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Pratiques sociales et politiques judiciaires dans les villes de l’Occident à la fin du Moyen Âge

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Jacques Chiffoleau
, 
Claude Gauvard
, 
Andrea Zorzi

II. Le personnel de justice

Funktionen und Leistungen gelehrter Juristen für deutsche Städte im Spätmittelalter

Eberhard Isenmann

Texte intégral

  • 1 J. Fried, Die Entstehung des Juristenstandes im 12. Jahrhundert. Zur sozialen Stellung und politis (...)

1Städte des römisch-deutschen Reiches haben zu verschiedenen Zeitpunkten und in unterschiedlichem Umfang im römisch-kanonischen Recht geschulte, an Universitäten ausgebildete und graduierte Rechtsexperten, Angehörige der im 12. Jahrhundert entstandenen neuen Funktionselite1, gelegentlich bei Bedarf zur juristischen Beratung herangezogen oder fest in Dienst genommen. Ein kontinuierliches Bedürfnis nach juristischer Beratung und die Beschäftigung von rechtlich gebildetem Personal hatten eine bestimmte verfassungsgeschichtlich erworbene Autonomie der Stadt, die Handlungsfähigkeit und Verantwortung des Rates sowie einen organisierten Geschäftsbetrieb in Kanzlei und Gerichten zur Voraussetzung. Verschiedene Regionen und Städte ergeben für eine Untersuchung der Rechtsberatung durch Juristen aufgrund deutlich unterschiedlicher Quellenarten verschiedene Aufschlüsse, so daß örtlich fehlende spezifische Quellen durch Vorhandenes an anderen Orten vorsichtig surrogiert werden können und insgesamt ein vollständigeres Gesamtbild entsteht.

I

  • 2 Urkundenbuch der Stadt Lübeck, 2. Teil, Lübeck, 1858, nr. 25, p. 19 s. F. Keutgen, Urkunden zur st (...)
  • 3 K. Wriedt, Das gelehrte Personal in der Verwaltung und Diplomatie der Hansestädte, in Hansische Ge (...)
  • 4 Codex diplomaticus Warmiensis, 1. Urkunden der Jahre 1231-1340, Mainz, 1860 (Monumenta historiae W (...)
  • 5 Ebel, Lübisches Recht (nt. 2), p. 250 s. «Spätestens seit den 1320er Jahren hat die Stadt Lübeck d (...)

21. Gerade im Norden des Reiches, wo die Ratsverfassung schon früh etabliert wurde, lassen sich frühe Zeugnisse von Bemühungen um eine Anstellung von Experten im römischen und kanonischen Recht erkennen. So beauftragte die Stadt Lübeck bereits um 1250 ihren nuncius et procurator Conradus Pictor in der Lombardei, einen in iure civili et chanonico kundigen Mann zu suchen2. Nachdem der Gesandte Lübecks tatsächlich zwei viri periti gefunden hatte, die bereit waren, im hohen feuchten Norden in städtischen Dienst zu treten, scheiterte die Anwerbung jedoch am Verbot und den Sanktionsandrohungen des Statthalters König Konrads, Ezzelino da Romano. Dagegen beschäftigte Lübeck um diese Zeit einen Ratsschreiber (scriptor) oder Ratsnotar und konnte 1270 neben dem Stadtschreiber mit dem Magister Heinrich von Wittenborn einen Juristen für bestimmte Tätigkeiten in der Kanzlei, vor allem aber für die Rechtsberatung in Dienst nehmen3. Der Magister war verpflichtet ad consulendum in causis spiritualibus und bezeichnete sich selbst in einem Rechtsgutachten vom Jahre 1300 mit Allegationen aus den Digesten, dem Codex und dem Liber Extra, die ein universitäres Rechtsstudium vermuten lassen, als iurista civium Lubicensium4. Im Jahre 1310 eröffnete dann der Bürgermeistersohn Wilhelm von Bardewik, der 1299 in Bologna immatrikuliert war, die bis 1851 nicht mehr unterbrochene Reihe der rechtsgelehrten Syndici5.

  • 6 Ebel, Lübisches Recht (nt. 2), p. 252, 294.
  • 7 Urkundenbuch der Stadt Lübeck, 1. Teil (nt. 3), nr. 260. Ebel, Lübisches Recht (nt. 2), p. 292. Cf (...)
  • 8 Ciuitas Lubicensis, que est imperialis et nulli alteri nisi imperatori siue imperio subiecta, et r (...)
  • 9 Wriedt, Bürgertum und Studium (nt. 3), p. 494; E. Isenmann, Zur Rezeption des römisch-kanonischen (...)
  • 10 H. Reincke, Das hamburgische Ordeelbook von 1270 und sein Verfasser, in Zeitschrift der Savigny-St (...)
  • 11 Cf. den etwas anders gelagerten Kölner Sonderfall, unten, p. 260.
  • 12 J. M. Lappenberg (Hg.), Die ältesten Stadt-, Schiff- und Landrechte Hamburgs, Hamburg, 1845 (Hambu (...)

32. Als Folge der Inanspruchnahme von Rechtskundigen oder studierten Juristen der gelehrten Rechte finden sich noch vor 1294 im lübischen Recht erste Spuren des römischen Zivilrechts in der Frage der Mündigkeit. Prozeßvollmachten für städtische Prokuratoren, die vor geistlichen Gerichten auftreten sollten, wurden im 14. und 15. Jahrhundert von städtischen Notaren häufig nach Vorschriften des Kaiserrechts errichtet6. Doch schon im 13. und 14. Jahrhundert werden Begriffe und Rechtskonstruktionen des römischen Rechts auch auf die Ratsherrschaft angewandt, wenn etwa der Bischof von Lübeck 1277 in Anlehnung an die «lex regia» des römischen Rechts verlauten ließ: consules civitatis, in quos populus et voluntatem et potestatem transtulit7; oder wenn Prozeßvertreter des Lübecker Rates vor der römischen Kurie in Avignon 1366 vortrugen, Lübeck werde – mit delegierter Gewalt – vice et nomine imperatoris sive imperii von ständigen Ratsherren – ut collegium – regiert, die über die Einwohner das merum et mixtum imperium hätten, die hohe und niedere Gerichtsbarkeit als Inbegriff der jurisdiktionellen Vollgewalt8 und Inbegriff der auch die Gesetzgebung einschließenden Herrschaft schlechthin, wie dies vor allem von Bartolus und Baldus de Ubaldis als theoretisches Konzept und Rechtslehre ausgearbeitet wurde. Aus dem Jahre 1300 ist eine Reihe von Gutachten überliefert, in denen es um die Abgrenzung der mit Lübischem Recht bewidmeten Stadt Elbing gegen Ansprüche des Deutschen Ordens ging. Gutachten erstatteten damals gemeinschaftlich zwei Pariser Kanoniker und Legisten, ferner der Lübecker Jurist Heinrich Wittenborn und vier Lübecker Domherren, von denen insgesamt zwei Gutachten stammen, die Allegationen sowohl aus dem kanonischen als auch dem römischen Recht aufweisen9. Der Hamburger Ratsnotar Jordan von Boizenburg legte bereits 1270 eine Überarbeitung und Systematisierung des niederdeutschen «Ordeelbooks» in zwölf Abschnitten und insgesamt 168 Artikeln samt einem Anhang von 28 Schiffsrechtartikeln vor10. Das «Ordeelbook» wurde Hamburgs Recht für das Spätmittelalter, bis der aus Buxtehude stammende gelehrte Jurist und Finanzreformer Dr. iuris utriusque Hermann Langenbeck, als rechtsgelehrter Bürgermeister im 15. Jahrhundert eine niederdeutsche Spezialität11, 1497 eine Neubearbeitung des Hamburger Stadtrechts schuf und es glossierte12.

  • 13 J. Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes mit dem einheimischen Rechte in Braunschweig-Lüneburg, Hanno (...)
  • 14 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 13-15. Als Rechtquellen werden angeführt das Sächs (...)
  • 15 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 15-18.
  • 16 Der Ordinarius der Fakultät soll vier ganze Tage an der Ausarbeitung des Urteils gesessen und dafü (...)
  • 17 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 18.
  • 18 Eine eindringliche Vorstellung von den rechtlichen Konflikten zwischen Rat und Bürgerschaft und de (...)
  • 19 Zur Rezeption des römischen und kanonischen Rechts im römisch-deutschen Reich v. W. Trusen, Anfäng (...)
  • 20 H. Reincke, Hamburg am Vorabend der Reformation, Hamburg, 1966 (Arbeiten zur Kirchengeschichte Ham (...)
  • 21 Zitiert werden ferner Sallusts «Coniuratio Catilinae», die «Politik» des Aristoteles und die Bibel (...)
  • 22 Reincke schreibt dazu mit nationalem und romantischem Pathos: «Jetzt aber zieht das Fremdrecht der (...)

4Zu den noch relativ frühen Rechtsgutachten und gelehrten Urteilsvorschlägen gehören die juristischen Rechtsweisungen, die sich der zum Schiedsrichter angerufene Rat der Stadt Hannover 1404 in einem Nachlaßstreit mit der speziellen Frage des Urkundenbeweises erteilen ließ13, oder in dem Urteilsvorschlag, den der Rat der Stadt Brauschweig 1419 in einer Injuriensache zwischen Ratsherren von einem Rechtsgelehrten erhielt14. Der Göttinger Rat beschloß 1449 als Schiedsinstanz in einem Vormundschaftsstreit, sich auf Kosten der Parteien in der Sache an «weise gelehrte Leute» zu wenden und bat die Juristenfakultät zu Leipzig um ein Gutachten, nachdem bereits in den Prozeßschriften der Parteien eingehend mit dem römischen und kanonischen Recht neben dem Sachsenspiegel und als rechtswissenschaftliche Autoritäten die Lehrer beider Rechte Alexander von Imola, Jacobus de Arena und Bartolomäus de Saliceto aufgeboten worden waren15. Das Gutachten der Fakultät ist zwar nicht überliefert, aber wir erhalten in diesem Falle willkommene nähere Auskünfte über den zeitlichen Aufwand und die Kosten der gelehrten Rechtsweisung16. Gleichfalls auf der Rechtsbelehrung durch «weise Leute» beruhte eine schiedsgerichtliche Entscheidung des Göttinger Rates vom Jahre 1448 in einer lehnrechtlichen Streitsache zwischen einem Göttinger Bürger und den Herren von Plesse wegen Evindizierung des Lehnsobjektes. Auch in diesem Falle hatten bereits die Parteien mit dem Usus feudorum, dem Codex und den Digesten sowie mit lehnrechtlichen Autoritäten wie Jacobus de Belvisio und Baldus de Perusio argumentiert, wobei die lateinischen Quellenzitate immerhin in freier deutscher Übersetzung geboten wurden17. Konfrontiert mit einem bestimmten juristischen Niveau der Schriftsätze, blieb dem Rat, wollte er adäquat reagieren, kaum etwas anderes übrig, als seinerseits die Hilfe von Rechtsgelehrten in Anspruch zu nehmen. Die gelehrten Rechte, das kanonische Recht und das römische Recht als ius commune, waren früher noch im Verkehr mit der überall, auch im weltlichen Leben gegenwärtigen Kirche und ihren geistlichen Gerichten18 sowie zunehmend im überörtlichen Rechtsverkehr mit weltlichen Instanzen und Mächten unentbehrlich19. Hansische Gesandte benutzten es bei Verhandlungen mit fremden Nationen, insbesondere mit den Engländern. Ein Schiedsspruch des Hamburger Rates von 1423 über das Strandrecht rekurrierte sowohl auf das römische als auch auf das kanonische Recht20. Und der rechtsgelehrte Hamburger Bürgermeister Dr. iur. Heinrich Langenbeck, der die Reformation des Hamburger Stadtrechts von 1497 angeregt und in der Vorrede zur Neufassung seine Bewunderung für Gaius mit Bezug auf den Digestentitel De origine iuris (D. 1, 2, 1) ausgedrückt hatte, stützte sich in seiner Glosse zu eben diesem, von ihm mit Unterstützung durch die beiden Hamburger Syndici revidierten Stadtrecht in hohem Maße auf das römische Recht («gemeine Kaiserrechte»), die Glosse, das Speculum iuris, vereinzelt auf legistische Literatur (Bartolus, Salicetus, Angelus de Ubaldis) und in geringerem Umfang auch unmittelbar auf das kanonische Recht21. Im 16. Jahrhundert drang dann in Hamburg das römisch-kanonische Recht massiver in die örtlichen Rechtsverhältnisse ein22.

  • 23 W. Wiegand, Studien zur Rechtsanwendungslehre der Rezeptionszeit, Ebelsbach, 1977 (Münchener Unive (...)
  • 24 E. Thurich, Die Geschichte des Lüneburger Stadtrechts im Mittelalter, Lüneburg, 1960, p. 47-72, hi (...)
  • 25 Cf. H. Coing, Die Rezeption des römischen Rechts in Frankfurt am Main, Frankfurt a. M., 1939 (Fran (...)
  • 26 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 5, 7, 29; Thurich, Die Geschichte des Lüneburger S (...)
  • 27 Im 15. Jahrhundert wandte sich der Lüneburger Rat um Rechtsauskunft nachweislich an die Rechtsfaku (...)

53. Das städtische Rechtsleben orientierte sich nicht nur an einem genuinen Stadtrecht, das aus stadtherrlichem Privilegienrecht und autonomer Satzung (Willkür) zusammengesetzt war, sondern zumindest subsidiär auch an überlokalem Recht. So legte der Lüneburger Rat, als er 1401 die Aufzeichnung des Stadtrechts beschloß, im Hinblick auf die Rechtsquellen als Subsidiaritätsregel die folgende Reihenfolge der Rechtsgeltung und Rechtsanwendung23 fest: die nunmehr in Buchform gesammelten Statuten, d. h. die Satzungen des Rates, und die von den welfischen Herzögen als Stadtherren verliehenen Privilegien, sodann für den Fall, daß nach diesen Rechten nicht alle Fragen entschieden werden können, das «gemeine sächsische Landrecht», d. h. der «Sachsenspiegel», ferner «Kaiserrecht», das in Lüneburg wohl gerade nicht das römische Recht oder Reichsrecht, sondern den «Schwabenspiegel» meint, und geistliches Recht, schließlich noch Präzedenzfälle24. Rechtsbücher wie die des «Sachsenspiegels» und des «Schwabenspiegels» waren grundsätzlich geeignet, zur Bewahrung des heimischen Rechts zum Teil die Lücken zu schließen, in die sonst das römische Recht eindringen konnte25. Der Lüneburger Rat konnte in den siebziger Jahren des 14. Jahrhunderts seinen Ratsgenossen (1375) und Bürgermeister (1377) Johannes Lange, der früher dem geistlichen Stand angehört und in Bologna studiert hatte, und von 1436 bis 1451 Ratsherrn Brand von Tzerstede, der die Universität Leipzig besucht hatte und die Entstehung einer von ihm – unter Benutzung des römischen Rechts – glossierten Sachsenspiegelhandschrift zum Gebrauch im Rat initiierte26, um rechtlichen Rat fragen. Wollte er nicht autark oder autonom entscheiden und Rechtsauskünfte einholen, so konnte der Lüneburger Rat um die Mitte des 15. Jahrhunderts seinen Stadtschreiber, ferner seinen Syndicus, aber auch einen fremden geistlichen Rechtsgelehrten oder eine nahegelegene oder weitentfernte Rechtsfakultät, wie sogar die Paduas, bemühen, die alle mehr oder weniger das römisch-kanonische Recht präferierten, oder sich vom Magdeburger Schöffenstuhl das heimische Recht des sächsischen Rechtskreises weisen lassen27, während für andere norddeutsche Städte Lübeck anstelle von Magdeburg oder für die westfälischen Hansestädte Köln als Oberhof in Frage kam.

II

  • 28 Syndikus im engeren Sinne ist etwa nach römisch-kanonischem Recht der Prokurator einer juristische (...)

61. Bestimmte Rechtskenntnisse, die nicht an Universitäten erworben sein mußten, sollten neben der im Magisterstudium oder empirisch erwobenen «ars dictandi» die Stadtschreiber oder Ratsnotare besitzen, ferner die Prokuratoren als Prozeßvertreter der Stadt vor geistlichen und weltlichen Gerichten, Schiedsgerichten und insbesondere bei der römischen Kurie und bei dem königlichen Hofgericht und dem späteren Kammergericht. Die juristischen Fachleute in der Position – wie die unterschiedlichen Bezeichnungen lauten – eines «Stadtjuristen», «Ratsjuristen», «Doktors des Rates», «Ratskonsulenten», «Stadtadvokaten» oder «Syndikus» hatten hingegen ein rechtswissenschaftliches Studium, in der Regel abgeschlossen mit dem Grad des Licentiaten oder Doktors aufzuweisen. Terminologisch kann «Syndikus» wie im Norden in einem allgemeineren Sinne den Rechtsberater und Prokurator oder aber wie in Frankfurt und Nürnberg den lediglich in spezieller Funktion gerichtlich oder außergerichtlich auftretenden Prokurator meinen, der erheblich geringer als der Stadtjurist besoldet war und ein ungleich geringeres Sozialprestige genoß28.

  • 29 Das Stadtschreiberamt war ein Dienstamt, deshalb konnte der Stadtschreiber nicht zugleich Ratsherr (...)
  • 30 Zur vermittelnden «Klasse der Halbgelehrten und Halbwissenden», d. h. «zwischen den gelehrten Doct (...)
  • 31 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 11 s. Grundsätzlich: L. Rockinger, Über Formelbüch (...)
  • 32 So stellte der Weseler Stadtschreiber und vermutlich Schulrektor der Anlage des Stadtbuches von 13 (...)
  • 33 F. Thiele, Die Freiburger Stadtschreiber im Mittelalter, Freiburg i. B., 1973 (Veröffentlichungen (...)

72. Unentbehrlich für den kontinuierlichen Geschäftsbetrieb des Rates und des Stadtgerichts war der Stadtschreiber, der die Kanzlei mit den Unterschreibern und Substituten leitete, Ratssitzungen und Ratsbeschlüsse protokollierte29, Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Ratsurteile und Satzungen sowie Gerichtsurteile urkundlich fixierte, die Korrespondenz des Rates mit Städten, Fürsten und Königen formgerecht stilisierte, ingrossieren und registrieren ließ, die vielfältigen städtischen Bücher, Kopiare, Statutensammlungen und eventuell Formelbücher und Konsiliensammlungen anlegte, führte und vielfach zusammen mit den Urkunden verwahrte. Sofern der Geschäftsanfall die Differenzierung und Funktionsteilung erforderlich machte, gab es einen speziellen Kanzleischreiber und hatten Gerichtsschreiber die Prozesse an dem vom Stadtherrn übernommenen Stadtgericht und an verschiedenen Spezialgerichten zu protokollieren und die Urteile sowie die sonstigen erforderlichen Urkunden auszufertigten. Ein weiterer dienstrechtlicher Aufgabenbereich des Stadtschreibers bestand in der auswärtigen diplomatischen und geschäftlichen Vertretung von Rat und Stadt, insbesondere in prokuratorischen Funktionen vor fremden Gerichten. Soweit er spezifische Rechtskenntnisse besaß, konnte der Ratschreiber auch zur Abgabe gutachtlicher Stellungnahmen beauftragt werden. Für viele dieser Tätigkeiten bedurfte es zumindest empirischer, eventuell in der Kanzlei selbst während der Ausbildung erworbener Rechtskenntnisse und einer gewissen Schulung, die befähigte, von der zur Verfügung stehenden und auch für den juristisch Gebildeten unentbehrlichen rechtswissenschaftlichen Hilfsliteratur Gebrauch zu machen30. Durch gebildete und ihre Gelehrsamkeit vorzeigende Stadtschreiber und Notare gelangten wiederum auch durch Termini und Klauseln in lateinischer, aber auch übertragen in deutscher Sprache Elemente des römisch-kanonischen Rechts in Urkunden31 und städtische Bücher32 als gelehrter Aufputz oder als Zeichen der Rezeption fremden Rechts, andererseits wurden die wechselnden Stadtschreiber in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und, wie 1494 dienstrechtlich in Freiburg im Breisgau in ihren Geschäften, vorbehaltlich abweichender Verfügungen des Rates, an den alten stilus der Stadt gebunden33. Dieser Geschäftsstil konnte vor allem dann gewahrt werden, wenn sich in Städten regelrechte Dynastien von Stadtschreibern, wie etwa die von 1378 bis 1477 ununterbrochen und auch später noch gelegentlich amtierenden Neidhart in Ulm, herausbildeten.

  • 34 Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts (nt. 19), 224, 227. M. J. Schmied, Die Ratsschreiber der Reic (...)
  • 35 Schmied, Die Ratsschreiber der Reichsstadt Nürnberg (nt. 34), p. 28.
  • 36 G. Gänßlen, Die Ratsadvokaten und Ratskonsulenten der Freien Reichsstadt Ulm, insbesondere ihr Wir (...)
  • 37 Wriedt, Bürgertum und Studium (nt. 3), p. 507 s.: Hildesheim, Mühlhausen/Thür., Goslar, Göttingen. (...)
  • 38 Schmied, Die Ratsschreiber der Reichsstadt Nürnberg (nt. 34), p. 66-68.
  • 39 E. Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung in Konsilien reichsstädtischer Juristen (15.-17. Jah (...)
  • 40 R. Stintzing, Ulrich Zasius, Basel, 1857, p. 44, 383.
  • 41 Coing, Römisches Recht in Deutschland (nt. 19), p. 207 s.
  • 42 Ibid., p. 172 s.
  • 43 Zusammenfassend E. Isenmann, Die deutsche Stadt im Spätmittelalter 1250-1500. Stadtgestalt, Recht, (...)
  • 44 Siehe p. 260.

83. In einigen Städten wie Erfurt, aber auch in südwestdeutschen Städten, trat im Amt des Protonotars, des Stadtschreibers, zunehmend die Tätigkeit in der Kanzlei hinter den diplomatischen Diensten und der juristischen Beratung des Rates zurück, bis im 15. Jahrhundert Beamte mit der Bezeichnung Protonotar verschiedentlich nur noch als Syndici im Sinne von Prokuratoren und Rechtsberatern fungierten und das spezielle Amt des Syndicus schließlich organisatorisch von der Kanzlei getrennt eingerichtet wurde. Andererseits wurde in Städten wie Braunschweig, Lübeck oder Nürnberg zeitweise in verschiedenen Dienstverträgen ausdrücklich die Doppelfunktion im Amt als «Jurist» und «Stadtschreiber» ausgewiesen34. In Nürnberg wurden beide Tätigkeiten bereits seit 1377 getrennt, so daß nunmehr dem Juristen die Aufgabe zufiel, den Rat und die Bürger in der Stadt zu beraten, während der Stadtschreiber sich auf die Kanzleigeschäfte konzentrieren konnte35, aber daneben doch noch weitere auswärtige Aufgaben («Reise- und Reitpflicht») zu erfüllen hatte. Eine gleiche Herauslösung der juristischen Beratung aus dem Amt des Protonotars oder Stadtschreibers läßt sich in Oberdeutschland etwa auch in Ulm beobachten, wo es rechtsgelehrte Stadtschreiber gab und das separierte Amt des Ratsadvokaten oder Ratskonsulenten erst im frühen 16. Jahrhundert, nachweislich 1508 und seit 1511 definitiv, eingerichtet wurde36. Die mit dieser Entwicklung zur intensiven Rechtsberatung und Rechtsvertretung verbundenen gesteigerten Anforderungen, die an rechtliche Ausbildung und Rechtskenntnisse gestellt waren, lassen sich an der zunehmenden Graduierung von Amtsinhabern vom Baccalaureus bis zum Licentiaten und in einer Vielzahl von Städten Doktor der Rechte ablesen37. Nur in Nürnberg durfte der studierte Ratsschreiber nicht in Rechtswissenschaft promoviert sein38, da der Rat den Doktoren des Rechts, auch wenn sie dem Patriziat entstammten, als Angehörigen einer Bildungselite mit Adelsprätentionen und Expertenwissen die Zugehörigkeit zum Inneren Rat verwehrte und den Zugang zu seinen Sitzungen versperrte39 und die Tätigkeit der Ratsschreiber im Rat natürlich unumgänglich war. In Freiburg im Breisgau hatte 1494-1496 für kurze Zeit der rechtsgelehrte Baccalaureus Ulrich Zasius, der spätere berühmte Schöpfer der Stadtrechtsreformation und als Dr. legum Professor der Freiburger Universität, das Amt des Stadtschreibers inne und wurde danach «verpflichteter Doctor» des Rats40, gleichfalls um die Jahrhundertwende in Augsburg Dr. Konrad Peutinger als Nachfolger des gleichfalls rechtsgelehrten Licentiaten Valentin Eber, in Ulm Peter Neidhart, in Nördlingen Dr. Ulrich Tengler († ca. 1510), der Verfasser des wichtigsten Werks der praktischen Rechtsliteratur, des «Laienspiegels»41, in Straßburg Sebastian Brant (1458-1521), Verfasser der «Expositiones sive declarationes omnium titulorum juris tam civilis, quam canonici»42, oder in Bern der 1473 auf Wunsch des Rates an der Universität Pavia etwas außerhalb der Ordnung zum Examen zugelassene und zum Doctor in decretis promovierte Thüring Fricker43. In einzelnen Fällen führte die Promotion eines Stadtschreibers zum Überwechseln in das Amt des Ratskonsulenten und Stadtjuristen44.

  • 45 Wriedt, Bürgertum und Studium (nt. 3), p. 508 mit nt. 96: Berlin, Braunschweig, Hamburg, Lüneburg, (...)
  • 46 Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 101, nr. 19 (1494). Cf. auch die direkte Ko (...)
  • 47 W. Stein, Deutsche Stadtschreiber im Mittelalter, in Beiträge zur Geschichte vornehmlich Kölns und (...)
  • 48 Stein, Deutsche Stadtschreiber (nt. 47), p. 44-46, 48. Die Hansestadt Osnabrück wandte sich 1418 u (...)
  • 49 H. Koller (Hg.), Reformation Kaiser Siegmunds, Stuttgart, 1964 (MGH Staatsschriften des späten Mit (...)

94. Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts hingegen sind in einer ganzen Reihe von Städten Syndici oder rechtsgelehrte Protonotare nachzuweisen45. Mit der Einrichtung von Dienstämtern des Syndicus oder Stadtjuristen unterlag die Rechtsberatung, auch wenn es sich zunächst sozialgeschichtlich und amtsrechtlich um bepfründete Klerikerjuristen handelte, einer Spezialisierung und zugleich einer weitergehenden juristischen Professionalisierung, auch wenn Stadtschreiber über dieselbe Ausbildung verfügen konnten. Gebildete Stadtschreiber waren in der Lage, zugleich die Funktion eines Stadtjuristen erfüllen, andere vermochten dies nicht; und in der Erstattung von förmlichen Rechtsgutachten mit gelehrtem Apparat lag sicherlich eine Schwelle, die in der Regel nur von einem Stadtschreiber mit Rechtsstudium zu überwinden war. In Frankfurt, wo eine personelle und dienstrechtliche Aufteilung in ein Amt des Stadtschreibers und in das des Stadtjuristen stattgefunden hatte, kam es 1494/1495 dazu, daß sich der Frankfurter Stadtschreiber und ein graduierter Advokat aus Mainz als plädoyierende Parteienvertreter 1494 im Prozeß vor dem mit Schöffen besetzten Stadtgericht gegenübertraten46. In Städten, die sich das gesonderte Amt des Stadtjuristen nicht leisteten, blieb auch der Stadtschreiber, der nicht die Rechte studiert hatte, auf Grund seiner überragenden Geschäftskenntnis und dienstrechtlich dazu verpflichtet, für die Beratung von Bürgermeister und Rat in Fragen von Recht und Politik sowie in kirchlichen Angelegenheiten zuständig47. Außerdem war es, abgesehen von den bedeutenden Schöffenstühlen, vornehmlich der Stadtschreiber, der von Tochterstädten vorgebrachte Anfragen zum Stadtrecht der Mutterstadt beantwortete und Rechtsauskünfte erteilte, wenn eine Stadt als Oberhof in Anspruch genommen wurde. Die Bedeutung, die für die Stadt der Rechtsverkehr und die rechtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Kirche, mit dem Weltklerus auf verschiedenen Ebenen, Orden und Kongregationen und der römischen Kurie besaßen, führte dazu, daß die großen norddeutschen Städte, aber auch Köln, kanonistisch gebildete Kleriker zu ihren Stadtschreibern, zu sogenannten «clerici civitatis», «Stadtklerks» oder «Stadtpfaffen», bestellten, die auch Rechtsgutachten erstatteten, doch konnten «Stadtkleriker» auch Juristen sein48. In Bischofsstädten stammte das Kanzleipersonal wegen der unmittelbaren Nähe zur kirchlichen Gerichtsbarkeit und kirchlichen Beurkundungsstellen aus diesem Umkreis, während in anderen Städten Welt- und Ordensgeistliche zu den frühen Stadtschreibern gehörten. Im frühen 15. Jahrhundert forderte die Reformatio Sigismundi in Übereinstimmung mit Reaktionen von Bürgerschaften in verschiedenen Städten mit antiklerikaler Tendenz, daß nur noch weltliche Personen mit dem Amt betraut werden sollten49.

  • 50 Als 1482 die sächsischen Städte einen Schiedstag zwischen dem Bischof und der Stadt Hildesheim bes (...)
  • 51 Die Hansestädte, die 1491 in Antwerpen mit England Verhandlungen führte, boten gegenüber den zahlr (...)
  • 52 Staatsarchiv [StA] Nürnberg, Rep. 52 b, Amts- und Standbücher, nr. 30, fol. 308 (Bettbriue ann ein (...)

105. Gehörten festangestellte Stadtschreiber, anfänglich und in einigen Städten bis ins 15. Jahrhundert hinein bepfründete oder besoldete Kleriker, zur Grundausstattung zumindest einer jeden größeren Stadt, so konnten Prokuratoren und juristische Experten nach Bedarf herangezogen werden, so daß vor allem gelehrte Juristen fallweise für die schwierigere Rechtsberatung beschäftigt wurden und es nur in größeren Städten zur Einrichtung juristischer Dienstämter und zur festen, vertraglich geregelten Anstellung von gelehrten und graduierten Ratsjuristen kam, die auch Ratskonsulenten, Stadtjuristen oder Syndici genannt wurden. Juristischer Rat und Beistand konnten von den Rechtsgelehrten der Dom- und Stiftskapitel, den Rechtsfakultäten ausländischer, landesherrlicher und städtischer Universitäten sowie von den Ratsjuristen und Syndici befreundeter Städte mit Genehmigung der jeweiligen Korporationen und Dienstherren erbeten werden. Handelte es sich um prokuratorische oder schwierigere juristisch-diplomatische Tätigkeiten, konnte man gelehrte Juristen von ihren Dienstherren «ausleihen»50, insbesondere wenn es galt, einer hochrangigen Gegenpartei ein umfangreicheres kompetentes Personal entgegenzustellen51. Das Ausleihen war so üblich, daß eine Stadt wie Nürnberg in einem Formularbuch von 1460 für diesen Vorgang Formulare von Bittschreiben an unterschiedliche Adressaten bereithielt52.

  • 53 J. Kohler und E. Liesegang, Das Römische Recht am Niederrhein. Gutachten Kölner Rechtsgelehrter au (...)
  • 54 Kohler und Liesegang, Entäußerung und zukünftiger Rechtserwerb (nt. 32), p. 59 s.
  • 55 Wriedt, Bürgertum und Studium (nt. 3), p. 502 s.
  • 56 Siehe die Liste der Kleriker und Doktoren von 1312 bis 1530 in Beschlüsse des Rates der Stadt Köln (...)
  • 57 Die Grundbesitzer im Kirchspiel St. Severin beklagten sich 1460, daß die von ihnen in ein Schiedsg (...)

11Niederrheinische Städte wie Duisburg und Wesel erhielten seit dem ausgehenden 14. Jahrhundert Rechtsgutachten von den Juristen der 1388/89 gegründeten, mit Juristen gut ausgestatteten Universität Köln53, während bereits vor der Universitätsgründung Kölner Kanoniker in einem Gutachten von 1352 Kenntnisse im kanonischen und römischen Recht ausgebreitet hatten54. Auch andere Städte waren bestrebt, enge Verbindungen zu Universitäten der Region und darüber hinaus zu unterhalten. Städte mit eigenen Universitäten wie Köln (1388), Erfurt (1392), Leipzig (1409), Rostock (1419) und Basel (1460) konnten auf die Gelehrten ihrer Universität zurückgreifen55. So schloß die Stadt Köln, die nachweislich seit 1312 Kleriker als «geschworene Pfaffen» für rechtliche Angelegenheiten in Anspruch nahm, nach der Gründung der Universität seit 1389 Dienstverträge mit einem oder später gelegentlich zwei vom Rat gewählten Professoren der Juristenfakultät als «Doktoren der Stadt», «Doktoren des Rats» oder «Meister vom Recht» genannte «Diener» und «Räte» auf sechs oder acht Jahre oder auf Lebenszeit für die Rechtsberatung sowie für prokuratorische und diplomatische Aufgaben56, verpflichtete aber auch in anderer Form noch weitere Rechtsgelehrte57.

  • 58 Cf. nt. 56.
  • 59 Zu den Studierverboten durch die in das Dekretalenrecht aufgenommene Constitutio «Super speculam» (...)
  • 60 Kohler und Liesegang, Entäußerung und zukünftiger Rechtserwerb (nt. 32), p. 95-100.

12Dabei spielte es wie auch vielfach andernorts keine Rolle, ob es sich um Doktoren des römischen, des kanonischen Rechts oder beider Rechte handelte; jedenfalls gibt es keine Präferenz, die in einer zielstrebigen und einfachen Entwicklungslinie vom Klerikerjuristen zum laikalen bürgerlichen Juristen, vom kanonischen zum römischen Recht oder ius utrumque führt, da häufig Person, Gelegenheit und Verfügbarkeit von Pfründen bei der Auswahl eine große Rolle spielten. Bald nach Gründung der Universität wurden vom Kölner Rat sehr früh mit Johann vom Neuenstein und Johann vanme Hirze Doktoren im Kaiserrecht als Rechtsberater verpflichtet, sodann auch Doktoren beider Rechte, die wiederum von Kanonisten abgelöst wurden58. Stehen am Anfang freilich meist Klerikerjuristen und Kanonisten und spielen hinsichtlich der Notwendigkeit, juristischen Rat und Beistand zu suchen, Auseinandersetzungen mit der Geistlichkeit und Streitigkeiten vor dem geistlichen Gericht in Formen des kanonischen Prozesses eine vorherrschende Rolle, so ist andererseits trotz der Dekretale c. 10 X ne clerici III, 5059 der Drang der Geistlichkeit in Köln, Mainz und anderen Gegenden zum Bologneser Studium und zu anderen Zentren des römischen Rechts wie zeitweise Paris bis zum Verbot des legistischen Studiums durch Papst Honorius III., vor allem aber nach Orléans, Montpellier und Toulouse seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert deutlich ausgeprägt60.

  • 61 Keussen, Regesten und Auszüge (nt. 53), nr. 163, p. 24; W. Stein, Akten zur Geschichte der Verfass (...)
  • 62 Keussen, Regesten und Auszüge (nt. 53), nr. 980, p. 119; cf. nr. 1040, p. 128 s.; nr. 1062 s., p. (...)
  • 63 Keussen, Regesten und Auszüge (nt. 53), nr. 2921 s., p. 274 s.; nr. 2030, p. 275; cf. nrr. 2026, 2 (...)
  • 64 W. Herborn, Der graduierte Ratsherr. Zur Entwicklung einer neuen Elite im Kölner Rat der frühen Ne (...)

13Nachdem der Kölner Rat außer der Reihe bereits am 13. Dezember 1410 den Protonotar Heinrich Frunt zu seinem «Rat» bestellt hatte61, verpflichtete er am 9. Februar 1448 wiederum seinen Protonotar und Verwalter der Schreibstube Johannes Frunt, der in dieser Position bereits seit sechs Jahren amtierte, auf Lebenszeit als «Kanzler» und «Rat», doch dieses Mal mit der Auflage, bis zum 1. Oktober des Jahres an einer vornehmen approbierten Universität den Doctor in geistlichen Rechten zu erwerben, was dieser dann auch tat62. Wenn im Ausnahmefall ein Jurist der Universität wie der Dr. utriusque iuris Johann vanme Hirtz in den Rat gelangte und Bürgermeister und Rentmeister wurde, geschah dies wegen seiner Familienzugehörigkeit und führte zu Konflikten, weil der Rechtsgelehrte, der mit seinem Ratseid der Stadt und dem Rat verpflichtet war sowie den Gaffeleid geleistet hatte, dennoch nicht auf seine pflichtgebundene Stellung an der Universität und die Privilegien als Doktor verzichten wollte und überdies gegen die Bestimmung des Eidbuchs von 1471 als Ratsherr dem römischen König als dessen Rat eidlich verpflichtet war63. Studierte Ratsherren und Bürgermeister sind als häufigere Erscheinung oder als Typus in Köln erst im ausgehenden 16. Jahrhundert anzutreffen64.

  • 65 K. Wriedt, Schulen und bürgerliches Bildungswesen in Norddeutschland im Spätmittelalter, in Studie (...)
  • 66 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 10 s.; Thurich, Die Geschichte des Lüneburger Stad (...)
  • 67 H.-R. Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, 1, Basel-Frankfurt am Main, 1981, p. 11.
  • 68 Stintzing, Geschichte der populären Literatur des römisch-kanonischen Rechts (nt. 30). N. Horn, Di (...)
  • 69 R. Hagemann, Rechtswissenschaft und Basler Buchdruck an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit, in (...)

14Die Stadt Greifswald vereinbarte im Jahre 1456 sofort mit der dort etablierten Universität, die ihre Gründung wie etwa in Rostock und früher noch in Köln und Erfurt auch den Interessen des gebildeten Ratsbürgertums und städtischer Amtsträger verdankte, daß die Juristische Fakultät der Stadt als Beratungsgremium zur Verfügung stehen und ein Mitglied der Fakultät zum Syndicus bestellt werden sollte65. In Lüneburg wurde zwar um 1470 die Errichtung einer zivilrechtlich geprägten Juristenfakultät mit zwei oder drei Doktoren der «leges imperialia» und «jura civilia» geplant, aber nicht ausgeführt, obwohl die Stadt bereits ein 1471 ein entsprechendes Privileg Kaiser Friedrichs III. erhalten hatte66. In Basel «stärkten und intensivierten Ereignisse wie das Konzil von Basel (1431-1448/ 49) mit seiner auch eine juristische Fakultät umschliessenden Konzilsuniversität und seinem Konzilsgericht sowie die Gründung einer eigenen Basler Universität (1460) mit ihren verhältnismäßig zahlreichen Rechtslehrstühlen das Streben nach juristischer Schulung und die Wertschätzung der Jurisprudenz in der Stadt»67. Der Rat zog nun weltliche Doktoren der Juristenfakultät als rechtskundige Berater heran und an den städtische Gerichten amtierten geschulte No-tare als Schreiber, während die Richter und Urteilsprecher noch immer rechtliche Laien aus dem Handwerker- und Kaufmannsstand waren. Der aufkommende Buchdruck schlug sich unter anderem in der Verbreitung früher so genannter «populärjuristischer» Schriften, genauer der juristischen Hilfsliteratur68, nieder69.

III

  • 70 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 524, nr. 58 (1474).
  • 71 Ibid., p. 375 s., nr. 65 (1469).
  • 72 Dr. Frunt hatte bezüglich seiner Gesandtschaft an den Kaiserhof 1453 bei der Kostenabrechnung mit (...)
  • 73 Cf. etwa die von Dr. Neuenstein an der Kurie in Rom ausgebrachten Privilegien für die Stadt, den R (...)
  • 74 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 652, nr. 7 (1482); p. 729, nr. 10 (1489); p. 74 (...)
  • 75 Ibid., p. 341, nr. 29 (1467).
  • 76 Ibid., p. 387, nr. 49. Der Doktor berichtete nach seiner Rückkunft zweieinhalb Stunden dem Rat übe (...)
  • 77 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 374, nr. 57 (1469); cf. p. 375, nr. 65.

151. Die Kölner «Doktoren der Stadt» wurden als Mitglieder in Ratskommissionen («Schickungen») berufen, die Beschlüsse des Rates unter einem berichterstattenden Vorsitzenden («Meister der Schickung») beratend vorzubereiten oder auszuführen hatten, ferner in Ratsgesandtschaften zu anderen Fürsten und Städten in Fragen des Erzstifts und der Landstände70, zum Herzog von Burgund in Fragen des Geleits und das Brügger Kontor betreffenden Hanseangelegenheiten71, an den Königshof72 und die römische Kurie in Prozeßsachen und Privilegienangelegenheiten73, zu Verhandlungen über Hilfsforderungen von Kaiser Friedrich III. und König Maximilian I.74 oder zur Tagfahrt der Londoner Hansekaufleute nach Hamburg75. Eine Gesandtschaftsreise, die Dr. Walter von Bilsen 1469/ 1470 an den Kaiserhof unternahm, um dort, gestützt auf eine Appellation einer betroffenen Partei, überregionale Zuständigkeitsansprüche des in Händen des Markgrafen von Brandenburg-Ansbach befindlichen Kaiserlichen Landgerichts des Burggrafentums Nürnberg abzuwehren und bei dieser Gelegenheit auch kaiserliche Privilegien für die Stadt Köln zu erwerben, dauerte nicht weniger als elf Monate76. Im Einzelfall war der Rat bei auswärtiger Geschäftstätigkeit eines Doktors darum bemüht, für seine Vorlesung an der Universität eine vorübergehende Stellvertretung zu besorgen77.

  • 78 Ibid., p. 653, nr. 11 (1482). Zum Hohen Gericht v. D. Strauch, Das Hohe Weltliche Gericht zu Köln, (...)
  • 79 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 304, nr. 15 (1461).
  • 80 Ibid., p. 438, nr. 11 (1471).
  • 81 Ibid., p. 304 s., nr. 16 (1461).
  • 82 Ibid., p. 336 s., nr. 8 (1467).
  • 83 Ibid., p. 423, nr. 226 (1470); p. 468, nr. 135 (1471); p. 603, nr. 41 (1478).
  • 84 Ibid., p. 410, nr. 166 (1470); p. 564, nr. 36 (1476); p. 733, nr. 26 (1489). Hinsichtlich eines Pr (...)
  • 85 Ibid., p. 351 s., nr. 11 (1468); p. 430, nr. 262 (1470).
  • 86 Ibid., p. 396 s., nr. 100 (1470); p. 672, nr. 31 (1483).
  • 87 Ibid., p. 414, nr. 179 (1470).
  • 88 Ibid., p. 630, nr. 18 (1480); p. 670, nr. 20 (1483).
  • 89 Ibid., p. 419, nr. 207 (1470).
  • 90 Ibid., p. 430, nr. 262 (1470).
  • 91 Ibid., p. 611, nr. 80 (1478); cf. p. 414, nr. 183 (1470).
  • 92 Ibid., p. 418, nr. 202 (1470).
  • 93 Ibid., p. 416, nr. 189 (1470).
  • 94 Ibid., p. 427, nr. 243 (1470).
  • 95 Ibid., p. 421, nr. 216 (1470).
  • 96 Ibid., p. 417, nr. 193 (1470).
  • 97 Ibid., p. 417, nr. 198 (1470); p. 420 s., nr. 214 (1470); p. 424, nr. 231 (1470); p. 433 s., nr. 2 (...)
  • 98 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 346, nr. 41 (1467)
  • 99 Ibid., p. 644, nr. 9 (1481).
  • 100 Ibid., p. 425 s., nrr. 233 s. (1470).
  • 101 Ibid., p. 416, nr. 190 (1470); p. 418, nr. 201 (1470).
  • 102 Ibid., p. 423, nr. 225 (1470).
  • 103 Ibid., p. 490, nr. 11 (1473).
  • 104 Ibid., p. 672, nr. 8 (1480).
  • 105 Ibid., p. 550, nr. 103 (1475); p. 586, nr. 51 (1477).
  • 106 Ibid., p. 411, nr. 170 (1470).
  • 107 Ibid., p. 621, nr. 42 (1479).
  • 108 Ibid., p. 410, nr. 166 (1470); p. 411, nr. 171; p. 417 s., nr. 199 (1470). Die Doktoren wurden dam (...)
  • 109 Ibid., p. 439, nr. 13 (1471).
  • 110 Ibid., p. 502, nr. 56 (1473).
  • 111 Ibid., p. 632 s., nr. 28 (1480).
  • 112 Ibid., p. 722, nr. 125 (1488).
  • 113 Ibid., p. 563, nr. 31 (1476); p. 565, nr. 45 (1476).
  • 114 Ibid., p. 606, nr. 56 (1478).
  • 115 Ibid., p. 638, nr. 48 (1480).
  • 116 Ibid., p. 439, nr. 17 (1471).
  • 117 Ibid., p. 464, nr. 115 (1471).
  • 118 Ibid., p. 273, nr. 15 (1456); p. 417, nrr. 193 s. (1470); p. 427, nr. 244 (1470). Zur statutarisch (...)

162. Die Ratskommissionen, in die Doktoren des Rates berufen wurden und aus denen sich die geschäftsmäßige Tätigkeit der städtischen Rechtsgelehrten ersehen läßt, befaßten sich mit dem schwierigen Verhältnis des Rates sowie der Ratsgerichtsbarkeit zum alten Hohen Gericht, dem Schöffengericht, dessen formeller Gerichtsherr der Erzbischof von Köln als ehemaliger Stadtherr noch immer war, mit Reformen des Hohen Gerichts wegen dortiger Mißstände, insbesondere Verfahrensverschleppungen durch Prokuratoren78, mit der Unterlassung der durch Gewohnheit und Privileg gebotenen Ankündigung kaiserlicher Arrestmandate gegen Kölner an die Stadt vor ihrer Vollstreckung durch das Hochgericht79 und mit Widersetzlichkeiten der Schöffen gegen den Rat hinsichtlich der Aushändigung der Gerichtsbücher80. Ferner beschäftigten sie sich mit der Ladung des Hohen Gerichts auf Antrag eines Kölner Bürgers durch den kaiserlichen Fiskal vor das kaiserliche Hofgericht wegen Behinderung seiner Appellation vom Hochgericht an den Erzbischof81, mit einer auf kaiserliches Privileg, das dem Rat die Gerichtsbarkeit über Blut, Leib, Ehre und Erbe einräumte, gestützten Appellation gegen ein Mandat des Erzbischofs, das dem Hochgericht die Jurisdiktion verbot82, mit Appellationen von den vielfältigen Kölner Gerichtsinstanzen an den Rat83, mit der Wahrung der städtischen Privilegien, insbesondere der Ladungs- und Appellationsprivilegien im Hinblick auf die kaiserliche und päpstliche Gerichtsbarkeit84, mit kaiserlichen und päpstlichen Exekutorial- und Inhibitionsmandaten85 sowie mit Ladungen der westfälischen Femegerichte86. Dr. Walter von Bilsen hatte als Angehöriger einer Ratskommission mit dem kaiserlichen Fiskal Dr. Georg Ehinger in eigener und fremder Sache zu verhandeln87. Von außen kamen ferner kaiserliche Kommissionsmandate zu Untersuchungen in Streitsachen und zur Beschlagnahme von Gütern von geflohenen Schuldnern88 oder päpstliche Zwangsbriefe (Kompulsorien) gegen das Hochgericht89. Eine Ratskommission hatte in einer Streitsache die kaiserlichen und päpstlichen Mandate und Inhibitionsbriefe sowie die einschlägigen Gesetze der Stadt zu prüfen, um festzustellen, wie der Rat vorzugehen habe90, eine andere wurde damit beauftragt, die Gesetze der Stadt über die Appellation mit den vom Kaiser erhaltenen Appellationsprivilegien in Übereinstimmung zu bringen91. Gleichfalls viele Rechtsprobleme und Streitigkeiten, die den Kommissionen zugewiesen wurden, ergaben sich aus der Wahrung der städtisch-weltlichen Jurisdiktion in Konkurrenz mit der geistlichen Gerichtsbarkeit, bei der zum Schaden der städtischen Gerichtsbarkeit Schuldsachen anhängig gemacht wurden, bei Bedrängen mit dem geistlichen Gericht92, bei unberechtigten Appellationen vom Hochgericht an den Erzbischof93 oder bei Kirchenbann94 und Interdikt95, bei Verhängung von Güterarrest über einen Nachlaß durch den Offizial während des Schuldnergeleits96, während andererseits Offizial und Fiskal in weltliche Prozesse wegen der Behinderung der geistlichen Gerichtsbarkeit durch Ladungen oder Inhibitionsmandate gegen städtische exekutorische Maßnahmen, im Parteienstreit und in Erbschaftssachen einzugriffen97, einem Treuhänder die Rechenschaftsablegung98 oder die Auslieferung von Urkunden und Rechnungen einer Handelsgesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters geboten99 und das «privilegium fori» des Klerus gegen städtisches Vorgehen geltend machten100. Ratskommissionen befaßten sich aber auch mit der Reform der Augustiner und des Johanniterhauses in Köln, jedesmal auf Antrag des Provinzials oder des Komturs und der Brüder101, mit Beschwerden, wonach der Abt von St. Pantaleon das hochverschuldete Kloster verlassen und nach Rom ziehen wolle und der Kirchenschatz verschleppt sei oder verschleppt werden solle102 sowie mit der Verhütung eventueller Gewalttätigkeiten bei der Visitation des Klosters103, mit dem Begehren der Nonnen von St. Cäcilien, das Kloster notdürftig auszubauen104, oder mit der Wirtschaftstätigkeit von Geistlichen in der Stadt105. Eine Ratskommission verhandelte mit den vom Erzbischof bestellten Richtern über die Unterbindung von Ehebruchsvergehen106, eine weitere mit dem Dekan und dem Kapitel von St. Aposteln, die den Rat in Rom hatten vorladen lassen, weil er den Abriß einer Bretterwand hinter dem Stift angeordnet hatte107, während eine andere Kommission die Ladung von Kölner Domrentenempfängern vor die römische Kurie behandelte108, weitere Kommissionen wiederum den Vertreter in einem in Rom geführten Prozeß von Rat, Stadt und Bürgern109 und in einem gegen städtische Privilegien dort anhängig gemachten Prozeß wegen einer Universitätspfründe zu beraten hatten110. Bestehende Verschreibungen des Erzbischofs gegenüber der Stadt wurden bei dessen Tod überprüft111, ein Vertrag mit dem amtierenden Erzbischof sollte auf Verbesserungen hin durchgesehen werden112. Ratskommissionen verhandelten mit dem Administrator des Kölner Erzstifts und dem Domkapitel über Renten und Zolleinnahmen113. Hinzu kommen Beratungen über Verfasser (Heinrich Urdemann) und Verleger des 1477 in Köln erschienenen «Dyalogus super libertate ecclesiastica»114 und 1480 Verhandlungen mit dem Ketzermeister Dr. theol. van Elten aus dem Dominikanerorden115. Nach außen gewandt waren Ratskommissionen mit einem Ersuchen des Bischofs von Lüttich um eine Anleihe116 und dem vom Bischof von Lüttich verhängten Verbot des Transportes englischer Tuche durch seine Lande befaßt117, ferner hatten sie es häufiger mit Fragen des Geleits und des Güterarrests zu tun118.

  • 119 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 160, nrr. 10 s. (1435).
  • 120 Ibid., p. 616, nr. 22 (1479).
  • 121 Ibid., p. 596, nr. 26 (1478); p. 721, nr. 20 (1488).
  • 122 Dr. Walter von Bilsen hatte den Regensburger Tag von 1471 als bevollmächtigter Vertreter der Stadt (...)
  • 123 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 475, nr. 31 (1472); p. 469, nr. 3 (1472).
  • 124 Ibid., p. 657, nr. 32 (1482).
  • 125 Ibid., p. 492, nr. 23 (1473). Cf. auch die Beratung über den in französischer Sprache geschriebene (...)
  • 126 Ibid., p. 584, nr. 41 (1477); p. 601, nr. 34 (1478); p. 695, nr. 42 (1485).
  • 127 Ibid., p. 515 s., nr. 29; p. 518, nr. 37 (1474).
  • 128 Ibid., p. 562, nr. 28 (1476); p. 567, nr. 50 (1476); p. 683, nr. 33 (1484); p. 703, nr. 23 (1486); (...)

17Die Doktoren wurden um Rat gefragt über Verfahren im Parteienprozeß vor dem Ratsgericht und im Falle von Klagen gegen den Rat119, sie behandelten Beleidigungssachen120 und zusammen mit den Urteilsmeistern des Rats Appellationen an den Rat und wurden tätig bei der Entgegennahme von Testamenten, der Inventaraufnahme und der Untersuchung der Gültigkeit von Testamenten121. Sie beratschlagten als Kommissionsmitglieder die Türkenkriegsteuer des Regensburger Christentages von 1471122 und führten darüber Verhandlungen mit der Geistlichkeit123, ferner über eine Türkensteuer im Jahre 1482124. Sie wurden in Kommissionen berufen, die auswärtige Gesandte wie die des Herzogs von Burgund anhörten125 und halfen die Empfänge Kaiser Friedrichs III., König Maximilians und des kaiserlichen Protegés und Kardinals Georg Heßler vorzubereiten126. In den gefährlichen Zeiten des Burgunderkrieges von 1474/75 nahm der Doktor des Rates an geheim zu haltenden Sitzungen des Rates und der Gemeinderepräsentation der Vierundvierziger teil und war an Beratungen über dringliche finanzielle Angelegenheiten und an der Einrichtung einer geheimen Kommission in der Kriegszeit mit besonderen, schriftlich festgelegten Vollmachten beteiligt127. Als Mitglieder von Ratskommissionen gaben Doktoren ihren Rat in den Auseinandersetzungen mit den oberländischen Fürsten über den vom Kaiser der Stadt wegen ihrer Aufwendungen im Burgunderkrieg verliehenen Rheinzolls und hinsichtlich der Verhandlungen mit Kaiser Friedrich III. über eine Ablösung des vorbehaltenen kaiserlichen Anteils an den Zollerträgen durch einen Modus der Kapitalisierung128.

  • 129 Zum Bestand Kölns an stadtherrlich-erzbischöflichen, päpstlichen und königlichen Privilegien cf. F (...)

18Die Auswertung der Beschlüsse des Kölner Rates in der Zeit von 1320 bis 1500 ergibt, die annähernde Vollständigkeit der Überlieferung vorausgesetzt, als Befund, daß die Doktoren des Rates vor allem in Auseinandersetzungen des Rates mit dem Hochgericht, mit dem geistlichen Gericht und dem Klerus, in Fragen der Zuständigkeit der örtlichen weltlichen Gerichte und der Appellation sowie bei Ladungen und Mandaten, die vom Kaiserhof und der römischen Kurie ausgingen, in Ratskommissionen berufen wurden, in gerichtlichen Angelegenheiten vor allem, bei denen die von Königen, Kaisern und Päpsten der Stadt gewährten Privilegien129 geltend zu machen und zu verteidigen waren. Die Tätigkeit der Doktoren in Kommissionen setzt nachweislich erst 1435 ein, um in großen Intervallen 1456 und 1461, seit 1467 dann kontinuierlicher fortgesetzt zu werden. Eine außerordentlich hohe Geschäftsbelastung durch Kommissionstätigkeit ist jedoch für das Jahr 1470, als Dr. Walter von Bilsen amtierte, wegen heftiger Auseinandersetzungen mit der Geistlichkeit und dem geistlichen Gericht und 1474-1476 während der Kriegszeit und des nachfolgenden Zollstreits mit den rheinischen Fürsten festzustellen.

  • 130 So erstatteten etwa 1441 sechs Professoren ein Rechtsgutachten im Erbschaftsprozeß der Kölner Kauf (...)
  • 131 Kohler und Liesegang, Das Römische Recht am Niederrhein (nt. 53). Cf. p
  • 132 Keussen, Regesten und Auszüge (nt. 53), nr. 2028, p. 275 (1494). Der Kölner Rat legte auf Ersuchen (...)

193. Rechtsgutachten der Doktoren des Rats oder der Rechtsfakultät für Stadt und Rat sind nur wenige überliefert130, vielleicht deshalb, weil die Ratschläge in den Kommissionen vorgetragen und nur mündlich erteilt wurden. Tatsächlich aber entfaltete die Rechtsfakultät vielfach unter Vermittlung des Kölner Rats für andere Städte schon früh seit dem ausgehenden 14. Jahrhundert eine reiche schriftliche Konsiliartätigkeit zur Klärung der Rechtslage bei strittigen Rechtsfragen und unmittelbar als Urteilsvorschläge, so für die niederrheinische Territorialstadt Wesel, die damals verpfändete Reichsstadt Duisburg131, mehrfach sogar für die Reichsstadt Nürnberg, die über eigene gelehrte Stadtjuristen verfügte, und im Einzelfall für die Reichs- und Hansestadt Lübeck132.

  • 133 Heppekausen, Die Kölner Statuten von 1437 (nt. 78), p. 81 s.

20Im Hohen Gericht hatte der Gerichtsverfassung gemäß einer der Schöffen dem Richter («Greve») auf seine Befragung hin spontan oder binnen einer Frist in einem Urteilsvorschlag das Recht zu weisen. Anschließend stimmten auf weitere Befragung durch den Richter alle anwesenden Schöffenkollegen dem erfragten Urteil zu. Wenn nach der Statutensammlung von 1437 dem beauftragten Schöffen vor Abgabe seines Urteilsvorschlags eine Bedenkzeit für Beratung eingeräumt wird, kann das heißen, daß der Schöffe den Rat seiner Mitschöffen sucht, möglicherweise aber auch sich bei Rechtsgelehrten der Kölner Juristenfakultät Rat für seinen Urteilsvorschlag holen konnte. Von der Rechtsberatung durch die Universitätsjuristen wurde im 15. Jahrhundert offenbar kein Gebrauch gemacht, doch ist sie, und zwar kostenlos, in einem Schiedsvertrag zwischen der Stadt Köln und dem Erzbischof aus dem Jahre 1506 ausdrücklich vorgesehen, der außerdem die Juristenfakultät zur Schiedsstelle für Kompetenzstreitigkeiten zwischen weltlicher und geistlicher Gerichtsbarkeit bestimmte. Die rechtswissenschaftliche Fakultät befand sich insoweit in einer delikaten Position, daß Rechtsgelehrte dem Rat zur Rechtsberatung zur Verfügung standen, andererseits aber auch das geistliche Offizialat gelehrten Rat in Anspruch nahm, wenn nicht einer der Kölner Rechtsgelehrten ohnehin das Amt des Offizials bekleidete. Angehörige der Juristenfakultät waren ferner als Advokaten am geistlichen Gericht des mit der Stadt rivalisierenden Erzbischofs tätig und diesem durch Benefizien verbunden133.

IV

  • 134 Hierzu und zum Folgenden v. Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 152-177.

211. Die Reichsstadt Frankfurt am Main, die 1372 das kaiserliche Schultheißenamt erworben hatte und damit gerichtsherrlichen Einfluß auf das Stadtgericht als ein Gericht von König und Reich besaß, nahm Prokuratoren in Anspruch, die beim geistlichen Hofgericht in Mainz zugelassen waren und dort lediglich die Terminvertretung im schriftlichen Verfahren wahrnahmen. Es handelte sich dabei meist um Geistliche mit gewissen juristischen Nebenkenntnissen, ohne volle rechtswissenschaftliche Ausbildung und daher ohne akademische Grade. Sie vertraten die Stadt Frankfurt, Angehörige des Patriziats und andere Wohlhabende vor dem geistlichen Gericht in Mainz. Im ausgehenden 14. Jahrhundert nahm der Rat einen Prokurator ohne Residenzpflicht mit einer üblichen, gegenüber Stadtschreiber und Stadtjuristen niedrigen Besoldung bis zu 20 Gulden für Prozeßvertretungen in Mainz und andernorts fest in seinen Dienst134. Einen rechtsgelehrten und graduierten «Pfaffen» und «Stadtadvokaten», beide in gleicher Funktion als Juristen von Rat und Stadt, die in der Stadt wohnen mußten und keine fremden Dienste übernehmen durften, verpflichtete der Frankfurter Rat etwa seit der Mitte des 14. Jahrhunderts für die juristische Beratung des Rates und auswärtige rechtliche und politische Missionen gegen eine Besoldung von jährlich 100 Gulden Besoldung. Bis zum Jahre 1460 sind es Kanonisten, 1465 folgt ein Dr. legum und von da an handelt es sich um Doctores iuris utriusque. Teilweise stammten die Stadtadvokaten aus wohlhabenden oder auch patrizischen Frankfurter Familien.

  • 135 Ibid., p. 160-163, 175 s.
  • 136 Ibid., p. 174.
  • 137 Ibid., p. 157 s.
  • 138 Ibid., p. 158.
  • 139 Im Prozeß selber gewannen die Prokuratoren und Anwälte zunehmend an irritierender Bedeutung; sie m (...)

222. Erst in den sechziger Jahren des 15. Jahrhunderts begann das Schöffengericht in einzelnen Fällen den Stadtadvokaten, der ursprünglich nichts mit der Rechtspflege zu tun hatte, zu Rate zu ziehen. Das mochte damit zusammenhängen, daß mit dem Patrizier Dr. Ludwig Marburg zum Paradeis, der eine besondere Karriere als Rechtsgelehrter durchlief, im Jahre 1464 in Frankfurt erstmals ein Jurist zum Schöffen gewählt wurde, der darüber hinaus nicht wie sonst üblich vorher Ratsmitglied gewesen war. Dr. Ludwig Marburg amtierte als Schöffe zwei Jahre lang und sodann wieder 1468/69. Im Jahre 1469 trat er in die Dienste des Kurfürsten Friedrichs I. von der Pfalz und war danach von 1470 bis 1473 Ratskonsulent in Nürnberg, im Anschluß daran 1473 bis 1485 Stadtadvokat in Frankfurt. Im Jahre 1486 wurde er schließlich auf Empfehlung Kaiser Friedrichs III. als erster juristisch Gebildeter in das Amt des Schultheißen, der das Schöffengericht leitete, gewählt, damit in das ehrenvollste städtische Amt, das bis daher nur Ritter bekleidet hatten. Als Schöffe mochte Dr. Ludwig Marburg, wenn das Urteil an ihn gestellt wurde, seinen nichtgelehrten Kollegen die Arbeitsweise eines Juristen demonstriert und vorgeführt haben, wie die Urteilsfrage sicher zu entscheiden war135. Mit Dr. Johann von Glauburg amtierte in den Jahren 1483 bis 1486 ein weiterer Jurist im Schöffenrat, gefolgt von dem Licentiaten der kaiserlichen Rechte Friedrich von Alzey von 1489 bis 1524. Dieser war auch Mitglied der Kommission, die mit der Abfassung der Reformation des Frankfurter Stadtrechts beauftragt war136. Erstmals im Dienstvertrag des Dr. Johannes Gelthaus vom Jahre 1467 und von da an regelmäßig findet sich die Bestimmung, daß der Stadtadvokat neben Bürgermeister und Rat auch dem Schöffengericht seinen Rat zu leihen habe137. In einzelnen Fällen berieten nun Stadtadvokaten als Advokaten die Parteien und als dienstrechtlich gebundene Stadtadvokaten das Gericht. Vermutlich sind auch schon etwas früher Stadtadvokaten gelegentlich vom Schöffengericht in Prozessen zu Rate gezogen worden, in die geistliche Gerichte eingegriffen hatten, oder in sonstigen schwierigen Fällen138. Zum ersten Mal in einer Sitzung des Schöffengerichts trat 1488 ein Stadtadvokat in einem schriftlich geführten Prozeß in Erscheinung. Der schriftliche Prozeß mit regelmäßigem Aktenreferat und Votum des Stadtadvokaten setzte sich mit dem Jahr 1493 definitiv durch. Mit dem schriftlichen Prozeß, den Schriftsätzen, in denen auf das römische Recht Bezug genommen wurde, drangen in größerem Umfang als zuvor römische Rechtsgedanken in die Rechtspflege ein. Jedenfalls hatte in Frankfurt die zunehmende Romanisierung des Prozeßgeschehens, gefördert vor allem durch die Bezugnahmen auf die gelehrten Rechte in den Einlassungen der Parteien und ihrer Prokuratoren139, die regelmäßige Zuziehung der Stadtadvokaten zur Folge, die nun ihrerseits die Rezeption förderten, doch waren die Stadtadvokaten nicht die einzigen juristischen Berater des Gerichts. Sowohl die Parteien als auch für die Urteilsfindung das Schöffengericht selbst holten bei einzelnen Mitgliedern der Mainzer Rechtsfakultät, Kanonisten und Legisten gleichermaßen, Rat und Gutachten ein. Als in den Jahren 1495 bis 1497 das reformierte Reichskammergericht in Frankfurt seinen Sitz hatte, tauchten mehrere Prokuratoren des Kammergerichts als Verfasser von Schriftsätzen in den Akten des Frankfurter Schöffengerichts auf.

  • 140 Das Folgende nach U. Crämer, Die Verfassung und Verwaltung Straßburgs von der Reformationszeit bis (...)

233. In einer Stadt wie Straßburg, in welcher der Rat mit seiner Etablierung im Unterschied zu anderen Städten sofort auch die Zivilgerichtsbarkeit besaß und der große Schöffenrat, der aus 300 rein zunftbürgerlichen Schöffen aus den Handwerken bestand, Appellationsinstanz war, dauerte es aus Gründen der Gerichtsverfassung, der statutarisch fortentwickelten Gerichts- und Verfahrensordnung und der personellen Zusammensetzung des Großen Rates insgesamt länger, bis Elemente des römisch-kanonischen Rechts nachhaltig in den Prozeß eindrangen140. Die Schöffen blieben bis weit in das 17. Jahrhundert hinein ohne Kenntnisse der gelehrten Rechte, sie verfuhren nach den alten Verfahren der Rechtsfindung, und erst 1598 wurde die mündliche Verhandlung ganz abgeschafft. In schwierigen Fällen behalf man sich zunächst damit, schriftliche Gutachten bei Sachverständigen, insbesondere bei Rechtsfakultäten einzuholen. Andererseits erschienen im ausgehenden 15. und frühen 16. Jahrhundert verschiedene Schriften der juristischen Hilfsliteratur zur Belehrung der Schöffen, darunter der bedeutende «Laienspiegel» des humanistisch gebildeten Straßburger Stadtschreibers Dr. iur. utr. Sebastian Brant, der die Auffassung vertrat, ganz Ungelehrte sollten nicht Richter sein und auch als Schöffen möglichst ausgeschlossen werden. Die Inhaber der leitenden Positionen des Stadtregiments, die Stettmeister und Ammeister, begannen hingegen an den Universitäten Heidelberg, Tübingen, Orléans und Grenoble die Rechte zu studieren. Die Stadt beschäftigte nach dem ersten Drittel des 16. Jahrhunderts Stadtadvokaten, die zum Teil an der Schule Vorlesungen über römisches Recht hielten, aber nicht für die Rechtspflege zuständig waren, während dann 1552 bei jedem Gericht ein Advokat angestellt wurde, der für die Parteien und das Gericht selbst die Rechtslage nach den neuen Gesichtspunkten darzustellen hatte.

V

  • 141 Dieser Abriß der Nürnberger Verfassung wurde von Dr. Scheuerl auf Wunsch des Generalvikars des Aug (...)
  • 142 Zu negativen Berichten über die mangelhafte Qualität und Geschäftstätigkeit der Prokuratoren am Ka (...)
  • 143 Für das Jahr 1470 ergibt sich nach der Stadtrechnung folgendes Bild: Von den festbesoldeten Stadtj (...)
  • 144 Der Stadtjurist Meister Ulrich, Licentiat; der Stadtschreiber Meister Valentin Eber, Licentiat; de (...)

241. Später als etwa Lübeck im Norden konnte sich die Reichsstadt Nürnberg, stark gefördert von Karl iv., durch Verdrängen der zollerischen Burggrafen von Nürnberg aus der Stadt und die 1385 erfolgte pfandweise Übernahme des Schultheissenamts von dem eigenständigen Amtsträger des königlichen Stadtherrn emanzipieren und eine weitgehend autonome Stellung erlangen, doch nahm die patrizisch-aristokratisch regierte Stadt eine vorbildliche, in vielem gewissermaßen modellhafte Entwicklung kommunaler Herrschaft und kommunalen bürgerlichen Lebens, so daß die Verfassung Nürnbergs in der Darstellung des Ratskonsulenten Dr. Christoph Scheuerl von 1516 – im ausgehenden 16. Jahrhundert ins Italienische übersetzt – europäische Publizität besitzt und die Stadt dem französischen Juristen und Staatstheoretiker Jean Bodin als die am besten geordnete, aristokratisch regierte Stadt unter den Reichsstädten gilt141. Rat («Innerer Rat») und Stadt verfügten, um die Nürnberger Verhältnisse zu einem Stichjahr etwas genauer darzustellen, ausweislich der nicht vollständig erhaltenen Rechnungsbücher der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts um 1470 an festen Stellen über einen Ratsschreiber, einen Gerichtsschreiber und weiteren Ratsämtern zugeordnete Schreiber, ferner über einen städtischen Prokurator (seit 1431), einen Prokurator am kaiserlichen Kammergericht142, und sie versicherte sich dort durch einen Jahressold zusätzlicher prokuratorischer Dienste des prominenten kaiserlichen Fiskals und früheren Nürnberger Bürgers, des Licentiaten Johannes Kellner. Darüber hinaus beschäftigte der Rat im Dienstamt des Ratsjuristen mindestens drei graduierte Rechtsgelehrte mit festen Jahresbesoldungen. Außerdem erhielt der damals vermutlich bekannteste Jurist im Reich, der ehemalige Nürnberger Ratskonsulent und damalige Rat Herzog Ludwigs von Bayern, Dr. decret. Martin Mair, feste jährliche Zahlungen und war dadurch mehr oder weniger förmlich, aber doch nicht dienstrechtlich wie die Stadtjuristen an den Nürnberger Rat gebunden. In einer dritten Form, derjenigen der generellen Dienstbereitschaft («Gewärtigkeit»), war schließlich der Würzburger Domherr Dr. Kilian von Bibra als Rechtsberater und Rechtsbeistand in Wartestellung mit einer Grundvergütung vom Nürnberger Rat für gelegentliche Aufträge verpflichtet, die dann zusätzlich speziell honoriert wurden143. Dem Augsburger Rat standen im Vergleich dazu etwa um diese Zeit (1477) lediglich ein gelehrter Jurist als spezieller Rechtsberater, ein rechtsgelehrter Stadtschreiber und ein weiterer Stadtschreiber zu Diensten144.

  • 145 Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 597-603. H. G. Walther, Die Rezeption Padu (...)
  • 146 Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), 605-609; Id., Recht, Verfassung und Politik i (...)
  • 147 Cf. unten, nt. 259.

252. Doch damit nicht genug. Der Nürnberger Rat bezog 1443 in der Frage der Deposition der Heiltümer des Reichs, der Reichsinsignien, in Nürnberg und ihrer Rückforderung durch König Friedrich III.145, sodann erneut 1452/53 im Krieg gegen den benachbarten Markgrafen Albrecht von Brandenburg-Ansbach Rechtsgutachten von den Juristen der Universität Padua146. Zahlreiche Gutachten holte der Nürnberger Rat von gelehrten Juristen an der Universität Ingolstadt, in Augsburg, beim Würzburger und Regensburger Domkapitel sowie bis zu dessen Tod bei dem nachmaligen bayerischen Rat Dr. Martin Mair ein. Der Würzburger Domherr Dr. Kilian von Bibra fungierte für den Nürnberger Rat nicht nur als Gutachter, sondern auch als «Fürsprecher» (Prokurator) in einem Schiedsprozeß. Die eindrucksvollste Aktion zur Einholung von Rechtsgutachten führte der Rat im Jahre 1467 durch, als er sich in einem Rechtsstreit zu ein und derselben Sache mit gleicher Sachverhaltsdarstellung und gleichlautenden Quaestiones insgesamt 24 Konsilien mit wenigen Ausnahmen in lateinischer Sprache von Juristen der Universitäten von Erfurt, Köln, Heidelberg, Padua und Bologna, dem Kanzler des Erzbischofs von Mainz, einem Chorherrn von Freising, Doktoren des Eichstätter Stiftskapitels und speziell des Johannes Pirckheimer, des Advokaten des päpstlichen Stuhls Andrea de Sancta Crucis, ferner namentlich des Lorenz Blumenau, des Joachim de Narnia und des Angelus de Castro sowie von eigenen Ratskonsulenten erstatten ließ. Das Gutachten der Universität Erfurt wurde von der dortigen Rechtsfakultät erstattet, von der Kölner Universität gingen drei Gutachten ein, die einmal von elf, im zweiten Fall von acht Doktoren und im dritten von drei Doktoren unterschrieben waren. Ein Gutachten aus Padua war von den «vier vornehmsten hochgelehrten Doktoren» unterschrieben, ein weiteres von mehreren Doktoren. Ferner gingen dem Rat zu Fragen des Zeugenbeweises und der Auswahl prozessual geeigneter Zeugen aus Padua «Informationes» des Bartholomäus Cepolla und des Baptista de Sancto Blasio zu. Das Gutachten aus Eichstätt zeichneten fünf Doktoren. Der Nürnberger Ratsjurist, der die Gutachtenaktion organisierte, stellte aus den Gutachten Extrakte und einen summarischen Extrakt her147.

  • 148 Im 16. Jahrhundert kam vor allem noch Eger in Böhmen mit seinen fünf Tochterstädten hinzu. W. Schu (...)
  • 149 StadtA Augsburg, Peutingerselect, 1506 Oktober 9.

26Der Nürnberger Rat ließ in der Stadt durch seine Juristen Rechtsgutachten für seine Belange produzieren, er importierte zudem Konsilien in beträchtlichem Umfang, aber es fand zugleich auch ein Export an Gutachten und Urteilsvorschlägen Nürnberger Juristen statt, die noch vor 1500 über den Rat von einer Vielzahl pfälzischer Orte und einer Reihe von Reichsstädten wie Rothenburg, Windsheim, Weißenburg, Schweinfurt, Nördlingen, Schwäbisch Hall, Bopfingen, Donauwörth, Dinkelsbühl, Heilbronn, Eßlingen, Reutlingen, Ulm, Augsburg und Regensburg um Rechtsgutachten oder Urteilsvorschläge gebeten wurden148. Der Nürnberger Stadtjurist Dr. iur. utr. Johann Letscher etwa korrespondierte 1506 auf der Ebene der Rechtsgelehrten mit dem Augsburger Stadtschreiber und nachmaligen kaiserlichen Rat Dr. Conrad Peutinger, der während seiner Laufbahn von einer immensen Zahl meist oberdeutscher Städte um Rat und förmliche Rechtsgutachten angegangen wurde. Es handelte sich um die Frage, ob Nürnberger Bürger, welche die niederen Weihen angenommen hatten, um sich von den städtischen Lasten zu befreien, das Steuerprivileg der Kleriker beanspruchen durften oder ob sie durch die Stadt besteuert werden konnten, ferner was in diesem Fall von dem geistlichen Gericht und der Kurie in Rom zu befürchten war149. Infolge dieses mehrseitigen Austausches erlangte lokales gelehrtes Rechtswissen eine gesteigerte Verbreitung; außerdem wurde es in Konsiliensammlungen für die Zukunft thesauriert. Seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts war das Nürnberger Stadtregiment mit einer wachsenden Anzahl von Ratsjuristen wohl mit einem personellem Optimum an juristischem Sachverstand ausgestattet und konnte durch die zusätzliche Beschäftigung externer Juristen neben den Universitäten und Domund Stiftskapiteln als weiteres großes Zentrum an Rechtsgelehrsamkeit und Rechtswissen rechtspraktischer Art gelten.

  • 150 Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 560 mit nt. 73.
  • 151 Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 65 s.
  • 152 G. Bohne, Die juristische Fakultät der alten Universität Köln in den beiden ersten Jahrhunderten i (...)
  • 153 Kohler und Liesegang, Das Römische Recht am Niederrhein (nt. 53); E. Isenmann, Gesetzgebung und Ge (...)

273. Die Hauptaufgabe der Nürnberger Ratsjuristen bestand in der Rechtsberatung des Rates in Konsultationen, die in mündlicher Form zwei deputierte Ratsherren je nach Bedarf auch mehrfach in der Woche morgens mit ihnen abhielten. In schwierigeren Fragen hatten die Juristen zudem schriftliche Gutachten zu erstatten, die vermutlich von den Ratsdeputierten in der Ratsversammlung, zu der die Ratskonsulenten keinen Zutritt hatten, in geeigneter Form vorgebracht oder vom Ratsschreiber verlesen wurden. Wieweit die Rechtsberatung des Rates oder die gerichtliche Gutachtertätigkeit der Juristen überliefert ist, hängt nicht zuletzt von der Qualität der Beratung ab, ob sich der Rat mit mündlichen Rechtsauskünften begnügte und ob er diese protokollieren ließ, ob er fachgerechte Gutachten mit scholastischer Argumentation und wissenschaftlichem Apparat wünschte oder nur an Konklusionen und Empfehlungen interessiert war, schließlich ob die Gutachten für künftige vergleichbare Fälle aufbewahrt oder darüber hinaus kopiert und in Buchform gesammelt wurden. Während der Nürnberger Rat spätestens seit der Mitte des 15. Jahrhunderts förmliche Konsilien und rechtliche Notizen, später auch protokollierte Konsultationen auf Jahrhunderte hinaus abschriftlich in den sogenannten Ratschlagbüchern sammelte, und auch der Rat Schwäbisch Halls noch im ausgehenden 15. Jahrhundert eine Sammlung zugegangener Gutachten anlegte150, versuchte der Augsburger Rat etwa hundert Jahre später, um die Mitte des 16. Jahrhunderts, einen derartigen Standard der Rechtsberatung durch förmliche Gutachten und ihre Aufbewahrung für die Zukunft endlich durchzusetzen151. Von den für die Beratung des Kölner Rats zuständigen Professoren der Rechtsfakultät der Universität zu Köln sind für das ausgehende 14. und das 15. Jahrhundert so gut wie keine Rechtsgutachten für das dortige Stadtregiment überliefert, möglicherweise weil sie mit dem Rat nur mündlich verkehrten oder die Gutachten verlorengingen152. Hingegen sind seit dem ausgehenden 14. Jahrhundert zahlreiche wichtige Konsilien der Kölner Rechtsfakultät für die klevische Territorialstadt Wesel, die Reichsstadt Duisburg und in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts sogar für den Nürnberger Rat, für Lübeck sowie für das Bistum Utrecht überliefert153.

  • 154 P. Kaegbein, Deutsche Ratsbüchereien bis zur Reformation, Leipzig, 1950 (Zentralblatt für Biblioth (...)
  • 155 Zum Folgenden mit Nachweis der einzelnen juristischen Werke und der Forschungsliteratur zur Nürnbe (...)
  • 156 J. Petz, Urkundliche Beiträge zur Geschichte der Bücherei des Nürnberger Rats, 1429-1538, in Mitte (...)
  • 157 O. v. Hase, Die Koberger [3. ed. 1885], ND Amsterdam, 1967, p. 446-451.
  • 158 G. Kisch, Haloander-Studien, in Id., Gestalten und Probleme aus Humanismus und Jurisprudenz, Berli (...)

284. Für ihre Arbeit konnten die städtischen Juristen auf ihren eigenen Besitz an handschriftlichen und gedruckten Juridica zurückgreifen, der in Nachlässen dokumentiert ist, ferner auf Ratsbibliotheken, die während des Spätmittelalters in verschiedenen Städten eingerichtet wurden154. In Nürnberg155 kann bereits im ausgehenden 14. Jahrhundert Buchbesitz von Rat und Stadt, der zu dienstlichen Zwecken ausgeliehen wurde, nachgewiesen werden. Auch in dem frühen kommunalen Handschriftenbestand spiegelt sich das zunächst überragende Interesse am geistlichen Recht wider. Am Ende des Jahres 1370 gibt ein Gylbert Weygel, bewert in geistlichen rechten, der vermutlich ursprünglich Nürnberger Ratsschreiber war und nach einem Rechtsstudium auf Kosten der Stadt an der Universität Padua als Stadtjurist beschäftigt wurde, dem Rat der Stadt einen Revers über dreizehn mit ihren Titeln aufgeführte Werke fast ausschließlich kanonistischer Provenienz, die er für die Zeit seines Dienstes für die Stadt erhalten hat. Die Nürnberger Ratsbibliothek und ihr Bestand an Juridica vermehrten sich schubartig durch die Schenkung inter vivos des Stadtjuristen Dr. iur. utr. Konrad Konhofer († 1452) im Jahre 1443 und die gezielte Anschaffungspolitik des Rates unter Mitwirkung zweier Ratskonsulenten in den Jahren 1486 bis 1490156. Hinzu kommt, daß in Nürnberg die Offizin des Anton Koberger 1478 mit der «Lectura super authenticis» des Bartolus ihre juristische Verlagsproduktion eröffnete und in den Jahren 1483 bis 1504 die erste Gesamtausgabe des Corpus iuris civilis in Deutsch-land druckte157. Der Nürnberger Rat selbst förderte die Rechtswissenschaft dadurch, daß er sich 1528/29 entschloß, die kritische Pandektenausgabe des Gregor Haloander zu subventionieren, nachdem Ratskonsulenten mit dem Vorhaben befaßt worden waren und der Humanist Willibald Pirckheimer ein positives, die wissenschaftliche Qualität des Werkes und die Absatzchancen günstig beurteilendes Gutachten erstattet hatte158.

  • 159 Zu den Nürnberger Ratschlagbüchern v. Joachimsohn, Gregor Heimburg (nt. 139), p. 114 s.; Isenmann, (...)
  • 160 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nrr. 1*-15*.
  • 161 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nrr. 1-100.
  • 162 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nr. 6*; mit der Aufschrift: Rathschleg zu den [...] seltzamen hannd (...)
  • 163 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nrr. 1*-6*.
  • 164 Die Materien sind Prozessen in einem Zeitraum von 1453 bis 1498 entnommen. StA Nürnberg, Ratschlag (...)
  • 165 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nr. 7* (1456-1475). Als 1447 eine Reformation des geistlichen Geric (...)
  • 166 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nrr. 2*, 6*.
  • 167 Schmied, Die Ratsschreiber der Reichsstadt Nürnberg (nt. 34), p. 224, 227. Von Tuchscherer stammt (...)
  • 168 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 14.

29Ein weiteres Arbeitsinstrument stellten in Nürnberg die spätestens im ausgehenden 15. Jahrhundert angelegten «Ratschlagbücher» dar159, die in der erhaltenen Überlieferung mit Rechtsmaterien etwa seit der Jahrhundertmitte einsetzen und für die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts insgesamt fünfzehn gesondert numerierte Bände160 aufweisen und bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts, private Provenienzen eingeschlossen, um weitere 100 Bände angewachsen sind161. Die ältesten Bände der Ratschlagbücher bestehen nicht nur aus Konsilien der örtlichen Ratskonsulenten und der auswärtigen Juristen oder sonstigen Rechtsauskünften in Form von Notizen, sondern auch aus fremden juristischen Traktaten und Exzerpten aus der rechtswissenschaftlichen Literatur. Aufgenommen wurden aber auch Kaiserprivilegien, daneben fundamentale Reichsgesetze wie die Goldene Bulle von 1356, die Frankfurter Reichsfriedensordnung von 1442 und der Reichsfriede von Wiener Neustadt des Jahres 1467 mit seinem absoluten Fehdeverbot, die Ordnung des kaiserlichen Kammergerichts von 1471, das Gesetz Karls iv. zum Schutz der Geistlichkeit von 1359 («Carolina»), die Konkordate der Reichsfürsten mit Papst Eugen iv. von 1447, päpstliche Bullen, heimische und fremde Statuten und Ordnungen, Urkunden und Korrespondenzen des Basler Konzils, Schriftstücke zur Türkenkriegsdiskussion auf dem Kongreß zu Mantua von 1459 und anderes mehr162. Dadurch ergab sich über die Konsilien, Rechtsauskünfte und rechtswissenschaftlichen Exzerpte als Kern der Sammlung hinaus ein Kompendium, dessen disparate Materialien vielfältigen praktischen Zwecken dienten sowie vom Streben nach Vermehrung des Rechtswissens und seiner Konservierung für künftige Verwendung zeugen. Während nun in einigen Bänden die Konsilien und rechtswissenschaftlichen Exzerpte völlig überwiegen163, sind in einer ganzen Reihe von Bänden wiederum vornehmlich Urkunden und Akten von Prozessen gesammelt, die zu einem überwiegenden Teil an fremden Gerichten geführt wurden, ohne daß ein Zusammenhang zu Nürnberg bestand, von denen man sich aber in irgendeiner Weise für die Zukunft einen Erkenntnisgewinn versprach164. Ein Band vorwiegend mit Akten und Urkunden des Gerichts des Bamberger Bischofs hatte die spezielle Funktion eines prozeßrechtlichen Formularbuches165, das den vorbildlichen kanonischen Prozeß des geistlichen Gerichts in den Vordergrund stellt. Zur Benutzung sind die einzelnen Rechtsfiguren und Verfahrenselemente rubriziert und in einem vorangestellten Register alphabetisch zusammengestellt, wie zwei Bände überwiegend mit Konsilien gleichfalls zur Erleichterung ihrer Benutzung mit Sachindices ausgestattet wurden166. In erstaunlicher Weise wurde in Nürnberg eine Masse fremder rechtlicher Dokumente beschafft, gesammelt und in Buchform handhabbar gemacht, darunter auch Mandate des Markgrafen von Brandenburg an Dritte. Bei der Sammlung und Anlage der Bände mit disparaten und fremden Materialien hat sich besonders der aus Ulm stammende und von 1480 bis 1505 in Nürnberg als Gerichtsschreiber amtierende Johann Tuchscherer167 verdient gemacht. Für die Stadt Braunschweig kann in diesem Zusammenhang als Besonderheit angeführt werden, daß der Rat eine Sammlung der Entscheidungen der Rota Romana anlegen ließ168.

  • 169 Joachimsohn, Gregor Heimburg (nt. 139); A. Wendehorst, Gregor Heimburg, in Fränkische Lebensbilder(...)
  • 170 G. Schrötter, Dr. Martin Mair. Ein biographischer Beitrag zur Geschichte der politischen und kirch (...)
  • 171 In späterer Zeit hat die Stadt Nürnberg bis zum Ende des Alten Reiches in über 260 Prozessen, über (...)
  • 172 Im Unterschied zu Nürnberg und anderen Städten ließ sich die Stadt Bern im 14. und 15. Jahrhundert (...)

305. Die Rechtsberatung und Gutachtertätigkeit der Nürnberger Stadtjuristen und Ratskonsulenten, unter denen sich um die Mitte des 15. Jahrhundert zeitweise so überragende und reichspolitisch bedeutsame Persönlichkeiten wie Dr. Gregor Heimburg169 und Dr. Martin Mair170 befanden, bezogen sich auf Rechtsfragen, die aus der Verbindung mit dem Stadtherrn, der zugleich römischer König und Kaiser war, und aus königlichen Mandaten an die Stadt sowie aus dem durch Privilegien und Prozesse bestimmten Verkehr mit der Römischen Kurie resultierten, ferner auf Rechtsfragen, die infolge der Beziehungen zu den umliegenden adelig-fürstlichen Herrschaften, den Bischöfen von Bamberg, Würzburg und Eichstätt und auf weltlicher Seite dem Markgrafen von Brandenburg-Ansbach, dem notorischen militärischen und gerichtlichen Streitgegner der Stadt mit übergreifenden gerichtlichen Zuständigkeitsansprüchen seines kaiserlichen Landgerichts des Burggrafentums Nürnberg171, oder zu den Herzögen von Bayern von außen an die Stadt herangetragen wurden. Als Reichsstadt war Nürnberg zudem in die Reichspolitik, d. h. in Fragen des Landfriedens, der Reichsreform und der Militärhilfen gegen die ketzerischen Hussiten, die Türken und fremde europäische Mächte wie Ungarn und Frankreich sowie in Konflikte des Kaisers mit Reichsfürsten involviert, und die Stadt blieb von den territorialen Konflikten der benachbarten Landesherren untereinander nicht unberührt. Aus allen diesen rechtlichen und politischen Konstellationen ergab sich eine Vielzahl von Rechtsproblemen und Rechtsstreitigkeiten172.

  • 173 P. Moraw, Gelehrte Juristen im Dienst der Könige des Spätmittelalters (1273-1493), in Schnur (Hg.) (...)
  • 174 U. Knolle, Studien zum Ursprung und zur Geschichte des Reichsfiskalats im 15. Jahrhundert, Diss. j (...)
  • 175 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nr. 6*.
  • 176 F. Battenberg, Von der Hofgerichtsordnung König Ruprechts 1409 zur Kammergerichtsordnung Kaiser Fr (...)
  • 177 Zuletzt Sellert, Zur Rezeption des römischen und kanonischen Rechts (nt. 19), p. 134-136. Cf. auch (...)
  • 178 Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I., I, 1, Göttingen, 1981 (Deutsche Reichstagsakten, Mit (...)

316. Ein weiterer Aufgaben- und Gegenstandsbereich konsultatorischer und konsiliatorischer Tätigkeit ergab sich aus der städtischen Gerichtsbarkeit. Ratsjuristen waren Beisitzer im Stadtgericht, das im Namen von König und Reich und bis 1497 in der Ratsstube amtierte, und hatten Urteilsvorschläge zu unterbreiten, durften jedoch an der Urteilsfindung der Rechtshonoratioren, der ratsherrlichen und sonstigen Schöffen aus der städtischen Ehrbarkeit, selbst nicht teilnehmen. Gewichtige Rechtssachen wuchsen den Juristen zur Begutachtung durch die Jurisdiktion des Rats und vor allem dadurch zu, daß vom Stadtgericht an das Ratsgericht appelliert werden konnte. Außerdem behielt sich der Rat die Aburteilung schwerer Kriminalfälle vor. Im Wege der Appellation gelangten kompliziertere privatrechtliche Streitsachen bis zu einem bestimmten Streitwert, der in königlichen Privilegien «de non appellando» festgelegt war, an den Rat, dessen Gericht in der Regel mit Fragen des städtischen Friedens- und Ordnungsrechts («Polizei») und in Ratsdeputationen mit Verbal- und Realinjurien befaßt war, aber für die Stadt wichtige Zivilrechtsfälle annehmen und an sich ziehen konnte. Anders als hinsichtlich des Ordnungsrechts (Polizeirechts), das vom Rat unter Maßgabe und Zweckbestimmung der «utilitas publica» gesetzlich normiert wurde, beruhte das «bürgerliche Recht» bis zur Stadtrechtsreformation von 1479 weitgehend auf stadtherrlichen, teilweise noch ländliche Verhältnisse widerspiegelnde privilegialen Rechtsverleihungen, herausgebildetem örtlichem Gewohnheitsrecht und dem Rechtswissen am Stadtgericht sowie auf einzelnen statutarischen Bestimmungen. Das örtliche Gewohnheitsrecht konkurrierte mit dem römisch-kanonischen Recht, der Domäne der Ratsjuristen, und die Einwohner konnten bei entsprechenden Streitwerten (600 Gulden) von der städtischen Gerichtsbarkeit an die höchste Gerichtsbarkeit des Kaisers und des kaiserlichen Kammergerichts appellieren. Auch im Hinblick auf mögliche Appellationen nach außen mußte bei der Urteilsfindung durch das Stadtgericht sorgfältig vorgegangen werden. Über die Verfahrensrechte der städtischen Gerichte hinaus waren allgemeine Kenntnisse des römischen und kanonischen Prozesses und Einsichten in die Verfahrenspraktiken der Rota romana, der fürstlichen Gerichte sowie der verschiedenen territorialen kaiserlichen Landgerichte, des kaiserlichen Hofgerichts und des 1471 und 1495 reformierten Kammergerichts erforderlich. Hinsichtlich des kaiserlichen Kammergerichts gilt es zu beachten, daß in ihm bereits vor den Reformen eine beträchtliche Anzahl gelehrter Räte als Beisitzer tätig waren173 und als kaiserliche Fiskale gelehrte und nachweislich mit dem römisch-kanonischen Recht operierende Juristen fungierten174. Die Kammergerichtsordnung von 1471, die in die Nürnberger Ratschlagbücher aufgenommen wurde175, legte zwar die Qualität der Beisitzer des Gerichts nicht fest, bestimmte jedoch, daß zur Vertretung der Parteien nur redeliche und gelerte advocaten, die den parthien wissen zu raten, zugelassen werden sollten176. Dies bedeutete immerhin, daß das Gericht, wie dies bereits Reformvorschläge von 1438 und 1442 gefordert hatten177, dem römisch-kanonischen Recht verpflichtet sein sollte, bis dann schließlich die Kammergerichtsreform von 1495 anordnete, daß die Hälfte der urteilenden Beisitzer mit Personen zu besetzen sei, die der recht gelert und gewirdigt, d. h. im römisch-kanonischen Recht ausgebildete Juristen waren, während korrespondierend dazu das Gericht zumindest subsidiär nach des Reichs gemainem rechten richten sollte178. Aus der Praxis und aus den Ordnungen der höchsten Gerichtsbarkeit von Kaiser und Reich resultierte spätestens seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts über die Bestellung von gerichtlichen Prokuratoren hinaus ein weiterer nachhaltiger Zwang, in Rechtsfragen den Rat gelehrter Juristen einzuholen.

  • 179 Einem Ratsbeschluß von 1464 zufolge sollte der Rat bei der Bestallung von gelehrten Juristen darau (...)

32Mit ihren Urteilsvorschlägen und elaborierten Rechtsgutachten traten die Ratsjuristen als Rechtsexperten in ein Spannungsverhältnis zu den mit der Entscheidungsgewalt ausgestatteten herrschaftsständischen Ratsherren und Rechtshonoratioren, die andererseits durch ihren intensiven Verkehr mit den Juristen eine gewisse juristische Schulung erhielten, von denen einige jedoch selbst die Rechte studiert hatten. Offensichtlich durften Stadtjuristen im 15. Jahrhundert auch Bürgern juristischen Beistand leisten, nur sollte dies im prekären Fall von Rechtsstreitigkeiten vor fremden Gerichten nur mit Genehmigung des Rates geschehen179. Als die Zahl der Ratsjuristen um die Wende zum 16. Jahrhundert nochmals zunahm, legte der Rat einen Kreis von Juristen fest, der ausschließlich für städtische Angelegenheiten tätig war, und einen solchen, der eine niedrigere Besoldung erhielt, aber zusätzlich auch Bürgern Rechtsbeistand leisten durfte.

  • 180 D. Waldmann, Die Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479 (1484) und die Quellen ihrer proze (...)
  • 181 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nr. 3*, fol. 335r/v. Dr. Peter Stahel zum 10. Gesetz des 33. Titels (...)
  • 182 StadtA Nürnberg, B 14/III, nr. 14.
  • 183 Hagemann, Basler Rechtsleben I (nt. 67), p. 52-54. An der Abfassung der früheren Statuten von 1437 (...)
  • 184 Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 163-165, 177.
  • 185 Zuletzt zusammenfassend Rowan, Ulrich Zasius (nt. 43), p. 123-134.
  • 186 Die Rechtsreformation des Stadtschreibers Johann Greffinger für die Reichs stadt Windsheim (1521), (...)

337. Es liegt die Vermutung nahe, daß die Ratsjuristen auch bei der städtischen Gesetzgebung um Rat gefragt wurden. Erforderlich war jedoch ihre Mitwirkung am wenigsten bei der auf Zweckmäßigkeit abzielenden, außerdem gesetzestechnisch – abgesehen von der Formulierung von Vorbehaltsrechten des Rates – formlosen Polizeigesetzgebung, während in Nürnberg bei der prozeßrechtlichen und zivilrechtlichen Stadtrechtsreformation von 1479 ausdrücklich im Vorwort vom Rat der gelehrten Juristen die Rede ist. Juristen hatten mit der Ratsdeputation für die Reformation zusammengearbeitet, und der Nürnberger Rat hatte sich sogar um Rat und Unterstützung nach Frankfurt am Main gewandt, worauf die Stadtjuristen beider Städte miteinander korrespondiert und sich einmal in Frankfurt zu einem Meinungsaustausch getroffen hatten180. Andererseits erläuterten Nürnberger Juristen die rechtlichen Konsequenzen einzelner Artikel der Rechtsreformation181, während am Stadtgericht sofort Fürsprecher der Parteien prozessuale Bestimmungen der Rechtsreformation geltend machten182. Für Basel wird angenommen, daß die Konkurrenz der kirchlichen Offizialate insbesondere in Vollstreckungssachen für den städtischen Gesetzgeber einen Anstoß bildete, sich mit den gemeinen Rechten auseinanderzusetzen und sich bei der Gesetzesredaktion der Mitarbeit von Juristen zu bedienen. So häuften sich Anzeichen für die Einwirkung der gemeinen Rechte und die Arbeit von Juristen nach wenigen Einzelbeispielen seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts erheblich in der Stadtgerichtsordnung von 1457183. Für die Sammlung, mehr noch für eine Systematisierung und Revision des Stadtrechts wurde juristischer Sachverstand unentbehrlich, zumal wenn der Rat dabei rechtspolitisch eine Angleichung des Stadtrechts an die gelehrten Rechte, das ius commune, anstrebte. Dabei wirkten die Stadtjuristen maßgeblich in den Ratskommissionen für die Stadtrechtsreformationen seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert mit. Der Stadtadvokat Dr. Adam Schönwetter betrieb in Frankfurt die Romanisierung des Stadtrechts mit dem Resultat der Reformation von 1509184, die Freiburger Reformation von 1520 war das Werk des berühmten Rechtslehrers Ulrich Zasius185, während für die Stadt Weißenburg bei Nürnberg freilich der Stadtschreiber Greffinger 1521 eine aus vorausgegangenen fremden Stadtrechtsreformationen kompilierte Re-formation vorlegte186.

  • 187 Siehe unten, nt. 266.
  • 188 Wriedt, Gelehrte in Gesellschaft, Kirche und Verwaltung (nt. 3), p. 451.

348. Nicht zuletzt aus den Nürnberger Rechnungsbüchern geht hervor, daß Ratsjuristen zusammen mit dem städtischen Prokurator («Syndikus») und Ratsherren an Gesandtschaften beteiligt waren, die an Fürstenhöfen streitige Rechtsfragen zu klären versuchten. Ratsjuristen waren mit der Festlegung einer prozeßtaktischen Strategie und mit der Führung der langwierigen rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Markgraf Albrecht von Brandenburg-Ansbach – unter anderem vor Kaiser Friedrich III. – betraut187 und wurden vom Rat als Beisitzer von seiten der Stadt in Schiedsgerichte entsandt. Für wichtige Gesandtschaften war es bereits im Spätmittelalter üblich, dem sozial hochrangigen Repräsentanten der Obrigkeit einen sachkundigen Experten an die Seite zu stellen. Dabei konnte in der Hanse der dem Bürgermeister untergeordnete Syndikus rangmäßig jedoch noch vor dem Ratsherrn rangieren188, was in Nürnberg trotz des – nach Meinung eines Ratskonsulenten selbst – hohen informellen Sozialprestiges («Ehre») in der Bevölkerung ausgeschlossen war.

  • 189 F. Ellinger, Die Juristen der Reichsstadt Nürnberg vom 15. bis 17. Jahrhundert, in Freie Schriften (...)
  • 190 Köbler (Hg.), Reformation der Stadt Nürnberg, (nt. 181), V. Titel, 5. Gesetz, p. 96 (= fol. 48 b).

359. In dem Zeitraum von 1366 bis zum Ende des 15. Jahrhunderts lassen sich etwa 30 Juristen ermitteln, die für den Nürnberger Rat kontinuierlich als fest besoldete Ratsjuristen oder in Wahrnehmung gelegentlicher Aufträge Rechtsgutachten erstatteten oder in anderer Weise in Rechtsangelegenheiten tätig waren189. Einer Darstellung des Ratskonsulenten Dr. Christoph Scheuerl aus dem Jahre 1516 zufolge unterhielt der Nürnberger Rat damals für gewöhnlich fünf oder sechs besoldete rechtsgelehrte Doktoren «im Amt der gelehrten Räte», die ausschließlich ihm für Rechtsberatung, Gutachten und diplomatische Missionen in Angelegenheiten der städtischen Gesamtheit und zu deren «gemeinem Nutzen» zur Verfügung standen und ohne Erlaubnis des Rates keinem einfachen Bürger Rechtsbeistand leisten durften. Weitere vier Rechtsgelehrte, die gleichfalls aus der Stadtkasse eine angemessene jährliche Besoldung für ihre Dienste erhielten, durften als zweite Kategorie von Ratsjuristen daneben, wie dies 1514 ein Ratsbeschluß nun ausdrücklich festgelegt hatte, mit Erlaubnis des Rates für Bürger gegen Honorar als vereidigte allgemeine Advokaten tätig sein. Die Nürnberger Stadtrechtsreformation von 1479 hatte damit gerechnet, daß den Streitparteien für ihre Prozesse nur eine begrenzte Anzahl von Advokaten in der Stadt zur Verfügung stand und ordnete daher an, daß sich jede Partei mit einem Advokaten begnügen solle, andernfalls sollten Advokaten auch der Gegenpartei Rechtsbeistand leisten dürfen190. Darüber hinaus unterhielt der Rat mit Doktoren in Ausgsburg und an der Universität Ingolstadt ein besoldetes Konsulentenverhältnis und holte in schweren Fällen auch von ihnen Rechtsgutachten ein. Das Einholen auswärtiger Gutachten war indessen bereits eine für die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts nachweisbare Praxis.

  • 191 Dr. Scheuerl nennt die Rats- oder Stadtjuristen «juris consulti senatus», in der deutschen Überset (...)
  • 192 Das Stadtgericht besteht Dr. Scheuerl zufolge und gemäß der Gerichtsordnung der Stadtrechtsreforma (...)
  • 193 Es wurde bestimmt, daß die Doctores, die ein erber rat in der newen gerichtzordnung an das gericht (...)
  • 194 Die Chroniken der deutschen Städte 11 (5) (nt. 141), p. 802.

36Die höhere Anzahl besoldeter Juristen im städtischen Dienstamt und ihre Binnendifferenzierung ergibt sich aus der partiellen Öffnung für die Bedürfnisse der Bürgerschaft und aus einer um die Wende zum 16. Jahrhundert erfolgenden verstärkten Institutionalisierung und Bürokratisierung der Amtstätigkeit der Juristen. Nach den Darlegungen Dr. Scheuerls, für die es auch im 15. Jahrhundert Anhaltspunkte gibt, war es am Stadtgericht Aufgabe der dazu verordneten drei oder vier Ratsjuristen, nunmehr graduierte Doktoren beider Rechte191, die einzelnen Streitsachen zu beraten und den Schöffen die Rechtslage gemäß den geschriebenen Rechten, d. h. des römischen und kanonischen Rechts, aufzuweisen, worauf die Gerichtsschöffen dann ihre Voten für die Urteilsfindung nach dem Mehrheitsprinzip abgeben konnten192. Demnach war, wenn der Bericht Scheuerls zutreffend ist, vor der Urteilsbildung grundsätzlich die Rechtsauffassung nach römisch-kanonischem Recht zu würdigen, auch wenn nach der Auseinandersetzung mit den gelehrten Rechten dann die nichtgelehrten Schöffen und Rechtshonoratioren vielleicht doch nach örtlichem Gewohnheitsrecht und vor allem der Stadtrechtsreformation von 1479 entschieden. Ein Ratsdekret aus dem Jahre 1497 legte in aller Deutlichkeit fest, daß die am Stadtgericht tätigen Ratsjuristen als Inhaber eines Dienstamtes lediglich Berater und nicht Urteiler sein durften, d. h. keine Stimme besitzen sollten und sich nicht an der Beschlußfassung beteiligen durften193. Ein weiterer Ratsjurist war entsprechend als Rechtsberater am städtischen Bauerngericht tätig, das um die Mitte des 14. Jahrhunderts entstanden und für Streitsachen der Hintersassen der patrizischen Grundbesitzer und Grundherren auf dem Lande zuständig war. Die-ses Gericht wurde mit angesehenen Bürgern des Großen Rates und frisch verheirateten Patriziersöhnen besetzt, die unter Anleitung des promovierten Juristen eine elementare Schulung in Recht und Rechtsprechung erhielten und sich in Reservestellung für die höheren Aufgaben im Stadtgericht oder schließlich im Rat qualifizieren konnten194.

  • 195 Ibid., p. 803.
  • 196 Der Rat befragte Martin Mair, damals Licentiat und später Doctor decre torum. StA Nürnberg, Ratsbü (...)
  • 197 [...] dann ein erbar rathe pflegt in kainer appellation handlung ichts zu urthailn, es sei dan das (...)
  • 198 Als Amtsaufgabe der gelehrten Räte, d. h. der Stadtjuristen, werden genannt: zu appellation sach f (...)
  • 199 Cf. auch Boockmann, Gelehrte Juristen (nt. 39), p. 202.

3710. Eine ähnliche Aufgabe wie im Stadtgericht hatten die Juristen bei der Behandlung der Appellationssachen am Gericht des Rates, die diesem von nicht weniger als zwölf städtischen Gerichtsinstanzen zugingen195. Gelegentlich ließ sich der Rat von einem Juristen empfehlen, ob er eine Appellation vom Stadtgericht annehmen sollte oder nicht196. In Appellationssachen wandte der Rat nach Ansicht des Ratskonsulenten Dr. Scheuerl große Arbeit auf und verfuhr außerordentlich sorgfältig. Er fällte sein Urteil erst, nachdem die gerichtshändl, d. h. alle zum Fall gehörigen Schriftstücke, verlesen worden waren und er die Meinungen und förmlichen Gutachten zweier oder dreier Juristen zur Kenntnis genommen hatte. Waren die Stellungnahmen der Juristen divergent, wurden weitere, eventuell auswärts in Augsburg oder von Juristen der Universität Ingolstadt, wo der Rat besoldete Konsulentenverhältnisse unterhielt, eingeholt197. Die Aufgaben der Stadtjuristen bestanden, wiederum anders gewendet, darin, daß diese die Akten mündlich referierten, Rechtsgutachten dazu erstatteten sowie materiell und formell rechtskonforme Urteilsvorschläge verfaßten198. Da die Stadtjuristen grundsätzlich keinen Zutritt zu den Ratssitzungen hatten, mußten die Gutachten und Urteilsvorschläge in Konsultationen mit der jeweiligen Ratsdeputation vorgebracht werden. Die Juristen nahmen zwar einen möglicherweise sehr weitgehenden Einfluß auf die Urteilsfindung im Rat, formell jedoch entschied der Rat selbstverständlich allein nach dem Mehrheitsprinzip199.

  • 200 Gerichtsgutachten für das Ratsgericht oder das Stadtgericht in den Ratschlagbüchern sind nur ausna (...)

38Ein Beleg oder Anhaltspunkte dafür, daß die Darlegungen Dr. Scheuerls zu ihrer gerichtlichen Tätigkeit auch für frühere Zeiten gelten, sind zahlreiche privatrechtliche Konsilien, die für gerichtliche Zwecke erstattet wurden200, ferner die prozeßrechtlichen Teile der Stadtrechtsreformation von 1479. Nicht jedoch ist es möglich, wie in Frankfurt am Main, wo die beiden letzten Jahrzehnte des 15. Jahrhunderts dafür entscheidend waren, die Tätigkeit der Juristen im Prozeß vor dem Stadtgericht und das Eindringen römischkanonischen Rechts in die Gerichtspraxis genauer zu ermitteln, weil die Akten und Urteile des Stadtgerichts im 15. Jahrhundert nur für den knappen Zeitraum von 1480 bis 1483 erhalten geblieben sind und erst wieder mit dem Jahr 1512 einsetzen, in dem überlieferten Zeitabschnitt zudem keine Akten und ohnehin keine Urteilsbegründungen beinhalten.

  • 201 Kainen doctorn lest man zu Nürmberg in rath, sonder so oft die herrn in iren fürschlegen zwispalti (...)
  • 202 Darüber geben folgende Quellen Auskunft: Briefliche Mitteilung des Humanisten Johannes Roth an Dr. (...)
  • 203 Die Chroniken der deutschen Städte, 11 (5) (nt. 141), p. 803.
  • 204 C. 12, 15, 1. P. Koschaker, Europa und das römische Recht, 4. ed., München, 1966, p. 225; Fried, D (...)
  • 205 I. Baumgärtner, «De privilegiis doctorum». Über Gelehrtenstand und Doktorwürde im späten Mittelalt (...)
  • 206 Die Chroniken der deutschen Städte 11 (5) (nt. 141), p. 802.
  • 207 Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 589.

3911. Der Rat, tagte er nun in der Eigenschaft als Gericht oder als politisch-administratives Gremium, nahm die Rechtsberatung durch seine besoldeten Juristen dann in Anspruch, wenn die Meinungen innerhalb des Rates divergent ausfielen oder der Fall sehr kompliziert und wichtig war und daher eine rechtsgelehrte Betrachtung erforderte. Dann wurden zwei Ratsherren deputiert, die nach dem Frühstück mit den Juristen konferierten, ihre Ratschläge hörten und am nächsten Tag darüber im Rat berichteten201. Zutritt zu den Ratssitzungen hatten die Juristen nicht, wie überhaupt promovierte Juristen, selbst wenn sie dem städtischen Patriziat entstammten, vom Ratsamt strikt ausgeschlossen waren202. Wenn der aristokratische Rat der Stadt Nürnberg die Doctores trotz ihres von dem nichtpatrizischen Ratkonsulenten Dr. Scheuerl behaupteten außerordentlich hohen Sozialprestiges in der Stadt203 und trotz ihrer Gleichstellung mit dem niederen Adel nach römischem Recht204 vom regierenden Rat aus schloß, so offensichtlich deswegen, weil der Rat die geburtsständische Berechtigung zur Herrschaft in der Stadt prinzipiell und rigoros wahren und etwaige politische Ansprüche einer autogenen «Noblesse de robe» mit überlegenem Expertenwissen von vornherein unterbinden wollte, zumal die Doctores in ihrem bürgerrechtlichen Status und Untertanenverhältnis im römischen Recht steuerlich und gerichtlich privilegiert waren205. Die routinemäßigen Konsultationen der Stadtjuristen durch die deputierten Ratsherren fanden je nach Anfall schwerer Sachen häufig drei- bis fünfmal in der Woche statt206. In schwierigen Fällen hatten die Juristen schriftliche Rechtsgutachten zu erstatten, die möglicherweise in der Ratsversammlung oder in Kommissionen durch die Ratsdeputierten verlesen wurden, und zwar nicht selten mehrere und kurzfristig von einem Tag auf den anderen207, so daß die Juristen Tag und Nacht gewärtig sein mußten.

  • 208 [...] das ampt der zu Nürmberg geleerten räthe steet in dem das sie ausserhalb der stat den gemain (...)

4012. Dr. Scheuerl unterscheidet prinzipiell zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche der Stadtjuristen. «Daheim» haben sie für den Rat als politische Instanz und als Appellationsgericht sowie für das Stadtgericht Stellungnahmen in Rechtsfragen, förmliche Konsilien und Urteilsvorschläge zu erarbeiten, «außerhalb der Stadt» durch diplomatische Dienste und den Vortrag von Gravamina das Gemeinwohl der Stadt vor Herren und Fürsten zu vertreten208. Insgesamt ergaben sich dadurch ein breites Aufgabenspektrum und eine hohe Arbeitsbelastung. Andererseits wirft die vielfältige Beschäftigung der Ratsjuristen und die Inanspruchnahme zusätzlicher auswärtiger Rechtsgelehrter, die beträchtliche zusätzliche Kosten verursachte, ein deutliches Licht auf das intellektuelle und technische Niveau des Nürnberger Stadtregiments.

  • 209 Die folgenden Ausführungen beruhen vor allem auf den Ratsmanualen, den «Ratsverlässen», die bislan (...)
  • 210 Schieber (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe II (nt. 52), p. 63, 83, 227.
  • 211 Ibid., p. 90.
  • 212 Stahl (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe I (nt. 52), p. 56, 61, 209, 284, 293, 304, 310, 326, 344. (...)
  • 213 Stahl (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe I (nt. 52), p. 235, 268 (Dr. Heim burg).
  • 214 Ibid., p. 329 (Lic. Mair).

41Die Nürnberger Ratsbeschlüsse, soweit sie für das 15. Jahrhundert in den Ratsbüchern und in den Ratsmanualen, den sogenannten Ratsverlässen, verzeichnet sind, geben Aufschluß über die Zusammenarbeit zwischen Ratsdeputationen und den örtlichen Stadtjuristen in bestimmten Rechtsfragen und bestätigen im wesentlichen die Darstellung Dr. Scheuerls für eine frühere Zeit209. Der Rat beauftragte zum einen einzelne Juristen mit der Beratung in einzelnen Rechtsfällen, mit prokuratorischen Diensten vor allem am geistlichen Gericht in Bamberg und mit auswärtigen Verhandlungen über Rechtsfragen, zum anderen beauftragte er einzelne Ratsherren oder Deputationen von zwei Ratsmitgliedern, die ohne Namensnennung generell die «Gelehrten» oder «Doktoren» um Rat zu fragen hatten oder in Fortsetzung um weiteren («mehreren») Rat, der sich auch auf weitere Verfahrensschritte beziehen konnte. Im Unterschied zu Köln, wo das Hohe Gericht die entscheidende Instanz in der Stadt für Fälle der Zivil- und hohen Strafgerichtsbarkeit war, ging es in Nürnberg überwiegend um Streitsachen und «Gerichtshändel», mit denen das Gericht des Rates als Appellationsinstanz befaßt war. In einigen Fällen wurde das «Wiederanbringen» der Sache oder die «Wiedervorlage» beim gesamten Rat210 oder das «Aufschreiben», die schriftliche Fassung des Rats der Gelehrten211 eigens angeordnet. Die Juristen Heimburg und Mair waren wenig ortsfest und während ihres Dienstverhältnisses in einer Art von mehrfacher Loyalität für verschiedene Territorialherren tätig, so daß der Rat mit ihnen häufiger schriftlich korrespondieren212 oder sie zum weiteren Verbleiben in der Stadt213 oder zur Rückkehr auffordern mußte214. Martin Mair trat 1449 in Nürnberger Dienst, erneuerte 1452 seinen Vertrag mit der Stadt, wurde aber gleichwohl 1454 Rat Erzbischof Jakobs von Trier und 1455 Kanzler Erzbischof Diethers von Mainz. Die nächste Generation fest bestallter Stadtjuristen war wohl grundsätzlich residenzpflichtig.

  • 215 StA Nürnberg, Amts- und Standbücher, Nr. 269, fol. 176 (1450 Dezember 22). Der Vertragsabschrift i (...)
  • 216 Joachimsohn, Gregor Heimburg (nt. 139), p. 98 s. mit nt. 6.
  • 217 StA Nürnberg, Amts- und Standbücher, Nr. 269, fol. 148, 149 (1449 Febru ar 3). Druck: F. v. Weech, (...)
  • 218 [...] iren nutz und fromen fürdern und werben und iren schaden wenden und warnen sulle und wölle, (...)
  • 219 [...] und was er des rats und der stat geheyme eynneme, erfar und wisse, das er das, die weil er l (...)
  • 220 Er sol auch die zeit nemlich geflissen sein, teglich in des rats schreibstuben zu geen und des rat (...)
  • 221 StA Nürnberg, Amts- und Standbücher, Nr. 269, fol. 169v-170r (1452 Januar 15).
  • 222 Ibid., fol. 170.
  • 223 Ibid., fol. 170 (1456 Februar 28).
  • 224 Ibid., fol. 170 (1458 Dezember 8).
  • 225 Ibid., fol. 188 (1460 September 6). Zur weiteren Verpflichtung Dr. Mairs cf. nt. 143.
  • 226 Ibid., fol. 207v-208r (1470 September 19).

42Dr. Gregor Heimburg, der sehr lange, von 1435 bis 1439 und erneut von 1444 bis 1461, in Diensten der Stadt Nürnberg stand und dort der erste laikale Ratsjurist war, erhielt vom Rat 1450 einen Bestallungsvertrag auf vier Jahre, demzufolge der Juristen die ersten beiden Jahre das enorme Jahresgehalt von 500 Gulden Landwährung, für die restlichen zwei Jahre 400 Gulden beziehen sollte, zuzüglich jährlicher 20 Gulden an Subvention für Verbrauchssteuern, die er wie die in Nürnberg wohnhaften Bürger und Einwohner zu leisten hatte215. Das außergewöhnlich hohe Jahresgehalt erklärt sich dadurch, daß der Rat den Juristen exklusiv an den Dienst für Nürnberg band, aber während der Laufzeit des Vertrags ein einseitiges Kündigungsrecht beanspruchen durfte. In den Jahren 1455 und 1458 beinhalteten die Dienstverträge eine Laufzeit von jeweils drei Jahren und Jahresbesoldungen von 200 Gulden216. Der Licentiat Martin Mair erhielt 1449 einen Dienstvertrag gleichfalls mit einseitigem Kündigungsrecht des Rates auf drei Jahre mit einer Besoldung von 2 Gulden Landwährung pro Woche und jährlich 20 Gulden an Trinkgeld («bibales»), jährlich also 124 Gulden217. Im Vertrag des frisch zum Licentiaten promovierten Martin Mairs sind die Dienstaufgaben, seine an lehnrechtliche Formulierungen gemahnenden Treuepflichten218 und seine lebenslängliche Geheimhaltungspflicht219 genauer fixiert. Der Jurist hatte dem Rat und den Nürnbergern in deren notdurft in geistlichen und weltlichen sachen zu dienen und erforderliche Gesandtschaften zu den vom Rat bestimmten Orten zu übernehmen. Er wurde angehalten, täglich die Ratskanzlei aufzusuchen, um sich dort von den laufenden Geschäften und aktuellen Problemstellungen des Rats ein Bild zu machen und beratend tätig zu werden220, ferner zu Stoßzeiten mit Überlast in der Kanzlei selber beim «Schreiben» zu helfen, womit das Konzipieren und selbständige Fertigen von Schriftstücken, nicht das bloße Ingrossieren gemeint war. Nach Ablauf des ersten Vertrages wurde Mair 1452 auf weitere zehn Jahre mit den gleichen Dienstaufgaben und mit dem gleichen Jahresgehalt (pro salario) von 225 Gulden bestallt221. Doch wenn man ihn während dieser Zeit «in den Rat nimmt», d. h. wenn er in der Ratssitzung Protokoll führt, soll er jährlich weitere 50 Gulden und die üblichen Trinkgelder der anderen Ratsschreiber erhalten. Bei auswärtigen Geschäften sollte er wöchentlich 2 Gulden an Trinkgeld erhalten. Noch deutlicher tritt in diesem Vertrag von 1452 die Doppelfunktion als Jurist und zusätzlicher Ratsschreiber hervor. Der Wunsch, Mair langfristig zu binden, wird dadurch noch erkennbar, daß dieser nach Erfüllung der Vertragsdauer eine jährliche Leibrente von 25 Gulden erhalten sollte und Mair das Nürnberger Bürgerrecht einging. Noch im selben Jahr erhielt Martin Mair eine außerordentliche Zuwendung («Liebung») oder Beisteuer zur Erlangung der Doktorwürde222. Die langfristige Bindung Mairs sollte jedoch nicht gelingen, denn 1456 ging die Stadt mit ihm, als er bereits zum Kanzler des Mainzer Erzbischofs avanciert war, einen Vertrag über drei Jahre und einem Jahresgehalt von 50 Gulden, fällig zu den beiden Messeterminen in Frankfurt, ein223 und erneuerte den Vertrag 1458 wiederum um drei Jahre224. Im Jahre 1460 wurde noch Dr. Johann Zenner für ein Jahresgehalt von 60 Gulden für zwei Jahre zu einem juristen dem rat vnd der stat bestellt225, doch läßt sich aus der Besoldung ersehen, daß die Grundbeschäftigung nicht sehr umfangreich sein sollte. Um eine lebenslängliche Bindung seines Juristen wiederum, des 1464 in Nürnberger Dienste getretenen Doktors in geistlichen Rechten Seyfrid Plaghal, bemühte sich der Nürnberger Rat im Jahre 1470, als der Erzbischof von Mainz dem Stadtjuristen ein Konkurrenzangebot machte. Dr. Plaghal war im Aschaffenburger Stift bepfründet und hatte einen Hof des Stifts in-ne, so daß er grundsätzlich auch dem Mainzer Erzbischof verpflichtet war und von ihm zu Diensten erfordert («gemahnt») werden konnte. Der Erzbischof unterbreitete dem Stadtjuristen noch während dessen vertraglicher Bindung an Nürnberg bei einem persönlichen Zusammentreffen das Angebot gegen die Aschaffenburger «Dekanei» mit Jahreseinnahmen von veranschlagten 300 Gulden und die Ernennung zum «Kommissar für das gesamte Erzstift» unmittelbar in die Dienste von Erzbischof und Stift zu treten. Nachdem der Rat davon Kenntnis erhalten hatte, verhandelte er im Geheimen mit Plaghal und bat ihn, die Vertragsdauer zu erfüllen. Der Rat trug dem Juristen dabei vor, daß dieser die bedeutenden geheimen Belange von Rat und Stadt zur Kenntnis genommen habe und der Rat ihn, was ihm unverborgen sei, mehr als irgendeinen Stadtjuristen ins Vertrauen gezogen habe. Ferner bat er Dr. Plaghal um die Zusage, nach Ablauf des Vertrags auf Lebenszeit in Nürnberg zu bleiben, auch wenn ihm danach die «tägliche Mühe und Arbeit» im Dienste von Rat und Stadt zu schwer sein sollte, oder er krankheitshalber nicht mehr in der Lage sein sollte, sie auf sich zu nehmen. Der Rat wollte keine verbindliche Summe für künftige Dienste nennen und bat ihn, hinsichtlich der Besoldung für Mühe und Arbeit seinen Glauben und sein Vertrauen auf eine gütliche Entscheidung des derzeitigen und künftigen Rates zu setzen. Er erlangte von Dr. Plaghal die Zusage, in Nürnberger Diensten und auf Lebenszeit in der Stadt zu bleiben, ferner lehnte dieser das Angebot des Erzbischofs ab und zeigte sich bereit, die mit Verpflichtungen behaftete Pfründe in Aschaffenburg aufzugeben226. Die Beispiele zeigen, daß die Bestallungsverträge der Nürnberger Stadtjuristen in deutlich unterschiedlicher Weise die dienstrechtliche Bindung, die Laufzeit des Vertrags, die Dienstobliegenheiten und den Geschäftsumfang nach Art und Volumen regelten, so daß in dieser Zeit noch keine standardisierten Anstellungen anzutreffen sind und unterschiedliche Vertrauensstellungen eingenommen wurden.

  • 227 Eintrag im Ratsmanual vom 16. Dezember 1449: Item in gedechtnus zu haben doctor Könnhofers rat, da (...)
  • 228 Stahl (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe I (nt. 52), p. 3 (Dr. Heimburg).

43Ausweislich der Ratsbeschlüsse waren im Jahre 1449 für Nürnberg Licentiat Martin Mair und Dr. Gregor Heimburg, die sich häufiger auswärts aufhielten, sowie der ortsansässige und in Nürnberg bepfründete Dr. Konrad Konhofer und in einigen wenigen Fragen Dr. Georg Rummel als Stadtjuristen tätig. Dr. Konhofer war der vorrangige Spezialist für Fragen von Klerus und geistlichem Gericht und den Verkehr mit der Geistlichkeit zuständig, von ihm stammt namentlich auch der Rat, den Papst zu ersuchen, den am Krieg des Markrafen von Brandenburg-Ansbach gegen die Stadt Nürnberg beteiligten geistlichen Fürsten unmittelbar die Kriegführung und den weltlichen Fürsten Frieden, d. h. Waffenstillstand für Verhandlungen, zu gebieten227. Die Geschäftsjahre 1448/49 und 1449/50, wie der Rat ausdrücklich den mündlichen Austausch mit dem Juristen wünscht228, einen Juristen mit einer Sache betraut und hernach einen weiteren zu Rate zieht oder allen Doktoren zugleich Dokumente verlesen läßt, um ihren Rat zu hören. Dabei handelt es sich um Gerichtsladungen des römischen Königs und des Bamberger Gerichts, Schreiben des Königs und des Markgrafen von Brandenburg-Ansbach, Appellationen oder Geleitbriefe. Juristen werden für die Vorbereitung von Schiedstagen und die «Fertigung», d. h. die Beglaubigung, Bevollmächtigung und Instruierung, von Ratsgesandtschaften beigezogen oder übernehmen selbst, in wenigen Fällen auch zu zweit Gesandtschaftsreisen.

  • 229 Einige Streitsachen finden sich jedoch in den Bänden der Ratschlagbü cher, die keine förmlichen Ko (...)
  • 230 StA Nürnberg, Ratsbücher, nr. 1 b, fol. 261. Joachimsohn, Gregor Heim burg (nt. 139), p. 113.
  • 231 Schieber (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe II (nt. 52), p. 58 (1471).
  • 232 Ibid., p. 20.
  • 233 Ibid., p. 25.
  • 234 Ibid., p. 143, 183.
  • 235 Ibid., p. 71, 100.
  • 236 Ibid., p. 65, 120, 159, 258.
  • 237 Ibid., p. 63, 118, 129, 187, 233, 238, 241.
  • 238 Joachimsohn, Gregor Heimburg (nt. 139), p. 112 s.
  • 239 Schieber (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe II (nt. 52), p. 113.
  • 240 Ibid., p. 148.
  • 241 Ibid., p. 83, 85, 89, 159.
  • 242 Ibid., p. 68 s.
  • 243 Ibid., p. 41, 103, 169.
  • 244 Ibid., p. 122.
  • 245 Ibid., p. 46, 48.
  • 246 Ibid., p. 244.
  • 247 Ibid., p. 194, 251.
  • 248 Ibid., p. 182.
  • 249 Ibid., p. 224.
  • 250 Ibid., p. 61, 95, 106, 115, 124, 241.
  • 251 Waldmann, Die Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479 (nt. 180), p. 21-23.
  • 252 Schieber (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe II (nt. 52), p. 222.
  • 253 Ibid. 53 (Seyfrid Plaghal).

44Die Streitsachen sind, abgesehen von lehnrechtlichen Fällen, nicht näher bezeichnet und nur nach den Parteien benannt, zuweilen handelt es sich, bei einer Lücke in der Überlieferung der Ratsverlässe nach 1461 nachzuweisen für 1470/71, ausdrücklich um anhängig gewordene «Gerichtshändel» am Stadtgericht, das vom Rat gesteuert wurde, oder es wurde eine Appellation an den Rat ausgewiesen229. Dr. Gregor Heimburg wurde 1454 vom Rat zusammen mit dem Ratsherrn Jobst Tetzel in einer Streitsache als Schiedsrichter eingesetzt, um rechtlich oder gütlich zu entscheiden230. Führte in einer Sache ein gütliches Verfahren nicht zum Ziel, so sollte in dem «Gerichtshandel» der Rat der Gelehrten eingeholt werden231. Die Erstattung von Konsilien wird selten durch Ratsbeschluß angeordnet. Am 19. Juli 1459 wird im Rat beschlossen, den Ratschlag Dr. Gregor Heimburgs «verzeichnen», d. h. in Buchform aufzeichnen zu lassen, womit man den Ratsherrn Nikolaus Muffel beauftragt, während unmittelbar darauf der Eintrag folgt, daß der Ratschlag Meister Mertins, des Licentiaten Martin Mair, auch zu hören sei232. Vielfach ist jedoch die Erstattung von Rechtsgutachten nur durch die Existenz der Konsilien in den Ratschlagbüchern zu ermitteln, während auswärtige Rechtsgelehrte verschiedentlich brieflich um Gutachten gebeten wurden, so daß der Auftrag aus den Briefbüchern ersichtlich ist. Gelegentlich soll die Ratsdeputation Schriften, d. h. die Klageschrift oder sonstige Einlassungen, den Gelehrten zu Gehör bringen233 oder ihnen Privilegien verlesen, wie etwa das Appellationsprivileg in Fällen, in denen der Appellant den geforderten Eid nicht geleistet hat234. Im Einzelfall sollte in einer Sache die Rückkunft eines Stadtjuristen abgewartet werden, ehe man in ihr fortfuhr235. Die Beratung durch die Doktoren wurde ferner beschlossen, wenn Ladungen vor das geistliche Gericht in Bamberg236, Inhibitionsbriefe oder in Streitsachen gerichtliche Ladungen, Mandate («processe») oder Kompulsorien des Kaisers oder päpstliche Schreiben in Nürnberg eintrafen237. Da der Rat bestrebt war, für die Stadt einen von allen auswärtigen Gerichtsgewalten möglichst eximierten Gerichtsbezirk zu schaffen, hatte Dr. Heimburg Briefe zu entwerfen, die der Kaiser an den Papst in Sachen der westfälischen Gerichte schreiben sollte und Appellationen von Urteilen des burggräflichen Landgerichts an den Kaiser238. Da Bürger selbst von den städtischen Gerichten an auswärtige Gerichte appellierten, nahm der Rat die Hilfe der Stadtjuristen Dr. Konhofer und Dr. Heimburg in Anspruch, um dies zu unterbinden oder Bürger vor den Rat zu laden, um sie gütlich zur Abstellung ihrer Appellation zu bewegen239. Spezielle Rechtsfragen, bei denen der Rat der Gelehrten gesucht wurde, betrafen ein Wiesengrundstück240, Lehen241, das Schuldnergeleit242, Acht- und Bannfälle243, Rentengläubiger in Köln244, die Westfälischen Gerichte245 und das Landgericht zu Hirschberg246 oder die Türkensteuer von 1471247. Gelehrte hatten beim Empfang des Kardinals Heßler eine lateinische Ansprache zu halten248, Notariatsinstrumente inhaltlich vorzubereiten249, an Verhandlungen mit Pröpsten, Dompröpsten und Dekanen in Nürnberg und in Bamberg teilzunehmen oder sie zu führen250, an der Gerichtsreformation und nachfolgenden umfassenderen Stadtrechtsreformation251 sowie an einer verbesserten Ordnung des Bauerngerichts252 mitzuwirken. Ein Gelehrter wurde gefragt, ob man dem Bischof von Bamberg die Abschrift der Spitalurkunde geben solle253.

  • 254 Zu den Rechtsgutachten und ihrer Funktion: Kohler und Liesegang, Das Römische Recht am Niederrhein (...)
  • 255 Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), 589.
  • 256 Cf. nt. 259.
  • 257 E. Isenmann, Widerstandsrecht und Verfassung in Spätmittelalter und früher Neuzeit, in Menschen un (...)
  • 258 Ein Gutachten des Dr. Johannes Zenner, der zeitweise in Nürnberger Diensten stand, vom Jahre 1455, (...)

4513. Die Erstattung von Rechtsgutachten254 erfolgte auf verschie dene Weise. Häufig begnügte sich der Rat nicht mit dem Gutachten eines Ratsjuristen, sondern forderte ein zusätzliches Gutachten des Kollegen an. Dieser hatte sein Gutachten unabhängig vom Erstgutachter zu erstellen oder explizit zu dem ersten Gutachten Stellung zu nehmen255. Es kommen aber auch kollegiale Gutachten der Ratsjuristen vor, doch legte der Rat grundsätzlich Wert auf voneinander unabhängige Stellungnahmen, die eine Vielfalt der möglichen Ansichten sicherten, Divergenzen zum Vorschein brachten oder die Evidenz durch Übereinstimmung erhöhten, aber auch den Rat als Dienstherren die Arbeit und die Ergebnisse seiner Juristen besser kontrollieren ließen. Bei vier Gutachten einschließlich auswärtiger Stellungnahmen liegt eine gewisse Grenze, doch konnte sich die Zahl in Einzelfällen exorbitant erhöhen, so im Jahre 1467 im Fall «Paumgartner», einem schuldrechtlichen Rechtsstreit zwischen einem prominenten, in Konkurs gegangenen Nürnberger Kaufmann und der Stadt256, oder um 1530 in der hochpolitischen und gefährlichen Frage eines Widerstandsrechts gegen den Kaiser, der zugleich Stadtherr war, in Angelegenheiten des Glaubens257. Wurden Rechtsfakultäten um Gutachten angegangen, so traten in der frühen Zeit einzelne Rechtsgelehrte als Gutachter auf; oder das Konsilium eines Fakultätsmitgliedes wurde von mehreren Professoren mitunterschrieben, wobei es vorkommen konnte, daß die Unterzeichner durch weitere Argumente das Gutachten abrundeten oder ihm sogar regelrechte Anschlußgutachten hinzufügten. Die autoritative Kraft und prozessuale Wirkung von Gutachten mochte dadurch gesteigert werden, daß auch außerhalb der Rechtsfakultäten möglichst viele Gelehrte ein Gutachten bestätigten und mitunterzeichneten und da-mit so etwas wie die «communis opinio doctorum» zum Ausdruck brachten258.

46Die in den ältesten Teil der Konsiliensammlung der Stadt aufgenommenen Rechtsgutachten für den Nürnberger Rat stammen aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Eine große Anzahl von ihnen ist noch in lateinischer Sprache verfaßt, andere in Deutsch. Nur im seltenen Einzelfall wird ein Gutachten übersetzt (teutschung), anders als im Falle der bereits in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts von den Rechtslehrern der Universität Köln für die mittelgroße niederrheinische Territorialstadt Wesel erstatteten Konsilien, die in großer Anzahl mit Ausnahme des gelehrten Apparats, aber in der Argumentation vollständig wörtlich übersetzt wurden. Daraus könnte man auf ordentliche oder gute Lateinkenntnisse in den Nürnberger Ratskreisen schließen. Die Gutachten sind zumeist, auch die deutschsprachigen, mit einem lateinischen Apparat mit Allegationen und Autoritäten versehen. Es gibt auch den Fall, daß die den Juristen vorgelegten «Fragstücke» («quaestiones» oder auch «dubitationes» oder «dubia») deutsch formuliert, die «argumenta» und «solutiones» hingegen lateinisch ausgeführt sind.

47Während die mündlichen Konsultationen der Nürnberger Ratsjuristen mit den deputierten Ratsherren erst seit dem 16. Jahrhundert zeitweise in protokollierter Form greifbar sind, treten am deutlichsten und rechtsgeschichtlich wie juristisch am ergiebigsten die Rechtsberatung und die Qualität der Rechtskenntnisse im diskursiven Zusammenhang der von den Juristen erstatteten Rechtsgutachten entgegen.

  • 259 Sowohl die älteren Bände der Nürnberger Konsiliensammlung, diese un-ter bestimmten Fragestellungen (...)

4814. Die Überlieferung der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts in der Nürnberger Konsiliensammlung besteht, um die quantitative Seite anzudeuten, aus mehr als 3.000 Seiten. Daneben hat ein einziger Fall aus dem Jahre 1467, der Rechtsstreit des in Konkurs gegangenen Kaufmanns und früheren Nürnberger Ratsherrn Anton Paumgartner mit seiner Stadt weitere 600 Seiten an Rechtsgutachten produziert; hinzu kommen an Gerichtakten weitere 800 Seiten und 400 Seiten Handakten des von Nürnberg für diese Streitsache speziell verpflichteten plädierenden «Fürsprechers» («Redner»/ «orator»), einem renommierten Rechtsgelehrten des Würzburger Domstifts, so daß erkennbar wird, in welche quantitative Dimensionen der Schriftlichkeit Rechtsberatung und rechtliche Auseinandersetzungen bereits im späten Mittelalter führen konnten259.

  • 260 Grundsätzlich: H. Schlosser, Gerichtsbücher als Primärquellen der Rechtswirklichkeit, in Zeitschri (...)
  • 261 Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 128-131.

49Als beratende Beisitzer im Stadtgericht, als Berater und Gutachter vor allem in Streitsachen, die beim Rat als Appellationsinstanz anhängig waren, und als Rechtsgutachter für andere Städte, waren die Ratsjuristen durch die Rechtsstreitigkeiten, wie sie eben das alltägliche Leben hervorrief260, mit verschiedenen Materien des «bürgerlichen Rechts» befaßt, insbesondere mit Fragen von Testament und Erbrecht, auch des lehnrechtlichen Erbrechts, des ehelichen Güterrechts, des Rechts der Zwangsvollstreckung und des bürgerlichen Verkehrs- und Wirtschaftsrechts mit Gesellschaftsrecht, Kauf und Verkauf sowie Wucher. Sehr wichtig für die Rechtsdurchsetzung waren die Rechtsauskünfte der Juristen zum Prozeßrecht einschließlich des Schiedsverfahrens und zur Appellation. Alles dies ist ein sehr weites Feld und betrifft in erster Linie die Rechtsverhältnisse der Bürger und Einwohner der Stadt untereinander, wobei es für die Kompetenz zur Behandlung der bürgerlich-weltlichen Rechtssachen zunächst so gut wie keine Rolle spielte, ob die Ratsjuristen lediglich Doktoren des kanonischen Rechts, der kaiserlichen Rechte oder Doktoren beider Rechte waren, auch wenn eine Tendenz zur Anstellung von Doktoren beider Rechte erkennbar ist. Kanonisten waren sogar in besonderer Weise für Fragen des Krieges zuständig261.

50Generell sorgten die Juristen mit ihrem Rekurs auf das römischkanonische Recht dafür, daß an den Gerichten angesichts eines lückenhaften Statutarrechts, nicht statutarisch zu regelnder Rechtsfragen und eines nicht stets zweifelsfreien oder zureichenden Gewohnheitsrechts für die im Gericht trotz aller Bemühungen um eine außergerichtliche Streitbeilegung letztlich unabdingbare Streitentscheidung und Urteilsfindung auf jeden Fall positive Rechtsnormen oder wenigstens diese surrogierende Rechtsregeln und wissenschaftlich erarbeitete Rechtsprinzipien, die gleichfalls eine Entscheidung ermöglichten, zur Verfügung standen. Dadurch erwiesen sich die Ratsjuristen und auswärtigen Gutachter als Schrittmacher der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts im städtischen Rechtsbereich.

VI

  • 262 Rat und Gemeinde Hannovers ließen sich in den späten siebziger Jahren des 14. Jahrhunderts zur Fra (...)
  • 263 Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts (nt. 19), p. 34-62; Id., Die gelehrte Gerichtsbarkeit der Kir (...)
  • 264 Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 172-187.

511. Recht prägnant lassen sich die konsultatorischen und konsiliatorischen Leistung darstellen, die gelehrte Juristen für das Stadtregiment und für die Korporation Stadt – vielfach zugleich in ihrem Verhältnis zum Stadtherrn262 und zur Außenwelt – erbrachten. Es waren vor allem die Konkurrenz des geistlichen Gerichts mit seinen avancierten rationalen Prozeßformen, die «causae ecclesiasticae» und die zivilrechtliche Tätigkeit des geistlichen Gerichts263, sodann auch Auseinandersetzungen mit der adelig-fürstlichen Umwelt, die mit juristischer Waffengleichheit geführt werden mußten, Stadträte veranlaßten, sich juristischen Sachverstandes zu versichern. Ferner waren die Kompetenzen der Räte auch weitgehend autonomer Städte wie der Reichsstädte, der Freien Städte oder der großen Hansestädte keineswegs völlig eindeutig festgelegt und unbestritten. Außerdem standen die Verfügungen des Rats und seine Gesetzgebung unter Vorbehalts- und Interventionsrechten des Stadtherrn, und von den Urteilen des Rats und der Stadtgerichte konnte an den Stadtherrn und die höchste Reichsgerichtsbarkeit appelliert werden. Daraus resultierte ein stetiges Bedürfnis nach rechtlicher Klärung. Von besonderer Bedeutung waren sowohl im Hinblick auf den Stadtherrn als auch auf die Bürger und Einwohner die juristische Begründung eines genuinen städtischen Besteuerungsrechts und eines Steuerstrafrechts durch Ratsjuristen264 oder ihre Behandlung von Fragen des Bürgerrechts.

  • 265 Mit Belegstellen aus Nürnberger Konsilien und einer Basler Supplikation und Appellation: E. Isenma (...)
  • 266 Joachimsohn, Gregor Heimburg (nt. 139), p. 120-143. Hansen, Martin Mair (nt. 170), p. 16-59; Ch. R (...)

52Die Nürnberger Ratsjuristen analysierten kaiserliche Mandate, die bei Bürgermeister und Rat in Nürnberg und in anderen Städten eingegangen waren, im Hinblick auf ihre Rechtsbeständigkeit anhand der erforderlichen Verklausulierungen und des materiellen Rechts, außerdem erörterten sie die Rechtswirkungen kaiserlicher Konfirmationen zu Rechtsgeschäften. In diesem Zusammenhang erläuterten die Juristen die Bedeutung der den kaiserlichen Willen artikulierenden Klauseln «ex plenitudine potestatis», «ex certa scientia», «ex motu proprio» und «non obstante», und sie stellten die an das Recht gebundene und präsumierte «ordinaria potestas» des Kaisers im Unterschied zu dessen Inanspruchnahme einer «absoluta potestas» heraus. Den Rat klärten sie auf der Grundlage der römisch-kanonischen Reskriptlehre darüber auf, daß der in einem Mandat oder Reskript enthaltene Befehl eines Oberen (superior) keineswegs sofort und uneingeschränkt befolgt werden mußte, sondern zunächst durchaus begründete Einwendungen dagegen vorgebracht werden durften, daß damit nicht der Tatbestand des Ungehorsams erfüllt wurde und Einwendungen zugunsten des besseren Rechts sogar im Interesse des Oberen lagen. Mit dieser zentralen Rechtsfeststellung zum Verhältnis von Befehl und Gehorsam ermutigten die Juristen den Rat zur Wahrung städtischer Rechte und Interessen im Wege der Gegenvorstellung oder der zähen Obstruktion auch gegen den Oberen, d. h. den Stadtherrn und Kaiser265. In langwierigen militärischen, gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Auseinandersetzungen, so etwa in den Auseinandersetzungen mit dem Markgrafen Albrecht Achilles von Brandenburg-Ansbach um 1452/1453, entwarfen Juristen für den Nürnberger Rat Prozeßstrategien266.

  • 267 Zum Folgenden v. Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 109-121, 134-172.
  • 268 Cf. auch das Rechtsgutachten der Kölner Rechtslehrer von 1456/57. Dort wird im Hinblick auf das Ve (...)

532. Auf der anderen Seite sorgten die Ratsjuristen für die rechtstechnisch zureichende Verklausulierung städtischer Supplikationen, die beim Kaiser impetriert werden sollten, damit diese gegen mögliche Anfechtungen von dritter Seite rechtsbeständig blieben. Sowohl die Nürnberger Ratsjuristen als auch die Rechtsgelehrten der Kölner Universität versuchten die stadtherrschaftlichen Privilegien267, insbesondere solche der Zoll- und Steuerfreiheit, dadurch gegen Mißachtung durch den stadtherrlichen Privilegiengeber zu sichern, daß sie die Rechtsnatur der für die Städte so wichtigen Privilegien als nicht revozierbare Schenkung («donatio»), als Vertrag («contractus», «pactum») oder als auf die Rechtspflichten übersteigende Leistungen für den Privilegiengeber gegründetes «ius quaesitum» interpretierten und die Dauerwirkung des der unsterblichen, dauerhaften Korporation verliehenen «privilegium reale» herausstellten268. Die Kölner Juristen umgingen die Frage einer rechtsnotwendigen Erneuerung der städtischen Privilegien durch den neu ins Amt gelangten Stadtherrn, die mit dem Grundsatz des «par in parem non habet imperium» verbunden war, indem sie auf das Institut der Universalsukzession rekurrierten, demzufolge der neue Herrscher als Rechtsnachfolger bei fiktiver Personenidentität vollständig in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Vorgängers eintrat. In der Frage der Deposition der Reichsinsignien, der «Heiltümer», in Nürnberg suchte der Nürnberger Rat gegen Kaiser Friedrich III., der die Herausgabe verlangte, die rechtliche Unterstützung durch Konsilien der Paduaner Juristen, die sich zur Rechtsnatur des Privilegs im Sinne Nürnbergs äußerten. Die Nürnberger Ratsjuristen ihrerseits konstruierten die beim Kaiser auszubringenden Privilegien durch entsprechende Klauseln in der Weise, daß auch der Nachfolger des Kaisers gebunden wurde und der Kaiser Verfügungen, die er selbst gegen das gewährte Privileg traf, im vorhinein für kraftlos und nichtig erklärte. Im hochpolitischen Einzelfall erstattete ein Ratsjurist ein Rechtsgutachten, das die Revokation eines von Kaiser Friedrich III. gewährten Privilegs, das der Stadt Neutralität im Reichskrieg zugestand, für nicht rechtens erachtete.

  • 269 Siehe dazu Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 570-577; Id., Gesetzgebung und (...)

543. Die durch prohibitorische Interventionen des Stadtherrn und des Kaisers aufgeworfene, für die Herrschaft des Rates und die Autonomie der Stadt zentrale Frage, ob eine Territorialstadt (Wesel) oder eine Reichsstadt (Nürnberg) ohne Wissen, Willen oder Konfirmation ihres Oberen Statuten gründen darf, aber auch der Widerstand von Bürgern gegen Statuten des Rats, führten zu grundlegenden Erörterung der städtischen Gesetzgebungsbefugnis durch Rechtsgelehrte der Kölner Universität, Nürnberger Ratsjuristen und einen für den Nürnberger Rat gutachtenden auswärtigen Juristen269. Dabei wurden die im 14. Jahrhundert namentlich von Bartolus und Baldus entwickelten Konzepte oder Theorien der «potestas condendi statuta», die Konzeptionen der «iurisdictio» und der «permissio» vorgetragen, die Unterscheidungen zwischen «statutum» und rechtsgeschäftlicher, vertraglicher «conventio», zwischen «decisio» und «administratio» dargelegt und auch für subordinierte Territorialstädte ohne «merum et mixtum imperium» und für weitere subordinierte universitates zumindest ein Recht auf den Abschluß von «conventiones» in Angelegenheiten der eigenen «res publica» begründet, vorausgesetzt, die «conventiones» beeinträchtigten nicht Rechte des Oberen. Gestützt auf Baldus, der den «populus» und sein inhärentes «regimen» zum Bestandteil des ius gentium macht, wurde diese Befugnis von den Kölner Rechtsgelehrten sogar letztlich unanfechtbar im «ius gentium» und «ius naturale» verankert. Damit wurde auch für kleinere Körperschaften innerhalb eines größeren Verbandes das Recht konstatiert, unmittelbare gemeinsame Lebensinteressen der Korporation selbstbestimmt durch Regelungen zu ordnen.

55Die Reichsstadt Nürnberg konnte sich ohnehin auf den Rechtsbesitz und den ungestörten Gebrauch des «merum et mixtum imperium» seit Menschengedenken und darüber hinaus auf königlichkaiserliche Privilegierung («Freiheit») zur Gesetzgebung berufen. In Gutachten, die sie zu einzelnen privatrechtlichen Streitfällen erstatteten, äußerten sich Nürnberger Ratsjuristen verschiedentlich zur Frage, ob der Rat befugt war, in derartigen Materien Statuten zu geben und ob das Statutarrecht zur rechtlichen Entscheidung heranzuziehen war. Und selbstverständlich erörterten die Juristen die Frage der Rechtsgeltung der lokalen Statuten und des örtlichen Gewohnheitsrechts im Hinblick auf die «lex universalis» des ius commune oder bei materiellrechtlichen Erörterungen die Hierarchie von ius divinum et naturale, ius gentium und menschlichem ius positivum. Auf diese Weise wurden die Ratsherren anläßlich der verfassungsrechtlichen Grundfragen städtischer Autonomie zugleich in große strukturelle Themen der Rechtswissenschaft eingeführt.

  • 270 Das Konsilium des Dr. iur. utr. Leonardus de Baziol wurde als notariell beglaubigte Abschrift über (...)

56Wenn der Rat gestützt auf seine Willensmacht rechtsgeschäftlich auf dem Wege der Satzung und der conventio oder des obrigkeitlichen Rechtgebots eine Norm vereinbarte oder einseitig autoritativ festsetzte, war es keineswegs sicher, ob seine Rechtsetzung im Hinblick auf seine Kompetenz in der Sache formell und materiell gegenüber dem lokalen Gewohnheitsrecht, der Rechtsfindung im Stadtgericht, gegenüber der Rechtsetzung des rechtlich übergeordneten, zweifellos das «merum et mixtum imperium» innehabenden Stadtherrn, gegenüber einer stadtherrlichen Intervention oder gegenüber den Rechtsvorschriften und Prinzipien des römischen und kanonischen Rechts standhielt. Weiterhin war es eine Frage, ob der Rat, der mit Teilen der Bürgerschaft eine «conventio» eingegangen war, sich als Obrigkeit aus übergeordneten Interessen der necessitas und des Gemeinwohls über diese conventio im konkreten Fall auch hinwegsetzen durfte. Als der Lüneburger Rat sich um die Mitte des 15. Jahrhunderts von einer eidlichen Vereinbarung («ordinatio et conventio») befreien wollte, die er 1388 namens aller auf der alten Saline begüterten Bürger mit den «Sülzprälaten», den geistlichen Sülzbegüterten, eingegangen war und die bestimmte, daß der Rat die Einkünfte aus der Saline zu keiner Zeit mit einer Beisteuer belasten wollte, ließ er dazu auf der Grundlage einer überstellten narrativen Sachverhaltsdarstellung und einer Abschrift des Vertragstextes vom Prior des «Sacratissimum collegium paduan collegii dominorum doctorum utriusque iuris» ein Rechtsgutachten erstatten270.

  • 271 Cf. oben nt. 268.
  • 272 Kohler und Liesegang, Das Römische Recht am Niederrhein I (nt. 53), Gutachten vi (1456-1457), Hist (...)

574. Da die Stadt ihre Herrschaft und Autonomie – sowohl gegenüber der Umwelt als auch gegenüber dem übergeordneten Stadtherrn – rechtspolitisch dadurch gewährleisten wollte, daß sie durch den Erwerb entsprechender Privilegien, Satzungen oder durch Festlegungen im Bürgereid versuchte, alle Rechtsstreitigkeiten, an denen Bürger beteiligt waren, auch gegen Gerichtsstandbestimmungen des römisch-kanonischen Rechts grundsätzlich an städtischen Gerichten anhängig zu machen271, war es angesichts der Existenz eines Stadtherrn eine überaus wichtige Frage, wer in Streitigkeiten zwischen der Stadt selbst und Bürgern oder Einwohnern und Ansprüchen gegen die Stadt zuständiger Richter («iudex competens») sein sollte. Unter anderem diese Frage wirft ein 1456/57 geführter Streit zwischen einem Bürger und der niederrheinisch-klevischen Landstadt Wesel um den besitzrechtlichen Anspruch auf ein Amt der städtischen Wirtschaftspolizei auf, das sogenannte Schrot- oder Rodeamt, dem die Befugnis eignete, gegen festgesetzte Gebühren den Inhalt großer Weinfässer auf kleinere zu verteilen. Hinzu kommt die gleichfalls zu würdigende verfassungsrechtliche Besonderheit, die den Fall komplizierte, daß der Rat in Wesel – wie auch in anderen klevischen Städten – aus dem älteren Schöffenkollegium des stadtherrlichen Stadtgerichts gemeinsam mit dem jüngeren Kollegium der «consules», jeweils in gleicher Zahl von zwölf Angehörigen, gebildet wurde und bei den Ratsmitgliedern sowohl gemeinsame als auch, wie bei den Schöffen, zusätzliche besondere eidliche Bindungen vorlagen. Alle waren als Ratsherren dem Nutzen der Stadt verpflichtet, während das Schöffenamt die weitere Verpflichtung gegenüber dem Landes- und Gerichtsherrn auferlegte, das Amt gut zu versehen und nach bestem Wissen und Gewissen Urteil zu sprechen. Juristen der Kölner Rechtsfakultät, die vom Weseler Rat um ein Rechtsgutachten ersucht wurden, hatten es, da die Streitsache zuvor gemäß dem Recht der Stadt extrajudicialiter vom Stadtrat erörtert worden war, zunächst mit der Frage zu tun, ob nicht eine gerichtliche Entscheidung einer Klage des Bürgers gegen die Stadt vor dem Stadtgericht ausgeschlossen war, weil die Schöffen des Gerichts sich bereits in ihrer Eigenschaft als Ratsherren mit der Sache befaßt hatten272.

  • 273 Rechtsgutachten vi (c); ibid., p. 83-101. Es trägt die Rubrik: Argumen tum. An in causis, ubi agun (...)
  • 274 Ad hoc videtur bonus textus cum glossa in l. 1 C. de officio ejus qui vicem alterius gerit [iudici (...)
  • 275 Als Belegstellen werden D. 1, 8, 6, 1; D. 2, 4, 10, 4; D. 3, 4, 7, 1 und D. 49, 4, 1, 11 allgiert. (...)
  • 276 Ibid., p. 85-88.
  • 277 Ibid., p. 87 s.
  • 278 Cum ergo hic agitur non de jure concernente bursam scabinorum, sed totam communitatem, nec ipsi co (...)

58Die Kölner Rechtsgelehrten, der Verfasser des Gutachtens Dr. legum Johann von Erpell und seine vier mitunterzeichnenden Kollegen, ließen sich auf die Prämisse der auftraggebenden Stadt und ihre satzungsrechtliche Regelung ein, wonach Ansprüche gegen die Stadt zunächst beim Rat verfolgt werden mußten, im Falle des Scheiterns einer Einigung nach Maßgabe Weseler Rechts Klage beim Stadtgericht vorgebracht werden konnte und kein anderes Gericht vorhanden sei, und sahen stillschweigend von der Möglichkeit eines rechtlichen Austrags vor dem Stadtherrn ab273. Sie fixierten die Streitsache, da es sich um ein städtisches oder von der Stadt herrührendes Amt handle, als zivilrechtliche Auseinandersetzung super jure reipublicae et communitatis; deshalb könne den Schöffen keinerlei Nutzen ut singuli zuwachsen, freilich kann der städtischen «communitas» ut universitati etwas anwachsen. Infolgedessen könnten die Schöffen, die aus alter Gewohnheit in zivil- und strafrechtlichen Sachen invicem principis judizieren, in der vorliegenden Sache ut competentes cognoscere et diffinire274. Zu klären war ferner mit Bezug auf C. 3, 5 (neminem sibi esse iudicem vel ius sibi dicere debere) die prozessuale Frage, ob das städtische Schöffengericht in dem Streitfall, der einen Anpruch gegen die Stadt betraf, unzulässigerweise als Richter in eigener Sache zu betrachten sei. Dies wird auf der Grundlage der Separierung der Einzelperson von der Korporation und ihrer res publica verneint; da die Sache ein jus reipublicae betreffe, werde sie nicht für eine causa sua, causa propria oder causa singulorum erachtet275. Kanonisches Recht und die Kommentare der Kanonisten Hostiensis, Innocenz III., Johannes Andreae, Baldus de Ubaldis, Antonius de Butrio und Nicolaus de Tudeschis (Panormitanus) werden von dem Verfasser des Gutachtens, einem Dr. legum, in breitem Umfang und unter Bezugnahme auf weltliche Korporationen für die Auffassung bemüht, daß der Prälat sowohl Zeuge als auch zuständiger Richter sein darf in Sachen, die seine Kirche und nicht seine mensa oder bursa, genereller formuliert privata jura personae betreffen276, während von den wenigen zitierten legistischen Autoritäten Cinus de Pistorio und Bartolus hinsichtlich der Strafgerichtsbarkeit und von Delikten gegen die res publica und ein Amt gleiches darlegen und darüber hinaus D. 28, 4, 3 entnommen wird, daß der Kaiser – oder sein Sachwalter – zuständiger Richter in causa fiscali ist277. Gleiches gilt für die Schöffen, da es sich nicht um einen Rechtsanspruch handelt, der ihr Geldvermögen, sondern die gesamte Gemeinschaft betrifft und sie – extrajudicialiter – in der Sache als gesamter Rat handeln278.

  • 279 [...] sic illa consuetudo etiam videtur tollere omnem suspicionem et dare jurisdictionem, quia ill (...)
  • 280 Praeterea ex quo juratur facere justiciam etc., ut praemittitur, in effectu non est praesumendum, (...)
  • 281 Ergo videtur, cum non sit aliud ibi judicium, coram quo tales causae terminentur, quod istorum sca (...)
  • 282 Siehe dazu am Beispiel der venezianischen Verfassung Montesquieu, De l’Esprit des Lois, l. III, ch (...)

59Die Besonderheit der Weseler Stadtverfassung, daß die Schöffen dem Gericht und zugleich dem Rat angehören, und des Verfahrensrechts, das extrajudicialiter die Behandlung eines Anspruchs gegen die Stadt vor dem Rat und dann vor dem Schöffengericht vorsieht, wird in der Weise beurteilt, daß die Schöffen wegen der Teilnahme am Extrajudicialverfahren nicht als befangen (suspecti) oder parteiisch (partiales) zu erachten sind, weil sie von Gewohnheit her beide Ämter innehaben und angenommen wird, daß sie dies mit Zustimmung des Stadtherrn (princeps) und des Volkes (populus) tun279, und weil sie hinsichtlich eines jeden Amtes schwören, es dem Recht gemäß auszuüben280. Es ist hier der noch seltene Fall zu beobachten, wie der spätmittelalterliche Jurist ein in spezieller Weise ausgeformtes städtisches Verfassungsrecht nach Rechtsvorschriften und Prinzipien des römisch-kanonischen Rechts interpretiert. Als Problem liegt die Ämterkumulation und, wichtiger noch, der vor der Durchführung des modernen Prinzips der Gewaltenteilung häufig anzutreffende Sachverhalt zugrunde, daß zwar zwei unterschiedlich zu bewertende Ämter mit gesonderten Handlungsbereichen und Verfahrensweisen auf zwei grundsätzlich separierte Institutionen verteilt sind281, zugleich aber in der Besetzung der beiden Ämter und Institutionen wenigstens partiell eine Identität der Personen besteht282.

  • 283 Stein, Akten I (nt. 63), p. 81, nr. 28, I (1372); p. 117 s., nr. 38, Art. 1 (1383). Zum Folgenden (...)
  • 284 Stein, Akten I (nt. 63), p. 148, 166, nr. 49, Art. 5.
  • 285 Stein, Akten I (nt. 63), p. 166, 178, 184.
  • 286 Zum Hohen Gericht v. Strauch, Das Hohe Weltliche Gericht zu Köln (nt. 78), p. 743-831. Zur statuta (...)

60Die verfassungsgeschichtliche Problematik einer Zusammensetzung des Rates aus Schöffen des stadtherrlichen, in die Verfassungsordnung der Stadt integrierten Gerichts und einfachen Ratsherren zeigt in noch anderer Weise das Beispiel der Stadt Köln, wo die patrizischen, als Kollegium sich selbst ergänzenden Schöffen des Hohen Gerichts während des 14. Jahrhunderts im Unterschied zur Quotierung in Wesel einen nicht festgelegten, aber hohen Anteil der Ratsherren im Engeren Rat stellten. Die auch dem Erzbischof verpflichteten Schöffen besaßen gemäß den Eidbüchern von 1372 und 1383 sogar das Privileg, ihren Amtseid als Ratsherren nur vorbehaltlich ihrer Rechte, und damit auch ihrer durch den Amtseid begründeten Pflichten, als Richter und Schöffen leisten zu müssen283. Zeitweise wurde angesichts der kontinuierlichen und gelegentlich verschärften Spannungen zwischen Rat und Schöffen der Anteil der Schöffen an den Ratsherren zahlenmäßig zurückgedrängt, und im Jahre 1395 statuierte der Rat, daß das Amt des Schöffen mit dem eines Ratsherrn völlig unvereinbar sei284. Im selben Jahr indessen wurde in einem Versöhnungsvertrag die Wiederaufnahme von Schöffen in den Rat vereinbart, doch entfiel endgültig der Vorbehalt gegenüber dem Ratseid285. Eine Pflichtenkollision war keineswegs nur abstrakt, denn es konnte durchaus in der Gerichtsbarkeit zu einer die Eide und Amtspflichten berührenden Konkurrenz in der Zuständigkeit zwischen der Gerichtsbarkeit des Rats und derjenigen der Schöffen des Stadtgerichts, zu statutarischen und reformatorischen Eingriffen des Rates in Gerichtsverfassung und Verfahrensrecht des Stadtgerichts sowie hinsichtlich des anzuwendenden Rechts zu einem Gegensatz zwischen der auf Gewohnheitsrecht fußenden, durch einen Amtseid gebundenen Rechtsfindung am Schöffengericht und dem Statutarrecht des Rates kommen286.

  • 287 Praeterea et quod ad utrumque officium praetactum sic assumitur, duplicia jura in persona eorum co (...)
  • 288 Sicut igitur, licet consuluerunt ut consules, non tamen prohibentur postea habere vocem in hac cau (...)

61Hinsichtlich der Weseler Verfassungsverhältnisse erscheint das Problem juristisch zunächst dadurch gelöst, daß von ein und derselben Person eben zwei unterschiedliche Amtseide geleistet werden können. Im übrigen hilft hier vor allem das römisch-kanonische Vormundschaftsrecht weiter, das bereits die berühmte Formel «quod omnes tangit» bereitgestellt hat, ferner das Testamentsrecht und das Recht des Prokurators. Aus zwei Ämtern treffen in einer Person zwei Rechte im Sinne von Rechtsbefugnissen zusammen. Wenn jemand stellvertretend für mehrere Personen die Geschäfte wahrnimmt, besitzt er mehrere Stimmen (voces), wie auch eine einzige Person, in der zwei Eigenschaften (qualitates) zusammenkommen, mehrere Stimmen hat287. Deshalb haben die Schöffen zwei Stimmen, die aus zwei Ämtern resultieren288.

  • 289 U. Wolter, Ius canonicum in iure civili, Köln, 1975 (Forschungen zur neueren Privatrechtsgeschicht (...)
  • 290 Isenmann, Gesetzgebung und Gesetzgebungsrecht (nt. 153), p. 197-203.
  • 291 Der Verfasser des Kölner Gutachtens beruft sich auf den Dekretalenappa rat des Hostiensis zu c. 1 (...)

625. Die innere Verwandtschaft von kanonischem und römischem Recht, die enge Verflechtung von legistischem und kanonistischem Studium289 sowie von geistlichen und weltlichen Institutionen in rechtswissenschaftlicher Betrachtungsweise zeigt sich in der rechtspraktisch orientierten Konkretion der Konsilien sowohl in der Frage der Gesetzgebung, wo bei gleichgerichteter Intention, der Begründung einer Befugnis zum Abschluß von «conventiones», universal mit dem Recht verschiedenster «universitates», der Korporation Stadt gegenüber dem Stadtherrn, der Handelskorporation im Hinblick auf die Ratsobrigkeit und der geistlichen Korporation des Domkapitels gegenüber dem übergeordneten Bischof argumentiert wird290, als auch in der Frage, ob die Schöffen der Stadt Wesel in einer Sache, die einen Anspruch eines Dritten gegenüber der städtischen «communitas» betrifft, Richter sein könne, wo Analoges für den Prälaten hinsichtlich der Kirche, den Kaiser hinsichtlich des Fiskus und schließlich die Weseler Schöffen hinsichtlich der «res publica» und «communitas» sowie anderer Körperschaften (universitates) gilt, nicht zuletzt weil es sich auch um eine Frage der «ratio naturalis» handelt291.

VII

  • 292 H. Coing konstatiert hinsichtlich eines Erbstreits vor dem Frankfurter Schöffengericht im Jahre 14 (...)
  • 293 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 15 (mit Bezug auf zwei Rechtsgutachten für den Bra (...)
  • 294 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 15-17 (1447 in den Schriftsätzen der Parteien in e (...)
  • 295 Ibid., p. 19-24 (mit Entscheidungen der Stadträte Braunschweigs, Hannovers und Lüneburgs im 15. Ja (...)

631. Die Bezugnahme auf römisches und kanonisches Recht durch mehr oder weniger gelehrte Stadtschreiber und professionelle Rechtsgelehrte erfolgte mit unterschiedlicher Intention und war von unterschiedlicher Qualität. Handelte es sich bei frühen und vereinzelten Zitaten vielfach eher um eine dekorative Zurschaustellung von Bildungsgut ohne wirkliche Rezeption fremden Rechts292, so konnte bei den Gutachten und Urteilsvorschlägen gelehrter Juristen mit ihren diskursiven Zusammenhängen die Absicht verfolgt werden, die Gleichartigkeit von Landrecht, lokalen Gewohnheiten und Statuten mit dem römischen und kanonischen Recht zu erweisen, so daß die Allegationen aus den gelehrten Rechten «nur als ein Hilfsmittel» erscheinen, «um das, was die einheimischen [Rechtsquellen] sagen oder was diesen wenigstens nicht widerspricht, in möglichst eindringlicher Weise festzustellen»293. Oder es traten deutliche Widersprüche zwischen dem Orts- und Landrecht und den gelehrten Rechten zutage, die dann Reflexionen über die Anwendbarkeit der gelehrten Rechte hervorriefen294, der gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Rechtsprechung durch den Rat eine rechtspolitische Entscheidung abverlangten, aber auch Unsicherheiten in die Rechtsverhältnisse hineintrugen und Inkonsequenzen in der Rechtsprechung verursachten295. Hinsichtlich des Gebrauchs der Allegationen römisch-kanonischen Rechts sind aufgesetzte Assoziationen und ungefährer Gleichklang von tieferem Verständnis für die Rechtsbegriffe, Rechtsfiguren und die wissenschaftliche Argumentation zu unterscheiden.

  • 296 Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 86 s. Auf Grund seiner Quellen handelt Coin (...)
  • 297 Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 103.
  • 298 Ibid., p. 98 s. Darunter befand sich auch der Frankfurter Stadtadvocat Dr. Schönwetter.
  • 299 Ibid., p. 119 s.
  • 300 Ibid., p. 90-102. Zu einem Einzelfall v. M. Matthäus, Das Frankfurter Patriziat und die Rezeption (...)

642. Bei seiner Prüfung des Eindringens romanistischer Rechtsgedanken und Prozeßformen anhand der Frankfurter Gerichtsprotokolle des Schöffengerichts seit 1475 unterscheidet Helmut Coing gewissermaßen idealtypisch eine «Teilrezeption» des römischen Rechts, mit der schon früher «einzelne römische oder romanistische Institute den Weg nach Deutschland gefunden» hätten und, ohne die – gedankliche – Einheitlichkeit des deutschen Rechts zu stören, lediglich «in die deutsche Entwicklung einbezogen» worden seien, und eine «Totalrezeption», die eine «grundsätzliche Änderung der rechtlichen Betrachtung» mit sich gebracht und «zum Aufgeben der eigenen Rechtsüberlieferung» geführt habe, weil sie «nicht nur einzelne Institute, sondern ein vollkommen fremdes Rechtssystem» eingeführt habe296. Auf der empirischen Ebene kann er für das Frankfurter Schöffengericht ermitteln, daß erst seit 1482, zunächst vereinzelt, dann allmählich häufiger und umfassender römisches Gedankengut zutagetritt, bis sich um die Wende des 15. Jahrhunderts eine Gesamtrezeption abzuzeichnen beginnt. Dafür entscheidend ist, daß in den Prozessen «nicht nur ein einzelner römischer Rechtssatz angeführt», sondern «aus der Gesamtheit des römischen Rechts heraus argumentiert» wird297. Die Rezeption der gemeinen Rechte am Stadtgericht erfolgte dadurch, daß bereits Juristen als Parteienvertreter – in einem Erbschaftsstreit von 1492/93 boten beide Parteien bereits je zwei persönlich plädierende graduierte Juristen auf298 – in ihrem mündlichen Vortrag und vor allem später in den Schriftsätzen299 die gemeinen Rechte allegierten und vor allem die Schöffen als Rechtshonoratioren vor der Urteilsfindung mit den Stadtadvokaten berieten oder auf Kosten der Parteien bei den örtlichen Stadtadvokaten oder bei auswärtigen Juristen, so etwa in Mainz, die Belehrung über gemeines Recht und förmliche Rechtsgutachten einholten300.

  • 301 Siehe oben, p. 271 s.
  • 302 Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 103.
  • 303 Ibid., p. 104, 105-118.
  • 304 Waldmann, Die Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479 (nt. 180), passim. Coing, Die Rezepti (...)
  • 305 Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 149-151. Coing stellt den von den Juristen (...)

65Insgesamt betrachtet, wandelten sich die Prozesse vor dem Stadtgericht von Prozessen, die von Rechtslaien – eventuell mit juristischer Beratung – geführt wurden, hin zu ausgesprochenen Juristenprozessen. Dazwischen lag eine Phase der Rechtsunsicherheit, in der die Schöffen, die der gelehrten Rechte unkundig waren, auf die gemeinrechtlichen Ausführungen dadurch reagierten, daß sie die Parteien zu einem gütlichen Ausgleich drängten und auf einfache Billigkeitsentscheidungen auszuweichen versuchten. Durch das Eindringen des römisch-kanonischen Rechts tritt in Frankfurt und an anderen Orten301 die für die beginnende Rezeption charakteristische Situtation ein: «Das Recht wird unsicher; das Gericht rechtsunkundig. Daher nimmt man seine Zuflucht zur Billigkeitsentscheidung, die an positives Recht nicht gebunden ist»302. Dieser Zustand konnte indessen nicht von Dauer sein. Waren die Parteien nicht bereit, auf eine Entscheidung nach Recht zu verzichten, so waren die der gelehrten Rechte unkundigen Schöffen gezwungen, Rechtsbelehrungen von Juristen einzuholen, bis die Juristen als regelmäßige Berater sowohl der Parteien als auch des Gerichts in das Verfahren einzudringen begannen, während dann die Einführung des grundsätzlich schriftlich geführten römisch-kanonischen Rechts zum Schrittmacher einer Gesamtrezeption wurde303. Aus der Gerichtspraxis der vergangenen Jahre und der Rechtsunsicherheit durch die prozessuale Rezeption des römisch-kanonischen Rechts resultierte in Frankfurt das Bedürfnis nach einem Stadtrecht, das dem gemeinen Recht gemäß sei und erwuchs nach einem Ratsbeschluß von 1498 und der Einsetzung einer Ratskommission im Jahre 1499 die Stadtrechtsreformation von 1509. Wie bei der älteren Nürnberger Reformation von 1479 waren die Gerichtsordnung und der nunmehr schriftliche Prozeß sowie seine Abgrenzung vom mündlichen der Ausgangspunkt, in Frankfurt zugleich das Kernstück der Stadtrechtsreformation304, während im Privatrecht vornehmlich mit Bestimmungen zum Familiengüter-, Erb- und Schuldrecht «im wesentlichen nur Fragen geregelt» wurden, «bei denen der Widerspruch zwischen heimischem und gemeinem Recht immer wieder Streitigkeiten verursacht» hatten305.

  • 306 Isenmann, Gesetzgebung und Gesetzgebungsrecht (nt. 153), p. 252-257.

663. Die gelehrten Juristen waren, wenn sie um Rat oder Gutachten gebeten wurden, geneigt, grundsätzlich oder ausschließlich die Rechtsvorschriften und Rechtsprinzipien des römisch-kanonischen Rechts einer Beurteilung der Rechtsverhältnisse und Streitsachen zugrundezulegen, oder der Rat wünschte in seinem Gutachtenauftrag eine derartige Beurteilung grundsätzlich zur Prüfung der Rechtsbeständigkeit von örtlichen Normen und zur Absicherung seiner Handlungsweise nach außen. Die Stadtrechtsreformationen seit dem letzten Drittel des 15. Jahrhunderts zeigen die Bandbreite zwischen lehrbuchhafter Rezeption römisch-kanonischen Rechts wie in Worms 1499 und einer maßvollen, den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragenden Rezeption in Nürnberg 1479, wo allerdings 1544, zwanzig Jahre nach der zweiten Reformation von 1522, eine erheblich stärkere Angleichung der verbliebenen örtlichen Rechtsgewohnheiten an das römisch-kanonische Recht intendiert wurde306.

VIII

  • 307 Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 123-196.
  • 308 Rechtsgutachten des Dr. Seyfrid Plaghal, ca. 1468/69; Isenmann, Reichsstadt und Reich (nt. 265), A (...)
  • 309 Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 126 f. Die gutachtliche Notiz zur zeitlichen (...)
  • 310 Rechtsgutachten des Dr. iur. utr. Conrad Schütz von 1477; Isenmann, Reichsstadt und Reich (nt. 265 (...)
  • 311 Isenmann, Widerstandsrecht und Verfassung (nt. 257), p. 49-69.
  • 312 Isenmann, Reichsstadt und Reich (nt. 265), p. 141-189.

671. Weitere, für die städtische Selbstbehauptung und die Außenbeziehungen von Stadt und Bewohnern wesentliche Fragen, zu denen sich Juristen für Städte äußerten, seien nur noch ausschnittsweise angedeutet307. Sie betreffen das Friedensrecht und Kriegsrecht, die Tötung und Gefangennahme im Krieg, Kriegsbeute, ferner das Bündnisrecht der Städte308, den «salvus conductus»309 oder die durch das Königsrecht, die Regalien, begründete Verkehrsfreiheit auf den Reichsstraßen310, Repressalien und Güterarreste («Bekümmerung»). Seit dem frühen 16. Jahrhundert kamen als städtischer Beitrag zur Diskussion von Grundfragen der Reichsverfassung vor allem die gutachtliche Erörterung der Frage eines Widerstandsrechts gegen den Kaiser311 hinzu und die zentral vom Städtetag gelenkte große Aktion zur Begründung des Rechts der Freien Städte und Reichsstädte auf Sitz und Stimme im Reichstag durch umfangreiche Aktenerhebungen und durch Rechtsgutachten, die im Auftrag des Städtetages von Juristen der Städte Straßburg, Frankfurt, Nürnberg, Ulm und Augsburg erstattet wurden312.

  • 313 Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 172 s.

682. Das Bedürfnis der Städte nach juristischer Beratung war fast typologisch unterschiedlich ausgeprägt und begründet durch die jeweiligen inneren Verfassungsverhältnisse und die erreichte Autonomie sowie die Beziehungen zu innerstädtischen kirchlichen Institutionen und Korporationen und durch den Wirkungskreis geistlicher Gerichte, ferner durch die territoriale Situierung, die äußeren Rechtsbeziehungen zu Untertanen des städtischen Territoriums, zum benachbarten und dominanten oder weit entfernten Stadtherrn, zu adeligen Herren und fürstlichen Mächten und zu König und Reich und die sich daraus ergebenden politischen und jurisdiktionellen Aufgaben, Rechtsprobleme und Streitfälle. Darin unterscheiden sich nach charakteristischen Schwerpunkten etwa die klevische Landstadt Wesel mit ihren Streitigkeiten mit dem Stadt- und Landesherrn wegen der Geltung der Zoll- und Steuerprivilegien – das von König, Papst und Erzbischof privilegierte Köln als Freie Stadt und seit 1475 als Reichsstadt mit seinen Konflikten mit der Geistlichkeit, mit den Eingriffen des geistlichen Gerichts des ehemaligen bischöflichen Stadtherrn und dem selbständigen Gebaren des vom Erzbischof herrührenden städtischen Schöffengerichts – die auf ihre eigene Jurisdiktion im Schöffengericht konzentrierte Reichsstadt Frankfurt am Main, die aber durch Prozesse vor dem geistlichen Gericht wie auch andernorts veranlaßt wurde, Juristen in ihren Dienst zu nehmen313 – die Reichsstadt Nürnberg mit ihrer ratsherrlichen Appellationsgerichtsbarkeit, mit ihrer Gegnerschaft zum umliegenden Markgrafen von Brandenburg, ihren Patriziern mit Lehen von Fürsten und vom Reich und ihrer rechtlichen und politischen Nähe zu König und Reich- und die eidgenössische Reichsstadt Bern mit ihrer Herrenstellung im Territorium ohne größere Herausforderung durch Adel und Kirche.

  • 314 E. Isenmann, Aufgaben und Leistungen gelehrter Juristen im spätmittelalterlichen Deutschland, in O (...)
  • 315 Coing nimmt an, daß sich der Vorgang der Rezeption römischen Rechts gipfelnd zunächst in der Stadt (...)
  • 316 E. Isenmann, Zur Modernität der kommunalen Welt des Mittelalters, in Geschichte in Köln, 52, 2005, (...)

693. Als Fazit kann festgehalten werden, daß die für Städte seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert tätigen gelehrten Juristen kirchlicher Korporationen, universitärer Rechtsfakultäten oder kommunaler Dienstämter den vielfältigsten, streitig gewordenen Lebensinteressen der Bürger und der Korporation Stadt sowie den Befugnissen des Stadtregiments, nicht zuletzt in Abwehr stadtherrlicher und fremder Ansprüche, ein durch das römisch-kanonische Recht begründetes, rationales oder bestehende Verhältnisse rationalisierendes Fundament gegeben haben314. Die Juristen leisteten Dienste für die Stadt zunächst und vor allem gegenüber der Kirche und ihren geistlichen Korporationen und Gerichten, sie waren für die allgemeine juristischer Beratung des Rats in rechtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten zuständig, übernahmen auswärtige prokuratorische und diplomatische Aufgaben für die Stadt und erhielten schließlich seit dem späteren 15. Jahrhundert die Aufgabe, das mit Rechtshonoratioren besetzte Stadtgericht juristisch zu beraten und Urteilsvorschläge auszuarbeiten. Von unterschiedlichen Zeitpunkten an und in unterschiedlichem Maße beförderten sie eine Umgestaltung der Rechtsordnung durch die Gerichtspraxis auf dem Wege von mündlichen Plädoyers, Schriftsätzen und Rechtsgutachten im Sinne des römisch-kanonischen Rechts und wurden so zu Trägern der Rezeption315. Sie erstatteten zivil-, lehn- und strafrechtliche Gutachten für Stadtgericht und Rat sowie für andere Städte, ferner zu rechtlichen Aspekten der äußeren Politik des Rates, und sie unterstützten mit ihren juristischen Mitteln die Verfassungspolitik des Rates zugunsten der herrschaftlich-obrigkeitlichen Kompetenzsicherung oder Kompetenzerweiterung des Stadtregimentes gegenüber dem Stadtherrn im Sinne städtischer Autonomie wie auch gegenüber den Bürgern. Zu den herausragenden Leistungen gehört, daß Kölner und Mainzer Juristen um 1450 und 1470 in Deutschland erstmals juristisch ein kommunales Selbstverwaltungsrecht begründeten316. Die Ratsjuristen waren Berater, nicht unmittelbar Entscheidungsträger, besaßen aber auf Grund ihrer umfassenden, vom römisch-kanonischen Recht geprägten autoritativen Rechtsvorstellungen und Rechtsideen, auf Grund ihrer diskursiven Argumentation und ihres virtuosen logischen Argumentationsstils die Chance, gegenüber den Rechtshonoratioren oder juristischen Laien in Gericht und Rat ihre Rechtsauffassungen zur Geltung zu bringen.

Notes

1 J. Fried, Die Entstehung des Juristenstandes im 12. Jahrhundert. Zur sozialen Stellung und politischen Bedeutung gelehrter Juristen in Bologna und Modena, Köln-Wien, 1974 (Forschungen zur neueren Privatrechtsgeschichte, 21); H. G. Walther, Die Anfänge des Rechtsstudiums und die kommunale Welt Italiens im Hochmittelalter, in J. Fried (Hg.), Schulen und Studium im sozialen Wandel des hohen und späten Mittelalters, Sigmaringen, 1986 (Vorträge und Forschungen, 30), p. 121-162.

2 Urkundenbuch der Stadt Lübeck, 2. Teil, Lübeck, 1858, nr. 25, p. 19 s. F. Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte [Berlin, 1901 (Ausgewählte Urkunden zur Deutschen Verfassungsgeschichte, I)], ND Aalen, 1965, nr. 197, p. 257. W. Ebel, Lübisches Recht, 1, Lübeck, 1971, p. 252.

3 K. Wriedt, Das gelehrte Personal in der Verwaltung und Diplomatie der Hansestädte, in Hansische Geschichtsblätter, 96, 1978, p. 15-37; Id., Stadtrat-Bürgertum-Universität am Beispiel norddeutscher Hansestädte, in B. Moeller, H. Patze und K. Stackmann (Hg.), Studien zum städtischen Bildungswesen des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Phil.-hist. Klasse, dritte Folge, 137), Göttingen, 1983, p. 499-523; Id., Bürgertum und Studium in Norddeutschland während des Spätmittelalters, in Fried (Hg.), Schulen und Studium (nt. 1), p. 501, 507; Id., Gelehrte in Gesellschaft, Kirche und Verwaltung norddeutscher Städte, in R. Ch. Schwinges (Hg.), Gelehrte im Reich. Zur Sozial- und Wirkungsgeschichte akademischer Eliten des 14. bis 16. Jahrhunderts, Berlin, 1996 (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 18), p. 438-452, 440. Urkundenbuch der Stadt Lübeck, 1. Teil, Lübeck, 1849 (= Codex diplomaticus Lubecensis Abteilung 1), nr. 34; Bd. 2, 1858, nr. 25. Die wendischen Hansestädte hatten 1265 beraten de uno legista. Hanserecesse, I. Die Recesse und andere Akten der Hansetage von 1256-1430, 1, Leipzig, 1870, nr. 9, § 12.

4 Codex diplomaticus Warmiensis, 1. Urkunden der Jahre 1231-1340, Mainz, 1860 (Monumenta historiae Warmiensis oder Quellensammlung zur Geschichte Emslands, 1, 1), nr. 118.

5 Ebel, Lübisches Recht (nt. 2), p. 250 s. «Spätestens seit den 1320er Jahren hat die Stadt Lübeck dann das Amt des Syndikus ständig besetzt, und seit der Mitte des 15. Jahrhunderts wird hier der Doktorgrad als Voraussetzung üblich». Wriedt, Bürgertum und Studium (nt. 3), p. 507. Cf. die Anstellung des magister Heinricus de Fulda, utriusque iuris professor, in Speyer 1322. Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte (nt. 2), nr. 198, p. 257 s.

6 Ebel, Lübisches Recht (nt. 2), p. 252, 294.

7 Urkundenbuch der Stadt Lübeck, 1. Teil (nt. 3), nr. 260. Ebel, Lübisches Recht (nt. 2), p. 292. Cf. D. 1, 4, 1.

8 Ciuitas Lubicensis, que est imperialis et nulli alteri nisi imperatori siue imperio subiecta, et regitur vice et nomine imperatoris siue imperii per certos perpetuos consules, ciues dicte ciuitatis, qui in eadem ciuitate tenent et habent super gentes inhabitantes eandem merum et mixtum imperium, siue supremum judicium atque bassum, et president ut collegium ciuibus et communitati ciuitatis eiusdem. Urkundenbuch der Stadt Lübeck, 3. Teil, Lübeck, 1871, nr. 595, p. 633. Cf. Urkundenbuch... (nt. 2), 2. Teil, 2. Hälfte, nr. 848 (1346): consules, ad quos liberum exercicium causarum meri et mixti imperii in ipsa civitate [...] pertinere dinoscitur auctoritate imperiali. Ebel, Lübisches Recht (nt. 2), p. 292 s.

9 Wriedt, Bürgertum und Studium (nt. 3), p. 494; E. Isenmann, Zur Rezeption des römisch-kanonischen Rechts im spätmittelalterlichen Deutschland im Spiegel von Rechtsgutachten, in J. A. Aertsen, M. Pickavé (Hg.), «Herbst des Mittelalters?». Fragen zur Bewertung des 14. und 15. Jahrhunderts, Berlin-New York, 2004 (Miscellanea Mediaevalia, 31), p. 216 f.

10 H. Reincke, Das hamburgische Ordeelbook von 1270 und sein Verfasser, in Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, 72, 1955, p. 83-110.

11 Cf. den etwas anders gelagerten Kölner Sonderfall, unten, p. 260.

12 J. M. Lappenberg (Hg.), Die ältesten Stadt-, Schiff- und Landrechte Hamburgs, Hamburg, 1845 (Hamburgische Rechtsalterthümer, I), p. 165-320. Die Bilderhandschrift des Hamburgischen Stadtrechts von 1497, erläutert von H. Reincke, neu hg. von J. Bolland, Hamburg, 1968 (Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien- und Hansestadt Hamburg, X).

13 J. Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes mit dem einheimischen Rechte in Braunschweig-Lüneburg, Hannover-Leipzig, 1904 (Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens, 19), p. 12 s.

14 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 13-15. Als Rechtquellen werden angeführt das Sächsische Landrecht, der Schwabenspiegel als «Kaiserrecht», sämtliche Bücher des Corpus iuris civilis, der Liber Extra und der Liber Sextus sowie die Decisiones der Rota Romana, an Literatur die Glosse zum Sächsischen Landrecht, die Summa des Goffredus de Trano Super rubricis decretalium, der Kommentar des Dinus Mugellanus Super regulis iuris, ferner die Kommentare des Johannes Andreae und des Hostiensis.

15 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 15-18.

16 Der Ordinarius der Fakultät soll vier ganze Tage an der Ausarbeitung des Urteils gesessen und dafür wegen der großen Mühe 10 Gulden gefordert haben. Er erhielt von dem Vermittler aber lediglich 8 Gulden und für einen halben Gulden «welschen Wein», doch wurden an die mitunterzeichnenden Doktoren zusammen ein weiterer Gulden und für den Schreiber, der das Gutachten kopierte, ein halber Gulden gezahlt, so daß sich als Gesamtkosten ohne Kostenansprüche des Vermittlers insgesamt 10 Gulden ergaben. Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 18.

17 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 18.

18 Eine eindringliche Vorstellung von den rechtlichen Konflikten zwischen Rat und Bürgerschaft und der Geistlichkeit und geistlichen Korporationen vermittelt die Edition: Rat und Domkapitel von Hamburg um die Mitte des 14. Jahrhunderts. Teil 1: Die Korrespondenz zwischen dem Hamburger Rat und seinen Vertretern an der päpstlichen Kurie in Avignon 1337 bis 1359, bearbeitet von R. Salomon; Teil 2: Das Prozeß-Schriftgut aus den Streitigkeiten des Hamburger Rates und einzelner Bürger mit dem Domkapitel 1336 bis 1356, bearbeitet von J. Reetz, Hamburg, 1968/1975 (Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg, IX). Zu den Streitigkeiten zwischen Stadt und Geistlichkeit in Köln cf. unten, p. 264-267.

19 Zur Rezeption des römischen und kanonischen Rechts im römisch-deutschen Reich v. W. Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts in Deutschland. Ein Beitrag zur Geschichte der Frührezeption, Wiesbaden, 1962 (Recht und Geschichte, 1); H. Coing, Römisches Recht in Deutschland, Mediolani, 1964 (Ius Romanum Medii Aevi, Pars V, 6); F. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Entwicklung der deutschen Entwicklung, Göttingen, 1967, p. 97-203; H. Coing (Hg.), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, 1. Mittelalter (1100-1500). Die gelehrten Rechte und die Gesetzgebung, München, 1973; W. Stelzer, Die Rezeption des gelehrten Rechts nördlich der Alpen, in P. de Rachewiltz und J. Riedmann (Hg.), Kommunikation und Mobilität im Mittelalter. Begegnungen zwischen dem Süden und der Mitte Europas (11.-14. Jahrhundert), Sigmaringen, 1995, p. 231-247; O. Hageneder, Die Übernahme kanonistischer Rechtsformen im Norden, ibid. p. 249-260; W. Sellert, Zur Rezeption des römischen und kanonischen Rechts in Deutschland von den Anfängen bis zum Beginn der frühen Neuzeit: Überblick, Diskussionsstand und Ergebnisse, in H. Boockmann, L. Grenzmann, B. Moeller und M. Staehelin (Hg.), Recht und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit, I. Teil, Göttingen, 1998 (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Phil.-Hist. Klasse, dritte Folge, 228), p. 115-166; H. Schlosser, Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext, Heidelberg, 2001 (9. ed.), p. 35-67.

20 H. Reincke, Hamburg am Vorabend der Reformation, Hamburg, 1966 (Arbeiten zur Kirchengeschichte Hamburgs, 8), p. 27. In das Schiffs- und Strandrecht des Hamburger Stadtrechts von 1497 gingen vor allem Bestimmungen des Digestentitels De lege Rhodia de iactu (D. 14, 2) ein. Lappenberg (Hg.), Die ältesten Stadt-, Schiff- und Landrechte Hamburgs (nt. 12), p. 306-320.

21 Zitiert werden ferner Sallusts «Coniuratio Catilinae», die «Politik» des Aristoteles und die Bibel, insbesondere die Sprüche Salomons; Lappenberg (Hg.), Die ältesten Stadt-, Schiff- und Landrechte Hamburgs (nt. 12), p. 165-320. Coing, Römisches Recht in Deutschland (nt. 19), p. 198 s.; Wriedt, Gelehrte in Gesellschaft, Kirche und Verwaltung (nt. 3), p. 446.

22 Reincke schreibt dazu mit nationalem und romantischem Pathos: «Jetzt aber zieht das Fremdrecht der alten Römer auch in die Verhältnisse des täglichen Lebens ein, verdrängt und verfälscht eigenständige heimische Gewohnheit selbst dort, wo über sie kein Zweifel bestand. Hatte bisher der Bürger wie der Bauer sein Recht und Unrecht selbst gekannt und ausgesprochen, jetzt gilt das unverständliche fremde Wort des Papinian und Ulpian in der Fassung des Justinian mehr als die Spruchweisheit der Schöffen und Abfinder. [...] Die Einheit des Rechts wurde bei solchem Verfahren freilich am Ende gewonnen, aber um welchen Preis! Im Grunde war es doch eine Selbstaufgabe des deutschen Geistes, eine Fahnenflucht, unter deren Folgen Generationen bis in unsere Gegenwart zu leiden hatten». Reincke, Hamburg am Vorabend der Reformation (nt. 20), p. 27 s. Dabei wird übersehen, daß es sich um ein im Mittelalter wissenschaftlich bearbeitetes Recht der römischen Juristen und der Kaisergesetzgebung sowie um kanonisches Recht, vor allem um rechtliche Rationalität handelt, die für die Probleme einer komplizierter gewordenen Lebenswelt vielfach adäquatere Lösungen bot oder bereits eingetretene Entwicklungen im heimischen Recht begrifflich besser zu fassen half und handhabbarer machte. Dr. Langenbeck macht in seiner Glosse zum Stadtrecht von 1497 grundlegende Unterschiede zwischen dem römischen Recht und dem heimischen Recht deutlich, wenn er etwa klarstellt, daß nach Kaiserrecht der Richter das Urteil selber spreche, nach Stadtrecht und sächsischem Recht jedoch der Richter das Urteil vom Umstand erfrage. Lappen berg (Hg.), Die ältesten Stadt-, Schiff- und Landrechte Hamburgs (nt. 12), p. 196 (zu Art. II ad verbum vraghen). Cf. Wriedt, Gelehrte in Gesellschaft, Kirche und Verwaltung (nt. 3), p. 446, nt. 34.

23 W. Wiegand, Studien zur Rechtsanwendungslehre der Rezeptionszeit, Ebelsbach, 1977 (Münchener Universitätsschriften. Juristische Fakultät. Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung, 27).

24 E. Thurich, Die Geschichte des Lüneburger Stadtrechts im Mittelalter, Lüneburg, 1960, p. 47-72, hier p. 59-61. Zum «Schwabenspiegel» als «Kaiserrecht» in einem gerichtlichen Gutachten für den Rat der Stadt Braunschweig von 1419 und in einem Prozeß vor dem Göttinger Rat als Schiedsinstanz im Jahre 1447 v. Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 13, 16. Merkel selbst ging von einer Abfolge von Stadtrecht – Landrecht – Kaiserrecht als römischem Recht einschließlich der Reichsgesetze – kanonischem Recht aus; ibid., p. 26-28. Die Frage der Rechtsquellen stellte sich auch in Fällen, die an die Stadt herangetragen wurden. Als Herzog Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg im Jahre 1444 dem Rat der Stadt Hannover ein Schiedsurteil übertrug, erkundigte sich der Rat zunächst beim Herzog, nach welchen Rechtsgrundsätzen erkannt werden solle, ob nach Lehnrecht, Kaiserrecht, Landrecht oder sonst anderen geschriebenen Rechten erkannt werden solle. Nachdem mitgeteilt worden war, daß sich der Fürst nach keinem anderen Recht für verpflichtet halte als nach jenem, dessen er «nach Recht» zu genießen habe, d. h. in seiner Eigenschaft als Reichsfürst, legte der Rat dem Schiedsspruch das Landrecht zugrunde, aber «ohne die Collection Ecconis von Repkau zu allegieren», d. h. nicht in Gestalt des «Sachsenspiegels» des Eike von Repgow. Ibid., p. 21.

25 Cf. H. Coing, Die Rezeption des römischen Rechts in Frankfurt am Main, Frankfurt a. M., 1939 (Frankfurter wissenschaftliche Beiträge. Rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Reihe, 1), p. 147, nt. 2.

26 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 5, 7, 29; Thurich, Die Geschichte des Lüneburger Stadtrechts (nt. 24), p. 61.

27 Im 15. Jahrhundert wandte sich der Lüneburger Rat um Rechtsauskunft nachweislich an die Rechtsfakultäten von Erfurt (um 1410) und Padua (um 1450), seit dem beginnenden 17. Jahrhundert an die Rechtsfakultäten der Universitäten Jena, Marburg und Rostock, doch gingen im Zeitraum von 1410-1614 die meisten Anfragen an den Schöppenstuhl von Magdeburg. Freundliche Auskunft und Aufstellung von Frau Dr. Uta Reinhardt, Stadtarchiv Lüneburg. Nachweislich gab der Lüneburger Rat im Jahre 1401 den Rechtsauskünften nach Sachsenrecht denen nach römischem Recht den Vorzug, und er beschloß 1498, als ihm eine Belehrung nach römischem Recht und eine nach Sachsenrecht vorlag, sich an das sächsische Recht zu halten. Thurich, Die Geschichte des Lüneburger Stadtrechts (nt. 24), p. 61 s. Trotz der Indienstnahme am römischen und kanonischen Recht ausgebildeter Syndici seit der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts kam es in Lüneburg erst im ausgehenden 16. Jahrhundert zu einer sehr maßvollen Rezeption des gemeinen Rechts; ibid., p. 62.

28 Syndikus im engeren Sinne ist etwa nach römisch-kanonischem Recht der Prokurator einer juristischen Person: Procurator proprie est ille, qui a persona singulari constituitur, syndicus autem est ille, qui est consitutuitus ab universitate vel collegio, 1, 1, § quibus ff. quod cuiusque universitatis [D. 3, 4, 11]. Jacobus de Ferrariis, Praxis Aurea, Titel 18, Glosse 2, Ausgabe Köln, 1618, p. 440; zitiert nach Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 152, nt. 1.

29 Das Stadtschreiberamt war ein Dienstamt, deshalb konnte der Stadtschreiber nicht zugleich Ratsherr sein. In eidgenössischen Städten durften entsprechend die Stadtschreiber nicht Mitglieder des Kleinen oder täglichen Rates sein, doch waren sie außer in Luzern praktisch immer Angehörige des Großen Rates und gelangten nach dem Rücktritt von ihrem Amt unter Umständen in die eigentliche Regierung. U. M. Zahnd, Studium und Kanzlei. Der Bildungsweg von Stadt- und Ratsschreibern in eidgenössischen Städten des ausgehenden Mittelalters, in R. Ch. Schwinges (Hg.), Gelehrte im Reich (nt. 3), p. 470.

30 Zur vermittelnden «Klasse der Halbgelehrten und Halbwissenden», d. h. «zwischen den gelehrten Doctoren und den volksthümlichen Schöffen, zwischen der gelehrten Jurisprudenz und dem Wissen des Rechts aus eigener Erfahrung», R. Stintzing, Geschichte der populären Literatur des römisch-kanonischen Rechts in Deutschland am Ende des fünfzehnten und im Anfang des sechzehnten Jahrhunderts, Leipzig, 1867, ND 1959, p. xxii, xxvi s. Cf. dazu Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts (nt. 19), p. 125-134; Wriedt, Gelehrte in Gesellschaft, Kirche und Verwaltung (nt. 3), 443 s. Ablehnend gegenüber dem Ausdruck «Halbgelehrte»: Zahnd, Studium und Kanzlei (nt. 29), p. 466. Der wissenschaftliche Ausdruck erscheint immer noch brauchbar, wenn er auf keinem Werturteil beruht, sondern Fachwissen konstatiert und ferner lediglich auf den formalen schulisch-universitären Bildungsgang und einen möglichen Abschluß bezogen ist.

31 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 11 s. Grundsätzlich: L. Rockinger, Über Formelbücher vom dreizehnten bis zum sechzehnten Jahrhundert als rechtsgeschichtliche Quelle, München, 1855; Id., Zur Bedeutung von Anklängen an römisches Recht in bayerischen Urkunden des 15. Jahrhunderts, in Archivalische Zeitschrift, N. F., 5, 1894, p. 127 s.; H. Schlosser, Die Rechts- und Einredeverzichtsformeln in den deutschen Urkunden vom 13. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert, Aalen 1963; D. Willoweit, Zum Einfluß gelehrten Rechtsdenkens in Urkunden des 13. Jahrhunderts, in P. Landau (Hg.) De iure canonico Medii Aevi. Festschrift für Rudolf Weigand, Rom, 1996 (Studia Gratiana, 27), p. 574-596.

32 So stellte der Weseler Stadtschreiber und vermutlich Schulrektor der Anlage des Stadtbuches von 1354 eine langwierige gelehrte Vorrede voran, in der er erläutert, daß im Sinne der «utilitas rei publice» durch das Buch der Schwäche des menschlichen Gedächtnisses und dem Vergessen und damit der «corruptio rerum» entgegengewirkt werden solle, ferner daß den in öffentlichen Archiven verwahrten Büchern volle Beweiskraft zukomme: «[...] quando per hujus libros in archivo publico receptos probatio plena habetur, sicut scribitur per Innocentium papam III extra de praescriptionibus, ad audientiam [c. 13 x II, 26], et probatur per decretum: Deus dedit sancte Romane ecclesie episcopum XXX questio I pervenit [c.1C.30 qu. 1], et per dominum Honorium papam extra de probationibus, cum causam [c. 13 x II, 19], et per jura civilia probetur C. de fide instrumentorum, Autentica ad hec [Nov. 49, 2]». Die Allegationen wurden offensichtlich aus Lehrbüchern des Tancredus und des Durantis zusammengestellt. J. Kohler und E. Liesegang, Entäußerung und zukünftiger Rechtserwerb, mit besonderer Rücksicht auf ein im Jahre 1352 von Kölner Kanonikern erstattetes Gutachten, in Archiv für bürgerliches Recht, x, 1895, p. 102 s.

33 F. Thiele, Die Freiburger Stadtschreiber im Mittelalter, Freiburg i. B., 1973 (Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau, 13), p. 82 s., Anhang nr. I, Art. 21, p. 108.

34 Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts (nt. 19), 224, 227. M. J. Schmied, Die Ratsschreiber der Reichsstadt Nürnberg, Nürnberg, 1979 (Nürnberger Werkstücke zur Stadt- und Landesgeschichte, 28), p. 27 s.

35 Schmied, Die Ratsschreiber der Reichsstadt Nürnberg (nt. 34), p. 28.

36 G. Gänßlen, Die Ratsadvokaten und Ratskonsulenten der Freien Reichsstadt Ulm, insbesondere ihr Wirken in den Bürgerprozessen am Ende des 18. Jahrhunderts, Köln-Berlin, 1966, p. 19-27. Schon im 14. Jahrhundert hielten die Städte Lindau und Konstanz einen Advokaten, der sie in kirchlichen Fragen und in Auseinandersetzungen mit dem Konstanzer Bistum beriet. Es ist die Frage, ob nicht die Stadtschreiber in dieser Eigenschaft auftraten. Ibid., p. 23 s. G. Burger, Die südwestdeutschen Stadtschreiber im Mittelalter, Böblingen 1960, p. 40.

37 Wriedt, Bürgertum und Studium (nt. 3), p. 507 s.: Hildesheim, Mühlhausen/Thür., Goslar, Göttingen. Der Lüneburger Rat nahm seit der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts römisch-rechtlich gebildete Syndici in seinen Dienst. Thurich, Die Geschichte des Lüneburger Stadtrechts (nt. 24), p. 62. Allerdings lassen sich bereits 1305 Lüneburger Studenten an Juristenfakultäten nachweisen, und seit Ende des 14. Jahrhunderts sind auch einige Ratsherren und Bürgermeister römisch-rechtlich gebildet, doch streben sie nicht nach einer Umformung des Lüneburger Rechts gemäß dem römischen Recht, statt dessen wird in nachweislichen Einzelfällen dem Sachsenrecht gegenüber dem römischen Recht der Vorzug gegeben. Ibid., p. 61. Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 23 s. Im Süden sind Doktoren der Rechte und Licentiaten etwa in Augsburg, Eßlingen, Ulm, Schwäbisch Hall, Rottweil, Schweinfurt, Straßburg, Zürich, Bern oder Linz nachzuweisen. Burger, Die südwestdeutschen Stadtschreiber (nt. 36), p. 61. Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts (nt. 19), p. 229. Schmied, Die Ratsschreiber der Reichsstadt Nürnberg (nt. 34), p. 66.

38 Schmied, Die Ratsschreiber der Reichsstadt Nürnberg (nt. 34), p. 66-68.

39 E. Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung in Konsilien reichsstädtischer Juristen (15.-17. Jahrhundert), in R. Schnur (Hg.), Die Rolle der Juristen bei der Entstehung des modernen Staates, Berlin, 1986, p. 545-628, hier p. 560-562. H. Boockmann, Gelehrte Juristen im spätmittelalterlichen Nürnberg, in Recht und Verfassung I (nt. 19), p. 205 s. H. G. Walther, Italienisches gelehrtes Recht im Nürnberg des 15. Jahrhunderts, in Recht und Verfassung I (nt. 19), p. 220 s. B. Hamm, Der Nürnberger Ratsschreiber Lazarus Spengler als Rechtsdenker und Advokat der Reformation, in Recht und Verfassung I (nt. 19), p. 232.

40 R. Stintzing, Ulrich Zasius, Basel, 1857, p. 44, 383.

41 Coing, Römisches Recht in Deutschland (nt. 19), p. 207 s.

42 Ibid., p. 172 s.

43 Zusammenfassend E. Isenmann, Die deutsche Stadt im Spätmittelalter 1250-1500. Stadtgestalt, Recht, Stadtregiment, Gesellschaft, Wirtschaft, Stuttgart, 1988, p. 143 s. Thiele, Die Freiburger Stadtschreiber (nt. 33). P. Rowan, Ulrich Zasius. A Jurist in the German Renaissance, 1461-1535, Frankfurt a. M., 1987 (Ius commune. Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte, 31), p. 23-34. Burger, Die südwestdeutschen Stadtschreiber (nt. 36), p. 61. Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts (nt. 19), p. 229. H. Lutz, Conrad Peutinger. Beiträge zu einer politischen Biographie, Augsburg, 1958 (Abhandlungen zur Geschichte der Stadt Ausgsburg, 9). Zahnd, Studium und Kanzlei (nt. 29), p. 453-476. U. Meier, Ad incrementum rectae gubernationis. Zur Rolle der Kanzler und Stadtschreiber in der politischen Kultur von Ausgsburg und Florenz in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, in Schwinges, Geleherte im Reich (nt. 3), p. 477-503.

44 Siehe p. 260.

45 Wriedt, Bürgertum und Studium (nt. 3), p. 508 mit nt. 96: Berlin, Braunschweig, Hamburg, Lüneburg, Rostock, Wismar. «Der Ausbau des Syndikats mit einer Vermehrung der Stellen fällt erst in die Mitte des 16. Jahrhunderts». Ibid. mit nt. 97. Cf. auch den Überblick über Juristen in städtischen Diensten bei Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts (nt. 19), p. 222-235.

46 Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 101, nr. 19 (1494). Cf. auch die direkte Konfrontation in dem Injurienprozeß zwischen dem Stadtschreiber von Odernheim und dem Frankfurter Stadtadvokaten Dr. Ludwig Marburg; ibid., p. 89, nr. 3.

47 W. Stein, Deutsche Stadtschreiber im Mittelalter, in Beiträge zur Geschichte vornehmlich Kölns und der Rheinlande. Zum achtzigsten Geburtstag Gustav von Mevissens, Köln, 1895, p. 27-70. Burger, Die südwestdeutschen Stadtschreiber (nt. 36), p. 168-186. Thiele, Die Freiburger Stadtschreiber (nt. 33), Anhang I, p. 108 (Art. 19). Schmied, Die Ratsschreiber der Reichsstadt Nürnberg (nt. 34), p. 84 s. P. Hoheisel, Die Göttinger Stadtschreiber bis zur Reformation. Einfluß, Sozialprofil, Amtsaufgaben, Göttingen, 1998 (Studien zur Geschichte der Stadt Göttingen, 21), p. 110-119.

48 Stein, Deutsche Stadtschreiber (nt. 47), p. 44-46, 48. Die Hansestadt Osnabrück wandte sich 1418 und 1424 rechtssuchend an Köln, das damals Vorort für die westfälischen Städte in der Hanse war. Für die Anfrage im Jahre 1418, die eine Sache über Leben und Tod betraf, erklärte sich der Kölner Rat für nicht zuständig und gab sie an das Kölner Schöffenkolleg, den eigentlichen Oberhof, weiter. Als die Stadt sich 1424 offensichtlich in Streitigkeiten mit dem Bischof von Osnabrück erneut unter Einsendung der Klage- und Antwortschriften wiederum um Rechtsweisung an den Kölner Rat wandte, lehnte dieser erneut ab und sandte einen Teil der versiegelten Schriften unerbrochen zurück, holte aber für einen anderen Teil Gutachten seiner rechtsgelehrten Stadtnotare («Stadtpfaffen») ein. Für diese Begutachtungen übernahm der Kölner Rat keine Gewähr und riet der Stadt Osnabrück, auch noch an anderen Orten Rechtsbelehrungen einzuholen und dann nach eigener Einsicht zu handeln. L. von Winterfeld, Die stadtrechtlichen Verflechtungen in Westfalen, in Der Raum Westfalen, Bd. II, 1, Münster 1955, p. 173-254, hier p. 241.

49 H. Koller (Hg.), Reformation Kaiser Siegmunds, Stuttgart, 1964 (MGH Staatsschriften des späten Mittelalters, vi), p. 308. Stein, Deutsche Stadtschreiber (nt. 47), p. 68 s.

50 Als 1482 die sächsischen Städte einen Schiedstag zwischen dem Bischof und der Stadt Hildesheim beschicken wollten, baten sie die wendischen Städte, ihnen drei oder vier Doktoren abzustellen, die von Nutzen sein könnten. Hanserecesse, III. Abt., Bd. 1, Leipzig 1881, nr. 378; cf. Wriedt, Gelehrte in Gesellschaft, Kirche und Verwaltung (nt. 3), p. 447.

51 Die Hansestädte, die 1491 in Antwerpen mit England Verhandlungen führte, boten gegenüber den zahlreichen englischen Doktoren eine Delegation aus zwei Syndici, mehreren Sekretären und dem rechtsgelehrten Hamburger Bürgermeister Dr. iur. utr. Heinrich Langenbeck auf. Wriedt, Das gelehrte Personal (nt. 3), p. 36. Das Brügger Hansekontor mahnte 1476 die Stadt Lübeck, man müsse zu den Verhandlungen mit König Ludwig xi. von Frankreich ton allermynsten eynen doctorem under ander dreplike man schicken. Hanserecesse, II. Abt.: Hanserecesse 1431-1476, Bd. 7, Leipzig 1892, nr. 389 § 113. Wriedt, Gelehrte in Gesellschaft, Kirche und Verwaltung (nt. 3), p. 448.

52 Staatsarchiv [StA] Nürnberg, Rep. 52 b, Amts- und Standbücher, nr. 30, fol. 308 (Bettbriue ann ein stat vmb ein gelerttenn mann auff ein tag zu leyennn). Ein weiteres Formular findet sich für Schreiben an die Universitäten und ihre Doctores. Ibid., fol. 52. So bat der Nürnberger Rat im Juni 1449 die Stadt Regensburg und das dortige Domkapitel, ihm Dr. Heinrich Leubing für Schiedsverhandlungen zu «vergönnen» und wandte sich im Oktober des selben Jahres erneut an die Stadt Regensburg und Dr. Leubing. I. Stahl (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe, Heft 1, Neustadt an der Aisch, 1983 (Schriften des Zentralinstituts für fränkische Landeskunde und allgemeine Regionalforschung an der Universität Erlangen-Nürnberg, 23), p. 126, 309, cf. p. 256, 349. Am 8. Juni 1471 richtete der Rat an den damaligen bayerischen Rat Dr. Martin Mair ein Schreiben mit der Bitte, Nürnberg auf dem Regensburger Tag in der Sache gegen Markgraf Albrecht von Brandenburg zu unterstützen; am selben Tag bat der Rat Herzog Ludwig von Bayern, den notorischen Gegner des Markgrafen, Dr. Mair für diese Sache zu leyhen. StA Nürnberg, Briefbücher, nr. 34 a, fol. 48r/v. Zugleich wird in den Ratsverlässen, den Entscheidungen des Rates, ein Ratsherr mit der Erledigung der Botschaft an Dr. Mair beauftragt. M. Schieber (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe, Heft 2: 1452-1471, Neustadt an der Aisch, 1995 (Schriften des Zentralinstituts für fränkische Landeskunde und allgemeine Regionalforschung an der Universität Erlangen-Nürnberg, 23, II), p. 149 mit nt. 9. Mehrfach bat der Nürnberger Rat den Bischof von Würzburg, für den Rechtsstreit zwischen der Stadt und Anton Paumgartner den Dr. Kilian von Bibra, der von Nürnberg eine Besoldung für seine Gewärtigkeit bezog, auszuleihen, zuletzt, weil die Sache nun anhängig geworden sei. Dabei äußerte der Rat sogar den Wunsch, der Bischof möge Dr. Kilian in dieser Zeit mit anderen Geschäften um so weniger beladen, damit dieser nicht gehindert werde, nach Nürnberg zu kommen und den Auftrag wahrzunehmen. Schreiben vom 9. September 1469. StA Nürnberg, Briefbücher, nr. 33, fol. 133v. Auf der anderen Seite lieh der Nürnberger Rat seine eigenen Juristen, so etwa Meister Martin Mair und Dr. Gregor Heimburg, an andere Reichsstädte wie Ulm und Eßlingen aus, nicht jedoch 1447 an Frankfurt. P.-J. Heinig, Kaiser Friedrich III. (1440-1493). Hof, Regierung und Politik, Köln-Weimar-Wien, 1997 (Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters, Beihefte zu J. F. Böhmer, Regesta Imperii, 17), p. 672.

53 J. Kohler und E. Liesegang, Das Römische Recht am Niederrhein. Gutachten Kölner Rechtsgelehrter aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Stuttgart, 1896-1898 [ND Amsterdam, 1962].

54 Kohler und Liesegang, Entäußerung und zukünftiger Rechtserwerb (nt. 32), p. 59 s.

55 Wriedt, Bürgertum und Studium (nt. 3), p. 502 s.

56 Siehe die Liste der Kleriker und Doktoren von 1312 bis 1530 in Beschlüsse des Rates der Stadt Köln 1320-1550, Bd. 1: Die Ratsmemoriale und ergänzende Überlieferung 1320-1543, bearbeitet von M. Huiskes, Düsseldorf, 1990 (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde, 65), p. xxx. Einzelne Dienstverträge: Verlängerung des Vertrages als Diener und Rat der Stadt Köln auf Lebenszeit mit Johann vom Neuenstein, Dr. im Kaiserrecht, gegen ein Jahrgehalt von 350 Gulden, Hausmiete von 24 Gulden und Kleidung vom 2. März 1403; H. Keussen, Regesten und Auszüge zur Geschichte der Universität Köln 1388-1559, in Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln, 36/37, 1918, nr. 92, p. 15. Vertrag des Johann vom Hirze, Dr. im Kaiserrecht, vom 20. September 1417 über seinen Dienst als Rat und über die oberste Vorlesung im Kaiserrecht an der Universität auf sechs Jahre; ibid., nr. 293, p. 45; neuer Vertrag vom 1. Oktober 1419, ibid., nr. 326, p. 50. Vertrag des Heinrich von Luet, Dr. iur. utr., vom 1. Februar 1427 als Rat auf sechs Jahre und eventuell über die Übernahme der obersten Vorlesung in einem der beiden Rechte; ibid., nr. 448, p. 65. Vertrag der Stadt vom 23. Juni 1437 mit Johann Schucking von Coesvelt, Dr. in geistlichen und Lic. in weltlichen Rechten, über seinen Dienst als ihr Rat auf acht Jahre gegen jährlich 150 Pagamentsgulden, eine Prälatenkleidung und ein bestimmtes Quantum Ratswein und 70 Gulden für die Vorlesung; ibid., nr. 589, p. 85. Am 5. Mai 1466 wird Wolterus von Bilsen, Dr. in geistlichen Rechten, als Diener und Rat von der Stadt auf acht Jahre gegen ein Jahresgehalt von 200 fl. rhein., Prälatenkleidung, Präsenzgeld und Ratswein verpflichtet. Er darf den Vertrag nicht kündigen, die Stadt ist dazu nur bei vorsätzlichen Vergehen des Juristen berechtigt; ibid., nr. 1378, p. 178 s. (1478 März 30). Beglaubigung des Bürgers Johann de Cervo [vanme Hirtz], utriusque iuris doctor, universitatis studii Col. regentem et in iure can. ordinarie legentem, für eine Gesandtschaft in städtischen Angelegenheiten an den Papst; ibid., nr. 1660-1662, p. 220, cf. nr. 1696, p. 225 s. Wahl Johann Bareyts von dem Busche zum Doktor und Rat der Stadt; ibid., nr. 1788, p. 240 (1483).

57 Die Grundbesitzer im Kirchspiel St. Severin beklagten sich 1460, daß die von ihnen in ein Schiedsgericht als Obleute gewählten Professoren der Universität, Dr. Walter von Bilsen und Dr. Johannes Spull, das Schiedsamt nicht annehmen wollten, obwohl sie doch eynre stat bewant synt mit dienste ind lecturen, darumb sij ee billich zo dem besten solden helpen raiden; die Stadt solle einen der Obleute zur Übernahme des Amtes veranlassen. Keussen, Regesten und Auszüge (nt. 53), nr. 1232, p. 154. Im Jahre 1468 ist neben den «Doktoren des Rats» von weiteren vier namentlich genannten Doktoren der Universität die Rede, die dem Rat verbunden seien. Drei Doktoren werden 1470 tätig. Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 352, nr. 11; p. 410, nr. 166.

58 Cf. nt. 56.

59 Zu den Studierverboten durch die in das Dekretalenrecht aufgenommene Constitutio «Super speculam» Papst Honorius III. von 1219 und durch Papst Gregor ix. 1231 v. Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts (nt. 19), p. 13-21; Sellert, Zur Rezeption des römischen und kanonischen Rechts (nt. 19), p. 120.

60 Kohler und Liesegang, Entäußerung und zukünftiger Rechtserwerb (nt. 32), p. 95-100.

61 Keussen, Regesten und Auszüge (nt. 53), nr. 163, p. 24; W. Stein, Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln im 14. und 15. Jahrhundert, 2. Bd., Bonn, 1895 (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde, x, 2), p. 211, nr. 122.

62 Keussen, Regesten und Auszüge (nt. 53), nr. 980, p. 119; cf. nr. 1040, p. 128 s.; nr. 1062 s., p. 132; nr. 1078, p. 134; nr. 1179, p. 148 s. H. Diemar, Johann Vrunt von Köln als Protonotar (1442-1448), in Beiträge zur Geschichte vornehmlich Kölns und der Rheinlande (nt. 47), p. 71-106. Cf. den gleichen Fall des Berner Stadtschreibers Thüring Fricker und der ähnliche des Nürnberger Stadtschreibers Gylbert Weygel, p. 255, 279.

63 Keussen, Regesten und Auszüge (nt. 53), nr. 2921 s., p. 274 s.; nr. 2030, p. 275; cf. nrr. 2026, 2027, p. 275. Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 779, nr. 15. W. Stein, Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln im 14. und 15. Jahrhundert, 1. Bd., Bonn, 1893 (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde, x, 1), p. 543-546, nr. 306 (bedingungsweise Wiederaufnahme in den Rat mit Darstellung der Streitpunkte).

64 W. Herborn, Der graduierte Ratsherr. Zur Entwicklung einer neuen Elite im Kölner Rat der frühen Neuzeit, in H. Schilling und H. Diederiks (Hg.), Bürgerliche Eliten in den Niederlanden und Nordwestdeutschland. Studien zur Sozialgeschichte des europäischen Bürgertums im Mittelalter und in der Neuzeit (Städteforschung, Reihe A, 23), Köln-Wien, 1985, p. 337-399. Cf. auch zum Stadtgericht W. Herborn/P. A. Heuser, Vom Geburtsstand zur regionalen Juristenelite – Greven und Schöffen des kurfürstlichen Hochgerichts in Köln von 1448 bis 1798, in Rheinische Vierteljahresblätter, 62, 1998, p. 59-160.

65 K. Wriedt, Schulen und bürgerliches Bildungswesen in Norddeutschland im Spätmittelalter, in Studien zum städtischen Bildungswesen (nt. 3), p. 159; Id., Gelehrte in Gesellschaft, Kirche und Verwaltung (nt. 3), p. 442, 448. R. Gramsch, Erfurter Juristen im Spätmittelalter. Die Karrieremuster und Tätigkeitsfelder einer gelehrten Elite des 14. und 15. Jahrhunderts, Leiden, 2003 (Education and Society in the Middle Ages and Renaissance, 17).

66 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 10 s.; Thurich, Die Geschichte des Lüneburger Stadtrechts (nt. 24), p. 62.

67 H.-R. Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, 1, Basel-Frankfurt am Main, 1981, p. 11.

68 Stintzing, Geschichte der populären Literatur des römisch-kanonischen Rechts (nt. 30). N. Horn, Die legistische Literatur der Kommentatoren und der Ausbreitung des gelehrten Rechts, in Coing, Handbuch der Quellen und Literatur I (nt. 19), p. 348-355. Wieacker, Privatrechtsgeschichte (nt. 19), p. 171-175. Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts (nt. 19), p. 125-134. Sellert, Zur Rezeption des römischen und kanonischen Rechts (nt. 19), p. 141 s.

69 R. Hagemann, Rechtswissenschaft und Basler Buchdruck an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit, in Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, 77, 1960, p. 241-287. Zu den juristischen Drucken in Nürnberg v. unten, p. 37 s.

70 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 524, nr. 58 (1474).

71 Ibid., p. 375 s., nr. 65 (1469).

72 Dr. Frunt hatte bezüglich seiner Gesandtschaft an den Kaiserhof 1453 bei der Kostenabrechnung mit der Rentkammer einen Fehlbetrag von 214 oberländischer fl. rhein. aufzuklären. Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 247, nr. 8.

73 Cf. etwa die von Dr. Neuenstein an der Kurie in Rom ausgebrachten Privilegien für die Stadt, den Rat, die Kirchen und die Universität; Keussen, Regesten und Auszüge (nt. 53), nr. 18, p. 3 (1394).

74 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 652, nr. 7 (1482); p. 729, nr. 10 (1489); p. 748, nr. 33 (1490).

75 Ibid., p. 341, nr. 29 (1467).

76 Ibid., p. 387, nr. 49. Der Doktor berichtete nach seiner Rückkunft zweieinhalb Stunden dem Rat über die Gefahren der Gesandtschaft zu Lande und zu Wasser, über die am Kaiserhof erfolgten prozessualen Schritte, die vom kaiserlichen Fiskal angezeigten Bestechungen der Beisitzer des Gerichts durch die Parteien mit Geschenken, die zur Suspension des Gerichts führte und ein Endurteil zugunsten eines kaiserlichen Stillstands- und Evokationsmandats verhinderte, ferner über die beim Kaiser erwirkte schriftliche Intervention bei Papst, Kardinalskollegium und dem kaiserlichen Prokurator in Rom zugunsten des Kölner Gerichtsprivilegs, über ein kaiserliches Indult, das die Neuordnung der Appellation am Kölner Hochgericht erlaubte, und ein Privileg, das die Ergreifung von Feinden der Stadt, die insbesondere im Gebiet Gelderns Güterarrest vorgenommen hatten, und von Bürgern, die gegen das Recht verstoßen hatten, innerhalb der Bannmeile ohne Einrede des Kurfürsten – als des Inhabers des Hochgerichts und früheren Stadtherrn – gestattete. Ibid., p. 398 s., nr. 107. Am folgenden Tag verlas Dr. von Bilsen im Wortlaut die Privilegien und Indulte, die von der schon vor der Gesandtschaft zu ihrer Beauftragung eingerichteten Kommission «wegen der kaiserlichen Prozesse» zu prüfen waren. Außerdem sollte er die Vorgänge des brandenburgischen Prozesses vom Gerichtsschreiber niederschreiben lassen, um darüber ein öffentliches Instrument zu erhalten. Ibid., p. 400, nr. 114. Danach begab er sich mit einer Ratskommission zum Hochgericht, um dem Gericht das kaiserliche Mandat über die Appellation zu überreichen. Ibid., p. 414, nr. 183. Zur auswärtigen Tätigkeit Lübecker Syndici v. G. Neumann, Lübecker Syndici des 15. Jahrhunderts in auswärtigen Diensten der Stadt, in Hansische Geschichtsblätter, 96, 1978, p. 38-46; G. Neumann, Erfahrungen und Erlebnisse Lübecker Syndici und Prokuratoren in Österreich zur Zeit Kaiser Friedrichs III. 1455-1470, in Zeitschrift für Lübeckische Geschichte, 59, 1979, p. 29-62.

77 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 374, nr. 57 (1469); cf. p. 375, nr. 65.

78 Ibid., p. 653, nr. 11 (1482). Zum Hohen Gericht v. D. Strauch, Das Hohe Weltliche Gericht zu Köln, in D. Laum, A. Klein und D. Strauch (Hg.), Rheinische Justiz, Köln, 1994, p. 743-831. Zur statutarischen Regelung von Gerichtsverfassung und Verfahren des Hohen Gerichts v. U. Heppekausen, Die Kölner Statuten von 1437. Ursachen, Ausgestaltung, Wirkungen, Köln-Weimar-Wien, 1999 (Rechtsgeschichtliche Schriften, 12), p. 28-38, 73-104.

79 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 304, nr. 15 (1461).

80 Ibid., p. 438, nr. 11 (1471).

81 Ibid., p. 304 s., nr. 16 (1461).

82 Ibid., p. 336 s., nr. 8 (1467).

83 Ibid., p. 423, nr. 226 (1470); p. 468, nr. 135 (1471); p. 603, nr. 41 (1478).

84 Ibid., p. 410, nr. 166 (1470); p. 564, nr. 36 (1476); p. 733, nr. 26 (1489). Hinsichtlich eines Prozesses vor einem päpstlichen Kommissar erging die Weisung des Rats, die Sache so lange ruhen zu lassen, bis er die Meinungen seiner Doktoren vorliegen habe. p. 556 s., nr. 2 (1475).

85 Ibid., p. 351 s., nr. 11 (1468); p. 430, nr. 262 (1470).

86 Ibid., p. 396 s., nr. 100 (1470); p. 672, nr. 31 (1483).

87 Ibid., p. 414, nr. 179 (1470).

88 Ibid., p. 630, nr. 18 (1480); p. 670, nr. 20 (1483).

89 Ibid., p. 419, nr. 207 (1470).

90 Ibid., p. 430, nr. 262 (1470).

91 Ibid., p. 611, nr. 80 (1478); cf. p. 414, nr. 183 (1470).

92 Ibid., p. 418, nr. 202 (1470).

93 Ibid., p. 416, nr. 189 (1470).

94 Ibid., p. 427, nr. 243 (1470).

95 Ibid., p. 421, nr. 216 (1470).

96 Ibid., p. 417, nr. 193 (1470).

97 Ibid., p. 417, nr. 198 (1470); p. 420 s., nr. 214 (1470); p. 424, nr. 231 (1470); p. 433 s., nr. 275 (1470); p. 476; nr. 36 (1472); p. 515, nr. 27 (1474); Keussen, Regesten und Auszüge (nt. 53), p. 197, nr. 1499 (1470).

98 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 346, nr. 41 (1467)

99 Ibid., p. 644, nr. 9 (1481).

100 Ibid., p. 425 s., nrr. 233 s. (1470).

101 Ibid., p. 416, nr. 190 (1470); p. 418, nr. 201 (1470).

102 Ibid., p. 423, nr. 225 (1470).

103 Ibid., p. 490, nr. 11 (1473).

104 Ibid., p. 672, nr. 8 (1480).

105 Ibid., p. 550, nr. 103 (1475); p. 586, nr. 51 (1477).

106 Ibid., p. 411, nr. 170 (1470).

107 Ibid., p. 621, nr. 42 (1479).

108 Ibid., p. 410, nr. 166 (1470); p. 411, nr. 171; p. 417 s., nr. 199 (1470). Die Doktoren wurden damit beauftragt, Briefe an den Papst zu entwerfen. p. 416, nr. 188 (1470).

109 Ibid., p. 439, nr. 13 (1471).

110 Ibid., p. 502, nr. 56 (1473).

111 Ibid., p. 632 s., nr. 28 (1480).

112 Ibid., p. 722, nr. 125 (1488).

113 Ibid., p. 563, nr. 31 (1476); p. 565, nr. 45 (1476).

114 Ibid., p. 606, nr. 56 (1478).

115 Ibid., p. 638, nr. 48 (1480).

116 Ibid., p. 439, nr. 17 (1471).

117 Ibid., p. 464, nr. 115 (1471).

118 Ibid., p. 273, nr. 15 (1456); p. 417, nrr. 193 s. (1470); p. 427, nr. 244 (1470). Zur statutarischen Regelung von Geleit und Arrestverfahren («Kümmerung») v. Heppekausen, Die Kölner Statuten von 1437 (nt. 78), p. 116-147.

119 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 160, nrr. 10 s. (1435).

120 Ibid., p. 616, nr. 22 (1479).

121 Ibid., p. 596, nr. 26 (1478); p. 721, nr. 20 (1488).

122 Dr. Walter von Bilsen hatte den Regensburger Tag von 1471 als bevollmächtigter Vertreter der Stadt Köln mit dem Auftrag besucht, dort auch städtische Nebengeschäfte zu besorgen. Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Friedrich III., 8. Abt., 2. Hälfte, 1471, hg. von H. Wolff, Göttingen, 1999 (Deutsche Reichstagsakten, 22, 2), nr. 92c, p. 318; nr. 99a, p. 348 s.; nr. 109d, p. 503 s.; nr. 114c, p. 710-714. Der Frankfurter Stadtadvokat Dr. iur. utr. Johannes Gelthaus erstattete zusammen mit dem Frankfurter Stadtschreiber Ludwig Waldeck, beide Gesandte der Stadt auf dem Augsburger Reichstag von 1474, ein eingehendes Gutachten über die wirtschaftliche und soziale Steuerwirkung zu der 1474 revidierten Ordnung der Türkenkriegssteuer. E. Isenmann, Reichsfinanzen und Reichssteuern im 15. Jahrhundert, in Zeitschrift für Historische Forschung, 7, 1980, p. 1-76, 129-218; hier p. 176-180.

123 Beschlüsse des Rates der Stadt Köln I (nt. 56), p. 475, nr. 31 (1472); p. 469, nr. 3 (1472).

124 Ibid., p. 657, nr. 32 (1482).

125 Ibid., p. 492, nr. 23 (1473). Cf. auch die Beratung über den in französischer Sprache geschriebenen Brief des Herzogs von Burgund in einer Streitsache Kölner Bürger. Ibid., p. 493, nr. 29 (1476).

126 Ibid., p. 584, nr. 41 (1477); p. 601, nr. 34 (1478); p. 695, nr. 42 (1485).

127 Ibid., p. 515 s., nr. 29; p. 518, nr. 37 (1474).

128 Ibid., p. 562, nr. 28 (1476); p. 567, nr. 50 (1476); p. 683, nr. 33 (1484); p. 703, nr. 23 (1486); p. 724, nr. 34 (1488); p. 725 s., nr. 43 (1488); p. 728, nr. 8 (1489); p. 738, nr. 41 (1489); p. 750 s., nr. 41 (1490).

129 Zum Bestand Kölns an stadtherrlich-erzbischöflichen, päpstlichen und königlichen Privilegien cf. F. Lau, Entwicklung der kommunalen Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln bis zum Jahre 1396, Bonn 1898 [ND Amsterdam] 1969, p. 342-250; A. von den Brincken, Privilegien Karls iv. für die Stadt Köln, in Blätter für deutsche Landesgeschichte, 14, 1978, p. 234-264.

130 So erstatteten etwa 1441 sechs Professoren ein Rechtsgutachten im Erbschaftsprozeß der Kölner Kaufleute Viehof/Rosenkranz; Keussen, Regesten und Auszüge (nt. 53), p. 100, nr. 859. Am 9. Juli 1471 erteilten vier Professoren der Stadt auf ihr Ersuchen hin einen einmütigen Ratschlag; ibid., nr. 1506, p. 198.

131 Kohler und Liesegang, Das Römische Recht am Niederrhein (nt. 53). Cf. p

132 Keussen, Regesten und Auszüge (nt. 53), nr. 2028, p. 275 (1494). Der Kölner Rat legte auf Ersuchen der Stadt Lübeck übersandte Prozeßakten eines Rechtsstreits zwischen Lübecker Bürgern den «ordinarie doktoren» vor und leitete dann das erstattete Gutachten an Lübeck weiter. Die Kosten für das Gutachten legte zunächst der Kölner Bürgermeister Gerard von Wesel aus.

133 Heppekausen, Die Kölner Statuten von 1437 (nt. 78), p. 81 s.

134 Hierzu und zum Folgenden v. Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 152-177.

135 Ibid., p. 160-163, 175 s.

136 Ibid., p. 174.

137 Ibid., p. 157 s.

138 Ibid., p. 158.

139 Im Prozeß selber gewannen die Prokuratoren und Anwälte zunehmend an irritierender Bedeutung; sie mochten ihre Befähigung und Gelehrsamkeit durch Berufung auf die gelehrten Rechte demonstriert haben. Im Nürnberger Ratsbuch findet sich zum 14. November 1459 folgender Eintrag: item mit den procuratoren vnd die den lewten clage am gericht machen ein ernstliche rede geton, sich zufleißen mit den clagen vnd antworten, solcher massen zu handeln mit vermajdung vnnuczer wort, nit vnloblich sej. StA Nürnberg, Ratsbücher, nr. 1 b, fol. 369 s. Zitiert nach P. Joachimsohn, Gregor Heimburg, Bamberg, 1891 (Historische Abhandlungen aus dem Münchener Seminar, 1), p. 114, nt. 4.

140 Das Folgende nach U. Crämer, Die Verfassung und Verwaltung Straßburgs von der Reformationszeit bis zum Fall der Reichsstadt (1521-1681), Frankfurt, 1931, p. 58-61.

141 Dieser Abriß der Nürnberger Verfassung wurde von Dr. Scheuerl auf Wunsch des Generalvikars des Augustinerordens Dr. Johann Staupitz in lateinischer Sprache verfaßt und diesem in einer vom 15. Dezember 1516 datierenden «Epistel» übermittelt. Die zeitgenössische deutsche Übersetzung ist mit einer Einleitung (781-784) ediert von K. Hegel, in Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis in’s 16. Jahrhundert, Bd. 11, Leipzig, 1874 (Nürnberg, 5), [ND Göttingen, 1961], Anhang A, p. 785-804. Eine Rekonstruktion der lateinischen Fassung auf Grund einer Handschrift um 1700 bietet P. Frhr. von Scheuerl, Näher am Original. Zur Verfassung der Reichsstadt Nürnberg 1516, in Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg, 86, 1999, p. 27-35. Dr. iur. utr. Christoph Scheuerl (*1481 in Nürnberg) hatte acht Jahre lang in Bologna die Rechte studiert und dort promoviert, danach war er auf Empfehlung seines Studienfreundes Dr. Johann Staupitz im Jahre 1507 als Professor der Jurisprudenz an die neue Universität Wittenberg berufen worden. Dort hatte er fünf Jahre lang gelehrt, bis er 1512 in seiner Vaterstadt das Amt des Ratskonsulenten übernahm, das er bis zu seinem Tode 1542 bekleidete. Ph. N. Bebb, Christoph Scheuerl, Role as Legal Adviser to Nürnberg City Council, 1512 to 1525, Diss. Ohio State University, Michigan 1971. Wegen verschiedener Affinitäten zur venezianischen Verfassung wurde Scheuerls Darstellung am Ende des 16. Jahrhunderts in Venedig ins Italienische übersetzt und fand dort Eingang in verschiedene vergleichende statistische Werke. Die Chroniken der deutschen Städte 11 (5) (nt. 141), p. 782-784 (Einleitung). Bodin nennt – mit Verweis auf Conrad Celtis – Nürnberg la plus grande, la plus illustre, & la mieux ordonnee de toutes les villes imperiales, qui est establie en forme Aristocratique. Jean Bodin, Les six Livres de la République, l. 2, chap. 6, éd. Paris, 1583, [ND Aalen, 1961], p. 327.

142 Zu negativen Berichten über die mangelhafte Qualität und Geschäftstätigkeit der Prokuratoren am Kaiserhof v. Ch. Reinle, Ulrich Riederer (ca. 1406-1462). Gelehrter Rat im Dienste Kaiser Friedrichs III., Mannheim, 1993 (Mannheimer Historische Forschungen, 2), p. 480 mit nt. 101; danach P.-J. Heinig, Gelehrte Juristen im Dienst der römisch-deutschen Könige des 15. Jahrhunderts, in Boockmann, Grenzmann, Moeller und Staehelin (Hg.), Recht und Verfassung I (nt. 19), p. 167-184, hier p. 182 s.

143 Für das Jahr 1470 ergibt sich nach der Stadtrechnung folgendes Bild: Von den festbesoldeten Stadtjuristen erhielten an Jahressold Dr. Seyfrid Plaghal 200 Gulden (Landwährung), Dr. Luwig Marburg zum Paradeis 260 Gulden und Dr. Conrad Schütz 107,5 Gulden (1469 97,5 Gulden). Dr. Seyfrid Plaghal hatte 1469 seinen Vertrag über fünf Jahre erneuert. Dr. Martin Mair bezog nach laut seiner bestellung 87,5 Gulden, ferner auf Geheiß der Älteren Herren, des Geheimen Rates, in diesem Jahr ein einmaliges Geschenk für Leistungen von 400 Gulden. Für die Besoldung Dr. Mairs kam die Stadt mit 37,5 Gulden auf, weitere 50 Gulden steuerten offensichtlich gewohnheitsmäßig die Juden bei (die im die judischeit alhie pflegen zu geben). Das Wartegeld für Dr. Kilian von Bibra betrug 40 Gulden. Ein weiterer Jurist vermutlich in Wartestellung, Dr. Johann Heberer, der unter den Prokuratoren geführt wird, erhielt 30 Gulden. Auf den städtischen Syndikus Johann Sperber entfielen 80 Gulden, auf den Prokurator am kaiserlichen Kammergericht Berthold Happ 31 Gulden, den Gerichtsschreiber am Kammergericht Peter Gamp 31 Gulden und weitere 31 Gulden auf den kaiserlichen Reichskammerprokuratorfiskal für prokuratorische Dienste am kaiserlichen Kammergericht. Den Reisekostenabrechnungen ist zu entnehmen, daß Dr. Heberer in einer Testamentssache in Bamberg tätig war und daß sich ferner der früher fest bedienstete Dr. Johann Zenner, über den es keinen festen Besoldungseintrag gibt, zweimal gleichfalls in Bamberg, Dr. Seyfrid Plaghal in Ansbach, der Residenz des Markgrafen von Brandenburg, und Dr. Ludwig Marburg in Streitigkeiten wegen Markgraf Albrechts in Landshut, der Residenz Herzog Ludwigs von Bayern, aufhielten. Dr. Zenner hatte 1469 eine «Verehrung» von 20 Gulden erhalten. StA Nürnberg, Rep. 54, Stadtrechnungen, nr. 15 (1469), nr. 16 (1470). In den Stadtrechungen 1471/1472 werden an Stadtjuristen insgesamt vier, Dr. Seyfrid Plaghal mit 200 Gulden, Dr. Ludwig Marburg mit 240 Gulden, Dr. Schütz mit 117,5 Gulden und Dr. Rummel mit 40 Gulden (Jahressold vermutlich 200 Gulden) verzeichnet, daneben sind Dr. Mair, Dr. Kilian, der städtische Syndikus und die Prokuratoren am kaiserlichen Kammergericht mit den üblichen Beträgen weitergeführt. Stadtrechnungen, nr. 17. Im Jahre 1460 erscheinen nur Dr. Johann Lochner (25 von insgesamt 100 Gulden) und Dr. Johann Zenner (15 von insgesamt 60 Gulden) als festbesoldete Stadtjuristen. Stadtrechnungen, nr. 14. Dr. Mair war wie der Nürnberger Stadtjurist Dr. Seyfrid Plaghal oder der kaiser-liche Fiskal Licentiat Johannes Kellner mit der Stadt auch durch den Kauf von «Ewigrenten», d. h. Kommunalobligationen, finanziell verbunden. Von den früher tätigen Juristen erhielt Dr. Konrad Konhofer jährlich 150 Gulden, während mit Dr. Gregor Heimburg 1435 ein Jahressold von 200 Gulden und 1450 sogar von 500 Gulden vereinbart wurde. Im Falle Dr. Heimburgs kommen beträchtliche Sonderzahlungen hinzu. So erhielt er 1449 für seine Teilnahme an zwei «Tagen», d. h. schiedsgerichtlichen Verhandlungen, als «Verehrung» 100 Gulden. Dr. Scheuerl spricht dann von einer Besoldung von 200 Gulden, doch konnte das Jahresgehalt im 16. Jahrhundert bis auf 500 Gulden ansteigen. Zusammenstellung mit Nachweisen bei Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 561 mit nt. 75; Stahl (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe I (nt. 52), p. 233 (Sonderzahlung an Dr. Heimburg). Der Nürnberger Ratsschreiber bezog bereits 1420 ohne Nebenbezüge und Naturalleistungen 200 Gulden, eine Summe, die auch für das 16. Jahrhundert galt. Schmied, Die Ratsschreiber der Reichsstadt Nürnberg (nt. 34), p. 100 s.

144 Der Stadtjurist Meister Ulrich, Licentiat; der Stadtschreiber Meister Valentin Eber, Licentiat; der Stadtschreiber Cunratt Fludwigsen. StadtA Augsburg, Reichsstadt, Schätze, nr. 123, fol. 544.

145 Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 597-603. H. G. Walther, Die Rezeption Paduaner Rechtswissenschaft durch die Aufnahme Paduaner Konsilien in die Nürnberger Ratschlagbücher, in I. Baumgärtner (Hg.), Consilia im späten Mittelalter. Zum historischen Aussagewert einer Quellengattung, Sigmaringen, 1995 (Studi, Schriftenreihe des Deutschen Studienzentrums in Venedig, 13), p. 215-219. Walther erfaßt indessen nur einige der Paduaner Rechtsgutachten für Nürnberg und nur deren Aufzeichnungen in den Ratschlagbüchern.

146 Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), 605-609; Id., Recht, Verfassung und Politik in Rechtsgutachten spätmittelalterlicher deutscher und italienischer Juristen, vornehmlich des 15. Jahrhunderts, in H. Boockmann, L. Grenzmann, B. Moeller und M. Staehelin (Hg.), Recht und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit, II. Teil, Göttingen, 2001 (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Phil.-hist. Klasse, dritte Folge, nr. 239), p. 47-245, hier p. 200-206.

147 Cf. unten, nt. 259.

148 Im 16. Jahrhundert kam vor allem noch Eger in Böhmen mit seinen fünf Tochterstädten hinzu. W. Schultheiß, Die Einwirkungen Nürnberger Stadtrechts auf Deutschland, bes. Franken, Böhmen und die Oberpfalz, in Jahrbuch für fränkische Landesforschung, 2, 1936, p. 18 s.; H. Liermann, Nürnberg als Mittelpunkt deutschen Rechtslebens, ibid., p. 1-17. R. Wenisch, Nürnbergs Bedeutung als Oberhof im Spiegel seiner Ratsverlässe, in Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg, 51, 1962, p. 443-467, hier p. 448-449; M. Parigger, Die Rechtsgutachten Nürnberger Juristen für die freie Reichsstadt Rothenburg ob der Tauber, Diss. iur. Würzburg, Nürnberg, 1975; K. R. Pütz, Haischurteile der Reichsstadt Nürnberg für ihr Territorium im Spiegel der Ratsverlässe vom 15. bis 18. Jahrhundert, Diss. iur. Würzburg, Nürnberg, 1977; Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 560. Nachdem Urteile seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert anfangs in Nürnberg mit den auswärtigen Schöffen von Städten und Märkten beraten und diesen dann in der Regel mündlich beschieden worden waren, beschloß der Nürnberger Rat, der noch zu Beginn des 15. Jahrhunderts den Grundsatz der Mündlichkeit ständig hervorgehoben hatte, im Jahre 1471 und erneut 1479, als die Rechtserteilung im wesentlichen an die Stadtjuristen übergegangen war, daß solche Urteile für auswärtige Gerichte nun aufzuzeichnen seien, doch sind keine entsprechenden Bücher überliefert. Schieber (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe II (nt. 52), p. 169; W. Schultheiß, Geschichte des Nürnberger Ortsrechts, Nürnberg 1972, p. 11; cf. Parigger, Die Rechtsgutachten, p. 30-33.

149 StadtA Augsburg, Peutingerselect, 1506 Oktober 9.

150 Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 560 mit nt. 73.

151 Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 65 s.

152 G. Bohne, Die juristische Fakultät der alten Universität Köln in den beiden ersten Jahrhunderten ihres Bestehens, in Festschrift zur Erinnerung an die Gründung der alten Universität Köln im Jahre 1388, Köln, 1938, p. 109-236, hier p. 155-189. H.-J. Becker, Die Entwicklung der juristischen Fakultät in Köln bis zum Jahre 1600, in Der Humanismus der oberen Fakultäten (Mitteilung xiv der Kommission für Humanismusforschung), Weinheim, 1987, p. 48. E. Meuthen, Kölner Universitätsgeschichte I: Die alte Universität, Köln-Wien, 1988, p. 138-140. Cf. auch Meuthen, Konsilien Kölner Professoren (nt. 131).

153 Kohler und Liesegang, Das Römische Recht am Niederrhein (nt. 53); E. Isenmann, Gesetzgebung und Gesetzgebungsrecht spätmittelalterlicher deutscher Städte, in Zeitschrift für Historische Forschung, 28, 2001, p. 1-94, 161-261, hier p. 179-207; Meuthen, Konsilien Kölner Professoren (nt. 131).

154 P. Kaegbein, Deutsche Ratsbüchereien bis zur Reformation, Leipzig, 1950 (Zentralblatt für Bibliothekswesen, 77); Thurich, Die Geschichte des Lüneburger Stadtrechts (nt. 24); p. 63. K. Schreiner, Bücher, Bibliotheken und «gemeiner Nutzen» im Spätmittelalter und in der Frühneuzeit, in Bibliothek und Wissenschaft, 9, 1975, p. 202-249; B. Moeller, Die Anfänge kommunaler Bibliotheken in Deutsch-land, in Studien zum städtischen Bildungswesen (nt. 3), p. 136-151.

155 Zum Folgenden mit Nachweis der einzelnen juristischen Werke und der Forschungsliteratur zur Nürnberger Ratsbibliothek v. Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 553-555; Id., Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 64.

156 J. Petz, Urkundliche Beiträge zur Geschichte der Bücherei des Nürnberger Rats, 1429-1538, in Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg, 6, 1886, nrr. I, II, iv, p. 127 s.; Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 553-555. In Frankfurt am Main war es der Schöffe, Stadtadvokat und Schultheiß Dr. Ludwig Marburg zum Paradeis († 1502), der seine Bibliothek testamentarisch dem Rat vermachte und damit den Grundstock der Frankfurter Stadtbibliothek legte. Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 160 s.; Kaegbein, Deutsche Ratsbüchereien (nt. 154), p. 23-26.

157 O. v. Hase, Die Koberger [3. ed. 1885], ND Amsterdam, 1967, p. 446-451.

158 G. Kisch, Haloander-Studien, in Id., Gestalten und Probleme aus Humanismus und Jurisprudenz, Berlin, 1969, p. 201-223, 224-234 (Quellen).

159 Zu den Nürnberger Ratschlagbüchern v. Joachimsohn, Gregor Heimburg (nt. 139), p. 114 s.; Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 555-562.

160 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nrr. 1*-15*.

161 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nrr. 1-100.

162 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nr. 6*; mit der Aufschrift: Rathschleg zu den [...] seltzamen hanndeln, latein vnd tewtsch begriffen, Johann Tuchscherer. E.

163 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nrr. 1*-6*.

164 Die Materien sind Prozessen in einem Zeitraum von 1453 bis 1498 entnommen. StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nrr. 8*-15*. Das die Anlage derartiger Bände leitende Interesse geht aus der Aufschrift zu Band 9* hervor: Gerichtshendel von allen sachen, die auch gut zu wissen sein. Jo[hann] Tuchscher[er].

165 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nr. 7* (1456-1475). Als 1447 eine Reformation des geistlichen Gerichts in Bamberg in Aussicht stand, bat der Nürnberger Rat den Stadtjuristen Dr. Gregor Heimburg, sich dazu zu fügen und hilflich zu sein, da er wohl wisse, daz wir, vnsere burger vnd die vnsern vmb lauter werntlich sach vnd sprüche mit geistlichen gerichten angelangt zu grossen costen, mü vnd schaden vnpillich bracht vnd beschwert werden, daz vns die leng nicht zu leyden stehen möchte. Joachimsohn, Gregor Heimburg (nt. 139), p. 113. Am 31. Januar 1449 erhielt eine Ratsgesandtschaft nach Bamberg den Auftrag, eine Abschrift der «Reformation», d. h. wohl des geistlichen Gerichts, zu verlangen. Stahl (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe I (nt. 52), p. 21.

166 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nrr. 2*, 6*.

167 Schmied, Die Ratsschreiber der Reichsstadt Nürnberg (nt. 34), p. 224, 227. Von Tuchscherer stammt nicht nur die Anlage von nr. 6* und nr. 9* der Ratschlagbücher, sondern es sind auch nachweislich durch ihn Akten eines Prozesses in Schwäbisch Hall und Urkunden, die einen eigenen Rechtsstreit um ein Haus in Nürnberg betreffen sowie Ulmer Gerichtsakten aus der Zeit, als er in Ulm Kanzleischreiber und Verweser des Ammannamtes war, in die nrr. 10*, 11* und 13* gelangt. Es ist zu vermuten, daß er zumindest auch diese Bände angelegt hat.

168 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 14.

169 Joachimsohn, Gregor Heimburg (nt. 139); A. Wendehorst, Gregor Heimburg, in Fränkische Lebensbilder, 4, Würzburg, 1971 (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte, vii A), p. 112-129; P. Johanek, Heimburg, Gregor, in Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasserlexikon, 3, Berlin-New York, 1981, col. 629-642.

170 G. Schrötter, Dr. Martin Mair. Ein biographischer Beitrag zur Geschichte der politischen und kirchlichen Reformfragen des 15. Jahrhunderts, Diss. München, 1898; F. J. Worstbrock, Art. Mayr (Mair, Meyer), Martin, in Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasserlexikon, 6, Berlin-New York, 1987. col. 241-248; J. Laschinger, Art. Mair, Martin, in Neue deutsche Biographie, 15, Berlin, 1987, p. 712-714. Neuerdings R. Hansen, Martin Mair. Ein gelehrter Rat in fürstlichem und städtischem Dienst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, Diss. phil. Kiel, 1992.

171 In späterer Zeit hat die Stadt Nürnberg bis zum Ende des Alten Reiches in über 260 Prozessen, überwiegend mit dem Markgrafen, vor dem Reichshofrat Rechtsstreitigkeiten ausgetragen. E. Franz, Nürnberg, Kaiser und Reich, München, 1930, p. 199; Liermann, Nürnberg als Mittelpunkt deutschen Rechtslebens (nt. 148), p. 5.

172 Im Unterschied zu Nürnberg und anderen Städten ließ sich die Stadt Bern im 14. und 15. Jahrhundert selten in Rechtsstreitigkeiten durch Prokuratoren vertreten, und wenn bei einzelnen Besitzänderungen Juristen beigezogen wurden, geschah dies meist auf Initiative der Gegenpartei. Erklärt wird dieser Sachverhalt damit, daß mächtige kirchliche Zentren im näheren Umfeld Berns fehlten, die Stadt wegen der wirtschaftlichen und politischen Schwäche des umliegenden Adels bereits früh ihren Einflußbereich zur mediaten und immediaten Landesherrschaft verdichtet hatte und der Rat deshalb in Rechtsstreitigkeiten meist nicht als Partei, sondern als Gerichtsherr und Obrigkeit auftrat. Der Stadtschreiber war deshalb in Bern wie etwa auch in Luzern und Freiburg im Üchtland Rechtsberater des Rates, Unterhändler und Diplomat. Im Unterschied zu Bern hatten etwa St. Gallen, Schaffhausen und Basel ständig Rechtsstreitigkeiten mit weltlichen und vor allem mit kirchlichen Institutionen vor fremden auswärtigen Gerichten auszutragen, so daß der Einsatz von juristisch geschulten Prokuratoren und Diplomaten unumgänglich war und der Stadtschreiber im wesentlichen auf seine Kanzleitätigkeit beschränkt blieb. Außerdem wiesen in diesen Städten Angehörige der regimentsfähigen Oberschicht, Ratsherren und in Einzelfällen sogar Bürgermeister ein juristisches Universitätsstudium auf und waren zum Teil graduiert. Zahnd, Studium und Kanzlei (nt. 29), p. 473-476.

173 P. Moraw, Gelehrte Juristen im Dienst der Könige des Spätmittelalters (1273-1493), in Schnur (Hg.), Die Rolle der Juristen (nt. 39), p. 77-147. Heinig, Gelehrte Juristen (nt. 142), S. 179-183.

174 U. Knolle, Studien zum Ursprung und zur Geschichte des Reichsfiskalats im 15. Jahrhundert, Diss. jur. Freiburg im Breisgau, 1965; Isenmann, Reichsfinanzen und Reichssteuern (nt. 122), p. 38 ff; Id., Kaiser, Reich und deutsche Nation am Ausgang des 15. Jahrhunderts, in J. Ehlers (Hg.), Ansätze und Diskontinuität deutscher Nationsbildung im Mittelalter (Nationes, 8), Sigmaringen, 1989, p. 145-246, hier p. 235-245.

175 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nr. 6*.

176 F. Battenberg, Von der Hofgerichtsordnung König Ruprechts 1409 zur Kammergerichtsordnung Kaiser Friedrichs III. von 1471, in Id., Beiträge zur höchsten Gerichtsbarkeit im Reich im 15. Jahrhundert, Köln-Wien, 1981 (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich, 11), p. 74-79.

177 Zuletzt Sellert, Zur Rezeption des römischen und kanonischen Rechts (nt. 19), p. 134-136. Cf. auch K.-F. Krieger, König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter, München, 1992 (Enzyklopädie deutscher Geschichte, 14), p. 21-25, 88-96.

178 Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I., I, 1, Göttingen, 1981 (Deutsche Reichstagsakten, Mittlere Reihe, v), nr. 342 iv, p. 384, 388. B. Dick, Die Entwicklung des Kameralprozesses nach den Ordnungen von 1495 bis 1555, Köln-Wien, 1981 (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich, 10).

179 Einem Ratsbeschluß von 1464 zufolge sollte der Rat bei der Bestallung von gelehrten Juristen darauf achten, daß die Verträge die Bestimmung enthielten, wonach dieselben gelerten einen burger wider den andern an außwendige rechte nicht beystant tun on eins rats verwilligung. StA Nürnberg, Rep. 60 a, Ratsbücher, nr. 1 c, fol. 57.

180 D. Waldmann, Die Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479 (1484) und die Quellen ihrer prozeßrechtlichen Vorschriften, in Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg, 17, 1906, p. 4-6, 22, 23, 66. Dazu und zur späteren Frankfurter Stadtrechtsreformation als Werk der gelehrten Juristen v. Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 162, 164 s.

181 StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nr. 3*, fol. 335r/v. Dr. Peter Stahel zum 10. Gesetz des 33. Titels der Stadtrechtsreformation, das den verwillkürten schiedsgerichtlichen Streitausstrag und die nachfolgende Durchsetzung mit dem Gerichtszwang des ordentlichen Richters im Falle von Ungehorsam. G. Köbler (Hg.), Reformation der Stadt Nürnberg, Gießen, 1984 (Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft, 25), XXXIII, 10, p. 396 (= fol. 198 b).

182 StadtA Nürnberg, B 14/III, nr. 14.

183 Hagemann, Basler Rechtsleben I (nt. 67), p. 52-54. An der Abfassung der früheren Statuten von 1437 in Köln waren keine Mitglieder der Juristenfakultät beteiligt. Heppekausen, Die Kölner Statuten von 1437 (nt. 78), p. 22 s.

184 Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 163-165, 177.

185 Zuletzt zusammenfassend Rowan, Ulrich Zasius (nt. 43), p. 123-134.

186 Die Rechtsreformation des Stadtschreibers Johann Greffinger für die Reichs stadt Windsheim (1521), bearbeitet von H. Hünefeld, München, 1974.

187 Siehe unten, nt. 266.

188 Wriedt, Gelehrte in Gesellschaft, Kirche und Verwaltung (nt. 3), p. 451.

189 F. Ellinger, Die Juristen der Reichsstadt Nürnberg vom 15. bis 17. Jahrhundert, in Freie Schriftenfolge der Gesellschaft für Familienforschung in Franken, 6, 1954, p. 130-222, hier besonders p. 162-165. Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 548-597. Mit dem weiteren fränkischen Umfeld: D. Willoweit, Juristen im mittelalterlichen Franken. Ausbreitung und Profil einer neuen Elite, in Schwinges (Hg.), Gelehrte im Reich (nt. 3), p. 225-267.

190 Köbler (Hg.), Reformation der Stadt Nürnberg, (nt. 181), V. Titel, 5. Gesetz, p. 96 (= fol. 48 b).

191 Dr. Scheuerl nennt die Rats- oder Stadtjuristen «juris consulti senatus», in der deutschen Übersetzung werden sie die räthe, so der geschribnen recht erfarn sein, die «gelehrten Räte» oder einfach die doctores genannt. Die Chroniken der deutschen Städte 11 (5) (nt. 141), p. 801, 802 s. In den Ratsverlässen, den kurzen Aufzeichnungen der Ratsbeschlüsse, werden die Ratsjuristen mit Namen und Doktortitel oder der Bezeichnung «Meister» genannt, oder es ist vom Doctor, vom «Licentiaten», gemeint ist Martin Mair, als Ausnahme familiär vom «Konhofer», den «Gelehrten» oder den «Doktoren» und den «Doktoren der Stadt» die Rede.

192 Das Stadtgericht besteht Dr. Scheuerl zufolge und gemäß der Gerichtsordnung der Stadtrechtsreformation von 1479 aus acht Schöffen, die der Rat aus dem Kreis der «Genannten» des Großen Rates, die ihren Lebensunterhalt im wesentlichen aus Kapital- und Grundrenten beziehen, auswählt und auf die verschiedenen beiden «Tische», d. h. Senate, des Gerichts unter obligatorischem Beisitz von jeweils einem Ratsherrn verteilt. Scheuerl unterscheidet ein sehr summarisches Verfahren bei Streitwerten bis zu 32 Gulden und das ordentliche Verfahren, bei dem die schriftlichen gerichtshendel verlesen, urthail verfast und beschlossen werden. In großen und wichtigen Streitsachen müssen beide «Tische» zusammentreten und gemeinsam ein Urteil fällen. Es sein auch durch ein erbarn rath zu beisitzern verordnet drei oder vier doctores baider rechten, dero ampt ist, die gerichtshändel zu berathschlahen und das so derhalben in geschribnen rechten geordnet ist anzuzaigen, darauf als dann die schopfen ire stim geben und urthail machen können. In der lateinischen Version heißt es knapper und unspezifischer: quorum est consulere et jus indicare tantum, scabinorum dare suffragium. Die Chroniken der deutschen Städte 11 (5) (nt. 141), p. 801 mit nt. 2.

193 Es wurde bestimmt, daß die Doctores, die ein erber rat in der newen gerichtzordnung an das gericht prauchen will, allein ratgeben und nit urteyler sein, auch nit vocem haben sollen, auch kein mererss machen. Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis in’s 16. Jahrhundert, 1, Leipzig, 1862 (Nürnberg, 1) [ND Göttingen 1961], p. xxviii, nt. 3 (Einleitung). Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 561, nt. 77.

194 Die Chroniken der deutschen Städte 11 (5) (nt. 141), p. 802.

195 Ibid., p. 803.

196 Der Rat befragte Martin Mair, damals Licentiat und später Doctor decre torum. StA Nürnberg, Ratsbücher, nr. 1b (1460), fol. 395: Item meister Mertein Meyer der licentiat hat geraten, das einem rate nit fuglichen sei einichen sachen, die an dem statgericht allhie gerichtlichen gehandelt wirt in forme und appellacion weise an sie gedinget, anzunemen und rechtlichen außzurichten, wo aber bede partey mit willen ein lewterung einer vrteil begerende sein, nit in appellacion weise, mage ein rate woll annemen und lewterung tun. Relatores Nicolas Muffel, Jobst Tetcel. Zu Annahme einer Appellation und Ansetzung eines Termins durch den Bürgermeister v. hingegen StA Nürnberg, Ratsbücher, nr. 1c, fol. 238.

197 [...] dann ein erbar rathe pflegt in kainer appellation handlung ichts zu urthailn, es sei dan das zuvor die gerichtshändl verlesen und zweier, dreier oder wann sie zwispeltig sein noch mer doctor mainung und gutbedunken daruber gehort sein worden. Die Chroniken der deutschen Städte 11 (5) (nt. 141), p. 803.

198 Als Amtsaufgabe der gelehrten Räte, d. h. der Stadtjuristen, werden genannt: zu appellation sach fürlesen, ratschleg daruber machen und zuletzt rechte urthail verfassen. Ibid., p. 803.

199 Cf. auch Boockmann, Gelehrte Juristen (nt. 39), p. 202.

200 Gerichtsgutachten für das Ratsgericht oder das Stadtgericht in den Ratschlagbüchern sind nur ausnahmsweise als solche gekennzeichnet. Cf. StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nr. 6*, fol. 458: Nach vleissigem uberlesen solichs gerichtshanndels zwischen [...].

201 Kainen doctorn lest man zu Nürmberg in rath, sonder so oft die herrn in iren fürschlegen zwispaltig oder der vaal so verwirt und wichtig ist [lat.: aut casus juris prudentiam expostulat], das man die erfarnen der rechten darumb fragen muß, so erweelet man zwen auß den ratsherrn die nach dem früe essen bei den doctorn rathschläg suchen und nachmals den andern tag solichs im rath wider ansagen. Die Chroniken der deutschen Städte 11 (5) (nt. 141), p. 802.

202 Darüber geben folgende Quellen Auskunft: Briefliche Mitteilung des Humanisten Johannes Roth an Dr. Gregor Heimburg vom 16. Mai 1454; Joachimsohn, Gregor Heimburg (nt. 139), Anhang, B, nr. 3, p. 314: Si quid autem stultum ipsis exciderit, id ex lege esse contendunt, ut non immerito Nurembergae edicto publico cautum sit, ne quis doctorum vestrorum teneat gubernacula civitatis aut rei publicae consiliis intersit. Dr. Christoph Scheuerls teilt in seinem Abriß der Nürnberger Verfassung von 1516 mit, daß kain doctor, er sei vom geschlecht wie edel er immer woll, in rat gesetzt würt; Die Chroniken der deutschen Städte 11 (5) (nt. 141), p. 792, cf. p. 802. Zur Interpretation dieser Haltung gegenüber den promovierten Juristen v. oben, nt. 39. Es ist nicht nachweislich, daß der Nürnberger Rat im Jahre 1454 eine derartige Bestimmung beschlossen hat, wie Walther unter Berufung auf Herrmann irrtümlich behauptet. Walther, Italienisches gelehrtes Recht (nt. 39), p. 220 s. Herrmann nennt als Quelle nur den Brief Johann Roths an Dr. Heimburg aus dem Jahre 1454; wo von der Existenz eines derartigen Ratsbeschlusses ohne Angabe eines Datums die Rede ist, und berichtet ausdrücklich, daß seine Suche nach einem archivalischen Beleg für eine derartige Verordnung erfolglos geblieben sei. M. Herrmann, Die Reception des Humanismus in Deutschland, Berlin, 1898, p. 4.

203 Die Chroniken der deutschen Städte, 11 (5) (nt. 141), p. 803.

204 C. 12, 15, 1. P. Koschaker, Europa und das römische Recht, 4. ed., München, 1966, p. 225; Fried, Die Entstehung des Juristenstandes (nt. 1), p. 113 s.; H. Lange, Vom Adel des doctor, in K. Luig und D. Liebs (Hg.), Das Profil des Juristen in der europäischen Tradition. Symposion aus Anlaß des 70. Geburtstages von Franz Wieacker, Ebelsbach, 1980, p. 279-294.

205 I. Baumgärtner, «De privilegiis doctorum». Über Gelehrtenstand und Doktorwürde im späten Mittelalter, in Historisches Jahrbuch, 106, 1986, p. 298-332. Zu juristischen Äußerungen und Rechtsgutachten dazu in den Nürnberger Ratschlagbüchern v. Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 561 s. mit nt. 78; Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 193-195.

206 Die Chroniken der deutschen Städte 11 (5) (nt. 141), p. 802.

207 Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 589.

208 [...] das ampt der zu Nürmberg geleerten räthe steet in dem das sie ausserhalb der stat den gemainen nutz verthäidigen, gemainer stat potschaft werben, vor fürsten und herrn allerlai beschwerden fürtragen. In der lateinische Version heißt es knapp: Praeterea doctorum officium in causis reipublicae patrocinari, orare. Die Chroniken der deutschen Städte, 11 (5) (nt. 141), p. 803.

209 Die folgenden Ausführungen beruhen vor allem auf den Ratsmanualen, den «Ratsverlässen», die bislang für die Zeit von 1449-1450 sowie 1452 bis 1471 ediert sind, jedoch im Zeitraum von 1452 bis 1471 nicht für alle Jahre überliefert sind. Die Nürnberger Ratsverlässe I und II (nt. 52).

210 Schieber (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe II (nt. 52), p. 63, 83, 227.

211 Ibid., p. 90.

212 Stahl (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe I (nt. 52), p. 56, 61, 209, 284, 293, 304, 310, 326, 344. Zur Korrespondenz zwischen Stadtjuristen und Rat v. auch D. Rübsamen (Hg.), Das Briefeingangsregister des Nürnberger Rates für die Jahre 1449-1457, Sigmaringen, 1997 (Historische Forschungen, 22).

213 Stahl (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe I (nt. 52), p. 235, 268 (Dr. Heim burg).

214 Ibid., p. 329 (Lic. Mair).

215 StA Nürnberg, Amts- und Standbücher, Nr. 269, fol. 176 (1450 Dezember 22). Der Vertragsabschrift ist eine Notiz über die zweimalige Zahlung der 520 Gulden in den Jahren 1451 und 1452 hinzugefügt.

216 Joachimsohn, Gregor Heimburg (nt. 139), p. 98 s. mit nt. 6.

217 StA Nürnberg, Amts- und Standbücher, Nr. 269, fol. 148, 149 (1449 Febru ar 3). Druck: F. v. Weech, Historische Darstellung der zwischen Markgraf Albrecht von Brandenburg und Heideck – Nürnberg geführten Kriegs- und Friedensverhandlungen, in Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis in’s 16. Jahrhundert, 2, Leipzig, 1864 (Nürnberg, 2), [ND Göttingen, 1961], Beilagen zu Nürnbergs Krieg gegen Markgraf Albrecht, I, p. 380, nt. 1.

218 [...] iren nutz und fromen fürdern und werben und iren schaden wenden und warnen sulle und wölle, alsverren er kun und müge treulich on aller slacht geverd; Weech, Historische Darstellung (nt. 217), p. 380.

219 [...] und was er des rats und der stat geheyme eynneme, erfar und wisse, das er das, die weil er lebt, verswigen haben und gein nyemand melden sulle und wölle, auch on all arglist und geverd; ibid.

220 Er sol auch die zeit nemlich geflissen sein, teglich in des rats schreibstuben zu geen und des rats lewffe und gelegenheit dorinn vleissig ein und war nehmen; ibid.

221 StA Nürnberg, Amts- und Standbücher, Nr. 269, fol. 169v-170r (1452 Januar 15).

222 Ibid., fol. 170.

223 Ibid., fol. 170 (1456 Februar 28).

224 Ibid., fol. 170 (1458 Dezember 8).

225 Ibid., fol. 188 (1460 September 6). Zur weiteren Verpflichtung Dr. Mairs cf. nt. 143.

226 Ibid., fol. 207v-208r (1470 September 19).

227 Eintrag im Ratsmanual vom 16. Dezember 1449: Item in gedechtnus zu haben doctor Könnhofers rat, daz papa in sunderheit den gaistlichen fürsten des kriegs und den werntlichen fürsten frid gepieten sölt. Ibid., p. 350. Zuvor war mit Dr. Konhofer über ein Rechterbieten der Stadt an den Papst, d. h. über eine schiedsgerichtliche Entscheidung des Streits durch einen Bevollmächtigten des Papstes, beratschlagt worden. Ibid., p. 290 (16. Oktober 1449). Der Beschluß des Rates vom 23. August 1449, wegen der Auseinandersetzungen mit Markgraf Albrecht von Brandenburg einige Häuser abzubrennen, um ein Glacis für den Krieg zu schaffen, steht in einem inneren Zusammenhang zu der in den Ratschlagbüchern verzeichneten gutachtlichen Notiz Gregor Heimburgs unter der Rubrik necessitas facit, quid ius illicitum. Ibid., p. 230. StA Nürnberg, Ratschlagbücher, nr. 6*, fol. 208 rv; Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 126.

228 Stahl (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe I (nt. 52), p. 3 (Dr. Heimburg).

229 Einige Streitsachen finden sich jedoch in den Bänden der Ratschlagbü cher, die keine förmlichen Konsilien, sondern Gerichtsakten enthalten. Herausgegriffen sei der Fall des sich außerhalb Nürnbergs aufhaltenden früheren Bürgers Stefan Ußmer, der mit dem Rat in Sachen Bürgerrechtsaufsage und Nachsteuer im Streit lag, Träger eines Reichslehens sowie Diener Kaiser Friedrichs III. war und zu dessen Hofgesinde zählte. Schieber (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe II (nt. 52), p. 69 s. 79, 81, 114, 115, 116, 117, 126, 194, 198, 203, 216, 220, 222, 225, 226, 244, 260. Zu Ußmer v. auch Heinig, Kaiser Friedrich III. (nt. 52), p. 414, 1133. Im Laufe des Jahres 1471 zog der Rat den Stadtjuristen Dr. Konrad Schütz zu Verhandlungen bei (Ratsverlässe II, p. 114) und ließ später den Rat der Gelehrten einholen (p. 226). Akten der Auseinandersetzung, darunter Korrespondenzen, eine gerichtliche Kommission für den Bischof von Eichstätt (1470), festgehaltene mündliche und schriftliche Aussagen, Notariatsinstrumente, ein kaiserliches Privileg von 1469, in dem Stefan Ußmer geadelt wird und Gerichtsfreiheit erhält, ein weiteres Privileg von 1470, in dem der Kaiser Hab und Gut Ußmers und seiner Schwester in den besonderen Frieden, Schutz und Schirm des Reichs nimmt, sind in de Ratschlagbüchern nr. 13* enthalten, darunter auch der undatierte Entwurf einer Supplikation des Nürnberger Stadtrichters an Kaiser Friedrich III. In der Supplikation beruft sich der Stadtrichter bezüglich des Rechts der Supplikation pauschal auf das römische und kanonische Recht und macht speziell gegen das Privileg Ußmers ein aus Machtvollkommenheit und unwiderruflich erteiltes kaiserliches Privileg für Nürnberg von 1464, die statutarisch vom Rat fixierte städtische Vermögensteuer («Losung») und Nachsteuer betreffend, geltend. Nürnberg hatte um eine Erklärung des Kaisers gebeten, wonach das Privileg Ußmers den von Nürnberg ir freyhaitten [priuilegia], pollicey vnd regirung nicht sperren [verhyndern] oder verletzen solt. Fol. 68v, 69r. Die Supplikation stammt vom Notar Sperber und ist mehrfach von anderer Hand korrigiert. In ihr wird die Privilegiensituation Nürnbergs dargestellt und behauptet, das gerichtliche Privileg Ußmers sei vom Kaiser wider satzung, ordnung vnd schicke gemainer gesatzter geschribner recht, gnad, alt gewonhait vnd herprachte gesetzt durch furgebung der vnwarhait villeycht vnder verschweygung der warhait zu seiner zeytt clerer dann die sunn schinet in mittemtag antzuzaigen, erlangt und erworben worden sei. Fol. 6668v. Zur Privilegienpolitik des Nürnberger Rats und zur Konzeptualisierung und Verklausulierung von Privilegien durch seine Juristen in der Zeit von 1464 bis 1471 v. Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 134-172.

230 StA Nürnberg, Ratsbücher, nr. 1 b, fol. 261. Joachimsohn, Gregor Heim burg (nt. 139), p. 113.

231 Schieber (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe II (nt. 52), p. 58 (1471).

232 Ibid., p. 20.

233 Ibid., p. 25.

234 Ibid., p. 143, 183.

235 Ibid., p. 71, 100.

236 Ibid., p. 65, 120, 159, 258.

237 Ibid., p. 63, 118, 129, 187, 233, 238, 241.

238 Joachimsohn, Gregor Heimburg (nt. 139), p. 112 s.

239 Schieber (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe II (nt. 52), p. 113.

240 Ibid., p. 148.

241 Ibid., p. 83, 85, 89, 159.

242 Ibid., p. 68 s.

243 Ibid., p. 41, 103, 169.

244 Ibid., p. 122.

245 Ibid., p. 46, 48.

246 Ibid., p. 244.

247 Ibid., p. 194, 251.

248 Ibid., p. 182.

249 Ibid., p. 224.

250 Ibid., p. 61, 95, 106, 115, 124, 241.

251 Waldmann, Die Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479 (nt. 180), p. 21-23.

252 Schieber (Hg.), Die Nürnberger Ratsverlässe II (nt. 52), p. 222.

253 Ibid. 53 (Seyfrid Plaghal).

254 Zu den Rechtsgutachten und ihrer Funktion: Kohler und Liesegang, Das Römische Recht am Niederrhein (nt. 53); Coing, Römisches Recht in Deutschland (nt. 19), § 79, p. 208-212; Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts (nt. 19), p. 231 s.; Id., Spätmittelalterliche Jurisprudenz und Wirtschaftsethik, Wiesbaden, 1961 (Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 43); H. Lange, Die Rechtsquellenlehre in den Consilien Paul de Castros, in Gedächtnisschrift Rudolf Schmidt, Berlin, 1966, p. 421-440; Id., Das Rechtsgutachten im Wandel der Geschichte, p. 157-163; Id., Die Consilien des Baldus de Ubaldis (gest. 1400), Wiesbaden, 1973 (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften und Literatur Mainz, geistes- und sozialwiss. Kl., 1973, nr. 12); A. Erler, Die Mainzer Stiftsfehde 1459-1463 im Spiegel mittelalterlicher Rechtsgutachten, Wiesbaden, 1963; C. Schott, Rat und Spruch der Juristenfakultät Freiburg i. B., Freiburg i. Br., 1965 (Beiträge zur Freiburger Wissenschafts- und Universitätsgeschichte, 30); D. Stievermann, Der Jurist Martin Prenninger gen. Uranius, Professor in Tübingen 1490 bis 1501, und seine Tätigkeit für die Herrschaft Württemberg, in Der Sülchgau, 24, 1980, p. 27-33; G. Kisch, Das Rechtsgutachten als Quelle der Rezeptionsgeschichte, in Id., Studien zur humanistischen Jurisprudenz, Berlin, 1972, p. 163-177; Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 545-628; I. Baumgärtner, Martinus Garatus Laudensis. Ein italienischer Rechtsgelehrter des 15. Jahrhunderts, Köln-Wien 1986, p. 223-234; Ead., Stadtgeschichte und Consilia im italienischen Spätmittelalter. Eine Quellengattung und ihre Möglichkeiten, in Zeitschrift für Historische Forschung, 17, 1990, p. 129-154. Zu mittelalterlich-frühneuzeitlichen Rechtsprechungs- und Konsiliensammlungen v. G. Kisch, Consilia. Eine Bibliographie der juristischen Konsiliensammlungen, Basel, 1970; M. Ascheri (Italien) und H. Gehrke (Deutsches Reich) in H. Coing (Hg.), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, II, 2, München, 1976, p. 1113-1221, 1343-1398. Zur Systematik einer künftigen Erschließung v. M. Ascheri, Il consilio dei giuristi medieva li. Per un repertorico-incipitario computerizzato, Siena, 1982. Neuerdings zu verschiedenen Aspekten der Konsiliarpraxis die Beiträge in Baumgärtner (Hg.), Consilia im späten Mittelalter (nt. 145), cf. insbesondere V. Colli, I libri consiliorum. Note sulla formazione e diffusione delle raccolte di consilia dei giuristi dei secoli xiv-xv, ibid., p. 225-235; M. Ascheri, I. Baumgärtner und J. Kirshner (Hg.), Legal Consulting in the Civil Law Tradition, Berkeley, 1999; Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39). Id., Gesetzgebung und Gesetzgebungsrecht (nt. 153), p. 161-261; Id., Recht, Verfassung und Politik (nt. 146); Id., Zur Rezeption (nt. 9), p. 206-228. Für das 16. Jahrhundert v. H.-R. Hagemann, Die Rechtsgutachten des Bonifacius Amerbach. Basler Rechtskultur zur Zeit des Humanismus, Basel, 1997; H. E. Troje, Bonifacius Amerbach als juristisches Gewissen des Basler Rats- darge stellt anhand von drei seiner Gutachten, in Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte,19, 1997, p. 1-16.

255 Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), 589.

256 Cf. nt. 259.

257 E. Isenmann, Widerstandsrecht und Verfassung in Spätmittelalter und früher Neuzeit, in Menschen und Strukturen in der Geschichte Alteuropas (nt. 131), p. 49-62, 67-69.

258 Ein Gutachten des Dr. Johannes Zenner, der zeitweise in Nürnberger Diensten stand, vom Jahre 1455, trug vier weitere Unterschriften bedeutender Nürnberger Juristen. Joachimsohn, Gregor Heimburg (nt. 139), p. 116. Als Stadtschreiber Freiburgs im Breisgau war Ulrich Zasius bemüht, in einem Rechtsstreit um die Ablösung der städtischen Schulden bei namhaften Doktoren Rechtsgutachten und Bestätigungen zu erhalten, wie er später selber sowohl Konsilien anderer Verfasser bestätigte als auch seine Fakultätskollegen um ihre Unterschrift seiner Gutachten bat. Im Jahre 1495 war Zasius nach Tübingen und Konstanz zum geistlichen Gericht unterwegs, um ein Gutachten des Freiburger Professors Dr. Johann Knapp von einer Reihe von Rechtsgelehrten, insgesamt vier, mitunterschreiben zu lassen. Stintzing, Ulrich Zasius (nt. 40), p. 18 s.; Schott, Rat und Spruch der Juristenfakultät Freiburg i. Br. (nt. 254), p. 19 s.

259 Sowohl die älteren Bände der Nürnberger Konsiliensammlung, diese un-ter bestimmten Fragestellungen, als auch der Fall «Paumgartner», dieser in seiner ganzen überlieferten Komplexität, werden derzeit in einem von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Forschungsprojekt an der Universität zu Köln mit der Bezeichnung «Recht und Wirtschaft in Spätmittelalter und früher Neuzeit» untersucht.

260 Grundsätzlich: H. Schlosser, Gerichtsbücher als Primärquellen der Rechtswirklichkeit, in Zeitschrift für Historische Forschung, 8, 1981, p. 323-330.

261 Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 128-131.

262 Rat und Gemeinde Hannovers ließen sich in den späten siebziger Jahren des 14. Jahrhunderts zur Frage der Rechtskraft eines Huldigungseides zwei Rechtsgutachten erstatten. H. Sudendorf, Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg, Bd. iv, Hannover, 1864, nrr. 118, 119, p. 80 ss, cf. nr. 184, p. 138. Cf. Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts (nt. 19), p. 230. Auch der Rat der Stadt Lüneburg unterrichtete sich bei hemeliken wysen lueden. Urkundenbuch der Stadt Lüneburg, bearbeitet von W. F. Volger, 2. Bd., Hannover, 1875, nr. 683, p. 62 (1371).

263 Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts (nt. 19), p. 34-62; Id., Die gelehrte Gerichtsbarkeit der Kirche, in Coing, Handbuch der Quellen und Literatur I (nt. 19), p. 467-504.

264 Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 172-187.

265 Mit Belegstellen aus Nürnberger Konsilien und einer Basler Supplikation und Appellation: E. Isenmann, Reichsstadt und Reich an der Wende vom späten Mittelalter zur frühen Neuzeit, in J. Engel (Hg.), Mittel und Wege früher Verfassungspolitik, Stuttgart, 1979, p. 9-223, hier Anhang, nr. 2, p. 195-201 (Basel 1462); Id., Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 563-597; Id., Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 210-216; Id., Gesetzgebung und Gesetzgebungsrecht (nt. 153), p. 241 s. mit nt. 474. Dort findet sich auch ein Hinweis auf entsprechende prägnante Aussagen und Allegationen im Fürstenspiegel Philipps von Leyden von 1355. Philippus de Leyden, «De cura reipublicae et sorte principantis», E. Fruin/P. C. Molhuijsen (Werken der Vereeniging tot uitgave der bronnen van het oude vaderlandsche recht II 1), s’-Gravenhage 1900, Casus LX 40, Tabula tractatus rubrica I, nr. 65, p. 255, 374. Wenn Walther im Falle von möglichen Einwendungen gegen ein kaiserliches Mandat vom Jahre 1479, das ein prozessuales Judenstatut des Nürnberger Rats aufhob, von «Ungehorsam» spricht, so lehren die Juristen gerade das Gegenteil, daß mit der Suspendierung der Gehorsamsleistung und dem Vorbringen von Einwendungen eben noch kein Ungehorsam vorliegt. Außerdem kann man nicht von einem «Verfahrensfehler» des Kaisers sprechen. Walther, Die Rezeption Paduaner Rechtswissenschaft (nt. 145), p. 222-223; Walther, Italienisches gelehrtes Recht (nt. 39), p. 224.

266 Joachimsohn, Gregor Heimburg (nt. 139), p. 120-143. Hansen, Martin Mair (nt. 170), p. 16-59; Ch. Reinle, Ulrich Riederer (nt. 141), p. 245 s. (Gutachten Dr. Gregor Heimburgs). Das vom Nürnberger Rat eingeholte Paduaner Rechtsgutachten ist nicht in erster Linie prozessual, sondern friedensrechtlich ausgerichtet und erörtert lehnrechtliche Konsequenzen. Zu dem Paduaner Gutachten und zum Gutachten Martin Mairs v. Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 605-609; Id., Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 200-208.

267 Zum Folgenden v. Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 109-121, 134-172.

268 Cf. auch das Rechtsgutachten der Kölner Rechtslehrer von 1456/57. Dort wird im Hinblick auf das Verhältnis von «cives» und «civitas», das Telos des «commodum reipublicae» und auf die üblichen urkundlichen Privilegienmotivationen mit positivem Resultat die Frage behandelt, ob ein den Bürgern gewährtes Privileg, daß sie nicht vor ein auswärtiges Gericht geladen werden dürfen, sich auch auf eine Klage gegen die Stadtgemeinde beziehe. [...] breviter videtur dicendum, quod istud privilegium esse concessum civibus universaliter seu indefinit (iv)e, quod hoc videtur concessum eis contemplatione communitatis et non singularum personarum, verum est perpetuum, licet isti cives moriantur, qui tunc vixerunt [D. 33, 1, 20, 1]. Verum etiam videtur principaliter concessum communitati et oppido; ergo dicit lex, quod legatum relictum civibus alicujus civitatis videtur relictum civitati [D. 34, 5, 2; Glosse zu D. 31, 88, 8]; et Bartolus dicit in dicta l. civibus [D. 34, 5, 2], quod, quando relinquitur sic civibus indefinite, videtur relinqui civitati; secus si uni personae. Immo quod istud videtur tenere ad commodum reipublicae, quod non trahantur cives extra in dispendium ipsorum, multo magis videtur concessum ipsimet reipublicae; nam propter (quod) unumquodque tale et illud ma-gis: Authentica multo magis C. de sacrosanctis ecclesiis [C. 1, 2]; facit ad idem, quod notatur per glossam in l. non plures C. de sacrosanctis ecclesiis [C. 1, 2, 4 ] in fine, ubi dicit, privilegium concessum clerico praesumitur concessus favore ecclesiae et sic propter ecclesiam: ergo multo magis ecclesiae; ubi doctores videntur se-qui distinctionem Bartoli praetactam, quod, quando relinquitur civibus vel canonicis pluribus in genere et praesertim, quia hic non sub nomine proprio sed appellativo datum est privilegium, jure concessum vel relictum contemplatione ecclesiae et communitatis, hoc ergo multo magis debet extendi ad ipsum oppidum; et maxime si in prooemio privilegii ponatur, quod illud privilegium concedatur civitati et civibus, tunc praecedentia declarant sequentia, quod etiam clare debeat comprehendi communitas [D. 45, 1, 134, 1; D. 50, 16, 126]. Kohler und Liesegang, Das Römische Recht am Niederrhein (nt. 53), Gutachten vi (1456-1457), p. 99 s.

269 Siehe dazu Isenmann, Reichsrecht und Reichsverfassung (nt. 39), p. 570-577; Id., Gesetzgebung und Gesetzgebungsrecht (nt. 153), p. 162-239. Die Ausführungen Walthers zu den Gutachten für den Nürnberger Rat in mehreren Beiträgen sind in vielen Punkten unzutreffend. Insbesondere läßt sich nicht zeigen, daß die Nürnberger Konsulenten 1480 «ganz bewußt Argumente aufgreifen, die 1443 Roselli und Johannes de Sancto Lazaro in ihren Konsilien zum Heiltumsstreit eingeführt haben». Walther, Italienisches gelehrtes Recht (nt. 39), p. 228 s. Rechtsinhaltlich ist das nicht der Fall; außerdem stammt das große Gutachten mit großer Sicherheit nicht von einem örtlichen Ratskonsulenten, sondern von dem ehemaligen Nürnberger Ratskonsulenten und damaligen Rat Herzog Ludwigs von Bayern-Landshut, Dr. Martin Mair, der an der Universität Heidelberg 1448 zum Licentiaten und 1465 zum Dr. decretorum promoviert wurde. Cf. auch Walther, Die Rezeption Paduaner Rechtswissenschaft (nt. 145), p. 222 s.; mit wenig zutreffenden Schlußfolgerungen auf einer unzulänglichen Quellengrundlage (p. 224). Nochmals H. G. Walther, Die Macht der Gelehrsamkeit. Über die Meßbarkeit des Einflusses politischer Theorien gelehrter Juristen des Spätmittelalters, in J. Canning und G. O. Oexle (Hg.), Politisches Denken und die Wirklichkeit der Macht im Mittelalter, Göttingen, 1998 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, 147), p. 259-261.

270 Das Konsilium des Dr. iur. utr. Leonardus de Baziol wurde als notariell beglaubigte Abschrift übermittelt. StadtA Lüneburg, A b. Der Paduaner Jurist stellte klar, daß das Versprechen, nicht die Einkünfte zu belasten, nicht nur eine Reallast meinte und sich nicht nur auf die «res», sondern auch auf die «persona» bezog, daß das Versprechen den vollständigen Genuß der Einkünfte betraf und die intentio der Consules und Proconsules der Stadt darin bestand, zu gestatten, daß die Personen mit keinerlei Beisteuer (contributio) belastet wurden. Er löst den Lüneburger Rat aber von der Bindung an die ordinatio und conventio, indem er darlegt, daß unter der Voraussetzung, daß der Rat von der communitas der Stadt «libera potestas et arbitrium» besaß, dennoch nicht durch ihr Versprechen zu einer «remissio» von Ansprüchen («debita») der Stadt befugt war und das Versprechen daher nicht rechtsgültig war. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine remissio de iure petendi contributionem expensarum communitati debitum, abstrakter gefaßt um eine «remissio iuris et actionis». Bei seinen Ausführungen bezieht sich der Paduaner Jurist vor allem auf die lex ambitiosa (D. 50, 9, 4) und den Kommentar des Bartolus dazu. Die «remissio» wird als «donatio» und «alienatio» begriffen; sie ist nicht mero iure, sondern pro interesse publico gültig und bedarf eines offenkundigen wahren und nicht falschen Grundes (causa), den der Gutachter anhand des Urkundenkontextes für nicht gegeben erachtet. Doch selbst wenn ein solcher legitimer und wahrer Grund gegeben wäre, so reichte dieser für die Gültigkeit im Falle einer «alienatio rerum civitatis» nicht aus, denn darüber hinaus bedarf es bestimmter Formerfordernisse (solempnitates), die hier nicht erfüllt sind. D. 50. 9, 4: Ambitiosa decreta decurionum rescindi debent, sive aliquem debitorem dimiserint sive largiti sunt. Proinde, ut solent, sive decreverint de publico alicuius vel praedia vel aedes vel certam quantitatem praestari, nihil valebit huiusmodi decretum. Zur lex ambitiosa im Zusammenhang mit der städtischen Gesetzgebungsbefugnis v. Isenmann, Gesetzgebung und Gesetzgebungsrecht (nt. 153), p. 174, nt. 330; p. 175, nt. 332; p. 181, nt. 346. Das Rechtsgutachten wird mit seinen Allegationen an anderer Stelle ausführlicher dargestellt. Dr. Leonardus de Baziol ist nicht aufgeführt bei A. Belloni, Professori giuristi a Padova nel secolo xv. Profili bio-bibliografici e cattedre, Frankfurt a. M. 1986 (Ius Commune, 28).

271 Cf. oben nt. 268.

272 Kohler und Liesegang, Das Römische Recht am Niederrhein I (nt. 53), Gutachten vi (1456-1457), Historische Einleitung (a), p. 74-82.

273 Rechtsgutachten vi (c); ibid., p. 83-101. Es trägt die Rubrik: Argumen tum. An in causis, ubi agunt cives contra civitatem, scabini sint judices competentes.

274 Ad hoc videtur bonus textus cum glossa in l. 1 C. de officio ejus qui vicem alterius gerit [iudicis obtinet] [C. 1, 50, 1], ubi clare inquit textus cum glossa, quod, cum agitur super jure concernente utilitatem reipublicae, tunc praeses provinciae vel suus vicarius potest desuper indubie cognoscere et diffinire; isti ergo scabini quoad officium cognitionis causarum tam civilium quam criminalium (quod) consueverunt vicem principis in illo oppido sustinere et super illis ex antiqua consuetudine cognoscere: ergo ipsi super jure tali possunt cognoscere et diffinire. Die Glosse bemerkt zu C. 1, 50, 1, daß dies auch von den magistratus ordinarii gelte. ibid., p. 84 s.

275 Als Belegstellen werden D. 1, 8, 6, 1; D. 2, 4, 10, 4; D. 3, 4, 7, 1 und D. 49, 4, 1, 11 allgiert. Ibid., p. 85.

276 Ibid., p. 85-88.

277 Ibid., p. 87 s.

278 Cum ergo hic agitur non de jure concernente bursam scabinorum, sed totam communitatem, nec ipsi constituerunt ad causam, nisi sub titulo totius consulatus et communitatis, immo ipsi non dederunt nec vellent dare consilium ad formandam petitionem nec nominato constituere actorem, videtur clare, quod possint super hujusmodi causa cognoscere et diffinire. Ibid., p. 86.

279 [...] sic illa consuetudo etiam videtur tollere omnem suspicionem et dare jurisdictionem, quia illa attenditur tam in cognitionibus causarum, quam approbationibus, quam recusationibus, ut notatur per Hostiensem in c. licet ex suscepto 10 x de foro competenti II, 2], juncto c. cum contingat de foro conpetenti [c. 13 x II, 2], et glossam, in qua: «consuetudo dat iurisdictionem» inter suos. Ibid., 89 s. Nam ex quo de consuetudine, ut praesupponitur, iidem assumentur ex consensu principis et populi ad utrumque officium et consulatus et scabinatus et jurant in effectu utrumque officium sustinere legaliter [...]. Ibid., p. 91.

280 Praeterea ex quo juratur facere justiciam etc., ut praemittitur, in effectu non est praesumendum, quod propter modicam utilitatem communitatis vellent dejerare, quod communiter solet non curari et negligi, quod est communitatis, text. in l. 2 C. quando et quibus quarta pars debetur [C. 10, 35, 2, 1]. Nec obstat praemissis, si dicatur, quod illi fuerint in dictis consiliis et tractatibus super ista materia ex parte dictae communitatis, quod hoc non fuerint in commodum suum, ut praemittitur, sed ex necessitate alterius officii, scilicet consulatus, ratione cujus etaim fuerunt ad hoc astricti ad consulendum pro bono communi, et si potuissent rationabiliter partem adversam informare. Ibid., p. 90. [...] praesumitur pro istis, quae fecerunt extrajudicialiter ut consules, quod in hoc se habuerunt legaliter, et etaim, quod postea ut scabini se iterum habebunt, et sic propter tale duplex officium non debent haberi suspecti aut partiales, et maxime propter vinculum juramenti non praesumitur contra eoa, quod velint esse suae salutis immemores, l. fin. C. ad l. Juliam repetundarum [C. 9, 27, 6], nisi aliae causae suspicionis allegarentur. Ibid., p. 92 s.

281 Ergo videtur, cum non sit aliud ibi judicium, coram quo tales causae terminentur, quod istorum scabinorum fides adeo videtur ex tali consuetudine, qua ad utrumque officium assumuntur, explorata et approbata, quod non sint suspecti ex hoc repellendi, si in aliqua causa super jure communitatis consuluerunt ut consules ad bonum communitatis extrajudicialiter. Quando tamen postea in eadem causa possunt cognoscere ut scabini, si causa coram ipsis ventiletur judicialiter, (quia) praesumitur pro ipsis, sic assumpti[s] ad utrumque, quod legaliter se in utroque officio praestitum, sicut praesumitur pro quolibet jurato in suo officio vel existente in dignitate, quod legaliter se habebit – mit zahlreichen Allegationen. Ibid., p. 91 s.

282 Siehe dazu am Beispiel der venezianischen Verfassung Montesquieu, De l’Esprit des Lois, l. III, chap. 3; Edition Gonzague Truc, Bd. 1, Paris, 1961, p. 24.

283 Stein, Akten I (nt. 63), p. 81, nr. 28, I (1372); p. 117 s., nr. 38, Art. 1 (1383). Zum Folgenden cf. Heppekausen, Die Kölner Statuten von 1437 (nt. 78), p. 105 s.

284 Stein, Akten I (nt. 63), p. 148, 166, nr. 49, Art. 5.

285 Stein, Akten I (nt. 63), p. 166, 178, 184.

286 Zum Hohen Gericht v. Strauch, Das Hohe Weltliche Gericht zu Köln (nt. 78), p. 743-831. Zur statutarischen Regelung von Gerichtsverfassung und Verfahren des Hohen Gerichts v. Heppekausen, Die Kölner Statuten von 1437 (nt. 78), p. 28-38, 73-104. Zum Streit um die Anwendung von Statutarrecht des Rates am Ulmer Stadtgericht v. Isenmann, Gesetzgebung und Gesetzgebungsrecht (nt. 153), p. 244-252.

287 Praeterea et quod ad utrumque officium praetactum sic assumitur, duplicia jura in persona eorum concurrunt, et quando illa duplicia concurrunt in persona unius, proinde est, ac si in personis plurium; ut probatur in l. tutorum ff. de his quae ut indignis [D. 34, 9, 22] et l. post legatum § advocatum praecitatis [D. 34, 9, 5, 13], l. cum quaedam C. de administratione tutorum [C. 5, 37, 26]. Verum cum duplicia officia isti habent, etiam duplicia jura, et sic primo potuerunt in hac causa consulere pro bono communitatis ut consules et maxime(que) hoc fecerunt ex necessitate officii et obligationis juramenti, qua illi fuerunt astricti. Ergo non debent postea repelli ab officio judicandi vel cognoscendi in eadem causa, ex quo ambo officia habent, sicut l. tutorem [D. 34, 9, 22]: licet tutor ex officio suo, quo pupillo obligatus est, impugnaverit testamentum, tamen postea ex alio jure non prohibetur ex persona sua petere ex testamento. Facit ad hoc optime, quod notatur in c. olim, de sententia et re judicata [c. 12 x II, 27] per Innocentium et alios, ut, si homo plurium personarum vices gerit, etiam debet habere plures voces, et si quodlibet jus producit, jus vocatur; et hoc nedum ibi Johannes Andreae; facit ad hoc optime si consul ff. de adoptionibus [D. 1, 7, 3], c. ex litteris, de probationibus [c. 3 x II, 19] et l. generaliter ff. de fidejussoribus [D. 46, 1, 5]; et pro plures qualitates concurrunt in persona unius, etiam debet habere plures voces et loco plurium censeri [c. 18 x I, 6; c. 16 und c. 18 x III, 26; D. 45, 3, 4; D. 33, 8, 22, 1]». Kohler und Liesegang, Das Römische Recht am Niederrhein I (nt. 53), p. 93 s.

288 Sicut igitur, licet consuluerunt ut consules, non tamen prohibentur postea habere vocem in hac causa ut scabini, et ad hoc facit bene, quod notat Bartolus in l. tutorem [D. 34, 9, 22], quod utrumque facit ex necessitate officii, utroque jure utriusque officii fruitur, ut ibi notatur; facit § advocatum [D. 34, 9, 22, 1]. Item ex quo ambo officia debent habere, etiam jura utriusque possunt exercere [D. 42, 1, 57; c. 5 x de officio delegati; D. 3, 3, 56; D. 3, 3, 62]. Ibid., p. 94 s.

289 U. Wolter, Ius canonicum in iure civili, Köln, 1975 (Forschungen zur neueren Privatrechtsgeschichte, 23); Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts (nt. 19), p. 102-115; G. Dolezalek, Art. «Jus utrumque», in HRG, Bd. 2, Berlin, 1978, col. 502-504; Sellert, Zur Rezeption des römischen und kanonischen Rechts (nt. 19), p. 119-122.

290 Isenmann, Gesetzgebung und Gesetzgebungsrecht (nt. 153), p. 197-203.

291 Der Verfasser des Kölner Gutachtens beruft sich auf den Dekretalenappa rat des Hostiensis zu c. 12 x de iudiciis II, 1, wo es heißt: papa potest esse judex in causa sua, sicut imperator in causa fiscali [...] sicut etiam praelatus potest esse testis in causa ecclesiae suae [...] et etiam judex. [...] nec ipse nec alius praelatus do-minus est, immo bona ecclesiae communia sunt [...]. Et haec est ratio naturalis, quare praelatus in causa ecclesiae potest esse et judex et testis, sicut et unus de collegio in causa collegii. Kohler und Liesegang, Das Römische Recht am Niederrhein I (nt. 53), p. 88 mit nt. 3. Zur Zeugnisfähigkeit wird auch Panormitanus zitiert mit Hinweis auf die weltlichen Korporationen. Ibid., p. 88.

292 H. Coing konstatiert hinsichtlich eines Erbstreits vor dem Frankfurter Schöffengericht im Jahre 1482, daß die Anführung der gemeinen Rechte durch einen Schöffen «beinah nur rhetorischer Schmuck» ist und der Schöffe sich gleichzeitig auf die nach römischem Recht unzulässige Unwiderruflichkeit des gemeinsamen Testaments und auf das römische Recht berief. Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 90, nr. 5.

293 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 15 (mit Bezug auf zwei Rechtsgutachten für den Braunschweiger Rat vom Jahre 1419). Eine Sonderstellung nimmt Nikolaus Wurm († nach 1401) ein, der in Bologna bei Johannes de Lignano studiert hatte und im ausgehenden 14. Jahrhundert versuchte, das heimische sächsische und magdeburgische Recht in Verbindung mit den gelehrten Rechten darzustellen. Dabei ging er von der Vorstellung aus, daß das sächsische Recht auf einem kaiserlichen Privileg beruhe, also in Übereinstimmung mit den gelehrten Rechten und nach diesen auszulegen und zu ergänzen sei. Coing, Römisches Recht in Deutschland (nt. 19), p. 183 s.; H.-J. Leuchte, Das Liegnitzer Stadtrechtsbuch des Nikolaus Wurm. Hintergrund, Überlieferung und Edition eines schlesischen Rechtsdenkmals, Sigmaringen, 1990 (Quellen und Darstellungen zur schlesischen Geschichte, 25); Isenmann, Gesetzgebung und Gesetzgebungsrecht (nt. 153), p. 42-52.

294 Merkel, Der Kampf des Fremdrechtes (nt. 13), p. 15-17 (1447 in den Schriftsätzen der Parteien in einem Vormundschaftsstreit).

295 Ibid., p. 19-24 (mit Entscheidungen der Stadträte Braunschweigs, Hannovers und Lüneburgs im 15. Jahrhundert in erbrechtlichen Streitfällen gegen die gelehrten Rechte).

296 Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 86 s. Auf Grund seiner Quellen handelt Coing vom Prozeß- und Privatrecht, nicht jedoch vom Eindringen römisch-kanonischen Rechts in das Verfassungsdenken und in die rechtliche Gestaltung von Außenbeziehungen, worüber die Rechtsgutachten für den Nürnberger Rat als Stadtregierung Auskunft geben, obwohl die Frankfurter Stadtadvokaten zuerst in diesem Bereicht tätig waren, ehe sie in der städtischen Rechtspflege eine Rolle spielten. Zum wissenschaftlichen Begriff der Rezeption und ihren chronologischen Varianten einer Frührezeption, einer Haupt-, Volloder Totalrezeption im 15. Jahrhundert und einer Nachrezeption im 19. Jahrhundert v. zuletzt Sellert, Zur Rezeption des römischen und kanonischen Rechts (nt. 19), p. 116-119.

297 Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 103.

298 Ibid., p. 98 s. Darunter befand sich auch der Frankfurter Stadtadvocat Dr. Schönwetter.

299 Ibid., p. 119 s.

300 Ibid., p. 90-102. Zu einem Einzelfall v. M. Matthäus, Das Frankfurter Patriziat und die Rezeption des römischen Rechts. Rechtsstreitigkeiten um den Saalhof im Spätmittelalter, in Archiv für Frankfurts Geschichte und Kunst, 66, 2000, p. 248-296.

301 Siehe oben, p. 271 s.

302 Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 103.

303 Ibid., p. 104, 105-118.

304 Waldmann, Die Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479 (nt. 180), passim. Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 147-149. Die Regelung des Verfahrens folgte im einzelnen den Formen des kanonischen Prozesses, die sich schon früher durchgesetzt hatten, und wurde nunmehr – mit Schwerpunkten auf dem Versäumnis-, Vollstreckungs- und Arrestverfahren – systematisch in gemeinrechtlichem Sinne umgestaltet; außerdem erfolgte eine entsprechende Anpassung der Gerichtsverfassung. Der Nürnberger prozeß- und privatrechtlichen Nürnberger Reformation von 1497 war 1469 eine reine Gerichtsreformation vorausgegangen, die im übrigen auch aus den Stadtrechnungen hervorgeht. Der Nürnberger Stadtjurist Dr. Seyfrid Plaghal erhielt 1469 vom Rat neben seiner Besoldung eine «Verehrung» von 50 Gulden, dem Viertel seines Jahressolds, auf Geheiß der Älteren Herren, des Geheimen Rates, für seine Vertragsverlängerung, auch der ratslagung der reformacion des gerichts vnd auch an-der sachen halb. StA Nürnberg, Rep. 54, Stadtrechnungen, nr. 15, fol. 105 v. Im Jahre 1471 war der städtische Syndikus Johann Sperber in Bamberg eins armen manns [Hintersassen] halb wider die reformacion furgenommen. Stadtrechnungen, nr. 17, fol. 118.

305 Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 149-151. Coing stellt den von den Juristen am Stadtgericht bewirkten Vorgang der Rezeption des Privatrechts folgendermaßen dar: «Das gemeine Recht wächst in das heimische hinein und über es hinaus. Soweit seine Rechtsformen den römischen ähneln, werden sie umgedeutet. Soweit sie fremd sind, ohne in Widerspruch zur romanistischen Rechtslehre zu stehen, bleiben sie unbeeinflußt bestehen. Soweit sie widersprechen, werden sie als Statutarrecht erhalten, aber isoliert und einschränkend ausgelegt. Zugleich dringt das Recht des Corpus Iuris überall da ein, und zwar ohne Rücksicht auf seine Verträglichkeit mit dem heimischen Recht, wo das deutsche Recht, vom Standpunkt des umfassenderen römischen Rechts aus gesehen, Lücken oder rechtsfreie Räume aufweist. Damit geht das heimische Recht als Einheit verloren. Das rechtliche Denken folgt nicht mehr ihm, sondern dem Corpus Iuris und seinen italienischen Commentatoren. In diesen Rahmen werden die Reste des heimischen Rechts, so wie sie der Romanist verstehen kann, eingefügt» ibid., p. 147.

306 Isenmann, Gesetzgebung und Gesetzgebungsrecht (nt. 153), p. 252-257.

307 Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 123-196.

308 Rechtsgutachten des Dr. Seyfrid Plaghal, ca. 1468/69; Isenmann, Reichsstadt und Reich (nt. 265), Anhang, nr. 3 e, p. 207 s.

309 Isenmann, Recht, Verfassung und Politik (nt. 146), p. 126 f. Die gutachtliche Notiz zur zeitlichen Dauer des Geleits bezieht sich allerdings ausweislich der Allegationen nicht auf das Geleitsrecht als Regal, sondern auf das Geleit in strafrechtlichen und schuldrechtlichen Sachen.

310 Rechtsgutachten des Dr. iur. utr. Conrad Schütz von 1477; Isenmann, Reichsstadt und Reich (nt. 265), Anhang, nr. 4, p. 207-212.

311 Isenmann, Widerstandsrecht und Verfassung (nt. 257), p. 49-69.

312 Isenmann, Reichsstadt und Reich (nt. 265), p. 141-189.

313 Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 172 s.

314 E. Isenmann, Aufgaben und Leistungen gelehrter Juristen im spätmittelalterlichen Deutschland, in Orbis Iuris Romani, 10, 2005, p. 41-65.

315 Coing nimmt an, daß sich der Vorgang der Rezeption römischen Rechts gipfelnd zunächst in der Stadtrechtsreformation von 1502 in einem Zeitraum von etwa dreißig Jahren abspielte, daß die Rezeption in Nürnberg etwa zwanzig Jahre früher als in Frankfurt erfolgte, in Städten sächsischen Rechts wie Braunschweig etwa vierzig Jahre, in Bremen und Lübeck etwa fünfzig bis sechzig Jahre später als Frankfurt. Dies sind freilich zur Groborientierung nützliche zeitliche Größenordnungen, die aber auf vielen Unbekannten beruhen und stark von juristischrechtshistorischen Bewertungen abhängen. Coing, Die Rezeption des römischen Rechts (nt. 25), p. 180. Eingehend zur gerichtlichen Tätigkeit der Juristen jetzt E. Isenmann, Gelehrte Juristen und das Prozeßgeschehen in Deutschland im 15. Jahrhundert, in F.-J. Arlinghaus, I. Baumgärtner, S. Lepsius, Th. Wetzstein (Hg.), Praxis der Gerichtsbarkeit in europäischen Städten des Spätmittelalters, Frankfurt am Main, 2006 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main, 23), p. 305-417.

316 E. Isenmann, Zur Modernität der kommunalen Welt des Mittelalters, in Geschichte in Köln, 52, 2005, p. 93-105.

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