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Marktbezogene Gesetzgebung im späthellenistischen Athen - Der Volksbeschluss über Maße und Gewichte

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Mariagrazia Rizzi

Kapitel III: Aufgaben der Beamten betreffend Maße und Gewichte (Z. 7-18)

Texte intégral

1. Einführung

1Eine besondere Schwierigkeit des § 2 liegt darin, dass hier zweierlei, in der zeitgenössischen Gesetzgebung relativ klar voneinander getrennte Regelungsbereiche ineinander verschachtelt sind. Vordergründig geht es um die Pflichten von Beamten und Sanktionen für deren Fehlverhalten. Als eine der Aufgaben wird dann aber festgelegt, dass diese Beamten einen viel breiteren Adressatenkreis, nämlich die Verkäufer an einer Reihe von Örtlichkeiten, zur Verwendung bestimmter Messinstrumente zu zwingen haben. Obwohl dann mit den Sanktionen gegen Beamte für Pflichtverletzungen fortgefahren wird, kommt ganz zuletzt ein weiteres Mal die Allgemeinheit der Verkäufer und an dieser Stelle auch der Käufer ins Spiel. Letztlich geht es damit in diesem Teil des Dekrets auch um die Frage, wer auf dem Markt welche Gewichte zu verwenden hat und damit sowohl um den Adressatenkreis als auch die konkrete Umsetzung zentraler Reformanliegen des Volksbeschlusses insgesamt. Diese aus heutiger Sicht eigenartige Konstruktion bedingt, dass die Analyse dieser Passagen zumindest zum Teil den Eindruck mangelnder Ordnung erwecken mag. Dennoch erscheint es angebracht, auch hier dem Textverlauf zu folgen, um möglichst nahe an der eigentlichen Normsystematik zu bleiben und das zu erhalten, was aus damaliger Sicht wohl doch einem geordneten Aufbau mit entsprechender innerer Logik folgte.

2Im Detail stellt sich § 2 inhaltlich folgendermaßen dar: Als erster wesentlicher Punkt wird in den Z. 7-18 den ἀρχαί aufgetragen, Messinstrumente und Gewichte (σηκώματα) für Flüssigkeiten, für Trockenwaren sowie für Schwergut auf der Basis von – an dieser Stelle als σύμβολα bezeichneten – Vorlagen herzustellen bzw. herstellen zu lassen (Z. 7-8). In der Folge haben sie dann die Verkäufer einer ganzen Reihe von Etablissements und Orten des Handels (Z. 8-10), die im Einzelnen aufgezählt werden, zu verpflichten, diese Instrumente zu verwenden; wobei zusätzlich angeordnet wird, dass für alle Flüssigkeiten dasselbe, d.h. ein einheitliches Maß zu verwenden ist (Z. 10-11). Hinzu kommt, dass kein Magistrat Maße oder Gewichte herstellen darf, die größer oder kleiner sind als angeordnet (Z. 11-12). Bei Missachtung dieser Bestimmungen droht den Beamten die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 1.000 Drachmen, zu zahlen an den Tempel von Demeter und Kore (Z. 12-13); jeder Bürger wird ermächtigt, für diese Summe gegen das Vermögen des betreffenden Beamten die Apographe zu beantragen (Z. 13-14). Schließlich wird bestimmt, dass die zuständigen Beamten auch in Zukunft Kontrollen der verwendeten Maße und Gewichte durchzuführen haben (Z. 14-15) und der im Monat ῾Eκατομβαιών tagenden Bule aufgetragen, dafür zu sorgen, dass sowohl Verkäufer als auch Käufer die vorgeschriebenen Maße und Gewichte verwenden (Z. 16-18).

2. Σύμβολα und σηκώματα

3Nach den Bestimmungen der Z. 7-8 sollen die als ἀρχαί bezeichneten Beamten σηκώματα von, d.h. basierend auf, den σύμβολα, herstellen (lassen).

  • 1 Suida s.v. σύμβολα.
  • 2 Photius s.v. σύμβολα. Vgl. auch Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 321.

4Mit der Bezeichnung σύμβολα sind offenbar Mustermaße und -gewichte gemeint, wie auch die Einträge in der Suida1 und im Lexicon von Photios2 bestätigten. Bemerkenswert ist, dass das hier besprochene Stück die einzige Stelle ist, an der dieser Ausdruck σύμβολα auch tatsächlich im Text zu lesen, d.h. nicht ergänzt ist. Ansonsten werden Bezeichnungen wie μέτρα, μέτρα καὶ σταθμἀ, oder eben σηκώματα verwendet; wobei sich teilweise erst aus dem jeweiligen Kontext die genaue Bedeutung ergibt. So ist etwa in § 8 von der Hinterlegung von σηκώματα auf der Akropolis die Rede. Eine so prominente Aufbewahrung macht die betroffenen Gegenstände – unabhängig davon, ob nun auch die auf der Akropolis aufbewahrten Instrumente tatsächlich zur Eichung oder Kontrolle anderer Gewichte verwendet wurden – zu Referenzobjekten und damit zu „Mustern―.

5Im § 5 geht es um σηκώματα von μέτρα καὶ σταθμὰ, die an Beamte und Private auf Anfrage auszuhändigen sind. Hier sind σηκώματα also Kopien von Maßen und Gewichten, die als offiziell ausgegebene Referenz- und Kontrollmaße direkte Verwendung auf dem Markt fanden, damit also wiederum die Funktion von „Mustern― hatten. Als zusätzliche Spitzfindigkeit ließe sich anmerken, dass für diese σηκώματα ja als Vorlage (d.h. nochmals „Muster―) μέτρα καὶ σταθμἀ gedient haben müssen. In dieser Mehrdeutigkeit ist wohl auch die Ursache dafür zu sehen, warum manche Übersetzungen der Editionen des Dekrets bei der Übertragung dieser Ausdrücke inkonsistent scheinen.

6Obwohl es für das Verständnis des Dekrets insgesamt nicht zwingend nötig (und vielleicht auch gar nicht möglich) ist, die Begriffe σύμβολα und σηκώματα in ihrer hier intendierten Bedeutung mit letzter Sicherheit ein- und abzugrenzen, sollte dieses terminologische Problem zumindest im Bewusstsein behalten werden. Festgestellzustellen ist jedenfalls, dass den σύμβολα offenbar eine besondere Rolle als Vorlagen für – letztlich alle anderen – Maße bzw. Gewichte zukam und dass sie im überlieferten Text ansonsten keine Erwähnung mehr finden.

  • 3 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 321.

7Mit Sicherheit handelt es sich dabei jedoch nicht, wie richtigerweise auch Böckh feststellt, um jene Markierungen an Maßen und Gewichten, von denen im letzten Teil des Dekrets die Rede ist3.

  • 4 Vertiefende Erörterungen zu den unterschiedlichen Bedeutung von σηκώματα finden sich bei Geraci, Se (...)
  • 5 Für eine Zusammenfassung vgl. unten.

8Der Ausdruck σηκώματα bezeichnet hier nach diesen Vorlagen angefertigte Stücke, die den offiziellen Einheiten entsprechen4. Dieser Begriff kommt im weiteren Verlauf des Dekrets noch mehrmals vor, und zwar zweimal in § 5 (Z. 41, 43) und dann nochmals in § 8 (Z. 54). Es handelt sich – wie bei der Behandlung der entsprechenden Paragraphen noch zu sehen sein wird5 – um „offizielle― Maße und Gewichte, die an bestimmten Orten hinterlegt, von öffentlichen Sklaven verwahrt wurden und von diesen auf Anfrage an Beamte und Private auszugeben waren.

  • 6 So aber Chankowski/Hasenohr, Étalons et tables de mesure à Délos hellénistique 37 und passim. Vgl. (...)

9Was mit dem Terminus hier ziemlich sicher nicht gemeint ist sind jene, in der zeitgenössischen Forschung ebenfalls mit dem Lemma σηκώματα bezeichneten, vergleichsweise recht großen Konstruktionen aus Stein, insbesondere Marmor, die an Tische oder Theken erinnern und Vertiefungen für Volumenmaße von Flüssigkeiten und losen, festen Waren enthielten und die auf Marktplätzen, in Tempeln oder in Verkaufs- und Verwaltungsgebäuden aufgestellt wurden6.

  • 7 Vgl. oben Kapitel II §§ 15.1 und 15.2.
  • 8 Bresson, L’économie de la Grèce 24.
  • 9 Vgl. kurz zusammenfassend Rizzi, Ex iniquitatibus mensurarum et ponderum 296 ff.

10Die Verbindung von Behörden mit der Bereitstellung von Maßen und Gewichten belegen für die griechische Welt zahlreiche Quellen7. Tatsächlich wurde die Leitung oder zumindest die Kontrolle8 der Produktion zumeist den ἀγορανόμοι bzw. wie schon gezeigt, in Athen den μετρονόμοι, aufgetragen; allerdings wurden damit auch andere Beamte befasst9.

11Unter den äußerst zahlreichen Zeugnissen an Messinstrumenten mit Hinweisen auf die Beteiligung von Magistraten an ihrer Herstellung finden sich sowohl Beispiele, bei denen es sich wahrscheinlich um Mustermaße bzw. –gewichte im engeren Sinne handelt, als auch solche, die wohl von solchen Mustern gezogen wurden.

  • 10 Das sind jene Instrumente, auf denen ἐπὶ τοῦ zu lesen ist, gefolgt vom Namen des jeweiligen Beamten (...)
  • 11 Aus der Kaiserzeit existieren eine Reihe von Gewichten, die neben der für ihre Herstellung zuständi (...)
  • 12 Auf einigen Exemplaren findet sich der Name des Hermes. Seine Verbindung zu Maßen und Gewichten, di (...)
  • 13 Vgl. statt aller Guarducci, Epigrafia greca II 467 ff.
  • 14 Bresson, L’économie de la Grèce 24.
  • 15 Vgl. Guarducci, Epigrafia greca II 464.
  • 16 Finkielstejn, Production et commerce 22. Siehe auch Lang/Crosby, The Athenian Agora X 21 f.

12In einigen Fällen beaufsichtigten die Beamten selbst die Produktion von Maßen- und Gewichten, in anderen führten sie eine Überprüfung und Zertifizierung von Messinstrumenten durch, die von Privaten hergestellt wurden10. Außer dem Namen des jeweiligen Magistrates11 konnten solche Maße und Gewichte mehr oder weniger umfangreiche Beschriftungen tragen, wie etwa religiöse Widmungen12 oder die Bezeichnung δημόσιον13. Einige trugen auch das jeweilige Stadtwappen14. Das öffentliche Siegel garantierte ihre Übereinstimmung mit den Mustermaßen15 sowie die Zulässigkeit ihrer Verwendung16.

  • 17 Nur beispielsweise genannt sei hier IG V 2 125, wo zu lesen ist, dass P. Memmius Agathokles neben e (...)

13Sehr häufig wurden Mustermaße und -gewichte an heiligen Stätten aufbewahrt17.

  • 18 Mitunter kommt in den Quellen der Ausdruck ἀρχεῖον τῶν ἀγορανόμων (I. Délos 1500 Z. 30-31) vor. In (...)
  • 19 Zur Existenz eines ἀγορανόμιον auf der Agora von Athen vgl. zuletzt Erdas, Aspetti giuridici dell’a (...)
  • 20 Neben Maßen und Gewichten wurden im ἀγορανόμιον auch andere Instrumente sowie für die Agoranomie re (...)
  • 21 IG XI 2 287B Z. 142 f.: ταῦτα ἐστήσαμεν ἐν τῶι δυγῶι τῶι ἐλάττονι τῶι ἐν ἀγορανο|μίωι… Vgl. zuletzt (...)

14Aus anderen Quellen ist ersichtlich, dass offizielle Maße auch im ἀγορανόμιον18 , einem Gebäude, das sozusagen als „Einsatzzentrale― der ἀγορανόμοι19 diente, hinterlegt waren. Dort wurden auch die Archive dieser Beamten sowie andere Geräte, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigten20, aufbewahrt. Ein Beispiel für eine solche Einrichtung ist das ἀγορανόμιον von Delos, wie aus IG XI 2 287B, Z. 142 f. ersichtlich, wo auf die kleinere der beiden dort aufbewahrte Waagen Bezug genommen wird21.

  • 22 Vgl. oben Kapitel II insb. § 3.

15Dem hier untersuchten attischen Dekret entnehmen wir, wie bereits erwähnt22, dass in Athen, zumindest zur Zeit seines Erlasses, Mustermaße und - gewichte in der Skias, im Piräus, in Eleusis sowie auf der Akropolis aufbewahrt wurden.

  • 23 Vgl. Bresson, La cité marchande 164 ff., mit zusätzlichen Beispielen. Anders sieht dies Steinhauer, (...)

16Offizielle Messinstrumente wurden der Allgemeinheit zugänglich gemacht, insbesondere um von Händlern eingesetzt zu werden. Das trifft vor allem auf die öffentlichen Waagen zu, wie diejenige, die – wenn man der These von Bresson folgt – auf der δυγὸστασις aufgehängt gewesen sein soll und die in der agoranomischen Inschrift von Piräus erwähnt ist (Z. 5)23.

  • 24 Der Terminus σήκωμα in diesem Sinne wird auf Basis eines Exemplars aus Delos verwendet, I. Délos 18 (...)
  • 25 Zu solchen σηκώματα, mit zahlreichen Nachweisen entsprechender Funde siehe u.a., Stroud, The Atheni (...)

17Eine besonders wichtige Rolle nehmen überdies ab dem dritten bis zweiten Jahrhundert v. Chr. die sogenannten σηκώματα24 ein, die von den hier im Dekret erwähnten, wie bereits oben gesagt, strikt zu trennen sind. Denn bei ihnen handelt es sich um tisch- oder sockelartige Steinkonstruktionen mit meist mehreren Vertiefungen, die als Volumenmaße für unterschiedliche Mengen von entsprechend für diese Art des Messens geeigneten Waren (wie z.B. Getreide) dienen. Die Anzahl solcher Exemplare ist beachtlich; auch in jüngerer Zeit tauchen immer wieder neue auf25.

18Sowohl die Konstruktion von Mustern, als auch die Anfertigung von darauf basierenden Kopien konnte von der Stadt übernommen werden. Im Dekret über Maße und Gewichte werden Diodoros von Halai bzw. die ἄρχοντες mit der Herstellung betraut. Es gibt aber auch Fälle, in denen offizielle Messinstrumente höchstwahrscheinlich Gegenstand von Stiftungen waren. Das zeigen vor allem die diversen, einen Hinweis auf ihre Spende durch Amtsträger oder Private tragenden, steinernen σηκώματα.

  • 26 Zu Flüssigmaßen vgl. Rotroff, Ceramic Measures 699 ff., die in diesem Zusammenhang auch das Dekret (...)
  • 27 Vgl. oben Kapitel II § 4.
  • 28 Zu einem – hypothetisch – in Frage kommendem Flüssigmaß sowie einer Gegenüberstellung der in § 3 de (...)

19Als Messinstrumente, für deren Bereitstellung die Beamten verantwortlich sind, werden in Z. 8 des Dekrets Maße für Flüssigkeiten, Trockenprodukte sowie Gewichte genannt. Erstere26 finden in den folgenden Z. 10-11 nochmals Erwähnung, wo es heißt, dass alle Flüssigkeiten mit dem selben Maß zu messen seien. Wie schon erwähnt27 bleibt in diesem Zusammenhang unklar, ob im Dekret noch weitere Bestimmungen betreffend Flüssigmaße enthalten waren, die nicht überliefert sind.28

  • 29 Vgl. unten Kapitel IV §§ 1-3.
  • 30 Siehe unten Kapitel IV §§ 4-7.

20Wie im weiteren Verlauf dieser Arbeit noch ausführlicher zu behandeln29, sind dagegen zu einigen Trockenmaßen im § 3 relativ ausführliche Bestimmungen erhalten, die für eine Reihe explizit aufgezählter Produkte die Verwendung von Instrumenten vorsehen, deren Charakteristiken detailliert beschrieben werden. Um Gewichte geht es dann im § 4 des Dekrets (der gemeinsam mit § 3 im nächsten Kapitel behandelt wird)30; und hier vor allem um die Steigerung der μνᾶ ἐμπορική von 138 auf 150 Drachmen.

3. Ιn den Z. 8-10 aufgezählte Orte und Unternehmen

21Im Text werden dann eine Reihe von Orten festgelegt, an denen die ἀρχαί die dort tätigen Verkäufer zwingen sollen, diese Maße und Gewichte zu verwenden. Alle genannten Lokalitäten haben gemeinsam, dass an oder in ihnen üblicherweise Handel im weitesten Sinne – also mit den unterschiedlichsten Waren – getrieben wird.

  • 31 Karvonis, Le vocabulaire des installations commerciales 37.
  • 32 Für weitere Beispiele in denen der Begriff „Agora― ohne weitere Spezifizierung vorkommt vgl. Pol. H (...)

22Als erstes wird die ἀγορά genannt, der Markt, „le marché―, im Sinne von „espace aménagé pour la vente des biens commerciaux―31. Die Spezifizierung, dass hier die ἀγορά als Marktplatz gemeint ist, wird nicht explizit getroffen, allerdings ergibt sich die Bedeutung aus dem Kontext der Benutzung des Lemmas unzweifelhaft32.

  • 33 Zum Ausdruck ἐργαστήριον vgl. Gervasio, Sopra un’iscrizione 39 Anm. 1. Zu entsprechenden Funden an (...)
  • 34 Wycherley, The Athenian Agora III 188; Bettalli, Case, botteghe, ergasteria 38 f.: Karvonis, Le voc (...)
  • 35 Vgl. Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 127, der diesen Terminus als „Werkbuden― überträgt; W (...)

23Dann folgt eine Liste von weiteren Lokalitäten kommerzieller Aktivität um die ἀγορά herum. Der erste hier genannte Begriff ist ἐργαστήρια33. Dieser Ausdruck kann sowohl eine eher allgemeine Bedeutung i.S.v Geschäftsräumen haben34, als auch speziell35 die Werk- bzw. Arbeitsstätten von Handwerkern bezeichnen.

  • 36 In diesem Sinne Bettalli, Case, botteghe, ergasteria 38.
  • 37 Bei Aristophanes findet sich der Terminus mit analoger Bedeutung zum lateinischen caupona. Vgl. Bet (...)
  • 38 Vgl. Wycherley, The Athenian Agora III 188; Austin, The Hellenistic World 238, Johnstone, A History (...)
  • 39 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 285 Anm. 151.
  • 40 Karvonis, Le vocabulaire des installations commerciales 42.
  • 41 Vgl. zuletzt Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 285 Anm. 151; Johnstone, A His (...)
  • 42 Pollux Onom. 6.15. Vgl. auch Poll. Onom. 9.49.
  • 43 Xenoph. Hell. 6.2.6.

24Dann werden καπηλεῖα und οἰνῶνες genannt; damit sind wohl Orte gemeint, an denen Speisen und/oder Getränke verkauft werden36. Das Lemma καπηλεῖα bezeichnet vor allem Lebensmittelgeschäfte, wird aber auch für Wirtshäuser, Kneipen und Tavernen benutzt37. Allerdings wird es von einem Teil der Literatur auch mit wesentlich weiterer Bedeutung als Ladengeschäfte38 , „Verkaufsbuden―39 , „boutiques―40 übersetzt. Mit der Bezeichnung οἰνών könnten „Weinkeller―41 oder ähnliche Schank- bzw. Weinlokale gemeint sein, wie möglicherweise auch zwei Passagen von Pollux42 bestätigen könnten, der seinerseits auf Xenophon43 verweist.

  • 44 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 322.
  • 45 In diesem Sinne die auf IG II 476 folgenden Editionen bis zu der von Clinton bzw. Doyen.
  • 46 Wycherley, The Athenian Agora III 188; Johnstone, A History of Trust 54; Harris, The Rule of Law 31 (...)
  • 47 Vgl. Grigoropoulos/Tsaravopulos, Un quartier commercial au Pirée 297, die eine Verbindung zwischen (...)

25Bezüglich der Rekonstruktion der im Volksbeschluss als letztes genannten Typologie wurden in der Literatur zwei verschiedene Thesen formuliert, οἰκήματα und ἀποθῆκαι. Erstere Möglichkeit hat vor allem Böckh vorgeschlagen, der vermutet, dass damit „Buden― gemeint waren44. Die zweite Variante ist weiter verbreitet und kann wohl als die allgemein45 in der Literatur angenommene Rekonstruktion gelten; sie wird mit „Lagerhallen―, „Speicher― übersetzt46. Außer im hier betrachteten Dekret ist der Terminus ἀποθῆκαι in den Quellen nicht sehr häufig zu finden – möglicherweise ist er noch auf dem 1981 entdeckten und heute im Museum von Piräus aufbewahrten Fragment einer Stele enthalten47.

  • 48 Wycherley, The Athenian Agora III 188.
  • 49 Johnstone, A History of Trust 54.
  • 50 Nicht aber, wie Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 415, meint, Verkäufer und Käufer.

26Hinsichtlich dieser Liste wurde in der Literatur angemerkt „the distinctions drawn here are probably rather pedantic and legalistic―48. Allerdings wäre es hier wohl wichtig, genauer zu analysieren, warum eine solche Auflistung überhaupt in einen Normtext Eingang findet. Insbesondere wäre es nämlich denkbar, dass diese Aufzählung taxativ gemeint war. So ließe sich etwa mit Johnstone49 annehmen, dass die Bestimmungen des § 2 nur für diese Orte, die er als Stätten des Einzelhandels zusammenfasst, galten. Dafür könnte auch sprechen, dass hier im Text nur die πωλοῦντες erwähnt sind50, während im Folgenden in Z. 17 allgemein von Verkäufern und Käufern (und auch ohne Einschränkung auf bestimmte Örtlichkeiten) die Rede ist.

4. Anordungen der Z. 8-10 und Bedeutung von μέτρα καὶ σταθμά

27Die Liste der Örtlichkeiten ist eingebettet in den Satz ἀν [αγ] καδέτω [σαν τοὺ] ς πωλοῦν [τ] άς τι... [χ] ρῆσθαι τοῖς μέτροις καὶ τοῖς σταθμοῖς τούτοις. Folgt man dem Wortlaut, so wird hier vorgeschrieben, dass die ἀρχαί die Verkäufer an den genannten Orten zwingen müssen, „diese Maße und Gewichte― zu verwenden. Das Adjektiv τοῦτοι scheint dabei seinerseits auf σηκώματα in Z. 8 zu verweisen.

  • 51 Austin, The Hellenistic World Nr. 129, 238.
  • 52 Johnstone, AHistory of Trust 54.

28Will man diese Verbindung ziehen, dann bedeutet dies, dass das Dekret die betreffenden Verkäufer verpflichtet, ausschließlich die von den Magistraten auf der Basis der Mustermaße und -gewichte hergestellten σηκώματα zu verwenden. Das ist auch die Bedeutung, die Austin in seiner Übersetzung erschließt51 und die von Johnstone52 detaillierter entwickelt wird. Diese Interpretation würde implizieren, dass die Beamten Maße und Gewichte austeilten, oder zumindest in einer Weise zugänglich machten, die es den Verkäufern ermöglichte, sich diese zu besorgen. Es würde wohl auch dafür sprechen, dass die Verpflichtung zur Verwendung dieser von Beamten hergestellten Maße und Gewichte nur an den aufgelisteten Orten galt und daher an allen anderen Lokalitäten die Verwendung anderer, nicht „behördlich― hergestellter Messinstrumente möglich war.

29Die Frage ist, ob das die einzig plausible Lesart ist. In dem hier untersuchten Stück wird die Formulierung μέτρα καὶ σταθμἀ verwendet. Auf diese stoßen wir im Dekret dann noch mehrmals, in Z. 11 wo den Beamten verboten wird, „Maße und Gewichte― herzustellen, die größer oder kleiner sind; in Z. 15, wo von der Kontrolle der „Maße und Gewichte― auch für die Zukunft die Rede ist; in Z. 17- 18, wo es um das Zuständigkeit der Bule geht, sicherzustellen, dass keine Verkäufer oder Käufer „ein Maß oder Gewicht― verwendet, dass nicht den festgelegten entspricht; in Z. 38 und gleich darauf nochmal in Z. 39, wo, damit „die Maße und Gewichte― für die Zukunft erhalten bleiben, festgelegt wird, dass der „für Maße und Gewichte― beauftragte Diodoros diese an die Staatssklaven in der Skias, im Piräus und in Eleusis zu übergeben hat; in Z. 41, wo diese Sklaven verpflichtet werden, σηκώματα „der Maße und Gewichte― an Beamte und Private auszugeben, die darum ansuchen; in Z. 50, die den Staatssklaven vorschreibt an ihre Nachfolger ein Verzeichnis „der Maße und Gewichte― zu übergeben; in Z. 56 wo festgelegt wird, dass diejenigen, die Betrügereien im Zusammenhang mit den in der Skias, in Piräus, in Eleusis und auf der Akropolis hinterlegten Maßen und Gewichten begehen, als κακοῦργοι zu bestrafen sind; und schließlich Z. 61-62 wo vom „für Maße und Gewichte― Beauftragtem die Rede ist.

30Lässt man das Auftauchen von μέτρα καὶ σταθμά im hier untersuchten Paragraphen außer Acht (Z. 11, 15, 17-18) und konzentriert sich auf § 5, so fällt zunächst auf, dass der Ausdruck dreimal in wohl nicht immer völlig identischem Sinne benutzt wird. In der Zweckbestimmung der Z. 38, dass die Maße und Gewichte für die Zukunft erhalten bleiben sollen, geht es um eine recht weite Bedeutung. Aus der Verpflichtung der öffentlichen Sklaven, σηκώματα der Maße und Gewichte auszugeben, wird deutlich, dass der Begriff σηκώματα nicht mit Maßen und Gewichten bedeutungsident ist. Zweifelhaft bleibt auch die Formulierung „der für Maße und Gewichte Beauftragte―. Damit könnte gemeint sein, dass Diodoros für die Herstellung der Ur-Vorlagen verantwortlich war oder aber auch für σηκώματα. Letzteres würde in gewissem Widerspruch zu den hier schon besprochenen Z. 7-10 stehen, wo diese Verpflichtung ja den ἀρχαί auferlegt wird.

31Μέτρα καὶ σταθμά tauchen dann nochmals im § 9 auf, wo es um die in der Skias, im Piräus, in Eleusis sowie auf der Akropolis aufbewahrten Maße und Gewichte geht, also wahrscheinlich sowohl Mustermaße als auch die davon angefertigten, zur Ausgabe an Beamte und Private bestimmten Kopien davon.

32Zusammengefasst ist also festzustellen, dass die Wendung μέτρα καὶ σταθμά im Dekret mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet wird. Einmal sind damit hinterlegte Mustermaße und die davon gezogenen Kopien gemeint, ein andermal nur die Muster, dann wieder generell alle verwendeten Maße und Gewichte. In einem Fall (§ 5) ist, wie gesehen, explizit von σηκώματα τῶν τε [μέτ] ρων κ [αὶ τῶν στα] θμῶν die Rede.

  • 53 IG V 1 1390 Z. 100. Vgl. oben Kapitel II § 5.
  • 54 Siehe z.B. IG I3 1453; IG II2 2886. Die Wendung μέτρα καὶ σταθμά findet sich auch in SEG XXIV 157 Z (...)

33Im Vergleich mit anderem Quellen ist zudem zu sagen, dass derselbe Ausdruck, und zwar in einem allgemeinem Sinne, auch in der schon erwähnten Inschrift über die Mysterien von Andania vorkommt, wo festgelegt wird, dass der Agoranom dafür zu sorgen hat, dass die Verkäufer χρῶνται σταθμοῖς καὶ μέτροις συμφώνοις ποτὶ τὰ δαμόσια53. Andere Texte bestätigen die Verwendung von μέτρα καὶ σταθμά, um in breiter und allgemeiner Weise diverse Messinstrumente zu bezeichnen54, analog zu δυγὰ καὶ μέτρα.

  • 55 Siehe dazu unten Kapitel IV § 2, V § 4 und VI § 10.
  • 56 Dem widerspricht auch nicht die Vorschrift in I. Délos 509, worin angeordnet wird, dass beim Verkau (...)

34Aus der Bedeutungsbreite, mit der die Wendung im Dekret verwendet wird einerseits, sowie dem allgemeinem Sinn, der ihr in anderen Quellen zukommt, könnte somit insgesamt geschlossen werden, dass in Z. 10 in allgemeiner Art von den als offiziell festgelegten Maßen und Gewichten die Rede ist und dass den Magistraten die Pflicht auferlegt wird, die Verkäufer an den verschiedenen Verkaufsstätten dazu zu bringen, dementsprechende Maße und Gewichte einzusetzen, nicht aber notwendigerweise, die von den Beamten bereitgestellten σηκώματα. Dafür würde übrigens auch die hier noch später im Detail zu erörternde, mögliche Lösung eines Problems sprechen55, das in der Literatur bisher unbehandelt blieb, nämlich dass die Bestimmung in § 3 für bestimmte Hohlmaße als Material Holz anordnet, während Funde, insbesondere eine von Crosby publizierte Chönix, in Verbindung mit dem Dekretstext dafür sprechen, dass bei Kontrollen Gefäße aus Ton verwendet wurden. Dass es, wie oben gesehen, durchaus allgemein üblich war, auf von Behörden hergestellte und geeichte Messinstrumente Rückgriff zu nehmen, schließt nicht aus, dass bestimmte Messinstrumente zwar als Refernzobjekte zur Verfügung gestellt wurden, die tatsächlich auf dem Markt verwendeten aber aus einem anderen Material waren56. Demnach wären die Beamten also im hier erörterten Stück angehalten, die Händler zur Verwendung von Messinstrumenten anzuhalten, die den offiziell vorgeschriebenen Einheiten entsprechen.

35Dieses Verständnis ließe sich sinngemäß auch auf die folgenden Z. 11-12 anwenden. Zwar erscheint es einerseits konsequenter, den Beamten die Herstellung kleinerer oder größerer Gewichte generell zu untersagen, andererseits heißt es dort „die [größer] oder kleiner sind als diese― was seinerseits ein Verweis auf die σηκώματα in Z. 8 zu sein scheint. In Z. 17-18 schließlich deutet alles auf eine recht weite Bedeutung im Sinne einer Kontrolle aller von Verkäufern und Käufern verwendeten Messinstrumente hin.

5. Sanktionen gegen Magistrate, die gegen die Z. 7-12 verstoßen

36Wenn wir im Text des Dekrets fortfahren, lesen wir sodann vom an die Magistrate gerichteten Verbot, Maße herzustellen, die größer oder kleiner sind als, wie offensichtlich gemeint, die im Dekret angeordneten (Z. 11-12). Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung, sowie, falls sie die Verkäufer nicht zur Verwendung der vorgeschriebenen Gewichte zwingen, ist als Strafe die Zahlung von 1.000 Drachmen an den Tempel von Demeter und Kore angedroht, wobei jeder Bürger das Recht hat, die Apographe auf diese Summe zu beantragen.

  • 57 Vgl. unten Kapitel IV § 8 am Ende.

37Bemerkenswert ist hier das Verbot der Herstellung kleinerer oder größerer Gewichte. Auf den ersten Blick erscheint dies als eine offensichtliche und überflüssige Bestimmung, der aber im Lichte der Vorschriften des Dekrets insgesamt besondere Bedeutung zukommen könnte. Denn es wäre denkbar, dass dieses Verbot durch Ereignisse vor dem Erlass des Dekrets notwendig geworden war, namentlich dass Beamte bereits andere Gewichte als vorgesehen hergestellt hatten bzw. herstellen hatten lassen. Dies könnte einerseits in betrügerischer, korrupter Absicht geschehen sein. Es wäre aber anderseits auch möglich, dass damit schlicht versucht wurde, bestimmten Bedürfnissen des Handels gerecht zu werden. Wir werden auf diesen Punkt zurückkommen57.

  • 58 Vgl. statt aller Palme, Ein attischer Prospektorenvertrag 137 Anm. 112, mit einer Auflistung von Ze (...)

38Zur Bestrafung selbst ist zu sagen, dass – relativ hohe – Geldstrafen für Beamte, die ihren Verpflichtungen nicht wie vorgesehen nachkommen, auch in anderen Quellen dokumentiert sind. Häufig lag die Strafsumme in diesen Fällen, wie auch hier, bei 1.000 Drachmen; in besonders schweren Fällen konnte sie sogar bis zu 10.000 Drachmen betragen58.

  • 59 Zu diesem Punkt vgl. Rouse, Greek Votive Offerings 315. Beispiele dafür bei Harter-Uibopuu, Bestand (...)

39Auch dass die Zahlung als Opfergabe und nicht als direkte Zahlung an die Staatskasse ausgestaltet wird, war üblich und ist ausführlich dokumentiert59. Dass es sich hier um den Tempel von Demeter und Kore handelt, hat wohl mit Eleusis zu tun, wo es bekanntlich ein Heiligtum dieser beiden Gottheiten gab.

  • 60 De Bruyn, La compétence de l’Aréopage186.

40Nicht ausdrücklich festgelegt ist, wer für diese Bestrafung der Beamten zuständig sein soll. Ein Teil der Literatur hat hier eine Querverbindung zu § 9, Z. 56-60 gezogen. So meinte De Bryn, dass „l’Aréopage a pour mission d’exercer une surveillance générale sur les magistrats et les esclaves publics, pour voir s’ils remplissent bien leur fonction, ainsi que sur les marchands, afin de détecter d’éventuelles fraudes dans l’utilisation des poids et mesures. Il est également chargé de punir tout méfait commis en la matière, en vertu des lois établies à propos des kakourgoi60. Nach dieser Interpretation wäre für die Verfolgung von Magistraten, die Bestimmungen des Dekrets verletzen, der Areopag zuständig, und zwar insbesondere auch für Verstöße im Sinne des § 2.

41Wie aber bereits angedeutet und unter Vorwegnahme eines Aspekts, der weiter unten im Kapitel VI noch genauer zu untersuchen sein wird, erscheint es plausibler, dass der Areopag eine Zuständigkeit nur für betrügerische Verhaltensweisen der ἄρχοντες im Bezug auf die in der Skias, Piräus, Eleusis und auf der Akropolis aufbewahrten Maße und Gewichte hatte. Die hier zur Diskussion stehenden, mit einer Zahlung von 1.000 Drachmen zu bestrafenden Taten könnten aber inhaltlich anders zu bewerten sein, denn hier geht es ja um die Herstellung von Gewichten und die Durchsetzung ihrer Verwendung durch die Verkäufer.

  • 61 Kapitel II §§ 13 und 14.

42Es scheint also die Annahme vertretbar, dass für unterschiedliche Tatbestände auch jeweils unterschiedliche Organe zuständig gewesen sein könnten. Bereits im vorhergehenden Kapitel61 wurde die Zuständigkeit der Bule der 600 für die Bestrafung von Magistraten, die nicht angemessen auf die Anzeigen von Privatpersonen reagieren, behandelt. Dass dieser Rat im Rahmen der Kontrolle der ἄρχοντες auch für die Sanktionen nach § 2 zuständig gewesen sein könnte, ist somit keineswegs auszuschließen.

6. Z. 14. ᾿Απογραφὴ τῆς οὐσίας

  • 62 Lipsius, Das attische Recht II.1 299 ff.
  • 63 Harrison, The Law of Athens II insb. 211 ff.
  • 64 Osborne, Law in Action in Classical Athens 40 ff.; Id., Athens and Athenian Democracy 177 ff.
    Verti (...)

43Jeder Bürger von Athen hatte das Recht, auf die Strafsumme die ἀπογραφὴ τῆς οὐσίας zu beantragen. Dem Terminus ἀπογραφή kommen in der griechischen Welt unterschiedliche Bedeutungen zu, die mitunter nicht leicht zu entschlüsseln sind. Das Thema wurde besonders von drei Autoren vertieft, die allesamt auf das klassische Athen konzentriert sind, und zwar Lispius62, Harrison63 sowie, in jüngerer Zeit, Osborne64.

  • 65 Lipsius, Das attische Recht II.1 302.

44Lipsius, der im Zusammenhang mit der Apographe als einziger auch das Dekret über Maße und Gewichte explizit erwähnt, beschreibt diese im juristisch-technischen Sinne als ein vollständiges oder teilweises Inventar des Vermögens einer Person zum Zwecke seiner Beschlagnahme durch den Staat und definiert sie als „das Verzeichnis der einzuziehenden Güter―65.

  • 66 Lipsius, Das attische Recht 303 Anm. 14. Ähnlich Thalheim, s.v. apographe 2822.

45Zur Apographe kam es vor allem auf der Basis eines Urteils oder eines Dekrets, das selbst eine Beschlagnahme anordnet. Umgekehrt konnte sie aber auch zu dem Zweck erfolgen, ein Urteil auf Beschlagnahme zu erreichen, und auch hier beschreibt Lipsius zwei Varianten. Einmal konnte die Apographe Anwendung finden, um die Beschlagnahme von Staatseigentum, das sich unrechtmäßig in Privatbesitz befand, zu erreichen. Zum zweiten konnte sie eingesetzt werden, wenn das Vermögen einer Person ganz oder teilweise beschlagnahmt werden sollte, weil es dafür gewisse gesetzliche Gründe gab. Dazu gehörten insbesondere „die… fällig gewordenen Staatsschulden―; das ist auch der Zusammenhang in dem Lipsius als Beispiel das Dekret über Maße und Gewichte anführt66.

  • 67 Harrison, Law of Athens II 214.

46Harrison hält die von Lipsius vertretene Differenzierung für juristisch irrelevant, denn „the moment a man was condemned to a fine payable to the state, he became a public debtor automatically. There needed to be no sentence of confiscation relating to the specific goods which were listed in the apographe and were the object of the distraint―67.

47Eine weitere, unterschiedliche Klassifizierung von Arten der Apographe bat Osborne in einer ursprünglich aus 1985 stammendem, dem Prozessrecht Athens der klassischen Zeit gewidmeten Untersuchung an, die er dann in seiner Monographie aus 2010 erneut aufgriff. Er schlägt dabei eine Dreiteilung der Apographe vor und unterscheidet eine Apographe I als Anzeige eines sich bürgerlicher Rechte beraubt Sehenden, eine Apographe II als auf die Eintreibung von Schulden an den Staat gerichtete Anzeige sowie eine Apographe III als Anzeige gegen jemanden, der unrechtmäßig öffentliches Eigentum innehat.

  • 68 Osborne, Law in Action in Classical Athens 44; Id., Athens and Athenian Democracy 178.

48Dass zwischen den unterschiedlichen Typen eine logische Verbindung besteht, ist offensichtlich, geht es doch in allen Fällen um ein Instrument zur Abgrenzung von Vermögensgütern aus dem Besitz eines Schuldners, das jeweils von privaten oder staatlichen Gläubigern zu deren Befriedigung beansprucht werden soll. Aus diesem Blickwinkel kann die Definition der Apographe von Osborne als „denunciation of a man’s property―68 wohl als zutreffend gesehen werden.

49Betrachtet man die diversen Zuordnungen der eben genannten Autoren insgesamt, so kann die im Dekret genannte ἀπογραφὴ τῆς οὐσίας als zur auf Schuldner gegen den Staat gerichteten Apographe gehörend gezählt werden. Folgt man Lipsius, so würde es sich konkret um die Eintreibung fälliger Staatsschulden handeln; nach der Einteilung von Osborne ginge es um die Apographe II.

  • 69 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 285.

50Tatsächlich scheint die Apographe im Dekret als Vermögensverzeichnis eine Sicherungsfunktion im Bezug auf die Strafsumme von 1.000 Drachmen zu erfüllen. Sie wäre somit nicht automatische Folge der im Dekret sanktionierten Tat, sondern müsste eigens beantragt werden69. Nicht ganz klar ist indessen, wann sie beantragt werden konnte bzw. musste. In den Quellen finden wir Beispiele sowohl für Fälle, in denen es erst nach der Verhängung einer Sanktion zur Apographe kam, als auch für Fälle, in denen dies schon im Vorhinein geschah. Wie schon gesehen reiht Lipsius die im Dekret über Maße und Gewichte geregelte Apographe unter diejenigen ein, die angestrengt wurden, um in der Folge ein Urteil zu erreichen.

51Ebenso unsicher ist auch ihr Verhältnis zur eigentlichen Verfolgung des der Pflichtverletzung beschuldigten Beamten. Abstrakt könnte die Apographe nämlich zusätzlich zu einer Anzeige in der Sache selbst eingebracht werden, Bestandteil einer solchen sein, oder sogar für sich alleine schon die Ahndung selbst sein. Folgt man Harrison, so bedurfte es zur Verwertung der in der Apographe aufgeführten Vermögensbestände keines weiteren speziellen Urteils, sobald der Betreffende zu einer Strafzahlung gegen den Staat verurteilt worden war.

  • 70 Hansen, Initiative and Decision 360, überträgt dies mit „any Athenian adult male citizen who is epi (...)
  • 71 Arist. Ath. pol. 9.1. Vgl. statt aller Calhoun, The Growth of Criminal Law 72 ff.
  • 72 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 285. Unter den zahlreichen Beispielen ist z (...)
  • 73 Vgl. Harrison, Law of Athens II 214. In der klassischen Zeit standen dem Ankläger ¾ der beschlagnah (...)

52Die Apographe konnte von jedermann beantragt werden. Im Text ist die Rede von ὁ βουλόμενος, ein Ausdruck, der jeden meint, der willens und rechtlich befähigt ist, tätig zu werden70. Diese Aktivlegitimation zur Apographe geht auf Solon71 zurück; sie ist für die Klassik dokumentiert, und wir besitzen Kenntnis von ihrer Perpetuierung bis in die Zeit römischer Herrschaft72. In weiteren Quellen wird derjenige, der die Apographe beantragt als ὁ απογράΨας73 bezeichnet.

  • 74 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 285.
  • 75 Doyen, Athenian Metrological Decree 1f und 4, schlägt in seiner jüngst veröffentlichten Edition des (...)

53Die Apographe wird hier, wie Koch richtig bemerkt74, als zweckmäßiges Instrument eingesetzt, um die Tätigkeit der Magistrate im Bezug auf das Marktgeschehen unter wachsame Beobachtung der Bürger Athens zu stellen75.

54Der Text spricht von ἀπογραφὴ τῆς οὐσίας, was die Frage aufwirft, ob der Antrag auf ein Verzeichnis des gesamten Vermögens des betreffenden Beamten gerichtet war oder nur von Gütern bis zum Gesamtwert der Strafsumme. Aus der gleich darauf folgenden Wendung πρὸς τοῦτο τὸ ἀργύριον lässt sich mit einiger Sicherheit schließen, dass letzteres der Fall gewesen sein muss. Dennoch ist nicht völlig auszuschließen, dass zu Sicherungszwecken das Gesamtvermögen aufgenommen worden sein könnte, zumal aus anderen Quellen beide Varianten überliefert sind.

  • 76 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 286.
  • 77 Diese Kompetenz ist für die klassische Zeit bezeugt, vgl. Arist. Ath. pol. 52.1.

55Ein weiterer, im Dekret nicht geklärter Punkt ist, an wen der Antrag auf ein Vermögensverzeichnis eigentlich zu richten war. Koch76 vertrat hier die Ansicht, die Elfmänner wären dafür zuständig gewesen77 und hätten den Fall an ein Gericht weiterleiten oder direkt an die πολεταί verweisen müssen. Allerdings haben wir bereits gesehen, dass das Weiterbestehen dieser Ämter für die Zeit, zu der das Dekret erlassen wurde, nicht belegt ist.

7. Z. 14-18 und Rolle der Bule im Monat ῾Eκατομαβαιών

  • 78 Kakavogianni/Anetakis, Les agoras commericales 189 Anm. 20, stellen eine Verbindung her zwischen de (...)

56Die letzten Zeilen dieses Abschnitts sehen zunächst die Verpflichtung der ἄρχοντες vor, auch in Zukunft Gewichte herstellen zu lassen sowie zu kontrollieren, dass diese auch von den Händlern verwendet werden78. Auch hier lässt sich davon ausgehen, dass davon eine unmittelbare Befugnis der Beamten zum Einschreiten umfasst war, falls bei Handelsaktivitäten Maße und Gewichte verwendet wurden, die nicht den Anordnungen des Dekrets entsprechen.

  • 79 Der Ausdruck τὴν βουλὴν τὴν ἀεὶ βουλεύουσαν kommt in den Quellen häufig vor.

57Der Paragraph schließt mit der Anweisung, dass der Rat der Sechshundert, der im Monat ῾Eκατομαβαιών tagt, dafür Sorge zu tragen habe, dass kein Verkäufer oder Käufer inkorrekte Gewichte verwende, sondern ausschließlich korrekte. Diese Funktion hat die Bule nach dem Wortlaut ἀεἰ im Monat ῾Eκατομαβαιών wahrzunehmen. Es handelt sich also nicht einfach um eine einmalige Überprüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt, nachdem das Dekret erlassen wurde, etwa um dessen Umsetzung abschließend zu überprüfen, denn auch das in Inschriften recht häufig anzutreffende Adverb ἀεὶ79 deutet auf eine regelmäßig, jährlich im genannten Monat durchzuführende Tätigkeit hin.

58Betreffend diese Tätigkeit selbst lesen wir im Text des Dekrets lediglich sehr generell davon, dass die Bule dafür „sorgen― soll, dass keine nicht dem Dekret entsprechenden Messinstrumente verwendet werden. In der Literatur kam es zu unterschiedlichen Ansichten darüber, wie diese Aufgabe im Einzelnen verwirklicht worden sein könnte.

  • 80 Jacob, Les esclaves publics 112 f.
  • 81 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 286: „Die Überprüfung dürfte sich einigerma (...)
  • 82 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 286: „Diese dürften also einerseits amtlich (...)
  • 83 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 286: „Andererseits dürfte eine entsprechend (...)

59Einer vertretenen Meinung zufolge soll die Bule einmal jährlich zu einer umfassenden Kontrolle aller Maße und Gewichte verpflichtet gewesen sein. Nach Jacob80 soll es also im Monat ῾Eκατομαβαιών zu einer Art Generalrevision gekommen sein, die „se faisait sans doute aussi dans les trois bureaux indiquée, à la Skias, au Pirée et à Eleusis, par les soins du δημόσιος, en présence des métronomes et du Conseil―. Ähnlich meint Koch, es sei zu einer flächendeckenden Überprüfung aller im Handel verwendeten Maße und Gewichte gekommen81 und spricht in diesem Zusammenhang gar von einer diesbezüglichen Pflicht zur Registrierung von Messinstrumenten82. Darüber hinaus soll eine Verpflichtung bestanden haben, die Maße und Gewichte, die zur Verwendung im Handel bestimmt waren, zur Kontrolle vorzulegen83.

  • 84 Haussoullier, s.v. épibolè 656.
  • 85 Glotz, La cité grecque 210.

60An eine solche direkte Verbindung zwischen Kontrolle der verwendeten Gewichte und der Bule denken auch Haussoullier und Glotz, die insbesondere meinen, der Rat sei in diesem Zusammenhang sogar zur Ausübung von Zwangsgewalt befugt. So ist unter dem Eintrag ἐπιβολή84 zu lesen, „de fait, nous voyons plusieurs fois le Conseil invité à user de son droit… contre les vendeurs et acheteurs qui feraient usage de mesures ou de poids non autorisés―. Glotz85 meint, dass „la Boulè usait elle fréquemment de son droit de coercition dans les limites où l’enfermait la loi… Elle punit, de sa propre initiative les vendeurs et les acheteurs qui font usage de poids et mesures illicites―.

61Teilweise anderer Ansicht ist offenbar Breglia Pulci Doria, die eher eine „supervisione della boulè dei 600 sull’opera dei magistrati addetti alle misure― zu sehen glaubt, also eher eine Kontrolle der Tätigkeit der Magistrate durch den Rat in den Vordergrund rückt.

62Wenn man den hier untersuchten Paragraphen in seiner Gesamtheit betrachtet, so lassen sich tatsächlich manche Hinweise auf die von den eben genannten Autoren vorgeschlagenen Thesen feststellen. Den Anweisungen zur Herstellung von σηκώματα, die den σύμβολα zu entsprechen haben, folgt die Verpflichtung der Verkäufer, solche Gewichte zu verwenden, dann die Kontrolle von Maßen und Gewichten auch in Zukunft, sowie schließlich die Aufgabe der Bule, die Verwendung korrekter Gewichte sicherzustellen. Unter diesem Blickwinkel erscheint die Annahme eines dezidierten, auf die Kontrolle der Korrektheit von Maßen und Gewichten gerichteten Handelns durch den Rat zunächst naheliegend.

63Andererseits sind diese Bestimmungen jedoch in Abhängigkeit von den Aufgaben und Pflichten der ἄρχοντες formuliert. Die gesamte Sequenz von der Herstellung der σηκώματα bis zur Festlegung zukünftiger Verpflichtungen lässt abschließend die Nennung einer Kontrollinstanz fast schon erwarten. Zudem war die Bule ja, wie im vorhergehenden Kapitel zu sehen, auch zum Einschreiten gegen untätige Magistrate berufen. Selbst wenn man dieser Interpretation nicht konsequent folgen will, ist eine zumindest indirekte Kontrolle der Tätigkeit der Magistrate durch die Bule auch schon hier nicht von der Hand zu weisen.

  • 86 Ehrenberg, s.v. metronomoi, 1485; Grimaudo, Misurare e pesare 169 Anm. 182.

64Nimmt man an, dass es in den Z. 16-18 vorrangig um eine Kontrolle der Tätigkeit der Beamten geht, dann wäre dies ein Ausdruck jener Kompetenzen, die der Bule auch ansonsten allgemein zukommen. Wenn man hingegen die erstgenannte These von einer direkten Kontrolle der Maße und Gewichte bevorzugt, dann entspräche dies einer Ausweitung ihrer Aufgaben. Dies bedeutet allerdings nicht zwingend auch einen damit einhergehenden, impliziten Zuwachs der allgemeinen Machtbefugnisse der Bule, denn wie in der Literatur bereits zutreffend angemerkt86, war die hier zur Diskussion stehende Kompetenz ja jeweils nur jährlich für relativ kurze Zeit auszuüben. Zudem ist die direkte Inspektion von Maßen und Gewichten vor Ort eine Tätigkeit, die eher einfachen Beamten zuzuordnen zu sein scheint; die Kontrolle solcher „Inspektoren― liegt hierarchisch eindeutig darüber.

Notes

1 Suida s.v. σύμβολα.

2 Photius s.v. σύμβολα. Vgl. auch Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 321.

3 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 321.

4 Vertiefende Erörterungen zu den unterschiedlichen Bedeutung von σηκώματα finden sich bei Geraci, Sekomata e deigmata 347 ff.

5 Für eine Zusammenfassung vgl. unten.

6 So aber Chankowski/Hasenohr, Étalons et tables de mesure à Délos hellénistique 37 und passim. Vgl. auch unten im Text.

7 Vgl. oben Kapitel II §§ 15.1 und 15.2.

8 Bresson, L’économie de la Grèce 24.

9 Vgl. kurz zusammenfassend Rizzi, Ex iniquitatibus mensurarum et ponderum 296 ff.

10 Das sind jene Instrumente, auf denen ἐπὶ τοῦ zu lesen ist, gefolgt vom Namen des jeweiligen Beamten, vgl. dazu zuletzt Capdetrey/Hasenohr, Surveiller, organiser, financier 22 und Anm. 84.

11 Aus der Kaiserzeit existieren eine Reihe von Gewichten, die neben der für ihre Herstellung zuständigen Behörde auch den Namen des Kaisers sowie des jeweiligen Statthalters tragen. Vgl. dazu z.B. die verschiedenen, in Bithynia und Pontus entdeckten Gewichte. Zu diesen Weiss, Von Perinth 422 ff.; Haensch/Weiss, Gewichte mit Nennung von Statthaltern 443 ff.; Haensch/Weiss, Statthaltergewichte aus Pontus et Bithynia. Neue Exemplare 183 ff.; Dönmez-Öztürk/Haensch/Öztürk/Weiss, Aus dem Pera Museum (Istanbul) 243 ff.; Dönmez-Öztürk/Haensch/Öztürk/Weiss, Aus dem Halûk Perk Museum (Istanbul), 261 ff.

12 Auf einigen Exemplaren findet sich der Name des Hermes. Seine Verbindung zu Maßen und Gewichten, die in den Quellen ausführlich bezeugt ist, gründet offensichtlich in seiner Rolle als Schutzgottheit des Handels und der Kaufleute. Vgl. statt aller, Grimaudo, Misurare e pesare 173 f., mit zahlreichen Quellen.

13 Vgl. statt aller Guarducci, Epigrafia greca II 467 ff.

14 Bresson, L’économie de la Grèce 24.

15 Vgl. Guarducci, Epigrafia greca II 464.

16 Finkielstejn, Production et commerce 22. Siehe auch Lang/Crosby, The Athenian Agora X 21 f.

17 Nur beispielsweise genannt sei hier IG V 2 125, wo zu lesen ist, dass P. Memmius Agathokles neben einigen Bronzegewichten auch einen kleinen Tempel zur ihrer Aufbewahrung gestiftet hatte, vgl. Grimaudo, Misurare e pesare 172 ff., der auch diverse Formen erörtert, wie Maße und Gewichte unter göttlichen Schutz gestellt wurden.

18 Mitunter kommt in den Quellen der Ausdruck ἀρχεῖον τῶν ἀγορανόμων (I. Délos 1500 Z. 30-31) vor. In diesem Zusammenhang bedeutend ist das ἀγορανόμιον von Iasos (I. Iasos 22), von Rhodos (IG XII 1 3 Z. 11), sowie jenes von Ephesos (I. Ephesos 1656 Z. 3-4). Im zweiten Jahrhundert n. Chr. wurde in Athen dem Kaiser Antonius Pius ein ἀγορανόμιον geweiht (IG II2 3391); zu diesem Zeugnis vgl. zuletzt Oliver, The agoranomoi at Athen 83, 95, 99. Unter den Autoren, die sich in jüngerer Zeit mit diesen Gebäuden befasst haben vgl. Bresson, L’inscription agoranomique du Pirée 166 und Anm. 55, mit weiteren Beispielen; Capdetrey/Hasenohr, Surveiller, organiser, financer, 21 ff.

19 Zur Existenz eines ἀγορανόμιον auf der Agora von Athen vgl. zuletzt Erdas, Aspetti giuridici dell’agora greca 61. Ein ἀγορανόμιον findet sich auch im Piräus; vgl. IG II2 380 Z. 11 und 29.

20 Neben Maßen und Gewichten wurden im ἀγορανόμιον auch andere Instrumente sowie für die Agoranomie relevante Texte aufbewahrt, vgl. zuletzt Capdetrey/Hasenohr, Surveiller, organiser, financier 22 f.

21 IG XI 2 287B Z. 142 f.: ταῦτα ἐστήσαμεν ἐν τῶι δυγῶι τῶι ἐλάττονι τῶι ἐν ἀγορανο|μίωι… Vgl. zuletzt Capdetrey/Hasenohr, Surveiller, organiser, financier 22; Erdas, Aspetti giuridici dell’agora greca 61.

22 Vgl. oben Kapitel II insb. § 3.

23 Vgl. Bresson, La cité marchande 164 ff., mit zusätzlichen Beispielen. Anders sieht dies Steinhauer, Inscription agoranomique du Pirée 58 f., der meint, es handle sich um das Gebäude, in welchem die öffentliche Waage aufbewahrt wurde. Descat, Les prix dans l’inscription agoranomique15, wiederum ist der Ansicht, es sei die Gesamtheit an offiziellen Maßen und Gewichten gemeint.

24 Der Terminus σήκωμα in diesem Sinne wird auf Basis eines Exemplars aus Delos verwendet, I. Délos 1820 Z. 1-4: ...η [μ] ος Διοδότου | Μαραθώνιος, ἐπιμελητὴς | Δήλου γενόμενος, σήκωμα | σιτηροῦ ἡμεδίμνου ᾿Απόλλω [νι].

25 Zu solchen σηκώματα, mit zahlreichen Nachweisen entsprechender Funde siehe u.a., Stroud, The Athenian Grain-Tax Law 56 ff.; Bresson, L’économie de la Grèce 25 f.; Corti, Le misure di capacità 219 ff.; Fritzilas, AMPHOREUS MEGALOPOLITWN 319 ff.; Geraci, Sekomata e deigmata 347 ff. Das Studium von σηκώματα war zudem Thema einer Serie von Beiträgen in Saliou (Hrsg.), La mesure et ses usages.

26 Zu Flüssigmaßen vgl. Rotroff, Ceramic Measures 699 ff., die in diesem Zusammenhang auch das Dekret über Maße und Gewichte zitiert.

27 Vgl. oben Kapitel II § 4.

28 Zu einem – hypothetisch – in Frage kommendem Flüssigmaß sowie einer Gegenüberstellung der in § 3 des Dekrets beschriebenen Maße mit verschiedenen, aus Athen stammenden Gefäße vgl. Rotroff, Ceramic Measures 701 sowie passim.

29 Vgl. unten Kapitel IV §§ 1-3.

30 Siehe unten Kapitel IV §§ 4-7.

31 Karvonis, Le vocabulaire des installations commerciales 37.

32 Für weitere Beispiele in denen der Begriff „Agora― ohne weitere Spezifizierung vorkommt vgl. Pol. Hist. 5.8.8., wobei es hier um Märkte im Zusammenhang mit der πανήγυρις geht. Vgl. des weiteren Karvonis, Le vocabulaire des installations commerciales 38.

33 Zum Ausdruck ἐργαστήριον vgl. Gervasio, Sopra un’iscrizione 39 Anm. 1. Zu entsprechenden Funden an verschiedenen Punkten der Agora siehe Wycherley, The Athenian Agora III 188 Nr. 615.

34 Wycherley, The Athenian Agora III 188; Bettalli, Case, botteghe, ergasteria 38 f.: Karvonis, Le vocabulaire des installations commerciales 41.

35 Vgl. Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 127, der diesen Terminus als „Werkbuden― überträgt; Wycherley, The Athenian Agora III 188, Austin, The Hellenistic World 238; Johnstone, A History of Trust 54; Hasenohr, Ariarathès épimélète de l’emporion 260; Harris, The Rule of Law 31, übersetzten mit „Workshops―; Karvonis, Le vocabulaire des installations commerciales 41. Anfang des 19. Jahrhunderts übersetzte Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener, II, 322 den Ausdruck mit „Fabriken―, was angesichts der Entstehungszeit seiner Arbeit wohl als Synonym zu Werkstätten gelten kann. An „Ladengeschäfte― denkt dagegen Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 285 Anm. 151.

36 In diesem Sinne Bettalli, Case, botteghe, ergasteria 38.

37 Bei Aristophanes findet sich der Terminus mit analoger Bedeutung zum lateinischen caupona. Vgl. Bettalli, Case, botteghe, ergasteria 33.

38 Vgl. Wycherley, The Athenian Agora III 188; Austin, The Hellenistic World 238, Johnstone, A History of Trust 54, Harris, The Rule of Law 31, die von „retailshops― sprechen. Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 127 übersetzt hier „Kramläden―.

39 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 285 Anm. 151.

40 Karvonis, Le vocabulaire des installations commerciales 42.

41 Vgl. zuletzt Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 285 Anm. 151; Johnstone, A History of Trust 54; Hasenohr, Ariarathès épimélète de l’emporion 260.

42 Pollux Onom. 6.15. Vgl. auch Poll. Onom. 9.49.

43 Xenoph. Hell. 6.2.6.

44 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 322.

45 In diesem Sinne die auf IG II 476 folgenden Editionen bis zu der von Clinton bzw. Doyen.

46 Wycherley, The Athenian Agora III 188; Johnstone, A History of Trust 54; Harris, The Rule of Law 31, setzten hier „stores― und „storehouses― ein; Grigoropoulos/Tsaravopulos, Un quartier commercial au Pirée 297; Hasenohr, Ariarathès épimélète de l’emporion 260. Bettalli, Case, botteghe ergasteria 38, vermutet, es könnte dabei um die neue Umgebung der Stoa gehen.

47 Vgl. Grigoropoulos/Tsaravopulos, Un quartier commercial au Pirée 297, die eine Verbindung zwischen diesem Dokument und dem Dekret über Maße und Gewichte sehen. Das Zeugnis ist in etwa zwischen der zweiten Hälfte des ersten Jahrhunderts v. Chr. und der ersten Hälfte des ersten Jahrhunderts n. Chr. zu datieren; die Rekonstruktion ἀποθήκης/ἀποθηκῶν findet sich in den Z. 3 und 4.

48 Wycherley, The Athenian Agora III 188.

49 Johnstone, A History of Trust 54.

50 Nicht aber, wie Breglia Pulci Doria, Per la storia di Atene 415, meint, Verkäufer und Käufer.

51 Austin, The Hellenistic World Nr. 129, 238.

52 Johnstone, AHistory of Trust 54.

53 IG V 1 1390 Z. 100. Vgl. oben Kapitel II § 5.

54 Siehe z.B. IG I3 1453; IG II2 2886. Die Wendung μέτρα καὶ σταθμά findet sich auch in SEG XXIV 157 Z. 11; SEG XXVI 121 Z. 48.

55 Siehe dazu unten Kapitel IV § 2, V § 4 und VI § 10.

56 Dem widerspricht auch nicht die Vorschrift in I. Délos 509, worin angeordnet wird, dass beim Verkauf von Kohle und Holz öffentliche Maße und nicht Kopien davon zu verwenden sind; in Z. 1–2 ist dort zu lesen [...μὴ κρῆ|ται] τοῖς σταθμοῖς τοῖς ξυληροῖ [ς... Der Grund dafür ist, wie in der Forschung zu dieser Inschrift auch schon herausgearbeitet wurde, wohl in der Tatsache zu suchen, dass es sich bei den betreffenden Importeuren, an die das Dekret adressiert war, um Ausländer handelte, die regelmäßig nicht im Besitz von Messinstrumenten waren, die interner Eichung und Kontrolle unterlagen, vgl. Homolle, Fouilles de Délos 72 f., der außerdem darauf hinweist, dass es sich bei den Produkten, die dieser Regelung unterworfen waren, speziell um Kohle und Holz handelte.

57 Vgl. unten Kapitel IV § 8 am Ende.

58 Vgl. statt aller Palme, Ein attischer Prospektorenvertrag 137 Anm. 112, mit einer Auflistung von Zeugnissen für zu zahlende Summen von 1.000 bzw. 10.000 Drachmen; Frölich, Les cités grecques 287 ff.

59 Zu diesem Punkt vgl. Rouse, Greek Votive Offerings 315. Beispiele dafür bei Harter-Uibopuu, Bestandsklauseln und Abänderungsverbote 53 ff.

60 De Bruyn, La compétence de l’Aréopage186.

61 Kapitel II §§ 13 und 14.

62 Lipsius, Das attische Recht II.1 299 ff.

63 Harrison, The Law of Athens II insb. 211 ff.

64 Osborne, Law in Action in Classical Athens 40 ff.; Id., Athens and Athenian Democracy 177 ff.
Vertiefend u.a. MacDowell, The Law in Classical Athens insb. 166 f.; Thür, s.v. apographe 849; Banfi, s.v. apographe 544.

65 Lipsius, Das attische Recht II.1 302.

66 Lipsius, Das attische Recht 303 Anm. 14. Ähnlich Thalheim, s.v. apographe 2822.

67 Harrison, Law of Athens II 214.

68 Osborne, Law in Action in Classical Athens 44; Id., Athens and Athenian Democracy 178.

69 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 285.

70 Hansen, Initiative and Decision 360, überträgt dies mit „any Athenian adult male citizen who is epitimos―. Zur Rolle des ὁ βουλόμενος im antiken Griechenland vgl. zuletzt die von Harter-Uibopuu gesammelten Texte, ᾿Εξέζηω δὲ ηῷ βοςλομένῳ.

71 Arist. Ath. pol. 9.1. Vgl. statt aller Calhoun, The Growth of Criminal Law 72 ff.

72 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 285. Unter den zahlreichen Beispielen ist zu erwähnen Crampa, Labraunda II 59 Z. 4, möglicherweise auch Z. 9, sowie I. Mylasa 605 Z. 20-21. Vgl. Fournier, Entre tutelle romaine 234, 240.

73 Vgl. Harrison, Law of Athens II 214. In der klassischen Zeit standen dem Ankläger ¾ der beschlagnahmten Vermögenswerte zu.

74 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 285.

75 Doyen, Athenian Metrological Decree 1f und 4, schlägt in seiner jüngst veröffentlichten Edition des Dekrets für diese Zeilen eine andere Lesart vor, die von jenen früherer Autoren und auch der hier vertretenen wesentlich abweicht. Dabei versucht er, die einzelnen Elemente des Wortlauts in ihrer Sinnbeziehung untereinander neu zu ordnen und kommt dabei zur folgenden Rekonstruktion: „if any magistrate makes (the metrological instruments) or does not require (the sellers) to sell with these, he shall owe one thousand drachmas consecrated to Demeter and Kore, and [in this respect] anyone, among the Athenians for whom it is allowed, who wants to calibrate and verify the measures (μέτρα) and the weights (στάθμια) shall provide an inventory of his own property up to this amount, also in the future―. Nach dieser Formulierung würde also auf die Nennung der Strafsumme von 1.000 Drachmen die Anordnung folgen, dass derjenige unter den Athenern, der Maße und Gewichte kalibrieren und verifizieren möchte (offenbar als Beamter) bereits vor dem Beginn einer solchen Tätigkeit ein Vermögensverzeichnis zu erstellen hätte für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine solche Geldstrafe fällig werden sollte. Bei der Apographe handelt es sich jedoch um ein Instrument, dass auf Beschlagnahme und unmittelbare Verwertung als direkte Reaktion auf einen rechtswidrigen Sachverhalt gerichtet ist. Die Hypothese Doyens würde also einen Gebrauch dieses Terminus in einem untechnischen Sinne und/oder die Anwendung der Apographe für abstrakte Sicherungszwecke ohne konkrete Tatbestandsverwirklichung voraussetzen. Schließlich bliebe auch die ungewöhnliche Formulierung erklärungsbedürftig, die hier nach Ansicht Doyens zur Bezeichnung der mit Maßen und Gewichten befassten Magistrate verwendet worden sein soll.

76 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 286.

77 Diese Kompetenz ist für die klassische Zeit bezeugt, vgl. Arist. Ath. pol. 52.1.

78 Kakavogianni/Anetakis, Les agoras commericales 189 Anm. 20, stellen eine Verbindung her zwischen der Z. 15 des Dekrets und einem in Merenda gefundenem Gewicht ohne Siegel. Das Gewicht von 119 g hat eine kreisförmige Vertiefung auf einer Seite, die vermuten lässt, dass ein Stück entfernt bzw. abgetragen wurde. Die Autoren schlagen zur Erklärung zwei alternative Hypothesen vor: erstens könnte es sich um eine „Entwertung― durch die sichtbare Reduktion des Originalgewichts handeln. Als zweite Möglichkeit sehen sie darin die Korrektur eines inkorrekten Gewichts seitens der zuständigen Magistrate und zitieren in diesem Zusammenhang Z. 15. Allerdings würde dies voraussetzten, dass die Beamten nicht nur die Befugnis zur Kontrolle, Beschlagnahme und Zerstörung inkorrekter Messinstrumente hatten, sondern zur Modifikation bereits im Umlauf befindlicher Gewichte.

79 Der Ausdruck τὴν βουλὴν τὴν ἀεὶ βουλεύουσαν kommt in den Quellen häufig vor.

80 Jacob, Les esclaves publics 112 f.

81 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 286: „Die Überprüfung dürfte sich einigermaßen aufwändig gestaltet haben, sollte sie sich doch auf alle im Markt- und Handelsverkehr eingesetzten Maße und Gewichte erstrecken―.

82 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 286: „Diese dürften also einerseits amtlich registriert gewesen sein, haben also angemeldet werden müssen―.

83 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 286: „Andererseits dürfte eine entsprechende Verpflichtung bestanden haben, die zur Verwendung auf dem Markt und im Handelsverkehr vorgesehenen Maße und Gewichte vorzulegen und prüfen zu lassen―.

84 Haussoullier, s.v. épibolè 656.

85 Glotz, La cité grecque 210.

86 Ehrenberg, s.v. metronomoi, 1485; Grimaudo, Misurare e pesare 169 Anm. 182.

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