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Kultur als Eigentum

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Stefan Groth
, 
Regina F. Bendix
, 
Achim Spiller

Teil 3: Fallstudien

Das völkerrechtliche Regime der Kulturgüterrückführung

Alper Taşdelen

Texte intégral

1 Einleitung

1Auch wenn sich die Ursprünge eine gewisse Zeit zurückverfolgen lassen, so ist die Rückführung von Kulturgütern eines der verhältnismäßig jüngeren Regelungsmaterien des Völkerrechts.

  • 1 Entsprechende Regelungen finden sich etwa im Westfälischen Frieden von 1648 und dem Vertrag von Ny (...)

2Die Plünderung des besiegten Feindes galt lange als Selbstverständlichkeit. Sie diente neben der Bezahlung der eigenen Truppen und der weiteren Erniedrigung des Feindes auch der Aneignung dessen (spiritueller) Macht, von der angenommen wurde, dass sie in gewissen Artefakten verkörpert sei (Dagens 1995: 20-21). Legitimiert wurde das Beuterecht als Erwerbsgrund dadurch, dass feindliches Gut als res nullius – herrenlose Sache – betrachtet wurde (Beckmann 2008: 18). Wegen der Legitimität der Aneignung war ein Recht auf Rückforderung automatisch ausgeschlossen. Diese Ansicht wandelte sich nur langsam. Mit Beginn der Renaissance kam der Gedanke auf, dass Kunstwerke als Ausdruck eines schöpferischen Aktes einzigartig, nicht austauschbar und unersetzbar seien (Stumpf 2003: 41). Restitutionsregelungen hielten konsequenterweise häufiger Einzug in die Friedensverträge des 17. Jahrhunderts als früher,1 wobei dies noch nicht als Ausdruck eines generell anerkannten Verbots des Beuterechts im Völkerrecht gewertet werden darf (Stumpf 2003: 42).

3Ein einschneidendes Ereignis in der weiteren Entwicklung stellten die Napoleonischen Kriege dar. Der durch Napoleon insbesondere zur Füllung des Louvre betriebene Kunstraub erreichte ein bis dahin unbekanntes Maß an Systematik. Kunstwerke wurden nicht nur als Beute angeeignet, zum Teil mussten Kriegsgegner diese auch im Rahmen von Friedensverträgen „freiwillig“ abtreten. Auf dem Wiener Kongress von 1815 einigten sich die alliierten Siegermächte ungeachtet der formaljuristischen Grundlage der Aneignung durch Napoleon auf die Restitution sämtlicher Kulturgüter (Baufeld 2005: 17 – 18). Damit wurde erstmals die Wegnahme von Kulturgütern im Krieg durch die Staatengemeinschaft offiziell geächtet und sanktioniert.

  • 2 Siehe hierzu die entsprechenden völkerrechtlichen Verträge auf Seite 233.

4Im folgenden Jahrhundert setzte sich – auch angesichts kulturgüterschützender Gesetzgebung auf nationaler Ebene (Stamatoudi 2011: 31) – allmählich auf internationaler Ebene die Rechtsüberzeugung durch, dass Kulturgüter einem generellen Plünderungsverbot unterlägen (Stumpf 2003: 46). Damit vollzog sich eine Abkehr vom Beuterecht. Das erste völkerrechtlich verbindliche Abkommen, dass eine Absage vom Beuterecht darstellt und kulturgüterschützende Regelungen enthält, ist das IV. Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs mit der Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1899 und 1907. Seit der HLKO hat sich das völkerrechtliche Kulturgüterregime, insbesondere auch das Regelwerk bezüglich der Rückführung beträchtlich weiterentwickelt. Es existieren mittlerweile völkerrechtliche Verträge, die ausschließlich der Regelung von Rückführungsfragen dienen.2 Nichtsdestoweniger zeigt sich immer wieder, dass diese in gewissen Bereichen unzureichend sind. Daher entstanden mit der Zeit darüber hinaus Institutionen und Soft Law – rechtlich unverbindliche Regeln, denen sich die Akteure in rückführungsrelevanten Bereichen, wie Händler und Museen, freiwillig unterwerfen –, die die bestehenden verbindlichen Vorschriften ergänzen und deren als Schwachstellen erachtete Aspekte versuchen zu kompensieren. Diese Instrumente wirken nicht nur direkt durch rechtliche Vorgaben und durch die Bereitstellung eines Forum für Verhandlungen für die Beteiligten, sie haben des Weiteren häufig auch eine indirekte Wirkung, indem sie etwa ein öffentliches Bewusstsein für die Problematik des illegalen Kulturgütertransfers schaffen.

5Hierbei darf aber nicht verkannt werden, dass die Entwicklung des völkerrechtlichen Regimes der Kulturgüterrückführung bei weitem noch nicht abgeschlossen ist.

2 Das völkerrechtliche Vertragsrecht

  • 3 Besonders relevant sind hier
    Art. 28: „Es ist untersagt, Städte oder Ansiedlungen […] der Plünderun (...)

6Während Friedensverträge bereits früh Regelungen zur Restitution von erbeutetem Kulturgut enthielten, findet sich die erste Norm in einem allgemeinen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag, auf dessen Grundlage Staaten, aber auch Individuen Kulturgüter zurückverlangen können, in Art. 3 des IV. Haager Abkommens (Stumpf 2003: 49). Demnach ist eine Kriegspartei, welche die Bestimmungen der HLKO verletzt, gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet. Die Vorschrift ist nicht explizit auf die Rückführung von Kulturgütern gemünzt. Allerdings ist eine Form des Schadensersatzes die Rückgabe der Sache, sofern dies noch möglich ist. Demnach können Staaten, aber auch Individuen Kulturgüter von einer Kriegspartei zurückfordern, falls diese sie unter Verstoß gegen eine Norm der HLKO in Besitz genommen hat und weiterhin besitzt. Die HLKO enthält sowohl Regelungen, die spezifisch dem Schutz von Kulturgütern dienen, als auch solche zum Schutz des Eigentums im Allgemeinen.3

  • 4 Eine nennenswerte Ausnahme hiervon stellte die Zerstörung der Bibliothek der belgischen Stadt Löwe (...)

7Der Erste Weltkrieg hätte der Paradefall für die Prüfung der Praxistauglichkeit der HLKO sein können. Aufgrund der Allbeteiligungsklausel in Art. 2 der HLKO, die vorschreibt, dass die Bestimmungen des Abkommens zwischen den Vertragsparteien nur zur Anwendung kommen, falls alle Kriegsparteien gleichzeitig auch Vertragsparteien der Konvention sind, fand sie aber keine Anwendung (Baufeld 2005: 21). Allerdings hatte sich die Rechtsüberzeugung bezüglich des Plünderungsverbots bis zum Ausbruch des Ersten Weltkriegs so weit verfestigt, dass es im Laufe des Krieges zu keiner systematischen Plünderung von Kulturgut kam.4 Ein Problem entstand allerdings durch die mit der Fortentwicklung des Kriegsgeräts einhergehenden Zerstörungen von Kulturgut (Stumpf 2003: 53).

8Auch die Friedensverträge im Anschluss an den Ersten Weltkrieg wiesen, der generellen Entwicklung folgend, Bestimmungen zur Restitution von Kulturgut auf. So enthielt der Versailler Vertrag etwa neben der allgemeinen Restitutionsregelung in Art. 238 eine besondere Bestimmung mit Blick auf Kulturgüter. Gemäß Art. 245 des Versailler Vertrags musste Deutschland alle Trophäen, Archive, geschichtlichen Andenken und Kunstwerke zurückgeben, die es im Ersten Weltkrieg aus Frankreich weggeführt hatte. Interessanterweise erstreckte sich die Restitutionspflicht auch auf solche Gegenstände, die bereits im deutsch-französischen Krieg von 1870/71 verbracht wurden.

9In der Zwischenkriegszeit schritt die Entwicklung bereits so weit voran, dass nunmehr die Frage nach einem spezifisch Rückführungsfragen gewidmeten völkerrechtlichen Vertrag aufkam. Der Völkerbund beauftrage auf seiner Vollversammlung von 1932 das Internationale Museumsbüro (Office International des Musées) damit, einen entsprechenden Vertragsentwurf zu erarbeiten, welcher die Rückführung von gestohlenen und abhanden gekommenen Kulturgütern regeln sollte (Raschèr 2000: 50). Das Büro legte daraufhin zwischen 1933 und 1939 drei entsprechende Entwürfe vor. Der Ausbruch des Zweiten Weltkrieges brachte die Arbeiten allerdings zum Erliegen (O’Keefe 2007: 4).

  • 5 1977 wurde das IV. Genfer Abkommen von 1949 um zwei Zusatzprotokolle ergänzt. Diese enthalten für (...)
  • 6 Vgl. http://www.unesco.org/eri/la/convention.asp?KO=13637&language=E (Zugriff am 24.02.2015).

10Die Zerstörungen und Plünderungen während, aber auch im direkten Anschluss an den Zweiten Weltkrieg (Stumpf 2003: 56) verdeutlichten der Staatengemeinschaft, dass die Verabschiedung eines umfassenden völkerrechtlichen Regelwerks zum Schutz, aber auch zur Restitution vor Kulturgut erforderlich war. Daher wurde nicht nur das Plünderungsverbot in Art. 33 Abs. 2 des IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten von 1949 und damit erstmalig in einem global geltenden völkerrechtlichen Vertrag erneuert,5 sondern die Staatengemeinschaft verabschiedete 1954 auch unter Regie der UNESCO die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, welche bis heute von 126 Staaten6 ratifiziert worden ist, sowie deren erstes Protokoll.

  • 7 Art. 1 (a) zählt hier beispielhaft auf: „Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler religiöser ode (...)

11Die Haager Konvention von 1954 kann zu Recht als Meilenstein in der Entwicklung des Kulturgüterschutzes betrachtet werden. Sie ist der erste globale völkerrechtliche Vertrag, der explizit dem Schutz von Kulturgütern gewidmet ist. Zudem definiert sie erstmals den Begriff des „Kulturguts“ (Odendahl 2005: 118). Demnach ist Kulturgut jedes bewegliche Gut, das für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung ist, sowie dessen Reproduktionen (Art. 1 (a)).7

12Ferner gibt das Abkommen den kulturellen Nationalismus auf. In seiner Präambel führt es explizit aus, „dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet.“ Damit geben die Vertragsstaaten den Standpunkt auf, dass Kulturgut alleine einem spezifischen Staat zuzuordnen ist.

  • 8 Das 1999 verabschiedete zweite Protokoll zur Haager Konvention von 1954 führt eine neue, dritte Sc (...)

13Es ist jedoch zu beachten, dass die Haager Konvention von 1954 primär auf den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten abzielt. Dementsprechend sieht sie für Vertragsparteien die Verpflichtung vor, das auf ihrem eigenen oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren. Sie müssen es ferner unterlassen, dieses Gut, die zu seinem Schutz bestimmten Einrichtungen und die unmittelbare Umgebung für Zwecke zu benutzen, die es im Falle bewaffneter Konflikte der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten. Zudem nehmen sie von allen gegen dieses Gut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand (Art. 4 Abs. 1). Von diesen Pflichten sind sie jedoch entbunden, wenn die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert (Art. 4 Abs. 2).8

14Fragen der Wegnahme und der Rückführung, mit Ausnahme des allgemeinen Plünderungsverbots in Art. 4 Abs. 3, klammert die Konvention allerdings aus. Hiermit sollte eine generelle Akzeptanz der Konvention und der Beitritt einer möglichst großen Zahl an Staaten, denen Rückführungsregelungen zu weit führten, sichergestellt werden (Stumpf 2003: 61). Es ist dann das (erste) Protokoll zur Haager Konvention, das sich mit der Wegnahme- und Rückführungsproblematik auseinandersetzt und als erstes globales völkerrechtliches Abkommen eine spezifisch zur Rückforderung von Kulturgütern bestimmte Rechtsgrundlage bereitstellt. Das Protokoll verpflichtet jede Vertragspartei, die Ausfuhr von Kulturgut aus dem von ihr während eines bewaffneten Konflikts besetzten Gebiet zu verhindern (Art. 1). Ferner muss jede Vertragspartei bei Beendigung der Feindseligkeiten auf ihrem Gebiet befindliches Kulturgut den zuständigen Behörden des früher besetzten Gebiets zurückgeben, sofern dieses Gut unter Verletzung des eben erwähnten Grundsatzes ausgeführt wurde. Es darf in keinem Fall für Reparationszwecke zurückgehalten werden (Art. 3).

  • 9 Interessanterweise verwendet die UNESCO-Konvention von 1970 eine andere Kulturgutdefinition als di (...)

15Nachdem eine kulturgutspezifische Rechtsgrundlage für die Rückforderung von zu Kriegszeiten verbrachtem Kulturgut geschaffen worden war, konnte eine entsprechende Rechtsgrundlage für Friedenszeiten nicht länger aufgehalten werden. Ende der 1960er Jahre riefen Mexiko und Peru, zwei von der illegalen Ausfuhr ihrer Kulturgüter stark betroffene Staaten, die UNESCO dazu auf, eine Konvention zum Schutz von Kulturgütern vor Abfluss in Friedenszeiten und zur Regelung entsprechender Rückführungsfragen zu erarbeiten (Thorn 2005: 58). Als Resultat wurde 1970 das UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut verabschiedet. Dieses findet Anwendung auf jedes von einem Mitgliedsstaat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders wichtig bezeichnete Gut, das einer der in seinem Artikel 1 aufgelisteten Kategorien angehört (Art. 1).9

16Während aber mit Blick auf die Restitution von in Kriegszeiten verbrachtem Kulturgut noch eine relativ homogene Interessenlage vorherrschte, sah dies für in Friedenszeiten verbrachtes Kulturgut anders aus. Schnell bildeten sich zwei Lager, die sich bis heute weiterhin gegenüberstehen. Einerseits sind dies die sogenannten Herkunftsländer, meist Staaten des Globalen Südens, deren Kulturgut aufgrund von Raubgrabungen, Diebstahl sowie illegalen Ausfuhren in Gefahr ist und die sich deshalb für einen umfänglichen Schutz sowie eine umfassende Rückgabepflicht aussprechen, andererseits die sogenannten Marktstaaten, meist Staaten des Globalen Nordens, in denen sich die Abnehmer, insbesondere Sammler und Museen, befinden (von Schorlemer 1992: 428–437). Letztere sprechen sich folgerichtig für einen umfassenden Schutz des freien Handels aus.

  • 10 http://www.unesco.org/eri/la/convention.asp?KO=13039&language=E (Zugriff am 24.02.2015).
  • 11 Diese Verpflichtung findet sich bereits in Art. 4 des (ersten) Protokolls zur Haager Konvention vo (...)

17Dementsprechend präsentiert sich die bis heute von 127 Staaten10 ratifizierte UNESCO-Konvention von 1970 als ein Kompromiss zwischen den Interessen beider Lager. Das Abkommen enthält zwar für jeden Vertragsstaat die Pflicht, auf Ersuchen des Ursprungsstaats geeignete Maßnahmen zur Wiedererlangung und Rückgabe von Kulturgut zu ergreifen. Allerdings ist diese Pflicht in mehrfacher Weise eingeschränkt. Zunächst betrifft sie nur Kulturgüter, die aus einem Museum oder einem religiösen oder weltlichen öffentlichen Baudenkmal in einem anderen Vertragsstaat gestohlen wurden. Ferner muss der ersuchende Staat einem gutgläubigen Erwerber oder einer Person mit einem gültigen Rechtsanspruch an dem Gut eine angemessene Entschädigung zahlen.11 Darüber hinaus trifft den ersuchenden Staat eine Nachweispflicht bezüglich seines Anspruchs und er muss alle Kosten im Zusammenhang mit der Rückgabe und Zustellung des Kulturguts tragen (Art. 7 (b) (ii)).

  • 12 Für die konkreten Aufgaben der Dienststelle siehe Art. 5 der UNESCO-Konvention von 1970. Siehe zud (...)

18Die Konvention stellt jedoch nicht nur eine Rechtsgrundlage für Rückführungen bereit. Vielmehr enthält sie eine Vielzahl an Regeln, die die Rahmenbedingungen im Kampf gegen den illegalen Transfer von Kulturgütern verbessern und die Rückführung fördern sollen. So werden Staaten dazu verpflichtet, nationale Dienststellen einzurichten, um den Schutz ihres Kulturguts sicherzustellen, und sie mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal auszustatten (Art. 5).12 Sie müssen zudem ein geeignetes strafbewährtes System an Ausfuhrbescheinigungen einführen und das entsprechende System anderer Staaten respektieren und durch Sanktionen schützen (Art. 6, 7 (b) (i) und 8). Ferner müssen sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um, im Einklang mit ihrer nationalen Rechtsordnung, Museen und ähnliche Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet am Erwerb von Kulturgut zu hindern, das aus einem anderen Vertragsstaat stammt und nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffenden Staaten widerrechtlich ausgeführt worden ist (Art. 7 (a)). Darüber hinaus müssen sie mit allen geeigneten Mitteln Übereignungen von Kulturgut verhindern, durch die eine unzulässige Einfuhr oder Ausfuhr desselben begünstigt werden könnte (Art. 13 (a)). Ferner verlangt das Abkommen von den Staaten, durch Erziehung, Information und aufmerksame Beobachtung den Verkehr mit Kulturgut, das aus einem Vertragsstaat widerrechtlich entfernt worden ist, einzuschränken (Art. 10 (a) 1. Alt.). Des Weiteren hinaus enthält die Konvention mit den Art. 9 und 15 Vorschriften zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

  • 13 Art. 15 der 1970er UNESCO-Konvention stellt aber ausdrücklich klar, dass das Abkommen die Vertrags (...)

19Nichtsdestoweniger steht die Konvention in der Kritik. Neben den Einschränkungen der Rechtsgrundlage für Rückforderungen wird insbesondere ihre fehlende Rückwirkung kritisiert (O’Keefe 2007: 27). Das Abkommen ist nicht anwendbar auf Fälle, die sich vor seinem Inkrafttreten abspielten – wie etwa Fälle aus dem kolonialen Kontext.13

  • 14 Zugriff über http://www.unidroit.org/english/documents/1986/study70/s-70-01-e.pdf (Zugriff am 24.0 (...)
  • 15 http://www.unidroit.org/status-cp (Zugriff am 24.02.2015).
  • 16 Die Definition ist damit im Grunde nahezu wortgleich mit derjenigen der 1970er UNESCO-Konvention; (...)

20Da das UNESCO-Abkommen von 1970 ferner einen rein öffentlichrechtlichen Charakter aufweist, also nur das Verhältnis von Staaten untereinander regelt, zeigte sich schnell das Bedürfnis nach einem Vertrag mit privatrechtlichem Charakter. Mit der Erarbeitung dieses Abkommens hat die UNESCO die UNIDROIT (Institut international pour l'unification du droit; International Institute for the Unification of Private Law) beauftragt (UNIDROIT 1986 Study LXX – Doc. 1)14. Die UNIDROIT verabschiedete 1995 die bis heute von nur 36 Staaten15 ratifizierte UNIDROIT-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter, welche das 1970er UNESCO-Abkommen um privatrechtliche Aspekte ergänzt. Die UNIDROIT-Konvention findet Anwendung auf jedes Gut, das aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft wichtig ist und das einer der im Annex aufgelisteten Kategorien angehört (Art. 2).16

21Neben einer allgemeinen und unbedingten Rückgabepflicht für gestohlene Kulturgüter (Art. 3 Abs. 1) enthält es Rückführungsregelungen für rechtswidrig ausgeführtes Kulturgut (Art. 5–7). Eine wichtige Errungenschaft der Konvention ist die Definition der Gutgläubigkeit (Art. 4 Abs. 4). Denn lediglich der gutgläubige Inhaber eines Kulturguts ist, nicht nur nach der UNIDROIT-Konvention von 1995, sondern auch nach der UNESCO-Konvention von 1970, für den Fall, dass er sich mit einem Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Kulturgutes konfrontiert sieht, zur Forderung einer Entschädigung berechtigt. Daneben zielt das Abkommen auf die Harmonisierung nationaler Regelungen zur Verjährung (Art. 3 Abs. 3 – 8 und Art. 5 Abs. 5), zur Entschädigung (Art. 4 und 6) und zur Gerichtsbarkeit (Art. 8 Abs. 1 und 2) ab. Kritisiert wird bei dieser Konvention ebenfalls, dass auch sie keine Rückwirkung entfaltet (Raschèr 2000: 74).

22Damit zeichnet sich im völkerrechtlichen Regime eine klare Entwicklung ab. Während das Regelungswerk seinen Ursprung im Kriegsrecht hatte und die Restitution anfangs nur auf allgemeine Wiedergutmachungsregeln gestützt werden konnte, die eingriffen, wenn eine Kriegspartei bestimmte (Schutz-)Pflichten verletzte, wurden nach und nach in das Kriegsrecht vereinzelt spezifisch kulturgüterschützende Vorschriften aufgenommen, deren Verletzung diese allgemeine Wiedergutmachungspflicht auslöste. Später entstanden dann ganze Verträge, die dem Schutz von Kulturgütern dienen und nunmehr spezifische Rechtsgrundlagen für die Rückführung von Kulturgütern enthalten. In einem weiteren Schritt wurde dieses System auf in Friedenszeiten illegal verbrachte Kulturgüter ausgeweitet. Folglich stehen heute Staaten, die ihre Kulturgüter zurückverlangen wollen, angemessene Instrumentarien zu diesem Zweck zur Verfügung, die allerdings (noch) gewisse Defizite aufweisen.

3 UNESCOs Intergouvernementales Komitee zur Förderung der Rückführung von Kulturgut in seine Herkunftsländer beziehungsweise seiner Restitution im Falle rechtswidriger Inbesitznahme

  • 17 Die UNESCO befasste sich daher auch in den Jahren unmittelbar nach der Verabschiedung der UNESCO-K (...)

23Viele ehemalige Kolonien hatten bei der Aushandlung der UNESCO-Konvention von 1970 gehofft, damit ein Instrument zu schaffen, mit dem sie nicht nur in Zukunft illegal ausgeführtes Kulturgut zurückerlangen können, sondern auch rückwirkend zur Kolonialzeit verbrachtes. Da diese sich allerdings in den Vertragsverhandlungen nicht durchsetzen konnten, wurde das Abkommen ohne Rückwirkung geschlossen (O’Keefe 2007: 9). Damit blieb die Problematik der zur Kolonialzeit verbrachten Kulturgüter ungelöst und weiterhin ein wichtiges Anliegen für diese Staaten.17

  • 18 http://unesdoc.unesco.org/images/0011/001140/114032E.pdf (Zugriff am 24.02.2015).
  • 19 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/restitution-of-culturalproperty/intergovernmental-comm (...)
  • 20 Vgl. http://portal.unesco.org/culture/en/ev.php-URL_ID=36205&;URL_DO=DO_TOPIC&;URL_SECTION=201.htm (...)

24Um diesen als Schwäche der 1970er UNESCO-Konvention empfundenen Punkt zumindest etwas zu kompensieren und den entsprechenden Staaten entgegenzukommen, wurde 1978 im Rahmen der UNESCO das Intergouvernementale Komitee zur Förderung der Rückführung von Kulturgut in seine Herkunftsländer beziehungsweise seiner Restitution im Falle rechtswidriger Inbesitznahme (Intergovernmental Committee for Promoting the Return of Cultural Property to its Countries of Origin or its Restitution in case of Illicit Appropriation, ICPRCP) gegründet (UNESCO Res 20 C/4/7.6/5)18, welches zwar ein Organ der UNESCO ist, aber weder institutionell, noch personell oder anderweitig mit der UNESCO-Konvention von 1970 verknüpft ist.19 Es traf sich 1980 zum ersten Mal und nahm seine Arbeit auf.20

  • 21 Art. 4 des Komiteestatuts enthält eine vollständige Liste der Aufgaben des Komitees. Demnach gehör (...)

25Neben der Lenkung der Planung und Umsetzung der UNESCO Programme zur Rückführung von Kulturgut, der Ausbildung des nötigen wissenschaftlichen und technischen Personals sowie der Schaffung eines öffentlichen Bewusstseins in diesem Bereich zählt allerdings auch die Förderung des kulturellen Austauschs zu den Aufgabenbereichen des Komitees. Zentrale Aufgabe des ICPRCP ist und bleibt jedoch die Suche nach Wegen und Mitteln zur Förderung von bilateralen Verhandlungen zur Restitution und Rückführung von Kulturgut in die Herkunftsländer (Art. 4).21 Hierbei befasst es sich mit konkreten Fällen, die vom Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Verträge nicht erfasst werden (Stamatoudi 2011: 58). Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend Fälle, die sich zur Kolonialzeit und damit vor Inkrafttreten der entsprechenden Konventionen zugetragen haben.

  • 22 Vgl. Seite 233.

26Kulturgüter werden im Rahmen des Komitees definiert als historische und ethnographische Objekte und Dokumente, einschließlich Manuskripte, Arbeiten plastischer und dekorativer Kunst, paläontologische und archäologische Objekte sowie zoologische, botanische und mineralogische Proben (Art. 3 Abs. 1). Interessanterweise richtet sich diese Kulturgutdefinition nicht nach derjenigen der 1970er Konvention,22 obwohl beide Definitionen im Rahmen der UNESCO entstanden sind. Die Definition des Komitees ist wesentlich weiter, da sie alle historischen und ethnographischen Objekte und Dokumente umfasst und die angefügte Liste nur beispielhafter Natur ist. Diese Weite der Definition kann damit erklärt werden, dass Rückführungsgesuche im Kontext des ICPRCP auf Kulturgüter beschränkt sind, die für den ersuchenden Staat eine fundamentale Bedeutung mit Blick auf spirituelle Werte und Kulturerbe haben sowie als Folge einer kolonialen beziehungsweise fremden Besatzung oder illegaler Inbesitznahme verloren wurden (Art. 3 Abs. 2). Zudem relativiert sich die weite Definition durch die Tatsache, dass das Komitee, anders als etwa Gerichte, keine rechtsverbindlichen Urteile erlässt (von Schorlemer 2007: 101), sondern vielmehr eine beratende Rolle spielt, indem es den beteiligten Staaten und nur diesen, nicht aber Individuen, die ein Rückgabegesuch vorbringen, eine neutrale Plattform für Diskussionen und Verhandlungen bietet.

  • 23 http://unesdoc.unesco.org/images/0018/001896/189639E.pdf (Zugriff am 24.02.2015).

27Um dieser Rolle als vermittelnder Instanz besser gerecht werden zu können, hat das Komitee 2010 Regeln zu Mediation und Schlichtung verabschiedet (UNESCO Doc CLT-2010/CONF.203/COM.16/5: 4)23. In diesem Zusammenhang wird zum Beispiel klargestellt, dass Staaten als Repräsentanten von privaten oder öffentlichen Institutionen agieren können (Art. 4 Abs. 2). Trotzdem bleibt es dabei, dass die alternativen Streitschlichtungsmechanismen auf einer freiwilligen Teilnahme der beteiligten Staaten beruhen und in jedem Fall eine einvernehmliche Lösung herbeiführen sollen (Art. 2 Abs. 1 und 3). Auch ist das Ergebnis nicht rechtsverbindlich (Merrills 2005: 64).

  • 24 Bei der Wahl ist eine gerechte geographische Verteilung genauso zu berücksichtigen wie eine angeme (...)
  • 25 Es kann sich aber auch an einem anderen Ort treffen, falls die Mehrheit der Mitglieder dies beschl (...)
  • 26 Demnach hat etwa jedes Mitgliedsland eine Stimme. Für den Fall allerdings, dass es Antragssteller (...)

28Um Angebote und Anfragen bezüglich der Rückführung von Kulturgut zu überprüfen, trifft sich das aus 22 von der UNESCO-Generalversammlung für jeweils vier Jahre gewählten Mitgliedsstaaten24 bestehende Komitee grundsätzlich im UNESCO-Hauptquartier25 in regelmäßigen Abständen von einem bis zu zwei Jahren (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1). Auf Gesuch von zehn Mitgliedern kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden (Regel 2.4). Die genauen technischen Regelungen des Ablaufs der Sitzungen und des einzuhaltenden Verfahrens finden sich in der Geschäftsordnung des Komitees, die es sich selbst gegeben hat.26

  • 27 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/illicit-traffic-of-cultural-property/partnerships/ (Zu (...)

29Ferner arbeitet das Komitee eng zusammen mit UNESCO-Mitgliedsstaaten, die nicht im Komitee vertreten sind, sowie Vertretern anderer internationaler Organisationen, wie INTERPOL, und von Nichtregierungsorganisationen, zum Beispiel des Internationalen Museumsrats (International Council of Museums, ICOM), aber auch nationaler Behörden, etwa der italienischen Carabinieri.27

30Das ICPRCP wird bei seiner Arbeit durch das von ihm selbst gewählte Bureau sowie das vom UNESCO-Generaldirektor bereitgestellte Sekretariat (Art. 7 und 10) unterstützt. Darüber hinaus kann das Komitee auch ad hoc Unterkomitees sowie Arbeitsgruppen zur Untersuchung spezifischer Probleme, die in seinen Aufgabenbereich fallen, und zur Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen einsetzen (Art. 6 Abs. 1 und Regel 10.3).

  • 28 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/restitution-of-cultural-property/committes-successful- (...)
  • 29 http://unesdoc.unesco.org/images/0021/002164/216453e.pdf (Zugriff am 24.02.2015).
  • 30 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/restitution-of-cultural-property/sessions/19thsession- (...)

31Durch seine Arbeit hat das Komitee bis heute die Rückführung von Kulturgut in sechs Fällen erfolgreich gefördert. Dazu zählt die Rückführung von etwa 12000 präkolumbianischen Objekten an Ecuador durch Italien im Jahre 1983 genauso wie der gegenseitige Austausch repräsentativer Sandsteintafeln aus Tyche zwischen den USA und Jordanien. Bei den anderen vier Fällen handelt es sich um die Rückführung von 7000 Keilschrifttafeln aus der DDR in die Türkei, welche 1987 erfolgte, die 1988 erfolgte Rückgabe der Phra-Narai-Balken von den USA an Thailand, die Zurückgabe einer Maske durch die Schweiz an Tansania im Jahr 2010 sowie die Rückführung der Bogazköy-Sphinxen aus Deutschland in die Türkei 2011.28 Momentan sind noch zwei weitere Verfahren vor dem Komitee anhängig (ICPRCP/12/18.COM/3: 129; ICPRCP/14/19.COM/3: 230). Zum einen handelt sich hierbei um einen bereits seit 1985 anhängigen Streit zwischen Iran und Belgien, bei dem es um archäologische Objekte aus der Nekropole von Khurvin geht. Hier wartet das ICPRCP noch das innerstaatliche Gerichtsverfahren ab. Zum anderen handelt es sich um den wahrscheinlich bekanntesten Fall, mit dem sich das Komitee auseinandersetzen muss – die Elgin Marbles. Bei diesen handelt es sich um Skulpturen und Fragmente, die von der Akropolis von Athen entfernt und später von Lord Elgin an das British Museum veräußert wurden. Trotz der 30 Jahre, die der sich zwischen Griechenland und Großbritannien abspielende Fall bereits anhängig ist, konnte er noch nicht gelöst werden.

  • 31 http://archives.icom.museum/object-id/about.html (Zugriff am 24.02.2015).
  • 32 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/restitution-of-cultural-property/fund-of-thecommittee/ (...)

32Das Komitee war allerdings nicht nur im Bereich der Unterstützung von Rückführungsgesuchen aktiv. Zu seinen bisherigen Tätigkeiten gehörten auch die Unterstützung und Förderung von “Object ID”, einem internationalen Dokumentationsstandard zur Identifizierung von Kulturgut, das Ermittlungsbehörden beim Kampf gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern unterstützen soll.31 Ferner hat es einen Fonds ins Leben gerufen, der Projekte mit Blick auf Rückführung von Kulturgut beziehungsweise der Verhinderung ihrer illegalen Ausfuhr fördern soll.32

  • 33 Siehe Seite 243.
  • 34 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/illicit-trafficking-of-cultural-property/legal-andprac (...)

33Eine der zentralen Errungenschaften des Komitees ist aber sicherlich der UNESCO-Ethikkodex für Händler.33 Aktuell erarbeitet das Komitee zudem Mustervorschriften hinsichtlich des Staatseigentums an unentdecktem Kulturgut – etwa an Objekten, die noch nicht ausgegraben wurden.34

34Auch mit Blick auf das Komitee zeichnet sich eine bestimmte Tendenz ab. War dieses zunächst eher als politisches Instrument zur Förderung von Verhandlungen ausgelegt, so hat es sich doch über diese Rolle hinaus entwickelt. Mit der Erarbeitung eines Ethikkodexes sowie der Annahme der Regeln zu Mediation und Schlichtung trägt es zur Verrechtlichung der Sachmaterie und des Verhältnisses der Beteiligten bei.

4 Ethikkodizes

  • 35 Völkergewohnheitsrecht setzt das Vorliegen zweier Elemente voraus; einer (wiederkehrenden) Übung, (...)

35Das völkerrechtliche Regime der Kulturgüterrückführung weist neben völkerrechtlichen Verträgen und Institutionen eine weitere Facette auf – das sogenannte “Soft Law”. Hierbei handelt es sich um Regulierungen, die sich vor allem in zwei Aspekten vom Vertragswerk unterscheiden. Zum einen sind sie nicht rechtsverbindlich (Graf Vitzthum 2013: 58); die Verpflichtungen, die sie begründen, können vor Gericht nicht direkt eingeklagt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Soft Law keinerlei rechtliche Relevanz hat. Neben einem Ansehensverlust, der mit seinem Bruch einhergeht, beziehungsweise einem Rechtfertigungsdruck bei Zuwiderhandlungen kann Soft Law von Gerichten herangezogen werden, um die Existenz einer bestimmten Rechtsüberzeugung beziehungsweise eines ordre public festzustellen (Graf Vitzthum 2013: 58; Weidner 2001: 284). Dies ist von Bedeutung für die Auslegung von verbindlichen Vertragsverpflichtungen, aber auch von rechtsverbindlichem Völkergewohnheitsrecht.35 Darüber hinaus wirkt Soft Law häufig als Katalysator für die Entstehung von rechtlich verbindlichen Vorschriften.

36Der andere Aspekt, in dem sich Soft Law vom Völkervertragsrecht unterscheidet, ist sein Adressat. Während sich völkerrechtliche Verträge in erster Linie an Staaten richten, die diese umsetzen müssen, damit die darin enthaltenen Verpflichtungen auch für Individuen in ihrem Staatsgebiet verpflichtend werden, richtet sich Soft Law häufig direkt an die beteiligten Akteure – etwa Privatpersonen (zum Beispiel Regel 8.7 ICOM-Kodex).

37Im Bereich der Rückführung von Kulturgütern ist auf zwei solche Soft Laws hinzuweisen: die Ethischen Richtlinien für Museen des ICOM sowie den bereits erwähnten Internationalen Ethikkodex für Händler von Kulturgut der UNESCO.

  • 36 http://icom.museum/icom-network/ (Zugriff am 24.02.2015).

38ICOM ist ein Netzwerk aus 20000 Museen, 30000 Experten, 114 Nationalkomitees, 31 internationalen Komitees, fünf Regionalallianzen und 19 angeschlossenen Organisationen. Es ist in 136 Ländern der Welt aktiv36 und vertritt einen der wichtigsten Akteure im Bereich der Rückführungsthematik: die Museen. Diese betrachten sich selbst als Garanten und Treuhänder von Kulturgut (vgl. Prinzip 2 des ICOM-Kodex), sehen sich aber immer wieder Rückforderungsansprüchen ausgesetzt. Gleichzeitig ist ICOM selbst auch ein wichtiger Akteur. Die von ihm 1986 erlassenen und zuletzt 2004 überarbeiteten Ethischen Richtlinien begründen damit in der Praxis für mehr Institutionen und Personen einen berufsrechtlichen Mindeststandard als etwa die UNIDROIT-Konvention von 1995, die bis jetzt lediglich von 36 Staaten ratifiziert wurde.

  • 37 http://icom.museum/professional-standards/code-of-ethics/introduction/#sommairecontent (Zugriff am (...)
  • 38 Ebd.

39Die Ethischen Richtlinien, die aus Prinzipien bestehen, die durch Regeln näher ausdifferenziert werden, begrenzen sich dabei nicht nur auf die Regelung von Rückführungsfragen, sondern sind weiter gefasst. Sie befassen sich etwa mit Fällen von Interessenkonflikten zwischen Museum und Angestellten (zum Beispiel Regel 8.13). Die Richtlinien, die angesichts der uneinheitlichen Gesetzgebung auf nationaler Ebene als auf einem Konsens des internationalen Museumsberufstandes beruhende Handlungsempfehlungen verabschiedet wurden, richten sich als Selbstregulation nicht nur an Museen, sondern zum Teil direkt auch an deren Personal.37 Sie dienen zum einen der Rechtssicherheit der Museen und des Personals, indem sie klarstellen, was sie tun dürfen, was sie zu lassen und wie sie sich in gewissen Situationen zu verhalten haben (Weidner 2001: 282–283). Andererseits sind sie auch nach außen gerichtet, da sie die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit lenken sollen.38

40Der ICOM-Ethikkodex definiert zwar den Begriff Kulturgut nicht. Allerdings verwendet er die Begriffe Kulturgut und Kulturerbe synonym. Für letzteren Begriff findet sich eine Definition im angehängten Glossar. Demnach ist Kulturerbe – und damit Kulturgut – jede als von ästhetischer, historischer, wissenschaftlicher oder spiritueller Bedeutung betrachtete Sache, eine sehr weit gefasste Definition. Zudem erkennt der Kodex an, dass der Charakter von Kulturgut über den anderer Güter hinausgeht und eine starke Verbundenheit mit nationaler, regionaler, lokaler, ethnischer, religiöser oder politischer Identität aufweisen kann (Prinzip 6).

41Mit Blick auf die Rückführung von Kulturgut regelt der Kodex, dass Museen bereit sein sollen, Dialoge zur Rückführung von Kulturgut an die Ursprungsstaaten einzuleiten, wobei dies in einer unparteiischen Weise gestützt auf wissenschaftliche, professionelle und humanitäre Prinzipien sowie auf anwendbare lokale, nationale und internationale Rechtsvorschriften anstelle von Handlungen auf Regierungs- oder politischer Ebene erfolgen soll (Regel 6.2).

42In Fällen hingegen, in denen gezeigt werden kann, dass ein Objekt unter Verletzung von in internationalen beziehungsweise nationalen Vereinbarungen aufgestellten Prinzipien exportiert oder anderweitig überführt worden ist und es sich bei diesem Objekt um einen Teil des kulturellen Erbes des ersuchenden Staates beziehungsweise der ersuchenden Volksgruppe handelt, sollte das Museum, sofern es rechtlich dazu in der Lage ist, schnelle und verantwortungsvolle Schritte unternehmen, um bei der Restitution zu kooperieren (Regel 6.3).

43Auch wenn die Regelung im Kodex in mancher Weise für die Antragssteller vorteilhafter ist als diejenigen der völkerrechtlichen Verträge – so ist etwa keine Entschädigungspflicht wie in Art. 7 (b) (ii) 1970er UNESCO-Konvention vorgeschrieben – wird die zunächst weit gefasste Definition von Kulturgut durch die eingeschränkte Natur der durch den Kodex auferlegten Verpflichtungen wieder relativiert. Nicht nur, dass der Ethikkodex und damit die in ihm enthaltenen Verpflichtungen als Soft Law nicht rechtsverbindlich sind, Museen werden durch ihn auch lediglich dazu verpflichtet, bezüglich der Rückführung von Kulturgut Dialoge einzuleiten beziehungsweise zu kooperieren.

44Zudem wird diese Pflicht durch das Recht begrenzt. Die erweiterte Kooperationspflicht in Fällen der Restitution tritt nur ein, wenn das entsprechende Objekt unter Verletzung von in internationalen beziehungsweise nationalen Vereinbarungen aufgestellten Prinzipien exportiert oder anderweitig überführt worden ist. Aber auch in den übrigen Fällen sollen Dialoge auf lokale, nationale und internationale Rechtsvorschriften gestützt werden. Damit können Museen Gesuche mit Verweis auf nationale Gesetze, zum Beispiel zum Schutz des gutgläubigen Erwerbers, abweisen.

45Gleichzeitig bedeutet dies auch eine zeitliche Einschränkung. Während der Kodex an sich keine zeitliche Begrenzung für seine (rückwirkende) Anwendbarkeit vorsieht, führen diese Einschränkungen – angesichts der aktuellen Rechtslage, aber auch der Tatsache, dass selbst nationale kulturgüterschützende Vorschriften erst seit Mitte des 19. Jahrhunderts üblich sind – zu einer de facto zeitlichen Einschränkung der Rückforderungsansprüche. Gesuche nach Objekten, die zu einer Zeit exportiert wurden, als dies national-beziehungsweise völkerrechtlich nicht oder wie eingangs skizziert gar gegenläufig geregelt war, können von Museen ebenfalls mit Verweis auf diese Bestimmungen abgelehnt werden.

46Andererseits vervollständigt der Ethikkodex seine Regeln zur Rückführung durch eine Reihe von Vorschriften, die sich mit Themen befassen, die in engem Zusammenhang zur dieser Thematik stehen. Der Kodex enthält Vorschriften über den Erwerb von Objekten (Regeln 2.1–2.11), die Auflösung von Sammlungen (Regeln 2.12–2.17), die Pflicht von Museen, mit staatlichen Stellen zusammenzuarbeiten (zum Beispiel 8.8), sowie über das Verhältnis von Museen zum (illegalen) Kunsthandel (zum Beispiel Regel 8.5). Museen sollen etwa beim Erwerb von Kulturgütern deren Herkunft erforschen. Auch wenn viele dieser Pflichten durch Formulierungen wie „sollen“ relativiert werden, zielen letzten Endes alle darauf ab, zu vermeiden, dass sich Museen mit Rückforderungsansprüchen bezüglich ihrer Objekte konfrontiert sehen, indem die Museen sicherstellen, dass sie keine Kulturgüter zwielichtiger Herkunft in ihrem Bestand haben.

  • 39 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/illicit-traffic-of-cultural-property/legal-and-practic (...)

47Der UNESCO-Ethikkodex richtet sich hingegen an Händler. Er wurde 1999 aus Sorge vor dem illegalen Handel mit Kulturgut und in Erkenntnis der Tatsache verabschiedet, dass Händler wichtige Akteure im Transfer und damit auch im Kampf gegen den illegalen Handel mit Kulturgut sind. Dieser soll insbesondere dadurch geschwächt werden, dass ein klarer Trennstrich zwischen legalem und illegalem Handel gezogen und ein einheitlicher globaler Mindeststandard für Händler geschaffen wird.39

  • 40 http://unesdoc.unesco.org/images/0011/001160/116007eo.pdf (Zugriff am 24.02.2015).

48Der Kodex ist aufgrund seiner institutionellen Herkunft eng mit dem völkerrechtlichen Vertragsrecht verwoben. Das ICPRCP machte sich etwa bei seiner Erarbeitung Gedanken darüber, dass bei einem Käufer, der von einem Händler, welcher sich den Regeln des Kodex unterworfen hat, eher von einer Gutgläubigkeit im Sinne der Konventionen ausgegangen werden kann (UNESCO Doc CLT-98/CONF. 203/1: 1)40. Andererseits ist der Kodex auch im Interesse der Staaten, da diese sich aufgrund eines einheitlichen globalen Mindeststandards, der für alle Händler gilt, sicher sein können, dass ihre Händler keinen Wettbewerbsnachteil bei der Einhaltung dieser Standards erleiden.

49Interessanterweise definiert auch der UNESCO-Kodex Kulturgut nicht. Angesichts der Urheberschaft des ICPRCP ist allerdings davon auszugehen, dass Kulturgut im Sinne des Kodex nichts anderes meinen kann als im Rahmen des Komitees. Andernfalls hätte das Komitee beim Erlass desselbigen außerhalb seiner Kompetenz gehandelt.

  • 41 Siehe Seite 242.

50Der Kodex regelt hinsichtlich der Rückführung von Kulturgut, dass ein Händler, der in Besitz eines Objektes ist, alle rechtlich zulässigen Schritte unternimmt, um mit dem Herkunftsland bezüglich dessen Rückführung zu kooperieren. Dies muss er aber nur machen, soweit er einen begründeten Anlass hat, zu glauben, dass es das Produkt einer illegalen Ausgrabung ist oder illegal oder unehrlich von einer offiziellen Ausgrabungsstätte oder einem Monument erworben oder illegal ausgeführt wurde und sofern das Herkunftsland es innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zurückverlangt (Art. 3 und 4). Damit wird auch im Kontext des UNESCO-Ethikkodex die zunächst für den ersuchenden Staat vorteilhaft gefasste Rückführungsregelung – so wird er auch hier nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet – gleich derjenigen des ICOM-Kodex in mehrfacher Weise eingeschränkt. Der Händler ist auch im Rahmen des UNESCO-Kodexes nur zur Kooperation verpflichtet, nicht explizit zur Rückgabe. Zudem wird seine Verpflichtung gleichfalls durch rechtliche Gesichtspunkte begrenzt. In diesem Kontext kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem ICOM-Kodex verwiesen werden.41

51Ferner wird die Pflicht des Händlers zur Kooperation durch zwei weitere Aspekte relativiert. Er muss erst bei einem begründeten Anlass darüber, dass das Objekt von einer der aufgezählten illegalen Handlungen herrührt, handeln. Zudem muss der Staat dieses innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zurückverlangen. Beides wird vom Kodex selbst nicht näher spezifiziert. Mit Blick auf den begründeten Anlass ist davon auszugehen, dass der Händler nicht erst tätig werden muss, wenn ihm von einer anderen Person Tatsachen zugetragen werden, die einen solchen begründen, sondern selbst aktiv Nachforschungen über die Herkunft des Objekts anzustellen hat (O’Keefe 2007: 162). Bei der Frage, ob ein solcher Anlass gegeben ist, müssen alle Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtig werden. So kann etwa ein sehr niedriger Verkaufspreis für eine dubiose Herkunft sprechen (Stamatoudi 2011: 165) – muss es aber nicht. In diesen Fällen ist der Händler verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen.

52Auch die Beurteilung der Angemessenheit der Zeitspanne, innerhalb derer das Objekt zurückzuverlangen ist, unterliegt den Besonderheiten des Einzelfalls. Die Lagerkosten des Händlers sind etwa genauso in die Bewertung der Angemessenheit mit einzubeziehen wie die Dauer, die der ersuchende Staat zur Verifikation der Echtheit des Objekts benötigt. Es ist eine angemessene Interessenabwägung durchzuführen.

53Zudem enthält der UNESCO-Kodex wie der ICOM-Kodex Vorschriften, die auf die Bekämpfung der Bedingungen abzielen, die den illegalen Handel fördern und damit erst Rückgabegesuche begründen. Demzufolge dürfen Händler weder Objekte, von denen sie einen begründeten Anlass haben, zu glauben, dass sie gestohlen, illegal veräußerst, ausgegraben oder exportiert wurden, importieren, exportieren oder übereignen (Art. 1), noch dürfen sie bei deren weiterem Transfer behilflich sein (Art. 3 und 4). Selbstverständlich dürfen sie auch den illegalen Transfer nicht fördern, seine Verhinderung nicht beeinträchtigen (Art. 5) und Kulturgüter nicht zerlegen (Art. 6). Kollektionen sollen ferner möglichst in ihrer Gesamtheit erhalten werden (Art. 7). Der UNESCO-Kodex enthält auch einen Sanktionsmechanismus für den Fall von Zuwiderhandlungen. Eine von den Händlern selbst bestimmte Institution hat Ermittlungen anzustellen und die Ergebnisse zu veröffentlichen (Art. 8).

54Trotz der rechtlich nicht verbindlichen Natur beider Ethikkodizes und der überdies eingeschränkten Art und Weise der in ihr auferlegten Rückführungsverpflichtungen, darf ihre Relevanz nicht unterschätzt werden. Vor allem der ICOM-Kodex, der gerade von den Museen selbst als Eigenverpflichtung erlassen worden ist, zwingt diesen die Einhaltung eines professionellen Mindestberufsstandards auf. Bei Zuwiderhandlungen und Abweichungen von diesem sind sie gezwungen, sich zu rechtfertigen, was eine gewisse Kontrollfunktion ausübt. Gleichzeitig führt dies zu einer Sensibilisierung der Öffentlichkeit, was wiederum die Absatzmöglichkeiten von Kulturgütern mit zweifelhafter Herkunft weiter begrenzt. Durch die Einschränkung der Absatzmöglichkeit werden wiederum die Anreize für illegale Ausgrabungen etc. gemindert (O’Keefe 2007: 157).

55Die Kodizes haben aber auch rechtlich greifbare Konsequenzen. Sie ebnen nicht nur den Weg für zukünftige weiterführende rechtlich verbindliche Vorschriften, bereits heute können sie zur Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere der Vorschriften der 1970er UNESCO- und 1995er UNIDROIT-Konventionen herangezogen werden.

5 Fazit

56Das völkerrechtliche Regime der Kulturgüterrückführung ist gekennzeichnet durch eine schrittweise Verrechtlichung. War ehemals die Plünderung besiegter Feinde und damit die Erbeutung von Kulturgut als Kriegsbeute eine Selbstverständlichkeit, so wandelte sich dies allmählich, und grundlegend. Kulturgut wurde nicht mehr als normales Gut wahrgenommen, sondern als etwas Besonderes, das einem Plünderungsverbot unterliegt. Während zunächst in Fällen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot die Restitution lediglich auf Grundlage allgemeiner Wiedergutmachungsregelungen erfolgte, entstanden – zuerst als Teil des Kriegsrecht, später aber auch für Friedenszeiten – nach und nach Verträge, die explizit dem Schutz von Kulturgut dienen und nunmehr spezifische Rechtsgrundlagen für die Rückführung enthalten.

57Weil die völkerrechtlichen Verträge – trotz ihrer Errungenschaften – nach wie vor als teilweise defizitär empfunden werden, hat die Staatengemeinschaft, auch unter Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen, Instrumente ins Leben gerufen, um die entsprechenden Regelungslücken durch für alle beteiligte Seiten akzeptable Regeln zu füllen. Zu diesen Instrumenten zählen sowohl das ICPRCP als auch die Ethikkodizes. Anders als die Abkommen und Gerichte operieren diese allerdings vielmehr auf freiwilliger und rechtlich unverbindlicher Basis. Dennoch führen sie zu einer schrittweisen Verrechtlichung der Materie, da sie die Lücken der Konventionen durch Regulierungen auffüllen, die sich mit der Zeit zu rechtlich verbindlichen Normen verhärten. So dienen die lückenfüllenden Regeln der Kodizes etwa als Katalysator bei der Entwicklung einer Rechtsüberzeugung, die zum Erlass neuer verbindlicher nationaler und internationaler Vorschriften führen kann. Gleichzeitig können sie bereits heute bei der Auslegung von vertragsrechtlichen Verpflichtungen, etwa im Rahmen der 1970er UNESCO- sowie der 1995er UNIDROIT-Konventionen, oder der Beurteilung der Existenz einer gewissen Rechtsüberzeugung, welche neben der Staatenpraxis eines der konstitutiven Elemente von Völkergewohnheitsrecht darstellt, herangezogen werden und haben somit eine verrechtlichende Wirkung. Auch der Erlass der Mediations- und Schlichtungsregeln durch das ICPRCP ist ein Schritt in diese Richtung.

58Die Verrechtlichung des völkerrechtlichen Regimes der Kulturgüterrückführung stellt sich dabei als ein weiterhin beständig andauernder, allerdings langwieriger Prozess dar.

Bibliographie

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Notes

1 Entsprechende Regelungen finden sich etwa im Westfälischen Frieden von 1648 und dem Vertrag von Nymwegen von 1678 zwischen Spanien und Frankreich.

2 Siehe hierzu die entsprechenden völkerrechtlichen Verträge auf Seite 233.

3 Besonders relevant sind hier
Art. 28: „Es ist untersagt, Städte oder Ansiedlungen […] der Plünderung preiszugeben“;
Art.46: „Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden“;
Art. 47: „Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt“ und
Art. 56: „Das Eigentum […] der dem Gottesdienste [und] der Kunst […] gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.
Jede Beschlagnahme […] von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst […] ist untersagt und soll geahndet werden.“

4 Eine nennenswerte Ausnahme hiervon stellte die Zerstörung der Bibliothek der belgischen Stadt Löwen durch deutsche Truppen dar, für die Deutschland in Art. 247 des Versailler Vertrags dazu verpflichtet wurde, an die Hochschule zu Löwen binnen drei Monaten Handschriften, Wiegendrucke, gedruckte Bücher, Karten und Sammlungsgegenstände zu liefern, die der Zahl und dem Werte nach den Gegenständen entsprechen, die bei dem von Deutschland verursachten Brande vernichtet worden sind. Zudem musste Deutschland die Flügel des Triptychons „Die Anbetung des Lammes“ der Brüder van Eyck sowie die Flügel des Triptychons von Dierk Bouts, „Das Abendmahl“, an Belgien übereignen.

5 1977 wurde das IV. Genfer Abkommen von 1949 um zwei Zusatzprotokolle ergänzt. Diese enthalten für internationale (Art. 53 des Zusatzprotokolls I) und nicht internationale (Art. 16 des Zusatzprotokolls II) bewaffnete Konflikte das Verbot, feindselige Handlungen gegen geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zu begehen, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, und sie zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden. Im Falle internationaler bewaffneter Konflikte dürfen solche Objekte zudem nicht zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden (Art. 53 des Zusatzprotokolls I).

6 Vgl. http://www.unesco.org/eri/la/convention.asp?KO=13637&language=E (Zugriff am 24.02.2015).

7 Art. 1 (a) zählt hier beispielhaft auf: „Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler religiöser oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gebäudegruppen, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern [und] Archivalien.“

8 Das 1999 verabschiedete zweite Protokoll zur Haager Konvention von 1954 führt eine neue, dritte Schutzkategorie von Kulturgut ein, welches von höchster Bedeutung für die Menschheit ist und unter keinen Umständen militärisch genutzt werden darf (Art. 10–14 des Protokolls II).

9 Interessanterweise verwendet die UNESCO-Konvention von 1970 eine andere Kulturgutdefinition als die Haager Konvention von 1954.

10 http://www.unesco.org/eri/la/convention.asp?KO=13039&language=E (Zugriff am 24.02.2015).

11 Diese Verpflichtung findet sich bereits in Art. 4 des (ersten) Protokolls zur Haager Konvention von 1954.

12 Für die konkreten Aufgaben der Dienststelle siehe Art. 5 der UNESCO-Konvention von 1970. Siehe zudem Art. 14 derselben.

13 Art. 15 der 1970er UNESCO-Konvention stellt aber ausdrücklich klar, dass das Abkommen die Vertragsparteien nicht daran hindert, Regelungen für entsprechende Fälle.

14 Zugriff über http://www.unidroit.org/english/documents/1986/study70/s-70-01-e.pdf (Zugriff am 24.02.2015).

15 http://www.unidroit.org/status-cp (Zugriff am 24.02.2015).

16 Die Definition ist damit im Grunde nahezu wortgleich mit derjenigen der 1970er UNESCO-Konvention; selbst die im Annex aufgelisteten Kategorien sind identisch. Ein bedeutender Unterschied ist aber, dass die UNIDROIT-Konvention von 1995 nicht verlangt, dass das Gut durch einen Staat „besonders bezeichnet“ sein muss.

17 Die UNESCO befasste sich daher auch in den Jahren unmittelbar nach der Verabschiedung der UNESCO-Konvention von 1970 mit der Problematik. 1973 verabschiedete sie etwa die Resolution zur Restitution von Kunstwerken in Staaten Opfer von Enteignung, in der die Generalversammlung ausführt, dass den (ehemaligen) Kolonialmächten eine besondere Verantwortung in diesem Bereich zukommt und dass die Restitution darüber hinaus die internationale Zusammenarbeit stärken würde sowie eine Form gerechter Entschädigung für verursachten Schaden sei. Bereits ein Jahr später nahm die Generalversammlung eine Resolution zum Beitrag UNESCOs zur Rückführungvon Kulturgut an Staaten, die Opfer von De-facto-Enteignung geworden sind, an.

18 http://unesdoc.unesco.org/images/0011/001140/114032E.pdf (Zugriff am 24.02.2015).

19 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/restitution-of-culturalproperty/intergovernmental-committee/historical-background/ (Zugriff am 24.02.2015).

20 Vgl. http://portal.unesco.org/culture/en/ev.php-URL_ID=36205&;URL_DO=DO_TOPIC&;URL_SECTION=201.html (Zugriff am 24.02.2015).

21 Art. 4 des Komiteestatuts enthält eine vollständige Liste der Aufgaben des Komitees. Demnach gehören hierzu ferner die Förderung der generellen multi-beziehungsweise bilateralen Kooperation im Bereich der Rückführung von Kulturgut, die Unterstützung der nötigen Forschungen und Studien zur Erarbeitung eines kohärenten Programms zur Schaffung von repräsentativen Sammlungen in Ländern, deren Kulturerbe verloren ist, sowie die Unterstützung der Gründung beziehungsweise Stärkung von Museen und anderer Institutionen zur Bewahrung von Kulturgut.

22 Vgl. Seite 233.

23 http://unesdoc.unesco.org/images/0018/001896/189639E.pdf (Zugriff am 24.02.2015).

24 Bei der Wahl ist eine gerechte geographische Verteilung genauso zu berücksichtigen wie eine angemessene Rotation und ein repräsentativer Charakter der Staaten mit Bezug auf den Beitrag, den sie zur Rückführung beziehungsweise Restitution von Kulturgütern in ihre Herkunftsstaaten leisten können (Art. 2 Abs. 1 des Komiteestatuts).

25 Es kann sich aber auch an einem anderen Ort treffen, falls die Mehrheit der Mitglieder dies beschließt (Regel 2.3 der Geschäftsordnung).

26 Demnach hat etwa jedes Mitgliedsland eine Stimme. Für den Fall allerdings, dass es Antragssteller oder Antragsgegner einer Rückführungsanfrage ist, entfällt sein Stimmrecht. Dies wird aber dahingehend kompensiert, dass, obwohl grundsätzlich Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen werden können, in Fällen bezüglich der Rückforderung von Kulturgut eine Einstimmigkeit angestrebt werden soll (Art. 5 Abs. 2 des Komiteestatuts; Regeln 8.2, 8.3 und 8.4 der Geschäftsordnung).

27 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/illicit-traffic-of-cultural-property/partnerships/ (Zugriff am 24.02.2015).

28 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/restitution-of-cultural-property/committes-successful-restitutions/ (Zugriff am 24.02.2015).

29 http://unesdoc.unesco.org/images/0021/002164/216453e.pdf (Zugriff am 24.02.2015).

30 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/restitution-of-cultural-property/sessions/19thsession-2014/ (Zugriff am 24.02.2015).

31 http://archives.icom.museum/object-id/about.html (Zugriff am 24.02.2015).

32 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/restitution-of-cultural-property/fund-of-thecommittee/ (Zugriff am 24.02.2015).

33 Siehe Seite 243.

34 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/illicit-trafficking-of-cultural-property/legal-andpractical-instruments/ (Zugriff am 24.02.2015).

35 Völkergewohnheitsrecht setzt das Vorliegen zweier Elemente voraus; einer (wiederkehrenden) Übung, sprich Staatenpraxis (objektives Element) sowie der Überzeugung der Staatengemeinschaft, rechtlich an diese Übung gebunden zu sein (subjektives Element).

36 http://icom.museum/icom-network/ (Zugriff am 24.02.2015).

37 http://icom.museum/professional-standards/code-of-ethics/introduction/#sommairecontent (Zugriff am 24.02.2015).

38 Ebd.

39 http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/illicit-traffic-of-cultural-property/legal-and-practical-instruments/unesco-international-code-of-ethics-for-dealers-in-cultural-property/ (Zugriff am 24.02.2015).

40 http://unesdoc.unesco.org/images/0011/001160/116007eo.pdf (Zugriff am 24.02.2015).

41 Siehe Seite 242.

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