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Fallstudie zur Ethik in Wissenschaft, Wirtschaft, Technik und Gesellschaft

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Matthias Maring

Verantwortungskonflikte in der Ingenieurarbeit

Günter Ropohl

Volltext

Vorbemerkung

  • 1 Zusammenfassend Ropohl 2009.
  • 2 Vgl. Ropohl u. a. 1988, Ropohl 1997.

1Seit langem befasse ich mich mit Problemen der Ingenieurethik.1 Ende der 1980er Jahre habe ich versucht zu erkunden, welche Verantwortungskonflikte in der Berufspraxis von Ingenieuren auftreten und wie sie verlaufen. Dabei konnte ich einige Fallberichte sammeln, aus denen ich die folgenden Darstellungen ausgewählt habe.2

1. Kongresshallen-Fall

2Der promovierte Naturwissenschaftler und Ingenieur C. arbeitet in einem bedeutenden Bauunternehmen als Entwicklungschef für Spannbeton-Konstruktionen, die besondere Sicherheitsvorkehrungen bei Errichtung und Wartung erfordern. Da in der Fachwelt bereits einzelne Schadensfälle bekannt geworden sind, drängt C. in seinem Unternehmen darauf, bei der Errichtung einer neuen Flugzeughalle geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Im Hinblick auf entstehende Mehrkosten wird dieser Vorschlag abgelehnt.

3Tatsächlich treten nach einiger Zeit am Tragwerk der Halle Schäden auf, die erhebliche Gefahren für Menschenleben und Sachwerte heraufbeschwören. Diese Gefahren lassen sich zwar durch umgehende Reparatur beheben, doch kommt es zu Auseinandersetzungen über die Schadensursache, die auf höchster Ebene geführt werden. In diesen Verhandlungen erinnert C. die Geschäftsleitung an seine rechtzeitigen Warnungen, die ein sorgfältigeres Vorgehen gefordert hatten, aber nicht beachtet worden waren.

  • 3 Die wörtlichen Zitate stammen aus Briefen des Betroffenen an befreundete Fachkollegen.

4Seit diesem Vorfall bestehen Spannungen zwischen der Geschäftsführung und C., die das Arbeitsklima spürbar belasten. Gleichwohl macht C. die Geschäftsleitung in den Jahren 1973 und 1974 mehrfach mündlich und schriftlich darauf aufmerksam, dass bei der Berliner Kongresshalle, die von seinem Unternehmen in Arbeitsgemeinschaft mitgebaut worden war, ebenfalls ein größerer Schadensfall zu befürchten sei, und er legt konkrete Vorschläge vor, den möglichen Schaden mit vorbeugenden Maßnahmen zu verhindern. Wiederum lehnt es die Geschäftsleitung ab, diesen Vorschlägen zu folgen, und verstärkt ihre Bemühungen, C. zum Ausscheiden aus dem Unternehmen zu bewegen. „In dieser Situation wäre mir nur noch der Weg zum Staatsanwalt geblieben. Darin sehe ich das Problem des angestellten Wissenschaftlers“.3

5Aber auch ohne dass C. einen solchen Schritt unternommen hätte, wird er schließlich nach langjähriger Tätigkeit „unter Verzicht auf alle Ehren für meine nachweislichen Verdienste um den Konzern, aber versehen mit einer großzügigen finanziellen Regelung, zwangsweise mittels eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs in den vorzeitigen Ruhestand entlassen“.

61980 tritt der von C. vorausgesagte Schadensfall tatsächlich ein, wobei, neben einem Sachschaden in Millionenhöhe, eine Person zu Tode kommt und mehrere Personen verletzt werden. In den nachfolgenden Untersuchungen stellt C. seine detaillierten Fachkenntnisse den damit befassten Institutionen zur Verfügung. Nach Abschluss der Untersuchung wird der Schadensfall gegenüber der Öffentlichkeit mit technischem Versagen erklärt.

7In dieser Zeit bespricht sich C. vertraulich mit befreundeten Fachkollegen, die ihn aber zu weitergehenden Schritten nicht ermuntern, da der Schadensfall damit nicht rückgängig zu machen wäre. Auch persönliche und sachliche Gründe sprechen dagegen: „Es ist nicht jedermanns Sache, als ein Michael Kohlhaas der Hochtechnologie in die Geschichte einzugehen. Mit den Medien nicht unerfahren, will ich nicht, dass diese aus meinem Fall Folgerungen herleiten, die dieser Konstruktionsweise schaden“. „Andererseits möchte ich die [...] mitzuteilenden Umstände nicht in Vergessenheit geraten lassen“. „Später habe ich viel darüber nachgedacht, ob mein Verhalten in den wichtigen Fällen [...] richtig gewesen ist. Und ich habe überlegt, wie ich mich meinem Gewissen gegenüber noch anders hätte verhalten können“.

8Heute ist C. der Ansicht, dass in der damaligen Situation nur eine Ethik-Kommission hätte helfen können, die Schadensfälle zu verhüten. Der bestinformierte Fachmann, in der Regel der für ein Projekt verantwortliche Ingenieur, müsste sich vertraulich, gegebenenfalls sogar anonym, an eine solche Institution wenden können, damit, ohne dass der betreffende Ingenieur in berufliche Schwierigkeiten gerät, die erforderlichen Vorkehrungen rechtzeitig und wirksam getroffen würden.

  • 4 Becker 1991.

9Als 1991 der Präsident der Bundesanstalt für Materialprüfung auf einem Kongress des Vereins Deutscher Ingenieure in seinem Vortrag den Einsturz des Kongresshallen-Dachs aufgreift und erklärt, äußere Anzeichen für das drohende Versagen wären „durchaus als solche erkannt worden, wenn ein sachkundiger Beobachter bewusst nach ihnen gesucht hätte“,4 schildert C. ihm in einem offenen Brief die tatsächlichen Hintergründe; der Empfänger beantwortet diese Schilderung mit der Erklärung, dass er dazu nicht Stellung nehmen könne.

  • 5 Mell 1992.

10Wenig später will C. von einem Personalberater, der allwöchentlich in den VDI-Nachrichten Fragen zur Ingenieurkarriere beantwortet, wissen, wie er sich in jener Situation hätte verhalten sollen. „In Extremsituationen wie jener“, lautet die Antwort, „lässt unser derzeitiges Führungssystem den Angestellten mit seinem Problem allein. Er steckt in einer echten Zwickmühle“.5 Allein mit einem Firmenwechsel und einem dabei ausgeübten diskreten Druck auf den bisherigen Arbeitgeber, so heißt es dann weiter, könne man eventuell dessen Haltung ändern, ohne die eigene Karriere zu gefährden; ob dieser Weg im konkreten Fall gangbar gewesen wäre, wird offen gelassen.

11Dieser Konflikt besteht darin, dass fachlich gebotene zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen gegen den Vorrang der Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte nicht durchzusetzen sind. Obwohl sich der betreffende Ingenieur mit großem persönlichen Engagement firmenintern für die Schadensverhütung einsetzt, werden seine Bedenken nicht berücksichtigt. Überdies muss der Ingenieur einen schwerwiegenden Nachteil für seine berufliche Karriere hinnehmen und kann trotzdem den vorhersehbaren Schaden nicht verhindern.

  • 6 Ebd.

12Eine Arbeitsverweigerung wäre in diesem Fall überhaupt nicht in Betracht gekommen, weil ja nur zusätzliche Aktivitäten den Konflikt hätten beheben können. Einzig die Alarmierung der Öffentlichkeit hätte etwas bewirken können, doch C. kann sich aus Rücksicht auf das Ansehen seines Fachs und die Verbundenheit mit seinen Fachkollegen lange Zeit nicht dazu durchringen. Überdies: „Wer als leitender Angestellter seinen Arbeitgeber bei der Staatsanwaltschaft anzeigt, ist nicht nur in diesem Unternehmen ganz schnell draußen, ihn nimmt auch ein anderes kaum wieder auf“.6

  • 7 Eine anonymisierte Darstellung hatte der Betroffene schon 1987 freigegeben; 1991 hat er einer voll (...)

13Als langfristige Folge jener Ereignisse, die den Betroffenen noch immer belasten, ist festzuhalten, dass er sich schließlich doch an die Fachöffentlichkeit wendet7 und heute für institutionelle Lösungen eintritt, die, wenn es sie seinerzeit schon gegeben hätte, ihn in seinem Gewissenskonflikt hätten unterstützen können.

2. Kläranlagen-Fall

14Der Diplomingenieur D. arbeitet seit Anfang der 1970er Jahre bei einem großen Unternehmen der chemischen Industrie als Spezialist für die Reinigung von Industrieabwässern. Unter anderem wirkt er an der Projektierung einer werkseigenen Kläranlage mit. D. hält die von der Betriebsleitung favorisierte konventionelle, einstufige Kläranlage für unzulänglich und interveniert mehrfach zugunsten einer mehrstufigen biologischen Anlage. Gleichwohl wird die Kläranlage 1975 in der ursprünglich geplanten Form in Betrieb genommen.

151982 legt D. seinen Vorgesetzten eine Studie vor, die nachweist, dass eine der Kläranlage vorgeschaltete Warnanlage, die überraschende Giftstöße rechtzeitig anzeigen soll, in einer Großanlage nicht funktionieren kann. Als es im Mai 1984 in der Kläranlage zu einer empfindlichen Betriebsstörung kommt, stellt sich heraus, dass das von D. beanstandete Warngerät versagt hat; er selbst jedoch wird von einer Dienstbesprechung über den Störfall ausgeschlossen und später in eine andere Abteilung versetzt.

  • 8 Vgl. den Artikel: Taube Ohren. S. 50–51 in Der Spiegel (1987) 11.

16In der Zwischenzeit hat D. über den Vergleich von Kläranlagen-Typen eine Dissertation verfasst, die von einer Technischen Universität angenommen wird. Obwohl ihm schon 1983 von einem Vorgesetzten Fachpublikationen zur Abwasserreinigung verboten worden waren, veröffentlicht er dann doch, ohne eine Genehmigung einzuholen, Auszüge aus seiner Dissertation sowie wissenschaftliche Aufsätze in Fachzeitschriften. 1986 wird ihm fristlos gekündigt, weil er verbotswidrig dienstliche Erkenntnisse publiziert habe.8

17D. klagt gegen diese Kündigung und erzielt 1989 einen arbeitsrechtlichen Vergleich, in dem die einvernehmliche Kündigung zum 31. Dezember 1986 und eine Abfindungszahlung in Höhe von 100.000 DM an D. vereinbart werden. Als Beratender Ingenieur und als Hochschullehrer hat D. seine berufliche Tätigkeit fortsetzen können.

18Auch in diesem Fall werden fachlich begründete Warnungen eines Mitarbeiters von den Vorgesetzten aus wirtschaftlichen Gründen nicht akzeptiert. Das Engagement des Ingenieurs ist so stark, dass er über eine wissenschaftliche Qualifizierung parallel zur Berufsarbeit die Seriosität seiner Bedenken unter Beweis stellt. Als der Ingenieur seine Interventionen im Unternehmen dementsprechend fortsetzt, wird er durch Versetzung in ein anderes Aufgabengebiet kaltgestellt. Als er seine kritischen Einsichten der Fachöffentlichkeit mitteilt, verliert er endgültig seinen Arbeitsplatz.

  • 9 Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 826/88 vom 19. Dezember 1988.
  • 10 Vgl. auch Wendeling-Schröder 1994, 252ff.

19In den arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen – insgesamt waren es vierzehn Prozesse – hat das Recht auf die Freiheit der wissenschaftlichen Veröffentlichung natürlich eine beträchtliche Rolle gespielt und ist schließlich auch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde geworden. Diese Beschwerde ist 1988 abgewiesen worden, zum einen, weil sie bestimmten prozeduralen Anforderungen nicht genügt, zum anderen aber auch, weil die Verfassungsrichter folgende erstaunliche Auffassung vertreten: „Die Verpflichtung, vor einer Veröffentlichung die Zustimmung der Beklagten des Ausgangsverfahrens“ (des Arbeitgebers) „einzuholen, unterbindet aber noch nicht das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen“.9 Dass die Genehmigungspflicht doch nur Sinn macht, wenn die Genehmigung auch – verfassungswidrig! – verweigert werden kann, und somit eine verfassungswidrige Tendenz in sich selbst besitzt, scheint dem Bundesverfassungsgericht nicht klar geworden zu sein. Dass die Genehmigungspflicht überdies eine vorauseilende Selbstzensur des abhängig beschäftigten Forschers begünstigt und auf diese Weise unmittelbar in die Forschungsfreiheit eingreift, trägt auch nicht gerade zu ihrer Verfassungsverträglichkeit bei.10

3. SDI-Kritik-Fall

20Der Ingenieur E. arbeitet an einer Technischen Hochschule als Projektsachbearbeiter in einem Sonderforschungsbereich, der sich mit wissenschaftlichen Fragen des Flugzeugbaues befasst. Bei einer Arbeitsdiskussion mit den Gutachtern des Projekts klagen diese über wachsende Schwierigkeiten im Wissenschaftsaustausch mit den USA, die mit dem amerikanischen Weltraumrüstungsprojekt „Stategic Defense Initiative (SDI)“ in Verbindung gebracht werden.

21E. ist der Auffassung, dass zu seinen Dienstpflichten auch die „politische Verantwortung des Wissenschaftlers“ gehört. So schickt er allen Gutachtern zusammen mit erläuternden Aufsätzen einen Brief, in dem er sie auffordert, sich öffentlich gegen jenes Rüstungsprojekt auszusprechen; die amerikanische Abgrenzung in der wissenschaftlichen Zusammenarbeit sei ein zusätzliches Argument gegen SDI.

22Die Empfänger des Briefes nehmen Kontakt mit dem Chef von E. auf, der daraufhin E. zur Rede stellt. E. verteidigt sein Verhalten in diesem Gespräch und in einer nachfolgenden schriftlichen Erklärung. Darauf erhält er von seinem Arbeitgeber eine förmliche Abmahnung, die beanstandet, dass E. gegen die im Arbeitsvertrag nach dem Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) festgelegte Pflicht zur politischen Zurückhaltung verstoßen hätte.

  • 11 Arbeitsgericht Aachen: 4 Ca 221/87 vom 12. Mai 1987.

23Da die Abmahnung zur Personalakte genommen wird, erhebt E. dagegen Klage vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht gibt ihm Recht und verurteilt den Arbeitgeber, die Abmahnung zurückzuziehen. Die Einschränkungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes müssten „ihrerseits wiederum im Lichte der Verfassung ausgelegt werden. Das bedeutet, dass der Meinungsfreiheit ein möglichst umfassender Raum gewährt werden muss. Demgemäß kann auch von Angestellten des öffentlichen Dienstes nicht die Enthaltung jeglicher politischer Meinungsäußerung verlangt werden“.11

24Der Konflikt entsteht daraus, dass der Forschungschef befürchtet, das politische Engagement des Mitarbeiters könne die gutachterlich tätigen Fachkollegen hinsichtlich der Befürwortung von Forschungsgeldern ungünstig beeinflussen. Er muss sich vom Arbeitsgericht sagen lassen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung gegenüber derartigen Bedenken Vorrang genießt.

4. Containment-Fall

25Der Schweißfachingenieur G. ist amtlich anerkannter Sachverständiger bei einem Technischen Überwachungsverein (TÜV) und begutachtet, nach fünfundzwanzigjähriger Industriepraxis im Behälterbau, Anlagen entsprechend den Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Atomgesetzes.

26Im Laufe seiner Tätigkeit stellt G. fest, dass die Sicherheitsbehälter der Kernkraftwerke, die so genannten Containments, den Anforderungen, für die sie ausgelegt sein sollten, vor allem deshalb nicht gewachsen sind, weil ein Stahl Verwendung findet, der bereits 1977 vom Deutschen Werkstoff- und Schweißausschuss wegen seiner Sprödigkeit und mangelnden Zähigkeit als „untauglich“ eingestuft wurde. Trotzdem wird dieser Stahl von den Herstellern der Kernkraftwerke wegen seiner wirtschaftlichen Vorteile verwendet.

27Allerdings lassen sich die Nachteile des Materials nur durch ein dynamisches Prüfverfahren zeigen, das im Zeitverlauf wechselnde Belastungen zugrunde legt. Solche Prüfverfahren werden nach internationalen Maßstäben selbst bei konventionellen Behältern durchgeführt. So verlangt G., auch den Stahl, der für Kernkraftwerk-Containments verwendet wird, jenem Prüfverfahren zu unterwerfen.

28Die betroffenen Unternehmen lehnen dies jedoch ab und drohen schließlich sogar, G. für entstehende Verzögerungen haftbar zu machen, falls er seine kritische Haltung zu den Prüfverfahren nicht aufgibt. Gerichtliche Verfahren, bei denen G. zur Beweissicherung schwerwiegender Mängel an der Sicherheitshülle eines Kernkraftwerkes hinzugezogen wird, bleiben auch ergebnislos. G. wendet sich daraufhin an Kollegen und Fachinstitutionen mit der Bitte um Unterstützung.

  • 12 Aus dem Schreiben von G. an den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland vom Januar 1987; eine K (...)

29Die kritischen Stellungnahmen zum Aussagewert der in Deutschland üblichen Prüfverfahren, die er schließlich auch öffentlich äußert, führen dazu, dass G. in der Folgezeit kaum mehr als gutachtender Sachverständiger herangezogen wird. Schließlich wendet er sich 1987 in einem Brief an den Bundespräsidenten; darin heißt es: „Die hochgelobten Reaktorsicherheitsbehälter deutscher Konzeption in Kugelform, nach deutschen – in den USA nicht erlaubten – Berechnungsmethoden, aus hochfesten – in den USA nicht erlaubten – Stählen geringer Zähigkeit, sind die größten Schwachstellen der deutschen Kernkraftwerke. Die unter dem Zwang der Wirtschaftlichkeit entstandene risikoreiche Bauweise der Behälter fordert eine Sabotage durch Erschütterung geradezu heraus“.12 Antwort erhält G. nicht vom Adressaten, sondern vom Bundesumweltminister, der die Besorgnisse von G. für ungerechtfertigt hält.

30Der Konflikt entsteht dadurch, dass der Prüfingenieur höhere Anforderungen an die Standards von Materialqualität und Prüfverfahren stellt als die Institution, für die er tätig ist – immerhin eine staatlich beauftragte Einrichtung zur Gewährleistung technischer Sicherheit. Gegen die Konventionen dieser Institution und gegen die wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen helfen weder die Hinweise auf strengere ausländische Standards noch die Unterstützung von Fachkollegen. Auch der für derartige Fragen äußerst ungewöhnliche Appell an das Staatsoberhaupt geht ins Leere. Die beruflichen Nachteile, die der Ingenieur erleidet, trägt er allein.

5. Reaktormessgeräte-Fall

31Der Elektronik-Ingenieur H. ist bei einem namhaften Unternehmen des Kernreaktorbaus beschäftigt und entwickelt Messinstrumente und Messsysteme für diese Reaktoren. Als er seine Tätigkeit bei dem Unternehmen aufnimmt, glaubt er an die Sicherheit der Atomenergietechnik und ist davon geradezu fasziniert.

32Doch bereits nach einem halben Jahr Arbeitstätigkeit wachsen seine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Sicherheitseinrichtungen bei Kernkraftwerken aufgrund konkreter Erfahrungen mit Isoliermaterial und Formveränderungen bei einzelnen Komponenten der Messeinrichtungen. H. äußert seine Sicherheitsbedenken gegenüber der Firmenleitung schriftlich und erbittet ein Gespräch. Dieses Gespräch findet auf allerhöchster Ebene schon einen Tag später statt.

33Zunächst äußerst man sich positiv gegenüber seinem Engagement und gibt H. zu verstehen, dass man den Sicherheitsbedenken sofort nachgegangen sei. Es bestehe jedoch kein Grund zur Beunruhigung, da die möglichen Messfehler durch andere Sicherheitssysteme aufgefangen würden. Der Fachmann H. zeigt sich jedoch wenig beeindruckt von dieser Erklärung, und von der Geschäftsleitung gefragt, was er denn „tun würde“, antwortet er: „Alle in Frage kommenden Steckverbindungen überprüfen und austauschen“.

34Daraufhin rechnen die Vertreter der Geschäftsleitung vor, welchen Kostenschub eine solche Aktion verursachen würde, ganz zu schweigen davon, dass die Medien eine solche Umtauschaktion in der Öffentlichkeit ausschlachten und dadurch den Geschäften des Unternehmens schaden würden. Vorsorglich droht man H. gerichtliche Schritte für den Fall an, dass er sich mit seinen Bedenken an die Öffentlichkeit wendet. Das weitere Gespräch verläuft ergebnislos.

35H. wendet sich daraufhin an den Technischen Überwachungsverein und an die Öffentlichkeit. Das Unternehmen reagiert sofort mit der fristlosen Entlassung von H. und mit einer einstweiligen Verfügung, die eine Geldbuße von einer halben Million DM androht, falls H. weiterhin behauptet, die Sicherheit der Atomkraftwerke sei gefährdet. Bei der Kündigung wird dem Ingenieur von seinen bisherigen Arbeitgebern bedeutet, dass er im näheren Umkreis des Firmensitzes keinen Arbeitsplatz mehr zu suchen brauchte.

36Die einstweilige Verfügung hält jedoch der gerichtlichen Überprüfung nicht stand; das Gericht gesteht H. zu, er könne öffentlich erklären, dass Reaktoren des betreffenden Unternehmens extrem gefährdet sind.

37H. ist seit seiner Entlassung ein begehrter Referent. Aufgrund seiner „erzwungenen Arbeitspause“ nutzt er jede Gelegenheit, um seine Erkenntnisse mitzuteilen. Falls der von ihm befürchtete große Atomunfall eintreten sollte, will er sich nicht später nachsagen lassen, dass er es gewusst, aber verschwiegen habe. Seine berufliche und wirtschaftliche Zukunft ist völlig offen.

38Wiederum besteht der Konflikt darin, dass die Sicherheitsbedenken eines verantwortungsbewussten Ingenieurs von der Unternehmensleitung zurückgewiesen werden, weil diese zusätzliche Kosten und mögliche Ansehensverluste in der Öffentlichkeit scheut. Da der Betroffene die Flucht in die Öffentlichkeit wagt, wird er mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bestraft. Von arbeitsrechtlichen Schritten ist nichts bekannt, doch immerhin kann er vor Gericht die Freiheit der fachlichen Meinungsäußerung erstreiten.

6. Kernenergie-Fall

39Der Diplom-Physiker I. tritt nach Studienabschluss seine erste Stelle in der Entwicklung von Kernkraftwerken bei einem Elektrokonzern an. Von den öffentlichen Diskussionen um die Kernenergie nicht unberührt, widmet er sich seinem neuen Aufgabengebiet zunächst in der Erwartung, mit weiteren wissenschaftlich-technischen Fortschritten, an denen er mitarbeiten will, könnte jedes Risiko der Kerntechnik beseitigt werden.

40Aus seinen eigenen Arbeitserfahrungen und aus dem Fortgang der öffentlichen Diskussion gewinnt er zunehmend den Eindruck, dass völlige Sicherheit bei Kernkraftwerken unerreichbar bliebe und der mögliche Schaden im prinzipiell nicht auszuschließenden Störfall für die Gesellschaft unzumutbar wäre.

41I. macht gegenüber Kollegen und Vorgesetzten aus seiner wachsenden Skepsis zwar keinen Hehl, diskutiert wohl auch auf Gewerkschafts- und Betriebsratsebene die ihm deutlich gewordene Problematik, vermeidet aber den offenen Konflikt, indem er nach wie vor die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben pflichtgemäß erledigt. Inzwischen verheiratet, möchte er seine Familie nicht den Belastungen eines Arbeitsstreites aussetzen und rechnet auch nicht damit, durch eine persönliche Konfrontation mit dem Arbeitgeber die gesellschaftliche Problematik der Kernenergie aus der Welt schaffen zu können.

42Gleichwohl kann er sich des Eindrucks nicht erwehren, dass bereits die gelegentlich geäußerte Skepsis das Verhältnis der Vorgesetzten zu ihm belastet, dass er bei betrieblichen Gratifikationen (Gehaltssteigerung, Bewilligung von Fortbildungsaktivitäten etc.) benachteiligt wird und dass ihm Aufgaben mit aktueller Brisanz nicht mehr übertragen werden. I. sucht Kontakt zu ökologisch engagierten Kreisen und stellt dort, informell und vertraulich, seine Fachkenntnisse über bedenkliche Entwicklungen zur Verfügung. Gleichzeitig reflektiert er seine Berufserwartungen und gelangt zu dem Ergebnis, dass er das kritische Spannungsverhältnis zu seinen Arbeitsaufgaben nicht unbegrenzt ertragen kann, sondern sich positiv solchen Berufsaufgaben widmen möchte, die er mit Engagement und Kreativität bejahen kann.

43Inzwischen hat I. nach siebenjähriger Tätigkeit in dem betreffenden Unternehmen das Anstellungsverhältnis gekündigt und mit einem gleichgesinnten Kollegen eine Beratungsgesellschaft für umweltverträgliche Energiekonzepte gegründet.

44Der Konflikt, der im vorliegenden Fall zutage tritt, ist von sehr grundsätzlicher Art, da dem in der technischen Anwendung arbeitenden Physiker zunehmend das ganze Aufgabengebiet, für das er tätig ist, suspekt wird. In der Erkenntnis, dass persönliche Konfrontationen mit dem Arbeitgeber in einem solchen Fall grundsätzlich unergiebig bleiben müssen, entlastet sich der Betreffende zeitweilig durch informelle Unterstützung einer Organisation, die ihrerseits diese technische Entwicklung bekämpft. Schließlich bewältigt er den inneren Konflikt, indem er sich von dem als problematisch empfundenen Aufgabengebiet löst und sich die Basis schafft, die seinen soziotechnischen Wertorientierungen entspricht.

7. Großraumbüro-Fall

45Der promovierte Ingenieur K. leitet ein selbstständiges Ingenieurbüro, das auf dem Gebiet der Bauphysik beratend tätig ist. Anfang der 1960er Jahre sind er und seine Mitarbeiter im Auftrag eines bedeutenden Konsumgüterunternehmens mit vorbereitenden Untersuchungen zum Bau eines neuen Bürogebäudes befasst.

  • 13 Die Zitate stammen aus Briefen und aus einer Fachveröffentlichung von K., in der er über seine Pro (...)

46Kurz zuvor war die Idee des Großraumbüros aufgekommen, einer Bürokonzeption, bei der mehrere Dutzend bis über hundert Arbeitsplätze in einem durchgängigen saalartigen Raum angeordnet werden. Diese Idee begegnet jedoch „allerlei gefühlsmäßigen und auch sachlichen Einwendungen. Wer bisher im Einzelraum arbeitete, sieht im Übergang in den Großraum häufig eine Abwertung; die gegenseitige Störung erschwere die Arbeit, ermüde und könne so keinen Nutzen, sondern müsse Nachteile für das ganze Unternehmen bringen. Diese Einwände haben sich in vielen Fällen als berechtigt erwiesen“.13 So warnen auch K. und seine Mitarbeiter, auf die Gestaltung von Großraumbüros angesprochen, den verantwortlichen Architekten vor dieser neuen Bürokonzeption.

47Während der betreffenden Planungsarbeiten kommt nun der Firmenchef des Auftraggebers „von einer Reise nach USA zurück und will, von dort angeregt, mit allem Nachdruck Großraumbüros in seinem neuen Verwaltungsgebäude haben. Ich war dagegen und wurde, trotz bester Zusammenarbeit in manch anderer Hinsicht, schließlich vor die Entscheidung zu einem Abbruch unseres Mitwirkens bei weiterer Ablehnung gestellt“.

48Nach sorgfältiger Überlegung revidiert K. seine Einstellung, weil er den Eindruck gewinnt, dass der Hauptgrund für die Unbeliebtheit des Großraumbüros in der Geräuschbelastung liegt, mit der sich die darin Arbeitenden gegenseitig stören: „Insofern stellt das Großraumbüro also eine akustische Aufgabe dar“. Dementsprechend ändert K. gemeinsam mit seinen Mitarbeitern die Beratungsstrategie: Er folgt dem Wunsch des Bauherrn und übernimmt die akustische Optimierung der Großraumbüros.

49Zu diesem Zweck stellt er umfangreiche Untersuchungen über Geräuschentstehung, Geräuschausbreitung und Geräuschbelästigung an und konzipiert Maßnahmen zur Erzielung eines angemessenen Geräuschpegels, die vom Gebäudegrundriss über Schallabsorptionsmaßnahmen an Decke und Boden bis zu zusätzlichen Stellwänden zwischen den Arbeitsplätzen reichen. Die Großraumbüros werden nach diesen Grundsätzen derart realisiert, dass sich, von punktuellen Abweichungen abgesehen, ein konstanter Grundgeräuschpegel von 50 bis 55 Dezibel(A) einhalten lässt, eine Geräuschbelastung, die nach dem Stand arbeitswissenschaftlicher Erkenntnis als völlig unbedenklich galt.

50Dieser Fall zeigt, dass nicht nur Ingenieure in abhängiger Tätigkeit, sondern auch selbstständige Ingenieure in einen Konflikt zwischen eigener Problemsicht und fremden Erwartungen geraten können. Besteht dann der selbstständige Ingenieur auf seinem anfänglichen Problemverständnis, riskiert er die Auflösung des Beratungsvertrages; unter Umständen treffen die finanziellen Konsequenzen nicht nur den Leiter des Ingenieurbüros, sondern gegebenenfalls auch seine Mitarbeiter, die er dann nicht weiter beschäftigen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Dinge günstiger: „Nicht der wirtschaftliche Nachteil eines Auftragsentzuges konnte uns als gut fundiertes, unabhängiges Beratungsunternehmen schrecken, entscheidend war der Reiz des Neuen. Die Entwicklungsaufgabe, deren Umfang über den eigentlichen Beratungsauftrag hinausging, haben wir in eigener Finanzierung durchgeführt“. K. löst also den Konflikt, indem er das Problem (die Bedenken gegen Großraumbüros) auf einer professionellen Definitionsebene (nachteilige Lärmbelastung) neu formuliert und dann seine fachliche Kompetenz und seine freiberufliche Unabhängigkeit für eine erfolgreiche Problemlösung einsetzt. Freilich nimmt er mit dieser Eingrenzung der Problematik in Kauf, anderen zuvor vermuteten Schwierigkeiten, vor allem auch psychosozialer Art, nicht weiter nachgehen zu können.

8. Irak-Fall

51Der Inbetriebnahme-Ingenieur L. wird von seiner Firma, einem im Anlagenbau führenden deutschen Unternehmen, im Sommer 1989 nach Bagdad (Irak) geschickt, um in einem Stahlwerk zur Produktion von Baustahl und anderen Qualitäten eine Teilanlage in Betrieb zu nehmen. Er fungiert dort als Baustellenleiter gegenüber dem unmittelbaren Kunden seines Unternehmens, einem deutschen Firmenkonsortium, das die Gesamtanlage konstruiert hatte und die Gesamtbaustellenleitung gegenüber dem Endkunden zu vertreten hat; der Endkunde ist das Nassr State Enterprise for Mechanical Industries, ein Unternehmen des irakischen Staates.

52Vor der Reise macht sich L. zunächst keine Gedanken über den eigentlichen Zweck des Stahlwerks, auch wenn er sich aus bestimmten Unterlagen und Äußerungen im Stammhaus schon einiges hätte zusammenreimen können. Auch verdrängt er kritische Fragen aus seinem Bekanntenkreis, teils aus Loyalität seiner Firma gegenüber, teils aus Unsicherheit und Angst hinsichtlich möglicher Folgen für seine Person. schließlich geben die ihm bis dahin zugänglichen Unterlagen keinen konkreten Anlass, am erklärten Zweck der Anlage zu zweifeln.

53Im Irak eingetroffen, muss L. schon in den ersten Wochen feststellen, dass der Anlagenaufwand, wenn lediglich Baustahl produziert werden sollte, weit übertrieben wäre. Anhand von Aufstellungsplänen, bereits gelieferten Anlagenteilen, Kollegengesprächen und aufgrund des ganzen militärischen Ambiente gewinnt er den Eindruck, dass die Anlage mit Baustahl nichts zu tun hat. Aus diesen Fakten sowie aus Kundenäußerungen und vorgefertigten Mustern muss er schließlich erkennen, dass in diesem Stahlwerk einzig und allein Kanonenrohre aller Kaliber und Bauteile für militärische Kampffahrzeuge hergestellt werden sollen.

54L. empfindet, wie sich nach dieser Erkenntnis mehr und mehr sein Gewissen regt. Er führt darüber nächtelange Gespräche mit seinen Arbeitskollegen – bei denen er allerdings wenig Verständnis findet – und lange Telefongespräche mit seinen Angehörigen. Nach einem kurzen Urlaub in Deutschland gelingt es ihm, das Problem trotz seiner täglichen Offensichtlichkeit eine kleine Weile zu verdrängen. Doch dann kommt ihm der Konflikt wieder umso stärker zu Bewusstsein und belastet ihn schließlich derart, dass er zu konzentrierter Ingenieurarbeit nicht mehr in der Lage ist; alle verantwortlichen Arbeiten müssen von seinen Arbeitskollegen übernommen werden, während er fast nur noch das Baustellentagebuch zu führen imstande ist.

55In dieser Situation wendet er sich telefonisch an seinen Vorgesetzten in Deutschland und beanstandet, dass der tatsächliche Zweck der Anlage mit dem in seinem Arbeitsvertrag genannten Zweck nichts zu tun habe. Der Vorgesetzte erklärt, die Firma habe lediglich die Teilanlage zu liefern; die Gesamtanlage hätte sie nicht konzipiert und somit auch deren Endzweck nicht zu vertreten. L. bittet um sofortige Ablösung, die ihm mit der Maßgabe zugesagt wird, dass er noch einige Tage bis zu einem bestimmten Zwischenabschluss seiner Arbeit auf der Baustelle verbleibt.

56Nach rund viermonatiger Tätigkeit im Irak kehrt er nach Deutschland zurück, um von seinem Vorgesetzten sogleich Vorhaltungen gemacht zu bekommen, in denen das Wort „Arbeitsverweigerung“ fällt. Zwei Wochen später verlangt der Vorgesetzte von L., erneut eine Aufgabe auf der irakischen Baustelle zu übernehmen, da ein erkrankter Kollege abgelöst werden muss. L. lehnt dies ab und antwortet, als er unter Druck gesetzt wird, mit einer fristgerechten Kündigung zum Jahresende.

  • 14 Vgl. Gatzemeier in diesem Band.

57L. wird aufgefordert, sogleich seinen Arbeitsplatz zu räumen. Der Personalchef des Unternehmens wirft ihm Arbeitsverweigerung vor und deutet die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung an, für den Fall, dass keine andere Lösung gefunden werde. L. besteht auf seiner eigenen fristgerechten Kündigung und erklärt (in Kenntnis des kurz zuvor ergangenen Grundsatzurteils im „Ärztefall“14), anderenfalls werde er vors Arbeitsgericht gehen.

58Auf diesen Hinweis hin lenkt der Personalchef sogleich ein, akzeptiert die fristgerechte Kündigung von L. und bietet die sofortige Beurlaubung unter Fortzahlung sämtlicher Bezüge bis zum Jahresende an. L., der noch einmal belehrt wird, dass er über alle geschäftlichen Obliegenheiten Stillschweigen bewahren müsse, geht darauf ein und scheidet Ende 1989 aus dem Unternehmen aus.

59L. sucht durch Bewerbungen eine neue Anstellung. Bei einem Vorstellungsgespräch sagt ihm ein Personalleiter, L. bedeute mit seiner moralischen Einstellung einen Risikofaktor für das Unternehmen; wenn das Unternehmen viel Geld für einen Ingenieur ausgebe, dürfe es wohl auch verlangen, dass dieser in jeder Situation loyal zum Unternehmen stehe. Die betreffende Bewerbung wird ohne Angabe von Gründen abgelehnt.

60Nach zweimonatiger Arbeitslosigkeit findet L. bei einem Unternehmen der Umwelttechnik eine neue Beschäftigung.

9. Lebensmittelchemie-Fall

61Der promovierte Chemiker M. arbeitet als Produktmanager im Lebensmittelbereich eines großen Konzerns. In dieser Position hat er beratend zwischen den Angeboten der Entwicklungsabteilung und dem Bedarf der Kunden, Firmen der Nahrungs- und Genussmittelbranche, zu vermitteln.

62Ein neuer Lebensmittel-Zusatzstoff, der von der Entwicklungsabteilung angeboten wird, macht auf M. den Eindruck, als könnten dabei gesundheitliche Risiken für die Verbraucher auftreten. Zwar sind die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt worden, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für schädliche Nebenwirkungen bemerkt worden wären. Dennoch hat M. ein ungutes Gefühl, weil er aufgrund seiner Fachkenntnisse einen bestimmten Bestandteil des neuen Stoffes für problematisch hält. Er erklärt seinen Vorgesetzten, dass er nicht die Verantwortung tragen will, das neue Produkt den Kunden zu empfehlen. Diese Entscheidung wird akzeptiert; die Zuständigkeit für das betreffende Produkt wird einem anderen Mitarbeiter übertragen.

63Dieser Konflikt zeichnet sich dadurch aus, dass der Betroffene nur seine subjektive Meinung geltend machen und keine objektivierbaren Belege für die potenzielle Gefährlichkeit des betreffenden Stoffes angeben kann. Gleichwohl wird seine Gewissensentscheidung vom Unternehmen anerkannt. Allerdings kann er die Verbreitung des Produkts nicht verhindern, da ein Kollege mit dieser Aufgabe betraut wird. In der Folgezeit sind freilich auch keine gesundheitlichen Schädigungen bekannt geworden, die auf das Produkt zurückzuführen wären.

10. Kampfflugzeug-Fall

64Der Flugzeugingenieur N. ist seit vielen Jahren in seinem Unternehmen tätig und leitet schließlich die Abteilung Flugsimulation. Die Abteilung hat sich mit rüstungstechnischen Projekten zu befassen, schließlich auch mit der Entwicklung eines neuen Kampfflugzeuges, das in der politischen Diskussion sehr umstritten ist.

65Als praktizierender Christ ist N. Mitglied der Landessynode der Evangelischen Kirche und schaltet sich seit Beginn der 1980er Jahre zunehmend in rüstungskritische Diskussionen ein, die auch ihn selbst immer nachdenklicher machen. Obwohl er Schwierigkeiten mit seinem Unternehmen befürchtet, äußert er in der Öffentlichkeit deutliche Kritik an dem Rüstungsprojekt, das er im Unternehmen nach wie vor weisungsgemäß betreut.

66Die Unternehmensleitung macht ihm Vorhaltungen, dass er seine verfassungsmäßige Meinungs- und Redefreiheit, die er selbstverständlich habe, dazu missbrauche, die Geschäftsinteressen seines Unternehmens zu verletzen; er könne zwar öffentlich die Rüstung im Allgemeinen kritisieren, dürfe sich aber nicht ausdrücklich auf das konkrete Projekt seines Unternehmens beziehen. Da N. entsprechende öffentliche Äußerungen fortsetzt, teilt ihm die Unternehmensleitung, bei der inzwischen auch der Militärische Abschirmdienst interveniert hat, mit, er sei von seiner Position als Abteilungsleiter entbunden. N. widerspricht firmenintern dieser Zurücksetzung und kann es schließlich erreichen, dass er mit einer Projektleitung im zivilen Bereich des Unternehmens betraut wird.

  • 15 Clara Immerwahr, 1870–1915, war Chemikerin und Ehefrau von Fritz Haber. Nach dem Gaseinsatz bei Yp (...)

671991 verleiht ihm die deutsche Sektion der „Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges“ die Clara-Immerwahr-Auszeichnung15 für besonderes Engagement gegen Krieg, Rüstung und andere Bedrohungen der menschlichen Existenz. Es ist dies der erste Fall in Deutschland, dass ein Ingenieur für besonders verantwortungsbewusstes Verhalten öffentlich ausgezeichnet wird.

Literaturverzeichnis

Literatur

Becker, G. W. (1991): Garant für Sicherheit und Qualität. Sonderteil S 6 in VDI-Nachrichten 45 (1991) 19.

Mell, H. (1992): Karriereberatung, 755. Frage. S. 29 in VDI-Nachrichten 46 (1992) 17.

Ropohl, G. (1996): Ethik und Technikbewertung. Frankfurt a. M. 1996.

Ropohl, G. (1997): Verantwortungskonflikte im technischen Handeln. S. 55–80 in Hoffmann, J. (Hrsg.): Irrationale Technikadaptation als Herausforderung an Ethik, Recht und Kultur. Frankfurt a. M. 1997.

Ropohl, G. (2009): Verantwortung in der Ingenieurarbeit. S. 37–54 in Maring, M. (Hrsg): Verantwortung in Technik und Wirtschaft. Karlsruhe 2009.

Ropohl, G. – Aktürk, R. – Dörr, R. – Huisinga, R. (1988): Fallanalysen zur Berufsethik technischen Handelns. Forschungsbericht Universität Frankfurt a. M. 1988.

Wendeling-Schröder, U. (1994): Autonomie im Arbeitsrecht. Frankfurt a.M. 1994.

VDI (Hrsg.) (2002): Ethische Grundsätze des Ingenieurberufs. Düsseldorf 2002,

Anhänge

Fragen

• Unter den zehn Personen, über die berichtet wird, befindet sich ein selbstständiger Ingenieur. Wie unterscheidet sich seine Situation von den neun abhängig beschäftigten Ingenieuren?

• Vielfach wird angenommen, berufsmoralisch engagierte Ingenieure könnten verhindern, dass gefährliche technische Projekte realisiert werden. Wie ist diese Annahme zu beurteilen?

• In seinen berufsmoralischen Regeln empfiehlt der Verein Deutscher Ingenieure (VDI), „notfalls die Alarmierung der Öffentlichkeit oder die Verweigerung weiterer Mitarbeit in Betracht zu ziehen“.16 Welche dieser Möglichkeiten scheint wirksamer? Warum?

• Was sagt das Arbeitsrecht zur Arbeitsverweigerung und zur Alarmierung der Öffentlichkeit?

• In den meisten Fällen haben die verantwortungsbewussten Ingenieure empfindliche Nachteile hinnehmen müssen. Welche Maßnahmen und Einrichtungen kann man sich vorstellen, mit denen solche Nachteile abzuwenden wären?17

• Nach einer tonangebenden Wirtschaftsauffassung ist es der Markt, der darüber entscheidet, welche technischen Entwicklungen annehmbar sind, und die Ingenieure brauchen sich keine Gedanken darüber zu machen, denn für unannehmbare Innovationen gibt es keine Nachfrage. Wie ist diese Auffassung zu beurteilen?

• Inwieweit ist die Verantwortung für menschen- und umweltgerechte Technik überhaupt ein Problem der einzelnen Menschen in der technischen Entwicklung? Sollen die einzelnen Ingenieure den Kopf dafür hinhalten müssen, was in erster Linie der herrschenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung anzulasten ist?

Anmerkungen

1 Zusammenfassend Ropohl 2009.

2 Vgl. Ropohl u. a. 1988, Ropohl 1997.

3 Die wörtlichen Zitate stammen aus Briefen des Betroffenen an befreundete Fachkollegen.

4 Becker 1991.

5 Mell 1992.

6 Ebd.

7 Eine anonymisierte Darstellung hatte der Betroffene schon 1987 freigegeben; 1991 hat er einer vollständigen Offenlegung zugestimmt.

8 Vgl. den Artikel: Taube Ohren. S. 50–51 in Der Spiegel (1987) 11.

9 Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 826/88 vom 19. Dezember 1988.

10 Vgl. auch Wendeling-Schröder 1994, 252ff.

11 Arbeitsgericht Aachen: 4 Ca 221/87 vom 12. Mai 1987.

12 Aus dem Schreiben von G. an den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland vom Januar 1987; eine Kopie des Schreibens hatte G. für meine Untersuchung zur Verfügung gestellt.

13 Die Zitate stammen aus Briefen und aus einer Fachveröffentlichung von K., in der er über seine Problemlösung berichtet. Zur Problematik des Großraumbüros vgl. die Analyse in Ropohl 1996, 40–57.

14 Vgl. Gatzemeier in diesem Band.

15 Clara Immerwahr, 1870–1915, war Chemikerin und Ehefrau von Fritz Haber. Nach dem Gaseinsatz bei Ypern nahm sie sich das Leben. (Vgl. Lenk – „Zur Verantwortungsfrage in den Naturwissenschaften“ – in diesem Band zum Gaseinsatz.)

16 VDI 2002, Art. 3.4. Unter der Adresse http://www.vdi.de/fileadmin/media/con-tent/hg/16.pdf habe ich diesen Text am 3.12.2010 abrufen können; auf den Vorstellungsseiten des Vereins findet man allerdings merkwürdiger Weise keinen Hinweis darauf.

17 In der Präambel der erwähnten „Grundsätze“ verpflichtet sich der VDI, solche Maßnahmen zu ergreifen. In den vergangenen acht Jahren ist nichts dergleichen geschehen.

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