Soziale Arbeit und (soziale) Gerechtigkeit – ein Spannungsfeld?
p. 159-167
Résumé
Les considérations de justice sociale jouent non seulement un rôle primordial pour la légitimité du travail social, elles impriment aussi une force normative au discours de politique sociale. Une réflexion autour de la conception de la justice dans le travail social s’impose tant dans la perspective du travail de terrain que des discours de politique sociale. Il importe de clarifier quelle conception doit prévaloir concrètement dans le travail social, faute de quoi ce dernier ne pourra pas assumer sa mission de promotion de la justice sociale.
Texte intégral
1Die Soziale Arbeit wird immer wieder als Garantin sozialer Gerechtigkeit im Sozialstaat in Anspruch genommen. Sie findet, wie Mark Schrödter ausführt, ihren Auftrag «in der Herstellung von sozialer Gerechtigkeit» (Schrödter 2007: 8). Auch in der Definition der Sozialen Arbeit der International Federation of Social Workers ist die soziale Gerechtigkeit ein normativer Referenzpunkt1 und im neuen Berufskodex von AvenirSocial2 wird die soziale Gerechtigkeit als fundamentales Prinzip der Sozialen Arbeit eingeklagt. Inwiefern kann also – wie im Titel behauptet – von einer Spannung zwischen Sozialer Arbeit und (sozialer) Gerechtigkeit gesprochen werden?
2Das Spannungsfeld ergibt sich aus der Unschärfe des Begriffs selbst. Was Gerechtigkeit heisst, wie eine Theorie der Gerechtigkeit auszusehen hat3 und welche Facetten von Gerechtigkeit für die Soziale Arbeit entscheidend sind, ist umstritten, und zwar sowohl im gesellschaftlichen Diskurs über die Sozialpolitik als auch in der Sozialen Arbeit selbst. In der Folge soll im ersten Teil die gesellschaftliche Debatte um die soziale Gerechtigkeit und die Rolle der Sozialen Arbeit in derselben dargelegt werden. In einem zweiten Teil wird der Frage nachgegangen, was Gerechtigkeit innerhalb der Sozialen Arbeit bedeuten kann.
Soziale Gerechtigkeit im gesellschaftspolitischen Diskurs
3Gerechtigkeitsüberlegungen spielen in der aktuellen sozialpolitischen Diskussion um die Weiterentwicklung des Sozialstaates eine zentrale Rolle. Wie Wolfgang Kersting ausführt, ist der moderne Sozialstaat letztlich als «Kompensationsveranstaltung» zu verstehen, die die «soziale [n] Defizite des ökonomischen Systems» (Kersting 2003: 115) aufgrund von Gerechtigkeitskonzeptionen durch wohlfahrtsstaatliche Arrangements4 kompensiert. Das Ziel dieser wohlfahrtsstaatlichen Kompensation ist die Ermöglichung von Autonomie und «selbstverantwortlicher Lebensführung» (Kersting 2003: 128) und die Umsetzung einer gewissen Vorstellung von Gerechtigkeit. Obwohl umstritten ist, wie diese Vorstellung von Gerechtigkeit zu denken ist, eignet sich der Begriff der Gerechtigkeit in einem hohen Masse dazu, die Anliegen der Sozialen Arbeit im gesellschaftlichen Diskurs über das Soziale deutlich zu machen. Soziale Arbeit als Profession hat hier eine wichtige Rolle zu spielen, denn sie hat den «Auftrag zur Herstellung sozialer Gerechtigkeit im Sinne der Gewährleistung von Verwirklichungschancen» (Otto & Schrödter 2009: 185f). Die Reflexion auf den in den Diskursen gemeinsam verwendeten Begriff der Gerechtigkeit ist auch deshalb wichtig, weil das professionelle Handeln und die Entwicklung Sozialer Arbeit von verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen wesentlich mitgeprägt werden. Insbesondere die Politik, das Rechtssystem und die ökonomische Logik setzen Rahmen-und Entwicklungsbedingungen. In diesen Diskursen gilt es, die professionelle Position der Sozialen Arbeit zu stärken und deutlich zu machen, welchen Auftrag die Sozialen Arbeit bei der Umsetzung von sozialer Gerechtigkeit in einem Wohlfahrtsstaat übernehmen kann und zu übernehmen hat.
4Der Begriff der Gerechtigkeit hat seit der Antike eine vielschichtige Geschichte. Für unseren Zusammenhang ist entscheidend, dass Gerechtigkeit spätestens seit der Aufklärung als ein formales Prinzip des rechtlichen Zustandes unter Menschen verstanden wird. Gerechtigkeit ist in diesem Sinn das vernünftige Prinzip der Verfahrens gerechtigkeit, das heisst das Prinzip, gleiche Fälle gleich zu behandeln. Diesem formalen Grundsatz tritt in der Moderne ein materialer Gerechtigkeitsbegriff an die Seite, nämlich die Verteilungsgerechtigkeit als ein Grundprinzip des sozialen Rechtsstaats, wie er sich seit dem späten 19. Jahrhundert entwickelt hat. Dieses Verfassungsprinzip, das dem Staat die umfassende Verantwortung für den Zustand und die Entwicklung der Gesellschaft und die soziale Lage der Gesellschaftsmitglieder zuordnet, leitet sich von der ausgleichenden Gerechtigkeit her.
5Diese ausgleichende Gerechtigkeit, die von der Maxime aus geht, dass jedem das ihm Gebührende zuzuteilen sei, zeitigt nun unmittelbare Probleme, da ohne wei tere Annahmen nicht bestimmt werden kann, worin das jeweils Gebührende und Angemessene zu bestehen hat. Der Begriff der sozialen Gerechtigkeit hängt letztlich also von bestimmten ge sell schaft li chen Vorstellungen ab. Im Hinblick auf den modernen Sozialstaat formuliert dies Hans Thiersch sehr deutlich: «Gerechtigkeit ist kein Fixum. Gerechtigkeit ist ein Prinzip, unter dem jeweils konkrete Verhältnisse betrachtet werden, ein Prinzip als Anstrengung um Gleichheit in den Ressourcen, ein Prinzip, unter dem die jeweiligen Verhältnisse gesehen werden, woraufhin Veränderungen der Verhältnisse vorangetrieben werden sollen. Gerechtigkeit ist eine Handlungsmaxime und damit in dem, was sie konkret bedeutet, kontingent, also abhängig von konkreten Bedingungen und Aufgaben, unter denen sie gelebt werden muss. Gerechtigkeit so gesehen ist Ergebnis eines Aushandlungsprozesses» (Thiersch 2003: 85).
6Trotz der Kontingenz der faktischen Vorstellung von Gerechtigkeit lassen sich gewisse prinzipielle Überlegungen zur Gerechtigkeit anstellen, nach denen die faktische Gesellschaft kritisch befragt werden kann. Diese Prinzipien haben eine regulative Funktion, indem sie den Diskurs um die faktische Gerechtigkeit auf eine allgemeine Vorstellung von Gerechtigkeit hin beziehen.
7Eine überzeugende Theorie dieser Gerechtigkeitsprinzipien hat John Rawls vorgelegt (Rawls 1975). Dabei unterscheidet Rawls zwei Ebenen, auf denen nach Gerechtigkeit gefragt werden kann. Das oberste und er ste Gerechtigkeitsprinzip ist für ihn ganz in der Tradition von Immanuel Kant das Prinzip der grössten und gleichen Freiheit. So lautet das erste Grundprinzip der Gerechtigkeit: «Jedermann soll gleiches Recht auf das umfangreiche System gleicher Grundfreiheiten haben, das mit dem gleichen System für alle anderen verträglich ist» (Rawls 1975: 81). Dieser Grundsatz regelt die Gleichverteilung der Grundfreiheiten in einer Gesellschaft. Alle Menschen haben dabei gleiche Rechte auf persönliche Freiheiten. Bei diesen Grundfreiheiten ist Gerechtigkeit als Gleichverteilung zu verstehen. Auf einer zweiten Ebene stellt sich Rawls die Frage, wie diese gleichen Grundfreiheiten mit der materiellen Ungleichheit in der Gesellschaft zu vereinbaren sind. Dabei zeigt sich, dass Ungleichheiten, die sich aus Unter schie den der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Subjekte er geben, für ihn nicht prin zi piell ungerecht sind, da Gerechtigkeit als Gleichheit beziehungsweise Gleichverteilung vorab im Bereich der Grund frei hei ten anzusiedeln ist. Im wirtschaftlichen und sozialen Raum ist Ungleichheit möglich. Um ge recht zu sein, muss diese Ungleichheit für Rawls aber zwei Bedingungen er füllen. Einerseits muss Chan cen gleichheit gelten, andererseits muss die Ungleichver teilung sich zum Vorteil aller auswirken (Rawls 1975: 81).
8Entscheidend an diesem formalen Ansatz ist, dass er faktische, materielle Ungleichheit auch unter dem Aspekt der Gerechtigkeit legitimieren kann. Das ist vielfach kritisiert worden (Kersting 2003: 118ff), hat aber den grossen Vorteil, dass er etwas ernst nimmt, was wir in unserer Gesellschaft beobachten können, nämlich den Umstand, dass nicht jede Ungleichheitverteilung automatisch zu Protesten führt. Es gibt offensichtlich materielle Ungleichheiten, die nicht per se als ungerecht gelten, da sie offensichtlich legitimiert werden können (Levy 2003).
9Der Diskurs der sozialen Gerechtigkeit muss sich der Frage stellen, welche faktischen Ungleichheiten legitimiert werden können und ab welchem Punkt Ungleichverteilung ungerecht wird (Sen 2010). In dieser Hinsicht hat die Soziale Arbeit eine vordringliche Aufgabe. René Levy macht darauf aufmerksam, dass die Privilegierten daran interessiert sind, «ihre Vorteile weniger sichtbar zu machen bzw. sie zu rechtfertigen» (Levy 2003: 286). Es besteht ein gewisses Interesse daran, soziale Unterschiede zu verschleiern, zu privatisieren und mit geeigneten Mitteln zu rechtfertigen.5 Gegen diese Tendenzen muss sich die Soziale Arbeit als Repräsentantin der sozialen Gerechtigkeit stellen, und zwar in doppelter Hinsicht. Einerseits gilt es, im Rahmen des Legitimierungsdiskurses von akzeptierter gesellschaftlicher Ungleichheit die Position der Betroffenen einzunehmen, deren Rechte zu verteidigen (Otto & Schrödter 2009: 178f) und zu zeigen, wie Ungleichverteilung die primären Freiheitsrechte und damit ein würdevolles Leben faktisch einschränkt. Anderseits gilt es die faktische Situation der Betroffenen im politischen Diskurs sicht-und hörbar zu machen (Staub-Bernasconi 2003: 40ff). Für den Gerechtigkeitsdiskurs ist es entscheidend, gesellschaftliche Ungerechtigkeiten sichtbar zu machen, denn nur dadurch wird deutlich und vernehmbar, wie es den Menschen konkret geht, die sich selbst als ausgeschlossen empfinden, die für sich keine Hoffnung mehr sehen und die mehr und mehr resignieren.
10Soziale Arbeit kann jedoch nicht dabei stehen bleiben, konkrete Ungerechtigkeiten nur sichtbar zu machen und zu benennen. Vielmehr ist es von ihrem eigenen Verständnis her notwendig, dass sie sich mit ihren Kenntnissen der Situation von Notleidenden in die Gestaltung des Sozialen kritisch einmischt (Thiersch 2003: 88ff) und sich im spannungsreichen Diskurs um die soziale Gerechtigkeit politisch vernehmen lässt.6 In der Debatte um den Umbau des Sozialstaates muss die Soziale Arbeit deutlich machen, wie die faktische Ungleichheit die Verwirklichungschancen von Autonomie einengt und damit eine selbstverantwortete Lebensführung der Betroffenen erschwert beziehungsweise verunmöglicht.
Gerechtigkeit in der konkreten Sozialen Arbeit
11Soziale Arbeit hat jedoch nicht nur in Hinblick auf den gesellschaftspolitischen Diskurs um die Grundwerte, sondern auch in ihrer konkreten Praxis einen fundamentalen Bezug zu Gerechtigkeitsfragen. Wenn Schrödter als Fazit seiner Überlegungen zur Sozialen Arbeit als Gerechtigkeitsprofession schreibt, dass die Soziale Arbeit den «Bedürftigen das, was ihnen zukommt» (Schrödter 2007: 24) gibt, dann spricht er damit die konkrete Soziale Arbeit an, die sich in ihrer Arbeit mit den Klientinnen und Klienten dafür einsetzt, dass diesen in ihrem Leben soziale Gerechtigkeit widerfährt und sie an der Gesellschaft partizipieren können. Auf diese individuelle Ebene der sozialen Gerechtigkeit weist auch Thiersch hin, wenn er Soziale Arbeit als Repräsentantin sozialer Gerechtigkeit gerade in ihrer Funktion der Anteilnahme, der Hilfe und der Anerkennung des Anderen als Bedürftigen anspricht, und zwar in der «unbedingten Anerkennung des Anderen in seinem So-Sein» (Thiersch 2003: 92), mithin also in seiner Bedürftigkeit.7
12Soziale Arbeit hat einen durchaus konkreten Auftrag in Hinblick auf die Gerechtigkeit, insofern sie die Bedürfnisse der Bedürftigen erkennen und diese im Rahmen der Möglichkeiten befriedigen muss. Ihr Ziel ist, den Bedürftigen zu einem gelingenden Leben beziehungsweise zur Verwirklichung eines autonomen Lebensvollzugs zu verhelfen. In diese Richtung argumentiert auch Andreas Lob-Hüdepohl, wenn er Gerechtigkeit als «flankierendes Prinzip» zur Autonomie anspricht (Lob-Hüdepohl 2007: 129ff). Soziale Arbeit hat das Ziel, die Autonomie der Klientinnen und Klienten zu fördern und braucht zur Verwirklichung dieses Ziels, neben dem oben diskutierten politischen Bezug, den Rekurs auf die Gerechtigkeit in dreifacher Hinsicht.
13Erstens und ganz konkret muss sie bei ihrer Arbeit mit Klientinnen und Klienten Verfahrensgerechtigkeit anwenden. Sie muss alle Klientinnen und Klienten unabhängig von deren individuellen und kontingenten Merkmalen und auch unabhängig von selbst-oder fremdverschuldeten Ursachen ihrer Bedürftigkeit gleich behandeln. Bei dieser Gleichbehandlung von gleichen Problemlagen darf der Leistungsgedanke (noch) keine Rolle spielen, denn, wie Lob-Hüdepohl mit Recht bemerkt, begründen «gleiche prekäre Lebenslagen von Menschen […] gleiche sozialstaatliche Unterstützungsansprüche» (Lob-Hüdepohl 2007: 130).
14Zweitens muss die Soziale Arbeit Gerechtigkeit in Hinblick auf die Bedürfnisse der Klientinnen und Klienten anwenden. Es geht darum, diese Bedürfnisse zu erkennen und den Klientinnen und Klienten, das Notwendige zukommen zu lassen, damit sie in Würde leben und ihr Leben wieder selber in die Hand nehmen können. Die hier angesprochene Bedürfnisgerechtigkeit ist zentral für die normative Praxis der Sozialen Arbeit als Gerechtigkeitsprofession, insofern sie den Bedürftigen konkrete Verwirklichungschancen zu einem selbstbestimmten Leben gewährleisten und sichern muss (Otto & Schrödter 2009: 179). Diese Bedürfnisgerechtigkeit begründet letztlich die «Unterstützungsleistungen einer staatlichen Gemeinschaft für jeden in dieser Weise Bedürftigen, um ihn wieder in den Stand zu setzen, der seiner Würde gebührt» (Lob-Hüdepohl 2007: 130). Drittens schliesslich kann und muss Soziale Arbeit auch die Leistungsgerechtigkeit berücksichtigen. Während Verfahrens-und Bedürfnisgerechtigkeit unabhängig von der individuellen Leistungsbereitschaft der Klientinnen und Klienten sind, kann bei der Leistungsgerechtigkeit dieser Aspekt in Rechnung gestellt werden, denn nicht nur die Bedürftigkeit, sondern auch die Leistungsbereitschaft beziehungsweise die konkrete Leistung begründet einen Anspruch. Wer also bereit ist, eine Leistung zu erbringen, kann erwarten, dass er mehr Gegenleistung erhält und besser gestellt wird. Leider zeigt sich in der gegenwärtigen Debatte um den aktivierenden Sozialstaat eine verhängnisvolle und zu wenig reflektierte Verschiebung von der Bedürfnisgerechtigkeit zur Leistungsgerechtigkeit. Mehr und mehr wird die Unterstützung von Notleidenden abhängig von deren Gegenleistungswillen. Sozialpolitisch ist diese Verschiebung fatal, insofern der Leistungsgedanke die Bedürfnisgerechtigkeit in Frage stellt und Unterstützung für eine menschenwürdige Existenz von der Willfährigkeit des Bedürftigen abhängig macht. Die Verschiebung führt zu neuen Ungerechtigkeiten, da, wie ein Bericht der SKOS zeigt, die Beurteilung der Leistungsbereitschaft sehr subjektiv und nicht verfahrensgerecht erfolgt. Der Anreiz-und Leistungsgedanke öffnet der Willkür Tür und Tor. Besonders bedenklich ist dabei, dass auch Fachkräfte der Sozialen Arbeit trotz Gerechtigkeitsauftrag und Berufsethik vor dieser Willkür nicht gefeit sind und offensichtlich ihre Kontrollmacht ausnutzen und nicht leistungsbereite Bedürftige unter einseitigem Rekurs auf die Leistungsgerechtigkeit ungerecht behandeln. Der Bericht der SKOS hält deutlich fest: «Bedenklich erscheint auch der Umstand, dass die Verteilung der Zulagen weniger mit den kantonalen Vorgaben als mit der Haltung der fallführenden Sozialarbeitenden bzw. der zuständigen Behörde zusammenhängt. Anlass zur Beunruhigung ergibt sich ferner aus der Vermutung, dass die Zulagen selbst dort nicht immer korrekt ausgezahlt werden, wo die Kriterien objektiv erfüllt sind, wie beispielsweise beim Einkommensfreibetrag» (Pfister 2009: 61).
15Es steht zu befürchten, dass diese negativen Auswirkungen prinzipielle Gründe haben, insofern sich durch den Leistungsgedanken eine Hierarchisierung der Bedürftigen in die Debatte einschleicht, die unserem Sozialstaat nicht angemessen ist. Im Hinblick auf das primäre Ziel der Sozialen Arbeit, nämlich den Bedürftigen das zu geben, was ihnen zusteht, damit sie ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben führen können, ist der Leistungsgedanke in die Schranken zu weisen. Leistung darf eine Rolle spielen, aber nur als Anreiz und nicht als Sanktionsmittel und nur unter der strikten Berücksichtigung der primären Bedürfnisgerechtigkeit. Dafür muss sich Soziale Arbeit einsetzen, denn ihr Hauptauftrag ist und bleibt die Umsetzung von sozialer Gerechtigkeit in einem politischen und einem individuellen Sinn.
Bibliographie
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Lob-Hüdepohl, A. (2007). Berufliche Soziale Arbeit und die ethische Reflexion ihrer Beziehungs- und Organisationsformen. In A. Lob-Hüdepohl & W. Lesch (Hrsg.), Ethik sozialer Arbeit. Ein Handbuch (S. 113-161). Paderborn: Schönigh.
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Rawls, J. (1975). Eine Theorie der Gerechtigkeit. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.
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Sen, A. (2010). Die Idee der Gerechtigkeit. München: C.H. Beck.
Staub-Bernasconi, S. (2003). Soziale Arbeit als (eine) «Menschenrechtsprofession». In R. Sorg (Hrsg.), Soziale Arbeit zwischen Politik und Wissenschaft (S. 19-54). Münster: Lit Verlag.
Thiersch, H. (2003). Gerechtigkeit und Soziale Arbeit. In W. Hosemann & B. Trippmann (Hrsg.), Soziale Arbeit und soziale Gerechtigkeit (S. 82-94). Baltmannsweiler: Schneider Verlag.
Weth, H.-U. (2007). Neoliberaler Fundamentalismus und die Erosion des Sozialen. In K. Sander & H.-U. Weth (Hrsg.), Armut und Teilhabe: Analysen und Impulse zum Diskurs über Armut und Gleichheit (S. 27-42). Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften.
Notes de bas de page
1 Zur Definition der Sozialen Arbeit der IFSW vgl.http://www.ifsw.org/p38000324.html (Zugriff am 25.1.2011).
2 Zu finden unter http://www.avenirsocial.ch/de/berufsethik (Zugriff am 25.1.2011).
3 Vgl. dazu aktuell Sen (2010).
4 Zum Begriff des wohlfahrtsstaatlichen Arrangements vgl. Kaufmann (1997).
5 Eine Rechtfertigungsstrategie ist dabei der im Neoliberalismus gepflegte Diskurs des homo oeconomicus, der die Ursache für die Ungleichverteilung individualisiert und die Schuld für die Armut den Betroffenen selbst zuschreibt (Weth 2007).
6 Vgl. dazu: Zur Transformation des Sozialen – Luzerner Erklärung auf der Homepage der SGSA. Zugriff am 14.01.2010 auf http://www.sgsa-ssts.ch/SGSA_SSTS/pdf/Luzerner_Erklaerung.pdf.
7 Thiersch spricht hier den klassischen Diskurs des Mitgefühls an, der seit alters her den Gerechtigkeitsdiskurs begleitet (Schmid 2004).
Auteur
Hochschule Luzern, Soziale Arbeit - Dozent, Diversity-Beauftragter und freischaffender Ethiker und Supervisor, peter.schmid@hslu.ch
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