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Die Konstituierung von Cultural Property

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Regina F. Bendix
, 
Kilian Bizer
, 
Stefan Groth

Cultural Property als interdisziplinäre Forschungsaufgabe: Eine Einleitung

Regina F. Bendix and Kilian Bizer

Full text

  • 1 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 01.02.2010, S. 15.
  • 2 “India moves to patent hundreds of yoga postures”, http://www.telegraph.co.uk/news/world-news/asia/ (...)

1Mit „Triumph der Medizinmänner“ betitelte die Frankfurter Allgemeine Zeitung einen Bericht über die juristische Auseinandersetzung einer südafrikanischen Gemeinschaft gegen das deutsche Pharmaunternehmen Schwabe. Mit Wörtern wie „Medizinmänner“ im Kampf gegen „Biopiraterie“ ruft der Artikel den kolonialen Hintergrund hervor, aus welchem sich diese Auseinandersetzungen um eine Geranien-Wurzel und das traditionelle Wissen um ihre hustenheilende Kraft speist. Doch spricht er auch von einer „Gemeinschaft“ (und nicht etwa einem „Stamm“) und berichtet über die Unterstützung durch die Nichtregierungsorganisation „African Center for Biosafety“: Damit sind Nomenklaturen und Akteure der postkolonialen Gegenwart genannt, die für die zunehmende öffentliche und internationale Auseinandersetzung um Eigentum an Kultur charakteristisch sind.1 Indigenes Wissen um Pflanzen ist nur einer von vielen Bereichen immaterieller Kultur, deren potentieller Wert unter dem Gesichtspunkt von Cultural Property ins Rampenlicht gerückt ist. Im Juni 2010 berichtete der Daily Telegraph über eine Regierungsinitiative Indiens, in Vorbereitung auf Patentierung Yoga Positionen filmisch festzuhalten. „Es ist wie mit Fußball und Großbritannien“, wird ein Guru im Gespräch mit einem britischen Journalisten zitiert, „Ihr habt der Welt Fußball gegeben, das war wunderbar und generös. Aber stellt Euch vor, es gäbe Leute, die zu sagen beginnen, sie hätten den Sport erfunden. Das wäre doch ärgerlich.“2

2Dies sind nur zwei aus einer Vielzahl von Beispielen, die die theoretische Frage, ob Eigentum an Kultur sinnvoll sein kann, in konkrete Verhandlungsräume getragen haben. Eigentum an materiellen Kulturgütern erscheint zumindest regelbar, wenn auch das gesetzliche Arbeiten mit natürlichen und juristischen Personen als Eigentümern nicht universell geteilt wird. Das zunehmende und weltweite wirtschaftliche Interesse an immateriellen Kulturgütern wie traditionellem Wissen und kulturellen Ausdrucksformen erweitert und problematisiert den Spielraum. Nach westlichem Selbstverständnis befinden sich die immateriellen Dimensionen von Kultur in der Public Domain, jeder kann sie für sich nutzen. Ansprüche indigener Gruppen, Aborigines, ethnischer Interessensgemeinschaften und kultureller Gemeinschaften, Rechte an ihrer Kultur selbst zu verwalten, greift die Grundfesten dieser Annahme an.

3Gibt es gute Gründe dafür, kulturelles Eigentum an immateriellen Gütern zu schaffen? Und gibt es gute Gründe dafür, auch für materielles Kulturgut einen internationalen Prozess der Inwertsetzung zu betreiben und damit faktische Verfügungsrechte über Renditen zu schaffen? Die Positionen in diesen Fragen fallen durchaus unterschiedlich aus. Während die einen hervorheben, dass Kultur in der Public Domain einen lebendigen Umgang mit ihr ermöglicht, stellen die anderen heraus, dass erst durch Eigentum für Gruppen oder Privatpersonen sich der Schutz derselben sowie ihre Pflege und Entwicklung auch wirtschaftlich lohnt. Gleichzeitig betonen andere, dass die Zweckentfremdung oder Misappropriation von Kultur durch kommerzielle Anbieter die Identität bestimmter Gruppen beeinträchtigt und deshalb Inwertsetzungsprozesse rund um Kultur auch unter Gesichtspunkten der Menschenrechte zu betrachten sind.

4Unabhängig davon, wie man im Einzelfall diese Fragen selbst beantworten möchte, befinden sich die Vereinten Nationen in verschiedenen Foren in einem Abstimmungsprozess darüber, bestimmte materielle Objekte ebenso wie immaterielle Praxen über einen speziellen Status in Wert zu setzen (zum Beispiel bei der UNESCO), bei immateriellen Kulturgütern zu ermitteln, auf welche Weise diese denn, analog zu geistigem Eigentum, mit Verfügungsrechten versehen werden können (zum Beispiel bei der WIPO) und inwiefern solche Verfügungsrechte auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes gefährdeter menschlicher Populationen betrachtet werden soll (zum Beispiel bei der CBD).

5Seit Juni 2008 arbeitet an der Universität Göttingen eine interdisziplinäre Forschergruppe an solchen Fragen unter dem Gesichtspunkt der Konstituierung von Cultural Property. Diese Einleitung stellt die Thematik, ihre Begrifflichkeiten und unsere Forschungsschwerpunkte vor, um so die hier versammelten Ausschnitte der in den ersten achtzehn Monaten erzielten Teilergebnisse zu rahmen. Die Erkenntnisinteressen der beteiligten kultur- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen, der Volkswirtschaftslehre sowie der Rechtswissenschaften im Bereich des Zivil- und des Völkerrechts unterscheiden sich erheblich durch ihr jeweiliges wissenschaftliches ebenso wie gesellschaftliches Selbstverständnis. Das, so die Forschungsgrundlage unserer Unternehmung, nur über seine Konstituierungsprozesse nachvollziehbare Konzept des Cultural Property, liegt jedoch bereits in seiner Benennung zwischen den Fächern; sowohl das Verstehen wie das Erklären des Phänomens bedürfen deshalb der interdisziplinären Zusammenarbeit.

6Der Begriff Cultural Property fügt sich zusammen aus „Eigentum“ – einer üblicherweise rechtlich definierten und verankerten und wirtschaftlich zentralen Kategorie sowie dem Adjektiv „kulturell“, wodurch gleich mehrere Schleusen geöffnet werden: Es präsentieren sich die Fragen nach der Zurechenbarkeit des Eigentums, der Veräußerbarkeit von Kultur sowie nach globalen Maßstäben dessen, welche Rechte und Pflichten mit dem Eigentum einhergehen können, worin wiederum die Definitionsproblematik von „Kultur“ einerseits sowie kulturell divergierende Konzepte von Eigentum andererseits zu der komplexen Forschungsmatrix beitragen.

7Hieraus ergibt sich eine Spannbreite von Forschungsfragen, die selbstredend in Etappen und Ausschnitten zu behandeln sind. Es eröffnet sich ein Themenkomplex, zu dem die unterschiedlichen Fachperspektiven sowohl an Grundlagenwissen für die jeweils eigene Disziplin wie auch an interdisziplinär generierten Erkenntnissen für die global-gesellschaftliche Reflexion der Umsetzbarkeit des Cultural Property-Konzeptes in gelebte juristische und wirtschaftliche Praxis beitragen können. Die Zusammensetzung unseres Forschungsteams privilegiert spezifische Fokussierungen sowohl von übergeordneten Fragen wie auch von Fallstudien, die in unserem ersten Forschungskonzept Niederschlag fanden. Eine Konzentration auf Akteure, Diskurse, und Kontexte innerhalb der Fallstudien dient dazu, bereits bestehende und sich herausbildende Regeln im Bereich von Cultural Property differenziert betrachten und vergleichen zu können. Zu Grunde liegende Konzepte, die Wahl der Fallstudien sowie die Erfahrungen mit dem interdisziplinären Zusammenarbeiten sollen im Folgenden skizziert werden.

1 Zur Konstituierung eines Begriffes

8Kulturelles Eigentum wird erstmalig im ausgehenden 19. Jahrhundert als international relevanter Typus von Eigentum umschrieben. Manilio Frigo hält dies wie folgt fest (2004:367):

According to an established rule of customary international law, the destruction, pillage, looting or confiscation of works of art and other items of public or private cultural property in the course of armed conflicts must be considered unlawful. The illicit character of the above practices may be asserted at least since the codification of that rule in the Hague Convention respecting the Laws and Customs of War on Land, adopted and revised respectively by the First and Second Peace Conferences of 1899 and 1907, and in the 1907 Hague Convention concerning Bombardment by Naval Forces in Time of War.

9Im internationalen juristischen Kontext genannt wurde der Begriff allerdings erst in der Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Cultural Property im Falle bewaffneten Konflikts (ebd.). Gemeint waren hiermit insbesondere „kulturelle Güter“ der – im westlichen Sinne – hochkulturellen Art: die Erbeutung von Gemälden und Skulpturen, wertvollen Bibliotheksbeständen und dergleichen mehr. Die Rückführung von Kriegsbeute an staatliche und private Institutionen nach dem zweiten Weltkrieg bedurfte der Legitimation auf völkerrechtlicher Ebene und der Entwicklung von international geltenden Rechtsinstrumenten.

10Verschiedene Nachkriegsdynamiken auf globaler Ebene führten zu einer sukzessiven Erweiterung der Begriffsbedeutung von Cultural Property. Die Befreiung und Entlassung vieler kolonialer Territorien in staatliche Souverän0ität förderte den Anspruch auf die Rückführung von kulturellen Gütern aus kolonialem Bestand weit über das hinaus, was unter dem westlichen Verständnis von hochkulturellen Gütern gefasst worden war. Die Erweiterung des Verständnisses von „kulturrelevantem“ Eigentum lässt sich vor allem über zwei Bewegungen verfolgen, nämlich die Bemühungen um den Schutz von Kulturgütern vor Zerstörung und Vergessen sowie die Versuche, kulturelles Eigentum mit Nutzungsrechten zu versehen.

  • 3 Vgl. zu der Entwicklung innerhalb der UNESCO seit 1954 Weigelt (2008).
  • 4 Vgl. Frigo 2004, O’Keefe 1992.

11Die verschiedenen Heritage-Konventionen der United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO) lassen nachvollziehen, wie die Bemühung um den Schutz von als wertvoll erachteten archäologischen und architektonischen Beständen zu der noch breiter gefassten UNESCO-Konvention von 1972 zum Schutze des Kultur- und Naturerbes der Welt führte.3 Hierin zeigt sich einerseits eine Annäherung der Begrifflichkeit von Cultural Property und Cultural Heritage4, wobei die Betonung deutlich auf ideellen Werten liegt. Die weitere Entwicklung der Schutzprogramme innerhalb der UNESCO reflektiert sodann auch das beständig differenziertere Bemühen, Typen von schützenswerter Kultur zu identifizieren: So wurden verschiedene Kategorien von Kulturlandschaften als Teil des Weltkulturerbes heraus differenziert; unter dem Begriff des Memory of the World wurde ein UNESCO-Register des Dokumentenerbes eröffnet; dem Kulturerbe unter Wasser wurde eine weitere UNESCO-Konvention gewidmet und 2003 gelang schließlich nach langem Ringen auch die UNESCO-Konvention zum Schutze des mündlichen und immateriellen Kulturerbes (Hafstein 2004, 2007). Das Heritage-Denken hat also, wie die über dreißigjährige Zeitspanne zeigt, nach und nach von einer eher statischen und materiellen Auffassung des Schutzwürdigen zu einer zunehmend prozessualen Konzeption von kulturellem Erbe gefunden, die sich in der 2003er Konvention wie folgt ausdrückt (UNESCO 2003:3):

This intangible culture heritage, transmitted from generation to generation, is constantly recreated by communities and groups in response to their environment, their interaction with nature and their history, and provides them with a sense of identity and continuity, thus promoting respect for cultural diversity and human creativity.

12Bemerkenswert ist zudem die Verschiebung vom Eigentums- zum Erbebegriff innerhalb der UNESCO. Der euro-amerikanische Eigentumsbegriff, der auch in der Haager Konvention von 1954 unhinterfragt figuriert, und der im juristischen Gebrauch eine umfassende Verfügungsgewalt beinhaltet, wurde durch den sehr viel weniger scharf konturierten Begriff eines globalen Heritage ersetzt (Weigelt 2008, vgl. Bendix 2000).

  • 5 Auf eine Diskussion des Begriffs der Indigenität wird hier verzichtet, nicht ohne darauf zu verweis (...)
  • 6 Lau (2000) hat die zumindest partiell auf die Fusion von New Age Interessen und kapitalistische Pri (...)

13Parallel zur Ausdifferenzierung eines globalen Heritage-Nachkriegsregimes, das sich von früheren, regional und national agierenden Denk- und Heimatschutzbestrebungen und -gesetzen ableitet, sich aber von diesen in Ausmaß und Anspruch unterscheidet (Tschofen 2007), erwuchs auch das Bestreben, insbesondere immaterielle kulturelle Güter – Traditionen, kulturelle Wissensbestände, etc. – wirtschaftlich zu nutzen. Mit anderen Worten: Der reale Eigentumsanspruch verschaffte sich neben ideellen, identitätsstiftenden Ansprüchen zunehmend Geltung. Wie die Völkerrechtlerin Silke von Lewinski zusammenfasst, reicht das westlich geprägte Verlangen, verloren geglaubtes, kulturelles Wissens in vermeintlich „unberührten“ Gruppen wiederzufinden, weit zurück. Diese Gruppen – heute oft unter dem Begriff „indigene Kulturen“ gefasst5 – wehren sich zunehmend gegen die Nutzung ihrer kulturellen Ressourcen (Lewinski 2003:1-3).6 Zum einen wird damit eine quasi-kolonialistische Haltung seitens großer Konzerne und Wirtschaftsmächte geahndet. Zum anderen reflektieren diese Bestrebungen um Eigenverantwortung und Kontrolle nicht nur politische, sondern durchaus auch wirtschaftliche Interessen: Für viele indigene Gruppierungen ist ihre Kultur eine der wenigen Ressourcen, die sie im internationalen Markt nutzen können. Entsprechend brisant ist das Bemühen, Regulierungen von Cultural Property auf internationaler Ebene herbeizuführen. Diese Entwicklung hat 2000 innerhalb einer weiteren Institution der United Nations, der World Intellectual Property Organization (WIPO), zur Gründung eines internationalen Komitees geführt (IGC), das sich damit befasst, inwiefern Cultural Property mit den juristischen Kategorien des geistigen Eigentum – Urheber und Patentrecht, Trademark – gehandhabt werden kann.

14Die skizzierten Bereiche des innerhalb der UNESCO diskutierten Cultural Heritage und der nicht nur innerhalb der WIPO diskutierten Cultural Property zeigen in ihrer institutionellen Verortung und unterschiedlichen Benennung den Versuch, zwischen ideellen und wirtschaftlichen Werten von Kulturgütern zu unterscheiden. Doch ist es mehr als deutlich, dass die unweigerlich miteinander verbundenen ideellen Werte von Kulturelementen – archäologisch, historisch, ästhetisch, lebenspraktisch – einer potentiellen wirtschaftlichen Inwertsetzung nicht zwangsläufig entgegenstehen müssen. Die Entscheidung über den Wert eines Kulturgutes unterliegt äußerst komplexen Faktoren (Groth 2009). Die Entscheidung über den Besitzanspruch eines kulturellen Gutes, sei dies materieller oder immaterieller Art, lässt sich ebenfalls nur schwer festlegen, wie Dorothy Noyes unter Rückgriff auf Salomons Urteil feststellte (2006).

15Natürlich gibt es verschiedene andere Bereiche, in welchen die Wertschöpfung aus kulturellen Ressourcen gang und gäbe ist – am deutlichsten sicher im Feld des Tourismus beispielsweise in Verbindung mit Stätten des Weltkulturerbes. Die diskursive Zuspitzung zu Cultural Property ergab sich jedoch in den zwei geschilderten Arenen von UNESCO und WIPO, weshalb die in der ersten Phase des Forschungsunternehmens initiierten Göttinger Forschungsvorhaben den Heritage-Komplex einerseits und Verhandlungsbühnen und -prozesse in diesen Organisationen andererseits fokussiert haben.

2 Zur Anlage des interdisziplinären Forschungsvorhabens

  • 7 Zum Beispiel zu Folklorismus, Tourismus und ethnischem Marketing Bausinger 1988, Evans-Pritchard 19 (...)

16Wem gehört Kultur? Wer hat Anspruch auf kulturelles Eigentum? Wie und von wem können rechtsgültige Entscheidungen hierzu gefällt werden? Seit einigen Jahren werden diese Fragen zunehmend in breiterer Öffentlichkeit und mit wachsender Brisanz diskutiert. Je nachdem, wem diese Frage gestellt wird, folgen eine Reihe weiterer Fragen gesellschaftspolitischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Natur. Je globaler die Basis der beteiligten Akteure, desto komplexer präsentieren sich die Fragen. Die Initiatorin der Göttinger Forschergruppe begegnete Cultural Property erstmals als Vorsitzende einer internationalen Fachvereinigung, welche ab 2004 als beobachtende Organisation bei den Sitzungen des Intergovernmental Committees zu Cultural Property der WIPO partizipieren konnte. Vertraut mit Diskussionen rund um die Inwertsetzung von Kultur, die seit den 1960er Jahren in der Kulturanthropologie/Europäischen Ethnologie dokumentiert und teilweise virulent diskutiert worden sind und werden7, erschien dieses WIPO-Forum als eine neue Ebene, die zu verstehen auch für Kulturwissenschaftler/innen wesentlich war. Die Veräußerung von Kultur in ein Wirtschaftsgut stellt – nach der bereits seit der Romantik verfolgbaren politischen Instrumentalisierung von Kultur im Rahmen der Nationalstaatsbildung – eine weitere Handlungsebene dar, innerhalb der sich neue kulturelle Praxen und damit neue lebensweltliche Perspektiven herausbilden. Hinzu kam, dass an verschiedenen internationalen Fachtagungen sowohl der Jurist Wend Wendland, Deputy Director der Global IP Division der WIPO wie auch der Abteilungsleiter der UNESCO-Sektion für immaterielles Kulturerbe, der Sprachwissenschaftler Rieks Smeets, auftraten und dabei einerseits ihre institutionellen Anliegen vorstellten und andererseits um kulturwissenschaftliches Interesse und Begleitung warben. Die Nähe zwischen Fragen des kulturellen Eigentums und des Kulturerbes wurde damit gleichsam inszeniert.

  • 8 Die Gremien der UNESCO für Kulturerbe werden jedoch explizit durch verschiedene Expertengremien unt (...)
  • 9 Genannt seien hier aus den rund 70 Fachzeitschriften, die spezifisch der Tourismusforschung gewidme (...)

17Diese Foren und ihre Auswirkungen auf die kulturelle Praxis erregen kulturwissenschaftliches Interesse insbesondere auch deshalb, weil die Akteure innerhalb der WIPO und des IGC – und partiell trifft dies auch für UNESCO zu8 – kaum mehr direkten Bezug zu den verhandelten Kulturgütern haben, sondern diese vielmehr in unterschiedlicher Weise evaluieren, zertifizieren und verwalten. Es sind Diplomat/innen und Regierungsvertreter/innen, meist geschult in Jura und Wirtschaftswissenschaften, die sich mit den internationalen Handelsparametern von Kulturgütern beschäftigen. Völkerrechtliche und vor allem staatliche Handelsgesetze sowie Prinzipien einer profitablen Volkswirtschaft stehen im Vordergrund, während der direkte Bezug zu den kulturellen Praxen und Artefakten fehlt. Im Tourismusgewerbe bieten Akteure eines Ortes oder einer Region Aspekte ihrer Kultur von Kunsthandwerk bis zu Festivitäten und historischen Monumenten Besuchern zu Kauf und Besichtigung an und profitieren davon mehr oder weniger direkt. Hierzu gibt es seit den 1970er Jahren eine reichhaltige und wachsende Sekundärliteratur inklusive verschiedener interdisziplinärer Fachzeitschriften.9 Die Dynamiken in diesem und anderen mit Kulturgütern befassten Wirtschaftsbereichen weisen jedoch global, grob verallgemeinernd betrachtet, ein starkes Nord-Süd Gefälle auf. Manche Akteure erkennen und nutzen den Wert kultureller Ressourcen von Gruppen, denen sie selbst nicht angehören. Diese Aneignungen haben die Problematisierung von Cultural Property auf internationaler Ebene in Gang gebracht und auch zur Herausbildung des WIPO IGCs geführt.

  • 10 So argumentierte etwa Martin Scharfe im Eröffnungsvortrag der bisher größten deutschsprachigen Fach (...)
  • 11 Welche Rolle Kultur- und Sozialanthropologie in diesen Prozessen einnehmen, wie sie sich unterschie (...)

18Diese Sachverhalte können zwar durchaus kulturwissenschaftlich dokumentiert werden, doch bedarf es, so die Göttinger Einsicht, eines interdisziplinären Zugriffes, um Forschungsresultate zu erzielen, die das handelnde Selbstverständnis der beteiligten Akteure nicht nur aus der – vielleicht verständlicherweise – oft kritischen Perspektive der Kulturwissenschaften wahrnehmen10, sondern die Praxen und Handlungshorizonte aller beteiligten Akteursgruppen mit einbeziehen. Manche Kulturwissenschaftler/innen verstehen sich nachwievor als Fürsprecher/innen von marginalen communities in einer postkolonialen Welt, doch selbst der jüngste, fast zynisch verfasste Essay des sozialanthropologischen Paares John L. und Jean Comaroff zu den Typen ethnischer Vermarktung (2009) deutet letztendlich auf eine Verunsicherung, inwieweit eine solche Fürsprecherrolle immer angezeigt oder gewünscht ist.11

19Um die interdisziplinäre Arbeit aufgreifen zu können, galt es, einerseits die Definitionsproblematik des Kulturbegriffs zu konfrontieren und andererseits die Existenz kulturell divergierender Konzepte von Eigentum hervorzuheben. Eine wissenschaftliche Beschäftigung mit Cultural Property lässt rasch die Problematik erkennen, dass aus den vielfältigen Manifestationen von Kultur – verstanden im Sinne von Clifford Geertz als ein Gewebe von Bedeutungen, das der Mensch selbst hervorbringt und in dem er sich fortwährend bewegt – nur einige wenige kulturelle Elemente ausgewählt werden, die dann als eigentumswürdig erklärt und genutzt werden. Durch ein wie auch immer begründetes Herausheben ausgewählter, kultureller Äußerungen aus der Selbstverständlichkeit von Kultur erhalten diese Elemente einen Sonderstatus. Um sie ranken sich die Diskussionen über Cultural Property, die den Sonderstatus in verschiedener Weise markieren, reglementieren und dadurch auch fixieren. Kultur im Sinne ethnologisch-kulturanthropologischer Konzeption ist beständig wandelbar; kulturelle Praxen im Sinne von Pierre Bourdieu werden in einem unreflektierten Habitus ausgeführt. Werden kulturelle Objekte und Praxen aus dieser selbstverständlichen Einbettung herausgehoben, so bedarf es der Reflexion und Reglementierung. „Kultur“ ist jedoch nicht nur ein wissenschaftliches Konzept, sondern auch ein Alltagsbegriff, der je nach Kontext und Akteuren sowie deren Motivationen und Zielen unterschiedlich verwendet wird. Eine klare Grenzziehung zwischen dem ethnologisch-kulturanthropologischen Kulturbegriff und dem in seiner Definitionsbreite schillernden Alltagsverständnis von Kultur ist oft nur schwer möglich.

20Diese begriffliche Heterogenität zeigt sich auch in den beteiligten Wissenschaften unserer Forschergruppe. Der Kulturbegriff, der in den verschiedenen Teilprojekten verwendet wird, steht deshalb – notwendigerweise – im Spannungsfeld zweier Pole der geistes- und gesellschaftswissenschaftlichen Beschäftigung mit Kultur. Sowohl für das juristische wie das wirtschaftswissenschaftliche Arbeiten ist es wichtig, eine Bestimmung dessen vorzunehmen, was unter „Kultur“ zu verstehen ist, damit normative Perspektiven zur Nutzung und/ oder zum Schutz von Cultural Property überhaupt erarbeitet werden können. Ein diese Handlungszusammenhänge organisierender Kulturbegriff, der letztlich auf den Tylor’schen Kulturbegriff (1871) zurück geht, wurde von der UNESCO anlässlich der Weltkulturkonferenz in Mexiko (1982) folgendermaßen definiert – eine Definition auf welche sich diese Gesellschaftswissenschaften in unserer Forschergruppe anfänglich stützten:

[…] in its widest sense, culture may now be said to be the whole complex of distinctive spiritual, material, intellectual and emotional features that characterize a society or social group. It includes not only the arts and letters, but also modes of life, the fundamental rights of the human being, value systems, traditions and beliefs (UNESCO 1982: Präambel).

21Die kulturanthropologisch-ethnologischen Projekte arbeiten dagegen mit einem offenen, konstruktivistischen Kulturbegriff, da diese Projekte darauf ausgerichtet sind zu untersuchen, was unterschiedliche Akteursgruppen in ihren jeweiligen Kontexten unter Kultur verstehen und mit welchem Ziel. Kultur in diesem Sinn wird als aushandelbarer Prozess von mit unterschiedlichen Motivationen und Zielen ausgestatteten Akteursgruppen begriffen. Diese Projekte verzichten deshalb auf eine a priori Bestimmung von Kultur, die sich retrospektiv auch für die Rechts- und Wirtschaftswissenschaften nicht wirklich ausgezahlt hat, weil die schillernden Facetten des Kulturbegriffs lediglich für die Annäherung an den Forschungsgegenstand hilfreich, sich aber keineswegs als für die Forschungsarbeit konstitutiv erwies.

22Ziel der interdisziplinären Zusammenarbeit insgesamt ist es, durch die konkrete Analyse von Fallstudien die Diskurse, Prozesse und Motivationen von Akteursgruppen aufzuzeigen, die zur Bestimmung eines bevorzugten Spektrums kultureller Manifestationen im Sinne von Cultural Property führen, hinter welchem sich auch eine Normierung von eben verschiedenen Auslegungen des Kulturbegriffes verbergen. Die Teilprojekte haben deswegen Kultur als das verstanden, was die lokalen, nationalen oder internationalen Akteure darunter verstehen und haben sich auf dieser Basis dann mit den Akteuren und ihren Motivationen sowie den Prozessen beschäftigt, die zu einem wie auch immer gearteten Schutz vor Aneignung durch Dritte führen.

  • 12 Hardins (1968) Artikel hierzu stimulierte die Verwendung der „Allmende-Tragödie“ in Diskursfeldern (...)

23Auch der Eigentumsbegriff musste interdisziplinär durchdacht werden, um zu einer gegenseitig akzeptablen Vorstellung eines sozial konstituierten Eigentums zu gelangen – wobei hier die Vorstellungen der Fächer näher beieinander lagen. In vielen wissenschaftlichen Disziplinen basieren Konzepte von Eigentum auf europäischen, historisch gewachsenen Eigentumsbegriffen. Eigentumsrechte erwuchsen hier einerseits durch die zum Beispiel im frühneuzeitlichen England einsetzenden Auseinandersetzungen um Eigentum sowie um die Nutzungsrechte und -pflichten der Allmende. Die Befürwortung privaten Eigentums geht allerdings bereits auf Aristoteles Formulierungen zurück, die unter dem Stichwort „The Tragedy of the Commons“ in jüngerer Zeit erweiternd diskutiert wurden.12 Landeigentum bleibt auch bei der Konstituierung von Cultural Property eine latent wichtige Komponente, vor allem für die sogenannten indigenen Völker, bei der Argumente um die intrinsische Verbindung von territorialem und kulturellem Eigentum in komplexe institutionelle Aushandlungsprozesse überführt werden.

24Ein Problemspektrum in der globalen Konstituierung von Cultural Property ergibt sich aus dieser bis vor kurzem unreflektierten Dominanz des westlich geprägten Eigentumsbegriffes, denn Definitionen von „Eigentum“ sowie das Spektrum von Haltungen bezüglich Eigentumsarten unterscheiden sich je nach kulturellem Umfeld und historischer Epoche (Siegrist und Sugermann 1999). Bereits in der westlichen Denk- und Handlungstradition ist der Begriff des Eigentums komplex. Die industrielle Revolution trug dazu bei, dass der Eigentumsbegriff sich von Landbesitz auf weitere Ressourcen ausdehnte, die als handelbares Gut auf Märkten gekauft und verkauft werden. Eine sich differenzierende Marktwirtschaft führte dazu, dass nicht nur materielle sondern auch geistige Ressourcen – das sogenannte intellectual property (IP) – zwecks Wertschöpfung herangezogen wurden (wobei der Schutz geistigen Eigentums bereits im 15. Jahrhundert belegbar ist). Die Entwicklung des Urhebergedankens und damit des Urheber- und Patentrechtes unter anderem als Anreizsysteme für die Schaffung neuer Werke und Produkte, brachte in der westlichen Praxis zunehmend einen an das Individuum gebunden Eigentumsgedanken hervor (Goldstein 1994, 2001, Patterson 1968, Vaidhyanathan 2001), der in der modernen Volkswirtschaftslehre vielleicht seinen Höhepunkt gefunden hat und die Zuteilung möglichst aller Verfügungsrechte am privaten Eigentum fordert.

  • 13 Aus der wachsenden Literatur zur Frage der Besitzverhältnisse von Kulturgütern seien Brown 2003, Co (...)

25Für Güter, die in der Konstituierung von Cultural Property aus der kulturellen Praxis herausgegriffen werden, gestaltet sich diese Eigentumsperspektive auch in westlichen, postindustriellen Gesellschaften problematisch. Denn Cultural Property weist oft die Charakteristika eines „Gruppengutes“ auf – eines Gutes also, wofür das englische “commons” oder die deutsche „Allmende“ eher zutreffen. Die Versuche, ein Cultural Property als privates Gut so zu operationalisieren, dass es westlichen wirtschaftlichen und juristischen Parametern entspricht, verlangt einerseits nach einem stabilen Kulturbegriff und andererseits nach einer Festlegung der Besitzverhältnisse für ein kollektives Gut, wie dies Kulturgüter repräsentieren.13 Inwiefern Kollektive aus Cultural Property Nutzen ziehen können, aber auch verpflichtet werden können, „ihr“ Cultural Property nur so einzusetzen, wie dies das Kollektiv entscheidet, birgt weitere Problematiken, die mit dynamischen Konzeptionen von kultureller Entwicklung und Veränderung sowie der Kreativität des Individuums schwer zu vereinbaren sind.

26Erweitert sich die Handlungs- und damit Forschungsbasis von westlichen auf nicht-westliche, postkoloniale Gesellschaften und indigene Völker, muss das kulturell divergente Verständnis von „Eigentum“ zusätzlich in Betracht gezogen werden. Die westliche Begriffspraxis ist in ihrer begrenzten Verwendung von Gruppengüterkonzepten und ihrem Fokus auf privaten Verfügungsrechten zu limitiert (vgl. Hann 1998, Kasten 2004). Deshalb kombiniert die Göttinger Forschergruppe Teilprojekte auf europäischer, südostasiatischer sowie internationaler Ebene, die dieses divergente Begriffsverständnis aufzeigen. Sie befassen sich zudem mit Cultural Property Bereichen von Heritage-Praxen bis zur Archivierung von Kultur, die mit einem historisch jeweils anderen Verständnis von Eigentum umgeben sind.

27Um diese Vielfalt als Ausgangspunkt für das gemeinsame Forschungsanliegen auf einen Nenner zu bringen, haben sich die beteiligten Wissenschaftler/innen auf eine Definition geeinigt, die Eigentum als Resultat sozialer Beziehungen betrachtet (vgl. Hann 1998). Netzwerke sozialer Beziehungen (bzw. deren Akteure) bringen Regelungen hervor, welche Gebrauch und Zugang zu materiellen und immateriellen Ressourcen festlegen. Solche Netzwerke müssen im Zusammenhang mit Produktionsweisen, politisch-ideologischen Werten und Machtverhältnissen (mit entsprechenden Akteuren) betrachtet werden. Um die Konstituierung von Cultural Property zu verstehen, gilt es, das Verhältnis von Ressource, Identität und Wert(en) zu erkennen, welches in einem dynamischen Prozess zur Überführung oder Transformation von kulturellen Gütern und Praxen in Cultural Property mündet. Durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit setzt sich die Forschergruppe das Ziel, eine Systematik der Grundstrukturen dieses Transformationsprozesses in seiner sozialen, politischen und organisatorischen Vernetzung herauszuarbeiten.

28Die Wissenschaftler/innen des Forschungsteams bringen spezifische fachwissenschaftliche und methodische Kompetenzen mit sowie die Einsicht, dass Cultural Property, angesiedelt zwischen Kultur, Wirtschaft und Recht, durch interdisziplinäre Zusammenarbeit angegangen werden muss. Aus den Kulturwissenschaften Kulturanthropologie/Europäische Ethnologie sowie der Ethnologie beteiligen sich Fachkräfte, die in vorherigen Arbeiten mit Teilaspekten des Gesamtforschungsvorhabens konfrontiert worden sind und dabei Fragen der ideologischen und ökonomischen Instrumentalisierung von Kultur verschiedentlich aufgegriffen haben; zusätzliche Expertise besteht auch zur Rolle von Technik (Fixierung kultureller Praxen auf Ton und Bild) in der Verwandlung von Kultur in Cultural Property. Die juristische Expertise wird ebenfalls in mehrfacher Hinsicht gefordert, gilt es doch einerseits die tatsächlichen und unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, in welchen sich die Propertization abspielen soll, vergleichend zu eruieren und andererseits bedarf es auch der völkerrechtliche Dimension, die für viele Cultural Property Konstituierungsversuche wesentlich ist, die sich aber oft zwischen nationalstaatliche Rechtsbestimmungen lagert. Schließlich sind wirtschaftliche Muster und volkswirtschaftspolitische Entscheidungen ein integraler Teil der Motivationen mit welchen die zu untersuchenden Akteure ausgestattet sind.

29In gemeinsamer Diskussion und unter Berücksichtigung der theoretischen, methodischen und geographischen Erfahrungen und Kompetenzen, wurden Erkenntnisziele für die Forschergruppe herausgearbeitet. Die Untersuchung der Konstituierung von Cultural Property soll die komplexe Globalisierung und Vernetzung wirtschaftlicher und juristischer Regimes in einer postkolonialen Welt aufzeigen. Dabei liegt uns einerseits daran, den Ist-Zustand dieser Konstituierung von Regelbildung in vierfacher Hinsicht nachvollziehbar zu machen. Erstens unterscheiden sich die Konstituierungsprozesse in westlichen, spätmodernen und postindustriellen lokal-globalen Strängen im Vergleich zu postkolonialen lokal-globalen Strängen. Zweitens unterscheiden sich die Prozesse in politisch-wirtschaftlichen Identifikationsprozessen (das heisst in der Verbindung zu Heritage-Praxen) von den Entscheidungsfindungen zu Rechten an Cultural Property in Medien (Dokumentarfilm, Schallarchivierung und -nutzung). Drittens bestehen wesentliche Unterschiede im rechtlichen Status bzw. Anspruch verschiedener Nutzergruppen. Und viertens streben wir den Diskurs über reflektierte Vorschläge zu potentiellen Soll-Zuständen im Bereich Cultural Property in Form von Empfehlungen und Empfehlungsbeschränkungen an.

3 Forschungsanliegen und Forschungspraxis: Erste Stationen

30Dieser Band legt erste Ergebnisse vor, die sich, vor dem Hintergrund der skizzierten Erkenntnisziele in den ersten achtzehn Monaten der Forschung herauskristallisiert haben. Die sechs geförderten Teilprojekte waren so konzeptioniert, dass die Teilresultate für eine beständige Verdichtung und Verlinkung sorgen. Die ethnographischen Fallstudien konzentrieren sich auf Südostasien (Kambodscha und Indonesien), das deutschsprachige Europa sowie auf das Feld der internationalen Organisationen und Gremien, mit einem Schwerpunkt auf der WIPO. Aus diesen Studien fließen Resultate in die institutionenökonomische und -juristische sowie die völkerrechtliche Arbeit, wobei insbesondere im Bereich der internationalen Organisationen auch gemeinsame Feldforschung unternommen wurde. Wie in empirisch angelegten Arbeiten immer zu gewärtigen haben sich im Lauf der ersten Forschungsstrecken die Fokussierungen verändert beziehungsweise dem Feld entsprechend justiert.

31Der Band gruppiert die Ergebnisse in vier Teilen. Während sich Teil 1 mit dem Konnex von Heritage und Cultural Property beschäftigt, fokussiert Teil 2 auf Schutzmechanismen für Cultural Property. Teil 3 fasst die Ergebnisse aus der Feldforschung bei der WIPO zusammen, und Teil 4 vermittelt einen Einblick in die Technikaspekte der Eigentumsbildung sowie einen Überblick über Cultural Property Forschung aus internationaler Perspektive. Teil 5 entwickelt einen ersten Ausblick auf das weitere Vorgehen durch den Kommentar von einem unserer auswärtigen Experten.

32Im ersten Teil werden Forschungsergebnisse vorgelegt, die die Verzahnung von Heritage-Entscheidungen und Praxen des Cultural Property illustrieren. Die Ethnologinnen Brigitta Hauser-Schäublin und Karin Klenke nutzen Forschungsergebnisse aus ihrem Forschungsaufenthalt in Indonesien, um die Verwendungs- und Bedeutungsvielfalt von kulturellem Erbe seitens verschiedener Akteursgruppen herauszuarbeiten und zu systematisieren. Anhand des noch laufenden UNESCO-Nominierungsprozesses in Sulawesi für ein “Tana Torajan Traditional Settlement” wird gezeigt, wie verschiedene involvierte Akteursgruppen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene diese Aufgabe auch mit unterschiedlichen Bedeutungssystemen und Zielvorstellungen angehen. Gleichsam auf globaler Ebene betrachten die Autorinnen sodann die Auswirkungen von Zertifizierungsprozessen kultureller Güter einerseits durch die UNESCO, etwa bei der alle regionalen Varianten umfassende Nominierung von indonesischer Batik, die den Weg dieses Kunsthandwerks auf dem Weltmarkt mitbestimmen wird. Andererseits werden im Rahmen von Verhandlungen in der WIPO angetroffene Fälle indonesischen, kulturell geprägten Handwerkswissens vom Silberschmied bis zur Gewürzzusammenstellung betrachtet, bei denen sich indonesische Akteure plötzlich ausländischen Patentnehmern „ihrer“ kulturellen Praxen gegenüber sahen. Mit dem Begriff der „flexibilisierten Kultur“ wollen die Autorinnen die Spannbreite von ideellen und wirtschaftlichen Nutzungen aufzeigen und verdeutlichen, wie unterschiedliches Selbstverständnis von kulturellen Eigentums- und Nutzungsrechten in internationalen Zertifizierungsprozessen aufeinandertrifft. Die Komplexität des anstehenden Bedarfs für Regelsetzungen wird hierdurch verdeutlicht.

33Die Ethnologin Aditya Eggert liefert eine erste Bilanz aus der Erforschung der UNESCO-Nominierung des kambodschanischen Schattentheaters Sbek Thom als immaterielles Weltkulturerbe. Sie schildert die notwendigen Schritte bis zur Nominierung – eine neue kulturelle Praxis, die auch in jedem Staat divergierend durchgeführt wird. Auf der Basis ihrer Feldforschung mit Sbek Thom Ensembles im Kontext kambodschanischer Kulturpolitik kann Eggert belegen, dass die ideelle Ehrung vornehmlich wirtschaftliche Folgen hat. So räumt sie ein, dass die UNESCO-Zertifizierung zwar ein Verschwinden des Sbek Thom verhindert hat. Gleichzeitig stellt sie aber „die Tendenz zur kommerziellen Nutzung dieses kulturellen Phänomens“ fest, das ein „höheres Maß an Kontrolle seiner Praxis durch Regierungsakteure und insbesondere die Steigerung des Wettbewerbsklimas in Zusammenhang mit seinem Gebrauch“ zur Folge hat. Zu untersuchen bleibt die Rolle von juristischen und ökonomischen Faktoren in diesen sich herausbildenden kambodschanischen Regeln im Umgang mit einer Heritage-Nominierung.

34Ein Vergleich der wirtschaftlichen, ideellen und rechtlichen Diskurse um eine potentiell entstehende und eine vor kurzem aberkannte Heritage-Nominierung in Sachsen wird im nächsten Beitrag angestellt. Die Kulturanthropologin Arnika Peselmann und der Völkerrechtler Philipp Socha stellen die Fallbeispiele „Montanregion Erzgebirge“ und „Dresdner Elbtal“ im Rahmen eines Vergleichs der diskursiven Wirkungsmacht von Cultural Heritage und Cultural Property Regimes vor. Die beiden Fälle zeigen, dass der Status Weltkulturerbe durch die Inwertsetzung von identitätsstiftender „Wirkung Parallelen zu den Debatten um Cultural Property aufweist, die sich ebenso mit den Implikationen der Verrechtlichung von Kultur auf die kollektive Identität Kulturschaffender und den damit einhergehenden ökonomischen Effekten befasst und diese kritisch hinterfragt“. Ähnlich wie bei den Forschungsergebnissen aus Südostsien wird hier verdeutlicht, dass ein Erfassen und Verstehen von Weltkulturerbe bedingt, dass es „unter Beachtung derselben Problemkomplexe, die bei Cultural Property untersucht werden, betrachtet“ wird.

35Im zweiten Teil verschiebt sich der Fokus auf die Untersuchung der Parameter, unter denen kulturelle Elemente Schutz erfahren und wie dieser Schutz sich gestaltet. Der Völkerrechtler Sven Mißling unterzieht die UNESCO-Konvention zum immateriellen Kulturerbe von 2003 einer sorgfältigen Analyse. Er arbeitet dabei heraus, dass ein Effekt dieser für die UNESCO zwar in mancher Hinsicht progressiven Neubestimmung von Kultur als einem dynamischen Prozess – im Unterschied zu der mit statischem Kulturkonzept arbeitenden Konvention von 1972 – die Staaten, die die Konvention ratifiziert haben, mit Rechten über kulturelle „Güter“ der immateriellen Art versieht, die sie vorher nicht inne hatten. Zudem wird ein in verschiedenen Forschungsverläufen unserer Projektarbeit notierter Aspekt hierdurch besonders verdeutlicht: Rechte und Anerkennung von „Kultur“, wie sie im Rahmen von UNESCO und anderen Organisationen der United Nations verhandelt werden, haben keine universelle Gültigkeit, sondern werden, wie alle völkerrechtlichen Richtlinien, in jeweils staatlichen Regelwerken ratifiziert. Von UNESCO geleitete Nominierungsprozesse sorgen zwar für globales Renommee, die Umsetzung unterliegt jedoch, wie auch die bereits zusammengefassten Fallstudien verdeutlichen, nicht nur der kulturellen Spezifik eines jeweils lokal-regionalen Habitus, sondern auch den lokal geltenden juristischen Regelwerken. Wie diese Regelwerke im Rahmen einer jeweils staatlich geprägten Kulturpolitik implementiert und genutzt werden, bedarf weiterer vergleichender Forschung.

36Der Zivilrechtler Philipp Zimbehl fokussiert sodann auf die Optionen, die für den potentiellen Schutz von Cultural Property bereits vorliegen, so wie dies auch im Rahmen des IGCs in der WIPO angedacht ist. Er nutzt das Beispiel von Folklore, im Kontext von WIPO eher traditional cultural expression genannt. Herausgearbeitet werden hier einerseits die bereits bestehenden rechtlichen Grundlagen des Urheberrechts: Zimbehl eruiert, inwiefern dies für Folklore geltend gemacht werden kann. In einem weiteren Teil wendet sich Zimbehl sodann den bereits existierenden sui generis Optionen zu und überprüft, was deren Auswirkungen auf Folklore beziehungsweise auf Akteure, die sich um solchen Rechtsschutz bemühen, sein könnten. Zimbehls ausblickende Schlussfolgerungen ergeben, dass die Rechtswissenschaft bezüglich mancher kulturellbestimmter Aspekte zu dem zu beurteilenden Material kulturwissenschaftliche Expertise benötigen, während die Kulturwissenschaft juristischen Beistand braucht, um die Frage, „wie eine Rechtsregel in ein bestehendes System zu integrieren ist“ adäquat aufgreifen zu können.

37Die Wirtschaftswissenschaftler/innen Marianna Bicskei, Kilian Bizer und Zulia Gubaydullina nutzen den Zusammenhang zwischen Kulturgütern und Identität für eine ökonomische Analyse, in der Identität in die Nutzenfunktion der Individuen integriert ist: Sie gehen davon aus, dass zwischen direkten und indirekten Effekten der Nutzung und der Produktion kultureller Güter zu unterscheiden ist und trennen die drei Akteursgruppen der Kulturträger, der Kulturproduzenten und der Kulturkonsumenten. Von diesen steht die Gruppe der Kulturträger im Mittelpunkt, für die die jeweiligen kulturellen Güter identitätsstiftend wirken. Zu den direkten Effekten, die dann auftreten können, wenn andere das Kulturgut produzieren oder konsumieren, zählen sie marktliche Erlöse, während indirekte Effekte die Wirkungen auf die Identität sind. Auf diese Weise verdeutlichen sie, dass die Vielfalt kultureller Güter sich nach den jeweiligen Wirkungen unterscheiden lässt und nur relativ wenige davon unmittelbare negative Effekte auf die Identität von Kulturträgern haben. Für diese Fälle, so greifen sie die Anregung von Zimbehl auf, wären dann besondere Schutzkategorien wie sui generis Optionen denkbar, um den Schutz zu verbessern. In den meisten anderen Fällen kann es einer klassischen Abwägung von Nutzen und Kosten überlassen bleiben, ob Schutzkategorien zum Einsatz kommen oder nicht.

38Die visuelle Anthropologin und Ethnologin Beate Engelbrecht stellt sodann praxisnah die Frage nach der Rechtslage im Bereich eines ethnographischen, transkulturellen Filmes, der je nach Verständnis der beteiligten Akteure, sowohl ein kulturelles Eigentum abbilden wie auch ein urheberrechtlich geschütztes Autorenwerk darstellen kann. Die Erörterung anhand eines konkreten, sich entfaltenden kulturellen Events – bearbeitet im Zusammenhang mit unserem im indonesischen Sulawesi angesiedelten Teilprojekt – mit Protagonist/innen und Filmenden aus unterschiedlichen Welten und daher auch divergierendem Verständnis von Eigentumsfragen, verdeutlicht, wie viele Kontexte berücksichtigt werden müssen, um sich selbst als Autorin eine – immer noch Lücken offen lassende – Absicherung zu schaffen, die gleichzeitig auch den Schutzes der kulturellen Eigentumsrechte der gefilmten community berücksichtigt. Das Beiziehen vorhandener juristischer Regelwerke, das Befolgen von ethischen Praxen westlicher filmender Feldforschung und die parallele Dokumentation des Umgangs mit einheimischer filmischer Begleitung eines wichtigen Familienrituals zeigen die Vielschichtigkeit auf, in welcher sich Cultural Property konstituieren kann.

  • 14 Vgl. hierzu auch das unpublizierte Vortragsmanuskript von Regina Bendix und Stefan Groth, “Stalling (...)

39Der dritte Teil des Bandes fokussiert auf Ergebnisse aus der interdisziplinären Feldforschung beim Intergovernment Committee (IGC) in Genf. Stefan Groth nutzt das Analyseraster der linguistischen Anthropologie, um die Verhandlungsmuster und Motivationen, wie sie im Projektverlauf im IGC der WIPO kommunikationsethnographisch dokumentiert worden sind, zu durchleuchten. Im Fokus liegen unterschiedliche Perspektiven auf das traditionelle Wissen indigener Gemeinschaften in Verhandlungen um Cultural Property Rights. Das Durchleuchten von verschiedener Terminologieverwendung im Verhandlungsgeschehen legt frei, dass verschiedene Akteursgruppen das Konzept „traditionelles Wissen“ und damit verknüpfte Sozialstrukturen und Wissensbestände unterschiedlich interpretieren – auf Grund der ideologischen sowie strategischen Modelle und Vorstellungen, die ihr Verhalten und Verhandeln im Rahmen des Geschehens in der WIPO auch mitbestimmt. Die fünf hier freigelegten Deutungen davon, was unter traditionellem Wissen verstanden wird, bieten auch eine Erklärung dafür, warum Verhandlungsteilnehmer/innen stets zu Grundsatzfragen zurückkehren müssen und nur minimale Fortschritte im Verhandlungsverlauf zu verzeichnen sind. Ohne auf die Reflektionsebene der spezifischen Terminologieverwendung zugreifen zu können (oder zu wollen), bleiben vielen Akteuren diese Unterschiede im sprachlichen Selbstverständnis verborgen, und es kommt – was unsere Forschung insgesamt beim WIPO IGC belegt hat – zu vielen Wiederholungen, vorhersehbaren Kommunikationsmustern und wenigen Resultaten.14

40Denselben Verhandlungsprozess des Intergovernmental Committee on Intellectual Property and Genetic Resources, Traditional Knowledge and Folklore der WIPO untersuchen parallel Kilian Bizer, Zulia Gubaydullina und Matthias Lankau aus ökonomischer Perspektive. Seit das Komitee 2001 ins Leben gerufen wurde, haben die Verhandlungen nicht zu substantiellen Ergebnissen, sondern nur zu minimalen Fortschritten geführt. Der Beitrag sucht – parallel zu dem beschriebenen Ansatz von Stefan Groth – einen ökonomischen Erklärungsansatz dafür, dass Länder an diesen kostspieligen und scheinbar ineffektiven Verhandlungen teilnehmen, da klassische ökonomische Theorien hier zu versagen scheinen. Sie wählen ein einfaches Verhandlungsmodell, in dem sich „Blockadeländer“ mit Kosten konfrontiert sehen, wenn ein Mandat auf Grund fehlender Verhandlungsergebnisse ausläuft. Länder, die auf Fortschritt drängen, sehen sich keinen solchen Mandatsverlustkosten ausgesetzt, weswegen ihnen dies die Möglichkeit eröffnet, Zugeständnisse von den Blockadeländern zu fordern. Der Verhandlungsprozess führt zu minimal results, die auf den ersten Blick ineffektiv erscheinen. Allerdings gibt es dennoch gute Gründe für diese Verhandlungen. Obwohl verborgen für einen Außenstehenden, kann das Land, das auf Verhandlungsfortschritt abzielt, zunächst eine kleine, längerfristig sogar eine größere Verbesserung seines Status Quo erwarten, wohingegen sich für das Blockadeland die aus den Zugeständnissen resultierenden erwarteten Kosten kleiner sind als seine Mandatsverlustkosten. Innerhalb dieses Modells ist es also für beide Spieler sinnvoll, an den Verhandlungen teilzunehmen. Die scheinbare Immobilität der Verhandlungen in der WIPO gewinnt vor dem Hintergrund dieser minimal results an Rationalität und es ist ökonomisch erklärbar, warum internationale Verhandlungen sich oft über viele Dekaden hinziehen, ohne abgebrochen zu werden.

41Der vierte Teil des Bandes beginnt mit Johannes Müskes Versuch, die Forschung zu Cultural Property in den breiteren Rahmen der kulturwissenschaftlichen Technikforschung zu stellen. Er arbeitet heraus, dass jede Dimension der Konstituierung von Cultural Property sowie auch der Verhandlungen über diesen Komplex letztendlich von technischen Selbstverständlichkeiten und Neuerungen abhängen. Die in diesem Teilprojekt erforschten Grenzen der Propertisierung kulturellen Ausdrucks wurden am Beispiel von archivierten Tönen und Klängen untersucht und werden hier unter dem Gesichtspunkt von Speichermedien, Archiven und deren Rolle in der Konstituierung Cultural Property betrachtet.

42Einen äußerst hilfreichen Überblick über den gegenwärtigen Forschungsstand zu Fragen von Cultural Property bietet sodann die Ethnologin und Juristin Rosemary Coombe. Den hier in Übersetzung vorliegenden Aufsatz verfasste Coombe während ihres dreimonatigen Fellow Aufenthaltes im Sommer 2009 und publizierte ihn im Annual Review of Law and Society.

43Im fünften und letzten Teil findet sich sodann ein Kommentar von einem Kollegen, der uns als Fellows begleitet hat: Der kanadische Jurist und Experte im Bereich von Gesetz und Wirtschaft, Ejan Makaay verbrachte drei Monate im Herbst 2009 mit dem Forschungsteam und verfasste einen evaluierenden Ausblick nach unserer ersten Klausurtagung.

4 Erfahrungen aus dem Experiment der interdisziplinären Öffnung

44Wie jedes interdisziplinäre Vorhaben so birgt auch dieses einige Gefahren: Die größte Gefahr ist stets, dass man angesichts der vielfältigen Fragen zwischen den Disziplinen in den Hintergrund treten lässt, welche Fragen sich disziplinär stellen. Dieser Gefahr begegnet man wirkungsvoll, indem die Teilgruppen der disziplinär eng verwandten Forschung groß genug bleiben, um innerhalb der Disziplinen auf die eigene Methodik und den Stand der Forschung reflexiv arbeiten zu können. Doch kaum ist diese Gefahr gebannt, zeigt sich die zweite: Bleibt vor lauter disziplinären Fragestellungen noch Raum für die trans-oder interdisziplinäre Arbeit?

45Transdisziplinär waren in unserer Göttinger Forschergruppe zunächst eine Reihe von Begriffsklärungen vorzunehmen, um zum Beispiel den Beitrag jeder Disziplin zum Kultur- und zum Eigentumsbegriff zu verdeutlichen. Cultural Property ist, wie der Begriff bereits aussagt, in verschiedenen wissenschaftlichen Feldern zu verorten. Eigentum wird vielleicht vornehmlich in Wirtschaft und Recht angesiedelt, doch unterliegt ein Verständnis davon, was Eigentum sein kann und wie Eigentumsverhältnisse zustande kommen auch einem kulturellen Selbstverständnis. Chris Hann formuliert, aus kulturwissenschaftlicher Sicht, dass Eigentumsverhältnisse sich nicht aus einer Mensch-Ding Beziehung ergeben sondern aus der Beziehung, dem kulturell geprägten Verhandeln zwischen Menschen (1998:4). Diese sicher auch interdisziplinär vertretbare Blickrichtung muss dennoch auch eingestehen, dass die Ausgestaltung dieser Beziehung, sowohl hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen wie auch deren Normierung in juristischen und damit gesellschaftlich akzeptierten Parametern ebenfalls von Wissenschaften mit langen Fachtraditionen untersucht und mitgestaltet werden. Kulturwissenschaften leben zwar mit einem Selbstbild, dass sie das Verstehen dem Planen und Normieren vorziehen, aber auch sie haben, in verschiedenen Formen des Wissenstransfers Einfluss auf gesellschaftliche Realitäten. Gerade Cultural Property ist ein Paradebeispiel hierfür, da kulturwissenschaftliche Studien und Konzepte im Lauf von mehr als hundert Jahren auch ihren Teil dazu beigetragen haben, dass Akteure sich Kultur als in Teilen oder als Ganzes veräußerbar vorstellen konnten.

46Gerade dieser Dialog zwischen den eindeutig normativ orientierten Rechtswissenschaften und den zumindest (auch) normativ arbeitenden Wirtschaftswissenschaften auf der einen Seite und den positiv-analytisch oder deskriptiv arbeitenden Kulturwissenschaften auf der anderen Seite trug dazu bei, vorsichtig mit den Ansprüchen an die jeweils andere Disziplin heranzutreten. In diesen Klärungsprozessen etwa zwischen Ethnologie und Völkerrecht oder zwischen Kulturanthropologie und Wirtschaftswissenschaft haben sich Schnittstellen für interdisziplinäre Fragestellungen ergeben, die wir entweder in gemeinsamen Beiträgen oder in Parallelbeiträgen bearbeitet haben. Diese gehen insofern über die transdisziplinäre Perspektive hinaus als sie nicht nur Ergebnisse der einen Disziplin an die andere weitergeben, sondern sich gegenseitig in der Wahrnehmung und Präzisierung der Fragestellung befruchten und damit die Perspektive der eigenen Disziplin erweitern. Allerdings sehen wir, dass diese Ansätze den sprichwörtlichen zarten Pflänzchen gleichen, die noch der intensiven Pflege bedürfen, um weitere Früchte tragen zu können.

  • 15 In Göttingen tragen die ehemalige Volkskunde und Völkerkunde heute die Namen Kulturanthropologie/Eu (...)

47Die interdisziplinäre Konfiguration der Göttinger Forschergruppe zu Cultural Property ist in dieser Zusammensetzung von Wissenschaften bisher kaum erprobt: Die Kulturwissenschaften Kulturanthropologie/Europäische Ethnologie sowie die Ethnologie, die trotz verwirrend ähnlicher Namen benachbarte aber dennoch differente Fachhistorien und damit auch leicht divergierende Erkenntnisinteressen aufweisen15, sind beide gleichermaßen konfrontiert in ihren empirischen Forschungsfeldern mit Phänomenen, die im weitesten Sinne als Cultural Property bezeichnet werden müssen. Aber auch innerhalb der Rechtswissenschaft ist die Perspektive des Völkerrechts, die stärker auf die internationale Rechtsentwicklung fokussiert, also das international law making, hinlänglich verschieden von der zivilrechtlichen Perspektive des Wirtschaftsrechts, das rechtsvergleichend eher die gewachsenen Strukturen der nationalen Gesetzgebung in den Mittelpunkt rückt. Beide juristischen Disziplinen verfügen ihrerseits über eine gewisse Nähe zur Wirtschaftswissenschaft, auch wenn letztere ausgehend vom Paradigma des rational choice manchmal sehr eng erscheinende Erklärungsmuster verfolgt. Auch wenn also innerhalb der beiden Gruppenteile Kulturwissenschaft und Rechts- und Wirtschaftswissenschaften Unterscheide bestehen, die es für die interdisziplinäre Forschung zu überwinden gilt, so liegen die eigentlichen Herausforderungen im Brückenbau zwischen diesen Gruppenteilen.

48Nach unserer Erfahrung überwindet man die Hürden trans- und interdisziplinärer Zusammenarbeit durch gegenseitige intellektuelle wie interkulturelle Einladungen, sich mit den unterschiedlichen Erkenntnisinteressen und entsprechend auch verschiedenen Fachkulturen auseinanderzusetzen. Diese Einladungen haben wir nach dreijähriger Diskussionsphase im Vorfeld der Forschergruppe an unsere Mitarbeiter/innen weitergegeben, indem wir anhand von Lektürekursen jeweilige Eckpfeiler der eigenen Disziplin in Nachmittagsseminaren benannt und diskutiert haben. Ziel dieser Seminare war es, die Perspektive der anderen zumindest ansatzweise zu verstehen, um die von dort kommenden Fragen einordnen zu können und sich an die andersartigen Analyseraster und die damit in Verbindung stehenden Sprach-, Schreib-, Lese-, Forschungs- und Veröffentlichungsmuster zu gewöhnen. Letztere zeigten sich selbst in der Zusammenstellung der ersten Ergebnisse für diesen Band: Schreibstil und Verweispraxen unterscheiden sich, Kompromisse müssen gefunden werden – und dass dies auch zu schaffen ist, verweist auf die Fähigkeit, manche kaum mehr reflektierte Fachgewohnheit auch zumindest zwischenzeitlich ablegen zu können, ohne sich um Einbußen im eigenfachlichen Renommé zu sorgen.

49Doch die Kompromisse reichen weiter: Sie zeigen sich vor allem beim gemeinsamen Schreiben von Beiträgen, weil das disziplinäre Denken auch Textstrukturen verlangt, die Autor/innen für einen gemeinsamen Beitrag aktiv auflösen und neu aufbauen müssen. Eine große Hilfe dabei sind gemeinsame Workshops wie der in diesem Tagungsband zusammengefasste im November 2009, weil sie schon im Vorfeld zur Verschriftlichung des Gedachten zwingen, die in aller Regel mit einer analytischen Schärfung einhergeht. Zusätzlich sorgt aber die intensive, um Verstehen ringende Diskussion für ein Erkennen von parallelen Fragestellungen und Antworten. Dass es gerade zu diesem Verständnis kam, verdanken wir auch unseren auswärtigen Experten und Fellows, deren kritischer Blick von außen uns ein ums andere Mal Anregungen gab, uns noch stärker aufeinander einzulassen. Auch aus diesem Grund betrachten wir die hier vorgelegten Ergebnisse als einen ersten Zwischenstand, den wir in Vorbereitung auf den nächsten Workshop an einigen Stellen erweitern und verbessern können.

Notes

1 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 01.02.2010, S. 15.

2 “India moves to patent hundreds of yoga postures”, http://www.telegraph.co.uk/news/world-news/asia/india/7809883/India-moves-to-patent-hundreds-of-yoga-postures.html (Zugriff am 21.06. 2010, Übersetzung der Autoren).

3 Vgl. zu der Entwicklung innerhalb der UNESCO seit 1954 Weigelt (2008).

4 Vgl. Frigo 2004, O’Keefe 1992.

5 Auf eine Diskussion des Begriffs der Indigenität wird hier verzichtet, nicht ohne darauf zu verweisen, dass ethnische Gruppen und andere kulturelle ebenso wie religiöse Minoritäten innerhalb von Nationalstaaten, nomadische Gruppen etc. oft ihre eigenen Gruppenbezeichnungen bevorzugen und der Begriff des Indigenen ebenso wie die genannten anderen Begriffe jeweils aus spezifischen Kontexten erwuchsen und eine Verallgemeinerung nur mit caveat genutzt werden kann. „Kulturelle Gruppen“ ist vielleicht – um der Vergleichbarkeit willen – am ehesten brauchbar, communities ist ein weiterer Begriff, der in manchen internationalen Gremien sowie auch seitens Repräsentanten von manchen Gruppen genutzt wird, da dieses Konzept keine ethnische/genetische Komponente beinhalten muss (wenn es dies beim Gebrauch mancher Akteure dennoch oft tut).

6 Lau (2000) hat die zumindest partiell auf die Fusion von New Age Interessen und kapitalistische Prinzipien zurückzuführende Wertschöpfung aus fremd-kulturellem Wissen durch westliche Industrien an verschiedenen Fallbeispielen nachvollzogen. Comaroff und Comaroff nutzen große Teile ihres kritischen Essays Ethnicity Inc. (2009), um die Selbstvermarktung seitens ethnischer Gruppen zu problematisieren und zu verstehen.

7 Zum Beispiel zu Folklorismus, Tourismus und ethnischem Marketing Bausinger 1988, Evans-Pritchard 1987, Graburn 1979, vgl. zusammenfassend Bendix 1997:188–218, sowie jüngere und jüngste Arbeiten wie Hemme, Tauschek und Bendix 2007, Hemme 2009, Zimmermann 2009.

8 Die Gremien der UNESCO für Kulturerbe werden jedoch explizit durch verschiedene Expertengremien unterstützt, allen voran der International Council on Museums and Sites: “ICOMOS is named in the 1972 UNESCO World Heritage Convention as one of the three formal advisory bodies to the World Heritage Committee, along with the World Conservation Union – IUCN, based at Gland (Switzerland), and the International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property (ICCROM), based in Rome (Italy).” (“Icomos and the World Heritage Convention”, http://www.international.icomos.org/icomos/world_heritage/icomoswh_eng.htm, Zugriff am 04.04.2010).

9 Genannt seien hier aus den rund 70 Fachzeitschriften, die spezifisch der Tourismusforschung gewidmet sind, nur die Zeitschriften Annals of Tourism Research (seit 1972), die auch als die erste für dieses interdisziplinäre Feld gelten kann, sowie das Journal for Tourism and Cultural Change (seit 2003), das sich thematisch vermehrt auch Fragen stellt, wie sie in unserer Forschergruppe behandelt werden.

10 So argumentierte etwa Martin Scharfe im Eröffnungsvortrag der bisher größten deutschsprachigen Fachtagung zu Kulturerbe: „Man kann inzwischen wissen, dass die Kulturwissenschaftlerin, der Kulturwissenschaftler dem Begriff des Kulturellen Erbes misstrauen muss, weil er – ein erster Punkt! – ein Begriff der politischen Praxis ist, das heißt nicht so sehr ein Hilfsmittel fürs Nachdenken als vielmehr ein Vehikel des Machens und der politischen Gestaltung. Das heißt aber auch: Audruck konkurrierender Mächte“ (2009:15-6). Unter den insgesamt 42 Beiträgen dieses Tagungsbandes sind dennoch auch ein Gutteil an Fallstudien, die Kulturerbe Praxen empirisch untersuchen, mit anderen Wertschöpfungssystemen in Verbindung bringen und damit dazu beitragen, Polarisierungen zu überwinden.

11 Welche Rolle Kultur- und Sozialanthropologie in diesen Prozessen einnehmen, wie sie sich unterschiedlich politisch verorten je nach impliziter oder expliziter politisch-ideologischer Position und je nach Fachverständnis wäre eine eigene Studie wert. Immerhin lässt sich sagen, dass diese Fächer sich insbesondre seit dem zweiten Weltkrieg konsequent mit der Ethik ihres Forschens und Publizierens auseinandersetzen – was zum Beispiel an verschiedenen, in der American Anthropological Association diskutierten Fällen, deutlich wird.

12 Hardins (1968) Artikel hierzu stimulierte die Verwendung der „Allmende-Tragödie“ in Diskursfeldern von Umweltschutz bis biologischer Evolution.

13 Aus der wachsenden Literatur zur Frage der Besitzverhältnisse von Kulturgütern seien Brown 2003, Coombe 1998, Hafstein 2004, Kasten 2004 und Noyes 2006 genannt.

14 Vgl. hierzu auch das unpublizierte Vortragsmanuskript von Regina Bendix und Stefan Groth, “Stalling and Speeding: Ways of Speaking at WIPO’s Intergovernmental Committee on Cultural Property”, gehalten im Workshop W019 “The Anthropology of the United Nations” des EASA Kongresses in Ljubljana, 26–29 August, 2008.

15 In Göttingen tragen die ehemalige Volkskunde und Völkerkunde heute die Namen Kulturanthropologie/Europäische Ethnologie (angesiedelt in der philosophischen Fakultät) und Ethnologie (sozialwissenschaftliche Fakultät). Während diese Fächer von Außenstehenden, ja selbst von Mitgliedern unseres Forschungsteams bisweilen als sehr ähnlich betrachtet werden, unterscheiden sich ihre Fachgeschichten und somit auch ihre Fachidentitäten erheblich. Im Aufgreifen unserer Forschungsthematik hat sich eine Zusammenarbeit als ersprießlich und wichtig erwiesen, gerade weil die Fachperspektiven komplementär aber nicht identisch sind. Die Umbenennung dieser Fächer im deutschsprachigen Raum als Konsequenz der wissenschaftshistorischen Vergangenheitsbewältigung seit den 1960er Jahren hat zu einer Namensvielfalt geführt, die sich auch nicht unbedingt verbessert, wenn die Englischen Bezeichnungen genutzt werden, da auch diese sich in der englischsprachigen Welt von Großbritannien über die USA und Kanada bis Indien oder Australien wiederum Unterschiede aufzeigen. Wir haben es in diesem Band den Autor/innen überlassen, wie sie ihr jeweils eigenes Fach nennen.

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