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„Auf den Zweck kommt es an!“

p. 305-309


Texte intégral

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.1

1Stellen wir uns vor: Ein Kind ist entführt worden, und der oder die Entführer versuchen, die wohlhabenden Eltern zu erpressen. Nun gelingt es den Ermittlungsbehörden nach ein paar Tagen, den mutmaßlichen Täter bei dem Versuch, sich seiner Beute zu bemächtigen, festzunehmen. Die Beweislage gegen ihn ist erdrückend. Es spricht auch alles dafür, dass es keine weiteren Mittäter gibt, sodass es lediglich von seiner Kooperationsbereitschaft abhängt, ob die Behörden den Aufenthaltsort des Entführungsopfers erfahren können, um es, falls es noch am Leben ist, aus einer unangenehmen und wahrscheinlich lebensbedrohenden Gefangenschaft zu befreien. Doch der festgenommene Verdächtige bleibt stur und schweigt.

2Die ermittelnden Beamten sind von der Täterschaft des in ihrem Gewahrsam befindlichen Mannes subjektiv überzeugt, und zwar nach professionellen einschließlich der juristischen Standards so sehr, dass an einer Verurteilung des Beschuldigten kein vernünftiger Zweifel erlaubt ist. Ob das Entführungsopfer noch gerettet werden kann, wissen sie naturgemäß nicht. Wenn ihre Überzeugung, den Täter bereits gefasst zu haben, zutrifft – und wir wollen annehmen, dass es sich so verhält –, dann kann allein dieser die ihnen verbliebene Wissenslücke schließen; und nur wenn sie von diesem rechtzeitig die fehlende Information über den Aufenthaltsort des Opfers erhalten, besteht noch eine Chance, dessen Leben zu retten. Denn wenn das Opfer wie bei Entführungen üblich an einem schwer zugänglichen Ort so festgehalten wird, dass eine Selbstbefreiung unwahrscheinlich ist, droht ihm früher oder später der Tod durch Verhungern oder Verdursten. Es liegt daher für die ermittelnden Beamten nahe, Druck auf den in ihrem Gewahrsam befindlichen mutmaßlichen Täter auszuüben, um die mit Sicherheit letzte Chance zu nutzen, das Leben des Opfers zu retten. Rechtfertigt dieser Zweck nicht den Einsatz jedes Mittels und damit auch zumindest die Androhung, nötigenfalls sogar den Einsatz der Folter?

3Juristisch gesehen ist die Situation klar. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende (positive) Recht verbietet einen Gebrauch der Folter und folglich auch die Drohung damit gegenüber einem Beschuldigten, der sich im Gewahrsam des Staates befindet. Dem Druck, den die Staatsgewalt auf einen Gefangenen ausüben darf, sind durch das geltende Recht Grenzen gesetzt. Beamte, die sich darüber hinwegsetzen, machen sich selber strafbar. Darüber hinaus riskieren sie, dass der Strafverfolgungsanspruch des Staates gegenüber einem gefolterten oder mit Folter bedrohten Täter untergraben wird, weil die durch die Ausübung eines unerlaubten Drucks erlangten Ermittlungsergebnisse unter Umständen in einem nachfolgenden Prozess nicht verwendet werden dürfen.

4Warum liefert der eingangs geschilderte, einem tatsächlichen Vorkommnis grob nachempfundene Fall keinen guten Grund, die eben angesprochenen Grenzen in der Weise zu erweitern, dass man für eine selbstverständlich eng umrissene Fallklasse so etwas wie eine gesetzliche Lizenz zur Ausübung der Folter schafft? Sind nicht sogar Fälle denkbar, in denen ein unermesslicher Schaden für eine gewaltige Anzahl von Opfern nur dadurch abgewendet werden kann, dass einem Täter die rettende Information unter der Formel abgepresst wird, etwa dann, wenn nur er die Zahlenkombination kennt, durch deren Eingabe ein von Terroristen präparierter nuklearer Sprengsatz entschärft werden kann? Ist in einem solchen Fall, in dem es womöglich um die Rettung der Menschheit geht, der Gebrauch der Folter nicht sogar moralisch geboten? – Auch Überlegungen wie diese sind schon angestellt worden, weniger von Juristen als vielmehr von Philosophen bzw. von Politikern mit philosophischen Ambitionen. Das Strickmuster dieser Gedankenspiele ist klar und deutlich: Man denkt sich, losgelöst von jeder Wahrscheinlichkeit, einen Fall, in dem auf der einen Seite ein unendlich groß erscheinender Schaden droht, der auf der anderen Seite allein dadurch soll abgewendet werden können, dass man einen einzigen und darüber hinaus noch offensichtlich bösen Menschen in einer Weise behandelt, die nicht den Menschenrechten entspricht. Es soll mit dieser gedachten Konstellation das Folgende suggeriert werden: In einem solchen Fall sei doch für jeden vernünftigen Menschen evident sein, dass der Einsatz des rettenden Mittels nicht wegen kleinlicher moralischer oder rechtlicher Bedenken unterbleiben dürfe.

5Gewiss wäre ich selber, wenn ich zu den vielen durch einen solchen unerlaubten Eingriff der Sicherheitsbehörden Geretteten gehörte, diesen außerordentlich dankbar. Und es wäre abwegig, von Menschen zu verlangen, sie sollten ihrem eigenen Tod oder dem eigenen Leid den Vorzug geben vor der menschenrechtswidrigen Behandlung eines Schurken – und das womöglich deshalb, weil ja schon Sokrates gesagt habe, es sei besser zu Unrecht zu leiden als Unrecht zu handeln. Wir können jemanden, der zu einem solchen moralischen Heroismus von sich aus bereit ist, sehr wohl bewundern. Aber wir können niemanden moralisch auf einen derartigen Heroismus verpflichten. Insofern zeigt der, ich wiederhole, gedachte Fall, wie wir auf die unerlaubte, aber rettende Tat reagieren würden. Nur folgt daraus nicht ohne weiteres, dass es klug, nützlich oder gar geboten wäre, im Hinblick auf solche Fälle unser geltendes Recht zu ändern.

6Angenommen, wir ließen uns darauf ein, für eine gewisse Klasse von Fällen, von denen die meisten wie der eingangs geschilderte weit unterhalb der Schwelle der Rettung ganzer Populationen oder sogar der Menschheit liegen dürften, eine gesetzliche Lizenz für die Folterung inhaftierter Schurken einzuführen. Welche Folgen hätten wir zu gewärtigen? Es müssten detaillierte Ausführungsbestimmungen erlassen werden, die zumindest regeln müssten, wer die Folter anordnen darf (nur ein Gericht oder bei Gefahr im Verzuge auch ein Vertreter der Ermittlungsbehörden, nur die Staatsanwältin oder auch ein Kriminalhauptkommissar?), von wem sie durchzuführen (nur von einer Ärztin oder auch von einem geschulten Rettungssanitäter?) und auf den Einsatz welcher Instrumente sich die gesetzliche Lizenz bezieht (auf eine exakt aufzuführende Liste oder prinzipiell alle?). Es ist gewiss nicht zu abwegig zu vermuten, dass zumindest für Juristen und Mediziner ein neues Nebenfach „Theorie und Praxis der Folter“ eingeführt werden müsste, das vermutlich bald einen neuen Bachelor-Studiengang Torture Studies nach sich zöge. Wem diese Vision der mutmaßlichen Folgen einer gesetzlichen Folterlizenz zu abenteuerlich erscheint, möge sich daran erinnern, dass die ganze teils durch wirkliche, teils durch nur gedachte Fallkonstellationen angeregte Überlegung sich auf einen Rechtsstaat wie den unseren beziehen sollte. Gibt man den Ordnungsrahmen eines Rechtsstaats auf, dann kommt es auf eine gesetzliche Lizenz zum Foltern ohnehin nicht mehr an. In einem Rechtsstaat mit einer derartigen Lizenz sind Folgen wie die andeutungsweise genannten indes unvermeidlich. Angesichts dessen die Suggestivfrage zu stellen, ob man lieber in einem Rechtsstaat mit institutionalisierter Folter oder doch lieber unter dem Schutz der Menschenrechtskonvention und ähnlicher rechtlicher Vorkehrungen leben möchte, das ist mindestens so legitim wie die Suggestionen, die durch gedachte Fallkonstellationen mit der Alternative „Folter oder unermesslicher Schaden“ beschworen werden.

7Gefoltert wird übrigens auch ohne gesetzliche Lizenz, und das sogar in Rechtsstaaten wie dem unseren. Aber es wird geahndet, soweit es ruchbar wird. Das hat auch der Beamte erfahren, der sich in dem eingangs geschilderten Fall dafür entschieden hat, dem inhaftierten Entführer durch die Androhung von Folter Informationen über den Verbleib des entführten Kindes zu „entlocken“. Es sind dann zwei Fortsetzungen denkbar: Entweder das Kind wird aufgrund dieser Informationen gerettet, oder aber es stellt sich heraus, dass es leider nicht mehr gerettet werden konnte. Für die Frage, ob es erlaubt war, den in staatlichem Gewahrsam gehaltenen Täter derart unter Druck zu setzen, ist es unerheblich, ob das eine oder das andere der Fall ist. Für das Verfahren, dem sich anschließend der verantwortliche Beamte zu stellen hatte, macht es sehr wohl einen Unterschied.

8Straftaten sind Paradebeispiele für das, was zu tun verboten ist; und verboten sind sie alle gleichermaßen. Aus logischen Gründen kann etwas nicht mehr oder weniger verboten sein als etwas anderes. Graduierbar sind dagegen die für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Strafen, und selbst für denselben Straftatbestand sieht das Gesetz unterschiedlich schwere Strafen vor. Das entscheiden die Gerichte nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls. Dort ist auch der Ort, an dem alle auf einen vermeintlich guten Zweck, dem eine verbotene Handlung nach der Überzeugung des Täters gedient haben soll, erörtert werden können, um dann bei der Strafzumessung berücksichtigt zu werden. Es ist offenbar schwer zu vermeiden, dass dabei der Erfolg des verbotenen Handelns, also der gute Zweck der Androhung oder des Einsatzes der Folter, eine Rolle spielt. Wird dadurch tatsächlich das Leben eines Opfers gerettet, dürfte das Urteil anders ausfallen, als wenn das nicht so ist. Dieses Risiko müssen die tragen, die sich jenseits des geltenden Rechts zum Gebrauch derart unerlaubter Mittel für einen guten Zweck legitimiert wähnen; und das ist nicht verkehrt. Denn um zu gewährleisten, dass diese Mittel nur in jenen Fällen zum Einsatz kommen, die in den erwähnten Gedankenspielen imaginiert werden, muss das Risiko für die, die ihren Einsatz für das Wohl der Menschen durch das Gesetz zu sehr eingeschränkt sehen, spürbar groß sein.

9(Im übrigen empfehle ich, was die juristische Seite dieses Themas angeht, den vorzüglichen Aufsatz von Jan C. Joerden: Über ein vermeintes Recht (des Staates) aus Menschenliebe zu foltern.)

Bibliographie

Literatur

Joerden, J. C. (2005): Über ein vermeintes Recht (des Staates) aus Menschenliebe zu foltern. S. 495–525 in Byrd, B.S. – Joerden, J. C. (Hrsg.): Jahrbuch für Recht und Ethik/Annual Review of Law and Ethics. Bd. 13. Philosophia Practica Universalis. Festschrift für Joachim Hruschka zum 70. Geburtstag. Berlin 2005.

GG (1996): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Textausg. mit ausf. Verweisen u. einem Sachverz., 53., neubearb. Aufl., München 1996.

Annexe

Fragen

• Erstellen Sie eine Übersicht der Pro-und Kontra-Argumente des Textes! Wie bewerten Sie die einzelnen Argumente?

• Welche rechtlichen – nationalen und internationalen – Konventionen erlauben bzw. verbieten das Foltern? Recherchieren Sie!

• Und wie wirkt ‚das‘ in der Praxis? In Rechtsstaaten?

• Stimmen Sie Sokrates zu, dass es besser sei, zu Unrecht zu leiden als Unrecht zu handeln? Nennen Sie Gründe!

• Warum gilt: Verbote sind – aus logischen Gründen – nicht graduierbar, aber Strafen? Inwiefern spielt der gute Zweck bei der Strafzumessung eine Rolle?

• Unabhängig von der Argumentation im Text: Wie würde mit teleologischen bzw. deontologischen Prinzipien das Foltern beurteilt und bewertet werden?

• Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede gibt es zwischen Ethik und Recht? Kann es eine ethische Begründung des positiven Rechts geben? Und wie könnte diese erfolgen?

Notes de bas de page

1 Art 1, Abs. 1 GG.

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