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Das Privatrecht der griechischen Urkunden vom Mittleren Euphrat

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Tanja Johannsen

Teil 1: Die Kaufurkunden (P.Euphr. 6/7 – 11)

P.Euphr. 101, Karrhai (Mesopotamia), 26. Mai 250 n. Chr. Leder

Volltext

  • 1 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 45-53 = SB XXIV 16171.

1Kaufurkunde über eine Stute

Text

2Scriptura interior

3Ἀπέδ (οτο) {βαβ} Βαρβεσυ (µης) Βαρσηµαιου Ἀντων (ιανῆς)

4ψ̅ν̅ Νισραειαβου Ουορωδου Βηφουραιων

5ὑπόπυρον κατηρτικυεῖα µηρῷ δεξιῷ.

6Scriptura exterior

74 Ἐπὶ ὑπάτων τοῦ κυρίου ἡµῶν Αὐτοκράτορος Καίσαρος

8Γαΐου Μεσίου Κυίντου Τραιανοῦ ∆εκίου Σεβαστοῦ τὸ β´

9καὶ Οὐετίου Γράτου πρὸ ἑπτὰ καλανδῶν Ἰουνίων µη

10νὸς ∆αισίου ἑβδόµῃ τοῦ αξφ´ ἔτους ἐν Αὐρηλίᾳ Κάρ

118 ραις κολωνείᾳ µητροπόλει Μεσοποταµίας ἐπὶ

12µαρτύρων. Ἀπέδοτο Αὐρήλιος Βαρβεσυµης Βαρ

13σηµαιου Καρρηνὸς φυλῆς Ἀντωνιανῆς ἵππον

14αὐτοῦ θήλειαν, ὑπόπυρον, κατηρτικυεῖαν, ἔχου

1512 σαν σηµῖον καυτῆρος ἐπὶ µηρῷ δεξιῷ· ἐπρίατο

16Νισραειαβος Ουορωδου ἀπὸ Βηφουραιων τει

17µῆς δηναρίων ἑπτακοσίων πεντήκοντα·

18καὶ τὴν τειµὴν κοµισάµενος ὁ ἀποδόµενος

1916 παρὰ τοῦ πριαµένου παρέδωκεν αὐτῷ τὴν

20ἱππάδαν ὑγιῆν καὶ ἀναδέχεται ἵν’ ἐάν τις ἀντι

21ποιηθῇ, αὐτὸν στάντα διεκδικήσειν τὴν πρᾶσιν·

22εἰ δὲ µή, ἐκτείσει τὴν τειµὴν καὶ τὸ βλάβος, πίστε

2320 ως ἐπηρωτηµένης, καὶ ὡµ (ολογηµένης). ’WRLS BRB‘ŠMYN

24BR BSMY’ ḤRNY’ MN PL’ ’Ṭ [W] NY’ZBNT SWST’ ḤL’

25W QBLT DM [Y] H DYNR’ ŠB‘ M’’ WḤMŠYN ’YKN’ KTYB M<N>

26YD L‘L

2724 ’WRLS BRSMY’ MKS’ DSYN ŠHD

28Αὐρήλιος Κωνας

29ἐγράφη παρ’ ἐµοί.

30Verso

31’WRLS ḤRNY’ (?)

3228 ’WRLS H……

33’WRLS BR.

34[Spuren einer sehr kursiven griechischen Subskription]

  • 2 Es folgt, im rechten Winkel zu den Namen der Zeugen, auf Syrisch etwa folgendes: „ZBYNT’ DBRB‘ŠMYN (...)

35’WRLS HPY ŠHD2

Von den Herausgebern sprachlich angeglichene Wörter: Z. 2 Νισραιαβου, 3 ὑπόπυρρον, κατηρτυκυῖαν, 5 Μεσσίου, 6 Οὐεττίου, 8 κολωνίᾳ, 11 κατηρτυκυῖαν, 12 σηµεῖον, 13 Νισραιαβος, 13-14 τι|µῆς, 15 τιµήν, 17 ἱππάδα ὑγιῆ, 19 ἐκτίσει, τιµήν.

Übersetzung

36Scriptura interior

  • 3 Auch wenn sich die Bezeichnung der Phyle als „antonianisch“ von einem der Kaiser ableiten dürfte, d (...)
  • 4 Während die Form der Adjektivbildung zu Beth Phouraia in P. Euphr. 9 sprachlich korrekt war, ist si (...)

37Barbesymes, der Sohn des Barsemaios, aus der Antonianischen3 (Phyle), ver kaufte eine rote ausgewachsene (Stute), markiert (mit einem Brandzeichen) auf dem rechten Schenkel an Nisraiabos, den Sohn des Ouorodes, aus Beth Phouraia4, für 750 (Denare).

38Scriptura exterior

39Unter dem zweiten Konsulat unseres Herren, des Imperators Caesar Gaius Messius Quintus Traianus Decius Augustus und (dem Konsulat) des Vettius Gra tus, am siebten Tag vor den Kalenden des Juni, am siebten Tag des Monats Dai sios im 561. Jahr, in der colonia Aurelia Karrhai, der Metropolis von Mesopota mia, vor Zeugen.

40Aurelius Barbesymes, der Sohn des Barsemaias, (Bürger) von Karrhai, aus der Antonianischen Phyle verkaufte sein weibliches Pferd, von roter Farbe, ausge wachsen, markiert mit einem Brandzeichen auf dem rechten Schenkel.

41Nisraiabos, der Sohn des Ouorodes, aus Beth Phouraia kaufte es zum Preis von 750 Denaren.

42Und der Verkäufer, der den Kaufpreis vom Käufer erhalten hat, übergab ihm die Stute in gesundem Zustand und verspricht, dass, wenn jemand Rechte (an der Stute) geltend machen sollte, er dem selbst entgegentreten und den Kauf bestäti gen werde.

43Wenn aber nicht, wird er den Kaufpreis und den Schaden (in voller Höhe) be zahlen; und (die Frage) nach Treue und Glauben wurde gestellt und überein stimmend beantwortet.

  • 5 Für die Übersetzung der syrischen Unterschrift danke ich wiederum Hubert Kauf hold.

44Syrische Unterschriften5:

45Ich, Aurelius Barbe‘šamīn, der Sohn des Barsimyā, aus Harran, von der Phyle Antūnyā, habe eine rote Stute verkauft und ihren Preis in Höhe von 750 Denaren erhalten, wie es oben geschrieben steht.

Ich, Aurelius Barsimyā, publicanus von Sīn, bezeuge.

Geschrieben bei mir, Aurelius Konas. [griechisch]

46Verso

47Aurelius, aus Harran (?), …

48Aurelius…

49[nicht entzifferte griechische Subskription]

50Ich, Aurelius HPY, bezeuge.

51darunter im rechten Winkel dazu auf Syrisch geschrieben: Verkauf des Barbe‘šamīn…

52Kommentar

I. Äußere Gestaltung

  • 6 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 45f., siehe dort auch Anmerkungen zur Sprache der Urkunde.

53Es handelt sich auch bei dieser Urkunde um eine Doppelurkunde aus Pergament. Der Text ist von geübter Hand in sehr kursiver Schrift geschrieben, sein Verfas ser ist der Notar Aurelius Konas, der das Dokument in Z. 25-26 mit seinem Ver merk versehen hat6. Die aufwendige Form der genähten Doppelurkunde wird, wie hier ersichtlich, in der Region des Mittleren Euphrat auch für die Beurkun dung des Verkaufs von Tieren verwendet, zumindest bei wertvollen Tieren wie hier einem Pferd. Das Dokument ist in vergleichbarer Weise wie die bereits be sprochenen Sklavenkaufurkunden, kaum weniger sorgfältig und ausführlich, ab gefasst. Die Doppelurkunde ist ausgesprochen gut erhalten, sowohl vom Schrift träger her als auch in Bezug auf die Beschriftung, sodass bis einschließlich Z. 20, also innerhalb des gesamten Haupttextes, keinerlei Ergänzungen vorgenommen werden mussten.

54Der Text ist wie bei allen hier besprochenen Urkunden in griechischer Sprache geschrieben, doch ist die Hypographe des Verkäufers so wie jene in P. Euphr. 6/7 auf Syrisch verfasst.

  • 7 P. Euphr. 1 Verso (Feissel/Gascou, JS 1995, 72).
  • 8 Näher hierzu unter III 16.

55Die syrische Angabe auf dem Verso, die wohl „Verkauf des Barbe‘šamīn“ lau tet, ermöglichte es, den Inhalt der Urkunde sofort zu erkennen, ohne sie öffnen zu müssen. Diese Praxis ist innerhalb des Dossiers auch bei einer der Petitionen belegt7 und ist bereits aus den Urkunden aus Ägypten bekannt. Es dürfte sich hierbei um einen Ablagevermerk, eventuell für ein städtisches Archiv, handeln8.

II. Zur Innenschrift

  • 9 Zu diesen Beschreibungen des Tieres siehe sogleich unter III 6.

56Wie bei den Sklavenkäufen sind in der Innenschrift die wichtigsten Vertragsbe standteile, hier die Vertragsparteien, das Kaufobjekt und der Kaufpreis, festge halten. Die verkaufte Stute wird als rotbraun und ausgewachsen bezeichnet. Sie habe ein Brandzeichen auf dem rechten Schenkel9. Ort und Datum des Ver tragsschlusses sind in der Innenschrift nicht vermerkt.

III. Zum Inhalt der Urkunde (Außenschrift)

1. Datierung des Dokuments

  • 10 Siehe P. Euphr. 8, Kommentar, III 6 c aa, zur Erläuterung des in der Urkunde erwähn ten vorangegang (...)
  • 11 Innerhalb der P. Euphr. finden wir sie noch in P. Euphr. 14, Z. 2/3 und in den Petitio nen P. Euphr (...)

57In der Außenschrift ist die Tierkaufurkunde wie die Sklavenkaufurkunden in rö mischer und seleukidischer Weise datiert. Die Angabe des Jahres erfolgt zunächst durch Nennung der Namen der beiden amtierenden Konsuln, des Gaius Messius Quintus Traianus Decius (des Kaisers Decius), zum zweiten Male Konsul, und des Vettius Gratus. Es folgt die römische Tagesangabe, am siebten Tag vor den Kalenden des Juni. Datierungen anhand der Kalenden sind in den Urkunden, die uns aus Ägypten erhalten sind, ungewöhnlich, worauf bereits hingewiesen wur de10. In den Urkunden aus anderen Provinzen scheint diese Praxis hingegen wei ter verbreitet gewesen zu sein11. Es folgen die griechische Monats- und Tages angabe und wie gewöhnlich das Jahr nach seleukidischer Zählung. Der Vertrag wurde am 26. Mai 250 n. Chr. geschlossen.

2. Ort des Vertragsschlusses

  • 12 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 51f. geben ausführliche Erläuterungen und weitere Nachweise zu Ka (...)
  • 13 Millar, The Roman Near East, 126; Karlheinz Kessler, DNP V, Stuttgart 1998, Sp. 166-167 (167), s. v (...)
  • 14 Zu Karrhais weiteren Titeln siehe Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 51.
  • 15 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 45f.

58P.Euphr. 10 stammt, wie P. Euphr. 6/7, nicht aus einer Kome, sondern aus der colonia Aurelia Karrhai, dem heutigen Harran, einer Metropolis in der Provinz Me sopotamia (Z. 7/8: ἐν Αὐρηλίᾳ Κάρ|ραις κολωνείᾳ μητροπόλει Μεσοποταμίας). Karrhai ist nördlich des Euphrats gelegen, etwa 40 km südöstlich von Edessa12. Es handelte sich um eine bedeutende Handelsstadt, die wie die bereits erwähnte Stadt Nisibis unter Septimius Severus anlässlich der Neuordnung der Regionen Mesopotamia und Osrhoene zur colonia gemacht wurde13 und schon seit Com modus den Titel Metropolis führte14. In der Regierungszeit des Caracalla kamen die Ehrennamen Aurelia und Antoniniana hinzu15.

  • 16 Stefan R. Hauser, in: Bagnall/Brodersen u. a. [Hrsgg.], The Encyclopedia of Ancient History III, Ma (...)

59Der Ort (akkad. Harrānu) ist bereits seit der Mitte des 3. Jahrtausends besie delt, wie Ausgrabungen gezeigt haben. Er ist erstmals in den Texten aus Ebla erwähnt16. Bereits seit dem 18. Jh.v. Chr. ist der dortige bedeutende Tempel des Mondgottes Sīn bekannt, der bis weit in die christliche Epoche hinein bestand. Auf ihn wird noch zurückzukommen sein.

  • 17 Hauser, The Encyclopedia of Ancient History III, 1343-1344 (1343), s. v. Carrhae.
  • 18 Karlheinz Kessler, DNP V, Sp. 166-167 (167), s. v. Ḥarran.

60Karrhai erlebte eine sehr bewegte Geschichte. Während des 15. und 14. Jahr hunderts gehörte es zum Reich der Mittani, gegen Ende des 14. Jh. wurde es von den Hethitern zerstört. Danach kam die Region unter die Kontrolle der Assyrer. Salmanassar III. erneuerte um 850 v. Chr. das Mondheiligtum17, und Karrhai wurde zu einem wichtigen Zentrum des Assyrischen Reichs. Im Jahr 331 v. Chr. wurde Karrhai von Alexander dem Großen eingenommen. Am Ende des 2. Jh. v. Chr. wurde es parthisch und, nach Edessa, zur zweitwichtigsten Stadt in dem abhängigen Königreich Osrhoene18. Unter Septimius Severus wurde der Ort zwar Teil des Römischen Reiches, blieb aber umkämpft. Karrhai war erst wenige Jahre vor der Zeit, aus der P. Euphr. 10 stammt, im Jahr 242 n. Chr. unter Gordian III. von den Sassaniden zurückerobert worden.

3. Zeugen

61Etwas knapper als in den Sklavenkaufverträgen ist in dieser Urkunde die Anwe senheit der Zeugen festgehalten. Dass sie das Pergament unterschrieben haben, wird im Haupttext (Z. 8/9: ἐπὶ | μαρτύρων) nicht vermerkt, nur dass sie beim Ver tragsschluss anwesend waren.

4. Verkaufserklärung

  • 19 Zum Formular der Tierkaufsurkunden in den ägyptischen Papyri aus römischer Zeit siehe Kränzlein, At (...)
  • 20 Kränzlein, Atypische Tierverkaufsurkunden, JJP 20 (1990), 75-82 (75) zählt diese folgendermaßen auf (...)

62Es handelt sich auch hier um die schlichte Verkaufserklärung (Z. 9: Ἀπέδοτο) ohne Erwähnung einer Katagraphe, wiederum in Form des objektiv stilisierten Protokolls19. Das Formular enthält insgesamt alle Bestandteile, die für einen Tierverkauf üblich sind20.

5. Die Parteien

a.) Verkäufer

  • 21 Zu den makedonischen Einflüssen in Karrhai siehe Jones, The Cities of the Eastern Roman Provinces, (...)
  • 22 Hierzu Bengtson, Griechische Geschichte, Von den Anfängen bis in die römische Kaiserzeit, München 1 (...)
  • 23 Rupprecht, Einführung, 57 und 66f.; zur Verbreitung dieser Institution im Verlauf der Kolonisation (...)
  • 24 Smarczyk, DNP IX, Sp. 982-985 (984), s. v. Phyle.

63Der Verkäufer, Aurelius Barbesymes, Sohn des Barsemaios, stammt aus Karrhai, also aus der Stadt, in der auch der Verkauf des Pferdes stattfindet. Er bezeichnet sich als Aurelius und gibt den Namen seiner Phyle an, ein Umstand, der sein Selbstverständnis als Bürger einer Stadt mit starkem griechischem Einfluss21 erkennen lässt. Die Phyle, mit der im klassischen Attika seit der Neuordnung des Kleisthenes nicht mehr die gentilizischen Phylen, sondern die zehn territorialen Einteilungen Attikas bezeichnet wurden22, meint im hellenistischen Ägypten die den Demen und Phratrien übergeordnete Einheit der Bürgerschaft der Metropol eis, belegt etwa für Ptolemais und Alexandria23. Die Institution der Phyle ist in vielen Städten der hellenistischen Welt als Untergliederung der Bürgerschaft nachzuweisen. Sie bildet ein Grundgerüst für die Partizipation der Bürger am Gemeindeleben, an Verwaltung und Regierung24.

  • 25 Zu dieser Wortverkürzung siehe den Kommentar zur Übersetzung.
  • 26 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 52.

64Bis zur Publikation dieser Urkunde war nicht bekannt, dass es in Karrhai städ tische Phylen gab. Die hier belegte „antonianische“25 Phyle bezieht sich zwei felsohne auf einen der Kaiser, die den Namen Antoninus führten. In Betracht kommt etwa Caracalla. Ob der Name der Phyle in Karrhai ebenso wie der aus P.Dura 28 (243 n. Chr.) bekannte Titel der Stadt Edessa (Anṭūnyanā) auf die Re gierung des Commodus zurückgeht, ist unbekannt26.

b.) Käufer

  • 27 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 46, Fn. 186.
  • 28 Zu möglichen verwandtschaftlichen Verbindungen zwischen ihm und den Personen in den Dokumenten P. E (...)

65Die Herausgeber der Urkunde betonen die unterschiedliche soziale Stellung der Parteien27. Während der Verkäufer ein Bürger einer bedeutenden Metropolis ist und einer Phyle angehört, stammt der Käufer, Nisraeiabos, Sohn des Ouorodes, der sich übrigens nicht als Aurelius bezeichnet, aus dem bereits bekannten Dorf Beth Phouraia am Euphrat. Mehr erfahren wir jedoch nicht über den Käufer28. Immerhin ist er in der Lage, den äußerst hohen Preis für die Stute zu bezahlen.

6. Die verkaufte Stute

  • 29 Dorner, Sachmängelhaftung, 161-164. Bei einer Urkunde, P. Cair. Isid. 85 (Karanis, 275n. Chr.), ist (...)
  • 30 Gefunden wurde die Urkunde in Ägypten, wo genau ist jedoch unbekannt.
  • 31 = Ch.L.A. XXV 782 = FIRA III 136 = CPL 186. Sie wurde von Dorner, wohl auf grund der lateinischen S (...)
  • 32 Siehe dazu Dorner, Sachmängelhaftung, 29f. und Jakab, Praedicere, 197.
  • 33 Die Farbe ὑπόπυρρος ist in den Urkunden aus Ägypten für Pferde bislang noch nicht belegt, so Feisse (...)
  • 34 Siehe zu den Brandzeichen bei Tieren und unfreien Menschen ausführlich Wenger, Die Quellen des Römi (...)
  • 35 Der Begriff κατηρτυκυῖα bedeutet „mit ihrem vollständigen Gebiss versehen“ und ist aus den Urkunden (...)

66Kaufurkunden über Pferde sind nur in sehr geringer Anzahl erhalten. Dorner listete 1974 nur neun solcher Urkunden in griechischer Sprache auf29. Dazu kommt noch die lateinische Urkunde PSI VI 729 (ohne Ortsangabe30 , 77 n. Chr.)31 . Später wurden noch P. Prag. I 40 (Pferdekauf, Theadelphia, 141 n. Chr.) und BGU XIII 2336 (Alexandrou Nesos, 208 n. Chr., Kauf eines unbekannten Tieres, [ἵππο] ν, [πῶλο] ν oder [ὄνο] ν?) publiziert. Wie es im Tier kauf üblich ist32, wird das verkaufte Pferd knapp beschrieben. Angegeben wer den das Geschlecht des Tieres, dessen Farbe33 und das Brandzeichen auf dem rechten Schenkel, Z. 11/12: θήλειαν, ὑπόπυρον, κατηρτικυεῖαν, ἔχου|σαν σημῖον καυτῆρος ἐπὶ μηρῷ δεξιῷ. Wertvollere Tiere wie etwa auch Kamele wurden häu fig mit einem Brandzeichen als Eigentümerzeichen versehen34. Die Altersanga be für das Pferd wird in der bekannten Weise durch dessen Zahnstatus umschrie ben. Die hier verkaufte Stute hat bereits ihr volles Gebiss, ist also ausgewachsen35.

7. Kaufpreis

  • 36 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 51: Insbesondere die Preise der Pferde in P.Dura 56 (208 n. Chr. (...)
  • 37 Ruffing, Preise und Wertangaben aus Dura Europos und Umgebung, Laver na 13 (2002), 24-44 (36). Wie (...)
  • 38 Insgesamt sei zur Einordnung des Preises auf die Listen bei Drexhage, Preise und Löhne, 297 ff. für (...)
  • 39 Siehe hierzu P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 7 b.

67Der Preis der Stute liegt mit 750 Denaren um 50 Denare über dem Kaufpreis der teuersten Sklavin in P. Euphr. 8. Ein Vergleich mit den wenigen erhaltenen Pfer dekäufen zeigt, dass dieser Preis ganz ungewöhnlich hoch ist36. Zu Recht spricht Ruffing von einem „Spitzenpreis“, der im Jahr 250 n. Chr. auch noch nicht in flationär bedingt sei37. Die Herausgeber des P. Euphr. 10 vergleichen den Preis mit jenem des kappadokischen Pferdes, das in der soeben erwähnten lateinischen Urkunde PSI VI 729 für 2700 Drachmen, also 675 Denare, verkauft wird38. In Z. 15 wird auch in dieser Urkunde der Empfang des Kaufpreises von Seiten des Verkäufers vermerkt (καὶ τὴν τειμὴν κομισάμενος ὁ ἀποδόμενος), um so den Eigentumsübergang an der Stute auch nach griechischem Verständnis zu ermög lichen39 und die Zahlung des Kaufpreises zu quittieren.

8. Übergabe des Kaufobjektes

a.) Allgemeine Übergabeklausel

68Wie in den Sklavenkaufurkunden wird auch bei der verkauften Stute festgehal ten, dass sie dem Käufer übergeben wurde, Z. 16/17: παρέδωκεν αὐτῷ τὴν | ἱππάδαν.

b.) Spezielle Zusicherung

69In Z. 17 wird zusätzlich vermerkt, das Pferd sei ὑγιῆν, „gesund“, übergeben wor den. Dieses Wort ist eine sichere Lesung.

aa.) Interpretation der Zusicherung
  • 40 Hierzu ausführlich Dorner, Sachmängelhaftung, 59-114: In 83 der von ihm unter suchten 128 Tierkaufu (...)
  • 41 So z. B. Dorner, Sachmängelhaftung, 67; Kränzlein, Probleme kaiserzeitlicher Tier veräußerungsvertr (...)
  • 42 Dorner, Sachmängelhaftung, 33, 117 und passim; Jakab, Praedicere, 200. Diese Meinung kann man als d (...)
  • 43 Kränzlein, Τοῦτον τοιοῦτον ἀναπόριφον in den Eselverkaufsurkunden aus dem kai serzeitlichen Ägypten (...)
  • 44 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 50 mit Fn. 189.
  • 45 Dorner, Sachmängelhaftung, 83f.

70Nicht nur im Sklaven-, sondern auch im Tierkauf ist die Zusicherung, das Ver kaufsobjekt sei gesund, äußerst ungewöhnlich. Die Haftung für eine Krankheit des Tieres wird im Gegenteil in den uns bekannten Tierkaufurkunden aus Ägyp ten in der Regel durch die Klausel τοῦτον τοιοῦτον ἀναπόριφον, „so wie es be schaffen ist, ohne Rückgaberecht“ ausgeschlossen40 , wobei ἀναπόριφος von ἀπο-ρίπτειν, „wegwerfen“, „zurückstoßen“, herzuleiten ist41. Ich verstehe die sogenannte τ. τ. ἀ.-Klausel mit Dorner und Jakab als eine umfassende Haf tungsausschlussklausel für verborgene Mängel und Leiden des verkauften Tie res42. Auf die abweichende Ansicht von Arnold Kränzlein43, der die Heraus geber des P. Euphr. 10 offenbar folgen44, wird noch zurückzukommen sein. Wie bereits im Kommentar zu P. Euphr. 6/7 angesprochen, führt Dorner für das Phä nomen der Zusicherung, das Tier sei gesund, nur drei Belege aus den von ihm untersuchten Kaufurkunden an45. Für Pferde war eine solche Aussage bislang noch gar nicht belegt.

  • 46 Die Urkunde ist eine Melderolle von Bankdiagraphai. In den hier genannten Zeilen wird ein Tierkauf, (...)
  • 47 Die Tierart ist unklar, vgl. P.Euphr. 6/7, Kommentar III 6 b aa.

71Von diesen drei Urkunden bleiben nach kritischer Betrachtung zwei übrig. In dem sehr fragmentarischen P. Ross. Georg. II 18 (LII), Z. 224-22746 ist nach der Ergänzung von Krüger, wie erwähnt, bzgl. des Tieres47 vermerkt, es sei: ἄρρενος λευκοῦ τελείου Ἀχαιοῦ ὑγι [οῦς]. Dorner ist zuzustimmen, dass bei einer so fragmentarischen Urkunde eine sichere Aussage nicht zu treffen ist, al lerdings sind die ersten drei Buchstaben des Wortes immerhin sichere Lesungen.

  • 48 = M.Chr. 265 (Mareotischer Gau, 289 n. Chr.).

72Die zweite Urkunde, diesmal ein Kamelkauf, BGU I 1348, enthält in Z. 7/8 die sicher gelesene Formulierung καὶ παρα| [δε] δώκαμέν σοι τὸν κάμηλον ἀχάρακτον ὑγιῆ<ν> καὶ ἀσινῆν. Auf diese wird im Folgenden noch eingegangen werden.

  • 49 Die verkauften Rinder werden mit Namen bezeichnet, was im Gegensatz zu Skla venverkäufen in Tierver (...)
  • 50 = P.Abinn. 60 (Kauf von Rindern, Dionysias, Arsinoites, 346 n. Chr.).
  • 51 Bei Dorner, Sachmängelhaftung, 83f., fehlt ein Hinweis auf diese Neuedition.

73Als dritten Text führt Dorner den etwas ungewöhnlich formulierten49 P.Gen. I 4850 an, wo die Rinder als βόες τõν [sic] ἀρίστων δύο τελίας (Z. 6) be zeichnet würden. Eine Neulesung des Textes anlässlich seiner Neuedition als P.Abinn. 60 im Jahr 1962 ergab dort allerdings, wie bereits im Kommentar zu P.Euphr. 6/7 angesprochen, einen anderen Wortlaut der Urkunde bei der Be schreibung der Tiere51. Die Erstedition P. Gen. I 48, auf die sich Dorner be zieht, lautet in Z. 6: βόες τὸν [sic] ἀρίστων δύο τελιας, „zwei Rinder von den Besten, ausgewachsen“. Hingegen heißt dieselbe Stelle in der Edition als P.Abinn. 60, Z. 6: βόες τὸν ἀριθ̣μ̣ [ὸ] ν δύο τελιας, „Rinder, zwei an der Zahl, aus gewachsen“. Dass bei diesem Geschäft zwei Rinder verkauft wurden, wissen wir aus dem Kontext (Z. 6-9), wo nämlich beide Rinder mit Namen bezeichnet und wo ihre verschiedenen Farben angegeben werden. Aufgrund dieser überzeugen deren Textergänzung, die auch grammatikalisch zu dem Wort τὸν passt, ist P.Gen. I 48 = P.Abinn. 60 somit nicht mehr zu den Urkunden mit besonderen Zusicherungen dazuzurechnen, sodass nur die zwei dargestellten, P.Ross. Georg. II 18 (LII), Z. 224-227 und BGU I 13, verbleiben.

  • 52 = Ch.L.A. XXV 782 = FIRA III 136 = CPL 186.
  • 53 Der Käufer ist ein eques ala Apriana, der Verkäufer ein centurio legionis XXII.

74Aufschlussreich ist an dieser Stelle ein genauerer Vergleich mit der bereits bei den Überlegungen zum Preis des Tieres erwähnten lateinischen Pferdekaufur kunde PSI VI 72952 (Doppelurkunde aus Papyrus), die im Umfeld des römi schen Militärs in Ägypten aufgesetzt wurde53. Dort wird das aus Kappadokien stammende schwarze Pferd folgendermaßen beschrieben:

Eum [e]quom esse, bibere, ita uṭi bestiam veterinam adsole[t], extra [..] | [………]c̣tum descriptum quod p̣ạlam corp̣oré [sic] esset. (Z. 2-3)

  • 54 Dies meint veterinus, so Jakab, Praedicere, 174, Fn. 44, unter Verweis auf z. B. Plin. nat. 10,200, (...)
  • 55 Ausführlich zu sog. esse-bibere-Klausel Jakab, Praedicere, 174-176.

75Der Verkäufer sichert also zu, dass das Pferd in einem Zustand sei, den man von einem gewöhnlichen Lasttier54 erwarten könne, insbesondere dass es in der üblichen Weise trinke55.

  • 56 Kommentar zu PSI VI 729, S. 171 und 174.
  • 57 Vassalli, Osservazioni sopra il contratto di vendita di un cavallo contenuto in un pa piro egizio, (...)

76Für die Lücke am Zeilenwechsel wurden verschiedene Ergänzungen vorge schlagen. Der Erstherausgeber Luigi Schiaparelli vermutete, wenn auch vor sichtig: „extra [..] | […… edi] c̣tum56. Filippo Vassalli widersprach dem be reits ein Jahr nach der Erstpublikation und ergänzte die Stelle zu „extra [..] | [sanu (m) r (ecte) di] ctum57. Diese Zusicherung stelle eine Garantie dafür dar, dass das Tier frei von verborgenen Mängeln sei. Der fragliche Platz sei für „secundum edictum“ oder „iuxta edictum“ zu schmal.

  • 58 Paul Meyer, Juristischer Papyrusbericht, ZVR 39 (1921), 220-282 (255-256). Dieser Ergänzung schloss (...)
  • 59 Dort findet sich eine Auflistung aller bislang vorgeschlagenen Ergänzungen.

77Im selben Jahr schlug Paul Meyer die Ergänzung: „extra [quam] | [si recte di] c̣tum“ vor, was er mit „es sei denn, daß von ihm rechtsgültig vor Zeugen ein körperlicher Mangel angegeben und beschrieben ist“ übersetzte58 . Ma richal/Tjäder/Cavallo folgten P. Meyer in der jüngsten Edition der Urkunde, in Ch.L.A. XXV 782 aus dem Jahr 1986, und ergänzten ebenfalls, „extra [quam si] | [recte di] c̣tum59.

  • 60 FIRA III 132, Z. 3: Eum puerum sanum esse ex edi [cto].

78Auch wenn die zunächst vorgeschlagene, an den Sklavenkauf FIRA III 132 (Seleucia Pieria, 166 n. Chr.) angelehnte60 Ergänzung „secundum edictum“ oder „ad edictum“ nicht korrekt sein und der Passus stattdessen „extra quam si recte dictum“ gelautet haben sollte, so würde doch auch diese Formulierung klar auf den Ediktstext, D. 21,1,38 pr. (Ulp. 1 ad ed. aed. curul.) verweisen, der folgen dermaßen lautet:

Qui iumenta vendunt, palam recte dicunto, quid in quoque eorum morbi vitiique sit, utique optime ornata vendendi causa fuerint, ita emptoribus tradentur.

79Gemäß dem ädilizischen Edikt mussten Krankheiten und andere Fehler des Lasttieres beim Verkauf ausdrücklich genannt werden. Tat der Verkäufer dies nicht, verschwieg er also solche Mängel, so musste er für sie haften.

  • 61 Beispielsweise soll ein Tier, das an Tollwut leidet, kein Wasser trinken wollen, siehe dazu Jakab, (...)
  • 62 Consul im Jahr 149 v. Chr., vgl. Kunkel, Herkunft und soziale Stellung der römi schen Juristen, Gra (...)
  • 63 Dort wird bzgl. Ziegen, die angeblich nie wirklich gesund seien (quod capras sane sanas nemo promit (...)
  • 64 FIRA III 88 und 89 (2. Jh. n. Chr.), z. B. FIRA III 88, Z. 5: eum puerum sanum traditum esse.

80Festzuhalten bleibt somit, dass, unabhängig von der problematischen Ergän zung, in PSI VI 729 jedenfalls die äußerst ungewöhnliche Garantie belegt ist, dass das Pferd von der üblichen Beschaffenheit sei und in der gewöhnlichen Weise trinke, also durch keine Krankheit in seinem Wasserbedarf beeinträchtigt sei61. In dieser Urkunde aus römisch-militärischem Umfeld in lateinischer Spra che offenbart sich die Anwendung des römischen Rechts. Die römische Praxis der Garantieklauseln beim Tierkauf ist in den Empfehlungen der venalium vendendorum leges des M’. Manilius62, überliefert bei Varro rust. 2,3,563, belegt. Dass in dem hier besprochenen P. Euphr. 10 das verkaufte Pferd umfassend als „gesund“ beschrieben wird, wenn auch ohne Hinweis auf das Edikt, zeigt wie die Formulierung in PSI VI 729 einen deutlich römischrechtlichen Aspekt der Ur kunde, der sie signifikant von den meisten Tierkaufurkunden aus dem römischen Ägypten mit ihrer typischen Haftungsausschlussklausel abhebt. Wie in zwei der drei dakischen Sklavenkaufverträge ist auch in P. Euphr. 10 die Beschreibung des Kaufobjektes als „gesund“ direkt mit der Übergabebestätigung verknüpft64.

  • 65 = M.Chr. 265 (Mareotischer Gau, 289 n. Chr.).

81Sehr interessant ist an dieser Stelle noch der Vergleich mit der bereits ange sprochenen außergewöhnlichen Kamelkaufurkunde BGU I 1365, wo es in Z. 7/8 heißt:

  • 66 Der Erstherausgeber Wilcken betont das Wort signifikanterweise mit (sic).
  • 67 Auch dieses Wort wird mit (sic) betont.

...καὶ παρα| [δε] δώκαμέν σοι τὸν κάμηλον ἀχάρακτον ὑγιῆ<ν>66 καὶ ἀσινῆν67..., „und wir haben dir das Kamel ohne Marke (Brandzeichen), gesund und unversehrt übergeben.“

  • 68 Taubenschlag, Law2, 335: „The guarantee against secret defects (ὑγιής καὶ ἀσινής) is mentioned only (...)
  • 69 Pringsheim, GLS, 487: „The substance is Roman.“
  • 70 Vermietung einer Eselin mit ihrem Fohlen, Soknopaiou Nesos, Arsinoites, 33 n. Chr., siehe dazu auch (...)
  • 71 Jakab, Praedicere, 198 mit Fn. 18, wo sie auf Taubenschlag, Law, 253 und Prings heim, GLS, 487 verw (...)
  • 72 In einer Pachturkunde über Schafe und Ziegen findet sich eine ähnliche Formulie rung: ἅπ] ε̣ρ παρεί (...)
  • 73 Für die Sachmängelgewährleistung im römischen Recht sei auf Kaser, RPR I2, 558ff. verwiesen.

82Raphael Taubenschlag hatte in BGU I 13 den einzigen Fall einer Garantie für verborgene Mängel gesehen68, Pringsheim hatte aus der Klausel geschlos sen, dass dieser Vertrag dem römischen Edikt folge. Die dort vorhandene Klausel interpretierte er als die griechische Form des lateinischen sine morbo et vitio69. Die besondere Verbindung der Zusicherung mit der Übergabeklausel findet sich noch in einer weiteren Papyrusurkunde über Tiere, die allerdings keinen Tierver kauf, sondern eine Tiermiete darstellt, nämlich in BGU III 91270, Z.13/14: ἃ καὶ παρείληφεν [ὑ] |γ<ι>ῆ ἀσι̣νὴ εὐτροφοῦντα. Auch Jakab bezeichnete die Formu lierung in BGU I 13 noch als „merkwürdige positive Klausel“71, da damals P.Euphr. 10 noch nicht publiziert und BGU I 13 diesbezüglich singulär war. Mit P.Euphr. 10 verfügen wir nunmehr über einen zweiten, beziehungsweise unter Einbeziehung der Tiermiete in BGU III 91272, über einen dritten Beleg für diese Klausel, wenn auch vorliegend mit τὴν | ἱππάδαν ὑγιῆν (Z. 16/17) schlichter formuliert. In allen drei Fällen steht die Zusicherung in Verbindung mit der Übergabeklausel. Der Käufer in P. Euphr. 10 hat somit ein sehr vorteilhaftes Ge schäft bezüglich der teuren Stute abgeschlossen. Sollte er nach Übergabe des Tieres feststellen, dass es an einem wie auch immer gearteten Mangel leidet, so kann er Sachmängelgewährleistungsrechte wie Rückgabe oder Minderung gel tend machen73, auch wenn in der Urkunde nicht, wie in P. Euphr. 6/7 und 9 eine gesonderte Sachmängelgewährleistungsgarantie für bestimmte Krankheiten ent halten ist. Eine Frist ist zwar im Text der Urkunde nicht vorgesehen, doch dürfte diese Rückgabemöglichkeit auch ohne den Verweis auf die Sechsmonatsfrist des ädilizischen Edikts jedenfalls nicht unbegrenzt gewesen sein. Anhand der Ur kunde kann der Käufer beweisen, dass ihm die Stute als gesundes Tier übergeben wurde.

bb.) Vergleich mit den Tierkaufurkunden aus Ägypten
  • 74 So Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 50, Fn. 189, mit Verweis auf Kränzlein, Prob leme kaiserzeitli (...)

83Wie bereits zu Anfang erwähnt scheinen Feissel/Gascou/Teixidor der von der traditionellen Ansicht abweichenden Auffassung von Kränzlein zu folgen, da sie unter Verweis auf eine seiner Abhandlungen zu diesem Thema meinen, dass die Urkunde P. Euphr. 10, abweichend von P. Euphr. 6/7 und P. Euphr. 9 und der Mehrheit der Tierkaufverträge aus Ägypten, keine Rückgabeklausel für versteck te Mängel enthalten würde74.

84Die Abweichung des Textes des P. Euphr. 10 von P. Euphr. 6/7 und P. Euphr. 9 ist zutreffend festgestellt. In den beiden letzteren Urkunden wird nämlich, wie dargestellt, explizit ein spezielles Rückgaberecht bezüglich der verkauften Skla ven eingeräumt, für den Fall, dass sich innerhalb der nächsten sechs Monate zei gen sollte, dass die Sklaven an Epilepsie leiden. Dann werde der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen und den Sklaven zurücknehmen. P.Euphr. 10 enthält kei ne solche Einräumung eines Rückgaberechts bezüglich der verkauften Stute.

  • 75 Kränzlein, Τοῦτον τοιοῦτον ἀναπόριφον in den Eselverkaufsurkunden aus dem kai serzeitlichen Ägypten (...)

85Zur Annahme einer Abweichung der vorliegenden Tierkaufurkunde von den aus Ägypten bekannten Formularen in Bezug auf eine Rückgabeklausel kommt man jedoch nur dann, wenn man der Ansicht von Kränzlein folgt. Kränzlein sieht die τ. τ. ἀ.-Klausel nicht als eine Klausel an, die jegliche Sachmängelge währleistung ausschließt, sondern vielmehr als Einräumung einer Überlegungsfrist für den Käufer, ob er den Sklaven oder das Tier trotz der Mängel behalten wolle. Wenn sich nämlich eine Erkrankung einige Tage später zeige, sei das Tier eben gerade nicht mehr „so beschaffen“ (τοιοῦτος) wie beim Abschluss des Kaufvertrages, sondern verändert, weshalb dann eine Rückgabe möglich sei75.

  • 76 = M.Chr. 160, Herakleia, Arsinoites, 142 n. Chr.
  • 77 Eine aktuelle Liste von Kaufurkunden über Esel findet sich im Kommentar zu P.Berl. Cohen 8 von 2007 (...)
  • 78 Für diese Bedeutung entscheidet sich Mitteis in seinem Kommentar, M.Chr. 160.
  • 79 Bry, La vente dans les papyrus, 296, äußert sich vorsichtig für diese Bedeutung.

86Kränzlein folgert dies zum einen aus der diesbezüglich singulären Eselver kaufsurkunde P. Lond. II 30376, wo in Z. 16/17 der Esel als: τοῦτον | τοιοῦτον ἀναπόριφον χωρὶς πηροῦ, „so wie er beschaffen ist, ohne Rückgabemöglichkeit, außer bei Verkrüppelung (Lahmen)“ beschrieben wird77. Das Wort πηρός könne „verstümmelt“, „verkrüppelt“, „lahm“78, „gebrechlich“ oder „blind“79 heißen, alles Mängel, die normalerweise erkennbar seien, so Kränzlein. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich etwa das Lahmen auch erst zeigen kann, wenn der Esel beim Käufer zur Arbeit eingesetzt und mit Lasten beladen wird, sodass hier durchaus ein versteckter Mangel gemeint sein könnte, für dessen Fehlen gerade dieser Verkäufer eine gesonderte Garantie übernehmen will.

  • 80 Zu diesem Streit vgl. P.Euphr. 6/7, Kommentar, III 6 c.
  • 81 Kränzlein, Probleme kaiserzeitlicher Tierveräußerungsverträge auf Papyrus, 325-335 (327), ablehnend (...)
  • 82 Hier sei nochmals auf die Bemühungen des Hippokrates verwiesen, der darzulegen versuchte, dass die (...)

87Zum anderen schließt Kränzlein dies aus der sehr häufig in Sklavenkäufen belegten Klausel τοῦτον τοιοῦτον ἀναπόριφον πλὴν ἱερᾶς νόσου καὶ ἐπαφῆς, was er mit „keine Rückgabe im Zustand des Kaufabschlusses außer bei H.N. und E.“ übersetzen will, anstelle der üblichen Übersetzung „so wie er ist, ohne Rückgabemöglichkeit, außer bei H. N. und E.“. Er meint, bei Epilepsie und Epa phe, worunter er offenbar die Lepra versteht80, sei der Erwerber auch dann zur Rückgabe befugt gewesen, wenn die Symptome dieser Krankheiten bereits bei Kaufabschluss bestanden hätten, es sich also im konkreten Fall nicht um ver deckte, sondern offene Mängel gehandelt hätte. Dem Käufer sei insoweit in allen diesen Urkunden eine Überlegungsfrist eingeräumt worden81. Angesichts der Furcht vor der hochansteckenden Krankheit Lepra in der Antike und der oft reli giös bedingten82 Abscheu vor Menschen, die unter Epilepsie leiden, ist dies je doch fernliegend. Kein Käufer würde einen Sklaven kaufen, der beim Vertrags schluss Anzeichen einer dieser beiden Krankheiten aufweist, weshalb dieser Ansicht ihre Grundlage entzogen wird.

88Folgt man hingegen der traditionellen Ansicht, so enthalten die bisher bekann ten Tierverkaufsurkunden aus Ägypten in der Mehrzahl der Fälle einen Haf tungsausschluss und gerade keine Rückgabeklausel. Zum anderen garantiert der Verkäufer in P. Euphr. 10, dass das Pferd gesund sei, sodass es nach der hier ver tretenen Ansicht in der Urkunde gar keiner gesonderten Sachmängelgewährleis tungsklausel bedurfte, damit der Käufer das Pferd zurückgeben konnte, falls sich doch irgendeine Krankheit zeigen sollte.

  • 83 Dorner, Sachmängelhaftung, 141.

89P.Euphr. 10 stellt mit seiner Zusicherung, das verkaufte Pferd sei gesund, eine signifikante Abweichung von den zahlreichen bisher bekannten Tierkaufurkun den aus Ägypten dar. Insgesamt wird Dorners bereits erwähnte Schlussfolge rung aus den wenigen ihm damals vorliegenden außerägyptischen Kaufurkun den, dass der römische Einfluss auf die Sachmängelhaftung außerhalb Ägyptens schon früher fühlbar gewesen sei83, durch P. Euphr. 10 nun auch für den Bereich des Tierkaufs bestätigt.

9. Keine Erwähnung der rechtlichen Befugnisse, die dem Käufer eingeräumt werden

  • 84 Z. B. P.Euphr. 6, Z. 18/19: εἰς τὸ ἔχειν, κτᾶσθαι, πωλεῖν, διοικεῖν, χρᾶσθαι οἵῳ | βούλεται τρόπῳ.

90An dieser Stelle zeigt sich einer der wenigen Unterschiede zu den Sklaven kaufurkunden. Anders als dort84 wird in P. Euphr. 10 zwischen der Übergabe klausel und dem Anfang der Erklärung des Käufers (Z. 12: ἐπρίατο) die Einräu mung der rechtlichen Befugnisse des Käufers nicht erwähnt, vermutlich deshalb, weil es bei einem Tierkauf keine bestimmte Verwendungsmöglichkeit des Tieres gab, die der Verkäufer dem Käufer vertraglich verbieten konnte, was beim Skla venkauf, wie erwähnt, möglich war und auch belegt ist.

10. Mängelgewährleistung

a.) Rechtsmängelgewährleistung

91In Z. 17-19 garantiert der Verkäufer folgendes: καὶ ἀναδέχεται ἵν’ ἐάν τις ἀντι|ποιηθῇ, αὐτὸν στάντα διεκδικήσειν τὴν πρᾶσιν· | εἰ δὲ μή, ἐκτείσει τὴν τειμὴν καὶ τὸ βλάβος.

  • 85 Der Bootskauf P. Euphr. 11 ist an dieser Stelle zerstört, sodass sich keine Aussage dazu treffen lä (...)
  • 86 Straus, Achat et vente, 158-160 zu den Sklavenkaufurkunden.

92Hier wird wie in den Sklavenkäufen P. Euphr. 6/7 und 8 die Ersetzung des Schadens zugesichert, nicht das duplum des Kaufpreises wie in P. Euphr. 9, aller dings wird auch nicht, wie in P. Euphr. 8, spezifiziert, dass gerade der entstandene Schaden ersetzt werden soll. Auf die Uneinheitlichkeit der P. Euphr. in den For mulierungen in diesem Bereich wurde bereits hingewiesen, es kann jedoch nun mehr festgehalten werden, dass drei der fünf Kaufurkunden des Dossiers explizit Schadensersatz zusätzlich zur Rückzahlung des Kaufpreises zusichern85. Somit weichen die P. Euphr. in diesem Bereich nicht von den Urkunden aus Ägypten ab, in denen in der Regel ein Ersatz der βλάβη (teilweise in doppelter Höhe) verein bart wird86.

  • 87 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 50.

93Die Rechtsmängelgewährleistung ist fast genauso ausführlich, präzise und um fassend abgefasst wie in den Sklavenkaufurkunden. Zwar fehlt das Verb καθαροποιέω, doch sichert der Verkäufer auch in dieser Urkunde dem Käufer zu, ihm in einem eventuellen Eviktionsstreit beizustehen (στάντα) und den Kauf zu verteidigen, also nachzuweisen, dass er berechtigt war, die Stute zu verkaufen. Sollte ihm dies nicht gelingen, werde er dem Käufer den (einfachen) Kaufpreis zurückzahlen und den Schaden ersetzen. Die Herausgeber merken zwar an, dass die Urkunde einem knapperen Formular folge als die P. Euphr. 6/7-9, insbesonde re im Rahmen der Bebaiosis87, doch ist dem entgegenzuhalten, dass inhaltlich die beiden Hauptpunkte der Rechtsmängelgewährleistung, das Eintreten des Ver käufers im Eviktionsstreit und die Zusicherung der Rückzahlung des Kaufpreises und der Leistung von Schadensersatz für den Fall, dass der Käufer dennoch un terliegen sollte, auch in P. Euphr. 10 enthalten sind. Es fehlt im Vergleich zu den Sklavenkaufurkunden P. Euphr. 6/7 und 9 nur die ausdrückliche Zusicherung des Auszahlens von Dritten (ἀπολύειν).

  • 88 Dorner, Sachmängelhaftung, 41-43; An diesem Befund haben auch Neupublikatio nen nichts geändert, si (...)

94Die überwiegende Mehrheit der von Dorner untersuchten Tierkaufurkunden enthält eine Rechtsmängelgewährleistungsklausel, wenn sie auch oft unterschied lich formuliert ist und nicht immer das Wort βεβαιόω enthält88. Diese weite Ver breitung erklärt sich aus der Hauptpflicht des Verkäufers, dem Käufer den unge störten Gebrauch der Sache zu sichern.

  • 89 Siehe hierzu Weßel, Tablettes Albertini, 190f. mit Fn. 70, der dort auch den Streit in der Literatu (...)
  • 90 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 10 a aa.
  • 91 Hier sei auf die vergleichbare, unter den römischen Juristen viel diskutierte Proble matik der Frei (...)

95Dass die Gewährleistungsklausel für Eviktion in P. Euphr. 10, anders als in P.Euphr. 6/7, 8 und 9 keine Gewähr für Teileviktion enthält, stimmt vollkommen mit D. 21,2,56,2 (Paul. 2 ad ed.) überein, wo jene Regel ausdrücklich auf den Sklavenkauf beschränkt wird. Nur dort müssen die Parteien, wenn sie eine stipulatio duplae vereinbaren, gesondert hinzufügen, dass diese auch für den Fall der Teileviktion gelten solle89. Wie bereits dargestellt, standen Sklaven sehr häufig im Miteigentum mehrerer Personen90. Wenn also wie in P. Euphr. 10, wo Objekt des Kaufs ein Tier und kein Sklave ist und überdies auch keine stipulatio duplae vorliegt, der Fall der Teileviktion nicht ausdrücklich zugesichert wird, heißt dies nicht, dass dann überhaupt nicht gehaftet werden solle, sondern vielmehr, dass eine solche Zusicherung nicht nötig war. Im Rahmen einer Teilungsklage würde der Richter Geldabfindungen festlegen oder den Verkaufserlös des Tieres auftei len, während im Gemeinschaftseigentum stehende Sklaven aufgrund der persön lichen Bindung nicht so leicht verkauft werden konnten91, um den Erlös dann aufzuteilen.

b.) Sachmängelgewährleistung

96Für das verkaufte Pferd wird keine eigenständige Zusicherung gemacht für den Fall, dass sich bei ihm ein Mangel zeigt. In diesem Punkt unterscheidet sich P.Euphr. 10 von den Sklavenverkäufen P. Euphr. 6/7 und 9, die nach der Zusiche rung, der Sklave sei gesund, beide jeweils noch festhielten, dass der Verkäufer, wenn der Sklave innerhalb von sechs Monaten an Epilepsie erkranken sollte, diesen zurücknehmen und den empfangenen Kaufpreis zurückerstatten würde (P.Euphr. 6, Z. 23-26; P.Euphr. 9, Z. 25-27).

97Dies erklärt sich vermutlich aus dem Umstand, dass die Epilepsie als eine Krankheit, beziehungsweise ein Schicksalsschlag oder eine göttliche Fügung angesehen wurde, von der ausschließlich Menschen betroffen sind. Gesonderte Sachmängelgewährleistungsklauseln für bestimmte Krankheiten sind in Tierkäu fen im Gegensatz zu Sklavenkäufen bislang nicht überliefert, mit der einen Aus nahme der bereits dargestellten, untypischen Kaufurkunde über einen Esel, P. Lond. II 303, Z. 16/17: τοῦτον | τοιοῦτον ἀναπόριφον χωρὶς πηροῦ, wo der Verkäufer die Abwesenheit eines nicht genau zu identifizierenden Fehlers des Esels zusagt, sodass dort in der Tat eine gesonderte Sachmängelgewährleistungs klausel für einen bestimmten Mangel des Tieres vorliegen dürfte.

11. Fehlen der Kyriaklausel

98Anders als die Sklavenkaufurkunde P. Euphr. 8 enthält P. Euphr. 10 keine Kyri aklausel, auch nicht in der Form einer Andeutung wie in P. Euphr. 9, Z. 20.

12. Stipulationsklausel

99Auch in dem hier vorliegenden Tierkauf findet sich die Stipulationsklausel, wie derum mit der Verbindung der πίστις der Vertragsparteien. In Z. 19/20 lesen wir πίστε|ως ἐπηρωτημένης, καὶ ὡμ (ολογημένης). Zwar ist die Klausel etwas knap per gefasst als in den Sklavenkaufurkunden und es wird mit einer Abkürzung gearbeitet, doch enthält sie die wichtigsten Elemente. Innerhalb des Euphratdos siers ist die abschließende Stipulationsklausel somit in allen vier Kaufurkunden, P.Euphr. 6/7-10, in sprachlich leicht unterschiedlichen Varianten enthalten, im mer unter Berufung auf die πίστις der Vertragsparteien. Die übrigen Urkunden enthalten sie nicht.

13. Syrische Hypographe des Verkäufers

100Obwohl der Verkäufer aus Karrhai stammt und einer städtischen Phyle angehört, unterschreibt er nicht auf Griechisch, sondern auf Syrisch, in der Sprache, in der auch die Subskription der Urkunde P. Euphr. 6/7 und die Zeugenunterschrift in P.Euphr. 9 verfasst sind. Bezeichnend ist jedoch, dass Barbesymes als einzige der innerhalb der Kaufurkunden der P. Euphr. rechtsgeschäftlich handelnden Perso nen die Hypographe selbst niederschrieb, ohne sich eines Schreibhelfers zu be dienen, zumindest ausweislich des Textes selbst, wo ein solcher in keiner Weise erwähnt wird. Wie in P. Euphr. 6/7 wiederholt der Verkäufer noch einmal auf Sy risch die wichtigsten Punkte des Vertrages, seinen Namen, das Kaufobjekt und dessen Preis und bestätigt, diese Summe erhalten zu haben. Diese Zusammenfas sung in der heimischen Sprache verstärkt, wie bereits bei P. Euphr. 6/7 angespro chen, die Verständlichkeit und Zirkulationsfähigkeit der Urkunde.

14. Zeugenunterschrift

  • 92 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 21, Fn. 56, und S. 52 mit Fn. 202.

101Es gibt nur eine auf Syrisch verfasste Zeugenunterschrift auf dem Recto der Ur kunde (Z. 24). Die Herausgeber erklären, dass Aurelius Barsimyā sich selbst als publicanus oder Zöllner ( „maksā“) „von Sīn“ bezeichnet, also als einen Amtsträ ger, dessen Funktion mit den Rechten in Verbindung zu stehen scheint, die von den Vertretern des bereits erwähnten großen Heiligtums des Mondgottes Sīn in Karrhai ausgeübt werden. Sie vermuten, dass seine Funktion wie jene des πραγματευτής, des Vorstehers der Archive von Markopolis in dem bereits be sprochenen P. Euphr. 6/7, darin bestehen könnte, die Urkunde in das Tempelar chiv aufzunehmen92. Allerdings übt Barsimyā zumindest zusätzlich eine Zeu genfunktion aus, da er, anders als der Vorsteher der Archive in P. Euphr. 6/7, das Geschäft ausdrücklich bezeugt.

15. Notarsvermerk

102Der Notar Aurelius Konas hat auf Griechisch seinen Vermerk angefügt (Z. 25/26).

16. Das Verso

  • 93 Nach Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 46, Fn. 185, stammen auch diese griechi schen Reste von dem (...)

103Auf dem Verso befinden sich eine sicher gelesene syrische Zeugenunterschrift und vermutlich zwei weitere syrische Unterschriften und griechische Unter schriftenreste93. Auch bei einem Tierkauf wurden also mehrere Zeugen zugezo gen, was angesichts des hohen Wertes der Stute nicht überrascht. Die Formulie rungen der Unterschriften weichen insoweit von jenen der syrischen Zeugenun terschriften in P. Euphr. 6/7 ab, als in P. Euphr. 10 die Zeugen das Geschäft nur „bezeugen“ (ŠHD), nicht aber zusätzlich „garantieren“.

  • 94 So Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 52 mit Fn. 202.

Zusätzlich finden wir den bereits zu Anfang erwähnten syrischen Ablageoder Einordnungsvermerk „Verkauf des Barbe‘šamīn“, der senkrecht zu den Zeugen unterschriften geschrieben ist. Es dürfte sich hierbei um den Ablagevermerk ei nes Archivs handeln, wo die Kaufurkunde zur Sicherheit hinterlegt wurde, insbe sondere aufgrund der soeben dargestellten Vermutung, dass Aurelius Barsimyā, der die Urkunde in Z. 24 unterschrieben hat, ein Vorsteher eines Archivs so wie jener πραγματευτής, der „Vertreter der Archonten, Vorsteher der Archive“ in Markopolis (P.Euphr. 6, Z. 36; P.Euphr. 7, Z. 34) gewesen sein könnte94.

IV. Gesamteindruck

  • 95 Der bereits mehrfach erwähnte lateinische Pferdekauf PSI VI 729 ist, wie angespro chen, ebenfalls a (...)

104Das Dokument über den Tierkauf ist nahezu mit dem selben Aufwand verfasst wie die bereits besprochenen Sklavenkaufurkunden, was angesichts des hohen Wertes der Stute zwar grundsätzlich nicht verwundert, aber doch eine interessan te Ausnahme zu den bisher bekannten Tierkaufurkunden darstellt. Es ist bislang, soweit ersichtlich, die erste publizierte Tierkaufurkunde in griechischer Sprache, die als aufwendige Doppelurkunde abgefasst wurde95.

Durch die ausführliche Rechtsmängelgewährleistungsklausel wird die Urkunde zu einem wichtigen Instrument für den Käufer für den Fall, dass Dritte Ansprü che an dem wertvollen Tier geltend machen sollten. Wie in den Sklavenkaufur kunden verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer in diesem Fall gerichtlich beizustehen. Zusätzlich kann der Käufer anhand der Urkunde nachweisen, dass ihm zugesichert wurde, die Stute sei gesund, was für ihn ebenfalls äußerst güns tig ist.

105Die Formulierung in der Urkunde, dass dem Käufer das Pferd gesund überge ben wurde, belegt einen deutlich römischrechtlichen Aspekt des hier dokumen tierten Rechtsgeschäfts.

Anmerkungen

1 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 45-53 = SB XXIV 16171.

2 Es folgt, im rechten Winkel zu den Namen der Zeugen, auf Syrisch etwa folgendes: „ZBYNT’ DBRB‘ŠMYN […]“, „Verkauf des Barbe‘šamīn“ und am Ende „B.M.S..N“, so Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 49, Fn. 187. Die Bezeichnung des Inhalts der Urkunde durch einen Vermerk auf dem Verso ist vergleichbar mit jener auf dem Verso des syrischen Landpachtvertrages P. Euphr. 19, Feis sel/Gascou/Teixidor, ebenda.

3 Auch wenn sich die Bezeichnung der Phyle als „antonianisch“ von einem der Kaiser ableiten dürfte, die den Namen Antoninianus führten, besteht nach den Herausgebern kein Anlass, den Text an dieser Stelle zu φυλῆς Ἀντωνινιανῆς zu korrigieren, da in anderen Städten ebenfalls „antonianische Phylen“ belegt sind, nämlich in den bithy nischen Städten Prusia und Nikomedia. Auch für Legionen ist diese Bezeichnung überliefert, weshalb es sich dabei um eine übliche Verkürzung handeln dürfte.

4 Während die Form der Adjektivbildung zu Beth Phouraia in P. Euphr. 9 sprachlich korrekt war, ist sie hier fehlerhaft, so Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 57.

5 Für die Übersetzung der syrischen Unterschrift danke ich wiederum Hubert Kauf hold.

6 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 45f., siehe dort auch Anmerkungen zur Sprache der Urkunde.

7 P. Euphr. 1 Verso (Feissel/Gascou, JS 1995, 72).

8 Näher hierzu unter III 16.

9 Zu diesen Beschreibungen des Tieres siehe sogleich unter III 6.

10 Siehe P. Euphr. 8, Kommentar, III 6 c aa, zur Erläuterung des in der Urkunde erwähn ten vorangegangenen Verkaufs der Sklavin in Nisibis.

11 Innerhalb der P. Euphr. finden wir sie noch in P. Euphr. 14, Z. 2/3 und in den Petitio nen P. Euphr. 1, Z. 1 und Z. 8 und P. Euphr. 5, Z. 15 (dort im lateinischen Annahme vermerk).

12 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 51f. geben ausführliche Erläuterungen und weitere Nachweise zu Karrhai und seinen städtischen Institutionen, die numismatisch nur bis Gordian III. belegt sind und für deren Kenntnis deshalb P. Euphr. 10 eine äußerst wichtige Quelle darstellt. Die Herausgeber verweisen auch auf Millar, The Roman Near East, 480, der P. Euphr. 10 dort bereits berücksichtigen konnte. Ausführlich zu dem Beitrag der P. Euphr. zu unserer Kenntnis von der Neuordnung des Septimius Severus äußerte sich Millar bereits in seinem Beitrag: The Roman Coloniae of the Near East, in: Solin/Kajava [Hrsgg.], Roman Eastern Policy and Other Studies in Roman History, 7-58 (38f.).

13 Millar, The Roman Near East, 126; Karlheinz Kessler, DNP V, Stuttgart 1998, Sp. 166-167 (167), s. v. Ḥarran, siehe zu Karrhai auch Gnoli, Roma, Edessa e Palmi ra, 45f. Zu den Titeln Karrhais siehe auch Speidel, Ein Bollwerk für Syrien, Chiron 37 (2007), 405-433 (425), der auch auf P. Euphr. 10 Bezug nimmt.

14 Zu Karrhais weiteren Titeln siehe Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 51.

15 Gnoli, Roma, Edessa e Palmira, 45f.

16 Stefan R. Hauser, in: Bagnall/Brodersen u. a. [Hrsgg.], The Encyclopedia of Ancient History III, Malden [MA] 2013, 1343-1344 (1343), s. v. Carrhae; siehe auch die Kar te in Wittke/Olshausen/Szydlak [Hrsgg.], DNP, Supplement 3, Historischer Atlas der antiken Welt, 11.

17 Hauser, The Encyclopedia of Ancient History III, 1343-1344 (1343), s. v. Carrhae.

18 Karlheinz Kessler, DNP V, Sp. 166-167 (167), s. v. Ḥarran.

19 Zum Formular der Tierkaufsurkunden in den ägyptischen Papyri aus römischer Zeit siehe Kränzlein, Atypische Tierverkaufsurkunden, JJP 20 (1990), 75-82 (75).

20 Kränzlein, Atypische Tierverkaufsurkunden, JJP 20 (1990), 75-82 (75) zählt diese folgendermaßen auf: 1. Verkaufserklärung des Verkäufers, 2. Beschreibung, zumin dest Nennung des verkauften Tieres, 3. Bekenntnis, den vereinbarten Kaufpreis er halten zu haben, 4. Bebaiosiserklärung des Veräußerers und 5. Übernahme des Tieres durch den Käufer (gelegentlich festgehalten).

21 Zu den makedonischen Einflüssen in Karrhai siehe Jones, The Cities of the Eastern Roman Provinces, Oxford 19832, 215-217.

22 Hierzu Bengtson, Griechische Geschichte, Von den Anfängen bis in die römische Kaiserzeit, München 19653, 140ff.

23 Rupprecht, Einführung, 57 und 66f.; zur Verbreitung dieser Institution im Verlauf der Kolonisation siehe auch Bernhard Smarczyk, DNP IX, Stuttgart 2000, Sp. 982 985 (983), s. v. Phyle.

24 Smarczyk, DNP IX, Sp. 982-985 (984), s. v. Phyle.

25 Zu dieser Wortverkürzung siehe den Kommentar zur Übersetzung.

26 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 52.

27 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 46, Fn. 186.

28 Zu möglichen verwandtschaftlichen Verbindungen zwischen ihm und den Personen in den Dokumenten P. Euphr. 1, P.Euphr. 3/4, P.Euphr. 16 und P. Euphr. 19 (syr.) siehe Feissel/Gascou, JS 1995, 74f., Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 53, und Mazza, Processi di interazione culturale nel Medio Eufrate: Considerazioni sulle Papyri Euphratenses, Mediterraneo Antico 10/1-2 (2007), 49-69 (58).

29 Dorner, Sachmängelhaftung, 161-164. Bei einer Urkunde, P. Cair. Isid. 85 (Karanis, 275n. Chr.), ist es, wie er vermerkt, nur möglich, dass das verkaufte Tier ein Pferd ist. Der erhaltene Wortrest in Z. 4: [...] α̣δα̣ν µίαν λευκὴν kann, wie die Herausgeber angeben, zu [ἱππ] άδαν, [πωλ] άδαν oder [φορ] άδαν ergänzt werden, wobei der Preis von 5000 Drachmen für ein Pferd angemessen wäre. Eine Liste von Tierverkaufsur kunden bzgl. verschiedener Tiere (Esel, Kamele, Pferde, Rinder und Jungvieh, Scha fe und Ziegen) bietet Dorner, Sachmängelhaftung, 161-164. Abgesehen von den ers ten drei dort verzeichneten Dokumenten stammen alle Urkunden aus römischer Zeit.

30 Gefunden wurde die Urkunde in Ägypten, wo genau ist jedoch unbekannt.

31 = Ch.L.A. XXV 782 = FIRA III 136 = CPL 186. Sie wurde von Dorner, wohl auf grund der lateinischen Sprache, nicht in seine Auflistung aufgenommen, jedoch er wähnt er sie im Haupttext seines Werkes auf S. 21 und S. 110, Fn. 1.

32 Siehe dazu Dorner, Sachmängelhaftung, 29f. und Jakab, Praedicere, 197.

33 Die Farbe ὑπόπυρρος ist in den Urkunden aus Ägypten für Pferde bislang noch nicht belegt, so Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 50, Fn. 191.

34 Siehe zu den Brandzeichen bei Tieren und unfreien Menschen ausführlich Wenger, Die Quellen des Römischen Rechts, 130.

35 Der Begriff κατηρτυκυῖα bedeutet „mit ihrem vollständigen Gebiss versehen“ und ist aus den Urkunden aus Ägypten bislang nur für Kamele belegt, während die Be griffe für Pferde dort ἄβολος oder πρωτόβολος lauten, so Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 50, Fn. 192.

36 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 51: Insbesondere die Preise der Pferde in P.Dura 56 (208 n. Chr. probatio equorum, Zuweisung von Pferden an Reitereiange hörige, Preis der Pferde zwischen 100 und 125 Denaren) und P. Dura 97 (251 n. Chr., militärische Liste von Reitern und deren Pferden mit Preisangaben der Pferde von 45-125 Denaren) liegen weit darunter. Dort könnte ein verbilligter Staatsankauf eine Rolle spielen. Montevecchi, die im Jahr 1939 sechs Pferdeverkäufe auflisten konnte, gibt folgende Preise an: 72 Drachmen – 2700 Drachmen und einmal 130 Talente (in P.Thead. I 4, = P.Sakaon 62, Theadelphia, 328 n. Chr.), siehe Montevecchi, Ricerche di sociologia nei documenti dell’Egitto greco-romano III: I contratti di compra vendita, Aegyptus 19 (1939), 11-53 (50).

37 Ruffing, Preise und Wertangaben aus Dura Europos und Umgebung, Laver na 13 (2002), 24-44 (36). Wie bereits dargestellt, ist innerhalb der P. Euphr. die Infla tion des späteren 3. Jh. n. Chr. noch nicht sichtbar.

38 Insgesamt sei zur Einordnung des Preises auf die Listen bei Drexhage, Preise und Löhne, 297 ff. für Ägypten und Ruffing, Preise und Wertangaben aus Dura Europos und Umgebung, LAVERNA 13 (2002), 24-44 für die hier untersuchte Region ver wiesen.

39 Siehe hierzu P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 7 b.

40 Hierzu ausführlich Dorner, Sachmängelhaftung, 59-114: In 83 der von ihm unter suchten 128 Tierkaufurkunden und in 24 von 64 Sklavenverkäufen komme diese Klausel vor, ebenda, 59. Zum ersten Mal erscheine sie zur Zeit des Augustus, zuletzt in der Mitte des vierten Jahrhunderts n. Chr. Zeitlich gesehen tritt sie allerdings zu nehmend seltener auf, sodass sie im 3. Jh. nur noch in der Minderzahl der Urkunden enthalten ist, ebenda, 61; siehe auch Jakab, Praedicere, 198, Fn. 12, die keine Verän derung dieses Gesamtbildes seit Dorners Arbeit aus dem Jahr 1974 feststellt.

41 So z. B. Dorner, Sachmängelhaftung, 67; Kränzlein, Probleme kaiserzeitlicher Tier veräußerungsverträge, in: Thür [Hrsg.], Symposion 1985, 325-335 (325).

42 Dorner, Sachmängelhaftung, 33, 117 und passim; Jakab, Praedicere, 200. Diese Meinung kann man als die traditionelle Ansicht bezeichnen, sie wird u. a. vertreten von Bry, Essai sur la vente, 295; Pringsheim, GLS, 488f. oder auch Seidl, Rechtsge schichte Ägyptens, 184 (dort bzgl. eines Sklavenverkaufs); ebenfalls bzgl. der Klau sel in Sklavenkäufen: Straus, Achat et vente, 153.

43 Kränzlein, Τοῦτον τοιοῦτον ἀναπόριφον in den Eselverkaufsurkunden aus dem kai serzeitlichen Ägypten, Grazer Beiträge 12/13 (1985/1986), 225-234 (231) und ders., Probleme kaiserzeitlicher Tierveräußerungsverträge, in: Symposion 1985, 325 335 (327).

44 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 50 mit Fn. 189.

45 Dorner, Sachmängelhaftung, 83f.

46 Die Urkunde ist eine Melderolle von Bankdiagraphai. In den hier genannten Zeilen wird ein Tierkauf, Fayum, 140 n. Chr., dokumentiert.

47 Die Tierart ist unklar, vgl. P.Euphr. 6/7, Kommentar III 6 b aa.

48 = M.Chr. 265 (Mareotischer Gau, 289 n. Chr.).

49 Die verkauften Rinder werden mit Namen bezeichnet, was im Gegensatz zu Skla venverkäufen in Tierverkäufen nicht üblich ist. Dorner, Sachmängelhaftung, 83, spricht daher von einem „Hauch von Sentimentalität“, der dieser Urkunde innewoh ne. Anzumerken ist aber, dass das verkaufte Tier in dem zuvor erwähnten P. Cair. Isid. 85, das vermutlich eine Stute ist, ebenfalls mit Namen ( „Tanoub“) ge nannt wird.

50 = P.Abinn. 60 (Kauf von Rindern, Dionysias, Arsinoites, 346 n. Chr.).

51 Bei Dorner, Sachmängelhaftung, 83f., fehlt ein Hinweis auf diese Neuedition.

52 = Ch.L.A. XXV 782 = FIRA III 136 = CPL 186.

53 Der Käufer ist ein eques ala Apriana, der Verkäufer ein centurio legionis XXII.

54 Dies meint veterinus, so Jakab, Praedicere, 174, Fn. 44, unter Verweis auf z. B. Plin. nat. 10,200, Fest. 369 M und Varro rust. 1,38,3. Der Begriff veterinus entstand möglicherweise als verkürzte Form von vehiterinus, vom Verb veho, „ziehen“, „tra gen“, so Lewis/Short, Latin Dictionary, s. v. veterinus, dagegen aber Ernout/Meillet, Dictionnaire Étymologique de la Langue Latine, Paris 19594, s. v., die eine Ableitung von vetus für wahrscheinlicher halten, Walde/Hofmann, Lateinisches Etymologisches Wörterbuch, Heidelberg 19543, s. v. und Georges, Handwörterbuch, 197614, s. v.: ebenfalls von vetus.

55 Ausführlich zu sog. esse-bibere-Klausel Jakab, Praedicere, 174-176.

56 Kommentar zu PSI VI 729, S. 171 und 174.

57 Vassalli, Osservazioni sopra il contratto di vendita di un cavallo contenuto in un pa piro egizio, BIDR 31 (1921), 144-149.

58 Paul Meyer, Juristischer Papyrusbericht, ZVR 39 (1921), 220-282 (255-256). Dieser Ergänzung schloss sich Arangio-Ruiz, FIRA III 136, an.

59 Dort findet sich eine Auflistung aller bislang vorgeschlagenen Ergänzungen.

60 FIRA III 132, Z. 3: Eum puerum sanum esse ex edi [cto].

61 Beispielsweise soll ein Tier, das an Tollwut leidet, kein Wasser trinken wollen, siehe dazu Jakab, Praedicere, 161 mit Fn. 39, dort Verweis auf Apul. met. 2,3. bzgl. eines Esels.

62 Consul im Jahr 149 v. Chr., vgl. Kunkel, Herkunft und soziale Stellung der römi schen Juristen, Graz-Wien-Köln 19672, 11f.; Bengtson, Grundriss der Römischen Geschichte I, München 1967, 140.

63 Dort wird bzgl. Ziegen, die angeblich nie wirklich gesund seien (quod capras sane sanas nemo promittit) vorgeschlagen, als Verkäufer (nur) folgendes zu garantieren: illas<ce> capras hodie recte esse et bibere posse. Von den Pferden heißt es bei Varro rust. 2,7,6 ausdrücklich, dass sie ähnlich wie Rinder und Esel verkauft würden: emptio equina similis fere atque boum et asinorum, und das Stipulationsformular für Hausrinder gibt Varro rust. 2,5,10 mit illosce boves sanos esse noxisque praestari wieder. Dagegen legt das spätere römische Recht in D. 19,1,11,4 (Ulp. 32 ad ed.) bzgl. aller iumenta fest: … qui iumenta vendidit [sic], solet ita promittere, esse bibere ut oportet. Paul Meyer, Juristischer Papyrusbericht, ZVR 39 (1921), 220-282 (256), vermutet daher, dass die umfassendere Garantie des sanum esse später aus dem For mular der iumenta (= veterinae bestiae) gestrichen und durch diejenige für die Zie gen ersetzt worden sei.

64 FIRA III 88 und 89 (2. Jh. n. Chr.), z. B. FIRA III 88, Z. 5: eum puerum sanum traditum esse.

65 = M.Chr. 265 (Mareotischer Gau, 289 n. Chr.).

66 Der Erstherausgeber Wilcken betont das Wort signifikanterweise mit (sic).

67 Auch dieses Wort wird mit (sic) betont.

68 Taubenschlag, Law2, 335: „The guarantee against secret defects (ὑγιής καὶ ἀσινής) is mentioned only once“.

69 Pringsheim, GLS, 487: „The substance is Roman.“

70 Vermietung einer Eselin mit ihrem Fohlen, Soknopaiou Nesos, Arsinoites, 33 n. Chr., siehe dazu auch Pringsheim, GLS, 487, Fn. 6.

71 Jakab, Praedicere, 198 mit Fn. 18, wo sie auf Taubenschlag, Law, 253 und Prings heim, GLS, 487 verweist.

72 In einer Pachturkunde über Schafe und Ziegen findet sich eine ähnliche Formulie rung: ἅπ] ε̣ρ παρεί̣ληφεν ὁ µεµισθωµένος ὔγιῆ ἀ̣σ̣ινῆ ε̣ὐ̣τρ̣ο̣φοῦντα | [τέλεια, näm lich in P. Amst. I 14 (= SB XII 11248, Ptolemais Euergetis, Arsinoites, 10 v. Chr.).

73 Für die Sachmängelgewährleistung im römischen Recht sei auf Kaser, RPR I2, 558ff. verwiesen.

74 So Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 50, Fn. 189, mit Verweis auf Kränzlein, Prob leme kaiserzeitlicher Tierveräußerungsverträge auf Papyrus, in: Symposion 1985, Köln u. a. 1989, 325-335.

75 Kränzlein, Τοῦτον τοιοῦτον ἀναπόριφον in den Eselverkaufsurkunden aus dem kai serzeitlichen Ägypten, 225-234 (231) und ders., Probleme kaiserzeitlicher Tierveräu ßerungsverträge auf Papyrus, 325-335 (326f.).

76 = M.Chr. 160, Herakleia, Arsinoites, 142 n. Chr.

77 Eine aktuelle Liste von Kaufurkunden über Esel findet sich im Kommentar zu P.Berl. Cohen 8 von 2007. Bis zu diesem Jahr wurden 98 Kaufurkunden über Esel ediert, so Nahum Cohen ebenda. Davon stammen 65 aus dem Arsinoites.

78 Für diese Bedeutung entscheidet sich Mitteis in seinem Kommentar, M.Chr. 160.

79 Bry, La vente dans les papyrus, 296, äußert sich vorsichtig für diese Bedeutung.

80 Zu diesem Streit vgl. P.Euphr. 6/7, Kommentar, III 6 c.

81 Kränzlein, Probleme kaiserzeitlicher Tierveräußerungsverträge auf Papyrus, 325-335 (327), ablehnend Jakab, Praedicere, 198f. mit Fn. 17.

82 Hier sei nochmals auf die Bemühungen des Hippokrates verwiesen, der darzulegen versuchte, dass die Epilepsie keinen übernatürlichen Ursprung habe.

83 Dorner, Sachmängelhaftung, 141.

84 Z. B. P.Euphr. 6, Z. 18/19: εἰς τὸ ἔχειν, κτᾶσθαι, πωλεῖν, διοικεῖν, χρᾶσθαι οἵῳ | βούλεται τρόπῳ.

85 Der Bootskauf P. Euphr. 11 ist an dieser Stelle zerstört, sodass sich keine Aussage dazu treffen lässt.

86 Straus, Achat et vente, 158-160 zu den Sklavenkaufurkunden.

87 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 50.

88 Dorner, Sachmängelhaftung, 41-43; An diesem Befund haben auch Neupublikatio nen nichts geändert, siehe Rupprecht, Die „Bebaiosis“, Zur Entwicklung und den räumlich-zeitlichen Varianten einer Urkundsklausel in den graeco-ägyptischen Papy ri, Sanfilippo [FS], Band III, Milano 1983, 611-626 (617), der von „etwa 85 %“ der Tierkaufurkunden spricht.

89 Siehe hierzu Weßel, Tablettes Albertini, 190f. mit Fn. 70, der dort auch den Streit in der Literatur darstellt, ob diese Stelle als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips anzu sehen oder, wie er meint, wörtlich zu nehmen sei.

90 Siehe P. Euphr. 6/7, Kommentar, III 10 a aa.

91 Hier sei auf die vergleichbare, unter den römischen Juristen viel diskutierte Proble matik der Freilassung eines im Eigentum mehrerer Personen stehenden Sklaven hin gewiesen, die ihren Niederschlag in C. 7,7 (De servo communi manumisso, Iust., 530 n. Chr.) gefunden hat.

92 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 21, Fn. 56, und S. 52 mit Fn. 202.

93 Nach Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 46, Fn. 185, stammen auch diese griechi schen Reste von dem Urkundenschreiber Konas.

94 So Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 52 mit Fn. 202.

95 Der bereits mehrfach erwähnte lateinische Pferdekauf PSI VI 729 ist, wie angespro chen, ebenfalls als Doppelurkunde verfasst.

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