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Rechtsschutz im hellenistischen Ägypten

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Nadine Grotkamp

Kapitel 1: Spruchstellenvielfalt

Testo integrale

1Für das hellenistische Ägypten ist eine Vielzahl von Instanzen und Autoritäten belegt, die im weiten Sinne mit der Rechtsprechung befasst waren. Die hier vorgelegte Übersicht folgt grob dem Verfahrensverlauf. Nachdem die Eingangsstellen kurz skizziert worden sind, folgt ein Durchgang durch die wichtigsten Entscheidungsstellen, die anders als in älteren Übersichten nicht von vornherein in ein bestimmtes System geordnet werden. Verbreitet ist die Gegenüberstellung von griechischen (Dikasterion und Chrematisten) und ägyptischen Gerichten (Laokriten), über die dann der König als Klammer gesetzt werden kann. Anders Wolff, der Eigengerichte (Dikasterion und Laokriten) und königliche Spruchstellen (darunter die Chrematisten) kontrastiert. Man könnte auch von der Zahl der beteiligten Entscheider ausgehen, denn es gab Kollegialgerichte in unterschiedlichen Zusammensetzungen (wie Dikasterion, Laokriten und Chrematisten), es gab als Einzelpersonen adressierte Königinnen und Könige und als Einzelne handelnde Funktionäre, die auf Rechtsschutzbitten hin die Streitparteien vor sich kommen ließen und Anordnungen trafen.

  • 1 Eine ältere Übersicht liefert: Berneker (Fn. 8).
  • 2 Lediglich P. Enteux. 11, 44, 65 u. 70 (alle Magdola, 3. Jh.) verweisen an ein κοινοδι (κίον). Zum V (...)
  • 3 P. Polit. Jud. 6 u. 7 (Herakleopolis, 134).
  • 4 Palme, in: Bagnall (Hrsg.), The Oxford Handbook of Papyrology, 2009, S. 358–394, S. 377: „[P] etiti (...)

2Neben den hier behandelten Instanzen sind vereinzelt weitere mit Rechtsschutzbegehren befasste Stellen belegt :1 So finden sich beispielsweise neben Verweisen an Dikasterion und Laokriten auch Verweise an ein koinodikion genanntes Gericht,2 Protokolle von gerichtsförmigen Verhandlungen der Ältesten des politeuma der Judäer3 und Bitten um verschiedenste Formen der Mithilfe an eine Vielzahl von Amtsträgern.4 Diese stehen jedoch an Bedeutung hinter den hier erörterten Instanzen zurück.

3Wie in der Besetzung unterschieden sich die Entscheidungsstellen auch in ihren Verfahrensweisen. Angesichts der Tatsache, dass insbesondere das Verfahrensrecht in den letzten Jahrzehnten wenig Aufmerksamkeit erfahren hat, besteht an vielen Stellen intensiver Forschungsbedarf. Hier kann trotz inzwischen wesentlich verbesserter Quellenlage nicht allen Einzelfragen nachgegangen werden, da die übergreifende Frage darauf zielt, herauszufinden, inwieweit der König auf diesem Gebiet regulierend eingriff und welches Maß an Einheitlichkeit überhaupt unterstellt werden kann, was die Voraussetzung für eine umfassende Gesamtdarstellung wäre. Ziel ist hier nur, die wesentlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen rechtsschutzverheißenden Institutionen herauszuarbeiten, um eine solide Grundlage für die Betrachtung der Normsetzungen zu schaffen. Ein besonderes Augenmerk soll darauf liegen, welche Mosaiksteine des bislang von der Forschung gezeichneten Gesamtbilds in den Quellen klar belegt sind, welche durch Spuren in bestimmten Wendungen nahegelegt werden und welche nur aus dem unterstellten Gesamtbild rekonstruiert wurden.

  • 5 Gut greifbar und auch für Nichtfachleute anschaulich die jeweilige Beschreibung in: Manthe (Hrsg.), (...)

4Als Folie für die Verfahrensweisen können Grundzüge der beiden klassischen Verfahrensmodelle in Athen und Rom dienen.5 In beiden Modellen unterscheidet man zwei Verfahrensabschnitte, deren erster in einer Verhandlung vor Archonten bzw. Magistraten kulminierte und deren zweiter vor die Richter führte. Die Überleitung erfolgte in Athen durch den Archonten, der die Klage bei Gericht (dem dikastērion) einführte (eisagein), in Rom durch die Einsetzung eines Richters (iudex) und der Bestimmung des Streitprogramms in der Klageformel durch den Prätor. In beiden Modellen war die private Ladung üblich und standen für die Vollstreckung keine amtlichen Stellen zur Verfügung. Funktionäre, eisagein und Richter, private Ladung und teilweise auch private Vollstreckung sind Elemente, die auch in den Papyri belegt sind. Jedoch gibt es auch markante Abweichungen von diesen Grundmodellen.

  • 6 Mitteis, Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde, 1912 [ND Hildesheim 1963], S. 12-21.

5Den Juristen wird stören, dass für das hellenistische Ägypten schon die Klageerhebung nicht klar bestimmt werden kann und die Beziehungen zwischen Eingaben an einen Funktionär und den Verfahren vor Kollegialgerichten unklar bleiben. Dies beklagte bereits Mitteis, der von einer Art Vorverfahren bei den Funktionären spricht, das jedoch nicht zwingend gewesen sei.6 Wolff sah völlig selbständige, nebeneinanderstehende Verfahrensweisen von unterschiedlichem Förmlichkeitsgrad. Hier wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Einordnung aller Verfahrensweisen und Institutionen in ein geschlossenes Konzept nicht erfolgen kann, da dies eine anachronistische Geschlossenheit der hellenistischen Herrschaftsstrukturen voraussetzen würde. Die Institutionen werden daher in loser Reihe nebeneinander dargestellt, Verfahrensweisen so beschrieben, wie sie an einzelnen Beispielen oder mehrfach zu beobachten sind.

I. Zugangskontrolleure

  • 7 Kaltsas (Hrsg.), Dokumentarische Papyri des 2. Jh. v. Chr. aus dem Herakleopolites (P.Heid. VIII), (...)
  • 8 Gut nachvollziehbar an den Bemühungen des Hermias, sich auf phantasievolle Weise schriftliche Dokum (...)

6Am Anfang jeden Prozesses stand im hellenistischen Ägypten ein Schriftstück. Bittgesuch oder Klage wurden schriftlich formuliert, Zeugenaussagen wurden vor der Verhandlung schriftlich eingereicht,7 Erinnerungen und alle Arten von Erklärungen lassen sich noch heute auf Papyrus lesen. Konnte ein bestimmter Vorgang nicht durch schriftliche Dokumente belegt werden, war die Stellung der entsprechenden Partei geschwächt.8

7Weder der griechischen noch der ägyptischen Tradition entsprach es, sich einfach vor einem Richter einzufinden und seine Sache mündlich vorzubringen. Für ein solches Verhalten gibt es weder in den Papyri noch in der literarischen Überlieferung Hinweise. Sowohl bei den Gerichten der griechischen Tradition als auch bei den Gerichten, die der ägyptischen Tradition zuzuordnen sind, bei neu geschaffenen Spruchstellen, bei Königen und Funktionären, bei den Inkassostellen der Praktoren, überall finden sich Briefe, mit denen eine Handlung der adressierten Autorität erbeten wird. Vielleicht wurde das Anliegen bei der Übergabe des Schriftstücks auch mündlich vorgetragen, doch ausdrückliche Verweise darauf fehlen. Selbst in den Protokollen über mündliche Verhandlungen wird ausführlich aus vorher eingereichten Schriftstücken zitiert und auf sie Bezug genommen. Insgesamt dominiert in der Überlieferung ein Bild von einer weitgehend verschriftlichten Kommunikation zwischen Rechtsschutzsuchenden und den von ihnen in Anspruch genommenen Instanzen.

1. Schriftlichkeit und Schreibkundigkeit

  • 9 Aktuelle Übersicht bei Palme (Fn. 51), S. 374 f.; einen Eindruck verschaffen die leicht greifbaren (...)

8Diese große Bedeutung von schriftlichen Eingaben entspricht der Bedeutung von Schriftlichkeit in der damaligen Gesellschaft. Denn in ihrer Gesamtheit zeugen die in Ägypten gefundenen Papyri von einem bemerkenswert intensiven Schriftverkehr.9 Auch die Verwaltung war in hohem Maße verschriftlicht – Amtstagebücher wurden selbst in den kleinsten Büros geführt, von der ausgehenden Post wurden Abschriften gefertigt und aufbewahrt. Selbst banale Privatkorrespondenz hat die Zeit überdauert.

  • 10 Allgemein zur Bildung in der griechischen Antike: Marrou, Histoire de l’education dans l’antiquité, (...)
  • 11 SB XIV 11.942 ⟦μ⟧ Πευκέστου·| μὴ παραπορεύεσθαι μη|δένα· ἱερείως τὸ οἴκημα. (Saqqara, Memphites, 33 (...)
  • 12 Kraus Mnemosyne 53 (2000), 322–42.
  • 13 Zinn EAH 2013, 4100–4103.

9Dieser hohe Grad an Schriftlichkeit bedeutet aber nicht, dass jeder in der Lage war, die Texte selbst zu schreiben oder auch nur zu lesen. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung waren Analphabeten. Dies betrifft weniger den griechischsprachigen Bevölkerungsteil. Zwar sind auch hier die Anteile umstritten, doch kann man davon ausgehen, dass der überwiegende Teil der Angehörigen des Heeres lesen und schreiben konnte.10 Darauf deutet etwa einer der ältesten griechischen Papyri, ein an einem Haus aufgehängter, unspektakulärer Zettel mit dem Befehl: Nicht eintreten, Haus des Priesters.11 Anders sieht es für die ägyptischsprachige Bevölkerung aus. Zwar konnte der Vermerk agraphos auch bedeuten, dass eine Person lediglich nicht griechisch schreiben und lesen konnte, wohl aber demotisch,12 doch war die demotische Schrift noch mehr als das Griechische Spezialisten vorbehalten. Die Ägyptologie geht davon aus, dass zu allen Epochen nur 1- 2 % der ägyptischsprachigen Bevölkerung schreibkundig war.13 Für den Zugang zu Instanzen, die Rechtsschutz gewähren konnten, bedeutete dies eine Einschränkung, da nicht jeder in der Lage war, in eigener Person ein Schreiben an das Gericht oder eine Rechtsschutz gewährende Autorität zu richten.

  • 14 SB XVIII 13.256 – Beschwerde über Untätigkeit von Chrematisten (Arsinoites, 268 - 246 oder 230 - 22 (...)
  • 15 UPZ I 19 u.a.; Thompson, Memphis under the Ptolemies,22012. Zu diesem Fall unten S. 61.

10Unabhängig von der Schreibkundigkeit war es üblich, für das Verfassen von Eingaben die Hilfe von anderen Personen in Anspruch zu nehmen. Dies konnten gewerbsmäßige Schreiber sein, so wie der Petent, der sich in einer Eingabe darüber beschwert, dass er gehindert werde, Eingaben für andere zu verfassen.14 Andere Texte lassen an Hilfe aufgrund persönlicher Verbundenheit denken, wie etwa die zahlreichen Eingaben und Eingabeentwürfe des Ptolemaios, der sich in das Serapeion von Memphis zurückgezogen hatte, für die Zwillinge Taous und Thaues.15

  • 16 Zum Formular der Eingaben: Bitonto Aeg. 47 (1967), 5–57; Bitonto Aeg. 48 (1968), 53–107; Bitonto Ae (...)

11Die weitgehende Gleichförmigkeit der Schriften an Gerichte und gerichtsähnliche Instanzen deutet darauf hin, dass regelmäßig eine derartige Hilfe von erfahrenen Schreibern in Anspruch genommen wurde. So beginnen Eingaben mit dem Namen des Königs und der Königin im Dativ ( „An den König Ptolemaios…“), dann folgen der Absender und die Bemerkung, dass dieser Person Unrecht widerfährt (adikēsthai). Nach der Schilderung des Sachverhaltes wird die Überweisung der Sache an den regionalen Strategen erbeten.16 Diese Verwendung von festen Formularen deutet darauf hin, dass auch die griechische Bevölkerung sich in der Regel zumindest Rat bei erfahrenen Personen einholte oder sich professioneller Schreiber bediente.

2. Unterstützung in Rechtsfragen: synēgoros und kōmogrammateus

  • 17 Diod. 1,76,1.
  • 18 Allgemeine Übersicht: Thür DNP 11 (2001), 1146–47; Latte/Seidl RE IV A (1932), 1353–1357; zu Papyri (...)
  • 19 P. Tor. Choach. 12 = UPZ II 162 = M.Chr. 31 = BD 132 (Theben, 117).
  • 20 P. Amh. II 33, dazu unten mehr.
  • 21 BGU VI 1234; XIV 2370; O.Wilck. 1537; UPZ II 172.
  • 22 Rubinstein, Litigation and cooperation, 2000.

12Der hellenistische Historiker Diodor behauptete, im ägyptischen Prozess seien Rechtsbeistände unbekannt gewesen.17 Für das hellenistische Ägypten trifft dies nicht zu, unabhängig von der Frage, ob Diodors Bemerkung für frühere Zeiten richtig war. Denn gelegentlich erscheinen in den Papyri Fürsprecher, die wie heutige Rechtsanwälte für die Parteien handeln.18 So sind es im berühmten Hermiasfall Beistände (synēgoroi), die für die beiden Parteien plädieren.19 Bemerkenswerterweise hat ihre Tätigkeit auch nachweislich eine Regulierung durch den König erfahren – es war den synēgoroi verboten, in Sachen aufzutreten, die die Staatskasse betrafen.20 Außerdem ist mehrfach eine Abgabe erwähnt, das synēgorikon,21 die vermutlich für die Tätigkeit der synēgoroi zu zahlen war. Das Auftreten von synēgoroi selbst ist im griechischen Kontext nichts Ungewöhnliches. Neuere Forschungen zum attischen Prozess haben ergeben, dass, anders als früher angenommen, Unterstützer doch häufig waren. Es war dort also nicht jeder Bürger gezwungen, seine Sache allein zu vertreten.22 Jedoch sind die Belege für das Auftreten von solchen Fürsprechern im hellenistischen Ägypten insgesamt spärlich.

13Unterstützung in Rechtssachen konnte auch auf informelle Weise erlangt werden, etwa indem ein erfahreneres Familienmitglied die einzureichenden Unterlagen durchsah. So rät ein Mann seiner Schwester, ihre Eingabe durch weitere Eingaben zu präzisieren:

  • 23 SB III 7267 recto (Thebais, 184), Z. 2-11, Übers. nach Zucker, in: Festschrift Alexander Cartellier (...)

[Grußformel] Ich erhielt die von dir gemachte Eingabe (enteuxis), in der nicht (s? …) Notwendiges klargemacht wurde. Und jetzt mache mir noch klar, auf welche Weise Thorax Besitzer geworden und wie die Hälfte an ihn gekommen ist; denn Paleuis hat uns nicht darüber unterrichten können; und außerdem noch, unter wie vielen Geschwistern er als Ältester die zwei Anteile erhalten hat und von welchen, d.h. in welchem Verwandtschaftsverhältnis zu ihm stehenden Leuten er die anderen beiden -?- Er sagte [aber N-N-, dass] dein Sohn Besitzer sei, dass aber jene Gegner, die darauf Anspruch machen, behaupten, er dürfte nur einen Drittel (in Besitz haben). Und mache außerdem klar, inwiefern, d.h. unter welchen Geschwistern er der Älteste ist. Und bringe deinen Ehevertrag mit und andere bestätigende Schriftstücke, die du zur Verfügung hast, und finde dich ein –? -, damit du, solange der Stratege auf dem Weg nach Syene ist, mit mir zusammentriffst und ihnen die Ladung (klēsis) übergibst und mit dem Strategen stromabwärts fährst (?) - ? [Grußformel, Datum]“23

Worum es in diesem Streit genau ging oder was der Ausgang des Streites war, wissen wir nicht. Man erfährt aus diesem Brief einige Details, aufgrund derer man vermuten kann, dass es sich um eine Erbschaftsauseinandersetzung bzw. um einen Grundstücksstreit handelt, ganz ähnlich wie in den bekannten, umfangreich dokumentierten Prozessen, etwa dem Hermias-Prozess oder dem sogenannten Erbstreit.

14Interessant sind hier die Details, auf die der Briefschreiber eingeht. Er weist seine Schwester auf Lücken in der Sachverhaltsbeschreibung hin, wie die genaue Besitzlage oder die Verwandtschaftsverhältnisse der Parteien, und fordert sie auf, Schriftstücke vorzulegen und zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort zu kommen, um bestimmte Prozesshandlungen vornehmen zu können. Bemerkenswert ist dieser Brief zudem insofern, als aus ihm nicht entnommen werden kann, was für ein Verfahren eröffnet werden soll. Es handelt sich einerseits um einen Rechtsstreit, in dem die Reisen eines Strategen nach Syene bedeutsam sind. Dazu passt, dass der Brief von einer eingereichten Eingabe (enteuxis) spricht. Die Erwähnung einer klēsis deutet jedoch auf das Dikasterion, da nur hier die vom Kläger selbst durchgeführten Ladungen so bezeichnet wurden.

  • 24 Kruse, Der königliche Schreiber und die Gauverwaltung, 2002, S. 12.
  • 25 Preisigke RE XI (1922), 1281–1284, auf der Basis von P. Tebt. I 19 und 49. In P. Tebt. I 49 sah sch (...)
  • 26 Lewis, Greeks in Ptolemaic Egypt: case studies in the social history of the Hellenistic world, 1986 (...)
  • 27 Criscuolo Aeg. 58 (1978), 3–99, S. 81-90. Auf dieser Untersuchung basiert auch die Darstellung der (...)
  • 28 Ameling DNP 5 (1999), 704–5.

15Ebenfalls eine unterstützende und den Zugang zu anderen Instanzen ermöglichende Funktion kann für die unteren Verwaltungsfunktionäre beobachtet werden, wobei unklar ist, ob diesen nicht schon selbst eine Rechtsschutz gewährende Funktion zugesprochen werden soll. Insbesondere die Rolle des Dorfschreibers (kōmogrammateus) im Zusammenhang mit Rechtsschutz ist in der Forschung umstritten. Mit dem Titel Schreiber (grammateus) war keine Aufgabenbeschreibung verbunden, vielmehr geht er auf die vorgriechische Zeit zurück, in der Schreiber (sḫ) jedwede Art von Funktionär bezeichnete.24 Während einige dem kōmogrammateus eine bestimmte Jurisdiktion zuordnen, sprechen ihm andere jegliche polizeiliche oder richterliche Funktion ab. Preisigke ging davon aus, dass er eine friedensrichterliche Funktion hatte und als Hilfsorgan der Gerichte fungierte,25 Lewis negiert eine richterliche Funktion26 und Ameling spricht bereits vor dem Hintergrund von Criscuolos umfassender und differenzierteren Untersuchung27 von einer unteren richterlicher Tätigkeit.28 Unabhängig davon, wie man die Rolle genau fasst, und inwieweit man dabei auf aktuelle Terminologie zurückgreift, wäre es interessant zu wissen, ob sich Streitentscheidungen des Dorfschreibers nachweisen lassen oder ob er eher zu den Personen gestellt werden soll, die den Zugang zu den Entscheidern ermöglichten.

  • 29 Zu diesem Archiv: Vandorpe, Village scribes of Kerkeosiris (‘Menches’), http://www.trismegistos.org (...)
  • 30 Übersicht bei Criscuolo (Fn. 74), S. 53-91.

16Bei der Diskussion ist zu beachten, dass die Arbeit des kōmogrammateus immer noch vor allem aus den Dokumenten eines einzigen Mannes erschlossen wird, die zusammenfassend als Menches-Archiv bezeichnet werden.29 Menches war zwischen 120 und 110 Dorfschreiber (kōmogrammateus) von Kerkeosiris, einem kleinen Ort im Fajum. Zahlreiche Schriftstücke aus seinem Besitz wurden bei der Mumifizierung von Krokodilen als Füllmaterial wiederverwendet und in der Nekropole von Tebtunis bereits von Grenfell und Hunt, zwei Pionieren der Papyrologie, im Winter 1900 ausgegraben und kurz darauf veröffentlicht. Die daraus erschlossenen Tätigkeitsfelder eines kōmogrammateus reichten von der Verwaltung des Landes über die Steuererhebung und Bewässerung bis zu allerlei statistischen Erhebungen.30

  • 31 P. Lond. VII 1980 u. P.Gur. 8; Criscuolo (Fn. 74), S. 82.
  • 32 ebd., S. 84 u. 87 mit zahlreichen Belegen.
  • 33 ebd., S. 83, so auch schon Berneker (Fn. 8), S. 116-121.
  • 34 Criscuolo (Fn. 74), S. 84.

17Belege dafür, dass der kōmogrammateus mehr tat, als Eingaben entgegenzunehmen und weiterzuleiten, sind sehr schwach. In zwei aus dem dritten Jahrhundert bekannten Eingaben an einen Dorfschreiber wird zwar ein Unrecht zur Kenntnis gebracht, aber keine Handlung erbeten.31 Dies könnte eine Parallele zu der griechischen Tradition sein, Unrecht zunächst einem sachlich nahestehenden Magistrat zur Kenntnis zu bringen. Später wird der kōmogrammateus häufig um eine Weiterleitung der Sache an die passende Stelle gebeten.32 Dabei ist bemerkenswert, dass der kōmogrammateus vor allem für Königsbauern (basilikoi geōrgoi) und Hilfskräfte der Verwaltung tätig wurde.33 Diese profitierten, so vermutet Criscuolo, wahrscheinlich von einem schnelleren Ablauf – sei es, dass sie sich nicht an einen professionellen Schreiber wenden mussten, sei es, dass ihr Anliegen nicht so leicht der Gefahr ausgesetzt war, überhört zu werden.34 Lediglich in einer einzigen Eingabe wird ein kōmogrammateus ausdrücklich selbst um ein Tätigwerden gebeten. Da dies zugleich ein schönes Beispiel auch für Eingaben an andere Stellen ist, sei es hier vollständig wiedergegeben:

  • 35 P. Tebt. I 49 = M.Chr. 19 (Arsinoites, nach 113)
    Μ [εγ] χεῖ κωμογραμματεῖ Κερκεοσίρεως | π [αρὰ] Ἀπ (...)

An Menches, den Dorfschreiber von Kerkeosiris, von Apollophanes, Sohn des Dionysidoros, Königsbauer von denen von dort. Am 20. Phaophi des Jahres 5 hat Nikon, Sohn des Ameneus, aus dem gleichen Ort, das Wasser auf seinem Land auslaufen lassen und 2 ¼ Arouren meines Kronlandes, welches gerade bestellt wird, überflutet, so dass es gänzlich [zerstört] wurden und mir ein Schaden von 20 Artaben Weizen entstand. Diesbezüglich mache ich diese Eingabe bei Dir, damit der Beklagte vorgeladen und dazu angehalten werde, mir den Schaden zu ersetzen; wenn er sich aber weigert, füge (dem Schreiben) an die entsprechende Stelle (hois kathēkei), eine Abschrift (meiner) Eingabe bei, damit es für mich im Verzeichnis (chrematismos) festgehalten ist und dem König nichts verloren geht.35

Die einem Rubrum vergleichbaren Personenangaben sind wie das Datum vergleichsweise knapp gehalten. Dann folgt die Sachverhaltsschilderung und die Aufforderung, den als enkaloumenos (An/Beklagter) bezeichneten Gegner nach dessen Ladung (auch hier der Fachausdruck: proskalein) zu zwingen, den Schaden zu zahlen. Bemerkenswert ist, dass der Petent zwar erwartet, dass der kōmogrammateus Zwang auf den Beklagten ausüben kann, gleichzeitig aber auch bereits für den Fall einer Zahlungsverweigerung Vorsorge trifft. Außerdem machen die letzten Bemerkungen deutlich, dass der Petent nicht nur den Beklagten im Blick hat, sondern auch die eigene Abgabenlast – bereits die Registrierung des Schadens in einem chrematismos genannten Verzeichnis scheint vorteilhaft für den Petent und die königliche Kasse gewesen zu sein. Hier wird einmal mehr der hohe Grad an Bürokratisierung der Verwaltung Ägyptens in hellenistischer Zeit deutlich.

  • 36 pBM 10600 – Thompson, A Family Archive from Siut from Papyri in the British Museum, 1934, S. 79f.; (...)

18Nur auf den ersten Blick einen Hinweis auf rechtsprechende Tätigkeit liefert ein demotischer Papyrus, mit dem ein Mann namens Tuëfhapi im Jahr 169 „den Ortsschreiber des Westens der Gegend von Siut“ bat, dafür zu sorgen, dass er die von ihm bestellten Äcker abernten kann. Sein Halbbruder würde ihn daran hindern.36 Wenn man aber berücksichtigt, dass Dorfschreiber die Landnutzung kontrollierten und jedenfalls Menches Ende des ersten Jahrhunderts zweimal im Jahr umfangreiche Inspektionen leitete, erkennt man in dieser Anfrage weniger die Bitte, einen Rechtsstreit zu entscheiden, als eine Angelegenheit, die unmittelbar in den Tätigkeitsbereich des Dorfschreibers fällt.

  • 37 So auch Lewis (Fn. 73), 119 f.

19Inwieweit mit diesem Amt Pflichten im Zusammenhang mit Rechtsschutzbegehren der Bevölkerung verbunden waren, ist nicht belegbar. Der kōmogrammateus war aber auf jeden Fall eine der Personen, an die sich Dorfbewohner wandten, um eine Eingabe an die passende Stelle weiterzuleiten.37

3. Verfahrenseinleitung – der eisagogeus

  • 38 pBM 10591 recto = pSiut 1.
  • 39 Wolff (Fn. 2), S. 29.
  • 40 P. Gur. 2, Z. 6, Wolff (Fn. 2), S. 39.
  • 41 P. Mert. II 59.

20Alle Kollegialgerichte des hellenistischen Ägyptens verband eine Gemeinsamkeit: Sie hatten einen Verfahrenseinleiter, einen eisagogeus. Selbst die demotischen Gerichtsprotokolle erwähnt eine Person mit dem griechischen Titel eisagogeus, ersetzte ihn also nicht durch eine ägyptische Bezeichnung.38 Man sieht in ihm eine Art Geschäftsführer des Gerichts.39 An ihn wurden Schriftstücke adressiert, beim Dikasterion ‚setzte‘ er die Richter40, nahm vermutlich also deren Auslosung vor, er leitete die Protokolle und die Entscheidung an die Inkassostelle, den Praktor, weiter41 und vieles mehr. So bestimmte eine königliche Anordnung (in der Forschung als Pseudomartyriengesetz bekannt):

  • 42 P. Hal. 1, Z. 40
    τὰ δὲ δικαιώ [μα] τα τη δίκης, |ἐφʼ ἧς ἄν τις μαρτυρίας ἐπιλάβη [τα] ι, ἀπὸ μὲν |4 (...)

„Beim dikastērion soll der eisagogeus die Unterlagen eines Prozesses, bei dem jemand die Zeugenaussagen anficht, für die Verhandlung über das falsche Zeugnis vorlegen.“42

  • 43 P. Heid. VIII 412, dazu Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 14.

In einem Fall registriert ein eisagogeus das Wiederanhängigmachen der Klage (apographesthai tēn anadikian) nach einem Versäumnisurteil.43 Bei den Chrematisten kümmert sich ein eisagogeus um das Überbringen von Schriftstücken und die Ladung des Beklagten, was besonders anschaulich aus einem Bericht über eine solche Ladung hervorgeht:

  • 44 BGU VI 1248 (Syene (?), 137), Übers. in Anlehnung an Schubart, Ein Jahrtausend am Nil. Briefe aus d (...)

„Asklepiades grüßt Philon, eisagogeus der beim Panopolites und der geteilten Orte Richter (dikastai). Du hast uns geschrieben, die Kopie der von Isias eingereichten Eingabe den zu ladenden Esoroeres und Tagotes zu geben und sie aufzufordern, in fünf Tagen vor Gericht (kritērion) zu erscheinen, mitsamt den Unterlagen für die Verhandlung. Und wie wir es ausgeführt haben – wir haben nämlich der Tagotes persönlich und dem Esoroeris außer Hause durch den Polizisten Eponychos die Aufforderung zugestellt – das darzulegen, würde zu weit führen.
Jahr 34, Choiach 5“44

  • 45 p. BM 10591 v IV, dt. Übersetzung: Seidl ZVRW 69 (1968), 96–117.
  • 46 So aber Allam JEgH 1 (2008b), 3–19; Allam JEA 77 (1991a), 109–27.

Bisweilen nahm ein eisagogeus auch eine Person in Haft, wie aus einem demotischen Papyrus hervorgeht.45 Ob dies freilich eine Vollstreckungsmaßnahme war oder anderen Zwecken diente, ist nicht sicher.46

  • 47 Harrison, The Law of Athens II - Procedure, 1998, S. 21 ff.; Lipsius, Das Attische Recht und Rechts (...)
  • 48 Wolff (Fn. 3), Fn. 29.
  • 49 Mélèze Modrzejewski, in: Biscardi/Mélèze Modrzejewski/Wolff (Hrsg.), Mnēmē Geōrgiu A. Petropulu (18 (...)
  • 50 Allam (Fn. 93), S. 125f.

21Mit eisagein wurde auch die Tätigkeit des Einführens eines Prozesses bei Gericht im klassischen Griechenland bezeichnet. Dies konnte eine ganze Reihe von Amtsträgern tun, und auch wenn sie dann als eisagogeus bezeichnet wurden, war dies kein spezielles Amt.47 Die Bedeutung des eisagogeus in Ägypten ist in der Forschung umstritten. So hält Wolff zwar die These von Seidl, der eisagogeus sei als ein Kontrollorgan der Regierung zu sehen, für haltlos, da ohne Quellenbeleg.48 Dennoch billigt er ihm eine hohe symbolische Bedeutung zu. Dieser Auffassung folgt Mélèze-Modrzejewski. Allein schon die Präsenz des eisagogeus während der Sitzungen sei ein Kennzeichen für die Justizhoheit des Königs über die autonome Jurisdiktion, da er anders als in Athen ein königlicher Funktionär sei.49 Allam sieht in ihm ein Anzeichen für eine Absicht der Ptolemäer, ihre Macht zu stärken, indem sie das Justizsystem ihrer Kontrolle unterwerfen und einen griechischen eisagogeus auch bei ägyptischen Gerichten installieren.50

  • 51 Ps. Arist. 111.

22Um die Einflussnahme der Ptolemäer auf die Rechtsprechung auf dem Land einzuschätzen, ist es wichtig festzuhalten, dass es für die verbreitete Hypothese, dass es sich beim eisagogeus um eine in irgendeiner Weise an den König gebundene Person handelt, so gut wie keine Hinweise in den Quellen gibt. In der Beschreibung, wie Ptolemaios II. die Chrematisten einsetzte, findet sich zwar der Hinweis, dass er ihnen Gehilfen (hypēretai) beigegeben habe, ein eisagogeus ist hier aber nicht erwähnt.51 Das einzige Indiz könnte das griechische Wort eisagogeus im demotischen Prozessprotokoll sein.

23Demnach verraten die Quellen zwar in etwa, was ein eisagogeus tat und was er tun sollte und dass es sich bei dem Ausdruck wohl um einen technischen Begriff handelte, dem die Zeitgenossen eine abgegrenzte Bedeutung zugemessen haben werden, vieles bleibt aber im Dunklen. So ist nicht feststellbar, wer als eisagogeus fungierte und wie es dazu kam, dass eine bestimmte Person diese Tätigkeit wahrnahm. Denkbar ist eine königliche Ernennung, denkbar ist aber auch, dass es sich wie im klassischen Griechenland um eine reine Beschreibung der Tätigkeit im konkreten Prozesszusammenhang handelte. Die eisagogeis sind auch prosopographisch kaum einzuordnen, da sie immer nur mit einfachem Namen erwähnt sind, nicht aber mit Vatersnamen. Als eigene Kategorie ist eisagogeus in den nach Berufen gegliederten Steuerlisten nicht belegt.

4. Gebühren und Gebührenpächter

  • 52 Übersicht bei Huß, Die Verwaltung des ptolemaiischen Reichs, 2011, S. 232 auf der Basis der Edition (...)
  • 53 Quittungen: O.Wilck. 1537; O.Tebt. 30 sowie UPZ II 172; normative Texte: P.Amh. II 33 = Sel. Pap. I (...)
  • 54 P. Hal. 1, Z. 149; P.Hamb. II 168, Z. 2; P. Lille I 29 Z. 8. Bei allen diesen Normen wird aufgrund (...)
  • 55 Wolff, Das Recht der griechischen Papyri Ägyptens, 1978, S. 44; Lewis (Fn. 73), S. 58 vermutet eine (...)

24Für die Tätigkeiten der Gerichte und für Hilfspersonal im Umfeld der Prozesse fielen Kosten an, zumindest bei bestimmten Gerichten und für bestimmte Tätigkeiten. Viele Einzelheiten bleiben im Dunklen. Belegt sind zunächst Gebühren, die sich nach der Höhe des Streitwertes bemaßen, das epidekaton (Zusatzzehntel) und das epipentekaidekaton (Zusatzfünfzehntel).52 Das epidekaton wird in Quittungen und in normativen Texten erwähnt,53 das epipentekaidekaton lediglich in drei dieser normativen Texte neben dem epidekaton.54 Des Weiteren sind Schreibgebühren (grammatikon)55 und, wie schon erwähnt, Gebühren für die Tätigkeit von Fürsprechern (synēgorikon) belegt.

  • 56 P. Hamb. II 168, Z. 1 f.… ἄνευ ἐπιδεκάτ [ου] | [ἢ ἐπιπεν] τ̣ε-καιδεκ̣ά̣ [τ] ο̣υ̣ κ̣ρίνονται ἐπὶ κ̣ρ (...)
  • 57 P. Hamb. II 168.
  • 58 P. Amh II 33.

25Wer wann welche Gebühr zu zahlen hatte, ist den Quellen nur in Ansätzen zu entnehmen. In P. Hal. 1, Z. 141 f. erfährt man, dass das Zusatzzehntel (epidekaton) dann wieder erstattet wurde, wenn es bereits gezahlt war und es sich dann erwies, dass der Beklagte zu den vom König abgeordneten Personen gehörte. P.Hamb. II 168 bestimmt, dass die, „die ohne Zahlung des Zehntels oder Fünfzehntels vor einem kritērion prozessieren“,56 beim nomophylax ihre Klageschrift übergeben sollen, dass diese Beträge also in bestimmten Fällen nicht zu zahlen waren – ob dies für bestimmte Personen galt oder für bestimmten Angelegenheiten galt oder allgemein für Verfahren beim kritērion, muss offen bleiben. Offen bleibt auch, ob mit kritērion hier die Chrematisten gemeint sind oder eine andere, speziell in Alexandria zu findende Spruchkammer. Bestimmte Personen konnten also auch ohne Einzahlung dieses Zehntels Prozesse führen,57 wohingegen sich die Gebühren möglicherweise bei der Mitwirkung von Fürsprechern verdoppelten.58

  • 59 Huß (Fn. 99) kann zu epidekation, epipentekaidekaton (S. 232) und synêgorikon (S. 234) nur auf die (...)
  • 60 Zu diesem Archiv: Pestman, The Archive of the Theban Choachytes (Second Century B.C.), 1993.

26Der Einzug von Gerichtsgebühren wurde wie der Einzug vieler anderer Abgaben verpachtet. Die Überlieferung dazu ist jedoch dünn, neuere Untersuchungen sind nicht vorhanden.59 Schlüsse können vor allem aus den Quittungen gezogen werden. Das umfangreichste Exemplar stammt aus dem Zusammenhang des Choachytenarchivs:60

  • 61 UPZ II 172 (Theben, 126/125), Übers. in Anlehnung an Wilcken, den Herausgeber von UPZ.
    Ἀλέξανδρος κ (...)

Alexandros und seine Gesellschafter, welche Pächter der Beistandsgebühr (syne-gorikon) und der zehnprozentigen Gerichtsgebühr (epidekaton) aus dem Koptischen (Gau) für das 45. Jahr sind, grüßen den Psenchosis und Chonopres, die Söhne des Teephibis, und [Haratres?] und Pechytes, die Söhne des Horos, und Mentomes.
Was die Eingabe angeht, die Apollonios, der auch Psemmonthes heißt, der Sohn des Hermias, gegen euch eingeworfen hat, so hat er zwar betreffs eurer Unrechtstaten eine Aufhebungsurkunde --- zu Ammonios gebracht, aber betreffs der zehnprozentigen Gerichtsgebühr dieses Prozesses erheben wir keinen Vorwurf gegen euch, und gewiss wollen wir nicht ihretwegen gegen euch vorgehen noch ein anderer für uns.
Ich bin zugegen gewesen
Verso: Quittung61

  • 62 So auch in O. Wilck. 1537.
  • 63 LSJ s.v. πραγματευόμαι, S. 1458.
  • 64 Übersicht über die Steuern und Abgaben: Huß (Fn. 99).

Formal ist diese Quittung unspektakulär, sie hat die typische Form eines Briefes mit der Bestätigung, wegen der gezahlten Summe nicht klagen zu wollen. Sie liefert aber den Hinweis darauf, wie die Gebühren erhoben wurden, nämlich durch pragmateuomenoi.62 Pragmateuomenos meint zunächst nur den, der mit einer Sache beschäftigt ist, und gewinnt eine speziellere Bedeutung erst durch die Untersuchung seiner Verwendungsweise in den ptolemäischen Papyri, wo pragmateuomenos häufig den Pächter einer Steuer bezeichnet.63 Dazu passt, dass die pragmateuomenoi in UPZ II 172 einen Ort und eine Zeit für ihre Tätigkeit angeben. Man kann daher der Eigenbezeichnung der Quittungsgeber entnehmen, dass die Gerichtsgebühren verpachtet wurden, und zwar an mehrere Personen zusammen für jeweils ein Jahr und für einen Verwaltungsbezirk, die nomós, üblicherweise mit ‚Gau‘ übersetzt. Verwunderlich ist freilich, dass Beistands- und Gerichtsgebühren von der gleichen Stelle erhoben wurden. Vielleicht handelte es sich einfach um eine Abgabe auf die Nutzung bestimmter Dienste, was gut in das allgemeine Programm der Ptolemäer passt, nahezu alles zu besteuern.64 Diesem pragmateuomenos mag es oblegen haben, sowohl Beistände als auch die bei Gericht beschäftigten Personen zu entlohnen, wenn die Beträge nicht in eine allgemeine Kasse flossen. Dann müsste man aber erklären, wieso gerade auch die Rechtsbeistände besoldet wurden.

27Insgesamt ergibt dies für den Bereich des Zugangs zu den Rechtsschutz gewährenden Instanzen ein unbefriedigendes Bild mit mehr Fragen als Antworten. Festgehalten werden kann einmal, dass es Personen gab, die nicht nur aus persönlicher Verbundenheit für andere tätig werden konnten, so dass auch für Personen ohne hinreichende Bildung der Zugang zu Rechtsschutz gewährenden Instanzen nicht verschlossen war. Festgehalten werden kann auch, dass das Prozessieren in der Regel mit Abgaben oder Gebühren verbunden war.

II. Gerichte in griechischer Tradition: die Dikasterien

  • 65 Zum Dikasterion in Athen: Boegehold (Hrsg.), The lawcourts at Athens, 1995, Harrison (Fn. 94) sowie (...)
  • 66 Thür DNP 3 (1997), 571–572; Rupprecht (Fn. 4), S. 143.

28Die klassische griechische Bezeichnung für ein Gericht war dikastērion.65 Eine Spruchinstanz mit diesem Namen ist auch für das hellenistische Ägypten belegt. Diese Dikasterien gelten allgemein als das reguläre Gericht der griechischen Bevölkerung in Ägypten, jedenfalls im ersten Jahrhundert der ptolemäischen Herrschaft. Da zunächst vor allem Dokumente bekannt wurden, in denen es mit zehn Richtern besetzt war, wurde es von der älteren Literatur auch als ‚Zehnmännergericht‘ bezeichnet. Es ähnelt in vielem den zeitgenössischen Gerichten in griechischen Städten, ein wenig auch den großen attischen Gerichten, für die Demosthenes, Lysias und andere Rhetoren ihre Reden schrieben, unterscheidet sich aber in einigen Aspekten deutlich von diesen. Wie allgemein im griechischen Raum war das Prozessziel beim ägyptischen dikastērion die dikē. Dikē meint, dass ein Gremium dem Kläger den Zugriff auf den Schuldner und sein Vermögen gestattet.66

1. Quellenlage

  • 67 Die Versäumnisurteile P. Petr. III 21 a-g (P.Petr. III g und P. Gur. 2 geben das gleiche Urteil wie (...)
  • 68 P. Gur. 2. = Sel. Pap. II 256 = CPJ I 19; das gleiche Urteil, aber in schlechterem Zustand gibt in (...)

29Die Tätigkeit der Dikasterien hat in den Papyri verhältnismäßig wenige Spuren hinterlassen, so dass die Rekonstruktionen auf wenigen Papyrusgruppen und Einzelfunden beruhen. Am umfangreichsten ist die Tätigkeit des Dikasterions von Krokodilopolis dokumentiert, aus dessen Tätigkeit acht teils stark beschädigte Urteile erhalten sind.67 Alle diese Urteile stammen aus dem Jahr 226/225. Diese Papyrusfragmente wurden aus der Kartonnage einer in Gurob gefundenen Mumie gewonnen und sind in der Forschung schon seit Beginn des 20. Jahrhunderts bekannt. Das doppelt erhaltene Urteil aus dem Prozess von Dositheos gegen Herakleia mit seinen aufschlussreichen Hinweisen auf die Zusammensetzung der Richterbank und die Entscheidungsgrundlage des Gerichts hat zahlreiche Neulesungen und Ergänzungsvorschläge erhalten.68

  • 69 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), daneben: Kramer/Ellart, Neue Quellen zum Prozeßrecht der Ptolemäerzeit, 2 (...)
  • 70 Wolff (Fn. 2), S. 48.
  • 71 Zu P. Trier 3 bereits ausführlich Hagedorn/Kramer, in: Knuf/Leitz/Recklinghausen (Hrsg.), Honi soit (...)

30In jüngerer Zeit hat sich der Quellenbestand erheblich erweitert, da eine Gruppe von Papyri veröffentlicht wurde, die aus dem Geschäftsbetrieb des dikasterion von Herakleopolis stammen.69 Unter den als P. Heid. VIII veröffentlichten Stücken sind ein Gesuch um die Wiederaufnahme eines Prozesses und mehrere Zeugenaussagen, die alle sicher in das frühe zweite Jahrhundert datiert sind. Damit ist nun ein Dikasterion in dieser Zeit zum ersten Mal sicher belegt. Man kann nicht mehr wie früher davon ausgehen,70 dass es schon im Laufe des dritten Jahrhunderts vom Chrematistenkollegium verdrängt wurde. Ebenfalls aus den Unterlagen dieses Dikasterions stammen dreizehn als P. Trier I veröffentlichten Papyri. Darunter sind die ersten veröffentlichten Originalklageschriften, also Klageschriften, die nicht in einem späteren Protokoll oder einer Prozessliste zitiert werden, und die für den Geschäftsbetrieb aufschlussreiche Bearbeitungsvermerke tragen.71

  • 72 P. Hib. I 30 Z. 25-26 ἡ δίκη σοι ἀναγραφήσετ [α] ι ἐν| [τῶι ἐν Ἡρ] ακλέους πόλει δικαστηρίωι.
  • 73 Clarysse/van der Veken, The Eponymous Priests of Ptolemaic Egypt. Chronological lists of the priest (...)
  • 74 P. Hal. 9 (Hypomnema: ich schicke Dir diese Kopie… das Los… . alle ohne die, die … gemäß dem Diagra (...)

31Zu diesen beiden Quellengruppen kommen einige Einzelfunde. Der älteste verhältnismäßig sicher zu datierende Beleg ist nach wie vor P. Hib. I 30, die Kopie einer Klageschrift, an deren Ende vermerkt ist: „den Rechtsstreit wird man dir anschreiben im Dikasterion von Herakleopolis“.72 Nach neuer Forschung ist dieses Schriftstück in den Jahren zwischen 282 und 274 verfasst worden.73 P. Gen. III 126, col. 1, Z. 12- 19 gibt eine Anweisung der Könige an den eisagogeus der Chrematisten, die Dikasten und die Laokriten wieder, sich mit bestimmten Sachen nicht zu befassen. Der Herausgeber Schubert datiert diese Eingabe in die Zeit zwischen 170 und 156. Der Rest sind meist sehr fragmentarische Einzelstücke.74

  • 75 Allam (Fn. 93), S. 121; Anm. 70, Wolff (Fn. 2), S. 104, Anm. 28 sowie S. 76 in Bezug auf pErbstreit (...)
  • 76 Seidl (Fn. 11), S. 76.

32Ob die Worte dikastērion und dikastai immer auf das Dikasterion als das Gericht griechisch-städtischen Typs bezogen waren, ist nicht sicher. Wolff und Allam merken an, dass gelegentlich auch die Laokriten als Dikasterion bezeichnet wurden – seltsamerweise mit Bezug auf zwei demotische Texte,75 und Seidl überlegte, ob in PSI XIII 1310 und BGU VI 1248 die Chrematisten dikastai genannt werden konnten oder ob hier ein ‚Spezialgericht‘ gemeint war, das erst später den Titel Chrematisten erhielt.76 Bei PSI XIII 1310 handelt es sich um ein Urteil in einer Vormundschaftssache, die im 36. Regierungsjahr (also 135/4 oder 149/8) in Krokodilopolis im Fajum verhandelt wurde. Im bereits erwähnten BGU VI 1248 aus dem Jahr 137 wird dem eisagogeus der Richter (dikastai) in Panopolis über den Versuch berichtet, eine Ladung zuzustellen. Die Adressierung spricht also von dikastai, das Gericht wird weiter unten im Text als kritērion, nicht als dikastērion bezeichnet. Nicht ausgeschlossen werden kann aber, dass in beiden Texten tatsächlich ein Dikasterion gemeint war und die Bedenken der älteren Forschung darauf beruhen, dass es sich in diesem Fall um die mit Abstand jüngsten Belege für die Tätigkeit von Dikasterien handeln würde. Inzwischen gibt es jedoch zahlreiche Belege für Dikasterien auch im zweiten Jahrhundert.

2. Richter

  • 77 10 Richter in P. Petr. III 21 b, 9 Richter in P. Petr., III 21 d, 8 Richter in P. Petr. III 21 f un (...)
  • 78 Mélèze Modrzejewski (Fn. 4), S. 173 erkennt in SB XVI 12.858 den Anfang eines Dikasterion-Urteils. (...)

33Die Dikasterien fällten ihre Urteile mit etwa zehn Richtern. Bisweilen waren weniger Richter beteiligt,77 auch eine etwas höhere Zahl ist nicht völlig ausgeschlossen.78 Dies ergibt sich aus den Namenslisten am Anfang der Prozessprotokolle. So beginnt das wegen seiner prozessualen Besonderheiten und den zitierten Normen bekannte Versäumnisurteil P. Gur. 2 = Sel. Pap. II 256 (teilweise identisch mit M. Chr. 21) folgendermaßen:

  • 79 Dieses Urteil (Krokodilopolis, 226) ist in zwei Abschriften erhalten. 1891 wurde P.Petr. I 21g verö (...)

Als Ptolemaios, Sohn des Ptolemaios, und Arsinoe, die göttlichen Geschwister, König waren, im Jahr 22, als Priester der Seiende in Alexandria für Alexander und die göttlichen Geschwister und die wohltätigen Götter, Kanephore der Arsinoe Philadelphos die Seiende in Alexandria, am 22. des Monats Dystros, in Krokodilopolis im Arsinoites, unter dem Vorsitz von Zenothemis Richter Diomedes, Polykles, Andron, Theophanes, Maiandrios, Zonikol, Diotrephes. Gesetzt hat uns Polydeukes der eisagogeus79

In allen diesen Aufzählungen ist einer als Vorsitzender (proedros) bezeichnet, die übrigen sind als einfache Richter (dikastai) in den Listen geführt. Alle Gerichtsleute einschließlich des eisagogeus werden in den Protokollen nur mit einem einfachen Namen verzeichnet. Lediglich eine Person wird in den Protokollen von Krokodilopolis mit Vatersnamen geführt. Es fehlen somit für eine eindeutige Identifizierung und eine darauf aufbauende prosopographische Untersuchung notwendige Angaben.

  • 80 P. Heid. VIII 412, Z. 3 u. 9; P.Trier I 1, Z.19, 2, Z. 17; 3, Z. 19; 4 Z. 20; 5, Z. 19 f; 6, Z. 16; (...)
  • 81 Wolff (Fn. 2), S. 40.
  • 82 Gesamtschau des Materials bei: Boegehold (Hrsg.) (Fn. 112); für die Verbreitung in hellenistischer (...)

34Die Richter der Dikasterien wurden durch Los bestimmt. Diese Erkenntnis kann nach der Veröffentlichung der Dokumente des Dikasterion von Herakleopolis als gesichert gelten, in dem das Gericht mehrfach als erlostes Gericht (klērōton dikastērion) bezeichnet ist.80 Schon aufgrund der Erwähnung eines klēron in P. Hal. 9 nahm man an, dass die Richter ausgelost wurden. Als ein weiterer Hinweis wurde schon lange der wechselnde Vorsitz gewertet.81 Einzelne Personen sind sowohl als Beisitzer als auch als Vorsitzende belegt. Im klassischen Athen wurde ein besonders ausgefeiltes Losverfahren für die Besetzung der Richterbänke praktiziert, das in der Athēnaiōn politeia beschrieben ist und von dem Losmaschinen und Stimmsteine (psēphoi) als materielle Hinterlassenschaften zeugen.82 Losmaschinen oder psēphoi sind aus Ägypten bislang nicht bekannt geworden, aber es ist durchaus denkbar, dass das Verfahren wesentlich einfacher ablief, also entweder die Namen der zur Verfügung stehenden Personen auf Papyrus oder kleinen Tonscherben verzeichnet wurden oder dass die anwesenden und als Richter in Frage kommenden Personen einfache Markierungen aus einer Vase zogen.

  • 83 Aus sechs Prozessen sind 24 Richternamen belegt, davon war ein Mann (Diokles) an fünf Prozessen bet (...)
  • 84 Clarysse/Thompson, Counting the people in Hellenistic Egypt, 2006, S. 139, auf der Basis von P. Cou (...)
  • 85 ebd., S. 99 f, ausgehend von P. Count 12.
  • 86 ebd., S. 169.
  • 87 ebd., S. 172.

35Aufgrund der in den Petrie-Papyri überlieferten Namen der Richter in Krokodilopolis ist es naheliegend, dass die Gruppe, aus der die Richter gelost wurden, nur etwa 40 Personen umfasste.83 Diese Gruppe ist damit erheblich kleiner als die Zahl der in den Steuerlisten geführten griechischen Männer des Arsinoites. Eine Liste aus der Mitte des dritten Jahrhunderts zählte insgesamt 49.584 Einwohner. Von den Männern war ein gutes Viertel ‚Grieche‘, nämlich 3.907.84 Als Basis für die Auslosung der Richter kann auch nicht eine Liste der Griechen allein der Metropolis gedient haben. Denn in Krokodilopolis und seinen Vororten lebten zwischen 3.500 und 5.000 Personen, was zwar nur doppelt so viel ist wie in einem gewöhnlichen Ort des Arsinoites, aber dennoch zu viel, um aus der Gesamtheit der dort lebenden hellēnoi Richter auszulosen.85 Bei vorsichtiger Schätzung muss man nämlich auch hier von einigen hundert Männern ausgehen. Bei solchen Zahlen wäre es höchst unwahrscheinlich, dass einige Männer so häufig ausgelost wurden wie die Urteile aus Krokodilopolis es belegen. Vorstellbar ist hingegen, dass lediglich auf die im Umfeld der Gerichtsstätte ohnehin anwesenden Männer zurückgegriffen wurde, also jene, die mehr oder weniger freiwillig zu einer Richtertätigkeit bereit waren. Inwieweit die zahlreichen gut bezahlten Polizeikräfte (phylakitai) daran beteiligt waren, geht aus den Quellen nicht hervor. Man sollte aber die Beteiligung von ihnen nicht unterschätzen. Denn ihre Zahl war vergleichsweise hoch und bewegt sich zudem in der Gegend der für die Ausgangsmenge zu erwartenden Größe. In den Steuerlisten werden zwischen einem und fünf Prozent der Bevölkerung zu den phylakitai gezählt, also etwa vierzig bis 250 Personen.86 Außerdem waren sie nicht auf eine andere Tätigkeit angewiesen, da sie gut entlohnt wurden. Ihre lokalen Führungskräfte erhielten bis zu 300 Drachmen im Monat, während ein Tagelöhner 1 Obole am Tag erhielt und somit auf etwa 5 Drachmen im Monat kommen konnte.87

  • 88 Wolff (Fn. 2), S. 39.

36Die Parteien hatten die Möglichkeit, einzelne Richter abzulehnen. Ein solches Richterablehnungsrecht ergibt sich aus zwei kurzen Notizen in P. Gur. 2 und P.Hal. 9.88 Im Verhandlungsprotokoll P. Gur. 2 ist ein Schreiben des Strategieverwalters an den eisagogeus des Gerichts in Krokodilopolis zitiert, das nicht viel mehr als den Satz enthält:

  • 89 P. Gur. 2 = Sel. Pap. II 256 = M.Chr. 21, Z. 9-11: … καθίσαιτ [- ca.9 - ομο-] |σαντας πάντας δικαστ (...)

„Setze alle Richter mit Ausnahme derer, die einer der beiden gemäß dem diagramma ablehnt.“89

  • 90 P. Hal. 9 v (3. Jh.) δι-] |5[καστὰς] πάντας πλὴν οὗ ἂν ἑ [κάτερος αὐτῶν ἐξ- ] | [αναστή] σηι κατὰ τ (...)
  • 91 Wolff (Fn. 2) S. 41.
  • 92 So die Graeca Halensis (Hrsg.), Dikaiomata, 1913, S. 207 ff; Berneker (Fn. 10), S. 52 f., weitere N (...)

Ein ähnlicher Satz hat sich vermutlich auf dem fragmentarischen P. Hal. 9 befunden.90 Daraus lassen sich jedoch weder das Verfahren noch die genauen Voraussetzungen für die Richterablehnung rekonstruieren. Wolff nahm an, dass die Ablehnung von Richtern unmittelbar bei der Konstituierung des Kollegiums durch den eisagogeus erfolgte91 und nicht durch eine Eingabe an den Strategen, wie es die ältere Literatur vermutet hatte.92 Unter dem Vorbehalt, dass die Verfahren nicht sicher rekonstruiert sind, ist es nun zwar denkbar, dass Herakleia die Ausschließung bestimmter Personen verlangt hatte, doch wenn man annimmt, dass die Auslosung der Verhandlung unmittelbar vorausging, wie es in Athen der Fall war, ist eine Ablehnung vor dem eisagogeus nach wie vor am wahrscheinlichsten. Wären die Richter in Ägypten weit vor dem Verhandlungstag ausgelost worden, hätte dies schriftlich dokumentiert werden müssen, und da so gut wie alle für ein Verfahren notwendigen Dokumententypen auch auf uns gekommen sind, dürfte man erwarten, dass auch ein solches Dokument irgendwo die Zeit überdauert hätte.

  • 93 Grenfell/Hunt; ebenso Wolff (Fn. 2), S. 42; allgemein zur bislang kaum übergreifend untersuchten Fr (...)
  • 94 Wolff (Wolff (Fn. 2), S. 42) und die Graeca Halensis (Hrsg.) (Fn. 139), S. 210 gingen noch von eine (...)
  • 95 SEG XXX 1119 (Sizilien, 4./3. Jahrhundert), Z. 18-19: ἔξω τᾶν ἀγχιστείαν ἇν ὁ νόμος ἐκ τῶν δ̣ικασ|τ (...)
  • 96 SEG XXIX 1130bis (Klazomenai, erste Hälfte 2. Jh.), Z. 37-47 .
  • 97 FdD III 1 486 = StV III 558 (Delphi, erste Hälfte 3. Jh.), Z. 4: Verbot der Anwesenheit von Vater ( (...)

37Ob für die Ablehnung eines Richters Gründe vorliegen mussten oder ob jede Partei eine bestimmte Anzahl ablehnen konnte, ist ungewiss. Es ist insbesondere an keiner Stelle belegt, dass die Parteien eine bestimmte Anzahl Richter ablehnen durften, wie es den Herausgebern des Papyrus aus ihrer eigenen Umwelt, dem angloamerikanischen Rechtskreis vertraut war.93 Dass die Forderung einer Begründung nicht abwegig ist, zeigt ein Blick auf vergleichbare, zeitgenössische Normen,94 die bestimmte den Parteien nahestehende Personen von der Tätigkeit als Richter ausschließen. Eine solche Regelung enthielten unterschiedliche Rechtstexte wie das Nakona-Dekret,95 ein Vertrag zwischen Temenos und Klazoménai96 und vermutlich auch ein Abkommen zwischen Delphi und Pellana.97

3. Wirkungsbereich

  • 98 Mélèze Modrzejewski (Fn. 4), S. 171: „reguläre Spruchinsanz für die staatsrechtlich definierbare Gr (...)
  • 99 P. Gur. 2 = Sel. Pap. II 256 tw. identisch mit M. Chr. 21 (Krokodilopolis, 226), Z. 12 f. Zu der Üb (...)

38In der Forschung geht man davon aus, dass sich die Dikasterien allgemein mit Fällen zwischen Griechen befassten, also der weit gefassten Gruppe der eingewanderten Bevölkerung und der hellenisierten Ägypter, die sich alle (auch) der griechischen Sprache bedienten.98 Dies deckt sich nach wie vor mit dem Quellenbefund. In dem bekannten P. Gur. 2 streiten ein Mann und eine Frau, die sich beide als Ioudaioi tēs epigonēs, also ‚Judäer von Abstammung her‘ bezeichnen.99 Der Sachverhalt war auf der am schlechtesten erhaltenen Passage des Dokuments dargestellt worden. Man erkennt noch, dass Dositheos eine gewisse Herakleia wegen eines öffentlichen Angriffs verklagt hatte. Seine Ladungszeugen waren ein öffentlicher Angestellter und ein ‚Perser der Herkunft nach‘ (Persēs tēs epigonēs). In P. Heid VIII 412 verklagte ein Makedone, der der Truppe des Antidoros angehörte, einen Makedonen der Herkunft nach (Makedonos tēs epigonēs), der ihm Geld schuldete. Ladungszeugen waren ein Thraker, der der gleichen Truppe angehörte wie der Kläger und der 80 Arouren bewirtschaftete, sowie ein einfacher Soldat einer anderen Einheit. In P. Hib. I 30 erfahren wir von einem Chiliarchen, ebenfalls Makedone, aus der Truppe des Alexander, der eine Klage wegen einer Darlehenszahlung erhob. Zeugen waren ein Bürger aus Kos, ebenfalls aktiver Soldat, und ein Thraker tēs epigonēs. In P. Petr. III 21 c tritt ein Klerouche auf. In P. Heid. VIII 413 streiten zwei Personen um die Nutzung eines Landloses (klēros) – der Pächter hatte Land verlassen, was der Verpächter dann selbst bebaut hatte. Der Zeuge, der für den Verpächter und gegen den Pächter auftritt, bezeichnet sich als Thraker tēs epigonēs. In P. Heid. VIII 414, der wahrscheinlich ebenfalls einem Dikasterion-Prozess zuzuordnen ist, klagen zwei Angehörige der gleichen Einheit wegen einer Vorausgewährung von Getreide gegeneinander. Hier ist zudem bemerkenswert, dass trotz einer Klausel, die vermutlich eine Vollstreckung ohne Prozess gestatten sollte, der Rechtsweg beschritten wird und der Aufbewahrer der Urkunde (syngraphophylax) zu einer Zeugenaussage genötigt wird. Sämtliche Zeugen der Urkunde (syngraphē) sind Angehörige der gleichen Einheit. Aus dieser Zusammenstellung kann man freilich keine Regeln für die Zuständigkeit des Dikasterions entnehmen. Jedenfalls finden sich keine Personen mit ägyptischen Namen unter den Beteiligten, sonst aber ganz unterschiedliche Personen: Männer und Frauen, Militärangehörige und Nichtmilitärs, Nachkommen der Makedonen, Perser und Judäer. Häufig ist eine sehr enge Verbindung zwischen beiden Prozessparteien feststellbar (gleiche Einheit, Nachbarn, Herkunft). Die Bandbreite der Streitgegenstände umfasst Streitigkeiten zwischen Privatleuten aller Art: tätliche Angriffe, Darlehensforderungen und Landnutzung.

  • 100 Neben den Dokumenten aus Krokodilopolis und Herakleopolis legen die Existenz eines Dikasterions nah (...)
  • 101 Wolff (Fn. 2), S. 38.

39Was den räumlichen Wirkungsbereich betrifft, so kann man festhalten, dass in keinem Gau mehr als ein Ort bekannt ist, an dem es ein Dikasterion gegeben hat.100 Sie scheinen nicht nur in Gebieten mit großem griechischen Bevölkerungsanteil gebildet worden zu sein, sondern auch im stärker ägyptisch geprägten Oberägypten. Nicht sicher ist, ob die Gerichte einen festen Gerichtsbezirk hatten. Naheliegend wäre, eine Gliederung in Gerichtsbezirke entsprechend der administrativen Gliederung in Gaue (nomoi) anzunehmen. Doch erstreckte sich ihr Wirkungsbereich darüber hinaus, wie P.Hib. I 30 zeigt. Hier wird eine Klage beim Dikasterion in Herakleopolis eingereicht, dem Hauptort des Herakleopolites, die Beteiligten wohnen jedoch vermutlich im weiter südlich gelegenen Oxyrhynchites. P.Hib. I 92 wurde im Oxyrhynchites gefunden und enthält eine Gestellungsbürgschaft für einen Prozess vor dem gleichen Dikasterion einige Jahre später.101

  • 102 Grundlegend Gauthier, Symbola, 1972; umfangreicher juristischer Kommentar bei Thür/Taeuber (Hrsg.), (...)

40Ob man überhaupt feste örtliche und/oder personale Zuständigkeitsgrenzen annehmen soll, ist fraglich. Aus der griechischen Tradition wäre allenfalls eine personale Abgrenzung zu erwarten. In einer griechischen polis war das Gericht nur für die Bürger der Stadt da – nur sie konnten dort klagen und verklagt werden. Ortsansässigen Nichtbürgern gewährten einige Gemeinden die Möglichkeit zur Prozessführung per Gesetz, die Regel war es aber nicht. Aus hellenistischer Zeit sind zahlreiche Abkommen zwischen den Städten überliefert, die in der Forschung als Rechtshilfe- bzw. Rechtsgewährungsverträge bezeichnet werden und mit denen Verfahren für Prozesse zwischen den Bürgern der jeweiligen Städte vereinbart wurden.102 Ein solcher fester Rahmen wie die polis fehlt in Ägypten; die Bewohner der chōra sind nie Bürger Ägyptens, eines Dorfes oder einer nomós, sie behalten die ethnē ihrer Vorfahren bei. Eine Einschränkung des Wirkungsbereichs wird sich jedoch aus den praktischen Gegebenheiten abgeleitet haben – eine persönliche Ladung in Gegenwart von Zeugen ist bei größeren Distanzen nur schwer zu bewerkstelligen.

4. Verfahren

41Die Rekonstruktion des Verfahrens vor den Dikasterien ist angesichts der dünnen Quellenlage zwar schwierig, aber besonders reizvoll, da hier Vergleichsmaterial für die Entwicklung des griechischen Prozesses im Hellenismus allgemein gewonnen werden könnte.

a) Prozessansage

  • 103 Mitteis (Fn. 53), S. 16. Die wichtigsten Arbeiten sind die von Berneker (Fn. 10) und Foti Talamanca(...)
  • 104 Eine Liste mit 16 solcher Ladungen findet sich bei Kramer/Ellart (Fn. 116), die neben den Stücken a (...)

42Die Forschung unterscheidet seit Mitteis103 im hellenistischen Ägypten Gerichte mit privater und solche mit amtlicher Ladung: Entweder der Kläger überbrachte die Klageschrift selbst in der Gegenwart von Zeugen, oder er bat um die Zustellung und Ladung durch das Gericht oder den angerufenen Amtsträger. Diese Einteilung ist insofern nicht glücklich, als die Abgrenzung von Sphären so nicht in den Quellen erscheint. Vielleicht sollte man besser von einer persönlichen und einer gerichtlichen Ladung sprechen, oder einer persönlichen Prozessansage und einer gerichtlichen Vorladung. Während es hunderte Dokumente gibt, die eine Vorladung oder Vorführung vor einen Funktionär betreffen, sind persönliche Prozessansagen seltener, aber nicht mehr nur spärlich belegt. Alle beziehen sich, soweit erkennbar, auf ein Dikasterion.104

  • 105 P. Trier I 3 (Herakleopolis, 183), zuerst veröffentlicht als P. Thiessen: Hagedorn/Kramer (Fn. 118)

43Der praktische Vorgang der Prozessansage beim Dikasterion wird in den kürzlich veröffentlichten Trierer Papyri besonders gut deutlich. In P. Trier I 3 klagt ein Soldat mit Namen Aniketos gegen seinen Kommilitonen Ptolemaios, um das diesem geliehene Geld samt Zinsen und Vertragsstrafe einzutreiben.105 Zunächst verweist das erhaltene Dokument auf den zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag und darauf, dass Ptolemaios trotz mehrfacher Aufforderung nicht gezahlt habe. Aniketos fährt fort: „Deshalb mache ich dir den Prozess (dikazomai) vor dem Losgericht in Herakleopolis oberhalb von Memphis.“ Es folgt ein Hinweis auf den Streitwert und eine umfangreiche Datierung. Dann kommt die Ausführung zur Prozessansage:

  • 106 P. Trier I 3, Z. 34-38.
    κέκλησαι δὲ καὶ τὸ ἔγκλημα δ̣έ̣δωκά [σοι] | ἐνωπίωι (ἔτους) κβ μηνὸς Α [ὐδν (...)

„Du bist vorgeladen, und die Klageschrift habe ich dir persönlich überreicht im 22. Regierungsjahr am 5. Audnaios. Ladungszeugen: Boteas, Kardiane, von der Truppe des Ptolemaios, 30 Jahre alt; Lysimachos, Sohn des Thodotos, Thraker, von denen, die noch nicht unter einem Offizier stehen, 35 Jahre.“106

  • 107 Berneker (Fn. 10), S. 98.
  • 108 Zu den Örtlichkeiten der Gerichte ist wenig bekannt, selbst in Athen fällt die Zuordnung nicht leic (...)

Zur Prozesseinleitung ging man also zum Haus des Beklagten und klagte ihn an und lud ihn vor Gericht – in Gegenwart von zwei Ladungszeugen (klētores). Nach den nun edierten Papyri scheint der Beklagte unmittelbar eine Klageschrift oder eine Abschrift erhalten zu haben. Berneker war noch der Auffassung, dass die Ladung zunächst nur mündlich erfolgte und die Klageschrift erst später errichtet wurde, sonst sei es unsinnig, von einer bereits durchgeführten Handlung zu berichten.107 Nunmehr scheint der Gebrauch eines Schriftstücks bei der Prozessansage selbst belegt. Mit einem weiteren Exemplar der Klageschrift und den Ladungszeugen ging man dann zum Gericht – zum eisagogeus. Dieser musste also an einem bestimmten Ort auffindbar sein, vielleicht an der gleichen Stelle, wo man auch Verträge registrierte, oder in seinem Privathaus. In den Städten wäre der Marktplatz der richtige Ort gewesen, hier vielleicht auch der Tempeleingang.108 Vielleicht ging man auch zu denen, die die Gebühren gepachtet hatten, und zahlte die Gerichts- und Schreibgebühr, ggf. noch etwas mehr, wenn man Unterstützung haben wollte. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Schreiber selbst unterstützend tätig wurden, schließlich waren nach den Ostraka beide Gebühren an die gleichen Personen verpachtet.

  • 109 Cassayre (Fn. 18), S. 225-235.
  • 110 Zur anakrisis MacDowell, The Law in Classical Athens, 1978, S. 240-242; Harrison (Fn. 94), S. 94-10 (...)
  • 111 Mitteis (Fn. 53), S. 14-16; Seidl (Fn. 11), S. 89: „obligatorischer Güteversuch“ durch enteuxis.
  • 112 ἐπὶ τοῦ κ̣α̣ (θήκοντος) δ̣ι̣ (καστηρίου), am Ende von P. Enteux. 21, 32, 52, 56, 66 und 69.
  • 113 Semeka, Ptolemäisches Prozessrecht, 1913, S. 11; 59, 68, 147 f.; 188; Berneker (Fn. 10), S. 56 ff., (...)

44Mit dieser unmittelbaren Klage unterscheidet sich die Prozesseinleitung in Ägypten erheblich von den sonst im griechischen Sprachraum belegten Verfahren. Dort wurde eine Verletzung vor einem sachlich nahestehenden Magistrat (archōn) oder – in bedeutenden Fällen – der Volksversammlung zunächst publik gemacht109 und die Angelegenheit in einem anakrisis (Untersuchung) genannten Verfahren verhandelt.110 In Ägypten gab es solche Magistrate nicht – aber eine ganze Reihe von Funktionären, einschließlich des Strategen. Die ältere Forschung hatte für Ägypten zunächst ebenfalls ein Vorverfahren vor einem Funktionär postuliert, das in der Regel vor dem Strategen durchgeführt worden sein sollte.111 Dieser Überlegung lagen die Bearbeitungsvermerke des Strategen Diophanes zugrunde, der eine größere Anzahl von Eingaben an „das entsprechende Gericht“112 verwies. Heute erkennt man in den Eingaben an die Funktionäre freilich eine eigene, von der regulären Gerichtsbarkeit unabhängige Möglichkeit, um Rechtsschutz nachzusuche.113 Mustert man den Quellenbestand zum dikastērion durch, so findet sich in der Tat in keinem Dokument, das unmittelbar aus dem Zusammenhang eines Dikasterionprozesses stammt, ein Hinweis darauf, dass zunächst ein Funktionär aufgesucht werden musste. P.Gur. 2 berichtet zwar von einem Schreiben des Strategieverwalters an den eisagogeus, dieser solle die Richter setzen, mit Ausnahme derer, die eine der Parteien gemäß dem diagramma ablehne; doch hier war es die Beklagte, die sich mit einer Eingabe nominell an den König, de facto an den Strategen gewandt hatte, nicht der Kläger. In den Überlegungen und erhaltenen Fragmenten zu Regeln für die Prozesseinleitung ist aber sehr wohl von anderen Funktionären als dem eisagogeus die Rede.

  • 114 P. Col. III 54 = SB III 7450 = Sel. Pap. I 39 (Arsinoites, 250).

45Unter den Dokumenten des Zenon-Archivs ist auch eines, das unmittelbar der Klagevorbereitung diente und das für die Rekonstruktion des Justizwesens vor allem deshalb häufig diskutiert wird, da Zenon vermerkt, dass es – für bestimmte Angelegenheiten oder Personen – im Arsinoites kein Gericht gäbe.114 Der Papyrus enthält in der ersten Kolumne eine Abschrift des dem Streit zugrundeliegenden Pachtvertrags, die zweite Kolumne ist mit einer Abrechnung gefüllt, und in der dritten Kolumne wird eine noch zu schreibenden Eingabe mit kurzen Hinweisen auf die noch notwendigen Schritte skizziert:

  • 115 P. Col. III 54, Z. 41-58
    (2. Hand) (ἔτους) λγ, μηνὸς Ξανδικοῦ. ἡμ̣έραν̣ πρ̣οσθεῖναι. |Ζήνων |Θεόπομ (...)

Jahr 36, Xandikos, Tag zu ergänzen
Zenon
den Theopompos, Sohn des Hegesarchos, Makedonennachkomme, wegen der restlichen Pacht, die sie für das 31. Jahr für die 100 Arouren, die er zusammen mit Hegesarchos und Nikodemos bekam, in den 10.000 Arouren in der Nähe von Philadelphia des Arsinoites, die vom König als Geschenk dem Dioiketes Apollonios gegeben worden sind, noch schulden.
An Kraton, Gehilfe des praktor Diogenes, wegen 694 ½ 1/3 1/12 Artaben Weizen. Zu ergänzen, zwingend, das Anderthalbfache gemäß Vertrag und der Wert des Ganzen ist anzugeben gemäß der aushängenden königlichen Verordnung über Getreide.
[Spuren oder leer]
Zu prüfen aber im königlichen Getreidespeicher. Man muss dem praktor daneben den Wert des Ganzen gemäß dem Vertrag zeigen. [Hinzuweisen], dass die Vollstreckung wie bei königlichen Angelegenheiten erfolgt. Eine (gerichtliche) Entscheidung wird aber auch wenig später sein, wenn er widerspräche. Da nämlich im Arsinoites für diese kein Gericht (kritērion) da ist, übernimmt der Stratege die (gerichtliche) Entscheidung.115

  • 116 Wolff (Fn. 2), S. 72.
  • 117 So Schubart Gnomon 11 (1935), 423–28, 426, für den es sich aus dem Wortlaut ergibt.
  • 118 Wolff (Fn. 2), S. 84.
  • 119 ebd., S. 84.
  • 120 Bengtson, Die Strategie in hellenistischer Zeit, 1952, S. 36; Huß (Fn. 99), S. 57 Anm. 247.

Was die Gerichtsorganisation betrifft, hängt viel davon ab, wie man den letzten Satz interpretiert und dabei insbesondere, worauf man das „für diese“ (peri tōn toioutōn) bezieht und wie man „Gericht“ (kritērion) verstehen muss. Wolff geht davon aus, dass kritērion die Chrematisten meint, so dass man diesem und einem weiteren Text entnehmen könne, dass die Chrematisten Anfang des 3. Jahrhunderts noch keine ortsfeste, permanente Institution waren.116 Dies setzt voraus, dass Zenon mit ‚da sein‘ (hyparchein) meint, dass sie momentan nicht anwesend sind, nicht aber, dass es an einem Gericht überhaupt fehle.117 „Für diese“ bezieht Wolff auf die Pächter. Da ein Dikasterion für die gleiche Zeit im Arsinoites belegt ist, stellt sich dann die Frage, wieso die Pächter nicht dort verklagt wurden. In der Literatur gibt es mehrere Vermutungen: Es könnte sein, dass das Dikasterion nicht zuständig gewesen ist, da nicht alle Parteien dem Gerichtssprengel angehörten.118 Eine andere Vermutung geht dahin, dass Zenon das Dikasterion deshalb nicht in seine Überlegungen mit einbezogen habe und nur ein Verfahren vor dem kritērion (= Chrematisten) oder dem Strategen erwog, da er eine Vollstreckung wie in königlichen Angelegenheiten anstrebte.119 Schließlich könnte es sein, dass Zenon eine unmittelbare Maßnahme gegen die Untergebenen des Strategen anstrebte.120

  • 121 Dieses Gericht ist hier κριτήριον genannt, üblicherweise wird dieser Ausdruck auf die Chrematisten (...)
  • 122 Zu diesem Ausdruck: Rupprecht (Fn. 4), S. 147; Hagedorn, in: Bresciani (Hrsg.), Scritti in onore di (...)

46Das zu erstellende Schreiben soll an den Gehilfen des Praktor gerichtet werden. Außerdem sei dem Praktor noch der Wert der gesamten Forderung anzuzeigen. Danach kommen die Überlegungen zu einem Gerichtsurteil: Falls der Schuldner sich weigere, wäre eine Entscheidung schnell herbeizuführen, da der Stratege sie treffen würde, nicht ein Gericht.121 Der Praktor als erste Anlaufstelle ist bei einem Vertrag, der unmittelbar vollstreckt werden konnte – so wird das „kata ta basilika122 üblicherweise verstanden – nicht verwunderlich.

  • 123 Eine regelmäßig frühe Kontaktierung des Praktor zog bereits Hellebrand (Fn. 55), S. 126 Anm. 44 in (...)
  • 124 P. Hamb II 168, Z. 17-20 [- ca.13 -] ς· οἱ δὲ κατὰ τὴν χώραν κρινόμενοι το | [- ca.18 - ] ̣ ̣ ̣ μ̣έ (...)

47Nicht ausgeschlossen werden kann darüber hinaus, dass der Praktor regelmäßig die erste Anlaufstelle war.123 So legt auch der nur fragmentarisch erhaltene Teil des P. Hamb. II 168 eine Nähe von Praktor und Prozesseinleitung nahe. Im oberen, besser erhaltenen Teil (Z. 1-16) finden sich Vorschriften, welche Personalangaben in eine Klageschrift aufzunehmen sind – von den onoma, patris, tagma bei den Soldaten über Bürger zu den onoma, patris, genos bei Nichtbürgern, genauso, wie man es aus hunderten Verträgen und anderen Schriftstücken kennt. Von den Prozessgebühren befreite Personen sollen die Klageschrift bei einem vom nomophylax bestimmten Funktionär einreichen. In Zeile 17 ist dann von Personen die Rede, die in der chōra prozessieren, und zwei Zeilen darunter findet man wieder Gehilfen des Praktors, die ebenfalls auf im Wortlaut nicht mehr zu rekonstruierende Weise mit Namen befasst waren.124 Wenn man nun davon ausgeht, dass hier ähnliche Vorschriften zur Prozesseinleitung wie oben gestanden haben, so ist denkbar, dass der Praktor und seine Mitarbeiter in der chōra die Aufgaben des nomophylax wahrnahmen, so dass die entsprechenden Namensangaben in der chōra beim Praktor gemacht wurden.

48Dies passt gut in das Bild vom griechischen Prozess. Wenn man davon ausgeht, dass das Verfahren der dikē von vornherein nur darauf gerichtet war, eine Vollstreckung, den Zugriff des Klägers auf das Vermögen des Beklagten, zuzulassen, so ist es nicht abwegig, den Plan, gegen eine Person vollstrecken zu wollen, zunächst diesem Praktor anzuzeigen, der ja die Vollstreckung vornahm. Zum anderen beobachtet man, dass die Vollstreckung in Streitigkeiten zwischen Bürgern verschiedener Städte nicht nur eines Urteilsspruches bedurfte, sondern dass zusätzlich noch eine Anzeige der Vollstreckung bei einem Magistrat vorgenommen wurde – vermutlich, da mit der größeren Distanz zum Gericht dessen Spruch nicht mehr als allgemein bekannt vorausgesetzt werden konnte und sich die Städte so eine letzte Kontrolle vorbehielten.

  • 125 P. Hib. I 30 (Herakleopolites, 282-274), Z. 18 f. οὔτε τῶι πράκτορι ἠβούλου ἐξομο| [λογήσ] α̣σθαι.

49Dass der Praktor vor dem Gang zum Dikasterion aufgesucht wurde, ergibt sich auch aus der Liste von Ladungen aus El Hiba. Dort schreibt der Kläger, dass er nun wegen ausstehender Darlehensschulden vor dem Dikasterion Klage erhebe, weil der Beklagte seine Schuld gegenüber dem Praktor nicht anerkannt habe.125 Eine andere Frage ist, ob die Anzeige der Rechtsverletzung notwendig war oder einfach nur üblich, d.h. ob sie nicht auch einfach unterbleiben konnte.

50Festzuhalten ist, dass das dikastērion das einzige Gericht ist, bei dem in Ägypten eine persönliche Prozessansage mit Ladungszeugen beobachtet werden kann. In wie weit die Einbeziehung von Funktionären wie im klassischen attischen Prozess üblich war, bleibt dunkel. Als Regel kann ein Vorverfahren aber – wie in der Forschung seit Wolff allgemein akzeptiert – nicht angenommen werden.

b) Dokumentensammlung (dikaiōmata)

  • 126 Neuere Abhandlungen zu den Unterstützungsmitteln fehlen, einstweilen sind Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54) (...)
  • 127 Hierata, in: Lang/Barta/Rollinger (Hrsg.), Staatsverträge, Völkerrecht und Diplomatie im Alten Orie (...)
  • 128 Chrematisten: M.Chr. 30; P.Erasm. I 1 (δικαιώματα dort mit guter Wahrscheinlichkeit ergänzt), BGU V (...)

51Beide Parteien legten dem Gericht vor der mündlichen Verhandlung Dokumentensammlungen vor (dikaiōmata), mit denen sie ihre Position unterstützten.126 Solche dikaiōmata umfassten sowohl das, was man heute Beweise nennt, nämlich Zeugenaussagen und Urkunden, als auch Rechtsnormen. Bei den bekanntesten ‚Dikaiomata‘, dem P. Hal. 1, ist irritierenderweise nicht sicher, ob es sich tatsächlich um ein Dossier für einen einzigen Rechtsstreit handelt oder vielmehr um Notizen einer häufiger mit Rechtsfragen befassten Person.127 Dikaiōmata sind für Dikasterien als solche nur in P. Gur. 2 erwähnt. Dort wird in der Begründung aus mehreren Normen zitiert, die die Beklagte vorgelegt hatte. Sie waren aber keine Besonderheit der Dikasterien, auch im Zusammenhang mit anderen Instanzen, die Rechtsschutz gewährten, ist dieser Ausdruck belegt.128 Darüber hinaus haben sich Zeugenaussagen für Prozesse beim Dikasterion erhalten.

  • 129 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 50 f.
  • 130 ebd., S. 56.
  • 131 P. Heid. VIII 413, 414, 415 (nur Versovermerk), 416.
  • 132 P. Hal. 1, Z. 24-79 (sog. Pseudomartyriengesetz).
  • 133 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 56 f.

52Zeugenaussagen wurden schriftlich aufgezeichnet und vor dem Prozess eingereicht, wie die Bearbeitungsvermerke beweisen.129 Möglicherweise verfasste der Kläger oder ein von ihm in Anspruch genommener Helfer die Zeugenaussagen, was die wortgleichen Formulierungen in Klage und Zeugenaussagen erklären würde.130 Bei den als selbständige Papyri erhaltenen Zeugenaussagen aus Herakleopolis ist zudem immer genau angegeben, wer für wen zeugt.131 Dies korrespondiert mit den Verfahrensregeln des P. Hal. 1 für den Fall, dass eine der Zeugenaussagen falsch war und das Urteil deshalb angegriffen werden sollte.132 Eide von Zeugen waren lange ebenfalls nur aus diesem Papyrus bekannt.133 Nun erwähnt P. Sorb. III 132 beeidete Zeugenaussagen. Es handelt sich um ein Begleitschreiben zu einer Reihe von Zeugenaussagen aus dem Archiv des Vorstehers (epistatēs) des Dorfes Muchis. Insgesamt fällt wieder der große Umfang schriftlicher Dokumentation auf.

c) Entscheidung

  • 134 Seidl (Fn. 11) S. 96; Lippert (Fn. 4), S. 187.
  • 135 Dem Ausspruch geht eine längere, nicht vollständig erhaltene Genitivkonstruktion, eingeleitet mit τ (...)
  • 136 Zu solchen Urteilen mit ἀπόφασις: Cassayre (Fn. 18), S. 331-335.

53Dazu, wie die dikastai zu ihrer Entscheidung kamen, ist den Quellen nur wenig zu entnehmen. Man vermutet, dass sie im Anschluss an Vorträge beider Parteien in griechischer Tradition durch Mehrheitsentscheidung entschieden,134 doch ist dies keineswegs sicher. Denn während inschriftlich überlieferte Urteile der gleichen Zeit das Abstimmungsergebnis verzeichnen, findet sich hier in P. Gur. 2 eine Art Begründung.135 Begründungen sind in dieser Zeit neu, aber nicht singulär. Bei manchen Schlichtungen zwischen Angehörigen verschiedener poleis konnte eine Begründung verlangt werden.136

  • 137 Beklagte fehlt: P.Hib. I 32, Z. 78; Kläger fehlt: P.Gur. 2 = CPJ I 19 = Sel. Pap. II 256 (= Duplika (...)
  • 138 IPArk 17 = StV III 567 = AE 1903, 179-183 = IG V 2, 357 (Stymphalos, Ende 4. Jh.). Z. 54-57.

54War eine Partei nicht anwesend oder verteidigte sich nicht, so fällten die Dikasterien Versäumnisurteile, dikē erēmos genannt. Es sind sowohl Fälle belegt, in denen der Kläger ausblieb, als auch Entscheidungen auf das Ausbleiben des Beklagten hin.137 Der Prozessverlust der nichterschienenen Partei ist naheliegend, aber nicht zwingend, da die Texte, insbesondere P. Gur. 2 und P. Heid. VIII 412, keine Kausalität zwischen Säumnis und Prozessverlust aussprechen. Zur Vorsicht mahnt auch eine Inschrift aus Arkadien (IPArk 17), wo gerade kein Prozessverlust, sondern nur den Verlust eines privilegierten Gerichtsstandes als Folge der Säumnis angeordnet wird.138 Wer nicht vor dem gemeinsamen Gericht zweier Städte erschien, dessen Fall wurde dem gewöhnlichen Gericht überlassen, vermutlich in der Stadt dessen, der erschien. Jedenfalls bilden die Entscheidungen in Anwesenheit nur einer Partei eine eigene, in den Quellen terminologisch fassbare Kategorie mit besonderen Regeln.

  • 139 Harrison (Fn. 94), S. 197.
  • 140 P. Lille I 29 = M.Chr. 369 = Jur. Pap. 71 = C.Ptol. Sklav. I 1, Z. 5-6: ἐν ἡμέραις ε, ἀφʼ ἧς ἂν ἡ ε (...)
  • 141 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 13.

55Nach einer solchen dikē erēmos konnte die Klage in Ägypten wie anderswo in der griechischen Welt erneut eingebracht werden.139 Der Zeitraum, in dem die Klage erneut erhoben werden konnte, war durch königliche Rechtssetzung festgelegt. Wie lang die Frist genau war, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Text, nur, dass sie nach Tagen und nicht nach Monaten bemessen wurde. In P. Lille I 29 wird eine Frist von 5 Tagen erwähnt;140 in dem Versäumnisurteil der Chrematisten UPZ II 118 liegen zwischen den einzelnen Verfahrensabschnitten jeweils 10 Tage, soweit dies nachvollziehbar ist. Man könnte also überlegen, ob die angeordnete Frist zehn Tage betrug, was entfernt unserer Woche vergleichbar wäre, und was der Frist entspricht, innerhalb derer eine Neuverhandlung nach einem Versäumnisurteil der attischen Diaiteten möglich war.141 Eine Entschuldigung für das Fehlen bei der ersten Verhandlung gibt das Wiederaufnahmegesuch P. Heid. VIII 412 nicht an.

5. Partizipation der griechischen Bevölkerung

  • 142 Zur Theatralität des griechischen Prozesses vgl. nur Goldhill, in: Rowe (Hrsg.), The Cambridge hist (...)

56Der Dikasterionsprozess war auffallend öffentlich und gleichzeitig staatsfern. Die Öffentlichkeit zeigt sich in der großen Anzahl der beteiligten Personen und der ostentativen Ladung vor dem Haus des Beklagten. Bei den Gerichten der poleis war ein Vorverfahren üblich – in Athen anakrisis genannt, das einen Großteil der Streitigkeiten ohne großes Aufhebens und ohne große Öffentlichkeit erledigt. Eine gewisse Publizität war auch dort gegeben – schließlich erfolgte bereits die Ladung hierzu mit Ladungszeugen, und auch die Verhandlung wird nicht im stillen Kämmerlein, sondern an einem mehr oder weniger öffentlichen Ort stattgefunden haben. Das große Theater142 kam aber erst an dem Tag, an dem die großen Reden geführt wurden.

  • 143 Wolff (Fn. 2), S. 45.

57Die Staatsferne zeigt sich darin, dass an keiner Stelle auf eine Person der königlichen Administration zurückgegriffen werden musste. Allenfalls der eisagogeus könnte hierzu gezählt werden. Angesichts der in den Steuerlisten deutlich zu Tage tretenden Kategorie der hellēnoi, die eben nicht nur Griechen im klassischen Sinne umfasste, sondern alle nicht im eigentlichen Sinne ägyptischen Personen, ist es noch weniger einleuchtend, dass eine königliche Anordnung zuerst eine ‚Gerichtsgemeinde‘ geformt haben müsse. Denn eine entsprechende Kategorie war bereits vorhanden. Dieser Zusammenschluss der Nichtägypter zu einer Gerichtsgemeinde war für Wolff das wesentliche Argument, um die Justizhoheit des Königs zu begründen.143 Diese These hat jedoch in den Quellen keine unmittelbare Grundlage.

58Das Dikasterion kann der Ort in Ägypten gewesen sein, an dem die Menschen ihr Griechisch-Sein demonstrieren und behaupten konnten. Die Bewohner Ägyptens waren nicht dessen Bürger, worauf sie immer wieder verwiesen, wenn sie sich als Thraker, Makedone oder Koer bezeichneten. Diese Griechen wählten die Form des griechischen Prozesses, den man vielleicht besser als städtisch-bürgerschaftlichen Typ charakterisiert, um miteinander zu streiten. Hier kam die Rhetorik zum Einsatz, deren Studium den größten Teil der höheren Erziehung ausmachte.

III. Gerichte in ägyptischer Tradition: Laokriten

  • 144 Lippert (Fn. 4), S. 180; es fehlt freilich an einer Bilingue, die diese Gleichsetzung bestätigt, Al (...)
  • 145 p. Rylands 1.und 2 (Psamettich I), Lippert (Fn. 4), S. 180; anders noch: Rupprecht (Fn. 4), S. 143; (...)
  • 146 Lippert (Fn. 4) S. 181; anders noch Allam (Fn. 93), S. 126.
  • 147 BGU VIII 1827.
  • 148 Lippert (Fn. 4), S. 181.

59Als Gegenstück zum griechischen Dikasterion und später zu den Chrematisten sieht man das in den griechischen Quellen als laokritai, Volksrichter, bezeichnete Gericht an. Es handelt sich um ein Gericht, dessen Dokumente in demotischer Schrift verfasst wurden, das also in ägyptischer Sprache handelte. In demotischen Texten wurden die Laokriten wpṱy.w genannt.144 Dieser Ausdruck für Richter erscheint schon dreihundert Jahre vor der Eroberung Ägyptens durch Alexander, so dass man ausschließen kann, dass die Laokriten eine Neuschöpfung der Ptolemäer für die einheimische Bevölkerung waren.145 Direkt ist die Tätigkeit der Laokriten nur bis ins 2. Jahrhundert belegt – die Erwähnung von wpṱy.w in einer Urkunde des ersten Jahrhunderts ist insofern belanglos, da hier lediglich eine feste Urkundenformel verwandt wurde.146 Im Jahr 52/1 wird ein Prozess mit einer typisch ägyptischen Urkunde vor den Chrematisten geführt.147 Jedoch sind Tempeleide bis ins 1. Jh. n. Chr. (!) nachweisbar und bislang nur im Zusammenhang mit den Laokriten belegt, so dass allein das Weiterbestehen dieser Praxis auch für ein Fortbestehen der Laokriten sprechen könnte.148

1. Quellenlage und Forschungsstand

  • 149 Lippert/Schentuleit, Demotische Dokumente aus Dime III - Urkunden, 2010; Lippert, Ein demotisches j (...)
  • 150 Lippert (Fn. 4), v.a. S. 179-181 u. 184-186; der Ägyptologe Manning (in Manning (Fn. 13)) befasst s (...)

60In den letzten Jahren ist das Interesse der Ägyptologie an demotischen Quellen und an den Rechtstexten dieser Zeit gewachsen. Es gibt zahlreiche Neueditionen149 und mit der Einführung in die Ägyptische Rechtsgeschichte von Sandra Lippert eine aktuelle Übersichtsdarstellung, die für die Laokriten zu neuen und überzeugenden Schlüssen kommt, auf die hier zurückgegriffen werden kann.150 Insgesamt ist dieser Bereich trotzdem bei weitem noch nicht so gut erforscht wie der der griechischen Quellen.

  • 151 pBM 10591. Editio princeps: Thompson (Fn. 83); dt. Übers.: Seidl (Fn. 92); engl. Übers: Manning (Fn (...)
  • 152 Hoffmann (Fn. 83), S. 91.

61Die Quellenlage für dieses Gericht ähnelt der Überlieferungssituation beim Dikasterion: Auch hier ist es vor allem ein Papyrus, der mehr verrät als den bloßen Umstand, dass es Laokriten gegeben hat. Dies ist ein ausgesprochen gut erhaltenes Protokoll einer Gerichtsverhandlung am 22.6.170 in Siut.151Es gilt als das längste antike Prozessprotokoll überhaupt.152 In diesem Prozess stritten Cheretanch und ihr Schwager Tuëfhapi, ein ‚Vorlesepriester‘, um ein Stück Ackerland und die Beteiligung an einer Erbschaft. Dieses Dokument gehört zu dem umfangreichen Familienarchiv von Siut.

  • 153 Thissen (Fn. 196).
  • 154 Zauzich (Fn. 196).
  • 155 Neben den gleich erwähnten: p. Eleph. 6 (225/4) – Garantie für einen Priester, der von einem Tempel (...)
  • 156 Neben den gleich noch erwähnten Stücken: P.Hels. I, 1; P.Ryl. IV, 572; SB XVI 12.375 = C.Ptol. Skla (...)
  • 157 Diod. 1,75,3-4; nach Lippert (Fn. 4), S. 181 verweist Diodor auf eine andere Epoche; dazu auch: Waz (...)
  • 158 Mattha (Hrsg.), The demotic legal code of Hermopolis West, 1975, dt. Übersetzung in TUAT N.F. 1, S. (...)
  • 159 Neuedition von Lippert JJP 33 (2003), 91–135; verso: Seidl KGPS 16 (1963), 3–10.

62Weitere Prozessprotokolle sind pKöln 7676153 und pRio A.154. Dazu kommen wiederum einige verstreute Bemerkungen in demotischen155 und griechischen156 Papyri. Eine Bemerkung von Diodor ist nicht mit dem papyrologischen Befund kongruent.157 In der umfangreichen Rechtssammlung pMattha, dem sogenannten Codex Hermoupolis, erfährt man zahlreichen Musterfälle vor allem aus dem Pacht- und Dotalrecht, was bei welcher Behauptung von welcher Partei auf welche Weise zu beweisen war.158 Eine kürzere, stark fragmentierte Rechtssammlung ist unter der Bezeichnung „Zivilprozessordnung“ bekannt.159

  • 160 Schon Kaplony-Heckel, Die demotischen Tempeleide, 1963 behandelt über 500 solche Dokumente.
  • 161 ebd., S. 3-6 erwähnt einige griechische Tempeleide und einige auf Papyrus geschriebene Texte dieses (...)
  • 162 Lippert (Fn. 4), S. 176.
  • 163 Kaplony-Heckel (Fn. 207), S. 15–16, Nr. 207 – bei Nichtableisten des Eides soll der Beklagte zum Ep (...)
  • 164 So Seidl Aeg. 31 (1951), 311–23, 314.

63Von der juristischen Forschung bislang wenig beachtet wurden die zu Hunderten überlieferten Tempeleide, die möglicherweise eine urteilsähnliche Funktion hatten.160 Sie sind überwiegend aus der Gegend um Theben bekannt und wurden bis auf wenige Ausnahmen in demotischer Sprache auf Tonscherben geschrieben.161 Lippert ist davon überzeugt, dass diese Eide nur von den Laokriten auferlegt worden sein können.162 Da es aber einige wenige Beispiele gibt, in denen die eidpflichtige Person vor dem Strategen oder Epistates erscheinen soll, wenn sie den Eid nicht leistet,163 muss zumindest in Erwägung gezogen werden, dass es nicht die Laokriten waren, die diese Eide einer Partei auferlegten.164

2. Richter und Priester

  • 165 Ray (Hrsg.), The Archive of Hor, 1976, S. 74ff. u. 140f.
  • 166 pBM 10446 – Andrews (Hrsg.) (Fn. 196), S. 66-67, Nr. 25; pBerlin 3113 – p. Strass. Dem. S. 11-12; P (...)
  • 167 pBM 10591 rt I, 1-2+7; II 13-14; X, 16; vs. IV 17a-18; dazu Thompson (Fn. 83), 3ff.
  • 168 pBM 10591 vs III 1-2; 52; Seidl RIDA 9 (1962), 239–58.
  • 169 pMallawi 602/10 – Prozess in Sharuna (117/116), El-Aguizy BIFAO 88 (1988), 51– 62.
  • 170 pElephantine dem 12, Sethe/Partsch, Demotische Urkunden zum aegyptischen Bürgschaftsrechte vorzügli (...)
  • 171 Seidl (Fn. 11), S. 71.
  • 172 Lippert (Fn. 4), S. 180; pBM 10591r Z. 1-5: Upuaut in Siut; Seidl (Fn. 11), S. 71; Allam (Fn. 93), (...)
  • 173 Lippert (Fn. 4), S. 180; Lippert (Fn. 196), S. 175.
  • 174 Lippert (Fn. 4), S. 180; Seidl (Fn. 206).

64In den Zeugnissen tritt eine gewisse Nähe der Laokriten zur örtlichen Priesterschaft zutage. So setzen in einem Dokument aus dem Archiv des Hor die Älteren unter den Priestern sechs Personen fest.165 In zwei nach dem Prozessverlust abgegebenen Erklärungen werden die Richter als ‚Richter der Priester‘bezeichnet.166 Im Familienarchiv von Siut sind es ‚Richter der Priester des Upuaut/Wepwawet‘,167 ein anderer Text erwähnt ‚Richter der Priester des Gottes Onuris, der in Psoi (= Ptolemais) Gerechtigkeit gibt‘,168 ein weiterer die ‚Richter der Priester des Harsiese, die im Gerichtshaus im Tempel der Hathor sitzen‘.169 Der einzige demotische Text, der Richter ohne Bezug auf Priester erwähnt, ist eine Abtretungsurkunde.170 In einer Priesterliste werden einige ausdrücklich als Laokriten bezeichnet.171 Die Forschung geht daher heute davon aus, dass es sich bei den Laokriten um Priester des lokalen Haupttempels handelte.172 Als Priester waren die Laokriten im Tempel ausgebildet worden, was auch erklären könnte, weshalb einige Aufzeichnungen zum ägyptischen Recht in Tempelanlagen gefunden wurden.173 Um Richter zu werden, musste eine Gebühr bezahlt werden, wie dies bei höheren Priesterämtern üblich war.174

  • 175 Vandersleyen (Fn. 191), S. 348 f. Wenig überzeugend ist sein Argument, dass laos in der Rosettana m (...)
  • 176 Allam (Fn. 93), S. 123.

65Da diese Priester nicht „das Volk“ waren, gab es Verwirrung darüber, was laos hier meint und ob man tatsächlich diese in demotischen Papyri belegten wpṱy.w mit den Laokritai gleichsetzen soll. Vandersleyen überlegte, ob vielleicht aus dem Volk gewählte Richter gemeint waren und es sich nicht um Priester, sondern um eine nichtpriesterliche Führungsschicht handelte.175 Diese Interpretation misst dem Wortteil laos eine zu große Bedeutung bei. Wenn man das demotische wpṱy.w mit dem einfachen Ausdruck „Richter“ übersetzt, sind die Widersprüche vermieden.176 Nur da das griechische Wort für Richter (dikastai) schon besetzt war, musste in dieser Sprache eine andere Bezeichnung gewählt werden.

  • 177 Lippert (Fn. 4), S. 180; Seidl (Fn. 11), S. 77.

66Auch bei den Laokriten findet sich ein eisagogeus. Man geht davon aus, dass er die gleichen Aufgaben hatte wie bei den anderen Gerichten: Er habe, so Lippert und Seidl, die Fälle vorbereitet, den Beklagten geladen, habe die „Zulässigkeit von Urkunden als Beweismittel“ geprüft, die Beschlüsse ausgefertigt und habe das Urteil ausführen lassen.177

3. Verfahren

  • 178 pFitzhugh D 1, Reymond JEA 58 (1972), 254–67; zu solchen mkmk Manning, in: Westbrook (Hrsg.), A his (...)

67Auch vor dem Prozess vor den Laokriten scheint es üblich gewesen zu sein, sich zunächst an eine andere Autorität zu wenden. Solche vorausgehenden Streitregelungsversuche konnten in einer auf Griechisch verfassten Eingabe an den König bzw. Strategen bestanden haben, wie sich aus den schon oben erwähnten Bearbeitervermerken des Strategen Diophanes ergibt, aber auch zwei demotische Memoranden haben sich erhalten.178

  • 179 pBM 10591 2.8.
  • 180 Diod. 1,75; dazu Hoffmann (Fn. 83), S. 95.
  • 181 Lippert (Fn. 4), S. 185.

68Zum Verfahren sind aus dem Prozessprotokoll von Siut zwei Dinge festzuhalten: Zunächst bittet Cheretanch in ihrer Klageschrift die Richter, den Beklagten holen zu lassen.179 Dies deutet darauf hin, dass der Kläger bei den Laokriten nicht selbst dafür zu sorgen hatte, dass der Beklagte vor Gericht erscheint. Auf der anderen Seite kann man aus der Bitte entnehmen, dass die Laokriten auch die Möglichkeit hatten, eine Person vor Gericht zu zitieren, sei es durch Autorität, sei es durch Personal. Ein weiteres Kennzeichen des Prozesses ist die auffällig große Bedeutung von Schriftstücken, die herangezogen, vorgezeigt und verfasst wurden. Dies fiel schon Diodor auf.180 Im Prozess zwischen Cheretanch und Tuëfhapi liefert jede Partei zunächst zwei Schriftsätze. Das Fehlen eines Dokumentes führt schließlich zum Prozessverlust. Seidl folgerte daraus sogar, dass das Verfahren rein schriftlich ablief. Dagegen sprechen aber Hinweise im Codex Hermoupolis und in den Protokollen, die auf ein Vorlesen von Dokumenten, Zeugenladung und Ortsbesichtigungen schließen lassen.181

69Eine offene Frage ist, ob am Ende eines Prozesses vor den Laokriten in der Regel eine solche protokollierte Entscheidung stand, wie sie für den Siut-Prozess überliefert ist, oder ob andere Mittel den Konflikt beilegten. Hier ist vor allem an Tempeleide und Abstandsurkunden zu denken. Ein typisches Beispiel eines Tempeleides ist folgendes:

„Wortlaut des Eides, den Na-nht-s, T. des Pa-tw, leisten soll im Tempel des Herrn des Turmes im Jahr 24, im vierten Sommermonat, am 2. Tag dem Pa-sr-Ist, S. des Pa-tawj:

‚So wahr Sbk lebt, der hier wohnt, und jeder Gott, der mit ihm wohnt! Dieses (hier) sind die Pfänder, derentwegen du mit mir redest! Es gibt kein Geld, das Nhm-s-Ist, meine Mutter, gegeben hat, außer (je) 100 Silberlingen. Es gibt nichts worüber sie dir eine Zusage gemacht hat an jedem Tag zu Lasten der Pfänder.‘

Wenn sie den Eid leistet, der oben geschrieben steht, so soll Pa sr-Ist ihr den Spiegel geben, und Na-nht-s soll von ihm ablassen (bezüglich) der anderen zwei Pfänder für je 100 Silberlinge, was (zusammen) 200 Silberlinge ausmacht. Wenn er sich weigert, ohne zu leisten, soll sie von ihm ablassen (und) von dem Spiegel.

Jahr 24, vierter Monat des Sommers, 2. Tag. Pa-sr-Ist, S des Pa-tawj, ging zum Turm. Er ließ ab von ihr und Nhm-s, der Mutter, in Bezug auf den Eid. Und er sagte darüber mit folgenden Worten:

‚Wenn sie es (als?) Bürgschaft machen lässt, und wenn sie heute 35 Silberlinge gibt und andere 25 Silberlinge am letzten Tag des ersten Überschwemmungsmonats gibt, so soll er (lies: will ich) ihr den Spiegel (schon) heute geben! Dabei soll keiner (mehr) gegen seinen Partner Klage erheben von heute an auf immer! ‘

Geschrieben hat Pa-Gb, S des Sbk-htp [...] Abstand (?) ... diese Schrift, Pa.mr.iht, S. des awnwms, Glwg, die Frau des Pa-wn.swsw und der Rest der Leute, die zwischen ihnen (beiden genannt) sind.

(A Außenschrift)‘Die Urkunde des Eides der Na-nht-s an Pa-sr-Ist, S des Pa-Tawj, über die Pfänder.‘

  • 182 Kaplony-Heckel (Fn. 207), S. 286f.

[Duplikat B hat geringe Abweichungen in der Namensangabe.]“182

  • 183 Hoffmann (Fn. 83), S. 97; offener Lippert (Fn. 4), S. 175: Fall damit noch nicht unbedingt abschlie (...)
  • 184 In der deutschen Rechtsgeschichte: Deutsch, in: Cordes/Lück/Werkmüller/Kaufmann (Hrsg.), Handwörter (...)
  • 185 Kaplony-Heckel, in: Land und Leute am Nil nach demotischen Inschriften, Papyri und Ostraka, 2009, S (...)

Die Tempeleide werden überwiegend als Beweismittel charakterisiert, das eingesetzt worden sei, wenn das bevorzugte Beweismittel, der Urkundenbeweis, keine Entscheidung gebracht habe.183 Andererseits haben sie eine Ähnlichkeit mit aus anderen Epochen bekannten zweizüngigen Beweisurteilen – hier endet die Gerichtsverhandlung damit, dass der oder die Richter einer Partei einen Eid oder eine andere Form von Behauptungsbekräftigung auferlegen.184 Wenn es sich bei den demotischen Tempeleiden um Beweisurteile handelt, so kann man davon ausgehen, dass ein Prozess bei den Laokriten in der Regel mit einer solchen Aufforderung zur Eidesleistung im Tempel beendet war. Für diesen Charakter als Beweisurteil spricht auch, dass die Eide aufbewahrt und in Archivzusammenhängen gefunden wurden.185 Die protokollierten Verhandlungen mit einer ausführlichen Begründung wie im Siut-Prozess waren dann die Ausnahme. Zu überlegen wäre auch, inwieweit es sich hier um die Übernahme einer griechischen Gewohnheit handelt. Jedenfalls ist die Ähnlichkeit der Protokollführung bei allen hier untersuchten Spruchstellen auffallend.

  • 186 Literaturübersicht bei Allam EVO 17 (1994), 19–28.
  • 187 Lippert (Fn. 4), S. 152f.
  • 188 Donker van Heel, Koen, Abnormal Hieratic and early Demotic texts collected by the Theban choachytes (...)

70Ein anderer Dokumententyp, der häufig mit dem Ende eines Gerichtsprozesses in Zusammenhang steht, sind Abstandsurkunden.186 Eine solche Abstandsurkunde enthielt neben dem Kernsatz „Ich bin fern von dir in Bezug auf… .“ oft auch eine Schilderung der Umstände und Sicherungsklauseln.187 In einigen Fällen wird dabei ausdrücklich auf einen vorangegangen Prozess hingewiesen.188 Die Fälle des Codex Hermoupolis enden regelmäßig damit, dass die Richter veranlassen, dass eine Abstandsschrift ausstellt wird:

  • 189 So die Übersetzung von Stadler TUAT N.F. 1, S. 196-218; Jordan (Fn. 205) übersetzt:
    „Wenn der, gege (...)

„Wenn der Beklagte zu den Richter sagt „Lasse den Kläger diesen Beweis bringen, dass das Haus sein [Haus ist…, dann] werden die Richter zum Kläger sagen: Wenn der Nutzen bei dir ist bringe einen Beweis, dass das Haus dir gehört“ Wenn er einen Beweis bringt, dann wird man [ihm das Haus geben und seinen] Prozessgegner [ihm eine Abstandsschrift] schreiben lassen.“189

  • 190 Lippert (Fn. 4), S. 185 f.; Seidl (Fn. 11), S. 99.
  • 191 So auch Lippert (Fn. 4), S. 186.
  • 192 pKairo CG 50066 – Spiegelberg (Hrsg.), Demotische Denkmäler III, 1932; Seidl, in: Essays in Honor o (...)
  • 193 Seidl (Fn. 11), S. 99; Seidl (Fn. 215), S. 240.
  • 194 So zur ähnlich gelagerten Debatte zu Klageverzichtsklauseln im alten Orient Pfeifer, in: Barta/Lang (...)

Die Funktion der Abstandsschrift in Bezug auf den Prozess ist umstritten: Für Lippert stellen die Urkunden als Teil eines Übertragungsgeschäfts schon einen Teil der Vollstreckung dar, während Seidl darin einen Hinweis auf Schwäche des Gerichts sah, da nur Rechtskraft habe, was von der unterlegenen Partei anerkannt wurde.190 Sowohl die Frage, wann Rechtskraft eintritt wie auch die scharfe Trennung zwischen Gerichtsverfahren und Vollstreckung sind vermutlich anarchonistisch. Schon ob wiederholtes Prozessieren generell unterbunden wurde und damit eine Vorstellung von Rechtskraft existierte, ist nicht klar.191 Es ist eine Urkunde bekannt, die ein vor dem Prozess abgegebenes Versprechen enthält, später nicht noch einmal zu prozessieren.192 Seidl entnimmt zudem aus einer Bemerkung des Siut-Protokolls (pBM 10591vso Kol 4) den positiven Beleg dafür, dass ein wiederholtes Prozessieren möglich war.193 Die Möglichkeit bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung nicht auch ohne Klageverzichtsvereinbarung aufgrund der Autorität des Gerichts in der Regel befolgt wurde. Gerade angesichts der Formulierungen des Codex Hermoupolis ist naheliegender, dass die Erstellung der Urkunde aufgrund der gerichtlichen Autorität erfolgte.194

71Für die Frage nach dem Verfahren vor den Laokriten ist festzuhalten, dass zwei Dokumententypen, die in unserem Verständnis keine Urteile sind – Tempeleide und Abstandsurkunden, für die damalige Bevölkerung große Bedeutung hatten, und dass diese Dokumententypen recht häufig sind. Noch nicht geklärt ist, wie diese ausgestellt und eingesetzt wurden.

4. Laokriten in der griechischen Rechtswelt

  • 195 P. Ryl. IV 572, 44.
  • 196 P. Enteux. 50; 83 u. 96.
  • 197 P. Tebt. I 5 = C.Ord. Ptol. 53, Z. 207-222.
  • 198 P. Tor. Choach. 12 = UPZ II 162 = M.Chr. 31, col. 7, Z. 3 f.

72Die Laokriten standen nicht außerhalb oder völlig getrennt von der griechischen Rechtswelt, sie waren auch in ihr präsent. So gehörten Laokriten zu den Mitgliedern eines Komitees, das Urkundenschreiber auswählte,195 der Stratege Diophanes verwies mehrere an ihn herangetragene Angelegenheiten an sie,196 und in mehr als einer königlichen Verordnung erscheinen sie in einer Reihe mit anderen Gerichten. Nach P. Gen. III 136 hatten sie einige Regeln zu befolgen, die auch für Dikasterion und Chrematisten galten. Ptolemaios VIII. ordnete an, dass Streitigkeiten, die aus ägyptischen Verträgen resultieren, vor ihnen und nicht den Chrematisten verhandelt werden sollten.197 Im Hermiasprozess erwägt einer der Rechtsbeistände, an welchem Maßstab Hermias‘ Begehr, das Haus seiner Vorfahren zurückzuerhalten, bei den Laokriten zu beurteilen wäre.198

  • 199 So etwa Lippert (Fn. 4), S. 180; Seidl (Fn. 11), S. 77.
  • 200 Wolff (Fn. 3), S. 12.

73Eine Einbindung in die griechische Welt erfolgte über den eisagogeus. Dafür, dass dieser vom König eingesetzt wurde,199 gibt es keinen Beleg. Für Wolffs Verständnis war dieses Amt zentral: Der eisagogeus verkörpere die im „König ruhende Justizhoheit“; die „gemeinsame Beiordnung ... als Verbindungsmann zu der alles überdachenden Obergewalt des Souveräns“ sei der Schlüssel zum Verständnis der Ordnung.200 Setzt man die Vorstellung einer Souveränität der ptolemäischen Könige beiseite, verliert die Existenz eines eisagogeus bei den Laokriten diese zentrale Bedeutung. Es bleibt lediglich ein weiteres Element, das auf eine Interaktion und Durchdringung von griechischer und ägyptischer Lebenswelt verweist.

IV. Könige und Königinnen als Petitionsadressaten

  • 201 Wolff (Fn. 2), S. 5-18; Lippert (Fn. 4), S. 179; Seidl (Fn. 11), S. 74.

74Bisherige Darstellungen der Rechtsschutzinstanzen im ptolemäischen Ägypten setzen in der Regel den König an den Anfang.201 Dies entspricht der präsumtiven Vorrangstellung, die einem König zugebilligt wird, nicht aber der in den Quellen aufscheinenden Bedeutung, die mehr Fragen aufwirft als die Rolle anderer Instanzen. Es ist nämlich unklar, in welchem Umfang und auf welchen Gebieten die Ptolemäer überhaupt selbst tätig wurden, und ob sie sich bestimmte Entscheidungen vorbehielten. Offen ist auch die Frage, wieso Eingaben standardmäßig an sie adressiert, aber von unterschiedlichen Stellen dezentral bearbeitet wurden.

1. Quellenlage

75Zeugnisse, die eine unmittelbare Rechtsprechung der Könige und Königinnen belegen, sind überraschend spärlich. Zwar sind hunderte Eingaben mit Rechtsschutzbitten überliefert, die an die jeweiligen Herrscher adressiert sind, doch für den ganz überwiegenden Teil muss man davon ausgehen, dass sie nie bis in die königliche Kanzlei gelangten, sondern auf regionaler Ebene erledigt wurden. Teilweise ist dies durch die Überlieferungslage bedingt. So stammt ein Großteil der in P. Enteux gesammelten Eingaben aus dem Archiv des Gaustrategen Diophanes und der in P. Sorb. III versammelten Eingaben aus dem Archiv des epistatēs Demetrios. Soweit Eingaben tatsächlich den Königshof erreichten, kann man vermuten, dass sie dann in Alexandria archiviert wurden, wo wie im gesamten Delta aufgrund der Feuchtigkeit keine Papyri überdauern konnten.

  • 202 P. Enteux. 63 u. 109; P.Hib. II 201; PSI V 541; P.Zen. Pestm. 12; UPZ II 154.

76Schon in den beim Absender verbleibenden Kopien oder Entwürfen wird zudem deutlich, dass man eine Eingabenbearbeitung auf niedrigerer Ebene erwartete. Denn die am Ende formulierte Bitte erschöpft sich häufig darin, dass der Stratege oder ein anderer Funktionär angewiesen werden soll, sich der Sache anzunehmen, eine bestimmte Person laden oder etwas anderes unternehmen soll. Ein Hinweis darauf, dass eine königliche Entscheidung erbeten wird, könnte die Bitte um ein königliches prostagma sein. Dies wird lediglich in sechs Eingaben ausdrücklich erwähnt.202 Jedoch soll auch hier der Inhalt des erbetenen prostagma der Auftrag an einen bestimmten Funktionär sein.

  • 203 Clarysse, in: Mooren (Hrsg.), Politics, administration and society in the Hellenistic and Roman wor (...)
  • 204 C. Ord. Ptol. 44 (Arsinoites, 144), wahrscheinlich während eines Aufenthalts im Fajum getroffen, Cl (...)

77Auffällig ist, dass Rückläufe von Entscheidungen der Herrscher in die Chora so gut wie vollständig fehlen. Es sind fast ausschließlich die Eingaben selbst ohne einen Bearbeitervermerk überliefert. Als Ausnahme gelten die Hinweise auf eine in Memphis getroffene Entscheidung in UPZ I 20 und 21. Hier wird in einer Eingabe berichtet, dass König und Königin eine bestimmte Entscheidung getroffen haben. Zudem könnte der Fall des UPZ I 106 vom König selbst entschieden worden sein,203 und eine Eingabe von Katoikenreiter aus dem Jahr 144, die die Vererblichkeit von klēroi zum Thema hat, trägt einen auf Ptolemaios VIII. und Kleopatra II. zurückzuführenden Vermerk. Die königliche Entscheidung erschöpft sich hier in einer Ausführungsanordnung an den Schreiber der Katoikenreiter.204

  • 205 UPZ I 6 (163) u. PSI VI 551 (3. Jh.).
  • 206 P. Petr. III 42 Fc, 43.
  • 207 PSI VI 551, Z- 1-7.
  • 208 P. Mich. I 70 = SB IV 7447 = C.Ord. Ptol. 27 – Paramone-Bürgschaft, Gestellung nach Fristablauf bef (...)

78Weitere Hinweise auf eine unmittelbar von den Herrschern ausgeübte Rechtsprechung sind sehr heterogen: Zwei Papyri belegen Bitten, die Parteien vor den König zu laden,205 einmal wird in der Urkunde zur Vergabe von öffentlichen Arbeiten mit Sanktionen durch den König gedroht,206 ein anderes Mal belegt ein Brief eine längere Unterhaltung zwischen einem König und einem Besatzungsmitglied der königlichen Barke.207 In einigen Fällen ist überliefert, dass später generell angewendete Normen auf Einzelfallentscheidungen zurückgingen.208

  • 209 O. Bodl. I 277.
  • 210 P. Rev. col. 12, Z. 3f.
  • 211 P. Rev. col. 13, Z. 11 ff. (Zusammenhang mit der Steuereintreiberliste, das genaue Vergehen ist nic (...)
  • 212 P. Rev. col. 49, Z. 19f. (Missachtung des Ölmonopols).
  • 213 SB I 5.675 (Gradenwitz) = C.Ord. Ptol. 30 u. 31, ausführlicher dazu unten, S. 114.

79Hinweise auf Rechtsprechungstätigkeit der Herrscher finden sich daneben in einigen normativen Texten. So bezeugt ein thebanisches Ostrakon aus dem zweiten Jahrhundert, dass das erneute Prozessieren nach einer Entscheidung des Königs verboten war.209 Dies legt nahe, dass die Könige tatsächlich eigene Entscheidungen trafen. Die Vorführung vor den König wird in den sogenannten ‚Revenue Laws‘ für den Fall angeordnet, dass Personen, die mit der Steuereintreibung befasst sind, nicht in die entsprechende Liste eingetragen sind.210 Während hier nicht sicher ist, dass tatsächlich eine gerichtliche Entscheidung angestrebt wurde, so wird bei anderen Fällen eine königliche Entscheidung211 oder Bestrafung angeordnet.212 In einer Anordnung aus dem zweiten Jahrhundert wird zudem bestimmt, dass der, der jemanden zu Unrecht verhaftet, auf der Stelle zum König geschickt werden soll.213

  • 214 P. Mich I 55 = CPJ I 127a = TUAT N.F. 3 (2006) Nr. VIII 3.1 (241/0).
  • 215 PSI IV 392 (240 oder 241).
  • 216 Wolff (Fn. 2), S. 5 ff. Mit der Eingabe P. Yale I 57 (Herakleopolites, 93 – 70) die einen, Lysanias (...)

80Dass der König manche Untersuchungen zur Kenntnis nahm und dass man darauf wartete, dass dies geschehen war, bevor eine festgesetzte Person aus der Haft entlassen wurde, ist einem Brief von Philon an Zenon zu entnehmen.214 Philon berichtet darin über den Fortgang eines Verfahrens gegen Hermokrates, von dem dieser selbst Zenon in einem anderen Brief berichtet hatte.215 Zenon erfährt nun aus Alexandria, dass ein Untersuchungsbericht beim Leiter der königlichen Kanzlei liegt, bei dem hypomnēmatographos (etwas ‚Memorandenschreiber‘) Dositheos, und dass Hermokrates wohl entlassen wird, sobald der Bericht auch dem König vorgelegen hat. Von einer Entscheidung ist an keiner Stelle die Rede. Eventuell im Zusammenhang mit solchen Untersuchungen steht der als ho pros tais anakrisesi bezeichnete Funktionär.216

  • 217 ebd., S. 16.
  • 218 P. Hal. 1, Z. 68, [ἡ] δ [ὲ ἐ] ξ ἀρχῆς κρίσις κυρία ἔστω ... . Meyer (Hrsg.), Juristische Papyri: Er (...)
  • 219 P. Rev. col. 21, Z. 10 - col. 22, Z. 4 geben unter der Überschrift ἔκκλητοι χρόνοι die Fristen an, (...)
  • 220 So schon Zucker (Fn. 7), S. 98; Mitteis (Fn. 53), S. 9; Wolff (Fn. 2), S. 16.

81Schon seit langem wird abgelehnt, den König allgemein als Appellationsinstanz anzusehen.217 Auch wenn es denkbar ist, dass sich ein von der Entscheidung eines Gerichtes enttäuschter Bewohner Ägyptens an den König wandte, so deutet nichts darauf hin, dass dieser als Rechtsmittelinstanz fungierte. Dies wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts für die Interpretation einer Passage des sogenannten Pseudomartyriengesetzes (P.Hal 1, Z. 24-79) diskutiert.218 Es geht in der Passage um die Frage, inwieweit das ursprüngliche Urteil wirksam ist, wenn in Nachverfahren festgestellt wird, dass beide Parteien sich auf falsche Zeugnisse gestützt hatten. Es soll wirksam sein, wenn nicht ekklētos geschieht. Unabhängig von der Frage, was ekklētos (wörtlich: herausgerufen, ausgewählt) hier meint,219 ist der knappen Bemerkung auf jeden Fall nicht zu entnehmen, dass der König nun die Entscheidung treffen soll.220

2. Memphis im Herbst 163 – Zeugnisse aus dem Serapeion

  • 221 Zuletzt umfassend dazu: Legras, Les reclus grecs du Sarapieion de Memphis, 2011; Thompson (Fn. 62), (...)
  • 222 Wilcken, Urkunden der Ptolemäerzeit, 1935, S. 181, ausdrücklich gegen die von Juristen wie Boulard, (...)

82Die aussagekräftigsten Hinweise auf eine unmittelbare Befassung der Könige mit Eingaben der Bevölkerung liefert die umfangreiche Dokumentation, die im Zusammenhang mit dem Serapeion in Memphis steht und in der älteren Literatur als der ‚Prozess der Zwillinge‘ bezeichnet wurde.221 Aber auch hier kann man kein Verfahren rekonstruieren oder auch nur allgemein Hinweise darauf ableiten, wie ein Rechtsstreit regelmäßig von Königen und Königinnen entschieden wurde. Schon sehr früh sind Stimmen laut geworden, die hier überhaupt nicht von einem Prozess sprechen wollen.222

  • 223 Zu den Reisen der Könige: Clarysse (Fn. 250).
  • 224 Die Dokumente versammelt Wilcken in UPZ I, dort findet sich auch die bislang eingehendste Untersuch (...)
  • 225 ebd., S. 217.

83Im Herbst 163 kamen Ptolemaios VI. Philometor und Kleopatra II. nach Memphis, in die alte Königsstadt Ägyptens.223 Anlass war die Feier des neuen Jahres am 1. Thot. Am 8. Thot überreichten die Zwillinge Taous und Thaues eine Eingabe, in der sie in anrührender Weise ihre Geschichte erzählen und die Hilfe des Königs und der Königin erbitten.224 Taous und Thaues waren die Kinder einer Ägypterin namens Nephoris. Wahrscheinlich während der Revolte des Dionysos Petosorapis oder des Durchzugs der Truppen Antiochos‘ IV.225 trennte sich Nephoris vom Vater der Zwillinge, um mit einem griechischen Soldaten namens Philippos zusammenzuleben. Der Vater der Zwillinge habe sich – so die Schilderung in der Eingabe – während der häuslichen Auseinandersetzung nur durch einen beherzten Sprung in den Nil retten können. Nach der Flucht ins nahegelegene Herakleopolites sei er aber aus Kummer verstorben. Die Zwillinge und ihre ältere Schwester fanden derweil im Serapeion in Memphis Zuflucht, wo sie die Protektion eines Freundes ihres Vaters mit Namen Ptolemaios, Sohn des Glaukias, genossen. Ihr Lebensunterhalt wurde hier durch kultische Aufgaben gesichert. Während der Trauerfeierlichkeiten für den Apis-Stier im April 164 wurden ihnen die Rollen der Isis und Nephythys übertragen, und auch nach dem Ende der Feiern waren sie mit weiteren Zeremonien für die Mumie des Stieres betraut. Im folgenden Jahr flossen die Naturalleistungen, die sie erhalten sollten, jedoch nicht zuverlässig, und teilweise gelang es ihrer Mutter, diese Leistungen mit List an sich zu bringen. Daher verfasste Ptolemaios für sie eine Eingabe an das Königspaar, von der auch mehrere Entwurfsfassungen erhalten sind.

84Für die unmittelbare Befassung des Königspaares mit der Sache ist der Bearbeitungsvermerk auf der Eingabe erhellend:

  • 226 UPZ I 20, Z. 74-76: Ἀσκληπιάδει. ἐπισκέψασθαι. εἰ καὶ πρότερον εἴ [λ] ηφαν, |καὶ νῦν δοῦναι. (ἔτους (...)

„An Asklepiades. Untersuchen. Wenn sie es auch früher bekommen haben, soll man es auch jetzt geben. Jahr 20, am 6. Thot
An Sarapion. Untersuchen. Jahr 20, am 20. Phaophi.“226

  • 227 UPZ I 41, Z. 11 f. „Ihr habt… durch die Unterschrift, die ihr auf die Bittschrift setztet, den Befe (...)

Der erste Vermerk stammt wohl vom Königspaar. Dies ergibt sich aus einer zweiten Eingabe aus dem 21. Regierungsjahr, in der die Zwillinge berichten, zwar auf den Befehl des Königspaares hin das ihnen zustehende Öl für das 19. Jahr erhalten zu haben, nicht aber für die Jahre 20 und 21.227 Der zweite Vermerk, sechs Wochen später, stammt wohl von Asklepiades, dem für die königlichen Einnahmen verantwortlichen Mann.

  • 228 UPZ I 5 und 6.

85Vermutlich ebenfalls noch im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Königspaares in Memphis stehen die Ereignisse in der Nacht vom 16. auf den 17. Thot, von denen Ptolemaios, Sohn des Glaukias in zwei Eingaben berichtet. Erhalten sind die Entwürfe für eine enteuxis und ein hypomnēma an den Strategen.228 Der an sich interessante Vorfall – Unruhen im Tempel, Gewalttätigkeit gegen Ptolemaios, die er selbst darauf zurückführt, dass er Grieche ist – ist hier weniger von Interesse als die Form, in der Ptolemaios reagiert. Die Eingabe (enteuxis) folgt dem üblichen Formular, ist also ein an das Königspaar adressierter Brief, der zunächst die Sachverhaltsschilderung enthält und dann die Rechtsschutzbitte. Diese Bitte ist insofern besonders, als nicht erbeten wird, jemanden mit der Untersuchung zu beauftragen oder jemanden zu beauftragen, eine Handlung vorzunehmen, sondern Ptolemaios bittet, dass die vermeintlichen Übeltäter vor das Königspaar gebracht werden. Da diese tatsächlich noch in Memphis gewesen sein könnten, war dies eine Bitte, der durchaus hätte entsprochen werden können. Was passierte und ob Ptolemaios die Eingabe überhaupt einreichte, ist nicht bekannt. Bearbeitungsvermerke oder andere Hinweise auf den Fortgang der Angelegenheit sind nicht überliefert.

  • 229 Clarysse (Fn. 250), S. 40.
  • 230 Zum conventus: Haensch, in: Kramer/Luppe/Maehler (Hrsg.), Akten des 21. internationalen Papyrologen (...)
  • 231 BGU VI 1233.

86Wenn man bedenkt, dass die wenigen überlieferten Entscheidungen anlässlich von Reisen der Herrscher aufs Land getroffen wurden, könnte die Reisetätigkeit selbst einen Hinweis auf die Rechtsprechung der Ptolemäer liefern. In römischer Zeit war es üblich, dass der Statthalter in seiner Provinz umherreiste und an unterschiedlichen Orten Gericht hielt. Clarysse sieht den Ursprung der Reisen des praefectus Aegypti in den Reisen der Ptolemäer.229 Wenn man davon ausgeht, dass die Anzahl der Fälle, die während einer solchen Reise an den König herangetragen wurde, sich in der Größenordnung bewegte, die der praefectus Aegypti zu bewältigen hatte, so müsste es anlässlich dieser Reisen zu regelrechten Gerichtstagen gekommen sein. Denn von einem dieser conventus ist eine Liste der behandelten Fälle überliefert, angesichts derer heftig umstritten ist, wie in so kurzer Zeit eine solch große Anzahl von Fällen bearbeitet werden konnte.230 Für solche Verfahren könnten dann die 100 Rollen Papyrus notwendig gewesen sein, die für eine parousia angefordert wurden.231

  • 232 Wolff (Fn. 2), S. 9.
  • 233 Clarysse (Fn. 250), S. 30.
  • 234 Wilcken (Fn. 269), S. 64.
  • 235 Clarysse (Fn. 250), S. 38.

87In der Literatur wird im Zusammenhang mit der Eingabenbearbeitung und Rechtsprechung der Könige darüber hinaus immer wieder „das berühmte Audienzfenster“232 oder „the famous window-of-appearance“233 angeführt. Trotz seiner Prominenz sind die Quellenbelege schon für die Existenz eines solchen Fensters ausgesprochen spärlich. In der Regel wird nicht auf Quellen, sondern auf die Diskussion der Frage durch Wilcken in UPZ I verwiesen. Anlass für die Erörterung ist die Erwähnung einer thyris in drei Briefen des im Serapeion eingeschlossenen Ptolemaios. Für Wilcken ist die zentrale Frage, wie weit die Bewegungsfreiheit der eingeschlossenen Personen reichte – war ein Fenster einer Zelle gemeint, in der Ptolemaios eingeschlossen war, oder handelte es sich um ein Fenster, durch welches der König zu erreichen war. Wilcken bemerkte, dass das Fenster nicht nur von Ptolemaios benutzt wurde, und bejaht daher die zweite Alternative.234 Auch der Blick auf die ägyptische Tradition hilft nicht viel weiter. Das ‚Fenster der Erscheinung‘, das Bestandteil einiger hieroglyphischer Priestertitel ist, wird auf den Apis-Stier und nicht auf den König bezogen,235 und auch der archäologische Befund ist spärlich: Das bereits von Wilcken angeführte Beispiel ist ein Fenster in der Mitte der Palastfassade im Tempel von Amarna, der im 14. Jahrhundert neu errichteten und nur kurzfristig genutzten Hauptstadt. Dies lässt gerade nicht auf eine typische ägyptische Erscheinung schließen. Für die Rechtsprechung der hellenistischen Könige in Ägypten lässt sich aus diesen Quellen wenig bis nichts ableiten.

88Zusammenfassend lassen die Dokumente aus dem Serapeion von Memphis lediglich erkennen, dass die Anwesenheit der Könige dazu genutzt wurde, ihnen Missstände vorzutragen, und dass es möglich war, zu dieser Gelegenheit mit einem Anliegen unmittelbar zu ihnen vorzudringen. Die belegte Reaktion unterscheidet sich nicht von den Weiterverweisungen an nachrangige Personen, wie sie auch bei den Strategen zu finden ist.

3. Bedeutung der Königsadressierung

89Wenn man nun davon ausgeht, dass in der Regel Eingaben zwar an Könige und Königinnen adressiert wurden, konkrete Maßnahmen aber nicht von ihnen, sondern von den lokalen und regionalen Stellen erwartet wurden, die in den Schreiben als diejenigen erwähnt wurden, denen die Herrscher etwas befehlen sollten, so stellt sich die Frage, warum diese Praxis bestand.

90Die einfachste Erklärung für die permanente Anrufung des Königs und der Königin wäre, eine Schreibertradition zu unterstellen. Demnach sah das Formular für eine Beschwerde eben diese Adressierung vor, ohne dass daraus weitere Folgerungen zu ziehen wären. Damit lässt sich erklären, weshalb die Formen über lange Zeit bestehen blieben. Es bleibt jedoch offen, weshalb die Schreiber überhaupt auf die Idee kamen, dieses Formular zu entwickeln.

  • 236 Wolff (Fn. 2), S. 10; Seidl (Fn. 11), S. 89.

91Sowohl Wolff als auch Seidl gingen davon aus, dass solche Eingaben ursprünglich tatsächlich dazu gedacht waren, den König zu erreichen.236 Während Seidl jedoch für die spätere Zeit von einem bloßen Schein spricht, der gewahrt werden soll, erkennt Wolff in dem Formular eine permanente Bestätigung der königlichen Justizhoheit. Diese Interpretation setzt voraus, dass eine Vorstellung von Justizhoheit sich auch für die hellenistische Zeit belegen lässt.

  • 237 UPZ I 111 = C.Ord. Ptol. 35 (Memphis).
  • 238 Lenger, Corpus des Ordonnances des Ptolémées, 1964, S. 89.

92Ein Erklärungsansatz dafür, dass die Strategen bereits auf die Eingaben hin tätig wurden und nicht abwarteten, bis der König sie tatsächlich anwies, etwas zu unternehmen, lässt sich möglicherweise einem in einer Schulübung überlieferten Brief entnehmen, der allgemein in einen Zusammenhang mit der Reise des Königspaares nach Memphis im Herbst 163 gesetzt wird.237 Adressat war ein Dionysios, den man mit dem Strategen der Memphites in diesen Jahren identifizieren kann238

  • 239 UPZ I 111, Übers. nach Wilcken u. Koenen.
    βασιλεὺς Πτολε [μ] αῖος Διονυσίωι χαίρειν. | ἀπολελυκότες (...)

„König Ptolemaios grüßt Dionysios.
Nachdem wir alle freigesprochen haben, die bis zum 19. Epeiph (17. August) in gewissen Verfehlungen oder Vergehen verwickelt waren, halten wir es für angebracht, Euch die Sorge dafür aufzutragen, dass den Leuten Recht widerfährt und dass sich nicht, wenn wir dorthin kommen, solche an uns wenden, an denen man sich wirklich vergangen hat; denn wir werden in derartigen Fällen an Ort und Stelle gegen die Schuldigen vorgehen, wie es sich gebührt.“239

  • 240 In diesem Sinne Clarysse (Fn. 250), S. 40.
  • 241 PSI IV 392 (Brief an Zenon, Arsinoites, 3. Jh.) und P. Mich I 55 (Brief an Zenon, Alexandria, 241/0 (...)

Dionysios wird hier ausdrücklich dazu angehalten, die Angelegenheiten vor dem Besuch des Königspaares zu erledigen. Fraglich ist, um welche Fälle es sich handelte. Einerseits sind die letzten Sätze sehr allgemein formuliert: Dionysios solle für Recht sorgen, und keiner, der wirklich verletzt wurde, solle sich an den König wenden. Damit kann man diesen Brief dahingehend interpretieren, dass der König erwartete, dass die Rechtsschutzbitten bereits durch die Strategen und gegebenenfalls durch lokale Funktionäre erledigt wurden und er selbst nur noch in Ausnahmefällen eingreifen musste.240 Andererseits legen der Bezug auf die Amnestie, die Verwendung des Partizips plēmmeloumenoi und die Perspektive, dass der König gegen die Verursacher vorgehen will, nahe, dass hier Fälle gemeint sein könnten, in denen der Stratege und die übrigen Funktionäre zu Unrecht jemanden festgesetzt haben. In der Tat sind einige Eingaben überliefert, in denen festgehaltene Personen auf ein Eingreifen des Königs angewiesen sind.241 Dann liegt mit dem Brief lediglich eine Mahnung vor, die bereits ergangene Amnestieanordnung wirkungsvoll umzusetzen, und dann liegt in dem letzten Worten eine sinnvolle Sanktionsdrohung – der König will die Verursacher bestrafen, und einer dieser Verursacher könnte Dionysios selbst sein, wenn er die Amnestieanordnung nicht umgesetzt hat.

V. Vom Militär zur Verwaltung: Strategen

  • 242 Übersicht: Bitonto (Fn. 63); Zu Eingaben an den βασιλικὸς γραμματεὺς: Armoni (Hrsg.), Papyri aus de (...)
  • 243 Literaturübersicht bei Huß (Fn. 99), S. 57; zur Rechtsprechung grundlegend auch hier nach wie vor W (...)
  • 244 Huß (Fn. 99), S. 56-59; Whitehorne ANRW II 10.1 (1988), 598–617.
  • 245 Kruse EAH 2013, 6419–21, S. 6420.
  • 246 ebd., S. 6420.

93Neben den Kollegialgerichten befassten sich auch Amtsträger aller Art mit Rechtssachen,242 allen voran der Stratege.243 Der Stratege war auch im ptolemäischen Ägypten zunächst ein militärischer Vorgesetzter und als solcher verantwortlich für das Wohlergehen seiner Untergebenen. Die Besonderheit bestand darin, dass die Militärangehörigen von den Ptolemäern Landlose (klēroi) erhielten und verstreut im Niltal und besonders in der Oase des Fajum siedelten. Dies wird mit dazu beigetrgen haben, dass die Strategie bereits seit dem Beginn des 2. Jahrhunderts als Spitze der Gauverwaltung angesehen werden kann, auch wenn sie ihren militärischen Charakter vollständig erst in römischer Zeit verlor.244 Manche schreiben dem Strategen eine umfassende Kompetenz zu, er sei die „supreme power over jurisdiction, police, and financial matters“.245 Seine Hauptaufgabe bestand aber wohl darin, mit Mitarbeitern wie dem basilikos grammateus den Geld- und Warenfluss (v.a. Weizen) nach Alexandria sicherzustellen.246

1. Quellenlage und Forschungsstand

  • 247 Veröffentlicht in P. Enteux, anschauliche Übersicht bei Lewis (Fn. 73), S. 56.

94Veröffentlicht sind bislang etwa 300 Eingaben an Strategen, davon etwa die Hälfte mit der ausdrücklichen Bemerkung, dass dem Petenten Unrecht geschehe. Ein erheblicher Anteil stammt aus dem Archiv des Strategen Diophanes. Diophanes ist der bekannteste, da am besten dokumentierte Stratege des hellenistischen Ägyptens. Seine Tätigkeit ist in 125 Papyri belegt, die, soweit erhalten, Daten aus den Jahren 222 bis 218 tragen. Zwei Drittel der Überlieferung entfallen auf fünf Tage: 28.1.222 (21 Stück), 26 und 27.2.221 (41 Stück), 13.1. 218 (17 Stück) sowie den 11.3.218 (9 Stück).247

  • 248 Neben Wolff (Fn. 2) auch dessen Schüler Rösch, Die frühptolemäischen Rechtsschutzbitten und ihre ve (...)
  • 249 So z.B. Mooren, in: Atti del XVII. Congresso Internazionale di Papirologia, 1984, S. 1217, 1217, de (...)
  • 250 Bengtson (Fn. 167); Berneker (Fn. 8), S. 65-77.
  • 251 Lewis (Fn. 73), 56-68.
  • 252 Lewis (Fn. 37), S. 84: „bewildering picture of jurisdiction with indistinct boundaries". Zum Streit (...)

95Auch hinsichtlich der Strategen dominiert in der Forschung eine an modernen Staatsvorstellungen orientierte Vorgehensweise, und zwar nicht in rechtshistorischen Arbeiten248 – hier hat die Strategie zuletzt eher wenig Aufmerksamkeit erfahren – sondern in prosopographischen und sozialgeschichtlich orientierten Untersuchungen.249 Die Ausführungen zur Rechtsprechung der Strategen im Standardwerk zur Strategie von Bengtson beruhen freilich noch auf der Untersuchung von Berneker zur Sondergerichtsbarkeit aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts.250 Anschaulich ist die Schilderung von Lewis,251 dessen Studie zur Rechtsprechung von Epistrategos und Stratege in römischer Zeit zu den ersten Untersuchungen gehören, die sich von einer an modernen Vorstellungen von Zuständigkeit orientierten Darstellung abwandten.252

2. Bearbeitung der Eingaben

  • 253 Ähnliche Bemerkungen zu 42 weiteren Eingaben in P. Enteux.

96Der großen Menge an Eingaben, die den Strategen erreichten, lässt sich entnehmen, dass die Erwartungen an sein Eingreifen groß waren. Allerdings tat der Stratege in den meisten Fällen selbst sehr wenig, auch eigene Mitarbeiter wurden kaum eingesetzt. Stattdessen finden sich am Ende zahlreicher Eingaben von zweiter Hand hinzugefügte, schlecht entzifferbare und häufig abgekürzte Bemerkungen. So auch in diesem Beispiel :253

„Dem König Ptolemaios Grüße, Hediste, Tochter des Nikanor, Makedonin. Mir geschieht Unrecht von einem gewissen Demetrios, Arzt, einem der Leute aus Karanis. Und zwar gehört mir ein Teil eines Bauplatzes im Norden der mir gehörigen Baulichkeiten – infolge eines Kaufes – in dem vorerwähnten Dorf. Der Vorgenannte ist in den Platz eingedrungen und tut mir Gewalt an, indem er Ziegel beibringt und Fundamente gräbt, als ob er bauen wolle. Ich bitte Dich also, König, den Strategen Diophanes anzuweisen, dem (Dorf-) Vorsteher Lysimachos zu schreiben, dass er ihn vor Diophanes sende, so dass er, wenn er die Sache überprüft hat, nicht zugesteht, sich in den Besitz zu setzen von Dingen, die ihm nicht zukommen; bis aber die Entscheidung getroffen ist, niemandem zuzugestehen, dass er baut. Wenn dies geschieht, werde ich, die ich zu dir meine Zuflucht nehme, König, alle Hilfe erlangen. Lebe wohl.

Dem Lysimachos. Vorzugsweise versöhne sie; wenn aber nicht, sende sie zu uns, so dass ihr Fall vor dem zukommenden Gericht entschieden werden kann.

  • 254 P. Enteux. 69 (Magdola, 13.1.218), Übers. A. Jördens, TUAT, N.F. 3 (2006), VIII 7.3.
    βασιλεῖ Πτολεμ (...)

4. Jahr, 27. Daisios = 29. Hathyr
verso: 4. Jahr, 27. Daisios = 29. Hathyr. Hediste, Tochter des Nikanor, Makedonin, gegen Demetrios wegen eines Platzes.“254

  • 255 P. Sorb III 103, 104, 105, 106, 109, 110, 111, 128.

Diophanes untersuchte die Sache augenscheinlich nicht selbst, sondern delegierte sie zunächst an eine lokale Autorität, hier den Dorfvorsteher Lysimachos. Solche Verweisungen mit der Aufforderung, die Parteien zu versöhnen, sind inzwischen auch aus einem Kontext außerhalb des Diophanes-Archives belegt.255

97Die Tätigkeiten, die vom Strategen in den Eingaben erbeten wurden, reichten weiter. Im genannten Fall wurde verlangt, den Dorfvorsteher anzuweisen, den Gegner sofort zum Strategen zu schicken, damit dieser ihn nach einer Untersuchung der Angelegenheit davon abhalte, weiter auf dem Grundstück zu bauen, das der Petent für das eigene hält. Auch die Festsetzung der Gegenpartei und die Ausübung von anderen Zwangsmitteln gehörten zu den Bitten der Petenten.

98Ob die Strategen Gerichtstage abhielten wie später die römischen Statthalter oder ob er jeden Tag Bittsteller empfing oder nur deren schriftliche Eingaben bearbeitete, ist unbekannt. Die Kürze der Bemerkungen unter den Eingaben lässt es zu, an eine tägliche Arbeit zu denken. Die Anzahl der von Diophanes an einem Tag behandelten Sachen bedingt nicht zwangsläufig die eine oder andere Vorgehensweise.

3. Gerichtsförmige Entscheidungen

  • 256 P. Tor. Choach. 12 = UPZ II 162.
  • 257 Pestman (Fn. 55).
  • 258 Huß, Ägypten in hellenistischer Zeit, 2001, S. 61f.

99In einigen wenigen Fällen ist belegt, dass der angerufene Funktionär tatsächlich selbst eine Untersuchung der Sache vornahm und es zu einer gerichtsförmigen Verhandlung kam. Das am besten erhaltene Beispiel für eine solche Verhandlung vor einem Amtsträger ist das letzte Protokoll aus dem Hermiasfall, als vor dem epistatēs von Theben verhandelt wurde, der vom Strategen angewiesen worden war, sich der Sache anzunehmen.256 Hermias hatte zwischen 126 und 117 insgesamt dreizehn letztlich erfolglose Versuche unternommen, ein Haus, das einmal seinem Vater gehört haben soll, von der Familie der Choachyten zurückzuerhalten.257 Dass die Verhandlung nicht von einem Strategen geleitet wurde, darf nicht verwundern. Zum einen wird hier die Tätigkeit des Strategen ohnehin nur beispielhaft für die Tätigkeit von Amtsträgern untersucht, zum anderen ist – aufgrund des Bedeutungsgewinns des Strategen der Thebais – der epistatēs von Theben am Ende des zweiten Jahrhunderts derjenige, dessen Tätigkeit der eines Gaustrategen in den anderen Gegenden entspricht.258

  • 259 Zu den Rangtitel umfassend: Mooren, La Hiérarchie de Cour Ptolémaique, 1977a; Mooren CdE 60 (1985b) (...)

100Die Gliederung des Protokolls der Verhandlung vor dem Epistates in Theben im Dezember 117 ähnelt den Protokollen eines Dikasterion. Der Urteilsspruch findet sich, der chronologischen Reihenfolge der verzeichneten Ereignisse entsprechend, am Ende. Der Kopf des Protokolls (die ersten beiden Absätze) zählt nach dem Datum und Ort die anwesenden Personen auf – neben Herakleides, dem Epistates, sind wiederum weitere Honoratioren der griechischen Bevölkerung anwesend. Das Protokoll zählt unter anderem auf: Polemon, „einer der archisōmatophylakes, “ Herakleides, „archisōmatophylax und Gymnasiarch“, Apollonios, Sohn des Apollonius, und Hermogenes, „von den Freunden“, Pankrates „von den Diadochen“ und Komanos „von den hegēmones“ sowie Paniskos, Sohn des Ammonius, einer der katoikoi. Archisōmatophylax, Freund und Diadoche waren Rangtitel, die auf die Nähe zum König verwiesen.259 Der Streit um das Haus beschäftigt an diesem Tag also einen großen Teil der lokalen Führungsschicht, wenn nicht sogar die ganze. Sodann folgen die Namen der streitenden Parteien.

  • 260 Prozessbeistände waren nach neuerer Forschung jedenfalls in Athen durchaus üblich und keine Ausnahm (...)

101Die Verhandlung begann mit der Verlesung der Eingabe von Hermias, Sohn des Ptolemaios, an Hermias, den Strategen, in der auch ein Großteil der Vorgeschichte berichtet wurde. Nach der Verlesung der Eingabe traten für beide Seiten Prozessbeistände auf.260 Zunächst sprach Philokles für Hermias. Er argumentierte erst wie in den Eingaben und las dann aus Dokumenten vor – zunächst aus dem Prozess gegen Lobaïs, dann aus einem Parallelfall. Anschließend zitierte er Passagen aus den Landesgesetzen und königlichen Verordnungen. Deinon, der anschließend für die Choachyten sprach, ging ähnlich vor. Er stützte sich vor allem auf die Argumente, dass das Haus von der Choachyten-Familie gekauft worden war, wofür schriftliche Verträge in Übersetzung vorgelegt wurden, und dass es schon sehr lange im Besitz der Familie sei.

  • 261 P. Tor Choach. 12, col. 3, Z. 30.

102In diesen Plädoyers verdeutlichen zwei Passagen das Nebeneinander unterschiedlicher Rechtsschutzinstanzen. Philokles erläuterte kurz, warum zunächst die Vorbesitzerin Lobaïs vor den Chrematisten verklagt worden war.261 Deinon stellte dar, wie die Lage sein würde, würden sie vor den Laokriten prozessieren:

  • 262 P. Tor. Choach. 12,col. 7, Z. 2-13; Übers. Wilcken, UPZ II 162.
    προσ|υποδεικνὺς ὡς εἰ καὶ ἐπὶ λαοκρ (...)

„Und er wies außerdem darauf hin, dass, wenn sie auch vor den Laokriten nach den von ihm (Hermias) hinterlegten Gesetzen prozessieren würden, er doch vorher nachweisen müsste, dass er Sohn des Ptolemaios und der von ihm behaupteten Mutter sei, und dass seine Eltern von den Verwandten abstammten, die sie vorbrächten, ehe überhaupt ein Wort von ihm über irgendeine Sache angehört würde, und dass nach diesen Nachweisungen Beweisurkunden betreff des Hauses von ihm verlangt würden, in derselben Weise müsste er aber auch nach den städtischen Gesetzen und den Volksbeschlüssen vorher dieselben Nachweisungen führen und die Erbschaftssteuer zahlen und die Erbschaft deklarieren, widrigenfalls er unzählige Drachmen als Buße zu zahlen habe, und die Anordnungen, die er getroffen, unwirksam seien, und er kein Recht habe, den Nachlass der Verstorbenen anzutreten.“262

Diese Passagen zeigen, dass das Nebeneinander mehrerer Rechtsschutz gewährender Stellen den Zeitgenossen bewusst war und dass dafür teilweise verschiedene Anforderungen zu erfüllen waren.

103Am Ende des Protokolls findet man eine Art Zusammenfassung der Überlegungen des Epistates: Hermias habe kein Dokument vorgelegt, das belege, dass es sein Haus sei oder dass es seinen Vorfahren gehört habe; die Choachyten hätten bewiesen, dass sie das Haus nach ägyptischen Verträgen gekauft und die Steuern bezahlt hätten; ihre Vorfahren und sie hätten es lange besessen; außerdem hätten sie die Kopie einer Amnestieverordnung des Jahres 26 und die Entscheidung seines Vorgängers vorgelegt. Der Spruch war dann ein an beide Seiten gerichteter Befehl: Hermias solle von gewaltsamem Eindringen Abstand nehmen, die Choachyten sollen das Haus besitzen, so wie sie es besessen haben.

104Dies ist nicht der einzige Beleg für die Verwendung von gerichtlichen Verfahrensformen beim Strategen oder einem den Strategen gleichzusetzenden Funktionär. P.Heid VIII 416 folgt dem gleichen Schema wie die für ein Dikasterion bestimmten Zeugenaussagen, ist aber ganz offensichtlich für einen Prozess bestimmt, der vor dem Strategen stattfindet. Anlass für diesen Rechtsstreit war ein kleiner Aufstand – Arbeiter eines Perigenes wurden von bewaffneten Krawall-machern an der Erntearbeit gehindert. Weshalb hier der Stratege selbst das Verfahren leitete, bleibt dunkel. Ein Ansatz besteht darin anzunehmen, dass der Stratege selbst nur Prozesse mit einem gewissen öffentlichen Interesse bescheidet – also nur das, was nötig ist, und alles andere dem Dikasterion überlassen ist. Es bleibt die Frage, weshalb man nicht zu den Chrematisten ging, die für die gleiche Zeit ebenfalls belegt sind.

VI. Königliche Sachwalter: Chrematisten

  • 263 Ps. Arist. 111.
  • 264 Wolff (Fn. 2), S. 73 ff.; Lippert (Fn. 4), S. 187f.
  • 265 Sicher datiert sind: P.Hib. I 92 = M.Chr. 23 = BD 129 (Oxyrhynchites, 264); P.Mich. I 39 (254) u. P (...)
  • 266 Zu Chrematisten in der römischen Zeit: Lippert (Fn. 4), S. 182; grundlegend: Jörs SZ 36 (1915), 230 (...)

105Die Chrematisten sind das einzige Gericht Ägyptens, von dem man aus der literarischen Überlieferung hört, dass es von einem Ptolemäer geschaffen worden sei.263 Die bisherige Forschung sieht in ihm ein weiteres griechisches Gericht neben dem Dikasterion. Während letzteres das ordentliche Gericht für die eingewanderte Bevölkerung gewesen sei, repräsentierten die Chrematisten den König und die königliche Gerichtsbarkeit, so die seit Wolff akzeptierte Systematisierung.264 Ein Chrematistenkollegium bestand aus drei vom König ernannten Richtern und einem eisagogeus. Chrematisten sind von der Mitte des dritten Jahrhunderts an in den Papyri belegt,265 und man begegnet ihnen noch in Dokumenten aus römischer Zeit, so dass man hier das zukunftsweisende Gerichtsmodell vor Augen haben könnte. Allerdings geht die Forschung davon aus, dass die Chrematisten der römischen Zeit eine andere Aufgabe hatten und weniger mit der Rechtsprechung im Allgemeinen als mit der Zwangsvollstreckung in Immobilien befasst waren.266

1. Quellenbestand

  • 267 OGIS 106 = SB V 8.877 (Bolbitine (Raschīd-Rosetta)/Ghazi 174-172, „Dedikationstafel eines Chrematis (...)
  • 268 Ps. Arist. 109-111.

106Die Tätigkeit der Chrematisten ist in den bislang veröffentlichten Papyri besser belegt als die des Dikasterions und die der Laokriten. Dies ist umso bemerkenswerter, als für die Tätigkeit der Chrematisten kein zusammenhängendes Konvolut bekannt ist. Diese Konvolute sind bei anderen Spruchstellen von grundlegender Bedeutung, so etwa die Akten der Dikasterien von Krokodilopolis aus dem dritten und Hermoupolis aus dem zweiten Jahrhundert, oder die umfangreiche Dokumentation des Strategen Diophanes. Zudem ist die Quellenlage für die Chrematisten insgesamt vielfältiger, da die epigraphische267 und die literarische268 Überlieferung nicht vollständig ausfallen.

  • 269 P. Col. IV 83; P.Petr. III 20 = SB VI 9556, col. 1; P.Amh. II 33 = Sel. Pap. II 273; P.Erasm. I, 1; (...)
  • 270 P. Cair. Zen. IV 59.624 (an Zenon); P.Mich. XVIII 778 (an Dioiketes); P.Tebt. III.2 895 (an Epistra (...)

107Der größte Teil der Papyri, die Chrematisten erwähnen, sind Eingaben, die nominell an König und/oder Königin gerichtet waren, die aber von den Strategen bearbeitet wurden.269 Aber auch Eingaben an andere Personen sind überliefert.270 In diesen allen wird erbeten, den Fall zur Verhandlung den Chrematisten zu übertragen. Solche Bitten sind von der Mitte des dritten Jahrhunderts bis in die Regierungszeit der letzten Ptolemäerin, Kleopatra VII. belegt. Geographisch zeigen die Papyri keine Besonderheit: Die meisten Texte stammen, wie zu erwarten, aus dem Fajum, einige aus dem Herakleopolites und aus dem oberägyptischen Theben.

  • 271 Zu diesen sind vermutlich auch der umfangreiche, aber stark fragmentierte P. Lond. VII 2188 (Hermou (...)
  • 272 P. Eleph. DAIK 1 = BD 128 (Elephantine, 241/0), dazu: Cowey/Kaltsas ZPE 123 (1998), 149–50.
  • 273 Der Erstherausgeber Wagner erwägt aufgrund des Schriftbilds, dass das erwähnte Jahr 7 das entsprech (...)
  • 274 P. Mert II 59 (Krokodilopolis 154 oder 143).
  • 275 UPZ I 118 = Sel. Pap. 264 (Memphis, spätes 2. Jh.).
  • 276 P. Ryl. II 65 (vermutlich Oxyrhynchos, 67) – auf die Chrematisten deutet der Plural und das Wort συ (...)
  • 277 P. Mert II 59; UPZ I 118 = Sel. Pap. 264; PSI XIII 1310; P.Ryl. II 65; BGUVIII 1826.
  • 278 SB VI 9556; P.Eleph. DAIK 1 = BD 128 (Elephantine, 241/0); M.Chr. 30; M.Chr. 33 = BGU III 1004; zu (...)

108Neben diesen Eingaben sind auch Urteile der Chrematisten überliefert.271 Auf der Insel Elephantine südlich von Assuan wurde ein Auszug aus einem Chrematistenurteil gefunden, mit dem zwei Männer in die Werke (wahrscheinlich in die Steinbrüche bei Assuan) geschickt wurden, weil der eine von ihnen widerrechtlich als Vormund einer Frau aufgetreten war.272 Dieses Urteil datiert vermutlich aus der Mitte des dritten Jahrhunderts.273 Von besonderem Interesse ist das Schreiben einer Chrematistenkammer an den xenikōn praktor des Arsinoites aus der Mitte des zweiten Jahrhunderts.274 Dieses enthält die Kopie eines Urteils, das wiederum nur den von den Parteien zuvor gefundenen Vergleich bestätigt. Ein ähnliches Schreiben aus Memphis enthält ein Versäumnisurteil.275 Ebenfalls den Chrematisten dürfte eine Entscheidung über die Verletzung einer Art Kartellvertrag zwischen Mumienpflegern zuzuordnen sein, die vermutlich aus Oxyrhynchos stammt.276 Auffällig ist, dass erst die jüngeren Dokumente nach 150 einem festen Schema entsprechen,277 während die älteren Dokumente, die freilich häufig nur Auszüge von Verhandlung und Entscheidung wiedergeben, größere Unterschiede aufweisen.278

  • 279 Zur Ladung: P.Mich. I 39 (Arsinoites, 254) – Zenon soll eine Ladung bewirken; P.Hib. I 92 = M.Chr. (...)
  • 280 Z.B. P.Tebt. III 774 (Tebtynis/Arsinoites, ca. 187): Rückzug in Serapeion wegen nicht zu bezahlende (...)
  • 281 Gradenwitz/Preisigke/Spiegelberg (Hrsg.) (Fn. 235); zum Projekt der Archivrekonstruktion: Vandorpe/ (...)

109Nur wenige Dokumente sind bekannt, die nicht einem dieser beiden Typen zugeordnet werden können. Einige während eines laufenden Verfahrens verfasste Texte sind für Einzelfragen von besonderem Interesse.279 Andere zeigen die weitere Verwendung des Chrematistenspruches.280 Für die Bedeutung der Chrematisten im Ensemble der Rechtsschutzinstanzen sind die umfangreich dokumentierten Fälle von besonderem Interesse, in denen von den Parteien mehrere Rechtsschutzinstanzen bemüht wurden. In den auf diese Fälle bezogenen Papyri findet sich meist auch ein Hinweis auf ein Verfahren bei den Chrematisten, so in dem im Abschnitt zum Strategen behandelten Hermiasfall, aber auch in dem über mehrere Instanzen ausgetragenen, in der Forschung als „Erbstreit“ bekannten Fall.281

2. Richter

  • 282 P. Mert. II 59.
  • 283 P. Eleph. DAIK 1 – der Erstherausgeber Wagner las διὰ χρηματιστῶν πᾶσι στρατοῦ - durch Chrematisten (...)

110Die Chrematisten treten in der Regel mit drei Richtern auf, welche chrematistai genannt werden. Gelegentlich sind Entscheidungen belegt, die nur von zwei Richtern gefällt wurden: Einmal ist dies mit der ausdrücklichen Erläuterung versehen, dass der dritte durch eine Krankheit verhindert war,282 in einem anderen Fall nimmt man an, dass lediglich die Richternamen nebeneinander gesetzt wurden.283 Hier handelt es sich um einen kurzen Auszug aus einer Entscheidung, in dem nur der eigentliche Ausspruch wiedergegeben wird.

  • 284 Joseph Modrzejewski, Chrematistes et laocrites, in: Jean Bingen/Guy Cambier/Georges Nachtergael (Hg (...)
  • 285 Lippert (Fn. 4), S. 182; Seidl (Fn. 11), S. 75.
  • 286 Z.B. BGU IV 1111 u. 1108 (Alexandria, 15 bzw. 5 v. Chr.), Z. 1: ἀρχιδικαστῆι καὶ πρὸς τῆι ἐπιμελεία (...)
  • 287 OGIS 106 – οἱ τὸ ηʹ καὶ θʹ (ἔτος) | κεχρηματικότες ἐν τῶι | Προσωπίτηι καὶ τοῖς ἄλλοις | τοῖς μεμερ (...)

111Unter 60 bekannten Chrematisten gibt es keinen mit ägyptischem Namen.284 Man vermutet, dass sie aus der Oberschicht Alexandrias rekrutiert wurden.285 Die Auswahl könnte der in Alexandria ansässige archidikastēs vorgenommen haben. Ein Hinweis darauf ist der zwar erst in römischer Zeit belegte, aber wahrscheinlich bereits ptolemäische Titel „Erzrichter und Zuständiger für die Sorge für die Chrematisten und die übrigen Gerichte.“286 Wenn man die einzige inschriftlich belegte Amtsdauer verallgemeinert, so betrug sie zwei Jahre.287

  • 288 So Préaux (Fn. 106), S. 43, der Seidl (Fn. 11), S. 85 folgt. Wolff (Fn. 2), S. 76 mit Anm. 45c hält (...)
  • 289 Diod. 1, 75,4.

112Manche vermuten, dass die Chrematisten besoldet wurden.288 Ein Hinweis darauf könnte eine Bemerkung von Diodor sein, dass die ägyptischen Könige für die Besoldung der Richter sorgten.289 Allerdings spricht dieser im ersten Jahrhundert schreibende Historiker nicht von seiner eigenen Zeit und noch weniger explizit von Chrematisten. Soweit der Bericht überhaupt verlässliche Angaben enthält, beziehen sich die Aussagen auf Ägypten vor der Eroberung durch Alexander. Somit gibt es keinen Quellenbeleg dafür, dass die Chrematisten einen Sold bezogen.

  • 290 Lenger (Fn. 285), S. 131.
  • 291 Wolff (Fn. 2), S. 72 Anm. 36a.
  • 292 Wolff (Fn. 3), S. 13 Fn. 13.
  • 293 P. Mich. I 39; Ps.Arist. 111; Wolff (Fn. 2), S. 72 Anm. 36a.

113Umstritten ist auch, ob die Chrematisten außerhalb Alexandrias bereits im dritten Jahrhundert mit einem eisagogeus auftraten oder ob dies erst später der Fall war. Ein solcher eisagogeus könnte der in P. Petr. III 20 ohne Funktionsbezeichnung adressierte Nikokles sein. Der Anlass ist ein Streit zwischen Demetrios und Phames, der gewaltsam aus seinem Quartier (stathmos) vertrieben wurde. Der Papyrus gibt nebeneinander die Eingabe eines Mannes namens Phames, ein Memorandum und das Protokoll der Verhandlung vor den Chrematisten wieder und ist mit einem Datum aus dem Jahr 245 eines der ältesten Dokumente, das die Tätigkeit von Chrematisten belegt. Ein eisagogeus ist in keiner Kolumne erwähnt, jedoch wendet man sich an Nikokles, als die Sache zwischenzeitlich ins Stocken geraten war. Lenger sah in Nikokles den eisagogeus und ergänzt am Ende der Zeile kai tois chrematistais, also Nikokles und die Chrematisten.290 Nach der älteren Lesung (kai tois allois chrematistais) war Nikokles einer der Chrematisten. Wolff bekräftigt diese Lesart mit der Bemerkung, es passe nicht zum Charakter der Chrematisten des dritten Jahrhunderts, einen eisagogeus zu haben.291 Denn „den Eisagogeus gab es überall da, wo ... das Gericht als Einrichtung permanent war“, was auch gegen Taubenschlags These sprechen soll, der eisagogeus bei den Laokriten sei von den Dikasterien übernommen worden.292 Außerdem gehe das Schreiben, in dem Zenon um die Vermittlung einer Ladung gebeten wird, von den Chrematisten selbst aus, und Ps. Arist. berichte auch nur davon, das Ptolemaios II. Philadelphos Chrematisten und deren Gehilfen (hypēretēs) ins Leben gerufen habe.293

  • 294 P. Rev. col. 15, Z. 5. Dort werden von der Steuerpacht ausgeschlossen… καὶ οἱ χρη] |5[ματισ] τ̣αὶ κ (...)
  • 295 So Wolff (Fn. 2), S. 72 Anm. 36a.
  • 296 M. Chr. 30 (Alexandria, nach 228); P.Enteux. 8 (221).
  • 297 Lenger (Fn. 285), S. 131.

114Allerdings ist in den Papyri des dritten Jahrhunderts durchaus ein eisagogeus der Chrematisten belegt. Den Beleg in den ‚Revenue Laws‘ (259/8)294 mag man noch als alexandrinische Besonderheit295 oder unsichere Ergänzung abtun, doch sind bereits in den 220er Jahren mehrere Belege für einen eisagogeus im Zusammenhang mit Chrematisten sicher.296 Das gewichtigste Argument liefert Lenger, die den Papyrus selbst in Augenschein genommen hat: Dieser ist an der entsprechenden Stelle nicht abgebrochen, sondern zeigt nach dem k Spuren von etwa sieben Buchstaben.297 Dies schließt die vorher vorgeschlagene und danach von Wolff beibehaltene Ergänzung um ein allois aus, da die Lücke dann mit dreizehn Buchstaben gefüllt wäre, also fast doppelt so viele wie nach den Spuren zu erwarten sind. Nikokles war daher wahrscheinlich der eisagogeus dieser Chrematisten.

3. Wirkungsbereich

  • 298 M. Chr. 30 (Alexandria, nach 228) ὑπὸ τῶν̣| \τὰ προσπίπτοντα/ κρινάντων χρηματιστῶν und τ [ο] ὺς τὰ (...)
  • 299 BGU VI 1244 (Herakleopolites, 225) ἐπὶ τῶν τὰ πρ [οσο] δικὰ| κρινόντων [χρ] ημα|10τιστῶν.
  • 300 P. Amh. II 33 (Soknopaiou Nesos, Arsinoites, 157) τῶν ἐν τῶι προειρημένωι νομῶι τὰ βασιλικὰ καὶ προ (...)
  • 301 UPZ I 118 = Sel. Pap. 264 (Memphis, spätes 2. oder frühes 1. Jh.) ο] ἱ τὰ βασιλικὰ καὶ προσοδικὰ κα (...)
  • 302 BGU VIII 1827 (Herakleopolites, 51), οἱ ἐν τῶι Ἡρακλεοπολίτηι τὰ βασιλικὰ καὶ προσοδικὰ καὶ ἰδιωτικ (...)
  • 303 So Wolff (Fn. 2), S. 13 zumindest für die Anfangszeit.
  • 304 Schubert (Hrsg.), Les papyrus de Genève, 1996, S. 79 vermutet, dass in beiden Fällen die Richter nu (...)

115Eine Möglichkeit, den Wirkungsbereich der Chrematisten zu bestimmen, ist eine genaue Analyse der für sie verwendeten Bezeichnungen, da diese sich häufig nicht auf den Ausdruck chrematistai beschränken, der in seiner allgemeinen Verwendung eher Gelderwerber oder Geschäftsmann bedeutete als Richter. So wird häufig konkretisiert, dass die bezeichneten Chrematisten etwas entscheiden (krinein). In einem der ältesten Belege vom Ende des dritten Jahrhunderts sind Chrematisten erwähnt, die das Anfallende entscheiden, wobei „das Anfallende“ (ta prospiponta) einmal erst nachträglich ergänzt wurde, dem Schreiber also wichtig war.298 Etwa zur gleichen Zeit sind Chrematisten belegt, „die die Sachen entscheiden, die die Einkünfte (ta prosodika) betreffen“.299 In der Mitte des zweiten Jahrhunderts wird ein Schreiben an den eisagogeus der Chrematisten des bereits erwähnten Gaus gerichtet, die über die Einkünfte und die privaten Angelegenheiten entscheiden. Hier ist nicht nur bemerkenswert, dass ausdrücklich private Angelegenheiten (ta idiōtika) zu den Aufgaben der Chrematisten gezählt werden, sondern auch, dass sie hier zum ersten Mal einem speziellen Gau zugeordnet sind.300 Weitere fünfzig Jahre jünger ist die Bezeichnung „die, die über das Königliche (ta basilika), die Einkünfte und die Privatangelegenheiten entscheiden“.301 Kurz vor dem Ende der ptolemäischen Herrschaft erscheint eine Kombination dieser drei Elemente mit einer Gaubezeichnung: Chrematisten, die im Herakleopolites über das Königliche, die Einkünfte und die Privatangelegenheiten entscheiden.302 Demnach war der Aufgabenbereich sehr umfangreich. Er war aber nicht unbegrenzt.303 P. Gen III 126, col. 1, Z. 12-19 zitiert eine Anweisung der Könige an den eisagogeus der Chrematisten, die Dikasten und Laokriten, keine Fälle zu entscheiden, die entweder bestimmte Personen oder bestimmte Sachen betrafen – was gemeint war, ist dem erhaltenen Text nicht zu entnehmen.304

  • 305 P. Tebt. I 5 = C.Ord. Ptol 53, Z. 207-220.

116Auch hinsichtlich der Personen, die vor den Chrematisten prozessierten, war der Wirkungsbereich der Chrematisten groß. Anders als bei den anderen Kollegialgerichten sind hier sowohl Griechen als auch Ägypter als Kläger und Beklagte belegt, und dies nicht nur in Fallbeispielen, sondern auch in einer königlichen Verordnung vom Ende des zweiten Jahrhunderts.305

  • 306 Manning (Fn. 13), S. 195, „clearing house for legal petitions that came from Upper Egypt“; Abd el G (...)
  • 307 Pestman (Fn. 55), S. 182.
  • 308 Wolff (Fn. 2), S. 65 – Amtslokal: P.Enteux 8, Z. 6f. – χρημα|τιστῶν τῶν τὰ προσπίπτοντα κρινάντων ἐ (...)
  • 309 ebd., S. 14.
  • 310 P. Cair. Zen. III 59.513.

117Zu den Fragen, wann und wo die Chrematisten zusammentraten, ob sie an einem Ort blieben und ein Amtslokal hatten oder ob sie nur zu bestimmten Zeiten Recht sprachen, fügen sich die Indizien der Quellen nicht zu einem einheitlichen Bild. Dass die Chrematisten in den späten Dokumenten nach einem Gau bezeichnet werden, legt nahe, dass in jedem Gau ein Kollegium zur Verfügung stand. Dies war aber nicht der Fall, wie die weiten Laufwege der Dokumente in dem oben erörterten und einigen anderen Fällen zeigen. Ptolemais diente hier als Anlaufstelle für ganz Oberägypten:306 Möglicherweise reisten die Chrematisten auch zu bestimmten Anlässen an einzelne Orte. So vermutet man, dass die Chrematisten wahrscheinlich deshalb im Monat Pachon in Theben waren, damit sie am großen Fest der Diabasis des Amun teilnehmen konnten.307 Wolff ging für die Stadt Alexandria seit dem 3. Jahrhundert von einer ständigen, ortsfesten Institution aus, da einmal ein Amtslokal belegt ist und einmal ein Archiv (katalogeion).308 Außerdem entschieden sie ja über anfallende Sachen, was auch eine ständige Einrichtung nahelegt.309 Auf eine nichtständige Einrichtung weist hingegen eine Nachfrage bei Zenon hin, ob er wisse, ob die Chrematisten schon ihre Sitzung abhalten.310

4. Verfahren

118Das Verfahren vor den Chrematisten zeigt Ähnlichkeiten mit jeder der bisher behandelten Instanzen – manche Elemente ähneln den Verfahren vor einem Amtsträger wie dem Strategen, andere erinnern an das Verfahren vor dem Dikasterion, und manches gleicht dem Laokritengericht. Insgesamt besteht auch zwischen den unterschiedlichen Zeugnissen eine größere Variationsbreite, und manchmal ist nicht völlig sicher, ob bestimmte Papyri im Zusammenhang mit einem Verfahren bei den Chrematisten stehen oder mit einer anderen Form von Gerichtsbarkeit, so auch bei dem am umfangreichsten dokumentierten, gleich näher erörterten Fall, einem Streit zwischen zwei Ehepaaren.

119Die drei Typen Kollegialgerichte ähneln sich nicht nur darin, dass es sich um Spruchstellen handelt, bei denen mehrere Personen das Urteil fällen, und in allen drei Gerichten ein eisagogeus tätig wird. In einer königlichen Anordnung, deren Auszüge P. Gen. III 136 in fragmentarischer Form wiedergibt, standen Chrematisten, Dikasterion und Laokriten in einer Reihe nebeneinander. Vielleicht ist es daher angebracht, stärker über Ähnlichkeiten im Verfahren nachzudenken.

a) Der Fall Esoroeris gegen Neoptolemos

  • 311 BGU VI 1247, 1248, 1249, alle aus dem Jahr 137 bzw. 136 (Datierung BL XI, S. 26). Zu dem Fall: Abd (...)
  • 312 BGU VI 1247.
  • 313 BGU VI 1248, Wortlaut und Übersetzung oben S. 23.
  • 314 BGU VI 1249.

120Eine kleine Gruppe bilden drei Texte von der Mitte des zweiten Jahrhunderts aus dem oberägyptischen Syene, dem heutigen Assuan.311 Diese zeugen von einem Streit zwischen zwei Ehepaaren, die das gleiche Haus bewohnten: auf der einen Seite Esoroeris, Sohn des Petosiris und seine Frau Tagos – sie wohnten unten und ihnen gehörte das Haus – und auf der anderen Seite der Soldat Neoptolemos, Sohn des Neoptolemos, von der Herkunft nach Kyrener, und seine Frau Isias – sie bewohnten das obere Stockwerk. Das älteste Stück (Februar/März 137)312 ist eine Eingabe von Esoroeris an den Strategen, in dem er sich darüber beschwert, dass Neoptolemos ihn beleidigt habe, ein Loch in die Decke gegraben, ihn mit Erde beworfen und geschlagen habe. Das zweite Stück (Ende Dezember 137) ist der bereits oben zitierte Bericht über die Zustellung einer Klageschrift an Esoroeris und seine Frau.313 Auf Anfang Januar datiert das dritte Stück, ein Vergleichsvertrag zwischen den beiden Frauen.314 Da alle Stücke zum Archiv ihrer Familie gehören, ist es naheliegend anzunehmen, dass es sich um eine Abschrift handelt, nicht um das bei Gericht eingegangene Stück selbst.

121Welches Gericht hier bemüht wurde, ist nicht sicher zu bestimmen. Die Überlegungen des Herausgebers, es seien die Chrematisten gewesen, waren vermutlich auch darauf gestützt, dass dieser Papyrus aus dem Jahr 136 stammt. Zu diesem späten Zeitpunkt soll es nach älterer Auffassung kein Dikasterion mehr gegeben haben. Ein weiterer Hinweis auf die Chrematisten ist die amtliche Ladung. Wenn tatsächlich ein Verfahren bei den Chrematisten zu diesem Dokument Anlass gab, dann wäre ihm zu entnehmen, dass die Chrematisten ebenfalls als dikastai bezeichnet werden konnten. Anderenfalls wäre es ein Beleg dafür, dass die amtliche Ladung im späten zweiten Jahrhundert auch beim Dikasterion üblich wurde. Dagegen spricht, dass das Dikasterion von Herakleopolis etwa 50 Jahre früher noch mit privater Ladung arbeitete, und dass in den Kompetenzabgrenzungen des P. Tebt. I 5, die etwa zwanzig Jahre später vorgenommen wurden, vom Dikasterion keine Rede ist, was auf dessen Verschwinden deuten kann. Zu überlegen bleibt, ob hier nicht Laokriten Urheber der Ladung waren – darauf könnte die Kombination von dikastai und kritērion deuten, aber die Verwendung der griechischen Sprache wäre ungewöhnlich.

  • 315 BGU VI 1248.
  • 316 Abd el Ghani (Fn. 353), S. 23.
  • 317 UPZ II 170 = P.Tor. Choach. 8 B ἐπὶ τοὺς ἀ] π̣ὸ̣ τοῦ| Πανοπολί̣ [του μέχρι Συήνης χρη] μ̣ατισ-|τάς, (...)

122Der Gegenstand des Verfahrens vor dem Kollegialgericht ist unbekannt. Das zweite Dokument vermerkt lediglich, dass Isias, die Frau des Neoptolemos, an die Richter des Panopolites und der zugehörigen Gebiete eine Eingabe gerichtet habe. Der eisagogeus dieser Richter veranlasste die Zustellung einer Abschrift der Eingabe an Esoroeris und Tagos. Diese sollten fünf Tage später mit Unterlagen (dikaiōmata) für die Verhandlung vor Gericht erscheinen. Beide haben die Abschrift persönlich erhalten, Esoroeris scheinbar mit Schwierigkeiten – der Bericht schließt damit, dass es zu weit führen würde, die Umstände der Zustellung darzulegen.315 Bemerkenswert ist die große Distanz zwischen Streitparteien und Gericht. Panopolis selbst, die dem Gau Panopolites ihren Namen gab, lag 400 km weiter nördlich als Syene. Im Vergleichsvertrag ist von den „Richtern in Ptolemais in der Thebais“ die Rede. Abd-el Ghani nimmt an, dass die Eingaben von Isias bis nach Ptolemais geschickt wurden, die einzige Siedlung mit dem Status einer polis in Oberägypten, die 20 km vor Panopolis lag, und von dort die Ladung zu einer Gerichtssitzung veranlasst wurde.316 Einen ähnlichen Geschäftsgang sieht man in dem nur wenig jüngeren Rechtsstreit zwischen den sogenannten Choachyten, einer Familie von Mumienpflegern, und dem Kavalleristen Apollonios. Hier wird gebeten, den bisweilen gewalttätig ausgetragenen Streit um ein Haus vor den Chrematisten zu verhandeln, die vom Panopolites bis Syene wirken.317 Dieser Papyrus gehört im weiten Sinne zu dem im Choachytenarchiv umfangreich dokumentierten Hermias-Fall.

b) Zugangsvermittlung oder Klageschriften?

  • 318 P. Mich. XVIII 778 (Muchis, Arsinoites, 193).
  • 319 P. Cair. Zen. IV 59.624 (Mitte 3. Jh., Philadelphia, Arsinoites).
  • 320 P. Amh II 33 = Sel. Pap. II 273 (Arsinoites, 157); P.Erasm. I 1 (Arsinoites, 148/147); P.Tor. Choac (...)

123Klageschriften, die unmittelbar an die Chrematisten gerichtet sind fehlen ebenso wie direkt an den Prozessgegner gerichtete Klageschriften. Dafür gibt es zahlreiche Bittbriefe, der Adressat solle veranlassen, dass sich die Chrematisten mit einer Angelegenheit befassen. So wird einmal der Dioiketes gebeten, eine Sache den Chrematisten zu übertragen,318 und auch sein Verwalter Zenon soll seinen Einfluss bei einem Mitarbeiter des Dioiketes geltend machen, damit eine Sache von den Chrematisten behandelt wird.319 Ab der Mitte des zweiten Jahrhunderts werden diese Bitten regelmäßig an Könige und Königinnen adressiert,320 also zu einer Zeit, in der eine enteuxis nur noch nominell an Könige und Königinnen gerichtet wurde, de facto aber die Strategen mit der Bearbeitung dieser Eingaben befasst waren.

c) Amtliche Ladung

124Im Unterschied zu den Dikasterien erfolgte die Ladung bei den Chrematisten mithilfe des Gerichts. Das heißt, dass der Kläger nicht selbst zu seinem Streitgegner ging und ihm unter Vorhalten eines Schriftstücks ankündigte, dass er ihn verklage, sondern dass dies vom Personal des Gerichts bzw. von diesem unter der Mitwirkung weiterer Funktionäre erledigt wurde. Hier von amtlicher Ladung zu sprechen bedeutet aber nicht, dass ein festes, automatisch ablaufendes Verfahren ausgebildet war. So sieht man in dem frühen P. Petr. III 20 aus der Mitte des dritten Jahrhunderts, dass zwar die Eingabe (enteuxis) zunächst durch einen Amtsgehilfen (hypēretēs) überbracht wurde, der Kläger sich aber diese Tätigkeit selbst zurechnet und nicht dem Gericht. Denn er schreibt darüber:

  • 321 P. Petr. III 20 = SB VI 9556, col. 2, Z. 6-8: δ [ό] ν̣τος δέ̣ μ̣ [ου] |τὴν ἔντευξιν αὐτ̣ῶι διὰ̣ τοῦ (...)

„Als ich ihm die Eingabe mithilfe des bei euch tätigen hypēretēs gegeben habe, …“.321

  • 322 P. Fay. 11, Z. 29 (Arsinoites, nach 116); P.Fay. 12 Z. 30 (Arsinoites, nach 104).

Dies allein reichte nicht aus, um den Beklagten dazu zu bewegen, vor den Chrematisten zu erscheinen, was den Kläger dazu veranlasste, ein Memorandum mit der Bitte einzureichen, nun zu seinen Gunsten zu entscheiden. Es erging daraufhin jedoch kein Versäumnisurteil. Vielmehr wurde der Vorgesetzte des Beklagten gebeten, diesen zu schicken, so dass er sich schließlich einstellte. In zwei Eingaben aus dem Arsinoites vom Ende des zweiten Jahrhunderts wird gebeten, die Eingabe durch einen namentlich benannten Logeuten übermitteln zu lassen.322 Auch dies deutet darauf hin, dass das Verfahren zu einem großen Teil vom Kläger bzw. dessen Ratgeber gesteuert wurde und eventuell auch gesteuert werden musste, wenn er denn erfolgreich sein wollte.

  • 323 Hyperetes auch in BGU VIII 1775 – Bericht über Ladung durch Hyperetes der Chrematisten. BGU VIII 17 (...)
  • 324 So vermutlich bei P. Dion. 9 (= M.Chr. 16 = P.Rein I 7 = C.Ptol. Sklav. I 17, Hermopolites, 139) u. (...)
  • 325 P. Erasm. I 1 (Arsinoites, 148/147): ἀνακαλεσά|μενοι τόν τε Ἡρακλείδην καὶ Ὡρίωνα δι [ὰ Θ] εοδώρου (...)
  • 326 P. Bingen 34 (Herakleopolites, 3./2. Jh.): ἀνα [καλέσα] σθ̣αι Αὐ̣ [ν] ὴν καὶ κατα|5στῆσαι ἐπὶ τὸ κρ (...)

125Es war nicht immer ein bei den Chrematisten tätiger Gehilfe,323 der dem Beklagten die Eingabe überbrachte. In einigen Fällen erledigte dies, so vermutet man, der xenikōn praktor.324 In anderen Fällen wird gebeten, den Dorfvorsteher (epistatēs komēs) zu beauftragen,325 in einem anderen Fall soll der Gegner mit Polizisten (meta phylakitas) vor Gericht gerufen werden.326 In P. Cair. Zen. IV 59.624 bittet eine unbekannte Person Zenon, auf bestimmte Personen Einfluss zu nehmen, damit die zu beklagende Person vor die Chrematisten gebracht wird. In einem anderen Fall wird er vom Gericht gebeten, die Eingabe zu übermitteln:

  • 327 P. Mich. I 39 (Arsinoites, 254) Αγ̣ [̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣] Φινόθεος, Πέτων Ζήνωνι χαίρειν. ἀπ̣ε̣ [στάλκαμέν (...)

Ag [- - -], Phanotheos (und) Peton an Zenon. Grüße. [Wir haben dir geschickt] eine Abschrift der uns von Theon geschickten Eing [abe, die] Onnophris [übergab, ] gegen Neoptolemos. Gib ihm nun die Ab [schrift und] schicke ihn zu uns, damit darüber entschieden wird […] Wenn er nicht erscheint, werden wir seine mit der Eingabe erhobene Klage abweisen. Und schreib uns auch. Lebe wohl Jahr 32, Daisios [...].327

  • 328 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 35f.

In der Terminologie besteht ein deutlicher Unterschied zwischen der Ladung bei den Chrematisten und beim Dikasterion. Denn das Laden wird in Eingaben und Berichten gleichermaßen als ana- oder proskaleisthai bezeichnet. In einander nahestehenden Texten wie P. Fay. 11 und 12 (gleicher Ort, ähnliches Formular, fast gleiche Zeit) oder den Entwürfen für die Zwillinge UPZ I 46, 47, 50 verwendet der Schreibende mal das eine, mal das andere Verb, so dass man von Synonymen ausgehen kann. Nicht belegt ist im Zusammenhang mit Chrematisten das Simplex. Kaleisthai und klēsis bezeichnen, wie schon Kaltsas festgestellt hat, „die für das Dikasterion charakteristische private Ladung“.328

  • 329 Vorsichtig: Berneker (Fn. 10), S. 107f u. 113f.
  • 330 ebd., S. 113.
  • 331 So interpretierte Mitteis (Fn. 53) P.Hib. I 92 = M.Chr. 23; P.Rein. I 7, 35 = M.Chr. 16 = P.Dion 9; (...)
  • 332 P. Dion. 9 ist eine Beschwerde eines Schuldners, dem ein Gläubiger über die Maßen zusetzt.
  • 333 P. Rein. I 18 = M.Chr. 26 = Sel. Pap. II 277, dazu Lewis (Fn. 73), S. 130; P.Rein. I 19 = M.Chr. 27

126Möglicherwiese konnte ein Beklagter in Haft genommen und zwangsweise vor die Chrematisten verbracht werden.329 Um sich einer solchen Verhaftung zu entziehen, konnten Gestellungsbürgschaften eingesetzt worden sein. Weder Festsetzung und zwangsweise Vorführung noch die Gestellungsbürgschaft sind jedoch gut bezeugt. So leitet man die zwangsweise Vorführung unter anderem aus BGU VIII 1774 ab.330 Es handelt sich hierbei um eine Bekanntmachung, dass bestimmte Personen „vor uns“ zu bringen seien, nachdem eine Ladung durch Brief und öffentlichen Aushang (programma) nicht erfolgreich war. Nun handelt es sich bei der Person, die zwangsweise gebracht werden soll, um eine Sklavin. Die für Gestellungsbürgschaften herangezogenen Quellen331 stehen nicht im Zusammenhang mit Verfahren vor den Chrematisten, sondern mit Eingaben an den Strategen; außerdem verweisen nicht alle auf regelmäßige und legale Vorgänge.332 Auf eine Pflicht, vor den Chrematisten zu erscheinen, deuten aber sicher die Privilegien der basilikoi geōrgoi, während der Saat nicht erscheinen zu müssen.333

d) Verhandlung und Entscheidung

127Ähnlich wie bei den anderen Instanzen beschrieben, fällten auch die Chrematisten ihre Entscheidung am Ende einer mündlichen Verhandlung, bei der die Parteien ihr zuvor schriftlich erörtertes Anliegen vorbrachten. Die Entscheidung wurde in Protokollen festgehalten, selbst dann noch, wenn die Parteien zuvor selbst zu einer Einigung gekommen waren. So bestätigt ein Spruch der Chrematisten lediglich einen bereits vereinbarten Vergleich:

  • 334 P. Mert. II 59 (Krokodilopolis 154 oder 143), Z. 6-9:
    [ἀγ] ο̣ρευθείσης κρίσ̣εως Ἀ̣σκλάπωνος τοῦ Διζ (...)

„Als der Fall des Asklapon, Sohn des Dizaporis, gegen Antigone, Tochter des Alketas, angesagt wurde, erschienen die Parteien, wobei Alketas, Sohn des Menandros, als Antigones Vormund auftrat, und [bevor] die Plädoyers gehalten wurden, trugen sie uns eine Vereinbarung vor, … “334

  • 335 Kränzlein, in: Medicus/Seiler (Hrsg.), Festschrift für Max Kaser zum 70. Geburtstag, 1976, S. 629–6 (...)

Der Ausspruch der Chrematisten hatte nicht die Form eines Befehls an den Praktor, wie gelegentlich zu lesen ist.335 Vielmehr treffen sie eine Entscheidung, was durch das den Ausspruch einleitende Verb krinomen (wir entscheiden) hervorgehoben wird. Diese Entscheidung kann beinhalten, dass etwas an den Praktor weitergeleitet wird; dies musste aber nicht so sein. Im eben erwähnten Urteil heißt es:

  • 336 P. Mert. II 59, Z. 32 f.
    κρίνομεν οὖν κ̣υ̣ρ̣ί̣α̣ν̣ αὐτ̣ο̣ῖς εἶναι τὴν συγχώρησιν καὶ πεμφθῆναι αὐτη (...)

„Wir entscheiden daher, dass die Vereinbarung wirksam ist und dass eine Abschrift an den genannten xenikōn praktor zu senden ist, wie sie vereinbart haben.“336

Es wird also die Wirksamkeit einer Vereinbarung beurteilt. In einem anderen Fall lautet der Ausspruch:

  • 337 P. Eleph. DAIK 1 = BD 128, Z. 4-6 (Elephantine, 241/240): ἐκ πάντων οὖν τούτων |5κρίνομεν Μουσαῖον (...)

„Aufgrund alledem entscheiden wir, dass Mousaios zu den Arbeiten transportiert werden soll, … “337

  • 338 So schon Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 23.

Im Unterschied zum Dikasterion geben die Chrematisten jedoch nicht einer Klage statt (katadikazein) oder weisen sie ab (apodikazein).338

  • 339 BGU III 1004, col. I, 5-6; col. III 20-21; BGU VIII 1825, 17-18; BGU VIII 1826; P.Hib. II 203 = C.P (...)
  • 340 O. Bodl. I 277.

128Wie das Dikasterion entschieden Chrematisten bisweilen auch dann, wenn eine der Parteien zur Verhandlung nicht anwesend war. Bislang sind hier nur Urteile in Abwesenheit des Beklagten bekannt.339 Wenig ist darüber bekannt, ob und wie eine Sache – etwa nach einer unverschuldeten Säumnis oder nach falschen Zeugenaussagen – erneut behandelt wurde. Ein königliches Diagramma verbot bei Geldstrafe, eine entschiedene Sache noch einmal vor ein Gericht zu bringen.340 P. Princ. II 16 erwähnt eine anadikia, wobei unsicher ist, ob hier tatsächlich eine erneute Klage gemeint ist, denn der Zweck des Schriftstück wird nicht ganz klar. Der obere erhaltene Teil erinnert an ein Rubrum, das Parteien, Gericht und Streitgegenstand angibt und mit der Bemerkung endet, dass die Ladung durch den hypēretēs Pelops am 13. Mecheir des Jahres 23 erfolgt sei. Mit zweiter Hand wurde darunter geschieben:

  • 341 P. Petr. II 16, Z. 9-22
    πῶς οὖν δυνατόν ἐστιν τῆς παραγγελίας |10γενομένης τῆς ιγ, ἐν ἧι καὶ παρὰ τ (...)

Wie ist es möglich, dass (oder: wenn) die Ladung am 13. geschah, an dem ich auch vom Praktor den Brief zum epistatēs in Philadelphia genommen hatte, auch sofort am gleichen Tag in Krokodilopolis erneut zu klagen (oder: der Wiederanhörung bezuwohnen), als ich den Tag über so weit weg von der Stadt war. Wenn es jemand unternommen hätte, in die Stadt zu eilen, hätte er die Chrematisten nicht mehr in Sitzung erreicht. Das ist ganz fürchterlich. Den Brief habe ich vom epistatēs zum Praktor am 14. gebracht, und vom Praktor wurde er am 15. den Chrematisten durch den hypēretēs Demetrios überbracht.341

  • 342 So Berneker RE XVIII 3 (1949), 124–132, sp. 130.

Von dem Sprecher erfährt man, dass er zum Überbringen von Gerichtsbriefen reist – ob es sich dabei um einen Gerichtsmitarbeiter handelt oder um eine der Parteien, bleibt offen. Von der Klageerneuerung wird im Infinitiv gesprochen. Es könnte sich hier um einen Aktenvermerk handeln, der bezweifelt, dass die Ladung tatsächlich erfolgt ist, oder es handelt sich um eine Beschwerde einer der beiden Parteien, die mit diesen Ausführungen ihre Säumnis erläutern möchte, entweder der Kläger, der erläutern möchte, weshalb er nicht sofort eine Wiederaufnahme beantragt hat,342 oder der Kläger bzw. Beklagte, der von einer frühen Wiederaufnahme aufgrund von Abwesenheit überrascht wird.

5. Zweck

  • 343 Ps. Arist. 111.
  • 344 Hahm, in: Rowe (Hrsg.), The Cambridge history of Greek and Roman political thought, 2000, S. 457–47 (...)
  • 345 Aalders, Political thought in Hellenistic times, 1975, S. 17-27.

129Dass ein König, vermutlich Ptolemaios II., die Chematistenkollegien auf dem Land ins Leben gerufen habe, damit die Bauern nicht nach Alexandria reisen müssten, dies berichtet der sogenannte Aristeasbrief.343 Diese Quelle, die vor allem für die in ihm enthaltene Schilderung der Übersetzung der Thora ins Griechische bekannt ist, gilt für historische Ereignisse nicht als besonders zuverlässig.344 Sie wird als Briefroman betrachtet oder der Gattung der Fürstenspiegel zugeordnet, die das Idealbild eines Königs zeichnen.345 Trotzdem ist der hier geschilderte Zusammenhang von Interesse, da er für die Zeitgenossen zumindest plausibel gewesen sein muss.

  • 346 Ps. Arist. 109-111
    τοῦτο δὲ ἐγίνετο περὶ τὴν Ἀλεξάνδρειαν ὑπερβάλλουσαν πάσας τῷ μεγέθει καὶ εὐδαιμ (...)

130Der Aristeas-Brief stellt die Schaffung der Chrematisten inden Zusammenhang mit der Abwandunderung Landbevölkerung nach Alexandria: Alexandrias Größe und Wohlstand habe die Leute vom Land anzog, und weil diese Landbevölkerung in die Stadt wanderte und sich dort niederließ, sei die Landwirtschaft vernachlässigt worden. Um sie nun davon abzuhalten, in die Stadt überzusiedeln, habe der König angeordnet, dass sie nicht mehr als zwanzig Tage in der Stadt verweilen dürften. Außerdem habe er den Richtern die schriftliche Anweisung gegeben, dass eine Sache innerhalb von fünf Tagen erledigt werden müsse, wenn jemand von außerhalb der Stadt geladen werde. Da er die Sache für wichtig halte, habe er Chrematisten für jeden Gau und Hilfspersonal ernannt, damit die Bauern und ihre Fürsprecher nicht die Speicher der Stadt leeren, die ja die Gaben der Bauern enthalten.346

  • 347 Lippert (Fn. 4), S. 182; Entlastung: Wolff (Fn. 2), S.64.
  • 348 Insbesondere Manning (Fn. 13), der das gesamte Justizwesen parallel zum Wirtschaftssystem erklärt, (...)

131Aus dieser Passage ist nicht zu entnehmen, dass es dem König darum ging, der Bevölkerung Rechtsschutz zukommen zu lassen oder eine bestimmte andere Institution zu entlasten.347 Das hier angegebene Ziel ist es vielmehr, zu verhindern, dass die Bauern zu lange unterwegs sind oder sogar völlig nach Alexandria abwandern. Dieses Ziel passt sehr gut zu den von der aktuellen Forschung aus anderen Quellen rekonstruierten Leitlinien der ptolemäischen Herrschaft. Danach hat ihr Hauptaugenmerk auf einem reibungslosen Einnahmeneinzug gelegen.348

  • 349 Wolff (Fn. 2), S. 14, zu P. Tor. Choach. 12 = UPZ II 162: S. 94 u. 99.
  • 350 Lippert (Fn. 4), S. 182.
  • 351 Wolff (Fn. 3), S. 18. Die größere Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen sei bei der direkten A (...)
  • 352 ebd., S. 14.

132Über das Verhältnis von König und Gericht erfährt man hier weniger, als es die Forschungsliteratur vermuten lässt. So war man bislang der Auffassung, die These von Peyron, dass es sich bei den Chrematisten um Delegierte des Königs gehandelt habe, zähle „zum feste Bestand der von der Papyrologie erarbeiteten Erkenntnisse“.349 Aus dieser Eigenschaft zog man weitreichende Schlüsse. So nimmt Lippert an, dass sie nicht auf der gleichen Rechtsgrundlage urteilten wie etwa Dikasterien oder Laokriten. Denn „[a] ls Vertreter der königlichen Gerichtsbarkeit standen sie über griechischem und ägyptischem Recht.“350 Wolff unterstellte der unmittelbar königlichen Justiz (Beamte und Chrematisten), weniger eng an Gesetze gebunden zu sein und schneller entscheiden zu können.351 Denn der „vom König und seinen Organen unmittelbar ausgehende Rechtsschutz“ habe keiner gesetzlichen Regelung bedurft, da er der monarchischen Regierungsform immanent sei.352 Solche Schlüsse basieren freilich auf einer neuzeitlichen Monarchiekonzeption. Auf unmittelbare Quellen können sie nicht gestützt werden.

VII. Inkasso durch den Praktor

  • 353 Lippert (Fn. 4), S. 188 (Vollstrecker); Seidl (Fn. 11), S. 100 (Vollstreckungsbehörde).
  • 354 Schaefer RE XXII.2 (1953), 2538–48.
  • 355 Rupprecht (Fn. 4), S. 148-151 u. Rupprecht, in: Thür/Vélissaropoulos-Karakostas (Hrsg.), Symposion  (...)

133An der Durchsetzung von Urteilen war ein praktor genannter Funktionär beteiligt, dessen Tätigkeit von der modernen Literatur für die ptolemäische Zeit in die Nähe der Tätigkeit von Gerichtsvollziehern gestellt wird.353 Praktor kann aber nicht einfach als Gerichtsvollzieher übersetzt werden. Die im klassischen Athen und in Inschriften der hellenistischen Zeit außerhalb Ägyptens bekannten Praktoren waren mit der Eintreibung von Bußen befasst, die an die Staatskasse zu zahlen waren, in den Papyri aus römischer Zeit obliegt den Praktoren die Steuereintreibung.354 Während diese Praktoren also allein mit der Eintreibung staatlicher Forderungen befasst waren, wurden sie in ptolemäischer Zeit auch in privatem Interesse tätig. Die Forschung geht bisweilen so weit anzunehmen, dass für die zwangsweise Durchsetzung eines Urteils die Tätigkeit des Praktors notwendig war.355

  • 356 Deutsch, in: Cordes/Lück/Werkmüller/Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (...)
  • 357 Deutsch (Fn. 403); Deutsch (Fn. 403).
  • 358 Kaser/Hackl, Das römische Zivilprozessrecht,21996, S. 383.
  • 359 Gernet, in: Berneker (Hrsg.), Zur griechischen Rechtsgeschichte, 1968, S. 374–412; Harris, in: Cant (...)

134Eine solche staatliche Einrichtung für die Eintreibung privater Schulden stellt zwar für die Antike eine bemerkenswerte Ausnahme dar, ist aber in vormodernen Gesellschaften nichts Ungewöhnliches. So sind allein in der deutschen Rechtsgeschichte für viele Zeiten Ämter belegt, die als Vorläufer des heutigen Gerichtsvollziehers angesehen werden können – Büttel, Schultheiß oder Gerichtsbote sind nur einige Bezeichnungen. Auffällig ist, dass immer wieder Pfandnahme und Zustellung von Dokumenten, die Vorführung und die Festsetzung von Personen und Sachen von den gleichen Personen ausgeführte Tätigkeiten waren.356 Selbst wenn Büttel und Schultheiß auch für die Pfändung nach Gerichtsurteilen herangezogen werden konnten, lag darin nicht ihr Hauptbetätigungsfeld.357 Das klassische römische wie auch das griechische Recht der klassischen Zeit kamen jedoch ohne eine solche Person aus – in Rom war die Spezialexekution, also die Vollstreckung in nur einzelne Güter zunächst nicht möglich,358 und nach den attischen Reden scheint der Gläubiger selbst auf das Vermögen des Schuldners zugegriffen zu haben.359

1. Quellenbestand

  • 360 Memphis: UPZ I 118 = Sel. Pap. 264 (spätes 2. Jh.) und PSI Congr. XXI 6; Arsinoites: P.Tebt. I 165  (...)
  • 361 P. Hib. I 34 (Oxyrynchites, 243); P.Mich. I 71 (Arsinoites, 246 – 222) und P. Col. III 54 = Sel. Pa (...)
  • 362 UPZ II 153; 154; 155.
  • 363 P. Petr. III 26, 14/15: ὁ πράκτωρ|15 ὁ ἐπὶ τῶν βασιλικ [ῶ] ν προσ-όδων τεταγμένος; O.Thebt. 30 erwä (...)
  • 364 PSI IV 389.
  • 365 P. Tebt. I 100, 13: προκεχιρισμένοι πράκτορες; P. Col. IV 88, 3-4 τῶι πρ [άκτο-] |ρ̣ι̣ [τῶ] ν̣ [κερ (...)
  • 366 Clarysse, in: Vandorpe/Clarysse (Hrsg.), Edfu, an Egyptian Provincial Capital in the Ptolemaic Peri (...)
  • 367 P. Hamb. II 168.
  • 368 SB VI 9225.
  • 369 P. Tebt. I 5 5 = C.Ord. Ptol 53, 220 ff; P.Köln. VII 313 B 10-20; P.Tebt. III.1, 707, 6- 14.
  • 370 P. Paramone 8, P.Tebt. I 91 u. 93; II 345; IV 1105, 1106, 1107, 1137; UPZ I 114.
  • 371 P. Tebt. II 345, S. 172. P.Tebt. II 298 Z. 63 – als Kategorie von Einnahmen eines Tempels (Erklärun (...)
  • 372 Zur chronologischen Verteilung der Papyri: Habermann ZPE 122 (1998), 144–60.

135Üblicherweise werden für die hellenistische Zeit drei Arten von Praktoren unterschieden: praktor xenikōn, praktor tōn idiotikōn und praktor tōn basilikōn, wobei eine Übersetzung der Bezeichnungen erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Der am häufigsten belegte Typ ist der in 15 Papyri erwähnte praktor xenikōn, der in vieren zusätzlich durch eine Ortsangabe genauer gekennzeichnet ist: der praktor xenikōn in Memphis bzw. im Arsinoites.360 Die Bezeichnung praktor xenikōn wird gelegentlich auch in normativen Texten verwendet. Fast alle die praktores xenikōn betreffenden Papyri stammen aus dem zweiten und ersten Jahrhundert, nur wenige Stücke aus dem dritten. Die Bezeichnung praktor tōn idiotikōn ist dreimal belegt. Soweit sie datiert sind, stammen diese Texte aus dem dritten Jahrhundert.361 Der praktor tōn basilikōn ist in dieser Form nur auf den drei oberägyptischen Holztafeln belegt, auf denen Kaufpreisraten quittiert werden.362 Alle beziehen sich auf das gleiche Geschäft. Daneben erscheint einmal die Bezeichnung praktor ho epi tōn basilikōn prosodōn tetagmenos,363 einmal ein basilikos praktor.364 Wie der praktor tōn idiotikōn erscheinen Praktoren einer königlichen Spezifizierung nur im dritten Jahrhundert. Idiotikon und basilikon sind in der Verwaltungssprache des hellenistischen Ägyptens übliche Gegenüberstellungen zur Kennzeichnung des privaten bzw. öffentlich-königlichen Bereichs. Es ist allerdings zu fragen, inwieweit eine Aufspaltung in verschiedene Praktoren und die getrennte Betrachtung ihrer Tätigkeiten überhaupt sinnvoll ist. In den meisten der bislang gut 120 Dokumente wird die Art des Praktors nicht spezifiziert, außerdem erscheinen andere Spezifizierungen als die drei genannten, etwa ein praktor tōn ierōn.365 Letzteres ist von besonderem Interesse, da eine Gruppe von Urkunden eines solchen praktor tōn ierōn so gefunden wurde, wie sie in der Antike verwahrt wurde – zusammengerollt in einem Keramikgefäß in einem später eingestürzten Haus. Dieses in situ gefundene Archiv des praktor tōn ierōn Milon enthält 22 griechische und 10 demotische Papyri.366 Praktoren werden in mehreren normativen Texten erwähnt, so in Regelungen zur Prozesseinleitung367 und zum Umgang mit Bürgen bei Gericht368 und in mehreren Anordnungen zum Vollstreckungsschutz.369 Steuerlisten erwähnen einen Einnahmetyp praktorikon,370 abgekürzt pr oder pra, der auf die Praktoren bezogen wird, entweder als Besoldung der Praktoren oder als Zuschlag für verspätete Zahlung.371 Im Verhältnis zum allgemeinen Überlieferungsstand ist bemerkenswert, dass die überwiegende Zahl der Dokumente aus dem zweiten Jahrhundert stammt und nicht aus dem dritten, aus dem insgesamt deutlich mehr Papyri erhalten sind.372

2. Aufgaben

136Für die Praktoren sind mehrere Tätigkeiten im Umfeld der Schuldbeitreibung belegt: Sie konnten Personen im praktoreion festhalten, Grundstücke versteigern und Gestellungsbürgschaften entgegennehmen.

Festhalten von Personen im praktoreion

  • 373 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 176f.
  • 374 P. Tebt. I 5, Z. 226-230 = C.OrdPtol. 53 – παραλαμβάνειν ist mit Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 176 a (...)
  • 375 PSI Congr. XXI 6.
  • 376 BGU XIV 2376 (Herakleopolis, 35).

137Kaltsas hat überzeugend dargelegt, dass es nicht ungewöhnlich oder gar verboten war, dass ein Praktor einen Schuldner aufgrund privater Schulden in Haft nahm.373 So untersagt das Amnestiedekret von 118 den xenikōn praktores zwar, bestimmte Personen in Haft zu nehmen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass andere Personen sehr wohl im praktoreion festgehalten werden durften.374 In zwei Fällen ist bekannt, dass der Schuldner nach einem Urteil der Chrematisten im praktoreion festgehalten wurde: Einmal appelliert der Schuldner aus dem praktoreion heraus an den Strategen und bittet darum, dass man sich seines Falles annehme,375 ein anderes Mal berichtet ein Praktor selbst über durchgeführte Maßnahmen.376

Gestellungsbürgschaften

  • 377 Allgemein dazu: Berneker (Fn. 10), S. 108; Samuel JJP 15 (1965), 221–311.
  • 378 Mit weitgehenden Interpretationen: Inhaftierung erfolge immer, wenn keine Gestellungsbürgschaft abg (...)

138Eng mit der Festsetzung von Personen verbunden sind Gestellungsbürgschaften.377 Die Forschung geht davon aus, dass der Praktor Gestellungsbürgschaften entgegennahm, die das Erscheinen der Parteien bei verschiedenen Spruchstellen sicherstellen sollten.378 Angesichts der Möglichkeit von Versäumnisurteilen ist es unwahrscheinlich, dass die Gestellungsbürgschaft allein die Funktion hatte, das bloße Erscheinen der Partei vor Gericht zu sichern – ein solches Erscheinen war nicht notwendig, die Verurteilung erfolgte zumindest beim Dikasterion und bei den Chrematisten auch ohne Anwesenheit der Parteien. Eine Verzögerung des Rechtsstreits durch Nichterscheinen ist im Hermiasfall zu beobachten – Hermias beklagt sich, dass die Choachytenfamilie sich wiederholt in die Memnoneia zurückgezogen habe.

  • 379 So Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 206 mit Berufung auf Partsch, Griechisches Bürgschaftsrecht, 1909, (...)

139In den Regeln zu einer Wiederaufnahme des Prozesses wegen einer Falschaussage, dem sogenannten Pseudomartyriengesetz (P.Hal. 1, Z. 124-127), wird bestimmt, dass dem Praktor ein Bürge zu stellen ist, wenn jemand ein Urteil wegen des falschen Zeugnisses anficht. Daraus kann man nicht entnehmen, dass die Gestellungsbürgschaft generell zur Vorbereitung einer dikē gedient habe.379 Vielmehr dient diese Bürgschaft der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund des bereits vorliegenden Urteils ansonsten anscheinend ohne weiteres vorgenommen werden können.

Versteigerung

  • 380 Dazu auch: Schwarz Aeg. 17 (1937), 241; Hagedorn (Fn. 169); Jakab, in: Gagarin/Lanni (Hrsg.), Sympo (...)
  • 381 BGU XIV 2376, dazu: Wolff SZ 100 (1983), 444–53, 447 mit Kritik der Übersetzung des Herausgebers Br (...)
  • 382 BGU XIV 2376, Z. 7f. τὸ κατὰ τὸ παρὸν παραδειχθὲν |ὑπʼ αὐτ̣οῦ εἰς̣ [ἐνεχυρασ] ίαν ἔ̣ν̣γαι̣ [ον τοῦ] (...)

140Über den Ablauf einer Versteigerung380 gibt ein Bericht vom Ende der ptolemäischen Herrschaft Auskunft, der in vierfacher Ausfertigung auf zwei Papyri erhalten ist.381Auf diesen berichtet der praktor xenikōn und nomophylax Mousaios über die Versteigerung einer Parzelle Gartenland im Jahr 35. Basis dieser Versteigerung ist eine Entscheidung der Chrematisten, und dies durchaus im heutigen Sinne eines Titels, denn das Ganze erfolgt ek tou kritēriou tēs dikēs chrema-tismou, aus der Entscheidung über die verhandelte Klage (dikē) heraus. Diese Entscheidung liegt zum Versteigerungszeitpunkt fast ein Jahr zurück. Nun hat der Kläger ein Grundstück bezeichnet (paradeixein), das der xenikōn praktor daraufhin pfändete (enechyrazein) und zur Versteigerung brachte. Daraus kann man ableiten, dass der praktor nicht selbst auf das Vermögen des Schuldners zugriff. Bemerkenswerterweise scheint dieses Grundstück nicht dem Beklagten, sondern einer dritten Person zu gehören, was im Bericht ausdrücklich vermerkt ist, den Praktor aber nicht daran hindert, den Zuschlag zu erteilen.382

  • 383 Arsinoites, erste Hälfte des 3. Jh., sehr ähnlich ist SB III 7202, Z. 45-49, wo zu Geboten für ein (...)
  • 384 P. Eleph. 14.

141Die Versteigerung erfolgte nicht an einem einzigen Tag, vielmehr wurden zur Versteigerung angebotene Grundstücke sowie die Kaufbedingungen durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht. Auch die Höhe des bislang eingegangenen höchsten Gebotes wurde angeschlagen. Ein Entwurf für einen solchen Aushang (programma) liegt in P. Köln VI 268 vor, wo Gebote an den Verwalter des Amtes des Ökonomen und den Ortsschreiber (topogrammateus) gerichtet werden sollen.383 Ein Aushang mit Verkaufsbedingungen ist im Milon-Archiv enthalten.384 Umfangreich wurde bestimmt, dass der Erwerber in die Rechtsstellung des bisherigen Rechtsinhabers eintrete und der Preis in vier Jahresraten zu zahlen sei. Für die Versteigerung selbst wurde bestimmt, dass auch nach dem Abschluss einer Runde noch Gebote abgegeben werden können, solange sie 10 % über dem bisherigen Höchstgebot liegen und die erste Rate noch nicht gezahlt ist. Wenn kein Gebot eingehe, sollte es gemäß dem Diagramma nach einer leider nicht mehr sicher lesbaren Anzahl von Tagen als unverkauft klassifiziert werden. Die Herausgeber vermuten, dass die Frist sechs Tage betrug.

Beitreibungspflicht

142Möglicherweise bestand für den Praktor eine Pflicht, die Summe, die einzutreiben er beauftragt wurde, tatsächlich auch zu erzwingen. Darauf deutet P. Mich. I 71. Es handelt sich um eine Beschwerde darüber, dass ein Praktor eine Summe nicht eingetrieben hatte, obwohl er damit vom Strategen beauftragt worden war – der Petent fordert nun das Dreifache vom Praktor selbst. Ob dieses Ansinnen von Erfolg gekrönt war, ist nicht bekannt. Festzuhalten ist, dass es durchaus im Bereich des Denkbaren lag, den Praktor haftbar zu machen, wenn er untätig blieb.

3. Privates und Öffentliches

  • 385 Peremans W./van t’ Dack JJP 18 (1974), 197–202.

143Der öffentliche Charakter des Amtes des Praktors ist noch verhältnismäßig sicher, wenn man davon ausgeht, dass das praktorikon eine ihm zukommende Abgabe darstellte. Belege aus römischer Zeit lassen das Amt als Liturgie erscheinen, also als eine öffentliche Aufgabe, die einer bestimmten Person für eine gewisse Zeitspanne zwangsweise übertragen wurde. Zudem wird er in mehreren königlichen Anordnungen in einer Reihe mit anderen Funktionären genannt. Allerdings scheint es auch nichtstaatliche Praktoren gegeben zu haben.385

  • 386 Zweifel an einem Gewaltmonopol und ausschließlicher Vollstreckung durch den Praktor bereits bei: Mi (...)
  • 387 Rupprecht (Fn. 4), S. 149.
  • 388 SB XXIV 16.296 (Zwangsmittel); schon frührömisch: P.Mich. V 243-245 (Pfändung).
  • 389 Mitthof (Fn. 433).

144Weniger sicher ist, dass tatsächlich eine Pflicht zur Einschaltung eines Praktors bestand und der Gläubiger sich nicht vielmehr selbst der Güter des Schuldners bemächtigen durfte.386 Nach verbreiteter Ansicht erfolgte der Zugriff auf das Vermögen des Beklagten nicht unmittelbar durch den siegreichen Kläger, sondern durch eben jenen Praktor, der zum Schuldner ging, dort bestimmte Gegenstände pfändete und diese versteigerte. Erst der Erlös sei dem Gläubiger zugeflossen.387 Da die eigenen Handlungen des Klägers keiner Aufzeichnung bedurften außer eventuell einer Quittung, ist nicht verwunderlich, dass vor allem der Forderungseinzug durch den Praktor belegt ist. Einige Papyri lassen aber erkennen, dass auch Vereinsvorsteher Zwangsmittel anwandten und pfändeten, und ihnen dies erlaubt war.388 In zahlreichen Eingaben erbitten die Petenten Maßnahmen gegen widerrechtliche Pfändung. Das verwendete Verb (enechyrazein) kennzeichnet jedoch keinen an sich widerrechtlichen Akt, und in den Eingaben wird nicht die Pfandnahme durch einen Privaten als solche kritisiert. Vielmehr bringen die Petenten vor, die Schuld, wegen der ein Pfand genommen wird, bestehe nicht.389

  • 390 Préaux CdE 30 (1955), 107–11.

145Je nach sozialer Lage kann es vorteilhafter gewesen sein, sich des Praktors zu bedienen oder nicht. Denn wer dazu in der Lage war, konnte sich selbst nehmen, was ihm zustand, oder den Schuldner bis zu einer Auslösung festsetzen. Wer dies nicht konnte, der war froh, sich an einen Praktor zu wenden, und diesen sogar möglicherweise selbst noch belangen zu können, wenn die Eintreibung der Schulden nicht erfolgreich war. Die Bezeichnung praktor xenikōn ist vermutlich dahin zu verstehen, dass er sich mit der Eintreibung privater, nicht aber mit der Eintreibung öffentlicher Schulden befasste.390

VIII. Fazit

  • 391 Z.B. der Fall Esoroeris gegen Neoptolemos (BGU VI 1247, 1248, 1249).
  • 392 P. Köln VII 313 B = C.Ord. Ptol. 34,, 10-20.
  • 393 Ansatzweise ähnlich Manning (Fn. 13), S. 167: “ Over the course of Ptolemaic rule, it appears that (...)
  • 394 Hölbl, Geschichte des Ptolemäerreichs: Politik, Ideologie und religiöse Kultur von Alexander dem Gr (...)

146Bei der Durchsicht hat sich im Vergleich zu der von Wolff propagierten strikten Trennung von Gerichten und Beamtenjustiz eine enge Verflechtung und Nähe aller untersuchter Instanzen gezeigt. Soweit die Konflikte umfangreicher bezeugt sind, sind regelmäßig mehrere mit einem Konflikt befasst. Zudem sind viele Verfahrensschritte ähnlich, manchmal ist nicht zu entscheiden, welchem Spruchkörper eine konkrete Quelle zuzuordnen ist.391 In königlichen Anordnungen, die im nächsten Teil genauer betrachtet werden sollen, kann eine Bestimmung sowohl für Strategen wie auch für Chrematisten gelten.392 Alles in allem ist das Nebeneinander der Gerichte nach einer Durchsicht ihrer jeweiligen Besonderheiten und Verfahrensweisen mehr als eine wechselseitige Überlagerung zu beschreiben denn als Verdrängung oder gar als Produkt einer systematischen Ordnung durch die Obrigkeit.393 Über weite Zeiträume hinweg bestanden mindestens drei Kollegialgerichte nebeneinander, dazu gab es die Möglichkeit, bei den lokalen und regionalen Autoritäten um Rechtsschutz nachzusuchen. Soweit sich eine Veränderung dieser Situation abzeichnet, so ist diese Verschiebung vermutlich in die Mitte des zweiten Jahrhunderts zu datieren, die insgesamt von großen Unruhen geprägt war.394

  • 395 P. Col. III 54 = Sel. Pap. I 39, Z. 41-58.
  • 396 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 9, ähnlich Herrmann Iura 14 (1963), 324–26, 325.
  • 397 Peremans AncSoc 13/14 (1982/83), 147–59, 154.

147Die größte Veränderung ist das Verschwinden des Dikasterions aus der Überlieferung. Mit dem Verfahren vor dem dikastērion liegt der aufwendigste Prozess vor, diese Form bedeutet für den Kläger den größten Aufwand, zeitlich und materiell. Auf die Zeit weist z.B. Zenon hin, der sagt, dass die Entscheidung (krisis) beim Strategen schnell zu erhalten wäre.395 Zeitaufwändig waren die Ladung des Gegners, das Einholen der Zeugenaussagen und die Zusammenstellung der dikaiōmata. In den übrigen Verfahrensschritten ist kein grundlegender Unterschied zwischen Dikasterion und anderen Spruchstellen feststellbar gewesen. Sein Verschwinden wird in der Forschung unterschiedlich erklärt. Für Kaltsas kann das Dikasterion nur durch königlichen Befehl abgeschafft worden sein,396 die meisten gehen jedoch von einer allmählichen Verdrängung durch andere Instanzen aus. Für Wolff war es die größere Attraktivität der Chrematisten, Pereman führte das Verschwinden des Dikasterions auf die Wirren und die Schwächung der Zentralmacht seit dem 2. Jahrhundert zurück.397

148Wenn eine Institution, deren Verfahren verhältnismäßig aufwendig war, trotzdem über 150 Jahre Bestand hatte, obwohl andere Mittel zur Verfolgung von Rechten zur Verfügung standen, muss es einen Grund für ihre Fortexistenz gegeben haben. Ansonsten hätte man sie schon vorher vergessen, und möglicherweise hätte man sich dieser Prozessform in Ägypten überhaupt nicht erst bedient. Viel mehr als nach dem Verschwinden des Dikasterions ist zu fragen, weshalb man es eigentlich brauchte und ob es tatsächlich so unangepasst war.

  • 398 Wohl, Law’s cosmos. Juridical discourse in Athenian forensic oratory, 2010; Scafuro, The forensic s (...)
  • 399 Robert, in: Caemmerer/Kaiser/Kegel/Mueller-Freienfels/Panagopoulos (Hrsg.), Ξένιον. Festschrift für (...)

149In der polis war das Dikasterion das gewohnte Medium, um Konflikte zwischen den Angehörigen der polis zu bearbeiten. Nach neuerer Forschung diente das Gericht den Bürgern in den Städten vor allem dazu, ihre Position zu behaupten, mehr noch, als Recht zu bekommen.398 Das Rechtsprechen selbst ist für die Richter prestigefördernd. Man errichtet ihnen ehrende Inschriften für die Erledigung der Streitigkeiten.399 Besonders ehrenvoll war es, wie diese Inschriften immer wieder unterstreichen, wenn eine besonders hohe Vergleichsquote erreicht wurde. Eine hohe Anzahl von Vergleichen ermöglichte es den Richtern zunächst, in der kurz bemessenen Anwesenheit in der fremden Stadt eine hohe Erledigungszahl zu erreichen. Je mehr Vergleiche geschlossen wurden, desto mehr Eintracht zeigte sich aber auch in den Städten. Solche städtische Eintracht war für Ägypten weniger relevant, wohl aber die Eintracht innerhalb des Heeres. Auch dies könnte ein Motiv für die Aufforderungen der Strategen sein, sich um eine Versöhnung der Parteien zu bemühen.

150Wer vor dem Dikasterion prozessiert, der zeigt, dass er es sich leisten kann, und dass er sich der Form der Griechen zu bedienen weiß. Diese Form des Prozesses betont die griechische Identität beider Parteien oder aller beteiligten Personen, betont die Freiheit und Gleichheit derer, die Rechtsschutz suchen und derer, die das Recht sprechen. Hier ist keine Unterordnung unter einen König offensichtlich. Man ist unter Seinesgleichen, und hier ist der eigentliche Ort, die Gerichtsrede, die man in seiner Jugend gelernt hat, auch tatsächlich zu präsentieren.

  • 400 Hackl SZ 114 (1997), 14.

151Große Reden werden auch im Hermiasprozess vor dem Strategen geführt. Vielleicht kann man hierin eine Weiterentwicklung des Dikasterion erkennen: An die Stelle der ausgelosten Honoratiorenauswahl tritt eine geordnete Menge um einen Amtmann, was an einen römischen Magistrat mit consilium oder einen mittelalterlichen Gerichtsherrn mit Umstand erinnert.400 Aus der ungeordneten Masse des Gerichts der griechischen polis ist ein Gericht einer stratifizierten Gesellschaft geworden. Dies könnte auch das lange Leben des Dikasterions in Ägypten erklären. Erst wenn diese Funktion des Gerichtes – die Selbstvergewisserung der Richter und die öffentliche Aufführung des Streits vor der maßgeblichen Gruppe – von einer anderen Trägerschaft übernommen worden ist, kann das Dikasterion verschwinden. Erst im zweiten Jahrhundert entwickelte sich die Strategie zu einem rein zivilen Amt, und erst in dieser Zeit verliert das Dikasterion vermutlich an Bedeutung.

152Der Zugang zu irgendeiner Instanz scheint an jedem Ort ohne größere Hürden möglich gewesen zu sein, auch in den weit nilaufwärts gelegenen Orten und auch im neubesiedelten Fajum. Jedenfalls sind flächendeckend Rechtsschutzinstanzen belegt. Die Dominanz der Belege aus dem Fajum ist lediglich der besseren Überlieferung zu verdanken. Denn mit dem Austrocknen des Sees wurden die dortigen Siedlungen noch in der Antike nach und nach aufgegeben. Eine Schwierigkeit, die die Personen zu überwinden hatten, die nach Rechtsschutz nachsuchten, bestand darin, zu der Person, die etwas unternehmen sollte, tatsächlich vorzudringen. Daran erinnern die Anekdoten über unzugängliche Könige und Berichte in Briefen, in denen beiläufige Chancen genutzt und auch gesucht wurden.

153Offen ist nach wie vor die Frage, auf welche Legitimation die unterschiedlichen Autoritäten ihre Rechtsprechung stützten. Ein möglicher Anhaltspunkt für Legitimation wäre ihre Schaffung durch Gesetz, so wie es bislang auch überwiegend angenommen wurde. Allerdings wirft eine genauere Betrachtung der Quellen die Frage auf, ob aus der Gesetzgebung der Ptolemäer tatsächlich die Rechtsprechung aller der hier vorgestellten Autoritäten legitimiert wurde oder ob diese Sichtweise nicht ein zu modernes Herrschaftskonzept unterstellt. Dies ist im folgenden Kapitel zu untersuchen.

Note

1 Eine ältere Übersicht liefert: Berneker (Fn. 8).

2 Lediglich P. Enteux. 11, 44, 65 u. 70 (alle Magdola, 3. Jh.) verweisen an ein κοινοδι (κίον). Zum Vergleich mit einer kretischen Erscheinung gleichen Namens: Ager JHS 114 (1994), 1–18; Grotkamp ZABR 19 (2013).

3 P. Polit. Jud. 6 u. 7 (Herakleopolis, 134).

4 Palme, in: Bagnall (Hrsg.), The Oxford Handbook of Papyrology, 2009, S. 358–394, S. 377: „[P] etitions to officials are the commonest type of record except tax receipts“.

5 Gut greifbar und auch für Nichtfachleute anschaulich die jeweilige Beschreibung in: Manthe (Hrsg.), Rechtskulturen der Antike, 2003.

6 Mitteis, Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde, 1912 [ND Hildesheim 1963], S. 12-21.

7 Kaltsas (Hrsg.), Dokumentarische Papyri des 2. Jh. v. Chr. aus dem Herakleopolites (P.Heid. VIII), 2001, S. 50-56.

8 Gut nachvollziehbar an den Bemühungen des Hermias, sich auf phantasievolle Weise schriftliche Dokumente zu verschaffen. Zu diesem Prozess umfassend: Pestman, Il Processo di Hermias e altri documenti dell’archivio dei Choachiti (P.Tor. Choachiti), 1992. Zum Beweis immer noch maßgeblich: Hellebrand, Das Prozesszeugnis im Recht der graeco-aegyptischen Papyri. Erster Teil: Die Funktion der Zeugen im ptolemäischen Verfahrensrecht, 1934; Préaux, in: Société Jean Bodin pour l’Histoire Comparative des Institutions (Hrsg.), La preuve, 1965, S. 161–222.

9 Aktuelle Übersicht bei Palme (Fn. 51), S. 374 f.; einen Eindruck verschaffen die leicht greifbaren Auswahlsammlungen, angefangen von Klassikern wie Mitteis (Fn. 53) über Grenfell/Hunt, Select Papyri (Sel. Pap.) bis zur jüngsten Übersetzungssammlung Keenan/Manning/Yiftach-Firanko (Hrsg.), Law and legal practice in Egypt from Alexander to the Arab Conquest, 2014.

10 Allgemein zur Bildung in der griechischen Antike: Marrou, Histoire de l’education dans l’antiquité,61981; zum Hellenismus Harris, Ancient literacy, 1991, S. 116-174; zum Lesen-Lernen nach griechischen Papyri: Cribiore, Writing, Teachers, an Students in Graeco-Roman Egypt, 1996 und Morgan, Literate Education in the Hellenistic and Roman Worlds, 1998.

11 SB XIV 11.942 ⟦μ⟧ Πευκέστου·| μὴ παραπορεύεσθαι μη|δένα· ἱερείως τὸ οἴκημα. (Saqqara, Memphites, 331?); dazu: Turner JEA 60 (1974), 239–42; zur Bedeutung des Schriftverkehrs für die ptolemäische Herrschaft allgemein: Thompson, in: Bowman (Hrsg.), Literacy and power in the ancient world, 1994, S. 67–83, S. 73.

12 Kraus Mnemosyne 53 (2000), 322–42.

13 Zinn EAH 2013, 4100–4103.

14 SB XVIII 13.256 – Beschwerde über Untätigkeit von Chrematisten (Arsinoites, 268 - 246 oder 230 - 221).

15 UPZ I 19 u.a.; Thompson, Memphis under the Ptolemies,22012. Zu diesem Fall unten S. 61.

16 Zum Formular der Eingaben: Bitonto Aeg. 47 (1967), 5–57; Bitonto Aeg. 48 (1968), 53–107; Bitonto Aeg. 56 (1976), 109–43.

17 Diod. 1,76,1.

18 Allgemeine Übersicht: Thür DNP 11 (2001), 1146–47; Latte/Seidl RE IV A (1932), 1353–1357; zu Papyri, v.a. aus römischer Zeit: Anagnostou-Canas, in: L’ assistance dans la résolution des conflits, 1996, S. 61–90.

19 P. Tor. Choach. 12 = UPZ II 162 = M.Chr. 31 = BD 132 (Theben, 117).

20 P. Amh. II 33, dazu unten mehr.

21 BGU VI 1234; XIV 2370; O.Wilck. 1537; UPZ II 172.

22 Rubinstein, Litigation and cooperation, 2000.

23 SB III 7267 recto (Thebais, 184), Z. 2-11, Übers. nach Zucker, in: Festschrift Alexander Cartellieri, 1927, S. 168–176.
ἐκομισάμην τὴν παρὰ̣ [σο] ῦ ἔντευξιν, διʼ ἧς οὐ̣ [δεν (?)] ̣ ̣ ̣ ἀναγαῖ̣ο̣ν διε|σαφεῖτο. ἔτι δὲ καὶ νῦν διασάφησόν μοι, πῶς ἐστι κεκρατηκὼς ὁ Θώραξ καὶ πῶς εἰς αὐτὸν τὸ| ἥμι̣σ̣υ ἐλήλυ̣θεν• οὐ γὰρ δεδύνησται ἡμᾶς διδάξαι Παλεῦις• ἔτι δὲ καὶ νῦν, πόσων ἀδελφῶ̣ν̣ |5 ὄντων τὰς δύο με̣ρ̣ίδας ὡς πρεσβύτερος εἴ̣ληφεν καὶ̣ π̣αρὰ τίν̣ων ἢ τί προσηκοτων αὐτῶι |τὰς ἄ̣λλας̣ δύ [ο] ̣ η ̣ ̣ ̣ ακ ̣ ει ̣ ἔ̣φασκε̣ [δὲ] ̣ τ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ τ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ κρατεῖ̣ν̣ σου τὸν υἱόν, |ἐκείνους δὲ \τοὺς ἀντιδίκους/ ἀντιποιουμένους φάσκειν μὴ καθήκειν αὐτὸν ἀλλʼ ἢ τὸ τρίτον μέρος. ⟦ἔτι δὲ〛 | προσδιασάφησον \δέ/, πῶς ἢ τίνων ἀδελφῶν ἐστιν πρεσβύτερος. καὶ τὴν τοῦ συνοικισίου σου συγγρα-|φὴν καὶ εἴ τινα ἄλλα βέβαιά σοι ὑπάρ̣χει γράμματα ἔχουσα παραγίνου τὴ̣ν̣ ταχίσ̣τ̣ην̣, |10 ἵνʼ ἕως ὁ στρατηγὸς εἰς Συήνην πορεύεται, συμμείξασά μοι τὴν κλῆσιν κομίσῃς αὐτοῖς | καὶ μετὰ τοῦ στρατηγοῦ καταπλεύσῃς̣ [vac.? (?)] ε̣ βε̣ ̣ μ [̣] αιο̣ κ̣̣ ̣ Ἀσκληπιά̣δει ἐμβαλέσθαι σε. […]

24 Kruse, Der königliche Schreiber und die Gauverwaltung, 2002, S. 12.

25 Preisigke RE XI (1922), 1281–1284, auf der Basis von P. Tebt. I 19 und 49. In P. Tebt. I 49 sah schon Taubenschlag APF 4 (1908), 1–46, S. 38 einen Beleg für die Tätigkeit des kômogrammateus als Friedensrichter.

26 Lewis, Greeks in Ptolemaic Egypt: case studies in the social history of the Hellenistic world, 1986, S. 119 f.

27 Criscuolo Aeg. 58 (1978), 3–99, S. 81-90. Auf dieser Untersuchung basiert auch die Darstellung der Aufgaben eines kômogrammateus von Verhoogt, Menches, komogrammateus of Kerkeosiris, 1998, S. 67f.

28 Ameling DNP 5 (1999), 704–5.

29 Zu diesem Archiv: Vandorpe, Village scribes of Kerkeosiris (‘Menches’), http://www.trismegistos.org/arch/archives/pdf/140.pdf; Verhoogt (Fn. 74); Pestman, in: Papyrus Erzherzog Rainer, 1983, S. 127–128.

30 Übersicht bei Criscuolo (Fn. 74), S. 53-91.

31 P. Lond. VII 1980 u. P.Gur. 8; Criscuolo (Fn. 74), S. 82.

32 ebd., S. 84 u. 87 mit zahlreichen Belegen.

33 ebd., S. 83, so auch schon Berneker (Fn. 8), S. 116-121.

34 Criscuolo (Fn. 74), S. 84.

35 P. Tebt. I 49 = M.Chr. 19 (Arsinoites, nach 113)
Μ [εγ] χεῖ κωμογραμματεῖ Κερκεοσίρεως | π [αρὰ] Ἀπολλοφάνους τοῦ Διονυσοδώρου |βα [σ] ιλικοῦ γεωργοῦ τῶν ἐκ τῆς αὐτῆς. |τῆι κ τοῦ Φαῶφι τοῦ ε (ἔτους) |Νίκωνος τοῦ Ἀμεννέως τῶν |ἐκ τῆς αὐτῆς κώμης ἐγλύοντος |τ [ὰ] ἐν τῆι ἑαυτοῦ γῆι ὕδατα |κατακέκλυκεν ἀπὸ τῆς |ὑπαρχούσης μοι βασιλικῆς |γῆς εἰς (ἀρούρας) β δ´ ὑπʼ ἀροσμὸν | [οὔσ] η̣ς ὥστʼ ἂν εἰς τέλος ἀπο- |στ̣ρ̣ [̣ ̣ ̣ ̣ ̣] θ̣αι καὶ [ἐπιγε] νέσ̣ [θαι] |μοι β [λάβο] ς εἰς (πυροῦ) (ἀρτάβας) κ. διὸ |ἐπιδίδωμί σοι ὅπως τοῦ ἐγκαλου |μέν [ο] υ προσκληθέντος ἐπαναγ |κασθῆι ἀποδοῦναί μοι τὸ βλάβος, |ἐὰν δὲ ἀπειθῆι ὑποτάξαι |τοῦ ὑπομνήματος ἀντίγραφον |οἷς καθήκει ἵνʼ ὑπάρχηι μοι |ἐν χρηματισμῶι καὶ μηθὲν |τῶι βασιλεῖ διαπέσηι.

36 pBM 10600 – Thompson, A Family Archive from Siut from Papyri in the British Museum, 1934, S. 79f.; Hoffmann, Ägypten - Kultur und Lebenswelt in griechisch-römischer Zeit, 2000, S. 64-66.

37 So auch Lewis (Fn. 73), 119 f.

38 pBM 10591 recto = pSiut 1.

39 Wolff (Fn. 2), S. 29.

40 P. Gur. 2, Z. 6, Wolff (Fn. 2), S. 39.

41 P. Mert. II 59.

42 P. Hal. 1, Z. 40
τὰ δὲ δικαιώ [μα] τα τη δίκης, |ἐφʼ ἧς ἄν τις μαρτυρίας ἐπιλάβη [τα] ι, ἀπὸ μὲν |40 τοῦ δικαστηρίου ἐπιφερέτω ὁ [εἰσ] αγωγεὺς ἐπὶ| τὴν τοῦ ψευδομαρτυρίου.
Eine vergleichbare Anordnung zur Bearbeitung von Unterlagen erkennt Schubert in P.Gen. III 136, Z. 10f., doch ist dies sehr unsicher, Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 12.

43 P. Heid. VIII 412, dazu Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 14.

44 BGU VI 1248 (Syene (?), 137), Übers. in Anlehnung an Schubart, Ein Jahrtausend am Nil. Briefe aus dem Altertum, 1923, Nr. 9, verso die Adressierung Φιλίνωι.
Ἀσκληπιάδης Φιλίνωι τῶι εἰσάγοντι τοῖς ἀπο του Πανοπολίτου καὶ τοις μεμερισ [μένων] | τοποις δικασταῖς χαίρειν. ἔγραψας ἡμῖν λάβοντα ἀντίγραφον εὐτεύξεως τῆς ἐ [μβληθει-] |σης ὑπὸ Ἰσιάδος δοῦναι τοῖς ἐγκαλουμένοις Ἐσοροήρει καὶ Ταγῶτι καὶ παρ [αγγεῖλαι] |παραγίνεσθαι ἐπὶ τὸ κριτήριον ἐν ἡμέραις πέντε ἔχοντας καὶ τὰ πρὸς τ [ὴν] |5 κατάστασιν δικαιώματα. καὶ ὃ̣ [ν] ἂν τρόπον ὀικονομήσαμεν παρηγγελκότε [ς] |Ταγῶτι μὲν ἐνωπίωι, Ἐσοροήρει [δ] ὲ ἀπʼ οἰκίας διʼ Ἐπωνύχου φυλακίτου μακ [ρὸν ἦν] | διασαφῆσαι. |ἔρρωσθε | (ἔτους) λδ Χοιὰκ ε.

45 p. BM 10591 v IV, dt. Übersetzung: Seidl ZVRW 69 (1968), 96–117.

46 So aber Allam JEgH 1 (2008b), 3–19; Allam JEA 77 (1991a), 109–27.

47 Harrison, The Law of Athens II - Procedure, 1998, S. 21 ff.; Lipsius, Das Attische Recht und Rechtsverfahren, 1905 (ND 1984), S. 55.

48 Wolff (Fn. 3), Fn. 29.

49 Mélèze Modrzejewski, in: Biscardi/Mélèze Modrzejewski/Wolff (Hrsg.), Mnēmē Geōrgiu A. Petropulu (1897 - 1964), 1984, S. 55–77, S. 63.

50 Allam (Fn. 93), S. 125f.

51 Ps. Arist. 111.

52 Übersicht bei Huß, Die Verwaltung des ptolemaiischen Reichs, 2011, S. 232 auf der Basis der Editionen, sowie Anagnostou-Canas (Fn. 65), S. 63-65.

53 Quittungen: O.Wilck. 1537; O.Tebt. 30 sowie UPZ II 172; normative Texte: P.Amh. II 33 = Sel. Pap. II 273, P.Hal. 1, Z. 63, 141- 143, 149 f.; P. Lille I 29 = M.Chr. 369 = C.Ptol. Sklav I 1 = Jur. Pap. 71 = BD 142; P.Hamb. II 168, zu diesen normativen Texten unten (Kap. II 3) mehr.

54 P. Hal. 1, Z. 149; P.Hamb. II 168, Z. 2; P. Lille I 29 Z. 8. Bei allen diesen Normen wird aufgrund der erwähnten Instanzen ein städtischer Kontext diskutiert.

55 Wolff, Das Recht der griechischen Papyri Ägyptens, 1978, S. 44; Lewis (Fn. 73), S. 58 vermutet eine solche für die Abschriften von Eingaben im Büro des Strategen.

56 P. Hamb. II 168, Z. 1 f.… ἄνευ ἐπιδεκάτ [ου] | [ἢ ἐπιπεν] τ̣ε-καιδεκ̣ά̣ [τ] ο̣υ̣ κ̣ρίνονται ἐπὶ κ̣ριτηρίου.

57 P. Hamb. II 168.

58 P. Amh II 33.

59 Huß (Fn. 99) kann zu epidekation, epipentekaidekaton (S. 232) und synêgorikon (S. 234) nur auf die Editionen und den Klassiker Préaux, L’économie royale des Lagides, 1939 verweisen.

60 Zu diesem Archiv: Pestman, The Archive of the Theban Choachytes (Second Century B.C.), 1993.

61 UPZ II 172 (Theben, 126/125), Übers. in Anlehnung an Wilcken, den Herausgeber von UPZ.
Ἀλέξανδρος καὶ οἱ μέτο- |χοι οἱ πραγμα [τ] ευόμενοι |τὸ σ [υ] νηγορικὸν καὶ τὸ |ἐπιδέκατον ἀπὸ τοῦ Κ [ο-] |πτίτου εἰς τὸ με (ἔτος) |Ψενχώνσει καὶ Χονοπρεῖ |τῶν Τεεφίβιος καὶ ̣ [̣ ̣] ̣ ̣ ̣ ̣ |καὶ Πεχύτῃ τοῦ Ὥρο [υ] |καὶ Μεντονήιτι χαί (ρειν). |περὶ τῆς ἐντ [ε] ύξεως, ἧς |ἐνέβα [λεν κ] α [θʼ ὑ] μῶν |Ἀπο [λλώνιος] ὃς καὶ Ψεμ- |μώ [νθης Ἑρ] μίου, ⟦περὶ〛 |περὶ [μὲν τῶ] ν ἀδικ [ιῶν] |ἐπίλ [υσιν εἰ] ς τ̣ὸ ̣ ̣ [̣ ̣ ̣ ̣ ̣] |ἤνε [γκε πρὸ] ς Ἀμμ [ώνιο] ν, |περὶ [δὲ \τοῦ/ ἐπιδ] εκάτου τ [ῆ] ς |κρίσε [ως ταύ] της οὐθὲν |ὑμῖ [ν ἐγκαλοῦ] μεν [ο] ὐδʼ οὐ |μὴ ἐπ [έλθω] μεν ὑμῖν περὶ |αὐτο [ῦ οὐδʼ ἄλλ] ος περὶ ἡμῶν |̣ ̣ [̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣] |—— | (2. Hand) [̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ἐ] πηκολούθηκα.
Verso: ἀποχ [ή -ca.?-]

62 So auch in O. Wilck. 1537.

63 LSJ s.v. πραγματευόμαι, S. 1458.

64 Übersicht über die Steuern und Abgaben: Huß (Fn. 99).

65 Zum Dikasterion in Athen: Boegehold (Hrsg.), The lawcourts at Athens, 1995, Harrison (Fn. 94) sowie der in seinen Details immer noch hilfreiche Lipsius (Fn. 94).

66 Thür DNP 3 (1997), 571–572; Rupprecht (Fn. 4), S. 143.

67 Die Versäumnisurteile P. Petr. III 21 a-g (P.Petr. III g und P. Gur. 2 geben das gleiche Urteil wieder, sie ergänzen sich gegenseitig) sowie das streitige Urteil M. Chr. 28 = P.Petr. III 24.

68 P. Gur. 2. = Sel. Pap. II 256 = CPJ I 19; das gleiche Urteil, aber in schlechterem Zustand gibt in doppelter Ausführung wieder: P.Petr. III 21 (g) (1) und (2) = M.Chr. 21 (mit Verbesserungen), dort von P. Gur. 2 nur die Z. 1-16 und 32-45 (Zeilenanfänge).

69 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), daneben: Kramer/Ellart, Neue Quellen zum Prozeßrecht der Ptolemäerzeit, 2017; sowie P. Köln XIV 561 (Amtstagebuch, Herakleopolis, 172).

70 Wolff (Fn. 2), S. 48.

71 Zu P. Trier 3 bereits ausführlich Hagedorn/Kramer, in: Knuf/Leitz/Recklinghausen (Hrsg.), Honi soit qui mal y pense, 2010, S. 219–232.

72 P. Hib. I 30 Z. 25-26 ἡ δίκη σοι ἀναγραφήσετ [α] ι ἐν| [τῶι ἐν Ἡρ] ακλέους πόλει δικαστηρίωι.

73 Clarysse/van der Veken, The Eponymous Priests of Ptolemaic Egypt. Chronological lists of the priests of Alexandria and Ptolemais with a study of Demotic transcriptions of their names, 1983, S. 4; Wolff (Fn. 2) S. 38 ging noch von einer etwas späteren Datierung aus.

74 P. Hal. 9 (Hypomnema: ich schicke Dir diese Kopie… das Los… . alle ohne die, die … gemäß dem Diagramma); PSI XIII 1310; SB X 10.494; SB XVI 12.858 – nur Namensliste wie bei P. Gur. 2 mit Datum.

75 Allam (Fn. 93), S. 121; Anm. 70, Wolff (Fn. 2), S. 104, Anm. 28 sowie S. 76 in Bezug auf pErbstreit 18,5 (135) und pBM 10591 verso IV 7-8.

76 Seidl (Fn. 11), S. 76.

77 10 Richter in P. Petr. III 21 b, 9 Richter in P. Petr., III 21 d, 8 Richter in P. Petr. III 21 f und g (=P.Gur. 2). P.Petr. III 21 a (2 Namen), c (4 Namen) und e (ein Name) sind an der entsprechenden Stelle zu stark beschädigt, um die Zahl der Richter festzustellen.

78 Mélèze Modrzejewski (Fn. 4), S. 173 erkennt in SB XVI 12.858 den Anfang eines Dikasterion-Urteils. Nur Datum und 12 Namen sind erhalten.

79 Dieses Urteil (Krokodilopolis, 226) ist in zwei Abschriften erhalten. 1891 wurde P.Petr. I 21g veröffentlicht, dies ist als M. Chr. 21 wiederabgedruckt. Später gefunden und erst 1921 ediert wurde das besser erhaltene Stück P. Gur. 2 = Sel. Pap. II 256, dessen Fehlstellen M. Chr. 21 = P.Petr. I 21g weitgehend ergänzt; Z. 1-6:
Βασιεύοντος [Πτο] λεμαίου τοῦ Πτολεμαίου καὶ Ἀρσινόης θεῶν Αδελφῶν | ἔτους κβ ἐ [φʼ ἱερέως] τοῦ ὄντος ἐν Ἀλεξανδρείαι Ἀλεξάνδρου καὶ θεῶν Ἀδελφῶν | καὶ θεῶν Εὐερ [γετ] ῶν, κανηφόρου Ἀρσιν [ό] ης Φιλαδέλφου τῆς οὔσης ἐν Ἀλεξανδρείαι | μηνὸς Δύστρου κθ̣ ἐγ Κροκοδίλων πόλει τοῦ Ἀρσινοίτου νομοῦ ἐπὶ προ [έδρου] |Ζηνοθέμιδος· δικασταὶ Διομήδης Πολυκλῆς Ἄνδρων Θεοφάνη [ς Μαιάνδριος] | Σώνικος Διοτρέφης. καθίσαντος ἡμᾶς Πολυδεύκου τοῦ εἰσαγω [γέω] ς…
Z. 2. P.Petr. III 21 g hat das Jahr κε; Z. 4: κβ in P. Gur 2 ergänzt, M.Chr. hat κθ̣; M.Chr. ἐν statt ἐγ; Z. 5 M. Chr.: Ἀσκ̣ [λη|πιάδες] anstelle von Θεοφάνη vor Μαιάνδριος

80 P. Heid. VIII 412, Z. 3 u. 9; P.Trier I 1, Z.19, 2, Z. 17; 3, Z. 19; 4 Z. 20; 5, Z. 19 f; 6, Z. 16; sicher ergänzt in P. Köln 561 Z. 6 u. 562 Z. 3.

81 Wolff (Fn. 2), S. 40.

82 Gesamtschau des Materials bei: Boegehold (Hrsg.) (Fn. 112); für die Verbreitung in hellenistischer Zeit, auch außerhalb Athens: Walser (Fn. 18).

83 Aus sechs Prozessen sind 24 Richternamen belegt, davon war ein Mann (Diokles) an fünf Prozessen beteiligt, vier an drei Prozessen (Sonikos, Maiandrios, Iason und Polykles), 6 an zweien und 13 an lediglich einem. In einem siebten Protokoll ist nur der Name des Vorsitzenden erhalten, es war der schon mehrfach belegte Mainandrios. Versuche mit Zufallszahlen ergaben ähnliche Verteilungen: aus 50 Zahlen wurden für sechs „Prozesse“ insgesamt 36 Nummern gezogen, davon 20 einmal, neun zweimal und sieben dreimal, aus 30 sechs einmal, 10 zweimal, vier dreimal und 2 viermal. Dies kommt dem vorliegenden Ergebnis recht nahe.

84 Clarysse/Thompson, Counting the people in Hellenistic Egypt, 2006, S. 139, auf der Basis von P. Count 1.

85 ebd., S. 99 f, ausgehend von P. Count 12.

86 ebd., S. 169.

87 ebd., S. 172.

88 Wolff (Fn. 2), S. 39.

89 P. Gur. 2 = Sel. Pap. II 256 = M.Chr. 21, Z. 9-11: … καθίσαιτ [- ca.9 - ομο-] |σαντας πάντας δικαστὰς πλὴν ὧν ἂν ἑκάτερος ἐξαναστή [σηι κατὰ τὸ] διάγραμ|μα.…

90 P. Hal. 9 v (3. Jh.) δι-] |5[καστὰς] πάντας πλὴν οὗ ἂν ἑ [κάτερος αὐτῶν ἐξ- ] | [αναστή] σηι κατὰ τὸ διάγρ (αμμα).

91 Wolff (Fn. 2) S. 41.

92 So die Graeca Halensis (Hrsg.), Dikaiomata, 1913, S. 207 ff; Berneker (Fn. 10), S. 52 f., weitere Nachweise bei Wolff (Fn. 2), S. 41.

93 Grenfell/Hunt; ebenso Wolff (Fn. 2), S. 42; allgemein zur bislang kaum übergreifend untersuchten Frage der Richterausschließung: Vollkommer, Der ablehnbare Richter, 2001, 59-67.

94 Wolff (Wolff (Fn. 2), S. 42) und die Graeca Halensis (Hrsg.) (Fn. 139), S. 210 gingen noch von einer einzigartigen Erscheinung aus. Mélèze Modrzejewski (Fn. 4), S. 174 f. verweist hingegen auf Plat. Nomoi 937a; FdD III 1 486 = StV III 558 (Vertrag zwischen Delhi u. Pellana, Delphi, 3. Jh.) und IG IX I2 717 = StV II 146 (Vertrag zwischen Oiantheia u. Chaleidon, 5. Jh.).

95 SEG XXX 1119 (Sizilien, 4./3. Jahrhundert), Z. 18-19: ἔξω τᾶν ἀγχιστε<ί>αν ἇν ὁ νόμος ἐκ τῶν δ̣ικασ|τηρίων μεθιστάσθαι κέλεται.

96 SEG XXIX 1130bis (Klazomenai, erste Hälfte 2. Jh.), Z. 37-47 .

97 FdD III 1 486 = StV III 558 (Delphi, erste Hälfte 3. Jh.), Z. 4: Verbot der Anwesenheit von Vater (?), Schwiegervater und Brüdern während der Richterauslosung.

98 Mélèze Modrzejewski (Fn. 4), S. 171: „reguläre Spruchinsanz für die staatsrechtlich definierbare Gruppe“, die in offiziellen Texten hellēnoi genannt werde.

99 P. Gur. 2 = Sel. Pap. II 256 tw. identisch mit M. Chr. 21 (Krokodilopolis, 226), Z. 12 f. Zu der Übersetzung und dem Verständnis von Ioudaios Kugler, in: Sänger (Hrsg.), Minderheiten und Migrationsphänomene, 2016, S. 123–140; zur Diskussion um den Zusatz tês epigonês übersichtlich und zusammenfassend Vandorpe APF 54 (2008), 87–108.

100 Neben den Dokumenten aus Krokodilopolis und Herakleopolis legen die Existenz eines Dikasterions nahe: OGIS 48 = SB V 8852 (Ptolemais); P.Ryl. II 68 (Hermoupolis); SB III 7267 (Thebais); möglicherweise auch BGU VI 1247, 1248, 1249 (Syene), dazu unten, S. 53; außerhalb Ägyptens: P. Cair. Zen. I 59.003 (Birta, Syrien).

101 Wolff (Fn. 2), S. 38.

102 Grundlegend Gauthier, Symbola, 1972; umfangreicher juristischer Kommentar bei Thür/Taeuber (Hrsg.), Prozessrechtliche Inschriften der griechischen Poleis: Arkadien, 1994; zusammenfassend zu den ‚conventions juridiques‘: Cassayre (Fn. 18), S. 89-98.

103 Mitteis (Fn. 53), S. 16. Die wichtigsten Arbeiten sind die von Berneker (Fn. 10) und Foti Talamanca, Ricerche sul processo nell’Egitto greco-romano, 1984. Beide basieren noch auf dem spätestens seit Wolff überholten Verständnis vom Verhältnis von Beamten und Gerichten.

104 Eine Liste mit 16 solcher Ladungen findet sich bei Kramer/Ellart (Fn. 116), die neben den Stücken aus Herakleopolis vom Anfang des dritten Jahrhunderts (P.Hib. I 30 a-d), aus Krokodilopolis aus der zweiten Hälfte des 3. Jahrhunderts (P. Gur 2 u. M. Chr. 28) und den Stücken aus Herakleopolis aus dem ersten Viertel des 2. Jahrhunderts (P.Trier I 1-7; P.Mil. Vogl inv. 1297; P. Köln XIV 561 u. 562, vielleicht auch P. Lugd. Bat. XXV 20) auch die enteuxis P. Fay. 11 = M.Chr. 14 (Arsinoites, 116) enthält, in der nichts auf eine persönliche Übergabe an den Beklagten deutet, sondern eine Ladung durch andere erbeten wird.

105 P. Trier I 3 (Herakleopolis, 183), zuerst veröffentlicht als P. Thiessen: Hagedorn/Kramer (Fn. 118).

106 P. Trier I 3, Z. 34-38.
κέκλησαι δὲ καὶ τὸ ἔγκλημα δ̣έ̣δωκά [σοι] | ἐνωπίωι (ἔτους) κβ μηνὸς Α [ὐδναίο] ε. κ [λήτορες·] Βοτέας Καρδιανὸ [ς τῶ] ν̣ Πτολεμ [αίο] υ̣ [(ἐτῶν) λ, ] | Λ̣υ̣σ̣ί̣μαχος χος Θεοδό [το] υ̣ Θρᾶιξ τῶ̣ [ν οὒπω] | ὑπὸ ἡγεμóνα [(ἐτῶν)] λε.

107 Berneker (Fn. 10), S. 98.

108 Zu den Örtlichkeiten der Gerichte ist wenig bekannt, selbst in Athen fällt die Zuordnung nicht leicht, dazu zentral: Boegehold (Hrsg.) (Fn. 112) Boegehold, Lawcourts. Für Ägypten liefert der archäologische Befund nur äußerst spärliche Hinweise, Quaegebeur, in: Cannuyer/Kruchten (Hrsg.), Individu, Société et spiritualité dans l’Égypte pharaonique et copte, 1993, S. 201–220.

109 Cassayre (Fn. 18), S. 225-235.

110 Zur anakrisis MacDowell, The Law in Classical Athens, 1978, S. 240-242; Harrison (Fn. 94), S. 94-105; Lipsius (Fn. 94), S. 829-844; Thür, in: Manthe (Hrsg.), Rechtskulturen der Antike, 2003, S. 191–238 spricht sogar von einem Zwei-Phasen-Modell.

111 Mitteis (Fn. 53), S. 14-16; Seidl (Fn. 11), S. 89: „obligatorischer Güteversuch“ durch enteuxis.

112 ἐπὶ τοῦ κ̣α̣ (θήκοντος) δ̣ι̣ (καστηρίου), am Ende von P. Enteux. 21, 32, 52, 56, 66 und 69.

113 Semeka, Ptolemäisches Prozessrecht, 1913, S. 11; 59, 68, 147 f.; 188; Berneker (Fn. 10), S. 56 ff., Seidl SDHI 21 (1955), 428–77; Wolff (Fn. 2), S. 183.

114 P. Col. III 54 = SB III 7450 = Sel. Pap. I 39 (Arsinoites, 250).

115 P. Col. III 54, Z. 41-58
(2. Hand) (ἔτους) λγ, μηνὸς Ξανδικοῦ. ἡμ̣έραν̣ πρ̣οσθεῖναι. |Ζήνων |Θεόπομπον Ἡγησάρχου Μακεδ̣ό̣ν̣α |τῆς ἐπιγονῆς πρὸς τὸ \λοιπὸν τοῦ/ ἐκφορίου οὗ προσωφείλησαν |πρὸς τὸ λα (ἔτος) τῶν ρ ἀρ (ουρῶν) \ὧν ἐξέλαβεν μετὰ Ἡγησάρχου καὶ Νικοδήμου/ ἐν ταῖς (μυρίαις) α ἀρ (ούραις) ταῖς δεδομέναις ὑπὸ τοῦ |βασιλέως ἐν δωρεᾶι\Ἀπολλωνίωι τῶι διοικητῆι/ περὶ Φιλαδέλφειαν τοῦ Ἀρσινοίτου. |Κράτωνι ὑπηρέτηι Διογένους πράκτο̣ρ̣ος τῶν ἰδι- |ωτικῶν. πρὸς πυ (ρὸν) ἀρ (τάβας) χϙδ aa´ιβ´. προσθεῖναι \δεῖ/ τὴν |ἡμιολίαν κατὰ τὴν συγγραφὴν καὶ τὴν τιμὴν παντὸς |ὑποθεῖναι κατὰ τὸ διάγραμμα τὸ περὶ τῶν σιτικῶν |ἐκκείμενον. |⟦ Traces〛 |vac.? ⟦Traces〛 |⟦Traces〛 ἐπισκέψασθ [αι] δ̣ὲ̣ καὶ ἐ̣ν̣ τῶι βασι- |λικῶι. δεῖ πρ [ά] κτορι παραδε [ῖξα] ι τ [ὴν] τ [ιμὴ] ν̣ [πα] ν̣τ̣ὸ̣ς̣ |κατὰ τὴν σ [υγγ] ρ̣αφ̣ [ήν. προσθεῖνα (?)] ι τ̣ [ὴ] ν̣ [π] ρ̣ [ᾶ] ξ̣ιν | [ε] ἶναι πρὸς βασιλικά. ἔσται δὲ καὶ ἡ κρίσις \ἐὰν ἀντιλέγ̣ [ηι/ ὀ] λί̣γ̣ [ο] ν | [ὑ] στέρα. περὶ γὰρ τῶν τ̣ [ο] ιούτω̣ν ἐπεὶ κριτήριον | [ο] ὐχ ὑπάρχει ἐν τῶι Ἀρσινοίτηι, ὑπολαμβάνω κρίνειν |τὸν στρατηγόν.

116 Wolff (Fn. 2), S. 72.

117 So Schubart Gnomon 11 (1935), 423–28, 426, für den es sich aus dem Wortlaut ergibt.

118 Wolff (Fn. 2), S. 84.

119 ebd., S. 84.

120 Bengtson, Die Strategie in hellenistischer Zeit, 1952, S. 36; Huß (Fn. 99), S. 57 Anm. 247.

121 Dieses Gericht ist hier κριτήριον genannt, üblicherweise wird dieser Ausdruck auf die Chrematisten bezogen.

122 Zu diesem Ausdruck: Rupprecht (Fn. 4), S. 147; Hagedorn, in: Bresciani (Hrsg.), Scritti in onore di Orsolina Montevecchi, 1981, S. 171; Wolff, in: Proceedings of the XIIth International Congress of Papyrology, 1970, S. 527–535.

123 Eine regelmäßig frühe Kontaktierung des Praktor zog bereits Hellebrand (Fn. 55), S. 126 Anm. 44 in Erwägung. Er überlegte, ob die Zustellung der Klageschrift durch den Praktor erfolgte.

124 P. Hamb II 168, Z. 17-20 [- ca.13 -] ς· οἱ δὲ κατὰ τὴν χώραν κρινόμενοι το | [- ca.18 - ] ̣ ̣ ̣ μ̣έλλωσιν οἱ αἰρεθέντες διαιτηταὶ | [- ca.12 - ὑπηρέ] τ̣η̣ς̣ ὁ π [α] ρὰ τοῦ πράκτο̣ρ̣ [ος] ὀνομα [α] ζ̣-|20 [έτω - ca.15 -] ̣ ̣ ̣ [̣ ̣ ̣] ετω̣ δὲ καὶ τ̣ο̣ὺ̣ς̣ ἀ̣ν̣ι̣ζ̣ [̣ ̣ ̣ ̣].

125 P. Hib. I 30 (Herakleopolites, 282-274), Z. 18 f. οὔτε τῶι πράκτορι ἠβούλου ἐξομο| [λογήσ] α̣σθαι.

126 Neuere Abhandlungen zu den Unterstützungsmitteln fehlen, einstweilen sind Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54) und Kramer/Ellart (Fn. 116) sehr hilfreich. Préaux (Fn. 55) bietet für den Beweis im Prozess leider nur eine erste Übersicht zu Zeugen auf der Basis von Hellebrand (Fn. 55).

127 Hierata, in: Lang/Barta/Rollinger (Hrsg.), Staatsverträge, Völkerrecht und Diplomatie im Alten Orient und in der griechisch-römischen Antike, 2010, S. 39–50, S. 40: Zusammenstellung für den behördlichen Gebrauch“; Partsch APF 6 (1920), 34–76: Sammlung eines pragmatikos für mehrere Fälle. Von δικαιώματα ging neben den Herausgebern auch Schubart APF 12 (1936), 27–39 aus, der versucht, den Fall zu rekonstruieren.

128 Chrematisten: M.Chr. 30; P.Erasm. I 1 (δικαιώματα dort mit guter Wahrscheinlichkeit ergänzt), BGU VI 1248; SB XVIII 13.256; Epistratege: P.Tor. Choach. 12; nicht sicher zuzuordnen oder übergreifend: P.Hal. 1; P. Lille I 29 (Prozessregeln bei Beteiligung von Sklaven); SB X 10.254 (eine Strafsache).

129 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 50 f.

130 ebd., S. 56.

131 P. Heid. VIII 413, 414, 415 (nur Versovermerk), 416.

132 P. Hal. 1, Z. 24-79 (sog. Pseudomartyriengesetz).

133 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 56 f.

134 Seidl (Fn. 11) S. 96; Lippert (Fn. 4), S. 187.

135 Dem Ausspruch geht eine längere, nicht vollständig erhaltene Genitivkonstruktion, eingeleitet mit τούτου δὲ τοῦ ἐγκλήματος ὄντος, voraus, die mit ἐπειδὴ noch den für Gesetzespräambeln gern gebrauchten begründenden Partikel enthielt (LJS, S. 613).

136 Zu solchen Urteilen mit ἀπόφασις: Cassayre (Fn. 18), S. 331-335.

137 Beklagte fehlt: P.Hib. I 32, Z. 78; Kläger fehlt: P.Gur. 2 = CPJ I 19 = Sel. Pap. II 256 (= Duplikat: P.Petr. III 21 (g) = M.Chr. 21); P.Heid. VIII 412 (Wiederaufnahme nach Ausbleiben des Klägers in einer ersten Verhandlung).

138 IPArk 17 = StV III 567 = AE 1903, 179-183 = IG V 2, 357 (Stymphalos, Ende 4. Jh.). Z. 54-57.

139 Harrison (Fn. 94), S. 197.

140 P. Lille I 29 = M.Chr. 369 = Jur. Pap. 71 = C.Ptol. Sklav. I 1, Z. 5-6: ἐν ἡμέραις ε, ἀφʼ ἧς ἂν ἡ εἴσπραξις | γίνηται; dazu unten S. 159.

141 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 13.

142 Zur Theatralität des griechischen Prozesses vgl. nur Goldhill, in: Rowe (Hrsg.), The Cambridge history of Greek and Roman political thought, 2000, S. 60–88, S. 64 oder VIsmann, in: Vismann (Hrsg.), Urteilen - Entscheiden, 2006, S. 91–100.

143 Wolff (Fn. 2), S. 45.

144 Lippert (Fn. 4), S. 180; es fehlt freilich an einer Bilingue, die diese Gleichsetzung bestätigt, Allam (Fn. 93), S. 123; sehr vorsichtig: Vandersleyen CdE 48 (1973), 339– 49, 349.

145 p. Rylands 1.und 2 (Psamettich I), Lippert (Fn. 4), S. 180; anders noch: Rupprecht (Fn. 4), S. 143; Wolff (Fn. 169), S. 62.

146 Lippert (Fn. 4) S. 181; anders noch Allam (Fn. 93), S. 126.

147 BGU VIII 1827.

148 Lippert (Fn. 4), S. 181.

149 Lippert/Schentuleit, Demotische Dokumente aus Dime III - Urkunden, 2010; Lippert, Ein demotisches juristisches Lehrbuch., 2004; La’da/Papathomas APF 49 (2003), 183–89; Lippert ZÄS 130 (2003), 88–97; Thissen, in: Acta Demotica. Acts of Fifth International Conference for Demotists, Pisa 4th-8th September 1993. Egitto e Vicino Oriente 17, 1994, S. 283–288; Zauzich Enchoria 21 (1994), 327–32; Andrews (Hrsg.), Ptolemaic Legal Texts from the Theban Area, 1990.

150 Lippert (Fn. 4), v.a. S. 179-181 u. 184-186; der Ägyptologe Manning (in Manning (Fn. 13)) befasst sich nur mit den strukturellen Wandlungen.

151 pBM 10591. Editio princeps: Thompson (Fn. 83); dt. Übers.: Seidl (Fn. 92); engl. Übers: Manning (Fn. 13), S. 207-216; zu dem Rechtsstreit insgesamt Hoffmann (Fn. 83), S.64-66 u. 91-97. Analyse: Seidl/Sticker SZ 57 (1937), 272–308.

152 Hoffmann (Fn. 83), S. 91.

153 Thissen (Fn. 196).

154 Zauzich (Fn. 196).

155 Neben den gleich erwähnten: p. Eleph. 6 (225/4) – Garantie für einen Priester, der von einem Tempelschreiber (sẖ.w) in Gegenwart eines Kontrolleurs (šn) verklagt wird.

156 Neben den gleich noch erwähnten Stücken: P.Hels. I, 1; P.Ryl. IV, 572; SB XVI 12.375 = C.Ptol. Sklav II 130 und SB XXVI 16.610 = CdE 74 (1999), 310-305, ein Fragment einer Enteuxis aus dem 3. Jahrhundert, von der nur wenige Zeilen lesbar sind, unter anderem ein Hinweis auf die Laokriten vor dem Abschiedsgruß.

157 Diod. 1,75,3-4; nach Lippert (Fn. 4), S. 181 verweist Diodor auf eine andere Epoche; dazu auch: Wazyński APF 5 (1909), 1–22.

158 Mattha (Hrsg.), The demotic legal code of Hermopolis West, 1975, dt. Übersetzung in TUAT N.F. 1, S. 196-218 (Stadler); engl. Donker van Heel, Koen (Hrsg.), The legal manual of Hermopolis, 1990; mit eingehender Analyse jetzt: Jordan, Die demotischen Wissenstexte (Recht und Mathematik) des pMattha, 2015.

159 Neuedition von Lippert JJP 33 (2003), 91–135; verso: Seidl KGPS 16 (1963), 3–10.

160 Schon Kaplony-Heckel, Die demotischen Tempeleide, 1963 behandelt über 500 solche Dokumente.

161 ebd., S. 3-6 erwähnt einige griechische Tempeleide und einige auf Papyrus geschriebene Texte dieses Typs.

162 Lippert (Fn. 4), S. 176.

163 Kaplony-Heckel (Fn. 207), S. 15–16, Nr. 207 – bei Nichtableisten des Eides soll der Beklagte zum Epistates kommen. „Wenn er ihn nicht leistet, soll er zum Strategos kommen“ (Nr. 140); „soll er tun nach den Worten des Strategen“, (Nr. 100). Der Zusammenhang bei Nr. 214 mit dem Strategen (Reinigungseid vom Verdacht des Einbruchs) ist nicht klar.

164 So Seidl Aeg. 31 (1951), 311–23, 314.

165 Ray (Hrsg.), The Archive of Hor, 1976, S. 74ff. u. 140f.

166 pBM 10446 – Andrews (Hrsg.) (Fn. 196), S. 66-67, Nr. 25; pBerlin 3113 – p. Strass. Dem. S. 11-12; Pestman (Fn. 107), Nr. 14; Erichsen ZÄS 77 (1942), 92– 100.

167 pBM 10591 rt I, 1-2+7; II 13-14; X, 16; vs. IV 17a-18; dazu Thompson (Fn. 83), 3ff.

168 pBM 10591 vs III 1-2; 52; Seidl RIDA 9 (1962), 239–58.

169 pMallawi 602/10 – Prozess in Sharuna (117/116), El-Aguizy BIFAO 88 (1988), 51– 62.

170 pElephantine dem 12, Sethe/Partsch, Demotische Urkunden zum aegyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit, 1920, S. 752.

171 Seidl (Fn. 11), S. 71.

172 Lippert (Fn. 4), S. 180; pBM 10591r Z. 1-5: Upuaut in Siut; Seidl (Fn. 11), S. 71; Allam (Fn. 93), S. 121.

173 Lippert (Fn. 4), S. 180; Lippert (Fn. 196), S. 175.

174 Lippert (Fn. 4), S. 180; Seidl (Fn. 206).

175 Vandersleyen (Fn. 191), S. 348 f. Wenig überzeugend ist sein Argument, dass laos in der Rosettana mit einem Ausdruck übersetzt ist, der in der demotischen Richterbezeichnung nicht erscheint.

176 Allam (Fn. 93), S. 123.

177 Lippert (Fn. 4), S. 180; Seidl (Fn. 11), S. 77.

178 pFitzhugh D 1, Reymond JEA 58 (1972), 254–67; zu solchen mkmk Manning, in: Westbrook (Hrsg.), A history of ancient Near Eastern law, 2003, S. 819–862, S. 823; Lippert (Fn. 4), S. 178.

179 pBM 10591 2.8.

180 Diod. 1,75; dazu Hoffmann (Fn. 83), S. 95.

181 Lippert (Fn. 4), S. 185.

182 Kaplony-Heckel (Fn. 207), S. 286f.

183 Hoffmann (Fn. 83), S. 97; offener Lippert (Fn. 4), S. 175: Fall damit noch nicht unbedingt abschließend entschieden, S. 185: im Zusammenhang mit Urkundenbeweis; ähnlich Depauw, in: Pfeifer/Grotkamp (Hrsg.), Außergerichtliche Konfliktlösung in der Antike, 2017, S. 93–104.

184 In der deutschen Rechtsgeschichte: Deutsch, in: Cordes/Lück/Werkmüller/Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte,22004ff, S. 559–566; zur Diskussion um altorientalische Beweisurteile: Dombradi, in: Wilcke (Hrsg.), Erfassen der Welt im Alten Orient. Sprache, Religion, Kultur und Gesellschaft, 2007, S. 245–279.

185 Kaplony-Heckel, in: Land und Leute am Nil nach demotischen Inschriften, Papyri und Ostraka, 2009, S. 1016–1026, S. 151.

186 Literaturübersicht bei Allam EVO 17 (1994), 19–28.

187 Lippert (Fn. 4), S. 152f.

188 Donker van Heel, Koen, Abnormal Hieratic and early Demotic texts collected by the Theban choachytes in the reign of Amasis, 1995, Nr. 1 (pLouvre E 7861); Malinine RdE 25 (1973), 192–208 (pWien D 12003); Pestman (Fn. 107), Nr. 14 (pBerlin 3113); Andrews (Hrsg.) (Fn. 196), Nr. 25 (pBM 10466); Gradenwitz/Preisigke/ Spiegelberg (Hrsg.), Ein Erbstreit aus dem ptolemäischen Ägypten. Griechische und demotische Papyri der Wissenschaftlichen Gesellschaft zu Straßburg i. Els, 1912 (pStraßburg WG 16) – mit gr. Übersetzung in P. Giss. 36+108.

189 So die Übersetzung von Stadler TUAT N.F. 1, S. 196-218; Jordan (Fn. 205) übersetzt:
„Wenn der, gegen den geklagt wird, zu den Richtern sagt: Möge der, welcher gegen mich klagt, de Beweis führen, und zwar dass dieses Haus sein […] Richter werden sagen [zu] dem der klagt: wenn du den Vorteil (?) hast, gib Beweis, und zwar, dass das Haus dir gehört. Wenn er (den) Beweis führt, wird man veranlassen [---] gegner Abstand (sschrift)“

190 Lippert (Fn. 4), S. 185 f.; Seidl (Fn. 11), S. 99.

191 So auch Lippert (Fn. 4), S. 186.

192 pKairo CG 50066 – Spiegelberg (Hrsg.), Demotische Denkmäler III, 1932; Seidl, in: Essays in Honor of C. Bradford Welles, 1966, S. 59–65.

193 Seidl (Fn. 11), S. 99; Seidl (Fn. 215), S. 240.

194 So zur ähnlich gelagerten Debatte zu Klageverzichtsklauseln im alten Orient Pfeifer, in: Barta/Lang/Rollinger (Hrsg.), Prozessrecht und Eid, 2015, S. 193–205, S. 200- 203.

195 P. Ryl. IV 572, 44.

196 P. Enteux. 50; 83 u. 96.

197 P. Tebt. I 5 = C.Ord. Ptol. 53, Z. 207-222.

198 P. Tor. Choach. 12 = UPZ II 162 = M.Chr. 31, col. 7, Z. 3 f.

199 So etwa Lippert (Fn. 4), S. 180; Seidl (Fn. 11), S. 77.

200 Wolff (Fn. 3), S. 12.

201 Wolff (Fn. 2), S. 5-18; Lippert (Fn. 4), S. 179; Seidl (Fn. 11), S. 74.

202 P. Enteux. 63 u. 109; P.Hib. II 201; PSI V 541; P.Zen. Pestm. 12; UPZ II 154.

203 Clarysse, in: Mooren (Hrsg.), Politics, administration and society in the Hellenistic and Roman world, 2000, S. 29–53, S. 40.

204 C. Ord. Ptol. 44 (Arsinoites, 144), wahrscheinlich während eines Aufenthalts im Fajum getroffen, Clarysse (Fn. 250), S. 36.

205 UPZ I 6 (163) u. PSI VI 551 (3. Jh.).

206 P. Petr. III 42 Fc, 43.

207 PSI VI 551, Z- 1-7.

208 P. Mich. I 70 = SB IV 7447 = C.Ord. Ptol. 27 – Paramone-Bürgschaft, Gestellung nach Fristablauf befreit noch von der Haftung; P.Amh. II 29, Z. 2f, 18f.; P.Amh. II 33, Z. 28 ff.

209 O. Bodl. I 277.

210 P. Rev. col. 12, Z. 3f.

211 P. Rev. col. 13, Z. 11 ff. (Zusammenhang mit der Steuereintreiberliste, das genaue Vergehen ist nicht rekonstruierbar); 93,6 und 97,2 (unklarer Zusammenhang).

212 P. Rev. col. 49, Z. 19f. (Missachtung des Ölmonopols).

213 SB I 5.675 (Gradenwitz) = C.Ord. Ptol. 30 u. 31, ausführlicher dazu unten, S. 114.

214 P. Mich I 55 = CPJ I 127a = TUAT N.F. 3 (2006) Nr. VIII 3.1 (241/0).

215 PSI IV 392 (240 oder 241).

216 Wolff (Fn. 2), S. 5 ff. Mit der Eingabe P. Yale I 57 (Herakleopolites, 93 – 70) die einen, Lysanias als syngenês und pros tais anakrisesi erwähnt, ist dies Amt auch für das 1. Jahrhundert belegt.

217 ebd., S. 16.

218 P. Hal. 1, Z. 68, [ἡ] δ [ὲ ἐ] ξ ἀρχῆς κρίσις κυρία ἔστω ... . Meyer (Hrsg.), Juristische Papyri: Erklärung von Urkunden zur Einführung in die juristische Papyruskunde, 1920, S. 253; Graeca Halensis (Hrsg.) (Fn. 139), S. 49 u. 61 sprechen von „Berufung“.

219 P. Rev. col. 21, Z. 10 - col. 22, Z. 4 geben unter der Überschrift ἔκκλητοι χρόνοι die Fristen an, innerhalb derer Klagen über Steuerpachtbedingungen gehört werden.

220 So schon Zucker (Fn. 7), S. 98; Mitteis (Fn. 53), S. 9; Wolff (Fn. 2), S. 16.

221 Zuletzt umfassend dazu: Legras, Les reclus grecs du Sarapieion de Memphis, 2011; Thompson (Fn. 62), S. 197-246.

222 Wilcken, Urkunden der Ptolemäerzeit, 1935, S. 181, ausdrücklich gegen die von Juristen wie Boulard, Wenger und Semeka verwendete Bezeichnung „Prozess der Zwillinge“.

223 Zu den Reisen der Könige: Clarysse (Fn. 250).

224 Die Dokumente versammelt Wilcken in UPZ I, dort findet sich auch die bislang eingehendste Untersuchung der Ereignisse; anschaulich: Thompson (Fn. 62), S. 216- 228.

225 ebd., S. 217.

226 UPZ I 20, Z. 74-76: Ἀσκληπιάδει. ἐπισκέψασθαι. εἰ καὶ πρότερον εἴ [λ] ηφαν, |καὶ νῦν δοῦναι. (ἔτους) κ Θῶυθ ϛ. |Σαραπίωνι. ἐπισκέψασθαι. (ἔτους) κ Φαῶφι κ.

227 UPZ I 41, Z. 11 f. „Ihr habt… durch die Unterschrift, die ihr auf die Bittschrift setztet, den Befehl gegeben, sie abzuliefern“ - προσετάξατε διʼ ἧς ἐποιήσασθε| πρὸς τὴν ἔντευξιν ὑπογραφῆς ἀποδοῦναι ἡμῖν.

228 UPZ I 5 und 6.

229 Clarysse (Fn. 250), S. 40.

230 Zum conventus: Haensch, in: Kramer/Luppe/Maehler (Hrsg.), Akten des 21. internationalen Papyrologenkongresses Berlin, 13.-19.8.1995, 1997, S. 320–391; Lewis BASP 18 (1981), 119.

231 BGU VI 1233.

232 Wolff (Fn. 2), S. 9.

233 Clarysse (Fn. 250), S. 30.

234 Wilcken (Fn. 269), S. 64.

235 Clarysse (Fn. 250), S. 38.

236 Wolff (Fn. 2), S. 10; Seidl (Fn. 11), S. 89.

237 UPZ I 111 = C.Ord. Ptol. 35 (Memphis).

238 Lenger, Corpus des Ordonnances des Ptolémées, 1964, S. 89.

239 UPZ I 111, Übers. nach Wilcken u. Koenen.
βασιλεὺς Πτολε [μ] αῖος Διονυσίωι χαίρειν. | ἀπολελυκότες ⟦πάντας⟧ πάντας τοὺς| ἐνεσχημένους ἔν τισιν ἀγνοήμασιν | ἢ ἁμαρτή\μα/σιν ἕως τῆς ιθ τοῦ Ἐπεὶφ |5 ἐπιτήδειον ὑπελάβομεν εἶναι | διαστείλασθα [ι] ὑμῖν προνοεῖσθαι, ὅπως | τὰ δίκαια γίνηται τοῖς ἀνθρώποις καὶ | μὴ ἐπιβαλλ [ό] ντων ἡμ [ῶν] ἐπὶ τοὺς | τόπους ἐντ [υ] γχάνουσιν κατʼ ἀλή|10θειαν πλη [μμ] ελ [ο] ύμενοι, ὡς περ [ὶ] | τοιού [των] ε̣ [̣] ̣ ι προσενεχθησομένων | ἡμῶ [ν τοῖς] αἰτίοις καθότι προσ-|ῆκόν [ἐστιν]. | [ἔρρ] ωσο. (ἔτους) ιη Περιτ<ί>ου δ |15Μεσορὴ κε.

240 In diesem Sinne Clarysse (Fn. 250), S. 40.

241 PSI IV 392 (Brief an Zenon, Arsinoites, 3. Jh.) und P. Mich I 55 (Brief an Zenon, Alexandria, 241/0); SB I 5675 (Auszug aus königlichen Anordnung zur Behebung von Misständen, 183), dazu unten S. 133.

242 Übersicht: Bitonto (Fn. 63); Zu Eingaben an den βασιλικὸς γραμματεὺς: Armoni (Hrsg.), Papyri aus dem Archiv des Königlichen Schreibers Dionysios (P.Heid. IX), 2006, S. 17. Auch in den in P. Heid IX veröffentlichten Texten zeigt sich kein eigenes Eingreifen in den Rechtsstreit, nur Weiterleitung. Jördens, in: Knuf/Leitz/Recklinghausen (Hrsg.), Honi soit qui mal y pense, 2010, S. 245–256 zeigt anhand von 18 Eingaben an einen φρουάρχος, dass sich Petenten an den nächsten erreichbaren Funktionär wandten, ohne dass eine bestimmte Zuständigkeit erkennbar würde.

243 Literaturübersicht bei Huß (Fn. 99), S. 57; zur Rechtsprechung grundlegend auch hier nach wie vor Wolff (Fn. 2), S. 113-193.

244 Huß (Fn. 99), S. 56-59; Whitehorne ANRW II 10.1 (1988), 598–617.

245 Kruse EAH 2013, 6419–21, S. 6420.

246 ebd., S. 6420.

247 Veröffentlicht in P. Enteux, anschauliche Übersicht bei Lewis (Fn. 73), S. 56.

248 Neben Wolff (Fn. 2) auch dessen Schüler Rösch, Die frühptolemäischen Rechtsschutzbitten und ihre verfahrensrechtliche Behandlung durch den Strategen, 1965.

249 So z.B. Mooren, in: Atti del XVII. Congresso Internazionale di Papirologia, 1984, S. 1217, 1217, der drei zentrale Diskussionsfelder identifiziert: “ the hierarchical structure of the corps of strategoi, the geographical extend of their jurisdiction, and the kind of powers they were invested with.”, S. 1217. Seine Ausführungen zur Rechtsprechung (S. 1222) sind ausgesprochen knapp. Ohne Bedeutung für die hier untersuchten Fragen ist: Dirscherl, Der Gaustratege im römischen Ägypten, 2004, dazu: Kruse Tyche 21 (2006), 83–115.

250 Bengtson (Fn. 167); Berneker (Fn. 8), S. 65-77.

251 Lewis (Fn. 73), 56-68.

252 Lewis (Fn. 37), S. 84: „bewildering picture of jurisdiction with indistinct boundaries". Zum Streit um die Rechtsprechung des Strategen in römischer Zeit: Riess, Apuleius und die Räuber, 2001, S. 196 f.

253 Ähnliche Bemerkungen zu 42 weiteren Eingaben in P. Enteux.

254 P. Enteux. 69 (Magdola, 13.1.218), Übers. A. Jördens, TUAT, N.F. 3 (2006), VIII 7.3.
βασιλεῖ Πτολεμαίωι χαίρειν Ἡδίστη Νικάνορος, Μακέτα. ἀδικοῦμαι ὑπὸ Δημητρίου τινός, ἰατροῦ, | τῶν ἐκ Καρανίδος. ὑπάρχοντος γάρ μοι μέρος τι ψίλου τούπου ἀπὸ βορρᾶ τῶν ὑπαρχόντων μοι ὀικο|δομημένων \κατʼ ὠνὴν/ ἐν τῆι προδεδηλωμένηι κώμηι, ὁ προγεγραμμένος, | ἐπιπορευόμενος ἐπὶ τὸν | τόπον, βιάζεταί με πλίνθον προσάγων καὶ θεμέλιον σκάπτων ὥστε οἰκοδομεῖν. δέομαι οὖν σοῦ, βασιλεῦ, |προστάξαι Διοφάνει [τῶι] στρατηγῶι γράψαι Λυσιμάχωι τῶι ἐπιστάτηι ἀποστεῖλαι αὐτὸν ἐπὶ Διοφάνην | ὅπως, ἐπισκεψαμέν [ου] α̣ὐτοῦ, μὴ ἐπιτρέπῃ προσπορεύεσθαι τῶν μὴ καθηκόντων αὐτῶι, ἕως δὲ | τοῦ δικαιολογηθῆν [αι], μὴ ἐπιτρέπειν μηθενὶ οἰδομεῖν. τούτου γὰρ γενομένου, ἐ [πὶ σὲ] καταφυγοῦ|σα, βασιλεῦ, τεύξομ [αι] τῆς πάσης βοηθείας. vac.? εὐ [τύχ] ει.
vac.?
(2. Hand) Λυσιμάχωι. μά (λιστα) δι (άλυσον) αὐ (τούς)· εἰ δὲ μή, ἀπό (στειλον) πρ (ὸς) ἡμ (ᾶς) ὅπ (ως) ἐπὶ τοῦ κα (θήκοντος) δι (καστηρίου) δι (ακριθῶσιν).
(ἔτους) δ, Δαισίου κζ, Ἁθὺρ κθ.
v
(ἔτους) δ, Δαισίου κζ, Ἁθὺρ κθ. | Ἡδίστη Νικάνορος Μακέτα πρ (ὸς) | Δημήτριον περὶ τόπου.

255 P. Sorb III 103, 104, 105, 106, 109, 110, 111, 128.

256 P. Tor. Choach. 12 = UPZ II 162.

257 Pestman (Fn. 55).

258 Huß, Ägypten in hellenistischer Zeit, 2001, S. 61f.

259 Zu den Rangtitel umfassend: Mooren, La Hiérarchie de Cour Ptolémaique, 1977a; Mooren CdE 60 (1985b), 214–22.

260 Prozessbeistände waren nach neuerer Forschung jedenfalls in Athen durchaus üblich und keine Ausnahme, wie früher angenommen: Rubinstein (Fn. 69), S. 232; Thür (Fn. 65).

261 P. Tor Choach. 12, col. 3, Z. 30.

262 P. Tor. Choach. 12,col. 7, Z. 2-13; Übers. Wilcken, UPZ II 162.
προσ|υποδεικνὺς ὡς εἰ καὶ ἐπὶ λαοκριτῶν διε̣κρίνοντο καθʼ οὓς π̣αρέκειτ̣ [ο] | νόμους, πρότερον <δέον> εἶναι ἐπιδεικνύειν αὐτὸν ὥς ἐστιν υἱὸς τοῦ τε |5 Πτολεμαίου καὶ ἧς φησὶν εἶναι μητρὸς, κα̣ὶ ὡς οἱ γονεῖς αὐτοῦ εἰσιν̣ | ὧν προφέρονται συγγενῶν πρὶν ἢ καθόλου ἀκουσθῆναι αὐτοῦ λόγον | περί τινος πράγματος καὶ μετὰ τὰς ἐπιδείξεις ταύτας αἰτεῖσθαι | αὐτὸν τὰς περὶ τῆς οἰκίας ἀποδείξεις, τὸν αὐτὸν δὲ τρόπον | καὶ κατὰ τοὺς πολιτικοὺς νόμους καὶ τὰ ψηφίσματα τὰς αὐτὰς ἐπ̣ι̣|10δείξεις ποιησάμενον καὶ ταξάμενον τὴν ἀπαρχὴν κληρονομίαν | ἀπογράψασθαι ἢ ἀποτ̣ίνειν αὐτὸν δραχμὰς μυρίας καὶ ἃς ἂν ποιήσηται | οἰκονομίας ἀκύρους εἶναι καὶ μὴ ἐξεῖναι ἐπὶ τὰ τῶν τετελευτηκότω̣ν | ἐπιπορεύεσθαι, […]

263 Ps. Arist. 111.

264 Wolff (Fn. 2), S. 73 ff.; Lippert (Fn. 4), S. 187f.

265 Sicher datiert sind: P.Hib. I 92 = M.Chr. 23 = BD 129 (Oxyrhynchites, 264); P.Mich. I 39 (254) u. P. Col. IV 83 (245/44).

266 Zu Chrematisten in der römischen Zeit: Lippert (Fn. 4), S. 182; grundlegend: Jörs SZ 36 (1915), 230–339; Jörs SZ 39 (1918), 52–118; Jörs SZ 40 (1919), 1–97. Calabi Aeg. 32 (1952), 406–24; Anagnostou-Canas, Juge et sentence dans l’Egypte romaine, 1991, 232; Listen bei: Kelly (Fn. 17).

267 OGIS 106 = SB V 8.877 (Bolbitine (Raschīd-Rosetta)/Ghazi 174-172, „Dedikationstafel eines Chrematistenkollegs“) – Dreierkollegium mit eisagogeus, Schreiber (grammateus) und Gehilfen (hyperetes); „die, die im Jahr 8 und 9 + Ortsangabe“, dazu zuletzt Allam (Fn. 93).

268 Ps. Arist. 109-111.

269 P. Col. IV 83; P.Petr. III 20 = SB VI 9556, col. 1; P.Amh. II 33 = Sel. Pap. II 273; P.Erasm. I, 1; P.Tor. Choach. 8; P.Fay. 11 = M.Chr. 14; P.Fay. 12 = M.Chr. 15; SB VI 9065.

270 P. Cair. Zen. IV 59.624 (an Zenon); P.Mich. XVIII 778 (an Dioiketes); P.Tebt. III.2 895 (an Epistrategen); M.Chr. 30 sowie P. Tarich. 1, 4 a u.b, 7, 8, 9 (direkt an Chrematisten).

271 Zu diesen sind vermutlich auch der umfangreiche, aber stark fragmentierte P. Lond. VII 2188 (Hermouthis, 148) sowie P. Tebt. IV 1196 (Tebtunis, 2. Jh.) zu rechnen.

272 P. Eleph. DAIK 1 = BD 128 (Elephantine, 241/0), dazu: Cowey/Kaltsas ZPE 123 (1998), 149–50.

273 Der Erstherausgeber Wagner erwägt aufgrund des Schriftbilds, dass das erwähnte Jahr 7 das entsprechende Königsjahr des ersten oder zweiten Ptolemäers sein könnte (299/8 oder 279/8), Cowey/Kaltsas (Fn. 319) halten Ptolemaios IV. aufgrund des Inhalts und des Namens Ainesidemos für wahrscheinlicher.

274 P. Mert II 59 (Krokodilopolis 154 oder 143).

275 UPZ I 118 = Sel. Pap. 264 (Memphis, spätes 2. Jh.).

276 P. Ryl. II 65 (vermutlich Oxyrhynchos, 67) – auf die Chrematisten deutet der Plural und das Wort συνεκρίναμεν.

277 P. Mert II 59; UPZ I 118 = Sel. Pap. 264; PSI XIII 1310; P.Ryl. II 65; BGUVIII 1826.

278 SB VI 9556; P.Eleph. DAIK 1 = BD 128 (Elephantine, 241/0); M.Chr. 30; M.Chr. 33 = BGU III 1004; zu fragmentarisch für eine Einordnung: P.Tebt. III 934.

279 Zur Ladung: P.Mich. I 39 (Arsinoites, 254) – Zenon soll eine Ladung bewirken; P.Hib. I 92 = M.Chr. 23 = BD 129 (Oxyrhynchites, 264) – Gestelllungsbürgschaft; zur Säumnis: P.Princ. II 16 (Arsinoites, 182 bzw. 158); P.Grenf. I 40 (Ptolemais, 1. Hälfte 2. Jh.).

280 Z.B. P.Tebt. III 774 (Tebtynis/Arsinoites, ca. 187): Rückzug in Serapeion wegen nicht zu bezahlender Schulden möglicherweise nach Chrematistenurteil; P.Heid IX 429 (Herakleopolites, 161-155), Entwurf für eine Vollstreckungsmaßnahme, hier: Beschlagnahme von Schafen kατὰ γὰ̣ρ γνῶσιν χρη (ματιστῶν).

281 Gradenwitz/Preisigke/Spiegelberg (Hrsg.) (Fn. 235); zum Projekt der Archivrekonstruktion: Vandorpe/Waebens, Reconstructing Pathyris’ archives, 2009.

282 P. Mert. II 59.

283 P. Eleph. DAIK 1 – der Erstherausgeber Wagner las διὰ χρηματιστῶν πᾶσι στρατοῦ - durch Chrematisten des ganzen Heeres; akzeptiert ist aber heute die Lesung als Name von Georges Nachtergael, CdE 78 (1998) 116–18, dazu: James M. S. Cowey/Demokritos Kaltsas, P.Eleph. DAIK 1, ZPE 123 (1998) 149–50; Roger S. Bagnall/Peter Derow (Hg.), The Hellenistic period: Historical sources in translation, Oxford [u.a.] 2004, S. 215 (Nr. 128).

284 Joseph Modrzejewski, Chrematistes et laocrites, in: Jean Bingen/Guy Cambier/Georges Nachtergael (Hg.), Le monde grec: pensée, littérature, histoire, documents: Hommages à Claire Préaux, Brüssel 1975, 699–708, S. 700.

285 Lippert (Fn. 4), S. 182; Seidl (Fn. 11), S. 75.

286 Z.B. BGU IV 1111 u. 1108 (Alexandria, 15 bzw. 5 v. Chr.), Z. 1: ἀρχιδικαστῆι καὶ πρὸς τῆι ἐπιμελείαι τῶν χρηματιστῶν καὶ τῶν ἄλλων κριτηρίων; Wolff (Fn. 2), S. 75; Lippert (Fn. 4), S. 183.

287 OGIS 106 – οἱ τὸ ηʹ καὶ θʹ (ἔτος) | κεχρηματικότες ἐν τῶι | Προσωπίτηι καὶ τοῖς ἄλλοις | τοῖς μεμερισμένοις νομοῖς.

288 So Préaux (Fn. 106), S. 43, der Seidl (Fn. 11), S. 85 folgt. Wolff (Fn. 2), S. 76 mit Anm. 45c hält die Besoldung für wahrscheinlich, auch wenn sie nicht belegt ist.

289 Diod. 1, 75,4.

290 Lenger (Fn. 285), S. 131.

291 Wolff (Fn. 2), S. 72 Anm. 36a.

292 Wolff (Fn. 3), S. 13 Fn. 13.

293 P. Mich. I 39; Ps.Arist. 111; Wolff (Fn. 2), S. 72 Anm. 36a.

294 P. Rev. col. 15, Z. 5. Dort werden von der Steuerpacht ausgeschlossen… καὶ οἱ χρη] |5[ματισ] τ̣αὶ καὶ ὁ ε [ἰ] σαγωγε̣ [ὺς αὐτῶν̣̣̣̣].

295 So Wolff (Fn. 2), S. 72 Anm. 36a.

296 M. Chr. 30 (Alexandria, nach 228); P.Enteux. 8 (221).

297 Lenger (Fn. 285), S. 131.

298 M. Chr. 30 (Alexandria, nach 228) ὑπὸ τῶν̣| \τὰ προσπίπτοντα/ κρινάντων χρηματιστῶν und τ [ο] ὺς τὰ προσπ [ίπ] τον [τα] | κρίνοντας χρηματιστ [ὰς] – rätselhafter Papyrus mit einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten, viele verbesserte Lesungen bei Wolff (Fn. 2), S. 64.

299 BGU VI 1244 (Herakleopolites, 225) ἐπὶ τῶν τὰ πρ [οσο] δικὰ| κρινόντων [χρ] ημα|10τιστῶν.

300 P. Amh. II 33 (Soknopaiou Nesos, Arsinoites, 157) τῶν ἐν τῶι προειρημένωι νομῶι τὰ βασιλικὰ καὶ προσο|10δικὰ καὶ ἰδιωτικὰ κριν [όν] των χρηματ [ισ] τῶν ὧν εἰσαγω|γεὺς.

301 UPZ I 118 = Sel. Pap. 264 (Memphis, spätes 2. oder frühes 1. Jh.) ο] ἱ τὰ βασιλικὰ καὶ προσοδικὰ καὶ ἰδιωτικὰ κρίνοντες.

302 BGU VIII 1827 (Herakleopolites, 51), οἱ ἐν τῶι Ἡρακλεοπολίτηι τὰ βασιλικὰ καὶ προσοδικὰ καὶ ἰδιωτικὰ κρίνοντες χρη [μ] ατισταὶ.

303 So Wolff (Fn. 2), S. 13 zumindest für die Anfangszeit.

304 Schubert (Hrsg.), Les papyrus de Genève, 1996, S. 79 vermutet, dass in beiden Fällen die Richter nur informiert wurden, während der dioiketês selbst tätig wurde.

305 P. Tebt. I 5 = C.Ord. Ptol 53, Z. 207-220.

306 Manning (Fn. 13), S. 195, „clearing house for legal petitions that came from Upper Egypt“; Abd el Ghani, in: Atti del XXII Congresso Internazionale di Papirologie, 2001, S. 17–33.

307 Pestman (Fn. 55), S. 182.

308 Wolff (Fn. 2), S. 65 – Amtslokal: P.Enteux 8, Z. 6f. – χρημα|τιστῶν τῶν τὰ προσπίπτοντα κρινάντων ἐν τῶι Ἄλφα Λεωνίδου. Das καταλογείον wird erwähnt in P.Tebt. III 770, Z. 13 (Tebtunis, 210).

309 ebd., S. 14.

310 P. Cair. Zen. III 59.513.

311 BGU VI 1247, 1248, 1249, alle aus dem Jahr 137 bzw. 136 (Datierung BL XI, S. 26). Zu dem Fall: Abd el Ghani (Fn. 353), S. 23 ff. Sie gehören zu einem kleinen Familienarchiv, das neben diesen drei griechischen Stücken einige demotische und demotisch-griechische Verträge umfasst (www.trismegistos.org/archive/529).

312 BGU VI 1247.

313 BGU VI 1248, Wortlaut und Übersetzung oben S. 23.

314 BGU VI 1249.

315 BGU VI 1248.

316 Abd el Ghani (Fn. 353), S. 23.

317 UPZ II 170 = P.Tor. Choach. 8 B ἐπὶ τοὺς ἀ] π̣ὸ̣ τοῦ| Πανοπολί̣ [του μέχρι Συήνης χρη] μ̣ατισ-|τάς, ὧν εἰ [σαγωγεὺ] ς Ἀμ̣ [μώνιο] ς, Abd el Ghani (Fn. 353), S. 25.

318 P. Mich. XVIII 778 (Muchis, Arsinoites, 193).

319 P. Cair. Zen. IV 59.624 (Mitte 3. Jh., Philadelphia, Arsinoites).

320 P. Amh II 33 = Sel. Pap. II 273 (Arsinoites, 157); P.Erasm. I 1 (Arsinoites, 148/147); P.Tor. Choach. 8 (Theben, nach 127); P.Fay. 11 = M.Chr. 14 (Arsinoites, nach 116), P.Fay. 12 = M.Chr. 15 (Arsinoites, nach 104/103); SB VI 9065 (Herakleopolites?, 50/49).

321 P. Petr. III 20 = SB VI 9556, col. 2, Z. 6-8: δ [ό] ν̣τος δέ̣ μ̣ [ου] |τὴν ἔντευξιν αὐτ̣ῶι διὰ̣ τοῦ παρ’ [ὑ-] |μῶν ὑπηρ̣έ̣τ̣ου.

322 P. Fay. 11, Z. 29 (Arsinoites, nach 116); P.Fay. 12 Z. 30 (Arsinoites, nach 104).

323 Hyperetes auch in BGU VIII 1775 – Bericht über Ladung durch Hyperetes der Chrematisten. BGU VIII 1778 – Ladung durch einen τῶν περὶ σὲ λογχοφόρων.

324 So vermutlich bei P. Dion. 9 (= M.Chr. 16 = P.Rein I 7 = C.Ptol. Sklav. I 17, Hermopolites, 139) u. 27; P.Hib. I 92 = M.Chr. 23 = BD 129 (Oxyrhynchites, 264).

325 P. Erasm. I 1 (Arsinoites, 148/147): ἀνακαλεσά|μενοι τόν τε Ἡρακλείδην καὶ Ὡρίωνα δι [ὰ Θ] εοδώρου τοῦ τῆς|35κώμης ἐπιστάτου; P.Amh. II 35 = Sel. Pap. II 274 (Soknopaio Nesos, Arsinoites, 132) γράψαι Ἀπολλωνίωι τῶι ἐπιστάτει καταστῆ|σαι αὐτὸν ἐπὶ σὲ πρὸς τὴν τούτων διεξαγωγήν – hier ist unsicher, ob es sich tatsächlich um eine Ladung vor die Chrematisten handelt. Es ist von einem chrematismos des Strategen die Rede.

326 P. Bingen 34 (Herakleopolites, 3./2. Jh.): ἀνα [καλέσα] σθ̣αι Αὐ̣ [ν] ὴν καὶ κατα|5στῆσαι ἐπὶ τὸ κριτήριον μετὰ φ [υλ] ακῆς. Zur Lesung von Z. 4: Cowey/Hagedorn ZPE 134 (2001), 179–81.

327 P. Mich. I 39 (Arsinoites, 254) Αγ̣ [̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣] Φινόθεος, Πέτων Ζήνωνι χαίρειν. ἀπ̣ε̣ [στάλκαμέν σοι -ca.?-] | ἀντίγ [ραφον] τ̣ῆς ἀποσταλείσης ἡμῖν παρὰ Θέωνος ἐντεύ [ξεως ἧς ἔδωκεν] | Ὀννῶφρ [ις κα] τ̣ὰ Νεοπτολέμου. ἀπόδος οὖν αὐτῶι τὴν ἀντ [ιγραφὴν καὶ] | ἀπόστ [ειλο] ν πρὸς ἡμᾶς, ἵνα διακριθῆι πρὸς αὐτὸν ἐμ [-ca.?-] | ἐὰν [δὲ μὴ συν] αντήσηι, κατακρινοῦμεν αὐτοῦ τὰ διὰ [τῆς ἐντεύξεως] | ἐγκα [λούμ] ενα. καὶ πρὸς ἡμᾶς γράψον.| ἔρρωσο. (ἔτους) λβ, Δαισίο [υ -ca.?-].

328 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 35f.

329 Vorsichtig: Berneker (Fn. 10), S. 107f u. 113f.

330 ebd., S. 113.

331 So interpretierte Mitteis (Fn. 53) P.Hib. I 92 = M.Chr. 23; P.Rein. I 7, 35 = M.Chr. 16 = P.Dion 9; in der jüngeren Literatur gehen von Gestellungsbürgschaften zur Haftvermeidung aus: Lippert (Fn. 4), S. 187; Seidl (Fn. 11), S. 90.

332 P. Dion. 9 ist eine Beschwerde eines Schuldners, dem ein Gläubiger über die Maßen zusetzt.

333 P. Rein. I 18 = M.Chr. 26 = Sel. Pap. II 277, dazu Lewis (Fn. 73), S. 130; P.Rein. I 19 = M.Chr. 27.

334 P. Mert. II 59 (Krokodilopolis 154 oder 143), Z. 6-9:
[ἀγ] ο̣ρευθείσης κρίσ̣εως Ἀ̣σκλάπωνος τοῦ Διζαπ [ό] ρεως πρὸς Ἀντιγόναν Ἀλκέτου | [κατ] αστάντες ἐπιγραφέν̣τος τῆς Ἀντιγόνας κυρίου Ἀλκέτου τοῦ Μενάνδ̣ρου, | [πρὸ] τοῦ δικαιολογεῖσθαι ἔδωκαν ἡμῖν συγχώρησιν

335 Kränzlein, in: Medicus/Seiler (Hrsg.), Festschrift für Max Kaser zum 70. Geburtstag, 1976, S. 629–634; sehr stark verallgemeinernd auch Armoni (Hrsg.) (Fn. 289), S. 78: Chrematismos bezeichne anscheinend „das an eine Behörde adressierte Schreiben der Chrematisten: Es enthält die Abschrift der gnosis und die Aufforderung der Chrematisten an den zuständigen Beamten, das Urteil auszuführen.“

336 P. Mert. II 59, Z. 32 f.
κρίνομεν οὖν κ̣υ̣ρ̣ί̣α̣ν̣ αὐτ̣ο̣ῖς εἶναι τὴν συγχώρησιν καὶ πεμφθῆναι αὐτην ἀντίγραφον|τῶι δηλουμέ̣νωι ξεν [ι] κῶν πράκτορι, καθότι συγκεχωρήκα̣ [σ] ι̣ν̣.

337 P. Eleph. DAIK 1 = BD 128, Z. 4-6 (Elephantine, 241/240): ἐκ πάντων οὖν τούτων |5κρίνομεν Μουσαῖον ἀπα|χθῆναι εἰς τὰ ἔργα.

338 So schon Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 23.

339 BGU III 1004, col. I, 5-6; col. III 20-21; BGU VIII 1825, 17-18; BGU VIII 1826; P.Hib. II 203 = C.Ptol Sklav. I 27, 7-13, (säumiger Polizist); P.Mich. I 39, 5-6; P.Petr. III 25 (=M.Chr. 30), 49-55; P.Ryl. II 65, col. 2, Z.14; UPZ I 118 = Sel. Pap. 264.

340 O. Bodl. I 277.

341 P. Petr. II 16, Z. 9-22
πῶς οὖν δυνατόν ἐστιν τῆς παραγγελίας |10γενομένης τῆς ιγ, ἐν ἧι καὶ παρὰ τοῦ πράκτο- | ρος εἰληφην τὴν ἐπιστολὴν πρὸς τὸν ἐν Φιλα- | δελφείαι ἐπιστάτην, | εὐθέως καὶ ἀναδικῆσαι ἐ [ν] τῆι αὐτῆι ἡμέραι | ἐν Κροκοδίλων πόλει, τ̣ [οσοῦ] το τὸ μῆκος |15 ἡ̣μ̣έ̣ρ̣ [α] ν̣ ἀπέχον εἰς τὴν πόλιν. εἰ δέ τις καὶ | λάβοι ἀναιβηκέναι εἰς τὴν πόλιν, οὔτε καὶ | τοὺς χρηματιστὰς καταλάβοι ἔτι καθημένους, | τ [ό] δε πάντων δεινότατ [ο] ν. | ἐπιστολὴν εἴληφα παρὰ τοῦ ἐπιστάτο̣υ̣ [π] ρὸ̣ς |20 τὸν πράκτορα τῆς̣ ιδ, καὶ παρὰ τοῦ πράκτορ [ο] ς | π̣ [ρο] σ̣ενή̣νεκται ιε τοῖς χρηματ [ι] σ [τ] αῖς | [διʼ] ὑπηρ [έ] του Δημητρίου.
Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 16

342 So Berneker RE XVIII 3 (1949), 124–132, sp. 130.

343 Ps. Arist. 111.

344 Hahm, in: Rowe (Hrsg.), The Cambridge history of Greek and Roman political thought, 2000, S. 457–476, S. 461 f.

345 Aalders, Political thought in Hellenistic times, 1975, S. 17-27.

346 Ps. Arist. 109-111
τοῦτο δὲ ἐγίνετο περὶ τὴν Ἀλεξάνδρειαν ὑπερβάλλουσαν πάσας τῷ μεγέθει καὶ εὐδαιμονίᾳ τὰς πόλεις. οἱ γὰρ ἀπὸ τῆς χώρας εἰς αὐτὴν ἀποξενούμενοι καταμένοντες ἐφ᾽ ἱκανὸν εἰς ἐλάττωσιν ἦγον τὰ τῆς ἐργασίας. (110) ὅθεν ὁ βασιλεύς, ἵνα μὴ καταμένωσι, προσέταξε μὴ πλέον εἴκοσιν ἡμερῶν παρεπιδημεῖν· καὶ τοῖς ἐπὶ τῶν χρειῶν ὁμοίως δι᾽ ἐγγράπτων διαστολὰς ἔδωκεν, ἐὰν ἀναγκαῖον ᾖ κατακαλέσαι, διακρίνειν ἐν ἡμέραις πέντε. (111) πρὸ πολλοῦ δὲ ποιούμενος καὶ χρηματιστὰς καὶ τοὺς τούτων ὑπηρέτας ἐπέταξε κατὰ νομούς, ὅπως μὴ πορισμὸν λαμβάνοντες οἱ γεωργοὶ καὶ προστάται τῆς πόλεως ἐλαττῶσι τὰ ταμιεῖα, …

347 Lippert (Fn. 4), S. 182; Entlastung: Wolff (Fn. 2), S.64.

348 Insbesondere Manning (Fn. 13), der das gesamte Justizwesen parallel zum Wirtschaftssystem erklärt, ähnlich aber auch schon Préaux (Fn. 106), deutlich z.B. S. 547: « Il est un autre domaine du droit que la politique royale essaye de transformer en fonction de l’économie: c’est la juridiction ».

349 Wolff (Fn. 2), S. 14, zu P. Tor. Choach. 12 = UPZ II 162: S. 94 u. 99.

350 Lippert (Fn. 4), S. 182.

351 Wolff (Fn. 3), S. 18. Die größere Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen sei bei der direkten Anrufung des Königs in P. Mich I 70 = SB IV 7447 = C.Ord. Ptol. 27 belegt.

352 ebd., S. 14.

353 Lippert (Fn. 4), S. 188 (Vollstrecker); Seidl (Fn. 11), S. 100 (Vollstreckungsbehörde).

354 Schaefer RE XXII.2 (1953), 2538–48.

355 Rupprecht (Fn. 4), S. 148-151 u. Rupprecht, in: Thür/Vélissaropoulos-Karakostas (Hrsg.), Symposion 1995, 1997, S. 291–302; Lippert (Fn. 4), S. 188.

356 Deutsch, in: Cordes/Lück/Werkmüller/Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte,22004ff, S. 219–221 und Deutsch, in: Cordes/Lück/Werkmüller/Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte,22004ff, S. 798–799 – Übersicht zum Mittelalter und zur frühen Neuzeit: Eich DGVZ 1985, 13–19, der zeitlich über dessen Dissertation hinausgreift; zur neueren Literatur und weiteren Entwicklung Deutsch DGVZ 2007, 1–5.

357 Deutsch (Fn. 403); Deutsch (Fn. 403).

358 Kaser/Hackl, Das römische Zivilprozessrecht,21996, S. 383.

359 Gernet, in: Berneker (Hrsg.), Zur griechischen Rechtsgeschichte, 1968, S. 374–412; Harris, in: Cantarella (Hrsg.), Symposion 2005. Vorträge zur griechischen und hellenistischen Rechtsgeschichte (Salerno, 14.-18. September 2005), 2007, S. 159–176; Wolpert EAH IV (2013), 2096–98.

360 Memphis: UPZ I 118 = Sel. Pap. 264 (spätes 2. Jh.) und PSI Congr. XXI 6; Arsinoites: P.Tebt. I 165 und P. Mert. II 59.

361 P. Hib. I 34 (Oxyrynchites, 243); P.Mich. I 71 (Arsinoites, 246 – 222) und P. Col. III 54 = Sel. Pap. I 39 (Arsinoites, 250).

362 UPZ II 153; 154; 155.

363 P. Petr. III 26, 14/15: ὁ πράκτωρ|15 ὁ ἐπὶ τῶν βασιλικ [ῶ] ν προσ-όδων τεταγμένος; O.Thebt. 30 erwähnt ein π̣ρα (κτορείου) τοῦ βα (σιλι) |κ̣ο̣ῦ̣.

364 PSI IV 389.

365 P. Tebt. I 100, 13: προκεχιρισμένοι πράκτορες; P. Col. IV 88, 3-4 τῶι πρ [άκτο-] |ρ̣ι̣ [τῶ] ν̣ [κερα] μ̣έων. Übersicht über weitere Spezifizierungen in römischer Zeit: Schaefer (Fn. 401), sp. 2546.

366 Clarysse, in: Vandorpe/Clarysse (Hrsg.), Edfu, an Egyptian Provincial Capital in the Ptolemaic Period, 2003, S. 17–27; Manning, Land and power in Ptolemaic Egypt, 2003, S. 83-85 u. 163; Huß (Fn. 99), S. 138 vermutet eine vorübergehende Erscheinung.

367 P. Hamb. II 168.

368 SB VI 9225.

369 P. Tebt. I 5 5 = C.Ord. Ptol 53, 220 ff; P.Köln. VII 313 B 10-20; P.Tebt. III.1, 707, 6- 14.

370 P. Paramone 8, P.Tebt. I 91 u. 93; II 345; IV 1105, 1106, 1107, 1137; UPZ I 114.

371 P. Tebt. II 345, S. 172. P.Tebt. II 298 Z. 63 – als Kategorie von Einnahmen eines Tempels (Erklärung ggü. Strategen); verweist auf BGU II 471, Z. 13 u. 17. Besoldung: Wilcken, in O. Wilck. S. 394; Verspätungszuschlag: Rostovtzeff APF 3 (1906), 201–14, S. 205 Anm. 1.

372 Zur chronologischen Verteilung der Papyri: Habermann ZPE 122 (1998), 144–60.

373 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 176f.

374 P. Tebt. I 5, Z. 226-230 = C.OrdPtol. 53 – παραλαμβάνειν ist mit Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 176 als Gegenstück zu παραδιδόναι als festsetzen zu verstehen, nicht als bloße Erzwingung, vor Gericht zu erscheinen.

375 PSI Congr. XXI 6.

376 BGU XIV 2376 (Herakleopolis, 35).

377 Allgemein dazu: Berneker (Fn. 10), S. 108; Samuel JJP 15 (1965), 221–311.

378 Mit weitgehenden Interpretationen: Inhaftierung erfolge immer, wenn keine Gestellungsbürgschaft abgegeben wird: Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 207 u. 180 – folgt hier der Graeca Halensis (Hrsg.) (Fn. 139), S. 124-127, die sich auf P. Hib. I 92 = M.Chr. 23 = BD 129 stützen, dazu ggf. P.Dion. 12 u. P.Petr. III 22a.

379 So Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 206 mit Berufung auf Partsch, Griechisches Bürgschaftsrecht, 1909, S. 112 Anm. 8.

380 Dazu auch: Schwarz Aeg. 17 (1937), 241; Hagedorn (Fn. 169); Jakab, in: Gagarin/Lanni (Hrsg.), Symposion 2013, 2014, S. 313–318. Ähnliche Versteigerungsverfahren belegen: P.Tebt. III 1071, 1-5, III 871, 1-3 und 11-13, auch P. Rev. col. 48, Z. 13-18 (bei Steuerpacht); UPZ I 112 (Zehn-Tage-Frist).

381 BGU XIV 2376, dazu: Wolff SZ 100 (1983), 444–53, 447 mit Kritik der Übersetzung des Herausgebers Brashear: „klare Sätze“, die den Zugang erleichtern, „obwohl sie allzu frei und darum für eine juristische Interpretation nur bedingt brauchbar ist“ (S. 444). Vor seiner Veröffentlichung war ein ähnlicher Ablauf aufgrund von P. Tebt. III.1, 814 sowie aufgrund des Materials aus römischer Zeit vermutet worden, Schwarz (Fn. 427) sowie Jörs (Fn. 313).

382 BGU XIV 2376, Z. 7f. τὸ κατὰ τὸ παρὸν παραδειχθὲν |ὑπʼ αὐτ̣οῦ εἰς̣ [ἐνεχυρασ] ίαν ἔ̣ν̣γαι̣ [ον τοῦ] ̣̣̣ κλείδου τοῦ καὶ Λόχου.

383 Arsinoites, erste Hälfte des 3. Jh., sehr ähnlich ist SB III 7202, Z. 45-49, wo zu Geboten für ein Schiff aufgefordert wird.

384 P. Eleph. 14.

385 Peremans W./van t’ Dack JJP 18 (1974), 197–202.

386 Zweifel an einem Gewaltmonopol und ausschließlicher Vollstreckung durch den Praktor bereits bei: Mitthof, in: Thür (Hrsg.), Symposion 2009, 2010, S. 217–221.

387 Rupprecht (Fn. 4), S. 149.

388 SB XXIV 16.296 (Zwangsmittel); schon frührömisch: P.Mich. V 243-245 (Pfändung).

389 Mitthof (Fn. 433).

390 Préaux CdE 30 (1955), 107–11.

391 Z.B. der Fall Esoroeris gegen Neoptolemos (BGU VI 1247, 1248, 1249).

392 P. Köln VII 313 B = C.Ord. Ptol. 34,, 10-20.

393 Ansatzweise ähnlich Manning (Fn. 13), S. 167: “ Over the course of Ptolemaic rule, it appears that the bureaucracy, under the umbrella of the sovereignty of the state, began to supersede traditional authority”, dessen Darstellung aber sytematisch und von einer Souveränitätsidee geprägt bleibt. Von Verdrängung spricht auch: Seidl (Fn. 11), S. 76, dazu Lippert (Fn. 4), S. 182.

394 Hölbl, Geschichte des Ptolemäerreichs: Politik, Ideologie und religiöse Kultur von Alexander dem Großen bis zur römischen Eroberung, 1994, S. 157-183.

395 P. Col. III 54 = Sel. Pap. I 39, Z. 41-58.

396 Kaltsas (Hrsg.) (Fn. 54), S. 9, ähnlich Herrmann Iura 14 (1963), 324–26, 325.

397 Peremans AncSoc 13/14 (1982/83), 147–59, 154.

398 Wohl, Law’s cosmos. Juridical discourse in Athenian forensic oratory, 2010; Scafuro, The forensic stage, 1997; Todd, The shape of Athenian law, 1993.

399 Robert, in: Caemmerer/Kaiser/Kegel/Mueller-Freienfels/Panagopoulos (Hrsg.), Ξένιον. Festschrift für P. J. Zepos, I, 1973, S. 765–782; Crowther, in: Elton (Hrsg.), Regionalism in Hellenistic and Roman Asia Minor, 2008, S. 53–60, 53–60.

400 Hackl SZ 114 (1997), 14.

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