Brief und Ideologie
Betrachtungen zum Schriftverkehr Papst Gregors VII. mit den Herrschern der Hispania
p. 75-89
Plan détaillé
Texte intégral
1Die Beziehungen Papst Gregors VII. zu den Herrschern der Hispania, den Großen ihrer Reiche und dem die Reconquista mittragenden einheimischen oder zugewanderten Klerus haben bereits wiederholt das Interesse der historischen Forschung geweckt. Neben den übergreifenden Darstellungen zum gregorianischen Pontifikat und seinen zahlreichen kirchenpolitischen Standpunkten, seinen Reformbestrebungen und der Übertragung seiner Ordnungsvorstellungen auf die Iberische Halbinsel finden1 sich auch speziellere Studien zu einzelnen Aspekten der Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Herrschern und des Eingreifens des Papstes in die inneren Strukturen der in einem permanenten Aufbau befindlichen hispanischen Kirche. Hervorgehoben seien in diesem Zusammenhang, zweifellos nur in grob vereinfachender, unvollständiger Auswahl, die Studien von Rudolf Schieffer und Wilfried Hartmann über das Verhältnis Gregors VII. zu den europäischen Königen im Vergleich zu ihren spanischen Amtsbrüdern2, von Ángel Gordo Molina zu den Konstellationen zwischen Papsttum, Monarchie und Kirchenreform anhand der Beziehungen zwischen Gregor VII. und Alfons VI. von León-Kastilien3, von Carl Erdmann und Antonio García y García zur Übertragung der Vorstellung von der «militia sancti Petri» auf die iberischen Gefilde4, von José María Soto Rábanos zur Einführung der römischen Liturgie in den hispanischen Reichen5 sowie von Juan Pablo Rubio Sadia zu den liturgischen Grundlagen6, von Bernardino Llorca zu den Rechtsansprüchen des Heiligen Stuhls über Spanien7 sowie vor allem in jüngerer Zeit von Thomas Deswarte mit seinem umfassenden Werk über Une Chrétienté romaine sans pape. L’Espagne et Rome (586-1085), der im dritten Teil Gregor VII. und seiner Vorstellungswelt breite Aufmerksamkeit zollt8, und von Andreas Holndonner zu den Voraussetzungen und unmittelbaren Folgen der Wiedererrichtung der Metropole Toledo9. Zu solchen Ausführungen sind immer wieder aufs Neue Überlegungen über vermeintlich übergreifende Machtansprüche des Papstes hinzugetreten, vielleicht im Sinne einer Hierokratie als «Herrschaft der Priester auch über den weltlichen Bereich», die als eigentlicher Kern der sog. Papstrevolution zu verstehen sei10, so daß sich ein zusammenfassender Blick auf seine einschlägigen Briefe zumindest in Auswahl lohnt, wenn man sich auch immer wieder ihrer inneren Widersprüchlichkeit und einer möglichen Fremdbestimmung, gerade was die Kohärenz seiner Vorstellungswelt angeht, bewußt bleiben muß11. Entsprechende Annahmen über päpstliche Machtforderungen finden ihre Stütze im umfangreichen Briefwerk Gregors VII., das als eines seiner Hauptinstrumente zur Bekämpfung, ja «Verteufelung» seiner devianten und andersgläubigen Gegner anzusprechen ist12 und das durch sein als Unikat überliefertes berühmtes und nach allen möglichen Gesichtspunkten analysiertes Register dokumentiert wird, obwohl sein Auswahlcharakter und damit auch sein Entstehungs- bzw. Verwendungszweck, letztlich seine uneingeschränkte Verwertbarkeit nach wie vor umstritten sind13. Dieses Briefcorpus wurde erweitert durch jene von Philipp Jaffé zuerst als «Epistolae collectae» publizierten, dann in der Folge vermehrten Extravaganten, die schließlich wieder von Herbert E. J. Cowdrey, wenn auch unzureichend, als «Epistolae vagantes» ediert wurden und außerhalb des Registers original oder kopial erhalten geblieben waren14. Zu diesen sind noch spätere Exzerpte in zahlreichen Rechtssammlungen mit enormer Fernwirkung hinzuzufügen15. Realistische Schätzungen anhand einer quantifizierenden Sichtung der Überlieferungslage, wie sie Alexander Murray und, diesen stark korrigierend, Hartmut Hoffmann anstellten, gehen allerdings von mindestens 900-1 000 weiteren Briefen des Papstes außerhalb seines Registers aus und gelangen zu einer Gesamtzahl von rund 1 50016, wobei die Menge der je nach Pontifikatsjahren beträchtlich schwankenden Deperdita sowie der fehlenden Registereinträge eine unwägbare Unbekannte ausmacht, die einer sichereren Schätzung im Wege steht.
2Bezeichnenderweise bezog Gregor VII. nur eine Woche nach seiner tumultuarischen Wahl am 22. April 107317 durch ein Schreiben vom 30. April, das seinerzeit der Aufmerksamkeit von Kehr und späterer Interpreten bis hin zu jüngst Deswarte nicht entgangen ist, schon Stellung zur weiteren Ausrichtung der Reconquista und zu seiner Sichtweise des rechtlichen Status der hispanischen Reiche, was ohne Zweifel die Bedeutung dieses kirchenpolitischen Schauplatzes für ihn unterstreicht18. Aus der päpstlichen Perspektive, gestützt auf die apostolische Autorität, ermahnte er noch als «erwählter römischer Bischof» jene französischen Ritter, die einen Eroberungszug nach Spanien unternehmen wollten, unter Bezugnahme auf einen bereits abgeschlossenen Vertrag mit dem normannischen Grafen Eblo de Roucy zu respektieren, daß das regnum Hyspanię «seit alters her eigenen Rechts des heiligen Petrus gewesen und bisher […] entsprechend der Rechtswahrung nicht aufgegeben worden sei»; es gehöre ungeachtet der maurischen Besetzung keinem Sterblichen, sondern allein dem Heiligen Stuhl «in gleicher Weise», und Kirchenbesitz dürfe «ohne rechtmäßiges Zugeständnis» unter keinen Umständen entfremdet werden19. Eine solche concessio, in diese «zum Besitz des heiligen Petrus gehörige» Terra einzufallen, sie mit Hilfe anderer den Händen der Heiden zu entreissen und im Namen des heiligen Petrus in Besitz zu nehmen, habe jedoch einzig Graf Eblo de Roucy durch ein mit ihm geschlossenes Pactum erhalten20. Alle anderen, die eine Inbesitznahme im Rahmen entsprechender Unternehmungen anstrebten, hätten die Bedingungen des Pactum zu achten und für die eventuellen Ergebnisse ihrer Eroberungszüge die Besitzrechte des heiligen Petrus selbst für die längst eingenommenen Gebiete einzuräumen21. Zur Überwachung dieser Bedingungen sollte die mit einem gleichzeitigen Schreiben eingeforderte Unterstützung einer Legation des erprobten Kardinalpresbyters Hugo Candidus dienen, der gemäß Bonizo von Sutri bei seiner Wahl eine entscheidende Rolle gespielt hatte und deshalb zumindest zu diesem Zeitpunkt als einer seiner engeren Vertrauten einzuschätzen ist22. Zugunsten seines Auftrags sollten die in Frankreich befindlichen Legaten, Kardinalbischof Gerald von Ostia und der Subdiakon Raimbald, denen zugleich der Tod Alexanders II. bestätigt wurde, ihren Einfluß geltend machen, um Abt Hugo von Cluny und seine Kongregation für die Ziele des päpstlichen Sendboten zu gewinnen23. Vermutlicher Anlaß für diesen Appell können sowohl die gestörten Beziehungen der Cluniazenser zum Kardinalpresbyter gewesen sein, dem sie gerade noch auf der römischen Fastensynode von 1073 die Anwendung simonistischer Praktiken bei seinen vorherigen Legationen vorgeworfen hatten24, als auch die Beteiligung burgundischer Adliger an den Kriegszügen auf die Iberische Halbinsel. Auf jeden Fall überrascht die prompte Stellungnahme des noch um die Festigung seiner Position in Rom ringenden Papstes zu den hispanischen Angelegenheiten und gibt einen klaren Hinweis darauf, wie sehr die Iberische Halbinsel als Feld macht- und kirchenpolitischen Ringens, aber auch die ungeklärte, in seinen eigenen Augen allerdings eindeutige Rechtslage sein Denken und sein Handeln schon zu diesem frühen Zeitpunkt bestimmten25. Auf welche konkreten Rechtstitel sich der Papst beim petrinischen Besitzanspruch auf die Hispania berief, worauf das von alters her bestehende ius proprium («Eigenrecht») beruhte, wird nicht klar ausgeführt, doch sollte Gregor VII. wiederholt auf seine Forderung zurückkommen, sie immer mit der Rückeroberung der Iberischen Halbinsel verbinden und sie zudem mit alten Konstitutionen (ex antiquis constitutionibus) begründen, was an die Pseudoisidorischen Dekretalen oder konkreter die Konstantinische Schenkung denken läßt, ohne daß eine letzte Festlegung möglich wäre.
3Eine weitere Problematik, die eng mit dem Fortschritt der Reconquista zusammenhing und die bereits durch seinen Vorgänger Alexander II. aufgegriffen worden war, sollte Gregor VII. ebenfalls bald nach seinem Pontifikatsantritt verstärkt verfolgen: die Einführung und Durchsetzung des römischen Ritus in den spanischen Reichen26. Mit der Rückeroberung und dem sukzessiven Anschluß der christlichen Reiche des Nordens an das Papsttum war die römische Gottesdienstordnung, wie sie im fränkisch-karolingischen Reich seit den Zeiten Karls des Großen und Ludwigs des Frommen befolgt wurde, zunehmend in Konkurrenz getreten zum ursprünglich auf der Iberischen Halbinsel verwurzelten mozarabisch-westgotischen Ritus, dessen Ausprägung auf die spirituellen Grundlagen des alten Westgotenreiches zurückging und der, anders als der fränkisch-römische Ordo, keine direkte Ausrichtung auf die römische Kirche oder Unterordnung unter den päpstlichen Primat kannte27. Eine Angliederung der nun wieder zu errichtenden hispanischen Kirche und ihrer auf die spätantiken, westgotischen Verhältnisse zurückgeführten Strukturen an die römische Kurie mit ihrer in Entstehung begriffenen übergeordneten Verwaltung einschließlich der Anerkennung der herausragenden geistlichen, aber auch zunehmend machterfüllten Stellung des Papsttums sowie des aus dem römischen Recht entwickelten abendländischen Kirchenrechts erforderte folglich die Durchsetzung der liturgischen Voraussetzungen. Denn die Befolgung der römischen Liturgie bestimmte im Zuge der kontinuierlichen Landnahme nicht zuletzt durch die tägliche Einübung die Verbreitung der neuen Auffassungen im Sinne eines hierokratischen Papsttums, das gerade dabei war, seine primatiale Stellung unter Beachtung rechtlicher Normen, wie im Dictatus Papae dargelegt, und unter gezielter Steigerung der Petrusmystik, der auf Stellvertretung ausgerichteten mystischen Identifikation des Papstes mit Petrus, endgültig zu festigen28, ohne allerdings die paulinischen Vorstellungen zu vernachlässigen29. Diese neue Schwerpunktsetzung legte zudem die Grundlagen für die Verwurzelung der Kirchenreform sowie der mit ihr verbundenen Umgestaltung herrschaftlichen Handelns und herrschaftlicher Verhältnisse, insbesondere zugunsten der unmittelbaren Eingriffsmöglichkeiten des Papsttums. Da die neue Sicht der Kirche und die neue Auffassung von der Geltung der päpstlichen Stellung spätestens seit dem Pontifikat Leos IX. ihren Durchbruch erlebt hatte und nicht zuletzt durch die immense Aufwertung, ja Vollendung und spirituelle Verdichtung der priesterlichen Stellung immer weiter vorangetrieben wurde30, mußte die Vereinheitlichung der Gottesdienstordnung und der Sakramentenlehre im Sinne römisch-kurialer Vorgaben zwangsläufig komplementär geschehen. In den spanischen Reichen sowie den rückeroberten Regionen bildeten die Kirchen und andere, noch weiter bestehende Institutionen, die durch das Fortleben des mozarabisch-westgotischen Ritus geprägt waren, zweifellos das Haupthindernis für eine Vereinheitlichung der hispanischen Sakrallandschaft, nicht zum geringsten, da sie häufig von der einheimischen Adelsschicht getragen wurde und diese gerade dort ihre Machtschwerpunkte finden konnte, die ihr selbst gegenüber dem Königtum in Verbindung mit den Errungenschaften der Reconquista eine weitgehend autonome Stellung sicherte. Es kann nicht verwundern, daß die Königsgewalt angesichts dieser Konstellationen und der Gleichgerichtetheit der Interessen das Bündnis mit Cluny und dem Reformpapsttum suchte, so daß schon Alexander II. Hugo Candidus mit drei spanischen Legationen mit den Wirkungsfeldern Navarra, Aragón und Kastilien-León betraut hatte, die mit nur wenig Erfolg die Übertragung des römischen Ritus zum Ziel gehabt hatten31, obwohl seit den 30er Jahren bereits Kleriker und Mönche aus Katalonien in der Diözese Palencia für die Verbreitung fränkisch-römischer Liturgieformen nach dem Vorbild der Narbonensis (Kirchenprovinz Narbonne) gesorgt hatten32.
4Gregor VII. verfolgte konsequenterweise —und aus rechtlich logischen Gründen— diese Linie weiter, ja in seiner oben erwähnten ersten Beauftragung des Hugo Candidus verfügte er, der Abt von Cluny solle ihn bei der Betreuung des geplanten Eroberungszuges beraten, geeignete Personen auszuwählen, «die die Fähigkeit haben, sowohl den Irrglauben der Christen, die dort anzutreffen sind, in geistlichen Dingen zu korrigieren sowie bei den Untersuchungen der Vorgaben des heiligen Petrus gemäß dem Wortlaut der Übereinkunft vorzugehen, wenn die Angelegenheit gut voranschreiten sollte33», aus dem inneren Zusammenhang eine deutliche Aufforderung, in der Folge alle der römischen Kirche fremden geistlichen Gebräuche auszumerzen, die nur deshalb ins Leere lief, weil dem projektierten Unternehmen des Eblo de Roucy entweder ein militärischer Mißerfolg beschieden war oder weil die Herrscher der spanischen Reiche —sollten sie aufgrund des petrinischen Besitzanspruchs von der weiteren Reconquista ferngehalten werden— keine nicht mit ihnen abgestimmten Eingriffe in ihre Rechtssphäre duldeten? Diese Vorgaben erwecken den Anschein, als ob das Papsttum, in Anbetracht der schnellen Beauftragung des Legaten, einen Reconquistavertrag mit einem grenzfernen Eroberer geschlossen hätte, ohne im Vorfeld die notwendigen Voraussetzungen in Innerspanien zu klären34. Trotz dieses anfänglichen Mißlingens sollte Gregor VII. in ähnlicher Weise, wie bei seinem Ringen mit dem salischen Königtum, seine eigentliche Zielsetzung weiterhin hartnäckig verfolgen und nun die wesentlichen Grundlagen seiner ideologischen Position zu legen versuchen —Deswarte spricht von «l’autoritarisme liturgique de Grégoire VII35», was sich in seinen zukünftigen Schreiben niederschlagen sollte. So schärfte der Papst nur ein Jahr nach dem wenig ergiebigen Legationsauftrag für Hugo Candidus Mitte März 1074 seine Auffassung bezüglich der römischen Gottesdienstordnung gegenüber den spanischen Königen erneut ein, indem er die Absicht Sanchos II. von Aragón guthieß, in seinem Herrschaftsgebiet das Romani ordinis officium («Gottesdienstordnung der römischen Kirche») zu verwirklichen, erkannte ihn als Sohn der römischen Kirche an und verwies auf die seit jeher zwischen den spanischen Königen und römischen Päpsten existierenden concordia («Übereinstimmung») und amicitia («Freundschaft»)36. Zugleich stellte er gegenüber Alfons VI. von Kastilien-León und Sancho IV. von Navarra in gleichlautend ausgefertigten Schreiben die Forderungen, die römische Kirche als Mutterkirche anzuerkennen und das Zeremoniell der römischen Kirche und ihre Gottesdienstauffassung zu übernehmen, nicht die der Toledaner oder irgendeiner anderen, was sich auf die mozarabisch-westgotische Kirchenordnung bezog, die auf priscillianische und arianische Einflüsse, also gemäß der römischen Orthodoxie fraglos häretische Grundlagen, zurückgeführt wurde. Keineswegs sollte hingegen auf jene Ordnung verzichtet werden, die von Petrus und Paulus auf dem festen Felsen durch Christus gegründet und durch sein Blut geheiligt worden sei37 —Forderungen, die überflüssig gewesen wären, sollte die Übernahme der römischen Ordnung bereits reichsweit und unverbrüchlich geschehen sein. Nur so ist zu erklären, daß diesen Forderungen ein ausführlicher Vorspann vorausgeschickt wurde, der auf die legendenhaften Darstellungen der vermeintlichen frühen Christianisierung der Hispania verweist, auf die folgende Übereinstimmung mit der Stadt Rom… bezüglich Religion und Gottesdienstordnung, die Zerstörung dieser Eintracht durch die genannten Häresien und die Entfernung von der römischen Kirchenordnung durch den Einfall der Goten und in späterer Zeit der Sarazenen38. In einem Nachspann wiederum wird verwiesen auf die Wirksamkeit der frühen Päpste, insbesondere Innocenz‘ I., das divinum officium (Gottesdienstordnung) innerhalb der Kirchenordnung von Rom aus, und das heißt durch Petrus wiederherzustellen, sowie entsprechende Konzilsentscheidungen bis hin zu jener römischen Fastensynode von März 1074, auf der sich einige kastilische und navarresische Bischöfe der römischen Kirchenordnung verschrieben haben sollen39. In dieser Hinsicht versuchte Gregor VII. offenbar, das Belohnungsprinzip einzusetzen, als er den von den päpstlichen Legaten als simonistisch abgesetzten und exkommunizierten Bischof Munio von Valpuesta(-Oca) wieder in seine Funktionen einsetzte, nachdem dieser sich in Rom unterworfen und gelobt hatte, fortan den römischen Ritus wie jene Bischöfe zu befolgen, die sich auf der Fastensynode eingefunden hatten40. Die praktische Umsetzung sollte dann aber eher zum Scheitern verurteilt sein, da sich die inzwischen verfestigten Verhältnisse selbst mit Hilfe der päpstlichen Autorität nicht mehr umgestalten ließen und der Bischofsstuhl von Oca, zwischenzeitlich nach Burgos verlegt, sich schon längst bei Simeon II. in festen Händen befand und an einen weiteren, unabhängigen Sitz nicht zu denken war, so daß Munio letztlich doch leer ausging und resignieren mußte41.
5Es scheint allerdings, als hätten diese Aufforderungen, den römischen Ritus zu befolgen, trotz der Einschaltung der Königsgewalt in Gestalt Alfons‘ VI. keinen nachhaltigen oder nur wenig unmittelbaren Nutzen erzielt, denn wie wäre sonst jener, von Caspar als «Pastoralschreiben» gekennzeichnete Antwortbrief von Mai 1076 zu erklären, an dessen Ende der Papst Bischof Simeon II. von Burgos als Hyspanorum episcopus und als einer der Hauptpropagatoren zur Durchsetzung der römischen Ordnung unverblümt auffordert, Sorge zu tragen —«daß die römische Kirchenordnung in ganz Hispanien und Galicien sowie überall dort, wo Du es bewirken kannst, in allen Dingen richtiger eingehalten wird42». Eindeutig verbunden steht diese Aufforderung mit der Aussage, daß gewisse filii mortis («Söhne des Todes») behaupten, von ihm, Gregor VII., in dieser Angelegenheit Schreiben empfangen zu haben, daß diese jedoch insgesamt Fälschungen wären: falsum esse. In jenem längeren, von Caspar als «pastoral» angesehenen Teil des Briefes, der jedoch eigentlich die Schlußpassage begründen soll, ist nicht nur die Rede von der unverbrüchlichen, in Petrus gegründeten Glaubensfestigkeit des Apostolischen Stuhles, sondern auch von der kirchlichen Einheit, die nicht gespaltet werden dürfe, ansonstem würde sie nicht als Mutter sondern als Spaltung bezeichnet43. Deshalb müßten die Dekrete, die von Seiten des Papstes und der römischen Kirche ausgestellt worden seien, bei der Einrichtung der kirchlichen Ordnung unverändert übernommen, den lupi graves («greulichen Wölfen») und den lupi rapaces («reisserischen Wölfen») bis hin zum Blutvergießen widerstanden werden, zumal die Laien, die seculares homines, sich kaufen ließen und mancher Gefolgsmann der einbrechenden Gefahr einfach den Rücken kehre44. Zwischen den Zeilen frommer Ermahnungen ergibt sich aus der Sicht Gregors VII. ein beunruhigendes Bild, das für die betroffenen, wenn auch etwas unpräzis umschriebenen hispanischen Regionen einschließlich der dort anzusiedelnden Reiche, zumindest Kastilien-León, aber gewiß auch das zum leonesischen Reichsverband gehörige Galicien, die Gefahr schismatischer Zustände aufzeigt, die geschürt werden durch die Fälschungen oder Verunechtungen päpstlicher Schreiben mit ihrer wahrscheinlichen Umkehrung des kurialen Willens im Sinne einer Korrumpierung der einzuführenden römischen Kirchenordnung. Hier ist weniger von offenem, als vielmehr von passivem, ja nach außen hin verdecktem Widerstand die Rede, von einer apostolica traditio («apostolischen Überlieferung»), die nicht durch die haeretica pravitas («Häresie») gemindert werden dürfe, die zwar nicht genauer benannt, jedoch mit der Nichtbeachtung der päpstlichen Dekrete eng verbunden wird. Innerhalb des Laienadels ist offensichtlich kaum Unterstützung zu erwarten, die filii mortis, die todgeweihten Söhne, sind nicht als Häretiker im herkömmlichen Sinn anzusprechen, sondern als Anhänger der mozarabisch-westgotischen Kirchenordnung, die ihre Stellung in den Bistümern und Klöstern wahren wollen und dabei auf das Instrument der Urkundenfälschung zurückgegriffen haben. In diesen Zusammenhang der im Umlauf befindlichen Fälschungen ist vielleicht auch jene Nachricht einzuordnen, Alexander II. habe durch ein allgemeines Konzil vier Schriften der mozarabisch-westgotischen Kirchenordnung untersuchen lassen und sie in Einklang mit der römischen Kirchenordnung, also frei von jeglicher Häresie befunden und durch seine apostolische Autorität untersagt, das officium Hispaniae ecclesiae, die hispanische Kirchenordnung hinfort anzufechten oder zu ändern45.
6Dies alles läßt nur auf eine geringe Resonanz der päpstlichen Bemühungen und einen starken Widerstand des einheimischen Adels schließen, der nicht aus seinen Machtpositionen verdrängt werden wollte. Dementsprechend ist der Antwortbrief Gregors VII. weniger als Pastoral- denn als Mahnschreiben zu werten, aus dem die Schwierigkeiten bei der Verbreitung des römischen Ritus herauszulesen sind und man die tiefgreifende Spaltung der hispanischen Gesellschaft angesichts des Rituswechsels und seiner möglichen Folgeerscheinungen für die Machtkonstellationen erahnen kann, denn Urkundenfälschungen sind Instrumente einer gebildeten Geistlichkeit und der mit ihr verbundenen adligen Schichten, in denen der mozarabisch-westgotische Ritus unverkennbar weiterhin tief verwurzelt war. Gerade die Besitzstandswahrung innerhalb der alteingesessenen Schichten scheint ein nicht zu unterschätzender Antrieb für die Ablehnung jener Normen gewesen zu sein, die von der Kirchenreformbewegung propagiert wurden, denn in einem leider undatierten Rundschreiben Gregors VII. an die Bischöfe Spaniens außerhalb seines Registers werden gewisse Bekenner der heiligen (Kirchen)Ordnungen der Anwendung der Simonie beim Erwerb ihrer Kirchen und Pfründen beschuldigt und die Duldung dieser Praktiken, Kauf und Verkauf des Hauses Gottes (domum Dei) durch den Klerus angeprangert, eine Korrektur dieser Haltung bis hin zur Verhängung des Anathems gefordert46. Dieses Verdikt Gregors VII. erhielt eine solche grundsätzliche Bedeutung, daß es später Eingang in das Decretum Gratiani (II, 1, 3, 1) finden sollte, obwohl es sich vielleicht um eine Fälschung handelt47 —andererseits wirft es ein Schlaglicht auf den wenig reformfreudigen Zustand der spanischen Kirche und eben auf die von beiden Seiten mit harten Bandagen geführten Auseinandersetzungen um die Verteilung der kirchlichen Machtpositionen, bei denen man vor keinem Mittel zurückschreckte, um die eigene Sache, sei es um der Reform oder der althergebrachten Traditionen willen, bis hin zur Bewahrung oder Neuordnung der Diözesanstrukturen sowie der rituellen Ausrichtung der Kathedralkapitel und Konvente durchzusetzen. Auf die chaotischen Zustände innerhalb der hispanischen Kirche, die von Rom aus vorerst kaum in den Griff zu bekommen waren, sollte Gregor VII. möglicherweise einige Zeit später mit der Bitte an Abt Hugo von Cluny reagieren, Mönche zu entsenden, um sie zu Bischöfen weihen zu können48. Zugleich wurde König Alfons VI. durch eine solche hartnäckige Verweigerungshaltung veranlaßt, gegenüber dem Abt von Cluny über seine Probleme bei der Rituseinführung zu klagen und um Unterstützung in Rom zu bitten49. Mozarabisch geprägter Widerstand gegen einen Rituswechsel war nicht nur in Sahagún anzutreffen, sondern in dieser Frühzeit auch in Coïmbra, Braga, Silos, León und San Millán de la Cogolla, bevor sich durch den Fortschritt der Reconquista und insbesondere die Einnahme von Toledo als Zentrum mozarabischer Religiosität die Probleme noch vervielfachen sollten50, doch dies lag nach dem Pontifikat Gregors VII.
7Fast zwangsläufig stellte ein weiteres Mahnschreiben an die Könige, Grafen und übrigen Fürsten der Hispania (reges, comites ceterique principes Hyspanię) von Ende Juni 1077 einen abermaligen Höhepunkt der Versuche Gregors VII. dar, die iberischen Verhältnisse im Sinne seiner programmatischen Vorstellungen einer Neuordnung zuzuführen51. Wieder werden die ideologischen Standpunkte des Reformpapsttums gregorianischer Prägung eingeschärft und unter Heranziehung einer Fülle von Zitaten aus den Evangelien und der Heiligen Schrift alle kirchlichen Ansprüche auf den «heiligen und apostolischen Hauptsitz sowie die allumfassende Mutter […] aller Kirchen und Völker» bezogen, um schließlich wiederum hinzuführen auf das Eigentumsrecht, ius et proprietas, des heiligen Petrus sowie der heiligen römischen Kirche gemäß den althergebrachten Konstitutionen am regnum Hyspanię und zu münden in einen dringlichen Appell, nach der siegreichen Rückeroberung und Wiederherstellung christlicher Grundlagen im Sinne des Rechtsanspruchs und des Ehrenvorrangs des heiligen Petrus sowie seines heiligen und apostolischen Sitzes die Statuten und Beispiele der allerchristlichsten Herrscher eher zu befolgen als die Gottlosigkeit, die impietas derer, die mehr danach trachten den christlichen Namen zu verfolgen als ihn zu verehren52 —ein unübersehbarer Hinweis auf eine fortwährende Uneinigkeit innerhalb der christlichen Gesellschaft. Als Propagatoren des päpstlichen Wollens werden auf diese Weise Bischof Amatus von Oloron und Abt Frotard von Saint-Pons-de-Thomières eingeführt, deren Entscheidungsgewalt durch ein gleichzeitiges, nicht im Register eingetragenes Schreiben Gregors VII. zugunsten des Amatus von Oloron ungemein gestärkt wird, da nun entsprechend den Gedanken des Dictatus Papae seinen Legaten dieselben Vollmachten erteilt und dieselbe Autorität verliehen werden, als ob der Papst selbst anwesend wäre und in jeder Hinsicht mit deutlichen Worten seinen Gehorsam einforderte53.
8Hatte Gregor VII. wohl im März 1075 durch den Dictatus Papae innerkuriale Richtlinien zu den Grundzügen seiner eigenen universalen, gewissermaßen oberherrscherlichen Stellung festgelegt, bis hin zu seinem Recht, allein die kaiserlichen Insignien zu tragen, Kaiser abzusetzen, selbst in Abwesenheit Bischöfe absetzen und transferieren zu können, Gesetze zu erlassen und von niemandem gerichtet zu werden, aufgrund der Verdienste des heiligen Petrus durch seine Amtserhebung heilig zu werden, um nur einige der wichtigsten zu nennen54, so war bei dieser Gelegenheit dem päpstlichen Legaten selbst bei einem niederen Weihegrad die Vollmacht zugesprochen worden, Konzile in Anwesenheit von Bischöfen zu leiten und gegen diese die Absetzungssentenz zu fällen55. Mit der Verfügung von 1077 liegt ein unverkennbarer Anhaltspunkt für die Umsetzung dieser Rechtsauffassung vor, so daß den Gesandten nun ein größerer Spielraum bei der eigenständigen Anwendung von Zwangsmaßnahmen eingeräumt wurde, was ihre Wirksamkeit am Ort nur erhöhen konnte. Dies sollte zukünftig nicht nur Amatus von Oloron und Frotard von Saint-Pons zugutekommen, sondern auch den weiteren päpstlichen Legaten, die in der Hispania zur Durchsetzung der gregorianischen Reformmaßnahmen eingesetzt wurden, vor allem dann Kardinal Richard von Marseille, Abt von Saint-Victor56, dem es nicht nur gelang, mit Hilfe cluniazensischer Unterstützung die Unterwerfung der zentralen, zwischen mozarabisch-adligen und königlich-päpstlichen Interessen umkämpften Benediktinerabtei Sahagún unter den römischen Ritus zu bewerkstelligen und sie durch eine Schutznahme nach cluniazensischem Vorbild an den Apostolischen Stuhl zu binden57, sondern dessen Einflußnahme auch die wegweisende Beschlussfassung zugunsten der endgültigen Einführung der römischen Kirchenordnung zu verdanken ist, die sich der Autorität eines um 1080 in Burgos abgehaltenen Konzils bediente, ohne daß der Kreis der Teilnehmer, der die Beschlüsse verabschiedete, ja angesichts des Verlustes der Akten selbst ihr genauer Wortlaut mit Gewißheit zu eruieren wäre58.
9Es kann hier natürlich nicht der Ort sein, den weiteren Fortschritt der Legatentätigkeit aufzulisten, doch sei zum Abschluß noch ein letztes bedeutsames Schreiben Gregors VII. an Alfons VI. aus dem Jahr 1081 herangezogen, das insgesamt den Stand der spanischen Angelegenheiten widerspiegelt59, bevor der Papst durch seinen Endkampf im Investiturstreit mit Heinrich IV. und seine Bedrängnis in Rom bis hin zur Flucht nach Salerno weitgehend lahmgelegt wurde. Erwartungsgemäß steht in diesem Brief, der ebenfalls den Charakter eines Mahnschreibens annimmt, die Frage der römischen Gottesdienstordnung an der Spitze, zu deren Einführung sich Gregor VII. nun zufriedener, aber, wie es scheint, noch immer nicht ohne Vorbehalte äußert60. Gefolgt werden diese Ausführungen von Verweisen auf die königlichen Forderungen zur Haltung seiner Gattin Konstanze und zur Abtei Sahagún, die jedoch in die Hände Richards von Marseille und Simeons von Burgos gelegt werden61, und zur präsumptiven Erwählung sowie des Profils des zukünftigen Erzbischofs in einem noch zu errichtenden Erzbistum Toledo, das noch gar nicht zurückerobert ist62, um sich schließlich dem Judenproblem zuzuwenden, angesichts dessen die größte Sorge des Papstes darin besteht, daß Christen nicht Juden unterstellt werden dürfen, was den Beschlüssen der römischen Synoden entspricht63. Die Ausgestaltung des Verhältnisses der römischen Kirche und des Papsttums in der Nachfolge Petri zu den christlichen Königen Spaniens, deren Herrschaftsgewalt der Papst in seinen Schreiben immer auf die Verleihung durch Petrus zurückführte, wird sodann zum Gegenstand einer längeren Schlußpassage, in der der honor und die gloria, die Alfons VI. —er führte seit ungefähr 1077 den Imperator-Titel64— über die spanischen Herrscher erhob, auf die Barmherzigkeit Christi zurückgeführt werden und in seiner Nachfolge auf die petrinische Gabe, das donum Petri, das dem apostolischen Stuhl von Gott gegeben und nun weitergeleitet werde, wie auch aufgrund der Autorität der heiligen Apostel Petrus und Paulus, die nun ihm, Gregor VII., zustehe, er und seine Getreuen in Christo von allen Sünden gelöst würden und Petrus ihn als Seelenführer in die Ewigkeit geleite65. Dies und der sich anschließende Omnipotens Deus-Schlußwunsch, zurückgeführt auf die Apostel- und insbesondere die Petrusnachfolge des Papstes, durch den dem kastilisch-leonesischen König aus päpstlicher Sicht eine beträchtliche Erhöhung zugestanden wurde66, gewinnt seine volle Gültigkeit erst vor dem Hintergrund der Petrusmystik Gregors VII., die als Kern seiner Primatsidee angesehen wird67. Die mystische Einheit des Papstes mit Petrus, aus dessen Geist er als Stellvertreter Petri, als vicarius Petri sein Handeln, Denken und seine Äußerungen jedweder Art zu ziehen trachtet, so daß er sich als auf Erden wandelnder, die Gegenwart im Sinne Christi gestaltender Apostelfürst versteht, bewirkt eine spirituelle Vereinigung, durch die die Autorität Petri und seine eigene zu einer unauflösbaren Einheit verschmelzen und in seinen Augen der Petrusgehorsam zum «Inbegriff der Kirchlichkeit» wird68. Den Hintergrund dafür bildet jedoch der Gottesgehorsam, wie ihn Gregor VII. bei seiner Auseinandersetzung mit dem salischen Königtum und der Reichskirche entwickelt und letztlich zu einer Gehorsamstheologie verdichtet hatte, eine prophetisch fundierte Gehorsamstheologie, die Gottesgehorsam mit Papstgehorsam gleichsetzte69. Folgerichtig verlangte dieser Papst-Petrus-Gehorsam, durch den das Selbstverständnis des Papstes entscheidend geprägt wurde, die Durchsetzung und die gehorchende Annahme der römischen Liturgie, da nur so der Wille des Apostelfürsten und seines Nachfolgers erfüllt und beiden die primatiale Stellung an der Spitze der als päpstliche Hierokratie vorgestellten römischen Kirche gesichert werden kann. In den meisten Fällen bewegt sich diese Gehorsamsforderung im mystisch-spirituellen Bereich, ohne eine weltliche oder rechtliche Machtfüllung anzustreben, doch sowohl in der Anschauung von der Königs- oder Kaisergewalt, die einen Gehorsams- und Absetzungsanspruch generierte, als auch im juristischen Besitzanspruch auf die Hispania, den Gregor VII. als Kenner der kirchenrechtlichen Grundlagen in seinen Schreiben unmißverständlich formulierte70, wurde der Boden rein theoretischer Umsetzung verlassen und gerade in der Behandlung der iberischen Verhältnisse durch die zentralen Briefe ein offener Konflikt um die Durchsetzung ideologischer Zielsetzungen ins Auge gefaßt, da hier Rechtsanspruch und Umgestaltung der Kirchenordnung unverkennbar miteinander verbunden waren.
10Zwar sollte Gregor VII. angesichts der aus der Reconquista entstehenden neuen weltlichen Ordnung mit seiner Forderung nach einer Rekuperation des Eigenrechts des heiligen Petrus, des proprium ius sancti Petri, trotz seiner intensiven Propagation des Rituswechsels und seiner geheimen Option eines Eroberungszuges unter päpstlicher Führung scheitern71, letztlich dann mit der Anerkennung der Stellung Alfons‘ VI., dessen von der weltlichen Politik geleitete Haltung nicht immer das päpstliche Wohlwollen gefunden hatte, in seinem letzten Mahnschreiben einer politischen Lösung den Vorzug geben72. Doch sollte der einmal auf den Weg gebrachte Wandel der Kirchenordnung im Sinne Roms letztlich trotz aller mozarabisch geprägter Widerstände, die sich nach der Eroberung von Toledo 1085 noch bis weit ins 13. Jahrhundert hinzogen und erst durch Zwang sowie ein Bündel von Maßnahmen aufgeweicht werden konnten73, von Erfolg gekrönt sein. Die von petrinischem Denken dominierte Vorstellungswelt Gregors VII., die ihm bis in die jüngste Zeit den Vorwurf radikalisierten Handelns eingetragen hat, war geprägt durch die unauflösliche Verschränkung von Kirchenrecht und Theologie mit ihrer Begründung des Petrusgehorsams und seiner Anspruchshaltung, die im Sinne der Amtsheiligkeit als legitimer Nachfolger Petri schon im Dictatus Papae die Erhebung zum Heiligen voraussetzte74, ein Konnex, der in der Korrespondenz mit den Herrschern der Hispania seinen ideologischen Niederschlag gefunden hat.
11Gleichwohl sollte Gregors Nachfolger, Papst Urban II., von cluniazensischem Geist geprägt und von größerer Rücksichtnahme auf die Befindlichkeiten der spanischen Könige und Herrscher sowie ihrer Notwendigkeit, die kirchlichen Verhältnisse den politischen Entwicklungen anzupassen, bestimmt75, mit der Wiedererrichtung der alten Metropole Toledo und Einsetzung eines neuen Erzbischofs reagieren, dem im Rahmen von vier Privilegien die Primatialstellung sowie eine weitreichende apostolische Legatengewalt für die Bistümer der Hispania zugestanden wurde76. Dies geschah einschließlich der Möglichkeit, Konzilien einzuberufen, und vermochte die direkten Beziehungen zum Papsttum sowie die unmittelbaren Eingriffsmöglichen zu relativieren, wenn auch zumindest in der kirchenrechtlichen Theorie die päpstliche Gewalt uneingeschränkt bleiben sollte77. Jedenfalls sollte die Entscheidung Urbans II., mit Bernhard von Toledo den cluniazensischen Abt von Sahagún gegen mögliche Widerstände aus dem mozarabischen Umfeld zu installieren78, die Stärkung des römischen Einflusses gegen die von Gregor VII. bekämpften Glaubensabweichungen bewirken, die von der alten, weiterhin lebendigen mozarabischen Gemeinschaft geprägt waren, doch gewannen in der Folge mit der Wiederaufrichtung weiterer Metropolen und ihren engen Beziehungen zu Königtum und Adel landeskirchliche Strukturen an Gewicht79. Die weitere Rückeroberung der Iberischen Halbinsel und die nachfolgende Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse wurde dementsprechend nicht mehr im Sinne der von Gregor VII., manchmal in radikaler Weise formulierten, römischen Rechts- und Besitzansprüche durchgeführt, sondern in Abstimmung mit den partikularen Gewalten und ihren (macht)politischen Interessen, während das Papsttum sich auf die Organisation der kirchlichen Strukturen und ihre Ausrichtung auf Rom als Zentrum orthodoxer Glaubensausübung konzentrieren mußte80. Die Vorstellungen Gregors VII., die er 1077 in seinem großen Mahnschreiben an die Könige und den Adel der Hispania auf der Grundlage des petrinischen Denkens gerichtet hatte, und die die Besitzansprüche des Papsttums sowie der römischen Kirche als ius et proprietas betonten, ja die Aufforderung an die weltlichen Fürsten propagierten, ihre Waffen und ihre Macht zur Ehre und zum Dienst Gottes einzusetzen81, sollten sich trotz ihrer Verbreitung durch die Kontroversen des Investiturstreits und ihres radikalen Gedankenguts bis in das kanonische Recht82 spätestens mit dem Ausklang seines Pontifikats als unhaltbar erweisen und einer realistischeren kurialen Politik weichen, wie sie Urban II. und seine Nachfolger für die Hispania verfolgten.
Notes de bas de page
1Die monumentale Biographie von Cowdrey, 1998, wird gerade für den deutschsprachigen Bereich würdig flankiert von Blumenthal, 2001, und den kurzen, aber gehaltvollen Überblicken von Schieffer, 2010, sowie neuerdings in größerem Ausgriff Zey, 2017. Siehe auch den zur Zeit seiner Veröffentlichung umfassenden Forschungsbericht von Robinson, 1985, pp. 439-483.
2Schieffer, 1989, pp. 189-211; Hartmann, 2012, pp. 101-131.
3Gordo Molina, 2008, pp. 519-559.
4Erdmann, 1972, pp. 185-211; García y García, 1989, pp. 241-262. Vgl. auch Robinson, 1973, pp. 169-192.
5Soto Rábanos, 1992, pp. 161-174.
6Rubio Sadia, 2004a, pp. 151-177; Id., 2004b; Id., 2013, pp. 455-546. Vgl. auch Vones, 2014.
7Llorca, 1954, pp. 79-105.
8Deswarte, 2010, pp. 359 sqq.
9Holndonner, 2014.
10Vgl. Hartmann, 2012, pp. 104 sqq., das Zitat auf Seite 104. Zur Prägung des Begriffs einer von Rom ausgehenden «Papstrevolution», der einst von Rosenstock-Huessy, 1931 (Ndr. 1987) in die Forschung eingeführt und von seinem Schüler Berman, 1983 (dt. Übers.: 1991) ausgebaut wurde, und seiner Anwendung auf die Verhältnisse des 11. Jahrhunderts s. vor allem Leyser, 1993, pp. 1-28 (auch sep. 1994 = Schriften des Historischen Kollegs. Dokumentationen 9), der zuvor schon seine rhetorisch-polemischen Voraussetzungen untersucht hatte (Leyser, 1982, pp. 138-160; zuerst in: Trends in Medieval Political Thought, Oxford, Basil Blackwell, 1965, pp. 42-64). Eine gewisse Skepsis gegenüber diesem Ansatz ist allerdings nicht zu verleugnen, wie schon Schieffer, 1998, pp. 19-30, artikuliert hat, doch wird er immer wieder beschworen, wie das Werk von Cantarella, 2005, nahelegt. Gerade in Hinblick auf die Rechtssphäre wurde mittlerweile auch der Begriff der «Gregorian Revolution» bemüht (Cushing, 1998).
11Nitschke, 1956, pp. 115-219, der aufgrund zeitgenössischer Aussagen, insbesondere von Petrus Damiani, sehr stark die innere Erfahrungswelt und die spirituelle Befindlichkeit des Papstes als nur schwer fassbare Grundlagen für seine kirchenpolitischen Entscheidungen heranzieht.
12Diesen Aspekt stellt Flori, 2005, pp. 151-166, heraus.
13Vgl. schon Schieffer, 1971, pp. 169-184.
14Bibliotheca Rerum Germanicarum, pp. 520-576; The Epistolae Vagantes. Zu berücksichtigen sind jedoch die äußerst kritischen Bemerkungen zur Edition durch Cowdrey von Hoffmann, 1972, pp. 86-130, bes. pp. 112 sqq., 126-130.
15Gilchrist, 1973, pp. 35-82 [Part I]; Id., 1980, pp. 192-229 [Part II].
16Murray, 1966, pp. 149-202; Hoffmann, 1976, pp. 110-126.
17Zur Wahl Gregors VII. und ihren besonderen Bedingungen s. jetzt zusammenfassend unter Beachtung der Papstwahlordnung von 1059, allerdings ohne neue Gesichtspunkte einzubringen, Wilken, 2012, pp. 285-370.
18Deswarte, 2010, pp. 391-393.
19Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, 4778; Register Gregors VII., vol. 1, pp. 11-12, no I, 7 zu 1073 April 30; La documentación pontificia, pp. 12-13, no 6 (= in Romanum pontificem electus – regnum Hyspanię ab antiquo proprii iuris sancti Petri fuisse et adhuc […] lege tamen iusticię non evacuata – ex ęquo – sine legitima concessione).
20Ibid. (ad honorem sancti Petri).
21Ibid.
22Bonizo Von Sutri, Liber ad amicum, p. 601; Le Liber Pontificalis, t. II, p. 361.
23Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, 4777; Register Gregors VII., vol. 1, pp. 8-10, no I, 6 zu 1073 April 30; La documentación pontificia, pp. 10-12, no 5. Zu Hugo Candidus und seinen Legationen s. Hüls, 1977, pp. 158-160; Weiss, 1995, pp. 24-27, no IV, 2 (unter Alexander II.); Stroll, 2012, pp. 230 sqq.
24Bonizo Von Sutri, Liber ad amicum, p. 600. Gresser, 2006, pp. 111 sqq.
25Siehe Cowdrey, 1998, pp. 468 sqq.
26Vgl. dazu Vones, 2007, pp. 43-60, und nun Id., 2017, pp. 163-184, sowie die Hinweise in Anm. 6.
27Vgl. Vones, 2014, pp. 75-104; Holndonner, 2014, pp. 72 sqq., 86 sqq.
28Siehe dazu außer Hartmann, 2012, noch die nachgerade klassische Studie von Meulenberg, 1965 (siehe dazu Gilchrist, 1968, pp. 123-135), und zusammenfassend Schatz, 1990, pp. 109 sqq. Zur petrinischen Komponente: Maccarrone, 1989, pp. 55-122.
29Dies betonte bereits Nitschke, 1956, pp. 155 sqq.
30Zur Bedeutung dieses in seinen kirchenpolitischen Auswirkungen kaum zu überschätzenden Vorstellungswandels s. Laudage, 1984 (vgl. dazu aber Schieffer, 1986a, pp. 479-494).
31Deswarte, 2010, pp. 360 sqq. Siehe auch o. Anm. 25.
32Rubio Sadia, 2010, pp. 243-278; Id., 2012, pp. 344-348; Id., 2014, pp. 95-114.
33Register Gregors VII., vol. 1, p. 10; La documentación pontificia, p. 11 (= qui et errorem christianorum qui ibi repperiuntur in spiritualibus corrigere saperent, et in exquirendis causis sancti Petri iuxta tenorem pactionis, si res bene procederet).
34Zu den äußeren Rahmenbedingungen der Reconquista: O’Callaghan, 2003.
35Deswarte, 2010, p. 368.
36Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, 4841; Register Gregors VII., vol. 1, pp. 91-92, no I, 63 zu 1074 März 20; La documentación pontificia, pp. 16-17, no 9.
37Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, 4840; Register Gregors VII., vol. 1, pp. 92-93, no I, 64 zu 1074 März 19; La documentación pontificia, pp. 15-16, no 8 (= Romanę ecclesię ordinem et officium recipiatis, non Toletanę vel cuiuslibet alię).
38Register Gregors VII., vol. 1, p. 93; La documentación pontificia, p. 15 (= concordiam cum Romana urbe […] in religione et ordine divini officii).
39Regesta Pontificum Romanorum, vol. 1, p. 23, nos *?5-6. Siehe auch Gresser, 2006, pp. 117-123.
40Regesta Pontificum Romanorum, vol. 1, p. 23, no *?5.
41Ibid., vol. 1, pp. 3-5, nos *2-5, pp. 23-24, nos 6-10. Vgl. Engels, 1969, pp. 41-42; Carl, 2008, pp. 690-693.
42Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, 4993; Register Gregors VII., vol. 1, pp. 283-284, no III, 18, das Zitat p. 284; La documentación pontificia, pp. 20-21, no 12, das Zitat p. 21 (= ut Romanus ordo per totam Hyspaniam et Gallitiam et ubicunque potueris in omnibus rectius teneatur).
43Ibid., p. 284; La documentación pontificia, p. 20 (= alioquin non mater sed scissio vocaretur).
44Ibid.; La documentación pontificia, p. 21.
45Siehe Vones, 2017, pp. 177-178; Deswarte, 2010, pp. 453 sqq.
46The Epistolae Vagantes of Pope Gregory VII, no 70 (= quidam […] sacrorum ordinum professores). Zum Begriff der domus Dei s. die monumentale Studie von Iogna-Prat, 2006.
47Corpus iuris canonici, col. 411; Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, †5278 (in Anschluß an Gratiani Canones, t. II, 2).
48Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, 5056. Vgl. Kohnle, 1993, p. 273, no *31.
49Gambra, 1997, t. II, pp. 121-123, no 47 zu [1077 Juli 10].
50Vgl. Vones, 2014, pp. 75-104.
51Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, 5041; Register Gregors VII., vol. 1, pp. 343-347, no IV, 28 zu 1077 Juni 28; La documentación pontificia, pp. 21-25, no 13.
52Register Gregors VII., vol. 1, pp. 345-346; La documentación pontificia, p. 24 (= sancta et apostolica sedes princeps et universalis mater […] omnium ecclesiarum et gentium […] ius et proprietas […] ex antiquis constitutionibus […] honor sancti Petri eiusque sanctę et apostolicę sedis […] qui christianum nomen magis cupiunt persequi quam venerari).
53Bibliotheca Rerum Germanicarum, pp. 547-548, no 21 zu 1077 (Iun. 28) (= ut propriam faciem nostram seu nostrae vivae vocis oracula). Die Frage, ob es sich bei den antiquae constitutiones um einen Hinweis auf die Konstantinische Fälschung oder die pseudoisidorischen Dekretalen mit ihrer Überhöhung der päpstlichen Gewalt handelt, muß offenbleiben. Vgl. zu diesem Komplex neuerdings Harder, 2014, bes. pp. 95 sqq.
54Zum rechtlichen Gehalt und zur eher geringen Fernwirkung des Dictatus Papae bei späteren päpstlichen Amtsinhabern s. —die vorliegende einschlägige Forschung referierend— Fuhrmann, 1977, pp. 163-187, sowie —mit ähnlicher Einschätzung— Schieffer, 1986b, pp. 51-69, bes. pp. 56 sqq.
55Register Gregors VII., vol. 1, pp. 201-208, no II, 55a; hier p. 203, no IIII.
56Vones, 2012, pp. 335-360; Id., 2013, pp. 213-236.
57Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, 5263; Colección Diplomática, pp. 102-105, no 809. Zur Bedeutung des Schutzes s. Fried, 1980, bes. pp. 68 sqq. S. Regesta Pontificum Romanorum, vol. 2, pp. 108-109, no 7 sowie nos *5-*6.
58Vgl. Vones, 2017, pp. 163-184.
59Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, 5205, Register Gregors VII., vol. 2, pp. 569-572, no IX, 2 zu (1081); La documentación pontificia, pp. 36-39, no 22.
60Ibid., p. 570; La documentación pontificia, p. 37.
61Ibid., p. 571; La documentación pontificia, p. 37.
62Ibid.; La documentación pontificia, pp. 37-38.
63Ibid., pp. 571-572; La documentación pontificia, p. 38.
64Zur Anwendung des Imperator-Titels auf der Iberischen Halbinsel s. jetzt umfassend Sirantoine, 2012, bes. pp. 171 sqq., 191 sqq.
65Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, 5205, Register Gregors VII., vol. 2, p. 572; La documentación pontificia, p. 38.
66Ibid.; La documentación pontificia, pp. 38-39; eine Zusammenstellung der Omnipotens-Deus-Stellen in seinen Briefen findet sich bei Cowdrey, 1998, pp. 535 sqq.
67Schatz, 1990, p. 113. Vgl. auch die Titel in Anm. 28.
68Ibid.
69Solche Grundsätze formulierte Gregor VII. mit aller Deutlichkeit in seinem programmatischen Schreiben an Bischof Hermann von Metz: Register Gregors VII., vol. 1, pp. 293-297, no IV, 2 zu 1076 Aug. 25. Vgl. auch Maccarrone, 1989, sowie die Ausführungen von Fuhrmann, 1977.
70Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, 4778 und 5041.
71Zur Hochschätzung kreuzzugsähnlicher Unternehmungen durch Gregor VII., der bereits von militia Sancti Petri spricht und 1074 den Plan hegte als dux ac pontifex einen Feldzug in den Orient zu führen (Register Gregors VII., vol. 2, p. 166, no II, 31 zu 1074 Dez. 7), s. Cowdrey, 1982, pp. 27-40; Id., 1984, no X, pp. 27-40; Id., 1977, pp. 1-29; Flori, 2002, pp. 217-219, 231-234.
72Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, 5205.
73Vgl. Vones, 2014, pp. 75-104; Id., 2017, pp. 163-184.
74Register Gregors VII., vol. 2, p. 207, no II, 55a: Quod Romanus Pontifex, si canonice fuerit ordinatus, meritis beati Petri indubitanter efficitur sanctus. Vgl. Fuhrmann, 1980, pp. 28-43.
75Zu Urban II. und seinem Pontifikat s. Becker, t. I-III, 1964-2012, zu Spanien v.a. t. I, 1964, pp. 227-254.
76Holndonner, 2014, bes. pp. 120 sqq. mit minutiöser Auflistung der Überlieferung; Rivera Recio, vol. 1 (1966).
77Im Bestätigungsschreiben Urbans II. an Klerus und Adel der Hispania und der Kirchenprovinz Narbonne findet sich jedenfallls die einschränkende Formel: saluo Romanę ecclesię iure, quę disponenda fuerint, secundum canonicam disciplinam Domino adiuuvante disponere (Berger, Herbers, Schlauwitz, 2020, pp. 52-53, no 2 zu [1099] April 25) [= «vorbehaltlich des Rechts der römischen Kirche gemäß der kanonischen Lehre mit Hilfe Gottes über das zu verfügen, worüber zu verfügen ist»].
78Vgl. Holndonner, 2014, pp. 65 sqq.
79Vgl. dazu Vones, 2019, pp. 165-194.
80Vones, 2017, pp. 163-184.
81Regesta pontificum romanorum ab condita ecclesia, 5041; Register Gregors VII., vol. 1, pp. 343-347, no IV, 28 zu 1077 Juni 28; La documentación pontificia, pp. 21-25, no 13.
82Vgl. Robinson, 1983, pp. 175-193; Gilchrist, 1973-1980.
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Universität zu Köln
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