Verantwortung in der Ingenieurarbeit
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Texte intégral
1. Einleitung: Fallbeispiel und Überblick
1Im Mai 1981 stürzte das Dach der Berliner Kongresshalle – von den Berlinern als „schwangere Auster“ bespöttelt – 23 Jahre nach dem Bau teilweise ein. Da die Halle am Unglückstag nur von wenigen Menschen benutzt wurde, gab es bloß ein Todesopfer und vier Verletzte; sonst hätte die Zahl der Toten in die Hunderte gehen können. Fachleute erklärten den Schadensfall mit dem Zusammenwirken mehrerer Planungs- und Ausführungsmängel; äußere Anzeichen hätten durchaus erkannt werden können, wenn ein sachkundiger Beobachter bewusst danach gesucht hätte, hieß es. Tatsächlich aber hatte es diesen sachkundigen Beobachter bereits seit 1973 gegeben.
2Es war kein geringerer als der frühere Spannbeton-Entwicklungschef eines großen Bauunternehmens, das die Kongresshalle zusammen mit anderen Firmen gebaut hatte, und er selbst war dabei maßgeblich beteiligt gewesen. Schon acht Jahre vor dem Unglück erkannte dieser verantwortliche Ingenieur, dass die Baukonstruktion nachgebessert werden müsste, wenn man einem Schadensfall zuvorkommen wollte. Diese Erkenntnis teilte er dem Vorstand seines Unternehmens mehrfach mündlich und schriftlich mit, doch er fand kein Gehör. Die Firma scheute sich, in dieser Angelegenheit von sich aus tätig zu werden, und forderte den Ingenieur zum Stillschweigen auf. In der Folgezeit verschlechterte sich das Arbeitsklima derart, dass der Ingenieur im Wege eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs in den vorzeitigen Ruhestand entlassen wurde.
3Dieser Ingenieur hatte die Verantwortung für seine Arbeit ernst genommen, und er hatte sich deswegen in seinem Unternehmen exponiert. Die Öffentlichkeit mochte er nicht alarmieren, aus Loyalität gegenüber dem Unternehmen und aus Verbundenheit mit seinem Fach, das nicht ins Gerede kommen sollte. Eine neutrale Schiedsstelle aber, die diskret hätte eingreifen können, gab es nicht; um eine Pointe vorwegzunehmen: So etwas gibt es bis heute nicht. So musste er seine berufliche Karriere vor der Zeit abbrechen, und nicht einmal das vorausgesehene Unglück hat er verhindern können!
4Es ist dies beileibe kein Einzelfall. Zahlreiche ähnliche Vorkommnisse sind bekannt geworden, meist allerdings erst dann, wenn sich die Arbeitsgerichte damit befassen mussten (Ropohl 1997). Sonst scheuen betroffene Ingenieure aus begreiflichen Gründen die Öffentlichkeit, und als der Personalabbau in der Industrie fortschritt, wuchs die Duckmäuserei aus Kündigungsangst; die Dunkelziffer solcher verdeckten Konflikte dürfte ein erhebliches Ausmaß haben. Das steht natürlich in peinlichem Kontrast zu den offiziellen Ansprachen angesehener Persönlichkeiten, die immer wieder die Verantwortung der Ingenieure beschwören.
5In diesem Beitrag will ich im nächsten Abschnitt zunächst den Begriff der Verantwortung klären. Ich werde zeigen, dass Verantwortung sehr verschiedene Ausprägungen annehmen kann, und erläutern, inwieweit der einzelne Ingenieur wirklich Verantwortung trägt. Im dritten Abschnitt werde ich dann die tatsächlichen und die prinzipiellen Grenzen individueller Verantwortung erörtern. Dabei wird sich herausstellen, dass die persönliche Verantwortungsfähigkeit im technischen Handeln zahlreichen Einschränkungen unterliegt, die keineswegs mit wohlgemeinten moralischen Appellen zu überwinden sind. schließlich werde ich im dritten Abschnitt auf einige Möglichkeiten zu sprechen kommen, mit denen die Verantwortungsbereitschaft und Verantwortungsfähigkeit der Ingenieure zu fördern wären. Da man freilich solche durchaus realistischen Ansätze schon seit Jahrzehnten diskutiert, ohne sie bislang konsequent verwirklicht zu haben, werde ich diesen Aufsatz mit einem skeptischen Unterton beenden müssen.
2. Begriff der Verantwortung
6Wie alle allgemeinen Begriffe hat auch der Verantwortungsbegriff mehrere Bedeutungen. So empfehle ich, den organisationstheoretischen Verantwortungsbegriff – im Sinn von Rollen- oder Aufgabenzuständigkeit – aus der ethischen Reflexion der Ingenieurverantwortung auszuklammern; bekanntlich gelten auch in der Mafia wohldefinierte Rollen- und Aufgabenzuständigkeiten, denen man kaum einen moralischen Charakter zubilligen würde. Dass jemand das tut, was andere von seiner Berufsrolle und -kompetenz erwarten, ist auf den ersten Blick moralisch irrelevant; beim zweiten Blick auf die jeweiligen Umstände und Folgen kann sich solche Pflichterfüllung einmal als verdienstlich, das andere Mal als verwerflich erweisen. Es kommt in unserer Diskussion nicht darauf an, was Vorgesetzte vom Ingenieur erwarten; es kommt darauf an, was der Ingenieur nach reiflicher Klärung seiner Aufgaben vor sich selbst verantworten kann, weil er verstanden hat, was die Gesellschaft vom ihm erwartet.
7Ich konzentriere mich daher auf den moralphilosophischen Verantwortungsbegriff, der wohl vor allem durch die Gegenüberstellung von Gesinnungsethik und Verantwortungsethik bei Max Weber (1919, 175) bekannt geworden ist. Verantwortung bedeutet demnach, „dass man für die (voraussehbaren) Folgen seines Handelns aufzukommen hat“. Wenn man dieses Konzept genauer betrachtet, fächert es sich in mehrere Teilaspekte auf, die ich anhand des folgenden Schemas besprechen will.
8Verantwortung wird als mehrstelliger Relationsbegriff verstanden (ähnlich auch Lenk 1997, 90) und hier nach sieben verschiedenen Gesichtspunkten eingeteilt. Bei jedem dieser Kriterien gibt es mehrere Ausprägungen; der Übersichtlichkeit wegen werden jeweils nur drei verschiedene Möglichkeiten dargestellt. Die Form dieser „morphologischen Matrix“ geht auf den Astronomen und Kreativitätsforscher Fritz Zwicky (1966) zurück und bildet eine mehrdimensionale Klassifikation. Statt nun die Einzelklassifikationen bloß nebeneinander zustellen, kann man aus dem Schema bestimmte Typen gewinnen, indem man aus jeder Zeile je ein Element auswählt und diese sieben Elemente mit einander kombiniert. Unter den theoretisch mehr als 2000 Kombinationsmöglichkeiten ergibt sich etwa der Typ der Haftung, wenn ein Einzelner (A1) für die voraussehbaren Folgen einer Handlung (B1, C1) aufgrund staatlicher Gesetze (D3) von einem Gericht (E3) im Nachhinein (F3) zur Verantwortung gezogen wird (G3) und einen eingetretenen Schaden gegebenenfalls wieder gutmachen muss. Um den Haftungsfall gar nicht erst eintreten zu lassen, werden vorsorgliche Menschen bereits im Voraus über die möglichen Folgen ihres Tuns nachdenken (F1, G1) und riskante Vorhaben im Zweifelsfall unterlassen.
9So bildet die Kombination der Elemente aus der ersten Spalte (unter Umständen erweitert um B2) denjenigen Verantwortungstyp, den man bei der Ingenieurverantwortung meist im Auge hat. Der einzelne Ingenieur soll seine Arbeit und die Produkte, die daraus hervorgehen, bewusst auf den Nutzen für die Allgemeinheit ausrichten. Er soll alle denkbaren Folgen seiner Projekte in Erwägung ziehen und prüfen, ob alle diese Folgen mit den maßgeblichen Wertvorstellungen der Gesellschaft vereinbar sind. Identifiziert er mögliche Folgen, die allgemein als unannehmbar gelten, soll er das betreffende Vorhaben derart modifizieren, dass die negativen Folgen vermieden werden, oder er soll, falls Verbesserungen nicht denkbar oder nicht machbar sind, dieses heikle Projekt aufgeben. Über derartige Weiterungen seiner Arbeit soll er sich fortgesetzt selber Rechenschaft geben, und er soll auch bereit und in der Lage sein, für sein Problemverständnis und seine Handlungsweisen jederzeit gegenüber anderen einzustehen. In gewissen Grenzen können Ingenieure dieser so verstandenen Verantwortung tatsächlich nachkommen. Das will ich zunächst skizzieren, bevor ich im nächsten Abschnitt jene Grenzen abzustecken habe.
10Offensichtlich ist es Sache des einzelnen Ingenieurs, seine fachlichen Fähigkeiten so gut und so gewissenhaft wie möglich für die Bearbeitung der ihm übertragenen Aufgaben einzusetzen. Gelegentlich wird behauptet, darin bestehe die wichtigste Verantwortung des Ingenieurs. Tatsächlich aber liegt Gewissenhaftigkeit eher auf der Ebene der formalen Aufgaben„verantwortung“ und gewinnt, ebenso wie die anderen Sekundärtugenden des Fleißes, der Pünktlichkeit, der Ordentlichkeit usw., ihre moralische Qualität vorwiegend aus dem moralischen Wert der Aufgabe. Wenn Ingenieure die ihnen übertragenen Aufgaben moralisch verantworten können, dann allerdings tragen sie auch die moralische Verantwortung für fachlich gewissenhafte Ausführung. Dazu gehört, dass sie sich in ihrem Fachgebiet über den jeweils neuesten Stand der Technik auf dem laufenden halten und keine Anstrengung scheuen, die nach technischen Standards jeweils bestmöglichen Lösungen zu entwickeln.
11Ein nicht unbeträchtlicher Teil des technischen Handelns wird längst durch Gesetze und Verordnungen sowie durch technische Normen und Richtlinien reguliert, die nicht selten aufgrund von Gesetzen ebenfalls verbindlich sind. So tragen Ingenieure ihrer Verantwortung auch dadurch Rechnung, dass sie sich erstens um genaue Kenntnis der einschlägigen rechtlichen Regelungen bemühen und zweitens darauf achten, dass diese Regelungen innerhalb ihres Einflussbereichs auch wirklich eingehalten werden. Staatliche Kontrolleure können nicht überall sein, und Ingenieure sind innerhalb ihrer Zuständigkeit dafür verantwortlich, dass geltendes technisches Recht auch tatsächlich greift.
12Fachliche und selbst rechtliche Gewissenhaftigkeit im Detail reichen freilich nicht aus, solange Zweifel an der ethischen Begründbarkeit der gesamten Aufgabe bestehen. Ingenieure sind gehalten, über die Rechtfertigung der Aufgaben nachzudenken, die sie lösen sollen, und nur, wenn sie diese Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen rechtfertigen können, nur dann haben fachliche Gewissenhaftigkeit und korrekte Vorschriftenbeachtung auch moralische Qualität. Vor allem also nehmen Ingenieure ihre Verantwortung dadurch wahr, dass sie die Zwecke prüfen, denen ihre Arbeit dienen soll. Insoweit technische Konzepte und Projekte immer schon eine mehr oder minder bestimmte Nutzungsidee enthalten, geht es also darum, diese vorgestellte Nutzungsidee zu vergegenwärtigen und vorausschauend ein Bild von den Nutzungsbedingungen und ihren Folgen zu gewinnen. Dass der einzelne Ingenieur bei solchen Erwägungen an Grenzen stoßen kann, die für ihn persönlich nicht zu überwinden sind, werde ich später besprechen. Hier muss ich festhalten, dass Ingenieure in den meisten Fällen durchaus wissen, wofür sie arbeiten, und dass sie meist auch mit völlig durchschnittlicher Vorstellungskraft einen Teil der Folgen sich ausmalen können.
13Das gilt beispielsweise für jede Art von Emissionen, vom Lärm bis zum elektromagnetischen Feld, die als Nebenwirkungen bestimmter technischer Prinzipien unvermeidlich auftreten. Wenn es wohl auch in der Vergangenheit nicht die Regel war, ist es dem Ingenieur doch ohne weiteres möglich, Listen solcher technisch bedingten Nebenwirkungen aufzustellen und ganz ausdrücklich die Frage zu stellen, ob solche Nebenwirkungen hingenommen werden können. In manchen Fällen wie bei der Lärmbelastung können Ingenieure mit dem Urteilsvermögen des Durchschnittsmenschen erkennen, was unzumutbar ist – etwa eine Eisenbahntrasse vor den Schlafzimmerfenstern eines Wohngebietes oder, umgekehrt, das Wohnhaus neben der vorhandenen Eisenbahnlinie, Ungeheuerlichkeiten, die unverständlicherweise oft genug geschehen sind! –, und verantwortlich handeln sie dann, wenn sie all ihren technischen Einfallsreichtum einsetzen, um gangbare menschengerechte Alternativen zu entwickeln.
14In anderen Fällen mögen Ingenieure eine Nebenwirkung zwar erkennen, aber in der Beurteilung sich unsicher fühlen. So können sie wissen, dass elektromagnetisch-elektronische Geräte eine gewisse Strahlungsaktivität entfalten, aber sie vermögen persönlich kaum zu entscheiden, ob dies dem menschlichen Organismus schaden könnte. Verantwortlich handeln sie unter solchen Umständen, wenn sie auf jeden Fall einen vorsorglichen „Anfangsverdacht“ aussprechen und darauf drängen, dass der Verdacht von geeigneten Fachleuten geprüft wird. Bei einem Gerätetyp, der in die genannte Fallgruppe gehört, lässt sich gut zeigen, dass Ingenieure in der Zielreflexion durchaus noch weitergehen könnten. Ich meine das inzwischen allgegenwärtige Mobiltelefon, das negative Nutzungserfahrungen zeitigt, die unschwer vorauszusehen waren. Hätten da nicht jene Ingenieure, die das neue Nutzungspotenzial als erste erkannten, auch ihre Fantasie mobil machen und das Szenario epidemischer Telefonitis ausmalen können, die nun tatsächlich ausgebrochen ist? Und hätten sie nicht von sich aus darauf kommen können, dass dadurch neuer Regelungsbedarf entsteht, wann, wo und unter welchen Bedingungen das Mobiltelefon benutzt werden darf, wenn es nicht zu einer unerträglichen Störquelle für andere Menschen werden soll?
15Die einzelnen Ingenieure können also durchaus auf mögliche Gefahren für Umwelt und Gesellschaft aufmerksam werden, sie können sich dann im Rahmen ihrer Zuständigkeit aktiv um bessere Alternativen bemühen, und sie können in gewissem Umfang auch Schwierigkeiten voraussehen, zu deren Bewältigung neue gesellschaftliche und rechtliche Regelungen erforderlich sind. Immerhin sind sie die ersten, die Wissen über die neuen Entwicklungen erlangen, und dieser Wissensvorsprung verpflichtet. Über all das können sie sich mit ihren Kollegen und Vorgesetzten aussprechen, sie können die entsprechenden Diskussionen in der Fachöffentlichkeit verfolgen und sich unter Umständen auch daran beteiligen, vor allem, wenn sie in einem Ingenieurverein aktiv sind. Schließlich können sie Institutionen der politischen Technikfolgenabschätzung und Technikbewertung über bedenkliche Entwicklungen informieren. Das grenzt dann allerdings schon an ein Vorgehen, das als „Alarmierung der Öffentlichkeit“ (englisch „whistleblowing“) bekannt ist, und, ebenso wie die Arbeitsverweigerung, nur im äußersten Fall einzusetzen ist; ich komme später darauf zurück.
16Man darf allerdings die Schwierigkeiten nicht unterschätzen, die verantwortungsbereitem Engagement entgegenstehen. So werde ich mich jetzt der Frage zuwenden, inwieweit die Ingenieure überhaupt in der Lage sind, die genannten Spielräume wirklich auszuschöpfen, und wo die Spielräume ihre unüberschreitbaren Grenzen haben. Schließlich wusste bereits das römische Recht, dass „ultra posse nemo obligatur“, dass, frei übersetzt, niemand eine Pflicht hat, die seine Fähigkeiten übersteigt. Sollen setzt Können voraus, und das heißt hier konkret: Verantwortungsbereitschaft setzt Verantwortungsfähigkeit voraus. Die moralische Verantwortungsfähigkeit der Ingenieure aber wird von zahlreichen Restriktionen begrenzt, und diese Begrenzungen sind derart einschneidend, dass die Handlungsspielräume für das moralische Engagement der Individuen in Wirklichkeit äußerst schmal sind.
3. Grenzen individueller Verantwortung
3.1 Begrenzte Sach- und Wertkompetenz
17Ich will hier gar nicht das triviale, aber praktisch höchst machtvolle Hindernis des Zeitmangels vertiefen, dem Ingenieure fast immer ausgesetzt sind; all jene Erwägungen des Verantwortungsbewusstseins, die ich angedeutet habe, brauchen natürlich ihre Zeit, und diese Zeit ist oft schwer zu erübrigen, wenn man mit der Projektarbeit unter großem Termindruck steht. Je weniger man mit einem bestimmten Bereich möglicher Folgen vertraut ist, desto mehr Aufwand muss man treiben, um wenigstens einen ersten Überblick zu gewinnen. Und es stellt sich natürlich auch die Frage, inwieweit die Ingenieure überhaupt die dafür erforderliche Qualifikation besitzen.
18Moralische Verantwortung setzt Sachkompetenz und Wertkompetenz voraus, im technischen Handeln also Kompetenz für alle denkbaren Technikfolgen und alle davon berührten Werte. Nun ist es natürlich völlig unmöglich, dass der einzelne Ingenieur alle diese Kompetenzen in sich vereinen würde. Selbstverständlich kann er nicht alles mögliche nichttechnische Spezialwissen anhäufen, aber er könnte über mehr technikbezogenes Orientierungswissen verfügen. Solches Orientierungswissen würde die Spezialkenntnisse des Experten vom anderen Fach nicht ersetzen, aber schüfe doch allererst jene gemeinsame Basis, auf der sich Ingenieure mit Ökologen, Psychologen, Soziologen oder Juristen überhaupt verständigen können; und es würde die Urteilsfähigkeit in der Frage schärfen, wann man welchen anderen Experten zur Klärung möglicher Technikfolgen um Rat fragen muss.
19Ingenieurverantwortung erfordert neben der Einsicht in die eigenen Kompetenzgrenzen ein entwickeltes Fingerspitzengefühl für das Ergänzungsbedürfnis nach fremder Kompetenz; dies aber dürfte kaum von allein entstehen, wenn nicht in der Ausbildung ein Mindestmaß von Orientierungs-, Kommunikations- und Urteilsfähigkeit zum ausdrücklichen Lernziel gemacht wird. Aber solche fachübergreifende Aufklärung und Sensibilisierung für Technikfolgen- und Wertprobleme werden dem Ingenieurnachwuchs bis heute von den ingenieurwissenschaftlichen Fakultäten notorisch vorenthalten. Was helfen da alle moralphilosophischen Appelle, wenn den angehenden Ingenieuren nicht einmal ein Minimum berufsethischer Sensibilisierung mitgegeben wird?
20Solche fachübergreifende Sensibilisierung muss den angehenden Ingenieur einerseits mit der Wertgebundenheit technischen Handelns, andererseits aber auch mit den Grenzen seiner eigenen Wertkompetenz vertraut machen. Wollte nämlich der einzelne Ingenieur sein persönliches Wertsystem zum allgemeinen Maßstab machen, geriete er in die Gefahr technokratischer Anmaßung. Ingenieure sind ebenso wenig wie andere einzelne Bürger dazu legitimiert, allein zu bestimmen, was für alle gut ist. In übersichtlichen Situationen kann sich der Ingenieur selbstverständlich an die normativen Vorgaben halten, die in der Gesellschaft allgemein akzeptiert sind. In verwickelteren Fällen dagegen kann moralische Verantwortung für Technikfolgen nur im technopolitischen Diskurs mit allen Beteiligten und Betroffenen entwickelt und präzisiert werden; das gilt besonders auch für technische Risiken, die niemand gegen den Willen der davon Betroffenen eingehen darf. Allerdings sprengt diese Maxime wiederum das herkömmliche Modell individualistischer Verantwortungsethik.
3.2 Begrenzte Handlungsmacht
21Der individuellen Verantwortungsfähigkeit der Ingenieure werden nicht nur durch Zeitmangel und Qualifikationsdefizite Grenzen gesetzt, sondern auch durch die organisatorischen Bedingungen, unter denen technisches Handeln sich vollzieht. Wenn die objektive Grundlage der Verantwortung in der Kausalverknüpfung zwischen dem Handelnden, seiner Handlung und den Handlungsfolgen besteht, dann folgt daraus, dass die Verantwortung von Personen und Institutionen nicht weiter reichen kann, als ihre Handlungsmacht reicht. Bevor man sich von der Ingenieurethik zu viel verspricht, muss man also untersuchen, wieweit die Handlungsmacht des einzelnen Ingenieurs wirklich reicht. Dazu muss man den Umstand in Betracht ziehen, dass sich technisches Handeln fast immer arbeitsteilig vollzieht.
22So hat technisches Handeln durchweg intermediären Charakter. Mit der Herstellung von Produkten werden Handlungspotenziale geschaffen, die sich erst bei der Verwendung dieser Produkte realisieren. Durch die Arbeitsteilung zwischen Herstellung und Verwendung wird dann auch die Verantwortungsverteilung zwischen beiden Seiten zum Problem. Nur bei zweckspezialisierten Sachsystemen trifft den Hersteller die volle Verantwortung für die Nutzungsfolgen. Bei multifunktionalen universellen Sachsystemen dagegen kann der Hersteller weder voraussehen noch vorausbestimmen, welchen konkreten Gebrauch der Verwender davon machen wird. Da ihnen die entsprechende Handlungsmacht fehlt, können die planenden und herstellenden Ingenieure unmöglich die ungeplante oder gar missbräuchliche Verwendung ihrer Produkte verantworten; allenfalls können sie, soweit ein möglicher Missbrauch vorhersehbar ist, die Missbrauchsresistenz der Produkte erhöhen.
23Hier muss die oben genannte Forderung eingeschränkt werden, Ingenieure sollten stets die Zwecke kritisch prüfen, denen ihre Arbeit dient. Offensichtlich ist diese Forderung bei mehr oder minder anonymen – oder auch absichtlich anonymisierten – Marktbeziehungen nicht einzulösen, wenn die Sachsysteme multifunktional sind oder wenn sie, als Komponenten auf relativ niedriger Stufe der Sachsystemhierarchie, auf eine Teilfunktion spezialisiert sind, die ihrerseits in den verschiedenartigsten komplexeren Systemen verwendet werden kann. Ein Dieselmotor etwa mag zwar speziell als Fahrzeugantrieb ausgelegt sein, aber die Ingenieure, die ihn gebaut haben, können nicht immer wissen, ob der Abnehmer den Motor für eine schwere Planierraupe oder ein Raketenabschuss-Fahrzeug einsetzt; und was mit multifunktionalen Mikroprozessoren und Speicherchips schließlich geschieht, können die herstellenden Ingenieure auch nicht immer voraussehen. In allen derart gelagerten Fällen stößt also die Zielreflexion der Ingenieure an eine prinzipielle Grenze, wenn die Ethik technischen Handelns auch das Gebrauchshandeln berücksichtigen soll.
24Beim Gebrauchshandeln treten überdies häufig die unerwarteten Wirkungen kollektiven Handelns auf (Boudon 1979). Selbst wenn die Benutzer ein Massenprodukt bestimmungsgemäß verwenden, kann bei vielfachem, gleichzeitigem Einsatz die Quantität in eine unerwünschte Qualität umschlagen, die zwar prinzipiell mit hinreichender Vorstellungskraft zu antizipieren wäre, ohne dass jedoch der Einzelne voraussehen könnte, ob und wann dieser Umschlag tatsächlich geschieht; ein illustratives Beispiel für einen solchen paradoxen Effekt ist der Autobahn-Stau. Kein Einzelner ist in dem strikten Sinn dafür verantwortlich, dass es in seiner eigenen Kraft stände, den möglichen Missstand zu verhindern. Retrospektiv lassen sich natürlich Teilverantwortungen zuschreiben, aber prospektiv wird Verantwortungsbewusstsein nur schwer zu aktivieren sein, weil zunächst niemand mit der misslichen Häufung der Nutzungen rechnen wird. Individualethisch scheinen mir derartige Schwierigkeiten unlösbar, und wenn ich oben den Verantwortungsspielraum des Ingenieurs dadurch gekennzeichnet hatte, dass er auf neuen Regelungsbedarf aufmerksam machen kann, habe ich bereits den Übergang von der individuellen zur institutionellen Verantwortung angedeutet, einer Verantwortung, die sich nicht auf individuelle Einzelhandlungen, sondern auf die gesellschaftliche Gestaltung von Handlungsmustern bezieht.
25Aber auch wenn Technikfolgen eindeutig der Herstellerseite zuzuschreiben sind, heißt das noch nicht, dass damit der einzelne Ingenieur belastet werden könnte. In Planung, Entwicklung, Konstruktion und Produktion arbeiten Dutzende oder gar Hunderte von Fachleuten gemeinsam an derselben Aufgabe. Arbeitsteilig steuert jeder Einzelne sein besonderes Wissen und Können bei, ohne doch damit alle Aspekte der Aufgabe noch überblicken zu können. So geht aus den Teilbeiträgen und ihren wechselseitigen Einflüssen etwas hervor, was in dieser Form keine der beteiligten Personen alleine hätte bewirken können. Da stellt einer die richtige Frage, ohne die Antwort zu wissen; dem zweiten fällt eine Lösungsmöglichkeit ein, auf die er nie gekommen wäre, wenn nicht der eine die richtige Frage gestellt hätte; und beide kämen dennoch nicht viel weiter, wenn nicht der dritte plötzlich sich erinnern würde, wie er in einem ähnlichen Fall eine derartige Lösung erfolgreich ausgeführt hat.
26Auch wenn ich von der naheliegenden Annahme absehe, dass alle drei viel zu sehr mit der Problemlösung beschäftigt sind, als dass sie gleichzeitig auch noch über heikle Nebenfolgen nachdenken wollten und könnten, muss ich damit rechnen, dass die Beteiligten, selbst wenn sie sich die Frage stellen, bald kaum noch sagen können, wer denn nun welchen Anteil an der gefundenen Lösung hat und wem es anzulasten ist, dass eine unerfreuliche Nebenwirkung nicht rechtzeitig bedacht wurde. So reduziert die Arbeitsteilung innerhalb der technischen Entwicklung das technische Handeln des Individuums auf einen marginalen Teilbeitrag zum Gesamtprojekt, sodass auch die Technikfolgen dem individuellen Handeln gar nicht mehr eindeutig zuzurechnen sind. Solche Zurechnungsschwierigkeiten belasten, da sie noch retrospektiv kaum zu lösen sind, selbstverständlich auch die prospektive Verantwortungsbereitschaft der Einzelnen, und das alles gilt bereits für die herrschaftsfreie Arbeitsteiligkeit der gleichberechtigten Kooperation.
27Tatsächlich aber handeln die Ingenieure nicht nur kooperativ in Arbeitsgruppen, sondern auch als Mitglieder einer sozio-ökonomisch-technischen Organisation, deren verschiedene Ausprägungen, vom Kleinbetrieb bis zum Großunternehmen, man unter dem Begriff der Korporation zusammenfassen kann (vgl. A2 in Schema 1). Individuelles Handelns wird dann zu einem Element korporativen Handelns und muss sich den fremdbestimmten Korporationszielen unterordnen; dadurch verliert es einen Teil jener Autonomie, die für moralische Verantwortung vorausgesetzt ist. Insofern der einzelne Ingenieur nicht mehr autonomes Subjekt des technischen Handelns ist, kann er dieses korporative Handeln, das sich seiner individuellen Handlungsmacht entzieht, auch nicht als Individuum verantworten.
28Schließlich können auch im Herstellungszusammenhang die unerwarteten Effekte kollektiven Handelns auftreten, wenn in einer bestimmten technischen Entwicklungslinie zahlreiche Korporationen und womöglich auch noch politische Instanzen miteinander teils kooperieren und teils konkurrieren. Unter solchen Bedingungen können sich Ansätze individueller Verantwortung, selbst wenn sie möglich sind, in den Maschen gesellschaftlicher Arbeitsteilung verfangen; aber oft sind sie gar nicht einmal möglich, weil keiner der Handelnden voraussehen kann, welches Ergebnis aus dem kollektiven Handeln schließlich hervorgeht. Die technische Entwicklung hat sich von der personalen Ebene abgelöst und ist zu einer Funktion komplexer soziotechnischer Systeme geworden. Was aber systemar sich vollzieht, kann nicht mehr personal verantwortet werden. Unter korporativen und kollektiven Bedingungen reduziert sich Verantwortung auf Mitverantwortung, und diese Mitverantwortung des einzelnen Ingenieurs bleibt auf einen marginalen Anteil begrenzt, der überdies seiner Größe nach, wenn überhaupt, meist erst im Nachhinein zu bestimmen ist. Wie aber soll der Einzelne vorausschauende Verantwortungsbereitschaft entwickeln, wenn er gar nicht überblicken kann, wozu eine Praxis führt, zu der er lediglich einen winzigen Teilbeitrag leistet?
3.3 Arbeitsrechtliche Bindungen
29Mehr als drei Viertel der Ingenieure sind Angestellte oder Beamte, also, wie es offiziell so schön heißt, abhängig Beschäftigte, und abhängig sind sie von der Korporation oder Behörde, in der sie arbeiten. Diese überwiegende Mehrheit der Ingenieure stellt gegen Entgelt ihre Arbeitskraft vertragsrechtlich einem Unternehmer oder Dienstherrn zur Verfügung und ist mithin dem Arbeitsrecht bzw. dem Beamtenrecht unterworfen. Dann aber begeben sich die Ingenieure ihrer moralischen Handlungsfreiheit, indem sie den Arbeitsvertrag unterschreiben und damit das Weisungsrecht und den Verschwiegenheitsanspruch des Arbeitgebers oder Dienstherrn anerkennen. Ich muss also auf die oben angedeuteten Rechtsfragen zurückkommen.
30Wenn einen arbeitsrechtlich gebundenen Ingenieur bei seiner Arbeit erste Zweifel erfassen, ob er deren Folgen verantworten kann, erlebt er das zugleich als Zweifel an den Weisungen seiner Vorgesetzten und somit als potenziellen Loyalitätskonflikt. Nur von Menschen mit ausgeprägter Zivilcourage kann erwartet werden, dass sie sich dem möglichen Konflikt stellen und in offenen Gesprächen darauf hinwirken, dass den begründeten Bedenken Rechnung getragen wird. Kann der Ingenieur seine Vorgesetzten nicht überzeugen, muss er sich normalerweise damit abfinden, dass nun doch geschieht, was er eigentlich nicht glaubt vertreten zu können: Verantwortungsbewusstsein scheitert an korporativem Weisungsrecht.
31Da der Einzelne, wenn er mit seinen Bedenken kein offenes Ohr findet, überdies Gefahr läuft, zum Störenfried abgestempelt zu werden – wie das auch dem Ingenieur im Kongresshallen-Fall geschehen ist –, kann man sich leicht vorstellen, dass viele Verantwortungskonflikte sogar schon im Vorfeld der subjektiven Selbstzensur unterdrückt werden. Den wenigen schließlich, die in entsprechend ernsten Fällen weder ihrer Selbstzensur noch dem Zwang des Arbeitgebers erliegen wollen, bleiben nur die äußersten Alternativen, die ich schon genannt hatte: die Arbeitsverweigerung und die Alarmierung der Öffentlichkeit. Mit der Arbeitsverweigerung aber missachtet der Ingenieur das Weisungsrecht des Unternehmers oder Dienstherrn, und wenn er die Öffentlichkeit alarmiert, verstößt er gegen die arbeitsvertraglich festgelegte Pflicht, Informationen, die er aus seiner Berufsarbeit gewinnt, vertraulich zu behandeln.
32Die Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen hat im Arbeitsrecht einige Beachtung gefunden, zumal der so genannte „Ärztefall“ den Instanzenweg bis zum Bundesarbeitsgericht gegangen ist (vgl. Wendeling-Schröder 1994). Zwar waren die Betroffenen keine Ingenieure, aber dieser Rechtsstreit ist auch für die Ethik technischen Handelns bedeutsam. Mediziner hatten bei einem Pharmaunternehmen ein Strahlenschutzpräparat untersuchen sollen und diesen Auftrag abgelehnt, weil das Präparat in einem möglichen Atomkrieg auch militärisch verwendet werden könnte. Sie waren daraufhin entlassen worden, hatten dagegen geklagt und letztendlich beim Bundesarbeitsgericht Erfolg, wo das Recht auf die subjektive Gewissensentscheidung ausdrücklich anerkannt und deren Überprüfung durch „außenstehende Dritte“ als „verfassungswidrig“ verworfen wurde. Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen ist also mittlerweile rechtlich zulässig. Allerdings folgt aus dieser Entscheidung nicht die Arbeitsplatzgarantie für den Verweigerer, der nur dann Kündigungsschutz genießt, wenn es dem Arbeitgeber möglich ist, ihn anderweitig zu beschäftigen – eine im Einzelfall oft nur schwer überprüfbare Frage, die angesichts des aufgebrochenen Konfliktes sicher nicht immer zugunsten des Arbeitnehmers entschieden wird.
33Indem ein Arbeitskonflikt wie der „Ärztefall“ öffentlich bekannt und allgemein diskutiert wird, mag er dazu beitragen, das ursprüngliche Projekt zu korrigieren und dessen problematische Folgen zu verhindern. Oft genug aber wird Arbeitsverweigerung gar keinen Beitrag zur Techniksteuerung leisten können, wenn der verantwortungsbewusste Verweigerer – ganz gleich, ob entlassen oder anderweitig beschäftigt – durch bedenkenlosere Kollegen ersetzt wird, die dann das heikle Projekt dennoch fortsetzen; ist es gar, wie im „Kongresshallenfall“, eine Unterlassung, die der Ingenieur nicht glaubt verantworten zu können, gibt es gar nichts, was verweigert werden könnte. Sonst kann sich mit einer Arbeitsverweigerung der Einzelne zwar seine moralische Unbeflecktheit bewahren, doch nur in seltenen Fällen gefährliche Technikfolgen von Umwelt und Gesellschaft abwenden.
34Wesentlich wirksamer scheint die Anrufung externer Instanzen oder gar die unmittelbare Alarmierung der Öffentlichkeit. Einen derart aus Gewissensgründen begangenen Verstoß gegen arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflichten aber entschuldigte die herrschende Rechtsprechung in Deutschland, anders als die Arbeitsverweigerung, bis in die jüngste Vergangenheit nicht. Erst 2008 sind Gesetzesinitiativen ergriffen worden, die für die Alarmierer (die „whistleblower“) einen gewissen Rechtsschutz gewähren sollen. Doch selbst wenn ein solcher Rechtsschutz endlich vorliegen sollte, wird er den verantwortungsbewussten Ingenieur nicht vor den Unannehmlichkeiten bewahren, die jedem drohen, der gegen Konformitätszwänge aufbegehrt.
35So steht der verantwortungsbewusste Ingenieur im Konfliktfall regelmäßig vor einem moralischen Dilemma. Entweder bekämpft er mit Entschiedenheit den erkannten Missstand und gerät in die Gefahr, zum Märtyrer zu werden, da er seine berufliche Karriere aufs Spiel setzen und nicht nur persönliche Opfer bringen muss, sondern auch den Lebensbedingungen seiner Familie unter Umständen erhebliche Belastungen aufbürdet. Oder er muss sein Gewissen vergewaltigen und im Interesse der Existenzsicherung – für sich selbst und für seine Familie – den bedenklichen Dingen ihren Lauf lassen. Nach aller Lebenserfahrung werden sich die meisten nicht für „moralisches Heldentum“ (Alpern 1993) entscheiden, sondern den zweiten Weg wählen und allfällige Gewissensbisse zu unterdrücken suchen.
36Ingenieure sind also in ihrem technischen Handeln individualethisch überhaupt nicht souverän, sondern im Gegenteil arbeitsrechtlich amputiert. Ihre Verantwortungsfähigkeit wird durch vertragliche Weisungsgebundenheit und Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn radikal beschnitten. Wegen dieser arbeitsrechtlichen Bindungen hat individuelle Moralität nur geringe Chancen, einen effektiven Beitrag zur Techniksteuerung zu leisten.
3.4 Wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen
37Die arbeitsrechtlichen Bindungen, die der Einzelne erfährt, wenn er als sittliches Individuum in die Entwicklungs- und Produktionspolitik seines Arbeitgebers eingreifen will, existieren nun allerdings nicht von ungefähr. Technisches Handeln ist durchweg auch wirtschaftliches Handeln und insoweit den Prinzipien der herrschenden Wirtschaftsordnung unterworfen. So spiegelt auch das Arbeitsrecht die Grundsätze der liberalistischen Wirtschaftsauffassung wider, zu denen vor allem die bürgerliche Vertragsfreiheit und das Recht der unternehmerischen Betätigungsfreiheit gehören. Zwar sind diese Grundsätze inzwischen aus sozialstaatlichen Erwägungen heraus eingeschränkt worden, und in der Rechtsprechung zur Gewissensfreiheit in der Berufsarbeit bahnen sich nun weitere Korrekturen an. Wenn auch solche Einschränkungen die Grundsätze fallweise modifizieren, setzen sie diese doch nicht prinzipiell außer Kraft.
38In einer Marktwirtschaft ist es das Recht der unternehmerischen Betätigungsfreiheit, die Art des Güterangebotes in Hinblick auf die Marktnachfrage zu bestimmen. Der einzelne Ingenieur dagegen genießt die Vertragsfreiheit, ob er seine Qualifikation einem bestimmten Unternehmen verkaufen will oder nicht. Schließt er den Arbeitsvertrag ab, unterwirft er sich dem Wiesungsrecht des Unternehmers, das aus der marktwirtschaftlichen Produzentenfreiheit abgeleitet ist. Die Autonomie der Produzentenfreiheit findet ihre Grenzen in den Ergebnissen des Marktgeschehens, die aus dem freien Spiel der Angebots- und Nachfragekräfte hervorgehen.
39Nach dieser Wirtschaftsauffassung sind es also die formalen Mechanismen des Marktes – und nicht einmal die materialen Präferenzen einzelner Unternehmer! –, die über die Qualität der technischen Entwicklung entscheiden. Analysiert man die bekannt gewordenen Verantwortungskonflikte von Ingenieuren genau, stellt sich meist heraus, dass die Sorge verantwortungsbewusster Ingenieure um Qualität, Sicherheit, Gesundheit usw. von den Unternehmensleitungen nicht grundlos vernachlässigt wird, sondern aus der konkurrierenden Sorge um die wirtschaftliche Position auf dem Markt. Technisches Handeln ist also vor allem den formalen Entscheidungskriterien der Marktteilnehmer unterworfen. Tatsächlich klammern denn auch liberalistische Philosophen Technik und Wirtschaft aus dem Geltungsbereich der Moral aus.
40Der einzelne Ingenieur kann dann unmöglich eine technische Entwicklungsdynamik verantworten, die doch von der liberalistischen Sozial- und Wirtschaftsphilosophie, in der klassischen Formulierung von Adam Smith (1776, 371), der „unsichtbaren Hand“ des Marktgeschehens überantwortet worden ist. Wohl wissen wir inzwischen, dass mit Umwelt- und Gesellschaftsqualität die „unsichtbare Hand“ ihre lieben Nöte hat, doch scheuen sich herrschende Kräfte noch immer, jene Sektoralisierungsstrategie der Moderne in Frage zu stellen, die der Industriewirtschaft ihre Autonomie und die Verselbstständigung ökonomischer Werte verstattet hat. Bei allen Komplikationen, die internationale Konkurrenz der Eigendynamik wirtschaftlichen Handelns zusätzlich aufbürdet, wird man von einer Ethik technischen Handelns kaum erwarten können, was ordnungspolitische Ideologie bislang hartnäckig verweigert: die ausdrückliche, planmäßige und zielstrebige Anbindung industriewirtschaftlicher Aktivitäten an demokratisch legitimierte Werte des guten Lebens. Es liefe auf die Quadratur des Kreises hinaus, solche ordnungspolitische Wertabstinenz durch eine individualistische Ingenieurethik zu kompensieren. Jede Techniksteuerung, ob ethisch oder politisch, wäre dann ein Sakrileg wider den Geist der „unsichtbaren Hand“! Die Sozialphilosophie, die unsere gegenwärtige Wirtschaftsform beherrscht, entzieht jeder Ingenieurethik die Grundlage.
3.5 Überwindung der Restriktionen?
41Mit der letzten Bemerkung habe ich bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Einschränkungen, die einer wirksamen Ingenieurethik entgegenstehen, zum Teil sehr grundsätzlicher Natur sind und keineswegs durch moralphilosophische Wochenendseminare überwunden werden können – von blauäugiger Festredner-Rhetorik ganz zu schweigen. Dennoch will ich diesen skeptischen Beitrag nicht schließen, ohne die Chancen zu prüfen, die einer künftigen Entwicklung der Berufsmoral technischen Handelns vielleicht doch offenstehen. Denn ich habe den Eindruck, dass jedenfalls ein Teil der genannten Restriktionen zu überwinden wäre, während ein anderer Teil auf der Ebene individualistischer Moralphilosophie prinzipiell unlösbar erscheint.
42Sach- und Wertkompetenz der Ingenieure könnten durchaus verbessert werden, wenn sich die technologischen Ausbildungsstätten endlich zu einer Reform der Ingenieurausbildung durchringen würden. Die gegenwärtige Umstellung auf eine zweistufige Ausbildung mit „bachelor“- und „master“-Abschlüssen scheint auch nur alten Wein in neue Schläuche zu gießen und die fachbornierte Spezialisierung der ingenieurwissenschaftlichen Studiengänge zu konservieren. Würde man dagegen einen Teil der Ausbildungskapazität – sagen wir: zwischen einem Drittel und einem Fünftel – für soziotechnologisches Orientierungswissen sowie für ethisches und technopolitisches Urteilsvermögen umwidmen, könnten künftige Ingenieure für die Verantwortungsprobleme technischen Handelns wirksam sensibilisiert und darauf vorbereitet werden, diese Verantwortungsprobleme, soweit sie überschaubar sind, in der fachübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Experten und in freimütigen Diskussionen mit der Öffentlichkeit zu klären. Übrigens könnten solche Qualifikationen auch den Ingenieuren, die schon im Beruf stehen, durch Weiterbildung vermittelt werden; aber die Industrie, die sonst allerhand modischen Trainings-Schnickschnack bereitwillig finanziert, hat in dieser Hinsicht die Zeichen der Zeit nicht erkannt – oder nicht erkennen wollen.
43Die Ausbildung kann die Wertproblematik technischen Handelns vor allem auch darum nicht länger aussparen, weil inzwischen ein Kanon berufsmoralischer Regeln für alle Ingenieure standespolitisch verbindlich gemacht worden ist (VDI 2002; Hubig/Reidel 2003). Bei allen Detailproblemen, die bei der Anwendung solcher Grundsätze entstehen, haben sie mit ihrer recht eindeutigen Sprache immerhin den Vorzug, den Ingenieuren nachdrücklich klar zu machen, wie groß ihre berufsspezifische Verantwortung ist und in welch hohem Masse das Gemeinwohl davon abhängt, dass sie sich dessen, jedenfalls im Rahmen ihrer Möglichkeiten, bewusst sind.
44Wie freilich Erfahrungen aus der Vergangenheit lehren, bleiben berufsmoralische Regeln praktisch folgenlos, wenn man nicht zusätzliche Maßnahmen und Einrichtungen vorsieht, die ihnen konkrete Beachtung sichern. Die genannten „Ethischen Grundsätze des Ingenieurberufs“ bestimmen darum in ihrer Präambel ausdrücklich, dass der Verein Deutscher Ingenieure „Maßnahmen zur Aufklärung, Beratung, Vermittlung, Förderung und zum Schutz der Beteiligten in allen Fragen der Technikverantwortung“ ergreift. Dabei wäre auch an Auszeichnungen für besonders verantwortungsbewusstes Handeln und an Unterstützungsfonds für Ingenieure zu denken, die durch ihr Engagement in materielle Schwierigkeiten geraten sind. Vor allem müsste eine neutrale Einrichtung, eine „Kommission für Ingenieurethik“ oder ein „Ombudsman“, geschaffen werden, bei denen die Ingenieure im Konfliktfall Hilfe finden können, bevor sie notfalls in die offene Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber eintreten müssen; das wünschte sich im Nachhinein auch der Betroffene im „Kongresshallenfall“. Bis 2008 hat der Verein allerdings nichts unternommen, um die Selbstverpflichtung der Präambel einzulösen. Die aktuelle Parole des VDI heißt nicht „Technik verantworten“, sondern „Sachen machen“ – Innovationen, so scheint es, um jeden Preis.
45Sind alle informellen Möglichkeiten schiedlich-friedlicher Konfliktbewältigung ausgeschöpft – für die wie gesagt noch viel zu tun wäre –, und Arbeitsverweigerung oder Alarmierung der Öffentlichkeit drängen sich als Ultima ratio auf, dann ist das Arbeitsrecht gefordert, solches moralisches Engagement zu schützen, statt es zu bestrafen. Arbeitsverweigerung und Alarmierung der Öffentlichkeit aus Gewissensgründen müssen unbedingten Kündigungsschutz genießen! Wer hingegen den verantwortungsbewussten Ingenieur dem Spießrutenlaufen zwischen Arbeitsgericht und Arbeitsamt überlässt, kann sich alle Appelle an die Ingenieurethik sparen. Soweit allerdings das Arbeitsrecht die herrschende Wirtschaftsauffassung widerspiegelt, ist eine durchgreifende Reform erst dann zu erwarten, wenn sich in der öffentlichen Meinung mehr Distanz gegenüber unbeschränkter Produzentenfreiheit bemerkbar macht. Dies wiederum setzt ein höheres sozialphilosophisches Problembewusstsein voraus, das, auch wenn vereinzelt schon vom „ökologisch-sozialen Umbau der Marktwirtschaft“ zu hören ist, wohl doch noch sehr entwicklungsbedürftig ist. So führen schon solche Restriktionen der Ingenieurethik, die grundsätzlich zu überwinden wären, in den sozialphilosophischen Diskurs.
46Dies gilt a fortiori für die soziotechnisch-organisatorischen Restriktionen, welche die Handlungsmacht des Einzelnen aufgrund der Arbeitsteiligkeit des technischen Handelns begrenzen. Während die Kompetenzdefizite und die arbeitsrechtlich-wirtschaftspolitischen Einschränkungen mittelfristig mit den angedeuteten Reformen erheblich gemildert oder gar beseitigt werden können, bilden die soziotechnisch-organisatorischen Restriktionen eine Barriere für die Ingenieurverantwortung, die in individualistischer Perspektive wohl grundsätzlich nicht zu überwinden ist. Wie im so genannten Subsidiaritätsprinzip vorgesehen (vgl. Ratti 1931; Nell-Breuning 1962), müssen die einzelnen Menschen, wenn sie von Gemeinwohlaufgaben überfordert werden, entsprechende Unterstützung von übergeordneten Ebenen der Gesellschaftsstruktur erhalten, also von den Korporationen, von den Verbänden und von der Politik. Ich muss an das Schema der Verantwortungstypen erinnern, in dem ausdrücklich nicht nur die Individuen, sondern auch die Korporationen und die Gesellschaft als Verantwortungsträger genannt werden (vgl. a. Maring 2001). Gegenwärtig sind mit der Technikverantwortung die Individuen tatsächlich überfordert, doch die Korporationen, besonders die Industrieunternehmen, sind unwillig, und Recht und Politik sind unschlüssig.
4. Schlussbemerkung
47Die Verantwortung in der Ingenieurarbeit ist ein komplexes Problem, das ich in diesem Beitrag lediglich analysieren konnte. Wenn ich auch einzelne Lösungsansätze vorschlagen konnte, die das Problem ein wenig entschärfen würden, sind doch Tendenzen, solche Ansätze zu verwirklichen, gegenwärtig nur schwer erkennbar. Wer die Ambivalenzen der technischen Entwicklung reduzieren will, tut gut daran, sich nicht allein auf die individuelle Moralität der Ingenieure zu verlassen. Aber man tut auch gut daran, sich nicht allein auf die Technikbewertung der Politiker und Politikberater zu verlassen. Worauf es ankäme, wäre eine Synthese von Ingenieurethik und Technikbewertung, die man freilich bislang nur theoretisch konzipieren kann (Ropohl 1996; Skorupinski/Ott 2000). Ob diese Konzeption eines Tages die soziotechnische Praxis wird anleiten können, steht dahin.
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Literatur
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Einige Passagen dieses Beitrages habe ich meinem Buch von 1996 entnommen, dessen Analysen und Folgerungen mir nach wie vor aktuell scheinen. Dort finden sich auch zahlreiche weitere Belege und Quellen.
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