Das UNESCO-Übereinkommen von 2003 zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Aditya Eggert et Sven Mißling

p. 61-82


Texte intégral

1 Ein globaler Schutz für „lebendiges“ Kulturerbe

1Die UNESCO-Konvention zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes von 2003 ist Teil eines globalen Systems zum Schutz und zur Regulierung von kulturellen Ausdrucksformen, für die sich seit den 1970er Jahren primär die United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO) und die World Intellectual Property Organization (WIPO) einsetzen (vgl. Groth et al. in diesem Band). Mit dieser Konvention, so wirbt die UNESCO, nimmt sie im Rahmen ihrer Schutzinitiativen für kulturelles Erbe nicht mehr nur „materielles“ Erbe wie Tempel, Schlösser, historische Altstädte oder Naturparks in den Blick, deren Schutz das Anliegen der Welterbe-Konvention ist (vgl. dazu Bendix und Hauser-Schäublin in diesem Band), sondern unter anderem auch Tänze, Bräuche, Mythen oder Rituale als sogenanntes „lebendiges“ oder „immaterielles“ Kulturerbe.1 Die UNESCO selbst sieht die Konvention zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes als ein normgebendes Instrument (vgl. Singh 2011), das den Vertragsstaaten gewisse Programme, Richtlinien, administrative Abläufe und Strukturen zur Verwaltung lebendiger kultureller Ausdrucksformen anbietet.

2Die Erhaltung dieser kulturellen Ausdrucksformen ist dabei das übergeordnete Ziel der Konvention. Darüber hinaus verfolgt die UNESCO eine breitere Agenda wie zum Beispiel die Bekämpfung von Armut, Hunger und Krankheit, die Förderung von Bildung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Emanzipation und die Gleichheit vor dem Gesetz in Mitgliedsstaaten weltweit. In den Werten der Aufklärung und des Humanismus begründet, sollen diese Ideale und die daraus erwachsenen Projekte den Frieden, die Zusammenarbeit und die Sicherheit in der Welt fördern (vgl. Art. 1 der UNESCO-Verfassung). Sie spiegeln sich in allen Konventionen der UNESCO wider und die UNESCO hofft, diese Werte mit Hilfe ihrer Konventionen global zu transportieren (UNESCO 2009).

3Der folgende Beitrag diskutiert die Inhalte der UNESCO Konvention von 2003 aus der Sicht der ethnologischen und völkerrechtlichen Cultural Property-Forschung. Dazu rekonstruiert er zunächst kurz den Entstehungskontext, die Funktionsweise und die Eigenheiten dieser UNESCO Konvention, bevor Möglichkeiten der Beteiligung an ihrer Umsetzung durch unterschiedliche AkteurInnen erörtert werden. Inwiefern es dabei zu Prozessen der Inwertsetzung und Propertisierung kommt, wird genauso deutlich werden wie die sich daraus ergebende unterschiedliche (Macht)verteilung. Der Beitrag schließt mit einem Einblick in die Einflussmöglichkeiten auf die Entwicklungen im Rahmen der Konvention durch die Wissenschaft und gibt Hinweise zu Mechanismen, die aus unserer Sicht für die Erreichung der Ziele im Rahmen der Konvention förderlich bzw. kritisch abzuwägen sind.

2 Das UNESCO-Übereinkommen von 2003 als Wegmarke des internationalen Kulturerbe-Schutzes

4Die UNESCO ist vor allem durch ihr „Flaggschiffprogramm“, die Welterbe-Konvention von 1972, bekannt geworden, in dem sie weltweit Natur- und Kulturgüter von „besonderem universellen Wert“ auszeichnet, um sie für die Menschheit zu erhalten und zu schützen. Die Nominierungspraxis für die Welterbeliste bis 1994 hat allerdings gezeigt, dass hauptsächlich europäisches Erbe, Architektur, Monumente und historische Stätten in die Liste aufgenommen worden sind, so dass die Liste thematisch und geografisch unausgeglichen war.2 Im Zuge der “Global Strategy for a Representative, Balanced and Credible World Heritage List”3 von 1994 wurde das Konzept des Welterbes von der UNESCO deshalb erweitert und fortentwickelt. Ziel dieser Neuerung war es, sicherzugehen, dass die Welterbeliste die kulturelle und natürliche Diversität der Welt widerspiegelt; außerdem sollte nicht nur vordergründig die geografische Unausgewogenheit bei der Verteilung der anerkannten Welterbestätten ausgeglichen werden, sondern letztlich auch ein Ausgleich des dahinterstehenden wirtschaftlichen und machtpolitischen Nord-Süd-Gefälles gesucht werden.4

5Die jedoch entscheidendere Neuerung lag in der konzeptionellen Erweiterung des Welterbe-Konzepts: Als neue Kategorien des Welterbes kamen nun kulturelle Landschaften und Routen5 (vgl. Bergs und Peselmann in diesem Band) und industrielles Kulturerbe hinzu. Diese konzeptionelle Erweiterung um die nicht-materielle, das heißt also die immaterielle Dimension, war der entscheidende und wegweisende Schritt bei der Fortentwicklung des Welterbe-Konzepts.

6Im Rahmen dieser Bestrebungen wurde im Jahre 1997 als „Vorprojekt“ zur Konvention von 2003 das Programm “Masterpieces of the Oral and Intangible Heritage of Humanity”6 erarbeitet, in dem durch drei Proklamationen der Jahre 2001, 2003 und 2005 insgesamt 90 „besonders erhaltenswerte“ immaterielle Kulturgüter aus allen Weltregionen zum “masterpiece of the human creative genius”7 ernannt wurden. Einige Staaten sahen dieses Programm als „Gegengewicht“ beziehungsweise Ergänzung8 zum materiellen Welterbe-Konzept der 1972er Konvention jedoch nicht als ausreichend an und betrieben daher mit großem Nachdruck und letztlich auch mit Erfolg die Schaffung eines rechtsverbindlichen internationalen Instruments zum Schutz immaterieller kultureller Ausdrucksformen, das neben die Welterbe-Konvention von 1972 treten konnte.9 Die UNESCO-Konvention zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes wurde schließlich am 17.10.2003 verabschiedet.

7In dieser Konvention wird immaterielles Kulturerbe definiert als „Bräuche, Darstellungen, Ausdrucksformen, Wissen und Fertigkeiten sowie die damit verbundenen Instrumente, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen“ (Art. 2 Ziffer 1 der Konvention). Es bezieht sich auf die folgenden Bereiche:

  • mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksformen, einschließlich der Sprache;
  • darstellende Künste (zum Beispiel Musik, Tanz, Theater);
  • gesellschaftliche Bräuche, Rituale und Feste;
  • Wissen und Bräuche in Bezug auf die Natur und das Universum;
  • traditionelle Handwerkstechniken.

8„Immaterielles Kulturerbe“ sind also laut rechtsverbindlicher Definition der Konvention kulturelle Ausdrucksformen, mit denen sich Lokalgruppen innerhalb des Territoriums von Mitgliedsstaaten, häufig ethnische Gruppen, identifizieren und die sie als Teil ihres kulturellen Erbes ansehen. Diese Ausdrucksformen werden, so die Konvention, von Generation zu Generation überliefert und von ihren TrägerInnen in Auseinandersetzung mit der Umwelt und der Geschichte immer wieder neu geschaffen. Bedeutsame Charakteristika dieser kulturellen Ausdrucksformen sind also ihr kontinuierlicher Wandel und ihre Neukreation. Darüber hinaus wird die identitätsstiftende Wirkung und Bedeutung dieser fortlaufenden Praktiken und Ausdrucksformen für jene Menschen in den Mittelpunkt gestellt, die diese Ausdrucksformen erschaffen, hüten, weitergeben und rezipieren. Die Gesamtheit der kulturellen TrägerInnen auf lokaler Ebene, die sogenannten lokalen „Gemeinschaften“, nimmt in dieser Konvention somit einen bedeutenden Stellenwert ein.

3 „Lebendiger“ Erhalt und Community Empowerment?

9Die Konvention gründet sich auf der Annahme, die jeweils betroffenen kulturellen Ausdrucksformen seien durch verschiedene Faktoren wie etwa dominierende globale Einflüsse und Werte, Umwelteinflüsse und soziale Transformation in ihrer Existenz bedroht und müssten durch Maßnahmen der Vertragsstaaten geschützt und in ihrer Lebendigkeit erhalten und gefördert werden. Die „Erhaltung“10 von immateriellen kulturellen Ausdrucksformen für die zugehörigen Gemeinschaften, Gruppen und Individuen sowie ihre kontinuierliche Praxis stehen damit eindeutig im Zentrum der weiteren Bestimmungen des Übereinkommens. Darüber hinaus sollen die Maßnahmen im Rahmen der Konvention dazu beitragen, den Respekt und die Achtung vor dem lebendigen Kulturerbe weltweit zu fördern. Sie sollen das Bewusstsein für seine Bedeutung und seine gegenseitige Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene stärken und die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung bei den Schutzmaßnahmen für gelistetes Kulturerbe anregen. Dieses Bestreben reiht sich ein in das Ideal der UNESCO von einer globalen Praxis der Wertschätzung kultureller Zeugnisse, das sich auch in der Welterbe-Konvention wiederfindet. Der Erhalt und die Wertschätzung der jeweiligen Praktiken und Ausdrucksformen sollen der Förderung der kulturellen Vielfalt dienen und einer möglichen kulturellen Vereinheitlichung entgegenwirken. Durch die Ratifikation der Konvention erkennen die Mitgliedsstaaten diese Problematik an und verpflichten sich dem darin liegenden Anspruch.

10Neben diesen expliziten Zielen verfolgt die Konvention auch andere, implizite Ziele, die nicht im Konventionstext selbst genannt werden. Vor allem diese impliziten Ziele, wie etwa die Förderung des globalen Südens durch kulturellen Austausch oder der Beitrag zur Erhaltung des internationalen Friedens (vgl. Art. 1 der UNESCO-Verfassung), waren von Anfang an in der Konvention mit angelegt. Sie kommen je nach Zusammenhang jedoch in sehr unterschiedlicher Weise indirekt zum Tragen und unterliegen vor allem einer steten Veränderung und Verschiebung der Schwerpunkte.

11Darüber hinaus zeigt sich in der Praxis der Umsetzung der Konvention, dass unterschiedliche AkteurInnen auf verschiedenen Ebenen die durch die Konvention vorgesehenen Instrumente und Maßnahmen häufig und in sehr unterschiedlicher Weise, indirekt oder auch direkt zur Erreichung anderer als durch die Konvention vorgesehenen Ziele nutzen (siehe auch Eggert und Peselmann in diesem Band). Empirische Studien zeigen, dass (vor allem politische und/oder wirtschaftliche) Instrumentalisierungen der Konvention von 2003 allzu oft eher zu Erstarrung, Festschreibung und „Musealisierung“ dieser lebendigen kulturellen Praktiken führt als zu „lebendigem Erhalt“ (vgl. Kurin 2004) – indem bestimmte wertbehaftete Repräsentationen von kulturellen Praktiken erzeugt und in genau dieser Form als „authentisch“ und erhaltenswert betrachtet werden (Tauschek 2007; Eggert 2010). Gerade bei der Inwertsetzung von kulturellem Erbe im Rahmen von Nation-Building-Prozessen geht es häufig darum, ein bestimmtes Image von Staaten und/oder ihren „Gemeinschaften“ zu transportieren, wobei auch immaterielles Kulturerbe genutzt und bisweilen bewusst „geformt“ wird, um dieses Bild zu erzeugen (Mentges 2013; Eggert 2011). Schutzmaßnahmen im Rahmen der 2003 Konvention können also vielfältige Konsequenzen und Nebeneffekte haben, die den ursprünglichen Zielen der UNESCO zum Teil entgegenstehen.

12Durch den Fokus auf die kontinuierliche Praxis und Weitergabe immateriellen Kulturerbes rücken Gemeinschaften, Gruppen und Individuen in ihrer Funktion als „KulturträgerInnen“ in den Fokus. Nicht allein die Staaten als die unmittelbar durch die Konvention verpflichteten Adressaten, sondern auch und insbesondere die TrägerInnen, Wissenden und Praktizierenden immaterieller kultureller Ausdrucksformen sollen nach dem Verständnis der Konvention in den Erhaltungsmaßnahmen eine zentrale Rolle spielen. Ihre Kenntnisse, ihre Fertigkeiten und Formen der Weitergabe sollen in den Mittelpunkt gestellt werden (vgl. Art. 15 der Konvention). Ihr Einverständnis mit dem und ihre Beteiligung am Nominierungsprozess und sämtlichen Erhaltungsmaßnahmen müssen die betroffenen KulturträgerInnen durch einen sogenannten “prior informed consent” (PIC) bestätigen. Bei diesem Prinzip ergeben sich Problematiken, die sich erheblich auf die Verfügungsgewalt über die jeweiligen gelisteten kulturellen Ausdrucksformen auswirken: Wer gilt als VertreterIn dieser Gemeinschaft? Wer ist als legitime Stimme dieser Gruppe zur Abgabe dieses PIC berechtigt? Was geschieht, wenn sich die Machtverhältnisse innerhalb einer Gruppe verändern und damit auch EntscheidungsträgerInnen wechseln?11

13Dieser Aspekt des “community empowerment” stellt für die Vertragsstaaten eine der größten Herausforderungen dar, weil die Verwaltung des materiellen kulturellen Erbes noch primär in der Verantwortung des Staates liegt und beim immateriellen Kulturerbe häufig erst Strukturen und Verfahren zur Einbindung von Gemeinschaften, Gruppen und Individuen auf lokaler Ebene zu schaffen sind beziehungsweise diese Gemeinschaften, Gruppen und Individuen zunächst einmal definiert werden müssen. Die Frage der (Selbst-)Bestimmung und Definition dieser Gemeinschaften, Gruppen und Individuen sowie auch die Abgrenzung zu anderen „KulturträgerInnen“ spielt eine erhebliche Rolle, die durch die Konvention selbst nicht geregelt oder geklärt wird. So ist in jedem Fall gesondert zu entscheiden, wer als TrägerIn einer bestimmten kulturellen Ausdrucksform überhaupt in Frage kommt und als solcher beteiligt werden kann oder muss (vgl. Blake 2009). Hierbei gewinnt vor allem auch der Umstand, dass die in der Konvention angesprochenen Gemeinschaften, Gruppen und Individuen prinzipiell der Anerkennung durch ihren Staat bedürfen, um nach weiterer Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts überhaupt an dem Nominierungsprozess teilnehmen zu können, eine entscheidende Bedeutung. Trotz des mit der Konvention verfolgten “community empowerments” der KulturträgerInnen verbleibt aus rechtlicher Perspektive die letzte Entscheidung darüber, wer inwiefern an der Bestimmung und Nominierung des immateriellen Kulturerbes sowie an der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen beteiligt wird, letztlich doch in der souveränen Entscheidungsbefugnis des Staates (Mißling 2010: 100, 105-107).

4 Wie funktioniert die Konvention? Organe, Maßnahmen und finanzielle Unterstützung

14Das Hauptorgan der Konvention ist die Vollversammlung (General Assembly). Sie trifft alle zentralen Entscheidungen wie unter anderem Änderungen der Konvention (Art. 38). Die Vollversammlung nimmt regelmäßig die Rechenschaftsberichte des zwischenstaatlichen Komitees für den Schutz des immateriellen Kulturerbes (Intergovernmental Committee, IGC) entgegen. Die Vollversammlung genehmigt insbesondere auch die operationellen Richtlinien zur Umsetzung der Konvention (Art. 7 lit. e)) sowie die Verwendung der Mittel des Fonds gemäß Art. 25 der Konvention (Art. 7 lit. c)) und übt damit in letzter Instanz eine effektive Kontrolle über die Arbeit des Komitees und die Vergabe von finanziellen Mitteln nach Maßgabe der Konvention aus.

15Das zwischenstaatliche Komitee nach Art. 5 der Konvention (IGC) ist das wichtigste Exekutivorgan. Seine Hauptaufgabe liegt im Bereich der Sicherstellung des Schutzes des immateriellen Kulturerbes auf der internationalen Ebene, indem es die drei in der Konvention vorgesehenen Listen zum Schutz des immateriellen Kulturerbes führt, diese aktualisiert und veröffentlicht (siehe unten). Das zwischenstaatliche Komitee ist mit entsandten Vertretern der Vertragsstaaten besetzt; seine Mitglieder werden von der Vollversammlung nach den Grundsätzen einer gleichgewichtigen geographischen Verteilung und ausgewogenen Rotation für jeweils vier Jahre gewählt (Art. 6). Damit wird auch das Komitee letztlich von den Vertragsstaaten kontrolliert und seine Handlungen durch diese zumindest mittelbar bestimmt. Insgesamt ist die Konvention durch eine extrem starke Stellung der Vertragsstaaten gekennzeichnet: Sie sind die „Herren der Verträge“12 (Mißling 2010: 97).

16Für den Schutz und den Erhalt der lebendigen kulturellen Ausdrucksformen sieht die UNESCO Maßnahmen auf der nationalen und auf der internationalen Ebene vor. Auf nationaler Ebene gehören dazu unter anderem die Entwicklung nationaler Bestandslisten des immateriellen Kulturerbes, die Vorbereitung von Nominierungen für die internationalen Listen, die Entwicklung einer entsprechenden Gesetzgebung, die Einrichtung von Beratungs-, Forschungs-, Trainings- und Koordinationsmechanismen sowie Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung und KulturträgerInnen für die Aufgaben und Ziele der Konvention (Kapitel III der Konvention, siehe auch Operationelle Richtlinien). Auf internationaler Ebene hat die UNESCO drei Listen geschaffen, für die sich Mitgliedsstaaten der Konvention mit geeigneten Ausdrucksformen bewerben können (Kapitel IV. der Konvention):

  • die Repräsentative Liste für eine größere Sichtbarkeit des immateriellen Kulturerbes auf globaler Ebene; hierzu gehören beispielsweise der Karneval von Binche (Tauschek 2010) und der chinesische Scherenschnitt (Bodolec 2013).
  • die Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes, die dazu dienen soll, für die betreffenden kulturellen Ausdrucksformen möglichst schnelle Maßnahmen zu ergreifen; hier sind unter anderem der Kulturraum der katholischen Minderheit der Suiti in Lettland (Kuutma 2007) und die mongolische Kalligraphie verzeichnet.
  • das Register guter Praxisbeispiele, um Modellprojekte hervorzuheben, die am ehesten den Zielen der Konvention entsprechen. Diese Auszeichnung haben beispielsweise das „lebendige Museum“ für Fandango (Musik und Tanz) in Brasilien sowie ein Erhaltungsprojekt des immateriellen Kulturerbes der “Aymara communities” in Bolivien, Chile und Peru erhalten.

17Für die Auswahl der geeigneten Elemente liegen Definitionen inhaltlicher Auswahlkriterien vor, die in den Richtlinien zur Umsetzung der Konvention (engl.: Operational Directives) niedergelegt sind (vgl. Mißling 2010: 102ff., mit weiteren Nachweisen). Sind nach der Welterbe-Konvention von 1972 noch der „außergewöhnliche universelle Wert“ und die historische Echtheit beziehungsweise Authentizität materiellen Erbes ausschlaggebend für eine Listung, so liegt in der 2003er Konvention der Fokus auf der „Repräsentativität“ der gelisteten Elemente für die Vielfalt lebendiger kultureller Ausdrucksformen weltweit, auf der identitätsstiftenden Bedeutung dieser Elemente für ihre TrägerInnen sowie auf der kontinuierlichen Praxis und Neuschaffung. Die Evaluierung der Nominierungen für die Repräsentative Liste führte bislang das Nebenorgan (Subsidiary Body) aus, das aus von den Vertragsstaaten benannten VertreterInnen des zwischenstaatlichen Komitees (IGC) sowie aus unabhängigen ExpertInnen bestand (Ziffer 29 der Richtlinien in Verbindung mit der Geschäftsordnung des zwischenstaatlichen Komitees). Für die Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes sowie für das Register guter Praxisbeispiele übernahm dieselbe Aufgabe das „beratende Gremium“ (Consultative Body), welches ausschließlich aus Vertretern von NGOs und unabhängigen ExpertInnen bestand (Ziffer 26 Satz 3 der Operationellen Richtlinien). 2013 hat das zwischenstaatliche Komitee beschlossen, diese beiden Beratungsorgane zusammenzulegen, um eine einheitlichen Bewertung für beide Listen zu gewährleisten und außerdem das Budget der Konvention zu entlasten. Die Evaluierung der Nominierungen soll in Zukunft einheitlich von einem Gremium, das zur Hälfte aus Vertretern der nicht im Komitee (IGC) vertretenen Staaten sowie zur Hälfte aus unabhängigen ExpertInnen von akkreditierten NGOs besteht, durchgeführt werden. Auf der Grundlage der Begutachtung spricht das Gremium eine Empfehlung zu den jeweiligen Nominierungen aus. Die formelle Entscheidung über die Aufnahme in eine der genannten Listen liegt allerdings stets bei den VertreterInnen der im IGC vertretenen Vertragsstaaten. Somit nehmen die Vertragsstaaten letztlich einen erheblichen Einfluss und bestimmen somit auch die Politik des immateriellen Kulturerbes auf internationaler Ebene (vgl. Mißling 2010: 104f).

18Über diese Listen hinaus unterstützt die UNESCO vor allem Entwicklungsländer und de facto vor allem Staaten des globalen Südens mit Trainingsprogrammen und Sensibilisierungsworkshops, um Verantwortliche auf nationaler und lokaler Ebene in die Ziele, Arbeitsweise und Mechanismen der 2003er Konvention einzuführen. Finanziert werden diese Programme und die Verwaltungsarbeit der UNESCO über Mitgliedsbeiträge der Unterzeichnerstaaten sowie über Spenden und durch Kampagnen eingeworbene Sponsorengelder, die den Fonds für das immaterielle Kulturerbe bilden.

19Die Maßnahmen auf staatlicher Ebene, zu deren Durchführung die Vertragsstaaten gemäß Art. 11 ff. der Konvention völkervertraglich verpflichtet sind (vgl. dazu Mißling 2010: 98 ff., mit weiteren Nachweisen) müssen diese selbst finanzieren – es sei denn, sie beantragen Unterstützung aus dem Fonds, wobei die Vertragsstaaten auch hier einen Eigenanteil zu tragen haben. Allerdings sind die Mittel der Fonds begrenzt, so dass nicht allen Mitgliedsstaaten finanzielle Unterstützung zur Verfügung steht. Über die Vergabe der begrenzten Mittel entscheidet die Dringlichkeit des Erhalts oder die Bedürftigkeit der jeweiligen Vertragsstaaten.

5 AkteurInnen der Konvention

20Die aus rechtlicher Perspektive im Ergebnis wichtigsten und einflussreichsten AkteurInnen des internationalen Regimes zum Schutz des immateriellen Kulturerbes sind die Vertragsstaaten. Mittlerweile haben 158 Staaten13 die UNESCO-Konvention von 2003 ratifiziert, so dass diese Konvention zu den populärsten und wohl am schnellsten angenommenen Konventionen der UNESCO gezählt werden kann.14 Die Unterzeichnerstaaten der Konvention haben mit ihren staatlichen Institutionen und darin verantwortlichen AkteurInnen die erforderlichen Maßnahmen auf nationaler und lokaler Ebene zur Umsetzung der Konvention zu ergreifen. Die Umsetzung und Ausgestaltung dieser Maßnahmen vollzieht sich in den Unterzeichnerstaaten unterschiedlich und richtet sich nach ihrer jeweiligen Rechtsordnung.

21Die UNESCO stellt damit die Programme und operationellen Richtlinien der Konvention zur Verfügung, übernimmt die Verwaltung auf internationaler Ebene und unterstützt die VertragspartnerInnen mit Trainings- und Beratungsangeboten aus dem Hauptsitz in Paris und aus den sogenannten Field Offices, während die Mitgliedsstaaten den rechtlichen, finanziellen und administrativen Rahmen für den Erhalt des immateriellen Kulturerbes auf nationaler Ebene schaffen müssen. Darüber müssen sie alle sechs Jahre (bei dringend erhaltungsbedürftigen kulturellen Ausdrucksformen alle vier Jahre) in einem periodischen Bericht Rechenschaft ablegen.15

22Das ist im Wesentlichen auch der einzige Monitoring-Mechanismus der UNESCO, so dass die Organisation auf die Umsetzung der Maßnahmen nur wenig Einfluss nehmen kann. Auch die der UNESCO und ihren Institutionen nach der Konvention zur Verfügung stehenden Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Konventionspflichten oder der operationellen Richtlinien bleiben äußerst begrenzt. Letztlich beschränken sie sich auf die Möglichkeit, die Aufnahme einer immateriellen kulturellen Ausdrucksform in eine der genannten Listen zu verweigern, sie – auf Antrag eines Vertragsstaats – von der Repräsentativen Liste auf die Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes zu verschieben (Ziffer 38 der operationellen Richtlinien)16 oder eine erfolgte Listung zurückzunehmen (Ziffern 39 und 40 der operationellen Richtlinien). Die beiden zuletzt genannten Fälle sind im Rahmen der UNESCO-Konvention von 2003 – anders als unter der Welterbe-Konvention von 1972 – bislang noch nicht aufgetreten.

23Auf der nationalen Ebene sind die HauptentscheidungsträgerInnen je nach der innerstaatlichen Organisation und Kompetenzordnung vor allem die Verantwortlichen in den jeweils zuständigen Ministerien und Behörden. Diese bestimmen in der Regel letztlich, welche immateriellen kulturellen Praxen oder Ausdrucksformen gelistet werden, welche Maßnahmen ergriffen werden und wer an der Durchführung dieser Maßnahmen beteiligt wird. Sie arbeiten bei der Entwicklung und Umsetzung von „Heritage-Politiken“ mit Vertretern des Feldbüros der UNESCO und, wenn vorhanden, auch mit jenen der UNESCO-Nationalkommission17 zusammen. Je nach Interessenlage, Zielen, Expertise, zur Verfügung stehenden Ressourcen (wie beispielsweise persönliche Netzwerke) und Handlungsmacht haben diese staatlichen AkteurInnen – die in der Regel BeamtInnen sind und nicht immer auch ExpertInnen im Bereich des kulturellen Erbes – die Möglichkeit, mehr oder weniger machtvoll in die Kulturerbepolitik einzugreifen und diese mit zu bestimmen.

24Auch wenn die jeweiligen TrägerInnen und Praktizierenden des immateriellen Kulturerbes in Erhaltungsmaßnahmen weitestgehend zu beteiligen sind und ihnen letztlich die Maßnahmen und möglichen kommerziellen Gewinne zugute kommen sollen, so hängen ihre Beteiligung und ihre Mitspracherechte letztlich doch entscheidend von den jeweiligen politischen und hierarchischen Strukturen (wie etwa dem Grad der Demokratisierung und/oder Dezentralisierung), sowie von dem (Frei)Raum ab, den die Verantwortlichen auf Staatsebene ihnen zur Verfügung stellen (Bendix et al. 2013). Fallstudien haben gezeigt (zum Beispiel Noyes 2006; Tauschek 2010; Eggert 2011), dass nationale oder lokale, soziale und/oder politische Eliten und machtvolle “Gatekeeper” (Blake 2009: 62 nach Arizpe 2007) dabei eine große Rolle spielen und die immaterielle Kulturerbe-Politik auf nationaler (beziehungsweise regionaler und lokaler) Ebene dominieren können.

25Neben den EntscheidungsträgerInnen auf nationaler Ebene spielen auch internationale InteressenvertreterInnen eine machtvolle Rolle bei der Umsetzung der 2003er Konvention (vgl. Eggert 2010). Dazu gehören andere Mitgliedsstaaten der UNESCO, die sich an Erhaltungsprogrammen beteiligen18, aber auch Stiftungen, NGOs, Vereine, Unternehmen und Einzelpersonen, die sich in dem Erhalt der einen oder anderen immateriellen kulturellen Ausdrucksform engagieren. Sie bestimmen nicht nur, welche Länder, kulturellen Ausdrucksformen und Projekte sie unterstützen, sondern auch die Art der Umsetzung dieser Projekte. Damit haben sie einen hohen Einfluss auf die Entwicklung von Kulturerbepolitiken. Auch hier sind es häufig politische Interessen – wie zum Beispiel die Entwicklung einer Region oder die Förderung der immateriellen Kulturerbepolitik auf internationaler Ebene – die die Beweggründe für die Unterstützung dieser Projekte liefern. Es spielen aber auch ideelle und nostalgische Aspekte eine Rolle – wie zum Beispiel Interesse am Erhalt beziehungsweise Sympathie für eine bestimmte kulturelle Ausdrucksform, oder die emotionale Verbindung zu bestimmten Gruppen und Praktizierenden.

26Wie in verschiedenen Kontexten die Verantwortlichkeiten in der Verwaltung von immateriellem Kulturerbe in einem dynamischen Prozess ausgehandelt werden, wem Entscheidungsgewalt und Nutzungsrechte zukommen und wie die Handlungsräume letztlich von einzelnen beteiligten AkteurInnen ausgestaltet werden, sind Fragen, die im Rahmen der Forschergruppe zu Cultural Property eruiert werden (Bendix et al. 2013; vgl. auch Eggert und Peselmann in diesem Band).

6 Immaterielles Kulturerbe als Ressource – Inwertsetzung, Nutzung und Verteilung

27Die Maßnahmen im Rahmen der Konvention von 2003 sind nicht unumstritten. Die UNESCO gibt in dieser Konvention bestimmte Werte, Normen und Mechanismen zum Umgang mit Kulturerbe vor, die weltweit verbreitet werden und auf nationaler Ebene zum Teil in Gesetzestexte und konkrete Projekte Eingang finden (Singh 2011; Finnemore 1993; Bendix et al. 2013). Von der internationalen Staatengemeinschaft entwickelt und als Standard beziehungsweise Vorbild für die Staaten präsentiert, haben diese Maßnahmen auf internationaler, nationaler und lokaler Ebene ganz unterschiedliche Effekte auf verschiedenen Ebenen, die nicht alle immer vorhersehbar sind: Sie betreffen die Beziehungen zwischen und Positionierung von Staaten in der internationalen Politik; sie wirken sich auf soziale und hierarchische Strukturen auf nationaler wie lokaler Ebene aus; sie haben Einfluss auf die KulturträgerInnen, ihre Lebenswelt und ihre Beziehung zu ihren Praxen und Objekten; sie wirken auf lokale und nationale Wissensbestände sowie auf die Verteilung, Inwertsetzung und Nutzung dieser Wissensbestände; darüber hinaus sorgen sie für eine Neubewertung und Klassifikation von kulturellen Ausdrucksformen in durch die UNESCO gelistete (und damit hervorgehobene) und nicht gelistete.

28Durch die UNESCO-Listung werden einzelne kulturelle Ausdrucksformen aus ihrem lokalen Kontext herausgegriffen und als Repräsentanten ihrer selbst in einem globalen Kontext der UNESCO-Liste in Bezug zu anderen Elementen gesetzt und zum Erbe der Menschheit erklärt (Kirshenblatt-Gimblett 1995: 371). Damit gehen bestimmte Inwertsetzungsprozesse einher. Verschiedene Autoren (zum Beispiel Hafstein 2009; Smith und Akagawa 2009: 7; Kirshenblatt-Gimblett 2004: 57) diskutieren aufgrund von empirischen Erkenntnissen den elitären Charakter der internationalen Listen, die letztlich immer auf Selektion beruhen. Diese Selektion erfolgt nach Kriterien, die aus der Sicht der Kulturwissenschaften aber verhandelbar sind – je nach kulturellem Kontext und je nach den beteiligten politischen und wirtschaftlichen Interessen (Tauschek 2009a: 440; vgl. Hafstein 2004: 129). Was gelistet wird, hängt dabei stark von der Expertise der Verantwortlichen auf nationalstaatlicher Ebene ab, da bei der Entscheidung über die Listung alleine ausschlaggebend ist, wie das zu listende Element im Nominierungsantrag dargestellt ist. Das Verfassen des Antrags bedarf eines umfassenden Wissens über die Konvention und ihre operationellen Richtlinien, eines Verständnisses der Arbeitsweise und Ziele der UNESCO und das nötige fachliche und linguistische Handwerkszeug, um den Antrag in einer der offiziellen Sprachen der UNESCO so überzeugend zu schreiben, dass alle erforderlichen Auswahlkriterien zufriedenstellend erfüllt sind. Tauschek spricht hier von der „Inszenierung“ einer Tauglichkeit zum Welterbe und meint damit die Formatierung kultureller Ausdrucksformen seitens verantwortlicher AkteurInnen nach den formellen Kriterien der operationellen Richtlinien, um die begehrte internationale UNESCO-Auszeichnung zu erwerben (Tauschek 2009a: 443; siehe auch Tauschek 2009b). Mit diesem formellen Prozess der „Erbwerdung“ oder „Prädikatisierung“ (Hemme et al. 2007) ist immer auch eine politische, wirtschaftliche und/oder ideelle Inwertsetzung verbunden, wie Bendix (2007) gezeigt hat. Staaten, die nicht genügend finanzielle Mittel und fachliche Kenntnisse besitzen, sind bei der Entwicklung solcher „passgenauen“ Anträge im Nachteil. Zwar können sie Mittel aus dem Fonds beantragen, aber auch das bedarf des Formulierens eines Antrags, der die Bedürftigkeit des entsprechenden Staates aufzeigt. Es besteht dabei die Gefahr, dass die Listen internationale, aber auch regionale und lokale Machtgefälle reproduzieren und bereits benachteiligte Staaten, Gruppen und Individuen ausschließen (Noyes 2006; Kuutma 2007). Denn letztlich können nicht alle Mitgliedsstaaten finanzielle Unterstützung bekommen, nicht alle kulturellen Ausdrucksformen können gelistet werden und nicht alle lokalen Gruppen und Praktizierenden können in Programmen und Trainings berücksichtigt und an potentiellen Vorteilen und Begünstigungen – wie etwa Einnahmen der Tourismuswirtschaft – beteiligt werden. Das schürt den Wettbewerb zwischen den Staaten bezüglich ihrer Präsenz auf den Listen, die derzeit durch China (37 Einträge in die Repräsentative Liste) und Japan (22 Einträge) dominiert wird. Und wie bereits beschrieben, hängen die letzten Entscheidungen stets von den RepräsentantInnen des IGC ab, wo ein erhebliches Maß an diplomatischen Manövern und anderen Machtaushandlungen stattfindet (vgl. Lankau et al. 2010).

29Hinzu kommt, dass die der UNESCO-Konvention von 2003 zugrundeliegenden und in ihr wirkenden Konzepte und Ideen der UNESCO zum Teil in westlichen Werten, Normen und Idealen begründet sind. Die Idee der Erhaltung beziehungsweise des Schutzes von kulturellen Ausdrucksformen geht auf Vorstellungen der Konservierung materieller Bauten in der europäischen Denkmalpflege des 19. Jahrhunderts zurück, die bereits in der Welterbe-Konvention von 1972 eine Rolle spielen (Hafstein 2004: 18; Bendix 2007; vgl. Tauschek 2010: 54). Dem UNESCO-Konzept des “cultural heritage” ging in den ersten Konventionen zum Schutz von „Kulturgütern“ (1954, 1968, 1970) das Konzept des “cultural property” voraus – eine Kategorie, die mit westlichen Eigentumsvorstellungen und Vorstellungen von Gewinn und Nutzbarmachung in Bezug auf materielles Erbe verbunden war. Erst mit der Welterbe-Konvention vollzog sich die Entwicklung hin zur Kategorie des kulturellen Erbes, was mehr ideelle Werte in den Mittelpunkt rückte und eine Öffnung für immaterielle kulturelle Ausdrucksformen ermöglichte (Weigelt 2006, 2007). Andererseits geht die Idee des immateriellen kulturellen Erbes auf Schutzinitiativen in Zusammenhang mit “living human treasures” – Personen mit herausragendem Wissen in Bezug auf bestimmte immaterielle kulturelle Ausdrucksformen19 – aus Japan und Korea zurück (Hafstein 2004: 19 – 22). Die Konzepte und Ideen in der 2003er Konvention speisen sich damit aus zwei verschiedenen im globalen Heritage-Diskurs dominanten ideologischen Umgangsformen mit kulturellem Erbe. Dieser Umstand verstärkt die Kritik der Hegemonie machtvoller Staaten in der globalen Kulturerbe-Politik (vgl. “authorized heritage discourse”, Smith 2006).

30In der Umsetzung der UNESCO-Konventionen auf nationaler und lokaler Ebene zeigt sich, dass der (westliche) Eigentumsbegriff und auch die (wirtschaftliche oder politische) Nutzbarmachung gelisteter materieller und lebendiger kultureller Ausdrucksformen für dort wirkende AkteurInnen weiterhin von Bedeutung sind. In Fallstudien, die die Forschergruppe zu Kambodscha durchgeführt hat, wird das offensichtlich in territorialen Auseinandersetzungen zwischen Kambodscha und Thailand um den durch die UNESCO zum Welterbe ausgezeichneten Tempel Preah Vihear (Hauser-Schäublin 2011; Hauser-Schäublin und Mißling 2014); in Fragen der rechtmäßigen Nachfolge verstorbener Lehrer einer an der UNESCO-Nominierung beteiligten Schattentheatergruppe und den damit verbundenen ideellen und wirtschaftlichen Rechten an einer spezifischen „Tradition“ (Eggert 2010) sowie in der Inwertsetzung von UNESCO-Kulturerbe im Rahmen einer Marketingstrategie für Kambodscha, die der Positionierung in einem regionalen und internationalen Machtgefälle dienen soll (Eggert 2011). Immaterielles Kulturerbe ist eine wertvolle Ressource für verschiedenste AkteurInnen und ihre politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Interessen und Ziele (Smith 2013: 392).

7 Propertisierung von immateriellem Kulturerbe

31Die Frage der Mitbestimmung in der Verwaltung von und der Nutzungsrechte an „Kulturgütern“ wird bei historischen Bauten oder anderen materiellen Ausdrucksformen im Rahmen der Welterbe-Konvention über das Territorium beziehungsweise territoriale Rechte sowie über dingliche Rechte (Privateigentum, Nutzungsrechte, Nießbrauch o.ä.) bestimmt. Verantwortlich für die Pflege und Schutz der jeweiligen Stätten, Landschaften oder Objekte ist der Vertragsstaat, auf dessen Territorium diese Stätten liegen. Die Regierungen der jeweiligen Staaten bestimmen die Körperschaften, die mit diesen lokalen Stätten assoziiert sind und/oder für Erhaltungsmaßnahmen und Verwaltung geeignet erscheinen.

32Auf lebendige, immaterielle kulturelle Ausdrucksformen ist dies nicht ohne weiteres übertragbar. Immaterielle kulturelle Ausdrucksformen entwickeln sich ständig weiter, leben vom Austausch und von der Neukreation durch Aufeinandertreffen verschiedener Individuen, Gruppen und sogenannte „Gemeinschaften“. Vor allem sind immaterielle Ausdrucksformen aber stets an lebende Menschen – Individuen oder Gruppen – gekoppelt, welche als ihre „KulturträgerInnen“ fungieren. Durch sie verbreiten sich kulturelle Ausdrucksformen über territoriale Grenzen hinweg und durch die heutigen Medien und Transportmöglichkeiten wie Internet, Telefon, Bahn, Flugzeug, Schiff etc. auch unmittelbar global. Territoriale Grenzen stimmen in vielen der UNESCO-Mitgliedsstaaten nicht mit sozialen, kulturellen und ethnischen Grenzen überein. In vielen Fällen wurden territoriale Grenzen in Zeiten kolonialer Fremdbestimmung künstlich gezogen, obwohl soziale und kulturelle Räume diese Grenzen und Landkarten durchziehen. Sprachen, Bräuche, Rituale, Feste, Feiertage und Zeremonien haben sich mit dem Austausch zwischen verschiedenen sozialen und ethnischen Gruppen fortgetragen und überregional verbreitet. Der Ursprung von solchen Praktiken lässt sich zeitlich und räumlich oftmals nicht mehr genau nachvollziehen. Die Formen haben sich weiterentwickelt, neue sind entstanden und haben die alten in ihrer Vielfalt bereichert. Zu welcher Gruppe hier welche Praktiken gehören, wer sie verwalten darf und wer daraus kommerziellen Nutzen ziehen darf, lässt sich in solchen Fällen nur schwer bestimmen und ist häufig mit Konflikten und komplexen Aushandlungsprozessen verbunden. Ein Beispiel hierfür ist auf internationaler Ebene der Streit zwischen Bolivien und Peru um den Ursprung und die damit verbundenen Besitzansprüche an der Teufels-Tracht im Rahmen des Rituals „La Diablada“, der im Jahr 2009 öffentlich wurde.20

33Die UNESCO-Konvention von 2003 stellt aber auch für lokale Interessenvertreter und potentielle Nutznießer eine Möglichkeit, dar, ihre Rechte einzufordern oder zu verteidigen – gegenüber anderen potentiellen Nutznießern, aber auch zur Ermächtigung gegenüber staatlicher Dominanz und Regierungseinfluss (zum Beispiel Klenke 2013; Klenke und Socha 2013).

34Anders herum kann dieses Instrument von staatlicher Seite genutzt werden, um über die eigentlichen Kulturträger, d. h. bestimmte Gruppen und ihre kulturellen Ausdrucksformen verstärkte Kontrolle auszuüben. Denn nach der UNESCO-Konvention von 2003 ist es dem Staat möglich, bereits durch seine souveränen Entscheidungen zur Erfassung und Listung von bestimmten immateriellen kulturellen Ausdrucksformen diese dem rechtlichen Regime der Konvention zu unterstellen und ihre Ausübung durch die eigentlichen KulturträgerInnen nach Maßgabe der international-rechtlichen Vorgaben aus der Konvention zu regulieren. Damit bietet die UNESCO-Konvention zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes zumindest mittelbar die Möglichkeit, dass Staaten ihre Hoheit und ihre Kontrolle auf kulturelle Praxen und Ausdrucksformen ausweiten, die der staatlichen Souveränität – zumindest in rechtsstaatlichen Rechts- und Verfassungsordnungen – üblicherweise weitgehend entzogen sind (Mißling 2010: 105ff; vgl. Hafstein 2007). Die Macht- und Entscheidungsgewalt trifft dabei nicht immer auch jene Gruppen, die durch die 2003er Konvention in den Mittelpunkt rücken sollen.

8 Einflussmöglichkeiten auf die internationale Politik zum Schutz immateriellen Kulturerbes

35Die Politik des immateriellen Kulturerbes wird in erster Linie bestimmt durch RepräsentantInnen des IGC, die alle vier Jahre wechseln. Allerdings gibt es im Verwaltungsapparat der UNESCO verschiedene Arbeitsgruppen, die an aktuellen Fragestellungen arbeiten und Problemen sowie Herausforderungen in der Umsetzung der Konvention von 2003 begegnen. Dort werden ExpertInnen, WissenschaftlerInnen und NGOs zu Rate gezogen, die die Möglichkeit haben, sich mit ihrem Wissen, ihren Kompetenzen und Erfahrungen einzubringen. Inwiefern die dort entwickelten Lösungen und Mechanismen aber Eingang in die operationellen Richtlinien finden, hängt von der Zustimmung durch die im IGC vertretenen Mitgliedsstaaten ab. Da es äußerst schwierig ist, Strategien und Policies zu entwickeln, mit denen alle vertretenen Mitgliedsstaaten (beziehungsweise ihre gesandten VertreterInnen) einverstanden sind, gestaltet sich der Prozess der Veränderung relativ schwierig und langsam. Machtvolle und einflussreiche Staaten mit jeweils eigenen nationalen Agenden können Verhandlungen bremsen oder sogar blockieren (Lankau et al. 2010). Obwohl Wandlungsprozesse stattfinden, ist das Grundgerüst der 2003-Konvention an jenem der 1972-Konvention orientiert und weist damit die gleichen Grundproblematiken auf: die der Listen und damit der Selektion und Wertung, die der Dominanz durch machtvolle AkteurInnen und die Auslegung und Instrumentalisierung auf nationaler Ebene. Die Artikel des vorliegenden Bandes liefern der UNESCO Material aus ethnografischen, kulturanthropologischen, agrarwirtschaftlichen und völkerrechtlichen Forschungen, um zum einen Tendenzen in der Nutzung und Implementierung der 2003-Konvention aufzuzeigen, zum anderen aber auch, um daraus Lösungen und Strategien entwickeln zu können.

9 Schlussbetrachtung

36Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine UNESCO-Listung zwar die Aufmerksamkeit auf immaterielle kulturelle Ausdrucksformen weltweit lenkt, indem sie sie aufwertet; aus den beschriebenen Nebeneffekten und empirischen Studien ergibt sich aber, dass die Praxis der Inventarisierung immaterieller kultureller Ausdrucksformen durch die UNESCO weniger zu einer Stärkung der Handlungsfähigkeit von in der Verwaltung von kulturellem Erbe bislang benachteiligten lokalen AkteurInnen führt (wie durch die Konvention angestrebt), sondern im Gegenteil oftmals zu einer Verstärkung der Machtpositionen von bereits einflussreichen AkteurInnen und damit von sozialen Ungleichheiten auf lokaler Ebene; außerdem bringt sie häufig ein „Einfrieren“ dieser kulturellen Ausdrucksformen mit sich – indem wertbehaftete Repräsentationen von kulturellen Ausdrucksformen erzeugt und diese von machtvollen AkteurInnen zu politischen, wirtschaftlichen oder anderen Zwecken festgeschrieben werden. Für eine Gewährleistung der fortlaufenden Praxis dieser Ausdrucksformen ist es aus unserer Sicht notwendig, an Mechanismen zu arbeiten, welche die rechtliche Position der TrägerInnen und Ausübenden immaterieller kultureller Praktiken anerkennen und stärken. Damit ist die Möglichkeit dieser AkteurInnen gemeint, sich als rechtlich anerkannte Körperschaft, wie zum Beispiel ein Verein, so zu organisieren, dass sie als PartnerInnen staatlichen Einrichtungen gegenüber Position beziehen und ihre Interessen verteidigen können. Dabei spielen aus unserer Sicht internationale Bemühungen wie beispielsweise Demokratisierungsprozesse und politische Partizipation, Menschenrechte, Stärkung der Rechte indigener Gruppen (vgl. Müller und Sanmukri in diesem Band) oder Regelungen gegen illegalen Kulturgütertransfer (vgl. Splettstößer und Tasdelen in diesem Band) eine herausragende Rolle und sollten in ihrer Anwendung gefördert werden. Auf diese Weise wird „Schutz“ zu einer Angelegenheit zwischen den Beteiligten – wie zum Beispiel zwischen lokalen Künstlergruppen und RegierungsakteurInnen. Darüber hinaus werden dadurch die Strukturen gefestigt, die es Menschen erlauben, die kulturellen Praxen, die sie als bedeutungsvoll erachten, so auszuüben und zu verändern, wie es ihnen sinnvoll erscheint (Hauser-Schäublin et al. 2010).

37In der Erarbeitung solcher Mechanismen ist eine Zusammenarbeit der UNESCO mit anderen internationalen Organisationen erforderlich – insbesondere wenn es um Angelegenheiten der Propertisierung geht. Bemühungen zum Schutz immaterieller kultureller Ausdrucksformen selbst sind aus unserer Sicht vor allem dann kritisch abzuwägen, wenn es sich um indigenes beziehungsweise lokales Wissen handelt, das durch Außenstehende wie zum Beispiel Pharmaindustrien, Saatgutindustrien und andere transnationale Großunternehmen unter Ausschluss der ursprünglichen WissensproduzentInnen kommerziell oder industriell angeeignet, genutzt und monopolisiert wird. Dazu gehören beispielsweise Kenntnisse über Anwendung, Nutzen und Wirkung von pflanzlichen, tierischen und mineralischen Substanzen sowie die damit verbundenen Methoden des Anbaus, der Züchtung und der Weiterverarbeitung. Internationale Organisationen wie zum Beispiel die WIPO (siehe Groth et al. in diesem Band) könnten hier für die entsprechenden Lokalgruppen Rechte zur Vergabe von beschränktem Zugriff auf Ressourcen und indigenes Wissen definieren, um lokales Wissen vor solchen externen Propertisierungen zu schützen (Hauser-Schäublin et al. 2010).21 Problematisch ist dabei allerdings, welche Kriterien der Vergabe formuliert werden und wer darüber letztlich entscheiden darf. Darüber hinaus sind auch hier mögliche Kehrseiten sowie Auswirkungen auf lokale Hierarchien und Dynamiken in den nicht homogenen Lokalgruppen zu berücksichtigen und im Vorfeld ethnographisch zu untersuchen.

Bibliographie

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Notes de bas de page

1 Smith (2006: 53ff.) und andere (zum Beispiel Blake 2002: 8) weisen darauf hin, dass die Dichotomie zwischen materiellem und immateriellem Kulturerbe nicht sinnvoll ist, da jede Form von kulturellem Erbe immaterielle Komponenten in sich trägt.

2 Vgl. dazu u. a. Bortolotto (2008: 7–42, mit weiteren Nachweisen).

3 http://whc.unesco.org/en/globalstrategy/ (Zugriff am 26.05.2014).

4 Vgl. hierzu die weiterführenden Nachweise bei Bortolotto (2008) und Mißling (2010: 92-95).

5 “Cultural landscapes”; vgl. Ziffer 47 und Anhang 3 der operationellen Richtlinien 2013 zur Welterbe-Konvention.

6 Schmitt (2008, 2009) hat aufgezeigt, inwiefern der spanische Schriftsteller Juan Goytisolo als einflussreicher Akteur mit seinen Bemühungen zum Schutz des Platzes Jemaa el Fna in Marrakesch, Marokko, eine zentrale Rolle in der Entwicklung dieses Programms gespielt hat. Für Reflektionen zum “Masterpieces”-Programm siehe außerdem Nas (2002) oder Aikawa-Faure (2009).

7 http://www.unesco.org/culture/ich/index.php?lg=en&pg=00103 (Zugriff am 26.05.2014).

8 Das Konzept des Welterbes wird häufig aufgrund seiner zahlreichen Dichotomien kritisiert (vgl. Hafstein 2004: vii): materiell vs. immateriell (Blake 2002: 8, Smith und Akagawa 2009: 6), elitäre vs. Industrie-/Arbeiterkultur (Seng 2009), Kultur vs. Natur (Harrison 2013), Original vs. Kopie (Skounti 2009). Die 2003er Konvention wird deshalb häufig als Ergänzung zur Welterbe-Konvention betrachtet, um die darin enthaltenen Schwächen auszugleichen – obwohl diese bei der 2003-Konvention zum Teil weiterhin bestehen (vgl. u.a. die Nachweise bei Mißling 2010: 92–95).

9 Siehe Bortolotto 2008 (mit weiteren Nachweisen) und Blake 2002. Vor allem Japan, aber auch einige andere Staaten, haben sich in diesem Zusammenhang als treibende Kräfte bei der Entwicklung und Verabschiedung der Konvention zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes von 2003 hervorgetan. Siehe Bortolotto (2008: 37-40), Isomura (2004) und Watanabe (2006). Für eine detaillierten historischen Überblick über die Entwicklung der Konvention siehe Aikawa 2004.

10 Unter Erhaltung wird laut Konvention die „Sicherstellung des Fortbestands“ verstanden, was durch die Ermittlung, Dokumentation, Forschung, Sicherung, den Schutz, durch die Förderung, Aufwertung, Weitergabe sowie Neubelebung des immateriellen Kulturerbes erreicht werden soll (Art. 2, Ziffer 3. der Konvention). Zwar ist der Begriff „Erhaltung“ in der Konvention als solches definiert, was aber die einzelnen AkteurInnen in der Praxis mit diesem und den in der Definition verwendeten Begriffen verbinden, bleibt je nach Kontext zu hinterfragen. Verschiedene für die Verwaltung zuständige Institutionen weltweit haben unterschiedliche Umgangsweisen mit kulturellen Ausdrucksformen bzw. durch die UNESCO gelistetem kulturellen Erbe und wählen möglicherweise auch ihre eigenen für sie passenden Begriffe aus. Folgende Fragen ergeben sich daraus: Gibt es Differenzen in der Verwendung und Interpretation dieser Begriffe und woher stammen diese? Sind möglicherweise auch unterschiedliche Eigentumskonzeptionen mit den einzelnen Begriffen verbunden? Eine erste Differenzierung und Klärung der in der 2003er Konvention verwendeten Begriffe und ihrer Verwendung nehmen Groth und May in diesem Band vor.

11 Zur Behandlung dieser Problematik siehe Kono (2009). Vgl. auch Groth et al. in diesem Band.

12 Dieser Begriff entspricht einer gängigen Terminologie im internationalen Recht, der sowohl von den Staaten als auch von internationalen Institutionen und Spruchkörpern benutzt wird. Damit wird der Anspruch der Staaten bekräftig, dass sie das letzte Wort über die Konvention und ihre Instrumente haben. In der deutschen Völker- und Europarechtswissenschaft ist er ein fester Begriff, der immer dann verwendet wird, wenn man es mit starken Rechtsstellungen der Staaten zu tun hat. Der Begriff wurde wesentlich vom Europäischen Gerichtshof und vom deutschen Bundesverfassungsgericht (so zum Beispiel ausdrücklich in BVerfGE 89, 155 -Maastricht-, Rn. 55) in Bezug auf die Stellung und Rolle der EU-Mitgliedsstaaten gegenüber den Organen der EU geprägt.

13 Stand vom 20.11.2013, http://www.unesco.org/culture/ich/index.php?lg=en&pg=00024 (Zugriff am 23.01.2014).

14 Vgl. dazu UNESCO, http://www.unesco.org/culture/ich/index.php?lg=en&pg=00310 (Zugriff am 05.02.2014).

15 http://www.unesco.org/culture/ich/index.php?lg=en&pg=00460 (Zugriff am 30.01.2014).

16 Beantragender Staat kann jeder Vertragsstaat sein. Der beantragende Staat muss weder der Staat sein, der die betroffene immaterielle kulturelle Ausdrucksform zur ursprünglichen Listung nominiert hat, noch muss die immaterielle kulturelle Praxis in seinem Hoheitsgebiet angesiedelt sein.

17 Bei den UNESCO-Nationalkommissionen handelt es sich um staatliche Einrichtungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten, die – je nach Staat in mehr oder weniger unabhängiger Stellung und unterschiedlichem Umfang – mit der Wahrnehmung innerstaatlich bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheit der UNESCO betraut sind.

18 Beispielhaft genannt werden können hier etwa Japan und Korea, die die Entwicklung der 2003er Konvention maßgeblich vorangetrieben haben und mit ihren “Funds in Trust” viele Erhaltungsprojekte weltweit fördern.

19 Dieses System fand 1993 auch in die Schutzinitiativen immaterieller kultureller Ausdrucksformen durch die UNESCO Eingang und macht den Einfluss dieser ostasiatischen Staaten auf die internationale “Intangible-Heritage”-Politik deutlich (http://unesco.org/new/fileadmin/MULTIMEDIA/FIELD/Apia/pdf/00031-EN.pdf, Zugriff am 26.05.2014).

20 Ein Beispiel hierfür ist der Streit um die Tracht der „Diablada“ zwischen Bolivien und Peru im Jahre 2009 (http://online.wsj.com/article/SB125081309502848049.html, Zugriff am 30.01.2014).

21 Hierbei handelt es sich um eine ethnologische Sichtweise, bei der es vor allem darum geht, die Rechte von lokalen und insbesondere indigenen Gruppen zu stärken, die die ProduzentInnen dieses lokalen Wissens sind. Dass es darüber hinaus andere Sichtweisen gibt, die den Schwerpunkt auf andere Gesichtspunkte legen – wie etwa der Nutzbarmachung von lokalem Wissen für die gesamte Menschheit –, schließen wir damit nicht aus.


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