Wie wird ein Papstbrief zur Dekretale?
Überlegungen zum Gebrauch von Gattungsbezeichnungen im frühen Mittelalter
p. 31-45
Texte intégral
1Im Folgenden soll es nicht um die Überlieferung von Papstbriefen, ihre Funktion im Kirchenrecht oder ihren Anteil an der Ausbildung des römischen Primats gehen1, obwohl alle diese Aspekte zur Entwicklungsgeschichte der Dekretale gehören. Vielmehr soll eine Annäherung an den Gebrauch des Gattungsbegriffs im frühen Mittelalter versucht werden. Ausgangspunkt sind Beobachtungen an der Collectio Hispana, die im Zuge von Forschungen zur Briefüberlieferung in kanonistischen Sammlungen auf der Iberischen Halbinsel vom v. bis viii. Jahrhundert gemacht wurden.
2Die Collectio Hispana entstand im vii. Jahrhundert auf der Iberischen Halbinsel. Die Autorschaft ist ungeklärt, obwohl sich vor allem Gonzalo Martínez Díez für Isidor von Sevilla als Kompilator der ersten Rezension, die zwischen 633 und 638 entstand, stark macht2. Die Sammlung gliedert sich in einen Konzils- und einen Dekretalenteil. Im ersten Teil sind griechische, afrikanische, gallische und spanische Konzilien aufgenommen, die innerhalb ihrer geografischen Gruppe chronologisch geordnet sind. Auch der Dekretalenteil, der je nach Handschrift 103 oder 105 Briefe umfasst, ist chronologisch aufgebaut. Er enthält vor allem Papstbriefe, aber auch zwei Briefe oströmischer Kaiser, drei Briefe der Patriarchen von Konstantinopel an Päpste sowie einen Brief des Bischofs Petrus von Ravenna an den Presbyter Eutyches, der in Zusammenhang mit dem Streit über den Monophysitismus entstand. In diesem Teil werden die Stücke in den Rubriken zumeist als epistola bezeichnet. Aber es werden auch andere Bezeichnungen, wie beispielsweise decretum, rescriptum oder epistola decretalium verwendet. Sie bleiben auch erhalten, wenn das Material in eine systematische, also nach Themen geordnete Form gebracht wird, wie in den Excerpta Hispana3, den Tabulae Hispana4 oder der Collectio Hispana systematica5. So wird bei-spielsweise aus der Inscriptio eines Briefs des Zosimus an Hesychus von Salona, die in der Hispana Item epistola decretorum pape Zosimi ad Esicium episcopum Salonitanvm6 lautet, in der Hispana systematica der Hinweis Ex epistola Zosmisi decretorum ad Isitium Salonitanum7 und in den Excerpta Epistola Zosimi decretorum ad Isicium Salonitanum8. Das zeigt, dass die Bezeichnungen fest zu den Stücken gehörten und wirft die Frage auf, ob sie auf ein zeitgenössisches Verständnis von Textformen und Gattungen verweisen.
3Um diese Frage zu beantworten, sollen in einem ersten Schritt Gattungsdefinitionen der Forschung auf die in ihnen häufig genannten Merkmale hin befragt werden. In einem zweiten Schritt geht es um das zeitgenössische, das heißt frühmittelalterliche Textverständnis: lassen sich überhaupt Äußerungen dazu finden? Und wenn ja, welche Merkmale werden genannt? Schließlich werden in einem dritten Schritt die in der Collectio Hispana verwandten Begriffe untersucht. Dabei gilt es zu klären, woher die Bezeichnungen kommen und warum diese gewählt wurden.
Geschichtswissenschaftliche Definitionsversuche
4Im Folgenden geht es nur um Versuche, den Begriff Dekretale zu definieren. Für die anderen Begriffe, mit denen Papstbriefe in der Hispana und im frühen Mittelalter allgemein bezeichnet wurden, ist ein solcher Vergleich nicht möglich, da ihre Bedeutung nur in Einzelfällen eigens bestimmt wird9. Hingegen ist in fast allen Überblickswerken zur Papstgeschichte oder zu frühmittelalterlichen Papstbriefen eine Definition der «Gattung Dekretale» zu finden. Hinzu kommen zahlreiche Lexikonartikel, für die allerdings mit Detlev Jasper festzuhalten ist, dass für die hier interessierende Periode, also für die Zeit vor dem Decretum Gratiani (um 1140), die Entwicklung der Dekretale und ihrer Merkmale meist nur kurz gestreift wird10. Auch wenn es natürlich keine Definition gibt, die alle Dekretalen erfasst11, so ergibt sich bei der Untersuchung der einschlägigen Lexikonartikel und Handbücher sowie der neueren Literatur zu frühmittelalterlichen Papstbriefen in Bezug auf die am häufigsten genannten Merkmale ein recht einheitliches Bild12: Wenig verwunderlich wird von allen das Merkmal «Papst als Absender» genannt. Fast genauso häufig wird bemerkt, dass eine Dekretale die päpstliche Antwort auf eine Anfrage oder einen Bericht sei. Von über der Hälfte der Definitionen wird auf die bindende Rechtskraft der Dekretalen verwiesen oder diese zumindest diskutiert. In acht Fällen wird auf das kaiserliche Vorbild verwiesen und in immerhin sieben Definitionen werden zudem ein «institutionell-disziplinärer Inhalt» und die Überlieferung in kanonistischen Sammlungen genannt, wie die folgende Tabelle zeigt. Doch was findet sich von diesen Merkmalen in den mittelalterlichen Definitionen wieder?
Bild 1 — Definitionsmerkmale von Dekretalen
Papst als Absender | Päpstliche Antwort (rescript) | Bindende Rechtskraft | Institutionell-disziplinärer Inhalt | Kaiserliches Vorbild | Kanonistische Überlieferung | Feste Kompositionsregeln | Verbreitungsgebot | Befehlssprache | |
Hist. Dictionary of Medieval Philosophy | x | x | x | x | — | — | — | — | — |
Chodorow, Dictionary of the Middle Ages | x | — | — | — | — | x | — | — | — |
Duggan, New Catholic Encyclopedia | x | x | x | x | x | — | x | — | x |
Erdö, Quellen | x | x | — | x | — | — | — | — | — |
Fransen, Collections canoniques | x | x | — | — | — | x | x | — | — |
Gaudemet, Encyclopedia of the Middle Ages | x | x | x | — | x | — | — | — | — |
Goetz, Proseminar Mittelalter | x | — | x | — | — | x | — | — | — |
Guyotjeannin, Dictionnaire de la papauté | x | x | x | x | — | x | — | — | — |
Hornung, Directa ad decessorem | x | x | x | — | x | — | — | — | — |
Izbicky, Medieval France | x | x | x | — | — | — | — | — | — |
Jasper, Beginning | x | x | — | x | — | — | — | — | x |
Landau, RGG | x | x | x | — | x | x | — | — | — |
Martin, Weg | x | x | — | — | x | — | x | — | x |
Schimmelpfennig, Geschichte | x | x | — | — | x | — | — | — | x |
Stickler, LThK | x | x | x | — | — | x | — | x | — |
Thompson, Letters | x | x | — | — | x | — | — | — | — |
Van De Wouw, LexMa | x | x | x | x | — | x | — | — | — |
Zechiel-Eckes, Dekretale | x | x | x | x | x | — | — | x | x |
Definitionsversuche aus dem Mittelalter
5Auf der Suche nach Äußerungen der Zeitgenossen über verschiedene Begrifflichkeiten und Textsorten in Kirchenrechtsammlungen wird man in erster Linie in den Vorworten der Sammlungen fündig. In diesen nennen die Verfasser oft den Schreibanlass, ihre Vorlagen, den Aufbau der Sammlung und erklären einzelne Begriffe13.
6Zunächst zur Collectio Hispana, der Quelle dieser Untersuchung: im letzten Teil des Prologs zur Sammlung werden die Begriffe canon, regula, synodum und concilium in Anlehnung an die Etymologien Isidors von Sevilla definiert14. Auf Briefe, Dekrete und Dekretalen wird hingegen nicht näher eingegangen, obwohl der Verfasser erklärt, dass er auch Papstbriefe —hier als decreta praesulum Romanorum bezeichnet— in die Sammlung aufgenommen habe, da sie in ihrer Autorität den Konzilien gleich seien15. Er trug somit der zunehmenden Bedeutung von Papstschreiben in rechtlichen Dingen Rechnung, die sich im Laufe des v. und vi. Jahrhunderts herauskristallisierte16.
7Erst in der Zeit der Kirchenreform finden sich Versuche zu erklären, was denn nun eine Dekretale sei. Im Vorwort der Collectio Tripartita, die Ende des xi. Jahrhunderts entstand17, spielen Papstbriefe eine herausragende Rolle. Der Verfasser schreibt, er beginne sein Werk mit den Dekretalen der römischen Bischöfe, da sie älter als die Synodalbeschlüsse seien18, denn im Gegensatz zu den Konzilien, die in der Zeit der Christenverfolgung nicht hätten stattfinden können, hätten die Päpste von Petrus bis Sylvester Briefe geschrieben und so «Dinge festgesetzt19». Am Ende des Prologs wird dann der Begriff decretale definiert: das Wort decretum komme von decerno (ich entscheide), und dieses bringe ein anderes Wort hervor, nämlich decretale. Decretale bedeute daher Anordnung (institutum) oder Verfügung (constitutio)20. Der Autor definiert das Wort rein etymologisch, möglicherweise in Anlehnung an die Vorworte der Hispana und der pseudoisidorischen Dekretalen. Besonders letztere werden in der Sammlung breit rezipiert21.
8Eine Abgrenzung zwischen decretum und epistola decretalis findet sich dann im Prolog Stefans von Tournai zum Dekret Gratians, der Ende des xii. Jahrhunderts entstand22. Er definiert zunächst, dass canones die Verkündigungen vieler Bischöfe auf den Konzilien seien. Dann kommt er auf die decreta zu sprechen: diese seien Texte, die der Papst in Anwesenheit der Kardinäle beschließe und aufschreiben ließe. Dekretalen hingegen seien das, was der Papst irgendeinem Bischof oder Richter, der in einer Sache unsicher sei und die römische Kirche konsultiere, antworte. Stefan fügt hinzu, dass die Begriffe decreta und canon synonym gebraucht werden23. In seiner Definition finden sich in Bezug auf die Dekretalen einige Merkmale, die auch in den geschichtswissenschaftlichen zu finden sind: der Papst ist der Absender und die Dekretale ist die Antwort auf eine Anfrage. Dass der mittelalterliche Verfasser genau die beiden Merkmale nennt, die auch am häufigsten in der Literatur genannt werden, ist sicher kein Zufall.
9Aber die beiden Definitionsversuche gehören in die Zeit des Reformpapsttums, das ein ganz neues Rechtsverständnis entwickelt hatte, und sind in Hinblick auf die Spätantike und das Frühmittelalter wenig ertragreich. Bedeutet das, dass die Begrifflichkeiten in dieser Zeit einfzach unspezifisch gebraucht wurden und daher auch keiner genaueren Bestimmung bedurften? Dagegen sprechen die eingangs beschriebenen Beobachtungen an der Collection Hispana und ihren systematischen Versionen.
Verwendung von Gattungsbezeichnungen in der Collectio Hispana
10In den meisten Titeln der Hispana werden die Schreiben einfach als epistola bezeichnet. Bei mehreren aufeinander folgenden Briefen des gleichen Absenders wird oft nur item geschrieben, was aus der bis heute aktuellen Edition des Dekretalenteils von Francisco A. Gonzáles aus dem Jahr 1821 nicht hervorgeht24. Je dreimal finden sich die Begriffe rescriptum und decretum in den Überschriften, zweimal epistola decretorum, einmal praeceptum, epistola decretalium und decretale. Wie lassen sich nun diese unterschiedlichen Bezeichnungen erklären: sind sie willkürlich gewählt? Wurden sie aus den Vorlagen des Dekretalenteils der Hispana, insbesondere der Collectio Dionysiana und der Epitome Hispana, einfach übernommen25? Oder wurden sie von dem oder den Kompilatoren vergeben, um die Texte genauer zu charakterisieren und für den Benutzer von vornherein einzuordnen? Gegen eine willkürliche Wahl spricht, dass es nur wenige Stücke sind, die nicht einfach als epistola bezeichnet werden —anderenfalls wäre eine breitere Streuung zu erwarten. Das Argument, dass die Bezeichnungen aus den Vorlagen übernommen wurden, lässt sich hingegen nicht so einfach entkräften, wie die folgende Untersuchung zeigen wird. Bei dieser wird die Herkunft des Briefes geklärt und sein Inhalt genauer angesehen, um sich so der Wahl der Bezeichnung in der Hispana anzunähern26. Ebenso wird auf die Bezeichnung der Stücke in den Vorlagen der spanischen Sammlung eingegangen, wenn sie aus diesen übernommen wurden.
Decretum
11Im römischen Zivilrecht wurde ein kaiserliches Gerichtsurteil decretum genannt und ab dem iv. Jahrhundert bezeichnete man so auch ein außerordentliches schriftliches Eingreifen des Souveräns. Der Gebrauch durch den römischen Bischof oder sein Umfeld ist ab Damasus I. (366-384) bezeugt: eine seiner Antworten auf eine Anfrage wurde so bezeichnet, was dann von seinen Nachfolgern übernommen wurde27. So wurde decretum zu einem «terminus technicus für päpstliche Erlasse28». Das Wort wurde ebenfalls für gemeinsame Entscheidungen von Klerikern auf Initiative des Papstes, die meist auf einem Konzil getroffen wurden, benutzt29. Dieser Gebrauch ist ab Zosimus (417-418) bezeugt30.
12In der Collectio Hispana wird decretum neben epistola am häufigsten benutzt, so schon im Vorwort zur gesamten Sammlung und auch im Vorwort zum Dekretalenteil. Dort erklärt der Kompilator, dass in diesem Teil sämtliche Beschlüsse und Verfügungen der Päpste gesammelt seien, die die Glaubensregeln und die kirchliche Disziplin beträfen. Zudem erläutert er den chronologischen Aufbau der Sammlung und verweist darauf, dass die Lektüre der Schreiben durch Unterteilungen erleichtert sei31. Hier zeigt sich, dass die Bezeichnungen der Briefe als Teil dieses Ordnungssystems das gesammelte Wissen organisieren und dadurch leichter zugänglich machen sollten, was als Hinweis gelten kann, dass ihre Wahl nicht unbedacht geschah. Von den Texten im Dekretalenteil werden drei als decretum bezeichnet:
- LXXVI Hylarii pape synodale decretum32
13Unter dieser Überschrift werden fünf Kanones eines römischen Konzils aus dem Jahre 465, das Hilarius zusammen mit fünfzig Bischöfen in Rom abhielt, aufgezählt. Es ging in erster Linie um die Beachtung kirchenrechtlicher Bestimmungen bei Ordinationen: Männer, die keine Jungfrau geheiratet hatten oder wiederverheiratet seien, dürften nicht geweiht werden, ebenso nicht Ungelehrte, Behinderte oder Büßer. Kein Bischof solle seinen Nachfolger bestimmen dürfen, wie das in Spanien mancherorts der Fall sei. Ebenfalls solle ein Bischof oder sein Nachfolger bekennen, wenn er etwas gegen die kirchenrechtlichen Vorschriften getan habe33. Die römische Synode übernahm der Kompilator wohl aus den Epitome Hispana, wo sie im Konzilsteil zu finden ist34. Die Bezeichnung als decretum zeigt, dass sich der Sammler bewusst war, dass ein Konzil Dekrete erlässt und es sich daher bei dem Text nicht um einen Brief handelte.
- LXXVIIII Decreta pape Simplicii directa ad Zenonem episcopum Spalensem35
14Mit dem Dekret verlieh Simplicius (468-483) Zeno von Sevilla den Vikariat über Spanien und ermahnte ihn dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der «heiligen Väter» eingehalten werden. Die Bezeichnung decretum passt zum Ton und Inhalt des Stückes, denn der Papst vergab diese Würde aus eigener Machtvollkommenheit, auch wenn Anrede und vor allem der Schlusswunsch der Form eines Briefes entsprechen36. Aus welcher Vorlage dieses Stück stammt, ist unklar. Es wurde wohl aufgenommen, da es Belange der Iberischen Halbinsel betraf.
- LXXXIII Pape Gelasii generale decretum37
15Der dritte Text, der unter decretum firmiert, stammt von Gelasius I. (492-496). Es sind dreißig Kanones, die sich mit den verschiedensten Themen beschäftigen, angefangen bei der ordnungsgemäßen Ausführung der kirchlichen Ämter, über die richtige Zeit für die Taufe und das Simonieverbot, bis hin zu den geforderten Abgaben an die Kirche. Auch wenn die Inscriptio das Schreiben an die Bischöfe der Provinzen Lucca, Brutien und Sizilien adressiert38, so ist der Text als Erlass zu sehen, der —ähnlich wie ein Konzilsbeschluss— einzelne Vorschriften sammelt. Die Bezeichnung decretum wurde wohl aus der Dionysiana übernommen, wo der Text genauso bezeichnet wird39.
Epistola decretorum
16An drei Stellen begegnet im Dekretalenteil der Begriff epistola decretorum, eine Variation der Bezeichnung decretum:
- XXVIII Epistola decretorum pape Zosimi ad Esicium episcopum Salonitanum40
17Das bereits erwähnte Schreiben des Papstes Zosimus (417-418) an den Bischof Hesychus von Salona befasst sich, wie die Dekrete von Hilarius und Gelasius, mit Klerikerweihen. Auf Anfrage des Bischofs von Salona werden unter Verweis auf die Vorschriften seiner Vorgänger die Ämterlaufbahn eingeschärft, die Zeitspannen der Weihegrade dargelegt und festgesetzt, wer überhaupt geweiht werden kann. Zudem verpflichtete Zosimus Hesychus die päpstlichen Weisungen seinen Mitbischöfen bekannt zu machen. Der Text findet sich in der Dionysiana unter der Bezeichnung constituta41 und in den spanischen Epitome unter epistola42. Die von der Dionysiana abweichende Bezeichnung bringt Wurm zu der Annahme, dass die Hispana hier aus einer anderen Quelle schöpfe43. Möglicherweise wählte der Verfasser die Bezeichnung epistola decretorum aber auch eigenständig, um auf den Charakter des Stückes, das wie ein decretum geltende Rechtsbestimmungen zusammenfasste, deutlich zu machen. Die Kombination epistola decretorum könnte betonen, dass das Schreiben an eine bestimmte Person adressiert war.
- XXX Item decretorum pape Bonifati ad Honorium augustum44
18Der zweite Brief, der in der Hispana als epistola decretorum erscheint, ist ein Schreiben Bonifatius I. (418-422) an Kaiser Honorius I. (395-423). In diesem bat Bonifatius den Kaiser, zu verhindern, dass das Amt des römischen Bischofs durch Habsucht erschlichen werde. In der Dionysiana ist der Brief mit supplicatio papae Bonifacii überschrieben45, ebenso in der Collectio Vaticana46. In der Sanblasiana hingegen gibt es keine Benennung des Stücks in der Überschrift47. Der Kompilator entschloss sich anscheinend selbstständig, die Bezeichnung epistola decretorum zu verwenden, auch wenn der Brief keine Ähnlichkeit mit einem konziliaren Beschluss aufweist. Möglicherweise störte ihn die Unterordnung des Papstes unter den Kaiser, die in der Bezeichnung supplicatio aufscheint.
- Finiunt epistole decretorum Celestini pape48
19Erneut wird der Begriff im Explicit der Briefe Cölestins I. (422-432) benutzt. Das Explicit unterstreicht die besondere Bedeutung der folgenden Briefe Leos I., die auch durch eine Vorrede betont wird, welche es nur an dieser Stelle der Sammlung gibt49. Die Hispana enthält drei Briefe Cölestins, von denen sich der erste mit Fragen der Erlösung, des freien Willens und der Gnade auseinandersetzt und gegen die Pelagianer gerichtet ist. Die beiden darauf folgenden befassen sich mit Fragen der Besetzung von Ämtern, insbesondere dem Bischofsamt, und lehnen sich thematisch an weitere Briefe, die in der Hispana als decretum oder epistola decretalis bezeichnet werden, an, wie beispielsweise das Schreiben des Zosimus an Hesychus von Salona. Daher entschied sich der Kompilator vielleicht dafür diese Bezeichnung im Explicit wieder aufzunehmen.
Rescriptum
20Der Begriff stammt aus der römischen Verwaltungsterminologie, wo sich im iv. Jahrhundert die Bezeichnung rescriptum beziehungsweise responsum für eine kaiserliche Antwort, die Gesetzeskraft erreichte, eingebürgert hatte. Diese Texte waren nach einem bestimmten Schema aufgebaut, das die Päpste sukzessive in ihren Schreiben übernahmen. Der Terminus legt zudem nahe, dass das Schreiben auf eine Anfrage hin verfasst wurde, aus der ein gesetzgeberisches Defizit hervorging50. In der Collectio Hispana werden drei Briefe als rescriptum bezeichnet, wobei nur einer davon ein päpstlicher ist:
- XXXI Rescriptum Honori augusti ad Bonifatium papam51
21Die Anfrage des Papstes geht dem Brief des Honorius in der Collectio Hispana unmittelbar voraus52. Dies und die Tatsache, dass es sich um ein kaiserliches Schreiben handelt, legt die Begriffswahl nahe. Der Kaiser zeigte sich erfreut, dass Bonifatius von einer langen Krankheit genesen war und regelte die Bischofswahl: sollte es nach seinem Tode zu einer Doppelwahl kommen, seien die beiden Gewählten aus der Stadt zu verweisen. Danach solle eine ausreichend große Anzahl von Klerikern den rechtmäßigen Nachfolger wählen. Honorius befahl, die Bestimmung allen Klerikern bekannt zu machen. Die Bezeichnung rescriptum passt zum Verkündigungscharakter des Stückes, in dem der Kaiser als oberster Gerichtsherr auftrat. Die Bezeichnung übernahm der Kompilator wohl aus der Dionysiana53. Der einzige andere Brief eines Kaisers in der Collectio Hispana —von Kaiser Iustin an Hormisdas— wird als sacra bezeichnet54. Das zeigt, dass rescriptum in der Hispana nicht zwingend für ein kaiserliches Schreiben benutzt wurde, was die folgenden Beispiele zeigen.
- XXXVIIII Rescriptum Flabiani Constantinopolitani episcopi ad Leonem papam urbis Rome55
22Im Brief an Leo I. (440-461) gab Flavianus, wie vom Papst gebeten, Auskunft über Eutyches und seine Anhänger. Das Schreiben findet sich weder in der Dionysiana noch in den spanischen Epitome, aber in der Collectio Pithouensis unter der Rubrik: Incipit epistola Flaviani episcopi Constantinopolitani56. Die Bezeichnung rescriptum könnte vom Kompilator der Hispana gewählt worden sein um den Dialogcharakter des Stückes, dem die Anfrage des Papstes vorausgeht57 und dem die päpstliche Antwort direkt folgt, zu unterstreichen. Das entspräche auch der Begriffsbenutzung beim schon besprochenen Brief des Kaisers Honorius.
- XCVII Rescriptum Ormisde pape ad episcopos Bitice prouincie directum58
23In dem Brief lobt der Papst die spanischen Bischöfe und ermuntert sie weiter an der Einheit festzuhalten, die nun mit den orientalischen Kirchen erreicht sei. Zudem bestätigt er ihre Privilegien. Auch wenn der Briefwechsel hier nicht wie bei den vorherigen einen «Dialog der Abwesenden» abbildet, so verweist der Gebrauch des Begriffs rescriptum hier möglicherweise darauf, dass der Brief mit dem in der Collectio Hispana vorangestellten Brief an Salustius von Sevilla zusammengehört, wie bei den anderen als rescriptum bezeichneten Stücken auch.
Decretale
24Das Substantiv decretale entstand aus dem Adjektiv decretalis und wird wohl am besten mit «Verordnung» oder «Verfügung» übersetzt. Zunächst trat nur das Adjektiv in Zusammensetzungen auf, wie im Brief des Siricius an Himerius von Tarragona im Jahr 385, wo von decretalia constituta die Rede ist59. Laut Pitz macht der Zusatz deutlich, dass das Schreiben von einem Souverän, ob nun weltlich oder kirchlich, stammte60. In einer kirchenrechtlichen Sammlung wurde die Bezeichnung epistolae decretales erstmals in der ersten Hälfte des v. Jahrhunderts benutzt61:
- III Epistola decretalium Siricii pape ad Eumerium Terraconensem episcopum62
25Eine Zusammensetzung mit dem Substantiv decretale findet sich in der Überschrift des Siricius-Briefes an Himerius von Tarragona. Die «erste Dekretale» wurde wohl auch vom Kompilator der Hispana als eine solche verstanden und mit dem Begriff epistola decretalium bezeichnet, wohl in Anlehnung an die Bezeichnung epistola decretalis, die sich auch schon in der Dionysiana findet63. Die Epitome Hispana enthalten den Brief zweimal, aber beide Male lediglich unter der Überschrift epistola64.
26Als Substantivform erscheint die Bezeichnung decretale in der Collectio Hispana zweimal: zunächst in der Überschrift zum Inhaltsverzeichnis des Dekretalenteils (Numerus decretalium episcoporum65) und dann als Bezeichnung des letzten Stückes der Sammlung:
- CIII Decretale in urbe Roma ab Hormisda papa editum66
27Mit dieser Überschrift wird die spanische Sonderform des Decretum Gelasianum, das den Beschluss Papst Hormisdas (514-523) zuschreibt, bezeichnet67. Auch wenn Hormisdas gut in die Entstehungszeit des Textes, das vi. Jahrhundert, passt, so hat die spanische Form trotzdem als sekundär zu gelten68. Dobschütz vermutet, dass Hormisdas das Dekret in der Hispana zugeschrieben wurde, da er auf der spanischen Halbinsel und insbesondere in Sevilla in hohem Ansehen stand69. Zudem verweise Hormisdas in einigen Briefen, von denen drei auch in der Hispana enthalten sind, auf sein vermeintliches Dekret70. Das Schreiben, das wahrscheinlich in der ersten Hälfte des vi. Jahrhunderts ent-stand71, legt den Kanon der biblischen Schriften (c. 1), der Konzilien (c. 3) und der Kirchenväter (c. 4), die zu beachten seien, fest. Im letzten Kapitel werden die apokryphen Schriften aufgezählt, die nicht zur kirchlichen Lehre gehören. Zudem wird in Kapitel 2 auf die Apostolischen Stühle eingegangen und der Primat des Bischofs von Rom unter Rückgriff auf biblische Argumente, vor allem das Matthäusevangelium begründet. Das Schreiben kommt in der Dekretalensammlung des Dionysius Exiguus72 und den spanischen Epitome nicht vor. Möglicherweise war eine Handschrift der Biblioteca der Real Academia de la Historia in Madrid die Vorlage für die Hispana, aber hier ist der Text ohne Überschrift überliefert73. Die Inscriptio decretale in urbe Roma ab Hormisda papa editum wurde also entweder vom Kompilator gewählt oder aus einer anderen Quelle übernommen. Die meisten Handschriften des Decretum Gelasianum, die den Text als decretale bezeichnen, schreiben das Stück allerdings Gelasius zu und erwähnen, dass es in Anwesenheit von 70 Bischöfen, wahrscheinlich auf einem Konzil, erlassen wurde74. Nur in fünf Handschriften des Decretum Gelasianum fehlt dieser Hinweis75, so dass hier eine große Ähnlichkeit mit der Hispana festzustellen ist. Da aber die Zuschreibung an Hormisdas, der Kanon über die biblischen Bücher und die Überschrift Decretale in urbe Roma nur in der Hispana zu finden ist76, scheint sie vom Kompilator selbst gewählt worden zu sein. Die Bezeichnung als decretale kann als sehr passend für die Form und den Sprachduktus des Stückes bezeichnet werden. Es sind im Text keinerlei Briefmerkmale zu finden: es gibt keine Anrede, Schlusswunsch und Datierung sind durch die Formel Explicit Decretale editum a papa Hormisda77 ersetzt. Die Kommunikationssituation ist die des Erlassens und Festsetzens. Zu dieser Sprachhaltung passt das zweite Kapitel über die Apostolischen Stühle besonders gut, das dem römischen Bischof diese Vollmacht zu sprechen zugesteht.
Schlussbetrachtung und Ausblick
28Die Untersuchung der einzelnen Überschriften der Collectio Hispana zeigt, dass die Bezeichnungen der Schreiben keiner eindeutigen Terminologie folgen78 und in vielen Fällen aus den Vorlagen übernommen wurden. Trotzdem lassen sich zumindest Tendenzen im Gebrauch der Bezeichnungen feststellen, die auf «ein Bewusstsein für die Eigenart der Texte» verweisen79. Diese seien nochmal kurz zusammengefasst: Der Begriff decretum wird in der Hispana für Konzilsbeschlüsse oder Sammlungen kirchenrechtlicher Vorschriften benutzt. Letzteres trifft auch für die Kombination epistola decretorum zu, die darüber hinaus wohl unterstreicht, dass die Vorschriften an eine bestimmte Person gingen. Die zusammengesetzte Bezeichnung macht zudem deutlich, dass sich die beiden «Textsorten» Konzilsakten und Papstbriefe desselben sprachlichen Registers bedienen, um ihre Anliegen mit der gleichen Autorität vorzubringen80. Von einem rescriptum wird gesprochen, wenn die Texte in einem Kommunikationszusammenhang stehen, also wenn das Schreiben auf ein vorher in die Sammlung aufgenommenes antwortet oder mit ihm in Zusammenhang steht. Die Bezeichnung decretale als Substantiv taucht nur bei einem Schreiben auf, das dem römischen Bischof eine besondere Autorität zugesteht. Es entstand wohl im vi. Jahrhundert wohl in Gallien, wo die päpstliche Autorität besondere Anerkennung genoss. Die Kombination epistola decretalis beziehungsweise decretalium ist hingegen schon früher belegt.
29Die Übernahme der verschiedenen Termini aus dem römischen Zivilrecht formalisierte die Kommunikation zwischen dem Papst und seinen Briefpartnern und betonte das hierarchische Gefälle zwischen dem Bischof als Anfragenden und dem römischen Bischof als Entscheidenden81. Die Aufnahme der Schreiben in Kirchenrechtssammlungen unterstützte diesen Prozess, auch durch die Übernahme beziehungsweise Anwendung der Begrifflichkeiten. Daher kommt es wohl auch, dass heute alle Papstbriefe, die in kanonistischen Sammlungen zu finden sind, als Dekretalen bezeichnet werden82.
30An diesem Punkt wäre es nun angebracht, dem Gebrauch der Begriffe in anderen frühmittelalterlichen Kirchenrechtssammlungen nachzugehen und so die anhand der Hispana aufgestellten Thesen zu überprüfen. Dem stehen aber nicht nur Platzgründe entgegen, sondern auch die schlechte Editionslage vieler dieser Sammlungen. So sind die Collectio Pithouensis oder die Collectio Vaticana, die hier Erwähnung fanden, gar nicht ediert. Ein wenig Abhilfe schaffen die Anhänge in Wurms «Studien zur Dekretalensammlung des Dionysius Exiguus», in denen unter anderem die «Protokolle», also die Überschriften der «wichtigsten alten Sammlungen» abgedruckt werden83. Ein Blick in diese Protokoll zeigt, dass bei allen Sammlungen, die im Laufe dieses Aufsatzes angesprochen wurden, also in der Dionysiana84, der Sanblasiana85, der Vaticana86 und der Pithouensis87, verschiedene Bezeichnungen für aufgenommenen Stücke gewählt wurden —teilweise die gleichen wie in der Hispana, teilweise nicht. Eine Untersuchung, nach welchen Kriterien die Auswahl in den einzelnen Sammlungen erfolgte, erscheint lohnenswert, kann aber hier nicht geleistet werden. Lediglich in den Epitome Hispana wird —mit einer Ausnahme— ausschließlich die Bezeichnung epistola88 benutzt. Das könnte damit zusammenhängen, dass in dieser Sammlung die Briefe und die Konzilien getrennt voneinander stehen und klar unterschiedene Bezeichnungen die Zweiteilung hervorheben sollten. Der Kompilator der Hispana entschied sich hingegen für einen anderen Weg, möglicherweise durch seine zweite wichtige Vorlage, die Dionysiana, angeregt. Die Abweichung von den Vorlagen bei der Wahl der Bezeichnungen zeigt, dass sich die Kompilatoren durchaus von ihren Vorlagen distanzieren und eigene Worte finden konnten. Daher macht die genaue Analyse der inscriptiones der Hispana auch deutlich, dass diese nicht allein als Hinweise auf die Herkunft beziehungsweise die direkte Vorlage des Stückes angesehen werden sollten, wie das in der kanonistischen Forschung in erster Linie geschieht. Die Verfasser gingen durchaus kreativ mit ihrem Material um, und damit auch mit den Bezeichnungen der Stücke, um die Texte in «ihre» Sammlung einzupassen. Allerdings hat ihre Art, Wissen zu ordnen und zugänglich zu machen, wenig mit den Definitionsversuchen der Kompilatoren späterer Jahrhunderte und der heutigen Forschung gemein, wie die relative Offenheit und durchaus unterschiedliche Akzentuierung bei der Auswahl deutlich macht. Man sollte sich aber davor hüten, den frühmittelalterlichen Verfassern einfach pauschal eine unpräzise Begriffswahl anzukreiden.
Notes de bas de page
1 Siehe dazu in letzter Zeit Moreau, 2010; Hornung, 2010 und Id., 2011. Ich danke Veronika Unger für die Durchsicht des Aufsatzes und ihre hilfreiche Kritik.
2 Siehe La colección canónica hispana, t. I, pp. 262-270 und pp. 306-325; Kéry, 1999, p. 61, nennt die Autoren und Artikel, die die Autorschaft Isidors bestreiten.
3 Ibid., pp. 60-61.
4 Kéry, 1999, p. 71.
5 Ibid., pp. 71-72.
6 Inscriptio nach der Handschrift Biblioteca Nacional de España (BNE), f° 286r° a, 1872; näheres zum Brief weiter unten.
7 Hispana systematica, lib. I, tit. XII, c. 4, in La colección canónica hispana, t. II/1, p. 286.
8 Excerpta, lib. I, tit. XII, c. 11, in ibid., p. 57.
9 Siehe beispielsweise Israel, 1959.
10 Siehe Jasper, 2001, p. 12; ab dem xi. Jahrhundert wuchs, zusammen mit der Bedeutung des Papsttums, auch die Bedeutung der Dekretalen und es entstanden erstmals Sammlungen, die nur Papstbriefe enthielten, siehe Erdő, 2002, pp. 114-120.
11 Siehe Chodorow, 1984, pp. 122-123.
12 Insgesamt wurden 18 Definitionen in Hinblick auf die genannten Merkmale analysiert, siehe (in alphabetischer Reihenfolge): Chodorow, 1984; Duggan, 2003; Erdö, 2002, p. 37; Fransen, 1973, p. 12; Gaudemet, 2000; Goetz, 2006, pp. 170-171; Guyotjeannin, 1994; Brown, 2007; Hornung, 2011, pp. 41-43; Izbicki, 1995; Jasper, 2001, pp. 12-13; Landau, 1999; Martin, 2010, pp. 70-71; Schimmelpfennig, 2005, p. 53; Stickler, 1959; Thompson, unveröffentlicht, pp. 14-16; Van De Wouw, 1986; Zechiel-Eckes, 2013.
13 Siehe Somerville, Brasington, 1998, p. 15.
14 La colección canónica hispana, t. III, pp. 43-46, hier p. 46; die Stelle findet sich in lib. 6, c. 16 der Etymologien des Isidor von Sevilla (Isidore de Séville, Etymologiae); diese Übereinstimmung ist einer der Gründe, dass Isidor von Sevilla immer wieder als Autor der ersten Version der Collectio Hispana ins Spiel gebracht wird.
15 … subicientes etiam decreta praesulum Romanorum, in quibus pro culmine sedis apostolicae non impar conciliorum extat auctoritas… (La colección canónica hispana, t. III, p. 45).
16 Siehe Jasper, 2001, p. 17, und Moreau, 2010.
17 Zur Datierung siehe Rolker, 2010, p. 135 (Tripartita A), und pp. 145-148 (Tripartita B); zu den Sammlungen siehe Fowler-Magerl, 2005, pp. 187-190, und Rolker, 2010, pp. 100-107; das Vorwort findet sich auch in der Collectio Brugensis, siehe Brett, 1992, pp. 39-41; zur Sammlung siehe Fowler-Magerl, 2005, pp. 183-184.
18 Quoniam quorundam Romanorum decretalia pontificum synodalibus tempore prestant conuentibus, non incongrue in nostre deflorationis opusculo primas sibi uendicant partes (Collectio Tripartita, Vorwort Collectio A).
19 Sed inter hec notandum quod cum a pontificatu Petri apostolorum principis usque ad presulatum pape Silvestri xxx et duo connumerentur pontifices […] nemo tamen eorum suis decretalibus aliqua sancire omiserit (Collectio Tripartita, Vorwort Collectio A); damit sind wohl die Pseudoisidorischen Dekretalen gemeint, die in der Sammlung stark rezipiert wurden, siehe Fowler-Magerl, 2005, p. 187, und Rolker, 2010, p. 100; zu den Pseudoisidorischen Dekretalen, siehe Zechiel-Eckes, 2011.
20 Verum his ita consideremus, que sit eiusdem nominis quod est decretale significantia. Igitur decretum quod a decerno uerbo deriuatur ex seque aliud nomen procreat, uidelicet decretale, cuius plurale est decretalia, intelligitur institutum siue constitutio. Vnde et decretalia instituta siue constitutiones possunt intelligi (Collectio Tripartita, Vorwort Collectio A. Wir heben hervor).
21 Siehe Fowler-Magerl, 2005, p. 187.
22 Kalb, 1983, p. 112, meint zwischen 1166 und 1169.
23 Decreta sunt, que dominus apostolicus super aliquo negocio ecclesiastico presentibus cardinalibus et actoritatem suam prestantibus constituti et in scriptum redigit. Decretalis epistula est, quam dominus apostolicus aliquo episcopo uel alii iudici ecclesiastico super aliqua causa dubitanti et ecclesiam Romanam consulenti rescribit et ei transmittit. Indifferenter tamen et canones decreta et econuerso decreta canones appellatur (ibid., p. 116. Wir heben hervor).
24 Collectio, ed. von González, wiederabgedruckt in: Patrologia Latina, t. LXXXIV.
25 Zu den Vorlagen des Dekretalenteils der Hispana, siehe La colección canónica hispana, t. I, pp. 294-300.
26 Im Rahmen dieser Untersuchung wird der Begriff praeceptum ausgespart, da das so bezeichnete Schreiben Gregors I. an seinen rector Petrus in Sizilien (Grégoire Ier, Registrum epistularum, t. I, 1891, n° I/39a; Id., Registrum epistularum, 1982, Appendix 1; Regesta n° 1102, ed. von Jaffé et alii; der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 841-842) nur in zwei Handschriften der Hispana überliefert ist, die erst Ende des x. Jahrhunderts entstanden (Escorial d-I-1 und d-I-2): siehe La colección canónica hispana, t. I, pp. 114-120; das Schreiben wurde folglich nicht in die systematischen Versionen der Hispana übernommen und trägt daher wenig zu Klärung der Fragestellung bei. Die ersten beiden Bände der dritten aktualisierten Auflage von Jaffé sind soeben unter der Leitung von Klaus Herbers erschienen (Teil I bis 604, Teil II von 604 bis 844).
27 Siehe Hornung, 2010, p. 24.
28 Stickler, 1959.
29 Siehe Guyotjeannin, 1994.
30 Siehe Pietri, 1976, pp. 1477-1478, und Zechiel-Eckes, 2013, p. 5; siehe auch Hornung, 2010, p. 26, der auf das weite Bedeutungspekturm von decretum hinweist.
31 Item seqvvntvr decreta quedam presvlum Romanorum ad fidei regvlam eclesiasticam constitvtam. Prefatio: Sedis apostolice presulum constitutaque ad fidei regulam uel ad eclesiasticam pertinent disciplinam in hoc libro diligenti cura collecta sunt. Ita ut singulorum pontificum quodquod decreta a nobis repperta sunt sub uniuscujusque epistole serie propriis titulis prenotarentur, eo modo quo superius priscorum patrum canones nostros studio ordinati sunt, quatenus ea lectoris inlustria (industria) facilius intelligere possit, dum capitulis propriis distincta intendit (Antolín, 1907, p. 464); das Vorwort ist in allen Handschriften, außer in Escorial d-I-2 (dem sogenannten Vigilianus) enthalten; diese Handschrift war aber die Leithandschrift von Francisco Gonzáles und daher fehlt das Vorwort in seiner Edition.
32 BNE, f° 331vo b, 1872; Epistolae, ed. von Thiel, t. I, pp. 159-165; der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 785-788.
33 Zum Kontext siehe Hefele, t. II, pp. 592-593.
34 Ex concilio urbico sub Hilaro papa (Martínez Díez, 1962a, p. 421).
35 BNE, f° 333vo a, 1872; Epistolae, ed. von Thiel, t. I, pp. 213-214 (Regesta n° 590, ed. von Jaffé et alii); der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 791-792.
36 Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 792.
37 BNE, f° 335vo b, 1872; Epistolae, ed. von Thiel, t. I, pp. 360-379 (Regesta n° 636, ed. von Jaffé et alii); der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 797-806.
38 Diese fehlt laut Wurm, 1964, p. 153, in der Dionysiana.
39 Ibid., p. 76 und p. 153: Incipit generale decretum papae Gelasii bzw. Papae Gelasi generale decretum; zur Sammlung siehe Kéry, 1999, pp. 9-20; die Epitome bezeichnen den Text als epistola, siehe Martínez Díez, 1962a, p. 449: Ex epistola Gelasii pape per Lucaniam episcopis.
40 BNE, f° 286ro a, 1872; Epistolae, ed. von Coustant, p. 968 (Regesta n° 339, ed. von Jaffé et alii); der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 673-676.
41 Wurm, 1964, p. 138: Incip. constituta papae Zosimi.
42 Martínez Díez, 1962a, p. 433: Ex epistola Zosimi pape ad Esicium episcopum.
43 Siehe Wurm, 1964, p. 140.
44 BNE, f° 287ro a, 1872; Patrologia Latina, t. XX, col. 765 (Regesta, n° 353, ed. von Jaffé et alii); der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 675-678.
45 Patrologia Latina, t. LXVII, col. 263.
46 Wurm, 1964, p. 268: Supplicatio pape Bonifatii; zur Sammlung siehe Kéry, 1999, pp. 25-26.
47 Wurm, 1964, p. 261; zur Sammlung siehe Kéry, 1999, pp. 29-31.
48 BNE, f° 293ro b, 1872.
49 Das Explicit findet sich zumindest in fünf spanischen Hispana-Handschriften: Escorial e-I-12, f° 240ro; BNE, f° 266vo b, 1872; BNE, 10.041, f° 262vo b; Escorial e-I-13, f° 120vo a; Toledo, Archivo y Biblioteca Capitular 15-17, f° 281ro a; in der Edition fehlen sowohl das Explicit als auch die Vorrede zu den Leo I.-Briefen.
50 Siehe Hornung, 2011, pp. 43-45; Pitz (1990, pp. 23-24) warnt hingegen davor, die Bezeichnung in der Spätantike als eindeutig definierten «Fachausdruck» zu verstehen.
51 BNE, f° 287ro b, 1872; Epistulae imperatorum, éd. de Günther, n° 37, pp. 83-84; der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 677-678.
52 Das gilt auch für die meisten anderen kanonistischen Sammlungen, nur in der Avellana ist das Reskript allein überliefert, siehe Wurm, 1964, p. 151.
53 Ibid., p. 71: [Incipit] rescriptum Honorii augusti ad Bonifatium papam Romanum.
54 LXXXVIIII. Sacra Iustini imperatoris ad Ormisdam papam; Epistolae, ed. von Thiel, t. I, pp. 938-939; Epistulae imperatorum, éd. de Günther, n° 241, p. 740; der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 815-816.
55 BNE, f° 293vo b, 1872; Acta conciliorum oecumenicorum, t. II/2, pp. 21-22; der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 693-694.
56 Wurm, 1964, p. 285; zur Sammlung siehe Kéry, 1999, pp. 48-49.
57 Leo an Flavianus von Konstantinopel: Léon (Ier) Le Grand, Epistulae, t. I, n° 2, pp. 2 sqq. (Regesta n° 420, ed. von Jaffé et alii); der Text in der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 691-692.
58 BNE, f° 347vo a, 1872; Epistolae, ed. von Thiel, t. I, pp. 981-982 (Regesta n° 856, ed. von Jaffé et alii). Der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 827-830.
59 Siehe Zechiel-Eckes, 2013, p. 114, und Moreau, 2010, p. 489; mit Maassen, 1956, p. 230, ist festzuhalten, dass decretalia ausschließlich in Bezug auf päpstliche Schreiben benutzt wurde.
60 Pitz, 1990, p. 23.
61 Jasper, 2001, p. 16; die Sammlung wird dementsprechend Epistolae decretales genannt und entstand in Italien, ibid., p. 25.
62 BNE, f° 267vo b, 1872; Zechiel-Eckes, 2013, pp. 82-119 (Regesta n° 255, ed. von Jaffé et alii); der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 629-638.
63 Siehe Wurm, 1964, p. 62; ibid., pp. 120-123 zur frühen Überlieferungsgeschichte der Dekretale; Zechiel-Eckes, 2013, pp. 24-58 gibt einen Überblick über die Überlieferung in den kanonistischen Sammlungen chronologischer Ordnung.
64 Martínez Díez, 1962a, pp. 426 und 455.
65 BNE, f° 266vo b, 1872; nur in der Handschrift Escorial d-I-2, die Francisco Gonzáles als Leithandschrift benutzte, findet sich auch eine Kombination mit dem Adjektiv decretalis: Epistolae decretales, Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 627-628.
66 BNE, f° 350vo a, 1872; von Dobschütz, 1912, pp. 3-13 (Regesta n° 862, ed. von Jaffé et alii); der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 843-848.
67 In den anderen Formen sind es Gelasius I. oder Damasus I., siehe von Dobschütz, 1912, p. 339.
68 Ibid., p. 344.
69 Ibid., p. 347.
70 Chapman, 1913, pp. 191-192; in der Hispana: Hormisdas an Johannes von Elche (Epistolae, ed. von Thiel, n° 24, pp. 787-788; Regesta n° 786, ed. von Jaffé et alii; der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 819-820) und zwei Schreiben an die spanischen Bischöfe (Epistolae, ed. von Thiel, n° 25 und n° 26, pp. 788-796; Regesta n° 787 und 788, ed. von Jaffé et alii; der Text der Hispana: Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 819-824).
71 Siehe von Dobschütz, 1912, pp. 348-351.
72 Ibid., p. 184; es findet sich erst in der Dionysio-Hadriana, siehe Schwartz, 1930, p. 162.
73 Martínez Díez, 1962a, pp. 389-391.
74 von Dobschütz, 1912, pp. 219-220; laut Schwartz, 1930, p. 163, stammt die Zahl aus der «Septugintalegende» und ist somit ein weiterer Hinweis auf die Unechtheit des Stücks.
75 Es sind die Handschriften, die Dobschütz mit den Siglen G7 (von Dobschütz, 1912, p. 145), G4 (ibid., pp. 154-155), G3l (ibid., pp. 170-171), G3m (ibid., pp. 140-144) und Π1 (ibid., p. 174) bezeichnet; da die Handschriften aus dem viii. beziehungsweise ix. Jahrhundert stammen und an unterschiedlichen Orten außerhalb Spaniens entstanden, ist ein Zusammenhang mit der Hispana eher unwahrscheinlich; einzig der Hinweis, dass die Handschrift G4 aus Albi möglicherweise einen spanischen Schreiber hatte und in Südfrankreich entstand, könnte eine Verbindung sein —allerdings derart, dass die spanische Sammlung auf diese Handschriften Einfluss hatte und nicht umgekehrt.
76 Siehe ibid., pp. 16-17.
77 Patrologia Latina, t. LXXXIV, col. 848.
78 Siehe Moreau, 2010, pp. 489-492, der die unpräzisen Gebrauch vor allem auf die Anleihen aus dem römischen Zivilrecht zurückführt.
79 Hornung, 2011, p. 41; siehe dazu auch Dalmon, 2008, p. 241.
80 Jasper, 2001, p. 20, n° 71.
81 Dalmon, 2008, p. 241; Hornung, 2011, p. 29, und Zechiel-Eckes, 2013, p. 4.
82 Fransen, 1973, p. 12, betont diese Bedeutung des Begriffs besonders.
83 Wurm, 1964, hier p. 236.
84 Ibid., pp. 62-77.
85 Ibid., pp. 261-264.
86 Ibid., pp. 265-271.
87 Ibid., pp. 283-287.
88 Die einzige Ausnahme ist ein Clemensbrief, der als praeceptio bezeichnet wird; siehe Martínez Díez, 1962a, pp. 424-459.
Auteur
Friedrich-Alexander-Universität, Erlangen-Nürnberg
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