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Rechtsschutz im hellenistischen Ägypten

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Nadine Grotkamp

Kapitel 2: Normsetzung durch die Ptolemäer

Texte intégral

  • 1 Ma, in: Erskine (Hrsg.), A companion to the Hellenistic world,32007; Gehrke, Geschichte des Helleni (...)
  • 2 Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 2002, S. 140.
  • 3 ebd., S. 124. Bei Weber fand sich das Ptolemäerreich freilich unter den Beispielen für eine bestimm (...)
  • 4 Gehrke AKG 64 (1982), 247–77.
  • 5 Übersicht bei Gehrke (Fn. 448), S.170 f.; aus der jüngeren Literatur: Hölbl (Fn. 441), S. 84; Ma (F (...)

1Die in der Forschung bislang dominante Annahme, dass einer der ersten Ptolemäer qua Gesetz ein umfassendes und gut durchdachtes Gerichtssystem geschaffen habe, steht im Widerspruch zur allgemeinen Bewertung der Herrschaftsorganisation dieser Zeit. Denn herrschaftstypologisch wird die Herrschaft der hellenistischen Könige heute allgemein der charismatischen Herrschaft zugeordnet.1 Für Max Weber zeichnet sich dieser Typus dadurch aus, dass in ihm dem Herrscher eine außeralltägliche, meist übermenschliche Qualität zugeschrieben wird.2 Es handelt sich um eine besonders begnadete Person, deren Wundertaten den Beherrschten Wohltaten versprechen. Dieser Typus unterscheidet sich von dem der traditionalen Herrschaft dadurch, dass seine Legitimität nicht darauf beruht, dass sie von jeher bestimmten Personen zusteht, und von dem in der Gegenwart geläufigen Typus der legalen Herrschaft, dass es kaum Bedeutung hat, dass die Herrschaftsausübung auf gesetztem Recht beruht.3 Entscheidend ist vielmehr die besondere Persönlichkeit des Herrschers. Diese Einordnung wurde besonders deutlich von Gehrke vertreten4 und hat seitdem weite Anerkennung gefunden.5 Sie stützt sich auf die Beobachtung, dass die Bewährung im Krieg für die hellenistischen Herrscher wesentlich war. Die Sieghaftigkeit und die Demonstration des Reichtums sind seitdem zentrale Elemente der Beschreibung des hellenistischen Königtums.

  • 6 Eine Bestätigung dieser Erwartung könnte man in den Hofrangtiteln erkennen (Freund, einer der erste (...)
  • 7 Weber (Fn. 449), S. 141.

2Diese Einordnung legt nahe, dass Recht für die Organisation dieser Herrschaft eine geringe Rolle spielt und die unterschiedlichen staatlichen Aufgaben auch nicht ohne weiteres in ein System geordnet werden können, das Kompetenzen und Zuständigkeiten beschreibt, da diese Form der Herrschaft nicht rational strukturiert ist, sondern sich aus der Auszeichnung des Herrschers gegenüber den anderen begründet. Als Verwaltungsapparat eines solchen Herrschers sind keine Beamten zu erwarten, sondern Anhänger,6 und es „gibt keine ‚Amtssprengel‘ und ‚Kompetenzen‘ aber auch keine Appropriation von Amtsgewalten durch ‚Privileg‘. Sondern nur (möglicherweise) örtliche und sachliche Grenzen des Charisma und der ‚Sendung‘.“7

  • 8 Dazu unten S. 133 ff.
  • 9 Dazu unten S. 151 ff.
  • 10 Zum (alexandrinischen) Pseudomartyriengesetz S. 155, zur Normenhierarchie S. 171.

3Dass die Ptolemäer dennoch eine erstaunliche Aktivität zur Regelung von Gerichtsverfahren in ihrem Herrschaftsbereich entfalteten, ist vor dieser Folie bemerkenswert. Ptolemaios II. wird zugeschrieben, ein Gerichtsverfassungs- und Prozessgesetz erlassen zu haben.8 Sein Ururenkel Ptolemaios VIII. soll mit seiner Verteilung der Prozesse an griechische und ägyptische Gerichte zugleich eines der ältesten Gesetze auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts erlassen haben.9 Prominent sind zudem ein Gesetz über Falschausagen (das ‚Pseudomartyriengesetz‘) und eine Bestimmung, die als Normenhierarchie interpretiert wird.10

4Um diese Diskrepanz zwischen allgemeiner Charakterisierung der ptolemäischen Herrschaft und den damit eigentlich nicht zu vereinbarenden intensiven Gesetzgebungsaktivitäten auf dem Gebiet der Justizorganisation und des Prozessrechts zu überwinden, sind die einzelnen Normen im Detail zu betrachten. Soweit wie möglich ist dabei zu überlegen, inwieweit die Maßnahmen darauf gerichtet waren, der Bevölkerung sicheren Rechtsschutz zukommen zu lassen, oder inwieweit eher andere Motive zu vermuten sind, ob sich Schwerpunkte der Normsetzung erkennen lassen und was die Anlässe für die Regelung bestimmter Fragen waren. Freilich sind so gut wie alle Rechtssetzungsaktivität der Ptolemäer aus praktischen Kontexten belegt, sei es, dass in Gerichtsprotokollen auf sie Bezug genommen wird, sei es, dass die Büros der Funktionäre sie in Anordnungssammlungen aufnahmen. Doch auch wenn die literarische Überlieferung und die archivalische Überlieferung aus der Zentrale weitgehend ausfallen, liefern die Dokumente selbst und die rekonstruierte politische Geschichte manchen Hinweis.

  • 11 Zum pMattha: Jordan (Fn. 205) (kritische Edition beider Seiten mit Übersetzung), dt. Übersetzung de (...)
  • 12 Die Debatte ist ausführlich dargestellt bei: Jordan (Fn. 205), S. 33-46; knapper: Mélèze Modrzejews (...)

5Nicht in die Untersuchung mit einbezogen werden die als ‚Zivilprozessordnung‘ und als ‚Codex Hermoupolis‘ bekannten demotischen Zusammenstellungen von Rechtsregeln, die sicher nicht auf ptolemäische Rechtssetzungsakte zurückgehen.11 Diese Kompilationen der in die pharaonische Zeit zurückreichenden ägyptischen Rechtstradition sind entweder Überreste einer offiziellen Kompilation aus dem 7. Jahrhundert oder mit größerer Wahrscheinlichkeit private Sammlungen.12 Die Debatte um den Charakter dieser demotischen Rechtsaufzeichnungen ist hier nur insofern relevant, als es möglicherweise eine ägyptische Tradition der Kodifikation gegeben haben könnte, an die die Ptolemäer angeknüpft haben könnten.

  • 13 Manning (Fn. 13), S. 172-177.
  • 14 Diod. 1, 94-95.
  • 15 Manning (Fn. 13), S. 173 f.
  • 16 pBib. Nat. 215 v, 6-16; dazu: Manning (Fn. 13), S. 85; Lippert (Fn. 4), S. 175 f.; Huß (Fn. 305), S (...)

6Ein solches Vorbild kann weder unterstellt noch gänzlich abgewiesen werden, da es zwar nur sehr spärliche Hinweise auf kodifikatorische Bemühungen der ägyptischen Pharaonen gibt, diese aber aus hellenistischen Quellen stammen.13 Bei diesen Hinweisen handelt es sich nämlich vornehmlich um eine Liste legendärer ägyptischer Gesetzgeber bei Diodor, die von dem im 4. Jahrtausend regierenden Mnevis über Bocchoris und Amasis bis zu dem Perser Dareios reicht.14 Wie vielen Details von Diodors ägyptischer Frühgeschichte wird ihr in der Forschung wenig Gewicht beigemessen, da korrespondierende Belege aus Ägypten selbst fehlen.15 Außerdem legt selbst Diodors Bericht nur für eine Person nahe, dass er eine umfassende Aufzeichnung des geltenden Rechts veranlasst haben könnte: Dareios. Gestützt wird die Annahme, Dareios habe eine Sammlung des ägyptischen Rechts veranlasst, durch die auf der Rückseite der sogenannten Demotischen Chronik erhaltene Erwähnung eines Briefes, den Dareios an den Statthalter von Ägypten geschrieben haben soll und worin er ihn aufforderte, das dortige Recht aufzuzeichnen.16

I. Normsetzungsformen im Hellenismus

7Für die von den Königinnen und Königen erlassenen Normen wird kaum der allgemeine griechische Ausdruck für Gesetz (nomos) verwendet, geschweige denn eine der spezifischeren Bezeichnungen wie thesmos oder psēphisma. Vielmehr werden sie, etwa in den Prozessdokumenten, diagramma oder prostagma genannt, wobei ein Zitat auch einfach durch das korrespondierende Verb prostattein (etwas ‚voran-stellen‘) eingeleitet sein kann. Soweit sich Verweise auf nomoi (Gesetze) finden, gehen diese wohl nicht auf eine königliche Rechtssetzung zurück. Worin sich diese Normtypen unterschieden, ist angesichts der Quellenlage nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten, und es ist auch zu fragen, ob überhaupt konsequent zwischen diesen Normgruppen unterschieden wurde. Daher ist es nicht möglich, allein aus der Bezeichnung weitreichende Schlüsse zu ziehen. Trotzdem waren mit den unterschiedlichen Ausdrücken für die Zeitgenossen unterschiedliche Konnotationen verbunden, die es für die Analyse zu berücksichtigen gilt.

1. Nomos

  • 17 Lippert (Fn. 4), S. 134; Wolff, Das Recht der griechischen Papyri Ägyptens in der Zeit der Ptolemäe (...)

8Nomos ist ein Ausdruck, der vor allem für das Recht und für Gesetze der griechischen Städte gebraucht wurde. Doch die Abgrenzung vom diagramma bzw. prostagma ist nicht völlig klar. Manche halten einen synonymen Gebrauch von nomos und diagramma für möglich,17 so dass auch die als nomoi bezeichneten Regelungen als ptolemäische Rechtssetzungen in Betracht zu ziehen wären.

  • 18 Allgemein zu dieser Sammlung: Partsch (Fn. 174); zu δικαιώματα als Beweismittel: Hellebrand (Fn. 55 (...)
  • 19 P. Hal. 1, Z. 79 ff.; speziell zum Nachbarrecht zuletzt: Hierata (Fn. 174).
  • 20 P. Gur. 2 = Sel. Pap. II 256 u. M.Chr. 21 (Krokodilopolis, 226), Z. 44; P.Tor. Choach. 12 = UPZ II  (...)

9In der papyrologischen Überlieferung sind nomoi und Bezugnahmen auf diese selten. Bekannt sind die Auszüge aus politikoi nomoi in P. Hal. 1 einer privaten Zusammenstellung unterschiedlicher Normen, die vielleicht für einen Prozess angefertigt wurde.18 Diese haben nachbarrechtliche Vorschriften zum Inhalt.19 Auf politikoi nomoi wird zudem in einigen Prozessdokumenten rekurriert.20 Es ist umstritten, inwieweit damit das Recht der poleis in Ägypten gemeint ist, das Recht der jeweiligen Heimatstadt oder allgemein griechische Rechtsvorstellungen.

  • 21 Syll.3 344 = SEG IV 618, Z.24-26
    τὰ δὲ ἐγκλήματα καὶ τὰ συμβόλαια [τὰ ὑπάρχοντα ἑκα] |25 [τέ] ροις (...)
  • 22 Welles (Hrsg.), Royal correspondence in the Hellenistic period: a study in Greek epigraphy, 1934, N (...)
  • 23 Iscr. di Cos ED 174 = SEG XXVIII 697, Z. 5f. (Kos, Asklepieion, spätes 4. Jh.). Die Zuordnung zu An (...)

10Eine Gegenüberstellung von diagramma und nomoi ist in P. Gur 2 und mehreren hellenistischen Inschriften zu beobachten, wobei nomos jeweils das Recht einer Stadt meint, während das diagramma auf einen König zurückgeht. P.Gur 2 spricht von politikoi nomoi und diagramma . Nach dem Brief von Antigonos Monophtalmos, mit dem er eine Vereinigung, einen synoikismos, der kleinasiatischen Städte Teos und Lebedos anordnete, sollen Klagen „gemäß den nomoi und unserem diagramma“ entschieden werden.21 Nur das diagramma wird als „unser“ bezeichnet, und man hat daher geschlossen, dass die nomoi die Gesetze der beiden Städte sind, während diagramma den vorliegenden Brief des Antigonos meint.22 Ebenfalls noch aus dem späten vierten Jahrhundert datiert eine stark beschädigte Inschrift, die zu Ehren von Richtern aus Kos in Kos errichtet wurde, die in einem Grenzkonflikt zwischen Klazoménai und einer anderen Stadt eine Lösung gefunden hatten.23 Erhalten ist auf der Inschrift nur tōm poleōn kai kata to dia, was nach allgemeiner Auffassung zur kata tous nomous] tōm poleōn kai kata to dia [gramma (gemäß den Gesetzen der Städte und gemäß dem diagramma) zu ergänzen ist. Das diagramma wird hier ebenfalls Antigonos Monophtalmos zugeordnet.

  • 24 Wolfgang Blümel. Die Inschriften von Iasos. 2 Bd.« Inschriften griechischer Städte aus Kleinasien » (...)
  • 25 Blümel, S. 90; Serge, Tituli Calymnii, zu Z. 14.
  • 26 IG VII 21, Z.10 f. (Megara, frühes 2. Jahrhundert) – - τὰς κρίσεις κατὰ τοὺς νόμους τᾶς πόλιος Ὀρχο (...)

11Etwas jünger ist das Ehrendekret des Volkes von der kleinen ostägäischen Insel Kalymnos für fremde Richter aus der nicht weit entfernten karischen Stadt Iasos und das Volk von Iasos, die in Iasos gefunden wurde und die man in das Jahrzehnt zwischen 270 und 260 datiert.24 Der hier gemeinte König ist Ptolemaios II. Philadelphos.25 Das königliche diagramma ist hier anders als in den übrigen epigraphischen Beispielen, aber genau wie in dem auf dem P. Gur. 2 zitierten diagramma an erster Stelle genannt, allerdings wird die Qualität der nomoi nicht spezifiziert. Anders ist dies in einem letzten Beispiel, einer Inschrift aus dem zentralgriechischen Megara, also wiederum aus dem Einflussgebiet der Antigoniden. Sie ist in die Mitte des zweiten Jahrhunderts zu datieren. Hier sind die nomoi wieder zuerst genannt und werden einer bestimmten polis zugeordnet.26

  • 27 Übersicht und Diskussion weiterer, unsicherer Belege bei Wolff (Fn. 464), S. 45 f.
  • 28 W. Chr. 27.
  • 29 OGIS 48 = SB V 8852.
  • 30 BGU VI 1213, Z. 4 ff.

12Die Überreste der städtischen nomoi in Ägypten sind spärlich.27 Allein in einem in die römische Zeit datierten Papyrus werden nomoi der ältesten Stadt in Ägypten, der im östlichen Delta gelegenen polis Naukratis, erwähnt.28 Eine Inschrift aus dem dritten Jahrhundert verweist auf strafrechtliche nomoi der oberägyptischen Stadt Ptolemais.29 Neben den in P. Hal. 1 überlieferten Passagen gibt es wahrscheinlich nur einen weiteren Bezug auf das Stadtrecht von Alexandria.30

13Für die folgende Untersuchung wird vorausgesetzt, dass nomoi von den Rechtssetzungen der Ptolemäer zu unterscheiden sind, so dass nach als nomoi bekannten Normen nicht eigens gesucht wird. Allerdings scheint damit keine nennenswerte Begrenzung des papyrologischen Materials einherzugehen, da in der Literatur keine Verfahrensnormen auf nomoi zurückgeführt werden, die nicht auch Gegenstand von anderen Rechtssetzungsformen waren.

2. Diagramma

  • 31 Thalheim RE V (1905), 311.
  • 32 So in den in Piräus gefundenen Abrechnungen der Schiffskommission IG II2 1623 (von 334/3); IG II2 1 (...)
  • 33 Plut. Marcellus 24.
  • 34 Wilcken SZ 42 (1921), 124–58, hier S. 129 zur genannten Plutarchstelle und zu Jos. ant. Iud. 19, 27 (...)

14Ein in hellenistischer Zeit an vielen Orten belegter Normtyp ist das diagramma. Diagramma meinte im klassischen Griechisch zunächst nicht mehr als eine Aufstellung.31 So nannte man in Athen eine Liste mit Steuerschätzungen oder eine Liste mit Schiffsgerät diagramma.32 In hellenistischer Zeit meint der Ausdruck diagramma jedoch vor allem eine bestimmte Art Norm oder Normensammlung, und zwar vor allem solche, die von den hellenistischen Königen erlassen wurden. Diese war auch in der Kaiserzeit noch so geläufig, dass Plutarch den lateinischen Ausdruck edictum mit einem Verweis auf ein diagramma erklären konnte,33 wobei Plutarch wie Flavius Josephus diatagma als präzisiere griechische Übersetzung von edictum kannten.34

  • 35 Bikerman RPh 64 (1938), 295–312.
  • 36 Lenger CdE 19 (1944), 108–46; Lenger RHD 42 (1964), 5–17 und Modrzejewski, in: Essays in Honor of C (...)
  • 37 Welles AJA 42 (1938), 245–60, ähnlich Lippert (Fn. 4), S. 134.

15Was ein solches diagramma ausmachte, war in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts heftig umstritten. Für einige, unter anderem Bikerman, meint diagramma primär eine Liste, eine jährliche Aufstellung, durchaus mit gewissen Ähnlichkeiten zum tralatizischen Edikt des Prätors in Rom.35 Nach und nach sei der Ausdruck dann auf Rechtssetzungen allgemein übertragen worden, so dass in augusteischer Zeit diagramma als Übersetzung des lateinischen edictum gebraucht werden konnte. Für andere blieb diagramma primär eine Grundordnung, eine Art Verfassung – wie die inschriftlich überlieferte sogenannte ‚Verfassung von Kyrene‘ oder das von diesen Autoren rekonstruierte Justizdiagramma in Ägypten und das ebenfalls nur erschlossene diagramma des kretischen koinon.36 Für Welles ist diagramma schließlich die euphemistische Bezeichnung für nomos, von dem es formell nicht unterschieden werden könne.37 Da der Ausdruck nomos zu sehr mit der polis verbunden gewesen sei, sei man auf den unverfänglichen und vagen Ausdruck des diagramma (Aufstellung) ausgewichen. Die Überlegungen von Bikerman und Welles waren durch Inschriftenneufunde in den 1930er Jahren motiviert, wobei Bikerman stärker das papyrologische Material mitberücksichtigte.

  • 38 Poddighe EAH IV (2013), 2067–68.
  • 39 So etwa Kramer/Ellart (Fn. 116), S. 20 f.
  • 40 Etwa: Bencivenni, Progetti di riforme costituzionali nelle epigrafi greche dei secoli IV - II a. C, (...)

16Dieser Streit ist in keiner Weise entschieden,38 auch wenn insbesondere die papyrologische Literatur ungeachtet der Nuancierung von Bikermann und Welles und auch von Lenger und Wolff wieder den älteren, noch von der Staatstheorie des 19. Jahrhunderts geprägten Interpretation folgt und diagramma per se als Bezeichnung für eine Prozessordnung versteht.39 Darüber hinaus gibt es jetzt Versuche, diagramma als Kategorie für eine bestimmte Form von inschriftlich belegtem Normtext zu verwenden.40 So charakterisiert etwa Bencivenni ein bislang als Brief bezeichnetes Schreiben von Alexander an Chios als diagramma, indem sie formale Charakteristika in ihm wiedererkennt, die insbesondere Bikerman für die diagrammata der das griechische Kernland und Makedonien beherrschenden Antigoniden herausgearbeitet hatte. So sehr dieser Versuch, für die griechische Epigraphik eine eigene, insbesondere von der römischen Terminologie losgelöste Begrifflichkeit zu finden, zu begrüßen ist, so trägt er nicht zur Klärung der Frage bei, was die Zeitgenossen unter dem Ausdruck diagramma verstanden. Denn indem diese Klassifizierung auf formale Eigenheiten wie Verbformen und Gliederungsmittel abstellt, tritt die Vorfrage in den Hintergrund, inwieweit diagramma überhaupt eine feste Normsetzungsform meinte. Schon angesichts der Beobachtung, dass anscheinend Philipp II. von Makedonien, der Vater Alexanders des Großen, der erste König war, der sich einer so bezeichneten Rechtssetzungsform bediente, ist zu überlegen, ob diagramma überhaupt an jedem Ort und zu jeder Zeit das gleiche meinte oder ob man vielmehr unterschiedliche Verwendungsweisen oder sogar eine Begriffsentwicklung unterstellen muss. Insbesondere darf diagramma nicht mit Gesetzbuch oder sogar Kodifikation gleichgesetzt werden.

  • 41 Diod. 18,55,4 u. 57,1.
  • 42 Diod. 18,8,3 (ἐπιστολή) und Hypereid. 1, 18 (ἐπίταγμα).
  • 43 Syll.3 306 = IPArk 5 (Delphi, 324), Z. 1-4 βασι|λεὺς Ἀλέξ] ανδρος τὸ διάγρ [α] μμα, γραφῆναι κατὺ τ (...)
  • 44 Thür/Taeuber (Hrsg.) (Fn. 149), S. 57, die Rekonstruktion des Namens ‚Alexander‘ ist weitgehend akz (...)

17Weder aus Ägypten noch aus einer anderen Gegend ist literarisch, epigraphisch oder papyrologisch ein vollständiges Exemplar eines Normtextes überliefert, der sich selbst eindeutig als diagramma bezeichnet. Alle Zuordnungen sind mit mehr oder minder großen Unsicherheiten behaftet. So bezeichnet zwar Diodor die makedonische Anordnung zur Rückkehr der Exilanten von 319 zweimal ausdrücklich als Diagramma, aber nur in den den Wortlaut des Beschlusses rahmenen Sätzen.41 Innerhalb dieses Textes erscheint diagramma nicht als Eigenbezeichnung, wohl aber für ältere Anordnungen Alexanders und Philipps II. Für Alexanders Anordnung zur Rückkehr der Exilanten im Jahr 324 verwendet Diodor hingegen den Ausdruck epistolē (Brief), der Redner Hypereides spricht von epitagma (Auftag).42 Der Ausdruck diagramma erscheint aber in den ersten Zeilen einer in Delphi gefundenen Inschrift, die die Rückkehr der Exilanten nach Tegea regelt und die aller Wahrscheinlichkeit nach genau diese Anordnung wiedergibt. Der Textverlust ist in diesen Zeilen noch so stark, dass unklar bleibt, ob es sich um ein diagramma oder um zwei handelt.43 Dass die Inschrift trotz ihres ausdrücklichen Bezugs auf einen Beschluss der Tegeaten als von Alexander erlassenes diagramma gilt, stützt sich darauf, dass weiter unten bestimmt wird, dass das gültig sein soll, was die Stadt bestimmt. Eine solche Wendung sei in einem städtischen Beschluss undenkbar.44 Vorstellbar ist, dass die Vorgaben oder Empfehlungen aus Alexanders Brief von Tegea beschlossen und dann in einer Inschrift festgehalten wurden.

  • 45 SEG IX 1 = SB VII 10075 = Bencivenni (Fn. 487), Nr. 5 (Kyrene, vermutlich um 320). Während die erst (...)
  • 46 Laronde (Fn. 492), S. 90 u. 98.
  • 47 ebd., S. 98.
  • 48 ebd., S. 90.

18Mit Uneindeutigkeit behaftet bleibt auch die Eigenbezeichnung der sogenannten ‚Verfassung von Kyrene‘.45 Auf dieser Marmorstele sind Vorschriften zur politischen Organisation der nordafrikanischen polis aufgezeichnet: Es wird bestimmt, wer Bürger von Kyrene ist, wie der Rat (boulē) und die Ältesten (gerontes) bestimmt werden, wer das Kommando im Krieg hat (Ptolemaios und fünf weitere gewählte Männer) und einiges mehr. Am Ende sind Inhaber bestimmter Ämter namentlich aufgelistet. Zweimal scheint der Text sich selbst als „dieses diagramma“ (Z. 37 f. u. 65), einmal als „diese nomoi“ (Z. 5) zu bezeichnen. Zweifel an Vorstellung, dieser Text sei eine von Ptolemaios aufoktroierte Verfassung, hat die Tatsache geweckt, dass die am Ende angefügte Liste mit Amtsträgern nicht mit den im Text zuvor beschriebenen Ämtern kongruent ist.46 So werden Rechtssetzer (nomothētai) aufgelistet, ohne dass die Anordnung ein solches Amt vorsieht, und es sind die Namen von zwölf Strategen erwähnt, während oben von sechsen die Rede ist.47 Dies ließ Laronde vermuten, dass die ptolemäische Anordnung lediglich eine Richtlinie formulierte, an der sich die genaue Ausgestaltung der politischen Ämter in Kyrene orientiert habe.48 Wie in Tegea werden damit sowohl der König als auch die Stadt als Autoren der Norm erkennbar, ohne dass sie gezwungen sind, sich zu einer klaren Hierarchie der Normen zu bekennen.

  • 49 SB Beiheft I (1952). Zum Charakter des Textes: Bingen, Le papyrus Revenue Laws, 1978, englisch: Bin (...)
  • 50 Verhoogt EAH 10 (2013), 5813–14.; die Klassiker Préaux (Fn. 106) und Rostovtzeff, Gesellschafts- un (...)
  • 51 Rostovtzeff (Fn. 497), S. 236.

19Auch in anderen Bereichen geht man nicht mehr von umfassenden, einen bestimmten Bereich strukturierenden Gesetzen aus. Immer wieder in die Nähe eines Diagramma gerückt werden die als „Revenue Laws“ veröffentlichten Papyrusrollen, die jedoch nur eine Zusammenstellung königlicher Anweisungen sind und ihrerseits auf diagrammata zur Steuererhebung verweisen.49 Trotz ihrer starken Beschädigung stellen sie allein durch ihren Umfang von 72 erhaltenen Kolumnen die wichtigste Quelle für die Organisation der Finanzverwaltung Ägyptens dar und haben daher seit ihrer Erstveröffentlichung 1896 eine hohe Prominenz.50 Die vom Erstherausgeber gewählte Bezeichnung Revenue Laws lässt an ein zusammenhängendes Ganzes denken, und so wurde die Quelle in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts auch interpretiert. Rostovtzeff vermerkte etwa in seiner einflussreichen „Gesellschafts- und Wirtschaftsgeschichte der hellenistischen Welt“ am Beginn seiner Ausführungen zu den Monopolen: „Aus der Zeit des Philadelphos (259/8) ist uns die Kopie eines Gesetzes (nomos) erhalten, das diesen Zweig der königlichen Wirtschaft regelt. Es stellte ursprünglich einen Teil eines allgemeinen nomos telonikos dar […] Das Gesetz, wie wir es besitzen, ist die überarbeitete Fassung eines Originals“.51 In seiner Neuedition hat Jean Bingen jedoch klar gezeigt, dass es sich bei den beiden Rollen um eine private Kompilation handelt. In keiner Weise war diagramma die Eigenbezeichnung dieser Kompilation. Vielmehr verweisen die einzelnen Normen mehrfach auf nicht in der Zusammenstellung zu findende jährliche Aufstellungen.

  • 52 Bikerman (Fn. 482), S. 305.
  • 53 Später aufgenommen in IG X.2.1.3 = Chatzopulos (Fn. 487), Nr. 15.

20Aus den Verweisen der Revenue Laws hatte bereits Bikerman 1938 abgeleitet, dass es sich bei diagrammata um« les ‚plans‘ annuels d’une économie dirigé » handle.52 Bikermans Aufsatz ist nach wie vor die gründlichste Untersuchung der Wortverwendung diagramma. Anlass war eine wenig Jahre zuvor in Thessaloniki gefundene Inschrift53 mit dem Auszug aus einem diagramma Philipps V. Die von Bikerman hier dargelegten Förmlichkeiten bieten die Basis für die heutige Inschriftenkategorie der diagrammata, obwohl die Quellen zu allen Merkmalen auch Gegenbeispiele enthalten, in manchen Belegstellen das zunächst ergänzte Wort diagramma heute als unwahrscheinlich gilt und die Überlegungen noch stark von der klassischen Staatstheorie geprägt sind.

  • 54 Chaniotis Nr. 18= IC I, xix 1 = StV III 569, Z. 9-40 (Vertrag zwischen Gortyn und Lato, 219-216); ä (...)
  • 55 Chaniotis Nr. 28= IC III, iii 4, Z. 47-53 u. 58-74 (Isopolitievereinbarung zwischen Hierapytna und (...)

21Auch wenn diagramma sehr häufig auf Könige zurückgeführt werden kann, meint der Ausdruck nicht per se königliche Rechtssetzung. Dies zeigt die Verwendung des Ausdrucks auf Kreta, wo einige Inschriften mit ihm Vorschriften für Gerichtsverfahren in der lockeren, koinon genannten Gemeinschaft der kretischen Städte bezeichnen. Aus den jeweiligen Verträgen kann man zum einen erschließen, dass im kretischen diagramma die Höhe von Geldstrafen für bestimmte Vergehen festgegelt war,54 ob in Form einer Liste, wie der Ausdruck diagramma nahelegt, oder in Form von Normsätzen, ist nicht bekannt. Zum anderen hat es eine Verfahrensweise beschrieben, wie der folgende Verweis erkennen lässt „Was aber die Vergehen betrifft, die später geschehen werden, sollen sie einen prodikos einsetzen, wie es das diagramma bestimmt.“55

  • 56 Übersicht über die Inhalte papyrologisch bezeugter diagrammata bei: Flore (Fn. 483).
  • 57 Ager ZPE 85 (1991), 87–97.
  • 58 Bikerman (Fn. 482), S. 306.

22Sowohl in Athen wie in Ägypten sind es immer wieder Normen für Steuerangelegenheiten, die in diagrammata zu finden waren.56 Und nicht nur in Ägypten, auch in anderen Königreichen wird auf Prozessrechtsnormen aus königlichem diagramma Bezug genommen.57 Allerdings ist bei solchen thematischen Aufgliederungen zu beachten, dass häufig eine konkrete Vorschrift mehr als einer Kategorie zugeordnet werden kann. So sind für Bikerman sämtliche damals bekannten Bezüge auf Prozessnormen mit Steuerangelegenheiten verbunden.58 Dies lässt überlegen, in wieweit die ursprüngliche Bedeutung einer Liste hier weiterlebte.

  • 59 Kramer/Ellart (Fn. 116), S. 20, mit Berufung auf die alten Ausführungen von Wolff SZ 70 (1953), 20– (...)
  • 60 Manning (Fn. 13), S. 183.

23Einen Hinweis darauf, dass es sich bei einem diagramma um einen „königichen normativen Akt mit allgemeiner Gültigkeit, welcher die Grundregeln eines bestimmten Bereichs vereinigt“,59 folgt aus der geschilderten Verwendungsweise nicht. Der Ausdruck bezeichnet zwar Normen, die sich von städtisch beschlossenen nomoi unterscheiden, aber nicht zwingend von Königen stammen müssen. Ein förmlicher Rechtssetzungsakt ist nicht auszumachen, das gut vorstellbare Zusammenwirken von Stadt und König in Tegea und Kyrene lässt eher an informelle, aufgrund königlicher Autorität verbindlich wirkende Anregungen denken. Dass ein diagramma Grundregeln für einen bestimmten Bereich beinhaltet, beruht vor allem auf der Vorstellung, der Finanzverwaltung (Revenue Laws) und der Gerichtsbarkeit (Justizdiagramma) in Ägypten habe ein solches zugrunde gelegen. Für die Finanzverwaltung ist dies bereits widerlegt, und auch hinsichtlich der Gerichtsbarkeit gibt es Zweifel,60 denen unten nachzugehen ist. Selbst wenn es nur ein diagramma genanntes Dokument gegeben hätte, dass Gerichtsverfahren und Vollstreckungswesen betraf, könnte man aus einem solchen Einzelfall keine Schlüsse für die Bedeutung des Wortes ableiten.

3. Prostagma

  • 61 Wolff (Fn. 464), S. 54; ähnlich Lippert (Fn. 4), S. 134 ( „Einzelfallregelung“). Weiterhin zum pros (...)
  • 62 Lippert (Fn. 4), S. 134.
  • 63 Mitteis (Fn. 53), II, S. XIII Anm. 4.
  • 64 Modrzejewski (Fn. 508); Wilcken (Fn. 481), v.a. S.130, der auf den Ausführungen der Graeca Halensis (...)

24Bei den als prostagma bezeichneten Anordnungen handelt es sich um eine ptolemäische Besonderheit, die von anderen Königen oder in den Städten so nicht erwähnt ist. Sie gelten als Einzelerlasse, da sie, soweit erkennbar, immer nur auf bestimmte Situationen gerichtet waren.61 Insofern bestehe, so Lippert, eine Ähnlichkeit mit dem, was im Ägyptischen als wḏ-nsw bezeichnet wurde.62 Auch hier wurden in der Forschung unterschiedliche Abgrenzungskriterien vorgeschlagen. Man vermutete etwa, dass es sich hierbei um Dienstanweisungen an Funktionäre ähnlich dem römischen mandatum handeln könnte.63 Schon 1951 hat Modrzejewski eine umfangreiche Aufstellung von prostagmata vorgelegt, in der er sich auch mit der älteren Klassifizierung von Wilcken und Lenger auseinandersetzt.64 Alle drei zählen zu den prostagmata alle Dokumente oder Bezugnahmen auf Dokumente, die entweder mit „König Ptolemaios Grüße an xy“ oder mit „Wie der König anordnet“ (basileos prostaxantos) eingeleitet werden, wobei Wilcken und Modrzejewski eine primär formale Einteilung vorschlagen, während Lenger primär unterscheidet, ob das prostagma an eine Einzelperson gerichtet ist oder generellen Charakter hat. Neben zehn prostagmata in Briefform und 16 in anderer Form listet Modrzejewski acht Exzerptsammlungen und 64 Bezugnahmen auf prostagmata in papyrologischen, epigraphischen und literarischen Quellen auf.

  • 65 Gegen eine genaue Unterscheidung auch Schmitt, in: Schmitt (Hrsg.), Lexikon des Hellenismus, 2005, (...)
  • 66 Etwa P. Cair. Zen. II 59.236 (Arsinoites, 254 oder 253) – prostagma eines dioiketes oder hylodioike (...)
  • 67 Mitteis (Fn. 53), S. 257 bemerkt dies selbst, wie Flore (Fn. 483) hervorhebt.

25Für die folgende Untersuchung ist vor allem festzuhalten, wie wenig eindeutig der Ausdruck prostagma im Hinblick auf eine königliche Normsetzung ist.65 Es gibt prostagmata auch von anderen Personen als dem König, und auch von anderen wird berichtet, dass sie etwas anordnen (prostattein).66 Es gibt Anweisungen, die an Funktionäre gerichtet sind und es gibt Antworten an Privatpersonen.67 Und schließlich ist zu bedenken, dass in Rechtsschutzgesuchen regemäßig um eine Anordnung des Königs gebeten wurde, wobei das verwendete Verb wiederum prostattein war.

II. Datierbare Regelungen

1. Ptolemaios II. Philadelphos (285/282-246)

  • 68 P. Eleph. 1.
  • 69 Huß (Fn. 305), S. 229; Wolff (Fn. 506), S. 32.
  • 70 Ael. var. hist. III 17: καὶ ἐν Αἰγύπτῳ δὲ συνὼν τῷ Πτολεμαίῳ νομοθεσίας ἦρξε.
  • 71 Huß (Fn. 305), S. 229 geht von einem beträchtlichen Einfluss aus, Gehrke, in: Schuller (Hrsg.), Pol (...)
  • 72 Diog. Laert. 5,78.

26Die erste bekannte, datierbare königliche Regelung zum Thema Gerichtsverfahren stammt aus der Regierungszeit des zweiten Ptolemäers. Aus der Zeit des Dynastiegründers Ptolemaios Soter ist keine gesetzesähnliche Anordnung bekannt, und inwiefern bestimmte Spruchkörper bereits bestanden, ist unsicher. Aus einem auf Elephantine gefundenen Ehevertrag aus dem Jahr 310, der eine Vereinbarung für ein Schiedsgericht enthält,68 leiten manche die Nichtexistenz von Gerichten für Griechen jedenfalls ganz im Süden Ägyptens ab.69 Dem steht die isolierte Bemerkung des Historikers Aelian gegenüber, nach der der Philosoph Demetrios von Phaleron „in Ägypten im Umfeld des Ptolemaios die Gesetzgebung (nomothesia) geleitet“ habe.70 Dies könnte Anlass für Überlegungen sein, ob bestimmte erst später nachweisbare Organisationsstrukturen bereits auf den ersten Ptolemäer zurückgehen und nicht erst, wie vielfach angenommen, auf dessen Sohn. Ob und welchen Einfluss Demetrios gehabt hat, ist umstritten.71 Denn Diogenes Laertius berichtet zwar, dass Demetrios von Athen zu Ptolemaios Soter geflohen sei, erwähnt aber auch, dass dieser den Rat des Philosophen nicht angenommen habe.72 Für eine Analyse der Art und Weise, in der die Ptolemäer auf die Gerichtsorganisation Einfluss genommen haben, liefern sowohl der Ehevertrag mit Schiedsklausel wie die Bemerkungen über Demetrios nur wenig Anhaltspunkte.

  • 73 Hölbl (Fn. 441); Bengtson, Geschichte der griechischen Welt,51996, S. 390 f.; Manning (Fn. 13), S. (...)
  • 74 Huß (Fn. 305), S. 317-328.

27Allgemein wird die Herrschaft des zweiten Ptolemäers als Zeitraum der Konsolidierung der ptolemäischen Herrschaft gewertet.73 Aus der Regierungszeit des Ptolemaios Philadelphos ist nicht nur bekannt, dass er außenpolitisch aktiv war und etwa zwei Kriege gegen die Seleukiden führte (1. und 2. Syrischer Krieg). In Erinnerung blieben neu gestiftete Feste mit prunkvollen Umzügen und das reiche kulturelle Leben in Alexandria mit der nun sicher bestehenden und wachsenden Bibliothek.74

  • 75 Übersicht: Müller, Ptolemaeus II Philadelphos als Gesetzgeber, 1968.
  • 76 Hölbl (Fn. 441), S. 62.
  • 77 Zur Bedeutung des Archivs: Palme (Fn. 51); Beschreibung und Literatur: Vandorpe, Zenon son of Agreo (...)

28Viele Verwaltungseinrichtungen sind in seiner Regierungszeit zum ersten Mal belegt, was mindestens zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass kaum Dokumente aus der Regierungszeit des ersten Ptolemäers in Ägypten erhalten sind. Es passt aber auch dazu, dass Ptolemaios Philadelphos umfangreich gesetzgeberisch tätig wurde.75 Warum gerade aus der Mitte der Herrschaft des zweiten Ptolemäers so viele Normen bekannt sind, ist unsicher. Möglicherweise fällt sie zusammen mit einer stärkeren Einwanderungswelle. So deutet Hölbl an, dass eine zweite Welle der Klerouchievergabe um 253 stattfand.76 Man darf dabei allerdings nicht vergessen, dass dies auch die Jahre sind, die vom Zenonarchiv77 abgedeckt sind und für die daher die Überlieferungslage außergewöhnlich gut ist.

a) Justizdiagramma?

  • 78 Wolff (Fn. 464), S. 67-70 raisonniert nach einer Vorbemerkung (wenn die These zutrifft) über Regelu (...)
  • 79 Wolff (Fn. 464), S. 51. Die Herleitung erfolgt in: Wolff (Fn. 2), deutlich S. 45; Kritik daran scho (...)
  • 80 Mélèze Modrzejewski (Fn. 96).

29Auf den zweiten Ptolemäer soll auch, so eine in der Forschung verbreitete These, eine umfassende Organisation des Gerichtswesens in Ägypten zurückgehen.78 Er soll dazu in den ersten Jahren seiner Herrschaft ein großes Diagramma erlassen haben, in dem Zuständigkeiten und viele Einzelheiten des Prozesses geregelt waren und auf das in vielen Urkunden Bezug genommen wurde. Die Rekonstuktion einer „großen Gerichts- und Verfahrensordnung“79 geht maßgeblich auf eine Rekonstruktion von Hans-Julius Wolff in seiner umfassenden Analyse des Justizwesens der Ptolemäer zurück. Von Joseph Mélèze-Modrzejewski wird dieses Justizdiagramma recht genau in die Jahre unmittelbar vor 275 datiert.80

  • 81 P. Hal. 1. Z. 24-79.
  • 82 Nicht aber alle, denn ansonsten wäre die Kennzeichnung bestimmter Gruppen als „Stadtrecht“ nicht zu (...)
  • 83 Wolff (Fn. 2), S. 25 f., es handelt sich um den Papyrus SB X 10494.
  • 84 ebd., S. 25 f.
  • 85 ebd., S. 24.

30Es darf nicht vergessen werden, dass es sich dabei um eine Rekonstruktion handelt, die von zum Teil zweifelhaften Voraussetzungen abhängt. Sie beruht zunächst darauf, alle bekannten Prozessregeln, die nicht eindeutig anders zu datieren sind, auf eine einzige Regelung zurückzuführen. Explizit geschieht dies mit dem sogenannten Pseudomartyriengesetz.81 Diese Regeln für eine Klage wegen Falschaussage sind auf dem umfangreichen Papyrus P. Hal.1 überliefert, der in der Rechtsgeschichte besser unter dem von den Herausgebern gewählten Titel dikaiōmata (etwa: Dokumentensammlung) bekannt ist. Zumindest einige der dort gesammelten Normen geben das Stadtrecht von Alexandria wieder.82 Wolff beobachtete, dass die Vorschriften über Verfahren bei Falschaussagen, die als Teil des Stadtrechts von Alexandria galten, für die Ergänzung eines Papyrusfragments herangezogen werden können, das seinerseits mit einem Rechtsstreit im Fajum in Verbindung zu bringen ist.83 Wolff schloß nun aus der „Tatsache, daß die eine der angezogenen Bestimmungen mit Sicherheit dem enchorischen Prozeßdiagramma entstammte, die anderen sich in einem Gesetz wiederfinden, das sich mit gleicher Gewißheit auf Prozesse vor alexandrinischen Gerichten bezog“84, dass das für Alexandria und das für die Chora, also das Land außerhalb der Städte, maßgebliche Gesetz identisch seien. Denn, so seine Prämisse, „ein städtisches Gesetz hätte unter keinen Umständen Normen für enchorische Prozesse aufstellen können.“85 Diese Prämisse ist zweifelhaft. Abgesehen davon, dass ein in P. Gur. 2 und damit in einem Prozess in der Chora zitiertes ptolemäisches diagramma auch nach modernistischer Lesart anordnete, auf (städtische) Gesetze zurückzugreifen, unterstellt die Prämisse nach wie vor, dass es sich um einen Rechtssstreit in Alexandria handelt, worauf allein die Auszüge aus eindeutig alexandrinischen Gesetzen deutet, und damit alle Auszüge zum alexandrinischen Stadtrecht gehören müssen, und schließlich, dass nur der König sowohl für Stadt als auch für das Land Recht setzen konnte und das es anderes als vom rechtmäßigen Gesetzgeber gesetztes Recht nicht gegeben habe. Alles dies mag in einem modernen Verfassungsstaat der Fall sein, nicht jedoch in einem vormodernen, amorphen Herrschaftsgebilde wie einer hellenistischen Monarchie.

  • 86 ebd., S. 196.
  • 87 ebd., S. 45.

31Selbst wenn das Prozessrecht in einem einzigen großen Justizdiagramma reguliert worden wäre, so wäre dies noch nicht eine Bestätigung dafür, dass damit auch die Gerichte eingerichtet wurden. Dazu bedarf es zweier weiterer Schritte. Der erste ist mit dem eisagogeus verbunden, der bei jedem der Gerichte zu finden war und der als vom König eingesetzter Funktionär unabhängig von seinen konkreten Aufgaben als Verkörperung der königlichen Justizhoheit interpretiert wird. Diese mit dem eisagogeus deutlich werdende Unterordnung der Gerichte unter den König bestätige, so Wolff, dass „wir es nicht mit einem regellosen Durcheinander unabhängig gewachsener Institutionen zu tun haben“, sondern sich das Justizwesen als ein System darstelle, „das seine Entstehung und Ordnung einem bewussten Gestaltungswillen verdankte.“86 Der zweite Schritt basiert auf der in einigen Papyri belegten Auslosung der Richter für die Dikasterien. Diese Auslosung setzte eine Gerichtsgemeinde voraus, die sich nicht spontan aus den nichtägyptischen Siedlern zusammengeschlossen haben könne, sondern auf einen königlichen Willensakt zurückgehen müsse. Dieser Willensakt könne nur das große Justizdiagramma gewesen sein.87

  • 88 Den Wandel von der bereits antiken Metapher zur juristischen Staatsperson beschreiben: Koschorke/Lü (...)

32Alle diese Annahmen setzen ein modernes Staatsverständnis voraus. Die Einsetzung eines eisagogeus kann genauso gut als bloßer Versuch der Einflussnahme auf die Rechtsprechung gewertet werden wie als ein Symbol der Zuordnung der Rechtsprechung zur königlichen Herrschaft. Das Bild der „Verkörperung“ ist ebenso wie das der Hoheit modern.88 Eine spontane Auslosung aus einer überschaubaren, alltäglich erfahrbaren Gruppe ist genauso wenig abwegig wie es heute abwegig wäre, dass eine ohne vorgegebene Struktur an einem Ort befindliche Menschenmenge eine Entscheidung durch Wahl herbeiführt, da das Zulosen von Aufgaben, vor allem der Richteraufgabe, ein im antiken griechischen Kulturraum übliche Praxis war. Dazu bedarf es keiner vorherigen Abgrenzung, wer zur Stimmabgabe berufen ist. Aufgrund dieser Unsicherheit werden die sonst üblicherweise dem Justizdiagramma zugeordneten Regelungen unten gesondert betrachtet. Es handelt sich durchweg um nicht näher datierbare Einzelbestimmungen, auf die in konkreten Rechtsfällen ab dem dritten Jahrhundert Bezug genommen wird. Die Frage, die es zunächst zu klären gilt, ist, welche gesetzlichen Maßnahmen die Ptolemäer nachweislich getroffen haben, auf welchen Gebieten dies war, wann sie es taten und aus welchen Gründen.

b) Fürsprecherverbot in Steuer- und Abgabensachen (P.Amh. II 33, Z. 28-37 = C.Ord. Ptol. 23)

  • 89 C. Ord. Ptol. 23 = P.Amh. II 33 Z. 28-37 = Sel. Pap. II 273 Z. 28-37 (Soknopaiu Nesos, 157).
  • 90 Zum Amt des dioiketes: Huß (Fn. 99), S. 30-37.
  • 91 Palme (Fn. 51), S. 361: Allein die Hälfte der Briefe der Ptolemäerzeit ist dem Zenon-Archiv zuzuord (...)

33Die älteste prozessuale Vorschrift, die sicher auf Ptolemaios II. Philadelphos zurückgeht, ist daher nicht ein umfassendes Justizdiagramma, sondern ein Fürsprecherverbot in Steuer- und Abgabensachen.89 Formal handelt es sich um einen Brief an den Dioiketes Apollonios.90 Dieser Chef der Finanzverwaltung hat in der papyrologischen Überlieferung eine gewisse Prominenz, da ein erheblicher Anteil der aus dem dritten Jahrhundert überlieferten Papyri dem Archiv seines Verwalters Zenon zugeordnet werden kann.91 In diesem in einem anderen Zusammenhang überlieferten Brief ordnet der König die Bestrafung bestimmter, ursprünglich namentlich genannter Prozessbeistände an:

  • 92 C. Ord. Ptol. 23 mit BL VIII.
    εὐτυχεῖτε.| βασιλεὺς Πτολεμαῖος Ἀπολλωνίωι χαίρειν. ἐπειδή τινες |τῶν (...)

König Ptolemaios grüßt Apollonios. Da einige der untengenannten Prozessbeistände (synēgoroi) an die Einnahmen betreffenden Entscheidungen herantreten, um die Einnahmen schädigen, ordne an, dass die Prozessbeistände gezwungen werden, an die Staatskasse zweifach das epidekaton zu zahlen, und es ihnen nicht mehr erlaubt ist, bei irgendeiner Sache Beistand zu leisten. Wenn jemand von denen, die die Einnahmen schädigen, überführt wird, in irgendjemandes Sache Beistand geleistet zu haben, schick ihn mit Bewachung zu uns und bring sein Vermögen in das königliche. Jahr 27, Gorpiaios 15 (entspricht dem 6.10.259).92

  • 93 Lenger (Fn. 285), S. 47 neben der dort genannten älteren Literatur: Lippert (Fn. 4), S. 187; Seidl (...)

In der Literatur wird diese Anordnung als ein generelles Verbot für die Anwaltstätigkeit in Fiskalsachen gewertet.93 Dies ergibt sich nicht zwingend aus dem Wortlaut, entspricht aber der Auffassung der Streitpartei, die den Brief hundert Jahre später zur Unterstützung der eigenen Position in einer Eingabe zitiert. Mit dieser Eingabe an König und Königin wollten die Petenten verhindern, dass ihr Gegner, der ehemalige Dorfvorsteher, die Hilfe eines Prozessbeistands in Anspruch nimmt und mit diesem im Gericht erscheint. Sie monieren, dass der Beklagte entgegen der Anordnung des Vorfahren der Regierenden handelt und bitten, die Richter (hier: Chrematisten) anzuweisen, dies dem Beklagten zu verbieten. Aber auch die Formulierung des Briefes lässt an eine allgemeine Regelung denken. Denn trotz des konkreten Anlasses ist der Befehl an den Dioiketes abstrakt für alle synēgoroi formuliert und scheint sich von vorneherein nicht nur auf die Personen zu erstrecken, die ursprünglich unten aufgelistet waren und deren Namen hundert Jahre später nicht mehr von Belang sind und weggelassen wurden.

  • 94 Wolff (Fn. 2), S. 5.

34Für Wolff ist diese Anordnung darüber hinaus einer der Belege dafür, dass der König für bestimmte Vergehen, vor allem im Bereich der Steuern und allgemeinen Sicherheit, eine „ausschließliche Jurisdiktion beanspruchte.“94 Auch dies geht aus dem Wortlaut nicht unmittelbar hervor. Die Anordnung verlangt lediglich, dass in diesem konkreten Fall diejenigen, die gegen die Anordnung handeln – und denen dies schon nachgewiesen wurde – mit Bewachung nach Alexandria zu bringen seien.

  • 95 Latte/Seidl (Fn. 65), sp. 1354.
  • 96 Zu den Berufen ins Steuerlisten: Clarysse/Thompson (Fn. 131), S. 187-205.
  • 97 Demosth. or. 47,26; Thür (Fn. 65); Rubinstein (Fn. 69), S. 41 ff.
  • 98 Thür (Fn. 65); Rubinstein (Fn. 69), S. 58 ff.
  • 99 Lippert (Fn. 4), S. 187.
  • 100 Seidl (Fn. 11), S. 88f.
  • 101 UPZ II, S. 123 (Wilcken); Semeka (Fn. 160), S. 225; Seidl (Fn. 11), S. 88.

35Zudem wird dieser Anordnung entnommen, dass Prozessbeistand ein eigener Beruf sei, da ansonsten das Tätigkeitsverbot keinen Sinn habe.95 Ein eigener Beruf des synēgoros ist aus den Steuerlisten bislang nicht bekannt, was eher gegen einen eigenen Berufsstand von Prozessbeiständen spricht, da die Bevölkerung hier überwiegend nach ihren Berufen sortiert wurde.96 Auch im klassischen Athen ist synēgoros kein eigener Beruf gewesen. Dort behauptete der Prozessbeistand ein Näheverhältnis, aufgrund dessen er die Partei unterstützte oder die Gegenpartei bekämpfte. Geld anzunehmen war ihm verboten.97 Andererseits geschah es häufig, dass eine Partei nicht allein, sondern mit einem Helfer auftrat,98 so dass hier durchaus die Grundlage für einen Berufsstand liegen könnte. Soweit man allerdings für das hellenistische Ägypten von „als Redner geschulten und staatlich kontrollierten Anwälten“ ausgeht,99 wird die rhetorische Ausbildung aus dem gewandten Auftreten des Prozessbeistands im Hermiasprozess abgeleitet,100 die staatliche Kontrolle aus der Erhebung eines synēgorikon durch Steuerpächter.101

  • 102 Huß (Fn. 305), S. 281-287.
  • 103 P. Rev. col. 38, Z. 1.

36Der Erlass dieser Anordnung trifft grob mit dem Beginn des von Ptolemaios offensiv geführten 2. Syrischen Krieges zusammen.102 Im gleichen Jahr korrigierte das Büro des Apollonius auch Vorschriften über das Ölmonopol, wovon ein Vermerk in den Revenue Laws zeugt.103 Es verwundert daher nicht, zu diesem Zeitpunkt eine Maßnahme zu beobachten, die wohl in erster Linie auf den Schutz der Einnahmen gerichtet ist – im Tatbestand wird ja zweimal ausdrücklich klargestellt, dass die betroffenen Prozessbeistände (synēgoroi) die Einnahmen geschädigt haben. Es ist ein Zeitpunkt, an dem Ptolemaios sich des gesicherten Geldzuflusses gewiss sein muss.

c) Spezialspruchstellen, vermutlich für die Finanzverwaltung (P.Hib. II 198, 141- 210 = C.Ord. Ptol. 12 u. 14)

  • 104 Lenger (Fn. 285), S. 5.
  • 105 Bagnall/Derow (Hrsg.), The Hellenistic period, 2004, S. 203; Bagnall BASP 6 (1969), 73–118– dort mi (...)
  • 106 Bagnall (Fn. 552), v.a. S. 76.
  • 107 P. Hib. II S. 75.

37Nur wenige Reste sind von zwei Anordnungen erhalten, mit denen Ptolemaios II. bestimmte Streitigkeiten einer gesonderten Spruchstelle (apodedeigmenon kritērion) zuwies. Sie ist auf einer Rolle überliefert (P.Hib. II 198), die eine Zusammenstellung von Anordnungen enthält und die möglicherweise im Gebrauch einer Polizeistation104 oder eines Gaustrategen war, als der Stratege seine Kompetenzen gegen andere Funktionäre durchsetzen musste.105 Diese Zusammenstellung enthält eine ganze Reihe von Normen zu Klerouchen, Polizei- und Justizangelegenheiten, die zwischen 275/4 und 242 erlassen wurden.106 Die genaue Herkunft der Rolle ist unbekannt, wahrscheinlich stammt sie aus einem Ort am Nil zwischen Memphis und Hermoupolis.107 Aus den Fragmenten konnten insgesamt elf Kolumnen, sechs auf der Vorderseite, fünf auf der Rückseite, rekonstruiert werden, jedoch keine vollständigen Sätze.

  • 108 Lenger (Fn. 285), S. 24 f.

38Man erfährt von einer königlichen Anordnung (basileos prostaxantos), die ein gewisser Epidykes überbracht hat. Eine identische Einleitung hat das folgende prostagma, und auch das vorhergehende war von einem Epidykes überbracht worden, so dass man eine enge Verbindung der Dokumente annehmen kann.108 Darauf basiert die Einordnung des prostagma in die Regierungszeit des Ptolemaios II. Philadelphos.

  • 109 P. Hamb II 168; O.Wilck. 1537; Berneker (Fn. 8), S. 45-57; Lenger (Fn. 285), S. 25.

39Erkennbar wird im überlieferten Rest der ersten Anordnung (C.Ord. Ptol. 12 = P.Hib. II 198, Z. 148-153) noch, dass Prozesse mit der Beteiligung von Sachwaltern (pragmateuomenoi) an eine bestimmte Spruchstelle gelenkt werden sollten. Was die ‚bezeichnete Spruchstelle‘ (apodedeigmenon kritērion, Z. 151) war, ist nicht überliefert. Die gleiche Ausdrucksweise in anderen Dokumenten legt nahe, dass es sich bei den pragmateuomenoi um Steuer- oder Gebührenpächter handelte und dass damit bereits in der ersten Hälfte des dritten Jahrhunderts dafür gesorgt wurde, dass diese vor besonderen Stellen prozessieren konnten oder mussten.109 An einer ‚bezeichnete Spruchstelle‘ (apodedeigmenon kritērion, Z. 165) sollen auch nach einem weiteren auf dem gleichen Papyrus erwähnten prostagma bestimmte Rechtsstreitigkeiten entschieden werden (C.Ord. Ptol. 14 = P.Hib. II 198, Z. 161-168). In Z. 162 ist die Rede davon, dass Sachen der königlichen Kasse geschuldet werden. Der Kontext ist somit wiederum die Steuerverwaltung.

2. Ptolemaios III. Euergetes I. (246-221)

  • 110 OGIS 56, dazu umfassend: Pfeiffer, Das Dekret von Kanopos (238 v. Chr.), 2004; allgemein zu den Pri (...)
  • 111 OGIS 56 Z. 12f… καὶ τοῖς ἐν τῆι χώραι| πᾶσιν καὶ τοῖς ἄλλοις τοῖς ὑπὸ τὴν αὐτῶν βασιλείαν τασσομένο (...)

40Aus der Regierungszeit des dritten Ptolemäers sind zwei Anordnungen mit prozessrechtlichem Inhalt sicher belegt. Seine gut zwanzigjährige Herrschaft begann wiederum mit einem Krieg gegen die Seleukiden, in dessen Verlauf er bis nach Babylon gelangte. Zum ersten Mal ist nun ein mehrsprachiges Dekrete einer großen Priestersynode überliefert, das das Zusammenwirken von König und ägyptischer Priesterschaft verdeutlicht, das nach seinem Fundort am Kanopos-Arm des Nildeltas benannte Kanopos-Dekret von 238.110 In diesem wird der Herrscher unter anderem für seine umsichtige Gewährung von Rechtsschutz geehrt.111 Die beiden überlieferten prostagmata aus seiner Regierung, die das hier untersuchte Thema berühren, stehen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum diesem Syno-daldekret. Während das erste noch während des dritten Syrischen Kriegs (246- 241) erging, ist das zweite ein Jahr jünger als das Kanopos-Dekret.

a) Aufgaben von kritērion, Stratege und Nomarch (P.Hib. II 198 v, XI, 232a-245 = C.Ord. Ptol. 26)

  • 112 P. Hib. II 198, Z. 232a-245 = C.Ord. Ptol. 26.
  • 113 P. Hib. II S. 108; Bagnall (Fn. 552), 76.

41Eine Anordnung zur Aufgabenverteilung zwischen bestimmten Spruchkörpern und dem Strategen in Rechtssachen, findet sich in der letzten Kolumne auf der Rückseite der eben schon angesprochenen Papyrusrolle P. Hib. II 198.112 Diese Anordnung ist wohl in das Jahr 243/2 zu datieren.113 Der Text ist an vielen Stellen zerstört. Entzifferbar ist noch Folgendes:

  • 114 Nach Resten von vier Zeilen mit Einzelworten P. Hib. II 198, Z. 235-245
    [- - - συ] νγραφὰς τῶν [̣] (...)

… aber die, die klagen… . oder diejenigen, die (von ihnen) verklagt werden, erhalten Recht im angegebenen Gericht (apodedeigmenon kritērion). Bezüglich der Klagen haben die zu entscheiden gemäß den… in den Gerichten (dikasteria), die es an jedem Ort… gibt… .… Wenn aber ein Widerspruch wäre bezüglich… die Entscheidung wie im Diagramma… geschrieben zu beachten der Stratege im jeweiligen Gau mit dem Nomarchen und… Jahr 5, Peritios …114

  • 115 Hölbl (Fn. 441), S. 59.

Am Anfang werden wiederum Prozesse mit der Beteiligung von bestimmten Personen einem apodedeigmenon kritērion, einer bereits erwähnten Spruchstelle zugewiesen. Welcher Spruchkörper gemeint war, ist dem erhaltenen Text nicht sicher zu entnehmen, denn was das „angegebene kritērion“ und „die so Beklagten“ waren, stand in einer nicht erhaltenen Textpassage. Möglicherweise gehörte auch das anschließend erwähnte dikastērion dazu, möglicherweise auch nicht. Ferner erfährt man, dass über eine antilogia (Widerspruch) der Stratege gemeinsam mit dem Nomarchen und mindestens einer weiteren Person entscheiden soll, so wie es im Diagramma geschrieben stehe. Als fester Terminus ist antilogia in den Papyri nicht belegt, es scheint einfach zu meinen, dass jemand mit einem Vorgehen nicht einverstanden ist und dies äußert. Ein Beispiel eines solchen Widerspruchs könnte M. Chr. 22 liefern, wo ein Ortsvorsteher dem Strategen Diophanes berichtet, dass eine Versöhnung erfolglos war. In Briefen finden sich häufiger Anweisungen, was zu tun ist, wenn sich jemand einer Maßnahme widersetzt. Zu bedenken ist schließlich, dass die Strategie zu dieser Zeit noch ein militärisches Amt war.115 Trotzdem ist dieses Amt schon in die Bearbeitung von Klagen eingebunden.

b) Normsammlung aus Gurob (P.Petr. III 26)

  • 116 P. Petr. III 26, dazu auch Bauschatz (Fn. 15), S. 116..
  • 117 Lenger, in: Studi in onore di Ugo Enrico Paoli, 1955, S. 459–467, S. 462 f.
  • 118 So auch Wolff (Fn. 2), S. 122 Anm. 31.

42Ganz ähnlich ist ein weiterer Papyrus, der vermutlich ebenfalls Normen aus den Jahren um 240 wiedergibt.116 Dieser aus Kartonnage gewonnene Papyrus aus dem am Eingang zum Fajum gelegenen Gurob ist nur auf der Vorderseite beschrieben und hat die für Normsammlungen typischen Querstriche (paragraphoi) zwischen den Zeilen fünf und sechs und nach Zeile 16. Die Schrift wird ins dritte Jahrhundert datiert, der Normtext auf den Beginn der Regierung des Ptolemaios III. Euergetes, da genauso wie im eben betrachteten Papyrus Nomarch und Stratege gemeinsam agieren.117 Dies geschieht hier im ersten Abschnitt, der eine Steuersache betrifft.118 Er ist unvollständig erhalten, der Satzanfang fehlt.

  • 119 P. Petr. III 24, Z. 1-5 mit BL V 84:
    [-ca.?- το] ὺς τοπάρχα [ς -ca.?-] | κρίματα κα̣θήκει εἰς τοὺς (...)

„den Topachen… obliegen die Entscheidungen über die Einkünfte oder über die Kaufsumme, oder aber dem Nomarchen mit dem Strategen. Wenn jemand entgegen diesen (Vorschriften) entscheidet oder über jemanden entschieden wird, ist dies unwirksam.“119

Nicht auszuschließen ist, dass die Neuheit der Anordnung lediglich darin bestand, die Mitwirkung des Strategen verbindlich zu machen. Ungewöhnlich ist die Rechtsfolge: Die Entscheidung einer unzuständigen Person soll unwirksam sein. Eine solche ausdrückliche Unwirksamkeitserklärung von Entscheidungen ist selten.

43Die Hauptstoßrichtung des zweiten Abschnitts ist für die hier untersuchte Frage von besonderem Interesse, denn es wird eigenmächtiges Handeln verboten, was ein Indiz für den Versuch der Ausbildung oder Durchsetzung eines Gewaltmonopols sein könnte. Inhaltlich geht es um Weideschäden.

  • 120 P. Petr. III 26, Z. 5-15:
    ἐὰν ἐμβῆι βοῦς ἢ ὑποζύγιον ἢ πρόβατον ἢ ἄλλο τι | [̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣] ν̣ο̣ν (...)

„Wenn ein Rind, Lasttier, Schaf oder sonst ein vierfüßiges Tier das Landlos, den Fruchtgarten, Baumgarten oder Weinstock eines anderen betritt (und dort) etwas abweidet oder beschädigt, muss der Eigentümer (des Tieres) den Schaden, den es angerichtet hat, nach (gerichtlicher) Entscheidung vergüten. Vor Entscheidung darf aber niemand irgendetwas unter irgendeinem Vorwand als Pfand nehmen (enechyrazein) oder sich mit Gewalt verschaffen. Wenn er solches tut, dann muss er sofort 1.000 Drachmen zahlen und dasjenige, was er als Pfand genommen oder sich zugeeignet hat, dem Eigentümer sofort zurückgeben. Zwingen soll ihn der Praktor, der den königlichen Einkünften vorsteht.“120

  • 121 So etwa: SB XXIV 16.296; weitere Belege bei: Mitthof (Fn. 433). Auch die privaten Praktoren sind da (...)

Als einen Ansatz für die Etablierung eines Gewaltmonopols könnte man diese Anordnung dann interpretieren, wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass eine ansonsten allgemeingültige Regel, nämlich das Verbot, Zwangsmittel ohne Gerichtsentscheidung anzuwenden, nur hier ausdrücklich formuliert wurde. Dies kann jedoch weder belegt noch widerlegt werden. Man kann lediglich an einigen Stellen beobachten, dass Zwangsmittel auch ohne Gerichtsentscheidungen eingesetzt wurden, und dass dies in Eingaben als solches nicht angegriffen wurde. Ansatzpunkt ist in diesen Fällen vielmehr das Fehlen einer entsprechenden Schuld.121

  • 122 Lenger (Fn. 564), S. 465. Plut. Solon 24; Xen. Hell. II 4,41; Ulpian, ad edictum 18, D. 9,1,1 pr. ( (...)

44Dass gerade bei Weideschäden eine solche Regelung getroffen wurde, könnte sich aus der Abweichung von anderen bekannten antiken Rechtsordnungen erklären. Denn sowohl für das klassische Griechenland als auch für Rom gibt es Quellen, nach denen es ausdrücklich gestattet war, bei einem solchen Weideschaden auf das schädigende Tier zuzugreifen.122

c) Verantwortlichkeit von Anwesenheitsgaranten (P.Mich. I 70 = C.Ord. Ptol. 27= SB IV 7447)

  • 123 Eine Zeile, die wohl beim Abschreiben entfallen ist, wurde rekonstruiert (Z. 9), was hier relativ s (...)
  • 124 Lenger (Fn. 285), S. 60.
  • 125 ebd., S. 61.
  • 126 ebd., S. 61; Bagnall/Derow (Hrsg.) (Fn. 552), S. 217.
  • 127 Wolff (Fn. 2), S. 11 Anm. 11.

45Als Reaktion auf eine konkrete Anfrage, aber zugleich in allgemeiner Form erließ Ptolemaios III. Euergetes im Jahr 237 eine Anordnung, die den Umfang der Haftung von Anwesenheitsgaranten (engyoi paramonēs) genauer bestimmte und für unser Wissen von diesem Instrument von zentraler Bedeutung ist. Der sehr gut erhaltene Papyrus,123 auf dem dieses prostagma erhalten ist, gehört zum Zenonarchiv. Auch wenn Zenon im Jahr 237 nicht mehr Verwalter des Dioiketes Apollonios, war wohl noch von großem Einfluss.124 Er ist der Adressat der königlichen Anordnung, die Eingabe stammte aber von einer anderen Person. Aus dem Zenonarchiv ist zudem ein Vorsteher (epistatēs) mit dem Namen des Beklagten des aktuellen Rechtsstreits bekannt, doch die Identifikation ist nicht sicher.125 Der Anfang dieser Anordnung unterscheidet sich im Formular ein wenig von den vorangegangenen, da hier von einer Verkündung der königlichen Anordnung von Mitarbeitern des Sostratos die Rede ist. Dieser Sostratos hat über dreißig Jahre hinweg die königlichen prostagmata veröffentlicht.126 Die genaue Bestimmung der Rolle der Personen und des Weges, den diese Anordnung genommen hat, hat in der Literatur für große Diskussion gesorgt.127 Hier interessiert mehr der Gegenstand, dessen sich die königliche Gesetzgebung angenommen hat:

  • 128 P. Mich I 70 = C.Ord. Ptol. 27 = SB IV 7447 (Philadelphia, 237)
    βασιλέως προστάξαντος, |Αἰσχύλου το (...)

Auf Anordnung des Königs, von Aischylos, dem Mitarbeiter des Sostratos, Zenon verkündet – bezüglich dem, weswegen Heniochos, der Taxiarch der (Truppen des) Anthippos, eine Eingabe gemacht hat: Wenn er Bürge für die Permanenz des Kallias gegen Eukles geworden ist und die Person präsentiert hat, soll er aus der Bürgschaft entlassen, aber nicht von der Fristversäumnis befreit sein. Gemäß diesem sollen die, die sich für die Permanenz (eines anderen) verbürgt und die Person gebracht haben, aus der Bürgschaft entlassen, aber nicht von der Fristversäumnis befreit sein. Jahr 10, Audnaios.128

  • 129 Lippert (Fn. 4), S. 103; Thür DNP 9 (2000), 319–320; Rupprecht (Fn. 4), S. 125 u. 127.
  • 130 Nach P. Hal. 1, Z. 48 waren sie etwa im Verfahren wegen Falschaussage zu stellen, P.Rev. col. 14, Z (...)
  • 131 P. Cair. Zen. IV 59.636 (Philadelphia, Mitte 3.Jh. – Angebot als enguos paramones zur Verfügung zu (...)

Das hier mit Permanenz übersetzte Wort (paramonē) wird in der neueren Literatur mit Dienstbereitschaft oder Ausharren übersetzt, da eine solche Verpflichtung häufig dann übernommen wurde, wenn jemand zu einer Arbeit oder bestimmten Diensten verpflichtet war.129 Danach liegt ein prozessualer Bezug nicht auf der Hand. Trotzdem gehen alle Herausgeber davon aus, dass es hier um Gestellungsbürgschaften geht, also um Personen, die das Erscheinen einer anderen Partei vor einem Gericht oder einer sonstigen Spruchtstelle garantieren. Solche Gestellungsbürgen sind sowohl aus anderen normativen Texten130 wie aus entsprechenden Urkunden und Briefen131 bekannt. Damit stellte sich die hier entschiedene Frage, wie bei einer verspäteten Stellung der zur Anwesenheit verpflichteten Person mit dem Sicherungsgeber zu verfahren ist, auch im gerichtlichen Kontext.

3. Ptolemaios V. Epiphanes (204-180)

  • 132 Hölbl (Fn. 441), S. 100.

46Aus der fünfundzwanzigjährigen Regierungszeit des Ptolemaios V. Epiphanes sind zwei Papyri mit prozessrechtlichem Bezug erhalten. Ptolemaios V. Epiphanes wurde bereits mit sechs Jahren Alleinherrscher und zehn Jahre später mit 16 gekrönt und verlobt. Seine Herrschaft ist gekennzeichnet durch den Verlust aller Außenbesitzungen, abgesehen von Zypern und der Kyrenaika, sowie hartnäckigen Aufständen in Oberägypten, die erst 197/07 bzw. 186 endeten. Die Forschung erkennt in seiner Regierung ein verstärktes Bemühen um die ägyptische Bevölkerung.132

a) Amnestiedekret aus dem Jahr 186 (P.Köln VII 313 = C.Ord. Ptol. 34)

  • 133 Gronewald, Kölner Papyri (P. Köln) 7, 1991, S 64.
  • 134 So auch die Überschrift der Edition P. Köln VII 313 für den Abschnitt B, Z. 10-20.

47Eine in mehrere Fragmente zerbrochene Papyrusrolle überliefert Auszüge aus dem Indulgenzdekret von 186, dem Jahr, in dem Ptolemaios V. Epiphanes den Aufstand im Süden Ägyptens in der Gegend um Theben durch seinen Sieg über Chaonnophris beendete. Der Sieg wurde bei einer Priestersynode am 6. September bekanntgegeben, wie die Inschrift von Philae belegt.133 Wahrscheinlich einen Monat später (9. Okt. 186) erging das Amnestiedekret, von dem eine Bestimmung für die Organisation von Rechtsschutz große Bedeutung zu haben scheint, denn sie ist in der Literatur auch als „Habeas-Corpus-Akte“ bekannt.134

  • 135 Bsp: C.Ord. Ptol. 41 , 42, 43, 53, 53bis, 53ter, 54, 55, 71; sowie weitgehend fragmentiert: P.Genov (...)
  • 136 P. Köln VII, S. 74; Koenen APF 17 (1962), 11–16.
  • 137 Zum alten Orient: Pfeifer, in: Witte (Hrsg.), Gerechtigkeit, 2012, S. 15–35; zur Anknüpfung an phar (...)
  • 138 BGU IV 1156 (Alexandria, 15); BGU IV 1053 II, Z. 7 f = M.Chr. 105 (Alexandria, 13).

48Aus dem ptolemäischen Ägypten sind mehrere ähnliche Dekrete bekannt, die üblicherweise Amnestie- oder Indulgenz- oder Philanthropa-Dekret genannt werden.135 Sie enthielten üblicherweise eine allgemeine Amnestieregelung, so dass Vergehen, die vor einem bestimmten Tag begangen wurden, nicht mehr verfolgt wurden. Ebenfalls erlassen wurden rückständige Steuern und Schulden zwischen Privatpersonen.136 Während solche Schuldenerlasse im alten Orient regelmäßig erfolgten, scheinen sie im hellenistischen Ägypten erst im zweiten Jahrhundert, möglicherweise in bewusster Anknüpfung an pharaonische Traditionen, üblich geworden zu sein.137 Jedenfalls sind Reaktionen der Formularpraxis in den griechischen Papyri erst in frührömischer Zeit belegt.138

49Im Fragment A ist für den Philanthropa-Erlass von 186 belegt, dass er eine Amnestie für Flüchtlinge enthielt, eine Generalamnestie, den Erlass außerordentlicher Abgaben sowie Schuldenerlasse für Pächter des Königslandes, für Besitzer von Weingärten, Gärten und Bädern, dazu einen Schuldenerlass zwischen Privaten. Dabei wurden Schuldner im Vollstreckungsverfahren nach der Pfändung (enechyrasia) erfasst:

  • 139 P. Köln VII 313 A = C.Ord. Ptol 34, 24 f.
    [-ca.?- ἀφ] ί̣ησιν δὲ καὶ τοὺς ὀφίλοντας κα̣τ̣α̣γνώσματι̣ (...)

„Es befreit auch die Schuldner, die gerichtlich verurteilt worden sind, von der Beschlagnahme, die man (gegen sie) in die Wege leitet“139

Das Fragment B gibt zunächst das Verbot wieder, für private Zwecke Schiffe zu requirieren. Dann fährt der Text fort:

  • 140 P. Köln VII 313 B, 10-20 = C.Ord. Ptol. 34, die später edierten Fragmente betreffen andere Passagen (...)

„Ferner darf keiner der Strategen, Epistaten, Epimeleten, Praktoren, Chrematisten, Ökonomen, [---] oder einer von denen, die sonst in der Verwaltung beschäftigt und in der königlichen, städtischen oder Tempelverwaltung eingesetzt sind, irgendjemanden wegen privater Schulden (oder privat zugefügten Unrechts) in Gewahrsam nehmen, noch wegen persönlichen Streites [in Haft halten, weder in seinem] Haus noch an anderen [Orten], wenn es sich um einen freien Mann handelt, sondern man muss diese Leute [vor die in den jeweiligen Gauen bestellten Behörden bringen ----]“140

Die Ergänzung am Ende ist auf die Parallele im Philanthropaerlass von 118, P.Tebt. I 5, 262-264, gestützt, aufgrund derer es plausibel ist anzunehmen, dass auch die Anordnung von 186 eine ausdrückliche Verweisung an andere Institutionen enthielt. Dieser Erlass zielt wie vergleichbare spätere Erlasse zunächst einmal auf eine allgemeine Befriedung, denn die Funktionäre werden angewiesen, Personen wegen bestimmter Schulden nicht in Haft zu setzen. Die Bezeichnung Habeas-Corpus-Akte weckt die Vorstellung, hier könne ein Hinweis für die Rechtsstaatlichkeit der Herrschaft im ptolemäischen Ägypten entnommen werden. Dies ist jedoch nicht sicher. Einerseits geht der König mit dieser Anordnung gegen willkürliche Verhaftungen vor – allerdings nicht gegen jegliche Form von Verhaftung, sondern nur gegen solche, die aufgrund privater Schulden erfolgten. Völlig ungewiss ist, ob hinter einer solchen Anordnung die Idee stand, die private Freiheit der Bewohner Ägyptens gegen staatliche Willkür zu schützen. Zwar bewirkt eine solche Maßnahme eine stärkere Bindung an das Recht, da private Streitigkeiten nun (wieder) verstärkt von den dazu spezialisierten Stellen behandelt werden sollten, doch scheint der primäre Zweck ein anderer gewesen zu sein, nämlich die Ausbildung lokaler Machtzentren zu verhindern.

50Man kann im Gegenteil davon ausgehen, dass es üblich war – und darauf deuten auch die oben diskutierten Verfahrensweisen zur Klageerhebung und zum Vorgehen des Praktors – dass Funktionäre allgemein die Rechtsdurchsetzung ermöglichten, indem sie für die Personen, die sich hilfesuchend an sie wandten, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Machtmitteln tätig wurden.

b) Gegen Willkür (SB I 5675 = C.Ord. Ptol. 30 u. 31)

  • 141 SB I 5675 (Gradenwitz) = C.Ord. Ptol. 30 u. 31 (Lenger). Eine physische Beschreibung des Stücks lie (...)
  • 142 Lenger (Fn. 285), S. 73.

51Der unter dem Titel „Erlass in Strafsachen“ veröffentlichte Papyrus enthält zwei königliche Briefe aus dem Jahr 183,141 die mahnen, sich an Anordnungen zu halten und die, die andere leichtfertig in die Mühlen der Justiz ziehen, zu bestrafen. Sie stehen, wie das zuletzt behandelte prostagma im Amnestiedekret von 186, im Zusammenhang mit der Reorganisation nach der Niederschlagung oberägyptischer Aufstände.142 Nach der typischen Abschnittskennzeichnung „anderes Stück“ liest man im zweiten, weniger allgemeinen Brief:

  • 143 SB I 5675, Z. 9-14
    ἄλλο μ̣έ̣ρος·|10 τὰς δʼ ἀ̣νακρίσεις διεξάγετ [ε] κατὰ τὰ διαγράμματα καὶ τὰ ὑφʼ (...)

Die Untersuchungen führt gemäß den diagrammata und prostagmata, sowohl denen, die von uns, als auch denen, die von unserem Vater und unseren Vorfahren erlassen worden sind, und tadelt die, die aufs Geratewohl und ohne Vorüberlegung Leute heranziehen, wie es sich gehört, und schickt die, die es wegen Streits und Aufruhr tun, auf der Stelle zu uns.143

Offensichtlich zielt diese Anordnung in die gleiche Richtung wie der Ausschnitt aus dem Philanthropa-Erlass von 186. Wieder geht es darum, dass einige Personen zu leichtfertig andere festsetzten. Der Brief mahnt zur Beachtung von schon früher ergangenen Normen und zur Aufsicht über untergebene Funktionäre. Anders als im Philanthropa-Erlass tritt hier der Zweck, Aufstände zu verhindern, klar hervor. Denn soweit die Verhaftungen mit dem Ziel vorgenommen wurden, einen Aufstand anzuzetteln, und sei es auch nur ein kleiner Streit, so war der Verantwortliche zum König zu schicken.

4. Maßnahmen vom Ende des 2. Jahrhunderts

  • 144 Übersichtlich: Legras (Fn. 39), S. 22-24, detailreich: Huß (Fn. 305), S. 537-625.
  • 145 Liv. 45,12,5-15; Pol. 29,27.

52Nach dem Tod Ptolemaios V. war nicht mehr klar, wer Ägypten regieren sollte. In den folgenden Jahrzehnten wechselte die Herrschaft mehrfach zwischen seinen Söhnen Ptolemaios VI. und Ptolemaios VIII. sowie seiner Tochter, Kleopatra II., wobei die Geschwister wechselnde Koalitionen eingingen.144 In diese Periode fällt als markantes Ereignis das Zusammentreffen zwischen dem über die ptolemäischen Truppen siegreichen Antiochos IV. und dem römischen Gesandten Popillius Laenas im Sommer 168 in Eleusis,145 vier Meilen vor Alexandria, der Antiochos zum Rückzug zwingt und die römische Vorrangstellung im östlichen Mittelmeerraum verdeutlicht.

  • 146 Lewis (Fn. 73), 107.
  • 147 Nadig, Zwischen König und Karikatur, 2007, S. 101 f.
  • 148 Lewis (Fn. 73), 108.

53Eine der bekanntesten Normsetzung mit Einfluss auf die Rechtsschutzmechanismen ist vom Ende der Herrschaft Ptolemaios VIII. Euergetes II überliefert, als gemeinsam mit seiner Schwester und Ehefrau Kleopatra II. und deren Tochter Kleopatra III. regierte. Vor dem Jahr 118, in dem ein umfangreiches und gut erhaltenes Amnestiedekret erging, hatten sie sich mindestens zwischen 132 und 124 heftig bekämpft und wechselseitig ins Exil nach Zypern und Asien getrieben. Einige machen unmittelbar vor 119 einen neuen Höhepunkt146 des Bürgerkriegs aus, andere erkennen nach der Versöhnung im Jahr 124 nur noch lokale Zwischenfälle.147 Im Menches-Archiv ist jedenfalls ein wirtschaftlicher Niedergang zwischen 121 und 117 zu beobachten,148 was für ein Weiterschwelen des Konfliktes sprechen könnte.

a) Keine Zwangsmaßnahmen in Tempeln (P.Tebt. III 699 = C.Ord. Ptol. 43)

  • 149 C. Ord. Ptol. 43 = P.Tebt. III 699.
  • 150 Lenger (Fn. 285), S. 103, die Wilcken APF 11 (1935), 146–47 folgt.

54Die älteste aus dieser Zeit erhaltene königliche Anordnung, die einen prozessrechtlichen Bezug hat, ist jedoch durch einen ausgesprochen fragmentarischen Papyrus aus dem Arsinoites bekannt.149 Die Abschrift selbst stammt aus einem 36. Regierungsjahr, zudem ist die Rede von einem 25. Regierungsjahr als Endoder Anfangstermin. Möglicherweise stammt die Abschrift aus dem Jahr 135/4, während die Anordnungen im Zusammenhang mit einem inschriftlich belegten Amnestiedekret des Jahres 145/44 stehen.150 Andernfalls müsste man aufgrund der Ähnlichkeit der Reste zu den besser erhaltenen Amnestiedekreten von einem weiteren Amnestiedekret im Jahr 135/4 ausgehen. Soweit erkennbar, befasste sich der hier aufgezeichnete Text überwiegend mit Angelegenheiten von Tempeln. In einer Passage ist von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede:

  • 151 C. Ord. Ptol. 43 = P.Tebt. III 699, Z. 13-17
    προστετάχασι δὲ μη̣ [̣ ̣ ̣] ̣ [λα] μ̣βάνειν ἐκ τ [-ca. (...)

Sie ordneten an, nicht… . zu nehmen aus… auf keine Weise und nicht zu pfänden … in die Heiligtümer
Und sie ordneten an, dass niemand hinausgeführt oder hinausgezwungen werden soll aus (den Orten, wo Asyl) gewährt wird.151

Mit diesen beiden Anordnungen wird festgehalten, dass in den Tempeln keine Vollstreckung stattzufinden hat. Die erste bezieht sich auf die Pfändung von Gegenständen, die zweite auf die Personen.

  • 152 Zur Bedeutung des Verbes, das unzulässige Handlung beschreibt: Bravo ASPN 10 (1980), 675–987.
  • 153 Van’t Dack AncSoc 1970, 52–67.
  • 154 C. Ord. Ptol. 53 = I P. Tebt. 5, Z. 83 f.: προστεταχισιν δὲ ἐκ τῶν ὑπαρχόντων ἀσύλων τόπων μ [η] θέ (...)
  • 155 C. Ord. Ptol. 64 = OGIS II 761 = Rigsby 219 (Horustempel von Athribis, 96); C.Ord. Ptol. 65 = SEG V (...)

55Das Thema Asyl, also das Verbot bzw. Tabu des Zugriffs an bestimmten heiligen Orten,152 wird in der ptolemäischen Gesetzgebung in zwölf der 91 von Lenger zusammengestellten Verordnungen (prostagmata) erwähnt: die älteste ist vielleicht BGU VI 1212 = C.Ord. Ptol. 82, die Lenger in die Regierungszeit Ptolemaios IV. Philopator und Arsinoe III. (221-205) und damit auf den 18. Juli 216 datiert. Alternativ wird die Regierungszeit von Kleopatra VII. und Ptolemaios XIV. und damit auf den 9. Juni 46 vorgeschlagen.153 Sie scheint darauf abzuzielen, Steuerschuldner, die sich ins Tempelasyl geflüchtet hatten, dort wieder herauszuziehen. Diese Verordnung scheint auch Begünstigungen für Hinweisgeber beinhaltet zu haben. Sie ist in einer fragmentarischen Abschrift aus der ptolemäischen Spätzeit überliefert, in der keine vollständigen Sätze rekonstruiert werden können. Die Wendung topos asylios (unverletzlicher Ort, Z. 16) ist hier jedoch sicher belegt. Im hier untersuchten älteren Amnestiedekret von Ptolemaios VIII. Euergetes II. und seiner Königin (C.Ord. Ptol. 43 Z. 16) ist sie ergänzt, da ihr jüngeres Amnestiedekret von 118 eine fast wortgleiche Vorschrift enthält (P. Tebt. I 5 = C.Ord. Ptol. 53, Z. 83).154 Die übrigen königlichen Verordnungen sind allesamt Inschriften aus dem letzten vorchristlichen Jahrhundert155, die vermerken, dass ein König die Unverletzlichkeit eines Heiligtums garantiert bzw. ihm ein Asylrecht verleiht.

  • 156 Woess, Das Asylwesen Ägyptens in der Ptolemäerzeit und die spätere Entwicklung, 1923, S. 47 „Wie eb (...)
  • 157 Eine aktuelle Übersicht findet sich bei: Káto, in: Matthaei/Zimmermann (Hrsg.), Stadtkultur im Hell (...)
  • 158 Rigsby, Asylia, 1996, S. 22-25.
  • 159 Buraselis, in: Dreher (Hrsg.), Das antike Asyl, 2003, S. 143–158; Gauthier (Fn. 149), S. 230.
  • 160 Traulsen, Das sakrale Asyl in der Alten Welt, 2004, S. 221 u. 231; kritisch dazu in Auseinandersetz (...)
  • 161 Ziegler, Symbolai und Asylia, 1975;,; Traulsen (Fn. 607), S. 166
  • 162 Chaniotis Kernos 9 (1996), 65–86; differenzierend: Thür, in: Dreher (Hrsg.), Das antike Asyl, 2003, (...)
  • 163 Rigsby (Fn. 602).

56Wie diese (und ähnliche Inschriften im städtischen Kontext) zu interpretieren sind, darüber besteht in der Forschung Streit. Während die ältere Forschung hier von einer Verleihung oder der Anerkennung eines Asylrechtes spricht, und davon ausgeht, dass ohne diesen Verleihung-oder Anerkennungsakt kein Asylrecht bestehen würde,156 stehen sich in der jüngeren Forschung mehrere Interpretationsansätze gegenüber.157 Rigsby erklärt das Phänomen, dass ab dem zweiten vorchristlichen Jahrhundert die Zahl der Inschriften steil anwächst, in denen ein Heiligtum festhält, dass eine bestimmte Stadt oder ein bestimmter König ihm das Asyl garantiere, mit einem Wettlauf der Heiligtümer um Ehre. Je mehr Städte die Unverletzlichkeit eines Heiligtums anerkennen, je größer seien der Ruhm und die Ehre des jeweiligen Heiligtums gewesen.158 Andere erklären das Anwachsen der Asylerklärungen mit einer wachsenden Angst vor piratenähnlich agierenden Stadtstaaten159 oder mit einer Abschwächung der religiösen Bindungen, die eine königliche bzw. städtische Garantie nun notwendig gemacht hätte.160 Wieder andere sehen diese Erklärungen als einen Mosaikstein in der immer weiteren Zurückdrängung erlaubter Selbsthilfe und der Ausbildung rechtsstaatlicher Strukturen in hellenistischer Zeit,161 erkennen als neue Spielart des alten Erklärungsansatzes eine Eingliederung in den „staatlichen Rechtskreis“162 oder ordnen die Dekrete als Performanzformen des königlichen Euergetismus ein.163 Welcher dieser Erklärungen der Vorrang eingeräumt wird und welche in Abrede gestellt wird, ist auch davon geprägt, welches allgemeine Bild der Herrschaft vorausgesetzt wird, was sich auch an der bisweilen unreflektierten Verwendung des Begriffes ‚Staatlichkeit‘ zeigt.

57Die Vorschriften der Amnestiedekrete zur Asylie als Rechtsgewährung zu interpretieren, liegt fern. Schon der Wortlaut legt nahe, dass sie an Bestehendes anknüpft – es werden hier keine unverletzlichen Orte geschaffen, sondern an ihnen das ausdrücklich verboten, was aufgrund ihrer Unverletzlichkeit (asylia) sowieso unzulässig war, nämlich Personen oder Gegenstände gewaltsam aus dem heiligen Bereich zu entfernen. Insofern passt die Vorschrift gut in den restaurativen, befriedenden Charakter der Amnestiedekrete. Die Position von Rigsby, die die Bedeutung einer Asylieerklärung für das Ansehen eines Tempels in den Vordergrund schiebt, enthält durch diese Dekrete hingegen weitere Unterstützung, da das Thema in beiden Amnestiedekret nicht in der Nähe zu sonstigen prozessualen Vorschriften steht, sondern in der Nähe von Vorschriften, die die Tempel betreffen. Auch wenn hier die Dekrete keine klare systematische Gliederung haben und nur eine assoziative Reihung vornehmen, ist auch dieser assoziative Zusammenhang bezeichnend.

b) Amnestiedekret von 118 (P.Tebt. I 5)

  • 164 Die Vorderseite ist als P. Tebt. I 62 veröffentlicht, dazu bspw. Lewis (Fn. 73), S. 31 f.
    Die Rücks (...)

58Das Amnestiedekret von 118 enthält neben dem soeben bereits erwähnten Verbot, wen auch immer aus einem geschützten Ort (asylios topos) heraus zu zwingen, im hinteren Teil mehrere prozessrechtliche Vorschriften. Eine betrifft die Frage von Prozessen zwischen Ägyptern und Griechen (P.Tebt. I 5, 207-220), zwei weitere betreffen wiederum Vollstreckung und Zwangsmaßnahmen (P.Tebt. I 5, 221-230 u. 255-267). Eine Abschrift dieses Dekrets in schlechter Qualität mit zahlreichen Wortwiederholungen und Abkürzungen hat sich auf einer Papyrusrolle erhalten, die dem Archiv des kōmogrammateus Menches zuzuordnen ist. Das Amnestiedekret steht lediglich auf der Rückseite der Rolle, während auf der Vorderseite eine Aufstellung über Besitzverhältnisse an Tempel- und Klerou-chenland enthält.164 Es gewährt Straffreiheit für Taten bis zum 52. Regierungsjahr. Da Ptolemaios VIII. Euergetes seine Regierungsjahre von der ersten Herrschaftsbeteiligung im Jahr 170 an zählte war dies das Jahr 118, was auch die Datierung des Erlasses erlaubt.

59Besondere Aufmerksamkeit hat in der Forschung die Anordnung zu Prozessen zwischen Griechen und Ägyptern gefunden, den man, die Unsauberkeiten des griechischen Textes nachahmend, etwa wie folgt übertragen könnte:

  • 165 P. Tebt. I 5 5 = C.Ord. Ptol 53, Z. 207-220
    προστετάχασι δὲ καὶ περὶ τῶν κρινομένων Α [ἰ] γυπτίων | (...)

Sie haben zudem bezüglich der Ägypter angeordnet, die gegen Griechen klagen, und bezüglich der Griechen, die gegen Ägypter, oder Ägypt. gegen Griechen jeglicher Art außer denen, die königliches Land bewirtschaften und den Monopolarbeitern und den anderen, die eng mit den Einkünften verbunden sind, dass Ägypter, die mit Griechen gemäß griechischer Verträge verbunden sind, das Recht vor den Chrematisten geben und nehme, dass, soweit es Griechen sind, die sich gemäß ägpt. Verträge zusammengeschrieben haben, sie das Recht vor den Laokriten gemäß den Gesetzen des Landes geben, dass aber die Prozesse der Ägypter gegen die gleichen <Ä>gy. die Chrematisten nicht an sich ziehen sollen, sondern dass sie entsch zu Ende geführt werden bei den Laokriten gemäß den Gesetzen des Landes.165

Nach einer unbefangenen Lektüre hat der Text eine einfache Struktur. Zunächst wird präzisiert, wer betroffen ist, dann werden zwei Fälle unterschieden. In Fall 1 haben ein Grieche und ein Ägypter miteinander einen Vertrag in Griechisch geschlossen. Ägypter können dann vor den Chrematisten verklagt werden und selber klagen. Im Fall 2 haben Griechen einen ägyptischen Vertrag geschlossen und können vor den Laokriten verklagt werden. Den Abschluss bildet die Regel, dass Chrematisten keine Prozesse zwischen Ägyptern an sich ziehen sollen.

60Unmittelbar im Anschluss an diese Aufgabenabgrenzung findet sich noch eine zweite Vorschrift zum Schutz der Königsbauern:

  • 166 P. Tebt. I 5 5 = C.Ord. Ptol 53, Z. 221-230. Übers. in Anlehung an TUAT II, S. 381.
    προστετάχασι δὲ (...)

Des Weiteren haben sie angeordnet, dass die xenikōn praktores nicht die königlichen Bauern (basilikoi geōrgoi) noch die Monopolarbeiter noch alle anderen, die von der bestehenden Verordnung erwähnt werden, zu verhaften haben, unter keinem Vorwand; die Vollstreckung gegen sie soll vielmehr in ihrem übrigen Besitz erfolgen, der von dieser Anordnung nicht berührt wird.166

  • 167 Rowlandson, in: Crux, 1985, S. 327–347, S. 328.
  • 168 ebd., S. 327.
  • 169 Shelton, in: Hanson (Hrsg.), Collectanea papyrologica: texts published in honor of H. C. Youtie, 19 (...)

Auch in den Zeilen vor dem Erlass über die Gerichte befinden sich ein Erlass, der die basilikoi geōrgoi und andere Personengruppen von Strafen für unterlassene Bewirtschaftung und das Nichtanpflanzen von Bäumen befreien (Z. 200- 204), und ein allgemeiner Straferlass für unerlaubtes Baumfällen (205f.). Diese Pächter des königlichen Landes zahlten jährlich eine vergleichsweise hohe, feste Pacht und zusätzlich zahlreiche Steuern. Man geht davon aus, dass sie damit etwa die Hälfte der Ernte abzuführen hatten.167 Wie ihr Status insgesamt einzuschätzen ist, ist seit langem Thema der Forschung. Nach einer älteren Ansicht handelte es sich bei den basilikoi geōrgoi zwar um freie, aber sehr stark kontrollierte Bauern, die besser ausgebeutet werden konnten.168 Die jüngere Forschung geht jedoch davon aus, dass es sich um einen privilegierten Stand handelte, den andere zu erreichen versuchten, weshalb auch die Pacht von Kleinstparzellen gemeinsam mit anderen sinnvoll sein konnte.169 Jedenfalls sind sie hier Anlass für die thematische Gruppierung der Vorschriften – und nicht etwa das Gerichts-und Vollstreckungswesen, das an mehreren verschiedenen Stellen des prostagma erscheint.

61So erhalten schließlich erst die letzten erhaltenen Zeilen der Rolle P. Tebt. I 5 im Anschluss an ein Verbot, Boote für private Zwecke zu nutzen, eine Anordnung, mit der allgemein untersagt wird, Personen aufgrund privater Streitigkeiten in Haft zu nehmen:

  • 170 P. Tebt. I 5 5 = C.Ord. Ptol 53, Z. 252-267, Übers. TUAT N.F. II (Jördens), S. 382.
    προστετάχασι δὲ (...)

„Weder die Strategen noch alle anderen Personen im öffentlichen Dienst, ob nun dem der Krone, der Städte oder der Tempel, sollen irgendjemanden verhaften wegen privater Schuld oder Verfehlung noch aus privater Feindschaft, noch in den Häusern oder an anderen Orten in Haft halten, unter keinerlei Vorwand; wenn sie aber jemanden beschuldigen, sollen sie ihn vorführen vor den in den einzelnen (Gauen) eingesetzten Behörden und das Recht nehmen und geben entsprechend den Anordnungen und Diagrammata.“170

  • 171 P. Köln VII 313 B = C.Ord. Ptol. 34, Z. 9.
  • 172 P. Hib. II 198, 85-105 (Arsinoites, nach 242); P.Köln VII 313 B = C.Ord. Ptol. 34, 10- 20; Bauschat (...)

Nicht nur der Wortlaut, auch die Abfolge der Anordnungen ist ähnlich wie im Philanthropa-Erlass von 186: auch dort ging der Hafteinschränkung das Verbot voraus, Schiffe für private Zwecke zu requirieren.171 Man kann daher annehmen, dass für die Zeitgenossen zwischen beiden Themen eine gewisse Verbindung bestand – und dieses verbindende Element ist, dass die für die Organisation der königlichen Einkünfte bestehenden Institutionen nicht zu anderen, privaten Zwecken missbraucht werden sollen. Diese Vorschrift reiht sich ein in die seit dem dritten Jahrhundert belegten Anordnungen, in denen das willkürliche Festsetzen von Personen untersagt wird.172

62Für die Frage, in welchem Maße die Ptolemäer das Gerichtswesen in dem von ihm beherrschten Ägypten organisierten, ist die Passage über die Zuweisung von bestimmten Streitigkeiten an bestimmte Gerichte von herausragender Bedeutung. Zum ersten Mal liegt hier eine Regelung vor, die in die Nähe dessen kommt, was man von einer gesetzlichen Organisation der Gerichtsbarkeit erwarten würde, insbesondere dann, wenn man der verbreiteten Lesart folgt, und in ihr eine Abgrenzung der Kompetenzen von Laokriten und Chrematisten erkennt. Darüber hinaus ist das Fehlen des Dikasterion bemerkenswert, weshalb diese Verordnung als eine der wichtigsten Quellen für das Ende des Dikasterion im zweiten vorchristlichen Jahrhundert gilt.

  • 173 Mélèze Modrzejewski, in: Biscardi (Hrsg.), Symposion 1974, 1979, S. 375–388, S. 704.

63Die Forschung reibt sich an dieser auf den ersten Anschein einfachen und klaren Regelung auf zwei Ebenen: zum einen ist die Regelung bei genauerer Betrachtung nicht so klar, wie es auf den ersten Blick scheinen mag. Zum anderen gehen die Auffassungen darüber weit auseinander, was mit dieser Regelung bezweckt werden sollte. Vor allem die ersten Zeilen (207-211), in denen der betroffene Personenkreis benannt wird, geben Rätsel auf und haben bislang zu keiner einhellig akzeptierten Lesung zugelassen. Die Themenangabe „bezüglich der Ägypter, die gegen Griechen klagen, und bezüglich der Griechen, die gegen die Ägypter“ kann man dahin verstehen, dass es allgemein um Prozesse gehen soll, in denen sich Ägypter und Griechen gegenüberstehen. Der Text fährt jedoch fort: „oder Ägypter gegen Griechen jeglicher Art außer…“. Diese Wiederholung der zuerst genannten Paarung macht stutzig, so dass schon die Herausgeber davon ausgingen, dass irgendetwas falsch abgeschrieben wurde, etwa, dass der Schreiber in der letzten Kombination auf der Beklagtenseite Griechen und Ägypter vertauscht habe, so dass es eigentlich heißen müsste: „oder Ägypter gegen Ägypter jeglicher Art“. Damit wäre eine Parallelität zu den unten erwähnten drei Fällen gewährleistet. Weite Verbreitung hat später die Annahme gefunden, eine gesamte Zeile sei hier beim Abschreiben ausgefallen, also die Annahme, eigentlich seien alle vier denkbaren Kombinationen aufgezählt worden, also auch der Fall, dass Griechen gegen Griechen klagen. Schließlich ist es möglich, das kai in Z. 208 als ein „und zwar“ zu übersetzen.173 Dann bleiben lediglich die beiden gemischten Kombinationen übrig – Griechen gegen Ägypter und Ägypter gegen Griechen. Diese Lesart hat den Vorzug, ohne textliche Korrekturen auszukommen. Die unterschiedlichen Lesarten kamen nur insofern zu einem divergierenden Verständnis der Vorschrift, als es früher für ausgeschlossen gehalten wurde, dass ‚Griechen‘ miteinander Verträge in ägyptischer Sprache abschlossen, oder – bisweilen damit eng verbunden – über den Zweck der Regelung diskutiert wurde.

  • 174 Pestman BASP 22 (1985), 265–69.
  • 175 Mélèze Modrzejewski (Fn. 620); Wolff, Das Problem der Konkurrenz von Rechtsordnungen in der Antike, (...)
  • 176 Sturm Journal du droit international. Clunet 1979, 259–73, dazu bereits: Grotkamp, in: Sänger (Hrsg (...)

64Diese Diskussion um Zweck dieser Regelung wurde weitgehend unabhängig von seinem Kontext im Amnestiedekret geführt. Einige sind der Auffassung, dass die Kategorien „Grieche“ und „Ägypter“ gegen Ende des 2. Jahrhunderts unklar geworden seien, so dass ein neuer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt wurde – die Vertragssprache. Pestman nennt dies die ‚Leyden-Theorie‘.174Wolff und Mélèze Modrzejewski sehen in der Anordnung den Versuch, die ägyptischen Laokritengerichte zu stützen, deren Bedeutung im Schwinden begriffen sein soll.175 Weitgehend losgelöst von der sozialen und machtpolitischen Entwicklung steht die ältere Überlegung, dass die Regelung zum Ziel hatte, die Kollision zweier Rechtsordnungen zu normieren und den Vertragsparteien über die Wahl der Vertragssprache die Wahl der Gerichtsbarkeit und damit zugleich eine Rechtswahl zu ermöglichen. Aus diesem Blickwinkel handelt es sich dann, etwa für Fritz Sturm, um eine der ersten bekannten Regelungen des Internationalen Privatrechts (IPR).176

  • 177 Pestman (Fn. 621).
  • 178 Thompson, in: Malkin (Hrsg.), Ancient perceptions of Greek ethnicity, 2001, S. 301– 322; Clarysse/T (...)
  • 179 P. Rev. col. 7, Z. 3-4 (259 – 258)
    λόγους γραφέτωσ [α] ν̣ πατρόθ [εν] καὶ πατρίδος |καὶ περὶ τί ἕκα (...)
  • 180 P. Hamb. II 168, Z. 5-10 (Mitte 3. Jh.)
    [οἱ μὲ] ν̣ στρατιῶται ἀπογρ̣αφέσθωσαν τά τε ὀνόματα | [αὐτ] (...)

65Die These, dass die Kategorien Grieche und Ägypter unklar geworden seien,177 überzeugt insofern nicht richtig, als der Normtext selbst diese Unterscheidung verwendet und damit von einer Unterscheidbarkeit ausgeht. Es stimmt zwar, dass im zweiten Jahrhundert aus einem bloßen Namen nicht mehr, geschlossen werden konnte, ob eine Person der Herkunft nach Ägypter oder Grieche war, wie die ältere Forschung angenommen hatte, da viele Personen je nach Kontext mal einen griechischen, mal einen ägyptischen Namen verwendeten. Doch bestimmte die ethnē die Höhe der Salz- und Obolensteuer, einer Art Kopfsteuer und wurde in den Steuerlisten sorgfältig erfasst.178 Aus einem ordnungsgemäß verfassten Vertrag sollte sich zudem eigentlich unmittelbar ergeben haben, ob die Parteien Griechen oder Ägypter waren. Denn wie mehrere Anordnungen aus dem 3. Jahrhundert bestimmten, gehörte zu einer ordentlichen Benennung von Vertragsparteien Vatersname, Herkunft und militärische Einheit bzw. Vatersname, Herkunft (patris) und genos.179 Das gleiche gilt für die Eingaben bei Gericht, auch hier wurde eine bestimmte Form der Personenbeschreibung verlangt.180

  • 181 Vorsichtig bejahend Lewald in einem mehrfach gedruckten Aufsatz (leicht greifbar: Lewald, in: Berne (...)
  • 182 Grotkamp (Fn. 623); Nörr SZ 98 (1981), 406–11.

66Unabhängig von der Frage, ob mit der Regelung überhaupt ein Kollisionsrecht geschaffen wurde,181 so hat der Streit in der Mitte des zwanzigsten Jahrhunderts ergeben, dass ein Problembewusstsein für Normkollisionen in der Antike allenfalls rudimentär vorhanden gewesen ist.182 Viel häufiger als dass über Unterschiede zwischen Rechtsordnungen gesprochen wurde, wurde unabhängig von der Zugehörigkeit der Vertragsparteien oder des Gerichtsortes ermittelt, was Recht war, was die an klare Abgrenzungen gewöhnten mordernen Forscher vor Rätsel stellt. Erst in der Gegenwart wird die Frage aufgeworfen, welches Recht hier aus welchem Grund Anwendung findet. Im Kollisionsrecht gerade den Sinn dieser Anordnung zu erkennen, erscheint daher ausgesprochen anachronistisch.

  • 183 Zu diesen Dekreten: Hoffmann (Fn. 83), S. 153-175; Hölbl (Fn. 441), S. 99-105 u. 144-150; Pfeiffer (...)
  • 184 Hölbl (Fn. 441), S. 181.

67Es als politisches Motiv für diese Art der Anordnung zu sehen, das einheimische Gericht der Laokriten zu stärken, dessen Richter meist Priester des örtlichen Haupttempels waren, indem für bestimmte Prozesse die Tätigkeit der königlichen Chrematisten ausdrücklich untersagt wurde, ist weniger fernliegend als die bewusste Schaffung eines Kollisionsrechts. Im Bürgerkrieg lag die Machtbasis von Ptolemaios VIII. und Kleopatra III. zunächst in Zypern, in Ägypten stützend sie sich vor allem auf die ägyptische Priesterschaft. Als eine Gunstgewährung fügt sich dieser Erlass dann in die Reihe der inschriftlich überlieferten sogenannten Priesterdekrete früherer Ptolemäer (Kanopos, Raphia, Rosetta).183 Zudem stehen die Amnestie- oder Philanthropa-Erlasse der Ptolemäer, auch wenn sie aus „tagespolitischer Notwendigkeit“ ergingen, nach Hölbl ihrem Inhalt nach in der Tradition vergleichbarer Erlasse aus dem Neuen Reich und der Spätzeit, die ebenfalls Generalamnestien enthielten und verlorenes Eigentum restituierten, um Flüchtlinge zur Rückkehr zu veranlassen, verbunden mit einer Förderung der Tempel und Kulte. Sie seien „Ausdruck der wohltätigen Herrschaft“ und ein „Element altägyptischer Königsideologie“.184 Aufgrund einer in der Forschung vermuteten größeren Attraktivität anderer Instanzen, insbesondere der Chrematisten, könnte daher Stützung der Laokriten erwünscht gewesen sein. Diese Vermutung beruht jedoch auf einem argumentum ex silentio. Dass Dokumente zu den Laokriten rar sind und aus dem 1. Jahrhundert fehlen, kann Zufall sein – zumal die demotischen Papyri schlechter erschlossen sind als griechischen. Wenn man die Tempeleide als Zeugnisse für die Tätigkeit der Laokriten mit berücksichtigt, so kann nicht von einem Verschwinden dieser Spruchkörper am Ende des 2. Jahrhunderts gesprochen werden. Doch auch wenn die Stärkung der Laokriten beabsichtigt war, war dies wahrscheinlich nicht das einzige Ziel der Herrscher.

68Die Anordnung zu den Gerichten ist auch aus dem Gesamtcharakter des Amnestiedekrets zu erklären, das die Funktion hatte, die Verhältnisse nach dem Bürgerkrieg wieder zu stabilisieren und die landwirtschaftlichen Erträge wieder zu steigern. Neben dem Straferlass wurden auch Besitzveränderungen bestätigt, Steuerrückstände erlassen und für die Bewirtschaftung brachliegender Flächen Pachtnachlässe gewährt. In diese Reorganisation von Unordnung passt es, auch den Aufgabenbereich der Gerichte abzugrenzen. Ob diese Regelung neu war, ist nicht zu entscheiden. Dass die Gruppen, die hier ausdrücklich ausgenommen werden, einen Sonderstatus hatten, ist auch schon in älteren Texten belegt und somit nichts Neues.

  • 185 Dazu oben, Kap. II 5. c).

69Abweisungen wegen Unzuständigkeit oder auch nur das Argument, ein bestimmtes Gericht sei nicht zuständig, sind nicht überliefert. Mit dem bekannten Rechtsstreit des griechischen Offiziers Hermias mit der ägyptischen Priesterfamilie der Choachyten in Oberägypten185 liegt ein Rechtsstreit vor, der von der Problematik gekennzeichnet sein könnte, wenn man davon absieht, dass die Parteien nicht aufgrund eines Vertrages miteinander streiten. In den überlieferten Dokumenten erscheint das Nebeneinander von Gerichten jedoch nicht als Problem. So gibt zwar im Jahr 125 eine Eingabe des Hermias an die Chrematisten der Thebais, jedoch keine Entscheidung. Einer der Prozessvertreter zieht in seiner Argumentation vor dem Verwaltungschef Parallelen zu einem Verfahren vor den Laokriten, doch weshalb diese nicht angerufen wurden, wird nicht erörtert.

c) Spezialspruchstellen für die Finanzverwaltung (P.Tebt. I 7 = M.Chr. 7 = C.Ord. Ptol. 61)

70Aus dem Archiv des Menches stammt ein weiterer Papyrus, der ein kurz nach dem Tod des Ptolemaios VIII. Euergetes erlassenes Dekret wiedergibt, das Ge-richtsstandsprivilegien für Mitarbeiter der Finanzverwaltung bestätigt.

  • 186 P. Tebt. I 7 = M.Chr. 7 = C.Ord. Ptol. 61 (Krokodilopolis, 114).
    βασιλέων προσταξάν [τ] ων μηθένα τ (...)

Auf Anordnung der Könige
Niemand bei den Gerichten und den anderen, die sich mit chreias befassen, darf Klagen gegen Mitarbeiter des Dioiketes annehmen oder sie zum Erscheinen zwingen oder zulassen, dass andere über sie richten. Die gegen diese Funktionäre erhobenen Klagen und ihre anhängigen Prozesse sind zu Eirenaios, den syngenēs und dioiketēs zu schicken.
Jahr 3, 23. Phamenoth (= 11. April 114)186

  • 187 P. Petr. III 36 = M.Chr. 5, dazu unten mehr.
  • 188 Lenger (Fn. 285), S. 178.
  • 189 C. Ord. Ptol. 11, 14, 15 = P.Hib. II 198 Z. 1-7; 21-32 u. 33-50.

Ähnliche Regelungen sind mehrfach belegt. Bereits über hundert Jahre früher verwies ein Petent auf eine im diagramma zu findende Norm, nach der in der Finanzverwaltung beschäftigte Personen vor einem vom Dioiketes zusammengestellten Gremium klagen sollen und verklagt werden.187 Es fügt sich ein in eine Reihe von Regelungen, die Spezialgerichte für bestimmte Personengruppen stabilisierten,188 wie es etwa die spärlichen Reste der prostagmata Ptolemaios II. andeuten.189

d) Gegen Amtsmissbrauch (C.Ord. Ptol. 45-46 = SEG IX 5, Z. 45-70)

  • 190 SEG IX 5 = SB VIII 9934 = C.Ord. Ptol. 45-46.
  • 191 U.a. Préaux CdE 17 (1942), 133–49; Lenger (Fn. 285), S. 107-111.
  • 192 Bagnall, The Administration of the Ptolemaic possessions outside Egypt, 1976, S. 30 u. 35; Laronde (...)
  • 193 Schubart, Verfassung und Verwaltung des Ptolemäerreichs, 1937, S. 75.

71Eine in Kyrene gefundene Inschrift überliefert ein prostagma eines Königs Ptolemaios und einer Königin Kleopatra, das wieder einmal das Thema Inhaftierung betrifft.190 Manche datieren es in die Regierungszeit Ptolemaios VIII. und Kleopatra II.,191 überwiegend geht man jedoch davon aus, dass es sich um Kleopatra III. und Ptolemaios IX. handelt, so dass es in das Jahr 108 zu datieren ist.192 Man vermutet, dass das prostagma nicht speziell für Kyrene erlassen wurde, sondern einen allgemeinen Adressatenkreis hatte, weshalb es auch hier von Interesse ist. Ein kleiner sprachlicher Hinweis darauf könnte sein, dass die Anordnung im gemeingriechischen Dialekt, dem koinē, wiedergegeben ist, während andere Passagen der Inschrift im dorischen Dialekt verfasst sind.193 Allerdings verweisen die „Vorsteher der Stadt“ auf einen städtischen Kontext.

  • 194 SEG IX 5, Z. 61-72, Übers. nach Scholz, C.Ptol. Sklav 12.
    Βασιλέως καὶ βασιλίσσης προσταξάντων· | ἐ (...)

Auf Anordnung des Königs und der Königin
Wenn jemand von den Funktionären oder andere von den unter die Königsherrschaft Unterstellten herrenlose Güter oder Güter von Beschuldigten einfordert, so sollen sie die Besitzungen der Beschuldigten nicht sperren, und sie sollen diese auch nicht ins Gefängnis übergeben, weder sie selbst noch deren Sklaven, ohne einen Bescheid von den Chrematisten erhalten zu haben und vor die Vorsteher der Stadt …194

Diese Anordnung ist vergleichbar mit einigen anderen bereits betrachteten Anordnungen, die die Rechtsschutzgewährung von Funktionären einschränken, auch wenn der Ausgangspunkt zunächst herrenlose Güter sind. Wieder wird untersagt, Personen einfach in Haft zu setzen. Neu ist, dass nicht nur die Festsetzung von Angehörigen bestimmter wichtiger Bevölkerungsgruppen untersagt wird, sondern alle „Beschuldigten“ erfasst werden. Neu ist zudem, dass nicht nur die Festsetzung untersagt wird, sondern auch die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen.

  • 195 Calabi (Fn. 313); Anagnostou-Canas (Fn. 313).

72Die Anordnung ist im Vergleich zu den anderen Anordnungen gegen Amtsmissbrauch auch insofern bemerkenswert, als die Stellen, die über die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen und die Festsetzung von Personen entscheiden sollen, ausdrücklich erwähnt sind: die Chrematisten und die Vorsteher. Wenn man nun bedenkt, dass die Chrematisten in römischer Zeit vor allem dazu herangezogen wurden, um Immobilien zu übertragen,195 so könnte man überlegen, ob diese oder ähnliche Anordnungen die Ausbildung dieser Funktion gefördert haben.

III. Undatierte Regelungen aus Normsammlungen

  • 196 Vgl. Wolff, S. 24.

73Neben den bisher betrachteten, jeweils mehr oder weniger zuverlässig einem oder mehreren Gesetzgebern zuzuordnenden Normen im Bereich des Gerichtswesens und Prozessrechtes sind aus mehreren Normsammlungen einige sehr detaillierte Regelungen überliefert, die weniger klar zuzuordnen sind. Zu diesen Normsammlungen gehört einer der prominentesten Papyri der hellenistischen Zeit, die ‚Dikaiomata‘, ein ursprünglich etwa 1 m langer Papyrus mit Auszügen aus unterschiedlichen Normen, die vielleicht ein Rechtsbeistand in der Gegend von Edfu in der Mitte des dritten Jahrhunderts zur Vorbereitung eines Prozesses gesammelt hatte. Das Herausgeberkollektiv dieses P. Hal. 1 ging davon aus, dass es sich um Materialien handelt, die Anträgen bei Gericht zur Unterstützung eines Anliegens beigefügt wurden oder beigefügt werden sollten, also eben dikaiōmata. Nicht ganz so umfangreich, aber in ihrer Funktion, ihrer Herkunft und ihrer Bedeutung vergleichbar umstritten sind noch einige weitere Papyri. Der am längsten bekannte Papyrus ist P. Lille I 29, dessen drei Paragrafen dadurch miteinander verbunden sind, dass alle Normen die Beteiligung von Sklaven am Prozess betreffen. Dieser Papyrus war bereits den Herausgebern des P. Hal.1 bekannt. In der Mitte des 20. Jahrhunderts wurden die Papyri P. Hamb. II 168 und SB VI 9225 sowie das Ostrakon O. Bodl. I 277 veröffentlicht, erst am Ende des 20. Jahrhunderts der Papyrus P. Gen. III 136. Der ausgesprochen fragmentarische SB X 10.494 war bereits Anfang des 20. Jahrhunderts bekannt, wurde aber vor dem Abdruck im Sammelbuch wenig beachtet.196

74Obwohl keiner dieser Texte in Alexandria gefunden wurde, sondern alle für irgendeinen Zweck auf dem Land, in der chōra, Verwendung fanden, wird für die meisten dieser Dokumente ein städtischer Kontext diskutiert. Diese Zuordnung beruht zum einen darauf, dass in ihnen Gerichte erwähnt werden, die in der chora nicht anzutreffen sind, zum anderen darauf, dass einige auf nomoi Bezug nehmen. Es ist daher nicht sicher und in manchen Fällen geradezu unwahrscheinlich, dass hier Auszüge von königlichen Anordnungen vorliegen.

  • 197 Wolff, S. 24-26.

75Diese Dokumente sind in diese Überlegungen zur Gesetzgebung der Ptolemäer deshalb einzubeziehen, weil Hans-Joseph Wolff zu dem Schluss kam, dass das Pseudomartyriengesetz des P. Hal. 1 ein königliches Gesetz gewesen sei, mehr noch, dass es Teil des gleichen diagramma gewesen sei, auf den auch P. Gur. 2 Bezug nimmt. Die Argumentation beruht auf dem kleinen Papyrus SB X 10.494, der lediglich Fragmente von Stichpunkten enthält, die jedoch zum einen mit Normzitaten in dem Prozessprotokoll P. Gur. 2, zum anderen mit P. Hal. 1 korrespondieren. Da sie jeweils mit „ein anderer Teil“ (allo meros) überschrieben sind, müsste alles aus einem einheitlichen Diagramma stammen, dem von Ptolemaios II. erlassenen Justizdiagramma.197

1. Normsammlung aus der Gegend von Edfu (P.Hal. 1 – die ‚Dikaiomata‘)

a) Über Falschaussage (P.Hal. 1. Z. 24-79 – Pseudomartyriengesetz)

76Die erste lesbare Kolumne des P. Hal. 1 ist mit „Über Falschaussage“ (pseudomartyriou) überschrieben. Solche Überschriften sind in diesem Papyrus nicht unüblich. Während ein Abschnitt mit „aus dem städtischen Gesetz“ (ek tou politikou nomou) überschrieben ist, tragen die meisten anderen inhaltliche Überschriften wie „Über Falschaussage“ (pseudomartyriou), „Vorladung zur Zeugenaussage“ (eis martyrian klēsis) oder „Kauf von Häusern oder Hausstellen“ (tēs oikias kai oikopedōn ōnē). Zwei Briefe beginnen mit Grußformeln, andere Passagen kommen ohne eine Überschrift aus. Sinnabschnitte sind mit waagerechten Strichen an der Seite (paragraphoi) markiert.

77Im Abschnitt über die Falschaussage wird zunächst bestimmt, dass derjenige, der eine Zeugenaussage anfechten wolle, es sofort tun solle, nachdem das Urteil von dikastai, diaitētai oder kritai gefällt worden ist. Die Klage (dikē) sei gegen alle zu richten, die die entsprechende Aussage gemacht hätten. Außerdem wird festgehalten, dass man die Klage am selben oder folgenden Tag einzureichen habe, und dass der Streitwert das Anderthalbfache des in der Klageschrift (enklēma) angegebenen Wertes betrage (Z. 25-31). Es wird ausdrücklich erwähnt, dass es erlaubt ist, auch nur einen Teil der Aussage anzufechten, und dass dies in der Klageschrift deutlich hervorzuheben sei. Für den Fall, dass die Zeugen nicht aufgefunden werden können, um ihnen eine Ladung zu übergeben, soll die Ladung demjenigen übergeben werden, der den Zeugen gestellt hat.

78Sowohl die Ausdrucksweise dieses von den Herausgebern als § 1 gekennzeichneten Abschnitts, also die Begriffe dikē und enklēma, wie auch die Ladung durch den Kläger selbst verweisen auf ein Prozessieren in der griechischen Tradition, vor allem beim dikastērion anzutreffen ist. Diese Regeln betreffen jedoch nicht nur diesen Typ Gericht, sondern, wie im ersten Satz hervorgehoben ist, Urteile von unterschiedlichen Spruchstellen.

79Im zweiten Abschnitt wird bestimmt, welche Person die Unterlagen des Ausgangsprozesses im neuen Prozess über die Falschaussage vorlegen soll: der eisagogeus beim dikastērion, eine vom nomophylax eingesetzte Person bei den diaitētai und soweit die kriteria einen Schreiber haben, dieser Schreiber. Dass die Vorlage von Unterlagen beim dikastērion ein eisagogeus besorgen soll, ist nicht weiter verwunderlich. Dies entspricht auch der in den Prozessdokumenten zu beobachtenden Praxis. Schwieriger ist es, die anderen Personen zuzuordnen, da auch die übrigen Kollegialgerichte mit einem eisagogeus auftreten. Die hier erwähnten diaitētai sind in der hellenistischen Zeit nur noch in drei anderen Dokumenten belegt, in SB X 10.494, der vermutlich Notizen zum gleichen Gesetz wiedergibt, sowie in P. Hamb. II 168 und P. Gen. III 136, also ausschließlich in den dem P. Hal. 1 vergleichbaren Normsammlungen. Sie erscheinen in allen diesen Fällen nicht allein, sondern jeweils neben einer oder mehreren anderen Spruchstellen. Ein nomophylax ist etwas häufiger belegt: er erscheint ohne diaitētai auch in dem gleich ebenfalls noch näher zu betrachtenden Normtext P. Lille I 29, sowie in P. Ryl. IV 572; BGU XIV 2367 (praktor und nomophylax) und P. Cair. Zen. I 59.037 (nomophylakia).

b) Über Prozesse mit Funktionären und deren Angehörigen (P.Hal. 1, Z. 124- 165)

80Etwas weiter unten finden sich auf dem gleichen Papyrus Regelungen, die Prozesse gegen bestimmte Personen untersagen. Dieser Abschnitt hat keine Überschrift. Ähnliche Maßnahmen sind von Ptolemaios II. in fragmentarischer Form und aus dem Amnestiedekret von Ptolemaios VIII., Kleopatra II. und Kleopatra III. bekannt. Während dort die Mitarbeiter der Finanzverwaltung und die Königsbauern von allgemeinen Verfahren ausgenommen wurden und ihre Rechtsstreitigkeiten an spezielle Instanzen verwiesen wurden, geht es hier um Personen, die vom König zu bestimmten Aufgaben abgesandt werden, ihre Angehörigen und die, die für sie gebürgt haben.

  • 198 Die Zugehörigkeit zur aposkeue ist auch ein Punkt in dem brieflichen Bericht über eine gewalttätige (...)

81Zunächst wird allgemein bestimmt, dass gegen diese Personen keine Verhandlungen stattzufinden haben und dass die Praktoren und ihre Gehilfen sie nicht verhaften sollen. In den weiteren Abschnitten wird dies näher präzisiert, etwa, dass für die Phase ihrer Abwesenheit auch nachträglich keine Klage eingereicht werden darf, es sei denn, dass sie selbst für den betreffenden Zeitabschnitt gegen jemanden geklagt haben, oder dass im Zweifel die Richter zu entscheiden haben, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen. Für den Fall, dass unzulässig Klagen erhoben wurden, seien diese bis zur Rückkehr zu vertagen. Prozessgebühren seien zurückzuzahlen.198 Für die entsprechenden Fälle wird angeordnet, dass „der dazu bestimmte Gerichtshof“ (to apodedeigmenon kritērion) zu entscheiden habe (Z. 146). Welcher dies ist, wird in der entsprechenden Passage nicht allgemein ausgeführt. Hier ist gerade nicht wie im sogenannten Pseudomartyriengesetz und in den gleich näher zu Betrachtenden Auszügen die Rede davon, dass dikastai, kritai oder diaitētai tätig werden sollen oder bei diesen eine Klage zu erhaben sei. Nur für die alexandrinischen Neubürger wird bestimmt:

  • 199 So auch die Graeca Halensis (Hrsg.) (Fn. 139), S. 86.

Alle Angehörigen des Heeres, die in Alexandrien Neubürger sind und Klagen erheben wegen des Soldes in Geld oder Getreide und wegen Soldrechnungen in Geld oder Getreide, sollen, wenn auch ihre Prozessgegner im Heere stehen und Neubürger sind, Recht empfangen und geben vor den Fremdengerichten (en tois xenikois dikastēriois), und die Vollstreckung soll gemäß dem diagramma erfolgen.199

Solche Fremdengerichte sind in Ägypten anderweitig nicht belegt, was möglicherweise allein daran liegt, dass es sich um eine alexandrinische Besonderheit gehandelt hat.

82Bemerkenswert ist hier zweierlei: Zum einen die Tatsache, dass von einem Gericht als dem angeordneten Gericht gesprochen werden kann. Dies legt nahe, dass die Zuständigkeit von Gerichten häufiger Gegenstand von Normsetzung war. Zum anderen besteht sowohl im Inhalt als auch in der Ausdrucksweise eine nicht geringe Ähnlichkeit mit den zuvor untersuchten königlichen Anordnungen. Somit spricht viel dafür, dass in diesem Abschnitt aus einem königlichen Gesetz zitiert wird.

3. Notizzettel SB 10.494

83Bei SB 10.494 handelt es sich um einen kleinen Papyrusstreifen, der ebenfalls eine Sammlung von Normen enthielt wie P. Hal. 1, jedoch nur in Stichpunkten. Erhalten sind davon nur die Anfänge von 21 Zeilen. Dieser Papyrus ist deshalb besonders interessant, da hier Notizen zu Normen erscheinen, die auch anderweitig belegt sind, namentlich in P. Hal. 1 und als Zitat in einem Protokoll des Dikasterions von Krokodilopolis, dem oben mehrfach erwähnten P. Gur. 2.

  • 200 Die unterschiedlichen Rekonstruktionen von Symly, Wolff und Kaltsas betreffen vor allem die Anzahl (...)

84Die erste Notiz des SB X 10.494 betrifft die Anwesenheit der Parteien vor Gericht, was klar aus dem am Anfang von Z. 3 stehenden parontos sichtbar ist. Bereits der Herausgeber der Gurob-Papyri, J. Gilbart Symly, erkannte, dass sich der hier erhaltene Text und die fragmentarische Passage am Ende von P. Gur. 2, wo dieser Text ebenfalls aus einer Norm zitiert, die die Abwesenheit von Prozessparteien betrifft, gegenseitig ergänzen.200

85Die zweite Notiz des SB X 10.494 betrifft Zeugenaussagen. Die in Z. 8-12 fehlenden Drittel lassen sich durch den Text von P. Hal. 1, Z. 24-28 ergänzen: Wer eine Zeugenaussage anfechten möchte, soll dies sofort tun, nachdem die Erkenntnis von dikastai, diaitētai oder kritai verkündet wurde. Z. 13-15 kann mit P.Hal. 1 Z. 32 ergänzt werden, so dass auch hier notiert wurde, dass man auch Teile einer Zeugenaussage anfechten kann. Die vorletzte Notiz (Z. 17-19) korrespondiert mit P. Hal. 1, Z. 44-46, dem einleitenden Nebensatz zu dem Abschnitt, der die Vollstreckung betrifft: „Wenn ein Verurteilter die Zeugen anficht und eine Klage einreicht gemäß dem diagramma“. Nach allgemeiner Lesart gehört das kata to diagramma noch zu dem Nebensatz, der die Voraussetzungen enthält, nicht nicht bereits zu den Rechtsfolgen. Die letzte Notiz des SB X 10.494 findet sich auch in Z. 55 des P. Hal 1 – es ist der Anfang des Abschnitts über das Vorgehen nach einer abgewiesenen Klage.

86Nicht zwingend sind die von Wolff aus dieser Parallelität gezogenen Schlüsse, nämlich dass es sich bei allen Zitaten um Zitate aus einem umfassenden Justizdiagramma gehandelt haben muss. Insbesondere ist überhaupt nicht klar, dass P.Gur. 2 an dieser Stelle aus einem königlichen Diagramma zitiert. Denn unmittelbar vor dem Zitat befindet sich das vieldiskutierte Zitat zur Rechtsquellenlehre, wonach eine Entscheidung nicht nur auf diagrammata (im Plural!) zu stützen sei, sondern auch auf politikoi nomoi und – wenn in dem Gesetz nichts geregelt ist – dann nach gerechtester Erkenntnis zu entscheiden sei. Das bedeutet, dass die Herkunft des Zitates in P. Gur. 2 zur Anwesenheit der Parteien in keiner Weise eindeutig ist. Genauso wenig eindeutig ist die Herkunft der übrigen in SB X 10494 notierten Regelungen. Die Herausgeber der ‚Dikaiomata‘ sind – anders als Wolff schreibt – nicht der Auffassung, dass sämtliche Dokumente alexandrinischer Herkunft sind, sondern ziehen ausdrücklich in Betracht, dass es sich um königliche Anweisungen gleich welcher Art handelt. Dies gilt insbesondere für das Pseudomartyriengesetz in Spalte 2 des P. Hal. 1. Fraglich ist auch, in wie weit der Vermerk allo meros ( „ein anderer Teil/ an anderer Stelle“) zu Beginn jedes Zitats in SB X 10.494 zwingend darauf hinweist, dass es sich um Zitate aus eine einzige Vorlage handelt. Denkbar ist auch, dass lediglich gemeint war, dass hier jeweils nur ein Teil einer Anordnung oder eines Gesetzes notiert wurde und nicht der gesamte Text.

3. Formalien der Klageschrift (P.Hamb. II 168)

  • 201 P. Hamb. II 168, Vorderseite veröffentlicht als P. Hamb. I 118.
  • 202 P. Hamb. II, S. 133; zum Textträger insgesamt: Falivene, in: Gagos (Hrsg.), Proceedings of the 25th (...)
  • 203 ebd. Eine enge Verbindung mit P. Hib. II 198 ist trotzdem ausgeschlossen, da dieser Papyrus anders (...)

87Ein erst in den 1950er Jahren veröffentlichter Papyrus informiert über die Formalien, die bei einer Klageerhebung zu beachten waren – wie die Streitparteien zu identifizieren waren, wem die Klageschrift zu übergeben sei und wie die Richter zu vermerken seien.201 Hier ist der Gesetzestext in sorgfältiger Buchschrift auf die Rückseite eines Papyrus geschrieben worden, der auf der Vorderseite eine Euripidesanthologie enthielt.202 Am Anfang fehlt mindestens eine Kolumne. Neuere Forschungen legen eine Herkunft des Papyrus aus el-Hiba im Fajum nahe.203

  • 204 Wolff (Fn. 2), S. 23; Wolff SZ 73 (1956), 395; ders., Neue Juristische Urkunden, ZRG 73 (1956) 395; (...)

88Dieser Papyrus sorgte für Aufsehen, da bis zu seiner Veröffentlichung kein Text bekannt war, der so offensichtlich die Gerichtsbarkeit in Alexandria und der Chora gleichermaßen betraf.204 Hier ist im ersten Teil von diaitētai und kritai die Rede, Funktionären, die nach der gängigen Lesung von P. Hal.1 nur in Alexandria zu finden sind, der zweite Teil betrifft ausdrücklich Personen, die auf dem Land (in der chōra) klagen.

  • 205 P. Hamb. II 168, Z. 1 f. … ἄνευ ἐπιδεκάτ [ου] | [ἢ ἐπιπεν] τ̣εκαιδεκ̣ά̣ [τ] ο̣υ̣ κ̣ρίνονται ἐπὶ κ̣ρ (...)

89Zunächst geht es um die, „die ohne Zahlung des Zehntels oder Fünfzehntels vor einem kritērion prozessieren“.205 Diese

  • 206 P. Hamb. II 168, Z. 3-5,
    [παρ] α̣δ̣ι̣δ̣ό̣τ̣ω̣σ̣αν τ̣ῶι παρὰ τοῦ νομοφύ̣λακος καθε̣ [στη] | [κότ] ι̣ (...)

„sollen den vom nomophylax eingesetzten Funktionären die Klageschriften übergeben, gemäß denen sie prozessieren wollen“.206

Vom nomophylax ist auch im Pseudomartyriengesetz (P.Hal. 1, Z. 29 ff.) und in den gleich noch näher zu betrachtenden Prozessregeln für Fälle mit Sklavenbeteiligung (P. Lille I 29) die Rede. Des Weiteren bestimmte die Regelung genau, wie sich der Kläger selbst zu identifizieren hatte:

  • 207 P. Hamb II 168, Z. 5-10,
    κα [ὶ] |5[οἱ μὲ] ν̣ στρατιῶται ἀπογρ̣αφέσθωσαν τά τε ὀνόματα | [αὐτ] ῶν κα (...)

Und die Soldaten sollen ihre Namen und ihre Heimat aufschreiben und aus welchen Regimentern sie sind und was für Landstücke (epiphoriai) sie haben; die Bürger ihre Väter und die Demen, wenn sie aber auch im Heer sind, auch die Regimenter und Landstücke; die übrigen ihre Väter und ihre Heimat und welcher Kategorie (genos) sie angehören..207

  • 208 BGU XIV 2367, dazu: Yiftach-Firanko, in: Depauw (Hrsg.), Legal Documents in Ancient Societies III, (...)
  • 209 Thompson (Fn. 625), S. 305.

Eine sehr ähnliche Vorschrift ist auch für die Identifikation von Personen in Verträgen erhalten, genauer gesagt, für Pachtverträge mit der Staatskasse.208 Für Verwirrung hat dort zunächst die in beiden Normen zu findene Forderung gesorgt, das genos zu benennen. Dabei handelt es sich nach Thompson um eine Beschäftigungskategorie ( „occupational category“), die bei Zivilisten an die Stelle der Einheit (tagma) tritt, die die Soldaten üblicherweise in offiziellen Dokumenten angeben.209

  • 210 P. Hamb. II 168, Z. 10-16:
    ὡ̣σ̣| [αύτως δ] ὲ̣ ἐ̣π̣ [ιγ] ρ̣αφέτωσαν καὶ̣ τοὺς διαιτητὰς \ἢ/ ⟦καὶ⟧ κ̣ (...)
  • 211 Grundlegend dazu noch immer: Hasebroek, Das Signalement in den Papyrusurkunden, 1921; sowie: Hübsch(...)
  • 212 P. Trier 1, Z. 1; P.Trier I 3, Z. 1 u. 36-38; P.Trier 4, Z. 1-2; P.Trier 5, Z. 1-2 (Klageschriften, (...)

90Nicht nur die Identität des Klägers wurde auf der Klageschrift vermerkt, sondern auch die der diaitētai und kritai. Dies sollte ein Gehilfe des nomophylax tun. Zudem sollte er auf den Ladungsschreiben Personenbeschreibungen (eikonographia) hinzufügen.210 Solche auch in Verträgen übliche Personenbeschreibungen, die in der Forschung oft mit dem alten Ausdruck Signalement bezeichnet werden, gaben an, welche Haarfarbe, welche Augenfarbe und welche Hautfarbe eine Person hatte, wie alt sie war und was sonst noch bemerkenswert an ihr war.211 Die Klageschriften des Dikasterion von Herakleopolis tragen Beschreibungen Klägers und der Ladungszeugen.212

  • 213 P. Hamb. II 168, Z.16… καταβ] α̣λλέτω̣σαν δὴ ἐγκαλοῦντες γραφῖον (δραχμὴν) α.

91Zudem war eine Schreibgebühr von einer Drachme zu entrichten.213 Eine solche Schreibgebühr ist anderweitig nicht belegt, aber sehr plausibel. Hier wird unmittelbar die ausführende Person bezahlt. Rätsel geben bislang die unvollständig überlieferten letzten Zeilen auf, die sich mit den Prozessen auf dem Land befassen.

  • 214 P. Hamb. II 168, Z. 17-20
    [- ca.13 -] ς· οἱ δὲ κατὰ τὴν χώραν κρινόμενοι το| [- ca.18 -] ̣̣̣ μ̣έλλω (...)

Die aber in der chōra prozessieren [---] die gewählten diaitētai sollen [---] der Gerichtsdiener, der im Auftrag des Praktors amtiert, soll nennen [---], er soll aber auch die [---]214

  • 215 Wolff (Fn. 2), S. 34 f.

Da diaitētai nach wie vor auf dem Land nicht belegt sind, sie aber immer wieder in Normtexten erwähnt sind, in denen eine Verbindung nach Alexandria besteht, vermag man die hier erwähnten diaitētai nicht richtig zuzuordnen. Wolff überlegt, ob es sich möglicherweise um von den Parteien ausgewählte Schiedsrichter handelt.215

4. Beteiligung von Sklaven (P. Lille I 29)

  • 216 P. Lille I 29 = M.Chr. 369 = Jur. Pap. 71 = C.Ptol. Sklav. I 1; nur Übersetzung: Bagnall/Derow (Hrs (...)

92Ein in Ghoran im Fajum gefundener Papyrus aus dem dritten Jahrhundert liefert eine Zusammenstellung von Normen, die Prozesse betreffen, an denen auf unterschiedlichste Arten Sklaven beteiligt sind.216 Der Erhaltungsstand ist akzeptabel, jedoch gibt es immer wieder kleinere Lücken. Überliefert sind drei durch waagerechte Striche (paragraphoi) abgegrenzte Normen.

  • 217 P. Lille I 29 Z. 5-6: ἐν ἡμέραις ε, ἀφʼ ἧς ἂν ἡ εἴσπραξις | γίνηται.

93Die erste betrifft Fälle, in denen wegen eines Unrechts zunächst ein Sklave ganz wie ein freier Mann verklagt und dann verurteilt wurde. In diesen Fällen wird dem Eigentümer gestattet, den Prozess neu aufzurollen (anadikēsai), und zwar „innerhalb von 5 Tagen, von dem Tag an, an dem die Vollstreckung erfolgen würde“.217 Diese Fristbestimmung ist in ihrer Genauigkeit einzigartig. Leider ist nicht bekannt, wovon es abhing, an welchem Tag die Vollstreckung normalerweise stattfand.

  • 218 Graeca Halensis (Hrsg.) (Fn. 139), S. 109-117 und Wolff (Fn. 2), S. 31 f.

94Wenn der Sklave nach der erneuten Verhandlung wiederum verurteilt wurde, dann musste der Eigentümer das Zehntel bzw. Fünfzehntel, also die Prozessgebühr, zahlen „und die Vollstreckung soll vollzogen werden gemäß den Gesetzen (nomoi), die für Sklaven gelten, außer für diejenigen Sklaven, die das Diagramma ausnimmt.“ Aufgrund dieses Nebeneinanders von Gesetzen (nomoi) und königlichem Diagramma geht man allgemein davon aus, dass es sich hier wie bei den anderen in diesem Abschnitt betrachteten Papyri um Normen handelt, die einem städtischen Kontext entstammen.218 Allerdings ist weiter unten davon die Rede, dass ein Sklave nach Alexandria geführt werden soll, was nahelegt, dass er sich vorher nicht dort befunden hat und der Prozess vielleicht nicht in Alexandria stattfand.

  • 219 Zur Befragung der Sklaven unter Folter (basanos) in Athen: Thür, Beweisführung vor den Schwurgerich (...)

95Der zweite Paragraph hält zunächst fest, dass Sklaven grundsätzlich nicht für die Ausfuhr zu verkaufen, zu brandmarken und auszupeitschen sind, um dann zu einer ersten Ausnahme zu kommen: der Befragung von Sklaven unter Folter.219 Dies konnte geschehen, wenn das Gericht nicht aufgrund von Urkunden entscheiden konnte.

  • 220 P. Lille I 29 = M.Chr. 369, Z.32-39,
    … ἀφεῖσθα [ι τῆς κατα-] |δίκης· ὁ δὲ παραλ [αβὼν τὸ ἀνδρά] | π (...)

96Der dritte, stärker zerstörte Paragraph befasst sich mit dem Fall, dass der Sklave die Untat auf Befehl oder mit Wissen seines Eigentümers begangen hatte. In diesem Fall konnte unter bestimmten Voraussetzungen auch der Eigentümer angeklagt werden. Gab er daraufhin seine Beteiligung zu, hatte er die einfache Strafe zu zahlen. Wurde dies erst in einer gerichtlichen Verhandlung festgestellt, dann soll er für die zuerkannte Strafe bürgen und den fünften Teil der zuerkannten Strafe zahlen. Stellte das Gericht hingegen fest, dass der Eigentümer tatsächlich die Tat des Sklaven nicht befohlen und von ihr auch nicht gewusst hatte, konnte er den Sklaven vor den Augen des Nomophylax an den Kläger übergeben „und er soll von der Strafe befreit sein. Der aber soll den Sklaven nehmen und ihn auspeitschen mit nicht weniger als einhundert Schlägen und ihn brandmarken auf der Stirn, wie das Gesetz es befiehlt, [oder] führe ihn nach Alexandria und verkaufe ihn für die Ausfuhr.“220

  • 221 Normtexte neben P. Lille I 29: P.Gen. III 136; P.Hal. 1; P.Hamb. II 168. Daneben: P.Ryl. IV 572; BG (...)

97Diese Prozessregeln sind nicht nur für die Rolle von Sklaven interessant, vielmehr zeigen die Abweichungen vom normalen Prozedere Details, die an anderer Stelle nicht belegt sind. Auffällig ist, dass sich der Text einer auf das Dikasterion bezogenen Terminologie bedient (dikē, katadikazein, anadikazein). Am Ende der zweiten Kolumne erscheint erneut der nomophylax – ein solches Amt findet, wie bereits erläutert, nur in sieben Papyri der hellenistischen Zeit Erwähnung.221 Diese erwecken den Eindruck, der nomophylax sei ein städtisches Äquivalent des eisagogeus, der auf dem Land zu finden ist. So parallelisieren sowohl P.Hamb. II 168 als auch P. Gen. III 136 nomophylax und eisagogeus, leider in beiden Fällen in unvollständigen Zeilen, ähnlich dem Pseudomartyriengesetz des P.Hal. 1 (Z. 24-79), wo der nomophylax den diaitētai zugeordnet ist. Insgesamt lässt dies für die gesamte Regelung wiederum einen städtischen Kontext vermuten.

5. Fragment von Prozessregeln (SB VI 9225)

  • 222 SB VI 9225 (3. Jh.); dazu: Vocke SZ 69 (1952), 394–98
    ησεν, ἐὰν δὲ ἐλάσσονος̣ τ̣ι̣ [μῆς, ἐξ-]
    ὸν τῷ (...)

98In der Mitte des 20. Jahrhunderts wurde ein Papyrus veröffentlicht, der ursprünglich einmal eine Zusammenstellung von Prozessregeln enthalten hatte.222 Der Text ist in sorgfältiger Buchschrift geschrieben, die ins dritte Jahrhundert datiert wird, und hat waagerechte Striche (paragraphoi) über den Zeilen 5 und 10. Die Rückseite ist leer, was zu Vermutungen Anlass gab, man habe hier eine offizielle Abschrift vorliegen.

  • 223 Wolff (Fn. 2), S. 24 Anm. 31 mit älterer Literatur.

99Da nur die Zeilenanfänge erhalten sind, ist der Inhalt nur zu erahnen. Zunächst geht es um Bürgschaften (kategguan, Z. 3). Dann ist die Rede davon, was passiert, wenn jemand widerspricht. Etwas kommt „nach Alexandria“ und es gibt eine Entscheidung (krisis), an anderen Orten werden die Geldeintreiber (praktores) tätig (Z. 9). Der dritte Paragraph (Z. 10ff.) betrifft einen Fall, in dem ein Bürge verklagt wird. Mehrfach wird erwähnt, dass etwas gestattet ist. Außerdem ist die Wiederaufnahme (anadikia, Z. 13) erwähnt. Ob es sich dabei um ein städtisches Gesetz handelt oder um eine königliche Anordnung, ist umstritten.223

6. Regeln über Falschaussage und Wiederaufnahme (P.Gen. III 136)

  • 224 Schubert (Hrsg.) (Fn. 351), S. 79.

100Regeln über Verfahrensweisen bei einer Falschaussage und auch für die Wiederaufnahme eines Streites überliefert auch ein erst vor wenigen Jahren veröffentlichter Papyrus aus dem Herakleopolites, der sich nun in der Sammlung der Universität Genf befindet. Mehrere Fragmente, die zusammen etwa 10 x 7,5 cm groß sind, sind mit sicherer und eleganter Schrift beschrieben, wobei nur die Vorderseite lesbar ist. Aufgrund der kaum lesbaren Spuren auf der Rückseite vermutet der Herausgeber Schubert, dass dort ein Prozessprotokoll oder eine Gerichtsrede stand. Nach dem Schrifttyp datiert Schubert ihn in das 2. Jahrhundert, so dass hier der jüngste nicht näher datierbare Textträger vorliegt. Der Anordnungscharakter des Textes der Vorderseite wird durch die Konjunktive klar deutlich.224

  • 225 P. Gen. III 136, Z. 1 f.: [- - -] ετηται ἐπιτρέψωσ [ι ψ] ευδομαρτυρίο̣υ̣ - ca.9 - [- - -] | [- - -  (...)

101Trotz seiner starken Fragmentierung ist dieser Text schon deshalb von Interesse, da er der einzige Text neben P. Hal. 1 ist, der Regeln für ein Verfahren wegen falscher Zeugenaussage überliefert. Die Passagen lassen sich nicht mit dem Text von P. Hal. 1 in Deckung bringen, so dass man es hier mit zwei unterschiedlichen Regelungen zu tun hat. Der Regelungsgehalt selbst ist nicht ganz klar. Unter der Zeile, die die Falschaussage erwähnt, ist von der Person die Rede, die die Zeugen gestellt hat, und dass Vollstreckungshandlungen unzulässig seien. Dann wird von der gemeinsamen Anwesenheit und einer gemeinsamen Erklärung gesprochen.225 Übersetzbar ist erst die vierte Zeile

  • 226 P. Gen. III 136, Z. 4 [- - -] υ̣ν ἑ̣λ̣όμε̣ν̣οι ἄνδρας καθʼ ὁμολογίαν ἢ κατὰ πρόσταγμα επιτ̣ [- - -]

„… indem sie Männer wählen gemäß Vereinbarung oder gemäß prostagma bei… “226

  • 227 P. Gen. III 136 Z. 5 [- - - ὑπ] ὲ̣ρ̣ ὧ̣ν̣ ἐ̣γ̣κ̣α̣λοῦσιν ἃ ἂν οἱ α [ἱ] ρ̣εθ̣έντες πάντες ἢ οἱ πλείο (...)

Dies ist insofern bemerkenswert, als hier von der Auswahl gemäß einem prostagma die Rede ist, während man von der Idee eines umfassenden Justizdiagramma ausgehend eher einen Verweis auf ein bzw. das diagramma erwarten würde. Die folgende Zeile liefert einen Hinweis auf das Mehrheitsprinzip, wenn referiert wird, dass die ausgewählten Personen alle oder mit Mehrheit etwas entscheiden.227

  • 228 P. Gen. III 136, Z. 6-9 [- - - δʼ ἄλλα μὴ ἐξέσ] τ̣ω κρίνεσθα̣ι. ἂν δ̣ὲ̣ἐ̣ν̣ αἷς ἂ̣ν̣ ἡμέραις προστα (...)
  • 229 P. Gen. III 136, Z. 10-11 [- - -] ταί ὁ δὲ παρὰ τοῦ νομοφ̣ύ̣λακος ἀπογραφέσθω καθ̣ά̣περ καὶ ὁ εἰ̣ [ (...)

102Danach beginnt ein Abschnitt, der sich unter anderem damit befasst, unter welchen Voraussetzungen keine Entscheidung getroffen werden könne.228 Es wird dabei auf eine durch prostagma oder Vereinbarung bestimmte Frist Bezug genommen. Hier ist wiederum der Verweis auf ein prostagma anstelle eines diagramma bemerkenswert. In den nächsten Zeilen wird klargestellt, dass die Abwesenheit einer und möglicherweise auch beider Parteien kein Grund ist, die Sache nicht zu entscheiden. Im letzten Abschnitt geht es um Berichte: der Mitarbeiter des nomophylax habe in der gleichen Weise wie ein eisagogeus bei Gericht einen Bericht zu verfassen.229

7. Rechtskraft (O.Bodl. I 277)

103Die Tonscherbe O. Bodl. I 227 aus Theben zitiert aus einer

  • 230 O. Bodl. I 277 (Theben, spätes 2. Jh.)
    [ἐκ δια] γ̣ράμματος περὶ τῶν ἐπὶ τοῦ βασιλέ| [ως καὶ ἐφʼ] ἑτ (...)

„Verordnung (diagramma) bezüglich derer, die beim König und einem anderen Chrematisten zu Gericht sitzen:
Wenn jemand angesichts einer Entscheidung des Königs noch einmal wegen derselben Sache bei einem anderen Entscheidungsorgan ( [kritē] rion) oder Gericht (dikastērion) klagt, soll er an die Staatskasse […] Drachmen zahlen [und] der Prozess wird ihm nicht ein [geführt. An anderer] Stelle: [Wenn jemand wegen] des gleichen [… ]230

  • 231 Wolff (Fn. 2), S. 15; Berneker (Fn. 10), S. 23; Taubenschlag, The Law of Greco-Roman Egypt in the L (...)
  • 232 P. Heid. VIII 412-417.
  • 233 Wolff (Fn. 2), S. 15 Anm. 28.

Während das Ostrakon seiner Schrift und seinem Fundkontext nach in das zweite Jahrhundert datiert wird, datiert man das ausschnittsweise wiedergegebene Diagramma ins dritte Jahrhundert.231 Zwar macht allein die Erwähnung des Dikasterions nach heutigem Forschungsstand eine frühe Datierung nicht notwendig, da nun auch die Tätigkeit eines Dikasterions im zweiten Jahrhundert belegt ist.232 Nach Wolff spricht aber außer der Unterscheidung von kritērion und dikastērion der Singular des Chrematisten für eine frühe Datierung.233

104Diese Norm zielt darauf, wiederholtes Prozessieren zu verbieten. Wer einen weiteren Prozess anstrengte, hatte eine Buße in unbekannter Höhe zu zahlen. Jedoch verbot das Diagramma nicht das wiederholte Prozessieren per se, sondern – jedenfalls an der erhaltenen Stelle – nur das erneute Prozessieren nach einer königlichen Entscheidung. Denkbar ist aber, dass lediglich die Strafsumme unterschiedlich hoch war und das Verbot nach Entscheidungen anderer Stellen anders sanktioniert wurde, dieser Teil aber nicht erhalten ist, oder dass die königliche Entscheidung allein die endgültige sein sollte. Nach der letzten Lesart liegt mit dieser Norm zugleich ein Versuch vor, die königliche Entscheidungsmacht auch in privaten Streitigkeiten zu stärken.

  • 234 P. Tor. Choach. 10-13.

105Genauso wie der Hermiasprozess234 kann man diesem Diagramma zugleich den Hinweis entnehmen, dass eine einmal ergangene Entscheidung nicht immer als endgültig hingenommen wurde. Man kann annehmen, dass Hermias nicht der einzige war, der den gleichen Konflikt an unterschiedliche Instanzen und Personen herantrug, um vielleicht doch noch eine für ihn günstige Entscheidung zu erwirken. Dieses Diagramma macht nun deutlich, dass ein solches Vorgehen nicht einfach hingenommen wurde – jedenfalls was Entscheidungen des Königs betraf.

  • 235 Ausführlich zu dieser Frage: Berneker JJP 4 (1950), 253–64; für die Papyri: Taubenschlag, in: Opera (...)
  • 236 Liebs SZ 84 (1967), 104–32.
  • 237 IG XIV 645 (Herakleia, spätes 4. Jh.); Berneker (Fn. 389).
  • 238 IG XIV 645 I 157.

106Inwieweit wiederholtes Prozessieren in den antiken Rechtsordnungen unproblematisch oder verboten war, ist eine schwierige Frage. Sicher ist, dass es nicht selbstverständlich war, dass eine Entscheidung zur Rechtskraft erwächst, und dass der Grundsatz ne bis in idem nicht generell unterstellt werden kann.235 So hat Liebs untersucht, ob der exceptio rei iudicatae und der Klagenkonsumption tatsächlich eine allgemeine, alte Regel zugrunde lag, wie die ältere Literatur behauptet.236 Quellenbelege in den Juristenschriften fand er nicht, die Belege der Rhetoren führt er dann auf griechische Traditionen zurück, wobei zwei Belege aus Papyri stammen (u.a. einen der ersten Prozesse vor dem römischen Statthalter 10 v. Chr., in dem sich griechische Redner für ägyptische Parteien auf diesen Grundsatz berufen). Ausdrückliche Verbote sind auch aus dem griechischen Sprachraum kaum belegt. Berneker erwähnt lediglich eine einzige Inschrift, und zwar eine Bronzetafel aus Herakleia in Süditalien.237 Nach den auf dieser Tabula Heracleensis enthaltenen Regeln für die Pacht von Tempelland mussten für alle Forderungen aus dem Vertrag Bürgen gestellt werden, gegen die sofort vollstreckt werden konnte und denen keinerlei Einwände und insbesondere keine palindikia erlaubt war.238

  • 239 Wolff (Fn. 2), S. 98.
  • 240 ebd., S. 99.

107In der Forschung hat dieses Ostrakon noch für eine andere Frage eine große Bedeutung. Dieses Diagramma erwähnt nämlich eine ganze Reihe von rechtsprechenden Instanzen: Im Titel sind Chrematist und König erwähnt, im Normtext selbst kritērion und dikastērion. Eine solche Gegenüberstellung von kritērion und dikastērion erfolgt auch in den Pseudomartyriengesetzen des P. Hal. 1 (Z. 26, 40ff u. Z. 76). Die Forschung erkannte hierin zwei „Klassen von Gerichten“239, was an eine aus älteren griechischen Quellen bekannte Trennung von dikazein und krinein anknüpfte. Dikē, dikazein und dikastērion bedeuten demnach, dass lediglich darüber entschieden wird, ob der Kläger gegen den Beklagten Zwangsmittel anwenden darf, um seine Forderung einzutreiben, also zu vollstrecken, während beim krinein eine rechtliche Lage festgestellt wird. Dies gehe mit der Trennung von Gerichten und königlichen Entscheidungsorganen im ptolemäischen Ägypten einher. Während letztere konkrete Anordnungen trafen, habe das Dikasterion nur über die Zulässigkeit der Vollstreckung entschieden.240

8. Spruchstellen der Normsammlungen

108Einige der in diesen Sammlungen erwähnten Spruchstellen sind nicht ohne weiteres den in der Übersicht behandelten Spruchstellen zuzuordnen. Dies wurde üblicherweise damit erklärt, dass die normativen Texte ihren Ursprung in einem städtischen Kontext hätten, aus dem keine Prozessdokumente überliefert sind. Diese klare Identifikation als alexandrinische Gesetze, von der noch die Graeca Hallensis ausging, ist jedoch brüchig geworden. Manches könnte auf königliche Anordnungen zurückgehen oder auch eine private Rechtsaufzeichnung unbekannter Herkunft sein. Für die jeweiligen Kompilatoren war die Herkunft offensichtlich nicht von großer Bedeutung, da sie nicht mit notiert wurde. Selbst dann, wenn Überschriften vorhanden sind wie in P. Hal. 1, so verweisen diese nur zum Teil auf einen Normgeber.

109Für die Inkongruenz zwischen den in den Normsammlungen aufgezählten Spruchstellen und ihrem Personal und den in den erhaltenen Prozessdokumenten handelnden Stellen könnte es auch andere Erklärungen geben. Es könnte allgemein der schlechten Überlieferungslage geschuldet sein, es könnte sein, dass bestimmte Institutionen nur zu bestimmten Zeiten existiert haben und sie daher durch Zufall in den Urkunden nicht greifbar sind. Des Weiteren ist denkbar, dass die Spruchstellen ausschließlich mündlich verhandelten und keine Dokumente produzierten. Schließlich ist zu überlegen, ob hier vielleicht allgemeine Ausdrücke verwendet wurden, die auf mehrere der im ersten Kapitel betrachteten Spruchstellen oder vielleicht auf die weniger prominenten, kleineren Entscheidungsstellen bezogen wurden.

a) Kritai/kritērion

  • 241 Lippert (Fn. 4), S. 181; Seidl (Fn. 11), S. 69.
  • 242 Wolff, S. 93 u. 95.

110Kritai erwähnen die meisten längeren Normsammlungen, also sowohl das Pseudomartyriengesetz (P.Hal. 1, Z. 24-79 u. SB X 10.494) als auch der von der Graeca Hallensis als „Prozessordnung für privilegierte Klassen“ bezeichnete Abschnitt über Ausnahmen für Personen im Dienst des Königs (P.Hal. 1, Z. 124- 165), sowie die Vorschriften über die Formalien von Klageschriften (P.Hamb. II 168). Nach wie vor verbreitet ist die Auffassung, dass damit Spezialspruchstellen gemeint seien, welche sich vor allem mit der Finanzverwaltung befasst hätten und in Alexandria zu lokalisieren seien.241 Bereits Wolff hat jedoch überlegt, inwieweit mit dem Ausdruck apodedeigmena kritēria „ordentliche“ Gerichte gemein sein könnten.242

  • 243 P. Col. III 54 = Sel. Pap. I 39, Z. 41-58; BGU VI 1248.
  • 244 P. Enteux. 29, 38, 43, 47, 54, 57, 60, 91.
  • 245 P. Sorb. III 103, 105, 106, 109, 110, 128, 129.

111Man könnte noch weiter gehen und überlegen, inwieweit kritērion als allgemeiner Ausdruck für Gericht gebraucht wurde, so dass mit kritērion unterschiedliche Spruchstellen gemeint sein können. Bereits in der Darstellung der unterschiedlichen Instanzen fielen einige Dokumente auf, in denen nicht klar ist, wer mit dem Ausdruck kritai bzw. kritērion gemeint ist.243 Immer wieder verwiesen in der zweiten Hälfte des 3. Jahrhunderts der Stratege Diophanes244 und der Epistates Demetrios245 eine Rechtsstreitigkeit an das passende Gericht (kathēkon kritērion). In Betracht gezogen wurden sowohl die Dikasterien, als auch die Chrematisten oder die Laokriten.

112Dann könnte man die Formulierung im Pseudomartyriengesetz des P. Hal. 1, die Eingabe sei an den Schreiber des kritērion zu adressieren, wenn das kritērion einen Schreiber hat, als Auffangbestimmung für den Fall interpretieren, dass eine Spruchstelle keinen eisagogeus hat wie ein dikastērion oder eine vom nomophylax bestimmte Person wie die diaitētai.

b) Diatētai

  • 246 Eine kritische Auseinandersetzung mit der grundlegenden Literatur des 19. Jahrhunderts sucht Aicher (...)

113Diaitētai erscheinen im hellenistischen Ägypten ausschließlich in vier bzw. drei normativen Texten, die in Normsammlungen überliefert sind, nämlich im Pseudomartyriengesetz des P. Hal. 1 und SB X 10.494, sowie in P. Hamb. II 168 und P.Gen. III 136. Der Ausdruck diaitētai ist in literarischen Texten nicht selten und nicht zeitlich begrenzt. Man übersetzt ihn üblicherweise als Schiedsrichter, wobei im griechischen Wort anders als im deutschen nicht ausgedrückt ist, ob diese privat oder öffentlich bestellt waren.246 So bestand in Athen für 59 Jahre alte Männer die Pflicht, ein Jahr als diaitētēs tätig zu werden und Vorverfahren bei einem Streitwert über 10 Drachmen zu leiten (Arist. Ath. Pol. 53, 2-6). Nur falls eine Partei mit deren Entscheidung nicht einverstanden war, konnte ein solcher Streit vor ein dikastērion gebracht werden. Solche Vorverfahren sind für Ägypten nicht belegt. Dass es sich bei den in den ptolemäischen Normtexten erwähnten diaitētai um eine alexandrinische Institution handelte, ist daher gut möglich, aber alles andere als sicher.

c) Nomophylax

  • 247 P. Hal. 1, Z. 42; P.Hamb. II 168; P. Lille I 29, P.Ryl. IV 572 (Bestellung demotischer Schreiber) u (...)
  • 248 P. Cair. Zen. I 59.037.
  • 249 P. Ryl. IV 572 (Arsinoites, 2. Jh.) Z. 2-5 -ca.?-] εἰσάγο̣ν̣τας | [-ca.?-] ει τῶ̣ν̣ δικασ| [τηρίων  (...)
  • 250 BGU XIV 2376, Z. 4 u. 23.

114Der nomophylax bzw. eine von ihm beauftragte Person ist in den untersuchten normativen Texten vergleichbar einem eisagogeus mit der Entgegennahme von Schriften betraut.247 Aufgrund der Erwähnung in P. Hal. 1 ging man davon aus, dass es sich um einen in Alexandria ansässigen „Normwächter“ handelt und nomo auf Gesetz (nómos) und nicht auf einen Gau (nomós) bezogen ist. Allerdings ist der nomophylax auch in einigen nichtnormativen Texten außerhalb des städtischen Kontexts belegt. Aus einem Brief an Zenon, der über eine Angelegenheit in Alexandria berichtet, erfährt man, dass sich im Jahr 258 ein gewisser Pankris um das Amt des nomophylax bewarb.248 Ein vermutlich im zweiten Jahrhundert im Arsinoites verfasster Brief an einen Strategen über die Bestellung von Schreibern erwähnt in den ersten, stark beschädigten Zeilen jeweils am Zeilenende nacheinander jemanden, der etwas einführt (eisagōn), dikastērion und nomophylax.249 Für das Jahr 35 ist schließlich ein praktor xenikōn und nomophylax Mousaion belegt, der offensichtlich nicht in Alexandria, sondern in Hermoupolis zu finden war.250

d) Nomarch

  • 251 P. Hib. II 198, Z. 235-245 = C.Ord. Ptol. 26; P.Petr. III 24, Z. 1-5.
  • 252 Rupprecht (Fn. 4), S. 45; Huß (Fn. 99), S. 51-56, anschaulich zu diesem „‘head manager’ in the nome (...)
  • 253 P. Tor. Choach. 11 u. 12= UPZ II 161 u. 162.

115Ebenfalls mehr in normativen Texten als in den Überresten konkreter Rechtsstreitigkeiten hat der Nomarch Spuren hinterlassen, der in den Rechtstexten zweimal neben dem Strategen erwähnt wird.251 Dies wird vor allem dem Umstand geschuldet sein, dass das aus pharaonischer Zeit überkommene Amt seit dem Ende des dritten Jahrhunderts in seiner Bedeutung vom Strategen verdrängt wurde und dann nur noch mit der Landwirtschaftsverwaltung betraut war.252 Allerdings erscheinen auch noch im zweiten Jahrhundert Strategen, die zugleich Nomarchen sind, so der dem Hermiasfall vorsitzende Stratege.253

e) Thesmophylax

  • 254 Zucker (Fn. 7).
  • 255 Schwahn, RE VI A1, 30.
  • 256 Wolff (Fn. 2), S. 35.
  • 257 P. Fay. 22 = M.Chr. 291.

116Unter den alexandrinischen Gerichten werden in der Literatur bisweilen noch thesmophylakes genannt. Zucker hielt sie für Gerichtsvorstände,254 Schwahn für eine alexandrinische Vollstreckungsbehörde.255 Wolff erwähnt sie unter den städtischen Spruchstellen, zählt jedoch lediglich einige Quellen auf, die diese erwähnen, und schließt mit der Bemerkung, dass es unsicher sei, ob diese sich überhaupt mit Gerichtsverfahren befasst hätten.256 Die Ableitung von thesmos (etwa: Satzung) legt eine rechtsbezogene Tätigkeit nahe. Thesmophylakes erscheinen lediglich in vier unterschiedlichen normativen Texten der hellenistischen Zeit. So sollten thesmophylakes nach ptolemäischen Gesetzen, die sich nur in einer Abschrift aus römischer Zeit erhalten haben, Registrierungen im Zusammenhang von Eheschließung und Mitgift vornehmen.257 In dem wie P. Hal. 1 aus dem dritten Jahrhundert stammenden P. Hib. III 197 ist in Z. 26 thesmophyla… zu lesen, zwei Zeilen darunter ist von einer Entscheidung (epikrisis) die Rede, und unmittelbar darunter, dass etwas aufgezeichnet werden soll. Schließlich werden thesmophylakes auch in einem Verzeichnis von Gesetzen erwähnt, die den Kauf betreffen (BGU VI 1213, Arsinoites, 3. Jh.). Seine Rückseite enthält ein Angebot zur Steuerpacht. Manche vermuten, dass es sich bei der Vorderseite um eine Art Bibliothekskatalog handelt. Ein Eintrag beginnt mit „aus dem 2. thesmophy“. Bemerkenswerterweise hat jemand über der Kolumne XI des P.Hal. 1, die die Pfändungsvorschriften enthält, ebenfalls thesmophylak 2 vermerkt.

IV. Undatierte Normzitate in Prozessdokumenten

117Neben den verhältnismäßig umfangreichen Zusammenstellungen mehrerer Normen, die soeben betrachtet wurden und die keine erkennbare Verbindung mehr zu einem konkreten Rechtsstreit haben, finden sich drei wörtliche Zitate aus „dem diagramma“ unmittelbar in Eingaben und in einem Protokoll. Alle drei Dokumente stammen aus der zweiten Hälfte des dritten Jahrhunderts.

1. Spruchstellen für die Finanzverwaltung (P.Petr. III 36)

  • 258 Aus prosopographischen Gründen Swarney ZPE 61 (1985), 161–66, 165.

118Eine Privilegierung der Mitarbeiter der Finanzverwaltung findet sich in einem Auszug einer Eingabe, die wahrscheinlich im Jahr 218258 verfasst wurde:

  • 259 M. Chr. 5 = P.Petr. III 36 V (a) Z. 10-18
    … ὑπάρχοντος γ̣ὰ̣ρ̣ ἐν τ [ῶ] ι | διαγράμματι· ἐὰν δέ τινε (...)

Es gibt nämlich im diagramma (folgende Bestimmung): wenn aber jemand die… - vorsteher in Alexandria oder der chōra oder ihre Helfer oder die übrigen Sachwalter ... der Staatskasse anklagt, soll das Recht gegeben und genommen werden bei den angezeigten Inspektoren (episkopoi), die der dioiketēs zusammenstellt ...259

  • 260 Huß (Fn. 99), S. 73-76.

Dieser Auszug ist in einer Eingabe an einen epimeletēs, einen in der Finanzverwaltung tätigen Funktionär260 überliefert. Der Petent befindet sich seit zehn Monaten im Gefängnis und versucht nun zu erreichen, dass seine Angelegenheit vor den dioiketēs, den obersten Finanzverwalter der ptolemäischen Könige, gebracht wird. In der Formulierung ähnelt diese Regelung der in P. Tebt. I 5, Z. 207-220 getroffenen Regelung, dass bestimmte Angelegenheiten bei den Chrematisten bzw. den Laokriten verhandelt werden sollen. Was hier genau geregelt war ist angesichts der starken Zerstörung leider nicht mehr erkennbar.

119Inhaltlich ist diese Vorschrift nicht überraschend. Wir haben wiederum den Fall, dass für eine bestimmte Gruppe von Personen, die im Dienste des Königs tätig sind, hier in der Finanzverwaltung, angeordnet wird, dass diese vor einer speziellen Spruchstelle prozessieren sollen. Die hier erwähnten episkopoi sind in der papyrologischen Überlieferung im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten nicht weiter belegt. In P. Tebt. I 5, Z. 189 ist von einer königlichen Inspektion die Rede, die vielleicht die gleiche Tätigkeit meinen könnte.

2. Normenhierarchie (P.Gur. 2 u. P.Petr. III 21g)

  • 261 Schon allein die Zahl der Veröffentlichungen zu der kleinen Passage über politikoi nomoi, diagramma(...)

120Eine der interessantesten, aber auch umstrittensten Anordnungen überliefert das schon mehrfach erwähnte, doppelt überlieferte Protokoll einer Gerichtsverhandlung eines Dikasterion im mittelägyptischen Krokodilopolis, das sich nach unserer Zeitrechnung am 9. Aug. 226 mit der Klage von Dositheos gegen Herakleia befasste (P.Gur 2 u. P.Petr. III 21g).261 Gegen Ende sind die wesentlichen Erwägungsgründe für die Entscheidung, die an letzter Stelle vermerkt wurde, zusammengefasst, und unter den Erwägungsgründen findet sich die Bemerkung:

  • 262 P. Gur 2, Z. 41-45 u. P.Petr. III 21g (Krokodilopolis, 225)
    [ἐν] τοῖς δικαιώμ [ασιν] ἡ Ἡράκλεια συν (...)

und da das diagramma, das Herakleia in den Aufzeichnungen ebenfalls übergab, anordnet, auch zu entscheiden […] soweit jemand in den diagrammata des Königs Ptolemaios geschrieben sieht oder uns anzeigt, nach den diagrammata, soweit es nicht in den diagrammata ist, aber den bürgerschaftlichen Gesetzen, nach den Gesetzen, ansonsten auf gerechteste Erkenntnis [… ]262

  • 263 Manning (Fn. 13), S. 182; LeFebvre, Collections, codes, and Torah, 2006, S. 159.
  • 264 Glenn, Legal traditions of the world,42010, S. 136.

Für das Modell, das wir uns von dem Recht im hellenistischen Ägypten und überhaupt vom hellenistischen Recht machen, ist diese Quelle zentral, da man aus ihr das Verhältnis eines neuen, vom König gesetzten Rechts zu älteren griechischen Rechtsschichten ableitet: Ein Schema eines solchen hierarchischen Modells in einer jüngeren Veröffentlichung zeigt oben den König und das von ihm erlassene königliche Recht, darunter auf der einen Seite das griechische Recht, getragen von griechischen Gerichten und der griechischen Bevölkerung, auf der anderen Seite das ägyptische Recht, getragen von ägyptischen Gerichten und den Ägyptern.263 Es zeichnet also eine hierarchische Rechtsquellenlehre, wie sie unserem heutigen Denken entspricht – doch ist dieses Modell richtig? Auf der einen Seite haben wir hier kein vom römischen Recht, einer Kodifikation und christlichen Ideen geprägtes Recht kontinentaleuropäischer Tradition vor uns, sondern befinden uns in einer Zeit vor dem Ausgreifen der römischen Herrschaft auf Ägypten. Der Rechtsvergleicher Patrick Glenn nimmt für solches Recht, chthonisches genannt, an, dass es nicht einfach aus Quellen fließen könne, sondern dass sich die Idee der Rechtsquelle im römischen Recht erst langsam entwickelt habe und gerade für das kontinentaleuropäische Recht typisch sei.264 Auf der anderen Seite sind es die Systemgebäude der Philosophen, allen voran Platon und Aristoteles, die unser hierarchisch-systemisches Rechtsdenken prägten, die unmittelbar dem Kulturkreis zuzurechnen sind, dem man auch die hellenistischen Könige und ihre Regierungsmannschaft zurechnen würde.

  • 265 P. Hal. 1, Z. 79 f; P.Tor. Choach 12 = UPZ II 162, Z. 9.
  • 266 Dazu Mélèze Modrzejewski (Fn. 708); Kugler (Fn. 146).

121Man könnte zögern, über die politikoi nomoi näher nachzudenken, da die nomoi hier ergänzt sind; die Ergänzung beruht jedoch auf der anderen Kopie dieses Protokolls. Klarheit darüber, ob hier das Recht einer bestimmten polis in den Blick genommen wurde, ist aber weder aus der hier vorliegenden Quelle noch aus den beiden anderen Belegstellen265 zu entnehmen. Manche nehmen an, dass dies das jeweilige „Heimatrecht“ der Parteien gewesen sein müsste. Da beide Parteien Judäer bzw. Judäernachkommen sind, wurde diskutiert, ob dann möglicherweise ein griechisches Gericht jüdisches Recht angewendet hätte.266 Denkbar ist aber auch, dass es auf die Herkunft der Parteien nicht ankam, sondern jedes dem Gericht bekannte oder bekannt gemachte Recht Grundlage des Urteils werden konnte.

  • 267 Ich verstehe γνώμη als ‚Erkenntnis‘, als das, worauf das Gericht erkennt, nicht die Basis der Entsc (...)
  • 268 Dem. or. 20,118; 23, 96; 39,40; zur Rekonstrution des Eids: Flore (Fn. 483); Triantaphyllopoulos An (...)
  • 269 Übersicht über den Streit über die praktische Bedeutung dieser Regelung Biscardi RIDA 17 (1970), 21 (...)

122Als letzten Entscheidungsmaßstab erwähnt das hier zitierte diagramma die gnōmē dikaiotatē. Wenn weder in den diagrammata, noch in den nomoi eine Bestimmung getroffen wird, sei aufs gerechteste zu erkennen, auf die gnōmē dikaiotatē.267 Eine solche Bestimmung ist im griechischen Recht nichts Ungewöhnliches. So ist den Werken des Demosthenes zu entnehmen, dass der Eid der attischen Heliasten unter anderem das Versprechen enthielt, nach der gnōmē dikaiotatē zu urteilen, wenn die Gesetze keine Antwort liefern.268 Ob im attischen Bereich damit Lückenfüllung oder eine Auslegungsregel gemeint war und ob man dies überhaupt so genau trennen konnte, ist umstritten.269

  • 270 SB 1 5675, Z. 9-14 = C.Ord. Ptol. 31 (183, Herkunft unbekannt) – Brief an Synnomos.
  • 271 Maehler (Fn. 525); Crawford (Fn. 44).

123Im Vergleich zu diesen Texten ist es also bemerkenswert, dass in dem in P. Gur. 2 zitierten diagramma eine genau zu befolgende Reihenfolge der Normanwendung beschrieben wird. Es ist trotzdem keineswegs zwingend, hinter dem diagramma die Intention zu vermuten, eine bestehende Rechtsvielfalt zu ordnen. Auch andere Erklärungsmuster bieten sich an. Eine Möglichkeit besteht darin, dass hier lediglich eine Mahnung vorliegt, sich an Recht und Gesetz zu halten und nicht bloß beliebig zu entscheiden. Dann müsste man den Text so verstehen, dass ein Handeln ohne gesetzliche Basis, seien es diagrammata, seien es nomoi, nach Möglichkeit verhindert werden sollte. Für solche Handlungen finden sich in der Gesetzgebung der Ptolemäer weitere Beispiele. So ist ein Auszug aus einer königlichen Anordnung überliefert, der die Adressaten dazu ermahnt, nicht wahllos Untersuchungen vorzunehmen.270 Wenn man nun noch in Betracht zieht, dass Amtsmissbrauch und Bestechlichkeit zur Wirklichkeit des ländlichen Ägyptens gehörten, ganz im Gegensatz zum Ideal,271 so ist es durchaus naheliegend, auch in P. Gur. 2 zunächst einen Appell an gesetzmäßiges Handeln zu erkennen und erst in zweiter Linie eine Sorge um mögliche Konflikte aus sich widersprechenden Normen.

  • 272 Teipel SZ 72 (1955), 245–87 zu ähnlichen Gesetzen im Mittelalter und der frühen Neuzeit.
  • 273 CTh. 1,4,3 (Theodosius II und Valentinian III, 426 n. Chr., Ravenna) .
  • 274 Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte,142005, S. 200.
  • 275 ebd., S. 200 f.

124Von ähnlichen praktischen Sorgen geht ein anderer Erklärungsansatz aus, der nicht für diese Quelle, aber für das strukturell ähnliche Zitiergesetz von Theodosios II. und Valentinian III. aus dem Jahr 426 n. Chr. diskutiert wird.272 Auch dieses betrifft mehrere Rechtsquellen, nämlich kaiserliche Edikte und in einem weiteren Teil das Recht, das anderen Texten zu entnehmen ist. Gegen Ende wird auch hier festgehalten, dass dann, wenn aus den genannten Texten nach den beschriebenen Regeln keine eindeutige Lösung abzuleiten ist, nach Ermessen zu entscheiden sei (eligat moderatio iudicantis).273 Manche nehmen hier an, dass es technische Schwierigkeiten im Umgang mit diesen damals schon mehrere hundert Jahre alten Texten gewesen seien, die Anlass für dieses vieldiskutierte Zitiergesetz waren.274 Kaum jemand habe einen unmittelbaren Zugang zu ihnen gehabt oder habe sich leicht einen Überblick über eine Rechtsmaterie verschaffen können. Dies sei auch der Anlass für die in dieser Zeit entstandenen Kompilationen gewesen, wodurch dann die Echtheit eines einzelnen Zitates kaum noch nachweisbar war.275 Ähnliche Beweggründe wären auch für ein Primat der diagrammata in P. Gur. 2 zu erwägen. Vielleicht stehen sie nur deshalb an erster Stelle, da sie – jedenfalls ein Teil von ihnen – in den Orten am Nil und im Fajum ausgehängt wurden und der Zugriff auf sie so leichter und sicherer war als auf die politikoi nomoi.

3. Vorlage von Normen (SB XVIII 13.256)

125Eine bemerkenswerte Formalie belegt die bereits im ersten Kapitel erwähnte Eingabe aus der Mitte des dritten Jahrhunderts, in der ein Petent sich beschwert, er werde am Schreiben gehindert. Danach sollen den Chrematisten bestimmte Vorschriften nicht vorgelegt werden:

  • 276 SB XVIII 13.256, Z. 8-10
    … ἐκ τοῦ ἐπὶ πάντων διαγ [ρ] άμματος μέρος. μη [δὲ π] αρα [- - -] τίθεσθαι (...)

einen Teil des allgemeinen diagramma: und nicht […] bei Chrematisten ein nicht veröffentlichtes (?) diagramma oder Revision (diorthōma) vorzulegen, ausgenommen die des 12. Jahres. Falls aber jemand eine solche vorlegt, muss er an die Staatskasse 7.000 Drachmen zahlen und der König [hat darüber (?)] zu entscheiden.276

Auch wenn an den Zeilenanfängen und Zeilenenden nur jeweils wenige Buchstaben fehlen, bleibt diese Passage ebenso wie vieles andere in dieser Eingabe unklar. Man kann dieser Passage aber trotzdem einige Informationen entnehmen. Schon die einleitende Bemerkung zur Herkunft der Regelung ist interessant, da hier ein diagramma erwähnt wird, das sich „mit allem“ befasste. Da kurz darauf noch diagramma mit einem Adjektiv versehen wird, das vermutlich als „nicht veröffentlicht“ zu verstehen ist, legt dieser Papyrus insgesamt nahe, dass es mehrere unterschiedliche diagrammata gab.

126Thema der Regelung ist die Vorlage von Dokumenten. Es war allgemein üblich, die Rechtsvorschriften, auf die man sich berief, genauso wie Verträge als „Beweisstück“ dem Gericht vorzulegen. Davon zeugen die überlieferten Eingaben und Prozessprotokolle, die umfangreiche dikaiōmata bezeugen. Daher erstaunt es zu lesen, dass bestimmte Dokumente nicht vorgelegt werden sollten. Zudem war das Verbot mit einer ausgesprochen hohen Strafe von 7.000 Drachmen belegt. Es fragt sich, welche Motivation hinter diesem Verbot stand.

  • 277 Schwind, Zur Frage der Publikation im römischen Recht, 1940, S. 98 (entgegen dem Titel wird auch di (...)

127Die betroffenen Normen sind diagrammata und diorthōmata. Das Adjektiv aprograpton ist nur hier belegt und wird von dem Erstherausgeber als „nicht veröffentlicht“ verstanden. Dass die Veröffentlichung der königlichen Erlasse nicht die Regel war, sondern nur in bestimmten Fällen ein Aushang erfolgte, hatte Schwind schon vor Veröffentlichung dieses Papyrus festgestellt.277 Diorthōma-ta neben diagrammata erwähnt noch UPZ I 112 in den Bedingungen, zu denen eine Steuerpacht ausgeschrieben wird. Der Pächter muss sich danach an nomoi, diagrammata, prostagmata und diorthōmata halten. Der Revenue Laws-Papyrus enthält zwei mit „Änderungen des Gesetzes über das Ölmonopol“ (diorthōma tou nomou epi tē elaikē) überschriebene Abschnitte (P.Rev. col. 57 u. 59). Auf jeden Fall auf diorthōma bezieht sich die Ausnahmeregelung, dass Vorschriften des 12. Jahres von dem Vorlageverbot nicht betroffen sind. Man könnte überlegen, ob dies auch auf die diagrammata bezogen wurde, also auch hier nur die Vorschriften eines bestimmten Jahres ausgenommen wurden. Dies würde wieder die Überlegung eröffnen, ob ein diagramma eine jährlich erneuerte Liste ist, etwa zur Steuerplanung.

128Als Spruchstellen werden hier nur die Chrematisten und der König erwähnt, es fehlt die sonst übliche Aufzählung mehrerer Gerichte. Maehler geht davon aus, dass es sich hierbei noch nicht um ein im Arsinoites zu findendes Spruchkollegium handelt, sondern eine in Alexandria ansässige Stelle.

129Ungewöhnlich ist auch, dass festgehalten wird, dass in solchen Fällen der König eine Entscheidung treffen soll – es fragt sich, worüber. Man könnte überlegen, ob der König die Entscheidung darüber treffen soll, ob die 7.000 Drachmen zu zahlen sind oder nicht. Zu überlegen wäre weiter, ob die hier zitierte Regelung darauf zielte, die Verfälschung von königlichen Anordnungen zu verhindern. Dies würde damit korrespondieren, dass es sich hier um Monopolschreiber handelt, die verhindern wollen, dass eine nicht autorisierte Person die Schreibarbeiten vornimmt.

V. Bezugnahmen ohne Zitat des Wortlauts

130Neben den Normzitaten, und weit häufiger als diese, finden sich in den Papyri immer wieder nackte Bezugnahmen auf „das Diagramma“. Während in den Zitaten der Normgehalt klar deutlich wird, ist dies bei den einfachen Bezügen nicht der Fall. Man erfährt nur, dass etwas gemäß dem Diagramma (kata to diagramma) erfolgt.

1. Praxisklausel in Verträgen

  • 278 Es handelt sich um etwa 50 sichere Belege für die hellenistische Zeit.
  • 279 Fast 40 wurden hier geschrieben, nur acht im Arsinoites, was angesichts der üblichen Dominanz der P (...)
  • 280 Auf eine Differenzierung drängt bereits Schwarz JJP 14 (1962), 13–21. Die Forderung wiederholt: Krä (...)
  • 281 Dazu zuletzt mit Forschungsüberblick: Rodriguez Martín RIDA 60 (2013), 243–77. Einen Überblick lief (...)
  • 282 Beispielsweise BGU VI 1228 (Oxyrhynchites); P. Cair. Zen. I 59.001 (Memphites); P.Petr. I 16 (Arsin (...)
  • 283 Etwa: P.Dion. 14, 15, 16, 17, 19, 20, 24, 25, 33 (Hermopolites) sowie P. Tebt. I 11 oder BGU VIII 1 (...)
  • 284 Z.B. in dem Kaufvertrag BGU III 998 = M.Chr. 252 = Sel. Pap. I 29 (Pathyris, 101).
  • 285 Schwarz (Fn. 427).
  • 286 Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen des römischen Kaiserreichs, 1891, S. (...)
  • 287 Lippert (Fn. 4), S. 108f. Demotisch: „Zwangsweise und ohne Zögern“, „ohne zu prozessieren oder in i (...)
  • 288 Schätzung auf der Basis der Inhaltsangaben von papyri.info, ohne genaue Nachprüfung jedes einzelnen (...)

131Der mit Abstand am häufigsten belegte Verweis auf ein diagramma ist die Bemerkung, dass die Vollstreckung nach dem Diagramma stattfinden soll (hē praxis estō… kata to diagramma).278 Sie findet sich vor allem in Pacht- und Darlehensverträgen. Trotz der großen Zahl kann man nicht davon sprechen, dass dies eine für Pacht- und Darlehensverträge übliche Klausel war, denn fast alle Texte stammen aus einem engen regionalen Kontext, dem Oxyrhynchites.279 In anderen Gauen verwendete man diese Klausel kaum. Zudem gab es neben ihr noch zahlreiche andere auf die praxis bezogene Vertragsklauseln.280 Eine bestimmte etwa, dass der Gläubiger kathaper ek dikēs (wie aus einer Klage) vollstrecken werde. Diese Klausel steht aufgrund ihrer Verbreitung in römischer Zeit im Mittelpunkt der Forschung.281 Für die hellenistische Zeit ist sie etwa genauso häufig belegt wie die auf kata to diagramma endende Klausel. Man vereinbarte auch, dass das Vollstrecken hos pros basilika (wie zur königlichen Kasse)282 oder aneu dikēs (ohne Klage)283 erfolge. Manchmal findet man auch den Vermerk, etwas solle parachrēma (auf der Stelle) gezahlt werden,284 der nach der Auffassung von Schwarz nur in Verträgen erscheint, die zum Handeln verpflichten, nicht aber in Verpflichtungen zur Zahlung in Geld oder Naturalien, und die eine Vollstreckungsklausel überflüssig machen.285 Mitteis zog in seine Überlegungen auch die Klausel einai enechyrasia (Pfändung soll stattfinden) ein, die in hellenistischen Inschriften belegt ist.286 Vielfältig sind auch vergleichbare Klauseln in demotischen und aramäischen Papyri.287 Insgesamt sind solche Vollstreckungsklauseln nur in etwa 10 % der hellenistischen Pachtverträge und in etwa 7 % der hellenistischen Darlehensverträge zu finden.288

  • 289 Mitteis (Fn. 733), S. 404-426.
  • 290 Wolff (Fn. 169); Wolff TAPhA 72 (1941), 418–38.

132Der Zweck der Vollstreckungsklauseln ist umstritten. Während Mitteis in Urkunden mit solchen Klauseln Exekutivurkunden zu erkennen glaubte, also Urkunden, aus denen ohne ein Gerichtsurteil vollstreckt werden konnte,289 sah Wolff den Zweck der Klausel darin, Vereinbarungen durchsetzbar zu machen, die mit den üblichen Klagen nicht vor Gericht geltend gemacht werden konnten.290 Die Quellenlage gestattet keine gute Überprüfung der Thesen: weder ist klar ersichtlich, dass Urkunden mit der Klausel (und nur diese) ohne Verfahren vollstreckt wurden, noch dass beispielsweise Klagen auf Vertragsstrafen ohne eine solche Klausel abgelehnt wurden. Die These einer vollstreckbaren Urkunde berührt zudem die Frage nach Gewaltmonopol und Selbsthilfeverbot, während die These der Klagbarmachung von einem feststehenden Satz von Klagen ausgeht. Die Komplexität dieser Frage bedeutet jedoch nicht, dass man nicht überlegen kann, was gerade die Bezugnahme auf ein diagramma bedeuten könnte und was diese Bezugnahme über die Gesetzgebungstätigkeit der Ptolemäer in Fragen des Rechtsschutzes für die Bevölkerung aussagt.

  • 291 Überholt mit Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), der Unterlagen aus dem Betrieb eines Dikasterions im späten  (...)
  • 292 Rupprecht (Fn. 402); Rupprecht (Fn. 728).
  • 293 Jakab (Fn. 427).
  • 294 Platschek, Die römische Erfüllungszusage und ihre Einbettung in den hellenistischen Kreditverkehr, (...)
  • 295 Wolff (Fn. 169), Meyer-Laurin, in: Wolff/Nörr/Mélèze Modrzejewski/Dimakis (Hrsg.), Symposion 1971. (...)

133Was eine Vollstreckung gemäß dem diagramma sein soll, wird auch in der Forschung nicht ausführlich diskutiert. Vielfach gilt die Variante kata to diagramma einfach als Vorläufer der Variante kathaper ek dikēs, wie es Mitteis bereits 1889 vermutet hatte. Wolff meinte, dass die kata to diagramma-Formel auf die nach dem damaligen Stand der Forschung nur im 3. Jahrhundert existierenden Dikasterien291 zielte und nach deren Ende nun nicht mehr eine Vollstreckung entsprechend den gesetzlichen Regeln erfolgen konnte, sondern nur noch so, als ob es eine dikē gäbe. Auf diesen Überlegungen bauen die aktuellen Überlegungen zu diesem Themenkreis, etwa Rupprecht292, Jakab293 und Platschek294 auf. Ein kleinerer Streit der 1970er-Jahre betrifft nur eine Randfrage.295

  • 296 BGU XIV 2390 (Herakleopolites).
  • 297 BGU VI 1281; P.Adl. 6; 10; 15; 19; P.Amh. II 46; 47; 48; P.Dryton 22, 29 u. 30; P.Grenf I 31, II 21 (...)
  • 298 BGU VI 1263 = 1264 = P.Frankf. 2 = BGU XIV 2384 (?); BGU X 1962 = BGU XIV 2396; BGU VI 1265; BGU VI (...)
  • 299 Oxyrynchites: BGU VI 1226 u. 1228; P.Hamb. II 183; P.Hib. I 94, 95 u. 124; P.Sorb. I 117dupl; SB VI (...)

134Die chronologische Abfolge ist auch angesichts der heutigen Quellenlage noch plausibel, da die Verträge mit einer kathaper ek dikēs-Praxisklausel abgesehen von einem einzigen Stück alle im 2. oder 1. Jahrhundert geschrieben wurden, während der jüngste Vertrag mit einer kata to diagramma-Praxisklausel auf das Jahr 160/159 datiert ist.296 Allerdings tritt die kathaper ek dikēs Klausel nicht erst nach dem (möglichen) Verschwinden des dikastērion auf, da sie bereits in der ersten Hälfte des zweiten Jahrhunderts gut bezeugt ist. Genauso plausibel wie eine chronologische Abfolge ist es zudem auch, eine regionale Varianz anzunehmen. Die meisten hellenistischen Verträge mit der kathaper ek dikēs-Praxisklausel stammen aus Pathyris,297 die meisten Verträge mit der kata to diagramma-Praxisklausel aus Tholtis im Oxyrhynchites,298 während man eine Vollstreckung pros basilika vor allem im Arsinoites und im Oxyrhynchites findet.299 Alles in allem ist daher eine enge Verzahnung von dikastērion und der kata to diagramma-Vollstreckungsklausel abzulehnen. Insbesondere ist die Klausel kein Indiz dafür, dass das dikastērion als Gerichtstyp durch ein diagramma ins Leben gerufen wurde. Unabhängig von der Frage, weshalb bestimmte Verträge eine praxis-Klausel hatten und viele andere nicht, ist daher neu zu überlegen, was die Bezugnahe auf ein diagramma in einer solchen Klausel für einen Sinn gehabt haben kann.

  • 300 P. Col. III 54 = SB IV 7450 = Sel. Pap. I 39, col. 1, ἡ δὲ πρᾶξις ἔστω Ζήνωνι ἢ ἄλλωι ὑπὲρ αὐτοῦ | (...)

135Es ist denkbar, dass der Verweis auf das diagramma oder die diagrammata aufgenommen wurde, um auf die konkrete Ausgestaltung der Vollstreckung zu verweisen. Es wurden oben bereits zahlreiche besondere Vollstreckungsregeln für bestimmte Personengruppen, für bestimmte Orte und Vorgehensweisen erwähnt. Dies könnte sowohl zugunsten des Schuldners wie zugunsten des Gläubigers gewirkt haben – zugunsten des Schuldners könnte auf diese Weise nicht jeder beliebige Zugriff, sondern nur ein Zugriff im Rahmen der üblichen Vorschriften gestattet worden sein. Für den Schuldner könnte die Bezugnahme auf ein diagramma zusätzliche Erleichterungen mit sich gebracht haben. Solche Erleichterungen wurden in der Gesetzgebung bislang nicht beobachtet. Zu überlegen ist aber, ob der Bezug auf das diagramma erfolgte, um im Streitfall den Wert einer geschuldeten Naturalleistung in Geld umrechnen zu können. Schließlich gibt es den Ausdruck diagramma in Ägypten nicht nur in der Bedeutung, wie sie in der Epigraphik für allgemeine königliche Rechtssetzungen üblich geworden ist, sondern in einem sehr viel spezielleren Bedeutungsbereich als Aufstellung von Jahrestaxen. Dies war auch der Fall in P. Col. III 54 – vermutlich Zenon trägt in diesem Klageentwurf einem Mitarbeiter auf, die genauen Umrechnungswerte für den geschuldeten Naturalzins aus dem Pachtvertag für das jeweilige Jahr in dem Diagramma über die Kornabgaben (to diagramma to peri tōn sitikōn) nachzusehen. Zwar ist in der Abschrift des Vertrages auf dem gleichen Papyrus keine Rede von einer praxis… kata to diagramma, sondern von einer praxis… pros basilika,300 doch könnte mit beiden Zusätzen das gleiche gemeint gewesen sein. Möglich ist auch, dass eine Umrechnung nach dem aktuellen Kornabgabendiagramma üblich war und im Arsinoites ohne ausdrückliche Klarstellung im Vertrag erfolgte.

  • 301 UPZ I 112 (Panopolis, 204), Z. 5-7: ἡ πρᾶξις ἔσται ἐξ ἑνὸς καὶ ἐκ πάντων. ἀτελῆ δʼ [ἔσται, ἃ ἦν] |6(...)
  • 302 P. Gur. 7 (Arsinoites?, 212): καὶ ἡ πρᾶ|ξις ὑμεῖν ἔστω κατὰ τὰ δια|15γράμματα καὶ τοὺς νόμους; P.Am (...)

136Möglich ist auch, dass die Klausel aus der Verwaltungspraxis übernommen wurde. Denn in einer Ausschreibung für die Verpachtung von Steuern ist die Rede davon, dass die Vollstreckung „nach den Gesetzen (nomoi), den Richtlinien (diagrammata), Verordnungen (prostagmata) und diorthōmetha“ erfolgen soll.301 Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass in einigen Verträgen aus dem Arsinoites und aus Oberägypten in der praxis-Klausel nicht nur auf ein diagramma oder teilweise auch auf mehrere diagrammata verwiesen wird, sondern auch auf nomoi und bisweilen auch auf psēphismata, also durch Abstimmung mit Stimmsteinen (psēphisma) herbeigeführte Gesetze.302

2. Wiederaufnahmefrist (P.Heid. VIII 412)

  • 303 P. Heid. VIII 412, Z. 15 f.: ἐν ταῖς κ [α] τὰ τ [ὸ] | [δι] ά̣γραμμα ἡμ [έρ] α̣ις.
  • 304 P. Gen. III 136, Z. 6 ἐ̣ν̣ αἷς ἂ̣ν̣ ἡμέραις προσταχθῆι.
  • 305 P. Lille I 29 = M.Chr. 369.

137Aus den in den letzten Jahren neu veröffentlichten Papyri P. Heid. VIII 412 und dem bereits betrachteten P. Gen. III 136 ist zu erfahren, dass die Frist zu einer Erneuerung der Klage (anadikia) in einer königlichen Verordnung geregelt war. Ob es sich dabei um ein diagramma oder ein prostagma handelte, ist nicht sicher, da einmal auf ein diagramma Bezug genommen wird (P.Heid. VIII 412), das andere Mal auf ein prostagma (P.Gen. III 136). Wie lang die Frist war, ergibt sich weder aus der einen noch aus der anderen Passage. In P. Heid. VIII 412 erneuert der Kläger die Klage „innerhalb der Frist gemäß dem diagramma“,303 P.Gen. III 136 spricht von „einer angeordneten Frist“.304 Bei einem Prozess gegen einen Sklaven betrug diese Frist, wie oben gesehen, fünf Tage. Innerhalb dieser Frist konnte der Eigentümer den Prozess erneuern.305

  • 306 Ulp., D. 5,1,68-70, dazu Kaser/Hackl (Fn. 405), S. 478.

138Im konkreten Fall des P. Heid. VIII 412 war der Zeitablauf folgender: Das Urteil wurde am 15. Tybi gefällt. Zuvor war der Prozess schon einmal am 2. Tybi angeschlagen gewesen, und schon ein weiteres Mal zuvor. Erst beim dritten Mal wurde also ein Versäumnisurteil ausgesprochen, und zwischen den beiden letzten Termin – der Abstand zum ersten Termin scheint weniger wichtig gewesen zu sein – liegen 13 bzw. nach antiker Zählung 14 Tage. Dreimalige Ladung und ein Intervall von mindestens 10 Tagen, das ist es auch, was in den Digesten zum Versäumnisurteil im Cognitionsprozess überliefert ist.306

139Interessant wäre es zu wissen, ob die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil ebenfalls durch ein diagramma geregelt waren. Das bereits im ersten Kapitel mehrfach erwähnte Schreiben der Chrematisten an das Vollstreckungsorgan UPZ I 118 erwähnt keine Rechtsquelle. Es führt als Begründung nach der Sachverhaltsschilderung lediglich aus:

  • 307 UPZ I 118 = Sel. Pap. II 264 (Memphis, spätes 2. Jh.), Z. 21f.
    καὶ κ [αλῶ] ς ἔχειν ἡγ [ού] μενοι τὴ (...)

„Indem wir dem vorangegangenen Prüfungsergebnis folgten und es für richtig hielten, dass eine dem Tatbestand entsprechende Behandlung nachfolge, fällten wir das Urteil, dass dem Kläger sein Klageanspruch bewilligt sei, … “307

  • 308 Ulp. 8 disputationum, D. 5,1,73.

Damit ist offen, ob es gesetzlich bestimmt war, dass eine dreimalige Ladung erfolgen musste, bevor ein Versäumnisurteil erlassen wurde. Dass dies möglicherweise lediglich üblich war und keine Vorschriften dazu bestanden, ist gut möglich. Ulpian bemerkte zur römischen Gerichtsbarkeit dreihundert Jahre später, dass derjenige, der Recht spricht, nach den jeweiligen Umständen beurteilen müsse, wann er ein abschließendes, peremtorisches Ladungsedikt erlässt.308 Daher ist es nicht abwegig, auch für das hellenistische Ägypten davon auszugehen, dass die dreimalige Ladung nicht im Gesetz stand.

140Allerdings liest man in dem fragmentarischen P. Gen. III 136, das vermutlich Gesetzesauszüge enthält, die für einen Prozess gesammelt wurden, in der Zeile nach der Erwähnung einer angeordneten Frist, dass die Entscheider zusammentreten, egal, welche Partei nicht anwesend ist, und dann, dass man die Klage durch Versäumnisurteil abweisen oder ihr stattgeben soll. Und auch das Ende von P. Gur. 2 ist dazu angetan, eine Regelung zu vermuten, die die Richter zu einem sofortigen Versäumnisurteil aufforderte. Hier wird am Ende eines Versäumnisurteils aus eben einer solchen Materialiensammlung zitiert: Wenn eine Partei nicht erscheint, soll gegen sie entschieden werden. Dies lässt erahnen, dass der Komplex Versäumnisurteil Aufmerksamkeit in der ptolemäischen Gesetzgebung gefunden hat.

3. Richterablehnung (P.Gur. 2)

141Das vieldiskutierte Urteil des dikastērion von Krokodilopolis P. Gur 2 (und wahrscheinlich in ähnlicher Formulierung in P. Hal. 9 verso) verweist beim Thema Richtereinsetzung auf ein diagramma. Hier erhält der eisagogeus, wie oben schon ausgeführt, die Aufforderung:

  • 309 P. Gur. 2, Z. 9-11
    […] καθίσαιτ [- ca.9 - ομο-] |σαντας πάντας δικαστὰς πλὴν ὧν ἂν ἑκάτερος ἐξαναστ (...)

„Setze alle Richter mit Ausnahme derer, die einer der beiden ablehnt gemäß dem diagramma.“309

  • 310 Ähnlich in der Neuzeit: Vollkommer (Fn. 140).

Der Inhalt dieser Anordnung und die Möglichkeiten, wie und aus welchen Gründen eine solche Ablehnung erfolgt sein könnte, wurden bereits oben diskutiert. Hier gilt es nun, die Rechtsgrundlage zu erörtern bzw. die Frage, was hier im diagramma stand und was unklar war, so dass die Klägerin eine Eingabe machte. Inwieweit das Richterablehnungsrecht durch ein diagramma geregelt wurde, wird daraus nicht klar. Zwar soll der eisagogeus alle Richter setzen „mit Ausnahme derer, die eine Partei ablehnt“, doch lässt dies nicht zwingend schließen, dass die Ablehnung in einem diagramma normiert war. Denkbar ist auch, dass das jeweilige diagramma weder eine Zahl noch einen Grund nannte, sondern nur vorsah, dass der eisagogeus die ausgelosten Richter zu setzen habe und dass das Problem, weswegen Herakleia im laufenden Verfahren überhaupt an den König/Strategen schrieb, war, dass sich aus dem diagramma keine einfache Regelung zu der Frage ergab, wie zu verfahren sei, wenn bestimmte Personen als voreingenommen galten.310 Es scheint jedenfalls überzeugend, dass die in P. Gur. 2 erfolgte Ablehnung nicht willkürlich war. Selbst wenn jede Partei eine bestimmte Anzahl ablehnen durfte, so wäre dies bloß eine Verkürzung dafür, dass bestimmte nahestehende Personen nicht an dem Urteil teilnehmen durften. Diese Frage zu regeln wird notwendig, sobald die Zahl der Richter so gering wird, dass die persönlichen Verbindungen des Einzelnen von Belang werden. In der Masse der mehrere hundert Männer umfassenden Dikasterien Athens war dies kein Problem.

VI. Gemeinsamkeiten

1. Formale Gemeinsamkeiten

142Die betrachteten Gesetze weisen nur wenige bemerkenswerte formale Gemeinsamkeiten auf, die für die Frage der zeitgenössischen Perspektive auf die Gesetzgebung zum Themenbereich Prozess und Gericht aussagekräftig sind. Eine von ihnen ist, dass die Anordnungen immer wieder nicht nur eine Spruchstelle, sondern mehrere betreffen. Häufig werden mehrere Instanzen in einer Reihe aufgezählt, nur manchmal erfährt man von einer ausdrücklichen Abgrenzung der Tätigkeiten. So erwähnt P. Hamb. II 168 nebeneinander diaitētai (Schlichter/ Schiedsrichter) und kritai (Entscheider), während O. Bodl. I 277 den kritai die dikastai gegenüber stellt. P.Gen. III 126 betrifft Chrematisten, Dikasten und Laokriten gleichermaßen, P.Tebt. I 5, Z. 205-220 stellt Chrematisten und Laokriten gegenüber. In die Reihe mit den Kollegialgerichten können auch Funktionäre gestellt werden. So erwähnt ein prostagma von Ptolemaios III. aus dem Jahr 243/2 (P.Hib. II 198, Z. 232a-245 = C.Ord. Ptol. 26) nacheinander kritērion, dikastērion und dann Stratege mit Nomarch. Etwa zur gleichen Zeit ist in einem anderen Dokument (P.Petr. III 26, Z. 1-5) davon die Rede, dass ein Nomarch mit dem Strategen gemeinsam entscheiden soll, alternativ zu einem Toparchen. Sechzig Jahre später wird der Stratege ohne den als Amt inzwischen nicht mehr existierenden Nomarchen in eine Reihe gestellt mit Epistaten, Epimeleten, Praktoren, Chrematisten und Ökonomen (P.Köln VII 313 B 10-20), und wiederum 50 Jahre später ist in einer ähnlichen Regelung nur vom Strategen und „allen anderen Personen im öffentlichen Dienst (hoi pros chreiais)“ die Rede (P.Tebt. I 5, Z. 252-267). Etwa zur gleichen Zeit verbietet eine Anordnung den Gerichten (kritēria) und den Personen im öffentlichen Dienst (hoi pros chreias) Klagen gegen Mitarbeiter der Finanzverwaltung anzunehmen. In SEG IX 5, nur etwa zehn Jahre später, sind die Funktionäre (hoi tōn epi chreiais tetagmenōn) den Chrematisten gegenübergestellt – ohne deren Entscheidung sollen die Funktionäre kein Vermögen einziehen und keine Verhaftungen vornehmen.

143Manche der Vorschriften waren strafbewehrt. So hatte nach P. Petr. III 26, Z. 5- 15 derjenige 1.000 Drachmen zu zahlen, der ohne eine gerichtliche Entscheidung eine Sache pfändete. Ebenfalls eine Strafsumme sollte zahlen, wer nach einer königlichen Entscheidung erneut eine Klage erhob (O.Bodl. I 277). Kryptisch bleibt, weshalb die Vorlage irgendwelcher Dokumente mit einer Strafe von 7.000 Drachmen bewährt war (SB XVIII 13.256). Als Strafzahlung wird man auch den doppelten Zehntel in P. Amh. II 33, Z. 28-37 zu verstehen haben. Alle diese Strafen scheinen die am Streit beteiligten Parteien zu treffen. Nur in einem Fall (P.Petr. III 26 Z. 1-5) darf man annehmen, dass ausdrücklich die Unwirksamkeit einer Maßnahme angeordnet wurde, die entgegen der erlassenen Vorschrift getroffen wurde. Daraus folgt, dass man nicht ohne weiteres annehmen darf, dass Maßnahmen aufgrund von Regelverstößen im technischen Sinn unwirksam gewesen wären.

2. Themen

  • 311 Solche Ausnahmen finden sich in M. Chr. 5; P.Tebt. I 5, Z. 210 f; P.Tebt. I 7; möglicherweise auch (...)

144Inhaltlich zeigt die Gesetzgebung eine bemerkenswerte Konstanz. Es waren immer wieder die gleichen Themen, die Gegenstand der ptolemäischen Normsetzung wurden, auch wenn die Formulierungsweise sich über die Jahrhunderte ändert. So sind immer wieder Maßnahmen nachzuweisen, die den Zugriff auf Personen erschweren, die für den reibungslosen Mittelzufluss des Königs sorgen. Dies sind in erster Linie die Zuarbeiter des Dioiketes, der an der Spitze der Finanzverwaltung stand.311 Ein anderes wiederkehrendes Thema sind Anordnungen, mit denen die Ptolemäer gegen Amtsmissbrauch von Funktionären vorgehen.

145Eine ganze Reihe von Anordnungen hält fest, dass Prozesse mit der Beteiligung von bestimmten Personen von besonderen Spruchstellen bearbeitet werden sollen. Solche Anordnungen sind fast über die gesamte Zeit der ptolemäischen Herrschaft belegt. Allein zwei von ihnen finden sich in der Sammlung des P. Hib. II 198, die Ptolemaios II. (Z. 141-210) bzw. Ptolemaios III. (Z. 232a-245) zugeordnet werden. Ebenfalls aus der Mitte des dritten Jahrhunderts stammt die Zuweisung von Entscheidungen über Einkünfte oder Kaufangelegenheiten an Toparch, Nomarch und Stratege (P.Petr. III 26, Z. 1-5). Auch die vermutlich ebenfalls ins dritte Jahrhundert zu datierenden, umfangreichen Regelungen des P.Hal. 1 enthalten jeweils Absätze, in denen bestimmte Streitigkeiten an bestimmte Spruchstellen verwiesen werden. So sollen die Prozesse der Angehörigen von denen, die im Königsdienst sind, vom „dazu bestimmten Gerichtshof“ (apodedeigmenon kritērion, Z. 146) verhandelt werden. M. Chr. 5 zitiert Ende des dritten Jahrhunderts eine Bestimmung aus einem diagramma, nach der die Mitarbeiter der Finanzverwaltung bei vom Dioiketes zusammengestellten apodedeigmenoi epistkopoi klagen und verklagt werden können. Das gleiche ordnet mit anderen Worten ein prostagma aus dem Jahr 114 an, das im Menchesarchiv erhalten ist: Keine Spruchstelle dürfe Klagen gegen Mitarbeiter des dioiketēs annehmen oder sie zum Erscheinen vor Gericht zwingen. Die Klagen seien zum dioiketēs Eirenaios zu schicken.

146Allgemeinerer Art sind die Vorschriften im Pseudomartyriengesetz, nach denen der eisagogeus, nomophylax oder Schreiber die Vorlage von Dokumenten zu besorgen hat, und die Anordnung über die Aufgabenverteilung zwischen Chrematisten und Laokriten im Amnestiedekret von 118 (P.Tebt. I 5, 207 ff.). In das dritte Jahrhundert ist auch P. Hamb. II 168 zu datieren, dessen Vorschriften über die Formalien einer Klageschrift im weitesten Sinne ebenfalls in diese Gruppe sortiert werden können, da hier von Personen die Rede ist, die ohne die sonst üblichen Prozessgebühren prozessieren.

  • 312 P. Petr. III 26, Z. 4-5.
  • 313 P. Hal. 1, Z. 146; P.Hib. I 29, Z. 5; P.Hib. II 198, Z. 151 f.
  • 314 M. Chr. 5 = P.Petr. III 36, Z. 18.

147In diesen normativen Texten wird an keiner Stelle das Adjektiv kathēkon verwendet, das vielfach mit ‚zuständig‘ übersetzt wird, auch nicht in der Vorschrift, die anordnet, dass die Entscheidung einer anderen als der genannten Spruchstellen unwirksam ist.312 Der Bezug wird dort über ein „entgegen diesem“ (para tauta) hergestellt. Ansonsten wird mit dem Ausdruck apodedeigmenon kritērion313 oder apodedeigmenoi episkopoi314 auf bereits an anderer Stelle gemachte Ausführungen zu Spruchstellen Bezug genommen. Der allgemeinste Ausdruck findet sich in einem der jüngsten Dekrete: In P. Tebt. I 5, Z. 263-265 wird im Anschluss an das an zahlreiche namentlich genannte Stellen gerichtete Verbot, wegen privater Angelegenheiten eine freie Person zu verhaften, angeordnet, dass bei einem Verstoß die jeweilige Stelle (ekatois archeias) anzurufen sei.

148Eine weitere Gruppe von Vorschriften kann grob in die Kategorie der ordnungsgemäßen Verwaltung eingeordnet werden. Diese wirken darauf hin, dass die lokalen Funktionäre ihre Amtsstellung nicht missbrauchen. In diese Gruppe kann man die Vorschrift, niemanden wegen privater Schulden in Gewahrsam zu nehmen (P.Hib. II 198, 85-105; P.Köln VII 313, B 10-20; P.Tebt. I 5, 255-64) ebenso einordnen wie die Aufforderung, Untersuchungen gemäß den erlassenen Vorschriften durchzuführen (SB I 5675 = C.Ord. Ptol. 30 u. 31) oder eine Entscheidung gemäß den Gesetzen und Verordnungen zu treffen, und nur dann, wenn dort keine Vorgabe gemacht werde, nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden (P.Gur. 2). Unter diesem Gesichtspunkt kann man auch die Vorschriften lesen, die darauf abstellen, Personen nur nach einer gerichtlichen Entscheidung festzusetzen (SEG IX 5) oder Gegenstände erst aufgrund einer gerichtlichen Anordnung zu pfänden (P.Petr. III 36).

  • 315 P. Köln VII 313 A 22 (Z. 24f.) = C.Ord. Ptol. 34.

149Wiederum zahlreiche Anordnungen betreffen schließlich die Vollstreckung. Bereits aus dem dritten Jahrhundert gibt es drei belegte Regelungen, die die Pfändung betrafen. Von diesen werden zwei dem städtischen Kontext zugeordnet (P.Hal. 1, Z. 234-241 und P. Hib. II 197), wobei die Zuordnung von P. Hib. II 197 auf der Erwähnung von den in der chōra als handelnde Personen nicht belegten thesmophylakes beruht. Der verhältnismäßig schlecht lesbare Abschnitt des P.Hal. I, Z. 234-241 hat die Überschrift enechyrasia. Da zahlreiche Ausdrücke (nomos, dēmosios, astynomoi) auf eine Stadt verweisen, ist der städtische Kontext dieses Abschnitts unabhängig von einer allgemeinen Zuordnung der Rolle sehr wahrscheinlich. In diesen enechyriasia-Regeln ist nicht nur festgelegt, dass eine Pfändung tagsüber zu erfolgen hat, sondern auch, dass sie von thesmophylakes zu registrieren ist. Nur noch einzelne Worte, die den Inhalt erahnen lassen, sind von der entsprechenden Passage des P. Hib. II 198, Z. 116-232 erhalten. Dieser ist nur zu entnehmen, dass ähnliche Themen wie die in den Auszügen des P.Hal. 1 zur enechyrasia und in P. Hib. II 197 auch für ein Strategen- oder Polizeibüro in der Mitte des dritten Jahrhunderts von Interesse waren. Aus der gleichen Zeit stammt P. Petr. III 26, der eine Regelung zitiert, die es untersagt, ohne eine Entscheidung zu pfänden. Auch ein Jahrhundert später ist Pfändung ein Thema. So wurde im Philanthropa-Erlass aus dem Jahr 186 ausdrücklich festgehalten, dass auch die Schuldner befreit werden, gegen die bereits ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde und bei denen bereits Dinge beschlagnahmt wurden.315 Die Beschlagnahmung oder Pfändung (enechyrasia) erscheint auch in dem Indulgenzdekret von 135/34 (C.Ord. Ptol. 33), wo ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Tempel nicht gepfändet werden soll.

  • 316 Möglicherweise nimmt auch der im Serapeion in Memphis eingeschlossene Ptolemaios in UPZ I 15 und 16 (...)

150Ein verwandtes Thema war der Zugriff auf Personen. P.Hal. 1, Z. 124 hält fest, dass der Praktor und seine Gehilfen die vom König Abgesandten und ihre Bürgen nicht verhaften (paralambanein) sollen. In der sogenannten „Habeas-Corpus-Akte“ P.Köln VII 313 B, Z. 10-20 ist festgehalten, dass Funktionäre einschließlich Stratege, Praktor und Chrematisten keine freie Person wegen privater Schulden festnehmen (apagein) dürfen. C.Ord. Ptol. 33 überliefert eine Anordnung, keine Personen in den Heiligtümern festzunehmen oder sie mit Gewalt aus diesen zu entfernen.316 Auch das Amnestiedekret P. Tebt. I 5 thematisiert die Verhaftung (Z. 221-230), und zwar verbietet es zum einen die Verhaftung von basilikoi geōrgoi und ähnlichen Personen. Diese dürfen vom xenikōn praktor unter keinen Umständen verhaftet (paralambanein) werden. Zum anderen wird nach dem Verbot, Schiffe zu requirieren, verboten (Z. 252-267), freie Personen wegen privater Angelegenheiten zu verhaften oder im Haus festzuhalten, was eine fast wörtliche Wiederholung eines entsprechenden Verbots aus dem Amnestiedekret von 186 ist.

  • 317 Rubinstein, in: Thür (Hrsg.), Symposion 2009, 2010, S. 193–216.

151Die Regelungen zur Vollstreckung fallen gegenüber der städtischen Gesetzgebung nicht aus dem Rahmen. Rubinstein kommt in ihrer Studie zum Einzug von Strafen durch Städte und Heiligtümer zu dem Schluss, dass in inschriftlich überlieferten Normen regelmäßig die folgenden Elemente bestimmt waren: der Offizielle, der die Strafen einzuziehen hatte, eine Strafe für den Fall, dass er die praxis unterlässt (oft das Doppelte), die Immunität bestimmter Gruppen gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen und Querverweise auf weitere Normen.317

3. Anlässe und Motive

152Fragt man nach den Anlässen, zu denen die Regelungen erlassen wurden, so kann man zwei Gruppen unterscheiden: Einige Anordnungen betrafen zunächst konkrete Fälle – etwa der Versuch von Prozessbeiständen, die Staatskasse zu schädigen, der zu einem Tätigkeitsverbot in bestimmten Prozessen führte. Andere waren Teil umfangreicherer Organisationsmaßnahmen nach unruhigen Zeiten. Konkrete Antworten, vergleichbar den Reskripten der römischen Kaiser, sind verhältnismäßig selten belegt. Diese Belege gehören mit zu den ältesten überlieferten Normen. Das Fürsprecherverbot in Steuer- und Abgabensachen (P.Amh. II 33, Z. 28.37 = C.Ord. Ptol. 23) wurde erlassen, um auf das Verhalten einiger im Dokument namentlich benannter Prozessbeistände zu reagieren. Die Anordnung zur Verantwortlichkeit von Gestellungsbürgen (P.Mich I 70 = C.Ord. Ptol. 27) aus dem Jahr 237 geht auf eine Anfrage eines mit einem entsprechenden Streit befassten Funktionärs zurück. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dies im ersten Jahrhundert der ptolemäischen Herrschaft die einzige oder die allgemein übliche Form der Rechtsetzung war. In Normsammlungen und durch Normzitate sind bereits aus dem dritten Jahrhundert allgemeine, nicht auf den Einzelfall bezogene Regelungen erhalten. Die ersten drei Ptolemäer beschränkten sich also nicht nur darauf, bei konkreten Fragen, die man an sie herangetragen hatte, eine Entscheidung zu treffen.

153Unter den normativen Texten der späteren Jahrhunderte dominieren solche, die im engen Zusammenhang mit Reorganisationsmaßnahmen nach den diversen Bürgerkriegen stehen. Dazu gehören insbesondere auch zwei Texte, die Basis für eine ausgesprochen moderne Interpretation der ptolemäischen Gerichtsorganisation waren. Dass die Interpretation der Zeilen 10-20 des P. Köln VII 313 B als Habeas-Corpus-Akte oder der Zeilen 205-220 des P. Tebt. I 5 als eine der ältesten Kollisionsnormen mit Vorsicht zu betrachten ist, selbst wenn man den Text aus seinem historischen Kontext löst, wurde bereits oben ausgeführt.

154Nach wie vor offen ist die Frage, ob die Könige Maßnahmen zur Verbesserung des Rechtsschutzes bewusst aus einer Fürsorgeerwägung für die Bevölkerung heraus trafen. In den hier untersuchten Anordnungen ist immer wieder eine Bevorzugung von solchen Personen zu beobachten, die für die Einkünfte der Ptolemäer von besonderer Bedeutung waren. Auf der anderen Seite sind auch Regelungen bezeugt, die den Königen keinen unmittelbaren Nutzen brachten, wie die Bestimmung von Wiederaufnahmefristen, das Pseudomartyriengesetz und die Vorschriften über Formalien der Klageschrift. Man könnte hierin Rationalisierungsmaßnahmen erkennen. Andere Themen, die möglicherweise anders zu beurteilen sind, sind die Regelungen wie die Normenhierarchie in P. Gur. 2 und das Verbot erneuter Klagen in O. Bodl. I 277, die als eine Behauptung des Vorrangs des Königs interpretiert werden, ohne andere naheliegendere Beweggründe in Erwägung zu ziehen.

VII. Fazit

155Betrachtet man nun abschließend insgesamt die ptolemäische Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und fragt, inwieweit wir es mit einem planvollen Aufbau einer Gerichtsorganisation zu tun haben oder mit ad hoc Maßnahmen, so spricht vieles dafür, eher letzteres anzunehmen. Soweit die Anlässe der erlassenen Normen erkennbar werden, handelte es sich entweder um konkrete Rechtsstreitigkeiten, die an die höheren Instanzen herangetragen wurden, oder es handelte sich um Handlungsanweisungen, die von der Zentrale das Niltal hoch geschickt wurden, um die Gesamtsituation nach Unruhen wieder zu befrieden. Immer wieder werden die Funktionäre daran erinnert, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die vorgegebenen Regelungen zu halten, was man auch als Indiz dafür werten kann, dass dies im alltäglichen Leben nicht immer der Fall war.

156Dazwischen finden sich vereinzelte Bruchstücke, die jedoch bereits den Eindruck vermitteln, dass hier eine Herrschaft ein Gewaltmonopol anstrebte. So gibt es ausdrückliche Vorschriften, dass die Beschlagnahme von Sachen an eine vorherige gerichtliche Entscheidung geknüpft ist, so wird die Vollstreckung selbst einer speziellen Behörde oder besser gesagt einem speziellen Funktionär, dem Praktor zugewiesen, und so wird Sorge dafür getragen, dass nicht jeder über jedes entscheidet oder mehrere nacheinander über das Gleiche urteilen, sondern dass einmal getroffene Entscheidungen Bestand haben und zu bestimmten Themen sich auch nur bestimmte Stellen verbindlich äußern.

157Auf der anderen Seite bleibt die gesamte Gesetzgebung der Ptolemäer von zahlreichen Unschärfen geprägt. So wird an keiner Stelle eine umfassende Regelung getroffen, sondern es werden immer wieder mehrere Instanzen nebeneinander in die Regelungen mit einbezogen, ohne dass man davon ausgehen kann, dass dies tatsächlich alle betroffenen Instanzen sind. Auch im Normgebrauch zeigt sich eine bemerkenswerte Flexibilität. Es gibt zahlreiche Dokumente, die aufgrund ihrer Institutionen und ihrer Wortwahl nach wie vor einem städtischen Kontext zuzuweisen sind. Nichtsdestoweniger wurden alle diese Dokumente nicht in den Städten gefunden, sondern auf dem Land. Dies zeigt, dass für die Anwendbarkeit einer normativen Regelung es gerade nicht darauf ankam, wer diese Norm erlassen hatte, wie die ältere Forschung und mit ihr auch Wolff noch angenommen hatten. Eine städtische Regelung gleich welchen Ursprungs – an keiner Stelle wird ausgeführt, aus welcher Stadt diese Norm stammt – konnte ohne weiteres auch vor einer Spruchstelle in Oberägypten oder im neubesiedelten Arsinoites eingeführt werden und fand Berücksichtigung. Dies widersprach auch nicht dem Selbstverständnis der ptolemäischen Herrscher. Aus dem Zitat in P.Gur. 2, dass bei der Entscheidung auf diagrammata und Gesetze abzustellen sei, könnte man sogar bei einer engen Auslegung des Ausdruckes nomos als städtisches Gesetz davon ausgehen, dass dies geradezu gewünscht war. Wie eingangs bereits erwähnt, stellt diese Lesart möglicherweise für den heutigen Betrachter ein Problem dar, dem nur das geschlossene Staatswesen vertraut ist, in dem die Staatsgewalt von einer einzigen Stelle ausgeht. Der hellenistischen Theorie waren solche monopolaren Überlegungen fremd.

Notes

1 Ma, in: Erskine (Hrsg.), A companion to the Hellenistic world,32007; Gehrke, Geschichte des Hellenismus,42008, S.170 f.

2 Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 2002, S. 140.

3 ebd., S. 124. Bei Weber fand sich das Ptolemäerreich freilich unter den Beispielen für eine bestimmte Art des Wirtschaftens in einer traditionalen Herrschaft (ebd., S. 138).

4 Gehrke AKG 64 (1982), 247–77.

5 Übersicht bei Gehrke (Fn. 448), S.170 f.; aus der jüngeren Literatur: Hölbl (Fn. 441), S. 84; Ma (Fn. 448); selbstverständlich z.B. auch für Strootman, in: Beck (Hrsg.), A companion to ancient Greek government, 2013, S. 38–53, S. 52: “ when a monarchy became impoverished or lost charisma […], regional leaders turned away”.

6 Eine Bestätigung dieser Erwartung könnte man in den Hofrangtiteln erkennen (Freund, einer der ersten Freunde etc.), allerdings stehen sie immer neben Funktionsbezeichnungen wie strategos. Zu diesen Titeln grundlegend: Mooren (Fn. 306); Mooren (Fn. 306).

7 Weber (Fn. 449), S. 141.

8 Dazu unten S. 133 ff.

9 Dazu unten S. 151 ff.

10 Zum (alexandrinischen) Pseudomartyriengesetz S. 155, zur Normenhierarchie S. 171.

11 Zum pMattha: Jordan (Fn. 205) (kritische Edition beider Seiten mit Übersetzung), dt. Übersetzung des juristischen Teils auch TUAT N.F. 1, S. 196-218 (Stadler); zur Zivilprozessordnung: Lippert (Fn. 206); Seidl (Fn. 206).

12 Die Debatte ist ausführlich dargestellt bei: Jordan (Fn. 205), S. 33-46; knapper: Mélèze Modrzejewski, in: Geller/Maehler (Hrsg.), Legal documents of the Hellenistic world, 1995, S. 1–19; Manning (Fn. 13), S. 186; Lippert (Fn. 4) S. 86.

13 Manning (Fn. 13), S. 172-177.

14 Diod. 1, 94-95.

15 Manning (Fn. 13), S. 173 f.

16 pBib. Nat. 215 v, 6-16; dazu: Manning (Fn. 13), S. 85; Lippert (Fn. 4), S. 175 f.; Huß (Fn. 305), S. 39 f.; insgesamt zu den heftigen Debatten über mögliche Kodifikations-projekte von Dareios I.: Wiesehöfer ZABR 1 (1995), 36–46.

17 Lippert (Fn. 4), S. 134; Wolff, Das Recht der griechischen Papyri Ägyptens in der Zeit der Ptolemäer und des Prinzipats, 2002, S. 56

18 Allgemein zu dieser Sammlung: Partsch (Fn. 174); zu δικαιώματα als Beweismittel: Hellebrand (Fn. 55); Préaux (Fn. 55).

19 P. Hal. 1, Z. 79 ff.; speziell zum Nachbarrecht zuletzt: Hierata (Fn. 174).

20 P. Gur. 2 = Sel. Pap. II 256 u. M.Chr. 21 (Krokodilopolis, 226), Z. 44; P.Tor. Choach. 12 = UPZ II 162 (Theben, 126), col. 7, Z. 9.

21 Syll.3 344 = SEG IV 618, Z.24-26
τὰ δὲ ἐγκλήματα καὶ τὰ συμβόλαια [τὰ ὑπάρχοντα ἑκα] |25 [τέ] ροις αὐτοὺς πρὸς αὑτοὺς διαλυθῆναι ἢ διακριθῆναι κ [ατὰ τοὺς ἑκατέρων] | [ν] όμους καὶ τὸ παρ’ ἡμῶν διάγραμμα, ἐν δυσὶν ἔτεσιν ἀφ’ οὗ ἂ [ν τὸ διάγραμμα? προ]-| [τ] εθῆι·.

22 Welles (Hrsg.), Royal correspondence in the Hellenistic period: a study in Greek epigraphy, 1934, Nr.3 übersetzt:
“ § 6 As to the suits based on injury or breach of contract [now standing] in either city, (we thought it right) that the litigants be reconciled or the cases adjudged separately [according to the] laws [of that city] and according to our decree, within two years from the time [the decree] is published.”
Ähnlich: Bagnall (Fn. 39), Nr. 7. Hier handelt es sich um eine Vorschrift, mit der bestehende Konflikte innerhalb und zwischen den beiden Städten gelöst werden sollen Weiter unten ist bestimmt, dass in letztem Fall bei ungleichem Recht eine dritte Stadt angerufen wird, also ein polis ekklêtos-Verfahren.

23 Iscr. di Cos ED 174 = SEG XXVIII 697, Z. 5f. (Kos, Asklepieion, spätes 4. Jh.). Die Zuordnung zu Antigonos Monophtalmos geht auf Pugliese Carratelli zurück (PP 33, 1978), 153-56, der einen Vergleich zu OGIS 7, Z. 1-2 zieht.

24 Wolfgang Blümel. Die Inschriften von Iasos. 2 Bd.« Inschriften griechischer Städte aus Kleinasien », 28,1-2. Bonn 1985, vom Erstherausgeber, Chandler abgeschrieben, seitdem ist die Stele verschollen (I.Iasos) Nr. 82, Z. 43-45; CIG 2671, ll. 29-64; Cobet, Mnem. 6,1857, 447-450; Hicks 130; SGDI 3585; Michel 417; TCalymnii (= ASAA 6-7, 1944-1945) 19-24, no. 16 δέκα δὲ δικᾶν εἰσαχθεισᾶν| [εἰς τὸ] <δι>καστήριον ἔκριναν διὰ ψάφου κατά τε τὸ διάγραμ-|45 [μα τοῦ] βασιλέως καὶ τοὺς νόμους

25 Blümel, S. 90; Serge, Tituli Calymnii, zu Z. 14.

26 IG VII 21, Z.10 f. (Megara, frühes 2. Jahrhundert) – - τὰς κρίσεις κατὰ τοὺς νόμους τᾶς πόλιος Ὀρχομενίων καὶ| κατὰ τὸ διάγραμμα.

27 Übersicht und Diskussion weiterer, unsicherer Belege bei Wolff (Fn. 464), S. 45 f.

28 W. Chr. 27.

29 OGIS 48 = SB V 8852.

30 BGU VI 1213, Z. 4 ff.

31 Thalheim RE V (1905), 311.

32 So in den in Piräus gefundenen Abrechnungen der Schiffskommission IG II2 1623 (von 334/3); IG II2 1629 (von 325) und IG II2 1631 (von 323).

33 Plut. Marcellus 24.

34 Wilcken SZ 42 (1921), 124–58, hier S. 129 zur genannten Plutarchstelle und zu Jos. ant. Iud. 19, 279 u. 285.

35 Bikerman RPh 64 (1938), 295–312.

36 Lenger CdE 19 (1944), 108–46; Lenger RHD 42 (1964), 5–17 und Modrzejewski, in: Essays in Honor of C. Bradford Welles, 1966, S. 125–173; Mélèze Modrzejewski (Fn. 14), S. 45-49,« Dans tous ces cas nous sommes en présence de vastes règlements, embrassant dans leur ensemble des matières d’une certaine ampleur »(S. 49). Vorsichtig: Wolff, in: Essays in Honor of C. Bradford Welles, 1966, S. 67–77, deutlicher: Wolff (Fn. 464), S. 51, ihm folgend Huß (Fn. 99), S. 184. Übersichtliche Darstellung der älteren Ansichten bei Flore, in: Scritti in onore di Salvatore Pugliatti, 1978, S. 255–289, S. 257-263, der dem diagramma sogar eine feierliche Form zuschreibt (S. 275), obwohl er zuvor festgestellt hat, dass angesichts der Überlieferungslage zur Form der ägyptischen diagrammata nichts gesagt werden kann.

37 Welles AJA 42 (1938), 245–60, ähnlich Lippert (Fn. 4), S. 134.

38 Poddighe EAH IV (2013), 2067–68.

39 So etwa Kramer/Ellart (Fn. 116), S. 20 f.

40 Etwa: Bencivenni, Progetti di riforme costituzionali nelle epigrafi greche dei secoli IV - II a. C, 2003; Chatzopulos, Macedonian Institutions Under the Kings, 1996.

41 Diod. 18,55,4 u. 57,1.

42 Diod. 18,8,3 (ἐπιστολή) und Hypereid. 1, 18 (ἐπίταγμα).

43 Syll.3 306 = IPArk 5 (Delphi, 324), Z. 1-4 βασι|λεὺς Ἀλέξ] ανδρος τὸ διάγρ [α] μμα, γραφῆναι κατὺ τὰ ἐ| [πανωρ] θώσατυ ἁ πόλις τὰ ἰν τοῖ διαγράμματι ἀντιλ|εγόμενα. was Thür/Taeuber (Hrsg.) (Fn. 149), S. 53 übersetzen als [… König Alex] ander… das διάγραμμα, dass aufgeschrieben werde gemäß dem, was die polis als im διάγραμμα Beanstandetes berichtigt hat“.

44 Thür/Taeuber (Hrsg.) (Fn. 149), S. 57, die Rekonstruktion des Namens ‚Alexander‘ ist weitgehend akzeptiert, auch wenn neben Alexander dem Großen auch Machthaber der Diadochenzeit, insbesondere Kassander und Alexander, der Sohn des Polyperchon, als Urheber des in der Inschrift erwähnten διάγραμμα diskutiert werden.

45 SEG IX 1 = SB VII 10075 = Bencivenni (Fn. 487), Nr. 5 (Kyrene, vermutlich um 320). Während die ersten 45 Zeilen gut lesbar sind, sind die Zeilen 46-75 erheblich und die Zeilen 79-88 teilweise korrodiert, was zu immer wieder neuen Lesungen führt. Umfassend zu dieser Inschrift auch Laronde, Cyrène et la Libye hellénistique, 1987, S. 85-94. Zur Datierung Bencivenni (Fn. 487), S. 130-133 mit einer Übersicht über die Debatte.

46 Laronde (Fn. 492), S. 90 u. 98.

47 ebd., S. 98.

48 ebd., S. 90.

49 SB Beiheft I (1952). Zum Charakter des Textes: Bingen, Le papyrus Revenue Laws, 1978, englisch: Bingen, in: Hellenistic Egypt, 2007, S. 257.

50 Verhoogt EAH 10 (2013), 5813–14.; die Klassiker Préaux (Fn. 106) und Rostovtzeff, Gesellschafts- und Wirtschaftsgeschichte der hellenistischen Welt, 1984 erkennen in ihnen einen zentralen Beleg für die Planwirtschaft der Ptolemäer.

51 Rostovtzeff (Fn. 497), S. 236.

52 Bikerman (Fn. 482), S. 305.

53 Später aufgenommen in IG X.2.1.3 = Chatzopulos (Fn. 487), Nr. 15.

54 Chaniotis Nr. 18= IC I, xix 1 = StV III 569, Z. 9-40 (Vertrag zwischen Gortyn und Lato, 219-216); ähnlich vermutlich in Chaniotis Nr. 27= IC IV 174, Z. 46-54 (Vertrag zwischen Goryn, Hierapytna und Priansos, kurz nach 205).

55 Chaniotis Nr. 28= IC III, iii 4, Z. 47-53 u. 58-74 (Isopolitievereinbarung zwischen Hierapytna und Priansos, kurz nach 205).

56 Übersicht über die Inhalte papyrologisch bezeugter diagrammata bei: Flore (Fn. 483).

57 Ager ZPE 85 (1991), 87–97.

58 Bikerman (Fn. 482), S. 306.

59 Kramer/Ellart (Fn. 116), S. 20, mit Berufung auf die alten Ausführungen von Wolff SZ 70 (1953), 20–57, die noch vor seiner Rekonstruktion eines Justizdiagrammas stehen.

60 Manning (Fn. 13), S. 183.

61 Wolff (Fn. 464), S. 54; ähnlich Lippert (Fn. 4), S. 134 ( „Einzelfallregelung“). Weiterhin zum prostagma: Bikerman RIDA 2 (1953), 251–67; Modrzejewski JJP 5 (1951), 187–206; Lenger RIDA 1 (1948), 119–32.

62 Lippert (Fn. 4), S. 134.

63 Mitteis (Fn. 53), II, S. XIII Anm. 4.

64 Modrzejewski (Fn. 508); Wilcken (Fn. 481), v.a. S.130, der auf den Ausführungen der Graeca Halensis (Hrsg.) (Fn. 139) aufbaut; Lenger (Fn. 483) und Lenger (Fn. 508).

65 Gegen eine genaue Unterscheidung auch Schmitt, in: Schmitt (Hrsg.), Lexikon des Hellenismus, 2005, S. 1010–1017, 1016 ( „die Abgrenzung zwischen diese Verfügungsformen war wohl schon in der Antike nicht eindeutig.“).

66 Etwa P. Cair. Zen. II 59.236 (Arsinoites, 254 oder 253) – prostagma eines dioiketes oder hylodioiketes, vermutlich ebenfalls PSI V 539 Z. 7 (3. Jh.).

67 Mitteis (Fn. 53), S. 257 bemerkt dies selbst, wie Flore (Fn. 483) hervorhebt.

68 P. Eleph. 1.

69 Huß (Fn. 305), S. 229; Wolff (Fn. 506), S. 32.

70 Ael. var. hist. III 17: καὶ ἐν Αἰγύπτῳ δὲ συνὼν τῷ Πτολεμαίῳ νομοθεσίας ἦρξε.

71 Huß (Fn. 305), S. 229 geht von einem beträchtlichen Einfluss aus, Gehrke, in: Schuller (Hrsg.), Politische Theorie und Praxis im Altertum, 1998, S. 100–121, und Bayer, Demetrius Phalereus der Athener, 1942, S. 98-100 von so gut wie gar keinem.

72 Diog. Laert. 5,78.

73 Hölbl (Fn. 441); Bengtson, Geschichte der griechischen Welt,51996, S. 390 f.; Manning (Fn. 13), S. 152.

74 Huß (Fn. 305), S. 317-328.

75 Übersicht: Müller, Ptolemaeus II Philadelphos als Gesetzgeber, 1968.

76 Hölbl (Fn. 441), S. 62.

77 Zur Bedeutung des Archivs: Palme (Fn. 51); Beschreibung und Literatur: Vandorpe, Zenon son of Agreophon, http://www.trismegistos.org/arch/archives/pdf/256.pdf, 30.10.2017.

78 Wolff (Fn. 464), S. 67-70 raisonniert nach einer Vorbemerkung (wenn die These zutrifft) über Regelungen, an denen die Redakteure anknüpften, und Manning (Fn. 13), S. 181 diskutiert die von Ptolemaios II. verfolgten Ziele. Ausgesprochen etatistisch Kramer/Ellart (Fn. 116), S. 22 im Anschluss an Maehler APF 33 (1987), 23–31.

79 Wolff (Fn. 464), S. 51. Die Herleitung erfolgt in: Wolff (Fn. 2), deutlich S. 45; Kritik daran schon bei: Peremans AncSoc 4 (1973), 59–69.

80 Mélèze Modrzejewski (Fn. 96).

81 P. Hal. 1. Z. 24-79.

82 Nicht aber alle, denn ansonsten wäre die Kennzeichnung bestimmter Gruppen als „Stadtrecht“ nicht zu erklären.

83 Wolff (Fn. 2), S. 25 f., es handelt sich um den Papyrus SB X 10494.

84 ebd., S. 25 f.

85 ebd., S. 24.

86 ebd., S. 196.

87 ebd., S. 45.

88 Den Wandel von der bereits antiken Metapher zur juristischen Staatsperson beschreiben: Koschorke/Lüdemann/Frank/Matala de Mazza (Hrsg.), Der fiktive Staat, 2007; Klassisch zur mittelalterlichen Aufspaltung von Individuum und Staat in der Person des Königs: Kantorowicz, The King’s two bodies,71997 [zuerst 1957]; zur Gesetzgebung als archimedischem Punkt der Souveränität in der frühen Neuzeit: Stolleis, Staat und Staatsräson in der frühen Neuzeit, 1990, S. 187.

89 C. Ord. Ptol. 23 = P.Amh. II 33 Z. 28-37 = Sel. Pap. II 273 Z. 28-37 (Soknopaiu Nesos, 157).

90 Zum Amt des dioiketes: Huß (Fn. 99), S. 30-37.

91 Palme (Fn. 51), S. 361: Allein die Hälfte der Briefe der Ptolemäerzeit ist dem Zenon-Archiv zuzuordnen. Überblick über dieses „Archiv“ genannte Konvolut: Pestman, A guide to the Zenon archive, 1981; Montevecchi, La papirologia, 1988, S. 248 mit älterer Literatur.

92 C. Ord. Ptol. 23 mit BL VIII.
εὐτυχεῖτε.| βασιλεὺς Πτολεμαῖος Ἀπολλωνίωι χαίρειν. ἐπειδή τινες |τῶν ὑπογεγραμμένων συνηγόρων προσπορεύονται πρὸς τὰς |30 προσοδικὰς κρίσεις καταβλάπτοντες τὰς προσόδους, σύνταξον|ὅπως πραχθῶσι εἰς τὸ βασιλικὸν οἱ συνηγορήσαντες διπλοῦν| τὸ ἐπιδέκατον καί τούτ [οι] ς μηκέτι ἐξέστω συνηγορᾶσαι περὶ μη-|θενὸς πράγματος. ἐὰν δέ τις τῶν καταβλαπτόντων τὰς προσόδους|ἐλεγχθῆι συνηγορήσας περὶ πράγματός τινος, αὐτόν τε |35 πρὸς ἡμᾶς μετὰ φυλακῆς ἀποστείλατε καὶ τὰ ὑπάρχοντα αὐτοῦ |καταχωρίσατε εἰς τὸ βασιλικόν. | (ἔτους) κζ Γορπιαίου ιε.

93 Lenger (Fn. 285), S. 47 neben der dort genannten älteren Literatur: Lippert (Fn. 4), S. 187; Seidl (Fn. 11), S. 87-89; Hengstl (Hrsg.), Griechische Papyri aus Ägypten, 1978, S. 82.

94 Wolff (Fn. 2), S. 5.

95 Latte/Seidl (Fn. 65), sp. 1354.

96 Zu den Berufen ins Steuerlisten: Clarysse/Thompson (Fn. 131), S. 187-205.

97 Demosth. or. 47,26; Thür (Fn. 65); Rubinstein (Fn. 69), S. 41 ff.

98 Thür (Fn. 65); Rubinstein (Fn. 69), S. 58 ff.

99 Lippert (Fn. 4), S. 187.

100 Seidl (Fn. 11), S. 88f.

101 UPZ II, S. 123 (Wilcken); Semeka (Fn. 160), S. 225; Seidl (Fn. 11), S. 88.

102 Huß (Fn. 305), S. 281-287.

103 P. Rev. col. 38, Z. 1.

104 Lenger (Fn. 285), S. 5.

105 Bagnall/Derow (Hrsg.), The Hellenistic period, 2004, S. 203; Bagnall BASP 6 (1969), 73–118– dort mit Zeilenkommentar.

106 Bagnall (Fn. 552), v.a. S. 76.

107 P. Hib. II S. 75.

108 Lenger (Fn. 285), S. 24 f.

109 P. Hamb II 168; O.Wilck. 1537; Berneker (Fn. 8), S. 45-57; Lenger (Fn. 285), S. 25.

110 OGIS 56, dazu umfassend: Pfeiffer, Das Dekret von Kanopos (238 v. Chr.), 2004; allgemein zu den Priesterdekreten Hölbl (Fn. 441), S. 99-105 u. 144-150.

111 OGIS 56 Z. 12f… καὶ τοῖς ἐν τῆι χώραι| πᾶσιν καὶ τοῖς ἄλλοις τοῖς ὑπὸ τὴν αὐτῶν βασιλείαν τασσομένοις τὴν εὐνομίαν παρέχουσιν… Zu den verschiedenen Sprachfassungen: Pfeiffer (Fn. 557), S. 89.

112 P. Hib. II 198, Z. 232a-245 = C.Ord. Ptol. 26.

113 P. Hib. II S. 108; Bagnall (Fn. 552), 76.

114 Nach Resten von vier Zeilen mit Einzelworten P. Hib. II 198, Z. 235-245
[- - - συ] νγραφὰς τῶν [̣] ̣ ̣ ω̣ν̣ ἀλλὰ τοὺς ἐνκαλου̣ [- - -] | [- - -] ο̣ις ἢ οἷς ἂν οὗτοι ἐνκαλέσωσιν λαμβάν [ειν τὸ δί-] | [καιον] ἐν τῶι ἀποδεδειγμένωι κριτηρίωι, πε̣ρ̣ [ὶ δὲ] | [τῶ] ν̣ ἐνκλημάτων κρί [ν] εσθαι [αὐ] τ̣οὺς κ [α] τὰ τ̣ὰ [- - -] | [- - -] ̣ ἐν τοῖς οὖσιν καθʼ ἑ̣κάστ̣ους τῶν τ̣ [ό] π̣ων ε̣ [- - -] | [- - - δι] κ̣αστηρίοις· ἐὰν δέ τις ἀντιλογία ἦι πε̣ρ̣ [ὶ - - -] | [- - -] ̣ τ̣ὰ [ς] κρίσεις ὡς ἐν τῶι διαγματ̣ι̣ [- - -] | [- - - γέ] γ̣ραπται ἐπισκοπεῖν τὸν ἐν ἑκάστ [ωι νομῶι] | [στρατη] γὸν μετὰ τοῦ νομάρχου καὶ ως [- - -] | [- - - σ] υ̣ντελε̣ῖσθαι· | (ἔτους) ε Περιτίου

115 Hölbl (Fn. 441), S. 59.

116 P. Petr. III 26, dazu auch Bauschatz (Fn. 15), S. 116..

117 Lenger, in: Studi in onore di Ugo Enrico Paoli, 1955, S. 459–467, S. 462 f.

118 So auch Wolff (Fn. 2), S. 122 Anm. 31.

119 P. Petr. III 24, Z. 1-5 mit BL V 84:
[-ca.?- το] ὺς τοπάρχα [ς -ca.?-] | κρίματα κα̣θήκει εἰς τοὺς φόρους ἢ τὰ [ς] ὠνὰ [ς] | ἀλλʼ ἢ τὸν νομάρχην μετὰ τοῦ στρατηγοῦ. ἐὰν δέ τις | παρὰ ταῦτα κρινῆι ἢ κριθῆι ἄκυρα ἔστω.
Übersetzung in Anlehnung an Jager/Reinsma, in: Boswinkel/Pestman/Sijpesteijn (Hrsg.), Studia Papyrologica Varia, 1965, S. 114–115.

120 P. Petr. III 26, Z. 5-15:
ἐὰν ἐμβῆι βοῦς ἢ ὑποζύγιον ἢ πρόβατον ἢ ἄλλο τι | [̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣] ν̣ο̣ν εἰς ἀλλότριον κλῆρον ἢ παράδεισον |ἢ κῆπον ἢ ἀμπ [ελῶ] να ἢ κατανέμηι τι ἢ κατα|βλαψῆι, ἀποτεισάτω ὁ κύριος τῶι βλαφθέντι τὸ βλά|βος ὃ ἂν καταβλάψηι ἐκ κρίσεως. πρὸ κρίσεως δὲ μη|10θεὶς ἐνεχυραζέτω μήδε ἀποβιαζέσθω μηδὲν | παρευρέσει μηδεμ [ιᾶ] ι. ἐὰν δέ τις τούτων τι ποι|ήσηι, ἀποτεισάτω [παραχρῆ] μα (δραχμὰς) Α καὶ ὃ ἂν ἐνε|χυράσηι [ἢ ἀποβιάσηται] ἀποδότω τῶι κυρίωι παρα|χρῆμα. ἐπαναγκαζέτω δὲ αὐτὸν ὁ πράκτωρ |15 ὁ ἐπὶ τῶν βασιλικ [ῶ] ν προσόδων τεταγμένος. Übersetzung in Anlehung an Jager/Reinsma (Fn. 566).

121 So etwa: SB XXIV 16.296; weitere Belege bei: Mitthof (Fn. 433). Auch die privaten Praktoren sind darauf ein Hinweis, Peremans W./van t’ Dack (Fn. 432).

122 Lenger (Fn. 564), S. 465. Plut. Solon 24; Xen. Hell. II 4,41; Ulpian, ad edictum 18, D. 9,1,1 pr. (Noxalhaftung).

123 Eine Zeile, die wohl beim Abschreiben entfallen ist, wurde rekonstruiert (Z. 9), was hier relativ sicher ist, da die gleiche Anordnung einmal für einen Einzelfall, dann generell getroffen wird. Gegen diese von allen Editionen geteilte Rekonstruktion hat sich nur San Nicolò ausgesprochen: San Nicolò ByzZ 30 (1929/30), 158–62, S. 160.

124 Lenger (Fn. 285), S. 60.

125 ebd., S. 61.

126 ebd., S. 61; Bagnall/Derow (Hrsg.) (Fn. 552), S. 217.

127 Wolff (Fn. 2), S. 11 Anm. 11.

128 P. Mich I 70 = C.Ord. Ptol. 27 = SB IV 7447 (Philadelphia, 237)
βασιλέως προστάξαντος, |Αἰσχύλου τοῦ παρὰ Σωστράτου|ἀπαγγείλαντος Ζήνωνι, |ὑπὲρ οὗ ἐνέτυχεν Ἡνίοχο [ς] |5 τῶν Ἀνθίππου ταξίαρχος.|εἰ ἔγγυος γεγένηται | παραμονῆς Καλλίου πρὸς Εὐκλῆ, |καταστήσας τὸ σῶμα ἀφείσθω|τῆς ὑπερημερίας, κατὰ|10 ταυτὰ δὲ καὶ ὅσοι ἐγγυῶνται | παραμονῆς τινες καταστή- |σαντες τὸ σῶμα ἀφείσθωσαν|τῆς ἐγγύης καὶ μὴ ἐκκλειέσ-|θωσαν τῆς ὑπερημερίας.|15(ἔτους) ι, Αὐδναίου.

129 Lippert (Fn. 4), S. 103; Thür DNP 9 (2000), 319–320; Rupprecht (Fn. 4), S. 125 u. 127.

130 Nach P. Hal. 1, Z. 48 waren sie etwa im Verfahren wegen Falschaussage zu stellen, P.Rev. col. 14, Z. 15.

131 P. Cair. Zen. IV 59.636 (Philadelphia, Mitte 3.Jh. – Angebot als enguos paramones zur Verfügung zu stehen); P. Cair. Zen. III 59.421 (Philadelphia, 258-256 – Brief mit der Bitte um Freilassung gegen Bürgenstellung); P. Lond. VII 2045 (Philadelphia, Mitte 3. Jh.); P.Hamb II 187 (Tholtis 246); SB III 6277 = P.Grad. 3 (Thmoineptis 226); P.Köln XIII 519 (Herakleopolites, 158); SB XIV 11966 (Euhemeria, 2. Jh.).

132 Hölbl (Fn. 441), S. 100.

133 Gronewald, Kölner Papyri (P. Köln) 7, 1991, S 64.

134 So auch die Überschrift der Edition P. Köln VII 313 für den Abschnitt B, Z. 10-20.

135 Bsp: C.Ord. Ptol. 41 , 42, 43, 53, 53bis, 53ter, 54, 55, 71; sowie weitgehend fragmentiert: P.Genova III 92 = SB XV 12.821 (ca. 165) und SB XVI, 12.723 (nach 103/2); eine umfassende Untersuchung zu diesem Thema fehlt, eine Bestandsaufnahme der Quellen findet sich bei: La’da, in: Harter-Uibopuu/Mitthof (Hrsg.), Vergeben und Vergessen? Amnestie in der Antike, 2013, S. 163–212.

136 P. Köln VII, S. 74; Koenen APF 17 (1962), 11–16.

137 Zum alten Orient: Pfeifer, in: Witte (Hrsg.), Gerechtigkeit, 2012, S. 15–35; zur Anknüpfung an pharaonische Vorbilder: Smith JEA 54 (1968), 209–14. Zum ptolemäischen Quellenbestand: La’da (Fn. 582).

138 BGU IV 1156 (Alexandria, 15); BGU IV 1053 II, Z. 7 f = M.Chr. 105 (Alexandria, 13).

139 P. Köln VII 313 A = C.Ord. Ptol 34, 24 f.
[-ca.?- ἀφ] ί̣ησιν δὲ καὶ τοὺς ὀφίλοντας κα̣τ̣α̣γνώσματι̣ |25[ -ca.?- τ] ῶν ἐνεχυ [ρα] σ̣ι̣ [ῶ] ν̣ ̣ ὑπαρχους [̣ ̣].
C.Ord. Ptol. 22, 24 f. und P. Tebt. III 1, 814 erwähnen die enechyrasia ebenfalls.

140 P. Köln VII 313 B, 10-20 = C.Ord. Ptol. 34, die später edierten Fragmente betreffen andere Passagen der Rolle. Sie sind hier nur insoweit relevant, als sie die Datierung sichern, dazu P. Köln VII., S. 63 f.
[μηδένα δ] ὲ̣ μήτε τῶν στρατηγῶν [μήτε] | [τῶν ἐπιστ] α̣τῶν μήτε τῶν ἐπιμε̣ [λητῶν] | [μήτε τῶν π] ρακτόρων μήτε τῶν χρ [ηματι-] | [στῶν μήτε] τῶν οἰκονόμων μήτε τ [ῶν -ca.?-] | [- ca.9 -] μήτε τῶν ἄλλων τῶν̣ [πρὸς ταῖς] |15[χρείαις πραγ] ματευομένων τεταγμ̣ [ένων ἐπὶ] | [τῶν τε βασ] ι̣λικῶν καὶ πολιτικῶν κ̣ [αὶ ἱερευ-] | [τικῶν ἀπά] γιν μηδένα πρὸς ἴδιον̣ [ὀφείλημα] | [ἢ ἀδίκημα μ] η̣δὲ ἰδίας χερας ἕνεκεν [συνέχειν] | [μηδʼ ἐν ταῖς] \οἰ/κίαις μηδʼ ἐν ἄλλο̣ις τ [όποις ἐν] |20 [εἱρκτῆι ἐλε] υθέρους· ἀνάγιν δὲ αὐτ̣ [οὺς -ca.?-]

141 SB I 5675 (Gradenwitz) = C.Ord. Ptol. 30 u. 31 (Lenger). Eine physische Beschreibung des Stücks liefern weder Gradenwitz noch Lenger.

142 Lenger (Fn. 285), S. 73.

143 SB I 5675, Z. 9-14
ἄλλο μ̣έ̣ρος·|10 τὰς δʼ ἀ̣νακρίσεις διεξάγετ [ε] κατὰ τὰ διαγράμματα καὶ τὰ ὑφʼ ἡμῶ [ν] |καὶ τ [ο] ῦ̣ πατρὸς καὶ τῶν προγ̣όνων προστεταγμένα, καὶ τοὺς μὲν̣ |εἰκῆι κ̣ [α] ὶ ἀπροσσκέπτως ἀνάγο̣ντάς τινας ἐπιπλήσσετε, |καθ̣ [ότι π] ρ̣οσῆ̣κ̣ [ό] ν ἐστιν, τ [οὺ] ς̣ δὲ διαφορᾶς ἢ σεισμοῦ χάριν κατα- |πέ [μπετε] πρὸς ἡμᾶς παρ̣α̣χ̣ρῆμα. […]

144 Übersichtlich: Legras (Fn. 39), S. 22-24, detailreich: Huß (Fn. 305), S. 537-625.

145 Liv. 45,12,5-15; Pol. 29,27.

146 Lewis (Fn. 73), 107.

147 Nadig, Zwischen König und Karikatur, 2007, S. 101 f.

148 Lewis (Fn. 73), 108.

149 C. Ord. Ptol. 43 = P.Tebt. III 699.

150 Lenger (Fn. 285), S. 103, die Wilcken APF 11 (1935), 146–47 folgt.

151 C. Ord. Ptol. 43 = P.Tebt. III 699, Z. 13-17
προστετάχασι δὲ μη̣ [̣ ̣ ̣] ̣ [λα] μ̣βάνειν ἐκ τ [-ca.?-] | κατὰ μηθένα τρόπ [ο] ν̣ μηδʼ ἐνεχυράζειν [μηδὲ τῶν καθηκόντων (?)] |15 εἰς τὰ ἱερὰ ὑπολ̣ο̣γ̣εῖν μηθέν. προσ [τετάχασι δὲ καὶ -ca.?-] | μηθένα ἐξάγειν μηδʼ ἀποβιάζεσθαι παρʼ ο̣ [ἷς τόποις ἀσυλίαι] | ὑ̣π̣ῆρχον.

152 Zur Bedeutung des Verbes, das unzulässige Handlung beschreibt: Bravo ASPN 10 (1980), 675–987.

153 Van’t Dack AncSoc 1970, 52–67.

154 C. Ord. Ptol. 53 = I P. Tebt. 5, Z. 83 f.: προστεταχισιν δὲ ἐκ τῶν ὑπαρχόντων ἀσύλων τόπων μ [η] θένα [ἐξάγειν] | μήτε ἀποβιάζεσθαι παρευρέσι μηδεμιᾷ.

155 C. Ord. Ptol. 64 = OGIS II 761 = Rigsby 219 (Horustempel von Athribis, 96); C.Ord. Ptol. 65 = SEG VIII 466 = Rigsby 220 (Herontempel in Magodla, 95); C.Ord. Ptol. 66 = Rigsby 221 (Tempel der Isis Sachypsis in Theadelphia, 93); C.Ord. Ptol. 67 = Rigsby 226 (Isistempel in Ptolemais, 75 bzw. 46); C.Ord. Ptol. 68 = Rigsby 222 (Isis Eseremphis und Herakles in Theadelphia, 70); C.Ord. Ptol. 69 = SB III 6154 = Rigsby 224 (Krokodilsgötter in Euhemeria, 69); C.Ord. Ptol. 70 = Rigsby 225 (Amon in Euhemeria, 69/8); C.Ord. Ptol. 72 = Rigsby 223 (Pnepheros in Theadelphia, 57); SB V 8800 = ILS 574 = Rigsby 228 (vermutlich Synagoge v. Leontopolis, vor 30) nahm Lenger nicht in ihren Corpus auf, da sie damals noch als eine Inschrift aus dem 2. Jh. n. Chr. galt. Rigsby, in: Dreher (Hrsg.), Das antike Asyl, 2003, S. 127–142 hat jedoch gezeigt, dass die erwähnte Königin Kleopatra VII. sein müsste.

156 Woess, Das Asylwesen Ägyptens in der Ptolemäerzeit und die spätere Entwicklung, 1923, S. 47 „Wie eben ausgeführt wurde, stehen die Ptolemäer durchaus auf dem Standpunkt, dass es zur Erlangung der Asylie der staatlichen Anerkennung bedürfe“.

157 Eine aktuelle Übersicht findet sich bei: Káto, in: Matthaei/Zimmermann (Hrsg.), Stadtkultur im Hellenismus, 2014, S. 97–108; der Sammelband von Dreher (Hrsg.), Das antike Asyl, 2003 versammelt Beiträge von den Vertretern unterschiedlicher Erklärungsansätze.

158 Rigsby, Asylia, 1996, S. 22-25.

159 Buraselis, in: Dreher (Hrsg.), Das antike Asyl, 2003, S. 143–158; Gauthier (Fn. 149), S. 230.

160 Traulsen, Das sakrale Asyl in der Alten Welt, 2004, S. 221 u. 231; kritisch dazu in Auseinandersetzung mit der älteren Literatur: Gauthier (Fn. 149), S. 228.

161 Ziegler, Symbolai und Asylia, 1975;,; Traulsen (Fn. 607), S. 166

162 Chaniotis Kernos 9 (1996), 65–86; differenzierend: Thür, in: Dreher (Hrsg.), Das antike Asyl, 2003, S. 23–36; als allgemeine Entwicklung ohne konkreten Bezug auf Chaniotis: Traulsen (Fn. 607), S. 248.

163 Rigsby (Fn. 602).

164 Die Vorderseite ist als P. Tebt. I 62 veröffentlicht, dazu bspw. Lewis (Fn. 73), S. 31 f.
Die Rückseite gibt 46 königliche Verordnungen wieder und ist in sich vollständig.
Der Anfang ist noch in zwei weiteren Abschriften aus dem gleichen Fundkontext überliefert (C.Ord. Ptol. 53bis u. ter), die Schlusspassage in C. Ord. Ptol. 55.

165 P. Tebt. I 5 5 = C.Ord. Ptol 53, Z. 207-220
προστετάχασι δὲ καὶ περὶ τῶν κρινομένων Α [ἰ] γυπτίων | πρὸς Ἕλληνας καὶ περὶ τῶν Ἑλλήνων τῶν [π] ρὸς τοὺς| Αἰγυπτίους ἢ Αἰγυ (πτίων) πρὸς <Αἰγυπτίους καὶ Ἕλλήνων πρὸς> Ἕλληνας γενῶν πάντων | πλὴν τῶν γεω (ργούντων) βα (σιλικὴν) γῆν καὶ τῶν ὑποτελῶν καὶ τῶν | ἄλλων τῶν ἐπιπεπλεγμένων ταῖς προσόδοις τοὺς | μὲν καθʼ Ἑλληνικὰ σύμβολα συνηλλαχότας | Ἕλλησιν Αἰγυπτίους ὑπέχειν καὶ λαμβάνειν | τὸ δίκαιον ἐπὶ τῶν χρηματιστῶν. ὅσοι δὲ Ἕλληνες | ὄντες συνγράφονται κατʼ αἰγύ (πτια) συναλλάγματα | ὑπέχειν τὸ δίκαιον ἐπὶ τῶν λαοκριτῶν κατὰ τοὺς | τῆς χώρας νόμους. τὰς δὲ τῶν Αἰγυ (πτίων) πρὸς τοὺς | αὐτοὺς <Αἰ>γυ (πτίους) κρίσεις μὴ ἐπισπᾶσθαι τοὺς χρημα (τιστὰς) | ἀλλʼ ἐᾶν ⟦ κριν〛 διεξάγεσθαι ἐπὶ τῶν λαοκριτῶν κατὰ τοὺς | τῆς χώρας νόμους

166 P. Tebt. I 5 5 = C.Ord. Ptol 53, Z. 221-230. Übers. in Anlehung an TUAT II, S. 381.
προστετάχασι δὲ καὶ τοὺς τῶν ξενικῶν | πράκτορας μὴ παραλαμβάνειν τοὺς βα (σιλικοὺς) γεω (ργοὺς) | μηδὲ τοὺς ὑποτελεῖς μηδὲ τοὺς ἄλλους | του κωλυομένους διὰ τῶν προεκκειμένων |225 προσταγμάτων εἰς προβολὴν τεσθαι | ⟦μη⟧ παρευρέσει μηδεμιᾷ, τὰς δὲ | πράξεις τῶν ἐν αὐτοῖς γίνεσθαι | ἐκ τῶν ἄλλων ὑπαρχόντων τῶν μὴ | ἀνειργουμένων δι τοῦ προστάγματος |230 τούτου.

167 Rowlandson, in: Crux, 1985, S. 327–347, S. 328.

168 ebd., S. 327.

169 Shelton, in: Hanson (Hrsg.), Collectanea papyrologica: texts published in honor of H. C. Youtie, 1976, S. 113–152, S. 118; Rowlandson (Fn. 614), S. 328.

170 P. Tebt. I 5 5 = C.Ord. Ptol 53, Z. 252-267, Übers. TUAT N.F. II (Jördens), S. 382.
προστετάχασι δὲ μηθένα ἐγγαρεύειν | πλοῖα κατὰ μηδεμίαν παρευρεσι | εἰς τὰς ἰδίας χρείας. |—— |255μηδὲ τοὺς στρα (τηγοὺς) μηδὲ τοὺς ἄλλος τοὺς | πρὸς χρείαις πάντας τῶν τε βασιλικῶν | καὶ πολιτικῶν καὶ ἱερευτικῶν ἀπαγόμενον | μηθένα πρὸς ἴδιον ὀφείλημα ἢ ἀδίκημα | μηδὲ ἰδίας ἐκθρας ἕνεκεν μηδʼ ἐν τα [ῖς] | 260οἰκίαις ἢ ἐν ἄλλοις τόποις συνέχειν ἐν εἱ̣ [ρκτῆι] | παρευρέσει μηδεμιᾷ, ἐὰν δʼ ἔν τισειν | ἐνκαλῶσειν ἀνάγειν ἐπὶ τὰ ἀποδεδειγμέ [να] | ἐν ἑκάστοις ἀρχεῖα \καὶ λαμβάνειν/ καὶ ὑπέχειν τὸ δίκαιον | κατὰ τὰ προστάγματα καὶ τὰ διαγράμματα.

171 P. Köln VII 313 B = C.Ord. Ptol. 34, Z. 9.

172 P. Hib. II 198, 85-105 (Arsinoites, nach 242); P.Köln VII 313 B = C.Ord. Ptol. 34, 10- 20; Bauschatz, S. 251

173 Mélèze Modrzejewski, in: Biscardi (Hrsg.), Symposion 1974, 1979, S. 375–388, S. 704.

174 Pestman BASP 22 (1985), 265–69.

175 Mélèze Modrzejewski (Fn. 620); Wolff, Das Problem der Konkurrenz von Rechtsordnungen in der Antike, 1979, S. 63.

176 Sturm Journal du droit international. Clunet 1979, 259–73, dazu bereits: Grotkamp, in: Sänger (Hrsg.), Minderheiten und Migrationsphänomene, 2016, S. 141–152.

177 Pestman (Fn. 621).

178 Thompson, in: Malkin (Hrsg.), Ancient perceptions of Greek ethnicity, 2001, S. 301– 322; Clarysse/Thompson (Fn. 131), Bd. 2 S. 146 mit einer Diskussion der Unterschiede zwischen der häufig auf die Tätigkeit abstellenden Steuerkategorie ethnē und der in Verträgen anzugebenden patris.

179 P. Rev. col. 7, Z. 3-4 (259 – 258)
λόγους γραφέτωσ [α] ν̣ πατρόθ [εν] καὶ πατρίδος |καὶ περὶ τί ἕκαστος [πραγ] μ̣ [ατεύ] εται
BGU XIV, 2367, Z. 4-13 (spätes 3. Jh.)
οἱ δὲ δανείζοντες καὶ οἱ δανειζόμε [νοι ἔστωσαν γρα]- |5φόμενοι εἰς τὴν συγγραφήν· οἱ μὲν ἐ̣ [ν τῶι στρατι]- |ωτικῶι τεταγμένο̣ι ἀπογραφέσθω [σαν τάς τε] |πατρίδας ἑαυτῶν κ̣α̣ὶ̣ ἐξ ὧν ἄν ταγ [μάτων ὦσι] |καὶ ἃς ἂν ἔχωσιν ἐπιφοράς· [ο] ἱ δὲ πολῖτα̣ [ι τούς τε] |πατέρας καὶ τοὺς δήμους· ἐ̣ὰ̣ν δὲ καὶ ἐν τ [ῶι στρα]- |10τιωτικῶι ὦσι καὶ τὰ τάγματα καὶ τὰς [ἐπιφοράς·] |—— |οἱ δὲ ἄλλ̣ [οι] τούς τε πατέρας καὶ τὰς πατ̣ [ρίδας καὶ] |ἐν ὧι ἂν γένει ὦσιν·

180 P. Hamb. II 168, Z. 5-10 (Mitte 3. Jh.)
[οἱ μὲ] ν̣ στρατιῶται ἀπογρ̣αφέσθωσαν τά τε ὀνόματα | [αὐτ] ῶν καὶ τὰς πατρίδας καὶ ἐξ ὧν ἂν ταγμάτων ὦσιν̣ | [καὶ ἃ] ς̣ ἂν ἔχ̣ωσιν ἐπιφοράς· οἱ δὲ πολῖται τούς τε πατέρα̣ [ς] | [καὶ το] ὺς δήμους, ἂν δὲ καὶ ἐ̣ν̣ τ̣ῶι στρατιωτικῶι ὦσιν̣ | [καὶ τὰ τ] ά̣γ̣μ̣ατα κ̣αὶ τὰς ἐπιφο̣ρ̣άς· οἱ δʼ ἄλλοι τοὺς |10[πατέρας] κ̣α̣ὶ̣ τ̣ὰ̣ς πατρίδ̣ας καὶ ἐν ὧι ἂν γένει ὦσιν·

181 Vorsichtig bejahend Lewald in einem mehrfach gedruckten Aufsatz (leicht greifbar: Lewald, in: Berneker (Hrsg.), Zur griechischen Rechtsgeschichte, 1968, S. 666–690 oder Lewald Labeo 5 (1959), 334–50), daran anschließend jüngst wieder Cotton, in: Haensch (Hrsg.), Herrschen und Verwalten: der Alltag der römischen Administration in der Hohen Kaiserzeit, 2007, S. 234; ablehnend: Wolff (Fn. 622).

182 Grotkamp (Fn. 623); Nörr SZ 98 (1981), 406–11.

183 Zu diesen Dekreten: Hoffmann (Fn. 83), S. 153-175; Hölbl (Fn. 441), S. 99-105 u. 144-150; Pfeiffer (Fn. 557).

184 Hölbl (Fn. 441), S. 181.

185 Dazu oben, Kap. II 5. c).

186 P. Tebt. I 7 = M.Chr. 7 = C.Ord. Ptol. 61 (Krokodilopolis, 114).
βασιλέων προσταξάν [τ] ων μηθένα τῶν ἐπὶ τῶν |κριτηρίων καὶ τῶν ἄλ [λ] ων τῶν πρὸς χρείαις |δέχεσθαι ἐγκλήματα κατὰ τῶν ὑποτεταγμένων |τῆι διοικήσει μηδὲ πε̣ρ̣ι̣σπᾶν μηδʼ ἄλλοις ἐπι- |5τρέπειν κατʼ αὐτοὺς διεξάγειν, τὰ δὲ ἐπιδεδο- |μένα κατʼ αὐτῶν ἐγκλήματα καὶ τὰ ἐπʼ αὐτῶν |ἐνεστηκότα ἀνα [π] έμπειν ἐπʼ εἰρηναῖον τὸν |συγγενεῖ καὶ διοικ [η] τήν. |—— | (ἔτους) γ Φαμενὼθ κγ.
Zum Datum: Ziegler ZPE 125 (1999), 211–14, S. 114 (11. statt 10. April).

187 P. Petr. III 36 = M.Chr. 5, dazu unten mehr.

188 Lenger (Fn. 285), S. 178.

189 C. Ord. Ptol. 11, 14, 15 = P.Hib. II 198 Z. 1-7; 21-32 u. 33-50.

190 SEG IX 5 = SB VIII 9934 = C.Ord. Ptol. 45-46.

191 U.a. Préaux CdE 17 (1942), 133–49; Lenger (Fn. 285), S. 107-111.

192 Bagnall, The Administration of the Ptolemaic possessions outside Egypt, 1976, S. 30 u. 35; Laronde (Fn. 492), S. 448 Anm. 62; Huß (Fn. 305), S. 663f, Huß (Fn. 99), S. 144.

193 Schubart, Verfassung und Verwaltung des Ptolemäerreichs, 1937, S. 75.

194 SEG IX 5, Z. 61-72, Übers. nach Scholz, C.Ptol. Sklav 12.
Βασιλέως καὶ βασιλίσσης προσταξάντων· | ἐάν τινες τῶν ἐπὶ χρείαις τεταγμένων | ἢ τῶν ἄλλων τῶν ὑπὸ τὴν βασιλείαν |65 τασσομένων ἀδέσποτα αἰτήσωνται | ἢ κατη<ι>τιαμένα, μὴ παρασφραγιζέσθωσαν | τὰ ὑπάρχοντα τῶν καταιτιωμένων μηδὲ | εἰς φυλακὴν παραδιδότωσαν μήτε αὐτοὺς | μήτε τοὺς οἰκέτας αὐτῶν ἄνευ τοῦ παρὰ | τῶν χρηματιστῶν κομίσαι χρηματισμοὺς |70 [καὶ π] ρὸς τοὺς ἐπὶ τῶν πόλ̣εων τετα [γ] |μένους [προσεγράψαντο οἱ θεοὶ] Σωτ̣ [ῆρες | - -]

195 Calabi (Fn. 313); Anagnostou-Canas (Fn. 313).

196 Vgl. Wolff, S. 24.

197 Wolff, S. 24-26.

198 Die Zugehörigkeit zur aposkeue ist auch ein Punkt in dem brieflichen Bericht über eine gewalttätige Auseinandersetzung auf dem Markt (P.Baden IV 48).

199 So auch die Graeca Halensis (Hrsg.) (Fn. 139), S. 86.

200 Die unterschiedlichen Rekonstruktionen von Symly, Wolff und Kaltsas betreffen vor allem die Anzahl der Buchstaben und die genaue Wortwahl, weniger den Inhalt der Regelung: Smyly ergänzte als Herausgeber P. Gur. 2, Z. 46 zu: ἐὰν δὲ] ἀμφοτέρων τῶν ἀντιδίκων [κληθέν|των ἐν τῶι δικαστ] η̣ρ̣ί̣ω̣ι̣ ἑκάτερος οὖν αὐτῶν μὴ βούλη [ται γραπ|τὸν λόγον θέσθαι̣]; Wolff (Fn. 2), S. 25 Anm. 19 schlägt am Ende der Z. 46 vor: [τοῦ μὲν παρόντος, τοῦ δὲ µὴ παρόντος ἐν τῶι δικαστ] η̣ρ̣ί̣ω̣ι̣; Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 11 f. Anm. 5 u. 6: ἐὰν δὲ] ἀμφοτέρων τῶν ἀντιδίκων [ἢ τοῦ ἑνὸς παρόν|τος ἐν τῶι δικαστ] η̣ρ̣ί̣ω̣ι̣ ὁποτεροσοῦν.

201 P. Hamb. II 168, Vorderseite veröffentlicht als P. Hamb. I 118.

202 P. Hamb. II, S. 133; zum Textträger insgesamt: Falivene, in: Gagos (Hrsg.), Proceedings of the 25th International Congress of Papyrology, 2010, S. 207–216.

203 ebd. Eine enge Verbindung mit P. Hib. II 198 ist trotzdem ausgeschlossen, da dieser Papyrus anders als die anderen Hibeh-Papyri nicht aus Kartonnage und nicht aus el-Hiba selbst stammt.

204 Wolff (Fn. 2), S. 23; Wolff SZ 73 (1956), 395; ders., Neue Juristische Urkunden, ZRG 73 (1956) 395; Seidl (Fn. 160), 453 – bei SB VI 9225 war dies nicht so deutlich, auch wenn dort von Alexandria und anderen Orten (alloi topoi) die Rede ist.

205 P. Hamb. II 168, Z. 1 f. … ἄνευ ἐπιδεκάτ [ου] | [ἢ ἐπιπεν] τ̣εκαιδεκ̣ά̣ [τ] ο̣υ̣ κ̣ρίνονται ἐπὶ κ̣ριτηρίου.

206 P. Hamb. II 168, Z. 3-5,
[παρ] α̣δ̣ι̣δ̣ό̣τ̣ω̣σ̣αν τ̣ῶι παρὰ τοῦ νομοφύ̣λακος καθε̣ [στη] | [κότ] ι̣ τὰ ἐγκ̣λ̣ήματα καθʼ ἃ μέλλουσιν \ [κρ] ί̣ν̣ε̣σ̣θ̣α̣ι̣/.

207 P. Hamb II 168, Z. 5-10,
κα [ὶ] |5[οἱ μὲ] ν̣ στρατιῶται ἀπογρ̣αφέσθωσαν τά τε ὀνόματα | [αὐτ] ῶν καὶ τὰς πατρίδας καὶ ἐξ ὧν ἂν ταγμάτων ὦσιν̣ | [καὶ ἃ] ς̣ ἂν ἔχ̣ωσιν ἐπιφοράς· οἱ δὲ πολῖται τούς τε πατέρα̣ [ς] | [καὶ το] ὺς δήμους, ἂν δὲ καὶ ἐ̣ν̣ τ̣ῶι στρατιωτικῶι ὦσιν̣ | [καὶ τὰ τ] ά̣γ̣μ̣ατα κ̣αὶ τὰς ἐπιφο̣ρ̣άς· οἱ δʼ ἄλλοι τοὺς |10 [πατέρας] κ̣α̣ὶ̣ τ̣ὰ̣ς πατρίδ̣ας καὶ ἐν ὧι ἂγ γένει ὦσιν.

208 BGU XIV 2367, dazu: Yiftach-Firanko, in: Depauw (Hrsg.), Legal Documents in Ancient Societies III, 2014, S. 103–118.

209 Thompson (Fn. 625), S. 305.

210 P. Hamb. II 168, Z. 10-16:
ὡ̣σ̣| [αύτως δ] ὲ̣ ἐ̣π̣ [ιγ] ρ̣αφέτωσαν καὶ̣ τοὺς διαιτητὰς \ἢ/ ⟦καὶ⟧ κ̣ρ̣ι̣τ̣ά̣ς̣·| [καὶ ὁ παρὰ τοῦ ν] ομ̣οφύλ̣α̣κ̣ος π̣ρ̣αγματευόμενος εἰκονο| [γραφέτω <ἐν> ἐγκλή] μ̣α̣τι δικ̣α̣σ̣τὰ̣ς̣ τοὺς ἐπιγραφομένους| [- ca.10 -] τ̣ῶ̣ν̣ ἐγκλημάτων καὶ πρὸς τὰ̓ν̣τίγραφα |15 [τῶν ἀποδεδο] μένων κλήσε̣ω̣ν προσγραφέτωσαν εἰκο̣νο| [γραφίας.

211 Grundlegend dazu noch immer: Hasebroek, Das Signalement in den Papyrusurkunden, 1921; sowie: Hübsch, Die Personalangaben als Identifizierungsvermerke im Recht der gräko-ägyptischen Papyri, 1968, zuletzt: Depauw ZPE 176 (2011), 189– 99.

212 P. Trier 1, Z. 1; P.Trier I 3, Z. 1 u. 36-38; P.Trier 4, Z. 1-2; P.Trier 5, Z. 1-2 (Klageschriften, alle 184 oder 183 verfasst); P.Trier 7 u. 8 sind kleine Stücke, die nur Namen und die Beschreibung von zwei Personen tragen. Die Herausgeber vermuten, dass es sich um Ladungszeugen handelt.

213 P. Hamb. II 168, Z.16… καταβ] α̣λλέτω̣σαν δὴ ἐγκαλοῦντες γραφῖον (δραχμὴν) α.

214 P. Hamb. II 168, Z. 17-20
[- ca.13 -] ς· οἱ δὲ κατὰ τὴν χώραν κρινόμενοι το| [- ca.18 -] ̣̣̣ μ̣έλλωσιν οἱ αἰρεθέντες διαιτηταὶ| [- ca.12 - ὑπηρέ] τ̣η̣ς̣ ὁ π [α] ρὰ τοῦ πράκτο̣ρ̣ [ος] ὀνομα [α] ζ̣|20 [έτω -

215 Wolff (Fn. 2), S. 34 f.

216 P. Lille I 29 = M.Chr. 369 = Jur. Pap. 71 = C.Ptol. Sklav. I 1; nur Übersetzung: Bagnall/Derow (Hrsg.) (Fn. 552), Nr. 142. Ausführlich dazu Graeca Halensis (Hrsg.) (Fn. 139), S. 109-117 und Wolff (Fn. 2), S. 31f.

217 P. Lille I 29 Z. 5-6: ἐν ἡμέραις ε, ἀφʼ ἧς ἂν ἡ εἴσπραξις | γίνηται.

218 Graeca Halensis (Hrsg.) (Fn. 139), S. 109-117 und Wolff (Fn. 2), S. 31 f.

219 Zur Befragung der Sklaven unter Folter (basanos) in Athen: Thür, Beweisführung vor den Schwurgerichtshöfen Athens, 1977, zur Abbildung von Instrumenten am Karnak-Tempel: Halm-Tisserant, in: Bertrand-Dagenbach (Hrsg.), Carcer: prison et privation de liberté dans l’Antiquité classique: actes du Colloque de Strasbourg (5 et 6 décembre 1997), 1999, S. 75–88, 75–88; Derchain, in: Kurth (Hrsg.), Systeme und Programm der ägyptischen Tempeldekoration, 1995, S. 1–12.

220 P. Lille I 29 = M.Chr. 369, Z.32-39,
… ἀφεῖσθα [ι τῆς κατα-] |δίκης· ὁ δὲ παραλ [αβὼν τὸ ἀνδρά] | ποδον μαστιγωσ [άτω μὴ ἔ] |35λασσον ἑκατὸν π [ληγῶν καὶ] | στιξάτω τὸ μέτω [πον, ὡς τὰ δια-] |γράμματα ἀγορεύ [ει -ca.?-] |̣ αν αγε εἰς Ἀλεξάν [δρειαν] | [ἀπ] οδόσθ [ω] ἐπὶ ἐζαγ [ωγη].

221 Normtexte neben P. Lille I 29: P.Gen. III 136; P.Hal. 1; P.Hamb. II 168. Daneben: P.Ryl. IV 572; BGU XIV 2367 (praktor und nomophylax) und P. Cair. Zen. I 59.037 (nomophylakia).

222 SB VI 9225 (3. Jh.); dazu: Vocke SZ 69 (1952), 394–98
ησεν, ἐὰν δὲ ἐλάσσονος̣ τ̣ι̣ [μῆς, ἐξ-]
ὸν τῷ κατεγγυηθέντ [ι. ἐξέσ-]
τω δὲ κατεγγυᾶν κατὰ [δικασ-]
τῶν, ἢ ἐφʼ ἑτέρο̣ι̣ς̣ ἅ τις κρ [ίνηται].
5ἐὰν δέ τινες ἀντιλέξω [σιν, πε-]
πείσθω ἐν Ἀλεξανδρείαι [εὐπο-]
ρῶν καὶ ὡς ἂγ κρίνηι̣ ἔ [γγυος]
δεχέσθω, ὑπηρετησάν [των ἐν]
ἄλλοι [ς] τ̣όποις οἱ πράκτο [ρες].
10ἐὰν δ [ὲ] τὸν ἔγγυογ καλ̣ [ῶσιν]
ἐπ̣ὶ̣ [τὴ] γ κρίσιν, ἐξέστω [αὐτῶι]
λόγο̣ [υς, οὓς] ἂν βούληται, [ποιεῖν],
μηκέ [τι ἐξέσ] τ̣ω ἀναδικ [ῆσαι τὰ]
ση [μανθέντα]. ἐὰν δ [ὲ̣ ̣̣̣]
15[- ca.10 - αὐ] τὸς ἂγ [̣̣̣̣̣ ̣ .

223 Wolff (Fn. 2), S. 24 Anm. 31 mit älterer Literatur.

224 Schubert (Hrsg.) (Fn. 351), S. 79.

225 P. Gen. III 136, Z. 1 f.: [- - -] ετηται ἐπιτρέψωσ [ι ψ] ευδομαρτυρίο̣υ̣ - ca.9 - [- - -] | [- - - ] ̣ ̣ ̣ ̣ τῶν παρασχομένων αἱ πράξεις̣ ισιν μὴ ἐξέστω αὐ [τοῖς - - - | - - - ἐὰν δὲ] μὴ̣ κ̣αὶ παρασχόμενοι αὐτοὶ παρόντες συ̣ναπογράφωντα [ι - - -]

226 P. Gen. III 136, Z. 4 [- - -] υ̣ν ἑ̣λ̣όμε̣ν̣οι ἄνδρας καθʼ ὁμολογίαν ἢ κατὰ πρόσταγμα επιτ̣ [- - -]

227 P. Gen. III 136 Z. 5 [- - - ὑπ] ὲ̣ρ̣ ὧ̣ν̣ ἐ̣γ̣κ̣α̣λοῦσιν ἃ ἂν οἱ α [ἱ] ρ̣εθ̣έντες πάντες ἢ οἱ πλείονες κρίνωσι, [- - - τὰ - - -]

228 P. Gen. III 136, Z. 6-9 [- - - δʼ ἄλλα μὴ ἐξέσ] τ̣ω κρίνεσθα̣ι. ἂν δ̣ὲ̣ἐ̣ν̣ αἷς ἂ̣ν̣ ἡμέραις προσταχθῆι ἢ αὐτοὶ σύνθω [σι - - -] | [- - - συ] νεδρευόντ̣ω̣ν τῶν̣ κρ̣ιτῶν ὁποτεροσοῦν τῶν ἀντιδίκω [ν μὴ παρῇ], | [- - -], καταδικαζ̣έσθω̣ ἢ ἀποδικαζέσθω ἡ δίκε ἔρημος. τῶν δ [ὲ - - -] | [- - - προσ] α̣γγελίαι καὶ ἀναδικαιο̣ [ύ] τωσαν καθά{θα}περ καὶ ἐπὶ̣ τῶν δικα [στηρίων - - -].
Kaltsas, S. 12: Z. 6 συνθῶ [νται; S. 33: Z. 9 ἀναδικ<ί>αι ἔ̣ [σ] τωσαν; PN Z. 9 evtl. [- - - παρ] α̣γγελίαι.

229 P. Gen. III 136, Z. 10-11 [- - -] ταί ὁ δὲ παρὰ τοῦ νομοφ̣ύ̣λακος ἀπογραφέσθω καθ̣ά̣περ καὶ ὁ εἰ̣ [σαγωγεὺς - - -] | [- - - ἐπὶ τῶν καθεστη] κ̣ότων δ̣ι̣καστηρίων ἀ [ν] αδικίας. οἱ δὲ διαιτηταὶ καὶ οἱ κριτα [ὶ - - -].
In Z. 11 ist vielleicht nicht εἰ̣ [σαγωγεὺς zu ergänzen, sondern wie in P. Hamb II 168 etwas anderes.

230 O. Bodl. I 277 (Theben, spätes 2. Jh.)
[ἐκ δια] γ̣ράμματος περὶ τῶν ἐπὶ τοῦ βασιλέ| [ως καὶ ἐφʼ] ἑτέρου χρηματιστοῦ κριθέντων·| [ἐάν τις] ἐπὶ τοῦ βασιλέως κριθεὶς πάλιν| [περὶ τοῦ] αὐτοῦ πράγματος ἐπʼ ἄλλου τι|5[νὸς κριτη] ρ̣ίου ἢ δικαστηρίου κρίνητα̣ι̣ | [ἀποτειν] έ̣τω εἰς τὸ βασιλικὸν δρα (χμὰς) | [μυρίας καὶ] ἡ δίκη αὐτῶι μὴ εἰσ| [αγέσθω. ἄλλ] ο̣ μέρος̣.| [ἐάν τις περὶ] τ̣οῦ̣ αὐτοῦ [̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣] |10[- ca.11 -] το̣ ̣ [- - -].

231 Wolff (Fn. 2), S. 15; Berneker (Fn. 10), S. 23; Taubenschlag, The Law of Greco-Roman Egypt in the Light of the Papyri 332 B.C. - 640 A. D, 1944. S. 523; anders: Berneker (Fn. 389); Préaux (Fn. 106), S. 406 u. 556.

232 P. Heid. VIII 412-417.

233 Wolff (Fn. 2), S. 15 Anm. 28.

234 P. Tor. Choach. 10-13.

235 Ausführlich zu dieser Frage: Berneker JJP 4 (1950), 253–64; für die Papyri: Taubenschlag, in: Opera Minora, 1959, S. 703–711; zu literarischen Quellen: Behrend, in: Wolff/Nörr/Mélèze Modrzejewski/Dimakis (Hrsg.), Symposion 1971. Voträge zur griechischen und hellenistischen Rechtsgeschichte, 1975, S. 131–156.

236 Liebs SZ 84 (1967), 104–32.

237 IG XIV 645 (Herakleia, spätes 4. Jh.); Berneker (Fn. 389).

238 IG XIV 645 I 157.

239 Wolff (Fn. 2), S. 98.

240 ebd., S. 99.

241 Lippert (Fn. 4), S. 181; Seidl (Fn. 11), S. 69.

242 Wolff, S. 93 u. 95.

243 P. Col. III 54 = Sel. Pap. I 39, Z. 41-58; BGU VI 1248.

244 P. Enteux. 29, 38, 43, 47, 54, 57, 60, 91.

245 P. Sorb. III 103, 105, 106, 109, 110, 128, 129.

246 Eine kritische Auseinandersetzung mit der grundlegenden Literatur des 19. Jahrhunderts sucht Aicher-Hadler RIDA 36 (1989), 57–73; während Ruschenbusch, in: Fernandez Nieto (Hrsg.), Symposion 1982, 1989, S. 31–40 ganz in deren Tradition bleibt.

247 P. Hal. 1, Z. 42; P.Hamb. II 168; P. Lille I 29, P.Ryl. IV 572 (Bestellung demotischer Schreiber) und P. Gen. III 136.

248 P. Cair. Zen. I 59.037.

249 P. Ryl. IV 572 (Arsinoites, 2. Jh.) Z. 2-5 -ca.?-] εἰσάγο̣ν̣τας | [-ca.?-] ει τῶ̣ν̣ δικασ| [τηρίων -ca.?-] το̣ [ὺ] ς νομοφύλα|5[κας.

250 BGU XIV 2376, Z. 4 u. 23.

251 P. Hib. II 198, Z. 235-245 = C.Ord. Ptol. 26; P.Petr. III 24, Z. 1-5.

252 Rupprecht (Fn. 4), S. 45; Huß (Fn. 99), S. 51-56, anschaulich zu diesem „‘head manager’ in the nome“: Falivene, in: Bagnall (Hrsg.), The Oxford Handbook of Papyrology, 2009, S. 521–540, S. 528 f.

253 P. Tor. Choach. 11 u. 12= UPZ II 161 u. 162.

254 Zucker (Fn. 7).

255 Schwahn, RE VI A1, 30.

256 Wolff (Fn. 2), S. 35.

257 P. Fay. 22 = M.Chr. 291.

258 Aus prosopographischen Gründen Swarney ZPE 61 (1985), 161–66, 165.

259 M. Chr. 5 = P.Petr. III 36 V (a) Z. 10-18
… ὑπάρχοντος γ̣ὰ̣ρ̣ ἐν τ [ῶ] ι | διαγράμματι· ἐὰν δέ τινες τ̣οῖ [ς] ἐν̣ | [Ἀλ] εξανδρείαι \ἢ̣ ἐ̣ν̣ τῆ̣ι̣/ χ̣ώ̣ρα̣ι̣ [̣ ̣ ̣ ̣] |ἀρχ [είοις] ἢ τοῖς τούτων ὑπηρέταις ἢ [τ] οῖς ἄ̣λ̣λοις | τοῖς πραγματευομένοις \τι/ ⟦̣ ̣ ̣ ̣ ̣ α〛 τ̣ [ῶν] |15 βασιλικῶν ἐνκαλέσωσιν, τ [ὸ] δίκαιο [ν] |δώσουσιν καὶ λήμψοντα̣ι̣ ἐπ [ὶ] τῶν |ἀποδεδειγμένων ἐπισκόπων, [οἷ] ς ἂ [ν] | ὁ διοικητὴς συντάσσηι…

260 Huß (Fn. 99), S. 73-76.

261 Schon allein die Zahl der Veröffentlichungen zu der kleinen Passage über politikoi nomoi, diagramma und gnome dikaiotate ist groß, zentral sind die Beiträge von Mélèze Modrzejewski (Mélèze Modrzejewski, in: Cairns (Hrsg.), Critical studies in ancient law, comparative law and legal history, 2001, S. 183–200; Mélèze Modrzejewski (Fn. 459), S. 7; Mélèze Modrzejewski (Fn. 96), S. 70f.) und Wolff (Wolff, in: Mandilaras (Hrsg.), Proceedings of the XVIIIth international Congress of papyrology, 1988, S. 313; Wolff (Fn. 506)); dazu Cowey/Maresch (Hrsg.), Urkunden des Politeuma der Juden von Herakleopolis, 2001, mit der schon von Taubenschlag vertretenen These vom politeuma-Recht.

262 P. Gur 2, Z. 41-45 u. P.Petr. III 21g (Krokodilopolis, 225)
[ἐν] τοῖς δικαιώμ [ασιν] ἡ Ἡράκλεια συνσ [τ] ῆσαι καὶ δικάζει [ν - ca.9 -] |κως ὅσα μὲν ἐν [τοῖς β] ασιλέως Πτολεμ [αί] ου διαγράμμασι [ν εἰδὴ] | [γ] εγραμμένα ἢ ἐ [μ] φ [αν] ίζηι τις ἡμῖν κατὰ τὰ διαγράμμ [ατα ὅσα τε] | [μ] ή ἐστιν ἐν [τοῖς διαγ] ράμμασιν ἀλλʼ ἐν τοῖς πολιτικ [οῖς νομοῖς κα-] | [τὰ] τοὺς νομο [ὺς, τὰ δʼ ἄ] λλα γνώμηι τῆι δικαιοτάτη [ι̣̣̣̣̣̣̣] |

263 Manning (Fn. 13), S. 182; LeFebvre, Collections, codes, and Torah, 2006, S. 159.

264 Glenn, Legal traditions of the world,42010, S. 136.

265 P. Hal. 1, Z. 79 f; P.Tor. Choach 12 = UPZ II 162, Z. 9.

266 Dazu Mélèze Modrzejewski (Fn. 708); Kugler (Fn. 146).

267 Ich verstehe γνώμη als ‚Erkenntnis‘, als das, worauf das Gericht erkennt, nicht die Basis der Entscheidung. Dieser Unterschied wird auch in der Konstruktion deutlich: die Richter sollen nicht auf der Grundlage der gerechtesten Überzeugung entscheiden, sondern auf das gerechteste (Urteil) erkennen. Anders als bei den nomoi politikoi und den königlichen diagramma steht hier kein kata, sondern ein bloßer Dativ.

268 Dem. or. 20,118; 23, 96; 39,40; zur Rekonstrution des Eids: Flore (Fn. 483); Triantaphyllopoulos Antologia giuridica romanistica ed antiquaria 1 (1968), 49 mit älterer Literatur.

269 Übersicht über den Streit über die praktische Bedeutung dieser Regelung Biscardi RIDA 17 (1970), 219–32, darauf aufbauend: Scafuro (Fn. 445), S. 51.

270 SB 1 5675, Z. 9-14 = C.Ord. Ptol. 31 (183, Herkunft unbekannt) – Brief an Synnomos.

271 Maehler (Fn. 525); Crawford (Fn. 44).

272 Teipel SZ 72 (1955), 245–87 zu ähnlichen Gesetzen im Mittelalter und der frühen Neuzeit.

273 CTh. 1,4,3 (Theodosius II und Valentinian III, 426 n. Chr., Ravenna) .

274 Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte,142005, S. 200.

275 ebd., S. 200 f.

276 SB XVIII 13.256, Z. 8-10
… ἐκ τοῦ ἐπὶ πάντων διαγ [ρ] άμματος μέρος. μη [δὲ π] αρα [- - -] τίθεσθαι ἐπὶ χρηματιστῶν διάγραμμα ἀπρόγραπ̣ [τον μηδὲ] | [διόρ] θωμα ἔξω τὰ ἐν τῶ [ι] ιβ (ἔτει)· ἐὰν δέ τις παραθῆται, ἀποτίνειν αὐτὸν εἰς τὸ βασιλικὸν (δραχμὰς) Ζ καὶ τὸμ βασιλέα [περὶ] |10[αὐτο] ῦ διαγινώσκειν·… Text nach Maehler (Fn. 525), SB XVIII hat ἀπόγραπ̣ [τον statt ἀπρόγραπ̣ [τον.

277 Schwind, Zur Frage der Publikation im römischen Recht, 1940, S. 98 (entgegen dem Titel wird auch die hellenistische Zeit mit berücksichtigt).

278 Es handelt sich um etwa 50 sichere Belege für die hellenistische Zeit.

279 Fast 40 wurden hier geschrieben, nur acht im Arsinoites, was angesichts der üblichen Dominanz der Papyri aus dem Fayum in dieser Zeit (Habermann ZPE 122 (1998), 144–60) besonders auffällig ist.

280 Auf eine Differenzierung drängt bereits Schwarz JJP 14 (1962), 13–21. Die Forderung wiederholt: Kränzlein (Fn. 382).

281 Dazu zuletzt mit Forschungsüberblick: Rodriguez Martín RIDA 60 (2013), 243–77. Einen Überblick liefert auch Rupprecht, in: Buchholz/Adler (Hrsg.), Worte des Rechts - Wörter zur Rechtsgeschichte, 2007, S. 283–296, der sich jedoch vorrangig mit der Frage der Personalexekution befasst.

282 Beispielsweise BGU VI 1228 (Oxyrhynchites); P. Cair. Zen. I 59.001 (Memphites); P.Petr. I 16 (Arsinoites).

283 Etwa: P.Dion. 14, 15, 16, 17, 19, 20, 24, 25, 33 (Hermopolites) sowie P. Tebt. I 11 oder BGU VIII 1739 (Arsinoites).

284 Z.B. in dem Kaufvertrag BGU III 998 = M.Chr. 252 = Sel. Pap. I 29 (Pathyris, 101).

285 Schwarz (Fn. 427).

286 Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen des römischen Kaiserreichs, 1891, S. 414 f., z.B. IG II2 2492 (Axione, 345).

287 Lippert (Fn. 4), S. 108f. Demotisch: „Zwangsweise und ohne Zögern“, „ohne zu prozessieren oder in irgendeiner Sache mit dir zu streiten“; aramäisch: „ohne Urteil und ohne Prozess“.

288 Schätzung auf der Basis der Inhaltsangaben von papyri.info, ohne genaue Nachprüfung jedes einzelnen Dokuments.

289 Mitteis (Fn. 733), S. 404-426.

290 Wolff (Fn. 169); Wolff TAPhA 72 (1941), 418–38.

291 Überholt mit Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), der Unterlagen aus dem Betrieb eines Dikasterions im späten 2. Jh. veröffentlicht.

292 Rupprecht (Fn. 402); Rupprecht (Fn. 728).

293 Jakab (Fn. 427).

294 Platschek, Die römische Erfüllungszusage und ihre Einbettung in den hellenistischen Kreditverkehr, 2013.

295 Wolff (Fn. 169), Meyer-Laurin, in: Wolff/Nörr/Mélèze Modrzejewski/Dimakis (Hrsg.), Symposion 1971. Vorträge zur griechischen und hellenistischen Rechtsgeschichte, 1975, S. 189–204; Kupiszewski, in: Symbolae R. Taubenschlag, III, 1957, S. 89–103; Kränzlein (Fn. 382).

296 BGU XIV 2390 (Herakleopolites).

297 BGU VI 1281; P.Adl. 6; 10; 15; 19; P.Amh. II 46; 47; 48; P.Dryton 22, 29 u. 30; P.Grenf I 31, II 21, 27, 29.

298 BGU VI 1263 = 1264 = P.Frankf. 2 = BGU XIV 2384 (?); BGU X 1962 = BGU XIV 2396; BGU VI 1265; BGU VI 1277 = BGU XIV 2393 (Duplikat); BGU VI 1278 = SB III 6272; BGU X 1943, 1946, 1649, 1959, 1961; BGU X 1964 = SB V 7569 = P.Hamb. II 190; BGU X 1969; BGU XIV 2383; BGU XIV 2397; BGU XIV 2399 = SB XIV 11.375 (Duplikat); P.Grad. 10 = SB III 6283; SB XVIII 13255.

299 Oxyrynchites: BGU VI 1226 u. 1228; P.Hamb. II 183; P.Hib. I 94, 95 u. 124; P.Sorb. I 117dupl; SB VIII 9841, XX 14429 u. 14430.
Arsinoites: P. Cair. Zen II 59.182; IV 59.668; P. Col. III 54 = SB III 7450 = Sel. Pap. I 39; P.Hamb. I 24; P. Iand. Zen. 1, 2 u. 3; P.Köln V 220; P.Petr. I 16; PSI V 509; SB XVI 12.812.

300 P. Col. III 54 = SB IV 7450 = Sel. Pap. I 39, col. 1, ἡ δὲ πρᾶξις ἔστω Ζήνωνι ἢ ἄλλωι ὑπὲρ αὐτοῦ | πράσσοντι ἔκ τε αὑτῶν καὶ τ\ῶν/ ἐγγύ\ων/ καὶ τῶν ὑπαρχόντων αὐτοῖς πάντων | καὶ ἐξ ἑνὸς καὶ ἐκ πάντων ὡς πρὸς βασιλικά,

301 UPZ I 112 (Panopolis, 204), Z. 5-7: ἡ πρᾶξις ἔσται ἐξ ἑνὸς καὶ ἐκ πάντων. ἀτελῆ δʼ [ἔσται, ἃ ἦν] |6 [πραγματεύσεσθα] ι κατὰ τοὺς νόμους καὶ τὰ δια|7[γράμματα καὶ τὰ πρ] οστάγματα καὶ τὰ διορθώμεθα.

302 P. Gur. 7 (Arsinoites?, 212): καὶ ἡ πρᾶ|ξις ὑμεῖν ἔστω κατὰ τὰ δια|15γράμματα καὶ τοὺς νόμους; P.Amh. II 43 = W.Chr. 105 (Soknopaiu Nesos, 173): διάγραμμα und νόμοι; BGU X 1968 (Theben (?), 184): ψηφίσματα; BGU X 1971 (Ptolemais Hermeiu, 2. Jh.): νόμοι und ψηφίσματα.

303 P. Heid. VIII 412, Z. 15 f.: ἐν ταῖς κ [α] τὰ τ [ὸ] | [δι] ά̣γραμμα ἡμ [έρ] α̣ις.

304 P. Gen. III 136, Z. 6 ἐ̣ν̣ αἷς ἂ̣ν̣ ἡμέραις προσταχθῆι.

305 P. Lille I 29 = M.Chr. 369.

306 Ulp., D. 5,1,68-70, dazu Kaser/Hackl (Fn. 405), S. 478.

307 UPZ I 118 = Sel. Pap. II 264 (Memphis, spätes 2. Jh.), Z. 21f.
καὶ κ [αλῶ] ς ἔχειν ἡγ [ού] μενοι τὴν ἁρμόζουσαν τοῖς ἐνεστηκόσι ἐπακο|λου [θῆσαι οἰκο] νομίαν, σ [υ] νεκρίναμ [ε] ν ἐπικεχωρῆσθαι τῶι ἐντετευχότι τὸ ἀξίωμα

308 Ulp. 8 disputationum, D. 5,1,73.

309 P. Gur. 2, Z. 9-11
[…] καθίσαιτ [- ca.9 - ομο-] |σαντας πάντας δικαστὰς πλὴν ὧν ἂν ἑκάτερος ἐξαναστή [σηι κατὰ τὸ] διάγραμ|μα […].

310 Ähnlich in der Neuzeit: Vollkommer (Fn. 140).

311 Solche Ausnahmen finden sich in M. Chr. 5; P.Tebt. I 5, Z. 210 f; P.Tebt. I 7; möglicherweise auch in P. Hib. II 198, Z. 1-50 = C.Ord. Ptol. 11-15.

312 P. Petr. III 26, Z. 4-5.

313 P. Hal. 1, Z. 146; P.Hib. I 29, Z. 5; P.Hib. II 198, Z. 151 f.

314 M. Chr. 5 = P.Petr. III 36, Z. 18.

315 P. Köln VII 313 A 22 (Z. 24f.) = C.Ord. Ptol. 34.

316 Möglicherweise nimmt auch der im Serapeion in Memphis eingeschlossene Ptolemaios in UPZ I 15 und 16 auf die gleichen Vollstreckungsbeschränkungen im Tempel Bezug (ca. Z. 15).

317 Rubinstein, in: Thür (Hrsg.), Symposion 2009, 2010, S. 193–216.

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