Der Schutz von Kulturgütern: Zur ökonomischen Legitimation und existierenden Property Rights
p. 371-388
Texte intégral
1 Einleitung und Fragestellung
1Aus ökonomischer Sicht dienen Güter der Nutzenstiftung für Individuen. Kulturgüter stiften einen besonderen Nutzen, weil man diese als Teil der eigenen oder einer fremden Identität wahrnimmt. Als Tourist versucht man, materielle und immaterielle Kulturgüter des besuchten Landes kennenzulernen, weil sich darüber das „Fremde“ erschließen lässt. Geht es um die eigenen Kulturgüter, dann sind sie häufig zentraler Bestandteil der eigenen sozialen Identität: „Was dem Kölner der Dom ist, ist dem Hamburger der Michel“ gilt eben nicht nur für Kirchtürme, sondern auch für immaterielle Kulturgüter: So stiften Rituale ebenso Identität wie Anekdoten, Geschichten und Gründungslegenden zum immateriellen Bestand des „Gemeinsamen“ zählen. Darüber bestimmen sich Nationalitäten, Fußballfanclubs, Unternehmen oder auch Glaubensgemeinschaften. Identität verstehen wir damit als Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
2Immaterielle Kulturgüter sind tradiert, das heißt sie sind vor langer – oder auch weniger langer – Zeit entstanden1 und werden durch Reproduktion und Anpassung immer wieder neu geschaffen (Noyes 2010). Dies muss aber keineswegs durch diejenigen geschehen, die Teil der sozialen Gruppe sind, denen das Kulturgut überliefert wurde (Kulturträger). Vielmehr können sich Rituale und andere Formen kultureller Ausdrucksweisen auch Dritte aneignen oder sogar abwandeln. Solange dies in einer Nutzenvergrößerung auf allen Seiten resultiert, kann die externe Aneignung aus ökonomischer Perspektive als unproblematisch erachtet werden. Ein Beispiel für diese gesamtgesellschaftliche Nutzensteigerung ist Sprache als Kulturgut. Indem mehr Individuen einer bestimmten Sprache mächtig sind, erweitert sich in der Folge der Personenkreis, mit welchem kommuniziert werden kann. Diese Netzwerkeffekte entstehen aber nicht immer, sondern es gibt auch Beispiele, bei denen durch Aneignung von kulturellen Ausdrucksweisen der Nutzen der Kulturträger sinken kann. Führt man beispielsweise mit einer Komikergruppe das Abendmahl auf, dann kann dies die religiösen Gefühle all derer verletzen, die das Abendmahl als Teil ihrer religiösen Identität verstehen. Das Ritual des Abendmahls – als Teil der Liturgie – ist aber frei zugänglich und lässt sich zudem beliebig vervielfältigen. Ökonomisch betrachtet lässt es sich durch die fehlende Ausschließbarkeit und fehlende Rivalität somit als ein so genanntes öffentliches Gut charakterisieren. Das ist bei vielen traditionellen Ausdrucksweisen ebenso wie bei Ausschnitten des traditionellen Wissens der Fall.
3Ausgehend von den beiden Ausgangshypothesen, dass traditionelle kulturelle Ausdruckweisen identitätsstiftend und als öffentliche Güter zu betrachten sind, widmet sich dieser Beitrag der Frage, wie ein Schutz dieser zu rechtfertigen ist und auf welche Weise er erfolgen sollte. Auf Basis der identitätsstiftenden Wirkung von Kulturgütern und den bei ihrer Nutzung bestehenden Informationsasymmetrien gibt der zweite Abschnitt auf den ersten Teil der Frage Antworten. Als methodischer Ansatz für die Ermittlung des Einflusses sozialer Identität dienen hierbei ökonomische Experimente, womit sich die Auswirkungen stilisierter Institutionen auf die Bereitstellung eines Kulturgutes in seiner Eigenart als öffentliches Gut ermitteln lassen.
4Der dritte Abschnitt analysiert die Wirkungen gruppenbezogener Verfügungsrechte wie sui generis-Rechte und geografische Herkunftsangaben. Diese beiden gruppenbezogenen Verfügungsrechte spielen eine zentrale Rolle in der politischen Diskussion: Sui generis-Rechte, welche Modellgesetze sich an das Schutzbedürfnis der Herkunftsgemeinschaften richten, bestimmen die Diskussion im Intergovernmental Committee on Intellectual Property and Genetic Resources, Traditional Knowledge and Traditional Cultural Expressions der World Intellectual Property Organization (WIPO). Geografische Herkunftsangaben sind hingegen das prominenteste raumbezogene Schutzrecht auf Ebene der Europäischen Union (EU), das für kulinarische Besonderheiten mit traditionellem Wissen genutzt wird. Der vierte Abschnitt fasst die wesentlichen Ergebnisse zusammen und formuliert offene Fragen für zukünftige Forschung.
2 Legitimation des Schutzes kultureller Güter
2.1 Identitätsstiftende Wirkung
5Die Diskussion, warum Kulturgüter, die Mitglieder einer Gruppe gemeinschaftlich bereitstellen, einen Schutz benötigen, ist vielschichtig. Die Begründungen des Anspruchs auf einen Schutz bestimmter Kulturgüter seitens der Herkunftsgemeinschaften variieren, weswegen diese Frage eine komplexe Beantwortung erfordert. Aus ökonomischer Perspektive ist jedoch im Besonderen die Frage, anhand welcher Kriterien bestimmt werden kann, bei welchen kulturellen Gütern ein Schutz überhaupt zu rechtfertigen ist, von großer Relevanz.
6Ökonomisch betrachtet stiften Kulturgüter einen besonderen Nutzen, weil man sie als Teil der eigenen Identität wahrnehmen kann. Genau diese Eigenschaft von Kulturgütern wird zunächst in Betracht gezogen und ihre Rolle bei der Schutzwürdigkeit kultureller Güter untersucht.
7Identität ist im Diskurs verschiedener Disziplinen ein komplexer Begriff. In den Sozial- und Kulturwissenschaften fasst man Identität heute als Konstrukt auf und dokumentiert daher eher die Dynamik von Identifikationen als fest verankerte Identitäten. Nichtsdestotrotz findet sich in der Alltagswelt ein vielseitiger Identitätsbegriff, der wiederum in ökonomische und politische Überlegungen in- und außerhalb der Wissenschaft unterschiedlich eingesetzt wird. Dieser Beitrag arbeitet mit der weitgefassten Begrifflichkeit der Identitäts-Ökonomie, die Identität (auch als soziale Identität bezeichnet) als das Selbstkonzept eines Individuums definiert, das Individuen durch die empfundene Mitgliedschaft in einer bestimmten sozialen Kategorien erlangen (Akerlof und Kranton 2000; Charness et al. 2007). Dabei sind die sozialen Kategorien, die als eine Form von Gruppierung betrachtet werden können, wie etwa Nationalität, Religion, Kultur, mit unterschiedlichen Merkmalen und Verhaltensweisen verknüpft (Bicskei et al. 2010).
8Ausgehend von den Annahmen der Identitäts-Ökonomie, eingeführt von Akerlof und Kranton (2000, 2005), nehmen Identität und die mit ihr verbundenen Handlungen einen bedeutenden Bestandteil im Nutzenkalkül der Individuen ein. Dementsprechend streben Individuen danach, durch identitätskonformes Handeln ihren Nutzen zu vergrößern. In dieser Hinsicht stellen Kulturgüter einen wichtigen Teil der eigenen Identität dar, welche jedoch Externalitäten ausgesetzt ist. Nicht nur die eigenen Handlungen, sondern auch Handlungen Dritter in Bezug auf ein bestimmtes Kulturgut nehmen auf sie und den mit ihr assoziierten Nutzen Einfluss (Bicskei et al. 2012a).
9Um diese Wechselwirkungen näher zu thematisieren, unterscheiden wir zwei Akteursgruppen, die durch ein bestimmtes Kulturgut betroffen sind. Zum einen werden Individuen oder Gruppen, von denen ein Kulturgut stammt oder denen es originär übertragen wurde, als Kulturträger bezeichnet (Bicskei et al. 2012a). Sie können gleichzeitig das Kulturgut produzieren und konsumieren. Diesen stehen Gruppen oder Individuen gegenüber, die sich nicht an der Entwicklung des Kulturgutes beteiligen. Auch diese können das Kulturgut reproduzieren (Kulturreproduzenten) und nutzen (Kulturkonsumenten). Sowohl Kulturträger als auch die nicht an der Entwicklung beteiligten Grupenn oder Individuen können eine positive Wertschätzung des Kulturguts aufweisen und beziehen durch dieses sowohl direkten als auch indirekten Nutzen.
10Aus der Sicht der Kulturträger entsteht direkter Nutzen in Form von monetären Erträgen, wenn Kulturkonsumenten bereit sind, für die Nutzung eines bestimmten Kulturgutes, wie etwa für die Teilnahme an einem Ritual, zu zahlen. Der direkte Teil der Nutzenfunktion kann aber auch beeinträchtigt werden, sollten sich Outsider durch die Reproduktion bestimmter Kulturgüter auf dem Markt besser durchsetzen und die Insider verdrängen. Dies kann die Schöpfung und Aufrechterhaltung kultureller Güter durch Insider auf lange Sicht negativ beeinflussen, begründet an sich jedoch keineswegs einen staatlichen Eingriff. Wenn durch die Existenz und Verbreitung kultureller Güter nur direkte Effekte auftreten, müssen Nutzen und Kosten aller Beteiligten gegeneinander abgewogen werden. Nur wenn der Gesamtertrag eines regulativen Eingriffs die Gesamtkosten übersteigt, ist der Schutz eines bestimmten Kulturgutes gesamtgesellschaftlich legitimiert. Dies verlangt zwingend eine Einzelfallanalyse.
11Der indirekte Teil des Nutzens, den Kulturträger aus dem Kulturgut ziehen, schließt intrinsische schwer zu monetarisierende Werte wie die Existenz des Kulturgutes (“existence value”) selbst oder die Möglichkeit, Zugriff auf das Kulturgut zu haben (“option value”) ein (siehe im Detail Frey und Meiser 2006). Insgesamt stiften sie den Kulturträgern Identität. Wenn der Konsum eines bestimmten Kulturgutes durch Dritte die Kulturträger so empfindlich beeinträchtigt, dass es ihre Identität und somit ihre Würde verletzt (Bicskei et al. 2012a), wie zum Beispiel durch das Betreten sakraler Stätten oder die Nachahmung bestimmter kultureller Ausdrucksweisen, löst es prohibitiv hohe indirekte Nutzenverluste aus, die nicht einmal ein etwaiger monetärer direkter Nutzengewinn zu kompensieren vermag. Die Identifizierung von Kulturgütern mit solchen starken identitätsstiftenden beziehungsweise würdestiftenden Effekten erfordert ebenfalls eine Einzelfallanalyse (Bicskei et al. 2012a). Als Anhaltspunkte können beispielsweise Initiativen für die Geheimhaltung bestimmter Kulturgüter dienen, wobei monetäre Interessen keinerlei Rolle spielen dürfen. In diesen Fällen ist die Schaffung exklusiver Verfügungsrechte ökonomisch gerechtfertigt, um Outsider von dem Konsum und der Reproduktion des Kulturgutes auszuschließen und somit prohibitiv hohe Identitätsverluste zu vermeiden.
12Sollte die Nutzung eines Kulturguts durch Dritte eine starke Beeinträchtigung der Identität innerhalb einer sozialen Gruppe mit sich bringen, stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Bereitstellung jenes Kulturgutes durch die Kulturträger auswirkt. Der folgende Abschnitt greift diesen Zusammenhang auf, in dem er auf Ergebnisse experimenteller Untersuchungen verweist.
2.2 Kooperationsbereitschaft bei der Bereitstellung kultureller Güter – experimentelle Erkenntnisse
13Kulturgüter stiften ihren Trägern nicht nur Identität, sondern bringen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Güter ebenfalls eine besondere Anreizproblematik mit sich. Da niemand von ihrem Nutzen – vor allem von der Wertstiftung durch ihre bloße Existenz – ausgeschlossen werden kann, ist es aus individueller Perspektive rational, nichts zu der Bereitstellung und Wahrung des Kulturgutes beizutragen und sich stattdessen auf der Kooperation der restlichen Gruppenmitglieder auszuruhen.
14Verschiedene empirische Untersuchungen zu öffentlichen Gütern belegen zwar, dass Individuen nicht völlig unkooperativ handeln. Dennoch bestimmt die Orientierung am eigenen Nutzen zu einem gewissen Grad ihre Teilhabe an der Bereitstellung des gemeinschaftlichen Guts. Inwiefern eine gemeinsame soziale Identität die Kooperationsbereitschaft bei der Bereitstellung kultureller Güter beeinflusst, wird im folgenden Abschnitt auf Grundlage von Ergebnissen ökonomischer Experimente zu öffentlichen Gütern analysiert.
15Um dem besonderen Aspekt der Identität bei kulturellen Gütern Rechnung zu tragen, geschieht die Induktion einer sozialer Identität während des Experiments unter Laborbedingungen (Lankau et al. 2012). Die räumlich und visuell voneinander getrennten Probanden werden hierfür Dreiergruppen mit speziellen Farben,2 die ihre Identität symbolisieren, zugeordnet. Mit Hilfe eines anonymen Chat-Tools löst jede Gruppe gemeinschaftlich ein Bilderrätsel, was das Finden versteckter Objekte in einem Bild erfordert. Durch den Chat-Austausch verfolgt dies den Zweck, den Gruppenzusammenhalt zu stärken. Um die eigene (Farb-)Identität von den anderen Identitäten im Experiment abzugrenzen, spielen die Farbgruppen gegeneinander, wobei die Gruppe, die die meisten Objekte findet, das Spiel gewinnt.
16In der Folge sieht das Experiment ein Spiel vor, welches die ökonomische Entscheidungssituation der Kooperation bei der Bereitstellung eines öffentlichen Guts nachstellt. Im Allgemeinen erhalten die Probanden eine Anfangsausstattung an experimentellen Währungseinheiten (Punkten).3 Sie müssen entscheiden, ob sie diese in ein Gemeinschaftsprojekt, das öffentliche Gut, investieren oder diese lieber für sich behalten wollen. Eine Investition der Punkte in das Gruppenprojekt käme dabei allen Gruppenmitgliedern gleichermaßen zu Gute, das heißt niemand kann von dem generierten Nutzen ausgeschlossen werden. Der entstandene Nutzen ist konkret mit 0,4 Punkten für jedes Gruppenmitglied pro eingezahltem Punkt beziffert, unabhängig davon, wer die Einzahlung leistet. Ein Punkt, den ein Proband für sich behält, bringt ihm einen persönlichen Nutzen von genau einem Punkt. Dementsprechend agieren jene Probanden rational, die nichts zum öffentlichen Gut beitragen, aber aus der Existenz des öffentlichen Guts Nutzen ziehen. Damit ahmt das Experiment eigennutzorientierte Verhaltensanreize nach.
17Die Probanden spielen dieses Spiel in der Folge sowohl mit Gruppenmitgliedern der gleichen Farbe als auch mit unterschiedlichen Farben. Darüber hinaus wird eine Gruppenzusammensetzung getestet, in der keinerlei Identitätszuschreibungen erkennbar sind. Dies verfolgt das Ziel, untersuchen zu können, inwiefern die Interaktion mit Individuen der eigenen Identität, mit Individuen fremder Identitäten sowie in Gruppen, in denen keine Identität sichtbar ist, das individuelle Kooperationsniveau in der Bereitstellung eines Kulturgutes beeinflusst.
18Hierzu finden Lankau et al. (2012), dass Individuen, die sich miteinander identifizieren, eine größere Kooperationsbereitschaft zeigen als Individuen, die keine gemeinsame Identität aufweisen. Ihre Kooperationsbereitschaft ist ebenfalls höher als zwischen Individuen, die unterschiedlichen Identitäten angehören.
19Sollte also die Nutzung eines Kulturgutes durch Dritte eine starke Beeinträchtigung der Identität der Kulturträger mit sich bringen, droht in der Folge eine Reduktion der Kooperationsbereitschaft bei der Erstellung dieses Guts. Dies könnte dementsprechend im Extremfall sogar dessen Existenz bedrohen.
20Die letzten beiden Abschnitte haben auf die Rolle sozialer Identität bei der Bereitstellung und Schutzwürdigkeit kultureller Güter im Allgemeinen hingewiesen. Im Folgenden wird aus der speziellen Perspektive der Informationsökonomie abgeleitet, warum bestimmte Kulturgüter reguliert werden sollten.
2.3 Informationsasymmetrien
21Viele Kulturgüter, die am Markt gehandelt werden und nicht nur für den eigenen Konsum der Kulturträger reserviert sind, weisen Charakteristika von Vertrauensgütern auf (siehe Nelson 1970), dessen speziellen Eigenschaften für Konsumenten selbst nach dem Konsum nicht erkennbar sind Hierzu zählen beispielsweise auf tradiertem Wissen basierende traditionelle Herstellungsmethoden.. Sofern keine verlässlichen Informationen über ihre Anwendung (Produkteigenschaften) zur Verfügung stehen, besteht eine Informationsasymmetrie zwischen Verkäufer (Kulturträger) und Käufer. Wenn es beispielsweise keine entsprechende Kennzeichnung gibt, die es dem Kunden ermöglicht, zwischen Produkten mit traditioneller und anderer Herstellungsart zu unterscheiden, können erstere sich nur schwer am Markt durchsetzen (Bicskei 2013). Anreize, Güter mit bestimmten Eigenschaften zu produzieren und aufrechtzuerhalten, werden so eliminiert. Um solche Marktversagen aufgrund adverser Selektion (Akerlof 1970) zu verhindern, sind regulative Eingriffe notwendig.
22Eine entsprechende Kennzeichnung solcher reduziert die Kosten für die Beschaffung von relevanten Produktinformationen seitens der Verbraucher und schützt sie vor Irreführungen durch Imitate beziehungsweise Verfälschungen. Die Anreize für Kulturträger, ihre Kulturgüter bereitzustellen und ihre kulturelle Identität zu stärken, bleiben somit erhalten. Gesamtgesellschaftlich ist es deshalb zu befürworten, den Markt zu regulieren, um die Wohlfahrt auf allen Seiten der Beteiligten zu steigern.
23Als weitere Rechtfertigung für einen regulativen Eingriff dient das Problem des kollektiven Handelns (Olson 1971). Wenn jeder in einer Gemeinschaft berechtigt ist, dasselbe Kulturgut, welches aufgrund der traditionellen Herstellungsmethode eine hohe Reputation genießt, zu produzieren, besteht unter Informationsasymmetrien die Gefahr des Trittbrettfahrens. Produzenten könnten infolgedessen von der traditionellen Herstellungsmethode abweichen, um damit Kosten zu sparen. Es ist deshalb legitim, die Hersteller dieses Kulturguts zu koordinieren und zu kontrollieren, um eine bestimmte Produktqualität (-eigenschaft) zu sichern und möglichen Abweichungen von der traditionellen Herstellungsart zu verhindern (Gangjee 2012). Die Stärkung einer gemeinsamen Identität dieser Produzenten könnte zudem der Problematik des Trittbrettfahrens entgegenwirken beziehungsweise diese mildern (siehe Abschnitt 2.2).
24Abschließend können wir feststellen, dass nicht jedes Kulturgut das Kriterium der Schutzwürdigkeit erfüllt. Nur wenn Kulturgüter bestimmte Eigenschaften aufweisen wie etwa eine starke Identitäts- und Würdestiftung oder wenn sie die Eigenschaften von Vertrauensgütern besitzen, legitimiert dies aus ökonomischer Perspektive einen Schutz.
25Der folgende Abschnitt entwickelt, auf welche Weise gruppenbezogene Property Rights zum Schutz von Kulturgütern wirken. Als Beispiel dienen hierzu sui generis-Rechte zum Schutz traditioneller kultureller Ausdrucksformen sowie geografische Herkunftsangaben.
3 Property Rights zum Schutz kultureller Güter
26Eigentum an einem Gut ist stets gleichbedeutend mit einer Vielzahl verschiedener exklusiver Rechte. Hierzu zählt unter anderem das Recht, Dritte von der Nutzung des Gutes auszuschließen, die Modifizierung oder das Leasen beziehungsweise Verkaufen des Gutes. Güter, die durch ein solches Geflecht an Rechten in der Rechtsordnung eines Landes geschützt sind, werden im ökonomischen Sinn als private Güter klassifiziert.
27Da es sich bei immateriellen Kulturgütern um öffentliche Güter handelt, fehlen den Herkunftsgemeinschaften häufig die entsprechenden Rechte, die das Eigentum an ihnen institutionalisieren. Kulturträger haben dadurch zumeist große Probleme, ihre Kulturgüter von der Verwendung oder Vermarktung durch Dritte auszuschließen und somit ihre (kulturelle) Identität und ihre Würde zu schützen. Darüber hinaus benötigen diese Gemeinschaften regulative Eingriffe in den Marktprozess, wenn es sich um Vertrauensgüter handelt.
28Property Rights bieten eine Möglichkeit, den Schutz zu institutionalisieren und somit dem Marktversagen entgegenzuwirken. Diese müssen jedoch die besonderen Eigenschaften von Kulturgütern berücksichtigen, die sie von anderen immateriellen Gütern unterscheidet. Typischerweise können sie von ganzen Gemeinschaften über Generationen hinweg erstellt, bewahrt und weiterentwickelt werden, ohne dass eine klare Autorenschaft erkennbar wäre. Klassische immaterielle Eigentumsrechte wie das Patent- oder Urheberrecht sind jedoch zumeist auf einen individuellen Urheber angepasst und zielen darauf ab, Anreize für neu zu erschaffende Erfindungen zu geben. Aus diesem Grund können klassische Eigentumsrechte nicht ohne Weiteres auf immaterielle Kulturgüter angewendet werden. Entsprechende Alternativen im Rahmen des Immaterialgüterrechts sind zum einen gruppenbezogene Property Rights im Stile des Urheberrechts sowie gruppen- und raumbezogene Geographische Herkunftsangaben (auch geographische Indikationen, GIs).
29Im Folgenden werden die erstgenannten Property Rights in Bezug auf ihren Beitrag zum Schutz der Identität und Würde der Kulturträger analysiert. GIs werden darauf untersucht, inwiefern ihre Bereitstellung aus informationsökonomischer Perspektive gerechtfertigt ist. Bezugnehmend auf beide Rechtsinstrumente wird final diskutiert, mit welchen regulativen Konsequenzen diese einhergehen und Politikempfehlungen abgeleitet, wie diese besser an die Schutzpräferenzen der Herkunftsgemeinschaft angepasst werden könnten.
3.1 Sui generis-Rechte zum Schutz traditioneller kultureller Ausdrucksformen
30Seit über 40 Jahren diskutiert die internationale Gemeinschaft bereits über ein Instrument zum Schutz traditioneller kultureller Ausdrucksformen (TKAs), das dem Schutzbedürfnis der Herkunftsgemeinschaften gerecht wird. Jedoch konnten sich die Länder bis zum heutigen Tag auf kein internationales rechtsverbindliches Instrument einigen (Lankau, Bizer und Gubaydullina 2010). Nichtsdestotrotz hat die internationale Gemeinschaft mehrere Modellgesetze im Bereich des Immaterialgüterrechts hervorgebracht. Hierzu zählen die Model Provisions of the UNESCO/WIPO von 1982, das South Pacific Model Law for National Laws, das Tunis Model Law on Copyright for Developing Countries, die WIPO Draft Provisions und die African Regional Intellectual Property Organization (ARIPO) Provisions (siehe Tabelle 1). Diese werden auch als „sui generis Gesetze“ bezeichnet, also „Gesetze ihrer eigenen Art“, da sie sich ausschließlich auf den Schutz von TKAs beziehen und vom bestehenden Immaterialgüterrecht abweichen. Aus identitätsökonomischer Sicht ist der Einfluss dieser Gesetze auf die (kulturelle) Identität der Kulturträger von großer Relevanz aber keineswegs einheitlich.
Tab. 1: Die sui generis Modellgesetze
Modellgesetz | Jahr | Abkürzung |
Tunis Model Law on Copyright for Developing Countries | 1976 | TML |
Model Provisions of the UNESCO/WIPO | 1982 | MPUW |
South Pacific Model Law for National Laws | 2002 | SPML |
WIPO Draft Provisions | 2004 | WDP |
ARIPO Provisions | 2010 | ARIPO |
31Im Allgemeinen müssen sämtliche sui generis Modellgesetze als Gruppenrechte klassifiziert werden, da sie von dem formellen Konzept der individuellen Schaffung eines Werkes, wie es im Urheberrecht festgehalten ist, abweichen und den Besitz der jeweiligen kulturellen Ausdrucksweisen den traditionellen Gemeinschaften als Ganzes zusprechen. Diese erhalten gegen die Verwendung außerhalb des traditionellen Kontexts gerichtete ökonomische Ausschluss- sowie Persönlichkeitsrechte (Zimbehl 2013). Hierzu zählt das ausschließliche Recht zur Reproduktion, Publikation, Übersetzung, Adaption, Anordnung oder Transformation der TKAs (WIPO 2004: 60–61). Externe Nutzer müssten dementsprechend Zugang zu den TKAs aushandeln und unter Umständen Kompensationen in Form von Gebühren oder Gewinnbeteiligungen zahlen. Des Weiteren bedarf der Schutz von TKAs keiner Fixierung als Werk. Im Vergleich hierzu verlangt der Urheberrechtsschutz, dass eine digitale, schriftliche oder ähnliche Fixierung eines Werkes vorliegt. Letztlich bleibt der sui generis Schutz unbegrenzt in Kraft.
32Diese Modellgesetze unterscheiden sich hauptsächlich in den Spezifika der Rechteallokation, die sich unterschiedlich auf die Schutzpräferenzen der Herkunftsgemeinschaft auswirken können. Wie in Tabelle 2 abgebildet, reichen die avisierten Systeme von einer kompletten Staatskontrolle über gemischte Formen der Rechteinhaberschaft bis hin zur umfassenden Kontrolle durch lokale Gemeinschaften.
33Innerhalb des TML liegen sämtliche relevanten Rechte bei einer staatlichen Behörde, die jedoch den Auftrag hat, die Anliegen der lokalen Gemeinschaften durchzusetzen (Sektionen 6, 18). Sie verhandelt über die externe Nutzung der TKAs und ist ebenso Empfänger der damit verbundenen Lizenzgebühren und Gewinnanteile. Die Einkünfte sollen dann für den Schutz und die Verbreitung der nationalen kulturellen Ausdrucksweisen insgesamt verwendet werden (Sektion 17).
34Im Gegensatz dazu stehen die WDP sowie das SPML, bei denen die Kontrolle letztendlich bei den indigenen Gemeinschaften liegt. In beiden Fällen ist die Gemeinschaft Besitzhalter an den TKAs, Nutznießer des Schutzes sowie hauptverantwortlich für die Zugriffsverhandlungen mit nicht-traditionellen Nutzern (SPML Sektion 4; WDP Art. 2, 4).
Tab. 2: Rechteinhaberschaft in den sui generis Modellgesetzen
SUI GENERIS RECHTE | ||||
TML | ARIPO | WDP | SPML | |
Besitzhalter | Staatliche Behörde | Gemeinschaft | Gemeinschaft | Gemeinschaft Staatliche Behörde, wenn kein Eigentümer gefunden |
Verhandlungspartner | Staatliche Behörde | Staatliche Behörde, Vetorecht der Gemeinschaften | Gemeinschaft Staatliche Behörde bei Mandat durch Gemeinschaft | Gemeinschaft |
Nutznießer | Gesamtheit der Gemeinschaften | Gemeinschaft | Gemeinschaft | Gemeinschaft |
35Allerdings besteht im Falle der WDP die Möglichkeit, dass die Gemeinschaft einer staatlichen Behörde das Mandat erteilt, an ihrer statt zu verhandeln. Darüber hinaus kann die staatliche Behörde im Rahmen des SPML als Verhandlungspartner agieren, wenn die Herkunftsgemeinschaft der TKAs nicht identifizierbar ist (Sektion 19, 1a). Beide Modellgesetze weisen fernerhin der Behörde helfende Funktionen zu. Im Fall des SPML beispielsweise ist ihre Hauptfunktion die Regulierung und Überwachung des Lizensierungsprozesses. Hier soll sie zwischen traditionellen Besitzern und externen Nutzern vermitteln, etwa indem sie den betroffenen Besitzhalter an den TKAs identifiziert (Sektion 16).
36Das ARIPO Modell etabliert im Gegensatz hierzu ein gemischtes System der Rechteinhaberschaft. Während die Gemeinschaft den Besitztitel an ihren TKAs hält (Sektion 18), ist eine staatliche Behörde dafür verantwortlich, den Zugang mit nicht-traditionellen Nutzern zu verhandeln (Sektion 22.2). Dabei ist sie jedoch dadurch eingeschränkt, dass die Herkunftsgemeinschaft für jede Entscheidung der Behörde ihre Zustimmung geben muss. Die erzielten Einkünfte sind direkt an die indigene Gemeinschaft weiterzuleiten, aus welcher die TKAs stammen (Sektion 22.3, d).
Auswirkungen auf Schutzpräferenzen und soziale Kosten
37Die regulativen Konsequenzen dieser Modellgesetze lassen sich dahingehend klassifizieren, inwiefern eine Implementierung die Schutzpräferenzen der Herkunftsgemeinschaften über ihre TKAs respektiert sowie welche sozialen Kosten sie nach sich zieht. Soziale Kosten entstehen, da TKAs zu dem Wissenspool einer Gesellschaft zählen, der wünschenswerte Innovationen inspirieren könnte. Ein Schutz behindert diesen Zugang, indem er Transaktionskosten mit sich führt. Diese setzen sich zum einen aus den Kosten der Identifizierung der Verhandlungspartner und Besitzer (Identifikationskosten) und zum anderen aus den eigentlichen Kosten der Verhandlung um den Zugriff auf TKAs (Verhandlungskosten) zusammen.
38Bei einer komplett lokalen Rechtezuordnung liegt die Entscheidung über einen Zugriff auf Elemente der TKAs bei den Gemeinschaften, die Kosten- beziehungsweise Nutzeneffekte aus der externen Verwendung realisieren. Dementsprechend würde eine externe Verwendung nur dann gestattet, wenn die traditionellen Eigentümer sich hiervon einen Nettonutzenzuwachs versprechen. Sollte ein externer Zugriff beispielsweise die fundamentale Identität der Herkunftsgemeinschaft gefährden, so würde diese hierzu keine Einwilligung geben. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass im Rahmen einer komplett lokalen Rechtezuordnung die Schutzpräferenzen der Herkunftsgemeinschaften Berücksichtigung finden. Jedoch werden parallel substantielle soziale Kosten generiert. Diese betreffen zum einen die Kosten der Identifizierung der Herkunftsgemeinschaft. Gerade im Fall von TKAs kann es sich als sehr kompliziert erweisen, Verfügungsrechte eindeutig einer Gruppe zuzuordnen. So ist es vorstellbar, dass mehrere Gemeinschaften gleichzeitig Rechte an einer einzigen kulturellen Ausdruckweise beanspruchen. Aus diesem Grund ist es wahrscheinlich, dass eine lokale Rechteallokation Transaktionskosten allein durch die Schwierigkeiten steigert, zu bestimmen, welcher Gruppe die Rechte zuzuordnen sind. Zum anderen entstehen durch die Aushandlung des Zugriffs auf TKAs direkte Verhandlungskosten. Bei einer lokalen Rechtezuordnung kann der Aushandlungsprozess sogar zusätzlich erschwert werden, wenn innerhalb der Gruppe Unstimmigkeiten bestehen, wer die Gruppe repräsentiert, beziehungsweise wenn mehrere Gruppenmitglieder über exklusive Ausschlussrechte verfügen. In diesem Fall müsste mit jedem einzelnen Halter eines exklusiven Verfügungsrechts verhandelt werden, was unter Umständen jeweils mit gesonderten Kompensationen einherginge. Eine solche Situation kann gemäß der Tragödie der Anti-Allmende (Heller 2008) in eine ökonomisch ineffiziente Unternutzung der TKA münden. Die Unternutzung könnte sich sogar verstärken, sollte mehr als eine Gemeinschaft Anspruch auf eine kulturelle Ausdrucksweise erheben.
39In einem System, in dem sämtliche TKA-Rechte einer staatlichen Behörde zugeteilt werden, fallen Transaktionskosten weniger ins Gewicht. Unter der Annahme, dass die staatliche Behörde mit Kosten nahe Null zu finden ist, sind Identifikationskosten dementsprechend zu vernachlässigen. Darüber hinaus dürften die Kosten der Zugriffsverhandlungen erheblich geringer ausfallen, als wenn Rechte lokal allokiert würden, da externe Nutzer nur mit einem Akteur verhandeln müssen. Dennoch ergibt sich aus der zentralen Repräsentanz der lokalen Schutzpräferenzen eine Prinzipal-Agenten-Problematik. Gemäß der ökonomischen Bürokratietheorie versuchen Chefbürokraten zunächst, ihren persönlichen Nutzen vor allem durch eine Ausweitung ihres Budgets zu erreichen (Niskanen 1971). Dies bringt den Anreiz mit sich, Zugangsbeschränkungen zu TKAs zu senken, da dies die Anzahl der zur Bearbeitung der Zugriffsanfragen benötigen Beamten und damit das Budget und Prestige der entsprechenden Abteilung erhöhen würde. Aus diesem Grund müsste eine zentrale Rechteallokation zu mehr Zugriffen auf TKA als eine lokale Rechteallokation führen. Dadurch ist es sehr wahrscheinlich, dass die Schutzpräferenzen der Herkunftsgemeinschaften nicht adäquat berücksichtigt würden, was Beeinträchtigungen der Identität der Gemeinschaften mit sich bringen könnte.
40Innerhalb des ARIPO-Ansatzes der gemischten Rechteinhaberschaft müssten die Effekte bezüglich Kosten- und Präferenzberücksichtigung in der Mitte des Spektrums, das eine lokale sowie zentrale Rechteallokation definieren, liegen. Während die staatliche Behörde den Zugang zu TKAs mit externen Akteuren aushandelt, kann die Herkunftsgemeinschaft die Entscheidung der Behörde stets durch ihr Vetorecht blockieren. Dementsprechend ist der Handlungsspielraum der Behörde im Vergleich zu einer komplett zentralen Rechteallokation eingeschränkt. Dennoch wäre die Repräsentanz der Schutzpräferenzen der Herkunftsgemeinschaft nicht perfekt, da die Behörde über einen Informationsvorteil gegenüber den Herkunftsgemeinschaften verfügt und diesen zu ihrem Vorteil ausnutzen kann. Die Kosten der Identifikation der lokalen Eigentümer sind vergleichbar mit denen, die eine komplett lokale Rechteallokation mit sich führt. Dennoch sind die Verhandlungskosten deutlich geringer, da externe Interessenten lediglich mit einem Akteur verhandeln müssen.
41Insgesamt zeigt sich also, dass wenn eine staatliche Behörde über zu viel Macht bei der Verhandlung über den Zugriff auf TKAs verfügt, Beamte ihre eigenen Interessen auf Kosten der Herkunftsgemeinschaften durchsetzen können. Kommt es hierdurch zu Identitätsbeeinträchtigungen, kann dies, wie gezeigt, die Kooperationsbereitschaft bei der Bereitstellung der traditionellen kulturellen Ausdrucksweisen beeinflussen. Aus einer Policy-Perspektive ist es deshalb relevant, ein Gesetz zu wählen, das die sozialen Kosten im Zuge der erschwerten Zugriffsaushandlungen auf die TKAs begrenzt und den Herkunftsgemeinschaften eine entsprechende Verhandlungsmacht einräumt. Dies ist für den Erhalt ihrer Kooperationsbereitschaft bei der kontinuierlichen Bereitstellung der kulturellen Ressource essentiell. Jedoch bleibt bei jedem Rechtsinstrument unbeachtet, inwieweit die Kulturträger sich organisieren, wie Machtverhältnisse innerhalb der Herkunftsgemeinschaft gefestigt sind, und wie homogen die Meinung der Gruppe darüber ist, ob ein Kulturgut über eine hochgradige identitäts- und würdestiftende Eigenschaft verfügt.
3.2 Geographische Herkunftsangaben - Schutz von traditionellem Wissen
42Die internationale Gemeinschaft hat mit dem TRIPS-Abkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) 1994 die Grundlage für einen Schutz von geistigem Eigentum spezieller Art wie die Geographischen Herkunftsangaben geschaffen. Das Abkommen betont die Notwendigkeit eines Schutzregimes, um Kulturgüter mit bestimmtem geographischem Ursprung und somit insbesondere kulinarische Spezialitäten vor Imitierung zu schützen. Diese gelten als Symbol einer Region und können Identität stiften wie etwa der Schwarzwälder Schinken für die Region Schwarzwald.
43Dementsprechend konstituieren GIs ein unterschiedliches Schutzpotential als sui generis-Rechte, die auf dem Urheberrecht basieren. Während erstere Hersteller eines bestimmten Kulturgutes einer bestimmten Region begünstigen, schützen letztere das Kulturgut an sich. Rechtlich bieten GIs somit keinen direkten Schutz für Kulturträger, sie stellen vielmehr Schutzrechte für eine bestimmte Region dar.
44Einer der größten Befürworter von GIs ist die EU, deren Schutzregime zwei Instrumente enthält (Regulation 1151/2012): „Geschützte geographische Angabe (g.g.A.)“ sowie „geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)“. Nach der Registrierung des GI-Produktes sind alle Hersteller dieser Region berechtigt, dieses herzustellen. Um eine GI-Nominierung zu bekommen, verlangt der Antragsprozess eine genaue Beschreibung des Herstellungsverfahrens, was gleichzeitig die Kodifizierung des lokalen Wissens über die Wechselwirkung mit Natur und Umwelt einschließlich des traditionellen Produktionsprozesses und (traditionelle) Rohstoffe umfasst.
45Die Frage, inwieweit diese Instrumente dazu beitragen, lokales traditionelles Wissen über nahrungsspezifische Besonderheiten einer speziellen geographischen Region aufrechtzuerhalten und die regionale Identität zu bewahren, erfordert zunächst eine Überprüfung der Legitimität dieser Rechte.
46Generell liefern GIs Verbrauchern Informationen über die Herkunft eines Produktes, die sonst weder vor noch nach dem Konsum eines Produkts identifizierbar ist (siehe Abschnitt 2.3). Obwohl beide EU GI-Instrumente dasselbe Schutzniveau garantieren, sind die Anforderungen an den Grad der regionalen Verankerung sehr unterschiedlich. Abgesehen von wenigen Ausnahmen (siehe Bicskei 2013) müssen g.U.-Produkte vollständig in der Herkunftsregion hergestellt werden, auf die der Name des Produktes hindeutet (zum Beispiel Parma Schicken aus der Region Parma). Im Gegensatz dazu erfordern g.g.A-Produkte, dass mindestens eine Produktionsphase innerhalb des definierten geographischen Gebiets erfolgt (zum Beispiel Schwarzwälder Schinken).
47Diese unterschiedliche regionale Einbettung des Produktes liefert unterschiedliche Informationen über dessen Herkunft. Aus informationsökonomischer Perspektive ist es deshalb notwendig zu analysieren, inwieweit Verbraucher zwischen g.U.- und g.g.A.-Produkten unterscheiden können. Sofern sie nicht in der Lage sind, die grundlegenden Eigenschaften der GI-Instrumente anhand deren Kennzeichnung durch Labels zu erkennen, besteht die Gefahr, dass die GIs in der jetzigen Form zu falschen Attribuierungen von Produkteigenschaften durch die Konsumenten führen. In diesem Fall ist die Bereitstellung der GI-Instrumente seitens der EU aus ökonomischer Sicht nicht gerechtfertigt.
48Bicskei (2013) thematisiert dieses Problem im Detail und untersucht systematisch die empirischen Befunde. Die Autorin zeigt, dass g.U. und g.g.A. unter Konsumenten ähnlich bekannt sind, obwohl der Bekanntheitsgrad der GI-Labels im Vergleich zu anderen Produktkennzeichnung wie etwa das Bio- oder Fair Trade-Siegel niedriger ist. Unglücklicherweise existieren bis dato keine expliziten Studien, die untersuchen, ob die Konsumenten die genauen Unterschiede zwischen diesen Instrumenten kennen. Sollten dies der Fall sein, wäre dies indirekt aus ihrer Zahlungsbereitschaft für die verschiedenen GI-Produkte abzuleiten. Es ist zu erwarten, dass g.U. Produkte einen höheren Preisaufschlag realisieren können, da sie auf eine eindeutige Herkunft hinweisen und dadurch eine höhere Verlässlichkeit und Lebensmittelsicherheit für die Konsumenten garantieren (Bicskei 2012b). Zusätzlich wird die erhöhte Nachfrage nach authentischen regionalen Produkten als eine Folge des Ethnozentrismus von Konsumenten ebenso den Wert der g.U.- im Vergleich zu g.g.A.-Produkten erhöhen. Eine Synthese der Studien zur Konsumentenzahlungsbereitschaft liefert jedoch nur über sehr wenige Produkttypen Erkenntnisse, meistens über Käse und Olivenöle (siehe Bicskei 2013). Diese Produkte stammen meistens von landwirtschaftlich geprägten Ländern mit langer Tradition in der Herkunftskennzeichnung (wie etwa Italien und Frankreich). Deshalb ist es zu vermuten, dass Verbraucher dieser Länder empfindlicher auf die Ursprungskennzeichnung reagieren und damit eine verzerrte Wahrnehmung gegenüber den GIs aufzeigen, die nicht unbedingt für die Gesamtheit der europäischen Staaten repräsentativ ist. Basierend auf der Empirie bleibt es deshalb weiterhin offen, ob das duale System der EU in der jetzigen Form aus informationsökonomischer Sicht legitimiert ist.
49Abgesehen davon, ob das Bestehen dieser Rechte gerechtfertigt ist, lässt sich eine weitere Inkonsistenz zwischen den beiden GI-Instrumenten feststellen. Während g.U. ein Produkt beschreibt, dessen „Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen, einschließlich der natürlichen und menschlichen Faktoren“ geschuldet ist, charakterisiert g.g.A. ein Produkt, für das „Qualität, [der] Ruf oder eine andere Eigenschaft auf [seine] geografische […] Herkunft zurückzuführen“ sind (Regulation 1151/2012, Art. 5, 1(b) und 2(b)). Diese Unterscheidungsmerkmale basieren lediglich auf subjektiven Überlegungen und bieten Freiraum für Interpretationen. Da diese aus der Kultur abgeleiteten Unterscheidungsmerkmale der GI-Instrumente nicht klar festgelegt sind, scheint das Bestehen dieses dualen Systems nicht ausreichend begründet zu sein.
50Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus einer informationsökonomischen Perspektive das System der g.g.U. alleine am besten geeignet wäre die Transparenz für Konsumenten erhöhen und falsche Attribuierungen von Produkteigenschaften auszuschließen, da alle Herstellungsphasen in der Region stattfinden würden. Dies würde gleichzeitig eine starke kulturelle Verankerung der Kulturgüter ermöglichen und die ländliche beziehungsweise regionale Identität aller an der Produktion beteiligter Akteure stärken (Bicskei et al. 2012b).
Auswirkungen auf Schutzpräferenzen der Herkunftsgemeinschaft
51GIs gewährleisten nicht für alle Arten von traditionellem Wissen einen Schutz, sondern schützen nur eine bestimmte Art, die sich in der Produktherstellung und in Produkten manifestiert und einer begrenzten geographischen Region zugeschrieben werden kann. Diese Rechte bieten keinen unbefristeten Schutz im Vergleich zu den sui generis-Rechten, sondern bestehen, solange das Produkt am Markt gehandelt wird. Sobald die Nachfrage nach diesen Gütern entfällt, verlieren sie ihren Schutzstatus. Jeder der innerhalb der Herkunftsregion angesiedelt ist, ist berechtigt, das Kulturgut zu produzieren. Transaktionskosten im Zusammenhang mit Verhandlungen entstehen deshalb nicht. Das GI-Recht ignoriert somit die innere Struktur und Hierarchie der Herkunftsgemeinschaft und ihr Gewohnheitsrecht. Auf der anderen Seite, da das Recht raumbezogen ist, kann es jedoch aus der Perspektive der Kulturträger ineffizient sein. Das traditionelle Wissen steht so für globalisierte Großunternehmer (Outsider) frei zur Verfügung. Diese können es den Einheimischen unmöglich machen, sich auf lange Sicht am Markt durchzusetzen.
52Insgesamt zeigt sich, dass GI-Rechte nur beschränkt die Interessen der Herkunftsgemeinschaften berücksichtigen. Sie bieten vielmehr einen Schutz für ein Produkt, solange dieses auf dem Markt ist, und das damit verbundene traditionelle Wissen. Aus informationsökonomischer Perspektive benötigen diese Rechte eine Revision, um die intendierten Ziele, nämlich die Auflösung der bestehenden Informationsasymmetrien, vollständig zu erreichen.
4 Fazit
53Die Regulierung des Schutzes immaterieller kultureller Güter ist eine sehr komplexe Herausforderung. In diesem Beitrag haben wir zwei wichtige Aspekte beleuchtet, die Maßstäbe bieten, welche Kulturgüter unter welchen Umständen reguliert werden müssten. Erstens wurde der Grad ihrer Identitätsstiftung als maßgebend eingestuft. Wir haben gezeigt, dass wenn Handlungen Dritter in Bezug auf ein bestimmtes Kulturgut die Identität und die Würde der Kulturträger beeinträchtigen, dies die Gewährleistung von Schutzrechten für diese Güter legitimieren kann. Zweitens wurden Informationsasymmetrien bezüglich der auf traditionellem Wissen basierenden Produkteigenschaften eines Kulturgutes zwischen Käufer und Hersteller und dem daraus resultierenden Marktversagen aufgrund adverser Selektion als Begründung angeführt.
54Nach der Analyse der wesentlichen Charakteristika existierender Property Rights, den sui generis-Rechten und den Geographischen Herkunftsangaben, haben wir herausgearbeitet, dass lediglich sui generis Modellgesetze, die Exklusivrechte komplett lokal an die Herkunftsgemeinschaften verteilen, zu einer Berücksichtigung der Schutzpräferenzen und somit der Identität der jeweiligen Gemeinschaft führt. Diese bringen jedoch erhebliche soziale Kosten mit sich. Darüber hinaus existiert kein sui generis-Instrument, das die Schutzpräferenzen der Herkunftsgemeinschaften vollständig berücksichtigt. Zudem zeigt sich nicht, dass das GI-System bestehende Informationsasymmetrien auflösen kann, beziehungsweise dies von den Konsumenten bislang gewürdigt wird. Dies hängt mit der unnötigen Doppelstruktur ohne einen klaren kulturellen und wissenschaftlich belegbaren Unterschied zwischen den spezifischen GI-Instrumenten zusammen.
55Der aktuelle Stand dieser Verfügungsrechtssysteme bietet somit keine vollständige Lösung für die aufgezeigten Aspekte der Schutzwürdigkeit und kann keinen geeigneten Schutz immaterieller Kulturgüter gewährleisten. Internationale Verhandlungen bei der WIPO sowie innerhalb der EU über den Schutz kultureller Güter verdeutlichen die Vielfalt und Eigenartigkeit der Kulturgüter sowie die Regulierungsansprüche der Kulturträger und lassen erahnen, dass die Zukunft eine Ausweitung von Property Rights mit sich bringen wird. Aus ökonomischer Sicht lassen sich jedoch weiterhin nur sehr wenige immaterielle Kulturgüter als schutzwürdig klassifizieren. Die genannten Verfügungsrechtsbeispiele zeigen zudem, wie schwer es sein kann, selbst bei entsprechender Rechtfertigung einer Regulierung ein geeignetes Rechtsinstrument zu schaffen: Die Verfügungsrechtsrealität und die soziale Identität einer Gruppe bedingen sich stets gegenseitig. Ist ein Verfügungsrecht beispielsweise so gestaltet, dass es die Interessen einer Gruppe in Gänze erfasst, kann dies zu einer Stärkung ihrer Identität führen. Andersherum prägt die Identität ebenfalls die Präferenz für bestimmte Formen eines Verfügungsrechts. Zukünftige Forschung sollte deshalb darauf abzielen, diese Interdependenz zu untersuchen.
Bibliographie
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Notes de bas de page
1 Die Frage nach dem Alter von Kulturgütern ist in den multilateralen Verhandlungen sehr umstritten. Viele Traditionen können sogar jüngeren Alters sein (vgl. Hobsbawm und Ranger 1983).
2 Diese wird an ihrem Bildschirm in Form einer farbigen Flagge gekennzeichnet.
3 Sämtliche Punkte, die die Probanden während des Experiments ansammelten, konnten sie nach dem Experiment zu einer vorher bekanntgegebenen bindenden Rate in Euro umtauschen. Somit hatten die Aktionen der Probanden im Experiment direkten Einfluss auf ihren persönlichen Nutzen.
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