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Marktbezogene Gesetzgebung im späthellenistischen Athen - Der Volksbeschluss über Maße und Gewichte

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Mariagrazia Rizzi

Kapitel VI: Böswillige Handlungen an offiziell verwahrten Maßen und Gewichten; weitere Bestimmungen (Z. 56-67)

Texte intégral

1. Vorbemerkungen zu Z. 56-60

  • 1 Diese Abfolge zeigt anschaulich die sozio-kulturelle Bedeutung, die den Mustermessinstrumenten zuka (...)

1Das Dekret setzt zunächst in den Z. 54-56 mit der Anordnung fort, σηκώματα der neuen Maße und Gewichte auch auf der Akropolis zu hinterlegen, um dann zu den Rechtsfolgen für verbrecherische Manipulationen an allen (also auch in der Skias, im Piräus, in Eleusis und nicht nur auf der Akropolis) hinterlegten Gewichten zu kommen1.

2Die Rekonstruktion dieser Z. 56-60 ist in der Literatur im Wesentlichen unstreitig, vor allem seit dem Auftauchen der zweiten Kopie des Ψήφισμα.

3Gleich am Beginn des Paragraphen, in den Z. 56-57, werden mit den Worten [ἐ] ὰν δέ τις ἁλίσκηται ... ἐν ἀκροπόλει Verhaltensweisen umschrieben, die mit den dann folgenden strafrechtlichen Konsequenzen behaftet sein sollen. Dazwischen wird mit Beamten, Privaten und Sklaven der infrage kommende Täterkreis umrissen (ἐάν τε ἄρχων ἐάν τε [ἰδιώτης ἐ] άν τε δ̣η̣μόσιος) und dann die eigentliche Rechtsfolge genannt, dass nämlich solche Täter nach dem Gesetz über die κακοῦργοι (ἔ̣νο [χ] ος ἔ̣στ̣ω̣ τῶι ν [όμ] ωι τῶι κε [ιμέ] νωι περὶ τῆς τῶ̣ν κακούργων [δημίας]) zu bestrafen sind (Z. 57-58). In den folgenden Z. 58-60 wird mit ἐξ ᾿Αρείου πάγου βουλή das für diese Bestrafung zuständige Organ genannt (κολάδω), und nochmals erwähnt, dass dies in Übereinstimmung mit den für Verbrecher geltenden Gesetzen zu geschehen habe (κατὰ τοὺς π̣ε̣ρ̣ [ὶ] τῶ [ν] κακούργων κειμένους νόμους).

2. Interpretationen der Z. 56-58 in der Literatur

  • 2 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 129.

4Obwohl eine detailliertere Analyse dieses Abschnitts bisher fehlt, so existieren doch einige, durchaus unterschiedliche Interpretationen zu diesen ersten Zeilen, insbesondere im Hinblick auf die für eine Bestrafung in Frage kommenden Verhaltensweisen. So übersetzt Viedebantt die Z. 56-57 mit „wird ein Individuum eines Anschlages auf die in der Skias, in Eleusis, im Piraeus und auf der Akropolis liegenden Maße und Gewichte überführt… ―2. Das Verb überführen weist, streng juristisch genommen, recht deutlich auf eine bereits erfolgte Verurteilung. Es ist also wohl davon auszugehen, dass diese Formulierung mit eher untechnischer Bedeutung gewählt wurde, etwa im Sinne von „erwischt wird―, „wenn gegen… Beweise vorgebracht werden―, eventuell noch „auf frischer Tat ertappt wird―. Auch im Bezug auf die Tat selbst verwendet Viedebantt mit Anschlag ein bedeutungstarkes Vokabel, das auf einen gewalttätigen, auf Vernichtung und Zerstörung angelegten Angriff weist.

  • 3 Geagan, The Athenian Constitution 49.
  • 4 Austin, The Hellenistic World 240.

5Geagan hat in der Folge deutlich vorsichtiger wie folgt übersetzt: „if anyone is detected acting mischievously (κακουργῶν) with regard to the measures and weights preserved in the Skias and in Eleusis and in the Peiraeus and on the Acropolis―3. Mit „detected― entscheidet er sich also für ein Verb, das potentiell auch Ermittlungen einschließt und legt dazu mit „böswilligen Handlungen― inhaltlich die Latte etwas niedriger als Viedebantt. Dagegen scheint Austin nochmals Aspekte eines in flagranti Erwischtwerdens in den Vordergrund zu stellen, dafür spricht er bei den Taten selbst aber lediglich von „offence―, was auch schon Verstöße, Vergehen einschließt4.

  • 5 De Bruyn, La compétence de l’Aréopage 185.
  • 6 Fournier, Entre tutelle romaine 150.

6Bei De Bruyn finden wir die Formulierung „Si quelqu’un est convaincu de fraude concernant les mesures et les poids déposés… ―5. Dieser Übersetzung entspricht sehr weitgehend die von Fournier angebotene mit dem einzigen Unterschied, dass dort „méfait― anstelle von „fraude― verwendet wird6.

  • 7 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 283.

7Schließlich hat Koch in jüngerer Zeit „Wenn jemand überführt wird, verbrecherisch in Bezug auf Maße und Gewichte gehandelt zu haben, wie sie in der θόλος und in Eleusis und im Peiraios und auf der Akropolis niedergelegt sind, ob er Archon sei oder Privatmann oder Sklave… ―7 vorgeschlagen; er folgt damit also hinsichtlich einer eventuellen Flagranz der von Viedebantt vorgelegten Übersetzung, ist dann im Bezug auf strafwürdiges Verhalten aber etwas zurückhaltender als dieser.

  • 8 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener 321.
  • 9 Keil, Beiträge zur Geschichte des Areopags 61.

8Als noch unterschiedlicher als die Übersetzungen erweisen sich dann die Interpretationen der fraglichen Zeilen. Böckh betitelt den hier untersuchten Paragraphen mit „Bestrafung der Verfälscher der Mustermaße―8. Keil schreibt in seiner Arbeit über den Areopag „das Fälschen (oder Vernichten, von Normalmaßen und –gewichten ist ein kakourgein9.

  • 10 Lipsius, Das attische Recht und Rechtsverfahren I 79.
  • 11 Jacob, Les esclaves publics 154.

9Lipsius spricht von demjenigen, der „sich an den Normalmaßen und – gewichten vergreift―10. Dagegen versteht auch Jacob die Passage als „falsification des étalons à la Skias, à Eleusis, au Pirée et à l’Acropole―11.

  • 12 Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 416.
  • 13 Hunter, Policing Athens 237 Anm. 13.
  • 14 Grimaudo, Misurare e pesare 170.
  • 15 Harris, The Rule of Law 147.

10In jüngerer Zeit meinte Breglia Pulci Doria, es gehe um „pene per chi adultera le misure, che sono di competenza del consiglio dell’areopago―12. Hunter zufolge handelt es sich um „criminal acts (kakourgon) in respect of the weights and measures―, wobei er im Einzelnen dann „falsification of the weights and measures― vermutet sowie möglicherweise Diebstahl13. Nach Grimauldo erfasst die Formulierung „chiunque fosse stato sorpreso nell’atto di adulterare uno dei σύμβολα conservati nella Skias, al Pireo, ad Eleusi o sull’Acropoli di Atene―, wobei „manomettere campioni era considerato ben più grave che servirsi di misure contraffatte solo per il proprio tornaconto personale―14. Schließlich fasst Harris zusammen „the final clause in the law makes those who commit offenses in regard to these weights and measures subject to the law about kakourgoi15.

  • 16 Haussoullier, s.v. épibolè 656 Anm. 26, afferma anche che „l’Aréopage veillait… à la conservation d (...)
  • 17 Caillermer, s.v. Areopagus 404.
  • 18 Thalheim, s.v. kakourgoi 1529; Lipsius, Das attische Recht und Rechtsverfahren I 78.

11In enzyklopädischen Einträgen findet sich zum Areopag der Hinweis auf die Kompetenz zur Bestrafung von „quiconque altère les poids et les mesures publics―16 , und dass auch die Kontrolle von Maßen und Gewichten unter der Leitung dieses Gerichts stattfinde „chargé de punir les falsificateurs―17, bzw. „das erwähnte Gesetz bedroht den, der die auf der Burg verwahrten Normalmaße fälschen sollte mit den Strafen des Gesetzes der kakourgoi―18.

12Bemerkenswert ist zunächst, dass die vorliegende Bestimmung auf die Gesetze über die Bestrafung der κακοῦργοι lediglich verweist, ohne selbst Strafsanktionen zu formulieren. Darüber hinaus lassen sich aus den bis hierher zusammengefassten Literaturmeinungen einige kontroverse Punkte ableiten. Erstens besteht schon Uneinigkeit darüber, ob sich die Bestimmung nur auf die in der Skias, in Piräus, in Eleusis und auf der Akropolis hinterlegten σύμβολα bezieht, oder auch die davon angefertigten Kopien; oder noch allgemeiner auf alle dort aufbewahrten Maße und Gewichte.

13Der zweite unsichere Punkt ist die Frage, ob es bei den zu bestrafenden Handlungen um Manipulation, insbesondere das Verfälschen von Maßen und Gewichten gehen soll oder ganz allgemein um böswilliges Verhalten im Sinne von „méfait―. Und schließlich bleibt fraglich, ob es im Rahmen dieser Regelung erforderlich ist, dass der Täter in flagranti ertappt wird.

14Mit anderen Worten stehen wir vor der Frage, ob es sich bei den Z. 56-57 um eine Art Generalklausel handelt, die alle möglichen böswilligen Tatvarianten abdecken soll, auf die auch schon die vorhergehenden Bestimmungen des Dekrets Bezug nehmen, insbesondere die Paragraphen 1, 2, 4 und 6 oder ob eine ganz bestimmte Art von Verhalten gemeint ist, die in den übrigen Bestimmungen des Dekrets noch nicht oder nur teilweise erfasst ist.

3. Tathandlungen und Tatobjekte der Z. 56-57

  • 19 Kapitel III § 2.
  • 20 Kapitel III § 4.

15Eine erste Abgrenzung der gemeinten Verhaltensweisen könnte sich aus der Formulierung περὶ τὰ μέτρα καὶ τὰ σταθμὰ τὰ κε [ί] με [να ἔν τε τῆι Σκιάδ] ι καὶ ἐν ᾿Ελευσῖνι καὶ ἐμ Π [ειραιε] ῖ καὶ ἐν ἀκροπόλει ergeben. Denn nicht alle Maße und Gewichte werden hier in Betracht genommen, sondern ausschließlich die in der Skias, Piräus, Eleusis und auf der Akropolis aufbewahrten. Bei τὰ μέτρα καὶ τὰ σταθμά handelt es sich aber tatsächlich um einen recht weit gefassten Ausdruck, was zunächst darauf hindeutet, dass es um alle dort aufbewahrten Gewichte geht. Entscheidender ist aber die Tatsache, dass hier weder die Bezeichnung σύμβολα, noch σηκώματα verwendet wird, Termini, die, wie wir gesehen19 haben eine Unterscheidung von Vorlagen und davon gezogenen Kopien implizieren und im Dekret auch so verwendet werden. In Anbetracht dessen und der bereits im dritten Kapitel angestellten Überlegungen zu Bedeutung des Ausdrucks τὰ μέτρα καὶ τὰ σταθμά im Dekret20 kann also davon ausgegangen werden, dass auch hier die Originalvorlagen gemeint sind und darüber hinaus die davon gezogenen, offiziellen Kopien, die an den genannten Orten aufbewahrt werden.

16Wenn wir uns nun dem Verbum ἁλίσκομαι im Ausdruck ἁλίσκηται κακουργῶν zuwenden, so bedeutet dies primär „überrascht―, „erwischt― bzw. „ertappt― zu werden, aber auch be- oder verurteilt zu werden. Auch wenn diese zweite Variante hier vielleicht weniger überzeugend erscheinen mag, so bleibt doch auch zweifelhaft ob innerhalb der ersten Bedeutung ein Ertapptsein ἐπ᾿αὐτοφώρωι tatsächlich in allen Fällen notwendige Voraussetzung sein muss. Da es hier ja um Delikte von einer gewissen Schwere geht, bei denen offiziell verwahrte Maße und Gewichte als Tatobjekte betroffen sind, so erscheint es plausibel, dass die vorliegende Bestimmung auch dann angewandt werden soll, wenn ein Beschuldigter nicht direkt in flagranti erwischt wird, sondern auch dann, wenn sich im Zuge von Ermittlungen konkrete Hinweise auf ihn ergeben sollten.

17Die schwierigsten Fragen stellen sich hier schließlich betreffend die Bedeutung von κακουργέω. Zunächst ist festzustellen, dass dieser Begriff, wenn man sowohl das fragliche Verb, als auch das Substantiv κακοῦργοι einbezieht, insgesamt viermal in diesen Zeilen vorkommt: außer dem κακουργῶν in Z. 56 ist zu lesen, dass derjenige, der sich die genannten Verhaltensweisen zuschulden kommen lässt, τῶι ν [όμ] ωι τῶι κε [ιμέ] νωι περὶ τῆς τῶ̣ν κακούργων [δημίας] zu unterwerfen ist. Und gleich darauf folgend wird die Kompetenz des Areopags erwähnt, τῶι νόμωι τῶι κειμένωι περὶ τῆς τῶν κακούργων δημίας zu bestrafen und dann präzisiert, dass diese Bestrafung κατὰ τοὺς π̣ε̣ρ̣ [ὶ] τῶ [ν] κακούργων κειμένους νόμους zu erfolgen hat.

  • 21 Kapitel II § 6.
  • 22 Thalheim, s.v. kakourgoi 1529. Vgl. auch Hansen, Apagoge, Endeixis and Ephegesis 36; Gagarin, Who w (...)
  • 23 Dieser Punkt wird von Keil, Beiträge zur Geschichte des Areopags 61 hervorgehoben.

18Wie schon im zweiten Kapitel21 besprochen, werden die Begriffe κακουργέω, κακοῦργοι in den Quellen sowohl in einem eher untechnischen, allgemeinen Sinn verwendet, als auch mit juristisch präziserer Bedeutung. Insofern beschreibt das häufig im Sinne von „mischievous―, „knavish― verwendete κακοῦργοι tatsächlich recht generell „alle Missetäter―22. Zwar waren damit im engeren Sinne ursprünglich ganz spezielle Täter, und zwar κλέπται, λωποδύται, ἀνδραποδισταί, τοιχώρυχοι, βαλλατιοτόμοι gemeint, und mit κακουργέω die Begehung solcher Taten; in weiterer Folge – und insbesondere für die hier fragliche Zeit – ergab sich für κακουργέω, κακοῦργοι jedoch dann die bereits erörterte Bedeutungserweiterung23.

19Es kann also mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Ausdruck ἁλίσκηται κακουργῶν... ἐν ἀκροπόλει auch hier in einem allgemeinem Sinne auf die Begehung böswilliger Handlungen im Zusammenhang mit den an den vier genannten Orten aufbewahrten Maßen und Gewichten bezieht. Doch auch wenn man diesem Verständnis folgen will, ist andererseits trotz des davon potentiell erfassten, relativ breiten Spektrums an Verhaltensweisen nicht anzunehmen, dass es sich hier um eine Art Generalklausel handeln würde, auf die die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen verweisen. Denn auch wenn die in Frage kommenden Delikte Handlungen wie die Fälschung von Maßen und Gewichten, ihre Zerstörung, ihr Verschwindenlassen, sowie das Wegbringen auch von Kopien ohne Siegel umfasst haben, so sind diese doch jeweils auf die spezifischen, in der Skias, in Piräus, in Eleusis und auf der Akropolis aufbewahrten Tatobjekte beschränkt, die aufgrund der ihnen zugemessenen Bedeutung durch diese spezielle Bestimmung geschützt werden sollten.

4. Beamte, Private und Staatssklaven als Adressaten des § 9

20Das bisher Gesagte muss nun in seiner Beziehung zum folgenden Stück gesehen werden, der Erläuterung ἐάν τε ἄρχων ἐάν τε [ἰδιώτης ἐ] άν τε δ̣η̣μόσιος. Es werden hier also die Adressaten der Bestimmung genannt, und zwar Magistrate, Privatleute und Staatssklaven.

21Die wichtigste Frage betreffend diese Aufzählung ist, wie sich schon in der Diskussion zum unmittelbar vorhergehenden Stück ergeben hat, aber hier nocht deutlicher wird, diejenige nach dem Verhältnis der hier untersuchte Bestimmung zu den im Dekret vorhergehenden, insbesondere den Paragraphen 2 und 6.

22Während sich im Bezug zu § 1, der ja, wie gesehen, Betrügereien der Kaufleute auf dem Markt sanktioniert und sich eben nicht auf die in der Skias, in Eleusis, in Piräus und auf der Akropolis aufbewahrten Maße und Gewichte bezieht, keine besonderen Probleme ergeben, ist eine etwaige Verbindung mit § 2 schwieriger zu beurteilen. Dort geht es ja um die Verpflichtungen der ἀρχαί und dabei insbesondere die, σηκώματα herstellen zu lassen, welche dann auf Anfrage an Beamte oder Private ausgegeben werden sollen, sowie das Verbot der Produktion kleinerer oder größerer Gewichte als vorgeschrieben. Als Strafdrohung für Verstöße ist die Zahlung von 1.000 Drachmen vorgesehen. Eine mögliche Interpretation wäre, dass ein Beamter, der einer solchen Handlung überführt wird, zusätzlich auch den Konsequenzen des § 9 unterliegen soll.

23Eine ganz ähnliche Überlegung ließe sich auch für das Verhältnis zu § 6 des Dekrets anstellen.

24Dort werden ja mit den πρυτάνεις, dem στρατηγὸς ἐπὶ τὰ ὅπλα, dem ἐπιμελητής sowie dem ἱεροφάντης diejenigen Beamten festgelegt, die zur Bestrafung der Staatssklaven berufen sind. Die zu bestrafenden Handlungen sind leider nicht mehr im Einzelnen lesbar, scheinen aber jedenfalls in Verbindung mit der Annahme von Zahlungen durch die Staatssklaven zu stehen. Es wurde in diesem Zusammenhang angenommen, dass es dabei um die Zertifizierung falscher Maße und Gewichte gegangen sein könnte, die zur Verwendung auf dem Markt bestimmt waren, oder auch nur um die „bloße― Annahme von Zahlungen für eine ansonsten korrekte Erbringung der vorgesehenen Dienste. Allerdings ließe sich auch die Frage stellen, ob nicht z.B. auch die Fälschung von Mustergewichten oder der aufbewahrten Kopien gemeint sein könnte oder die Aushändigung von Mustergewichten, so dass diese von ihrem vorgesehen Aufbewahrungsort weggebracht werden konnten. In diesen Fällen bestünde eine Überschneidung zum Anwendungsbereich des § 9. Und auch hier wäre eine kumulative Anwendung der beiden Bestimmungen grundsätzlich nicht auszuschließen.

  • 24 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 20 f.

25Zu ἐάν τε ἄρχων ἐάν τε [ἰδιώτης ἐ] άν τε δ̣η̣μόσιος ist dann noch ein letzter Punkt zu untersuchen. Die ältere Literatur hat dieses Stück im Zusammenhang mit der prozessualen Legitimation der Staatssklaven analysiert. So hat speziell Silverio24 die Hypothese formuliert, diese hätten die Möglichkeit gehabt, sich vor Gericht selbst zu vertreten und dies neben der hier untersuchten Bestimmung auf § 7 des Dekrets gestützt, wo ja den öffentlichen Sklaven die Haftung für den Verlust von Maßen und Gewichten, die sie in Verwahrung hatten, auferlegt wird, wobei sie diese zu ersetzen hatten. Diese beiden Stellen werden von ihm herangezogen, um seine These einer allgemeinen Prozessfähigkeit der Staatssklaven zu begründen.

  • 25 Aeschin. Contra Timar. 62: βαρέως δὲ φέρων τὴν ὕβριν αὐτῶν ὁ ἄνθρωπος, δίκην ἑκατέρωι αὐτῶν λαγχάνε (...)
  • 26 Ismard, La démocratie contre les experts 113.

26Die Frage einer solchen generellen Prozessfähigkeit ist in jüngerer Zeit nochmals, allerdings eher am Rande, von Ismard aufgegriffen worden, und zwar in seiner Untersuchung zu der Episode von Pittalakos, die im Plädoyer des Aeschines gegen Timarch aus 345 beschrieben wird25. Ismard schreibt dabei Pittalakos, den er für einen Staatssklaven hält, die Initiative zum Prozess zu26.

  • 27 So Jacob, Les esclaves publics 158 f.
  • 28 Ismard, La démocratie contre les experts 243 Anm. 61.

27Insgesamt lassen diese dürftigen und kaum eindeutigen Belege jedoch keine sichere Interpretation zu. Denn einerseits ist es alles andere als klar, ob Pittalakos zum Zeitpunkt des Prozesses überhaupt Staatssklave war27, andererseits besteht, selbst wenn man dies annehmen möchte, und übrigens auch im Einklang mit den Annahmen von Ismard selbst, durchaus die Möglichkeit, dass nicht er, sondern ein Freier für ihn die prozessuale Initiative ergriffen haben könnte28.

  • 29 So schließt auch Beauchet, Histoire du droit privé de la république athénienne 464 f. dies aus.

28Analog dazu sagt auch der betreffende Text des Dekrets über Maße und Gewichte nicht mehr aus, als dass neben Beamten und Privatleuten eben auch Staatsklaven den Folgen des § 9 unterworfen sein sollten. Er enthält gerade keine spezifischen Hinweise auf eine autonome Prozess- bzw. prozessrechtliche Handlungsfähigkeit; auch die in § 7 normierte Verantwortung der Sklaven für die von ihnen verwahrten Gewichte kann daran nicht ändern. Auf der Grundlage der in diesem Zusammenhang bisher vorgebrachten Zeugnisse kann der Annahme einer eigenständigen Prozessfähigkeit der Staatssklaven also wohl kaum gefolgt werden29.

5. Funktionen des Areopags während römischer Herrschaft

  • 30 Zu dieser Bezeichnung vgl. z.B. Arist. Ath. pol. 4.4. Zu den diversen Erwähnungen des Areopags, die (...)
  • 31 Demosth. 23.65.
  • 32 Aeschin. Contra Timar. 92. Vgl. Fournier, Entre tutelle romaine 137.
  • 33 Dass die Schaffung des Arepoag auf Solon zurückzuführen sei, meinte zuletzt Pepe, Phonos 50 ff., mi (...)
  • 34 In diesem Sinne zuletzt Gagliardi, Ruolo e competenze degli efeti 35 f., 42 f.
  • 35 Paus. Graec. descr. 1.28.8.
  • 36 Sen. Tranq. 5.1.
  • 37 Val. Max. Mem. 8.1amb.2.
  • 38 Gell. Noct. Attic. 12.7.
  • 39 Amm. Marc. 29.2.19. Vgl. auch Cic. Div. 1.25 und Quint. Inst. orat. 5.9.13, die Entscheidungen des (...)
  • 40 Luc. Bis acc. 12.14; Tim. 46; Vit. Auct. 7. Vgl. Keil, Beiträge zur Geschichte des Areopags 71 ff.; (...)

29Die Z. 59 des Dekrets enthält eine Strafbefugnis des ἐξ ᾿Αρείου πάγου βουλή30. Dabei handelt es sich bekanntermaßen um ein athenisches Gericht althergebrachter Tradition, dem hohes Ansehen zukam: ἰδιώτατον πάντων καὶ σεμνότατον, τὸ ἐν ᾿Αρείωι πάγωι δικαστήριον in den Worten Demosthenes31, τὸ ἀκριβέστατον συνέδριον τῶν ἐν τῆι πόλει bei Aeschines32. Gegründet in der Zeit des Solon33, oder möglicherweise schon davor34, ist der Areopag auch noch in der Zeit römischer Herrschaft aktiv, und behält dabei seinen hohen Rang. Pausanias beschreibt ihn als das vornehmste unter den athenischen Gerichten35; Seneca spricht von religiosissimumn iudicium36, und Valerius Maximus beschreibt ihn als Tribunal, das sapienter operiert37, nach Aulus Gellius38 zusammengesetzt aus iudices graviores exercitatoresque, oder auch, wie Ammianus Marcellinus39 sie bezeichnet, iudices tristiores. Lucianus schließlich stellt den Areopag in mehreren Passagen seiner Werke als das bekannteste Gericht mit weitgehenden Kompetenzen dar40.

  • 41 Zweifelhafter erscheint dagegen für diese Zeit eine Kompetenz betreffend trauma und andrapodismos.

30Unter römischer Herrschaft belegen die Quellen neben der traditionell diesem Gericht zukommenden Zuständigkeit für Mord41 auch noch weitere Bereiche, in denen der Areopag zur Rechtsprechung berufen war.

  • 42 Vgl. Act. Apost. 17.16-34.

31Neben den wahrscheinlich dazugehörenden Freveldelikten42, sind im hier relevanten Zusammenhang die Zeugnisse für eine richterliche Zuständigkeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung von besonderer Bedeutung. Dies ergibt sich vor allem auch aus einem Text aus den Annalen des Tacitus:

Tac. Ann. 2.55: Etiam vetera obiectabat, quae in Macedones improspere, violenter in suos fecissent, offensus urbi propria quoque ira quia Theophilum quendam Areo iudicio falsi damnatum precibus suis non concederent.

  • 43 Über das Verhältnis dieser Quelle zum Dekret über Maße und Gewichte vgl. u.a. Keil, Beiträge zur Ge (...)
  • 44 Graindor, Athènes sous Auguste 107.
  • 45 IG II2 1103.
  • 46 In diesem Sinne auch Fournier, Entre tutelle romaine 151.

Ein gewisser Theophilus war vom Areopag wegen falsum verurteilt worden und nicht einmal die Intervention des Statthalters von Syria Cn. Calpurnius Piso konnte ihm zur Begnadigung verhelfen. Genauere Erläuterung zu dem begangenen falsum fehlen43, und so hat ein Teil der Literatur aufgrund der damaligen Häufigkeit dieses Delikts zunächst angenommen, es ginge hier um Testaments-fälschung44 . Einige Stimmen haben die Möglichkeit des Betrugs im Zusammenhang mit Maßen und Gewichten und damit implizit auch eine Verbindung zum Dekret über Maße und Gewichte ins Spiel gebracht. Theoretisch kämen auch noch weitere Hypothesen in Betracht, etwa Betrug im Rahmen kommerzieller Aktivitäten, insbesondere auch mit einer möglichen Verbindung zur epistula Hadriani de re piscatoria (auf die sogleich noch zurückzukommen sein wird)45. Grundsätzlich käme jede bekannte Art von falsum als von dem von Tacitus verwendetem Ausdruck erfasst in Betracht, z.B. von öffentlichen Dokumenten, Münzen etc. Insoweit weitere Hinweise, die eine präzisere Zuordnung erlauben würden, fehlen, erscheint eine definitive Aussage hierzu allerdings wenig ratsam46.

32Weitere Belege für die Aktivitäten des Areopag stammen dann aus der Zeit zwischen der ersten Hälfte des zweiten Jahrhunderts n. Chr. und den ersten Jahrzehnten des dritten Jahrhunderts n. Chr.

  • 47 Vgl. dazu Wilhelm, Inschriften aus Erythrai und Chios 146 ff., dessen Ansicht dann in der Literatur (...)
  • 48 Der Text wurde zuletzt editiert von Purpura, Epistula Hadriani de re piscatoria 585 ff., mit einer (...)
  • 49 Zur Bedeutung dieser Summe, die üblicherweise bei der Ankunft in athenischen Häfen zu entrichten wa (...)

33Aus hadrianischer Zeit, und zwar zwischen 123 und 132 n. Chr.47, stammt die bereits erwähnte epistula Hadriani de re piscatoria48. Im ersten, sehr fragmentarischem Teil der Inschrift wird den Fischern für ihre Fänge die Einfuhrabgabe nach Eleusis erlassen49. Dann folgt das Recht, beim Areopag mittels ἔνδειξις gegen Fischimporteure und -händler vorzugehen, die Preisspekulationen versuchen:

IG II2 1103
Z. 5-12
… . τ [οὺς δὲ καπήλους]
καὶ τοὺς παλιν καπηλεύοντας πεπαῦσθ [αι τῆς αἰσχοκερδίας]
βούλομαι ἢ ἔνδειξιν αὐτῶν γείνεσθαι πρ [ὸς τ] ὸν κήρυκα τῆς ἐξ ʼΑ
ρείου πάγου βουλῆς· τὸν δὲ εἰσάγειν εἰς το [ὺς ʼΑ] ρεοπαγείτας, τοὺς δὲ
τειμᾶν ὅ τι χρὴ παθεῖν ἢ ἀποτεῖσαι· πιπρασκέ [τω] σαν δὲ πάντα ἢ αὐτοὶ οἱ
10 κομίδοντες ἢ οἱ πρῶτοι παρʼ αὐτῶν ὠνού [με] νοι· τὸ δὲ καὶ τρίτους ὠ
νητάς γεινομένους τῶν αὺτῶν ὠνίων με [τα] πιρπάσκειν ἐπιτείνει
τὰς τειμάς. ταύτην τὴν ἐπιστολὴν στήληι έ [γ] γράΨαντες ἐν Πειραεῖ
στήσατε πρὸ τοῦ δείγματος.

  • 50 Als hochrangiger Beamter in römischer Zeit gehörte es zu seinen Aufgaben, die Versammlungen des Are (...)
  • 51 Für interessante Parallelen vgl. Descat, L’État et les marchés dans le monde grec 15 f.

Es wird hier also angeordnet, dass die Anzeige beim Herold des Areopags50 einzubringen ist, der dann seinerseits den Fall vor die Areopagiten bringt, die die Befugnis haben, eine Haft- oder Geldstrafe zu verhängen. Gleich darauf werden diejenigen, die die Waren beschafft haben (also die Fischer), oder die ersten, die von ihnen gekauft haben, zum Endverkauf verpflichtet51; es wird also der Zwischenhandel untersagt, wobei die epistula zur Begründung ausdrücklich von der Vermutung ausgeht, dass der Wiederverkauf derselben Ware über mehr als zwei Käufer zu einer Preissteigerung führen würde.

  • 52 Beispiele für Dekrete des Areopags sind nur sehr selten bezeugt. Außer dem hier genannten vgl. die (...)
  • 53 Follett, Un document d’époque sévérienne 155 ff.
  • 54 Diese Datierung ist möglich anhand der Nennung von Marcus Aurelius Alkamenes von Mamptres, dem Stra (...)

34Schwieriger stellt sich die Untersuchung eines Dekrets des Areopags dar (SEG LIX 136)52, das vor einigen Jahren von Follet53 rekonstruiert wurde, und das auf die Zeit des Septimius Severus datiert werden kann54. Dessen Rekonstruktion zufolge enthielte die stark beschädigte Seite A im Titelstück die Betrauung von im Ausdruck [ἐξηιρη] μένοις ἀνδράσιν (Z. 7) ersichtlichen, ausgewählten Männern – wahrscheinlich – mit der Aufgabe einer „contrôle général―. Diese Kontrollen sollen den Getreidepreis ( [τὰς τε] ιμὰς τοῦ σείτου, Z. 22) und die Anhäufung von Abfällen vor Wohnungen betreffen. Auf der Seite B würden dann Bestimmungen zu säumigen Staatsschuldnern folgen, und zwar über die von diesen zu leistenden Sicherheiten, zu Bürgen sowie zu den mit der Eintreibung befassten Magistraten.

  • 55 SEG LIX 136 Z. 2: [... τῆς ἐξ ᾿Αρείου πάγου βου] λ̣ῆ̣ς...; Z. 3-4: [ἔδο] ξεν τῆι ᾿Α [ρείου πάγου βο (...)
  • 56 SEG LIX 136 Z. 32: ... τὴ̣ν̣ ἐξ ᾿Αρείου πά̣ [γου βουλὴν]…

35Die Erwähnung des Rates findet sich auf Seite A fast vollständig rekonstruiert in den Z. 2, 3-455, zumindest teilweise lesbar in Z. 3256 und – mit Sicherheit erkennbar – in den Z. 38-40, wo Folgendes zu lesen ist:

SEG LIX 136
Z. 38-40
[κα] θ̣ὰ̣ διηγόρευται, μνηνυέτωσαν μ [ὲν? - - -]
τοῖς ᾿Α] ρεοπαγείταις τοὺς ἀπειθοῦντ̣ [ας - - -]
40 οἱ ὐπεύθ] υ̣νοι? παραλαβεῖν ὀφειλό̣μεν [α? - - - - - -]

Es ist zudem möglich, dass in den Z. 15-16, wie auch schon im oben erwähnten Zeugnis von Hadrian, der Herold des Areopags erwähnt ist. Dieser Text ließe sich demnach als Hinweis verstehen, dass der Areopag Aufsichts- und Präventionsfunktionen für eine Reihe von Handlungen mit kommerziellem Hintergrund und der Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der Stadt innehatte.

6. Strafrechtliche Kompetenz des Areopags im wirtschaftlichen Bereich

  • 57 Lytle, Fishless Mysteries or High Prices at Athens? 590.
  • 58 In diesem Sinne Graindor, Athènes sous Hadrien 127 ff. Nicht gefolgt werden kann dagegen der jüngst (...)
  • 59 Graindor, Athènes sous Hadrien 129.
  • 60 Oliver, Greek Constitutions 193 ff., wie schon aus dem Titel „Hadrian’s epistle about the sale of f (...)
  • 61 Vgl. Birley, Hadrian: The Restless Emperor 177; Boatwright, Hadrian and the Cities 90 f.; Chankowsk (...)

36Eine Verbindung des Areopags zu solch ungesetzlichen Verhaltensweisen scheint sich auch aus einigen der anderen oben genannten Zeugnisse zu ergeben. Sicher lässt sich die epistula Hadriani de re piscatoria so interpretieren, ob man nun deren relativ weiten Anwendungsbereich57 annehmen will oder nicht. Nach der älteren Auffassung ist der Gegenstand dieser Regelung die Fischversorgung während des Mysterienfeier von Eleusis58. Diese Theorie wurde ursprünglich von Graindor vertretenen, der auf die Verwunderung darüber, dass ein so angesehenes Gericht wie der Areopag mit „un délit d’aussi minime importance― befasst gewesen sein soll, betonte, dass „le ravitaillement d’une bourgade, de peu d’importance, en temps ordinaire, devenait malaisé lorsque les Mystères faisaient d’Athènes, au dire de Philostrate, la ville la plus peuplée du monde grecque―59. Daher hätte Hadrian diese Vorschrift gerade für diesen Anlass erlassen, währenddessen übrigens der Areopag permanent in Eleusis anwesend war. Diese Argumentation wurde von Oliver in seiner Untersuchung der epistula im Zusammenhang mit Eleusis60 übernommen und auch bis in jüngerer Zeit in der Literatur wiederholt61.

  • 62 Lytle, Fishless Mysteries or High Prices at Athens? passim.
  • 63 Die Übersetzung von Lytle, Fishless Mysteries or High Prices at Athens?101 f., lautet: „[…] the two (...)
  • 64 Vgl. oben Kapitel II § 3.

37Nach der oben schon angedeuteten, deutlich breiteren Interpretation hingegen soll die Bestimmung viel breiter angelegt gewesen sein, und zwar, um die Versorgung mit Fisch (und möglicherweise sogar generell mit Lebensmitteln) durch den Erlass der Hafengebühr im Piräus (aber nicht in Eleusis), der Steuer auf Fisch in Eleusis, sowie durch Maßnahmen zur Preiskontrolle sicherzustellen62. Das würde bedeuten, dass diese Vorschriften nicht nur in Eleusis zur Zeit der Mysterien anzuwenden gewesen wäre, sondern ganzjährig in allen athenischen Häfen, insbesondere im Piräus. Dieses Verständnis stützt sich vor allem auf eine von Lytle vorgeschlagene, unterschiedliche Übersetzung der ersten Zeilen der epistula63 und fände unter anderem eine Stütze im Text des Dekrets über Maße und Gewichte, worin ja mehrfach die Orte Agora, Piräus und Eleusis Erwähnung im Zusammenhang mit Aktivitäten des Handels finden64. Tatsächlich ist zwar in der epistula lediglich von Eleusis zu lesen, allerdings könnte diese Erwähnung aus einem längeren Stück über die Zahlungsmodalitäten verschiedener Abgaben stammen, welches im ersten, zum Teil gar nicht, zum Teil nur stark beschädigt erhaltenem Teil enthalten gewesen sein könnte. Damit ließe sich annehmen, dass die Nennung von Eleusis im speziellen Kontext der Befreiung von der Steuer auf Fisch währende der Mysterien erfolgte und nur darauf bezogen war.

  • 65 Graindor, Athènes sous Adrien192 f. (siehe auch Id., Athènes de Tibère à Trajan 62 f.), der sich da (...)

38Versteht man die epistula im Sinne Lytles, dann hätte diese Vorschrift tatsächlich einen viel weiteren Anwendungsbereich gehabt, nämlich den Verkauf von Fisch auf allen Marktplätzen. Der Areopag könnte demnach auch für die im Dekret über Maße und Gewichte genannten Verstöße betreffend Messinstrumente aus diesem wirtschaftlichem Kontext heraus zuständig gewesen sein, und nicht, wie in der Literature teilweise vertreten, weil diese als frevlerische Handlungen aufgefasst worden wären65.

  • 66 Zur selben Lösung kommt Fournier, Entre tutelle romaine 153, der zwar der Ansicht ist, die epistula(...)

39Zu dem gleichen Schluss ließe sich allerdings auch ohne die hier eben skizzierte Interpretation kommen, denn auch eine auf die Mysterien von Eleusis beschränkte Befugnis des Areopags nach der epistula wäre inhaltlich ja in einem wirtschaftlichem Kontext angesiedelt66.

40Schwieriger dagegen sind die Details der Funktionen des Areopags in severischer Zeit zu beurteilen. Allerdings deuten die wenigen Hinweise, die aus dieser Zeit verfügbar sind, insbesondere die oben schon erwähnte Verbindung zur Kontrolle der Getreidepreise, ebenfalls auf eine Verbindung zu handels- und marktbezogenen Befugnissen. Fournier spricht in diesem Zusammenhang überhaupt von einer Zuständigkeit für Fragen sozusagen „finanzpolitischer― Art. Wie gleich noch zu erörtern, sind derartige fiskalische Gesichtspunkte zwar wohl durchaus vorhanden, aber möglicherweise für den hier vorliegenden Zusammenhang gar nicht entscheidend.

  • 67 Dagegen ließe sich allenfalls einwenden, dass in den §§ 1 und 2 des Dekrets eine Zuständigkeit der (...)

41Insgesamt würden sich die Vorschriften des § 9 aus dem Dekret über Maße und Gewichte nämlich schon dann in das hier skizzierte Gesamtbild harmonisch einfügen, wenn man davon ausgeht, dass die aequitas von Maßen und Gewichten eine entscheidende Rolle für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Kontext des Handels einnimmt67.

42Noch ein weiterer Aspekt ist aus den oben genannten Zeugnissen ableitbar, namentlich die Schwere der behandelten Tatbestände. Dies ist in der epistula Hadriani de re piscatoria ersichtlich, in der Hadrian, wie es scheint für den Kontext der dort enthaltenen Regelungen erstmals, die Möglichkeit schafft, auf die ἔνδειξις zu rekurrieren. Ganz ähnlich gibt auch die Einordnung der nach dem Dekret über Maße und Gewichte Beschuldigten als κακοῦργοι Hinweise auf die Schwere der dort geregelten Tatbestände. Mit den oben genannten Einschränkungen lässt sich dies auch für die Verurteilung des Theophilus wegen falsum sagen, dem auch die Intervention des Piso nicht zu Gnade verhalf.

43Unter chronologischen Gesichtspunkten ist darauf hinzuweisen, dass das attische Dekret über Maße und Gewichte die erste Quelle ist, die eine solche neue, wirtschaftsbezogene Kompetenz des Areopags derart explizit belegen würde. Andere Zeugnisse, die lediglich z.B. Hinweise darauf geben würden, ab wann es zur Übertragung solcher Zuständigkeit kam und ob sie eventuell mit der römischen Herrschaft in Verbindung stand oder davon unabhängig war, fehlen.

44Auch ist es nicht möglich, mit Sicherheit festzustellen, welche Tatbestände „ökonomischer― Natur von dieser Kompetenz des Areopags im Einzelnen erfasst gewesen sein könnten, insbesondere, ob es sich um eine allgemeine Befugnis handelte, oder, was wahrscheinlicher scheint und auf den folgenden Seiten noch Bestätigung finden könnte, um eine, die auf ausgewählte Delikte bezogen war.

45Jedenfalls erscheint es im Lichte des bis hierher Gesagten plausibel, davon auszugehen, dass der Areopag zwischen dem zweitem und dem ersten Jahrhundert v. Chr. eine Befugnis zur Entscheidung strafrechtlicher Fragen mit Handelsbezug hatte und diese Kompetenz in den folgenden Jahrhunderten, zumindest aber bis in die hadrianische Zeit, weiter ausübte.

  • 68 Vgl. oben Kapitel II § 6.
  • 69 IG II2 1100 Z. 58.

46Zudem könnte die Tatsache, dass der Areopag unter Anwendung der Bestimmungen über κακοῦργοι zur Verhängung von Geld- und körperlichen Strafen berufen war, darauf hindeuten, dass ihm auch die Zuständigkeit für diese Täterkreise übertragen wurde. Denn ursprünglich waren ja, wie schon gesagt68, die Elfmänner und die Heliaia für die Verfolgung von κακοῦργοι zuständig; damit wäre also, wie Fournier meint „un transfert de compétences opéré depuis le tribunal populaire vers le Conseil de l’Aréopage― denkbar. Es scheint sich dabei aber wohl dennoch nicht um eine alleinige Zuständigkeit des Areopags für diese Täterkategorie zu handeln. Denn in der ebenfalls bereits mehrfach erwähnten Konstitution Hadrians über das Öl, auf die gleich noch genauer eingegangen wird, ist ja die Zuständigkeit der Bule für einen Wert von bis zu 50 Amphoren und darüber hinaus die der ἐκκλησία festgelegt, wobei die Beschuldigten als κακοῦργοι69 bezeichnet werden. In römischer Zeit waren für diesen Täterkreis also außer dem Areopag, zumindest in bestimmten Fälle, auch diese beiden Organe zuständig.

7. Abgrenzung der Kompetenzen von ῎Αρειος πάγος, βουλή und ἐκκλησία

  • 70 IG II2 1100. Vgl. zuletzt Purpura, Edictum Hadriani de re olearia 596 f., mit einem Verzeichnis der (...)

47Aus dem bis hierher Gesagten ergibt sich eine Frage, die nun näher zu erörtern ist, und zwar nach dem Verhältnis der Kompetenzen von Aeropag, dem Rat der Sechshundert und schließlich der ἐκκλησία während der Zeit römischer Herrschaft. Aus der Zeit Hadrians stammt ja das im Zuge dieser Arbeit bereits mehrmals erwähnte, relativ umfangreiche kaiserliche Edikt über die Ölversorgung Athens, worin die Bule und die Ekklesia als die zuständigen Organe für die Entscheidung von Kontroversen betreffend dessen Bestimmungen berufen werden70.

  • 71 In diesem Sinne zuletzt Purpura, Edictum Hadriani de re olearia 600. Es kann also ausgeschlossen we (...)
  • 72 IG II2 1100 Z. 1-6: Im Einzelnen war ein Drittel der Ernte abzuliefern bzw. wenn es sich um die pri (...)
  • 73 IG II2 1100 Z. 6-11.
  • 74 Es musste unter anderem angegeben werden, welche Menge jeweils von Freien bzw. von Sklaven geerntet (...)
  • 75 IG II2 1100 Z. 11-16.

48Dieses Gesetz, das mit großer Wahrscheinlichkeit (unter anderem) den Zweck hatte, die Ausfuhr von Olivenöl aus dem attischen Raum zu beschränken um so den lokalen Markt zu schützen71 und dabei insbesondere die Verfügbarkeit gewisser Mindestmengen zu angemessenen Preisen zu garantieren, enthielt als wesentliche Teile einerseits die Verpflichtung der Erzeuger zur Abgabe eines Teils der Olivenölproduktion72 an bestimmte staatliche Behörden zum jeweiligen Marktpreis, sowie andererseits Regelungen über den Export von Olivenöl. Die Olivenbauern hatten den Anteil am Beginn der Ernte auf der Basis einer Schätzung des Ernteertrages an die ἐλαιῶναι zu übergeben73. Nach Abschluss der Ernte mussten sie eine eidesstattliche Erklärung über den tatsächlichen Umfang des Ertrags in zweifacher Ausfertigung74 abfassen und bei den ἐλαιῶναι sowie beim Herold der Bule einreichen75.

  • 76 IG II2 1100 Z. 21-24.
  • 77 IG II2 1100 Z. 23-26.
  • 78 IG II2 1100 Z. 28-32.

49Der zweite Teil der Vorschrift befasst sich mit der Ausfuhr von Olivenöl und ordnet an, dass die betreffenden Exporteure gegenüber den eben genannten Behörden die Menge des zu exportierenden Öls, den Namen des jeweiligen Käufers sowie den Lageplatz des zum Transport verwendeten Schiffes zu bezeichnen hatten76; wurde diesen Deklarationspflichten nicht nachgekommen, war das Öl zu beschlagnahmen77. Zu einer Beschlagnahme sollte es auch bei Falschangaben betreffend die geerntete Menge, den Export, sowie über die Zugehörigkeit des Anbaugebiets des Öls zu den Ländereien des Hipparchos kommen, wobei demjenigen, der solche Unregelmäßigkeiten zur Anzeige brachte, die Hälfte des beschlagnahmten Olivenöls zustand78.

  • 79 IG II2 1100 Z. 34-40.
  • 80 IG II2 1100 Z. 38-40. Hier wird die Übersetzung von Purpura, Edictum Hadriani de re olearia 620 wie (...)
  • 81 IG II2 1100 Z. 41-46.

50Nach einem fragmentarischem Teil79 ist zu lesen, der Anzeigende „manterrà la metà della quantità, se non l’ha ancora consegnata, o conserverà la metà del prezzo. L’altra metà sarà per il pubblico erario―80. Der Text fährt dann mit der Verpflichtung des Händlers fort, eine Erklärung über das für den Export vorgesehene Öl abzugeben, sowie darüber, welche Mengen er von seinen Lieferanten bezogen hat. Lichtet er den Anker ohne eine solche Deklaration, ist das Öl zu beschlagnahmen; wenn er bereits vor der Anzeige aufgebrochen ist, so ist ihm in seiner Heimat der Prozess zu machen81. Im hier untersuchten Zusammenhang sind besonders die folgenden Zeilen bedeutsam:

IG II2 1100
Z. 46-56
...τὰς δὲ περὶ τούτων δίκας
μέχρι μὲν πεντήκοντα ἀμφορέων ἡ βου
λὴ μόνη κρεινέτω, τὰ δὲ ὑπὲρ τοῦτο μετὰ
50 τοῦ δήμου. ἐὰν δὲ τῶν ἐκ τοῦ πλοίου τις
μηνύσηι, ἐπάναγκες ὁ στρατηγὸς τῆι ἐξῆς
ἡμέραι βουλὴν ἀθροισάτω, εἰ δ’ ὑπὲρ τοὺς
πεντήκοντα ἀμφορεῖς εἴη τὸ μεμηνυ
μένον, ἐκκλησίαν· καὶ διδόσθω τῶι ἐλέγ-
55 ξαντι τὸ ἥμισυ. ἐὰν δὲ ἐκκαλέσηταί τις ἢ
ἐμὲ ἢ τὸν ἀνθύπατον, χειροτονείτω συν
δίκους ὁ δῆμος.

Für diese Entscheidungen wird hier also eine Wertgrenze von 50 Amphoren festgelegt, bis zu der die Bule zuständig sein soll und darüber hinaus diese zusammen mit der ἐκκλησία. Wird die Anzeige von einem Mitglied der Mannschaft des Schiffes eingebracht, dann hat der στρατηγός die Bule bzw. bei mehr als 50 Amphoren die ἐκκλησία für den folgenden Tag einzuberufen, wobei der Anzeigende Anspruch auf die Hälfte des Wertes haben soll. Schließlich wird die Möglichkeit eingeräumt, beim Kaiser selbst oder beim Prokonsul Berufung einzulegen.

  • 82 Harter-Uibopuu, Hadrian and the Athenian Oil Law 138. Vgl. auch Ead., Verbote und Strafen 74 f.

51Harter-Uibopuu, die diese Bestimmung vor Kurzem genauer untersucht und dabei auch die oben genannten Texte zur Frage nach den Kompetenzen des Areopags einbezogen hat, zieht daraus den Schluss, „the Areiopagos, as the main court of Athens, would have been the tribunal one would normally have expected for the oil law―. Auf die Frage „why did Hadrian opt for the boule?―, antwortet sie „Hadrian chose the boule acting alone, or together with the ἐκκλησία, to remind the Athenians of the classical roots of their system of procedure. By seeming to respect local autonomy in judicial questions, Hadrian may have claimed his place among important Athenian nomothetai who empowered the Athenian people―82.

  • 83 Harter-Uibopuu, Hadrian and the Athenian Oil Law 138.

52Sie meint weiter, dass, obwohl weder die klassische φάσις noch eine εἰσαγγελία zur Anwendung kam, es letztlich doch um eine recht ähnliche Form der Prozedur ging und schließt insgesamt, dass „thus old Athenian traditions were rivived―83.

53Die Erklärung Harter-Uibopuus basiert offenkundig auf der Annahme einer inhärenten Verwandtschaft der dem Gesetze über Öl und der hier ebenfalls schon erörterten epistula Hadrians über den Fischhandel zugrundeliegenden Fälle und des sich ihrer Ansicht nach daraus ergebenden Widerspruchs der jeweils angeordneten Zuständigkeiten.

  • 84 Dass hier vom Herold der Bule die Rede ist und nicht von jenem des Areopags, wurde u.a. deutlich ge (...)
  • 85 Vgl. u.a. Oliver, Greek Constitutions 238.
  • 86 Vgl. statt aller Rhodes, The Athenian Boule 22.

54Gerade dieser Punkt ist aber keineswegs als sicher zu betrachten. Denn das Ölgesetz hat in seiner Gesamtheit viel eher einen dezidiert administrativfiskalischen Charakter als die epistula über Fisch, wo Abgaben nur am Rande und wohl im Kontext einer Befreiung davon vorkommen. Ersteres hat die Versorgung Athens mit dem Grundnahrungsmittel Öl zum Gegenstand, letzteres ist – möglicherweise mit zeitlich und räumlich stark beschränkten (d.h. in Eleusis während der dort stattfindenden Mysterien) – Aspekten des Fischhandels befasst. Die Ölkonstitution beinhaltet dagegen, wie wir gesehen haben, detaillierte Regelungen zu den Pflichten der Ölhersteller und -händler. Ein Teil des Öls war an die ἐλαιῶναι zu übergeben, um zu festgelegten Preisen verkauft zu werden. Zu diesem Zweck wurden die Deklarationspflichten betreffend die Menge des produzierten und gehandelten Öls sowie über das zum Export vorgesehene Öl angeordnet; damit wurde also auch die gesamte Ölausfuhr einer Kontrolle unterworfen. Die Verpflichtung der Ölerzeuger zur Deklaration der Jahresproduktionsmenge und einer Erklärung über den geplanten Verkauf in zweifacher Ausfertigung, wovon eine Kopie beim Erzeuger verbleiben soll – all das sind Maßnahmen buchhalterisch-bürokratischen Charakters und obwohl die Ölerzeuger für ihre Lieferungen an die Stadt zwar entschädigt wurden, ist die Nähe zu abgaben- versorgungs- und finanzrechtlichen Aspekten nur schwerlich von der Hand zu weisen. Die betreffenden Deklarationen waren nicht nur von den ἐλαιῶναι gegenzuzeichnen, sondern nach der allgemeiner Auffassung auch vom Herold der Bule84. Dieses Amt war in Athen sehr angesehen und wurde von den wichtigsten Bürgern ausgeübt85, und der Verweis darauf darf für die hier geführte Diskussion nicht außer Acht gelassen werden. Der gesamte Regelungsbereich der Deklarationspflichten betreffend Olivenöl involviert diese Behörde, deren Verbindung zu fiskalischen Fragen aller Art evident ist. In diesem Sinne kann wohl festgestellt werden, dass die Bule deshalb für zuständig erklärt wird, weil es hier schon unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten um ihren eigentlichen Kompetenzbereich geht, der auch durch Quellen aus früherer Zeit recht klar belegbar ist86.

55Diese zwei hadrianischen Bestimmungen, wie sehr sie auch als Teile einer Gesamtvorhabens Hadrians zur rechtlichen Regelung wirtschaftlicher Fragen des Lebensmittelhandels in Athen gelesen werden können, gehören also jeweils zu durchaus verschiedenen Kompetenzbereichen; eine Unterscheidung, die in ihren jeweiligen prozessrechtlichen Aspekten eben auch tatsächlich vollzogen wird. Auch wenn beide Gesetze wohl nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf den athenischen Markt gehabt haben werden, so wurden die ökonomischen Regelungen des Ölgesetzes im Rahmen einer vollständigen und umfassenden Reform des gesamten Ölmarktes einschließlich des Exports, die fast schon planwirtschaftlich anmuten mag, getroffen. Dagegen stellt die epistula Hadriani de re piscatoria eine vergleichsweise spezielle Regelung für den internen Handel mit Fisch, möglicherweise sogar ausschließlich im Zusammenhang mit den Mysterien von Eleusis dar, die zwar durch eine Abgabenbefreiung wohl einen Anreiz für Fischer bieten will, größere Mengen zu liefern und gleichzeitig versucht, durch ein Verbot des Mehrfachverkaufs die Preise in überschaubarem Rahmen zu halten, darüber hinausgehend aber kein Eingriffe vornimmt, insbesondere auch keine Deklarationspflichten enthält.

  • 87 Vgl. oben Kapitel III § 7.
  • 88 In diesem Sinne Ferguson, unter besonderer Berücksichtigung der Funktionen nach dem Dekret über Maß (...)
  • 89 Zum selben Schluss kommt Fournier, Entre tutelle romaine 152 am Ende seiner Untersuchung der rechts (...)

56Leider erlauben die wenigen zur Verfügung stehenden Quellen keine weitergehenden, belastbaren Aussagen zu den Kompetenzen von Bule und Areopag zur Zeit der römischen Herrschaft. Zusammenfassend lässt sich vielleicht noch feststellen, dass es zur fraglichen Zeit jedenfalls weder zu einer Bedeutungsverschiebung von der Bule zum Areopag87, wie von einem Teil der Literatur vertreten wird, gekommen zu sein scheint, noch in umgekehrter Rich- tung, also zungunsten des Areopags, wie eine weitere Strömung annimmt88, sondern das beide Organe im Bereich der öffentlichen Verwaltung durchaus bedeutende Positionen innehatten89 . Zu den Kompetenzen der Bule gehörten Aufgaben mit administrativen und/oder fiskalischen Zügen, während die Sanktionierung von (schweren) Vergehen, auch gegen Bestimmungen mit Handelsbezug, in die Zuständigkeit des Areopags fielen.

8. Vorgesehene Strafen

  • 90 Zu dieser Unterscheidung vgl. Fournier, Entre tutelle romaine 150.

57Zunächst ist hier nochmals festzustellen, dass im § 9 selbst keine eigenen Sanktionen festgelegt werden, sondern auf die für κακοῦργοι geltenden Bestimmungen verwiesen wird. In diesem Zusammenhang findet sich in allen Editionen des Dekrets die zweifache Nennung des Substantivs δημία bzw. des Verbs κολάδειν90.

58Tatsächlich ist zwar weder in der Kopie aus den Unterlagen von Fourmont, noch in der 1934 ans Licht gekommenen Version am Ende der Z . 58 das mit dem Ausdruck περὶ τῆς τῶ̣ν κακούργων verbundene Substantiv lesbar. Dennoch erscheint diese Ergänzung angesichts weiterer verfügbarer Quellen vertretbar. Insbesondere ist dieselbe Verbindung von Verben in zwei Belegen bei Aristoteles zu finden:

Arist. Ath. pol. 3.6: ἡ δὲ τῶν ᾿Αρεοπαγιτῶν βουλὴ ... κολάδουσα καὶ δημιοῦσα πάντας τοὺς ἀκοσμοῦντας κυρίως.

Arist. Ath. pol. 8.4: … τοὺς ἁμαρτάνοντας ηὔθυνεν κυρία οὖσα καὶ δημιοῦν καὶ κολάδειν...

59In der ersten Stelle geht es um die Verfassung Athens vor der Zeit Drakons, die dem Areopag die Macht zu κολάδειν und δημιοῦν gegeben hatte, in der zweiten wird erklärt, dass diese Ermächtigung durch Solon bestätigt wurde.

60Eine mehrfache Sanktion, wenn auch im Detail unter Verwendung einer anderen Terminologie, nämlich παθεῖν ἢ ἀποτεῖσαι, ist überdies in der epistula Hadriani de re piscatoria zu finden:

IG II2 1103
Z. 8-9
τὸν δὲ εἰσάγειν εἰς το [ὺς ᾿Α] ρεοπαγείτας, τοὺς δὲ τειμᾶν ὅτι χρὴ παθεῖν ἢ ἀποτεῖσαι.

  • 91 Demosth. 24.63: ἐὰν δ᾿ἁλῶι, τιμάτω ἡ ἡλιαία περὶ αὐτοῦ ὅ τι ἂν δοκῆι ἄξιος εἶναι παθεῖν ἢ ἀποτεῖσαι (...)

Derartige zweifache Nennungen zu verhängender Sanktionen sind auch im Zusammenhang mit anderen zur Entscheidung berufenen Organen zu finden, beispielsweise das von Demosthenes stammende Zeugnis betreffend die Heliaia in der Rede gegen Timokrates, wo dasselbe Wortpaar wie in der epistula de re piscatoria vorkommt91.

  • 92 Fournier, Entre tutelle romaine 150.

61Genauere Hinweise zu den Sanktionen im Einzelnen sind allerdings nicht verfügbar. Die im Dekret genannten Bestimmungen, die der Areopag anwenden soll, sind bis heute unbekannt. Tatsächlich ist nicht einmal ihr Verhältnis zum von Antiphon im letzten Viertel des fünften Jahrhunderts v. Chr. erwähnten νόμος geklärt92.

Antiph. De caed. Her. 9: καὶ ὡς μὲν οὐ καγοῦργός εἰμι οὐδ᾿ἔνοχος τῶι τῶν κακούργων νόμωι αὐτοὶ οὗτοι τούτου γε μάρτυρες γεγένηνται.

In der Literatur hat sich allerdings – wohl mit Recht – weitgehend die Annahme durchgesetzt, dass mit dem Terminus δημία Geldstrafen, und mit dem Verb κολάδειν freiheitsentziehende Maßnahmen gemeint sein sollen; ein Befund, der wohl auch durch die Schwere der hier unter Strafe gestellten Tatbestände naheliegend ist.

9. Öffentliche Aufstellung der Inschrift (Z. 60-62)

  • 93 Vgl. Guarducci, Epigrafia greca II 35.

62In den Z. 60-62 wird der für Maße und Gewichte Beauftragte, d.h. Diodoros von Halai, damit betraut, das Dekret in Stein meißeln und in den Gebäuden, in denen entsprechend den Vorschriften des Dekrets Maße und Gewichte aufbewahrt werden, aufstellen zu lassen . Dies geschieht mit den Worten ἀναγράΨαι δὲ τό̣ [δε] τὸ [Ψήφισμ] α [εἰς] στήλας λιθ [ίν] α [ς] und entspricht damit den üblicherweise in diesem Zusammenhang verwendeten Formulierungen93.

  • 94 Guarducci, Epigrafia greca II 36.

63Bei den Gebäuden, in denen die Inschrift zu errichten ist, handelt es sich um die im Dekret mehrfach erwähnten und hier auch schon besprochenen Örtlichkeiten, wo die σύμβολα und σηκώματα aufbewahrt wurden. Dass von dem Dekret zwei Exemplare gefunden wurden, wozu mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch der Piräus und Eleusis kommen, bestätigt die besondere Bedeutung, die dieser Volksbeschluss gehabt haben muss94.

  • 95 Vgl. noch Guarducci, Epigrafia greca II 36.

64Mit seiner Publikation wird, wie sich aus der Formulierung „der Mann, der für die Beschaffung der Maße und der Gewichte bestellt ist― ergibt, Diodoros von Halai betraut. Diese Funktion wurde in Athen im Allgemeinen vom γραμματεὺς τῆς βουλῆς oder dem γραμματεὺς κατὰ πρυτανείαν ausgeübt95. Im Rahmen welches dieser Ämter Diodoros für diese – wenn man so will – „Kundmachung― zu sorgen hatte lässt sich also – mangels expliziter Nennung im Dekret oder Hinweisen aus anderen Quellen – nicht mit Sicherheit feststellen.

10. Die Z. 63- 67

65Aus den Aufzeichnungen Fourmonts sind uns weitere vier Zeilen überliefert, denen er die Bemerkung „ἐκ τοῦ αὐτοῦ― vorangestellt hat und die Unsicherheiten sowohl hinsichtlich ihrer Interpretation, als auch betreffend der präzisen Stelle des Dekrets, der sie zuzuordnen sind, mit sich bringen.

66Folgt man der wörtlichen Formulierung dieser Zeilen, so wird zunächst den Magistraten befohlen, dasselbe Maß zu benutzen, mit dem Symbol (aus Blei) entsprechend dem in der Skias. Dann folgt die Anweisung, nicht mehr als drei oboloi zu verlangen (Z. 64-65). Zuletzt wird angeordnet, dass die Magistrate ein früher punziertes Maß zu verwenden haben, wenn nicht einer der Verkäufer (bzw auch Käufer, wenn man der Ergänzung einiger Autoren folgen will) ein punziertes Maß benutzen (Z. 66-67).

  • 96 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 141.
  • 97 In diesem Zusammenhang führt Stumpf, Ein athenisches Münzgesetz 26 Anm. 6, aus: „χαρακτήρ bezeichne (...)
  • 98 Vgl. Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 141. Crosby, An Athenian Fruit Measure 22 weist zudem (...)

67Bezüglich der ersten dieser Vorschriften ist zunächst anzumerken, dass mit dem Begriff χαρακτήρ, wie schon Viedebantt hervorgehoben hat, ein Zeichen gemeint sein muss, dass für Maße und Gewichte verwendet wurde, etwa ein Bild von Athene oder Hermes96. Im Zusammenhang mit Münzen findet sich derselbe Terminus im bereits mehrfach erwähnten Gesetzt des Nikophon (Z. 4)97. Dass das Zeichen hier dem in der Skias zu entsprechen hat, lässt die Vermutung zu, dass die Orten, an denen Gewichte aufbewahrt wurden, jeweils unterschiedliche Bildsymbole gehabt haben könnten98.

  • 99 S.o. Kapitel IV § 2 und V § 4.
  • 100 Rotroff, Ceramic Measures 700.
  • 101 Crosby, An Athenian Fruit Measure 109.
  • 102 S. o., Kapitel V.
  • 103 Rotroff, Ceramic Measures 702.
  • 104 Crosby, An Athenian Fruit Measure 109.
  • 105 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 21.
  • 106 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 21 f.
  • 107 Rotroff, Ceramic Measures 700 f.

68Hier ist nun einmal mehr das bereits mehrfach erwähnte99, auf der Agora gefundenem Maßgefäß relevant. Dieses Gefäß, dass seinen Maßen nach recht exakt dem im § 3 erwähnten Chönix entspricht, wurde zuerst von Crosby publiziert. Anders als das in § 3 beschriebene Messgerät ist dieses Exemplar jedoch aus Ton; außerdem ist es mit einem Bleisiegel punziert, das den Dionysos Eleutherios zeigt100; diese Darstellung entspricht offenbar einer Statue aus dem alten Dionysos-Tempel auf der Akropolis101. Das Maß stammt aus einer Zisterne, die laut Crosby um ca. 86 v. Chr. mit Schutt geschlossen wurde und war offensichtlich Teil dieser Füllmasse. Die Autorin nimmt daher an, das das Gefäß von kurz nach dem Erlass des Dekrets bis zu diesem Zeitpunkt als Messgerät in Verwendung war. Wie weiter oben102 erläutert ist es aufgrund des Materials und der Punzierung wahrscheinlich, dass es sich dabei um einen jener σηκώματα gehandelt haben könnte, die nach § 5 an Private und Beamte auszugeben waren. So spricht auch Rotroff davon, das Gefäß sei offensichtlich „part of a bureaucracy― und zur Kontrolle benutzt worden103. Dass die Beamten wohl derartige Instrumente für ihre Kontrolltätigkeit benutzten, legt nun auch die hier vorliegende Bestimmung nahe. Ob es sich bei dem Dionysos-Bleisiegel tatsächlich um das der Skias handelt, kann hier nicht mit letzter Sicherheit bestätigt werden; es sprechen aber doch einige Indizien dafür. So ist einerseits ein sehr ähnliches Zeichen auch auf athenischen Münzen104 neuen Stils zu finden, die auf den Beginn des ersten Jahrhunderts v. Chr. datiert werden können105. Zum anderen ist ein entsprechendes Siegel auch auf Bleigewichten erhalten. Lang/Crosby, vermuten eine Datierung gegen Ende des zweiten Jahrhunderts v. Chr. und gehen davon aus, das Zeichen „represents official inspection and certification of the weight―106. Schließlich ist diese Dionysos-Darstellung auch auf Bleiumwickelungen an den Griffen von Flüssigmaßen zu finden107. Zudem kann wohl auch die Darstellung des Gottes selbst, nach Vorlage einer Statue, die sich in unmittelbarer geographischer Nähe zu Skias, Metroon und Agora befand, als Hinweis in diese Richtung gewertet werden. Die Z. 63-64 würden demnach die Magistrate anweisen, bei ihrer Kontrolltätigkeit einheitlich punzierte σηκώματα zu verwenden, für die das von Crosby publizierte Exemplar ein Beispiel ist.

  • 108 Crosby, An Athenian Fruit Measure 112.
  • 109 Guarducci, Il tempio della dea Concordia 100 (= Scritti 154).

69Ein weiterer unsicherer Punkt besteht in der Frage, worauf sich die erwähnten drei Oboloi beziehen. Crosby zufolge soll damit eine Gebühr für die Eichung von Instrumenten gemeint108 sein. Guarducci nimmt dagegen an, dass es sich um eine Leihgebühr handeln soll, welche Händler zu entrichten hatten, die von den Magistraten geeichte und zertifizierte Maße und Gewichte erhielten, um damit ihre geschäftlichen Messungen durchzuführen. Sie stützt sich dabei auf einen Vergleich des hier behandelten Textes mit dem schon oben erwähntem Gesetzt aus Delos über den Holz- und Kohlehandel, wo angeordnet wird, dass Verkäufer, die sich nicht an die Bestimmungen des Gesetzes halten „weder Waagen, noch die Maße für Kohle― erhalten sollen109.

  • 110 Vgl. oben, Kapitel V § 4.

70Gegen diese Hypothese spricht eine Betrachtung des § 5, wo von der Aufgabe der Staatssklaven die Rede ist, auf Anfrage Gewichte an Beamte und Privatleute auszugeben, weil dort grundsätzlich eine Überlassung von Maßen und Gewichten an jedermann vorgesehen ist. Der hier vertretenen Interpretation zufolge würde zudem das dortige Verbot der Geldannahme durch Sklaven insbesondere darauf deuten, dass diese Ausgabe kostenlos erfolgte110. Auch irgendeine Einschränkungen anhand von Personenkreis (Händler, Verkäufer) oder Verwendungszweck (im Handel) ist dort nicht ersichtlich. Andererseits fehlt auch hier im textlichen Umfeld der Z. 64-65 jedweder Hinweis, der einen zwingenden Zusammenhang von gegen Gebühr überlassenen Messinstrumenten mit deren Verwendung durch Händler bzw. im Handel nahelegen würde.

71Die These, dass Verkäufer ihre Messinstrumente offiziell von Beamten eichen und mit einem Siegel versehen lassen konnten, und zwar gegen einer Gebühr die drei Oboloi nicht überschreiten durfte, erscheint dagegen grundsätzlich denkbar. Allerdings ist es ebenso plausibel, dass es sich um eine Gebühr handelte, die von Beamten eingehoben wurde bzw. werden konnte, wenn sie zur Kontrolle von Gewichten herbeigerufen wurden. Damit ginge es also um eine Überprüfung von im Handel verwendeten Gewichten im Streit- oder Zweifelsfall, nicht um eine Eichung bzw. Zertifizierung.

72Es soll nun im Vergleich mit den folgenden Zeilen geprüft werden, welche dieser beiden Möglichkeiten gegebenenfalls mehr Überzeugungskraft für sich beanspruchen kann.

73Wie schon gesehen, wird in den Z. 65-67 angeordnet, dass die Magistrate zu einem früheren Zeitpunkt punzierte Messgeräte verwenden müssen, es sei denn die Verkäufer (oder auch, nach Ansicht einiger Autoren, die Käufer) benützen punzierte Instrumente.

  • 111 In diesem Sinne Crosby, An Athenian Fruit Measure 112. Ihr folgt Breglia Pulci Doria, Per la storia (...)

74Nach einer in der Literatur vertretenen Interpretation soll diese Bestimmung auf andere als die für Maße und Gewichte eigentlich zuständigen Beamte abgezielt haben. Diese sollten demnach einheitlich dieselben, mit dem Bleisiegel versehenen Zeichen benützen, außer die Verkäufer (oder Käufer) verfügten bereits über solche111. Schon der eigentliche Sinn, den eine solche Vorschrift gehabt haben soll, bleibt dabei im Kern aber unklar. Darüber hinaus ist die hier unterstellte Bedeutung von ἀρχαί im Zusammenhang des Dekrets insgesamt problematisch, kommt der Terminus doch auch in den Z. 7 und 11 vor, wo er aber mit synonymer Bedeutung ἄρχοντες verwendet wird.

75Eine weitere Möglichkeit wäre, dass, falls auf dem Markt Verkäufer angetroffen werden, die nicht punzierte Maße verwenden, die Beamten ihnen solche zur Verfügung stellen mussten. Im Ergebnis würde dies auf das zumindest implizite Ziel hinauslaufen, nicht zertifizierte Messinstrumente auf dem Markt zu eliminieren. Dann schiene es aber fragwürdig, warum keine strengeren Konsequenzen vorgesehen waren, wenn solche Maße eingesetzt wurden.

76Eine nicht nur mögliche, sondern auch plausiblere Interpretation könnte sich dann ergeben, wenn man versucht, die vorliegende Bestimmung im Zusammenhang mit den metrologischen Reformen des Dekrets zu sehen. Wie zu sehen war, bezogen sich diese Reformen ja nicht auf alle der damals in Athen gängigen Einheiten bzw. Messinstrumente, sondern nur auf einige davon. Für die entsprechenden, im Dekret nicht erfassten Sachverhalte wären also ältere Maße weiterhin verwendet worden. Damit wäre, auch unter Einbeziehung der Z. 64-65, ein Verständnis denkbar, wonach bei der Kontrolle von Maßen, die von den metrologischen Reformen des Volksbeschlusses nicht betroffenen waren, die Beamten Messgeräte einzusetzen hatten, die zu einem früheren Zeitpunkt punziert worden waren, als die aufgrund der neuen Bestimmungen geeichten.

  • 112 Zu einer Differenzierung zwischen Maßen „avec des estampilles anciennes― und „ mesure estampillée ( (...)

77Diese letzteren wären also mit einem Siegel, das dem in der Skias zu entsprechen hatte, zu punzieren gewesen, wie sich aus dem Beginn des hier diskutierten Textstücks ergibt, und zwar auch dann, wenn sie zur Aufbewahrung im Piräus oder in Eleusis bestimmt waren. Mit anderen Worten ließe sich also an die Skias als eine Art „Zentralbüro― für die Herstellung, Eichung und Zertifizierung von Maßen und Gewichten für die athenischen Märkte denken. Wo es aber um Maße ging, die von den Neuerungen des Dekrets unberührt blieben, kamen weiterhin die älteren offiziellen Vorlagen zur Anwendung, die „zuvor― punziert worden waren und zwar offenbar (auch) mit anderen Symbolen als dem der Skias112.

78Wenn man dieser Hypothese folgt, und die zweite eingangs erwähnte Frage, nämlich nach der ursprünglichen Position der fraglichen Zeilen im Text des Dekrets, auf dieser Basis zu beantworten sucht, dann ergeben sich zwei mögliche Alternativen. Erstens, dass sie aus einem Stück des Volksbeschlusses stammen, das nicht überliefert ist, und das wohl im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen betrügerisches Messen und Wägen am Beginn des erhaltenen Textes zu sehen ist. Dafür ließe sich auch die mehrmalige Verwendung des Terminus μέτρον in dem hier behandelten Stück ins Treffen führen. Die zweite Möglichkeit wäre, dass es sich um eine (etwas) spätere Hinzufügung zum Text handelt, die angefügt wurde, um die Frage der bei Kontrollen durch Beamten zu verwendenden Maßen abschließend zu klären, was demnach im ursprünglichen Text nicht bzw. nicht ausreichen klar geregelt worden war.

Notes

1 Diese Abfolge zeigt anschaulich die sozio-kulturelle Bedeutung, die den Mustermessinstrumenten zukam: einerseits die zusätzliche Hinterlegung auf der Akropolis, andererseits die juristische Behandlung ihrer Manipulation als Verbrechen. Vgl. dazu auch oben Kapitel II, Anm. 106.

2 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 129.

3 Geagan, The Athenian Constitution 49.

4 Austin, The Hellenistic World 240.

5 De Bruyn, La compétence de l’Aréopage 185.

6 Fournier, Entre tutelle romaine 150.

7 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 283.

8 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener 321.

9 Keil, Beiträge zur Geschichte des Areopags 61.

10 Lipsius, Das attische Recht und Rechtsverfahren I 79.

11 Jacob, Les esclaves publics 154.

12 Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 416.

13 Hunter, Policing Athens 237 Anm. 13.

14 Grimaudo, Misurare e pesare 170.

15 Harris, The Rule of Law 147.

16 Haussoullier, s.v. épibolè 656 Anm. 26, afferma anche che „l’Aréopage veillait… à la conservation des poids et mesures publics―.

17 Caillermer, s.v. Areopagus 404.

18 Thalheim, s.v. kakourgoi 1529; Lipsius, Das attische Recht und Rechtsverfahren I 78.

19 Kapitel III § 2.

20 Kapitel III § 4.

21 Kapitel II § 6.

22 Thalheim, s.v. kakourgoi 1529. Vgl. auch Hansen, Apagoge, Endeixis and Ephegesis 36; Gagarin, Who were the Kakourgoi? 185; Pelloso, Studi sul furto 63..

23 Dieser Punkt wird von Keil, Beiträge zur Geschichte des Areopags 61 hervorgehoben.

24 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 20 f.

25 Aeschin. Contra Timar. 62: βαρέως δὲ φέρων τὴν ὕβριν αὐτῶν ὁ ἄνθρωπος, δίκην ἑκατέρωι αὐτῶν λαγχάνει.

26 Ismard, La démocratie contre les experts 113.

27 So Jacob, Les esclaves publics 158 f.

28 Ismard, La démocratie contre les experts 243 Anm. 61.

29 So schließt auch Beauchet, Histoire du droit privé de la république athénienne 464 f. dies aus.

30 Zu dieser Bezeichnung vgl. z.B. Arist. Ath. pol. 4.4. Zu den diversen Erwähnungen des Areopags, die, wie im Text von Aristoteles, durch den Verweis auf den Ort gekennzeichnet sind, an dem dieser Rat sich versammelte, vgl. die Zeugnisse in Caillemer, s.v. Areopagus 396.

31 Demosth. 23.65.

32 Aeschin. Contra Timar. 92. Vgl. Fournier, Entre tutelle romaine 137.

33 Dass die Schaffung des Arepoag auf Solon zurückzuführen sei, meinte zuletzt Pepe, Phonos 50 ff., mit ausführlichen Literaturnachweisen dazu.

34 In diesem Sinne zuletzt Gagliardi, Ruolo e competenze degli efeti 35 f., 42 f.

35 Paus. Graec. descr. 1.28.8.

36 Sen. Tranq. 5.1.

37 Val. Max. Mem. 8.1amb.2.

38 Gell. Noct. Attic. 12.7.

39 Amm. Marc. 29.2.19. Vgl. auch Cic. Div. 1.25 und Quint. Inst. orat. 5.9.13, die Entscheidungen des Areopags berichten. Für einen Überblick vgl. Fournier, Entre tutelle romaine 137.

40 Luc. Bis acc. 12.14; Tim. 46; Vit. Auct. 7. Vgl. Keil, Beiträge zur Geschichte des Areopags 71 ff.; Delz, Lukians Kenntnis 71 ff.; Harter-Uibopuu, Anlassverfahren für Appellationen 236.

41 Zweifelhafter erscheint dagegen für diese Zeit eine Kompetenz betreffend trauma und andrapodismos.

42 Vgl. Act. Apost. 17.16-34.

43 Über das Verhältnis dieser Quelle zum Dekret über Maße und Gewichte vgl. u.a. Keil, Beiträge zur Geschichte des Areopags, 61 f.; Geagan, The Athenian Constitution 49; De Bruyn, La compétence de l’Aréopage 187; Harter-Uibopuu, Anlassverfahren für Appellationen 236; Fournier, Entre tutelle romaine 151.

44 Graindor, Athènes sous Auguste 107.

45 IG II2 1103.

46 In diesem Sinne auch Fournier, Entre tutelle romaine 151.

47 Vgl. dazu Wilhelm, Inschriften aus Erythrai und Chios 146 ff., dessen Ansicht dann in der Literatur einhellig übernommen wurde.

48 Der Text wurde zuletzt editiert von Purpura, Epistula Hadriani de re piscatoria 585 ff., mit einer vollständigen Zusammenstellung der Nachweise zu allen anderen Editionen dieses Dokuments. Für eine Analyse dieser kaiserlichen Maßnahme vgl. zuletzt Copete, Adriano y la regulación 239 ff.; Rizzi, Osservazioni a margine 177 ff.; Ead., Legislazione di mercato 71 ff.

49 Zur Bedeutung dieser Summe, die üblicherweise bei der Ankunft in athenischen Häfen zu entrichten war, vgl. Purpura, Epistula Hadriani de re piscatoria 586 f.

50 Als hochrangiger Beamter in römischer Zeit gehörte es zu seinen Aufgaben, die Versammlungen des Areopags zu organisieren und diesen vorzusitzen.

51 Für interessante Parallelen vgl. Descat, L’État et les marchés dans le monde grec 15 f.

52 Beispiele für Dekrete des Areopags sind nur sehr selten bezeugt. Außer dem hier genannten vgl. die Angaben bei Geagan, The Athenian Constitution 355.

53 Follett, Un document d’époque sévérienne 155 ff.

54 Diese Datierung ist möglich anhand der Nennung von Marcus Aurelius Alkamenes von Mamptres, dem Strategen der Hopliten 209/210 n. Chr., in Z. 8 der Seite A. Vgl. zuletzt Fournier, Entre tutelle romaine 153. Als Zeitpunkt für den Erlass des Dekrets schlägt Follet, Un document d’époque sévérienne 155, das Jahr 195/196 n. Chr. vor.

55 SEG LIX 136 Z. 2: [... τῆς ἐξ ᾿Αρείου πάγου βου] λ̣ῆ̣ς...; Z. 3-4: [ἔδο] ξεν τῆι ᾿Α [ρείου πάγου βουλῆι...].

56 SEG LIX 136 Z. 32: ... τὴ̣ν̣ ἐξ ᾿Αρείου πά̣ [γου βουλὴν]…

57 Lytle, Fishless Mysteries or High Prices at Athens? 590.

58 In diesem Sinne Graindor, Athènes sous Hadrien 127 ff. Nicht gefolgt werden kann dagegen der jüngst von Copete Adriano y la regulación 239 ff. vertretenen Ansicht, wonach diese Vorschrift auf eine Eliminierung des Zwischenhandels für jede Art von Waren gerichtet gewesen sein soll. Für eine detaillierte Analyse der Argumente dagegen verweise ich auf meinen Beitrag Osservazioni a margine 177 ff.

59 Graindor, Athènes sous Hadrien 129.

60 Oliver, Greek Constitutions 193 ff., wie schon aus dem Titel „Hadrian’s epistle about the sale of fish at Eleusis― ersichtlich und dann auch im Kommentar zu lesen.

61 Vgl. Birley, Hadrian: The Restless Emperor 177; Boatwright, Hadrian and the Cities 90 f.; Chankowski, Délos et les matériaux stratégiques 40.

62 Lytle, Fishless Mysteries or High Prices at Athens? passim.

63 Die Übersetzung von Lytle, Fishless Mysteries or High Prices at Athens?101 f., lautet: „[…] the two-obol fee […] but not […] for the fishermen in Eleusis that there be an exemption from taxes on fish when they sell in the market in Eleusis, in order that on the one hand fish may be [abundant while on the other hand] the revenue owing to the εἰσαγώγια may amount to something considerable―. Anders die frühere Übersetzung von Olivier: „in order that there may be a good supply of food and that the aid through imports may amount to a lot―. Der Lesart von Lytle folgt auch Purpura, Epistula Hadriani de re piscatoria 596.

64 Vgl. oben Kapitel II § 3.

65 Graindor, Athènes sous Adrien192 f. (siehe auch Id., Athènes de Tibère à Trajan 62 f.), der sich dabei auf eine auf das erste Jahrhundert v. Chr. datierbare Inschrift stützt, aus der sich ergibt, dass der Areopag eine seiner Sitzungen in Eleusis während der dort stattfindenden Festlichkeiten abgehalten hatte (IG IV21 83, Z. 8). Gegen diese Ansicht vgl. Fournier, Entre tutelle romaine 153. Zweifelnd auch De Bruyn, La compètence de l’Areopage 192.

66 Zur selben Lösung kommt Fournier, Entre tutelle romaine 153, der zwar der Ansicht ist, die epistula von Hadrian hätte auf den Fischhandel in Eleusis gezielt, aber zum Areopag in diesem Zusammenhang meint „fût-ce dans le cadre de la célébration des Mystères- relevait davantage de la mission générale de répression des kakourgoi que de sa capacité à connaître des délits d’impiété―.

67 Dagegen ließe sich allenfalls einwenden, dass in den §§ 1 und 2 des Dekrets eine Zuständigkeit der Boule der 600 statuiert wird. Allerdings handelt es sich in § 1 recht klar und im § 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit (wie in Kapitel III gezeigt) jeweils um Kompetenzen, die in ihrem Kern in der Aufsicht und Kontrolle über Beamte bestehen.

68 Vgl. oben Kapitel II § 6.

69 IG II2 1100 Z. 58.

70 IG II2 1100. Vgl. zuletzt Purpura, Edictum Hadriani de re olearia 596 f., mit einem Verzeichnis der früheren Editionen sowie ausführlichen Literaturnachweisen; Fournier, Entre tutelle romaine 159 ff., 520 f., 587; Chankowski, Délos et les matériaux stratégiques 43 f.; Rizzi, Legislazione di mercato 111 ff.

71 In diesem Sinne zuletzt Purpura, Edictum Hadriani de re olearia 600. Es kann also ausgeschlossen werden, dass diese Vorschrift die Anwendung einer sich auf das ganze Imperium erstreckenden Norm auch in Athen zum Ziel hatte, wie eine Theorie behauptet, die sich auf einen Vergleich dieses Dokuments mit dem aus Cástulo stammenden rescriptum sacrum de re olearia stützt.

72 IG II2 1100 Z. 1-6: Im Einzelnen war ein Drittel der Ernte abzuliefern bzw. wenn es sich um die privilegierten, dem Tiberius Claudius Hipparchos beschlagnahmten Ländereien handelte, ein Achtel.

73 IG II2 1100 Z. 6-11.

74 Es musste unter anderem angegeben werden, welche Menge jeweils von Freien bzw. von Sklaven geerntet worden war und ob der Grundeigentümer, der Bauer oder der Erntende den Verkauf des Ertrags planten.

75 IG II2 1100 Z. 11-16.

76 IG II2 1100 Z. 21-24.

77 IG II2 1100 Z. 23-26.

78 IG II2 1100 Z. 28-32.

79 IG II2 1100 Z. 34-40.

80 IG II2 1100 Z. 38-40. Hier wird die Übersetzung von Purpura, Edictum Hadriani de re olearia 620 wiedergegeben.

81 IG II2 1100 Z. 41-46.

82 Harter-Uibopuu, Hadrian and the Athenian Oil Law 138. Vgl. auch Ead., Verbote und Strafen 74 f.

83 Harter-Uibopuu, Hadrian and the Athenian Oil Law 138.

84 Dass hier vom Herold der Bule die Rede ist und nicht von jenem des Areopags, wurde u.a. deutlich gemacht von Graindor, Athènes sous Hadrian 76 Anm. 1; Day, An economic history 189 ff.; Oliver, Greek Constitutions 238; Purpura, Edictum Hadriani de re olearia 601. Dazu, dass es sich auch nicht um den Herold des Archon gehandelt haben kann vgl. ebenfalls die Überlegungen von Graindor, der hervorhebt, dass es sich dabei um ein Amt von vergleichsweise bescheidener Position gehandelt hat (vgl. auch Graindor, Athènes sous Auguste 111).

85 Vgl. u.a. Oliver, Greek Constitutions 238.

86 Vgl. statt aller Rhodes, The Athenian Boule 22.

87 Vgl. oben Kapitel III § 7.

88 In diesem Sinne Ferguson, unter besonderer Berücksichtigung der Funktionen nach dem Dekret über Maße und Gewichte. Dagegen Ehrenberg, s.v. metronomoi 1485, sowie dann Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 415.

89 Zum selben Schluss kommt Fournier, Entre tutelle romaine 152 am Ende seiner Untersuchung der rechtsprechenden Funktionen in Athen zur Zeit römischer Herrschaft.

90 Zu dieser Unterscheidung vgl. Fournier, Entre tutelle romaine 150.

91 Demosth. 24.63: ἐὰν δ᾿ἁλῶι, τιμάτω ἡ ἡλιαία περὶ αὐτοῦ ὅ τι ἂν δοκῆι ἄξιος εἶναι παθεῖν ἢ ἀποτεῖσαι. Siehe auch Demosth. 24.105.

92 Fournier, Entre tutelle romaine 150.

93 Vgl. Guarducci, Epigrafia greca II 35.

94 Guarducci, Epigrafia greca II 36.

95 Vgl. noch Guarducci, Epigrafia greca II 36.

96 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 141.

97 In diesem Zusammenhang führt Stumpf, Ein athenisches Münzgesetz 26 Anm. 6, aus: „χαρακτήρ bezeichnet hier nicht ein Nominal wie bei Aristot. Aht. Pol. 10.2 (χαρακτήρ δίδραχμον), sondern Bild und Legende der Münze―.

98 Vgl. Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 141. Crosby, An Athenian Fruit Measure 22 weist zudem darauf hin, dass die Symbole auf den Münzen jährlich geändert wurden und so jeweils eine ganz bestimmte Amtsperiode bezeichneten; sie vermutet, dass dies auch auf die Zeichen zur Zertifizierung von Messinstrumenten zutreffen könnte.

99 S.o. Kapitel IV § 2 und V § 4.

100 Rotroff, Ceramic Measures 700.

101 Crosby, An Athenian Fruit Measure 109.

102 S. o., Kapitel V.

103 Rotroff, Ceramic Measures 702.

104 Crosby, An Athenian Fruit Measure 109.

105 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 21.

106 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 21 f.

107 Rotroff, Ceramic Measures 700 f.

108 Crosby, An Athenian Fruit Measure 112.

109 Guarducci, Il tempio della dea Concordia 100 (= Scritti 154).

110 Vgl. oben, Kapitel V § 4.

111 In diesem Sinne Crosby, An Athenian Fruit Measure 112. Ihr folgt Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 416 f.

112 Zu einer Differenzierung zwischen Maßen „avec des estampilles anciennes― und „ mesure estampillée (nouvelle)― Chankowski/Hasenohr, Étalons et tables de mesure 39.

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