7. Auswanderungspolitik
p. 187-216
Texte intégral
7.1 Die Auswanderungsgesetzgebung im Reich
1Die deutschen Auswanderer standen Anfang des 19. Jahrhunderts der Ausbeutung und dem Betrug durch Auswanderungsagenten, Makler, Kaufleuten etc. schutzlos gegenüber, da die meisten deutschen Regierungen lange Zeit wenig Interesse am Schicksal derjenigen zeigten, die sich dazu entschlossen hatten ihre Heimat zu verlassen. Seit den 1830er Jahren verabschiedeten die meisten Staaten Gesetzte zum Schutz der Auswanderer. Die Gesetzte, Erlasse und Behördenverordnungen wurden durch stark ansteigende Auswandererzahlen dringend benötigt. Ursprünglich wollten die staatlichen Stellen mit ihren Verordnungen die negativen Folgeerscheinungen der Massenauswanderung abwehren – ungewollt verbesserten sie damit die Situation der Auswanderer. Durch die Regulierungen der Überfahrtsbedingungen und die Kontrolle der Überfahrtsverträge verringerten sie die Zahl der Auswanderer, die Schwindlern zum Opfer fielen, verarmt ihre Reise abbrechen mussten und dann in der Heimat dem Staat zur Last fielen.
2Mit der Entwicklung der Auswanderung in den 1840er Jahren hin zum Massenphänomen, sind Anzeichen für einen Wendepunkt im Blickwinkel der staatlichen Verwaltungen zu erkennen. Die Auswanderungsdiskussion des 19. Jahrhunderts erreichte zu dieser Zeit ihren ersten Höhepunkt. Mit wechselnder Schwerpunktsetzung sind drei Grundgedanken zu erkennen: 1. Die völkischromantisch, später nationalideologisch geprägte Klage über den „nationalkulturellen Aderlaß“, bedingt durch die Massenauswanderung nach Amerika und den damit verbunden Verlust von Wirtschaftskraft und Erziehungskapital.452 2. Die gegenläufige bevölkerungs- und sozialpolitische Vorstellung, innerhalb der zeitgenössischen „Dampfkesselmetaphorik“, welche die deutsche Auswanderung als das einzig rettende „Sicherheitsventil“ gegen die Überbevölkerung ansah.453 3. Die Forderung, die sozialpolitisch als notwendige Maßnahme angesehene Auswanderung durch eine entsprechende Gesetzgebung gegen Übervorteilung zu schützen, und sie durch eine staatliche Auswanderungspolitik, bzw. durch private Gesellschaften zu lenken und zu organisieren, um die sowohl nationalkulturelle als auch ökonomisch drückende Last für Deutschland zu begrenzen oder sogar ins Gegenteil umzuwandeln.454
3Es wurden zwar zahlreiche Gesetze, Verfügungen und Erlasse verabschiedet, um den vorherrschenden Zuständen im Auswanderungsverkehr Abhilfe zu schaffen, allerdings ohne Zusammenarbeit der einzelnen Staaten und Auswanderungsländer mit Amerika. Erst spät, als die deutsche Massenauswanderung schon fast zum erliegen gekommen war, wurden klare politische Linien gezogen. Die Gesetzgeber reagierten zwar auf beiden Seiten des Atlantiks auf die Missstände, bis in die 1880er Jahre fehlte es an einer vorausschauenden, übergreifenden Gesetzgebung.455
4Um einen Überblick über die Auswanderungsgesetzgebung zu erhalten, wird nachfolgend ein kurzer Abriss über die Geschichte der Auswanderungsgesetzgebung seit der Mitte des 19. Jahrhunderts gegeben.
5In den 1840er Jahren bewirkte die deutsche Massenauswanderung eine Flut von Auswanderungsliteratur, gab zur Gründung zahlreicher Auswanderungsvereine Anlass – so auch in Baden – und führte am 15. März 1849 auf der verfassungsgebenden Reichsversammlung zur Verabschiedung eines Reichsauswanderungsgesetzentwurfs, in dem auch die Gründung eines speziellen Auswanderungsamtes eingeplant war.
6Am 20. Juli 1848 nahm sich die Nationalversammlung in § 6 der Grundrechte der Auswanderungsfrage an: „Die Auswanderungsfreiheit ist von Staats wegen nicht beschränkt. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. Die Auswanderungsfreiheit steht unter dem Schutz und der Fürsorge des Reiches.“456 Sowohl Gesetz als auch die geplante Errichtung eines Auswanderungsamtes konnten nicht umgesetzt werden. Stattdessen wurden die Auswanderungsverordnungen der einzelnen deutschen Staaten aufrechterhalten, in denen schon der einfache Wegzug über Landesgrenzen als Auswanderung galt. Mit dem Absinken der Auswandererzahlen in den 1850er Jahren, ging auch die Auswanderungsdiskussion stark zurück. Zumal einer gesetzlichen Regelung des Auswanderungswesens durch das Scheitern der Revolution 1848/49 der Boden entzogen wurde, was zur Folge hatte, dass zahlreiche in den 1830er und 1840er Jahren gegründete Auswanderungsvereine zu Grunde gingen.457
7Auch wenn die von der Nationalversammlung angestrebte einheitliche Regelung nicht erreicht wurde, gab es doch wichtige Ziele für die einzelstaatliche Gesetzgebung: Organisation und Beaufsichtigung des Agentenwesens, Schutz und Fürsorge durch die auswärtige Vertretung, Regelungen für die Überfahrt etc. waren die Richtung in welche sich die Auswanderungspolitik der Einzelstaaten zu bewegen hatte und auch teilweise – wie in Baden, Württemberg, Bayern, Hessen, Sachsen – erfolgreich bewegte. „Es liegt in unserem Interesse, daß unsere Auswanderer nicht verkommen und es liegt im Interesse der Einwanderungsländer, daß sie nicht deren Armenverwaltung zur Last fallen oder die Lebenshaltung der arbeitenden Klasse daselbst herabdrücken. Das positive Interesse für beide Teile ist, daß die Auswanderer möglichst bald an der produktiven Arbeit des Einwanderungslandes teilnehmen und kaufkräftige Konsumenten werden.“458
8In den folgenden Jahren hörte die Auswanderung auf, Gegenstand der Politik zu sein. Gründe hierfür lagen zum Teil im Rückgang der Auswanderung, die innerhalb eines Jahrzehnts von 647.273 Personen (1851-1855) auf 233.052 Personen (1861-1865) fiel.459 Dennoch kann bei dieser Anzahl nicht von einem Absinken der Auswanderung zu reiner Geringfügigkeit gesprochen werden, was den Umschwung in der Anschauung der Regierung hätte begründen können.
9Von Fürsorge war keine Rede mehr, der Schutz der Auswanderer beschränkt sich lediglich auf die Umsetzung der bestehenden Polizeigesetze im Bezug auf die Agententätigkeit. Daher müssen die Ursachen nicht in der Unbedeutendheit der Auswanderung, sondern in der innenpolitischen Lage Deutschlands (die dänische Frage und der Konflikt zwischen Österreich und Preußen) gesucht werden.
10Selbst nach der Gründung des Norddeutschen Bundes und, wenige Jahre später, der des Deutschen Reichs, gab es keinen Rückgriff auf die Auswanderungspolitik der 1840er Jahre. Zwar wurde sowohl in der Verfassung des Norddeutschen Bundes als auch später in Artikel 4 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 die Auswanderung der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs unterworfen, bedauerlicherweise wurde von den daraus erwachten Möglichkeiten aber kein Gebrauch gemacht.
11Durch zwei Gesetze wurde indirekt in das Auswanderungswesen eingegriffen: im Gesetz über das Passwesen vom 12. Oktober 1867, welches das Verlassen des Landes von der Erteilung einer Erlaubnis unabhängig machte und das am 1. Juni 1870 erlassene Gesetz über den Erwerb und Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit, durch das die Auswanderungsfreiheit nur durch die Wehrpflicht, die amtliche Dienststellung und im Falle eines Kriegs oder einer Kriegsbedrohung beschränkt wurde. Die Verletzung dieser Beschränkungen der Auswanderungsfreiheit wurde nach § 140 Strafgesetzbuch mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Im Strafgesetzbuch § 144 ebenso enthalten ist die einzige Norm, die sich mit dem Vermittlungstum des Auswanderungswesens befasste.
12Gewiss wurden Versuche gemacht die Reichsregierung zu einer einheitlichen Regelung der Auswanderungsangelegenheiten zu bewegen – diese scheiterten allerdings alle. So auch der durch einen Bundesratsbeschlusses vom 11. Juli 1868 getätigte Versuch einer internationalen Regelung über den Seetransport der Auswanderer, der letztendlich an der Weigerung der Vereinigten Staaten scheiterte, einen vorgesehenen internationalen Gerichtshof anzuerkennen. Mit dem Scheitern der internationalen Regelung der Auswanderungsfrage wurde auch die Frage nach einer nationalen Lösung beiseite gelegt.460
13Von größerem Erfolg war die Beaufsichtigung der deutschen Seehäfen durch eine eigens dafür eingerichtete Kommission gekennzeichnet.461
14Damit die Reichsregierung einen detaillierten Einblick über die Auswanderungsbewegung erhalten konnte, wurde die Auswanderungsstatistik dem Aufgabenbereich des Reichs zugeordnet. Bereits seit der Massenauswanderung in den 1840er Jahren hatten die meisten deutschen Regierungen Erhebungen über die Größe der Auswanderung aus ihren Gebieten, auf Basis der Angaben der Lokalbehörden, erstellt – von deren Unvollständig aber ausgegangen wurde. „Die amtlichen Nachweisungen standen von dieser Zeit ab in gar keinem Verhältnisse mehr zur thatsächlichen Auswanderung […].“462 Das einzige Mittel, wenigstens einen Großteil der Auswanderer statistisch zu erfassen, waren die Aufzeichnungen der Ein- und Ausschiffungshäfen. Bremen hatte zwar bereits seit 1832 und Hamburg seit 1846 solche Erhebungen veröffentlicht, allerdings ohne einzelne Bestimmungsländer festzuhalten und die Auswanderer getrennt nach Herkunftsland aufzulisten. Um eine Übereinstimmung der Daten herbeizuführen, legte die Kommission in den 1860er Jahren fest, Auswanderer nach Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Alter, Wohnort, Familienstand, Beruf und Auswanderungsziel zu befragen. Personen, die zu einer Familie gehörten, sollten kenntlich gemacht, das Abreisedatum, der Name des Schiffs, der Zielhafen und der direkte oder indirekte Seeweg über eine europäischen Hafen notiert werden. Dem statistischen Amt des Deutschen Reichs wurde auferlegt jährlich aus diesen Daten eine Auswanderungsstatistik zu erstellen. Weiter wurde angestrebt, eine solche Datensammlung von den europäischen Seehäfen, welche die Deutschen zur Auswanderung nutzten, einzufordern – was nur für Belgien und Holland in einigermaßen regelmäßigen Nachweisen gelang.
15Um einen genauen Überblick über die badische Auswanderung, beziehungsweise die des Reichs zu erhalten, wurde das Großherzogtum verpflichtet, dem statistischen Büro alljährlich zum 15. Januar Register der einzelnen Verwaltungskreise über Entlassungen und Aufnahmen im Großherzogtum zukommen zu lassen – die Zahlen flossen dann in die Reichsstatistik ein.463
16In der Auswanderungsfrage wurden, abgesehen von diesen beiden Verwaltungseinrichtungen, keine weiteren Schritte unternommen. Auch der durch die Initiative von Friedrich Kapp464 1878 im Reichstag eingebrachte Gesetzesentwurf, der neben der Auswandererbeförderung nach Übersee auch die Befugnisse der Auswanderungsunternehmer und Agenten regeln sollte, konnte nicht umgesetzt werden.465
17Mit der Gründung des Deutschen Reiches verbunden war die Übernahme der Gesetzte des Norddeutschen Bundes über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, das Passwesen und die Wehrpflicht, welche Veränderungen im Verfahren der Erteilung der Auswanderungserlaubnis mit sich brachten.
18Galt die Beschränkung zuvor erst von dem der Konstription vorausgegangen Jahr an, trat sie nun schon vom 17. Lebensjahr an ein. Noch nicht ausgehobene Wehrpflichtige vom 17-25 Lebensjahr benötigten ein Zeugnis der Ersatzbehörde, in dem bestätigt wurde, dass sie nicht auswandern, um der Militärpflicht zu entgehen, auch wenn sie gemeinsam mit der Familie auswanderten. Die Möglichkeit, der Wehrpflicht durch Zahlung einer Einstandssumme zu entgehen, entfiel. Ebenfalls erloschen die letzten Reste der Verordnung von 1803, von nun an wurde keine Rücksicht mehr auf privatrechtliche Verpflichtungen genommen.466 In den badischen Verordnungen vom 17. Februar 1870 und vom 12. September 1871 wurde diesen Vorgaben Rechnung getragen: Der Gläubigeraufruf und die Bestimmung vom 7. November 1865, welche die Auswanderungsunternehmer dazu verpflichtet, die Überfahrtsverträge erst dann an die Auswanderer auszuhändigen, wenn diese eine amtliche Auswanderungserlaubnis nachweisen konnten, wurde gestrichen.
19Auch nach der Reichsgründung 1871 kam es zu keiner einheitlichen Auswanderungsgesetzgebung. Mit dem Anstieg der Auswandererzahlen in den 1880er Jahren setzte eine erneute Diskussion um die Auswanderungsfrage ein, die verbunden war mit dem kolonialen Expansionsdrang, der dem jungen Nationalstaat zu imperialer Stellung verhelfen und ebenfalls einen Fluchtweg aus der Bevölkerungs-, Wirtschaftsund Gesellschaftskrise bringen sollte. Mitte der 1880er Jahre wurde die Auswanderungsdiskussion schließlich aus der Kolonialdiskussion gelöst und wieder getrennt betrachtet. Hintergrund war, dass sich die angedachten Schutzgebiete für eine Massenansiedlung als völlig ungeeignet erwiesen. Übrig blieben die Anstrengungen um eine reichsgesetzliche Regelung des Auswanderungswesens, das hauptsächlich eine Schutzfunktion für die Auswanderer beinhalten sollte. Sämtliche Bemühungen stießen jedoch bei Bismarck und den preußischen Konservativen auf hartnäckigen Widerstand.467 Bismarck lehnte jede reichsgesetzliche Regelung des Auswanderungswesens ab und verweigerte den Ausgewanderten den Schutz des Reiches. Erst 1891 wurde unter seinem Nachfolger Caprivi eine Kommission mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzentwurfes beauftragt. Dennoch konnte das Reichsgesetz über das Auswanderungswesen erst 1897 verabschiedet werden.468 Neben dem Schutz der Auswanderer zählten das mit dem Konzessionszwang verbundene Spezialisierungsprinzip und die Reichsaufsicht über die Reiseberatung zu den wichtigsten Bestimmungen, durch welche „die Erhaltung des Deutschtums unter den Auswanderern und Nutzbarmachung der Auswanderung für die Interessen des Mutterlandes und zwar nach Ablenkung der Auswanderung von ungeeigneten und Hinlenkung nach geeigneten Zielen“ gesichert werden sollte.469
20Die Beförderungserlaubnis nach Übersee sollte dem Spezialisierungsprinzip zufolge, nur für bestimmte Einwanderungshäfen erteilt werden, um so die Zielrichtung weiter indirekt steuern zu können. Den gleichen Zweck hatte die Reichsaufsicht über das Auswanderungswesen, welche auf die Deutsche Kolonialgesellschaft übertragen wurde. Diese Schutzbestimmungen kamen für Millionen von deutschen Auswanderern zu spät, auch die Versuche der indirekten Wanderungslenkung funktionierten nicht.
21Wie das Reichsgesetz, so blieben auch die älteren Verordnungen der einzelnen deutschen Staaten frei von Restriktionen, wenn sie nicht, wie auch im Großherzogtum, an den Gedanken von gezieltem Export der sozialen Probleme gebunden war.470
22Mit dem Auswanderungsanstieg einher ging eine strengere Regulierung des Agententums: Die Auswanderungsagenten waren der Gewerbeordnung nicht unterworfen, ihr Wirken unterlag einzig dem Ermessen der einzelnen Bundesstaaten. Die Regierung erkannte die Gefährdung der Auswanderer durch gewissenlose Agenten und bemerkten, dass die Unkenntnis über die überseeischen Verhältnisse in den letzen Jahren wieder angestiegen war, daher könne der Staat die Überwachung und Festsetzung solcher Verträge keinesfalls aus der Hand geben.471
23Erst fünfzig Jahre nachdem sich die Nationalversammlung in der Paulskirche zum Auswanderungsproblem geäußert hatte, wurde die Auswanderung 1897 als Reichsproblem gesetzlich anerkannt. Zu einem Zeitpunkt, an dem die deutsche Auswanderungsbewegung längst keine Massenphänomen mehr war. Da zur Zeit der Gesetzesfestschreibung jährlich kaum noch mehr als 25.000 Menschen das Land verließen, kam eine solche zentrale Gesetzgebung für die Masse der Auswanderer zu spät.
7.2 Die Einwanderungsgesetzgebung in den USA
24Wie aber reagierten die amerikanischen Behörden auf die Masseneinwanderung, die enorme Probleme mit sich brachte? Zwischen 1820 und 1850 suchten fast 2,5 Millionen Einwanderer (davon 24% Deutsche) nach einer Wohnung und Arbeit, was sich durch den Anstieg der Auswanderzahlen in den folgenden Jahrzehnten immer mehr verstärkte.472 Beim Blick auf die amerikanische Auswanderungsgesetzgebung muss stets berücksichtigt werden, dass die amerikanische Wirtschaft die Einwanderer als Farmer, Handwerker und Arbeiter bis zum Ende des 19. Jahrhunderts dringend benötigte. „Die Notwendigkeit der Auswanderung hier und der Aufnahme von neuen Arbeitskräften in jenen jungen Kulturländern sind zwei sich so deutlich ergänzende Thatsachen, daß ihre Verbindung ohne Mühe herzustellen sein wird […].“473
25Der Großteil der Neuankömmlinge war willkommen. Dennoch stellten all jene, die es nicht schafften sich in der Neuen Welt zurecht zu finden, die amerikanischen Behörden vor große Probleme: „Die Angst vor Pauperismus und die Angst vor Seuchen bestimmten die Gesetzgebung auf städtischer und staatlicher Ebene im Einwandererverkehr.“474 Gerade in den Hafenstädten traten Probleme wie überfüllte Armenhäuser, Zunahme der ausländischen Gefängnisinsassen etc. auf und unter der Bevölkerung wuchs das Gefühl von einwandernden Armen überrannt zu werden. Am stärksten betroffen war seit den 1840er Jahren der Staat New York, der für mehr als 80% der Einwanderer das Tor zur Neuen Welt darstellte. Trotz alledem gab es auch in Amerika nur einzelstaatliche Regelungen. Der Staat New York reagierte als erster mit einzelnen Gesetzen, danach folgten weitere Küstenstaaten.
26Mit dem Auf- und Ab der Auswandererzahlen gingen auch in den Vereinigten Staaten Versuche einer gesetzlichen Regulierung einher. Bereits 1819 erließ der Kongress in Washington das erste Bundesgesetz zur Einwanderung: kein Schiff durfte von nun an mehr als zwei Passagiere pro Bruttoregistertonne aufnehmen; zum einen, um die Überfahrtsbedingungen für die Passagiere zu verbessern, zum anderen, um die Zahl der Einwanderer zu verringern. Trotz steigender Einwanderungszahlen folgte erst 1847 ein weiteres Gesetz, das sich gegen die Überladung der Schiffe richtete, welches 1855 noch spezifiziert wurde. Dennoch gab es „letzten Endes […] gegen Verstöße, die sich außerhalb der Hoheitsgebiete ereigneten, kaum Zwangsmittel.“475
27Ebenfalls 1847 wurde in New York – unter Protest all jener, die vom Geschäft mit den Einwanderern profitierten – die Institution der „Commissioner of Emigration of the State of New York“ etabliert. Die Commissioner waren zuständig für die Organisation der Landung und den Weitertransport der Neuankömmlinge. Des Weiteren gewährten sie in Not geratenen Einwanderern in den ersten fünf Jahren ihres Aufenthaltes Unterstützung. Mit der Berufung der Commissioner und dem Bundesgesetz zeichnete sich ein erster Wandel in der Haltung der Regierung ab: vom Schutz des Staates zum Schutz der Einwanderer.476 Wenngleich alle weiteren Erlasse durch den Grundsatz das eigene Land vor unerwünschten Begleiterscheinungen der Auswanderung zu schützen, geprägt waren, sah die Regierung trotzdem bis in die 1880er Jahre von einer Begrenzung der Auswanderung ab.
28Durch den veränderten Nationalcharakter der europäischen Einwanderung kam es auch seitens der USA zu einem neuen Blickwinkel auf die Einwanderer. „Während die englischen und deutschen Einwanderer ihnen umfassende geistige und materielle Hilfskräfte zur Verfügung gestellt haben, die zum Aufblühen der nordamerikanischen Volkswirtschaft ein wesentliches beitrugen, treten in der romanisch-slavischen Einwanderung schwer assimilierbare Elemente in die gesellschaftlichen und staatlichen Verhältnisse ein, die durch die sprachlichen Gegensätze wie durch Lebensgewohnheiten und Lebensansprüche, durch politisches Denken und Fühlen sich in einem weiten Abstande von dem Kern der Unionsbürger bewegen.“477
29Diverse Gesetze kennzeichneten das Ende der liberalen Idee der freien Einwanderung: 1882 wurde die Kopfsteuer für Einwanderer festgelegt und gesetzlich gefordert, bestimmten Gruppen – Kriminelle, Behinderte und möglicherweise Unterstützungsbedürftige – die Einreise zu verwehren. Hinzu kommt die veränderte wirtschaftliche Lage, die nicht mehr zur Aufnahme eines ungehemmten Einwandererstromes bereit war und zur Einschränkung der Einwanderung in die Vereinigten Staaten führen musste.
30Die späteren Verordnungen trafen die deutschen Einwanderer kaum noch, sondern waren auf die „New Immigration“ ausgerichtet, die nun die Mehrheit der Neuankömmlinge stellte und größere Assimilationsschwierigkeiten als die vorangegangen Auswanderergruppen hatten, weshalb an dieser Stelle nicht weiter auf die gesetzliche Einwanderungsbeschränkung in den USA eingegangen wird.478
7.3 Die Auswanderungsgesetzgebung in Baden
31Baden nahm das Recht auf Auswanderung bereits 1803 in seiner Verfassung auf, bevor Württemberg 1815 und Preußen 1818 nachzogen. Ausgenommen von der Auswanderungsfreiheit waren lediglich männliche Staatsbürger, die ihrer Militärpflicht noch nicht Genüge getan hatten. Die generelle Auswanderungsfreiheit sollte allerdings beschränkt und ein Auswanderungsverbot verhängt werden können, sobald die Auswanderung so stark zunahm, dass eine Senkung der Güterpreise drohte. Ebenso konnte einzelnen Personen die Auswanderung verwehrt werden, wenn Schulden nicht bezahlt wurden oder bei Frauen und Minderjährigen die Eltern einer Auswanderung nicht zustimmten.479 In den Jahren 1816/17 musste bereits von diesem Verbot gebrauch gemacht werden. Die Regierung versuchte in Gebieten, in denen eine besonders große Auswanderungsflut zu verzeichnen war, die Massen mit befristeten Auswanderungsverboten im Land zu halten. In den ersten fünf Monaten des Jahres 1817 hatten 20.000 Menschen – davon alleine 13.842 aus dem Dreisamkreis – bei den Behörden eine Auswanderungsgenehmigung erbeten. Hermann Baier, ehemaliger Direktor des Badischen Generallandesarchiv widerspricht jedoch dieser Annahme: „Es stimmt nicht, was der preußische Gesandte in Karlsruhe berichtete, daß im Hungerjahr 1817 etwa 20.000 Badener ausgewandert seien.“480 Baier bestätigte zwar die enormen Auswanderungsströme, mit den schlechten Überfahrtsmöglichkeiten in Holland wäre aber bald Ernüchterung gefolgt. Genaue Angaben, die diese Aussage belegen, sind in seinen Ausführungen nicht zu finden.
32Die starke Abwanderung hatte teilweise enormen Einfluss auf die lokale Wirtschaft. In Hornberg beispielsweise fehlte es an Feldarbeitern, wie ein amtlicher Bericht der Stadt belegt: „Allein die Leute seien nicht aufzuhalten. Man müsse diese Menschen wie Geisteskranke betrachten. Sie geben keiner wohlgemeinten Vorstellung ihrer Beamten Gehör, verspotten und verlachen diese vielmehr und sind geneigt, jedes alberne Geschwätz über den Zustand des neuen fernen Landes und des sie dort erwartenden Glückes aufzunehmen.“481 Da die Flut der Auswanderungswilligen kaum aufzuhalten war, und die Auswanderer, nachdem sie ihre Habe veräußert hatten, einfach davonliefen, ohne im Besitz einer Auswanderungserlaubnis zu sein, ist es schwierig, genaue Zahlen über das Auswanderungsaufkommen zu erhalten.
33Durch die Massenflucht gingen dem Großherzogtum immer mehr Arbeitskräfte verloren, woraufhin die Auswanderung von der badischen Regierung zwischen Mai und November 1817 ganz verboten wurde.482
34Das Großherzogtum sah sich stets in der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Bürgern und ließ sich dazu verpflichten, die Auswanderer vor der Aushändigung der Pässe vor ihrem Vorhaben zu warnen, was bereits 1818 in einem „Fiat Generale“ 483 an sämtliche Justiz-, Polizei- und Hoheitsbeamte umgesetzt wurde.484 Die Initiativen der Regierung standen allerdings in starker Abhängigkeit mit dem Auf- und Ab der Auswanderungsbewegung.
35Seit 1854 sank die Zahl der Auswanderer nach Amerika stetig und erreichte 1861/62 ihren Tiefpunkt mit rund 1.000 Auswanderern jährlich.485 Im Verlauf der 1860er Jahre stieg die Zahl wieder an. 1867 konnten bereits 3.386 Auswanderer nachgewiesen werden – Philippovich schätz die Auswandererzahl jedoch auf 8-10.000 Personen, womit eine schon lange nicht mehr erreichte Höhe erzielt worden wäre.
36Der Anstieg der Auswandererzahlen, besonders die der 17-20-Jährigen, konnte den Berichten der Ämter zu Folge auf die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht nach preußischem Vorbild zurückgeführt werden und demonstrierte der Regierung erneut die Dringlichkeit einer Auswanderungsregulierung: „Die Entwicklung des Auswanderungsrechtes zeigte nach wie vor eine große Duldsamkeit und praktische Anerkennung des Rechtes der Auswanderungsfreiheit.“486
37Durch eine von der Bundesversammlung verfügte Kriegsbereitschaft kam es vom 18. März 1855 bis zum 13. Juni 1856 zu einer vorübergehenden Einschränkung der Auswanderungsfreiheit, die allerdings mit dem Ende der Kriegsbereitschaft wieder aufgegeben wurde. „Auch nach jenem Zeitpunkte wird die Auswanderungsfreiheit nicht beschränkt bis zur Übernahme durch die Militärbehörde für solche Pflichtige, welche a) mit ihren Eltern oder dem überlebenden Elternteil oder nach dem Tode beider Eltern mit ihren Großeltern oder sämtlichen Geschwistern auswandern oder denselben nachziehen wollen oder b) für die Einstellung eines Mannes Sicherheit leisten.“487 Wer keine Einstellung geleistet und vor seinem 30. Lebensjahr zurückkehrte, hatte nachträglich seiner Militärpflicht genüge zu tun.
38Auch die früher betonten privatrechtlichen Beschränkungen wurden auf einen Erlass des Ministeriums des Inneren vom 21. Mai 1859 hin fallen gelassen, da „keine Veranlassung vorliege, den Nachweis der Befriedigung der Gläubiger beim Wegzug zu fordern, da nach Art. 18 lit. B der Bundesakte jede andere Beschränkung des freien Wegzuges als die durch die Militärpflicht begründet worden ist.“488 Die Regierung hielt an diesem Standpunkt fest, obwohl die unteren Organe häufig eine strenger Handhabung der Auslegung von Vorschriften und Gesetzen forderten, was das Ministerium schließlich doch dazu veranlasste, zu den Gesetzen von 1803 und 1820 am 16. Mai 1863 und am 19. Juli 1867 Erläuterungen zu erlassen. Der ersten Verordnung zu Folge sollte ein Verfahren gegen heimliche Auswanderer nur gegen solche Staatsbürger eingeleitet werden, welche in der Absicht sich einer bestimmten staatsbürgerlichen Pflicht zu entziehen, beispielsweise der Konstriptionspflicht, das Vaterland verlassen hatten. In der zweiten Verordnung wurde darauf hingewiesen, dass es nicht die Angelegenheit der Bezirksämter sei, Verhandlungen mit Auswanderungswilligen und deren Gläubigern zu führen. Ihre Aufgabe sei es, das Auswanderungsvorhaben lediglich in den öffentlichen Blättern bekannt zu machen und eine Frist von 14 Tagen festzusetzen, innerhalb welcher sich der Gläubiger mit seinen Schulden abzufinden oder gerichtliche Schritte einzuleiten habe, da es danach zur Aushändigung des Reisepasses käme.
39Ausbeutung und Betrug durch Auswanderungsagenten, Makler, Reeder und Kapitäne waren zweifellos eine der negativen Begleiterscheinungen der Massenauswanderung im 19. Jahrhundert. Mit der Herausbildung der Auswandererbeförderung zu einem lukrativen Geschäftszweig wurde die Hilflosigkeit und Unwissenheit der Auswanderer vermehrt skrupellos ausgenutzt. Die meisten deutschen Regierungen hatten anfänglich kein Interesse daran, sich um das Schicksal derjenigen zu kümmern, die das Land verlassen haben. Mit zunehmenden Auswandererzahlen sah sich die Regierung gezwungen, Schritte zum Schutz der Auswanderer einzuleiten. Im Folgenden kann nicht auf die Vielzahl dieser Maßnahmen eingegangen werden, sondern lediglich ein kleiner Ausschnitt der badischen Initiativen aufgezeigt werden.489 1833 unternahm die badische Regierung einen ersten Versuch, die Auswanderer und den Heimatstaat selbst zu schützen. Nachdem Baden von Preußen und Württemberg im Sommer 1832 auf eine Freiburger Auswanderungsagentur aufmerksam gemacht worden war, traten sie mit dem dort ansässigen Agenten Benedikt von Hermann, der für das Straßburger Handlungshaus Solms mit Auswanderern Beförderungsverträge über Le Havre abgeschlossen hatte, in Verbindung.490 Das Ergebnis dieses Treffens war ein Vertrag zwischen dem Großherzogtum und dem Agenten, der beinhaltete, dass sich der Agent verpflichte für Transport und Verpflegung von Straßburg bis zur Ankunft in Amerika, inklusive der Kosten die bei einem längeren Warteaufenthalt in Le Havre anfallen würden, aufzukommen; weiter müssten als Sicherheitsleistung 20.000 Gulden hinterlegt werden. Die Gegenleistung der badischen Regierung bestand aus Veröffentlichungen seiner Annoncen in Anzeigblättern des Oberrheinkreises und Berichten darüber, dass der abgeschlossene Vertrag „von den Behörden als hinlänglicher Reisegeldausweis anzusehen und daraufhin dem Auswanderer der Reisepaß auszuhändigen“ sei.491 Danach setzte sich die feste Anstellung einzelner Agenten auch in anderen deutschen Staaten durch. Die bayrische Regierung ging 1837 noch einen Schritt weiter und legte die Konzessionierung der Auswanderungsagenten fest. Ziel war, nur anerkannte, solide Handlungshäuser in den größeren Städten zuzulassen, um eine bessere Kontrolle über die Organisation des Auswanderungsgeschäfts zu erhalten. Seit Mitte der 1840er Jahre folgten dem bayrischen Vorbild Württemberg und Hessen, 1847 auch Baden.
40Die Signifikanz einer einheitlichen Gesetzgebung aller deutschen Staaten war bei den Regierungen immer präsent. Daher war man auch in Baden bemüht, in die eigene Gesetzgebung auch Regulierung anderer Staaten mit einfließen zulassen. Dies zeigt ein Bericht der badischen Regierung aus dem Unterrheinkreis Mannheim an das Ministerium des Inneren in Karlsruhe, der darauf hinweist, dass im Hessischen Regierungsblatt vom 11. Februar 1851 eine „neue Verordnung über Beseitigung der bei der Beförderung von Auswanderern bestehenden Missbräuche“ abgedruckt sei, „dieselbe seie vorzüglicher, als die Groß [herzogliche] Bad [ische] Verordnung vom 23ten April 1847, Regierungsblatt Seite 137, und es wäre vielleicht zweckmäßig, diese nach der neuen hessischen Verordnungen zu vervollständigen.“492
41Dennoch brauchte es Jahre, bis die Regierung den Missständen per Gesetz entgegen treten konnte: Die Statuten das Agentenwesen betreffend wurden in der Vollzugsverordnung vom 12. Juli 1864 im Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung ausgedehnt. Von nun an oblag die Erlaubnis zur Bestätigung der Auswanderungsagenten bei den Bezirksämtern. An den Agentenverhältnissen selbst wurde durch das Polizeistrafgesetzbuch mit der Verordnung vom 7. November 1865 einige Veränderungen vorgenommen: die Kaution bei einer Unternehmensgründung wurde erhöht und die Verpflegungsgrundlage für die Auswanderer ausgedehnt. In den folgenden Jahren wurden diese Änderungen ständig zu Gunsten der Auswanderersicherheit verbessert.493
42Baden blieb auch nach der Reichsgründung noch bis zum Jahre 1918 im Besitz aller hoheitlichen Befugnisse, soweit diese nicht nach der Maßgabe der Verfassung von 1871 an das Reich übertragen wurden, wie beispielsweise die auswärtige Vertretung des Landes.
43Wie schon mehrfach hervorgehoben, griff die Regierung in den folgenden Jahren nicht mehr in die Leitung der Auswanderung ein, sondern stellte sich damit zufrieden, bei passender Gelegenheit auf die von der deutschen Gesellschaft in New York empfohlenen Einrichtungen zu verweisen.
44Mit dem starken Anstieg der Auswandererzahlen seit Beginn der 1880er Jahre wurde die Auswanderung erneut zum Gegenstand der Berichterstattung der Bezirksämter. Die vom Bezirksamt aufgeführten Gründe glichen denen der vorherigen Auswanderungsphasen: „in dem einen Teil ist der wenig ergiebige Boden nicht imstande, die anwachsende Bevölkerungsteile zu ernähren, in einem anderen, namentlich in den Weingegenden, verarmen die Leute oder drohen sie zu verarmen nach einigen schlechten Ernten; in einem dritten spielen die Briefe und Schilderungen der Verwandten und Freunde eine große Rolle, und endlich kommt hinzu die Thätigkeit der Auswanderungsagenten und auch die Unterstützung seitens der Gemeinden.“494
7.4 Das Auswanderungsprozedere in Baden
45Nachdem der Entschluss zur Auswanderung gefällt war, mussten die Emigranten noch eine Reihe von Vorschriften erfüllen, die sicherstellen sollten, dass vor Reiseantritt zwischen Bürger und Staat keinerlei gegenseitige Verbindlichkeiten mehr bestehen würden. Als ersten Schritt hatte man seine Auswanderungsabsicht öffentlich bekannt zu geben. In Baden war es sogar üblich, eine entsprechende Erklärung im jeweiligen Provinzblatt zu veröffentlichen.495 Etwaige Gläubiger konnten so innerhalb von einer vierwöchigen Frist ihre Forderungen stellen. Wenn innerhalb dieses Zeitraums niemand Ansprüche gegen den Auswandernden stellte oder diese beglichen wurden, konnte er das Land verlassen. Mit dem Erhalt der Entlassungsurkunde aus dem badischen Staatsverband verlor der Emigrant alle staatsbürgerlichen Rechte und musste bei einer eventuellen Rückkehr erst wieder als Bittsteller einen Antrag auf Aufnahme in den Staatsverband stellen. Dieser wurde dein Rückkehrern allerdings oftmals verwehrt.
46Um nach Amerika zu reisen, erhielten der Ausgebürgerte und der Reisende einen Auswanderungspass496, in dem das Auswanderungsziel Amerika bereits eingetragen wurde. Ebenso vermerkt wurden die damals bei allen Reisepapieren üblichen Signalelemente des Inhabers, die mangels Foto aus einem halben Duzent Körpermerkmale wie Körpergröße, Haarfarbe, besondere Merkmale etc. bestanden. Wie die übrigen deutschen Länder, hatte auch Baden mit der Reichsgründung seine Stellung als souveräner Staat verloren und musste sich nun innerhalb der Schranken der Reichsverfassung bewegen.
47Zu den Gebieten, für die sich das Reich die Gesetzgebung und das Recht auf Aufsicht vorbehielt, gehörten unter anderem das Staatsbürgerrecht und das Passrecht.497
48Ein seltener Beleg über den Verzicht auf die badische Staatsbürgerschaft ist in der Akte von Adolf Lehmann aus Blankenloch zu finden. Der Vater des Auswanderers bat im Februar 1888 um die nachträgliche Entlassung seines Sohnes, der bereits im Alter von 16 Jahren Deutschland verlassen und sich mittlerweile in Chicago als Metzger selbständig gemacht hatte. Wegen unerlaubter Auswanderung sei für den Sohn bereits im September 1887 eine Strafe in Höhe von 200 Mark durch das Strafkommando verhängt worden. In der Akte enthalten ist eine Bürgerrechts-Verzichts-Urkunde von Adolf Lehmann, die durch das Konsulat in Chicago beglaubigt wurde: „Ich, der unterzeichnende Adolph Lehmann geboren am 5. September 1864 in Blankenloch, Amt Karlsruhe, Mittelrheinkreis, Großherzogtum Baden, gegenwärtig domiziliert in Chicago, im Staat Illinois, ein Sohn der Eheleute Carl Lehmann und Caroline Lehman geb. Seitz, erkläre hiermit daß ich nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika bona fide gänzlich ausgewandert bin und daß ich mich im Staat Illinois häuslich niedergelassen habe. In Folge dieser Thatsache leiste ich hiermit auf mein bisheriges Orts- und Staatsbürgerschaftsrecht in Blankenloch, und auf jeden Ort von bürgerlichem Verband mit dem Großherzogthum Baden für immer wissentlich, wohlbedächtigt und unwiderruflich Verzicht und entsage allem Recht […] mit dem Bemerken daß ich als amerikanischer Bürger bereits naturalisiert worden bin. […] Chicago, den 17. Januar 1888.”498
49In den 1880er Jahren sah man bereits von einer Veröffentlichung der Auswanderungsabsicht ab. Die Auswanderer waren, zumindest vor dem Gesetz verpflichtet, vor der Auswanderung eine behördliche Genehmigung von der Ortspolizeibehörde über die Entlassung aus dem Untertantenverband einzuholen. Der Auswanderungswillige hatte weiterhin nachzuweisen, dass er weder Schulden noch unversorgte Verwandte zurückließe und über genügend Geld für die Überfahrt verfüge. Männer mussten belegen, ihre Militärpflicht bereits abgeleistet zu haben oder glaubhaft machen, das Land nicht zu verlassen, um dieser zu entgehen. Da die benötigten Angaben nur selten wahrheitsgetreu vorlagen, forderte das Bezirksamt Karlsruhe die Gemeinderäte der einzelnen Amtsbezirke auf, bei Beantragung von Reisepapieren ein detailliertes Prüfverfahren einzuleiten, um feststellen zu können, „ob der Gesuchsteller etwa Angehörige besitzt, zu deren Ernährung er gesetzlich verpflichtet ist (: L. R. Satz 203, 205, 206), ob er dieselben in einem Hilfsbedürftigen Zustande zurück läßt u. ob der eventuell unterstützungspflichtige Gemeinderath gleichwohl gegen die Ausstellung des Reisepasses nichts einzuwenden habe; ob mit der unterstellbaren Absicht einer Auswanderung der Reisepaß zu dem Zwecke nachgesucht werde, der Militärpflicht sich zu entziehen.“499 In den Fällen, in welchen Staatsbürger mit Hilfe von Gemeindemitteln befördert werden wollten, galt es, diese Punkte zu überprüfen und gemäß § 56 a Ziffer 4 der Gemeindeverordnung Bericht zu erstatten. Dieser Prüfung musste sich auch der Schlossermeister Franz Schmidt aus Mühlburg unterziehen. Schmidt hinterließ zwar eine Frau mit vier Kindern, für die Gemeinde gab es aber keinen Zweifel daran, dass diese als geprüfte Hebamme im Stande wäre, ihre Familie zu ernähren und daher sei nicht anzunehmen, dass sie der Gemeindekasse zur Last fallen würde.500 Dessen ungeachtet häuften sich die Begebenheiten in denen Familienväter mit einem Reisepass das Reich verließen und ihre Angehörigen in einem hilfsbedürftigen Zustand zurückließen. Daraufhin wurden die Bezirksämter angewiesen, in jedem Fall in dem ein Reisepass ins Ausland verlangt wird, sich zunächst beim Gemeinderat des Heimatorts des Betreffenden Informationen einzuholen, ob Angehörige zurückbleiben, zu deren Unterhalt er verpflichtet wäre und den Reisepass nur auszustellen, wenn der entsprechende Gemeinderat keine Einwände geltend machen würde.501
50Ganz verboten wurde die Beförderung sowie der Abschluss von Verträgen über die Beförderung von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr. Bevor sie eine Entlassungsurkunde502 oder ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber vorgelegt hatten, dass ihrer Auswanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht kein Hindernis entgegensteht. Ebenso erhielten die Bezirksämter die Auflage, wenn eine unter Polizeiaufsicht stehende Person einen Reisepass beantragen würde, Meldung an den Landeskommissär zu machen, der über das weitere vorgehen zu entscheiden habe (Generalerlass vom 10. Dezember 1880).503
51Trotz zahlreicher Überprüfungsmethoden, nach denen sich die Gemeinden bei der Genehmigung der Auswanderungsverfahren richten sollten, wurde weiterhin von badischen Staatsangehörigen berichtet, die ihre Heimat verlassen haben, ohne für ihre Schulden aufzukommen. Daraufhin wurde beispielsweise das Bürgermeisteramt Mühlburg von der Großherzoglichen Domänendirektion angewiesen, diese umgehend zu benachrichtigen, wenn ein Ortsangehöriger auszuwandern beabsichtigte.504
521881 konnte bei den Schuldenfällen der Auswanderer im Raum Karlsruhe ein starker Anstieg verzeichnet werden, weshalb sämtliche Gemeinderäte des Amtsbezirkes darauf aufmerksam gemacht wurden, sich von nun an in Auswanderungsfragen nach den Grundsätzen des Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1881 Nummer 2411 zu richten. Hierin wurde festgelegt, die bewilligten Gemeindegelder nicht zur Bezahlung von Schulden der „Auswanderungslustigen“ zu verwenden. Die Unterstützung seitens der Gemeinden könne vielmehr nur darin bestehen, den Bedürftigen einen Zuschuss zu den Reisekosten und einen „Notgroschen“ für die ersten Tage in Amerika zu gewähren. Ein solcher Zuschuss solle aber nur dann genehmigt werden, wenn der Auswanderungslustige in Amerika ein besseres Auskommen finden würde als es in seiner Heimat der Fall wäre. Dafür müsse geprüft werden, ob der Auswanderungslustige keinerlei Schulden im Inland habe oder solche seinerseits mit eigenen Mitteln zu bereinigen im Stande sei.
53In Karlsruhe – und Baden insgesamt – war für das Auswanderungsverfahren das Bezirksamt zuständig.505
7.5 Auswanderer im militärpflichtigen Alter
54Durch eine Erhebung des Ministeriums des Inneren konnte nachgewiesen werden, dass die Auswanderung nicht selten als Mittel zur Umgehung der gesetzlichen Militärpflicht diente. Die Ersatzkommission sollte in Zukunft bei der Ausstellung von Zeugnissen mit entsprechender Strenge verfahren und die Antragsteller einer eingehenden Prüfung unterziehen. Sodann hatte sie dem Bezirksamt berichtlich darzulegen, inwiefern wehrpflichtigen Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zu unterstellen sei, sich durch die Auswanderung der gesetzlichen Dienstpflicht entziehen zu wollen.506
55Durch die vermehrten Reisepassanträge von jungen Männern im wehrpflichtigen Alter forderte das Ministerium des Inneren die Bezirksämtern auf, die Dauer der Gültigkeit des Passes507 bis zu Beginn der Militärpflicht zu beschränken, da in zahlreichen Fällen mit Sicherheit vorausgesehen werden kann, dass die Empfänger nicht beabsichtigen, mit dem Eintritt des zwanzigsten Lebensjahrs nach Deutschland zurückzukehren. „Unter diesen Voraussetzungen haben die Bezirksämter die Befugnis, die Ausstellung des Reisepasses zu verweigern und diejenigen, welche nach Amerika mit der die Erfüllung der Wehrpflicht ausschliessenden Absicht sich begeben, erst nach längeren Jahren oder gar nicht zurückzukehren, anheim zu geben, um Entlassung aus dem Staatsverbande nachzusuchen.“508
56Im Anschluss an die große Auswanderungswelle Militärpflichtiger Anfang der 1880er Jahre rechneten die Behörden mit einer verstärkten Rückwanderung nach erfolgter Naturalisation in Amerika. „Die erhebliche Zahl der Erfüllung von Wehrpflicht bezw. unter Umgehung derselben nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgewanderten und demnächst zurückkehrenden Personen lässt eine verschärfte Beaufsichtigung derselben geboten [scheinen].“509 Daher sollen die Bezirksämter nun verstärkt nach all jenen schauen, die das Großherzogtum im wehrpflichtigen Alter verlassen, sich in Amerika naturalisiert haben und sich nun wieder für längere Zeit in Baden aufhielten. Die Ämter sollten ausfindig machen, „ob nicht Anhalt für die Annahme gegeben ist, die Auswanderung sei vornehmlich zu dem Zwecke erfolgt, um sich der Ableistung der Militärdienstpflicht in Deutschland zu entziehen. Sollten die Betreffenden durch die herausfordernde Haltung, Pochen auf ihre Annahmestellung oder sonst wie sich unbequem oder lästig machen, so ist hierüber näheres festzuhalten.“510 Diese Verfügung galt auch für Rückkehrer die das Großherzogtum zusammen mit ihrer Familie im Kindesalter verlassen hatten. All jene mussten die Wehrpflicht nachträglich erfüllen, wenn sie vor dem 30. Lebensjahr in ihre alte Heimat zurückkehrt waren. Diese nachträgliche Erfüllung der Wehrpflicht stellt „eine stillschweigende Bedingungen“ zu der erteilten Auswanderungserlaubnis dar, daher wurden sämtliche Conscirptionsbehörden angewiesen, dafür Sorge zu tragen, diese Personen „auch wenn sie inzwischen auswärts ein Bürgerrecht erworben haben sollten“, zur Erfüllung ihrer Militärpflicht heranzuziehen.511
57Nach Durchsicht der Ein- und Auswanderungsstatistik für das Bezirksamt Karlsruhe kann die Sorge einer verstärkten Rückwanderung nicht bestätigt werden. Auch all jene die Deutschland mit der Absicht verlassen hatten, nach ein paar Jahren wieder zurückzukehren, ließen sich Größtenteils dauerhaft in den Vereinigten Staaten nieder, was auch die zahlreichen nachträglichen Entlassungsanträge aus dem badischen Staatsverband belegen.
58Die Ersatzkommission ging zumeist großzügig mit den Auswanderungsgesuchen um, wie die Durchsicht der Einzelfallakten im GLA zeigt. Den Auswanderungswilligen wurden nur in Einzelfällen eine vorsätzliche Auswanderung unterstellt und die Ausreise verweigert. Einer dieser seltenen Belege liefert die Akte Julius Rothschild, der im Frühjahr 1883 nach Nordamerika auswandern wollte. Nachdem die Militärbehörde seinem Auswanderungsgesuch keine Zustimmung erteilt hatte, wandte sich Rothschild im April 1883 an das Bezirksamt Karlsruhe: „ich würde viel lieber bei meinen Eltern […] in meinem Vaterland bleiben, wenn die Aussichten für den Kaufmannstand keine so traurigen, trostlosen wären. […] dies allein ist der Grund, weshalb ich nach Amerika auswandern den festen Vorsatz habe. Ich habe die Kaufmannschaft erlernt ist mir durch Vermittlung meines Onkel durch gute Bekannte für eine Stelle als Commis in Cincinati gesorgt, es bietet sich mir in Folge dessen daselbst eine bessere lohnendere Carriere als in Deutschland, woselbst, wie ja bekannt ist, so viele junge Kaufleute brotlos herumsitzen trotz vieler Mühe zu keiner Stellung gelangen können.“512 Nachdem auch durch die Eltern ein Gesuch bei der Militärbehörde gestellt wurde, in dem sie baten, dem Vorhaben des Sohnes nicht länger im Wege zu stehen und seine günstigen Lebensaussichten nicht zu zerstören, konnte Rothschild im Mai 1883 die Überfahrt antreten.513
59Auch die Reedereien wurden dazu angehalten diese Richtlinien umzusetzen. Durch die „Niederländisch-Amerikanische-Dampfschiffahrtsgesellschaft“ von Rotterdam wurde dem Ministerium des Inneren 1883 mitgeteilt, dass der Karlsruher Auswanderungsunternehmer Karl Schmitt junge Leute die im militärpflichtigen Alter stehen sollen, befördert hat, was umgehend durch die Bezirksämter überprüft werden sollte.514
7.6 Die Auswanderung Strafgefangener
60Mit der Armenabschiebung ging oftmals die „Verbannung“ Krimineller einher. Deshalb wird in diesem Kapitel mit der Transportation von Sträflingen der zweite Bereich der Fortschaffung nicht gern gesehener Bevölkerungselemente angesprochen. Der Grundgedanke war der gleiche wie bei der Armenverschickung: der Unterhalt von Gefängnisinsassen war finanziell weitaus aufwändiger als die Überfahrt in die Vereinigten Staaten. Hinzu kam, dass man sich keine Gedanken um die Wiedereingliederung der Straftäter in die heimische Gesellschaft machen musste.515 Vom Fortgang eines Sträflings der als behördlich gesteuerte Abschiebung stattgefunden hat, wurde von Seiten der Behörden im 19. Jahrhundert wenig Aufheben gemacht.
61Neu war der Gedanke nicht, unerwünschte Bürger abzuschieben – während der Kolonialzeit hatte Großbritannien von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Im Unterschied zu Russland, England und Frankreich besaß der deutsche Staat keine Kolonie, in die er die Sträflinge hätte abschieben können. „Um so näher lag daher der Gedanke an Transportation, also an eine Abschiebung von Sträflingen beziehungsweise ehemaligen Sträflingen, die im Endeffekt der Auswanderung gleichkam, an eine behördlich manipulierte Auswanderung.“516
62Das deutsche Strafrecht kannte keine Deportation – der entsprechende Vorgang wurde als „Transportation“517 bezeichnet – dem nicht selten das stillschweigende Einverständnis der Betroffenen oder deren Familie zugrunde lag. Überwiegend Kleinkriminelle wurden so in die Vereinigten Staaten abgeschoben.
63In den Auswanderungsakten für Karlsruhe sind jedoch keine Hinweise für groß angelegte Sträflingstransportationen zu finden, lediglich für einige Einzelfälle. Dass die Stadt und die einzelnen Gemeinden die Auswanderung von Sträflingen beziehungsweise Vorbestraften befürworteten, zeigt der häufig bezahlte Reisekostenzuschuss aus der Gemeindekasse.
64Bislang am ausführlichsten mit dem Thema hat sich Günter Moltmann 1976 in seinem Aufsatz „Die Transportation von Sträflingen im Rahmen der deutschen Amerikaauswanderung des 19. Jahrhunderts“ beschäftigt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Transportation nicht als Fortsetzung der Strafe gedacht war, sondern „mit den Vorzug der frühzeitigen Entlassung aus dem Gefängnis gekoppelt, das heißt dem Zugeständnis der Freiheit, eingeschränkt nur durch das Rückkehrverbot […]. Der humanitäre Zug der Abschiebung lag in der Chance des Entlassenen, sich in einer unvoreingenommenen Umgebung, unbelastet von seiner Vergangenheit, neu zu entfalten, sich eine gesellschaftskonforme Existenz aufzubauen.“518
65Bei Häftlingen suchte man zunächst nach Verwandten, die in der Lage waren die Passagekosten für den Inhaftierten zu übernehmen. Ansonsten mussten der städtische Armenfond, die Gefängnisverwaltung oder die Gemeindekasse für die Kosten aufkommen, was sie in der Regel auch ohne Gegenworte taten, da die Kosten für die Ausreise, im Gegensatz zu denjenigen für den Verbleib im Land, einen einmaligen finanziellen Aufwand darstellten. Da solche Vorgänge überwiegend im Verborgenen abgewickelt wurden, hatten in der Regel nur die betreffenden Behörden und in einigen Fällen auch die Angehörigen des Sträflings, welche für die Überfahrtkosten aufkommen sollten, Kenntnis davon – schriftliche Unterlagen sind daher eher eine Seltenheit.519
66„Abschiebungen wurden […] aus nahe liegenden Gründen mit dem Schleier des Geheimnisses umgeben, wenigstens in Deutschland. So kommt es, daß sich die Geschichtsschreibung zur Auswanderung bis heute kaum mit diesem Komplex befaßt hat.“520 Gerade was die flüchtigen Kriminellen betrifft, steht die Forschung aus Mangel an Quellen vor fast unüberwindbaren Hindernissen, da nur einige wenige Berichte lediglich bruchstückhafte Auskünfte über Einzelvorgänge geben. Daher konzentriert sich auch dieser Teil der Arbeit auf die behördliche Transportation von einzelnen Sträflingen. Verlässliche Angaben über die Abschiebung von badischen Sträflingen sind dennoch kaum möglich, da, nach durchsicht der Akten des Arbeitshauses Bruchsal im GLA Karlsruhe, kaum noch Quellen für den hier betrachteten Zeitraum vorhanden sind. Daher muss dieser Abschnitt der Arbeit mit Hilfe der ausgewählten Beispiele aus den Einzelfallakten des Bestands GLA 357 auskommen und anhand dieser die Abschiebung nachgezeichnet werden.
67Nachdem die Häftlinge noch auf Staatskosten neu eingekleidet wurden, brachte man sie unter Bewachung nach Mannheim, in einigen Fällen auch direkt zu den Überseehäfen. Auf den Schiffen wurde meist nur der Kapitän über die Sträflinge an Bord informiert. Falls die Crew davon ebenfalls Kenntnis erhielt, wurde sie zur Geheimhaltung verpflichtet. Dennoch konnten „gewöhnliche“ Auswanderer ab und an beobachten, wie Personen in Ketten und in Begleitung von Polizei oder Soldaten an Bord kamen. Nach der Ankunft in Amerika wurde ihnen ein Handgeld als Starthilfe für ihr Leben in der Neuen Welt ausbezahlt damit sie bei den Hafenbehörden in Amerika kein Misstrauen erregten.521 Nach der Transportation war der Sträfling nach der Ankunft in Amerika frei.
68Noch bis in die 1850er Jahre wird von deutscher Sträflingstransportation in größerem Umfang berichtet. Hamburg und das Herzogtum Sachsen-Gotha standen, einem Bericht von List zufolge, in dem Ruf die Vereinigten Staaten als Sträflingskolonie anzusehen; ferner wurden auch Braunschweig, Hannover, Mecklenburg, Bayern, Württemberg und das Großherzogtum Baden genannt. Obwohl vom Kongress immer wieder Gegenmaßnahmen gefordert wurden, um die Einreise von unerwünschten Personengruppen zu unterbinden, die amerikanische Bevölkerung vor dem Strom ausländischer Krimineller und Pauper zu schützen und so auch die Kosten für Armenhäuser und Gefängnisse zu mindern, war es dem Kongress nicht möglich, ein diesbezügliches Gesetz zu erlassen. Hinzu kam die Befürchtung, das Verhalten der Sträflinge würde sich negativ auf die amerikanische Gesellschaft auswirken und zu einem Anstieg der Verbrechensrate führen.522
69Auch wenn die Anwesenheit von Sträflingen an Bord noch rechtzeitig bekannt wurde, wurden die Behörden vor die Frage gestellt, ob dieser, nachdem er in der Heimat entlassen wurde, nach der Ankunft in den Vereinigten Staaten noch als Krimineller behandelt und ihm sein Vorleben noch ewig zum Nachteil gereicht werden durfte. Dem konnte nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Herkunfts- und Aufnahmeland entgegengetreten werden, die es bis zur Jahrhundertmitte kaum gab. Infolge der mangelnden verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Bundes- und Einzelstaatenkompetenzen, kam es zu erheblichen juristischen Schwierigkeiten. Auch durch die Kompetenzverteilung in den Bereichen der inneren Sicherheit und des Außenhandels. Für Verbrechensbekämpfung und soziale Sicherheit waren die Einzelstaaten zuständig, für den Außenhandel, zu dem die internationale Schifffahrt mit dem Einwanderungsgeschäft gehörte, Washington. Es bedurfte es erst zwei Entscheidungen des Supreme Court, um dem Kongress das Recht zu verleihen, Einwanderungsbeschränkungen zu beschließen.523 Zwar wurde gegen die Zwangsauswanderungsmethoden öffentlich polemisiert, aber erst 1875 ein Gesetz erlassen, das untersagte, Menschen die in ihrer Heimat gegen das Gesetz verstoßen hatten, Prostituierte, Fürsorgefälle und politische Unruhestifter in die Vereinigten Staaten abzuschieben: „that is hall be unlawful for aliens of the following classes to immigrate into the United States, namely, persons who are undergoing a sentence for conviction in their own country of felonious crimes other than political or growing out of or the result of such political offences, or whose sentence has been remitted on condition of their emigration, and women imported for purposes of prostitution.“524
70Hintergrund waren statistische Erhebungen, die überdurchschnittliche viele Europäer die völlig verarmt in Amerika ankamen oder bereits im Gefängnis waren belegen, die dann in Amerika erneut mit dem Gesetz in Konflikt kamen oder der Armenfürsorge anheim fielen.
71Weitere Gründe hierfür waren aber auch von praktischer Natur: De facto war es für die Hafen- und Einwanderungsbehörden an der amerikanischen Küste kaum möglich, einen einreisenden Sträfling sofort als solchen zu identifizieren und zurück zu schicken, da die deutschen Behörden sich alle Mühe gaben, dass sich die Sträflinge nicht von den anderen Passagieren an Bord unterscheiden ließen. Auch der 1883 ausgewanderte, aus Teutschneureuth stammende Karl Friedrich Federlechner, der bereits dreimal im Arbeitshaus war, wurde für die Überfahrt mit einem Handgeld in Höhe von 50 Mark und einem neuen Anzug für 20 Mark ausgestattet. Die Gemeinde kam für die entstandenen Kosten – inklusive dem Fahrgeld von 100 Mark – auf, da Federlechner, so die weitläufige Meinung, nach der Entlassung erneut rückfällig beziehungsweise der Gemeinde zur Last fallen würde.525
72Seit den 1860er Jahren, so Kögler, habe die Abschiebung von Straftätern und Armenhausinsassen stark nachgelassen. Dies hing mit der Stabilisierung der Vereinigten Staaten und ihrem Aufstieg zur Großmacht zusammen, durch den sich das Bild der europäischen Behörden wandelte, die bis dahin die neue Welt als adäquates Sammelbecken für Störenfriede ansahen. Die Ausweitung der politischen Kontakte zwischen der Alten und der Neuen Welt vertrugen auf diese Weise entstehende Spannungen nicht, wodurch sich die Praxis der behördlichen Auswanderung verlor.526 Zum diesem Ergebnis kommt auch Moltmann in seinen Untersuchungen. Er nimmt an, dass die Abschiebungsfälle seit 1855 gesunken sind, da auch im amerikanischen Kongress nach 1856 keine größeren Beschwerden mehr über die Ankunft von kriminellen Einwanderern eingegangen sind. Es seien zwar über deutsche Seehäfen noch gelegentlich Transportierungen vorgenommen worden, diese würden allerdings eine Ausnahme darstellen. Einer der Gründe kann das bereits 1847 verhängte Einschiffungsverbot für flüchtige Verbrecher, Armenhaus- und Gefängnisinsassen der beiden größten deutschen Seehäfen Hamburg und Bremen sein. Davon waren die süddeutschen Auswanderer aber kaum betroffen, da diese, wie bereits erwähnt, vornehmlich nicht über innerdeutsche Seehäfen reisten, sondern den Weg über Le Havre oder Antwerpen wählten. Als weitere Ursache für den Rückgang der Transportationen kann das allgemeine Sinken der Auswandererzahlen in Betracht gezogen werden. So dürfte „die Entwicklung des Rahmenprozesses Auswanderung […] für den Teilvorgang Abschiebung nicht unerheblich gewesen sein“, wozu auch die positivere Kriminalstatistik beigetragen haben durfte.527 Entscheidend war darüber hinaus der Umstand, dass sich die transatlantischen Beziehungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht immer mehr intensiviert haben und durch Vorgänge wie die Sträflingsabschiebung gefährdet werden konnten – was der deutschen Regierung mehr Nach-als Vorteile gebracht hätte. Allgemeine Sachzwänge machten es unvermeidlich, das Recht der Vereinigten Staaten zu bevölkerungspolitischer Souveränität anzuerkennen.528
73Dessen ungeachtet zogen es einzelne Gemeinden im Großherzogtum auch weiterhin vor, ihre Häftlinge in die Vereinigten Staaten abzuschieben. Aus diesem Grund richtete sich das Ministerium des Inneren in Karlsruhe am 25.4.1885 mit einem Schreiben an die Landeskommissäre: „[…] soll in Folge der strengeren Handhabung des in unserem Erlaß […] No 4192 erwähnten Verbots der Einwanderung hilfsbedürftiger Personen in den Vereinigten Staaten von Nordamerika in unserer Zeit ein und der andere Fall […] von ehemaligen Insassen des polizeilichen Arbeitshaus, welche auf öffentliche Kosten nach Nordamerika ausgewandert waren, vorgekommen sein.“529
74Auch dem 20-jährigen Halbwaisen Karl August Erhard aus Linkenheim, der bereits 16 Mal wegen Bettel, Landstreicherei und Diebstahl verurteilt wurde und seine Strafe im polizeilichen Arbeitshaus verbüßte, wurde die Auswanderung nahe gelegt: „Da seine Entlassung nun kurz bevor steht, […] demselben keine Besserung vorraussichtlich zu hoffen hat, und derselbe auch weiter kein Vermögen besitzt, hat man ihm den Antrag gestellt, ob er nicht bereit wäre, nach Amerika zu gehen, wenn er das Reisegeld aus der Gemeindekasse dazu erhält, derselbe hat nun seine Bereitwilligkeit dazu erklärt, sein Vater ist damit einverstanden, ist zwar jetzt außer Stand das Reisegeld für ihn zu bezahlen, verbürgt sich aber die etwaigen Kosten später der Gemeindekasse zu ersetzen. Da derselbe gänzlich arbeitsscheu und vorraussichtlich nichts gutes von ihm zu erwarten ist […]“, wurden die nötigen Mittel von der Gemeindekassen übernommen, sollten aber nach dem Tod des Vaters von dessen Vermögen zurückerstattet werden.530
75Da die Abschiebungspraxis in den folgenden Jahren dennoch weiter praktiziert wurde, wie auch der Fall Erhard zeigt, wendete sich das Ministerium des Innern im September 1889 an den Landesverband des badischen Schutzvereins für entlassene Gefangene und verweist auf „[…] die beiden auf die Einwanderung bezüglichen Gesetze der Vereinigten Staaten vom 3. August 1882 und vom 26. Februar 1885 beziehungsweise 23. Februar 1887. […] Im Einverständnisse mit Großherzoglichem Staatsministerium müssen wir demnach davon unbedingt abrathen, daß entlassene Gefangene von den Schutzvereinen, namentlich mit Unterstützung aus Vereinsmitteln, nach Amerika befördert werden, da von solchen Vorhaben sehr unliebsame und schwer abzuweisende Reklamationen“ und gegebenenfalls die Rückbeförderung zu erwarten sind.531 Des Weiteren wird darauf Aufmerksam gemacht, dass diesbezüglich weitere, strengere Begrenzungen durch den Kongress folgen werden.
76Die Strafgefangenen wurden nicht immer nur auf Willen der Gemeinde oder der Familie hin nach Amerika entlassen, sondern auch aus freien Stücken, da sie sich dort als Vorbestrafte einen besseren Neustart als in Deutschland erhofften. So auch der wegen Unterschlagung in Rastatt inhaftierte Ludwig, der kurz vor seiner Haftentlassung stand: „[…] Ich habe mir schon oftmals die Frage vorgelegt was ich nach meiner Entlassung anfangen, was aus mir werden soll. Als ich das Vergehen beging stand ich noch in der Lehre als Kaufmann, habe also meine Lehre noch nicht beendet. Unter solchen Umständen als Kaufmann irgend eine geeignete Beschäftigung zu finden, wird mir unmöglich sein, etwas anderes habe ich nicht gelernt. […] mein Vater durch eingegangene Verpflichtungen mit seinem Vermögen für mich hat einstehen müssen, darf ich an eine Zuflucht und Gehilfe in meinem Elternhaus nicht mehr denken. Ich stehe daher Heimatlos, ohne Mittel, mit schlechter Kleidung, hinausgestoßen und verachtet in der Welt, so daß Noth, Elend und Schande mein Loos sein wird. Ohne Heimath möchte ich lieber nicht mehr leben, als vor den Augen meiner Bekannten in Verachtung und Schande vielleicht zu Grunde zu gehen. Dieses Loos bleibt mir erspart wenn es mir möglich wird nach Amerika auszuwandern. Es wohnt dort in Strasburg Shilby County Illinois mein Onkel der Bruder meines Vaters, bei dem ich die besten Aussichten für meine Zukunft hätte. Derselbe betreibt eine große Mühle und einen bedeutenden Getreidehandel bei dem er zur Führung der Bücher und des Geschäfts Leute angestellt hat.“532 Bei einer Genehmigung der Auswanderung durch das Bezirksamt „wird mein Vater nochmals ein Opfer bringen und ich werde glücklich und zeitlebens dafür dankbar sein, anderen falls werde ich mein lebenlang ein unglücklicher Mensch sein. Ich bitte das Bezirksamt dringend und inständig mir die Erlaubniß zur Auswanderung und Entlassung aus dem badischen Staatsverband gefälligst genehmigen zu wollen.“533
77Auch der Vater Jakob Bernhards glaubte nicht an ein rühmliches Weiterkommen seines Sohnes nach der Entlassung im Reich: Wenn er „[…] aus dem Gefängnis entlassen wird, wird es ihm schlimm ergehen, denn seine Lehre als Kaufmann hat er nicht beendet und im 19ten Jahre etwas anders zu lernen, ist es zu spät. […] als entlassener Sträfling wir es ihm nicht gelingen […] Arbeit zu finden, er wird aber auch, was ich sicher voraussehe, nicht arbeiten wollen. […] seine Charaktereigenschaften kenne ich sicher, wenn er keine günstige Arbeitsgelegenheit findet […] ein Mensch aus ihm werden wird, von welchem unser deutsches Vaterland in den Gefängnissen und außerhalb derselben jetzt schon zu viel hat.“534 Die Auswanderung sähe er als einzige Chance an, um seinen Sohn vor „dem völligen Untergang zu bewahren.“535
78Der Wille zur Auswanderung und zur Besserung resultierte bei einigen Häftlingen aus der Möglichkeit heraus, bei einer Auswanderung nach Amerika, die verbleibende Haftstrafe um einen Großteil mindern zu können. Wie auch im Falle des 31 Mal vorbestraften Ludwig Schütz, der seine Strafe wegen Bettel- und Landstreicherei in Bruchsal verbüßte: „Ich bin jetzt bald 26 Jahre alt, von Körper gesund, habe die Schlosserei erlernt und kann mich besonders mit der Bauschlosserei gut fortbringen. Von meiner 1 Jahr dauernden Intentionszeit hab ich nahezu 3 Monate zurück gelegt. Dadurch daß ich in schlechte Gesellschaft kam, wurde ich leichtsinnig, arbeitsscheu und verfiel dem Bettel […].“536 Er gelobte, sich ernstlich zu bessern und beteuerte, „wenn mir die Gelegenheit mit meinen früheren Bekannten und Verhältnissen dadurch abgeschnitten wurde, daß ich nach Amerika auswandern könnte, mir geholfen wäre.“537
79Ebenfalls im September 1889 teilten das badische Innenministerium und der badische Schutzverein für entlassene Gefangene, nach Empfang des Jahresberichts des Commissoner of Emigration des Staates New York für das Jahr 1888, mit, dass es „von Baden zu verhindern [sei] Personen, welche nicht im Stande sind, für sich selbst zu sorgen, ohne der öffentlichen Fürsorge zur Last zu Fallen (: persons unable to take care of themselves without becoming a public charge:)“538 weiterhin nach Amerika zu schicken, da ein 1888 im Kongress neu ausgearbeiteter Gesetzentwurf noch schärfere Bestimmungen gegen diese Art der Einwanderung enthalten würde.
80Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Staatsministerium wurde dringend davon abgeraten, entlassene Gefangene mit finanzieller Hilfe der Schutzvereine nach Amerika zu befördern, da von solchen Verfahren sehr unliebsame und schwer abzuweisende Reklamationen, sogar Rückbeförderungen zu erwarten seien. Alle folgenden Auswanderungsgesuche der im Arbeitshaus Inhaftierten sowie diejeningen ihrer Angehörigen sollten ausnahmslos zurückgewiesen werden.539
81Ob durch diese Aufforderung der Abschiebepraxis von Sträflingen Einhalt geboten werden konnte, kann den Akten nicht entnommen werden. Diesbezügliche Aufforderungen vom Ministerium des Inneren sind zwar für die folgenden Jahre kaum noch vorhanden, was aber keine gesicherten Rückschlüsse über den realen Zustand zulässt.
Notes de bas de page
452 Bade: Sozialhistorische Migrationsforschung (wie Anm. 40), S. 336.
453 Ebd.
454 Bade: Sozialhistorische Migrationsforschung (wie Anm. 40), S. 336.
455 Ebd. S. 51; ausführlicher siehe die Geschichte der Gesetzgebung seit dem 18 Jahrhundert, insbesondere die Verordnungen das Agenten und Werberwesen betreffend. S. 51-56; Vgl. auch Mönckmeier: Die deutsche überseeische Auswanderung (wie Anm. 362), S. 228-230.
456 Philippovich: Auswanderung und Auswanderungspolitik (wie Anm. 232), S. 13.
457 Bade: Sozialhistorische Migrationsforschung (wie Anm. 40), S. 337.
458 Philippovich: Auswanderung und Auswanderungspolitik (wie Anm. 232), S. 32.
459 Ebd., S. 15. Unter Berücksichtigung des Auswanderungsrückgangs in Folge des Amerikanischen Bürgerkrieges. Ebenso zu beachten ist, dass bei den hier vorliegenden Zahlen die Ziffern der Zählung der Deutschen in den Vereinigten Staaten zu Grunde liegen, die bekanntlich höher sind als die der deutschen Statistik. Philippovich geht bei den amerikanischen Angaben allerdings von einer höheren Trefferwahrscheinlichkeit als bei der deutschen Statistik aus.
460 Philippovich: Auswanderung und Auswanderungspolitik (wie Anm. 232), S. 17.
461 Ebd., S. 18 f.
462 Ebd., S. 20.
463 GLA 237/12701; § 9. des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über den Erwerbung und Verlust der Bundes-u. Staatsangehörigkeit.
464 Friedrich Kapp wurde 1824 in Hamm in Wesfalen geboren. Von 1842 – 1844 studierte er Rechtswissenschaft und Philosophie an der Universität Heidelberg. 1848 ging er als Journalist nach Frankfurt am Main, wo sein Onkel Christian Kapp Abgeordneter der Frankfurter Nationalversammlung in der Paulskirche war. In Folge der 1848er Revolution floh Kapp über Paris nach New York. Im April 1870 kehrte Kapp nach Deutschland, wo er schon nach kurzer Zeit die preußische Staatsbürgerschaft wieder annahm. 1871/1872 wurde er Stadtverordneter von Berlin und saß 1872 – 1877 und von 1881 bis zu seinem Tod im Oktober 1884 als Abgeordneter der Nationalliberalen Partei im deutschen Reichstag.
465 Philippovich: Auswanderung und Auswanderungspolitik (wie Anm. 232), S. 21 f.
466 Philippovich: Auswanderung und Auswanderungspolitik (wie Anm. 232), S. 152. Weder das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit noch das über das Passwesen vom 12. Oktober 1867 beinhalten andere Beschränkungen des Auswanderungsrechtes als die oben angeführten.
467 Ausführlicher siehe: Wehler, Hans-Ulrich (Hrsg.): Friedrich Kapp. Vom radikalen Frühsozialisten des Vormärz zum liberalen Parteipolitiker des Bismarckreiches, Briefe 1843-1884. Frankfurt am Main 1969.
468 Vgl. auch Schöberl, Ingrid: Auswanderungspolitik in Deutschland und Einwanderungspolitik in den Vereinigten Staaten. In: Zeitschrift für Kulturaustausch. 32. Jg. 1882/4. Vj. Stuttgart 1882. S. 324-329.
469 Ebd. S. 343. Ausführlicher siehe: Mönckmeier: Deutsche überseeische Auswanderung, S. 252-269; Joseephy: Deutsche überseeische Auswanderung, S. 133-143.
470 Schöberl: Auswanderungspolitik (wie Anm. 463), S. 344.
471 Näheres über die Rolle der Auswanderungsunternehmer und Agenten, Vorschriften über die Beförderung von Auswanderern und die Auswanderungsbehörden wird im Handwörterbuch der Staatswissenschaften erwähnt. 3. Band 2. Auflage. Jena 1909. S. 303-308.
472 Philippovich: Auswanderung und Auswanderungspolitik (wie Anm. 232), S. 57.
473 Ebd., S. 31.
474 Zitiert nach: Albion, Robert G.: The Rise of New York Port, 1815-16, New York 1939. S. 349.
475 Philippovich: Auswanderung und Auswanderungspolitik (wie Anm. 232), S. 58.
476 Ebd. S. 59. Ausführlicher siehe: Stephenson, George M.: A History of American Immigration, 1820-1924, 1926 repr. New York: Russel & Russel 1964, S. 253 f.
477 Philippovich: Auswanderung und Auswanderungspolitik (wie Anm. 232), S. V.
478 Philippovich: Auswanderung und Auswanderungspolitik (wie Anm. 232), S. 61. Ausführlicher siehe Schöberl: Auswanderungspolitik (wie Anm 463), S. 329.
479 Fragen im Bezug auf Freizügigkeit, Abzug und Auswanderung der Landesangehörigen haben im Rahmen der allgemeinen hoheitlichen Rechte- und Pflichtenverhältnisse schon von jeher eine bedeutende Rolle gespielt. Der Wegzug, das Auswandern und das Austreten der Untertanen des Großherzogtums wurden in der allgemeinen Landeskonstitution vom 16.12.1803 (R 1804/11) geregelt. Um Wegzug handelte es sich, wenn das Untertanenrecht nach Zusicherung einer anderen sicheren Niederlassung abgelegt und die Erlaubnis bei Leibesfreiheit gesichert wurde. Um Auswanderung handelte es sich, wenn keine sichere oder bestimmte Niederlassung vorlag. Die Erteilung der Auswanderungsgenehmigung war in späteren Zeiten von diversen Voraussetzungen abhängig.
480 Baier: Auswanderung (wie Anm. 223), S. 34.
481 Hansen: Die deutsche Auwanderung (wie Anm. 174), S. 38.
482 Zum Bestandteil der Badischen Verfassung von 1818 wurde der Beschluss der Bundesversammlung vom 23.6.1817 über die Abzugsfreiheit (Verordnung vom 14.8.1817 – R 77 –), der praktisch die „Vermögensfreizügigkeit“ innerhalb des Bundesgebiets begründete, erklärt. Nachdem Baden unter Carl Friedrich neben 40 Staatsverträgen mit den meisten europäischen Staaten 1817 auch einen Vertrag (R 80) mit Amerika abschloss, der die Freizügigkeit der Badener bei Abgabenfreiheit vereinbart hatte, wurde eine ziemlich umfassende vermögensrechtliche Freizügigkeit geschaffen. In der Verordnung vom 26.7.1831 (R 157) beispielsweise, wurde aufgrund der gestiegenen Überfahrtspreise die Auswanderung nur noch zugelassen, wenn der Auswanderungswillige ein Barvermögen von mindestens 400 fl. nachweisen konnte, wodurch der Auswanderung bis auf weiteres praktisch Einhalt geboten werden sollte.
483 Krohn, Heinrich: Und warum habt ihr denn Deutschland verlassen? 300 Jahre Auswanderung nach Amerika. Bergisch Gladbach 1992. S. 161.
484 Ausführlicher mit der Auswanderungsgesetzgebung hat sich Ulrich Scheuner befasst: Die Auswanderungsfreiheit in der Verfassungsgeschichte und im Verfassungsrecht Deutschlands. In: Festschrift Richard Thoma zum 75. Geburtstag. Tübingen 1959. S. 199-224.
485 Die Auswanderungsgesetzgebung der 1840er Jahre in Bezug auf die Armenverschickung wurde bereits in Kapitel 4.3.3 angesprochen.
486 Philippovich: Auswanderung und Auswanderungspolitik (wie Anm 232), S. 149.
487 Ebd.
488 Philippovich: Auswanderung und Auswanderungspolitik (wie Anm 232), S. 150.
489 Ausführlicher siehe Bretting, Agnes: Der Staat und die deutsche Massenauswanderung. Gesetzgeberische Maßnahmen in Deutschland und Amerika. In: Trommler, Frank (Hrsg.): Amerika und die Deutschen. Bestandsaufnahme einer 300jährigen Geschichte. Opladen 1986. S. 50-63.
490 Bassler, Gerhard, P.: Auswanderungsfreiheit und Auswanderungsfürsorge in Württemberg 1815-1855. Zur Geschichte der südwestdeutschen Massenauswanderung nach Nordamerika. In: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 33 (1974). Stuttgart 1976. S. 117-160; hier S. 131.
491 Bretting: Funktion und Bedeutung der Auswanderungsagenturen (wie Anm. 57), S. 33.
492 Ebd.
493 Vgl. Philippovich: Auswanderung und Auswanderungspolitik (wie Anm. 232), S. 151.
494 Ebd., S. 153 f.
495 Krohn: Und warum habt ihr denn Deutschland verlassen? (wie Anm. 478), S. 161.
496 Pässe für eine Auslandsreise mussten ein genaues Reiseziel enthalten, welche durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten legalisiert und durch die zuständige Gesandtschaft beglaubigt werden mussten (Verordnung des Ministeriums des Inneren vom 18.5.1832 und 24.5.1833). Ein Reisepass wurde im Großherzogtum für Reisen nach anderen deutschen Bundesstaaten und dem Ausland erteilt und nach den einschlägigen Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 12. Oktober 1867 und der badischen Verordnung von 28. September 1868 über das Passwesen erstellt. Die Pässe bestanden seit 1865 aus einem im Staatsvertrag (Kölner Vertrag) einheitlich festgelegtem Formular, wurden für die Höchstdauer von fünf Jahren ausgestellt und vom zuständigen Bezirksamt des Gesuchstellers ausgehändigt.
497 Stiefel: Baden (wie Anm. 300), S. 301 f. 1809 wurde die jahrhundertealte Festlegung, dass das Bürgerrecht nur vererbt oder durch die Gnade des Regenten nach Anhörung der Gemeinde verliehen werden konnte, geändert. Wessen Vater und Mutter Bürger einer Gemeinde waren, hatte ein angeborenes Bürgerrecht; angetreten konnte das Bürgerrecht bei Volljährigkeit und Nachweis von Fertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen werden. Ebenso musste eine Arbeitsfähigkeit, um sich zu ernähren, nachgewiesen werden. Zum Nachweis der Gemeindebürgerschaft wurden Bürgerbücher angelegt; die Eintragungen dienten dann vielfach auch zum Nachweis der Staatsbürgerschaft und der Wahlberechtigung (Vgl. Verordnung vom 2.12.1836 – R 369, von 11.11.1896 – V 415, vom 8.7.1904 – V 253 und vom 20.12.1910 – V 803.).
498 GLA 357/6995
499 A5/Mühlburg 15: Rubrik Bürgerannahmen, Heiraten Wegzug. Schreiben vom Groß. Bezirksamt Karlsruhe vom 25.5.1880. Auswanderung betreffend. An die Gemeinderäthe der Amtsbezirke.
500 Ebd.
501 Jahresbericht des Großherzoglichen badischen Ministeriums des Innern über seine Geschäftskreise für die Jahre 1880 und 1881. Karlsruhe 1883. Bewegung der Bevölkerung S. 34-45; hier S. 43. Generlerlaß vom 13. Mai 1880. In den Jahren 1880 und 1881 wurden 7.467 bzw. 7.976 Reisepässe ausgestellt, davon im Bezirk Karlsruhe 1880 2.788 und 1881 2.846. Die Zahl der Entlassenen stieg gegenüber den Vorjahren 1879 (1.300) und 1878 (760) erheblich an und erreichte so den höchsten Stand seit 1854. Der Erwerb und der Verlust der badischen Staatsangehörigkeit werden nach dem Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 und der hierzu entlassenen Vollzugsverordnung vom 28. Dezember 1870 (Gef. - und Verordn. -Bl. S. 759) geregelt.
502 GLA 237/16907; § 14 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870.
503 Jahresbericht des Großherzoglichen badischen Ministeriums des Innern über seine Geschäftskreise für die Jahre 1880 und 1881. Karlsruhe 1883. Bewegung der Bevölkerung S. 34-45; hier S. 43 f.
504 A5/Mühlburg 15: Rubrik Bürgerannahmen, Heiraten Wegzug. Schreiben von der Domänen-Verwaltung Karlsruhe vom 7. Dezember 1880 an das Bürgermeisteramt Mühlburg. Die Auswanderung von Schuldnern betr.
505 Helbich, Wolfgang; Kamphoefner, Walter D.; Sommer, Ulrike (Hrsg.): Briefe aus Amerika (wie Anm. 73), S. 39.
506 StAF A96/1 2054. Staatsangehörigkeit und Auswanderung. Die zur Sicherheit der Auswanderer getroffenen Vorkehrungen, Warnungen vor Auwanderung.
507 mit Bezug auf § 3 Ziff. 1 der Control-Ordnung.
508 GLA 357/31.4997. Schreiben vom Ministerium des Inneren vom 2.8.1880.
509 Ebd. Schreiben vom 20.7.1886 vom Ministerium des Inneren 20.7.1886: Die Auswanderung von Wehrpflichtigen und deren Rückkehr nach erfolgter Naturalisation im Auslande. An großh. Bezirksämter. Ministerialdirektor. Gez. Eisenlor.
510 GLA 357/31.4997
511 GLA 357/31.498. Die Auswanderung/Entlassung aus dem Badischen Staatsverbande 1859 – 1957: § 6 der Verordnung vom 8. November 1856, Reg. Bl. Nr. XLVIII die Auswanderung der Conscriptionspflichtigen betreffend. Nur derjenige hat das volle Bürgerrecht der Vereinigten Staaten, welcher nach der Zulassungsurkunde als: ‚admitted to be a citizen of the United States’ ist, nicht derjenige, welcher blos zugelassen ist als ‚to become a citizen’. Ein Deutscher, der nach dem 14. Lebensjahr eingewandert ist, keinen Militärdienst abgeleistet hat, und mit einem amerikanischen Pass oder Naturalisation zurückkehrt, untersteht nicht dem Schutz durch die amerikanischen Behörden.
512 GLA 357/23969
513 Ebd.
514 23.4.1881 August Knab; 12.5.1881 Ludwig Stutz; 14.7.1881 Josef Rübe und am 10.6.1882 Jakob Siegel aus Karlsruhe.
515 Moltmann: Nordamerikanische „Frontier” (wie Anm. 27), S. 289 ff.
516 Moltmann, Günter: Die Transportation von Sträflingen im Rahmen der deutschen Amerikaauswanderung des 19. Jahrhunderts. In: Moltmann Günter (Hrsg.): Deutsche Amerikaauswanderung im 19. Jahrhundert. Stuttgart 1976. S. 147-196; hier: S. 150.
517 Der zeitgenössische Begriff Transportation steht für die Fortschaffung über See, die verbunden ist mit einem Rückkehrverbot, wobei der Rest der Haftstrafe dabei erlassen wurde. Im Gegensatz zur Deportation welche Sträfling auch zwangsverschickte und was mit einem weiteren Zwangsaufenhalt und Zwangsarbeit an einem vorgegeben Ort verbunden war.
518 Kügler, Dietmar: Die Deutschen in Amerika. Die Geschichte der deutschen Auswanderung in die USA seit 1683. Stuttgart 1983. S. 101.
519 Moltmann: Die Transportation von Sträflingen (wie Anm. 516), S. 150.
520 Kügler: Die Deutschen in Amerika (wie Anm. 518), S. 97.
521 Ebd.
522 Moltmann: Die Transportation von Sträflingen (wie Anm. 516), S. 167.
523 Ebd., S. 168.
524 Ebd., S. 167. Hamburg erließ bereits 1850 ein Gesetz das die Zwangsauswanderung von Häftlingen oder Wohlfahrtsempfängern untersagte. So wurde hier früh die Transportation unliebsamer Bürger formal beendet.
525 GLA 357/7321
526 Kügler: Die Deutschen in Amerika (wie Anm. 518), S. 97.
527 Moltmann: Die Transportation von Sträflingen (wie Anm. 515), S. 181.
528 Ebd., S. 189.
529 StAF A96/1 2054
530 GLA 357/7262; Karl August Erhard ist am 22.1.1882 nach Amerika ausgewandert.
531 StAF 96/1 2055
532 GLA 357/23809
533 Ebd.
534 Ebd.
535 Bernhard ist am 4. September 1894, bereits 2 Tage nach seiner Haftentlassung nach Amerika ausgewandert.
536 GLA 357/6870
537 GLA 357/6870. Die Auswanderungskosten in Höhe von 128 Mark wurden durch die Armenkasse übernommen. Schütz ist im Juli 1884 nach Amerika ausgewandert.
538 GLA 357/31.4997. Schreiben vom 23.9.1889 Ministerium des Inneren.
539 Ebd.
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