Versión clásicaVersión móvil

Die Konstituierung von Cultural Property

 | 
Regina F. Bendix
, 
Kilian Bizer
, 
Stefan Groth

Teil 1. Zwischen Heritage und Cultural Property

Cultural Property und das Heritage-Regime der UNESCO

Parallelen und Interaktionen bei ideellen und wirtschaftlichen Inwertsetzungsprozessen von kulturellen Elementen

Arnika Peselmann y Philipp Socha

Texto completo

1 Einleitung

1Die Inwertsetzung und Nutzbarmachung von kollektiv generierten Wissensbeständen, die sich in Erzeugnissen oder Praxen realisieren, wird in internationalen politischen Foren, aber auch in wissenschaftlichen Kontexten über alle disziplinären Grenzen hinweg diskutiert und begrifflich mit dem Terminus Cultural Property gefasst. Cultural Property wird jedoch kontextabhängig unterschiedliche Bedeutung zugeschrieben: So im juristischen Verständnis als Cultural Property Rights sui generis und in Diskussionen der Critical Legal Studies um die kulturelle Dimension von verschiedenen Rechtsinstrumenten. Aber auch als eine diskursive Strategie und kulturelle Praxis, bei der Akteure Zugehörigkeit und Eigentum an materiellen oder immateriellen kulturellen Elementen ausdrücken. Die Konstituierung eines Cultural Property kann umschrieben werden als Prozess, bei dem ein kulturelles Element auf der Basis komplexer Selektionsprozesse aus seinem Kontext gelöst wird und eine Wertzuschreibung erfährt, die ökonomisch und/oder ideell sein kann, sich aus dem Wertesystem des betreffenden Kollektivs ableitet und/oder von außen projiziert wird. Der Prozess, innerhalb dessen sich ein Cultural Property formiert, kann von unterschiedlichsten Interessenlagen und Beeinflussung divergenter und teilweise auch konkurrierender Akteursgruppen, Organisationen und Institutionen geprägt sein.

2Die hier nur abstrakt umschriebene Konstituierung von Cultural Property kann auch beim Zertifizierungsprozess von UNESCO-Weltkulturerbe-Stätten beobachtet werden: Die Ernennung lokaler kultureller Elemente als Erbe der Menschheit ist Resultat lokaler, nationaler und internationaler Selektierungs- und Stilisierungsmuster von Kultur und eröffnet Möglichkeiten sowohl der ideellen als auch der ökonomischen Nutzbarmachung, die die Formierung eines Cultural Property (noch weiter) befördern können. Die Wechselwirkung dieser Prozesse im Kontext von Weltkulturerbe (WKE) wird als Teil der wissenschaftlichen Auseinandersetzung um Cultural Property diskutiert. Der hier gewählte interdisziplinäre Ansatz setzt einen auf den Welterbekontext fokussierten Überblick der gegenwärtig geführten Debatte um Cultural Property in Bezug zu den Narrativen und Argumentationen, die im Kontext zweier Feldstudien sichtbar werden. Es handelt sich dabei zum einen um den verlorenen Welterbestatus des Dresdner Elbtals und zum anderen um die Nominierungsvorbereitung einer deutsch-tschechischen UNESCO-Industriekulturlandschaft Montanregion Erzgebirge. In den zwei konkreten Settings wird die Relevanz der Inwertsetzung und ökonomischen Nutzbarmachung von Kultur durch, bzw. unter ausdrücklichem Verzicht auf, den Status Weltkulturerbe deutlich und ist dabei stets eng verwoben mit der Frage nach der ideellen Be- und Aufwertung der eigenen Kulturlandschaft. Die Dichotomisierung von ideellen und konjunkturellen Werten von Kultur findet sich dabei nicht nur in wissenschaftlichen Diskursen, sondern auch als Widerhall in der Praxis.

2 Zur Herangehensweise

3Die Formierung sowohl eines Cultural Property, als auch die eines UNESCO Weltkulturerbes, verläuft in komplexen Interdependenzen, in denen auf normative Vorgaben ebenso rekurriert wird wie auf lokale Praxen. Dieser Aufsatz beleuchtet die beiden Phänomene aus einer juristischen und kulturanthropologischen Perspektive mit den jeweils fachspezifischen Erkenntnisinteressen und entsprechenden methodischen Instrumentarien.

4Die Kulturanthropologie, die als hermeneutisch arbeitende Wissenschaft soziale und kulturelle Praxen in ihrem Kontext deskriptiv-analytisch untersucht, versteht die Heritagifizierung (Hemme, Tauschek und Bendix 2007a) kultureller Elemente als postmoderne kulturelle Praxis, die im Fall der geplanten binationalen UNESCO-Kulturlandschaft Montanregion Erzgebirge mittels qualitativ induktiver Methoden beforscht wird. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Akteursebene: Die mögliche UNESCO-Zertifizierung wird im Erzgebirge mit konkreten ökonomischen Erwartungen verknüpft, die insbesondere von der sächsischen Landesregierung, aber auch von lokalen Akteuren fokussiert werden. In unserem interdisziplinären Aufsatz liegt der Blickpunkt auf der Verflechtung wirtschaftlicher und ideeller Interessen lokaler und regionaler Akteure, die sich für oder gegen eine Nominierung als Welterbe aussprechen. Eingebettet aber nur marginal behandelt wird die Untersuchung in historische Inwertsetzungsprozesse, wie sie sich an der Entwicklung der erzgebirgischen Volkskunst nachvollziehen lassen, die bis heute die regionale Wirtschaft und Identitätskonstruktionen prägt. Darüber hinaus interessiert aber auch die Frage, wer die offizielle Deutungsmacht über die zu ernennenden Weltkulturerbestätten hat und wem sie in der von Vertreibung und (Zwangs-)Ansiedlung geprägten Region welches Identifikationspotential bieten.

5Das Vergleichsbeispiel generiert sich aus Teilen der Debatte um den Bau der Dresdner Waldschlößchenbrücke und die Aberkennung des UNESCO-Status für das Dresdner Elbtal. Der Konflikt beeinflusst einerseits die Diskussionen um eine mögliche Erzgebirgsnominierung, andererseits zeigt eine eigenständige Betrachtung des Dresdner Falls das Spannungsverhältnis von ökonomischen Argumenten und Fragen von kollektiver Identität im Zusammenhang mit Weltkulturerbe. Diese Perspektive soll dem Blick auf das Erzgebirge vorangestellt werden, da die Kontroversen und die letztendliche Aberkennung des Dresdner Welterbetitels wesentlichen Einfluss auf die Diskussionen rund um die geplante UNESCO Kulturlandschaft Montanregion Erzgebirge haben.

6Bei der Untersuchung der rechtlichen Regelungen im Kontext von Weltkulturerbestätten weisen die einschlägigen normativen Quellen der völkerrechtlichen und nationalstaatlichen Ebene gemeinsame Charaktere auf. Während die Regelungen der UNESCO im Sinne der Präambel der Konvention von 1972 den Schutz- und Konservierungsgedanken in den Vordergrund stellen und auch das Begutachtungsund Ernennungsverfahren entsprechend ausgestaltet haben, obliegt es jedem Staat selbst, potentielle Welterbestätten auf die Tentative List zu setzen und entsprechende interne Regelungen zu bilden. Die für die genannten Beispiele einschlägige deutsche Rechtslage weist dabei ebenso einen starken Bezug zum Denkmalschutzrecht auf. Vorschläge zur Tentative List sind vollkommen im Bereich der Exekutive gehalten. Dabei obliegt den zuständigen Landesministerien ein weiter Ermessensspielraum, der kaum durch rechtliche Regelungen begrenzt wird. Dies ist problematisch, weil der Status Weltkulturerbe weitreichende Folgen hat. Insbesondere die ökonomischen Auswirkungen, spiegeln sich nicht im bestehenden juristischen Rahmen wieder. Vielmehr obliegt es dem weiten Ermessen der Exekutive, wie mit Weltkulturerbe verfahren wird. Aus juristischer Sicht soll daher mit diesem Beitrag der Mangel an notwendigen Regelungen sowie die Diskrepanz zwischen den bestehenden Regelungen und den eigentlichen Beweggründen der Entscheidungsorgane aufgezeigt werden.

7Die Verbindung kulturanthropologischer mit rechtswissenschaftlicher Erkenntnisinteressen schlägt eine Brücke zwischen, einerseits dem sinnverstehenden Ansatz, der empirisch nachvollziehbar die Vielstimmigkeit eines Feldes verdeutlicht und die de facto Interpretation und Anwendung gesetzlicher Rahmenbedingungen zeigt, und andererseits dem normativen Verständnis der Rechtswissenschaft, welches verschiedene Werte, private Interessen und öffentliche Belange versucht abstrakt in Ausgleich zu bringen.

8Im Kontext von Welterbezertifizierungen nehmen Akteure Bezug auf bestehende nationale und völkerrechtliche Regelungen. Diese Referenzen machen auch für eine kulturanthropologische Forschung ein erweitertes Verständnis von entsprechenden Rechtsregimen nötig. Die Rechtswissenschaft hingegen bedarf der kritischen Reflektion der abstrakten Regelungen vor dem Hintergrund empirischer Untersuchungen, um Kon- und Divergenzen aufzuzeigen.

3 Cultural Property (Rights), Weltkulturerbe, Identität

3.1 Cultural Property – Ein Überblick

9Die gegenwärtige Debatte um Cultural Property bezieht ihren Namen zwar von der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954, geht aber weit über den dort definierten Begriff von Cultural Property hinaus. Autoren wie Michael Brown und Rosemary Coombe beziehen sich heute vielmehr auf die immaterielle Ebene von Kulturgut und rücken damit die Rechtsinstrumente des geistigen Eigentums in den Mittelpunkt der Debatte. Diese befasst sich in kritischer Auseinandersetzung im sozialen und historischen Kontext mit der kulturellen Dimension von Rechtsinstrumenten und bezieht sich dabei auf Diskussionen um Subjektivität, Identität und Gesellschaft, sowie der Kommerzialisierung von Kultur (Coombe 1998). Insbesondere die Ökonomisierung von Kultur und das Zusammenwirken mit bestimmten Rechtsinstrumenten stehen für diesen Beitrag im Fokus.

10Für ein differenziertes Verständnis von Cultural Property ist zwischen Cultural Property an sich und konkreten Cultural Property-Rights, also tatsächlichen Rechtsinstrumenten, deren Regelungsbereich Auswirkungen auf Cultural Property hat, zu unterscheiden. So beschäftigt sich die Diskussion um Cultural Property mit verschiedenen Rechtsinstrumenten, wie dem Eigentum an Mobilien und Immobilien und insbesondere auch Rechten des geistigen Eigentums, sowie Rechtsinstrumenten sui generis speziell in Bezug auf Cultural Property. Schließlich sind auch öffentlich rechtliche Instrumente, wie der Zertifikationsprozess zum Weltkulturerbe, Teil der Diskussion. Historisch wurde der Begriff Cultural Property erstmalig in der Haager Konvention zum Schutz von Cultural Property in bewaffneten Konflikten von 1954 geprägt, in der der völkerrechtliche Schutz von „beweglichem und unbeweglichem Eigentum von großer Bedeutung für das kulturelle Erbe der Menschheit“ (UNESCO 1954: Art. 1a) geregelt wird. Auch das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von 1970 bezieht sich in Artikel 1 ausschließlich auf physische Objekte, die „jedem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders wichtig sind.“ Explizit herausgestellt werden dabei unter anderem insbesondere „Antiquitäten [… und] Gut von künstlerischem Interesse wie Bilder, Gemälde und Zeichnungen [… oder] Originalwerke der Bildhauerkunst.“

11Im kulturvölkerrechtlichen Regime der UNESCO zeichnete sich im Lauf der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts die Entwicklung hin zum Begriff des Cultural Heritage ab, der im Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes von 1972 in Artikel 1 und 2 als Denkmäler, Gebäude Ensembles und Stätten sowie Naturgebilde, geologische und physiographische Erscheinungsformen und Naturstätten konkretisiert wird. Mit dem Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes und dem Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen wurde Anfang dieses Jahrhunderts die immaterielle Ebene normativ anerkannt. Diese beiden Instrumente beziehen sich auf „Praktiken, Darbietungen, Ausdrucksformen, Kenntnisse und Fähigkeiten [...], die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen“ (Art. 2, UNESCO 2003) sowie auf „Ausdrucksformen, die durch die Kreativität von Einzelpersonen, Gruppen und Gesellschaften entstehen und einen kulturellen Inhalt haben“ (Art. 4, Abs. 3, UNESCO 2005a). Dabei verdeutlichen sie die Entwicklung des normativen Kulturbegriffs im Völkerrecht von Cultural Property, zu Heritage und Diversity. Formell stehen diese Dokumente gleichrangig nebeneinander. Aus den verschiedenen Schutzgütern und Regelungsstrukturen sowie entsprechenden Formulierungen in den Präambeln lässt sich Cultural Property im Sinne der Konventionen von 1954 und 1970 als Teil des Kulturellen Erbes der Menschheit (Cultural Property of Mankind) einordnen (Roussin 2003).

12Als Teil der von den Critical Legal Studies angestoßenen Auseinandersetzungen untersucht die gegenwärtige wissenschaftliche Debatte um Cultural Property, verschiedene Rechtsinstrumente auf ihre Implikationen auf Kultur und umgekehrt. Gegenstand sind dabei unter anderem die geistigen Eigentumsrechte. Kontextualisiert und analysiert werden zum Beispiel das Rechtsinstrument des Urheberrechts in Bezug auf seinen Schutzbereich, der sich nur auf physisch materialisierte Gegenstände bezieht und bis zu 70 Jahren nach Tod des Autors gewährt wird. Im Kontext eines romantisierten Verständnisses eines Autors, der in seiner Stube sitzt und ein Gedicht verfasst, eignet sich dieses Instrument um eine überzeugende Interessenabwägung vorzunehmen. Dies sind zum einen die Interessen der Gesellschaft auf dieses Werk zugreifen zu können und zum anderen die des Autors, der für eine gewisse Zeit die Möglichkeit erhält, sein Werk exklusiv zu vermarkten, um für die Schaffung entsprechend entlohnt zu werden. In anderen Kontexten, wie beispielsweise den Traumgeschichten der Indigenen Australiens, zeigen sich allerdings Probleme mit der Anwendbarkeit dieses Rechtsinstruments. Diese Geschichten werden nur mündlich von Generation zu Generation überliefert und dabei geringfügig abgeändert. Der Schutz des Urheberrechts greift also nicht, da das Werk weder materialisiert wurde noch von einem bestimmten Autor stammt, der vor weniger als 70 Jahren gestorben ist. Somit sind diese Geschichten schutzlos der Approprisierung und Nutzung in anderen Kontexten ausgeliefert, die möglicherweise die Integrität dieser kulturellen Ausdrucksform verletzt, obwohl eine kollektive Autorenschaft zu identifizieren ist (Brown 2003). Die vor dem Hintergrund ihrer historischen Entwicklung zu verstehenden Rechte geistigen Eigentums führen in ihrer globalen Anwendung heute zu politischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Spannungen.

  • 1 Vgl. dazu Zimbehl in diesem Band.
  • 2 Vgl. die Beiträge von Groth und Lankau in diesem Band.

13Um dieser Problematik in nicht-westlichen Gesellschaften mit juristischen Mitteln zu begegnen, wurden bereits seit den 70er Jahren spezielle Rechtsinstrumente für den Schutz von kulturellen Ausdrucksformen und Folklore geschaffen (sog. Rechte sui generis, d.h. Rechte eigener Art). Beispielhaft seien hier die internationalen Instrumente des Tunis Model Law von 1976 und das Bangui Agreement von 1999 genannt. Des Weiteren wurden insbesondere in Südamerika verschiedene Rechtsinstitute auf nationaler Ebene geschaffen. Diese Rechte an kulturellen Ausdrucksformen und Folklore sui generis weisen starke Parallelen zum Urheberrecht auf. Unterschiede finden sich beim Originalitätserfordernis, der Dauer des Rechtsschutzes und der Zuordnung zu bestimmten Rechtsträgern.1 In Reaktion zu Problemen mit den bestehenden Rechten geistigen Eigentums in nicht-westlichen Gesellschaften bemüht sich auch das so genannte Intergouvernmental Committee der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit starken Initiativen der afrikanischen und äquatornahen Staaten um ein neues Rechtsinstrument, welches den Schutz von traditionellen kulturellen Ausdrucksformen, traditionellem Wissen und Folklore sowie genetischen Ressourcen gewährleisten soll.2 Die vom Sekretariat angefertigten Arbeitsdokumente beschreiben den Schutzgegenstand als jegliche Form von traditionellen kulturellen Ausdrucksformen, Ausdruck von Folklore oder jedwede andere materielle oder immaterielle Form, in der traditionelle Kultur und Wissen ausgedrückt wird, und nennt explizit mündliche Ausdrucksformen, wie Geschichten, Epen, Legenden, Gedichte, Wörter, Zeichen und Symbole. Begünstigte sollen indigene Gruppen und traditionelle und andere kulturelle Gemeinschaften sein, die mit „angemessenen und effektiven rechtlichen und praktische Mechanismen [...] verhindern können“ (WIPO 2006b) dass ihre Werke ohne vorherige Zustimmung unter anderem „reproduziert veröffentlicht, adaptiert, im Radio und Fernsehen ausgestrahlt oder öffentlich aufgeführt, verbreitet, vermietet oder fixiert (Fotografie)“ (ebd.) werden.

14Inwieweit ein solches Rechtsinstrument bei den Staatenvertretern Konsens und durch einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag rechtliche Geltung gewinnt, ist ungewiss. Die gegenwärtigen Entwürfe verdeutlichen allerdings, wo und in welcher Form von einigen Staaten Handlungsbedarf zum Schutz von kulturellen Ausdrucksformen gesehen wird. Eine der Kernforderungen der Staaten, die bei den Verhandlungen die Initiative ergreifen, liegt insbesondere auf der rechtlichen Bestimmtheit und Durchsetzbarkeit eines solchen neuen Instruments. Hintergrund ist dabei ein verbesserter rechtlicher Schutz für eine exklusive globale ökonomische Nutzbarmachung der geschützten kulturellen Ausdrucksformen.

  • 3 Hier kann nur die schematische Verkürzung eines Gruppenbildungsprozesses dargelegt werden. Die Hete (...)
  • 4 Vgl. Carolin Kollewes Arbeiten (2007) zur Aufwertung kultureller Artefakte einer stigmatisierten in (...)

15Bei der Entwicklung eines völkerrechtlichen Instruments zur Regelung kollektiver Eigentumsansprüche an kulturellen Elementen stellt sich die Frage nach der Konstituierung einer Gruppe als Rechtsträger und ihrer Legitimierung. Eine semantische Auffächerung des deutschen Eigentumsbegriffs verweist auf Eigen auch im Sinne eines Attributes, dass jemandem etwas zu eigen ist, die Person oder die Gruppe in ihrer Art ausmacht und zu ihr gehört. Aus diesem breiten Verständnis leitet sich die Vorstellung ab, dass sich Eigentum durch ein Zugehörigkeitsgefühl konstituiert und die Formulierung von individuellen oder im Falle von Cultural Property auch kollektiven Ansprüchen zulässt. Relevant ist dabei auch die Akzeptanz und Anerkennung einer kollektiven Identität durch außenstehende Akteure. Konstitutiv für die Identität von sozialen und kulturellen Gruppen wie Communities, Ethnien, Nationen und anderen Konstellationen sind kollektive Erinnerungen und Narrative (vgl. Assmann 2009, Binder et al. 2001, Francois und Schulze 2002), wie sie Pierre Nora für nationale Gedächtnisorte in Frankreich erforscht hat (1984).3 Eine Sache, ein Ort oder ein so genanntes Intangible wird durch ein Narrativ zum Kristallisationspunkt kollektiver Identität aufgewertet. Das Verhältnis unterschiedlicher Narrative ist durch spezifische (Macht)Strukturen bestimmt, wie es im Fall nationalstaatlicher Bezüge und der Ausbildung ethnisch konturierter Identitäten besonders deutlich wird.4 Gerade vor dem Hintergrund politischer Interessenlagen zeigt sich die komplexe Beziehung gegenseitiger Beeinflussung zwischen lokalen Gruppenbildungsprozessen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen. Ein Beispiel dafür ist das konvergente Verständnis von Kultur und der primordialen Definition von ethnischer Zugehörigkeit, wie sie in der United Nations Declaration on the Rights of Indigenous Peoples der UN Generalversammlung von 2007 niedergeschrieben ist und wie sie dem Selbstverständnis zahlreicher indigener Interessenverbände entspricht (vgl. Huber 2005:44).

16Eigentum in einem kulturanthropologischen Verständnis wird als Resultat von Verhandlungsprozessen auf Basis sozialer Beziehungen gefasst (vgl. Hann 1998), als eine kulturelle Praxis, die die Beziehung von Akteuren und materiellen oder immateriellen kulturellen Ausdrucksweisen regelt (Huber 2005:43). Eine Analyse der Formierung von Cultural Property muss zwei Dimensionen berücksichtigen: Zum einen die Dimension von Cultural Property als einem Paradigma politischer und (rechts)wissenschaftlicher Betrachtung unter kritischer Hinterfragung seiner politischen und wirtschaftlichen Implikationen. Zum anderen als eine diskursive Strategie und Praxis eines Kollektivs (vgl. Tauschek 2009:69), die zu einem vorrechtlichen Anspruch an einem kulturellem Element führen kann.

3.2 Der normative Charakter des UNESCO Weltkulturerberegimes

17Das Rechtsinstitut des UNESCO Weltkulturerbes mit seinem Zertifizierungsprozess und den normativen Regelungen zum Schutz und Erhalt von Weltkulturerbestätten kann in Wechselwirkung mit lokalen Identitätskonstruktionen treten und muss daher als Teil der Debatte um Cultural Property betrachtet werden.

  • 5 Vgl. Beitrag Hauser-Schäublin/Klenke in diesem Band.

18Das Rechtsinstitut des UNESCO Weltkulturerbes ist als völkerrechtliches Instrument das einzige globale normative System zum Schutz von Weltkultur- und Naturerbe. Als völkerrechtliches Regime mit regelmäßigen Sitzungen von offiziellen Regierungsvertretern bindet es die Nationalstaaten unmittelbar in den Zertifizierungs- und Überprüfungsprozess von Weltkulturerbe mit ein. Diese Schlüsselfunktion von Regierungen bestimmt auch den einzigartigen Charakter des Welterbesystems. So sind es die Staaten selbst, die mögliche Welterbestätten auf die Tentative List der UNESCO setzen und deren Einschreibungsprozess vorantreiben. Somit kann man auch davon ausgehen, dass Welterbestätten ein großes Maß an Unterstützung seitens der jeweiligen Staatsregierung erhalten. Als völkerrechtlicher Vertrag begründet die Konvention reziproke Verpflichtungen unter den Mitgliedsstaaten, Weltkulturerbestätten auf ihrem Territorium im Sinne der Konvention zu schützen. Dies hat entsprechende innerstaatliche gesetzliche Regelungen und möglicherweise auch finanzielle Verpflichtungen seitens der Regierung zur Folge. Diese enge Verknüpfung von Regierungen und Kulturerbe führt allerdings auch zu Spannungen, die kritisch zu betrachten sind. Die in der UNESCO Konvention nicht vorgesehene Verknüpfung zur lokalen Bevölkerung in und um die Welterbestätten führte bereits mehrfach zu Interessenkonflikten.5 Staatsgelenkte Kulturpolitik birgt auch immer die Gefahr zur Manipulation der öffentlichen Meinung und Beeinträchtigung von Minderheitenrechten. Der normative Charakter des Welterbesystems, wie er in der UNESCO Konvention 1972 verankert ist, wird von der Idee des Schützens und Bewahrens von Kulturgut als Erbe der Menschheit geprägt. So sind die Mitgliedsstaaten der Konvention verpflichtet, Kultur- und Naturerbe zu „identifizieren, schützen, bewahren, zugänglich zu machen und weiterzugeben“. (Art. 3, UNESCO 1972). Bereits die Präambel verdeutlicht, dass die Mitgliedsstaaten die Konvention in der Erwägung schlossen, dass der Verfall oder der Untergang jedes einzelnen Bestandteils des Kultur- oder Naturerbes eine beklagenswerte Schmälerung des Erbes aller Völker der Welt darstellt. Artikel 4 verdeutlicht den Anspruch, dass jeder Vertragsstaat die Weitergabe von Kultur- und Naturerbe an künftige Generationen sicherzustellen hat. Artikel 6 stellt fest, „dass dieses Erbe ein Welterbe darstellt, zu dessen Schutz die internationale Staatengemeinschaft als Gesamtheit zusammenarbeiten muss“. Schließlich verpflichtet Artikel 5, „dass wirksame und tatkräftige Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung“ ergriffen werden sollen. Dies umfasst insbesondere das Ergreifen einer allgemeinen Politik zum Schutz des Erbes, die Einrichtung von Dienststellen mit geeignetem Personal und den erforderlichen Mitteln, wissenschaftliche und technische Untersuchungen und Forschung, geeignete rechtliche, wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen sowie die Errichtung nationaler und regionaler Zentren zur Ausbildung (Art. 5, UNESCO 1972).

19Die Rhetorik des ersten Teils der Konvention betont damit den ideellen Charakter der moralischen Verpflichtung, Weltkultur- und Naturerbe für zukünftige Generationen zu erhalten. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Aspekten des Schützens und Bewahrens. Diese Verpflichtungen zum Schutz, sowie die genannten Maßnahmen die ergriffen werden sollen, stehen dabei allerdings unter dem Vorbehalt der staatlichen Souveränität. So betont beispielsweise Artikel 6 die „volle […] Achtung der Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete Kultur- und Naturerbe befindet“ und erklärt, dass die Schutzansprüche die „durch das innerstaatliche Recht gewährten Eigentumsrechte“ unbeschadet lässt. Die weiten Formulierungen der Konvention haben somit keinen self-executing Charakter, sind also nicht unmittelbar in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten anwendbar. Vielmehr muss eine Ausgestaltung durch entsprechende nationale Gesetze erfolgen (Gutachten der Bundesregierung zur Bindungswirkung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Natur- und Kulturerbes der Welt).

  • 6 “These recommendations have been, in many cases, critical to strengthening conservation in a site a (...)

20Im Sinne dieses normativen Charakters der Konvention gestaltet sich auch das Begutachtungsverfahren durch die unabhängigen Gutachterorganisationen des Internationalen Rats für Denkmalpflege (ICOMOS) und die internationale Naturschutzunion (IUCN). Im Verfahren bei der Nichtregierungsorganisation ICOMOS begutachten Expert/innen, ob das in der Konvention niedergelegte Kriterium des „außergewöhnlichen universellen Wertes“ einer Welterbestätte erfüllt ist. Am Ende des Bewertungsverfahrens steht ein kurzer Bericht des Expertengremiums, welches eine Beschreibung der Geschichte der Stätte, eine Zusammenfassung des rechtlichen Schutzrahmens, des Managements, des Zustands der Erhaltung und entsprechende Kommentare zu diesen Punkten sowie Empfehlungen für das Welterbekomitee enthält (ICOMOS 2007). Auch IUCN begutachtet Weltnatur- und gemischte Natur- und Kulturerbestätten nach vergleichbaren Kriterien. Diese sind insbesondere die Bewahrung der Biodiversität, nachhaltige Landnutzung, Erhöhung der landschaftlichen Schönheit, Sammlungen von ex situ Flora und Fauna, außerordentliche Wechselbeziehung von Mensch und Natur oder die historische Bedeutung als Ort von Entdeckungen in den Naturwissenschaften (IUCN 2001). Die Hinweise für Gutachter/innen enthalten dabei den ausdrücklichen Hinweis, dass sie über ihr IUCN Gutachten entsprechende Vorschläge zur Integrität und zum Management der Stätten einbringen sollen, welche als solche in vielen Fällen bereits „entscheidend für die Verstärkung der Bewahrung einer Stätte“ waren.6 Der normative Charakter des UNESCO Weltkultuerberegimes ist dominiert vom Gedanken des Beschützens und Bewahrens, welcher als Pflicht für die internationale Gemeinschaft festgeschrieben wird.

  • 7 “The notion of cultural property is sometimes used synonymously with cultural heritage, but the two (...)

21Beiden Konzepten, dem des Cultural Property und des Cultural Heritage, liegt ein reflexiver Umgang mit Kultur und Kultur als Ressource zu Grunde. Das Konzept des Welterbes erkennt den Wert von Kultur an und stellt diese in Form von zertifizierten Welterbestätten als Wert in das Erbe der gesamten Menschheit und normiert dabei die Pflicht des Erhaltens und Bewahrens. Die Debatte um Cultural Property befasst sich mit den Wechselwirkungen verschiedener Rechtsinstitute und Kultur insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ausschlusswirkung von Eigentumsrechten und der damit einhergehenden Inwertsetzung und Ökonomisierung. Beide Konzepte, das des Cultural Property und das des Cultural Heritage, beschreiben einen Inwertsetzungsprozess so dass der Begriff des Cultural Property teilweise auch synonym zum Cultural Heritage verwendet wird.7 Andererseits läuft eine Zertifizierung als Weltkulturerbe, die eine kulturelle Ausdrucksform formal und inklusiv in die Obhut der Menschheit stellt, dem exklusiven Cultural Property-Konzept entgegen (Bendix und Hafstein 2009).

3.3 Dichotomisierung ideeller und ökonomischer Werte

22Die Verzahnung eines Cultural Property verstanden als diskursive Strategie mit dem UNESCO-Heritage-Regime drückt sich in den Inwertsetzungsprozessen kultureller Elemente im Zuge von Welterbeernennungen aus, die sich im Verständnis der Kulturanthropologin Barbara Kirschenblatt-Gimblett im Fall von Welterbestätten entlang einer spezifischen Verlaufsachse entwickeln:

The moment something is declared heritage, it enters a complex sphere of calculation. Valorization, „the [re]appraisal of the heritage goods by means of deliberations. Pleas by art historians, debates in public media‘, and proclamation by UNESCO, is followed by valuation, ‚the assessment of values that people actually attach to heritage goods.‘ based on what they spend to consume them or to ensure that they exist, even if they do not consume them. (Kirshenblatt-Gimblett 2006:193, zitiert in Klamer und Zuidhof 1999:31)

  • 8 Nicht im Sinne von Marx, sondern von Georg Simmel (2009) und in der theoretischen Weiterführung von (...)

23Die Unterscheidung in valorization und valuation, die ein kulturelles Element im Prozess seiner Heritage-Werdung erfährt, drückt die Gegenüberstellung von ideellen und ökonomischen Werten aus. In den Auswahl- und Verleihungsdiskursen liegt nach Auffassung von Regina Bendix die Marginalisierung potentieller wirtschaftlicher Gewinne eines Weltkulturerbes in dieser Dichotomisierung begründet, die ökonomische Nutzbarmachung abseits stellt, „als ob ihr etwas Unreines anhafte“ (Bendix 2007:345). In der Praxis allerdings gibt es diese Berührungsängste weit weniger: Ein Zusammenschluss aus Welterbestätten und Tourismusvertretern hat es sich in der Werbegemeinschaft der UNESCO-Welterbestätten in Deutschland e.V. zur Aufgabe gemacht, „einen behutsamen und hochqualifizierten Tourismus in den Welterbestätten im denkmalverträglichen Ausmaß zu fördern“ und die Stätten hinsichtlich der „touristischen Vermarktung zu beraten“. Die Gewinne sollten insbesondere zur Instandhaltung der Anlagen aufgewendet werden. Die Nutzung durch private Entrepreneure ist allerdings häufig weniger toleriert, wie das Beispiel des UNESCO-prämierten Karnevals in der belgischen Stadt Binche zeigt. Hier musste ein einheimischer Ladenbesitzer 500 Euro zahlen, weil er Anstecknadeln mit der für den Karneval typischen Wachsmaske hatte anfertigen lassen. Die Begründung lautete, dass die Gemeinde den Karneval schon immer ohne monetäre Interessen durchgeführt habe und eine ökonomische valuation des Spektakels abgelehnt werde, um die Besonderheit der lokalen Performanz zu sichern (Tauschek 2009:75). Die Besonderheit oder Einzigartigkeit als Merkmal ausgewählter kultureller Elemente verweist nicht nur auf den Kriterienkatalog der UNESCO, sondern ebenso auf die Echtheits- und Folklorismusdebatte: In den 1960er Jahren stellte der Volkskundler Hans Moser so genannte authentische kulturelle Praxen solchen Praxen gegenüber, die im Kontext touristischer Vermarktung performiert wurden (Moser 1962) und wurde dafür in volkskundlich-wissenschaftlichen Kreisen heftig kritisiert (Bausinger 1966). Die Unterscheidung von echten und imitierten kulturellen Ausdrucksformen, seien sie materiell oder intangibles, lässt sich historisch zurückverfolgen, insbesondere zu dem Zeitpunkt, der die technische Reproduktion ermöglichte (vgl. Benjamin 2006). Die puristische Vorstellung vom reinen und in seiner „Aura“ (ebd.) nicht durch massenweise Nachbildung korrumpierten kulturellen Element prägt auch gegenwärtige Debatten um die Vermarktung von Kultur. Dabei sieht George Yúdice (2003) Kultur als zweckdienliches Mittel und als Ressource für die Bewältigung ökonomischer und politischer Probleme. Die durch Kommodifizierung transformierten kulturellen Elemente erhalten einen Tauschwert8, der strukturschwache Regionen wirtschaftliche Ressourcen bieten soll.

24Im oben dargestellten Überblick der wissenschaftlichen Debatten um Cultural Property, die auch das Cultural Heritage-Regime miteinschließt, wurden die Parallelen und Wechselwirkungen in den Konstituierungsprozessen herausgestellt, aber auch die unterschiedlichen Konnotierungen, mit denen sie jeweils verbunden werden. Während das Konzept eines Cultural Property – verstanden als diskursive Strategie – sowohl Exklusivität und Kontrolle als auch immer die Möglichkeit einer ökonomischen Inwertsetzung impliziert, ist die Idee eines Cultural Heritage im Sinne der Unesco Konvention von 1972 geprägt von der ideellen Intentionen des Schützens und Bewahrens, bei der die gesamte Menschheit in die Pflicht gestellt wird, kulturelle Errungenschaften für die Nachwelt zu erhalten. Soweit das normative Verständnis der Konvention, aber wie sieht ihre faktische Umsetzung aus? Zwei empirische Studien beleuchten den lokalen Umgang mit diesem völkerrechtlichen Regime, das in engem Bezug zur Formierung eines Cultural Property steht.

4 Die Aberkennung des Weltkulturerbestatus des Dresdner Elbtals

4.1 Die Causa Waldschlößchenbrücke

25Die Debatte um den Verlust des Welterbetitels im Fall der Dresdner Waldschlösschenbrücke zeigt eine geradezu selbstverständliche Vermischung von Argumenten des ideellen Schutzes von Kultur für zukünftige Generationen und von ökonomischen Gesichtspunkten der infrastrukturellen Stadtentwicklung und des Tourismus. Nachdem das Elbtal im Juli 2004 als Welterbe in die Liste der UNESCO aufgenommen wurde, waren es das Referendum zum Bau der Waldschlößchenbrücke und die darauf folgende Einordnung in die Liste der gefährdeten Welterbestätten, die die intensive Diskussion um den Brückenbau und den Welterbetitel angestoßen haben. Nach mehrjährigen politischen Debatten und juristischen Auseinandersetzungen wurde Ende 2007 mit dem Bau der Brücke begonnen, was im Juni 2009 zur Aberkennung des Titels durch das Welterbekomitee der UNESCO führte. Neben juristischen, sozialen und kulturhistorischen Argumenten spielten in der Diskussion auch ökonomische Argumente auf beiden Seiten der Brückenbefürworter und -gegner eine Rolle. Im Lauf der Diskussion um den möglichen Verlust des Welterbestatus verwiesen die Brückengegner/innen auf die negativen Schlagzeilen, die Dresden national und international erhalten würde, sollte durch die Brücke die Landschaft des Naturerbes zerstört werden. Sie brachten somit das ökonomische Argument, dass der Verlust des Welterbetitels auch negative Auswirkungen auf die touristische Attraktivität der Stadt Dresden haben wird. Für die Auswahl von Reisezielen dient die Liste der Weltkulturerbestätten gerade asiatischen Reisenden und Tourismusbüros als Entscheidungsgrundlage. So merkt die kulturpolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Christiane Filius-Jehne folgendes an:

Der Titel Welterbe ist für das Dresdner Elbtal nicht nur ein unbezahlbarer Imagegewinn, er schlägt sich auch in barer Münze nieder. [...] Reisen zu Betonbrücken gibt es jedenfalls nachweislich nicht im Gegensatz zu Welterbe-Reisen, aus deren Programm Dresden bei Aberkennung des Titels schlicht gestrichen würde (Lerm 2005).

26Die Brückenbefürworter/innen argumentieren grundsätzlich mit der infrastrukturellen Notwendigkeit der Brücke für den Verkehr in der Stadt und dem entsprechenden infrastrukturellen Bedarf für die ökonomische Entwicklung als wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort. Als Reaktion auf das Argument, dass wegen des Verlusts des Welterbetitels die Zahl der Tourist/innen zurückgehen könnte, betonen sie die Schönheit und Attraktivität der Stadt als Reiseziel, die unabhängig vom UNESCO Status als Touristenmagnet wirke. So konnte man Kommentare lesen wie diesen:

  • 9 Vgl. http://www.welt.de/kultur/article2176993/Der_lange_Kampf_um_die_Waldschloesschen-bruecke.html (...)

Und irgendwann werden alle diese internationalen UNESCO-Touristen auf der Waldschlößchen-Brücke stehen und sich der neuen Stadtansichten freuen und nicht mehr wissen, warum sie damals ihre Hand gegen Dresden erhoben haben. Die Dresdner sind ein hartes Völkchen und werden mit und ohne Weltkulturerbe diese Jahrhunderte währende Pracht zu verwalten und zu mehren wissen. Gäste Dresdens sind schon immer wegen des Flairs und nicht wegen eines Titels oder verlorener bundesdeutscher Fördertöpfe gekommen – vielleicht nun mehr denn je!9

27Auch der sächsische Ministerpräsident bekannte mit seiner Meinung „Der Verlust des Welterbetitels ist verkraftbar“ seine trotzige Meinung gegenüber der UNESCO (Friedrich 2009). Tatsächlich haben sich die Zahlen der Reisenden, nach Aberkennung des Titels und trotz der Finanzkrise in 2008/2009, sogar erhöht.

28Der jahrelange Streit der Dresdner Bürger um ihr Weltkulturerbe kann als Konflikt zweier Narrative um die Deutungsmacht ihrer Stadt gelesen werden: In der Studie von Martina Jackenkroll (2008) zur Heritagifizierung des Dresdner Elbtals wurde sichtbar, wie der UNESCO Welterbe-Status von Dresdner Befürworter/innen in bereits bestehende lokale Deutungsmuster integriert wurde; so beispielsweise als das I-Tüpfelchen und Abschluss eines qualvoll langen Regenerierungsprozesses nach der Zerstörung Dresdens 1945 (Jackenkroll 2008:191). Allerdings wird Dresden auch als „Silicon Saxony“ erzählt, so zumindest im Jargon der Sächsischen Staatskanzlei (Friedreich 2009:176) mit Verweis auf eine über 200ährige Geschichte der Hochtechnologie. Die geplante Waldschlößchenbrücke wird als Notwendigkeit für eine ökonomische Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts verstanden und fügt sich nach Ansicht ihrer Befürworter/innen ideal in die vorhandene Stadtlandschaft ein (vgl. Friedreich 2009:176). Die wirtschaftliche Nutzbarmachung des Welterbestatus wurde von Brückengegner/innen ins Feld geführt (Jackenkroll 2008:180). Der ökonomische Aspekt eines Weltkulturerbes ist trotz der primär schützenden und bewahrenden Funktion ein inhärenter Teil des Titels, der sich in einer Tourismusmarke (vgl. Groschwitz 2009) formiert.

4.2 Juristischer Rahmen des Weltkulturerbes in Deutschland

29Die Diskrepanz zwischen den Narrativen in Dresden, die die ökonomische Inwertsetzung durch den WKE Status als selbstverständlich behandeln, und dem normativen Charakter der rechtlichen Regelungen des WKE, wird auch in den juristischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Bau der Waldschlößchenbrücke deutlich.

30Von den Entscheidungen der Gerichte im Fall Dresden ausgehend, hat die rechtswissenschaftliche Literatur den rechtlichen Status von Weltkulturerbe in Deutschland einer intensiven Prüfung unterzogen. Das Ergebnis, dass das WKE in Deutschland keine formelle Umsetzung in geltendes Recht gefunden hat, sei hier nur am Rande erwähnt. Nur über den Grundsatz der Bundestreue und die Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechtsordnung sind die Behörden gehalten, den Schutz des WKE zu berücksichtigen. In welchem Umfang und mit welchem Gewicht der Schutz von Weltkulturerbe in Ermessensentscheidungen berücksichtigt wird, hängt dabei von den vollziehenden Behörden ab und unterliegt danach nur noch einer eingeschränkten Kontrolle durch die Gerichte (Wolf 2008).

31Die Welterbekonvention wird im deutschen Recht im Kontext von denkmalund umweltschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Als solche wird sie in entsprechenden Entscheidungen nur entgegen wirtschaftlichen Interessen Privater und der Öffentlichkeit abgewogen. Die positiven wirtschaftlichen Implikationen der Inwertsetzung als Kultur- oder Naturerbe müssen in dieser Zielrichtung nicht eingestellt werden. Dies zeigt sich beispielsweise in der Entscheidung des OVG Bautzen in seiner Entscheidung zur Waldschlößchenbrücke im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wo festgestellt wird, dass

[m]anches dafür [spricht], dass die Welterbekonvention und die auf ihrer Grundlage ergangenen Entscheidungen des Welterbekomittees etwa im Rahmen von planerischen Abwägungen (vgl. § 2 II Nr. 13 ROG), bei der Ausweisung von Schutzgebieten oder für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit von Kulturdenkmälern (so ausdrücklich etwa §2 II SachsAnhDenkmSchutzG) Berücksichtigung finden können.

32Des Weiteren stellt das OVG Bautzen fest, dass nach einem entsprechenden Schreiben vom Landesamt für Denkmalpflege, welches die Unbedenklichkeit aus denkmalpflegerischer Sicht bescheinigte,

es sich der Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung auch nicht aufdrängen [musste], dass das Vorhaben einem - später anerkannten - Welterbestatus des Dresdner Elbtals möglicherweise entgegenstehen könnte.

33Das Gericht stellt somit den Status Weltkulturerbe in eine Reihe mit den denkmalund umweltschutzrechtlichen Bestimmungen. Die ökonomischen Inwertsetzungseffekte des Weltkulturerbestatus, die durch seinen Erhalt hätten gewährleistet werden können, werden nicht berücksichtigt. Die Verfahren, die im Zusammenhang mit dem Bau der Waldschlößchenbrücke geführt wurden, zeigen somit ebenso wie der abstrakt normative Charakter der völkerrechtlichen Instrumente, dass die nationalen Regeln und Entscheidungsgründe der Gerichte hauptsächlich auf das Bewahren und Erhalten ausgerichtet sind und somit die eigentlichen Beweggründe der betroffenen Bürger und der zur Entscheidung berufenen Exekutive außer Acht lassen.

34Es ist allerdings festzustellen, dass der Grund für die intensiven Auseinandersetzungen der Bürger/innen und Entscheidungsträger/innen mit „ihrem“ Dresden durch die aufgezeigte Diskrepanz zwischen den Selbstverständnissen als Kulturstadt und innovativer Standort von Hochtechnologie sowie den normativen Regelungen des Schützes und Bewahrens ausgelöst wurde. Die Auseinandersetzung mit dem Rechtsinstitut Weltkulturerbe, welches im Fall von Dresden zu nicht unerheblichen sozialen, politischen und juristischen Konflikten führte, und letztendlich die Ablehnung des Status Weltkulturerbe zur Folge hatte, war somit Anstoß einer intensiven Auseinandersetzung mit lokaler Identität. Diese Prozesse zeigten nicht nur Positionen und Machtkämpfe um Identitätskonstruktion von lokalen Akteuren, wie sie Sönke Friedrich aufzeigt, sondern haben auch unmittelbare Auswirkungen auf andere Weltkulturerbestätten. So nimmt der Fall Dresden Einfluss auf die Prozesse um die Bewerbung des Erzgebirges als Welterbe, wie im Folgenden ausgeführt wird.

5 Cultural Heritage in the Making: Zeugnisse des erzgebirgischen Bergbauwesens als UNESCO-Weltkulturerbe

5.1 Metakulturelle Operationen im Erzgebirge

  • 10 Beispiel in seinen vielschichtigen Verästelungen wird der Dissertationsfokus von Arnika Peselmann s (...)

35Kulturelles Erbe ist nicht, es wird (Bendix 2007:340). Kulturelle Elemente werden unter bestimmten Maßgaben bewusst ausgewählt, sie werden symbolisch aufgeladen, museal präsentiert, gelistet und inventarisiert – diese reflexiven Prozesse fasst Barbara Kirshenblatt-Gimblett unter den Terminus der “metacultural operations” (Kirshenblatt-Gimblett 2004) und verweist dabei vor allem auf die Praxen der UNESCO-Weltkulturerbe Zertifizierung. Das Making of eines World Heritage soll hier in knappen Zügen anhand der laufenden Nominierungsvorbereitung für die geplante UNESCO-Industriekulturlandschaft Montanregion Erzgebirge skizziert werden.10 Der reflexive Umgang mit Kultur beginnt im Erzgebirge aber nicht erst mit dem Wunsch nach einer UNESCO-Zertifizierung, sondern hat historische Vorläufer in der so genannten Volkskunst, die als Teil der Regional-Identität Erzgebirgisches Weihnachtsland vermarktet wird. Der Begriff Image unterscheidet sich von Identität durch seine wirtschaftliche Prägung. Trotzdem sind beide Phänomene im Fall des Weihnachtslandes nicht klar voneinander abgrenzbar. Aus kulturanthropologischer Sicht sind gerade jene regionalen und lokalen Identitäten von Interesse, die in Wechselwirkung zwischen äußeren Einflüssen und lokaler Lebenswelt entstehen (vgl. Maase 1998:57–58, Friedreich 2005:226).

36Gerade die Formierung erzgebirgischer Volkskunst wurde durch spezifische sozio-kulturellen Rahmenbedingungen ermöglicht, in dem sich konservatorische Bestrebungen ebenso ausprägen konnten, wie der Wunsch nach ‚authentischem Erleben‘, der den touristisch-ökonomischen Aspekt ins Blickfeld führt. Die Verdichtung von schützenden Intentionen und den dazugehörigen institutionellen und gesetzlichen Strukturen können als Wegbereiter für metakulturelle Operationen im Welterbekontext gedeutet werden (Bendix 2007:342).

5.2 Erzgebirgische Volkskunst: vom Warenartikel zum Sammelobjekt

  • 11 Der frühere stellvertretende Vorsitzende des Landesvereins Sächsischer Heimatschutz, Oskar Seyffert (...)

37Seit dem 17. Jahrhundert begann im Erzgebirge verstärkt die Produktion von in Heimarbeit gefertigten hölzernen Haushaltsartikeln und später von Spielzeug und Raumdekoration, die motivisch vom bergbaulichen Umfeld geprägt waren. Ökonomische Krisen am Ende des 19. Jahrhunderts ließen die Spielzeugproduktion jedoch Gegenstand von Förderungsprogrammen der sächsischen Regierung und der so genannten „Volkskunstbewegung“ (vgl. Korff 1992, Schürch 2008) werden. Entwickelt hat sich der Begriff der Volkskunst in gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Diskursen Ende des 19. Jahrhunderts als Teil der nationalstaatlichen Formierung (vgl. Schneider 2009a). Der Vertrieb handwerklicher Produkte als Volkskunst diente als sozialpolitische Maßnahme zur Förderung krisengeschüttelter Kleinbetriebe, zu denen auch die erzgebirgischen Holzschnitzer und Drechsler gehörten. In musealen Sammlungen erzgebirgischer Volkskunst11 drückt sich der Impetus des Schützens und Bewahrens aus, der nicht allein Objekte oberschichtiger Provenienz, sondern auch Elemente der Arbeiter- und Industriekultur als „erbträchtig“ und für die Nachwelt erhaltenswert erachtet (vgl. Bendix 2007:342).

  • 12 Friedreich fragt, inwieweit die Weihnachtsfolklore als das herausragendste Symbol regionaler Selbst (...)

38Die erzgebirgische Volkskunst macht auch einen wesentlichen Bestandteil des wirtschaftlich sehr einträglichen Regional-Images Erzgebirgisches Weihnachtsland aus. Es reicht jedoch nicht, das von professioneller Hand sorgfältig gepflegte Image einzig als Konsuminszenierung zu deuten. Der Kulturanthropologe Sönke Friedreich verweist auf den in der Region tief verwurzelten Pietismus, der in Glaubens- und Alltagspraxen Ausdruck findet.12 Welche reflexiven Praxen an der Etablierung des Images und regionaler Identitäten involviert waren/sind, kann an dieser Stelle nicht vertieft werden. Das Beispiel des Weihnachtslandes und der erzgebirgischen Volkskunst liefern aber Perspektiven auf das Wechselspiel reflexiver Praxen, strukturpolitischer und individuell, ökonomischer Interessenlagen und Lebenswelt im Inwertsetzungsprozess von kulturellen Elementen, die für die Betrachtung der geplanten UNESCO-Kulturlandschaft von Belang sind.

5.3 Heritage in the Making

39Der geplanten Status als UNESCO Weltkulturerbe Montanregion Erzgebirge bezieht sich auf die 800jährige Bergbaugeschichte der Region, die mit Silbererzen ihren Anfang nahm, zuletzt wurden Uranerze gefördert wurden. Das Montanwesen hat die Landschaft über die spezifische Architektur von Bergbauanlagen und -städten hinaus geprägt: Die Fauna und Flora ebenso wie die Kultur der Region, angefangen von der gewerblichen Ausrichtung bis hin zum Kunsthandwerk und der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem Bergbau. So sind selbst die als Volkskunst bekanntgewordenen Schnitzereien und Drechslerarbeiten Erzeugnisse einer so genannten Bergbaufolgeindustrie, da sie in Folge abnehmender Erzausbeuten den Bergarbeiter und ihren Familien alternative Erwerbsquellen ermöglichte (Auerbach 2000).

  • 13 Die Realisierungsstudie wurde im Auftrag des Fördervereins Montanregion Erzgebirge e.V. von der Arb (...)
  • 14 Vgl. Kriterien für eine serielle Nominierung in den Operational Guidelines (§19) der UNESCO für das (...)
  • 15 Seit dem Jahr 1992 versieht das UNESCO-Welterbekommittee bestimmte Stätten mit dem Zusatz Kulturlan (...)

40Die Summe aller Facetten, durch die die montane Prägung der Region sichtbar wird und verbunden mit dem jahrhundertelangen und bis in die Gegenwart reichenden Kontinuum bergbaulicher Aktivitäten, stellt einen einmaligen Wert der Montanregion Erzgebirge für die Menschheit dar (vgl. Realisierungsstudie13 2007:16). Zu dieser Auffassung gelangte die Arbeitsgruppe UNESCO-Welterbe-Projekt Montanregion Erzgebirge am Institut für Wissenschafts- und Technikgeschichte (IWTG) der Bergakademie Freiberg, die die wissenschaftliche Vorbereitung der bislang für 2013/14 geplanten Einreichung der seriellen Nominierung14 leisten. Gemeinsam mit dem Dresdner Elbtal hatte das Sächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) 1998 die Montanregion Erzgebirge für die Aufnahme in die Tentativliste vorgeschlagen. Dieses Anliegen wurde für beide Projekte von der Kultusministerkonferenz der Länder positiv entschieden. Während die Vorbereitung für die Nominierung des Dresdner Elbtals einen zügigen Verlauf nahm und mit der Zertifizierung im Juli 2004 von – vorläufigem – Erfolg gekrönt war, wurde für die Montanregion Erzgebirge im Jahr 2000 vom SMWK erst einmal eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, die am Institut für Wissenschafts- und Technikgeschichte der Bergakademie Freiberg unter der Leitung des dortigen Direktors durchgeführt wurde. Im Jahr 2001 wurde die Studie mit folgenden drei Ergebnissen vorgelegt: Die Montanregion Erzgebirge besitzt erstens das Potential zur Aufnahme in die Welterbeliste, sie stellt zweitens im Sinne der UNESCO eine Kulturlandschaft dar, deren Entwicklungsprozess noch nicht abgeschlossen ist.15 Als letzten Punkt verwiesen die Autor/innen darauf, dass das Erzgebirge als mitteleuropäische Kulturlandschaft nicht nur die sächsische, sondern auch die tschechische Seite als zweistaatliches Projekt unter sächsischer Federführung einschließen sollte (vgl. Realisierungsstudie 2007:3-4).

  • 16 Die Betreuung des Projekts ist nun nicht mehr Angelegenheit des SMWKs, sondern wurde ans sächsische (...)
  • 17 Vgl. http://www.wiwi.tu-freiberg.de/iwtg/monte/ (Zugriff am 04.04.2010).

41Die Reaktionen des damals noch zuständigen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst16 waren zurückhaltend, da sich bereits erste Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Dresdner Elbtal abzeichneten. Anregungen seitens des SMWK bezogen sich darauf, in weiteren Untersuchungen die wirtschaftlichen und touristischen Auswirkungen des Projekts zu untersuchen und den Nachweis zu erbringen, dass die Region das Welterbe-Projekt selbst befürworte und auch zu dessen Unterstützung bereit sei (Realisierungsstudie 2007:4). Trotz positiver Ergebnisse blieb die Landesregierung auf Distanz des von ihr initiierten Projekts. Deren fehlende Unterstützung führte 2003 schließlich zu einer Initiative des Regionalmanagements Erzgebirge, der SAXONIA Standortentwicklungs- und verwaltungsgesellschaft mgH und des IWTG der TU Bergakademie Freiberg der Förderverein Montanregion Erzgebirge e.V.17 gegründet wurde. Das Ziel von Vertreter/innen aus Wirtschaft, Kommunalpolitik, Wissenschaft und private Spender/innen ist es, „Das Welterbe-Projekt Montanregion Erzgebirge ideell und materiell zu fördern, sowie für dieses Projekt in der Region zu werben“ (Realisierungsstudie 2007:4). Der vom SMWK eingeforderte Nachweis, dass die Region das Projekt nachhaltig unterstützt, sahen die Autor/innen der 2007 veröffentlichten Realisierungsstudie mit der Grundsatzentscheidung des Regionalkonvents Erzgebirge im Jahr 2005 als erbracht an, da es als ein Schlüsselthema des Regionalmanagements Erzgebirge erhoben wurde.

5.4 Demokratische Legitimation und ökonomische Nutzbarmachung: Ein Gegenentwurf zu Dresden

  • 18 Interview mit dem Leiter der UNESCO-Projektgruppe an der Technischen Universität Freiberg und stell (...)
  • 19 Ebenda.

42Auf Basis der Datenbanken des sächsischen Landesdenkmalamts sowie des Landesamts für Umwelt und Geologie und unter Maßgabe eines Kriterienkatalogs, wurden auf sächsischer Seite 34 Objekte und Ensembles ausgewählt, die in Verbindung mit den bislang sechs tschechischen Nominierungen eine UNESCO zertifizierte industriekulturelle Landschaft bilden sollen. Der Facettenreichtum ist es, der sich in der Serie der Objekte/Ensembles ausdrückt und der nach Einschätzung der Projektgruppe den Ansprüchen der UNESCO auf außergewöhnlichen universellen Wert genügt. Für die Bestandsaufnahme ist nicht nur die Dokumentation der Objekte/ Ensembles wichtig, sondern auch das nachgewiesene Potential für deren touristische Nutzbarmachung. Im Vorwort der Realisierungsstudie betonte der Vorsitzende des Fördervereins und Landrat des Landkreises Freiberg (heute Mittelsachsen), Volker Uhlig, dass „bewusst Tradition und Zukunft verbunden werden sollen“, was bedeutet, „dass die Objekte von außergewöhnlichem universellen Wert gezielt mit der touristischen Inwertsetzung der Region verbunden werden und die Objektauswahl abgestimmt mit den Erfordernissen der Regionalund Wirtschaftsentwicklung geschieht“ (Realisierungsstudie 2007, Vorwort). Um die Zielsetzung der Verträglichkeit von denkmalpflegerischen und ökonomischen Interessen in allen ausgewählten Stätten zu gewährleisten, führt die Freiberger UNESCO-Projektgruppe so genannte Pilotstudien durch: Eine im Welterbekontext „einmalige Methodik“18, die einen möglichst breiten Rückhalt für die UNESCO-Nominierung in der Bevölkerung gewährleisten soll. Die Freiberger Projektgruppe versteht die Pilotstudien als positives Gegenbeispiel zum Dresdner-Weltkulturerbe-Debakel, das potentielle Interessenkonflikte aufdecken und präventiv Alternativansätze entwickeln soll. Aber neben der Harmonisierung unterschiedlicher Interessenlagen hoffen die Nominierungsbefürworter durch die demokratisch legitimierten Pilotstudien „Druck von unten aufzubauen“19, der die derzeit noch distanzierte Landesregierung schließlich zur Antragsstellung bewegen soll.

5.5 Industrielle Hinterlassenschaften oder kulturelles Erbe?

  • 20 Vgl. Koalitionsvertrag der sächsischen CDU und FDP über die Bildung der Staatsregierung für die 5. (...)
  • 21 Interview Leiter der UNESCO-Projektgruppe.

43Das Bekenntnis „zur Wahrung und Pflege des industriellen Erbe Sachsens“, das im Koalitionsvertrag der derzeitigen Landesregierung abgelegt wird und in einer Stiftung Sächsische Industriekultur Gestalt annehmen soll,20 weckt bei den Befürwortern ebenso Hoffnung, wie die Ernennung der neuen sächsischen Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst, Frau Prof. Sabine von Schorlemer, die den geplanten Bau der Waldschlößchenbrücke als „Akt kultureller Selbstverstümmelung“ (Schorlemer 2006:1312) brandmarkte und dem UNESCO-Welterbeprogramm grundsätzlich positiv gegenübersteht. Allerdings ist es nicht nur die Landesregierung, der „die Angst vor dem Reinregieren“21 durch die UNESCO genommen werden soll. Auch einige lokale Befürchtungen vor einem wirtschaftlichen Stillstand durch das „Leichentuch der Denkmalpflege“ möchte die UNESCO-Projektgruppe mittels öffentlicher Diskussionsrunden zerstreuen.

  • 22 Interview Leiter der UNESCO-Projektgruppe.

44Widerstand regt sich aber auch bezüglich des Labels Montanregion: Über Ängste vor der wirtschaftlichen Stagnation hinaus wurde im Jahr 2003 der damalige sächsische Umweltminister und derzeitige CDU-Fraktionsvorsitzende Steffen Flath in der Freien Presse online wie folgt zitiert: „Nicht im Traum wäre es mir eingefallen, meine Heimat als Montanregion zu bezeichnen.“ Assoziationen mit dem Bergbauwesen halte er aus touristischer Sicht für kontraproduktiv und verweist auf das positive Image des erzgebirgischen Weihnachtslandes. Statt einer Rückbesinnung möchte er zukunftsweisende Wirtschaftszweige wie die ansässige Recyclingund Solarindustrie hervorheben: „Silicon Mountains ist ein Begriff, der nicht zu Unrecht den erfolgreichen Wandel beschreibt.“ Die Befürworter der UNESCO-Montanregion halten Flath entgegen, dass das Bergbauwesen elementarer Bestandteil der lokalen Traditionspflege und regionalen Identität sei, wie sich an den stetig wachsenden Bergparaden und -aufzügen aufzeigen ließe. Als fester Veranstaltungspunkt an allen vier Adventssonntagen sei die Integrität in das erzgebirgische Weihnachtsimage gut ablesbar und die Besucherzahlen sprächen für sich.22 In der Annaberger-Zeitung kommen Bewohner/innen der geplanten Welterbestätte zu Wort, die trotz einer grundsätzlichen positiven Einstellung zum geplanten UNESCO-Projekt Zweifel hegen, ob der Begriff Montanregion glücklich gewählt ist: „Denn so mancher mag dabei zuerst an triste Haldenlandschaften denken“ (Müller 2010).

5.6 Toxic Heritage als Weltkulturerbe?

  • 23 Vgl. http://www.bergbautraditionsverein-wismut.de/ (Zugriff am 05.05.2010).
  • 24 Das Uranbergbaustädtchen Bad Schlema veranstaltet beispielsweise seit 1996 Bergmannstage mit Festum (...)
  • 25 Vgl. http://www.atomopfer.de (Zugriff am 04.04.2010).

45Die 800 jährige Bergbaugeschichte der Region schließt auch die Uranerzförderung der sowjetisch-deutschen Aktiengesellschaft Wismut (SDAG Wismut) zum Zweck des atomaren Wettrüstens während des Kalten Krieges ein und die sich 1990 anschließende Sanierungswirtschaft. In der vorläufigen UNESCO-Nominierungsliste ist sie vertreten durch die Uranerzgrube Objekt 09 in der Nähe von Hartenstein mit den Schächten 371 und 382. Die Hinterlassenschaften des Uranbergbaus könnten als Stätten des Kalten Krieges gedeutet werden, die für die Nachwelt ein „dissonantes” (Tunbridge und Ashworth 1996) oder toxic heritage bereithalten. Der Verein zur Förderung, Bewahrung und Erforschung der Traditionen des sächsisch/thüringischen Uranbergbaus e.V. legt sein Augenmerk jedoch auf das „bergbautypische kulturelle Erbe“23, das etwa in Festumzügen bei jährlichen Bergmannstagen seinen Ausdruck findet.24 Der 1993 gegründete Verein setzt sich neben einer Sanierung der geschädigten Umwelt vor allem für eine „Vertiefung der Verbundenheit der Beschäftigten und der Bevölkerung mit der Arbeit und den Leistungen der Wismut in ihren Einzugsbereichen“ (ebd.) ein. Nicht das cultural, sondern das toxic heritage des Uranbergbaus hat 2001 zur Gründung des Vereins Atomopfer e.V. Selbsthilfe-Initiative Wismut geführt, in der sich frühere Wismut-Kumpels zusammengeschlossen haben, um für die Anerkennung ihrer durch radioaktive Verstrahlung verursachten Erkrankungen als Berufsunfälle zu kämpfen. Ihr Zorn richtet sich dabei weniger auf die SDAG Wismut, als vielmehr auf die Berufsgenossenschaften, die ihnen eine gesetzliche Unfallrente verweigern. Den durch Sanierungsarbeiten schwindenden Spuren des Uranbergbaus, wie beispielsweise die pyramidenförmigen Halden, hängen manche dagegen mit wehmütigen Erinnerungen nach.25

5.7 UNESCO Montanregion Erzgebirge: Wessen Erbe?

46Auf der tschechischen Seite des Erzgebirges wurden bislang sechs Objekte oder Ensembles in den Regionen Usti nad Labem und Karlovy Vary auf die vorläufige Liste gesetzt. Das Bezirksmuseum in Most ist einer der tschechischen Partner für die binationale Nominierung und stellt auf einer zweisprachigen Homepage die potentiellen Welterbestätten vor. Dabei fällt auf, dass über die Beschreibung der Objekte oder Ensembles hinaus auch das deutsch-tschechische Verhältnis dieser Grenzregion unter den Überschriften „Was uns verbindet“ und „Was uns voneinander trennt“ thematisiert wird. Die erste Kategorie bezieht sich vor allem auf die geographischen Gegebenheiten und die historische Beziehung seit dem Mittelalter bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts. Die trennenden Aspekte beziehen sich vor allem auf die Zeit während und nach dem Zweiten Weltkrieg und der damit einhergehenden Vertreibung der deutschsprachigen Minderheit. Auf der Homepage des Moster Museums ist zu lesen:

Mit dem Austausch der Bevölkerung auf der tschechischen Seite kam es zum Abreißen der Bindungen an die Landschaft, an Grund und Boden und zum Handwerk. Auf sächsischer Seite hat es solche Entwicklungen nicht gegeben.

47Der „Austausch der Bevölkerung“ bezieht sich zum einen auf die Vertreibung der so genannten Sudetendeutschen und zum anderen auf die mittels staatlicher Programme der damaligen Tschechoslowakei (zwangs-)angesiedelten Sinti und Roma, die größtenteils aus der Südslowakei stammten (Wiedemann 2007). Daran schließt sich die Frage, wem die potentiellen Welterbestätten Möglichkeit zur Identifikation und historischen Verortung bieten können/sollen? Und allgemeiner: Welche Interessen oder Widerstände lassen sich auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene im Zusammenhang mit einer UNESCO-Nominierung vorfinden? Diese Fragen werden meine Forschung auf tschechischer Seite weiterhin begleiten.

48Die Betrachtung der Nominierungsvorbereitungen eines UNESCO-Titels im Erzgebirge erweiterte die Perspektive vom bereits verliehenen und nun wieder aberkannten Weltkulturerbe-Status des Dresdner Elbtals auf ein Heritage in the Making und die dabei angewandten metacultural operations. Das ‚Dresdner Debakel‘ hat nicht nur starken Einfluss auf den Fortgang der Aushandlungsprozesse im Erzgebirge, sondern zeigt auch Parallelen in den argumentativen Schwerpunkten für oder gegen einen UNESCO-Status. Insbesondere die ökonomische Nutzbarmachung durch ideelle Aufwertung liegt noch vor dem Schutzgedanken im Hauptinteresse vieler Akteure. Aber ähnlich wie in Dresden hat die Diskussion über eine Weltkulturerbe-Nominierung auch eine Kontroverse über Zugehörigkeiten und Deutungsmacht über regionale Identitäten entfacht: Während manche „ihre Heimat“ nicht mit dem Begriff des Montanen assoziieren können oder wollen, fühlen andere ihre bergbauliche Tätigkeit aufgewertet.

6 Zusammenführung der Untersuchungen

49In unserem interdisziplinären Beitrag haben wir das Cultural Heritage Regime und die Debatte um Cultural Property beleuchtet und im Zuge dessen auf die Parallelen in den Konstituierungsprozessen und auf die dabei möglichen Korrelationen hingewiesen. Das Changieren zwischen lokalen Strategien, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Inwertsetzung kultureller Elemente verstehen wir als kulturelle Praxis, die wir anhand empirischer Arbeiten auch in ihren Wechselwirkungen mit lokalen Identitätskonstruktionen untersuchen. Kultur als Ressource für ideelle und ökonomische Belange findet sich in beiden genannten Fallstudien wieder:

50Im Entstehungsprozess der geplanten UNESCO-Industriekulturlandschaft Montanregion Erzgebirge lässt sich ein Wechselspiel diverser Interessenlagen ablesen, die sowohl die ökonomischen als auch ideellen Implikationen eines World Heritage umfassen. Im Spannungsfeld von Befürworter/innen und Gegner/innen der UNESCO-Nominierung ist die Frage nach der Deutungsmacht über die Vergangenheit und das Image der Region verknüpft mit wirtschaftlichen Belangen. Während die einen sich als progressiv verstehen und die montane Vergangenheit insbesondere des Uranbergbaus nicht noch international prämiert sehen möchten, sondern für die strukturschwache Region eine Zukunft in der Hochtechnologie als Silicon Mountain präferieren, wollen die anderen die Zeugnisse des jahrhundertelangen Bergbaus als universellen Wert für die Menschheit bewahren, verstehen es als Mittel der deutsch-tschechischen Völkerverständigung und als ökonomische Ressource.

51Gerade die wirtschaftliche Nutzbarmachung steht in der öffentlichen Argumentation für – als auch gegen – eine UNESCO-Nominierung an erster Stelle. Die von der sächsischen Regierung geforderte und in Studien positiv prognostizierte wirtschaftliche Rentabilität einer Zertifizierung ist den Befürworter/innen der Nominierung das stärkste Argument in der Auseinandersetzung mit den lokalen Akteuren, die eine wirtschaftliche Stagnation durch den konservatorischen Charakter des UNESCO-Heritage-Regimes befürchten. Die vor allem auf Basis wirtschaftlicher Interessen geführte Diskussion zeigt deutlich, dass in der derzeitigen Phase des Nominierungsprozesses wenige Berührungsängste mit der wirtschaftlichen Nutzbarmachung von Kultur bestehen. Der Hinweis des Leiters der UNESCO-Projektgruppe, dass das primäre Anliegen des UNESCO-Welterbegedankens doch das Schützen von Landschaften und Denkmälern ist, schließt nicht aus, dass die befürwortenden Akteure ein ausgeprägtes Bewusstsein für die wirtschaftliche Komponente einer UNESCO-Zertifizierung als Tourismusmarke haben.

52Die ökonomischen Implikationen des Status Weltkulturerbe spielten auch in den Debatten um die Aberkennung des Dresdner Weltkulturerbetitels eine Rolle. Sowohl die Brückengegner/innen, die den Status als touristischen Standortfaktor als Argument gegen den Brückenbau einbrachten, als auch die Brückenbefürworter/innen, die auf die kulturelle Einmaligkeit und somit weltweite Anziehungskraft explizit ohne eines entsprechenden UNESCO Zertifikats hinwiesen, wurden in der Auseinandersetzung vorgebracht. Der rechtliche Rahmen auf internationaler und nationaler Ebene hingegen fokussiert den Anspruch des Schützens und Bewahrens ausgewählter Welterbestätten und nimmt die Mitgliedsstaaten in die Pflicht, Weltkulturerbe für zukünftige Generationen der gesamten Menschheit zu erhalten.

53Die beiden Fallstudien zeigen, dass ein Potential des Status Weltkulturerbe darin besteht, dass Akteure oder Akteursgruppe durch die Auseinandersetzung mit dem Rechtsinstrument eine kulturellen Identität und Zugehörigkeit zu einer Kulturlandschaft oder Kulturerbe etablieren oder weiter konkretisieren. Auf dieser Basis können sich eigentumsähnliche Zugehörigkeitskonstruktionen bilden, die als Cultural Property diskutiert werden.

Notas

1 Vgl. dazu Zimbehl in diesem Band.

2 Vgl. die Beiträge von Groth und Lankau in diesem Band.

3 Hier kann nur die schematische Verkürzung eines Gruppenbildungsprozesses dargelegt werden. Die Heterogenität von Gruppen, insbesondere in nicht-totalitären Kontexten, und die stetig andauernden Aushandlungen von kollektiven Identitäten werden am empirischen Material deutlich.

4 Vgl. Carolin Kollewes Arbeiten (2007) zur Aufwertung kultureller Artefakte einer stigmatisierten indigenen Gruppe, den Chichihualtepcs in Mexiko, die als prähispanische Objekte als kulturelles Erbe der mexikanischen Mehrheitsgesellschaft umgedeutet wurden und nun für die Chichihualtepcs identitätsstiftendes Potential entwickelt haben. Außerdem: Hafstein 2007.

5 Vgl. Beitrag Hauser-Schäublin/Klenke in diesem Band.

6 “These recommendations have been, in many cases, critical to strengthening conservation in a site as they are eventually relayed back in an official letter from the World Heritage Centre” (IUCN 2001).

7 “The notion of cultural property is sometimes used synonymously with cultural heritage, but the two concepts nonetheless have distinct connotations and are associated with separate legal regimes and different manners of staking claims to culture… [they] constitute parallel rather than identical modalities within the patrimonial regime.” (Bendix und Hafstein 2009:5).

8 Nicht im Sinne von Marx, sondern von Georg Simmel (2009) und in der theoretischen Weiterführung von Arjun Appadurai (1986).

9 Vgl. http://www.welt.de/kultur/article2176993/Der_lange_Kampf_um_die_Waldschloesschen-bruecke.html (Zugriff am 05.06.2010).

10 Beispiel in seinen vielschichtigen Verästelungen wird der Dissertationsfokus von Arnika Peselmann sein.

11 Der frühere stellvertretende Vorsitzende des Landesvereins Sächsischer Heimatschutz, Oskar Seyffert, gründete 1913 das Sächsische Volkskunst Museum, in dem die erzgebirgische Volkskunst einen prominenten Platz einnahm (vgl. Jenzen 2006:582, Schramm 2003:121).

12 Friedreich fragt, inwieweit die Weihnachtsfolklore als das herausragendste Symbol regionaler Selbstetikettierung auf spezifische Frömmigkeitsformen zurückgeht. An der Ausprägung regionaler Identitäten seien zwar auch immer Agenten und Institutionen beteiligt, aber über die lebensweltliche Verwurzelung, wie sie für die religiösen Interpretationsmuster gegeben seien, könne man nicht ohne weiteres hinweggehen (Friedreich 2005:226). Die „Anleihen an pietistischer Sentimentalität“ (Friedreich 2005:230) im Konstituierungsprozess des Images Erzgebirgisches Weihnachtsland können als transformierte Glaubenspraxen verstanden werden, die als Teil eines touristisch verwertbaren „authentischen Weihnachtserlebnisses“ ökonomischen Wert entwickelt haben.

13 Die Realisierungsstudie wurde im Auftrag des Fördervereins Montanregion Erzgebirge e.V. von der Arbeitsgruppe UNESCO-Welterbe-Projekt Montanregion Erzgebirge am Institut für Wissenschaftsund Technikgeschichte (IWTG) der Bergakademie Freiberg im Jahr 2007 erstellt. Sie stellt eine Fortschreibung der bereits 2001 vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst initiierten und ebenfalls vom IWTG ausgearbeiteten Machbarkeitsstudie dar. Sowohl die Machbarkeits- als auch die Realisierungsstudie sind auf der Homepage des Fördervereins Montanregion Erzgebirge abrufbar.

14 Vgl. Kriterien für eine serielle Nominierung in den Operational Guidelines (§19) der UNESCO für das Welterbe.

15 Seit dem Jahr 1992 versieht das UNESCO-Welterbekommittee bestimmte Stätten mit dem Zusatz Kulturlandschaft, wenn sie einem bestimmten Kriterienkatalog entsprechen (vgl. UNESCO zu Cultural Landscape).

16 Die Betreuung des Projekts ist nun nicht mehr Angelegenheit des SMWKs, sondern wurde ans sächsische Ministerium des Inneren übertragen. In Sachsen gehört die Denkmalpflege in den Bereich des Innenministeriums, das Ressort Archäologie und Bodendenkmalpflege ist beim Ministerium für Wissenschaft und Kunst angesiedelt.

17 Vgl. http://www.wiwi.tu-freiberg.de/iwtg/monte/ (Zugriff am 04.04.2010).

18 Interview mit dem Leiter der UNESCO-Projektgruppe an der Technischen Universität Freiberg und stellvertretendem Vorsitzenden des Fördervereins im Dezember 2009.

19 Ebenda.

20 Vgl. Koalitionsvertrag der sächsischen CDU und FDP über die Bildung der Staatsregierung für die 5. Legislaturperiode des Sächsischen Landtags.

21 Interview Leiter der UNESCO-Projektgruppe.

22 Interview Leiter der UNESCO-Projektgruppe.

23 Vgl. http://www.bergbautraditionsverein-wismut.de/ (Zugriff am 05.05.2010).

24 Das Uranbergbaustädtchen Bad Schlema veranstaltet beispielsweise seit 1996 Bergmannstage mit Festumzügen, deren Teilnehmer im bergmännischen Habit auftreten.

25 Vgl. http://www.atomopfer.de (Zugriff am 04.04.2010).

Salvo indicación contraria, el texto y otros elementos (ilustraciones, archivos adicionales importados) se puede utilizar bajo licencia OpenEdition Books License.

Leer

Open access

Buscar en OpenEdition Search

Se le redirigirá a OpenEdition Search