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Das Privatrecht der griechischen Urkunden vom Mittleren Euphrat

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Tanja Johannsen

Teil 2: Die sonstigen Privaturkunden (P.Euphr. 12 – 15)

P.Euphr. 121, Beth Phouraia (Syria Coele), Juni 244 n. Chr. Leder

Texte intégral

  • 1 Feissel/Gascou, JS 2000, 163-174 = SB XXVI 16655.

1Verwahrungsurkunde

Text

2Scriptura interior

3] .. εἰδῶν ε.στ.

  • 2 Der Ergänzungsvorschlag für Z. 1-2 von Feissel/Gascou, JS 2000, 166, Fn. 29: [παρακαταθή] κη εἰδῶν (...)

4ἀκολο] ύ̣θως καὶ ἀποκαταστήσει2

5]...ουτω ca. 8 ε̣ν̣

6Scriptura exterior

74 [̓ Επὶ ὑπάτων] Π̣ερεγρίνου κα⟨ὶ⟩ Ἐµελλιανοῦ ἔτους

8[κατὰ τὸ] ν ἀριθµὸν vacat ε̣νφ´ vacat µηνὸς ∆αισίου

9[...ῃ ἐν Β] ṇθφουρεᾳ κώµῃ ἐπὶ τῶν ὑπογε

10[γραµµέν] ω̣ν µαρτύρων· vacat ὡµολόγησεν Οδα

118 [Φαλλαιου] ἔχειν ἐν παρακαταθήκῃ εἰς τὸ φυ

12[λάσσειν τὰ ὑ] ποτεταγµένα παρὰ Μανν̣αιας

13[ca. 8] τὰ καταλειφθέντα ὑπὸ Αβδ̣ιας

14[τῆς ἀπογεν] ο̣µένης αὐτῆς ἀδελφῆς καὶ παρα

1512 [δώσειν ..]..ῳ καὶ Αθειν υἱῶν Μάγνου τοῦ

16[ἀνδρὸς τῆ] ς δηλουµένης Αβδιας {υων} ὅταν {των}

17[τῆς ἐννό] µ̣ου ἡλικίας γένωνται· vacat θέριστρον

18[ca. 9].ιον κ [.] λ̣λ̣ι̣. ὁ̣λ̣οστῆµον λεγόµε

1916 [νον .....], µίτρας δύο, καρποδέσµια τρεῖς, πι

20[ca. 8].κυπιονα χαλκῆν, χιτῶνας δύο, σιλ

21[ca. 8].ίου δέκα, ἐνοίτιον̣ ... ψέλια ἀργυρᾶ

22[δύο, .... λ] ε̣γόµενον ναουιλλα ἀρ⟨γ⟩υροῦν, τρύβλι

2320 [....... Μά] γ̣ν̣ος ὁ δηλούµεν̣ο̣ς αὐτῶν πατὴρ

  • 3 Eine mögliche Ergänzung dieser stark beschädigten Zeile wird im Kommentar dar gestellt werden, unte (...)

24[ca. 15] α̣α̣µασσ [....]..ν̣ ἀκυν̣-3

25[δυνπαντὸ] ς κ̣ι̣νδ̣ύνου .ω []

26[ca. 9] κ̣αὶ ὤµασσαν ἐξ ἰδίας προερέσεω̣ς̣ [...α] ὐτο̣ῦ

2724 [ca. 8 ἐ] µ̣µένειν καὶ ἀποκαταστήσειν ἀκολούθος.

282. Hand: [..... Μη] τολβησυµηνου ἐρωτηθεὶς ἔγρα

29[ψα ὑπὲρ Ο] δ̣η⟨ς⟩ Φαλλαιου τῆ⟨ς⟩ προγεγραµµένη⟨ς⟩ µὴ

30[εἰδυίης γρά] µµατ̣α̣ ὁ̣µο̣λογούσης εἰληφέναι

3128 [τὰ προτεταγ] µένα ε̣ἴ̣δ̣η [καὶ ἀποκ] αταστήσει⟨ν⟩

32[ca. 9].

33’WRLS M.. [

34[]… υρ. [

3532 []..ν.. [

36[].αραξ

37Von den Herausgebern sprachlich angeglichene Wörter: Z. 4 Αἰµιλιανοῦ, 6 Βηθφουραιᾳ, 9 ὑποτεταγµένα sc. εἴδη, 12 υἱοῖς, 13 δηλουµένης (ης ex ων), 16 τρία, 18 ἐνώτιον, 21 ἀκιν-, 23 ὤµοσαν, προαιρέσεως, 24 ἀκολούθως.

Übersetzung

38Scriptura interior

  • 4 Nach LSJ s. v. ist τὸ εἶδος, IV als „wares of different kinds, goods“, erst in späterer Zeit bezeug (...)

39[Verwahrung?] von Gütern4, um [sie?] entsprechend [aufzubewahren?] und zurückzugeben… so…

40Scriptura exterior

  • 5 Hier ist die seleukidische Jahreszählung gemeint. In den anderen Dokumenten des Dossiers ist diese (...)

41Unter dem Konsulat des Peregrinus und des Aemilianus, gemäß der Zählung5 im Jahre 555, im Monat Daisios, am [… Tag], im Dorf Beth Phouraia vor den Zeugen, die unterschrieben haben.

  • 6 Nach Feissel/Gascou, JS 2000, 173 ist „Athein“ ein undeklinierbarer männlicher Name. Hier steht er (...)

42Oda, Tochter des Phallaios, stimmte zu, von Mannaia [Tochter des?] die fol genden Dinge, nämlich die Hinterlassenschaft von Abdia, ihrer (d. h. Mannaias) verstorbenen Schwester, in Verwahrung zu haben, um sie aufzubewahren und dem […] os und dem Athein6, den Söhnen des Magnos, [des Mannes?] der ge nannten Abdia, herauszugeben, wenn diese das gesetzliche Alter (der Volljährig keit) erreicht haben werden.

  • 7 Dies ist ein Textilartikel mit einer besonderen Webtechnik, Feissel/Gascou, JS 2000, 171 mit Fn. 44 (...)
  • 8 Dieses hapax legomenon dürfte einen Schmuckgegenstand bezeichnen, so Feis sel/Gascou, JS 2000, 172- (...)
  • 9 Ob an dieser Stelle die Singularoder Pluralform von τρύβλιον, „die Schale“, stand, kann nicht besti (...)

43Ein leichtes Sommergewand, […], ein sogenanntes Holostemon7 […], zwei Hauben, drei Armbänder (aus Stoff), […], eine bronzene […], zwei Chitone, zehn […], einen (?) Ohrring, […], [zwei] silberne Armreifen, […], eine soge nannte Naouilla8 aus Silber, eine (?) Schale9 […].

44Magnos, ihr oben genannter Vater […] ohne jedes Risiko […] und sie haben es geschworen, aus eigenem Entschluss, […] dessen […] sich vertraglich zu binden und (die Güter der Vereinbarung) entsprechend zurückzugeben.

2. Hand: Ich, […], Sohn des Metolbesymenos, auf ihre Anfrage hin, habe [für] die oben genannte Oda, Tochter des Phallaios, geschrieben, die die Buchstaben nicht [kennt], die zugestimmt hat, die oben genannten Güter erhalten zu haben und sie zurückzugeben […].

45Syrische Unterschrift:

46Aurelius M [...]

Griechische Unterschriften oder Ergänzungen, nicht rekonstruierbar.

Kommentar

I. Äußere Gestaltung

  • 10 E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 193-196, insbes. Fn. 107. Hier zu ist allerdings a (...)

47Wie die Kaufverträge über Sklaven (P.Euphr. 6/7 - 9) und jener über eine Stute (P.Euphr. 10), ist auch das Pergament P. Euphr. 12 als Doppelurkunde mit stark verkürzter scriptura interior abgefasst. Dieser Umstand relativiert die Annahme von E. Meyer, die in Bezug auf P. Euphr. 6/7 - 10 ausführt, dass in den Provin zen hauptsächlich solche Verträge in Form der Doppelurkunde abgefasst worden seien, bei denen es wahrscheinlich gewesen sei, dass die Gültigkeit der Transak tion zumindest irgendwann einmal zu Lebzeiten der Vertragspartner römischen Anforderungen habe genügen müssen, was etwa dann habe geschehen können, wenn man versucht habe, einen gekauften Sklaven oder ein gekauftes Pferd in eine andere Provinz zu verbringen10. P.Euphr. 12 weist jedenfalls keinen solchen grenzüberschreitenden Bezug auf.

  • 11 Feissel/Gascou, JS 2000, 163, Fn. 25. Der Erhaltungszustand der Doppelurkunde wird ebenda, 164, dar (...)
  • 12 Feissel/Gascou, JS 2000, 163-164 mit Fn. 26 und Fn. 31.
  • 13 Feissel/Gascou, JS 2000, 164.

48Die scriptura interior stammt von derselben Hand wie die scriptura exterior, der eines professionellen Schreibers, nur ist sie wesentlich kursiver geschrieben als diese11. Das helle Pergament beziehungsweise Leder der Urkunde kann, wie erwähnt, als charakteristischer Schriftträger in Beth Phouraia angesehen werden. Das Verso von P. Euphr. 12 ist unbeschrieben, obwohl die Ankündigungen der Zeugenunterschriften im Text der Urkunde (Z. 6-7) eigentlich Unterschriften nahelegen würden, so wie dies in P. Euphr. 6, 7 und 10 der Fall ist. Die Herausge ber vermuten daher, dass mehrere Zeugenunterschriften auf dem Recto, und zwar in den nur bruchstückhaft erhaltenen Zeilen 30-33 vorhanden waren12 . Die Sprache der Urkunde weist ähnliche Fehler und Besonderheiten auf wie die der bereits besprochenen Urkunden13.

II. Zur Innenschrift

  • 14 Feissel/Gascou, JS 2000, 166, Fn. 29, ebenso, mit Einfügung des Trennungsstriches am Zeilenwechsel, (...)

49Die stark beschädigte Innenschrift wird von den Erstherausgebern exempli gratia folgendermaßen rekonstruiert: [παρακαταθή] κη εἰδῶν εἰς τὸ [φυλάσσειν ἀκολ] ούθως καὶ ἀποκαταστήσει<ν>14. Ein solcher Beginn, gewissermaßen mit einer Überschrift des nun folgenden Textes, wäre zwar ungewöhnlich; aufgrund des Variantenreichtums, der in den bisher besprochenen Innenschriften zutage trat, ist diese Ergänzung jedoch durchaus möglich. Die Innenschrift muss nicht immer mit der Datierung des Rechtsgeschäfts anfangen. Für die stark beschädig te Z. 3 gibt es bislang keine Ergänzungsvorschläge. Denkbar ist an dieser Stelle die Angabe von Datum und Ort des Vertragsschlusses.

III. Zum Inhalt der Urkunde (Außenschrift)

1. Datierung des Dokumentes und Ort des Vertragsschlusses

50Auch dieses Dokument wurde in der Kome Beth Phouraia verfasst, in dem Ort, aus dem auch die bereits besprochenen Kaufurkunden P. Euphr. 8, 9 und 11 stammen. Wie innerhalb der P. Euphr. üblich ist die Urkunde sowohl nach den beiden Konsuln, Peregrinus und Aemilianus (Ti. Pollenius Armenius Peregrinus und Fulvius Aemilianus) als auch nach seleukidischer Zählung datiert. Die Mo natsangabe ist griechisch-hellenistisch, der Tag der Abfassung ist nicht mehr er halten. Die Urkunde datiert auf den Juni 244 n. Chr.

51Anhand dieses Textes wird nun noch deutlicher, dass es in Beth Phouraia rechtskundige Urkundenschreiber für verschiedene privatrechtliche Urkunden gab, also keineswegs nur für den Sklavenverkauf. Die vielen unterschiedlichen Handschriften der Urkunden aus Beth Phouraia weisen, wie bereits erwähnt, auf eine rege Beurkundungstätigkeit hin. Beth Phouraia dürfte also ein Handels- und Wirtschaftszentrum von gewisser lokaler Bedeutung gewesen sein.

2. Zeugen

  • 15 Feissel/Gascou, JS 2000, 164: „Les souscriptions grecques des l. 31-33 sont des mains difficiles à (...)
  • 16 Der Verfasser des zweiten Cheirographons innerhalb des Dossiers, des P. Euphr. 14, betont in Z. 19, (...)
  • 17 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 3.

52Wie die Kaufurkunden P. Euphr. 6/7 – 10 wurde auch P. Euphr. 12 vor Zeugen aufgesetzt, ein Umstand, der in Z. 6/7 festgehalten wird: ἐπὶ τῶν ὑπογε| [γραμμέν] ω̣ν μαρτύρων. Diese Zeugen sollen die Urkunde auch unter schrieben haben. Wie bereits erwähnt, könnten die Z. 31-33 Zeugenunterschrif ten enthalten, denn die Handschriften in diesen Zeilen stammen wahrscheinlich von unterschiedlichen Schreibern15. Innerhalb der Euphrattexte fällt die starke Präsenz von Zeugen auf. Neben den bereits besprochenen Kaufurkunden – mit Ausnahme des Cheirographons P. Euphr. 11, wo Zeugen nicht zu erwarten sind – wurden auch die Urkunden über andere Rechtsgeschäfte, P.Euphr. 12 und 13, vor Zeugen aufgesetzt16. Wie bereits erwähnt, zeigt dieser Umstand eine Mischform aus der kaiserzeitlichen testatio des römischen Rechts und der griechisch hellenistischen Urkundstradition17.

3. Homologie

  • 18 Siehe zu dieser besonderen Betonung in P. Euphr. 12: Walter, Die Funktionen der actio depositi, Ber (...)
  • 19 Rupprecht, Einführung, 121.

53Oda und Mannaia schließen in Form einer objektiven Homologie (Z. 7-8: ὡμολόγησεν Οδα | [Φαλλαιου] ἔχειν ἐν παρακαταθήκῃ) einen Vertrag, in dem Oda es übernimmt, Gegenstände, die Mannaia ihr übergibt, aufzubewahren (φυ [λάσσειν]18, Z. 8-9) und wieder zurückzugeben (παρα| [δώσειν], Z. 11/12). Es ist die einzige Urkunde innerhalb des Dossiers, die in der Form der objektiven Homologie abgefasst wurde. Die Homologie, formuliert in der Regel mit ὁμολογῶ ἔχειν τὴν παραθήκην, ist die typische Urkundenform zur Begründung eines Verwahrungsverhältnisses19.

4. Parakatatheke

  • 20 Auch der Begriff Paratheke ist belegt, ein substantieller Unterschied besteht nach der heute vorher (...)
  • 21 Zur Personen-Parakatatheke, sowohl im wörtlichen als auch im übertragenen Sinne siehe ausführlich E (...)
  • 22 Thür, DNP IX, Stuttgart 2000, s. v. Parakatatheke, Sp. 316-317. Von den Studien, die der Parakatath (...)
  • 23 Siehe hierzu Platschek, Das Edikt de pecunia constituta, Die römische Erfüllungszu sage und ihre Ei (...)

54Der Vertrag zwischen Oda und Mannaia, der in P. Euphr. 12 beurkundet wird, ist als Parakatatheke20, als Verwahrungsvertrag, einzuordnen, zumal der Begriff ἔχειν ἐν παρακαταθήκῃ im Text selbst verwendet wird (Z. 8). Dies ist insofern ungewöhnlich, als fast alle erhaltenen Papyri über Parakatatheken diese selbst als παραθήκη bezeichnen. Im Folgenden wird, der vorliegenden Urkunde folgend, für das Rechtsgeschäft des P. Euphr. 12 der Begriff Parakatatheke verwendet werden. Der Begriff ist von dem Wort παρακατατίθεσθαι, „hinterlegen“, abgelei tet. Das Institut der Parakatatheke ist im gesamten griechischen Raum verbreitet und umfasst eine Reihe von Rechtsverhältnissen, in denen Sachen jeder Art oder auch Personen21 jemandem unter Treuepflicht zur Obhut anvertraut werden. Man kann das Wort παρακαταθήκη zwar mit depositum übersetzen, wie es in der byzantinischen Rechtsliteratur geschieht, doch umfasst die Parakatatheke einen deutlich weiteren Bereich als das depositum22 . Die Formulierung ἔχειν ἐν παρακαταθήκῃ (Z. 8) stellt die typische Begrifflichkeit des Parakatatheke Formulars dar, wie es aus den graeco-ägyptischen Urkunden bekannt ist. Der Verwahrer bekundet im Text, die Sache in Verwahrung zu haben23. Die Bewa chungspflicht der Oda ergibt sich vorliegend aus der Formulierung εἰς τὸ φυ| [λάσσειν (Z. 8/9), die Herausgabepflicht aus καὶ παρα| [δώσειν ..] (Z. 11/12).

  • 24 Lys. or. 32, überliefert von Dionysios von Halikarnassos. Zu weiteren Belegen der attischen Redner, (...)

55Aus dem klassischen Athen ist die Parakatatheke insbesondere durch die Ge richtsreden bekannt. Eine große Rolle spielt sie etwa in der Rede des Lysias „Gegen Diogeiton“24, die er für den Zivilprozess mehrerer Mündel gegen deren Vormund Diogeiton im Jahr 400 v. Chr. verfasste. Dem Vormund wird vorgewor fen, eine große Summe Geld, die ihm vom Vater der Mündel in Parakatatheke gegeben wurde, veruntreut zu haben. Auf diese Rede wird noch zurückzukom men sein.

  • 25 Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung, 28.
  • 26 Im römischen Recht ist die Verwahrung von alters her unentgeltlich. Dies hat sich grundsätzlich bis (...)
  • 27 Siehe dazu Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung, 28.
  • 28 So macht etwa im römischen Recht eine Verurteilung aus der actio depositi wegen Nichtrückgabe des V (...)
  • 29 Dura, 251 n. Chr.
  • 30 Der Semitismus in P. Yadin I 5 (Verwahrung, Maoza, Arabia, 110 n. Chr.), Frag. a, col. I, Z. 6: ἔχ̣ (...)
  • 31 Kühnert, Kreditgeschäft, 123.

56Wie üblich25 erhält die Verwahrerin in P. Euphr. 12 keine Vergütung von der Hinterlegerin für die Bewachung26, so wie auch im Gegenzug die Hinterlegerin keine Vergütung verlangen kann, denn die Verwahrerin darf die Sachen bei der hier vorliegenden regelmäßigen Form der Verwahrung nicht gebrauchen27. Die Verwahrung ist ein Treuhandgeschäft, das sowohl in der griechisch hellenistischen Tradition und Philosophie (πίστις als Treuepflicht des Verwah rers) als auch im römischen Recht von einer soliden Vertrauensbasis getragen wird28. Die vorliegende Urkunde selbst ist wie die Verwahrungsurkunde des Fundes von Dura Europos, P.Dura 2929, in der Form recht einfach. Wie in den entsprechenden Dokumenten aus Ägypten bestätigt die Depositarin schlicht, dass sie die Güter empfangen hat, dass sie diese bewachen und später herausgeben wird30. In der üblichen Weise wird nicht so sehr das Geben des Hinterlegers betont, als vielmehr das Haben des Verwahrers31.

5. Die Parteien

57Die Hinterlegerin ist Mannaia. Der Name ihres Vaters ist nicht erhalten. Verwah rerin ist Oda, die Tochter des Phallaios. Ungewöhnlich ist, dass die Herkunftsorte der beiden Frauen nicht festgehalten werden, am wahrscheinlichsten ist, dass sie aus Beth Phouraia stammten, sodass die Angabe nicht als notwendig angesehen wurde.

  • 32 Dies betonen Feissel/Gascou, JS 2000, 192, im Rahmen ihres Kommentars zu P.Euphr. 15.
  • 33 Feissel/Gascou, JS 2000, Appendice I: Corrections à des documents de Doura, 207: δί [καιον τέκ] ν̣ω (...)
  • 34 Siehe dort unter II 3 b aa

58Sowohl die Hinterlegerin als auch die Verwahrerin handeln ohne Beistand und sogar ohne Anwesenheit einer männlichen Person. Dies ist auffällig, da in P.Euphr. 6/7, wie dargestellt, ein Mann zumindest als unterstützende Begleitper son fungiert, und in P. Euphr. 15 die Frau sich darauf beruft, Witwe zu sein und das Dreikinderrecht innezuhaben, wie noch besprochen werden wird. In P.Euphr. 12 ist von einer Berechtigung der beiden Frauen, alleine rechtsgeschäft lich zu handeln, keine Rede32. Für Oda, die die Urkunde alleine unterschreibt, da nur sie eine Verpflichtung eingeht, tritt lediglich ein Schreibhelfer auf. Dieser Umstand nähert die Urkunde bezüglich der Selbständigkeit der Frauen stark der Verwahrungsurkunde P. Dura 29 an, wo ebenfalls zwei Frauen alleine eine Pa rakatatheke vereinbaren. Dort könnte jedoch eine signifikante Neulesung der betreffenden Stelle im Text der Urkunde in Betracht kommen33, wie im Kom mentar zu P. Euphr. 15 besprochen werden wird34.

59Allerdings ist der Text des P. Euphr. 12 in Z. 20-22 recht stark beschädigt, so dass die Rolle des Mannes Magnos nur schwer nachvollziehbar ist. Klar ist nur, dass er nicht als tutor oder Kyrios der Mannaia beim Vertragsschluss fungiert haben kann, da die Z. 9-14 besser erhalten sind und man sieht, dass dort keine Lücke vorhanden ist, in der eine Vormundschaft des Magnos enthalten gewesen sein könnte. Auf Magnos wird sogleich noch eingegangen werden.

6. Verwahrungsobjekte

a.) Äußerliche Beschreibung

  • 35 Zu den Arten und dem Wert von Gewändern in dieser Region siehe ausführlich Ruf fing, Die Geschäfte (...)
  • 36 Hier sei auf den ausführlichen Kommentar der Herausgeber verwiesen, Feis sel/Gascou, JS 2000, 171-1 (...)
  • 37 Zur Paratheke als Umgehungsgeschäft zur Mitgiftbestellung im Rahmen verbotener Soldatenehen siehe P (...)

60Die Güter, die verwahrt werden sollen, sind Frauenkleider35, Schmuck und Hausrat. Die Aufzählung enthält eine Fülle von kulturhistorisch interessanten, selten belegten Wörtern36. Bei Frauensachen als Verwahrgut liegt der Gedanke an eine verschleierte Mitgiftbestellung stets nahe37. Hier scheidet dies jedoch von vornherein aus, da vorliegend eine Frau die Güter bei einer anderen Frau in Verwahrung gibt.

  • 38 So die Einschätzung von Sommer, Steppengrenze, 318.
  • 39 Es sei nochmals an Joh. 19,23 erinnert, wo das Gewand auch deshalb nicht aufgeteilt wird, weil dies (...)

61Bei den Kleidern wird die Farbe oder die Herstellungsart festgehalten, bei den Schmuckstücken das Material. Zusätzlich ist ein Haushaltsgegenstand enthalten, nämlich die Schale in Z. 19. Insgesamt handelt es sich um Güter von einem ge wissen, wenn auch bescheidenen Wert38, das Sachvermögen einer Frau aus der unteren Mittelschicht. Kleider verkörpern in der Antike stets einen gewissen Wert39, insbesondere solche aus komplizierter gewebten Stoffen. Zum Ver gleich sei auf den Ehevertrag, P.Dura 30 (232 n. Chr., verfasst in Qatna) verwie sen, der etwa ein weißes Gewand mit einem Wert von 50 Denaren, eine Tunika mit einem Wert von 40 Denaren oder ein rotes Gewand mit violettem Schleier mit einem Wert von 75 Denaren aufführt.

  • 40 Mitteis, Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde, Band II, 2. Hälfte: Chrestomathie, Berlin 19 (...)
  • 41 Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung, 89-98.
  • 42 Walter, Die Funktionen der actio depositi, 397, Fn. 964: P.Fouad I 58 (Verwahrung, unbekannter Ort, (...)

62Verwahrungsverträge über andere körperliche Sachen als Geld sind in den ägyptischen Papyri aus ptolemäischer Zeit häufig, aus römischer Zeit jedoch sel ten überliefert. So sind etwa alle in der Chrestomathie von Mitteis aus dem Jahr 1912 dargestellten Verwahrungsverträge Geldverwahrungen40. Klaus Kastner führt im Jahr 1962 aus Vertragsurkunden, Quittungen, Verfahrensurkunden, staat lichen Registern, Privatbriefen und sonstigen Urkunden für die ptolemäische Zeit drei Verwahrungen von Geld von 20 Urkunden insgesamt an. Für die römische Zeit sind es 42 Urkunden mit Erwähnung von Geldverwahrungen, zwei Grap heionauszüge, die jeweils verschiedene Verwahrungsverträge über Geld oder Geld und Getreide erwähnen, und zwei Urkunden über eine bestimmte Summe Geld und zugleich über andere körperliche Gegenstände, von insgesamt 65 Ur kunden. Die neun bei Kastner aufgelisteten Verwahrungsvertragsurkunden aus byzantinischer Zeit sind alle über Geld abgeschlossen41. Tom Walter führt 2012 aus römischer Zeit sechs Sachparathekenurkunden an, darunter P. Euphr. 12, und zusätzlich vier weitere Urkunden aus ptolemäischer und römischer Zeit, in denen Sachparatheken nur erwähnt werden, die aber selbst keine Parathekenur kunden sind42.

  • 43 Siehe Bürge, Fiktion und Wirklichkeit: Soziale und rechtliche Strukturen des römi schen Bankwesens, (...)
  • 44 Z. B. M.Chr. 334, M.Chr. 335.
  • 45 Siehe zu diesem Problem z. B. Bürge, Fiktion und Wirklichkeit: Soziale und rechtli che Strukturen d (...)
  • 46 Klami, Depositum und Παρακαταθήκη, in: Iuris professio, Kaser [FS], Wien u.a. 1986, 89-100.

63Daher werden in der Literatur hauptsächlich die Probleme der Verwahrung von Geld erörtert, etwa die Nähe der Geldverwahrung in Form eines depositum irregulare bzw. eines verzinslichen offenen depositum43 zum Darlehen, die Auslegung der Geldverwahrung als verschleierte Mitgift44 oder die Frage, ob bei Geldverwahrung Zinsen vereinbart bzw. eingefordert werden können45. So spricht etwa Hannu Klami die Verwahrung von „wertvollen Sachen“ nur im ers ten Satz seines Beitrages an und widmet sich danach ausschließlich der Geld verwahrung46.

  • 47 Josef, der Verwahrer, bestätigt, eine Geldsumme in Verwahrung zu haben, die ver mutlich dem hälftig (...)

64Auch in dem örtlich und zeitlich besonders nahen Verwahrungsvertrag P.Dura 29 aus dem Jahr 251 n. Chr. wird Geld in Verwahrung gegeben (ἀργυρίου καλο̣ῦ δοκ̣ίμο̣υ̣ δṇνά̣ρ̣ι̣α̣ ἑ̣κ̣α̣τ̣ὸν, Z. 7). P.Yadin I 17 (Maoza, Arabia, 128 n. Chr.) ist ebenfalls eine Geldverwahrung, P.Yadin I 5 (Maoza, Arabia, 110 n. Chr.) ist stark zerstört, dürfte jedoch nur Geld als Objekte der Verwahrung enthalten ha ben47.

65In P. Euphr. 12 handelt es sich jedoch um eine Verwahrung von nicht vertretba ren Sachen, mehreren Kleidungsstücken und Schmuck, sodass diese Problematik hier nicht relevant wird. Die vorliegende Urkunde erweckt juristisches Interesse vielmehr aufgrund der Verhältnisse der beteiligten Personen zueinander und der ungewöhnlich ausgestalteten im Vertrag angeordneten Herausgabepflicht.

b.) Herkunft der Gegenstände

  • 48 Vgl. Preisigke/Kießling, WB I, s. v. καταλείπω, so verwendet etwa in PSI VI 690 (Geburtsmeldung, Ar (...)

66Die Güter, die verwahrt werden sollen, sind von Abdia, der verstorbenen Schwester der Mannaia, als Erbschaft hinterlassen worden (Z. 10: τὰ καταλειφθέντα ὑπὸ Αβδ̣ιας); καταλείπω ist der technische Begriff für „das Erbe als Erblasser hinterlassen“48.

  • 49 Feissel/Gascou, JS 2000, 164.

67Abdia war aller Wahrscheinlichkeit nach die Ehefrau des Magnos, zumindest aber die Mutter der Kinder, so die Vermutung der Herausgeber49. In der Tat ist kaum ein anderer Grund ersichtlich, weshalb Mannaia den Kindern des Magnos die vormals Abdia gehörenden Güter zum Zeitpunkt der Volljährigkeit zukom men lassen wollen könnte, außer, dass die verstorbene Abdia deren Mutter war. Sicher ist aus dem Text, dass die beiden Kinder, Athein und ein weiteres Kind, dessen Name verloren ist, die Kinder des Magnos sind. Aufgrund der erhaltenen Endung -ῳ in Z. 12 dürfte es sich auch bei dem zweiten Kind um einen Sohn handeln.

  • 50 Siehe Kunkel-Honsell, Römisches Recht4, § 113 I; speziell zu den Papyri siehe Küh nert, Kreditgesch (...)
  • 51 Feissel/Gascou, JS 2000, 170, werfen das Problem auf, dass die minderjährigen Söh ne möglicherweise (...)

68Fraglich ist, ob Mannaia ihre Schwester Abdia beerbt hat. Zwar wird Mannaia im Text nicht ausdrücklich als Erbin der Abdia bezeichnet. Da jedoch sie und nicht Magnos die Gegenstände in Verwahrung gibt, hat sie zumindest die fakti sche Verfügungsgewalt. Ein Deponent muss nicht der Eigentümer des Verwahr gutes sein50. Grundsätzlich würden bei Intestaterbfolge die beiden Söhne der Abdia diese beerben51. Das SC Orfitianum ließ sowohl Söhne als auch Töchter von Frauen, die ohne Hinterlassung eines Testamentes verstorben waren, zur Erbfolge zu, auch wenn sie alieni iuris waren, und zwar ausdrücklich vor den anderen Blutsverwandten und den Agnaten ihrer Mutter.

69SC Orfitianum (178 n. Chr.): Ad liberos matris intestatae hereditas ex lege duodecim tabularum non pertinebat, quia feminae suos heredes non habent; sed postea imperatorum Antonini et Commodi oratione in senatu recitata id actum est, ut sine in manum conventione matrum legitimae hereditates ad filios pertineant, exclusis consanguineis et reliquis agnatis. (UE 26,7; vgl. dazu auch I. 3,4)

70„Den Kindern einer Mutter, die ohne Testament stirbt, steht die Erbschaft ge mäß dem Zwölftafelgesetz nicht zu, weil Frauen keine sui heredes haben; aber in späterer Zeit wurde durch eine Rede der Kaiser Antoninus und Commodus, die im Senat vorgetragen wurde, verfügt, dass die Erbschaften, nach gesetzlicher Erbfolge, von Müttern, die ohne manus-Ehe verheiratet waren, den Kindern zu stehen, vor den (anderen) Blutsverwandten und den übrigen Agnaten.“

  • 52 Feissel/Gascou, JS 2000, 169-170.
  • 53 Feissel/Gascou, JS 2000, 170 mit Fn. 37. Grundlegend zu den Arten der Mitgiftbe stellung in den Urk (...)
  • 54 Yiftach-Firanko, Marriage and Marital Arrangements, 132.
  • 55 Siehe hierzu etwa die Eheverträge bei Burkhalter, Contrôle officiel des échanges en Égypte gréco-ro (...)

71Die Herausgeber des Textes vermuten, dass die Gegenstände im weiteren Sin ne zur Mitgift der Abdia gehörten, die beim Tod der Frau nicht im Wege des Erbgangs an die Erben, sondern an die ursprüngliche Familie der Ehefrau fiel52. Hierfür spricht insbesondere die Natur der Gegenstände, weibliche Kleidungs stücke, Schmuck und Hausrat, die eine, wenn auch bescheidene, Mitgift darge stellt haben könnten. Die Herausgeber überlegen ferner, ob die Gegenstände ganz konkret zu den παράφερνα gehört haben könnten. Im Gegensatz zur Mitgift im engeren Sinne, φερνή, zeichneten sich die παράφερνα dadurch aus, dass sie ohne Angabe eines Wertes zurückzugeben seien53, sodass der Ehemann für eine im Laufe der Zeit der Ehe eingetretene Wertminderung der παράφερνα nicht haf tet54. Diese Schlussfolgerung dürfte aber etwas zu weit gehen, da die Angabe des Wertes der Mitgift, διατίμησις, συντίμησις oder aestimatio dotis, nur im Ehevertrag zwischen Abdia und Magnos erfolgt wäre, der aber nicht erhalten ist55. Vorliegend könnten die in dem Verwahrungsvertrag genannten Güter trotz Fehlens einer aestimatio auch zur Mitgift im engeren Sinne, φερνή, gehört haben.

  • 56 Gai. inst. 1,115a und Gai. inst. 2,112, der an beiden Stellen ein SC unter Hadrian anführt, siehe d (...)
  • 57 Gai. inst. 2,112.
  • 58 Siehe hierzu Strobel, Römische Testamentsurkunden aus Ägypten vor und nach der Constitutio Antonini (...)

72Neben gesetzlicher Erbfolge kommt auch gewillkürte Erbfolge in Betracht. Abdia könnte ein Testament gemacht haben, in dem sie ihre Kinder als Erben der genannten Güter einsetzte und ihre Schwester zu deren Verwalterin bestimmte, bis ihre Söhne die Volljährigkeit erreicht haben würden. Als Frau sui iuris wäre sie im 3. Jh. n. Chr. nach römischem Recht testierfähig gewesen56, hätte dazu aber der auctoritas ihres Tutors bedurft57. Denkbar erscheint auch die Einset zung der Schwester Mannaia als Erbin und Anordnung eines Vindikationslegates zugunsten der Söhne, in Bezug auf die Gewänder und Schmuckstücke, da der Begriff καταλείπειν im engeren Sinne die Anordnung eines Vindikationslegats nach römischem Recht bezeichnet58.

  • 59 Gallazzi/Vandoni in Anm. 8a zu P. Mil. Vogl. VI 264.

73Die Vermutung eines Testamentes muss hier freilich Spekulation bleiben. Da gegen spricht insbesondere, dass dieses wohl zusammen mit der Verwahrungsur kunde aufbewahrt worden wäre. Überdies wäre in diesem Falle das hier vorlie gende Dokument eigentlich nicht mehr erforderlich gewesen, ebenso wie in der bereits kurz angesprochenen Verwahrungsurkunde über den Schlüssel, bei der die Herausgeber vermuten, dass der Streit gerade aus dem Fehlen eines Testa mentes resultierte59. Wahrscheinlicher bleibt somit Intestaterbfolge.

7. Pflichten der Verwahrerin

a.) Aufbewahrung

74Die erste Pflicht der Verwahrerin ist, dem Wesen der Parakatatheke entspre chend, die Güter bei sich vor fremdem Zugriff, insbesondere vor Diebstahl, zu schützen, Z. 8/9: εἰς τὸ φυ| [λάσσειν τὰ ὑ] ποτεταγμένα.

b.) Besondere Bestimmungen zur Herausgabe

  • 60 Das Wort ἡλικία ist im graeco-ägyptischen Raum neben dem „Lebensalter“ auch der technische Begriff (...)
  • 61 Mitteis, Grundzüge II 1, 251 mit Fn. 4; ausführlich Taubenschlag, Ἔννοµος ἡλικία nel diritto dei pa (...)

75Die Bestimmung zur Herausgabe ist ungewöhnlich. Das Verwahrgut soll nicht wie sonst üblich an die Hinterlegerin, sondern an Dritte herausgegeben werden, und zwar zu einem bestimmten Zeitpunkt, Z. 11-14: καὶ παρα| [δώσειν ..]..ῳ καὶ Αθειν υἱῶν Μάγνου τοῦ | [ἀνδρὸς τῆ] ς δηλουμένης Αβδιας {υων} ὅταν {των} | [τῆς ἐννό] μ̣ου ἡλικίας γένωνται. Das Verwahrgut soll an die zwei Kinder des Magnos herausgegeben werden, wenn diese volljährig werden ( [τῆς ἐννό] μ̣ου ἡλικίας γένονται, Z. 14)60. Mit welchem Lebensalter die ἡλικία eintritt, ist we der in den griechischen Rechten noch in den hellenistischen Nachfolgestaaten so eindeutig festgelegt wie im römischen Recht. Mitteis nimmt als ungefähre Grenze das zwanzigste Lebensjahr an. In den Papyrusurkunden aus Ägypten ist der Begriff ἡλικία, in Verbindung mit ἔννομος oder κατὰ νόμους seit dem 2. Jh. n. Chr. belegt61.

76Sowohl die Herausgabepflicht an andere Personen, als auch die feste Grenze der Verwahrungsdauer ist in den Papyrusurkunden über Parakatatheken aus Ägypten äußerst selten.

aa.) Herausgabetermin
  • 62 Vgl. etwa Weber, Untersuchungen zum gräko-ägyptischen Obligationenrecht, 143f., Taubenschlag, Law2, (...)
  • 63 = C.Pap. Jud. II 417 = Jur. Pap. 30, Depositum, Babylon, Heliopolites, 59 n. Chr.
  • 64 Weber, Untersuchungen zum gräko-ägyptischen Obligationenrecht, 144.
  • 65 Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung, 27f.: Hinzugekommen waren P. Fouad I 58 (unbekannte Herkun (...)
  • 66 Kühnert, Kreditgeschäft, 117.

77Im Gegensatz zum Darlehen, das in der Regel an einem festgelegten Termin zur Rückzahlung fällig wurde, ist es für die Parakatatheke gerade charakteristisch, dass sie jederzeit vom Gläubiger gekündigt und sofort zurückverlangt werden konnte62 . So ist es auch in dem zeitlich und örtlich so nahen P. Dura 29 (251 n. Chr.), Z. 16, geregelt. Friedrich Weber erwähnte 1932 nur zwei Parathe kenurkunden, P.Hamb. I 263 und BGU II 520, in denen ein bestimmter Fällig keitstermin genannt ist64. Kastner lagen bereits vier so gestaltete Urkunden vor65. In allen diesen Urkunden wird aber Geld oder Getreide in Verwahrung gegeben, sodass Kastner von „verschleierten (Natural-) Darlehen“ spricht. Han no Kühnert betont allerdings, dass die Verwahrungszeiträume nicht in enge Grenzen zu fassen seien. Die jederzeitige Abrufbarkeit scheine bei der Paratheke zwar bereits in ptolemäischer Zeit die Regel gewesen zu sein, diese Regel habe jedoch ohne weiteres durchbrochen werden können. Eine feste Frist enthülle so mit nicht unbedingt den Kreditcharakter einer Paratheke66.

  • 67 Tebtynis, Arsinoites, 127 n. Chr.

78Bezüglich P. Euphr. 12 darf nicht vergessen werden, dass hier gerade keine ver tretbaren Sachen hinterlegt werden, sodass ein Darlehenscharakter dieses Ge schäftes fernliegt. Unserem Text am ähnlichsten ist die Verwahrung eines Schlüssels, die in der Petition P. Mil. Vogl. VI 26467 referiert wird.

  • 68 Lys. or. 32: Gegen Diogeiton.
  • 69 Lys. or. 32,5: [...] διαθήκην αὐτῷ δίδωσι καὶ πέντε τάλαντα ἀργυρίου παρακαταθήκην; siehe auch ders (...)

79In der bereits erwähnten von Lysias verfassten Rede der Mündel gegen ihren Vormund von 400 v. Chr.68 ist der Fall äußerst ähnlich gelagert. Der Vater der Kinder musste sich im Jahre 410 v. Chr. auf einen Feldzug unter Thrasyllos be geben. Er übertrug einen Teil seines Vermögens, insbesondere eine Summe von 5 Talenten Silber, seinem Bruder Diogeiton in Parakatatheke und übergab ihm ein Testament, für den Fall, dass er den Feldzug nicht überleben würde69. Insbe sondere sollte Diogeiton in diesem Fall dann seiner Witwe und seiner Tochter eine Mitgift bestellen. Nachdem der Vater der Kinder dann 409 v. Chr. im Krieg gefallen war, verbrauchte Diogeiton das Geld, das er bis zur Volljährigkeit zu mindest des ältesten Sohnes hätte verwahren sollen, für eigene Zwecke und warf die Mündel aus dem Haus, als der älteste Sohn mit 18 Jahren für volljährig er klärt wurde.

80Der festgelegte Zeitpunkt erklärt sich in solchen Parakatatheken aus dem Wunsch, den Kindern zum Beginn ihres Lebens als Erwachsene ein Startkapital zu geben.

bb.) Empfänger der Herausgabe
  • 70 Weber, Untersuchungen zum gräko-ägyptischen Obligationenrecht, 48.

81Die Herausgabe an eine andere Person als den Hinterleger ist in den Urkunden über Verwahrungen zwar selten, beurteilt sich jedoch nach den allgemeinen Re geln über die Leistung und deren Erfüllungswirkung. Der Gläubiger kann sich nämlich von vornherein damit einverstanden erklären, dass der Schuldner an einen Dritten leisten soll. Wird dies zum Vertragsinhalt, so kann dem Schuldner das Recht, an den Dritten zu leisten, nicht mehr entzogen werden70.

  • 71 Kaser, RPR I2, 637.
  • 72 Kaser, RPR I2, 637.
  • 73 Hierzu ausführlich Walter, Die Funktionen der actio depositi, 425-450.

82Nach römischem Recht sind zum Empfang der Erfüllungsleistung außer dem Gläubiger selbst auch Personen berechtigt, die vom Gläubiger zum Empfang ermächtigt wurden. Eine Ermächtigung zu befreiender Leistung an Dritte kann auch, wie hier, dem Schuldner erteilt werden71. Die Verwahrerin wird also von ihrer Herausgabeverpflichtung befreit, sobald sie die verwahrten Güter zum ver einbarten Zeitpunkt an die Söhne herausgibt. Zwischen Mannaia und Oda liegt folglich ein Anweisungsverhältnis dergestalt vor, dass Oda angewiesen wird, direkt an die Söhne zu leisten. Dass die Söhne nach römischem Recht kein For derungsrecht erwerben72, das sie etwa abtreten oder einklagen könnten, da das römische Recht im Bereich des depositum keinen Vertrag zugunsten Dritter kennt73, scheint in dieser Urkunde aus der Praxis keine Rolle gespielt zu haben. Die vertragliche Festlegung der Verpflichtung der Oda zur Leistung an die Söhne erschien den Parteien offenbar ausreichend.

cc.) Parallelstelle aus der juristischen Literatur
  • 74 Für den Hinweis auf diese Stelle bin ich Frau Dr. Alessia Spina, Mailand, zu Dank verpflichtet. Ein (...)

83Für beide Besonderheiten, die festgelegte Leistungszeit und die Verpflichtung, an Dritte zu leisten, gibt es einen vergleichbaren Sachverhalt, der in den Digesten im Rahmen der rechtlichen Behandlung eines Kodizills überliefert ist. Es handelt sich dabei um folgende Stelle74:

D. 32,37,5 (Scaev. 18 dig.): Codicillis ita scripsit: „ Βoύλομαι πάντα τὰ ὑποτεταγμένα κύρια εἶναι. Μαξίμῳ τῷ κυρίῳ μου δηνάρια μύρια πεντακισχίλια, ἅτινα ἔλαβον παρακαταθήκην παρὰ τοῦ θείου αὐτοῦ Ἰουλίου Μαξίμου, ἵνα αὐτῷ ἀνδρωθέντι ἀποδώσω, ἃ γίνονται σὺν τόκῳ τρὶς μύρια, ἀποδοθῆναι αὐτῷ βούλομαι· οὕτω γὰρ τῷ θείῳ αὐτοῦ ὤμοσα.” Quaesitum est, an ad depositam pecuniam petendam sufficiant verba codicillorum, cum hanc solam nec aliam ullam probationem habeat. Respondi: ex his quae proponerentur scilicet cum iusiurandum dedisse super hoc testator adfirmavit, credenda est scriptura.

84„Jemand hat in einem Kodizill so geschrieben: , Ich will, dass alles, was im Folgenden geschrieben ist, gültig sei. Ich will, dass meinem Herrn (patronus) Maximus 15000 Drachmen gegeben werden, die ich von seinem Onkel Iulius Maximus in Verwahrung nahm, damit ich sie ihm (d. h. dem jüngeren Maximus) zurückgebe, wenn er volljährig geworden sein würde, das macht mit dem Zins 30000 Drachmen; so nämlich habe ich es seinem Onkel geschworen.’ Es kam die Frage auf, ob zur Forderung des verwahrten Geldes die Worte des Kodizills aus reichen, da er nur diesen und keinen anderen Beweis hat. Ich habe in einem Gut achten geantwortet: Aus dem, was vorgebracht wurde, also da der Testator be kräftigt, darüber einen Eid abgelegt zu haben, ist der Schrift (des Kodizills) zu glauben.“

  • 75 Zu dem Problem der Verzinslichkeit in diesem Fall siehe ausführlich Bürge, Fiktion und Wirklichkeit (...)
  • 76 Zu solchen griechischen Anfragen in den Digesten siehe Kübler, Griechische Tatbe stände in den Werk (...)

85In dem Sachverhalt, der dem Juristen Scaevola im 2. Jh.n. Chr. vorgelegt wurde, geht es zwar um eine Verwahrung von Geld75, doch ansonsten ist die Verwahrung durchaus vergleichbar. Scaevola zitiert, wie er es häufig tut, die Ur kunde wörtlich. Auch hier soll der Verwahrer das Verwahrgut nicht dem Depo nenten, Julius Maximus, sondern einem Dritten, nämlich dessen Neffen Maxi mus herausgeben, sobald dieser volljährig geworden ist. Nun hat aber der Testator ein Kodizill verfasst und ist verstorben, bevor Maximus volljährig wur de. Der Streit um die Herausgabepflicht besteht nun zwischen dem inzwischen volljährig gewordenen Maximus und dem Erben des Testators. Schon aus der Sprache der letztwilligen Verfügung ist klar, dass die Anfrage aus dem griechisch sprechenden östlichen Teil des Reiches stammen dürfte76.

86Offensichtlich wäre das Herausgabeverlangen des jüngeren Maximus dann unproblematisch gewesen, wenn er die ursprüngliche Verwahrungsurkunde hätte vorlegen können, sofern eine solche von dem älteren Maximus und dem ego an gefertigt wurde. Dass der jüngere Maximus materiellrechtlich die Herausgabe verlangen kann, scheint außer Frage zu stehen (petere). Der Streit entsteht daraus, dass der jüngere Maximus nur das Kodizill, nicht aber die Verwahrungsurkunde, schriftlich beibringen kann. Wenn auch die Frage, die Scaevola letztlich zu ent scheiden hat, ihre Grundlage im Erbrecht hat, so liegt dem Streit doch eine Pa rakatatheke vergleichbarer Art zugrunde.

dd.) Vergleich mit anderen Urkunden aus der Praxis

87In P. Euphr. 12 soll das Verwahrgut an zwei Söhne herausgegeben werden. Da zwischen den beiden Söhnen hier nicht unterschieden wird, dürften sie ein ähnli ches Alter haben, oder sogar Zwillinge sein. Andernfalls wäre der jüngere Sohn ab dem Zeitpunkt ungeschützt, in dem sein Bruder volljährig wird, da keine ge genständliche oder wertmäßige Aufteilung der Verwahrgüter vorgesehen ist.

88Anders geregelt ist dies in dem bereits erwähnten P. Mil. Vogl. VI 264 (127 n. Chr). Dieser Text aus dem ägyptischen Tebtynis, eine Petition eines ge wissen Patron an den Archidikastes, erzählt einen sehr ähnlichen Sachverhalt. Der Großvater des Petenten, Herakleides, war verstorben und hatte seinen Enkel, den minderjährigen Patron, dessen ebenfalls minderjährige Brüder (Söhne einer bereits verstorbenen Tochter des Herakleides) und noch eine Tochter, Thaubarous, hinterlassen. Patron und seine Tante Thaubarous hatten einige Gegenstände des Nachlasses sicher verschlossen und den Schlüssel zu dem Aufbewahrungsort bei einem gewissen Paulinos, Onkel des Patron und Cousin der Schwester der Thau barous, in Verwahrung gegeben, bis Patron volljährig geworden sein würde (Z. 10-12: ὧν τὴν | κλεῖν παρεθέμεθα τῷ ἀλλήλων | θείῳ Παυλείνῳ ἄχρι ἂ̣ν τελειώσ̣ω). Dann sollte eine hälftige Teilung des Nachlasses vorgenommen wer den, wobei unklar ist, wer dafür verantwortlich sein sollte (Z. 13/14: καὶ ἡ κατ̣αδιαίρεσις πάντων τῶν ἀ̣παλιφθέντων ἐξ ἡμισείας γεν̣ [ήσ] ετ [αι).

  • 77 D. 16,3,1,45-46 (Ulp. 30 ad ed.), insbes. D. 16,3,1,45: Si deposuero apud te, ut post mortem tuam r (...)

89In P. Euphr. 12 ist eine solche Aufteilung nicht festgelegt, hier soll Oda die Gü ter also geschlossen an die beiden Söhne herausgeben. Sollte die Hinterlegerin Mannaia ihre Meinung ändern und selbst die Güter vorzeitig herausverlangen, so wäre dies nach römischem Recht möglich gewesen77.

8. Beteiligung einer dritten Person am Vertragsschluss

90An dem Vertragsschluss selbst ist Magnos offenbar in irgendeiner Weise auch beteiligt (Z. 20: [....... Μά] γ̣ν̣ος ὁ δηλούμεν̣ο̣ς αὐτῶν πατὴρ), inwiefern wird noch zu überlegen sein, da diese Stelle nicht vollständig erhalten ist.

9. Darstellung der Verwandtschaftsverhältnisse und des Vertragsaufbaus

91Die rekonstruierten Verwandtschaftsverhältnisse und der Vertragsaufbau stellen sich somit folgendermaßen dar:

In dieser Konstellation drängt sich die Frage auf, ob Mannaia als Vormund der Kinder, ihrer Neffen, gehandelt haben könnte. Höchstwahrscheinlich wohnen die Kinder nach dem Tod der Mutter bei ihr und nicht bei ihrem Vater Magnos, ins besondere, wenn es sich um kleine Kinder handeln sollte. Möglicherweise liegt überhaupt ein gemeinsamer Haushalt vor.

  • 78 Dieser Grundsatz wird bereits dargestellt von Neraz, der jedoch eine spezielle Son dergenehmigung d (...)
  • 79 Dazu ausführlich Chiusi, Zur Vormundschaft der Mutter, SZ 111 (1994), 155-196.
  • 80 Dies ist zwar nicht ausdrücklich festgehalten, jedoch findet sich sein Name in sub jektivischer Fun (...)

92Nach römischen Recht können Frauen grundsätzlich keine Vormünder sein, da dies ein männliches Amt sei, so D. 26,1,16 pr. (Gai. 12 ad ed. prov.): Tutela plerumque virile officium est.78. Abschwächungen dieses Grundsatzes räumten erst die Kaiser Valentinian, Theodosius und Arcadius für Mütter ein (C. 5,35,2 pr., 390 n. Chr.; CTh. 3,17,4 pr.). Von der bis dahin geltenden Regel gibt es zwar in den Urkunden Abweichungen, gerade im Fall des Babatha-Archives79, die auf hellenistischen Anschauungen basieren dürften. In der Konstellation des P.Euphr. 12 lebt jedoch Magnos, der Vater der Kinder noch80, sodass eine Vor mundschaft ihrer Tante Mannaia ausscheidet.

10. Eid

93Die Vertragspflichten werden im Folgenden von den Vertragsparteien beschwo ren (Z. 23/24: κ̣αὶ ὤμασσαν ἐξ ἰδίας προερέσεω̣ς̣ [...α] ὐτο̣ῦ | [ca. 8 ἐ] μ̣μένειν καὶ ἀποκαταστήσειν ἀκολούθος.). Es ist zu überlegen, wieso in Z. 23 festgehalten wird, dass über die Homologie hinaus noch ein Eid abgelegt wurde, sich vertrag lich zu binden und die Güter zurückzugeben. Dieser Eid sei aus eigenem, freiem Entschluss abgelegt worden, so der Urkundentext.

  • 81 Seidl, Der Eid im römisch-ägyptischen Provinzialrecht, Erster Teil, Die Zeit von der Eroberung Ägyp (...)

94Für die Wirksamkeit eines Verwahrungsvertrags hätte es dieses zusätzlichen Eides nicht bedurft. Innerhalb des Euphratdossiers sind P. Euphr. 12 und P.Euphr. 14 die einzigen Privaturkunden, in denen ein Eid erwähnt wird. Der Eid wird im Privatrechtsverkehr der Urkunden aus Ägypten in der vordiokletiani schen Römerzeit spärlich verwendet, in byzantinischer Zeit ist er jedoch weit verbreitet81. Interessanterweise findet man den gleichen Eid, dort in direkter Verbindung mit der Stipulationsklausel auch in der bereits erwähnten Parakata thekenurkunde P. Dura 29. Dort ist er in Z. 16/17 noch näher bezeichnet: καὶ ὤ] μ̣ο̣|σεν τὸν Σεβάσμιον ὅρκον. Anders als dort ist in P. Euphr. 12 nicht ersicht lich, bei welcher Gottheit bzw. welchem Herrscher der Eid geleistet wurde. Der Text ist an dieser Stelle nicht beschädigt, es wurde vielmehr nicht in die Urkunde aufgenommen, bei wem der Eid geleistet wurde.

  • 82 Zu diesem überraschenden Fehlen von Strafklauseln siehe sogleich unter III 13.
  • 83 Dazu Scheibelreiter, „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton parathekon nomon.“, in: Thür [ (...)
  • 84 Für diese Zeit siehe Scheibelreiter, Der ungetreue Verwahrer in Herodot 6,86, SZ 125 (2008), 189-21 (...)
  • 85 Lys. or. 33,13: καὶ εἰ µηδένα ἀνθρώπων ᾐσχύνου, τοὺς θεοὺς ἐχρῆν σε φησί δεδιέναι· ὃς ἔλαβες µέν, ὅ (...)
  • 86 Diese bezeichnen die Aufnahme des Eides in die Niederschrift der Urkunde als „in trusion“, Kommenta (...)
  • 87 Zu diesem Eid des Testators und Depositars siehe Spina, Ricerche sulla successione testamentaria ne (...)

95Der Eid bringt einen zweiten Haftungsgrund der Oda hervor. Sie haftet nicht nur aus der Parakatatheke, sondern auch aus dem nicht näher bezeichneten Kai seroder Göttereid. Gerade weil in der Urkunde nicht festgehalten wird, was geschehen soll, wenn Oda die Güter nicht zurückgibt82, dürfte der Eid als zu sätzliche Sicherung aufgenommen worden sein. Bei der Verwahrung als einem Rechtsgeschäft, das von einem starken Vertrauensaspekt geprägt ist83, gerade bei Schmuckgegenständen, ist ein Eid ohnehin naheliegend. Im klassischen Griechenland wurde die Parakatatheke als geheiligte Verpflichtung inter amicos angesehen und häufig mit einem Eid bekräftigt84. In der bereits erwähnten Rede des Lysias, Gegen Diogeiton, nimmt der Redner eine wohl durch göttlichen Eid gewährleistete sakrale Sicherung einer Parakatatheke als selbstverständlich an85. Ein Eid in einer Parakatathekenurkunde ist daher nicht so überraschend wie es den Editoren von P. Dura 29 erschien, wenn auch zugegeben werden muss, dass er für die rechtliche Gültigkeit des Aktes nicht notwendig ist86. Auch in der oben angeführten Digestenstelle, D. 32,37,5 (Scaev. 18 dig.), hatte der Depositar einen Eid geschworen87 . Dort war dieser Eid sogar der ausschlaggebende Grund, weshalb Scaevola die Verwahrung als bewiesen ansah.

  • 88 Diese Überlegung kam in der Wissenschaftlichen Aussprache der Jahressitzung 2012 der ÖAW, Kommissio (...)

96Schließlich ist zu dem Eid noch eine Überlegung anzuführen, die allerdings auf der Ergänzung einer Lücke beruht. Es ist denkbar, dass in der stark beschä digten Z. 21, in der α̣α̣μασσ [....]..ν̣ erhalten ist, eine Formulierung stand, die un gefähr so lautet: ὤμασσαν (τὸν) ὅρκον. In der ca. 15 Buchstaben langen Lücke am Anfang der Z. 21 könnte καὶ ἡ δηλουμένη Οδα (16 Buchstaben) gestanden haben. Während es für diese Vermutung für den Beginn der Zeile aufgrund der Lakune keine Buchstabenreste als Anhaltspunkte gibt, ist doch zumindest bei α̣α̣μασσ ersichtlich, dass es sich jedenfalls um eine Verbform im Plural han delt88. Die Textstelle könnte folglich besagt haben, dass die Verwahrerin Oda und der Vater der begünstigten Kinder gemeinsam einen Eid dahingehend ge schworen haben, den Vertrag einzuhalten (Z. 24: [ca. 8 ἐ] μ̣μένειν καὶ ἀποκαταστήσειν ἀκολούθος) und die Güter entsprechend der Vereinbarung her auszugeben.

97Die Hinterlegerin Mannaia könnte hier also auf einer zusätzlichen Versiche rung bestanden haben, um zu verhindern, dass Magnos, der Vater der Kinder, während der Verwahrungszeit abredewidrig über die Gegenstände verfügt oder von Oda die Herausgabe an sich verlangt und sich später weigert, diese an die beiden Söhne herauszugeben, wenn diese volljährig werden. Auf diese Weise wäre Magnos in die Vereinbarung miteinbezogen worden.

11. Gefahrtragungsklausel

  • 89 Wollentin, Ὁ κίνδυνος in den Papyri, Köln 1961, 29.
  • 90 Rupprecht, Einführung, 121.

98Die ἀκίνδυνος-Klausel in Z. 21/22: ἀκυν̣| [δυνπαντὸ] ς κ̣ι̣νδ̣ύνου, bewirkt eine Änderung der Regeln über die Gefahrtragung bei der Verwahrung. Sie wälzt die Gefahr des zufälligen Untergangs der hinterlegten Sachen auf den Verwahrer ab89. „Frei von jeder Gefahr“ bedeutet also „frei von jeder Gefahr für die Hin terlegerin“, die in jedem Fall zumindest den Wert des Verwahrgutes erstattet er hält. Jede Gefahr während der Hinterlegung hat aufgrund der ἀκίνδυνος-Klausel der Verwahrer zu tragen90.

  • 91 Kunkel-Honsell, Römisches Recht4, § 113 I.
  • 92 Siehe dazu z. B. D. 16,3,23 (Mod. 2 diff.) für den Fall eines in Verwahrung gegebe nen Sklaven.
  • 93 Scheibelreiter, „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton parathekon nomon.“, in: Thür [Hrsg. (...)
  • 94 Siehe nur die Auflistung bei Preisigke/Kießling, WB I, s. v. ἀκίνδυνος, 3.), Sp. 43. Daneben ist si (...)
  • 95 Wollentin, Ὁ κίνδυνος in den Papyri, 57.
  • 96 Wollentin, Ὁ κίνδυνος in den Papyri, 57.
  • 97 Wenger, Die Quellen des Römischen Rechts, 802f. mit Rückverweis auf 785, Fn. 552, ihm folgend Kastn (...)

99Diese stellt mithin eine deutliche Abänderung der römischrechtlichen Grund lagen des depositum dar, bei dem der Verwahrer nur für dolus haftet91. Diese milde Haftung des römischen Rechts entspricht dem Umstand, dass der Verwah rer, wie bereits erwähnt, keine Vergütung erhält, also fremdnützig tätig ist, und nur einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Hinterleger92 hat. Die Formel ist in größerem Umfang belegt, gerade auch, wie Philipp Scheibelreiter dar stellt93, bei der Parakatatheke94, oft in der in P. Euphr. 12 vermutlich vorlie genden umfassenden Wendung ἀκίνδυνος ἀπὸ παντὸς κινδύνου. Ulrich Wol lentin erklärt, dass die ἀκίνδυνος-Klausel in den Verträgen über ein depositum irregulare nur auf Rechtstatsachen hinweise, während sie in Verwahrungsverträ gen über bestimmte Sachen eine „auf dem Parteiwillen beruhende, von der dis positiven Rechtsordnung abweichende Sonderregelung“ darstelle95. Es geht um den Fall, dass die hinterlegten Sachen, hier die Gewänder und Schmuckgegen stände, bei Oda untergehen, also etwa zerstört oder gestohlen werden. Dadurch wird die Rückgabe der Sachen in specie unmöglich. Diese Unmöglichkeit würde die Schuldnerin grundsätzlich von der Pflicht zur Leistung befreien. Die ἀκίνδυνος-Klausel bestimmt nun, dass der Rückgabeanspruch der Mannaia inso fern ungefährdet sein solle, als ein Ersatzanspruch an die Stelle des Rückgabean spruchs tritt96. Das Risiko für zufälligen Untergang trägt mithin Oda. Davon ausgenommen dürften höchstens Fälle der vis maior wie etwa die auch mit gro ßer Sorgfalt nicht abwendbare Zerstörung infolge kriegerischer Auseinanderset zungen oder Naturkatastrophen gewesen sein97.

  • 98 Siehe dazu jüngst Walter, Die Funktionen der actio depositi, 401.

100Wie geläufig diese urkundliche Gefahrtragungsklausel den römischen Juristen war, zeigt D. 16,3,1,35 (Ulp. 30 ad ed.): Saepe evenit, ut res deposita vel nummi periculo sint eius, apud quem deponuntur: ut puta si hoc nominatim convenerit98 . Dass solche Vereinbarungen (conventiones) wirksam sind, wird in D. 16,3,1,6 (Ulp. 30 ad ed.) klargestellt: Si convenit, ut in deposito et culpa praestetur rata est conventio: contractus enim legem ex conventione accipiunt.

  • 99 Dies wäre nach Wollentin, Ὁ κίνδυνος in den Papyri, 57ff. üblich gewesen. Zur diesbezüglichen Bedeu (...)

101In P. Euphr. 12 ist es allerdings ungewöhnlich, dass zwar eine genaue Be schreibung der hinterlegten Gegenstände urkundlich festgehalten wird, nicht aber deren Wert99. Dies wäre eigentlich nötig gewesen, damit Mannaia im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe in natura den in der Urkunde angegebenen Wert der Güter hätte verlangen können. Vermutlich empfanden die Parteien, gerade bei den Schmuckgegenständen, die Angabe des jeweiligen Materials für den Fall, dass eine Schätzung des Wertes nötig werden sollte, als ausreichend oder sie ver ließen sich darauf, dass der Wert auch später in einem allfälligen Prozess be stimmt werden könnte.

12. Nochmaliges Festhalten der Rückgabepflicht

  • 100 Für diesen Hinweis danke ich Herrn Prof. Dr. Fritz Mitthof (Wien).

102In Z. 24 ist festgehalten: ἐ] μ̣μένειν καὶ ἀποκαταστήσειν ἀκολούθος. Sehr unge wöhnlich ist an dieser Stelle, dass der Satz abrupt mit ἀκολούθος endet, also mit „gemäß dem“. Die übliche Formulierung in den Papyri lautet „gemäß dem oben Geschriebenen“100. Vorliegend bleibt der Satz hingegen grammatikalisch unvoll ständig. Eine ganze Zeile kann hier aber nicht fehlen, da das Pergament an dieser Stelle keinen horizontalen Riss hat. Die nachfolgende Z. 25 muss mit dem Na men des Schreibhelfers beginnen, da danach sofort dessen Patronym folgt. Somit bleibt es bei diesem ungewöhnlichen Befund.

13. Fehlen von Strafklauseln

  • 101 Scheibelreiter, „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton parathekon nomon.“, in: Thür [Hrsg. (...)
  • 102 Zu den Strafklauseln ausführlich Kastner, Zivilrechtliche Verwahrung, 41ff.
  • 103 Feissel/Gascou, JS 2000, 166.

103Sehr auffällig ist ferner das vollständige Fehlen von Strafklauseln. Fast alle er haltenen Parathekenurkunden der römischen Zeit enthalten eine solche Klau sel101. In P. Euphr. 12 wird hingegen nicht festgehalten, dass die Verwahrerin eine Strafe treffen soll, für den Fall, dass sie das ihr anvertraute Verwahrgut nicht zurückgibt102. Bezüglich des Haupttextes kann man mit Sicherheit sagen, dass es dort keine solche Strafklausel gibt. Aber auch der Platz zwischen dem Ende der subscriptio des Metolbesymenos und der syrischen Unterschrift, eine Stelle, an der eine Zeile unleserlich ist, ist viel zu knapp bemessen, um eine solche Klausel zu enthalten. Feissel und Gascou vermuten in Z. 26 lediglich ca. 9 feh lende Buchstaben103. Hier könnte demnach allenfalls etwa das Wort ἀκολούθος (gemeint ἀκολούθως), „(der Vereinbarung) entsprechend“, gestanden haben, das in einer ähnlichen Satzkonstruktion am Ende des Haupttextes auftaucht (Z. 24).

  • 104 Dazu Scheibelreiter, wiedergegeben von Klausberger im Bericht über den 38. Deutschen Rechtshistorik (...)
  • 105 Siehe die Liste bei Scheibelreiter, „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton parathekon nomo (...)
  • 106 Die außerägyptische Urkunde P. Yadin I 17 (Paratheke, Maoza, Arabia, 128 n. Chr.) beinhaltet in Z. (...)

104Dadurch, dass überhaupt keine Strafklausel weder unter Androhung der Zah lung eines simplum, noch der eines duplum in die Urkunde P. Euphr. 12 aufge nommen wurde, muss auch der aus den Verwahrungsurkunden ägyptischer Her kunft so bekannte Verweis auf den νόμος τῶν παραθηκῶν104, der, wenn er in die Urkunde aufgenommen wurde, stets innerhalb einer Strafklausel erwähnt wird105, fehlen, sodass sich in Bezug auf die interessante Frage, ob dieser „No mos“ auch aus dem Gebiet des Mittleren Euphrat belegt ist, leider keine Aussage treffen lässt106.

  • 107 So Arangio-Ruiz, Lineamenti del sistema contrattuale nel diritto dei papiri, Mila no 1928, 60f. Da (...)
  • 108 Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung, 45.
  • 109 Kommentar zu P. Dura 29: „a local formula“.

105Auch für diese Region könnte die Vermutung von Vincenzo Arangio-Ruiz zutreffen, dass eine Vereinbarung über die Vertragsstrafe des duplum bei Nicht herausgabe oder Ableugnen des Besitzes des Verwahrgutes stets im Vertrag inbe griffen war, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Arangio-Ruiz geht davon aus, dass besagter „Nomos“ in Ägypten bereits so weit verbreitet war, dass er ab einer bestimmten Zeit nicht mehr ausdrücklich in der Urkunde festge halten werden musste, dass sich vielmehr seine Geltung bereits daraus ergab, dass die Parteien überhaupt die Parakatatheke als Vertragsart wählten. Wenn die Parteien hingegen diese Verpflichtung nicht vereinbart haben wollten, hätten sie diese konkludent durch eine anders lautende Abrede ausschließen müssen107. Eine zusätzliche Vertragsstrafe für den Verzugsfall im Sinne eines ἐπίτιμον für den säumigen Verwahrer wäre nur bei einer Geldverwahrung zu erwarten108, weshalb ihr Fehlen in P. Euphr. 12 nicht überrascht. P.Dura 29, der wie bereits erwähnt eine Geldverwahrung ist, enthält dementsprechend eine Strafklausel. In ihr wird allerdings nicht auf den τῶν παραθηκῶν νόμος Bezug genommen, son dern ohne Angabe der Natur bzw. der Höhe der Strafe auf die διηγορευμένα ἐπίτιμα, was nach den Herausgebern eine lokale Klausel sein dürfte109.

14. Fehlen weiterer üblicher Klauseln

  • 110 Bei einer Sachparakatatheke wäre nur die letztere Klausel zu erwarten gewesen, so Walter, Die Funkt (...)

106Eine Praxisklausel wie etwa in P. Dura 29, Z. 12, ist nicht enthalten, ebensowenig findet sich die bekannte Klausel ἀνυπόλογον παντὸς ὑπολόγου oder die ἀνυπερθέτως-Klausel110. Aufgrund des festen Herausgabezeitpunkts konnte of fenbar auf sie verzichtet werden.

15. Fehlen einer Stipulationsklausel

107Eine Stipulationsklausel wie die Urkunden P. Euphr. 6/7, 8, 9 und 10 enthält die vorliegende Urkunde nicht, während in P. Dura 29 diese vorhanden ist. Dies über rascht insoweit, als die Stipulationsklausel eine weitere Möglichkeit geboten hät te, Magnos in die Vertragspflichten mit einzubeziehen.

16. Subskription des Sohnes des Metolbesymenos

108Zum Schluss erfolgen in Z. 25 von zweiter Hand die Unterschrift des Sohnes des Metolbesymenos, der für die schriftunkundige Depositarin Oda unterzeichnet, eine syrische Zeugenunterschrift und wahrscheinlich noch einige griechische Zeugenunterschriften. Dass Zeugen die Urkunde unterschreiben würden, wird in Z. 6-7 angekündigt.

17. Syrische Unterschrift

  • 111 Feissel/Gascou, JS 2000, 164 und 168, Fn. 30. Jedoch ist dies nur eine Hypothese, denn Teixidor gib (...)
  • 112 So die Vermutung der Herausgeber, Feissel/Gascou, JS 2000, 164, Fn. 26 und S. 168, Fn. 31.

109Die syrische Unterschrift in Z. 30, von der noch „Aurelius M…“ erhalten ist, könnte die des im Text genannten Magnos, des Vaters der beiden Knaben sein111. Darunter dürften sich griechische Zeugenunterschriften befunden haben, da noch Reste von griechischen Buchstaben erkennbar sind112.

18. Unleserliche griechische Reste

110Wie bereits erwähnt, könnten diese Reste Zeugenunterschriften, eventuell auch einen Notarsvermerk, enthalten.

IV. Gesamteindruck

111P.Euphr. 12 zeigt uns eine sehr interessante Sachverwahrung aus Beth Phouraia. Soweit ersichtlich wollten Oda und Mannaia mit ihrem Rechtsgeschäft nichts verschleiern oder verdecken; insbesondere wählte Mannaia die Form der Paraka tatheke nicht, um unter diesem Deckmantel der Oda ein sofort rückforderbares und somit für Oda ungünstigeres Darlehen zu gewähren, wie es sonst so oft be legt ist, unter anderem auch in P. Dura 29.

112Auch wenn die typisch weiblichen Gegenstände, die in P. Euphr. hinterlegt werden, durchaus zu einer Mitgift gehören könnten, hat der Vertrag auch nichts mit der bekannten verschleierten dos-Bestellung für die Frauen der unerlaubten Soldaten„Ehen“ zu tun. Vielmehr sehen wir ein aus der konkreten familiären Situation heraus geborenes Rechtsgeschäft vor uns. Mannaias Lage erinnert stark an eine ähnliche Situation, die in den Digesten überliefert ist, in D. 16,3,26 pr. (Paul. 4 resp.):

Publia Maevia cum profisceretur ad maritum suum, arcam clusam cum veste et instrumentis commendavit Gaiae Seiae et dixit ei: „Cum sana salvave venero, restitues mihi: certe, si aliquid mihi humanum contigerit, filio meo, quem ex alio marito suscepi.” Defuncta ea intestata desidero res commendatae cui restitui debeant, filio an marito. Paulus respondit filio.

  • 113 Siehe zu der erbrechtlichen Problematik dieser Stelle Walter, Die Funktionen der actio depositi, 44 (...)

113„Als Publia Maevia zu ihrem Ehemann aufbrach, übergab sie eine verschlos sene Truhe mit einem Gewand und Gebrauchsgegenständen an Gaia Seia und sagte zu ihr: , Wenn ich gesund und sicher zurückgekommen sein werde, dann wirst du sie mir zurückgeben: gewiss, wenn mir etwas menschliches begegnet (wenn ich sterbe), meinem Sohn, den ich von meinem früheren Ehemann emp fangen habe.‘ Nachdem sie ohne Testament verstorben ist, frage ich, wem die anvertrauten Sachen zurückgegeben werden müssen, dem Sohn oder dem (zwei ten) Ehemann. Paulus antwortet, dem Sohn.“113

114Auch Mannaia ist außerstande, die verhältnismäßig wertvollen Güter bei sich aufzubewahren, möglicherweise ist sie krank oder beabsichtigt, sich für längere Zeit aus Beth Phouraia zu entfernen, und will Vorsorge treffen, ähnlich wie Publia Maevia in D. 16,3,26 pr., und zwar dafür, dass ihre beiden Neffen mit ei nem wenn auch bescheidenen wirtschaftlichen Wert versorgt sind, insbesondere die Güter vor dem Zugriff des Vaters Magnos geschützt sind. Deshalb schließt Mannaia diesen Treuhandvertrag mit Oda ab.

  • 114 Vgl. die Diskussion bei und um D. 16,3,31,1 (Tryph. 9 disp.), D. 16,3,1,39 (Ulp. 30 ad ed.-Marc. 6  (...)
  • 115 Siehe zuvor unter III 7 b bb.

115Hinzuzufügen ist noch, dass das römische Recht den Herausgabeanspruch des Deponenten nicht mit der Frage nach der materiellrechtlichen Berechtigung des in der Vertragsurkunde als berechtigt Bezeichneten belastet114. Diese Frage muss somit dort gelöst werden, wo sie anfällt, nämlich beim Anspruch des wahren Be rechtigten gegen den Deponenten. Sollte in unserem Fall ein Dritter Erbe der Deponentin werden, so könnte er als Rechtsnachfolger aus dem Verwahrungsver trag nur die Herausgabe an einen der beiden Söhne der Deponentin verlangen115. Sollte er selbst als Erbe seinerseits Ansprüche gegen diesen haben, müsste er anschließend eigenständig gegen den Sohn der Deponentin vorgehen.

Notes

1 Feissel/Gascou, JS 2000, 163-174 = SB XXVI 16655.

2 Der Ergänzungsvorschlag für Z. 1-2 von Feissel/Gascou, JS 2000, 166, Fn. 29: [παρακαταθή] κη εἰδῶν εἰς τὸ [φυλάσσειν ἀκολ] ούθως καὶ ἀποκαταστήσει<ν>, den sie exempli gratia anführen, wird der Übersetzung zugrunde gelegt.

3 Eine mögliche Ergänzung dieser stark beschädigten Zeile wird im Kommentar dar gestellt werden, unter III 10.

4 Nach LSJ s. v. ist τὸ εἶδος, IV als „wares of different kinds, goods“, erst in späterer Zeit bezeugt, dort werden z. B. die Überschrift der Auflistung P. Oxy. I 109, Z. 1 (Oxyrhynchos, 3./4. Jh. n. Chr.): Λόγ (ος) εἰδῶν, und Nov. 17,8 (535 n. Chr., ἐν εἴδεσιν – in speciebus) als Quellen angegeben, siehe aber bereits P. Fay. 34 (Steuer eintreibung, Theadelphia, Arsinoites, 161 n. Chr.), Z. 7.

5 Hier ist die seleukidische Jahreszählung gemeint. In den anderen Dokumenten des Dossiers ist diese Angabe meist etwas ausführlicher, z. B. „gemäß der früheren Zäh lung“ (P.Euphr. 8, Z. 6-7), siehe die Übersicht bei Feissel/Gascou, JS 2000, 168f.

6 Nach Feissel/Gascou, JS 2000, 173 ist „Athein“ ein undeklinierbarer männlicher Name. Hier steht er im Dativ (Z. 12).

7 Dies ist ein Textilartikel mit einer besonderen Webtechnik, Feissel/Gascou, JS 2000, 171 mit Fn. 44. Es dürfte ein in einem Stück gewebtes und daher besonders wertvol les Gewand gemeint sein, vergleichbar dem Chiton Jesu in Joh. 19,23: ἦν δὲ ὁ χιτὼν ἄραφος, ἐκ τῶν ἄνωθεν ὑφαντὸς δι’ὅλου. Die Spezifizierung als Holostemon in P.Euphr. 12 kann sich grammatikalisch entweder auf das Sommergewand beziehen oder auf ein zweites Gewand, das dort erwähnt wurde, wo nunmehr die Lücke ist (Z. 15).

8 Dieses hapax legomenon dürfte einen Schmuckgegenstand bezeichnen, so Feis sel/Gascou, JS 2000, 172-173 mit Fn. 53-55, vermutlich eine Halskette oder ein An hänger zu einer solchen, was sie aus einem Vergleich mit einer Neulesung des Graffi tos SEG 7,428 aus Dura herleiten. Z. 19 könnte folgendermaßen lauten: ἅµµα λ] εγόµενον ναουιλλα, so Feissel/Gascou, JS 2000, 173, Fn. 54, vgl. LSJ s. v. τὸ ἅµµα (ἅπτω): „anything tied or made to tie“.

9 Ob an dieser Stelle die Singularoder Pluralform von τρύβλιον, „die Schale“, stand, kann nicht bestimmt werden.

10 E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 193-196, insbes. Fn. 107. Hier zu ist allerdings anzumerken, dass es nur bei der Provinz Aegyptus überhaupt römi sche Grenzkontrollen gab.

11 Feissel/Gascou, JS 2000, 163, Fn. 25. Der Erhaltungszustand der Doppelurkunde wird ebenda, 164, dargestellt.

12 Feissel/Gascou, JS 2000, 163-164 mit Fn. 26 und Fn. 31.

13 Feissel/Gascou, JS 2000, 164.

14 Feissel/Gascou, JS 2000, 166, Fn. 29, ebenso, mit Einfügung des Trennungsstriches am Zeilenwechsel, SB XXVI 16655: „erg. e.g. [παρακαταθή] κη εἰδῶν εἰς τὸ | [φυλάσσειν ἀκολ] ούθως καὶ ἀποκαταστήσει<ν>.“

15 Feissel/Gascou, JS 2000, 164: „Les souscriptions grecques des l. 31-33 sont des mains difficiles à singulariser.“.

16 Der Verfasser des zweiten Cheirographons innerhalb des Dossiers, des P. Euphr. 14, betont in Z. 19, er habe das Dokument ohne Zeugen (ἀµάρτυρον) verfasst. Der Text des P. Euphr. 15 bricht ab, bevor er zu der diesbezüglichen Formulierung kommt.

17 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 3.

18 Siehe zu dieser besonderen Betonung in P. Euphr. 12: Walter, Die Funktionen der actio depositi, Berlin 2012, 28, Fn. 20.

19 Rupprecht, Einführung, 121.

20 Auch der Begriff Paratheke ist belegt, ein substantieller Unterschied besteht nach der heute vorherrschenden Auffassung nicht. Literarische und inschriftliche Quellen sprechen von der Parakatatheke, in den Papyri selbst ist der Begriff Paratheke we sentlich häufiger, so Scheibelreiter, „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton parathekon nomon.“ Zum sogenannten „Nomos ton parathekon“ und seinen Wur zeln im griechischen Recht, in: Thür [Hrsg.], Symposion 2009, Wien 2010, 349 376 (357, Fn. 94).

21 Zur Personen-Parakatatheke, sowohl im wörtlichen als auch im übertragenen Sinne siehe ausführlich Ehrhardt, Parakatatheke, SZ 75 (1958), 32-90.

22 Thür, DNP IX, Stuttgart 2000, s. v. Parakatatheke, Sp. 316-317. Von den Studien, die der Parakatatheke gewidmet wurden, sei insbesondere auf Ehrhardt, Parakatatheke, SZ 75 (1958), 32-90, auf das Werk von Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung des gräko-ägyptischen Obligationenrechts im Lichte der Papyri (παραθήκη), Erlangen Nürnberg 1962, verwiesen, ferner auf Kühnert, Zum Kreditgeschäft in den hellenisti schen Papyri Ägyptens bis Diokletian, Freiburg 1965, 112-140 und auf Roth, Unter suchungen zur Kredit-ΠΑΡΑΘΗΚΗ im römischen Ägypten – ein Beitrag zum Zins recht der Papyri und zum νόµος τῶν παραθηκῶν, Marburg 1970. Aus neuester Zeit seien die Arbeiten von Scheibelreiter, „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton parathekon nomon.“ Zum sogenannten „Nomos ton parathekon“ und seinen Wurzeln im griechischen Recht, in: Thür [Hrsg.], Symposion 2009, Wien 2010, 349 376, und Walter zum römischen depositum: Walter, Die Funktionen der actio depositi, Berlin 2012, genannt, speziell zum Unterschied zwischen Parakatatheke und de positum siehe ebenda, 400f.

23 Siehe hierzu Platschek, Das Edikt de pecunia constituta, Die römische Erfüllungszu sage und ihre Einbettung in den hellenistischen Kreditverkehr, München 2013, 164 167.

24 Lys. or. 32, überliefert von Dionysios von Halikarnassos. Zu weiteren Belegen der attischen Redner, wo die Parakatatheke als Verpflichtung vor allem metaphorisch verwendet wird, siehe Scheibelreiter, „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton parathekon nomon.“, in: Thür [Hrsg.], Symposion 2009, 349-376 (362).

25 Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung, 28.

26 Im römischen Recht ist die Verwahrung von alters her unentgeltlich. Dies hat sich grundsätzlich bis in das deutsche BGB gehalten, allerdings ordnet § 689 BGB an, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, siehe auch § 699 Abs. 1 S. 1 BGB: „die vereinbarte Vergütung“ (Hervorh. v. Verf.).

27 Siehe dazu Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung, 28.

28 So macht etwa im römischen Recht eine Verurteilung aus der actio depositi wegen Nichtrückgabe des Verwahrguts infam, siehe z. B. Kunkel-Honsell, Römisches Recht4, § 13 II. Zum griechischen Grundkonzept der Paratheke, unter Auswertung auch der literarischen Quellen, siehe Scheibelreiter, , „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton parathekon nomon.“, in: Thür [Hrsg.], Symposion 2009, 349 376 (357ff.).

29 Dura, 251 n. Chr.

30 Der Semitismus in P. Yadin I 5 (Verwahrung, Maoza, Arabia, 110 n. Chr.), Frag. a, col. I, Z. 6: ἔχ̣ [ει] ν σε παρ’ ἐ̣µ̣ [οὶ, dazu Lewis in der Einleitung zu den P. Yadin I, S. 15 und jüngst Platschek, Das Edikt de pecunia constituta, 164-166, der betont, dass sich an dieser Stelle Semitismen und Latinismen decken und gleichzeitig den griechischen Wendungen gegenüberstehen, findet sich in P. Euphr. 12 nicht.

31 Kühnert, Kreditgeschäft, 123.

32 Dies betonen Feissel/Gascou, JS 2000, 192, im Rahmen ihres Kommentars zu P.Euphr. 15.

33 Feissel/Gascou, JS 2000, Appendice I: Corrections à des documents de Doura, 207: δί [καιον τέκ] ν̣ω̣ [ν] ἔ̣χ̣ [ου] σα.

34 Siehe dort unter II 3 b aa

35 Zu den Arten und dem Wert von Gewändern in dieser Region siehe ausführlich Ruf fing, Die Geschäfte des Aurelios Nebuchelos, LAVERNA 11 (2000), 71-105 (81-90).

36 Hier sei auf den ausführlichen Kommentar der Herausgeber verwiesen, Feis sel/Gascou, JS 2000, 171-173.

37 Zur Paratheke als Umgehungsgeschäft zur Mitgiftbestellung im Rahmen verbotener Soldatenehen siehe Pfeifer, Fortschritt auf Umwegen – Umgehung und Fiktion in Rechtsurkunden des Altertums, München 2013, 112ff.

38 So die Einschätzung von Sommer, Steppengrenze, 318.

39 Es sei nochmals an Joh. 19,23 erinnert, wo das Gewand auch deshalb nicht aufgeteilt wird, weil dies wirtschaftlich unsinnig wäre.

40 Mitteis, Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde, Band II, 2. Hälfte: Chrestomathie, Berlin 1912, 384-389.

41 Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung, 89-98.

42 Walter, Die Funktionen der actio depositi, 397, Fn. 964: P.Fouad I 58 (Verwahrung, unbekannter Ort, 1.-2. Jh. n. Chr., vermutlich Getreide, da Mengenangabe in Arta ben enthalten), P.Strasb. I 54 (Verwahrung, Oxyrhynchos, 153-154 n. Chr., Getreide), P. Lips. II 143 (Verwahrung, Oxyrhynchos, 169-176 oder 180-192 n. Chr., Getreide), P.Oxy. XLII 3049 (Verwahrung, Oxyrhynchos, 247 n. Chr., Getreide), P.Euphr. 12 selbst und BGU III 729 = M.Chr. 167 (Verwahrung, Alexandria, 144 n. Chr., Frauenkleidung, Schmuck) als Parathekenurkunden und P. Ryl. IV 569 = SB V 7652 (Eingabe an Zenon wegen Rückgabe von Vieh in Parakatatheke, Phi ladelphia, Arsinoites, Mitte 3. Jh. v. Chr.), BGU I 196 = M.Chr. 163 (Quittung über Geldersatz für nicht zurückgegebenes Parathekengut (Kleider), Ptolemais Euergetis, Arsinoites, 109-117 n. Chr.), P.Oxy. XII 1472 (Antrag an Strategen wegen Rückgabe deponierten Getreides, Oxyrhynchos, 136 n. Chr., Getreide), und SB VI 9466 (Pri vatbrief an Heroneinos betreffend Sklaven in Parakatatheke, Theadelphia, Arsinoites, 255 n. Chr., Sklaven) als andersartige Urkunden. Hinzuzufügen ist noch P.Mil. Vogl. VI 264 (Petition an den Archidikastes, Tebtynis, Arsinoites 127 n. Chr., Schlüssel), auf den noch gesondert eingegangen werden wird.

43 Siehe Bürge, Fiktion und Wirklichkeit: Soziale und rechtliche Strukturen des römi schen Bankwesens, SZ 104 (1987), 465-558 (538).

44 Z. B. M.Chr. 334, M.Chr. 335.

45 Siehe zu diesem Problem z. B. Bürge, Fiktion und Wirklichkeit: Soziale und rechtli che Strukturen des römischen Bankwesens, SZ 104 (1987), 465-558 (536-555); Gröschler, Die tabellae-Urkunden, Berlin 1997, 188-194.

46 Klami, Depositum und Παρακαταθήκη, in: Iuris professio, Kaser [FS], Wien u.a. 1986, 89-100.

47 Josef, der Verwahrer, bestätigt, eine Geldsumme in Verwahrung zu haben, die ver mutlich dem hälftigen Wert der Landgüter entspricht, die er zusammen mit seinem Bruder, dem Vater des Vertragspartners Jesus, verwaltet hatte, bis dieser starb. Wahr scheinlich bekräftigte er, diese Summe seinem Neffen Jesus jederzeit auszahlen zu können, falls dieser kein Interesse an einer gemeinsamen Bewirtschaftung haben o der die Möglichkeit dazu nicht bestehen sollte.

48 Vgl. Preisigke/Kießling, WB I, s. v. καταλείπω, so verwendet etwa in PSI VI 690 (Geburtsmeldung, Arsinoites, 1.-2. Jh. n. Chr.), Z. 8/9: ἐκ τῆς καταλειφθείσης αὐ|τῷ κατὰ διαθήκην oder in P. Amh. II 72 (= FIRA III 62, Registrierung einer Erb schaft, Hermopolis, 246 n. Chr.) oder P. Lond. II 198 (Karanis, Arsinoites, 175/6 n. Chr.), eine Eingabe an den Dikaiodotes/Iuridicus, Gesuch um Restitution ei nes Erbteils, der von der Mutter und deren neuem Mann zurückgehalten wird.

49 Feissel/Gascou, JS 2000, 164.

50 Siehe Kunkel-Honsell, Römisches Recht4, § 113 I; speziell zu den Papyri siehe Küh nert, Kreditgeschäft, 117.

51 Feissel/Gascou, JS 2000, 170, werfen das Problem auf, dass die minderjährigen Söh ne möglicherweise den Besitz an der Erbschaft nicht ergreifen konnten: „Étant mi neurs, leurs enfants ne pouvaient entrer légalement en possession.“. Dies stellt je doch ein faktisches, kein rechtliches Problem dar, da der Eintritt als Universalsukzessor unabhängig vom Alter des Erben ist.

52 Feissel/Gascou, JS 2000, 169-170.

53 Feissel/Gascou, JS 2000, 170 mit Fn. 37. Grundlegend zu den Arten der Mitgiftbe stellung in den Urkunden Yiftach-Firanko, Marriage and Marital Arrangements: a History of the Greek Marriage Document in Egypt, 4th century BCE – 4th century CE, München 2003.

54 Yiftach-Firanko, Marriage and Marital Arrangements, 132.

55 Siehe hierzu etwa die Eheverträge bei Burkhalter, Contrôle officiel des échanges en Égypte gréco-romaine: συντίµησις et πρωτοπραξία, in: Andreau [Hrsg.], Economie antique: les échanges dans l’Antiquité, Saint-Bertrand-de-Comminges 1994, 155 174 (159-167).

56 Gai. inst. 1,115a und Gai. inst. 2,112, der an beiden Stellen ein SC unter Hadrian anführt, siehe dazu Kaser, RPR I2, 324 mit Fn. 38.

57 Gai. inst. 2,112.

58 Siehe hierzu Strobel, Römische Testamentsurkunden aus Ägypten vor und nach der Constitutio Antoniniana, 44, mit Verweis auf BGU I 326 (= M.Chr. 316 = Sel. Pap. I 85 = FIRA III 50 = Jur. Pap. 25, sog. testamentum Gai Longini Castoris, Karanis (?), Arsinoites, 194 n. Chr.), Sp. 1, Z. 18: δίδωµι καταλίπω, und P.Princ. II 38 (sog. testamentum Aureliae Serenillae, Hermopolis, ca. 264 n. Chr.), Z. 7: [καταλεί] π̣ω.

59 Gallazzi/Vandoni in Anm. 8a zu P. Mil. Vogl. VI 264.

60 Das Wort ἡλικία ist im graeco-ägyptischen Raum neben dem „Lebensalter“ auch der technische Begriff für die Volljährigkeit, Mitteis, Grundzüge II 1, 251.

61 Mitteis, Grundzüge II 1, 251 mit Fn. 4; ausführlich Taubenschlag, Ἔννοµος ἡλικία nel diritto dei papiri, Aegyptus 12 (1932), 141-144 mit Rückverweis auf seinen Auf satz: Die patria potestas im Recht der Papyri, SZ 37 (1916), 177-230. Siehe auch ders., Law2, 165, Fn. 45.

62 Vgl. etwa Weber, Untersuchungen zum gräko-ägyptischen Obligationenrecht, 143f., Taubenschlag, Law2, 350, Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung, 13-15 und aus jüngerer Zeit Scheibelreiter, „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton pa rathekon nomon.“, in: Thür [Hrsg.], Symposion 2009, 349-376 (357).

63 = C.Pap. Jud. II 417 = Jur. Pap. 30, Depositum, Babylon, Heliopolites, 59 n. Chr.

64 Weber, Untersuchungen zum gräko-ägyptischen Obligationenrecht, 144.

65 Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung, 27f.: Hinzugekommen waren P. Fouad I 58 (unbekannte Herkunft, 1./2. Jh. n. Chr.) und P. Thead. I 3 (= P.Sakaon 61, Theadel phia, Arsinoites, 299 n. Chr.). Insgesamt liegen heute an die 30 Paratheken Papyrusurkunden aus dem graeco-römischen Ägypten vor.

66 Kühnert, Kreditgeschäft, 117.

67 Tebtynis, Arsinoites, 127 n. Chr.

68 Lys. or. 32: Gegen Diogeiton.

69 Lys. or. 32,5: [...] διαθήκην αὐτῷ δίδωσι καὶ πέντε τάλαντα ἀργυρίου παρακαταθήκην; siehe auch ders. or. 32,13: ὅς ἔλαβες µέν, ὅτ’ ἐκεῖνος ἐξέπλει, πέντε τάλαντα παρ’ αὐτοῦ παρακαταθήκην.

70 Weber, Untersuchungen zum gräko-ägyptischen Obligationenrecht, 48.

71 Kaser, RPR I2, 637.

72 Kaser, RPR I2, 637.

73 Hierzu ausführlich Walter, Die Funktionen der actio depositi, 425-450.

74 Für den Hinweis auf diese Stelle bin ich Frau Dr. Alessia Spina, Mailand, zu Dank verpflichtet. Ein Kommentar zu dieser Stelle mit zahlreichen Literaturhinweisen fin det sich bei Spina, Ricerche sulla successione testamentaria nei responsa di Cervidio Scevola, Milano 2012, 242-253.

75 Zu dem Problem der Verzinslichkeit in diesem Fall siehe ausführlich Bürge, Fiktion und Wirklichkeit: Soziale und rechtliche Strukturen des römischen Bankwesens, SZ 104 (1987), 465-558 (539f.).

76 Zu solchen griechischen Anfragen in den Digesten siehe Kübler, Griechische Tatbe stände in den Werken der kasuistischen Literatur, SZ 28 (1907), 174-210 und SZ 29 (1908), 183-226 (Fortsetzungsaufsatz).

77 D. 16,3,1,45-46 (Ulp. 30 ad ed.), insbes. D. 16,3,1,45: Si deposuero apud te, ut post mortem tuam reddas, et tecum et cum herede tuo possum depositi agere: possum enim mutare voluntatem et ante mortem tuam depositum repetere; siehe dazu Walter, Die Funktionen der actio depositi, 29.

78 Dieser Grundsatz wird bereits dargestellt von Neraz, der jedoch eine spezielle Son dergenehmigung des Princeps als Ausnahme erwähnt: D. 26,1,18 (Ner. 3 reg.): Feminae tutores dari non possunt, quia id munus masculorum est, nisi a principe filiorum tutelam specialiter postulent.

79 Dazu ausführlich Chiusi, Zur Vormundschaft der Mutter, SZ 111 (1994), 155-196.

80 Dies ist zwar nicht ausdrücklich festgehalten, jedoch findet sich sein Name in sub jektivischer Funktion in Z. 20-24. Er dürfte also aktiv an dem vorliegenden Vertrags schluss beteiligt gewesen sein.

81 Seidl, Der Eid im römisch-ägyptischen Provinzialrecht, Erster Teil, Die Zeit von der Eroberung Ägyptens bis zum Beginn der Regierung Diokletians, München 1933, 114. Er begründet dies insbesondere mit religionsgeschichtlichen Ursachen und sin kendem Vertrauen in die staatlich garantierte Rechtssicherheit in byzantinischer Zeit. Auch der außerägyptische P. Ness. III 15 (Kaufvertrag, Rhinokorura, 511 n. Chr.) kombiniert den Eid mit der stipulatio: ὄµοσα τὸν θῖον ὅρκον καὶ ἐπ [ερωτηθεὶς ὡµολόγησα].

82 Zu diesem überraschenden Fehlen von Strafklauseln siehe sogleich unter III 13.

83 Dazu Scheibelreiter, „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton parathekon nomon.“, in: Thür [Hrsg.], Symposion 2009, 349-376 (357ff.) mit vielen Beispielen.

84 Für diese Zeit siehe Scheibelreiter, Der ungetreue Verwahrer in Herodot 6,86, SZ 125 (2008), 189-213 (199-201).

85 Lys. or. 33,13: καὶ εἰ µηδένα ἀνθρώπων ᾐσχύνου, τοὺς θεοὺς ἐχρῆν σε φησί δεδιέναι· ὃς ἔλαβες µέν, ὅτ’ ἐκεῖνος ἐξέπλει, πέντε τάλαντα παρ’ αὐτοῦ παρακαταθήκην.

86 Diese bezeichnen die Aufnahme des Eides in die Niederschrift der Urkunde als „in trusion“, Kommentar zu P. Dura 29, S. 150f.

87 Zu diesem Eid des Testators und Depositars siehe Spina, Ricerche sulla successione testamentaria nei responsa di Cervidio Scevola, 245.

88 Diese Überlegung kam in der Wissenschaftlichen Aussprache der Jahressitzung 2012 der ÖAW, Kommission für Antike Rechtsgeschichte, in Wien, zur Sprache, wofür ich den Teilnehmern herzlich danke.

89 Wollentin, Ὁ κίνδυνος in den Papyri, Köln 1961, 29.

90 Rupprecht, Einführung, 121.

91 Kunkel-Honsell, Römisches Recht4, § 113 I.

92 Siehe dazu z. B. D. 16,3,23 (Mod. 2 diff.) für den Fall eines in Verwahrung gegebe nen Sklaven.

93 Scheibelreiter, „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton parathekon nomon.“, in: Thür [Hrsg.], Symposion 2009, 349-376 (356); siehe auch bereits Klami, Deposi tum und Παρακαταθήκη, Iuris Professio, Kaser [FS], 89-100 (90).

94 Siehe nur die Auflistung bei Preisigke/Kießling, WB I, s. v. ἀκίνδυνος, 3.), Sp. 43. Daneben ist sie häufiger Bestandteil von Pachtvertragsurkunden, siehe dazu Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung, 34.

95 Wollentin, Ὁ κίνδυνος in den Papyri, 57.

96 Wollentin, Ὁ κίνδυνος in den Papyri, 57.

97 Wenger, Die Quellen des Römischen Rechts, 802f. mit Rückverweis auf 785, Fn. 552, ihm folgend Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung, 36 mit Fn. 2.

98 Siehe dazu jüngst Walter, Die Funktionen der actio depositi, 401.

99 Dies wäre nach Wollentin, Ὁ κίνδυνος in den Papyri, 57ff. üblich gewesen. Zur diesbezüglichen Bedeutung der aestimatio im römischen Recht verweist er auf D. 19,3,1,1 (Ulp. 32 ad ed.). Ein sehr gut erhaltenes Beispiel aus der Praxis bietet hierfür die Parathekenurkunde BGU III 729 (= M.Chr. 167, Alexandria, 144 n. Chr.), in der die hinterlegten Frauenkleider und der Goldschmuck mit ihrem Wert in Drachmen angegeben werden.

100 Für diesen Hinweis danke ich Herrn Prof. Dr. Fritz Mitthof (Wien).

101 Scheibelreiter, „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton parathekon nomon.“, in: Thür [Hrsg.], Symposion 2009, 349-376 (349).

102 Zu den Strafklauseln ausführlich Kastner, Zivilrechtliche Verwahrung, 41ff.

103 Feissel/Gascou, JS 2000, 166.

104 Dazu Scheibelreiter, wiedergegeben von Klausberger im Bericht über den 38. Deutschen Rechtshistorikertag in Münster (Westfalen), SZ 128 (2011), 845 856 (846) und ausführlich bereits Scheibelreiter, „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton parathekon nomon.“, in: Thür [Hrsg.], Symposion 2009, 349-376 (353 357).

105 Siehe die Liste bei Scheibelreiter, „… apotisato ten paratheken diplen kata ton ton parathekon nomon.“, in: Thür [Hrsg.], Symposion 2009, 349-376 (353-355).

106 Die außerägyptische Urkunde P. Yadin I 17 (Paratheke, Maoza, Arabia, 128 n. Chr.) beinhaltet in Z. 10 (scriptura interior) und Z. 30/31 (scriptura exterior) einen Ver weis auf den νόµος τῶν παραθηκῶν.

107 So Arangio-Ruiz, Lineamenti del sistema contrattuale nel diritto dei papiri, Mila no 1928, 60f. Da in Kürze die Habilitationsschrift von Philipp Scheibelreiter (Wien) zur deliktischen und vertraglichen Haftung bei depositum und Parakatatheke erschei nen wird, die sich ausführlich mit dem „Nomos“ befasst, und P. Euphr. 12 keine wei teren Anhaltspunkte bietet, soll dem hier nicht weiter nachgegangen werden: Schei belreiter, Der „ungetreue Verwahrer“, Eine Studie zur Haftungsbegründung im griechischen und frühen römischen Depositenrecht, Habil.-Schrift Wien 2015 (im Druck).

108 Kastner, Die zivilrechtliche Verwahrung, 45.

109 Kommentar zu P. Dura 29: „a local formula“.

110 Bei einer Sachparakatatheke wäre nur die letztere Klausel zu erwarten gewesen, so Walter, Die Funktionen der actio depositi, 397 mit Nachweisen in Fn. 965.

111 Feissel/Gascou, JS 2000, 164 und 168, Fn. 30. Jedoch ist dies nur eine Hypothese, denn Teixidor gibt als Lesart „mgnš“ oder aber „blyš“ an.

112 So die Vermutung der Herausgeber, Feissel/Gascou, JS 2000, 164, Fn. 26 und S. 168, Fn. 31.

113 Siehe zu der erbrechtlichen Problematik dieser Stelle Walter, Die Funktionen der actio depositi, 444-446.

114 Vgl. die Diskussion bei und um D. 16,3,31,1 (Tryph. 9 disp.), D. 16,3,1,39 (Ulp. 30 ad ed.-Marc. 6 dig.).

115 Siehe zuvor unter III 7 b bb.

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