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Translatio iudicii

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Friederike Erxleben

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Texte intégral

1Die Untersuchung zeigt, dass weder das von Koschaker und Duquesne noch das von Bonifacio entworfene dogmatische Erklärungsmodell den Vollzug der Prozesstranslation in allen überlieferten Fällen der translatio iudicii erklären können. Ohne dogmatischen Überbau und beschränkt auf das, was die Quellen belegen, lassen sich die folgenden Thesen zur translatio iudicii im römischen Formularprozess bilden.

2Die translatio iudicii ermöglicht es, während eines rechtshängigen Verfahrens eine Prozesspartei oder den Richter auszutauschen. Ein solcher Partei- oder Richterwechsel ist notwendig, wenn sich die rechtliche oder tatsächliche Lage der an dem Prozess beteiligten Personen derart ändert, dass es unmöglich oder nicht interessengerecht wäre, das Verfahren in unveränderter Besetzung weiterzuführen. Die Veränderung der den Prozess und seine Beteiligten betreffenden Umstände ist Anlass und iusta causa translationis für eine Prozessübertragung.

  • 1 S. 4 f., 44 f., 120 f.

3Weil im Formularprozess die Rechtsprechungsgewalt des Richters auf das in der Prozessformel niedergelegte Programm beschränkt ist, kann der berufene Richter nicht über eine dem iudicium fremde Person urteilen. Ebenso wenig kann ein neuer Richter den Streit der Parteien entscheiden, die sich seiner Rechtsprechungsmacht nicht unterworfen haben. Um ein Verfahren auf eine andere Prozesspartei oder auf einen anderen Richter zu übertragen, muss deshalb die Formel an die neue prozessuale Lage angepasst werden. Aus diesem Grund bedarf es im Formularprozess eines Translationsverfahrens in iure, das die translatio iudicii ermöglicht1.

  • 2 S. 33 ff., 140 ff., 210 ff., 240 ff.
  • 3 S. 40 ff., 72 ff., 96 ff., 121 ff., 213 ff., 240 ff.; 264 f.

4In allen überlieferten Situationen wird eine translatio iudicii in demselben Verfahren vollzogen: Im Zuge der Prozessübertragung wird kein novum iudicium begründet, mit dem das rechtshängige Verfahren ersetzt wird2. Vielmehr wird das begonnene Verfahren weitergeführt, wobei das von der ursprünglichen Prozesspartei begründete iudicium und der von der eintretenden Person weitergeführte Prozess eadem lis3 sind.

  • 4 S. 40 f., 53 ff., 72 ff., 96 ff., 144 ff., 213 ff., 224, ff., 240 ff., 248 ff.
  • 5 S. 20 ff., 56 ff., 73 ff.; 97 ff., 202 ff., 219 ff., 230 ff., 248 ff.
  • 6 S. 45 f.
  • 7 S. 79 ff.

5Vollzogen wird die Prozessübertragung sowohl durch einen Mitwirkungsakt der Beteiligten als auch durch eine datio translationis des Gerichtsmagistrats4. Der Prätor gibt einem Translationsantrag causa cognita statt, wenn dieser sich auf eine iusta causa translationis stützt5. Die Korrektur einer Prozessformel, die bereits zum Zeitpunkt der litis contestatio gegen den falschen Beklagten gerichtet gewesen oder vom falschen Kläger erhoben worden ist, kennen die römischen Juristen nicht als Translationsgrund6. Ebenso wenig ist es in den Quellen als iusta causa translationis belegt, wenn sich durante lite die Insolvenz des Beklagten erweist und der Kläger seine actio auf einen zahlungsfähigen Bürgen oder Mitschuldner übertragen möchte oder die Prozessübertragung allein einer materiell gewünschten Änderung des Berechtigten oder Verpflichteten oder der Durchsetzung eines Regressanspruchs dienen soll7.

  • 8 S. 119 ff., 189 ff.
  • 9 S. 202 ff., 219 ff.
  • 10 S. 97 ff.
  • 11 S. 20 ff., 56 ff.

6Nur Entwicklungen, die sich während des rechtshängigen Verfahrens ereignen und Einfluss auf die am Prozess beteiligten Personen haben, können eine translatio iudicii rechtfertigen. Eine iusta causa ist regelmäßig gegeben, wenn eine dem iudicium fremde Person Gesamtrechtsnachfolger einer Prozesspartei wird8 oder wenn während eines rechtshängigen Noxalprozesses der Schädiger zur Freiheit gelangt9. Auch die Abwendung einer indefensio in iure kennt der Prätor als iusta causa translationis10. Eine längere Krankheit oder notwendige Abwesenheit kann für eine Prozesspartei zudem ein rechtfertigender Grund sein, das Verfahren auf einen Prozessvertreter zu übertragen. Umgekehrt können diese Gründe eine translatio iudicii in dominum rechtfertigen. Die Konstellation einer prozessualen Stellvertretung ist darüber hinaus anfällig für Veränderungen, die das Innenverhältnis zwischen Prinzipal und Prozessvertreter betreffen. Auch die dadurch ausgelösten Interessenkonflikte erkennt der Prätor als iusta causa translationis an11.

  • 12 119 ff., 189 ff., 191 ff.
  • 13 S. 20 ff., 51 ff., 73 ff.
  • 14 Als Gewalthaber 233 ff., 240 ff., 248 ff., als Schadensstifter 202 ff., 219 ff., defensor absentis (...)
  • 15 S. 42 f., 248 ff.
  • 16 S. 144 mit Fn. 143 und S. 226.
  • 17 S. 97 ff.

7In seiner Voruntersuchung überprüft der Gerichtsmagistrat neben dem Translationsgrund, ob die Person, auf die das Verfahren übertragen werden soll, zur Prozessübernahme berufen ist. Dabei erwägt der Prätor, ob die eintretende Person als Rechtsnachfolger12, als Prinzipal13 oder aus einem anderen Grund zur Prozessführung berechtigt und verpflichtet ist14. Die Legitimation einer Person zur translatio iudicii findet ihre Grundlage nicht in ihrer Legitimation zur actio iudicati. Lediglich bei einer translatio iudicii a cognitore in dominum und einer translatio iudicii a filio in patrem zeigt sich, dass die Person, die in das Verfahren eintritt, auch aus der Vollstreckungsklage gehaftet hätte, wenn das Verfahren unverändert bis zu einem Urteil geführt worden wäre15. Im Falle der Rechtsnachfolge und des Freiwerdens eines Schädigers erweisen sich hingegen die Umstände, die durante lite als iusta causa translationis anerkannt sind, nach einem Urteil als Anlass, die actio iudicati gegen eine andere als die im Urteil genannte Person zu richten16. Auch wenn derjenige, auf den der Prozess übertragen werden soll, weder wie der Prinzipal eines Kognitors aus der actio iudicati haftet noch als Rechtsnachfolger oder aus einem ähnlichen Grund dazu berufen ist, in das Verfahren einzutreten, schließen die römischen Juristen eine Prozessübertragung nicht aus. Der Gerichtsmagistrat kann auch eine dem iudicium fremde Person zur Prozessführung zulassen, wenn auf diese Weise wie bei einer drohenden indefensio gravierende Nachteile für eine Prozesspartei vermieden werden können17.

  • 18 S. 36, 159 f.
  • 19 S. 44 ff., 152 ff.
  • 20 S. 154 ff., 213 f.
  • 21 S. 45 ff., 240 ff.

8Im Translationsverfahren wird die Prozessformel an die neue Prozesssituation angepasst. Die formula wird dabei wahrscheinlich um eine praescriptio erweitert, die auf den Translationsfall verweist18. Die condemnatio und die adiudicatio werden auf die eintretende Partei umgestellt, während die übrigen Formelbestandteile regelmäßig unverändert bleiben19. Alles spricht dafür, dass auch die intentio in ius concepta nicht auf die eintretende Partei umgestellt wird20. Weitere Änderungen der Prozessformel, wie das Einfügen einer exceptio oder die Beschränkung der Haftung in der condemnatio, sind möglich, soweit sie aufgrund der durch den Personenwechsel veränderten Sachlage notwendig sind21.

  • 22 S. 41 ff., 129 ff.
  • 23 S. dazu S. 33 ff. (insb. 40 ff.), 140 ff. (insb. 146 f.), 210 ff., 240 ff.
  • 24 S. 40 ff., 72 ff., 96 ff., 121 ff., 213 ff., 240 ff., 264 f.

9Die im Prozess verbliebene Partei und die eintretende Person müssen die veränderte Prozessformel annehmen, wozu sie vom Gerichtsmagistrat in jedem Fall der translatio iudicii durch prätorische Zwangsmittel angehalten werden können. Weigert sich der Beklagte oder sein Rechtsnachfolger, an der translatio iudicii mitzuwirken, treffen ihn die Folgen der indefensio in iure. Dem Kläger hingegen, der einer Prozessübertragung widerspricht, versagt der Magistrat, die Klage in ihrer ursprünglichen Form weiterzuverfolgen22. Der Mitwirkungsakt ähnelt einer Streitbegründung, ist aber keine zweite litis contestatio (repetita die), weil er nicht dazu dient, eine Klage in ius zu deduzieren, sondern lediglich eine bereits rechtshängige Klage im Hinblick auf die beteiligten Personen umgestalten soll. Eine in integrum restitutio ist im Translationsverfahren weder notwendig noch belegt23. An der Rechtshängigkeit und ihren Wirkungen ändert die translatio iudicii nichts24.

  • 25 S. 17 ff., insb. S. 41 ff.
  • 26 S. 23 ff.
  • 27 Quellenbelege in Fn. 46 S. 17; s. auch S. 51 ff.
  • 28 S. 55 ff.
  • 29 S. 97 ff.
  • 30 S. 73 ff.
  • 31 S. 73 ff.
  • 32 S. 104 ff.

10Die Prozessübertragung ist in verschiedenen Konstellationen überliefert. Die römischen Juristen kennen die ediktal geregelte translatio iudicii cognitoria, die in allen Varianten im Innenverhältnis und gegenüber dem Prozessgegner erzwingbar ist25. Dem klägerischen Prozessvertreter steht in engen Grenzen das Recht zu, einer translatio iudicii zu widersprechen26. Ebenso sind Fälle einer translatio iudicii procuratoria in den Quellen belegt27. Auch wenn diese Prozessübertragung im Edikt nicht vorgesehen ist, kann sie der Magistrat unter Androhung von Zwangsmitteln durchsetzen, wenn auf der Klägerseite das Klagerecht des Prinzipals durch die litis contestatio eines besonders berufenen Prokurators oder durch die Genehmigung des Prinzipals ausnahmsweise verbraucht ist28 oder der Beklagte im Verfahren apud iudicem indefensus ist29. In anderen Fällen ist die Erzwingbarkeit der prokuratorischen Translation nicht ausgeschlossen. Dem Prokurator wird das Recht eingeräumt, selbst einen Translationsantrag zu stellen30. Wegen der Eigenarten der prokuratorischen Prozessvertretung kann der Nachweis einer iusta causa translationis allerdings lediglich in wenigen Fällen gelingen31. Eine translatio iudicii ist auch bei gesetzlicher Vertretung durch einen tutor, einen curator oder einen actor möglich und erzwingbar32.

  • 33 S. 140 ff.
  • 34 S. 144 ff.
  • 35 S. 152 ff., 188 ff.
  • 36 S. 159 f., 179; 188 f.

11Die römischen Juristen kennen zudem eine Prozessübertragung im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge während eines rechtshängigen Verfahrens. Der Gesamtrechtsnachfolger sukzediert dabei nicht, wie bisher behauptet, in die Parteirolle als Kläger oder Beklagter33. Der Universalsukzessor folgt vielmehr auf der Beklagtenseite in die Pflicht des Rechtsvorgängers, in dem rechtshängigen Verfahren eine ordnungsgemäße Verteidigung zu übernehmen, und tritt auf der Klägerseite in das Recht ein, einen Translationsantrag zu stellen34. Wie auch die intentio einer formula in factum concepta wird wahrscheinlich auch die intentio einer formula in ius concepta nicht auf den Erben umgestellt35. Soweit notwendig, kann die Haftung des Rechtsnachfolgers beschränkt werden, indem in der praescriptio und der condemnatio eine entsprechende taxatio in die Prozessformel eingefügt wird36.

  • 37 S. 189 ff.
  • 38 S. 147 ff.
  • 39 S. 191 ff.
  • 40 S. 117 f.

12Die römischen Juristen kennen eine translatio iudicii auch in anderen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, wie nach einer venditio bonorum37, dem Anfall eines Universalfideikommisses38 und in einigen Fällen der capitis deminutio39. Eine translatio iudicii wegen Einzelrechtsnachfolge ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme kann allenfalls für den Fall angenommen werden, in dem ein mit einer actio in rem Beklagter dazu verpflichtet ist, die streitbefangene Sache durante lite an einen Dritten zu veräußern40.

  • 41 Gaius D. 9, 4, 15, dazu S. 202 ff.; Paulus D. 40, 12, 24, 4, s. S. 219 ff.
  • 42 S. 210 ff.

13Das Freiwerden eines Schädigers durch letztwillige Verfügung oder die Feststellung der Freiheit des Schädigers während eines rechtshängigen Noxalprozesses kennen Gaius und Paulus als iustae causae translationis41. Das auf den freien Schädiger übertragene Verfahren wandelt sich nicht zu einer actio directa, sondern bleibt eine actio noxalis, wobei die Möglichkeit zur Auslieferung des Schädigers aus der Formel gestrichen wird. Der Schädiger wird nach einer Verurteilung nicht infam42.

  • 43 S. 228 ff.

14Bei anderen Klagen, die ein Gewalthaber wegen Handlungen seines Sklaven oder wegen Delikten gegen seinen Sklaven begründet hat, ist das Freiwerden eines statuliber kein Grund für eine translatio iudicii. Die Feststellung der Freiheit eines homo liber bona fide serviens könnte hingegen Anlass für eine Prozessübertragung sein, ist in den Quellen allerdings nicht ausdrücklich als iusta causa translationis überliefert43.

  • 44 S. 233 f.
  • 45 S. 240 ff.
  • 46 S. 243 ff.
  • 47 S. 244 ff.
  • 48 Ulpian D. 5, 1, 57, dazu S. 230 f.
  • 49 S. 248 ff.

15Von einer Prozessübertragung im Verhältnis zwischen pater und filius familias berichtet insbesondere Ulpian. Zu einer translatio iudicii a filio auf der Beklagtenseite ist der pater familias bei Nachweis einer iusta causa berufen, weil er aus der Prozessführung des Sohnes adjektizisch haftet44. Entsprechend muss die Prozessformel um die jeweilige adjektizische Klausel ergänzt werden45. Das gilt auch dann, wenn der Sohn als defensor extranei46 oder defensor patris47 ein Verfahren begründet hat. Den Tod des Sohnes erkennt Ulpian ausdrücklich als iusta causa translationis an48. Eine Prozessübertragung ist wahrscheinlich auch vivo filio bei längerer Verhinderung oder aus anderen, bei der Prozessübertragung mit der Beteiligung von Prozessvertretern anerkannten Gründen möglich49.

  • 50 S. 252 ff.

16Eine translatio iudicii a patre in filium auf der Beklagtenseite ist mit der Emanzipation des Sohnes regelmäßig nicht geboten. Nach dem Tod des Vaters richtet sich die Berufung zur translatio iudicii nach dem Erbrecht, wobei Ausnahmen möglich sind, wenn der beklagte pater familias während der Rechtshängigkeit einer adjektizischen Klage oder einer actio noxalis stirbt, auf die er sich wegen einer vom Sohn begründeten Schuld eingelassen hat50.

  • 51 S. 253 ff.
  • 52 S. 255 ff.

17Auf der Klägerseite ist die Übertragung einer vom Vater begründeten actio iniuriarum auf den Sohn möglich, wenn sich durante lite die Umstände ergeben, die den Sohn vor der litis contestatio ausnahmsweise zu einer eigenen Prozessführung berechtigt hätten51. Eine translatio iudicii a filio in patrem auf der Klägerseite ist lediglich in den Ausnahmefällen denkbar, in denen der Sohn zur selbstständigen Prozessführung zugelassen ist52.

  • 53 S. 264 f.
  • 54 S. 265 f.

18Eine mutatio iudicis wird in einem dem Parteiwechsel entsprechenden Verfahren vollzogen. Es wird kein novum iudicium begründet. Ein Mitwirkungsakt der Parteien, der keine zweite litis contestatio darstellt, ist ebenso notwendig wie die Berufung eines neuen Richters53. Es sprechen keine inhaltlichen, sondern allenfalls terminologische Erwägungen dagegen, die mutatio iudicis als Fall einer translatio iudicii einzuordnen54.

  • 55 Papinian D. 1, 1, 7, 1 (Pap. 2 def.).

19Die römischen Juristen kennen mit der translatio iudicii trotz der Formstrenge des Formularprozesses eine Möglichkeit, eine bereits redigierte Prozessformel einer neuen prozessualen Lage anzupassen. Dieser Rechtsbehelf erweist sich bei den römischen Juristen nicht als Ergebnis einer dogmatischen Analyse des iudicium, sondern ist die praktische Reaktion darauf, dass nach bestimmten Ereignissen durante lite die Fortsetzung eines rechtshängigen Verfahrens in unveränderter Besetzung unmöglich wäre oder zu untragbaren Ergebnissen führen würde. In diesen Situationen greift der Prätor corrigendi iuris civilis gratia55 ein und ermöglicht den Betroffenen die Anpassung des Prozessprogramms.

20Obwohl die in ius deduzierte Klage durch die Prozessformel an die Person des Klägers und die des Beklagten gebunden ist, erkennen die römischen Juristen mit der Möglichkeit einer translatio iudicii zugleich an, dass die rechtshängige Obligation auch von der konkreten Prozesspartei gelöst werden kann, ohne dass das iudicium dadurch seinen Bestand verliert. Diese Feststellung überwindet den strengen Formalismus des römischen Formularprozesses. Nichtsdestoweniger werden im Translationsverfahren die wesentlichen Aspekte erhalten, die den Formularprozess auszeichnen. So bestehen die römischen Juristen zum einen auf einem Mitwirkungsakt der Parteien, mittels dessen die Prozessformel geändert wird und sich insbesondere die neue Prozesspartei dem iudicium und der Rechtsprechungsgewalt des Richters unterwirft. Zum anderen wird dem Magistrat die Möglichkeit eingeräumt, die Beteiligten an einer auf einem rechtfertigenden Grund beruhenden translatio iudicii durch prätorische Zwangsmittel zur Mitwirkung anzuhalten. Denjenigen, der auf der Beklagtenseite zur Fortsetzung des iudicium berufen ist, seine Mitwirkung aber verweigert, treffen mit der missio in bona die Folgen der indefensio. Lehnt hingegen die Klägerseite ab, an der translatio iudicii mitzuwirken, kann sie die Klage nicht weiterverfolgen. Grundlage einer jeden Prozessübertragung ist die iusta causa translationis. Weil der Prätor über den Translationsgrund causa cognita befindet, zeigt sich die Prozessübertragung nicht als starres Konstrukt. Vielmehr ist das Verfahren des Parteiwechsels offen, die konkreten Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen. Die translatio iudicii erweist sich als Beispiel dafür, dass sich die römischen Juristen trotz der Formstrenge des Formularverfahrens nicht durch Formalismus daran gehindert sehen, zu einer im Einzelfall für gerecht befundenen Entscheidung zu gelangen.

Notes

1 S. 4 f., 44 f., 120 f.

2 S. 33 ff., 140 ff., 210 ff., 240 ff.

3 S. 40 ff., 72 ff., 96 ff., 121 ff., 213 ff., 240 ff.; 264 f.

4 S. 40 f., 53 ff., 72 ff., 96 ff., 144 ff., 213 ff., 224, ff., 240 ff., 248 ff.

5 S. 20 ff., 56 ff., 73 ff.; 97 ff., 202 ff., 219 ff., 230 ff., 248 ff.

6 S. 45 f.

7 S. 79 ff.

8 S. 119 ff., 189 ff.

9 S. 202 ff., 219 ff.

10 S. 97 ff.

11 S. 20 ff., 56 ff.

12 119 ff., 189 ff., 191 ff.

13 S. 20 ff., 51 ff., 73 ff.

14 Als Gewalthaber 233 ff., 240 ff., 248 ff., als Schadensstifter 202 ff., 219 ff., defensor absentis S. 97 ff.

15 S. 42 f., 248 ff.

16 S. 144 mit Fn. 143 und S. 226.

17 S. 97 ff.

18 S. 36, 159 f.

19 S. 44 ff., 152 ff.

20 S. 154 ff., 213 f.

21 S. 45 ff., 240 ff.

22 S. 41 ff., 129 ff.

23 S. dazu S. 33 ff. (insb. 40 ff.), 140 ff. (insb. 146 f.), 210 ff., 240 ff.

24 S. 40 ff., 72 ff., 96 ff., 121 ff., 213 ff., 240 ff., 264 f.

25 S. 17 ff., insb. S. 41 ff.

26 S. 23 ff.

27 Quellenbelege in Fn. 46 S. 17; s. auch S. 51 ff.

28 S. 55 ff.

29 S. 97 ff.

30 S. 73 ff.

31 S. 73 ff.

32 S. 104 ff.

33 S. 140 ff.

34 S. 144 ff.

35 S. 152 ff., 188 ff.

36 S. 159 f., 179; 188 f.

37 S. 189 ff.

38 S. 147 ff.

39 S. 191 ff.

40 S. 117 f.

41 Gaius D. 9, 4, 15, dazu S. 202 ff.; Paulus D. 40, 12, 24, 4, s. S. 219 ff.

42 S. 210 ff.

43 S. 228 ff.

44 S. 233 f.

45 S. 240 ff.

46 S. 243 ff.

47 S. 244 ff.

48 Ulpian D. 5, 1, 57, dazu S. 230 f.

49 S. 248 ff.

50 S. 252 ff.

51 S. 253 ff.

52 S. 255 ff.

53 S. 264 f.

54 S. 265 f.

55 Papinian D. 1, 1, 7, 1 (Pap. 2 def.).

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