stockwerke, denn das Pfand des lucundus lagerte im oberen Stockwerk. Auch sie könnten also in Terrassen angelegt gewesen sein wie die horrea Bassiana und damit in deren Nähe zu vermuten sein.
36Zurück zum Dokument: Nur zwei Tage nach Kreditvergabe und Mietvertrag, am 15. März, übergab L. Marius lucundus seinem Gläubiger C. Sulpicius Faustus als Garantie für seinen Kredit das alexandrinische Getreide, das in eben dem Magazin 26 der horrea Barbatiana lag, das Sulpicius Faustus kurz vorher angemietet hatte, wobei Marius lucundus – wie C. Novius Eunus – jedes Risiko von Schaden und Diebstahl übernahm. Eine Frist von zwei Monaten für die Rückerstattung wurde festgelegt, andernfalls sollte das Pfand zugunsten des Gläubigers versteigert werden48.
37Der Fall ist ähnlich gelagert wie der des C. Novius Eunus. L. Marius lucundus lieh sich Geld und brachte als Pfand Getreide ein. Der Gläubiger C. Sulpicius Faustus mietete die Lagerräume, in denen das Pfand lagerte, das in seinen Besitz überging und ihn somit besser absicherte. Allerdings ist hier eine feste Kredidaufzeit angegeben.
38Einen großen Unterschied bildet die zeitliche Abfolge von Kredit und Vermietung des horreum. Bei lucundus gingen Vermietung und Kreditvergabe der Festlegung des Pfandes voran, wohingegen im Fall des Novius Eunus die Vermietung auf Kredit und Pfandangabe folgte.
39Bevor Faustus das alexandrinische Getreide im horreum XXVI als Pfand akzeptierte, bestand er darauf, dass der horrearius die Menge durch Abmessen überprüfte, um somit den genauen Wert des Getreides zu bestimmen. Faustus wollte also ganz genau wissen, wie es um sein Pfand bestellt war. Die Gründe dafür bleiben im Dunkeln: misstraute er den Angaben des Iucundus, vielleicht auch weil er in den vorangegangenen Jahren schlechte Erfahrungen mit Novius Eunus gesammelt hatte?
40Warum aber nahm L. Marius Iucundus im März einen Kredit auf und verpfändete dafür sein Getreide, anstatt es gewinnbringend zu verkaufen? Der Getreidewert lag um ein Viertel höher als im Sommer49. Im März war die Winterpause für die Schifffahrt in der Regel beendet, und Iucundus hätte sein Getreide nach Rom verschiffen oder es auch in Puteoli gewinnbringend verkaufen können. Aber er zog es vor, einen Kredit aufzunehmen und sein Korn als Sicherheit zu hinterlegen. Er konnte dieses Geld nicht in den Kauf von frischem Getreide stecken, da dieses erst ein paar Monate später eintraf, der Kredit aber auf zwei Monate befristet war.
41Auch Iucundus benötigte schnell Kapital, und die Zeit der Kreditaufnahme und die recht hohe Summe machen Ausgaben für Anmietung oder Ausrüstung eines Schiffes wahrscheinlich. Die kurze Kreditlaufzeit von zwei Monaten deutet auf eine eher kurze Reise. Versprach sich Iucundus vom Ankauf und Transport der Waren einen so hohen Gewinn, dass es sich lohnte, dafür sein gut auf dem Markt abzusetzendes Getreide nur als Pfand zu gebrauchen?
42Wenn Iucundus ab Mitte Mai wieder frei über sein Korn verfügen konnte, dann blieb ihm immer noch – wenn auch wenig – Zeit, dieses zu verkaufen, bevor der Preis durch die Ankunft neuen Getreides im Juni und Juli wieder fiel. Es war ein risikoreiches Geschäft für den Schuldner, denn er musste mit dem geliehenen Geld das von ihm geplante Geschäft schnell und erfolgreich abschließen, um rechtzeitig wieder in den Besitz des Pfandgetreides zu kommen, das für einen guten Gewinn in kürzester Zeit zu verkaufen war. Und es blieb immer fraglich, ob das Schiff sicher ans Ziel gelangte und sich so kurz vor der Ankunft der Getreideschiffe noch ein Käufer fand, der bereit war, einen höheren Preis zu zahlen anstatt auf das frische Korn zu warten. Für den Gläubiger C. Sulpicius Faustus war das Risiko dagegen geringer. Erhielt er sein Geld nicht fristgemäß zurück, so konnte er das Korn im Mai noch verkaufen und da der Marktwert des Getreides den Pfandwert weit überstieg, musste er bei schneller Abwicklung keinerlei Verluste fürchten.
Resümee
43Abschließend erlauben die Dokumente des C. Novius Eunus und des L. Marius Iucundus, die Aktivität und die finanziellen Operationen der puteolanischen Händler und – man kann diesen Begriff verwenden – Spekulanten, der horrearii und der Financiers der Stadt aus der Nähe zu beobachten, ein wahrer Mikrokosmos, der sich um den Teil des alexandrinischem Korns drehte, der in privaten Händen lag50. Das Korn im Besitz des Eunus und des Iucundus war nicht Teil des Tributs, sondern gehörte zu den etwa 20 Mio modii darüber hinaus durch private Händler, eventuell sie selbst, nach Italien transportiertes Getreide.
44Private Händler verfügten also über große Mengen an Getreide und lagerten dieses durchaus über längere Zeit und benutzten es als quasi „ruhendes Kapital“ für weitere Geschäfte mit einem nennenswerten Finanzrahmen. Ein Getreidemangel, der den Preis in die Höhe getrieben hätte, scheint Ende der 30er Jahre nicht geherrscht zu haben, da das Getreide sonst sicher verkauft worden wäre. Preisschwankungen hatten die Händler immer im Blick und versuchten diese bestmöglich auszunutzen. In diese Geschäfte involviert waren nicht nur die—in diesem Metier zu erwartenden-lokalen Freigelassenen51, sondern auch kaiserliche Freigelassene und Sklaven, die sich durch die Kreditvergabe indirekt an diesen Spekulationen auf Basis von Lebensmitteln beteiligten.
Notes de bas de page
1 Die grundlegende Publikation zur Stadtgeschichte Puteolis bleibt Dubois, Charles, Pouzzoles Antique. Histoire et topographie, Paris 1907; des weiteren sind zu nennen Beloch, Julius, Campanien. Geschichte und Topographie des antiken Neapel und seiner Umgebung, 2. Aufl., Breslau 1890; Frederiksen, Martin W (ed. by Nicholas Purcell), Campania, Rom 1984; Zevi, Fausto, Da Dicearchia a Puteoli, in: Zevi, Fausto (Hg.), Puteoli, Neapel 1993, 9-15; Jaschke, Kathrin, Die Wirtschafts-und Sozialgeschichte des antiken Puteoli, Rahden 2010.
2 Die ausführlichste Beschreibung liefert immer noch Dubois 1907 (wie Anm. 1), S. 286ff.; des weiteren Ostrow, Steven E., Problems in the topography of Roman Puteoli, Ann Arbor 1977, S. 212ff.; De Ruyt, Claire, L’importance de Pouzzoles pour l’étude du Macellum romaine, in: Puteoli 1, 1977, S. 128-239; De Ruyt, Claire, Macellum. Marché alimentaire des Romaines, Louvain-la-Neuve 1983, S. 150ff. und 257ff
3 Gianfrotta, Piero, I Porti dell’area flegrea, in: Laudizi, G./ Marangio, C. (Hg.), Pord, Approdi e Linee di Rotta nel Mediterraneo Antico. Atti del seminario di studi, Lecce, 29-30 novembre 1996, SFL 4, 1998, S. 153-176, bes. S. 170ff.; vgl. Gianfrotta, Piero, Puteoli sommersa, in: Zevi, Fausto (Hg.), Puteoli, Neapel 1993, S. 115-124; Gianfrotta, Piero, Harbor Structures of the Augustan Age in Italy, in: Raban, Avner/Holum, Kenneth (Hg.), Caesarea Maritima. A Retrospective after two Millennia, Caesarea 1995, Leiden 1996, S. 65-76; Kolendo, Jerzy, Parcs à huîtres et viviers à Baiae sur un flacon en verre du Musée Nationale de Varsovic, in: Puteoli 1,1977, S. 108-127, bes. S. 108ff.
4 Camodeca, Giuseppe, Ricerche sul vicus Lartidianus di Puteoli, in: Gianfrotta, Piero / Maniscalco, Fabio (Hg.), Forma maris. Forum internazionale di archeologia subacquea, Pozzuoli 22-24 settembre 1998, Neapel 2001, S. 95-105, bes. S. 99ff.
5 De Franciscis, Alfonso, Officina di scultore a Pozzuoli, in: Economia e società nella Magna Grecia, Atti del dodicesimo convegno di studi sulla Magna Grecia (Taranto 8-14 ottobre 1972), Neapel 1973, S. 277-283; Camodeca 2001 (wie Anm. 4), S. 102ff.
6 Camodeca, Giuseppe, Puteoli porto annonario e il commercio del grano in età imperiale, in: Le ravitaillement en blé de Rome et des centres urbains des débuts de la République jusqu’au Haut Empire. Actes du colloque international de Naples (14-16 février 1991), Collection de l’École Français de Rome 196, Neapel 1994, S. 103–128, bes. S. 103ff.; siehe ausserdem Wolf, J. /Crook, J., Rechtsurkunden in Vulgärlatein aus den Jahren 37-39 n. Chr., Abhandlungen der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Phil.-Hist. Klasse 1989, Heidelberg 1989; Bove, Lucio, Documenti di operazioni finanziarie dall’archivio dei Sulpicii: tabulae Pompeiana di Murecine, Neapel 1984, S. 12-73.
7 Camodeca gab die Texte 1999 neu heraus (Camodeca, Giuseppe, Tabulae Sulpiciorum. Edizione critica dell’archivio puteolano dei Sulpicii, Rom 1999) und gab ihnen das Kürzel TPSulp, nach dem sie hier zitiert sind; TPSulp. 51; In der scriptura exterior sind die vierten Kalenden (28. Juni) und nicht die 14. Kalenden (18. Juni) angegeben, aber durch die zweifache Angabe der 14. Kalenden in der scriptura interior sind der 18. Juni als richtiges Datum und die vierten Kalenden als Verschreibung anzusehen; vgl. den Kommentar zu TPSulp. 51; 52 und 45, der hier nicht gesondert wiedergegeben wird.
8 Ein modius Getreide wiegt in etwa 6,7 Kilogramm; vgl. Plin. nat. 18, 66-68.
9 Rickman, Geoffry, Roman Granaries, Cambridge 1971, S. 194ff. Diese horrea wurden von seinem Patron C. Novius Cypaerus in Pacht geleitet. TPSulp. 45=TP 7: C. Novi Cypaeri l. Euni. Monocopus war nicht, wie zunächst aufgrund einer Fehllesung angenommen, „eine spezielle Emmerart“, sondern eine Variante von Hülsenfrüchten oder Getreide, wie sich aus TPSulp 52 C = TP 16 (S. 3., Z. 9: monocopi et fa(r)is) folgern lässt.
10 TPSulp. 45; 51; 52; Camodeca 1994 (wie Anm. 6), S. 109; Bassi in Puteoli: CIL X 1687; 1780; 1809; 2569; 2810; 2816.
11 Geführt wurden sie vom horrerarius C. Novius Cypaerus; TPSulp. 45.
12 Angenommen wird hier ein Gewicht von 6,6 kg pro modius, der ca. 8, 73-8, 75 Liter umfasst. Das Gewicht eines modius ist abhängig von der Art der abgemessenen Lebensmittel. Schon Gerste und Hafer führen zu anderen Gewichten und dies ist auch für Hülsenfrüchte o.ä. anzunehmen; vgl. Plin. nat. 18.66-68. Das Getreide beansprucht einen Raum von circa 61.250 Liter, was 61, 25 m3 entspricht. Bei einer Füllhöhe von einem Meter wurde ein Raum von etwa 61,25 m2 (ca. 7,8x7,8 m) benötigt. Der Platz, den die Hülsenfrüchte einnahmen, war nur wenig geringer.
13 Rickman, Geoffry, The corn supply of Ancient Rome, Oxford 1980, S. 137; Rickman 1971 (wie Anm. 9), S. 82; S. 116ff.; S. 129.
14 Man denke an das horreum duodecimum in horreis Bassianis publias Puteolanorum medis item in iisdem horreis imis intercolumnia in TPSulp. 45.
15 TPSulp. 52; Das Pfand wird wiederholt ausführlich aufgezählt und es gilt ausdrücklich für die gesamte Summe, es sollte also auch für die neue Schuld haften. Der Herr des Hesychus wird genannt, aber nicht seine Abwesenheit, denn aus dem vorherigen Dokument wird klar ersichtlich, in wessen Auftrag er handelte. Das gilt auch für die Vermietung in TPSulp. 46.
16 Duncan-Jones, Richard, The Economy of the Roman Empire, Cambridge 1974, S. 145f.; S. 345ff; Rickman, Corn supply 1980 (wie Anm. 13), S. 147ff. Camodeca nimmt einen Preis nicht unter 3 Sesterzen pro modius an, allerdings ohne konkrete Belege; Camodeca 1994 (wie Anm. 6), S. 107.
17 Ausgedrückt durch die Formel que omnia reposita habeo penes me in horreis Bassianis, denn meo esse gab nach römischen Recht den Besitz an einer Sache, hier noch verstärkt durch das penes, an; Kaser, Max, Das römische Privatrecht, München 1971, S. 119f. Die Begriffe des Eigentums und des Besitzes sind im römischen Recht nicht so scharf voneinander abgegrenzt, wie die heutigen Rechtsbegriffe. Im Folgenden wird hier nur von Besitz gesprochen, was aber das Eigentumsrecht an der Sache impliziert; vgl. Kaser 1971, S. 121ff.
18 Wolf / Crook 1989 (wie Anm. 6), S. 20; Kaser 1971 (wie Anm. 17), S. 463ff; S. 469ff Diese Form des Pfandes bürgerte sich, so Kaser, „für Verhältnisse ein, in denen der Verpfänder den Besitz der Sache für seine wirtschaftlichen oder persönlichen Zwecke nicht entbehren kann“.
19 TPSulp. 45=TP 7: C. Nom Cypaen l. Euni.
20 Es handelt sich damit um eine locatio horrei. TPSulp. 45; signatores sind dieselben wie in TPSulp. 52.
21 TPSulp. 46; Cic. fin. 2.(26)84. Über Meten von horrea des 1. nachchristlichen Jahrhunderts ist sonst nichts weiter bekannt; vgl. FIRA III 145: lex horreorum.
22 Literatur zur locatio-conductio: Mayer-Maly, Theo, Locatio conductio. Eine Untersuchung zum klassischen römischen Recht, Wien/ München 1956; Fiori, Roberto, La definizione della locatio conductio. Giurisprudenza romana e tradizione romanistica, Neapel 1999; Kaser 1971 (wie Anm. 17), S. 562ff.
23 Bei Verderben des Getreides haftete der Vermieter, also die Stadt. Denn wie aus der ersten und zweiten Krediturkunde hervorgeht, haftete der Schuldner Novius Eunus weiterhin für jeglichen Schaden am Pfand, den in der Regel der Mieter-nun Hesychus-zu tragen hatte; Kaser 1971 (wie Anm. 17), S. 567. Eigentlich trägt der Mieter die Haftung für culpa; vgl. Dig. 19.2.15.2. Dieses Risiko der vis, also Schaden oder Diebstahl, lag nicht, soweit es sich auf die verpfändeten Lebensmittel bezog, in der Verantwortung des horrearius. Dieser haftete für die custodia, vgl. Dig. 19.2.60.9; 1.15.3.2; 19.2.55pr; Kaser 1971 (wie Anm. 17), S. 508, hier auch die Nennung der Ausnahmen. Diese Haftung sah aber nicht das mögliche Verderben der an sich verderblichen Waren wie Getreide und Hülsenfrüchte vor.
24 Sen. epist. 77, 1; Stat. silv. 3.2.1-29.
25 TPSulp. 79.
26 TPSulp 51: quae ei reddam cum petierit.
27 Allem Anschein nach war der kaiserliche Freigelassene Euenus Primianus verstorben und Kaiser Caligula hatte dessen Besitz und damit auch seine Sklaven geerbt. Dass Hesychus durch Verkauf an Caligula gekommen sei, ist auszuschließen, da er ansonsten kaum noch dessen geschäftliche Interessen verfolgt haben dürfte; Wolf/Crook 1989 (wie Anm. 6), S. 16
28 TPSulp. 67.
29 TPSulp. 68: nummos reliquos ratione ominiputata, quos ab eo (Hesycho) mutuos accepi.
30 Der divinisierte Kaiser kann nur Augustus sein, da Tiberius nicht konsekriert worden war. Der lebende Kaiser war Caligula.
31 Camodeca, Giuseppe, L’archivio puteolano dei Sulpicii I, Neapel 1992, S. 227; Wolf/Crook 1989 (wie Anm. 6), S. 23; Camodeca 1999 (wie Anm. 7), S. 167. Ein ähnlicher Eid findet sich auch in TPSulp. 63; vgl. auch TPSulp. 29; 117. Zum Eid auf den genius des Kaisers oder den divinisierten Kaiser und Strafe bei Eidbruch siehe Mommsen, Theodor, Römisches Staatsrecht, 3. Auflage, Leipzig 1887, ND der Wissenschaftlichen Buchgesellschaft, 3 Bde., Tübingen 1952, Bd. II, S. 809f.; vgl. Dig. 12.2.13.6.
32 Das entspricht einem monatlichen Zins von 50% und einem jahreszins von 600% Für die Erhebung von Strafzinsen siehe Dig. 12.1.40; 45.1.126.6.
33 Es treten im Archiv fast ausschließlich gerade Summen auf; Ausnahmen bilden nur einige vadimonium-Strafen (TPSulp. 1 bis; 7; 33) und zwei Erträge aus Verkäufen, Versteigerungen (TPSulp. 65; 77).
34 Nach Modestinus bestand kein Anspruch auf Zinsen, wenn eine Vereinbarung darüber nicht nachgewiesen werden konnte; Dig. 22.1.41.2: Modestinus respondit, si non appareat de quibus usuris conventio facta est, peti eas non posse.
35 Andreau, Jean, Banking and business in the Roman world, 310 B.C. to A.D. 284, Cambridge 1999, S. 90ff.
36 Camodeca 1992 (wie Anm. 31), S. 174.
37 Andreau 1999 (wie Anm. 35), S. 98.
38 Andreau 1999 (wie Anm. 35), S. 90ff.; Billeter, Gustav, Geschichte des Zinsfusses im griechisch-römischen Altertum bis auf Justinian, Leipzig 1898, S. 179ff. Es ist nicht genau bekannt, über welchen Zeitraum die Zinsen genau berechnet und dann die Urkunden verfasst wurden. Damit ergeben sich bei der heutigen Berechnung keine genauen Zahlen, sondern Angaben mit Kommastellen, die aber die Glaubwürdigkeit der Berechnung keineswegs in Frage stellen.
39 Billeter 1898 (wie Anm. 38), S. 180f. Er bewegte sich zwischen 4 und 6%, aber auch 12% waren nicht selten.
40 Dies muss Hypothese bleiben, da jegliche Quellenbelege fehlen. Eine Konstanz in einem größeren geographischen Raum wie in Italien deutet aber umso mehr auf eine solche Konstanz in einer einzelnen Stadt, zumal die in diesem Gewerbe Tätigen aller Wahrscheinlichkeit nach untereinander bekannt waren und auch ihre Geschäfte kannten. Man denke nur an das Gastmahl bei Trimalchio, der alle möglichen Freigelassenen bei sich versammelt, die dann von ihren Tätigkeiten und denen anderer erzählen.
41 Duncan-Jones 1974 (wie Anm. 16), S. 145f.
42 TPSulp. 53.
43 TPSulp. 46.
44 TPSulp. 46; 79. Hier ist Domitia Lepida, die Tante des Nero, die Tochter des L. Domitius Ahenobarbus, Konsul des Jahres 16 v. Chr., und der Antonia maior gemeint, die nicht mit ihrer fast gleichnamigen, älteren Schwester Domitia verwechselt werden darf, wie D’Arms es getan hat, einzig aufgrund des Besitzes der letzteren in Baia, für dessen Erbe sie Nero 59 n. Chr. beseitigen ließ; D’Arms, John H., Commerce and social Standing in ancient Rome, Cambridge, Mass. 1981, S. 76; S. 78; Tac. ann. 13.21.3; Cass. Dio 61.17.1f.; vgl. Suet. Nero 34.5. L. Valerius Messalla Barbatus war Konsul des Jahres 12 v. Chr. Mitglieder der senatorischen Aristokratie nannten in Puteoli in augusteisch-tiberischer Zeit nicht unbeträchtlichen Besitz ihr Eigen. Die Grundstücke der Domitia Lepida endeten eventuell 54 n. Chr. in kaiserlichem Besitz; vgl. Suet. Nero 7; Tac. ann. 12.64.2-3; 65,1; Camodeca 1994 (wie Anm. 6), S. 108.
45 Camodeca 1994 (wie Anm. 6), S. 108; Hier wird allerdings der Ehemann der Domitia mit seinem Vater verwechselt, der 12 v. Chr. Konsul war.
46 So findet sich in Puteoli nur eine Grabinschrift, in der eine Barbatia Felicula genannt ist; CIL X 2161; TPSulp. 78 und 34; 35; 36. In Celer ist ein freier römischer Bürger zu sehen. Die ihn nennende tabula wird in das Jahr 38 n. Chr. datiert, die tabulae des Epaphroditus nach 55 n. Chr. Haben wir mit den beiden Männern einen Freigelassenen und seinen Patron vor uns? Die Frage muss offen bleiben, da die tabulae und damit auch die Personen in keinen direkten Zusammenhang gebracht werden können.
47 Wenn Gebäude die Namen ihrer Erbauer trugen, wurde dazu meist das Gentilnomen herangezogen wie bei der basilica Anniana. Bei horrea aber wurden, neben Gentilnomina, auch Cognomina verwendet, so bei den horrea Galbana oder den horrea Agrippiana in Rom. Auch die Namen der beiden aus Puteoli bekannten horrea sind auf die Cognomina Bassus und Barbatus zurückzuführen; vgl. Rickman 1971 (wie Anm. 9), S. 164ff.
48 TPSulp. 79.
49 1, 53 Sesterzen pro modius im Gegensatz zu 1,18 im Juni/Juli. Verglichen wurde hier Pfandgetreide; die Preise geben also keine Verkaufspreise auf dem Markt wieder.
50 Dieser wird auf etwa 20 Mio. modii und damit 134.000 Tonnen geschätzt. Allg. Literatur zur staatlichen annona-Organisation: Rougé, Jean, Recherches sur l’organisation du commerce maritime en méditerranée sous l’empire romain, Paris 1966; Pavis d’Esurac, Henriette, La préfecture de l’annone. Service administratif impérial d’Auguste à Dioclétien, Rom 1976; Rickman, G., The corn supply of Ancient Rome, Oxford 1980.
51 Im allgemeinen gehören sie zu kampanischen Familien, von denen einige sogar einen Teil der puteolanischen Oligarchie bildeten, wie die Marii und besonders die Annii; Camodeca 1992 (wie Anm. 31), S. 25ff.; Camodeca, Giuseppe, La gens Annia Puteolana in età giulio-claudia: potere politico e interessi commerciali, in: Puteoli 3, 1979, S. 17-34, S. 17ff.
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