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Bereichsethiken im interdisziplinären Dialog

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Matthias Maring

Verantwortung und die Legitimität bereichsethischer Kodizes – zu einem zentralen Aspekt der Technik- und Informationsethik

Jakob Meier

Volltext

1Der „Binnendialog zwischen den verschiedenen angewandten oder besser: Bereichsethiken [sei] kaum ausgeprägt“ schreiben Jochen Ostheimer, Michael Zichy und Herwig Grimm (2012, 29) und fragen, „ob dies seinen guten Grund in der Verschiedenheit der jeweiligen Bereiche hat“. Dabei lässt die Ausdifferenzierung und Spezialisierung der Angewandten Ethiken „zunehmend die theoretischen Fundamente der (angewandten) Ethik verschwimmen und es [ist] immer umstrittener […], was sie überhaupt leisten kann und soll“ (ebd.). Diese vermeintliche „Isolation“ gründet auf mehreren Aspekten. So adressieren die Angewandten Ethiken unterschiedliche Akteursgruppen, dienen der (moralischen) Beurteilung sehr verschiedener Handlungstypen und setzen zudem unterschiedliche Maßstäbe für eben diese Beurteilungen voraus. In einschlägigen Einführungen werden zumeist die klassischen Ansätze der Ethik den Bereichsethiken vorangestellt, also Ansätze der Tugendethik (Aristoteles), der deontologischen Ethik (Kant), des Utilitarismus (Bentham, Mill, Moore), der Diskurs- (Habermas) oder Verantwortungsethik (Weber, Jonas). Dem Problem der Begründung solcher Ethiken, welche dann in durchaus unterschiedlicher Weise für die Angewandten Ethiken zum Tragen kommen, stellen sich diese Einführungen zumeist nicht. Allerdings gilt „Warum moralisch sein?“ nicht nur für globale, sondern auch für Angewandte Ethiken als eine der zentralen Fragestellungen. Nun ist das Konzept der „Angewandten Ethiken“ selbst umstritten und ihre Verhältnisse zueinander oder zu einer ggf. übergeordneten „Allgemeinen“ Ethik durchaus problematisch. Dieses hier nicht zu lösende systematische Problem soll aber als Ausgangspunkt einer Überlegung dienen, das Konzept der „Verantwortung“ als möglichen Ansatzpunkt, wenn auch nicht als oberstes Prinzip, für eine engere theoretische Verflechtung Angewandter Ethiken vorzuschlagen. Denn „[d]er Begriff der Verantwortung ist ein zentraler Grundbegriff der Angewandten Ethik. Darüber hinaus hat er eine zentrale Bedeutung für eigentlich alle Bereiche der praktischen Philosophie“, wie Christian Neuhäuser (2013, 120) schreibt. Gerade in der Technik- und Informationsethik, um die es hier exemplarisch gehen soll, wird an verschiedene Akteure die Forderung des „verantwortungsvollen Umganges mit x“ herangetragen. Dabei ist allerdings nicht klar wofür und vor wem mit welchen möglichen Konsequenzen oder Verbindlichkeit Verantwortung je übernommen werden soll.

2Ich möchte hier zuerst kurz auf das Konzept der Angewandten Ethik eingehen und dann einige Überlegungen zum Konzept der „Verantwortung“ in Technik- und Informationsethik erörtern. Dabei wird sich zeigen, dass gerade mit der Vorstellung einer ,Kausalverantwortung‘ den vordringlichsten Problemen dieser Bereichsethiken kaum begegnet werden kann. Daher soll in einem dritten Teil der Unterschied zwischen Zurechnung und Verantwortung näher beleuchtet werden. In einem kurzen Ausblick möchte ich dann einen Vorschlag für einen möglichen ,Dialog‘ zwischen Technik- und Informationsethik auf Basis des Konzept der Verantwortung entwerfen.

1. Angewandte Ethiken

3Die Forderung nach einer stärkeren Verflechtung spezialisierter, Angewandter Ethiken oder eben Bereichsethiken setzt zuallererst eine kurze Auseinandersetzung mit dem Konzept „Angewandte Ethik“ voraus. Dieses seit geraumer Zeit auch in der kontinentaleuropäischen Diskussion boomende Konzept weist schon auf den ersten Blick mindestens zwei nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten auf. Zum ersten ist schon allein der Titel „Angewandte Ethik“ missverständlich und deswegen nicht unumstritten. Zum zweiten kann gegen dieses Konzept der Vorwurf erhoben werden, selbst „unmoralisch“ zu sein, weil es entweder gegen allgemeine ethische Prinzipien verstößt oder gar nicht auf solche zurückgeführt werden kann.

4Wenn Ethik eine Disziplin der praktischen Philosophie darstellt, dann wäre eine „angewandte Ethik“ eine „praktische praktische Philosophie“, was wie Dagmar Fenner (2010, 8) bemerkt „tautologisch klingt“. Sie hält allerdings auch Termini wie „praxisbezogene“ oder „praktische Ethik“ für problematisch. Dagegen böten sich Ausdrücke wie „begründungsorientierte“ und „problemorientierte Ethik“ an (ebd. 12f., vgl. Bayertz 1995, 13). Eine Angewandte Ethik könnte von einer Allgemeinen Ethik also dadurch unterschieden werden, dass unter Letztere „die begründungsorientierte normative Ethik, die Metaethik und deskriptive Ethik“ (Fenner 2010, 13) fielen, während Erstere entweder eine Disziplin darstellt, die Anweisungen für spezifische Handlungsbereiche aus universellen Prinzipien „deduziert“, oder eine Tätigkeit des Sich-Beratens, mittels welcher Probleme in konkreten Situationen gelöst werden können. Damit stellt sich allerdings die Frage nach dem Anwendungscharakter überhaupt, da eine Tätigkeit des Sich-Beratens Einzelurteile und konkreter Erfahrung bedarf und somit immer schon in einem „Anwendungskontext“ steht (ebd. 12).

5Allerdings scheint mir auch diese terminologische Unterscheidung missverständlich zu sein. Denn gleich welchem ethischen Ansatz man vertreten möchte, so läuft diese Unterscheidung doch auf die von handlungs- oder regelorientierten Ethiken hinaus. D. h., dass entweder einzelne Handlungen als gut, schlecht, richtig oder falsch beurteilt werden sollen, oder aber die Regeln, unter welche die Handlungen ggf. subsumiert werden. Diese Unterscheidung ist erst einmal unabhängig davon, was jeweils als „gut“ angesehen wird (vgl. Frankena 1981, 100). Wie William Frankena (ebd. 44) deutlich machen kann, ist es für uns aber „praktisch unmöglich […], ohne Regeln auszukommen“, weil wir zum einen weder die Zeit noch die Energie aufwenden können, jede Situation als neue von neuem zu beurteilen. Zum anderen benötigen wir Regeln im Prozess der moralischen Erziehung (vgl. ebd.). Außerdem sind, Frankena (ebd. 45) zu Folge, moralische Einzelurteile „implizit allgemein“. Das bedeutet, dass sie letztlich auf Gründe zurückgeführt werden müssen. Deswegen glaubt Frankena (vgl. ebd. 43ff., sowie 57f.) handlungsdeontologische bzw. -utilitaristische Ansätze, zumindest in ihren Extremformen, ablehnen zu können. Folgt man Frankena in seinen Überlegungen, dann sind für moralische Urteile, damit sie als moralische Urteile gelten können, immer „erste“ Gründe oder Prinzipien nötig. Aufgrund dieser kann dann in einer spezifischen Situation moralisch geurteilt werden. Ob es aber ein oder mehrere, und dann voneinander abhängige oder unabhängige Prinzipien moralischen Urteilens gibt, ist damit ebenfalls noch nicht entschieden.

6Eine Unterscheidung zwischen begründungsorientierten und anwendungsorientierten Ethiken hinsichtlich ihrer Prinzipialität scheint somit nicht möglich zu sein, weil eine Ethik stets auf Begründungsmomenten ruhen soll. Eine Bereichsethik, welche als „Tätigkeit des Sich-Beratens, um Probleme in konkreten Situationen zu lösen“ bestimmt wird, ohne dabei auf übergeordnete Regeln, Gründe oder Prinzipien zu verweisen, kann nämlich kaum als verbindlich angesehen werden. Deswegen wäre eine Bereichsethik durch ihren jeweiligen Gegenstandsbereich zu bestimmen. So argumentiert auch Julian Nida-Rümelin. Ihm (Nida-Rümelin 2005, 57f.) zu Folge scheitert ein Konzept der Angewandten Ethik jedoch, das, „analog zum Hempel-Oppenheim-Schema wissenschaftlicher Erklärungen, wonach das zu Erklärende […] aus Gesetzeshypothesen und Antezedenzbedingungen deduktiv ableitbar ist, […] die singuläre moralische Verpflichtung aus dem normativen Prinzip (etwa der Gesamtnutzenmaximierung) und den empirischen Randbedingungen, die die kausalen Wirkungen der offenstehenden Handlungen auf die Nutzensumme näher charakterisieren (Anwendungsbedingungen)“ ableitet. Die zentralen Merkmale von Wissenschaftlichkeit sind bei der ethischen Theoriebildung zwar erfüllt, insofern damit die Begründungsleistung „unsicherer Überzeugungen durch sicherere“ gemeint ist (ebd. 57). Setzt man bei einer Theorie allerdings einen von der „wissenschaftlichen Gemeinschaft geteilten paradigmatischen Kern und eine etablierte Methodik […] oder gar experimentelle Prüfungsverfahren“ voraus, kann die Ethik aus dem „Bereich der Wissenschaften“ ausgeschlossen werden (ebd.). Infolgedessen scheint es Nida-Rümelin (ebd. 62) bezüglich der Ethik angeraten zu sein, dem reduktionistischen und einheitswissenschaftlichen Programm der Naturwissenschaften nicht „voreilig nachzueifern“: „Die empirischen und normativen Phänomene könnten zu komplex sein, als daß sie durch ein einziges Prinzip und eine einzige systematische Begrifflichkeit erfaßbar sind“ (ebd.). Die regulative Idee einer weiteren Vereinheitlichung dürfe „nicht um den Preis einer adäquaten Erfassung normativer Zusammenhänge angestrebt werden“ (ebd. 62f.). Nida-Rümelin schlägt auch deshalb die Bezeichnung „Bereichsethiken“ vor. Diese Bereichsethiken sind gerade nicht als Teile einer umfassenden Ethik zu verstehen, sondern als Systeme mit eigenen moralischen Regeln und Prinzipien. Mittels dieser Bereichsethiken sind „größere Komplexe menschlicher Praxis, denen jeweils spezifische Charakteristiken gemeinsam sind, einer eigenständigen normativen Analyse [zu] unterziehen“ (ebd. 63).

7Diese Auffassung führt m. E. jedoch zu der zweiten oben erwähnten Schwierigkeit: Ulrich Thielemann (2000) hat am Beispiel der Wirtschaftsethik und mit Bezug auf die Diskursethik erläutert, was gegen eine Angewandte Ethik spricht. Thielemann (ebd. 2f.) argumentiert wie folgt: „Das Anwendungsmodell von Ethik setzt voraus, daß das ethisch Richtige vorgängig bestimmt und begründet ist, und zwar vorgängig zur Befolgung der Norm. Erst nachträglich, nachdem bereits klar ist, was das ethisch Richtige ist, stellt sich ein zusätzliches Problem: das der sogenannten ‚Anwendung‘“. Dieser vordergründigen „Spaltung von Theorie und Praxis“ liegt nun die folgende, performative Struktur zugrunde (ebd. 4). Bei jeder Behauptung gebe es ein behauptendes Subjekt (Autor), ein Ko-Subjekt (Adressaten) und ein Objekt (Gegenstand). Gegenstand der Ethik ist nun „stets die soziale Welt […] also das Handeln von Akteuren“ (ebd.). Bei ethischen Behauptungen sind Subjekt und Ko-Subjekt mit dem Gegenstand der Behauptung insofern identisch, als das „[d]iejenigen, über die man spricht, […] stets als diejenigen begreifbar bleiben [müssen (bzw. sollen)], mit denen man spricht bzw. argumentiert“ (ebd.). Keine andere Bedeutung habe, so Thielemann, der kategorische Imperativ Kants (GMS, BA 67): „Handele so, daß du die Menschheit, sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest.“ Die anderen „nur in ihren Wirkungen, ihren Fähigkeiten bzw. in ihrer Macht, die mir schaden oder nützen kann, wahrzunehmen“ (Thielemann 2000, 4) bedeutet sie als Mittel zu gebrauchen. Thielemann argumentiert, dass Angewandte Ethiken gerade nicht unter einem kategorischen, sondern vielmehr unter einem hypothetischen Imperativ stehen. Dies macht er mit Verweis auf Karl Homann deutlich. Dieser schreibt, das Konzept der Angewandten Wirtschaftsethik in besonders „reiner und konsequenter Form“ (ebd. 7) verfolgend: „Wer […] die Frage stellt, wie sich moralische Zielsetzungen, z. B. die Solidarität aller Menschen oder die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, unter den Bedingungen der modernen Welt […] realisieren lassen, […] der tut gut daran, Lösungsideen mit Hilfe des Homo-oeconomicus-Konstrukts darauf hin zu untersuchen, ob sie sich anreizkompatibel implementieren lassen“ (Homann 1996, 182). Auch eine Angewandte Ethik muss, weil „die Menschen nicht dauerhaft so handeln, wie es die Moral verlangt“, wie Wolfgang Kersting (1996, 186) in Reaktion auf Homan schreibt, „sich Gedanken darüber machen, wie die Menschen dazu gebracht werden können, das moralisch Notwendige zu tun.“ Eine Angewandte Ethik muss sich, wie jede Allgemeine Ethik, zumindest als traditionell individuenadressierte Ethik, auch um das „Problem der Implementation“ kümmern, d. h. um die „Herausbildung moralitätsgünstiger Motivationen und die Einrichtung moralitätsförderlicher Institutionen“ (ebd.). Dieses motivationale Aufgabe ist, wie Klaus Goergen (2010, 11) schreibt, am ehesten und ehrlichsten wohl durch eine religiös fundierte Ethik zu lösen. Nimmt man jedoch von einer solchen Position Abstand, ist die Forderung nach moralischem Handeln nur schwer begründbar (ebd. 27ff.). Angewandte Ethiken setzen dagegen, auch zum Zwecke der Motivation, bestimmte Menschenbilder und gesellschaftliche Zustände voraus, woraufhin dann eine eine Verantwortung für den je anderen versteh- und begründbar werden soll (vgl. etwa Reidel 2013).

8Eine Angewandte Ethik unterliegt damit mindestens zweier Hypothesen. Erstens muss sie eine bestimmte Auffassung von Mensch unterstellen, im Falle der Wirtschaftsethik etwa das Konstrukt des homo oeconomicus, und zweitens außermoralische, zufällige Werte eines historisch kontingenten Gesellschaftszustandes, also etwa einer marktwirtschaftlich organisierten, mehr oder weniger liberalen Wirtschaftsordnung. Ob und wie diese Hypothesen aber mit allgemeinen ethischen oder moralischen Prinzipien vereinbar sind, bleibt erst einmal fraglich. Ohne dies hier weiter verfolgen zu wollen, wäre zu fragen, ob eine „Angewandte Ethik“ als Bereichsethik, die unter zufälligen, hypothetischen Imperativen steht, zumindest im Sinne Kants, nicht allenfalls etwas über die „Legalität“, aber nichts über die „Moralität“ entsprechender Handlungen aussagen kann (Kant KpV, A 126f.).

9Die Schwierigkeit bei Bereichs-, Bindestrich- oder Angewandten Ethiken besteht somit in der aus der Einschränkung des Geltungsbereiches dieser „Ethik“ mitunter folgenden eingeschränkten, wenn überhaupt vorliegenden Verbindlichkeit. D. h., dass einerseits nebeneinander bestehende Bereichsethiken nicht nur unterschiedliche „Gegenstände“ oder Akteursgruppen betreffen, sondern sich auch durch unterschiedliche Prinzipien oder Regeln auszeichnen können, auch weil eine einheitliche ethische Theorie der Komplexität menschlichen Lebens nicht gerecht werden kann. Gerade diese Komplexität wird bezüglich der modernen Lebenswelt als besonders herausgehoben. Andererseits scheinen Probleme, etwa das der Normabwägung, wie es sich etwa am in der Technikethikdebatte nicht unprominenten Beispiel des „whistle-blowings“ zeigt, ohne die Möglichkeit einer Hierarchisierung von „Bereichsethiken“ gar nicht lösbar zu sein. Eine solche Hierarchisierung setzt allerdings die Möglichkeit einer einheitlichen „Theorie“ voraus.

10Es zeigt sich somit, dass sowohl gegen die Position, nach der Bereichsethiken als Teile einer umfassenderen, universal verbindlichen Ethik erachtet werden, als auch gegen die Position, dass Bereichsethiken als mehr oder weniger unabhängige Ansätze angesehen werden, triftige Gründe angeführt werden können. Im einen Fall wird die Möglichkeit der Subsumtion der Bereiche unter einen umfassenden ethischen Ansatz überhaupt bezweifelt. Im anderen Fall kann die moralische Verbindlichkeit von Bereichsethiken infrage gestellt werden. Hier soll daher der Versuch unternommen werden, zwei verschiedene Bereichsethiken hinsichtlich eines ihnen jeweils zentralen Aspektes, nämlich den der „Verantwortung“ insofern in einen „Dialog treten zu lassen“, als das vorgeschlagen wird, die Verbindlichkeit der Bereichsethiken auf die jeweilig vorliegenden Kodizes zu gründen. D. h. letztlich von richtigem Handeln in einem bereichsethischen Sinne lediglich Legalität zu fordern, und daher die Begründungsleistung von Bereichsethiken an die Frage der Legalität solcher Kodizes zu koppeln, was eine alle „Bereiche“ in gleicherweise betreffende Aufgabe darstellt.

2. Verantwortung in Technik- und Informationsethik

11Dass „Technik“ und „Information“ bzw. der jeweilige Umgang damit Gegenstände der Ethik sind, ist kaum zu bezweifeln. Hans Jonas (1993, 81) begründet dies in Bezug auf die Technik folgendermaßen: „Technik [ist] eine Ausübung menschlicher Macht [...], d. h. eine Form des Handelns, und alles menschliche Handeln [ist] moralischer Prüfung ausgesetzt“. Jonas bemerkt allerdings verschiedene, besondere Schwierigkeiten in Bezug auf die ethische Beurteilung modernen, technischen Handelns. Eine Erste besteht darin, dass aufgrund unabsehbarer „schlechter Wirkungen“, die „untrennbar mit den beabsichtigten und nächstliegenden ‚guten‘ Wirkungen verbunden sind“, eine Unterscheidung von „gutem“ Gebrauch und Missbrauch nicht mehr möglich ist (ebd. 82). Zum Zweiten, so Jonas, kann das Wissen um eine Technik oder ein bestimmtes Können in der modernen Gesellschaft kaum suspendiert werden, als dass von einer Anwendung ggf. abgesehen werden könnte. Vielmehr geht die „Ausbildung neuer Könnensarten, die ständig erfolgt, […] stetig über in ihre Ausbreitung im Blutstrom kollektiven Handelns“ (ebd. 83). Mit den genannten Aspekten geht die dritte Schwierigkeit einher, die darin besteht, dass die „auf Großgebrauch“ angelegte moderne Technik sowohl räumlich als auch zeitlich die Dimensionen aller früheren „Handlungsarten“ sprengt (ebd. 84). Dieses „Eindringen ferner, zukünftiger und globaler Dimensionen in unsere alltäglichen, welt-praktischen Entscheidungen“ sei ein ethisches Novum, welches eine Kategorie auf den Plan wirft, die „Verantwortung“ heißt (ebd. 84f.). Damit weißt eine Ethik der Technik, viertens, insofern über den anthropozentrischen Standpunkt hinaus, als dass sie auch den „Gesamthaushalt der Dinge [und] die Zukunft des Lebens auf Erden“ in den Blick nehmen muss. Damit geht Jonas zu Folge auch die neue, ethisch relevante, metaphysische Frage einher, „warum es überhaupt Leben geben soll“ (ebd. 86f.).

12Der Begriff „Verantwortung“ ist für die Technikethik von ähnlich zentraler Bedeutung wie die Begriffe „Pflicht“ und „Schuld“ für die Ethik im Allgemeinen (vgl. m. w. N. Werner 2013, 38). Es wird zwischen verschiedenen Typen von Verantwortung unterschieden: der so genannten Kausalverantwortung, der pro- bzw. retrospektiven, normativen Verantwortung und einer Verantwortung als Reflexionsbegriff. Mit „kausal verantwortlich“ wird ein Ereignis bezeichnet, das als „notwendige Antezedenzbedingung“ für ein „erklärungsbedürftiges Ereignis“ angegeben werden kann (ebd.). Dabei wird die Ursachenzuschreibung oftmals „in lebensweltlichen Kontexten vorgenommen, innerhalb derer ihnen eine praktische Bedeutung zukommt“ (ebd.). Das bedeutet zwar, dass für das Eintreten einer bestimmten (unerwünschten) „Wirkung“ sehr wohl verschiedene notwendige Kausalfaktoren, die gemeinsam hinreichend für das Eintreten der Wirkung sind, in Anschlag gebracht werden müssen (Wright 1974). Es kann allerdings unterschiedliche Auffassungen darüber geben, welchen „technischen Normen, rechtlichen Regelungen oder technikethischen Prinzipien“ in einem vorliegenden Fall besondere Bedeutung zukommt, sodass eine Diskussion über Ursachenzuschreibungen letztlich „nur der Deckmantel [ist], unter dem in Wahrheit normative Fragen diskutiert werden“ (Werner 2013, 39).

13Im Gegensatz zu einer Kausalverantwortung bleibt eine normative Verantwortung, sei sie pro- oder retrospektiv, stets anfecht- oder aufhebbar. Der Grund dafür besteht darin, dass die Zuschreibung normativer Verantwortung mit der Forderung nach der Erfüllung bestimmter Erwartungen verbunden ist. Dabei sind pro- und retrospektive Verantwortungszuschreibungen eng miteinander verknüpft. So ist ein Akteur aufgrund der Forderung nach der Erfüllung einer Erwartung von „Intentionen, Haltungen, ein[em] Tun oder Unterlassen“ entweder prospektiv verantwortlich oder wird bei Nichterfüllung dieser Erwartung retrospektiv verantwortlich gemacht (ebd.). Diese beiden Typen von Verantwortung meinen mitunter aber auch „ganz Verschiedenes“ (ebd. 40). Während prospektive Verantwortung eine Forderung impliziert, wird mit retrospektiver Verantwortung zumeist ein adressierte Kritik verbunden, die nicht nur auf das Tun oder Unterlassen eines Akteurs abzielt. Zugleich ist damit nämlich auch eine Kritik verbunden, die bestimmte Werte in Anschlag bringt, an welche sich der Adressat der Kritik hätte halten sollen (ebd. 39f.).

14„Verantwortung“ als Reflexionsbegriff nimmt die Komplexität von Verantwortungsrelationen in den Blick. Während eine Kausalverantwortung als zweistellige Relation verstanden werden kann, sind normative Verantwortungen mindestens als dreistellige, wenn nicht gar als vierstellige Relationen zu verstehen: „Wer (Verantwortungssubjekt) ist wofür (Verantwortungsobjekt) gegenüber wem (Verantwortungsinstanz) verantwortlich? Darüber hinaus wird man fragen dürfen, warum (Begründungsbasis) die fragliche normative Verantwortungsrelation besteht“ (ebd. 40). Dass Verantwortung durchaus auch als sechs- oder siebenstellige Relation verstanden werden kann, darauf hat Günter Ropohl an mehreren Stellen (1993, 1994) wiederholt hingewiesen. In jedem Falle bleibt allerdings eigens zu klären, wie die jeweiligen Relata im Einzelnen zu bestimmen sind. So ist strittig, darauf weist Micha H. Werner ausdrücklich hin, inwiefern Verantwortung neben Individuen auch kollektiven Akteuren zugeschrieben werden kann. Weiterhin wird diskutiert, „welche spezifischen Verantwortlichkeiten welchen Akteuren effizienter- und fairerweise zugeschrieben werden sollten und inwiefern Institutionen reformiert oder allererst etabliert werden müssen, um eine Übernahme technikbezogener Verantwortung zu ermöglichen“ (Werner 2013, 40). Auch die Frage nach der Instanz, vor welcher sich ein Akteur zu verantworten habe, muss hinsichtlich verschiedener Verantwortungstypen unterschiedlich beantwortet werden. So können diese Instanzen Gerichte, Vertragspartner oder aber auch moralische Gemeinschaften sein (ebd.).

15Die Bedeutung des Konzeptes der Verantwortung für die Informationsethik ist weitaus schwieriger zusammenzufassen, da es „derzeit weder die eine Informationsethik, noch eine verbindliche Systematik der bestehenden Ansätze“ gibt, wie Manuela Lenzen (2013, 210) bemerkt. So hat eine Informationsethik mehr oder weniger starke Berührungspunkte mit der Medien-, Computer-, Cyber- oder Netzethik (vgl. ebd.). Besondere Grundlage informationsethischer Überlegungen ist letztlich aber die neue durch das Internet entstandene Situation, die sich dadurch auszeichnet, „dass jeder selbst Informationen generieren kann, statt diese nur zu konsumieren“ (ebd.). Die Auswirkungen der Handlungen im Internet betreffen dabei zumeist nicht nur „viel mehr Menschen, als die meisten anderen Handlungen“ (ebd.), sie sind auch für nationale und internationale Belange von großer Bedeutung, wie sich etwa an der New Economy oder wikileaks zeigt. Zu den zentralen Themen der Informationsethik gehören neben Fragen des Jugendschutzes, der Zensur, des geistiges Eigentums und dem Copyright, des Datenschutzes und dem Schutz der Privatsphäre auch Fragen nach Haftung und Zurechenbarkeit, womit auch die Etablierung neuer Straftatbestände einhergeht (vgl. ebd. 213f.). Gerade die letzten Punkte „sind im digitalen Umfeld oft schwer zu klären, da eingestellte Informationen oft keiner konkreten Person zugeordnet werden können. Doch ohne individuelle Zurechenbarkeit fehlt der Strafverfolgung, aber auch der moralischen Reflexion von Handlungen ihre Basis“ (ebd. 213, vgl. auch Kuhlen 2004).

16Vor diesem Hintergrund gelten einige der Schwierigkeiten, denen sich eine Technikethik gegenüber sieht – und auf die mit einem Konzept der Verantwortung reagiert werden soll – auch für eine Informationsethik. So schreibt Rainer Kuhlen (2004, 55), dass die „Entscheidungen, die heute für den Umgang mit Wissen und Information getroffen werden, […] globale Konsequenzen“ haben, die sowohl räumlich als auch zeitlich weitgreifend sind. So können heutige Entscheidungen zukünftigen Generationen „die Optionen offen [lassen], sich auf Grundlage überlieferten Wissens fortzuentwicklen, oder aber sie verstellen ihnen diese Optionen“, wenn Wissen entweder verknappt, oder der „Zugang zu ihm nicht mehr (oder nur einer jeweils spezifizierten Elite) möglich gemacht wird“ (ebd.). Bereits heute besteht schon das unter dem Stichwort „Digital Divide“ bzw. „Second Digital Divide“ bekannte ethische Problem, dass nicht nur der Zugang zu Computern und zum Netz überhaupt, sondern auch dessen Qualität und Intensität zwischen verschieden sozialen Gruppen, aber auch zwischen Erster und Dritter Welt sehr unterschiedlich ausgeprägt ist (vgl. Goergen 2010, 181, Kuhlen, 2004, 136ff.). Hierfür, ebenso wie für den Schutz der Privatsphäre der NutzerInnen oder ihres geistigen Eigentums, soll den „Akteuren“ des Internets eine besondere Verantwortung zukommen, die gerade für diejenigen, die die „Informationstechnik“ gestalten, erheblich wächst (vgl. Weber 2013, 299). Nun ist es zwar möglich sich diesbezüglich auf eine herrschende Gesetzeslage zu berufen und somit den Gesetzgeber für Datenschutz, Schutz der Privatspähre oder geistigen Eigentums in die Pflicht zu nehmen. Allerdings hinkt positives Recht naturgemäß der Lebenswelt hinterher. Erschwerend kommt im Falle des Internet hinzu, dass es als globales Netz „Landesgrenzen sowie Kultur- und Rechtsräume [überschreitet]“ (ebd.). „[D]ie juristische Regulierung hat die Globalisierung des Internets nicht mit vollzogen“ (ebd. 302). Auch deswegen sehen andere Lösungsansätze vor, „die Autonomie der Nutzer/innen dadurch zu stärken, dass sie selbst informiert entscheiden, welche Daten sie über sich preisgeben wollen; dies kann beispielsweise durch eine entsprechende Gestaltung der Benutzeroberfläche von Programmen und Webangeboten erreicht werden, fällt also […] in die Verantwortung von Informatikern und Ingenieuren“ (ebd.). Allerdings ist zu konstatieren, dass die „Akteure, die Technik entwickeln, implementieren und anwenden, [die] vielfältigen normativen Ansprüche“, welche an den Umgang mit Informationen und Informationstechniken gestellt werden (Meinungs- und Informationsfreiheit, Stärkung der Zivilgesellschaft, politische Teilhabe etc.) „nie einholen können“ (ebd. 301). Dies sei, so Karsten Weber (ebd.), jedoch kein „‚Persilschein‘ […] die Verantwortung für die Folgen des eigenen Handelns grundsätzlich abzuweisen“.

17Für beide Bereiche sowohl die Technikethik als auch die Informationsethik folgt aus dem Genannten, dass das Konzept der Zurechnung zum Zwecke moralischer Beurteilung kaum in Anschlag gebracht werden kann. Denn in beiden Bereichen ist es nur schwer möglich, ein Zurechnungssubjekt zu identifizieren. Weder bezüglich einer umfassend arbeitsteilig und global operierenden Großtechnik noch bezüglich des Netzes kann ein Einzelner für bestimmte Ereignisse kausal verantwortlich gemacht werden, weil er nicht als (freie) Ursache dieses Ereignisses bestimmbar ist. Weil Verantwortung ein Verhältnis zu einem Gegenstand bezeichnet, für welchen jemand verantwortlich ist „vor einer Instanz, welche den Auftrag erteilt, der die Verantwortung begründet“ sowie ihres offenbar vor allem prospektiven Charakters, kann der Begriff der Verantwortung nur eine „ethisch begründete Fürsorgepflicht, die [...] prinzipiell über das hinausgreift, wofür man haftbar gemacht werden kann“, bedeuten (Picht 1969, 319f.). Damit sind aber die Schwierigkeiten „bei moralischen Appellen an das menschliche Verantwortungsbewusstsein für die eigene Zukunft, die Zukunft der Menschheit oder auch das Leben auf unserem Planeten [...] die Träger der Verantwortung und die ihnen zuzuschreibenden Verhaltensweisen zu identifizieren“ längst nicht behoben (Kaufmann/Renzikowski 2004, 7). Viel eher erscheint der Begriff der Verantwortung vergleichsweise leer, der „Gebrauch des Wortes ‚Verantwortung‘ lädt nachgerade zur ein zur großen Geste“, wie Matthias Kaufmann und Joachim Renzikowski (ebd.) bemerken. Ein Blick auf die systematische Ursprünge dieses Konzeptes kann hier eventuell etwas Licht ins Dunkel bringen, um wenigstens den Bereich zu bestimmen, in welchem sinnvoll von der Übernahme von Verantwortung gesprochen werden kann.

3. Verantwortung und Zurechnung

  • 1 Ich danke Alexander Aichele herzlich für die Einblicke in das Manuskript, auf welches sich die folg (...)

18Der Begriff der Verantwortung entwickelt sich im 19. und 20. Jahrhundert aus dem Begriff der juridischen bzw. moralischen Zurechnung (vgl. Aichele 2013).1 „In einem Zurechnungsurteil wird einem Subjekt die freie Urheberschaft an einer Tat, […] vermittels eines Kausalurteils zugeschrieben und entweder durch Strafe oder Belohnung gewürdigt“ (ebd. 1). Ein solches Urteil besteht aus zwei Urteilen, welche traditionsgemäß als imputatio facti und imputatio iuris bezeichnet werden (vgl. Hruschka 1976). Die imputatio facti geht dabei notwendigerweise der imputatio iuris vorauf. Als „Zurechnung (imputatio) in moralischer Bedeutung“ gilt nach Kant (MS, AB 29) bekanntlich „das Urteil, wodurch jemand als Urheber (causa libera) einer Handlung, die alsdann Tat (factum) heißt und unter Gesetzen steht, angesehen wird.“ Ein Zurechnungsurteil setzt daher die Identifikation von geeigneten Subjekten wahrer Kausalurteile voraus. Diese Subjekte müssen als causa libera verstanden werden, weil sonst – aufgrund der Transitivität der Kausalrelation: „Causa causae est etiam causa causati“ (Wolff 1736, § 928, zitiert nach Joerden 2010, 256) – letztlich Gott oder eine andere erste Ursache als ursächlich angesehen werden müsste: „Entweder man gerät in einen infiniten Regress, weil man für jede Ursache wieder eine Ursache angeben kann (und muss), die jene Ursache hat usw. ad infinitum. Auf diese Weise ist die Zuschreibung von Verantwortlichkeit nicht möglich, da sie sich gleichsam im Nebel der Vergangenheit verliert (oder letztlich allein auf Gott führen kann)“ Joerden 2010, 262). Für die Subjekte der Kausalurteile kommen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen infrage. Weiterhin gilt, dass die Zurechnung von Schuld und Verdienst nur ex post möglich ist.

19Dies ist bei Verantwortungszuschreibungen jedoch nicht der Fall. Verantwortung kann auch für zukünftige Ereignisse zugeschrieben und übernommen werden. Sie zielt somit entweder auf Schadensvermeidung oder auf erwünschte zukünftige Situationen. Sie besteht in Vorsorge (vgl. Bayertz, 1995, 45 ff.). D. h. – darauf weist Alexander Aichele (2013, 1) hin – dass eine verantwortliche Person „unter der Voraussetzung einer entsprechenden Rechtslage für entstandenen Schaden zwar in Haftung genommen, aber nicht bestraft werden kann.“ Somit können „Verantwortungszuschreibungen“ in zweierlei Hinsicht als „schwache“ Zurechnungen verstanden werden. Zum einen muss kein Kausalurteil im Sinne der imputatio facti vorliegen, was in Bezug auf prospektive Verantwortungen auch gar nicht möglich ist, da die Ereignisse für welche ein Subjekt verantwortlich zeichnen soll in der Zukunft liegen. Zum anderen kann auch keine Zuschreibung von Schuld oder Verdienst im Sinne der imputatio iuris erfolgen. Entweder weil keine „Tat“ vorliegt, oder weil keine entsprechenden Rechtsnormen vorliegen: Verantwortung bezieht sich somit „auf alle möglichen und wirklichen Folgen eines individuellen, institutionellen oder auch nur unbewußt gemeinschaftlichen Handelns, d. h. ebenso auf Folgen, die nicht nur nicht intendiert, sondern auch nicht vorhersehbar sind“ (ebd. 2). Gerade in dieser vermeintlichen Schwäche liegt aber eine besondere Stärke des Verantwortungsbegriffes als Instrument ethischer Beurteilungen „bei steigender Komplexität von Handlungszusammenhängen, wie sie die Moderne auszeichnet“ (ebd.). So kann oftmals lediglich ein statistischer und kein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen bestimmten Handlungsweisen und bestimmten (negativen) Wirkungen unterstellt werden, wie dies etwa im Fall des massenhaften Verbrauchs fossiler Brennstoffe und den Veränderungen des globalen Klimas der Fall ist (vgl. Hubig 1995). Diesbezüglich ist eine Zurechnung im strengen Sinne nicht möglich, sondern „nur noch die Übernahme der Verantwortung für die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Veränderung bzw. Besserung des eingetretenen Effektes oder zur Vermeidung seines Eintretens“ (ebd.).

20Die systematische Unterscheidung von Verantwortung und Zurechnung entsteht im Rahmen einer staatsphilosophischen Diskussion zur Rechtfertigung einer republikanisch-demokratischen Verfassungsordnung, wie sie sich in den Federalist Papers (Hamilton u. a. 1987) findet. Danach bedeutet Verantwortung in erster Linie „politische Verantwortung für politisch Handelnde gegenüber einer ebenfalls politischen Instanz“ (Aichele 2013, 3). Ein politisch Verantwortlicher kann demnach aufgrund bestimmter Vergehen, wie Verrat oder Bestechung „des Amtes enthoben werden“ und hernach noch der „Verfolgung und Bestrafung auf dem normalen Rechtsweg ausgesetzt“ sein (Hamilton u. a. 1987, 77, 69). Dass ein Verbrechen nur einmal zugerechnet und man für dieses auch nur einmal bestraft werden kann, macht die Unterscheidung von Zurechnung und Verantwortung notwendig. Diese findet sich, so die Ausführungen Aicheles (2013, 4), mit besonderer Trennschärfe bei Benjamin Constant de Rebecque entwickelt: „Der Begriff der Verantwortung betrifft daher nach Constant nur den legalen Gebrauch gesetzlich legitimierter Befugnisse in Ausübung eines politischen Amtes. Er kann aufgrund seiner Legalität gar nicht Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung sein.“ Für politische Handlungen und

„auf die Zukunft gerichtet[e], den gesamtgesellschaftlichen Zustand betreffend[e] Entscheidungen, die stets aufgrund ihres prospektiven und umfassenden Charakters mit Unsicherheit bezüglich sowohl der tatsächlich gegebenen Situation als auch insbesondere der möglichen Handlungsfolgen verbunden sein müssen, und die damit verbundenen Maßnahmen lassen sich schlechthin keine gesetzlichen Normen abgeben, die in ihrer Genauigkeit und Detailliertheit auch nur annähernd mit den Strafgesetzen vergleichbar sind und dementsprechend anwendbar wären“ (ebd. 4f.).

21Somit kann die Verfolgung von „Verantwortungsvergehen“ nicht der Justiz, sondern nur einer davon weitgehend unabhängigen Instanz obliegen. Ein derartiges Konzept der Verantwortung verfolgt also ein politisches und ein gesellschaftliches Ziel: Es bietet die Möglichkeit der Machtenthebung aufgrund legitimer und öffentlicher Verfahren und fördert außerdem ein kritisches Interesse der Gesamtbevölkerung an den politischen Angelegenheiten (ebd. 6). Diese staatsphilosophische Bedeutung des Begriffs der Verantwortung findet sich auch noch in Hegels Rechtsphilosophie, die Diskussion des 20. Jahrhundert prägt allerdings die ethische Bedeutung dieses Begriffes, welche sich von einem konsequentialistischen Konzept verabschiedet, und im Phänomen der Verantwortung „den Ort der Freiheit in der Wirklichkeit sieht“ (ebd. 9).

22Eine dezidierte „Verantwortungsethik“ findet sich sowohl bei Hans Jonas (1979) als auch bei Max Weber. In seinem Vortrag Politik als Beruf (1919) entwirft Weber (1994, 24) eine Ethik für einen „Berufspolitiker“. Mit dieser erhebt er keinen Anspruch auf universelle Verbindlichkeit, weil Weber (ebd. 75ff.) eine universal verpflichtende bzw. objektiv gültige Ethik für unmöglich, zumindest aber für utopisch hält. Weil für verschiedene Bereiche des menschlichen Handelns bzw. für durch bestimmte Eigenschaften charakterisierte Menschentypen verschiedene Ethiktypen gelten sollen, sind es bestimmte Eigenschaften die einen Menschen etwa zum Politiker qualifizieren sollen. Eine solche Ethik nennt Weber (ebd. 72) „Verantwortungsethik“. Zentral für diese ist das Moment der „Verantwortung“. Verantwortlichkeit hat der Politiker gegenüber einer Sache, die er zum „entscheidenden Leitstern seines Handelns macht“, wobei das Aussehen der Sache, „in deren Dienst der Politiker Macht erstrebt und Macht verwendet, […] Glaubenssache“ ist (ebd. 72, 74). Die „Todsünden auf dem Gebiet der Politik“ bestehen Weber (ebd. 73) zufolge zum einen darin „die Verantwortung für die Folgen seines Tuns zu leicht zu nehmen“ und zum anderen darin „die Macht lediglich um ihrer selbst willen, ohne inhaltlichen Zweck, zu genießen.“ Webers (ebd. 80) „Verantwortungsethik“ besteht also darin, dass man „für die (voraussehbaren) Folgen seines Handelns aufzukommen“ habe. Das bedeutet, dass dem Politiker die Folgen sittlich bedenklicher oder gefährlicher Mittel für die vom Politiker willkürlich und ohne weitere rationale oder allgemein verbindlichen Kriterien aus Leidenschaft erwählten Ziele und die Wahrscheinlichkeit übler Nebenfolgen seinem „Tun zugerechnet“ werden (ebd.). Ohne das Weber dezidiert auf die Folgen dieser Zurechnung eingeht, „scheinen diese sowohl politische als auch moralische als auch juridische Konsequenzen für die Person des Politikers selbst zu umfassen“ (Aichele 2013, 12). Wesentlich für ein solches Konzept von Verantwortung scheint zu sein, dass die „Sache“ um die es dem Verantwortlichen geht, selbst keiner Begründung bedarf, aber alle als Mittel zu dieser Sache unternommen Handlungen und deren Wirkungen ihm zugeschrieben werden.

23Damit wäre streng zu unterscheiden, zwischen den Instanzen, vor welcher sich jemand zu verantworten hätte. Im Falle (kausal) zurechenbarer Folgen von individuellem oder kollektivem Handeln wären Gerichte bei entsprechender Rechtslage zuständig. Ist eine solche Zurechnung nicht möglich, entweder aufgrund der Unmöglichkeit der Identifikation von Zurechnungssubjekten oder der in Frage kommenden Ereignisse als Wirkungen des individuellen oder kollektiven Handelns, können nur davon verschiedene (politische) Instanzen angesprochen werden. Diese Instanz kann aber niemals nur das „Gewissen“ des individuell oder im Kollektiv handelnden Einzelne sein, denn die konstitutiven Relate des Verantwortungsverhältnisses gründen nicht allein in der Subjektivität des Individuums (ebd. 20). Verantwortung überschreitet dessen „Innerlichkeit“, sodass „die Kriterien der Verantwortung nicht aus dem Gewissen des Einzelnen zu gewinnen sind“, wie Aichele, Georg Picht (1969, 322) zitierend schreibt. D. h., dass Techniker und Akteure des Internet verantwortlich, wenngleich nicht strafrechtlich belangbar, für ihre Handlungen sind, wenn diese Handlungen, analog zur Verantwortungsethik eines Weber’schen Berufspolitkers, legitimiert sind, also eine Instanz oder Institution besteht, welche sowohl die Verantwortung zuschreibt und vor welcher dann auch verantwortlich gezeichnet wird. Anderenfalls bleibt das Konzept der Verantwortung gesellschaftlich letztlich bedeutungslos.

4. Ausblick

24Damit wäre über die so eingegrenzte Bedeutung des Konzeptes von Verantwortung folgende Möglichkeit der Vernetzung von Bereichsethiken möglich. Diese kann, wie gesehen nicht über übergeordnete Prinzipien geschehen, und „Verantwortung“ kann auch nicht als ein solches oberstes Prinzip gelten, wie Wolfgang Wieland (1999) verdeutlicht. Das verschiedene Bereichsethiken theoretisch Verbindende kann in den für die jeweiligen Bereiche entwickelten Kodizes bestehen. Es sei hier etwa an die VDI-Richtlinien oder die verschiedenen Kodizes der verschiedenen Akteursgruppen des Internet erinnert. Diese Kodizes können als Instanzen für pro- und retrospektive normative Verantwortung gelesen werden. Fälle, in denen Einzelne kausal für bestimmte Ereignisse verantwortlich gemacht können, können bei entsprechender Rechtslage, den entsprechenden Gerichten überlassen werden. Aber für Fälle, in denen dies nicht möglich ist, was, wie gesagt, für den Großteil der Handlungen für welche die Technik- bzw. Informationsethik in Anschlag gebracht wird, bedürfte es politischer Instanzen vor denen Verstöße verantwortet werden müssen. Verantwortlichkeitszuschreibungen, die letztlich nur das „Gewissen“ des Individuums adressieren, dürften aufgrund des oben genannten Motivationsproblems ohne relevante gesellschaftliche Folgen bleiben. Um also die verschiedenen Verantwortungen, welche an die Akteure des Technik- und Informationsbereiches gestellt werden, überhaupt implementieren zu können, bedürfte es politisch mächtiger und von einer Justiz unabhängiger Institutionen, die bestimmte Akteure, seien dies natürliche oder juristische Personen, für Verantwortungsdelikte haftbar machen können.

25Die sich daraus ergebenden Fragen der Legitimität solcher Institutionen, welche in gewisser Weise über den jeweilig bestimmten Bereich „wachen“ ist eine die hier nicht mehr bearbeitet werden kann, aber als diejenige verstanden werden soll, an welcher verschiedene Bereichsethiken in einen Dialog treten können, da sie da Problem der Legitimität der Kodizes gleichermaßen betrifft. Die Beantwortung der Frage nach der Legitimation derartiger Kodizes kann eventuell an eine Allgemeine Ethik, Rechts- oder Moralphilosophie delegiert werden.

Literaturverzeichnis

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Anmerkungen

1 Ich danke Alexander Aichele herzlich für die Einblicke in das Manuskript, auf welches sich die folgenden Überlegungen maßgeblich stützen.

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