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Zur Zukunft der Bereichsethiken – Herausforderungen durch die Ökonomisierung der Welt

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Matthias Maring

Verbraucherschutz als künftige Aufgabe für die Wirtschaftsethik. Die wirtschaftliche Selbstbestimmung als ethisches Ziel menschengerechten Handelns im Markt

Ulrich Arnswald

Texte intégral

1Unter Wirtschaftsethik kann allgemein sowohl die Ethik der Wirtschaftsgestaltung als auch die Ethik des Wirtschaftens aufgefasst werden. Die Wirtschaftsethik befasst sich folglich mit der Frage, was das Handeln der Akteure in einer Marktwirtschaft als gut und gerecht auszeichnet und wie moralische Normen, Tugenden und ethische Maximen in einer modernen Marktwirtschaft und Gesellschaft im Handeln angemessen berücksichtigt werden. Der Rahmenordnung des Marktes kommt hier insofern eine besondere Bedeutung zu, als deren zugrunde liegenden ethischen Kriterien die Prinzipien einer modernen Wirtschaft zu bestimmen helfen sollen.

2Bei der Wirtschaftsethik handelt es sich um eine Bereichsethik, die sich als angewandte Ethik mit dem Sachbereich der Wirtschaft auseinandersetzt. Neben einer Reihe von anderen Bereichsethiken wie z.B. die Bioethik, die Medizinethik, die Umweltethik, die Klimaethik etc. ist die Wirtschaftsethik als Resultat eines fortlaufenden Prozesses zunehmender Ausdifferenzierung in der modernen Gesellschaft entstanden, die zwangsweise auf hoch spezialisierte Bereichsethiken zurückgreifen muss, um den komplexen Anwendungsbedingungen in diesen Sachbereichen inhaltlich gerecht werden zu können.

3Die zunehmende Komplexität des modernen Wirtschaftens durch das Agieren der Individuen in verschiedenen Funktionssystemen versuchte Adam Smith 1776 in „Der Wohlstand der Nationen“ dahin gehend zu lösen, dass er das handlungsleitende Motiv des Eigeninteresse als wirtschaftliche Zielsetzung implementierte, die von moralischen Handlungsergebnissen und Handlungsmotiven zuerst einmal entbunden war: „Nicht vom Wohlwollen des Metzgers, Brauers und Bäckers erwarten wir das, was wir zum Essen brauchen, sondern davon, daß sie ihre eigenen Interessen wahrnehmen. Wir wenden uns nicht an ihre Menschen-sondern an ihre Eigenliebe, und wir erwähnen nicht die eigenen Bedürfnisse, sondern sprechen von ihrem Vorteil“ (Smith 2001, 17).

4Bis heute findet diese Gleichsetzung von Eigeninteresse und Moral – die aber nur eine verkürzte Auslegung des wesentlich abwägenderen Werkes von Adam Smith darstellt, wie dessen „Theorie der ethischen Gefühle“ (1759) exemplifiziert (vgl. Smith 2010) – Anhänger in den Wirtschaftswissenschaften als auch in der Wirtschaftsethik, und es wird gerne mit Verweis auf den schottischen Professor der Moralphilosophie argumentiert, dass in den modernen Gesellschaften die Verfolgung des Eigeninteresse die einzige Normenbefolgung sein könne, die vernünftigerweise von den Individuen erwartet werden kann. Aus diesem Grund fragt eine solche eigeninteressebasierende Wirtschaftsethik primär, inwieweit handelnde Personen in der modernen Wirtschaft und Gesellschaft sich überhaupt leisten können, moralische Normen zu befolgen. Moralische Zielvorstellungen wären nach dieser Lesart der Wirtschaftsethik nur via Eigeninteresse erzielbar (vgl. Homann 1998; Lütge 2014).

1. Die Sicht der neoklassischen Ökonomik

5Die Vertreter dieser als neoklassische Ökonomik bezeichneten Richtung argumentieren seit Jahren, dass die Moral des Marktes systemisch sei und nicht von der Moral des Einzelnen abhängig. Daher propagieren sie eine systemische Anreizethik, die anstelle des Gewissens und der Moral des Einzelnen treten soll und zudem unter dem Gesichtspunkt der marktimmanenten Wettbewerbsprozesse mittels ökonomischer Anreize ethische Resultate zeitigen soll. In anderen Worten: Die ökonomische Logik behält das Primat über die Wirtschaftsprozesse, wird aber durch die Setzung von gewissen Anreizen ein wenig fein justiert, nachdem die Wirtschaftsethik die moralischen Intentionen erfasst und in Vor- und Nachteilskalküle sowie in die gewünschten Anreizstrukturen übersetzt hat.

  • 1 Vgl. neben den beiden bereits zuvor Genannten, Homann (1998) und Lütge (2014), auch Bruno Molitor (...)

6Der Ethos des ehrlichen Kaufmanns, die Berufsethik, wünschenswerte Tugendvorstellungen an die Marktteilnehmer, personale Moral, das individuelle Gewissen, aber auch der Verbraucherschutz, all dies verliere angeblich seine Bedeutung, da sich die Marktteilnehmer unter den herrschenden Bedingungen der funktionalen Ausdifferenzierung im Wettbewerb ein solches Gebaren nicht länger leisten könnten. Um zu verhindern, dass die Ehrlichen am Ende die Dummen sind, wünscht sich die Ökonomik noch mehr Bereiche der Gesellschaft der Marktlogik zu unterlegen, um so der Ethik für die Wirtschaft Geltung zu verschaffen.1

7Der Wirtschaftsethiker Christoph Lütge (2014, 29) beschreibt das Desiderat der neoklassischen Ökonomik nach einer „System-Ethik“, die er ausschließlich in der Rolle des Wettbewerbs begründet sehen will, wie folgt:

„Die ethischen Qualitäten des Wettbewerbs liegen in seinen systemischen Ergebnissen. Der Wettbewerb ist damit Musterbeispiel für ein Konzept der „System-Ethik“. Eine solche existiert bisher nicht oder nur in Ansätzen. Zentral ist für sie die (eher negative) Erkenntnis, dass wir die hochkomplexen sozialen Systeme der globalisierten Welt nicht mehr allein – oder auch nur wesentlich – durch Moral steuern können. Vieles, was gut gemeint sein mag, kommt in hochkomplexen Systemen völlig anders an bzw. wird anders verarbeitet.“

8Dabei hebt der Autor weiterhin hervor, dass Ethik keine „Bremse“ sein dürfe und es vielmehr einer Ethik für dynamische Gesellschaften bedürfe (vgl. ebd. 30). Hierunter versteht Lütge (ebd.) eine Ethik, „die betont, dass Innovation, Unternehmergeist und Dynamik nicht nur ökonomisch, sondern auch in ethischer Hinsicht wertvoll sind“.

9Wer kurz die einstigen Finanzprodukte betrachtet, die zur großen internationalen Finanzkrise von 2008 geführt haben, der wird kaum umhinkönnen, die mittlerweile gescheiterten Produkte als vormals innovativ, die vom Markt verschwundenen Institute als vom Unternehmergeist geprägt und den Markt, der dann letztlich nur künstlich durch staatliche Interventionen globalen Ausmaßes gerettet werden konnte, als äußerst dynamisch zu betrachten. Scheinbar wird das Ergebnis aber immer noch nicht von allen Marktapologeten begriffen, wenn es da recht platt heißt:

„Die moderne Ökonomik hat sich dagegen von diesem Verständnis [von Ethik] sehr weit entfernt. Ein wichtiges Element dabei ist der sogenannte ‚offene Vorteilsbegriff‘: Unter Vorteilen werden nicht mehr nur monetäre oder auch nur materielle Güter verstanden. Stattdessen sind Vorteile alles das, was Individuen als Vorteile ansehen. Dazu können gerade auch immaterielle Dinge wie Gesundheit, Muße oder ein wie auch immer geführtes ‚gutes Leben‘ zählen. Entscheidend ist dabei aber: Alle diese Dinge werden zu Elementen in der jeweiligen Nutzenfunktion – und sie werden maximiert. Dann sind sie aber durchaus mit ethischen Idealen zu vereinbaren – oder noch deutlicher: Ihre Verfolgung im Rahmen des Wettbewerbs bietet ethische Vorteile“(ebd. 38).

10Gerne würde man wissen, wie der Marktfundamentalist Dinge wie Muße oder Gesundheit nutzenmaximieren will, ohne dass diese Begriffe normativ aufgefüllt werden. Erst dann ließe sich nämlich die ökonomische Analyse überhaupt durchführen, die zu den von Lütge gewünschten analytischen Vorteilen führen soll. Aber von diesen technisch brisanten Problemen abgesehen, muss die Analyse dann zudem noch mit einem ethischen Ideal vereinbar sein, sodass man sich dann schon fragen muss, ob hier die Bedeutung von Ethik überhaupt im Ansatz rudimentär verstanden wurde. Es dürfte hier mit Hans Albert (1972, 111) gesprochen „sozusagen der Berufsirrtum des Ökonomikers“ sein, „das Problem der Kalkulation in den Mittelpunkt einer Debatte zu rücken, die an den Grundfesten“ der hier gemeinten moralischen Ordnung rührt.

11Wenn dann noch hervorgehoben wird, dass Moral ihre Vorteilhaftigkeit nicht verlieren dürfe und wir vielmehr „dafür sorgen [müssen], dass sie ihren Trägern Vorteile bringt“ (Lütge 2014, 76), dann kann man durchaus von einer Kopernikanischen Revolution der Moral sprechen, denn anstatt im Sinne der bis dato überlieferten Moral „menschen-und sachgerecht“ zu handeln, ist diese „System-Moral“ hier nur eine neue Form der ausschließlich eigeninteressierten Nutzensteigerung. Damit ist sie aber zugleich den Resultaten des Marktes per se gleich und hebt sich als eigenständiger Sachbereich somit von selbst auf.

12Das unreflektierte Setzen auf mehr Wettbewerb ohne nennenswerte Kriterien, was immer „in ethischer Hinsicht wertvoll“ hier heißen soll, getreu dem Motto der Markt sei von allein moralisch, dürfte kaum als Ethik qualifizieren, auch wenn ein „gesunder Wettbewerb“ wahrlich nicht schädlich sein muss. Was aber einen solchen „gesunden Wettbewerb“ konstituiert, hierzu sagt die neoklassische Ökonomik über ihren ständigen Hinweis auf das zugrunde liegende basale Regelsystem hinaus nichts, obwohl doch eine solche „System-Ethik“ darlegen müsste, ob eine bestimmte Intention oder Handlung zu ethisch Wünschenswertem oder hingegen vielmehr zu ethisch Verwerflichem führt.

13Die Ökonomik verweist hingegen nur immer wieder auf die altbewährten Marktkräfte, die scheinbar – obwohl sie genau dies erst bei der genannten einschneidenden internationalen Finanzkrise bekanntlich nicht getan haben – die Ethik für die Wirtschaft automatisch und wundersam hervorbringen soll.

2. Der moderne Verbraucherschutz als wirtschaftsethische Gegensetzung

14Der moderne Verbraucherschutz hingegen widerspricht dieser Sichtweise diametral. Er versteht sich als notwendiges Gegengewicht in Märkten, die auf freiem Wettbewerb basieren, um die Interessen von Verbrauchern, Unternehmern und Kaufleuten zum Ausgleich zu bringen. Axel Beater (2000, 1) betont die Dominanz des heutzutage in modernen Gesellschaften vorherrschenden Paradigmas: „Der Gedanke, daß der Verbraucher geschützt werden muß, hat einen Siegeszug ohnegleichen hinter sich und ist inzwischen zu einem tiefverwurzelten Allgemeingut geworden“.

15Ziel des modernen Verbraucherschutzes ist es somit, dafür Sorge zu tragen, dass die handelnden Akteure am Markt selbstbestimmt tätig werden können. Selbstbestimmung am Markt bedeutet, dass sowohl die Privatautonomie der Marktteilnehmer als auch die Freiheit des Wettbewerbs gewährleistet ist. Die Erkenntnis, dass im ökonomischen Handeln daher immer ein Ausgleich von Ungleichgewichtslagen in Sachen Marktmacht zu erfolgen hat, ist ebenso beim bekannten Sozialphilosophen Hans Albert (2012, 77) vorzufinden, der hierzu festhält: „Langfristig wird sich wahrscheinlich in den meisten Fällen nur eine wohlgegliederte Herrschaftsordnung mit wohl abgewogenen, nicht zu großen Machtunterschieden als stabil erweisen“.

16Hieraus entstehen weitergehende Konsequenzen. Im Gegensatz zur Neoklassik mit ihrem Verständnis von Ökonomik als Ethik für die Wirtschaft ist der Freiheitsgrad der Markteilnehmer bei wirtschaftlicher Selbstbestimmung wesentlich umfangreicher, denn dieser schließt „die Befugnis ein, andere als rein ökonomische Zielsetzungen, beispielsweise sozialer, politischer oder ökologischer Art zu verfolgen. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, daß eine Limitierung der Zielsetzungen eine notwendige Beschränkung dessen, was Selbstbestimmung bedeutet, bewirken würde. Die Zieloffenheit ergibt sich unmittelbar aus dem Begriff der Selbstbestimmung“ (Drexl 1998, 7).

17Zugleich verweist der Verbraucherschutz auf den Umstand, dass das Handeln moralisch nicht von den handlungsleitenden Motiven entbunden werden darf. Im Gegensatz zur Anreizethik kommt es dem Verbraucherschutz auf die Intentionen der Akteure unter den marktgegebenen Wettbewerbsbedingungen an. Eine systemische Entschuldigung unmoralischen Handelns lässt der Verbraucherschutz moralisch nicht zu. Moral kann dann auch im Wettbewerb kaum ausgebeutet werden, wenn der moderne Verbraucherschutz individuelles Fehlverhalten im Rahmen der Rechtsdurchsetzung hinreichend erkennt und angemessen sanktioniert. Die moderne Selbstkontrolle ist daher für den Verbraucherschutz der Rechtsrahmen und nicht – wie es die neoklassischen Ökonomiker einfordern – das Eigeninteresse im Wettbewerb.

18Das Wirtschaftsstrafrecht kann hier ebenso als eine Säule dem Verbraucherschutz zugerechnet werden, denn auch das Wirtschaftsstrafrecht ist im Sinne der Abwehr von Kriminalstraftaten ein Schutzrecht zur Gewährleistung der Privatautonomie der Marktteilnehmer als auch der Freiheit des Wettbewerbs. Allerdings kennt das deutsche Wirtschaftsstrafrecht sowohl Kriminalstraftaten als auch Ordnungswidrigkeiten. Letztere gelten nicht als kriminelle Handlungen, sodass diese nur mit einer Geldbuße zu ahnden sind. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als wichtigstes Instrument des Verbraucherschutzes in der freien Marktwirtschaft kennt beispielsweise nur das Ordnungswidrigkeitenrecht. Ob dies heute noch angemessen ist, sei dahingestellt.

19Fest steht, dass der Verbraucherschutz wie das Wirtschaftsstrafrecht als staatliche Ordnungsrahmen weder ihre moralische Bestimmung der ökonomischen Logik unterstellen, noch die Verantwortung des Individuums per se systemisch marktimmanent aufzuheben gedenken. Ganz im Gegenteil – denn „[f]ür das Verbraucherschutzrecht wird eine Öffnung des gegenständlichen Bereichs über rein ökonomische Interessen hinaus bewirkt“(ebd.).

20Verbraucherschützer betonen diese Verantwortung explizit. Denn selbst bei Berücksichtigung des Verbraucherschutzes kann sich der Wettbewerb unter den rechtskonformen Marktanbieter immer noch vollumfänglich entfalten, denn auch dann sind die Märkte hinreichend konkurrenzbestimmt und dies obwohl der Verbraucherschutz zweifellos wirtschaftsethische Handlungsqualitäten zugleich immanent berücksichtigt.

21Der Disziplin der Wirtschaftswissenschaften ist diese Sichtweise jedenfalls nicht fremd. Während die Neoklassik Wirtschaftsethik als Ethik für die Wirtschaft versteht, hatte bereits die Freiburger Schule von Walter Eucken in den 1930er Jahren einen weit differenzierteren Zugang zu dieser Thematik.

3. Verbraucherschutz im Sinne der Freiburger Schule

22Der Ordoliberalismus der sogenannten Freiburger Schule zielt zwar grundsätzlich auf die Koordinationsleistung des Marktes ab, sieht diesen aber zugleich als eine soziale Einrichtung an, die der Staat mit seiner Rahmengesetzgebung erst ermöglicht und dann absichert. Damit wird der Vorteil des Marktes in Form der dezentralen Entscheidung der Marktteilnehmer gegenüber einer Zentralwirtschaft beibehalten, zugleich aber sichert der Staat die Freiheit des Wettbewerbs in Form der Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer und schützt als auch garantiert die Rahmenordnung des Marktes.

23Die Freiburger Schule stützt sich dabei auf mehrere Säulen, die zusammen die Ordnung des Marktes herstellen:

  • das ökonomisches Menschenbild,
  • die Rahmensetzung des Marktes,
  • die Konzeption des Wettbewerbs und
  • das Funktionieren des Marktes.

24Vor allem für die letztere Kategorie, dem Funktionieren des Marktes, ist es wesentlich, klar festzulegen, wer für welchen Teil des Marktes zuständig ist und die Ordnung festlegt. Beim Verbraucherschutz ist es nahe liegend, dass die Verantwortlichkeit in den Händen des Staates liegt, der somit auch normative Wertungen innerhalb der Marktordnung vornimmt. Insofern ist der moderne Verbraucherschutz immer schon fundamental im Gegensatz zur Neoklassik, die zumindest ihrer ökonomischen Theorie nach glaubt, den Markt sich selbst überlassen und somit ganz ohne normative Wertungen belassen zu können.

25Letzteres hieße ansonsten die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Ordnung des Marktes formal den Markteilnehmern im Rahmen der Privatautonomie zu überantworten, die dann in ihrer Funktion als Verbraucher ganz auf sich selbst gestellt wären. Eine solche ausschließliche Eigenverantwortlichkeit der Marktteilnehmer wäre aber nicht im Sinne des Ordoliberalismus, da dann die Privatautonomie oder selbstbestimmte Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer durch wirtschaftliche Macht gefährdet würde. Auch aus diesem Grund spricht Wilhelm Meyer (2002, 359) davon, dass dies ethisch fragwürdig wäre, da „eine rein ökonomische Rechtfertigung einer Erschleichung von Wertungen durch die illegitime Verwendung der Ökonomik gleichkommt“.

26Die Verantwortlichkeit des Verbrauchers für das eigene wirtschaftliche Handeln ist insofern keine hinreichende Garantie, um die Freiheit im Markt zu bewahren. Hinzukommen müssen staatliche Maßnahmen, die den Markteilnehmern partiell die Verantwortlichkeit für ihre eigene Handlung abnehmen und somit die Freiheit des einzelnen Marktteilnehmers mittels des Rechts vor einem die Freiheit einschränkenden wirtschaftlichen Machtmissbrauchs in Form der Vermachtung der Märkte schützen.

27Dieser Eingriff in die Entscheidungszuständigkeit der Marktteilnehmer verweist auf das sogenannte Ordnungsproblem, bei dem ein Eingriff in eine Ordnung notwendig ist, um eine höheres Gut einer anderen Ordnung zu gewährleisten. Die Interdependenz der Ordnungen zwingt also den Staat als Gesetzgeber im Verbraucherschutz regulierend zu intervenieren, um eine wirtschaftliche Ordnung zu erzeugen, die die Konsumenten vor zu viel Marktmacht bewahrt, die ansonsten wiederum die Privatautonomie der Marktteilnehmer auf Dauer verunmöglichen würde.

28Die Abwägung zwischen den verschiedenen Ordnungen und die Festlegung der Rangfolge der Schutzgüter sind nur normativ zu begründen. Hierbei ist leicht nachvollziehbar, dass jeder Schutz des Verbrauchers nicht ohne eine Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer zu haben ist. Die Frage nach der maßgeblichen Ordnung ist dem Begriff des Ordo immanent. Das grundlegende Movens der Theorie des Ordoliberalismus ist daher die Frage nach der richtigen, zwischen Markt- und Sozialordnung abwägenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Man kann dies auch mit Walter Eucken (1949, 7) so beschreiben, dass es „die zentrale Aufgabe der Wirtschaftspolitik [ist], in der industrialisierten Wirtschaft Bedingungen herzustellen, unter denen sich funktionsfähige und menschenwürdige Wirtschaftsordnungen entfalten können“.

29Aus Sicht des Ordoliberalismus sitzt daher auch die Neoklassik einem schwerwiegenden Irrtum auf: Die Ökonomik kann keine positive Wissenschaft sein, da sie zumindest bei der Frage der Vermachtung des Marktes nicht an einer normativen Wertung vorbeikommt. Es sei daher auch ein Irrglaube zu meinen, dass die Ökonomie eine positive Wissenschaft sein könne, „die kein Verhalten vorschreibe und deren Empfehlungen hypothetischen Charakter haben“ (Meyer 2002, 359).

30Zwar war die Schule des Ordoliberalismus dem heutigen Verbraucherschutz um einige Jahrzehnte voraus, aber so ist doch der Übergang von der positiven zur normativen Nationalökonomie, den bereits 1939 der führende Denker der Freiburger Schule Walter Eucken erstmals in seinem veröffentlichtem Werk „Grundlagen der Nationalökonomie“ (1950) bestritt, die Grundlage für die heutige moderne Verbraucherschutzpolitik. Zugleich hat Eucken mit seiner Interdependenz der Ordnungen auf die dauerhafte Stärkung der Wettbewerbsordnung der vollständigen Konkurrenz abgezielt, die die Freiheit des Einzelnen vor der Vermachtung des Marktes schützen soll. Nur durch diesen Schutz kann eine menschengerechte Ordnung geschaffen werden, die z.B. durch die Verbraucherrechte garantiert wird. Auf diesen Grundlagen der Freiburger Schule basiert auch die moderne Neue Institutionenökonomik, die zugleich eine Kritik der Neoklassik in der heutigen Zeit darstellt (vgl. Drexl 1998, 108).

31Für Eucken ist die Festlegung der Wirtschaftsordnung Aufgabe des Staates und kann sich nicht von selbst entfalten, wie die Neoklassik zu behaupten pflegt. Die Spielregeln des Marktes dürfen daher nicht den Marktteilnehmern überlassen werden. Es gibt keine „unsichtbare Hand“, die dies bewerkstelligen könne. Ausschließliches Eigeninteresse würde die Freiheit des Marktes abschaffen, anstatt diesen zu ermöglichen. Insoweit liegt Eucken sogar ganz besonders die nachhaltige Sicherung von Konkurrenz am Herzen.

32Hier lässt sich nun die Brücke vom Ordoliberalismus zum heutigen Verbraucherschutz schlagen, indem der normativen Effizienz der ökonomischen der Vorzug eingeräumt wird.

4. Normative statt ökonomische Effizienz

33Ähnlich wie staatliche Rahmenbedingungen und-regulierungen die Wirtschaftsordnung sicherstellen, dienen die Rechte der Verbraucher den Marktteilnehmern zum Schutz ihrer Wahlfreiheiten. Grundsätzlich gilt für das Verständnis ordoliberaler Ordnungspolitik, dass sie ein Ineinandergreifen der verschiedenen Ordnungen vorsieht. Das Wechselspiel der Rechts-und Sozialordnung mit der Wirtschaftsordnung ist dabei maßgeblich und gewollt. Hierbei gilt:

„Der Staat sorgt für ein sinnvolles Ineinandergreifen der Wirtschaftsprozesse, so daß alle Wirtschaftsteilnehmer frei planen und handeln können, damit Koordination und nicht Subordination erfolgt (Ordnungspolitik). Der Staat bestimmt also den Rahmen, d.h. die Form des Wirtschaftsablaufs. Die Wirtschaftsteilnehmer füllen diesen Rahmen durch eigene Entscheidungen aus, ohne aber den Rahmen selbst ändern zu dürfen“ (Drexl 1998, 111).

34Damit ist auch klar, dass der Markt einer Mischung aus staatlicher Gestaltung der Wirtschaftsordnung zum Schutz der Freiheit und der Gestaltung durch die individuelle Freiheit des einzelnen Marktteilnehmers darstellt und nicht mehr dem Glauben absolut unregulierter Freiheit unterliegt. Der Ordoliberalismus entspricht damit weder einem zentral-oder planwirtschaftlichen Ansatz, noch einem ungezügelten Marktfundamentalismus. Zwei Aspekte sind folglich deutlich hervorzuheben:

  1. Die Ökonomie hat kein Primat vor dem Recht oder der Politik. Sowohl der Rechts- als auch der Sozialordnung kommen substanzielle Bedeutung beim Funktionieren der Wettbewerbs-und Marktordnung zu.
  2. Da die Ökonomie kein Primat vor dem Recht und der Politik hat, können die Marktkräfte nicht allein die Wirtschaftsordnung bestimmen. Somit folgt, dass Effizienz nicht ausschließlich ökonomisch bestimmt werden kann, was dem Konzept der Neoklassik zuwiderläuft und normative Abwägungsprozesse nach sich zieht.
  • 2 Josef Drexl (1998, 123) nennt hier u.a. Qualität, Nebenbestimmungen, Haftungsfragen, Aufklärung üb (...)

35Die Anschlussfähigkeit des ordoliberalen Modells mit einem marktkomplementären Verbraucherschutzmodell sollte sich nun eigentlich erschließen, denn der Verbraucherschutz schränkt zwar die Privatautonomie der Marktteilnehmer in Sachen Entscheidungsfreiheit ein, sichert aber zugleich damit die selbstbestimmte Entscheidungsfreiheit gegen die Vermachtung des Marktes in Form von Kartellen, Monopolen oder den Wettbewerb unterlaufenden Marktpraktiken.2 Das heutige Verbraucherschutzmodell kann insofern auch als ein ordoliberales bezeichnet werden, indem der Wertmaßstab des Ordo, also der jeweiligen Ordnung, bzw. konkret beim Verbraucherschutz des Rechts, das Primat vor der Freiheit des Marktes genießt.

36Eine Schwierigkeit bleibt dennoch als stetige Herausforderung bestehen: Der Gesetzgeber muss immer wieder von neuem abwägen, in welchem Maß er staatliche Maßnahmen als wünschenswert ansieht und inwieweit er den Wettbewerb den Marktmechanismen überlassen will. Dies hat aber nicht so sehr mit Bevormundung zu tun, wie man landläufig meint, sondern mit einer diffizilen Abwägung, die einerseits das Prinzip der Selbstbestimmung berücksichtigen, andererseits nicht wünschenswerten Wettbewerb um des Wettbewerbs Willen unterbinden muss – getreu dem Motto: „Selbstbestimmung wo immer möglich, staatliche Eingriffe wo immer nötig.“ In diesem Sinne ist der Ordoliberalismus immer auch ein Art Mittelweg (vgl. Eucken 1949, 14).

37Sicherlich ist die Koordinationsfunktion des Marktes, die positive Effekte bei der Allokation von Gütern und Dienstleistungen erlaubt, ebenso wie die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer sowie der Wettbewerb, der ein Maximum an Bedürfnisbefriedigung bei möglichst geringen Kosten ermöglichen soll, jeweils für sich ein hohes Gut. Allerdings gibt es zweifelsohne einen Zusammenhang zwischen „gerechten Regeln und einem Wettbewerb, der zu ethisch erwünschten Ergebnissen führt“ (Lütge 2014, 14). Beispielsweise wäre es wohl kaum ethisch wünschenswert, einen Wettbewerb zu erlauben, der zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Selbiges gilt auch für betrügerische Handlungen oder wenn der Markt nicht zu Resultaten führt, die man als materielle Vertragsfreiheit ansehen kann – auch dann nicht, wenn dieser Markt einem hinreichenden Wettbewerb unterliegt.

38Würde man ein solches Geschäftsgebaren zulassen, könnte es schnell sein, dass die anderen Marktteilnehmer zum Überleben im Wettbewerb sich den faul spielenden Marktteilnehmer anschließen müssten. Daher kann das zentrale Ziel eines fairen Verbraucherschutzes nicht einfach nur die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs sein (vgl. ebd. 35), sondern vielmehr nur eines Wettbewerbs, der durch seine gerechte Marktordnung ethisch wünschenswerte Ergebnisse zeitigt. Damit ist zugleich erkennbar, dass das Verbraucherschutzmodell auch hier auf einer anderen Grundlage von Gerechtigkeit als die Neoklassik basiert.

39Das Verbraucherschutzmodell leitet sich weder vom vollkommenen Wettbewerb, von maximaler ökonomischer Effizienz oder vom Menschenbild des nutzenmaximierenden Menschen ab. Grundpfeiler dieses Modells ist vielmehr, die Sicherung der individuellen Freiheit der Menschen sowohl im Sinne der Wirtschafts-als auch der Rechts-und Sozialordnung zu gewährleisten. Dadurch, dass die Absicherung individueller Freiheit im Mittelpunkt steht, geht es dem Ordoliberalismus immer zuerst um die normative Effizienz im Sinne der Optimierung der Privatautonomie und nicht um die Herstellung von ökonomischer Effizienz auf Kosten des Einzelnen. Für den Ordoliberalismus ist daher das Recht die entscheidende Stellgröße, die als Vorgabe den Zielsetzungen der Ökonomie vorläuft. Die Ökonomie kann folglich nur als eine Funktion des Rechts betrachtet werden.

5. Fazit – Verbraucherschutz als wirtschaftliche Selbstbestimmung

40Dem Konzept der normativen Effizienz im Sinne der ordoliberalen Schule geht es um die Umsetzung menschengerechten Handelns in einer grundsätzlich individuellen Markt-und Wettbewerbsordnung. Ziel ist es, die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen in seinem wirtschaftlichen Handeln zu wahren. Das zugrunde liegende Menschenbild ist daher normativ geprägt. Der Mensch ist im Ordoliberalismus nicht einfach ein egoistischer Nutzenmaximierer, der immer nur rational handelt und im Besitz aller Informationen ist. Deshalb muss er auch geschützt werden, was sich im Verbraucherschutzmodell der sozialen Marktwirtschaft widerspiegelt.

41Damit ist der Freiheitsgrad des Ordoliberalismus für den Einzelnen wesentlich größer als der der Neoklassik, denn „[e]ine Verpflichtung auf wirtschaftliche Effizienz, die als rein ökonomisches und wertfreies Konzept nicht zu begründen ist, gibt es im Modell der normativen Effizienz nicht“, während die Anhänger der neoklassischen Theoriebildung „solches Handeln voraussetzen, weil nur dann, theorieimmanent, wirtschaftliche Effizienz als Ziel der Ökonomie erreicht wird“ (Drexl 1998, 206).

42Der Ordoliberalismus definiert in welchem Rahmen der Markt sich entfalten kann. Insoweit ist sowohl der Gesetzgeber als Marktregulierer als auch der Marktteilnehmer in diesem Kontext wirtschaftlich selbstbestimmt. Der Markt wird zwar im Ordoliberalismus zur Koordination wirtschaftlichen Handelns präferiert, aber das Modell der wirtschaftlichen Selbstbestimmung steht im ordoliberalen Denken immer zuallererst im Vordergrund. Selbstbestimmte Entscheidungen sind immer schon dadurch als ökonomisch sinnvoll zu betrachten, da diese durch die individuelle Legitimation der individuellen Freiheit innerhalb der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftsordnung zustande kommen, deren Bestreben als Ordnungen es ist, die individuelle Freiheit im Sinn der wirtschaftlichen Selbstbestimmung umzusetzen.

43Während die Neoklassik suggeriert – wenn auch nicht erfüllen kann –, wertneutral zu sein, bekennt sich der Ordoliberalismus zur normativen Wertung. Zielbestimmend ist daher die normative und nicht die ökonomische Effizienz. Dadurch, dass die wirtschaftliche Selbstbestimmung das Leitmotiv des ordoliberalen Denkens ist, geht die Theorie des Ordoliberalismus auch gut mit dem modernen Verbraucherschutzmodell der sozialen Marktwirtschaft einher, die die Sicherung und Garantie der Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer als maßgebliches Ziel verfolgt. Der Erhalt dieser Bedingungen soll dauerhaft die formale Privatautonomie im Markt möglich machen. Dabei obliegt es dem Verbraucher, ob er die vorhandenen definierten Entscheidungsfreiräume für eigene Willensentscheidungen nutzen möchte. Es spricht viel dafür, dass die Verbraucherentscheidungen oftmals in individuellen ökonomischen Nutzenmaximierungen resultieren, aber dies muss zumindest nicht zwingend so sein.

44Demnach hat der Verbraucherschutz zugleich eine wirtschaftsethische Stoßrichtung, die ihn auch zu einer künftigen Aufgabe für die Wirtschaftsethik macht. Er soll die individuelle Freiheit im Marktgeschehen schützen und garantieren, die formale Privatautonomie in der Marktordnung durch Abwehr von Marktmacht dauerhaft gewährleisten und zu guter Letzt Marktverzerrungen sowie Marktmanipulationen verhindern, die die Selbstbestimmung des Verbrauchers jenseits von allgemeinen Wettbewerbsbeschränkungen beeinträchtigen würde.

Bibliographie

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Notes

1 Vgl. neben den beiden bereits zuvor Genannten, Homann (1998) und Lütge (2014), auch Bruno Molitor (1989), Friedrich August von Hayek (1969a, 1969b), Ingo Pies (1993), Peter Koslowski (1991, 1998), Andreas Suchanek (2001) etc.

2 Josef Drexl (1998, 123) nennt hier u.a. Qualität, Nebenbestimmungen, Haftungsfragen, Aufklärung über Gefahren, Nebenabreden etc.

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