Die internationalen Verbrechen und deren rechtliches Regime1
p. 239-259
Texte intégral
I. ARTIKEL 19 DES ENTWURFS DER VÖLKERRECHTSKOMMISSION ÜBER DIE STAATENVERANTWORTLICHKEIT
1Seit einigen Jahren bemüht sich die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen ständig um die wichtige und heikle Aufgabe der Kodifizierung des Rechts der völkerrechtlichen Staatenverantwortlichkeit.1 Die bis jetzt geleistete Arbeit – vor allem dank dem Sonderberichterstatter, Professor (heute Richter) Roberto Ago – bringt einen Beitrag zur wissenschaftlichen Erforschung des Themas, dessen Wert unleugbar ist, was auch immer in Zukunft das Schicksal des in Ausarbeitung befindlichen Konventionsentwurfs sein wird.
2Das Werk ist noch weit von seiner Vollendung entfernt, da die Kommission noch nicht den ersten Teil des Entwurfs – dem « Ursprung der internationalen Verantwortlichkeit » gewidmet – beendet hat, und dann in einem zweiten Teil die Frage des Inhalts, der Formen und der Abstufungen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, d.h. der Folgen, die aus einem völkerrechtswidrigen Akt des Staates entstehen, erörtern will.
3Sie plant, dem Entwurf möglicherweise einen dritten Teil – über die « Anwendung » der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit und die Beilegung von Streitfällen – hinzuzufügen. Das heiβt, daβ die Kommission, die heute auch Professor Stephan Verosta zu ihren Mitgliedern zählt, noch viel vor sich hat und man noch abwarten muβ, um einen Gesamtüberblick über ihre Arbeiten zu bekommen.
4Das Material ist jedoch jetzt schon ausreichend, um die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken ; einige Beschlüsse der Kommission verdienen es, sich mit ihnen zu befassen.
5Der Vorschlag auf Anerkennung, daβ die Verletzung bestimmter, besonders wichtiger Normen des Völkerrechts ein internationales Verbrechen darstellt, wird zweifellos eine weitgreifende Diskussion hervorrufen, die nicht so bald beendet sein wird. Wir wollen nun gewissen Aspekten dieser Frage einige Überlegung widmen.
6Man sollte in Erinnerung rufen, daβ der Sonderberichterstatter in seinem 1976 vorgelegten fünften Bericht die Frage erhoben hat, ob die durch einen rechtswidrigen Akt eines Staates entstandene Verantwortlichkeit in Hinblick auf ihr rechtliches Regime die gleiche ist, welche Norm auch immer verletzt wurde, oder ob dagegen die Verletzung bestimmter völkerrechtlicher Normen – bestimmt aufgrund ihres Inhalts – sich nicht solcherart darstellt, daβ es gerechtfertigt erscheint, auf ihren Verursacher ein schwerwiegenderes Regime der Verantwortlichkeit anzuwenden.2
7Unter der Annahme, daβ jede Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung durch einen Staat ein international rechtswidriger Akt ist, schlug der Sonderberichterstatter vor, als « internationale Verbrechen » die Verletzung von Normen von primärer Bedeutung zu qualifizieren, während die anderen international rechtswidrigen Akte als Vergehen bezeichnet würden. In diesem Sinne legte er einen Artikelentwurf vor.3
8Innerhalb der Kommission waren die Meinungen im allgemeinen für diese Unterscheidung, obwohl manche Mitglieder es vorgezogen hätten, daβ die Frage der Regelung der Verantwortlichkeit bei internationalen Verbrechen vorher noch näher untersucht werden würde.4
9Eine umgearbeitete Fassung des ursprünglichen Textes wurde einstimmig von der Kommission angenommen, die daraus den Artikel 19 ihres Entwurfs formulierte5 :
« Artikel 19 – Internationale Verbrechen und Vergehen
1. Die Handlung eines Staates, die eine Verletzung einer internationalen Verpflichtung darstellt, ist ein international rechtswidriger Akt, was auch immer Gegenstand der verletzten Verpflichtung ist.
2. Der international rechtswidrige Akt, der aus der Verletzung einer internationalen Verpflichtung durch einen Staat resultiert, die so wesentlich zum Schutz von Grundinteressen der internationalen Gemeinschaft ist, daβ ihre Verletzung durch diese Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit als Verbrechen angesehen wird, stellt ein internationales Verbrechen dar.
3. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraphen 2 und den Regeln des geltenden Völkerrechts kann ein internationales Verbrechen insbesondere entstehen aus :
a) einer schwerwiegenden Verletzung einer internationalen Verpflichtung von wesentlicher Bedeutung fur die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, wie etwa der Verpflichtung, die den Angriff untersagt ;
b) einer schwerwiegenden Verletzung einer internationalen Verpflichtung von wesentlicher Bedeutung fur die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, sowie der Verpflichtung, die die Errichtung einer Kolonialherrschaft oder ihre Weiterführung durch Gewalt untersagt ;
c) einer schwerwiegenden und in groβem Maβstabe erfolgten Verletzung einer internationalen Verpflichtung von wesentlicher Bedeutung zum Schutz des Menschen, wie der Verpflichtung, die die Sklaverei, den Völkermord, die Apartheid untersagt ;
d) einer schwerwiegenden Verletzung einer internationalen Verpflichtung von wesentlicher Bedeutung für den Schutz und die Erhaltung der menschlichen Umwelt, wie der Verpflichtung, die die massive Verschmutzung von Atmosphäre und Meeren untersagt ;
4. Jeder international rechtswidrige Akt, der kein internationales Verbrechen gemäβ Paragraph 2 ist, stellt ein internationales Vergehen dar. »
10Man muβ unterstreichen, daβ sowohl der Sonderberichterstatter als auch die Kommission klar darauf hinwiesen, daβ die Unterscheidung zwischen internationalen Verbrechen und Vergehen normativen Charakter hat – mit anderen Worten, es folgt daraus ein Unterschied in der rechtlichen Regelung.6
11Die Kommission hat sich jedoch – dem Arbeitsplan folgend, den sie sich erstellt hat – in diesem Stadium noch nicht über die Regelung der Verantwortlichkeit bei internationalen Verbrechen ausgesprochen, eine Frage, die erst zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden soll, da sie der zweite Teil des Entwurfs ist, der den Inhalt, die Formen und die Abstufungen der internationalen Verantwortlichkeit zum Gegenstand haben soll, d.h. die rechtlichen Folgen eines international rechtswidrigen Akts.
12Dieser Text wirft zahlreiche Fragen auf. Handelt es sich um eine Kodifizierung oder um eine rechtliche Neubildung ? Die Meinungen gehen in diesem Punkte auseinander. Man kann sich auβerdem fragen, was genau der Begriff « internationale Gemeinschaft » umfaβt, wie und durch wen festgestellt werden soll, daβ diese Gemeinschaft « in ihrer Gesamtheit » einer Norm zur Wahrung von Grundinteressen so wesentlichen Charakter zuerkennt, daβ deren schwere Verletzung ein Verbrechen darstellt. Dieser Begriff von Schwere kann subjektiven Charakter haben, was die Frage um so heikler macht, wer in einem bestimmten Fall bevollmächtigt sein wird festzustellen, daβ ein internationales Verbrechen begangen wurde.
13Die wesentliche Frage ist jedoch, ob man mit Artikel 19 dazu kommen wird, für bestimmte international rechtswidrige Akte die Regelung der Verantwortlichkeit, wie sie bisher im Völkerrecht verankert war, grundsätzlich zu modifizieren. Genauer gesagt, hat der Entwurf der Kommission zur Folge, daβ man von einem System, das gegenwärtig nur kompensatorische Wirkungen (Verpflichtung zur Wiedergutmachung) kennt, zu einem System übergeht, welches nach dem Beispiel des innerstaatlichen Rechts auch repressive Maβnahmen in Form von Strafen mit sich brächte ?
14Kann die Völkerrechtskommission zwar Verfahrensgründe geltend machen, um die Frage der rechtlichen Regelung von internationalen Verbrechen auf einen späteren Zeitpunkt in ihren Arbeiten zu verlegen, so ist es trotzdem ein Problem, das man nicht beiseite lassen kann, wenn es darum geht, die Bedeutung dieser besonderen Kategorie von international rechtswidrigen Akten zu ermessen.
15Zu diesem Thema wollen wir einige Überlegungen anstellen, die jedoch nicht die Absicht haben, Vorschläge zu machen. Es scheint uns in diesem Stadium nur wichtig zu versuchen, das Problem abzugrenzen und dem gegenwärtigen Entwicklungs stand des Völkerrechts Rechnung zu tragen.
II. DIE RECHTSFOLGEN DER VERANTWORTLICHKEIT : EIN PROBLEM, DAS ZU OFT SCHLECHT GESTELLT WIRD
16Es ist bemerkenswert festzustellen, wie stark die Untersuchung der internationalen Verantwortlichkeit und deren Rechtsfolgen im einzelnen durch die Denkweisen und Kategorien des innerstaatlichen Rechts beeinfluβt wird. Das erscheint zunächst recht logisch, da man einerseits eine gewisse Analogie von Tatbeständen (Rechtsverletzung) beobachten kann und andererseits Rechtsbegriffe allgemeinen Charakters in der internationalen Rechtsordnung ebenso wie in der innerstaatlichen verwendet werden.
17Daraus entstehen jedoch in zahlreichen Belangen Irrtümer und Verwirrungen.7
18Hiervon ist auszugehen.
19Wenn man sich über die möglichen Folgen der Verantwortlichkeit befragt, unterstreicht man, daβ sie entweder kompensatorischer Natur (Verpflichtung zur Wiedergutmachung) oder repressiver, affliktiver Natur (Strafe) sein können. Wenn man das tut, hält man sich an das, was man im innerstaatlichen Recht zu beobachten können glaubt ; und mit diesem Modell im Sinn geht man dann an die Uberprüfung der internationalen Anwendung.
20Man schlieβt daraus, daβ das allgemeine Völkerrecht – zu Lasten des Staates, der für den rechtswidrigen Akt verantwortlich ist – die Verpflichtung zur Wiedergutmachung rechtfertigt8, die der zivilen Verantwortlichkeit entspricht ; es kennt hingegen nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit.9 Diese ist aufgrund der strengen Regeln, die sie leiten müssen, insbesondere hinsichtlich der gerichtlichen Garantien, auch aufgrund der Natur der Strafe eine Institution, die nur für Einzelpersonen, nicht aber fur Staaten gilt.10 Man gibt indessen zu, zumindest in einem Teil der Lehre, daβ Repressalien « affliktiven » Charakter haben, aber sie können erst in Ermangelung von Wiedergutmachung eintreten11, so daβ sie also nicht die unmittelbare Folge der Verantwortlichkeit sind.
21Man wird zweifellos nicht bestreiten, daβ im allgemeinen in internen Rechtsordnungen zur Verantwortlichkeit fur eine rechtswidrige Handlung einerseits das Recht des Schadensopfers auf eine Wiedergutmachung gehört, andererseits die Befugnis der öffentlichen Gewalt, eine Strafe zu verhängen. Diese Rechtswirkungen existieren unabhängig voneinander, wenn sie auch bei derselben Tat gleichzeitig angewendet werden können.
22Es ist jedoch falsch, das Völkerrecht von dieser Grundlage allein aus zu beurteilen, und zwar aus zwei Hauptgründen. Einerseits entspricht das Phänomen der Verantwortlichkeit oder, wenn man will, der Anwendungsbereich dieses Begriffs in der internationalen Rechtsordnung nicht dem in der innerstaatlichen.
23Andererseits kann man nicht wegen der Strukturunterschiede der beiden Rechtsordnungen eine Beweisführung antreten und Vergleiche erstellen, indem man sich auf die einzigen unmittelbaren Folgen einer Handlung, die im Widerspruch zu einer Verpflichtung stehen, beschränkt, sondern es ziehmt sich, die Gesamtheit der Regeln und Institutionen, die im Spiele sind, in Erwägung zu ziehen.
24Es gibt wohl ein gemeinsames Merkmal : in beiden Rechtsordnungen gehört der Begriff Verantwortlichkeit zur Verletzung einer Verpflichtung. Jedoch behandelt das innerstaatliche Recht nur einen Teil der Handlungen, die im Widerspruch zu einer Verpflichtung stehen, unter dem Gesichtswinkel der Verantwortlichkeit, während das Völkerrecht sich viel weitgehender dieser Institution bedient. Zum Beispiel wird im innerstaatlichen Recht eine einseitige rechtswidrige Rechtshandlung oft für nichtig erklärt, insbesondere wenn es sich um eine Norm handelt, die im Widerspruch zu einer übergeordneten Norm steht (Nichtigkeit einer im Widerspruch zum Gesetz stehenden Regelung)12, während in einer in gewisser Weise vergleichbaren Situation (eine innerstaatliche Norm im Widerspruch zu einer völkerrechtlichen) das Völkerrecht das Problem unter dem Gesichtswinkel der Verantwortlichkeit beurteilen muβ.
25Ein anderes Beispiel : die Erfüllung der durch einen Vertrag entstandenen Verpflichtungen. Das, Hauptinteresse des Kontrahenten, dessen Partner säumig ist, ist es zu erreichen, daβ die Leistung erfüllt wird.
26Die innerstaatliche Rechtsordnung zielt darauf ab, so weit es möglich ist, dieses Ergebnis zu gewährleisten. So kann der Kaufgegenstand beim Verkäufer beschlagnahmt und dem Käufer übergeben werden. Damit erwähnen wir schon das Problem der Maβnahmen zur Zwangsvollstreckung, das später noch behandelt wird ; es scheint aber nützlich, schon jetzt zu erwähnen, daβ das Verhalten, das im Widerspruch zu einer vertraglichen Verpflichtung steht, nicht als einzige Folge die Verpflichtung zur Wiedergutmachung hat. Diese erscheint erst, wenn es nicht möglich ist, die Erfüllung der Leistung sicherzustellen, oder – aber nur zusätzlich – um den Schaden zu decken, der aus einer säumigen Erfüllung der Verpflichtung entstanden ist.
27Mit anderen Worten : der Begriff der Verantwortlichkeit, verbunden mit seinen kompensatorischen Folgen, kommt erst in zweiter Linie. Die Übertretung (bzw. das Nichteinhalten) einer aus einem Vertrag entstandenen Verpflichtung wird durch das innerstaatliche Recht in erster Linie unter dem Winkel der Erfüllung der Verpflichtung ergriffen, ungeachtet der Nichterfüllung des Verpflichteten.
28Wenn man das Problem im Völkerrecht betrachtet, sieht man zweifellos, daβ ein Abkommen zwischen den Staaten oft die gleiche Rolle spielt wie bei Einzelpersonen das Gesetz – eher als der Vertrag – in dem Sinne, als das zwischenstaatliche Abkommen öfter eine rechtliche Regelung begründet als einen Austausch von Leistungen vorsieht. Man kann daraus folgern, daβ die Verletzung eines Abkommens mehr Analogien mit einer Gesetzesverletzung aufweist – die, wenn sie einem anderen Schaden zufügt, im innerstaatlichen Recht gerade unter dem Aspekt der Verantwortlichkeit behandelt wird – als mit einer Vertragsverletzung. Man kann auch feststellen, daβ das Fehlen einer obligatorischen Gerichtsbarkeit es verhindert, feststellen zu lassen, da ein Staat gebunden ist, eine aus einem Abkommen entstandene Verpflichtung zu erfüllen.
29Diese Beobachtungen erlauben es jedoch nicht, die Feststellung zu entkräften, daβ das Nichteinhalten einer vertragsmäβigen Verpflichtung unter dem Gesichtswinkel der Verantwortlichkeit in jenen Fällen betrachtet wird, wo es im innerstaatlichen Recht Zwangsvollstreckung gibt.
30Diese wenigen Beispiele genügen, um in Erinnerung zu rufen, daβ das Institut der Verantwortlichkeit im innerstaatlichen Recht verschiedenen Typen oder Kategorien von Verhalten, die im Widerspruch zu einer Verpflichtung stehen, entspricht, während andere Typen oder Kategorien anderen Gebieten wie der Nichtigkeit oder der Zwangsvollstreckung angehören. Im Völkerrecht hingegen, zweifellos wegen des Fehlens einer obligatorischen Gerichtsbarkeit, aber vor allem mangels zentralisierter Zwangsmittel, gehören die meisten Übertretungen einer Verpflichtung dem Gebiet der Verantwortlichkeit an.
31Man muβ daraus schlieβen, daβ wenn sich der Vergleich zwischen den beiden Rechtsordnungen oft als notwendig erweist, sei es auch nur, weil die gleichen Ausdrücke und Begriffe verwendet werden, auch wenn ihr Inhalt verschieden ist – es sich doch aufdrängt, nicht als Instrumente der Analyse allein die unmittelbaren Rechtsfolgen der Verantwortlichkeit im innerstaatlichen Recht (Strafe und Wiedergutmachung) zu nehmen. Man muβ als Vergleichspunkte, wenn man die Rechtsnatur der Verantwortlichkeit eines Staates im Völkerrecht erkennen will, die Gesamtheit der Folgen nehmen, unmittelbar oder mittelbar, die die Verletzung einer Verpflichtung nach sich ziehen kann.
III. DIE FOLGEN DER VERLETZUNG EINER VERPFLICHTUNG
1. Im innerstaatlichen Recht
32Es wird genügen, kurz in Erinnerung zu rufen, was man als die allgemeinen, gemeinsamen Merkmale in den innerstaatlichen Rechtsordnungen bezeichnen kann, die im übrigen Unterschiede sowohl in der Struktur bestimmter Institute als auch in der Terminologie aufweisen.
33a) Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung erscheint zunächst dann, wenn die Verletzung des objektiven Rechts einem anderen Schaden zufügt. Das ist die klassische aquilinische Verantwortlichkeit. Man kann hier feststellen, daβ die schuldhafte rechtswidrige Handlung, die einen Schaden verursacht, eine neue Verpflichtung zwischen dem Verursacher (oder dem, der für ihn verantwortlich ist) und dem Geschädigten schafft. In zweiter Linie – wie schon angedeutet wurde – kann die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung nach sich ziehen, deren Prinzipien im übrigen je nach dem betreffenden Vertrag varieren. Es handelt sich um eine Verpflichtung, die an Stelle der ursprünglichen Verpflichtung tritt, sobald feststeht, daβ diese nicht erfüllt wird. Wenn es nur um eine Verzögerung in der Erfüllung (der Verpflichtung) geht, hat die Verpflichtung, den aufgrund der Verzögerung entstandenen Schaden wiedergutzumachen, zusätzlichen Charakter.
34Schlieβlich bezieht sich die Verpflichtung zur Wiedergutmachung auf die Vergangenheit : eine rechtswidrige Handlung, die zur Gänze ihre Folgen gezeigt hat, oder (bei einer aus einem Vertrag entstandenen Verpflichtung) dessen feststehende Nichteinhaltung oder eine mit Sicherheit verzögerte Einhaltung.
35b) Die Strafe sanktioniert, wie man weiβ, die Verletzung bestimmter, ganz besonderer Regeln.
36Es genügt, ihren affliktiven Charakter in Erinnerung zu rufen, in dem Sinne, als sie eine « Unannehmlichkeit » verursacht, die ihrer Natur nach unabhängig von den Folgen des Delikts ist. Sie erfüllt eine doppelte Funktion, einerseits die « Rache », andererseits die allgemeine und spezielle Prävention ; dieser Vorbeugungscharakter ist der wichtigere.
37Es bleibt noch zu betonen, daβ die Strafe nur durch die öffentliche Gewalt verhängt werden kann, und daβ aufgrund ihrer Natur die gesamte Materie des Strafrechts durch zwingendes Recht geleitet wird (Individualisierung der Strafe, nullum crimen nulla poena sine lege, Gewährleistung eines Gerichtsverfahrens usw.).
38c) Die Nichtigkeit kann die Nichtbeobachtung einer Verpflichtung sanktionieren – wir haben es schon betont und werden nicht darauf zurückkommen, auβer um in Erinnerung zu rufen, daβ die Nichtigkeit sowohl einen Akt der Behörde als auch die Handlung einer Einzelperson treffen kann ; sie verhindert, daβ diese Handlung Wirkungen hervorruft, die im Widerspruch zum Recht stehen. Falls nachteilige Wirkungen bereits vorhanden sind, kann es zur Kummulierung von Nichtigkeit und Wiedergutmachung kommen.13
39d) Die Zwangsmaβnahmen oder Maβnahmen der Zwangsvollstreckung erscheinen in verschiedenen Formen und in verschiedener Eigenschaft.
40Zwangsmaβnahmen Personen gegenüber, abgesehen von den Maβnahmen zur Verhängung von Gefängnisstrafen – werden dazu verwendet, um einer rechtswidrigen Situation ein Ende zu setzen, welche die Folge einer rechtswidrigen Handlung sein kann, wie die unerlaubte Besetzung eines Gebäudes, oder des Erlöschens eines Rechts, wie die Situation des Mieters, der nach dem regulären Ablauf seines Mietvertrages in seinen Räumen bleibt.
41Zwangsmaβnahmen hinsichtlich Sachen, auf einen bestimmten Gegenstand oder auf eine Geldsumme (einschlieβlich eines gegenwärtigen oder zukünftigen Guthabens oder Sachen, die zu Geld gemacht werden sollten) angewendet, dienen verschiedenen Zwecken. Zweifellos handelt es sich immer um die zwangsweise Erfüllung einer Verpflichtung durch den gepfändeten Schuldner, aber es kann sich entweder um eine Erstverbindlichkeit handeln (Pfändung eines verkauften Gegenstandes, den zu liefern der Verkäufer sich weigert) oder um eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung als Folge einer rechtswidrigen Handlung (neue Verbindlichkeit) oder der Nichterfüllung eines Vertrages.
42Was Aufmerksamkeit verdient, ist die Tatsache, daβ die von der Behörde ausgeführte Zwangsmaβnahme manchmal die unmittelbare Folge der Verletzung einer Verpflichtung ist.
43Das ist dann der Fall, wenn es darum geht, einer rechtswidrigen Situation ein Ende zu setzen oder die Erfüllung einer Verpflichtung zu gewährleisten. Aber manchmal tritt die Zwangsmaβnahme erst im zweiten Stadium ein, wenn nötig : wenn es um Verantwortlichkeit geht, oder um den Bruch eines Vertrages, dessen Erfüllung nicht mehr möglich ist, ist die unmittelbare Folge die Verpflichtung zur Wiedergutmachung ; wenn diese nicht erfüllt wird, kommt es zur Zwangsvollstreckung.
44Muβ man, was Gewaltanwendung im weitesten Sinn betrifft, noch die Notwehr erwähnen ? Sie entspricht einer anderen Rechtsgrundlage, denn sie ist ein Grund für Haftungsausschluβ. Man kann jedoch bezüglich der Notwehr hervorheben, daβ sie in engem Zusammenhang mit der Rechtsverletzung steht, weil ja eine rechtswidrige Handlung oder die unmittelbar drohende Gefahr einer solchen den Rückgriff auf normalerweise verbotene Mittel legitim macht, um die Folgen einer rechtswidrigen Handlung durch einen anderen zu vermeiden oder einzuschränken.
45Daraus folgend scheint es gerechtfertigt zu behaupten, daβ das innerstaatliche Recht mit der Rechtsverletzung einerseits affliktive oder repressive Folgen verbindet, die die ganz spezifische Materie des Strafrechts darstellen und andererseits verschiedene Rechtsfolgen, von denen manche unmittelbar sind (Nichtigkeit, Zwangsvollstreckung einer durch einen Vertrag entstandenen Verbindlichkeit, Beendigung einer rechtswidrigen Situation, Verpflichtung zur Wiedergutmachung), andere aber erst in einem zweiten Stadium eintreten (Zwangsvollstreckung einer Verpflichtung zur Wiedergutmachung).
46Die gesamte Materie des Verhaltens, das im Widerspruch zu einer Verbindlichkeit steht, ist daher eng an die Effektivität (wenn es sich um Nichtigkeit handelt) und an die Zwangsmittel gebunden, die durch die Zentralisierung der öffentlichen Gewalt, das Monopol der legalen Gewalt, über die sie verfügt, und die Effektivität dieser Gewalt gewährleistet sind.
47Was die Rolle des Richters betrifft, so ist sie offensichtlich entscheidend. Das richterliche Urteil jedoch ist nur ein Mittel und eine Bedingung. Ein Mittel, das Recht festzulegen (festzusetzen, ob eine Verpflichtung besteht, einen Schaden wiedergutzumachen oder einen Vertrag zu erfüllen, ob ein Rechtsanspruch erloschen ist, etc.).
48Eine in den meisten Fällen notwendige Bedingung für die Zwangsvollstreckung, die eines richterlichen Urteils bedarf, wenn sie von einer Privatperson gefordert wird.
2. Im Völkerrecht
49Im Völkerrecht räumt man im allgemeinen ein, daβ die Verletzung einer Verpflichtung durch einen Staat die Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu seinen Lasten mit sich bringt und daβ das Fehlen von Wiedergutmachung Repressalien den Weg öffnet.14 Es ziehmt sich, bei diesen beiden Fragen stehenzubleiben und dann zu prüfen, ob sich andere Rechtsfolgen aus einem Verstoβ gegen eine Verpflichtung ergeben können.
50a) Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung als Folge eines international rechtswidrigen Akts ist auf deutlichste Weise durch die internationale Praxis, insbesondere die Rechtsprechung, sanktioniert worden.15
51Dieser Verpflichtung des Staates, dem die rechtswidrige Handlung zugerechnet wird, entspricht der Anspruch (claim, prétention) des Staates, der das Opfer des Verstoβes ist.
52Nun, das Studium der diversen Situationen, die zu der Verbindung Verpflichtung – Anspruch führen, erlaubt es festzustellen, daβ sie recht verschieden voneinander sind.
53Man trifft sicherlich auf Fälle, wo im Moment der Klage die rechtswidrige Handlung vollständig der Vergangenheit angehört. Es geht dann darum, die Wirkungen dieser Handlung wiedergutzumachen, und diese Situation entspricht im innerstaatlichen Recht jener der « zivilen » Verantwortlichkeit (aufgrund eines zugefügten Schadens oder eines Vertrages, wenn feststeht, daβ der Vertrag nicht erfüllt werden wird).
54Man findet unzählige Beispiele in der internationalen Praxis und kann sich unter vielen anderen den Korfu-Kanal-Fall16 in Erinnerung rufen : der Anspruch Groβbritanniens wegen der von seiner Marine erlittenen Schäden und der Anspruch Albaniens nach der in seinen territorialen Gewässern erfolgten Entminung bezogen sich auf vergangene Ereignisse, deren sämtliche Folgen endgültig eingetreten waren.
55Man findet auch Ansprüche – und das muβ betont werden – die unter dem allgemeinen Begriff der Wiedergutmachung oder unter einer anderen Bezeichnung darauf abzielen, die Beendigung einer rechtswidrigen Situation oder die Erfüllung einer Verpflichtung zu erreichen. Wenn ein Staat seine territorialen Gewässer über die durch das Völkerrecht festgelegten Grenzen hinaus ausdehnt, so zielt der Anspruch des anderen Staates weniger auf die Wiedergutmachung von Schäden ab, die er durch diese rechtswidrige Handlung erlitten haben kann, als auf die Beendigung der so entstandenen rechtswidrigen Situation, die auch noch im Augenblick der Klage andauert.17 Ebenso in einem Fall, wo ein Gesetz ein früheres Abkommen verletzt, das ein rechtliches Regime zwischen den Parteien begründet (Niederlassungsabkommen, Abkommen über Doppelbesteuerung, Schiffahrtsabkommen usw.) : die restitutio in integrum, die verlangt wird, faβt sicher auch die verursachten Schäden ins Auge, aber vor allem die Aufhebung des Gesetzes, das heiβt die Beendigung der Rechtswidrigkeit.
56Das sind die Situationen, wo das innerstaatliche Recht mit Nichtigkeit und Zwangsmitteln operiert.
57Schlieβlich, um es bei diesen wenigen Beispielen zu belassen, wenn ein Abkommen die Verpflichtung zu einer Leistung oder zu irgendeinem anderen Handeln auferlegt (den Zolltarif zu ändern, zum Beispiel), wird es die erste Sorge des Staates sein, der sich gegen die Nichterfüllung des Abkommens durch seinen Partner wehren muβ, die Durchführung des Abkommens zu verlangen und nicht eine eigentliche Wiedergutmachung. In den Fällen, wo der Staat eine Verpflichtung zur Enthaltung verletzt oder passiv bleibt, wenn er die Pflicht hat, bestimmte Maβnahmen zu ergreifen, kann er eine rechtswidrige Situation hervorrufen, die auch noch in dem Augenblick besteht, wo der Staat, dessen Rechte verletzt sind, seinen Anspruch geltend macht18 : was man Verpflichtung zur Wiedergutmachung nennt, ist in Wirklichkeit die Pflicht, die Anerkennung oder Durchführung der ursprünglichen Verpflichtung zu gewährleisten.19
58b) Die Repressalien sind ein Institut, bei dem manche Aspekte umstritten sind.20 Man kann es aber für gesichert halten, daβ ein Staat, der das Opfer eines international rechtswidrigen Aktes ist – unter der Bedingung, daβ er vorher einen Anspruch erfolglos geltend gemacht hat – gegen den des Verstoβes Maβnahmen ergreifen kann, die unter anderen Umständen im Widerspruch zum Recht stünden.21
59Er muβ sich jedoch der bewaffneten Gewalt enthalten22 und das Prinzip der Proportionalität achten.
60Die eben skizzierte Analyse von verschiedenen Situationen, in denen sich ein Staat befinden kann, der Opfer eines rechtswidrigen Aktes ist, läβt verstehen, daβ dieser zu Repressalien greifen kann – nicht nur, wenn er nach Aufforderung eine Wiedergutmachung im engen Sinn nicht erhalten kann, sondern auch, wenn er vergeblich die Beendigung einer rechtswidrigen Situation oder die Erfüllung einer Verpflichtung verlangt.23 Es scheint uns wichtig, das zu unterstreichen, nicht aber ohne die Wichtigkeit der erfolglosen Aufforderung zu betonen.24
61Die Frage, die immer die Lehrmeinungen gespalten hat, ist jene nach der Rechtsnatur der Repressalien. Handelt es sich um eine Strafmaβnahme, um eine Gewaltanwendung, oder um eine Zwangsvollstreckung ? In Wahrheit ist keine dieser Qualifikationen exakt, aber keine ist auch ganz unrichtig.25 Die Repressalien sind ein acte mixte, deren Natur in Begriffen des innerstaatlichen Rechts nur – und auch das nur sehr annähernd – in jedem einzelnen Fall bestimmt werden kann, im Lichte der konkreten Maβnahmen, die getroffen wurden und im Lichte des Ziels, das der Staat verfolgt, der sie traf.
62Wenn also ein Staat zum Nachteil eines anderen das genaue Aequivalent dessen nehmen kann, was ihm zusteht, hat man eine Maβnahme vor sich, die nahe an die Zwangseintreibung einer Schuld herankommt.26
63Wenn ein Staat Maβnahmen zur Beschlagnahmung fremder Güter trifft in der Absicht, diese wieder aufzuheben, falls der betroffene Staat einer rechtswidrigen Situation ein Ende setzt oder eine Verpflichtung erfüllt, erscheinen die Repressalien wie eine Art von Zwangsmittel.27
64Erst wenn die Repressalien einen bestimmten Schaden zufügen, der nicht einer Wiedergutmachung gleichkommt, haben sie den Anschein einer Repression (Rache, aber vielleicht auch ein Versuch zur Vorbeugung). Militärische Repressalien weisen meist diesen Charakter auf. Man kann jedoch nicht mit Bestimmtheit sagen, daβ dies heute das Hauptmerkmal der Repressalien sei.
65c) Unmittelbare Gewaltanwendung ist im Falle eines Angriffs auf die Gebietshoheit gestattet. Im schwerwiegendsten Fall, im Fall des bewaffneten Angriffs gestattet die Selbstverteidigung (Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen) die Zuhilfenahme aller durch das ius in bello erlaubten Mittel, sowie die Hilfe anderer Staaten.28 Andere, weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen berechtigen ebenfalls zu einer unmittelbaren Reaktion.29 Der Staat hat das Recht, Mittel einzusetzen, die die widerrechtliche Situation beenden sollen, aber nur auf seinem Territorium. Das Recht auf Wiedergutmachung eines bei einer Verletzung der Gebietshoheit erlittenen Schadens ist unabhängig von diesem Recht, die widerrechtliche Situation durch Gewalt zu beenden.30 Man muβ also zunächst mit Bestimmtheit feststellen, daβ der Angriff auf die Gebietshoheit einen spezifischen Sonderfall darstellt. Nicht weil diese Art von rechtswidriger Handlung überhaupt nicht in die gemeinsame rechtliche Regelung fällt (die Verpflichtung zur Wiedergutmachung der verursachten Schaden folgt aus dem rechtswidrigen Akt), sondern weil der Staat, der der Geschädigte dieser Handlung ist, von seinem ihm zustehenden Recht Gebrauch macht, sich die Achtung seiner territorialen Unversehrtheit zu verschaffen – und nicht von einem Recht, das aus einem rechtswidrigen Akt eines anderen abgeleitet wird. Man sieht das vor allem an der Tatsache, da eine Geltendmachung nicht notwendig ist.
66Abgesehen von diesem Sonderfall bringt ein international rechtswidriger Akt ein Recht auf Wiedergutmachung mit sich, das sich jedoch auf zwei sehr verschiedene Realitäten bezieht. Es kann sich um ein Recht auf Wiedergutmachung im engeren Sinn handeln, aber auch um das Recht, sich die Achtung einer ursprünglichen Verpflichtung zu verschaffen. Daher ist das Recht, Vergeltungsmaβnahmen zu treffen, manchmal die Folge eines Fehlens von Wiedergutmachung, manchmal aber auch die unmittelbare Folge einer rechtswidrigen Handlung – insofern als sie die Weigerung sanktioniert, die ursprüngliche Verpflichtung anzuerkennen oder durchzuführen.31 In dem einen wie dem anderen Fall spielt die Geltendmachung eine groβe Rolle, weil – wenn die beiden betroffenen Staaten durch eine Verpflichtung zur Schlichtung gebunden sind – der Beschwerdeführer dieses Verfahren einhalten muβ. Bei Fehlen eines solchen Verfahrens liegt der schwerste Fehler darin, daβ die Beschwerde, die Gegenstand des Anspruches ist, vielleicht nicht fundiert ist, so daβ die Repressalien rechtswidrige Handlungen sind. Nichtsdestoweniger sind Repressalien, wenn sie auch mit dieser Bedingung zur Mahnung verbunden sind, in manchen Fällen die unmittelbare Folge des Unrechts.
67d) Die Satzung der Vereinten Nationen verdient es, in diesem Zusammenhang kurz erwähnt zu werden. Zweifellos hat das System, das sie einsetzt, nicht die Sanktion des Unrechts zu seinem wichtigsten Ziel, sondem die Erhaltung des Friedens. Es ist also nicht an die Institution der internationalen Verantwortlichkeit gebunden. Nichtsdestoweniger scheinen unter den Motiven die die Intervention des Sicherheitsrates nach Kapitel VII rechtfertigen, die schwerwiegendsten international rechtswidrigen Akte, vor allem der Angriff, auf. Es ist also nicht uninteressant, sich über die « Sanktionen », die der Sicherheitsrat anordnen kann, zu befragen. Diesbezüglich scheint uns, daβ die militärischen Maβnahmen zweifellos teilweise Strafcharakter haben, daβ sie aber in erster Linie zum Ziel haben, die Verteidigung des Staates, der Opfer einer Aggression ist, zu gewährleisten, und zu verhindern, daβ diese Aggression ihrem Urheber Vorteil bringt (Gewinn von Territorien oder andere politische Vorteile) – kurz, die durch den Aggressor gestörte Ordnung wiederherzustellen. Das Element des Zwangs ist markanter und wichtiger als der Aspekt der Strafe, vor allem, wenn kollektive militärische Operationen unternommen werden um die Aggression abzuwehren und nicht auf dem Territorium des Angreifers geführt werden. Es geht viel mehr darum, eine Verfügung mit Gewalt durchzusetzen, als eine Strafe zu verhängen, bei der man sich klar ist, daβ sie bestimmt die Bevölkerung härter trifft als deren Regierung.
68Diese Aussage gilt noch mehr für die nichtmilitärischen Maβnahmen. Dort fehlt das Element der Strafe manchmal weitgehend – so scheint es uns, wenn der Sicherheitsrat Waffenlieferungen verbietet32 ; es erscheint im Hintergrund, wenn umfassendere Maβnahmen angeordnet werden, die auf eine Art von wirtschaftlichem Ersticken abzielen.33 Das Ziel ist es, den Staat, der Gegenstand dieser Maβnahmen ist, dazu zu bringen, eine Situation zu beenden, die man für rechtswidrig oder friedensbedrohend hält. Das Vertragsrecht, wie das allgemeine Völkerrecht, scheint uns viel mehr auf Zwang als auf Strafe ausgerichtet.
3. Schluβfolgerungen
69Der Vergleich der beiden Rechtsordnungen erlaubt Feststellungen, die für unseren Zusammenhang nützlich sind.
70Handlungen oder Verhaltensformen, die im Widerspruch zu einer Verpflichtung stehen, ziehen im innerstaatlichen Recht den Einsatz verschiedener Institute nach sich. Die Verantwortlichkeit (Haftung) nimmt einen Platz in einer Gesamtheit ein, von der sie einen Aspekt darstellt. Sie bestimmt denjenigen, der die Folgen einer Handlung tragen muβ, die der Vergangenheit angehört und deren Wirkungen vollständig und endgültig eingetroffen sind. Darin besteht das gemeinsame Merkmal der zivilen Haftung und Haftung durch Strafe, die im übrigen verschiedenen Rechtskonstruktionen entsprechen. Das Strafdelikt macht die Verpflichtung der öffentlichen Macht zur Verhängung einer Strafe aktuell und konkret, eine Verpflichtung, die eine der zahlreichen Aufgaben der Behörden ist (unter denen sich auch die Aufgabe befindet, Vollstreckungsmaβnahmen zu ergreifen, wenn eine Privatperson es mit Berufung auf ein richterliches Urteil verlangt). Die zivile Haftung zeigt sich in « horizontalen » Beziehungen und ihr Charakteristikum ist das Erscheinen einer neuen juristischen Relation. Es entsteht eine Verbindlichkeit und ein entsprechendes Recht.
71In der internationalen Rechtsordnung erscheinen Handlungen im Widerspruch zu einer Verpflichtung in einem anderen, viel einheitlicherem Zusammenhang, wo man nur das Institut der Verantwortlichziehungen ebenfalls durch das Erscheinen von neuen juristischen Relationen zwischen dem verantwortlichen und dem geschädigten Staat charakterisiert.
72Hingegen beeinhalten die neuen Rechte, die zum Vorteil dieses geschädigten Staates entstehen, einerseits eine Berechtigung auf Wiedergutmachung der erlittenen Schäden, andererseits aber auch das Recht, Zwangsmaβnahmen zu ergreifen, von dem wir gesehen haben, daβ es in bestimmten Situationen die unmittelbare Folge eines rechtswidrigen Aktes ist, obwohl es erst nach der Aufforderung ausgeübt werden kann, die Situation zu beenden, die durch diese widerrechtliche Handlung oder Unterlassung entstanden ist.
IV. AUF DER SUCHE NACH EINEM RECHTLICHEN REGIME FÜR DIE INTERNATIONALEN VERBRECHEN
73Die Analyse der Haftungsregelung im Völkerrecht erlaubt einige Überlegungen über die Grenzen, in denen sich das Problem der rechtlichen Regelung der internationalen Verbrechen darstellt.
741. Der Ausdruck « Verbrechen » läβt zweifellos an eine strafrechtliche Haftung denken, aber, wenn man achtgibt, nicht bei diesem semantischen Aspekt stehenzubleiben und bei dem, was der Ausdruck im innerstaatlichen Recht bedeutet, wird man sich darüber klar, daβ die Sanktionierung einer besonderen Regelung der Staatenhaftung für bestimmte Handlungen nicht unbedingt bedeutet, daβ man diese Haftung « kriminalisiert » – was wirklich fundamentale Einwände hervorrufen würde.
75Da ja das Völkerrecht in seinem augenblicklichen Zustand auch andere Folgen eines rechtswidrigen Aktes als die Verpflichtung, einen Schaden wiedergutzumachen, rechtfertigt, muβ man in dieser Perspektive Überlegungen anstellen, ohne bei dem Gedanken stehenzubleiben – der aus der spezifischen Funktion der Verantwortlichkeit im innerstaatlichen Recht resultiert – daβ man über das Recht des Geschädigten auf Wiedergutmachung hinaus nur mehr die « Strafe » antreffen könnte.
762. Das Recht auf Wiedergutmachung im eigentlichen Sinn steht nur dem durch einen rechtswidrigen Akt Geschädigten zu, aber man kann sich fragen, ob das Recht, die Beendigung des rechtswidrigen Zustandes zu fordern oder – nach erfolgloser Aufforderung – das Recht, Zwangsmaβnahmen zu ergreifen, nicht der Gesamtheit der Staaten zuerkannt werden kann34 wenn es sich um Akte handelt, die als Verbrechen qualifiziert sind.
77Es ist klar, daβ eine Entwicklung in diese Richtung nicht ins Auge gefaβt werden kann, ohne daβ vorher verschiedene heikle Fragen geklärt würden, von denen einige hier kurz angeschnitten werden sollen. Die Schwierigkeit des Problems ist jedoch kein ausreichendes Motiv, um eine Arbeitshypothese beiseitezuschieben, die sich in den allgemeinen Zusammenhang des Rechts der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, wie es bis jetzt aufgebaut wurde, fügt.
783. Von dieser Perspektive aus scheint es uns notwendig, sofort festzustellen, daβ man das geltende Recht einhalten muβ – welches auch immer seine Unsicherheiten seien – was die Anwendung von militärischer Gewalt betrifft. Auf dem Umweg über die rechtliche Regelung der internationalen Verbrechen das Prinzip der militärischen Repressalien wieder einzuführen, könnte die gröβten Gefahren hervorrufen. Das Gewaltverbot, das sowohl durch die Satzung der Vereinten Nationen als auch durch das Gewohnheitsrecht bestätigt ist, muβ unverändert bestehen bleiben. Man könnte die Anwendung von militärischer Gewalt nur in Übereinstimmung mit der Satzung ins Auge fassen, im Rahmen der Institution der kollektiven Sicherheit (Kapitel VII).
79Im übrigen erlaubt die individuelle und kollektive Selbstverteidigung die Zuhilfenahme von Waffen im Falle eines bewaffneten Angriffs, inklusive der militärischen Unterstützung des Staates, der das Opfer des Angriffs ist. Es besteht kein Grund, darüber hinauszugehen.
804. Wenn man zulassen will, daβ Staaten, die vom internationalen rechtswidrigen Akt nicht betroffen sind, Friedensrepressalien ergreifen könnten, um die rechtswidrige Situation zu beenden, falls diese ein Verbrechen darstellt, so darf man nicht aus den Augen verlieren, daβ analoge Maβnahmen35 durch den Sicherheitsrat angeordnet werden können (Artikel 41 der Satzung). Man kann sich die Koexistenz von zwei Systemen kollektiver Maβnahmen schwer vorstellen, selbst wenn ihre Ziele verschieden sind.
81Daher scheint es klar, daβ die Folge eines internationalen Verbrechens nicht die Verpflichtung, aber eine Befugnis für die Staaten wäre, Repressalien zu ergreifen. So ist im Augenblick das System des Völkerrechts in den Beziehungen zwischen Verursacher und Geschädigten eines international rechtswidrigen Aktes, wobei es klar ist, daβ diese Befugnis von der erfolglosen Geltendmachung abhängig ist, eine Frage, auf die wir zurückkommen werden.
82Es bleibt zu prüfen, ob eine solche Regelung opportun wäre. Man kann sich fragen, ob eine derartige Befugnis nicht nur von einigen Staaten geltend gemacht würde, je nach ihren Interessen, was die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen illusorisch – oder fast illusorisch machen würde. Man kann auch argumentieren, daβ eine zaghafte und sporadische Ausübung nichtsdestoweniger positive Aspekte zeigt. Die Debatte ist offen und die Antwort hängt von verschiedenen Elementen ab, insbesondere von der Definition der internationalen Verbrechen.
835. Ins Auge zu fassen, allen Staaten das Recht zuzuerkennen, die Wiedergutmachung oder Beendigung von internationalen Verbrechen zu fordern, bedeutet, die Frage des Geschädigten aufzuwerfen. Wenn es sich um einen Staat handelt, steht es nicht ihm zu, zu beurteilen, welche Maβnahmen zu ergreifen sind ? Dürften die anderen Staaten nicht nur auf sein Verlangen handeln können ? Die Frage stellt sich in anderer Weise, wenn nicht ein Staat der Geschädigte ist, wie es im Entwurf des Artikels 19 der Hinweis auf Kolonialherrschaft, Sklaverei, Völkermord, Apartheit naheliegt.
84Es ist wahrscheinlich, daβ die rechtliche Regelung der internationalen Verbrechen – zumindest angepaβt sein muβ, je nachdem ob ein Staat oder eine Bevölkerung davon betroffen wird.
856. Eine der heikelsten Fragen ist die Feststellung in einem gegebenen Fall – ob ein internationales Verbrechen besteht. Bis jetzt liegt der schwerwiegendste Mangel der rechtlichen Haftungsregelung in der Tatsache, daβ der Anspruch eines Staates, der vorbringt, Geschädigter einer Rechtsverletzung zu sein, nicht genügend fundiert ist : er kann sich hinsichtlich des genauen Wortlauts, hinsichdich des Bestehens einer Vorschrift oder ihrer Interpretation täuschen.36 Wenn der andere Staat überzeugt ist, in seinem Recht zu sein, bleibt die Anspruchserhebung erfolglos, außer wenn beide durch eine schiedsgerichtliche Verpflichtung gebunden sind oder sich auf eine solche Regelung einigen. Oft herrscht Unsicherheit in der Frage, ob bestimmte Zwangsmaßnahmen Repressalien sind oder rechtswidrige Akte.
86Um so mehr würde Unsicherheit eintreten, wenn alle Staaten über das Recht verfügten, die Einstellung eines Verbrechens zu fordern.
87Man muß also große Aufmerksamkeit der Frage der Feststellung des Verbrechens widmen. Es ist klar, daß dies die Aufgabe eines Gerichts sein müßte, das dies zu prüfen hätte.
88Man kann jedoch nicht vom System der Vereinten Nationen absehen ; die erste Frage ist die, welche Rolle der Sicherheitsrat in dieser Materie spielt. Wenn der Angriff ein Verbrechen ist, wird er berufen sein um festzustellen, daß ein Verbrechen vorliegt (Artikel 39), während er ebenso gegebenenfalls erwägen könnte, daß verschiedene Verbrechen eine Bedrohung des Friedens darstellen, obwohl auch in dieser Materie seine Macht nicht unbegrenzt ist. Welche Auswirkungen könnte das auf ein eventuelles Gerichtsverfahren haben ? Wenn man die besondere Aufgabe und die Arbeitsweisen des Sicherheitsrats in Erwägung zieht, scheint es uns, daß nur die Feststellung, daß eine Aggression stattgefunden hat, ein Gericht binden könnte. Die anderen Feststellungen des Sicherheitsrates, insbesondere die Feststellung einer Friedensbedrohung, lassen in unseren Augen die Frage offen, ob es sich um ein Verbrechen handelt. Ein Gericht behielte die Freiheit zur Beurteilung. Schließlich, wenn der Sicherheitsrat keinerlei Feststellung im Sinne des Artikels 39 vornimmt, bedeutet das nicht, daß keine rechtswidrige Handlung vorliegt, die sehr wohl ein Verbrechen sein kann. Die Funktionen des Sicherheitsrates lassen also bezüglich der internationalen Verbrechen den Weg der Gerichtsverfahren weitgehend offen.
89Was die Generalversammlung betrifft, ein politisches Organ, kann ihre Rolle bei der Ausarbeitung der Definition der internationalen Verbrechen eine wichtige sein, und sei es auch nur durch den Beitrag ihrer Resolutionen zur Entwicklung verschiedener Begriffe und zur internationalen Praxis.
90Es steht ihr aber nicht zu, außer für interne Ziele, « Recht zu sprechen », d.h. eine konkrete Situation im Lichte einer anwendbaren Norm zu beurteilen. Sie ist sich dessen bewußt, da sie ja auf die Möglichkeit des Gutachtenverfahrens zurückgreift, wenn sie einen Rechtsstandpunkt erläutert wissen will. Die Rechtsmeinung, die sie somit in einem konkreten Fall über das Vorhandensein eines internationalen Verbrechens äußern könnte – auch wenn man ihr die Wichtigkeit zugesteht, die sie verdient – scheint uns aber nicht so zu sein, daß sie ein Gericht binden könnte. Es ist auch nicht wünschenswert, ihr die Aufgabe anzuvertrauen, das Vorhandensein eines internationalen Verbrechens festzustellen, da dies nicht ihrer Funktion entspricht und der internationalen Gerichtsbarkeit einen schweren Schlag versetzen könnte.
91Auf welche Art stellt sich das Problem der richterlichen Intervention ?
92In der Folge zweier Verfügungen im Südwestafrika-Fall37, die sich jedoch auf die Auslegung eines besonderen Instruments bezogen, und vor allem bei der Lektüre der Verfügung des internationalen Gerichtshofes im Barcelona Traction-Fall38 hat man sich über die Möglichkeit einer Art actio popularis39 Gedanken gemacht. Es frägt sich, ob der Begriff der Rechtsstreitigkeit im Sinne von Artikel 32/2 des Statuts des IGH sowie der Schiedsgerichtsverträge auf Fälle ausgedehnt werden kann, wo der Kläger nicht direkt durch das Verhalten des Beklagten betroffen wird.
93Es scheint, daß, sollte das allgemeine Völkerrecht anerkennen, daß bestimmte rechtswidrige Handlungen allen Staaten das Recht geben, die Beendigung der rechtswidrigen Situation zu fordern, gleichzeitig das für das ius standi nötige rechtliche Interesse vorhanden sein würde.
94Diese Frage stellt sich jedoch nur dann, wenn der Staat, dem man eine rechtswidrige Handlung vorwirft, durch eine schiedsgerichtliche Verpflichtung gebunden ist, die aus einer Erklärung im Sinne von Artikel 36/2 oder aus einem Vertrag hervorgeht. Das Hauptproblem ist, daß zahlreiche Staaten eine solche Verpflichtung nicht übernehmen.
95Natürlich kommt einem der Gedanke, die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH festlegen zu lassen, nur diesem zu ermöglichen, über das Vorhandensein eines internationalen Verbrechens zu entscheiden. Da man aber bezweifeln kann, ob dieses Prinzip allgemein angenommen würde, muß man auch an andere Lösungen denken.
96Das Recht, Zwangsmaßnahmen in Form von Repressalien zu ergreifen, ist von einer erfolglosen Anspruchserhebung abhängig. Wenn die beiden betroffenen Staaten durch eine Verpflichtung zur Unterwerfung an ein Schiedsgericht gebunden sind, muß der Beschwerdeführer auf dieses Verfahren zurückgreifen.
97Beim Fehlen einer solchen Verpflichtung ist es heute nicht sicher, ob Anspruchserhebung, um rechtsgültig zu sein, ein Angebot zur schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Beilegung enthalten muss.40 Man könnte daran denken, diese Richtung einzuschlagen. Ein Staat, der forderte – indem er einen anderen bezichtigt, ein internationales Verbrechen begangen zu haben – daß die Opfer entschädigt würden oder vor allem, daß der rechtswidrigen Situation ein Ende gesetzt würde, könnte das nur tun, wenn er seinen Anspruch mit einem Angebot versieht, durch ein Gericht41 die Frage des Vorhandenseins eines Verbrechens entscheiden zu lassen. Würde dieses Angebot zurückgewiesen, wären Zwangsmaßnahmen möglich, würde es aber nicht gemacht, wären diese Maßnahmen nicht gestattet. Das ist übrigens ein Prinzip, das es verdiente, auf alle internationalen Ansprüche angewendet zu werden, die von rechtswidrigen Handlungen abgeleitet werden.
98Eine andere Frage sollte gleichfalls untersucht werden, nämlich die Frage, welche Maßnahmen gestattet werden könnten. Könnte es sich um alle Akte handeln, die als friedliche Repressalien gestattet sind ? Müßte man sich auf bestimmte Arten von Maßnahmen beschränken und auf welche ? Auch hier muß man eine eingehende Analyse durchführen, denn zahlreich sind die staatlichen Beziehungen, die der Kontrolle internationaler Organisationen unterstellt sind, und man dürfte das Recht dieser Institutionen nicht mißachten.
99Diese verschiedenen Fragen verlangen zweifellos Antworten, die auf einer genauen Studie aller verschiedenen Faktoren beruhen, welche in Erwägung gezogen werden müssen.
100Das bescheidene Ziel dieser Studie war es nicht, sie zu beantworten. Sie wird ihren Zweck erfüllt haben, wenn die Beobachtungen, die sie enthält, die Überzeugung erlauben, daß das Recht der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eigene Merkmale aufweist und daß daher seine Entwicklung ohne vorgefaßte Ideen, im spezifischen Kontext der Völkerrechtsordnung – gesehen werden muß.
Notes de bas de page
1 Der neueste historische Abriβ der Arbeiten der Kommission zeigt sich in ihrem Bericht über die Arbeiten der 30. Sitzung, Generalversammlung, offizielle Dokumente : 33. Tagung, Supplément Nr. 10 (A/33/10), S. 190.
2 « Fünfter Bericht über die Staatenverantwortlichkeit », Jahrbuch der Völkerrechtskommission, ACDI, Band II, 1. Teil, 1976, S. 3-57.
3 « Entwurf zum Artikel 18 », ACDI, Band II, 1. Teil, 1976, S. 57.
4 ACDI, Band I, 1976, Sitzungen 1371 bis 1376, 1402, 1403, 1409, 1412, 1413.
5 Der Text des Artikels 19 und der Kommentar der Kommission sind veröffentlicht in ACDI, Band II, 2. Teil, 1976, S. 89. Dieser Artikelentwurf wurde innerhalb der 6. Kommission der Generalversammlung der Vereinten Nationen diskutiert. Siehe Dokument A 31/370 vom 10. Dezember 1976.
6 Fünfter Bericht von R. Ago, loc. cit., supra, Fn. 2, S. 27–28.
7 In diesem Sinn Brownlie, Principes of Public International Law, 2nd ed., 1973, S. 420.
8 Die Lehrmeinung ist, wie man weiβ, nicht einstimmig ; manche Autoren meinen, daβ die Folge der Verantwortlichkeit die « Sanktion » ist, cf. Kelsen, « Unrecht und Unrechtsfolge im Völkerrecht », Zeitschrift für öffentliches Recht, 1932, S. 481 ; Guggenheim, Traité de droit international public, Band II, 1954, S. 63.
Für die vorherrschende Lehrmeinung ist die Verpflichtung zur Wiedergutmachung die unmittelbare Folge der Verantwortlichkeit, auch wenn manche meinen, daβ sie nicht die einzige Folge ist, cf. Ago, « Le délit international », RCADI, Vol. 68, 1939-II, S. 415, besonders S. 524–530.
9 Siehe jedoch Oppenheim-Lauterpacht, International Law, Vol. I, 8th ed., 1955, S. 355 (« Criminal Responsibility of States »).
10 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit existiert im Völkerrecht für Einzelpersonen, die Organe sind, aber wir behandeln hier ausschlieβlich die Staatenhaftung.
11 Cf. Ago, loc. cit., supra, Fn. 2, S. 530.
12 Das gilt auch für die Rechtshandlungen von Einzelpersonen, wie z.B. das Testament, das den Pflichtteil der legalen Erben schädigt.
13 Dies ist der Fall, wenn eine für nichtig erklärte Handlung der Obrigkeit einen Schaden verursacht hat : der Staat ist verantwortlich und muβ den Schaden wiedergutmachen, zumindest trifft dies zu in vielen innerstaatlichen Rechtsordnungen (wie übrigens auch im Gemeinschaftsrecht, cf. Artikel 215, 2 des EWG Abkommens).
14 Siehe den Fünften Bericht von R. Ago, loc. cit., supra, Fn. 2, S. 49.
15 CPJI, Serie A, Nr. 9, S. 21 (Chorzów-Fall).
16 CIJ Recueil, 1949, S. 4.
17 In den beiden Fischerei-Fällen, in welchen Island Groβbritannien (CIJ Recueil, 1974, S. 3) und der BRD (CIJ Recueil, 1974, S. 175) gegenüberstand, war es das Hauptziel der beiden Kläger, erklären zu lassen, daβ das Dekret Islands nicht mit dem Völkerrecht übereinstimmte und daher nicht angewandt werden dürfte ; die Forderung nach Wiedergutmachung sensu stricto hatte weniger Bedeutung. Siehe auch den Fall Haya de la Torre (CIJ Recueil, 1951, S. 71) : Peru war berechtigt, die Beendigung der regelwidrigen Situation zu verlangen (S. 82).
18 Die Aufkündigung eines Abkommens wegen wesendicher Verletzung seitens der anderen Partei ist nur eine Möglichkeit (Artikel 60 der Wiener Konvention über das Vertragsrecht), wodurch zum Ausdruck gebracht wird, daβ der Staat Interesse an der Einhaltung oder Durchführung des Abkommens haben kann. Wenn das Abkommen aufgekündigt ist, existiert selbstverständlich die Verpflichtung nicht mehr und die Beschwerde kann nur auf die eventuelle Wiedergutmachung von Schäden abzielen, die aus der Vertragsverletzung enstanden sind, als er noch in Kraft war.
19 In diesem Sinne Reuter, « Principes de droit international public », RCADI, Vol. 103, 1961-II, S. 595 ; Guggenheim, op. cit., supra, Fn. 8, S. 68.
20 Siehe Partsch, « Repressalie », Wörterbuch des Völkerrechts, Band III, 1962, S. 102 ; Venezia, « La notion de représailles en droit international public », RGDIP, 1960, S. 465 ; Fünfter Bericht von R. Ago, loc. cit., supra, Fn. 2, S. 31.
21 Siehe das berühmte Urteil im Zwischenfall von Naulilaa, UNRIAA, Band II, S. 1025.
22 Über das Verbot von militarischen Repressalien, cf. Partsch, loc. cit., supra, Fn. 20, S. 104 und Bowett, « Reprisals involving Recourse to Armed Forces », 66 AJIL, 1972, S. 1.
23 Siehe in diesem Sinn die Definition des Instituts fur internationales Recht (AIDI, 1934, S. 708) die von Repressalien sagt, daβ sie es zum Ziel haben, die « Respektierung des Rechts » zu erzwingen.
24 Diese Anspruchserhebung schlieβt nicht nur die Inanspruchnahme gewöhnlicher, diplomatischer Wege ein, sondern auch – wenn sich die beiden betroffenen Staaten der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen haben – die Inanspruchnahme auch dieses Verfahrens, das auch den internationalen Gerichtshof einschlieβt, wenn die beiden Staaten eine Erklärung im Sinne des Artikels 36/2 des IGH-Statuts abgegeben haben.
25 Siehe für diverse Thesen, Ago, « Le délit international », loc. cit., supra, Fn. 8, S. 527 ; Oppenheim-Lauterpacht, International Law, t. II, 7th ed., S. 143 ; Guggenheim, op. cit., supra, Fn. 8, S. 84 ; Partsch, loc. cit., supra, Fn. 20, S. 104 ; Tomuschat, « Repressalie und Retorsion 33 », Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 1973, S. 186.
26 z.B. der Interallierte Vertrag bezüglich der Zuerkennung von alban. Münzgold an Groβbritannien als Teilsatisfaktion seiner Schuldforderung in der Folge des Korfu-Kanal-Falls, CIJ Recueil, 1954, S. 19.
27 Andere Zwangsmaβnahmen sind nicht Repressalien, insbesondere wenn es sich um Maβnahmen handelt, die an sich nicht rechtswidrig sind.
28 Man muβ den Unterschied zwischen Notwehr (primäres Recht eines Staates) und Repressalien (ein Recht, das aus der rechtswidrigen Handlung eines anderen und der erfolglosen Mahnung abgeleitet wird) betonen. Cf. Zourek, « La notion de légitime défense en droit international », Rapport provisoire, AIDI, 1975, S. 59 ; Bowett, loc. cit., supra, Fn. 22, S. 3. Siehe auch Ago, « Le délit international », loc. cit., supra, Fn. 8, S. 539. Die Grenze ist jedoch manchmal schwer zu ziehen, so z.B. wenn ein Staat es unternimmt, einen Teil seines Territoriums, das von einem anderen besetzt ist, wieder in Besitz zu nehmen.
29 Siehe z.B. den Fall des Flugzeugs U 2, RGDIP, 1961, S. 133. Die Anwendung von Gewalt ist gestattet, aber nur innerhalb der Grenzen des Proportionalitätsprinzips, was eine gewisse Analogie mit den Repressalien aufweist.
30 Das Recht eines Staates, die Beendigung einer rechtswidrigen Situation auf seinem eigenen Territorium herbeizuführen, entspringt aus einer anderen Quelle – das bemerkt man insbesondere daran, daβ hier nicht notwendigerweise eine Mahnung vorausgehen muβ : denn die Mahnung kann lange Verzögerungen mit sich bringen, insbesondere wenn die beiden Staaten durch eine schiedsgerichtliche Verpflichtung gebunden sind.
31 In besonderen Fällen kann das Erlöschen eines Rechts eine rechtswidrige Situation verursachen, wenn der Staat, der dieses Recht innehatte, es weiterhin ausübt. Siehe das Gutachten bezüglich Namibia, CIJ Recueil, 1971, S. 16, das besagt : « Solange es diese illegale Situation weiterbestehen läβt und das Territorium ohne Anrecht besetzt, wird Südafrika völkerrechtlich verantwortlich aufgrund einer andauernden Verletzung einer internationalen Verbindlichkeit » (S. 54).
32 z.B. Resolution des Sicherheitsrats 418 (1977) betreffs der Waffenlieferungen an Südafrika.
33 z.B. die verschiedenen Resolutionen des Sicherheitsrats betreffs Südrhodesiens, insbesondere CS 232 (1966), 253 (1968), 277 (1970), 388 (1976), 409 (1977).
34 Siehe in diesem Sinne Schindler, « Le principe de non-intervention dans les guerres civiles », Rapport provisoire, AIDI, 1973, S. 481.
35 Diese Maβnahmen sind nur in ihrem materiellen Aspekt analog, ihre rechtliche Qualifikation ist natürlich verschieden.
36 Unter zahlreichen Beispielen der Britisch-Norwegische Fischerei-Fall ; Großbritannien war überzeugt, daß das norwegische System teilweise im Widerspruch zum Völkerrecht stand, daß es folglich eine rechtswidrige Situation schuf, was sich als irrig herausstellte (CIJ Recueil, 1951, S. 116).
37 CIJ Recueil, 1962, S. 319, und Recueil, 1966, S. 6.
38 CIJ Recueil, 1970, S. 3 ; der Abschnitt bezüglich der Verpflichtungen erga omnes (S. 32) scheint durch spätere Entwicklungen entkräftet worden zu sein, cf. hauptsächlich Bollecker-Stern, Le préjudice dans la théorie de la responsabilité internationale, 1973, S. 83.
39 Man wird bemerken, daß eine Klage « im Interesse des Rechts » im System der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 24) existiert.
40 Siehe Guggenheim, op. cit., supra, Fn. 8, S. 65.
41 Durch den IGH, es sei denn, die Parteien einigen sich auf ein Schiedsgericht.
Notes de fin
1 Erschienen in Völkerrecht und Rechtsphilosophie, Internationale Festschrift für Stephan Verosta zum 70. Geburtstag, 1980, pp. 227-249. © Duncker & Humblot, Berlin. Aus dem Französischen übertragen von Monika Heske und Peter Fischer.

Le texte seul est utilisable sous licence Creative Commons - Attribution - Pas d'Utilisation Commerciale - Pas de Modification 4.0 International - CC BY-NC-ND 4.0. Les autres éléments (illustrations, fichiers annexes importés) sont « Tous droits réservés », sauf mention contraire.
Cinq types de paix
Une histoire des plans de pacification perpétuelle (XVIIe-XXe siècles)
Bruno Arcidiacono
2011
Les droits fondamentaux au travail
Origines, statut et impact en droit international
Claire La Hovary
2009