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Marktbezogene Gesetzgebung im späthellenistischen Athen - Der Volksbeschluss über Maße und Gewichte

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Mariagrazia Rizzi

Kapitel V: Öffentliche Aufbewahrung von Maßen und Gewichten; Pflichten der Staatssklaven (Z. 37-54)

Texte intégral

1. Öffentliche Aufbewahrung von Maßen und Gewichten (Z. 37-43)

1Die drei folgenden Paragraphen enthalten eine Reihe von Anordnungen über die Aufbewahrung von Maßen und Gewichten sowie die Rolle der Staatssklaven in diesem Zusammenhang. Weil eine so enge inhaltliche Verbindung zwischen diesen Themenbereichen besteht – nämlich über die Funktionen der Staatssklaven betreffend die Verwahrung von Maßen und Gewichten in der Skias, im Piräus und in Eleusis – sollen diese Abschnitte hier gemeinsam untersucht werden.

2Zunächst wird in § 5 (Z. 37-43) Diodoros, der Sohn des Theophilos aus dem Demos Halai, als derjenige benannt, der für die Herstellung von Maßen und Gewichten, sowie insbesondere deren Übergabe an die Staatssklaven (δημόσιοι) an den eben genannten Orten zuständig ist. Die Sklaven müssen diese Messinstrumente aufbewahren und Kopien an Beamte und alle anderen Personen, die darum ansuchen, ausgeben. § 5 schließt dann mit dem Verbot, Gewichte und Messinstrumente aus den Gebäuden zu entfernen; ausgenommen sind – nach dem überliefertem Wortlaut – nur angefertigte Kopien aus Blei.

3Wegen der guten Lesbarkeit dieses Teilstücks ist seine Rekonstruktion insgesamt kaum umstritten. Nur im Vergleich von aktuelleren zu einigen älteren Editionen lassen sich – in ganz wenigen Punkten – leichte Divergenzen finden, die für sich genommen aber nicht die inhaltlichen Aspekte des Abschnitts wesentlich beeinflussen.

2. Diodoros, Sohn des Theophilos aus dem Demos Halai

  • 1 IG II2 1013 Z. 60-62.

4Besonders bemerkenswert an diesen Zeilen ist zunächst die Erwähnung von Diodoros, Sohn des Theophilos von Halai, dem hier die Pflicht auferlegt wird, Maße und Gewichte herstellen (zu lassen), die in der Skias, im Piräus und in Eleusis aufzubewahren sind. Er wird dann nochmals indirekt am Ende des Volksbeschlusses erwähnt, wo angeordnet wird: „… ἀναγράΨαι δὲ τό̣ [δε] τὸ [Ψήφισμ] α [εἰ] ς στήλας λιθ [ίν] α [ς τὸν καθε] σταμένον ἄνδρα ἐπὶ τὴν κατασκευὴν τῶν [μέτρων καὶ στ] αθμῶν… ― ( [Der] Mann, der für die Beschaffung [der Maße] und der Gewichte bestellt ist, schreibe [dieses Dekret in steinerne] Stelen… )1.

5Das Interesse der Forschung ist aus zwei Gründen besonders auf die Person des Diodoros konzentriert. Auf der einen Seite – gewissermaßen materiellrechtlich – wegen der ihm zugewiesenen Rolle im Volksbeschluss, und andererseits – aus historisch-formaler Sicht – aufgrund der wichtigen Hinweise, die seine Erwähnung für die Datierung des Volksbeschlusses gibt.

  • 2 Über die Person vgl. Bregtia Pulci Doria, Per la storia di Atene 424 ff.; Osborne/Byrne, A Lexicon (...)
  • 3 Wie an der Erwähnung des Archon zu sehen. Vgl. Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 425.
  • 4 IG II2 1012 Z. 19-21: … ἐπιμε| [λ] ητοῦ ἐπὶ τὸν λιμένα Διοδώρου τοῦ | Θεοφίλου Ἁλαιέως… Vgl. auch Z (...)
  • 5 FD III 2 17 Z. 11: ... Διόδωρος Θεοφίλου.
  • 6 IG II2 2452 Z. 56: … Διόδωρος Θεοφίλου ῾Αλαιεύς. Vgl. Geagan, Hesperia 52, 1983, 159.
  • 7 Vgl. u.a. Sarrazanas, L’agonothète des Théséia 130.
  • 8 SEG XXXIII 197; Version 1 von Geagan, Hesperia 52, 1983, 158; in der Version 2 kommt der Name Diodo (...)
  • 9 So in SEG XXV 214. In Osborne/Byrne, A Lexicon of Greek Personal Names II Nr. 73 mit Fragezeichen I (...)

6Auch andere Quellen erwähnen nämlich einen Diodoros, Sohn des Theophilos2 . So ist in einer Inschrift von ca. 112/1 v. Chr.3 zu lesen, dass der ἐπιμελητὴς ἐπὶ τὸν λιμένα Diodoros durch eine σύνοδος von Händlern aus Piräus geehrt wurde (IG II2 1012)4. In einer Inschrift aus Delphi, die auf 98/7 v. Chr. datiert werden kann, ist von einem Diodoros als πυθαιστής die Rede (FD III 2 17)5. Derselbe Name taucht dann auch in einer Liste adeliger Athener (IG II2 2452)6 auf, die von einigen Vertretern der Literatur zwischen 140 und 100 v. Chr. und teilweise auch noch genauer um 125/4 v. Chr. datiert wurde7. Zudem rekonstruieren manche Editoren den ersten Teil der Z. 1 einer athenischen Inschrift mit [Διόδωρος Θεοφ] ίλου ῾Αλα [ιεὺς]8 (SEG XXXIII 197). Diese zuletzt genannte Quelle ist allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit deutlich früher als die anderen eben erwähnten Zeugnisse zu datieren, und zwar wohl um etwa 200 v. Chr.9.

7Mit Ausnahme dieses Dokuments lassen sich also die genannten Zeugnisse in einem Zeitraum zwischen der zweiten Hälfte des zweiten Jahrhunderts v. Chr. und dem letzten Jahrzehnt des ersten Jahrhunderts v. Chr. datieren. Als chronologisch gesichert sind hier IG II2 1012 und FD III 2 17 anzusehen, die jeweils von 112 bzw. 97 v. Chr. stammen.

  • 10 Geagan (159), hält es angesichts der o.g. Texte für plausibel, dass Diodoros ca. 45 Jahre alt gewes (...)

8Weitgehende Übereinstimmung herrscht in der Literatur dahingehend, dass der Diodoros in IG II2 1012 mit jenem im hier behandeltem Volksbeschluss über Maße und Gewichte identisch sein soll. Zudem wurde, unter Hinzunahme von FD III 2 17, die Zeit der Erlassung des Volksbeschlusses zwischen 120 v. Chr. und ca. 95 v. Chr. angenommen10. Problematisch bleibt in diesem Zusammenhang ist dagegen die Bewertung von IG II2 2452, die, selbst wenn man eine Datierung gegen 140 v. Chr. annehmen will, mit den beiden eben genannten Quellen nur schwer zu vereinbaren ist. Das Problem der Datierung des Volksbeschlusses wird noch in einem eigenen Kapitel am Ende der inhaltlichen Analyse des Dekrets behandelt.

  • 11 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 63.
  • 12 Oliver, The agoranomoi at Athens 87.

9Eine Frage, die im Volksbeschluss nicht direkt beantwortet wird, ist, in welcher genauen Funktion Diodoros mit der Verantwortung für die Herstellung von Maßen und Gewichte betraut wurde, zumal eine Angabe allfälliger öffentlicher Ämter, die er innegehabt haben könnte, fehlt. Allerdings erscheint der von Silverio11 gemachte und jüngst von Oliver12 variierte Vorschlag plausibel, dass Diodoros nicht die Funktion eines ἀγορανόμος oder μετρόνομος bekleidet haben dürfte. Dies aber nicht, wie Silverio meint, weil in einem solchen Fall auch seine Funktion im Dekret explizit angegeben worden wäre, sondern vielmehr weil, wie Oliver argumentiert, dort eben dezidiert Diodoros namentlich genannt ist (und nicht „der ἀγορανόμος― oder „der μετρόνομος―).

10Im übrigen ist, insbesondere zur Frage nach der genauen Art bzw. dem Umfang der im Dekret für Diodoros festgelegten Aufgaben betreffend die Herstellung von Maßen und Gewichten, insbesondere inwieweit jeweils Mustermaße und –gewichte bzw. davon gezogene Kopien gemeint sind, auf das dazu im dritten Kapitel dieser Untersuchung besprochene zu verweisen.

3. Staatssklaven: Klassifizierung und Befugnisse

11Neben der Aufsicht über die Herstellung von Maßen und Gewichte gehörte es zu den Aufgaben des Diodoros, diese Instrumente an die Staatssklaven in der Skias, im Piräus und in Eleusis zu übergeben.

  • 13 Zu den Staatssklaven existieren mehrere Monographien: Waszýnski, De servis athenensium publicis; Si (...)
  • 1 Zur Herkunft der Staatssklaven vgl. die Hypothese von Ismard, La démocratie contre les experts 31 f (...)
  • 14 Harpocr. Lex. s.v. δεμόσιος. Vgl. auch Aeschin. Contra Timar. 54 und 62; Demosth. 22.71.
  • 15 Etymol. Magn. s.v. δεμόσιος.

12Die δημόσιοι13 waren eine Kategorie von Sklaven, die der Stadt gehörten und in deren Dienst standen1. Bei Harpokration lesen wir in diesem Zusammenhang δημοσίους λέγουσι τοὺς τῆς πόλεως δούλους14, und im Etymologicum Magnum werden zusammen mit der Definition des δημόσιος als ὁ τῆς πόλεω δοῦλος auch entsprechende Funktionen genannt, und zwar ὑπηρετεῖ τοῖς δικαστηρίοις καὶ τοῖς κοινοῖς ἔργοις15. Diese Beschreibung hat einige Autoren zur grundsätzlichen, typologischen Unterscheidung zweier Hauptaktivitäten geführt, für welche die öffentlichen Sklaven eingesetzt werden konnten, und zwar einerseits entweder Aufgaben administrativer Art oder andererseits körperliche Arbeiten; darauf aufbauend wurden zum Teil auch noch weitere Klassifikationen vorgeschlagen.

  • 16 Vgl. Arist. Ath. pol. 54.1.
  • 17 Vgl. Arist. Ath. pol. 65.4.
  • 18 Die Einteilung von Jacob wurde übernommen von Martin, Silver Coins and Public Slaves 35.
  • 19 Zu den skytischen Bogenschützen vgl. zuletzt u.a. Couvenhes, L’introduction des archers scythes 99  (...)
  • 20 Garlan, Les esclaves en Grèce ancienne 74 f. Zu dieser zweiten Kategorie hat er sowohl die Staatssk (...)
  • 21 Weiss, Sklave der Stadt 29 ff., der außerdem „persönliche Diener der Magistrate― hinzufügt, jedoch (...)

13So hat Jacob in seiner Monographie über die öffentlichen Sklaven in der griechischen Antike (neben der besonderen Gruppe der Skythischen Bogenschützen, die gewissermaßen einen Sonderfall darstellen) zum einen die δημόσιοι ἐργάται16 , „les esclaves publics-ouvriers―, zum anderen die δημόσιοι ὑπηρέται17, „les esclaves publics-employés―18 genannt19. Garlan hat zwischen öffentlichen Sklaven, die manuelle Arbeiten erledigen und öffentlichen Sklaven mit administrativen Funktionen differenziert20. Noch detailliertere Kategorien hat Weiß vorgeschlagen, und zwar öffentliche Sklaven mit administrativen Aufgaben, solche mit Funktionen betreffend die öffentliche Ordnung, weiters jene mit technisch-manuellem Aufgabenbereich, und zuletzt diejenigen mit Funktionen religiös-ritueller Art21.

  • 22 So auch Jacob, Les esclaves publiques 79 ff.; Martin, Silver Coins and Public Slaves 38; Garlan, Le (...)
  • 23 Weiss, Sklave der Stadt 86 f.
  • 24 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 4-8: [ὁ δὲ] | δοκιμαστὴς ὁ δημόσιος καθήμενος μ (...)

14Was nun die im hier behandelten Dekret genannten öffentlichen Sklaven betrifft, so sind ihre Funktionen, wenn man den eben genannten Kategorien folgen will, am schlüssigsten denen der δημόσιοι ὑπηρέται zuzuordnen22. Will man der Systematik von Weiß folgen, so können sie zu den mit der Marktplatzsaufsicht betrauten öffentlichen Sklaven gezählt werden23. Tatsächlich scheint ja die Aufbewahrung von Mustermaßen und -gewichten, sowie die Ausgabe von „offiziellen― Kopien an alle, die danach fragen, eng mit dem Handel auf den Märkten in Verbindung zu stehen, und zwar mit dem Ziel, den dort stattfindenden geschäftlichen Aktivitäten bei Bedarf verlässliche und exakte Messinstrumente zur Verfügung zu stellen, die auf den sicher verwahrten, offiziellen Mustern beruhen. In diesem Sinne ähnelt die Funktion dieser Staatssklaven der des δοκιμαστής aus der hier schon mehrmals zitierten athenischen Inschrift über Münzen von 375-374 a.C., worin dieser angewiesen wird, die Echtheit der Münzen auf der agora von Athen und im Piräus zu prüfen24.

  • 25 Zum Μητρῶιον vgl. u.a. Borgeaud, La Mère des Dieux 31 ff.; Pébarthe, Cité, Démocratie et Écriture 1 (...)
  • 26 Demosth. 19.129.
  • 27 Arist. Ath. pol. 47.5 und 48.1.

15Unter einem etwas anderem Gesichtspunkt können die Aufgaben der Aufbewahrung und Ausgabe von Maßen und Gewichten vielleicht auch in Verbindung gebracht werden mit denen jener Staatssklaven, welchen die Kontrolle über die Archive des Μητρῶιον25, „dem Tempel der Mutter der Götter―26, oblag. Dort wurde ein breites Spektrum an Dokumenten aufbewahrt, von Volksbeschlüssen, Gesetzen und fiskalischen Dokumenten bis hin zu Verträgen, diplomatischen Urkunden oder Abrechnungen27. So mussten im Μητρῶιον auch, wie wir nochmals weiter unten in § 7 sehen werden, Kopien der Listen jener Maße und Gewichte hinterlegt werden, die von den öffentlichen Sklaven in der Skias, im Piräus und in Eleusis verwahrt wurden (Z. 52-53). Diese Art der Aufbewahrung von Akten und Dokumenten öffentlichen Interesses existierte bereits in der klassischen Zeit und wurde ab der hellenistischen Zeit allgemeine Praxis.

  • 28 Für eine Analyse der von den Staatssklaven im Μητρῶιον ausgeübten Funktionen vgl. zuletzt Ismard, L (...)
  • 29 Vgl. IG II2 583 Z. 4-7.
  • 30 Vgl. z.B. IG II2 463 Z. 28.

16Die Tätigkeit der Staatssklaven in den Archiven des Μητρῶιον war für die griechischen Welt von besonderer Bedeutung, beinhaltete sie neben der Aufbewahrung von Dokumenten28 auch ihre Katalogisierung, die Redaktion von Kopien29, sowie die Ausgabe von Dokumenten an Beamten, die diese anforderten30. Analog dazu gehörte, wie bereits erwähnt und sogleich noch zu vertiefen, neben der Verwahrung von Mustermaßen und -gewichten sowie deren Kopien, auch die Ausgabe von σηκώματα an Private und Beamten, die darum ansuchten, zu den Aufgaben der öffentlichen Sklaven aus dem Volksbeschluss.

  • 31 Ismard, La démocratie contre les experts 71 ff., der dazu auch die öffentlichen Sklaven zählt, die (...)

17Wenn nun solche Parallelen der Funktionen der öffentlichen, im Volksbeschluss beschriebenen Sklaven und denen der im Μητρῶιον tätigen, oder mit Weiß, jener der mit Marktangelegenheiten betrauten Sklaven, in der Tat gezogen werden können, so sollte das dennoch nicht dazu führen, die oben beschriebene Klassifizierung, der ja im Grunde eine gedankliche Unterscheidung von „Arbeitern― und „Angestellten― zugrunde liegen, ohne Weiteres zu übernehmen. Denn dabei handelt es sich um eine Distinktion, die, auch wenn sie oberflächlich pragmatisch sein mag, grundlegend fehlerhaft erscheint, wie das auch sonst häufig der Fall ist, wenn versucht wird, neuzeitliche bzw. moderne Kategorien, Konzepte und Klassifizierungen auf die Realität des Altertums zu übertragen, die den jeweiligen Epochen völlig fremd waren. Diese Ansicht entspricht ihrerseits auch dem Ansatz von Paulin Ismard, der jüngst die hier kritisierte Einteilung ebenfalls abgelehnt und seine Untersuchung stattdessen an verschiedenen „métiers― der öffentlichen Sklaven, basierend auf ihren jeweiligen „sphères d’action― orientiert hat, wobei er insbesondere die im Dekret genannten Sklaven im Abschnitt über „les empreintes civiques― in seiner Arbeit erwähnt31.

4. Funktionen der Staatssklaven nach Maßgabe des Dekrets

  • 32 Nach Ansicht Jacobs, Les esclaves publics 112 wäre dies eine neue Funktion der öffentlichen Sklaven (...)

18Betrachtet man nun die den Staatssklaven im Dekret zugewiesenen Funktionen und ihre Ausübung genauer, so ergibt sich aus der in § 5 anordneten Übergabe der μέτρα καὶ σταθμά durch Diodoros zunächst die korrespondierende Verpflichtung der Sklaven, diese entgegen und in Verwahrung zu nehmen32.

  • 33 Dieser Punkt wird von Jacob, Les esclaves publiques 113 hervorgehoben.
  • 34 IG II2 1013 Z. 40. Diese Rekonstruktion wird mitunter von einem Fragezeichen begleitet, wie beispie (...)
  • 35 Vgl. Martin, Silver Coins and Public Slaves insb. 32 ff., sowie, betreffend das attische Dekret, 38 (...)

19In der Literatur wurde zum Teil vertreten, dass die Übergabe dieser Instrumente von Diodoros an die Sklaven direkt erfolgt sein soll, d.h. ohne die Beteiligung weitere „Mittelsmänner―, insbesondere ohne Zutun der in § 6 genannten und dementsprechend weiter unten genauer zu behandelnden Beamten33 mit Strafbefugnis gegenüber Sklaven, die sich bestimmte Verstöße gegen das Dekret zu Schulden kommen ließen. Allerdings könnte sich aus § 5 Z. 40 des Volksbeschlusses ein möglicher Hinweis – betreffend den Staatssklaven im Piräus – in anderer Richtung ergeben; zumindest wenn man der heute allgemein von den Editoren vorgeschlagenen Rekonstruktion μετὰ τοῦ [ἐπιμελετ] οῦ34 folgt, womit der l’ἐπιμελητής zu identifizieren wäre, der laut § 6 die Strafgewalt über den Sklaven im Piräus innehatte. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Tatsache, dass im Dekret allem Anschein nach von einer direkten Übergabe an die öffentlichen Sklaven die Rede ist, nicht notwendigerweise auch die völlige Abwesenheit von Beamten mit Kontroll- und Strafgewalt gegenüber diesen Sklaven bedeutet, insbesondere wenn man die Bedeutung in die Überlegungen einbezieht, die der sicheren Aufbewahrung der Maße und Gewichte im Dekret selbst ganz offensichtlich zugemessen wird. Andererseits darf nicht vergessen werden, dass durchaus auch andere Zeugnisse eine Tätigkeit von Staatssklaven ohne die direkte Aufsicht oder gar Beteiligung von – wenn man so will – „Vorgesetzen― belegen. Dies ergibt sich zum Beispiel, wie Martin verdeutlicht, aus dem athenischen Münzgesetz, in dem die diversen, von den öffentlichen Sklaven ausgeübten Funktionen keineswegs einer direkten Kontrolle durch Dritte zu unterliegen scheinen35. Insgesamt stellt sich damit wohl die Hypothese als vertretbar dar, dass zumindest die Sklaven in der θόλος und in Eleusis „ihre― Maße und Gewichte von Diodoros auf direktem Weg ohne weitere Vermittlung erhalten haben dürften.

20Die zweite wichtige Funktion von der im Dekret die Rede ist, ist das Verwahren der Maße und Gewichte, im Text mit συντηρεῖν bezeichnet. Der Wortlaut ist hier ganz allgemein formuliert, indem die Verpflichtung der Staatssklaven zur Ver- bzw. Aufbewahrung einfach nur erwähnt wird. Offenbar lag es also in ihrer Verantwortung, für den Schutz und die Sicherheit der Maße und Gewichte vor Inbesitznahme durch unberechtigte Dritte, Austausch oder Veränderung zu sorgen. Es fehlen uns aber weitere Hinweise, um näher bestimmen zu können, wie diese Aufgabe im Detail von den Sklaven zu verwirklichen war, z.B. inwieweit und ggf. welche Wachen hier noch zur Verfügung gestanden haben mögen. Ohne solch konkrete Anhaltspunkte wird man wohl davon ausgehen müssen, dass die Aufbewahrung von den Sklaven weitgehend autonom erledigt wurde und nur im Notfall weitere Kräfte hinzuzuziehen waren. Insoweit die Sklaven Handlungen begingen oder darin involviert waren, die auf Beschädigung, Zerstörung oder Manipulation der aufbewahrten Maße und Gewichte gerichtet waren, war ihre Bestrafung (ebenso wie die von Beamten und Privaten, die sich derartige Vergehen zuschulde kommen ließen) nach § 9 vor dem Areopag zu verhandeln.

  • 36 Vgl. Harris, Democracy and the Rule of Law 147 f.

21Im Text folgt dann die Verpflichtung, Kopien (σηκώματα) der aufbewahrten Maße und Gewichte an Beamte sowie auch Private, die darum ansuchen, auszuhändigen. Man darf wohl annehmen, dass es sich bei ersteren um Beamte gehandelt haben dürfte, deren Aufgabe die Kontrolle der Korrektheit der auf den Märkten verwendeten Messinstrumente war. In diesem Zusammenhang wurde vermutet, dass der Staatssklave auf „seinem― jeweiligen Markt an einem bestimmten Punkt positioniert gewesen sein soll und dass die mit der Marktaufsicht betrauten Magistrate sich an ihn wandeten, sobald sie irgendwo auf dem Markt von einer Auseinandersetzung zwischen Käufern und Verkäufern über die Korrektheit von Maßen und Gewichten Kenntnis nahmen36. Warum die Sklaven nicht direkt am Aufbewahrungsort der Gewichte für derartige Anfragen zur Verfügung gestanden haben sollen, wird dabei nicht ganz klar. Es ist überdies denkbar, dass der Text insofern eine allgemeinere Stoßrichtung gehabt haben könnte, als es möglicherweise darum ging, die Marktaufsichtsbeamten für die von ihnen regelmäßig durchgeführten Kontrollen mit den nötigen Messinstrumenten auszustatten, und zwar ohne dass dies von einem gerade stattfindendem Disput unter Privaten abhängig gewesen wäre. Mit anderen Worten ginge es dann also um Beamte mit einer generellen Kontrollbefugnis für Maße, Gewichte und Messinstrumente auf den Märkten, wobei ihre Versorgung mit den dazu nötigen „Ausrüstungsgegenständen― (also Messinstrumenten zur Kontrolle) den öffentlichen Sklaven zukäme.

  • 37 Vgl. Jacob, Les esclaves publiques 112.

22Soweit es sich bei den um die Ausgabe von Kopien Ansuchenden um Private handelte, sollen diese einer vertretenen Ansicht zur Folge zum überwiegenden Teil Händler gewesen sein37. Innerhalb dieser Personengruppe mag ein Interesse an einer derartigen zeitweisen Nutzung durchaus vorhanden gewesen sein, zumal wohl nicht alle Händler sofort nach Erlass des Dekrets über die erforderlichen, auf den modifizierten Einheiten basierenden Messinstrumente verfügt haben dürften. Sicherlich kam diese Möglichkeit auch Händlern zugute, denen ihre eigenen Messinstrumente abhanden gekommen waren oder die sich – etwa weil sie einfache Bauern waren – vielleicht bestimmte Messinstrumente nicht leisten konnten. Und von besonderer Bedeutung war die Ausgabe von Maßen und Gewichten wohl nicht zuletzt auch für aus der Fremde anreisende Geschäftsleute, die so vereinfachten und direkten Zugang zur Verwendung der auf den athenischen Märkten vorgeschriebenen Maßeinheiten hatten.

23Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass auch einfache Privatleute als Käufer auf dem Markt und Kunden dieser Händler ein möglicherweise nicht zu unterschätzendes Interesse hatten, von den Händlern durchgeführte Messungen zu verifizieren. Der einfache Zugang zu offiziellen, verlässlichen Kopien von Maßen und Gewichten, die auf Einheiten basierten, die ja gerade auch ihnen neu waren, gab ihnen diese Möglichkeit. Insofern könnte man in der gegenständlichen Anordnung des Dekrets vielleicht auch das Ziel der Streitschlichtung oder gar – Vermeidung vermuten. Welche der beiden Gruppen – Händler oder Privatkäufer – nun aber zahlenmäßig überwogen haben mag, darüber lassen sich kaum tragfähige Aussagen treffen; es ist im hier interessierenden Zusammenhang wohl auch nicht von entscheidender Bedeutung. Denn § 5 verpflichtete die Staatssklaven eben gerade dazu, diesbezüglichen Ansuchen von jedermann nachzukommen.

  • 38 Vgl. dazu oben.

24Nun folgen im Text des Dekrets zwei an die Staatssklaven gerichtete Verbote. Mit einiger Sicherheit lesbar ist davon nur das zweite, wonach es ihnen untersagt war, Maße und Gewichte von den Orten, an denen diese aufbewahrt werden, weg zu bringen, ausgenommen aus Blei angefertigte Kopien ( [μηθὲν ἐκ τῶ] ν [κα] τεσκiευασμένων οἴκων πλὴν τῶν μολυβδῶ [ν καὶ κεράμων ση] κωμ [ά] των γε-[γον] ότων, Z. 42-43). Fast alle Editoren ergänzen dies zu „Kopien aus Blei und Bronze―. Diese Hinzufügung erscheint aus mehreren Gründen problematisch. Das Verbot an sich deutet darauf hin, dass bei den aufbewahrten Messinstrumenten zwei Kategorien unterschieden wurden, erstens solche, die ihren jeweiligen Aufbewahrungsort verlassen durften bzw. sogar sollten und andererseits jene, die in den Gebäuden zu verbleiben hatten. Bei den vom Verbot umfassten Instrumenten muss es sich also wohl um die „eigentlichen― Mustermaße und -gewichte gehandelt haben; von der Ausnahme wären dann eben deren Kopien erfasst, die, wie ja gerade besprochen, zur Ausgabe an Beamte und Private vorgesehen waren – und die ihren jeweiligen Aufbewahrungsort ja laut ausdrücklicher Anordnung im Dekret selbst sogar verlassen mussten. Einiges spricht dafür, dass die im Dekret angeordnete Ausgabe an Beamte und Private kostenlos erfolgte38. Da diese Ausgabe offenbar an drei verschiedenen Orten für die jeweiligen Marktund Handelsplätze vorgesehen war, ist wohl davon auszugehen, dass eine nicht unwesentliche Zahl von Exemplaren ausgegeben wurde. Das ließe aber nun ein möglichst billiges Material erwarten, wie eben das textlich gesicherte Blei; dagegen erscheint Bronze als ein für eine solche Verwendung verhältnismäßig teures Material. Hier wäre wohl eher daran zu denken, dass gerade jene Musterexemplare, die ihren Aufbewahrungsort nicht verlassen sollten, daraus gefertigt wurden.

  • 39 Oben, Kapitel IV § 2.
  • 40 Crosby, An Athenian Fruit Measure 110.
  • 41 Kapitel IV § 2. Vgl. dazu auch unten, Kapitel VI § 10.

25Zudem ist weiter oben ganz allgemein von den μέτρα καὶ σταθμά, die Diodoros an die drei bekannten Orte zu verbringen habe, die Rede – also nicht nur ausschließlich von Gewichten. Weiters ist in § 2 eine Reihe von zu kopierenden Messinstrumenten aufgezählt, die auch solche für „trockene Waren― (also wohl jene Mandeln, Nüsse etc., von denen in § 3 die Rede ist) umfasst. Das wären also Waren, für die laut § 3 das Volumenmaß des (neuen) χοῖνιξ vorgesehen war. Mit anderen Worten: Es waren laut Dekret nicht nur Gewichte, sondern auch Hohlmaße auszugeben. Nun scheinen Volumsmaße aus Blei, die den in § 3 beschriebenen Dimensionen entsprechen wenig praktikabel. Blei wäre als Material dafür wohl einerseits zu schwer und, abhängig von einer gegebenenfalls erfolgten Wärmebehandlung, entweder zu weich oder zu spröde. Damit ist es also auch kaum wahrscheinlich, dass „Blei― hier (möglicherweise zusammen mit einem Adjektiv) die einzige Materialangabe gewesen sein könnte. Daher muss in diesem Zusammenhang nun nochmals auf das bereits oben erwähnte, von Crosby beschriebene Hohlmaß39 zurückgekommen werden. Dieser χοῖνιξ wurde zusammen mit weiteren Gegenständen, und zwar unter anderem zwei Gewichten und zwei Schüsseln, in einer Gegend um die Agora, wo sich wahrscheinlich Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten befunden haben müssen, entdeckt. Allerdings stammen die Gegenstände aus der Füllmasse einer Zisterne, die wohl 86 v. Chr. zugeschüttet wurde40; Ort und Umstände ihres Fundes lassen also keine exakten Schlüsse auf die Einzelheiten ihrer ursprünglichen Verwendung zu. Die zwei im selben Kontext gefundenen Gewichte weisen ihrerseits keine Prägung auf. Dafür sind mehrere Erklärungen denkbar. Einerseits wäre es möglich, dass sich in den Geschäftsräumen – wenn die Gewichte denn überhaupt aus denselben Räumlichkeiten stammen – sowohl punzierte als auch nicht punzierte Messinstrumente befunden haben könnten. Möglicherweise stammt auch nur das Hohlmaß aus einem Geschäftsbetrieb, während die Gewichte für eine private Nutzung bestimmt waren. Andererseits ist aber auch nicht auszuschließen, dass die Gewichte aus einer Zeit stammen, in der eine offizielle Prüfung für ihre Verwendung im Handel (noch) nicht vorgeschrieben war. Und schließlich wäre es auch nicht völlig undenkbar, diese Gewichte, gerade in Verbindung mit dem gemeinsam gefundenem, plombiertem χοῖνιξ als einen Hinweis zu verstehen, dass sich die Z. 63-67 möglicherweise nur auf Hohlmaße bezogen haben könnten. Keine dieser Überlegungen kann letztlich überzeugen, und zwar schon deshalb, weil – wie oben bereits erörtert41 – das in § 3 vorgeschriebene Messgefäß laut dieser Bestimmung aus Holz zu sein hat, das in der Gegend der agora gefundene Exemplar eines χοῖνιξ jedoch seinerseits aus Ton besteht.

  • 42 Zu den damaligen Produktionsbedingungen vor allem der Tongefäße vgl. Lang/Crosby, The Athenian Agor (...)

26Damit wäre als Alternative denkbar, dass es sich bei dem χοῖνιξ um einen σήκωμα im Sinne der hier zur Diskussion stehenden Bestimmung gehandelt haben könnte. Möglicherweise wurden diese, zumindest soweit es sich um Hohlmaße handelte, nicht zur direkten Verwendung im Geschäftsverkehr ausgegeben, sondern lediglich als Referenzobjekte zur Kontrolle, deren Korrektheit durch das Bleisiegel bestätigt wurde. Die ausgegebenen Bleigewichte konnten dagegen wohl direkt im Geschäftsverkehr eingesetzt werden. Das Material Ton würde vor allem der Anforderung entsprechen, die auszugebenden Maße aus billigen Materialien und möglichst einfach herstellen zu lassen; Hohlmaße aus Ton sind in großen Mengen bei gleichbleibender Genauigkeit zu formen und sogar eventuelle Korrekturen am Endprodukt leichter vorzunehmen42, als dies bei anderen Materialien der Fall wäre. Will man dies für zutreffend halten, so würde daraus folgen, dass die Ergänzung „Kopien aus Blei und Bronze― nicht korrekt ist. Sehr wohl möglich und insbesondere mit dem Leerraum im überliefertem Text vereinbar wäre dagegen die Ergänzung… also „Kopien aus Blei und Ton―.

  • 43 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 41.
  • 44 Zur Verwendung solcher Maße durch Beamte vgl. unten, Kapitel VI § 10.

27Dafür spricht auch die aufgrund der von ihnen untersuchten Funde geäußerte Vermutung von Lang/Crosby, die offiziellen, in der Skias aufbewahrten Standardmaßgefäße wären überwiegend aus Ton gefertigt worden43 . Das aufgefundene und von Crosby publizierte Exemplar wäre diesen Überlegungen zufolge dann ein Beispiel für eine solche Kopie aus Ton. Daraus würde sich des Weiteren ergeben, dass zumindest die Volumenmaße nicht dauerhaft an Händler zur regelmäßigen Verwendung im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs verteilt wurden, sondern tatsächlich – und möglicherweise nur zeitweise – zum Zweck der Kontrolle bzw. Eichung als Referenzmaße ausgegeben wurden44.

  • 45 Aufgelöst als μὴτ᾿..θεν.
  • 46 Roberts/Gardner, An Introduction to Greek Epigraphy II Nr. 64, 173.
  • 47 Vgl. Jacob, Les esclaves publics 111.
  • 48 So Pleket, Epigraphica I Nr. 14, 25.

28Aufgrund des Erhaltungszustandes des Dekrets ist es, wie schon angedeutet, auch recht schwierig zu beurteilen, worin genau das andere, von der Reihenfolge her erste Verbot genau bestanden haben könnte. In CIG I 123 sind lediglich die Buchstaben ΜΗΤΟΠΘΕΝ45 lesbar; in der Edition von Roberts und Gardner werden diese als μήτ ΟΠΘΕΝ voneinander getrennt46. In einigen Editionen wird dazu keinerlei weitere Ergänzung vorgeschlagen47, in anderen wird hypothetisch zu μήτε μεταποεῖν ergänzt48. Damit wird also postuliert, dass den Sklaven hier verboten worden sein soll, Änderungen an den ihnen zur Aufbewahrung anvertrauten Maßen und Gewichten vorzunehmen; diese Vermutung setzt allerdings eine fehlerhafte Übertragung seitens Fourmont voraus, der demnach die Buchstaben εμετ ausgelassen hätte.

29Es lässt sich allerdings auch eine etwas andere Lesart des Textes denken, und zwar als μήτε ποεῖν. Dies hätte den Vorteil, dass keine Auslassung seitens Fourmont Voraussetzung wäre; möglicherweise wäre sie sogar interpretativ schlüssiger. Sie würde nämlich bedeuten, dass es den Sklaven verboten war, Maße und Gewichte (eigenmächtig) herzustellen, denn nach § 2 liegt die Herstellung von Kopien ja im Verantwortungsbereich von Beamten. Damit wurde dann auch eine Redundanz zum noch folgenden § 9 eliminiert, in dem jede Art betrügerischen Verhaltens betreffend die aufbewahrten Maße und Gewichte unter Strafe gestellt wird – was natürlich auch Veränderungen an diesen einschließt.

5. Strafen gegen Staatssklaven bei Zahlungsannahme (Z. 44-49)

30Der nächste Paragraph handelt von der Bestrafung von Staatssklaven; allerdings ist der Text gerade an der Stelle besonders verdorben, wo die mit Strafe bedrohten Handlungen dieser Sklaven beschrieben sein sollten. Von Z. 44 sind nur die Worte ἐὰν δέ τινα ἀργύριον πράττωντα [ι] lesbar; dann ist der Text bis etwa zur zweiten Hälfte der Z. 45, ab wo von den für die Bestrafung zuständigen Autoritäten die Rede ist, äußerst fragmentarisch.

  • 49 Jacob, Les esclaves publics 112.
  • 50 Martin, Silver Coins and Public Slaves 33.
  • 51 Weiss, Sklave der Stadt 87.

31Bei der (bzw. den) sanktionierten Verhaltensweise (n) geht es nach dem lesbaren Text um Sklaven, die sich von jemandem Geld geben lassen. Was der Erhaltungszustand hier jedoch nicht zulässt, sind sichere Erkenntnisse darüber, ob diese Verhaltensweisen vielleicht noch genauer definiert waren. So meint etwa Jacob, dass es den Sklaven verboten gewesen sein soll, Bezahlung für ihre Dienste anzunehmen49, d.h. für die Ausgabe von Kopien der Maße und Gewichte, respektive von jenen, die um diese Ausgabe ansuchen. Martin meint „the possibility was envisioned that these public slaves might try to cheat people by charging them for a service that was supposed to be free or that they might accept bribes from crooked merchants who wanted to use short measure―50; er fügt dem Vorschlag von Jacob also die Möglichkeit der Korruption hinzu. An diese letzte Hypothese denkt auch Weiß51.

32Im Prinzip sind beide Möglichkeiten denkbar und auch plausibel. Geht man davon aus, dass die Zurverfügungstellung von Maßen und Gewichten nach den neuen Standards so offen wie möglich und auf breitester Basis und daher kostenfrei erfolgen sollte, so wäre es nur konsequent, ohnehin vom Staat unterhaltene Sklaven zu bestrafen, die versuchen, sich für diese Dienste ein illegales Zubrot zu erschleichen. Noch offensichtlicher ist die Notwendigkeit der Bestrafung von Sklaven, die sich für betrügerische Manipulationen bezahlen ließen. Hier ist allerdings anzumerken, dass solche Handlungen wohl ohnehin vom Tatbestand des § 9 umfasst waren.

33Es lässt sich aber andererseits auch nicht ausschließen, dass das Dekret eine absichtlich sehr allgemeine Formulierung enthielt, um alle die oben besprochen Konstellationen zu umfassen; möglicherweise war es den Sklaven auch schlicht verboten, irgendeine Art von Zahlung seitens Dritter anzunehmen, und zwar nicht nur vom Sklaven selbst – illegal – eingeforderte sondern möglicherweise sogar freiwillig geleistete Zuwendungen in der Art eines „Trinkgelds―.

34Mit Ausnahme eines Punktes relativ gut erhalten ist dann der Abschnitt des Paragraphen, in dem die für die Bestrafung der Staatssklaven zuständigen Autoritäten genannt werden.

  • 52 Zu den zahlreichen Quellen, welche das gleichzeitige Vorhandensein dieser beiden Magistrate belegen (...)

35Für den Markt von Athen lag die Zuständigkeit zur Bestrafung des Staatssklaven in der Skias bei den πρυτάνεις und dem στρατηγὸς ἐπὶ τὰ ὅπλα52; in Piräus beim den ἐπιμελητής (dazu, ob es sich dabei um den von Piräus oder jenen vom Emporion gehandelt haben könnte, sogleich); in Eleusis beim ἱεροφάντης sowie den Organisatoren der eleusinischen Feste.

  • 53 Vgl. Geagan, The Athienian Constitution 23, 28; Gschnitzer, s.v. πρύτανις 730 ff. und für Athen 750 (...)
  • 54 Hunter, Policing Athens 156.
  • 55 Gschnitzer, s.v. πρύτανις 755.

36Die Zuständigkeit der πρυτάνεις für den Sklaven in der Skias53 wurde in der Literatur unterschiedlich begründet. Zum Teil wird sie mit einer allgemeineren polizeilichen Funktion der πρυτάνεις erklärt54; andere Autoren stellen auf eine Art Dienstaufsicht ab, die diese über die in der θόλος tätigen Sklaven gehabt hätten55. Nun ist eine enge Verbindung der πρυτάνεις mit der θόλος tatsächlich nicht von der Hand zu weisen, denn dabei handelte es sich um das Gebäude, das die πρυτάνεις während der Zeit ihrer Tätigkeit bewohnten. Dieser Zusammenhang lässt es konsequent erscheinen, dass sie für illegale Verhaltensweisen in diesem Gebäude eine entsprechende Strafbefugnis hatten.

  • 56 Gelegentlich findet man auch die Variante ἐπὶ τῶν ὅπλων. Vgl. Keil, Beiträge zur Geschichte des Are (...)
  • 57 Colin, s.v. στρατηγός 1529.
  • 58 Busolt, Griechische Staatskunde II 1121.
  • 59 Vgl. u.a. Colin, s.v. στρατηγός 1529; Geagan, The Athenian Constitution 21 ff.; Harter-Uibopuu, Had (...)
  • 60 Philostratos, Vit. Soph. 1.23. Vgl. u.a. Martin, Dexipp von Athen 13.
  • 61 Vgl. dazu unten Kapitel VI § 7. Vgl. außerdem IG II2 2993A; Lucianus Nav. 14. Vgl. Geagan, The Athe (...)
  • 62 Zutreffen hebt Harter-Uibopuu, Hadrian and the Athenian Oil Law 136, hervor „the fact that his comp (...)

37Bei den Strategen handelte es sich um Magistrate, die in Athen über unterschiedliche Epochen hinweg bedeutende Funktionen innehatten, seit ca. der Mitte des IV. Jahrhunderts insbesondere in bestimmten juristischen Bereichen. Zu ihnen gehört auch der Stratege der Hopliten (ἐπὶ τὰ ὅπλα oder ἐπὶ τοὺς ὁπλίτας)56, dessen Funktionen besonders ab dem letzten Viertel des dritten Jahrhunderts v. Chr.57 an Bedeutung gewinnen. In römischer Zeit bekleidet er neben dem Archon eine der angesehensten Positionen58 . Insbesondere hatte der στρατηγὸς ἐπὶ τὰ ὅπλα eine Reihe von Aufgaben mit wirtschaftlichem Hintergrund59. Zunächst war er mit der Getreideversorgung befasst, es scheint aber, dass er zugleich immer auch gewisse Kontrollbefugnisse bezüglich des Marktund Transportwesens innehatte. Neben einem Stück aus dem Leben der Sophisten von Philostratos60 , ist für dieses Verständnis unter anderem das bereits erwähnte Ölgesetz aus 124/125 v. Chr. (IG II2 1100 Z. 49-53)61 von Bedeutung. Dort wir angeordnet, dass der στρατηγὸς ἐπὶ τὰ ὅπλα die Bule einzuberufen hat, wenn gegen einen Händler Anzeige wegen Verstoßes gegen die Deklarationspflichten für Öl von einem Besatzungsmitglied des Transportschiffs eingebracht wird62; geht es dabei um mehr als fünfzig Amphoren, muss er die ἐκκλησία einberufen.

  • 63 Geagan, The Athenian Constitution 23 f.
  • 64 Zur Rolle des Strategen im Zusammenhang mit unserem Dekret vgl. Touloumakos, Der Einfluss Roms 84 A (...)

38In diesem Zusammenhang bedeutend ist außerdem die von ihm ausgeübte Aufsicht über geschäftliche Aktivitäten während der πανήγυρις63. Seine Strafbefugnis gegen den in der Skias für Maße und Gewichte verantwortlichen Sklaven kann also in den Kontext der Ausübung dieser – gewissermaßen vergleichbaren – Aufgaben gestellt werden64.

  • 65 Zu den ἐπιμελεταί vgl. Geagan, The Athenian Constitution 117 ff.
  • 66 Waszynski, Über die rechtliche Stellung 563; Jacob, Les esclaves publics 111 Anm. 3. Im Zusammenhan (...)
  • 67 Vgl. in diesem Sinne Lipsius, Das attische Recht I 98 und Anm. 118; Viedebantt, Der Athenische Volk (...)

39Der Sklave im Piräus war vom ἐπιμελητής zu bestrafen65. Ein eher kleiner Teil der Literatur scheint darin den l’ἐπιμελητὴς τοῦ ἐμπορίου zu sehen66, die Mehrheit geht jedoch vom ἐπιμελητὴς τοῦ λιμένος oder τοῦ Πειραιέως aus67.

  • 68 IG II2 2336 Z. 21-22: ἐπιμελητὴς τ [οῦ ἐμ Πειραιεῖ λιμέ] |νος Δημέας Ἁ [λαιεὺς]. Vgl. Tracy, Athens (...)

40Betreffend den ἐπιμελητὴς τοῦ λιμένος sei nochmals auf das schon oben genannte Zeugnis IG II2 1012 hingewiesen, in dem Diodoros von Halai als Träger dieses Amts genannt ist. Auf 102/101 v. Chr. datiert eine weitere Erwähnung dieser Magistratur, und zwar in IG II2 233668.

  • 69 IG ΙΙ2 3268 Z. 7-8. Vgl. Graindor, Athènes de Tibère 82; Geagan, The Athenian Constitution 119.
  • 70 Für einen Überblick der Quellen betreffend den Epimelet des Emporion vgl. Stroud, Hesperia 43, 1974 (...)
  • 71 Lipsius, Das attische Recht I 98: „alle Belege für die Tätigkeit der Behörde gehören ausschließlich (...)

41Aus der folgenden Zeit stammt die Widmung einer Statue an Claudius durch den Areopag, den Rat der Sechshundert und den demos, die der Sohn des Diokles [ἐπιμελητὴς] ἐπὶ τὸν Πειραιέα δὶς, 41 n. Chr. errichten ließ69. Der ἐπιμελητὴς τοῦ ἐμπορίου ist in Athen für die zweite Hälfte des vierten Jahrhunderts v. Chr. dokumentiert70. Betreffend die folgende Zeit hat ein Teil der Autoren das Fehlen von sicheren Aussagen über das Überleben dieses Magistrats angemerkt71 und in der Folge die Hypothese aufgestellt, der ἐπιμελητὴς ἐπὶ τὸν Πειραιέα habe den ἐπιμελητὴς τοῦ ἐμπορίου verdrängt.

  • 72 Stroud, Hesperia 43, 1974, 181 Anm. 92, mit weiteren Nachweisen.
  • 73 Vgl. Z. 21-22; Z. 84; Z. 140-141, in denen ἐπιμελητὴς τοῦ ἐμ Πειραιεῖ λιμένος zu lesen ist; Z. 107, (...)

42Dagegen hat Stroud vorgebracht72 dass in IG2 2336 Z. 108-113 beide Magistrate erwähnt sind73 . Es bleibt aber dennoch zweifelhaft, ob der hier zur Diskussion stehende ἐπιμελητὴς τοῦ ἐμπορίου als der ἐπιμελητὴς τοῦ ἐμπορίου von Athen oder jener von Delos identifiziert werden kann.

43Auch abgesehen von diesem Punkt ist aber, wie von den diversen Editionen bestätigt wird, am Beginn der Z. 48 ein ς als letzter Buchstabe eines nicht mehr lesbaren Wortes zu erkennen; dies könnte also die Ergänzung ἐπιμελητὴς τοῦ λιμένος oder τοῦ Πειραιέως als zutreffender erscheinen lassen.

  • 74 Clinton, The Sacred Officials of the Eleusinian Mysteries 10 ff.
  • 75 Vgl. Clinton, The Sacred Officials of the Eleusinian Mysteries 28 f.
  • 76 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 66.
  • 77 Waszynski, Über die rechtliche Stellung 563.
  • 78 Clinton, Eleusis 278.
  • 79 Arist. Ath. pol. 57.1: [ὁ] δὲ βασιλεὺς πρῶτον μὲν μυστηρίων ἐπιμελεῖ [ται μετὰ τῶν ἐπιμελητῶν ὧ] ν (...)

44Die Kompetenz zur Bestrafung öffentlicher Sklaven seitens des ἱεροφάντης ist wohl im Kontext seiner generellen Kompetenzen im Rahmen der πανήγυρις zu sehen. Clinton beschreibt diese recht ausführlich74. Im hier gegebenen Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass im Text des Dekrets vom Hierophant und seinen Gehilfen die Rede ist. Bei letzteren handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um dem Hierophanten unterstelltes Personal, dass diesem bei den diversen, mit der πανήγυρις verbundenen Aktivitäten behilflich sein sollte75. Silverio76 und Waszynski77 haben diese Helfer mit den ἐπιμεληταὶ τῶν μυστηρίων gleichgesetzt. Implizit und wohl auch zu Recht schließt Clinton diese Gleichsetzung aus78, wenn er wegen des Fehlens von Zeugnissen über die Epimeleten der Mysterien, unterstreicht, dass diese zur Zeit der Erlassung des Dekrets nicht mehr existiert habe, weil sie von den Hierophanten abgelöst worden waren79.

6. Bestrafung der Staatssklaven

  • 80 Vgl. Jacob, Les esclaves publics 153 ff. (der aber noch nicht das athenische Münzgesetz aus den vie (...)

45Die öffentlichen Sklaven wurden von den oben genannten Behörden bestraft; wie es scheint geschah dies ohne vorhergehenden Prozess80.

  • 81 Waszynski, De servis Atheniensium publicis 36 und Anm. 48; Id., Über die rechtliche Stellung 563.
  • 82 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 13-16: ἐὰν δὲ μὴ καθῆτ [α] ι ὁ δοκι [μαστὴς] | (...)
  • 83 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 41-44: οἱ δὲ ἐπιμεληταὶ τοῦ ἐμπορίο ἐπιμελέ [σ] (...)
  • 84 Oder, nach einer alternativen Übersetzung wenn er „seine Arbeit nicht erledigt―.
  • 85 Zu den Funktionen der συλλογεῖς meint Stumpf, Ein Athenisches Münzgesetz 27 Anm. 16: „Hauptaufgabe (...)

46Diese Art von Disziplinar- und Strafgewalt gegenüber den Staatssklaven ist in den griechischen Quellen mehrfach dokumentiert. So unterstanden beispielsweise schon die skythischen Bogenschützen der Strafkompetenz ihrer Kommandanten81. Außerdem wird die Bestrafung öffentlicher Sklaven auch im athenischen Münzgesetz behandelt, und zwar explizit in den Z. 13-1682 sowie implizit in den Z. 41-4483. Im ersten Fall wurden öffentliche Sklaven, die sich nicht an dem Ort aufhielten, an dem sie die Kontrolle der Münzen auszuüben hatten84 oder die diese Kontrolle nicht wie vom Gesetz vorgeschrieben durchgeführten, von συλλογεῖς τοῦ δήμου85 bestraft. In den Z. 41-44 wird dann angeordnet, einen δοκιμαστής im Piräus zu stationieren und den ἐπιμεληταὶ τοῦ ἐμπορίου die Kontrolle darüber aufgetragen, dass dieser sich in der Nähe der Säule des Poseidon aufhält und dieselben Gesetze beachtet wie der δοκιμαστής der Stadt.

  • 86 Vgl. oben Kapitel II § 10.
  • 87 IG II2 333 (Schwenk, Athens 21 A+ B) Z. 7: [...παρὰ] τόνδε τὸν νόμον, μαστιγούσθω ἕκα [στο] ς αὐτῶν (...)

47Bedeutend ist hier überdies auch noch das Zeugnis aus dem Gesetz über Kultgerät von 335/4 v. Chr., wo, wie schon gesehen86, von der Verabreichung von Peitschenhieben an δημόσιοι ἐν τῆι ἀκροπόλει zu lesen ist87.

  • 88 Siehe u.a. die Beispiele in Kapitel I § 10.
  • 89 Wahrscheinlich standen den oben genannten Magistraten für die Verabreichung körperlicher Strafen Ge (...)
  • 90 Vgl. Glotz, Les esclaves et la peine du fouet 578; Jacob, Les esclaves publiques 154.
  • 91 Demosth. 11.11; Plat. Leg. 9.876D; Diod. 13.35.4.

48Im Text des athenischen Dekrets über Maße und Gewichte wird die Bestrafung der Sklaven mit den Worten μαστιγοῦντες καὶ κολ [άδοντ] ες angeordnet. Das erste dieser Verben bezeichnet, wie ausführlich in den Quellen bezeugt88, das Verabreichen von Peitschenhieben. Doch obwohl diese Sanktion üblicherweise mit einer festgelegten Zahl von Hieben genau bestimmt wird, scheint hier die Anzahl der Schläge dem zuständigen Magistrat überlassen89 . Im Dekret ist μαστιγοῦντες καὶ κολ [άδοντ] ες κατὰ τ [ὴν] ἀξίαν τοῦ ἀδική [μα] τος90 zu lesen, d.h. dass die Härte der Strafen, also hier die Anzahl der Schläge, offenbar von der Schwere des jeweiligen Vergehens abhängen soll. Obwohl dies in den Quellen – wie eben angedeutet – seltener ist, finden wir auch an anderer Stelle Bestätigung dieser Art der Strafzumessung91.

  • 92 Hunter, Policing Athens 12.
  • 93 Für eine Bewertung der Rolle der Staatssklaven und ihrer Stellung im Vergleich zu anderen Sklaven s (...)

49Hunter meinte speziell im Zusammenhang mit den Z. 45-49 und Z. 5, „the use of the whip in these instances is curious. After all, public slaves were a privileged group―92. Allerdings ist hier festzuhalten, dass in Z. 5 nicht von öffentlichen Sklaven die Rede ist, sondern von Sklaven, die metrologische Betrugshandlung im Rahmen geschäftlicher Tätigkeit begangen haben. Im Übrigen sei nochmals darauf verwiesen, dass, wie wir bereits gesehen haben, durchaus auch weitere Quellen diese Art von Sanktion bestätigen, insbesondere auch gegen diese „privilegierte― Kategorie von Sklaven93 und überdies auch in Übereinstimmung mit dem ebenfalls ausführlich bezeugten Prinzip, dass Strafen danach differenziert wurden, ob es sich beim Täter um einen Freien oder Sklaven handelte.

  • 94 Waszynski, Über die rechtliche Stellung 563 Anm. 1.
  • 95 Jacob, Les esclaves publiques 154.

50Außer den Peitschenhieben sind im Dekret mit den Verb κολάδοντες auch noch weiter Sanktionen vorgesehen. Waszynski meint, dass es sich dabei um einen Pleonasmus handle, da ansonsten den Magistraten eine zu große subjektive Macht zukäm94. Die Formulierung der Wendung μαστιγοῦντες καὶ κολ [άδοντ] ες κατὰ τ [ὴν] ἀξίαν τοῦ ἀδική [μα] τος scheint aber dennoch auf ein Spektrum von Sanktionen hinzudeuten, die einem öffentlichen Sklaven hier drohen und deren genaue Bestimmung und insbesondere Härte vom zuständigen Magistrat, abhängig von der Schwere des jeweils zur Last gelegten Verhaltens, festzulegen ist. Man könnte hier vielleicht mit Jacob annehmen, dass das Verb κολάδειν auf eine „peine plutôt morale que corporelle― verweist, was z.B. eine Entlassung aus bestehenden Funktionen95, oder den Verlust der Entlohnung für geleistete Dienste umfassen könnte.

7. Pflichten der Staatssklaven bei Antritt und Ausscheiden (Z. 49-53)

  • 96 Die unterschiedliche, ursprünglich von Böckh stammende und von Hutsch übernommene Rekonstruktion de (...)

51In § 796 fährt der Text nun fort mit den Regeln, die zu beachten sind, wenn die Maße von einem Staatsklaven an seinen Nachfolger übergeben werden.

52Der fragliche Paragraph wurde nahezu vollständig auch 1938 im θόλος von Meritt publiziert. Der Vergleich zwischen dem Dokument, das zuerst von Fourmont entdeckt wurde, und dieser späteren Version hat einerseits zu einem besseren Verständnis des älteren Textes geführt, andererseits aber auch neue interpretative Problemen mit sich gebracht.

  • 97 Vgl. Jacob, Les esclaves publics 113.
  • 98 Weiss, Sklave der Stadt 87.

53Zunächst wird angeordnet, dass die öffentlichen Sklaven ihren Nachfolgern die Mustermaße sowie ein Inventarverzeichnis zu übergeben haben; tun sie dies nicht, so sollen sie von den im Dekret mit ihrer Aufsicht Betrauten dazu gezwungen werden. Dazu kommt die Verpflichtung, zerstörte Maße und Gewichte zu substituieren ( [ἐάν τινα ἀπολέσωσιν, κατασκευαδέσ] θω<σαν> ἀντὶ τῶν ἀπολομένων [ἕ] τ [ερ] α [τοιαῦτα])97, also offenbar entsprechende Ersatzstücke zu beschaffen. Weiß unterscheidet hier zwei Tatbestände, die Unterschlagung und die Zerstörung. Im ersten Fall müssen die Sklaven die Maße herausgeben, im zweiten ersetzen98.

  • 99 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 14, 54 ff..
  • 100 Zu Zeugnissen, die den Besitz weiterer Güter belegen, wie etwa Wohnraum oder sogar andere Sklaven v (...)
  • 101 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 14.
  • 102 Vgl. zuletzt Ismard, La démocratie contre les experts 103 ff.
  • 103 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 49-55: τ [ὴν δὲ μ] |ισθοφορίαν εἶναι τῶι δοκιμα (...)

54Diese zweite Verpflichtung impliziert, dass die Sklaven dies auf eigene Kosten zu tun hatte, woraus wiederum Silverio99 schließt, dass sie über Geld bzw. irgendeine Art von eigenem Vermögen verfügt haben müssen100. Tatsächlich findet diese Vermutung, wie Silverio selbst betont101, und auch andere Autoren102 bemerkt haben, Bestätigung durch mehrere weitere Quellen, aus denen hervorgeht, dass die Staatssklaven für ihre Arbeit eine, wenn auch wohl spärliche, Bezahlung erhalten haben dürften. Neben den von der älteren Literatur zitierten Zeugnissen ist in diesem Zusammenhang das bereits mehrfach erwähnte athenische Münzgesetz von 375/374 v. Chr. von großer Bedeutung, das ja erst in den siebziger Jahren publiziert wurde und diesen Autoren daher noch nicht bekannt war. Dort wird angeordnet, dass der auf dem Emporion tätige Staatssklave sein Salär unter dem Archontat des Hippodamas vom Zeitpunkt seiner Ernennung an erhalten sollte. Dann wird weiter präzisiert, dass ihm die ἀποδέκται ihm dieselbe Summe bezahlen müssen, die auch der öffentliche Sklave der Stadt erhielt und dass er in der Folge aus denselben Mitteln bezahlt werden soll, wie die öffentlichen Sklaven der Münzstätte103.

  • 104 Suida s.v. θητώνιον. Vgl. dazu Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 55, der eine Parallele zwisc (...)

55Ein derartiger Hinweis auf den Bezug von Zahlungen seitens der Staatssklaven für ihre Aktivitäten findet sich auch in der letzten Zeile des hier untersuchten Paragraphen aus dem Volksbeschlusses über Maße und Gewichte, und zwar mit dem Verb θητωνεῖν (Z. 53). Obwohl dieses Wort ansonsten noch in keiner anderen Quelle dokumentiert ist, ist der von Böckh vorgeschlagenen und in der Folge von verschiedenen Editoren übernommenen Rekonstruktion wohl zu folgen, die auf dem von Suidas als τὸ τοῖς μισθωτοῖς διδόμενον definiertem Terminus θητώνιον basiert104. Im Dekret ist damit also aller Wahrscheinlichkeit nach die Verringerung der Bezahlung gemeint. Wir werden sogleich sehen, welche Verhaltensweisen mit dieser Strafe bedroht gewesen sein könnten.

8. Zur Sanktion in Z. 52-54

56In den Z. 52-53 schließlich werden die Staatssklaven verpflichtet, im Μητρῶιον eine Liste (παράδοσις) mit jenen Maßen und Gewichten zu hinterlegen, die sie erhalten und weitergegeben haben.

  • 105 Vgl. Ismard, Le simple corps de la cité 736.
  • 106 Vgl. nochmals Ismard, Le simple corps de la cité 736.
  • 107 Siehe oben Kapitel II § 15.1. Die Rekonstruktion [εἰ] ς τὸ [Μητρῶ] ιον kann nach dem Fund der zweit (...)

57Die Erstellung und Pflege derartiger Inventarlisten ist eine jener Tätigkeiten, die üblicherweise zu den Aufgaben der Staatssklaven gehörten. Dies ist unter anderem bezeugt durch Inventarlisten von Kultstätten105, und Listen an Ausrüstungsgegenständen, die von der Stadt angekauft oder verkauft wurden106 . Insbesondere kann in diesem Zusammenhang auch nochmals auf die Marmor-Stele von 222/221 v. Chr. verwiesen werden, die, wie wir gesehen haben, eine Liste jener Maße und Gewichte enthielt, die die Metronomen an ihre Nachfolger übergeben hatten107.

  • 108 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 54.
  • 109 In diesem Sinne auch die Übersetzung von Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 129. Vgl. des Wei (...)

58In der letzten Zeile des hier zu analysierenden Abschnitts geht es dann wiederum um Sanktionen gegen die öffentlichen Sklaven und zwar hier für den Fall, dass sie die Hinterlegung der Bestandliste im Μητρῶιον verabsäumen (Z. 53- 54). Obwohl Silverio dieser Z. 53 offenbar eine generelle Bedeutung zu verleihen sucht, nämlich in dem Sinne, dass davon alle Pflichtverletzungen der öffentlichen Sklaven umfasst sein sollten108, ist wohl doch die Annahme wahrscheinlicher109, dass es hier tatsächlich nur um die nicht erfolgte Hinterlegung im Μητρῶιον gehen soll. So ist im Text fast vollständig [κ] αταβάλλωνται zu lesen, was wiederum mit der vorhergehenden Wendung [καταβα] λλέσθωσαν δὲ καὶ χειρόγραφον [εἰ] ς τὸ [Μητρῶ] ιον in Verbindung zu stehen scheint. Inhaltlich wurde diese Sanktion in den älteren Editionen wie folgt rekonstruiert:

μὴ ἐξέ [στ] ω αὐ [τ] ο [ῖς ἑτ] έραν λειτουργίαν θ̣η̣των [εῖν].

Dies führte zu der Interpretation, dass der öffentliche Sklave keine weitere Bezahlung aus für die Stadt geleisteten Diensten erhalten durfte. Das Auftauchen der schon oben erwähnten, zweiten Kopie des Dekrets hat dagegen zu einer anderen Formulierung geführt:

μὴ ἐξέ [στ] ω αὐ [τ] οῖ [ς ἐλευθ] έραν λειτουργίαν θ̣η̣των [εῖν].

  • 110 Meritt, Hesperia 7, 1938, 131, behauptet hierzu, diese zwei Buchstaben „are clear in the new fragme (...)

Diese Rekonstruktion scheint auch in der Tat plausibel, wenn wir die jeweils lesbaren Teile der beiden Versionen vergleichen, also insbesondere das ελ am Beginn110 und εραν am Ende. Sie führt aber auch zu nicht unerheblichen Deutungsproblemen betreffend diese Bestimmung.

  • 111 Ismard, La democratie contre les expertes 91 ff.; Austin, The Hellenistic World Nr. 129, 240, übers (...)

59Ismard hat in diesem Zusammenhang eine auf den ersten Blick bestechende Hypothese entwickelt111. Er bezieht sich auf den wörtlichen Sinn des Ausdrucks als „service libre―, und versteht diesen sozusagen als Synonym für bestimmte gehobene Dienste für die Stadt als „service public―, und in diesem Sinne „d’une substitution, ou d’une mise en équivalence, de l’ordre du public et de la liberté―. Demnach wären die Tätigkeiten der Staatssklaven unterschieden worden in einerseits allgemeine, häufig niedrige Arbeiten, wie etwa Straßenreinigung, sowie andererseits Leistungen, die im Dienste der Freiheit aller Bürger, der Stadt als Ganzes stünden. Zu diesen gehörten seiner Ansicht nach all jene Aufgaben, die in einer Verbindung zu den Institutionen der attischen Demokratie standen, insbesondere Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, wie die Pflege von Dokumentarchiven oder eben auch die hier zur Debatte stehenden Funktionen betreffend Maße und Gewichte. Ismard setzt also „freie Dienste― mit bestimmten „öffentlichen Diensten― gleich.

  • 112 Vgl. die Bemerkungen von Maffi, Rez. zu Ismard, La démocratie contre les experts 180.

60Allerdings ist seine These kaum sinnvoll zu verifizieren und stützt sich vor allem auf sein eigenes Verständnis der Rolle der Staatssklaven in den griechischen Städten in hellenistischer Zeit und dem frühen Prinzipat, das anderweitig keineswegs belegt ist112.

61Es bleibt also weiter schwierig, die Bedeutung dieser Bestimmung zufriedenstellend zu erklären. Dass damit ein Verbot freier Tätigkeiten im Sinne von Nebentätigkeiten gemeint sein könnte, die die Staatssklaven außerhalb ihrer eigentlichen Verpflichtungen selbstständig und auf eigene Rechnung durchgeführt haben könnten, um sich ein Zubrot zu verdienen, erscheint recht hypothetisch, zumal es Sklaven, die von einer solchen Möglichkeit gar keinen Gebrauch machten, als Sanktion gar nicht getroffen hätte.

  • 113 Siehe dazu oben.

62Ein interpretative Möglichkeit zur Klärung könnte vielleicht in der Tatsache liegen, dass, wie wir gesehen haben, die Tätigkeit der Sklaven im Zusammenhang mit Maßen und Gewichten von ihnen offenbar sehr weitgehend autonom und ohne direkte Beaufsichtigung oder Anweisung durchzuführen war. Möglicherweise erfolgte ja auch die Übergabe der Mustermaße durch Diodoros ohne die Mitwirkung von Aufsichtsbeamten oder „Vorgesetzten―113. Es scheint auch naheliegend, dass dies nicht die einzigen in diesem Sinne „freien― Dienste waren, für die Staatssklaven eingesetzt werden konnten. Die vorliegende Bestimmung könnte also schlicht daraufhin gemünzt sein, dass, wenn Sklaven ihren Verpflichtungen im Rahmen dieser Autonomie nicht ausreichend nachkamen, ihnen auch keine Bezahlung zustehen sollte. Möglicherweise wäre sogar ein Verständnis denkbar, wonach ihnen derartige Tätigkeiten in Zukunft untersagt sein sollten und sie nur noch Dienste erbringen durften, bei denen sie unter der direkten Aufsichts- und Befehlsgewalt verantwortlicher Vorgesetzter standen. Anders formuliert würde die Sanktion also darin bestehen, dass Staatssklaven, die im Rahmen dieser weitgehend eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeit ihre Pflichten vernachlässigten, insbesondere das Führen von Nachvollziehbarkeit und Kontrolle ermöglichenden Aufzeichnungen, für die Zukunft von allen vergleichbar autonomen – und in diesem Sinne sicherlich als privilegiert anzusehenden – Tätigkeiten ausgeschlossen wurden, weil sie sich durch diese Art der Pflichtverletzung als unzuverlässig bzw. ungeeignet erwiesen hatten.

Notes

1 IG II2 1013 Z. 60-62.

2 Über die Person vgl. Bregtia Pulci Doria, Per la storia di Atene 424 ff.; Osborne/Byrne, A Lexicon of Greek Personal Names II Nm. 73. Zu Diodoros und seiner Familie vgl. die vertiefende Analys von Geagan, Greek Inscriptions 158 ff.

3 Wie an der Erwähnung des Archon zu sehen. Vgl. Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 425.

4 IG II2 1012 Z. 19-21: … ἐπιμε| [λ] ητοῦ ἐπὶ τὸν λιμένα Διοδώρου τοῦ | Θεοφίλου Ἁλαιέως… Vgl. auch Z. 27-28.

5 FD III 2 17 Z. 11: ... Διόδωρος Θεοφίλου.

6 IG II2 2452 Z. 56: … Διόδωρος Θεοφίλου ῾Αλαιεύς. Vgl. Geagan, Hesperia 52, 1983, 159.

7 Vgl. u.a. Sarrazanas, L’agonothète des Théséia 130.

8 SEG XXXIII 197; Version 1 von Geagan, Hesperia 52, 1983, 158; in der Version 2 kommt der Name Diodoros nicht vor.

9 So in SEG XXV 214. In Osborne/Byrne, A Lexicon of Greek Personal Names II Nr. 73 mit Fragezeichen IG II2 3492 Z. 3-4.

10 Geagan (159), hält es angesichts der o.g. Texte für plausibel, dass Diodoros ca. 45 Jahre alt gewesen sein müsste, als ihm die im Volksbeschluss genannten Funktionen übertragen wurden.

11 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 63.

12 Oliver, The agoranomoi at Athens 87.

13 Zu den Staatssklaven existieren mehrere Monographien: Waszýnski, De servis athenensium publicis; Silverio, Untersuchungen zur Geschichte; Jacob, Les Eslcaves publics; Ismard, La démocratie contre les experts. Als nicht monographische Arbeiten, vgl. die bereits o.g. Autoren und insb. Ismard. Unter den neuesten vgl. Garlan, Les esclaves en Grèce ancienne 74 f.; Ismard, Les esclaves publics des cités grecques 27 ff.; Ismard, Public Slaves; Bearzot, I Greci e gli altri 26 ff.; Ismard, Le simple corps de la cité 723 ff.

14 Harpocr. Lex. s.v. δεμόσιος. Vgl. auch Aeschin. Contra Timar. 54 und 62; Demosth. 22.71.

15 Etymol. Magn. s.v. δεμόσιος.

16 Vgl. Arist. Ath. pol. 54.1.

17 Vgl. Arist. Ath. pol. 65.4.

18 Die Einteilung von Jacob wurde übernommen von Martin, Silver Coins and Public Slaves 35.

19 Zu den skytischen Bogenschützen vgl. zuletzt u.a. Couvenhes, L’introduction des archers scythes 99 ff.

20 Garlan, Les esclaves en Grèce ancienne 74 f. Zu dieser zweiten Kategorie hat er sowohl die Staatssklaven, die den Elfmännern dienten, als auch die in den Archiven des Metroon tätigen, und auch die zur Kontrolle der Münzen auf den Märkten abgestellten gezählt.

21 Weiss, Sklave der Stadt 29 ff., der außerdem „persönliche Diener der Magistrate― hinzufügt, jedoch einräumt, dass es für diese Funktionen im Zusammenhang mit griechischen Staatssklaven keine Belege gibt (die Untersuchung von Weiß bezieht sich sowohl auf griechische als auch auf römische Staatssklaven).

22 So auch Jacob, Les esclaves publiques 79 ff.; Martin, Silver Coins and Public Slaves 38; Garlan, Les esclaves en Grèce ancienne und Weiss, Sklave der Stadt 86 f.

23 Weiss, Sklave der Stadt 86 f.

24 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 4-8: [ὁ δὲ] | δοκιμαστὴς ὁ δημόσιος καθήμενος με [ταξὺ τῶν τρ] |απεδῶν δοκιμαδέτω κατὰ ταῦτα ὅσαι ἡ̣ [μέραι πλὴν] | ὅταν ἦ [ι] χρημάτωγ καταβολή, τότε δὲ ἐ [ν τῶι βολευτ] |ηρίωι.

25 Zum Μητρῶιον vgl. u.a. Borgeaud, La Mère des Dieux 31 ff.; Pébarthe, Cité, Démocratie et Écriture 147 ff. Vgl. auch unten § 7.

26 Demosth. 19.129.

27 Arist. Ath. pol. 47.5 und 48.1.

28 Für eine Analyse der von den Staatssklaven im Μητρῶιον ausgeübten Funktionen vgl. zuletzt Ismard, Le simple corpos de la cité 735 und Anm. 47.

29 Vgl. IG II2 583 Z. 4-7.

30 Vgl. z.B. IG II2 463 Z. 28.

31 Ismard, La démocratie contre les experts 71 ff., der dazu auch die öffentlichen Sklaven zählt, die die Echtheit von Münzen zu überprüfen hatten.

32 Nach Ansicht Jacobs, Les esclaves publics 112 wäre dies eine neue Funktion der öffentlichen Sklaven, wie das Partizip καθεσταμένος beweisen soll. Auch Weiss, Sklave der Stadt 186 vermutet, dass mit dem attischen Volksbeschluss ein neues Aufgabengebiet für die öffentlichen Skaven eingeführt werden sollte. Diese Neuerungen wären demnach wegen der Unordnung eingeführt worden, die hinsichtlich Maßen und Gewichten in den Jahren davor auf den Märkten geherrscht hätten (Jacob, Les esclaves publics 112). Die Hypothese Jacobs baut auf einer in der Literatur zum Teil vertretenen Theorie auf, wonach die Gründe für das Dekret in – von den Vertretern dieser Gruppe postulierten – chaotischen Zuständen betreffend Maße und Gewichte in der fraglichen Zeit gelegen haben sollen, die in Wahrheit jedoch in höchstem Maße zweifelhaft ist. Im letzen Kapitel wird auch darauf nochmals zurückzukommen sein.

33 Dieser Punkt wird von Jacob, Les esclaves publiques 113 hervorgehoben.

34 IG II2 1013 Z. 40. Diese Rekonstruktion wird mitunter von einem Fragezeichen begleitet, wie beispielsweise bei Pleket (Epigraphica I Nr. 14) und Clinton (Eleusis Nr. 237). Dagegen hält Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 287 Anm. 163, sie für gesichert.

35 Vgl. Martin, Silver Coins and Public Slaves insb. 32 ff., sowie, betreffend das attische Dekret, 38 f. Dazu auch sogleich unten.

36 Vgl. Harris, Democracy and the Rule of Law 147 f.

37 Vgl. Jacob, Les esclaves publiques 112.

38 Vgl. dazu oben.

39 Oben, Kapitel IV § 2.

40 Crosby, An Athenian Fruit Measure 110.

41 Kapitel IV § 2. Vgl. dazu auch unten, Kapitel VI § 10.

42 Zu den damaligen Produktionsbedingungen vor allem der Tongefäße vgl. Lang/Crosby, The Athenian Agora X 42 ff.

43 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 41.

44 Zur Verwendung solcher Maße durch Beamte vgl. unten, Kapitel VI § 10.

45 Aufgelöst als μὴτ᾿..θεν.

46 Roberts/Gardner, An Introduction to Greek Epigraphy II Nr. 64, 173.

47 Vgl. Jacob, Les esclaves publics 111.

48 So Pleket, Epigraphica I Nr. 14, 25.

49 Jacob, Les esclaves publics 112.

50 Martin, Silver Coins and Public Slaves 33.

51 Weiss, Sklave der Stadt 87.

52 Zu den zahlreichen Quellen, welche das gleichzeitige Vorhandensein dieser beiden Magistrate belegen vgl. Geagan, The Athenian Constitution 27 ff.

53 Vgl. Geagan, The Athienian Constitution 23, 28; Gschnitzer, s.v. πρύτανις 730 ff. und für Athen 750 ff.

54 Hunter, Policing Athens 156.

55 Gschnitzer, s.v. πρύτανις 755.

56 Gelegentlich findet man auch die Variante ἐπὶ τῶν ὅπλων. Vgl. Keil, Beiträge zur Geschichte des Areopags 46 und Anm. 48. Über diese Behörde vgl. zuletzt Harter-Uibopuu, Hadrian ant the Athenian Oil Law 135 f.

57 Colin, s.v. στρατηγός 1529.

58 Busolt, Griechische Staatskunde II 1121.

59 Vgl. u.a. Colin, s.v. στρατηγός 1529; Geagan, The Athenian Constitution 21 ff.; Harter-Uibopuu, Hadrian and the Athenian Oil Law 135 f.

60 Philostratos, Vit. Soph. 1.23. Vgl. u.a. Martin, Dexipp von Athen 13.

61 Vgl. dazu unten Kapitel VI § 7. Vgl. außerdem IG II2 2993A; Lucianus Nav. 14. Vgl. Geagan, The Athenian Constitution 21 ff.; Delz, Lukians Kenntnis 72 ff.; Harter-Uibopuu, Hadrian and the Athenian Oil Law 136.

62 Zutreffen hebt Harter-Uibopuu, Hadrian and the Athenian Oil Law 136, hervor „the fact that his competence is mentioned here only in connection to the indictment of members of the crew of merchant-vessels does not prove that the powers of the strategos were in some way restricted―.

63 Geagan, The Athenian Constitution 23 f.

64 Zur Rolle des Strategen im Zusammenhang mit unserem Dekret vgl. Touloumakos, Der Einfluss Roms 84 Anm. 7.

65 Zu den ἐπιμελεταί vgl. Geagan, The Athenian Constitution 117 ff.

66 Waszynski, Über die rechtliche Stellung 563; Jacob, Les esclaves publics 111 Anm. 3. Im Zusammenhang mit seiner Übersetzung merkt Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 287 Anm. 163 dazu an: „sowie dem im Peiraios beim Epimeletes – vielleicht eher: beim Emporikon?―.

67 Vgl. in diesem Sinne Lipsius, Das attische Recht I 98 und Anm. 118; Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 124; Geagan, The Athenian Constitution 119; Garland, The Piraeus 83, 198.

68 IG II2 2336 Z. 21-22: ἐπιμελητὴς τ [οῦ ἐμ Πειραιεῖ λιμέ] |νος Δημέας Ἁ [λαιεὺς]. Vgl. Tracy, Athens in 100 B.C. 213 ff.; Id., IG II2 2336 122; Scafuro, Magistrates with Hegemony 34 Anm. 14.

69 IG ΙΙ2 3268 Z. 7-8. Vgl. Graindor, Athènes de Tibère 82; Geagan, The Athenian Constitution 119.

70 Für einen Überblick der Quellen betreffend den Epimelet des Emporion vgl. Stroud, Hesperia 43, 1974, 181 Anm. 92.

71 Lipsius, Das attische Recht I 98: „alle Belege für die Tätigkeit der Behörde gehören ausschließlich der zweiten Hälfte des vierten Jahrhunderts an―. Unter den Zeugnissen dafür sei hier nochmals auf das bereits mehrfach erwähnte athenische Münzgesetz aus 375/374 v. Chr. hingewiesen, das Lipsius noch nicht bekannt war.

72 Stroud, Hesperia 43, 1974, 181 Anm. 92, mit weiteren Nachweisen.

73 Vgl. Z. 21-22; Z. 84; Z. 140-141, in denen ἐπιμελητὴς τοῦ ἐμ Πειραιεῖ λιμένος zu lesen ist; Z. 107, wo ἐπιμελητὴς τοῦ ἐμπορίου verzeichnet ist.

74 Clinton, The Sacred Officials of the Eleusinian Mysteries 10 ff.

75 Vgl. Clinton, The Sacred Officials of the Eleusinian Mysteries 28 f.

76 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 66.

77 Waszynski, Über die rechtliche Stellung 563.

78 Clinton, Eleusis 278.

79 Arist. Ath. pol. 57.1: [ὁ] δὲ βασιλεὺς πρῶτον μὲν μυστηρίων ἐπιμελεῖ [ται μετὰ τῶν ἐπιμελητῶν ὧ] ν ὁ δῆμ [ος χ] ειροτονεῖ, δύο μὲν ἐξ Ἀθηναίων ἁπάντων, ἕνα δ’ [ἐξ Εὐμολπιδῶν, ἕνα] δ’ ἐκ Κηρ [ύκω] ν. Zu dem Quellen über die Epimeleten der Mysterien vgl. Clinton, Eleusis Nr. 138 Z- 29-31; Clinton, Eleusis Nr. 181; Clinton, Eleusis Nr. 202; Clinton, Eleusis Nr. 208.

80 Vgl. Jacob, Les esclaves publics 153 ff. (der aber noch nicht das athenische Münzgesetz aus den vierten Jahrhundert v. Chr. kannte); Stroud, Hesperia 43, 1974, 178 f.; Stumpf, Ein Athenisches Münzgesetz 39.

81 Waszynski, De servis Atheniensium publicis 36 und Anm. 48; Id., Über die rechtliche Stellung 563.

82 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 13-16: ἐὰν δὲ μὴ καθῆτ [α] ι ὁ δοκι [μαστὴς] | ἢ μή δοκιμάδει κατὰ τὸν νόμον, τυπ̣ [τ] όντων [αὐτὸν ο] |ἱ το῀ δήμο συλλογῆς πεντήκοντα πληγὰς τ [ῆι μάστι] |γι.

83 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 41-44: οἱ δὲ ἐπιμεληταὶ τοῦ ἐμπορίο ἐπιμελέ [σ] θω [ν ὄπ] |ως ἂγ καθῆται πρὸς τῆι στήληι τοῦ Ποσειδῶνο [ς κα] |ὶ χρήσθων τῶι νόμωι καθάπερ περὶ το̣ ἐν ἄστ [ει δοκ] |μιαστο῀ εἴρηται κατὰ ταὐτά.

84 Oder, nach einer alternativen Übersetzung wenn er „seine Arbeit nicht erledigt―.

85 Zu den Funktionen der συλλογεῖς meint Stumpf, Ein Athenisches Münzgesetz 27 Anm. 16: „Hauptaufgabe der dreißig Syllogeis des Demos – drei aus jeder Phyle – war es, das Volk zu den Versammlungen einzuberufen und darüber zu wachen, dass kein Unbefugter, etwa ein Fremder oder ein Athener, der die Bürgerrechte verloren hatte und damit atimos war, an der Volksversammlung teilnahm; sie kümmerten sich auch um die Besorgung von Opfern für Athena und Zeus―. Vgl. auch Hansen, Die athenische Volksversammlung 91 Anm. 459.

86 Vgl. oben Kapitel II § 10.

87 IG II2 333 (Schwenk, Athens 21 A+ B) Z. 7: [...παρὰ] τόνδε τὸν νόμον, μαστιγούσθω ἕκα [στο] ς αὐτῶν...

88 Siehe u.a. die Beispiele in Kapitel I § 10.

89 Wahrscheinlich standen den oben genannten Magistraten für die Verabreichung körperlicher Strafen Gehilfen zur Verfügung, bei denen es sich möglicherweise selbst um Staatssklaven gehandelt haben könnte, wie Hunter, Policing Athens 156, aufzeigt und als Beispiel die Tätigkeit dieser Sklaven an der Seite der πρυτάνεις beim Fesseln der Gefangenen und generell im Rahmen der Gefängnisadministration anführt.

90 Vgl. Glotz, Les esclaves et la peine du fouet 578; Jacob, Les esclaves publiques 154.

91 Demosth. 11.11; Plat. Leg. 9.876D; Diod. 13.35.4.

92 Hunter, Policing Athens 12.

93 Für eine Bewertung der Rolle der Staatssklaven und ihrer Stellung im Vergleich zu anderen Sklaven siehe zuletzt Ismard, La démocratie contre les experts 95 ff.

94 Waszynski, Über die rechtliche Stellung 563 Anm. 1.

95 Jacob, Les esclaves publiques 154.

96 Die unterschiedliche, ursprünglich von Böckh stammende und von Hutsch übernommene Rekonstruktion der Z. 48-50 kann heute als überwunden gelten: (κολαδόντων...) τὸν δ’ἐν Ελευσῖνι ὅ τ [ε] ἱεροφάν [τη] ς [καὶ οἱ κα] θ [εσ] ταμένο [ι] ἄνδρες. καθ’ἕκαστον [δε τὸν ἐνιαυτὸν] | ἐπὶ τὴν παν [ή] γυριν μεταπαρ [αδ] ιοδότω [ἄπ] ας ὁ [δημόσιο] ς ἀεὶ τοῖς [τ] ο [ῦ ἐνι] α [υ] τοῦ καθ [εσταμέ] |νοις δημοσίοις μετ’ ἀναγραφῆς [πά] ν [τα] τα [μέτρα καὶ σταθμά]. In dieser Rekonstruktion ist außerdem die Passage καθ’ἕκαστον [δε τὸν ἐνιαυτὸν] ἐπὶ τὴν παν [ή] γυριν mit dem nachfolgen [ἄπ] ας ὁ [δημόσιο] ς verknüpft. Vgl. dazu die Bemerkungen von Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 64 ff.; Jacob, Les esclaves publics 117 ff.

97 Vgl. Jacob, Les esclaves publics 113.

98 Weiss, Sklave der Stadt 87.

99 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 14, 54 ff..

100 Zu Zeugnissen, die den Besitz weiterer Güter belegen, wie etwa Wohnraum oder sogar andere Sklaven vgl. zuletzt Ismard, Les esclaves publiques 5.

101 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 14.

102 Vgl. zuletzt Ismard, La démocratie contre les experts 103 ff.

103 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 49-55: τ [ὴν δὲ μ] |ισθοφορίαν εἶναι τῶι δοκιμαστῆι τῶι ἐν τῶι [ἐμπ] |ορίωι ἐπὶ μὲν Ἱππδάμαντος ἄρχοντος ἀφ ’ οὗ̣ [ἂν κα] |τασταθῆι, μεριδόντων οἱ <ἀ>ποδέκται ὅσομπερ τ̣ [ῶι] | ἐν ἄστει δοκιμαστῆι, ἐς δὲ τὸν λοιπὸγ χρόν [ον ε῏να] |ι αὐτῶι τὴμ μισθοφορίαν ὅθεμπερ τοῖς ἀργυ [ροκό] |ποις.

104 Suida s.v. θητώνιον. Vgl. dazu Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 55, der eine Parallele zwischen τελωνεῖν und τελώνιον auszumachen glaubt. Siehe auch Jacob, Les esclaves publiques 115. In Liddell/Scott, A Greek-English Lexicon 801, ist das Verbum mit „receive wage―, mit dem Hinweis „prob.― übersetzt.

105 Vgl. Ismard, Le simple corps de la cité 736.

106 Vgl. nochmals Ismard, Le simple corps de la cité 736.

107 Siehe oben Kapitel II § 15.1. Die Rekonstruktion [εἰ] ς τὸ [Μητρῶ] ιον kann nach dem Fund der zweiten Kopie des Dekrets als sicher gelten. Davor wurde sie bereits von Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 125, formuliert.

108 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 54.

109 In diesem Sinne auch die Übersetzung von Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 129. Vgl. des Weiteren Jacob, Les esclaves publics 154.

110 Meritt, Hesperia 7, 1938, 131, behauptet hierzu, diese zwei Buchstaben „are clear in the new fragment―. Doyen, Athenian Metrological Decree 5 schlug für die die Z. 52- 53 jüngst die folgende Rekonstruktion vor: μὴ ἐξέ [στ] ω αὐ [τ] οῖ [ς ἔχειν ἑτ] έραν λειτουργίαν. [θέτω δὲ Διόδωρος]… ( „they shall not be allowed to hold another public function. Diodoros shall deposit… ―). Dies würde zwar helfen, interpretative Probleme (zu denen wir sogleich im Detail kommen) der mehrheitlich angenommenen Rekonstruktion zu überwinden, denn die vorgesehene Sanktion wäre nun das Verbot, weitere öffentliche Funktionen zu übernehmen. Allerdings steht dem entgegen, dass die auf αὐ [τ] οῖ [ς folgenden Buchstaben viel eher ελ zu sein scheinen und eben nicht εχ, wie von Doyen angenommen.

111 Ismard, La democratie contre les expertes 91 ff.; Austin, The Hellenistic World Nr. 129, 240, übersetzt den Ausdruck mit „public service―.

112 Vgl. die Bemerkungen von Maffi, Rez. zu Ismard, La démocratie contre les experts 180.

113 Siehe dazu oben.

Notes de fin

1 Zur Herkunft der Staatssklaven vgl. die Hypothese von Ismard, La démocratie contre les experts 31 ff., dagegen jedoch Maffi, Rez. zu Ismard, La démocratie contre les experts 192 f.

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