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Marktbezogene Gesetzgebung im späthellenistischen Athen - Der Volksbeschluss über Maße und Gewichte

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Mariagrazia Rizzi

Kapitel IV: Metrologische Reformen (Z. 18-37)

Texte intégral

  • 1 Dazu im Detail Kapitel VII.

1Den §§ 3 und 4 des Volksbeschlusses wurde in der Literatur recht großes – möglicherweise sogar das größte – Interesse zuteil, und zwar naturgemäß vor allem von Historikern und Metrologen. In ihnen ist mit den Bestimmungen zu Hohlmaßen und der Erhöhung der Gewichtseinheit der Handelsmine der metrologische Kern des Dekrets enthalten. Materiellrechtlich handelt es sich damit um einen zentralen Teil des Volksbeschlusses. Im Folgenden soll hier auf die messtheoretischen Aspekte nur insoweit eingegangen werden, als dies zum Verständnis der juristischen und ökonomischen Zusammenhänge nötig ist, insbesondere im Hinblick auf die möglichen Gründe, die zum Erlass des Dekrets (bzw. dieses Teils) geführt haben könnten1.

1. Hohlmaße für bestimmte Früchte (Z. 18-29)

2Der § 3 des Volksbeschlusses beginnt mit einer Aufzählung von Trockenwaren, bei deren Verkauf die Händler ein Hohlmaß mit dem Volumen von drei halben, gestrichenen χοίνικες zu verwenden haben. Das Gefäß soll fünf Finger tief, mit einem einen Finger breiten Kragen sein; die Waren sind jeweils gehäuft abzumessen (Z. 18-23). Dann wird für eine Reihe weiterer Waren die Verwendung eines doppelt so großen Gefäßes mit einem drei halbe Finger breiten Kragen angeordnet; als Material für die Hohlmaße wird Holz vorgeschrieben (Z. 23-25). Andere Maße dürfen nur dann verwendet werden, wenn von der damit gemessenen Ware mindestens ein Getreide-Medimnos verkauft wird (Z. 25-27). Der Abschnitt endet mit der Anweisung, dass, wenn mit kleinerem Maß verkauft werde, der zuständige Beamte die Waren versteigern, den Erlös an die Staatsbank abführen und das Maß zerschlagen soll (Z. 27-29).

2. Maße in Z. 18-25

  • 2 Vgl. Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 415.
  • 3 Kramer, Von der Papyrologie zur Romanistik 326.

3Bei den zu Beginn aufgezählten Produkten handelt es sich im Einzelnen um persische Walnüsse (πέρσικαι ξηραί), Mandeln (ἀμύγδαλαι), Haselnüsse aus Herakleia (῾Ηερακλεωτικὰ κάρυα), (ungeschälte) Pinienkerne (κώνοι), Kastanien (καστάναια), ägyptische Bohnen (κυάμοι Αἰγύπτου), Datteln (φοινικοβάλανοι), Lupinen (θέρμοι), Oliven (ἐλᾶαι), geschälte Pinienkerne (πυρῆνες) sowie andere, ähnliche Produkte2. Der Terminus τραγήματα wird als „genereller Oberbegriff für die genannten Leckerbissen― beschrieben3.

  • 4 Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 417 ff.

4Die Rede ist also hier, wie Breglia Pulci Doria herausgestellt hat4, sowohl von recht weitverbreiteten Waren, wie Bohnen und Lupinen, als auch wohl eher selten konsumierten Produkten. Außerdem finden sich auf der Liste neben Waren lokaler Herkunft, etwa Oliven, auch solche, die offenbar importiert wurden, wie z.B. persische Walnüsse oder ägyptische Bohnen. Insgesamt legt dies die Vermutung nahe, dass der Volksbeschluss Waren lokaler Herkunft, ob sie für den internen Markt oder den Export bestimmt waren, ebenso zum Gegenstand hatte, wie importierte Produkte.

  • 5 Für eine detaillierte Analyse des Gefäßes vgl. Crosby, An Athenian Fruit Measure 108 ff. Zum respek (...)
  • 6 Crosby, An Athenian Fruit Measure 108 ff.
  • 7 Zu den möglichen Schlüssen, die sich aus dieser Diskrepanz ziehen lassen vgl. unten Kapitel V § 4 s (...)
  • 8 Crosby, An Athenian Fruit Measure 110.
  • 9 Dazu unten Kapitel VI § 10.

5Die Hohlmaße selbst sind, wie schon gesehen, nicht nur anhand des enthaltenen Volumens bestimmt, sondern es ist überdies auch recht exakt ihre konkrete Konstruktion erläutert. Inzwischen wurde bei Ausgrabungen auch tatsächlich ein Gefäß entdeckt, das sehr weitgehend dem im Volksbeschluss als Erstes beschriebenen entspricht5. Crosby hat dieses Maß 1949 publiziert und untersucht und auf die Übereinstimmung seiner Abmessungen und des Fassungsvermögens zu dem im Dekret hingewiesen6. Was sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht thematisierte, ist die Tatsache, dass das Dekret von den Händlern verlangt „sie sollen Chönix aus Holz verwenden―, während das aufgefundene Exemplar aus Ton ist7. Es enthält außerdem eine Bleimarkierung, auf der eine Statue des Dionysos zu sehen ist – also dieselbe Prägung, die wir auch auf den athenischen und imperialen Münzen neuen Stils finden. Das Vorhandensein eines solchen bleiernen Zeichens könnte seinerseits einen Hinweis auf die Bestimmungen der Z. 63- 65 darstellen, wo es heißt: [τοὺ] ς δὲ ἄρχοντας χρῆσθ [αι] τῶι αὐτῶι μέτρωι κεχ [α] ραγμένωι τῶι χαρακτῆρ [ι] μολυ [βδίν] ωι πρὸς τὸν ἐν τῆι σχία [δι…] (Dass [die] Beamten dasselbe Maß mit dem Siegel [aus Blei] verwenden, entsprechend dem in der Skias). Diese Markierungen sollen, so Crosby, ganz ähnlich wie dies bei Münzen der Fall ist, das Amt, welches die Validierung durchgeführt hat, identifizieren8. Das scheint insbesondere angesichts der Z. 63-65 zutreffend, ist aber wohl dahingehend zu ergänzen, dass es sich bei dem von Crosby untersuchten Exemplar wohl nicht um ein von Händlern im täglichen Geschäftsverkehr benutztes Gefäß handelt, sondern um ein im Sinne der Z. 63 punziertes Maß, das von Beamten zur Überprüfung der auf dem Markt verwendeten Messgeräte eingesetzt wurde9.

  • 10 Zur Bedeutung des Ausdrucks ἰσχάς, der normalerweise getrocknete Feigen bezeichnet, im hier vorlieg (...)

6Die zweite Aufzählung von Produkten in § 3 ist etwas kürzer und umfasst grüne Mandeln (ἀμύγδαλαι χλωραί), Oliven ohne Kern (ἐλᾶαι πρόσφατοι καὶ ἰσχάδες)10, oder einer anderen Interpretation zufolge Oliven sowie getrocknete Feigen. Im Vergleich mit der ersten Aufzählung handelt es sich hier also möglicherweise um frische Produkte, jedenfalls aber wohl um solche, bei denen die einzelne Frucht ein vergleichsweise größeres Volumen aufweist. Dass hier ein größeres Maß vorgeschrieben wird, hängt also höchstwahrscheinlich damit zusammen, die daraus resultierenden, größeren Leeräume beim Abfüllen in ein Gefäß zur Volumenmessung etwas auszugleichen.

  • 11 Der Text spricht von μέδιμνον σιτηρόν, denn diese Einheit wurde hauptsächlich für Getreide benutzt; (...)

7Für diese zweite Produktkategorie wird überdies auch die Verwendung alternativer Maße zugelassen, wenn eine Mindestmenge von einem Medimnos zum Verkauf kam11. Ein Medimnos entsprach ca. 52,8 l. Die Ausnahme für solche vergleichsweise großen Mengen könnte verschiedene Gründe gehabt haben. Möglicherweise sollte der Handel mit größeren Mengen gefördert werden; denkbar wäre auch, dass man Händlern, die solche Mengen manövrierten, die Details ihrer Geschäfte selbst überlassen wollte. Höchstwahrscheinlich spielten pragmatische Überlegungen insofern eine Rolle, als es sicherlich höchst unpraktisch wäre, derart große Mengen mit so kleinen Maßen wie den hier beschriebenen χοίνικες abzumessen.

8Zu den bedeutendsten Facetten dieser Zeilen gehört die schon häufig in der Literatur erwähnte Tatsache, dass der hier beschriebene χοῖνιξ ungefähr zwei römischen sextarii ergab. Der attische χοῖνιξ entsprach 0,906 l, der römische sextarius 0,5436 l.

9Insofern scheint es naheliegend, dass diese Reform das Ziel hatte, die Handelsbeziehungen zwischen den Verwendern dieser beiden Systeme zu vereinfachen, d.h. zu harmonisieren.

3. Sanktionen in den Z. 25-29

  • 12 In diesem Sinne offenbar Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 128; Harris, Who Enforced the Law (...)
  • 13 Ein strafender Aspekt könnte zwar in der öffentlichen Bloßstellung betrügerischer Verkäufer gelegen (...)

10In den letzten Zeilen des § 3 ist wie gesagt zu lesen, dass Verkäufer, die ein größeres oder überhaupt anderes Maß als das vorgeschriebene verwenden, zumindest einen medimnos verkaufen müssen und dass, wenn ein kleineres Gefäß verwendet wird, der zuständige Beamte unverzüglich zur öffentlichen Versteigerung schreiten, den Erlös an die Staatsbank einzuzahlen und dann das betreffende Maß zu zerstören habe. Folgt man der entsprechenden, in Kapitel II vorgeschlagenen Interpretation, so ähneln diese Sanktionen zumindest teilweise jenen in § 1 des Dekrets. In der Literatur wurde bisher regelmäßig davon ausgegangen, dass lediglich der Inhalt des Maßgefäßes zur Versteigerung kommen sollte, obwohl dies in der Praxis doch jeweils recht geringe Mengen gewesen sein müssen, deren Versteigerung schon unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wenig sinnvoll erscheint12. Die Annahme, die auf dem Marktplatz tätigen Beamten hätten, wenn sie bei den Kontrollen von Messgefäßen auf Unregelmäßigkeiten stießen, den Inhalt unmittelbar vor Ort unter den Umstehenden versteigert, stieße zudem auf den Einwand, dass dies zu potentiell chaotischen Zuständen geführt hätte, während wohl nur geringe Erträge bei eher milder Strafwirkung zu erwarten gewesen sein dürften13.

  • 14 So offenbar Doyen, Athenian Metrological Decree 4, der mit „the Goods― übersetzt.

11Es scheint also wahrscheinlicher, dass alle vom betreffenden Verkäufer angebotenen Waren versteigert werden sollten und folglich τά ἐνόντα als „alles, was vorhanden ist― (an zum Verkauf angebotener Ware) zu verstehen wäre14.

12Die Frage nach dem Sinn dieser Sanktion führt einerseits zu der Beobachtung, dass der Verkauf einer geringeren Menge als eines μέδιμνος mit einem anderem Maß als dem vorgeschriebenem χοῖνιξ ähnlich dem Verkauf mit irregulären Messinstrumenten gesehen wurde. Andererseits wird aber, wenn man den jeweils hier angebotenen Interpretationen folgt, keine weitere Sanktion, wie die Verabreichung von Peitschenhieben für Sklaven oder die Zahlung von Geldstrafen für Freie, angedroht. Damit handelt es sich hier insgesamt also um weniger schwere Strafen als die in § 1. Will man weiterhin der verbreiteten Ansicht folgen, dass überhaupt nur der jeweils zum Verkauf stehende Inhalt des Maßes versteigert werden sollte, dann wäre die Strafe – wie eben schon angedeutet – im Ergebnis sogar noch weitaus milder.

4. Neue Marktgewichte (Z. 29-37)

  • 15 Der Text des Dekrets wurde vorwiegend im Rahmen von Untersuchungen analysiert, die sich mit den im (...)

13Wie schon eingangs erwähnt, gehört § 4 zu den Teilen des Dekrets, die in Forschung und Literatur am meisten Beachtung gefunden haben15. Wie § 3, mit dem zusammen er den materiellrechtlichen Kern der metrologischen Reform bildet, enthält auch er technische Ausführung zu den verwendeten bzw. in Zukunft zu verwendenden Maßen. Während es in § 3 jedoch um Hohlmaße geht, ist hier die Änderung des damals verwendeten Marktgewichts, der μνᾶ ἐμπορική, Gegenstand. Gleich als erstes ordnet § 4 die Erhöhung dieser Handelsmine von bisher 138 Drachmen neuen Stils zu 150 Drachmen an. Dann wird weiter bestimmt, dass von nun an jedweder Handel auf der Basis dieser modifizierten Einheit zu erfolgen hat, mit Ausnahme nur jener Waren, für die die Verwendung der Münz- bzw. Silbergewichtseinheiten (also einer Mine, die auf weniger als 150 Drachmen basiert) explizit bestimmt wird; damit belegt das Dekret also auch unterschiedliche Notationen für Handels- und Münzgewicht.

  • 16 Diese Rekonstruktion wurde in der Edition von Clinton, Eleusis 263, wieder aufgegriffen und dann au (...)
  • 17 Pleket, Epigraphica I Nr. 14, 25; Michel, Recueil d’inscriptions grecques Suppl. I 65; Melville Jon (...)

14Dann folgt ein Stück, dessen Rekonstruktion sich bei den verschiedenen Editoren sehr stark unterscheidet. Wie schon bei § 1 ist auch hier der Vergleich der von Viedebantt vorgeschlagenen Version, der teilweise auch in jüngerer Zeit noch gefolgt wird,16 einerseits und einer eng am Text von Fourmont orientierten Fassung17 andererseits aufschlussreich:

Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß, 120-144
Z. 33-34
τὸ δὲ πεντάμνουν
[τὸ ἐμπορικὸν ἐχέτω ῥοπὴν Στεφανηφόρου δραχμὰς ἑξήκοντα ὅπως ἰσορ
ρόπου τοῦ πήχεως γινομέ-
33aνου ἄγηι πεντάμνουν ἐμπορικὸν καὶ ἐξήκοντα δραχμὰς τοῦ
Στεφανεηφορου· τὸ δὲ δωδεκάμνουν τὸ]
33b [ἐμπ] ορικὸν ἐχέτω̣ [ῥο] πὴν ἐμπορικὴν μνᾶν, ὅπ̣ως ἰσορρόπου τοῦ πήχεως γινομένου ἄγηι ἐμπορ [ι]-
[κὰς μ] νᾶς ἕξ·

Pleket, Epigraphica I Nr. 14
Z. 33-35:
τὸ δὲ πεντάμνουν [τὸ]
[ἐμπ] ορικὸν ἐχέτω̣ [ῥο] πὴν ἐμπορικὴν μνᾶν, ὅπ̣ως ἰσορρόπου τοῦ πήχεως
γινομένου ἄγηι ἐμπορ [ι]-
35 [κὰς μ] νᾶς ἕξ·

Nach dieser Rekonstruktion von Viedebantt würde der Text also vorschreiben, dass das Gewicht von fünf Handelsminen 60 Münzdrachmen Zuschlag erhalten sollte, so dass der ins Gleichgewicht gebrachte Waagarm insgesamt fünf Minen plus 60 Münzdrachemen heben würde. Dem Gewicht von zwölf Minen soll dann eine ganze Mine zugeschlagen werden, sodass – und dies ist tatsächlich die Rekonstruktion von Viedebantt – der Waagarm insgesamt 6 (sechs) Handelsminen heben sollte. Das Talent wiederum, nach athenischem Standard ein Gewicht von 60 Minen, soll um fünf Minen erhöht werden, sodass der Waagarm insgesamt ein Talent plus fünf Minen heben würde.

15Die anderen Editionen unterscheiden sich ganz erheblich von dieser Version. Hier ist lediglich zu lesen, dass das Fünfminengewicht um eine Mine erhöht werden soll, sodass der Waagarm im Gleichgewicht sechs Minen hebt; es fehlt also das gesamte Stück von τὸ ἐμπορικὸν bis τὸ δὲ δωδεκάμνουν τὸ. Viedebantt hat somit zwei ganze Zeilen eingefügt, und zwar die, in der die Pentamine um 60 Drachmen erhöht werden soll, sowie eine weitere, in der zusätzlich von der Steigerung eines Zwölfminengewichts die Rede ist. Erst dann kehrt er zum eigentlich von Fourmont überliefertem Text zurück.

16Die folgende Erhöhung des Talents um fünf Minen stimmt in den hier vorgestellten Editionen dann wieder sinngemäß überein. Es fällt jedoch ein weiterer Unterschied gegen Ende des hier untersuchten § 4 auf. In der Edition von Viedebantt würde dieser mit [μ] νᾶς ἐμπορικὰς πέντε enden und der folgende Satz zu einem weiterem Abschnitt mit dem Titel Mensurae mercatui circumforaneo aptae in unum conveniunto cum mensuris in emporio usitatis gehören. In den anderen Editionen gehört dagegen auch dieser Teil noch zu § 4.

5. Die neue μνᾶ ἐμπορική

  • 18 Zu dieser Datierung vgl. die Literaturnachweise bei Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 12 Anm. 7 (...)
  • 19 Genauer zur Bedeutung der Bezeichnung δραχμαὶ τοῦ Στεφανηφόρου vgl. statt aller Robert, Les drachme (...)
  • 20 Caccamo Caltabiano, L’Argyrokopeion nelle testimonianze archeologiche 20.
  • 21 Diese Formulierung ist auch in SEG X 394 Z. 1-2, 395 Z. 2-3; SEG XXI 667 Z. 1 zu finden. Zum hier d (...)

17Wenn wir mit dem Stück beginnen, das unter den Editoren inhaltlich am wenigsten Differenzen aufweist, dann lesen wir hier, wie gesagt, von der Erhöhung der μνᾶ ἐμπορική von 138 auf 150 Drachmen, jeweils „neuen Stils―. Als μνᾶ ἐμπορική wird jene Gewichtseinheit bezeichnet, die normalerweise im Handel bei geschäftlichen Transaktionen eingesetzt wurde. Sie wird über den Bezug zur Mine als Geldeinheit, d.h. als Münzgewicht definiert, und zwar anhand der δραχμαὶ τοῦ Στεφανηφόρου. Damit, wörtlich als „kranztragend―, werden jene Münzen „neuen Stils― bezeichnet, die wahrscheinlich am Beginn des zweiten Jahrhunderts v. Chr. eingeführt wurden18 und leichter als die zuvor im Umlauf befindlichen waren19. Dem Text des Dekrets zufolge ist die Handelsmine πρὸ [ς] τὰ στάθμια τὰ ἐν τῶι ἀργυροκοπίωι zu bestimmen. Dies wird allgemein in dem Sinn verstanden, dass sie in Entsprechung zu den in der ἀργυροκοπεῖον20 aufbewahrten Gewichten definiert war. Die Wendung ἐν τῶι ἀργυροκοπίωι kommt in den Quellen häufig vor21 und bezieht sich auf die Münzstätte von Athen. Dies ließe sich also möglicherweise als Hinweis auf eine Aufbewahrung von Gewichten im ἀργυροκοπεῖον verstehen.

  • 22 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Zeugnisse bei Plut. Sol. 15.4-5 (καίτοι τινὲς ἔγραΨαν, ὧν ἐστὶ (...)
  • 23 Siehe zuletzt Doyen, Étalons „de l’argent― et „du bronze― 38 ff.
  • 24 Vgl. insbesondere Lang/Crosby, The Athenian Agora X, 3 ff.; Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit; (...)
  • 25 Siehe statt aller Bresson, Unités de pesée 225; Kroll, Two Inscribed Corinthian Bronze Weights.
  • 26 Über die Möglichkeit (u.a.) einer Mine zu 125 Drachmen vgl. sogleich unten im Text.

18Die Steigerung der Handelsmine im Volksbeschluss über Maße und Gewichte reiht sich in eine Serie von Reformen ein, die über die Jahrhunderte mehrmals den Wert dieser Gewichtseinheit verändert haben. Der genaue Ablauf ist dabei umstritten. Mehrheitlich akzeptiert erscheint jedenfalls die aus literarischen Quellen, Inschriften und Gewichtsfunden ableitbare Hypothese, einer 100 Drachmen entsprechenden Mine22, die dann, gegen Ende des fünften Jahrhunderts v. Chr. auf 105 Münzdrachmen erhöht wurde23. Wahrscheinlich am Anfang des zweiten Jahrhunderts v. Chr. folgte eine weitere Steigerung auf 138 Drachmen sowie dann, mit dem hier untersuchtem Dekret, auf 150 Drachmen24 . Mehrheitlich akzeptiert25, wenn auch unter vereinzeltem Widerspruch ist offenbar die Ansicht, nach der es am Beginn der hellenistischen Epoche zu einer zwischenzeitlichen Erhöhung auf 110-112 Drachmen gekommen sein soll26.

  • 27 Bresson, La cité marchande 225 ff.
  • 28 Bresson, La cité marchande 226, auf den auch für eine vertiefende Analyse der verschiedenen Zeugnis (...)

19Neben dem Abwiegen von Waren mittels der μνᾶ ἐμπορική ist im Volksbeschluss auch von dem πρὸς ἀργύριον, also einer unterschiedlichen Notation die Rede. Wie von Bresson27 erläutert, sollte diese Verwendung eines „étalon de l’argent―28 nur für eine ganz bestimmte Liste von Produkten zulässig gewesen sein, zu denen Gold, Silber und einige andere, besonders wertvolle Waren gehörten.

  • 29 Zur der Zeit als das Dekret erlassen wurde, wurden in Griechenland Waagentypen eingesetzt, die zum (...)

20Auf die Erhöhung der μνᾶ ἐμπορική und die Anordnung ihrer Verwendung für alle gehandelten Waren mit Ausnahme jener, für die der Verkauf nach Silbergewicht ausdrücklich gestattet ist, folgt dann die Regelung, wie die Gewichtserhöhung in der Praxis durchzuführen war. Bemerkenswert ist dabei, wie die Steigerung im Einzelnen geregelt wurde. So wird schon eingangs gesagt, die Handelsmine solle 138 Drachmen wiegen zuzüglich eines Zusatzgewichts von 12 Drachmen (und nicht z.B. einfach, dass sie von nun an 150 Drachmen wiegen soll). Nach der Bestimmung, dass nur mehr auf der Grundlage dieser Mine gehandelt werden soll, wird dann Bezug auf den Waagarm genommen, der bei 150 Drachmen ins Gleichgewicht zu bringen ist. Nach demselben Schema wird – im von Fourmont überlieferten Text – dann weiter die Erhöhung des Handelsgewichts des Fünfminenstückes (also eines fünf Minen schweren Gewichts) um eine Mine, sowie dann des Talents um fünf Minen angeordnet. Beide Male wird wieder der Arm der Wage erwähnt und bei welchem Gewicht er gerade, das heißt im Gleichgewicht zu sein hat. Diese wiederholte Nennung des Waagarms legt einen direkten Bezug zu den im Handel verwendeten Waagen nahe29. Das ließe wiederum darauf schließen, dass es sich um eine konkrete Anweisung handelt, wie bereits im Umlauf befindliche Gewichte so zu kombinieren sind, dass das Endergebnis dem neuen Standard entspricht.

21Einerseits könnte eine solche Anleitung direkt an die Händler auf dem Markt gerichtet sein und damit vorgeben, wie die alltäglichen Wägevorgänge von nun an – mittels der alten Gewichte – durchzuführen wären. Dagegen würde aber, zumindest für die dort angeführten Orte, die in Z. 8 getroffene Anordnung sprechen, dass die Beamten σηκώματα von Massen und Gewichten herzustellen und die Verkäufer zu deren Verwendung zu zwingen haben.

  • 30 Vgl. auch unten § 6.

22Daher erscheint es plausibler, dass es sich um Anweisung zur Eichung der neuen Gewichte30 beziehungsweise ihrer Kontrolle mittels der alten Gewichte handelt. Geht man davon aus, dass § 1 den Beamten vorschreibt, auch an den angegebenen Orten nur die Verkäufer zur Verwendung der neuen Gewichte anzuhalten, dann lässt sich darin allenfalls auch eine an die Käufer gerichtete Erläuterung sehen, wie eine Überprüfung der neuen Einheiten mittels der alten Gewichte möglich ist.

6. Das Problem des Fünfminenstückes

  • 31 Segre, Metrologia e circolazione 129 Anm. 2.

23Das mittlere Textstück über das Fünfminenstück gehört zu den schwierigsten Abschnitten des gesamten Dekrets – mit den Worten Serges „un rompicapo, attualmente insolubile―31.

24Nach der Kopie von Fourmont wird die Mine ja, wie gesagt, von 138 um 12 auf 150 Drachmen erhöht. Das entspricht ca. 8,7 %. Das athenische Talent beinhaltet 60 Minen. Geht man davon aus, dass es sich bei den 5 Minen, die als Zusatzgewicht zum alten Talent addiert werden sollen, um alte Minen zu 138 Drachmen handeln soll, so entspräche dies einer Steigerung um 8,33 %; handelt es sich um neue Mienen zu 150, so betrüge die Steigerung fast exakt 9 %. Sowohl beim geringsten im Dekret genannten Gewicht als auch beim höchsten erfolgt die Erhöhung also zumindest in einem vergleichbaren Bereich, wenn nicht überhaupt innerhalb von Toleranzen, die es erlauben, von einer gleichartigen Steigerung – zumindest innerhalb einer damals möglicherweise akzeptablen Genauigkeit – zu sprechen.

25Für das Fünfminengewicht würde man demgemäß eine Erhöhung im selben Bereich erwarten, d.h. zwischen etwa 8 bis 9 %. Das Fünfminenstück wird nun aber um 1 ganze Mine, also 20 % erhöht, mit anderen Worten: um mehr als das Doppelte als die Mine. Dies hat zu einer Reihe von Theorien geführt, von denen letztlich keine endgültig überzeugen kann.

  • 32 Hultsch, Griechische und römische Metrologie 136.
  • 33 So auch Lang/Crosby, The Athenian Agora X 3 Anm. 4.

26So hat etwa Hultsch in seinem Traktat über Metrologie die Vermutung angestellt, das Fünfminengewicht sei vorwiegend oder sogar ausschließlich für Waren von geringem Wert zum Einsatz gekommen32. Soll ein bestimmtes Gewicht bzw. eine festgelegte Maßeinheit nur für eine spezielle Waren (gruppe) verwendet werden, so ist dies eine nicht unwesentliche Einschränkung, für die man eine explizite Regelung erwarten dürfte. Dass ein überproportional gesteigertes Fünfminengewicht nur für bestimmte Waren zum Einsatz gekommen sein soll, findet im überlieferten Text des Dekrets nun aber keinerlei Stütze – und dies obwohl an anderer Stelle durchaus detaillierte Warenverzeichnisse im Zusammenhang mit den dafür zu verwendenden Einheiten und Messgeräten aufgelistet sind. Wollte man also der Hypothese Hultschs folgen, so müsste man wohl an einen nicht erhaltenen oder von Fourmont ausgelassenen Teil des Dekrets außerhalb des hier analysierten Paragraphen denken, der eine dementsprechende Präzisierung enthalten hätte. Auch dafür fehlt uns jedoch jedweder konkrete Hinweis. Die Annahme eines überproportional gesteigerten und in seiner Verwendung auf geringwertige Waren beschränkten Fünfminengewichts ist daher insgesamt als unbefriedigend zu beurteilten33.

  • 34 Clinton, Eleusis Nr. 237.

27Viedebantt, der diesem Teil besondere Aufmerksamkeit gewidmet hat, geht wie gesagt davon aus, dass bei der Transkription der Inschrift zwei Zeilen verloren gegangen sein sollen. Abgesehen von der ganz grundsätzlichen und schon in den Erörterungen zu § 1 vorgebrachten Kritik, die derart schweren Eingriffen in einen überlieferten Text entgegenzuhalten ist, hat seine These durchaus Unterstützung gefunden und wurde insbesondere von Clinton34 übernommen. Nun wäre es zwar im hier speziell vorliegenden Fall vielleicht eben doch möglich, eine versehentliche Auslassung von Seiten Fourmonts in Erwägung zu ziehen, denn die mehrfache Wiederholung derselben Konstruktion mit Nennung des Gewichts, Nennung des Zuschlags und Bezugnahme auf den Waagarm mag in gewisser Weise als für einen solchen Flüchtigkeitsfehler anfällig erscheinen. Dennoch hält die Rekonstruktion Viedebantts einer genaueren Analyse nicht stand. Er ergänzt den Text ja wie folgt: „5 Handelsminen erhalten 60 Münzdrachmen Zuschlag, dass der Wagearm, ins Gleichgewicht gebracht, 5 Handelsminen plus 60 Münzdrachmen hebt; 12 Handelsminen erhalten 1 Handelsmine Zuschlag, auf dass der Arm, ins Gleichgewicht gebracht, 6 Handelsminen hebt―.

28Die Steigerungskette, die er dabei offenbar im Auge hatte, sollte wohl so aussehen: 1 Mine wird um 12 Drachmen erhöht, 5 Minen um 60 Drachmen, 12 Minen um 1 Mine, 1 Talent um 5 Minen. Rein rechnerisch wäre dies ausgesprochen elegant. Die Mine würde demnach um 8,69 % erhöht, das nächsthöhere Gewicht, das Fünfminenstück ebenfalls 8,69 %. Die beiden höchsten Gewicht würden dann jeweils um 8,3 % gesteigert. Allerdings ist diese rechnerische Plausibilität nicht mit dem von Fourmont überliefertem Text in Einklang zu bringen; auch Viedebantt selbst gelingt dies eben gerade nicht. Denn die sechs Minen, die der Waagarm nach der von Videbantt vorgeschlagenen Einfügung heben soll, sind ein völlig anderer Betrag als die 12 Handelsminen plus einem Zuschlag von einer Mine, die er selbst im direkt vorhergehenden Halbsatz anbietet. Die Ergänzung Viedebantts passt also nicht in den vorhandenen Text.

  • 35 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 17.
  • 36 Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 419.
  • 37 Eine solche Verwendung der alten Mine könnte auf eine mögliche, weitere Erklärung für die Formulier (...)
  • 38 Dazu meinten Lang/Crosby, The Athenian Agora X 4 Anm. 4: „However shocking it may be in terms of mo (...)
  • 39 Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 13.
  • 40 Auch um diesen Einwand zu überwinden ließe sich die Vermutung anstellen, dass die im Dekret angeord (...)

29Lang/Crosby35, denen ihrerseits Breglia Pulci Doria insoweit folgte36, haben angenommen, dass für die Steigerung des Fünfminengewichtes eine Mine nach altem Standard zugrunde zu legen wäre, nicht die neue37; es würden also statt 150 Drachmen „nur― 138 Drachmen addiert. Dieser Unterschied von insgesamt lediglich 12 Drachmen ändert aber am Gesamtbild – einer überproportionalen Steigerung des Fünfminengewichts im Vergleich sowohl mit der geringeren als auch der höheren Einheit – nichts Wesentliches. Folglich haben auch beide Autorinnen angenommen, dass in der Praxis eine entsprechende Toleranz bezüglich dieser Differenz geherrscht haben müsste38 , sozusagen ein „Mengenrabatt―. Dieser Gedanke wurde in jüngerer Zeit von Hitzl wieder aufgenommen, der meinte „offensichtlich nahm man in Athen eine beträchtliche Schwankung bewusst in Kauf, um den praktischen Handel an den einzelnen Ständen zu erleichtern―, und hinzufügt „möglicherweise gaben die Erhöhungen des Fünfminers und des Talents die Toleranzgrenzen an, innerhalb deren man sich bewegen konnte―39. Wenn man dieser Meinung folgen will, ist aber jedenfalls zu bedenken, dass die Differenz zwischen fünf einzelnen Minen und einem Fünfminer beim Wiegen doch zu erheblichen Mengenunterschieden der jeweils gehandelten Waren geführt hätte. Dass eine so drastische Differenz in einer gesetzlichen Regelung akzeptabel sein soll, in der es vorrangig um die Korrektheit von Maßen und Gewichten geht, und die Kontrollen von deren Verwendung anordnet, wobei durchaus empfindliche Strafen angedroht werden, erscheint, gelinde gesagt, unwahrscheinlich40.

  • 41 Chambers, Aristotle on Solon’s Reform 13 Anm. 37.
  • 42 Meritt, Hesperia 7, 1938, 131.

30Ein weiterer Vorschlag kam von Chambers, wonach die Steigerung des Fünfminenstücks um eine Mine das Ziel „of abolishing the 5-mina weight and of establishing a 6-mina weight in its place― gehabt hätte41. Das Fünfminenstück würde also durch ein Sechsminenstück ersetzt. Der Vorschlag, der eine Idee aus einigen aus dem 19. Jahrhundert stammenden Abhandlungen über Metrologie aufgreift, hätte zumindest den Vorteil, die Struktur des § 4 zu erklären. Dies würde auch zu einem neuen Gewicht des Talents von 65 anstatt 60 Minen führen. Allerdings ist § 4, wie eingangs erläutert, als eine systematische Steigerung von Einheiten in Form konkreter Wiege- oder Eichanweisungen gestaltet. Im Rahmen dieser gleichartigen, dreifach wiederholten, geradezu formelhaften Anweisung etwas inhaltlich anderes zu sehen, nämlich die Einführung eines neuen Gewichts, ist wenig überzeugend. Als weiteres Gegenargument könnte außerdem die im Dekret später folgende Z. 55 vorgebracht werden. Dort werden, und zwar auch unter Berücksichtigung der 1938 publizierten Version und der dort angebotenen Rekonstruktion, unter den in der Akropolis zu hinterlegenden σηκώματα die Dekamine und – möglicherweise – die Pentamine genannt; bei der Erwähnung des Fünfminengewichtes handelt es sich hier um eine Rekonstruktion. Andererseits ist es, insbesondere auf der Grundlage der Aufzeichnungen Fourmonts, erstens klar, dass die Dekamine hier enthalten sein muss, und zweitens, dass, aufgrund des in der Zeile verbleibenden Leerraums eine Ergänzung angezeigt ist, wie Meritt hervorhebt42. Will man also nicht annehmen, dass hier neben der Dekamine auch noch eine „Hexamine― erwähnt wird, dann verbleibt in dieser Sequenz nur das Fünfminenstück als sinnvolle Rekonstruktion.

7. Zum möglichen Verständnis der Z. 33-35

31Angesichts der Einwendungen, die all den bisher vorgebrachten Hypothesen entgegengehalten werden müssen, stellt sich insgesamt die Frage, ob eine sinnvolle, plausible Lesart dieser Passage ohne dramatische Eingriffe in den überlieferten Text der Quelle überhaupt möglich ist, um diesen „rompicapo―, dieses „Rätsel der Pentamine―, zu lösen.

  • 43 Für diese Anregung bin ich Johannes Platschek zu besonderem Dank verpflichtet.
  • 44 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 36 ff. sowie Tafel 11 und 12.
  • 45 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 16 und 35.

32Es spricht einiges dafür, sich das Fünfminenstück als ein Gewicht vorzustellen, das als ein konkretes, physisches Objekt im Handel verwendet wurde, nicht bloß als theoretische Einheit. Unbestritten ist, dass es bereits in der Zeit vor dem Erlass des Dekrets zu mehreren Reformen gekommen sein muss, die insbesondere Gewichte betrafen, auch wenn die entsprechenden Details zum Teil heftig diskutiert werden. Wäre es möglich, dass als Fünfminer Gewichte in Verwendung waren, die auf einer früheren Mine basierten, also einer, die weniger als 138 Drachmen entsprochen haben könnte?43 Eine solche Vermutung fände eine Stütze darin, dass gerade ab jener Größenordnung, in der das Fünfminenstück (ca. 2,5 kg) liegt, Gewichte aus Stein und nicht mehr die üblichen Gewichtesets aus Blei verwendet wurden44. Zudem war es sehr wahrscheinlich üblich, diese Steingewichte beim Wiegevorgang durch die kleineren Bleigewichte zu ergänzen, so dass das jeweils gewünschte Gesamtgewicht abgewogen werden konnte45. Es könnten also vor der Reform ältere Steingewichte in Gebrauch gewesen sein, die als Fünfminenstück bezeichnet wurden und eine geringerwertige Mine zur Grundlage hatten – und also möglicherweise schon mit Bleigewichten ergänzt werden mussten, um einem Gewicht von 5 x 138 Drachmen zu entsprechen. Das Dekret würde also diesbezüglich eine neue Anweisung geben, wie diese Gewichte nun zu ergänzen sind, um dem neuen Standard zu entsprechen.

  • 46 Doyen, Étalons de l’argent et du bronze 51.
  • 47 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 18 ff.
  • 48 Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 109.

33Wir dürfen annehmen, dass das neue Fünfminenstück das Fünffache von einer Mine zu 150 Drachmen betragen sollte, also 750 Drachmen. Ziehen wir davon die im Dekret vorgenommene Steigerung der Mine von 20 % ab, so kommen wir auf ein Fünfminengewicht von 600 Drachmen. Dividiert durch Fünf ergibt sich daraus eine Mine zu 120 Drachmen als Grundeinheit. Auf eine solche – exakt 120 Drachmen entsprechende – Mine finden wir außerhalb des Dekrets keine direkten Hinweise46. Allerdings postulieren Lang/Crosby unter anderem Standards in einer vergleichbaren Größenordnung, und zwar basierend auf einer Mine zu 112 Drachmen beziehungsweise zu 126 Drachmen47. Sie stützten dies auf eine Reihe von Stein- und Bleigewichten, die sie sowohl mit Minen zu 105 Drachmen als auch zu 138 für unvereinbar halten. Auch wenn Hitzl meinte, dass die von Lang/Crosby vorgeschlagenen Minen „niemals existiert haben―48, so scheint sich in der Literatur doch durchgesetzt zu haben, dass es zumindest eine zwischenzeitliche Erhöhung der Mine auf 112 (bzw. einigen Autoren zu Folge auf 110) Drachmen gegeben haben muss.

  • 49 Lang/Crosby, The Athenian Agora X LW 17, Tafel 5.

34Lang stützt ihre Hypothese auf Funde von Gewichten aus Stein, die gerade im hier interessierenden Bereich (um die 2,5 kg) beschädigt sind und dem angenommenem Gewicht nur mehr ungefähr entsprechen. Diese Funde ließen sich also möglicherweise auch als Hinweise auf eine Mine zu 120 Drachmen deuten. Hinzu kommt, dass mit dem Drittelstater auch ein Bleigewicht bezeugt ist49, das – zumindest theoretisch – ein Gewicht von 5 x 120 Drachmen recht praktisch auf 5 x 138 Drachmen ergänzt hätte.

35Will man der eben hier beschrieben Lesart des § 4 folgen, so wäre IG II2 1013 zumindest als Indiz für einen auf einer Mine zu 120 Drachmen basierenden Standard zu werten. Diese Lösung ist keineswegs zwingend. Sie vermeidet aber die Schwächen der bisher vorgeschlagenen Erklärungen und erlaubt dabei ein inhaltlich schlüssiges und in sich widerspruchsfreies Verständnis der Z. 33-35 des athenischen Dekrets über Maße und Gewichte ohne dessen Text ergänzen zu müssen.

  • 50 Allerdings enthält die Überlieferung Fourmonts einen Leerraum, in den πεντάμνουν passen würde; dami (...)

36Dass es sich bei der Pentamine um ein älteres Gewicht handeln könnte, das als Einheit nicht neu definiert wurde, sondern zu dessen Verwendung lediglich neue Anweisungen gegeben wurden, könnte indirekt auch auf die Z. 54-55 zu stützen sein. Dort werden eine Reihe von Gewichten und Maßen aufgezählt, die von der metrologischen Reform substantiell betroffen sind, wie die neue Handelsmine und einige darauf basierende, kleinere Gewichte sowie das Zehnminengewicht und es wird angeordnet, die jeweiligen σηκώματα auch auf der Akropolis zu hinterlegen. Das Fünfminengewicht ist in dieser Aufzählung wie schon gesagt nicht ausdrücklich überliefert – möglicherweise, weil es bereits auf der Akropolis zu einem früheren Zeitpunkt hinterlegt worden war50.

8. Bedeutung der Reformen in §§ 3 und 4

  • 51 Vgl. Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 138 ff., gefolgt von Breglia Pulci Doria, Per la stor (...)
  • 52 Hultsch, Griechische und römische Metrologie 155 ff. Sehr nahe kam dem bereits Pinder, Attische Gew (...)
  • 53 Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 12.
  • 54 Vgl. statt aller Lang/Crosby, The Athenian Agora X 21, 23; Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 12 (...)

37Ganz unabhängig vom Teilproblem des Fünfminenstückes ist es unübersehbar, dass sowohl die Bestimmungen des § 4, als auch die des § 3 erhebliche Auswirkungen gehabt haben müssen. Dass für bestimmte Waren ein Hohlmaß vorgeschrieben wird, das mit römischen Maßen korrespondiert, ist an sich schon bemerkenswert. Die umfassende Anpassung der Handelsmine war wohl von noch größerer Bedeutung. Schon das Adjektiv ἐμπορική, das sich auf einen Handel über große Distanzen bezieht, deutet – gerade angesichts der typischen Verwendung von ἀγοραία im Zusammenhang mit Gewichten51 – auf eine sozusagen „internationale― Komponente hin. Direkt bestätigt wird dies auch durch den wohl bedeutendste Aspekt dieser Reform, der zuerst von Hultsch52 ins Spiel gebracht und in Forschung und Literatur sehr weitgehend übernommen wurde, nämlich dass die neue μνᾶ ἐμπορική zu 150 Drachmen recht genau zwei römischen librae entsprach. Die neue Handelsmine wog 654,9 g (4,36 x 150), eine römische libra wahrscheinlich 327,45 g53; zwei römischen librae 327,45 g X 2 = 654,9 g. Die neue Mine zu 150 Drachmen wog nun 654,9 g, das entsprach also genau zwei römischen Librae zu je 327,45 g. Dass dies die Konvertierbarkeit zwischen römischen und athenischen Einheiten vereinfacht hat, wurde bereits zutreffend er- und anerkannt54. Nicht die verdiente Beachtung fand bisher allerdings die Tatsache, wie weit diese vereinfachte Konvertierbarkeit tatsächlich ging und welche Auswirkungen dies für die Praxis gehabt haben muss. Um diese Bedeutung besser zu verstehen, müssen wir einen genaueren Blick auf die in Athen respektive Rom verwendeten Gewichtseinheiten werfen. In Athen wurde, wie hier schon deutlich geworden ist, die μνᾶ, die Handelsmine verwendet, in Rom die libra, das (römische) Pfund. Weiters hatten beide eine Einheit für größere Mengen, die jeweils als Talent bezeichnet wurde. Allerdings entsprach das athenische Talent 60 Minen, das römische Talent 100 römischen Pfund. Die Relation Mine/athenisches Talent basierte also auf einer duodezimalen Notation, jene zwischen römischem Pfund und römischem Talent dagegen auf einer dezimalen. Vor der Reform entsprach das Verhältnis von athenischem zu römischem Talent 1: 1,1. Für Kaufleute aus dem Mittelmeerraum mit Erfahrung im Handel großer Gütermengen mag dieser Unterschied von 10 % für sich alleine noch kein allzu großes Problem bedeutet haben. Das Verhältnis der kleineren Einheiten mna und libra war dagegen vor der Reform mit einem Verhältnis 1: 1,84 weitaus weniger bequem zu konvertieren und wurde danach, durch die einfache Umrechnung 1: 2 ganz bedeutend vereinfacht. Entscheiden aber ist, dass nun auch die höheren und niedrigeren Einheiten einfach und transparent untereinander verund umgerechnet werden konnten. Denn nach der Reform entsprach ein römisches Talent 50 athenischen Minen. In umgekehrter Richtung war nun ein athenisches Talent ganz einfach als 120 römische Pfund zu verstehen. Athenische und römische Einheiten wurden somit im täglichen Handelsverkehr austauschbar; selbst „unrunde― Mengen waren nun relativ unkompliziert und dennoch exakt entsprechend dem folgendem Schema umzurechnen:

1 griechisches Talent 60 μνᾶ 120 librae
1 römisches Talent 100 librae 50 μνᾶ
1 μνᾶ librae
libra ½ μνᾶ

Das alles lässt insgesamt die Möglichkeit denkbar erscheinen, dass im Handel zwischen römischen und athenischen Kaufleuten ein vergleichbares System bereits vor Erlass des Dekrets zum Einsatz gekommen sein könnte, und zwar möglicherweise unter Duldung oder sogar aktiver Mitwirkung der zuständigen Beamten. Das Dekret hätte diese Praxis dann – wenn man so will – legalisiert, gleichzeitig aber den Beamten in § 2 ( „keine größeren oder kleineren Gewichte herstellen―) für die Zukunft derartige Eigenmächtigkeiten untersagt.

38Was wir aus juristischer, insbesondere auch rechtspolitischer Sicht aus diesen Zeilen also ersehen können, ist der Einsatz legistischer Maßnahmen im metrologischen Bereich, der offenbar mit der Zielsetzung einer Vereinfachung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Rom und Athen erfolgte. Auf diesen Aspekt wird, nachdem das gesamte Dekret analysiert wurde, in den Schlussbetrachtungen dieser Untersuchung zurückzukommen sein, wobei insbesondere zu erörtern sein wird, ob diese Bestimmungen allein auf athenische Initiative oder unter dem Einfluss Roms zustande gekommen sind und in welcher Beziehung diese Reformen zu den übrigen Bestimmungen des Volksbeschlusses stehen.

Notes

1 Dazu im Detail Kapitel VII.

2 Vgl. Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 415.

3 Kramer, Von der Papyrologie zur Romanistik 326.

4 Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 417 ff.

5 Für eine detaillierte Analyse des Gefäßes vgl. Crosby, An Athenian Fruit Measure 108 ff. Zum respektiven Abschnitt des Dekrets vgl. Lang, A New Inscription form Thasos 24 ff.

6 Crosby, An Athenian Fruit Measure 108 ff.

7 Zu den möglichen Schlüssen, die sich aus dieser Diskrepanz ziehen lassen vgl. unten Kapitel V § 4 sowie Kapitel VI § 10.

8 Crosby, An Athenian Fruit Measure 110.

9 Dazu unten Kapitel VI § 10.

10 Zur Bedeutung des Ausdrucks ἰσχάς, der normalerweise getrocknete Feigen bezeichnet, im hier vorliegenden Text aber möglicherweise verwendet wird, um eine bestimmte Olivenart zu bezeichnen vgl. Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 415 f. Anm. 28.

11 Der Text spricht von μέδιμνον σιτηρόν, denn diese Einheit wurde hauptsächlich für Getreide benutzt; vgl. auch die Bezeichnung σιτηροῦ ἡμεδίμνου, die auf einem σήκωμα von Delos zu lesen ist, dazu genauer Homolle, BCH 3, 1879, Nr. 15, 375 Z. 4.

12 In diesem Sinne offenbar Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 128; Harris, Who Enforced the Law in Classical Athens? 164.

13 Ein strafender Aspekt könnte zwar in der öffentlichen Bloßstellung betrügerischer Verkäufer gelegen haben, abhängig von der jeweiligen Menge der Umstehenden könnte dieser jedoch jeweils sehr unterschiedlich ausfallen. Zusammen mit den o.g. Bedenken sowie der Tatsache, dass sehr wohl auch eine sinnvolle, alternative Interpretation mit deutlich abschreckenderen Auswirkungen für Betrüger denkbar ist, lässt dies die Hypothese solcher kleinen „ad hoc― Versteigerungen insgesamt als vernachlässigbar erscheinen.

14 So offenbar Doyen, Athenian Metrological Decree 4, der mit „the Goods― übersetzt.

15 Der Text des Dekrets wurde vorwiegend im Rahmen von Untersuchungen analysiert, die sich mit den im Lauf der Zeit erfolgten, diversen Reformen zur Änderung des Gewichts der Mine befassen; zu den wichtigsten Arbeiten gehören hier Böckh, Metrologische Untersuchungen 361 ff.; Pinder, Attische Gewichte 61 ff.; Mommsen, Geschichte des römischen Münzwesens, 1860, 43 ff.; Hultsch, Griechische und römische Metrologie 135 ff.; Pernice, Griechische Gewichte 10 f., 54 ff.; De Sanctis, ATQIS. Storia della repubblica Ateniese 221 ff.; Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 137 ff.; Segrè, Metrologia e circolazione monetaria 128 ff.; Robert, Les drachmes du Stéphanéphore 115 ff.; Lang/Crosby, The Athenian Agora X 3 ff.; Chambers, Aristotle on Solon’s Reform 13; Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 11 ff.; Bresson, La cité marchande 225 f.; Kroll, Two Inscribed Corinthian Bronze Weights 115 und Anm. 22 und 27.

16 Diese Rekonstruktion wurde in der Edition von Clinton, Eleusis 263, wieder aufgegriffen und dann auch von Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 286 und Anm. 161 übernommen.

17 Pleket, Epigraphica I Nr. 14, 25; Michel, Recueil d’inscriptions grecques Suppl. I 65; Melville Jones, Testimonia Numaria Nr. 111, 70.

18 Zu dieser Datierung vgl. die Literaturnachweise bei Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 12 Anm. 76.

19 Genauer zur Bedeutung der Bezeichnung δραχμαὶ τοῦ Στεφανηφόρου vgl. statt aller Robert, Les drachmes du Stéphanéphore 105 ff.; Thompson, The New Style Silver Coinage of Athens passim. Obwohl es sich um eine Einheit handelt, die auf der Basis eines Münzgewichts berechnet wurde, ist davon auszugehen, dass zum Wiegen dezidierte Gewichte verwendet wurden, vgl. Bresson, La cité marchande 225.

20 Caccamo Caltabiano, L’Argyrokopeion nelle testimonianze archeologiche 20.

21 Diese Formulierung ist auch in SEG X 394 Z. 1-2, 395 Z. 2-3; SEG XXI 667 Z. 1 zu finden. Zum hier diskutierten Ausdruck auch Peek, Inschriften, Ostraka, Fluchtafeln 89 f. Zu dem Ort, an dem sich die Münzstätte in Athen befand, vgl. Wycherley, The Athenian Agora III, 160 ff.; Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 13 Anm. 79, mit weiteren Nachweisen.

22 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Zeugnisse bei Plut. Sol. 15.4-5 (καίτοι τινὲς ἔγραΨαν, ὧν ἐστὶν ᾿Ανδροτίων, οὐκ ἀποκοπῆι χρεῶν, ἀλλὰ τόκων μετριότητι κουφισθέντας ἀγαπῆσαι τοὺς πένητας, καὶ σεισάχθειαν ὀνομάσαι τὸ φιλαντρώπευμα τοῦτο καὶ τἠν ἅμα τούτω γενομένην τῶν τε μέτρων ἐπαύξησιν καὶ τοῦ νομίσματος τιμήν. ἑκατὸν γὰρ ἐποίησε δραχμῶν τὴν μνᾶν πρότερον ἑβδρομήκοντα καὶ τριῶν οὖσαν, ὥστ᾿ ἀριθμῶι μἐν ἴσον, δυνάμει δ᾿ ἔλαττον ἀποδιδόντων, ὠφελεῖσθαι μὲν τοὺς ἐκτίνοντας μεγάλα, μηδὲν δὲ βλάπτεσθαι τοὺς κομιδομένους. οἱ δὲ πλεῖστοι πάντων ὁμοῦ φασι τῶν συμβολαίων ἀναίρεσιν γενέσθαι τὴν σεισάχθειαν, καὶ τούτοις συνάδει μᾶλλον τὰ ποιήματα); Pollux Onom. 9.76 (ἡ μνᾶ δὲ ὡς παρ᾿ ᾿Αθήναίοις ἑκατὸν εἶκε δραχμὰς ᾿Αττικάς...); Arist. Ath. pol. 10.1-2 (ν μὲν οὖν τοῖς νόμοις ταῦτα δοκεῖ θεῖναι δημοτικά, πρὸ δὲ τῆς νομοθεσίας ποιήσας τὴν τῶν χ [ρ] εῶν [ἀπο] κοπήν, καὶ μετὰ ταῦτα τήν τε τῶν μέτρων καὶ σταθμῶν καὶ τὴν τοῦ νομίσματος αὔξησιν. ἔπ’ ἐκείνου γὰρ ἐγένετο καὶ τὰ μέτρα μείδω τῶν Φειδωνείων, καὶ ἡ μνᾶ, πρότερον ἔχ [ο] υσα [σ] ταθμὸν ἑβδομήκοντα δραχμάς, ἀνεπληρώθη ταῖς ἑκατόν. ἦν δ’ ὁ ἀρχαῖος χαρακτὴρ δίδραχμον. ἐποίησε δὲ καὶ σταθμὰ πρὸς τ [ὸ] νόμισμα, τ [ρ] εῖς καὶ ἑξήκοντα μνᾶς τὸ τάλαντον ἀγούσας, καὶ ἐπιδιενεμήθησαν [αἱ τ] ρεῖς μναῖ τῶι στατῆρι καὶ τοῖς ἄλλοις σταθμοῖς). Vgl. auch einige der von Kroll, Three Inscribed Greek Bronze Weights 111 ff., veröffentlichten Gewichte, die um das vierte Jahrhundert v. Chr. zu datieren sind. Zu den fraglichen Texten, die in zahlreichen metrologischen Arbeiten untersucht wurden vgl. statt aller Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 7 ff., 112 f.; Doyen, Étalons „de l’argent― et „du bronze― 42 ff. Das Verhältnis 100: 105 wurde um 403 v. Chr. eingeführt.

23 Siehe zuletzt Doyen, Étalons „de l’argent― et „du bronze― 38 ff.

24 Vgl. insbesondere Lang/Crosby, The Athenian Agora X, 3 ff.; Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit; Bresson, La cité marchande 225.

25 Siehe statt aller Bresson, Unités de pesée 225; Kroll, Two Inscribed Corinthian Bronze Weights.

26 Über die Möglichkeit (u.a.) einer Mine zu 125 Drachmen vgl. sogleich unten im Text.

27 Bresson, La cité marchande 225 ff.

28 Bresson, La cité marchande 226, auf den auch für eine vertiefende Analyse der verschiedenen Zeugnisse, auf denen der Ausdruck πρὸς ἀργύριον zu lesen ist, verwiesen sei (inbs. 222 ff.).

29 Zur der Zeit als das Dekret erlassen wurde, wurden in Griechenland Waagentypen eingesetzt, die zum Teil auch heute noch durchaus verbreitet sind. Zum einen waren Balkenwaagen mit symmetrischen Armen und zwei Schalen und zum anderen sogenannte Schnellwagen mit ungleichem Hebelarm verbreitet. Letztere verfügen über ein fixes Gegengewicht und werden an einer versetzbaren Halterung, meist einem Haken aufgehängt (oder auch nur in der Hand gehalten). Je nach der Position des Hakens verändert sich die Länge des Hebelarms, d.h. die ausgeübte Hebelwirkung und damit das nötige Gewicht, um den Arm im Gleichgewicht zu halten. Das jeweils abgewogene Gewicht kann dann auf einer zur Hakenposition korrespondierenden Skala abgelesen werden. Eine technisch raffiniertere, aber nach demselben Prinzip funktionierende Waage (ebenfalls mit asymmetrischem Hebelbalken) ist die auch als „römische Waage― bezeichnete Laufgewichtswaage. Anstelle eines versetzbaren Hakens wird hier das Gegengewicht selbst direkt an der ablesbaren Skala bewegt. Dieser letzte Typ ist in etwa ab derselben Zeit nachweisbar, auf die das Dekret datierbar ist, war aber im Mittelmeerraum noch nicht massiv verbreitet. Es wäre aber denkbar, dass er in der Handelsstadt Athen auch schon zu diesem Zeitpunkt relativ häufig anzutreffen war. Obwohl dies also keineswegs gesichert ist, meint Hitzl, der Text beziehe sich auf diese letzte Waagenart. Für die Anweisungen des § 4 Z. 29-36 ist die Frage, um welchen dieser drei Typen es sich handelt, aber nicht entscheidend, geht es doch bei allen Varianten darum, den Balken ins Gleichgewicht zu bringen, um ein bestimmtes Gewicht abzuwiegen. Der Text des Dekrets erfasst also alle hier – nur überblicksweise und daher sehr kurz – beschriebenen Waagentypen.

30 Vgl. auch unten § 6.

31 Segre, Metrologia e circolazione 129 Anm. 2.

32 Hultsch, Griechische und römische Metrologie 136.

33 So auch Lang/Crosby, The Athenian Agora X 3 Anm. 4.

34 Clinton, Eleusis Nr. 237.

35 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 17.

36 Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 419.

37 Eine solche Verwendung der alten Mine könnte auf eine mögliche, weitere Erklärung für die Formulierung vom ins Gleichgewicht zu bringendem Wagenarm deuten. Dabei handelt es sich ja um eine praktische Handlung, die möglicherweise von den Kaufleuten selbst durchzuführen war, etwa wenn ihnen – zumindest für eine gewisse Übergangszeit – gestattet worden wäre, bei der Umsetzung der metrologischen Reformen des Dekrets die alten Gewichte einzusetzen. Die alte Mine zu 138 Drachmen würde durch das Hinzufügen von 12 Drachmen erreicht. Auch weitere Operationen wären analog dazu unter Verwendung alter Halb- und Fünfminenstücke etc. ebenso leicht durchzuführen.

38 Dazu meinten Lang/Crosby, The Athenian Agora X 4 Anm. 4: „However shocking it may be in terms of modern accuracy, it seems to me necessary to accept the text and the fact that the Athenians were satisfied with the inequality for the sake of convenience―.

39 Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 13.

40 Auch um diesen Einwand zu überwinden ließe sich die Vermutung anstellen, dass die im Dekret angeordneten Sanktionen für die Verwendung nicht vorschriftsmäßiger Maße und Gewichte deshalb eigens wiederholt bzw. möglicherweise sogar verschärft wurden, um einem potentiell betrügerischem Ausnutzen von Unsicherheiten, die sich aus den Reformen ergeben haben mögen, offensiv zu begegnen.

41 Chambers, Aristotle on Solon’s Reform 13 Anm. 37.

42 Meritt, Hesperia 7, 1938, 131.

43 Für diese Anregung bin ich Johannes Platschek zu besonderem Dank verpflichtet.

44 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 36 ff. sowie Tafel 11 und 12.

45 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 16 und 35.

46 Doyen, Étalons de l’argent et du bronze 51.

47 Lang/Crosby, The Athenian Agora X 18 ff.

48 Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 109.

49 Lang/Crosby, The Athenian Agora X LW 17, Tafel 5.

50 Allerdings enthält die Überlieferung Fourmonts einen Leerraum, in den πεντάμνουν passen würde; damit bliebe also die Frage nach der korrekten Ergänzung an dieser Stelle zu klären.

51 Vgl. Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 138 ff., gefolgt von Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 421 f.

52 Hultsch, Griechische und römische Metrologie 155 ff. Sehr nahe kam dem bereits Pinder, Attische Gewichte 64 nt. 2: „Unser Hemimnaion würde nun als ein Marktgewicht von 75 Drachmen, die Drachme zu 4,366 Grammen gerechnet, 327,45 Gramme wiegen sollen. Nebenbei bemerken wir, dass dieses Gewicht der halben Handelsmine dem Gewichte des ganzen römischen Pfundes gleich ist―; es war jedoch Hultsch, der diese Theorie in der Folge vollständig ausgearbeitet hat.

53 Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 12.

54 Vgl. statt aller Lang/Crosby, The Athenian Agora X 21, 23; Hitzl, Die Gewichte griechischer Zeit 12. Vgl. zudem die von Pernice, Griechische Gewichte, Nr. 596-605 und Lang, WG, 51-52, publizierten Gewichte, die Bruchteile der Mine belegen.

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