Zeitlose Probleme der Pädagogik - Pädagogik als zeitloses Problem?
|Recht auf Bildung – Bildung zwischen Verteilungsgut und Menschheitspflicht
Texte intégral
Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn der letzte Dollar weg ist.
Mark Twain
Problemaufriss – Was steckt hinter dem Recht auf Bildung?
1Das Recht auf Bildung ist derzeit ein heiß diskutiertes Thema, wobei es meist politisch aufgegriffen wird und sowohl Chancengleichheit als auch Gerechtigkeit bezüglich des Bildungssystems diskutiert werden. In diesem Text wird das Recht auf Bildung als pädagogisches Problem betrachtet. Dabei muss betont werden, dass das Recht auf Bildung nicht nur ein pädagogisches Problem ist, sondern auch von der Soziologie, Jurisprudenz und Politik untersucht wird. In der Politik geht es um die Umsetzung – wie werden Institutionen möglichst gerecht geschaffen, um allen Menschen das gleiche Recht auf Bildung und die Möglichkeit zur Bildung bereitstellen zu können? In juristischer Fragestellung geht es andererseits darum, ob das Recht auf Bildung auch institutionell für alle Menschen einlösbar ist. Und soziologisch wird betrachtet, wie das Recht auf Bildung nutzbar ist. Die pädagogische Fragestellung lautet, ob Bildung, verstanden als Prozess, überhaupt von staatlicher Seite gewährleistet werden kann. Sobald man von Bildung spricht, spricht man zugleich vom Denken und Handeln des Menschen und betritt damit einen Bereich der Pädagogik.
2Wenn man sich die Frage nach dem Recht auf Bildung stellt, kommen eine Reihe weiterer Fragen auf, denn ein Recht setzt die Notwendigkeit eines Rechtsanspruches voraus. Warum ist Bildung notwendig? Wofür ist Bildung notwendig? Daraus ergibt sich die Frage nach dem Sinn und Zweck von Bildung (vgl. auch den Beitrag von Bekk/Wilhelm in diesem Band).
3Weitere Fragen müssen gestellt werden: Um was für ein Recht handelt es sich überhaupt? Wie ist das Recht auf Bildung in Deutschland umgesetzt? Warum ist es so wichtig, sich zu bilden? Hat nicht jeder auch die Pflicht zur Bildung? Für wen gilt das Recht auf Bildung? Diese Fragen werden unter pädagogischer Perspektive betrachtet und Erklärungsversuche unternommen.
4Um das Recht auf Bildung als pädagogisches Problem diskutieren zu können, wird zunächst der Versuch unternommen, den Bildungsbegriff pädagogisch zu klären. Dabei muss festgestellt werden, dass es in der Pädagogik keinen feststehenden bzw. einheitlich anerkannten Begriff der Bildung gibt. Aus diesem Grund wird zunächst die Historie des Bildungsbegriffes dargelegt. Im Bildungsbegriff ist unter anderem das Recht auf Bildung beschrieben. Schon in der Antike wurde die Notwendigkeit von Bildung aufgezeigt. Doch erst seit Johann Amos Comenius (1592-1670) wird der Bildungsbegriff in der Fachwissenschaft als „die innere Formung des Menschen und die Entfaltung seiner geistigen und sittlichen Kräfte verstanden“ (Klein 1969, 14). Dieses einheitliche Ziel der Pädagogik unterscheidet sich allerdings stark in der jeweiligen Methode, mit der dieses Ziel erreicht werden soll. Einigkeit besteht darüber, dass der Begriff „Bildung“ sowohl den Prozess (also den Weg zur Bildung) als auch das Ergebnis dieses Prozesses (das Gebildetsein) beschreibt.
5Die Auffassung des Bildungsbegriffes ist sehr verschieden und wird unterschiedlich beschrieben. Er enthält jedoch immer die „untrennbare Einheit von Unterricht und Erziehung“ (Hintz/Pöppel/Rekus 1993, 44). Diese beiden Aspekte – Unterricht und Erziehung – sind im Bildungsprozess das jeweils vorübergehende Ergebnis von Einsichten und Kenntnissen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im Zusammenhang sowohl mit Ansichten und Einstellungen als auch Werten und Urteilen stehen. Dies führt zur Einheit von Wissen und Haltung, die sich im Handeln auf individuelle Weise zeigt und ständig erneuert wird. „Die bei jedem Menschen jeweils einmalige Einheit von Wissen und Haltung kann als charakteristisches Merkmal seiner (zeitpunkthaften) Bildung angesehen werden“ (Hintz/Pöppel/Rekus 1993, 44).
6Bildung ist nach heutiger Vorstellung zu einem zentralen Gut geworden, das entscheidend zur Lebensqualität der Menschen beiträgt. Sie wird heute als die einzige Möglichkeit verstanden, die die Freiheit jedes einzelnen, also seine Individualität, Selbstbestimmung und Eigenständigkeit in den Entscheidungen, zu gewährleisten vermag. Unter diesen Umständen erscheint es nur verständlich, wenn die Zugangsmöglichkeit zu Bildungsprozessen als Notwendigkeit zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens betrachtet wird. Denn nur durch die Beteiligung an Bildung können die Voraussetzungen für eine autonome und freiheitlich-verantwortliche Lebensgestaltung erworben werden. „In diesem Sinne ist die Beteiligung an Bildung zugleich als Befähigung zur Beteiligung – an sozialen, politischen und wirtschaftlichen Prozessen – durch Bildung zu sehen“ (Neuhoff 2007, 51).
7In jeder Zeit sahen sich die Menschen vor eine Bildungsaufgabe gestellt und werden sich auch in Zukunft dieser Aufgabe stellen müssen. Diese kann allerdings nur in einem bestimmten geschichtlichen Kontext erfüllt werden. Um einer Bildungsaufgabe nachkommen zu können, muss man auch die Möglichkeit haben sich zu bilden. Das heißt auch, dass jedem ein Recht auf Bildung zugestanden werden muss, da andernfalls einzelnen die Möglichkeit, die Bildungsaufgabe zu erfüllen, abgesprochen werden würde. Dies beinhaltet zwei zentrale Aspekte des Rechts auf Bildung: dass einerseits die Zugänge zu Bildungseinrichtungen für jeden offen sein müssen und dass man andererseits nicht durch äußere Einflüsse in der eigenen Bildungsaktivität eingeschränkt wird. Es handelt sich hierbei erstens um das Verteilungsgut (wer hat welche Möglichkeiten im Bildungssystem), und zweitens geht es um das Naturrecht auf Bildung, das jedem prinzipiell zusteht. Bildung selbst kann jedoch nur durch Eigenaktivität erreicht werden. Doch inwieweit jeder den Anspruch auf Bildung erheben kann und darf, bleibt zu klären.
Der Bildungsbegriff in der Historie
8Der historische Hintergrund für den Begriff der Bildung ist wichtig, um von hier aus das heutige Bildungsverständnis zu begreifen und Ableitungen auf das Recht auf Bildung vollziehen zu können.
9Der Bildungsbegriff in der klassischen Antike wurde von Platon (428/27- 348 v. Chr.) und Isokrates (436-338 v. Chr.) geprägt, beide Schüler von Sokrates (469-399 v. Chr.). Für die Bildung der Bürger, die später dem Staate dienen sollten, waren mathematische wie sprachlich-literarische Kenntnisse und Fähigkeiten wichtig. Bei Platons Erziehung geht es um die Erfüllung von Aufgaben in der Gesellschaft, für die die Menschen ausgebildet werden sollten. Allein der Herrschaftsgedanke spielt hierbei eine Rolle. Vor allem widmete sich Platon der Schicht der Philosophen und stand für die Ausbildung dieser ein, die als Leiter seines idealen Staates dienen sollten. Es war ihm bewusst, dass dies eine sehr langwierige und schwierige Ausbildung sein würde, die bis zu 50 Jahre in Anspruch nehmen könnte und eine hohe Auslese mit sich bringen würde. Dies war Isokrates eindeutig zu lang, und deswegen setzte er auf die Ausbildung von politischen Rednern, die das richtige Denken durch die geeigneten Worte widerspiegeln sollten. Sich zu bilden, war nur für die Herrscher, also nicht für das Volk, vorgesehen (vgl. Hörner/Drinck/Jobst 2008, 11ff).
10Im Mittelalter entstand ein System der höheren Allgemeinbildung, die durch das Erlernen der sieben Freien Künste erreicht werden sollte. Thomas von Aquin (um 1225-1274 n. Chr.) ist einer der wichtigsten Vertreter dieser Zeit. Bildung stellte für ihn einen Prozess dar, der unter der Verantwortung der Kirche stand. Die Menschen lernten durch Erfahren (passiv) und lehrten andere durch die Einführung in die Weltordnung (aktiv). In der Zeit der Reformation waren für Martin Luther (1483-1546) das Lesen, Schreiben und Verstehen notwendige Voraussetzungen, um das Wort Gottes richtig wahrnehmen zu können. Denn der Mensch stand in Abhängigkeit zu Gott und konnte das religiöse Heil nur durch die Gnade und das Wort Gottes erhalten. In dieser Zeit standen hauptsächlich für Adels- und Klerikerkinder Klosterschulen zur Verfügung, die dem Großteil der Bevölkerung verschlossen blieben. Das Bildungsverständnis blieb auch im Späthumanismus religiös. Johann Amos Comenius’ Leitidee war, allen alles in umfassender Weise zu lehren. Jedem Menschen sollte Bildung zugänglich sein. Diese war theologisch fundiert und die Schulen unterstanden der Kirche. Auch in der Aufklärungszeit spielte die Allgemeinbildung eine große Rolle. John Lockes (1632-1704) Erziehungsgedanken richteten sich vor allem an den Landadel und an das höhere Bürgertum. Die Kinder genossen eine häusliche Erziehung, die nach einer reflektierten Methode je nach Standeszugehörigkeit für die Wohlfahrt und die Entwicklung des Staates von Nutzen sein sollte. Kindern der armen Bevölkerung war die Erziehung vom dritten bis zum vierzehnten Lebensjahr an Arbeitsschulen vorbehalten, damit sie dann ihren Lebensunterhalt verdienen konnten. Nach Lockes Bildungsverständnis ist der Mensch zunächst wie ein weißes Papier, das erst noch beschrieben werden muss. Bildsamkeit bedeutete in diesem Zusammenhang Folgsamkeit und Fügsamkeit des kindlichen Willens. Dahingegen geht es bei Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) um die menschliche Selbstbestimmung, die erst durch Lernen zu einem reflektierten Umgang mit dem erworbenen Wissen entstehen kann.
11In Deutschland hatte Rousseaus Theorie großen Einfluss. Denn erst seit Mitte des 18. Jahrhunderts ist Bildung – im alltäglichen wie auch im wissenschaftlichen Sprachgebrauch – ein Begriff, der einen Prozess darstellt, durch welchen sich der Mensch gestaltet und dadurch seine Bestimmung hervorbringt. Ziel und Zweck des menschlichen Daseins sind also (selbst) bestimmt (vgl. Benner/Brüggen 2004). Dabei stand der Mensch als Subjekt im Vordergrund und somit ging es hauptsächlich um die Selbstund Persönlichkeitsbildung. Durch diese Art von Menschenbildung sollte eine Aufhebung der äußeren Zwänge entstehen. Bildung wird demnach als „Naturrecht“ gesehen, wie auch von Immanuel Kant (1724-1804) beschrieben. Nur durch Bildung ist eine Befreiung des Menschen aus der Unmündigkeit möglich und nur durch Erziehung kann der Mensch Mensch werden und sich seines eigenen Verstandes bedienen. Für Friedrich Schiller (1759-1805) war in diesem Zusammenhang vor allem der ästhetische Aspekt im Bildungsbegriff wichtig, denn nur „das Schöne bringt das Erkenntnisvermögen des Menschen in ein freies und ausgewogenes Spiel zwischen Vernunft und Sinnlichkeit“ (Hörner/Drinck/Jobst 2008, 17). Dies bedeutet, dass der Mensch selbst die Möglichkeit hat, aus sich selbst das zu machen, was er möchte. Johann Heinrich Pestalozzi (1746-1827) setzte sich für die ganzheitliche Volksbildung ein, dabei stand die Elementarbildung in seinem Fokus, durch die die Kinder die Möglichkeit erhalten sollten, sich selbst zu bilden und Bildung durch ihr Umfeld zu erhalten. Für Wilhelm von Humboldt (1767-1835) galt Bildung als Persönlichkeitsentwicklung. Deswegen plädierte Humboldt für eine allgemeine Menschenbildung, die als Ziel in allen Schulen zu definieren sei. Friedrich Schleiermacher (1768-1834) und Johann Friedrich Herbart (1776-1841) forderten die Selbsttätigkeit der Lernenden, die durch die Pädagogik zum Selber-Denken, Selber-Urteilen und Selber-Handeln aufgefordert werden müssen. Herbart war der erste, der den modernen Bildsamkeitsbegriff zum Grundbegriff der Pädagogik erhob. Bildung im aufklärerischen Verständnis kommt demnach allen zu.
12Im absolutistischen Preußen wurde 1717 die Schulpflicht für eine Grundbildung vom sechsten bis zum vierzehnten Lebensjahr eingeführt; zum Zwecke des Staates. Denn das Bildungsniveau der Bauern musste angehoben werden, um bestimmte Reformen im Land durchführen zu können. Analphabetismus wurde zum Hindernis industrieller Prozesse, und somit wurde der Besuch der Volksschule zur Pflicht, um Allgemeinbildung für alle sicher zu stellen. Pflicht für jeden Bürger war nun, Elementarkenntnisse zu erwerben. Die Gemeinschaft hatte die Aufgabe, die Schulen dafür zu stellen und der Staat hatte die Aufgabe, darüber zu wachen (vgl. Clevinghaus 1973, 7). Dies war der erste Ansatz, politischsoziale Gleichheit in puncto Bildung herzustellen. Allerdings dienten die Bildungsanstalten nicht dem Freiwerden des Menschen, sondern der Stärkung der Wirtschaftskraft und damit der Machtbasis des Staates. Die Volksschulen waren auch nicht unentgeltlich, was bedeutete, dass viele Kinder durch Fabrikarbeit das Schulgeld selbst erwirtschaften mussten und die armen Kinder der Bevölkerung auf so genannte „Industrieschulen“ verwiesen wurden, in denen sie bei einem zwölfstündigen Arbeitstag durch Spinnen, Weben, Nähen oder Stricken die aufkommenden Kosten erarbeiteten. Clevinghaus beschreibt dies als „eine Eigenfinanzierung ihrer Ausbeutung“ (Clevinghaus 1973, 14). Erst 1906 wurde durch das preußische Volksschulunterhaltungsgesetz in § 1 die kommunale Volksschulunterhaltung geregelt. Von Gleichheit der Bildung kann zu dieser Zeit also gar keine Rede sein, da der Zugang zu weiterführenden Schulen für Bauernkinder nicht gegeben war. Realschulen waren dem gewerbetreibendem Bürgertum und Latein- und Gelehrtenschulen dem gehobenen Bürgertum und Adel vorbehalten. Universitäten konnten vor Einführung des Abiturs (1812) nur wenige (0,02% der Gesamtbevölkerung) des Adels oder gehobenen Bürgertums besuchen. Frauen hatten damals überhaupt keinen Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen. Bis zum Übergang in das 20. Jahrhundert wurden pädagogische Institutionen für noch breitere Bevölkerungsschichten geöffnet, jedoch hauptsächlich unter dem Aspekt der Steigerung der Produktivkraft des Staates. Gegenwärtig kann festgestellt werden, dass Bildung in einem Spannungsfeld zwischen „Humankapital“ und „Selbstverwirklichungszweck“ steht, denn einerseits nutzt die Ökonomie die Bildung des Menschen für sich (aus) und andererseits sucht der Mensch durch Bildung Halt.
13Ein häufiges Problem tritt in den unterschiedlichen theoretischen pädagogischen Ansätzen auf. Bildung wird als Mittel für fremde Zwecke – meist als Ausbildung zu einem guten, tüchtigen Bürger – gesehen und damit zweckentfremdet. Das Recht auf Bildung wird in diesem Zusammenhang nur wenigen Privilegierten zugesprochen. Erstmals durch Johannes Amos Comenius kam der Gedanke auf, alle Menschen gleichsam zu bilden, womit allen auch ein Recht auf Bildung zugesprochen wurde. Denn Bildung ist eine Notwendigkeit für die menschliche Freiheit, die die Individualität des Einzelnen ausmacht und zur Mündigkeit führt. Bildung ist damit ein Prozess der Selbsttätigkeit.
Zwei Ansätze zur Klarstellung des Rechts auf Bildung
14Das Recht auf Bildung ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 in Artikel 26 festgehalten und wird – wie auch die Menschenwürde – jedem Menschen zugesprochen, damit jeder die Möglichkeit hat, ein Leben in Freiheit und Selbstbestimmung führen zu können.
15Axel Bernd Kunze hat aus dem Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte drei Kernbereiche herausgearbeitet, die für ein generelles menschenrechtliches Bewusstsein von Bildung bedeutsam sind. Es handelt sich hierbei um das Recht auf Bildung, Rechte durch Bildung und Rechte in der Bildung.
16Im Wesentlichen geht es beim Recht auf Bildung darum, dass ausreichend Bildungseinrichtungen relativ wohnortnah zur Verfügung stehen, die didaktisch und personell gut ausgestattet sind. Diese Einrichtungen müssen barrierefrei und ohne jegliche Diskriminierung zugänglich sein. Die Qualität der Bildungseinrichtungen muss gesichert, für alle zugänglich und auch bezahlbar sein. Diese Forderungen unterliegen der Umsetzung der Politik, da der Staat hier in der Gewährleistungspflicht steht.
17Die Rechte durch Bildung beschreiben einen Prozess zur Bildung und das Ergebnis (wobei es sich hier immer nur um ein Teilergebnis handeln kann), welches man durch Bildung erhält. Damit ist Bildung Voraussetzung und Ergebnis zugleich. Denn der Mensch kann sich ohne Bildung nicht entfalten. Dennoch schafft Bildung auch die Voraussetzung, seine eigene Würde anzuerkennen. Es handelt sich hierbei also um die Persönlichkeitsbildung jedes Einzelnen, welche die sozial verantwortliche und aktive Teilhabe an der Gesellschaft zu dessen völliger Entfaltung als Ziel mit einschließt. Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass ein Recht auf Erziehung mit einbezogen werden muss. Des Weiteren geht es hier auch um eine Menschenrechtsbildung, um auch die Rechte der anderen anerkennen zu können. Man muss zunächst einmal die (eigenen) Rechte kennen, um erkennen zu können, dass die anderen die gleichen Rechte haben, denn erst dann kann man für diese eintreten. Da es sich bei den Menschenrechten auch um Bildungsinhalte handelt und man damit den Bereich der Werteerziehung betritt, sollten die Bildungsinhalte so ausgerichtet sein, dass bei jedem Einzelnen ein Bewusstsein für die Menschenrechte und Grundfreiheiten entsteht und diese geachtet werden. In diesem Sinne verlangt Bildung Eigenaktivität, denn nur so kann eine Haltung gegenüber den Rechten – den eigenen, wie auch jenen der anderen – eingenommen werden. Menschenrechte sind Grundrechte, aber keine Grundwerte. Deshalb erfordert jede Menschenrechtsbildung auch eine Werterziehung, damit der Mensch moralisch vernünftig urteilen und handeln kann. Nur durch Reflektieren kann man zu eigenen Urteilen kommen und über sich selbst bestimmen. Somit nimmt man eine Haltung ein, was auch voraussetzt, dass man Werte und Rechte annehmen kann.
18Die Rechte in der Bildung stehen für die Lernenden, deren Eltern und die Lehrenden. Dies bedeutet, dass zunächst einmal die Eltern das vorrangige Recht haben, über Form und Inhalt der Erziehung und des Unterrichtens zu bestimmen. Die Eltern entscheiden über die Bildungs-, Schul- und Erziehungsform ihrer Kinder. Sie besitzen also ein Wahlrecht der Schulen (staatlich oder privat) sowie eine Entscheidung über die religiöse Bildung, wobei hier das Recht, auf den Religionsunterricht zu verzichten, mit inbegriffen ist. Im Zuge der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und im Laufe der Lebensjahre übernehmen sie diese Rechte irgendwann selbst. Die Lehrenden haben die Aufgabe, die Rechte der zu Bildenden zu achten. Zugleich steht ihnen aber genauso zu, dass ihre Rechte geachtet werden, ohne die sie ihrer Bildungsaufgabe nicht nachkommen könnten. Dies betrifft vor allem das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Freiheit von Forschung und Lehre. Des Weiteren kommt eine hinreichende ökonomische, rechtliche und organisatorische Absicherung hinzu, die z. B. eine angemessene materielle Versorgung sowie Aus- und Weiterbildung einschließen. Dies bedeutet auch, dass der Zugang zu Bildungseinrichtungen bezahlbar bleibt, z. B. durch finanzielle Unterstützungssysteme (vgl. Kunze 2008, 49ff).
19„Bildung besitzt […] menschenrechtliche Qualität, weil sie dem Einzelnen die Möglichkeit erschließt, nach sich selbst zu fragen und sich selbst zu bestimmen, weil sie ihm ermöglicht, sich als ein in Freiheit verantwortliches und handlungsfähiges Subjekt zu begreifen, und weil sie ihm die Voraussetzung bietet, eine unverwechselbare Individualität ausbilden zu können“ (Kunze 2008, 61). Bildung des Menschen heißt also, jedem Einzelnen Möglichkeiten zur individuellen Weiterentwicklung zu geben, um die Vielfalt der Welt erschließen zu können. Somit kann immer mehr Entscheidungs- und Handlungsfreiheit erworben werden. Die Gestaltung des Bildungsprozesses muss für den sich Bildenden danach ausgerichtet sein, dass er in der Lage ist, am gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben als aktiv Handelnder teilhaben zu können. Dabei darf das Ziel der Persönlichkeitsbildung nicht außer Acht gelassen werden, denn Bildung sollte im Prozess des sich Bildenden einen für sich überdachten und unterscheidbaren Selbst- und Weltentwurf eröffnen. Um die zum Recht auf Bildung gehörige Freiheit des Lernens und Lehrens sicher zu stellen, ist es wichtig, dass gesellschaftliche Prinzipien pädagogisch umgewandelt werden. Ansonsten droht die Gefahr, dass äußere Erwartungen zum Ziel der Bildung der Menschen werden und damit die Selbstbestimmung über den Bildungsprozess entfällt.
20Das „Handeln-Können“ entsteht nur durch die Beurteilung des erworbenen Wissens, damit es verantwortlich und selbstbestimmt sein kann. Dies bedeutet, dass Wissen, Urteilen und Entscheiden die Ganzheit eines Bildungsprozesses ausmachen und folglich in der Praxis keine Trennung von Unterricht und Erziehung vonstatten gehen sollte. Um eine individuelle Förderung der Schüler zu gewährleisten, muss den Lehrern ein hoher Freiheitsraum zugesichert werden, damit sie ihrer pädagogischen Aufgabe gerecht werden können. „Soll ein Bildungsprozess gelingen, muss der Einzelne aufgefordert werden, nach dem Wert einer Handlung oder eines Inhaltes zu fragen und gegenüber dem Gelernten eine eigenständige und begründete sittliche Haltung einzunehmen“ (Kunze 2008, 67). Um in der Schule Bildungsgerechtigkeit zu erlangen, muss nach Kunze von dem pädagogischen Prinzip der Bildsamkeit ausgegangen werden. Da Bildung nur selbsttätig erlangt werden kann, gilt für die Lehrenden, dass sie die sich Bildendenden durch Aufforderung zur Selbsttätigkeit bis an die Grenzen ihres individuellen Leistungspotentials begleiten (vgl. ebd., 58ff).
21Volker Ladenthin widmete sich der Frage: Ist Bildung notwendig? Diese impliziert die Frage, ob es ein Recht auf Bildung geben kann. Denn wenn Bildung notwendig ist, dann muss auch ihr Erwerb ein natürliches Recht sein. Die Notwendigkeit von Bildung lässt sich nicht auf rechtliche Aspekte beschränken. Es muss eine viel weiterreichende Erklärung vollzogen werden, denn der Feststellung einer Notwendigkeit von Bildung muss die gleiche Bedeutung wie den Menschenrechten zukommen. Die Beweisführung der Gegebenheit von Menschenrechten kann allerdings nicht durch Fakten und positives Recht vollzogen werden. Somit entfällt eine funktionale Begründung von Bildung und das Menschenrecht auf Bildung. Denn Funktionalität setzt voraus, dass Mittel für einen bestimmten Zweck benötigt werden. Wenn man Bildung als Mittel verstehen würde, wäre diese austauschbar, denn Mittel können durch andere Mittel ersetzt werden. Die Notwendigkeit von Bildung muss den gleichen Sinn wie die Notwendigkeit der Menschenrechte aufweisen. Diese Notwendigkeit lässt sich allerdings nicht durch die Brauchbarkeit oder den Bedarf von Bildung herausfinden. „Menschenrechte sind notwendig, weil sie Ausdruck eines unveränderbaren menschlichen Anspruchs sind – nämlich des Anspruchs auf Gerechtigkeit, letztlich auf Würde“ (Ladenthin 2009, 71).
22Die Würde des Menschen muss wiederum als etwas Gültiges vorausgesetzt werden. Wenn man diese Voraussetzung nicht anerkennt, dann ist ein würdiges Leben in Gemeinschaft nicht mehr möglich. Menschenwürde ist also ein Prinzip, das vorausgesetzt werden muss. Die mit dem Prinzip der Bildsamkeit gegebene Möglichkeit und Notwendigkeit, sich sachlich wie sittlich selbst zu bilden, gehört zur „Natur“ des Menschen. Bildung ist demnach eine „Naturnotwendigkeit“. Wenn einem dies abgesprochen wird, greift man die Würde des Menschen an und verweigert ihm, als Mensch leben zu können. Ohne Bildung würde die menschliche Bestimmung verfehlt werden, da sie Aufgabe des Menschen ist. Da das Bedürfnis nach Bildung uns mit der Natur gegeben ist, ist Bildung ein Menschenrecht, und wir müssen uns dieser Herausforderung stellen. Eine Gesellschaft ohne Bildung wäre eine ungerechte, da sie sich dann in Herrscher und Beherrschte aufteilen würde. Ohne Bildung kann es nur eine Anpassung an die schon vorhandene gesellschaftliche Umwelt geben, aber niemals Fortschritt in der Erkenntnis oder auch in der Wirtschaft. Denn Bildung ist auch das Vermögen, zukünftige Aufgaben zu bewältigen. Qualifikationen können hierfür nur Mittel, aber niemals das Ziel sein. Bildung ist also an den Begriff des Menschen gebunden, an seine Eigenheit, sich durch Vernunft zu bestimmen (vgl. Ladenthin 2009, 69ff).
Fazit
23Beim Recht auf Bildung geht es vor allem um die Bildung aller. Dies schließt nicht die gleiche Bildung für alle ein. Doch die Möglichkeit sich bilden zu können, muss für alle gleichermaßen gegeben sein. Schon in der Antike wurde über die Bildung und ihre „Verteilung“ nachgedacht. Damals war man der Auffassung, dass nicht jedem die gleiche Bildung zugesprochen werden kann. Die Bürger sollten die Pflichten erfüllen, die für das Funktionieren des Staates notwendig waren, und nur wenigen war es vorbehalten, sich in der Form zu bilden, um die Herrschaft übernehmen zu können. Bildung wurde als Zweck für den Staat verstanden. Auch bei John Locke besteht noch die Meinung, dass der Mensch durch Bildung nutzbar wird. Erst durch Jean-Jacques Rousseau vollzieht sich ein eklatanter Wandel, denn bei ihm heißt es, dass der Mensch Bildung zum eigenen Nutzen einsetzten kann, vor allem als selbstverantwortliche Möglichkeit sich aus der Unmündigkeit zu lösen. Heute geht es vielmehr darum, dass Bildung der individuellen Weiterentwicklung dient. Da der Mensch von Natur aus bildungsbedürftig ist, müssen ihm Wege und Mittel hierfür offen stehen. Bildung dient unter anderem der Charakterbildung, Persönlichkeitsbildung und Menschenbildung, woraus sich schließen lässt, dass jeder nicht nur ein Recht auf Bildung, sondern auch eine Pflicht zur Bildung hat. Denn erst durch Bildung ist es möglich, seine Umwelt und damit auch die Gesellschaft mitgestalten zu können. Die Verantwortung hierfür muss jeder einzelne selbst übernehmen. Jeder muss sich im Rahmen seiner Möglichkeiten dieser Aufgabe stellen, einerseits um seiner selbst Willen und andererseits, um Schäden für die Gesellschaft zu vermeiden. Denn sobald „die eigene Bildungsabstinenz andere schädigt oder in ihren Freiheitsräumen beschneidet, deren Wohlergehen der Fürsorge und dem Schutz dieser Person anvertraut ist“ (Kunze 2007, 191), kann dies moralisch nicht mehr geduldet werden.
24Des Weiteren wird Bildung als Freiheitsvollzug verstanden, denn nur durch Bildung hat ein Mensch die Möglichkeit, den vielfältigen Entscheidungen, die im alltäglichen Leben gefällt werden müssen, stand zu halten. Unterschiede, Gemeinsamkeiten, gegensätzliches Rollenverständnis, unterschiedliche Erwartungen müssen tagtäglich gegeneinander abgewogen werden und zu selbstverantwortlichen Entscheidungen führen. Ohne Bildung würde dem Menschen die verantwortliche Handlungsfähigkeit abgeschrieben, und die oben beschriebenen gravierenden Entscheidungen wären ihm nicht möglich. „Bildung (nicht: Wissen) ist heute in einer Gesellschaft, die sich immer weiter ausdifferenziert und spezialisiert, pluralisiert und beschleunigt zur entscheidenden Ressource für die Verwirklichung eigener substantieller Freiheit geworden.“ (Kunze 2007, 182)
25Bildung ist gleichermaßen für die individuelle Entwicklung sowie für die Gesellschaft relevant. Beide Perspektiven bedingen sich gegenseitig. Die persönliche Freiheit kann nicht ohne die sozialen Gegebenheiten der Gesellschaft entfaltet werden, und die Gesellschaft verlangt geradezu die freie Entfaltung der einzelnen Individuen, um als freiheitliche Gesellschaft bestehen zu können.
26Das Recht auf Bildung erfordert ein Mindestmaß an Möglichkeiten für Bildung für jeden. Aus diesem Rechtsanspruch lässt sich aber nicht ableiten, wie sich die Ansprüche pädagogisch und bildungspolitisch konkret realisieren lassen. Die Einführung der Schulpflicht war zunächst eine politische Maßnahme, die pädagogisch nur zweifelhaft betrachtet werden kann, da sie für staatliche Zwecke benutzt wurde. Da die Kinder arbeiten gehen mussten, um die Schule finanzieren zu können und die Bildung zum Nutzen des Staates eingesetzt werden sollte, entstand ein Paradoxon, das erst durch die Kostenübernahme der Kommunen aufgehoben wurde. Die Forderungen gehen heute vor allem dahin, dass Bildung kostenfrei bleiben sollte, um keine Benachteiligungen hervorzurufen. Im Wettbewerb stehen sowieso schon private kostenpflichtige Bildungsinstitutionen, die Geringvermögenden keinen Zugang erlauben. Ein gutes Stipendiensystem wäre hier ein möglicher Lösungsansatz.
27Grundsätzlich gibt es verschiedene Wege, den menschenrechtlichen Anspruch auf Bildung pädagogisch zu realisieren. Jedoch kann niemand gezwungen werden, sich zu bilden. Dies steht in der Verantwortung eines jeden Einzelnen. Allerdings sind die Chancen zur Bildung abhängig von den Chancen durch Bildung. Dies bedeutet auch, dass man nur durch Bildung zu Bildung gelangen kann. Wenn einem dies bewusst ist, dann erkennt man auch, dass Institutionen nicht unbedingt zur Bildung verhelfen können. Denn sie sind auf Wissen ausgelegt, und ihre innere Struktur erlaubt es nicht – schon allein durch das Qualifikationsabschluss-System – auf die Individualität des Einzelnen einzugehen. Da Bildung sich nicht herstellen lässt, sondern nur in eigener Aktivität erworben werden kann, bedeutet „Recht auf Bildung“ aus pädagogischer Perspektive, die Rahmenbedingungen für den Erwerb von Bildung so zu gestalten, dass der Zugang zu Bildungseinrichtungen und die Möglichkeiten der Eigenaktivität nicht versperrt werden. Insofern ist Bildung nicht nur ein Recht, sondern ebenso eine Pflicht sowohl des Staates im Sinne der Bereitstellung von Institutionen als auch des einzelnen Subjekts im Sinne einer menschlichen Selbstverpflichtung und –verantwortung, um sein Leben in zunehmender Selbstbestimmung gestalten und an der Gemeinschaft verantwortlich partizipieren zu können. „Bildung ist mehr als nur Wissen. Bildung ist soziale Kultur, die Konsum, Zivilisation und Ökonomie in ihre Schranken weist und der Ehrfurcht vor dem Leben sowie der Menschenwürde ein tragfähiges Fundament sichert, ohne die es keine lebenswürdige Zukunft geben kann“ (Günter Tembrock 2008, 28). Jeder sich Bildende muss sich selbst die Wertfrage stellen und eine eigene Haltung dazu einnehmen. Pädagogisch kann man nur durch Aufforderung zur Bildung, die immer dem Selbstzweck dient, darauf einwirken.
Bibliographie
Literatur
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Kunze, A. B.: Das Menschenrecht auf Bildung. Grundlegung, Gehalt und Grenzen eines interaktiven Rechts. In: Münk, H. (Hg.): Wann ist Bildung gerecht? Ethische und theologische Beiträge im interdisziplinären Kontext. Bielefeld 2008, S. 49-72
Kunze, A. B.: Unverzichtbar für die Subjektwerdung des Menschen. Gehalt und Grenzen des Menschenrechts auf Bildung. In: Heimbach-Steins, M./Kruip, G./Kunze, A. B. (Hg.): Das Menschenrecht auf Bildung und seine Umsetzung in Deutschland. Diagnosen – Reflexion – Perspektiven. Bielefeld 2007, S. 177-197
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Neuhoff, K.: Grundlegung und Kriterien des Menschenrechts auf Bildung. Ein Forschungsprogramm. In: Heimbach-Steins, M./Kruip, G./Kunze, A. B. (Hg.): Das Menschenrecht auf Bildung und seine Umsetzung in Deutschland. Diagnosen – Reflexionen – Perspektiven. Bielefeld 2007, S. 48-66
Tembrock, G.: 70 Jahre Humboldt-Universität. In: Wessel, Andreas (Hg.): „Ohne Bekenntnis keine Erkenntnis“. Bielefeld 2008, S. 25-28
© KIT Scientific Publishing, 2011