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Das Privatrecht der griechischen Urkunden vom Mittleren Euphrat

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Tanja Johannsen

Zusammenfassung

Teil 1: Rechtlicher Bereich

Texte intégral

1Die privatrechtlichen Urkunden des Euphratdossiers enthalten eine Fülle auf schlussreicher Vertragsklauseln und erweitern unsere Kenntnisse von der alltäg lichen Rechtsanwendung und Rechtspraxis in den Provinzen Mesopotamia und Syria Coele erheblich. Die Rechtskultur in den außerägyptischen Regionen, in die wir die bereits aus den bedeutenden Funden von Dura Europos, Arabia und Iudaea Einblick nehmen konnten, zeigt sich nach Auswertung dieses neuen Fun des auf einem ebenso hochentwickelten Niveau wie in der Provinz Ägypten.

2In vielen Bereichen wurde deutlich, dass die Vertragsformulare im Dossier der Euphratpapyri bereits einen späteren Entwicklungsstand aufweisen als jene der uns bekannten graeco-ägyptischen Urkunden. Die gilt nicht nur für einzelne rechtliche Termini, wie etwa den Begriff συμπάρειμι (P.Euphr. 6/7 und P.Euphr. 8) als Verb für das „Dabeisein“ einer männlichen Person, die eine weib liche Person beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts unterstützt, ein Begriff, der in Ägypten erst ab dem 6. Jh. n. Chr. häufiger verwendet wird, sondern auch für die Vertragsgestaltung insgesamt. Besonders klar kann man dies in P. Euphr. 8 erken nen, in dem der vorherige Kaufvertrag, den der Verkäufer zuvor wiederum mit seinem Vorverkäufer geschlossen hatte, nicht nur erwähnt wird, sondern sogar die Urkunde beschrieben und dem aktuellen Käufer übergeben wird. Sowohl die Übergabe als auch das bloße Vorzeigen früherer Verkaufsurkunden ist in den Ur kunden über Sklavenkäufe bislang aus vorbyzantinischer Zeit noch kaum belegt. Daneben zeigen auch die Klauseln für Rechtsmängelgewährleistung in ihren ela borierten Formulierungen bereits spätantike Züge. Zuletzt sei nochmals auf die Eide in P. Euphr. 12 und P. Euphr. 14 als Zeichen für den späteren Urkundenstil der römischen Zeit hingewiesen.

3Folgen die Vertragsformulare römischem Recht oder griechisch hellenistischen Rechtstraditionen? Diese Frage lässt sich auch nach der Analyse aller privatrechtlichen griechischen Urkunden nicht abschließend beantworten.

4Die äußere Abfassung der Mehrzahl der Vertragsurkunden als aufwendige Doppelurkunde mit geschützter Innenschrift hat ihre Wurzeln sowohl im altori entalischen als auch im hebräischen, hellenistischen und römischen Rechtskreis.

5Ob sich eine Vertragspartei selbst als Aurelier bezeichnet, steht ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der Ausrichtung der Urkunde auf das römische Recht. Diese Selbstbezeichnung folgte in dieser Region keinem strengen System, sondern war eine Frage des individuellen Geschmacks, vielleicht auch der politi schen Ansichten der Vertragsparteien.

6Die Datierungen, aus denen man ableiten könnte, nach welchem Formular der Urkundenschreiber seine Arbeit beginnen wollte, weisen in der Regel sowohl die seleukidische Ära als auch die römische Datierung auf. Allerdings begegnen uns auch die genuin römische Kalendendatierung und die Konsuldatierung. In den aus Ägypten erhaltenen Urkunden über private Rechtsgeschäfte in griechischer Sprache ist die Kalendendatierung, wie dargestellt, äußerst selten.

7Insbesondere anhand der Kaufurkunden konnte aber gezeigt werden, dass zu mindest das Formular dieser Art von Urkunden, gerade bei der Sachmängelge währleistung, stark vom römischen Recht beeinflusst war. Sowohl bei zwei der verkauften Sklaven als auch bei der Stute wird in für griechischsprachige Urkun den ganz ungewöhnlicher Weise zugesichert, dass die verkauften Lebewesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesund waren, wie es dem ädilizischen Edikt entspricht und wie es in lateinische Sklavenkaufurkunden typischerweise aufgenommen wurde. Die beiden Sklavenkaufurkunden P. Euphr. 6/7 und P.Euphr. 9 legen zudem für die Rücknahme der Sklaven von Seiten des Verkäu fers exakt die römische Rücknahmefrist von sechs Monaten fest, wenn auch nur für den Fall des Auftretens einer einzigen Krankheit, der Epilepsie. Es zeigte sich somit eine hochinteressante Mischform, die sich aus verschiedenen Entwick lungslinien herleitet.

  • 1 Zu der abweichenden Ansicht von Lewis vgl. P.Euphr. 6/7, Kommentar, III 9.

8Zudem offenbarte sich in den Formulierungen über die den Käufern einge räumten Rechte an der jeweiligen Kaufsache mit den vielen Infinitiven im Asyn deton eine römische Formulierung, enstsprechend habere uti frui possidere1. Die Übergabeklausel als echte traditio in P. Euphr. 6/7 – 9, unter Verwendung des Wortes παρέδωκεν, zeigte uns einen weiteren römischrechtlichen Aspekt dieser Urkunden. Auch der als Cheirographon von einem Militärangehörigen verfasste Bootsverkauf P. Euphr. 11 weist Elemente des römischen Formulars auf, indem dort in der Rechtsmängelgewährleistungsklausel, in einer für unbelebte Mobilien ungewöhnlich ausführlichen Form, auch Bevollmächtigte beziehungsweise Tes tamentsvollstrecker und Rechtsnachfolger mit einbezogen wurden. Zudem fehlt dort, wie auch in P. Euphr. 14, die Datierung nach der seleukidischen Ära.

9Sowohl die Sklavenkaufurkunden als auch die Tierkaufurkunde enthalten die bekannte Stipulationsklausel, um das Rechtsgeschäft auch in Bezug auf das Reichsrecht prozessual abzusichern, denn die abschließende Generalstipulation der Vertragspflichten machte auch solche Pflichten, die möglicherweise vor ei nem römischen Gericht nicht bestanden hätten, einklagbar. In P. Euphr. 15 schließlich beruft sich eine Frau ausdrücklich auf das römischrechtliche Institut des ius III liberorum.

10Andererseits zeigten sich etwa im Bereich der Kreditsicherung bei der Antich rese des P. Euphr. 13 und in der Selbstbeschreibung der das Rechtsgeschäft durchführenden Frau des P. Euphr. 15 griechisch-hellenistische Elemente. Die Frau in P. Euphr. 15 betonte zusätzlich zu ihrem Dreikinderrecht, dass sie auch keinen Ehemann mehr habe, der möglicherweise als Kyrios nach griechischer Vorstellung dem Geschäft hätte zustimmen müssen.

11Insgesamt konnte dargestellt werden, dass die rechtskundigen Urkunden schreiber auch in diesen Provinzen einen zum Teil äußerst versierten Umgang mit den Wünschen und Bedürfnissen der Parteien pflegen konnten. Besonders deutlich wurde dies in dem leider nicht vollständig erhaltenen P. Euphr. 13, bei dessen Abfassung sich der Ersteller so ersichtlich bemühte, den speziellen Le bens- und Wohnumständen der beiden Parteien zu entsprechen, sodass diese die ungewöhnliche Hypothek über eine bestimmte Sache des Schuldners, nämlich die Krypte, abschließen und die Benutzung der Türe regeln konnten. Dies zeigte, ebenso wie die sorgfältig ausgestalteten, unterschiedlichen Vereinbarungen zu den Sachmängeln der verkauften Sklaven in P. Euphr. 6/7 – 9 den beachtlichen Ausbildungs- und Erfahrungsstandard und die Flexibilität dieser Schreiber.

12P.Euphr. 12 gewährte einen Einblick in das Recht der Verwahrung, und zwar der so selten belegten reinen Sachverwahrung. Wir sahen ein klug und umsichtig ausgestaltetes Rechtsgeschäft zum Schutz der noch minderjährigen Neffen der Hinterlegerin vor uns, in dem versucht wurde, den Nachlass der verstorbenen Mutter dieser Kinder sicher zu verwahren, bis diese volljährig würden, und ver mutlich diese Gewänder und Wertsachen vor dem Zugriff des Vaters der Kinder zu schützen. Sowohl in diesem Rechtsgeschäft, als auch in P. Euphr. 6/7 und P.Euphr. 15, der uns leider nur einen kleinen Einblick gewährte, sahen wir die selbständige Stellung der Frau in den hier untersuchten Regionen.

13Die von Privatpersonen geschriebenen Urkunden P. Euphr. 11, der uns die Ver bindungen zwischen den Dorfbewohnern von Beth Phouraia und einem Militär angehörigen offenbarte, und P. Euphr. 14, dessen Verfasser in seiner schwierigen Lage Gewandtheit im Umgang mit den Formularen bewies, zeigten sehr plas tisch die unterschiedliche soziale Stellung der Verfasser und ihre verschiedenen sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten. Hier ist nochmals hervorzuheben, dass die Mischung der uns aus einem doch vergleichsweise kleinen Gebiet erhaltenen Urkunden in anschaulicher Weise verdeutlichte, dass keineswegs immer der Weg zum professionellen Urkundenschreiber gesucht wurde. Auch selbst verfasste Urkunden wie die Cheirographa P. Euphr. 11 und P. Euphr. 14 waren als wertvolle Beweisurkunden durchaus rechtlich wirksam und die handelnden Personen wa ren sich dessen offenbar auch bewusst.

  • 2 Sommer, Imperiale Macht und lokale Identität, in: Lokale Identität im Römischen Nahen Osten, 236.

14Stehen die handelnden Personen dieser Urkunden und die Urkundenschreiber, wie es Sommer bezüglich zweier anderer Texte anschaulich formuliert, „nur mit einem Bein auf Reichsboden"?2 Kann man in den Urkunden, von den Namen der Personen abgesehen, Einflüsse nachweisen, die nicht römisch oder grie chisch-hellenistisch sind?

15Die Schwierigkeit des mangelnden Vergleichsmaterials wurde bereits erwähnt. Die letzten erhaltenen Quellen des neubabylonischen Rechts, die neubabyloni schen Vertragsurkunden, stammen aus einer Epoche, die über 700 Jahre vor den hier behandelten Urkunden liegt, sodass es sehr gewagt wäre, über einen derart langen Zeitraum, aus dem uns Belege fehlen, eine Entwicklungslinie zu postulie ren. Allerdings sahen wir etwa bei der Stellung der Frau in der Tat Ansätze, die man als „orientalisch“ oder besser „heimisch“ bezeichnen könnte. Die in unseren Urkunden dokumentierte beachtliche rechtliche Selbständigkeit der Frauen, etwa in P. Euphr. 12, wo Hinterlegerin und Verwahrerin rechtlich selbständig, ohne Erwähnung des ius liberorum, eines Kyrios oder einer sonstigen männlichen Bei standsperson handeln, widerspricht den griechisch-hellenistischen Gebräuchen, und auch das nach römischer Regelung notwendige Innehaben des Dreikinder rechts wird nicht in jeder Urkunde, in der Frauen auftreten, erwähnt.

16Daneben dürfte die in zwei der Sklavenkaufurkunden enthaltene spezielle Er wähnung der Krankheit Epilepsie als Sachmangel, der zur Rückgabe des ver kauften Sklaven berechtigt, neben anderen Entwicklungslinien, wie dargelegt, auch in keilschriftrechtlichen Traditionen verwurzelt sein.

  • 3 Nörr, Notae Legentis (a proposito di Diritto romano e diritti orientali di Edoardo Volterra), BIDR (...)

17Bei der Klausel des „Entgegentretens“ und der Katharopoiesisklausel der Sklavenkaufurkunden schließlich sahen wir ebenfalls vorhellenistisches Volks recht, beziehungsweise aufgrund des Parallelimus des Klauselinhalts der Kathar opoiesis mit der römischrechtlichen Eviktionsgarantie möglicherweise Reichs recht in griechisch-orientalischem terminologischen Gewand – von „murruqu“ zu καθαρὰ ποιεῖv3

Notes

1 Zu der abweichenden Ansicht von Lewis vgl. P.Euphr. 6/7, Kommentar, III 9.

2 Sommer, Imperiale Macht und lokale Identität, in: Lokale Identität im Römischen Nahen Osten, 236.

3 Nörr, Notae Legentis (a proposito di Diritto romano e diritti orientali di Edoardo Volterra), BIDR 103-104 (2000-2001) [2009], 793-805 (804).

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