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Marktbezogene Gesetzgebung im späthellenistischen Athen - Der Volksbeschluss über Maße und Gewichte

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Mariagrazia Rizzi

Kapitel VII: Begründung und Datierung des Volksbeschlusses

Testo integrale

1. Bisherigen Theorien betreffend Gründe und zeitliche Einordnung

1Nachdem die Analyse der einzelnen Passagen des athenischen Dekrets über Maße und Gewichte nun abgeschlossen ist, kann auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse die Aufmerksamkeit nun auf zwei Fragen konzentriert werden, die bisher noch unbeantwortet bleiben mussten. Das sind zum einen die möglichen Gründe, die zum Erlass dieses Volksbeschlusses geführt haben könnten, und zum anderen seine wahrscheinliche Datierung. Wie gleich zu sehen sein wird, sind diese beiden Probleme eng miteinander verknüpft, weshalb der Versuch ihrer Lösung eine gemeinsame Behandlung zweckmäßig erscheinen lässt.

  • 1 Vgl. Fournier, Entre tutelle romaine 150; Hasenohr, Ariarathès 260.
  • 2 Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 423 ff. sowie passim.
  • 3 Allgemein von „influence romaine― spricht Psoma, Á propos de dracme d’argent 79.
  • 4 Habicht, Athènes héllenistique 320 f. meint dazu: „… jusqu’à penser qu’il avait été pris à l’initia (...)
  • 5 Beide Möglichkeiten in Betracht zieht Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 141 ff.

2In der Literatur s die Gründe für den Erlass des Dekrets über Maße und Gewichte allgemein in einer Verbindung zu Rom gesehen. Einige Autoren gehen dabei davon aus, dass das Ziel eine Verbesserung der Handelbeziehungen zwischen Athen und Rom gewesen sein soll. Das Dekret hätte die Funktion, die Konvertierung zwischen römischen und athenischen Einheiten zu erleichtern1, um so die beiden Sphären langfristig einem einheitlichen, harmonisierten System zu unterstellen2. Im Rahmen dieser Hypothese wird dann als zentrales Element diskutiert, ob die Initiative zu den Reformen im Dekret vom dominierenden Rom3, oder umgekehrt von Athen selbst ausging4. In enger Beziehung dazu wird des Weiteren die Frage erörtert, welche der beiden „Kontrahenten― gegebenenfalls von der Neuregelung profitiert haben soll; ob also die Reformen im Interesse römischer Kaufleute von Rom aufoktroyiert wurden oder ob Athen diese ohne Einflussnahme von außen als defensive, protektionistische Maßnahme beschlossen hat, um die eigene Wirtschaft vor römischer Ausbeutung zu schützen5.

  • 6 Zumindest hypothetisch an 114/3 denkt Larfeld, Handbuch 143, während Breglia Pulci Doria, Per la st (...)
  • 7 Vgl. oben Kapitel 5 § 1.

3Auf dieser Grundlage wurde die Datierung des Volksbeschlusses auf eine Zeit der wirtschaftlichen Blüte und Prosperität Athens vorgeschlagen, und zwar zwischen ca. 115 und 110 v. Chr., wobei teils eher zu 114/113 v. Chr., teils eher zu 112/11 v. Chr. tendiert wird6. Zusätzlich wird eine Datierung in diesem Zeitraum auf die Erwähnung des Diodoros von Halai im Dekret gestützt, dessen Existenz ja, wie wir gesehen haben, auch noch durch weitere Quellen belegt ist7.

4Andere Stimmen treten für eine etwas jüngere Datierung ein, eine These, die auf Grundlage von Untersuchungen mehrerer in Delos gefundener σηκώματα in den letzten Jahren entwickelt wurde. Diese Exemplare, von denen eines erst jüngst entdeckt wurde, sind nach den im Dekret angeordneten Standards geeicht. Zum Großteil wurden diese Instrumente offenbar vom Epimelet des Emporions Ariarates gestiftet; auf einem davon ist zu lesen, dass es auf Anordnung des Prokonsuls hergestellt wurde. Da diese Fundstücke ungefähr auf die letzten Jahre des zweiten Jahrhunderts v. Chr. bzw. den Beginn des ersten Jahrhunderts v. Chr. datiert werden können, wurde davon ausgegangen, dass auch das Dekret in diesem Zeitrahmen erlassen worden sein müsste.

  • 8 Diese These wurde vorgebracht von Ferguson, The Oligarchic Revolution at Athens 1 ff. und in der Fo (...)
  • 9 Diese Datierung vermuten auch Guarducci, Il tempio della dea Concordia 153 (= Scritti scelti, cit., (...)
  • 10 Abgesehen von diesen Thesen haben die meisten Autoren, bei denen das Dekret Erwähnung findet, eine (...)

5Eine Mindermeinung8 vertritt die These, dass die Bestimmungen des Dekrets mit einer oligarchischen Revolution, die von Rom unterstützt worden sein soll, in Verbindung zu bringen wäre; im Austausch für diese Unterstützung hätten die neuen Herrscher dann die Reformen erlassen. Diese Revolution soll in den Jahren 103/1029 stattgefunden haben und entsprechend wäre demnach auch das Dekret über Maße und Gewichte zu datieren10.

2. Bekämpfung von betrügerischem Messen und Wägen

6Zur Annäherung an die hier aufgeworfenen Fragen soll noch einmal kurz der Inhalt der einzelnen Bestimmungen des Volksbeschlusses rekapituliert werden. Gegenstand des nur sehr fragmentarisch erhaltenen § 1 sind Bestimmungen über die Bestrafung von Individuen, die auf dem Markt und im Handel vorschriftswidrige Maße und Gewichte eingesetzt haben und von einer Privatperson hierfür belangt werden. § 2 enthält Vorschriften an die Magistrate über die Herstellung von σηκώματα auf der Basis spezieller Vorlagen, über die verpflichtende Verwendung dieser Messinstrumente an einer Reihe von ausdrücklich aufgezählten Orten des Handels, sowie über die Kontrollen der Korrektheit von im Handel verwendeten Maßen und Gewichten. In den § 3 und 4 sind die metrologischen Reformen des Dekrets, und zwar zum Volumenmaß Chönix sowie die Erhöhung des Gewichts der Handelsmine formuliert. In den §§ 5, 6 und 7 werden diverse Verpflichtungen der Staatssklaven im Zusammenhang mit der Verwahrung von Maßen und Gewichten an Orten in der Nähe der neuralgischen Punkte des Handels in Athen geregelt, außerdem die Ausgabe von σηκώματα an darum ansuchende Beamte und Private, sowie schließlich die Details der Übergabe an ihre Nachfolger. Im § 8 wird angeordnet, dass Kopien der Maße und Gewichte auch auf der Akropolis zu hinterlegen sind. Der § 9 sanktioniert böswillige Handlungen gegen die in der Skias, in Piräus und in Eleusis aufbewahrten Gewichte und sieht die Zuständigkeit des Areopags für das Verfahren gegen solche Täter vor.

7Diese Abfolge scheint als eine erste Hypothese die Annahme nahezulegen, dass es bei der Formulierung des Dekrets vorrangig um eine umfassende Maßnahme gegen betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit Messen und Wägen in einem kommerziellen Umfeld gegangen sein könnte. In diese Richtung deutet vor allem § 2, worin zumindest für die in dieser Bestimmung des Dekrets selbst aufgezählten Örtlichkeiten die Verpflichtung angeordnet wird, ausschließlich Messinstrumente einzusetzen, die unter Leitung der Magistrate hergestellt wurden und darüber hinaus diese Magistrate, gemeinsam mit der Bule, zu regelmäßigen Kontrollen verpflichtet werden.

8Auch die verschiedenen Bestimmungen über die Verwahrung der Muster durch Staatssklaven, das Verbot ihrer Manipulation oder Entfernung, und nicht zuletzt die jeweils angedrohten Sanktionen können in diese Richtung gedeutet werden.

9Schließlich würden auch die beiden Paragraphen, die sich mit metrologischen Fragen im engeren Sinne beschäftigen, also der Festschreibung bestimmter Maße für bestimmte Warengruppen bzw. der Steigerung der μνᾶ ἐμπορική, in dieses Bild passen. In beiden Fällen hat die leichtere Umrechenbarkeit von athenischen in römische Maße und umgekehrt nämlich auch den Effekt, dass betrügerische Handlungen erschwert und Streitigkeiten weniger wahrscheinlich werden.

10Andererseits heißt das nicht unbedingt, dass zur fraglichen Zeit eine Art „Epidemie― an explosionsartig zunehmenden metrologischen Betrugshandlungen ein gesetzgeberisches Einschreiten geradezu erzwungen hätte. Denn die Häufigkeit solcher Betrügereien ist, wie zu sehen war, für die gesamte Geschichte des antiken Griechenland ausführlich dokumentiert, ebenso wie diverse legistische und behördliche Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung.

11Betrachtet man das Dekret aus diesem Blickwinkel, dann kommt der Frage, ob die Initiative dazu von Athen oder von Rom ausgegangen sein soll, wohl eher marginale Bedeutung zu. Will man davon ausgehen, dass die Betrugsbekämpfung ausschlaggebendes Motiv gewesen sein soll, dann erscheint es naheliegend, dass die Initiative dazu von Athen selbst ausgegangen sein müsste; ohnehin ist das Dekret an alle Händler adressiert und damit auch – aber eben nicht nur - an die römischen. Wie sehr einzelne Bestimmungen auch konkrete Auswirkungen auf den Handel zwischen Athen und Rom gehabt haben mochten, so bleibt insbesondere im Rahmen dieser Hypothese doch eher der Eindruck, dass diese Beziehung nur eines von mehreren Elementen gewesen sein könnte, die letztlich zum Dekret geführt haben.

  • 11 Kapitel V § 4.

12Aber auch das Motiv der Betrugsbekämpfung als alleiniger oder zumindest hauptsächlicher Hintergrund sieht sich mehreren Einwänden ausgesetzt. So ist es zunächst wahrscheinlich, dass die Einführung eines neuen Maßes, des σοῖνιξ, der zwei römischen sextarii entsprach, vor allem aber die Erhöhung der μνᾶ ἐμπορική von 138 auf 150 Drachmen erhebliche Auswirkungen auf den Handel in Athen gehabt haben müssen, zumal ihre Verwendung verpflichtend angeordnet wurde, wobei möglicherweise, wie oben dargestellt11, die Stadt selbst die Kosten für die Herstellung der neuen Messinstrumente trug. Um gegen Betrügereien vorzugehen, erscheint zumindest prima facie die Androhung und Verschärfung von Sanktionen bzw. ihr entsprechend konsequenter Vollzug hinreichend. Dass im Dekret doch deutlich mehr geregelt wird, spricht daher auch für etwas komplexere Hintergründe.

13Hinzu kommt, dass mit dem Problem der überproportionalen Steigerung des Fünfminenstücks die derzeit wohl mehrheitlich vertreten Interpretation davon ausgeht, dass es sich dabei um eine Art großzügige Toleranzgrenze, eine normativ akzeptierte Ungenauigkeit des Abwägens von Waren gehandelt haben soll. Folgt man dieser Ansicht, dann stünde dies in offensichtlichem Widerspruch zu den teilweise recht scharfen Sanktionen, die im Dekret für Inkorrektheiten angedroht werden und damit auch zu allen Vermutungen über Betrugsbekämpfung als mögliches Motiv. Einen Ausweg könnte die hier vorgeschlagene neue Hypothese bieten, wonach es dabei eigentlich um die Anpassung von Fünfminenge-Fünfminengewichten ging, die auf einem älteren Standard von ca. 120 Drachmen basiert haben müssten. Damit wäre eine Quelle der Ungenauigkeit bereinigt und das System der Gewichtseinheiten normalisiert worden – was im Ergebnis wiederum zu erhöhter Genauigkeit beim Wägen geführt hätte.

14Schließlich bleibt gegen eine hauptsächliche Begründung des Dekrets als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung in Athen (und Delos) der Einwand anzuführen, dass eine solche Motivation zumindest implizit bei jeder derartigen Regulierung ohnehin immer auch eine gewisse Rolle spielt. So gut wie jede gesetzgeberische Maßnahme im Bereich von Maßen und Gewichten hat, sofern sie wirksam umgesetzt und vollzogen wird, fast zwangsläufig auch eine Reduktion entsprechend inkorrekter Verhaltensweisen zur Folge.

15Damit bleibt also weiterhin zu klären, welche anderen Gründen hinter dem Erlass des Dekrets stehen könnten.

3. Metrologische Reform

16Eine weitere sich anbietende Vermutung wäre, dass die metrologischen Reformen das entscheidende Hauptanliegen waren, das zum Dekret über Maße und Gewichte geführt hat. Der normative Kern wären damit die §§ 3 und 4 (sowie wohl auch noch die Z. 10-11, wo vom selben, für alle Flüssigkeiten zu verwendendem Maß die Rede ist). Die übrigen Bestimmungen wären der Rahmen an begleitenden Maßnahmen zur Umsetzung und Anwendung der reformierten Maßeinheiten.

17Diese Neuregelungen betrafen insbesondere die Chönix und die Handelsmine, und zwar letztere sowohl hinsichtlich der Erhöhung der Grundeinheit, als auch der hier vermuteten Anpassung des Umgangs mit einem auf veralteten Einheiten basierenden Fünfminenstück.

18Die Regelungen des § 1 fänden ihre Rechtfertigung dann darin, über die Androhung von Sanktionen – möglicherweise strengeren als zuvor in Geltung waren – für die Verwendung inkorrekter Messinstrumente die Durchsetzung der neuen Standards sicherzustellen, und zwar insbesondere auch über die Schaffung von Anreizen für Private, gegen Verstöße vorzugehen. Der § 2 weist die Magistrate zur Bereitstellung von Maßen und Gewichten an und legt auch darüber hinaus deren Verpflichtungen bei der Umsetzung und Kontrolle der neuen Standards unter der Oberaufsicht der Bule fest.

19Die, möglicherweise ebenfalls neuen, Regelungen in den §§ 5, 6 und 7 über Aufbewahrung und Ausgabe von Maßen und Gewichten wären ebenfalls in diesem Sinne als Weg zu einer möglichst umfassenden und wirksamen Durchsetzung der reformierten Einheiten zu verstehen, und auch die Bestimmungen des § 9 über Bestrafung von Manipulationen an den aufbewahrten σηκώματα würden den Reformen nochmals Nachdruck verleihen.

20Sieht man die getroffenen Neuregelungen der Maß- und Gewichtseinheiten als den ausschlaggebenden Aspekt des Dekrets an, dann stellt sich die Frage nach dem Einfluss Roms auf sein Zustandekommen wohl am deutlichsten.

  • 12 Dieser Punkt wurde vor allem von Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluss 143 vertieft.

21Wie bereits angedeutet, wurde diese Frage in der Literatur wiederholt untersucht12 , wobei sowohl die Ansicht vertreten wurde, das Dekret sei auf politischen Druck Roms zurückzuführen, als auch die entgegengesetzte Auffassung, die Initiative sei von Athen selbst ausgegangen, um die eigene Wirtschaft vor den betrügerischen Machenschaften römischer Händler zu schützen. Insbesondere Viedebantt hat auf der einen Seite die politische Abhängigkeit betont, in der sich Athen, obwohl formell zwar autonomer Verbündeter, faktisch vom dominierenden Rom befunden haben müsste und wie sehr Rom wohl gleichzeitig selbst von großen Händlern, die nur auf den eigenen Profit aus waren, dominiert war. Andererseits hat er dabei auch herausgearbeitet, dass sich aus eben diesen Gründen auch recht starke Argumente für die Hypothese ergeben, Athen selbst habe die Reformen zu seinem eigenen Schutz angestrebt. Hätten die römischen Kaufleute Druck ausgeübt, um den Erlass des Dekrets zu bewirken, dann hätten sie damit den Athenern äußerst starke Instrumente an die Hand gegeben, auch die von Römern selbst eingesetzten Maße und Gewichte strenger zu kontrollieren.

  • 13 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 143.
  • 14 Zu einer Datierung zwischen 124 und 100 v. Chr. tendiert Daux, Delphes au IIe et Ier siècle 387 ff. (...)
  • 15 CID IV 127 Z. 2-3.
  • 16 Auf einen Vergleich dieser beiden Dekrete kommt zurück Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene, (...)

22Für eine solche freiwillige und spontane Schaffung des Dekrets über Maße und Gewichte durch die Athener führt Viedebantt13 dann auch noch eine These ins Treffen, die sich auf das bereits mehrfach erwähnte Dekret von Delphi, das – möglicherweise – auf die zweite Hälfte des zweiten Jahrhunderts v. Chr., also ungefähr dieselbe Zeit wie das Dekret über Maße und Gewichte, datierbar sein könnte14 und mit dem die Verpflichtung zur Annahme der attischen Tetadrachme in allen Gebieten der Anphiktonyie angeordnet wurde15. Mit diesem Dekret sei die bereits zuvor in der Praxis verbreitete Verwendung der Tetadrachme als „internationale― Währung legalisiert und institutionalisiert worden16.

23Zweifel daran könnten sich aber schon aus dem Aufbau des Dekrets über Maße und Gewichte ergeben, denn wenn die darin enthaltenen metrologischen Reformen tatsächlich das eine, zentrale Anliegen gewesen sein sollten, dann wäre es zumindest vorstellbar, dass sie nicht wie hier, in etwa nach der Hälfte des Textes zu finden sind, sondern dass sie dann an den Beginn einer solchen gesetzlichen Regelung gestellt worden wären.

24Außerdem scheinen sowohl die Bestimmungen des § 1, als auch die des § 2 auf einen weiteren Anwendungsbereich ausgelegt als es eine Zweckbestimmung wie die hier diskutierte erwarten ließe. Im § 1 ist sehr allgemein die Rede von τὸ μέτρον; in § 2 geht es um Maße für Flüssigkeiten und Trockenwaren, um von den Magistraten hergestellte Maße und Gewichte und schließlich um Maße und Gewichte ganz allgemein (Z. 11, 15, 17-18). Vergleichbare allgemeine Formulierungen finden sich dann nochmals in § 5 (Z. 38, 39, 41), 7 (Z. 50) und 9 (Z. 56). Diese Terminologie deutet darauf hin, dass mit dem Dekret doch eher eine allgemeine Regelung der Verwendung von Maßen und Gewichten im Handel angestrebt wurde und nicht nur die punktuelle Lösung aktueller Einzelprobleme.

4. Verbesserung der Handelsbeziehungen zwischen Rom und Athen

25Aus einem leicht verändertem Blickwinkel ließe sich die Annahme formulieren, das Dekret sei mit dem Ziel einer Verbesserung der Handelsbeziehungen zwischen Rom und Athen erlassen worden. Die Reformen der §§ 3 und 4 lassen diese Lesart zweifelsohne zu, denn es hat sich ja gezeigt, dass die dadurch erreichte Vereinfachung für den Handel zwischen Parteien, die jeweils eines der beiden Systeme verwendeten, wohl durchaus erheblich waren. Auch in diesem Zusammenhang wäre die Frage zu stellen, von wem die Initiative ausgegangen sein könnte, insbesondere ob die Reformen sogar von Rom erzwungen worden sein könnten.

26Allerdings betreffen die eingeführten Neuerungen sowohl den Einzelhandel auf den lokalen Märkten als auch den Großhandel. Man müsste, um diese Hypothese als eine umfassende Begründung für die Bestimmungen des Dekrets annehmen zu können, also wohl davon ausgehen, dass diese speziell auch an in Athen ansässige bzw. stationierte Römer gerichtet waren. Außerdem ordnet der § 3 die Verwendung spezieller Maße für eine Reihe dezidiert aufgezählter Produkte an, schafft gleichzeitig aber für den Handel mit größeren Mengen eine Ausnahme, die gerade zeigt, dass dem Großhandel in dieser Hinsicht eine gewisse Autonomie zugebilligt wurde, obwohl gerade hier angenommen werden darf, dass das Handelsvolumen mit Rom besonders umfangreich gewesen sein müsste.

5. Eine oligarchische Revolution?

  • 17 Ferguson, The Oligarchic Revolution 7 ff.

27Ein Teil der Autoren hat schließlich versucht, das Dekret über Maße und Gewichte auf eine oligarchische Revolution zurückzuführen, die um 103/102 v. Chr. stattgefunden haben soll. Diese, speziell von Ferguson vertreten Hypothese17 ist in der Folge immer wieder aufgetaucht und wurde vor allem in jüngerer Zeit wiederbelebt. Nach dieser Theorie soll Athen gegen Ende des zweiten Jahrhunderts v. Chr. unter dem zunehmenden Einfluss einer Gruppe „Neureicher― gestanden haben, die von Rom unterstützt wurden. Diese hätten 102 v. Chr. eine Revolution angezettelt, die dem Archontat einerseits zu mehr Macht verholfen hätte und andererseits zu dessen zukünftiger Bestimmung durch Wahl geführt hätte. Im Austausch für diesen Machtzuwachs hätten sich die Oligarchen durch die Reformen im Dekret für die Unterstützung Roms erkenntlich gezeigt.

  • 18 Vgl. Roussel, Délos colonie athénienne Nr. 3, 120; Candiloro, Politica e cultura in Atene 134 ff. B (...)
  • 19 Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 423.

28Die Argumente zugunsten dieser These, die nach der Publikation von Fergusons Arbeit vorgetragen und zuletzt von Breglia Pulci Doria erweitert wurden, müssen insgesamt jedoch wohl als nicht hinreichend beurteilt werden18. Denn schon für eine solche „oligarchische Revolution― fehlen überzeugende Belege; die Neuerungen, zu denen es in der fraglichen Zeit kommt, sind mit den Worten Breglia Pulci Dorias wohl schlicht und einfach als „lento e sfuggente mutamento nelle prerogative di alcune magistrature―19 anzusehen. Auch die im Dekret angeordneten Reformen können in diesem Gesamtbild keinesfalls als ausschlaggebendes Indiz für eine solche Hypothese herangezogen werden.

6. Der mehrdimensionale Begründungzusammenhang des Dekrets

29Welche unterschiedlichen Elemente, insbesondere aus dem Text des Dekrets selbst, für jede der hier vorgestellten Hypothesen auch sprechen mögen, es bleibt dennoch – gerade auch angesichts der jeweils in Betracht zu ziehenden Einwände – der Gesamteindruck unvermeidlich, dass letztlich keine einzige davon in der Lage ist, alleine eine hinreichende und zufriedenstellende Begründung für den Erlass des Ψήφισμα über Maße und Gewichte zu liefern.

30Wenn man versucht, sich das Dekret insgesamt nochmals zu vergegenwärtigen und seinen Inhalt Revue passieren lässt, dann ergibt sich fast zwangsläufig der Gesamteindruck, dass hier versucht wurde, eine ganze Reihe von Angelegenheiten umfassend zu regeln, die dem Themenkomplex Maße und Gewichte angehören: Enthalten sind vor allem Bestimmungen (und dabei möglicherweise strengere als die zuvor geltenden) zur Bestrafung der Verwendung von regelwidrigen und inkorrekten Maßen und Gewichten auf dem Markt; die Verpflichtung zumindest einiger Verkäufergruppen, σηκώματα zu verwenden, die unter behördlicher Leitung hergestellt wurden; die Androhung empfindlicher Strafen gegen Archonten, die es verabsäumen, die neuen Regeln auch durchzusetzen; die Zuständigkeit der Archonten und der Bule für die Kontrolle der Korrektheit von auf dem Markt eingesetzten Messinstrumenten; Reformen von Maß- und Gewichtseinheiten mit dem Effekt einer leichteren Umrechenbarkeit in römische Einheiten; mit den Bestimmungen über das Fünfminengewicht möglicherweise sogar die Lösung von Unstimmigkeiten, die sich aus der Weiterverwendung veralteter Messinstrumente ergeben hatten; Regeln zur Aufbewahrung von Mustern und Kopien in der Skias, im Piräus und in Eleusis sowie Pflichten der dort jeweils tätigen Staatssklaven im Zusammenhang mit der Verwahrung dieser Instrumente; schließlich die Kompetenz des Areopags zu Bestrafung jener, die Manipulationen an Mustermessinstrumenten vornehmen.

31Mit anderen Worten wurde hier nicht nur einfach die Reform von Maßeinheiten geregelt oder die Bestrafung von Betrügern angeordnet (oder eine andere, vergleichbare Regelung eines Einzelproblems getroffen), sondern es wurde ein umfassendes gesetzgeberisches Werk zu Maßen und Gewichten für Athen (und wohl auch Delos, siehe sogleich unten) vorgelegt.

32Dass eine Vereinfachung und damit Verbesserung des Handels mit Rom und möglicherweise generell mit Gebieten unter römischem Einfluss zu den Auswirkungen des Dekrets gehörte, und dass dies auch so beabsichtigt war, drängt sich insbesondere angesichts der darin enthaltenen Reform von Maßeinheiten geradezu auf. Allerdings muss es ebenso naheliegend erscheinen, dass dies nicht der einzige entscheidende Grund gewesen sein kann, sondern dass es darüber hinaus und viel allgemeiner Ziel gewesen sein muss, Sicherheit des und Vertrauen in das Messwesen zu stärken und so ein angemessenes Umfeld der Prosperität für den Handel insgesamt zu institutionalsieren. Dazu gehört neben der Definition von Maßeinheiten und der Regelung von Messgeräten auch der transparente Zugang zu diesen Erungenschaften, vor allem aber auch die Verfolgung von Betrügereien, ebenso wie Instrumente zur Konfliktentscheidung.

  • 20 Hier sind jene Konstruktionen in Tisch- oder Thekenform mit Vertiefungen zur Volumensmessung von Wa (...)

33All dies lässt – zusammen mit den Zeugnissen über Diodoros von Halae sowie den metrologischen Funden aus Delos – den allgemein in der Literatur angenommenen Rahmen für eine Datierung zwischen den letzten Jahren des zweiten und den frühen Jahren des ersten Jahrhunderts v. Chr. als recht plausibel erscheinen. Die Aufstellung von σηκώματα20, deren Einheiten den Bestimmungen des Dekrets entsprechen, an einem strategisch so wichtigen Ort des Handels wie dem Hafen von Delos, stünde demnach offensichtlich in direkter Verbindung mit der Entstehung des Dekrets und wäre zeitlich wohl als unmittelbar auf seinen Erlass folgend einzuordnen.

34In diesem Lichte bestünden auch an der Rolle Roms für das Zustandekommen des Dekrets kaum grundlegende Zweifel, zumal ja auf einem der σήκωμα von Delos der Namen des Statthalters der Provinz zu lesen ist. Allerdings könnte sich diese Rolle im Ergebnis doch differenzierter darstellen, als bisher angenommen wurde. So wäre nämlich denkbar, dass es gar nicht so sehr um eine von Konflikten verursachte und belastete Regelung ging, in deren Umfeld sich Rom und Athen als Kontrahenten gegenüberstanden. Möglicherweise waren Druck aus Rom oder protektionistische Motive auf Seiten Athens eben gerade nicht die ausschlaggebenden Ursachen sondern vielmehr die pragmatische Zielsetzung einer einvernehmlichen Handelspolitik, die die wirtschaftlichen Beziehungen zum Nutzen beider Partner zu vereinfachen und verbessern sucht.

35Zusammenfassend wäre zu bemerken, dass die Suche nach einer einheitlichen, „großen― hinter dem Erlass des Dekrets über Maße und Gewichte stehenden Begründung, sozusagen einem „roten Faden―, möglicherweise irreführend ist und zwangsläufig zu Enttäuschung führen muss. Wie sich gezeigt hat, handelt es sich bei dem Dekret um ein recht komplexes Geflecht aus Bestimmungen und Reformen, die eine Reihe von Materien berühren. Dass für den Erlass eines derartigen Regelwerks ein punktuelles Einzelproblem (wie Betrug, Konvertierbarkeit etc.) ausschlaggebendes Motiv gewesen sein soll, erscheint wenig wahrscheinlich. Wie bei jedem größeren Gesetzesvorhaben stand wohl auch hier eine Vielzahl von Gründen, Interessen und zu lösenden Problemen im Hintergrund, für die ein angemessener Ausgleich gefunden werden musste. Jeder der hier eben erörterten Gründe lässt sich sinnvoll argumentieren, keiner davon kann jedoch – für sich alleine genommen – das Ψήφισμα insgesamt überzeugend erklären. In diesem Lichte kann es vielleicht tatsächlich am besten als ein umfassendes Gesetzgebungsprojekt zum Themenbereich Maße und Gewichte verstanden werden; nicht in demselben Sinne, wie wir diesen Terminus heute verstehen würden, sondern vielmehr in Anerkennung der – in den Quellen der fraglichen Zeit eher seltenen – Vielfalt behandelter Themen und des Reichtums an Aspekten, den uns dieses Dokument eröffnet: Vereinfachung und Transparenz der Systeme für Maß- und Gewichtseinheiten, Aufgaben und Pflichten der diversen involvierten Behörden und Institutionen, Verbesserung der internen und externen Marktbedingungen, Reglementierung für den Einzel- wie auch den Großhandel, gleichzeitig mit all dem auch die Beseitigung alter Inkonsistenzen (Fünfminengewicht) – bei all diesen Facetten handelt es sich jeweils auch um valide Begründungen für das Zustandekommen des Dekrets, allerdings ohne dass ihre hierarchische Reihung mit annähernder Sicherheit möglich oder überhaupt sinnvoll wäre. Das Ergebnis sind detaillierte und gezielte Regelungen, die althergebrachte Probleme zu lösen und den Herausforderungen eines prosperierenden Handels unter Berücksichtigung der veränderlichen politischen und ökonomischen Realitäten gerecht zu werden versuchen, um so Rechtssicherheit und Vertrauen als grundlegende Voraussetzungen wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Beziehungen sicherzustellen.

Note

1 Vgl. Fournier, Entre tutelle romaine 150; Hasenohr, Ariarathès 260.

2 Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 423 ff. sowie passim.

3 Allgemein von „influence romaine― spricht Psoma, Á propos de dracme d’argent 79.

4 Habicht, Athènes héllenistique 320 f. meint dazu: „… jusqu’à penser qu’il avait été pris à l’initiative de Rome est une thèse qui ne s’impose guère, même si l’on ne peut pas l’exclure―. Rathmann, Athen in hellenistischer Zeit 80 f. Anm. 122 merkt in diesem Zusammenhang an „da eine römische Initiative nicht beweisbar ist, Athen zudem durch diese Angleichung für den eigenen Handel mit Rom und der Provinz Asia erhebliche marktwirtschaftliche Vorteile erwarten durften, wird man wohl die polis selbst als Initiator des Volksbeschluss betrachten müssen―.

5 Beide Möglichkeiten in Betracht zieht Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 141 ff.

6 Zumindest hypothetisch an 114/3 denkt Larfeld, Handbuch 143, während Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 423 ff. und Shipley, The Greek World 385 eine Datierung um 112/1 vermutet.

7 Vgl. oben Kapitel 5 § 1.

8 Diese These wurde vorgebracht von Ferguson, The Oligarchic Revolution at Athens 1 ff. und in der Folge übernommen von Michel, Recueil d’inscriptions grecques 64, 66; Jacob, Les esclaves publics 110 Anm. 3; Wiedemann, Greek and Roman Slavery 156.

9 Diese Datierung vermuten auch Guarducci, Il tempio della dea Concordia 153 (= Scritti scelti, cit., 99); Ead., Epigrafia greca, II, cit., 464; Finkielsztejn, Production et commerce des amphores 18.

10 Abgesehen von diesen Thesen haben die meisten Autoren, bei denen das Dekret Erwähnung findet, eine Datierung zwischen dem Ende des zweiten und dem Beginn des ersten Jahrhunderts v. Chr. angenommen. Vgl. dazu u.a. Köhler (Beginn des frühen ersten Jahrhunderts v. Chr. oder möglicherweise Ende des zweiten Jahrhunderts v. Chr.); De Ste. Croix, The metra in Aristotle 335 ( „probably from the very last years of the second century B.C. or the early years of the following century―), Busolt, Griechische Staatskunde II 1119 Anm. 2; De Ligt, Fairs and markets 244 (c. 100 B. C); Foxhall/Lewis, Greek law in its Political Setting 77 (c. 100 B.C.); Arnaoutoglou, Ancient Greek Law 43 (c. 100 B.C.); de Ste. Croix, The metra in Aristotle 335 ( „… dating probably from the very last years of the second century B.C. or the early years of the following century―).
Die einzige Ausnahme macht Fritzilas, AMFOREUS MEGALOPOLITWN 324, mit einer Datierung um 222/221 v. Chr., allerdings ohne jede Begründung. Für eine Datierung innerhalb der letzten Jahre des zweiten Jahrhunderts v. Chr. vgl. u.a. Soisin, Alexanders and Stephanephoroi 22. Um die Mitte des zweiten Jahrhunderts v. Chr. schlägt vor Pinder, Attische Gewichte 65. Für die zweite Hälfte des zweiten Jahrhunderts v. Chr. u.a., Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 12; Oliver, Hellenistic economies 232 (c. 120).

11 Kapitel V § 4.

12 Dieser Punkt wurde vor allem von Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluss 143 vertieft.

13 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 143.

14 Zu einer Datierung zwischen 124 und 100 v. Chr. tendiert Daux, Delphes au IIe et Ier siècle 387 ff.; dem folgt Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 426. Vgl. auch oben Kapitel II § 4.

15 CID IV 127 Z. 2-3.

16 Auf einen Vergleich dieser beiden Dekrete kommt zurück Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene, 426 ff.

17 Ferguson, The Oligarchic Revolution 7 ff.

18 Vgl. Roussel, Délos colonie athénienne Nr. 3, 120; Candiloro, Politica e cultura in Atene 134 ff. Badian, Rome, Athens and Mithridates 502 ff.; Tracy, Athen in 100 B.C. 212 ff.

19 Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 423.

20 Hier sind jene Konstruktionen in Tisch- oder Thekenform mit Vertiefungen zur Volumensmessung von Waren wie Getreide gemeint, die schon oben, Kapitel III § 2, erläutert wurden und nicht im Sinne Terminologie in Z. 8 des Dekrets, die ansonsten im Rahmen dieser Untersuchung maßgeblich ist.

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