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Kultur als Eigentum

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Stefan Groth
, 
Regina F. Bendix
, 
Achim Spiller

Teil 2: Querschnitte

Von Schutz bis Verwertung: Zielsetzungen und Begründungsmuster von Rechtsinstrumenten im Bereich kulturellen Eigentums

Stefan Groth y Sarah May

Texto completo

1 Einleitung

1An kulturelle Praktiken und Objekte werden vermehrt Ansprüche gestellt, die deren Besitz oder Erhalt, den Zugang zu ihnen, ihr Ausüben und Inwertsetzen betreffen. Verschiedene nationale wie auch internationale Rechtsinstrumente regeln, unter welchen Umständen Kultur Eigentum sein und in welcher Form dieses genutzt werden kann. Diese Instrumente unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Reichweite und Verbindlichkeit; ihre Zielsetzungen und die Begründungen, die für die Instrumente angebracht werden, ähneln sich jedoch in vielen Punkten.

  • 1 Wir verwenden in diesem Beitrag „kulturelles Eigentum“ als Überbegriff für als Kultur apostrophiert (...)

2Der vorliegende Beitrag beleuchtet diese Zielsetzungen und Begründungsmuster von Rechtsinstrumenten im Bereich kulturellen Eigentums und kulturellen Erbes.1 Eine solche Bestandsaufnahme ist eine notwendige Voraussetzung, um in Einzelfallperspektiven die Rhetoriken von Akteuren analytisch in den Blick nehmen zu können. Begriffliche Unschärfen, sich überschneidende Begründungen oder konfligierende Zielsetzungen von Rechtsinstrumenten stellen für die empirische Forschung zu diesem Thema eine Hürde dar, insbesondere, weil solche Ambivalenzen von Akteuren in der Praxis strategisch gebraucht werden und eine klare Abgrenzung zwischen den verschiedenen Motiven nicht möglich ist.

3Wenn Akteure den „universellen Wert“ eines Kulturgutes herausstellen, zur gleichen Zeit jedoch touristische Projekte rund um Welterbestätten planen; wenn „regionale Identität“ mittels eines „kulinarischen Erbes“ gestärkt werden soll, Zusammenschlüsse von Herstellern aber vor allem über Absatzpotentiale diskutieren, liegt der Schluss oftmals nahe, dass mit Idealen strategisch argumentiert wird, zugleich aber anders gelagerte Interessen im ökonomischen, politischen und sozialen Bereich gefördert werden. Diese Dichotomie zwischen dem Ideal des Textes und der Wirklichkeit des kulturellen Eigentums in seinen vielfältigen Ausprägungen greift jedoch zu kurz, um die dieser Beziehung zugrundeliegenden Dynamiken zu fassen. Ökonomische Interessen an kulturellem Eigentum schließen beispielsweise nicht aus, dass ein Interesse an der Bewahrung von Kultur um der Kultur willen besteht. Eine Kartierung virulenter und wiederkehrender Argumente stellt daher einen wesentlichen Schritt dar, um zum einen das textuelle Ideal nicht zu wörtlich zu nehmen, und um sich zum anderen nicht auf Machtbeziehungen und -effekte bei der Analyse von Begründungsrationalitäten für kulturelles Eigentum und Zielsetzungen von Schutzinstrumenten zu beschränken. Im Folgenden sollen Begründungen und Zielsetzungen an drei Beispielen illustriert und im Anschluss im Detail analysiert werden.

1.1 Europäischer Herkunftsschutz: Förderung und Eigeninteressen

4Seit 1992 verfügt die Europäische Union (EU) über ein Rechtsinstrument zum Schutz von geographischen Herkunftsbezeichnungen wie sie der Allgäuer Emmentaler, der Camembert de Normandie oder der Pecorino Sardo tragen. Mit ihren Namen verweisen die Produkte auf ihre räumliche Herkunft und damit, so die EU-Annahme, auf ihre traditionelle respektive historische Verortung (vgl. May et al. in diesem Band). Weil das Instrument noch mäßig bekannt ist, investieren Akteure und Institutionen auf europäischer und nationalstaatlicher Ebene in Kampagnen und Informationsmaterialien, welche die oben angesprochenen Diskrepanzen reflektieren.

  • 2 Dass dieses Anmeldeverfahren langwierig und komplex ist, Arbeitsschritte der Recherche, Argumentati (...)

5So zeigt die Titelseite eines Faltblatts der EU ein Korbgeflecht, in der Mitte der Schriftzug: „Erzählen Sie uns von Ihrem Produkt, damit wir allen davon weitererzählen können“ (Lebrun o.D.: 1). Mit diesem Slogan wirbt die Europäische Union bei Landwirten und verarbeitenden Betrieben: Sie sollen ihre „regionale Spezialität“ anmelden und registrieren lassen.2 Den Anreiz hierfür bieten die rechtlichen Mittel des Instruments; es soll Produzenten und Konsumenten gleichermaßen schützen – im Wortlaut eines Fact Sheets der Europäischen Kommission:

Die Maßnahmen der EU zur Qualitätssicherung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel sollen: Vielfalt in der landwirtschaftlichen Erzeugung fördern; Namen vor Missbrauch und Nachahmung schützen; Verbraucher über den spezifischen Charakter der Produkte aufklären. (Europäische Kommission 2006: 5)

  • 3 Die Agrar-Marketinggesellschaft wurde 2009 abgewickelt. Maßgeblicher Grund dafür war ein Urteil des (...)

6Die EU fokussiert und kommuniziert die Vorteile für Käufer und Verkäufer; und ganz ähnlich argumentiert ein Werbetext, den die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA),3 EU-finanziert, publiziert: Das Produkt profitiere durch Eintragung und Auszeichnung; die Region dadurch, dass die Wertschöpfung räumlich gebunden ist und „der Region zusätzliche Beschäftigungsimpulse geben“ kann. Die lokalen Produzenten erhielten Vorteile durch den Zusammenschluss und ein gemeinsames Marketing und die Verbraucher durch zusätzliches Wissen um eine „eindeutige Herkunft“ und einen „emotionalen Zusatznutzen“ (CMA o.D.: 8, 9).

7Diese und ähnliche Broschüren bewerben die geographischen Herkunftsangaben, richten sich an Hersteller und Erzeuger, benennen Ziele und Gründe des Schutzinstruments. In ihrer Argumentation machen sie europäische Bürger und Produzenten zu Profiteuren des Herkunftsschutzes. Untersuchungen der Cultural Property-Forschergruppe aber zeigen, dass die Konsumenten mit den Herkunftszeichen weit weniger vertraut sind als von EU- und CMA-Texten postuliert (vgl. Bicskei et al. 2012). Und auch der Nutzen der Produzenten fällt in manchen Fällen deutlich bescheidener aus als von der EU angepriesen (vgl. May 2013b; Welz 2007). Zweifelsohne aber profitiert die EU von der Auszeichnung ihrer Spezialitäten. Der erstgenannte Slogan – „…damit wir allen davon weitererzählen können“ – ist durchaus wörtlich zu verstehen. Die EU schafft sich durch die die gelabelte Vielfalt und Qualität europäischer Produkte ein Narrativ, das im globalen Kontext zum Alleinstellungsmerkmal inszeniert werden kann (Welz 2013: 267; May 2013b: 64; Leitch 2003: 442).

1.2 Traditionelles Wissen: Zwischen Innovationspolitik und Menschenrechten

8Genf im Februar 2014. In den Räumen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, WIPO; vgl. Stoll 1995) tagt ein Komitee (IGC) über die Reglementierung traditionellen Wissens und traditioneller Ausdrucksformen im Rahmen des Immaterialgüterrechts. Staatenvertreter, Repräsentanten indigener Gruppen und Industrieverbände diskutieren über Fragen, wie und ob traditionelles Wissen über Heilpflanzen, Handwerk, Liedgut oder traditionelle Tänze durch Patente, Copyright oder Markenrecht geschützt werden soll (vgl. Groth et al. in diesem Band). Westliche Industrienationen tragen ihre Bedenken vor: Ein neues Rechtsinstrument über GRTKF, wie die Verhandlungsgegenstände Genetic Resources, Traditional Knowledge und Folklore hier abgekürzt werden, dürfe die Innovationsfähigkeit von Unternehmen und Einzelpersonen nicht behindern und keine Rechtsunsicherheiten konstituieren. So erläutert der Vertreter der EU in der Diskussion über die Maßnahme, den Ursprung genetischer Ressourcen in Patentanträgen offenlegen zu müssen:

A disclosure requirement which would discourage innovation or create legal uncertainty in the use of the patent system would not facilitate the sharing of benefits and would not be in anybody’s best interest. […] Evidence that the contemplated measures would encourage innovation and creativity while safeguarding the rights of, not just indigenous but all peoples in society should be the foundation on which the IGC’s work should proceed. (WIPO/GRTKF/IC/26/8: 9)

9Die EU und andere Industrienationen wie die USA oder Japan haben, so lässt sich nach mittlerweile 27 Komiteesitzungen seit Verhandlungsbeginn im Jahr 2001 feststellen, kaum Interesse an einem neuen verbindlichen Instrument zum rechtlichen Schutz traditionellen Wissens (Groth 2012). Sie argumentieren, dass sie die Rechte indigener Gruppen zwar für wichtig erachteten, ein neues Instrument aber eine Gefahr für das gegenwärtige System des Immaterialgüterrechtes darstellen könne. Anders argumentiert die Vertreterin des Indigenous Caucus, eines Zusammenschlusses indigener Gruppen, die beobachtend an den Komiteesitzungen teilnehmen. Sie führt aus:

Indigenous peoples came to the IGC to gain the recognition of their rights over their TK and GRs in order to protect them against misappropriation and the patenting of innovations based on TK and GRs without their prior informed consent. This was not merely about preventing bad patents, but protecting, based on a broader concept, their TK and GRs as sacred gifts transmitted by their creators. It was essential to the human dignity of the indigenous peoples, their existence as peoples and their right to self-determination in freely pursuing their economic, social and cultural development, as outlined in the United Nations Declaration on the Rights of Indigenous Peoples. (WIPO/GRTKF/IC/26/8: 11)

10Nicht die Rechtssicherheit oder die Innovationsfähigkeit von Gesellschaften stehen hiernach im Vordergrund, sondern Menschrecht und -würde indigener Gruppen, die souverän über das von ihnen beanspruchte traditionelle Wissen verfügen wollen. Der rechtliche Schutz des verhandelten kulturellen Eigentums sowie damit verbunden die Rechte indigener Gruppen werden somit von einigen Akteuren als Ziel eines möglichen Rechtsinstrumentes gesetzt, begründet durch die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker von 2007 (vgl. Sanmukri und Müller in diesem Band; Hauser-Schäublin 2013).

1.3 Weltkulturerbe: Gemeinschaften und der Staat

11Gemeinschaften spielen im UNESCO Übereinkommen zum Schutz des Weltkultur- und Naturerbes von 1972 dem Buchstaben nach eine zentrale Rolle. So führt Artikel 5 der Konvention aus:

to adopt a general policy which aims to give the cultural and natural heritage a function in the life of the community and to integrate the protection of that heritage into comprehensive planning programmes. (UNESCO 1972, Art. 5.1)

12Dieser Passus macht zwar deutlich, dass der Einbezug von lokalen Akteuren in der Umsetzung der Konvention gewollt ist – was allerdings nicht heißt, dass es zwischen ihnen und dem Staat nicht zu Konflikten käme (Bendix et al. 2012). In der Praxis klafft eine Lücke zwischen dem Anspruch, lokale Gemeinschaften einzubeziehen, und der tatsächlichen Umsetzung dieser Provision (Bortolotto 2015; Hertz 2015). Besonders frappant wird dies, wenn auf dem Gelände der Weltkulturerbestätte Angkor Wat siedelnde Gemeinschaften nicht eingebunden, sondern von der “heritage police” (Miura 2011: 118, vgl. auch Hauser-Schäublin 2011) in spirituellen und ökonomischen Bereichen eingeschränkt werden, oftmals mit Blick auf touristische Vermarktbarkeit und staatliche Regulierung.

13Auch das UNESCO-Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes von 2003 sieht ein inkludierendes Handeln vor: Vertragsstaaten sollen sich „um eine möglichst weit reichende Beteiligung von Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen, die dieses Erbe schaffen, pflegen und weitergeben” (UNESCO 2003, Art. 15) bemühen. Dass es sich hierbei um eine idealistische Vorstellung handelt, zeigen Forschungen, die darauf hinweisen, dass eine Beteiligung an Heritage-Prozessen Expertenwissen voraussetzt und somit zahlreiche Akteursgruppen ausschließt (Eggert und Peselmann in diesem Band). Der Einbezug von lokalen Gemeinschaften und die Betonung der Bedeutung von kulturellem Erbe für diese sind beiden Konventionen gemein und werden als wichtiges Element gerahmt. Dieser Anspruch kontrastiert aber – beim Weltkulturerbe wie auch beim immateriellen Erbe – mit anders gerichteten ökonomischen und politischen Interessen, die eine breite Beteiligung dieser Gruppen unterminieren.

14Obgleich diese drei Fälle aus unterschiedlichen Kontexten stammen, weisen sie Ähnlichkeiten miteinander auf. Angesichts der Vielzahl von Rechtsinstrumenten und Diskussionen, die den Umgang mit kulturellem Eigentum klären sollen oder zumindest thematisieren, ist auffällig, wie sehr sich die darin formulierten Ziele und deren Begründungen gleichen und wiederholen. Warum? Welche Vorstellungen liegen dem zugrunde? Was soll mit den Instrumenten und Prozessen erreicht werden? Und wie werden diese Ziele begründet? Im Folgenden sollen diese Fragen auf einer analytisch abstrahierenden Ebene beantwortet werden, empirisch hinterlegt durch exemplarische Ausschnitte aus den breitgefächerten Untersuchungen der Cultural Property-Forschergruppe.

2 Zielsetzungen

15Diskurse um kulturelles Eigentum entwerfen implizit oder explizit Ziele, wie es sich es zu entwickeln hat, wie es gestaltet und rechtlich reglementiert sein soll. Der angestrebte Zustand des kulturellen Eigentums – seien es kulturelle Praxen oder Artefakte – ist jeweils auch mit sozioökonomischen und politischen Aspekten verknüpft, da solche Zielsetzungen über den Gegenstand des kulturellen Eigentums hinaus auch Akteure in ihren Lebenswelten betreffen: Durch eine gemeinsame Herkunftsangabe sollen sich die Hersteller eines Produktes zu einer Schutzgemeinschaft zusammenschließen und damit individuelle Rechte aufgeben; in den Sitzungen des WIPO IGCs zu traditionellem Wissen werden auch Menschenrechte, Rechtssicherheit oder die Innovationsfähigkeit von Gesellschaften verhandelt; und im Rahmen der UNESCO-Kulturerbe-Konventionen sind neben den Wertigkeiten von Monumenten und kulturellen Praxen auch staatliche Machtverhältnisse und die Rechte von lokalen Gemeinschaften relevant. Die Einstellungen, Interessen und Rechte der unterschiedlichen Akteure spiegeln sich somit in den Vorstellungen über kulturelles Eigentum wider; sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Zielvorstellungen, da sie mit den Lebenswelten von Akteuren eng verwoben sind.

16Unter Zielsetzungen verstehen wir daher den angestrebten Zustand des kulturellen Eigentums oder Erbes und damit verknüpfte ökonomische, soziale und politische Aspekte. Von Interesse ist die Frage, zu welchem Ergebnis eine Ausgangslage durch eine Maßnahme aus der Perspektive der jeweiligen Akteure beziehungsweise Akteursgruppen kommen soll. Nicht verwirklichte Ziele, sondern Ansprüche stehen im Fokus dieses Textes.

17In den Diskursen um kulturelles Eigentum lassen sich empirisch eine Reihe wiederkehrender Zielformulierungen feststellen, die sowohl in Konventionen und Gesetzestexten wie auch in breiteren Diskussionen um kulturelles Eigentum wirkmächtig sind. Man kann hier von einem relativ verfestigten Repertoire von Zielsetzungen sprechen, das sich in vier Leitkategorien aufgliedern lässt: Es handelt sich dabei um den Schutz, die Wahrung, die Förderung und die Verwertung kulturellen Eigentums. Diese Kategorien kommen nicht nur vereinzelt vor: Sie sind typisch für Diskurse um kulturelles Eigentum und prägen deren Charakter.

2.1 Schutz

18Die erste der vier zentral argumentierten Zielsetzungen in Diskursen um kulturelles Eigentum ist die des Schutzes. Grundlegend wird im Rahmen dieser diskursiven Leitkategorie der Anspruch verhandelt, wer über kulturelles Eigentum verfügen darf und wer nicht. Ziel des Schutzes ist es dabei, jeweils andere Personen oder Personengruppen von der Produktion oder der Konsumption eines Gutes auszuschließen.

19Im „Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut“ der UNESCO (Splettstößer und Tasdelen in diesem Band) wird beispielsweise ausgeführt, dass

die unzulässige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen für das Dahinschwinden des kulturellen Erbes der Ursprungsländer darstellen und dass die internationale Zusammenarbeit eines der wirksamsten Mittel zum Schutz des Kulturguts jedes Landes gegen alle sich daraus ergebenden Gefahren ist. (UNESCO 1970)

20Dieser Passus platziert die Kategorie des Schutzes in der Beziehung zwischen Rechtsträgern, das heißt Staaten oder Einzelpersonen. Die Dimension der generellen Bewahrung von Kulturgütern wird zwar auch eingeführt, zentral ist jedoch der Schutz von Rechten an kulturellen Gütern sowie die Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen Akteuren, Praxen und Artefakten: Welchen Akteuren sollen Rechte an kulturellem Eigentum zugesprochen werden? Und wie sollen diese Rechtsansprüche umgesetzt werden? Die Rechtmäßigkeit wie auch die Gerechtigkeit eines solchen Schutzes ist in vielen Fällen eine hochkomplexe und politische Frage (vgl. Splettstößer in diesem Band).

21Beim Schutz von kulturellem Eigentum kann es sowohl um die Aufrechterhaltung eines gegenwärtigen Status – also zum Beispiel um die Achtung von bestehenden Rechten am Eigentum – wie auch um eine Veränderung zugunsten einer Akteursgruppe gehen – also beispielsweise um die Wiedereinsetzung oder Umverteilung von Rechten, wie sie im Bereich der Restitution oder Repatriation kultureller Güter verhandelt wird. Prominent sind hierfür Auseinandersetzungen um kulturelle Güter, die von Museen oder privaten Sammlern erworben wurden, deren Provenienz jedoch rechtliche oder moralische Fragen aufwirft. So drehen sich etwa die Diskussionen um die Büste von Nofretete um die Fragen, wem die Plastik gehört und ob sie auf Basis rechtlicher und politischer Überlegungen vom derzeitigen Eigentümer, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, rückzuführen sei an Ägypten, das entsprechende Forderungen erhebt (Stoll 2011).

22Der Schutz von kulturellem Eigentum zielt auf die Verpflichtung, Rechte an kulturellen Gütern, kulturellen Praxen oder damit zusammenhängenden Rechten aktiv zu garantieren. Der Schutz von sozialen und kulturellen Rechten ist ein weiteres Beispiel dafür: Nach Maßgabe der UN Declaration on the Rights of Indigenous Peoples (UNDRIP, VN 2007) bezieht sich ein solcher positiver Schutz beispielsweise auf die Rechte indigener Völker, ihre Traditionen auszuüben:

Indigenous peoples have the right to practise and revitalize their cultural traditions and customs. This includes the right to maintain, protect and develop the past, present and future manifestations of their cultures, such as archaeological and historical sites, artefacts, designs, ceremonies, technologies and visual and performing arts and literature. (VN 2007, Art. 11)

23Aber auch das Garantieren von „klassischen“ Eigentumsrechten an kulturellem Eigentum zählt zur Schutzzielsetzung. Zum einen sind hier Rechte an geistigem Eigentum zu nennen. Hierzu zählen Patente, die auf traditionellem Wissen beruhen, oder auch Markenrechte an traditioneller Kunst und an Folklore. Zum anderen sind damit Land- oder Eigentumsrechte an materiellen Objekten (wie Statuen, Gemälden oder Monumenten) gemeint. Gütesiegel und Prädikate wie geographische Herkunftsangaben oder die UNESCO-Welterbe-Auszeichnungen (May et al. und Bendix und Hauser-Schäublin in diesem Band) dienen ebenfalls dem Schutz, der sich in diesen Fällen zuvorderst auf das Recht bezieht, eine bestimmte Bezeichnung tragen zu dürfen.

  • 4 Vgl. hierzu beispielsweise WIPO/GRTKF/IC/5/12: 11: “The term ‘defensive protection,’ when applied t (...)

24Solche Instrumente zielen häufig auch auf einen defensiven Schutz,4 durch welchen Rechte, beispielsweise das Recht, das UNESCO-Welterbesiegel zu tragen, eine Statue zu besitzen oder ein Markenrecht zu nutzen, nicht aktiv garantiert werden. Vielmehr hat der defensive Schutz zum Ziel, andere Akteure davon abzuhalten, unrechtmäßig in den Besitz traditioneller Artefakte zu kommen oder auf traditionellem Wissen beruhende Patente ohne Beteiligung der “customary custodians of the knowledge or resources” (WIPO/GRTKF/IC/5/6: 1) anzumelden. Auch Labels wie die „geschützte Ursprungsbezeichnung“ im Bereich der geographischen Indikationen haben neben ihrer positiven Schutzfunktion ein defensives Element: Sie schützen Hersteller vor Nachahmern und Konsumenten vor irreführender Kennzeichnung.

25Zum defensiven Schutz lassen sich auch Regulierungen zählen, die eine konventionelle Monopolisierung kultureller Güter oder Praxen im Rahmen des Eigentumsrechtes unterlaufen. Dazu gehören etwa Strategien, bei denen traditionelles Wissen in die Public Domain (Gemeinfreiheit) gebracht wird, um so eine widerrechtliche Patentierung zu verhindern; auch die Geheimhaltung traditionellen Wissens oder Strategien zur Verhinderung des illegalen Handels von Kulturgütern können als ein solch defensiver Schutz verstanden werden.

2.2 Erhaltung und Wahrung

  • 5 Die Begriffe, die in diesem Bereich Verwendung finden, erscheinen auf den ersten Blick ähnlich und (...)

26In Ergänzung zum Schutz von Kulturgütern gelten Erhaltung und Wahrung5 als weitere wichtige Zielsetzungen; sie sind darauf ausgerichtet, die Substanz oder die Möglichkeit zur Nutzung kulturellen Eigentums zu sichern. Zu dieser Substanz können sowohl Wissen, Praxen, Klänge als auch Statuen oder Monumente zählen: Eingeschlossen sind ebenso kleine Informationsmengen wie beispielsweise die Gensequenz einer traditionellen Heilpflanze oder auch ganze Landschaften (Bergs und Peselmann in diesem Band). Mit der Erhaltung und Wahrung kulturellen Eigentums liegt eine Zielsetzung vor, die auf eine lange Tradition im humanitären Völkerrecht zurückgeht. So ist bereits in der Haager Landkriegsordnung von 1899 der besondere Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten festgeschrieben (Art. 27), der mit der Haager Konvention von 1954 noch ausgeweitet wurde. In der öffentlichen Debatte werden Fälle wie die Zerstörung der Brücke in Mostar im Bosnienkrieg oder die Sprengung der Buddha-Statue in Bamiyan durch die Taliban unter dem Gesichtspunk diskutiert, dass ein solcher Verlust kulturellen Erbes die gesamte Menschheit betrifft.

27Neben der reinen Sicherung von kulturellem Erbe vor dem Verschwinden werden hier auch Maßnahmen angestrebt, die die Überlebensfähigkeit (viability, vgl. UNESCO 2003 Konvention) von kulturellen Praxen gewährleisten sollen. Das umfasst die Konservierung traditioneller Lieder in Audioarchiven, aber auch Initiativen, die die Aufführung und Revitalisierung von Liedgut fördern (vgl. auch UNESCO 2003, Art. 3 sowie Müske und Hengartner in diesem Band).

28Bei den Objekten, die erhalten und bewahrt werden sollen, kann es sich sowohl um materielles als auch um immaterielles Eigentum handeln, zumal die Unterscheidung zwischen beiden umstritten ist, da beide Ebenen eng miteinander verwoben sind. Zum Beispiel fließt in die Konstruktion traditioneller Architektur traditionelles Wissen ein, das somit wiederum auch in Objekten inkorporiert ist (Hafstein 2004). Allerdings wirkt sich die materielle oder immaterielle Beschaffenheit der Schutzobjekte auf die möglichen Instrumente oder Verfahren aus, mit denen diese Substanz erhalten werden kann. Diese reichen von der Restauration beschädigter Objekte über deren schützende Aufbewahrung bis zur Dokumentation von kulturellen Praxen und deren Revitalisierung. Zentral ist, dass die Schutzobjekte vor Risiken, Zerstörung, Verschwinden oder Vergessen bewahrt werden sollen.

2.3 Förderung

  • 6 http://www.kmk.org/internationales/zusammenarbeit-im-rahmen-der-europaeischen-union/eukulturfoerder (...)

29Neben konservatorischen Intentionen verfolgen die Akteure – und das umschließt sowohl die, die Rechtsinstrumente schaffen als auch jene, die sie umsetzen – Förderabsichten und -maßnahmen unterschiedlicher Art. Neben der Sicherung des materiellen wie auch immateriellen Welterbes ist der Zugang zu den Erbestätten oder zu kulturellem Wissen ein wesentliches Element des Aspektes der Förderung. Diesen Zugang zu ermöglichen, zu erleichtern und zu erhalten hat je nach Schutzinstrument und -gut verschiedene Bedeutung. Bei der Förderung kulturellen Eigentums kann die Vermittlung von Wissen über kulturelle Praxen oder Performanzen ebenso eine Rolle spielen wie die Förderung der kulturellen Vielfalt (UNESCO 2001). In diesem Kontext formuliert die deutsche Kultusministerkonferenz das Ziel der Förderung relativ breit: Die „kulturelle Kooperation und de[r] kulturell[e] Austausch [seien] unter Beachtung der kulturellen Vielfalt zu unterstützen sowie das Bewusstsein für das gemeinsame europäische Erbe zu stärken“.6 Die Förderung zielt im Kontext von Propertisierungsinstrumenten und Erbe-Auszeichnungen auf das Bekanntmachen der international geschützten und ausgezeichneten Güter. Die überregionale oder internationale Sichtbarkeit ist bei einigen Schutzinstrumenten implizites oder sogar explizites Ziel.

30Ein Beispiel für eine solche Förderung liegt mit dem UNESCO-Programm “Memory of the World” vor, das neben dem Erhalt von historischen Dokumenten vor allem den Zugang zu und das Wissen über dokumentarisches Erbe (Hemme 2007: 225f.) als Ziel formuliert. Im Rahmen des Programmes sollen demnach Dokumente wie die

  • 7 http://www.unesco.de/mow.html (Zugriff am 14.10.2014).

„21 Thesen der Solidarnosc, die Kolonialarchive Benins, Senegals und Tansanias, die Sammlung indigener Sprachen in Mexiko, die Archive des Warschauer Ghettos […] sowie als erste Zeugnisse des Buchdrucks die Göttinger Gutenberg-Bibel und der koreanische Frühdruck Jikji (Anthologie der Zen-Lehre)“7

nicht nur bewahrt, sondern auch in Erinnerung gehalten werden.

2.4 Verwertung

31Während Instrumente wie die UNESCO-Konventionen zuvorderst ideelle Ziele benennen, werden durch sie aber auch wirtschaftliche Interessen geweckt oder gestärkt (Eggert 2010). So lässt sich am Beispiel Angkor Wat illustrieren, dass die Auszeichnung als Welterbestätte zu einer touristischen wie auch politischen und ökonomischen Inwertsetzung führte (Neth 2011; Miura 2011). Die staatliche Ebene kann mit der Vermarktung von Erbestätten den Status des Landes, seine Sichtbarkeit und Einnahmen verbessern, die regionale Ebene kann sich mehr Prestige innerhalb eines Staats erhandeln, nicht zuletzt kann die Ebene der internationalen Tourismusbranche so ihr Angebot bereichern.

32Der europäische Geoschutz hingegen wertet Lebensmittel, per se wirtschaftliche Güter, kulturell auf. Er lenkt Aufmerksamkeit auf lokale Strukturen und kreiert Präsentationsmöglichkeiten für übergeordnete politische Systeme: Dadurch, dass dem Produkt durch das EU-Label Region, Herkunft, ja Traditionalität zugeschrieben werden, gewinnt es an Einzigartigkeit und der Möglichkeit einer Distinktion über Produktwissen (Geltungskonsum; Veblen 1997; Karpik 2010). Im Gegensatz zum UNESCO-Regularium benennt das EU-Instrument die Stärkung des ländlichen Raums und seiner Akteure als Kernziel und deklariert offen, „dass durch die kulturelle und geographische Exklusivität Marktvorteile angestrebt werden können“ (Bendix 2013: 55).

33EU-beziehungsweise UNESCO-Schutz stärken Reputation und Sichtbarkeit von Objekt, Praktik, Akteursgruppe oder Ursprungsgebiet. Die darin enthaltenen Varianten wirtschaftlicher Verwertung werden an touristischen Praktiken zu Welterbestätten ebenso sichtbar wie an lokalen, vor allem aber auch überregionalen Verkaufs- und Werbeaktivitäten (Hemme et al. 2007; May 2014). Auf Förderung von kulturellem Eigentum und kulturellem Erbe zielen daher Akteure verschiedener Ebenen: Auf lokaler Ebene profitieren nicht nur diejenigen, deren Praktiken oder Güter (neuerdings) geschützt sind, sondern auch politische Akteure durch das Aushängeschild einer Welterbestätte, einer international geschützten Praktik oder einer ausgezeichneten Spezialität. Die ökonomische Verwertbarkeit und Verwertung von kulturellem Eigentum und Erbe ist damit ein weiteres Ziel der Rechtsinstrumente und ihrer Akteure, das jedoch nur selten explizit gemacht wird. Denn diese Akteure wollen Rahmenbedingungen, Rechtssicherheiten oder Verfahrensweisen schaffen, die die Erzielung von ökonomischen Gewinnen aus kulturellem Eigentum ermöglichen oder begünstigen.

34Dies bedeutet nicht zwangsweise, dass ökonomische Kooperation in diesem Bereich über die Verwertung kulturellen Eigentums ausgeschlossen ist. So zielen Access and Benefit Sharing (ABS)-Mechanismen auf die Aufteilung von Profiten aus kulturellem Eigentum zwischen Produzenten und den Trägern traditionellen Wissens und sind mittlerweile auf multi- und bilateraler Ebene von großer Bedeutung (vgl. Groth et al. in diesem Band).

3 Begründungsmuster

35Die hier ausgeführten Zielsetzungen bedürfen der Begründung, da die Diskurse um kulturelles Eigentum politisch geführt werden und öffentlich virulent sind. Die gestellten Forderungen sind normativ voraussetzungsvoll: Wenn ein bestimmter Zustand kulturellen Eigentums eingefordert wird, dann fußen die Konzeptionen, wie das kulturelle Eigentum und verknüpfte Aspekte sein sollen – implizit oder explizit, bewusst oder unbewusst – auf Konzeptionen, warum sie so sein sollen. Damit setzen wir keine inhärente Kausallogik voraus, die zwingend aus dem einen das andere ableiten ließe – obwohl unterschiedliche Akteure eine solche Verkürzung durchaus rhetorisch zur Begründung von Zielsetzungen nutzen, um die geforderten Maßnahmen oder Prozesse als schlüssig und zwingend zu legitimieren. So sind Begründungen von Zielsetzungen in vielen Fällen strategische Positionen, um Interessen bestmöglich präsentieren zu können, und dies mit Rekurs auf normative Semantiken, die sich nicht aus dem Gegenstand ergeben müssen, sondern diskursiv erfolgversprechend scheinen. Hier kommt der Aspekt der Vielzahl möglicher Adressaten ins Spiel: Wer leistet wem Rechenschaft in der Begründung von Rechtsinstrumenten über kulturelles Eigentum? Der Staat der Bevölkerung? Die nationale Delegation dem transnationalen Komitee? Oder die Politik den Wirtschaftsverbänden? Zu den spezifischen Konfigurationen dieses Verhältnisses hat die Forschergruppe zu Cultural Property empirische Studien veröffentlicht (Bendix et al. 2010; Hauser-Schäublin 2011, 2013; Bendix et al. 2012; Bizer et al. 2013), die eine Kartierung der darin vorkommenden Zielsetzungen und Begründungsrationalitäten ermöglichen. Darin wird auch deutlich, dass die normative Hinterlegung von Zielsetzungen selbst in autoritären Systemen nicht ausgelassen werden kann, da letztlich auf transnationaler Ebene ein etwaiges Legitimationsdefizit auf nationaler Ebene ausgeräumt werden muss.

36Genau in diesem Legitimationsdefizit zwischen der geforderten Gestaltung als Zielsetzung und der in der Debatte geforderten Herleitung des Grundes dafür sind die Begründungsrationalitäten angesiedelt. Mit diesem Begriff beziehen wir uns auf wiederkehrende Argumentationen, die für die Rechtfertigung von Instrumenten und Schutzmechanismen herangezogen werden. Argumentationsmuster werden für die Schaffung von kulturellen oder kreativen Rechten nutzbar gemacht und treten in unterschiedlichsten Spielarten auf. Die normative Basis des Argumentes kann sich auf technische, ökonomische, politische oder andere Aspekte beziehen. Begründungsrationalitäten beschränken sich nicht auf das spezifische kulturelle Eigentum selbst, sondern betreffen zur gleichen Zeit immer Akteure und Institutionen, die mit ihm in wechselseitiger Beziehung stehen: So verweist beispielsweise die EU in den Erwägungsgründen der Verordnung zu geographischen Indikationen auf die wirtschaftliche Relevanz von Agrarprodukten, die Förderung von Spezifizierungen und benachteiligten Gebieten sowie das steigende Qualitätsbewusstsein der Verbraucher und den Anspruch einer transparenten Kommunikation der Herkunft (VO EU 1151/12). Sie referenziert also Konsumenten und Produzenten, aber auch allgemein Akteure des ländlichen Raumes in Europa. Im Rahmen der WIPO-Verhandlungen um traditionelles Wissen dienen zum einen Menschenrechte, zum anderen wirtschaftliche Aspekte wie Rechtssicherheit und Innovationsfähigkeit als diskursive Begründungen für die jeweiligen Forderungen im Komitee. Beim Kulturerbe wird der Aspekt des „lebenden Erbes“ (Achleitner 2005: 1) wie auch das touristische Potential von Erbestätten als Begründung in den Raum gestellt.

37Bei den Begründungen der Zielvorstellungen lassen sich Leitargumente ausmachen, die einen symptomatischen Charakter für Diskurse um kulturelles Eigentum haben. Diese Begründungsmuster lassen sich empirisch fundiert in fünf Bereiche unterteilen, die ökonomische, universelle, und kulturelle Rechte, Gerechtigkeit und den inhärenten Wert des kulturellen Eigentums betreffen und im Folgenden näher beleuchtet werden.

3.1 Ökonomische Interessen

  • 8 Kirshenblatt-Gimblett unterscheidet zwei Typen der Wertsteigerung: Während “valorization” auf ein Z (...)

38Ein wiederkehrendes Begründungsmuster weist darauf hin, dass durch Kulturerbeauszeichnungen ökonomische Gewinne erzielt werden können und Eigentum an Kultur der wirtschaftlichen Entwicklung dient: Im Bereich des geistigen Eigentums gelten wirtschaftliche Rechte als Grundlage und als Anreiz für Innovationen, so dass Rechte an kulturellen Beständen als Möglichkeit zur wirtschaftlichen Wertschöpfung dargestellt werden. Ein weiteres Beispiel sind jene Lebensmittel, die im Rahmen von Zertifizierungsprogrammen als traditionelle oder authentische Produkte ausgezeichnet werden. Lebensmittel verändern durch die EU-Auszeichnung nicht nur ihren emotionalen, sondern auch ihren ökonomischen Wert.8 Die Referenz auf das „Originäre“‚ implizit aber auch „Traditionelle“ und „Regionale“, ermöglicht es, einen höheren Preis zu erzielen und diese Gewinnsteigerung auf die ganze Lebensmittelkette zu verteilen (Europäische Kommission 2006: 12).

39Durch den europäischen, beziehungsweise internationalen Herkunftsschutz wird rechtlich (zu)gesichert, dass allein diejenigen von emotionaler und entsprechend auch ökonomischer Wertsteigerung profitieren, die zur entsprechenden Schutzgruppe zählen. Die positive Werbewirkung beschränkt sich aber nicht auf das Produkt allein, auch die (Ursprungs-)Region und damit ein diffuseres Set von Akteuren zählen zu den Profiteuren. Ähnlich verhält es sich auch mit den Welterbestätten: Neben Souvenirverkäufern und Hotelbetreibern können sich auch regionale Marketingleute und Regierungsmitarbeiter mit den kulturellen Schätzen rühmen. Dies allein garantiert aber keine ausgewogene, gar „gerechte“ Beteiligung an der finanziellen Wertschöpfung.

3.2 Menschenrechte und universelle Rechte

40Bei Menschenrechten und universellen Rechten spielt die Annahme von universalen und fundamentalen Rechtsprinzipien im Feld des kulturellen Eigentums eine Rolle als Begründungsmuster (vgl. auch Stoll und Missling in diesem Band). Es handelt sich dabei um als universal apostrophierte Normen des Bewahrens oder Weitergebens von kulturellen Gütern, die sowohl in UNESCO- als auch in Biodiversitäts- und Museumskontexten wirkmächtig sind. Sie werden argumentativ oft als übergeordnete und global geteilte (oder zu teilende) Normen positioniert, deren Nichtumsetzung zu einem „unersetzlicher Verlust für die gesamte Menschheit“ (deutsche UNESCO-Kommission 2014) führen würde.

41Damit wird, neben den „klassischen“ Menschenrechten – wie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit oder der Meinungsfreiheit –, ein weiteres Recht konzeptualisiert, welches regelt, wer kulturelles Eigentum und kulturelle Ausdrucksformen besitzen oder kontrollieren darf und soll.

42Wiewohl mit diesem Punkt das moralisch gewichtigste Argument und das im internationalen Verständnis unumstrittenste Cluster vorliegt, ist die konkrete Umsetzung beziehungsweise Anwendung der abstrakten Rechtsprinzipien in spezifischen Fällen schwierig. Gerade die Verhandlungen des WIPO IGC haben gezeigt, dass der Verweis auf Menschenrechte oder indigene Rechte zwar ideell stark gewichtet wird, aber außer rhetorischer Bestätigung keine Maßnahmen ergriffen werden (vgl. Groth und Döpking in diesem Band).

3.3 Kulturelle Rechte

43Kulturelle Rechte gehen über Menschenrechte hinaus, sind aber im Gegensatz zu Menschenrechten nicht festgeschrieben und umstritten. Sie können als Sonderrechte verstanden werden, die sich nicht auf Individuen, sondern auf spezifische Gruppen beziehen. Gegenstand dieser Rechte können Sprachen, traditionelle Ausdrucksformen oder traditionelles Wissen sein. Zu ihnen gehört sowohl der Zugang zu und die Teilnahme an Kultur wie auch das Recht, im Sinne eines Minderheitenschutzes, nicht aufgrund von kultureller Identität diskriminiert zu werden (Odendahl 2005: 204ff.). Die Fürsprecher von kulturellen Rechten argumentieren, dass die Zusicherung von kulturellen Gruppenrechten ein wichtiges Element für das Überleben von indigenen Gruppen sei (Anaya 2011). Im Bereich des kulturellen Eigentums und Erbes sei deswegen über individuelle Rechte hinausreichend darauf zu achten, dass kulturelle Rechte berücksichtigt werden (ebd.).

3.4 Fairness und Gerechtigkeit

44Die Notwendigkeit von Verträgen oder Konventionen im Bereich des kulturellen Eigentums wird häufig durch das Argument greifbar gemacht, dass die rechtliche und ökonomische Situation einige wenige Akteure begünstigt, während eine große Anzahl von Individuen, Gruppen und Staaten leer ausgeht. Solche Kritik war als Teil einer breiteren Debatte um globale Gerechtigkeit (Nagel 2005; Nida-Rümelin und Rechenauer 2009) Gegenstand der Gründungsprozesse von internationalen Komitees und Konventionen. So wurde das WIPO Komitee zu traditionellem Wissen auch deshalb ins Leben gerufen, weil Entwicklungsländer und indigene Gruppen mit der Funktionsweise des geistigen Eigentumsrechtes unzufrieden waren, da es nach ihrer Darstellung Industrienationen begünstige (vgl. Groth et al. in diesem Band). Ebenso lässt sich die Entstehung der UNESCO 2003 Konvention zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes so verstehen, dass der Schutz materiellen Erbes vor allem europäischen Staaten und Akteuren mit einer Vielzahl an Monumenten und anderen Denkmälern zu Gute kam, während andere Staaten und Akteure mit einem größeren Anteil an immateriellem Erbe im Nachteil waren (vgl. Eggert und Mißling in diesem Band). Das begründende Argument der Fairness oder Gerechtigkeit ist in diesem Sinne darauf ausgerichtet, dass durch die Instrumente und Regulierungsmechanismen im Bereich des kulturellen Eigentums Missstände ausgeglichen werden (Groth und Döpking in diesem Band).

3.5 Inhärenter Wert

45Ein der Kultur innewohnender Wert ist ein weiterer Aspekt, der als Begründung für kulturelles Eigentum angeführt wird. In diesem Kontext ist zum Beispiel die UNESCO-Welterbe-Konvention von 1972 zu nennen, die einigen Kulturgütern einen „universellen Wert“ attestiert, der sich hauptsächlich aus dem kulturellen Gut selbst und seiner kulturellen Bedeutung speist und nicht aus ökonomischen oder moralischen Quellen. Es geht dabei also auch um eine „ideelle […] Nutzbarmachung“ (Peselmann und Socha 2010: 66) von Kultur. Daraus wird abgeleitet, „daß Teile des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen“ (UNESCO 1972, Präambel).

46Die Vorstellung eines inhärenten Wertes von kulturellem Eigentum ist das Begründungsmuster, das sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene am meisten genutzt wird (Tauschek 2013: 105ff.). Hierzu zählt auch die in öffentlichen Debatten häufig vorgetragene Argumentation, dass kulturelles Eigentum im Sinne von Traditionen oder Brauchtum bewahrenswert sei, ohne dass es dabei spezieller ökonomischer Anreize bedürfe. Nach einem solchen Begründungsmuster liegt der Wert im kulturellen Eigentum selbst und in seiner Position im Geflecht sozialer Beziehungen, beispielsweise als wichtiger Faktor von Identitätsbildung (Lankau et al. in diesem Band).

4 Schluss

47Dieser Beitrag hat sich eines gleichermaßen empirischen wie analytischen Problems angenommen. Zunächst, und dies betrifft die empirische Ebene, sind Zielsetzungen und Begründungsrationalitäten diskursiv mit- und untereinander verschränkt: Die Bewahrung von kulturellem Eigentum ist eng verwandt mit dessen Förderung; ebenso liegen ökonomische Interessen an kulturellem Eigentum und die Vorstellung eines inhärenten Wertes nah beieinander. Sie bedingen sich gegenseitig und werden in Debatten bewusst oder unbewusst miteinander vermischt. Jedoch sind diejenigen Zielsetzungen und Begründungsmuster, bei denen es sich nicht um idiosynkratische, sondern überindividuelle und damit intersubjektiv geteilte Instanzen handelt, dergestalt, dass man sie – trotz ihrer diskursiven Verschränkung – empirisch greifbar machen kann. Man kann sie aus Debatten um kulturelles Eigentum, Konventionen über Kulturerbe oder anderen staatlichen und zwischenstaatlichen Diskursen als Idealtypen ablesen.

48Diese Idealtypen untergliedern sich in zwei Ebenen: Die eine trifft Aussagen, wie etwas sein sollte – die Zielsetzungen –, die andere rechtfertigt diese Aussagen – die Begründungsmuster. Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass auf beiden Ebenen weitreichende gesellschaftliche Ideologien zum Ausdruck kommen. Dies impliziert, dass die vier maßgeblichen Zielsetzungen sowie die fünf übergeordneten Begründungsmuster im Kontext kulturellen Eigentums nicht Einzelmeinungen darstellen, sondern mit normativen Annahmen verbunden und damit auch Ausdruck von grundlegenden gesellschaftlichen Vorstellungen sind. Eine Annäherung an diese ist damit nicht alleine eine deskriptive Übersicht, wie die Akteure etwas begründen, sondern Voraussetzung für eine Auseinandersetzung mit diesen fundamentalen Vorstellungen. Mit der hier geleisteten Zusammenstellung und Einordnung ist ein Schritt für eine Untersuchung der strategischen Verwendung dieser Aussagen gemacht, der eine Beurteilung erlaubt, wie Akteure sich innerhalb eines Wertegefüges von Zielsetzungen und Begründungsrationalitäten verorten.

49Der strategische Einsatz dieser Idealtypen stellt ein analytisches Problem dar: Akteure bedienen sich der Diskurse, die ihnen jeweils besonders hilfreich erscheinen und über die sie die stärkste argumentative Kraft erlangen können – wir nehmen hier also kein essentialistisches Verhältnis zwischen Akteuren und den Idealtypen an, nach dem die geäußerte Zielsetzung oder Begründung mit der tatsächlichen Einstellung identisch ist. So kann beispielsweise eine ökonomische Zielsetzung über ein nicht-ökonomisches und altruistisches Argument begründet werden (vgl. auch Groth 2012), oder – mit Blick auf die einführenden Beispiele – ein in der realen Zielfunktion durchaus repräsentatives Geoschutzsystem durch wirtschaftliche Argumente etabliert, die Forderung nach (wirtschaftlich) innovationsfreundlicher Politik durch Menschenrechte begründet oder aber ein wirtschaftlich starkes, gleichwohl exkludierendes wie exklusives System wie das der UNESCO durch universelle wie kulturelle Rechte legitimiert werden. Es zeigt sich also, dass die strikte Gegenüberstellung zwischen ökonomischen und symbolischen, rechtlichen und sozialen Zielen oder Gründen nicht zu halten ist. Ebenso wird deutlich, dass die Dichotomie zwischen dem Ideal des Textes und den verschiedenen Wirklichkeiten kulturellen Eigentums überwunden werden muss, um durch die Entschränkung oder Dekodierung von Zielsetzungen und Begründungsmustern einen analytischen Mehrwert zu erlangen. Denn gerade durch die Bestandsaufnahme von empirisch verwirklichten Zielsetzungen und Begründungsmustern, durch das Herausarbeiten von Unterschiedlich- und Ähnlichkeiten der Rechtsinstrumente im Bereich kulturellen Eigentums sowie durch die Auseinandersetzung mit ihrer strategischen Verwendung gelingt es, weitreichendere Aussagen über die jeweils zugrundeliegenden normativen Ideologien zu treffen.

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Notas

1 Wir verwenden in diesem Beitrag „kulturelles Eigentum“ als Überbegriff für als Kultur apostrophierte Phänomene – Praxen und Objekte –, an die von Akteuren unterschiedlich gelagerte Ansprüche gestellt werden. Ausdrücklich beziehen wir uns damit auch auf kulturelles Erbe, obgleich vereinzelt eine im Kontext sinnvolle terminologische Unterscheidung zwischen den beiden Gegenständen gezogen wird. Für weitere Begriffsdifferenzierungen vgl. Bendix und Hafstein 2009 sowie Groth 2012: 8ff.

2 Dass dieses Anmeldeverfahren langwierig und komplex ist, Arbeitsschritte der Recherche, Argumentation, Abgrenzung, Aushandlung, Übersetzung und Definition umfasst, zeigen empirische Darstellungen wie beispielsweise von Hegnes 2010; May 2013a, b; Tschofen 2007; Welz 2007.

3 Die Agrar-Marketinggesellschaft wurde 2009 abgewickelt. Maßgeblicher Grund dafür war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der 2002 entschied, dass die CMA nicht länger speziell für deutsche Produkte werben dürfe, da dies dem Grundsatz des freien Warenverkehrs widerspräche.

4 Vgl. hierzu beispielsweise WIPO/GRTKF/IC/5/12: 11: “The term ‘defensive protection,’ when applied to TK and genetic resources, refers to measures aimed at preventing the acquisition of intellectual property rights over TK or genetic resources by parties other than the customary custodians of the knowledge or resources.” (http://www.wipo.int/edocs/mdocs/tk/en/wipo_grtkf_ic_5/wipo_grtkf_ic_5_12.pdf, Zugriffam 20.10.2014).

5 Die Begriffe, die in diesem Bereich Verwendung finden, erscheinen auf den ersten Blick ähnlich und unterscheiden sich doch in semantischen Nuancen: Während in der UNESCO Konvention aus dem Jahr 2003 Erhaltung und Wahrung vor allem in Bezug auf immaterielle Kulturgüter genutzt werden, steht Konservierung vor allem im Kontext von materiellen Kulturgütern. Häufig werden diese Begriffe synonym gebraucht, und auch in Kulturerbe-Konventionen gibt es keine fixen Definitionen dieser Begriffe.

6 http://www.kmk.org/internationales/zusammenarbeit-im-rahmen-der-europaeischen-union/eukulturfoerderinstrumente.html (Zugriff am 14.10.2014).

7 http://www.unesco.de/mow.html (Zugriff am 14.10.2014).

8 Kirshenblatt-Gimblett unterscheidet zwei Typen der Wertsteigerung: Während “valorization” auf ein Zunehmen des ‚emotionalen Wertes‘ verweist, bezeichnet “valuation” den Zunahme des ‚ökonomischen Wertes‘ (2006: 194f.); vgl. des Weiteren Bendix 2013 und Throsby 2000.

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