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Marktbezogene Gesetzgebung im späthellenistischen Athen - Der Volksbeschluss über Maße und Gewichte

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Mariagrazia Rizzi

Kapitel II: Verfahren und Sanktionen bei streitigem Maß (Z. 1-7)

Full text

1. Rekonstruktion der ersten Zeilen des Volksbeschlusses

1Ohne Zweifel ist der erste Teil des athenischen Volksbeschlusses über Maße und Gewichte auch schon jener, dessen Rekonstruktion – aufgrund der schlechten Erhaltung – die größten Probleme bereitet. Denn hier fehlen bereits die ersten Zeilen, nach einigen Autoren zumindestens zwei, mit hoher Wahrscheinlichkeit wohl sogar noch mehr. Darüber hinaus sind bis zur fünften Zeile einzelne Buchstaben auf der linken sowie mehrere auf der rechten Seite nicht überliefert.

  • 1 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener 356 f.; CIG I 123; IG II 476; Roberts/Gardner, An introduc (...)
  • 2 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 121 f. Der Autor nimmt sich hier die Herangehensweise von (...)
  • 3 Clinton, Eleusis Nr. 237. In der Literatur wurde diese Version übernommen von Grimaudo, Misurare e (...)

2Gleichzeitig ist dies auch das Stück des Dekrets, dem vor allem in der älteren Literatur die größte Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Obwohl auch einige kleinere Vorschläge aus den ersten Ausgaben stammen1, ist es doch die Edition von Viedebantt2 in der in IG II2 1013 add. 670 publizierten Version, die zuletzt auch Clinton3 übernommen hat, aus der eine ganze Reihe reichhaltiger Hinweise für eine mögliche Rekonstruktion des Textes gewonnen werden können.

3Im Folgenden wird nun die Rekonstruktion von Viedebantt wiedergegeben, die der Einfachheit halber als Edition A bezeichnet werden soll; wobei die ganz oder zumindest teilweise lesbaren Teile unterstrichen sind, um so die ergänzten Stücke deutlich zu kennzeichnen:

  • 4 Die Zeilennumerierung wurde hier gegenüber jener Viedebantts modifiziert, um so den Vergleich mit d (...)

Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß, 120-144, 121 f.
Z. 0-74
[------------------------------------------------ ἐὰν δέ τις τῶν ὠνουμένων ἀμφισβητῆι περὶ
τοῦ μέτρου ὡς ἐλάττονος ὄντος, οἱ ἄρχοντες ἐξεταδέτωσαν πρὸς τὸ σύμβολον τὸ ἐν τῆι Σκιά]-
δι ἢ τὸ ἐμ Πειραι [ε] ῖ ἢ τὸ [ἐν ᾿Ελ] ε [υσῖνι· ἐὰν δὲ κριθῆι ἔλαττον ὑπὸ τῶν ἀρχόντων καὶ]
ἀπαχθῆι ὁ κεκτημένος τὸ μέτρον, ἐ [ὰν μὲν ἐλεύθερος ἦ ὁ ἀπαχθείς, ἐξέστω αὐτῶι κατὰ τοῦ
ἀμφισβητήσαντος περὶ τοῦ μέτρου [ἐξομ] οσ [ασθαι ὡς μὴ εἰδότι ἔλαττον ὂν κεκτῆ]-
[σθαι· ἐὰν δὲ μὴ, ἀποτεισάτω παραχρῆμα δραχμὰς χιλίας· ἐὰν δὲ μὴ (ἀποτείσηι), εἰσαγέτωσαν οἱ]
ἄρχοντες ἐπὶ τὴν δημοσίαν τράπεδαν τὸ μέτρον [καὶ ἀναφερέτωσαν εἶς τὸν τῶν]
[ἀπ] οκηρυξίμων λόγον· ἐὰν δέ οἰκέτης, μαστιγούσθω πε [ντήκοντα πληγάς· τὸ δὲ μετρον]
ἀφανιδέτωσαν· ἐὰν δ [ὲ] οἱ ἄρχοντες μὴ συνεπισχύωσι τοῖς ἰδιώταις, [ἐπαναγκαδέτω]
ἡ βουλή οἱ ἑξακόσιοι.

  • 5 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 127 übersetzt hier mit „Metronomen―. Vgl. dazu unten § 15. (...)

Nach der Übersetzung Viedebantts sollte (nach einer ersten, verlorenen Zeile) im Volksbeschluss zu lesen sein, dass wenn ein Käufer gegen die Korrektheit eines Maßes protestierte, und zwar weil es kleiner als vorgeschrieben sei, die zuständigen Beamten5 dieses anhand der entsprechenden, in der Skias, in Piräus bzw. in Eleusis aufbewahrten Muster zu überprüfen hätten. Wird dabei die Vorschrift-swiedrigkeit des Maßes bestätigt und erhebt der Käufer gegen den Verkäufer die ἀπαγωγή, so hätte der letztere, wenn es sich dabei um einen Freien handelt, die Möglichkeit zu schwören, dass er von der Inkorrektheit des Maßes nicht gewusst habe; leistet er diesen Schwur jedoch nicht, dann wäre er mit tausend Drachmen zu bestrafen. Die Beamten hätten das Maß ins Verzeichnis öffentlich zu versteigernder Waren aufzunehmen und auf die Staatsbank zu bringen. Handelt es sich bei dem Verkäufer dagegen um einen Sklaven, so wäre er mit fünfzig Peitschenhieben zu bestrafen und das Messgerät vom Beamten zu vernichten. Wenn die Beamten ihrer Verpflichtung, den Privaten in dem beschriebenen Sinne beizustehen, nicht ordnungsgemäß nachkommen, so hätte der Rat der Sechshundert Zwangsmaßnahmen gegen sie zu ergreifen.

4Diese Ergänzungen wurden von Viedebantt teils auf der Basis von Elementen vorgeschlagen, die im Dekret an späterer Stelle Erwähnung finden, zum Teil aber auch auf der Grundlage von Hinweisen aus anderen, überwiegend jedoch nicht näher bezeichneten Quellen. Das Stück, an dem in dieser Edition im Vergleich zum tatsächlich überliefertem Text die größten Eingriffe vorgenommen wurden, sind die Z. 1-5 der oben wiedergegeben Fassung.

  • 6 Vgl. auch die Übersetzungen von Austin, The Hellenistic World Nr. 111 und Chankowski/Hasenohr, Étal (...)

5In anderen Editionen, vor allem von Roberts/Gardner sowie jener von Pleket6, wird der Text deutlich vorsichtiger präsentiert:

Pleket, Epigraphica I Nr. 14
Z. 1-7
[τὸ
ἐν τῆι Σκιά]-
δι ἢ τὸ ἐμ Π̣ειραι [ε] ῖ ἢ τ̣ὸ [ἐν ᾿Ελ] ε [υσῖνι - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ----]
ἀ̣π̣αχθῆι ὁ κεκτημένος τὸ μέτρον, ἐ [- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -]
ἀ̣μφισβητήσαντος περὶ τοῦ μέτρου . . . .οσ̣ [- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - οἱ]
ἄρχοντες ἐπὶ τὴν δημοσίαν τράπεδαν τὸ μ̣έ̣τ̣ρ̣ον̣? [- - - - - - - - - - - -τὸν τῶν]
5 [ἀπ] οκηρυξίμων λόγον· ἐὰν δέ οἰκέτης, μαστιγούσθω πε [ντήκοντα πληγάς· τὸ δὲ μετρον]
ἀφανιδέτωσαν· ἐὰν δ [ὲ] οἱ ἄρχ̣οντες μὴ̣ συνεπισχύωσι τοῖς̣ ἰδιώταις, [ἐπαναγκαδέτω]
ἡ βουλή οἱ ἑξακόσιοι.

In dieser zweiten Edition, die im weiteren Verlauf als Edition B bezeichnet werden soll, fehlen die ersten in Edition A vorgeschlagenen Zeilen, es wird – abgesehen vom Verb ἀ̣π̣αχθῆι – so gut wie jede Ergänzung der Z. 2-3 vermieden, zudem fehlt eine weitere ganze, in der Edition A hinzugefügte Zeile und es wird auch für das Stück nach ἄρχοντες ἐπὶ τὴν δημοσίαν τράπεδαν τὸ μέτρον keine Rekonstruktion angeboten. Dagegen entspricht die Rekonstruktion der letzten Zeilen jener der Edition A, insbesondere die Sanktion von fünfzig Peitschenhieben für Sklaven, der Verweis auf das Maß als Gegenstand der ἀφανιδέτωσαν, sowie das Verb ἐπαναγκαδέτω vor dem Ausdruck ἡ βουλὴ οἱ ἑξακόσιοι.

  • 1 Doyen, Athenian Metrological Decree 1.

6Nur leichte Differenzen bestehen hier zur Edition von Doyen1, der die Rekonstruktion τὸ μ̣έ̣τ̣ρ̣ον̣ in Z. 4 ablehnt; außerdem schlägt er vor, ἐπαναγκαδέτω in Z. 6 durch ἐπιμελείσθω zu ersetzen.

7Bei so unterschiedlichen Versionen derselben Quelle ist eine detaillierte Analyse unerlässlich, und zwar nicht nur, um zu klären, welche der vorgeschlagenen Ergänzungen nun im Einzelnen annehmbar erscheinen, sondern auch, um gegebenenfalls neue, alternative Lesarten zu erarbeiten.

2. In § 1 sanktionierte Tatbestände

8Dazu ist zunächst anhand der wenigen lesbaren Worte noch einmal zu prüfen, was überhaupt Thema dieser ersten Zeilen des Dekrets ist. Die verschiedenen Editoren haben dies als die Anordnung bestimmter (prozessualer) Maßnahmen gegen Individuen, die sich Unregelmäßigkeiten beim Wägen und Messen auf dem Markt zuschulden kommen lassen, identifiziert. Tatsächlich scheinen der Ausdruck ὁ κεκτημένος τὸ μέτρον in Verbindung mit dem vorhergehenden Verb ἀ̣π̣αχθῆι (oder ἀ̣ν̣αχθῆι oder einer anderen Form, dazu sogleich), die Bezugnahme auf einen Streit um das Maß (ἀ̣μφισβητήσαντος περὶ τοῦ μέτρου), auf Beschlagnahme, Versteigerung und das Verbringen auf die öffentliche Bank (ἄρχοντες ἐπὶ τὴν δημοσίαν τράπεδαν ΤΟΤΗΙΩ? [- - - - - - - τὸν τῶν ἀπ] οκηρυξίμων λόγον), die Bestrafung von Sklaven (ἐὰν δέ οἰκέτης, μαστιγούσθω πε), die Vernichtung des Maßes ( [τὸ δε μέτρον] ἀφανιδέτωσαν) und Maßnahmen im Falle fehlender Unterstützung durch die Beamten (ἐὰν δ [ὲ] οἱ ἄρχ̣οντες μὴ συνεπισχύωσι τοῖς ἰδιώταις) allesamt in diese Richtung zu deuten.

9Allerdings fehlen Angaben dazu, für welche Verhaltensweisen eigentlich all diese aufgezählten Rechtfolgen anwendbar gewesen sein könnten. Natürlich liegt die Annahme nahe, dass es um inkorrekte Handlungen in Verbindung mit Messinstrumenten gegangen sein muss und zuallererst ist dabei wohl an fehlerhaftes Wägen und Messen zu denken, insbesondere mit betrügerischem Hintergrund. Offen bleibt dagegen, ob diese Bestimmung darauf beschränkt war, d.h. ob es nur um gefälschte Messinstrumente und vergleichbare „böswillige― Handlungen gegangen sein soll, oder ob sie sich vielmehr gegen jede Art von Regelwidrigkeit wandte, also z.B. auch gegen Instrumente, die zwar korrekte Messungen ermöglichten, aber nicht vom Dekret vorgesehen waren, etwa weil sie anderen Einheiten entsprachen. Nicht geklärt ist auch, ob die Bestimmung anzuwenden war, wenn zwar formal fehlerfreie Instrumente im Rahmen anderweitig betrügerisch durchgeführter Messvorgänge ( „Finger auf der Waage―) benutzt wurden. Zuletzt bleibt auch noch fraglich, ob hier schon die Fälschung bzw. Manipulation von Messgeräten an sich mit Strafe bedroht werden sollte, oder lediglich die Verwendung solcher Gegenstände auf dem Marktplatz.

  • 7 „… Erhebt ein Käufer gegen das verwendete Maß Einspruch, weil er es als unternormal bezeichnet… ― ( (...)
  • 8 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 131.

10Viedebantt denkt bei seiner Ergänzung an die Verwendung eines inkorrekten Maßes7. In seinem Kommentar8, speziell in der Analyse der verschiedenen Sanktionen gegen Freie, geht er davon aus, dass Geldstrafen für die Verwendung zwar korrekter, aber nicht den in Athen vorgeschrieben Maßeinheiten entsprechenden Maße vorgesehen waren, während im Fall gänzlich inkorrekter Messinstrumente die Beschlagnahme und Versteigerung hinzukam. Er sieht hier also zwei hypothetische Fallgruppen mit sozusagen qualifizierter Abstufung der Sanktion abgedeckt. Allerdings enthält der überlieferte Text keinerlei Elemente, die eine solche Differenzierung stützen würden; auch ergeben sich aus anderen Quellen keine Hinweise die eine solche Unterscheidung bestätigen oder zumindest indizieren würden. Die von Viedebantt angenommene, unterschiedliche Behandlung muss also äußerst zweifelhaft erscheinen. Dennoch ist es wohl plausibel, dass der hier analysierte § 1 ein weiteres Spektrum abgedeckt haben dürfte, als lediglich gefälschte bzw. betrügerisch manipulierte Maße und Gewichte und daher generell die Verwendung anderer als im Dekret vorgesehener Messinstrumente umfasst haben sollte, also insbesondere von auf fremden Einheiten basierenden Instrumenten und möglicherweise sogar in gewissem Umfang solche, deren Verwendung bis zur Reform durch das Dekret zulässig war.

  • 9 Für einen beispielsweisen Überblick vgl. Grimaudo, Misurare e pesare inbs. 94 ff.
  • 10 Aristoph. Ranae 1383-1388.
  • 11 Soph. Fr. 796.
  • 12 Ps.-Phoc. Sent. 9.

11Was die Frage nach einer inkorrekten, betrügerischen Benutzung an sich korrekter Messinstrumente betrifft, so geben uns zahlreiche, insbesondere literarische Quellen, ausführliche Beispiele betrügerischer Verhaltensweisen seitens der Händler9. So erwähnt Aristophanes in einer Passage der Frösche10 den Trick, Wolle einzuweichen, um sie beim Wiegen schwerer erscheinen zu lassen. In Sophokles‘ Fragmenta11 und in Pseudo-Phokylides12 wird das Berühren der Waage, um sie nach einer Seite ausschlagen zu lassen, erwähnt.

  • 13 I. Erythrai 15 Z. 2-4: [κ] α̣ὶ ἔρια ἵστ̣ [ασθαι τοὺς ἐμπο] λέοντας, ὅσα ἄ [ν ἕκαστος ἐμπο] λῆι· ἵστ (...)

12Keine Hinweise finden sich jedoch auf etwaige – gerade auch juristische – Konsequenzen solcher Handlungen. Das einzige Indiz, dass möglicherweise mit dem hier zur Diskussion stehenden Problem in Verbindung gebracht werden könnte, stammt aus I. Erythrai 15, wo angeordnet wird, dass die Verkäufer von Wolle diese ohne Hinterlist13 abwägen sollen und andernfalls durch die ἀγορανόμοι zu bestrafen sind. Dass hier auch ein vorsätzliches inkorrektes Wägen mit an sich korrekten Instrumenten umfasst gewesen sein könnte, scheint naheliegend. Auch für das athenische Dekret über Maße und Gewichte erscheint die Hypothese, dass die zuständigen Magistrate auch dann zum Einschreiten berechtigt waren, wenn inkorrekte Messungen mit korrekten Instrumenten durchgeführt wurden, plausibel, auch wenn sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen lässt, ob gerade diese Möglichkeit auch tatsächlich für diesen Teil des Textes eine Rolle gespielt hat.

  • 14 IG II2 1013 Z. 56-57.
  • 15 Vgl. infra Kapitel VI §§ 1 und 2.
  • 16 Es existieren keinerlei Hinweise, die für die Behauptung Hunters, Policing Athens 156, sprechen wür (...)

13Zu der weiteren Frage, ob der hier besprochene § 1 auch die Fälschung bzw. Manipulation von Messinstrumenten umfasst haben könnte, ist möglicherweise ein Vergleich mit § 914 des Dekrets hilfreich. Dort wird Bezug genommen auf die Manipulation der in der Skias, in Piräus und in Eleusis aufbewahrten Maße, allerdings sind damit wohl vor allem die Mustermaße und -gewichte gemeint und möglicherweise auch noch die Kopien davon, die von den Magistraten für ihre Kontrollen verwendet wurden sowie jene, die für die (in § 5 Z. 41-42 vorgesehene) Ausgabe an darum ansuchende Beamte und Private vorgehalten wurden15. Nicht umfasst sind dort wohl allerdings Manipulationen an ursprünglich korrekten Instrumenten, die nicht an den genannten Orten aufbewahrt wurden, ebensowenig inkorrekte Maße mit ge- oder verfälschten öffentlichen Siegeln16.

14Zuletzt soll noch auf die Möglichkeit eingegangen werden, von der in § 3 Z. 25-29 zu lesen ist. Es geht um den Fall, dass ein zwar korrektes und in Athen grundsätzlich zulässiges Maß für eine Menge an Waren verwendet wird, die unter einem vorgeschrieben Mindestbetrag liegt. Gerade auch weil sich, wie wir sehen werden, die dort vorgesehenen Sanktionen zumindest teilweise von den hier angeordneten unterscheiden, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Regelung handelt, die zu der hier besprochenen im Verhältnis der Spezialität steht. Im Kapitel IV, § 3 wird darauf nochmals zurückzukommen sein.

15Insgesamt erscheint die Annahme einer generellen Strafdrohung, die jede Art von gefälschten oder manipulierten Messinstrumenten betreffen soll (und die nicht an den oben genannten Orten aufbewahrt werden), ohne Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Verwendung auf dem Markt problematisch. Zwar trifft es zu, dass diese Möglichkeit allein nach dem überliefertem Wortlaut des Dekrets abstrakt nicht völlig auszuschließen ist. Andererseits erscheint es aber doch auch naheliegend, dass um eine Bestrafung im Zusammenhang mit inkorrekten Messinstrumenten zu rechtfertigen, zumindest irgendwelche Hinweise auf eine beabsichtigte Verwendung im Handel, wenn schon nicht die Verwendung selbst, vorgelegen haben müssen.

3. Skias, Piräus und Eleusis

  • 17 Schon Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 318, hat vermutet dass die Rekonstruktion „offenb (...)
  • 18 Diese Nennung der Akropolis lässt sich ihrerseits mit der Tatsache begründen, dass in den vorhergeh (...)
  • 19 Vgl. unten Kapitel VI § 10.
  • 20 Zu diesem Punkt vgl. statt aller Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 366; Jacob, Les esclav (...)
  • 21 Für einige Beispiele vgl. Wycherley, The Athenian Agora III 183; Guarducci, Il tempio della dea Con (...)
  • 22 Vgl. Thompson, The Tholos of Athens 141 f., der die zahlreichen Fragmente von Maßen und Gewichten b (...)

16Wenn wir nun zum allerersten Teil von § 1 zurückkehren, so stellen wir fest, dass das Stück ἢ τὸ ἐμ Π̣ειραι [ε] ῖ beiden Editionen zu Folge als das erste so gut wie gesichert annehmbare erscheint; es folgt dann nach einigen unlesbaren Buchstaben ein ε. In beiden Editionen ist der Text derart ergänzt, dass diesem die Worte [τὸ ἐν τῆι Σκιά] δι vorangestellt werden und ἢ τὸ [ἐν ᾿Ελ] ε [υσῖνι]17 folgen soll. Diese Rekonstruktion ist auch in der Tat sehr wahrscheinlich, vor allem wenn man an einige der dann folgenden Passagen des Volksbeschlusses denkt, die – zumindest teilweise – als weitgehend gesichert angesehen werden können und an denen ebenfalls diese drei Orte erwähnt, oder zumindest mit großer Überzeugungskraft ergänzt werden können. Zunächst werden Skias, Piräus und Eleusis in den Z. 39-40 genannt, wo Diodoros von Halai beauftragt wird, Maße und Gewichte an die dort tätigen Staatssklaven zur Aufbewahrung zu übergeben. Es scheint hier offensichtlich, dass an diesen Orten Mustermaße und -gewichte aufbewahrt wurden. Zwar teilweise unleserlich, aber doch mit großer Wahrscheinlichkeit mit den drei Orten zuverlässig ergänzbar sind dann die Z. 46- 48, in denen es um die Beamten geht, die für die Bestrafung der dort jeweils tätigen Staatssklaven aufgrund von Verstößen gegen die ihnen im Dekret auferlegten Pflichten zuständig sein sollen. Lesbar sind dann in der Z. 57 zwar lediglich die Nennung von Eleusis und der Akropolis18, allerdings ist doch recht klar und auch durch den sich aus κείμενα ergebenden, nochmaligen Hinweis auf die Aufbewahrung von Maßen und Gewichten bestätigt, dass hier ebenfalls richtigerweise die Skias und Piräus zu ergänzen sind. Die Erwähnung der Skias alleine in einer der letzten Zeilen (Z. 65) des Volksbeschlusses lässt sich damit erklären, dass es hier um die Verpflichtung der Beamten geht, bei ihren Kontrollen ein Maß zu verwenden, dessen Siegel jenem der Skias entspricht19 . In Anbetracht all dessen können also an der wiederholten Erwähnung dieser drei Orte, um die Aufbewahrungsstätten von Maßen und Gewichten zu bezeichnen, kaum Zweifel bestehen. Im Gegenteil erscheint ihre Nennung im Dekret durchaus angebracht, handelte es sich doch dabei um die neuralgischen Punkte des Handels im damaligen Athen. So war speziell mit der Skias die θόλος20 gemeint, der Sitz der πρυτάνεις auf der Agora, wo äußerst reger Handel betrieben wurde, wie nicht zuletzt auch durch eine Reihe reichhaltige Funde, beispielsweise von Tongefäßen21 bezeugt ist. Die θόλος scheint in Athen bereits früher auch zur Aufbewahrung von Maßen und Gewichten gedient zu haben22.

  • 23 Ausführlich zum Piräus vgl. u.a. Garland, The Piraeus passim; zuletzt außerdem Grigoropoulos/Tsarav (...)
  • 24 Vgl. zuletzt Grigoropoulos/Tsaravopulos, Un quartier commercial au Pirée, 286 ff. Zum Zusammenhang (...)

17Was die beiden anderen Orte betrifft, so ist der Hafen Piräus als bedeutender Umschlagplatz des Handels23 bekannt; unter anderem wurden dort auch einige Messinstrumente und Gewichte gefunden24.

  • 25 Zur Bedeutung von Eleusis für die regionale Wirtschaft der damaligen Zeit vgl. u.a. Oliver, Helleni (...)

18Und schließlich war Eleusis der Austragungsort für die Festlichkeiten der πανήγυρις, in deren Rahmen es auch zu lebhaftem Handel unter der Beteiligung nicht nur der lokalen Bewohnern sondern gerade auch von eigens zum Fest angereisten Fremden kam25.

  • 26 IG II2 1013 Z. 8. Vgl. unten Kapitel III § 2.
  • 27 Das Wort μέτρον taucht in den meisten Editionen nach ἄρχοντες ἐπὶ τὴν δημοσίαν τράπεδαν τὸ in der Z (...)

19Um auf den Text des Dekrets zurückzukommen, so ist es denkbar, dass der Artikel τὸ im Ausdruck [τὸ ἐν τῆι Σκιά] δι ἢ τὸ ἐμ Πειραι [ε] ῖ ἢ τὸ [ἐν ᾿Ελ] ε [υσῖνι] auf σύμβολον verweist, und dass also vor diesen Worten πρὸς τὸ σύμβολον stehen müsste, wie es auch der Ergänzung in Edition A entsprechen würde, die wohl auf der Grundlage eines Vergleichs mit dem folgenden § 2 fußt. Dort lesen wir nämlich σύμβολον, um Mustergewichte zu bezeichnen, und zwar in Gegensatz zu σήκωμα, womit dementsprechend davon als Kopie gezogene Gewichte bzw. Messinstrumente gemeint sein sollten26. Eine mögliche Alternative zu dieser Hypothese wäre, dass τὸ das Neutrum μέτρον verlangt, worauf die Verwendung von ὁ κεκτημένος τὸ μέτρον in Z. 2, sowie der Ausdruck ἀ̣μφισβητήσαντος περὶ τοῦ μέτρου in Z. 3 deuten könnten27.

4. Bedeutung des Ausdrucks ὁ κεκτημένος τὸ μέτρον

20Dem ὁ κεκτημένος τὸ μέτρον in Z. 3 geht ein Verbum voran, von dem mit einiger Sicherheit nur die Buchstaben αχθῆι zu lesen sind.

  • 28 Im Zusammenhang mit der Diskussion, ob hier zutreffender mit Eigentümer oder Berechtigter zu überse (...)
  • 29 Vgl. Ulp. 32 ad ed. D. 19.2.13.8; Paul. 11 ad ed. D. 4.3.18.3; Ulp. 37 ad ed. D.47.2.52.22. Zu erwä (...)
  • 30 Vgl. unten § 10.
  • 31 Siehe oben, Einleitung § 2 Anm. 60.
  • 32 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 30 (ἐὰ̣ν δὲ δολος ἢι ὁ πωλῶν ἢ δόλη...).
  • 33 CID IV 127. Die genaue Datierung dieses Volksbeschlusses ist umstritten. Giovannini, Rome et la cir (...)
  • 34 CID IV 127 Z. 3-5: ἐὰν| δὲ τις τῶν ἐν ταῖς πόλεσιν οἰκούντ [ων], ἢ ξένος ἢ πολίτης ἢ δοῦλος, ἀνὴρ | (...)

21Dieser Ausdruck soll offenbar auf den Eigentümer des Maßes verweisen. Allerdings wird dies möglicherweise in einem weiteren Sinne zu verstehen sein und durchaus jeden berechtigten Verwender eines Messgerätes einschließen, der ein solches auf dem Markt im Rahmen kommerzieller Aktivitäten benutzt bzw. zu benutzen beabsichtigt28. Es scheint daher also möglich, dass der Ausdruck ὁ κεκτημένος τὸ μέτρον auch den Fall von Privaten, die Maße und Gewichte zum Beispiel als Mieter oder als Entleiher benutzen, eingeschlossen haben könnte. Eine solche zeitweise Überlassung von Messinstrumenten ist für die römische Welt ausdrücklich bezeugt29, darf aber wohl auch für die griechische angenommen werden. Das könnte dann – zumindest theoretisch – auch für Sklaven gelten, für die ja im weiteren Verlauf des Textes30 wohl eine Strafdrohung von fünfzig Peitschenhieben formuliert ist. Obwohl im hier vorliegenden Volksbeschluss nicht näher darauf eingegangen wird, ist übrigens mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass damit sowohl männliche als auch weibliche Sklaven gemeint waren, denn in anderen Zeugnissen aus einem handels- und marktbezogenem Kontext wird dies auch explizit so formuliert, so etwa im athenischen Münzgesetz31, wo diese Präzisierung in der Z. 3032 zu lesen ist und zwar für den Fall, dass ein Sklave als Verkäufer oder eine Sklavin als Verkäuferin sich weigern sollte, vom δοκιμαστής verifizierte Münzen anzunehmen. Wohl in zeitlicher Nähe zu dem hier behandelten Volksbeschluss ist weiters auch das anphizionische Gesetz über die attische Tetradrachme33 anzusiedeln, welches seinerseits eine gleichartige Bestimmung enthält34.

  • 35 Vgl. De Ste. Croix, The metra in Aristotle 331.
  • 36 IG II2 1013 Z. 7-8.
  • 37 IG II2 1013 Z. 18-25; Z. 29-31.

22Das Lemma τὸ μέτρον zeichnet sich durch eine recht weite semantische Valenz aus und bezeichnet im metrologischen Kontext sowohl die abstrakten Maßeinheiten als solche, als auch die Messgeräte und -gefäße, die sie repräsentieren und praktisch anwendbar machen35. Im hier vorliegenden Zusammenhang ist allerdings klar, dass es um die physischen Gegenstände gehen soll, die im Rahmen der wirtschaftlichen Transaktionen auf dem Markt benutzt werden. Außerdem scheint der Ausdruck allgemein sowohl Längen- als auch Volumenmaße zu bezeichnen. Zum Verständnis was im hier vorliegenden Text gemeint sein soll, ist es aufschlussreich, einige Aspekte aus den im Dekret folgenden Paragraphen miteinzubeziehen. So wird in § 2 die Pflicht der ἄρχοντες behandelt, für die Herstellung standardisierter Maße für Flüssigkeiten, Trockenwaren, sowie von Gewichten zu sorgen36. In § 3 geht es um die Instrumente, die für eine Reihe dort näher bezeichneter Produkte zu verwenden sind; in § 4 wird ein neuer Wert für die μνᾶ ἐμπορική37 festgelegt. Obwohl man nun auf der Basis der zwei letztgenannten Segmente annehmen könnte, das Dekret könnte möglicherweise nur einige ganz bestimmte, ausgewählte Maße bzw. Messinstrumente betroffen haben, so scheint § 2 im Gegensatz dazu auf einen doch deutlich weiteren Anwendungsbereich hinzudeuten, der grundsätzlich alle produzierten Messinstrumente eingeschlossen haben könnte.

  • 38 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 130.
  • 39 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 321.
  • 40 IG II2 1013 Z. 10-11.

23Viedebantt38 hat, einer Hypothese von Böckh39 folgend, angenommen, dass (nach dieser Ansicht wohl am Beginn des Dekrets) ein heute nicht mehr erhaltener Teil über Flüssigmaße zum Volksbeschluss gehört haben müsste. Tatsächlich ist im § 2 auch eine Bestimmung enthalten, wonach alle Flüssigkeiten mit demselben Maß zu messen seien40. Gerade weil dort eine genauere Bezeichnung des zu verwendenden Maßes fehlt, könnte dies vielleicht als Anspielung auf eine im Text davor enthaltene, aber nicht überlieferte diesbezügliche Regelung zu verstehen sein. Andererseits ist allerdings auch nicht auszuschließen, dass bereits eine frühere Regelung betreffend Flüssigmaße bestanden haben könnte, zu welcher die hier in § 2 zu findende Bestimmung einfach nur kurz und möglicherweise wiederholend einen Bezug herstellt. Denn die Struktur des Volksbeschlusses insgesamt spricht doch eher gegen die Annahme von Viedebantt. Detaillierte Regelungen über Maße und Einheiten sind in den §§ 3 und 4 enthalten. Darauf folgen Einzelheiten zur Verwahrung, zu Beamten und ihren Kompetenzen sowie zu Sanktionen. Alldem vorangestellt ist in § 1 die Darstellung eines typischen marktbezogenen Streitfalls mit den daraus folgenden formal-prozessualen Konsequenzen und strafenden Sanktionen. Dass dem nochmals ein Teil mit Bestimmungen über weitere Maßeinheiten oder auch Messinstrumente vorangestellt gewesen sein soll, erscheint in diesem Gesamtbild nur wenig überzeugend. Wahrscheinlicher ist es dagegen, dass in einem doch eher umfangreich angelegtem Regelwerk wie dem Dekret über Maße und Gewichte neben den darin enthaltenen Reformen auch an eine bereits bestehende Regelung erinnert wird, ohne diese nochmals zu verändern.

24Aus dem hier bisher Gesagten ergibt sich also insgesamt die Annahme, dass der Terminus τὸ μέτρον im Ausdruck ὁ κεκτημένος τὸ μέτρον als ein auf jedwede Art von Maßen und Messgeräten bezogenes regelwidriges Verhalten zu verstehen sein dürfte.

5. Rekonstruktion und Bedeutung des Verbs vor ὁ κεκτημένος τὸ μέτρον

25Komplexer stellt sich dagegen die mögliche Bedeutung des ὁ κεκτημένος τὸ μέτρον vorangestellten Verbs dar. Eine Minderheit der Editoren hat dies als ἀναχθῆι, die Mehrheit demgegenüber als ἀπαχθῆι verstanden.

  • 41 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 321.
  • 42 IG II 476.
  • 43 Roberts/Gardner, An Introduction to Greek Epigraphy II Nr. 64, 174.
  • 44 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 121.

26Erstere Interpretation wurde bereits von Fourmont präsentiert und dann von Böckh41 wieder aufgenommen, während Köhler42 ἀπαχθῆι bevorzugt hat, und zwar aufgrund der Überlegung, dass „eos qui falsis mensuris utebantur in κακούπγοιρ habitos esse consentaneum est; igitur haud dubie per ἀπαγωγὴν in eos animadversum est―. In der Edition von Roberts und Gardner ist diese Ergänzung ebenfalls enthalten, wobei hier weiter erläutert wird „users of false measures were κακουργοί and therefore liable to ἀπαγωγή, which might be followed by confiscation of property―43. Im Einklang mit dieser Lesart übersetzte dann auch Viedebantt „Wird es dabei von den Beamten als unternormal erkannt und gegen den Eigentümer des Maßes Klage auf dem Wege der ἀπαγωγή erhoben―44.

  • 45 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 284 Anm. 149.

27Koch, der dieselbe Rekonstruktion des Verbs vorschlägt wie seinerzeit Köhler, übersetzt den Ausdruck nicht direkt, sondern formuliert in der Folge, dass dem Verkäufer zugesprochen werde „was hinsichtlich des Widerspruchs um das Maß festgesetzt ist―45. Auch in seinem kurzen Kommentar zu diesem Teil des Volksbeschlusses benennt er das hierbei verwendete Verfahren nicht.

  • 46 Und nicht ein auch physisches durch privates Ergreifen/Abführen. Dazu vgl. unten, § 6.
  • 47 In diesem Sinne schon Thalheim, s.v. apagoge 2660.

28Will man der Mindermeinung folgen, ginge es hier also lediglich um ein rein rechtliches Belangen, d.h. Verklagen46 einer Person, die von einer anderen Privatperson betrügerischer Handlungen beschuldigt wird und in der Folge um ein Urteil in der Sache sowie schlussendlich seine Durchsetzung. Auf Basis der Rekonstruktion von Köhler und der ihm folgenden Mehrheit dagegen wäre derjenige, der sich bei der Durchführung von Messungen eine Unregelmäßigkeit zuschulden kommen lässt der ἀπαγωγή zu unterwerfen47.

  • 48 Das scheint, zumindest seiner Übersetzung nach, die Ansicht von Viedebantt, Der Athenische Volksbes (...)

29In beiden Fällen würde das Verb also für das juristische Vorgehen eines Privaten gegen einen anderen Privaten stehen, und zwar auf der Grundlage von vom ersteren behaupteten Betrügereien seitens des letzteren beim Messen oder Wägen. In diese Richtung scheint auch der Ausdruck ἀμφισβητήσαντος περὶ τοῦ μέτρου zu deuten, der auf eine Konfrontation zwischen einem privaten Kläger gegen einen Beklagten im Rahmen eines förmlichen Prozesses verweist. Ohne weitere Anhaltspunkte im Text bleibt dabei aber unklar, ob diese Formulierung sich auf denjenigen bezieht, der die Unregelmäßigkeit behauptet, oder im Gegenteil denjenigen, der sich gegen diese Behauptung zur Wehr setzt. Für erstere Möglichkeit spricht der Vergleich mit der voranstehenden Phrase ὁ κεκτημένος τὸ μέτρον, welche sich ja, wie wir gesehen haben, zweifellos auf den berechtigten Inhaber des (streitigen) Maßes bezieht48.

  • 49 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 284 Anm. 149, übersetzt hier: „soll es ihm (...)

30Allerdings bleibt dennoch die Möglichkeit bestehen, dass der recht allgemeine Ausdruck ἀμφισβητήσαντος περὶ τοῦ μέτρου denjenigen meinen könnte, der sich der Anschuldigung widersetzt, ein inkorrektes Maß verwendet zu haben49. Die Schwierigkeit, den Zusammenhang vollständig zu rekonstruieren, verhindert hier eine definitive Antwort.

31Um nun auf die Rekonstruktion des ὁ κεκτημένος τὸ μέτρον vorangehenden Verbs zurückzukommen, so ist uns hier ein direkter Vergleich mit anderen Quellen, der bei der Verdeutlichung des genauen Ablauf bei der Auslösung des Verfahrens gegen den der Malversation beim Messen oder Wiegen Beschuldigten helfen könnte, nicht möglich. Die wenigen überlieferten Texte, die sich mit der Bestrafung von auch hier in Frage stehenden Verhaltensweisen in Verbindung bringen lassen, sind ein Stück aus der Athenaion Politeia, eine Passage aus der Inschrift über das Mysterien-Gesetz von Andania, sowie einige Zeilen aus den I. Erythrai 15 – und alle drei geben zur Beantwortung dieser speziellen Frage keine hinreichenden Hinweise.

  • 50 Zur Zuständigkeit der μετρονόμοι für Maße und Gewichte siehe weiter unten § 15.1.
  • 51 Arist. Ath. pol. 51.2: κληροῦνται δὲ καὶ μετρονόμοι ί, πέντε μὲν εἰς ἄστυ, έ δὲ εἰς Πειραιέα· καὶ ο (...)
  • 52 Dazu ausführlicher unten § 15.2.
  • 53 IG V 1 1390 Z. 99 f. Vgl. in jüngerer Zeit Deshours, Les mystères d’Andania und insbesondere Gawlin (...)

32Im ersten Text ist von einer Verpflichtung der μετρονόμοι, den in Athen zumindest bis Mitte des zweiten Jahrhunderts v. Chr. für Maße und Gewichte50 zuständigen Beamten die Rede, dafür zu sorgen, dass die Verkäufer rechtmäßige Gewichte verwenden51. In der Inschrift von Andania wird dem ἀγορανόμος, also dem Beamten, der in den anderen Städten als Athen mit Funktionen betreffend Maße und Gewichte betraut war52 , unter Verwendung einer ähnlichen Ausdrucksweise aufgetragen, unter anderem darauf zu achten, dass die Verkäufer χρῶνται σταθμοῖς καὶ μέτροις συμφώνοις ποτὶ τὰ δαμόσια53.

33Das erste Zeugnis scheint den μετρονόμοι mit seiner recht weiten Formulierung ein breites Spektrum an Maßnahmen einzuräumen, um für die Verwendung korrekter Maße und Gewichte im Rahmen kommerzieller Transaktionen zu sorgen. Diese Kompetenzen, die möglicherweise auch schon die Aufsicht über die Herstellung von Maßen und Gewichten und ihre Verteilung eingeschlossen haben, bestanden wohl in erster Linie aus dem Recht zur Kontrolle der verwendeten Messinstrumente sowie der Verpflichtung zum Einschreiten, falls dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

  • 54 IG V 1 1390 Z. 101-103: τοὺς δὲ μὴ πω|λοῦντας καθὼς γέγραπται, τοὺς μὲν δούλους μαστιγούτω, τοὺς δὲ (...)

34Zusammen mit dem hier analysierten Dekret steht in dieser Reihe von Bestimmungen über den Markthandel auch die Inschrift von Andania, die spezielle Kontrollen anordnet, dass die Händler keine ge- oder verfälschten Produkte anbieten, sondern nur authentische; ihr Text schließt mit Sanktionen gegen diejenigen, die nicht soviel verkaufen wie vorgesehen und ordnet an, dass τὸ κρίμα ἔστω ἐπὶ τῶν ἱε [ρῶν]54.

  • 55 I. Erythrai 15 Z. 4-7: [… ἢν δὲ] | ἀμαρτάνηι, ὀφε̣ [ιλέτω δραχμὰς] | εἴκοσι κατ᾿ ἔκασ [τον τάλαντον(...)
  • 56 I. Erythrai 15 Z. 9-14: [τῶν ] |πετέων προβάτων τ [οὺς ἐριοπώ] |λας ἔρια μὴ πωλεῖν· ̣ [ν δὲ πωλῆι(...)

35Schließlich enthält I. Erythrai 15 mehrere Bestimmungen betreffend den Verkauf von Wolle, wobei, nachdem zunächst den Verkäufern befohlen wird, ihr Produkt ohne Hinterlist zu wiegen, denjenigen, die dennoch Betrügereien begehen, die Zahlung einer Strafe von zwanzig Drachmen angedroht wird, um deren Eintreibung sich die ἀγορανόμοι zu kümmern hatten55; des Weiteren wird verboten, die Wolle von Schafen zu verkaufen, die ein Jahr alt oder jünger sind und auch dafür wird eine Strafe von zwanzig Drachmen festgesetzt56.

36Bei genauerem Hinsehen sind in all diesen Fällen keinerlei Hinweise auf irgendeine Beteiligung jener Privatperson am Verfahren festzustellen, gegen welche die ursprüngliche betrügerische Verhaltensweise gerichtet war. Der Schwerpunkt liegt vielmehr ausschließlich bei der Rolle der Beamten, die diese Verstöße zu bekämpfen haben. Zwar verbleiben bezüglich der ersten beiden Texte Zweifel am genauen Ablauf, doch könnte zumindest das Gesetz von Andania auch auf eine Entscheidungsbefugnis der ἀγορανόμοι in der Sache selbst deuten. Im dritten Text schließlich, und zwar in der ersten der dort genannten Varianten, könnte das Einschreiten des Agoranomen im Falle von Betrügereien entweder nur die Eintreibung oder aber auch schon die Entscheidung über die Bestrafung enthalten; im Fall des Verkaufs von Wolle, die von zu jungen Schafen stammt, scheint der Text dagegen im Zusammenhang mit der Strafdrohung von zwanzig Drachmen auf die coercitio der Magistrate zu verweisen.

37Jedenfalls aber sind für die hier anstehende Frage nach den genauen Modalitäten der Auslösung eines Verfahrens durch einen Privaten gegen einen der Betrügereien beschuldigten Händler aus den bisher besprochenen Texten keine sinnvollen Erkenntnisse zu gewinnen. Daher müssen wir die Untersuchung in eine neue, zusätzliche Richtung lenken.

6. Die ἀπαγωγή

38Insbesondere scheint es angezeigt, sich den überlieferten Zeugnissen zum Thema der ἀπαγωγή zuzuwenden, um so zu prüfen, ob der Rekurs auf dieses prozessuale Instrument im Dekret über Maße und Gewichte überhaupt plausibel erscheint.

  • 57 Unter den zahlreichen Beiträgen zur ἀπαγωγή vgl. zuletzt Volonaki, Apagoge in Homicide Cases 147 ff (...)
  • 58 Biscardi, Diritto greco antico 258.
  • 59 Karabélias, La peine 253. Zu den unterschiedlichen Formen vgl. statt aller Hansen, Apagoge, endeixi (...)

39Die ἀπαγωγή57 in der klassischen Zeit wurde als „un’azione pubblica suppletiva―58 bezeichnet und besteht in der Verhaftung bzw. einem Festhalten und Wegbringen des Beschuldigten ohne vorherige gerichtliche Ladung; er wird stattdessen sofort dem zuständigem Beamten vorgeführt. Damit war sie neben der ἔνδειξις und der ἐφήγεσις eine von mehreren Varianten derselben öffentlichen Klage59; im Falle der ἔνδειξις brachte der Verletzte beim Magistrat eine Anzeige vor, wobei diesem dann die Durchführung der Verhaftung überlassen blieb, während bei der ἐφήγεσις der Beamte zum Tatort oder dorthin gerufen wurde, wo der Täter in flagranti erwischt wurde und zu dessen Verhaftung aufgefordert wurde.

  • 60 Biscardi, Diritto greco antico 258, meint, der Terminus „flagranza― muss hier verstanden werden „in (...)
  • 61 Für Einzelheiten zu den Elfmännern vgl. unter den jüngeren Publikationen, Cassayre, La Justice dans (...)
  • 62 Zum Begriff der κακοῦργοι siehe, statt aller, Antiph. De caed. Her. 9. Für Einzelheiten zur in den (...)
  • 63 Arist. Ath. pol. 52.1 und Xenoph. Mem 1.2.62.
  • 64 Vgl. statt anderer Hansen, Apagoge, endeixis and ephegesis 90 ff.; Pelloso, Studi sul furto 63 f.
  • 65 Caillemer, s.v. apagogè 299.

40Diese Art von Maßnahme wurde also in Fällen angewandt, in denen der Täter noch auf frischer Tat ertappt werden konnte60; das entsprechende Urteil war von den Elfmännern zu fällen61. Ursprünglich war es vor allem für κακοῦργοι62 vorgesehen, was insbesondere Diebe (κλέπται), Diebe von Kleidungsstücken (λωποδύται), Entführer (ἀνδραποδισταί), Einbrecher (τοιχωρύχοι) und Taschendiebe (βαλλαντιοτόμοι)63 umfasste. Außerdem wurde diese Prozedur gegen ἄτιμοι und φεύγοντες, die ohne Erlaubnis in die Heimat zurückgekehrt waren, verwendet64. In der Folge wurde ihr Anwendungsbereich auf weitere Delikte ausgedehnt, etwa Ehebruch, frevlerische Handlungen, oder Misshandlungen von Eltern durch ihre Kinder65.

  • 66 In diesem Sinne Cassayre, La Justice dans les cités grecques 234.
  • 67 Es ist wohl mit Paoli anzunehmen, dass die in den plautinischen Komödien vorkommende in ius vocatio(...)
  • 68 IG XII 9 236 Z. 51-60. Vgl. Harter-Uibopuu, Bestandsklauseln und Abänderungsverbote 58 ff., die das (...)

41Für die folgenden Jahrhunderte wurde in der Literatur vertreten, dass das Verfahren der ἀπαγωγή weiterhin angewendet worden sei66, obwohl dafür explizite Belege fehlen. Zwar ist es, wie von einem Teil der Autoren angenommen wird, möglich, dass in manchen Komödien des Plautus Hinweise darauf enthalten sein könnten67. Dennoch fehlt wie gesagt eine gesicherte Erwähnung dieses Instruments für das Athen der späthellenistischen Zeit und des Prinzipats. Eine aus Euboia stammende und auf ca. 100 v. Chr. datierende Inschrift scheint den Ausdruck ἀπαγωγή überhaupt in einem anderem als dem hier zur Diskussion stehendem Sinn zu verwenden68.

  • 69 Oliver, Hesperia 10, 1941, Nr. 31, 65-90 Z. 28. Siehe auch unten § 8.
  • 70 IG II2 1103 Z. 7. Zu den verschiedenen Editionen des Dokuments und einer weiteren Analyse der Konst (...)
  • 71 In diesem Falle wäre wiederum zu klären, aus welchem Grund diese Begriffe zu unterschiedlichen Bede (...)

42Auf ein mögliches Weiterbestehen könnten indirekt Zeugnisse aus späthellenistischer und der Kaiserzeit deuten, in denen auf die ἔνδειξις Bezug genommen wird. Zunächst finden wir diese im Dekret über die Mysterien von Eleusis, in dem trotz des schlechten Erhaltungszustands des entsprechenden Teils die Erwähnung der ἔνδειξις mit Sicherheit zu lesen ist und wahrscheinlich gegen diejenigen gerichtet war, die sich im Dekret verbotene Verhaltensweisen zuschulden kommen ließen69. Darüber hinaus ist auch in der bekannten epistula Hadriani de re piscatoria, nach dem Verbot von Handlungen, die auf bloße Bereicherung gerichtet sind, die ἔνδειξις vor dem Herold des Areopgas angeord-angeordnet70. Da ja die ἔνδειξις eine, wenn im Detail auch unterschiedliche, so dennoch mit der ἀπαγωγή vergleichbare Figur eines „verkürzten Verfahrens― darstellt, das jeweils durch Private ausgelöst wird, ließe sich vermuten, dass auch die letztere weiterhin verwendet wurde. Allerdings könnte dagegen wiederum eingewendet werden, dass es ebenso gut denkbar wäre, dass der Terminus ἔνδειξις in späthellenistischer Zeit und dem Prinzipat nicht mehr in seiner ursprünglichen Bedeutung verwendet wurde, ein Einwand, der natürlich sinngemäß auch auf den Begriff der ἀπαγωγή zutreffen könnte71.

  • 72 Arist. Ath. pol. 52.1: καθιστᾶσι δὲ καὶ τοὺς ἕνδεκα κλήρωι, τοὺς ἐπιμελησομένους τῶν ἐν τῶι δεσμωτη (...)
  • 73 IG I3 1453, B/G 6.1: [… ἀπαγέσθω αὐτίκα μάλα πρὸς] τοὺς ἕνδεκα· οἱ δ [ὲ ἕνδεκα θανάτωι δημιωσάντων· (...)

43Dafür, dass es im Dekret über Maße und Gewichte an der hier besprochenen Stelle um die ἀπαγωγή geht, könnte überdies die im Text folgende Formulierung ἀμφισβητήσαντος περὶ τοῦ μέτρου sprechen. Auch weitere Quellen, die von der Möglichkeit eines der ἀπαγωγή unterworfenen Beschuldigten sprechen, sich zur Wehr zu setzen, verwenden nämlich das Verb ἀμφισβητέω. Dies geht schon aus der Beschreibung der ἀπαγωγή gegen κακοῦργοι vor den Elfmännern in der Athenaion politeia hervor. Nach der Androhung der Todesstrafe ἂν ὁμολογῶσι, wird für den Fall des Widerspruchs (ἂν δ᾿ἀμφισβητῶσιν) die Möglichkeit eingeräumt, einem ordentlichen Verfahren unterworfen zu werden72 . In den epigraphischen Quellen lesen wir im athenischen Dekret über Münzen, Maße und Gewichte für den Fall, dass der Beschuldigte vor die Elfmänner gebracht wird [ἐὰ] ν δὲ ἀμφισβητῆι, ἐσ [αγαγόντων ἐς τὸ δικαστήρ] ιον73.

44An der Rekonstruktion ἀπαχθῆι verbleiben also insgesamt doch Zweifel. Will man die dargelegten Indizien für die ἀπαγωγή in der fraglichen Zeit für hinreichend erachten, dann würde dies bedeuten, dass im Dekret auf ein Schnellverfahren verwiesen wird, das der Verletzte gegen den Beschuldigten verwenden kann, gefolgt von einem möglichen Widerspruch des Gegners. Das würde einerseits ein recht bedeutendes Zeugnis für die Verwendung der ἀπαγωγή noch gegen Ende des zweiten Jahrhunderts v. Chr. darstellen und andererseits dafür, dass sie insbesondere auch für Betrügereien im Zusammenhang mit Maßen und Gewichten zur Anwendung kam.

  • 74 In diesem Sinne ausdrücklich Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 141; Jacob, Les esclaves publ (...)
  • 75 Interessant könnte in diesem Zusammenhang auch der Vergleich mit den Z. 75-77 des Gesetzes über die (...)

45Daraus haben einige Autoren geschlossen, dass die Verwender gefälschter Maße und Gewichte als κακοῦργοι74 gegolten haben könnten. Eine ausdrückliche Verbindung solcher Betrügereien betreffend Maße und Gewichte mit κακουργία fehlt allerdings in den Quellen75. Dafür sprechen könnte möglicherweise die Beobachtung, dass ja der häufigste nach dem Dekret in Frage kommende Fall wohl das Ertappen eines Verkäufers in flagranti war und dass der, der ihn dabei ertappt, laut dem Dekret die sofortige Möglichkeit zur Verhaftung haben soll. Darauf basierend ließe sich die weitere Hypothese aufstellen, dass ein solches betrügerisches Verhalten möglicherweise als eine Form des Diebstahls und daher als κακουργία betrachtet wurde.

  • 76 Vgl. infra Kapitel VI § 3.
  • 77 IG II2 1100 Z. 58.
  • 78 Der Ausdruck κακοῦργοι wurde in der Literatur mehrfach auch mit weiteren Tatbeständen in Verbindung (...)
  • 79 Vgl. die Zusammenfassung bei Fournier, Entre tutelle romaine154.
  • 80 Im Zusammenhang mit der Beschreibung der Bedeutung, die κακοῦργοι im Laufe der Jahrhunderte zukam, (...)
  • 81 Vgl. Keil, Beiträge zur Geschichte des Areopags 61.

46Allerdings ist zu dieser Vermutung anzumerken, dass der Begriff κακοῦργοι ohnehin nach und nach eine neue und erweiterte Bedeutung erhielt und sich dabei schließlich sehr allgemein auf sich unrechtmäßig Verhaltende erstreckt. So ließen sich möglicherweise auch die folgenden Z. 56-62 des Dekrets verstehen, wo der Terminus für diejenigen benutzt wird, die betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit den in der Skias, im Piräus und in Eleusis aufbewahrten Gewichten überführt werden76 . In diesem Sinne vergleichbar ist auch die hadrianische Konstitution über das Öl77, in der der Ausdruck für die nach dieser Bestimmung Verurteilten verwendet wird78. Zur Zeit des Dekrets, und insbesondere unter römischer Herrschaft wären dieser Ansicht zufolge79 also eine viel größere Menge unterschiedlicher Taten80 erfasst als in den Zeiten zuvor, einem Teil der Literatur nach möglicherweise sogar nahezu jedwede Art von Rechtswidrigkeit81.

47Aber auch wenn man diesen letzten Aspekt außer Acht lässt, verbleibt doch die skizzierte grundsätzliche Unsicherheit hinsichtlich einer effektiven Anwendung der ἀπαγωγή im technischen Sinne zur hier in Frage stehenden Zeit. Folglich kann die Rekonstruktion, die von den verschiedenen Editoren bis heute allgemein angeboten wird, nicht vorbehaltlos als gesichert angenommen werden, es sei denn, man will das entsprechende Verb in einem sehr weiteren Sinne als „vor Gericht zitieren― verstanden wissen. Alternativ dazu bleibt die Möglichkeit an einen anderen, ebenfalls allgemeineren Begriff zu denken, den schon Fourmont in seiner Rekonstruktion verwendet hatte, und zwar ἀναχθῆι.

7. Zur Rekonstruktion der ersten, nicht erhaltenen Zeilen

48Noch größere Bedenken müssen gegenüber der Edition A hinsichtlich der Rekonstruktion jener Zeilen angemeldet werden, die dem Hinweis auf die ἀπαγωγή vorausgehen sollen. Auf dieser Grundlage hätte nämlich der Käufer, der die Verwendung eines kleineren anstelle des vorgesehenen Maßes durch den Verkäufer annimmt, um eine Verifizierung durch die zuständigen ἄρχοντες anhand der in der Skias, im Piräus und in Eleusis aufbewahrten Muster angesucht.

  • 82 Ulp. 11 ad ed. D. 19.1.32.

49Damit würde das erste Stück also insgesamt drei zentrale Elemente enthalten und zwar erstens eine Beschwerde seitens des Käufers über ein als irregulär erachtetes Maß vor dem zuständigen Magistrat, zweitens den vom Magistrat durchzuführenden Vergleich mit den Mustermaßen, sowie drittens gegebenenfalls die Prozedur der ἀπαγωγή, ausgelöst durch den Verletzten. Implizit würde diese Lesart auch darauf hindeuten, dass die beim Handel auf dem Markt verwendeten Messinstrumente üblicherweise von den Verkäufern mitgeführt wurden, und diese folglich auch die Haupt- bzw. einzigen Adressaten der vorliegenden Bestimmung gewesen wären. Und dies wiederum führt fast zwangsläufig zur Frage, ob das hier sanktionierte Verhalten nicht auch Käufern vorgeworfen werden konnte. Denn einige Texte aus römischer Zeit lassen sehr wohl beide Möglichkeiten zu. So geht es etwa in einer Ulpian-Stelle82 um einen Fall des Ankaufs von Öl, wobei es hier der Käufer ist, der in betrügerischer Absicht pondera iniqua einsetzt; als alternative Fallgestaltung wird dann die Möglichkeit erwogen, der Verkäufer habe mittels ponderibus minoribus den Käufer betrogen.

  • 83 IG II2 1013 Z. 7-10.

50Die hier vorliegende Formulierung ὁ κεκτημένος τό μέτρον schließt zunächst die Möglichkeit, dass damit auch Käufer gemeint sein könnten nicht grundsätzlich aus. Auf den Verkäufer als den allein angesprochenen könnten dagegen die ersten Zeilen des folgenden § 2 hindeuten, denn hier sollen ja explizit die Verkäufer gezwungen werden, jene Maße und Gewichte zu verwenden, welche die zuständigen Magistrate auf Basis der Mustermaße herstellen lassen83.

51Will man hier eine Art implizite inhaltliche Verknüpfung zwischen dem ersten und zweiten Paragraphen annehmen, so müsste daraus wohl auch auf eine Beschränkung auf Verkäufer schon in § 1 geschlossen werden – eine Argumentation, die insgesamt allerdings eher vage erscheint.

  • 84 Unsicher in diesem Punkt Weiss, Sklave der Stadt 87, der schreibt „Die δημόσιοι sollten geeichte Ko (...)

52Umgekehrt spricht für die Hypothese, dass sich § 1 gegen jede Art metrologischer Betrügereien wenden könnte und folglich sowohl Verkäufer als auch Käufer als mögliche Täter anspricht, der Vergleich mit der Z. 17 von § 2: denn hier ist festgelegt, dass alle beide nur die rechtmäßigen Maße und Gewichte zu verwenden haben und die Bule ebendies sicherzustellen hat. Im Übrigen werden, wenn man die in der Literatur allgemein anerkannte Rekonstruktion als zutreffend ansieht, auch in Z. 66 sowohl Verkäufer als auch Käufer genannt. Dieser Gesamtzusammenhang lässt die Annahme naheliegend erscheinen, dass sich auch § 1 an beide wenden müsste84.

  • 85 Bei einem Geständnis wurde der Beschuldigte sofort entsprechend bestraft. Vgl. statt aller Harrison (...)
  • 86 Vgl. nochmals Pelloso, Studi sul furto 65.

53Was nun die Formalitäten betrifft, die für den Rekurs auf die ἀπαγωγή (so man denn dieser Annahme überhaupt folgen will) Voraussetzung sind, ergeben sich bezüglich der vorliegenden Rekonstruktion dieses Abschnitts allerdings noch weitere Probleme. Denn nach der ursprünglichen Konzeption der ἀπαγωγή als einem Festhalten und Fortbringen müsste diese ja aller Wahrscheinlichkeit nach der Verifizierung der Anschuldigungen durch den zuständigen Magistrat vorausgehen, nicht aber – wie es sich hier ergäbe – folgen. So man die Bezugnahme auf die ἀπαγωγή als prozessuales Element gegen einen im Zusammenhang mit Maßen und Gewichten des Betrugs Beschuldigten beibehalten möchte, erscheint es sinnvoller, im Einklang mit dem für die klassische Zeit rekonstruierbarem zeitlichen Ablauf der ἀπαγωγή davon auszugehen, dass der Beschuldigte mittels dieser vor den zuständigen Magistrat gebracht wurde; falls er widersprach85, hätte der Verletzte die Möglichkeit gehabt eine schriftliche Anzeige einzubringen, die ebenfalls als ἀπαγωγή bezeichnet wurde und mit welcher der Beschuldigte dann vor die im weiteren Verlauf zuständigen Organe zitiert worden wäre86.

54Obwohl sich nun also einerseits die Rekonstruktion von Viedebantt einiger Kritik ausgesetzt sieht, so lassen andererseits die wenigen lesbaren Worte in diesem Teil des Dekrets auch keine verlässlichere Alternative zu.

55Ein mögliche Hypothese – wobei natürlich im Auge behalten werden muss, dass dies aus dem erhaltenen Text gerade nicht direkt abgeleitet werden kann – wäre, den Verweis auf Skias, Piräus und Eleusis mit der Verifizierung der Betrugsanschuldigung zu verbinden. Mit anderen Worten ließe sich annehmen, dass der Text eine Formulierung wie „falls der Käufer (oder Verkäufer) meint, das vom anderen verwendete Maß entspräche nicht den in der Skias, im Piräus oder in Eleusis aufbewahrten Mustern― enthalten haben könnte; oder, wenn man hier auch noch die Hypothese der ἀπαγωγή einbeziehen will, „wenn der Verkäufer (oder Käufer) bei der Verwendung von Maßen erwischt wird, die nicht den in der Skias, im Piräus oder in Eleusis aufbewahrten Mustern entsprechen―. Noch eine weitere Vermutung ließe sich in Verbindung mit den Termini ἄρχοντες/ἀρχαί anstellen, der im Text für Behörden mit Befugnissen im Bezug auf Maße und Gewichte verwendet wird; auf diesen Punkt wird am Endes dieses Kapitels (§ 15) nochmals zurückzukommen sein.

8. Rolle der zuständigen Behörden; streitentscheidende Organe

  • 87 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 18- 23. Vgl. auch unten § 15.3.
  • 88 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 23-26. Vgl. auch unten § 15.3.

56Auch wenn, wie wir gesehen haben, die von Viedebantt vorgeschlagene und von einer Reihe von Autoren übernommene Rekonstruktion der ersten Zeilen des Dekrets im Ergebnis als äußerst zweifelhaft zu beurteilen ist, so bleibt doch die Annahme wahrscheinlich, dass die Anzeige gegen den Eigentümer bzw. berechtigten Verwender des inkriminierten Maßes dem zuständigen Magistrat vorzubringen war. Die epigraphischen Quellen bestätigen dies auch allgemein als die übliche Vorgangsweise. Erst im weiteren Vorgehen ergeben sich Differenzierungen. So ist in manchen Fällen gleich derjenige Beamte entscheidungsbefugt, dem die Anzeige vorgebracht wird und zwar meist bis zu einer bestimmten Wertgrenze; wird eine solche Grenze überschritten, sind andere rechtsprechende Organe zuständig. Beschränkt man sich nur auf Beispiele, die Übertretungen im Zusammenhang mit dem Marktgeschehen betreffen, so ließe sich hier zunächst das bereits genannte athenische Münzgesetz aus 375/374 v. Chr. erwähnen. Danach waren Beschwerden gegen diejenigen, die sich weigerten, vom δοκιμαστής verifizierte Münzen anzunehmen, wenn es um den Getreidemarkt ging, bei den σιτοφύλακες einzubringen, wenn aber die Agora oder die übrige Stadt betroffen waren, bei den συλλογεῖς, während schließlich jene Auseinandersetzungen, die im Emporion von Piräus ihren Ausgang hatten vor dem ἐπιμεληταὶ τοῦ ἐμπορίου87 stattzufinden hatten; diese waren jeweils bis zu einem Wert von 10 Drachmen entscheidungsbefugt, ein darüber hinausgehender Wert begründete die Zuständigkeit der δικαστήριον88.

  • 89 I. Délos 509. Vgl. zuletzt Chankonwski, Délos et les matériaux stratégique 34, mit neuer Edition un (...)
  • 90 I. Délos 509 Z. 14-21: ἐὰν δὲ τις | παρὰ τὰ γεγραμμένα πωλεῖ, πεντήκοντα | δραχμὰς ὀφειλέτω, καὶ ἐξ (...)

57Vergleichbar in diesem Zusammenhang ist auch das Gesetz von Delos über Kohle und Holz89, das mit aller Wahrscheinlichkeit auf die Zeit zwischen 235 und 220 v. Chr. zu datieren ist. Wer gegen die von den zuständigen Magistraten festgelegten Preise verstößt, gegen den kann jedermann Anzeige erstatten und zwar bei den ἀγορανόμοι, die dann ihrerseits den Fall vor den Behörde der Einunddreißig zu bringen haben90.

  • 91 Syll.3 546B (IG IX 12 188, IG IX 2 205). Eine Auflistung der diversen Editionen der Inschrift bis 1 (...)
  • 92 Syll.3 546B (IG IX 12 188, IG IX 2 205) Z. 27-31: … καὶ τὰ λοιπὰ ἐπιμελέσθω ἁ πόλις τῶν Μελιτα|έων (...)
  • 93 Migeotte, Les pouvoirs des agoranomes 292 (= 33).

58Ein weiteres, in einer auf 213/212 v. Chr.91 datierbaren Inschrift aus Meliteia in Aetolien erhaltenes Zeugnis, enthält eine Entscheidung betreffend die Städte Melitaia und Perea. Diesem Text zufolge waren beide Gemeinden den Gesetzen von Melitaia unterworfen, wobei Verfahren, die in die Zuständigkeit der ἀγορανόμοι fielen und deren Parteien aus Perea stammten, alle vier Monate in Perea von den ἀγορανόμοι aus Melitaia durchzuführen waren92. Nach der Interpretation von Migeotte wäre anzunehmen, dass „un agoranome au moins (ou son équivalent) demeurait indispensable au fonctionnement du marché de Péréa. Il devait continuer à y exercer ses fonctions quotidiennes, mais sa compétence judiciaire se bornait désormais è enregistrer les plaintes formelles et les poursuites et à les transmettre aux agoranomes de Mèlitéa le moment venu―93.

  • 94 Jacob, Les esclaves publics 110.
  • 95 Graindor, Athènes sous Auguste 107, meint „pour l’usage de poids ou de mesures fausse… l’Aréopage é (...)
  • 96 Fournier, Entre tutelle romaine 123, schreibt „alors que le Conseil était chargé de la surveillance (...)
  • 97 Bardelli, La giurisdizione in Atene 270.

59Dieser kurze Überblick führt uns zu einem weiteren Problem des Dekrets über Maße und Gewichte, namentlich der Frage nach den für die Entscheidung von Streitigkeiten zuständigen Organen. Soweit sich die Literatur dieser Frage angenommen hat, wurden unterschiedliche Meinungen vertreten. Nach Jacob wäre die Urteilsfindung den Elfmännern94 vorbehalten, an eine Kompetenz des Areopags scheinen dagegen Graindor95 und Fournier96 zu denken, während wiederum Bardelli meint, dass die μετρονόμοι (die er für die nach dem Dekret für Maße und Gewichte zuständigen Organe hält) „non potevano che denunziare il reato ed istruirlo, mentre il giudizio era di competenza dei tribunali―97. Viedebantt bietet für diese Frage keine Hypothese an.

  • 98 Arist. Ath. pol. 52.1. Vgl. Harrison, The Law of Athens II 17 ff.
  • 99 Cassayre, La Justice dans les cités grecques 345.
  • 100 IG XII 6 42 Z. 21. Vgl. Bielman, Retour à la liberté Nr. 7; Hallof, Im Schatten des Vaters 45 ff. F (...)
  • 101 Oliver, Hesperia 10, 1941, Nr. 31, 65-90; LSS. Nr. 15 (SEG XXI 494); Clinton Eleusis Nr. 250.

60Zu einer möglichen Kompetenz der Elfmänner ist zu sagen, dass deren Tätigkeit für die Zeit nach den Gesetzen von Solon98 und mit Sicherheit bis zum Beginn der hellenistischen Epoche bezeugt ist99, wie etwa aus dem Dekret von Samos zu Ehren von Antileon, aus etwa 320 v. Chr. ersichtlich ist100, während gesicherte Hinweise auf ihr Weiterbestehen auch in der späthellenistischen Zeit und im Prinzipat fehlen. Die Existenz der Elfmänner wurde von einem Teil der Literatur im Zusammenhang mit den Regeln für die Mysterien von Eleusis101 angenommen, die allgemein auf die späthellenistische Zeit datiert werden. Dies ist insbesondere die Interpretation von Oliver, der die erste Edition dieses Dokuments herausgegeben hat und der für die dortige Z. 31 die Rekonstruktion πρὸς τοὺς ἕνδεκα vorschlägt. Es geht an dieser Stelle mit aller Wahrscheinlichkeit um die Maßnahmen zur Verfolgung von Störern der Prozession:

Oliver, Hesperia 10, 1941, Nr. 31, 65-90
Z. 29-31
… καὶ ἔνδε [ιξις ἔσ]-
30 [τω πρὸς τὸν βασιλ] έα τῶι βουλομένωι ο̣ἷ̣ς ἔξ [εστιν ἢ μήνυσις κατ᾿ αὐτοῦ ἐν] το [ῖ] ς ἐπιμεληταῖ [ς ἵνα τὸν ἀ]-
[σεβῆ τῶν μυστηρ] ίων τόνδε ἐνδε [ίξ] ω̣σ [ι] ν [πρὸς τοὺς ἔνδ] ε̣κ̣ [α ὥστ᾿ ε] ἰ̣ς ἔν̣α [καὶ π] εν̣τακοσίους [εἰσαχθῆναι]

Nachdem die Epimeleten der Mysterien ermächtigt werden, Strafen zu verhängen, geht es dann in den folgenden Zeilen um die prozessualen Instrumente, die im Falle schwererer Vergehen zur Verfügung stehen sollen. Wiederum nach der Rekonstruktion von Oliver soll hier die ἔνδειξις zur Anwendung kommen, und zwar einmal vor dem Archon basileus, sowie andererseits vor den Elfmännern.

61Hier ist allerdings anzumerken, dass Sokolowski in einer späteren Rekonstruktion die Erwähnung der Elfmänner gestrichen hat, und lediglich die Möglichkeit erkennt, den Beschuldigten beim Archon basileus und den Epimeleten anzuzeigen:

  • 102 Die Erwähnung der Elfmänner wurde gestrichen in Clinton, Eleusis Nr. 250 Z. 29-31:
    ...καὶ ἔνδε [ιξις(...)

LSS Nr. 15 (SEG XXI 494)
Z. 29-31
… καὶ ἔνδε [ιξις ποι]-
30 [εῖν πρὸς τὸν βασιλ] έα τῶι βουλομένωι οἷς ἔξ [εστιν μηνύειν ἢ εἰσαγγέλειν] το [ῖ] ς ἐπιμεληταῖ [ς τὸν καταφρο]-
[νοῦτα τῶν μυστηρ] ίων· τὸν δὲ ἐνδε [ιχθ] <έ>ν [τα ἢ εἰσαγγέλθ] έ̣ν̣ [τα αὐτίκα ε] ἰ̣ς ἔν̣α [καὶ π] εν̣τακοσίους [εἰσάγειν]102

  • 103 Fournier, Entre tutelle romaine 118 ff.
  • 104 Fournier, Entre tutelle romaine 119.

Beide Hypothesen wurden zuletzt von Fournier untersucht103, der hinsichtlich der Existenz der von Oliver angenommenen Elfmänner meinte, „n’est pas autrement attestée à la basse époque hellénistique― weshalb diese Rekonstruktion „très incertaine― sei, allerdings am Vorschlag Sokolowskis kritisierte, „la syntaxe de la phrase ainsi restituée n’est pas limpide―104. Die Schwierigkeit einer plausiblen Rekonstruktion der betreffenden Zeilen macht es problematisch, hier ein zuverlässiges Indiz für ein Fortbestehen dieser Magistrate auch für die Zeit des Erlasses des Dekrets über Maße und Gewichte zu erkennen.

  • 105 [ε] ἰς ἕνα [καὶ π] εντακοσίους [εἰσαχθῆναι vel εἰσάγειν].

62Andererseits ist selbst für den Fall, dass man der Hypothese Olivers folgen, festzustellen, dass der Beschuldigte in der Folge einem aus 501 Geschworenen bestehendem Gericht vorzuführen gewesen wäre (Z. 31)105. Daher ergänzen die Editoren in den folgenden Z. 32-34 ἡλιαία und δικαστήρια:

Oliver, Hesperia 10, 1941, Nr. 31, 65-90
Z. 32-34
[κατὰ δὲ τὰς στ] ή̣λ̣α̣ [ς] τε̣ [ι] μ̣άτω αὐτῶι ἡ̣ [ἡλιαία, ἐὰν ἁλῶι], τ [ί χρὴ παθεῖν ἢ ἀπο] τεῖσ [α] ι̣· τὰς δὲ πε [ρὶ τῶν μυστηρίων]
ἀσεβείας λ] α̣ [γ] χ̣ανομένας δίκας εἰσαγέτωσ [α] ν οἱ̣ ἐπιμ [εληταὶ τ] ῶ̣ν̣ [μυσ] τη̣ρ̣ίων πρώτα̣ [ς εἰς πάντα]
[τὰ δικαστήρια] ἐ̣ν τῶι ἑ̣ [π] ομέ̣νῶι μετὰ τὰ μ̣ [υστήρι] α̣ μερισ [μῶι] κ̣α̣τὰ̣ τὰ μ̣ [έρη] δ̣έκ̣ [α (...)]

  • 106 Fournier, Entre tutelle romaine 123.

Dies bringt uns nun zu einer weiteren Hypothese, und zwar betreffend die Kompetenz der Heliaia. Im Zusammenhang mit der Rolle der Heliaia bezüglich des attischen Dekrets sind die Worte Fourniers von Bedeutung, dass „il est remarquable que le tribunal de l’Héliée ait été absent d’un domaine qui relevait traditionnellement de sa compétence―106.

  • 107 Für einen Überblick über die fraglichen Zeugnisse sei auf die Arbeit von Fournier, Entre tutelle ro (...)
  • 108 So Oliver, Hesperia 10, 1941, Nr. 31, 65-90; The Athenian Agora 31, 202.
  • 109 Vgl. z.B. Robertson, The Two Processions 556.
  • 110 In diesem Sinne zuletzt De Bruyn, La compétence de l’Aréopage 195.

63Dazu ist zu bemerken, dass gesicherte Informationen über die Funktionen der Heliaia in späthellenistischer Zeit und dem Prinzipat äußerst dünn gesät sind107. Beim oben erörterten Zeugnis betreffend die Mysterien von Eleusis handelt es sich in Wahrheit um die signifikanteste Quelle zu dieser Frage. Allerdings ist es, wegen der Schwierigkeit seiner zuverlässigen chronologischen Einordnung, gerade im hier vorliegenden Kontext nur von begrenztem Wert. Die Mehrheit der Autoren datiert es um das erste Jahrhundert v. Chr.108, allerdings hat Fournier vor Kurzem diesbezügliche Bedenken angemeldet109. In jedem Fall geht es hier jedoch um eine isolierte und auch inhaltlich auf den speziellen Fall frevelhafter Handlungen zugeschnittene Quelle. Dokumente aus der folgenden Zeit sind so selten und in ihrer Interpretation so unsicher, dass sogar ein Verschwinden der Volksgerichte angenommen wurde110.

64Damit ist in Anbetracht der wenigen Zeugnisse, die überhaupt auf ein Weiterbestehen dieser Tribunale schließen lassen, festzustellen, dass für die Annahme einer Zuständigkeit für Verfahren wegen der in § 1 genannten unrechtmäßigen Verhaltensweisen kaum tragfähige Indizien vorliegen.

  • 111 Vgl. infra Kapitel VI § 4.
  • 112 IG II2 1100 Z. 50-54.

65Die aus hadrianischer Zeit stammende und unter der Bezeichnung edictum de re olearia (IG II2 1100) bekannte Quelle, auf die im Laufe dieser Arbeit noch mehrmals zurückzukommen sein wird111, könnte es nahelegen, an eine Kompetenz der βουλή und der ἐκκλησία zu denken. Denn dort werden eben diese beiden Organe für aus dem Ölexport resultierende Kontroversen zuständig erklärt112. Wie aber im Kapitel VI noch ausführlicher erörtert wird, ist dies weniger im Sinne einer allgemeinen Kompetenz von βουλή und ἐκκλησία für wirtschaftliche Streitigkeiten zu verstehen, sondern sinnvoller als eine Zuteilung von Aufgaben mit administrativ-fiskalischem Charakter zu erklären.

  • 113 Vgl. ausführlicher unten Kapitel VI § 6.

66Ein anderer Teil der Literatur nahm dagegen an, dass für die auf dem Marktplatz entstandenen Streitigkeiten der Areopag zuständig gewesen sein soll. Tatsächlich scheinen eine Reihe von Zeugnissen in Richtung einer fortschreitenden Ausweitung der Kompetenzen dieses Tribunals auf wirtschaftliche Fragen unter römischer Herrschaft zu deuten113. Außerdem ist in § 9 die Zuständigkeit des Areopags für betrügerische Verhaltensweisen von Beamten, Freien und Sklaven betreffend die in der Skias, im Piräus und Eleusis aufbewahrten Gewichte festgelegt. Wie aber später im betreffenden Kapitel eingehender besprochen wird, erscheint die Annahme sinnvoll, der Areopag sei nur für Vergehen betreffend die offiziellen, an den bekannten Orten aufbewahrten (Muster-) Maße und Gewichte zuständig gewesen, d.h. für eine ganz bestimmte Art wohl besonders schwerer Tatvorwürfe. Ein solches Verständnis würde implizit gegen die Annahme einer Art generellen bzw. auch die Fälle von § 1 umfassenden Kompetenz sprechen.

67Im Lichte des bisher Gesagten lässt sich zusammenfassend und im Einklang mit den anderen hier genannten Quellen also nicht ausschließen, dass ein Urteil über Individuen, die der Verwendung eines inkorrekten Maßes beim Handel auf dem Markt beschuldigt wurden, direkt von demjenigen Beamten, dem der Beschuldigte vorgeführt wurde, zu fällen war – zumindest bis zu einer bestimmten Wertgrenze. Unsicher bleibt dagegen das für Fälle, in denen solch ein Wert überschritten wurde, gegebenenfalls zuständige Organ.

9. Eidesleistung des Beschuldigten?

68Ebenso zweifelhaft ist die von einigen Editoren vorgeschlagene Rekonstruktion des Stücks zwischen ὁ κεκτημένος τό μέτρον und ἀ̣μφισβητήσαντος περὶ τοῦ μέτρου, sowie des zwischen dieser Wendung und dem folgenden ἄρχοντες ἐπὶ τὴν δημοσίαν τράπεδαν liegenden Teils. Für die hier fehlenden bzw. unleserlichen Teile hat Viedebantt nach der Zeile, in der der Streit um das Maß vorkommt, das Einfügen einer weiteren Zeile vorgeschlagen:

Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß, 120-144, 121
Z. 5-6
5 ἀ̣μφισβητήσαντος περὶ τοῦ μέτρου [ἐξομ] όσ [ασθαι ὡς μὴ εἰδότι ἔλαττον ὂν κεκτῆ]-
[σθαι· ἐὰν δὲ μὴ, ἀποτεισάτω παραχρῆμα δραχμὰς χιλίας · ἐὰν δὲ μὴ (ἀποτείσηι), εἰσαγέτωσαν οἱ]

69Nach dieser Rekonstruktion enthielte der Text eine Beschreibung des Verfahrens gegen denjenigen, dem vorgeworfen wird, regelungswidrige Maße oder Gewichte verwendet zu haben. Ausgehend von der Bezugnahme auf die ἀπαγωγή im Dekret, wird im Einzelnen angenommen, dass ein freier Bürger die Möglichkeit hätte, der vorgebrachten Anschuldigung durch die Ablegung eines Eids zu widersprechen, von der Inkorrektheit des Maßes nicht gewusst zu haben. Wird dieser Eid nicht geleistet, wäre er zu einer Strafzahlung von 1.000 Drachmen zu verurteilen gewesen.

70Clinton ist der Rekonstruktion von Viedebantt nur teilweise gefolgt und ergänzt keine ganze Zeile, sondern fügt nur den folgenden Text an:

Clinton, Eleusis Nr. 237
Z. 3
3 ἀ̣μφισβητήσαντος περὶ τοῦ μέτρου [ἐξομ] όσ [ασθαι· ἐὰν δὲ μὴ (ἀποτείσηι), εἰσαγέτωσαν οἱ]

Schließlich findet sich in der Edition von Pleket eine vorsichtigere Rekonstruktion dieses Teils des Volksbeschlusses:

Pleket, Epigraphica I Nr. 14
Z. 3
3 ἀ̣μφισβητήσαντος περὶ τοῦ μέτρου . . . .οσ [- - - - - - - - - - οἱ]

71Wenn wir uns nun auf die Rekonstruktion von Viedebantt [ἐξομ] όσ [ασθαι ὡς μὴ εἰδότι ἔλαττον ὂν κεκτῆσθαι] und hier besonders auf das ja auch von Clinton übernommene Verb ἐξομόσασθαι konzentrieren, so stellen wir fest, dass diese Lesart auch in einigen Zeugnissen, die ebenfalls einem widersprechenden Beschuldigten die Möglichkeit einräumen, einen liberatorischen Eid zu leisten, eine Stütze finden könnte.

  • 114 CID I 9D Z. 17-25: αἰ δέ τι τούτων παρβάλ|λοιτο τῶν γεγραμμένων, | θ̣ωεόντων τοί τε δαμιορ|γοὶ καὶ (...)
  • 115 Harter-Uibopuu, Eide im Griechischen, im Druck (bereits verfügbar auf der Seite der Autorin unter w (...)

72Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist beispielsweise die Labyaden-Inschrift von Delphi, welche die Regeln einer Bruderschaft enthält, in denen zunächst Anweisungen für Opfergaben gegeben werden, und dann, für den Fall von Verstößen, eine Geldstrafe angedroht wird mit der Möglichkeit des Widerspruchs und in der Folge der Leistung eines befreienden – d.h. zum Freispruch führenden – Eides114. Für die hellenistische und die Kaiserzeit sei hier an die verschiedenen Zeugnisse verwiesen, die von Harter-Uibopuu115 untersucht wurden.

73Allerdings kann keiner der fraglichen Texte mit den in den hier zur Diskussion stehenden Zeilen des Dekrets geregelten Verhaltensweisen in direkte Verbindung gebracht werden. Erschwerend kommt hinzu, dass hier lediglich zwei Buchstaben tatsächlich lesbar sind, und davon wiederum überhaupt nur einer gesichert. Auch diese Rekonstruktion kann also nicht ohne große Vorbehalte angenommen werden.

74Selbst wenn man diesem Vorschlag folgen will, verbleibt immer noch, den von Viedebantt angefügten Teil einer kritischen Überprüfung zu unterziehen und zwar insbesondere die Worte ὡς μὴ εἰδότι ἔλαττον ὂν κεκτῆσθαι. Und hier darf keinesfalls die Tatsache unterschätzt werden, dass sich diese Rekonstruktion dem generellen Einwand ausgesetzt sieht, wonach keineswegs notwendigerweise davon auszugehen ist, das Dekret hätte jedes nur erdenkliche prozessrechtliche Detail enthalten und alle diesbezüglichen Eventualitäten selbst regeln müssen. Denn die Probleme, die den modernen Gelehrten im Zusammenhang mit einem Text wie dem vorliegenden Dekret interessieren und faszinieren, haben sich aus zeitgenössischer Sicht möglicherweise ganz anders dargestellt. Vor allem waren Verfahren wie die hier diskutierten wohl ausreichend bekannt, um nicht in jeder neuen materiellrechtlichen Regelung in allen Details wiederholt werden zu müssen. Viel eher kann wohl angenommen werden, dass bestimmte Einzelheiten überhaupt nur dann in neuen Bestimmungen Erwähnung fanden, wenn ihre Regelung zu den bisher bestehenden im Verhältnis der Spezialität stand oder – wie etwa die Höhe einer bestimmten Strafe – geradezu zwangsläufig bestimmt werden musste.

  • 116 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 18-30.
  • 117 Siehe unten Kapitel VI § 7.
  • 118 IG II2 1100 Z. 50-54.
  • 119 IG II2 1103 Z. 7. Siehe oben § 6.

75Der Blick auf andere, in der vorliegenden Untersuchung zitierte Quellen bestätigt dies. So ist etwa im Münzgesetz von 375/374 v. Chr. schlicht und einfach von einem Urteil der ἄρχοντες in Fällen betreffend einen Wert von unter 10 Drachmen die Rede, während über diesen Wert hinaus eine gerichtliche Zuständigkeit begründet wird116 . Auch die aus späterer Zeit stammende Öl-Konstitution117 von Hadrian beschränkt sich darauf, die βουλή und die ἐκκλησία als die für die Entscheidung über die Bestrafung von Verstößen zuständigen Organe zu benennen, und zwar, abgesehen von der Festlegung einer Wertgrenze ab der die Kompetenz von βουλή auf die ἐκκλησία übergeht, ohne weitere Erläuterungen118. Allenfalls wird noch die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens genannt, hier könnte es sich um die ἀπαγωγή handeln bzw. in der epistula Hadriani de re piscatoria119 um die ἔνδειξις.

76In Anbetracht dieser Überlegungen scheint die Sequenz ὡς μὴ εἰδότι ἔλαττον ὂν κεκτῆσθαι in § 1 des Dekrets über Maße und Gewichte verzichtbar. Damit bleibt noch zu klären, ob die Rekonstruktion des Stücks [ἐὰν δὲ μὴ, ἀποτεισάτω παραχρῆμα δραχμὰς χιλίας· ἐὰν δὲ μὴ (ἀποτείσηι), εἰσαγέτωσαν οἱ] von Viedebantt überzeugen kann. Dazu ist es nötig, die folgenden Zeilen des Dekrets genauer zu betrachten.

10. Strafen gegen Sklaven

77In den Z. 3-6 geht es um verschiedene Sanktionen; zumindest lässt sich dies aus den lesbaren Teilstücken schließen. Erkennbar sind im Einzelnen die Erwähnung der Staatsbank (ἐπὶ τὴν δημοσίαν τράπεδαν), die Bezugnahme auf eine Auktion ( [τὸν τῶν ἀπ] οκηρυξίμων λόγον), sowie ein Anweisung zur Bestrafung von Sklaven, wobei hier der Ausdruck ἐὰν δὲ οἰκέτης, μαστιγούσθω πε... gefolgt vom Verb ἀφανιδέτωσαν zu lesen ist.

78Ausgehend von der Überlegung, dass gegen Freie und Sklaven unterschiedliche Sanktionen vorgesehen sein sollten, haben Viedebantt und andere in ihren jeweiligen Rekonstruktionen die Zahlung einer Geldsumme angenommen ( [ἐὰν δὲ μὴ, ἀποτεισάτω παραχρῆμα δραχμὰς χιλίας]); zu dieser Geldstrafe hinzu oder als Alternative wäre im Fall von Freien die Beschlagnahme und Versteigerung des verwendeten Maßes in Frage gekommen ( [ἐὰν δὲ μὴ, εἰσαγέτωσαν οἱ] ἄρχοντες ἐπὶ τὴν δημοσίαν τράπεδαν τὸ μέτρον [καὶ ἀναφερέτωσαν εἶς τὸν τῶν ἀπ] οκηρυξίμων λόγον); im Fall von Sklaven wäre die Verabreichung von Peitschenhieben (μαστιγούσθω πε [ντήκοντα πληγάς]) und die Zerstörung des Maßes ( [τὸ δὲ μέτρον] ἀφανιδέτωσαν) vorgesehen gewesen. Clinton, der hier die Annahme einer bei der Transkription verlorengegangenen Zeile ablehnt, hat dagegen das ganze Stück betreffend eine Geldstrafe für als schuldig erkannte bzw. Beschuldigte, die den Eid verweigern, eliminiert.

  • 120 Zu diesem wiederholt in der Literatur behandeltem Thema vgl. u.a. Glotz, Les esclaves et la peine d (...)

79Bei einer allgemeinen Betrachtung relevanter Quellen ist festzustellen, dass die Androhung unterschiedlicher Strafen anhand der Differenzierung, ob es sich beim Beschuldigten jeweils um einen Freien oder Sklaven handelt, durchaus häufig war. Insbesondere war es dabei üblich, gegen Freie Geldbußen und gegen Sklaven körperliche Strafen vorzusehen120.

  • 121 Demosth. 22.55. Siehe auch die fast identische Version in Demosth. 24.167.

80Insbesondere dokumentieren zahlreiche Quellen die Ablehnung der Verhängung körperlicher Strafen gegen Freie. So verleiht Demosthenes seiner Missbilligung gegen Androtion Ausdruck, der gegen Freie mit Gewalt vorging. Er betont dabei, dass die wichtigste Unterscheidung zwischen Sklaverei und Freiheit darin bestehe, dass ein Sklave für alle seine Taten mit seinem Körper hafte, ein Freier dagegen auch unter den erbärmlichsten Umständen zumindest über diesen Herr bleibe und nur mit seinem Hab und Gut hafte121.

  • 122 Aeschin. Contra Timar. 139.
  • 123 Plat. Leg. 6.764 B.
  • 124 Zum Text vgl. die Überlegungen von Jakab, Praedicere und cavere 80 ff.

81Weitere literarische Zeugnisse bestätigen diese grundsätzliche Richtung. In einer Rede gegen Timarch von Aeschines wird erwähnt, dass die Strafe für einen Sklaven, der zum Liebhaber eines freien Jünglings wird, fünfzig Peitschenhiebe sei122. In einem Text aus den Gesetzen des Platon123 wird die Befugnis der ἀγορανόμοι beschrieben, Geldstrafen gegen diejenigen zu verhängen, die auf den Plätzen, an Tempeln oder Brunnen Schäden anrichten, während für Sklaven Schläge und Ketten vorgesehen waren124.

  • 125 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 30-32.
  • 126 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 23-26. Vgl. auch oben § 8.
  • 127 IG II2 333 (Schwenk Athens 21 Α+Β Z. 5-7).

82Zahlreiche epigraphische Quellen zeichnen dasselbe Bild. Um hier nur einige der wichtigsten Beispiele zu erwähnen, wird auch im schon mehrfach erwähnten athenischen Münzgesetz von 375/474 v. Chr. derselben Differenzierung gefolgt: Verweigert ein Sklave die Annahme verifizierter Münzen, so ist er mit fünfzig Peitschenhieben zu bestrafen125, tut dies ein Freier, droht eine Geldstrafe126. In einem Dekret aus 335/334 ist offenbar die doppelte Strafe angedroht, wobei die Höhe der Geldstrafe nicht vollständig lesbar ist, für Sklaven aber wohl 100 Peitschenhiebe vorgesehen sind127.

  • 128 IG II2 380 Z. 40-42: [ἐὰν δέ τις] τ [ο] ύτων τι π [ο] εῖ, ἐὰμ μ| [ὲν δοῦλος ἦι ἢ μέτοικος λ] αμ [βα (...)
  • 129 IG XII 5 569 Z. 5-8. Vgl. Wilhelm, Beiträge zur griechischen Inschriftenkunde 157 ff.

83Ebenfalls unterschiedliche Sanktionen waren wohl im decretum atticum de agoranomis von 320/319 v. Chr. vorgesehen, wobei aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes aber nur noch lesbar ist, dass gegen Sklaven Peitschenhiebe zu verhängen sind128. In den Bestimmungen über die Benutzung der Brunnen von Keos wird der ἐπιμελητής der Brunnen ermächtigt, gegen Freie Geldstrafen bis zu 10 Drachmen, gegen Kinder und Sklaven, die in den Brunnen baden oder etwas waschen, Stockhiebe zu verhängen129.

  • 130 SEG XXVII 261. Vgl. Gauthier/Hatzopoulos, La loi gymnasiarchique de Béroia B Z. 9-10.
  • 131 OGIS 483 Z. 180-196. Zu diesem Dokument vgl. zuletzt Saba, The Astynomoi Law of Pergamon.
    Für die Ze
    (...)

84Auch in der folgenden Zeit wird weiter nach diesem Schema unterschieden, wie etwa im auf das zweite Jahrhundert v. Chr. datierbaren Gymnasiarchen-Gesetz von Beroia, wo die γυμνασίαρχοι an mehreren Stellen ermächtigt werden, gegen Freie Geldbußen und gegen Sklaven Peitschenhiebe zu verhängen130. Aus derselben Zeit stammt die Astynomen-Inschrift von Pergamon, in der den Magistraten befohlen wird, für Individuen, die ihre Tiere an den Brunnen tränken oder darin Kleider oder andere Dinge waschen, die jeweiligen Objekte beschlagnahmen zu lassen und darüber hinaus Geldstrafen von fünfzig Drachmen gegen Freie, respektive körperliche Sanktionen gegen Sklaven anzuordnen131.

  • 132 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 320 (der dabei auf die folgende Z. 58 Bezug nimmt).
  • 133 Z.B. Aesch. Contra Timar. 139; OGIS 483 Z. 174-177; LSG 37 Z. 9-10. Köhler selbst rechtfertigt dies (...)
  • 134 Vgl. statt aller Cohen, The Athenian Nation130 ff.

85Die eben genannten Quellen erlauben es damit, von der Korrektheit der Κöhlerschen und in den folgenden Editionen weitgehend übernommenen Rekonstruktion πε [ντήκοντα πληγάς] auszugehen und diese der von Böckh vorgeschlagenen Lesart πε [ρὶ τ] ὴ [ν ἀγοράν] vorzuziehen132. Wie aus einigen der oben erörterten Quellen außerdem zu ersehen, war insbesondere die Anzahl von fünfzig Peitschenhieben ein durchwegs übliches Strafmaß133. Auch überrascht es keineswegs, dass für Sklaven wegen metrologischer Betrügereien im Rahmen von Transaktionen des Handels Strafen vorgesehen waren, da Sklaven von ihren Herren ja recht häufig für solche Tätigkeiten eingesetzt wurden134.

11. Strafen gegen Freie

  • 135 Siehe oben § 5.

86Die eben genannten Quellen deuten darauf hin, das für Freie im Allgemeinen als Strafsanktion die Zahlung einer Geldbuße üblich war. Ein Hinweis, dass dies auch für die Verwendung von inkorrekten Messinstrumenten gegolten haben mag, könnte in der ebenfalls bereits oben genannten I. Erythrai 15135 gesehen werden. Im Übrigen ist im Text des Dekrets über Maße und Gewichte klar ἐὰν δέ οἰκέτης zu lesen, was typischerweise auf ein vorangehendes ἐὰν μὲν ἐλεύθερος verweist.

87Ein wesentliches Element der von Viedebantt hier eingefügten Passage wäre eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Drachmen (ἐὰν δὲ μὴ, ἀποτεισάτω παραχρῆμα δραχμὰς χιλίας). Auch wenn man aber das Stück ὡς μὴ εἰδότι ἔλαττον ὂν κεκτῆσθαι eliminiert, bleibt diese Ergänzung problematisch, denn sie erscheint aus Platzgründen nur sehr schwer ohne die Hinzufügung einer weiteren Zeile denkbar.

88Damit bliebe die Frage nach einer Geldstrafe in § 1 unbeantwortet. Beließe man es nun dabei, dann hätte dies zur Folge, dass im Fall der Verwendung inkorrekter Maße der Händler seiner Ware verlustig ginge, allerdings nicht auch noch mit einer Geldbuße bestraft würde – trotz all der oben genannten Quellen, die dafür sprechen. Hinzu kommt wohl auch noch, dass dann eine Erklärung gefunden werden müsste, aus welchem Grund das Dekret eine schon im ersten Paragraphen angeordnete Sanktion noch ein weiteres mal in den Z. 27-29 enthalten sollte.

  • 136 IGR IV 146. Zu diesem Text vgl. unter den neueren Arbeiten Dimopoulou-Piliouni, ᾿Αποξενοῦσθαι 227 f (...)

89Ein möglicher Ausweg aus diesem Dilemma könnte darin bestehen, dass man im nicht lesbaren Teil der Z. 3 nach dem Verb ἐξομόσασθαι (wenn man diese Rekonstruktion akzeptiert) eine Formulierung wie ἐὰν δὲ μὴ, δημιούσθω· εἰσαγέτωσαν οἱ ἄρχοντες… ( „wenn nicht, so werde er zu einer Geldsumme verurteilt; die ἄρχοντες haben zu hinterlegen… ―) annimmt; die Unregelmäßigkeit der Zeilen des Dekrets wie auch der Vergleich mit anderen, vollständig erhaltenen Zeilen (Z. 9, 21, 31-33) lässt eine derartige Ergänzung ohne weiteres zu. Zudem gibt es durchaus weitere (wenn auch nicht allzu zahlreiche) Quellen, die eine Ermächtigung zur Bestrafung erteilen, ohne dabei speziell auf das Strafmaß einzugehen, wie beispielsweise an einem Volksbeschluss aus Kyzikos136 aus den Anfängen der Kaiserzeit zu sehen ist. Dort wird zunächst angeordnet, dass die ἄρχοντες und die στεφανηφόροι gemeinsam mit den ἀγορανόμοι darüber zu wachen haben, dass alle Preise aller Waren gleich bleiben; damit kein Verkäufer versucht, seine Waren zu einem höheren Preise als festgelegt zu verkaufen. Dann wird weiter bestimmt, dass wer zuwiderhandelt und den Markt gegen das Gemeinwohl beeinflusst, nicht nur verflucht werde, sondern auch eine Geldstrafe zu gewärtigen habe und dem Volk vorgeführt werde; außerdem verliere er als freier Bürger seine politischen Rechte bzw. werde aus der Stadt verbannt, wenn es sich um einen Fremden oder Metöken handelt; darüber hinaus war sein Geschäft zu enteignen. Besonders relevant im hier diskutierten Kontext sind die Z. 21-24.

IGR IV 146
Z. 21-24
...τὸν δὲ κακουργοῦντ [α πε]-
ρ<ὶ τ>ὴν κοινὴν τῆς πόλεως εὐετηρίαν καὶ παραφθίραντά τι τὴν ἀγορὰν τῶν ὠ [νί]-
ων, [ὡ] ς κοινὸν τῆς πόλεως λυμεῶνα, ἐπάρατον εἶναι δημιοῦσθαί τε ὑπὸ τῶν [ἀρχόν]-
των...

  • 137 Vgl. Joubin, Inscription de Cyzique 19, der meint „le taux de l’amende est fixé par les archontes―, (...)
  • 138 IG II2 1103 Z. 9.

Auf die Geldstrafe beziehen sich hier die Worte δημιοῦσθαί τε ὑπὸ τῶν [ἀρχόν] των; eine weitere Präzisierung fehlt. Dies ließe den Schluss zu, dass die Bestimmung der Höhe den zuständigen Beamten oblag137. Auf derselben Linie liegt auch die epistula Hadrians über den Fischhandel, wo in allgemeiner Weise zu lesen ist, dass die Areopagiten τειμᾶν ὅτι χρὴ παθεῖν ἢ ἀποτεῖσαι138.

90Will man das Dekret über Maße und Gewichte ebenfalls in diesem Sinne verstehen, dann würde das heißen, dass auch hier die Bestimmung des Strafmaßes, d.h. der Höhe der zu zahlenden Geldbuße, durch die zuständigen Organe zu erfolgten hatte.

  • 139 IG II2 1013 Z. 12-13.

91Bevorzugt man demgegenüber die Annahme, auch die Höhe der Geldstrafe sei im Dekret festgelegt gewesen, was angesichts der vielen, mit der Rekonstruktion dieses Stücks verbundenen Unsicherheiten nicht völlig auszuschließen ist, dann stellt sich des Weiteren die Frage, wie hoch nun die zu zahlende Geldsumme gewesen sein könnte. Hier ist sich die Literatur uneinig. Viedebantt hat auf der Grundlage eines Vergleichs mit den Z. 12-13, wo die Bestrafung der Magistrate geregelt wird, welche die Bestimmungen in den Zeilen davor verletzen, einen Betrag von 1.000 Drachmen angenommen139. Allerdings sind die Tatbestände, um die es hier jeweils geht, doch recht unterschiedlich, so dass eine solche Gleichartigkeit der Sanktion keineswegs zwingend erscheint.

  • 140 Jacob, Les esclaves publics 110.

92Jacob140 hat demgegenüber angenommen, die von den Elfmännern für schuldig Befundenen wären mit dem Tod bestraft worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst wenn man die oben diskutierte Hypothese der ἀπαγωγή für zutreffend hält, doch davon ausgegangen werden muss, dass die Todesstrafe zur Zeit der Erlassung des Dekrets in diesem Zusammenhang nicht mehr verhängt wurde.

  • 141 Glotz, Les esclaves et la peine du fouet 574 ff.
  • 142 Siehe die oben genannten Zeugnisse von Aeschines sowie LSG 37.
  • 143 Hunter, Policing Athens 158.

93Abschließend ist hier noch auf die These von Glotz einzugehen, der in seiner Untersuchung Les esclaves et la peine du fouet en droit grec meint, die Sanktion von 50 Peitschenhieben für Sklaven habe einer Geldbuße in Höhe von 50 Drachmen für Freie entsprochen141. Demgemäß wäre dies auch die von § 1 des Dekrets über Maße und Gewichte vorgesehene Höhe der Geldbuße für von Freien begangene metrologische Betrügereien. Allerdings wird diese Annahme nicht ausreichend von den Quellen gestützt. Zwar gibt es tatsächlich vereinzelte Zeugnisse142, die eine derartige Entsprechung belegen könnten. Allerdings ist hier doch anzumerken – wie dies auch schon in der Literatur getan wurde143 – dass Sanktionen gegen das Vermögen äußerst differenziert ausfielen und keineswegs grundsätzlich einem solchen Schema folgten.

12. Versteigerung und Zerstörung des Maßes

94In den folgenden Z. 4-5 sind einige Sanktionen gegen des betrügerischen Messens oder Wägens Überführte deutlicher lesbar, nämlich οἱ ἄρχοντες ἐπὶ τὴν δημοσίαν τράπεδαν ΤΟΤΗΙΩ... [τὸν τῶν ἀπ] οκηρυξίμων λόγον, worauf dann in Z. 6, nach der (wahrscheinlichen) Anordnung der körperlichen Strafe für Sklaven, das Verb ἀφανιδέτωσαν folgt.

  • 144 In diesem Sinne Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 319; Viedebantt, Der Athenische Volksbe (...)
  • 145 Zu diesem Aspekt vgl. zuletzt Migeotte, Les finances des cités grecques 84 und Anm. 198.

95Wenn wir nun die zuerst genannte Wortfolge betrachten, so fällt auf, dass δημοσία τράπεδα eine Bank bezeichnet, wobei in der Literatur diskutiert wird, ob es sich dabei um eine private Bank mit Monopolstellung144 oder, wohl wahrscheinlicher und jüngst nochmals betont145, um ein staatliche Bank handelt.

  • 146 Vgl. die Auflistung von Bogaert, Banques et banquiers 38 Anm. 11.
  • 147 IG II2 1013 Z. 27-29.
  • 148 Siehe Kapitel I, Textkritischer Apparat.

96Diese Bezeichnung, die wir auch in Inschriften aus anderen Gegenden finden146, ist seit dem dritten Jahrhundert v. Chr. dokumentiert. Das selbe Lemma kommt in den Z. 28-29 nochmals vor, wo angeordnet wird, dass wenn auf dem Markt ein geringeres Maß als vom Dekret vorgesehen verwendet wird, die zuständigen Magistrate die beschlagnahmten Waren zu versteigern und den Ertrag an die Staatsbank zu zahlen haben147. Die δημοσία τράπεδα war also eine Bank, auf der die ἄρχοντες etwas zu hinterlegen hatten. Die Mehrheit der Editoren ergänzt Z. 4 mit μέτρον148 . Dieser Rekonstruktion nach hätte der Beamte das benutzte Maß zu beschlagnahmen und auf die Staatsbank zu bringen, wo es in die Liste der zu versteigernden Objekte eingetragen worden wäre.

  • 149 Vgl. AE 1935, 49; CIL IX 2854; CIL XI 6375; CIL XII 1377.
  • 150 Vgl. z.B. Tran, Les cités et le monde du travail urbain 345 Anm. 89. Zuletzt wurden die beiden Mögl (...)
  • 151 Zu dieser Interpretation tendiert Berrendonner, L’administration des marchés 220.

97Eine Beschlagnahme von instrumenta sceleris in diesem Sinne ist auch aus anderen Quellen bekannt. Die Beschlagnahme von Messgeräten kam zudem auch in der römischen Welt vor. In diesem Zusammenhang sind eine Reihe von Gewichten bedeutend, auf denen über ihre Herstellung ex mensuris iniquis oder ähnliches zu lesen ist149. Dies lässt sich – wie dies auch in der Literatur getan wurde150 – prinzipiell auf zwei Arten erklären, und zwar dass einerseits die Herstellung aus den Bußgeldern für die Verwendung inkorrekter Messgeräte finanziert worden sein könnte, andererseits dass für diese Instrumente das Material solcher regelwidriger und daher beschlagnahmter Instrumente verwendet wurde151.

  • 152 Siehe oben § 2.

98Wie wir gesehen haben, setzt Viedebantt152 Geldstrafe, Beschlagnahme von Messgeräten und deren Versteigerung zueinander in Beziehung und meint, letztere wäre im Fall zwar korrekter Instrumente, die aber nicht den für Athen gesetzlich vorgesehenen entsprachen (z.B. weil sie nach anderen Einheiten geeicht waren), alleine angewandt worden; bei substantiell nicht korrekten (also solchen, bei denen die Messergebnisse nicht den Einheiten entsprechen, auf die sie geeicht waren bzw. schienen) sei die Geldbuße als weitere Strafsanktion hinzugekommen. Der erhaltene Text des Dekrets bietet jedoch hierfür keine ausreichende Stütze.

  • 153 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 284 Anm. 149.

99Eine etwas andere Interpretation scheint Koch mit seiner Übersetzung vorzuschlagen. Demnach sei die Hinterlegung des Maßes bei der Bank und die Aufnahme in das Verzeichnis der zu versteigernden Objekte lediglich dann erfolgt, wenn der beschuldigte Freie nicht zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei: „Wenn er aber nicht bestraft wird, sollen die Archontes das Maß in die öffentliche Bank einbringen und es zur Liste der öffentlichen Versteigerung melden―153. Wenn man davon ausgeht, dass die Beschlagnahme und folgende Verbringung auf die Staatsbank das Ziel hatte, inkorrekte Messinstrumente aus dem Verkehr zu ziehen, dann würde jedoch eine derartige Formulierung dieser Intention zuwiderlaufen. Denn gerade der, der für schuldig befunden wurde, dürfte in diesem Fall sein – hier sogar als Tatwerkzeug bestätigtes – Messinstrument behalten.

  • 154 Grimaudo, Misurare e pesare 169, die hier Überlegungen von Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß (...)

100Noch kritischer muss der Ansicht begegnet werden, für die eine Beschlagnahme offenbar als eine Art Pfändung nur dann erfolgt sein soll, wenn der zu einer Geldstrafe von 1.000 Drachmen verurteilte diese Summe nicht bezahlte ( „ove fosse stato inadempiente, le autorità avrebbero sequestrato la misura non regolamentare, inserendola nella lista degli oggetti da vendere all’asta―)154. Dass dies so nicht zutreffen kann, scheint nach dem hier bisher gesagten offensichtlich.

  • 155 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 131.
  • 156 Thonissen, Le droit pénal 129, 403 f.; ebenso Bardelli, La giurisdizione in Atene 270.
  • 157 Bogaert, Banques et banquiers 90.

101Ein Teil der Literatur hat überdies die Ansicht vertreten, wonach es bei der Beschlagnahme nicht nur um das Maß selbst gegangen sein soll, sondern auch sein Inhalt, d.h. die jeweils zum Verkauf abgemessene Menge der angebotenen Ware155 betroffen gewesen sein soll. Thonissen hat vermutet, diese Waren seien dann zugunsten des Staates versteigert worden156; ebenso sprach in der Folge Bogaert von beschlagnahmten Waren, die „devaient être vendues au profit de l’État―157.

  • 158 Für eine Analyse dieser Maße vgl. zuletzt Bresson, L’économie de la Grèce II 34.
  • 159 Aristoph. Acharn. 552.
  • 160 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 16-18: ἐὰν δέ τις μὴ δέχηται τὸ ἀ̣ [ρ] γ [ύρ] ι (...)
  • 161 I Erythrai 15 Z. 14-23: εἴρια μηδὲ γνά [φαλλα ἐκ πό] |κου μὴ πωλεῖν τὸν ἔ [μπορον μη] |δὲ τὸν μετάβ (...)
  • 162 IG II2 1100 Z. 24-33. Siehe dazu nochmals das folgende Kapitel VI. Vgl. auch OGIS 483 172 ff.

102Dass sich die Beschlagnahme und Versteigerung auch auf zum Verkauf angebotene Produkte bezogen haben könnten, ist durch eine Reihe von Quellen158 belegbar, welche die Verbreitung dieser Art von Sanktionen zeigen. In einem athenischen Dekret von Perikles, das den Import von Produkten aus Megara untersagte, wird angeordnet, aus dieser Stadt stammende Waren zu versteigern159. Im athenischen Münzgesetz wird die Beschlagnahme jener Waren befohlen, die am selben Tag, an dem ihr Verkäufer sich weigert, verifizierte Münzen anzunehmen, von ihm angeboten werden160. Darüber hinaus legt I. Erythrai 15 fest, dass die Waren von Verkäufern, die die öffentliche Waage nicht benutzen, zu versteigern sind161. In der Konstitution Hadrians über das Öl wird schließlich geregelt, dass Öl, das zum Export bestimmt aber nicht deklariert wurde, zu beschlagnahmen sei und dass derjenige, der die nicht erfolgte Deklaration zur Anzeige bringt, die Hälfte des Wertes der beschlagnahmten Ware erhalten soll162.

103Tatsächlich erscheint eine derartige Sanktion eher im Einklang mit den wahrscheinlichen Zielen dieses Teils des Dekrets, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass die Strafe für einen des betrügerischen Messens oder Wägens überführten sich auch an der Menge der von ihm in diesem Zusammenhang jeweils zum Verkauf angebotenen Waren orientiert haben müsste. Dies wäre auch im Einklang mit den folgenden Z. 27-29, wo ja wie schon gesagt geregelt ist, dass die Verwendung eines geringeren als des vorgesehenen Maßes ebenfalls die Beschlagnahme und Versteigerung von Waren sowie auch die Zerstörung des Maßes zur Folge hatte.

104Diese zuletzt erwähnten Zeilen könnten aber auch Zweifel aufkommen lassen, ob die Beschlagnahme tatsächlich auch das Maß selbst einbezogen hat. Diese Unsicherheit wird durch einige Beobachtungen verstärkt, denn die Z. 5-6 sehen die Zerstörung des betreffenden Messgeräts vor; eine Strafe die nach der in der Literatur vorherrschenden Lesart aber nur im Fall der Begehung durch Sklaven zur Anwendung gekommen sein soll. Die Gründe für eine solche Differenzierung bleiben dabei aber im Dunklen; ebensowenig wie die grundsätzliche Anomalie der Versteigerung (und damit impliziten Weiterverwendung) eines nicht korrekten Instruments.

  • 163 Vgl. auch die Edition von Doyen, Athenian Metrological Decree 1.

105Darüber hinaus ist trotz der scheinbar weitgehenden Akzeptanz der Rekonstruktion τὸ μέτρον festzustellen, dass sich für diese Lesart auch in den Aufzeichnungen Fourmonts, zumindest seit der Edition des Dekrets in IG II 476, keine sichere Bestätigung finden lässt. In CIG I 123 finden wir die Buchstabenfolge ΤΟΤΗΙΩ, was in der Edition von Roberts und Gardner zu το τηιω zerfällt wird163.

106Im Lichte des bisher Gesagten erscheint es also angebracht, zu prüfen, ob für diesen Teil des Textes nicht eine überzeugendere Konstruktion gefunden werden kann.

  • 164 IG I3 1453 3 (Textus compositus): ἐὰν δέ [τις ἄλλος τ] ῶν ἀρχόν [των ἐν τ] αῖσι πόλεσι μὴ ποιῆι κα (...)

107Beginnen ließe sich mit der Hypothese, dass hier im Text τὴν τιμήν oder ein äquivalenter Ausdruck (wie etwa τὸ τίμημα) gefolgt sein könnte – in Analogie zu § 3, d.h. es ginge um den Versteigerungserlös und dessen Hinterlegung bei der öffentlichen Bank. Der Satzteil würde dann also sinngemäß lauten „die archontes sollen den Erlös (der Waren), die in die Liste der zu versteigerden Objekte eingetragen sind, hinterlegen―. Eine andere mögliche Rekonstruktion wäre τὰ χρήματα. Dieser Ausdruck ist auch in anderen Quellen (wie z.B. dem athenischen Münzdekret) anzutreffen, um beschlagnahmte Güter zu bezeichnen164.

  • 165 CIL XIV 2625.
  • 166 Iuv. Sat. 10.100.2.
  • 167 Pers. Sat. 1.129-30.

108Diesem Vorschlag zu folgen würde darüber hinaus bedeuten, dass entsprechend der Rekonstruktion der Z. 5-6 mit [τὸ δὲ μέτρον] ἀφανιδέτωσαν wohl das inkriminierte Messgerät jedenfalls zu zerstören war, und zwar sowohl wenn es von einem Sklaven als auch wenn es von einem Freien benutzt wurde – ein Lösung die, wie schon weiter oben angedeutet, durchaus sinnvoll erscheint. Diese Art der Sanktion ist übrigens auch für die römische Welt bezeugt, wie nicht nur an der bereits mehrmals erwähnten Stelle D. 19.2.13.8 zu sehen ist, sondern auch an einer wahrscheinlich aus Tusculum165 stammenden Inschrift sowie an Iuv. Saturae 10.100.2166 und Pers. Saturae I.129-30167.

  • 168 In diesem Sinne Ziebarth, Hellenistische Banken 49; sowie offenbar auch Francotte, Les finances des (...)
  • 169 In diese Richtung bereits Bogaert, Banques et banquiers 405 Anm. 16.

109Die Erwähnung der ἄρχοντες ist ein weiterer Aspekt, der hier berücksichtigt werden muss. Denn die Vermutung, es handle sich dabei um spezielle, mit der Staatsbank in Verbindung zu bringende Beamte (οἱ ἄρχοντες ἐπὶ τὴν δημοσίαν τράπεδαν τὸ μέτρον)168 kann letztlich nicht überzeugen. Vielmehr scheint sich auf den Terminus οἱ ἄρχοντες ein Verb, das nicht überliefert ist169, zu beziehen. Damit wäre also allgemein von jenen Magistraten die Rede, die im gesamten Text des Dekrets mehrfach erwähnt werden, wie z.B. gleich wenig später in Z. 6 (ἐὰν δ [ὲ] οἱ ἄρχ̣οντες μὴ συνεπισχύωσι τοῖς ἰδιλωταις) und denen spezielle Funktionen betreffend Maße und Gewichte zukamen. In anderen Texten ist, wie wir gesehen haben, die Befugnis der für die Marktkontrolle zuständigen Magistrate bezeugt, bestimmte, in diesem Kontext relevante Urteile durchzusetzen. Man denke hier an I. Erythrai 15, oder an das Gesetz von Delos, wo angeordnet wird, dass nach dem Spruch der Einunddreißig die ἀγορανόμοι das Urteil binnen zehn Tagen zu vollstrecken haben (I. Délos 509 Z. 25-27).

13. Einschreiten der Bule gegen ἄρχοντες

110In der letzten Zeile des hier untersuchten Teils des Dekrets ist ein Einschreiten der βουλὴ τῶν ἑξακοσίων für den Fall vorgesehen, dass die ἄρχοντες den Privaten keine Unterstützung leisten.

111Der erste Teil dieses Satzes ist wie folgt formuliert: ἐὰν δ [ὲ] οἱ ἄρχ̣οντες μὴ συνεπισχύωσι τοῖς ἰδιώταις. Dies übersetzt Viedebantt mit „für den Fall dass die Privatleute bei den Beamten keinen Beistand finden―; ganz ähnlich liest man bei Koch „wenn die Archontes die Privatleute nicht unterstützen―.

  • 170 CID IV 127 Z. 1-6.
  • 171 CID IV 127 Z. 6-8: ...καὶ οἱ | ἄρχοντες οἱ ἐν ταῖς πόλεσι καὶ οἱ ἀγορανόμοι [συνεπι] σχυέτωσαν ἵν’ (...)
  • 172 CID IV 127 Z. 10-13: ἐὰν δὲ οἱ ἄρχοντες [οἱ ἔναρχοι ἐν τ] αῖς πόλεσι ἢ ἐν ταῖς | πανηγύ [ρ] εσι μὴ (...)

112Ein Vergleich mit anderen Quellen stützt diese Interpretation. Vor allem ist in diesem Zusammenhang das schon erwähnte Dekret über die attische Tetradrachme von Bedeutung, wo das Verb συνεπισχύειν dreimal vorkommt. Dort wird, nach der Verpflichtung aller Griechen, die Tetradrachme zum Wert von vier Silberdrachmen anzunehmen, die Bestrafung aller Einwohner der Stadt angeordnet, die die Tetradrachme nicht wie vorgeschrieben annehmen oder damit bezahlen, gleich ob Fremder, Bürger oder Sklave, Mann oder Frau, wobei Sklaven mit Peitschenhieben und Freie mit einer Geldbuße von 200 Drachmen bestraft werden170. Betreffend diesen letzten Punkt müssen die in der Stadt amtierenden Magistrate und die Agoranomen συνεπισχύειν, von denjenigen, die gegen das Dekret verstoßen haben, die Strafsumme einzutreiben171. Gleich danach wird festgelegt, dass die in der Stadt oder während der πανήγυρις tätigen Magistrate, die denen, die ihnen Personen, die gegen das Dekret verstoßen, vorführen, nicht συνεπισχύειν, vorab nach den amphiktyonischen Gesetzen zu befragen und in der Folge von den Amphiktyonen abzuurteilen sind172.

  • 173 CID IV 127 Z. 13-16: [ὁμοίως] δὲ καὶ ἐὰν οἱ τραπ [εδῖται οἱ καθίδοντες ἐν ταῖς πόλε] σι v καὶ ταῖς (...)

113Auch die in der Stadt oder während der πανηγύρεις tätigen Geldwechsler, die sich nicht an das Dekret halten, sind den Magistraten vorzuführen und falls diese nicht denen, die solche Geldwechsler anzeigen, συνεπισχύειν, ist wiederum ein Vorgehen gegen die Magistrate selbst angeordnet173.

  • 174 IGR IV 146 Z. 18-20: δι’ ἂ δὴ δεδόχθαι τῆι βουλῆι καὶ τῶι δήμωι, τούς τε ἄρχοντας καὶ στε|φανηφόρου (...)

114Mit analoger Bedeutung wird dieses Verb offenbar auch in einer aus Kzyikos stammenden und auf die erste Hälfte des ersten Jahrhunderts n. Chr. datierbaren Inschrift verwendet. Demnach müssen die στεφανηφόροι und die ἄρχοντες gemeinsam mit den ἀγορανόμοι συνεπισχύειν, damit auf dem ganzen Markt für die gleichen Güter auch die gleichen Preise gelten und kein Händler versucht, zu einem höheren Preis zu verkaufen174.

  • 175 In CID IV 127, Anm. 73, wird zusammen mit der Übersetzung des Verses präzisiert „le verbe parait se (...)

115Das Verbum συνεπισχύω ist also nach den hier genannten Quellen wohl im Sinne von „zu Hilfe eilen, Unterstützung bieten, mitwirken, zusammenarbeiten, die Kräfte vereinen― zu verstehen175. Im besonderen Fall des Dekrets über Maße und Gewichte ist diese Unterstützung/Mitwirkung dahingehend konkretisierbar, dass die Beamten zum Einschreiten verpflichtet sind, wenn ihnen einer der im Dekret sanktionierten Tatbestände von Privatleuten angezeigt wird.

14. Funktion der Bule

  • 176 Die Literatur betreffend die Funktionen der βουλή in Athen zur Zeit römischer Herrschaft ist nicht (...)
  • 177 Zur zahlenmäßigen Zusammensetzung der βουλή über die Jahrhunderte vgl. statt aller, Rhodes, The Ath (...)
  • 178 Für eine Zusammenfassung und Analyse aus jüngerer Zeit vgl. Fournier, Entre tutelle romaine 157 ff.
  • 179 IG II2 1100 Z. 47-54. Vgl. unten Kapitel VI § 7.

116Zum Urteil über die ἄρχοντες ist der Rat176 der Sechshundert177 berufen. Die gerichtliche Zuständigkeit der Bule in der späthellenistischen und Kaiserzeit ist in einigen, zwar nicht zahlreichen, dafür aber bedeutenden Quellen dokumentiert178. Hadrians Ölgesetz179 ist hier zu nennen, wonach für Verstöße von einem Wert von bis zu 50 Amphoren die Bule alleine, darüber hinaus gemeinsam mit der ἐκκλησία zuständig ist.

  • 180 SEG XXIII 77 Z. 5-14 .

117Darüber hinaus ist ihre Kompetenz für Freveldelikte belegt, wie eine Inschrift aus der zweiten Hälfte des ersten Jahrhunderts v. Chr. zeigt, in der es um den Schutz des Isis-Kults im attischen Demos von Teithras geht180.

  • 181 Zur von der βουλή ausgeübten Kontrolle über die Tätigkeit der Beamten vgl. statt aller Rhodes, The (...)
  • 182 Arist. Ath. pol. 45.1-2; Demosth. 47.43.

118Von besonderer Bedeutung, gerade für die hier geführte Diskussion, ist die von der Bule ausgeübte Kontrolle über Magistrate und die damit verbundene Strafkompetenz181. Diese, vom Areopag übernommene Zuständigkeit umfasst sowohl die Beobachtung der Aktivitäten der Magistrate während ihrer Amtszeit, als auch die Kontrolle zum Ende. Sie wird vom Rat zumindest seit der Zeit des vierten Jahrhunderts v. Chr. ausgeübt, möglicherweise sogar schon seit dem fünften Jahrhundert. Im Einzelnen war die Bule für Fälle zuständig, in denen es um einen Wert von bis zu 500 Drachmen ging; darüber hinaus war die ἡλιαία entscheidungsbefugt182.

  • 183 Arist. Ath. pol. 45.2: κρίνει δὲ τὰς ἀρχὰς βουλὴ τὰς πλείστας, καὶ μάλισθ᾿ ὅσαι χρήματα διαχειρίδ (...)
  • 184 Antiph. Chor. 35: κατηγορήσειν ἔμελλον ᾿Αριστίωνος καὶ Φιλίνου καὶ ᾿Αμπελίνου καὶ τοῦ ὑπογραμματέως(...)
  • 185 So z.B. Rhodes / Osborne, Greek Historical Inscriptions 114.
  • 186 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 32-36. Vgl. auch infra.

119In diesem Zusammenhang ist vor allem das Zeugnis von Arist. Ath. pol. 45.2183 von Bedeutung, wonach die Bule über den Großteil der Magistrate zu urteilen befugt war, insbesondere über diejenigen, die mit Geld zu tun haben, und dass es Privatleuten gestattet ist, gegen jeden Beamten, der gegen Gesetze verstoßen hat, Anzeigen vor den Rat der Fünfhundert zu bringen; für beide Fälle besteht zudem die Möglichkeit einer Verweisung an das δικαστήριον. Relevant ist ein Text von Antiphon184, in dem es um die εἰσαγγελία gegen Aristion, Philino, Ampeilino und dem Sekretär der Thesmotheten geht. Des weiteren ist auch noch das Münzgesetz von 375/374 v. Chr. anzuführen, in dem bestimmt wird, dass gegen Beamte, die nicht die Anweisungen des Gesetzes ausführen, jedermann vor die Bule ziehen kann, wobei den Beamten Amtsverlust und eine Geldstrafe (nach der allgemein anerkannten Rekonstruktion185 von bis zu 500 Drachmen (allerdings ist der Text in diesem Punkt unleserlich) droht186.

  • 187 Der Zusammenhang zwischen diesem Dokument und der Befugnis, Beamte vor dem Rat zu belangen wurde he (...)

120Diese Kompetenz wurde wohl jedenfalls bis gegen Ende des ersten Jahrhunderts v. Chr. ausgeübt. Noch in diesem Jahrhundert wurde nämlich im Dekret über den Isis-Kult die mehrmalige Ausübung der Funktion als δάκορος untersagt, wobei über Verstöße wiederum die Bule zu entscheiden hatte187:

  • 188 Zu einer unterschiedlichen Ergänzung, nämlich φάσις, vgl. zuletzt Fournier, Entre tutelle romaine 1 (...)

SEG XXIII 77
Z. 7-10
[⁃⁃⁃] ων, μὴ ἐξέστω δὲ δακορεύιν δ [ὶς τῶι αὐ]⁃
[τῶι· ἐὰν δέ τι] ς παρὰ ταῦτα πράξηι ἢ βιάσηται, ἔστω κ [ατ᾿αὐ]⁃
[τοῦ ἔνδειξι] ς188 πρὸς τὴν βουλὴν καὶ τὸν βασιλέα ᾿Αθη [ναίων]
10 [τῶι βουλομέ] νωι οἷς ἔξεστιν.

  • 189 IG II2 1028 Z. 89-91: ἐποιήσατο δὲ | καὶ τὴν ἀπόδειξιν αὐτῶν καὶ τὸν ἀπολογισμὸν ἐν τῆι βουλῆι ὑπὲρ (...)

Außerdem führte die Bule wohl auch während des Jahres periodische Kontrollen der Magistrate durch. Solche Befugnisse des Rates lassen sich für die Zeit zwischen Ende des zweiten und dem Beginn des ersten Jahrhunderts v. Chr. annehmen. Aus 100/99 v. Chr. stammt eine Inschrift, aus der ersichtlich ist, dass der Kosmet Timon der Bule einen Bericht (apologismos) vorgelegt hatte189.

121Es ist also insgesamt sehr wahrscheinlich, dass die Erwähnung der Bule innerhalb der Wendung ἐὰν δ [ὲ] οἱ ἄρχ̣οντες μὴ συνεπισχύωσι τοῖς ἰδιώταις, [ἐπιμελείσθω] ἡ βουλὴ οἱ ἑξακόσιοι mit den eben geschilderten Kontrollaufgaben über die Beamten zu begründen ist.

  • 190 Zur εἰσαγγελία vgl. zuletzt Pecorella Longo, Aristofane e la legge sull’eisangelia 222 ff.; Phillip (...)
  • 191 Siehe außerdem Rhodes, Athenian Democracy 211 ff. Biscardi, Diritto greco antico 59, meint betreffe (...)
  • 192 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 32-34. Zur Frage selbst vgl. statt aller Fröhli (...)
  • 193 Hansen, La démocratie athénienne 229 und 299. Zu den diversen Formen, die das Einschreiten der Bule (...)

122Aller Wahrscheinlichkeit nach musste, damit es zu einem Prozess und Urteil kam, die Bule formell mittels εἰσαγγελία190 angerufen werden. Wie aus anderen Quellen ersichtlich, stand es vorrangig in der Macht von Privatleuten, Beamte in dieser Form anzuzeigen. Insbesondere ergibt sich dies aus dem Text der schon oben genannten Ath. Pol. 45.2191, sowie auch aus dem Münzgesetz von 375/374 v. Chr., wo ἐὰν δέ τις [τῶ] ν ἀ [ρχοντ] ων μὴ ποιῆι κατὰ τὰ γεγραμμένα, εἰσαγαγ [γελλέτω μὲ] ν ἐς τὴμ βολὴν ᾿Αθηναίων ὁ βολόμενος οἷς [ἔξεστιν]192 zu lesen ist. Neben dieser Anrufung durch private Bürger konnte die Bule aber auch auf eigene Initiative einschreiten; auch hier wurde das Verfahren über die εἰσαγγελία193 eingeleitet.

  • 194 Vgl. Karabélias, s.v. eisangélie (droit attique) 774; Fröhlich, Les cités grecques 313.
  • 195 IG II2 1013 Z. 13, dazu unten Kapitel III § 5.

123Eine ausdrückliche Nennung von Sanktionen für als in diesem Verfahren untätig befundene Magistrate fehlt im Dekret. Es ist möglich, dass diese in einer Geldbuße von 500 Drachmen bestanden haben könnte, wie es häufig der Fall war, wenn es um eine mangelhafte Amtsführung durch Magistrate ging194. Denkbar wäre aber auch, dass die Höhe der Strafe sogar 1.000 betragen haben könnte, die Summe, die § 2 für Beamte festlegt, die größere oder kleinere Gewichte herstellen lassen, als vom Dekret vorgesehen oder die es verabsäumen, die Händler zu zwingen, solche Gewichte zu verwenden195.

15. ῎Αρχοντες und ἀρχαί

124Es bleibt nun noch eine bisher ausgesparte Frage zu § 1 zu klären, und zwar, nach den eigentlich zuständigen Magistraten. Im Text selbst werden diese schlicht mit dem allgemeinen Terminus ἄρχοντες (oder ἀρχαί) bezeichnet. Dieser Ausdruck findet sich auch später im Text in den Z. 7, 12, 57, 64 und 66.

  • 196 Diese Hypothese ergibt sich auch schon aus manchen Editionen des Dekrets. So ist im Kommentar zu IG (...)
  • 197 An ἀγορανόμοι haben u.a. gedacht Dimopoulou-Piliouni, ᾿Αποξενοῦσθαι 230 Anm. 52; Finkielsztein, Pro (...)
  • 198 Dies wurde kürzlich nochmals vorgeschlagen von Fantasia, I magistrati dell’agora nelle città greche (...)

125In der Literatur ist äußerst umstritten, wie diese Begriffe im Dekret zu verstehen sind. Zum Teil wird vertreten, es handle sich dabei um die μετρονόμοι196, andere meinen es seien die ἀγορανόμοι197, und schließlich wird postuliert, dass die allgemeine Bezeichnung mit ihrer sehr weiten Bedeutung mit Absicht gewählt wurde198.

126Um die Gründe für diese unterschiedlichen Hypothesen besser zu verstehen und – wenn möglich – eine überzeugende Lösung dieser Kontroverse zu finden, ist es nötig, zusätzliche Quellen zu betrachten, in denen athenische Magistrate mit Maßen und Gewichten in Verbindung gebracht werden.

15.1 Für Maße und Gewichte zuständige Magistrate: μεηπονόμοι

  • 199 Zu den μετρονόμοι vgl. unter den jüngeren Arbeiten Fantasia, I magistrati dell’agora nelle città gr (...)
  • 200 Arist. Ath. pol. 51.2-4.

127Die erste Hypothese, wonach mit der Bezeichnung ἄρχοντες im Dekret μετρονόμοι199 gemeint sein sollen, stützt sich auf eine Reihe von Zeugnissen, in denen diesen Magistraten ebendiese Kompetenz zugeschrieben wird. In einem Stück aus der Athenaion politeia erwähnt Aristoteles zehn μετρονόμοι, fünf für die Stadt und weitere fünf für Piräus200. Deren Aufgabe sei es, die Konformität der auf dem Markt verwendeten Maße und Gewichte mit den gesetzlichen Mustern sicherzustellen.

  • 201 Pollux Onom. 4.167.
  • 202 Harpocr. Lex. s.v. μετρονόμοι. Vgl. Vanderpool, Metronomoi 73.
  • 203 Vgl. dazu die Auflistung bei Michon, s.v. pondus. Vgl. auch Crosby, An Athenian Fruit Measure 108 f (...)
  • 204 Vanderpool, Metronomoi 73 f. N. 1 (SEG XXIV 157).

128Diese Tätigkeit der μετρονόμοι finden wir in einem Fragment von Deinarchos bestätigt, das auch bei Pollux201 und Harpokration202 erwähnt wird. Daneben existiert eine Reihe von Gewichten, die die Bezeichnung dieses Amtes tragen203. Aus 222/221 v. Chr.204 stammt überdies eine Inschrift, auf der die Namen von fünf μετρονόμοι, gemeinsam mit denen ihrer Sekretäre sowie die Gewichte, die sie ihren Nachfolgern übergeben haben, verzeichnet sind.

  • 205 Ed. pr. Crosby, Hesperia 6, 1937, Nr. 7. Siehe Rhodes, A Commentary 576 f.
  • 206 Vgl. Vanderpool, Metronomoi 75; Guarducci, Epigrafia greca II 464 Anm. 3.
  • 207 In diesem Sinne auch Grimaudo, Misurare e pesare 163 Anm. 160, und, zuletzt, Oliver, The agoranomoi (...)

129In der dann folgenden Epoche ist der Ausdruck (wahrscheinlich) in einer Inschrift zu finden, die auf die Mitte des zweiten Jahrhunderts v. Chr. datiert werden kann und die eine Liste von „offices―205 enthält. Zudem wurden die μετρονόμοι mit der in IG II2 1710 und 1711206 genannten Liste von Magistraten in Verbindung gebracht; diese Zeugnisse können jeweils auf Anfang, bzw. Mitte des zweiten Jahrhunderts v. Chr. datiert werden. Jedoch ist in den beiden zuletzt genannten Inschriften keine Amtsbezeichnungen der genannten Personen enthalten, es könnte sich also hier beispielsweise genauso gut um ἀγορανόμοι207 handeln.

  • 208 Ehrenberg, s.v. metronomoi 1485. Tatsächlich ist es unmöglich, genauer zu sagen, wann dieses Amt ei (...)

130Für die Zeit danach ist allerdings keine explizite Erwähnung dieser Magistrate dokumentiert. Chronologisch lässt sich also hier auf Grundlage der genannten Zeugnisse feststellen, dass die μετρονόμοι mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest von Mitte des vierten208 bis Mitte des zweiten Jahrhunderts v. Chr. in Athen tätig waren und mit Maßen und Gewichten in Verbindung stehende Funktionen innehatten. Mit anderen Worten sind für die Zeit zu der das Dekret mit hoher Wahrscheinlichkeit erlassen wurde – zwischen 120 und 100 v. Chr., wie noch genauer zu erörtern sein wird – keine expliziten Belege überliefert.

15.2. ᾿Αγοπανόμοι

  • 209 Vgl. oben Einleitung Anm. 61.

131Der wahrscheinlich erste Text, der dann wieder ein Amt in Athen erwähnt, das mit Maßen und Gewichten in Verbindung gebracht werden kann, ist die sogenannte agoranomische Inschrift von Piräus209.

  • 210 Zu dieser Diskussion vgl. Bresson, L’inscription agoranomique du Pirée 161 ff., der 35/34 und 18/17 (...)
  • 211 SEG XLVII 196 Z. 1-6: ἐπὶ Π̣α̣ [μμ] ένου | ἄρχοντος | Αἰσχύλος Αἰσχύλου ῞Ερμειος | ἀγορανομήσας τοὺ (...)

132Das Dokument wird in der Literatur im Allgemeinen auf das erste Jahrhundert v. Chr. datiert, teils auf die erste, teils aber auch auf die zweite Hälfte210. Der 1981 gefundene Text, der großes Interesse der Wissenschaft auf sich zog, enthält neben einer Reihe von Höchstpreisen für bestimmte Metzgerwaren auch den Namen des ἀγορανόμοs, sowie dass er λίθοι und δυγόστασις zur Verfügung gestellt habe211.

  • 212 Steinhauer, Inscription agoranomique du Pirée 59.
  • 213 Descat, Les prix dans l’inscription agoranomique 15.
  • 214 Bresson, L’inscription agoranomique du Pirée 163 f.
  • 215 Bresson, L’inscription agoranomique du Pirée 164 ff.

133Diese beiden Ausdrücke sind in der Forschung unterschiedlich interpretiert worden. So wurde das Lemma λίθοι zunächst als Bezeichnung für die Inschriften verstanden, die der Agoranom hatte aufstellen lassen, insbesondere die verschiedenen Listen von Produkten212. Später wurde diese These allerdings verworfen und der Begriff verstanden als Tafeln, die von den Marktbehörden und Händlern als (Laden)-Tische213 verwendet wurden, was auch σηκώματα214 eingeschlossen haben soll. Der Ausdruck δυγόστασις dagegen wurde einmal als Bezeichnung für die Gesamtheit der Maße und Gewichte interpretiert, die von diesen Beamten zur Verfügung gestellt wurde, ein andermal als Sockel für die öffentliche Waage215.

  • 216 Zur Bedeutung dieser Inschrift für eine generelle Neubewertung der Befugnisse des Agoranomen von Pi (...)

134Welche der genannten Interpretationen auch zutreffend sein mag, das Dokument lässt jedenfalls die Vermutung zu, die ἀγορανόμοι mit Maßen und Gewichten im Athen des ersten Jahrhunderts v. Chr. in Verbindung zu bringen216.

  • 217 IG II2 2886 Z. 1-2.

135Diese Annahme lässt sich für die folgende Zeit bestätigen. Auf dem Fragment eines Marmorsockels, datierbar auf das erste bis zweite Jahrhundert v. Chr. (IG II2 2886) ist von der Aufstellung einer Waage sowie Gewichten durch den Agoranomen zu lesen217.

  • 218 Für vertiefende Erörterungen zu den ἀγορανόμοι sei auf die diesem Amt gewidmeten und im 2012 erschi (...)
  • 219 Ihre Funktion bestand allgemein in der Aufrechterhaltung von εὐταξία, κόσμος, εὐκοσμία. Vgl. Plat. (...)
  • 220 Neben den ἀγορανόμοι, sind in den Quellen auch eine Reihe von Zeugnissen überliefert, die auf eine (...)

136Zudem waren die ἀγορανόμοι218 ja, wie bekannt, die allgemein für die Marktkontrolle219 und insbesondere σταθμὰ καὶ μέτρα zuständigen Beamten in den verschiedenen Gebieten des östlichen Mittelmeerraums220. Zeugnisse dafür sind für eine umfangreiche Zeitspanne dokumentiert, vom fünften Jahrhundert v. Chr. bis zumindest ins dritte Jahrhundert n. Chr., und stehen ab der hellenistischen Zeit immer zahlreicher zur Verfügung. Sie sind auch räumlich sehr weit verbreitet und bis auf wenige Ausnahmen fast über alle Gebiete griechischer Sprache des Mittelmeerraums verteilt.

  • 221 Theoph. Fragm. 98; Demosth. 20.9; Hyper. Contra Athenog. 14. Vgl. Migeotte, Les pouvoirs des agoran (...)
  • 222 Vgl. etwa IG V 1 1156; SEG XLIX 811. Zu weiteren σηκώματα aus der griechischen Welt vgl. unten Kapi (...)
  • 223 Für eine Analyse einiger solcher Zeugnisse siehe beispielsweise Coja, Les centres de production amp (...)
  • 224 Zu den anderen Messinstrumenten vgl. z.B. Krapivina, Bronze Weights from Olbia 117 ff.
  • 225 Auf einem aus Corcira stammendem und auf das fünfte Jahrhundert v. Chr. datierbarem, kreisförmigem (...)
  • 226 Besonders zahlreiche Funde stammen, um nur einige Beispiele zu nennen, aus Syrien, Israel, Bitinia (...)
  • 227 Sverkos, ZPE 172, 2010, 145-147.
  • 228 Aybek/Dreyer, ZPE 182, 2012, 205-214.

137Neben einigen literarischen Quellen, welche direkt oder indirekt die Tätigkeit dieser Beamten im Zusammenhang mit Maßen und Gewichten bestätigen221, sind die Informationen, welche die große Zahl an Funden von Gewichten und Messinstrumenten mit der Bezeichnung dieser Magistrate liefern, von großer Bedeutung. Zu finden sind diese Belege auf σηκώματα222 und anderen Messinstrumenten für feste und flüssige Waren223 , auf Instrumenten zur Längenmessung224, vor allem anderen aber auf zahlreichen Gewichten aus Blei und Bronze. Die schiere Menge an Gewichten mit dem Namen des Agoranomen ist tatsächlich beeindruckend und reicht von der archaischen Zeit225 bis in die Epoche römischer Herrschaft226. Gerade noch in jüngerer Zeit haben zahlreiche neue Funde das Gesamtbild der Zeugnisse, die eine klare Verbindung von ἀγορανόμοι mit Maßen und Gewichten belegen, weiter bereichert. Nur beispielhaft seien hier ein wohl aus Ephesos227 stammendes Gewicht genannt sowie einige Gewichte aus Metropolis228.

138Wenn man diese Belege insgesamt sowie die grundsätzlichen Befugnisse betrachtet, die diese Magistrate innehatten, so sollte es nicht überraschen, dass ihnen auch in Athen früher oder später mit Maßen und Gewichten in Verbindung stehende Funktionen übertragen worden sein könnten. Dass nach einem eventuellen Verschwinden der Metronomen deren Kompetenzen betreffend Maße und Gewichte auf diejenigen Beamten übergegangen sein mögen, deren allgemeiner Aufgabenbereich sich dazu geradezu anbot, wäre also durchaus plausibel. Es muss jedoch betont werden, dass über einen solchen Übergang der Zuständigkeit keine sichere Aussage getroffen werden kann, zumal ja – wie gezeigt – Quellen, die eine solche Tätigkeit der ἀγορανόμοι in Athen bezeugen würden, bereits gegen Ende des zweiten Jahrhunderts v. Chr. versiegen.

15.3. Hypothesen zur Bedeutung von ἄπσονηερ und ἀπσαί im Dekret

  • 229 Es gibt auch keine überzeugenden Argumente dafür, dass es sich bei den archontes um astynomoi hande (...)

139Sowohl für eine sichere Identifikation der im § 1 genannten ἄρχοντες als μετρονόμοι, als auch als ἀγορανόμοι229 stehen also gerade für die Zeit, in der das Dekret erlassen wurde, keine ausreichenden Belege zur Verfügung. Natürlich könnte man trotz des Fehlens expliziter Zeugnisse zunächst an ein schlichtes Fortbestehen, zumindest noch für einige Jahrzehnte, der μετρονόμοι und ihrer Tätigkeit denken. Selbst wenn man dies tun will, müsste aber die Tatsache, dass das attische Dekret eine generische Bezeichnung verwendet und eben nicht ein spezielles Amt nennt, zumindest verdächtig erscheinen.

  • 230 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 63 f.
  • 231 Siehe unten Kapitel V § 2.
  • 232 IG II2 1013 Z. 44 ff. Siehe unten Kapitel V § 5.
  • 233 Siehe auch unten Kapitel V § 4.

140Anders als dieser grundlegende Einwand können die Argumente, die Silverio230 gegen die Hypothese der μετρονόμοι vorgebracht hat, jedoch nicht überzeugen. Er verneint eine Tätigkeit dieser Magistrate zur fraglichen Zeit und beruft sich dabei auf die Z. 37 ff. des Dekrets. Er betont einerseits, dass in der Inschrift Diodoros, der, wie wir noch sehen werden231 , im Dekret mit der Herstellung von Gewichten und Maßen sowie deren Hinterlegung in der Skias, im Piräus und in Eleusis betraut wird, diese den dort jeweils tätigen öffentlichen Sklaven und eben nicht den μετρονόμοι zu übergeben hatte; andererseits stellt er fest, dass zur Bestrafung dieser Sklaven für Vergehen gegen ihre im Dekret festgelegten Verpflichtungen ebenfalls nicht die πρυτάνεις berufen sind, wie es seiner Ansicht nach zu erwarten wäre, sondern vielmehr die πρυτάνεις, der στρατηγὸς ἐπὶ τὰ ὅπλα und der ἐπιμελητής sowie der ἱεροφάντης232. Um die hier zur Diskussion stehende Annahme zu entkräften, reichen diese Bedenken allerdings nicht hin. Die direkte Übergabe an die δημόσιοι ohne weitere Beteiligung von Behördenvertretern verwundert angesichts der durchaus heiklen Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit Maßen und Gewichten übertragen wurden, keineswegs233. Dass für die Bestrafung bestimmte Beamte vorgesehen wurden, schließt die Existenz anderer Organe mit Zuständigkeiten für Maße und Gewichte nicht per se aus – und dabei könnte es sich dann eben auch durchaus um die μετρονόμοι (oder die ἀγορανόμοι) gehandelt haben.

141Sinngemäß lassen sich alle bisher gegen die μετρονόμοι vorgebrachten Zweifel auch auf die ἀγορανόμοι übertragen. Das gilt besonders auch dann, wenn man annehmen möchte, dass diese zur fraglichen Zeit die einzigen Magistrate mit Funktionen bezüglich Maße und Gewichte gewesen sein sollen, denn gerade dann gäbe es keinen Grund, auf eine ausdrückliche Nennung zugunsten einer generischen Bezeichnung zu verzichten.

142Dem ließe sich allenfalls entgegenhalten, dass, wenn die ἀγορανόμοι tatsächlich die einzigen für diese Aufgabe in Frage kommenden Beamten gewesen sein sollten, der generische Begriff deshalb gewählt worden sein könnte, weil im Ergebnis ohnehin völlig klar war, dass nur sie gemein sein konnten. Grundsätzlich erscheint diese Möglichkeit zwar denkbar, müsste aber auch die Frage aufwerfen, warum der generische Ausdruck im überlieferten Text des Dekret durchgehalten und – abgesehen von dem Z. 46-49, wo es um die Zuständigkeit zur Bestrafung der Staatssklaven geht (und sehr wohl konkrete Ämter genannt werden, aber eben nicht die ἀγορανόμοι) – keine konkretere Amtsbezeichnung verwendet wird.

143All das ließe die Möglichkeit plausibel erscheinen, dass der allgemeine Begriff ἄρχοντες nicht zufällig gewählt, sondern durchaus mit Absicht im Dekret verwendet wurde, um grundsätzlich alle in Athen tätigen Magistrate mit Funktionen in Bezug auf Maße und Gewichte zu erfassen.

  • 234 CID IV 127 Z. 6, 7, 10, 14.

144Eine solche Art der Verwendung finden wir auch in anderen Quellen bestätigt. Im Dekret über die attische Tetradrachme, das zudem in etwa aus derselben Zeit stammt, wird der Begriff verwendet, um Magistrate mit Strafbefugnissen gegen die zu bezeichnen, die gegen Bestimmungen des Dekrets verstoßen234. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch das athenische Münzgesetz von Bedeutung. Dort werden mit den συλλογεῖς τοῦ δήμου, den ἐπιμεληταὶ τοῦ ἐμπορίου und den σιτοφύλακες diejenigen Magistrate genannt, vor denen Verfahren wegen Verletzungen der dortigen Bestimmungen stattfanden, wobei bis zu einem Wert von 10 Drachmen Zuständigkeit der ἄρχοντες vorlag, die bei darüber hinaus gehendem Wert auf das δικαστήριον überging:

  • 235 Siehe auch die folgenden Z. 30-31 und Z. 32-33.

Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72)
Z. 18-26:
φαίνειν δὲ τὰ μὲν ἐν [τ] ῶ̣ι σί̣ [τωι πρὸς]
τὸς σιτοφύλακας, τὰ δὲ ἐν τῆι ἀγορᾶι κ [α] ὶ [ἐν τῶι ἄλ] ⁃
20 λωι ἄστει πρὸς τοὺς το δήμο συλλογέ [ας], τὰ [δὲ ἐν τῶ]⁃
ι ἐμπορίωι καὶ τῶι Πει [ρ] αιεῖ πρὸς τοὺ [ς ἐπιμελητ]⁃
ὰς τοῦ ἐμπορίο πλὴν τὰ ἐν τῶι σίτωι, τὰ δὲ [ἐν τῶι σί]⁃
τωι πρὸς τοὺς σιτοφύλακας· τῶν δὲ φανθέ [ντων, ὁπό]⁃
σα μὲν ἂν ἦι ἐντὸς δέκα δραχμῶν, κύριοι ὄ [ντων οἱ ἄ]⁃
25 ρχοντες διαγιγνώσκειν, τὰ δὲ ὑπὲρ [δ] έ [κ] α [δραχμὰς]
ἐσαγόντων ἐς τὸ δικαστήριον235.

Es ist offensichtlich, dass hier der Ausdruck ἄρχοντες in den Z. 24-25 verwendet wird, um die verschiedenen, im Text zuvor genannten Magistrate insgesamt zu bezeichnen.

  • 236 In diesem Sinne vgl. auch Bogaert, Banques et banquiers 90 Anm. 176, der hinsichtlich der im Dekret (...)

145Analog zu diesen Beispielen erscheint es also denkbar, dass auch im Dekret über Maße und Gewichte mit dem Terminus ἄρχοντες die μετρονόμοι oder die ἀγορανόμοι gemeint sein konnten, oder auch beide, möglicherweise aber auch noch andere Beamte236.

  • 237 Vgl. infra Kapitel V § 4.

146So könnte hier etwa auch der ἐπιμελητὴς τοῦ λιμένος eingeschlossen sein, der, wie noch zu sehen sein wird237, unter anderem die Funktion hatte, die mit der Verwahrung der Mustermaße und -gewichte im Piräus betrauten Staatssklaven für Vergehen zu bestrafen.

  • 238 Dieser Einwand ließe sich überwinden, wenn man Bresson, L’économie de la Grèce 33, folgen will.

147Der Vergleich mit dem athenischen Münzgesetz lässt noch an eine weitere Möglichkeit denken. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass in nicht erhaltenen Teilen des Dekrets speziell zuständige Magistrate explizit Erwähnung fanden. Dagegen kann auch die Struktur des Dekrets über die Tetradrachme nicht unbedingt ins Treffen geführt werden, wo vor ἄρχοντες keine dezidierte Auflistung unterschiedlicher Magistrate zu finden ist. Denn dieses Dekret war ja an die zur Amphiktyonie gehörenden Städte, mit all ihren diversen Ämtern und Beamten gerichtet; der Versuch einer Aufzählung wäre also nicht unbedingt sinnvoll gewesen238.

148Auch hier stehen wir also vor einer Frage, die wir – einerseits aufgrund des Zustands des Dekrets sowie andererseits aufgrund der sonstigen Quellenlage – zumindest im Detail nicht mit der wünschenswerten Sicherheit beantworten können. Dass der Terminus ἄρχοντες im § 1 des Dekrets über Maße und Gewichte nicht synonym nur ein einziges Amt bezeichnet haben kann, sondern sich auf unterschiedliche Magistrate bezog, lässt sich dennoch mit einiger Plausibilität annehmen.

Notes

1 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener 356 f.; CIG I 123; IG II 476; Roberts/Gardner, An introduction to Greek Epigraphy II Nr. 64, 171.

2 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 121 f. Der Autor nimmt sich hier die Herangehensweise von Hiller zum Vorbild, die er mit „weil es ihn ärgerte, dass man das nicht verstehen sollte, (gelegentlich der Durchsicht vorliegenden Aufsatzes im Manuskript) den Entschluss fasste, die Ergänzung zu wagen― (130) beschreibt.

3 Clinton, Eleusis Nr. 237. In der Literatur wurde diese Version übernommen von Grimaudo, Misurare e pesare 167, 168 f.; Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 248.

4 Die Zeilennumerierung wurde hier gegenüber jener Viedebantts modifiziert, um so den Vergleich mit der sogleich folgenden Edition zu erleichtern.

5 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 127 übersetzt hier mit „Metronomen―. Vgl. dazu unten § 15.1.

6 Vgl. auch die Übersetzungen von Austin, The Hellenistic World Nr. 111 und Chankowski/Hasenohr, Étalons et tables de mesure à Délos hellénistique 37. Die Rekonstruktion von Viedebantt ist auch sonst auf heftige Kritik gestoßen, vgl. insbesondere Bogaert, Banques et banquiers 91 Anm. 177, der von „restituions assez arbitraires des lignes 1-7― spricht.

7 „… Erhebt ein Käufer gegen das verwendete Maß Einspruch, weil er es als unternormal bezeichnet… ― (127).

8 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 131.

9 Für einen beispielsweisen Überblick vgl. Grimaudo, Misurare e pesare inbs. 94 ff.

10 Aristoph. Ranae 1383-1388.

11 Soph. Fr. 796.

12 Ps.-Phoc. Sent. 9.

13 I. Erythrai 15 Z. 2-4: [κ] α̣ὶ ἔρια ἵστ̣ [ασθαι τοὺς ἐμπο] λέοντας, ὅσα ἄ [ν ἕκαστος ἐμπο] λῆι· ἵστασθαι [δὲ ἀδόλως]. Eine weitere Ausgabe des Textes erfolgte durch McCabe Chios Inscriptions Nr. 25. Vgl. auch Pleket, Epigraphica I Nr. 4 sowie SGDI IV Nr. 52. Die Inschrift ist zwischen 360 und 330 v. Chr. zu datieren.

14 IG II2 1013 Z. 56-57.

15 Vgl. infra Kapitel VI §§ 1 und 2.

16 Es existieren keinerlei Hinweise, die für die Behauptung Hunters, Policing Athens 156, sprechen würden, dass die hier angeordnete Strafe von 50 Peitschenhieben mit Fälschungshandlungen seitens der Sklaven in Verbindung zu bringen wären – „The last inscription (Anm.: hier ist IG II2 1013 gemeint) decrees a punishment of fifty lashes for a slave producing false measures―.

17 Schon Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 318, hat vermutet dass die Rekonstruktion „offenbar― ἐμ [Π] ειρα [ε] ῖ ἢ πό [λει] zu lauten hätte und „dann vielleicht [ἢ ἐν] ᾿Ε [λευσῖνι]―.

18 Diese Nennung der Akropolis lässt sich ihrerseits mit der Tatsache begründen, dass in den vorhergehenden Z. 54-55 die Aufbewahrung von Kopien der diversen Messinstrumente auch auf der Akropolis angeordnet wird. Daraus könnte sich nun die weitere Frage ergeben, warum auf die Akropolis bzw. die dort verwahrten Gewichte an den anderen Stellen des Dekrets, wo jeweils die Skias, der Piräus und Eleusis genannt werden, nicht ebenfalls nochmals Bezug genommen wird. Eine relativ einfache Erklärung könnte sich daraus ergeben, dass es sich bei den drei zuletzt genannten Orten um neuralgische Punkte des Handels handelte und die dort hinterlegten Gewichte wohl auch tatsächlich eingesetzt wurden (zur Eichung, für Kontrollen, zur Ausgabe an alle, die darum ansuchen etc.). Die zusätzliche Hinterlegung auf der Akropolis wäre demgegenüber aus der Notwendigkeit eines weiteren Aufbewahrungsortes und wohl auch der kulturellen Bedeutung der Akropolis (was umgekehrt die Wichtigkeit indiziert, die Maßen und Gewichten zukam) zu erklären.

19 Vgl. unten Kapitel VI § 10.

20 Zu diesem Punkt vgl. statt aller Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 366; Jacob, Les esclaves publics 111; Di Cesare, Kleoitas di Aristokles 56.

21 Für einige Beispiele vgl. Wycherley, The Athenian Agora III 183; Guarducci, Il tempio della dea Concordia 99 (= Scritti scelti 154). Vgl. auch Lang /Crosby, The Athenian Agora X 41.

22 Vgl. Thompson, The Tholos of Athens 141 f., der die zahlreichen Fragmente von Maßen und Gewichten betont, welche die Inschrift ΔΗΜΟΣΙΟΝ tragen und aus der Zeit zwischen dem fünftem und dritten Jahrhundert v. Chr. stammen, Rhodes, The Athenian Boule 142.

23 Ausführlich zum Piräus vgl. u.a. Garland, The Piraeus passim; zuletzt außerdem Grigoropoulos/Tsaravopulos, Un quartier commercial au Pirée 277 ff.

24 Vgl. zuletzt Grigoropoulos/Tsaravopulos, Un quartier commercial au Pirée, 286 ff. Zum Zusammenhang von Maßen und Gewichten und dem Piräus vgl. auch die schon in der Einleitung kurz erwähnte agoranomische Inschrift von Piräus.

25 Zur Bedeutung von Eleusis für die regionale Wirtschaft der damaligen Zeit vgl. u.a. Oliver, Hellenistic Economies 230 ff., sowie, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des hier untersuchten Dekrets, 232; Clinton, Eleusis II 278.

26 IG II2 1013 Z. 8. Vgl. unten Kapitel III § 2.

27 Das Wort μέτρον taucht in den meisten Editionen nach ἄρχοντες ἐπὶ τὴν δημοσίαν τράπεδαν τὸ in der Z. 4 auf; allerdings erscheint diese Rekonstruktion zweifelhaft, siehe unten § 12.

28 Im Zusammenhang mit der Diskussion, ob hier zutreffender mit Eigentümer oder Berechtigter zu übersetzen sei, verdanke ich den Worten Dieter Nörrs „In derartigen Fällen ist große Vorsicht geboten, denn auch eine zu präzise Übersetzung kann das eigentliche Erscheinungsbild einer Quelle verfälschen― einen ganz wesentlichen Hinweis.

29 Vgl. Ulp. 32 ad ed. D. 19.2.13.8; Paul. 11 ad ed. D. 4.3.18.3; Ulp. 37 ad ed. D.47.2.52.22. Zu erwähnen ist hier auch noch eine im Museum des Vatikans aufbewahrte Inschrift worin, einer These Guarduccis zufolge, Il tempio della dea Concordia 93 ff. (= Scritti scelti 147 ff.), ein Hinweis auf die Vermietung von Gewichten enthalten sein könnte, und zwar von Seiten dessen, der mit ihrer Herstellung betraut wurde.

30 Vgl. unten § 10.

31 Siehe oben, Einleitung § 2 Anm. 60.

32 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 30 (ἐὰ̣ν δὲ δολος ἢι ὁ πωλῶν ἢ δόλη...).

33 CID IV 127. Die genaue Datierung dieses Volksbeschlusses ist umstritten. Giovannini, Rome et la circulation monétaire 64 ff., datiert ihn auf ca. 165 v. Chr.; an die Jahre nach 146 v. Chr. denkt Mørkholm, The Chronology of the New Style Coinage 42. Einige Autoren orientieren sich dagegen an den letzten Jahren des zweiten Jahrhunderts, vgl. statt aller Chandezon, Foires et panégyries 95. Vgl. auch Kapitel VII § 3.

34 CID IV 127 Z. 3-5: ἐὰν| δὲ τις τῶν ἐν ταῖς πόλεσιν οἰκούντ [ων], ἢ ξένος ἢ πολίτης ἢ δοῦλος, ἀνὴρ | ἢ γυνή, μὴ δέχηται μηδὲ διδῶι παθάπερ γέγ [ραπ] ται...

35 Vgl. De Ste. Croix, The metra in Aristotle 331.

36 IG II2 1013 Z. 7-8.

37 IG II2 1013 Z. 18-25; Z. 29-31.

38 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 130.

39 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 321.

40 IG II2 1013 Z. 10-11.

41 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 321.

42 IG II 476.

43 Roberts/Gardner, An Introduction to Greek Epigraphy II Nr. 64, 174.

44 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 121.

45 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 284 Anm. 149.

46 Und nicht ein auch physisches durch privates Ergreifen/Abführen. Dazu vgl. unten, § 6.

47 In diesem Sinne schon Thalheim, s.v. apagoge 2660.

48 Das scheint, zumindest seiner Übersetzung nach, die Ansicht von Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 127.

49 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 284 Anm. 149, übersetzt hier: „soll es ihm erlaubt sein, gemäß dessen, was hinsichtlich des Widerspruchs um das Maß festgesetzt ist, abzuschwören… ―.

50 Zur Zuständigkeit der μετρονόμοι für Maße und Gewichte siehe weiter unten § 15.1.

51 Arist. Ath. pol. 51.2: κληροῦνται δὲ καὶ μετρονόμοι ί, πέντε μὲν εἰς ἄστυ, έ δὲ εἰς Πειραιέα· καὶ οὗτοι τῶν μέτρων καὶ τῶν σταθμῶν ἐπιμελοῦνται πάντων, ὅπως οἱ πωλοῦντες χρήσονται δικαίοις.

52 Dazu ausführlicher unten § 15.2.

53 IG V 1 1390 Z. 99 f. Vgl. in jüngerer Zeit Deshours, Les mystères d’Andania und insbesondere Gawlinski, The Sacred Law of Andania (mit einer neuen Interpretation sowie Hinweisen zur Abhängigkeit der vorhergehenden Publikationen).

54 IG V 1 1390 Z. 101-103: τοὺς δὲ μὴ πω|λοῦντας καθὼς γέγραπται, τοὺς μὲν δούλους μαστιγούτω, τοὺς δὲ ἐλεθέρους δαμιούτω εἴκοσι δραχμαῖς· καὶ τὸ κρίμα ἔστο ἐπὶ τῶν ἱε| [ρῶν]. Eine offene Frage ist die nach einer möglichen Verbindung zwischen diesen Bestimmungen und dem Schluß der Inschrift, wo angeordnet wird, dass die δέκα in allen Prozessen richten sollen (IG V 1 1390 Z. 168-170: οἱ δὲ κατασταθέν|τες δέκα κρινόντω | [τ] ὰ κ [ρίμα] τα [πάντα]). Es wäre hier denkbar, wie schon von Deshours, Les Mystères d’Andania 112, vorgeschlagen, dass „les hiéroi prennent effectivement les décisions de justice, alors que les Dix prononcent les jugements―.

55 I. Erythrai 15 Z. 4-7: [… ἢν δὲ] | ἀμαρτάνηι, ὀφε̣ [ιλέτω δραχμὰς] | εἴκοσι κατ᾿ ἔκασ [τον τάλαντον·] | πρηξάσθω δὲ ἀγορ̣ [ανόμος].

56 I. Erythrai 15 Z. 9-14: [τῶν ] |πετέων προβάτων τ [οὺς ἐριοπώ] |λας ἔρια μὴ πωλεῖν· ̣ [ν δὲ πωλῆι] |, δημιούσθω ὑπὸ τοῦ [γορανό] |μου ἡμέρης ἑκάστης [δραχμαῖς] | δύο.

57 Unter den zahlreichen Beiträgen zur ἀπαγωγή vgl. zuletzt Volonaki, Apagoge in Homicide Cases 147 ff.; Gagarin, Who Were the Kakourgoi? 183 ff.; Phillips, Avengers of Blood insb. 120 ff., 185 ff.; Riess, Private Violence and State Control 56 ff.; Cassayre, La Justice dans les cités grecques 214, 234, 257; Pelloso, Studi sul furto insb. 77 ff.

58 Biscardi, Diritto greco antico 258.

59 Karabélias, La peine 253. Zu den unterschiedlichen Formen vgl. statt aller Hansen, Apagoge, endeixis and ephegesis passim sowie zuletzt Pelloso, Studi sul furto 62 Anm. 101.

60 Biscardi, Diritto greco antico 258, meint, der Terminus „flagranza― muss hier verstanden werden „in un senso molto più vasto di quello tecnico oggi assunto dalla parola, sì da ricomprendere non solamente il caso di coloro che venivano sorpresi nel momento in cui commettevano il fatto, ma anche le ipotesi in cui l’illecito fosse stato commesso con tale sicurezza, ed avesse tale notorietà, da non doversi discutere se fosse stato commesso, ma solo se fosse punibile―. Das Konzept der ἐπ ᾿αὐτοφώρωι ist zuletzt ausführlicher behandelt worden von Pelloso, Studi sul furto 70 ff.

61 Für Einzelheiten zu den Elfmännern vgl. unter den jüngeren Publikationen, Cassayre, La Justice dans les cités grecques 345; Banfi, Sovranità della legge 162 ff.; Fournier, Entre tutelle romaine insb. 112 f., 118 f. Zur Verwendung der ἀπαγωγή vor den Elfmännern und den Prozessmodalitäten vgl. vor allem, Arist. Ath. pol. 52.1 (dazu siehe auch infra Anm. 151 und 160), und aus der Literatur statt aller, Hansen, Apagoge, Endeixis and Ephegesis insb. 20, 36 f.; Pelloso, Studi sul furto 64, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

62 Zum Begriff der κακοῦργοι siehe, statt aller, Antiph. De caed. Her. 9. Für Einzelheiten zur in den Quellen erkennbaren Differenzierung zwischen dem Terminus κακοῦργοι im technischen Sinne, wie im vorliegenden Fall, und im allgemeinen, untechnischen Sinn vgl. Pelloso, Studi sul furto 62 f. und Anm. 102-103, die auch weitere Literaturhinweise bietet.

63 Arist. Ath. pol. 52.1 und Xenoph. Mem 1.2.62.

64 Vgl. statt anderer Hansen, Apagoge, endeixis and ephegesis 90 ff.; Pelloso, Studi sul furto 63 f.

65 Caillemer, s.v. apagogè 299.

66 In diesem Sinne Cassayre, La Justice dans les cités grecques 234.

67 Es ist wohl mit Paoli anzunehmen, dass die in den plautinischen Komödien vorkommende in ius vocatio als Übersetzung von ἀπαγωγή aus den entsprechenden griechischen Vorlagen zu verstehen ist. Vgl. dazu insbesondere Paoli, La in ius vocatio 113 ff.). Dieser Punkt wurde zuletzt wieder aufgegriffen von Scafuro, The Forensic Stage 414 ff.

68 IG XII 9 236 Z. 51-60. Vgl. Harter-Uibopuu, Bestandsklauseln und Abänderungsverbote 58 ff., die das letzte Stück des Textes mit „die Abführung soll, wer will, gegen ein Drittel der Strafsumme vornehmen dürfen, und zwar bei den Archonten; der Antrag ist aber ungültig… ― übersetzt.

69 Oliver, Hesperia 10, 1941, Nr. 31, 65-90 Z. 28. Siehe auch unten § 8.

70 IG II2 1103 Z. 7. Zu den verschiedenen Editionen des Dokuments und einer weiteren Analyse der Konstitution siehe infra Kapitel VI § 5.

71 In diesem Falle wäre wiederum zu klären, aus welchem Grund diese Begriffe zu unterschiedlichen Bedeutungen gekommen sein könnten, warum sie weiterverwendet wurden, und ob sich ggf. Differenzierungen ihrer Bedeutung untereinander nachvollziehen lassen.

72 Arist. Ath. pol. 52.1: καθιστᾶσι δὲ καὶ τοὺς ἕνδεκα κλήρωι, τοὺς ἐπιμελησομένους τῶν ἐν τῶι δεσμωτηρίωι, καὶ τοὺς ἀπαγομένους κλέπτας καὶ τοὺς ἀνδραποδιστὰς καὶ τοὺς λωποδύτας, ἂν μὲν [ὁμολογῶ] σι, θανάτωι δημιώσοντας, ἂν δ ᾿ἀμφισβητῶσιν, εἰσάξοντας εἰς τὸ δικαστήριον, κἂν μὲν ἀποφύγωσιν, ἀφήσοντας, εἰ δὲ μή, τότε θανατώσοντας. Vgl. außerdem Lex. Seg. 250.4: ἕνδεκα τίνες εἰσί; Κληρωτοὶ ἄρχοντες ἦσαν, ἕνδεκα τὸν ἀριθμόν, πριοστάμενοι τοῦ δεσμωτηρίοιυ· καὶ τοὺς ἀγομένους ἐπὶ κακουργήμασι παρελάμβανον κλέπτας καὶ ἀνδραποδιστὰς καὶ φονεῖς· καὶ τοὺς μὲν ὁμολοῦντας θανάτωι ἐδημίουν, τοὺς δὲ ἀμφισβητοῦντας εἰσῆγον εἰς δικαστήριον.

73 IG I3 1453, B/G 6.1: [… ἀπαγέσθω αὐτίκα μάλα πρὸς] τοὺς ἕνδεκα· οἱ δ [ὲ ἕνδεκα θανάτωι δημιωσάντων· ἐὰν] δὲ ἀμφισβητῆι, ἐσ [αγαγόντων ἐς τὸ δικαστήριον]. Zum Text vgl. jüngst Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 248 ff.

74 In diesem Sinne ausdrücklich Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 141; Jacob, Les esclaves publics 110.

75 Interessant könnte in diesem Zusammenhang auch der Vergleich mit den Z. 75-77 des Gesetzes über die Mysterien von Andania sein, wo folgendes zu lesen ist: ἂν δέ τις ἐν ταῖς ἁμέραις, ἐν αἷς αἵ τε θυσίαι καὶ τὰ μυστήρια γίνονται, ἁλῶι εἴτε κεκλεβὼς εἴτε ἄλλο τι ἀδίκη|μα πεποιηκώς, ἀγέσθω ἐπὶ τοὺς ἱερούς (IG V 1 1390). Für Fälle, in denen jemand auf frischer Tat bei Delikten ertappt wurde, zu denen unter anderem furtum gehört, wird das Verb ἄγω für die gegen ihn zu führende Klage benutzt.

76 Vgl. infra Kapitel VI § 3.

77 IG II2 1100 Z. 58.

78 Der Ausdruck κακοῦργοι wurde in der Literatur mehrfach auch mit weiteren Tatbeständen in Verbindung gebracht. Zu Tac. Ann. 2.55 und IG II2 1103 zuletzt Fournier, Entre tutelle romaine 151; vgl. auch unten Kapitel VI § 5. Abgesehen von Athen behandelt z.B. ein zwischen 209 und 211 datierbares Dekret von Mylasa über den Geldwechsel die von illegalen Geldwechslern begangenen κακουργία (I. Mylasa 605 Z. 47-49: σαλεύει γὰρ ὡς ἀλη [θῶς ἡ σωτηρία | τῆς πόλε] ως ἐκ κακουργίας καὶ πανουργίας ὀλί [γων τινῶν αὐτῆι ἐπεμβα] ινόντων...). Eine Erwähnung solcher Verstöße unter Verwendung einer ähnlichen Terminologie findet sich überdies in einem Dek-Dekret des Sanktuariums von Labraunda (Crampa, Labraunda II 56) vom Beginn der Kaiserzeit, wo der Ausdruck ἀδικοῦντα ἢ κακουργοῦντα (Z. 5) vorkommt, um den beschuldigten ἐπιστάτης zu bezeichnen. Näheres zu beiden Inschriften bei Fournier, Entre tutelle romaine 229 ff. und 237 ff.

79 Vgl. die Zusammenfassung bei Fournier, Entre tutelle romaine154.

80 Im Zusammenhang mit der Beschreibung der Bedeutung, die κακοῦργοι im Laufe der Jahrhunderte zukam, nennt Lipsius, Das attische Recht I 79, das Dekret über Maße und Gewichte und spricht von einer „Änderung der Gesetzgebung über die kakourgoi―.

81 Vgl. Keil, Beiträge zur Geschichte des Areopags 61.

82 Ulp. 11 ad ed. D. 19.1.32.

83 IG II2 1013 Z. 7-10.

84 Unsicher in diesem Punkt Weiss, Sklave der Stadt 87, der schreibt „Die δημόσιοι sollten geeichte Kopien (σηκώματα) der Maße und Gewichte ausgeben, und zwar an die Archonten und alle, die danach fragten (Z. 45-47), also wohl die Händler und auch die Käufer, für die verbindlich vorgeschrieben wurde, nur amtlich geeichte Maße zu verwenden (Z. 41 f.)―.

85 Bei einem Geständnis wurde der Beschuldigte sofort entsprechend bestraft. Vgl. statt aller Harrison, The Law of Athens II 17 ff.; 223 f.; Pelloso, Studi sul furto 64 f.

86 Vgl. nochmals Pelloso, Studi sul furto 65.

87 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 18- 23. Vgl. auch unten § 15.3.

88 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 23-26. Vgl. auch unten § 15.3.

89 I. Délos 509. Vgl. zuletzt Chankonwski, Délos et les matériaux stratégique 34, mit neuer Edition und französischer Übersetzung. Für weitere Nachweise siehe zuletzt unter anderem Bresson, Marché et prix à Délos 311 ff.; Descat, Remarques 340 f.

90 I. Délos 509 Z. 14-21: ἐὰν δὲ τις | παρὰ τὰ γεγραμμένα πωλεῖ, πεντήκοντα | δραχμὰς ὀφειλέτω, καὶ ἐξέστω εἰσαγγέλ|λειν τῶι βουλομένωι τῶμ πολιτῶν πρὸ|ς τοὺς ἀγορανόμους· οἱ δὲ ἀγορανόμοι εἰσα|γόντων τὰς εἰσαγγελίας ταύτας εἰς τοὺς | τριάκοντα καὶ ἕνα ἐν τῶι μηνὶ ἐν ὧι ἂν εἰσαγ|γελθεῖ. Die ἀγορανόμοι hatten auch die Aufgabe, in den folgenden zehn Tagen die verhängten Geldstrafen einzutreiben (ID 509 Z. 25-27: … καὶ οἱ ἀγ [ο] |ρανόμοι πραξάτωσαν αὐτὸν δέκα ἡμερῶν ἀφ᾽ἧ [ς] | ἂν ὄφλει, ἀνεύθυνοι ὄντες).

91 Syll.3 546B (IG IX 12 188, IG IX 2 205). Eine Auflistung der diversen Editionen der Inschrift bis 1984 findet sich bei Migeotte, L’emprunt public dans les cités grecques Nr. 31, 111. Für die Zeit danach vgl. Ager, Interstate Arbitrations Nr. 56, 156 ff.; Magnetto, Gli arbitrati interstatali greci II Nr. 55, 339 ff., mit italienischer Übersetzung, Kommentar und ausführlichen Literaturnachweisen; Migeotte Les pouvoirs des agoranomes 292 (= 32 f.).

92 Syll.3 546B (IG IX 12 188, IG IX 2 205) Z. 27-31: … καὶ τὰ λοιπὰ ἐπιμελέσθω ἁ πόλις τῶν Μελιτα|έων τῶν κοινῶν ἐμ Πηρέοις καθὼς καὶ τὸ πρότερον· νόμοις δὲ χρή|σθων Πηρεῖς τοῖς αὐτοῖς καὶ Μελιταεῖς τὰς δὲ ἐν ἀγορανόμοις δίκας γινομέ|νας Πηρέοις ποτὶ Πηρεῖς κατὰ τετράμηνον δικάδοντω ἐμ Πηρέοις οἱ ἐγ Με|λιτείας ἀγορανόμοι.

93 Migeotte, Les pouvoirs des agoranomes 292 (= 33).

94 Jacob, Les esclaves publics 110.

95 Graindor, Athènes sous Auguste 107, meint „pour l’usage de poids ou de mesures fausse… l’Aréopage était… compétent―.

96 Fournier, Entre tutelle romaine 123, schreibt „alors que le Conseil était chargé de la surveillance des magistrats responsables de l’application des nouvelles normes, c’était désormais l’Aréopage – et non un dikastèrion – qui aurait à juger les contrevenants, en vertu des lois sur les malfaiteurs―, und zitiert in Klammern die Worte, die in Z. 60 zu lesen sind (οἱ περὶ τῶν κακούργων κείμενοι νόμοι).

97 Bardelli, La giurisdizione in Atene 270.

98 Arist. Ath. pol. 52.1. Vgl. Harrison, The Law of Athens II 17 ff.

99 Cassayre, La Justice dans les cités grecques 345.

100 IG XII 6 42 Z. 21. Vgl. Bielman, Retour à la liberté Nr. 7; Hallof, Im Schatten des Vaters 45 ff. Für weitere Nachweise u.a. Bearzot, I nomophylakes in due lemmi di Polluce 45 Anm. 4.

101 Oliver, Hesperia 10, 1941, Nr. 31, 65-90; LSS. Nr. 15 (SEG XXI 494); Clinton Eleusis Nr. 250.

102 Die Erwähnung der Elfmänner wurde gestrichen in Clinton, Eleusis Nr. 250 Z. 29-31:
...καὶ ἔνδε [ιξις ἔσ|τω πρὸς τὸν βασιλέ] α̣ τωι β̣ολομένωι ο̣̣ς ἔξ̣ [εστι Ἀθηναίων — —] κ̣α̣ [] το [] ς ἐπιμεληταῖ [ς ․․․7․․․․ ․․․․ | τῶν μυστηρ] ίων· τὸν δὲ ἐνδε [ιχ] θ̣έ̣ [ντα — — — — —] ε̣̣ς̣ ̣να [καὶ π] εντακοσίους [․․․․․10․․․․․].

103 Fournier, Entre tutelle romaine 118 ff.

104 Fournier, Entre tutelle romaine 119.

105 [ε] ἰς ἕνα [καὶ π] εντακοσίους [εἰσαχθῆναι vel εἰσάγειν].

106 Fournier, Entre tutelle romaine 123.

107 Für einen Überblick über die fraglichen Zeugnisse sei auf die Arbeit von Fournier, Entre tutelle romaine 112 ff. verwiesen.

108 So Oliver, Hesperia 10, 1941, Nr. 31, 65-90; The Athenian Agora 31, 202.

109 Vgl. z.B. Robertson, The Two Processions 556.

110 In diesem Sinne zuletzt De Bruyn, La compétence de l’Aréopage 195.

111 Vgl. infra Kapitel VI § 4.

112 IG II2 1100 Z. 50-54.

113 Vgl. ausführlicher unten Kapitel VI § 6.

114 CID I 9D Z. 17-25: αἰ δέ τι τούτων παρβάλ|λοιτο τῶν γεγραμμένων, | θ̣ωεόντων τοί τε δαμιορ|γοὶ καὶ τοὶ ἄλλοι πάντε|ς Λαβυάδαι, πρασσόντων | δὲ τοὶ Πεντεκαίδεκα· α [ἰ] | δέ κα ἀμφιλλέγηι τᾶς θω|ιάσιος, ἐξομόσας τὸν νό| [μιμ] ον ℎόρκον λελύσθω. Zu diesem Text vgl. Maffi, La confessione giudiziaria nel diritto greco 21 f.

115 Harter-Uibopuu, Eide im Griechischen, im Druck (bereits verfügbar auf der Seite der Autorin unter www.academia.edu).

116 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 18-30.

117 Siehe unten Kapitel VI § 7.

118 IG II2 1100 Z. 50-54.

119 IG II2 1103 Z. 7. Siehe oben § 6.

120 Zu diesem wiederholt in der Literatur behandeltem Thema vgl. u.a. Glotz, Les esclaves et la peine du fouet 571 ff.; Morrow, Plato’s Law of Slavery 66 ff.; Klingenberg, La legge platonica 299 ff.; Klingenberg, ΝΟΜΟΙ ΓΕΩΡΓΙΚΟΙ 152 ff.; Hunter, Constructing the Body 271 ff.; Id. Policing Athens 154 ff.; Jakab, Praedicere und cavere 80 ff.; Schumacher, Sklaverei in der Antike 276 ff.; Velissaropoulos-Karakostas, Droit grec d’Alexandre à Auguste 352 ff.; Roubineau, La main cruelle de l’agoranome 47 ff.

121 Demosth. 22.55. Siehe auch die fast identische Version in Demosth. 24.167.

122 Aeschin. Contra Timar. 139.

123 Plat. Leg. 6.764 B.

124 Zum Text vgl. die Überlegungen von Jakab, Praedicere und cavere 80 ff.

125 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 30-32.

126 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 23-26. Vgl. auch oben § 8.

127 IG II2 333 (Schwenk Athens 21 Α+Β Z. 5-7).

128 IG II2 380 Z. 40-42: [ἐὰν δέ τις] τ [ο] ύτων τι π [ο] εῖ, ἐὰμ μ| [ὲν δοῦλος ἦι ἢ μέτοικος λ] αμ [βαν] έτω Ν πλ| [ηγὰς ․․․․․․․16․․․․․․․ ἐὰν] δ’ [ἐλε] ύθερ [ος… In der Edition von Oikonomides, Δημάδου τοῦ Παιανιέως 117 f., wird die folgende Rekonstruktion der fraglichen Z. 40-45 vorgeschlagen: [ἐὰν δέ τις] τούτων τι ποεῖ, ἐὰμ μ| [ὲν δοῦλος, δεδέσθω καὶ λ] αμ [βαν] έτω .. πλ| [ηγὰς ἐν τῶι κύφωνι αὖθις, ἐὰ] ν δ’ [ἐλε] ύθερ| [ος, οἱ ἀγορανόμοι ∶Δ∶ δραχμα] ῖς αὐτῶι, ἱε [ρ|οποιοῖς ἀποδοσίμοις, δημιούντ] ωσαν. Diese wurde von Poddighe, Nel segno di Antipatro 161 ff. übernommen, dort findet sich auch eine italienische Übersetzung (162) des Textes sowie eine Analyse (41 ff.). Zur Inschrift vgl. zuletzt auch Meier, Die Finanzierung öffentlicher Bauten Nr. 1, 183 ff. mit Text, Übersetzung und kurzem Kommentar sowie einem Überblick über die vorhergehenden Editionen und einigen Literaturnachweisen. Für die hier zur Diskussion stehenden Zeilen bevorzugt dieser zuletzt genannte Autor die Version aus IG II2 380.

129 IG XII 5 569 Z. 5-8. Vgl. Wilhelm, Beiträge zur griechischen Inschriftenkunde 157 ff.

130 SEG XXVII 261. Vgl. Gauthier/Hatzopoulos, La loi gymnasiarchique de Béroia B Z. 9-10.

131 OGIS 483 Z. 180-196. Zu diesem Dokument vgl. zuletzt Saba, The Astynomoi Law of Pergamon.
Für die Zeit des Prinzipat vgl. D. 43.10.1; I. Mylasa 605 Z. 25-33. Diese doppelte Sanktion finden wir auch in zahlreichen Sakralgesetzen. Vgl. z.B. LSG 37 Z. 7-18; LSG 84 Z. 14-18; LSG 115 Z. 4-6; LSS 53 Z. 13-20; IG V 1 1390 Z. 75-78, Z. 101- 103, Z. 105-106, Z. 110-111.

132 Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 320 (der dabei auf die folgende Z. 58 Bezug nimmt).

133 Z.B. Aesch. Contra Timar. 139; OGIS 483 Z. 174-177; LSG 37 Z. 9-10. Köhler selbst rechtfertigt diese Rekonstruktion auf der Basis zahlreicher Zeugnisse (quinquaginta plagae legitima fuit Athenis servorum poena, quae in titulis saepius memoratur). Allerdings ist, wie gesehen, auch eine deutlich höhere Anzahl von Schlägen belegt, nanamentlich 100: LSG 84 Z. 16-17; OGIS 483 Z. 177-183.

134 Vgl. statt aller Cohen, The Athenian Nation130 ff.

135 Siehe oben § 5.

136 IGR IV 146. Zu diesem Text vgl. unter den neueren Arbeiten Dimopoulou-Piliouni, ᾿Αποξενοῦσθαι 227 ff. = IMT Kyz Kapu Dağ Nr. 1430.

137 Vgl. Joubin, Inscription de Cyzique 19, der meint „le taux de l’amende est fixé par les archontes―, oder neuer, Dimopoulou-Piliouni, ᾿Αποξενοῦσθαι 231, „They are also to be fined (δημιοῦσθαί τε), although the amount of the fine is not specified―.

138 IG II2 1103 Z. 9.

139 IG II2 1013 Z. 12-13.

140 Jacob, Les esclaves publics 110.

141 Glotz, Les esclaves et la peine du fouet 574 ff.

142 Siehe die oben genannten Zeugnisse von Aeschines sowie LSG 37.

143 Hunter, Policing Athens 158.

144 In diesem Sinne Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener II 319; Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 131.

145 Zu diesem Aspekt vgl. zuletzt Migeotte, Les finances des cités grecques 84 und Anm. 198.

146 Vgl. die Auflistung von Bogaert, Banques et banquiers 38 Anm. 11.

147 IG II2 1013 Z. 27-29.

148 Siehe Kapitel I, Textkritischer Apparat.

149 Vgl. AE 1935, 49; CIL IX 2854; CIL XI 6375; CIL XII 1377.

150 Vgl. z.B. Tran, Les cités et le monde du travail urbain 345 Anm. 89. Zuletzt wurden die beiden Möglichkeiten genannt von, Pérez Zurita, Magistrados e imposición de multas 297.

151 Zu dieser Interpretation tendiert Berrendonner, L’administration des marchés 220.

152 Siehe oben § 2.

153 Koch, Reformbemühungen um Münzwesen und Währungssysteme 284 Anm. 149.

154 Grimaudo, Misurare e pesare 169, die hier Überlegungen von Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 131 aufgreift.

155 Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 131.

156 Thonissen, Le droit pénal 129, 403 f.; ebenso Bardelli, La giurisdizione in Atene 270.

157 Bogaert, Banques et banquiers 90.

158 Für eine Analyse dieser Maße vgl. zuletzt Bresson, L’économie de la Grèce II 34.

159 Aristoph. Acharn. 552.

160 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 16-18: ἐὰν δέ τις μὴ δέχηται τὸ ἀ̣ [ρ] γ [ύρ] ιον ὅ τ [ι ἂν ὁ δοκι] |μαστὴς δοκιμάστηι, στερέσθω ὧν ἂμ [π] ωλῆτ̣ [αι ἐκείν] |ηι τῆι ἡμέραι.

161 I Erythrai 15 Z. 14-23: εἴρια μηδὲ γνά [φαλλα ἐκ πό] |κου μὴ πωλεῖν τὸν ἔ [μπορον μη] |δὲ τὸν μετάβολον μ [ηδενὶ ἄλλο] |θεν μηδαμόθεν ἢ πα [ρὰ… .. .] |λης· ἢν δέ που ἄλληι [πωλῆι, στε] |ρέσθω τῶν ἐρίων κ [αὶ δημιού] |σθω δραχμαῖς εἴκ̣ [οσι· καὶ πᾶ] |σα ἀποκηρύσσετ̣ [αι ὑπὸ πρυτά] |νεων ἡ ἄλλως πω̣ [λεομένη ἢ ἀπὸ] | τοῦ ταλάντου...

162 IG II2 1100 Z. 24-33. Siehe dazu nochmals das folgende Kapitel VI. Vgl. auch OGIS 483 172 ff.

163 Vgl. auch die Edition von Doyen, Athenian Metrological Decree 1.

164 IG I3 1453 3 (Textus compositus): ἐὰν δέ [τις ἄλλος τ] ῶν ἀρχόν [των ἐν τ] αῖσι πόλεσι μὴ ποιῆι κα [τὰ τὰ ἐΨηφισ] μένα ἢ τῶν [πολι] τῶν ἢ τῶν ξένων, [ἄτ] ιμ [ος ἔστω καὶ τὰ χρή] ματα δημόσια [ἔσ] τω καὶ τῆς θεοῦ τ [ὸ ἐπιδέκατον].

165 CIL XIV 2625.

166 Iuv. Sat. 10.100.2.

167 Pers. Sat. 1.129-30.

168 In diesem Sinne Ziebarth, Hellenistische Banken 49; sowie offenbar auch Francotte, Les finances des cités grecques 142.

169 In diese Richtung bereits Bogaert, Banques et banquiers 405 Anm. 16.

170 CID IV 127 Z. 1-6.

171 CID IV 127 Z. 6-8: ...καὶ οἱ | ἄρχοντες οἱ ἐν ταῖς πόλεσι καὶ οἱ ἀγορανόμοι [συνεπι] σχυέτωσαν ἵν’ εἰσπράττη|ται παρὰ τῶν μὴ πειθομένων τῶι δόγματι τὸ προγ [εγραμμέ] νον διάφορον...

172 CID IV 127 Z. 10-13: ἐὰν δὲ οἱ ἄρχοντες [οἱ ἔναρχοι ἐν τ] αῖς πόλεσι ἢ <ἐν> ταῖς | πανηγύ [ρ] <ε>σι μὴ συνεπισχύωσιν τοῖς ἄγουσιν ἐφ’ [αὑτοὺς τὸν ἀπειθοῦν] τα τῶι δόγματι, εἶ|ναι κατ’ αὐτῶν τὰς κρίσεις ἐν τοῖς Ἀμφικτύοσιν, γ̣̣ [εγενημένης πρότερον ἐξ] ε̣τάσεως κατὰ τ [οὺς] | Ἀμφικτυονικοὺς νόμους.

173 CID IV 127 Z. 13-16: [ὁμοίως] δὲ καὶ ἐὰν οἱ τραπ [εδῖται οἱ καθίδοντες ἐν ταῖς πόλε] σι v καὶ ταῖς π [ανη] |γύρεσι μὴ πειθαρχῶσιν τῶι [δόγ] ματι, ἐξουσίαν ἔχε [ιν τὸν βουλόμενον ἄγειν αὐτοὺς ἐπὶ το] ὺ̣ς ἄρχοντ [ας, εἶ|ν] αι δὲ καὶ κατὰ τούτων τὰς κρίσεις, ἐάν τινες βού [λωνται μὴ συνεπισχύειν τοῖς ἄγουσιν, ὥσπερ κατ] ὰ τῶν̣ [ἄλ|λ] ων γέγραπται.

174 IGR IV 146 Z. 18-20: δι’ ἂ δὴ δεδόχθαι τῆι βουλῆι καὶ τῶι δήμωι, τούς τε ἄρχοντας καὶ στε|φανηφόρους πάντας συνεπισχύειν τοῖς ἀγορανόμοις, ὅπως ἐν ταῖς αὐταῖς πᾶσα ἡ ἀγο|ρὰ πάντων μένηι τειμαῖς καὶ μηδὲ εἷς τῶν πιπρασκοντων τι κατὰ μηδένα τρόπον πλείονος ἐπιβάλληται πιπράσκειν τῆς ἐνεστώσης τειμῆς.

175 In CID IV 127, Anm. 73, wird zusammen mit der Übersetzung des Verses präzisiert „le verbe parait se situer à mi-chemin entre coopérer ou collaborer et prêter main forte ou assistance―.

176 Die Literatur betreffend die Funktionen der βουλή in Athen zur Zeit römischer Herrschaft ist nicht sehr umfangreich, daher ist nochmals auf die in der Einführung zitierten Arbeiten zu verweisen.

177 Zur zahlenmäßigen Zusammensetzung der βουλή über die Jahrhunderte vgl. statt aller, Rhodes, The Athenian Boule 1.

178 Für eine Zusammenfassung und Analyse aus jüngerer Zeit vgl. Fournier, Entre tutelle romaine 157 ff.

179 IG II2 1100 Z. 47-54. Vgl. unten Kapitel VI § 7.

180 SEG XXIII 77 Z. 5-14 .

181 Zur von der βουλή ausgeübten Kontrolle über die Tätigkeit der Beamten vgl. statt aller Rhodes, The Athenian Boule 88 ff., 147 ff.; Hansen, La democrazia ateniese 298 ff.; Müller, Bemerkungen zu Funktion 41 ff.; Fröhlich, Les cités grecques 305 ff.

182 Arist. Ath. pol. 45.1-2; Demosth. 47.43.

183 Arist. Ath. pol. 45.2: κρίνει δὲ τὰς ἀρχὰς βουλὴ τὰς πλείστας, καὶ μάλισθ᾿ ὅσαι χρήματα διαχειρίδουσιν· οὐ κυρία δ᾿ κρίσις, ἀλλ᾿ ἐφέσιμος εἰς τὸ δικαστήριον. ἔξεστι δὲ καὶ τοῖς ἰδιώταις εἰσαγγέλλειν ἣν ἂν βούλωνται τῶν ἀρχῶν μὴ χρῆσθαι τοῖς νόμοις· ἔφεσις δὲ καὶ τούτοις ἐστὶν εἰς τὸ δικαστήριον, ἐὰν αὐτῶν βουλὴ καταγνῶι.

184 Antiph. Chor. 35: κατηγορήσειν ἔμελλον ᾿Αριστίωνος καὶ Φιλίνου καὶ ᾿Αμπελίνου καὶ τοῦ ὑπογραμματέως τῶν θεσμοθετῶν, μεθοὗπερ συνέκλεπτον, περὶ ὧν εἰσήγγειλα εἰς τὴν βουλήν.

185 So z.B. Rhodes / Osborne, Greek Historical Inscriptions 114.

186 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 32-36. Vgl. auch infra.

187 Der Zusammenhang zwischen diesem Dokument und der Befugnis, Beamte vor dem Rat zu belangen wurde hervorgehoben von Fröhlich, Les cités grecques 313.

188 Zu einer unterschiedlichen Ergänzung, nämlich φάσις, vgl. zuletzt Fournier, Entre tutelle romaine 159.

189 IG II2 1028 Z. 89-91: ἐποιήσατο δὲ | καὶ τὴν ἀπόδειξιν αὐτῶν καὶ τὸν ἀπολογισμὸν ἐν τῆι βουλῆι ὑπὲρ τ̣ῶ̣ν κατὰ | τὴν ἀρχὴν καὶ περὶ τῶν ἐν τῶι ἐνιαυτῶι γεγονότων πάντων τοῖς ἐφή̣βο̣ [ις]. Zu diesem Dokument vgl. zuletzt Fournier, Entre tutelle romaine, 123 f., 158. Für Nachweise der früheren Literatur, Fröhlich, Les cités grecques 453 ff.

190 Zur εἰσαγγελία vgl. zuletzt Pecorella Longo, Aristofane e la legge sull’eisangelia 222 ff.; Phillips, Why was Lycophron Prosecuted 375 ff.; Oranges, Euthyna e/o eisanghelia 21 ff.

191 Siehe außerdem Rhodes, Athenian Democracy 211 ff. Biscardi, Diritto greco antico 59, meint betreffend die Kontrolle der Tätigkeit der Beamten während ihrer Amtszeit, dass „ogni cittadino… poteva perseguire il magistrato davanti alla Bulé con la procedura della εἰσαγγελία μὴ χρῆσθαι τοῖς νόμοις. Se la Bulé era favorevole, il magistrato era rinviato al tribunale popolare―. Die Kontrollbefugnis der Bule betreffend die Amtstätigkeit der Magistrate wurde kürzlich auch nochmals von Fournier, Entre tutelle romaine 158, genannt.

192 Stroud, Hesperia 43, 1974, 157-188 (SEG XXVI 72) Z. 32-34. Zur Frage selbst vgl. statt aller Fröhlich, Les cités grecques 312 f.

193 Hansen, La démocratie athénienne 229 und 299. Zu den diversen Formen, die das Einschreiten der Bule annehmen konnte vgl. Fröhlich, Les cités grecques 312 f.

194 Vgl. Karabélias, s.v. eisangélie (droit attique) 774; Fröhlich, Les cités grecques 313.

195 IG II2 1013 Z. 13, dazu unten Kapitel III § 5.

196 Diese Hypothese ergibt sich auch schon aus manchen Editionen des Dekrets. So ist im Kommentar zu IG II 476 zu lesen, dass οἱ ἄρχοντες intellegendi esse videntur οἱ μετρονόμοι. An die μετρονόμοι denkt auch Viedebantt, Der Athenische Volksbeschluß 121 und 131; in der Edition von Roberts/Gardner, An Introduction to Greek Epigraphy II Nr. 64, 174, wird diese Möglichkeit als „probably― bezeichnet. In der Literatur wird diese These u.a. von Häderli, Die hellenischen Astynomen und Agoranomen 80 Anm. 54 vorgebracht; Ehrenberg, s.v. metronomoi 1485-88; Vanderpool, Metronomoi 73; Maltézos, La Tholos d’Athènes 182 Anm. 2; Guarducci, Epigrafia greca II 464; nicht ausschließen will dies im Übrigen Grimaudo, Misurare e pesare 168.

197 An ἀγορανόμοι haben u.a. gedacht Dimopoulou-Piliouni, ᾿Αποξενοῦσθαι 230 Anm. 52; Finkielsztein, Production et commerce 18; Sourlas, L’agora romaine d’Athènes 127 Anm. 34.

198 Dies wurde kürzlich nochmals vorgeschlagen von Fantasia, I magistrati dell’agora nelle città greche 31.

199 Zu den μετρονόμοι vgl. unter den jüngeren Arbeiten Fantasia, I magistrati dell’agora nelle città greche 31; Oliver, The agoranomoi at Athens 85 ff. Zusammenfassend Rizzi, Ex iniquitatibus mensurarum et ponderum 296 f.

200 Arist. Ath. pol. 51.2-4.

201 Pollux Onom. 4.167.

202 Harpocr. Lex. s.v. μετρονόμοι. Vgl. Vanderpool, Metronomoi 73.

203 Vgl. dazu die Auflistung bei Michon, s.v. pondus. Vgl. auch Crosby, An Athenian Fruit Measure 108 ff., sowie Lang/Crosby, The Athenian Agora X 21 f.; Vanderpool, Metronomoi 73. Zudem sei auf den Eintrag von Ehrenberg, s.v. metronomoi 1487 f., verwiesen.

204 Vanderpool, Metronomoi 73 f. N. 1 (SEG XXIV 157).

205 Ed. pr. Crosby, Hesperia 6, 1937, Nr. 7. Siehe Rhodes, A Commentary 576 f.

206 Vgl. Vanderpool, Metronomoi 75; Guarducci, Epigrafia greca II 464 Anm. 3.

207 In diesem Sinne auch Grimaudo, Misurare e pesare 163 Anm. 160, und, zuletzt, Oliver, The agoranomoi at Athens 98.

208 Ehrenberg, s.v. metronomoi 1485. Tatsächlich ist es unmöglich, genauer zu sagen, wann dieses Amt eingeführt wurde; ebenso bleibt zweifelhaft, wer die entsprechenden Funktionen betreffend Maße und Gewichte vor diesem Zeitpunkt ausgeübt hat.

209 Vgl. oben Einleitung Anm. 61.

210 Zu dieser Diskussion vgl. Bresson, L’inscription agoranomique du Pirée 161 ff., der 35/34 und 18/17 a.C. vorschlägt und zuletzt da Descat, L’agoranome et les prix 102.

211 SEG XLVII 196 Z. 1-6: ἐπὶ Π̣α̣ [μμ] ένου | ἄρχοντος | Αἰσχύλος Αἰσχύλου ῞Ερμειος | ἀγορανομήσας τοὺς λίθους | καὶ τὴν δυγόστασιν ἀνέθη|κεν.

212 Steinhauer, Inscription agoranomique du Pirée 59.

213 Descat, Les prix dans l’inscription agoranomique 15.

214 Bresson, L’inscription agoranomique du Pirée 163 f.

215 Bresson, L’inscription agoranomique du Pirée 164 ff.

216 Zur Bedeutung dieser Inschrift für eine generelle Neubewertung der Befugnisse des Agoranomen von Piräus im ersten Jahrhundert v. Chr., vgl. Steinhauer, Inscription agoranomique du Pirée 57 ff.

217 IG II2 2886 Z. 1-2.

218 Für vertiefende Erörterungen zu den ἀγορανόμοι sei auf die diesem Amt gewidmeten und im 2012 erschienen Band Agoranomes et édiles. Institutions des marchés antiques gesammelten Beiträge verwiesen, dort auch entsprechend ausführliche Literaturnachweise.

219 Ihre Funktion bestand allgemein in der Aufrechterhaltung von εὐταξία, κόσμος, εὐκοσμία. Vgl. Plat. Leg. 6.764B; Arist. Pol. 6.8.1 und 3; Theophr. Fragm. 20. Dazu vgl. Fantasia, Gli agoranomoi e l’approvvigionamento 37 und Anm. 15.

220 Neben den ἀγορανόμοι, sind in den Quellen auch eine Reihe von Zeugnissen überliefert, die auf eine Verbindung anderer Magistrate zu Maßen und Gewichten hindeuten. In einigen anderen Fällen wird der Provinzgouverneur namentlich genannt. Für eine zusammenfassende Analyse dieser Zeugnisse und mögliche Erklärungen ihrer Bedeutung vgl. Rizzi, Le misure come attributo del potere 301 ff.

221 Theoph. Fragm. 98; Demosth. 20.9; Hyper. Contra Athenog. 14. Vgl. Migeotte, Les pouvoirs des agoranomes 287 f. (= 27 f.).

222 Vgl. etwa IG V 1 1156; SEG XLIX 811. Zu weiteren σηκώματα aus der griechischen Welt vgl. unten Kapitel III § 2.

223 Für eine Analyse einiger solcher Zeugnisse siehe beispielsweise Coja, Les centres de production amphorique 424 f.

224 Zu den anderen Messinstrumenten vgl. z.B. Krapivina, Bronze Weights from Olbia 117 ff.

225 Auf einem aus Corcira stammendem und auf das fünfte Jahrhundert v. Chr. datierbarem, kreisförmigem Objekt aus Bronze ist ἀγορανόμον zu lesen (Daux, BCH 90, 1968, 838 f.), was zur Vermutung geführt hat, dass es sich dabei um ein Gewicht handeln könnte, Guarducci, Epigrafia greca II 478. Vgl. außerdem z.B. SEG XXX 662; SEG LIV 926.

226 Besonders zahlreiche Funde stammen, um nur einige Beispiele zu nennen, aus Syrien, Israel, Bitinia und Ponto, Ionien, hier vor allem aus Smirne; grundsätzlich sind solche Zeugnisse aber in allen Gebieten des östlichen Mittelmeerraums anzutreffen.

227 Sverkos, ZPE 172, 2010, 145-147.

228 Aybek/Dreyer, ZPE 182, 2012, 205-214.

229 Es gibt auch keine überzeugenden Argumente dafür, dass es sich bei den archontes um astynomoi handeln könnte. Abstrakt ließe sich eine solche Vermutung zwar auf Basis eines athenischen Sekoma aus augusteischer Zeit, der vor etwa einem Jahrzehnt von Peppas Delmosou, Dédicace d’une mesure 121 ff. untersucht wurde, anstellen. Sie hat dabei die schon bekannten IG II2 3939 und IG II2 2878 zusammengeführt und eine Widmung zweier ehemaliger Astynomoi identifiziert. Im Panorama der Zeugnisse betreffend Maße und Gewichte in Athen ist diese Verbindung jedoch ein Unikum. Selbst wenn man ihrer Hypothese folgen und eine entsprechende Kompetenz dieser Magistrate, zumindest im Zusammenhang mit der Getreideversorgung, für die augusteische Zeit annehmen will, so fiele dies jedenfalls aus dem für das Dekret maßgeblichem Zeitrahmen heraus, und würde wohl auch nur einen wesentlich geringeren materiellem Anwendungsbereich betreffen.

230 Silverio, Untersuchungen zur Geschichte 63 f.

231 Siehe unten Kapitel V § 2.

232 IG II2 1013 Z. 44 ff. Siehe unten Kapitel V § 5.

233 Siehe auch unten Kapitel V § 4.

234 CID IV 127 Z. 6, 7, 10, 14.

235 Siehe auch die folgenden Z. 30-31 und Z. 32-33.

236 In diesem Sinne vgl. auch Bogaert, Banques et banquiers 90 Anm. 176, der hinsichtlich der im Dekret erwähnten Beamten meint „il faut penser aux agoranomes, métronomes et peut-être aussi aux ἐπιμεληταὶ τοῦ ἐμπορίου et aux σιτοφύλακες (?)―.

237 Vgl. infra Kapitel V § 4.

238 Dieser Einwand ließe sich überwinden, wenn man Bresson, L’économie de la Grèce 33, folgen will.

Endnotes

1 Doyen, Athenian Metrological Decree 1.

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