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Das Privatrecht der griechischen Urkunden vom Mittleren Euphrat

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Tanja Johannsen

Teil 1: Die Kaufurkunden (P.Euphr. 6/7 – 11)

P.Euphr. 111, Beth Phouraia (Syria Coele), 232 n. Chr. Papyrus

Texte intégral

  • 1 Feissel/Gascou, JS 2000, 158-163 = SB XXVI 16654.

1Kaufurkunde über ein Boot

Text

2Scriptura interior

3Ἐπὶ ὑπά̣τ̣ων Οὐειρίου̣

4Λούππου καὶ Μα

5ξίµου {ὑπάτοις}

64 ἐν Βηφουρεᾳ κώ

7µῃ κυριακῇ Αὐ

8ρήλιος Κορβούλω̣

9ν στρατιώτης κυβε̣

108 ρνάτωρ λεγ (εῶνος) ςι´ Φ (λαουίας) Φ (ίρµης)

11[ca. 9] ṇαστο̣.

12[ca. 10] υ̣ Αβι

13[.....].α̣ χέρειν·

1412 [πέ] π̣ρακα ὑµεῖν̣

15πλοῖον σαθρὸν

16ἐν τῷ ποταµῷ δṇ

17ναρίων ἑβδοµ̣ [ή]

1816 κοντα πέντ [ε]·

19ἐάν {αν} τις ἀν̣ [τι]

20π<οι>ή<σ>ῃ [[ε̣π̣ι̣]] αρι.

21ἢ ἐπίτροπος αὐ

2220 τοῦ ἢ κληρον̣ [ό]

  • 2 Zu diesen Verbformen anstelle des Futurs siehe Feissel/Gascou, JS 2000, 158f.

23µος <σ> {τ} ταθῶ2 ἐ̣ [γὼ]

24ὁ Κορβούλω [ν]

25καὶ ῥύσωµ [αι],

2624 ἠ δὲ µὴ δώ̣ [σω <τὴν>]

27τιµὴν̣ . [---------]

28------------

Von den Herausgebern sprachlich angeglichene Wörter: Z. 1-2 Οὐιρίου Λούπου, 4 Βηφουραιᾳ, 11 χαίρειν, 12 ὑµῖν, 24 εἰ.

Übersetzung

  • 3 Die Form κυβερνάτωρ ist hier zum ersten Mal belegt. Die Herausgeber erklären sie aus einer Vermisch (...)

29Unter dem Konsulat des Virius Lupus und des Maximus, in dem kaiserlichen Dorf Beth Phouraia: Der Soldat Aurelius Corbulo, ein gubernator3 der Legio XVI Flavia Firma, grüßt [… und…, den Sohn des] Abi […].

  • 4 Mit dem Fluss dürfte der Euphrat gemeint sein, so Feissel/Gascou, JS 2000, 159 mit Fn. 12 und 162 m (...)

30Ich habe euch ein Boot in schlechtem Zustand verkauft, im Fluss4 (liegend), zum Preis von 75 Denaren.

31Wenn jemand Rechte (an dem Boot) […] geltend macht, oder sein Bevoll mächtigter oder sein Rechtsnachfolger, dann werde ich, Corbulo, dem entgegen treten und ich werde (den Kauf) bestätigen, wenn nicht, werde ich (euch) [den] Kaufpreis geben […].

Kommentar

I. Äußere Gestaltung

  • 5 P. Euphr. 8, 9, 12, 13 und 15.
  • 6 Zur Größe des Blattes und seiner Rekonstruktion aus Fragmenten siehe Feis sel/Gascou, JS 2000, 158.
  • 7 Siehe dazu Feissel/Gascou, JS 2000, 158 und die Reproduktion Fig. 1, ebenda, 160.
  • 8 Zum abweichenden Aufbau, also der Stilisierung der Urkunde, siehe sogleich.
  • 9 Vgl. Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 4 mit Fn. 3.
  • 10 Welles/Fink/Gilliam, Einleitung zu den P. Dura, 4. Auch Feissel/Gascou, CRAI 1989, 538, weisen auf (...)

32P.Euphr. 11 ist nicht als Doppelurkunde gestaltet. Außerdem besteht die Urkunde nicht aus Pergament wie die übrigen Privaturkunden aus Beth Phouraia5, mit Ausnahme der Darlehensurkunde P. Euphr. 13, sondern aus einem sehr schmalen Blatt Papyrus6. Sowohl die ungewöhnliche äußere Form als auch der andere Schriftträger fallen sofort ins Auge. Die Urkunde ist von anderer Art als die vier bislang besprochenen Kaufurkunden, obwohl sie ebenfalls einen Kauf dokumen tiert. Sie wurde, wie sich zudem in der ganz andersartigen Schrift zeigt7, nicht wie P. Euphr. 6/7, 8, 9 und 10 von einem professionellen Urkundenschreiber ab gefasst, sondern dürfte von dem Verkäufer, einem Angehörigen des römischen Militärs, selbst geschrieben worden sein8. Hierfür spricht zudem die schlichtere Sprache des Textes. Das Material Papyrus entspricht der griechisch-römischen Tradition, in Abgrenzung zum einheimischen Pergament der bisher besprochenen Urkunden, das bis zum Beginn der römischen Herrschaft der traditionelle Schriftträger in der Region gewesen war und auch danach noch viel verwendet wurde9. Der Gebrauch von Papyrus erklärt sich wohl auch aus dem militäri schen Hintergrund des Verfassers des Dokuments. Schon aus dem Fund von Du ra Europos war die stärkere Verbreitung von Papyrus, im Verhältnis zum Perga ment, im Bereich des Militärs bekannt10.

33Die Urkunde ist am unteren Ende abgerissen, sodass der erhaltene Text inner halb des Passus über die Rechtsmängelgewährleistung abbricht. Das Verso ist unbeschrieben.

II. Zum Inhalt der Urkunde

1. Datierung des Dokuments

  • 11 P. Euphr. 13 weist einen ähnlichen Fehler in der Datierung auf.

34Bei der Datierung des Dokumentes unterläuft dem Verfasser ein sprachlicher Fehler, da er zusätzlich zu der griechisch-hellenistischen Art, die Konsuln anzu geben (Z. 1-3: Ἐπὶ ὑπά̣τ̣ων Οὐειρίου̣ | Λούππου καὶ Μα|ξίμου) noch das Wort ὑπάτοις als griechische Übersetzung des lateinischen Ablativs für die lateinische Art der Konsuldatierung anfügt11. Anders als sonst innerhalb des Euphratdos siers üblich, sind weder Tag noch Monat, sondern nur die amtierenden Konsuln Virius Lupus und Maximus (L. Marius Maximus) angegeben, sodass nur das Jahr der Abfassung der Urkunde bekannt ist. Diese beiden Ungenauigkeiten deuten auf eine gewisse Unerfahrenheit des Urkundenverfassers hin und bestätigen den äußeren Eindruck eines privat verfassten Dokuments.

  • 12 Von den undatierten Urkunden könnte nur der Brief P. Euphr. 17 älter sein.

35Eine Kaiserdatierung oder eine Datierung nach der seleukidischen Ära hat der Aussteller, anders als die Aussteller der bisher besprochenen Dokumente, nicht mit aufgenommen, was allerdings nicht als Ungenauigkeit anzusehen ist, sondern dem eher römischen Stil der Urkunde entspricht. P.Euphr. 11 datiert auf das Jahr 232 n. Chr. Es handelt sich somit um die mit deutlichem Abstand älteste unter den datierten Urkunden des Dossiers12.

2. Ort des Vertragsschlusses

  • 13 Zur Erläuterung dieses Titels sei auf den Kommentar zu P. Euphr. 9 verwiesen.
  • 14 Feissel/Gascou, JS 2000, 159.

36Der Kaufvertrag wurde in dem Ort Beth Phouraia abgeschlossen, der hier, wie in P.Euphr. 9, als κώ|μη κυριακή bezeichnet wird (Z. 4/5). Somit ist das Jahr 232 n. Chr. als bislang frühester Zeitpunkt für diese Bezeichnung der Ortschaft belegt13. Im Kommentar zu P. Euphr. 8 wurde bereits erwähnt, dass die Lage von Beth Phouraia zwar nicht genau zu bestimmen ist, dass der Ort jedoch mit Si cherheit am Euphrat gelegen war. Durch den hier niedergeschriebenen Vertrag über ein Boot „im Fluss“ (Z. 14: ἐν τῷ ποταμῷ) wird dies nochmals belegt, denn damit ist der Euphrat gemeint14.

3. Stilisierung der Urkunde

  • 15 Das zweite Cheirographon ist P. Euphr. 14.
  • 16 Ausführlich hierzu Wolff, Recht der Papyri II, 106-114.
  • 17 Sie ist nur in wenigen Ausnahmefällen belegt, so Wolff, Recht der Papyri II, 83f. und 108 mit Fn. 1 (...)

37P.Euphr. 11 ist aus der Sicht des Verkäufers formuliert. Die Urkunde ist damit die erste innerhalb des Dossiers, die nicht als objektiv stilisiertes Protokoll, sondern als Cheirographon verfasst ist15. Im Cheirographon, auch Handschein genannt, bekennt der Aussteller selbst mittels eigener, verbindlicher Schrift, dass er die durch sie bezeugte Verfügung getroffen hat oder die in ihr gekennzeichnete Ver bindlichkeit eingegangen ist. Im Gegensatz dazu besteht das Wesen einer objek tiv stilisierten Urkunde in einer berichtenden Niederschrift über einen vollzoge nen Akt, der auf diese Weise von dritter Seite beglaubigt wird16 . Die Hinzuziehung von Zeugen ist bei einem Cheirographon nicht üblich17 und findet sich auch vorliegend nicht.

  • 18 Die zweite Form ist die anerkennende Form, z. B. ὁµολογῶ πεπρακέναι, so Wolff, Recht der Papyri II, (...)
  • 19 Wolff, Recht der Papyri II, 110.

38Hier gibt der Aussteller Aurelius Corbulo in der ersten Person Singular an, ei nen Kaufvertrag als Verkäufer abgeschlossen zu haben (Z. 12: [πέ] π̣ρακα ὑμεῖν̣), also eine Verpflichtung eingegangen zu sein. Es liegt somit die direkte Form des Cheirographon vor18. Anders als in den aus Ägypten bekannten Cheirographa steht in den vorderasiatischen Urkunden dieses Typs wie etwa SB X 10304 (= P.Mur. II 114, Arabia, 2. Jh. n. Chr) die Datierung in der Regel am Anfang der Urkunde19, so auch hier. Offenbar schien den Parteien eine privatschriftliche Urkunde als für ihre Zwecke, den Verkauf eines Bootes von eher geringem Wert, ausreichend. Sie sparten dadurch zudem mögliche Notariatsgebühren.

4. Die Parteien

  • 20 Zu Aurelius Corbulo siehe auch Millar, The Roman Near East, 130.
  • 21 Feissel/Gascou, CRAI 1989, 540. Siehe hierzu auch Ruffing, Preise und Wertanga ben aus Dura Europos (...)
  • 22 Ausführlich zur Kontroverse über die Kontakte zwischen Land- und Seestreitkräften der römischen Arm (...)

39Der Verkäufer, der auch die Urkunde verfasst hat, heißt Aurelius Corbulo und ist ein Angehöriger der Legio XVI Flavia Firma20. Sie war zu dieser Zeit in Sa mosata in der Provinz Mesopotamia stationiert, war aber auch am Mittleren Euphrat mit Truppen präsent21. Die Legio XVI Flavia Firma ist innerhalb des Euphratdossiers auch in der Petition P. Euphr. 5 belegt. Dort weist die Petentin aus Magdala, einem Dorf in der Region Sphorakene, den von ihr angerufenen, für die Sphorakene zuständigen Centurio auf die für sie günstige Zeugenaussage eines Soldaten aus eben dieser Legion hin. Innerhalb der römischen Armee hat Corbulo den Rang eines Steuermanns inne22.

  • 23 Abisautas, der Bouleut von Appadana, tritt in P. Euphr. 1, P.Euphr. 3/4 und P. Euphr. 9 in Erschein (...)
  • 24 Feissel/Gascou, JS 2000, 158, Fn. 5.

40Ihm stehen mindestens zwei Käufer gegenüber, wie sich aus Z. 12: [πέ] π̣ρακα ὑμεῖν̣, ergibt. Einer davon könnte ein Verwandter des bereits bekannten Phoure ners Abi (d) sautas sein23 (Z. 10/11: Αβι-| [.....].α̣), dessen Name in diesem Fall hier als Patronym verwendet wäre, was die Herausgeber angesichts der großen Lücke im Text jedoch nur vermuten können24.

5. Verkaufsobjekt

  • 25 Montevecchi, La Papirologia, Milano 19882, 212. Auch Drexhage, Preise, Mie ten/Pachten, Kosten und (...)
  • 26 Gradenwitz, Papyruskunde, 163, lagen im Jahr 1900 noch überhaupt keine Kaufver träge über andere Mo (...)

41Gegenstand des Kaufvertrages ist, anders als in den bisher besprochenen Verträ gen, eine unbelebte Sache. Über Boote und Schiffe sind sehr wenige Kaufverträ ge erhalten. Orsolina Montevecchi zählt nur sechs Urkunden auf, darunter auch langfristige Mietverträge, die wie Kaufgeschäfte anmuten25. Überhaupt liegen uns kaum Kaufverträge über unbelebte bewegliche Sachen vor26, vermutlich weil diese oftmals einen weit geringeren Wert aufwiesen als etwa Sklaven oder Vieh, weshalb die Parteien es nicht für nötig befanden, eine Urkunde über ihr Kaufgeschäft aufzusetzen oder aufsetzen zu lassen.

  • 27 Rupprecht, Einführung, 115.
  • 28 Drexhage, Preise, Mieten/Pachten, Kosten und Löhne, 328.

42Das Formular der Kaufurkunden unterscheidet nicht zwischen Immobilien o der Mobilien, belebten oder unbelebten Sachen. Es gibt nur insoweit Unterschie de, als entsprechend der Größe und dem Wert des Objekts die Urkunden in der Regel mehr oder weniger sorgfältig und ausführlich gehalten sind27. Vorliegend wählten die Parteien für ein Kaufobjekt im Wert von 75 Denaren die einfachere Urkundenform des Cheirographon anstelle der bisher besprochenen umfangrei chen Notarsurkunden für Sklaven und Tiere. Aus dem Begriff πλοῖον geht die Größe des Fahrzeugs nicht hervor. Große und kleine Schiffe wurden so ge nannt28. In P. Giss. I 11 (Apollonopolites Heptakomias, 118 n. Chr.) wird etwa ein Schiff mit einer Ladekapazität von immerhin 4.000 Artaben als πλοιαρίδιον bezeichnet.

  • 29 Siehe LSJ, s. v. σαθρός.
  • 30 Verkauf eines Anteils an einem Haus mit Hof, Bakchias, Arsinoites, 78 n. Chr., eine Angabe, die in (...)
  • 31 Feissel/Gascou, JS 2000, 162.

43Verkauft wird in P. Euphr. 11 ausdrücklich ein Boot „in schlechtem Zustand“ (Z. 13: πλοῖον σαθρὸν). Das Wort σαθρός wird gerade auch für Schiffe verwen det29. Eine solche abwertende Beschreibung eines Kaufobjektes ist in den erhal tenen Kaufurkunden ungewöhnlich. Als weiteres Beispiel sei die Beschreibung eines Gebäudes in P. Mich. X 583, Z. 7/8, als „teilweise eingestürzt“ (ὥστε εἶναι τρίτον ἔνατον μέρος κοινωνικῆς οἰκίας καὶ αὐλῆς παλεᾶς συνπεπτωκ̣υ̣ί̣α̣ς̣ ἀ [πὸ] | μέ [ρο] υς) genannt30. In P. Euphr. 11 gibt der Verkäufer Corbulo durch den Be griff σαθρός die Beschaffenheit des Kaufobjektes an und schließt somit die Sachmängelgewährleistung, etwa für mangelnde Seetüchtigkeit des Bootes, im plizit aus. Das Boot wird in Z.14 mit ἐν τῷ ποταμῷ noch genauer beschrieben. Es liegt im Euphrat, einem Fluss, der stromaufwärts schwierig zu befahren ist, was die Herausgeber des Textes vermuten ließ, dass es sich um einen Lastkahn handeln könnte, der am Ende seiner Fahrt flussabwärts von Nordwesten her, oder etwa aufgrund einer Havarie, abgewrackt werden soll und nur zum Preis seiner Einzelteile verkauft werden kann, da er in seinem schlechten Zustand nicht ge eignet wäre, den Euphrat wieder hinaufzufahren31.

6. Kaufpreis

  • 32 Zur Einordnung des Preises sei auf die Auflistung der Schiffspreise (in der Regel in der Form des M (...)
  • 33 Schiffskauf, Oxyrhynchos, 173 n. Chr.

44Der Kaufpreis beträgt 75 Denare, liegt also weit unter dem der Sklaven und der Stute32. Das Boot wird aber zu einem etwas höheren Preis verkauft als etwa je nes in P. Mert. I 1933 (200 Drachmen, also 50 Denare).

7. Rechtsmängelgewährleistung

45Interessant ist die nun folgende Formulierung in Z. 17-25: ἐάν {αν} τις ἀν̣ [τι] |π<οι>ή<σ>ῃ [[ε̣π̣ι̣]] αρι. | ἢ ἐπίτροπος αὐ|τοῦ ἢ κληρον̣ [ό] |μος <σ> {τ} ταθῶ ἐ̣ [γὼ] | ὁ Κορβούλω [ν] | καὶ ῥύσωμ [αι], | ἠ δὲ μὴ δώ̣ [σω <τὴν>] | τιμὴν̣ . [-- ------].

  • 34 So z. B. P.Mert. I 19, Z. 9: καὶ βεβαιώσω ὡς πρόκιται. Rupprecht, Bebaiosis, 617 erklärt, dass die (...)
  • 35 = P.Münch. I 4 + 5 Verso, Syene.

46Ganz ähnlich wie in den bereits besprochenen Sklaven- und Tierkaufurkunden des Dossiers übernimmt der Verkäufer hier die Haftung für Rechtsmängel. Sollte ein Dritter oder auch dessen Bevollmächtigter oder Rechtsnachfolger Rechte an dem Boot geltend machen und somit den Käufern dessen Besitz entziehen wol len, so wird Corbulo diesem Vorgehen entgegentreten und den Kauf bestätigen. Sollte ihm dies nicht gelingen und das Boot bei den Käufern evinziert werden, so verspricht Cobulo, den Käufern den Kaufpreis zurückzugeben. Zwar enthalten auch die übrigen publizierten Verträge über Schiffe eine Bebaiosisklausel. Diese beschränkt sich aber auf eine schlichte Formulierung mit dem Begriff βεβαιόω34. Eine Schiffskaufurkunde mit einer derart ausführlichen Rechtsmän gelgewährleistungsklausel war bislang aus dieser Zeit nicht bekannt. Vergleich bar ist etwa die byzantinische Verkaufserklärung über ein Schiff, P. Lond. V 172635 aus dem Jahr 581 n. Chr., wo es in Z. 31-33 heißt: τὸν δὲ ἐπελευσόμενον | ὑμῖν ἢ καὶ ἀντιποιησόμενον ἐκστήσω καὶ καθαροποιήσω | ἰδίοις μου ἀναλώμασι. Bereits bei der Besprechung der Sklavenkaufurkunden wurde auf den Umstand hingewiesen, dass sich in dem Bereich der Rechtsmängelge währleistung in den Urkunden vom Mittleren Euphrat schon der spätantike Ur kundenstil abzeichnet.

  • 36 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 10 a aa.

47Die Rückgabe des Kaufpreises wird nicht nur für den Fall einer Eviktion durch einen Dritten als wahren Eigentümer, sondern auch für den Fall einer Eviktion durch einen ἐπίτροπος oder κληρονόμος garantiert. Der Begriff ἐπίτροπος meint zum einen den Vormund, was hier nicht relevant sein dürfte, den Vermögensver walter und den Testamentsvollstrecker, κληρονόμος ist der Rechtsnachfolger, insbesondere der Erbe. Hier leistet der Verkäufer Corbulo also zusätzlich Gewähr für den Fall, dass eine andere Person als der wirkliche Eigentümer in dessen Namen als Bevollmächtigter oder aus übergegangenem Recht als Rechtsnachfol ger an der Kaufsache Rechte geltend macht. Dies unterscheidet die Klausel des P.Euphr. 11 von den entsprechenden Rechtsmängelgewährleistungsklauseln in den übrigen Kaufurkunden des Dossiers, P.Euphr. 6/7, 8, 9 und 10, wo immer nur ein Dritter genannt wird, der selbst Rechte an der Kaufsache geltend macht. Inte ressant ist, dass, wenn die Ergänzung zutrifft, auch in diesem Papyrus die Klau sel des „Entgegentretens“ enthalten ist (Z. 21: <σ> {τ} ταθῶ ἐ̣ [γὼ]), von deren vorhellenistischen Wurzeln bereits die Rede war36.

  • 37 Zur Nachgestaltung der Auktoritätshaftung bei nichtmanzipierten Kaufsachen durch Vertrag siehe etwa (...)

48Trotz seines Zustandes handelt es sich bei dem Boot immer noch um ein Ob jekt von einigem Wert. Möglicherweise wollten sich die Dorfbewohner, die es kauften und seine Bestandteile verwerten wollten, durch die Urkunde, die ihnen übergeben werden sollte, auch dagegen absichern, dass sie den Kauf und eine mögliche Verwertung durchführen konnten, ohne mit einem Bevollmächtigten, eventuell aus dem römischen Militär, in Rechtsstreitigkeiten zu geraten. In einem solchen Fall würde Corbulo für sie im Prozess als Unterstützer auftreten oder ihnen ihren Kaufpreis zurückzahlen, ob als dupla oder simpla (pecunia)37 ist nicht erkennbar, da der Text hier abbricht. Es könnte ferner, ebenso wie beim verwendeten Schriftträger Papyrus, die römisch-militärische Herkunft des Ver käufers Corbulo eine Rolle spielen. Er mag es gewohnt gewesen sein, dass derart ausführliche, weitere Personen einschließende Rechtsmängelgewährleistungen in Kaufurkunden aufgenommen wurden. Innerhalb des Textes zur Rechtsmängel gewährleistung ist die Urkunde abgerissen, sodass keine weiteren Aussagen, et wa zur Sachmängelgewährleistung oder zur Stipulationsklausel, getroffen wer den können.

III. Gesamteindruck

49P.Euphr. 11 als die letzte Kaufurkunde des Dossiers bereichert unsere bislang vergleichsweise bescheidene Dokumentation über unbelebte bewegliche Kauf gegenstände um ein interessantes Exemplar mit Rechtsmängelgewährleistung aus Syria Coele. Aus dieser kurzen Urkunde lassen sich trotz ihrer Unvollstän digkeit neue Erkenntnisse gewinnen. Sie liefert einen neuen Beleg für die sehr selten urkundlich überlieferten Schiffsverkäufe und zeigt uns ein weiteres Mal die enge Beziehung des gesamten Euphratdossiers zu der Ortschaft Beth Phouraia, ein mögliches Indiz dafür, dass die P. Euphr. aus einem Dorfarchiv in Beth Phouraia stammen könnten.

50Anders als die bisher besprochenen Urkunden wurde P. Euphr. 11 als Cheiro graphon von einer Privatperson verfasst, enthält jedoch trotzdem die für die Käu fer so wichtige Rechtsmängelgewährleistungsklausel, und zwar in einer für Schiffskäufe ungewöhnlich ausführlichen Form, die auch Bevollmächtigte bzw. Testamentsvollstrecker und Rechtsnachfolger einschließt. Das Formular, das uns hier entgegentritt, ist eher römisch geprägt.

51Die Besprechung dieser Urkunde beendet den kaufrechtlichen Teil des Euph ratdossiers mit seinen fünf Urkunden. Die verbleibenden vier Urkunden enthal ten Verträge unterschiedlicher Art, einen Verwahrungsvertrag, ein antichretisches Darlehen, einen Schulderlass und ein unvollendetes Dokument.

Notes

1 Feissel/Gascou, JS 2000, 158-163 = SB XXVI 16654.

2 Zu diesen Verbformen anstelle des Futurs siehe Feissel/Gascou, JS 2000, 158f.

3 Die Form κυβερνάτωρ ist hier zum ersten Mal belegt. Die Herausgeber erklären sie aus einer Vermischung des lateinischen gubernator mit dem griechischen κυβερνήτης, Feissel/Gascou, JS 2000, 158.

4 Mit dem Fluss dürfte der Euphrat gemeint sein, so Feissel/Gascou, JS 2000, 159 mit Fn. 12 und 162 mit Fn. 16, da, wie bereits angesprochen, Beth Phouraia am Euphrat gelegen ist, wie sich aus dem syrischen Dokument P. Euphr. 19 ergibt, dazu Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 57.

5 P. Euphr. 8, 9, 12, 13 und 15.

6 Zur Größe des Blattes und seiner Rekonstruktion aus Fragmenten siehe Feis sel/Gascou, JS 2000, 158.

7 Siehe dazu Feissel/Gascou, JS 2000, 158 und die Reproduktion Fig. 1, ebenda, 160.

8 Zum abweichenden Aufbau, also der Stilisierung der Urkunde, siehe sogleich.

9 Vgl. Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 4 mit Fn. 3.

10 Welles/Fink/Gilliam, Einleitung zu den P. Dura, 4. Auch Feissel/Gascou, CRAI 1989, 538, weisen auf diese Verbindung hin.

11 P. Euphr. 13 weist einen ähnlichen Fehler in der Datierung auf.

12 Von den undatierten Urkunden könnte nur der Brief P. Euphr. 17 älter sein.

13 Zur Erläuterung dieses Titels sei auf den Kommentar zu P. Euphr. 9 verwiesen.

14 Feissel/Gascou, JS 2000, 159.

15 Das zweite Cheirographon ist P. Euphr. 14.

16 Ausführlich hierzu Wolff, Recht der Papyri II, 106-114.

17 Sie ist nur in wenigen Ausnahmefällen belegt, so Wolff, Recht der Papyri II, 83f. und 108 mit Fn. 10.

18 Die zweite Form ist die anerkennende Form, z. B. ὁµολογῶ πεπρακέναι, so Wolff, Recht der Papyri II, 107.

19 Wolff, Recht der Papyri II, 110.

20 Zu Aurelius Corbulo siehe auch Millar, The Roman Near East, 130.

21 Feissel/Gascou, CRAI 1989, 540. Siehe hierzu auch Ruffing, Preise und Wertanga ben aus Dura Europos und Umgebung, Laverna 13 (2002), 24-44, (36f.), statt „Legio XVI Flavia Prima“ ist „Legio XVI Flavia Firma“ gemeint. Ausführlich behandelt Millar, The Roman Near East, 127-173, die militärischen Entwicklungen in dieser Region. Ebenda, 129-131, beschreibt er die Erkenntnisse über die Eingebundenheit der Militärangehörigen in das alltägliche wirtschaftliche Leben, wie sie den P. Dura und den P. Euphr. zu entnehmen sind.

22 Ausführlich zur Kontroverse über die Kontakte zwischen Land- und Seestreitkräften der römischen Armee siehe Feissel/Gascou, JS 2000, 162f.

23 Abisautas, der Bouleut von Appadana, tritt in P. Euphr. 1, P.Euphr. 3/4 und P. Euphr. 9 in Erscheinung und wird möglicherweise auch in P. Euphr. 15 erwähnt (dort „Abedsautas“).

24 Feissel/Gascou, JS 2000, 158, Fn. 5.

25 Montevecchi, La Papirologia, Milano 19882, 212. Auch Drexhage, Preise, Mie ten/Pachten, Kosten und Löhne, 327-328, führt 1991 nur sechs Belege an, die einen Preis für ein Schiff enthalten, in der Regel als µισθοπρασία gestaltet, ein Geschäft, bei dem das Schiff z. B. auf 60 Jahre vermietet und der gesamte Mietzins im Voraus bezahlt wird. Ausführlich zu den drei erhaltenen µισθοπρασία-Dokumenten schreibt Rathbone, Misthoprasia: the Lease-sale of Ships, in: Palme [Hrsg.], Pap. Kongr XXIII, 587-593. Das Sammelbuch verzeichnet seit der Liste von Monte vecchi keine weiteren Schiffsverkäufe außer P. Euphr. 11 selbst.

26 Gradenwitz, Papyruskunde, 163, lagen im Jahr 1900 noch überhaupt keine Kaufver träge über andere Mobilien als Sklaven und Tiere vor.

27 Rupprecht, Einführung, 115.

28 Drexhage, Preise, Mieten/Pachten, Kosten und Löhne, 328.

29 Siehe LSJ, s. v. σαθρός.

30 Verkauf eines Anteils an einem Haus mit Hof, Bakchias, Arsinoites, 78 n. Chr., eine Angabe, die in Z. 35 vom Käufer wiederholt wird, dazu Dorner, Sachmängelhaftung, 31.

31 Feissel/Gascou, JS 2000, 162.

32 Zur Einordnung des Preises sei auf die Auflistung der Schiffspreise (in der Regel in der Form des Mietzinses) bei Drexhage, Preise, Mieten/Pachten, Kosten und Löhne, 327f. verwiesen.

33 Schiffskauf, Oxyrhynchos, 173 n. Chr.

34 So z. B. P.Mert. I 19, Z. 9: καὶ βεβαιώσω ὡς πρόκιται. Rupprecht, Bebaiosis, 617 erklärt, dass die Rechtsmängelgewährleistungsklausel als solche bei Verträgen über unbelebte bewegliche Sachen, mit Ausnahme von P. Oxy. VI 909 (= Sel. Pap I 35, Oxyrhynchos, 225 n. Chr., Verkauf von Akazien) nie fehlt.

35 = P.Münch. I 4 + 5 Verso, Syene.

36 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 10 a aa.

37 Zur Nachgestaltung der Auktoritätshaftung bei nichtmanzipierten Kaufsachen durch Vertrag siehe etwa Kaser, RPR I2, 555f.

Le texte et les autres éléments (illustrations, fichiers annexes importés) sont sous Licence OpenEdition Books, sauf mention contraire.

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