Welterbe
p. 51-59
Texte intégral
1Seit 1972 werden jährlich einzelne Monumente, Gebäudeensembles und Landschaften mit dem Prädikat „Weltkulturerbe“ oder „Weltnaturerbe“, zusammengefasst als „Welterbe“, ausgezeichnet. Der Prozess, durch welchen die weltweite Relevanz solcher Stätten verdeutlicht werden soll, zielt auf eine vielschichtig nutzbare Wertsteigerung. Das Hervorheben von kulturellen und/oder natürlichen Eigenheiten impliziert einerseits kulturelle Eigentümerschaft – es gibt Gruppen oder Nationen, die diese Stätte hervorgebracht oder gehegt haben – und weckt andererseits Interessen, von diesem Gut zu profitieren. Die folgende Darstellung der Welterbekonvention, ihren Zielen und den potentiellen Folgen ihrer Implementierung baut auf empirischen Arbeiten im Erzgebirge, Südafrika sowie Kambodscha auf.1
1 Kulturgut als Erbschaft
2Das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (Welterbe-Konvention) der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) von 1972 haben 190 Mitgliedstaaten ratifiziert.2 Diese internationale Konvention ist, wie alle von der UNESCO später erlassenen kulturellen Übereinkommen, auf dem Hintergrund der völkerverbindenden und friedenfördernden Ziele der Vereinten Nationen zu verstehen; das gegenseitige Verständnis der Mitgliedstaaten von „Kultur“ erfüllt dabei eine wichtige Funktion. Gleichzeitig stellen die Kulturförderinitiativen (ebenso wie jene der Bildung) der Vereinten Nationen auch Instrumente internationaler Governance dar, die zur aktiven Verbreitung des Demokratisierungsgedanken und der Rechtsstaatlichkeit beitragen sollen. Die Welterbe-Konvention ist, historisch gesehen, im Zusammenhang mit der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (1954) zu sehen; das Haager Abkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der aufgrund der unermesslichen Zerstörungen durch die beiden Weltkriege geschlossen wurde und den 126 Staaten unterzeichnet haben.
3Die Welterbe-Konvention von 1972 strebt – ungeachtet besonderer äußerer Umstände – den Schutz und Erhalt von Kulturgut oder Kulturerbe und Naturgut oder Naturerbe und deren Förderung an.3 Dieses internationale Regelwerk entstand in der Zeit der Entkolonialisierung und der Selbstfindung junger unabhängiger Staaten, vor allem in Ländern des globalen Südens. Ende der 1960er Jahre waren auch die Auswirkungen der rasanten ökonomischen Entwicklung und deren problematisches Zusammenspiel mit der Umwelt erkennbar. An diesen beiden Punkten setzt das Übereinkommen an. Es setzt Wertmaßstäbe für Teile des Naturund Kulturerbes, die „von außergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen“ (Präambel der Konvention); sie bedürften der Unterstützung durch die internationale Staatengemeinschaft. Natur- und Kulturerbe (natural and cultural heritage) sind Objekte oder Objektgruppen, welche gemäß des UNESCO-Übereinkommens einen außergewöhnlichen universellen Wert (oustanding universal value) besitzen. Die Begriffe implizieren ein Erbe (heritage), also ein Vermächtnis früherer Generationen, das an die nachfolgenden Generationen weitergegeben wurde und wird mit den Rechten und Verpflichtungen, die einem Erbe innewohnen (vgl. Bendix 2009). „Welterbe“ rekurriert auf die Vergangenheit, um sie für Gegenwart und Zukunft zu positionieren (Kirshenblatt-Gimblett 1995).
4Die von der UNESCO bestimmten Kategorien von Kulturgütern umfassen drei Gruppen: Denkmäler, Gebäudegruppen oder Ensembles und Stätten (wie etwa archäologische Stätten, die in einer bestimmten natürlichen Umgebung lokalisiert sind; Artikel 1). Solche Kulturgüter stellen beispielsweise der Hildesheimer Dom (vgl. Hemme und Tauschek 2008), die portugiesische Befestigungsanlage Mazagan in Marokko (vgl. Cardeira da Silva 2013) oder die Tempel- und Königsstadt Angkor in Kambodscha (Hauser-Schäublin 2011) dar. Die Kategorie „Kulturlandschaften“ soll das langfristige Gestalten im Zusammenwirken von menschlichem Handeln und Natur aufzeigen. Als Beispiele wären hier die Weltkulturerbelandschaft Mapungubwe in Südafrika oder die montane Kulturlandschaft Erzgebirge zu nennen; letztere soll auf regionale und transnationale (deutschtschechische) Initiativen hin ebenfalls zum Welterbe ernannt werden.4 Unter Naturerbe oder Naturgut werden verschiedenste „natürliche“ Manifestationen geologischer und physiologischer Art verstanden, wobei auch hier die menschliche Einschätzung – sei sie wissenschaftlicher, ästhetischer oder historisch-vermittelter Art – den außergewöhnlichen universellen Wert generieren (Artikel 2).
2 Akteure im Kontext der Welterbe-Konstituierung
5Staaten – welche Ministerien, Abteilungen und individuellen Akteure auch immer – erscheinen als Hauptakteure im Prozess der Auswahl und des Vorschlagens von Welterbestätten (vgl. dazu auch Bendix et al. 2013). Die Verantwortung, aber auch die Kontrolle über die weitere Bewahrung und Entwicklung eines Welterbes nach der Ernennung liegt offiziell in staatlicher Hand. Schutz- und Förderinstrumente sind immer auch Kontrollinstanzen in den Händen derjenigen, die über diese Instrumente verfügen dürfen. Dies trifft für die Welterbe-Konvention und deren Implementierung ebenfalls zu. Die Implementierung des UNESCO-Übereinkommens bedeutet für viele Staaten die Möglichkeit einer Ermächtigung über wichtige Kultur- und/oder Naturgüter auf ihrem Territorium, selbst wenn diese faktisch Teil der Lebenswelt von lokalen oder indigenen Gruppen sind und teilweise deren Enteignung darstellen. Die Verwaltung und Entwicklung eines Welterbes hat oft weitreichende Folgen gerade für die lokale Bevölkerung. Obwohl die UNESCO in ihren Erläuterungen rund um die Welterbe-Konventionen ökonomische Entwicklung nicht als vorrangig vorsah (sie aber auch nicht ausschloss), nehmen Wirtschaftsinteressen je nach Situation lokaler Interessenten bis globaler Investoren einen wichtigen Platz ein. Entsprechend der politischen Staatsform sind mehr oder minder partizipatorische beziehungsweise autokratische Ernennungsaktivitäten zu beobachten. Wesentlich für die Ausprägung eines Welterbe-Nominierungsinteresses ist der Wissensstand um die Potentiale von Heritage-Stätten, aber auch um die Komplexität des mit einer erfolgreichen Nominierung einzusetzenden Regimes des Welterbe-Erhalts. Solches Wissen – sowohl um die Qualität von Welterbe gemäß UNESCO-Standards wie auch um die höchst komplexen formellen Schritte und bürokratischen Verästelungen – wird von interessierten Einzelakteuren bis zu unterschiedlich legitimierten NGOs vermittelt, die je nach den Freiräumen, die ein Staat gewährt, motivierend und unterstützend tätig werden.
6Für die Verwaltung des Welterbes müssen Staaten eine verantwortliche Behörde einrichten. Manche Länder vergeben diese Aufgabe auch an private Anbieter (vgl. Breglia 2006). Selbst in bottom-up-Nominierungsprozessen resultiert das Welterbe-Bestreben in komplexen Verwaltungsinstitutionen mit hierarchisch-bürokratischen Strukturen. Hieraus erwachsen eigene Dynamiken, die auch selbstbezogene, wirtschaftliche Ziele verfolgen können. Es sind jedoch die Staaten beziehungsweise deren Regierungen, die letztlich für die Welterbestätten verantwortlich bleiben. Halten sie die Vorgaben der UNESCO, die an die Vergabe des jeweiligen Welterbestatus gebunden ist, nicht ein, riskieren sie die Aberkennung dieses Titels. So hatte zum Beispiel die Streichung der Welterbelandschaft Dresdner Elbtal von der Welterbeliste, nachdem sich die Stadt für den Bau einer neuen Straßenbrücke über die Elbe entschieden hatte, erhebliche Nachwirkungen auf andere, anstehende Bewerbungsverfahren. Sowohl regionale wie nationale Behörden fühlten sich zur Rechenschaft gezogen und sorgten sich um zukünftigen Gesichtsverlust (Peselmann und Socha 2010).
7Die Implementierung des 1972er UNESCO-Übereinkommens kann in Ländern, die nur formal, jedoch nicht faktisch demokratisch organisiert sind, negative Folgen zeitigen für lokale Gruppen oder Minderheiten: von ihnen hervorgebrachtes und gehegtes Kulturgut ebenso wie religionsträchtig verehrtes Naturgut kann an die Oberhoheit des Staates verloren werden. Aus dem Gruppenerbe wird im Rahmen eines Nominierungsprozesses zuerst ein seitens des Nationalstaates beanspruchtes „Erbe“, welches sodann – sofern die Nominierung erfolgreich ist – der gesamten Menschheit zur Verfügung stehen soll. Die neuen Eigner dieses „Erbes“ erhalten dadurch auch Rechte, über die in nur wenigen Fällen die herkömmlichen Besitzer (mit-)entscheiden konnten oder können. Im Gegenteil: Letztere verlieren in denjenigen Fällen, bei denen sie an den Entscheidungsprozessen nicht partizipieren konnten (vor allem bei top-down-Nominierungsprozessen) weitgehend das Bestimmungsrecht über die Art und Weise, ob und wie ihr Erbe von anderen Menschen genutzt werden soll oder kann. Dies gilt vor allem für sakrale Stätten, die durch die Ernennung zum nationalen Kultur- und späteren Welterbe oft eine Musealisierung und bisweilen auch eine Eventisierung erfahren. In solchen Fällen ist mit diesem Wechsel der Eigner – von der lokalen Gruppe zum Staat und der Menschheit insgesamt – eine Säkularisierung und fremdbestimmte Ökonomisierung verbunden. In extremen Fällen kann die Implementierung der UNESCO-Richtlinien, wie etwa die vorgeschriebene Zonierung des Welterbes als Schutzmaßnahme, eine Zwangsumsiedlung der lokalen Bevölkerung zur Folge haben oder der Bevölkerung werden strengen Vorschriften bezüglich der Nutzung des Gebiets auferlegt (wie im Fall von Angkor, vgl. Miura 2011a, 2011b). Die Vernachlässigung solcher lokaler Gemeinschaften im Falle des materiellen Welterbes ist den Verantwortungsträgern der UNESCO nicht entgangen. Sie hat dies zum Anlass genommen, im Zusammenhang mit immateriellem Welterbe besonderes Augenmerk auf die Förderung von safeguarding communities’ living heritage zu legen und deren Involvierung in die Nominierung für die Staaten verpflichtend zu machen.5
8Während die Welterbe-Ernennung in demokratischen Staaten zu einem breit genutzten Instrument verschiedener Akteursgruppen geworden ist, stellt sie in nur begrenzt demokratisch funktionierenden Staaten einen hierarchischen top-down-Prozess dar, bei dem lokale Gruppen eine sehr beschränkte Handlungsfähigkeit besitzen. Die nach dem Übereinkommen zum Schutz von Welterbe verabschiedeten weiteren kulturellen Vereinbarungen der UNESCO (die Konventionen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, 2003; das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, 2005, vor allem aber auch die UN-Erklärung über die Rechte indigener Völker, 2007, vgl. United Nations Permanent Forum on Indigenous Issues) thematisieren explizit die Bedeutung lokaler beziehungsweise indigener Gruppen und tragen zu deren Förderung bei; diese Übereinkommen sollen den skizzierten Tendenzen entgegenwirken und wirken zweifellos auf den Umgang der Staaten mit Welterben und lokalen Gruppen zurück.
3 Plurale Wertzuschreibungen von Welterbe
9Ein wesentlicher Kontext aller UNESCO-Kulturerbevereinbarungen ist der sich verändernde Diskurs um Kultur. Der Kulturbegriff, den die UNESCO in der 1972er Konvention verwendet, ist – aus heutiger Perspektive – ein eher statischer Begriff. Er beinhaltet ein vor allem materielles, sich an Kunst orientierendes Verständnis von Kultur, also konkrete Werke, welche Menschen einmal hervorgebracht haben. Der Kulturbegriff der UNESCO hat sich jedoch im Verlauf der Zeit verändert und legt Zeugnis ab vom reflexiven Prozess, dem sich diese internationale Organisation stellt (vgl. Weigelt 2007). Alle späteren Übereinkommen (zum Beispiel das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, 2003; und das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, 2005) verwenden einen sehr viel dynamischeren Kulturbegriff, der nicht-materielle Aspekte von Kultur und ihre Veränderbarkeit betont. Auf der Implementierungsebene der Welterbe-Konvention bleiben jedoch weniger dynamisierte und reflektierte Kulturbegriffe präsent, nicht zuletzt weil der Text der Konvention nicht verändert wird; die auf ihr aufbauenden Strukturen des Welterbe-Regimes sowie flankierende Akteure, die die Welterbe Auswahl eng begleiten, tragen zur Aufrechterhaltung nicht immer kongruenter Kulturbegriffe bei.
10Der Begriff des Welterbes und der mit Nominierungen verbundene Wettbewerb klassifiziert „neutrales“ Kultur- und Naturgut zu einem mit Mehrwert versehenen Gut (Kirshenblatt-Gimblett 1995). „Welterbe“ ist ein Prädikat, das Objekte und Objektgruppen mit einer besonderen Bewertung versieht – als analytischer Begriff ist Welterbe entsprechend nicht einsetzbar. Umgekehrt verweist „Welterbe“ bewusst auf die ursprüngliche Gruppe der Schöpfer und deren „Erben“ (inklusive des Staates) und die identitätsstiftende Rolle einer solchen Stätte. Der Nominierungsprozess für eine Welterbestätte kann auf identitätsrelevanten Aspekten aufbauen. Er kann aber auch territoriale, historisch-politisch erwachsene Konflikte schüren, wie im Fall des auf der kambodschanisch-thailändischen Grenze angesiedelten Tempels Preah-Vihear (Hauser-Schäublin 2011; Mißling 2011; Hauser-Schäublin und Mißling 2014), oder neue Identifizierungen generieren, wie dies im Falle von überregionalen und überstaatlichen Nominierungen wie etwa der laufenden binationalen Nominierung für die Montanregion Erzgebirge (Deutschland und Tschechien) beobachtet werden kann (Peselmann 2013).
11Die stringentesten Weichenstellungen für ein potentielles Weltkulturerbe werden in einem zwischenstaatlichen Komitee (IGC; auch Ausschuss genannt) verhandelt, das für die Implementierung des Übereinkommens und die Auswahl unter den Bewerbungen zuständig ist. Bis 2013 hatte die UNESCO 981 Objekte (759 Kultur-, 193 Natur- und 29 gemischte, das heißt aus sogenannten kulturellen Landschaften bestehende Erben) in 160 Staaten auf ihre Liste des Welterbes aufgenommen. Aufbauend auf den vorbereitenden Überprüfungen der Bewerbungsdossiers verhandeln in diesem Gremium Vertreter von 15 Vertragsstaaten, die jeweils von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gewählt werden. Bevor ein Dossier diese Verhandlungsebene erreicht – die nicht frei von diplomatischen Arrangements ist – und bevor es davor wiederum das Welterbezentrum, die administrative Zentrale der UNESCO in Paris erreicht, durchläuft ein Ernennungsvorhaben verschiedene Kontexte, in welchen der potentielle Mehrwert eines Objekts oder einer Objektgruppe herausgearbeitet und mit den UNESCO Vorgaben in Passung gebracht wird.
12Entsprechend der von den Vereinten Nationen betonten Souveränität ihrer Mitgliedstaaten bleibt die Bestimmung dessen, was ein Land als Welterbe auswählt und der UNESCO für die Aufnahme in die Welterbeliste vorschlägt, den einzelnen Staaten überlassen. Stätten, für die der Nachweis eines „außergewöhnlichen universellen Wertes“ erbracht werden muss, werden auf einer vorläufigen nationalen Vorschlagsliste (Tentative List)6 geführt, beim Welterbezentrum eingereicht und dort überprüft. Dem Komitee stehen verschiedene Fachorganisationen beratend zur Seite: Das International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property (ICCROM), der International Council on Monuments and Sites (ICOMOS), und die World Conservation Union (IUCN). Das zur Listung vorgeschlagene Objekt wird im Hinblick auf die zehn in den Operational Guidelines detailliert aufgeführten Kriterien evaluiert; es muss mindestens eines dieser Merkmale erfüllen.7 Die Kriterien beziehen sich alle auf verschiedene Aspekte von Einzigartigkeit und Großartigkeit. Zentral sind dabei, wie aus den Operational Guidelines ebenso wie den jeweils in den Komiteesitzungen geführten Diskussionen deutlich wird, die nachgewiesene Authentizität (historische Echtheit) und Integrität (vor allem Vollständigkeit und Intaktheit) der vorgeschlagenen Objekte. Für jedes Kultur- oder Naturerbe, das zur Aufnahme in die Liste der Welterbe vorgeschlagen wird, muss der zuständige Staat Pläne und Strategien vorlegen, wie und mit welchen Mitteln er dieses zu schützen gedenkt. Die Errichtung von ringförmig angelegten Zonen – eine zentrale Zone, welche dem Welterbe vorbehalten ist, eine Pufferzone und eine Entwicklungszone – sind ebenso wie ein Management-Plan zentrale Bestandteile eines Nominierungsvorschlags. Für den Schutz, das heißt vor allem für Maßnahmen des Erhalts des Welterbes, ist jedoch die ganze Staatengemeinschaft mitverantwortlich und entscheidet über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen. Der Mehrwert eines Welterbes zeichnet sich entsprechend auch an den für notwendig befundenen Investitionen zu dessen Restaurierung und Schutz sowie den rund herum anzulegenden Infrastrukturen ab.
13Neben der Liste des Welterbes führt das Komitee noch eine Liste des gefährdeten Erbes der Welt („Rote Liste“), in welche besonders bedrohte Stätten aufgenommen werden können, für die besondere Maßnahmen für deren Erhalt notwendig sind, wie beispielsweise die Altstadt von Aleppo, Syrien, oder die Tropischen Regenwälder von Sumatra.8 Gefährdete Stätten drohen entsprechend, trotz des verliehenen Prädikates ihren Mehrwert nicht realisieren zu können.
4 Schlussbetrachtung
14Rückblickend auf die vierzigjährige Existenz der Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt ist die Schaffung der Liste des Welterbes durch die UNESCO durchaus eine Erfolgsgeschichte. Die Möglichkeit, durch eine Ernennung und Platzierung von wichtigen Kultur- und Naturstätten auf der renommierten Liste ins Rampenlicht der Öffentlichkeit zu treten und entsprechende Touristenströme anzulocken, hat zweifellos viele Staaten dazu ermuntert, sich auf ihren Bestand besonderer Stätten kultureller und natürlicher Art zu besinnen und diese sowohl für identitätsstiftende als auch ökonomische Wertschöpfung zu nutzen. In den vergangenen Jahren hatte die Zahl der Nominierungsvorschläge, die Mitgliedstaaten beim Welterbezentrum eingereicht hatten, sprunghaft zugenommen, was das zwischenstaatliche Komitee dazu zwang, eine jährliche Begrenzung pro Land und Jahr einzuführen. Für diesen starken Anstieg ist nicht nur das mit der Welterbe-Auszeichnung verbundene Prestige verantwortlich, sondern zweifellos auch die ökonomische Inwertsetzung dieser Stätten. Eine Welterbe-Nominierung verfügt – je nach geographischer und politischer Lage – über ein inhärentes Kommerzialisierungspotential und damit verbunden über monetären Gewinn (Starr 2010). Nicht selten kommt die Jagd nach diesem international begehrten Titel einer Jagd nach einem branding gleich, bei dem Staaten ihr Image mit Welterben aufzuplustern versuchen, um den Tourismus anzukurbeln (vgl. Giovine 2009; Aronczyk 2013). Wer die Welterbeimplementierung über längere Zeit beobachtet, kommt um die Frage nicht umhin, ob die UNESCO tatsächlich die Aufgabe wahrnehmen soll, Mitgliedstaaten zu einer Profilierung durch eine Ökonomisierung von Welterben zu verhelfen. Wenn Welterbe zunehmend ein ökonomisches Branding darstellt, könnten die Welterbelisten auch durch die World Tourism Organization (UNWTO) verwaltet werden. Die UNWTO ist ebenfalls eine Untersektion der Vereinten Nationen; sie könnte in diesem Wettbewerb um einen Platz auf dieser Welterbe-„Guinnessliste“ entsprechende Awards ausloben, wobei sie ein besonderes Gewicht auch auf ökologische und soziale Nachhaltigkeit legen und eine aktive und nachgewiesene Beteiligung der safeguarding communities voraussetzen könnte. Diese Alternative wäre auch deshalb zu überlegen, da in vielen Ländern lokale Gruppen oder Regionen nach wie vor nur randständig in die Entscheidungsprozesse der nationalen UNESCO-Kommission miteinbezogen werden und die Auswahl von Nominierungsvorschlägen häufig ein nationales Politikum darstellt, das über die Köpfe der safeguarding communities hinweg getroffen wird.
15Dennoch: die Vielfalt von Welterben, die von der UNESCO zertifiziert worden sind, ist beeindruckend und lenkt, trotz allen Vorbehalten, die internationale Aufmerksamkeit auf die Bedeutung und Tragweite kultureller Schöpfungen.
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Notes de bas de page
1 Ergebnisse aus den Arbeiten der Forschergruppe finden sich unter anderem in Hauser-Schäublin 2011 und Bendix et al. 2013.
2 http://whc.unesco.org/en/conventiontext (Zugriff am 11.03.2014).
3 Die offizielle Version Deutschlands (ebenso wie Österreichs) der UNESCO-Konvention übersetzt die Begriffe cultural heritage und natural heritage mit Kulturerbe und Naturerbe, während die offizielle Version der Schweiz die Rechtsbegriffe Kulturgut und Naturgut verwendet (http://www.unesco.ch/fileadmin/documents/pdf/conventions/welterbekonvention.de.pdf, Zugriff am 11.03.2014). Diese landesspezifischen Übersetzungen hängen nicht zuletzt damit zusammen, dass Deutsch keine offizielle Sprache der Vereinten Nationen ist.
4 Zu beiden Stätten vgl. Bergs und Peselmann in diesem Band und Peselmann 2013.
5 http://www.unesco.org/new/en/culture/resources/in-focus-articles/safeguarding-communitiesliving-heritage/ (Zugriff am 11.03.2014).
6 Vgl. http://whc.unesco.org/en/tentativelists (Zugriff am 11.03.2014).
7 Artikel 77, vgl. http://whc.unesco.org/archive/opguide13-en.pdf (Zugriff am 11.03.2014).
8 http://www.unesco.de/rote-liste.html (Zugriff am 11.03.2014).
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