Les documents du commerce et des marchands entre Moyen Âge et époque moderne (XIIe-XVIIe s.)
| ,II. De la manche à l’Oural (XIIe-XVIIe siècle)
Königliche und fürstliche Strandrechtsprivilegien für hansische Kaufleute und Städte IM südlichen Ostseeraum (13.-15. Jahrhundert)
Résumé
Insgesamt kommen mittelalterliche Regelungen über das Strandrecht im Ostseeraum vor allem in kaiserlichen, königlichen, fürstlichen, päpstlichen und erzbischöflichen Urkunden sowie in Bündnis- und Friedensverträgen vor. Auf Initiative der Städte wurden in erster Linie solche Dokumente, die ein unverändertes Eigentumsrecht nach Schiffbrüchen verbrieften, am häufigsten abgeschrieben sowie als Referenzdokumente bei Verhandlungen um die angestrebte Ausstellung neuer Privilegien verwendet. Die Repräsentanten der Städte entschieden offenbar in Abhängigkeit von der jeweiligen konkreten Situation, auf welche dokumentierten Verfügungen über die Beseitigung oder Einschränkung des traditionellen Strandrechtes man sich jeweils berief. Dauerhafte und flächendeckende Rechtssicherheit wurde für die Kaufleute und Seefahrer im Ostseeraum bis zum Ende des 15. Jahrhunderts weder durch kaiserliche, königliche und fürstliche noch durch päpstliche Verfügungen über das Strandrecht erreicht. Die häufigen Abschriften und Neuausstellungen solcher Urkunden zeugen aber davon, dass sie für die Kaufleute und Seefahrer bei Verhandlungen über die Lösung von Konfliktsituationen nach Schiffbrüchen äußerst relevant waren.
Generally speaking, medieval regulations concerning the law of shipwreck in the Baltic Sea Region can be found mainly in imperial, royal, princely, papal and archiepiscopal charters as well as in treaties of alliance and peace. On the initiative of the cities, it were primarily those documents which confirmed an unchanged right of ownership in case of shipwrecks which were most commonly copied or used as reference documents in negotiations about the desired issuance of new privileges. Apparently in dependance on the concrete situation, the representatives of the cities decided which documented decrees about the abolition or limitation of the traditional law of shipwreck were to be invoked in each case. Until the end of the XVth century, a state of permanent and comprehensive legal certainty for the merchants and mariners in the Baltic Sea Region could not be reached neither by imperial, royal or princely nor by papal decrees concerning the law of shipwreck. However, the quite common copies and reissues of such charters prove that they were of high relevance for merchants and mariners during negotiations about the resolution of conflicts arising from shipwrecks.
Texte intégral
Prof. Dr. Eike Wolgast zum 80. Geburtstag (8. September 2016) gewidmet
- 1 W. Stürner, Friedrich II. I. Die Königsherrschaft in Sizilien und in Deutschland 1194-1220, Darmsta (...)
- 2 L. Weiland (Hrsg.), Constitutiones et acta publica imperatorum et regum. II. inde ab a. MCXCVIII us (...)
- 3 V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa im Mittelalter, Helsinki, 1955 (Suomalaisen Tiedeakatemi (...)
1Der Staufer Friedrich II. erließ anlässlich seiner Kaiserkrönung am 22. November 1220 in Rom verschiedene gesetzliche Bestimmungen grundsätzlicher Natur. Er sandte diese« Krönungsgesetze »an die Juristen der Universität Bologna mit der Maßgabe, sie in den Text des Corpus iuris civilis Kaiser Justinians (527-565) aufzunehmen und künftig in die Lehre einzubeziehen. Friedrich II. stellte sich damit dezidiert in die Tradition des berühmten kaiserlichen Gesetzgebers1. Eine dieser Bestimmungen Friedrichs II. betraf den Umgang mit Gütern gestrandeter oder auf andere Weise beschädigter Schiffe. Die kaiserliche Verfügung sah vor, dass Schiffe und Güter« nach »einem Unglück weiterhin Eigentum derjenigen Personen bleiben sollten, denen sie« vor »dem Unglück gehörten. Überkommene gewohnheitsrechtliche Gepflogenheiten an den Strandungsorten, die dem widersprachen, wurden grundsätzlich verboten. Bei Zuwiderhandlung drohte Besitzentzug oder eine andere angemessene Strafe. Der Schutz von Gütern und Schiffen sollte jedoch nicht für Seeräuber sowie für Feinde des Kaisers und der Christen gelten2. Vor Friedrich II. hatten sich schon andere Könige und Kaiser sowie Päpste und Konzilien darum bemüht, die gewohnheitsrechtliche Auffassung zurückzudrängen, wonach Güter, die nach einem Schiffbruch angeschwemmt wurden, den Anwohnern des Strandes oder den Herren über den Strand gehörten. Staufische Herrscher beriefen sich dabei teilweise auf das antike Römische Recht. Danach betrachtete man die Aneignung von Strandgut als Diebstahl, den man entsprechend ahndete. Im oströmisch-byzantinischen Imperium galten die entsprechenden Gesetze Kaiser Justinians weiter. In der Regierungszeit Kaiser Leons VI. (886-912) wurden sie modifiziert. Die Beraubung von Schiffbrüchigen stellte man nun dem Kirchenraub gleich und drohte damit potentiell die Todesstrafe an. Wer geraubtes Gut versteckte, sollte den vierfachen Wert ersetzen3.
- 4 Ibid., S. 52-59; A. Cordes, Strandrecht, in Lexikon des Mittelalters, VIII, München, 1997, Sp. 212f
- 5 H. P. Glöckner, Strandrecht, Strandregal, in A. Erler, E. Kaufmann, D. Werkmüller (Hrsg.), Handwört (...)
2Im früheren Mittelalter war das Gewohnheitsrecht der Küstenbewohner bzw. ihrer Herren entstanden, gestrandete Güter zu übernehmen und über Schiffbrüchige zu verfügen. Dagegen wehrten sich Kaufleute und Handelsstädte an Nord- und Ostsee ebenso wie jene im Mittelmeerraum, zumal die Schifffahrt lange auf küstennahen Routen erfolgte. Kaiserliche oder päpstliche Bestimmungen über Veränderungen des Gewohnheitsstrandrechts wurden im Kontext der Kreuzzüge bezüglich des Mittelmeers häufiger formuliert4. Nach Friedrich II. beschäftigten sich noch viele andere mittelalterliche und neuzeitliche Herrscher sowie Gerichte mit dem Strandrecht. In Deutschland wurde der Umgang mit Menschen und Gütern nach einem Schiffbruch erst im 19. Jahrhundert gesetzlich eindeutig geregelt und damit verbindlich (Strandungsordnung vom 17. Mai 1874)5. Aber schon im Hoch- und Spätmittelalter waren viele Versuche unternommen worden, um Kaufleute und Seefahrer sowie deren Güter im Falle eines Schiffbruchs rechtlich besser zu stellen. Das traf auch auf den Ostseeraum zu.
Kaiserliches Strandrecht und Schiffbrüche (13.-14. Jahrhundert)
- 6 Verein für Lübeckische Geschichte und Alterthumskunde (Hrsg.), Urkundenbuch der Stadt Lübeck (künft (...)
- 7 G. W. Dittmer, Die Reichsvögte der freien Stadt Lübeck während des 13ten und 14ten Jahrhunderts und (...)
3Kaiser Friedrich II. hatte in dem oben genannten Privileg von 1220 die antike sowie die aktuelle kirchlich-päpstliche Interpretation des Strandrechts übernommen, wonach ein Schiffbruch keine Veränderung der Besitzverhältnisse nach sich ziehe. Als eine Lübecker Gesandtschaft 1226 in Italien (Borgo San Donino) ein Privileg über den kaiserlichen Status ihrer Stadt erwirkte, schränkte man darin das Besitzrecht der seefahrenden Kaufleute aber wieder ein. Im Falle eines Schiffbruchs an den Küsten des staufischen Imperiums sollte den Lübecker Schiffern nur das gehören, was sie selbst zu bergen vermochten6. Kaiserliche oder päpstliche Verfügungen über das Strandrecht dienten im Hinblick auf den mittelalterlichen Ostseeraum aber meist nur zur Orientierung. Dieser Raum war hinsichtlich der kaiserlichen und päpstlichen Reichweite meist eine Fernzone. Die kaiserliche Stadt Lübeck verpflichtete deshalb u.a. Könige von Dänemark, Herzöge von Sachsen, Markgrafen von Brandenburg und Fürsten von Mecklenburg gegen Bezahlung als Schutzherren7; der ferne Kaiser konnte diese Aufgabe in der Regel nicht erfüllen.
- 8 O. Auge, Handlungsspielräume fürstlicher Politik im Mittelalter. Der südliche Ostseeraum von der Mi (...)
- 9 U. Ehrensvärd, P. Kokkonen, J. Nurminen, Die Ostsee. 2000 Jahre Seefahrt, Handel und Kultur, Hambur (...)
- 10 K. Höhlbaum (Hrsg.), Hansisches Urkundenbuch (künftig zitiert HUB), I, Halle, 1876, Nr. 232, § 37, (...)
- 11 Ibid., Nr. 1024, S. 354f.
4Die Anrainer der Ostsee regelten die jeweils erforderlichen diplomatischen, politischen und rechtlichen Angelegenheiten vom 13. bis 15. Jahrhundert weitgehend selbst und möglichst untereinander; hegemoniale Positionen und ündniskonfigurationen wechselten im Ostseeraum allerdings relativ häufig8. Für norddeutsche und skandinavische Kaufleute, die mit ihren Schiffen die Ostsee befuhren9, waren die Könige von Dänemark, Schweden und Polen sowie die norddeutschen Landesfürsten, die Herren oder Oberherren der Küstenbewohner, als Vertragspartner relevanter als die Herrscher des Heiligen Römischen Reiches. Die Initiative zur Neuregelung des Strandrechts ging häufig von Lübecker Kaufleuten und später auch von denen anderer Ostseestädte aus, um bessere Rahmenbedingungen für ihre Handelstätigkeit zu erlangen. Die erzielten Vereinbarungen besaßen aufgrund der politischen Vielfalt im Ostseeraum meistens einen geographisch begrenzten Geltungsbereich. So schlossen Kaufleute von Gotland und Riga 1229 einen Vertrag mit den russischen Fürsten von Smolensk, Polozk und Witebsk, der auch einen Paragraphen über das Strandrecht enthielt. Darin wurde den lateinischen und den russischen Kaufleuten für die Strecke von Gotland über den Lauf des Flusses Düna bis zu den Gebieten der Fürstentümer Smolensk, Polozk und Witebsk das Bergungsrecht für Güter aus gestrandeten bzw. verunglückten Schiffen zugesichert10. Gotlandfahrer vereinbarten 1287 in Wisby, den Ankauf von Gütern, die aus Schiffbrüchen stammten, zu untersagen. Dieses Verbot galt besonders Städten, die sich in der Nähe der Strandungsorte befanden11.
5Die Beseitigung oder Einschränkung des traditionellen Strandrechts war aber auch ein zeitgenössisches Kriterium für die Reichweite königlicher und fürstlicher Herrschaft. Deshalb bestand von königlicher und fürstlicher Seite ebenso Interesse an diesbezüglichen Regelungen. Die politische Vielfalt im Ostseeraum stand einer weitgehend einheitlichen Auslegung des Strandrechts allerdings entgegen. In diesem Beitrag soll es zuerst um die Frage gehen, auf welche Weise Städte, Könige und Fürsten durch entsprechende Bestimmungen versuchten, das traditionelle Strandrecht zu verändern und welche Dokumentations- und Publikationsformen sie dafür wählten. Anschließend wird danach gefragt, ob bzw. inwieweit sich solche normativen königlichen oder landesherrlichen Bestimmungen über das Strandrecht in der Praxis durchsetzen ließen. Zu diesem Zweck werden die Verfahrensweisen lokaler weltlicher Grundherren sowie von Klöstern beim Umgang mit dem Strandrecht exemplarisch untersucht.
- 12 UBSL 1 cit., Nr. 12, S. 19: Superaddimus insuper conferentes, ut ubicumque intra regni nostri termi (...)
- 13 UBSL 1 cit., Nr. 20, S. 23.
- 14 MUB I cit., Nr. 268, S. 252: quod ego quasdam abhominabiles atque detestabiles a predecessoribus me (...)
- 15 MUB I cit., Nr. 268, S. 252: Consueuerant enim in naufragium perpessos inhumanitus deseuire, quicqu (...)
6Eine originale Bestätigungs- und Schutzurkunde Waldemars II. von Dänemark für die Stadt Lübeck von 1202 enthält auch eine Passage über die Verfahrensweise bei Schiffbrüchen. Der König sagte den Lübeckern für seinen Herrschaftsbereich den Besitz an jenen Gütern zu, die sie nach einem Schiffbruch selbst bergen könnten12. Diese Bestimmung ließ Waldemar II. 1220 nochmals für die Lübecker beurkunden13. Im Unterschied zum dänischen Herrscher strebte Fürst Heinrich Borwin I. von Mecklenburg (1179-1227) in demselben Jahr (1220) einen deutlich umfangreicheren rechtlichen Schutz der Schiffbrüchigen und ihrer Waren an. Er nutzte die durch ihn verkündeten neuen Bestimmungen über das Strandrecht, um sich als verantwortungsbewusster christlicher Herrscher zu präsentieren und damit von seinen heidnischen Vorgängern zu distanzieren14. In der Urkunde Borwins I. von 1220 heißt es, dass der Fürst mit Zustimmung seiner beiden Söhne beschlossen habe, gegen einige verwerfliche Gewohnheiten aus der Zeit seiner Vorfahren vorzugehen. Man habe sich früher gegenüber Schiffbrüchigen unmenschlich verhalten und ihnen das Wenige weggenommen, was die göttliche Gnade ihnen nach dem Unglück noch belassen hatte. Damit eine derart verabscheuungswürdige Gewohnheit bei seinen Nachkommen nicht wie schlechtes Erbgut Wurzeln schlagen könne, wolle er sie rigoros beseitigen. Er verfügte, dass derjenige, der Gütern oder Personen nach einem Schiffbruch Schaden zufüge, als Friedens- und Rechtsbrecher dem Gericht zu überstellen sei15.
- 16 W. Karge, E. Münch, H. Schmied, Die Geschichte Mecklenburgs von den Anfängen bis zur Gegenwart, 5. (...)
- 17 MUB I cit., S. 253: Abbildungen von Nachzeichnungen der Siegel des Fürsten Heinrich Borwin I. sowie (...)
- 18 UBSL 1 cit., Nr. 21, S. 26; MUB I cit., Nr. 268, S. 253.
- 19 V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa… cit., S. 77, 88f.
7Diese Urkunde mit gesetzgebender Intention inklusive einer Strafandrohung bei Verstößen gegen deren Bestimmungen gehört u.a. in den historischen Kontext der Etablierung einer christlichen slawischen Landesherrschaft, zunächst unter dänischer Oberhoheit, sowie der Gründung von Hafenstädten an der südwestlichen Ostseeküste (Rostock, Wismar), die Heinrich Borwin I. mit Unterstützung Lübecks förderte16. Für die Publikation der Verfügung Heinrich Borwins I. über das Strandrecht wählte man inhaltlich die Form eines Mandats und äußerlich die Form einer fürstlichen Siegelurkunde. Deren Mitbesiegelung durch die Söhne des amtierenden Landesherrn, Heinrich Borwin II. (von Rostock) und Nikolaus (von Gadebusch), signalisierte bezüglich der Bestimmung über das veränderte Strandrecht eine generationsübergreifende Geltung17. Das Dokument von 1220 nennt keinen bestimmten Empfänger. Da das Original in Lübeck aufbewahrt wurde18, dürften Ratsherren dieser Stadt die hauptsächlichen Verhandlungspartner des mecklenburgischen Fürsten im Vorfeld der Beurkundung gewesen sein. Gleichwohl bezogen sich die neuartigen Bestimmungen Heinrich Borwins I. über die Befreiung vom Strandrecht nicht nur auf Einwohner Lübecks, sondern auf alle Schiffbrüchigen, unabhängig von ihrer lokalen und regionalen Herkunft. Die theoretische Grundlage für diese Verfügungen dürfte die kirchliche Auffassung und Gesetzgebung bezüglich des Strandrechts gewesen sein19.
- 20 W. Karge, E. Münch, H. Schmied, Die Geschichte Mecklenburgs… cit., S. 28-32; F. Ruchhöft, Vom slawi (...)
- 21 A. und W. Huschner, Wer regierte in Mecklenburg? Konflikte um die Regentschaft während der Haft Hei (...)
- 22 W. Huschner, Heinrich II. (der Löwe), in A. Röpcke (Hrsg.), Biographisches Lexikon für Mecklenburg, (...)
8Die Urkunde Fürst Heinrich Borwins I. von 1220 hatte ein « Nachleben ». Nach dem Tod des Landesherrn 1227 war das mecklenburgische Fürstentum zwischen 1229 und 1237/38 in vier verschiedene Herrschaftsbereiche geteilt worden; eine Teilherrschaft (Parchim-Richenberg) wurde bald nach der Mitte des 13. Jahrhunderts sukzessive aufgeteilt20. Zudem stand die Existenz der Teilherrschaft Mecklenburg im Verlauf der langjährigen Gefangenschaft Heinrichs I. in Kairo und der daraus resultierenden Abwesenheit des Landesherrn (1272-1298) mehrfach auf dem Spiel21. Heinrich II. von Mecklenburg (1302-1329), dem Sohn Heinrichs I., gelang es aber, zwei mecklenburgische Herrschaftsbereiche mit den Hafenstädten Wismar und Rostock zu vereinen. Außerdem strebte er nach dem Aussterben der Fürsten von Rügen (1325) die Übernahme dieses Fürstentums an. Potentiell wäre der mecklenburgische Landesherr damit für die gesamte südwestliche Ostseeküste zwischen Lübeck und Stralsund zuständig gewesen22.
- 23 UBSL, 2, Lübeck, 1858 (Codex diplomaticus Lubecensis, 1. Abteilung, Lübeckisches Urkundenbuch), Nr. (...)
- 24 W. Huschner, Stifterstrategien zur Sicherung der Memoria und des Seelenheils. Albrecht III. von Bra (...)
9In dieser politischen Situation wandten sich Repräsentanten Lübecks 1327 an Heinrich II. von Mecklenburg. Sie ließen an seinem Hof die Urkunde Heinrich Borwins I. von 1220 zeigen und verlesen. Daraufhin bestätigte Heinrich II. das Dokument von 1220 in Form eines Transsumpts. Er begnügte sich aber nicht mit einer reinen Bestätigung, sondern ließ hinzufügen, dass er ebenso wie sein Vorfahre beabsichtige, die überkommene Form des Strandrechts in seinem vergrößerten Herrschaftsbereich grundsätzlich abzuschaffen23. Durch die Bestätigung und Bekräftigung der Aufhebung des überkommenen Strandrechts stellte sich Heinrich II. in die Tradition Fürst Heinrich Borwins I., der einst über Gesamtmecklenburg geherrscht hatte. Eine ähnliche Position strebte auch Heinrich II. an; um 1327 war er der hegemoniale Fürst im südwestlichen Ostseeraum. Er sorgte überdies dafür, dass das frühere brandenburgische Land Stargard/Lychen, das ihm Markgraf Albrecht III., sein Schwiegervater, für die Absicherung und Pflege seiner Memoria einst verliehen hatte, bei Mecklenburg verblieb24.
- 25 MUB VII cit., Nr. 4973, S. 612.
- 26 Ibid., Nr. 4811, S. 449, Anmerkung.
- 27 UBSL, 3, Lübeck, 1871 (Codex diplomaticus Lubecensis, 1. Abteilung, Lübeckisches Urkundenbuch), Nr. (...)
10In einem Vertrag mit der Stadt Wismar von 1328 konkretisierte Heinrich II., dass bei allen schiffbrüchigen Gütern in seinem Herrschaftsbereich kein Wechsel in den Besitzverhältnissen eintreten sollte: die Eigentümer der Güter und deren Erben sollten darüber frei verfügen dürfen25. Nach dem Tode Heinrichs II. ließen die Wismarer Ratsherren 1332 durch den Bischof von Lübeck ein Vidimus vom landesherrlichen Transsumpt über die Abschaffung des Gewohnheitsstrandrechtes anfertigen und es kopial in das städtische Privilegienbuch aufnehmen26. Auf diese Weise standen landesherrliche Privilegien über den Umgang mit dem traditionellen Strandrecht, deren Originale in Lübeck aufbewahrt wurden, auch anderen Städten an der Ostseeküste zur Verfügung. 1351 bestätigte Herzog Albrecht II. von Mecklenburg (1336-1378) den Lübeckern in Form einer landesherrlichen Urkunde jene Freiheiten und Rechte, die ihnen von seinen Vorfahren verliehen worden waren. Albrecht II. wandte sich vehement gegen das alte Gewohnheitsrecht, den Schiffbrüchigen ihre Güter zu nehmen. Der Herzog gestattete den Lübeckern im Falle eines Schiffbruchs in seinem Herrschaftsbereich, ihre Güter zu bergen und zu behalten. Er untersagte seinen Amtsträgern strengstens, sich an den Lübecker Waren und Schiffen zu vergreifen27.
- 28 HUB I cit., Nr. 174, S. 56: Urkunde Fürst Wizlaws I. von Rügen vom 14. September 1224.
- 29 V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa… cit., S. 31, 38-40, 145-150.
- 30 Ibid., S. 151.
- 31 F. Techen, Das Strandrecht an der Meklenburgischen Küste. Mit einem Anhang über Seezeichen und Lots (...)
11Einen etwas anderen Weg als die mecklenburgischen Landesherren beschritt 1224 Fürst Wizlaw I. von Rügen (1218- 1249). Er legte fest, dass denjenigen, die den Schiffbrüchigen Hilfe leisteten, pauschal ein Drittel der geborgenen Güter zustehen sollte. Falls niemand das Schiffsunglück überlebt haben sollte, würde den Erben eine Hälfte der geborgenen Güter zustehen, die andere dem Landesherrn28. Der Rügenfürst orientierte sich bei den Bestimmungen über die Handhabung des Strandrechts vielleicht an denjenigen des Königs von Dänemark29, dem er unterstand. Der dänische König betrachtete das Bergungs- bzw. Wrackrecht nach Schiffbrüchen seit dem 12. Jahrhundert als ein königliches Recht, das er später stufenweise auch an kirchliche Institutionen und Städte übertrug. Im Verlauf der zweiten Hälfte des 13. und der ersten des 14. Jahrhunderts übernahmen in Dänemark vielfach geistliche und weltliche Große die Strandherrschaft30. Insgesamt lassen sich im 13. und 14. Jahrhundert drei Stufen der königlichen und fürstlichen Strandrechtsprivilegien für Kaufleute und Städte unterscheiden: erstens die Beibehaltung der Besitzrechte an jenen Gütern, die die Schiffbrüchigen selbst retteten; zweitens die Wahrung der Besitzrechte an jenen Gütern, welche die Schiffbrüchigen selbst sowie mit fremder Hilfe bergen konnten; drittens grundsätzlich keine Veränderung der Eigentumsverhältnisse an allen Gütern und dem Schiff31.
- 32 UBSL, 4, Lübeck, 1873 (Codex diplomaticus Lubecensis, 1. Abteilung, Lübeckisches Urkundenbuch), Nr. (...)
12Lübeck und andere Ostseestädte strebten natürlich die vollständige Befreiung vom traditionellen Strandrecht an. Die Lübecker nutzten ihre verfassungsrechtliche Stellung als königliche bzw. kaiserliche Stadt und ließen sich im 14. und 15. Jahrhundert von verschiedenen Herrschern des Heiligen Römischen Reiches wiederholt Privilegien über die vollständige Wahrung der Eigentumsverhältnisse im Falle von Schiffbrüchen ausstellen. Das geschah aber nicht planmäßig-systematisch, sondern jeweils situationsbedingt. 1374 erwirkten sie ein feierliches Privileg Kaiser Karls IV. über die Befreiung vom Strandrecht, das man in Berlin ausstellte. Darin wurde die Ausübung des traditionellen Strandrechtes grundsätzlich verurteilt. Zu dessen Bekämpfung übertrug der Kaiser den Lübeckern das Repressalienrecht. Im Kontext berief man sich u.a. auf eine entsprechende Gesetzgebung kaiserlicher Vorgänger. Die Bischöfe von Brandenburg, Havelberg und Kammin sowie die Herzöge von Pommern und Schlesien gehörten zu den Zeugen der Privilegierung32.
Neue Hegemonie (14.-15. Jahrhundert)
- 33 D. Kattinger, Albrecht III. Herzog von Mecklenburg, König von Schweden, in A. Röpcke (Hrsg.), Biogr (...)
- 34 W. Huschner, Albrecht II., Fürst und Herzog von Mecklenburg (1329-1379), in E. Holtz, W. Huschner ( (...)
- 35 MUB. XVIII. 1371-1375, Schwerin 1897, Nr. 10552-10556, S. 408-412; Nr. 10570-10571, S. 433-435.
- 36 Ibid., Nr. 10560, S. 414-422.
13Dieses kaiserliche Strandrechtsprivileg gehört in den politischen Kontext der Versuche Herzog Albrechts II. von Mecklenburg (1329- 1379), eine mecklenburgisch-schwedisch-dänische Hegemonie im Ostseeraum zu errichten. Für die Verteidigung der schwedischen Königswürde Albrechts III. von Mecklenburg (1364-1405, gest. 1412)33 und die Realisierung der Ansprüche Albrechts (IV.) von Mecklenburg auf den dänischen Thron suchte Herzog Albrecht II. die Unterstützung Kaiser Karls IV. Dieser benötigte seinerseits den Beistand norddeutscher Fürsten, um die Mark Brandenburg zu behaupten, aus der er die Wittelsbacher verdrängt hatte34. Zu den gewünschten Bündnispartnern gehörte auch der mecklenburgische Herzog Albrecht II. Die urkundliche Überlieferung dokumentiert für das Frühjahr 1374 Vereinbarungen zur Durchsetzung der beiderseitigen politischen Interessen zwischen Karl IV. und Albrecht II35. sowie eine engere Verbindung zwischen dem Kaiser und weiteren norddeutschen geistlichen und weltlichen Fürsten. Im Mai 1374 schloss Kaiser Karl IV. für sich und namens seiner Söhne, der neuen Markgrafen von Brandenburg, mit dem Bischof von Kammin, den Herzögen von Mecklenburg und von Pommern sowie mit den Herren von Werle einen dreijährigen Landfrieden36.
- 37 UBSL, 5, Lübeck, 1875-1877 (Codex diplomaticus Lubecensis, 1. Abteilung, Lübeckisches Urkundenbuch) (...)
- 38 F. Techen, Das Strandrecht an der Meklenburgischen Küste… cit., S. 288.
- 39 V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa… cit., S. 140.
14Das Bündnis zwischen Kaiser Karl IV. und Herzog Albrecht II. von Mecklenburg entsprach nicht den Interessen Lübecks bzw. der Hansestädte. Sie hatten in den 1360er Jahren die dänische Hegemonie im Ostseeraum bekämpft; nun versuchten sie, eine drohende mecklenburgische Hegemonie zu verhindern. Deshalb intensivierten 1374 auch die Lübecker die Beziehungen zu Kaiser Karl IV. Das kaiserliche Strandrechtsprivileg für Lübeck von 1374 sollte die Seefahrer in der sich wieder zuspitzenden politischen Situation im Ostseeraum schützen helfen. König Sigismund (1410- 1437) ließ nach päpstlichem Vorbild ein Privileg für die Hansischen Kaufleute ausstellen. Darin untersagte er unter Verweis auf frühere Verfügungen römischer Kaiser und Könige, auf Rat geistlicher und weltlicher Fürsten sowie unter Berufung auf das Römische Recht die Beraubung von Schiffbrüchigen und die Aneignung von Waren, die aus einem Schiffsunglück stammen. Für potentielle Verstöße gegen das Gebot wurde der königliche Bann angedroht37. In Konfliktsituationen beriefen sich Hansestädte auf solche königlichen und kaiserlichen Urkunden, die das Strandrecht betrafen38. So wurde auf einem Hansischen Städtetag in Lübeck 1485 das entsprechende Privileg Kaiser Karls IV. von 1374 verlesen, mehr als 100 Jahre nach dessen Ausstellung39.
15Im 14. und 15. Jahrhundert wurden auffallend häufig die Urkunde Heinrich Borwins von 1220 sowie die Bestätigungsurkunden Heinrichs II. und Albrechts II. von Mecklenburg von 1327 und 1351 über die vollständige Beseitigung des Gewohnheitsstrandrechtes an den mecklenburgischen Küsten transsumiert oder vidimiert. Das deutet darauf hin, dass es weiter Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Bestimmungen gegeben haben muss. So sind für das 14. Jahrhundert mehrfach Fälle überliefert, in denen adlige lokale Grundherren, die über Küstenabschnitte geboten, das traditionelle Strandrecht anwandten und die Güter nach Schiffbrüchen einbehielten. Häufig erreichten die Kaufleute oder Städte mit Hilfe der Landesherren oder anderer Vermittler sowie nach der Entrichtung einer Summe, die als Bergelohn deklariert wurde, die Aushändigung der gestrandeten Güter.
- 40 MUB. VI. 1313-1321, Schwerin, 1870, Nr. 4025, S. 387-390.
- 41 MUB. IX. 1337-1345, Schwerin, 1875, Nr. 5783, S. 49.
- 42 MUB. VIII. 1329-1336, Schwerin, 1873, Nr. 5630, S. 564.
- 43 MUB XIII cit., Nr. 7791, S. 344.
16Als Beispiel seien hier Konflikte zwischen Repräsentanten der Familie von Stralendorf und den Ostseestädten Lübeck und Wismar angeführt. 1318 hatte Heinrich II. von Mecklenburg die Insel und das Land Poel an die ritteradligen Familien von Plessen, Preen und von Stralendorf mit allen Herrschaftsrechten veräußert40. Die von Stralendorf nahmen das traditionelle Strandrecht in Anspruch. So eignete sich Vicke von Stralendorf um 1335 Güter Lübecker Bürger an, welche nach einem Schiffbruch an Poeler Küstenabschnitte geschwemmt worden waren, die zum Herrschaftsbereich seiner Familie gehörten. Er wurde deshalb in Rostock verfestet41. Später zahlte Vicke von Stralendorf Entschädigung für die Heringe, die er nach dem Schiffbruch behalten hatte, an die Lübecker42. Um 1350 gerieten zwei Ritter von Stralendorf namens Vicke (Vater und Sohn) wegen des Strand- und Bergungsrechts in Konflikt mit der Stadt Wismar, der 1353 beigelegt wurde. In der entsprechenden Urkunde, welche die beiden Ritter von Stralendorf als Aussteller nennt, wurde für die Zukunft der Verzicht auf die Ausübung des Strandrechtes dokumentiert. Wenn Wismarer Bürger, Kaufleute oder Fremde im Wismarer Hafen, bei der Insel und dem Land Poel oder an anderen Abschnitten der Küste, über welche die Ritter von Stralendorf geboten, Schiffbruch erlitten oder Waren antrieben, so sollten die Schiffbrüchigen ihre Güter ohne Behinderung bergen dürfen. Zudem sollte sich niemand anders im Namen der Strandherren Güter aneignen dürfen. Im Falle des Ertrinkens der Eigentümer sollten die Güter den Erben zustehen43.
- 44 F. Techen, Das Strandrecht an der Meklenburgischen Küste… cit., S. 285f.; K. Kunze (Hrsg.), HUB, VI (...)
- 45 F. Techen, Das Strandrecht an der Meklenburgischen Küste… cit., S. 287-291.
17Im 14. und 15. Jahrhundert übernahmen häufig landesherrliche Vögte die Güter von Schiffbrüchigen. Wenn die Landesherren die Aushändigung dieser Güter aber nicht veranlassten, versuchten die Bürger Lübecks und anderer Ostseestädte, päpstliche Legaten oder den Papst selbst um Hilfe zu bitten. Der Papst delegierte die dafür erforderlichen Verhandlungen meist auf die regionalen Bischöfe und Domkapitel von Lübeck, Ratzeburg und Schwerin44; es folgten langwierige Verhandlungen, deren Ausgang oft ungewiss war. Deshalb griffen die Ostseestädte im 15. Jahrhundert gegenüber landesherrlichen Vögten, welche gestrandete Güter einbehielten, immer häufiger zur Selbsthilfe. Im Jahre 1485 vereinbarten mehrere Ostseestädte in Lübeck ein Verfahren der gegenseitigen Unterstützung bei Schiffbrüchen, das sie schriftlich in Form eines Bündnisvertrages dokumentierten. Diejenige Stadt, die dem Unglücksort an nächsten liege, solle sich künftig um die Bergung des Schiffes und der Güter kümmern. Für Unterstützung bei der Rettung des Schiffes und der Güter solle nur ein angemessenes und kein überhöhtes Bergegeld gezahlt werden. Falls die Landesherren oder ihre Vögte versuchen würden, die schiffbrüchigen Güter zu übernehmen, sollten die nächstgelegen Städte die Bergung des Schiffes und der Güter mit Gewalt durchsetzen. In dem daraus potentiell entstehenden Konflikt würden die Ostseestädte als militärische Bündnispartner gegen die Landesherren und ihre Vögte agieren. Die Rostocker Bürger statuierten sogar ein Exempel. Sie ließen einen landesherrlichen Vogt (Gert Vrese von Schwaan) festnehmen, der sich nach einem Schiffsunglück Güter angeeignet hatte, und stellten ihn in Rostock vor Gericht. Auf der Grundlage kaiserlicher und landesherrlicher Privilegien über die unveränderlichen Eigentumsverhältnisse bei Schiffbrüchen verurteilte man den Vogt als Strandräuber zum Tode und ließ das Urteil vollstrecken45.
- 46 Ibid., S. 290, 300.
- 47 V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa… cit., S. 141-143.
- 48 MUB XVIII cit., Nr. 10200, S. 53-56, hier S. 55.
18Ungeachtet dessen nahmen die mecklenburgischen Herzöge im Zuge der Intensivierung und Verdichtung ihrer Landesherrschaft seit dem 15. Jahrhundert die Bergung schiffbrüchiger Güter immer häufiger für sich in Anspruch und ignorierten die Privilegien ihrer Amtsvorgänger. Die gestrandeten Güter wurden aber meistens den Kaufleuten zurückgegeben, nachdem ein Bergegeld ausgehandelt worden war46. Die Wahrnehmung des Bergungsrechts durch die Herrschaftsträger, denen der Strand gehörte, führte im 14. und 15. Jh. immer häufiger zu Konflikten mit den Eigentümern jener Güter, die infolge von Schiffbrüchen an die Küsten der Ostsee getrieben wurden47. Im Hinblick auf die mecklenburgische Küste verfügte etwa das Zisterzienserkloster in Reinfeld über Küstenabschnitte in vier Dörfern (Beckerwitz, Boltenhagen, Tarnewitz, Wiechmannsdorf) mit verbriefter Ausübung des Strandrechtes, wie aus einer Urkunde Albrechts II. von Mecklenburg von 1371 hervorgeht48. Die Klarissen des Klosters Ribnitz geboten ebenfalls über Küstenabschnitte, für die sie das Strandrecht besaßen.
- 49 Mecklenburgische Jahrbücher, 33, 1868, VIII. Vermischte Urkunden, Nr. 10, S. 109.
- 50 W. Huschner, Ribnitz, Klarissen, in W. Huschner et al. (Hrsg.), Mecklenburgisches Klosterbuch. Hand (...)
19Das Klarissenkloster Ribnitz, eine landesherrliche Stiftung, übte das Strandrecht über die ihm unterstehenden Küstenabschnitte östlich von Rostock aus. Albrecht III., Herzog von Mecklenburg und ehemaliger König von Schweden, hatte dem Kloster 1412 das von seinen Vorfahren übertragene Bergungs- bzw. Strandrecht ohne Einschränkungen in Form einer Urkunde bestätigt49. Dies führte zu Konflikten mit Ostseestädten. 1493 schrieb die Ribnitzer Äbtissin Elisabeth einen Brief an ihre Brüder, die amtierenden Herzöge (Magnus II. und Balthasar) von Mecklenburg. Darin informierte sie darüber, dass zwei Schiffe mit Viktualien gestrandet und deren Güter durch den landesherrlichen Vogt und den Guardian von Ribnitz geborgen worden seien. Sie bat darum, die Güter wegen der wirtschaftlich schwierigen Situation des Klosters behalten zu dürfen. Ob der Bitte entsprochen wurde, ist nicht bekannt. Die Klarissen von Ribnitz beanspruchten auch später das Bergungsrecht an ihren Küstenabschnitten für sich. Im Jahre 1497 sollen viele Lübische Koggen an den Küsten der Ostsee Schiffbruch erlitten haben. Die pommerschen und preußischen Herren sowie die Herzöge von Mecklenburg hatten die angelandeten Güter danach an die Lübecker zurückgegeben. Nur die Ribnitzer Klarissen sollen sich geweigert haben, das von ihnen geborgene Strandgut herauszugeben50.
Päpstliche Eingreifen
- 51 UBSL 1 cit., Nr. 279, S. 267f.; MUB. II. 1251-1280, Schwerin, 1864, Nr. 1061, S. 282f.
- 52 UBSL 1 cit., Nr. 228, S. 209-213; V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa… cit., S. 116.
20Es hat im Ostseeraum zudem verschiedene Versuche gegeben, die vollkommene Befreiung vom Gewohnheitsstrandrecht mit Hilfe kirchlicher Amtsträger und Institutionen zu erreichen. So stellte der Kardinalpriester Guido von San Lorenzo in Lucina als päpstlicher Legat auf Bitte des Lübecker Rats Anfang 1266 ein Mandat über das Verbot des traditionellen Strandrechtes an allen Küsten der Nord- und Ostsee aus51. Er bestätigte damit im Kern eine Verfügung Erzbischof Alberts II. von Riga und päpstlichen Legaten gegen die Ausübung des Strandrechts von 1256, welche ihm die Lübecker vorlegten und die als Vorurkunde diente52. Die Urkunde Erzbischof Alberts II. bezog sich vor allem auf die Strecke Lübeck – Gotland – Livland und gehörte besonders in den Kontext der Kreuzzüge nach Livland und Litauen. Auf Betreiben der Lübecker dehnte Kardinal Guido von San Lorenzo in Lucina den Geltungsbereich des Verbots zehn Jahre später auf allgemein die Küstengebiete der Nord- und Ostsee aus; vor allem sollte es aber in Dänemark, Schweden, in den slawischen Gebieten, in Pommern, Friesland und den Elbegebieten gelten. In beiden Mandaten wurden Verstöße gegen die Bestimmungen mit konkreten kirchlichen Strafen verbunden.
- 53 MUB II cit., Nr. 1061, S. 282: Si uero, quod non speramus, aliquis tam sceleratus fuerit et profanu (...)
- 54 Ibid., Nr. 1061, S. 282f.
- 55 UBSL 1 cit., Nr. 296, S. 283f.; MUB II cit., Nr. 1118, S. 324f.
21Im Dokument des Legaten Guido formulierte man die Strafen noch etwas differenzierter. So sollten Personen, die aus Schiffbrüchen stammende Güter entwendeten, mit der Exkommunikation bestraft werden, wenn sie diese nicht innerhalb von acht Tagen zurückgaben. Zudem sollte die gesamte Pfarrei, in der sich der Raub ereignet hatte, der Kirchenbann treffen. Dem für den Bezirk zuständigen Richter drohte die Exkommunikation, wenn er nicht innerhalb eines Monats für die Rückgabe der Waren sorgte. Käufer geraubter Güter sollte diese Strafe ereilen, wenn sie von deren Herkunft Kenntnis besaßen53. Das Recht von Erben an geborgenen Waren nach einem Schiffbruch wurde – im Falle des Ertrinkens des Eigentümers – durch Kardinal Guido nach dem Vorbild Erzbischof Alberts II. von 1256 erweitert. Erben, denen es aufgrund der weiten Entfernung nicht möglich war, die Güter nach Ablauf eines Jahres abzuholen, sollte das innerhalb von zwei und bei extremen Distanzen auch von drei Jahren möglich sein. Diejenigen, die aus frommen Motiven den Schiffbrüchigen und bei der Bergung der Waren halfen, sollten ein Ablass von hundert Tagen erhalten. Helfer, die irdischen Lohn begehrten, sollte ein Recht auf angemessene Vergütung zustehen. Der Kardinallegat beauftragte den Bischof von Ratzeburg mit der Überwachung der Bestimmungen und stattete ihn mit der Vollmacht aus, bei Verstößen die vorgesehenen Kirchenstrafen zu verhängen54. Clemens IV. (1265-1268) bestätigte 1267 gegenüber dem Bischof von Ratzeburg den Auftrag, die Einhaltung der Bestimmungen des Kardinallegaten Guido bezüglich des Strandrechtes zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden, durch eine päpstliche Bulle. Darin hielt man nochmals fest, dass das Eigentumsrecht an Gütern durch Schiffbruch keiner Veränderung unterliege. Die Schiffbrüchigen oder ihre Erben blieben die Eigentümer der geborgenen Waren55.
- 56 V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa… cit., S. 126-128.
- 57 UBSL 2 cit., Nr. 648, S. 603-606.
- 58 T. Riis, Waldemar IV., König von Dänemark, in Lexikon des Mittelalters VIII cit., Sp. 1949f.; E. Ho (...)
- 59 UBSL 2 cit., Nr. 653, S. 609.
- 60 Ibid., Nr. 648, S. 605f.
22Die Urkunde des Kardinallegaten Guido von 1266 und deren Bestätigung durch Papst Clemens IV. von 1267 verwendete man im 14. und 15. Jahrhundert wiederholt, um gegen die Entwendung von Waren nach Schiffbrüchen vorzugehen oder den rechtlichen Rahmen vorsorglich für potentielle Unglücksfälle abzustecken56. So sandte der Bischof (Volrad) von Ratzeburg auf Veranlassung der Lübecker und unter Verweis auf seine päpstliche Vollmacht im April 1337 ein Schreiben an den Erzbischof von Lund und die Geistlichen der dänischen Kirche, in das man die Urkunde des Legaten und jene des Papstes inserierte57. In Dänemark herrschten zwischen dem Tod König Christophs II. (1332) und dem Regierungsantritt König Waldemars IV. (1340-1375) politische Verhältnisse eines Interregnums mit den entsprechenden Auseinandersetzungen zwischen Adelsfraktionen und verschiedenen Thronaspiranten58. Da ein handlungs- und durchsetzungsfähiges dänisches Königtum in diesen Jahren nicht existierte, versuchten die Lübecker, den Schutz der Seefahrer und der von ihnen transportierten Waren bei Unglücksfällen mit Hilfe kirchlicher Autoritäten und Institutionen zu erreichen. Der Bischof von Ratzeburg forderte in seinem Schreiben an den Erzbischof von Lund die Geistlichen in Dänemark auf, für die strikte Einhaltung der Bestimmungen im Dokument des Kardinallegaten Guido von 1266 zu sorgen. Der Erzbischof (Petrus) von Lund richtete auf Bitte der Lübecker im Juli 1337 noch ein eigenes Rundschreiben an die dänischen Bischöfe und unterrichtete sie nochmals von den Verfügungen des Kardinalpriesters Guido von San Lorenzo in Lucina und päpstlichen Legaten; er ordnete an, dass die Bestimmungen des Legaten bezüglich des Strandrechtes sowohl den Geistlichen als auch den Laien innerhalb der Kirchenprovinz Lund alljährlich bekannt zu geben sei59. An das Schreiben des Ratzeburger Bischofs für den Erzbischof von Lund und die dänischen Geistlichen vom April 1337 wurden besiegelte Empfangsbestätigungen der Bischöfe von Odense, Ribe, Roskilde und Schleswig sowie der Kanoniker von Aarhus angehängt. Die Bischöfe bestätigten darin die Kenntnisnahme und die Abschriften der Dokumente des Legaten Guido und des Papstes Clemens; sie verpflichteten sich, die darin enthaltenen Bestimmungen alljährlich bei ihren Diözesansynoden oder bei anderen Gelegenheiten verkünden zu lassen60.
Abschluss
23Insgesamt kommen mittelalterliche Regelungen über das Strandrecht im Ostseeraum vor allem in kaiserlichen, königlichen, fürstlichen, päpstlichen und erzbischöflichen Urkunden sowie in Bündnis- und Friedensverträgen vor. Auf Initiative der Städte wurden in erster Linie solche Dokumente, die ein unverändertes Eigentumsrecht nach Schiffbrüchen verbrieften, am häufigsten abgeschrieben sowie als Referenzdokumente bei Verhandlungen und die angestrebte Ausstellung neuer Privilegien verwendet. Die Repräsentanten der Städte entschieden offenbar in Abhängigkeit von der jeweiligen konkreten Situation, auf welche dokumentierten Verfügungen über die Beseitigung oder Einschränkung des traditionellen Strandrechtes man sich jeweils berief. Dauerhafte und flächendeckende Rechtssicherheit wurde für die Kaufleute und Seefahrer im Ostseeraum bis zum Ende des 15. Jahrhunderts weder durch kaiserliche, königliche und fürstliche noch durch päpstliche Verfügungen über das Strandrecht erreicht. Die häufigen Abschriften und Neuausstellungen solcher Urkunden zeugen aber davon, dass sie für die Kaufleute und Seefahrer bei Verhandlungen über die Lösung von Konfliktsituationen nach Schiffbrüchen äußerst relevant waren.
Notes
1 W. Stürner, Friedrich II. I. Die Königsherrschaft in Sizilien und in Deutschland 1194-1220, Darmstadt, 1992, S. 251.
2 L. Weiland (Hrsg.), Constitutiones et acta publica imperatorum et regum. II. inde ab a. MCXCVIII usque ad a. MCCLXXII (1198-1272), Hannover, 1896 (MGH. Legum, IV; Constitutiones et acta publica imperatorum et regum, II), Nr. 85, S. 109, Artikel 8. W. Koch (Hrsg.), Die Urkunden Friedrichs II. 1220-1222, unter Mitwirkung von K. Höflinger, J. Spiegel und C. Friedl, Wiesbaden, 2014 (MGH. Diplomata regum et imperatorum Germaniae, XIV, Pars IV/1), Nr. 705, S. 122f.
3 V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa im Mittelalter, Helsinki, 1955 (Suomalaisen Tiedeakatemian toimituksia; Annales Scientiarum Fennicae, Sarja B, 94), S. 23f.
4 Ibid., S. 52-59; A. Cordes, Strandrecht, in Lexikon des Mittelalters, VIII, München, 1997, Sp. 212f.
5 H. P. Glöckner, Strandrecht, Strandregal, in A. Erler, E. Kaufmann, D. Werkmüller (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, unter philologischer Mitarbeit von R. Schmidt-Wiegand, 5, Berlin 1998, Sp. 21-24.
6 Verein für Lübeckische Geschichte und Alterthumskunde (Hrsg.), Urkundenbuch der Stadt Lübeck (künftig zitiert UBSL), 1, Lübeck, 1843 (Codex diplomaticus Lubecensis, 1. Abteilung, Lübeckisches Urkundenbuch), Nr. 35, S. 47; Verein für Meklenburgische Geschichte und Alterthumskunde (Hrsg.), Meklenburgisches Urkundenbuch (künftig zitiert MUB). I. 786-1250, Schwerin, 1863, Nr. 322, S. 315.
7 G. W. Dittmer, Die Reichsvögte der freien Stadt Lübeck während des 13ten und 14ten Jahrhunderts und der ihnen verliehene Reichszins. Eine Gedenkschrift in Veranlassung der dritten Säkularfeier der Universität Jena, Lübeck, 1858, S. 22.
8 O. Auge, Handlungsspielräume fürstlicher Politik im Mittelalter. Der südliche Ostseeraum von der Mitte des 12. Jahrhunderts bis in die frühe Reformationszeit, Ostfildern, 2009 (Mittelalter-Forschungen, 28), S. 16-22.
9 U. Ehrensvärd, P. Kokkonen, J. Nurminen, Die Ostsee. 2000 Jahre Seefahrt, Handel und Kultur, Hamburg, 2000, S. 30-68.
10 K. Höhlbaum (Hrsg.), Hansisches Urkundenbuch (künftig zitiert HUB), I, Halle, 1876, Nr. 232, § 37, S. 78.
11 Ibid., Nr. 1024, S. 354f.
12 UBSL 1 cit., Nr. 12, S. 19: Superaddimus insuper conferentes, ut ubicumque intra regni nostri terminos, tam in datia, quam in slauia, siue extra portum, qui trauenemunde dicitur, ipsos naufragium pati contigerit, quicquid per se saluare poterunt, quiete possideant; MUB I cit., Nr. 173, S. 170.
13 UBSL 1 cit., Nr. 20, S. 23.
14 MUB I cit., Nr. 268, S. 252: quod ego quasdam abhominabiles atque detestabiles a predecessoribus meis a paganismo detentas consuetudines ex consensu filiorum meorum Heinrici et Nicholai in melius mutare decreui.
15 MUB I cit., Nr. 268, S. 252: Consueuerant enim in naufragium perpessos inhumanitus deseuire, quicquid eis diuina gratia post seuientis ictum fortune conseruauerat, diripere. Igitur ne tam abhominanda consuetudo in posteros nostros quasi hereditario iure radicem figat, ipsam radicitus decreuimus exstirpari, statuentes, ut, si quis naufragium apud littora nostra perpessos molestauerit in rebus aut personis, tamquam uiolator pacis atque iusticie contemptor reus iudicio deputetur.
16 W. Karge, E. Münch, H. Schmied, Die Geschichte Mecklenburgs von den Anfängen bis zur Gegenwart, 5. aktualisierte Auflage, Rostock, 2011, S. 27f.; F. Ruchhöft, Vom slawischen Stammesgebiet zur deutschen Vogtei. Die Entwicklung der Territorien in Ostholstein, Lauenburg, Mecklenburg und Vorpommern im Mittelalter, Rahden/Westfalen, 2008 (Archäologie und Geschichte im Ostseeraum, 4), S. 169-172.
17 MUB I cit., S. 253: Abbildungen von Nachzeichnungen der Siegel des Fürsten Heinrich Borwin I. sowie seiner Söhne Heinrich Borwin II. und Nikolaus.
18 UBSL 1 cit., Nr. 21, S. 26; MUB I cit., Nr. 268, S. 253.
19 V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa… cit., S. 77, 88f.
20 W. Karge, E. Münch, H. Schmied, Die Geschichte Mecklenburgs… cit., S. 28-32; F. Ruchhöft, Vom slawischen Stammesgebiet… cit., S. 183-190.
21 A. und W. Huschner, Wer regierte in Mecklenburg? Konflikte um die Regentschaft während der Haft Heinrichs I. in Kairo (1272-1298), in E. Münch, M. Niemann, W. E. Wagner (Hrsg.), Land - Stadt - Universität. Historische Lebensräume von Ständen, Schichten und Personen, Hamburg, 2010 (Schriftenreihe Schriften zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 14) S. 19-75; A. Huschner, Anastasia von Pommern, Herrin von Mecklenburg (1264-1317). Handlungsspielräume und Lebensführung einer mittelalterlichen Fürstin, in Mecklenburgische Jahrbücher, 130, 2015, S. 7-44.
22 W. Huschner, Heinrich II. (der Löwe), in A. Röpcke (Hrsg.), Biographisches Lexikon für Mecklenburg, 6, Rostock, 2011, S. 156-162.
23 UBSL, 2, Lübeck, 1858 (Codex diplomaticus Lubecensis, 1. Abteilung, Lübeckisches Urkundenbuch), Nr. 477 S. 422f.; MUB. VII. 1322-1328, Schwerin, 1872, Nr. 4811, S. 448f.
24 W. Huschner, Stifterstrategien zur Sicherung der Memoria und des Seelenheils. Albrecht III. von Brandenburg, Heinrich II. von Mecklenburg und die Klöster Himmelpfort und Wanzka, in Mecklenburgische Jahrbücher, 126, 2011, S. 23-52.
25 MUB VII cit., Nr. 4973, S. 612.
26 Ibid., Nr. 4811, S. 449, Anmerkung.
27 UBSL, 3, Lübeck, 1871 (Codex diplomaticus Lubecensis, 1. Abteilung, Lübeckisches Urkundenbuch), Nr. 118, S. 113: Et insuper, illum exactionabilem abvsum, quo res naufragorum dei gracia et suis laboribus recuperate diripi et auferri solebant, omnino deponentes, statuimus, quod, si aliquem seu aliquos dicte ciuitatis Lubicensis inhabitatores in terminis nostre terre alicubi casu infortuito contingerit naufragari, quidquit de rebus suis saluare poterunt, illud retinere debeant possessione pacifica et quieta, officiates nostris districtius prohibentes, ne ipsos in huiusmodi quomodolibet angarient vel perturbent. MUB. XIII. 1351-1355, Schwerin, 1884, Nr. 7425, S. 24.
28 HUB I cit., Nr. 174, S. 56: Urkunde Fürst Wizlaws I. von Rügen vom 14. September 1224.
29 V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa… cit., S. 31, 38-40, 145-150.
30 Ibid., S. 151.
31 F. Techen, Das Strandrecht an der Meklenburgischen Küste. Mit einem Anhang über Seezeichen und Lotsen daselbst, in Hansische Geschichtsblätter, 12, 1906, S. 271-308, hier S. 299.
32 UBSL, 4, Lübeck, 1873 (Codex diplomaticus Lubecensis, 1. Abteilung, Lübeckisches Urkundenbuch), Nr. 223, S. 229-233.
33 D. Kattinger, Albrecht III. Herzog von Mecklenburg, König von Schweden, in A. Röpcke (Hrsg.), Biographisches Lexikon für Mecklenburg, 6, Rostock, 2011, S. 34-42.
34 W. Huschner, Albrecht II., Fürst und Herzog von Mecklenburg (1329-1379), in E. Holtz, W. Huschner (Hrsg.), Deutsche Fürsten des Mittelalters. Fünfundzwanzig Lebensbilder, Leipzig 1995, S. 326-345, hier S. 339-341; O. Auge, Albrecht II« der Große », Herr bzw. Herzog von Mecklenburg, in A. Röpcke (Hrsg.), Biographisches Lexikon… cit. 6, S. 26-33, hier S. 30f.
35 MUB. XVIII. 1371-1375, Schwerin 1897, Nr. 10552-10556, S. 408-412; Nr. 10570-10571, S. 433-435.
36 Ibid., Nr. 10560, S. 414-422.
37 UBSL, 5, Lübeck, 1875-1877 (Codex diplomaticus Lubecensis, 1. Abteilung, Lübeckisches Urkundenbuch), Nr. 520, S. 564f.; V. Niitemaa, Strandrecht in Nordeuropa… cit., S. 138.
38 F. Techen, Das Strandrecht an der Meklenburgischen Küste… cit., S. 288.
39 V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa… cit., S. 140.
40 MUB. VI. 1313-1321, Schwerin, 1870, Nr. 4025, S. 387-390.
41 MUB. IX. 1337-1345, Schwerin, 1875, Nr. 5783, S. 49.
42 MUB. VIII. 1329-1336, Schwerin, 1873, Nr. 5630, S. 564.
43 MUB XIII cit., Nr. 7791, S. 344.
44 F. Techen, Das Strandrecht an der Meklenburgischen Küste… cit., S. 285f.; K. Kunze (Hrsg.), HUB, VI, Leipzig, 1905, Nr. 7, S. 3.
45 F. Techen, Das Strandrecht an der Meklenburgischen Küste… cit., S. 287-291.
46 Ibid., S. 290, 300.
47 V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa… cit., S. 141-143.
48 MUB XVIII cit., Nr. 10200, S. 53-56, hier S. 55.
49 Mecklenburgische Jahrbücher, 33, 1868, VIII. Vermischte Urkunden, Nr. 10, S. 109.
50 W. Huschner, Ribnitz, Klarissen, in W. Huschner et al. (Hrsg.), Mecklenburgisches Klosterbuch. Handbuch der Klöster, Stifte, Kommenden und Prioreien (10./11.-16. Jahrhundert), 2, Rostock, 3.5 Immunität und Vogteirechte (im Druck).
51 UBSL 1 cit., Nr. 279, S. 267f.; MUB. II. 1251-1280, Schwerin, 1864, Nr. 1061, S. 282f.
52 UBSL 1 cit., Nr. 228, S. 209-213; V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa… cit., S. 116.
53 MUB II cit., Nr. 1061, S. 282: Si uero, quod non speramus, aliquis tam sceleratus fuerit et profanus, qui ad rapinam predictarum rerum extenderit manus suas, nisi infra octo dies restituerit, quod accepit, sententiam excommunicationis incurrat, et diuina cessent in tota parrochia, in qua res ita conta deum et iustitiam occupatas manifeste constiterit detineri, et emptores, qui scienter res ipsas emerint a raptoribus, excommunicationis sententie subiacebunt, similiter et iudex, in cuius iurisdictione consistunt predones huiusmodi, si non procurauerit ablata restitui infra mensem.
54 Ibid., Nr. 1061, S. 282f.
55 UBSL 1 cit., Nr. 296, S. 283f.; MUB II cit., Nr. 1118, S. 324f.
56 V. Niitemaa, Das Strandrecht in Nordeuropa… cit., S. 126-128.
57 UBSL 2 cit., Nr. 648, S. 603-606.
58 T. Riis, Waldemar IV., König von Dänemark, in Lexikon des Mittelalters VIII cit., Sp. 1949f.; E. Hoffmann, König Erik Menved und Mecklenburg, in H. Bei der Wieden, T. Schmidt (Hrsg.), Mecklenburg und seine Nachbarn, Rostock, 1997 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Mecklenburg, Reihe B, Schriften zue mecklenburgischen Geschichte, 10), S. 66f.; Ders., König Waldemar IV. als Politiker und Feldherr, in D. Kattinger, H. Wernicke (Hrsg.), Akteure und Gegner der Hanse. Zur Prosopographie der Hansezeit, unter Mitwirkung von R.-G. Werlich, Köln-Weimar-Wien, 1998 (Abhandlungen zur Handels- und Sozialgeschichte, 30; Hansische Studien, 9), S. 271-274.
59 UBSL 2 cit., Nr. 653, S. 609.
60 Ibid., Nr. 648, S. 605f.
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