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Das Privatrecht der griechischen Urkunden vom Mittleren Euphrat

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Tanja Johannsen

Teil 1: Die Kaufurkunden (P.Euphr. 6/7 – 11)

P.Euphr. 6/71, Markopolis (Mesopotamia2), 6. November 249 n. Chr. Leder

Texte intégral

  • 1 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6-26 = SB XXIV 16167/SB XXIV 16168. Das Recto der Urkunde wird au (...)
  • 2 Nielsen, A Catalog of Duplicate Papyri, ZPE 129 (2000), 187-214 (194) gibt an: „Marcoupolis, Palest (...)

1Kaufurkunde über einen hausgeborenen Sklaven in zwei Ausfertigungen

P.Euphr. 63

Text

Scriptura interior (entgegengesetzte Schreibrichtung, auf dem Kopf stehend)

2Ἀπέδοτο Μαθ̣θαβεινη Αββα τοῦ Γ [ο] ρα Μαρκουπολεῖτις

3δοῦλον αὐτῆς [ο] ἰκογενῆ ὀνόµατι Αψαλµαν ἢ καὶ εἴ τινι

4ἑτέρῳ ὀνόµ [ατι] κ̣αλεῖται (δηναρίων) χ´, ἐπρίατο Μαθααθη.

Scriptura exterior

54 Ἐπὶ ὑπάτων Φουλουίου Αἰµιλλιανοῦ̣ [τὸ β´] κ̣αὶ Νεουί [ο] υ

6Ἀκυλίνου πρὸ ὀκτὼ εἰδῶν Νοεµ [βρ] ί̣ων ἥτ̣ις ἐστὶν

7µηνὸς ∆̣ [ί] ου ἕκτῃ τοῦ φξα´ ἔτους ἐν Μαρκουπόλει ἐπὶ

8τῶν ἐπιβεβλη [µ] ένων µαρτύρων. Ἀπέδοτο καὶ

98 κατεγράψατο Μαθθαβεινη Αββα τοῦ Γορα Μαρκουπολεῖ

10τις, συνπαρόντος [αὐ] τῇ τοῦ καὶ ὑπὲρ αὐτῆς ὑπογράφον̣

11τος Αὐρηλίου Κωζα ἀδελφοῦ αὐτῆς, δοῦλον αὐτῆς [ο] ἰκο

12γενῆ ὀνόµατι Αψαλµ̣αν µητρὸς Μαθσεινης ὡς ἐτῶν

1312 δεκατριῶν µ (ικρῷ) π (λέον) ἥ (ττω), µεσόχρουν, εὐθύρινα, ὑπό τι

14σύνοφρυν,

15ὠτότρητον, αἰγόφθαλ [µ] ον, ὑγιῆ καὶ ἀνέπαφον· ἐπρίατο

16τὸν αὐτὸν δοῦλον ὠνῇ καὶ πράσσει Αὐρηλία Μαθααθη

17Γοµαιµου Μαρκουπολεῖτις τειµῆς ἀργυρίου δηναρίων

1816 ἑξακοσίων, καὶ τὴν τειµὴν κοµισα̣µένη ἡ ἀποδοµέ

19νη παρὰ τῆς αἰωνηµένης παρέδωκεν αὐτῇ τὸν αὐτὸν

20δοῦλον εἰς τὸ ἔχειν, κτᾶσθαι, πωλεῖν, διοικεῖν, χρᾶσθαι οἵῳ

21βούλεται τρόπῳ· καὶ ἀναδέχεται ἵν’ ἐάν τις ἀντιποιηθῇ

2220 τοῦ αὐτοῦ δούλου ἢ µέρους αὐτοῦ, στᾶσαν τὴν ἀποδοµέ

23νην διεκδικήσειν καὶ καθαροπ [ο] ιήσειν καὶ ἀπολύσειν

24τὸν ἀντιποιούµενον· εἰ δὲ µή, ἐκτίσει ἣν ἐκοµίσατο τει

25µὴν καὶ τὸ βλάβος ὁµοίως· ἐὰν δὲ καὶ ὐπὸ ἱερᾶς νόσου

2624 ἐνοχληθῇ ὁ αὐτὸς δοῦλος ἐντὸς τῆς ἔνγιστα ἑξαµήνου,

27ἀναδοῦσαν τὴν ἀποδοµένην ἣν εἴληφεν τειµήν,

28παραλήµψηται αὐτόν. Ταῦτα οὕτως καλῶς γενέσθαι

  • 4 Sommer beendet diese Zeile mit „ἀποδοµένη µετὰ παρουσίας“ anstelle des Wortes „αἰωνηµένη“. Da er ni (...)

29φυλαχθῆναί τε πίστει ἐπηρώτησεν ἡ αἰωνηµένη4,

3028 πίστει ὡµολόγησεν ἡ ἀποδοµένη µετὰ παρουσίας

31Κωζα ἀδελφοῦ αὐτης. Τούτων ἐγένετο ἀντισύνγρα

32φα δύο ὧ̣ν̣ τὸ ἕτερο̣ν καταχωρισθήσεται ἐν τοῖς ἐνταῦθα

33δηµοσί [οι] ς ἀρχείοις.

3432 ’WRLS QWZ’ BR ’B’ KTBT ḤLP MTBYN BRT ’B’ DKTB

35DSPR’ L<’>ḤKM’ WZBNT BQDM’ DYLY L‘BŠLM’ BR

36MTSYN ‘BD’ DYLH YLYD’ LMT‘T’ BRT GMYMW

37BDM<Y>Η ŠT M’’ ’YKN’ KTYB MN L‘L

38vacat

3936 ’WRLS ŠLMSYN PRGMṬWṬ’ D’RKWN’ D‘L ’RKYWN

40’WRLS LL’ BR BLSYN MN PQDN’ DBSLYN ’QMNS’

41ŠHD

42’WRLS LṬYBSYN BR MR’BYLH’ ŠHD

4340 ἐγρά (φη) παρὰ Βαλεσῳ νο (µικῷ)

44Verso

45[‘RBT] ’WRLS BLY ŠH [D]

46[‘R] BT ’WRLS BRB‘ŠMYN ŠHD

47[‘RBT ’W] RL [S] HPY ’R [KW] N’ Š [HD]

4844 Αὐρήλιος Σώπατρο [ς] µ̣ (αρτυρῶ)

49[‘RBT] ’WRLS GD Š [HD]

Von den Herausgebern an die Schreibweise der Koine angeglichene Wörter: Z. 1 Μαρκουπολῖτις, 4 Αἰµιλιανοῦ, Ναιουίου, 8-9 Μαρκουπολῖ|τις, τιµῆς, 16 τιµήν, 17 ἐωνηµένης, 22-23 τι|µήν, 24 ἔγγιστα, 25 τιµήν, 27 ἐωνηµένη, 29-30 ἀντισύγγρα|φα.

P. Euphr. 75

Text

50κ̣ [

51Μαρκ̣ [ουπολῖτις, συµπαρόντος αὐτῇ τοῦ καὶ ὑπὲρ αὐ]

52τῆς ὑπογράφ [οντος Αὐρηλίου Κωζα ἀδελφοῦ αὐτῆς, ]

534 δοῦλον αὐτης οἰκ̣ [ογενῆ ὀνόµατι Αψαλµαν µητρὸς]

54Μαθσεινης ὡς ἐτῶν ι̣γ [µ (ικρῷ) π (λέον) ἥ (ττω) ´], µεσσόχρο̣ [υν,

55εὐθύρινα, ὑπό τι σύνοφρυν, ]

56ὠτότρητον, αἰγόφθαλµον̣, [ὑγιῆ καὶ ἀνέπαφον· ἐπρί]

57ατο τὸν αὐτὸν δοῦλον ὠνῇ κ̣α̣ὶ̣ [πράσει Αὐρηλία Μαθα]

588 αθη Γοµαιµου Μαρκουπολεῖτις τε̣ι̣ [µῆς ἀργυρίου]

59δηναρίων ἑξακοσίων καὶ τὴν τειµὴν κο [µισαµένη]

60ἡ ὑποδοµένη παρὰ τῆς αἰωνηµένης παρέδ̣ [ωκεν]

61αὐτῇ τὸν αὐτὸν δοῦλον εἰς τὸ ἔχειν, κτᾶσθαι, πωλε̣ῖ̣ν̣,

6212 διοικεῖν, χρᾶσθαι οἵῳ βούλεται τρόπῳ· καὶ ἀναδέχεται

63ἵν’ ἐάν τις ἀντιποιηθῇ τοῦ αὐτοῦ δούλου ἢ µέρους

64αὐτοῦ, στᾶσαν τὴν ἀποδοµένην διεκδικήσειν καὶ

65καθαροποιήσειν καὶ ἀπολύσειν τὸν ἀ̣ντειποιού

6616 µενον· εἰ δὲ µή, ἐκτείσει ἣν ἐκοµίσατο τειµὴν καὶ

67τὸ βλάβος ὁµοίως· ἐὰν δὲ καὶ ὑπὸ ἱερᾶς νόσου ἐνοχληθῇ

68ὁ αὐτὸς δοῦλος ἐντὸς τῆς ἔνγιστα ἑξαµήνου, ἀναδοῦσαν

69τὴν ἀποδοµένην ἣν εἴληφεν τειµήν, παραλήµψηται

7020 αὐτόν. Ταῦτα οὕτως καλῶς γενέσθαι φυλαχθῆναί τε

71πίστει ἐπηρώτησεν ἡ αἰωνηµένη, πίστει ὡµολό

72γησεν ἡ ὑποδοµένη µετὰ παρουσίας Κωζα ἀδελ

73φοῦ αὐτῆς. Τούτων ἐγένετο ἀ [ν] τισύνγραφα δύο ὧν τὸ

7424 ἕτερον καταχωρισθήσεται ἐ̣ν̣ τοῖς ἐνταῦθα δηµοσίοις

75ἀρχείοις.

76’WRLS QWZ’ BR ’B’ KTBT ḤLP MTBYN BRT ’B’

77[D] KTB DSPR’ L<’>ḤKM’ WZBNT BQDM’ DYLY L‘BŠLM’

7828 BR MTSYN ‘BD’ DYLH YLYD’ LMT‘T’ BRT GMYMW

79WQBLT DMYHW DYNR’ ŠTM’’ ’YKN’ DKTYB

80MN L‘L

81vacat

82’WRLS LL’ BR BLSYN MN PQDN’ DBSLYN ’QMNS’

8332 ŠHD

84’WRLS LṬYBSYN BR MR’BYLH’ ŠHD

85’WRLS ŠLMSYN PRGMṬWṬ’ D’RKWN’ D‘L ’RKYWN

86ἐγρά (φη) παρὰ Βαλεσῳ

87Verso

8836 [‘RBT ’WRLS BL] Y ŠHD

89[‘RBT ’WRLS BRB‘ŠMYN] ŠHD

90[‘RBT ’WRLS] HPY ’RKWN’ ŠHD

91Αὐρήλιος Σώπατρος µ (αρτυρῶ)

40 [‘RBT] ’WRLS GD ŠH [D]

Von den Herausgebern sprachlich angeglichene Wörter: Z. 5 µεσόχρουν, 8 Μαρκουπολῖτις, τίµης, 9 τιµήν, 10 ἀποδοµένη, ἐωνηµένης, 15-16 ἀντιποιού|µενον, 16 ἐκτίσει, τιµήν, 18 ἔγγιστα, 19 τιµήν, 21 ἐωνηµένη, 22 ἀποδοµένη, 23 ἀντισύγγραφα.

Übersetzung6

  • 6 Die Übersetzung bezieht sich auf den von den Herausgebern aus den beiden Perga menten P. Euphr. 6 u (...)

92Scriptura interior (6)

  • 7 Sommer, Steppengrenze, 413-414, übersetzt hier, wie im gesamten Text, „Sklavin“, obwohl auch er im (...)

93Maththabeine, die Tochter des Abbas, des Sohnes des Goras, aus Markopolis verkaufte ihren hausgeborenen Sklaven7 namens Apsalmas, auch wenn er mit einem anderen Namen gerufen wird, für 600 (Denare), Mathaathe kaufte ihn.

94Scriptura exterior (6-7)

  • 8 Dieses Partizip Perfekt zu dem Medium ἐπιβάλλοµαι steht hier an der Stelle des sonst üblichen ὑπογε (...)

95Unter dem zweiten Konsulat des Fulvius Aemilianus und dem Konsulat des Naevius Aquilinus, am achten Tag vor den Iden des November, das bedeutet am sechsten Tag des Monats Dios im 561. Jahr, in Markopolis vor den Zeugen, die unterschrieben haben8.

  • 9 Das Wort µεσόχρους war in diesem Zusammenhang aus Urkunden bislang nicht be kannt, so Feissel/Gasco (...)
  • 10 Das „Ziegenauge“ ist ein Edelstein, so Liddell, Henry George/Scott, Robert/Jones, Henry Stuart [Hrs (...)

96Maththabeine, die Tochter des Abbas, des Sohnes des Goras, aus Markopolis gab ihren hausgeborenen Sklaven Apsalmas, dessen Mutter Mathseine ist, unge fähr dreizehn Jahre alt, mehr oder weniger, von mittlerer Hautfarbe9, mit gerader Nase, fast zusammengewachsenen Augenbrauen, durchstochenen Ohren, Augen von der Farbe eines „Ziegenauges“ (oder: mit einem Fleck im Auge)10, gesund und frei von rechtlichen Belastungen, als Verkäuferin weg und führte die Eintra gung durch, wobei ihr Bruder Aurelius Kozas, der auch für sie unterschrieben hat, ihr beistand.

  • 11 Die Verbindung ὠνή καὶ πρᾶσις ist im Griechischen seit Herodot (5. Jh. v. Chr.) belegt, Hdt. 1,153: (...)

97Diesen Sklaven kaufte Aurelia Mathaathe, die Tochter des Gomaimos, aus Markopolis durch einen Kaufvertrag11 für einen Kaufpreis von 600 silbernen Denaren, und die Verkäuferin (Maththabeine), die den Kaufpreis von der Käufe rin erhalten hat, übergab ihr den Sklaven, damit sie (Mathaathe) ihn in ihrem Eigentum und Besitz habe, ihn verkaufe, (ihre Rechte an ihm) verwalte, ihn in jeder beliebigen Weise verwende.

  • 12 Sklaven konnten im Eigentum mehrerer Personen stehen, was etwa durch einen Erb fall eintreten konnt (...)
  • 13 Die Begriffe τὸ βλάβος und ἡ βλάβη unterscheiden sich nicht in ihrer Bedeutung, siehe LSJ, s. v. βλ (...)
  • 14 Sommer übersetzt „und gleichen Schadensersatz leisten“, Steppengrenze, 414. Auf die Bedeutung des p (...)

98Und sie (Maththabeine) verspricht, dass, wenn jemand Rechte an dem Sklaven oder an einem Anteil an ihm12 geltend machen sollte, die Verkäuferin dem entge gentreten werde, (den Vertrag) bestätigen werde, den Sklaven von Rechten Drit ter befreien werde und den, der die Rechte geltend gemacht hat, auszahlen wer de, falls aber nicht, dass sie den Kaufpreis, den sie erhalten hat, (in voller Höhe) zurückzahlen und den Schaden13 gleichermaßen14 ersetzen werde.

  • 15 Sommer übersetzt „von schwerer Krankheit“, Steppengrenze, 414. Der Begriff ἱερὰ νόσος bezeichnet ab (...)

99Und wenn der Sklave nun innerhalb der nächsten sechs Monate von der Heili gen Krankheit (Epilepsie)15 ergriffen wird, dann wird die Verkäuferin den Kauf preis, den sie erhielt, zurückgeben und den Sklaven zurücknehmen.

100Ob dies (alles) so schön (richtig) geschehen ist und beachtet wurde, das hat die Käuferin auf Treue und Glauben hin gefragt und die Verkäuferin auf Treue und Glauben in Anwesenheit ihres Bruders Kozas versprochen. Von diesem (Ge schäft) wurden zwei (übereinstimmende) Vertragsniederschriften angefertigt, von denen die eine in den hiesigen öffentlichen Archiven hinterlegt werden wird.

101Syrische Unterschriften:

102Ich, Aurelius Qūzā, Sohn des Abbā, habe für die Maththabīn, die Tochter des Abbā, geschrieben, die die Buchstaben nicht kennt, und sie hat in meiner Anwe senheit den Abšalmā, den Sohn der Mathsīn, ihren geborenen Sklaven, an Mathc atē, die Tochter des Gumaymū, verkauft, für seinen Preis von 600 (Denaren), wie es oben geschrieben steht.

  • 16 Dieses und die folgenden griechischen Wörter werden als Lehnwörter im syrischen Text verwendet. Zu (...)

103Aurelius Šalamsīn, Vertreter (πραγματευτής16) der Archonten (ἄρχων), Vorste her der Archive (ἀρχεῖων).

  • 17 Dieser Schreibfehler findet sich sowohl in P. Euphr. 6 als auch in P. Euphr. 7.

104Ich, Aurelius Lelā, Sohn des Bēlsīn, auf Anweisung des Bēlsīn, des Oikomo nos [sic]17 (οἰκονόμος), bezeuge.

105Ich, Aurelius Leṭaibsīn, Sohn des Marabīlāhā, bezeuge.

  • 18 Dies ist eine gängige Übersetzung des Wortes νοµικός, z. B. „notaire“ bei Feis sel/Gascou/Teixidor, (...)

106Geschrieben bei (mir), Balesos, dem Notar18. [griechisch]

107Verso

108Ich garantiere es, ich, Aurelius Balai, und ich bezeuge.

109Ich garantiere es, ich, Aurelius Barbecšamīn, und ich bezeuge.

110Ich garantiere es, ich, Aurelius HPY (?), Archon (ἄρχων), und ich bezeuge.

111Aurelios Sôpatros, ich bezeuge. [griechisch]

112Ich garantiere es, ich Aurelius Gadd (?), und ich bezeuge.

Kommentar

I. Äußere Beschreibung

  • 19 Das Material wird in der Erstpublikation von Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6, als „peau“, in SB (...)
  • 20 Dokumente, die in zwei Ausfertigungen erhalten sind, sind vergleichsweise rar, siehe dazu die aktue (...)
  • 21 Phonetischen Ursprungs ist etwa die Abweichung ἀ̣ντειποιού|µενον (P.Euphr. 7, Z. 15/16) anstelle de (...)
  • 22 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8.
  • 23 Innerhalb meines Kommentars sind bei Zeilenangaben stets die Zeilen des Textes P.Euphr. 6 gemeint, (...)
  • 24 P. Euphr. 7, Z. 10 und 22, ein Fehler, für den es keine phonetische oder grammatikali sche Erklärun (...)
  • 25 Siehe hierzu Yuen-Collingridge/Choat, The Copyist at Work: Scribal Practice in Duplicate Documents, (...)

113Bei P. Euphr. 6 und 7 handelt es sich um zwei auf Pergament bzw. Leder19 ver fasste Dokumente. Die beiden Dokumente sind zwei Exemplare derselben Kaufurkunde, jedoch sind sie nicht vom selben Schreiber verfasst20. Zwar sind die Texte, soweit sie erhalten sind, wortgleich, doch weisen sie geringe orthogra phische Unterschiede auf, die vor allem phonetischen Ursprungs sind21. Eine weitere Abweichung ist, dass nur in P. Euphr. 6 der Notar Balesos, bei dem der Text aufgesetzt wurde, und der beide Exemplare eigenhändig unterschrieb22, mit der Abkürzung „νο“ für νομικῷ gekennzeichnet ist (Z. 4023). Auffällig ist auch der zweimalige Gebrauch des Wortes ὑποδομένη für ἀποδομένη in P. Euphr. 724. Doch sind dies im Ganzen nur marginale Abweichungen, die auf die unterschied lichen Schreiber innerhalb desselben Schreibbüros zurückzuführen sein dürften. Die Stichometrie ist ungleich25.

  • 26 L. ἀντισύγγραφα.
  • 27 Siehe hierzu unter III 13.

114Das Ziel der Schreiber war, zwei gleiche Exemplare herzustellen. Warum der Text zweimal verfasst wurde, ergibt sich aus dem Text von P. Euphr. 6 und 7 selbst. Jeweils am Ende des Urkundentextes, vor den Zeugenunterschriften und der Unterschrift des Balesos, ist vermerkt, dass von dem Text zwei Urkunden (P.Euphr. 6, Z. 29/30: ἀντισύνγρα|φ̣α26 δύο; P.Euphr. 7, Z. 23: ἀ [ν] τισύνγραφα δύο) angefertigt wurden, von denen das eine in den öffentlichen Archiven vor Ort (P.Euphr. 6, Z. 30/31: ἐν τοῖς ἐνταῦθα | δημοσί [οι] ς ἀρχείοις) aufbewahrt werden wird. Auf das Schicksal der beiden Exemplare wird am Ende dieses Ka pitels eingegangen werden27.

115Der gute Erhaltungszustand der Urkunden und die Möglichkeit der wechsel seitigen Textergänzung aufgrund des fast identischen zweiten Exemplars, die von den Herausgebern vorgenommen wurde, ermöglichen eine eingehende Untersu chung des Textes.

  • 28 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8.
  • 29 Die übliche Reihenfolge der Beschriftung einer Doppelurkunde, zumindest in römi scher Zeit, wurde d (...)
  • 30 Hierzu näher bei der Beschreibung des Innentextes, unter II 1.
  • 31 Z. B. P.Mich. inv. 724 und dessen Duplikat inv. 728, publiziert als ein Text, P.Mich. XII 633 (= SB (...)
  • 32 Siehe zu diesen aus neuerer Zeit E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, Tabulae in Roman (...)
  • 33 Z. B. FIRA III 88 = Bruns, Fontes I 130 (Sklavenkauf, Dakien im heutigen Rumänien, 142 n. Chr.); FI (...)

116P.Euphr. 6 ist eine Doppelurkunde. Auch das zweite Exemplar des Textes, P.Euphr. 7, dürfte in dieser Form abgefasst worden sein, wie die Herausgeber vermuten, doch ist die scriptura interior abgerissen und verlorengegangen28. Bei einer solchen Urkunde wurde zunächst29 der Vertragstext auf den unteren Teil des Schriftträgers geschrieben, danach wurde eine identische oder mehr oder weniger stark verkürzte Fassung30 auf den freigelassenen oberen Teil geschrie ben, der danach zu Beweissicherungszwecken zusammengerollt oder zusam mengefaltet und verschlossen wurde, um vor nachträglicher heimlicher Abände rung geschützt zu sein. Den Gegensatz dazu bilden Urkunden, von denen zur Sicherung schlicht zwei Exemplare angefertigt wurden31. Das System der Dop pelurkunde aus Papyrus oder Pergament bietet somit einen ähnlichen Schutz vor heimlicher Abänderung der Innenschrift wie die römischen Wachstäfelchen (tabulae/tabellae32), die in Form des diploma als Diptychon oder häufiger als Trip tychon zusammengefügt und mit Schnüren umwickelt und gesiegelt wurden33.

117Der Inhalt des P. Euphr. 6 ist durch seine Anfertigung als Doppelurkunde und die zusätzliche Herstellung einer Kopie also zweifach geschützt.

  • 34 Frühe Listen in einem Fortsetzungsbeitrag von Bilabel, Aegyptus 5 (1924), 153-173 und Aegyptus 6 (1 (...)
  • 35 Belege ab dem 3. Jh. v. Chr., siehe Yiftach-Firanko, Law in Graeco-Roman Egypt: Hellenization, Fusi (...)
  • 36 Amelotti/Migliardi Zingale, Osservazioni sulla duplice scritturazione nei documenti, in: Thür [Hrsg (...)
  • 37 P. Yadin I 5 ist zu fragmentarisch, als dass man die Urkundenform bestimmen könnte, P.Yadin I 21 un (...)
  • 38 Einleitung zu den P. Dura, S. 14.

118Aus Ägypten sind im Verhältnis zur Gesamtzahl der Funde äußerst wenige Urkunden erhalten, die als Doppelurkunden abgefasst sind34. Dabei stammt die Mehrzahl der Doppelurkunden aus ptolemäischer Zeit35, in römischer Zeit wurde diese Methode der Abfassung in Ägypten für privatrechtliche Dokumente zu nehmend weniger verwendet36. Hingegen enthalten die 18 griechischen Urkun den des Babatha-Archivs aus Arabia neun im engeren Sinne privatrechtliche Ur kunden, von denen sechs als Doppelurkunden abgefasst sind37. Innerhalb der Funde aus Dura Europos sind es sogar, soweit der Erhaltungszustand der Texte dies erkennen lässt, alle rechtlichen Urkunden38. Aus der Region des Mittleren Euphrat kommen nunmehr mit P. Euphr. 6/7, 8, 9, 10 und 12 fünf bzw. mit der Kopie P. Euphr. 7, bei der allerdings die Innenschrift abgerissen ist, sechs Dop pelurkunden hinzu. Auch der unvollendete P. Euphr. 15 sollte in dieser Form ge staltet werden, wie sich aus dem Leerraum am Anfang des Dokumentes ergibt.

  • 39 Amelotti/Migliardi Zingale, in: Symposion 1985, 299-309 (302) erklären zu diesem Rückgang: „[…] con (...)
  • 40 Bowersock, The Babatha papyri, Masada, and Rome, Journal of Roman Archaeology 4 (1991), 336-344; wi (...)
  • 41 P. Turner 22 (Side, Pamphylien, 142 n. Chr.), BGU III 887 (Side, Pamphylien, 151 n. Chr.) = M.Chr. (...)
  • 42 Straus, Achat et vente, 117: „son emploi [gemeint: der Doppelurkunde] semble courant dans d’autres (...)

119Anders als in Ägypten, wo die Doppelbeurkundung wohl aufgrund der immer weiter verbreiteten Verwahrung von privatrechtlichen Dokumenten in öffentli chen Archiven zurückging39, ist diese Methode der Urkundensicherung in den anderen östlichen Provinzen also auch in römischer Zeit weiter verwendet wor den, obwohl in P. Euphr. 6/7 die Praxis der Hinterlegung eines Exemplars in den öffentlichen Archiven als zusätzliche Sicherung belegt ist. Dass von den neun bzw. zehn privatrechtlichen Euphrattexten sechs bzw. sieben als Doppelurkunden gestaltet wurden oder zumindest werden sollten, bedeutet in der Tat eine „stri king confirmation of the prevalence of this form in Palestine, Arabia, and Sy ria.“40 In jüngster Zeit betont Jean Straus jene starke Verbreitung unter Auflis tung der drei bisher in Ägypten gefundenen außerägyptischen Sklavenkauf Doppelurkunden römischer Zeit41 und der Texte vom Mittleren Euphrat42.

  • 43 Amelotti/Migliardi Zingale, in: Symposion 1985, 299-309 (299).
  • 44 Ausgenommen ist der unvollendete und daher auch unverschlossene P. Euphr. 15.
  • 45 Bildliche Darstellungen dieser Prozedur finden sich in der Einleitung zu den P. Dura, S. 14 und bei (...)
  • 46 Fünf Siegel von Zeugen sind erhalten an der Schenkungsurkunde P. Dura 18 (87 n. Chr.), dort findet (...)

120In der Regel wurde bei Doppelurkunden die scriptura interior zum Schutz vor unerlaubter Manipulation des Textes mit Siegeln verschlossen43 . Unter den Euphratpapyri findet sich jedoch, wie in den Babathaurkunden, kein einziges Dokument, das Reste oder Spuren von Siegeln aufweist. Stattdessen sind alle Doppelurkunden des Dossiers44, also auch P. Euphr. 6, mit einer Naht verschlos sen45. Offenbar wurden Siegel in dieser Region und zu dieser Zeit für derartige Dokumente nicht mehr zum Schutz der scriptura interior verwendet, was sich auch an den Funden aus Dura Europos zeigt. Dort lässt sich innerhalb einer be grenzten Region über einen gewissen Zeitraum eine Ersetzung der gesiegelten Doppelurkunde durch die genähte Doppelurkunde nachvollziehen46.

  • 47 Dazu näher bei der Behandlung der Innenschrift unter II 1.
  • 48 Yadin weist darauf hin, dass diese Prozedur, wie seit dem Fund der P. Yadin feststeht, nicht erst n (...)

121Das Material der Urkunde war bei dieser Änderung nicht ausschlaggebend, so sind etwa die genähten P. Dura 26, 30 und 32 aus Papyrus angefertigt, der eben falls genähte P. Dura 28 aus Pergament. Die Naht mit den zusätzlichen Zeugenun terschriften auf dem Verso wurde als Sicherung der scriptura interior vor heimli cher Veränderung also im 3. Jahrhundert für ausreichend gehalten. Diese einfachere, aber kaum weniger sichere Art des Verschließens könnte, so wie die Verkürzung der Innenschrift, auf die zunehmende Verbreitung der Praxis der Ur kundenhinterlegung in öffentlichen Archiven, zurückzuführen sein, wo prinzipi ell kein unbefugter Zugriff darauf möglich war47. Durch solche Nähte wurden bereits im 1. und 2. Jhd. n. Chr. die Innenschriften aller 23 Doppelurkunden des Babatha-Archivs verschlossen48.

  • 49 P. Avroman, publiziert von Ellis H. Minns in The Journal of Hellenic Stu dies (JHS) 35/1 (1915), 22 (...)
  • 50 Minns, JHS 35/1 (1915), 24, dazu z. B. Mitteis, Zwei griechische Rechtsurkunden aus Kurdistan (Misz (...)
  • 51 Mitteis, Zwei griechische Rechtsurkunden aus Kurdistan (Miszelle), SZ 36 (1915), 426.

122Eine interessante außerägyptische Parallele zu der vorliegenden Doppelurkun de aus vorrömischer Zeit besitzen wir in den singulären Avroman Pergamenten aus der Region Kurdistan, nördlich des Tigris gelegen49. Zwei der drei Pergamente, die beiden griechischen aus dem 1. Jh.v. Chr., sind als Dop pelurkunden abgefasst, die in der gleichen Weise von oben her aufgerollt und mit Schnüren, die durch mehrere zwischen scriptura interior und scriptura exterior gestochene Löcher gezogen wurden, und Siegeln verschlossen50. Mitteis betont überdies, wie ähnlich der Stil der Urkunden aus Kurdistan im Vergleich zu jenem der Urkunden aus dem ptolemäischen Ägypten sei, was „einen überraschenden Beweis für die Einheit des Rechts- und Urkundenwesens im hellenistischen Ge biet“ darstelle51.

  • 52 E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 183-215.

123Einen ungewöhnlichen Ansatz verfolgt Elizabeth Meyer, die von einer ganz bewussten Verwendung der Doppelurkunde in den Provinzen seit deren Zugehö rigkeit zum römischen Reich ausgeht. Zweck dieser Verwendung sei es gewesen, die traditionelle römische Praxis der hölzernen tabulae in Form von Doppelur kunden aus Papyrus oder Pergament zu imitieren, um so den römischen Anforde rungen an ein Rechtsgeschäft zu genügen. Dies sei sogar bei solchen Geschäften erfolgt, bei denen der Rechtsstatus der handelnden Personen, also das fehlende römische Bürgerrecht, die Art des Rechtsgeschäftes oder dessen Objekt den Handelnden eigentlich außerstande gesetzt hätten, eine „Roman-law form“ zu verwenden52. Neben der praktischen Zielsetzung sei derjenige, der eine solche Urkunde von einem professionellen Urkundenschreiber habe aufsetzen lassen, auch bestrebt gewesen, seinen „römischen“ Status darzustellen und sein eigenes Prestige zu mehren.

  • 53 Nörr, Notae legentis (a proposito di Diritto romano e diritti orientali di Edoardo Vol terra), L’in (...)

124Gegen diese Theorie ist jedoch einzuwenden, dass, wie dargestellt, die Dop pelurkunden aus Papyrus und Pergament bereits in vorrömischer Zeit in diesen Regionen verbreitet waren. So betont etwa Dieter Nörr gerade umgekehrt den möglichen Einfluss der Praxis der Doppelurkunde auf das römische Recht in früher Zeit53.

  • 54 Siehe hierzu den Kommentar des Herausgebers der P. Avroman, JHS 35/1 (1915), 47.
  • 55 Joachim Hengstl, DNP VI, Stuttgart-Weimar 1999, Sp. 377-379 (378), s. v. Keil schriftrechte. Eine v (...)
  • 56 Auf diese Quelle weist auch E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 201f., zutreffend hin.
  • 57 Siehe hierzu E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 201, Fn. 137.

125Gerade für die Region, aus der die hier untersuchten Urkunden stammen, ist es signifikant, dass in Babylonien bereits Jahrhunderte zuvor Keilschriftverträge vorwiegend in der Form von „Hüllentafeln“ abgefasst wurden, bei denen die be reits fertige Tontafel mit dem Vertragstext von einer Außenschicht aus Ton um schlossen wurde, in die der Vertragstext ein zweites Mal eingedrückt wurde. Kam es zum Streit, ob der Text auf der Außenschicht verändert worden war, konnte man diese abschlagen und den unversehrten inneren Text überprüfen54. Auch diese Tradition, die bis zur neubabylonischen Zeit nachweisbar ist – die spätesten Zeugnisse stammen aus dem 7. Jh. v. Chr. könnte die Entstehung der griechischen Doppelurkunde beeinflusst haben55. Zuletzt sei auf die Überliefe rung des Alten Testaments hingewiesen, die in Ezechiel (Hesekiel), Hes. 2,9-10 von Urkunden spricht, die außen und innen beschrieben sind56, und in Jeremia, Jer. 32,10-12 einen Kaufbrief beschreibt, der versiegelt ist und eine offene Ab schrift hat57.

  • 58 Die analoge Praxis der Doppelurkunden im administrativen Bereich erläutert Haensch, insbesondere fü (...)

126Abschließend lässt sich diese Frage nicht beantworten, da die Zweckmäßigkeit einer Anfertigung von zwei übereinstimmenden Urkunden über einen rechtlichen Vorgang, von denen nur eine ohne Beschädigung geöffnet und gelesen werden kann, auf der Hand liegt und somit auch die Möglichkeit einer unabhängigen Parallelentwicklung besteht58.

  • 59 Da die Urkunde nicht aus Papyrus ist, wäre der Begriff transversa charta nicht recht treffend.
  • 60 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 4. Bezüglich der Schrift, der Abmessungen und des Erhaltungszusta (...)
  • 61 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6; siehe dazu auch am Ende des Kommentars, unter III 13 d.

127Das Leder der P. Euphr. 6 und 7 wurde auf der Innenseite (Recto) in der Längs richtung, also als rotulus beschriftet59, was in Ägypten in römischer Zeit selten ist, in den Urkunden aus Arabia und Dura Europos jedoch bei allen Doppelur kunden vorkommt und für diese Form typisch ist60. P.Euphr. 6 ist wie P. Euphr. 7 ebenfalls zerrissen, jedoch sind hier beide Hälften erhalten. Das Zerreißen der Dokumente könnte in der Antike geschehen sein. Die Herausgeber halten es für möglich, dass der Sklave Apsalmas von der Käuferin Mathaathe weiterverkauft wurde und der neue Käufer von Mathaathe verlangte, ihm die Urkunde über ih ren Erwerb des Sklaven auszuhändigen. Er könnte diese dann zerrissen haben61.

II. Zur Innenschrift

1. Allgemeine Überlegungen

  • 62 Auch innerhalb der P. Dura finden sich beide Formen; auf dem Kopf steht etwa die scriptura interior(...)
  • 63 Für die Sklavenkaufurkunden aus dem graeco-römischen Ägypten bietet das bereits erwähnte Werk von S (...)

128Die Innenschrift von P. Euphr. 6 ist in entgegengesetzter Richtung, also auf dem Kopf stehend, geschrieben. Da dies zwar ebenfalls bei der Verkaufsurkunde P.Euphr. 9 der Fall ist, nicht aber bei den übrigen Doppelurkunden des Dossiers, dürfte es sich hier um eine besondere Arbeitsweise des jeweiligen Urkunden schreibers handeln62. Inhaltlich hält die Innenschrift nur die wichtigsten Punkte des Kaufvertrages fest, hier Verkäuferin, Objekt des Kaufes, Kaufpreis und Käu ferin. Die einzelnen Elemente der Innenschriften sind innerhalb der Euphratpa pyri nicht einheitlich. So enthält etwa die Sklavenkaufurkunde P. Euphr. 8 zusätz lich das Jahr des Vertragsschlusses, der eben erwähnte P. Euphr. 9 die genaue Datierung und den Ort des Vertragsschlusses, dafür aber keinen Hinweis auf die Herkunft der durch Kauf erworbenen Sklavin63.

  • 64 Dieser Prozess begann bereits im 2. Jh. v. Chr., siehe Amelotti/Migliardi Zingale, in: Symposion 19 (...)
  • 65 Einleitung P. Yadin I, S. 9.
  • 66 „Conformément à l’usage du temps, la scriptura interior est parfois très cursive, sa rédaction touj (...)

129Insgesamt lässt sich die für Ägypten belegte stetige Verkürzung der scriptura interior64 anhand der Euphrattexte nunmehr auch für die Provinzen Mesopota mia und Syria, wenn auch in deutlich späterer Zeit, nachweisen. Während die Doppelurkunden aus Arabia (P.Yadin I, 1. und 2. Jh.n. Chr.)65 und jene aus Dura Europos (Ende 1. Jh. n. Chr. bis Mitte 3. Jh.n. Chr.), soweit die scriptura interior erhalten ist, noch eine sehr ausführliche, bei P. Yadin I teilweise zur Außen schrift wortgleiche Innenschrift aufweisen, wurden in der Region Dura Europos jedenfalls ab der Mitte des 3. Jahrhunderts n. Chr. nur noch die wichtigsten Ele mente des Vertrages aufgenommen und diese oft wesentlich schneller und kursi ver niedergeschrieben. So enthält etwa die Innenschrift der Verwahrungsurkunde P.Dura 29 (251 n. Chr.) nur noch Datierung und Vertragstyp. Diese starke Ver kürzung des Inhalts und die schnellere Schrift finden sich auch in der Innen schrift des P. Euphr. 6 und in allen übrigen Innenschriften des Dossiers66.

  • 67 Yadin, Expedition D – The Cave of the Letters, Israel Exploration Journal 12 (1962), 227-257 (237).

130Es zeigt sich somit ein Mittelweg. Einerseits wurden die Urkunden nunmehr verbreitet in Archiven aufbewahrt, sodass weder die ausführliche Innenschrift, noch die Siegelung des Verschlusses als notwendig erachtet wurden. Ganz darauf verzichten wollte man jedoch auch nicht, und so wurde das Instrument der Dop pelurkunde in vereinfachter Form beibehalten. Yigael Yadin weist darauf hin, dass das Verwenden einer gedrängten, kursiven Schrift in den Innenschriften der von ihm besprochenen P. Yadin eher noch als zusätzliche Sicherung anzusehen sei. Dadurch sei es nämlich schwierig, wenn nicht sogar unmöglich gewesen, Wörter nachträglich unbemerkt einzufügen67.

  • 68 Wolff, Recht der Papyri II, 66f.
  • 69 = SB X 10305 (Ehevertrag, Murabba’ât, 124 n. Chr.).
  • 70 Wolff, Recht der Papyri II, 75.

131Eine so starke Verkürzung wie Hans Julius Wolff sie in etlichen Doppelur kunden aus Ägypten feststellt, die er daher als „absurde Gestaltungen“ bezeich net, etwa Texte ohne Namensnennung68, gibt es in den P. Euphr. allerdings nicht. Anzumerken ist, dass die Innenschriften der beiden syrischen Urkunden des Dossiers, P.Euphr. 18 und P. Euphr. 19, nur leicht verkürzt sind. Wolff gab 1978, bei der Besprechung der P. Avroman, der P. Dura und dem P. Mur. II 11569, der Hoffnung Ausdruck, dass mehr Urkundenmaterial gefunden werde, um die Ent wicklung der hellenistischen Privaturkunde außerhalb Ägyptens darstellen zu können70. Nach der endgültigen Publikation der P. Yadin und nach Fund und Publikation der P. Euphr. kann zumindest festgestellt werden, dass die Doppelur kunde außerhalb Ägyptens stärker verbreitet war, sie unter Heranziehung von Zeugen abgefasst wurde und die Innenschrift dort erst deutlich später verkürzt wurde, als dies in Ägypten der Fall war.

  • 71 E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 190-215, insbes. 191.
  • 72 Z. B. P.Yadin II 17 (Verwahrung, 128 n. Chr.).
  • 73 E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 192f.: „Babatha is no Roman citizen [...] and her (...)

132Hier ist nochmals auf E. Meyers Überlegungen zur bewussten Verwendung der Doppelurkunde in römischer Zeit einzugehen. E. Meyer vermutet nicht nur, wie dargestellt, eine bewusste Verwendung der Form der Doppelurkunde an sich als Ausdruck des Willens der provinzialen Bevölkerung, ihre Urkunden mög lichst „römisch“ zu gestalten. Sie geht zudem davon aus, dass die hellenistische Doppelurkunde, deren Innenschrift wie beschrieben im Laufe der Zeit immer kürzer und flüchtiger geworden war, bewusst zu ihrer früheren, sorgfältigeren Form zurückgeführt wurde. Diese Mühe habe man sich jedoch nur in solchen Fällen gemacht, in denen die Urkunde in römischer Umgebung verfasst wurde, bei Geschäften, an denen römische Bürger beteiligt waren, oder man als Nicht römer seiner Position besonderen Nachdruck verleihen und vor einem römischen Gericht bestehen wollte71. So liege der Fall etwa in den Urkunden des Babatha Archivs72, in denen die jeweilige Innenschrift fast genauso ausführlich gehalten sei wie die Außenschrift. Die Witwe Babatha ohne römisches Bürgerrecht, die einen Rechtsstreit gegen eine römische Bürgerin führte, habe die Doppelurkun den in griechischer Sprache ganz bewusst deswegen verwendet, um sich in dieser schwierigen Situation gegen eine Frau, die im Status über ihr stand, durchsetzen zu können, so E. Meyer73.

  • 74 E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 193, Fn. 107, zählt P. Euphr. 10, 6/7, 8 und 9 in (...)

133Gerade die hier untersuchten Urkunden vom Mittleren Euphrat schwächen diese These jedoch insoweit ab, als hier zum einen die Innenschriften maximal drei Zeilen aufweisen und in der Regel hastig geschrieben sind, zum anderen die handelnden Personen im Gegensatz zu jenen im Archiv der Babatha – alle rö mische Bürger sind, die ja dann erst recht ausführliche Innenschriften verwendet haben müssten74. Zudem wäre es unter diesem Gesichtspunkt überraschend, dass von den hier handelnden Personen sich nur einige selbst als Aurelier be zeichnen.

  • 75 E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 202-205.

134E. Meyer modifiziert ihre These denn auch dahingehend, dass offenbar zu ei nem Zeitpunkt zwischen 200 und 227 n. Chr. – P.Dura 25 aus dem Jahr 180 n. Chr. weist noch die ausführliche Innenschrift auf, während in P. Dura 31 aus dem Jahr 204 n. Chr. in der Innenschrift bereits die römische Datierung und die Stipulationsklausel fehlen die Innenschrift bewusst verkürzt wurde, da die Römer selbst begonnen hätten, diese für unwichtig zu halten und dieser Umstand den Urkundenschreibern durch Schreiber der römischen Armee mitgeteilt wor den sei75.

  • 76 W. Eck, Die Veränderungen in Konstitutionen und Diplomen unter Antoninus Pius, in: Speidel/Lieb [Hr (...)

135In den bereits erwähnten Militärdiplomen lässt sich in der Tat in einer be stimmten Zeit eine Verkürzung der Innenschrift erkennen, wie insbesondere Werner Eck dargelegt hat76. W. Eck betont aber, dass diese Verkürzung, die ab dem Jahr 143 n. Chr. belegt ist, offensichtlich von den Kopisten eigenmächtig vorgenommen wurde, die auf diese Weise ihre Arbeit schneller erledigen wollten. Mit der kaiserlichen Administration habe dies nichts zu tun gehabt. Im Gegenteil, nach etwa einem Jahrzehnt sei man offenbar auf diese massive Veränderung des inneren Textes der Diplome aufmerksam geworden, sodass von höchster Ebene, also durch den Kaiser selbst oder seine Berater, dagegen vorgegangen worden sei, so W. Eck. Dieser verkürzte Gesamttext habe nämlich nicht mehr den römi schen Vorgaben für Militärdiplome entsprochen. Das früheste Dokument, auf dem in der Innenschrift wieder der volle Text erscheint, stamme vom 26.10.153 aus Mauretania Tingitana.

  • 77 Die syrischen Doppelurkunden P. Euphr. 18 und 19 haben ausführlichere Innenschrif ten.

136In den griechischen Euphraturkunden77, die alle aus römischer Zeit stammen, sieht man ausschließlich die erwähnte Verkürzung und Vereinfachung der Dop pelurkunde, die ihre ursprüngliche Beweisfunktion hier in der Regel nur noch in Bezug auf das Objekt des Vertrages und die Vertragspartner, nicht aber auf zu sätzliche Vereinbarungen, wie etwa in den Kaufurkunden die Mängelgewährleis tung, erfüllen kann.

2. Zusatz in der Innenschrift

  • 78 Zur Herkunft und Bedeutung dieses Namens wie auch der übrigen Namen vgl. den ausführlichen onomasti (...)
  • 79 Zu dem Ausnahmefall der ptolemäischen Sklavenkaufurkunde P. Köln IV 187 (Her akleopolis, 146 v. Chr (...)
  • 80 Näheres dazu bei Besprechung der Außenschrift unter III 6 a cc.

137Der einzige Punkt, der in P. Euphr. 6 nur in der Innenschrift festgehalten wird, ist eine Klarstellung bezüglich des Namens des Sklaven. Dieser lautet Apsalmas78. In Z. 2/3 wird diese Aussage jedoch relativiert mit den Worten ἠ καὶ εἴ τινι | ἑτέρῳ ὀνόμ [ατι] κ̣αλεῖται. Für den Kaufvertrag ist die zweifelsfreie Überein stimmung der Parteien über die Identität des Kaufobjektes erforderlich, weshalb bei Sklavenverkäufen die Sklaven in der Regel mit ihrem Namen, dem Namen ihrer Mutter, soweit bekannt, und bei nicht hausgeborenen Sklaven mit ihrer Herkunft79 bezeichnet werden. Zusätzlich erfolgt in der Regel eine körperliche Beschreibung und eine zumindest approximative Altersangabe80.

  • 81 Es sind auch zahlreiche Fälle belegt, in denen der Sklave seinen alten Namen behielt und somit wie (...)
  • 82 BGU III 987 = M.Chr. 269.
  • 83 P. Rein. I 44 = M.Chr. 82.
  • 84 P. Thmouis, col. 119, Z. 2 col. 120, Z. 9.
  • 85 Straus, Achat et vente, 257-259 mit weiteren Beispielen. Zu erwähnen ist auch der Sklave Onesimos ( (...)
  • 86 Sowohl für Ägypten belegt, z. B. P. Vind. Bosw. 7 (Unterer Koites, 225 n. Chr.), Z. 18/19: ὀνόµατι (...)
  • 87 Knütel, Zur Auslegung und Entwicklung der Stipulation, in: Behrends [FS], 223-257 (226f. mit Fn. 18 (...)

138Die Eigennamen von Sklaven wurden jedoch häufig verändert. Denkbar ist etwa, dass ein Sklave einen einheimischen, hier also einen syrischen Namen trug, und ihm nach einem Verkauf von seinem neuen, möglicherweise griechischspra chigen, Eigentümer ein griechischer Name gegeben wurde81. Solche Umbenen nungen sind in einer mehrsprachigen Kultur naheliegend und drücken oft auch eine Aufnahme des Sklaven in die Hausgemeinschaft aus. Straus führt in die sem Zusammenhang insbesondere die Vergabe von Namen an, die dem neuen Eigentümer des Sklaven Glück bringen sollten, z. B. Eudaimonis82 (Die Glücksbringerin), Euhemeros83 (Der, der einen glücklichen Tag bringt) oder Chresimos84 (Der Nützliche)85. Deshalb wurde bei Sklavenverkäufen oft die Klausel eingefügt, der Sklavenname könne auch anders lauten86, in lateinischen Urkunden üblicherweise wiedergegeben mit: sive is (ea) quo alio nomine est87, damit der Vertrag nicht wegen Irrtums angezweifelt werden konnte.

139Aus dem Blickwinkel des römischen Rechts gibt es zu dieser Frage, zwar nicht in Bezug auf einen Kaufvertrag, sondern auf eine stipulatio, aber doch auf ein Geschäft über einen Sklaven, eine Einschätzung von Ulpian (47 ad Sabinum) D. 45,1,32:

Si in nomine servi, quem stipularemur dari, erratum fuisset, cum de corpore constitisset, placet stipulationem valere.

  • 88 Dazu wiederum Knütel, Zur Auslegung und Entwicklung der Stipulation, 226f.
  • 89 Straus, Achat et vente, 133f.
  • 90 In P. Euphr. 8 in der scriptura exterior, Z. 11/12, in P. Euphr. 9 ebenfalls scriptura exterior, Z. (...)

140Wenn sich also beide Parteien in einem gemeinsamen Irrtum über den Namen des Sklaven befinden, aber bezüglich der Person des Sklaven übereinstimmen, entscheidet Ulpian zugunsten der Wirksamkeit der Stipulation88. Eine ähnliche Entscheidung trifft auch Ps.-Paulus (5 sent.) D. 45,1,136 pr., der eine Stipulation auch dann für wirksam hält, wenn eine Sache, die mehrere Namen hat, in der Weise durch Stipulation versprochen wird, dass jeder Vertragspartner einen ande ren Namen benutzt, wenn beide sich nur über die significatio, also über die Be deutung, einig sind. Diese Rechtsgutachten römischer Juristen der Spätklassik zeigen, dass es zum Streitfall kommen konnte, wenn in der Kaufurkunde keine derartige Klausel enthalten war und der Sklave mehrere Namen hatte. Die Praxis reagierte, zumindest nach den uns erhaltenen Sklavenkaufurkunden, offenbar ab dem dritten nachchristlichen Jahrhundert89 mit der eingangs beschriebenen Na mensklausel als Vorsichtsmaßnahme. In der Region des Euphrat findet sie sich nur in den Dokumenten vom Mittleren Euphrat90, nicht dagegen in den Kaufur kunden der P. Dura. Nur zwei der vier Kaufurkunden aus Dura beziehen sich zu mindest auch auf einen Sklaven, P.Dura 25 und P. Dura 28 (syrisch). Dort ist die Klausel nicht enthalten.

III. Zum Inhalt der Urkunde (Außenschrift)

  • 91 Näheres dazu bei der Kommentierung der Verkaufserklärung unter III 4 a.
  • 92 So Wolff, Recht der Papyri II, 74 bzgl. der P. Avroman und der P. Dura.
  • 93 P. Euphr. 8 enthält, soweit aufgrund des Erhaltungszustandes durch die Herausgeber entzifferbar, we (...)

141Die Urkunde ist als objektiv stilisiertes Protokoll verfasst, das bedeutet, dass die Worte und Handlungen der Parteien jeweils in der dritten Person durch den Ur kundenschreiber festgehalten werden. Diese Urkundenform ist in Dokumenten aus dem Ägypten der römischen Zeit kaum vertreten91. Die Außenschrift ist höchstwahrscheinlich, wie bereits dargestellt, zuerst und mit größerer Sorgfalt geschrieben worden und stellt somit den „eigentliche [n] Urkundskörper“ dar92. P.Euphr. 6/7 ist die einzige der drei Sklavenkaufurkunden (P.Euphr. 6/7, 8 und 9), von der man aufgrund der vollständig erhaltenen Zeugenunterschriften, des No tarsvermerks, der Archivierungsklausel und überdies der doppelten Ausfertigung mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass sie einen tatsächlich erfolgten und ab geschlossenen Kaufvorgang dokumentiert93.

  • 94 Siehe hierzu Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8f.
  • 95 Zu den in Straus, Achat et vente, bereits berücksichtigten Sklavenkaufurkunden sind inzwischen insb (...)

142Die Sprache des Textes enthält einige wenige Abweichungen vom Griechisch der Koine, hauptsächlich orthographischer Natur, die in der Regel auf einer ande ren Aussprache des Griechischen in der Region beruhen94. Die Urkunde weist ein weit entwickeltes, ausgearbeitetes Formular auf und umfasst viele verschie dene Klauseln, die einzeln zu untersuchen sind95.

1. Datierung des Dokumentes

  • 96 Grundlegend zu den fasti der Consuln: Degrassi, I fasti consolari dell’Impero Roma no – dal 30 avan (...)
  • 97 In diesem Jahr eroberte Seleukos I. Babylon, vgl. z. B. Koffmahn, Die Doppelurkun den aus der Wüste (...)
  • 98 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6, ebenso SB XXIV 16167. Sommer, Steppen grenze, 260, datiert das (...)

143Das Dokument ist, so wie die übrigen privatrechtlichen Urkunden, mit Ausnah me des Kaufvertrages über ein Boot (P.Euphr. 11), dessen Verkäufer ein Soldat einer römischen Legion ist, und der Urkunde P. Euphr. 14, die ebenfalls von ei nem Soldaten aufgesetzt und vermutlich sogar eigenhändig geschrieben wurde, nicht nur in römischer, sondern auch in griechisch-hellenistischer Weise datiert. Zuerst steht die Konsuldatierung96 (Fulvius Aemilianus, zum zweiten Mal, und Naevius Aquilinus), hier auch mit römischer Tages- und Monatsangabe, dann folgen der griechische Monat und Tag und das Jahr nach seleukidischer Zählung, beginnend mit dem Jahr 312 v. Chr. als erstem Jahr97. Die Konsuldatierung ist in allen Privaturkunden des Dossiers enthalten und zeigt einen typisch römischen Aspekt der Urkundengestaltung. Nach modernem Kalender wurde das Dokument am 6. November 249 n. Chr. abgefasst98.

  • 99 Die widersprüchliche antike Überlieferung und die moderne Forschungsdiskussion bzgl. des Todes von (...)
  • 100 C. 10,16,3 (XVII k. Nov. Aemiliano et Aquilino conss. = 16.10.249), siehe auch C. 4,16,2 (19.10.249 (...)
  • 101 Nach den Konsuln Aemilianus und Aquilinus ist auch das letzte im Codex Iustinia nus überlieferte Re (...)

144Im Gegensatz zu den übrigen Kaufurkunden des Dossiers fehlt hier ein Bezug auf den Kaiser. Dies könnte aus dem Umstand zu erklären sein, dass Philippus Arabs erst vor kurzem, entweder im Kampf gegen den Usurpator Decius oder durch einen Anschlag, getötet worden war. Sowohl bezüglich des genauen Zeit punktes als auch des Ortes seines Todes existieren verschiedene Überlieferun gen99, aus einem Kaiserreskript des Decius geht jedoch hervor, dass Decius je denfalls ab dem 16. Oktober 249 n. Chr. regierte100. Es könnte daher sein, dass am 9. November in der Provinz Mesopotamia zwar bereits bekannt war, dass Philippus Arabs nicht mehr am Leben war, jedoch noch nicht, wer sein Nachfol ger geworden war, und der Urkundenschreiber aus diesem Grund nur eine Datie rung nach den in jedem Falle weiterhin amtierenden Konsuln vornahm101.

2. Ort des Vertragsschlusses

  • 102 Die Rückeroberung erfolgte durch einen Feldzug des Kaisers Gordian III. Ausführ lich behandeln Somm (...)
  • 103 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 19 mit Verweis auf Monneret de Villard, La fiera di Batnae, Rendi (...)
  • 104 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 19-20; ausführlich zu diesem Problem Gnoli, Ro ma, Edessa e Palmi (...)

145Die Urkunde stammt wahrscheinlich aus dem zeitweise selbständigen König reich Osrhoene, das aber im Jahr der Abfassung des Textes, 249 n. Chr., bereits erneut unter römischer Herrschaft stand und somit wieder zur Provinz Mesopo tamia gehörte102. Zwar ist der Name des Ortes gesichert, in dem das Dokument abgefasst wurde, nämlich Markopolis (P.Euphr. 6, Z. 6). Ebenso steht fest, dass „Markopolis“ ein anderer, griechisch-römischer Name für die Stadt Karkā de Ṣīdā ist, die auch der Abfassungsort der beiden syrischen Dokumente des Dos siers ist103, P.Euphr. 18 und P. Euphr. 19, doch ist die genaue Lage dieser Stadt, trotz der neuen Urkunden des Dossiers, nicht mit völliger Sicherheit festzule gen104.

146Festzuhalten ist jedenfalls, dass P. Euphr. 6/7, im Gegensatz zu den meisten anderen Urkunden des Dossiers, in einer Stadt und nicht in einer Kome verfasst wurde. Auf die städtische Einrichtung der Archive wird noch einzugehen sein.

3. Zeugen

  • 105 Zu der ungewöhnlichen Formulierung ἐπὶ | τῶν ἐπιβεβλη [µ] ένων µαρτύρων siehe den Kommentar zur Übe (...)
  • 106 Straus, Achat et vente, 42: „La présence de témoins dans les contrats de vente d’esclaves est raris (...)
  • 107 P. Hamb. I 63 (Thebaïs, 125/126 n. Chr.): vier Zeugen; PSI XII 1228 (Mothis, 188 n. Chr.): drei Zeu (...)

147Der Rechtsakt fand ausweislich der Z. 6/7 vor Zeugen statt, die das Dokument auch als Zeugen unterschrieben haben105. Nach Straus, der alle bis 2004 publi zierten Urkunden über Sklavenkäufe aus Ägypten aus römischer Zeit untersucht hat, ist die Zuziehung von Zeugen zu Sklavenverkäufen sehr selten und stammt meist aus späterer Zeit106. Er führt nur vier Papyri an, von denen der älteste aus dem 2. Jh. n. Chr. stammt107. Hingegen findet sich in den Sklavenkaufurkunden des Euphratdossiers stets die Formulierung „vor den Zeugen, die unterschrieben haben“ im Haupttext der Urkunde, auch wenn Zeugenunterschriften dann fehlen, möglicherweise aufgrund der nicht erfolgten Fertigstellung der jeweiligen Ur kunde.

  • 108 P. Dura 25 und P. Dura 28 (syrisch).
  • 109 Siehe hierzu ausführlich Pringsheim, GLS, 78ff.

148Auch die vier Kaufverträge aus Dura Europos, von denen zwei als Kaufobjekt zumindest auch Sklaven enthalten108, sind vor Zeugen abgeschlossen worden, die die Urkunden dann unterzeichneten. Die aus hellenistischer Zeit stammende Er wähnung der Anwesenheit der Zeugen im Haupttext der Urkunde ist unter den Vertragsurkunden in griechischer Sprache aus dem Ägypten der römischen Zeit selten, während sie in den P. Dura sowohl aus der Zeit vor als auch nach der rö mischen Eroberung belegt ist. Sehr ähnliche Formulierungen finden sich bereits in allen drei Urkunden aus Avroman aus dem 1. Jh.v. Chr.109.

  • 110 Gai. inst. 1,120. Zeugenunterschriften enthalten etwa die dakischen mancipationes von Sklaven FIRA (...)
  • 111 Zur traditio siehe die Kommentierung zur Übergabe des Kaufobjektes, III 8.
  • 112 Siehe hierzu die Einleitung von Joseph Georg Wolf zu den TPSulp in Wolf, Neue Rechtsurkunden aus Po (...)

149Anders als etwa bei der Übereignung durch mancipatio110 ist die Hinzuzie hung von Zeugen nach römischem Recht weder bei einem Kaufvertrag noch ei ner Übereignung durch traditio erforderlich111. Man könnte daher hier an eine hellenistische Tradition in Fortführung der Sechszeugen-Syngraphe denken. Der Wunsch, zusätzlich zu der Urkunde über das Geschäft noch Zeugen als weitere Beweismittel zu haben, auch wenn deren Präsenz nicht zwingend nötig gewesen wäre, führte aber auch in genuin römischem Raum zur der Heranziehung von Zeugen im Rahmen der Urkundsform der testatio, wie sie etwa im Sulpicierar chiv belegt ist112.

  • 113 Wolff, Recht der Papyri II, 78f.
  • 114 Für die römische testatio sind sieben Zeugen üblich, siehe Wolff, Recht der Papyri II, 79.
  • 115 So sind, wie dargestellt, etwa die Doppelurkunden des Babathaarchivs abgefasst.

150Dass die hellenistische Sechszeugen-Syngraphe aus der ptolemäischen Zeit deutlich von den kaiserzeitlichen testationes aus der Sphäre des römischen Rechts unterschieden werden muss, hat Wolff überzeugend dargelegt113. Wäh rend die P. Avroman noch der hellenistischen Zeit angehören und auch noch nicht die bereits angesprochene Verkürzung der Innenschrift aufweisen, zeigen die Doppelurkunden des Euphratdossiers wie die von Wolff genannten Urkunden aus dem Babathaarchiv eher Ähnlichkeiten mit den testationes. Innerhalb der P.Euphr. sehen wir allerdings eine Mischform: die Anzahl der Zeugen variiert stark innerhalb des Dossiers114 und die Urkunden weisen weder die volle Aus führung der scriptura interior115 noch die römische Siegelung auf.

4. Verkaufserklärung

  • 116 Begriff nach Dorner, Zur Sachmängelhaftung beim gräko-ägyptischen Kauf, Erlan gen-Nürnberg 1974, 25
  • 117 Für P. Euphr. 9 kann dies nur aus der Größe der Lakune in Z. 8, die für Ἀπέδοτο καὶ κατεγράψατο nic (...)

151Innerhalb des Urkundentextes lautet die konkrete Verkaufserklärung116 ἀπέδοτο καὶ κατεγράψατο ἐπρίατο (P.Euphr. 6, Z. 7-13). Auf den Begriff κατεγράψατο, der innerhalb der Kaufurkunden des Dossiers nur in P. Euphr. 6 enthalten ist117, wird noch einzugehen sein. Zunächst soll der Typus der Verkaufserklärung ἀπέδοτο ἐπρίατο eingeordnet werden.

a.) Urkundentypus
  • 118 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 4f.: „La diplomatique de nos« diplômes »suit celle du procès-verb (...)
  • 119 Feissel/Gascou, CRAI 1989, 539 mit Fn. 17: Der Typ ἀπέδοτο-ἐπρίατο sei „connue en Syrie mais fort r (...)

152Aufgrund der Darstellung des Verkaufs in der dritten Person durch den Urkun denschreiber gehört die Kaufurkunde zu dem Typus des objektiv stilisierten Pro tokolls118. Dies ist insofern überraschend, als dieser Typus, der aus makedoni scher Zeit stammt, für Ägypten in römischer Zeit bislang nur ein einziges Mal sicher belegt ist, nämlich in P. Paris 17 (Kaufurkunde über den hälftigen Anteil an Zimmern eines Hauses, Elephantine, 153/154 n. Chr.)119.

  • 120 Straus, Achat et vente, 104.
  • 121 Pringsheim, GLS, 109.

153Für Sklavenkäufe ist aus römischer Zeit überhaupt kein Dokument aus Ägyp ten überliefert, das diesem Typus folgt120, stattdessen stellt die subjektiv stilisier te Homologie die gebräuchlichste Form für Kaufurkunden dar121.

  • 122 Rupprecht, Einführung, 115.
  • 123 Pringsheim, GLS, 103f. und 111.
  • 124 Wolff, Recht der Papyri II, 191 mit Fn. 36.

154Hans-Albert Rupprecht erklärt zum Kauf im ptolemäischen Ägypten: „Das Formular des objektiv stilisierten Protokolls lautet in ptolemäischer Zeit vor al lem ἀπέδοτο V (=Verkäufer) ἐπρίατο K (=Käufer), daneben begegnet noch die Fassung: ἀπέδοτο V dem K, ἐπρίατο Κ παρὰ V.“122 Wolff vertrat bezüglich die ses Formulars die Auffassung eines „gesamthellenistischen Typus“ und widerleg te Fritz Pringsheims Verdacht, hinter diesem zweiseitigen Formular könne ägyptischer Einfluss gestanden haben123, unter anderem mit dem Hinweis auf die außerägyptische Urkunde über einen kombinierten Grundstücks- und Sklaven kauf, P.Dura 25 (180 n. Chr.)124. Auch diese enthält nämlich die Verkaufserklä rung ἀπέδοτο ἐπρίατο. Die Urkunde P. Euphr. 6/7, und darüber hinaus auch P.Euphr. 8 und 9, zeigen nunmehr noch deutlicher die Verbreitung dieses Typus im gesamten hellenistischen Raum und bestärken somit die These von Wolff.

  • 125 P. Dura 15, Z. 6-8: ἀπέδοτο ... ἐπρίατο Ἀντί̣ [γο] νος̣. Vor welchem Amtsträger der Kauf abgeschlos (...)
  • 126 Welles/Fink/Gilliam [Hrsgg.], The Parchments and Papyri, 131.

155C. Bradford Welles, Robert O. Fink und J. Frank Gilliam bezeichnen das Schema ἀπέδοτο ἐπρίατο in ihrem Kommentar zu dem soeben genannten P.Dura 25 als „the typical form of pre-Roman Dura“, insbesondere da dieses auch in P. Dura 15 (Registereintrag eines Landkaufs, 2. Jh.v. Chr.) erscheint125, der lange vor dem Beginn der römischen Herrschaft über diese Region abgefasst wurde126. Anhand der Kaufverträge aus Markopolis (P.Euphr. 6/7), Beth Phouraia (P.Euphr. 8, 9) und Karrhai (P.Euphr. 10, Verkauf eines Pferdes) lässt sich nun erkennen, dass die objektive Urkundenform „er/sie verkaufte – er/sie kaufte“ in Mesopotamien, im Gegensatz zu Ägypten, auch in römischer Zeit weiter ver wendet wurde.

  • 127 Siehe hierzu Straus, Achat et vente, 46.

156Allerdings ist dabei nur die Formulierung der Verkaufserklärung identisch ge blieben, während sich die Art der Abfassung insgesamt grundlegend verändert hat. Während die ptolemäischen Kaufurkunden dieses Typs noch vor einem Amtsträger aufgesetzt wurden, dessen Person in der Regel mit der Präposition ἐπὶ nach der Angabe von Datum und Ort und vor der Nennung des Verkäufers (ἀπέδοτο ὁ δεῖνα) aufgeführt wurde, handelt es sich bei den Urkunden aus römi scher Zeit, wie bereits dargestellt, um privat aufgesetzte Texte127.

  • 128 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 5 mit Fn. 9.

157Diese Art der Verkaufserklärung ist nur in den griechisch abgefassten Urkun den dieser Region vertreten. Feissel/Gascou/Teixidor betonen, dass der syri sche Sklavenkauf aus dem nahegelegenen Edessa, P.Dura 28 (243 n. Chr.), trotz aller sonstigen Ähnlichkeiten im Formular an dieser Stelle ganz anders verfasst ist, indem dort nur auf die Sicht der Verkäuferin abgestellt wird, deren Handlun gen in der ersten Person dargestellt werden128.

  • 129 Nach Pringsheim, GLS, 103 gehört die Urkunde zu Typus I, hingegen ist keiner der von Wolff dargeste (...)
  • 130 Straus, Liste commentée des contrats de vente d’esclaves passés en Égypte aux épo ques grecque, rom (...)
  • 131 Siehe Gai. inst. 3,139.
  • 132 Kunkel-Honsell, Römisches Recht4, § 48 I; siehe auch Kaser, RPR I2, 231. Dorner bezeichnet die von (...)

158Bei dieser Typeneinteilung129 ist abschließend allerdings zu beachten, dass sie nur eine moderne Einteilung der schriftlich abgefassten Kaufurkunden darstellt. „La valeur juridique du document est tout à fait indépendante de sa forme.“, stellt Straus klar130. Nach römischem Recht war der Kaufvertragsschluss nicht an eine bestimmte Form gebunden, er zählte vielmehr zu den Konsensualverträ gen, bei denen die bloße Übereinstimmung der Parteien131 die vertragliche Ver pflichtung entstehen lässt. Somit sind Urkunden über Käufe als lediglich deklara torisch wirkende Beweisurkunden132 anzusehen, die gerade für besonders wertvolle Kaufgegenstände wie Grundstücke, Großvieh oder eben Sklaven auf gesetzt wurden und nur das zuvor Vereinbarte schriftlich niederlegten.

  • 133 = Nollé, Side im Altertum, 613-617, Sklavenkauf, Side, Pamphylien, 142 n. Chr., Z. 2: [… ἐπρίατο ἐν (...)
  • 134 = BGU III 887 = Nollé, Side im Altertum, 617-622, Sklavenkauf, Side, Pamphylien, 151 n. Chr.
  • 135 Straus, Achat et vente, 118f., insbes. zu P. Turner 22: „… clauses sont à ce point pro ches des for (...)
  • 136 Siehe hierzu Bieżuńska-Małowist, L’esclavage dans l’Égypte gréco-romaine, Secon de partie: Période (...)

159In der Formulierung der Verkaufserklärung aus der Sicht des Verkäufers zeigt sich der griechisch-hellenistische Einfluss, denn nach römischer Urkundenpraxis wäre eine Erklärung des Käufers wie etwa in P. Turner 22133 oder FIRA III 133134 im Sinne einer testatio zu erwarten135. Die Verben der Verkaufserklärung stehen wie in den griechischen Sklavenkaufurkunden aus Ägypten in der Vergangen heitsform, weil die Urkunde einen bereits abgeschlossenen Kauf dokumentiert136.

b.) καὶ κατεγράψατο
  • 137 LSJ, s. v. καταγράφω, II 2: register, record.
  • 138 Wolff, Recht der Papyri II, 185.
  • 139 Eine ausführliche Darstellung des Streites gibt Wolff, Recht der Papyri II, 184ff.; ebenda, 184: „W (...)
  • 140 Wolff, Recht der Papyri II, 188ff.

160Fraglich ist, wie das zweite Verbum innerhalb der Verkaufserklärung zu verste hen ist. Wörtlich bedeutet καταγράφειν „niederschreiben“, speziell auch „eintra gen“137, „registrieren“138. Die Verkäuferin gibt also an, den Sklaven „eingetra gen“ zu haben. Was unter der in ptolemäischer und römischer Zeit häufig angesprochenen Katagraphe zu verstehen ist, ist stark umstritten139. Ein Eintra gungsakt der Verkäufe, insbesondere von Land, aber auch von Sklaven, ist unter dieser Bezeichnung in Ägypten seit ptolemäischer Zeit belegt, sowohl in gesetz lichen Bestimmungen, als auch in Urkunden140.

  • 141 Wolff, Recht der Papyri II, 194; ihm folgend Straus, Achat et vente, 44ff.

161Der Kernpunkt des Streites betrifft allerdings die Katagraphebescheinigungen, also die von der eintragenden Behörde, in Ägypten in der Regel dem Agorano men, ausgestellten Bestätigungen über die erfolgte Eintragung. Insbesondere Wolff sieht in diesen Bestätigungen keine echten Kaufurkunden, meint also, es sei zusätzlich zu einer solchen Eintragung ein separates Dokument über das Kaufgeschäft nötig gewesen. Er betont die „qualitative Verschiedenheit von nota rieller Beurkundung und Katagraphe“141.

  • 142 Straus, Achat et vente, 46, der sich im Folgenden ausführlich mit Wolff auseinander setzt und ihm i (...)

162Der vorliegende Text stellt hingegen keine Katagraphebescheinigung dar, son dern eine echte Kaufurkunde, in der nur auf eine bereits erfolgte Eintragung des Verkaufes durch die Verkäuferin hingewiesen wird. Straus stellt klar: „Il faut se garder de confondre le certificat qui atteste l’enregistrement (καταγραφή) du transfert d’un bien immeuble ou d’un esclave et le contrat de vente, instrument privé ou notarié qui constate le transfert de ce bien.“142 Auf den Streit um die Katagraphebescheinigungen braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.

  • 143 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 16, 31, 43.
  • 144 Sommer, Steppengrenze, 413.

163Feissel/Gascou/Teixidor übersetzen die Verbindung ἀπέδοτο καὶ κατεγράψατο in P. Euphr. 6/7 mit „a vendu par contrat“ und das bloße ἀπέδοτο in den übrigen Sklavenkaufurkunden, P.Euphr. 8 und 9, mit „a vendu“143, desglei chen Sommer zu P. Euphr. 6/7 mit „es hat vertraglich verkauft“144. Da aber in allen drei Fällen Vertragsurkunden aufgesetzt wurden, dürfte diese Übersetzung etwas zu ungenau sein.

  • 145 So auch in P. Dura 25, Z. 33/34: ὑπάρχειν δὲ καὶ οὕτως | τὴν καταγραφὴν ταύτην κυρίαν.

164Mit der „Eintragung“ in P. Euphr. 6/7 könnte schlicht gemeint sein, dass ein Exemplar der Urkunde in den städtischen Archiven hinterlegt wird, wie es hier ja der Fall ist. Dafür spricht, dass in P. Euphr. 8, Z. 14, der Begriff καταγραφή ein deutig eine Kaufurkunde bezeichnet145. Allerdings ist in P. Euphr. 6/7, nach der Vergangenheitsform κατεγράψατο (Z. 8) zu schließen, die Eintragung bereits vollzogen, während in Z. 30 die Hinterlegung in den Archiven erst für die Zu kunft angeordnet wird, mit dem Wort καταχωρισθήσεται.

  • 146 Vermutung der Herausgeber, Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 39.
  • 147 Siehe dazu den Kommentar zu den Eigenschaften des verkauften Sklaven, III 6 a bb.

165Auffällig ist, dass das Wort in den anderen beiden Sklavenkaufurkunden, P.Euphr. 8 und 9, an der entsprechenden Stelle nicht enthalten ist. Zwar sind die se möglicherweise nicht vollendet worden146, doch müsste sich das Wort im Haupttext der Urkunde befinden, sodass es nicht nachträglich eingefügt werden kann. Es wurde mithin bewusst weggelassen. In den beiden anderen Urkunden handelt es sich mit Sicherheit nicht um den erstmaligen Verkauf eines Sklaven, da jeweils der vorherige Eigentümer, der Vorverkäufer, angegeben wird. Hinge gen wird Apsalmas in der vorliegenden Urkunde offenbar zum ersten Mal ver kauft, da kein Vorverkäufer genannt wird. Dieser Befund ist unabhängig von der strittigen Frage, ob der Begriff οἰκογενής (Z. 2 und 10/11) ohnehin nur beim ers ten Verkauf eines hausgeborenen Sklaven verwendet werden darf147.

  • 148 Rupprecht, Einführung, 141; ausführlich Wolff, Recht der Papyri II, 255ff. und Straus, Achat et ven (...)
  • 149 Wolff, Recht der Papyri II, 258. Später entwickelten sich auch Einschränkungen für die bloße Mitnah (...)
  • 150 Siehe hierzu Straus, Achat et vente, 48f.

166Da es sich bei Apsalmas um einen zum ersten Mal verkauften Sklaven handelt, könnte die „Eintragung“, die ausweislich des Textes die Verkäuferin durchführt, in Verbindung mit der Anakrisis stehen. Die Anakrisis ist ein für Ägypten seit Commodus vielfach belegtes, vermutlich durch Statthalteredikt eingeführtes, behördliches Verfahren, das nur beim ersten Verkauf eines Sklaven durchzufüh ren ist148. Es beinhaltet neben der Befragung des Verkäufers auch die Befragung des Sklaven selbst nach seinem Status und dient insbesondere dem Zweck, her auszufinden, ob verbotenerweise ein Freier als Sklave verkauft werden soll oder, ob der Verkäufer eventuell nicht zum Verkauf berechtigt ist, letzteres jedoch eher oberflächlich und ohne Garantie für den Käufer149. Die Bescheinigung über die durchgeführte Anakrisis ist dann vor der Beurkundung bei jedem weiteren Ver kauf vorzulegen150.

  • 151 Zu der Novelle insbesondere van der Wal, TR 35 (1967), 595-596 (596): „… la Nou velle prouve que le (...)
  • 152 Der Papyrus P. Mich. IX 546 = SB III 7563 (207 n. Chr.) stellt dagegen hierfür keinen Beweis dar, d (...)
  • 153 So Wolff, Recht der Papyri II, 256: Ab der Mitte des 4. Jh. n.Chr. scheint die Anakri sis in Ägypte (...)

167Zwar ist die Anakrisis bislang aus der Region Mesopotamien nicht urkundlich belegt, doch dass sie über Ägypten hinaus verbreitet war, zeigt eine Novelle Jus tinians aus dem Jahr 558 n. Chr., Nov. 142, caput 2, in der angeordnet wird, dass unter bestimmten Umständen eine bereits durchgeführte Anakrisis ungültig sein solle. Es geht dabei um das Verbot der Kastration von Sklaven. Bereits kastrierte Sklaven sollen die Freiheit erhalten, „εὐνουχισθέντας ... ἐλευθέρους εἶναι“, über sie dürfen keine „ἀνακρίσεις“ mehr durchgeführt werden, bereits durchgeführte Anakriseis sind ungültig151. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass sich eine solche Novelle ausschließlich auf Ägypten beziehen sollte152. Überdies war in so später Zeit die Anakrisis in Ägypten vermutlich aufgrund einer Umstrukturierung der Ämter bereits wieder außer Gebrauch gekommen153.

  • 154 Wegener, JJP 9/10 (1956), 104; andere Textrekonstruktion aber Otto Gradenwitz, handschriftlich eing (...)

168Einen weiteren Hinweis für die Durchführung von Anakriseis außerhalb Ägyptens vermutete E.P. Wegener in dem außerägyptischen Papyrus BGU III 913 (Sklavenkauf, Myra, Lykien, 206 n. Chr.), der ihrer Ansicht nach die Klausel οὗ αἱ κατὰ τὸν νόμον πρὸς τὴν προ [στεταγμένην ἀνάκρισιν εἰκόνες ὑπόκεινται] enthalten könnte154.

  • 155 Die Kaufurkunde P. Dura 25 (180 n. Chr.), der einzige Text aus Dura Europos mit Hinweis auf eine Ka (...)

169Die Urkunde über den Verkauf des Apsalmas wird bei dem Vorsteher der städ tischen Archive hinterlegt, einem Amtsträger, der auch für die Anakrisis zustän dig sein könnte. Es könnte somit in Mesopotamia ein Zusammenhang zwischen der Katagraphe und der Anakrisis des Sklaven vorliegen, beweisbar ist das auf grund dieses einzelnen Dokumentes freilich nicht155.

  • 156 Wolff, Recht der Papyri II, 207ff., ihm folgend Straus, Achat et vente, 52.
  • 157 Wolff, Recht der Papyri II, 211.

170Die dritte Möglichkeit ist die, dass der Begriff καταγράφειν hier, im Vergleich zu Ägypten schon recht früh, die Übertragung des Eigentums an dem Sklaven auf die Käuferin meint. Wolff erklärt, dass im 3. Jh.n. Chr. bezüglich des Wor tes καταγράφειν eine Bedeutungsveränderung dergestalt eingetreten sei, dass es allmählich einfach den Eigentumsübergang vom Verkäufer auf den Käufer mein te, ohne Bezug zu einer Eintragung in ein Register156. Deutlich werde dies insbe sondere aus dem Schwanken des Objekts zu dem Verb καταγράφειν, manchmal sei das Objekt der Gegenstand der Übereignung, manchmal der Begünstigte. Die Bedeutung des Substantivs καταγραφή änderte sich ebenfalls. „Erst im 3. Jh. fiel … diese Schranke: jetzt konnte man auch die chirographische Übereignungsur kunde als καταγραφή ansprechen. Kaum zufällig stammen aus derselben Zeit auch die ersten Spuren der schlichten Gleichsetzung von καταγράφειν mit übereignen, wie sie dann in der konstanten Wendung spätzeitlicher Kaufverträge: ὁμολογῶ πεπρακέναι καὶ καταγεγραφηκέναι ständige Übung wurde.“157 Von der Datierung her fällt P. Euphr. 6/7 in diese Übergangszeit, und in P. Euphr. 8 aus dem Jahr 251 n. Chr. finden wir den Begriff καταγραφή als Bezeichnung einer Kaufurkunde: τὴν ὑπάρχουσαν αὐτῷ δούλην […] ἐωνημένην δ̣ὲ̣ αὐτῷ κατὰ καταγραφὴν (Z. 10-14).

  • 158 Plut. mor. (De fraterno amore) 482c: ἕτεροι δὲ παλλακίσι καὶ πόρναις οἰκίας καὶ ἀγροὺς καταγράφοντε (...)
  • 159 Aufgeführt bei Straus, Achat et vente, 52 mit. Fn. 171, z. B.: P. Lond. III 977 (Skla venkauf, Anti (...)

171Literarisch ist die Bedeutungsveränderung bereits um die Wende vom 1. zum 2. Jh. n. Chr. bei Plutarch überliefert. In den Moralia tadelt der Autor Menschen, die ihren Geliebten ohne Skrupel „Häuser und Grundstücke übereigneten (καταγράφοντες)“, aber mit ihren leiblichen Brüdern heftig um kleine Teile eines Gebäudes stritten158. Endgültig vollzogen ist der Bedeutungswandel in der juris tischen Dokumentation allerdings erst im 4. Jh. n. Chr., aus dem mehrere Doku mente erhalten sind, die ungefähr folgende Klausel enthalten: ὁμολογῶ πεπρακέναι σοι καὶ καταγεγραφηκέναι σοι159, sodass ich in den hier bearbeiteten Urkunden einen Zusammenhang des Begriffs καταγράφειν mit einer Eintragung für wahrscheinlicher halte, gerade auch aufgrund der Mitwirkung von Amtsträ gern an der Erstellung der Urkunde (Z. 36).

5. Die Parteien

a.) Verkäuferin
aa.) Filiationsangabe und Herkunft
  • 160 In den P. Yadin I und den P. Dura begegnet diese „zweistufige“ Filiationsangabe öfter, z. B. P.Yadi (...)
  • 161 In dieser Region ist, wie schon aus den P. Dura erkennbar, die in Ägypten verbreitete doppelte Name (...)

172Bei der Verkäuferin Maththabeine ist nicht nur in der üblichen Weise der Name ihres Vaters angegeben, sondern darüber hinaus auch der ihres Großvaters (Papponym), was eine Ausnahme innerhalb der Verträge des Dossiers darstellt160. Dies könnte aus Prestigegründen geschehen sein, falls der Name ihres Großva ters in Markopolis bekannt war. Wie alle anderen freien Personen des Dossiers führt Maththabeine nur einen Namen161.

  • 162 Straus, Achat et vente, 130.
  • 163 Dazu Bieżuńska-Małowist, Esclavage II, 50, und dies., Schiavitù, 128.

173Es folgt die Herkunftsangabe, Markopolis. Die Verkäuferin schloss den Ver trag also in ihrer Heimatstadt ab. Die Herkunft der Parteien ist in jedem Vertrag der P. Euphr. angegeben, was der ägyptischen Praxis162 entspricht. Die dort übli che Altersangabe163 fehlt hier indessen durchweg.

  • 164 Siehe Pavlovskaja, Die Sklaverei im römischen Ägypten, in: Marino vič/Golubcova/Šifman/Pavlovskaja (...)
  • 165 Die ältere Meinung, die von einem ägyptischen Ursprung ausging, dürfte seit der Abhandlung von Hübs (...)
  • 166 Hübsch, Personalangaben, 9; Wolff, Recht der Papyri II, 88-90.
  • 167 Hübsch, Personalangaben, 9.
  • 168 Auch diese kann als „Signalement“ bezeichnet werden, so etwa Feis sel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 5f. (...)
  • 169 Hierzu unter III 6 a cc.

174Eine körperliche Beschreibung der Vertragsparteien (Signalement) findet sich im Gegensatz zu einigen Sklavenkaufverträgen aus Ägypten164, in keinem Euph ratdokument. Somit bestätigen diese Funde die Feststellungen von Gerbert Hübsch und Wolff, dass diese ganz besondere, höchstwahrscheinlich von den Ptolemäern in Ägypten eingeführte165, zusätzliche Kenntlichmachung der Ver tragsparteien für andere Provinzen als Ägypten nicht belegt ist166; insbesondere fehlt das Signalement der Parteien auch in den P. Dura. Dieses bleibt also auch nach Bekanntwerden der P. Euphr. nach wie vor eine in dem gesamten bisher be kannten Urkundenwesen einzigartig dastehende Erscheinung167, die nur in Ägyp ten belegt ist. Von der körperlichen Beschreibung der Parteien ist jene der unfrei en Personen168 , also der Kauf objekte, die aus ganz anderen Gründen in die Urkunde aufgenommen wird und sich auch in P. Euphr. 6/7-9 findet, zu unter scheiden169.

bb.) Funktion des Bruders der Verkäuferin beim Vertragsschluss
  • 170 Aufzulösen zu συµπαρόντος.
  • 171 Es handelt sich dabei um das syrische Aramäisch, siehe Feissel/Gascou, JS 2000, 192 und Sommer, Ste (...)
  • 172 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 18.

175Problematisch ist die Funktion des Bruders der Verkäuferin, Aurelius Kozas, beim Vertragsschluss. In Z. 9/10 wird innerhalb der Verkaufserklärung der Ver käuferin, also an zentraler Stelle der Urkunde, folgendes festgehalten: συνπαρόντος170 [αὐ] τῇ τοῦ καὶ ὐπὲρ αὐτῆς ὑπογράφον̣|τος Αὐρηλίου Κωζα ἀδελφοῦ αὐτῆς, „wobei ihr Bruder Aurelius Kozas, der auch für sie unterschrie ben hat, ihr beistand“. Dieser besondere Umstand wird innerhalb der Stipulati onsklausel in Z. 28/29, allerdings unter Verwendung eines anderen Zeitwortes, nochmals erwähnt: πίστει ὡμολόγησεν ἡ ἀποδομένη μετὰ παρουσίας | Κωζα ἀδελφοῦ αὐτης. Kozas selbst weist in seiner syrischen171 subscriptio ebenfalls auf seine Anwesenheit beim Vertragsschluss hin, in der Übersetzung der Heraus geber: „et elle a vendu en ma présence Abšalmā fils de Mathsīn“172.

176Die Anwesenheit des Bruders wird in der Urkunde somit dreimal festgehalten. Fraglich ist, welche Bedeutung dieser Aussage zukommt.

177aaa.) Bedeutung des Wortes συμπάρειμι

  • 173 Z. B. LSJ, s. v. συµπάρειµι: „to be present also”.

178Wörtlich bedeutet συμπάρειμι schlicht: „ich bin mit anwesend, ich bin dabei“173. Fraglich ist, ob damit über die tatsächliche Anwesenheit des Bruders beim Ver tragsschluss hinaus etwas ausgesagt wird. Es liegt nahe, an eine Stellung als Ge schlechtsvormund zu denken.

  • 174 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17-18.
  • 175 Im Kommentar halten sie bzgl. der syrischen subscriptio fest: „Les l. 32 à 39 com portent quatre so (...)
  • 176 Feissel/Gascou, JS 2000, 192.

179Die Herausgeber Feissel/Gascou/Teixidor übersetzen συμπαρόντος (bei der Verkaufserklärung) mit „assistée de“, hingegen μετὰ παρουσίας (bei der Stipula tion) mit „en la présence de“174. Obwohl sie den Begriff συμπαρόντος also nicht wörtlich übersetzen, kommentieren sie ihre Entscheidung für die Übersetzung „assistée de“ zunächst nicht175. Bei ihrem Kommentar des Vertragsentwurfs P.Euphr. 15 allerdings verweisen sie auf P. Euphr. 6/7 zurück und stellen ihre Überzeugung zu diesem Passus des Textes folgendermaßen dar: „Dans la vente d’esclave 6-7… Maththabeinè est, il est vrai, assistée de son frère Aurelius Ko zas, mais la« présence »de ce personnage n’offre aucun des caractères d’une tutelle. D’après l’acte et sa propre souscription, il est là pour signer à la place de sa sœur qui ne sait pas écrire (l’araméen)“176.

  • 177 Sommer, Steppengrenze, 414.

180Sommer übersetzt die beiden Wörter in derselben Weise, nämlich συμπαρόντος mit „unterstützt von“ und μετὰ παρουσίας mit „in Anwesenheit“177.

  • 178 Preisigke/Kießling, Wörterbuch, II. Band, Berlin 1927, s. v. συµπάρειµι, Sp. 513.

181Das Wörterbuch der griechischen Papyrusurkunden von Preisig ke/Kießling178 bietet für das Wort συμπάρειμι zunächst die allgemeine Überset zung „mit dasein, zugegen sein“. Unter den sich anschließenden speziellen Über setzungen a) bis d) könnten hier c) oder d) einschlägig sein. PREISIGKE/KIEßLING geben unter c) folgende Bedeutung an: „bei einer Amtshandlung oder einem Ver tragsschlusse zugegen sein“, unter d) „zum Beistand anwesend sein, bei einer rechtsverbindlichen Handlung als männlicher Beistand einer Frau zugegen sein und mitwirken, beistehen“. Der Bruder könnte also als „männlicher Beistand“ oder sogar als Vormund der Verkäuferin gehandelt haben.

182bbb.) Mögliche Stellung des Bruders als Vormund

183Die Anwesenheit des Bruders der Verkäuferin könnte, im Falle eines Handelns als tutor, als Geschlechtsvormund nach römischem Recht, oder als Kyrios des griechisch-hellenistischen Rechtskreises, notwendig gewesen sein. Sie könnte aber auch nur rein tatsächlich vorgelegen haben, ohne dass dafür eine rechtliche Verpflichtung bestand.

  • 179 Kaser, RPR I2, 84. Im 3. Jh. n. Chr. ist eine manus-Ehe eher fernliegend, sodass es unerheblich ist (...)
  • 180 Kaser, RPR I2, 277.
  • 181 Solche Anträge aus der Zeit vor und nach der Constitutio Antoniniana sind aufge führt bei Grubbs, W (...)

184Maththabeine ist römische Bürgerin. Grundsätzlich benötigt sie als Frau für die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte, die auch nach römischem Recht gül tig sein sollen, die Zustimmung eines Tutors, die auctoritas tutoris179. Im 3. Jahrhundert n. Chr. ist die römische Frau in der Praxis bereits sehr selbständig, doch streng juristisch betrachtet besteht „die tutela mulierum […] bis zum Ende der Klassik fort.“180 Aus Ägypten sind durchaus auch aus dem 3. Jh. n. Chr. Do kumente erhalten, in denen Frauen die Bestellung eines Tutors beantragen181.

  • 182 Gai. inst. 2,80.
  • 183 Gai. inst. 1,120.
  • 184 Z. B. in P. Yadin I 14, Z. 6; Preisigke/Kießling, Wörterbuch, I. Band, Berlin 1925, s. v. ἐπίτροπος (...)
  • 185 Das Wort für „Anwesenheit“, „ba-qdāmā“ stammt von der Wurzel „qdm“ mit der Grundbedeutung „vor“. Es (...)
  • 186 So Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte14, 196, Fn. 6.
  • 187 Zu der Entstehungszeit des SRRB siehe die Edition von Selb/Kaufhold [Hrsgg.], Das Syrisch-Römische (...)

185Zu den Rechtsgeschäften, für die die Zustimmung des Tutors erforderlich ist, gehört die Veräußerung von res mancipi182. Der Sklave ist zwar eine res mancipi183, jedoch liegt, wie noch dargestellt werden wird, keine Manzipation vor. Ko zas könnte demnach als Tutor gehandelt haben, falls man dessen Zustimmung auch bei einem Kaufvertrag mit bloßer traditio für erforderlich hielt. Allerdings fehlt in der Urkunde das Wort ἐπίτροπος, mit dem das lateinische tutor in der Regel wiedergegeben wurde184. Auch die syrische subscriptio des Kozas weist nur die Formulierung „vor mir“, „in meiner Anwesenheit“ auf185 und verwendet nicht den technischen Begriff für den Vormund, wie er in dem in der Spätantike, wohl im 5. Jh. n. Chr.186 , entstandenen187 Syrisch-Römischen Rechtsbuch (SRRB) belegt ist, nämlich Epitropos oder Curator.

  • 188 Rupprecht, Einführung, 104f. Zum attischen Recht siehe z. B. Beauchet, Histoire du droit privé de l (...)
  • 189 Kreuzsaler, Dionysia vs. Chairemon, Ein Rechtsstreit aus dem römischen Ägypten, in: Falk/Luminati/S (...)
  • 190 Rupprecht, Zur Frage der Frauentutel im römischen Ägypten, in: Wese ner/Stiegler/Klingenberg/Rainer (...)

186Im griechisch-hellenistischen Rechtskreis bedarf eine Frau grundsätzlich ihr Leben lang zu jedem in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht bedeutende ren Geschäft der Beistandschaft ihres Geschlechtsvormunds, ihres Kyrios188 . Solange eine Frau unverheiratet ist, nimmt ihr Vater die Stellung ihres Kyrios ein. Mit der Heirat tritt die Tochter in eine neue Hausgemeinschaft (οἴκος) ein, wodurch die väterliche Gewalt endet und der Ehemann zu ihrem Kyrios wird189. Ist die Frau nach dem Tod ihres Vaters noch unverheiratet oder kinderlos ver witwet, so sind ihre männlichen Verwandten zum Kyrios berufen, also der Vater ihres verstorbenen Vaters oder ihre Brüder, einer besonderen Genehmigung be darf es nicht190. Somit könnte der Bruder der Verkäuferin unproblematisch als ihr Kyrios gehandelt haben.

187ccc.) Mögliche Stellung des Bruders als Schreibgehilfe

  • 191 Sommer, Steppengrenze, 262. Bei diesem Begriff ist allerdings zu beachten, dass amanuensis in der R (...)
  • 192 Sommer, Steppengrenze, 262 mit Fn. 112.

188Andererseits könnte man die Anwesenheit des Bruders aus der ausdrücklich vermerkten Schreibunfähigkeit der Verkäuferin erklären. Er wäre dann nur anwe send gewesen, um für seine Schwester die Urkunde zu unterschreiben, hätte demnach als bloßer Schreibhelfer fungiert. Dies ist insbesondere die Interpretati on von Sommer. „Sie [gemeint: die Verkäuferin] bedarf zum Abschluß keines kyrios oder tutor. Zwar tritt in beiden Urkunden ein naher männlicher Verwand ter der Frau auf (der Ehemann in P. Dura 28, der Bruder in P. Euphr. 6/7), doch lediglich, um anstelle der (in beiden Fällen erklärtermaßen) illiteraten Frau als amanuensis zu zeichnen.“191 Sommer begründet dieses überraschende Fehlen einer echten Vormundschaft mit dem Hinweis auf die „mesopotamische Rechts tradition“, insbesondere auf das neubabylonische Recht, in dem Frauen unbe schränkt geschäftsfähig gewesen seien192.

  • 193 Sommer, Imperiale Macht und lokale Identität, 242. Zu Unrecht gibt Sommer an, Aurelia Barabous habe (...)

189Anders beurteilt Sommer in einem späteren Beitrag die Geschäftsfähigkeit der Frau in einer anderen Provinz, nämlich in Syria Coele, genauer gesagt, in dem Ort Beth Phouraia, in dem P. Euphr. 15 entstand. Bezüglich dieses Textes begrün det er den Umstand, dass sich die Person, für die der unvollendete Vertragsent wurf aufgesetzt wurde, Aurelia Barabous, auf ihr ius III liberorum berief, damit, dass „ihr das ‚Recht dreier Kinder‘, das im römischen Recht eine Frau geschäfts fähig machte, einen entscheidenden Vorteil gegenüber am Mittleren Euphrat tra ditionell verwurzelten griechischen Rechtsvorstellungen verschaffte.“193 Hierauf wird bei der Besprechung des P. Euphr. 15 noch zurückzukommen sein.

  • 194 Feissel/Gascou, JS 2000, 192, Rückverweis auf P. Euphr. 6/7 innerhalb ihrer Kom mentierung des P. E (...)
  • 195 Reduzzi Merola, La compravendita alla periferia dell’impero, 8f., Onlinepublikation, online zugängl (...)

190Feissel/Gascou äußern sich bezüglich P. Euphr. 6/7 ebenfalls im Sinne einer bloßen Unterstützung der Verkäuferin bei der schriftlichen Abfassung des Kauf vertrages durch Anfügen der syrischen subscriptio194. Auch Reduzzi Merola geht von einem bloßen Schreibhelfer aus, bezieht sich dabei jedoch nur auf die Erwähnungen des Bruders innerhalb der Stipulationsklausel in Z. 28/29 und in der syrischen subscriptio und geht nicht auf die meines Erachtens entscheidende erste Erwähnung der Anwesenheit des Kozas im Text (Z. 9/10) ein195.

  • 196 Serena Connolly (Yale University), Women at the Edge: Gender and Ethnicity in Law at Dura-Europos, (...)
  • 197 Welles/Fink/Gilliam [Hrsgg.], The Parchments and Papyri, 12; dazu auch Grubbs, Women and the Law, 3 (...)
  • 198 Welles/Fink/Gilliam [Hrsgg.], The Parchments and Papyri, 12, Fn. 3.

191Die vier einschlägigen Texte aus Dura Europos, in denen Frauen handeln, sind bei Serena Connolly dargestellt. Sie betont, dass in P. Dura 29-32 die Frauen stets ohne Geschlechtsvormund handelten196. Die männlichen Personen unter zeichnen die Dokumente dort in der Tat nur als Schreibgehilfen. Schon die Herausgeber der P. Dura schrieben: „Women appear as principals in the Dura documents both in the Parthian and in the Roman periods, and in no case do they act through a κύριος or tutor. […] not even in 31, where the amanuensis is a son, or in 28, where the amanuensis is a husband, is there any indication that the writ er acted in any specific legal capacity.”197 Auch sie vermuten in diesem Bereich ein Nachwirken babylonischer Rechtsstrukturen198.

192Allerdings geht in den Texten aus Dura Europos die Mitwirkung des Mannes nie über die Erstellung der subscriptio hinaus. Innerhalb des Haupttextes der je weiligen Urkunde wird der Mann nie erwähnt. Davon hebt sich die dreimalige Erklärung der Anwesenheit des Bruders in P. Euphr. 6/7 deutlich ab. Die Parteien bzw. der Urkundenschreiber hielten diesen Umstand offenbar für so wichtig, dass sie ihn mehrmals in den Text aufnahmen. Insbesondere wird die Anwesenheit des Kozas auch innerhalb der stipulatio (Z. 28/29) festgehalten. Hierin liegt ein ent scheidender Unterschied zu den P. Dura.

  • 199 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17.
  • 200 Sommer, Steppengrenze, 414.
  • 201 P. Lips. I 3 = M.Chr. 172 (Diagraphe, Verkauf eines Hauses, Hermopolis, 256 n. Chr.), Z. 7-8 (Subsk (...)

193Außerdem ist der Satzteil in Z. 9/10, συνπαρόντος [αὐ] τῇ τοῦ καὶ ὑπὲρ αὐτῆς ὑπογράφον̣|τος Αὐρηλίου Κωζα, so formuliert, dass Kozas auch für seine Schwester, die die Buchstaben nicht kennt, unterschreibt. Feis sel/Gascou/Teixidor übersetzen καὶ folgerichtig mit „aussi“199 , während Sommer das Wort nicht wiedergibt200. Aus dieser Verbindung mit καὶ geht mei nes Erachtens hervor, dass die Tätigkeit des Bruders beim Vertragsschluss über das bloße Unterschreiben hinausging. Zudem ist aus Ägypten ein Dokument überliefert, in dem eine Frau, die einen Vertrag schließt, folgendes von sich er klärt: εἰδυῖα γράμματα χωρὶς κυρίου χρηματίζούσα τέκνων δικαίῳ κατὰ τὰ Ῥωμαίων ἔθη συμπαρόντος Αὐ [ρηλίου] Κοπρέου Κορνηλᾶ201. Dies beweist, dass die männliche Person bei dem Vertragsschluss anwesend war (συµπαρόντος), obwohl die Frau schreiben konnte. Der Mann unterschreibt nach ihrer Unter schrift am Ende der Urkunde zusätzlich selbst, Z. 16: Αὐρήλιος Κοπρέας Κορνηλᾶ συμπάρ<<ι>>ειμει αὐτῇ. Die Käuferin hingegen ist Analphabetin. Bei ihr heißt es in Z. 17: Αὐρήλ (ιος) [Δημήτριος ὁ καὶ] Κορνηλᾶς Διονυσίου συμπάριμαι αὐτῇ καὶ ἔγρα (ψα) ὑπὲρ αὐτῆς μὴ εἰδυίης γράμματα. Die Anwesen heit der Männer hat also eindeutig nichts mit der Schreibfähigkeit der Frau zu tun.

194Innerhalb des Euphratdossiers begegnet die Formulierung mit συμπαρόντος noch ein weiteres Mal. In der Sklavenkaufurkunde P. Euphr. 9, Z. 13-15, ist bzgl. des vorherigen Verkaufs der Sklavin an den jetzigen Verkäufer festgehalten, dass die Vorverkäuferin in Anwesenheit (συνπαρόντος) ihres Ehemannes handelte. Diese Erwähnung spricht ebenfalls für eine gewisse rechtliche Bedeutung der Angabe. Der jetzige Verkäufer könnte damit zusichern, dass von Seiten dieses Ehemannes keine Ansprüche an den jetzigen Käufer herangetragen werden kön nen, da er bei dem damaligen Verkauf dabei war und dadurch „zugestimmt“ hat.

  • 202 Siehe dazu Neumann, Recht im antiken Mesopotamien, in: Manthe [Hrsg.], Die Rechtskulturen der Antik (...)

195Die Anwesenheit des Bruders in P. Euphr. 6/7 könnte ferner in dem Umstand begründet sein, dass ein Sklave einen sehr wertvollen Eigentumsgegenstand ei ner Familie darstellt. Zwar steht der Sklave ausweislich des Textes im Alleinei gentum der Schwester (Z. 2 und Z. 10: δοῦλον αὐτῆς). Jedoch könnte die Zu stimmung des Bruders zum Verkauf von der Käuferin gefordert worden sein, zum Schutz vor eventuellen Ansprüchen, die der Bruder später dennoch geltend machen könnte, etwa unter der Behauptung, der Sklave habe auch oder sogar ausschließlich in seinem Eigentum gestanden, weshalb seine Schwester ihn gar nicht habe verkaufen dürfen. Ein vergleichbares Modell einer solchen vorsorgli chen Ausschließung von Ansprüchen der Familienangehörigen findet sich in den keilschriftlichen Sklavenverkaufsurkunden. Personen, die dort als „mit anwe send“ aufgeführt werden, verzichten damit auf ihr sog. Beispruchsrecht202.

  • 203 Aus der ägyptischen Überlieferung ist nicht sicher, ob Frauen dort für die Einrei chung einer Petit (...)
  • 204 Dazu, mit englischer Übersetzung der Petition, Grubbs, Women and the Law, 70.
  • 205 Die Herausgeber vermuten sicher zu Recht, dass es sich um einen Mann handelt, Feissel/Gascou, JS 20 (...)

196Innerhalb des Euphratdossiers selbst gibt es unterschiedliche Indizien bezüg lich der rechtlichen Stellung der Frau. Einerseits reicht in P. Euphr. 5 (243 n. Chr.) eine Frau eine Petition an einen römischen Centurio ein, ohne die Mitwirkung oder Anwesenheit eines Mannes203 zu erwähnen. Die Petition wird angenom men204. In dem Verwahrungsvertrag P. Euphr. 12 (244 n. Chr.) handeln sowohl die Deponentin als auch die Depositarin ebenfalls völlig selbständig, ohne eine sol che Erwähnung. Für die Depositarin unterschreibt ein höchstwahrscheinlich männlicher Schreibhelfer205.

  • 206 Das Drei bzw. Vierkinderrecht (ius III liberorum), das innerhalb der augusteischen Ehegesetzgebung (...)
  • 207 Hier bricht der Text ab, die Herausgeber ergänzen die Klausel mit ἔχουσα, Feis sel/Gascou, JS 2000, (...)
  • 208 Feissel/Gascou, JS 2000, 189. Ihr Verdacht stützt sich zum einen auf den für Frauen ungewöhnlichen (...)

197Andererseits ist uns, wie bereits erwähnt, der unvollendete Vertragsentwurf P.Euphr. 15 (235 n. Chr.) überliefert, in dem sich die Schreiberin bzw. die Frau, für die das Dokument aufgesetzt wird, ausdrücklich auf ihr Dreikinderrecht206 beruft. Die Zeilen 5-7 lauten: Αὐρηλία | Βαραβους ... οὖσα χήρα | δίκαιον τέκνων207. An dieser Tatsache ändert auch die von den Herausgebern in Erwä gung gezogene Möglichkeit, dass dieser Vertragsentwurf nur ein Übungsstück eines professionellen Schreibers darstellen könnte208, nichts, denn auch in einem solchen Fall hätte dieser sich gewiss an einem realitätsnahen Musterbeispiel ori entiert.

198Zum dritten gibt es die Formulierungen in P. Euphr. 6/7 und 9 mit dem Begriff συμπαρόντος. Es ergibt sich somit ein heterogenes Bild.

199ddd.) Der Bruder als sonstige Beistandsperson

200Die richtige Einordnung der Funktion des Bruders in P. Euphr. 6/7 und P. Euphr. 9 dürfte in der Mitte liegen.

  • 209 Eine Liste für die vorbyzantinische Zeit gibt Sheridan, Women without Guardians, BASP 33 (1996), 11 (...)
  • 210 Arjava, Women and Law, 122.

201Antti Arjava hat in seinem Werk „Women and Law in Late Antiquity“ die Phrase „woman so-and-so with synestos so-and-so“ dargestellt. Er lenkt die Aufmerksamkeit auf den Umstand, dass ab der Mitte des 3. Jh.n. Chr. das Wort συνεστώς in den Papyri häufig belegt ist, ein Begriff, den er mit „a man who is present and supports the woman“ übersetzt209. Der Name des Mannes steht dabei innerhalb der Dokumente gerade an der Stelle, wo in anderen Urkunden derjeni ge des Kyrios steht. Insbesondere hebt Arjava hervor, dass dieser Ausdruck oft mit der Erwähnung des ius liberorum verbunden ist: „Woman so-and-so acting without a guardian by the right of children, with the support of so-and-so.“210.

  • 211 Ein Reskript Kaiser Gordians aus dem Jahre 241 n. Chr. (C. 5.37.12) weist ausdrück lich darauf hin, (...)
  • 212 Arjava, Women and Law, 122f.
  • 213 Müller, Untersuchungen zur µίσθωσις von Gebäuden im Recht der gräko ägyptischen Papyri, Köln 1985, (...)

202Aus diesem überraschenden Umstand zieht er folgenden Schluss. Auch wenn seit der Constitutio Antoniniana (212 n. Chr.) die meisten Frauen über 25 Jahre, also nachdem sie von der Vormundschaft für minores frei geworden waren211, in der Regel bereits drei bzw. vier Kinder geboren haben dürften und somit nach Reichsrecht auch von der tutela befreit waren, so habe es die Bevölkerung in Ägypten doch für sinnvoll gehalten, ihnen eine männliche Person zur Unterstüt zung zur Seite zu stellen und diesen Umstand auch in der Urkunde festzuhalten. Diese Person habe keine rechtlich anerkannte Vormundschaft über die Frau inne gehabt, „the use of synestos was a voluntary and unofficial means of covering situations where the legal guardianship did not apply“212. Zuvor erklärte bereits Hansgünter Müller: „Gerade dort, wo die Beistandschaft eines κύριος nach römischem Recht überflüssig geworden war, bediente sich die Frau also jetzt eines συνεστώς. Der Grund dürfte gewesen sein, daß die Verkehrssitte im An schluß an das griechische Recht nach wie vor bei jedem Rechtsgeschäft der Frau einen männlichen Beistand verlangte.“213

  • 214 Vgl. z. B. die auf den oxyrhynchitischen Gau beschränkte Liste bei Kutzner, Unter suchungen zur Ste (...)

203Diese Erklärung überzeugt sehr. Sie vermag insbesondere zu begründen, wa rum der Begriff συνεστώς gerade aus der Zeit nach der Constitutio Antoniniana belegt ist214, denn als römische Bürgerinnen waren nunmehr alle Frauen mit drei bzw. vier Kindern von der tutela ausgenommen, eine Ausnahme, die es nach dem griechisch-hellenistischen System des Kyrios nicht gegeben hatte. Dass der Platz des „Dabeiseienden“ häufig vom Ehemann der Frau übernommen wird, zeigt eine gewisse Nachwirkung der Einrichtung des Kyrios.

  • 215 So bereits Bringmann, Die Frau im ptolemäisch-kaiserlichen Ägypten, Bonn 1939, 67, Fn. 313.
  • 216 = M.Chr. 171, Neuedition mit frz. Übersetzung von Straus, Achat et vente, 330-334, „mais en présenc (...)

204Zwar lautet die Formulierung in P. Euphr. 6/7 nicht συνεστώς, sondern συμπαρών, doch dürfte die Bedeutung dieser beiden Wörter äußerst ähnlich sein215. Hierzu seien nur die oben erwähnte Urkunde P. Lips. I 3 = M.Chr. 172 (Diagraphe, Verkauf eines Hauses, Hermopolis, 256 n. Chr.), Z. 7: συμπαρόντος, und P. Lips. I 4/5216 (Sklavenkauf in zwei Exemplaren, Hermopolis, 293 n. Chr.), P. Lips. I 5, Z. 5: σ] υνεστῶ [το] ς αὐτῇ genannt. Mitteis übersetzt in M. Chr. 172 das erste Wort mit „unter Anwesenheit“, das zweite mit „unter Zuziehung“.

  • 217 Arjava, The Guardianship of Women in Roman Egypt, in: Kramer u. a. [Hrsgg.], Pap. Kongr. XXI, 25-30
  • 218 Siehe z. B. der soeben erwähnte P. Lips. I 3 (Hermopolis, 256 n. Chr.), Z. 7-8: εἰδυῖα γράµµατα χωρ (...)
  • 219 Ähnlich bereits Müller, Untersuchungen zur µίσθωσις, 106f. mit Verweis auf Wenger, Die Stellvertret (...)
  • 220 Müller, Untersuchungen zur µίσθωσις, 107.

205In einem Beitrag zum XXI. Papyrologenkongress hat Arjava die Person des συνεστώς noch einmal konkretisiert und den Ausdruck συμπαρών diesem gleichgestellt217. Mit beiden Ausdrücken sei eine männliche Person gemeint, die anwesend sei und die Frau bei ihrer geschäftlichen Transaktion unterstütze. Dem ist angesichts des P. Euphr. 6/7 zuzustimmen. Gerade bei Frauen, die das Drei kinderrecht für sich anführten, so Arjava weiter, sei die Formulierung μετὰ συνεστῶτος τοῦ δεῖνος belegt218. Dies beweise, dass zwar das römische Recht diese Frauen von der Vormundschaft ausgenommen habe, aber die Männer, oder auch die Frauen selbst, es immer noch für besser hielten, wenn ein Mann ihnen beistünde219. Wenn die Frau nicht schreiben konnte, konnte sie den Mann über dies als Schreibvertreter heranziehen220 und sie dokumentierte zugleich ihre ge sellschaftliche Stellung durch die Nennung ihres Ehemannes.

206Genau dieses Bild zeigen nun auch P. Euphr. 6/7 und 9. Inwieweit hier die Furcht der Frau davor, ohne Beratung durch eine männliche Vertrauensperson bei einem wirtschaftlich gravierenden Geschäft von einem Geschäftspartner betro gen zu werden, oder der Wunsch des Geschäftspartners nach Sicherheit und Sta bilität des Rechtsgeschäftes im Vordergrund gestanden haben mag, kann dabei dahingestellt bleiben.

  • 221 Arjava, The Guardianship of Women in Roman Egypt, in: Kramer u. a. [Hrsgg.], Pap. Kongr. XXI, 30.

207Arjavas Vermutung, „I suspect that similar devices spread in many provinces during the third century“221, hat sich somit für die Provinzen Mesopotamia und Syria Coele in vollem Umfang bestätigt.

b.) Käuferin
  • 222 Feissel/Gascou, JS 2000, 192, Rückverweis auf P. Euphr. 6/7 innerhalb ihrer Kom mentierung des P. E (...)
  • 223 Vgl. Arangio-Ruiz, Istituzioni di diritto romano13, 339: „[…] quanto al compratore, tutto si riduce (...)
  • 224 Pringsheim, GLS, 86-92, der dieses Prinzip auch für andere Rechte, sowohl antike als auch mittelalt (...)
  • 225 Dazu unter III 7 b.
  • 226 Bzgl. des Kaufs nach römischem Recht siehe Gai. inst. 3,137: Item in his contractibus [scil. in den (...)

208Auch die Käuferin Mathaathe stammt aus Markopolis. Sie handelt gänzlich ohne Begleitung, Unterstützung oder Vormundschaft eines Mannes. Feissel/Gascou stellen fest: „… l’acheteuse Aurelia Mathaathè agit sui iuris222. Nach römi schem Recht ist die auctoritas tutoris zu einem Kauf ohnehin nicht erforderlich. Die Käuferin trifft zwar bei einem Kaufvertrag die Pflicht, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen223, sodass auch hier die Beistandschaft einer männlichen Person möglich wäre. Da jedoch das Grundmodell sowohl für den griechischen, als auch für den römischen Kauf das Barkaufprinzip war224, wird, soweit es den Parteien möglich war, die sofortige Bezahlung des Kaufpreises die Regel gewe sen sein. Dies ist in P. Euphr. 6/7 (Z. 16/17) und in den anderen Sklavenkaufver trägen innerhalb der Euphratpapyri der Fall. Dass der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat, wird stets ausdrücklich festgehalten225. Dadurch wird die Käuferin, Mathaathe, umgehend von ihrer Verbindlichkeit wieder frei226.

  • 227 Eine Übersicht dazu bietet Straus, Achat et vente, 165f.
  • 228 Sommer, Steppengrenze, 262f.

209Des weiteren muss ein Käufer die Urkunde, anders als ein Verkäufer, nicht un terschreiben, auch wenn solche Unterschriften überliefert sind227. Sommer über legt dazu folgendes: „Im Fall des griechischen P. Euphr. 6/7 ist auch die Käuferin eine Frau; ihr assistiert bei dem Geschäft kein männlicher Verwandter, die Käu ferin hatte das Dokument freilich auch nicht zu zeichnen. Man wird das selb ständige Agieren von Frauen in Geschäftsangelegenheiten, mangels griechisch römischer Parallelen, am ehesten einer lokalen Rechtstradition zuschreiben wol len, die vielleicht bis in neubabylonische Zeit zurückreicht.“228 Diese Aussage widerspricht aber dem in demselben Dokument belegten Agieren der Verkäuferin mit einem Beistand, sodass die Erklärung eher darin liegen dürfte, dass in dieser Region gerade für die Käuferin, die den Kaufpreis sofort zahlt, eine Beistand schaft nicht für erforderlich gehalten wurde.

6. Der verkaufte Sklave

a.) Äußerliche Beschreibung
aa.) Name des Sklaven

210Der Sklave wird mit seinem Namen bezeichnet, wobei hier in der scriptura exterior der Hinweis auf die Möglichkeit, dass er einen anderen Namen führen könn te, fehlt. Dies dürfte entweder auf ein Versehen des Schreibers zurückzuführen sein, oder man hielt den Vermerk nur in der Innenschrift deshalb für ausreichend, weil gerade diese für den Streitfall bestimmt war, der sich eigentlich erst nach einer gewissen Zeit ergeben konnte, zu einem Zeitpunkt also, in dem der Sklave bereits einen anderen Namen von seinem neuen Eigentümer bekommen haben könnte, während zur Zeit der Niederschrift des Vertrages der Name des Sklaven noch unzweifelhaft feststand.

bb.) Besondere Eigenschaft des Sklaven
  • 229 Soweit ersichtlich gibt es keine dokumentarischen Belege des Wortes in Bezug auf Tiere, literarisch (...)
  • 230 Eine Liste aller Dokumente, die das Wort οἰκογενής enthalten, gibt Bieżuńska Małowist, Esclavage II (...)
  • 231 Dorner, Sachmängelhaftung, 28 mit Fn. 1.

211Anders als die Sklaven der beiden anderen Kaufurkunden des Dossiers ist Ap salmas ein οἰκογενής (Z. 10/11). Diese Eigenschaft des Sklaven war für die Par teien so wichtig, dass sie auch in der scriptura interior festgehalten wurde (Z. 2). Wörtlich bedeutet der Begriff „im Haus geboren“. Er ist ausschließlich für Skla ven und Haustiere229 belegt. Ludwig Dorner ist der Ansicht, dass diese in Ägypten häufig notierte Eigenschaft des Sklaven230 in der Kaufurkunde wohl deshalb offenbart wurde, weil „der Verkauf dieser Klasse von Sklaven ins Aus land untersagt war“, wobei er auf § 67 des Gnomon des Idios Logos verweist231, eine Vorschrift, auf die noch zurückzukommen sein wird. Diese Begründung wird insofern etwas abgeschwächt, als der Begriff οἰκογενής nun auch in einer außerägyptischen Sklavenkaufurkunde belegt ist, aus einer Region, von der wir nicht wissen, ob dort eine ähnliche Vorschrift in Geltung stand.

  • 232 Vertreten z. B. von Schubart, Oikogeneia, Lumbroso [FS] III, Milano 1925, 59f.; Woldemar Graf Uxkul (...)
  • 233 Bieżuńska-Małowist, Le recensement et le contrôle public des esclaves dans l’Égypte gréco-romaine, (...)

212Im Rahmen von Sklavenverkäufen ist es umstritten, was mit dem Wort οἰκογενής ausgesagt werden soll. Nach der traditionellen Ansicht bedeutet es, dass der Sklave im Haus des Verkäufers geboren ist232. Nach der 1970 von Iza Bieżuńska-Małowist entwickelten Theorie bedeutet es dagegen nur, dass er durch seine Geburt von einer unfreien Mutter, also nicht durch Kriegsgefangen schaft oder andere Gründe ein Sklave geworden ist. Er sei also im Haus eines Herren geboren, mithin ein Sklave durch Geburt233.

  • 234 Bieżuńska-Małowist, Schiavitù, 78: „Fino a questo punto tutto è chiaro.“
  • 235 Vgl. z. B. Gai. inst. 1,82: ex ancilla et libero iure gentium servus nascitur.
  • 236 Taubenschlag, Law2, 72f.

213Unstreitig ist, dass der Begriff οἰκογενής nach beiden Theorien einen Men schen bezeichnet, der von einer unfreien Mutter geboren ist234, ein Umstand, der sowohl nach römischem Recht235, als auch nach den Regeln des griechischen Rechtskreises236 zur Unfreiheit des Kindes führt. Der Rechtsstatus des Vaters ist dabei unbeachtlich. Der Streit besteht bezüglich der Frage, ob die Eigenschaft als οἰκογενής verlierbar oder unverlierbar ist.

  • 237 Schubart, Oikogeneia, Lumbroso [FS] III, 59f.; Uxkull-Gyllenband, Kommentar zu BGU V, § 67 auf S. 6 (...)

214Nach der traditionellen Ansicht darf ein hausgeborener Sklave nur bei seinem ersten Verkauf in der Urkunde als οἰκογενής bezeichnet werden. Sollte er danach weiterverkauft werden, dürfte man ihn nicht mehr „hausgeboren“ nennen, da er dann eben nicht im Haus des zweiten und damit jetzt aktuellen Verkäufers gebo ren wäre237. Die Eigenschaft als οἰκογενής wäre also verlierbar.

  • 238 So Bieżuńska-Małowist, Esclavage II, 47f., Schiavitù, 78f. und 125ff., ihr folgend Pavlovskaja, Die (...)

215Nach der Ansicht von Bieżuńska-Małowist wird hingegen durch die Be zeichnung als οἰκογενής nur eine Aussage über den ursprünglichen Grund seines Sklavenstatus getroffen, und er dürfte somit bei jedem Verkauf als „hausgebo ren“ bezeichnet werden238. Die Eigenschaft als Hausgeborener wäre also unverlierbar.

  • 239 BGU V 1210 (editio princeps), Ergänzungen von Schubart. Einen kurzen aktuellen Überblick über den G (...)
  • 240 So jüngst etwa Vandorpe/Waebens, Women and Gender in Roman Egypt, in: Lembke/Minas-Nerpel/Pfeiffer (...)
  • 241 Zur Datierung ausführlich Riccobono, Il Gnomon dell’Idios Logos, 5-7.
  • 242 Vgl. Rowlandson, Women and society in Greek and Roman Egypt, Cambridge 1998, 175 mit Fn. 2.
  • 243 Kaser, RPR I2, 221, Fn. 39.

216Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf § 67 des Gnomon des Idios Logos239, eine Zusammenstellung von Verwaltungsnormen aus augusteischer Zeit, die spä ter revidiert wurde240. Der größte erhaltene Teil, BGU V 1210, stammt aus der Zeit zwischen 150 und 180 n. Chr.241, doch findet sich ein Fragment des Gnomon in P. Oxy. XLII 3014 aus dem ersten Jh.n. Chr.242. Der Gnomon stellt einen Aus zug aus einem Sammelbuch kaiserlicher Dienstinstruktionen an einen Sonderbe amten der kaiserlichen Finanzverwaltung dar243.

217§ 67 lautet:

Οἱ Αἰγυ [πτ] ίων δούλων οἰκογενεῖς τάσσοντε̣ς ἢ̣ πωλοῦντε̣ς̣ [ἀ] π̣ὸ οἰκογενείας ὑπὲρ | τοῦ [ἐκ] πλεῖν αὐτοὺς ὅτε μὲν ἐξ ὅλων ὅτ̣ε̣ δὲ ἐξ ἡμίσου [ς ὅτ] ε̣ δ̣ὲ ἐκ τετάρτ [ο] υ ἀνε|λήμ [φ] θησαν, κατὰ τῶν συνγόντων ἐ [π] ί̣τε̣ι̣μα ὡρίσθ [η]· τ̣ [ῶ]ν μέντοι οἰκογε|νῶ [ν], κἂ̣ν [μ] ὴ̣ Αἰγυπτίων μητέρων ὦσιν, τ̣ὸ μητρικὸν [γ] ένος οὐκ ἐξετάζεται.

  • 244 „Der Gnomon gebraucht Αἰγύπτιος in der Regel im staatsrechtlichen Sinne, um die unterste Klasse der (...)
  • 245 Dass sich [ἀ] π̣ὸ οἰκογενείας auf τάσσοντε̣ς und πωλοῦντε̣ς̣ bezieht, hat K. F. W. Schmidt, Berl. P (...)

218„ Personen, welche die Hausgeborenen unter den ägyptischen244 Sklaven von dem Hausgeborenenstatus weg (zu Unrecht) einordnen oder verkaufen245, damit sie über das Meer hin ausfahren (können), wurden teilweise mit der Einziehung ihres ganzen Vermögens, teilweise mit der Einziehung der Hälfte oder eines Viertels bestraft, gegen die Mitwisser wurden Geldbußen festgesetzt; indessen wurde bezüglich der Hausgeborenen, auch wenn sie nicht von ägyptischen Müt tern abstammen, die Herkunft mütterlicherseits nicht untersucht. “

  • 246 Uxkull-Gyllenband, Kommentar zu BGU V 1210, § 67, S. 66. Die uns erhaltenen Anmeldungen der Hausgeb (...)
  • 247 Druckfehler.
  • 248 Schubart, Oikogeneia, Lumbroso [FS] III, 59f.; ihm folgend Uxkull-Gyllenband, Kommentar zu BGU V 12 (...)

219Es gibt also nach § 67 des Gnomon zwei Möglichkeiten, wie der Status eines Sklaven verändert werden kann, sodass er nicht mehr der Gruppe der Hausgebo renen angehört, entweder durch die Einordnung in eine andere Gruppe, die hier unbefugt vorgenommen wird, oder durch den Verkauf. Woldemar Graf Uxkull Gyllenband erklärt, dass οἰκογένεια hier nicht die Urkunde über die Hausgebo reneneigenschaft bezeichnet, sondern die Eigenschaft des Sklaven selbst, den „ Hausgeborenenstand“246. Es ist also verboten, die Hausgeborenen„ von dem Hausgeborenenstatus weg […] zu verkaufen “. Aus dieser Vorschrift ziehen Wil helm Schubart und Uxkull-Gyllenband den Schluss, dass ein hausgebore ner Sklave durch den Verkauf seine Eigenschaft als Hausgeborener verliert. „ Nicht nur durch (falsche) Eintragung wird der ‚Stand‘ des Sklaven geändert sondern auch durch Verkauf, denn dadurch wird er ῶνητός247“, so Schubart248. Nach seiner Ansicht geht also die Hausgeboreneneigenschaft des Sklaven bei dessen erstem Verkauf verloren. Sollte dieser Verkauf nun zum Zwecke der Um gehung des Ausfuhrverbotes geschehen sein, so erfüllt dies in Ägypten den Buß geldtatbestand des Gnomon.

  • 249 Bieżuńska-Małowist, Le Recensement, in: Samuel [Hrsg.], Pap. Kongr. XII, 31; aktu elle Liste bei St (...)
  • 250 Straus, Achat et vente, 71-77.

220Nun gibt Bieżuńska-Małowist folgendes zu bedenken. Sicherlich bedeute diese Vorschrift nicht, dass der Verkauf von hausgeborenen Sklaven generell un tersagt war. Das sei schon deshalb ausgeschlossen, weil etliche Sklavenkaufur kunden über Hausgeborene überliefert sind, wo dieser Umstand freimütig ange geben wird249. Darüber hinaus wäre eine so starke hoheitliche Einschränkung des Sklavenverkaufs, bei dem ja auch jedesmal eine Verkaufssteuer anfiel250, sicher lich nicht im Sinne des römischen Staates gewesen, sodass Bieżuńska Małowists Ausführungen in diesem Punkt voll zuzustimmen ist.

  • 251 Bieżuńska-Małowist, Le recensement, 31f.

221Wenn der schlichte Verkauf eines hausgeborenen Sklave diesen zu einem „ge kauften“ Sklaven (ἀγοραστός, ὠνητός) machen würde, so Bieżuńska Małowist weiter, dann wäre eine Kontrolle der Einhaltung des § 67 des Gnomon ihrer Ansicht nach kaum möglich gewesen. Der Wechsel des Skla venstatus wäre dann zu einfach gewesen. Deshalb meint sie, es könne sich hier nur um einen Verkauf gehandelt haben, bei dem die Eigenschaft des Sklaven als οἰκογενής verheimlicht wurde. Dies sei verboten gewesen251.

222Mit dieser Theorie lässt sich jedoch der Wortlaut des § 67 des Gnomon schwer vereinbaren. Das Bußgeld muss gezahlt werden, wenn ein Sklave von der Haussklavenschaft weg verkauft wird, so der Text. Von einer falschen Deklarati on ist nicht die Rede. Vielmehr geht es um Scheinverkäufe von Sklaven, die nur das Ziel haben, diese in „Kaufsklaven“ umzuwandeln, damit sie ausreisen kön nen. Es liegt hier nämlich keine passive Satzkonstruktion vor, es ist folglich nicht gemeint, dass die Sklaven als Ware ausgeführt, exportiert werden sollen.

  • 252 Schubart, Oikogeneia, Lumbroso [FS] III, 60.
  • 253 Uxkull-Gyllenband, Kommentar zu BGU V 1210, § 67, S. 67.

223Sowohl der Ausdruck ὑπὲρ | τοῦ [ἐκ] πλεῖν αὐτοὺς als auch der Zusammen hang des § 67 mit § 66 zeigen, dass vorliegend die Mitnahme der eigenen Skla ven durch die Herren oder der Wunsch, die Sklaven in Geschäften fortzuschi cken, gemeint ist. Schubart erklärt: „Der Gnomon des Idios Logos setzt ein unbedingtes Ausfuhrverbot für hausgeborene ägyptische Sklaven voraus, wieder eine Ausnahmebestimmung gegen die Aegypter, die unter allen Umständen im Lande bleiben sollen“252. Uxkull-Gyllenband ergänzt, dass die Sklaven ägyp tischer „Nationalität“ genauso im Land festgehalten werden sollten, wie die freien Ägypter. Ihre römischen oder griechischen Herren sollten keine Möglich keit haben, durch eine falsche Meldung oder einen Scheinverkauf diesen allge meinen Grundsatz bei ihrer Hausdienerschaft zu durchbrechen253.

224Freilich bezieht sich der Gnomon des Idios Logos ausschließlich auf Ägypten. Aus ihm lassen sich keine direkten Schlüsse auf die Verhältnisse in anderen Pro vinzen ziehen. Die Ausreisebeschränkungen für Ägypter zeigen gerade die Be sonderheiten dieser speziellen Provinz. Nur zur Klärung der Bedeutung des Be griffes οἰκογενής kann diese Vorschrift herangezogen werden, und auch dann ist die völlige Übereinstimmung des rechtlichen Gehalts dieses Wortes in zwei un terschiedlichen Provinzen keineswegs gesichert.

  • 254 Transkription von Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 27.
  • 255 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 27: „… on ne peut nier que cette terminologie ne présente encore (...)
  • 256 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 27.
  • 257 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 16 bzw. 17.
  • 258 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 43, Fn. 172.

225Feissel/Gascou/Teixidor führen die syrische Bezeichnung des Sklaven in P.Euphr. 6, Z. 34 / P.Euphr. 7, Z. 28 als weiteres Argument für die zweite Theorie an. Das Wort „ylyd’“254 bedeute nämlich nur „geboren“, ohne Erwähnung des Begriffes „Haus“, woraus sie, wenn auch vorsichtig255, vermuten, dass auch mit dem griechischen Wort nur ausgesagt werden solle, dass Apsalmas von Geburt an ein Sklave sei256. Allerdings übersetzen sie das Wort οἰκογενής in der scriptura interior mit „né chez elle“, in der scriptura exterior, jedoch mit „esclave de naissance“257, was nicht recht zusammenpassen will. Aus einer Anmerkung zu P.Euphr. 9 ergibt sich jedoch, dass sie wohl der Theorie von Bieżuńska Małowist zustimmen, da sie bezüglich der dort verkauften Sklavin (sie wird in Z. 13 als ἐ̣̣γορασμένην bezeichnet) vermerken: „La mention ἐ̣γορασμένην, l. 13, ne suffirait pas à garantir la qualité d’argyrônètos.“258

  • 259 Hubert Kaufhold, per litteras.

226Zu dem in P. Euphr. 6/7 verwendeten syrischen Wort „īlīḏ“, „geboren“, ist noch festzuhalten, dass es eine wörtliche Übersetzung des griechischen Begriffes οἰκογενής im Syrischen durchaus gäbe. „Īlīḏ baitā“ bedeutet „geboren im Haus“ und wird z. B. in § 30 SRRB als Bezeichnung für hausgeborene Sklaven benutzt, in Abgrenzung zu „zḇīn kespā“, „für Geld gekaufte“ Sklaven259. Der griechische Begriff wurde demnach von Kozas, beziehungsweise dem Urkundenschreiber, verkürzt wiedergegeben. Eine Schlussfolgerung für die Frage nach der Bedeu tung von οἰκογενής lässt sich daraus nicht ziehen. Man könnte höchstens sagen, dass der Urkundenschreiber in der griechischen Sprache den terminus technicus für diese Eigenschaft des Sklaven kennt, in der syrischen hingegen nicht, bezie hungsweise, dass sich dort im 3. Jh. n. Chr. noch kein solcher Fachbegriff her ausgebildet hat.

  • 260 Herrmann-Otto, Ex ancilla natus, 19, belegt sind auch die Transkriptionen οὐέρνα und βέρνα. Zu dies (...)
  • 261 Stat. silv. II 1,70-78: Tu domino requies portusque senectae, tu modo deliciae, dulces modo pectore (...)

227Für die römische Gesellschaft ist folgendes anzumerken. Die lateinische Ent sprechung des Begriffs οἰκογενής lautet verna260. Aus dem römischen Bereich lassen sich weitere Argumente für die engere Bedeutung des Wortes als „im Hau se des Verkäufers geboren“ herleiten. So preist etwa Statius, ein römischer Dich ter des 1. Jh. n. Chr., in einem Trauergedicht den Wert eines nicht durch Kauf erworbenen, sondern im Haus des Eigentümers geborenen Sklaven, der im Kin desalter verstarb261. Statius stellt dort ausdrücklich das im Haus des Herren von einer seiner eigenen Sklavinnen geborene Kind dem gekauften Sklavenkind ge genüber, das nur auswendig gelernte Kunststückchen vorführt, aber, zumindest zu diesem Zeitpunkt, noch keine echte kindliche Zuneigung zum Herren zeigt. Es darf auch nicht vergessen werden, dass der Eigentümer der Sklavin häufig auch der Vater des Sklavenkindes gewesen sein dürfte.

  • 262 Aus den Listen bei Straus, Achat et vente, 263-266, geht hervor, dass Sklavenverkäu fe bereits ab d (...)
  • 263 Scheidel, The Roman Slave Supply, in: Bradley/Cartledge [Hrsgg.], The Cambridge World History of Sl (...)
  • 264 Jakab, Praedicere, 11-12 mit vielen Belegen aus antiken literarischen Werken. Stär ker zwischen Rom (...)

228Hätte ein mehrmals, vielleicht sogar schon als Kleinkind262, verkaufter Sklave nur aufgrund seiner Geburt im Hause eines Sklaveneigentümers bei jedem Ver kauf als οἰκογενής bezeichnet werden können, hätte der Begriff bei den mögli chen Käufern keinerlei Bedeutung mehr gehabt. Zwar unterschiede sich ein sol cher Sklave in Bezug auf sein bisheriges Leben immer noch von einem Kriegsgefangenen, jedoch de facto nicht von einem ausgesetzten und als Sklaven aufgezogenen Kind, das bereits mehrfach verkauft wurde. In diese Richtung zielt auch die Darstellung von Walter Scheidel, der erklärt: „Slaves born in the households of their current owners (known as oikogenes or vernae) formed a special category within slaves from birth: conventionally imbued with greater prestige – thus serving as the counterpoint to the palimpratos, the‘oft-sold slave’ […]“263. Ein hausgeborener Sklave gilt also als treuer und zuverlässiger als ein gekaufter Sklave. In der Regel wird er auch zu einem höheren Preis verkauft264. Gerade innerhalb des Euphratdossiers ist dieser wirtschaftliche Zusammenhang jedoch nicht belegt, denn die beiden nicht hausgeborenen Sklavinnen (P.Euphr. 8, P.Euphr. 9) kosten 700 bzw. 500 Denare, somit einmal mehr, einmal weniger als Apsalmas.

  • 265 Dies ergab eine Überprüfung der bei Straus, Achat et vente, 234, Fn. 186, aufgeführ ten Texte.
  • 266 Sklavenkauf, 252/253 n. Chr.
  • 267 Zu dieser „situation particulière“ Bieżuńska-Małowist, Recensement, in: Samuel [Hrsg.], Pap. Kongr. (...)

229Ein weiteres Argument für die traditionelle Theorie ist jedoch die Tatsache, dass bislang nur eine einzige Sklavenkaufurkunde überliefert ist, in der ein οἰκογενής verkauft wird und der Verkäufer trotzdem seinen vorherigen Erwerb dieses Sklaven dokumentiert265. Anders formuliert bedeutet dies, dass nahezu kein Verkäufer eines hausgeborenen Sklaven auf seinen rechtmäßigen Erwerb dieses Sklaven verweist. Also dürften die betroffenen hausgeborenen Sklaven im Hause des Verkäufers geboren sein, was diesen ohne weiteres zum Verkauf be rechtigt. Von diesem Befund gibt es nur eine Ausnahme: In P. Oxy. IX 1209266 wurde die als οἰκογενής bezeichnete Sklavin bereits einmal verkauft. Der jetzige Verkäufer hatte sie allerdings früher von der Mutter des jetzigen Käufers gekauft, sodass hier ein Ausnahmefall vorliegt. Außerdem wird konkret ausgesagt, dass die Sklavin eine hausgeborene Sklavin der Mutter, [οἰκογε] νὴν αὐτῆς δούλην, war, die Formulierung ist also enger gefasst. Jedoch lag dieser Kauf schon einige Jahre zurück, sodass es in der Tat etwas überrascht, dass die Sklavin jetzt immer noch als οἰκογενής bezeichnet werden kann267.

  • 268 Die Herausgeberin Kramer vermerkt im Kommentar zu P. Köln IV 187, S. 175, dass auch die körperliche (...)
  • 269 So Kramer, ebenda, die jedoch der Theorie von Bieżuńska-Małowist folgt und meint, der Sklave könne (...)

230Der ptolemäische Sklavenkauf P. Köln IV 187 (Herakleopolis, 146 v. Chr.) wurde bei der Diskussion der Innenschrift der Urkunde bereits kurz angespro chen. Dieser Ausnahmefall, in dem der verkaufte Sklave in Z. 19 als Σύρ [ο] ν οἰκογενῆ ᾧ ὄνομα Κάρπος, als „Hausgeborener von syrischer Abstammung268 mit Namen Karpos“, bezeichnet wird, lässt sich so erklären, dass die Mutter des Sklaven syrischer Abstammung gewesen sein könnte269. Karpos könnte dann trotz der Angabe „Σύρ [ο] ν“ im Hause des Verkäufers geboren worden sein. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass dieses letzte Dokument in Bezug auf die traditionelle Theorie problematisch ist.

  • 270 Straus, ZPE 98 (1993), 251, Fn. 11, und ders., Achat et vente, 236.
  • 271 Straus, Achat et vente, 236.
  • 272 Straus, Achat et vente, 235, Fn. 195.

231Die von Straus darüber hinaus angeführten Urkunden über Sklaven, die als οἰκογενής und zugleich als aus einer Erbschaft herrührend bezeichnet werden270, sind für die vorliegende Frage hingegen nicht so aussagekräftig, wie Straus auch selbst anmerkt271, da die Sklaven dann ja im Haus des Erblassers, z. B. des Vaters geboren sind, das in der Regel auch das Haus des Erben war, als der Erb lasser noch lebte, insbesondere, da unter dem oikos das ganze Hauswesen einer Familie zu verstehen ist. Straus zieht ferner die Septuaginta als Beleg für die neuere Theorie heran272. In Gen. 17,12 heißt es im Rahmen der Gebote Gottes an Abraham:

  • 273 Zitiert nach Alfred Rahlfs [Hrsg.], Septuaginta, Stuttgart 1935 [19658].

καὶ παιδίον ὀκτὼ ἡμερῶν περιτμηθήσεται ὑμῖν πᾶν ἀρσενικὸν εἰς τὰς γενεὰς ὑμῶν, ὁ οἰκογενὴς τῆς οἰκίας σου καὶ ὁ ἀργυρώνητος ἀπὸ παντὸς υἱοῦ ἀλλοτρίου, ὃς οὐκ ἔστιν ἐκ τοῦ σπέρματός σου.273

  • 274 Siehe hierzu sogleich.

232„Und jedes männliche Kind, das acht Tage alt ist, wird von euch beschnitten werden, für (alle) eure Generationen, das in deinem Haus hausgeborene und das von jedem Sohn irgendeines anderen für Geld gekaufte, der/das274 nicht von dei nem Samen abstammt.“

  • 275 Die deutsche Einheitsübersetzung der Bibel aus dem Urtext, herausgegeben im Auf trag der katholisch (...)
  • 276 Straus, Achat et vente, 235, Fn. 195.

233Zwar stellt die Septuaginta eine keineswegs wortgetreue Übersetzung der heb räischen Quelle dar275. Für die Interpretation eines einzelnen griechischen Wortes ist sie jedoch durchaus geeignet, da ihr immerhin der griechische Sprachge brauch der Entstehungszeit der Septuaginta (3.-2. Jh.v. Chr.) entnommen werden kann. Straus meint nun, es sei dem Septuagintatext zufolge als nötig erachtet worden, bei dem Begriff „hausgeboren“ die Person hinzuzufügen, in deren Haus der Sklave geboren wurde276. Somit würde unter den Begriff „hausgeboren“ auch der gekaufte Sklave fallen, wenn er nur ursprünglich als Sklave geboren worden sei.

  • 277 Es ist sprachlich ebenso möglich, dass der Passus ὃς οὐκ ἔστιν ἐκ τοῦ σπέρµατός σου sich auf den Sk (...)

234Man kann jedoch diesen Passus auch so verstehen, dass es für die Geltung der Vorschrift der Beschneidung eines männlichen Kindes unerheblich sein soll, ob ein Sklavenkind, das im Haus eines gläubigen Juden arbeiten soll, bereits dort geboren wurde, oder ob es, möglicherweise von einem Nichtjuden, gekauft wur de. Auch wenn es nicht aus dem Haus eines gläubigen Juden stammt, muss es beschnitten werden, so lautet das Gebot. Diese Vorschrift stellt somit gerade den gekauften (ὁ ἀργυρώνητος), aus einem anderen oikos stammenden Sklaven dem im oikos geborenen (ὁ οἰκογενὴς) Sklaven gleich, in Bezug auf die Vorschrift der Beschneidung aller männlichen Mitglieder eines gläubigen Haushaltes. Ob das Kind ein mit einer Sklavin gezeugtes Kind des Haushaltsvorstandes ist, oder von einem Verkäufer erworben wurde, der mit dem Haushaltsvorstand nicht verwandt ist, soll keinen Unterschied machen277. Der Septuagintatext kann die These, dass auch verkaufte Sklaven noch als „hausgeboren“ bezeichnet werden dürfen, dem nach nicht untermauern. Man kann ihm vielmehr das Gegenteil, nämlich die Di chotomie der beiden Begriffe, entnehmen.

  • 278 Dieser Begriff ist aus ägyptischen Sklavenkaufurkunden bislang nicht bezeugt, dort existiert nur ὠν (...)

235Gerade innerhalb der hier untersuchten Dokumente, P.Euphr. 6/7, 8 und 9, wird die Bedeutung des Nachweises der Berechtigung des Verkäufers zum Ver kauf besonders deutlich. Bei den zwei Sklavinnen der Urkunden P. Euphr. 8 und 9, die ἀργυρώνητος278, „für Geld gekauft“ sind, sind nämlich jeweils der Vorver käufer und die näheren Umstände dieses Kaufes angegeben, was in P. Euphr. 6/7 beim hausgeborenen Sklaven fehlt.

  • 279 Bereits in altbabylonischen Sklavenkaufurkunden findet sich gelegentlich die Anga be, der Sklave se (...)
  • 280 Vorsichtig bzgl. anderer Provinzen ist auch Bieżuńska-Małowist, Esclavage II, 48: „au moins en Égyp (...)

236Es geht bei dieser zusätzlichen Angabe letztlich um die Gewährleistung des Verkäufers für Rechtsmängel und um den Verkehrsschutz. Wer einen Sklaven als haugeborenen Sklaven verkauft, muss nicht näher belegen, woher er diesen hat. Er erklärt dadurch konkludent, dass der Sklave zuvor noch keinem anderen Ei gentümer gehört hat. Somit kann auch nach dem Kauf kein früherer Eigentümer auftreten und dem Käufer den Sklaven streitig machen, ihn also zu vindizieren versuchen279. Sobald der Sklave aber einmal verkauft wurde, kann der Käufer bei einem Weiterverkauf dies nicht mehr ohne weiteres garantieren, sondern muss erklären, woher er seine Rechte an dem Sklaven ableitet, wie gerade im vorlie genden Dossier deutlich zu sehen ist. Daher dürfte die strengere Bedeutung des Begriffs οἰκογενής als „im Hause des Verkäufers geboren“ zumindest in der hier untersuchten Region280 zutreffend sein.

cc.) Weitere Angaben
  • 281 Straus, Achat et vente, 132 mit Fn. 194.
  • 282 Ausführlich zu den Arbeiten, die Sklaven im Kindesalter übernehmen mussten, siehe Laes, Children in (...)
  • 283 Straus, Achat et vente, 134 mit Verweis auf die Art der Altersangabe bei Freien, 131 und die Tabell (...)

237Die Angabe des Namens der Mutter des Sklaven, die hier vorhanden ist, ist bei hausgeborenen Sklaven üblich, aber nicht durchweg zu finden281. Die ungefähre Altersangabe des Sklaven in Z. 11/12: ὡς ἐτῶν | δεκατριῶν, „ungefähr dreizehn Jahre (alt)“282, wird zusätzlich relativiert durch μ (ικρῷ) π (λέον) ἥ (ττω), „mehr oder weniger“. Diese Art der Altersangabe unterscheidet sich nicht von jener in den ägyptischen Dokumenten; auch dort findet sich bei den Sklaven nicht die für freie Personen häufig bezeugte Rundung nach halben oder ganzen Lebensjahr zehnten, sondern in der Regel eine genauere Angabe283.

  • 284 Cussini, Legal formulary from Syriac Documents and Palmyrene Inscriptions: an Overview, in: Démare- (...)
  • 285 Z. B. FIRA III 87 (Sklavenkauf, Wachstäfelchen, Dacia, 139 n. Chr.), Z. 2/3: an|norum circiter p (l (...)

238Bezüglich der „Mehr-oder-weniger“-Klausel legt Eleonora Cussini dar, dass diese über das Syrische ihren Weg in die griechischen Dokumente fand, wofür sie als Beispiel P. Dura 26 (Grundstückskauf) anführt. Sie finde sich nämlich in den aramäischen und nabatäischen Urkunden über Immobilienkäufe aus Nahal Hever, dort in Bezug auf die Größe des Grundstücks, und leite sich aus einer neubabylonischen Klausel gleichen Inhalts ab. Ihr Zweck sei es, den Verkäufer vor Gewährleistungsansprüchen des Käufers zu schützen, falls das Grundstück in der Realität eine geringere Größe aufweisen sollte, als in der Vertragsurkunde festgelegt284. Beim Alter der Sklaven mag noch die schlichte Unkenntnis vom genauen Geburtsjahr des Sklaven hinzukommen. Im lateinischen Bereich gibt es ebenfalls eine Entsprechung in den Urkunden285.

  • 286 Siehe z. B. bei Hasebroek, Signalement, 80 mit Fn. 2.
  • 287 Hasebroek, Signalement, 1f.

239Während eine körperliche Beschreibung der Vertragsparteien in P. Euphr. 6/7 fehlt, wird der verkaufte Sklave Apsalmas, wie bereits angedeutet, in der aus den ägyptischen Urkunden bekannten Weise286 körperlich beschrieben. Die „Person“ des Sklaven tritt hier aber „nur anstelle eines beliebigen Gegenstandes“287 auf, es liegt also kein Signalement im engeren Sinne vor.

  • 288 P. Oxy. XLII 3053 (Verkauf fand 251/252 n. Chr. statt, Dokument von 252 n. Chr.).
  • 289 P. Oxy. XLII 3054 (Verkaufsjahr unbekannt, Dokument vermutlich von 265 n. Chr.).

240Diese Beschreibung war bislang außerhalb Ägyptens kaum belegt; insbeson dere enthalten die Sklavenkäufe aus Dura Europos, sowohl die griechischen als auch der syrische, keine körperliche Beschreibung der Sklaven. Es gibt zwar zwei Zeugnisse über außerhalb Ägyptens erfolgte Sklavenverkäufe in Tripolis (Phönizien)288 und Bostra (Arabia)289 mit Sklavenbeschreibungen, doch handelt es sich bei diesen Zeugnissen jeweils um Registereintragungen der Verkäufe durch den Agoranomen, die in Ägypten vorgenommen wurden. Die darin enthal tenen Beschreibungen der Sklaven müssen also nicht zwingend in den ursprüng lichen Verkaufsurkunden aufgeführt gewesen sein.

  • 290 = M.Chr. 271 = BGU I 316 = Bruns, Fontes I 162.
  • 291 Hübsch, Personalangaben, 87.

241Das einzige sichere außerägyptische Zeugnis einer Sklavenkaufurkunde mit Sklavenbeschreibung war bislang FIRAIII 135290 (Askalon, Phönizien, 359 n. Chr.). Daher bemerkt Hübsch, FIRA III 135 stehe „zu vereinzelt“ da, als dass „daraus der Schluß auf eine allgemeine Sklavenbeschreibung in außerägypti schen Verträgen gezogen werden könnte.“291 Nunmehr stehen mit P. Euphr. 6/7, 8 und 9 drei weitere außerägyptische Texte zur Verfügung, die einen solchen Schluss möglich machen.

  • 292 Die Beschreibungen der P. Euphr. entsprechen auch denjenigen der verkauften Skla ven in den ägyptis (...)
  • 293 P. Oxy. XXXVI 2777 (212 n. Chr. (?)), Z. 14: παράστραβον. Dorner, Sachmängel haftung, 27, betont, d (...)
  • 294 P. Antin. III 187 (Oxyrhynchus, 198 n. Chr.): λευκῷ ὀφθαλµῷ.
  • 295 Z. B. PSI IX 1028 (Getreidedarlehen, Tebtynis, 15 n. Chr.), Z. 9: παράστραβος in Bezug auf freien V (...)
  • 296 Das Wort ὠτότρητος war bislang unbekannt, so Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6. Seine Bedeutung e (...)
  • 297 Westbrook, Slave and Master in Ancient Near Eastern Law, Chicago-Kent Law Re view 70 (1995), 1631-1 (...)

242Die Beschreibung des Sklaven beschränkt sich stets auf einige Angaben, die auch für Freie in Ägypten üblich sind, vor allem Hautfarbe und Gesichtsform werden notiert292. Körperliche Mängel des Sklaven werden nicht festgehalten. Wenn auch bezüglich der Augen in einer Urkunde das Schielen angegeben ist293 und einmal ein Leukom auf einem Auge294, so entspricht dies nur der gewöhnli chen Körperbeschreibung, wie sie bei einem Freien auch gelautet hätte295. Wie im Rahmen der Übersetzung dargestellt, könnte in Z. 13 mit dem Begriff αἰγόφθαλ [μ] ον entweder die Farbe von Apsalmas’ Augen dokumentiert sein oder ein Fleck in seinem Auge. Apsalmas hat „durchstochene Ohren“296, womit die Löcher in den Ohrläppchen für Ohrringe gemeint sein dürften. Diese Löcher könnten für bloßen Schmuck gestochen worden sein, wahrscheinlicher ist je doch, dass an dem Sklaven dadurch ein Erkennungszeichen über seine Zugehö rigkeit zu einem bestimmten Eigentümer angebracht werden konnte. Raymond Westbrook erwähnt solche „ownership tag [s]“ als übliches Erkennungszeichen neben Tätowierungen bezüglich der Sklaven im Nahen Osten der mittelassyri schen Epoche. Auch in Exod. 21,5-6 ist ein solches Vorgehen erwähnt297.

  • 298 Dorner, Sachmängelhaftung, 30: „Bei Sklaven ist das Fehlen näherer Angaben eben so auffallend [geme (...)

243Weitergehende Beschreibungen der verkauften Sklaven gibt es aber auch in den P. Euphr. nicht, insbesondere werden keine Angaben zu bestimmten Fähigkei ten oder bisherigen Tätigkeiten des Sklaven gemacht. Diese wurden offenbar nur mündlich erklärt298. Die Beschreibung dient somit ausschließlich der Individuali sierung des verkauften Sklaven.

  • 299 Kommentar des Herausgebers Paul Meyer zu P. Hamb. 63 (Sklavenkauf, Thebaϊs, 125/6 n. Chr.): „Griech (...)
  • 300 Der soeben erwähnte P. Hamb. 63, den der Herausgeber als „beglaubigte Abschrift eines griechisch be (...)
  • 301 Hübsch, Personalangaben, 79.

244Die körperliche Beschreibung des Sklaven ist dabei wohl griechischen Ur sprungs299; sie findet sich in keiner lateinischen Sklavenkaufurkunde300. Die Tex te mit Sklavenbeschreibungen, zu denen nunmehr die P. Euphr. 6/7, 8 und 9 hin zukommen, sind besonders interessant, weil sie uns von dem Einfluß griechisch ägyptischer Stilisierungselemente auf außerägyptische Urkundsformen Kenntnis geben301.

b.) Beschreibung mit rechtlich relevantem Inhalt

245Der Sklave wird als ὑγιῆ καὶ ἀνέπαφον (Z. 13) bezeichnet. Beide Begriffe gehen über die rein äußerliche Beschreibung des Sklaven als Kaufobjekt hinaus, wes halb auf sie gesondert einzugehen ist.

aa.) ὑγιῆ
  • 302 Dies ergab eine Überprüfung der bei Straus, Achat et vente, 1-7 und in der später erschienenen Komm (...)

246Zunächst wird Apsalmas als gesund bezeichnet, wobei von dem Begriff ὑγιής die körperliche und die geistige Gesundheit umfasst sind. Dieser Vermerk ist äußerst ungewöhnlich. Die Erklärung, der Sklave sei gesund, ist nämlich in den griechi schen Sklavenkaufurkunden aus Ägypten bislang noch nicht belegt302. In den Sklavenkäufen aus Dura Europos findet sich diese Angabe ebenfalls nicht.

  • 303 Um welche Tierart es sich handelt, ist nicht erhalten.
  • 304 Dazu Dorner, Sachmängelhaftung, 30f. und 84. Als dritten Text führt Dorner auf S. 83f. die Kaufurku (...)
  • 305 So wurden etwa die Worte ὑγιῆν und ἀσινῆν in der Erstedition BGU I 13 von Wilcken jeweils mit „(sic (...)

247Nur aus vereinzelten Tierkauf- und Tiermieteurkunden aus Ägypten war sie bereits bekannt. In dem sehr fragmentarischen P. Ross. Georg. II 18 (LII), Z. 224 227 (Melderolle von Bankdiagraphai, hier: Tierkauf, Fayum, 140 n. Chr.) ist nach der Ergänzung von Otto Krüger bzgl. des Tieres303 vermerkt, es sei ὑγι [οῦς]. Die Urkunde BGU I 13 = M.Chr. 265 (Kamelkauf, Mareotischer Gau, 289 n. Chr.) enthält in Z. 7/8 die Formulierung καὶ παρα| [δε] δώκαμέν σοι τὸν κάμηλον ἀχάρακτον ὑγιῆ<ν> καὶ ἀσινῆν304. Diese beiden Urkunden stellen je doch Sonderfälle dar305.

  • 306 Jakab, Praedicere, 200-205; zuvor bereits Dorner, Sachmängelhaftung, 58ff. und 156f.

248In ihrer Abhandlung über die Sachmängel im griechischen und römischen Recht hat Éva Jakab bezüglich der graeco-ägyptischen Sklaven- und Tier kaufurkunden herausgearbeitet, dass bei diesen vielmehr ein standardisierter Gewährleistungsausschluss (τοῦτον τοιοῦτον ἀναπόριφον) mit Einschränkungen für wenige, genau bezeichnete, besonders gravierende Mängel des Sklaven bzw. des Tieres der Regelfall war306.

  • 307 Jakab, Praedicere, 177-183. In dem letzten Papyrus, den sie auf S. 183 anführt, P.Hamb. I 63 (Theba (...)
  • 308 Nollé, Side im Altertum, Geschichte und Zeugnisse, Band II: Griechische und latei nische Inschrifte (...)

249Die uneingeschränkte Zusicherung, der verkaufte Sklave sei gesund, ist bis lang nur in zwei außerägyptischen Sklavenkäufen auf Griechisch überliefert, in P.Turner 22 (Side, Pamphylien, 142 n. Chr.), Z. 19/20: ὑγιῆ ἐκ διατά [γματος] und in FIRA III 133 (Side, Pamphylien, 151 n. Chr.), Z. 4: ὑγιῆ ἐκ διατάγματος, wes halb Jakab diese Texte, obwohl sie auf Griechisch abgefasst sind, bzgl. der „sanum ex edicto-Klausel“ unter der Überschrift „Römische Urkunden“ auf führt307. Beide Urkunden sind nunmehr durch eine gemeinsame Neuedition er schlossen, wodurch ihre große inhaltliche Ähnlichkeit noch deutlicher wird308.

  • 309 Z. B. in TH 60-62 (Herculaneum, 1. Jh. n. Chr.) zitiert nach der Neuedition von Giu seppe Camodeca, (...)
  • 310 FIRA III 132 (Seleucia Pieria, Syrien, 166 n. Chr.), Z. 3/4: Eum pue|rum sanum ex edi [cto]… Beide (...)
  • 311 = TPN 84, Puteoli, 38 n. Chr., Tab. II Z. 1-5: [solutum e] sse, fụg̣ịṭ [i] ṿom, | [err] ọṇẹṃ [non] (...)
  • 312 Herculaneum, vor 63/64 n. Chr.
  • 313 So Jakab, Praedicere, 182.

250Hingegen wurde in die lateinischen Kaufurkunden der Ausdruck „sanum/sanam309 oder sogar „sanum/sanam ex edicto“ in Bezug auf den ver kauften Sklaven bzw. die Sklavin in der Regel aufgenommen310. Diese Zusiche rung ist somit geradezu ein typisches Merkmal römischer Urkunden. Aus den in den Digesten erwähnten Urkunden mit der Zusicherung sanum esse seien nur D. 21,1,64,1 (Pomp. 17 ep.): si… servos vendidisti sanosque esse promisisti, D. 21,2,16,2 (Pomp. 9 ad Sab.) oder D. 21,2,31 (Ulp. 42 ad Sab.) erwähnt. In nerhalb der kampanischen Urkundenfunde ist der Verweis auf das ädilizische Edikt in TPSulp 43311 und TH 60312 belegt, aus Seleucia Pieria in Syria (in latei nischer Sprache) in dem bereits erwähnten Text FIRA III 132. Der Ausdruck „gemäß dem Edikt“ wurde vermutlich hinzugefügt, weil die Parteien damit be stimmen wollten, dass die Haftung für Sachmängel nach dem ädilizischen Edikt eintreten solle313.

  • 314 Auch die Tierkaufurkunde P. Euphr. 10 enthält diese Klausel.

251In P. Euphr. 6/7 und P. Euphr. 9 (Z. 16) ist nunmehr erstmalig die schlichte grie chische Formulierung ὑγιῆ in einer Sklavenkaufurkunde überliefert. Auch wenn ein Verweis auf das ädilizische Edikt fehlt, so zeigt jene Angabe doch ein weite res Mal die Romanisierung des Formulars314.

252Fraglich sind die Rechtsfolgen, die sich aus der Angabe in P. Euphr. 6/7 erge ben, falls sich nach dem Kauf herausstellen sollte, dass der Sklave doch an einer Krankheit leidet. Sieht man in der Bezeichnung des Sklaven als „gesund“ eine echte Zusicherung der Verkäuferin, so ergibt sich das Problem, in welchem Ver hältnis diese Zusicherung zu dem in Z. 23-26 festgehaltenen eigenständigen Rückgaberecht der Käuferin für eine ganz bestimmte Krankheit des Sklaven steht. Hierauf wird bei der Bearbeitung des Rückgaberechtes eingegangen wer den.

bb.) ἀνέπαφον
  • 315 Überblicke über die diesbezüglichen Theorien und deren Vertreter bieten z. B. Jakab, Praedicere, 20 (...)
  • 316 LSJ, s. v. ἀνέπαφος: untouched, unharmed; s. v. ἐπαφή: touch, touching, handling.
  • 317 Insbes. vertreten von v. Wilamowitz-Moellendorff (Begründer dieser Interpretation), Rez.: Grenfell/ (...)
  • 318 Insbes. vertreten von Gradenwitz, Einführung, 60: „Haftung wegen Eviktion“, Be gründer; Kübler, SZ  (...)
  • 319 Für eine medizinische Bedeutung des Begriffes ἐπαφή in jüngerer Zeit etwa Rupp recht, Rez.: Parsons (...)

253Die Bedeutung der Begriffe ἀνέπαφος und ἐπαφή wurde in der Forschung stark kontrovers diskutiert, insbesondere in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts315. Wörtlich meint ἀνέπαφος „unberührt“, „unbelastet“ und ἐπαφή „die Berührung“316. Die beiden in der Forschung vertretenen Theorien stehen sich diametral ge genüber, indem eine Richtung jene Belastung als gesundheitliche Belastung an sieht und das Wort ἐπαφή mit „Lepra“ oder „Aussatz“317 übersetzt, die andere Richtung hingegen mit „rechtliche Belastung“ bzw. „Rechte Dritter“ oder „(dro hende) manus iniectio durch Dritte“318. Insbesondere bestand und besteht der Streit allerdings bezüglich des Wortes ἐπαφή, das in der Formulierung πλὴν (o der ἐκτὸς oder χωρὶς) ἱερᾶς νόσου καὶ ἐπαφῆς häufig belegt ist, unter anderem aufgrund der engen Verbindung des Begriffes ἐπαφή mit ἱερὰ νόσος, der Krank heit Epilepsie319.

  • 320 Preisigke/Kießling, WB I, s. v. ἀνέπαφος, 2), Sp. 118: „frei von dinglicher Belas tung“; Dorner, Sa (...)
  • 321 = SB XII 10880 (Abtretung von Land, Ptolemais Euergetis, Arsinoites, 302 n. Chr.).
  • 322 Kaufvertrag über ein Haus, Ptolemais Euergetis, 306 n. Chr.
  • 323 Grundstückskauf, 227 n. Chr.

254Dem Wort ἀνέπαφος hingegen, das hier zu untersuchen ist, wird mittlerweile von den meisten Forschern eine rechtliche Bedeutung zugeschrieben, die sich nicht auf Lepra bezieht320. Gegen die Bedeutung „frei von Lepra“ spricht insbe sondere der Gebrauch des Adjektivs ἀνέπαφος in Verbindung mit unbelebten Sachen, etwa Grundstücken oder Verträgen. Zu nennen sind hier z. B. P.Mich. XII 636321 , Z. 11: ἃς (scil. ἀρούρης) καὶ παρέξασθαι ἀνεπάφους, P.Thead. I 1322 , Z. 12: τὴς οἰκίας (...) ἣν καὶ παρέξασθαι ἀνέπαφον καὶ ἀνεχύραστον, und insbesondere der zeitlich und örtlich unserer Urkunde so nahe Text P. Dura 26323, Z. 20: τοῦ πεπρακότος παρεχομένου τῷ ἠγορακότι τὸ αὐτὸ ἀγόρ̣ασμα ἀνέπαφον.

  • 324 = Nollé, Side im Altertum, 613-622, Side, Pamphylien, 142 bzw. 151 n. Chr.
  • 325 Nollé, Side im Altertum, 616 und 620.

255In den beiden sidetischen Sklavenkaufurkunden P. Turner 22 und FIRA III 133324 bezieht sich das Wort ἀνέπαφος zwar auf einen Menschen, näm lich auf die verkauften Sklaven, doch zeigt die Formulierung ἀνέπαφον πρὸς πάντων, „… gegenüber allen“, dass hier keine Krankheit gemeint sein kann. Da her übersetzt auch Nollé diesen Passus mit: „frei von Ansprüchen von allen Seiten“325.

  • 326 Pringsheim, GLS, 466 mit Fn. 7, unter Verweis auf Menander, Perinthia 7 (bzw. 8 Koerte, 400 Kock): (...)

256Als letztes Argument sei die Verwendung des Wortes ἀνέπαφος in der griechi schen Komödie in Bezug auf verkaufte Sklaven genannt, wo es ebenfalls „frei von rechtlichen Belastungen“ bedeuten dürfte326.

  • 327 Siehe dazu die Kommentierung der Sachmängelgewährleistung, III 10 b.

257P.Euphr. 6/7 selbst enthält, wie bereits dargestellt, in ungewöhnlicher Weise, die Feststellung, der Sklave sei gesund, woraus man schließen könnte, dass er dann ja auch keine Lepra haben dürfte, sodass sich eine solche Zusicherung er übrige und mit ἀνέπαφος unbedingt „frei von rechtlichen Belastungen“ gemeint sein müsse. Da jedoch auch die Freiheit des Sklaven von einer anderen Krank heit, nämlich der Epilepsie, separat zugesichert wird (Z. 23-26327), kann man diesen Schluss nicht ziehen.

  • 328 So auch die Übersetzungen des P. Euphr. 6/7 von Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17: „non sujet à (...)
  • 329 = Nollé, Side im Altertum, 613-622.
  • 330 Dazu Hagedorn, Kommentar zu P. Turner 22, ad Z. 5: „… zu der alten Streitfrage, ob ἐπαφή Lepra oder (...)
  • 331 Hierauf verweisen Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17: „ce qui pourrait faire pro gresser le débat (...)
  • 332 Arangio-Ruiz, Kommentar zu FIRA III 133, 429f., Fn. 7: „De uocabulo ἐπαφῆς magna est inter viros do (...)

258Vor allem da der Begriff in den Urkunden über unbelebte Sachen in exakt der selben Weise als Zusicherung von Eigenschaften der verkauften oder verpachte ten Sache verwendet wird, ist jedoch meines Erachtens die Bedeutung „frei von rechtlichen Belastungen“, zumindest für das hier vorliegende ἀνέπαφος, gesi chert328 . Die erwähnten sidetischen Sklavenkäufe P. Turner 22 und FIRA III 133329 machen einen rechtlichen Sinn darüber hinaus auch für das Wort ἐπαφή sehr wahrscheinlich330, denn beide enthalten folgende Formulierung in nerhalb der Rechtsmängelgewährleistung: ἐὰν δέ τι τούτων ᾖ ἢ μὴ ᾖ ὑγιὴς ἢ ἐπαφὴ αὐτοῦ ἢ ἐκ μέρους γένηται καὶ ἐκνικηθῇ bzw. ἐκνεικηθῇ331. Es kann nicht nur ein Teil eines Sklaven von Lepra befallen sein, sehr wohl kann aber ein Teil des Sklaven, im Sinne eines Anteils, im Eigentum eines Dritten stehen und dieser Anteil deswegen evinziert werden332.

  • 333 Eine aktuelle Auflistung der papyrologischen Dokumentation über Miteigentum an Sklaven in Kaufurkun (...)

259Zugesichert wird in P. Euphr 6, Z. 13, somit, dass der Sklave Apsalmas keinen rechtlichen Belastungen unterworfen ist und nicht im (Mit-) Eigentum Dritter steht333.

7. Kaufpreis

a.) Einordnung der Höhe des Kaufpreises
  • 334 Siehe zuvor zum Begriff „hausgeboren“, III 6 a bb.
  • 335 Listen über die Preise außerägyptischer Sklaven bei Straus, Achat et vente, 299 und Jakab, Praedice (...)
  • 336 P. Lond. II 229 descr. = Jur. Pap. 37 = CPL 120 = Ch.L.A. III 200 = FIRA III 132, Seleucia Pieria ( (...)
  • 337 P. Turner 22 = Nollé, Side im Altertum, 613-617, Side, Pamphylien, 142 n. Chr.
  • 338 SB III 6304 = CPL 193 = FIRA III 134, 117-161 n. Chr.
  • 339 Zu dieser Preissteigerung siehe Straus, Achat et vente, 300.

260Der Kaufpreis des Sklaven beträgt 600 Denare. Innerhalb der Kaufpreise für Sklaven in den P. Euphr. 6/7-9 liegt der Preis somit genau in der Mitte334. Der Kaufpreis für die Stute in P. Euphr. 10 liegt mit 750 Denaren noch über dem höchsten Sklavenpreis. Die 28-jährige Sklavin der syrischen Kaufurkunde P.Dura 28 (Edessa, 243 n. Chr.) wird für 700 Denare verkauft. Im Vergleich zu den übrigen nicht aus Ägypten stammenden Sklavenkaufurkunden aus römischer Zeit, die ebenfalls den Preis in Denaren angeben335, liegt der Preis des Apsalmas im oberen Bereich, die niedrigsten bzw. höchsten überlieferten Preise betragen 200 Denare für einen etwa siebenjährigen Knaben natione Transfluminianum336und 280 Denare für eine etwa zehnjährige Galaterin337, 625 Denare hingegen für eine Sklavin unbekannter Herkunft in einem Sklavenkauf aus Ravenna338. Der Preis des Apsalmas ist noch nicht von der starken Preissteigerung ab dem Ende des 3. Jh. n. Chr. betroffen339.

  • 340 Straus, Achat et vente, 300, kritisch zu dem von Drexhage, Preise, Mieten/Pachten, Kosten und Löhne (...)

261Eine Abhängigkeit des Kaufpreises von Alter, Geschlecht, Nation oder Haus geborenenstatus des Sklaven lässt sich anhand der erhaltenen Dokumente über Sklavenkäufe nicht feststellen. „Il n’est possible de mettre en lumière aucun élé ment qui puisse expliquer les prix compilés dans les tableaux qui précèdent“, stellt Straus fest340. Auch ein Vergleich innerhalb des zeitlich und örtlich so begrenzten Euphratdossiers ergibt keine Antwort auf die Faktoren der Preisbil dung, weder das Geschlecht – die beiden anderen Sklaven sind weiblich – noch der Hausgeborenenstatus, den nur Apsalmas besitzt, noch die enthaltene bzw. fehlende Einräumung von Mängelgewährleistungsrechten haben eine sichtbare Auswirkung auf den Preis.

  • 341 Einen Vergleich der Preise aus Dura Europos mit jenen der P. Euphr. und Bezügen zum römischen Ägypt (...)

262Zur Einordnung der Summe von 600 Denaren sei der Gesamtwert einer Mit gift in P. Dura 30 (Ehevertrag, 232 n. Chr.) angegeben, der 750 Denare beträgt. Innerhalb dieser Mitgift beträgt beispielsweise der Wert eines weißen Gewandes (πάλλιον) 50 Denare, ebenso hoch ist der Wert des Goldschmucks der Braut; in bar werden 565 Denare eingebracht341.

  • 342 Scheidel, Real Slave Prices and the Relative Cost of Slave Labor, AncSoc 35 (2005), 1-17.
  • 343 Scheidel, Real Slave Prices, AncSoc 35 (2005), 1-17 (5).

263Die Sklavenpreise der P. Euphr. haben in der Literatur bereits einige Bearbei tungen erfahren. Hervorzuheben ist insbesondere der Aufsatz von Scheidel, der die Preise der am Euphrat verkauften Sklaven den Angaben aus Ägypten gegen überstellt342. Allerdings geht auch er von der Voraussetzung aus, dass alle drei verkauften Sklaven weiblich seien343 , was nicht zutrifft. Zudem stammen P.Euphr. 6/7 - 9 nicht, wie Scheidel angibt, aus Dura Europos.

  • 344 Straus, Achat et vente, 296-299.
  • 345 So zusammenfassend Ruffing, LAVERNA 13 (2002), 34, der allerdings versehent lich davon ausgeht, all (...)

264Abschließend ist noch hervorzuheben, dass man anhand der Liste der Preise für Sklaven in ägyptischen Urkunden bei Straus344 feststellen kann, dass die Sklavenpreise in Markopolis (P.Euphr. 6/7) und Beth Phouraia (P.Euphr. 8 und 9) mit den Sklavenpreisen derselben Zeit in Ägypten, soweit überliefert, vergleich bar sind345.

b.) Bestätigung des Empfangs des Kaufpreises durch Verkäuferin
  • 346 Straus, Achat et vente, 136-139 und 294.
  • 347 Aus ptolemäischer Zeit sind nur drei Sklavenkaufurkunden erhalten, weshalb sich hier kaum Aussagen (...)
  • 348 Straus, Achat et vente, 139.
  • 349 Pringsheim, GLS, 190; zustimmend Herrmann, Zum Eigentumserwerb beim Mobili arkauf nach griechischem (...)
  • 350 Z. B. in FIRA III 135 = M.Chr. 271 (Sklavenkauf, Askalon, Phönizien, 359 n. Chr.).
  • 351 Kaser, RPR I2, 418 mit Fn. 42, dort Verweis auf Varro rust. 2,1,15 (Bedingungen für einen wirksamen (...)
  • 352 De Zulueta, Roman Law of Sale, 53. Die strenge Vorgabe in I. 2,1,41, die die Kauf preiszahlung als (...)

265Dreimal wird in der Urkunde festgehalten, dass die Verkäuferin den Kaufpreis empfangen habe, in Z. 16/17, καὶ τὴν τειμὴν κομισα̣μένη ἡ ἀποδομέ|νη παρὰ τῆς αἰωνημένης, in Z. 22/23 bei der Rechtsmängelgewährleistung der Verkäuferin, ἐκτίσει ἣν ἐκομίσατο τει|μὴν und in Z. 25 bei der Gewährleistung für Epilepsie, ἀναδοῦσαν τὴν ἀποδομένην ἣν εἴληφεν τειμήν. In diesem Punkt folgt P.Euphr. 6/7 genau den bereits bekannten Kaufurkunden346. Sämtliche privaten Kaufurkunden über Sklaven aus dem römischen Ägypten347 enthalten diese Emp fangsklausel bezüglich des Kaufpreises348. Dies erklärt sich zunächst aus der überragenden Bedeutung der Zahlung des Kaufpreises für den Übergang des Ei gentums an der Kaufsache nach griechischem Recht. „More than once we have alluded to the fact that in Greek law the payment of the price is the key-stone of the sale“, formuliert es Pringsheim349 . Die Klausel wird im hellenistischen Raum auch in römischer Zeit weiter verwendet350. Auch das vorklassische römi sche Recht verlangte zum Eigentumserwerb an der Kaufsache neben dem gülti gen Kauf, dass der Kaufpreis bezahlt oder zumindest mit stipulatio versprochen wurde351. In klassischer Zeit konnte der Kaufpreis nach römischem Recht dann allerdings auch kreditiert werden352.

  • 353 Dazu Pólay, Verträge auf Wachstafeln aus Dakien, in: ANRW II 14 Berlin-New York 1982, 509-523 (519  (...)
  • 354 Gefunden wurde die Urkunde in Ägypten, wo genau ist jedoch unbekannt.
  • 355 = Ch.L.A. XXV 782 = FIRA III 136 = CPL 186.
  • 356 Weßel, Das Recht der Tablettes Albertini, Berlin 2003, 141-145, der an dieser Stelle auch auf den Z (...)

266Die Zahlungsklausel findet sich auch in lateinischen Kaufurkunden, z.B. FIRA III 132 (Seleucia Pieria, Syria, 166 n. Chr.): Eosque denarios ducentos, qui s (upra) s (cripti) sunt, probos recte numeratos accepisse et habere dixit Q. Iulius Priscus venditor a C. Fabullio Macro emptore, und in allen Manzipationsurkun den im Rahmen von Sklavenkäufen aus Dakien (FIRAIII 87-89, Wachstäfel chen, 2. Jh. n. Chr.)353. Ferner enthält sie die lateinische Urkunde über den Ver kauf eines Pferdes PSI VI 729 (Papyrus, ohne Ortsangabe354 , 77 n. Chr.)355: Eaṣ [que dr (achmas) aug (ustas)… DCC d] ixit se accepisse et habere. In der Spätantike wandelt sich dieses Empfangsbekenntnis, wie die Ravennater Kauf papyri und die Tablettes Albertini belegen, zu einer aufwendigeren Form, in die auch eine Erklärung des Verkäufers aufgenommen wurde, in der er erklärt, den Kaufpreis an- und mitgenommen zu haben356.

  • 357 Zu der Verbindung der Empfangsbestätigung bzgl. des Kaufpreises mit der Übergabe des Sklaven siehe (...)

267Bei dem vorliegenden Verkauf wurde der Kaufpreis voll bezahlt, sodass eine nach beiden Rechtsordnungen wichtige, aber nur nach griechischem Verständnis zwingende Voraussetzung für den Eigentumsübergang an dem Sklaven erfüllt ist, was in der Urkunde festgehalten wird357. Daneben erfüllt diese Bestätigung der Kaufpreiszahlung auch die praktische Funktion einer Quittung nach der Durch führung eines Zug-um-Zug-Geschäfts.

8. Übergabe des Kaufobjektes

268Die Übergabe des Sklaven an die Käuferin wird in der Urkunde ausdrücklich festgehalten, Z. 16-18: ἡ ἀποδομέ|νη (...) παρέδωκεν αὐτῇ τὸν αὐτὸν | δοῦλον.

  • 358 Straus, Achat et vente, 86.
  • 359 Sklavenkauf, Duplikat zu P. Lips. I 4, Hermopolis, 293 n. Chr.
  • 360 Zu dieser Ausschlussklausel ausführlich Jakab, Praedicere, 196ff.

269Dies ist bemerkenswert, da die Übergabe (παράδοσις) der Kaufsache, die traditio des römischen Rechts, in den Sklavenkaufverträgen aus Ägypten nie er wähnt wird358. Zwar sind schriftliche Fixierungen des Übergebens des Sklaven in einigen späteren Kaufurkunden (ab dem 3. Jh.n. Chr.) überliefert, aber nicht, wie hier, innerhalb der Aussage über die Einräumung der Rechte an dem Sklaven, sondern stets innerhalb der Mängelgewährleistung. So enthält etwa der bereits erwähnte P. Lips. I 5359 in Z. 8 die Aussage: ἥνπερ (die Sklavin) αὐτῇ (der Käufe rin) παρ̣έδω [κ] α ταύτην τοιαύτην ἀναπόριφον ἐκτὸς οὖσαν ἱερᾶς νόσου καὶ [ἐ] παφῆς. Zwar wird dabei das Wort παραδίδομι verwendet. Doch die direkte Verbindung mit der Ausschlussklausel bezüglich der Sachmängelgewährleis tung360 bezeugt, dass dort nur festgehalten werden soll, dass die Käuferin die Sklavin so übernommen habe, wie sie war, ohne Rückgaberecht, mit Ausnahme der Heiligen Krankheit und der manus iniectio. Der Bezug zu den dem Käufer eingeräumten Rechten an der Kaufsache fehlt in diesen Fällen vollständig. In diesen Formulierungen ist demnach keine echte traditio zu sehen.

  • 361 Diese wird präzise dargestellt von Straus, Achat et vente, 87.
  • 362 = BGU I 316 = M.Chr. 271.
  • 363 So Arangio-Ruiz in seinem Kommentar zum Text; zur Nichterwähnung der Paradosis in den griechischen (...)

270Die einzige scheinbare Ausnahme von dieser Regel361 stellte bisher die bereits erwähnte Sklavenkaufurkunde FIRAIII 135362 aus dem Jahr 359 n. Chr. dar, in der es in Z. 19 heißt: ὁ πεπρακώς (…) παρέδωκεν αὐτῷ τὸν [προγεγρ (αμμένον)] δοῦλον ⟨ὥστε⟩ κυρίως ἔχειν καὶ δεσποτικῶς κτᾶσ [θαι χρᾶσθαι] πωλεῖν διοικεῖν ὃν ἂν αἱρῆτε τρόπον ἀπὸ τῆς σ [ήμερον] ἡμέρας καὶ εἰς ἀεί. Hier ist die Übergabe des Sklaven in Verbindung mit der Einräumung der Rechte an ihm und ohne Be zug auf die Mängelgewährleistung ausgedrückt. Dieser Text wurde zwar in Ägypten gefunden, stammt aber aus Askalon in Phönizien. Nach Vincenzo A rangio-Ruiz ist dieses Dokument zwar in seiner Einordnung umstritten, jedoch stärker dem römischen Recht zuzuordnen363. Es bestätigt sich somit der Befund von Straus, dass die Bestätigung der Übergabe des Sklaven nur in den Skla venkaufurkunden aus Ägypten fehlt.

  • 364 = P. Lond. II 229 descr. (Papyrus, Seleucia Pieria, Syrien, 166 n. Chr.).
  • 365 Herculaneum, 47 n. Chr. Die drei pompejanischen Kaufurkunden TPSulp. 42-44 (= TPN 83-85) sind leide (...)

271Übergabeklauseln finden sich hingegen in außerägyptischen lateinischen Kaufurkunden, so etwa in FIRA III 132364 : … et tradedisse [sic] ei || mancipium s (upra) s (criptum) Eutychen… und in der italischen TH 62365 : … [qui] | [ante] huṇc̣ ḍịem puellam Olympiada, [q (ua)] | [d (e)] a (gitur), L (ucio) Venidio Ennycho tradi [dit], aus nachklassischer Zeit in den ravennatischen Urkunden.

  • 366 Straus, Achat et vente, 119 betont, dass die Übergabeklausel den griechischen Rech ten fremd sei: F (...)
  • 367 Pringsheim, GLS, 219.

272Dieser Unterschied in griechisch bzw. römisch beeinflussten Kaufurkunden erklärt sich folgendermaßen: Das Element der Übergabe braucht in Kaufverträ gen nach griechischem Recht nicht eigens aufgeführt zu werden366, da ohnehin erst die Zahlung des Kaufpreises dem Käufer Eigentum verschafft, eine Zahlung, die der Käufer im Regelfall nicht im Voraus, sondern unmittelbar gleichzeitig mit der Übergabe des Kaufobjektes leisten wird367.

  • 368 Bei der mancipatio ist dagegen eine Übergabe nicht zwingend notwendig, Kaser RPR I2, 414.
  • 369 Gai. inst. 2,19-20: Nam res nec mancipi ipsa traditione pleno iure alterius fiunt, si modo corporal (...)
  • 370 De Zulueta, The Roman Law of Sale, Oxford 1945 [1949], 53.

273Nach römischem Recht ist dagegen für den Übergang des Eigentums an der Sache durch einfache traditio368 die Übergabe der Sache unbedingt erforder lich369. „Property in the thing cannot pass till delivery“, wie Francis de Zulueta klarstellt370.

  • 371 Der Pferdekauf P. Euphr. 10 enthält in Z. 16/17 die Formulierung: παρέδωκεν αὐτῷ τὴν | ἱππάδαν ὑγιῆ (...)
  • 372 Straus, Achat et vente, 87, hebt dies besonders bzgl. FIRA III 135 hervor.
  • 373 Kaser RPR I2, 417.
  • 374 Welles/Fink/Gilliam, Kommentar zu dem Grundstückskauf P. Dura 26, Z. 13/14 (ἣν τειµὴν ἀπέσχεν...καὶ (...)

274Die Übergabeklausel als echte traditio in P. Euphr. 6/7, die auch in P. Euphr. 8 und 9, ebenfalls unter Verwendung des Wortes παρέδωκεν371, enthalten ist, zeigt somit einen deutlich römischrechtlichen Aspekt der Urkunden372. Die zusätzlich erforderliche causa für den Eigentumsübergang373 liegt hier im Barkauf. Ab schließend sei zu der Übergabeklausel noch bemerkt, dass sie, wie am Ende des vorigen Abschnitts angesprochen, direkt mit der Klausel der erfolgten Kaufpreis zahlung verbunden ist. Diese Verbindung stellt nach den Herausgebern der P.Dura ein weiteres typisch römisches Element einer Kaufurkunde dar374.

  • 375 Kaser, RPR I2, 415 mit Fn. 19.
  • 376 Die Herausgeber der P. Dura, Welles/Fink/Gilliam, bemerken zu P. Dura 26, Z. 14/15: καὶ τὴν̣ | χ̣ώρ (...)

275Zwar sind beide Parteien, wie bereits angesprochen, römische Bürger, und das Kaufobjekt ist ein Sklave, mithin eine res mancipi, dennoch bedienen die Partei en sich nicht der mancipatio. Da diese jedoch im 3. Jh.n. Chr. bereits in Italien außer Übung geraten war, bzw. vermutlich nur noch beurkundet, aber nicht mehr wirklich vollzogen wurde375, ist dieser Umstand unter Neubürgern in der Pro vinz, die überhaupt erst seit der Constitutio Antoniniana das Instrument der mancipatio hätten verwenden dürfen, keineswegs verwunderlich376.

9. Rechtliche Befugnisse, die der Käuferin eingeräumt werden

276Der Käuferin werden in einer längeren Aufzählung verschiedene Rechte an dem Sklaven eingeräumt (Z. 18/19: εἰς τὸ ἔχειν, κτᾶσθαι, πωλεῖν, διοικεῖν, χρᾶσθαι οἵῳ | βούλεται τρόπῳ).

  • 377 D. 18, 7, 6; D. 21, 2, 34 (dort geschlechtsneutral formuliert: mancipium); D. 37,14,7 pr., dort Ent (...)
  • 378 Kaser, RPR I2, 562 mit Fn. 81; vgl. insgesamt D. 18,7. Bei einer Verletzung dieser Abrede erhielt d (...)

277Die drei letzten Verben sind dabei eher unproblematisch. Durch sie wird aus gedrückt, dass die Käuferin den Sklaven verkaufen, ihre Rechte an ihm verwal ten und ihn in jeder beliebigen Weise verwenden dürfe. Die Einräumung dieser Befugnisse, insbesondere die Betonung, die Käuferin dürfe die Sache „in jeder beliebigen Weise verwenden“ bedeutet zunächst, dass die Verkäuferin jedes ei gene Recht an dem verkauften Sklaven aufgibt, sich insbesondere kein Nut zungsrecht zurückbehält. Ferner könnte damit ausgedrückt sein, dass Käuferin und Verkäuferin keine Art der Nutzung des verkauften Sklaven durch die Käufe rin ausschließen wollen. Dies wäre nach römischem Recht etwa denkbar durch die Aufnahme der Klausel ne prostituatur durch die der Verkäufer für das ge samte weitere Leben des Sklaven, auch wenn er mehrfach weiterverkauft werden sollte, dessen Verwendung als Prostituierte (r) ausschließen konnte377. Wenn der frühere Eigentümer Schwierigkeiten mit seinem Sklaven gehabt hatte, konnte er mit dem Käufer auch eine Übereinkunft mit dinglicher Wirkung dergestalt tref fen, dass der neue Eigentümer den Sklaven an einem vom Verkäufer entfernten Ort zur Arbeit einsetzen müsse, damit dieser seinem früheren Eigentümer nicht mehr schaden könne378. Mit der Formulierung χρᾶσθαι οἵῳ | βούλεται τρόπῳ mag ein Ausschluss einer solchen zusätzlichen Verpflichtung der Käuferin mit bedacht worden sein.

  • 379 Der späte Sklavenkauf FIRA III 135 (Askalon, Phönizien, 359 n. Chr.) enthält eine äußerst ähnliche (...)
  • 380 Arangio-Ruiz übersetzt die entsprechende Passage in FIRA III 135, Z. 20: κυρίως ἔχειν καὶ δεσποτικῶ (...)
  • 381 Hierzu Kaser, RPR I2, 553-557.

278Die Verbindung der ersten beiden Verben, εἰς τὸ ἔχειν, κτᾶσθαι, dürfte eine Betonung des von den Parteien gewollten Eigentumsübergangs darstellen, wodurch der Vertrag insbesondere von einer Miete bzw. Pacht des Sklaven abge grenzt wird. Zum Vergleich sei hier wiederum auf den Grundstückskauf P.Dura 26 verwiesen, der in Z. 14/15 die ganz ähnliche Formulierung εἰς τὸ ἔχειν αὐτὸν κυρίως καὶ βεβαίως εἰς τὸν ἅπαντα χρό|νο̣ν κτᾶσθαι χρᾶσθαι πωλεῖν δι [οι] κεῖν τρόπῳ ᾧ ἂν αἱρῆ̣ται aufweist379. Offenbar wurde diese Versicherung des Eigentumsübergangs zusätzlich zur tatsächlich durchgeführten traditio von den Urkundenschreibern als notwendig angesehen. Innerhalb dieser Aufzählung bezeichnet ἔχειν eher die Befugnis, mit der Kaufsache als Eigentümer zu verfah ren und den Sklaven zum eigenen Vermögen hinzuzurechnen, κτᾶσθαι hingegen das Innehaben des Besitzes, doch dürfte keine scharfe Trennung vorliegen380. Es ist auch die Zusicherung umfasst, dass Dritte keine dinglichen Rechte wie etwa Pfandrechte an der Kaufsache haben. Wenn der Käufer dann in der Ausübung eines dieser Rechte gestört werden sollte, löst dies die Rechtsmängelgewährleis tung aus381.

  • 382 P. Yadin I 11 (Darlehen mit Hypothekenbestellung, 124 n. Chr.), Z. 8 und 23 (bezo gen auf die Einrä (...)
  • 383 Z. B. TA IV (Vandalenreich, 494 n. Chr.), Z. 20: ut h (abeat) t (eneat) p (ossideat) utatur [frua] (...)
  • 384 Welles/Fink/Gilliam, Kommentar zu P. Dura 26, Z. 14/15; ebenso Straus, Achat et vente, 87.

279Die auffällige Formulierung mit den vielen Infinitiven im Asyndeton findet sich außer in den bereits erwähnten Kaufurkunden P. Dura 26 und FIRA III 135 auch in den P. Yadin I382 und auf Latein in einigen Urkunden der Tablettes Alber tini (TA)383. Die Herausgeber der P. Dura sahen 1959 dieses Element als „a fea ture of sales drawn under Roman influence“ an384.

  • 385 Grundstückskauf, 3. Jh. n. Chr., publiziert von Turner, JRS 46 (1956), 115-118, Z. 4: habere p̣ọṣṣị (...)
  • 386 Lewis, Einleitung P. Yadin I, 15.
  • 387 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 5 mit Fn. 10.

280Der Herausgeber der P. Yadin I, Lewis, stellte hingegen 1989, angesichts des Vorkommens in den P. Yadin I aus Arabia, diesbezüglich die Hypothese eines semitischen Ursprungs auf. Bezüglich des Vorkommens in den TA dachte Lewis an eine Beeinflussung des Formulars durch Volksrecht einer semitischen Urbe völkerung Nordafrikas. Zu der von Welles/Fink/Gilliam zusätzlich aufgeführ ten Wachstafel aus England385, die diese Formulierung nach Turners Rekon struktion ebenfalls aufweist, gab Lewis zu bedenken, dass diese aus Lärchenholz gefertigt sei, das zu dieser Zeit in England nicht heimisch gewesen sein dürfte, sodass die Tafel aus einer anderen Region stammen müsse386. Die Hypothese des semitischen Ursprungs der Klausel wird von Feissel/Gascou/Teixidor als „dif ficilement vérifiable“ eingestuft387. Da der vorliegende P. Euphr. 6/7 ebenfalls aus einem semitischen Umfeld stammt, kann auch er diese Hypothese weder bestär ken noch abschwächen.

281Die römischen Urkunden TH 59 und TH 61 aus Herculaneum, 1. Jh.n. Chr., zeigen jedenfalls eine äußerst ähnliche Formulierung, z. B. ḥạḅẹre | [uti frui] p̣ọṣsidere recte liceat in der Stipulationsklausel in TH 61 (Z. 3/4), was für einen römischen Ursprung dieser Klausel und eine griechische Lehnübersetzung, die für den örtlichen Verkehr anschaulicher formuliert wurde, spricht.

10. Mängelgewährleistung

  • 388 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8-9, die insbesondere die Verwendung des Infini tivs in solchen S (...)

282Die Gewährleistung der Verkäuferin für Mängel des verkauften Sklaven beginnt im Text in Z. 19 mit einem neuen Halbsatz. Bezüglich der grammatikalisch feh lerhaften Satzkonstruktion ist auf die Auflösung durch die Herausgeber zu ver weisen. Im Ergebnis hängen alle Zusicherungen, die die Verkäuferin gegenüber der Käuferin macht, von der Verbindung καὶ ἀναδέχεται ἵν’ in Z. 19 ab ( „und sie verspricht, dass“), auch wenn die Verben in unterschiedlichen Zeiten und Modi verwendet werden388. Innerhalb des gesamten Halbsatzes (Z. 19-26) werden drei verschiedene Gewährleistungssituationen angesprochen, die einzeln zu untersu chen sind. Die erste, eingeleitet durch ἐάν τις ἀντιποιηθῇ (Z. 19), und die zweite, eingeleitet durch εἰ δὲ μή (Z. 22), stellen zwei Varianten der Rechtsmängelge währleistung dar, die dritte, ab ἐὰν δὲ καὶ (Z. 23), eine bestimmte Form der Sachmängelgewährleistung.

a.) Rechtsmängelgewährleistung
  • 389 Einen sehr guten Überblick über die verschiedenen Rechtsmängelgewährleistungs klauseln der Sklavenk (...)
  • 390 Zu ἀναδέχοµαι als juristischem Terminus siehe Pringsheim, GLS, 255, Fn. 7.

283Zuerst sprechen die Parteien die Rechtsmängelgewährleistung an. In Z. 19-23 ist festgehalten: καὶ ἀναδέχεται ἵν’ ἐάν τις ἀντιποιηθῇ | τοῦ αὐτοῦ δούλου ἢ μέρους αὐτοῦ, στᾶσαν τὴν ἀποδομέ|νην διεκδικήσειν καὶ καθαροπ [ο] ιήσειν καὶ ἀπολύσειν | τὸν ἀντιποιούμενον· εἰ δὲ μή, ἐκτίσει ἣν ἐκομίσατο τει|μὴν καὶ τὸ βλάβος ὁμοίως. Während in Z. 18/19 die zukünftigen Rechte der Käuferin an dem Sklaven beschrieben wurden, werden jetzt die Rechtsfolgen festgehalten, die eintreten sollen, wenn die Käuferin in diesen Rechten gestört werden soll te389. Die Verkäuferin sichert dies verbindlich zu390.

aa.) Garantieklausel
  • 391 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 5.
  • 392 Pringsheim, GLS, 442f.
  • 393 Pringsheim, GLS, 429 mit Fn. 2, dort Verweis auf de Zulueta, Roman Law of Sale, 42f.
  • 394 Eine aktuelle Auflistung solcher Kaufverträge bietet Straus, Achat et vente, 179f. Zu den lateinisc (...)

284Die Verkäuferin verspricht zunächst, einer dritten Person, die Rechte an dem Sklaven oder an einem Miteigentumsanteil an ihm geltend machen sollte, entge genzutreten und die Rechte der Käuferin zu verteidigen. Notfalls werde sie die dritte Person auszahlen (ἀπολύσειν) und die Rechte dadurch ablösen. Dieses Ver sprechen stellt die in Kaufurkunden typischerweise enthaltene Bebaiosisklausel im weiteren Sinne dar391, die der Verkäufer einer Sache oder eines Rechts zum Schutz des Käufers vor vollständiger oder teilweiser Entziehung der Kaufsache bzw. des verkauften Rechts abgibt392. Sowohl nach römischem als auch nach griechisch-hellenistischem Recht ist es die Hauptpflicht eines Verkäufers, dem Käufer den ungestörten Gebrauch der Kaufsache zu ermöglichen393. Sklaven standen aufgrund ihres hohen wirtschaftlichen Wertes häufig im Miteigentum mehrerer Personen. Dies konnte beispielsweise durch Erbfall eintreten. Die pa pyrologische Dokumentation zeigt uns, wie bereits im Rahmen der Übersetzung erwähnt, auch Kaufverträge über Miteigentumsanteile an Sklaven394.

  • 395 Straus, Achat et vente, 142. Die Bebaiosisklausel wird ausführlich dargestellt bei Rupprecht, Die „ (...)
  • 396 Rupprecht, Eviktionshaftung, 469.

285In den Sklavenkaufurkunden aus dem römischen Ägypten fehlt die Bebaiosis klausel nie395. Sie schützt den Käufer sowohl vor Ansprüchen eines Dritten, als auch vor der Eviktion durch den Verkäufer selbst396. Auffällig ist in P. Euphr. 6/7, Z. 19 ff./12 ff., die ungewöhnlich ausführliche Formulierung der Rechtsmängel gewährleistung. Anstelle der sonst üblichen schlichteren Wendungen, in der Re gel mit der Verbform βεβαιώσω, ist hier die Situation, in die der Käufer geraten kann, ausführlich umschrieben, das Schlüsselwort βεβαιόω fehlt indes. Solche Formulierungen waren bislang nur aus wenigen Kaufurkunden, etwa BGU I 13 (= M.Chr. 265, Arsinoites, 289 n. Chr.), Z. 11 ff. und SB I 5679 (Eselskauf, Gro ße Oase, 307 n. Chr.), Z. 10 ff., bekannt. Dieser Umstand zeigt ein weiteres Mal, dass die P. Euphr. aus dem 3. Jh. n. Chr. bereits Wendungen aufweisen, die in Ägypten erst später heimisch werden. Der spätantike Urkundenstil setzt hier frü her ein, als bislang angenommen.

  • 397 Nörr, Iurisprudentia universalis von Schreiberhand: zur katharopoiesis-Klausel, in: Schermaier/Rain (...)
  • 398 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17, Fn. 35.

286Die Formulierung in Z. 20/21, die auf dem Verb ἵστημι basiert, zeigt uns ein interessantes vorhellenistisches Element der Urkunde. Dieter Nörr erklärt unter Verweis auf die aramäischen Papyri aus dem Ägypten der Perserzeit, dass diese Klausel des „Aufstehens“ oder „Entgegentretens“ eines der drei Elemente der Defensionsklausel dieser Urkunden, die die Handlungspflichten des Veräußerers umschreiben (einstehen – bereinigen – zurückgeben), darstellt. Es biete sich die Übersetzung „(für jemanden) einstehen, eintreten“ an, eine prozessuale Nuance sei nicht auszuschließen397. Feissel/Gascou/Teixidor weisen zum Vergleich auch auf P. Yadin I 20, Z. 14 und Z. 37 und P. Dura 25, Z. 31/32: αὐτὸν ἀντικατασ|τάντα, hin398.

bb.) Katharopoiesisklausel
  • 399 LSJ, s. v. καθαροποιέω, II: clear property from debts and encumbrances, unter Ver weis auf P. Cair. (...)
  • 400 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17, Fn. 37; ebenso Migliardi Zingale, Diritto ro mano e diritti l (...)
  • 401 Preisigke/Kießling, WB I, s. v. καθαροποιέω, Sp. 708.

287Verbunden ist diese Klausel in P. Euphr. 6/7 mit der Garantie der Katharopoiesis, also der Zusicherung, die Kaufsache gegebenenfalls von Belastungen zu befrei en399, eine Klausel, die insbesondere aus den P. Yadin I und P. Dura bekannt ist. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausformung ist sie nicht leicht in das System der Mängelgewährleistung einzuordnen. Feissel/Gascou/Teixidor nähern sie stark der Bebaiosisklausel an und sehen auch in ihr insbesondere einen Schutz gegen evictio400. Nach PREISIGKE/KIEßLING bedeutet καθαροποιέω „bereinigen“, „einen Besitz frei machen von Schulden oder Pflichten“401 . Gerade durch P.Euphr. 6/7 wird diese Bedeutung bestätigt, denn das Versprechen, die Sache „rein zu machen“ steht in Z. 21 in direktem Zusammenhang mit der Formulie rung ἀπολύσειν | τὸν ἀντιποιούμενον, wo gemeint sein dürfte, dass die Verkäufe rin den Dritten, der Rechte an dem Sklaven geltend macht, auszahlen muss, falls dieser damit einverstanden sein sollte, um die Sache so von Belastungen zu be freien.

  • 402 Lewis, Einleitung P. Yadin I, 16. Lewis betont, dass das Wort καθαροποιεῖν eine aramäische Entsprec (...)
  • 403 Nörr, Iurisprudentia universalis, in: Mayer-Maly [FS], 529-547 (532); zustimmend Buchholz, Juristis (...)
  • 404 Nörr, Iurisprudentia universalis, in: Mayer-Maly [FS], 529-547 (534) und ders., Notae Legentis (a p (...)

288Aus Ägypten ist die Katharopoiesisklausel mit zwei Ausnahmen erst seit dem 6. Jh. n. Chr. belegt402. Sie könnte sich im östlichen Teil des Römischen Reiches entwickelt haben und später langsam Eingang in die Vertragspraxis in Ägypten gefunden haben. Nörr erklärt, dass der Begriff καθαροποίησις eine Übersetzung eines semitischen Wortes darstellen könnte, etwa des neubabylonischen „murru qu403. Sowohl aus der Zeit der Perser, als auch der Seleukiden, als auch der Parther, sei dieses Konzept in Urkunden überliefert, sodass es sich über einen Zeitraum von etwa 1200 Jahren beobachten lässt. Die letzten uns bekannten Do kumente aus der mesopotamischen und syrischen Region sind die P. Euphr. Nörr geht an dieser Stelle ferner auf die bereits erwähnten Avroman-Pergamente ein, konkret auf P. Avroman 1 (Kauf einer Weinbergparzelle, 88 v. Chr., griechisch, mit einer Zusammenfassung in Pahlavi), in dem offensichtlich ein semitisches Wort mit καθαρὰ ποιεῖν übersetzt wird. Ein zumindest zweisprachig ausgebilde ter Urkundenschreiber könnte den griechischen Begriff geprägt haben, so Nörr404.

  • 405 Nörr, Iurisprudentia universalis, in: Mayer-Maly [FS], 529-547 (545f.).

289Nicht erst in römischer Zeit sei die Klausel folglich aus Mesopotamien in die östlichen Gebiete des Römischen Reiches eingewandert. Vielmehr sei bereits in vorrömischer Zeit die Klausel ganz buchstäblich nach Ägypten gereist, und zwar insbesondere durch die Sklavenhändler, deren Karawanenrouten von Osten her nach Syrien, Palästina und später auch Ägypten führten. Die „Stabilisierung“ der Klausel habe man vor allem der ars cavendi der Urkundenschreiber zuzurech nen. Plastisch formuliert: „Zieht der Erwerber (etwa als Sklavenhändler) weiter, so begleiten ihn Sklave und Erwerbsurkunde. Veräußert er den Sklaven (oder andere Sklaven), so kann die Erwerbsurkunde als Modell dienen – falls der dort ansässige Schreiber sie akzeptiert“405.

  • 406 Auch wenn es fraglich ist, inwieweit die römische Gerichtsbarkeit in Arabia, Syria und Ägypten dara (...)
  • 407 Siehe hierzu auch die äußerst ähnlichen syrischen Formulierungen in P. Dura 28 (243 n. Chr.) und P. (...)
  • 408 Nörr, Iurisprudentia universalis, in: Mayer-Maly [FS], 529-547 (546).

290Spätestens ab dem 2. Jh. n. Chr. (Entstehungszeit der P. Yadin I) habe sich die römische Jurisprudenz mit der Katharopoiesisklausel auseinandersetzen müssen. Sie habe sie ähnlich ausgelegt wie die römischrechtliche Eviktionsgarantie. Pro zessual gesehen dürfte daher der Veräußerer als cognitor oder procurator (in rem suam) den Vindikationsprozess zu führen gehabt haben406. Gerade in der vorlie genden Urkunde findet sich ein deutlicher Hinweis auf eine Prozessführung durch den Verkäufer. In Z. 20/21 lautet die Formulierung: στᾶσαν τὴν ἀποδομέ|νην διεκδικήσειν καὶ καθαροπ [ο] ιήσειν407. Die griechische Formulie rung στᾶσαν gibt, wie bereits angesprochen, die Klausel des „Entgegentretens“ der orientalischen Rechte wieder. Möglich ist, dass im konkreten Streitfall dann eine Umdeutung durch die Gerichte in der Provinz in eine bloße Interventions pflicht des Verkäufers stattfand, so Nörr408. Anders als in den P. Yadin finden sich in den P. Euphr., die ja auch aus späterer Zeit stammen, keine Anhaltspunkte für den Formularprozess. Es dürfte das Kognitionsverfahren vorgeherrscht ha ben.

  • 409 Nörr, Notae Legentis (a proposito di Diritto romano e diritti orientali di Edoardo Volterra), BIDR  (...)
  • 410 Nörr, Notae Legentis (a proposito di Diritto romano e diritti orientali di Edoardo Volterra), BIDR  (...)

291In einer Sklavenkaufurkunde aus Ägypten aus dem 7. Jh.n. Chr. schließlich finden wir die Begriffe βεβαίωσις, καθαροποίησις und δηφήντευσις (defensio) als Synonyme „promiskuitiv“ verwendet, so Nörr409. Während Edoardo Vol terra, der für eine genaue Einordnung einzelner Klauseln in die Bereiche „Reichsrecht“ oder „Volksrecht“ eintrat, die Katharopoiesisklausel vermutlich eher als mesopotamisches, syrisches, nabatäisches, aramäisches oder ägyptisches „Volksrecht“ eingeordnet hätte, betont Nörr den Parallelismus des Klauselin halts mit der römischrechtlichen Eviktionsgarantie und möchte daher eher von „Reichsrecht“ in griechisch-orientalischem terminologischen Gewand im Sinne eines synkretistischen Konzepts sprechen, wenn er auch zugleich zu bedenken gibt, dass dies zu einer gewissen Konturlosigkeit dieses Konzeptes führen könn te410.

  • 411 Nörr, Iurisprudentia universalis, in: Mayer-Maly [FS], 529-547 (531f.).
  • 412 Ähnlich, aber etwas knapper, ohne den Begriff der Katharopoiesis, lautet die entspre chende Formuli (...)

292In seiner Studie aus dem Jahr 2002 legte Nörr bereits dar, dass die „Bereini gungsterminologie“ im Vorderen Orient, einschließlich der demotischen Urkun den aus Ägypten, seit ca. 1950 v. Chr. in verschiedenen Räumen, zu verschiede nen Zeiten und mit verschiedenen sprachlichen Wurzeln auftaucht. In ihrer Ausformung aus der Wurzel mrq sei sie, hellenisiert, in die griechische Vertrags sprache übergegangen411 . Der hier aufgezeigte durchgehende Gebrauch der Klausel in griechischer Sprache in P. Avroman 1 (88 v. Chr.), P.Dura 25 (180 n. Chr.), P.Dura 26 (227 n. Chr.), P.Dura 27 (ca. 225-240 n. Chr.), P.Dura 28 (syrisch, 243 n. Chr.) und den nunmehr hinzu gekommenen P. Euphr. 6/7, 8 und 9 bestätigt diese Überlegungen412.

293Die Katharopoiesisklausel ist ferner in den P. Petra, z. B. in P. Petra II 17 (= P.Petra inv. 10, Erbteilung zwischen drei Brüdern, Petra, Tertia Palaestina Saluta ris, 505-537 n. Chr.), enthalten. Z. 219-224 lauten:

  • 413 Die von mir verwendete vorläufige Textfassung wurde mir im Februar 2013 freund licherweise zur Verf (...)

ἅπερ σύνπαντα κ [τήμα] τα κ (αὶ) | οἰκο̣δ [ομή] μ̣α̣τα ἀ [λ] λ̣ή̣λ̣ο̣ι̣ς̣ β̣ε̣β̣α̣ιόσωσιν κα̣ὶ̣ καθαροποιήσωσιν ἀπὸ παν|τὸ̣ς ἐπεωρουμένου καὶ ἐπ̣ε̣νεχθησομένου ἐπὶ παντὶ τῷ φέροντι κ (αὶ) | διοίσοντ [ι τ] ρόπῳ κατὰ τὸν̣ τῶν καθαροποιήσαιων νόμον πρ̣ὸ̣ς τῷ μὴ̣ | παραβα [ί] νειν α̣ὐτ̣ο̣ὺς μ [η] δ̣έ̣ν̣ τι τῶν προκειμένων κατά τινα τρόπον | ἤ (τοι) λόγον413.

  • 414 Z. B. P.Ness. III 22 (Nessana, Erbteilung, 566 n. Chr.), Z. 32.
  • 415 Dazu Migliardi Zingale, SDHI 65 (1999), 217-231 (228f.).
  • 416 Nörr, Iurisprudentia universalis, in: Mayer-Maly [FS], 529-547 (546).

294In den P. Nessana414, ebenfalls aus dem 6./7. Jh.n. Chr., findet sie sich auch415. Festzuhalten bleibt, dass diese Klausel des P. Euphr. 6/7 als einzige mit Sicherheit dem enchorischen Recht entnommen ist416.

cc.) Angeordnete Rechtsfolgen
  • 417 Straus, Achat et vente, 158-160.
  • 418 Siehe Gai. inst. 1,52.
  • 419 Buckland, Roman Law of Slavery, 43 und 52.

295Sollte die Verkäuferin diese Schritte nicht unternehmen oder sollte ihre Verteidi gung der Rechte der Käuferin erfolglos sein, sodass der Sklave oder ein Mitei gentumsanteil an ihm bei der Käuferin evinziert wird, verpflichtet sich die Ver käuferin, an die Käuferin den empfangenen Kaufpreis in voller Höhe zurückzuzahlen und, falls der Käuferin durch die Eviktion ein weiterer Schaden entstanden ist, diesen „gleichermaßen“ zu ersetzen (Z. 22-23). Fast alle erhalte nen Sklavenkaufurkunden enthalten solchen Sanktionen417. Bei dem Schaden, der durch eine Eviktion entstehen kann, ist insbesondere an etwas zu denken, das der Sklave zwischenzeitlich erworben hat, so z. B. wenn er für den Käufer, den vermeintlichen Herrn, ein Recht erworben haben sollte418. Dieses geht dem Käu fer verloren, wenn der Sklave bei ihm evinziert wird, da das Recht dem wahren Eigentümer des Sklaven zusteht419, was durch die Eviktion rechtsverbindlich festgestellt wird.

  • 420 Sommer, Steppengrenze, 414.
  • 421 Diese Frage wurde 2010 im Seminar „Reichsrecht und Volksrecht“ von Herrn Prof. Dr. Peter Pieler an (...)

296Wie bereits bei der Übersetzung vermerkt, übersetzt Sommer in Z. 23: „und gleichen Schadensersatz leisten“420. Die Bedeutung des Wortes ὁμοίως ist des wegen problematisch, da hier eine stipulatio duplae in Betracht kommt, denn es könnte gemeint sein, dass Schadensersatz in gleicher Höhe, nämlich in Höhe des Kaufpreises, zu zahlen sei421. Dies würde bedeuten, dass, unabhängig vom tat sächlich entstandenen Schaden, die Käuferin noch einmal eine Summe von 600 Denaren erhalten würde.

  • 422 Nörr, Römisches Recht, 47 und 111.
  • 423 D. 21,2,37 pr.-1 (Ulp. 32 ad ed.).
  • 424 D. 2,14,31 (Ulp. 1 ad ed. aed. curul.), D. 21,2,37,1-2 (Ulp. 32 ad ed.), siehe dazu Buckland, Roman (...)

297Klauseln über eine stipulatio duplae für den Fall der erfolgreichen Eviktion der Sache beim Käufer sind in Kaufurkunden sehr häufig belegt, z. B. in den kampanischen Dokumenten des 1. Jh.n. Chr., TH 62, TPSulp 42 (= TPN 83), 43 (= TPN 84) und 44 (= TPN 85), oder den dakischen Urkunden des 2. Jh.n. Chr., FIRA III 87 und 88. Die Garantiestipulation auf den doppelten Kaufpreis nennt Nörr, zumindest für Rom, den „Normalfall“422. Zwar war der Abschluss einer stipulatio duplae bei Sklavenkäufen im ädilizischen Edikt ausdrücklich vorge schrieben423, doch konnten die Parteien davon abweichen, indem sie eine solche Stipulation gar nicht oder in anderer Höhe abschlossen424.

  • 425 Sommer, Steppengrenze, 265.
  • 426 Stolte, The Impact of Roman Law, 173.

298Sommer sieht in der Formulierung Z. 23 ἐκτίσει […] τὸ βλάβος ὁμοίως ein deutig eine Verpflichtung der Verkäuferin zur Zahlung von Schadensersatz genau in der Höhe des Kaufpreises425. Bernard Stolte hingegen meint, dass gerade in P.Euphr. 6/7, im Gegensatz zu P. Euphr. 9, die Garantie der stipulatio duplae feh le, während ansonsten die wichtigsten Klauseln einer emptio venditio vorhanden seien426.

  • 427 Preisigke/Kießling, WB II, s. v. ὁµοίος, 2) ὁµοίως, Sp. 175-177 (176).
  • 428 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17.

299Wörtlich bedeutet ὁµοίως „in gleicher Weise“. PREISIGKE/KIEßLING geben für die adverbiale Form folgende Bedeutungen an: „auf gleiche Weise, desgleichen, ebenfalls“. In Rechnungen, Quittungen, Quittungsbogen und Abrechnungen ste he ὁμοίως sehr oft im Sinne von „dsgl.“427. Feissel/Gascou/Teixidor überset zen ὁμοίως mit „également“, beziehen das Wort mithin nicht auf die Höhe des Schadensersatzes428.

  • 429 Auch innerhalb der Sklaven- und Tierkaufurkunden aus Ägypten sind hier mehrere unterschiedliche Kla (...)

300In einer anderen Sklavenkaufurkunde des Dossiers, P.Euphr. 9, steht in Z. 23/24: ἐ̣κτίσι | [ἣν εἴληφεν τιμὴν πα] ραχρῆμα διπλῆν. Dort wird demnach ein deutig das Doppelte des erhaltenen Kaufpreises versprochen. In der Sklaven kaufurkunde P. Euphr. 8, Z. 28, ist gerade diese Stelle unleserlich. Es wäre nach βλ̣ά̣β̣ο̣ς zwar Raum für ein Wort von der Buchstabenzahl von ὁμοίως, doch stellt sich dort das Problem nicht, da von τ̣ὸ̣ [γ] εινό|μενον βλ̣ά̣β̣ο̣ς, mithin von dem konkret entstandenen Schaden die Rede ist. In diesem Bereich sind die P. Euphr. also uneinheitlich429.

  • 430 = FIRA III 138.

301P.Dura 26430 (Kauf von Land, 227 n. Chr.) weist innerhalb der Rechtsmängel garantie die Formulierung ἐκτείσε̣ι̣ α̣ [ὐτῷ τὴν] | τ̣ [ει] μ̣ὴν διπλῆν καὶ τὸ βλάβος ὁμοίως auf (Z. 24/25). Dort wird folglich die Zahlung des doppelten Kaufpreises und darüber hinaus die Zahlung eines Schadensersatzes vom Verkäufer „in glei cher Weise“ zugesichert. Ausdrücklich wird die Zahlung des duplum auch in den Kaufurkunden P. Dura 25 und P. Dura 27 versprochen.

302Das duplum müsste daher in P. Euphr. 6/7 ausdrücklich zugesichert worden sein, oder es müsste zumindest eine griechische Formulierung vorliegen, die je ner in der lateinischen Urkunde FIRAIII 87, Z. 13/14: <tan>tam pecuniam | et alterum dari entspräche. Dies ist nicht der Fall. Das Wort ὁμοίως ist meines Er achtens nur auf den Umstand der Zahlung, nicht aber auf die Höhe der Summe bezogen und ist mit „in gleicher Weise“ oder „ebenfalls“ zu übersetzen. Somit wird in P. Euphr. 6/7 für den Fall der Eviktion die Ersetzung des tatsächlich ent standenen Schadens, keine Zahlung des duplum als Schadensersatz, zugesichert.

  • 431 So etwa P. Lond. III 1158 (= M.Chr. 256, Grundstückskauf, Hermopolis, 226/7 n. Chr.), siehe zur Unt (...)

303Zu erwähnen ist noch, dass die Urkunde keine ausdrückliche Nichtangriffs klausel enthält, also die Zusicherung des Verkäufers, dass weder er noch jemand für ihn gegen den Käufer oder seine Rechtsnachfolger auf irgendeine Weise vor gehen werde431.

b.) Sachmängelgewährleistung
aa.) Gewährleistungsfall
  • 432 Siehe dazu z. B. Bellen, Studien zur Sklavenflucht im römischen Kaiserreich, Wies baden 1971, 31ff.
  • 433 Dies ist die nahezu einhellige Auffassung, z. B. LSJ, s. v. ἱερός IV 8: „epilepsy“; Gradenwitz, Ein (...)

304In Z. 23-26 wird der Käuferin ein Rückgaberecht eingeräumt. Wenn der verkauf te Sklave innerhalb der nächsten sechs Monate von der „Heiligen Krankheit“ befallen werden sollte, dann wird die Verkäuferin den erhaltenen Kaufpreis zu rückgeben und den Sklaven zurücknehmen. Die in römischen Urkunden oft ver einbarte Haftung des Verkäufers für die „charakterlichen Mängel“ des Sklaven, namentlich der Neigung zur Flucht (fugitivus) oder zum Herumtreiben (erro)432 ist nicht enthalten. Wie bereits im Kommentar zur Übersetzung angesprochen, ist unter ἱερὰ νόσος, der „Heiligen Krankheit“, nach ganz herrschender Meinung die Epilepsie zu verstehen433.

  • 434 Stolte, The Impact of Roman Law, 173.
  • 435 Migliardi Zingale, SDHI 65 (1999), 217-231 (227).
  • 436 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17.
  • 437 Paul Robert [Hrsg.], Le Petit Robert, Dictionnaire alphabétique & analogique de la langue française (...)
  • 438 Sommer, Steppengrenze, 414.
  • 439 Sommer, Steppengrenze, 265: „Die Verkäuferin verpflichtet sich… bei schwerer Erkrankung der Sklavin (...)

305Konkret anhand der P. Euphr. spricht auch Stolte von „epilepsy“434. Livia Migliardi Zingale meint, die P. Euphr. enthielten „la clausola redibitoria contro i vizi occulti della cosa, con specifico riferimento alla ἱερὰ νόσος, il morbo sacro di edittale memoria“435. Da aber von den verborgenen Mängeln ausdrücklich nur die Epilepsie genannt wird, ist die Formulierung „i vizi occulti della cosa“ etwas ungenau. Mit ihrem Verweis auf das ädilizische Edikt spielt Migliardi Zingale gewiss auf D. 21,1,53 (Iav. 1 post. Lab.) an, eine Stelle, auf die noch zurückzu kommen sein wird. Feissel/Gascou/Teixidor übersetzen ἱερὰ νόσος mit „haut mal“436, einem Ausdruck, mit dem die Krankheit Epilepsie gemeint ist437. Die deutsche Entsprechung wäre etwa „Fallsucht“. Die Übersetzung von Sommer, „wenn… von schwerer Krankheit getroffen wird“438, ist dagegen nicht zutref fend, denn ἱερὰ νόσος bezeichnet nur eine spezifische Krankheit, eben die Epi lepsie. Auf seiner Übersetzung aufbauend geht Sommer auch in seinem Kom mentar zu Unrecht von einer Haftung der Verkäuferin für jede schwere Krankheit des Sklaven aus439.

306Die Verkäuferin übernimmt jedoch eine separate Gewährleistung nur für den Fall der Epilepsie.

  • 440 Ausführlich zu dieser Klausel Dorner, Sachmängelhaftung, 59ff. und Jakab, Praedicere, 198ff. Zu der (...)
  • 441 Pringsheim, GLS, 481.
  • 442 Nach der hier vertretenen Ansicht meint ἐπαφή einen rechtlichen Umstand, daher kann der zweite Teil (...)

307Wie in jüngerer Zeit Éva Jakab dargestellt hat, kommt es gerade darauf an, ob der Verkäufer eine Gewährleistung nur für die „Heilige Krankheit“ oder für alle Krankheiten übernimmt. Die vertragliche Übernahme einer umfassenden Haf tung des Verkäufers für alle innerhalb einer bestimmten Frist auftretenden Krankheiten des Sklaven ist in den graeco-ägyptischen Urkunden, wie bereits ausgeführt, bislang nicht belegt. Im Gegenteil, gerade in Sklaven- und Tier kaufurkunden wird das Kaufobjekt in der Mehrzahl der Fälle τοῦτον τοιοῦτον ἀναπόριφον (τ. τ. ἀ.) übergeben, also „so wie es ist, ohne Rückgaberecht“440, wodurch die Gewährleistung für Sachmängel gerade ausgeschlossen wird. Auch nach 212 n. Chr. hat sich dieser Gewährleistungsausschluss in der graeco ägyptischen Urkundspraxis gehalten441. Ein spezielles Rückgaberecht für den Fall des Auftretens einer einzigen Krankheit, nämlich der Epilepsie, wird dabei häufig vereinbart, meist durch eine Einschränkung der τ. τ. ἀ.-Klausel durch An fügen der Formulierung πλὴν (oder ἐκτὸς oder χωρὶς) ἱερᾶς νόσου καὶ ἐπαφῆς442.

  • 443 Pringsheim, GLS, 472 ff.
  • 444 Jakab, Praedicere, 53-96.

308Das griechische System der Gewährleistung für Sachmängel aus klassischer Zeit, soweit man hier überhaupt von einem System sprechen kann, offenbart sich hingegen nur bruchstückhaft. Einen kompakten Überblick über die erhaltenen Regelungen des griechischen Rechtskreises bieten Pringsheim443 und Jakab444.

309Für Athen etwa findet man einen Hinweis in der Rede des Hypereides „Gegen Athenogenes“:

  • 445 Hyp. Ath. 5,15.

Μετὰ δὲ] ταῦτα ἕ [τερο] ς νόμος [ἐστὶ περὶ ὧν ὁμολογοῦν] τες ἀλλήλοις συμβάλλουσιν, ὅταν τις πωλῇ ἀνδράποδον προλέγειν ἐάν τι ἔχῃ ἀρρώστημα· εἰ δὲ μή, ἀναγωγὴ τούτου ἐστίν.445

310„Nach diesem gibt es ein weiteres Gesetz über Verträge, die die Leute mitei nander abschließen, dass (nämlich) der, der einen Sklaven verkauft, vorher sagen soll, ob dieser einen Fehler habe; wenn nicht, ist dessen Rückgabe (möglich).“

  • 446 Jakab, Praedicere, 87, Fn. 3.
  • 447 LSJ s. v. ἀρρώστηµα: „illness, sickness; moral infirmity”.
  • 448 Für die vorliegende Erörterung ist es unerheblich, dass Hypereides in der erwähnten Rede versucht, (...)

311Hypereides verweist auf eine Vorschrift, die, wie aus dem Zusammenhang er kennbar ist, als positive Rechtsnorm verstanden werden kann, auch wenn der Kläger den betroffenen Nomos offenbar nicht verlesen lässt446. Nach dieser Vor schrift kann der Käufer eines Sklaven diesen zurückgeben, falls er eine Krank heit oder einen Charakterfehler447 hat, den der Verkäufer ihm zuvor nicht mitge teilt hat448. Es existierte demnach offenbar in Athen ein νόμος, womit eine Anordnung der Agoranomen gemeint sein dürfte, der sich auf Streitigkeiten zwi schen Verkäufern von Sklaven, und zwar offenbar nur von Sklaven, und Käufern bezieht. Zweitens ist klar, dass die Vorschrift dem Verkäufer auferlegte, jedes ἀρρώστημα, das der Sklave hat, kundzutun und dass für den Fall, in dem dies nicht geschah, der Käufer ein Rückgaberecht (ἀναγωγή) haben soll. Dieses Rückgaberecht galt für jedes verborgene ἀρρώστημα, gleichgültig, ob der Ver käufer davon Kenntnis hatte oder nicht. Eine Frist für die Rückgabe ist nicht überliefert. Mit ἀρρώστημα ist sowohl die körperliche als auch die mentale Krankheit oder Schwäche gemeint.

  • 449 Plat. leg. 916a-b: Ἡ δὲ κατὰ νόµους ἀναγωγὴ καὶ µὴ τῇδε ἔστω. Ἐάν τις ἀνδράποδον ἀποδῶται κάµνον φθ (...)

312Platons Nomoi zeigen seinen der Realität offenbar recht ähnlichen Vorschlag, dass der Verkäufer eines Sklaven auf dem Markt nur in Sonderfällen, nämlich bei bestimmten schweren körperlichen oder geistigen Krankheiten des Sklaven zu dessen Rücknahme verpflichtet sein solle, und zwar nur dann, wenn der Käufer kein Arzt oder sonst Sachkundiger ist. Platon hebt unter anderen namentlich ge nannten Krankheiten die „sogenannte Heilige Krankheit“ besonders hervor449.

  • 450 Jakab, Praedicere, 203ff. und 211.
  • 451 Ähnlich Memmer, Der „schöne Kauf“ des „guten Sklaven“, SZ 107 (1990), 1 45 (20f.).

313Die Sonderstellung gerade dieser Krankheit im antiken Denken hat Jakab ausführlich erörtert450. Sie betont insbesondere, dass die Epilepsie den Sklaven aus der menschlichen Gemeinschaft heraushebt, sodass er nicht wie ein gewöhn licher Sklave behandelt werden kann und aus Ehrfurcht vor der Gottheit wohl auch nicht behandelt werden darf, was ihn für den Käufer nicht nur weniger tauglich, sondern vollständig unbrauchbar macht. Dies erklärt plausibel das Be dürfnis des Käufers nach Einräumung des Rechts auf Wandelung451.

  • 452 Publiziert von Michel Feyel, Nouvelles Inscriptions d’Abdère et de Maronée, Bulle tin de Correspond (...)

314Bereits in einer Inschrift aus der griechischen Stadt Abdera in Thrakien (Mitte des 4. Jh. v. Chr.) ist eine Gewährleistung des Sklavenverkäufers für τῆς ἱ [ερ] ῆ [ς] νόσου (Z. 6) festgelegt, mit einer Gewährleistungfrist von einem Jahr (Z. 6), wo bei dort allerdings auch andere Krankheiten mit anderen Gewährleistungsfristen aufgeführt sind452.

  • 453 Übersetzung von Driver/Miles [Hrsgg.], The Babylonian Laws, Vol. II, Oxford 1955 [Reprint 1960], 93 (...)

315Es gibt noch einen anderen Rechtskreis, in dem die Epilepsie von anderen Krankheiten abgesondert behandelt wird. Schon im 18. Jh. v. Chr. wurde in § 278 des Codex Hammurabi bestimmt: „If a man will buy a slave (or) a slave-girl and his month’s warranty has not expired and the falling sickness (be/innum) smites him, he shall render (him) to his seller and the buyer shall take (back) the silver that he has paid.”453

  • 454 So Driver/Miles [Hrsgg.], The Babylonian Laws II, 279f.; ebenso Gelb/Landsberger/Oppenheim/Reiner [ (...)
  • 455 Finkelstein [Hrsg.], Yale Oriental Series, Babylonian Texts XIII, New Haven London 1972, dazu Westb (...)
  • 456 Stol, Epilepsy in Babylonia, 135ff. mit den Nachweisen aus den Urkunden; siehe dazu auch V. Nutton/ (...)
  • 457 Vor einer allzu raschen Annahme einer Rezeption über so lange Zeiträume warnt aber etwa Siems, Beme (...)

316Desgleichen ist in altbabylonischen Sklavenkaufurkunden aus einer Zeit etwa fünfzig Jahre später häufig eine ausdrückliche Gewährleistung mit 30tägiger Frist für den Fall enthalten, dass der Sklave an „bennu“ leidet, ein Begriff, mit dem die Epilepsie gemeint sein dürfte454. Ein Beispiel hierfür bietet YOS 13 5, wo es in der Übersetzung von Westbrook heißt: „Three days, search‘; one month epilepsy; he (seller) is liable for claims upon him according to the order of the king.“455. Sowohl aus dem gesetzten altbabylonischen Recht, als auch aus den Urkunden aus der Praxis jener Epoche ist folglich eine Sonderstellung gera de dieser Krankheit in Bezug auf die Haftung für Sachmängel des verkauften Sklaven überliefert. Aus neuassyrischer Zeit, etwa ein Jahrtausend später, ist die Gewährleistungsklausel für „bennu“ ebenfalls in Sklavenkaufurkunden überlie fert, dort mit 100tägiger Frist456. Auch aus der altorientalischen Gewährleistungs tradition ist somit ein Einfluss denkbar457.

  • 458 Memmer, Der „schöne Kauf“ des „guten Sklaven“, SZ 107 (1990), 1-45 (4-5); sehr ähnlich auch § 39b S (...)

317Aus späterer Zeit sei auf § 113b Abs. I des SRRB verwiesen. Dort heißt es, in der Übersetzung von Michael Memmer: „Wenn aber ein Mann einen Sklaven oder eine Sklavin κακὴ αἵρεσις oder ἁπλῆ ὠνή kauft, was übersetzt wird als , schlechter Vertrag’ oder, einfacher Kauf’ ohne Rückgabe, und dann der Mann, der ihn gekauft hat, eben den Sklaven oder die Sklavin zurückgeben will, so darf er (es) nicht, weil er ihn mit einem, schlechten Vertrag’ gekauft hat. Wenn er aber in eben dem Sklaven oder der Sklavin einen Dämon findet, so ist es ihm erlaubt, daß er ihn <RII oder sie> dem, der ihn verkauft hat, zurückgibt und sein Geld nimmt.“458. Demgegenüber statuiert § 113a SRRB, dass bei einem „schönen Ver trag“ eine Rückgabe auch aufgrund eines anderen verborgenen Leidens möglich ist, allerdings nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten.

  • 459 = D. 21,1,53 (Iav. 1 post. Lab.): Qui tertiana aut quartana febri aut podagra vexarentur quive comi (...)
  • 460 Insbesondere ist hiermit nicht die Vorstellung eines Teufels im orientalisch christlichen Sinne gem (...)
  • 461 Ausführlich hierzu Memmer, Der „schöne Kauf“ des „guten Sklaven“, SZ 107 (1990), 1-45 (14-21).
  • 462 Die bereits besprochene ἐπαφή hat hingegen keine Parallele im SRRB.

318Zwar herrschte einige Zeit lang in der Literatur Verwirrung, was mit dem „Dämon“ im Sklaven gemeint sein könnte, doch hat Memmer, unter Heranzie hung des griechischen Textes Bas. 19,10,53: Ὁ τριταΐζων ἢ τεταρταΐζων, καὶ ὁ ποδαγρὸς καὶ δαιμονιζόμενος (Hervorh. v. Vf.), οὔτε τὸν καιρὸν, ἐν ᾧ σχολάζουσιν, ὑγιαίνειν δοκοῦσι.459, überzeugend nachgewiesen, dass hiermit die Epilepsie oder epilepsieartige andere Krankheitsbilder gemeint sind460. Es fällt somit auf, dass auch im SRRB diese eine Krankheit einen speziellen Platz ein nimmt. Auch wenn der Käufer den Sklaven ohne Zusicherungen gekauft hat, so soll er im Fall des Auftretens von Epilepsie den Sklaven zurückgeben dürfen461. Das SRRB entspricht hier somit genau der bereits besprochenen graeco ägyptischen Urkundenpraxis der Verbindung der τ. τ. ἀ.-Klausel mit πλὴν ἱερᾶς νόσου462.

319Insgesamt zeigt sich somit eine starke Verbreitung der Haftung bei Sklaven verkäufen gerade für diese besondere Krankheit in verschiedenen Epochen.

bb.) Verhältnis dieser Garantie zu der Beschreibung des Sklaven als „gesund“

320Wie bereits angesprochen, ist das Verhältnis dieser eigenständigen Garantie der Verkäuferin zu der allgemeinen Angabe in Z. 13, der Sklave sei gesund, proble matisch. Die beiden Klauseln könnten im Widerspruch zueinander stehen.

  • 463 Jakab, Praedicere, 177ff.
  • 464 Beide neu ediert in Nollé, Side im Altertum, 613-622.
  • 465 Interessanterweise hat der Schreiber des P. Turner 22 das Formular nicht in allen Punkten auf das w (...)
  • 466 Es ist nicht ganz sicher, ob dieses Fragment von den Kompilatoren zu Recht in den Titel de aedilici (...)

321Zu diesem Zusammentreffen der beiden Klauseln hat Jakab Überlegungen angestellt463. Unter den Urkunden in griechischer Sprache findet sich dieser Um stand nur in den beiden außerägyptischen Sklavenkäufen P. Turner 22 (142 n. Chr.) und FIRA III 133 (151 n. Chr.), beide aus Side in Pamphylien464. Dort werden die verkauften Sklaven, wie bereits erwähnt, als „gesund gemäß dem Edikt“ bezeichnet. Daran anschließend ist im Text zwar nicht, wie hier in P.Euphr. 6/7, ein Rückgaberecht festgelegt, doch sichert der Verkäufer jeweils zusätzlich zu, der Sklave bzw. die Sklavin465 sei frei von Epilepsie. Jakab ver weist auf die bereits erwähnte Stelle von Javolen, der, offenbar466 bezüglich der Frage, welche Sklaven als krank im Sinne des ädilizischen Edikts gelten, die epi leptischen Sklaven zu den kranken Sklaven zählt, und zwar auch an jenen Tagen, an welchen sich keine Symptome zeigen, so D. 21,1,53 (Iav. 1 post. Lab.):

  • 467 Im römischen Recht ist ein Anfall von morbus comitialis (Epilepsie) einer der Grün de, dessentwegen (...)

Qui tertiana aut quartana febri aut podagra vexarentur quive comitialem morbum467 haberent, ne quidem his diebus, quibus morbus vacaret, recte sani dicentur.

322Wenn das Fragment von den Kompilatoren richtig in den Themenkreis der Sachmängelgewährleistung eingeordnet wurde, haftet der Verkäufer also für die Epilepsie eines Sklaven gemäß dem Edikt, da ein solcher Sklave als chronisch krank angesehen wird. Nach römischem Recht haftet der Verkäufer aber ohnehin für alle Krankheiten des Sklaven, die so ernsthaft sind, dass sie seine Arbeitsfä higkeit wesentlich beeinträchtigen, D. 21,1,7 (Sab.-Ulp. 1 ad ed. aed. cur.). Somit dürfte es gesichert sein, dass die Epilepsie unter diese Krankheiten fällt und dadurch vom Schutz des Ediktes umfasst ist, auch wenn D. 21,1,53 (I av. 1 post. Lab.) sich ursprünglich nicht auf Sklavenkäufe bezogen haben sollte.

  • 468 Dorner, Sachmängelhaftung, 103f.
  • 469 Dorner versteht, anders als hier vertreten, unter ἐπαφή die Krankheit Lepra, s. o.
  • 470 Dorner, Sachmängelhaftung, 141.

323Stellt es sich heraus, dass der verkaufte Sklave bei Übergabe einen vom ädili zischen Edikt umfassten Fehler aufwies, so wird dem Käufer die actio redhibitoria gewährt, mit der er die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Sklaven erreichen kann. Als Alternative kann er auch aus der actio quanti minoris vorgehen, den Sklaven behalten und eine teilweise Rückgewähr des Kauf preises verlangen468. Eine Klausel, die dem Käufer ausdrücklich ein Rückgabe recht für den Fall der Epilepsie einräumt, ist somit in der Urkunde P.Euphr. 6/7, die den Sklaven als „gesund“ bezeichnet, überflüssig. Dorner konstatiert bzgl. FIRA III 133 : „Die orientalische Haftung für diese Gebrechen (gemeint : Epilep sie und Lepra)469 wurde also auch da noch hervorgehoben, wo sie mittels allge meiner Klauseln ohnehin übernommen war.“470

  • 471 = Nollé, Side im Altertum, 613-622.
  • 472 Jakab, Praedicere, 180.
  • 473 Lewis/Short, Latin Dictionary, Oxford 1879 [1966 Reprint], s. v. caducus, II, 2: (in medic. lang., (...)
  • 474 Jakab, Praedicere, 167, Fn. 15; siehe auch Jan Burian, DNP II, Stuttgart Weimar 1997, Sp. 769, s. v (...)

324Jakab meint, dass die Klausel jeweils auf Wunsch der in beiden Kaufgeschäf ten aus Alexandria stammenden Käufer in die sidetischen Urkunden FIRA III 133 und P. Turner 22471 aufgenommen wurde, da diese die in ihrer Hei mat übliche Klausel vor Augen gehabt hätten472. Allerdings ist eine solche Klau sel auch in einer der dakischen Urkunden überliefert, in FIRA III 88 (142 n. Chr.), Z. 5-6: Eum puerum sanum traditum esse, furtis noxaque | solutum, erronem fugiti<u>um caducum473 non esse | pr<a>estari. Bezüglich die ser Urkunde erwähnt Jakab nur, dass diese Krankheit in den griechischen Marktvorschriften besonders betont werde, nämlich in Plat. leg. 916a-b und der bereits erwähnten Inschrift von Abdera. Die Aufnahme dieser Klausel in die Ur kunde FIRAIII 88 erklärt sie aber nicht mit der Herkunft des Käufers. Dieser dürfte aufgrund seines Namens, Dasius Breucus, ein Breuker gewesen sein. Die Breuker waren ein Volksstamm im Illyricum474.

325Die neuen Urkunden P. Euphr. 6/7 und 9, die aus einer ganz anderen Region stammen und diese Gewährleistung ebenfalls enthalten, zeigen nun die Unab hängigkeit der Klausel von der Herkunft der Käufer und schwächen Jakabs These insofern etwas ab.

  • 475 Stol, Epilepsy in Babylonia, 1.
  • 476 Hippokrates wendet sich allerdings nur gegen die Anwendung von Mitteln, die man als „abergläubisch“ (...)

326Eine andere Erklärung für die separate Aufnahme der Klausel in die P.Euphr. 6/7 und 9 könnte in dem Umstand liegen, dass die Epilepsie als „Heilige Krankheit“, zumindest von der nicht medizinisch ausgebildeten Bevölkerung, nicht zu den gewöhnlichen Krankheiten gezählt wurde. Auch wenn bereits Hip pokrates in seinem Werk, Περὶ τῆς ἱερῆς νούσου, „Über die Heilige Krankheit“, entstanden zwischen 430 und 400 v. Chr.475, die Krankheit erforscht hatte und sich gegen die Ansicht zur Wehr gesetzt hatte, sie sei übernatürlichen Ur sprungs476, dürfte in der Bevölkerung doch ein gewisser Aberglaube bezüglich dieser ungewöhnlichen, den Menschen so unerwartet und so heftig überfallenden Krankheit vorgeherrscht haben. Daraus könnte sich eine separate Gewährleis tungsklausel erklären, die trotz der Zusicherung, der Sklave sei gesund, noch für nötig gehalten wurde.

327Ferner könnte diese Diskrepanz auf eine unterlassene Anpassung des Formu lars durch den Urkundenschreiber zurückzuführen sein. Möglicherweise hatte das Formular für Kaufurkunden in dieser Region vor dem Eindringen römischer Einflüsse in vergleichbarer Weise gelautet wie in Ägypten, indem anstelle der Beschreibung des Kaufobjekts als ὑγιής eine Haftungsausschlussklausel, ver gleichbar mit τοῦτον τοιοῦτον ἀναπόριφον, enthalten war. Wie in den ägypti schen Urkunden könnte dann, anschließend an diesen Haftungsausschluss, die Ausnahmeregelung für einen ganz bestimmten Sachmangel enthalten gewesen sein, nämlich für die Epilepsie. Als nun die Zusicherung, der Sklave sei ὐγιής, in Anlehnung an das ädilizische Edikt eingeführt wurde, wurde der Rest des For mulars diesem veränderten Umstand nicht angepasst.

  • 477 Jakab, Praedicere, 180.

328Anhand der einen aus dieser Region erhaltenen älteren Kaufurkunde P. Dura 25 (180 n. Chr.) lässt sich diese Hypothese leider nicht verifizieren, weil P. Dura 25 bereits aus römischer Zeit stammt und dort überdies überhaupt keine Sachmän gelgewährleistung eingeräumt wird. Sie scheint mir dennoch, neben der Theorie von Jakab, die Käufer hätten auf ihre althergebrachte separate Klausel für den Fall der Epilepsie nicht verzichten wollen477, obwohl nunmehr nach römischem Recht für jede Krankheit gehaftet wurde, am wahrscheinlichsten zu sein.

  • 478 Dorner, Sachmängelhaftung, 141.

329Insgesamt wird Dorners Schluss aus den ihm im Jahre 1974 bekannten au ßerägyptischen Kaufurkunden, dass der römische Einfluss, was die Sachmängel haftung betrifft, außerhalb Ägyptens schon früh fühlbar gewesen sei478, durch die P.Euphr. bestätigt.

cc.) Gewährleistungsfrist
  • 479 D. 21,1,19,6 (Ulp. 1 ad ed. aed. cur.).
  • 480 Dazu auch Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 5 mit Fn. 11. FIRA III 135 garantiert allerdings nicht (...)
  • 481 Auf diese Übereinstimmung weist besonders Jakab, Praedicere, 216-217 hin. Das vermutlich zu Lehrzwe (...)

330Die Gewährleistungsfrist für die Redhibition des Sklaven von sechs Monaten, die exakt mit jener aus dem römischen Edikt der curulischen Ädilen überein stimmt479, war innerhalb der nicht in lateinischer Sprache verfassten Urkunden bisher ausschließlich in P. Dura 28 (syrisch) und FIRAIII 135 (griechisch) be legt480 . Die Geltung der ädilizischen Klagefrist wurde in einer Konstitution Gordians im Jahr 239 n. Chr. nochmals betont, dort bezogen auf Flucht des Skla ven (C. 4,58,2). Sie findet sich zudem in § 39a und § 113a des bereits erwähnten Syrisch-Römischen Rechtsbuches, dort bezogen auf jedweden Mangel481.

  • 482 In dem singulären syrischen P. Dura 28 wird nicht recht klar, worauf sich die Sechs monatsfrist bez (...)

331Dieser außergewöhnliche Umstand bezeugt den starken Einfluss des römi schen Rechts auf die Abfassung des P. Euphr. 6/7 und auch P. Euphr. 9 und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Frage der Geltung des ädilizischen Edikts in den Provinzen. Allerdings gilt die Sechsmonatsfrist in P. Euphr. 6/7 und 9, zu mindest ausweislich der Vereinbarung der Parteien, nur für einen einzigen Man gel, nämlich die Epilepsie, während sie in FIRAIII 135 von 359 n. Chr. für Epi lepsie, altes Leiden und verborgene Fehler, mithin umfassend für alle körperlichen Mängel des Sklaven gilt482. Es zeigt sich somit in den Urkunden vom Mittleren Euphrat ein sehr interessantes Zwischenstadium.

11. Fehlen der Kyriaklausel

  • 483 Zu den diesbezüglichen Formulierungen dort und zur Bedeutung der Kyria-Klausel, siehe P. Euphr. 8, (...)

332Anders als die Sklavenkaufurkunden P. Euphr. 8 und P. Euphr. 9, dort als Kurz form, enthält P. Euphr. 6/7 keine Kyriaklausel483.

12. Stipulationsklausel

a.) Grundsätzliches zur Stipulationsklausel

333Am Ende des Haupttextes der Urkunde (Z. 26-29) steht der Satz: Ταῦτα οὕτως καλῶς γενέσθαι | φυλαχθῆναί τε πίστει ἐπηρώτησεν ἡ αἰωνημένη, | πίστει ὡμολόγησεν ἡ ἀποδομένη μετὰ παρουσίας | Κωζα ἀδελφοῦ αὐτης.

  • 484 Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht, 485ff.; ders., Grundzüge II 1, 76; Wolff, Recht der Papyri I, (...)

334Hierin ist die bereits aus zahlreichen Dokumenten bekannte Stipulationsklau sel zu sehen. Seit dem Erlass der Constitutio Antoniniana (212 n. Chr.) wird die se Klausel sehr häufig am Schluss des Haupttextes oder in der subscriptio oder an beiden Stellen, in nur wenig voneinander abweichenden Formen, den ver schiedensten Urkunden beigefügt484. Innerhalb des Euphratdossiers ist sie in al len vier Kaufurkunden, P.Euphr. 6/7 – 10, in sprachlich leicht unterschiedlichen Varianten enthalten, in den Sklavenkäufen P. Euphr. 6/7, 8 und 9 ausführlich, in dem Tierkauf P. Euphr. 10 in verkürzter Form.

  • 485 Siehe zu beiden Nollé, Side im Altertum, 613-622.
  • 486 Wolff, Recht der Papyri I, 131 mit Fn. 93.
  • 487 Z. 5-7: [… ἐὰν δέ τι τούτων ᾖ ἢ µὴ ᾖ ὑγιὴς ἢ ἐπαφὴ αὐτοῦ ἢ ἐκ µέρους γέν] ηται καὶ ἐγνεικηθῇ, τότε (...)
  • 488 Z. 6-10: ... ἐὰν δ’ ἐκ τούτων η| [... ἐπαφ] ὴ | αὐτοῦ ἢ ἐκ µέρους γένηται καὶ ἐκνεικηθῇ, τότε διπλῆ (...)
  • 489 Zur stipulatio duplae Jakab, Praedicere, 177ff. bzgl. der sie enthaltenden Urkunden und 229ff. bzgl (...)
  • 490 Z. 43-44: πίστι ἐτερώτησον [sic] ἀλλήλοις καὶ ὡµολόγησαν ἀλλή|λοις.

335Wolff vermutet, dass diese Klausel nicht in Ägypten entwickelt wurde, da sie in anderen Regionen früher und damit bereits vor Erlass der CA in Gebrauch war. Er führt die außerägyptischen Texte P. Turner 22 und FIRAIII 133, also die zwei bereits erwähnten Sklavenkäufe aus Side (Pamphylien) aus den Jahren 142 bzw. 151 n. Chr.485, und P. Dura 31 (Scheidungsurkunde, 204 n. Chr.) an486. Dabei macht Wolff allerdings nicht recht deutlich, dass die stipulatio in P. Turner 22487 und FIRAIII 133488 eine echte stipulatio duplae als Spezialstipulation für den Fall der Eviktion des Kaufobjektes darstellt489, während P. Dura 31490 die Stipula tionsklausel als Generalstipulation, unabhängig von einer solchen Gewährleis tung, enthält.

  • 491 Wolff, Recht der Papyri I, 131 mit Fn. 93. Er folgt hier Pringsheim, Stipulationsklau sel, in: Ges. (...)
  • 492 Der von Wolff, a. a. O., des weiteren genannte P. Hamb. I 63 (Thebaïs, 125/126 n. Chr.) ist an dies (...)
  • 493 Simon, Stipulationsklausel, 103.
  • 494 Die Herausgeber stellen bei P. Dura 31 insgesamt eine mangelnde Stringenz im Satz bau fest, insbeso (...)

336Wolff stellt insgesamt für alle drei genannten Texte fest, dass dort der „Wort laut der Formel… in diesen Urkunden von dem in Ägypten üblichen“ ab weicht491. In P. Turner 22 und FIRA III 133 ist aber eben auch der Zweck der Klausel ein anderer492. Dieter Simon bezeichnet die frühe Stipulationsklausel in der Scheidungsurkunde P. Dura 31 als „hilflose Einfügung“493. In der Tat ist sie grammatikalisch ohne Zusammenhang in den Satzbau eingeschoben494.

  • 495 Sicher belegt ist die Stipulationsklausel nur in der Heiratsurkunde P. Oxy. VI 905 (170 n. Chr.). D (...)
  • 496 Simon, Stipulationsklausel, 14; Wolff, Recht der Papyri I, 131f.
  • 497 Zu Unrecht gibt Lewis in der Einleitung zu den P. Yadin I, 17 mit Fn. 10 das Doku ment P. Dura 27 a (...)
  • 498 Rechtsverzicht, publiziert von Hannah M. Cotton, The Archive of Salome Daughter of Levi, ZPE 105 (1 (...)

337In Ägypten hingegen ist die Stipulationsklausel mit bislang einer einzigen überlieferten Ausnahme495 nicht vor dem Jahre 220 n. Chr., dann jedoch schlag artig nahezu in jeder Vertragsurkunde belegt496. Nach Erlass der CA findet man die Stipulationsklausel außerhalb Ägyptens in P. Dura 26 (227 n. Chr.), P.Dura 29 (251 n. Chr.) und P. Dura 32 (254 n. Chr.)497. Aus der Zeit vor der CA kommen die nach Wolffs Tod publizierten P. Yadin I 17 (Verwahrung, 128 n. Chr.), P.Yadin I 18 (Ehevertrag, 128 n. Chr.), P.Yadin I 20-22 (Dokumente bzgl. eines Erbschaftsstreites, 130-131 n. Chr.) und P. Yadin I 37 (Ehevertrag, 131 n. Chr.) aus Arabia und ein separat publizierter Text aus dem Archiv der Salome (Arabia, 127 n. Chr. (?))498 hinzu. Es zeigt sich mithin die Verbreitung dieser Klausel be reits vor der CA in einer anderen Provinz, was Pringsheims und Wolffs Ver mutung eines außerägyptischen Ursprungs bestärkt. Durch diese Texte und die zusätzlichen Urkunden P. Euphr. 6/7 - 10 offenbart sich nunmehr die starke Ver breitung der Stipulationsklausel in verschiedenen Provinzen des Reiches.

  • 499 So z. B. Arangio-Ruiz, L’applicazione del diritto romano in Egitto, 11; ders., L’application du dro (...)
  • 500 Vor der CA waren die Parteien als Peregrine nach dem Personalprinzip nicht genö tigt, die strengen (...)
  • 501 Wolff, SZ 73 (1956), 14; ders., Recht der Papyri I, 132; zust. Pringsheim, Stipulati onsklausel, 24 (...)

338Aufgrund ihrer extrem häufigen Aufnahme auch in Dokumente, wo sie ganz fernliegend war, etwa in Eingaben an Behörden, gibt es in der Wissenschaft die Vermutung einer einmal ergangenen obrigkeitlichen Verpflichtung, diese Klausel von nun an in sämtliche oder zumindest in alle privatrechtlichen Urkunden ein zufügen499. Wolff hält demgegenüber eine einmal ergangene ablehnende Ent scheidung eines römischen Richters bezüglich einer von einem (Neu-) Bürger500 vorgelegten Urkunde, die diese Klausel nicht enthielt, für wahrscheinlicher. Die se Entscheidung habe sich herumgesprochen. Daraufhin hätten die Urkunden schreiber die Stipulationsklausel zur Sicherheit in fast alle Urkunden einge fügt501. Dem ist hier nicht weiter nachzugehen.

  • 502 Simon, Stipulationsklausel, 23.
  • 503 Simon, Stipulationsklausel, 26f.; Dorner, Sachmängelhaftung, 13-16.
  • 504 Sommer, Imperiale Macht und lokale Identität, 241.
  • 505 Siehe dazu die differenzierten Überlegungen am Beispiel des Kaufs bei Simon, Sti pulationsklausel, (...)
  • 506 Yiftach-Firanko, Law in Graeco-Roman Egypt, in: Bagnall [Hrsg.], The Oxford Handbook of Papyrology, (...)

339Jedenfalls machte die abschließende Generalstipulation die Pflichten aus allen Verträgen, auch solche Pflichten, die möglicherweise vor einem römischen Ge richt nicht bestanden hätten, wie etwa Gewährleistungsansprüche, die aus den in den Urkunden festgelegten Vertragsstrafen hergeleitet werden sollten502, einklag bar503. Sommers Überlegung, die „eng an die lateinische stipulatio angelehnte [n] Formel“ sei in P. Euphr. 6/7 eingefügt worden, „um dem Verkauf einer Sklavin Rechtskraft zu verleihen“504, geht daher etwas zu weit. Es kann nicht davon aus gegangen werden, dass der gesamte Vertrag ohne die Stipulationsklausel nach römischem Recht nichtig gewesen wäre505. Bezüglich der Hauptpflichten des Vertrages gilt Uri Yiftach-Firankos Feststellung: „Many transactions recorded on Greek papyri from Egypt were enforceable in a Roman court even without the stipulatio. This was, for example, the case with sale and lease; these were con sensual contracts, and the consensus could easily be extracted from the Greek contract as it stood.”506. Es geht folglich bei der Klausel nicht um die Frage der Gültigkeit des Kaufvertrages, sondern um die leichtere Durchsetzbarkeit vor Ge richt.

  • 507 Simon, Stipulationsklausel, 102.
  • 508 Simon, Stipulationsklausel, 7.
  • 509 Simon, Stipulationsklausel, 8.

340In Bezug auf die Form der Stipulationsklausel in den P. Euphr. 6/7 – 10 ist fest zuhalten, dass sie in keiner Urkunde in die Zukunft gerichtet ist, dass also keine zukünftige Leistung versprochen wird. Sie stellt aus Sicht der Parteien und wohl auch der Urkundenschreiber vielmehr nur eine „feierliche Bekräftigungsform“507dar. Mit τᾶυτα (Z. 26) sind dabei alle vorangehenden Bestimmungen gemeint508. Die Klausel steht immer im Aorist oder Perfekt509, so auch hier, weil sie ja theo retisch eine zuvor mündlich abgeschlossene Stipulation festhalten soll bzw. eine Übertragung des lateinischen stipulatus spopondit darstellt. Inwieweit der for male Verbalakt von Frage und Antwort zuvor tatsächlich vorgenommen wurde, kann dabei dahingestellt bleiben.

b.) Die erweiterte Form der Stipulationsklausel
  • 510 Taubenschlag, Law2, 44f. mit zahlreichen urkundlichen Belegen.
  • 511 Simon, Stipulationsklausel, 49, Fn. 38.
  • 512 Sommer, Steppengrenze, 265; ders., Imperiale Macht und lokale Identität, 241 mit Fn. 16. In der zul (...)

341In allen vier Kaufurkunden des Euphratdossiers ist die Klausel mit Erwähnung der πίστις kombiniert, in P. Euphr. 6/7 und P. Euphr. 8 sogar in doppelter Form, bzgl. des Fragenden und des Antwortenden. Unter der πίστις kann in diesem Zu sammenhang die fides des römischen Rechts verstanden werden510. Die Vermu tung von Welles/Fink/Gilliam zu P. Dura 26, S. 136 und zu P. Dura 29, S. 153, πίστει sei ein Äquivalent zum lateinischen recte, ist mit Simon abzulehnen, da recte, wie auch in P. Euphr. 6/7, unproblematisch mit καλῶς wiedergegeben wer den kann511. Zweimal weist Sommer darauf hin, die fides habe „in einer Stipula tio nichts zu suchen“512.

  • 513 Simon, Stipulationsklausel, 49, Fn. 36.
  • 514 Cotton, The Archive of Salome Daughter of Levi, ZPE 105 (1995), 178, Z. 13: [πίστει ἐπηρωτήθη καὶ ἀ (...)
  • 515 Z. 17-19: Περὶ δὲ τοῦ ταῦτα οὕτως καλῶς | γενέ [σ] θαι πίστι{υ} [ἐπ] ερώτησεν Γ̣ [αί] ος Οὐ̣ [αλέρι (...)

342Die Einbeziehung des Wortes πίστις in die Stipulationsklausel findet sich je doch in zahlreichen Urkunden, weshalb dieser Frage kurz nachgegangen werden soll. Zu den bei Simon513 angegebenen Urkunden FIRAIII 133 (stipulatio duplae), P.Dura 26, 29 und 31 kommen noch die später publizierten Texte P.Turner 22 (stipulatio duplae), sämtliche P. Yadin I, die die Stipulationsklausel enthalten (P.Yadin I 17, 18, 20-22 und 37), und die vorliegenden P. Euphr. 6/7, 8, 9 und 10 hinzu. In dem bereits erwähnten Dokument aus dem Archiv der Salome ist der Begriff πίστις nur von der Herausgeberin ergänzt, und zwar anhand der Stipulationsklauseln in den P. Yadin I514. In SB XIV 11705 (213 n. Chr.) ist diese spezielle Form der Stipulationsklausel seit einiger Zeit nunmehr auch für Ägyp ten belegt515.

  • 516 Simon, Stipulationsklausel, 49, unter Verweis auf Wolff, SZ 73 (1956), 13, Fn. 31. Wolff spricht do (...)
  • 517 Ein Beispiel zu fidepromissio in einer Kaufurkunde unter Nichtbürgern, dort als stipulatio duplae, (...)
  • 518 Gai. inst. 3,93.

343Simon erklärt, es werde bei dieser Formulierung zu Unrecht angenommen, dass es sich um eine „depravierte nachantoninische Erscheinung“ handle, die auf der Vermischung von bona fides und stipulatio durch die Peregrinen beruhe516. Auch lateinische Urkunden aus dem 2. Jh.n. Chr. wiesen die Formulierung „fide rogavit X, dari fide promisit Y“517 auf. Eine der möglichen Formen der stipulatio im Griechischen lautet nach Gaius: „πίστει ὁμολογεῖς; πίστει ὁμολογῶ.“518. Es sei also schlicht eine Übersetzung aus dem Lateinischen. Dass die Erscheinung jedenfalls nicht nachantoninisch ist, wurde inzwischen durch die Edition der P.Yadin I (2. Jh. n. Chr.) bewiesen.

  • 519 Kunkel, Fides als schöpferisches Element im römischen Schuldrecht, in: Koschaker [FS] II, Weimar 19 (...)
  • 520 Kunkel, Fides als schöpferisches Element im römischen Schuldrecht, in: Koschaker [FS] II, 1-15 (1).
  • 521 Simon, Stipulationsklausel, 50.

344Die Erklärung für das Auftauchen der fides in der Stipulationsklausel, auch im römischen Bereich, findet sich bei Wolfgang Kunkel519. Ursprünglich „ist die Stipulationsschuld geradezu der Prototyp einer strengrechtlichen Verpflich tung.“520. Somit ist die Verbindung zwischen stipulatio und bona fides überra schend. Das Problem einer Kombination von stipulatio und bona fides stellte sich für Kunkel anhand einer in der Lex Rubria de Gallia Cisalpina, c. XX, Z. 21ff., festgehaltenen Prozessformel der actio ex stipulatu, die das „oportere ex fide bona“ enthält. In seiner Abhandlung erklärt Kunkel, dass die im prätori schen Edikt entwickelten jüngeren Stipulationsformen, die aus dem Verkehr mit Nichtbürgern erwachsen sein dürften, auf bona fides beruhten. Simon zieht aus diesem Umstand den Schluss, dass dies ein Grund dafür war, dass die Urkunden schreiber in der Stipulationsformel selbst durch die Aufnahme von „fide“ auf den Verpflichtungsgrund hinwiesen. Als dann später die sponsio mit den jüngeren Stipulationsformen verschmolz und dadurch die Prozessformel auf dare oportere umgestellt wurde, dürfte aus dem Stipulationsformular das Wort fides teilweise verschwunden, teilweise aber einfach weiter verwendet worden sein, obwohl es rechtlich nicht mehr notwendig war, so überlegt Simon weiter521. Er verweist auf D. 45,1,122,1 (Scaev. 28 dig.), wo eine Urkunde aus der Praxis folgendermaßen wiedergegeben ist:

… eaque sic recte dari fieri fide roganti Sticho servo Lucii Titii promisit Callimachus.

  • 522 Da bei einem Darlehensvertrag eine stipulatio des Schuldners nicht erforderlich ist, handelt es sic (...)
  • 523 Zu dieser Digestenstelle als Beleg für die Handelsbeziehungen zwischen Beirut und Brindisi siehe au (...)
  • 524 Pringsheim, Stipulationsklausel, 251.

345Diese offenbar in der römischen Kolonie Berytus in Syrien aufgesetzte Ur kunde über ein Seedarlehen522, wo die Seereise, um die es in der Stelle geht, be gann523, die zwischen 170 und 180 n. Chr. entstanden sein dürfte, führt Prings heim als weiteren Beleg dafür an, dass die Stipulationsklausel in anderen Provinzen bereits früher verbreitet war als in Ägypten524.

  • 525 Migliardi Zingale, SDHI 65 (1999), 217-231 (224ff.).
  • 526 Migliardi Zingale, SDHI 65 (1999), 217-231 (224).

346Durch den direkten Vergleich mit den P. Yadin I und P. Dura, die, wenn sie die Stipulationsklausel enthalten, diese stets mit der πίστις verbinden, verliert die Formulierung in den P. Euphr. 6/7 - 10 ihr Überraschungselement, es zeigt sich darin vielmehr eine außerägyptische Praxis. Darüber hinaus dürfte auch der gute Klang, den der Begriff der πίστις als Verpflichtung auf die Treue der Vertrags schließenden innehatte, eine gewisse Rolle gespielt haben. Jedenfalls zog die Verleihung des Bürgerrechtes keinen Schlussstrich unter die Verwendung dieses Begriffes, wie die Durchsicht der Urkunden aus der Zeit vor und nach der CA durch Migliardi Zingale beweist525. Migliardi Zingale bezeichnet die Ver wendung des Begriffs πίστις sehr treffend als „, mimetismo‘ giuridico“526 und weist auf die Verwendung des Begriffs καλὴ πίστις in den Eidesformeln der P.Yadin I 16, Z. 34 hin.

  • 527 Wie bereits erwähnt enthält der syrische Sklavenkauf P. Dura 28 aus Edessa in Os rhoene höchstwahrs (...)
  • 528 Sommer, Imperiale Macht und lokale Identität, 241.

347Sommer sieht in der Verwendung der stipulatio überhaupt in P. Euphr. 6/7 aus dem osrhoenischen Markopolis, das nahe bei Edessa gelegen ist, einen Roma nismus, der „hier durchaus einen kulturellen Hintergrund haben“ könne. „Im Gegensatz zu den Bewohnern der alten Residenzstadt Edessa527 sahen sich die Markopoliten als Gewinner einer Annexion des Königreichs durch Rom und mö gen sich daher mit besonderem Eifer römischen Rechtstraditionen zugewandt haben.“528 Dies ist zwar denkbar, allerdings fand die Stipulationsklausel auch in der mesopotamischen Metropolis Karrhai (P.Euphr. 10) und im dörflichen Be reich in Syria Coele (P.Euphr. 8, 9) Aufnahme in die Dokumente.

  • 529 Stolte, The Impact of Roman Law, 173f.
  • 530 Kaser, RPR I2, 171.
  • 531 Kunkel, Fides als schöpferisches Element im römischen Schuldrecht, in: Koschaker [FS] II, 1-15 (8).

348Mit der erweiterten Stipulationsklausel konkret in den P. Euphr. hat sich neben Sommer auch Bernard Stolte befasst529. Er zieht zusätzlich einen sprachlichen Vergleich zu der ursprünglichen Ermöglichung der Stipulation für Peregrine, die statt „spondesne? – spondeo“ gemäß Gai. inst. 3,92 die Formel „fidepromittis? – fidepromitto“ sprechen konnten (fidepromissio). So bot das Institut der fides ur sprünglich gerade die Möglichkeit, das streng formgebundene, nur römischen Bürgern zugängliche Rechtsgeschäft der Stipulation in Form der sponsio in einer anderen Form auch Peregrinen zugänglich zu machen530. Damit wurde die fides, die Treue, zur verpflichtenden Grundlage des Versprechens. Auch Stolte will aber, unter Berufung auf Kunkel531, der freilich die außerägyptischen Doku mente noch nicht im heutigen Umfang kennen konnte, den Gebrauch des Wortes fides/πίστις nicht ausschließlich mit Peregrinen verbinden. Die fides zähle schließlich zum ius gentium, so Kunkel.

  • 532 Diese Gleichsetzung findet sich etwa bei Modrzejewski, RD 55 (1977), 142. Reduzzi Merola spricht an (...)
  • 533 Nörr, Notae Legentis (a proposito di Diritto romano e diritti orientali di Edoardo Volterra), BIDR  (...)

349Bezüglich dieser erweiterten Form der Stipulationsklausel liegen nunmehr so viele Belege aus den genannten Provinzen vor, dass man von einer weit verbrei teten Praxis ausgehen kann. Die Klausel ohne πίστις ist hingegen urkundlich dort nicht belegt. Ich halte es daher für wahrscheinlich, dass die Urkundenschreiber in diesen Provinzen von einer griechischen Übersetzung des lateinischen recte fieri fide rogavit, fide promisit532 ausgingen, einer Formulierung, die sie an viele Ur kunden zur Sicherheit anfügten, damit alle durch die Urkunde eingeräumten Rechte auch vor römischen Gerichten Bestand haben sollten. Überdies zeigt die Verwendung in den P. Euphr., dass die Formel nicht nur von Personen verwendet wurde, die deutlich römisch geprägt waren, wie etwa die Parteien in P. Turner 22, SB XIV 11705 oder den P. Dura, die insgesamt aus römisch-militärischem Um feld stammen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die P. Euphr., so wie Nörr es bezüglich der Urkunden aus der judäischen Wüste betont, dazu beitra gen, unsere Kenntnisse von der Stipulationsklausel zu erweitern533.

350Abschließend ist noch hervorzuheben, dass innerhalb der Stipulationsklausel der Bruder der Verkäuferin wiederum mit aufgeführt ist (Z. 28/29), mit Hilfe einer substantivischen Konstruktion, die sehr technisch anmutet. Dieser Befund bestärkt die Einordnung des Bruders als Beistandsperson für seine Schwester.

13. Doppelte Ausfertigung und Bestimmung der Urkunden

a.) Doppelte Ausfertigung
  • 534 Wörtlich Z. 29/30: ἀντισύνγρα|φ̣α.
  • 535 Wenger, Die Quellen des Römischen Rechts, Wien 1953, 738 mit Fn. 38, führt einige byzantinische Urk (...)
  • 536 Z. 30/31: ἔχ] ε̣ [ι] δ̣ὲ̣ καὶ ἀντισύγ̣|γρα̣ [φον.].
  • 537 Z. 18: ἔχει] δὲ καὶ ἀντισύνγραφ̣ [ον].
  • 538 Die Formel ist dort allerdings fast vollständig ergänzt, Z. 15: ἔ̣χ̣ε̣ι̣ [δὲ καὶ ἀντισύνγραφον.].
  • 539 Z. 19: ἔχε̣ι̣ δὲ καὶ ἀν̣τ̣ισύνγραφον.
  • 540 In LSJ wurde der Begriff folglich erst nach der Publikation der Funde aus Dura Eu ropos aufgenommen (...)

351Wie bereits bei der Behandlung der äußeren Gestaltung der beiden Urkunden angemerkt, erklärt sich die Ausfertigung von zwei Exemplaren aus dem Text der Urkunde selbst (P.Euphr. 6, Z. 29-31; P.Euphr. 7, Z. 23-25). Der hierbei verwen dete Begriff ist ἀντισύγγραφον534, ein Ausdruck, der ausweislich des Hauptteils des Lexikons LSJ in ägyptischen Papyri der römischen Zeit bislang nicht belegt war535. Er findet sich jedoch viermal in den Urkunden aus Dura Europos, näm lich in P. Dura 18536 , (Schenkung, 87 n. Chr.), P.Dura 19537 (Erbschaftsteilung, 88/89 n. Chr.), P.Dura 22538 (Darlehen, 133/134 n. Chr.) und P. Dura 32539 (Schei dungsurkunde, 254 n. Chr.)540. Von diesen ist jedoch immer nur je ein Exemplar erhalten.

  • 541 Vgl. die Liste der Sklavenkäufe für Ägypten, Stand 2004, bei Straus, Achat et vente, 1-7, zwei Exem (...)
  • 542 Es ist unbekannt, wie die privaten Schreiber und Notare in römischer Zeit, bei denen privatrechtlic (...)
  • 543 Hrsg. von Siegfried Lauffer, Diokletians Preisedikt, Berlin 1971.

352Dort ist an den zitierten Stellen stets nur vermerkt, dass es „auch ein ἀντισύγγραφον“ gebe, was die Bearbeiter des Supplements des Greek-English Lexicon von Liddell/Scott, das 1968, mithin nach der Publikation der P. Dura entstand, dazu bewog, das Wort mit „copy, counterpart of a legal instrument“ zu übersetzen. In P. Euphr. 6/7 ist jedoch von zwei ἀντισύγγραφα die Rede. Dass von einer fertigen Kaufurkunde zwei Kopien ausgestellt wurden, von denen eine in den Archiven hinterlegt werden sollte, dass also insgesamt drei Exemplare exis tiert hätten, dürfte aber nicht gemeint sein. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass eine Kopie hinterlegt, die andere dem Käufer ausgehändigt und das Original vom Verkäufer behalten wurde. Ein solcher Fall einer dreifachen Ausfertigung einer Kaufurkunde bei einem Kauf zwischen zwei Personen ist aber bislang nicht überliefert541. Zwar könnte es auch für den Verkäufer nützlich sein, ein Exemplar der Kaufurkunde zu besitzen. Wenn etwa der verkaufte Sklave nach dem Verkauf jemanden schädigen sollte, könnte der Verkäufer mithilfe der Urkunde beweisen, dass er nicht mehr Eigentümer des Sklaven ist, also auch nicht mehr für ihn haf ten muss. Allerdings sind die vermutlich beträchtlichen Kosten zu bedenken, die die Ausfertigung einer weiteren Kopie beim Notar mit sich bringen würde542. Zum Vergleich mag dienen, dass im Jahr 301 n. Chr. im Höchstpreisedikt Diokle tians, Edictum Diocletiani 7,41543 , festgelegt wurde, dass von nun an für ἀγοραίοις γράφουσι λίβελλα ἢ τάβλας maximal zehn Rechnungsdenare für 100 Zeilen bezahlt werden durften.

353Darüberhinaus bedeutet die Formulierung in Z. 29/30, Τούτων ἐγένετο ἀντισύνγρα|φ̣α δύο, nicht, dass von einer Urkunde zwei Kopien angefertigt wur den. Mit dem Plural τούτων sind vielmehr die zuvor in der Urkunde geschilder ten Rechtsvorgänge gemeint. Es wurden also nur zwei Urkunden erstellt.

354Somit dürfte das Wort ἀντισύγγραφον nicht nur die Kopie eines Dokumentes, sondern auch das Originaldokument bedeuten, weshalb ich es mit „Vertragsnie derschrift“ übersetzt habe.

b.) Archivierung einer der beiden Urkunden
  • 544 Übersetzung von Welles/Fink/Gilliam, 148.
  • 545 Hierzu z. B. Posner, Archives in the Ancient World, Cambridge [Mass] 1972, 136 159; Seidl, Rechtsge (...)
  • 546 Zu beiden Vorgehensweisen Rupprecht, Einführung, 140.

355Anders als in den griechischen Dura-Texten ist der Verwendungszweck des ers ten Exemplars in P. Euphr. 6/7 ausdrücklich klargestellt, Z. 30/31: ὧ̣ν̣ τὸ ἕτερο̣ν καταχωρισθήσεται ἐν τοῖς ἐνταῦθα | δημοσί [οι] ς ἀρχείοις. Ein Exemplar sollte in den Archiven der Stadt Markopolis hinterlegt werden. Dies nähert die Urkunde dem syrischen P. Dura 28 an, wo vermerkt ist: „Two documents of this sale have been written: one copy, retained for record, is to be put into the archives of the renowned Antoniniana Edessa, and the other……… shall be in the possession of Tiro, the buyer.”544 Die aus Ägypten und Kleinasien bekannte Praxis der städti schen Archive, in denen private Dokumente aufbewahrt werden konnten545, ist neben Edessa nunmehr auch für Markopolis belegt. Ob damit allerdings auch eine Veränderung des Status der Urkunde oder eine höhere Durchsetzungskraft einhergingen, wie bei der Ekmartyresis oder der Demosiosis im römischen Ägypten546, lässt sich aus dem Text allein nicht feststellen. Jedenfalls ist das dort deponierte Exemplar sicher vor Veränderungen und kann im Streitfall zur Über prüfung herangezogen werden.

c.) Zweck der anderen Urkunde
  • 547 So Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6.
  • 548 P. Dura 28 (syrisch) enthält dagegen die Anordnung, das zweite Exemplar sei dem Käufer auszuhändige (...)

356Die Übergabe des zweiten Exemplares an die Käuferin547 ist zwar nicht im Text des P. Euphr. 6/7 vermerkt548, dürfte jedoch durch die grundsätzliche Funktion des Dokumentes als Beweisurkunde für den Käufer gesichert sein, die diesem mitgegeben wurde, damit er seine Rechte an dem Sklaven gegenüber Dritten nachweisen konnte.

  • 549 Dorner, Sachmängelhaftung, 37, betont, dass der Käufer dadurch insbesondere die Zahlung des Kaufpre (...)

357Diese Urkunde benötigte die Käuferin Mathaathe somit zum einen als Be weisurkunde, um für den Fall, dass ihre Rechte an dem Sklaven angezweifelt werden sollte, den Kauf belegen549 und vor allem ihre Rechtsvorgängerin, die ausweislich der Urkunde für eventuelle Rechtsmängel zu haften versprach, ange ben zu können. Zum anderen hätte die Käuferin der Urkunde bei einem Weiter verkauf des Sklaven bedurft, wie sich aus P. Euphr. 8, Z. 17-19 (Vorzeigen der alten Kaufurkunde und deren Übergabe vom Verkäufer an den Käufer) und P.Euphr. 9, Z. 15-16 (bloßes Vorzeigen) ergibt.

  • 550 Nörr, Römisches Recht: Geschichte und Geschichten, 15.
  • 551 = Nollé, Side im Altertum, 617-622. Nollé erläutert auf S. 613 den Handelsweg der Sklaven über das (...)
  • 552 Zu P. Dura 28 aus Edessa, der in Dura gefunden wurde vgl. Welles/Fink/Gilliam, Einleitung P. Dura, (...)
  • 553 Siehe dazu Kaser, RPR II2, 283f., Fn. 78.

358Die Urkunde reiste so mit dem Käufer und dem Sklaven mit. „Die Urkunden (instrumenta) begleiteten den Sklaven auf seinem Lebensweg.“, wie es Nörr prägnant formuliert550. Aus diesem Umstand erklären sich die Funde von außer ägyptischen Sklavenkaufurkunden in Ägypten, z. B. FIRA III 132 (Entstehungs ort Seleucia Pieria – Fundort Arsinoitischer Gau), FIRA III 133551 (Side – Ar sinoitischer Gau) und FIRA III 135 (Askalon – Arsinoe)552 . Einen weiteren Hinweis darauf bietet C. 8,53,1 (210 n. Chr.), der zwar in Bezug auf das Erfor dernis der körperlichen Übergabe des Sklaven bei einer Schenkung umstritten ist553, aber unzweifelhaft voraussetzt, dass der Schenker im Besitz der Urkunden (emptionum mancipiorum instrumenta) ist, die über seinen Kauf des Sklavens aufgesetzt wurden.

d.) Schicksal der beiden Urkunden
  • 554 Zur Unklarheit über die Herkunft der Texte siehe Einleitung.

359Warum beide Exemplare der vorliegenden Kaufurkunde offenbar zusammen ge funden wurden554, ist eine schwierige Frage. Eigentlich hätte ja eine der beiden fertigen Urkunden, wie im Text angegeben (Z. 30/31), in den Archiven in Mar kopolis hinterlegt, die andere, wie besprochen, der Käuferin mitgegeben werden sollen. Die beiden Exemplare waren fertig bearbeitet, unterschrieben, aufgerollt und vernäht worden. Hierzu lassen sich letztlich nur Vermutungen anstellen.

360Dass die beiden uns erhaltenen Exemplare aus dem öffentlichen Archiv in Markopolis stammen, kann wohl ausgeschlossen werden, denn es ist kaum denk bar, dass von allen Beteiligten vergessen wurde, ein Exemplar der Käuferin mit zugeben.

361Die zweite Möglichkeit ist, dass beide Exemplare aus dem privaten Besitz der Käuferin Mathaathe stammen. Auch dies ist unwahrscheinlich, denn dann müss ten sowohl die Parteien, als auch der Schreiber und der Vorsteher der Archive wiederum die Archivierung unterlassen haben.

  • 555 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6f. und 19f.; Sommer, Steppengrenze, 261, vermu tet allgemein die (...)
  • 556 Dies könnte er getan haben, um im Streitfall den rechtmäßigen Kaufvorgang, durch den Mathaathe den (...)
  • 557 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6.

362Die Herausgeber vermuten, dass beide Exemplare aus dem Besitz eines neuen Käufers stammen, der den Sklaven von Mathaathe gekauft habe555 . Bei der Übergabe des Sklaven an ihn habe er die beiden Exemplare der den vorherigen Kauf belegenden Urkunde erhalten und sie zerrissen, zum Zeichen, dass der Sklave nicht mehr im Eigentum der Mathaathe stehe, die vier Stücke jedoch auf gehoben556. Konkret vermuten sie als Käufer den aus Beth Phouraia stammenden Ourodes/Worōd, der ausweislich der syrischen Dokumente des Dossiers in Mar kopolis Geschäfte abschloss. Die P. Euphr. 6 und 7 könnten demnach aus einem Fund seines Archives, möglicherweise in Beth Phouraia, stammen. Dafür müsste man aber wissen, ob bei einem Weiterverkauf auch die im Archiv hinterlegte Urkunde an den neuen Käufer übergeben wurde. Zudem überrascht dann das Fehlen von Ourodes’ eigener Kaufurkunde. Da allerdings nicht einmal mit Si cherheit festzustellen ist, ob das Zerreißen überhaupt in der Antike stattgefunden hat „il est possible [Hervorh. v. Verf.] que ces dégâts remontent à l’Antiquité“557 kann dieser Hypothese nicht weiter nachgegangen werden.

363Mit der Aussage über die zwei Vertragsniederschriften endet der griechische Teil der Urkunde und damit ihr Hauptteil. Es schließen sich verschiedene Sub skriptionen an.

14. Hypographe auf Syrisch durch den Bruder der Verkäuferin

  • 558 Wolff, Recht der Papyri II, 164-166.

364Der Bruder der Verkäuferin, Aurelius Kozas, unterschreibt die Urkunde als ers ter, und zwar für die schreibunkundige Verkäuferin, wobei es ihm gestattet ist, in seiner Muttersprache und damit auch in einer anderen Schrift zu unterschreiben. Wie in der Hypographe üblich, sei sie durch den Verkäufer selbst, sei sie durch eine andere Person als Schreibhelfer angefügt, wird der Inhalt des in der Urkun de festgelegten Rechtsgeschäfts kurz zusammengefasst558. Kozas gibt an, dass er die Hypographe für die schreibunkundige Verkäuferin verfasst habe, eine Anga be, die ebenfalls üblich ist. Auffällig ist lediglich, dass die Hypographe in dieser Region offenbar unproblematisch in einer anderen Sprache verfasst werden konnte.

  • 559 Zitiert nach der Übersetzung von Hubert Kaufhold, per litteras, siehe auch die fran zösische Überse (...)

365Die kurze Angabe der wichtigsten Punkte des Vertrages in der Landessprache erhöhte sicherlich die Verständlichkeit und Zirkulationsfähigkeit der Urkunde. Darüber hinaus wird darin die Anwesenheit des Bruders der Verkäuferin ein drit tes Mal erwähnt, durch den ausführlichen Satz: „Ich, Aurelius Qūzā, Sohn des Abbā, habe für die Maththabīn, die Tochter des Abbā, geschrieben, die die Buch staben nicht kennt, und sie hat in meiner Anwesenheit den Abšalmā, den Sohn der Mathsīn, ihren geborenen Sklaven, an Mathc atē, die Tochter des Gumaymū, verkauft, für seinen Preis von 600 (Denaren), wie es oben geschrieben steht.“559

  • 560 „A Greek subscription was not required“, fasst Cotton, “ Diplomatics” or External Aspects, 61, bzgl (...)

366In dieser Zweisprachigkeit zeigt sich eine Parallele zu der Vorgehensweise in den P. Yadin I, z. B. in P. Yadin I 17 (Verwahrung, 128 n. Chr.). Dort bringt der Empfänger des Verwahrgutes, aus dessen Sicht auch der griechische Text formu liert war, eine aramäische Hypographe an, auch dort unter Verweis auf die Anwe senheit einer männlichen Beistandsperson der Deponentin, die im griechischen Text mit συν̣παρ̣ [ό] ν|τ̣ο̣ς̣ α̣ὐ̣τῆς ἐ̣ [πιτρόπ] ο̣υ̣ aufgeführt wurde (P.Yadin I 17, Z. 22/23)560.

  • 561 Hubert Kaufhold, per litteras. Dagegen lautet die aramäische Subskription des P.Yadin I 17, Z. 40-4 (...)

367Wie bereits erwähnt, bedeutet die syrische Formulierung in P. Euphr. 6, Z. 33, “ ba-qdāmā ḏīl (ī)“, nur „vor mir“ oder „in meiner Anwesenheit“. Der technische Begriff für den Vormund aus dem SRRB, Epitropos oder Curator, ist nicht vor handen561. Auffällig ist ebenfalls, dass eine syrische Formulierung, die der be kannten griechischen Form „ἐρωτηθείς“ entspräche, fehlt. Mit Hilfe dieses Wor tes distanziert sich derjenige, der die subscriptio für den Schreibunkundigen an fügt, in der Regel von dem jeweiligen Rechtsgeschäft. Er legt Wert darauf, dass festgehalten wird, dass er die Urkunde nur deshalb so unterschreibt, als sei er selbst Vertragspartei, weil ihn einer der Vertragspartner darum gebeten habe, nicht aber, weil er selbst an dem Geschäft beteiligt sein, insbesondere eine Haf tung daraus übernehmen wollte. Das Fehlen dieser Formulierung des „Gefragt worden-seins“ ist ein weiteres Indiz für die hier vertretene Auffassung, dass die Anwesenheit des Bruders in P. Euphr. 6/7 über die bloße Hilfe durch Anfügen seiner subscriptio hinausgehen sollte.

  • 562 Simon, Stipulationsklausel, 41. Für Sklavenkäufe bislang dreimal belegt, so Straus, Achat et vente, (...)
  • 563 Ob die Formulierung in dem syrischen Sklavenkauf P. Dura 28, Z. 17, einer stipulatio entspricht ist (...)
  • 564 Dazu Kaser, RPR I2, 540, Fn. 26; mit dem Ansatz einer fortschreitenden Gleichbe rechtigung aller Sp (...)
  • 565 Die strenge Einhaltung der spiegelbildlichen Worte in Frage und Antwort wurde be reits 472 n. Chr. (...)

368Die Stipulationsklausel wird in der syrischen subscriptio des P. Euphr. 6/7 nicht noch einmal erwähnt, obwohl dies nicht unüblich war562. Somit bleibt es auch nach dem Fund der P. Euphr. bei der Feststellung, dass die stipulatio in keiner anderen Sprache als der lateinischen und der griechischen zweifelsfrei563 in den Urkunden belegt ist. Ob nach römischem Recht eine syrisch gesprochene stipulatio wirksam gewesen wäre, war aus D. 45,1,1,6 (Ulp. 48 ad Sab.) ersichtlich strit tig, wobei Ulpian sie für zulässig hielt564. Die Institutionen Iustinians, I. 3,15,1, erlauben schließlich alle Sprachen für die stipulatio565.

15. Unterschrift des Vorstehers der Archive und Zeugenunterschriften

  • 566 Zu den Archonten Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 20: sie werden auch in dem syrischen P. Euphr. 2 (...)

369Die erste Unterschrift stammt von Aurelius Šalamsīn, dem Vertreter und Bevoll mächtigten der Archonten566 und Vorsteher der Archive, mithin von einem Amts träger. Er bezeugt nichts ein diesbezügliches Verb fehlt sondern setzt nur sei ne Unterschrift unter das Dokument, wodurch er vermutlich seine Zustimmung dazu erklärt, dass dieses in das Archiv aufgenommen werde, wie es im Haupttext der Urkunde vorgesehen ist (Z. 29-31).

  • 567 Dazu Sommer, Steppengrenze, 260.
  • 568 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 20f.
  • 569 Wolff hebt hervor, dass in Dura der Abschluss von Verträgen vor einer Behörde zu erfolgen pflegte, (...)

370Bemerkenswert ist die städtische Einrichtung eines Archivs zur Aufbewahrung privater Rechtsurkunden567, die die Stadt Markopolis in dieser Hinsicht mit ägyp tischen Städten vergleichbar macht. Die Herausgeber weisen darauf hin, dass nach P. Dura 28, Z. 19, auch die Stadt Edessa ein solches Archiv besaß und ver muten, dass die Beamten dieser Archive auch für mögliche Steuern auf Sklaven verkäufe, deren Urkunden bei ihnen hinterlegt wurden, zuständig waren568. Der Umstand, dass, zumindest bei der Abfassung von P. Euphr. 6/7, wenn auch nicht bei den übrigen Urkunden des Dossiers, ein Amtsträger unterschreibt, nähert die se Urkunde stark an die P. Dura an569.

  • 570 Preisigke/Kießling, WB III, Berlin 1931, Abschnitt 8, s. v. οἰκονόµος, 137-138; Feis sel/Gascou/Tei (...)
  • 571 P. Hamb. I 63 (Thebaïs, 125/126 n. Chr.): vier Zeugen; PSI XII 1228 (Mothis, 188 n. Chr.): drei Zeu (...)
  • 572 Straus, Achat et vente, 165: unter 46 Urkunden ist bei 17 Urkunden vermerkt: „ὑπογραφή des témoins (...)

371Darauf folgen zwei syrische Zeugenunterschriften, wobei der erste Zeuge in amtlicher Funktion, nämlich auf Anweisung des Oikonomos handelt. Auch bei dem Oikonomos, dessen Titel im syrischen Text als Lehnwort gebraucht wird, dürfte es sich um einen städtischen Amtsträger handeln. Dieser Amtstitel ist so wohl aus ptolemäischer, als auch aus römischer und arabischer Zeit sehr häufig in ganz verschiedenen Zusammenhängen belegt570. Alle Zeugen bezeichnen sich selbst als Aurelii. Die Anzahl der Zeugen, die innerhalb der wenigen aus Ägyp ten stammenden Sklavenkaufurkunden mit Zeugenunterschriften überhaupt fest stellbar sind, bewegt sich zwischen zwei und vier Zeugen571 , sodass sich P.Euphr. 6/7 in dieses Bild einfügt. Insgesamt sind allerdings Aussagen zu der Frage, wie viele Dokumente innerhalb eines bestimmten Urkundentypus Zeu genunterschriften enthalten haben, schwierig, da häufig gerade der untere Rand eines Papyrus abgerissen oder abgerieben ist, sodass sich hier keine Unterschrif ten mehr feststellen lassen, so z. B. bei FIRAIII 135. Sehr deutlich ist dieser Umstand anhand der Übersicht über die Subskriptionen der von ihm untersuch ten Sklavenkaufurkunden aus Ägypten bei Straus erkennbar572.

16. Notarsvermerk

  • 573 So die Herausgeber Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8.

372Nach den Zeugen hat der Nomikos Balesos die Urkunde auf Griechisch unter zeichnet. Er bestätigt, dass die Urkunde „bei ihm“, also zumindest in seinem Verantwortungsbereich geschrieben wurde. Wie bei der äußerlichen Beschrei bung der Urkunde angesprochen, ist der Text des P. Euphr. 7 von einer anderen Person als Balesos geschrieben, während der Text des P. Euphr. 6 und die Unter schrift des Balesos in P. Euphr. 6 und 7 von derselben Hand stammen573. Es war also Praxis innerhalb dieser Schreibstube, dass der Nomikos die Urkunden selbst abzeichnete und teilweise selbst schrieb.

  • 574 So etwa Migliardi Zingale, SDHI 65 (1999), 217-231 (227f.) und Reduzzi Merola, La compravendita all (...)
  • 575 Siehe hierzu Yuen-Collingridge/Choat, The Copyist at Work: Scribal Practice in Duplicate Documents, (...)
  • 576 Erich Sachers, RE, Zweite Reihe, Vierter Band, Stuttgart 1932, Sp. 1847 1863 (1849), s. v. Tabellio
  • 577 Kaser, RPR I2, 234.
  • 578 Zur späteren Entwicklung der tabelliones und der von ihnen aufgesetzten Urkunden zu immer größerer (...)

373Der Begriff Nomikos, wörtlich „Rechtskundiger“, bezeichnet im griechisch sprachigen Osten des Römischen Reiches den tabellio574, also den privaten Ur kundenschreiber, der etwa von Ulpian (10 de off. procons.) D. 48,19,9,4 für den Beginn des 3. Jh. als eine bekannte Einrichtung erwähnt wird. Im Edictum Dioc letiani 7,41, werden diese Schreiber, wie bereits erwähnt, nach Zeilen bezahlt, und zwar mit zehn Rechnungsdenaren für 100 Zeilen575. Aus dem römischen Ägypten sind sie seit dem 2. Jh. n. Chr. bekannt. Diese Rechtskundigen waren in der Regel Schreiber, die in der Provinzial- und Munizipalverwaltung beschäftigt waren und daneben eine gewerbliche Nebentätigkeit als Schreiber und Berater für private Parteien ausübten576. Die Formulare, die sie im Laufe ihrer Tätigkeit für die Bedürfnisse der Parteien entwickelten, formten durch die Entstehung von Vorlagen mit der Zeit ein Beurkundungswesen577 und ermöglichten so eine rela tiv gleichförmige Rechtsanwendung auch in der Provinz578. Die Stellung des tabellio als Privatmann tritt uns besonders plastisch im Preisedikt Diokletians vor Augen, wo der tabellio an der bereits erwähnten Stelle 7,41 zwischen dem ge wöhnlichen Schreiber (scriptor) und dem Hosenschneider (bracarius) aufgelistet wird.

  • 579 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6.
  • 580 Z. B. C. 4,21,17 (528 n. Chr.); siehe dazu Gröschler, DNP XI, Sp. 1191-1192 (1192), s. v. Tabellion (...)
  • 581 Ausführlich hierzu Mitteis, Grundzüge II 1, 87-89.
  • 582 Siehe hierzu Amelotti, Enciclopedia del diritto XXVIII, 553-559 (555f.), s. v. Notaio (dir. rom.).

374Auch die von einem Nomikos aufgesetzte Urkunde stellt, wie bereits ange sprochen, eine reine Beweisurkunde dar, wenn auch, gerade im Fall der aufwen digen Doppelurkunde, mit hohem faktischem Beweiswert. Die Herausgeber des P.Euphr. 6/7 bezeichnen sie als ein instrumentum publice confectum579, eine Ur kundenart, die etwa in C. 4,29,23,1 (Iust., 530 n. Chr.) erwähnt ist, dort aller dings bereits die Einhaltung der justinianischen Regeln für das Dokument580, etwa in Bezug auf die Unterschrift der Parteien, voraussetzt581. Der erste Beleg für die Bezeichnung instrumentum publice confectum findet sich in einer Konsti tution von Kaiser Leo, C. 8,17 [18], 11 (472 n. Chr.)582.

17. Das Verso

  • 583 Dies entspricht in gewisser Weise dem Befund bei den P. Yadin, allerdings unter schrieb dort die Ve (...)
  • 584 Dort sind es allerdings keine zusätzlichen Zeugen. Auf dem Recto finden sich nicht ihre Unterschrif (...)
  • 585 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8.

375Wie bei der zweiten Verkaufsurkunde aus Osrhoene, P.Euphr. 10, haben zusätz lich zu den Zeugen, die am Ende des Recto unterschrieben haben, auch einige Zeugen auf dem Verso der Urkunde unterschrieben, sowohl auf Syrisch, als auch auf Griechisch. Die fünf Unterschriften entsprechen den fünf Knoten, mit denen die scriptura interior verschlossen ist583. Hervorzuheben ist, dass sowohl in P.Euphr. 10 als auch in dem hier vorliegenden Text andere Zeugen auf dem Verso unterschrieben haben, als am Ende des Recto. Einer der Zeugen ist dabei einer der bereits angesprochenen Archonten der Stadt. Die unterschiedliche Sprache bzw. Schrift der Zeugenunterschriften ist innerhalb der P. Euphr. häufiger vertre ten. Auch die nur fragmentarisch erhaltene Zeugenunterschrift auf dem Recto des P.Euphr. 9 ist in syrischer Schrift verfasst. Ebenso gibt es in P. Euphr. 10 syrische Zeugenunterschriften. Dass die Zeugen problemlos in der ihnen jeweils geläufi geren Sprache bzw. Schrift unterzeichnen konnten, war bereits aus dem Archiv der P. Yadin bekannt, z. B. P.Yadin I 14, Verso (Ladung vor Gericht, 125 n. Chr.)584. In den Urkunden aus Dura Europos findet sich dies in der grie chischen Kaufurkunde P. Dura 27 und der syrischen Kaufurkunde P. Dura 28585.

  • 586 Bei dem syrischen P. Dura 28, Kommentar, S. 144f., meinten die Herausgeber Wel les/Fink/Gilliam: „… (...)

376Es zeigt sich mithin die starke Verbreitung dieser Praxis. Bezüglich der fünf Zeugenunterschriften fällt auf, dass die vier Zeugen, die syrisch schreiben, ange ben, sie „bezeugten und garantierten“, hingegen in der griechischen Unterschrift nur μ (αρτυρῶ) vermerkt ist. Dies müsste jedoch anhand des syrischen Textes genauer untersucht werden, sodass hier nicht näher darauf einzugehen ist. Zuletzt ist noch anzumerken, dass die Unterschriften des Bruders, des Amtsträgers und der Zeugen und der Notarsvermerk auf dem Recto und die fünf Zeugenunter schriften auf dem Verso auf beiden Exemplaren, P.Euphr. 6 und 7, in gleicher Weise enthalten sind, nur in unterschiedlicher Reihenfolge und mit geringer Va riation, etwa bei dem Notarsvermerk. Es wurden also zwei vollgültige Exemplare der Urkunde erstellt, es wurde nicht etwa der Text samt Unterschriften einmal kopiert586.

IV. Gesamteindruck

  • 587 Stolte, The Impact of Roman Law, 173.
  • 588 Reduzzi Merola, La compravendita alla periferia dell’impero, 12, Onlinepublikation, online zugängli (...)
  • 589 Stolte, The Impact of Roman Law, 169f.

377Bereits die erste Urkunde des Euphratdossiers aus dem Bereich des Privatrechts enthält eine Fülle interessanter Klauseln und erweitert erheblich unsere Kennt nisse von der Rechtsanwendung in der Provinz Mesopotamia. Besonders hervor zuheben ist die ungewöhnliche Form der Sachmängelgewährleistung, die einem ganz anderen System folgt als die aus Ägypten bekannten Sklavenkaufurkunden. Bei der Überlegung, nach welchem Recht P. Euphr. 6/7 abgefasst wurde, kommt Stolte zu dem Ergebnis: „[…] there is much that speaks for Roman law.“587. Insbesondere auf dem Gebiet der Sachmängelgewährleistung, aber auch in dem Bereich der rechtlichen Selbständigkeit der Frau ist ihm zuzustimmen, doch zeigt P.Euphr. 6/7 auch enchorische Einflüsse wie etwa bei der Rechtsmängelgewähr leistung. Dass, wie Stolte ausführt, eine „standard emptio venditio“ vorliege, der zu ihrer Vollständigkeit nur die Klausel der stipulatio duplae fehle, geht da her wohl etwas zu weit. Reduzzi Merola will bezüglich der Kaufurkunden, unter Bezug auf Stolte, eher von einer „patina di romanità“ sprechen. Die Ein wohner dieser Region hätten sich bemüht, einem Substrat, das hellenistische und vielleicht auch heimische Elemente aufwies, diese Patina zu verleihen588. Dies muss anhand der übrigen Urkunden des Dossiers noch näher untersucht weden. Bereits jetzt ist Stolte aber diesbezüglich zuzustimmen, dass jedenfalls insge samt auch nach Erlass der CA eine Koexistenz der Rechtssysteme589 im Römi schen Reich weiter bestand.

378Besonders aufschlussreich ist, dass wir bereits aus P. Euphr. 6/7 erkennen, dass in dieser Region in der Mitte des 3. Jh.n. Chr. eine Rechtskultur auf so hochent wickeltem Niveau bestand, dass sie mit der in Ägypten durchaus zu vergleichen ist. Im Stil der Urkunde deutet sich bereits der spätantike, aufwendigere Urkun denstil an, der aus Ägypten erst in späterer Zeit belegt ist.

379In der folgenden Besprechung der übrigen Kaufurkunden wird deutlich wer den, wie unterschiedlich die Formulare abgefasst werden konnten und wie flexi bel die Urkundenschreiber auf die Wünsche der Parteien eingehen konnten.

Notes

1 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6-26 = SB XXIV 16167/SB XXIV 16168. Das Recto der Urkunde wird auch bei Sommer, Steppengrenze, Anhang 1d, 413, wiedergege ben, allerdings mit einigen Abweichungen bzgl. einzelner Buchstaben (Z. 8, Z. 13, Z. 19, Z. 24), die jedoch nicht beabsichtigt sein dürften, da er zu Beginn auf die Erst publikation von Feissel/Gascou/Teixidor verweist.

2 Nielsen, A Catalog of Duplicate Papyri, ZPE 129 (2000), 187-214 (194) gibt an: „Marcoupolis, Palest.“, vgl. aber ebenda 188, Fn. 7: „Marcoupolis, Syria“.

3 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 9-12 = SB XXIV 16167.

4 Sommer beendet diese Zeile mit „ἀποδοµένη µετὰ παρουσίας“ anstelle des Wortes „αἰωνηµένη“. Da er nicht auf eine abweichende Lesung des Textes hinweist, dürfte es sich hier um ein Versehen handeln.

5 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 12-16 = SB XXIV 16168.

6 Die Übersetzung bezieht sich auf den von den Herausgebern aus den beiden Perga menten P. Euphr. 6 und P. Euphr. 7 gemeinsam rekonstruierten Text. Der syrische Teil wurde von Prof. Dr. Dr. Hubert Kaufhold, München, anhand der Edition von Feis sel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6-26, übersetzt, wofür ich ihm zu großem Dank ver pflichtet bin. Auch die französische Übersetzung des syrischen Teils durch die Her ausgeber wurde herangezogen. P.Euphr. 6/7 ist, neben dem Vertragsentwurf P.Euphr. 15, der einzige Text innerhalb der Euphratpapyri, von dem bereits eine deut sche Übersetzung existiert, von Sommer, in seinem oben genannten Werk, Steppen grenze, Anhang 1d, 413-414, nur Recto. Auf diese Übersetzung wird im Folgenden eingegangen werden.

7 Sommer, Steppengrenze, 413-414, übersetzt hier, wie im gesamten Text, „Sklavin“, obwohl auch er im griechischen Text stets „δοῦλον“ angibt, ebenso verstand es zuvor Ruffing, LAVERNA 13 (2002), 34 mit Fn. 55, der jedoch später in seiner Tabelle auf S. 43 korrekt „Sklave“ vermerkte. Aus dem onomastischen Kommentar der Herausge ber geht nicht hervor, dass „Apsalmas“ ein weiblicher Name sei, Feis sel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 21-22, außerdem steht im Text durchweg die männliche Form.

8 Dieses Partizip Perfekt zu dem Medium ἐπιβάλλοµαι steht hier an der Stelle des sonst üblichen ὑπογεγραµµένων, so Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 16, Fn. 31. Wörtlich bedeutet es etwa „daraufwerfen, darauflegen“ und ist in der aktiven Form in der Verbindung mit Siegeln belegt, so etwa Hdt. 2,38: ἐπιβάλλει τὸν δακτύλιον (Sie gelring); Hdt. 3,128: σφρηγῖδά σφι ἐπέβαλε; Aristoph. Av. 559: ἐπιβάλλειν σφραγῖδ’ αὐτοῖς. Spuren von Siegeln wurden an der Urkunde jedoch nicht gefunden. Im Medium bedeutet es auch „sich einer Sache widmen“. Aufgrund der Vermerke zweier Zeugen ἐπεβαλόµ̣ṇν̣ und ἐσφράγισµαι in P. Dura 18 (87 n. Chr.), Z. 34, und der äußerst ähnlichen Verbindungen P. Dura 26 (227 n. Chr.), Z. 5: ἐπὶ τῶν ἐπιβεβληµένων καὶ ἐ̣σ̣φραγεισµένων ἀνδρῶν, und insbesondere P. Yadin I 14 (125 n. Chr.), Z. 4/5: ἐπι|β̣εβ̣λ̣ηµένων µ̣α̣ρ̣τ̣ [υρων], Z. 20/21: ἐπὶ τῶν ἐπιβεβληµένων | µαρτύρων, und der vom Satzbau her identischen Verwendung zu ὑπογεγραµµένων innerhalb der P. Euphr. dürfte die Übersetzung „die unterschrieben haben“, gesichert sein, so mit geringen Zweifeln auch Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 16, Fn. 31; ebenso bereits die Vermutung der Herausgeber der P. Dura, Welles/Fink/Gilliam, Einleitung, 16, und auch Sommer, Steppengrenze, 317 mit Fn. 111, 413.

9 Das Wort µεσόχρους war in diesem Zusammenhang aus Urkunden bislang nicht be kannt, so Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6.

10 Das „Ziegenauge“ ist ein Edelstein, so Liddell, Henry George/Scott, Robert/Jones, Henry Stuart [Hrsgg.], A Greek-English Lexicon, with a revised supplement, Oxford 19409 [Reprint 1996], Supplement 1996 (abgekürzt LSJ), s. v. αἰγόφθαλµος mit Verweis auf Plin. nat. 37,187: Ab animalibus cognominantur (scil. gemmae): […] aegophthalmos caprino oculo… Die anderen zwei Sklavenkaufverträge, P.Euphr. 8 und 9, enthalten an der entsprechenden Stelle ein Adjektiv, das die Qualität der Augen angibt, nämlich εὐόφθαλµον (P.Euphr. 8, Z. 13; P.Euphr. 9, Z. 12). Somit könnte man auch hier an eine Qualitätsbeschreibung denken. Jedenfalls ist die Lesung αἰγόφθαλ [µ] ον in P. Euphr. 6 unstreitig und wird durch P. Euphr. 7 (Z. 6) bestätigt. Der Begriff findet sich in diesem Zusammenhang nicht in Texten aus Ägypten, so Feis sel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6. Sommer, der das Wort mit „αὐγόφθαλµον“ wieder gibt, übersetzt „mit Haaren (?)“, Steppengrenze, 414. Aus dem Wortbestandteil όφθαλµος geht jedoch hervor, dass sich der Begriff auf die Augen des Sklaven bezie hen muss, so auch Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17: „aux yeux caprins (?)“. Eine andere mögliche Übersetzung wäre „mit einem Fleck im Auge“, siehe LSJ, s. v. αἰγίς, IV: „speck in the eye“.

11 Die Verbindung ὠνή καὶ πρᾶσις ist im Griechischen seit Herodot (5. Jh. v. Chr.) belegt, Hdt. 1,153: ὠνῇ τε καὶ πρήσι χρέωνται, siehe auch Hyp. Ath. 5: ἐγὼ δέ σοι ἀποδώσοµαι αὐτοὺς ὠνῇ καὶ πράσει und meint den Kaufakt unter Beteiligung von Käufer und Verkäufer, siehe Herrmann, Der Warenkauf in Platons Nomoi, in: Biscardi [FS] II, Milano 1982, 459-468 (463f.).

12 Sklaven konnten im Eigentum mehrerer Personen stehen, was etwa durch einen Erb fall eintreten konnte, z. B. P.Oxy. IV 716 = M.Chr. 360. Es sind auch Kaufverträge über Anteile an Sklaven überliefert, z. B. indirekt durch P. Oxy. II 332 descr. = P.Bingen 62, Antrag an den Agoranomos auf Eintragung (Katagraphe) eines Sklaven kaufes über einen Anteil (1/3) an einer Sklavin (Oxyrhynchos, ca. 89 n. Chr.), dazu Straus, Achat et vente, 179f.

13 Die Begriffe τὸ βλάβος und ἡ βλάβη unterscheiden sich nicht in ihrer Bedeutung, siehe LSJ, s. v. βλάβος.

14 Sommer übersetzt „und gleichen Schadensersatz leisten“, Steppengrenze, 414. Auf die Bedeutung des problematischen Wortes ὁµοίως wird im Sachkommentar, III 10 a cc, noch einzugehen sein.

15 Sommer übersetzt „von schwerer Krankheit“, Steppengrenze, 414. Der Begriff ἱερὰ νόσος bezeichnet aber ganz spezifisch die Epilepsie, die zumindest ursprünglich als Krankheit angesehen wurde, die durch eine Gottheit ausgelöst wurde, daher „Heilige Krankheit“, siehe dazu Vivian Nutton/Leonie v. Reppert-Bismarck [Übs.], DNP III, Stuttgart-Weimar 1997, Sp. 1141, s. v. Epilepsie. Mit „epilepsy“ übersetzt den Begriff auch LSJ, s. v. ἱερός IV 8 und s. v. νόσος I, siehe dazu und zur Schrift des Hippokra tes, De morbo sacro, den anschließenden Kommentar unter III 10 b aa.

16 Dieses und die folgenden griechischen Wörter werden als Lehnwörter im syrischen Text verwendet. Zu den griechischen Lehnwörtern im Syrischen siehe Drijvers/Healey, The Old Syriac Inscriptions of Edessa and Osrhoene, 30-32.

17 Dieser Schreibfehler findet sich sowohl in P. Euphr. 6 als auch in P. Euphr. 7.

18 Dies ist eine gängige Übersetzung des Wortes νοµικός, z. B. „notaire“ bei Feis sel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 18. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Nomikos bei seiner Tätigkeit als Urkundenschreiber, anders als der Notar des geltenden deut schen Rechts, gerade kein staatliches Amt ausübte und von ihm geschriebene Urkun den in vorjustinianischer Zeit aufgrund der Tatsache, von einem Nomikos geschrieben worden zu sein, nur faktisch, nicht aber rechtlich einen höheren Beweiswert hatten. Erst seit Justinian (Nov. 44,1,4; 537 n. Chr.) genossen solche Urkunden eine im Ver hältnis zu den Parteiurkunden gesteigerte Beweiskraft, siehe hierzu Peter Gröschler, DNP XI, Stuttgart-Weimar 2001, Sp. 1191-1192 (1192), s. v. Tabelliones. Haensch, Die Verwendung von Siegeln bei Dokumenten der kaiserzeitlichen Reichsadministra tion, in: Boussac/Invernizzi [Hrsgg.], Archives et sceaux du monde hellénistique, 449 496 (468), betont allerdings unter Verweis auf D. 48,19,9 pr.-8 (Ulp. 10 de off. proc.), dass die tabelliones, zumindest in dem Bereich des Siegelns von Dokumenten bereits in vordiokletianischer Zeit eine gewisse öffentliche Tätigkeit ausübten.

19 Das Material wird in der Erstpublikation von Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6, als „peau“, in SB XXIV 16167 als „Leder“ bezeichnet. Da der Grundstoff für Leder und Pergament derselbe ist, nämlich Tierhaut, verwenden die Editoren solcher Urkunden beide Begriffe nebeneinander, so Gascou, Papyrology of the Near East, 473 mit Fn. 3: „Editors use the words parchment and leather without technical study“. Sommer, Steppengrenze, 256, spricht versehentlich von einem Sklavenkauf „auf Papyrus“.

20 Dokumente, die in zwei Ausfertigungen erhalten sind, sind vergleichsweise rar, siehe dazu die aktuelle Studie von Yuen-Collingridge/Choat, The Copyist at Work: Scribal Practice in Duplicate Documents, in: Pap. Kongr. XXVI, Genf 2012, 827-834, die al lerdings nur Urkunden bearbeiten, bei denen beide Exemplare vom selben Schreiber stammen. Eine umfassendere Liste findet sich bei Nielsen, A Catalog of Duplicate Pa pyri, ZPE 129 (2000), 187-214, der auch bereits die P. Euphr. 3/4 und 6/7 aufführt.

21 Phonetischen Ursprungs ist etwa die Abweichung ἀ̣ντειποιού|µενον (P.Euphr. 7, Z. 15/16) anstelle des Wortes ἀντιποιούµενον (P.Euphr. 6, Z. 22), dazu Feis sel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8.

22 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8.

23 Innerhalb meines Kommentars sind bei Zeilenangaben stets die Zeilen des Textes P.Euphr. 6 gemeint, soweit nichts anderes vermerkt ist.

24 P. Euphr. 7, Z. 10 und 22, ein Fehler, für den es keine phonetische oder grammatikali sche Erklärung gibt, Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8 mit Fn. 24.

25 Siehe hierzu Yuen-Collingridge/Choat, The Copyist at Work: Scribal Practice in Duplicate Documents, in: Pap. Cong. XXVI, 827-834 (831), die auf Diokletians Höchstpreisedikt hinweisen, demzufolge die tabellaniones (sonst geläufiger: tabelliones) für die Anfertigung von Petitionen oder Privaturkunden (libelli vel tabulae) nach Zeilen bezahlt wurden (Edict. 7,41), sodass man eher gleiche Stichometrie erwarten würde. Vermutlich sei der Preis in so einem Fall aber schlicht nach dem ersten Exemplar berechnet und dann verdoppelt worden.

26 L. ἀντισύγγραφα.

27 Siehe hierzu unter III 13.

28 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8.

29 Die übliche Reihenfolge der Beschriftung einer Doppelurkunde, zumindest in römi scher Zeit, wurde durch das unvollendete Dokument P. Dura 34, bewiesen, bei dem der untere Text bereits geschrieben worden, der obere Teil jedoch noch leer geblieben war. Diese Reihenfolge nimmt auch Lewis in seiner Einleitung zu den P. Yadin I an. Er hält dies auf S. 9 fest, gegen die ursprüngliche Auffassung von Yadin, Expedition D – The Cave of the Letters, Israel Exploration Journal 12 (1962), 227-257 (236), der da von ausging, die scriptura interior sei zuerst geschrieben worden. P. Dura 34 ist aller dings nur stark fragmentarisch erhalten. Die Vorgehensweise ist aber durch einen an deren Text der Euphratpapyri, den gut erhaltenen unvollendeten P. Euphr. 15, nunmehr noch deutlicher belegt. Dort ist klar der freigebliebene obere Abschnitt zu erkennen. Für die ptolemäische Zeit nimmt etwa Wolff, Recht der Papyri II, 64 mit Fn. 46, einen Wechsel an, zunächst sei die Innenschrift als erste geschrieben worden. Erst mit der umfassenden „Aufweichung“ der Innenschrift sei man dazu übergegangen, diese als zweite niederzuschreiben.

30 Hierzu näher bei der Beschreibung des Innentextes, unter II 1.

31 Z. B. P.Mich. inv. 724 und dessen Duplikat inv. 728, publiziert als ein Text, P.Mich. XII 633 (= SB X 10535, Landpacht, Tebtynis, Arsinoites, ca. 30 n. Chr.).

32 Siehe zu diesen aus neuerer Zeit E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, Tabulae in Roman Belief and Practice, Cambridge 2004, zur äußeren Gestaltung ins bes. 24-43.

33 Z. B. FIRA III 88 = Bruns, Fontes I 130 (Sklavenkauf, Dakien im heutigen Rumänien, 142 n. Chr.); FIRA III 89 = Bruns, Fontes I 132 (Sklavenkauf, Dakien, 160 n. Chr.). Der Begriff „Doppelurkunde“ kann auch zur Bezeichnung der Urkunden aus Wachstä felchen verwendet werden, so etwa Kaser, RPR I2, 232. In der vorliegenden Arbeit meint „Doppelurkunde“ jedoch nur die Urkunden aus Papyrus oder Pergament.

34 Frühe Listen in einem Fortsetzungsbeitrag von Bilabel, Aegyptus 5 (1924), 153-173 und Aegyptus 6 (1925), 95-113, umfassen 111 griechische und 10 demotische Dop pelurkunden. Zwei bis dahin unpublizierte Texte publizierte er dort selbst (später SB V 7631 und SB V 7632), im Korrekturzusatz erwähnt er weitere 10 Urkunden. Diese Listen umfassen allerdings ausschließlich die ptolemäische Zeit. Die meisten der bis 1978 bekannt gewordenen Doppelurkunden aus Ägypten aus römischer Zeit sind aufgezählt bei Turner, The Terms Recto and Verso, The Anatomy of the Papyrus Roll, Pap. Kongr. XV I, Brüssel 1978, 39-41, davon sind 8 Urkunden auf Latein ver fasst. Nach Lewis, in der Einleitung zu den P. Yadin I, S. 7ff., gab es im Jahr 1989 we niger als einhundert bekannte Doppelurkunden, davon etwa zwei Dutzend aus den ers ten vier Jahrhunderten nach Christus. Wie Feissel/Gascou betonen, stammt die Mehrzahl der Dokumente aus römischer Zeit aus militärischem und damit römischem Umfeld, siehe Feissel/Gascou, CRAI 1989, 539 mit Fn. 15. Viele sind daher auf La tein verfasst.

35 Belege ab dem 3. Jh. v. Chr., siehe Yiftach-Firanko, Law in Graeco-Roman Egypt: Hellenization, Fusion, Romanization, in: Bagnall [Hrsg.], The Oxford Handbook of Papyrology, Oxford 2009, (541-560) 544.

36 Amelotti/Migliardi Zingale, Osservazioni sulla duplice scritturazione nei documenti, in: Thür [Hrsg.], Symposion 1985, Vorträge zur griechischen und hellenistischen Rechtsgeschichte (Ringberg, 24.-26. Juli 1985), Köln-Wien 1989, 299-309 (305).

37 P. Yadin I 5 ist zu fragmentarisch, als dass man die Urkundenform bestimmen könnte, P.Yadin I 21 und P. Yadin I 22 sind die gegenseitigen Erklärungen des Verkäufers bzw. des Käufers innerhalb eines Kaufes über eine Ernte und stellen keine Doppelurkunden dar. Insofern etwas ungenau Migliardi Zingale, Diritto romano e diritti locali nei documenti del Vicino Oriente, SDHI 65 (1999), 217-231 (220): „i papiri [scil. die Ba batha-Papyri] […] conservano atti di compravendita, mutuo ipotecario, deposito, do nazione, contratti di matrimonio, tutti redatti in doppia scritturazione.” Insgesamt sind 23 der 35 Urkunden Doppelurkunden, vgl. Yadin, Expedition D – The Cave of the Letters, Israel Exploration Journal 12 (1962), 227-257 (236).

38 Einleitung zu den P. Dura, S. 14.

39 Amelotti/Migliardi Zingale, in: Symposion 1985, 299-309 (302) erklären zu diesem Rückgang: „[…] con la registrazione ufficiale, introdotta intorno al 146 a. C. per i documenti demotici, ma estesa – forse non obbligatoriamente – ai documenti privati greci, la scriptura interior come garanzia di autenticità e di genuità del documento di venta superflua e successivamente tende a scomparire.” Eine andere Ansicht vertritt Yiftach-Firanko, Who killed the Double Document in Ptolemaic Egypt?, AfP 54 (2008), 203-218, der statt eines graduellen Außergebrauchkommens durch die Schreiberpraxis aufgrund der Verdrängung des Syngraphophylax aus seiner bisherigen Position durch die Einrichtung staatlicher Archive vorschlägt, von zwei bewussten „acts of reform“ auszugehen. Der ptolemäische königliche Reformakt von 146 v. Chr., der die Registrierung demotischer Urkunden im Grapheion einführte oder sogar vor schrieb, was später auch auf griechische Urkunden ausgedehnt worden sei, sei auch dafür verantwortlich gewesen, dass die Erstellung der Innenschrift in die Hände pro fessioneller Urkundenschreiber gelegt worden sei, die diese stark verkürzten. Ein Re formakt aus der Zeit des Tiberius habe die Erstellung von Innenschriften gänzlich ab geschafft.

40 Bowersock, The Babatha papyri, Masada, and Rome, Journal of Roman Archaeology 4 (1991), 336-344; wiederveröffentlicht in: ders. [Hrsg.], Studies on the Eastern Ro man Empire, Social, Economic and Administrative History Religion Historiography, 213-228 (217), der allerdings, da ihm nur die vorläufige Anzeige der Dokumente in Feissel/Gascou, CRAI 1989, 535-561, zur Verfügung stand, davon ausging, dass alle Dokumente vom Mittleren Euphrat bis auf eines als Doppelurkunde abgefasst seien.

41 P. Turner 22 (Side, Pamphylien, 142 n. Chr.), BGU III 887 (Side, Pamphylien, 151 n. Chr.) = M.Chr. 272 = FIRA III 133 = C.Pap. Jud. III 490 und P. Lond. II 229 descr. = Jur. Pap. 37 = FIRA III 132 = P. Lat. 23 = Ch.L.A. III 200 = CPL 120 (lateinisch, Seleucia Pieria, Syrien, 166 n. Chr.). Auf diese drei Urkunden wird noch ausführlich eingegangen werden. Die beiden Urkunden aus Side wurden neu ediert, mit deutscher Übersetzung und Kommentar, von Nollé, Side im Altertum, Geschichte und Zeugnisse, Band II: Griechische und lateinische Inschriften (5-16) – Papyri – Inschriften in sidetischer Schrift und Sprache – Ergänzungen und Berichti gungen – Konkordanzen – Epigraphische Indices, Bonn 2001, 613-622; dazu Bürge, Rez.: Klingenberg [Bearbeiter], Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei (CRRS), Teil X: Juristisch speziell definierte Sklavengruppen, 6: Servus fugitivus, Stuttgart 2005, Forschungen zur antiken Sklaverei, Beiheft 3 X/6, SZ 125 (2008), 785-789 (786).

42 Straus, Achat et vente, 117: „son emploi [gemeint: der Doppelurkunde] semble courant dans d’autres provinces orientales.“, dazu auch ebenda, 319. Er verweist ins besondere auf die bereits erwähnte Liste aller damals bekannten außerägyptischen Ur kunden bei Cotton/Cockle/Millar, The Papyrology of the Roman Near East: A Survey, JRS 85 (1995), 214-235 und zählt die darin enthaltenen Doppelurkunden auf.

43 Amelotti/Migliardi Zingale, in: Symposion 1985, 299-309 (299).

44 Ausgenommen ist der unvollendete und daher auch unverschlossene P. Euphr. 15.

45 Bildliche Darstellungen dieser Prozedur finden sich in der Einleitung zu den P. Dura, S. 14 und bei E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 189.

46 Fünf Siegel von Zeugen sind erhalten an der Schenkungsurkunde P. Dura 18 (87 n. Chr.), dort findet sich auch der Vermerk eines Zeugen Z. 34: ἐσφράγισµαι. Die Scheidungsurkunde P. Dura 31 (204 n. Chr.), an der keine Siegel erhalten sind, ist zu mindest in derselben Art gefaltet wie P. Dura 18, mit einem Einschnitt zwischen scriptura interior und exterior, siehe dazu die schematische Darstellung bei Rupprecht, Einführung, 136 und den Hinweis von Feissel/Gascou, CRAI 1989, 539 mit Fn. 16. Ausführliche Darstellungen der Verwendung von Siegeln, mit vielen Abbildungen und einer Auflistung, bieten Vandorpe, Seals in and on the Papyri of Greco-Roman and Byzantine Egypt, in: Boussac/Invernizzi [Hrsgg.], Archives et sceaux du monde hellénistique (Torino, Villa Gualino 13-16 gennaio 1993), BCH Supplément 29, Pa ris 1996, 231-291, und spezifisch für den Bereich der Reichsverwaltung Haensch, Die Verwendung von Siegeln bei Dokumenten der kaiserzeitlichen Reichsadministration, ebenda, 449-496. Die im Jahr 243 n. Chr. verfasste syrische Kaufurkunde P. Dura 28 enthält hingegen, wie P. Euphr. 6, eine mit fünf durch Löcher gefädelten Schnüren ver schlossene Innenschrift. Auf dem Verso finden sich neben den Knoten fünf syrische Zeugenunterschriften. Auf dieselbe Art wurden auch die in griechischer Sprache ver fassten P. Dura 26, P.Dura 30 und P. Dura 32 verschlossen, siehe Welles/Fink/Gilliam [Hrsgg.], The Parchments and Papyri, 14.

47 Dazu näher bei der Behandlung der Innenschrift unter II 1.

48 Yadin weist darauf hin, dass diese Prozedur, wie seit dem Fund der P. Yadin feststeht, nicht erst nach der Zerstörung des Zweiten Tempels in Iudaea auftrat. Die Dokumente widerlegten die Theorie, dass die Siegel außer Gebrauch gekommen seien, als „the whole organization of the nation’s life was disrupted“ und es keine öffentlichen Ar chive mehr gegeben habe. Bereits unter der funktionierenden nabatäischen und römi schen Verwaltung gab es das Nahtsystem. Yadin erklärt zudem die Schwierigkeiten, die derjenige hätte, der eine vernähte Innenschrift manipulieren wollte, Yadin, Expedi tion D – The Cave of the Letters, Israel Exploration Journal 12 (1962), 227-257 (237). Siehe dazu auch Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 4, Haensch, Die Verwendung von Siegeln bei Dokumenten der kaiserzeitlichen Reichsadministration, in: Boussac/Invernizzi [Hrsgg.], Archives et sceaux du monde hellénistique, 449 496 (461, Fn. 56) und Cotton, “ Diplomatics” or External Aspects of the Legal Documents, in: Hezser [Hrsg.], Rabbinic Law in its Roman and Near Eastern Context, Tübingen 2003, 49-61 (58f.).

49 P. Avroman, publiziert von Ellis H. Minns in The Journal of Hellenic Stu dies (JHS) 35/1 (1915), 22-65. Die ersten beiden Pergamente, 1 und 2, sind griechisch, das dritte stammt aus dem Jahr 13/12 v. Chr. oder 53 n. Chr. – es besteht Unsicherheit bzgl. der Interpretation der Ära, so Gascou, The Papyrology of the Near East, in: Bag nall [Hrsg.], The Oxford Handbook of Papyrology, 473-494 (473, Endn. 4) - und ist in Pahlavi verfasst. P.Avroman 1 entspricht dem Text von Paul Meyer, Jur. Pap. 36.

50 Minns, JHS 35/1 (1915), 24, dazu z. B. Mitteis, Zwei griechische Rechtsurkunden aus Kurdistan (Miszelle), SZ 36 (1915), 425-429. Nur bei P. Avroman 2 war die Innen schrift bei der Übergabe an den Herausgeber der Urkunden noch zusammengerollt und mit Schnüren und Siegeln verschlossen, doch geht Minns davon aus, dass dies bei P.Avroman 1 ebenso der Fall war.

51 Mitteis, Zwei griechische Rechtsurkunden aus Kurdistan (Miszelle), SZ 36 (1915), 426.

52 E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 183-215.

53 Nörr, Notae legentis (a proposito di Diritto romano e diritti orientali di Edoardo Vol terra), L’incontro di Mondragone: Edoardo Volterra orientalista (21 ottobre 2005), BIDR 103-104 (2000-2001) [2009], 793-805 (800 f.). E. Meyers These von der be wussten Verwendung wird später bei den Ausführungen zur Innenschrift noch einmal relevant werden.

54 Siehe hierzu den Kommentar des Herausgebers der P. Avroman, JHS 35/1 (1915), 47.

55 Joachim Hengstl, DNP VI, Stuttgart-Weimar 1999, Sp. 377-379 (378), s. v. Keil schriftrechte. Eine vorsichtige Vermutung einer indirekten Beeinflussung äußert auch Wolff, Recht der Papyri II, 62f.

56 Auf diese Quelle weist auch E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 201f., zutreffend hin.

57 Siehe hierzu E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 201, Fn. 137.

58 Die analoge Praxis der Doppelurkunden im administrativen Bereich erläutert Haensch, insbesondere für Petitionen, in Haensch, Die Bearbeitungsweisen von Petitionen in der Provinz Aegyptus, ZPE 100 (1994), 487-511 (499f.). Es sei hier auch auf die in großer Zahl erhaltenen Militärdiplome der römischen Armee, in der Regel aus Metall, hingewiesen, die ebenfalls eine Außen- und eine Innenschrift aufweisen, siehe hierzu die zahlreichen Arbeiten von Werner Eck, z. B. Die Veränderungen in Konstitutionen und Diplomen unter Antoninus Pius, in: Speidel/Lieb [Hrsgg.], Militärdiplome, Die Forschungsbeiträge der Berner Gespräche von 2004, Stuttgart 2007, 87-104.

59 Da die Urkunde nicht aus Papyrus ist, wäre der Begriff transversa charta nicht recht treffend.

60 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 4. Bezüglich der Schrift, der Abmessungen und des Erhaltungszustandes der beiden Urkunden sei ebenfalls auf die Einleitung in der Erst publikation von Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6-9 verwiesen, in die auch Fotos der Texte aufgenommen wurden. Zum rotulus vgl. Turner, The Terms Recto and Ver so, Pap. Kongr. XV I, 26-53.

61 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6; siehe dazu auch am Ende des Kommentars, unter III 13 d.

62 Auch innerhalb der P. Dura finden sich beide Formen; auf dem Kopf steht etwa die scriptura interior des Verwahrungsvertrages P. Dura 29 (251 n. Chr.).

63 Für die Sklavenkaufurkunden aus dem graeco-römischen Ägypten bietet das bereits erwähnte Werk von Straus, L’Achat et la vente des esclaves dans l’Égypte romaine, München-Leipzig 2004, eine umfassende aktuelle Darstellung des Sklavenverkaufs in den Papyri.

64 Dieser Prozess begann bereits im 2. Jh. v. Chr., siehe Amelotti/Migliardi Zingale, in: Symposion 1985, 299-309 (302). Bei der früheren, ausführlichen Form der scriptura interior wurde diese nach Amelotti/Migliardi Zingale zuerst geschrieben. Die stetige Verkürzung der Innenschrift seit der späten Ptolemäerzeit bespricht Wolff, Das Recht der griechischen Papyri Ägyptens in der Zeit der Ptolemaeer und des Prinzipats, Band II: Organisation und Kontrolle des privaten Rechtsverkehrs, München 1978, 64ff; aus neuerer Zeit ausführlich Yiftach-Firanko, Who killed the Double Document in Ptolemaic Egypt?, AfP 54 (2008), 203-218.

65 Einleitung P. Yadin I, S. 9.

66 „Conformément à l’usage du temps, la scriptura interior est parfois très cursive, sa rédaction toujours très brève ou, comme en 10, pour ainsi dire, télégraphique.“, so Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 4.

67 Yadin, Expedition D – The Cave of the Letters, Israel Exploration Journal 12 (1962), 227-257 (237).

68 Wolff, Recht der Papyri II, 66f.

69 = SB X 10305 (Ehevertrag, Murabba’ât, 124 n. Chr.).

70 Wolff, Recht der Papyri II, 75.

71 E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 190-215, insbes. 191.

72 Z. B. P.Yadin II 17 (Verwahrung, 128 n. Chr.).

73 E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 192f.: „Babatha is no Roman citizen [...] and her extensive use of double-documents written in Greek is not coin cidental. Like other provincials she seeks to curry favor and protect family and pro perty by adopting the forms she thinks most likely to win Roman approval.”.

74 E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 193, Fn. 107, zählt P. Euphr. 10, 6/7, 8 und 9 in einer Reihe mit den Urkunden auf, die vor der Constitutio Antoniniana verfasst wurden.

75 E. Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World, 202-205.

76 W. Eck, Die Veränderungen in Konstitutionen und Diplomen unter Antoninus Pius, in: Speidel/Lieb [Hrsgg.], Militärdiplome, Die Forschungsbeiträge der Berner Ge spräche von 2004, 87-104 (98-99).

77 Die syrischen Doppelurkunden P. Euphr. 18 und 19 haben ausführlichere Innenschrif ten.

78 Zur Herkunft und Bedeutung dieses Namens wie auch der übrigen Namen vgl. den ausführlichen onomastischen Kommentar von Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 21 26.

79 Zu dem Ausnahmefall der ptolemäischen Sklavenkaufurkunde P. Köln IV 187 (Her akleopolis, 146 v. Chr.), in der bei einem hausgeborenen Sklaven die Herkunft ver merkt ist, siehe die Diskussion zur Hausgeboreneneigenschaft.

80 Näheres dazu bei Besprechung der Außenschrift unter III 6 a cc.

81 Es sind auch zahlreiche Fälle belegt, in denen der Sklave seinen alten Namen behielt und somit wie ein Freier zwei Namen führte, so Straus, Achat et vente, 133 mit Nachweisen. Hier im Dossier ist dies in P. Euphr. 9 der Fall.

82 BGU III 987 = M.Chr. 269.

83 P. Rein. I 44 = M.Chr. 82.

84 P. Thmouis, col. 119, Z. 2 col. 120, Z. 9.

85 Straus, Achat et vente, 257-259 mit weiteren Beispielen. Zu erwähnen ist auch der Sklave Onesimos (Der Nützliche) aus dem Brief des Paulus an Philemon, Phlm. 8 20, dazu jüngst Arzt-Grabner, How to Deal with Onesimus? Paul’s Solution within the Frame of Ancient Legal and Documentary Sources, in: Tolmie/Friedl [Hrsgg.], Philemon in Perspective, Interpreting a Pauline Letter, Berlin-New York 2010, 113 142. Zu der ritualisierten Veränderung des Sklavennamens im klassischen Athen sie he auch Wrenhaven, Reconstructing the Slave, The Image of the Slave in Ancient Greece, London u. a. 2012, 31-33.

86 Sowohl für Ägypten belegt, z. B. P. Vind. Bosw. 7 (Unterer Koites, 225 n. Chr.), Z. 18/19: ὀνόµατι Εὐωδ̣ε̣ίαν <ἢ> εἰ καί τινι [ἄλλῳ ὀνόµατι] κ̣αλεῖται ἢ κληθήσεται, als auch für andere Provinzen, z. B. P.Mich. IX 546 (Pompeiopolis, Paphlagonien, 207 n. Chr.).

87 Knütel, Zur Auslegung und Entwicklung der Stipulation, in: Behrends [FS], 223-257 (226f. mit Fn. 18, statt „qui“ gemeint „quo“), z. B. FIRA III 87-89, FIRA III 132; zu den Urkunden aus Pompeji, z. B. FIRA III 91 (mancipatio) bereits Ernst Eck, Neue pompejanische Geschäftsurkunden, SZ 9 (1888), 60-97 (81f.).

88 Dazu wiederum Knütel, Zur Auslegung und Entwicklung der Stipulation, 226f.

89 Straus, Achat et vente, 133f.

90 In P. Euphr. 8 in der scriptura exterior, Z. 11/12, in P. Euphr. 9 ebenfalls scriptura exterior, Z. 11.

91 Näheres dazu bei der Kommentierung der Verkaufserklärung unter III 4 a.

92 So Wolff, Recht der Papyri II, 74 bzgl. der P. Avroman und der P. Dura.

93 P. Euphr. 8 enthält, soweit aufgrund des Erhaltungszustandes durch die Herausgeber entzifferbar, weder Zeugennoch Notarsunterschrift, P.Euphr. 9 weist zwar eine No tarsunterschrift auf, jedoch wohl nur eine einzige Zeugenunterschrift, so Feis sel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 4, obwohl nach der Aussage der Texte beide Geschäfte vor Zeugen abgeschlossen wurden.

94 Siehe hierzu Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8f.

95 Zu den in Straus, Achat et vente, bereits berücksichtigten Sklavenkaufurkunden sind inzwischen insbesondere folgende Urkunden hinzugekommen: BGU XIX 2833 (Hermopolis, 249 n. Chr.), P.Sijp. 46 a-c (Hermopolis (?), 332 n. Chr.), P.Ammon II 48 (Alexandria (?), nach 348 n. Chr.), P. Lugd. Bat. XXXIII 21 (= P.Worp 21, Ptolemais Euergetis (Abfassungsort) bzw. Soknopaiou Nesos, Arsinoites (Fundort), 198/199 n. Chr. (?)) und P. Oxy. LXXV 5051 (Amtliches Schreiben an den Agoranomos zur Registrierung eines Sklavenverkaufs, Oxyrhynchos, ca. 81 100 n. Chr.), Mitthof/Papathomas, Ein Sklavenkauf aus der Zeit des Decius in Form der Synchoresis, JJP 45 (2016), 93-120 (non vidi).

96 Grundlegend zu den fasti der Consuln: Degrassi, I fasti consolari dell’Impero Roma no – dal 30 avanti Cristo al 613 dopo Cristo, Roma 1952; aus neuerer Zeit siehe die fasti in Johne-Hartmann, Die Zeit der Soldatenkaiser, Berlin 2008, Band II, 1063f.

97 In diesem Jahr eroberte Seleukos I. Babylon, vgl. z. B. Koffmahn, Die Doppelurkun den aus der Wüste Juda, Leiden 1968, 35, Fn. 2.

98 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6, ebenso SB XXIV 16167. Sommer, Steppen grenze, 260, datiert das Dokument auf den Zeitraum „250/252 n. Chr.“. Auf S. 413 ist „250/251 n. Chr.“ vermerkt. Die Datierung „250/51 n. Chr.“ findet sich auch in seinem Beitrag „Imperiale Macht und lokale Identität“, 241. Hier dürfte ein Versehen vorliegen.

99 Die widersprüchliche antike Überlieferung und die moderne Forschungsdiskussion bzgl. des Todes von Philippus Arabs werden ausführlich dargestellt bei Körner, Phi lippus Arabs, Ein Soldatenkaiser in der Tradition des antoninisch-severischen Prinzi pats, Berlin-New York 2002, 305-322. Nach Körners Rekonstruktion der Fakten starb Philippus in der Schlacht gegen Decius bei Verona Ende September oder An fang Oktober 249 n. Chr, a.a. O, 320.

100 C. 10,16,3 (XVII k. Nov. Aemiliano et Aquilino conss. = 16.10.249), siehe auch C. 4,16,2 (19.10.249), zu beiden Körner, 314. Zum Datum des dies imperii von De cius siehe jüngst Haensch/Weiß, Weitere „Statthaltergewichte“ von Nikomedeia, Neue Ergebnisse zur Stadt- und Reichsgeschichte, Chiron 44 (2014), 513-539 (533 539).

101 Nach den Konsuln Aemilianus und Aquilinus ist auch das letzte im Codex Iustinia nus überlieferte Reskript des Philippus Arabs datiert, C. 8,55,1 (XV k. Iul. Aemiliano et Aquilino conss. = 17.6.249); zum Tod des Philippus Arabs siehe auch Johne Huttner, Die Zeit der Soldatenkaiser, Berlin 2008, Band I, 202f.

102 Die Rückeroberung erfolgte durch einen Feldzug des Kaisers Gordian III. Ausführ lich behandeln Sommer, Steppengrenze, 225-256, und Speidel, Ein Bollwerk für Sy rien, Septimius Severus und die Provinzordnung Nordmesopotamiens im dritten Jahrhundert, Chiron 37 (2007), 405-433, das wechselvolle Schicksal von Osrhoene.

103 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 19 mit Verweis auf Monneret de Villard, La fiera di Batnae, Rendiconti dell’Accademia nazionale dei Lincei 6 (1951), 77-84.

104 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 19-20; ausführlich zu diesem Problem Gnoli, Ro ma, Edessa e Palmira, 46-50.

105 Zu der ungewöhnlichen Formulierung ἐπὶ | τῶν ἐπιβεβλη [µ] ένων µαρτύρων siehe den Kommentar zur Übersetzung.

106 Straus, Achat et vente, 42: „La présence de témoins dans les contrats de vente d’esclaves est rarissime et plutôt tardive.“ Zu den von Zeugen beglaubigten Urkun den der kaiserzeitlichen Praxis insgesamt sei auf die Darstellung von Wolff, Recht der Papyri II, 78f., verwiesen.

107 P. Hamb. I 63 (Thebaïs, 125/126 n. Chr.): vier Zeugen; PSI XII 1228 (Mothis, 188 n. Chr.): drei Zeugen (bei Straus vermerkt: zwei); P.Abinn. 64 = P. Lond. II 251 = M.Chr. 270 (Arsinoites, 337-350 n. Chr.): zwei Zeugen; P.Kellis I 8 (Kellis, 362 n. Chr.): zwei Zeugen. Die lateinische Sklavenkaufurkunde FIRA III 132 aus Se leucia Pieria in Syria (166 n. Chr.) enthält ebenfalls vier Zeugenunterschriften.

108 P. Dura 25 und P. Dura 28 (syrisch).

109 Siehe hierzu ausführlich Pringsheim, GLS, 78ff.

110 Gai. inst. 1,120. Zeugenunterschriften enthalten etwa die dakischen mancipationes von Sklaven FIRA III 87-89 (Mitte des 2. Jh. n. Chr.).

111 Zur traditio siehe die Kommentierung zur Übergabe des Kaufobjektes, III 8.

112 Siehe hierzu die Einleitung von Joseph Georg Wolf zu den TPSulp in Wolf, Neue Rechtsurkunden aus Pompeji, Darmstadt 2010, 20-22. Wolf spricht diesbezüglich von einem „kombinierten Urkunden- und Zeugenbeweis“.

113 Wolff, Recht der Papyri II, 78f.

114 Für die römische testatio sind sieben Zeugen üblich, siehe Wolff, Recht der Papyri II, 79.

115 So sind, wie dargestellt, etwa die Doppelurkunden des Babathaarchivs abgefasst.

116 Begriff nach Dorner, Zur Sachmängelhaftung beim gräko-ägyptischen Kauf, Erlan gen-Nürnberg 1974, 25.

117 Für P. Euphr. 9 kann dies nur aus der Größe der Lakune in Z. 8, die für Ἀπέδοτο καὶ κατεγράψατο nicht ausreichen dürfte, geschlossen werden. Feissel/Gascou/Teixidor, ergänzen diese zu „Ἀπέδοτο Αὐρήλιος?“, JS 1997, 41 und 43 mit Fn. 171.

118 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 4f.: „La diplomatique de nos« diplômes »suit celle du procès-verbal bilatéral, c’est-à-dire que le vendeur et l’acheteur y sont mis sur le même plan et que le notaire constate successivement leurs actes à la troisième per sonne.“ Der Begriff „procès-verbal“ kann mit „Protokoll“ übersetzt werden, siehe Doucet/Fleck, Dictionnaire juridique et économique, Band I, München 20096, s. v. procès-verbal. Zu den privaten Protokollen insgesamt auch Wolff, Recht der Papy ri II, 122ff.

119 Feissel/Gascou, CRAI 1989, 539 mit Fn. 17: Der Typ ἀπέδοτο-ἐπρίατο sei „connue en Syrie mais fort rare à l’époque en Égypte.“ „Le seul exemple certain pour l’Égypte romaine est P. Paris 17, de 153/4.“

120 Straus, Achat et vente, 104.

121 Pringsheim, GLS, 109.

122 Rupprecht, Einführung, 115.

123 Pringsheim, GLS, 103f. und 111.

124 Wolff, Recht der Papyri II, 191 mit Fn. 36.

125 P. Dura 15, Z. 6-8: ἀπέδοτο ... ἐπρίατο Ἀντί̣ [γο] νος̣. Vor welchem Amtsträger der Kauf abgeschlossen wurde, ist nicht erhalten, da der Anfang des Pergamentes fehlt.

126 Welles/Fink/Gilliam [Hrsgg.], The Parchments and Papyri, 131.

127 Siehe hierzu Straus, Achat et vente, 46.

128 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 5 mit Fn. 9.

129 Nach Pringsheim, GLS, 103 gehört die Urkunde zu Typus I, hingegen ist keiner der von Wolff dargestellten Typen einschlägig, da trotz der Formulierung ἀπέδοτο ἐπρίατο kein Katagraphe-Zertifikat vorliegt. Eine kurze Übersicht über die Typen einteilung durch Pringsheim und Wolff bietet Straus, ZPE 131 (2000), 135-144, ins bes. 136-137. In Straus, Achat et vente, 114, Fn. 101, erwähnt er die P. Euphr. 6/7, 8 und 9 als zu Pringsheims Typus I gehörig. P.Euphr. 8 und 9 stellen allerdings nicht, wie dort angegeben, zwei Exemplare derselben Kaufurkunde dar.

130 Straus, Liste commentée des contrats de vente d’esclaves passés en Égypte aux épo ques grecque, romaine et byzantine, ZPE 131 (2000), 135-144 (136) und Straus, Achat et vente, 91.

131 Siehe Gai. inst. 3,139.

132 Kunkel-Honsell, Römisches Recht4, § 48 I; siehe auch Kaser, RPR I2, 231. Dorner bezeichnet die von ihm untersuchten Dokumente deshalb auch als „Kaufurkunden“, nicht als „Kaufverträge“, Dorner, Sachmängelhaftung, 2 und passim.

133 = Nollé, Side im Altertum, 613-617, Sklavenkauf, Side, Pamphylien, 142 n. Chr., Z. 2: [… ἐπρίατο ἐν ἀγορᾷ παρὰ Ἀρ] τ̣εµ̣ι̣δ (ώρου) Ἀριστοκλέου̣ς̣ κορ̣ά̣σιο̣ν̣; Ergän zung gesichert durch die besser erhaltenen ausführlichen Subskriptionen.

134 = BGU III 887 = Nollé, Side im Altertum, 617-622, Sklavenkauf, Side, Pamphylien, 151 n. Chr.

135 Straus, Achat et vente, 118f., insbes. zu P. Turner 22: „… clauses sont à ce point pro ches des formules romaines que l’on croirait avoir sous les yeux la traduction grec que d’une testatio de Dacie ou peut-être d’Herculanum.“ Auch FIRA III 135 stellt nur auf die Erklärung des Käufers ab (Z. 5-8: ἐπρίατο… παρὰ).

136 Siehe hierzu Bieżuńska-Małowist, L’esclavage dans l’Égypte gréco-romaine, Secon de partie: Période romaine, Wrocław u. a. 1977, 50, und dies., La schiavitù nell’Egitto greco-romano, Roma 1984, 127.

137 LSJ, s. v. καταγράφω, II 2: register, record.

138 Wolff, Recht der Papyri II, 185.

139 Eine ausführliche Darstellung des Streites gibt Wolff, Recht der Papyri II, 184ff.; ebenda, 184: „Was genau aber unter ihnen (gemeint: καταγράφειν und καταγραφή) zu verstehen sei, bildete jahrzehntelang den Gegenstand des wohl heftigsten… Ge lehrtenstreits, den die juristische Papyrologie bislang erlebt hat.“

140 Wolff, Recht der Papyri II, 188ff.

141 Wolff, Recht der Papyri II, 194; ihm folgend Straus, Achat et vente, 44ff.

142 Straus, Achat et vente, 46, der sich im Folgenden ausführlich mit Wolff auseinander setzt und ihm in vielen Punkten folgt.

143 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 16, 31, 43.

144 Sommer, Steppengrenze, 413.

145 So auch in P. Dura 25, Z. 33/34: ὑπάρχειν δὲ καὶ οὕτως | τὴν καταγραφὴν ταύτην κυρίαν.

146 Vermutung der Herausgeber, Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 39.

147 Siehe dazu den Kommentar zu den Eigenschaften des verkauften Sklaven, III 6 a bb.

148 Rupprecht, Einführung, 141; ausführlich Wolff, Recht der Papyri II, 255ff. und Straus, Achat et vente, 62-71. Das Verfahren einer Anakrisis ist in P. Herm. Rees 18 (unbekannter Ort, 323 n. Chr. (?)) überliefert, dazu Wolff, SZ 83 (1966), 340-349.

149 Wolff, Recht der Papyri II, 258. Später entwickelten sich auch Einschränkungen für die bloße Mitnahme von Sklaven, insbesondere zur Bekämpfung des crimen plagii, vgl. dazu Bürge, Der mercennarius und die Lohnarbeit, SZ 107 (1990), 80-136 (132 134) mit Bezugnahme auf ein Verbot in der Lex VIsigothorum, unfreie mercennarii, also fremde Sklaven, die für einen Kaufmann gegen Lohn arbeiteten, übers Meer mitzunehmen. So sollte verhindert werden, dass der Kaufmann sich den mitgenom menen Sklaven in sicherer Entfernung von dessen dominus widerrechtlich zu eigen macht. Zu den Schwierigkeiten, geraubte und über die Landesgrenzen verkaufte Sklaven zurückzufordern, zu diesbezüglichen Verkaufsverboten und zum Menschen raub siehe auch Siems, Handel und Wucher im Spiegel frühmittelalterlicher Rechts quellen, Hannover 1992, 23-34, für die Zeit des Mittelalters mit Bezug auf Vorläufer in den römischen Rechtsquellen.

150 Siehe hierzu Straus, Achat et vente, 48f.

151 Zu der Novelle insbesondere van der Wal, TR 35 (1967), 595-596 (596): „… la Nou velle prouve que le procédé était encore en usage au milieu du sixième siècle; en out re, on peut en déduire avec assez de vraisemblance qu’il n’était pas limité à l’Egypte.“.

152 Der Papyrus P. Mich. IX 546 = SB III 7563 (207 n. Chr.) stellt dagegen hierfür keinen Beweis dar, da er zwar wahrscheinlich einen Antrag auf Anakrisis eines Sklaven ent hält, der in Pompeiopolis (Paphlagonien) gekauft wurde, die Anakrisis aber in Ägyp ten durchgeführt werden sollte, ersichtlich u. a. aus dem ägyptischen Monatsnamen Thoth.

153 So Wolff, Recht der Papyri II, 256: Ab der Mitte des 4. Jh. n.Chr. scheint die Anakri sis in Ägypten außer Gebrauch gekommen zu sein.

154 Wegener, JJP 9/10 (1956), 104; andere Textrekonstruktion aber Otto Gradenwitz, handschriftlich eingetr. von Leopold Wenger in BGU, Band III, Exemplar des Leo pold-Wenger-Institutes München: πρὸς τὴν πρọ[κτήτριαι βεβαιώσεις ἐκ ...]; wie der anders Preisigke, BL I, 82: πρὸς τὴν προ̣ [γεγραµµένην ὠνὴν εἰκόνες δηλοῦνται]. Kritisch zu der Rekonstruktion Wegeners, aber nicht gegen die Vermu tung der Existenz der Anakrisis außerhalb Ägyptens überhaupt, äußert sich Wolff, Neue juristische Urkunden, III. Beaufsichtigung des Sklavenhandels im römischen Ägypten: Die Anakrisis, SZ 83 (1966), 340-349 (347), Fn. 24.

155 Die Kaufurkunde P. Dura 25 (180 n. Chr.), der einzige Text aus Dura Europos mit Hinweis auf eine Katagraphe, hilft zu dieser Frage nicht weiter. Zwar wird das Do kument dort vom Verfasser als καταγραφή (Z. 34) bezeichnet, doch stellt es einen Kaufvertrag über einen Anteil an einem Weinberg und einen Sklaven dar, sodass sich die Eintragung auch auf den Weinberg bezieht. Ob der verkaufte Sklave zum ersten Mal verkauft wird oder nicht, ist nicht vermerkt.

156 Wolff, Recht der Papyri II, 207ff., ihm folgend Straus, Achat et vente, 52.

157 Wolff, Recht der Papyri II, 211.

158 Plut. mor. (De fraterno amore) 482c: ἕτεροι δὲ παλλακίσι καὶ πόρναις οἰκίας καὶ ἀγροὺς καταγράφοντες ὑπὲρ οἰκοπέδου καὶ γώνιας πρὸς ἀδελφοὺς διαµονοµαχοῦσιν.

159 Aufgeführt bei Straus, Achat et vente, 52 mit. Fn. 171, z. B.: P. Lond. III 977 (Skla venkauf, Antinoopolis, 330 n. Chr.), Z. 11/12: [… ὁµολογῶ] | πεπρακέναι σοι καὶ καταγεγραφ [ηκέναι σοι].

160 In den P. Yadin I und den P. Dura begegnet diese „zweistufige“ Filiationsangabe öfter, z. B. P.Yadin I 15; P.Dura 31, sie war auch in Ägypten häufig, so Straus, Achat et vente, 130.

161 In dieser Region ist, wie schon aus den P. Dura erkennbar, die in Ägypten verbreitete doppelte Namensführung (einheimischer und griechischer Name) nicht anzutreffen. Anders scheint dies in Palmyra gewesen zu sein, so Feissel/Gascou, JS 1995, 111, dort ist die doppelte Führung von aramäischen und griechischen Namen belegt.

162 Straus, Achat et vente, 130.

163 Dazu Bieżuńska-Małowist, Esclavage II, 50, und dies., Schiavitù, 128.

164 Siehe Pavlovskaja, Die Sklaverei im römischen Ägypten, in: Marino vič/Golubcova/Šifman/Pavlovskaja [Hrsgg.], Die Sklaverei in den östlichen Provin zen des Römischen Reiches im 1.-3. Jahrhundert, Stuttgart 1992, 169; z. B. P.Paris 17 (Elephantine, 153 n. Chr.).

165 Die ältere Meinung, die von einem ägyptischen Ursprung ausging, dürfte seit der Abhandlung von Hübsch, Die Personalangaben als Identifizierungsvermerke im Recht der gräko-ägyptischen Papyri, Berlin 1968, widerlegt sein. Das Problem der Entstehung wird dort im Zweiten Teil, C I, 86ff. abgehandelt, mit Verweis auf das Verschwinden des Signalements aus den demotischen Urkunden der einheimischen Bevölkerung, während es in den griechischen Urkunden derselben Zeit weiter ver wendet wird.

166 Hübsch, Personalangaben, 9; Wolff, Recht der Papyri II, 88-90.

167 Hübsch, Personalangaben, 9.

168 Auch diese kann als „Signalement“ bezeichnet werden, so etwa Feis sel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 5f.; Hübsch, Personalangaben, 79, spricht zu Recht differenzierend von einem „Sklavensignalement“. Vermischt werden diese beiden unterschiedlichen Arten von Signalements bei Reduzzi Merola, La compravendita al la periferia dell’impero, 10, Fn. 38, Onlinepublikation, online zugänglich unter: www.studitardoantichi.org/home/art1/0/1080/10119/LA-COMPRAVENDITAALLA-PERIFERIA-DELL-IMPERO--I-PAPIRI-DEL-MEDIO-EUFRATE---40-IIIsec--d-C---41-.html, Zugriff: 07.09.2015.

169 Hierzu unter III 6 a cc.

170 Aufzulösen zu συµπαρόντος.

171 Es handelt sich dabei um das syrische Aramäisch, siehe Feissel/Gascou, JS 2000, 192 und Sommer, Steppengrenze, 256.

172 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 18.

173 Z. B. LSJ, s. v. συµπάρειµι: „to be present also”.

174 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17-18.

175 Im Kommentar halten sie bzgl. der syrischen subscriptio fest: „Les l. 32 à 39 com portent quatre souscriptions syriaques, respectivement au nom de la vendeuse re présentée par son frère Kôzas“, Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8.

176 Feissel/Gascou, JS 2000, 192.

177 Sommer, Steppengrenze, 414.

178 Preisigke/Kießling, Wörterbuch, II. Band, Berlin 1927, s. v. συµπάρειµι, Sp. 513.

179 Kaser, RPR I2, 84. Im 3. Jh. n. Chr. ist eine manus-Ehe eher fernliegend, sodass es unerheblich ist, ob Maththabeine verheiratet ist, oder nicht. „At the time when Ro man law directly affected the Greek East, marriage with manus had almost comple tely disappeared […]”, so van Bremen, The Limits of Participation, Women and civic life in the Greek East in the Hellenistic and Roman periods, Amsterdam 1996, 207.

180 Kaser, RPR I2, 277.

181 Solche Anträge aus der Zeit vor und nach der Constitutio Antoniniana sind aufge führt bei Grubbs, Women and the Law, 34-37. Aus dem Jahr 245 n. Chr. stammt z. B. P.Oxy. XII 1466 (zweisprachig: Latein/Griechisch).

182 Gai. inst. 2,80.

183 Gai. inst. 1,120.

184 Z. B. in P. Yadin I 14, Z. 6; Preisigke/Kießling, Wörterbuch, I. Band, Berlin 1925, s. v. ἐπίτροπος, 1), Sp. 584: Vormund. Daneben hat das Wort ἐπίτροπος noch andere Bedeutungen.

185 Das Wort für „Anwesenheit“, „ba-qdāmā“ stammt von der Wurzel „qdm“ mit der Grundbedeutung „vor“. Es meint schlicht die örtliche Präsenz, übersetzt somit genau das συµπάροντος des griechischen Textes und enthält keinen Anhaltspunkt, dass damit Geschlechtsvormundschaft gemeint sein könnte, Hubert Kaufhold, per litteras.

186 So Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte14, 196, Fn. 6.

187 Zu der Entstehungszeit des SRRB siehe die Edition von Selb/Kaufhold [Hrsgg.], Das Syrisch-Römische Rechtsbuch, Band I: Einleitung, Wien 2002, 43ff.

188 Rupprecht, Einführung, 104f. Zum attischen Recht siehe z. B. Beauchet, Histoire du droit privé de la Republique Athénienne, Band II: Le droit de famille, Paris 1897, 325-380 und aus neuerer Zeit etwa Cantarella, Gender, Sexuality and Law, in: Gaga rin [Hrsg.], The Cambridge Companion to Ancient Greek Law, Cambridge 2005, 236-253 (245).

189 Kreuzsaler, Dionysia vs. Chairemon, Ein Rechtsstreit aus dem römischen Ägypten, in: Falk/Luminati/Schmoeckel [Hrsgg.], Fälle aus der Rechtsgeschichte, Mün chen 2008, 1-13 (7).

190 Rupprecht, Zur Frage der Frauentutel im römischen Ägypten, in: Wese ner/Stiegler/Klingenberg/Rainer [Hrsgg.], Kränzlein [FS], Graz 1986, 95-102 (97).

191 Sommer, Steppengrenze, 262. Bei diesem Begriff ist allerdings zu beachten, dass amanuensis in der Regel einen Sklaven bezeichnet, insbesondere in den lateinischen Rechtsquellen, so Heumann/Seckel, Handwörterbuch, s. v. amanuensis. Im Folgen den wird daher der Begriff „Schreibhelfer“ verwendet.

192 Sommer, Steppengrenze, 262 mit Fn. 112.

193 Sommer, Imperiale Macht und lokale Identität, 242. Zu Unrecht gibt Sommer an, Aurelia Barabous habe einen Vertrag unbestimmten Inhalts geschlossen. Es handelt sich bei P. Euphr. 15 vielmehr um einen Vertragstext, bei dem der Schreiber nach we nigen Zeilen die Arbeit abbrach, siehe dazu später die Darstellung des P. Euphr. 15.

194 Feissel/Gascou, JS 2000, 192, Rückverweis auf P. Euphr. 6/7 innerhalb ihrer Kom mentierung des P. Euphr. 15.

195 Reduzzi Merola, La compravendita alla periferia dell’impero, 8f., Onlinepublikation, online zugänglich unter: www.studitardoantichi.org/home/art1/0/1080/10119/LACOMPRAVENDITA-ALLA-PERIFERIA-DELL-IMPERO--I-PAPIRI-DELMEDIO-EUFRATE---40-III-sec--d-C---41-.html, Zugriff: 07.09.2015.

196 Serena Connolly (Yale University), Women at the Edge: Gender and Ethnicity in Law at Dura-Europos, Onlinepublikation, online zugänglich unter: http://www.stoa.org/diotima/essays/fc04/Connolly.html, Zugriff: 20.02.2010.

197 Welles/Fink/Gilliam [Hrsgg.], The Parchments and Papyri, 12; dazu auch Grubbs, Women and the Law, 35 mit Endn. 26.

198 Welles/Fink/Gilliam [Hrsgg.], The Parchments and Papyri, 12, Fn. 3.

199 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17.

200 Sommer, Steppengrenze, 414.

201 P. Lips. I 3 = M.Chr. 172 (Diagraphe, Verkauf eines Hauses, Hermopolis, 256 n. Chr.), Z. 7-8 (Subskription der Frau).

202 Siehe dazu Neumann, Recht im antiken Mesopotamien, in: Manthe [Hrsg.], Die Rechtskulturen der Antike, München 2003, 55-122 (81).

203 Aus der ägyptischen Überlieferung ist nicht sicher, ob Frauen dort für die Einrei chung einer Petition eines κύριος bedurften, allerdings wurde er dort oft erwähnt, so Arjava, Women and Law, 118.

204 Dazu, mit englischer Übersetzung der Petition, Grubbs, Women and the Law, 70.

205 Die Herausgeber vermuten sicher zu Recht, dass es sich um einen Mann handelt, Feissel/Gascou, JS 2000, 168 ( „fils de…“) allerdings ist das Pergament an dieser Stelle beschädigt, sodass der Name der unterschreibenden Person fehlt.

206 Das Drei bzw. Vierkinderrecht (ius III liberorum), das innerhalb der augusteischen Ehegesetzgebung (Lex Iulia de maritandis ordinibus, 18 v. Chr., und die Lex Papia Poppaea, 9 n. Chr.) eingeführt wurde, befreite freigeborene römische Bürgerinnen mit mindestens drei Kindern von der Geschlechtsvormundschaft. Freigelassene Frauen mussten vier Kinder geboren haben. Belegt ist dieses Institut u. a. bei Gai. inst. 1,145; Gai. inst. 1,194; Gai. inst. 3,44 und in zahlreichen urkundlichen Zeugnis sen aus dem gesamten Römischen Reich. Auch in Inschriften wird stolz darauf hin gewiesen. Einen Überblick und Literaturhinweise gibt z. B. Arjava, The Guardi anship of Women in Roman Egypt, in: Kramer u. a. [Hrsgg.], Pap. Kongr. XXI, 25 30. Zu der Erwähnung des ius liberorum in den Papyri siehe insbesondere Sijpesteijn, Die χωρὶς κυρίου χρηµατίζουσαι δικαίῳ τέκνων in den Papyri, Aegyp tus 45 (1965), 171-189. Zum ius liberorum allgemein siehe z. B. Gardner, Women in Roman Law & Society, 20ff. und, mit Quellenzitaten, Grubbs, Women and the Law, 37ff.

207 Hier bricht der Text ab, die Herausgeber ergänzen die Klausel mit ἔχουσα, Feis sel/Gascou, JS 2000, 191.

208 Feissel/Gascou, JS 2000, 189. Ihr Verdacht stützt sich zum einen auf den für Frauen ungewöhnlichen Namen „Barabous“, wörtl. „Sohn seines Vaters“ (so Feissel/Gascou, ebenda), zum anderen wohl auch auf das Fehlen eines technischen Verbs wie etwa ἀπέδοτο oder ὡµολόγησεν vor der Nennung des Namens der Partei.

209 Eine Liste für die vorbyzantinische Zeit gibt Sheridan, Women without Guardians, BASP 33 (1996), 118, Fn. 5. Die byzantinische Zeit wird von Beaucamp, Le statut de la femme à Byzance II, 197, Fn. 24, und Annexe II, 436-440, dargestellt.

210 Arjava, Women and Law, 122.

211 Ein Reskript Kaiser Gordians aus dem Jahre 241 n. Chr. (C. 5.37.12) weist ausdrück lich darauf hin, dass die fecunditas liberorum, also die erfolgten drei bzw. vier Ge burten, eine Frau unter 25 nicht von der cura minoris befreite, zitiert bei Arjava, Women and Law, 115.

212 Arjava, Women and Law, 122f.

213 Müller, Untersuchungen zur µίσθωσις von Gebäuden im Recht der gräko ägyptischen Papyri, Köln 1985, 106.

214 Vgl. z. B. die auf den oxyrhynchitischen Gau beschränkte Liste bei Kutzner, Unter suchungen zur Stellung der Frau im römischen Oxyrhynchos, Frankfurt a. M. 1989, 93f.

215 So bereits Bringmann, Die Frau im ptolemäisch-kaiserlichen Ägypten, Bonn 1939, 67, Fn. 313.

216 = M.Chr. 171, Neuedition mit frz. Übersetzung von Straus, Achat et vente, 330-334, „mais en présence de son époux“.

217 Arjava, The Guardianship of Women in Roman Egypt, in: Kramer u. a. [Hrsgg.], Pap. Kongr. XXI, 25-30.

218 Siehe z. B. der soeben erwähnte P. Lips. I 3 (Hermopolis, 256 n. Chr.), Z. 7-8: εἰδυῖα γράµµατα χωρὶς κυρίου χρηµατίζούσα τέκνων δικαίῳ κατὰ τὰ Ῥωµαίων ἔθη συµπαρόντος Αὐ [ρηλίου] Κοπρέου Κορνηλᾶ.

219 Ähnlich bereits Müller, Untersuchungen zur µίσθωσις, 106f. mit Verweis auf Wenger, Die Stellvertretung im Rechte der Papyri, Leipzig 1906, 181.

220 Müller, Untersuchungen zur µίσθωσις, 107.

221 Arjava, The Guardianship of Women in Roman Egypt, in: Kramer u. a. [Hrsgg.], Pap. Kongr. XXI, 30.

222 Feissel/Gascou, JS 2000, 192, Rückverweis auf P. Euphr. 6/7 innerhalb ihrer Kom mentierung des P. Euphr. 15.

223 Vgl. Arangio-Ruiz, Istituzioni di diritto romano13, 339: „[…] quanto al compratore, tutto si riduce a trasferire alla controparte la proprietà delle monete.“ de Zulueta, Roman Law of Sale, 52, betont zusätzlich gerade beim Kauf eines Sklaven die Ver pflichtung ( „duty“) des Käufers, den Sklaven auch abzunehmen und selbst z. B. für die Ernährungskosten aufzukommen. Dies ist jedoch nicht als eine echte Abnahme pflicht anzusehen, wie sich aus D. 19,1,38,1 (Celsus 8 dig.) ergibt: Si per emptorem steterit, quo minus ei mancipium traderetur pro cibariis per arbitrium [Hervorh. v. Verf.] indemnitatem posse servari Sextus Aelius, Drusus dixerunt, quorum et mihi iustissima videtur esse sententia. Ein rechtliches Mittel, den Käufer zur Abnahme der Kaufsache zu zwingen, gibt es im römischen Recht nicht, dazu ausführlich Bürge, Retentio im römischen Sachen- und Obligationenrecht, Zürich 1979, 190ff. unter Be zugnahme auf die soeben angeführte Digestenstelle und Verweis auf Kaser, RPR I2, 517. Das Problem des Annahmeverzuges für den Spezialfall des Weinkaufs, wo es besonders virulent wird, behandelt Jakab, Risikomanagement beim Weinkauf, Mün chen 2009, 176-186, ausgehend von D. 18,6,1,3 (Ulp. 28 Sab.).

224 Pringsheim, GLS, 86-92, der dieses Prinzip auch für andere Rechte, sowohl antike als auch mittelalterliche, darstellt; Taubenschlag, The Law of Greco-Roman Egypt in the Light of the Papyri, 332 B. C.-640 A. D., Warszawa 19552, 326; dazu auch Straus, Achat et vente, 79 und 289; zum römischen Kauf siehe Kaser, RPR I2, 545f. Aus jüngster Zeit zum Barkaufprinzip im griechischen Rechtskreis und dessen Um gehung siehe Pfeifer, Fortschritt auf Umwegen – Umgehung und Fiktion in Rechts urkunden des Altertums, München 2013, 97ff.

225 Dazu unter III 7 b.

226 Bzgl. des Kaufs nach römischem Recht siehe Gai. inst. 3,137: Item in his contractibus [scil. in den Konsensualverträgen] alter alteri obligatur de eo, quod alterum alteri ex bono et aequo praestare oportet. Bzgl. des griechisch-hellenistischen Rechts kreises ist es problematisch, ob der Kauf nach griechischem Verständnis eine Verbindlichkeit auf Kaufpreiszahlung entstehen lässt, siehe dazu etwa Kränzlein, Τοῦτον τοιοῦτον ἀναπόριφον in den Eselverkaufsurkunden aus dem kaiserzeitlichen Ägypten, Grazer Beiträge 12/13 (1985/1986), 225-234 (226) und Rupprecht, Einfüh rung, 114.

227 Eine Übersicht dazu bietet Straus, Achat et vente, 165f.

228 Sommer, Steppengrenze, 262f.

229 Soweit ersichtlich gibt es keine dokumentarischen Belege des Wortes in Bezug auf Tiere, literarisch belegt für ὄρτυγες, Wachteln, bei Aristoph. Pax 789 (dort allerdings als Beleidigung für Menschen gebraucht); ἀλεκτορίδες, Hühner, bei Aristot. hist. an. 558b, 20. κύνες, Hunde, bei Plut. mor. 480b: Kinder sollen die im Haus der El tern geborenen Hunde gut behandeln.

230 Eine Liste aller Dokumente, die das Wort οἰκογενής enthalten, gibt Bieżuńska Małowist, Esclavage II, 47f., Fn. 19 (Stand 1977); eine Liste der Kaufurkunden über hausgeborene Sklaven bietet Straus, Achat et vente, 234, Fn. 186 (Stand 2004).

231 Dorner, Sachmängelhaftung, 28 mit Fn. 1.

232 Vertreten z. B. von Schubart, Oikogeneia, Lumbroso [FS] III, Milano 1925, 59f.; Woldemar Graf Uxkull-Gyllenband, Der Gnomon des Idioslogos (BGU V), Zweiter Teil: Der Kommentar, Berlin 1934, Kommentar zu § 67 auf S. 67; Riccobono, Il Gnomon dell’Idios Logos, 207; Taubenschlag, Law2, 629; Wegener, JJP 9/10 (1956), 108; ebenso Marinovič, Sklaverei in der Provinz Achaia, 40f. bzgl. der delphischen Freilassungsinschriften: Gegenüberstellung der im Haus des Freilassers geborenen Sklaven und der gekauften Sklaven. In neuester Zeit wird die Theorie z. B. von Scheidel vertreten, siehe The Roman Slave Supply, in: Bradley/Cartledge [Hrsgg.], The Cambridge World History of Slavery I, Cambridge 2011, 287-310 (306).

233 Bieżuńska-Małowist, Le recensement et le contrôle public des esclaves dans l’Égypte gréco-romaine, in: Samuel [Hrsg.], Pap. Kongr. XII, Toronto 1970, 29-34 (In ihren vor 1970 erschienenen Arbeiten zur Sklaverei hatte sie sich im Sinne der tradi tionellen Ansicht geäußert, z. B. Les esclaves nés dans la maison du maître, Stud. Clas. 3 (1961), 146-162, insbes, 149f.), eine Sichtweise, die sie 1970 ausdrück lich aufgab. Sie bekräftigte ihre These 1977 in ihrer großen Arbeit zur Sklaverei in Ägypten, L’esclavage dans l’Égypte gréco-romaine, nämlich in Esclavage II, 47f.; dies., Schiavitù, 78f.

234 Bieżuńska-Małowist, Schiavitù, 78: „Fino a questo punto tutto è chiaro.“

235 Vgl. z. B. Gai. inst. 1,82: ex ancilla et libero iure gentium servus nascitur.

236 Taubenschlag, Law2, 72f.

237 Schubart, Oikogeneia, Lumbroso [FS] III, 59f.; Uxkull-Gyllenband, Kommentar zu BGU V, § 67 auf S. 67; Riccobono, Il Gnomon dell’Idios Logos, 206-208; Wegener, JJP 9/10 (1956), 108: „When a houseborn slave was sold, his new owner registered him as an ἀγοραστός or ὠνητός, ἐγχώριος.“ Einen anderen Ansatz verfolgt Paul Meyer, Jur. Pap. 93, S. 335 (= Übersetzung des § 67 des Gnomon): [ἀ] π̣ὸ οἰκογενείας bedeute „ohne Hausgeburtsurkunde“.

238 So Bieżuńska-Małowist, Esclavage II, 47f., Schiavitù, 78f. und 125ff., ihr folgend Pavlovskaja, Die Sklaverei im römischen Ägypten, 178, Borkowski/Straus-Straus, ZPE 98 (1993), 249 (251), Fn. 11, und Straus, Achat et vente, 235-239, und noch mals betont in seiner Zusammenfassung, ebenda, 321. Auch Bärbel Kramer folgt in ihrem Kommentar zu P. Köln IV 187, Z. 19, S. 174f. der Theorie von Bieżuńska Małowist, auf die sie sich ausdrücklich bezieht, da Kramer schreibt: „οἰκογενής [ist] ein im Hause seines Besitzers oder Vorbesitzers [Hervorh. v. Verf.] geborener Skla ve im Unterschied zum Kriegsgefangenen.“ Kramer geht somit davon aus, dass der Wechsel des „Besitzers“ nichts an der Hausgeboreneneigenschaft des Sklaven ände re. Für die Bedeutung „nato schiavo“ entscheidet sich auch Reduzzi Merola, La compravendita alla periferia dell’impero, 3, Onlinepublikation, online zugänglich un ter: www.studitardoantichi.org/home/art1/0/1080/10119/LA-COMPRAVENDITAALLA-PERIFERIA-DELL-IMPERO--I-PAPIRI-DEL-MEDIO-EUFRATE---40-IIIsec--d-C---41-.html, Zugriff: 07.09.2015; Herrmann-Otto, Ex ancilla natus, 19f. lässt die Entscheidung bzgl. des Begriffes οἰκογενής ausdrücklich offen, während sie bzgl. verna von der Bedeutung „Sklave durch Geburt“ ausgeht, ebenda, 8f.

239 BGU V 1210 (editio princeps), Ergänzungen von Schubart. Einen kurzen aktuellen Überblick über den Gnomon und dessen zweite Edition ohne Textveränderung durch Riccobono gibt Amelotti, Salvatore Riccobono ed il Gnomon dell’Idios Logos, MEP XII-XV (2009-2012) 14-17, 285-288. Eine weitere Edition bietet Mélèze Modrzejewski, in: Girard [Hrsg.], Textes de Droit Romain, Band II: Les lois des Romains, Camerino 1977, 520-557.

240 So jüngst etwa Vandorpe/Waebens, Women and Gender in Roman Egypt, in: Lembke/Minas-Nerpel/Pfeiffer [Hrsgg.], Tradition and Transformation: Egypt under Roman Rule, Leiden-Boston 2010, 415-435 (415f.).

241 Zur Datierung ausführlich Riccobono, Il Gnomon dell’Idios Logos, 5-7.

242 Vgl. Rowlandson, Women and society in Greek and Roman Egypt, Cambridge 1998, 175 mit Fn. 2.

243 Kaser, RPR I2, 221, Fn. 39.

244 „Der Gnomon gebraucht Αἰγύπτιος in der Regel im staatsrechtlichen Sinne, um die unterste Klasse der Bevölkerung zu bezeichnen, die dediticii Aegyptens; beim Skla ven kann dies nur soweit in Betracht kommen, als er an der Stellung des Herrn Teil hat, wofür es Beispiele genug gibt.“, so Schubart, Oikogeneia, Lumbroso [FS] III, 60f.

245 Dass sich [ἀ] π̣ὸ οἰκογενείας auf τάσσοντε̣ς und πωλοῦντε̣ς̣ bezieht, hat K. F. W. Schmidt, Berl. Phil. Wochenschrift 42 (1922), 151, dargelegt (non vidi), zitiert nach Uxkull-Gyllenband, Kommentar zu BGU V 1210, § 67, S. 66, der Schmidt zustimmt.

246 Uxkull-Gyllenband, Kommentar zu BGU V 1210, § 67, S. 66. Die uns erhaltenen Anmeldungen der Hausgeburt sind bei Schubart, Oikogeneia, Lumbroso [FS] III, 49 67 aufgeführt und kommentiert.

247 Druckfehler.

248 Schubart, Oikogeneia, Lumbroso [FS] III, 59f.; ihm folgend Uxkull-Gyllenband, Kommentar zu BGU V 1210, § 67, S. 67: „Der Verkauf kann sein ἔθνος niemals ver ändern, sondern lediglich seinen Hausgeborenenstand, indem er statt οἰκογενής ein ἀγοραστός oder ὠνητός wird.“; ebenso Wegener, JJP 9/10 (1956), 108.

249 Bieżuńska-Małowist, Le Recensement, in: Samuel [Hrsg.], Pap. Kongr. XII, 31; aktu elle Liste bei Straus, Achat et vente, 234, Fn. 186.

250 Straus, Achat et vente, 71-77.

251 Bieżuńska-Małowist, Le recensement, 31f.

252 Schubart, Oikogeneia, Lumbroso [FS] III, 60.

253 Uxkull-Gyllenband, Kommentar zu BGU V 1210, § 67, S. 67.

254 Transkription von Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 27.

255 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 27: „… on ne peut nier que cette terminologie ne présente encore quelque obscurité.“

256 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 27.

257 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 16 bzw. 17.

258 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 43, Fn. 172.

259 Hubert Kaufhold, per litteras.

260 Herrmann-Otto, Ex ancilla natus, 19, belegt sind auch die Transkriptionen οὐέρνα und βέρνα. Zu dieser Entsprechung Straus, Achat et vente, 235, Fn. 192.

261 Stat. silv. II 1,70-78: Tu domino requies portusque senectae, tu modo deliciae, dulces modo pectore curae. Non te barbaricae versabat turbo catastae, nec mixtus Phariis venalis mercibus infans compositosque sales meditataque verba locutus […]. Hic domus, hinc ortus, dominique penatibus olim carus uterque parens atque in tua gaudia liber ne quererere genus; siehe auch Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 27. Zwei Grabepigramme zum Tod dieses Knaben verfasste auch Mart. 6,28 und 6,29. Auch in 6,29 wird die Eigenschaft des Knaben als Hausgeborener positiv hervorgehoben.

262 Aus den Listen bei Straus, Achat et vente, 263-266, geht hervor, dass Sklavenverkäu fe bereits ab dem Säuglingsalter möglich waren. Verkäufe von Kindern bis 14 Jahre machen etwa die Hälfte der uns insgesamt aus Ägypten überlieferten Verkäufe aus. Auch häufige Verkäufe von jungen Sklaven sind belegt, z. B. der fünfmalige Verkauf der Sklavin Euodia in den Jahren 217 (sechsjährig) bis 225 (vierzehnjährig), P. Vind. Bosw. 7 (Unterer Koites, 225 n. Chr.); zu diesem Thema insgesamt Bieżuńs ka-Małowist, Les enfants-esclaves à la lumière des papyrus dans l’Égypte gréco romaine, in: Rénard [FS] II, 91-96.

263 Scheidel, The Roman Slave Supply, in: Bradley/Cartledge [Hrsgg.], The Cambridge World History of Slavery I, 287-310 (306).

264 Jakab, Praedicere, 11-12 mit vielen Belegen aus antiken literarischen Werken. Stär ker zwischen Rom und dem griechisch geprägten Osten differenziert Herrmann-Otto, Ex ancilla natus, 409, Fn. 9: „Allerdings ist diese traditionell aus dem griechischen Osten stammende Wertmessung [scil. des hausgeborenen Sklaven] bei den Römern nie so weit durchgedrungen, daß die Reproduktion die Kaufsklaverei hätte verdrän gen können.“ Papyrologische Belege für die höheren Kaufpreise von hausgeborenen Sklaven bei Dorner, Sachmängelhaftung, 28 mit Fn. 3.

265 Dies ergab eine Überprüfung der bei Straus, Achat et vente, 234, Fn. 186, aufgeführ ten Texte.

266 Sklavenkauf, 252/253 n. Chr.

267 Zu dieser „situation particulière“ Bieżuńska-Małowist, Recensement, in: Samuel [Hrsg.], Pap. Kongr. XII, 33.

268 Die Herausgeberin Kramer vermerkt im Kommentar zu P. Köln IV 187, S. 175, dass auch die körperliche Beschreibung des Karpos zu einer syrischen Abstammung pas se.

269 So Kramer, ebenda, die jedoch der Theorie von Bieżuńska-Małowist folgt und meint, der Sklave könne auch im Hause des Vorbesitzers, der möglicherweise in Syrien leb te, geboren worden sein.

270 Straus, ZPE 98 (1993), 251, Fn. 11, und ders., Achat et vente, 236.

271 Straus, Achat et vente, 236.

272 Straus, Achat et vente, 235, Fn. 195.

273 Zitiert nach Alfred Rahlfs [Hrsg.], Septuaginta, Stuttgart 1935 [19658].

274 Siehe hierzu sogleich.

275 Die deutsche Einheitsübersetzung der Bibel aus dem Urtext, herausgegeben im Auf trag der katholischen Bischöfe, Stuttgart 1980, übersetzt Gen. 17, 12 mit: „Alle männlichen Kinder bei euch müssen, sobal sie acht Tage alt sind, beschnitten werden in jeder eurer Generationen, seien sie im Haus geboren oder um Geld von irgendei nem Fremden erworben, der nicht von dir abstammt.“ Nach diesem Text werden also eher die gekauften Sklaven überhaupt den im Haus des gläubigen Juden geborenen Kindern gegenüber gestellt, seien diese Kinder nun Freie oder Sklaven.

276 Straus, Achat et vente, 235, Fn. 195.

277 Es ist sprachlich ebenso möglich, dass der Passus ὃς οὐκ ἔστιν ἐκ τοῦ σπέρµατός σου sich auf den Sklaven bezieht, also meint, dass das Sklavenkind nicht vom Haus haltsvorstand abstammt. In diesem Sinne übersetzen Wolfgang Kraus und Martin Karrer diese Septuagintastelle, Kraus/Karrer [Hrsg.], Septuaginta deutsch, Das grie chische Alte Testament in deutscher Übersetzung, Stuttgart 2009.

278 Dieser Begriff ist aus ägyptischen Sklavenkaufurkunden bislang nicht bezeugt, dort existiert nur ὠνητός, Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 27. Literarisch ist der Begriff hingegen belegt, so etwa in Hdt. 4,72 für Diener, Aischyl. Ag. 949 für Webereiarbei ten und Isokr. 14 (Plataicus), 18 bzgl. Kriegsgefangenen, die wie „für Geld gekaufte Sklaven dienen müssen“, dort bedeutet er unproblematisch „für Geld gekauft“. In nerhalb der Euphratpapyri ist ἀργυρώνητος nur in P. Euphr. 8, Z. 11, sicher belegt. In P.Euphr. 8, Z. 2 (scriptura interior) findet sich αρ, was die Herausgeber als Abkür zung ansehen und zu ἀρ (γυρώνητον?) auflösen. In P. Euphr. 9, Z. 10 ist das Wort von den Herausgebern in Anlehnung an P. Euphr. 8, Z. 11 ergänzt. In den Papyri taucht er z. B. auf in P. Avroman 1 A, (88 v. Chr.), Z. 16 bzgl. Weinberg; P. Lond. II 198 (Eingabe an den Dikaiodotes wegen einer zurückgehaltenen Erb schaft, Karanis, Arsinoites, ca. 175-176 n. Chr.), Z. 11: ἀργυ] ρώνητος, wohl auf Tie re oder unbelebte Gegenstände bezogen, da die Sklaven zuvor schon erwähnt wur den, und danach andere Gegenstände, nämlich goldener Schmuck, aufgeführt wurden; in Bezug auf Sklaven ist ἀργυρωνήτος in einem Scheidungsantrag einer Frau aus dem ägyptischen Alexandria belegt: in BGU IV 1105 (ca. 11-10 v. Chr.) klagt eine Frau, ihr Mann habe sie misshandelt und beleidigt und habe sie behandelt, als sei sie seine gekaufte Sklavin, Z. 21: ἀργυρ̣ω̣ν̣ή̣τ̣ωι. Pringsheim, GLS, 100f. gibt nähere Erklärungen zu dem Begriff.

279 Bereits in altbabylonischen Sklavenkaufurkunden findet sich gelegentlich die Anga be, der Sklave sei hausgeboren ( „wilid bītim“, z. B. Yale Oriental Se ries (YOS) 13 248, Z. 2), so Westbrook, Mesopotamia, Old Babylonian Period, in: ders. [Hrsg.], A History of Ancient Near Eastern Law I, Leiden-Boston 2003, 361 430 (382) mit Fn. 57, der dies folgendermaßen begründet: „From a purchaser’s point of view, houseborn was a desirable status, being less likely to be encumbered with the claims of third parties or claims to freedom“.

280 Vorsichtig bzgl. anderer Provinzen ist auch Bieżuńska-Małowist, Esclavage II, 48: „au moins en Égypte“, und dies., Schiavitù, 126: „per lo meno in Egitto“.

281 Straus, Achat et vente, 132 mit Fn. 194.

282 Ausführlich zu den Arbeiten, die Sklaven im Kindesalter übernehmen mussten, siehe Laes, Children in the Roman Empire, Leuven 2006 [Cambridge 2011], 155ff. und 184ff. mit vielen Beispielen aus Grabepitaphen und literarischen Quellen.

283 Straus, Achat et vente, 134 mit Verweis auf die Art der Altersangabe bei Freien, 131 und die Tabellen 263-265; Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 5 mit Fn. 16.

284 Cussini, Legal formulary from Syriac Documents and Palmyrene Inscriptions: an Overview, in: Démare-Lafont/Lemaire [Hrsgg.], Trois millénaires de formulaires ju ridiques, Genève 2010, 337-355 (348f.).

285 Z. B. FIRA III 87 (Sklavenkauf, Wachstäfelchen, Dacia, 139 n. Chr.), Z. 2/3: an|norum circiter p (lus) m (inus) sex, siehe dazu Reduzzi Merola, La compravendita alla periferia dell’impero, 3, Onlinepublikation, online zugänglich unter: www.studitardoantichi.org/home/art1/0/1080/10119/LA-COMPRAVENDITA-ALLAPERIFERIA-DELL-IMPERO--I-PAPIRI-DEL-MEDIO-EUFRATE---40-III-sec--d-C---41-.html, Zugriff: 07.09.2015.

286 Siehe z. B. bei Hasebroek, Signalement, 80 mit Fn. 2.

287 Hasebroek, Signalement, 1f.

288 P. Oxy. XLII 3053 (Verkauf fand 251/252 n. Chr. statt, Dokument von 252 n. Chr.).

289 P. Oxy. XLII 3054 (Verkaufsjahr unbekannt, Dokument vermutlich von 265 n. Chr.).

290 = M.Chr. 271 = BGU I 316 = Bruns, Fontes I 162.

291 Hübsch, Personalangaben, 87.

292 Die Beschreibungen der P. Euphr. entsprechen auch denjenigen der verkauften Skla ven in den ägyptischen Kaufurkunden, angegeben in Straus, Achat et vente, 134; zu den aus Ägypten unbekannten Wörtern der Beschreibungen siehe Feis sel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6.

293 P. Oxy. XXXVI 2777 (212 n. Chr. (?)), Z. 14: παράστραβον. Dorner, Sachmängel haftung, 27, betont, dass hier ganz ausnahmsweise ein körperlicher Mangel erwähnt werde, doch gehört diese Beschreibung der Augen zum gewöhnlichen Signalement in Bezug auf das Gesicht.

294 P. Antin. III 187 (Oxyrhynchus, 198 n. Chr.): λευκῷ ὀφθαλµῷ.

295 Z. B. PSI IX 1028 (Getreidedarlehen, Tebtynis, 15 n. Chr.), Z. 9: παράστραβος in Bezug auf freien Vertragspartner; zu den Beschreibungen der Augen siehe auch Ha sebroek, Signalement, 111-113.

296 Das Wort ὠτότρητος war bislang unbekannt, so Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6. Seine Bedeutung ergibt sich aber unproblematisch aus der Zusammensetzung von οὖς, Gen.: ὠτός, Ohr, und τρήτος, durchbohrt.

297 Westbrook, Slave and Master in Ancient Near Eastern Law, Chicago-Kent Law Re view 70 (1995), 1631-1676, wiederveröffentlicht in: Westbrook/Wells [Hrsg.]/Magdalene [Hrsg.], Law from the Tigris to the Tiber, The Writings of Ray mond Westbrook, Volume I, The Shared Tradition, Winona Lake 2009, 161 217 (204f.).

298 Dorner, Sachmängelhaftung, 30: „Bei Sklaven ist das Fehlen näherer Angaben eben so auffallend [gemeint: wie bei Tieren], wurden sie doch häufig in bestimmten Beru fen ausgebildet.“

299 Kommentar des Herausgebers Paul Meyer zu P. Hamb. 63 (Sklavenkauf, Thebaϊs, 125/6 n. Chr.): „Griechischen Ursprungs ist auch daselbst die Hinzufügung des Sig nalements der Sklaven […].“, ebenso Hübsch, Personalangaben, 79.

300 Der soeben erwähnte P. Hamb. 63, den der Herausgeber als „beglaubigte Abschrift eines griechisch beeinflussten römischen Sklavenkaufes“ bezeichnet, ist in griechi scher Sprache abgefasst. Als Sklavenbeschreibung enthält er in Z. 2 neben der Al tersangabe nur das Wort: ἄσηµο̣ν.

301 Hübsch, Personalangaben, 79.

302 Dies ergab eine Überprüfung der bei Straus, Achat et vente, 1-7 und in der später erschienenen Kommentierung zu P. Lugd. Bat. XXXIII 21 = P.Worp 21 aufgelisteten Sklavenkaufurkunden aus römischer Zeit und eine Kontrolle anhand des Papyrologi cal Navigator, Zugriff: 11.02.2015; zu dieser Frage auch Dorner, Sachmängelhaf tung, 83f.

303 Um welche Tierart es sich handelt, ist nicht erhalten.

304 Dazu Dorner, Sachmängelhaftung, 30f. und 84. Als dritten Text führt Dorner auf S. 83f. die Kaufurkunde über Rinder P. Gen. I 48 (Dionysias, Arsinoites, 346 n. Chr.) = P.Abinn. 60 an, die aber durch die Neulesung der betreffenden Stelle in der Neuedition P. Abinn. 60 nicht mehr dazu gezählt werden kann, siehe dazu meinen Kommentar zur Tierkaufurkunde P. Euphr. 10.

305 So wurden etwa die Worte ὑγιῆν und ἀσινῆν in der Erstedition BGU I 13 von Wilcken jeweils mit „(sic)“ gekennzeichnet, siehe hierzu ausführlich P. Euphr. 10, Kommentar, III 8 b aa.

306 Jakab, Praedicere, 200-205; zuvor bereits Dorner, Sachmängelhaftung, 58ff. und 156f.

307 Jakab, Praedicere, 177-183. In dem letzten Papyrus, den sie auf S. 183 anführt, P.Hamb. I 63 (Thebaïs, 125/126 n. Chr.), ist die gesamte Klausel ὑγιῆ ἐκ διατάγµατος nur ergänzt, sodass Jakab zuzustimmen ist, dass „der Beweiswert die ses Textes gering“ bleibt, so Jakab, a. a. O.

308 Nollé, Side im Altertum, Geschichte und Zeugnisse, Band II: Griechische und latei nische Inschriften (5-16) – Papyri – Inschriften in sidetischer Schrift und Sprache – Ergänzungen und Berichtigungen – Konkordanzen – Epigraphische Indices, Bonn 2001, 613-622: Neuedition mit deutscher Übersetzung und Kommentar; dazu Bürge, Rez.: Klingenberg, CRRS X 6, Stuttgart 2005, SZ 125 (2008), 785-789 (786).

309 Z. B. in TH 60-62 (Herculaneum, 1. Jh. n. Chr.) zitiert nach der Neuedition von Giu seppe Camodeca, Tabulae Herculanenses: riedizione delle emptiones di schiavi (TH 59-62), in: Manthe/Krampe [Hrsgg.], Quaestiones Iuris, Wolf [FS], Berlin 2000, 51-76, und in FIRA III 87-89 (Dakien, 2. Jh. n. Chr., dort im Rahmen von Gewähr leistungsstipulationen).

310 FIRA III 132 (Seleucia Pieria, Syrien, 166 n. Chr.), Z. 3/4: Eum pue|rum sanum ex edi [cto]… Beide Formen werden ausführlich dargestellt bei Jakab, Praedicere, 165ff.

311 = TPN 84, Puteoli, 38 n. Chr., Tab. II Z. 1-5: [solutum e] sse, fụg̣ịṭ [i] ṿom, | [err] ọṇẹṃ [non] eṣṣẹ [et] ceteṛạ | ịṇ ẹḍịcto aed (ilium) cur (ulium), [q] uae hụịụsqụẹ | ạṇ [n] i scripta conprehensaq̣ụẹ | sun [t]... Sehr wahrscheinlich stand dieselbe Formulierung auch in TPSulp 42 (= TPN 83), Puteoli, 26 n. Chr. (?), allerdings ist sie dort vollum fänglich ergänzt, Giuseppe Camodeca, Tabulae Pompeianae Sulpiciorum, Band I, Roma 1999, 117, ihm zustimmend Joseph Georg Wolf, Neue Rechtsurkunden aus Pompeji, Darmstadt 2010, 121.

312 Herculaneum, vor 63/64 n. Chr.

313 So Jakab, Praedicere, 182.

314 Auch die Tierkaufurkunde P. Euphr. 10 enthält diese Klausel.

315 Überblicke über die diesbezüglichen Theorien und deren Vertreter bieten z. B. Jakab, Praedicere, 202 mit Fn. 36, Borkowski/Straus-Straus, ZPE 98 (1993), 252 und Urba nik, P. Cairo Masp. I 67120 Recto and the liability for latent defects in the late anti que slave sales or back to epaphe, JJP 40 (2010), 219-247 (232-245). Für die rasche Zugänglichmachung dieses letzten Aufsatzes sofort nach seiner Publikation danke ich dem Autor herzlich.

316 LSJ, s. v. ἀνέπαφος: untouched, unharmed; s. v. ἐπαφή: touch, touching, handling.

317 Insbes. vertreten von v. Wilamowitz-Moellendorff (Begründer dieser Interpretation), Rez.: Grenfell/Hunt [Hrsgg.], The Oxyrhynchus Papyri I (P.Oxy. I), London 1898, GöttAnz 1898, 673-704 (683), online zugänglich unter: https://archive.org/stream/GoettingischeGelehrteAnzeigen1898 1#page/n731/mode/2up, Zugriff: 09.03.2015; dem folgend Sudhoff, SZ 30 (1909), 406-409; Koschaker, Babylonisch-assyrisches Bürgschaftsrecht, Leipzig Berlin 1911, 247, Fn. 59; Mitteis, Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde, Band II, 1. Hälfte, Berlin 1912, 194f.; Westermann, Aegyptus 13 (1933), 230f. und ders., in: Pauly-Wissowa, Real-Encyclopädie, Suppl. VI, s. v. Sklaverei, Sp. 1010; Wenger, APF 14 (1941), 183, Fn. 1; Pringsheim, GLS, 465-470; Dorner, Sachmän gelhaftung, 118-129 und in jüngerer Zeit Straus, Achat et vente, 153 mit Fn. 282.

318 Insbes. vertreten von Gradenwitz, Einführung, 60: „Haftung wegen Eviktion“, Be gründer; Kübler, SZ 29 (1908), 474-479, ders., Nochmals ἐπαφή, SZ 32 (1911), 366 370, ders., Ἐπαφή und kein Ende, SZ 60 (1940), 226-230; Berger, Die Strafklauseln in den Papyrusurkunden, 140 mit Fn. 4, der sich Kübler anschließt und zusätzlich die etymologische Ähnlichkeit von „ἐπ-ἀφάω“ und „(manum) in-icere“ betont; Paul Meyer, Kommentar zu P. Hamb. I 63: „manus iniectio“ und ders., Juristische Papyri, 117: „manus iniectio“; Preisigke/Kießling, WB I, s. v. ἐπαφή, Sp. 533: „dinglicher Anspruch an eine Sache“; Seidl, Rechtsgeschichte Ägyptens, Die Behauptung des ägyptischen Rechts neben dem römischen, Sankt Augustin 1973, 184, der auf die Ähnlichkeit mit dem ägyptischen Wort hinweist, Nollé, Side im Altertum, 616 und 620, und wohl auch Borkowski/Straus-Straus, ZPE 98 (1993), 252: „pourrait être dé cisif“. Aus der neueren Literatur ist insbesondere Urbanik, P. Cairo Masp. I 67120 Recto and the liability for latent defects, JJP 40 (2010), 219-247 (246-247) zu nen nen. Offenbar kaum Zustimmung fand eine frühe Übersetzung (1898) durch Gren fell/Hunt zu P. Oxy. I 95, Z. 20: „marks of punishment (?)“, aufgegeben zugunsten „leprosy“ in P. Oxy. II 263.

319 Für eine medizinische Bedeutung des Begriffes ἐπαφή in jüngerer Zeit etwa Rupp recht, Rez.: Parsons/Rea [Hrsgg.], Papyri, Greek and Egyptian, edited by various hands in honour of Eric Gardner Turner on the occasion of his seventieth birthday, Turner [FS] (= P.Turner), London 1981, SZ 99 (1982), 377-380 (378), der dort diffe renzierend sagt, der Begriff meine in P. Turner 22, so wie in BGU III 887 = FIRA III 133, in der Tat die Eviktion, diese seien „römische“ Kaufverträge, aber in den „griechischen Kaufverträge (n)“ bedeute es dennoch Aussatz; bzgl. der „griechi schen“ Urkunden ders., Einführung, 115; für eine medizinische Bedeutung auch Jakab, Praedicere, 202 und Straus, Achat et vente, 153 mit Fn. 282. Ein aktueller Überblick über die Diskussion findet sich bei Reduzzi Merola, La compravendita al la periferia dell’impero, 5-6, Onlinepublikation, online zugänglich unter: www.studitardoantichi.org/home/art1/0/1080/10119/LA-COMPRAVENDITAALLA-PERIFERIA-DELL-IMPERO--I-PAPIRI-DEL-MEDIO-EUFRATE---40-IIIsec--d-C---41-.html, Zugriff: 07.09.2015. Zu einer möglichen Gleichsetzung mit dem keilschriftrechtlichen „ṣibtu“, das möglicherweise Lepra bedeutet, siehe ausführlich Urbanik, P. Cairo Masp. I 67120 Recto and the liability for latent defects, JJP 40 (2010), 219-247 (236-238).

320 Preisigke/Kießling, WB I, s. v. ἀνέπαφος, 2), Sp. 118: „frei von dinglicher Belas tung“; Dorner, Sachmängelhaftung, 127f.; Rupprecht, Eviktionshaftung, Biscardi [FS] III, Milano 1982, 464 mit Fn. 7; ebenso Reduzzi Merola, La compravendita alla periferia dell’impero, 4, Onlinepublikation, online zugänglich unter: www.studitardoantichi.org/home/art1/0/1080/10119/LA-COMPRAVENDITAALLA-PERIFERIA-DELL-IMPERO--I-PAPIRI-DEL-MEDIO-EUFRATE---40-IIIsec--d-C---41-.html, Zugriff: 07.09.2015; Jakab, Praedicere, 202 mit Fn. 36, die, Pringsheim, GLS, 466 folgend, einen grundlegenden Unterschied zwischen ἀνέπαφος und ἐπαφή annimmt; Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17; Straus, Achat et vente, 153 mit Fn. 282; Sommer, Steppengrenze, 414; Nollé, Side im Altertum, 616 und 620.

321 = SB XII 10880 (Abtretung von Land, Ptolemais Euergetis, Arsinoites, 302 n. Chr.).

322 Kaufvertrag über ein Haus, Ptolemais Euergetis, 306 n. Chr.

323 Grundstückskauf, 227 n. Chr.

324 = Nollé, Side im Altertum, 613-622, Side, Pamphylien, 142 bzw. 151 n. Chr.

325 Nollé, Side im Altertum, 616 und 620.

326 Pringsheim, GLS, 466 mit Fn. 7, unter Verweis auf Menander, Perinthia 7 (bzw. 8 Koerte, 400 Kock): ἀνέπαφα σώµατʼ (α), Fragment des Stückes, in der Suda über liefert.

327 Siehe dazu die Kommentierung der Sachmängelgewährleistung, III 10 b.

328 So auch die Übersetzungen des P. Euphr. 6/7 von Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17: „non sujet à saisie légale“ und Sommer, Steppengrenze, 414: „nicht Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten“.

329 = Nollé, Side im Altertum, 613-622.

330 Dazu Hagedorn, Kommentar zu P. Turner 22, ad Z. 5: „… zu der alten Streitfrage, ob ἐπαφή Lepra oder Eviktion bedeute, die sich in BGU [III] 887 [= FIRA III 133, Anm. d. Vf.] und in unserem Text im Sinne von letzterem klären läßt, ohne daß des wegen alle Gelehrten bereit wären, daraus auch für die im kaiserzeitlichen Ägypten entstandenen Verträge Konsequenzen zu ziehen…“.

331 Hierauf verweisen Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17: „ce qui pourrait faire pro gresser le débat sur ἐπαφή.“

332 Arangio-Ruiz, Kommentar zu FIRA III 133, 429f., Fn. 7: „De uocabulo ἐπαφῆς magna est inter viros doctos controversia, quorum alii pro mala scabie (…), alii pro actione ad rem evincendam mota (...) usurpatum esse censent: altera autem opinio cum multis aliis tum maxime papyro nostra confirmari uidetur.“ Arangio-Ruiz über setzt dementsprechend den Begriff mit „Eviktion“. Zu dieser Urkunde äußerte sich zuvor schon Kübler, SZ 29 (1908), 475, ebenfalls im Sinne eines „dinglichen An spruch (s)“.

333 Eine aktuelle Auflistung der papyrologischen Dokumentation über Miteigentum an Sklaven in Kaufurkunden bietet Straus, Achat et vente, 179f.

334 Siehe zuvor zum Begriff „hausgeboren“, III 6 a bb.

335 Listen über die Preise außerägyptischer Sklaven bei Straus, Achat et vente, 299 und Jakab, Praedicere, 7-10, die approximativ einen Durchschnittspreis von 400-600 Denaren errechnet.

336 P. Lond. II 229 descr. = Jur. Pap. 37 = CPL 120 = Ch.L.A. III 200 = FIRA III 132, Seleucia Pieria (Syrien), 166 n. Chr. (natione Transfluminianum meint wohl die Her kunft von jenseits des Tigris oder des Euphrats, so Paul Meyer im Kommentar zum Text (Jur. Pap. 37), ihm folgend Straus, Achat et vente, 281).

337 P. Turner 22 = Nollé, Side im Altertum, 613-617, Side, Pamphylien, 142 n. Chr.

338 SB III 6304 = CPL 193 = FIRA III 134, 117-161 n. Chr.

339 Zu dieser Preissteigerung siehe Straus, Achat et vente, 300.

340 Straus, Achat et vente, 300, kritisch zu dem von Drexhage, Preise, Mieten/Pachten, Kosten und Löhne im römischen Ägypten bis zum Regierungsantritt Diokletians, Vorarbeiten zu einer Wirtschaftsgeschichte des römischen Ägypten I, St. Katharinen 1991, 269f. errechneten Durchschnittspreis eines Sklaven im 3. Jh. von 1548 Drachmen (also etwa 387 Denaren, nach der Umrechnungsangabe, dass vier Drachmen einem Denar entsprechen, u.a. von Ulrich Wilcken, Griechische Ost raka aus Ägypten und Nubien, Ein Beitrag zur antiken Wirtschaftsgeschichte, Erstes Buch, Leipzig-Berlin 1899, 736, ebenso Feissel/Gascou, JS 2000, 161 und Ruffing, Preise und Wertangaben aus Dura Europos und Umgebung, LAVERNA 13 (2002), 34).

341 Einen Vergleich der Preise aus Dura Europos mit jenen der P. Euphr. und Bezügen zum römischen Ägypten hat Ruffing durchgeführt: Preise und Wertangaben aus Dura Europos und Umgebung, LAVERNA 13 (2002), 24-44. Auch er betont: „Von einer Inflation im Sinne eines beschleunigten Kaufkraftverfalles kann nach dem Ausweis der Preise und Wertangaben aus Dura Europos und dem mittleren Euphratgebiet bis in die 50er Jahre des dritten Jahrhunderts keine Rede sein, wie auch ihre Vergleich barkeit mit den zeitgleichen Angaben aus Ägypten zeigt, wo man von einer Inflation erst in den 70er Jahren des 3. Jh. sprechen kann.“, ebenda, S. 38. Eine ältere verglei chende Übersicht, noch ohne die P. Euphr., findet sich auch in der Einleitung zu den P.Dura, S. 8.

342 Scheidel, Real Slave Prices and the Relative Cost of Slave Labor, AncSoc 35 (2005), 1-17.

343 Scheidel, Real Slave Prices, AncSoc 35 (2005), 1-17 (5).

344 Straus, Achat et vente, 296-299.

345 So zusammenfassend Ruffing, LAVERNA 13 (2002), 34, der allerdings versehent lich davon ausgeht, alle drei verkauften Sklaven der P. Euphr. seien weiblich (korrekt dagegen in seinem früheren Beitrag „Die Geschäfte des Aurelios Nebuchelos“, LA VERNA 11 (2000), 71-105, 89, Fn. 89), siehe Fn. 58. „Auch das Alter der in den Texten vom Euphrat genannten Sklavinnen, sowie der Sachverhalt, daß es sich um Frauen handelt, fügt sich in die im römischen Ägypten zu beobachtenden Strukturen des Sklavenhandels ein.“. Die derzeit aktuellsten Tabellen von Straus, Achat et vente, 262-270 zeigen ein leichtes Überwiegen der Verkäufe von Sklavinnen gegenüber je nen von Sklaven von 53,38 % zu 46,62 % (79 Frauen, 69 Männer). Zu dem selben Ergebnis, nämlich, dass die Preise „of a similar order of magnitude on the Nile and the Upper Euphrates“ waren, kommt Scheidel, Real Slave Prices, AncSoc 35 (2005), 1-17 (5). Ein Sklave sei in Ägypten etwa sechs pallia, „in Dura“ (s.o.) sieben bis acht pallia wert gewesen.

346 Straus, Achat et vente, 136-139 und 294.

347 Aus ptolemäischer Zeit sind nur drei Sklavenkaufurkunden erhalten, weshalb sich hier kaum Aussagen treffen lassen. P. Cair. Zen. 59003 = SB III 6709 = Sel. Pap. I 31 = C.Ptol. Sklav. I 37 = C.Zen. Palestine 3 = C.Pap. Jud. I 1 (Birta, Ammanitis, Syria, 26. April-24. Mai 259 v. Chr.) – nicht enthalten; P.Köln IV 187 (Agoranomenproto koll, Herakleopolis, 146 v. Chr.) – nicht enthalten, aber Text an der Stelle des Kauf preises beschädigt; PSI XIV 1402 (Herakleopolites, 125-124 v. Chr.) – nicht enthal ten, aber ebenfalls beschädigt.

348 Straus, Achat et vente, 139.

349 Pringsheim, GLS, 190; zustimmend Herrmann, Zum Eigentumserwerb beim Mobili arkauf nach griechischem Recht, in: Kaser [FS], München 1976, 615-627 (615); ebenso Rupprecht, Einführung, 133: „… beim Kauf z. B. geht Eigentum mit der Kaufpreiszahlung über.“ In jüngster Zeit stimmte Straus Pringsheim in diesem Punkt, nach seiner Analyse aller Sklavenkaufurkunden, audrücklich zu, siehe Straus, Achat et vente, 316f.

350 Z. B. in FIRA III 135 = M.Chr. 271 (Sklavenkauf, Askalon, Phönizien, 359 n. Chr.).

351 Kaser, RPR I2, 418 mit Fn. 42, dort Verweis auf Varro rust. 2,1,15 (Bedingungen für einen wirksamen Viehkauf): neque in omnibus satis est stipulatio aut solutio nummorum ad mutationem dominii und 2,2,5: et expromisit nummos.

352 De Zulueta, Roman Law of Sale, 53. Die strenge Vorgabe in I. 2,1,41, die die Kauf preiszahlung als Voraussetzung für den Eigentumsübergang auch nach römischem Recht anzusehen scheint, wird durch einige Digestenstellen in Zweifel gezogen und durch Kaiserkonstitutionen aus dem 3. Jh. n. Chr. sogar widerlegt: Die Kaiser ver weigern den provinzialen Verkäufern, die keinen Kaufpreis erhalten haben, die rei vindicatio und verweisen sie auf die actio venditi, so Arangio-Ruiz, Istituzioni di diritto romano13, 341.

353 Dazu Pólay, Verträge auf Wachstafeln aus Dakien, in: ANRW II 14 Berlin-New York 1982, 509-523 (519 mit Fn. 18).

354 Gefunden wurde die Urkunde in Ägypten, wo genau ist jedoch unbekannt.

355 = Ch.L.A. XXV 782 = FIRA III 136 = CPL 186.

356 Weßel, Das Recht der Tablettes Albertini, Berlin 2003, 141-145, der an dieser Stelle auch auf den Zusammenhang zwischen Kaufpreiszahlung und Übereignung in den von ihm bearbeiteten Urkunden eingeht; kritisch hierzu Kossarz, Zur Vertragspraxis der Kaufpreiszahlung in den Tablettes Albertini und in den Ravennater Kaufpapyri, RIDA 52 (2005), 207-220, unter: www2.ulg.ac.be/vinitor/rida/2005/Kossarz2.pdf, Zugriff: 27.02.2017, die die Deutung der Empfangsbestätigung als Quittung vorzieht.

357 Zu der Verbindung der Empfangsbestätigung bzgl. des Kaufpreises mit der Übergabe des Sklaven siehe sogleich.

358 Straus, Achat et vente, 86.

359 Sklavenkauf, Duplikat zu P. Lips. I 4, Hermopolis, 293 n. Chr.

360 Zu dieser Ausschlussklausel ausführlich Jakab, Praedicere, 196ff.

361 Diese wird präzise dargestellt von Straus, Achat et vente, 87.

362 = BGU I 316 = M.Chr. 271.

363 So Arangio-Ruiz in seinem Kommentar zum Text; zur Nichterwähnung der Paradosis in den griechischen und ptolemäischen Quellen siehe Pringsheim, GLS, 223ff.

364 = P. Lond. II 229 descr. (Papyrus, Seleucia Pieria, Syrien, 166 n. Chr.).

365 Herculaneum, 47 n. Chr. Die drei pompejanischen Kaufurkunden TPSulp. 42-44 (= TPN 83-85) sind leider so fragmentarisch erhalten, dass nicht zu erkennen ist, ob sie eine ähnliche Klausel enthielten.

366 Straus, Achat et vente, 119 betont, dass die Übergabeklausel den griechischen Rech ten fremd sei: FIRA III 135 sei „truffé d’emprunts au formulaire romain, ainsi la clause de traditio, παρέδωκεν τὸν δοῦλον (ligne 19), absolument étrangère au droit grec.“; Pringsheim, GLS, 91, formuliert prägnant für die griechischen Rechte „No ‚traditio‘ is necessary.“, ebenso Rupprecht, Einführung, 133: „Besitzübertragung ist nicht nötig.“. Pringsheim, GLS, 221, weist darüberhinaus nach, dass weder in den diesbezüglichen Formulierungen in den beiden griechischen Avroman-Pergamenten aus dem 1. Jh. v. Chr., noch in P. Dura 26 eine Besitzübertragung gemeint ist, sondern stets der Eigentumsübergang; ausführlich zu diesem Thema Herrmann, Zum Eigen tumserwerb beim Mobiliarkauf nach griechischem Recht, in: Kaser [FS], MünchenMün chen 1976, 615-627.

367 Pringsheim, GLS, 219.

368 Bei der mancipatio ist dagegen eine Übergabe nicht zwingend notwendig, Kaser RPR I2, 414.

369 Gai. inst. 2,19-20: Nam res nec mancipi ipsa traditione pleno iure alterius fiunt, si modo corporales sunt et ob id recipiunt traditionem. Itaque si tibi vestem… tradidero sive ex venditionis causa sive ex donationis sive quavis alia ex causa, statim tua fit ea res, si modo ego eius dominus sim.

370 De Zulueta, The Roman Law of Sale, Oxford 1945 [1949], 53.

371 Der Pferdekauf P. Euphr. 10 enthält in Z. 16/17 die Formulierung: παρέδωκεν αὐτῷ τὴν | ἱππάδαν ὑγιῆν.

372 Straus, Achat et vente, 87, hebt dies besonders bzgl. FIRA III 135 hervor.

373 Kaser RPR I2, 417.

374 Welles/Fink/Gilliam, Kommentar zu dem Grundstückskauf P. Dura 26, Z. 13/14 (ἣν τειµὴν ἀπέσχεν...καὶ τὴν̣ | χ̣ώραν αὐτῷ ἔδωκεν): „Greek sales include commonly the statement that the price has been paid, but the coupling of the receipt of the price and the traditio is Roman.” Als Belege zitieren sie die Sklavenkäufe FIRA III 132 (lateinisch, Seleucia Pieria, Syrien, 166 n. Chr), FIRA III 135 (griechisch, Askalon, Phönizien, 359 n. Chr.) und den Grundstückskauf Tablettes Albertini IV (Vandalen reich in Nordafrika, 494 n. Chr.). Weßel, Tablettes Albertini, 146ff., interpretiert den dort verwendeten ungewöhnlichen Begriff transferre ebenfalls als Hinweis auf eine traditio.

375 Kaser, RPR I2, 415 mit Fn. 19.

376 Die Herausgeber der P. Dura, Welles/Fink/Gilliam, bemerken zu P. Dura 26, Z. 14/15: καὶ τὴν̣ | χ̣ώραν αὐτῷ ἔδωκεν (Grundstückskauf, 227 n. Chr.) auf S. 135: „There is no mancipatio, of course, but the property passes by traditio, as in provincial Roman law.“. In den bereits erwähnten dakischen Kaufurkunden FIRA III 87-90 ist die mancipatio zwar enthalten, allerdings unter Nichtbürgern, wobei es sich um eine unre flektierte Verwendung handeln dürfte, vgl. dazu Pólay, Verträge auf Wachstafeln aus Dakien, in: ANRW II 14, 509-523 (519).

377 D. 18, 7, 6; D. 21, 2, 34 (dort geschlechtsneutral formuliert: mancipium); D. 37,14,7 pr., dort Entscheidung bzgl. mehrerer Verkäufe; D. 40,8,6; C. 4,56,1 und C. 4,56,3, dazu Gardner, Women, 222 mit Fn. 51. Die Klausel wird ausführlich er klärt bei McGinn, Ne serva prostituatur: Restrictive Covenants in the Sale of Slaves, SZ 107 (1990), 315-353: Wird die Klausel durch den Käufer verletzt, ist dadurch zwar nicht der Verkauf unwirksam, doch kann der Verkäufer in der Regel die manus iniectio durchführen, wenn diese Klausel verletzt wird, und zwar sogar noch nach ei nem weiteren Verkauf.

378 Kaser, RPR I2, 562 mit Fn. 81; vgl. insgesamt D. 18,7. Bei einer Verletzung dieser Abrede erhielt der Verkäufer ein dingliches Zugriffsrecht eigener Art auf den Skla ven, das ihm das Eigentum wiederverschaffte.

379 Der späte Sklavenkauf FIRA III 135 (Askalon, Phönizien, 359 n. Chr.) enthält eine äußerst ähnliche Klausel, worauf Welles/Fink/Gilliam, Kommentar zu P. Dura 26, Z. 14/15, verweisen.

380 Arangio-Ruiz übersetzt die entsprechende Passage in FIRA III 135, Z. 20: κυρίως ἔχειν καὶ δεσποτικῶς κτᾶσθαι, mit „habeat sui iuris et dominii nomine possideat“.

381 Hierzu Kaser, RPR I2, 553-557.

382 P. Yadin I 11 (Darlehen mit Hypothekenbestellung, 124 n. Chr.), Z. 8 und 23 (bezo gen auf die Einräumung der Befugnisse bzgl. der Hypothek) und P. Yadin I 19 (Schenkung, 128 n. Chr.), Z. 24/25.

383 Z. B. TA IV (Vandalenreich, 494 n. Chr.), Z. 20: ut h (abeat) t (eneat) p (ossideat) utatur [frua] tur; dazu Weßel, Tablettes Albertini, 149f. Interessant ist, dass P. Dura 26 und die P. Euphr. dieselbe Verbindung dieser Aufzählung der Rechte mit der Traditi onsklausel zeigen wie die TA, anstelle der aus klassischer Zeit belegten Verbindung mit der Eviktionsstipulation.

384 Welles/Fink/Gilliam, Kommentar zu P. Dura 26, Z. 14/15; ebenso Straus, Achat et vente, 87.

385 Grundstückskauf, 3. Jh. n. Chr., publiziert von Turner, JRS 46 (1956), 115-118, Z. 4: habere p̣ọṣṣịḍẹṛẹ ụṭ [i frui recte liceat.]

386 Lewis, Einleitung P. Yadin I, 15.

387 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 5 mit Fn. 10.

388 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8-9, die insbesondere die Verwendung des Infini tivs in solchen Satzkonstruktionen einer generellen Tendenz des späteren Griechisch zuschreiben.

389 Einen sehr guten Überblick über die verschiedenen Rechtsmängelgewährleistungs klauseln der Sklavenkaufurkunden aus Ägypten bietet Straus, Achat et vente, 139 152 (150-151: Tabelle).

390 Zu ἀναδέχοµαι als juristischem Terminus siehe Pringsheim, GLS, 255, Fn. 7.

391 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 5.

392 Pringsheim, GLS, 442f.

393 Pringsheim, GLS, 429 mit Fn. 2, dort Verweis auf de Zulueta, Roman Law of Sale, 42f.

394 Eine aktuelle Auflistung solcher Kaufverträge bietet Straus, Achat et vente, 179f. Zu den lateinischen Urkunden vgl. diesbezüglich z. B. : FIRA III 87 (Wachstäfelchen, Dacia, 139 n. Chr.), Z. 8-9: … quot si quis eam puella<<a>>m | partemve quam ex eo quis evicerit; vgl. auch Reduzzi Merola, La compravendita alla periferia dell’impero, 6, Onlinepublikation, online zugänglich unter: www.studitardoantichi.org/home/art1/0/1080/10119/LA-COMPRAVENDITAALLA-PERIFERIA-DELL-IMPERO--I-PAPIRI-DEL-MEDIO-EUFRATE---40-IIIsec--d-C---41-.html, Zugriff: 07.09.2015.

395 Straus, Achat et vente, 142. Die Bebaiosisklausel wird ausführlich dargestellt bei Rupprecht, Die „Bebaiosis“, Zur Entwicklung und den räumlich-zeitlichen Varianten einer Urkundsklausel in den graeco-ägyptischen Papyri, in: Sanfilippo [FS] III, Mi lano 1983, 611-626.

396 Rupprecht, Eviktionshaftung, 469.

397 Nörr, Iurisprudentia universalis von Schreiberhand: zur katharopoiesis-Klausel, in: Schermaier/Rainer/Winkel [Hrsgg.], Iurisprudentia universalis, Mayer-Maly [FS], Köln u. a. 2002, 529-547 (532), mit weiteren Nachweisen.

398 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17, Fn. 35.

399 LSJ, s. v. καθαροποιέω, II: clear property from debts and encumbrances, unter Ver weis auf P. Cair. Masp. I 67097R (Grundstückskauf, Aphrodites Kome, Antaiopolites, 571-572 n. Chr. (?)), Z. 32.

400 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17, Fn. 37; ebenso Migliardi Zingale, Diritto ro mano e diritti locali nei documenti del Vicino Oriente, SDHI 65 (1999), 217-231 (227): „la clausola cosiddetta di καθαροποίησις […], che garantisce ulteriormente il titolo di proprietà dell’acquirente contro eventuali future contestazioni.”

401 Preisigke/Kießling, WB I, s. v. καθαροποιέω, Sp. 708.

402 Lewis, Einleitung P. Yadin I, 16. Lewis betont, dass das Wort καθαροποιεῖν eine aramäische Entsprechung in den aramäischen Urkunden der P. Yadin II findet. Darüberhinaus ist der griechische Begriff in P. Avroman 1 (1. Jh. v. Chr.) und P.Dura 25 und P. Dura 26 (180 bzw. 227 n. Chr.) enthalten, wie Lewis weiter ausführt. Sommer, Steppengrenze, 264 mit Fn. 121, stellt Parallelen zwischen mehreren Evik tionsklauseln aus hebräischen und aramäischen Kaufurkunden und der Klausel in der syrischen Urkunde P. Dura 28 her. Eine Recherche im Papyrological Navigator, Zu griff: 11.02.2015, lieferte zwei Texte aus Ägypten aus der Zeit vor dem 6. Jh. n. Chr., P.Münch. I 16 (= FIRA III 107 (Auszüge), Verkaufserklärung über einen Hof, Syene, 476-500 n. Chr.) und P. Oxy. LXIII 4359 (Kaufurkunde, Oxyrhynchos, 324 n. Chr.).

403 Nörr, Iurisprudentia universalis, in: Mayer-Maly [FS], 529-547 (532); zustimmend Buchholz, Juristische Terminologie in P. Petra Inv. 83. Beobachtungen zur Rechtsge schichte Petras und zur Wiedergabe des römischen Rechts in griechischer Sprache, in: Frösén/Purola/Salmenkivi [Hrsgg.], Pap. Kongr. XXIV, Band I, Helsinki 2007, 111-128 (125).

404 Nörr, Iurisprudentia universalis, in: Mayer-Maly [FS], 529-547 (534) und ders., Notae Legentis (a proposito di Diritto romano e diritti orientali di Edoardo Volterra), BIDR 103-104 (2000-2001) [2009], 793-805 (803). Nörr betont, dass die Bereini gungsklausel in der Literatur zu den orientalischen Rechten bereits viel diskutiert wurde, während ihre Bearbeitung von romanistischer Seite eher vereinzelt geblieben sei.

405 Nörr, Iurisprudentia universalis, in: Mayer-Maly [FS], 529-547 (545f.).

406 Auch wenn es fraglich ist, inwieweit die römische Gerichtsbarkeit in Arabia, Syria und Ägypten daran interessiert war, die interpretatio Romana der Klausel durchzu setzen und welches Verständnis dort im 2. und 3. Jh. von diesen komplizierten Figu ren herrschte, so betont Nörr dennoch, dass immerhin die cautio rem ratam haberi (P.Oxy. XII 1408, 210-214 n. Chr.) und die cautio iudicatum solvi (FIRA III 174, 390 n. Chr.) bekannt waren, siehe Nörr, ebenda, 541.

407 Siehe hierzu auch die äußerst ähnlichen syrischen Formulierungen in P. Dura 28 (243 n. Chr.) und P. Euphr. 20 (242 n. Chr.), hierzu Nörr, Iurisprudentia universalis, in: Mayer-Maly [FS], 529-547 (536f.).

408 Nörr, Iurisprudentia universalis, in: Mayer-Maly [FS], 529-547 (546).

409 Nörr, Notae Legentis (a proposito di Diritto romano e diritti orientali di Edoardo Volterra), BIDR 103-104 (2000-2001) [2009], 793-805 (802). Diese Urkunde wurde zuerst ediert von Preisigke, Ein Sklavenkauf des 6. Jahrhunderts, APF 3 (1906), 415ff., und wurde dann in SB XVIII 13173 mit einem neuen Datierungsvorschlag (629 n. Chr.) neu ediert, siehe dazu auch Migliardi Zingale/Amelotti, Omologia e quietanza? A proposito di alcune vendite di età postgiustinianea, in: Rupprecht [Hrsg.], Symposion 2003, 425-434 (425-430).

410 Nörr, Notae Legentis (a proposito di Diritto romano e diritti orientali di Edoardo Volterra), BIDR 103-104 (2000-2001) [2009], 793-805 (804).

411 Nörr, Iurisprudentia universalis, in: Mayer-Maly [FS], 529-547 (531f.).

412 Ähnlich, aber etwas knapper, ohne den Begriff der Katharopoiesis, lautet die entspre chende Formulierung in der Tierkaufurkunde P. Euphr. 10, Z. 17/18: καὶ ἀναδέχεται ἵν’ ἐάν τις ἀντι|ποιηθῇ, αὐτὸν στάντα διεκδικήσειν τὴν πρᾶσιν.

413 Die von mir verwendete vorläufige Textfassung wurde mir im Februar 2013 freund licherweise zur Verfügung gestellt von Dr. Robert Daniel (Köln). Sie entspricht dem nunmehr edierten Text. Zu P. Petra II 17 siehe bereits Migliardi Zingale, SDHI 65 (1999), 217-231 (229) und Koenen, First Observations on Legal Matters in the Petra Archive (s), in: Andorlini u. a. [Hrsgg.], Pap. Kongr. XXII, Band II, Firen ze 2001, 727-742.

414 Z. B. P.Ness. III 22 (Nessana, Erbteilung, 566 n. Chr.), Z. 32.

415 Dazu Migliardi Zingale, SDHI 65 (1999), 217-231 (228f.).

416 Nörr, Iurisprudentia universalis, in: Mayer-Maly [FS], 529-547 (546).

417 Straus, Achat et vente, 158-160.

418 Siehe Gai. inst. 1,52.

419 Buckland, Roman Law of Slavery, 43 und 52.

420 Sommer, Steppengrenze, 414.

421 Diese Frage wurde 2010 im Seminar „Reichsrecht und Volksrecht“ von Herrn Prof. Dr. Peter Pieler an der Universität Wien aufgeworfen, eine Anregung, für die ich al len am Seminar Beteiligten sehr dankbar bin.

422 Nörr, Römisches Recht, 47 und 111.

423 D. 21,2,37 pr.-1 (Ulp. 32 ad ed.).

424 D. 2,14,31 (Ulp. 1 ad ed. aed. curul.), D. 21,2,37,1-2 (Ulp. 32 ad ed.), siehe dazu Buckland, Roman Law of Slavery, 46.

425 Sommer, Steppengrenze, 265.

426 Stolte, The Impact of Roman Law, 173.

427 Preisigke/Kießling, WB II, s. v. ὁµοίος, 2) ὁµοίως, Sp. 175-177 (176).

428 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17.

429 Auch innerhalb der Sklaven- und Tierkaufurkunden aus Ägypten sind hier mehrere unterschiedliche Klauseln belegt, vgl. Dorner, Sachmängelhaftung, 47.

430 = FIRA III 138.

431 So etwa P. Lond. III 1158 (= M.Chr. 256, Grundstückskauf, Hermopolis, 226/7 n. Chr.), siehe zur Unterscheidung zwischen Eviktionsklausel und Nichtan griffsklausel Nörr, Probleme der Eviktionshaftung im klassischen römischen Recht, SZ 121 (2004), 152-188 (161-173).

432 Siehe dazu z. B. Bellen, Studien zur Sklavenflucht im römischen Kaiserreich, Wies baden 1971, 31ff.

433 Dies ist die nahezu einhellige Auffassung, z. B. LSJ, s. v. ἱερός IV 8: „epilepsy“; Gradenwitz, Einführung, 60; Bry, Essai sur la vente dans les papyrus gréco égyptiens, Paris 1909, 296f.; Kübler, SZ 29 (1909), 474; Pringsheim, GLS, 467; Dorner, Sachmängelhaftung, 118; Stol, Epilepsy in Babylonia, 139; Rupprecht, Ein führung, 115; Jakab, Praedicere, 178; Straus, Achat et vente, 153; a. A. Sommer, Steppengrenze, 265 und 414.

434 Stolte, The Impact of Roman Law, 173.

435 Migliardi Zingale, SDHI 65 (1999), 217-231 (227).

436 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 17.

437 Paul Robert [Hrsg.], Le Petit Robert, Dictionnaire alphabétique & analogique de la langue française, Paris 1970, 1029, s. v. mal, I 3: „le haut mal: l’épilepsie“.

438 Sommer, Steppengrenze, 414.

439 Sommer, Steppengrenze, 265: „Die Verkäuferin verpflichtet sich… bei schwerer Erkrankung der Sklavin zu Rücknahme und Erstattung.“

440 Ausführlich zu dieser Klausel Dorner, Sachmängelhaftung, 59ff. und Jakab, Praedicere, 198ff. Zu der a. A. von Kränzlein, Τοῦτον τοιοῦτον ἀναπόριφον in den Esel verkaufsurkunden aus dem kaiserzeitlichen Ägypten, Grazer Beiträge 12/13 (1985/1986), 225-234 (231) und ders., Probleme kaiserzeitlicher Tierveräußerungs verträge, in: Symposion 1985, 325-335 (327), der diese Klausel als Einräumung ei ner Überlegungsfrist des Käufers versteht, siehe den Kommentar zu der Tierkaufur kunde P. Euphr. 10.

441 Pringsheim, GLS, 481.

442 Nach der hier vertretenen Ansicht meint ἐπαφή einen rechtlichen Umstand, daher kann der zweite Teil dieser Klausel hier, unter dem Gesichtspunkt der Haftung für Krankheiten des Sklaven, beiseite gelassen werden.

443 Pringsheim, GLS, 472 ff.

444 Jakab, Praedicere, 53-96.

445 Hyp. Ath. 5,15.

446 Jakab, Praedicere, 87, Fn. 3.

447 LSJ s. v. ἀρρώστηµα: „illness, sickness; moral infirmity”.

448 Für die vorliegende Erörterung ist es unerheblich, dass Hypereides in der erwähnten Rede versucht, die Überschuldung des Parfumgeschäftes, das der Kläger zusammen mit dem Sklaven, in den er sich verliebt hatte, von Athenogenes kaufen musste, unter ein ἀρρώστηµα des Sklaven zu subsumieren versucht.

449 Plat. leg. 916a-b: Ἡ δὲ κατὰ νόµους ἀναγωγὴ καὶ µὴ τῇδε ἔστω. Ἐάν τις ἀνδράποδον ἀποδῶται κάµνον φθόῃ ἢ λιθῶν ἢ στραγγουριῶν ἢ τῇ καλουμένῃ ἱερᾷ νόσῳ (Hervorh. v. Vf.) ἢ καὶ ἑτέρῳ τινὶ ἀδήλῳ τοῖς πολλοῖς νοσήµατι µακρῷ καὶ δυσιάτῳ [...]· ἐὰν δέ τις ἰδιώτῃ τι τῶν τοιούτων ἀποδῶται δηµιουργός, ὁ πριάµενος ἐντὸς ἑκµήνου ἀναγέτω, πλὴν τῆς ἱερᾶς, ταύτης δ’ ἐντὸς ἐνιαυτοῦ τὴν ἀναγωγὴν ἐξέστω ποιεῖσθαι τῆς νόσου. Zu beiden Quellen siehe ausfürlich Jakab, Praedicere, § 7 zum positiven Recht bzw. § 6 zu der von Platon vorgeschlagenen Ordnung.

450 Jakab, Praedicere, 203ff. und 211.

451 Ähnlich Memmer, Der „schöne Kauf“ des „guten Sklaven“, SZ 107 (1990), 1 45 (20f.).

452 Publiziert von Michel Feyel, Nouvelles Inscriptions d’Abdère et de Maronée, Bulle tin de Correspondance Hellénique 66-67 (1942-1943), 176-199 (181).

453 Übersetzung von Driver/Miles [Hrsgg.], The Babylonian Laws, Vol. II, Oxford 1955 [Reprint 1960], 93; dazu Dorner, Sachmängelhaftung, 133f. und Stol, Epilepsy in Babylonia, 133ff. Eine deutsche Übersetzung bietet Viel, Der Codex Hammurapi, 68f. Viel lässt „bennu“ unübersetzt.

454 So Driver/Miles [Hrsgg.], The Babylonian Laws II, 279f.; ebenso Gelb/Landsberger/Oppenheim/Reiner [Hrsgg.], The Assyrian Dictionary, Vol. 2, Chi cago 1965, 205f., s. v. bennu (A) und v. Soden, Akkadisches Handwörterbuch, Band I, Wiesbaden 1965, 122, s. v. bennu (m). Siehe dazu auch Neumann, Recht im antiken Mesopotamien, in: Manthe [Hrsg.], Die Rechtskulturen der Antike, MünchenMün chen 2003, 97.

455 Finkelstein [Hrsg.], Yale Oriental Series, Babylonian Texts XIII, New Haven London 1972, dazu Westbrook, Slave and Master in Ancient Near Eastern Law, in: Law from the Tigris to the Tiber I, 200.

456 Stol, Epilepsy in Babylonia, 135ff. mit den Nachweisen aus den Urkunden; siehe dazu auch V. Nutton/L. v. Reppert-Bismarck [Übs.], DNP III, Stuttgart-Weimar 1997, Sp. 1141, s. v. Epilepsie.

457 Vor einer allzu raschen Annahme einer Rezeption über so lange Zeiträume warnt aber etwa Siems, Bemerkungen zu sunnis und morbus sonticus, Zum Problem des Fortwirkens römischen Rechts im frühen Mittelalter, SZ 103 (1986), 411-446 (441f.), anlässlich der Frage einer Entwicklungslinie zwischen dem morbus sonticus der XII Tafeln und sunnis der Lex Salica.

458 Memmer, Der „schöne Kauf“ des „guten Sklaven“, SZ 107 (1990), 1-45 (4-5); sehr ähnlich auch § 39b SRRB.

459 = D. 21,1,53 (Iav. 1 post. Lab.): Qui tertiana aut quartana febri aut podagra vexarentur quive comitialem morbum haberent, ne quidem his diebus, quibus morbus vacaret, recte sani dicentur.

460 Insbesondere ist hiermit nicht die Vorstellung eines Teufels im orientalisch christlichen Sinne gemeint, so Memmer, Der „schöne Kauf“ des „guten Sklaven“, SZ 107 (1990), 1-45 (15-20).

461 Ausführlich hierzu Memmer, Der „schöne Kauf“ des „guten Sklaven“, SZ 107 (1990), 1-45 (14-21).

462 Die bereits besprochene ἐπαφή hat hingegen keine Parallele im SRRB.

463 Jakab, Praedicere, 177ff.

464 Beide neu ediert in Nollé, Side im Altertum, 613-622.

465 Interessanterweise hat der Schreiber des P. Turner 22 das Formular nicht in allen Punkten auf das weibliche Geschlecht der verkauften Sklavin umgestellt, dazu Jakab, Praedicere, 181.

466 Es ist nicht ganz sicher, ob dieses Fragment von den Kompilatoren zu Recht in den Titel de aedilicio edicto eingeordnet wurde, bezüglich der Einordnung in den Titel de testamentis anstelle des Titels de aedilicio edicto durch Otto Lenel, Palingenesia, Band I, Leipzig 1889, Sp. 300, siehe die Einschätzung von Jakab, Praedicere, 179, Fn. 72. Die Einordnung in den Titel de aedilicio edicto durch die Kompilatoren dürf te nach Jakab korrekt sein.

467 Im römischen Recht ist ein Anfall von morbus comitialis (Epilepsie) einer der Grün de, dessentwegen eine Volksversammlung sofort aufgelöst werden muss. Daher stammt diese lateinische Bezeichnung, so Jakab, Praedicere, 179.

468 Dorner, Sachmängelhaftung, 103f.

469 Dorner versteht, anders als hier vertreten, unter ἐπαφή die Krankheit Lepra, s. o.

470 Dorner, Sachmängelhaftung, 141.

471 = Nollé, Side im Altertum, 613-622.

472 Jakab, Praedicere, 180.

473 Lewis/Short, Latin Dictionary, Oxford 1879 [1966 Reprint], s. v. caducus, II, 2: (in medic. lang., homo) „epileptic”, ebenso Georges, Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch, 1879, s. v., und ThesLL, s. v., siehe auch Memmer, Der „schöne Kauf“ des „guten Sklaven“, SZ 107 (1990), 1-45 (15, Fn. 58).

474 Jakab, Praedicere, 167, Fn. 15; siehe auch Jan Burian, DNP II, Stuttgart Weimar 1997, Sp. 769, s. v. Breuci. Eine ausführliche Studie zu Pannonien bietet Mócsy, Pannonia and Upper Moesia, London-Boston 1974.

475 Stol, Epilepsy in Babylonia, 1.

476 Hippokrates wendet sich allerdings nur gegen die Anwendung von Mitteln, die man als „abergläubisch“ oder „magisch“ bezeichnen könnte, etwa Reinigungszeremonien und Gesänge (Hippokr. morb. sacr. I: καθαρµοῖσί τε ἰῶνται καὶ ἐπαοιδῇσιν). Ge gen Opfergaben an die Götter und Gebete für die Genesung des Epileptikers (ebenda, IV: οὓς ἐχρῆν τἀναντία τούτων ποιεῖν, θύειν τε καὶ εὔχεσθαι καὶ ἐς τὰ ἱερὰ φέροντας ἱκετεύειν τοὺς θεούς), hat auch er nichts einzuwenden, diese stellen für ihn vielmehr das Gegenteil von „magischen“ Mitteln dar und sind daher zu empfeh len; dazu Stol, Epilepsy in Babylonia, 1. Den Ursprung der Krankheit erklärt Hippo krates aus einer ungenügenden „Reinigung“ des Gehirns des Kindes im Mutterleib (ebenda, VIII: καθαίρεται γὰρ [...] πρὶν γενέσθαι, καὶ ὁ ἐγκέφαλος) und in den ers ten Lebensjahren.

477 Jakab, Praedicere, 180.

478 Dorner, Sachmängelhaftung, 141.

479 D. 21,1,19,6 (Ulp. 1 ad ed. aed. cur.).

480 Dazu auch Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 5 mit Fn. 11. FIRA III 135 garantiert allerdings nicht für alle Mängel dieselbe Rückgewährsfrist, sondern legt sechs Mona te Haftung für Epilepsie, alte Leiden und verborgene Fehler fest, während für den Fall des Entlaufens des Sklaven (δρασµός) zwölf Monate lang gehaftet werden soll.

481 Auf diese Übereinstimmung weist besonders Jakab, Praedicere, 216-217 hin. Das vermutlich zu Lehrzwecken im Ostreich entstandene SRRB ist nicht mehr im grie chischen Original erhalten, sondern nur noch in Bearbeitungen in syrischer, armeni scher, arabischer und koptischer Sprache, die griechische Wörter als Lehnwörter ent halten. Es enthält vor allem römisches Recht, so Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte14, 196, Fn. 6, insbesondere auf Entscheidungen der römischen Ju risten des 2. und 3. Jh. n. Chr. zurückgehende Lehren. Die neueste Edition bieten Selb/Kaufhold [Hrsgg.], Das Syrisch-Römische Rechtsbuch Wien 2002. Zu § 113a des SRRB siehe ausführlich Memmer, SZ 107 (1990), 1-45 (10-16).

482 In dem singulären syrischen P. Dura 28 wird nicht recht klar, worauf sich die Sechs monatsfrist bezieht, aber es dürfte die Sachmängelhaftung gemeint sein; dazu Wel les/Fink/Gilliam, Einleitung P. Dura, 11: „The slave sale from Edessa […] refers to ‚a certain law’ governing, apparently, hidden defects in the slave. This is probably Ro man provincial law based on the Aedile’s Edict, but it may also be a civic law of E dessa.“

483 Zu den diesbezüglichen Formulierungen dort und zur Bedeutung der Kyria-Klausel, siehe P. Euphr. 8, Kommentar, III 11 und P. Euphr. 9, Kommentar III 9.

484 Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht, 485ff.; ders., Grundzüge II 1, 76; Wolff, Recht der Papyri I, 131ff. Eine umfassende Darstellung bietet Simon, Studien zur Praxis der Stipulationsklausel. Dort wird ausführlich die vereinzelt gebliebene These von de Visscher widerlegt, der in der Formel ἐπερωτηθεὶς ὡµολόγησα keine Stipulations klausel, sondern nur eine Versicherung der generellen Willensübereinstimmung ( „lu et approuvé“), sah, die aus der graeco-ägyptischen Urkundenpraxis stamme, de Vis scher, in: Symbolae Taubenschlag II, 161ff. und BIDR 63 (1960), 19ff.

485 Siehe zu beiden Nollé, Side im Altertum, 613-622.

486 Wolff, Recht der Papyri I, 131 mit Fn. 93.

487 Z. 5-7: [… ἐὰν δέ τι τούτων ᾖ ἢ µὴ ᾖ ὑγιὴς ἢ ἐπαφὴ αὐτοῦ ἢ ἐκ µέρους γέν] ηται καὶ ἐγνεικηθῇ, τότε δι| [πλῆν τὴν τιµὴν χωρὶς παραγγελίας καλῶς δοθῆναι πίστει ἐπηρώτη] σεν Π̣ά̣µ̣φ̣ι̣λ̣ο̣⟨ς⟩ ὁ καὶ Κά̣ν̣ω̣π̣ο̣ [ς], | [πίστει δοῦναι ὡµολόγησεν Ἀρτεµίδωρος καὶ τὴν τιµὴν κεκοµίσθαι· ...

488 Z. 6-10: ... ἐὰν δ’ ἐκ τούτων η| [... ἐπαφ] ὴ | αὐτοῦ ἢ ἐκ µέρους γένηται καὶ ἐκνεικηθῇ, τότε διπλῆν τὴν τειµὴν χωρὶς παρανγελί| [ας καλῶς διδόσθαι] πίστει ἐπηρώτησεν Ἀρτεµίδορος [Κα] ισ [ίο] υ, πίστει δ̣ο̣ῦ̣ν̣α̣ [ι] ὡµολόγησεν Λούκιος Ἰούλιος Πρωτόκτη| [τος ...... τὴν τειµὴν] κεκοµε [ῖσθ] αι· ...

489 Zur stipulatio duplae Jakab, Praedicere, 177ff. bzgl. der sie enthaltenden Urkunden und 229ff. bzgl. der Rechtsquellen. Den Unterschied zwischen der Spezialstipulation (z. B. stipulatio duplae) und der Generalstipulation, die sich auf alles zuvor Ge schriebene bezieht, betont Simon, Stipulationsklausel, 26f.

490 Z. 43-44: πίστι ἐτερώτησον [sic] ἀλλήλοις καὶ ὡµολόγησαν ἀλλή|λοις.

491 Wolff, Recht der Papyri I, 131 mit Fn. 93. Er folgt hier Pringsheim, Stipulationsklau sel, in: Ges. Abh. II, 223.

492 Der von Wolff, a. a. O., des weiteren genannte P. Hamb. I 63 (Thebaïs, 125/126 n. Chr.) ist an dieser Stelle ergänzt. Der Text SB XIV 11705 (213 n. Chr.) enthält in Z. 17-19 die Klausel Περὶ δὲ τοῦ ταῦτα οὕτως καλῶς | γενέ [σ] θαι πίστι{υ} [ἐπ] ερώτησεν Γ̣ [αί] ος Οὐ̣ [αλέριος] Σερῆνος, πίστι ὡµολόγησεν | Μάρκ [ος] Ἰούλιος Κασ̣ [ια] νός.

493 Simon, Stipulationsklausel, 103.

494 Die Herausgeber stellen bei P. Dura 31 insgesamt eine mangelnde Stringenz im Satz bau fest, insbesondere in Z. 39-41, und vermuten, dass der Text dem Schreiber dik tiert wurde, Welles/Fink/Gilliam, 165.

495 Sicher belegt ist die Stipulationsklausel nur in der Heiratsurkunde P. Oxy. VI 905 (170 n. Chr.). Dieses Dokument ist aber insofern insgesamt äußerst ungewöhnlich, als dort der Vater des Ehemannes förmlich seine Zustimmung zur Eheschließung er klärt. Aufgrund der Anrufung des Schutzes der künftigen Ehe durch das Kaiserpaar zu Beginn des Dokumentes vermutet Simon, Stipulationsklausel, 3-5, hinter dieser Urkunde eine Familie, die, obwohl sie unstreitig ägyptisch war, Rom besonders zu getan war. Der von Wolff, Recht der Papyri I, 131, Fn. 94, außerdem noch angeführte P.Princ. III 150, Z. 26: ἐπερρωτηθέντων ὡµολογήσαντο, ist fragmentarisch erhalten und nur anhand paläographischer Gesichtspunkte auf das 2. Jh. n. Chr. datiert, wes halb Simon, Stipulationsklausel, 3, ihn als Beleg ablehnt.

496 Simon, Stipulationsklausel, 14; Wolff, Recht der Papyri I, 131f.

497 Zu Unrecht gibt Lewis in der Einleitung zu den P. Yadin I, 17 mit Fn. 10 das Doku ment P. Dura 27 anstelle von P. Dura 29 an, denn P. Dura 27 enthält, soweit dies bei dem fragmentarischen Zustand der Urkunde erkennbar ist, keine Stipulationsklausel.

498 Rechtsverzicht, publiziert von Hannah M. Cotton, The Archive of Salome Daughter of Levi, ZPE 105 (1995), 171-208 (177ff.).

499 So z. B. Arangio-Ruiz, L’applicazione del diritto romano in Egitto, 11; ders., L’application du droit romain en Égypte, 126 (er vermutet ein Präfektenedikt, oder noch wahrscheinlicher ein kaiserliches Edikt); Simon, Stipulationsklausel, 25 (er vermutet ein Präfektenedikt) gibt einen Überblick über die verschiedenen Theorien.

500 Vor der CA waren die Parteien als Peregrine nach dem Personalprinzip nicht genö tigt, die strengen römischen Formen einzuhalten, vgl. etwa Dorner, Sachmängelhaf tung, 14.

501 Wolff, SZ 73 (1956), 14; ders., Recht der Papyri I, 132; zust. Pringsheim, Stipulati onsklausel, 248ff.: Seiner Ansicht nach fand eine Anpassung der Formulare durch die Urkundenschreiber statt. Ähnlich bereits Wenger, RIDA 3 (1949), 548f. mit Fn. 82: „findige Praxis“, „Kunst der Notare […], die Klienten vor Schaden zu bewahren“, al lerdings ohne einen konkreten Anlass. Schönbauer, JJP 9/10 (1956), 31, schließlich denkt an eine Streitentscheidung oder einen Erlass des Präfekten.

502 Simon, Stipulationsklausel, 23.

503 Simon, Stipulationsklausel, 26f.; Dorner, Sachmängelhaftung, 13-16.

504 Sommer, Imperiale Macht und lokale Identität, 241.

505 Siehe dazu die differenzierten Überlegungen am Beispiel des Kaufs bei Simon, Sti pulationsklausel, 22f.

506 Yiftach-Firanko, Law in Graeco-Roman Egypt, in: Bagnall [Hrsg.], The Oxford Handbook of Papyrology, 554.

507 Simon, Stipulationsklausel, 102.

508 Simon, Stipulationsklausel, 7.

509 Simon, Stipulationsklausel, 8.

510 Taubenschlag, Law2, 44f. mit zahlreichen urkundlichen Belegen.

511 Simon, Stipulationsklausel, 49, Fn. 38.

512 Sommer, Steppengrenze, 265; ders., Imperiale Macht und lokale Identität, 241 mit Fn. 16. In der zuletzt genannten Fußnote verweist Sommer „zu den formalen Aspek ten der Vertragsurkunde und den juristischen Implikationen“ unter anderem auf Jo lowicz, Historical Introduction to the Study of Roman Law, Cambridge 19522, 153. Jolowicz äußert sich jedoch an der besagten Stelle weder zu dem damals noch unent deckten P. Euphr. 6/7, noch überhaupt zur bona fides im Rahmen einer stipulatio. Vielmehr beschreibt er den Eigentumsübergang im Recht der Zwölf Tafeln und er läutert die Frage der Notwendigkeit der bona fides für die Ersitzung zu jener Zeit.

513 Simon, Stipulationsklausel, 49, Fn. 36.

514 Cotton, The Archive of Salome Daughter of Levi, ZPE 105 (1995), 178, Z. 13: [πίστει ἐπηρωτήθη καὶ ἀνθωµολογήθη ο] ὕτως καλῶς γενέσ̣ [θαι. Als zweite Er gänzungsmöglichkeit gibt Cotton, 181, an: ο] ὕτως καλῶς γενέσ̣ [θαι πίστεως ἐπηρωτηµένης καὶ ἀνθωµολογηµένης.

515 Z. 17-19: Περὶ δὲ τοῦ ταῦτα οὕτως καλῶς | γενέ [σ] θαι πίστι{υ} [ἐπ] ερώτησεν Γ̣ [αί] ος Οὐ̣ [αλέριος] Σερῆνος, πίστι ὡµολόγησεν | Μάρκ [ος] Ἰούλιος Κασ̣ [ια] νός. Der Text wurde in BASP 13 (1976), 93-97 zum ersten Mal publiziert, sodass Simon, Stipulationsklausel, 49, noch davon ausging, diese Formulierung sei nur in außer ägyptischen Urkunden belegt. Der Entstehungsort der gesamten Urkunde, möglich erweise einer Petition, so der Erstherausgeber Gignac, ist zwar unbekannt, doch stammt eine Vertragspartei des gesicherten Darlehens aus dem Arsinoitischen Gau, und das Dokument über das Darlehen sollte auch beim dortigen Bibliophylax vorge legt werden. Als Entstehungsland ist somit Ägypten anzunehmen. Nicht ganz leicht verständlich vermerken Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 5, Fn. 12, bzgl. der P.Euphr.: „La formule de stipulatio est complétée ici par la formule bona fide (πίστει, πίστεως).… Cette combinaison ne se rencontre pas en Égypte sauf dans des pièces rédigées hors de l’influence du droit local (voir P. Turner 22, n. 6-7).“ Gemeint ist sicher, dass die Parteien in SB XIV 11705, Caius Valerius Serenus und Marcus Iu lius Casianus, Römer sein dürften, was auch Mélèze-Modrzejewski, Revue Histo rique de Droit Français et Étranger (RD) 55 (1977), 142, betont; dazu Hagedorn, Kommentar zu P. Turner 22, ad Z. 6/7, und Wolff, Recht der Papyri I, 131, Fn. 93.

516 Simon, Stipulationsklausel, 49, unter Verweis auf Wolff, SZ 73 (1956), 13, Fn. 31. Wolff spricht dort allerdings bzgl. des vorantoninischen P. Dura 31 von einer „ver ballhornten, fides und Verbalversprechen verquickenden Gestalt“ und vermutet da hinter eine Sitte, die durch das römische Militär eingeführt worden sein könnte.

517 Ein Beispiel zu fidepromissio in einer Kaufurkunde unter Nichtbürgern, dort als stipulatio duplae, findet sich in FIRA III 87 (Sklavenkauf, Dakien, 139 n. Chr.): tum quanti | ea puella empta est, <tan>tam pecuniam | et alterum tantum dari fide rogauit | Maximus Batonis, fide promisit Dasius || Verzonis.

518 Gai. inst. 3,93.

519 Kunkel, Fides als schöpferisches Element im römischen Schuldrecht, in: Koschaker [FS] II, Weimar 1939, 1-15.

520 Kunkel, Fides als schöpferisches Element im römischen Schuldrecht, in: Koschaker [FS] II, 1-15 (1).

521 Simon, Stipulationsklausel, 50.

522 Da bei einem Darlehensvertrag eine stipulatio des Schuldners nicht erforderlich ist, handelt es sich hier um die typische Generalstipulation am Ende der Urkunde, so Pringsheim, Stipulationsklausel, 251. Wie Simon, Stipulationsklausel, 50 ist auch Pringsheim davon überzeugt, den Text einer realen Urkunde vor sich zu haben, a. A. Šifman, Die Sklaverei in Syrien und Palästina, 145f., allerdings ohne diese Ansicht zu begründen.

523 Zu dieser Digestenstelle als Beleg für die Handelsbeziehungen zwischen Beirut und Brindisi siehe aus neuerer Zeit Hoffmann-Salz, Die wirtschaftlichen Auswirkungen der römischen Eroberung, Stuttgart 2011, 384f.

524 Pringsheim, Stipulationsklausel, 251.

525 Migliardi Zingale, SDHI 65 (1999), 217-231 (224ff.).

526 Migliardi Zingale, SDHI 65 (1999), 217-231 (224).

527 Wie bereits erwähnt enthält der syrische Sklavenkauf P. Dura 28 aus Edessa in Os rhoene höchstwahrscheinlich kein Äquivalent einer Stipulationsklausel.

528 Sommer, Imperiale Macht und lokale Identität, 241.

529 Stolte, The Impact of Roman Law, 173f.

530 Kaser, RPR I2, 171.

531 Kunkel, Fides als schöpferisches Element im römischen Schuldrecht, in: Koschaker [FS] II, 1-15 (8).

532 Diese Gleichsetzung findet sich etwa bei Modrzejewski, RD 55 (1977), 142. Reduzzi Merola spricht anlässlich der P. Euphr. sogar von einer echten fide rogatio bzw. fidepromissio, siehe La compravendita alla periferia dell’impero, passim, Onlinepubli kation, zugänglich unter: www.studitardoantichi.org/home/art1/0/1080/10119/LAOMPRAVENDITA-ALLA-PERIFERIA-DELL-IMPERO--I-PAPIRI-DEL-CMEDIO-EUFRATE---40-III-sec--d-C---41-.html, Zugriff: 07.09.2015.

533 Nörr, Notae Legentis (a proposito di Diritto romano e diritti orientali di Edoardo Volterra), BIDR 103-104 (2000-2001) [2009], 793-805 (797).

534 Wörtlich Z. 29/30: ἀντισύνγρα|φ̣α.

535 Wenger, Die Quellen des Römischen Rechts, Wien 1953, 738 mit Fn. 38, führt einige byzantinische Urkunden aus dem 6. Jh. n. Chr. an. Auch der Papyrological Naviga tor, Zugriff: 10.02.2015, listet neben P. Dura 18 (87 n. Chr.) nur fünf Dokumente aus Ägypten auf, alle aus dem 6. Jh. n. Chr. oder später.

536 Z. 30/31: ἔχ] ε̣ [ι] δ̣ὲ̣ καὶ ἀντισύγ̣|γρα̣ [φον.].

537 Z. 18: ἔχει] δὲ καὶ ἀντισύνγραφ̣ [ον].

538 Die Formel ist dort allerdings fast vollständig ergänzt, Z. 15: ἔ̣χ̣ε̣ι̣ [δὲ καὶ ἀντισύνγραφον.].

539 Z. 19: ἔχε̣ι̣ δὲ καὶ ἀν̣τ̣ισύνγραφον.

540 In LSJ wurde der Begriff folglich erst nach der Publikation der Funde aus Dura Eu ropos aufgenommen, und zwar in das Revised Supplement von 1996, unter Angabe von P. Dura 19, Z. 18 und P. Dura 32, Z. 19. Im Supplement von 1968 findet er sich unter Angabe der vorläufigen Publikation von P. Dura 19, nämlich SZ 56 (1936), 99 135 (102).

541 Vgl. die Liste der Sklavenkäufe für Ägypten, Stand 2004, bei Straus, Achat et vente, 1-7, zwei Exemplare unter Nr. 54a und b.

542 Es ist unbekannt, wie die privaten Schreiber und Notare in römischer Zeit, bei denen privatrechtliche Urkunden aufgesetzt wurden, im Einzelnen honoriert wurden. Denk bar ist etwa eine Vergütung nach Zeilen, so eine Überlegung von Wolff, Recht der Papyri II, 87 mit Fn. 27. Belege für Notariatsgebühren gibt es nur für die Eintragung von Rechtsgeschäften in öffentliche Dokumente, z. B. P.Oxy. XII 1473 (12 Drach men für einen Antrag auf Eintragung einer neuen Ehe, 201 n. Chr.), insgesamt zu diesem Thema Wolff, Recht der Papyri II, 106 mit Fn. 1. Erhalten ist überdies eine Regelung der Notarsgebühren für private Schreiber, allerdings lediglich für die pto lemäische Zeit (20 Drachmen für Urkunden über Kauf und Abtretung, 10 Drachmen für die übrigen Urkunden), und zwar bezüglich demotischer Dokumente, P.Ryl. IV 572 (Arsinoitischer Gau, 2. Jh. v. Chr. (?)) und BGU VI 1214 (Arsinoiti scher Gau, 1. Hälfte des 2. Jh. v. Chr.); zu letzterem Text, noch bevor er publiziert wurde, Schubart, Ägyptische Urkundenschreiber in der Ptolemäerzeit, Amtliche Be richte aus den Königlichen Kunstsammlungen 36 (1914-1915), Sp. 94-98 und ders., Einführung, 302. Diese sehr hohe Gebühr darf allerdings kaum als Maßstab für nichtdemotische Urkunden angesehen werden, da hinter ihr vermutlich auch die Ab sicht stand, das ägyptische Tempelnotariat zugunsten der griechischen Urkunden zu rückzudrängen, so Schubart, Ägyptische Urkundenschreiber, Sp. 96f.: „Und ich glaube überdies, daß die Regierung durch hohe Gebühren den Leuten die demoti schen Urkunden verleiden wollte.“, ebenso ders. später im Kommentar zu BGU VI 1214. Aus römischer Zeit verfügen wir neben der lateinischen Inschrift FIRA I 64 (= CIL 8, Suppl., Pars II, 17896, Thamugadi, Numidien, 361-363 n. Chr.) seit den 1990er Jahren auch über eine griechische Inschrift aus dem praetorium des Statthalters in Caesarea Maritima (Syria Palaestina) aus der Zeit ca. 465-467 n. Chr., die ein Edikt über die Gebühren für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von provinzialen Beamten (sportulae) festlegt, darunter insbesondere die Anfertigung von prozessualen Urkunden, etwa Kopien von Prozessprotokollen, in solidi und siliquae (1/24 des solidus, gemäß Isid. orig. 16,25,9). Die Inschrift wurde zuerst publi ziert von L. Di Segni, J. Patrich und K. G. Holum, A Schedule of Fees for Official Services from Caesarea Maritima, ZPE 145 (2003), 273-300, die neueste Edition bie tet CIIP II 1197. Siehe zu den sportulae auch C. 3,2. Zu dem Edikt aus Caesarea und zu den Prozessgebühren allgemein siehe jüngst Rudolf Haensch, From Free to Fee? Judicial Fees and Other Litigation Costs during the High Empire and Late Antiquity, in: Kehoe/Ratzan/Yiftach-Firanko [Hrsgg.], Law and Transaction Costs in the An cient Economy, Ann Arbor 2015, 253-273, dessen Manuskript mir vom Autor freund licherweise bereits vor Veröffentlichung zur Verfügung gestellt wurde.

543 Hrsg. von Siegfried Lauffer, Diokletians Preisedikt, Berlin 1971.

544 Übersetzung von Welles/Fink/Gilliam, 148.

545 Hierzu z. B. Posner, Archives in the Ancient World, Cambridge [Mass] 1972, 136 159; Seidl, Rechtsgeschichte Ägyptens, 80ff.; Burkhalter, Archives locales et archi ves centrales en Égypte romaine, Chiron 20 (1990), 191-216. Zu Kleinasien siehe z. B. das Statthalteredikt des Quintus Veranius aus Lykien aus dem Jahr 43 n. Chr., das strenge Vorschriften bzgl. der Dokumente trifft, die im städtischen Archiv hinter legt werden dürfen: SEG 33 (1983), 1177, dazu Wörrle, Zwei neue griechische In schriften aus Myra zur Verwaltung Lykiens in der Kaiserzeit, in: Borchhardt [Hrsg.], Myra, Eine lykische Metropole in antiker und byzantinischer Zeit, Berlin 1975, 254 300.

546 Zu beiden Vorgehensweisen Rupprecht, Einführung, 140.

547 So Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6.

548 P. Dura 28 (syrisch) enthält dagegen die Anordnung, das zweite Exemplar sei dem Käufer auszuhändigen.

549 Dorner, Sachmängelhaftung, 37, betont, dass der Käufer dadurch insbesondere die Zahlung des Kaufpreises und damit die „Vollendung des Kaufgeschäfts“ nachweisen kann.

550 Nörr, Römisches Recht: Geschichte und Geschichten, 15.

551 = Nollé, Side im Altertum, 617-622. Nollé erläutert auf S. 613 den Handelsweg der Sklaven über das kleinasiatische Zentrum Side.

552 Zu P. Dura 28 aus Edessa, der in Dura gefunden wurde vgl. Welles/Fink/Gilliam, Einleitung P. Dura, 4.; insgesamt zur Internationalität des Sklavenhandels Dorner, Sachmängelhaftung, 2f. und Jakab, Praedicere, 177 (zu FIRA III 133). Eine Auflis tung der wichtigsten in Ägypten gefundenen außerägyptischen Dokumente geben Cotton/Cockle/Millar, JRS 85 (1995), 214, Fn. 5.

553 Siehe dazu Kaser, RPR II2, 283f., Fn. 78.

554 Zur Unklarheit über die Herkunft der Texte siehe Einleitung.

555 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6f. und 19f.; Sommer, Steppengrenze, 261, vermu tet allgemein die Herkunft aus einem „Privatarchiv“; ebenso Reduzzi Merola, La compravendita alla periferia dell’impero, 1, Onlinepublikation, online zugänglich un ter: www.studitardoantichi.org/home/art1/0/1080/10119/LA-COMPRAVENDITAALLA-PERIFERIA-DELL-IMPERO--I-PAPIRI-DEL-MEDIO-EUFRATE---40-IIIsec--d-C---41-.html, Zugriff am: 07.09.2015.

556 Dies könnte er getan haben, um im Streitfall den rechtmäßigen Kaufvorgang, durch den Mathaathe den Sklaven erworben hatte, den sie dann ihm verkaufte, beweisen zu können.

557 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6.

558 Wolff, Recht der Papyri II, 164-166.

559 Zitiert nach der Übersetzung von Hubert Kaufhold, per litteras, siehe auch die fran zösische Übersetzung von Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 18.

560 „A Greek subscription was not required“, fasst Cotton, “ Diplomatics” or External Aspects, 61, bzgl. der P. Yadin I zusammen.

561 Hubert Kaufhold, per litteras. Dagegen lautet die aramäische Subskription des P.Yadin I 17, Z. 40-42, in der Übersetzung von Lewis: „… with the knowledge of Ja cob her ‚lord‘ son of Yeshu‘a…“.

562 Simon, Stipulationsklausel, 41. Für Sklavenkäufe bislang dreimal belegt, so Straus, Achat et vente, 163, Fn. 322.

563 Ob die Formulierung in dem syrischen Sklavenkauf P. Dura 28, Z. 17, einer stipulatio entspricht ist fraglich. Sie lautet in der Übersetzung von Welles/Fink/Gilliam, 148: „and so it has been agreed between them“. Sommer, Steppengrenze, 412, übersetzt: „Und so war die Vereinbarung zwischen ihnen.“ Welles/Fink/Gilliam, 16 und Stolte, The Impact of Roman Law, 173 mit Fn. 21 sehen darin jedenfalls keine stipulatio.

564 Dazu Kaser, RPR I2, 540, Fn. 26; mit dem Ansatz einer fortschreitenden Gleichbe rechtigung aller Sprachen und der Zulässigkeit der stipulatio in „barbarischen“ Spra chen bereits zur Zeit des Sabinus: Wacke, Gallisch, Punisch, Syrisch oder Griechisch statt Latein?, SZ 110 (1993), 14-59 und Avenarius, Der pseudo-ulpianische liber sin gularis regularum, Göttingen 2005, 480; ablehnend bzgl. einer so frühen Duldung Plisecka, Die Zulassung fremder Sprachen bei der Stipulation im klassischen römi schen Recht, SZ 128 (2011), 370-379; siehe zudem Behrends, Die Stipulation des vorklassischen und des klassischen Ius gentium und die Frage der zulässigen Spra chen, in: Liebs [FS], Berlin 2011, 57-96.

565 Die strenge Einhaltung der spiegelbildlichen Worte in Frage und Antwort wurde be reits 472 n. Chr. abgeschafft, C. 8,37,10.

566 Zu den Archonten Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 20: sie werden auch in dem syrischen P. Euphr. 20 (242 n. Chr.) genannt. Es handelt sich um die duoviri der Stadt.

567 Dazu Sommer, Steppengrenze, 260.

568 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 20f.

569 Wolff hebt hervor, dass in Dura der Abschluss von Verträgen vor einer Behörde zu erfolgen pflegte, wobei er auf die Reste behördlicher Register über private Verträge, P.Dura 16 (1. Jh. n. Chr.) und P. Dura 17 (180 n. Chr.) verweist, Wolff, Recht der Pa pyri II, 74f. mit Fn. 93 und 94.

570 Preisigke/Kießling, WB III, Berlin 1931, Abschnitt 8, s. v. οἰκονόµος, 137-138; Feis sel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 21, konstatieren: „… le contexte est trop déficient pour que nous nous risquions à interpréter son titre.“

571 P. Hamb. I 63 (Thebaïs, 125/126 n. Chr.): vier Zeugen; PSI XII 1228 (Mothis, 188 n. Chr.): drei Zeugen; P.Abinn. 64 (Arsinoites, 337-350 n. Chr.): zwei Zeugen; P.Kellis I 8 (Kellis, 362 n. Chr.): zwei Zeugen.

572 Straus, Achat et vente, 165: unter 46 Urkunden ist bei 17 Urkunden vermerkt: „ὑπογραφή des témoins ou du mandataire devrait ou pourrait se trouver dans le document, mais une lacune empêche de se prononcer.“

573 So die Herausgeber Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8.

574 So etwa Migliardi Zingale, SDHI 65 (1999), 217-231 (227f.) und Reduzzi Merola, La compravendita alla periferia dell’impero, 3, Onlinepublikation, online zugänglich unter: www.studitardoantichi.org/home/art1/0/1080/10119/LA-COMPRAVENDITAALLA-PERIFERIA-DELL-IMPERO--I-PAPIRI-DEL-MEDIO-EUFRATE---40-IIIsec--d-C---41-.html, Zugriff am: 07.09.2015.

575 Siehe hierzu Yuen-Collingridge/Choat, The Copyist at Work: Scribal Practice in Duplicate Documents, in: Pap. Kongr. XXVI, 827-834 (831).

576 Erich Sachers, RE, Zweite Reihe, Vierter Band, Stuttgart 1932, Sp. 1847 1863 (1849), s. v. Tabellio.

577 Kaser, RPR I2, 234.

578 Zur späteren Entwicklung der tabelliones und der von ihnen aufgesetzten Urkunden zu immer größerer Bedeutung ab der Zeit des Dominats siehe ausführlich Mario Amelotti, Enciclopedia del diritto, XXVIII. Band, Milano 1978, 553-559, s. v. Notaio (dir. rom.) und ders., Notariat und Urkundenwesen zur Zeit des Prinzipats, in: ANRW II 13, Berlin-New York 1980, 386-399.

579 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 6.

580 Z. B. C. 4,21,17 (528 n. Chr.); siehe dazu Gröschler, DNP XI, Sp. 1191-1192 (1192), s. v. Tabelliones, und Steinwenter, Urkundenwesen, 92.

581 Ausführlich hierzu Mitteis, Grundzüge II 1, 87-89.

582 Siehe hierzu Amelotti, Enciclopedia del diritto XXVIII, 553-559 (555f.), s. v. Notaio (dir. rom.).

583 Dies entspricht in gewisser Weise dem Befund bei den P. Yadin, allerdings unter schrieb dort die Vertragspartei ebenfalls auf dem Verso, so Yadin, Expedition D – The Cave of the Letters, Israel Exploration Journal 12 (1962), 227-257 (237), sodass etwa bei fünf Knoten nur vier Zeugenunterschriften standen, während die fünfte Un terschrift diejenige einer Partei war.

584 Dort sind es allerdings keine zusätzlichen Zeugen. Auf dem Recto finden sich nicht ihre Unterschriften, vielmehr wurden ihre Namen zunächst vom Schreiber auf dem Recto am Ende alle auf Griechisch festgehalten, danach unterschrieben sie selbst auf dem Verso, auf Nabatäisch, Aramäisch und Griechisch.

585 Feissel/Gascou/Teixidor, JS 1997, 8.

586 Bei dem syrischen P. Dura 28, Kommentar, S. 144f., meinten die Herausgeber Wel les/Fink/Gilliam: „… it was certainly Tiro’s copy which came to Dura and so survi ved. This contains all of the original signatures, and so must be, at the least, a dupli cated original. It would be interesting to know if the copy deposited in the record office at Edessa also contained the signatures of the seller’s husband and the other at testers or was copied throughout by the scribe, Marcus Aurelius Belšu.”

587 Stolte, The Impact of Roman Law, 173.

588 Reduzzi Merola, La compravendita alla periferia dell’impero, 12, Onlinepublikation, online zugänglich unter: www.studitardoantichi.org/home/art1/0/1080/10119/LACOMPRAVENDITA-ALLA-PERIFERIA-DELL-IMPERO--I-PAPIRI-DELMEDIO-EUFRATE---40-III-sec--d-C---41-.html, Zugriff am: 07.09.2015.

589 Stolte, The Impact of Roman Law, 169f.

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