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Das Privatrecht der griechischen Urkunden vom Mittleren Euphrat

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Tanja Johannsen

Teil 2: Die sonstigen Privaturkunden (P.Euphr. 12 – 15)

P.Euphr. 141, Appadana (Syria Coele), 21. April 241 n. Chr. Papyrus

Full text

  • 1 Feissel/Gascou, JS 2000, 182-188 = SB XXVI 16657.

1Urkunde über einen Schulderlass

Text

2Ἐπὶ ὑπάτων τ̣οῦ κυρίου ἡ̣µῶν Γορδιανοῦ εὐτυχοῦς

3σεβ (αστοῦ) τὸ δεύτερ [ο] ν̣ κ̣αὶ Κλαυδίου Ποµπηιανοῦ πρὸ δε

4καµιᾶς καλ̣α [νδῶ] ν Μαίων µηνὸς Ξ [αν] θ̣ικοῦ µίᾳ εἰκά [δι]

54 ἐν Ἀππαδα̣ν̣ [ᾳ Μαρ] κ̣. Αὐρṇλ̣ι̣. [...]...ε̣.....

6ἀπὸ ἀριθ̣µ̣ [οῦ Παλ] µυρην̣ῶν α. [ca. 13]

7Σαλµανα µι̣. [..].τη Μαζαβανα κ̣ώ̣µης ∆υσάριος

8χαίρειν. Ἐπὶ ἀπ̣ [ώ] λ̣ετο συµβόλεον δα̣νικὸν δηναρίων

98 µυρίων δισχιλί [ω] ν̣ ἐν ᾧ ἐχρεώσθι<ς> τὸ ἐµοί τε καὶ τοῖς

10ἀδελφοῖς καὶ µητρί µου καταλιφθὲν ἡµῖν ὑπὸ

11Σιγιλλίου πα [τρ] ὸς ἡµῶν καὶ ἐπεζήτησας οὐχ εὗρον

12φώριον ἰς σὲ ἀλλὰ ἵνα ἀ<ό>χλητόν σε φυλάξω

1312 καὶ ἀζήµιον κ̣αὶ ἀπράγµονα ἀπέλυσά σε τοῦ κα

14τ’ ἐµὲ µέρου<ς> καθὰ ὁρκοῦ ἐπίσθην ὑπὸ σοῦ ὡς

15ὅτι οὐχ εὗρες ο̣ὔτε σύνοιδες τῷ εὑρόντι ἢ νοσ

16φισαµένῳ καὶ ὤµασα τὴν τύχην τοῦ κυρίου

1716 ἡµῶν Μάρκ̣ο̣υ Ἀντωνίου Γορδιανοῦ εὐτυχοῦς

18µὴ ἐν̣κ̣αλῖν σ̣ε περί τινος τὸ καθόλου ἢ <ἑ>τέρου τινὸς

19ἀγράφου ἢ ἐνγ [ρ] άφου ἁπλῶς τὸ σὺνολον· ἔγραψα

20ἰδίᾳ µου χι̣ρ̣ὶ̣ [ἁ] π̣λοῦν ἀµάρτυρον.

2 σ̅ε̅β̅ pap.; 11 ϊνα pap.; Von den Herausgebern sprachlich angeglichene Wörter: Z. 7 ἐπεί, συµβόλαιον δανειακόν, 8 ἐχρεώστεις, 9 καταλειφθέν, 11 εἰς, 13 ὁρκῷ ἐπείσθην, 15 ὤµοσα, 17 ἐγκαλεῖν, 19 χειρί.

Übersetzung

21Unter dem zweiten Konsulat unseres Herrn, des Gordianus Felix Augustus und des Claudius Pompeianus, am elften Tag vor den Kalenden des Mai, im Monat Xanthikos, am 21. Tag in Appadana.

22Marcus Aurelius […] aus dem numerus der Palmyrener grüßt [den…] Salma na […] Mazabana aus dem Dorf Dysarios.

23Da die Darlehensurkunde über 12000 Denare verloren ging, in der du dich als Darlehensschuldner verpflichtetest, (die Urkunde), die mir und (meinen) Brüdern und meiner Mutter von unserem Vater Sigillios als Erbe hinterlassen wurde, und du (diese) herausverlangtest und ich keinen schlagenden Beweis gegen dich fand, um dich vielmehr zu bewahren als einen ungestörten, straffreien und unbe lästigten Mann, erließ ich dir (deine Schuld) bezüglich meines Teils.

24Ich wurde von dir durch einen Eid davon überzeugt, dass du (die Urkunde) nicht gefunden hast und auch kein Mitwisser desjenigen bist, der sie gefunden oder sich angeeignet hat, und ich schwor bei der Tyche unseres Herrn Marcus Antonius Gordianus Felix, gegen dich überhaupt nicht wegen dieser Sache (ge richtlich) vorzugehen, auch nicht wegen einer anderen Sache aus einer nicht schriftlichen oder einer schriftlichen Abmachung, ohne Zweideutigkeit, ganz und gar.

25Ich habe diese eine Urkunde ganz geschrieben, mit meiner eigenen Hand, oh ne Zeugen.

Kommentar

I. Äußere Gestaltung

  • 2 Für eine genaue äußerliche Beschreibung der Urkunde und bzgl. sprachlicher Beson derheiten vergleic (...)
  • 3 Feissel/Gascou, JS 2000, 182.

26Diese Urkunde ist nach P. Euphr. 11 und 13 die dritte und letzte der neun Ver tragsurkunden des Dossiers, die nicht als Doppelurkunde abgefasst ist. Unge wöhnlich für die Vertragsurkunden aus der hier untersuchten Region ist auch der Schriftträger Papyrus. Abgesehen von geringen Textverlusten in Z. 4/5, wo der Papyrus gefaltet war, ist auch in dieser Urkunde der Text sehr gut erhalten2. Der gesamte Urkundentext stammt von einer Hand3. Das Verso ist unbeschrie ben.

II. Zum Inhalt der Urkunde

  • 4 Sommer, Steppengrenze, 415, bezeichnet diese Urkunde versehentlich als „Darle hensurkunde“.

27P.Euphr. 14 ist eine Urkunde über einen Schulderlass4, der unter sehr unge wöhnlichen Umständen erfolgte.

1. Datierung des Dokuments

  • 5 Hier sei nochmals auf Wolff, Recht der Papyri II, 107, verwiesen.

28Auch dieses Dokument ist in gemischter Form datiert. Während das Jahr aus schließlich durch den Konsulat des Kaisers Gordian, zum zweiten Male Konsul, und des Claudius Pompeianus bestimmt wird und die seleukidische Jahresangabe fehlt, ist die Tages- und Monatsangabe sowohl in römischer Weise mit der Ka lendendatierung als auch in griechisch-hellenistischer Weise abgefasst. So zeigt sich ein weiteres Mal die uneinheitliche Datierungsweise innerhalb des Dossiers. Wie bereits bei P. Euphr. 11 erwähnt, entspricht es dem Stil der nicht in Ägypten verfassten Cheirographa, die Datierung wie bei den objektiv formulierten Ur kunden an den Textbeginn anstatt an das Textende zu setzen5. Die Urkunde wurde am 21. April 241 n. Chr. verfasst.

2. Ort der Abfassung

  • 6 Für einen Überblick über die Diskussion bezüglich der Lokalisierung von Appadana siehe P. Euphr. 8, (...)

29Abgefasst wurde die Urkunde in der bereits im Kommentar zu P. Euphr. 8 er wähnten Stadt Appadana in Syria Coele, in der Stadt, in der die Petition P.Euphr. 5 bei dem für die Sphorakene zuständigen Centurio eingereicht wur de6. P.Euphr. 14 stammt also, anders als die Urkunden aus Beth Phouraia, aus einem größeren städtischen Zentrum.

3. Urkundentypus

  • 7 Zum Cheirographon siehe Wolff, Recht der Papyri II, 106ff.
  • 8 Sommer, Steppengrenze, 317, bezieht sich mit seiner diesbezüglichen Bemerkung wohl nur auf die enge (...)
  • 9 Feissel/Gascou, JS 2000, 157, Fn. 3, vgl. auch die Abb. 5, JS 2000, 184.
  • 10 Zu den beiden Arten vgl. Wolff, Recht der Papyri II, 107.

30P.Euphr. 14 ist ein Cheirographon mit der hierfür üblichen Einleitungsformel in der typischen Briefform (Z. 7: χαίρειν), also ein von einer Privatperson verfasstes Dokument. Im Cheirographon bekennt der Aussteller durch seine selbst verfasste Urkunde, dass er die durch sie bezeugte Verfügung getroffen hat oder die in ihr beschriebene Verbindlichkeit eingegangen ist7. Innerhalb des Dossiers sind P.Euphr. 14 und P. Euphr. 11 die einzigen Cheirographa. Allerdings ist P.Euphr. 14 nicht das einzige Dokument aus Syria Coele, das keine Homologie ist8. Dass der Aussteller die Urkunde, die im Vergleich zu dem Cheirographon P.Euphr. 11 von geübterer Hand stammt, eigenhändig niederschrieb, wie er in Z. 18/19 angibt (ἔγραψα | ἰδίᾳ μου χι̣ρ̣ὶ̣ [ἁ] π̣λοῦν ἀμάρτυρον), halten die Editoren für sicher9 . Vorliegend erlässt der Aussteller dem Adressaten eine Schuld (Z. 12/13: ἀπέλυσά σε τοῦ κα|τ’ ἐμὲ μέρου<ς>). Es handelt sich somit um eine Verfügung, da durch den Schulderlass eine bestehende Schuld aufgehoben wird. Der Verfasser der Urkunde benutzt dabei die direkte Form, nicht die mit dem Wort ὁμολογῶ konstruierte Form10.

4. Die Parteien

  • 11 Aufgrund der Lakunen im Text ist es schwierig, festzustellen, ob an der betreffenden Stelle (Z. 4) (...)
  • 12 Feissel/Gascou, JS 2000, 187.
  • 13 Ausführlich zu den Informationen zum römischen Militär in den P. Dura und den P.Euphr. Millar, The (...)

31Die Beteiligung der genannten Personen an dem Rechtsgeschäft ist aufgrund der Textlücken in Z. 4-6 nicht mehr vollständig nachvollziehbar. Aussteller der Ur kunde ist vermutlich11 ein Angehöriger des Militärs, der sich als Marcus Aure lius bezeichnet und dem numerus der Palmyrener angehört oder angehörte. Sein Eigenname ist nicht erhalten. Der numerus Palmyrenorum entspricht der Cohors XX Palmyrenorum, einer Einheit, die, wie bereits erwähnt, für Appadana bereits umfangreich belegt ist, so die Herausgeber des P. Euphr. 14 mit Verweis auf die P.Dura. Aufgrund der Formulierung in Z. 5: ἀπό, dürfte es sich bei dem Verfasser der Urkunde eher um ein ehemaliges als um ein aktives Mitglied dieser militäri schen Einheit handeln12. Anders als die Urkunden aus Dura Europos zeigen die Euphratpapyri, wie bereits erwähnt, ein stärker zivil geprägtes Umfeld. P.Euphr. 14 ist neben P. Euphr. 9 (Z. 14/15) und P. Euphr. 11, wo der Verkäufer ein Soldat ist, die dritte und letzte private Vertragsurkunde mit Bezug zum römi schen Militär13.

  • 14 Zur Verbreitung dieses Namens in Syria siehe Feissel/Gascou, JS 2000, 188.

32Der Vater des Schreibers hieß Sigillios14. Er ist bereits verstorben. Der Schreiber erwähnt noch seine Mutter und seine Brüder, ohne deren Namen zu nennen. Ihre Beteiligung an der Rechtssache wird noch zu untersuchen sein.

  • 15 Diese Ortschaft begegnet uns auch in dem Brief P. Euphr. 17, Z. 29 = SB XXVI 16660, Z. 29.
  • 16 Diese Möglichkeit scheint Sommer, Steppengrenze, 317, Fn. 111, als gesichert zu grundezulegen, da e (...)
  • 17 Näheres siehe bei Feissel/Gascou, JS 2000, 187

33Der Adressat stammt aus dem Dorf Dysarios15. Zumindest dies steht fest. Er könnte als Sohn des Salmanas, Enkel des Mazabanas, bezeichnet worden sein. Sein eigener Name könnte davor, in der ca. 13 Buchstaben umfassenden Lücke der Z. 5, gestanden haben. „Salmana“ in Z. 6 würde dann eine in griechischer Weise gebeugte Form des semitischen männlichen Namens „Salmanas“ darstel len. Solche Beugungen sind in den Euphratdokumenten häufig. Aber auch ein weiblicher Name im Nominativ, „Salmana“, kommt in Betracht16. Aufgrund der Lücken des Textes in Z. 5-6 bleibt dies jedoch unsicher17, sodass im Fol genden nur vom Adressaten bzw. Empfänger der Urkunde oder vom Schuldner gesprochen werden wird.

5. Der Schulderlass und seine näheren Umstände

a.) Verlust einer Darlehensurkunde

  • 18 Wie bereits im Kommentar zu P. Euphr. 12, III 6 b, dargestellt, ist καταλείπω ein terminus technicu (...)

34Zunächst hält der Aussteller der Urkunde fest, dass in der Vergangenheit eine Darlehensurkunde verloren gegangen sei, die ihm, seinen Brüdern und seiner Mutter gehört habe (Z. 7-9). Ἐπί (Z. 7, klassisch: ἐπεί) leitet dabei als Konjunk tion den Satz ein, der die Begründung für den Hauptsatz liefert. Der Schulder lass, der im Hauptsatz steht (Z. 12: ἀπέλυσά σε), soll also gerade deswegen vor genommen werden, weil die ursprüngliche Darlehensurkunde verlorenging. Auffällig ist, dass der Aussteller den terminus technicus für eine Darlehensur kunde, συμβόλεον δα̣νικὸν (Z. 7, klassisch: συμβόλαιον δανειακόν), verwendet, obwohl er kein professioneller Urkundenschreiber ist. Möglicherweise stehen seine Kenntnisse diesbezüglich in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Mi litär oder er hatte Rechtsrat eingeholt. Die Darlehensurkunde hatte der Verfasser gemeinsam mit seinen Brüdern und seiner Mutter von seinem verstorbenen Vater Sigillios als Miterbe geerbt (Z. 9-10)18.

b.) Vorangegangenes Darlehen

35Aufgrund dieses Darlehens schuldete der Adressat ursprünglich dem Sigillios die große Summe von 12.000 Denaren (Z. 7/8: συμβόλεον δα̣νικὸν δηναρίων | μυρίων δισχιλί [ω] ν̣ ἐν ᾧ ἐχρεώσθι<ς>), die er nunmehr nach dem Tod des Sigil lios dem Aussteller, dessen Brüdern und dessen Mutter als Gesamtgläubigern schuldet. Die Höhe der Darlehenssumme ist nicht durch die Inflation des späten 3. Jahrhunderts zu erklären, da die Summen in den anderen Dokumenten des Dossiers, wie etwa für die Sklavenkäufe dargestellt, in gewöhnlicher Höhe lie gen. Es handelt sich also um ein außergewöhnlich hohes Darlehen, das der Vater des Ausstellers zu geben imstande war.

36Die ursprüngliche Urkunde über dieses Darlehen wurde von dem Adressaten herausverlangt (Z. 10: ἐπεζήτησας), doch kann der Verfasser des P. Euphr. 14 die sem Verlangen nicht nachkommen, da diese Urkunde, zumindest nach der Aus sage des Verfassers, verlorengegangen ist.

c.) Verdacht des Diebstahls der Darlehensurkunde

  • 19 Feissel/Gascou, JS 2000, 185.
  • 20 LSJ, s. v. τὸ φώριον: „damning evidence“, vgl. Lib. decl. 49 (Caeci filii apologia), 69: φώριον τοῦ (...)
  • 21 Vgl. auch τὰ φώρια: „gestohlene Dinge“ und φωράω: „nach einem Dieb suchen“.

37Innerhalb des Nebensatzes, der die Begründung für den Schulderlass liefert, folgt nun in Z. 10/11 eine bemerkenswerte Feststellung. Der Aussteller erklärt, keinen schlagenden Beweis gegen den Adressaten gefunden zu haben: οὐχ εὗρον | φώριον ἰς σὲ. Feissel und Gascou übersetzen diese Stelle mit: „je n’ai pas trou vé de preuve de vol contre toi“19. Ein Diebstahl ist im griechischen Text nicht direkt angesprochen, doch bedeutet τὸ φώριον einen „schlagenden Beweis“20 und dürfte mit ἡ φωρά (-ή), „der Diebstahl“, aber auch „die Entdeckung“, stammverwandt sein21. Somit kann dieser Übersetzung zugestimmt werden. Mit dem Begriff φώριον spielt der Verfasser der Urkunde somit in der Tat bereits auf einen möglichen Diebstahl des Adressaten an.

d.) Schulderlass

38Aufgrund dieser Umstände möchte der Aussteller der Urkunde, wie er sagt, dem Adressaten Ärger und Probleme ersparen und erlässt ihm deshalb ausdrücklich die Schuld bezüglich des ihm selbst zustehenden Anteils, Z. 12/13: ἀπέλυσά σε τοῦ κα|τ’ ἐμὲ μέρου<ς>.

  • 22 Kaser, RPR I2, 634.

39Im klassischen römischen Recht erlischt die Obligation bereits durch die Schulderfüllung. Einen speziellen Rechtsakt, der die Obligation erlöschen lässt, im Sinne einer Haftungslösung durch eine solutio per aes et libram für eine durch Libralakt begründete Obligation oder eine acceptilatio für eine Schuld aus Stipulation gab es nur im vorklassischen Recht. Etwa seit dem 3. Jahrhundert vor Christus lässt man die formlose Erfüllung für alle Rechtsgeschäfte auch nach ius civile schuldbefreiend wirken. Das ius gentium hatte ohnehin nie eine förmliche Haftungslösung gekannt22.

  • 23 Feissel/Gascou, JS 2000, 185: „aux yeux des Anciens“.
  • 24 Feissel/Gascou, JS 2000, 185.

40Es ist daher etwas ungenau, wenn die Herausgeber des P. Euphr. 14 davon sprechen, dass in den Augen der Menschen der klassischen Antike23 die Erfül lung einer vertraglichen Schuld die Verpflichtung, aus der die Schuld folgte, nicht beendet habe und dass für die Auflösung der vertraglichen Beziehung es notwendig gewesen sei, dass der Vertrag ausdrücklich annulliert oder die Ver tragsurkunde, eventuell durchgestrichen (κεχιασμένος), dem Schuldner zurück gegeben wurde. Anderenfalls sei die Forderung bestehen geblieben24.

41Zumindest nach klassischem römischem Recht ist ein solches Vorgehen für das Erlöschen der Schuld bei Erfüllung nicht nötig, sondern dient nur dem Be weis im Rechtsverkehr. So ist auch die von Feissel/Gascou angeführte Stelle D. 47,2,27 pr. (Ulp. 41 ad Sab.) zu verstehen. Dort wird, im Titel de furtis, die Frage diskutiert, ob derjenige, der Urkunden oder Quittungen (tabulas vel cautiones) gestohlen habe, aus der Diebstahlsklage nur in Höhe des Sachwertes der tabulae bzw. cautiones hafte oder darüber hinaus auch auf das duplum in Höhe der in der jeweiligen Urkunde genannten Forderung. Die Stelle lautet:

Qui tabulas vel cautiones amovet, furti tenetur non tantum pretii ipsarum tabularum, verum eius quod interfuit: quod ad aestimationem refertur eius summae, quae in his tabulis continetur scilicet si tanti interfuit, […] dicimus hoc duplicari. Quod si iam erant inanes, quia solutum proponebatur numquid ipsarum tantum tabularum pretii videatur esse aestimatio facienda? Quid enim interfuit huius ? Sed potest dici, quia nonnumquam debitores tabulas sibi restitui petant, quia nonnumquam calumniantur debitores quasi indebito soluto, ab his interesse creditoris tabulas habere, ne forte controversiam super ea re patiatur. Et generaliter dicendum est in id quod interest duplari.

  • 25 Zu dieser und der daran anschließenden Digestenstelle D. 47,2,27,1 siehe die Be sprechungen von Tho (...)

42„Wer Urkunden oder Quittungen entwendet, haftet wegen Diebstahls nicht nur in Höhe des Wertes der Urkunden selbst, sondern (auch) in Höhe des jeweiligen Interesses. Es wird dasjenige zur Schätzung des Interesses miteinbezogen, was der Summe entspricht, die in diesen Urkunden enthalten ist, […] dann sagen wir, dass das verdoppelt wird. Wenn sie aber schon nichtig waren, weil die Leistung bereits erbracht wurde, muss dann eine Schätzung nur bezüglich des Wertes der Urkunden selbst durchgeführt werden? Was ist daran das (zu ersetzende) Interes se? Es kann aber gesagt werden, dass auch in diesem Fall das Interesse des Gläubigers sich darauf erstreckt, die Urkunden im Besitz zu haben, damit er kei ne Auseinandersetzung hierüber ertragen muss, weil manchmal die Schuldner verlangen, dass die Urkunden ihnen zurückgegeben werden und weil die Schuld ner manchmal zu Unrecht behaupten, sie hätten auf eine nicht bestehende Schuld geleistet. Und allgemein muss man sagen, dass das Interesse verdoppelt werden muss.“25

43Nachdem Ulpian die Entscheidung getroffen hat, dass der Dieb grundsätzlich in Höhe des Wertes der in der Urkunde festgehaltenen Forderung hafte, bezieht er zu der speziellen Frage Stellung, wie zu entscheiden sei, wenn die gestohlenen Urkunden zum Zeitpunkt des Diebstahls aufgrund von Zahlung bereits nichtig und damit wertlos (inanes) waren. Ulpian entscheidet, dass auch in diesem Fall der Dieb den doppelten Wert der Forderung aus der Diebstahlsklage schulde, weil dem Gläubiger daran gelegen sei, die Schuldurkunde trotz Zahlung zu be halten. Wenn die Schuldner nämlich zuweilen bei Zahlung die Urkunden zurück verlangten, so täten sie dies manchmal deswegen, um anschließend bewusst zu Unrecht behaupten zu können (calumniantur), sie hätten auf eine Nichtschuld geleistet und wollten ihre Zahlung zurück erhalten. Das Interesse des Gläubigers, dem die Urkunde nach erfolgter Zahlung durch den Schuldner von einem Dieb gestohlen werde, liege also darin, beweisen zu können, dass damals eine Zahlung auf eine bestehende Schuld und nicht auf eine Nichtschuld vorgelegen habe, und so einen Streit (controversia) mit seinem ehemaligen Schuldner zu vermeiden. Diese Stelle belegt nun aber gerade, dass der Wert der Schuldurkunden aus schließlich in ihrer Beweiskraft lag, und überdies, dass der Gläubiger die Schul durkunde trotz erfolgter Zahlung behalten konnte, wenn auch möglicherweise durchgestrichen, und dass dies für ihn unter Umständen sinnvoll sein konnte.

  • 26 Hierzu ausführlich Klingenberg, Das Beweisproblem beim Urkundendiebstahl, SZ 96 (1979), 229-257.

44Zu Beginn der Diskussion führt Ulpian zwar als Beispiele für Urkunden so wohl tabulae als auch cautiones an, später bezieht er sich aber nur noch auf die Schuldurkunden, nicht auf Quittungen, wie sich aus der Formulierung: … ab his interesse creditoris tabulas habere… ergibt. In D. 47,2,27,1 und 2 wird sodann von Ulpian, offenbar entgegen der damals vorherrschenden Ansicht26, ausge führt, dass dies jeweils nicht gelte, wenn eine weitere Urkunde als Beweismittel vorhanden sei, weil dann der Gläubiger seine Forderung durch eine weitere Schuldurkunde, bzw. der Schuldner seine geleistete Zahlung durch eine weitere Quittung (apocha) beweisen könne und somit der Gläubiger kein Interesse an dem gestohlenen Dokument geltend machen könne.

e.) Abgrenzung zur Quittung

  • 27 Grundlegend hierzu Rupprecht, Studien zur Quittung im Recht der graeco ägyptischen Papyri, München  (...)

45Die Urkunde stellt keine Quittung dar. Quittungen über Darlehensrückzahlungen waren in der Antike aus naheliegenden Gründen, insbesondere zur Beweisfüh rung, ebenso wie heute üblich und sind in großer Zahl aus dem römischen Ägyp ten erhalten27. Durch die Quittung erhält der ehemalige Schuldner eine Urkun de, anhand derer er beweisen kann, dass er seine Schuld beglichen, im Falle eines Darlehens also die Darlehenssumme an den Gläubiger zurückgezahlt hat. Mit ihrer Hilfe kann er sich gegen eine erneute Inanspruchnahme wehren.

  • 28 Rupprecht, Quittung, 61: „Bestätigung des, Habens‘“.
  • 29 Quittung und Aufhebung eines Anerkenntnisses, das der Gläubiger dem Schuldner nicht zurückgeben kan (...)
  • 30 Rupprecht, Quittung, 62.

46Hier liegt der Sachverhalt jedoch anders. Der Schuldner hat gerade noch nicht auf die hohe Forderung geleistet, zumindest ist dies in der Urkunde, die ja voll ständig erhalten ist, an keiner Stelle vermerkt. Eine solche Empfangsbestätigung (in der Regel formuliert mit ἀπέχω) ist in den aus Ägypten bekannten Quittungen jedoch üblich28, und findet sich z. B. auch in der von den Herausgebern zitier ten Quittung aus dem Dioskoros-Archiv, P. Cair. Masp. III 6730629, wo ebenfalls die ursprüngliche Urkunde „unter den Papieren“ des Gläubigers und Ausstellers der Urkunde verlorengegangen ist. Die Empfangsbestätigung macht das Wesen der Quittung aus. So sieht etwa Rupprecht den geschäftstypischen Inhalt der Quittungen im Recht der griechischen Papyri in der Empfangsbestätigung einer seits und in der Erklärung über ein Unterlassen weiteren Vorgehens des Gläubi gers gegen den Schuldner andererseits30. P.Euphr. 14 enthält jedoch keine Emp fangsbestätigung.

  • 31 Feissel/Gascou, JS 2000, 186: „Nous devons donc considérer que le remboursement est ici sous-entend (...)
  • 32 Zum Erlass nach römischem Recht vgl. Kaser, RPR I2, 640.

47Feissel und Gascou gehen davon aus, dass eine Zahlung im vorliegenden Fall stillschweigend zugrundeliegen müsse31 . Durch die Formulierung in Z. 12/13: ἀπέλυσά σε τοῦ κα|τ’ ἐμὲ μέρου<ς>, kommt jedoch im Gegenteil zum Ausdruck, dass hier nicht eine vorgenommene Zahlung quittiert wird. In diesem Satz ist vielmehr ein Erlass zu sehen, der den Schuldner gerade ohne eine Leis tung befreit32. In Quittungen findet sich ἀπέλυσα in vorbyzantinischer Zeit nur selten und in der Regel in Verbindung mit der Empfangsklausel.

48Wie ist es aber dann zu erklären, dass der Adressat der Urkunde ausweislich des Textes die Darlehensurkunde zurückgefordert hatte (Z. 10: ἐπεζήτησας)? Eine solche Rückgabe der Urkunde könnte er nur verlangen, wenn er die Leis tung bereits erbracht hätte.

49Möglicherweise hatte der Adressat einen Teil der Summe bereits bezahlt und behauptete danach, dass er nicht mehr schulde. Als der Gläubiger dann anhand der ursprünglichen Darlehensurkunde nachweisen wollte, dass die Darlehens summe weit höher gewesen sei, stellte sich heraus, dass diese Urkunde nicht mehr auffindbar war. Der Gläubiger kann nun die enorm hohe und daher vermut lich schwer einzuklagende Summe von ursprünglich insgesamt 12.000 Denaren nicht mehr beweisen und muss sich mit dem, was er empfangen hat, zufrieden geben und dem Adressaten die nicht mehr nachzuweisende Restschuld in Höhe des ihm zustehenden Anteils erlassen.

50In dieser Erlassurkunde kann der Gläubiger aber offenbar nicht darauf verzich ten, expressis verbis festzuhalten, dass er den Schuldner verdächtige, ihm die Darlehensurkunde böswillig entwendet zu haben, dass er ihm dies aber leider nicht nachweisen könne. Dies könnte erklären, warum eine solche bereits erfolg te Teilzahlung in der Urkunde nicht festgehalten wird. Der Gläubiger könnte pauschal auf den gesamten Rest der Schuld, die ihn betrifft, verzichtet haben, sodass er es nicht für erforderlich hält, festzuhalten, wieviel der Schuldner be reits bezahlt hat, weil er ohnehin verspricht, in keiner Weise mehr gegen den Schuldner vorzugehen (Z. 15-18: ὤμασα τὴν τύχην τοῦ κυρίου | ἡμῶν Μάρκ̣ο̣υ Ἀντωνίου Γορδιανοῦ εὐτυχοῦς | μὴ ἐν̣κ̣αλῖν σ̣ε περί τινος τὸ καθόλου ἢ <ἑ>τέρου τινὸς | ἀγράφου ἢ ἐνγ [ρ] άφου ἁπλῶς τὸ σὺνολον).

  • 33 So Feissel/Gascou, JS 2000, 186.

51Dass die volle Zahlung erfolgte und dieser Umstand in der Urkunde still schweigend mit bedacht ist33, ist meiner Ansicht nach ausgeschlossen, weil sich dann nicht erklären lässt, weshalb der Gläubiger betont, dass die Darlehensur kunde verlorengegangen sei und er keine Beweise dafür habe, dass der Schuldner die Urkunde gestohlen habe. Wenn nämlich der Schuldner die 12.000 Denare bereits ehrlich zurückgezahlt hätte, wie hätte er dann überhaupt in den Verdacht geraten können, die Darlehensurkunde entwendet zu haben? Ein Motiv des Schuldners für einen Diebstahl ist in diesem Fall nicht ersichtlich.

52Ein weiterer Hinweis darauf, dass keine vollumfängliche Zahlung zugrunde liegen kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Aussteller dem Adressaten die Schuld ausdrücklich nur hinsichtlich desjenigen Teils des Darlehens erlässt, der ihm selbst zusteht. Die übrigen Anteile an der Erbschaft und damit auch an der Darlehensforderung des Sigillios stehen der Mutter des Ausstellers und seinen Brüdern als Gesamtgläubigern zu. Möglicherweise haben diese anderweitig über ihre Anteile verfügt, oder sie haben andere Beweismöglichkeiten gegen den Ad ressaten und schließen sich deshalb diesem Erlass nicht an, obwohl die Darle hensurkunde und damit das wichtigste Beweismittel verloren gegangen ist. Sie hegen vielleicht noch die Hoffnung, bezüglich ihres Teils gegen den Adressaten erfolgreich vorgehen zu können.

  • 34 Kaser, RPR I2, 641.

53Der Schulderlass ist an keine Form gebunden34. Der Urkundenschreiber stellt die Urkunde für den Darlehensschuldner in schriftlicher Form aus, damit dieser beweisen kann, dass ihm die hohe Schuldsumme erlassen wurde. Mit welchen Mitteln der Darlehensschuldner seinen Gläubiger dazu gebracht hat, ihm diese für den Gläubiger so schädliche Urkunde auszustellen und was der Gläubiger möglicherweise dafür verlangt hat, kann anhand des uns erhaltenen Dokuments nicht mehr aufgeklärt werden. Warum sich der Schuldner offenbar in einer so viel stärkeren Verhandlungsposition befand, bleibt unklar. Aus der Formulierung in Z. 14/15 kann man jedenfalls vermuten, dass der Aussteller der Urkunde von unlauteren Machenschaften ausgeht, da er vorauszusetzen scheint, dass jemand die Darlehensurkunde gefunden oder unterschlagen hat, und er dem Adressaten nur den Eid diesbezüglich abgenommen hat, nicht dessen Komplize zu sein.

f.) Eid des Vertragspartners

54Der Adressat der Urkunde, der Darlehensschuldner, hat dem Aussteller der Ur kunde gegenüber unter Eid bekräftigt (Z. 13: καθὰ ὁρκοῦ ἐπίσθην ὑπὸ σοῦ), dass er die verschwundene Darlehensurkunde weder selbst gefunden und sie somit anschließend unterschlagen, noch mit dem, der sie gefunden oder sich angeeignet hat, konspirativ zusammengearbeitet habe (Z. 13-15: καθὰ ὁρκοῦ ἐπίσθην ὑπὸ σοῦ ὡς | ὅτι οὐχ εὗρες ο̣ὔτε σύνοιδες τῷ εὑρόντι ἢ νοσ|φισαμένῳ). Der Verfasser der Urkunde weist an dieser Stelle nochmals, nach seiner vagen Andeutung in Z. 10/11, in aller Deutlichkeit auf seinen Diebstahlsverdacht gegen den Adressa ten hin, aufgrund dessen er diesem die Schuld offenbar nur sehr widerwillig er lässt. Wenn der Schuldner bereits gezahlt hätte, wäre kein Grund ersichtlich, wa rum er einen solchen Eid schwören sollte. Sollte die Urkunde doch zumindest mit Mitwissen des Adressaten beiseite geschafft worden sein, so eröffnet die Ei desleistung dem Verfasser der Urkunde die Möglichkeit, gegen den Adressaten wegen Meineides vorzugehen.

6. Nichtangriffsklausel und Eid des Verfassers der Urkunde

  • 35 Vgl. die ähnlichen Formulierungen in P. Dura 31 (Scheidungsurkunde, 204 n. Chr.), Z. 11-16 und Z. 3 (...)

55Der Verfasser der Urkunde beschwört nun seinerseits, von folgenden Vorge hensweisen abzusehen (Z. 17-18): Er wird den Adressaten nicht verklagen, we der in dieser Angelegenheit, noch in Bezug auf irgendein anderes Rechtsverhält nis zwischen ihnen, sei es schriftlich oder in anderer Form zwischen ihnen abgeschlossen worden. Dies soll unzweideutig und absolut gelten. Es handelt sich somit um einen vollständigen Erlass aller möglicherweise noch bestehenden Schulden des Adressaten, also um eine für den Adressaten sehr wertvolle Urkun de. Solche Nichtangriffsklauseln sind in Dokumenten verschiedener Natur üb lich35, innerhalb der P. Euphr. aber nur hier belegt.

  • 36 Beim Bruch eines Kaisereides kommt das crimen laesae maiestatis zwar grundsätz lich in Betracht. Di (...)
  • 37 P. Euphr. 12, Kommentar, III 10.
  • 38 Siehe auch Feissel/Gascou, JS 2000, 186 m. w. N.

56Dies beschwört der Aussteller der Urkunde bei der Tyche des Kaisers, hier Gordians III. Sollte der Aussteller diesen Eid brechen, könnte auch er folglich wegen des crimen laesae maiestatis verfolgt werden36. Eide sind in privatrecht lichen Dokumenten aus dem römischen Ägypten in vorbyzantinischer Zeit, wie bereits erwähnt37, selten, was ein weiteres Mal offenbart, dass das Euphratdos sier bereits Klauseln aufweist, die in Ägypten erst einige Zeit später zu finden sind38.

7. Schlussformel

  • 39 Wolff, Recht der Papyri II, 108.
  • 40 Wolff, Recht der Papyri II, 83f. und 108 mit Fn. 10.
  • 41 Wolff, Recht der Papyri II, 108, m. w. N.

57Der Urkundenschreiber beschließt den Text in Z. 18/19 mit dem Satz, dass er den vorangegangenen Text mit eigener Hand ganz geschrieben habe: ἔγραψα | ἰδίᾳ μου χι̣ρ̣ὶ̣ [ἁ] π̣λοῦν. Zum Wesen des Cheirographon gehört die eigenhändige Nie derschrift auch des Körpers der Urkunde39, daher die Betonung dieses Umstan des am Ende des Textes. Zeugen seien nicht zugegen gewesen (Z. 19: ἀμάρτυρον). Bei einem Cheirographon, wie es hier vorliegt, ist die Hinzuziehung von Zeugen nicht notwendig und nur in Ausnahmefällen belegt40. Es ist üblich, dass der Aussteller zur Sicherheit angibt, wieviele Exemplare der Urkunde er verfasst hat41, hier eines.

III. Gesamteindruck

58Nicht alle Probleme, die der Text aufwirft, konnten vollständig gelöst werden. Ob eine Zahlung auf die Schuld wirklich vorausgegangen war, lässt sich zwar vermuten, aber nicht beweisen. Sicher ist jedoch, dass der Aussteller der Erlass urkunde beabsichtigt, einen endgültigen Schlussstrich unter diese für ihn offen bar äußerst unangenehme Angelegenheit zu ziehen. Er handelt dabei allerdings nicht im Namen der übrigen Familienmitglieder, weder für seine Brüder, noch für seine Mutter. Nur bezüglich seines Anteils will oder kann er seinem Ge schäftspartner die Schuld erlassen.

59Zweimal spricht der Aussteller, der geschäftsgewandt und geschickt in der Verwendung der juristischen Begriffe ist, den Diebstahlsverdacht an, den er ge gen den Empfänger hegt. In Z. 10/11 erklärt er, keinen schlagenden Beweis ge gen den Adressaten gefunden zu haben, in Z. 14/15 spricht er dann offen aus, dass der Adressat ihm geschworen habe, die Urkunde nicht gefunden zu haben und auch kein Mitwisser einer Person zu sein, die sie gefunden oder sich ange eignet haben könnte. Der Verdacht des Ausstellers ist also ersichtlich keineswegs ausgeräumt, doch er entlässt den Geschäftspartner seines Vaters, wenn auch wi derwillig, auf dessen Verlangen in Bezug auf seinen eigenen Anteil daran aus der Haftung aus dem Darlehen über die ungewöhnlich große Summe von 12.000 Denaren.

Notes

1 Feissel/Gascou, JS 2000, 182-188 = SB XXVI 16657.

2 Für eine genaue äußerliche Beschreibung der Urkunde und bzgl. sprachlicher Beson derheiten vergleiche Feissel/Gascou, JS 2000, 182.

3 Feissel/Gascou, JS 2000, 182.

4 Sommer, Steppengrenze, 415, bezeichnet diese Urkunde versehentlich als „Darle hensurkunde“.

5 Hier sei nochmals auf Wolff, Recht der Papyri II, 107, verwiesen.

6 Für einen Überblick über die Diskussion bezüglich der Lokalisierung von Appadana siehe P. Euphr. 8, Kommentar, III 2 a.

7 Zum Cheirographon siehe Wolff, Recht der Papyri II, 106ff.

8 Sommer, Steppengrenze, 317, bezieht sich mit seiner diesbezüglichen Bemerkung wohl nur auf die engere Region um Appadana selbst.

9 Feissel/Gascou, JS 2000, 157, Fn. 3, vgl. auch die Abb. 5, JS 2000, 184.

10 Zu den beiden Arten vgl. Wolff, Recht der Papyri II, 107.

11 Aufgrund der Lakunen im Text ist es schwierig, festzustellen, ob an der betreffenden Stelle (Z. 4) Μάρ] κ̣ος oder Μάρ] κ̣ῳ stand. Die Herausgeber vermuten jedoch in dem Soldaten Marcus Aurelius den Verfasser des Textes. Dies ist sehr wahrscheinlich, da es üblich ist, dass der Aussteller eines Cheirographon sich selbst zuerst nennt.

12 Feissel/Gascou, JS 2000, 187.

13 Ausführlich zu den Informationen zum römischen Militär in den P. Dura und den P.Euphr. Millar, The Roman Near East, 127-173.

14 Zur Verbreitung dieses Namens in Syria siehe Feissel/Gascou, JS 2000, 188.

15 Diese Ortschaft begegnet uns auch in dem Brief P. Euphr. 17, Z. 29 = SB XXVI 16660, Z. 29.

16 Diese Möglichkeit scheint Sommer, Steppengrenze, 317, Fn. 111, als gesichert zu grundezulegen, da er von einer „Schuldnerin“ spricht.

17 Näheres siehe bei Feissel/Gascou, JS 2000, 187

18 Wie bereits im Kommentar zu P. Euphr. 12, III 6 b, dargestellt, ist καταλείπω ein terminus technicus für „etwas als Erblasser hinterlassen“.

19 Feissel/Gascou, JS 2000, 185.

20 LSJ, s. v. τὸ φώριον: „damning evidence“, vgl. Lib. decl. 49 (Caeci filii apologia), 69: φώριον τοῦ φόνου.

21 Vgl. auch τὰ φώρια: „gestohlene Dinge“ und φωράω: „nach einem Dieb suchen“.

22 Kaser, RPR I2, 634.

23 Feissel/Gascou, JS 2000, 185: „aux yeux des Anciens“.

24 Feissel/Gascou, JS 2000, 185.

25 Zu dieser und der daran anschließenden Digestenstelle D. 47,2,27,1 siehe die Be sprechungen von Thomas, Furtum of Documents, RIDA 15 (1968), 429-444 (434ff.), Klingenberg, Das Beweisproblem beim Urkundendiebstahl – Die These der quidam und die Klassiker, SZ 96 (1979), 229-257 (insbes. 243), Bürge, Fiktion und Wirk lichkeit: Soziale und rechtliche Strukturen des römischen Bankwesens, SZ 104 (1987), 465-558 (513 mit Fn. 246), und ders., Zum Edikt De edendo – Ein Beitrag zur Struktur des römischen Zivilprozesses, SZ 112 (1995), 1-50 (39ff.), ins besondere zu den prozessualen Aspekten dieses Problems.

26 Hierzu ausführlich Klingenberg, Das Beweisproblem beim Urkundendiebstahl, SZ 96 (1979), 229-257.

27 Grundlegend hierzu Rupprecht, Studien zur Quittung im Recht der graeco ägyptischen Papyri, München 1971; siehe auch ders., Einführung, 118.

28 Rupprecht, Quittung, 61: „Bestätigung des, Habens‘“.

29 Quittung und Aufhebung eines Anerkenntnisses, das der Gläubiger dem Schuldner nicht zurückgeben kann, da er es verloren hat, Aphrodites Komes, Antaiopolites, 515 n. Chr., Z. 4-8: ἐπειδὴ χρεωστεῖς φανερᾶς ὑποθήκης | χρυσοῦ νοµισµάτια πέντε ζυγῷ εἰς ὄνοµα τῆς µακαρίας µου µητρὸς | Ταρι̣σ̣ [τ] ῆς, νῦν δὲ ἐσχήκως παρὰ σοῦ τὰ α (ὐτὰ) πέντε νοµίσµατ (α) ἐζήτησας δὲ | λαβ [εῖ] ν παρ’ ἐµοῦ τῆς ὑποθήκης, µὴ εὗρον ἀποδοῦναί σοι διά τὸ ἀπωλωλέ [να] ι | ἐν τοῖς ἐµοῖς χάρτοις (Hervorh. v. Verf.).

30 Rupprecht, Quittung, 62.

31 Feissel/Gascou, JS 2000, 186: „Nous devons donc considérer que le remboursement est ici sous-entendu“.

32 Zum Erlass nach römischem Recht vgl. Kaser, RPR I2, 640.

33 So Feissel/Gascou, JS 2000, 186.

34 Kaser, RPR I2, 641.

35 Vgl. die ähnlichen Formulierungen in P. Dura 31 (Scheidungsurkunde, 204 n. Chr.), Z. 11-16 und Z. 37-45 und P. Dura 32 (Scheidungsurkunde, 254 n. Chr.), Z. 10-15, siehe auch Feissel/Gascou, JS 2000, 186 mit Fn. 110.

36 Beim Bruch eines Kaisereides kommt das crimen laesae maiestatis zwar grundsätz lich in Betracht. Die Bestrafung dürfte allerdings bei einer Begehung dieser Straftat durch Meineid, wie Seidl, Der Eid I, 119, unter Berufung auf D. 12,2,13,6 (Ulp. 22 ad ed.) meint, vermutlich von vornherein eine geringere Strafe als die Kapitalstrafe gewesen sein. D. 12,2,13,6 lautet: Si quis iuraverit in re pecuniaria per genium principis dare se non oportere et peieraverit vel dari sibi oportere, vel intra certum tempus iuraverit se soluturum nec solvit: imperator noster cum patre rescripsit fustibus eum castigandum dimittere et ita ei superdici: προπετῶς µὴ ὄµνυε. Dieser Text könnte zwar interpoliert sein, allerdings wenn, dann in dem Sinne, dass der Meineid unter Berufung auf den Kaiser seit Septimius Severus und Caracalla sogar straflos gewesen sein könnte (vgl. C. 4,1,2, 223 n. Chr.), so Seidl, ebenda, 127. Im SRRB finden sich Regelungen zum (nicht näher bezeichneten) Eid in § 43 und § 78. Sie er klären, dass für den Eidbruch unter männlichen Geschäftspartnern Infamie eintrete und eine Geldbuße anfalle, falls eine solche in der Urkunde festgehalten wurde, hier zu Seidl, Der Eid im römisch-ägyptischen Provinzialrecht, Zweiter Teil, Die Zeit vom Beginn der Regierung Diokletians bis zur Eroberung Ägyptens durch die Ara ber, München 1935, 129.

37 P. Euphr. 12, Kommentar, III 10.

38 Siehe auch Feissel/Gascou, JS 2000, 186 m. w. N.

39 Wolff, Recht der Papyri II, 108.

40 Wolff, Recht der Papyri II, 83f. und 108 mit Fn. 10.

41 Wolff, Recht der Papyri II, 108, m. w. N.

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