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Ona’ah und laesio enormis

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Doris Forster

Viertes Kapitel: das Verbot der Preisübervorteilung im römischen Recht

Full text

1Nach der Analyse der jüdisch-rechtlichen ona’ah im 3. Teil folgt nun die Untersuchung des römischen Rechts auf eine äquivalente Regelung hin. Keinerlei Einschränkung erfuhr die Preisfreiheit im klassischen römischen Recht. Erst in der Epiklassik untersagte Kaiser Diokletian laut CJ.4.44.2 Preisübervorteilungen über der Hälfte des wahren Wertes bei Grundstücksverkäufen.

I. D.4.4.16.4; D.19.2.22.3 – Preisfreiheit im klassischen römischen Recht

  • 1 Schulze erwähnt in diesem Zusammenhang auch D.39.6.18.3: Schulze (1973), 8, FN 1.

2Das freiheitliche Verständnis der römischen Juristen während der Klassik verdeutlichen die Digestenstellen D.4.4.16.4 und D.19.2.22.3.1 Darin heißt es:

D.4.4.16.4 Ulp. 11 ad ed.
Idem Pomponius ait in pretio emptionis et venditionis naturaliter licere contrahentibus se circumvenire.

D.19.2.22.3 Paul. 34 ad ed.
Quemadmodum in emendo et vendendo naturaliter concessum est quod pluris sit minoris emere, quod minoris sit pluris vendere et ita invicem se circumscribere, ita in locationibus quoque et conductionibus iuris est.

  • 2 Genzmer (1937), 25, 29; Visky (1969), RIDA, 355, 356 ff.; Zimmermann (1996), 255.
  • 3 Zur Preisgerechtigkeit des Zwölftafelrechts siehe: Kaulla (1902), ZgS, 385, 387 ff.
  • 4 Einschränkungen erfuhr dieser Grundsatz in spätklassischer Zeit durch Verwaltungsvorschriften für k (...)
  • 5 Circumscribere stellt in diesem Zusammenhang kein doloses Handeln dar, sondern einen allein durch „ (...)
  • 6 Genzmer (1937), 25, 36 ff; Mayer-Maly (1955), IVRA, 128, 129 f.; Winner (2008), 31.

Nach dem Wortlaut der Quellen galt der Grundsatz des naturaliter licere contrahentibus se circumvenire. Das liberale Rechtssystem setzte dem Spiel der Marktkräfte keine Grenzen.2 Wie schon zur Zeit des Zwölftafelrechts3 wurde die Vereinbarung des Kaufpreises den Vertragsparteien überlassen. Die Preisbestimmung musste zwar ernst gemeint und sicher sein, eine angemessene Relation von Wert und Preis war jedoch für die Vertragsgültigkeit nicht erforderlich. Ein durch Vertragsvereinbarungen frei zustande gekommener Preis stellte in den Augen der klassischen römischen Juristen einen „gerechten“ Preis dar.4 Untersagt war lediglich die arglistige Täuschung5 oder das Verbergen von Sachmängeln.6

  • 7 Wacke (1977), ZRG RA, 184, 192, 195.
  • 8 Dekkers (1937), 19.
  • 9 Levy schreibt, ein klassischer Jurist wäre nicht „auf den Gedanken gekommen“, einen Vertrag allein (...)

3Eine objektive Äquivalenzkontrolle von Verträgen existiert somit im klassischen römischen Recht nicht. Auch von staatlichen Preistaxen zu quantitativen Gewinnbegrenzungen sahen die Klassiker in ihrer wirtschaftsliberalen Gesinnung ab. Ebenso gab es keinen allgemeinen Wuchertatbestand.7 Die Möglichkeit der freien Preisvereinbarung im klassischen römischen Recht erklärt ferner, weshalb in Titel 5 des 18. Buches der Digesten De rescindenda venditione et quando licet ab emtione discedere ein Hinweis auf die laesio enormis fehlt.8 Im Ergebnis entbehrte ein bloß objektives Missverhältnis von Wert und Preis jeglicher Konsequenz für die Wirksamkeit des Kaufvertrages im klassischen römischen Recht.9

II. CJ.4.44.2 und eodem 8

4Eine partielle Abkehr vom liberalen Verständnis der römischen Klassik stellen die auf Kaiser Diokletian zurückgehenden Reskripte in CJ.4.44.2 und eodem 8 dar. Sie repräsentieren die stärkste Parallele zur jüdisch-rechtlichen ona’ah.

Quelle und Inhalt

  • 10 Schiller (1978), 37.
  • 11 Göttlicher (2005), 23, 29. Aus dem 3. Jahrhundert sind 2609 Reskripte bekannt, die zu 95 % im Corpu (...)
  • 12 Es wurde also – die Authentizität der Quellen unterstellt – innerhalb eines Jahres nach dem Regieru (...)
  • 13 Ob er Gregorius oder Gregorian (us) hieß, ist nicht geklärt: Wenger (1953), 534, FN 33. Für Gregori (...)
  • 14 Honoré (1994), 148-149. Liebs übernimmt Honorés Befund als „glänzende Vermutung“: Liebs (1987), 35; (...)

5Das Diokletian-Reskript CJ.4.44.2 fand 534 n. Chr.10 unter dem Titel „De rescindenda venditione“ Eingang in den Codex Justinianus.11 Sein Erlass datiert auf Oktober 285 n. Chr.12 Bei dem Verfasser könnte es sich um den Juristen Gregorius,13 den Diokletian als procurator a libellis von Carinus übernahm, handeln.14

  • 15 Cardilli (2014), 172; Pennitz (2002), 575, 577.

6In CJ.4.44.2 wandte sich der Privatmann Aurelius Lupus rechtlichen Rat suchend an die kaiserliche Kanzlei. In seiner Anfrage berichtete er vom Verkauf eines Grundstücks zu einem sehr niedrigen Preis an mehrere Personen. Als Verkäufer kommt er selbst oder sein Vater in Betracht.15 Die Antwort der kaiserlichen Kanzlei ist wie folgt überliefert:

CJ.4.44.2 Impp. Diocletianus et Maximianus (a. 285)
Rem maioris pretii si tu vel pater tuus minoris pretii, distraxit, humanum est, ut vel pretium te restituente emptoribus fundum venditum recipias auctoritate intercedente iudicis, vel, si emptor elegerit, quod deest iusto pretio recipies. minus autem pretium esse videtur, si nec dimidia pars veri pretii soluta sit.

  • 16 Anders Klami, der in CJ.4.44.2 nicht den Fall eines Missverhältnisses von Wert und Preis, sondern d (...)
  • 17 Honoré (1994), 3, 29, 39, 41. Waldstein/Rainer sehen die Möglichkeit der Gesetzgebung durch die Kan (...)

Darin wird für die Wirksamkeit des Grundstücksverkaufs eine Grenze der Übervorteilung von der Hälfte des wahren Werts normiert.16 Das Reskript liefert keine Begründung für die partielle Abkehr vom Grundsatz der Preisfreiheit. Die mangelnde Darlegung überrascht aber nicht, wenn man bedenkt, dass es in der Natur eines Reskripts lag, auf eine gezielte Anfrage hin die bestehende Rechtslage zu überprüfen und daraufhin zu bescheiden. Die kaiserlichen Antworten besaßen weniger einen konstitutiv-legislatorischen Charakter als einen kommentierenden und informierenden. Sie dienten vielmehr der Vereinheitlichung der Rechtsprechung.17

  • 18 Dazu allgemein: Harries (1999), 29 ff.; Wenger (1953), 429.
  • 19 Wieacker/Wolf/Manthe (2006), 158; Wieacker (1975), 90.

7Eine Rechtsänderung oder -neuerung war damit anders als bei Edikten nicht zwangsläufig verbunden. Insofern stellt CJ.4.44.2 seiner Genese nach lediglich eine Interpretation des geltenden Rechts durch einen kaiserlichen Sekretär dar.18 Von der ausreichenden juristischen Ausbildung und Kenntnis der diokletianischen Kanzlei darf dabei ausgegangen werden.19 Daher wäre es verfehlt, in der Antwort einen Hinweis auf die „Gesetzesneuerung“ zu erwarten.

  • 20 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 148.
  • 21 Pennitz (2002), 575, 581. Nach Klami stammt die Lex 8 aus dem Jahre 291 n. Chr.: Klami (1987), 48, (...)

8Die Abänderung des Kaufvertrags bei einer Übervorteilung von über der Hälfte des Warenwerts überliefert ferner CJ.4.44.8.20 Die Quelle geht ebenfalls auf ein Reskript Kaiser Diokletians aus dem Jahr 293 n. Chr. zurück und fand wohl 295 n. Chr. Einzug in den Codex Hermogenianus.21

CJ.4.44.8 Impp. Diocletianus et Maximianus (a. 293 n. Chr.)
Si voluntate tua fundum tuum filius tuus venumdedit, dolus ex calliditate atque insidiis emptoris argui debet vel metus mortis vel cruciatus corporis imminens detegi, ne habeatur rata venditio. Hoc enim solum, quod Paulo minori pretio fundum venumdatum significas, ad rescindendam emptionem invalidum est. quod videlicet si contractus emptionis atque venditionis cogitasses substantiam et quod emptor viliori comparandi, venditor cariori distrahendi votum gerentes ad hunc contractum accedant vixque post multas contentions, paulatim venditore de eo quod petierat detrahente, emptore autem huic quod obtulerat addente, ad certum consentient pretium, profecto perspiceres neque bonam fidem, quae emptionis atque venditionis conventionem tuetur, pati neque ullam rationem concedere rescindi propter hoc consensus finitum contractum vel statim vel post pretii quantitatis disceptationem: nisi minus dimidia iusti pretii, quod fuerat tempore venditionis, datum est, electione iam emptori praestita servanda.

  • 22 Der Hinweis disceptatio pretii qualitatis deutet auf eine richterliche oder schiedsrichterliche Ent (...)
  • 23 Pennitz (2002), 575, 580-581.
  • 24 Anders Langer, wonach der Käufer mit Hilfe von List, Betrug, Drohung oder unter Ausbeutung einer No (...)

Auch diese Anfrage thematisiert einen Grundstücksverkauf zu einem zu niedrigen Preis. Als Verkäufer trat der Sohn der Euodia auf, der Eigentümerin und Anfragenden. Wie der kaiserliche Jurist in seiner Antwort ausdrücklich festhält, bildet der etwas zu geringe Kaufpreis22 allein keinen Anfechtungsgrund.23 Da der Käufer weder mit dolus noch mit metus agierte,24 bleibt der Vertrag bestehen. Erst der letzte Absatz klärt, dass dieser Grundsatz nur bis zur Zahlung der Hälfte des wahren Wertes gilt. Bei einer darüberhinausgehenden Übervorteilung steht dem Käufer die Wahl zu. Worin diese genau besteht, bleibt dem Wortlaut nach offen.

  • 25 Göttlicher (2004), 127-129.

9Der entscheidende Unterschied zwischen der Lex 2 und Lex 8 liegt in den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalten. Während in CJ.4.44.2 ein deutliches Missverhältnis von über der Hälfte vorliegt, beträgt die Abweichung in der Lex 8 ein nur geringes Ausmaß, welches einen Anspruch des Übervorteilten auf Vertragsänderung oder -aufhebung nicht rechtfertigt.25 Im Übrigen stimmen beide Reskripte bei den Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgenanordnung überein, welche im Folgenden näher erläutert werden.

Vertragsgegenstand

  • 26 Kalb (1989a), 281, 281. Klami lässt dies offen und spricht nur davon, dass die Regelung sich „viell (...)
  • 27 Watson (1981b), 165.
  • 28 Das Wort res hält Jolowicz, wie auch Dekkers, für interpoliert. Dies zeige der Vergleich mit CJ.4.4 (...)

10Wie der Wortlaut in CJ.4.44.2 und eodem 8 durch die Beschränkung auf fundus zeigt, gilt das Verbot der Preisübervorteilung allein für den Verkauf von Grundstücken.26 Nach überwiegender Ansicht sind jegliche andere Vertragsgegenstände ausgeschlossen.27 Doch widerspricht diesem klaren Ergebnis, dass zu Beginn der Lex 2 die Rede von res im Allgemeinen ist.28

  • 29 Harke hält bei der laesio enormis einen Fall von Irrtumsanfechtung für möglich, welche nicht allein (...)
  • 30 Maynz (1877), 236, FN 11. Er stützt sich auf res und den absoluten Willen der Kaiser bei Erlass des (...)
  • 31 Van Vetter, Pandectes IV § 398-a (zitiert nach: Demontès [1924], 12). Allerdings schränkt Vetter di (...)
  • 32 Visky (1961), IVRA, 40, 55.
  • 33 Windscheid (1891), Band 2, 448, FN 2. Wie Maynz beruft sich Windscheid auf res zu Beginn der Quelle (...)
  • 34 Zimmermann möchte ein allgemeines Prinzip der Austauschgerechtigkeit darin erkennen, welches zur Au (...)

Forschungsstand. Die legislatorisch enge Begrenzung des Regelungsbereichs stieß teils auf Ablehnung. So bejahten Harke,29 Maynz,30 Van Vetter,31 Visky,32 Windscheid33 und Zimmermann34 eine Erstreckung auf sämtliche Vertragsgegenstände.

  • 35 Demontès (1924), 13.
  • 36 Göttlicher (2004), 126, FN 353.
  • 37 Langer (2009), 22.

11Demontès negiert eine solche tatbestandliche Einschränkung, indem er sich auf ein sprachliches Argument stützt: Res stelle lediglich einen Oberbegriff dar, der der inhaltlichen Ausfüllung bedürfe, welche im Folgenden durch die Ergänzung von fundus geschehe.35 Nach Göttlicher sei res als fundus zu verstehen.36 Langer sieht in res die mögliche Bezeichnung des Gegenstands des Rechtsstreits.37

  • 38 Jolowicz (1937), JR, 50, 71. Demontès hingegen könnte sich vorstellen, dass die justinianischen Int (...)

12Jolowicz, der i.ü. von der Interpolation der Quellen ausgeht, behauptet, die Eingrenzung auf Grundstücke sei unabsichtlich geschehen. Die Kompilatoren hätten die daraus folgenden Konsequenzen übersehen und weitere Anstrengungen zur späteren Abänderung unterlassen. Dabei unterstellt Jolowicz allerdings, dass die Kompilatoren tatsächlich von einem allgemeinen Prinzip des Übervorteilungsverbots ausgegangen seien, also von einer Anwendung für Land und Mobilien, nur hätten sie vergessen, in der Quelle auch das zweite fundus durch res zu ersetzen. Nach Jolowicz würde es sich also um eine unbewusste Gesetzeslücke handeln, die den Weg für eine Analogie öffne.38 Für diese letzte Vermutung Jolowiczs findet sich allerdings kein Quellenbeleg.

  • 39 Zachariä von Lingenthal (1883), ZRG RA, 49, 58.
  • 40 Baldwin (1959), TAPA, 1, 22. Die spätere tatbestandliche Ausdehnung zeigt ebenfalls: Wallinga (2009 (...)

Beurteilung. Hinweise auf die quellenmäßige Limitierung von CJ.4.44.2 gibt ihre rechtshistorische Fortentwicklung. So zeigte Zachariae von Lingenthal auch noch für die byzantinische Zeit die tatbestandliche Einschränkung der laesio enormis.39 Erst ab ihrer Wiederentdeckung im 12. Jahrhundert wurde durch die Ersetzung von fundus durch res der Tatbestand ausgedehnt. Dies geschah zunächst in Frankreich und England durch den Autor des Brachylogus und Vacarius.40

  • 41 Jolowicz (1937), JR, 50, 71. Ein ähnliches Argument vertritt Monnier. Die wirtschaftlich Starken hä (...)
  • 42 Kaser/Knütel/Lohsse (2017), 481.
  • 43 Braßloff (1912), ZVglRWiss, 261, 268, FN 5; Göttlicher (2004), 150; Sperber, (1973), ILR, 254, 274.

13Die rechtliche Sonderbehandlung von Immobilien lässt sich für die römische Antike auf verschiedene Gründe zurückführen. Rechtsstreitigkeiten über Grundstücke wurden aufgrund ihrer höheren wirtschaftlichen Bedeutung vermutlich häufiger zu Gericht getragen.41 Diese ökonomische Überlegung überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass der Reskriptenprozess mit hohen Kosten verbunden war42 und sich erst bei einem höheren Streitwert wie bei Grundstücksverkäufen lohnte. Zudem trat gegen Ende des 3. Jahrhunderts ein Preisverfall bei Grundstücken ein.43

  • 44 Waldstein, Wolfgang; Rainer, Michael. Römische Rechtsgeschichte, 2005, 237. Kunkel/Schermaier schre (...)

14Neben der klaren Einschränkung durch den Wortlaut spricht auch ein legislativ-formales Argument gegen die Verallgemeinerung der Regelung: Diokletians Sekretär entschied allein über den im Reskriptenprozess vorgetragenen Einzelfall. Hätte er ein allgemeines Prinzip postulieren wollen, so wäre ein anderes legislatives Mittel erforderlich gewesen: Anstelle des Reskripts wäre auch der Erlass sog. leges generales oder eines Edikts denkbar.44

Ergebnis. In CJ.4.44.2 ein allgemeines Prinzip des Übervorteilungsverbots zu erkennen, scheint mit dem Inhalt der Quellen nicht vereinbar, da der Wortlaut sich auf fundus beschränkt. Der Grund für die Begrenzung auf Grundstücke mag der legislatorischen Form des Reskripts geschuldet sein. Daher überrascht es nicht, wenn die Glossatoren des Mittelalters durch Auslegung das allgemeine Prinzip erst schufen. Für die Antike begrenzt sich die Anwendung der CJ.4.44.2 auf Grundstücke.

Preisübervorteilung von über der Hälfte des Wertes zu Lasten des Verkäufers

15Bei den in CJ.4.44.2 und eodem 8 vorgetragenen Sachverhalten liegt ein objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, dem Wert und dem Kaufpreis, vor. Wie hoch dieses Missverhältnis sein muss, um die Rechtsfolge auszulösen, konkretisieren erst die jeweils letzten Sätze von CJ.4.44.2 und eodem 8: nicht einmal die Hälfte des verum pretium darf gezahlt worden sein.

  • 45 Genzmer (1937), 25, 59, 64. Ähnlich Visky, der den 50 %-Kompromiss zwischen Austauschgerechtigkeit (...)
  • 46 Sirks (1992), TR, 39, 46.
  • 47 Watson (1981a), JLH, 186, 189.

16Warum die Grenze gerade bei der Hälfte liegt, ist nicht weiter belegt. Teils geht man davon aus, es entspreche der allgemeinen Vorstellung, bei der dimidia pars eine Rechtsveränderung anzunehmen: Genzmer erkennt im Maß des halben Wertes einen 50 %-Kompromiss zwischen Vertragstreue und dem Schutz des Schwächeren.45 Visky sieht den 50 %-Kompromiss zwischen Austauschgerechtigkeit und Verkehrssicherheit bzw. Vertragstreue geschlossen. Auch Sirks deutet an, dass man in der Hälfte oder im Doppelten einer Sache ein allgemeines Maß für die Anwendung von Gerechtigkeitsmaßnahmen sehen könne.46 Watson sieht darin hingegen nur ein naheliegendes Kriterium, welchem keine zu hohe Aussagekraft beigemessen werden dürfe.47

  • 48 Rudloff (1939), 14-15.
  • 49 Einige spätere Glossatoren des 12. Jahrunderts wollten jedoch an dem alleinigen Verkäuferschutz fes (...)

17Auffällig an CJ.4.44.2 und eodem 8 ist die wiederkehrende Übervorteilung des Verkäufers. Rudloff geht davon aus, dass eine Interpolation den Weg der Analogie für den Käufer in der Praxis der späteren Gerichte eröffnet habe.48 Doch auch hinsichtlich der Schutzrichtung kann die Erweiterung des Tatbestands wiederum erst ab dem 12. Jahrhundert festgestellt werden.49

Iustum Pretium

  • 50 De Ligt (2016), 660, 667; Klami (1987), 48, 49.
  • 51 Vgl. auch: Oertmann (1891), 40.

18Nach heutigem Verständnis verbirgt sich hinter dem Begriff des iustum pretium der Wert der Sache.50 Die Rechtsfolge der laesio enormis tritt ein, wenn der Käufer weniger als die Hälfte des Wertes zahlt. Der Grenzwert lautet im Schlusssatz verum pretium (nec dimidia pars veri pretii); zu Beginn spricht die Quelle hingegen von iustum pretium (si emptor elegerit, quod deest iusto pretio recipies). Allerdings bleibt die Abänderung im Wortlaut für den Inhalt der Rechtsquelle bedeutungslos: Die Anordnung der Nachzahlung des „gerechten“ Preises bei Unterschreitung des „wahren“ Preises kann nur bei deren Gleichsetzung als sinnvoll erscheinen.51

  • 52 Kaser (1975), 389. Lediglich die Interpolationstheorien, welche das Institut des iustum pretium für (...)
  • 53 Baldwin (1959), TAPA, 1, 19; Genzmer (1937), 25, 35; Talamanca (1993), 303, 368.
  • 54 Kaulla (1902), ZgS, 385, 406; Kaulla (1951), 17-18.

19Wählt der Käufer die Nachzahlung der ausstehenden Summe, so berechnet sich der Betrag aus der Differenz zwischen iustum pretium und dem Kaufpreis. Die dafür erforderliche Zuordnung eines iustum pretium für jedes Gut seit der römischen Klassik findet allgemeine Anerkennung.52 Die Figur des iustum pretium war auch für die Rechtsfiguren der restitutio in integrum53 und der lex Laetoria54 relevant. Einzig das Verständnis der Wertermittlung unterlag historischen Abänderungen, wie die Entwicklung bis zur Zeit Diokletians zeigt.

  • 55 Genzmer (1937), 25, 45. Zur Frage der Interpolation und postklassischen Entwicklung: De Francisci ( (...)

Römische Klassik. Die praktische Bedeutung des iustum pretium zeigen u.a. die klassischen Quellen Gai.4.126-128, Gai.4.151, D.6.1.70, D.10.3.10.2, D.23.3.12.1, D.38.5.1.12, D.38.5.1.15 und D.40.5.31.55

  • 56 Kaulla (1902), ZgS, 385, 416; Wacke (1977), ZRG RA, 184, 194; Mayer-Maly (1955), IVRA, 128, 130 ff.
  • 57 Brinkmann (1967), 356, 360; Kaulla (1902), ZgS, 385, 412. Nach Oertmann fehlte die Unterscheidung z (...)
  • 58 Wacke (1977), ZRG RA, 184, 194; Mayer-Maly (1955), IVRA, 128, 130 ff.

20Hinsichtlich der Wertberechnung erkannten schon die klassischen römischen Juristen einen Zusammenhang von Angebot und Nachfrage und den daraus resultierenden Abweichungen, die wiederum abhängig von Ort und Zeit waren.56 Subjektive Faktoren wie Affektionsinteressen blieben dabei unbeachtet.57 Lediglich der persönliche Bedarf trug zur objektiven Werterhöhung bei, weshalb in diesen Fällen keine Übervorteilung vorlag.58

  • 59 Erst die Scholastiker im Hochmittelalter entwickelten den Ausdruck valor: Wacke (1977), ZRG RA, 184 (...)
  • 60 Wacke (1977), ZRG RA, 184, 194. Nicht gefolgt werden kann insofern Westbrook, der iustum pretium ni (...)
  • 61 Visky (1969), RIDA, 355, 378.
  • 62 Baldwin (1959), TAPA, 1, 20; Genzmer (1937), 25, 39 ff. Auch Pennitz spricht sich gegen eine Verwen (...)

21Im wirtschaftlichen Denken der klassischen Zeit bestand allerdings eine wesentliche Lücke: pretium stand begrifflich sowohl für den Wert als auch für den Preis der Sache. Der Unterschied zwischen Wert und Preis konnte somit sprachlich nicht verdeutlicht werden.59 In der Konsequenz bestimmte sich der Wert der Sache nach dem erzielbaren Verkaufspreis.60 D.49.14.3.5 überliefert explizit für Grundstücke die Maßgeblichkeit des aktuellen Verkehrswerts und nicht des früheren Verkaufspreises,61 welcher durch Schätzung ermittelt wurde.62

  • 63 Genzmer (1937), 25, 39; Kaulla (1902), ZgS, 385, 386.
  • 64 Zimmermann (1996), 264.
  • 65 Göttlicher (2005), 23, 27. Auch Kaser erwähnt, dass die Lehre vom iustum pretium schon von den Stoi (...)

22Eine philosophisch ausgerichtete Abhandlung des theoretischen Wertbegriffs in dem Ausmaß wie bspw. bei Aristoteles gab es bei den Römern indessen nie.63 Ein iustum pretium im Sinne einer objektiven Preisgerechtigkeit hätte einen Fremdkörper im System des ökonomischen Liberalismus dieser Zeit dargestellt.64 Lediglich Göttlicher weist auf den (begrenzten) Einfluss der stoischen Philosophie auf die Klassiker, insbesondere Antipaters altruistisches Verständnis der humanitas, hin.65

  • 66 Das Wiederaufgreifen des iustum pretium durch Justinian zeigt CJ.4.46.2, worin iusto pretio sollemn (...)
  • 67 Sirks (1995), ZRG RA, 411, 420; Visky (1969), RIDA, 355, 378.
  • 68 Demontès (1924), 12.
  • 69 So zumindest: Göttlicher (2004), 135.

23Die Gedanken der Klassik zum iustum pretium und dessen Ermittlung bestehen im Corpus Iuris Civilis fort.66 Iustum pretium bezeichnet vornehmlich den üblichen Verkaufspreis, was die Methode der Wertfeststellung unterstreicht: meist wurde er durch Schätzung des iudex oder durch ein arbitrium boni viri ermittelt.67 Auch der Hinweis in CJ.4.44.2 auctoritate intercedente iudicis legt eine richterliche Wertschätzung nahe.68 Affektionsinteressen sind dabei nicht zu berücksichtigen, wie CJ.4.44.6 feststellt.69

  • 70 Alföldy (2011), 219; Fuhrmann (1998), 22 ff.; Pekáry (1979), 117 ff.
  • 71 Kaulla (1902), ZgS, 385, 424. Kosten für den Zwischenhandel wurden dabei nicht beachtet. Koops erwä (...)
  • 72 Kaulla (1902), ZgS, 385, 418.
  • 73 Göttlicher (2004), 149.
  • 74 Dieser ergibt sich aufgrund einer behördlichen Schätzung: Pennitz (2002), 575, 588.

Preiskonzept Diokletians. In dem weithin als „Krisenzeit“ bekannten 3. und 4. Jahrhundert70 änderte sich die bisher liberale römische Wirtschaftspolitik. Der Möglichkeit der freien Preisvereinbarung bereitete Diokletian durch Erlass seines Höchstpreisedikts ein Ende. Die darin enthaltenen Maximalpreise normierten u.a. die collegia der Handwerker und Kleinbauern. Die Preisfestsetzung durch die Produzenten und Verkäufer erklärte auch die Produktionskosten zum Kriterium der Preisbestimmung.71 Dadurch wurde ein „wahrer Wert schlechthin“, unabhängig von Angebot und Nachfrage, durchgesetzt.72 Das klassische, liberale Wirtschaftsverständnis wich einer weniger marktorientierten Preisfestsetzung. Allerdings galt das Höchstpreisedikt nur für bewegliche Güter und Dienstleistungen. Bei Immobilien hingegen stand weiter der durch Schätzung ermittelte Marktwert für das iustum pretium.73 Folglich bleibt für CJ.4.44.2 der Verkehrswert entscheidend.74

Subjektiver Tatbestand in Form der Ausbeutungsabsicht?

  • 75 Crook hebt die Verbindung von vis und metus und einem zu geringen Preis hervor: Crook (1976), 71, 7 (...)
  • 76 Becker mutmaßt darüber: Becker (1993), 40.

24Im jüdischen Recht der ona’ah bildet der Übervorteilungswille keine Anspruchsvoraussetzung. Die Literatur zum römischen Recht hebt hingegen teilweise den „bösen Willen“ des Grundstückkäufers hervor. Diese These basiert auf der Annahme, der Grundstücksbesitzer trenne sich nur aufgrund einer Notlage von seinem Gut und die laesio enormis stelle eine Hilfsmaßnahme für die notleidenden Kleinbauern dar.75 Sie impliziert dabei das bewusste Ausnutzen einer Zwangslage als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.76

  • 77 CJ.4.44.4 Impp. Diocletianus et Maximianus (a. 293)
    Ad rescindendam venditionem et malae fidei proba (...)

25Diese Interpretation von CJ.4.44.2 kann allerdings mangels stichhaltiger Quellenhinweise nicht überzeugen. Allein das Missverhältnis von Leistung und Preis erlaubt solch einen Rückschluss nicht, was überdies die weiteren Diokletian-Reskripte in CJ.4.44.4 und eodem 10 belegen.77

  • 78 66 v. Chr. gewährte der Prätor C. Aquilius Gallus erstmals die actio dolo, wonach der arglistig Get (...)

Auch folgende systematische Überlegung zeigt die Überflüssigkeit des dolus als Tatbestandsmerkmal: Wäre dolus eine Voraussetzung für die in CJ.4.44.2 genannte Rechtsfolge gewesen, so hätte die Grenze von der Hälfte ihre Bedeutung verloren. Bereits im klassischen römischen Recht war ein aufgrund dolosen Handelns abgeschlossener Vertrag in seiner Wirksamkeit angreifbar. Der Grenze von der Hälfte als tatbestandliche Voraussetzung hätte es nicht bedurft, da der Vertrag bei Vorliegen von dolus unabhängig von der Höhe der Übervorteilung seine Wirksamkeit einbüßen konnte.78

  • 79 Honoré (1994), 149. Cardilli hingegen sieht darin ein typisches Schneiden und Aneinanderreihen der (...)

26Der wesentliche Regelungsaspekt von CJ.4.44.2 und eodem 8 besteht in der Grenze von der Hälfte. Dessen besondere Bedeutung symbolisiert zudem der Aufbau des Reskripts. Honoré hält es sogar für möglich, dass es dem Stil der damaligen Kanzlei entsprach, die wesentlichen Regelungselemente an das Ende der Entscheidung zu stellen, wie der Vergleich mit anderen Reskripten dieser Zeit zeigt.79

27Folglich ist anhand des Wortlauts und der Systematik das Erfordernis eines Übervorteilungswillens abzulehnen. Nach CJ.4.44.2 war somit allein das objektive Missverhältnis von Wert und Preis ausschlaggebend, welches seine Begrenzung bei der Hälfte des Wertes fand.

Rechtsfolge

  • 80 Kaser (1975), 389.
  • 81 Der wohl einzige, der darin keinen Nachteil für den Verkäufer sieht, ist Demontès. Der Verkäufer wü (...)
  • 82 Sirks (1985), TR, 291, 294.
  • 83 Becker (1993), 115.

28Eine Verletzung des Verkäufers um über die Hälfte des wahren Wertes berechtigt diesen, den Kaufvertrag aufzulösen und die Kaufsache gegen den Kaufpreis zurückzufordern. Die vertragliche Rückabwicklung kann nach dem Willen des Käufers durch Nachzahlung der Differenz zwischen Wert und Kaufpreis abgewendet werden.80 Das Wahlrecht über die Rechtsfolge dem Übervorteilenden zuzusprechen, stellt wohl den bemerkenswertesten Regelungsaspekt dar,81 worauf Sirks hinweist.82 Becker rechtfertigt die legislatorische Entscheidung mit dem fehlenden dolus auf Seiten des Käufers; so könne sein Wille, nur zum vereinbarten Leistungsverhältnis zu kontrahieren, berücksichtigt werden.83

29Eine andere These könnte lauten, die Verteilung des Wahlrechts knüpfe an den Grundstücksbesitz an. Danach solle der sich im Besitz des Grundstücks befindende Käufer entscheiden können, ob er diesen aufgibt oder behält. Bei als Ackerfläche bewirtschafteten oder Familienwohnort genutzter Fläche würden dadurch soziale Härten abgewendet.

30Regelungsvorbilder hinsichtlich der Verteilung des Wahlrechts in CJ.4.44.2 finden sich auch im klassischen römischen Recht. D.38.5.1.12 überlässt ebenfalls dem Käufer, der unwissentlich eine in fraudem patroni veräußerte Sache erworben hat, die Bestimmung der Rechtsfolge.

D.38.5.1.12 Ulp. 44 ad ed.
Si quis in fraudem patronorum rem vendiderit vel locaverit vel permutaverit, quale sit arbitrium iudicis, videamus. et in re quidem distracta deferri condicio debet emptori, utrum malit rem emptam habere iusto pretio an vero a re discedere pretio recepto: neque omnimodo rescindere debemus venditionem, quasi libertus ius vendendi non habuerit, nec fraudemus pretio emptorem, maxime cum de dolo eius non disputetur, sed de dolo liberti.

  • 84 Göttlicher (2005), 23, 28. Eine parallele Regelung, die ebenfalls dem Käufer das Wahlrecht überläss (...)

D.38.5.1.12 überlässt dem Käufer die Wahl der Rechtsfolge, da kein doloses Handeln oder andere verwerfliche Umstände seinerseits vorlagen. Daher soll er die für ihn angenehmere Lösung wählen dürfen.84

  • 85 Langer (2009), 25.

31Neben der Würdigung des Willens des nicht dolosen Vertragspartners trägt die Rechtsfolgenwahlanordnung zur Stärkung der vertraglichen Bindungskraft bei. Anstelle der Möglichkeit der einseitigen Vertragsauflösung durch den benachteiligten Vertragspartner kann die andere Seite den Vertrag nach seiner Wahl bestehen lassen, vorausgesetzt, die vom Gesetz untersagte Übervorteilung wird ausgeglichen. Der Vertrag bleibt nicht zwangsläufig wirksam, ist aber auch nicht ipso iure nichtig.85

Ratio legis von CJ.4.44.2

  • 86 Kuhoff spricht von „speziellen Rechtsentscheidungen“: Kuhoff (2004), 10, 23.

32Zweierlei Umstände erschweren die Bestimmung der ratio legis von CJ.4.44.2. Zum einen handelte es sich ursprünglich um ein Reskript, folglich eine Einzelfallentscheidung.86 Zum anderen mangelt es an zweckweisenden Quellenhinweisen.

33Vor diesem Hintergrund sind die historischen Rahmenbedingungen sinnstiftend in die Untersuchung miteinzubeziehen. Neben der Straffunktion, der Gewinnlimitierung und der aequalitas kommen für das krisenbehaftete 3. Jahrhundert auch gesamtgesellschaftspolitische Aufgaben wie der Ausgleich der Inflationsfolgen und Inflationsprävention sowie die Bekämpfung der Landflucht in Betracht. Nicht zuletzt überzeugt der Charakter von CJ.4.44.2 als randständige Einzelerscheinung für Härtefälle, wie der begrenzte Regelungsbereich und seine Genese als Reskript untermauern.

Straffunktion?

  • 87 Becker (1993), 115.

34Die Ratio von CJ.4.44.2 in einer „Strafe“ für den übervorteilenden Käufer zu erkennen, liegt zwar nahe, da dieser an dem für ihn übervorteilhaften Vertrag nicht festhalten kann. Doch spricht gegen diese These laut Becker die fehlende tatbestandliche Voraussetzung des dolus.87 Zudem besteht nur eine geringe punitive Wirkung für den Käufer, da er das Wahlrecht über die Rechtsfolge erlangt.

Gewinnlimitierung

  • 88 Pennitz (2002), 575, 583-584.
  • 89 Gordley (1981), CLR, 1587, 1601.

35CJ.4.44.2 setzt dem Gewinnstreben bei Grundstückskäufen eine Grenze.88 Diese vergleichsweise strenge Regulierung der Wirtschaft passt zwar zur späteren diokletianischen Politik der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen.89 Doch greift auch hier die Maßnahme nicht weit. Weshalb sollte der Gewinn allein beim Erwerb von Land reglementiert werden, aber nicht bei anderen Handelsgütern? Womöglich war die Gewinnbegrenzung ein nicht unerwünschter Nebeneffekt der Entscheidung. Im Vordergrund der Regelung der kaiserlichen Kanzlei stand sie wohl kaum.

Aequalitas des Leistungsaustausches

  • 90 Für die kirchenrechtliche Fortbildung: Göttlicher (2005), 23, 31. In späterer Zeit wurde die „Verhä (...)
  • 91 Die Interpolationskritik an iustum pretium von Scheuer und Partsch kann aus heutiger Sicht nicht me (...)

36Der Gedanke der Verwirklichung von objektiver Austauschgerechtigkeit im Sinne der aequalitas liegt bei der Regelung der laesio enormis nahe. Eine These geht davon aus, dass CJ.4.44.2 ein objektiv gerechtes Austauschverhältnis im Sinne der aequalitas von Leistung und Gegenleistung als Ausformung der aequitas herzustellen versuche.90 Dies gehe zurück auf den Wortlaut des iustum pretium, worunter teils eine objektive Äquivalenz von Preis und Sachwert verstanden worden sei.91

  • 92 Pennitz (2002), 575, 588. Ebenso Lambrini (2016), 453, 458.

37Gegen CJ.4.44.2 als „ethisches Postulat“ der objektiven Äquivalenz bei Austauschverträgen argumentiert Pennitz: Solch eine Abkehr von den grundlegenden Prinzipien hätte weder ans Ende des 3. Jahrhunderts, die Zeit der Epiklassik, gepasst, noch zu einem kaiserlichen Juristen, den auch Honoré als „a conservative lawyer cast in the traditional mould“ charakterisiert.92

  • 93 Watson (1981a), JLH, 186, 189-191. So auch Sirks, der in CJ.4.44.2 einen Sonderfall sieht: Sirks (1 (...)
  • 94 Göttlicher (2005), 23, 31; Kalb (1989a), 281, 281 und 293; Kalb (1988), ZRG KA, 281, 281-303, 298-2 (...)

38Auch die tatbestandliche Limitierung deutet gegen das Regelungsziel der Herstellung von objektiver Austauschgerechtigkeit. Zur Verwirklichung eines allgemeinen Prinzips wie der aequalitas hätte die Regelung für sämtliche Verträge und Vertragsgegenstände gelten müssen. Die enge tatbestandliche Begrenzung kann zwar mit dem Hinweis auf den Reskriptenprozess erklärt werden. Doch auch bei Aufnahme in den Codex Justinianus blieb der partielle Charakter der Regelung erhalten.93 Erst im Mittelalter, als der Tatbestand eine Ausdehnung auf sämtliche Fälle zum Schutz von Käufer und Verkäufer erfahren hatte, stand das Ziel des gerechten Leistungsaustausches i.S.d. aequalitas im Mittelpunkt.94

Inflationsausgleich

39Eine Reihe von Autoren erkennt in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Geldentwertung im 3. Jahrhundert n. Chr. den Anlass für die Einführung von CJ.4.44.2. Zur Inflation führende Wirtschafts- und Währungskrisen prägten die Zeit.

  • 95 Visky (1961), IVRA, 40, 53.
  • 96 Göttlicher (2004), 150.

Ausgleich des Geldwertverfalls nach Vertragsschluss? Die Inflation während des 3. Jahrhunderts gilt innerhalb der wirtschaftshistorischen Argumentation als wesentliche Ursache für die Einführung von CJ.4.44.2. Dahinter verbirgt sich folgende Überlegung: Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt nach Abschluss des Kaufvertrags. Die vereinbarte Summe stellt bei Zahlung des Kaufpreises aufgrund des zwischenzeitlichen Geldwertverfalls allerdings eine viel geringere Leistung dar. Dieselbe Problematik ergibt sich bei abgeschlossenen Kreditsicherungen: Die bei Tilgung des Kredits gezahlte Geldsumme fällt unter den Wert des damit gekauften Hauses.95 Der Wortlaut von CJ.4.44.2 si nec […] soluta sit impliziere eine spätere Zahlung des Kaufpreises.96

  • 97 Visky (1969), RIDA, 355, 381 f.
  • 98 Fränkel (1930), 94, 97; Visky (1969), RIDA, 355, 379 f.
  • 99 Visky (1961), IVRA, 40, 61; Visky (1969), RIDA, 355, 387.

40Andere Thesen basieren auf folgender Sachverhaltskonstruktion: Der Verkäufer besitzt bei Vertragsabschluss keine Kenntnis über den fortgeschrittenen Geldwertverfall und kontrahiert daher zu einem zu niedrigen Verkaufspreis.97 Dies erkläre, warum nur der Verkäufer, aber nicht der Käufer, geschützt wird;98 ferner, weshalb nach Eindämmung der Inflation spätere Kaiser die Regelung abschafften.99

  • 100 Fränkel (1930), 89 ff.
  • 101 Dem widerspricht Scheuer. Er sieht in Fränkels Theorie nur eine „gefühlsmäßig aufgestellte Hypothes (...)

41Auch Fränkel sah in der laesio enormis ein spezielles Mittel zur Inflationsbekämpfung.100 Die Marktteilnehmer irrten sich aufgrund des staatlichen Münzschwindels über den Wert des Geldes. Dies habe zu den besagten Problemen im Handelsverkehr geführt.101

Zur Inflationsbekämpfung ungeeignet. Die Vielzahl der Thesen über die Zweckdienlichkeit von CJ.4.44.2 zur Inflationsbekämpfung übersieht einen wesentlichen Aspekt: Die zivilrechtliche Rechtsfolge der laesio enormis handhabt kaum die Eindämmung des Geldwertverfalls und die Beseitigung der Preissteigerung.

  • 102 Pennitz (2002), 575, 582-583. Ähnlich: Hackl (1981), ZRG RA, 147, 159. Siehe auch: Bergmann (2014), (...)
  • 103 Göttlicher (2004), 146.
  • 104 Sirks (1981), AARC, 39, 41. Im Übrigen ausführlich gegen die Theorie Viskys.
  • 105 Wenn er auch von keiner beachtlichen Inflation ausgeht: Crook (1985), TCR, 141, 142.

42Gegen diese legislatorische Bestimmung der laesio enormis wendet sich u.a. Pennitz. Nach seiner Ansicht hätte dazu die ursprüngliche Geltungsdauer der Regelung auf die Zeit der Preissteigerung begrenzt sein müssen. Ferner wäre für den Ausgleich der Geldentwertung erforderlich, dass der iudex zum Zeitpunkt der Verhandlung die Inflationshöhe beachtet. Denn legte er den angemessenen Preis bei Vertragserfüllung bzw. -abschluss zu Grunde, so wäre dieser zur Zeit der Gerichtsverhandlung erneut wertverlustig; der Verkäufer würde wieder nur einen Spottpreis für sein Grundstück bekommen.102 Solch eine Anordnung ergibt sich aber in keiner Weise aus dem Diokletian-Reskript. Auch der ihm zu Grunde liegende Fall weist nicht auf die abzuwendenden Folgen einer Preissteigerung hin.103 Zudem merkt Sirks an, dass bei Unkenntnis des Verkäufers auch den anderen Marktteilnehmern der Geldwertverfall verborgen geblieben sein dürfte.104 Dies spricht gegen eine allgemeine Preissteigerung. CJ.4.44.2 verschafft den Marktteilnehmern in diesem Zusammenhang allein mehr Zeit zur Kenntniserlangung der Preise.105

  • 106 Bondt (1979), TJR, 45, 55.
  • 107 So auch: Honsell (2015), 126. Freilich ist nicht auszuschließen, dass Diokletian ungewollt ein unta (...)

43Entgegen der landläufigen Ansicht bewirkt die laesio enormis gerade die Fortsetzung der Preissteigerung: Bei konsequentem Rückgriff auf CJ.4.44.2 werden die Grundstückspreise durch richterliches Urteil dem Marktpreis angepasst und dadurch erhöht.106 Das Rechtsinstitut der laesio enormis stellt folglich kein taugliches Mittel zur Inflationsbekämpfung dar.107

  • 108 Die Geldentwertung im 3. Jahrhundert gilt als weit verbreitete Tatsache: Kaser (1975), 388; Birley (...)
  • 109 Sirks (1981), AARC, 39, 42-43. Ihm zustimmend: Corcoran (1996), 214.
  • 110 De Martino/Galsterer (1991), 394-395.
  • 111 Dass diese eine unvermeidbare Konsequenz sei, behauptet: Pekáry (1979), 118. Anders Martino, der in (...)

Keine nennenswerte Preissteigerung für das Jahr 285 n. Chr. festzustellen. Neben der mangelnden Effektivität des Einsatzes der laesio enormis zur Inflationsbeseitigung stellt sich die Frage nach dem Ausmaß der Inflation im Jahre 285 n. Chr.108 Die Bedeutung der wirtschaftshistorischen Umstände zeigt sich insbesondere beim Tatbestandsmerkmal der Grenze der Hälfte: Die Preise hätten sich aufgrund der Inflation verdoppeln müssen, um die Anspruchsvoraussetzungen von CJ.4.44.2 zu erfüllen, wie Sirks bemerkt.109 Ein Geldwertverfall konnte in der Antike, in der es statt des heutigen Papiergeldes nur Hartgeld als Zahlungsmittel gab, auf zweierlei Weisen auftreten: zum einen durch eine Verringerung des Münzwerts durch Reduzierung des Gewichts oder des Metallgehalts; zum anderen durch eine Erhöhung der sich im Umlauf befindlichen Münzmenge.110 Inwieweit dies allerdings zu einer Preissteigerung führte, ist in einem zweiten Schritt zu fragen.111

  • 112 Ermatinger (1996), 4; Haug (1986), 292-293; Millar (1981), 243; Pekáry (1979), 117. Für das Verlass (...)
  • 113 Birley (1976), BJRL, 253, 259; Pekáry (1979), 118. Nach Ermatinger betrug unter Gallienus der Silbe (...)
  • 114 Millar (1981), 242; Wassink (1991), Historia, 465, 465, 486; Pennitz (2002), 575, 582; Sirks (1992) (...)

44Untersuchungen der Wirtschaftsgeschichte zeigen, dass der Währungsverfall schon vor Diokletians Regierungsantritt im Jahr 284 n. Chr. einsetzte. Verschiedene Ursachen und deren Verkettung stürzten das Reich ab dem 2. Jahrhundert n. Chr. in eine schwierige Lage. Der durch Kriege und Seuchen verursachte Bevölkerungsmangel führte zu einem Ausfall von Arbeitskräften und in Folge zu einem Produktionsrückgang. Dies beförderte das Verwaisen der Ländereien und die Flucht vom Land in die Stadt, was wiederum die Versorgung der Armee verschlechterte. Als Ausgleich wuchs die Steuerpflicht.112 Um die Geldmenge weiter zu erhöhen, verringerte der Staat den Silbergehalt von Münzen. Bereits 193 n. Chr. verlor der Silberdenar ein Drittel seines ursprünglichen Gehalts. Der Höhepunkt dieser Entwicklung war 268-270 n. Chr. erreicht.113 Diese langjährige Krisensituation bewirkte eine durchschnittliche Jahresinflation von ca. 5 % Mitte des 3. Jahrhunderts (nach Millar) und 3,65 % ab 274 n. Chr. (nach Wassnik). Im Jahre von Diokletians Regierungsantritts 284 n. Chr. dürfte die Rate mindestens 5 % betragen haben.114

  • 115 Whittaker (1980), 1, 7. Zu beachten ist, dass anders als heute eine Inflation minder schwere Folgen (...)
  • 116 Wassink (1991), Historia, 465, 465, 468. Noch höher wird die Inflation und Preissteigerung für das  (...)
  • 117 Lippold (1985), 87, 92; Millar (1981), 242 (interessant hierzu der Fund eines ägyptischen Papyrus, (...)
  • 118 Wassink (1991), Historia, 465, 489-490.
  • 119 Corcoran (1996), 214; Demandt (2008), 28.
  • 120 Dafür spricht der Hinweis Franks, dass es zur Zeit Diokletians durchaus genügend Metallreserven geg (...)
  • 121 Wassink (1991), Historia, 465, 468, 488.
  • 122 Brandt (2004), 47, 48; Ermatinger (1996), 47, 80; Wassink (1991), Historia, 465, 468, 490. Martino (...)

45Dieser Betrag scheint im Vergleich zur Folgeentwicklung am Ende des 3. Jahrhunderts geradezu tolerabel.115 Ab 297 n. Chr. erreichte die Inflationsrate Werte von ca. 22 bis 35 %.116 Zwei von Diokletian erlassene Münzreformen gaben den Ausschlag für diese dramatische Entwicklung. Zunächst wurde der Nominalwert 297-298 n. Chr. um das 1,5-fache erhöht, damit die Münzen im Zahlungsverkehr blieben. Dieselbe Maßnahme ergriff Diokletian erneut im September 301 n. Chr. Nachdem die Inflation ohnehin schon seit 297 n. Chr. überdurchschnittlich angestiegen war, erhöhte er den Nominalwert der Münzen abermals um das Doppelte.117 Dass er zweimal den gleichen Fehler beging und durch die Erhöhung der Geldmenge die Inflation geradezu anheizte, erkannte Diokletian nicht.118 Vielmehr verfolgte er blind sein Ziel, die erst 294 n. Chr. von ihm eingeführten Münzen119 auf dem Markt zu halten.120 Somit erreicht die Inflation ihren Höhepunkt mit einer Steigerung von 35 % im Jahre 301 n. Chr.,121 infolgedessen es auch zum Erlass des Preisedikts kam.122

  • 123 Wassink (1991), Historia, 465, 490-491.

46Diese Entwicklung offenbart, dass Diokletian Zeit seines Lebens mit einer Inflation von ca. 5 % vertraut war. Über 10 Jahre nach seinem Regierungsantritt, als sich die Rate versiebenfacht hatte, griff er erstmals dagegen durch.123 Die in der späteren Regierungsphase erlassenen Münz- und Preisedikte zielten auf eine umfassende Behandlung der zu dieser Zeit akuten Inflationsrate.

47Gegen die laesio enormis als ein legislatorisches Mittel zur Beseitigung der Inflationsfolgen spricht folglich nicht nur seine Ineffektivität, sondern auch der im Jahre 285 n. Chr. mangelnde Handlungsbedarf. Erst ca. 10 Jahre nach dem Erlass des Reskripts erreichte der Geldwertverfall bedrohliche Ausmaße, welche Diokletian zu Währungsreformen und Edikterlassen zwang – zweierlei Mittel, die hinsichtlich ihrer Bedeutung und Durchsetzung in keinem Vergleich zu einer Reskript-Antwort der kaiserlichen Kanzlei stehen.

CJ.4.44.2 als diokletianische Regulierungsmaßnahme?

  • 124 Horvat (1961), 223 (zitiert nach: Quadrato [1969], IVRA, 268); Kaser (1975), 388- 389; Visky (1983) (...)

48Die zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse am Ende des 3. Jahrhunderts veranlassten Diokletian zum Erlass durchgreifender Wirtschafts- und Verwaltungsreformen. Zu nennen sind neben der Steuer-, Militär- und Münzreform insbesondere der Erlass des Preisedikts.124

  • 125 Visky (1969), RIDA, 355, 385.
  • 126 Leicht (1940), 37, 42; Visky (1969), RIDA, 355, 385.
  • 127 Mayer-Maly (1983), 395, 396.
  • 128 Mayer-Maly (1973), 139, 146.
  • 129 Zachariä von Lingenthal (1883), ZRG RA, 49, 59.

Komplementärfunktion von CJ.4.44.2 und dem Höchstpreisedikt? In Diokletians Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Wirtschaftslage reiht sich nach mancher Ansicht die Lex 2 ein. Die laesio enormis müsse als eine damit in Verbindung stehende Regulierung zu verstehen sein.125 Insbesondere die Bedeutungsähnlichkeit zu Diokletians Preisedikt heben bspw. Kaser, Klami, – unter Vorbehalt der Interpolation – Leicht, sowie Mayer-Maly, Visky und Zachariä von Lingenthal hervor. So sehen Leicht und Visky zwei verwandte Maßnahmen zur Preisstabilisierung.126 Nach Auffassung Mayer-Malys würde sich in beiden Normen die diokletianische Auffassung der Objektivierbarkeit der Wert-Preis Relation und des gesetzgeberischen Willens zur Durchsetzung gerechter Preise wiederspiegeln;127 beide beschränkten die Privatautonomie.128 Nach Zachariä von Lingenthal würde der 16 Jahre spätere Erlass des Preisedikts für Mobilien zeigen, dass Diokletian diese Auffassung schon bei Erlass von CJ.4.44.2 vertrat.129

  • 130 Kaser (1975), 389; Hausmaninger/Selb (2001), 231. Klami deutet den Käufer- und Verkäuferschutz nur (...)
  • 131 Landucci (1915/1916), 1189, 1245, FN 86.

49Kaser, Klami und Hausmaninger erkennen zwei sich ergänzende Funktionsaufgaben von Preisedikt und der Lex 2: Erstes diene dem Schutz des Käufers, zweites dem Verkäufer.130 Landucci hingegen bezieht die Komplementärfunktion auf den Verkaufsgegenstand: Während das Preisedikt für Mobilien gelte, übernehme die Lex 2 dieselbe Aufgabe für Grundstücke.131

50Eine Verwandtschaft zwischen Preisedikt und CJ.4.44.2 zeigt in einer neueren Untersuchung Platschek: eine Angabe im Preisedikt belege eine inhaltliche Verbindung zur Lex 2, welche auf den diokletianischen Ursprung des iustum bzw. verum pretium und des dimidium-Kriteriums in CJ.4.44.2 hinweise. In der erst 1970 entdeckten 2. Kolumne des 8. Blocks des Preisedikt-Exemplars von Aezani wird der Fall der Vereinbarung eines doppelt so hohen Kaufpreises beim Sklavenverkauf behandelt. Dieser durfte nicht überschritten werden:

  • 132 Crawford (1979), ZPE, 163, 177. Siehe auch die neueste Edition von Salway: Salway (2010), BICS, 1, (...)

Ed. pret. (Ed. Crawford/Reynolds)132
ch.29.1 [De pretiis mancipiorum]
8 Pro mancipio art(i)b(us) instructo pro genere et a(e)tate et qualitate artium inter emptorem vel venditorem de praetio placere conveniet ita ut duplum praetium statutum in mancipium minime excedere (liceat)

  • 133 Platschek (2011), ZRG RA, 406, 407-409.
  • 134 Honoré (1994), 48–55.

Aus dieser Gesetzgebung folgert Platschek, dass die minimale Zahlung des halben Preises für ein Grundstück der kaiserlichen Kanzlei Diokletians ebenfalls zuzutrauen wäre.133 Unberücksichtigt bleibt bei diesem Rückschluss allerdings, dass das Preisedikt die Erhöhung der Maximalpreise für Sklaven bis zum Doppelten abhängig von den Fähigkeiten des Sklaven zulässt: Hat ein Sklave besondere Talente oder Qualifikationen, so haben die Vertragsparteien abweichend von den sonst vorgegebenen Maximaltarifen einen doppelt so hohen Verhandlungsspielraum. Da bei einem qualifizierten Sklaven der Wert steigt, handelt es sich bei diesem Beispiel aber nicht um eine Preisübervorteilung. Vor diesem Regelungshintergrund geht es vielmehr um die Abgrenzung der einzelnen Warenklassen. Außerdem war der Verfasser von CJ.4.44.2, Gregorius, an der Erstellung des Preisedikts nicht beteiligt.134 Eine Gedankenverbindung von duplum praetium neben der Grenze der dimidia pars ist also nicht zwingend.

Abweichende Regelungsziele und -mittel. Bei genauerer Betrachtung zeigen sich wesentliche Unterschiede zwischen CJ.4.44.2 und dem Preisedikt, die ihre abweichenden Regelungsziele und -mittel betreffen. Jene lassen sich insbesondere aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen im jeweiligen Erlassjahr deuten.

  • 135 Die Verkündung erfolgte aber nur in den östlichen, Diokletian direkt unterstellten, Provinzen. Heic (...)
  • 136 Nicht der absoluten Tarife: Ermatinger (1996), 69.
  • 137 Bartholomeyczyk (1966), AcP, 30, 41.
  • 138 Den überlieferten Schriften Laktanz’ zufolge kam es zu viel Blutvergießen:
    De mortibus persecutorum  (...)

51Das Preisedikt war von 301 bis 305 n. Chr. in Kraft. Seine Geltung war für das gesamte Reich vorgesehen.135 Im Preisedikt setzte Diokletian sämtlichen Waren und gewerblichen Leistungen eine maximale Preisgrenze. Die Überschreitung der Maximalpreise136 stand für Käufer und Verkäufer unter Strafe. Zudem war es verboten, Waren zu verstecken und zu horten.137 Wer dem nicht gehorchte, erhielt die Todesstrafe.138

  • 139 Honsell (2015), 125-126 FN 181; Solazzi (1921), BIDR, 51, 79. Gegen den Einwand Zimmermanns, das Pr (...)
  • 140 Westbrook (2008), RIDA, 39, 44. Sicherlich bestand für ein Mindestpreisedikt kein praktisches Bedür (...)
  • 141 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 152-153.

52Damit zeichnen sich schon wesentliche Unterschied bei den Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfolge zwischen laesio enormis und Preisedikt ab. Während das Preisedikt drakonische Strafen bis hin zur Todesstrafe fordert, setzt CJ.4.44.2 die Rechtsfolgen allein auf vertraglicher Ebene.139 Was den Regelungsgegenstand betrifft, wurde bereits vorgebracht, dass das Edikt den Käufer schütze, die Lex 2 den Verkäufer. Es handelt sich also zum einen um einen Überwertverkauf, zum anderen um einen Unterwertverkauf. Die Fälle des Überwertverkaufs bei Grundstücken und der Unterwertverkauf bei Mobilien bleiben aber offen. Insofern bestünde eine wesentliche Regelungslücke, welche Diokletian ohne Weiteres durch ein Mindestpreisedikt hätte füllen können, wenn es ihm um die Durchsetzung „gerechter Preise“ gegangen wäre.140 Ferner fehlt eine Erklärung, weshalb das Verbot der Preisübervorteilung nur für Grundstücksverkäufe galt.141 Auch mangelt es an einem überzeugenden Grund, warum Diokletian zwei verschiedene Arten von Regelungsinstrumenten hätte ergreifen sollen. Somit kann in der Kombination aus Preisedikt und Lex 2 keine intendierte umfassende Regelung zur Durchsetzung gerechter Preise erkannt werden.

  • 142 Demandt (2008), 29; Ermatinger (1996), 81; Sperber (1973), ILR, 254, 273; Wacke (1977), ZRG RA, 184 (...)

53Doch auch bei Sinn und Zweck beider Vorschriften bestehen eklatante Unterschiede. Erklärtes Ziel des Preisedikts war es, dem Verfall der Reichswährung Einhalt zu gebieten und insbesondere die Preissteigerung, welche erst zum Ende des Jahrhunderts hin enorme Ausformungen annahm, zu stoppen.142 Diokletian wollte damit Regelungsziele erreichen, welche 285 n. Chr. bei Erlass der Lex 2 noch gar nicht in der Form hätten in Betracht gezogen werden können. Die sich seitdem wesentlich geänderten wirtschaftlichen und staatlichen Rahmenbedingungen im Jahr 301 n. Chr. im Vergleich zu 285 n. Chr. lassen an einer bewussten Verbindung zwischen dem Preisedikt und der Lex 2 zweifeln.

  • 143 Insbesondere aufgrund der zeitlichen Nähe zur 2. Münzreform 301 n. Chr.: Brandt (2004), 47, 47-48, (...)
  • 144 Wassink (1991), Historia, 465, 489-490.
  • 145 Demandt (2004), 1, 6; Speidel (2009), Historia, 486, 489 ff.
  • 146 Hendy (1985), 458-459.

54Das Preisedikt sollte der Bekämpfung der erst seit den späten 290er Jahren n. Chr. anschwellenden Preissteigerung dienen. Diokletian befürchtete eine wietere Erhöhung der Inflation und dadurch das Verschwinden seiner neuen Münzen aus dem Zahlungsverkehr.143 Die Bedrohlichkeit der wirtschaftlichen Lage zum Jahrhundertwechsel vermag auch die Härte der Strafe zu erklären: Die vorangegangene Münzreform war bereits gescheitert, die Preise stiegen noch stärker an. Diokletian, der die Ungeeignetheit seiner Maßnahmen verkannte, sah sich zum äußersten Mittel, der Verhängung der Todesstrafe, gezwungen.144 Insbesondere die Versorgung und Besoldung der Soldaten mit Bronzemünzen, welche am stärksten abgewertet worden waren, verleitete ihn zu dieser Maßnahme, was die Präambel des Edikts ausdrücklich belegt.145 Der ehemalige Soldat Diokletian hatte Sorge um den Rückhalt in der Armee, falls sich die Soldaten von ihren Bronzemünzen nicht mehr ausreichend versorgen konnten.146

  • 147 Brandt (2004), 47, 47-48; Ermatinger (1996), 69; Lippold (1985), 87, 89.

55Die Inflationsbekämpfung motivierte daher den Erlass von Höchstpreisen. Den Vertragsparteien wurde dabei ein Spielraum gewährt, damit sie je nach Marktlage auch geringere Preise vereinbaren konnten.147 Die Tarife des Edikts stellen damit anders als bei der Lex 2 keine iusta pretia dar (vgl. S. 157 ff.).

  • 148 So: Brandt (2004), 47, 49-51 (gegen Meissner); Corcoran (1996), 179, 245; Hendy (1985), 458-459, 46 (...)
  • 149 Speidel (2009), Historia, 486, 494.
  • 150 Vgl. δικαία in Liddel-Scottʼs S. 202 (1. even, well-balanced. 2. right, lawful, just.) und Gemoll S (...)
  • 151 Platschek (2011), ZRG RA, 406, 409.

56Diesem Befund zur gesetzgeberischen Intention Diokletians steht dem Anschein nach die griechische Präambel des Fulvius Asticus entgegen. So gab er als Zweck des Preisedikts die allgemeine Durchsetzung von τειμαῖς δικαίαις (Z.5) (gerechte/rechtmäßige Preise) und ἴσην καὶ ὡρισμνένην […] τειμήν (Z. 8-9) (gerechte/gleiche und festgelegte Preise) an. Die Soldaten und die Maximalpreise erwähnte er hingegen nicht. Solch eine weitgehende Freiheit wurde den Statthaltern bei der Administration ihrer Provinz durchaus eingeräumt, um eine an die örtlichen Besonderheiten angepasste Lösung zu finden. Nachdem es in der Provinz zu zahlreichen Beschwerden über Misshandlungen durch Soldaten gekommen war, liegt der Verdacht nahe, dass ein Edikt zum finanziellen Schutz der Soldaten von der Bevölkerung kaum respektiert worden wäre und der Statthalter durch die bewusste Auslassung dieses Hinweises dem Edikt zu einer stärkeren Akzeptanz verhelfen wollte.148 Auf der anderen Seite kann die Verkürzung und Abwandlung auch bloßen praktischen Gesichtspunkten geschuldet sein.149 Der Wortlaut von τειμαῖς δικαίαις könnte auch als „rechtmäßige Preise“ i.S.v. mit der Rechtsordnung übereinstimmend ( „lawful“) oder ἴσην als „gleiche“,150 verstanden werden. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, dass das Publikationsedikt des Fulvius Asticus vielmehr eine Interpretation des diokletianischen Preisedikts und dessen Präambel darstellt, als eine wortlautgetreue Widergabe dessen. Bemerkenswert ist wiederum die Ähnlichkeit zwischen „τειμαῖς δικαίαις“ und „ἴσην τειμήν“ einerseits und iustum pretium und verum pretium andererseits in CJ.4.44.2.151

  • 152 Corcoran (2004), 56, 70; (2008), 21; Williams (1997), 33, 34, 37, 38, 45. Zur zweiten Konsolidierun (...)
  • 153 Zur unterschiedlichen Funktion von Reskripten und Edikten: Honoré (1994), 41.
  • 154 Eine zusammenfassende Beschreibung von Diokletians Regierungsstil bei: Honoré (1994), 183.

Neben der Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hatte sich auch Diokletians Machtstellung seit 285 n. Chr. wesentlich gewandelt. Der Kaiser konnte seither seine Stellung im Reich stabilisieren und mit Einrichtung der Tetrarchie eine feste Machtstruktur etablieren, die es ihm in der 2. Phase seiner Herrschaft ab 293 n. Chr. ermöglichte, umfassende Maßnahmen für das gesamte Reich zu ergreifen, wie die Steuer-, Münz- und Verwaltungsreform sowie das Preisedikt zeigen.152 Die in dieser Phase eingeleiteten Reformen waren anders als die Lex 2 universal angelegt. Sie beanspruchten für das gesamte Reich Geltung. Ihr Inhalt war teils revolutionär, ihre Umsetzung durchgreifend. CJ.4.44.2 lässt sich in diesen Maßnahmenkatalog hingegen nur schwer einreihen. Es handelt sich lediglich um eine Einzelfallregelung, welche als Reskript und nicht als Edikt153 erging. Ihr Wirkungsgrad ist im Vergleich zu den anderen Reformen verschwindend gering. Hätte Diokletian die Preisübervorteilung beim Kauf generell verbieten wollen, so hätte er gewiss eine seinem Regierungsstil154 entsprechende Maßnahme ergriffen.

57Gewiss stimmen CJ.4.44.2 und das Preisedikt darin überein, dass beide Regelungen die Preisautonomie einschränken. Doch handelt es sich dabei um keine Besonderheit, die nicht auch bei anderen Regelungen zu finden wäre (vgl. D.1.12.1.11; CJ.2.36.1).

  • 155 Der Magister libellorum Gregorius, der kaiserliche Sekretär in der Zeit von 284 bis 287 n. Chr., de (...)

58Ferner scheint eine bewusste Übernahme durch den Autor des Edikts ausgeschlossen. Zwar fallen beide Beschränkungen auf das Ende des 3. Jahrhunderts bzw. den Anfang des 4. Jahrhunderts unter demselben Herrscher. Doch war es nicht Diokletian, der das Reskript erstellte, sondern Gregorius, der wiederum an der Erstellung des Preisedikts nicht beteiligt war.155

59Somit kann bei der Lex 2 keine inhaltsgleiche Regelung in Verbindung mit dem Preisedikt festgestellt werden. Dies zeigen sowohl die unterschiedlichen Regelungsziele und -mittel als auch die große zeitliche Distanz beider Maßnahmen. Die veränderten Wirtschafts- und Machtstrukturen veranlassten und ermöglichten Diokletian erst in der 2. Phase seiner Herrschaft, neue Regelungsziele und - mechanismen zu erfassen. CJ.4.44.2 erfüllt keine Komplementäraufgabe hinsichtlich des Preisedikts.

Verhinderung von Landflucht als primäres Regelungsziel

  • 156 So: Ebel/Thielmann (2003), 91; Mayer-Maly (1983), 395, 396; Meder (2008), 89.

60Die vorliegende Regelung beschränkt sich allein auf den Verkauf von Grundstücken; der abgegrenzte Regelungsbereich verdeutlicht den möglichen Schutzcharakter für den Landveräußerer. Der Gedanke, in CJ.4.44.2 eine legislative Protektion der Landbevölkerung zu sehen, scheint vor allem angesichts der bis ins 3. Jahrhundert andauernden Landflucht plausibel.156

61Der Beitrag zur Eindämmung der Landflucht zeigt sich bei der Auflösung des Vertrages aufgrund der Preisübervorteilung. Aber auch die Alternative der Nachzahlung dürfte sich negativ auf die Nachfrage seitens der Käufer ausgewirkt haben. Das Rechtsinstitut entfaltete überdies eine Warnfunktion für Grundstücksspekulanten.

62Um die These von der laesio enormis als rechtspolitisches Mittel zur Eindämmung der Landflucht zu verifizieren, werden vorliegend die Gründe für die damalige Landflucht und Diokletians Gegenmaßnahme einbezogen. Das Ergebnis wird zeigen, dass im spätantiken „Zwangsstaat“ Kaiser Diokletian diese Aufgabe gesamtgesellschaftlichen Ausmaßes kaum durch ein Reskript zu bewältigen versuchte.

  • 157 Zur Gesetzgebung hinsichtlich der agri deserti der gleichnamige Aufsatz: Whittaker (1976), 137, 138 (...)
  • 158 Alföldy (2011), 225; Haug (1986), 292; Millar (1981), 243; Pekáry (1979), 117; Reece (1981), 27, 30 (...)

Gründe für die Landflucht. Die sog. agri deserti157 avancierten schon lange vor Diokletians Regentschaft zu einem gesamtstaatlichen Problem, die Klagen darüber hielten bis weit in die Zeit Justinians an. Die Abwanderung vom Land in die Stadt hatte verschiedene Ursachen. Viele Kleinbauern sahen sich gezwungen, ihre Ländereien aufzugeben, da sie deren Bewirtschaftung nicht mehr aufrechterhalten konnten – die wenigen verbliebenen Arbeitskräfte wurden zum Militärdienst eingezogen.158

  • 159 Alföldy (2011), 226; insbesondere zu den Reformen: Ermatinger (1996), 14 ff.
  • 160 Jones (1974), 82. Jones nimmt wohl Bezug auf Lactantius de mort. pers. 7.2-5: 2 Hic orbem terrae si (...)

63Hinzu trat die Erhöhung der Steuerlast: Dadurch, dass weniger Bürger Steuern zahlten, sanken die Einnahmen. Doch wuchs im Gegenzug der Bedarf an Staatsmitteln aufgrund der gestiegenen Militärausgaben weiter.159 Aus der Zeit Diokletians ist eine Aussage Lactantius’ überliefert, wonach die staatlichen Lasten für die Bürger unerträglich seien. Die finanzielle Bedrängnis führte zur immer häufigeren Einstellung der landwirtschaftlichen Produktion und der darauffolgenden Aufgabe des Landes. Der dadurch entstandene Teufelskreis setzte sich über mehrere Jahrhunderte hinweg.160

  • 161 Jones (1981b), 100, 102. Auch de Martino gibt die „Bosheiten der Steuereintreibung“ als einen Grund (...)
  • 162 Jones (1981b), 100, 102; Millar (1981), 243.

64Das eigentliche Problem der Landflucht bestand für die römischen Herrscher folglich weniger in der Einschränkung der Nahrungsproduktion, sondern in dem damit verbundenen Steuerausfall. Die Höhe des Steueraufkommens hing maßgeblich vom Grundbesitz ab. Deshalb wurde verlassener Grundbesitz schnellstmöglich von Staats wegen neuen Eigentümern vermacht, um dadurch die Steuereinnahmen wieder sicherzustellen.161 Die Regierung interessierte sich dabei weniger für das Wohl der Kleinbauern, sondern sorgte sich vielmehr um die Sanierung ihres Staatshaushaltes.162

Diokletians Gegenmaßnahmen und mangelnde Effektivität von CJ.4.44.2. Der Hauptgrund für die Landaufgabe der Kleinbauern lag in der hohen Steuerlast. Deshalb lag Diokletian daran, die Landbevölkerung zu binden. Doch scheint das zivilrechtliche Mittel der laesio enormis wenig geeignet, um diesem Problem gesamtstaatlicher Relevanz beizukommen:

  • 163 Pennitz (2002), 575, 583.

65Es stellt sich die Frage, wenn die Lex 2 tatsächlich zur Eindämmung der Landflucht gedient haben sollte, warum gerade dem Käufer die Wahl zwischen Nachzahlung und Vertragsauflösung zustand. Wäre primäres Ziel die Verhinderung der Landflucht gewesen, so hätte man stets die Vertragsauflösung anordnen bzw. den Verkauf von Land generell untersagen müssen. Zusätzlich deutet Pennitz darauf hin, dass bei Auflösung des Vertrags dem Käufer der wahre Wert richterlich festgestellt worden sei. Mit diesem Wissen habe er beim nächsten Vertragsabschluss das Grundstück zu 50 % (statt unter 50 %) erwerben können, und sei dann von weiteren Sanktionen verschont geblieben.163

  • 164 Braßloff (1912), ZVglRWiss, 261, 268, FN 5; Dekkers (1937), 27.

66Auch die bedrohliche Konkurrenzsituation zwischen Kleinbauern und Großgrundbesitzern wäre durch CJ.4.44.2 nicht aufzulösen gewesen. Die wirtschaftliche und soziale Problemsituation blieb von der Maßnahme der laesio enormis unberührt.164

  • 165 Demandt (2008), 28; Ermatinger (1996), 19; Grant (1984), 78; Haug (1986), 293; Lippold (1985), 87, (...)

67Vielmehr versuchte Diokletian das Problem der Landflucht seiner rigiden Regierungsart entsprechend durch Zwangsmaßnahmen zu lösen. Schon 290 n. Chr. wurden Germanen in die verlassenen Ländereien Nordgalliens zwangsangesiedelt. Weitere Maßnahmen zur Wiederbewirtschaftung der brachen Flächen ergriff er in der Zeit von 299 bis 302 n. Chr.: Landarbeiter waren verpflichtet, ihre Feldarbeit dort zu verrichten, wo sie bei der Volkszählung registriert worden waren (die gesetzliche Bindung erfolgte aber erst 333 n. Chr. unter Konstantin). Bauern, die sich mit der Steuerzahlung im Rückstand befanden, durften ihre Scholle nicht verlassen. Überdies wurde die Berufsbindung verstärkt.165

  • 166 Ermatinger (1996), 14; Jones (1981a), 81, 90; Lippold (1985), 87, 92. Demandt verwendet statt iugat (...)
  • 167 Heichelheim (1938), Band 1, 837.
  • 168 Stemberger (1979), 338, 380; Whittaker (1980), 1, 7; Williams (1997), 32. Detailliert zur vorhergeh (...)

68Daneben setze Diokletian 297 n. Chr. grundlegende Veränderungen zur Verbesserung des Steuersystems durch, indem er ein Einheitssystem schuf. Die Höhe des Steueraufkommens wurde fortan nach einer Steuereinheit berechnet, der sog. iugatio, die Fläche, die ein Mann bewirtschaften kann (Landlose hatten die capitatio zu zahlen). Großgrundbesitzer wurden bei der Suche nach Pächtern per Gesetz unterstützt.166 Doch auch dieses neue Steuersystem litt an erheblichen Fehlern. Zum einen wurde die iugatio ungenau berechnet, was zu Ungleichbehandlungen führte. Zum anderen konnte die Erhöhung des Satzes pro Einheit ungeahnte Ausmaße erreichen, welche mit einem Schlag viele Existenzen vernichtete. Hinzu trat die brutale Art der Steuereintreibung.167 So war es letztlich wieder die hohe Steuerlast, die die Kleinbauern und Pächter zur Aufgabe ihres Landes zwang.168

  • 169 Dass es sich bei einem Reskript nicht um eine langfristig geplante Maßnahme handeln kann, merkt Lie (...)

69Dennoch lassen diese Bemühungen, ähnlich wie bei der Bekämpfung der Inflation durch die Münzreformen und das Preisedikt, erkennen, dass Diokletian zur Behandlung der wesentlichen Staats- und Wirtschaftsprobleme stets an durchgreifenden und universellen Maßnahmen gelegen war. Vor allem in der 2. Phase seiner Regentschaft veranlasste er innenpolitische Veränderungen. Es wäre daher äußerst verwunderlich, wenn er die wesentliche Aufgabe der Eindämmung der Landflucht, wovon das Steueraufkommen maßgeblich abhing, durch den Erlass eines Reskripts hätte erfüllen wollen.169

70Im Ergebnis konnte die Regelung der Lex 2 nur teilweise zur Eindämmung der Landflucht beitragen. Doch entbehrt sie jeglicher Anreizwirkung zum Behalten des Landes. Erst die späteren gesetzlichen Zwangsmaßnahmen lassen deutlich das Regelungsziel der Landfluchtbekämpfung erkennen.

Entscheidung zugunsten der humanitas

  • 170 Heumann/Seckel (1971), 240.

71Einen expliziten Hinweis auf die Ratio der Lex 2 gibt die Quelle selbst. Als Begründung steht dort geschrieben: humanum est, was „der menschlichen Natur entsprechend“, „dem menschlichen Empfinden entsprechend“, „es ist billig“ bedeutet.170

  • 171 Bereits im 17. und 18. Jahrhundert waren so viele Dissertationen dazu verfasst worden, dass es den (...)
  • 172 Göttlicher (2005), 23, 27; Hackl (1981), ZRG RA, 147, 152, 157; Kaser (1975), 389 (er spricht von d (...)
  • 173 Andrich (1919), RISG, 3, 12-13, 22 ff.; Becker (1993), 40.

72Von Anbeginn der rechtshistorischen Forschung stand humanitas im Mittelpunkt der Beurteilung des Regelungsmotivs.171 Die laesio enormis hielt die Kleinbauern von der Verschleuderung ihrer Grundstücke an marktmächtige Großgrundbesitzer ab.172 Somit verkörpere CJ.4.44.2 eine Billigkeitsregelung, die die verhandlungsschwächere Vertragspartei schütze.173

  • 174 Becker (1993), 10-11.
  • 175 Talamanca (2006), 238-239, FN 541.
  • 176 Rehme (1913), 79. Sehr bezeichend ist die Aussage Oertmanns: „In der That, sie athmet wie so viele (...)
  • 177 Goldschmidt (1891), 85.
  • 178 Harke (2005a), ZRG RA, 91, 101.
  • 179 Braßloff (1912), ZVglRWiss, 26, 268-269, FN 5.
  • 180 Über die Auslegung des Begriffs humanitas als Synonym für honestas vgl. Ehlers, Wilhelm s.v. humani (...)
  • 181 Crifò (1993), 79, 81, 90; Honig (1960), 34. Nach Ziliotto wäre im Kontext von CJ.4.44.2 humanum est(...)
  • 182 So auch schon Aristoteles: Honig (1960), 41; mit Verweis auf Diokletian auf S. 26.
  • 183 Voss (1982), 74. Im spätantiken Zwangsstaat griff auch der Kaiser auf die aequitas zur Rechtfertigu (...)
  • 184 Honig (1960), 36.

73Doch deuten andere Stimmen darauf hin, dass die humanitas in diesem Zusammenhang nicht zu idealisieren sei. Becker sieht in humanum est nur eine lapidare Begründung,174 Talamanca spricht von einer „Leerformel“.175 Auch Rehme will den Ausdruck nicht überbewerten: Es handle sich um eine „laxe Humanität“, welche im Gegensatz zur kapitalistischen Ausbeutung stehe.176 So reiht Goldschmidt die Einführung der Lex 2 in den Umschwung vom liberalen klassischen römischen Recht hin zu einem Recht der „humanen Fürsorge“ ein, welche die kapitalistische Ausbeutung zu unterbinden versucht.177 Harke weist auf die Bedeutung von humanum est im Sinne von „praxisnäher“ anstelle „menschlicher“ hin.178 Brassloff und Genzmer kritisieren beide, dass CJ.4.44.2 schon aufgrund des einseitigen Käuferschutzes keine Ausformung der humanitas darstellen könne.179 Aus philosophischer Perspektive bedeutet humanitas die fremdnützige Verpflichtung der Menschen untereinander.180 Für die Zeit der Klassik stellt der Begriff der aequitas ein Äquivalent dar.181 In der Rhetorik der spätantiken Gesetzesbegründung beginnt die humanitas jedoch eine besondere Rolle zu spielen. Humanitas geriet zu einer Methode der Gesetzesauslegung, die unbillige Ergebnisse nach der Wortlautauslegung berichtigen sollte.182 Die Berufung auf die humanitas glich einer Floskel. Anders als zur Zeit des Prinzipats, als die Bezugnahme auf die lex de imperio zur Gesetzesbegründung genügte, war das Ausweichen auf die „Menschlichkeit“ aufgrund der anhaltenden Staatskrisen und dem damit einhergehenden Verlust von Staatsmacht – so meint Voss – erforderlich geworden. Der Verlust der Begründungskraft der Staatsmacht wurde durch Hinweise auf Werte und materielle Prinzipien, eben der humanitas, zur Legitimation der Staatsakte zu kompensieren versucht.183 Insbesondere bei einer für den Untertanen günstigen Entscheidung wurde meist auf „Recht und Billigkeit“ verwiesen.184

  • 185 Im Gegensatz zur Ansicht des Stoikers Diogenes, der die utilitas, den Eigennutzen, als vorrangig an (...)
  • 186 Göttlicher (2005), 23, 27. Berühmt für die Frage der Preisgerechtigkeit wurde bspw. Ciceros Erzählu (...)
  • 187 Göttlicher (2004), 19, 21; Göttlicher (2005), 23, 27.
  • 188 Göttlicher (2005), 23, 27. Interessant sind die abweichenden Meinungen des Stoikers Antipater und s (...)
  • 189 Kaulla (1902), ZgS, 385, 402; Kaulla (1951), 16.

74Zwar waren im 3. Jahrhundert die philosophischen Strömungen zur Frage der Preisgerechtigkeit weit voran geschritten: Die Gedanken dazu fußten nicht zuletzt auf der stoischen Philosophie,185 worauf auch Ciceros Fallerzählungen zum gerechten Austauschverhältnis in De officiis 12.49-53, 13.54-55, 14.58-60, 15.62, 16.65-67 und De re publica 3.19.29 aufbauten.186 Die Stoiker bemängelten in ihrer sozialethischen Pflichtenlehre das unbegrenzte Gewinnstreben. Inwieweit allerdings die Diskussionen der Stoiker über den gerechten Preis und ein daraus resultierendes Übervorteilungsverbot Einfluss auf die Rechtsprechung genommen haben könnte, wird von Göttlicher und Kaulla kontrovers diskutiert. Göttlicher führt die rechtliche Durchsetzung eines objektiven Austauschverhältnisses auf die stoische Philosophie nach Antipater zurück. Jener legte der humanitas ein altruistisches Verständnis zu Grunde.187 Diese Deutung übertrug sich auf die sog. Veteres-Juristen. Viele Entscheidungen in diesem Sinne seien durch Einflussnahme auf den Prätor gefällt worden. Nach Göttlicher haben Erwägungen zum iustum pretium spätestens seit dem vorletzten republikanischen Jahrhundert ihren festen Platz im römischen Recht.188 Skeptisch gegenüber einer Beeinflussung des römischen Rechts durch die stoische Philosophie zeigt sich indessen Kaulla. Die Diskussionen zum iustum pretium hätten auch in einem anderen Zusammenhang als dem der Preisgerechtigkeit stattfinden können.189

  • 190 Göttlicher (2004), 153, 155. Siehe auch das Beispiel zu Diokletian in: Honig (1960), 26. Auch Amelo (...)
  • 191 Göttlicher (2004), 145, 151; Göttlicher (2005), 23, 28-29.

75Bei Diokletian spielte die humanitas häufig eine wichtige Rolle für die Rhetorik der Gesetzesbegründung. So begegnet sie auch in der Einleitung des Preisedikts. Die Berufung auf die humanitas ermöglichte ihm, gesetzliche Härten abzuwenden. Somit konnte er den Nöten seiner Untertanen – im Fall von CJ.4.44.2 der notleidenden Landbevölkerung – begegnen. Die humanitas war folglich ein Ausdruck der Billigkeit und wurde zum rechtsgestaltenden Prinzip.190 Da die Entscheidung in der Lex 2 dem allgemeinen Grundsatz der Preisfreiheit des klassischen Rechts zunächst widerspricht, bedurfte es einer zusätzlichen Begründung für die Entscheidung, welche in der humanitas gefunden wurde. Während sich die Bindung an den Vertrag aus der bona fides ergebe, stellte die Möglichkeit sich davon zu lösen, einen Ausfluss der Härten ausgleichenden humanitas dar. Diokletian beruft sich in seiner Entscheidung darauf, dass das Wahlrecht für den Käufer humanum sei. Doch knüpft er damit entgegen der Auffassung Göttlichers nicht zwangsläufig an die humanitas im Sinne von Antipater an.191 Die semantisch identische Verwendung des stoisch definierten Begriffs durch die kaiserliche Kanzlei scheint unwahrscheinlich. Die Umsetzung der stoischen Preislehren war bei Reskripterlass wohl kaum Ziel der kaiserlichen Kanzlei. Vielmehr wurde humanum est als fast schon lapidare Begründung verwendet, von kaum ideellem Gehalt.

Randständige Einzelfallentscheidung für Härtefall

  • 192 Genzmer (1937), 25, 48; Hackl (1981), ZRG RA, 147, 157; Langer (2009), 40; Mayer-Maly (1983), 395, (...)

76Der ursprüngliche Charakter des Reskripts als Einzelfallentscheidung wurde ohne wesentliche Änderung in CJ.4.44.2 überführt. Seiner Genese nach handelt es sich bei der laesio enormis um ein Reskript, einer auf einem konkreten Sachverhalt basierenden Rechtsauffassung. Den historischen Hintergrund für die als Einzelfallentscheidung ergangene CJ.4.44.2, bildet der bekannte Notstand der Kleinbauern auf dem Land. Die dadurch erzeugte Landflucht ermöglichte es den Land aufkaufenden Großgrundbesitzern, günstige Preise zu erzielen.192 Somit erging die Entscheidung zu einem für die damaligen Umstände nicht untypischen Sachverhalt.

  • 193 Mayer-Maly (1991), ZRG RA, 213, 229. Oder wie Talamanca in aller Kürze: „Questa conclusione rende i (...)

77Dass man ihr nicht die Lösung komplexer gesamtgesellschaftlicher Aufgaben der Tagespolitik aufbürden kann, zeigt auch ihr nur sehr begrenzter tatbestandlicher Regelungsbereich. In der Kodifizierung findet der Charakter der Einzelfallentscheidung seine Fortsetzung. Diese Lesart von der Genese des Instituts spricht also gegen einen ausgreifenden ordnungspolitischen Gestaltungsanspruch gesamtgesellschaftlichen Charakters, wie in den vorgestellten Zwecktheorien angenommen. Seine Limitierung lässt das Rechtsinstitut nicht einmal als repräsentatives Element der diokletianischen Rechtspolitik erscheinen. Mayer-Maly nannte das Rechtsinstitut gar eine „Eintagsfliege“.193

78Das Institut wendet im vorgetragenen Fall unbillige Härten vom Grundstücksverkäufer ab. Für den Charakter der Einzelerscheinung spricht der Wortlaut: Nur kurz begründet der Codex die Rechtsfolge mit der schwer zu ergründenden Formel humanum est. Es handelt sich primär um eine Härtefallentscheidung, die im Spezialfall der Grundstücksverkäufe als Korrektiv greift. Weitergehende gesellschaftliche Hoffnungen waren daran aber offenbar nie geknüpft. Das alles spricht gegen die retrospektive Überhöhung der römisch-rechtlichen laesio enormis in Teilen der Literatur.

79Hätten die damaligen Juristen dahinter ein allgemeines Prinzip bspw. der Austauschgerechtigkeit verwirklichen wollen, so hätte konsequenterweise spätestens mit der Aufnahme des Reskripts in den Codex Gregorianus oder in das Corpus Iuris Civilis eine tatbestandliche Verallgemeinerung stattfinden müssen. Dies geschah aber erst im Mittelalter durch die Auslegung der Glossatoren.

III. Ergebnis

80Die Lex 2 schränkte in einem eng umgrenzten Anwendungsfeld die Marktmacht des Käufers ein. Der Begründungsrückzug auf humanum est legt neben der legislatorischen Form des Reskripts eine Einzelfallentscheidung zu einem für das 3. Jahrhundert typischen Sachverhalt nahe. In ihrer Ausformung setzt sie keine Festpreise durch, sondern lässt einen Spielraum von bis zur Hälfte des wahren Werts. Dies mag der immer noch großen Bedeutung der Vertragsfreiheit geschuldet sein, aber auch als ein Zugeständnis an den nicht dolos handelnden Vertragspartner angesehen werden.

81In CJ.4.44.2 ein über dies hinausgehendes legislatorisches Mittel zur Eindämmung der Inflation oder Preislimitierung zu sehen, geht fehl. Für durchgreifende Maßnahmen im diokletianischen Regierungsstil war die Lex 2 tatbestandlich zu stark begrenzt. Zudem wäre sie zur Verwirklichung der Preiseindämmung nicht geeignet gewesen. Auch eine parallele Regelung zum Preisedikt ist darin nicht zu sehen. Wie an den Reformen zum Ende des 3. Jahrhunderts deutlich wird, war Diokletian stets an umfassenden, generellen Regelungen zur Erreichung seiner politischen und wirtschaftlichen Ziele gelegen (Stichwort des „spätantiken Zwangsstaates“).

82Mit der Aufnahme in den Codex Gregorianus und in das Corpus Iuris Civilis kann zwar der legislatorische Charakter des Reskripts und damit der Einzelfallentscheidung formell aufgehoben werden, doch ändert dies nichts an den für eine allgemeinpolitische Regelung zu engen tatbestandlichen Voraussetzungen. Im Ergebnis bleibt CJ.4.44.2 die Fortsetzung der diokletianischen Fallentscheidung. In CJ.4.44.2 ein Mittel zur Verwirklichung der Preisgerechtigkeit zu erkennen, kann erst für die erweiternde Auslegung auf Käufer und Verkäufer für sämtliche Vertragsarten in späterer Zeit bejaht werden.

IV. Zweifel an der zeitlichen Datierung von CJ.4.44.2 und eodem 8

  • 194 Becker (1993), 11 FN 6; Sirks (1985), TR, 291, 291. Schulze hingegen findet erste Hinweise, die die (...)

83Laut der Quellen geht CJ.4.44.2 auf das Jahr 285 n. Chr. zurück. Die bisherigen Ausführungen ließen daran keinen Zweifel. Doch besteht seit dem 13. Jahrhundert Uneinigkeit, ob CJ.4.44.2 von Justinians Kompilatoren interpoliert wurde. So wies bereits Odofredus de Denariis auf die sprachlichen und logischen Mängel hin, Jahrhunderte später tat es ihm Thomasius gleich.194 Gleiches gilt für CJ.4.44.8.

  • 195 Albertario (1920), BIDR, 1, 4-5. Zu Albertarios Gesamtkritik am Corpus Iuris Civilis (Introduzione (...)
  • 196 Andrich (1919), RISG, 3, 4.
  • 197 Braßloff (1912), ZVglRWiss, 261, 262 ff.
  • 198 Brinkmann (1967), 356, 356, 359.
  • 199 Dekkers (1937), 25-26.
  • 200 Genzmer (1937), 25, 59.
  • 201 Gradenwitz (1889), BIDR, 3, 14 ff. Gradenwitz’ Hauptargument war die seiner Ansicht nach unmögliche (...)
  • 202 Jolowicz (1937), JR, 50, 52.
  • 203 Klami (1987), 48, 63.
  • 204 Rudloff (1939), 13.
  • 205 Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 78. Scheuer bezeichnet den justinianischen Ursprung als „feststehend (...)
  • 206 Schulze (1973), 7.
  • 207 Sirks widmete der laesio enormis über einen Zeitraum von mehr als 26 Jahren fünf umfassende Aufsätz (...)
  • 208 Solazzi (1921), BIDR, 31, 51. Solazzi macht folgenden Vorschlag für Diokletians Original-Version: „(...)
  • 209 Sich Albertario anschließend: Stoll (1927), ZRG RA, 527, 528.
  • 210 Zimmermann (1996), 260-261.

84Im folgenden Abschnitt werden die Argumente der Interpolationsbefürworter (u.a. Albertario,195 Andrich,196 Braßloff,197 Brinkmann,198 Dekkers,199 Genzmer,200 Gradenwitz,201 Jolowicz,202 Klami,203 Rudloff,204 Scheuer,205 Schulze,206 Sirks207 – mit einer eigenständigen Theorie –, Solazzi,208 Stoll,209 und Zimmermann210) diskutiert. Auf eine spätere Abänderung deuteten nicht nur die grammatikalischen Unstimmigkeiten innerhalb des Textes hin (s. I. 1.). Der „Bruch“ mit dem liberalen klassischen römischen Vertragsrecht sei zudem eher den Kompilatoren Justinians als den Sekretären Diokletians zuzutrauen (I. 2.). Die Einführung des Verbots der Preisübervorteilung erst zur Zeit Justinians könnte auch erklären, warum in den Gesetzestexten zwischen Diokletian und Justinian keine Beschränkung der Preisfreiheit niedergelegt wurde (I. 3.). Für die Einführung durch Justinian macht die Gruppe der Interpolationsbefürworter die wirtschaftlichen Umstände (I. 4.) sowie den Einfluss von Stoa und Christentum (I. 5.) verantwortlich. Im Ergebnis wird aber gezeigt, dass die präsentierten Gründe nicht zwingend sind und die Entstehung der laesio enormis im Jahr 285 n. Chr. nicht widerlegt werden kann.

Justinianischer Ursprung von CJ.4.44.2 und eodem 8

Grammatikalische Unstimmigkeiten als Hinweis für spätere Abänderungen

  • 211 Braßloff (1912), ZVglRWiss, 261, 262, FN 2; Dekkers (1937), 16; Schulze (1973), 6.

85Eine Reihe von Autoren, v.a. zu Anfang des 20. Jahrhunderts, wertet die grammatikalischen Unstimmigkeiten des Texts als Indiz für eine justinianische Interpolation.211

  • 212 Dekkers (1937), 17; Langer (2009), 24; Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 97; Solazzi (1921), BIDR, 51, (...)

CJ.4.44.2. Zu Beginn von CJ.4.44.2 ist die Rede von mehreren Käufern: emptoribus. Am Ende wird aber der Singular verwendet: si emptor elegerit.212

  • 213 Braßloff (1912), ZVglRWiss, 261, 262 FN 2 auf S. 263; Scheuer stimmt ihm darin zu: Scheuer (1933), (...)
  • 214 Sirks (1985), TR, 291, 294.
  • 215 Zudem wird der stilistische Fehler der zweimaligen Verwendung desselben Verbs bemängelt. Nach einer (...)

86Als Erklärung für den Numeruswechsel trägt Braßloff vor, der erste Teil sei auf ein konkretes Urteil gestützt, der zweite hingegen vom Interpolator hinzugefügt, um eine allgemeingültige Norm zu erlassen.213 Sirks gelingt es, diese Abweichung im Text allenfalls damit zu deuten, dass die Nachzahlung nur eines Käufers genüge.214 Schließlich heißt es am Ende der Lex 2 recipias und recipies. Andere Textausgaben – vor Krüger – hatten dies sogar eigenmächtig in recipiat korrigiert.215

  • 216 Solazzi lässt die Frage offen: Solazzi (1921), BIDR, 51, 53.
  • 217 Nach Andrich ist der Vater der Verkäufer: Andrich (1919), RISG, 3, 12.
  • 218 Langer (2009), 22.
  • 219 So Göttlicher (2004), 129.
  • 220 Dekkers (1937), 18; Watson (1981a), JLH, 186, 188.
  • 221 Sirks (1985), TR, 291, 294. Demontès vermutet, der Sohn sei Soldat gewesen und das Grundstück in se (...)

87Ebenso ist die Bedingung si tu vel pater tuus verworren. Welche Bedeutung haben Vater und Sohn?216 Ist der Sohn selbst Verkäufer?217 Ist er Erbe des Vaters geworden?218 Oder handelt der Sohn mit Zustimmung des Vaters?219 Die Antwort richtet sich allein an den Sohn Lupus.220 Inwieweit der Familienbindung Relevanz zukommt, bleibt offen. Nach Sirks ist die Nennung von Vater und Sohn überflüssig.221 In der Tat ist darin keine tatbestandliche Anforderung oder Konsequenz auf Rechtsfolgenseite zu erkennen.

  • 222 Dekkers (1937), 17.
  • 223 Dekkers (1937), 18; Genzmer (1937), 25, 46; Langer (2009), 22; Zimmermann (1996), 260.
  • 224 Albertario (1920), BIDR, 1, 5; Genzmer (1937), 25, 25 ff., 39 ff; Solazzi (1921), BIDR, 31, 51; Sto (...)
  • 225 Oertmann (1891), 38, 40.

88Ferner verwundert der Ausdruck maioris pretii bzgl. der verkauften Sache, die zu einem minoris pretii veräußert wird. Der zu niedrige Verkaufspreis ergibt sich aber wiederum aus dem Vergleich mit verum pretium, dem wahren Wert. Warum beginnt die Lex 2 mit minoris pretii, wenn am Ende die Frage nach der Hälfte des Wertes ausschlaggebend ist? Das minus pretium beträgt stets weniger als der gerechte Preis.222 Auch die wechselnde Verwendung des Adjektivs vor pretium gibt Anlass zu Interpolationsvermutungen: So kommen im Text neben maioris pretii und minoris pretii auch iusto pretio und veri pretii vor.223 Zudem erkennen u.a. Albertario, Genzmer, Solazzi und Stoll im Begriff iustum pretium keine klassische Begriffskategorie und nehmen schon deshalb eine Interpolation an.224 Der Grund für diese Unstimmigkeiten besteht in dem mangelnden Begriff für Tauschwert sowie in der nicht hinreichend klaren Abgrenzung von Wert und Preis. So steht im ersten Satz pretium sowohl für Wert und Preis, einzig durch das jeweilige Adjektiv unterschieden: minoris und maioris.225

  • 226 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 152-154.
  • 227 Sirks (1985), TR, 291, 294.
  • 228 Watson (1981a), JLH, 186, 188.
  • 229 Göttlicher (2004), 146.

89Hackl hingegen neigt dazu, CJ.4.44.2 mit seinen Ungereimtheiten als konsistenten Text zu akzeptieren. Sprache und Stil entsprächen der damaligen kaiserlichen Kanzlei,226 wie auch Sirks feststellt.227 Ebenso weist Watson darauf hin, dass sprachliche Änderungen nicht zwingend mit inhaltlichen Änderungen verbunden sein müssen.228 Als Beweis für eine spätere Abänderung durch einen zweiten Autor reiche es nicht, so auch Göttlicher.229

90Ebenso ist bei einer späteren Interpolation zur gezielten Einführung der laesio enormis anzunehmen, dass der Autor seinen Willen klarer zum Ausdruck gebracht hätte. Warum hätte er an Auszügen eines Diokletian-Reskripts festhalten sollen?

  • 230 Demontès (1924), 10-11.

91CJ.4.44.8. Deutliche Interpolationsspuren sieht Dèmontes bei CJ.4.44.8. Der Text sei zu lang und inkohärent.230

  • 231 Gradenwitz (1889), BIDR, 3, 14-15; Talamanca (1993), 303, 369, FN 681.
  • 232 Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 83.
  • 233 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 154.

92Gradenwitz weist weiter darauf hin, dass der Tatbestand und die Rechtsfolge nicht übereinstimmten.231 Dabei werde der bis dahin ungünstige Inhalt für die anfragenden Euodia in das Gegenteil verkehrt.232 Dem kann aber nicht ganz zugestimmt werden, denn die Rechtsfolge tritt nicht ein, da die Grenze der Hälfte nicht überschritten wurde. Auch hier sind die Argumente zum Sprachstil mit Vorsicht zu genießen und weisen auf übertriebenen Purismus hin.233

Widerspruch von CJ.4.44.2 und eodem 8 zum klassischen römischen Recht und der diokletianischen Reskriptenpraxis

93Auf eine spätere Entstehung könnte ein Widerspruch zwischen dem klassischen Recht und der Entscheidung der konservativen Kanzlei Diokletians hinweisen. Auch eine Abweichung vom Inhalt anderer Diokletian-Reskripte würde dieses Argument bekräftigen.

CJ.4.44.2 im Rahmen des klassischen römischen Rechts

  • 234 Oertmann (1891), 40; Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 78; Schulze (1973), 7; Sirks (2007), RIDA, 461, (...)
  • 235 Grant (1984), 97; Kaser/Knütel/Lohsse (2017), 5; Waldstein/Rainer (2014), 259. Wieacker/Wolf/Manthe (...)
  • 236 Honoré (1994), 148-149.
  • 237 Kaser (1993), 218, 225; Wenger (1953), 429. Dabei weist schon Wenger darauf hin, dass die Grenzen z (...)
  • 238 Andrich (1919), RISG, 3, 11; Dekkers (1937), 16-23; Gradenwitz (1889): BIDR, 3, 14; Jolowicz (1937) (...)

94Die Gegenüberstellung von D.4.4.16.1 und CJ.4.44.2 deutet auf einen Bruch in der römischen Rechtstradition hin. So wurde CJ.4.44.2 vielerorts als eine Abkehr vom „naturaliter-licet“-Grundsatz des klassischen römischen Rechts ausgelegt.234 Besonders bei Sichtung der unter Diokletians Herrschaft erlassenen Entscheidungen wird deutlich, dass seine Kanzlei durch ihre Reskriptenpraxis das klassische Recht wieder aufleben ließ und dabei gegen vulgaristische und hellenistische Einflüsse verteidigte.235 Gregorius, kaiserlicher Sekretär von 284-287 n. Chr., gilt als besonders konservativ und prinzipientreu.236 Zu einer bewussten Abänderung des klassischen Rechts fühlten sich die Juristen der kaiserlichen Kanzlei nicht befugt.237 Aus diesem Grund möchten viele Stimmen die Einführung von CJ.4.44.2 Kaiser Justinian zuschreiben.238

  • 239 Pennitz (2002), 575, 581.
  • 240 Sirks (2007), RIDA, 461, 463.
  • 241 Somit wird auch Gradenwitz’ These entkräftet, wonach beide Reskripte interpoliert sein müssen, da D (...)
  • 242 Becker weist darauf hin, dass die Quelle für das praediokletianische Regelungsvorbild der CJ.4.44.2 (...)

95Tatsächlich ist kein unmittelbares praediokletianisches Regelungsvorbild für CJ.4.44.2 überliefert. Im Codex Gregorianus oder Codex Hermogenianus eine Quelle für CJ.4.44.2 zu sehen, scheint eher unwahrscheinlich: Der ca. 290-292 n. Chr. erlassene Codex Gregorianus könnte höchstenfalls für CJ.4.44.8 eine Grundlage geliefert haben, da CJ.4.44.2 mit großer Wahrscheinlichkeit selbst darin enthalten war.239 Anstatt des Codex Gregorianus könnten die Juristen der kaiserlichen Kanzlei auch auf im kaiserlichen Archiv befindliche Texte zurückgegriffen haben.240 Diese kämen allerdings wieder nur für die Verfassung von CJ.4.44.8 als Vorlage in Betracht.241 Für den Erlass der Lex 2 scheint dies unwahrscheinlich, da das Erlassjahr 285 n. Chr. erst am Anfang der diokletianischen Reskriptenpraxis stand.242

  • 243 Kaser (1971b), 291, 337, FN 120.

96Abgesehen von der Möglichkeit verschollener Quellen zur laesio enormis lohnt es sich, das klassische römische Recht auf Regelungsvorbilder zu untersuchen. Die Originalfassungen der Schriften der Klassiker lagen der kaiserlichen Kanzlei bis zum Ende von Diokletians Amtszeit vor.243 Das klassische römische Recht untersagte in einer Reihe von Sonderfällen die Übervorteilung beim Preis, wie bei der restitutio in integrum.

CJ.2.36.1 Impp. Severus et Antoninus (a. 200)
Si Probus in minore aetate constitutus circumventus a Rufino dispensatore nostro venditionem rei praecipiti animo pretio longe minore contrahere festinavit, iuris publici fiscus noster in iure restitutionis sequetur auctoritatem.

  • 244 Damnum grande findet sich ebenfalls in CJ.2.28.1 aus dem Jahr 290 n. Chr. wieder.
  • 245 Im Fall des übervorteilten Minderjährigen konnte dieser auch noch nach Ablauf der einjährigen Frist (...)
  • 246 Genzmer (1937), 25, 35; Kaser (1971a), 244; Kaser (1975), 117-118; Langer (2009), 33; Solazzi (1921 (...)
  • 247 Danach stand dem geschädigten Minderjährigen eine exceptio gegen die Klage auf Erfüllung des dolose (...)

Auch bei der restitutio in integrum liegt ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Allerdings muss dieses einen gewissen Mindestschaden überschreiten: das sog. magnum detrimentum, grande damnum oder nimis exiguum pretium.244 Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge ist ferner, dass der Vertragsabschluss aufgrund von dolus oder metus erfolgte oder einer der Vertragspartner weiblich oder minderjährig (minor) war.245 Die restitutio in integrum sah die Wiederherstellung des früheren Zustands vor Vertragsschluss vor, d.h. der Vertag wurde aufgelöst und die Leistungen rückabgewickelt.246 Darin lässt sich eine Fortführung der Lex Laetoria erkennen. Danach war der minderjährige Vertragspartner schon 186 v. Chr. vor einer Preisübervorteilung geschützt, damals nur unter der Voraussetzung der absichtlichen Übervorteilung (sog. dolose circumscriptio).247 Auch in CJ.4.44.2 und eodem 8 wird auf die Minderjährigkeit indirekt durch die Nennung von Vater und Sohn angespielt.

  • 248 Sirks (1985), TR, 291, 294, 299 ff.; Sirks (1992), TR, 39, 44; Sirks (2007), RIDA, 461, 463. Auch M (...)
  • 249 Sirks (1985), TR, 291, 301.
  • 250 Sirks (1992), TR, 39, 44.
  • 251 Auffällig ist die Ähnlichkeit zwischen Sirksʼ These und dem Inhalt einer griechischen Urkunde aus d (...)

97So deutet Sirks den ersten Teil des Diokletian-Reskripts als eine Ausformung der restitutio in integrum, deren eigentliche Regelung in der Zuteilung des Wahlrechts an den Käufer bestehe. Die Neuerung durch das Diokletian-Reskript gegenüber dem bisherigen Recht sei, dass die restitutio durch eine Nachzahlung des Käufers abgewendet werden könne.248 Diese Ansicht Sirks würde auch erklären, warum es zu Beginn von CJ.4.44.2 tu vel pater tuus heißt. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war Aurelius Lupus noch nicht voll geschäftsfähig, weshalb sein Vater als sein Kurator das Grundstück verkaufen musste. Nachdem er zum maior wurde und die nachfolgende Frist abgelaufen war, versäumte er es, den Vertrag für ungültig zu erklären.249 Zwar würde diese These den Widerspruch zwischen dem klassischen römischen Recht und der diokletianischen Rechtsprechung bzw. Gesetzgebung auflösen.250 Obwohl Sirks These überzeugt und sie zudem die Unzulänglichkeiten von CJ.4.44.2 aufzuheben vermag, beweist sie letztlich nicht die Interpolation als solche.251

  • 252 Nicolau (1936), RHD, 207, 207-208.

98Nicolau erkennt in CJ.4.44.2 hingegen eine Regelung bzgl. fiskalischer Verkäufe. Es handle sich um eine distractio bonorum, was sich aus der Verwendung des Wortes distraxit ergebe. Bei einem freiwilligen Verkauf sollte die laesio enormis aber nicht gelten. Nur im Fall des Steuerverkaufs, wenn der Wert des Grundstücks von den Steuerbeamten geringer geschätzt wurde als der Preis der Versteigerung, fände sie Anwendung. Diese Art der Schätzung findet sich in einem Reskript der divi fratres (s. D.49.14.4-6pr. Später, 392 n. Chr., sollten die Steuerbeamten auch in einer Konstitution ermahnt werden, Maßnahmen zur Schätzung des iustum pretium zu ergreifen. Diese findet sich im Codex Theodosianus (CT.10.17.3) und im Corpus Iuris Civilis wieder (D.49.14.1pr, CJ.10.1.3 und CJ.10.3.2). Im Ergebnis spricht Nicolau der laesio enormis schon vor der Zeit Diokletians eine fiskalische Bedeutung zu. Diokletian habe das Ziel verfolgt, die Auflösung durch Festlegung der Grenze bei der Hälfte zu erleichtern.252

  • 253 Carrelli (1937), SD, 446, 449-450; Sirks (1995), ZRG RA, 411, 414.
  • 254 Sirks (1995), ZRG RA, 411, 414, 422.

99Sirks und Carrelli wenden ein, dass in den genannten Fällen die fiskalischen Verträge aus anderen Gründen aufgelöst wurden. Anstatt der von Nicolau geäußerten Gründe würden vielmehr fraus oder gratia (CJ.10.1.3), die Außerachtlassung von Vorschriften als auch gratiosa venditio (CJ.10.3.2) oder in D.49.14.1pr eine denuntiatio dem Rechtsgeschäft die Wirksamkeit entziehen.253 Diese klassischen Rechtsvorschriften würden später in CJ.4.44.16 nur wiederholt. Eine Auflösung allein wegen des objektiven Missverhältnisses von Preis und Wert sei auszuschließen.254

100Da die Belege, die Nicolau für eine fiskalische Regelung bei CJ.4.44.2 anführt, reichlich dünn sind, kann seiner Ansicht nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Doch zeigt sein Hinweis, dass auch im klassischen römischen Recht der Wert eines Grundstücks im Rahmen von Fiskalverkäufen rechtlich erheblich war.

  • 255 Göttlicher (2004), 122, 131, 145.

101Nach der Auffassung Göttlichers fügen sich CJ.4.44.2 und eodem 8 in das klassische Recht ein. Der Grundsatz der freien Preisvereinbarung bleibe erhalten. Nur in extremen Ausnahmefällen, die weit über eine geringe Äquivalenzstörung hinausgehen, soll der Vertrag aus Gründen der humanitas angreifbar sein. Diese Rechtsauffassung ließe sich durchaus mit der bona fides vereinbaren. Eine weitere Parallele sieht Göttlicher zu einer Regelung Ulpians. Dieser erklärte in De officio praefecti urbi den praefectus urbi dafür zuständig, gerechte Fleischpreise festzusetzen (s. D.1.12.1.11). Daher sieht Göttlicher kein Erfordernis, auf die restitutio in integrum oder die Fiskalverkäufe zurückzugreifen. Die Rechtsfolge findet sich ebenfalls im klassischen Recht: nach D.38.5.1.12 (s. S. 162) steht auch dem am Vertrag festhaltenden Käufer die Wahl zwischen Vertragsauflösung und Nachzahlung zu.255

  • 256 Landucci (1915/1916), 1189, 1198. Dem entgegentretend: Andrich (1919), RISG, 3, 10.
  • 257 Damit würde er sich auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH zu § 138 I BGB verhalten. Der hi (...)

102Es zeigt sich, dass der Gedanke des Übervorteilungsverbots und des Unterwertverkaufs von Grundstücken bereits den klassischen römischen Juristen bekannt war. So durften Minderjährige nicht übervorteilt werden, und bei Fiskalverkäufen musste das Grundstück nach seinem Schätzwert behandelt werden. Bei Betonung des extremen Sonderfallcharakters von CJ.4.44.2, könnte sich auch für die diokletianischen Juristen die Möglichkeit der Einfügung der CJ.4.44.2 in das System des klassischen römischen Vertragsrechts ergeben haben. Es scheint nicht ausgeschlossen, in CJ.4.44.2 eine Interpretation des klassischen Rechts durch Diokletians Juristen zu sehen, welche sie aus eigenem Antrieb, womöglich durch die wirtschaftlichen Umstände veranlasst, fanden.256 So sahen sie die Übervorteilung über der Hälfte als nicht mehr von der „natürlichen Preisfreiheit“ umfasst an. Insbesondere wenn es sich um einen sehr hohen Geldbetrag, wie bei Grundstücksverkäufen, handelt, liegt eine solche eingeschränkte Sicht der Preisfreiheit nahe.257

  • 258 Andrich (1919), RISG, 3, 11; Dekkers (1937), 19-20; Gradenwitz (1889), BIDR, 3, 14; Jolowicz (1937) (...)
  • 259 Schulze (1973), 7.

CJ.4.44.2 im Rahmen der diokletianischen Reskriptenpraxis. Einem diokletianischen Ursprung von CJ.4.44.2 widerspreche ebenfalls seine Systemwidrigkeit innerhalb der diokletianischen Reskriptenpraxis.258 So betone ein anderes diokletianisches Reskript, CJ.4.44.3, die hohe Bindungskraft eines geschlossenen Vertrags: Ein vereinbarter Vertrag kann nur mit Zustimmung beider Parteien aufgehoben werden.259

CJ.4.44.3 Impp. Diocletianus et Maximianus (a. 293)
De contractu venditionis et emptionis iure perfecto alterutro invito nullo recedi tempore bona fides patitur, nec ex rescripto nostro. quo iure fiscum nostrum uti saepe constitutum est.

Auch bedarf es nach CJ.4.44.4 zum Nachweis des dolus mehr als nur der fehlenden Äquivalenz von Preis und Wert:

CJ.4.44.4 Impp. Diocletianus et Maximianus (a. 293-305)
Ad rescindendam venditionem et malae fidei probationem hoc solum non sufficit, quod magno pretio fundum comparatum, minoris distractum esse commemoras.

CJ.4.44.3 und eodem 4 bekräftigen den Grundsatz der Privatautonomie. Um einen Vertrag aufzulösen, bedarf es der beiderseitigen Zustimmung der Vertragsparteien oder der Arglist bei Vertragsabschluss. Ein zu geringer Preis allein reichte nicht.

  • 260 Visky sieht darin auch eine Bezugnahme auf die Grenze der Hälfte, die erst zum Vertragsrücktritt be (...)

103Eine weitere Entscheidung zum Verkauf von Grundstücken liegt in CJ.4.44.12 vor. Demgemäß kann ein Vertrag nicht allein aufgrund äußerer Umstände beim Verkauf aufgelöst werden.260

CJ.4.44.12 Impp. Diocletianus et Maximianus (a. 294)
Non idcirco minus venditio fundi, quod hunc ad munus sumptibus necessariis urguentibus non vilioris pretii vel urguente debito te distraxisse contendis, rata manere debet. illicitis itaque petitionibus abstinendo ac pretium, si non integrum solutum est, petendo facies consultius.

  • 261 Visky (1969), RIDA, 355, 363 ff.
    CJ.4.44.6: Impp. Diocletianus et Maximianus (a. 293)
    Non est probabi (...)
  • 262 Visky (1983), 35.

Die weiteren Entscheidungen Diokletians und Maximians wie CJ.4.44.6, CJ.4.44.9 und CJ.4.45.2.2 zeigen, dass eine Vertragsauflösung nur in Ausnahmefällen möglich war.261 Dazu kam es wie schon im klassischen Recht nur aufgrund von geringem Alter (D.4.4.49), Unerfahrenheit (CJ.5.71.11pr) oder Täuschung/Betrug (CJ.5.74.1).262

  • 263 Genzmer sieht darineinenWiderspruchzur laesioenormis:Genzmer(1937),25,25- 64.

104In der Systematik der diokletianischen Reskriptenpraxis stellt sich CJ.4.44.2 wie im klassischen Recht als Sonderfall dar. Damit wäre die diokletianische Gesetzgebung wiederum konform mit dem klassischen römischen Recht.263 Dies unterstreicht erneut den Charakter der CJ.4.44.2 als Sonderregelung eines Einzelfalls. Ein unauflösbarer Widerspruch, der die Fälschung beweisen würde, ist nicht vorhanden.

Ergebnis. Die Untersuchungen von CJ.4.44.2 in der Systematik der diokletianischen Entscheidungspraxis und der Systematik des klassischen römischen Vertragsrechts liefern ähnliche Ergebnisse. Während die sonstigen diokletianischen Entscheidungen den Prinzipien des klassischen römischen Vertragsrechts verhaftet waren, stellt sich CJ.4.44.2 als Sonderfall dar: Allein beim Verkauf von Grundstücken gilt die Grenze der Hälfte des Werts als Preisgrenze. Die Übereinstimmungen der sonstigen diokletianischen Entscheidungen mit dem klassischen römischen Vertragsrecht zeigen aber umso mehr die konservative Einstellung der diokletianischen Juristen.

105Dies wiederum stärkt die Annahme, in CJ.4.44.2 einen Sonderfall der Preisfreiheit zur Abwendung eines Härtefalls zu sehen, innerhalb der diokletianischen Gesetzgebung wie auch im Rahmen des klassischen römischen Rechts. Dieser Befund unterstreicht damit den Ausnahme-Charakter von CJ.4.44.2. Der zwingende Beweis für eine spätere Datierung geht daraus nicht hervor.

Zwischenzeitliche Aufhebung

  • 264 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 155. Für die Zeit der Nachklassik die laesio enormis allgemein ablehnend (...)
  • 265 Landucci (1915/1916), 1189, 1189-1190; Monnier (1974), 182; Sandstein (1887), 7-8, 40; Visky (1969) (...)
  • 266 Andrich (1919), RISG, 3, 11, 16 ff.; Dekkers (1937), 18, 20; Gradenwitz (1889), BIDR, 3, 14; Klami (...)
  • 267 Watson (1981a), JLH, 186, 188. Ähnlich: Sirks (1985), TR, 291, 297.

106Die späteren Quellen des Codex Theodosianus, CT.3.1.1, eodem 4 und eodem 7, gestatteten im Allgemeinen die Preisübervorteilung bei Kaufverträgen.264 Ein Teil der Literatur nimmt die Zulassung der Übervorteilung ab Konstantin265 zum Anlass, an einem diokletianischen Ursprung der Regelung zu zweifeln.266 Es bestehe der Eindruck, die späteren Kaiser hätten das diokletianische Urteil nicht gekannt, so Watson.267

  • 268 Göttlicher (2005), 23, 29; Kalb (1992), 15; Sirks (1985), TR, 291, 296; Visky (1969), RIDA, 355, 37 (...)

107Nach CT.3.1.1 behält ein Vertrag bei einer objektiven Preisübervorteilung Gültigkeit. Nur im Falle von Zwang bzw. Betrug wäre die Wirksamkeit des Vertrags angreifbar. Eine vile pretium allein genügt aber nicht, um den Vertrag aufzuheben.268

CT.3.1.1 Imp. Const. (a. 319)
Venditionis atque emptionis fidem nulla circumscriptionis violentia facta rumpi minime debet. Nec enim sola pretii vilioris querella contractus sine ulla culpa celebratus litigioso strepitu turbandus est.

  • 269 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 155.

Folgender Aspekt lässt einen Rückschluss von CT.3.1.1 auf CJ.4.44.2 allerdings als schwierig erscheinen: Die Regelung in CT.3.1.1 richtet sich an den Getreidprä-fekten und war folglich insbesondere für den Handel mit Getreide bestimmt. CJ.4.44.2 betrifft hingegen den Verkauf von Immobilien. Der Regelungsbereich der einen Vorschrift wird daher nicht zwangsläufig von der anderen berührt. Insofern muss nicht unbedingt ein Widerspruch zwischen CT.3.1.1 und Codex Gregorianus bzw. Codex Hermogenianus bestehen.269

108Doch finden sich im Codex Theodosianus noch zwei weitere Quellen zur Möglichkeit der Preisübervorteilung. CT.3.1.7 verdeutlicht den Grundsatz der Preisfreiheit bei Kauf und Verkauf.

CT.3.1.7 Imppp. Grat., Valent. et Theod. (a. 396)
Semel inter personas legitimas initus empti contractus et venditi ob minorem adnu-meratam pretii quantitatem nequeat infirmari.

Ein klarer Widerspruch tritt bei CT.3.1.4 hervor, in der es ausdrücklich um den Fall des Grundstücksverkaufs zu einem zu niedrigen Preis geht.

CT.3.1.4 Imppp. Grat., Valent. et Theod. (a. 383)
Quisquis maior aetate atque administrandis familiarum suarum curis idoneus comprobatus praedia etiam procul posita distraxerit, etiamsi praedii forte totius quolibet casu minime facta distractio est, repetitionis in reliquum pretii nomine vilioris copiam minime consequatur. Neque inanibus immorari sinatur obiectis, ut vires sibimet locorum causetur incognitas, qui familiaris rei scire vires vel merita atque emolumenta debuerit.

  • 270 Sirks (1985), TR, 291, 296-298; Watson (1981a), JLH, 186, 188.

Danach berechtigt ein Unterwertverkauf von Land den Käufer nicht zur Vertragsänderung. Das Zustandekommen zweier unterschiedlicher Regelungen von Diokletian und Theodosius deutet nach Sirks und Watson darauf hin, dass in Theodosius’ Zeit CJ.4.44.2 nicht bekannt war, da die Regelung (noch) nicht existierte.270

  • 271 Kaser (1975), 390.
  • 272 Talamanca (1987), BIDR, 591, 592 (Rezension zu Klami 1987).
  • 273 Monnier (1974), 182.
  • 274 Genzmer (1937), 25, 48.
  • 275 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 158. Die auf der Inflation basierende Argumentation zur Abkehr von CJ.4. (...)
  • 276 Visky (1969), RIDA, 355, 387.
  • 277 Mayer-Maly (1991), ZRG RA, 213, 229; Mayer-Marly (1999), 136. Doch auch Mayer-Maly erklärt in seine (...)

109Eine Reihe von anderen Ansichten lässt den Widerspruch zwischen CJ.4.44.2 und CT.3.1.4 nicht als Interpolationsbeweis gelten. Kaser erklärt die „Abkehr“ damit, dass die Diokletian-Reskripte zwischenzeitlich verschollen waren.271 Talamanca meint, dass sie wie alle anderen Konstitutionen vor Konstantin nicht für den Codex Theodosianus bestimmt waren.272 Monnier geht davon aus, dass Diokletian seine Entscheidung allein für den Verkauf vom wirtschaftlich Schwachen an den wirtschaftlich Überlegenen getroffen habe. Für die nachfolgenden Herrscher sei diese Entscheidung zu speziell gewesen und stelle eine zu starke Abkehr vom klassischen Recht dar.273 Genzmer macht die zunehmende Macht der Großgrundbesitzer im spätantiken Reich für die Rechtsänderung verantwortlich.274 Hackl sieht in der Wirkungslosigkeit des Höchstpreisedikts und der laesio enormis hinsichtlich der Inflationseindämmung den Grund für ihre Aufhebung.275 Visky erklärt die Aufhebung der laesio enormis mit den besseren Wirtschaftsverhältnissen, die die Vertragsfreiheit einschränkenden Maßnahmen nicht mehr erforderten.276 Daneben wurde die Regelung im Codex Theodosianus sogar zeitweise als Echtheitsbeweis angesehen: In der „bewussten Abkehr“ wollte Mayer-Maly nach seiner früheren Ansicht den diokletianischen Ursprung erkennen. Er ging davon aus, dass das eingeführte Verbot der laesio enormis zu zu vielen Versuchen, den Vertrag rückabzuwickeln, geführt hatte, so dass die bereits nachfolgenden Herrscher das Verbot wieder zurückgenommen hätten.277

  • 278 So auch Hackl: Der Codex Theodosianus sage nichts über die diokletianischen Konstitutionen aus: Hac (...)
  • 279 Kaser/Knütel/Lohsse (2017), 6; Kipp (1919), 88; Wenger (1953), 536.
  • 280 Kipp (1919), 87-88; Waldstein/Rainer (2014), 269; Wenger (1953), 536-537; Wieacker/Wolf/Manthe (200 (...)
  • 281 Wieacker/Wolf/Manthe (2006), 196. Für die Fortgeltung spricht sich auch Göttlicher aus: Göttlicher (...)

110Nicht ausgeschlossen scheint die Möglichkeit, dass Theodosius’Juristen die Regelung nicht gekannt bzw. nicht bedacht hatten. Allerdings ist es schon methodisch fraglich, aufgrund eines Unterschieds zwischen Codex Gregorianus und Codex Theodosianus auf die Echtheit eines Diokletian-Reskripts zu schließen.278 Dies beweist die historische Untersuchung der Gesetzgebung und -geltung in der römischen Spätantike: Ursprünglich sollten im 438 n. Chr. von Theodosius II. publizierten und 439 n. Chr. in Kraft getretenen Codex Theodosianus279 der Codex Gregorianus und der Codex Hermogenianus, die Kaiserkonstitutionen seit Konstantin und das noch verwendbare klassische Juristenrecht zu einem neuen, einheitlichen Gesetzbuch vereint werden, wie CT.1.1.5. zeigt. Stattdessen gelang einer zweiten Kommission nur eine vorbereitende Version der Kaiserkonstitutionen seit Konstantin, welche in chronologischer Reihenfolge geführt wurde.280 Zunächst wurden im Codex Theodosianus allein die nachdiokletianischen leges generales gesammelt, wie aus den Motiven der c. De auctoritate hervorgeht. Die beiden älteren Gesetzessammlungen sollten weiterhin gelten. Der zweite Schritt des Projekts, die Vereinigung aller drei Werke ist nie geschehen.281

  • 282 Dies zeigt insbesondere, dass sich die 2. Kommission hauptsächlich mit dem Codex Theodosianus besch (...)

111Die späteren Juristen waren sich der fehlenden Kongruenz der Codices prinzipiell bewusst. Detailkenntnisse der früheren Rechte sind indes fraglich. Bei Widersprüchen sollte die jeweils jüngere Regelung gelten. Insbesondere Theodosius’ Idee der späteren Vereinheitlichung der drei Codices zeigt aber, dass er an der diokletianischen Gesetzgebung grundsätzlich festhalten wollte. Die theodosianischen Gesetze wurden indessen unabhängig vom Inhalt der diokletianischen Gesetzgebung erlassen.282

112Da die spätere Gesetzesabkehr keine zwingenden Rückschlüsse auf die frühere Gesetzeslage zulässt, kann auch hier die zwischenzeitliche Aufhebung des Verbots der Übervorteilung bei Grundstücksverkäufen im Codex Theodosianus nicht als Beweis für die Interpolation des Diokletian-Reskripts gelten.

Wirtschaftspolitische Gründe

  • 283 Levy (1956), 210; Schulze (1973), 8.
  • 284 Hohenlohe (1937), 193 ff.; Horvat (1961), 223 (zitiert nach: Quadrato [1968], IVRA, 268); Leicht (1 (...)
  • 285 Kaser/Knütel/Lohsse (2017), 6; Kaser (1986), 118.

113Eine Reihe von Stimmen möchte die Einführung der laesio enormis unter Justinian auf die Bekämpfung der gleichen wirtschaftlichen Aspekte wie zur Zeit Diokletians zurückführen: die Preissteigerung283 und die Not der unteren Bevölkerungsschichten verbunden mit dem Ziel des Erhalts des Bauernstands als Wehr- und Steuerpflichtige.284 Tatsächlich kann der wirtschaftliche Verfall neben der Christianisierung und der Änderung der Staatsform zur absolutistischen Monarchie als wesentliche Ursachen für die nachklassischen Rechtsänderungen ausgemacht werden.285

114Allerdings sollte innerhalb dieser Argumentationslinie beachtet werden, dass die Gründe für eine justinianische Gesetzgebung nicht unbedingt einen diokletianischen Ursprung ausschließen: Auch für die Aufnahme in den Codex Justinianus müssen Gründe für die (Wieder-) Einführung durch Justinian vorliegen. Es besteht insofern keine zwingende Alternativität der Urheberschaft von Diokletian gegenüber Justinian.

115Diese Argumente können also nicht die alleinige Entstehung erst unter Justinian erklären. Zudem wurde bereits ausführlich gezeigt, wie wenig sich CJ.4.44.2 für eine allgemeinpolitische Regelung eignet. Folglich können in diesem Zusammenhang die wirtschaftspolitischen Gedanken ebenfalls nicht zur Klärung der Interpo-lationsdebatte beitragen.

Stoische und christliche Ethik

  • 286 Andrich (1919), RISG, 3, 24; Genzmer (1937), 25, 55 ff.; Hackl (1981), ZRG RA, 147, 157 ff.; Mayer- (...)
  • 287 Zimmermann (1996), 261. Dekkers unterstützt diese Ansicht mit dem Hinweis auf die Begründung humanu (...)

116Für eine Einführung des Übervorteilungsverbots durch die justinianische Gesetzgebung würde in besonderem Maße die gewandelten philosophischen Anschauungen und der Einfluss der christlichen Ethik sprechen. Die Verkürzungsanfechtung bilde dabei die Verbindung von stoischer und christlicher Ethik, welche erst zu dieser Zeit so weit entwickelt war, um auf das Recht Einfluss nehmen zu können.286 Zimmermann trägt vor, dass CJ.4.44.2 sehr gut in Justinians Konzept des Wohlfahrtsstaats passe. Aufgrund der christlichen Lehren und der stoischen Moralphilosophie seien Ethik und Humanität in das Recht eingespeist worden, um den Armen und Schwachen zu helfen.287

  • 288 Vgl. Buckland (1941), HLR, 1273, 1280; welcher wiederum auf Albertario verweist (Albertario [1935], (...)
  • 289 Kaser (1971a), 221, FN 2, 594, FN 5.

117Die Untersuchung weiterer Quellen zeigt, dass Justinian bzw. seine Kompilatoren an anderen Stellen des Corpus Iuris Civilis Interpolationen im Zusammenhang mit der Austauschgerechtigkeit vornahmen, bspw. in D.12.6.14 und D.50.17.206. Diese Stellen Pomponiusʼ wurden dergestalt abgeändert, dass man sich nicht auf Kosten eines anderen bereichern dürfe.288 Allerdings sind auch sie im Kern klassisch, wie Kaser bemerkt.289

118Aufschlussreich ist auch der Vergleich von CT.3.1.4 mit seiner justinianischen Version. Der Verkäufer von Land konnte sich danach nicht auf die Unkenntnis des wahren Werts berufen:

CT.3.1.4 Impp. Gratianus, Valentinianus, Theodosius (a. 383)
Quisquis maior aetate atque administrandis familiarum suarum curis idoneus comprobatus praedia etiam procul posita distraxerit, etiamsi praedii forte totius quolibet casu minime facta distractio est, in reliquum, vilioris pretii nomine repetitionis copiam minime consequatur. neque inanibus immorari sinatur obiectis, ut vires sibimet locorum causetur incognitas, qui familiaris rei scire vires vel merita atque emolumenta debuerat.

Steht im Codex Theodosianus noch pretii nomine vilioris so heißt es in der späteren Version paulo vilioris pretii nomine. Auch wurde der Text neu geschrieben und verkürzt:

CJ.4.44.15 Impp. Gratianus, Valentinianus, Theodosius (a. 383)
Quisquis maior aetate praedia etiam procul posita distraxerit, paulo vilioris pretii nomine repetitionis rei venditae copiam minime consequatur. neque inanibus immorari sinatur obiectis, ut vires sibimet locorum causetur incognitas, qui familiaris rei scire vires vel merita atque emolumenta debuerat.

  • 290 Gradenwitz (1889), BIDR, 3, 14-15; Klami (1987), 48, 52-53; Pennitz (2002), 575, 588; Pineles (1911 (...)

Die Einfügung des Wortes paulo wandelt die Bedeutung entscheidend ab: Die ursprünglich generelle Ablehnung der Anfechtung wegen eines zu geringen Preises wird abgeschwächt, indem die Anfechtung nur noch bei einem „etwas“ zu geringen Preis versagt wird. Grund für die Interpolation könnte der Harmonisierungsbedarf zwischen dem Diokletian-Reskript und dem Codextitel CJ.4.44.15 gewesen sein.290 Doch spricht auch diese justinianische Interpolation nicht zwingend gegen den diokletianischen Ursprung von CJ.4.44.2: Auch bei der Wiedereinführung durch Justinian mussten Gesetze der zwischenzeitlichen Herrscher, die die Grenze über der Hälfte ablehnten, angepasst werden. Blieb der Widerspruch für Theodosius’ Kommission unbemerkt, beseitigten ihn die justinianischen Kompilatoren zugunsten der laesio enormis.

  • 291 Albertario (1920), BIDR, 1, 4; Gradenwitz (1925), ZRG RA, 488, 491; Kaser (1975), 390, FN 39; Solaz (...)

119Sicher ist ferner, dass zur Zeit Justinians in CJ.4.46.2pr iusto pretio sollemniter nachträglich eingefügt wurde. Dies ergibt sich aus dem Vergleich mit der Fassung in Fragm. Vat. 22.291 Doch könnte diese Ergänzung aufgrund derselben Harmoniserungsbestrebungen erfolgt sein.

CJ.4.46.2pr Impp Diocletianus et Maximianus
Si deserta praedia ob cessationem collationum vel reliqua tributorum ex permissu praesidis ab his, quibus periculum exactionis tributorum imminet, distracta sincera fide iusto pretio sollemniter comparasti, venditio ob sollemnes praestationes necessitate facta convelli non debet.

  • 292 Waldstein/Rainer (2014), 262, 272.

Zwar scheinen diese weitreichenden, übereinstimmenden Änderungen des klassischen römischen Rechts bei den Juristen Justinians wahrscheinlicher als bei denen der konservativen diokletianischen Kanzlei. War jene den klassischen Prinzipien treu verhaftet, so näherten sich die Gelehrten der oströmischen Rechtsschulen dem klassischen Recht mit neuem wissenschaftlichem Interesse.292

  • 293 Pennitz (2002), 575, 589; Stanojevic (1990), 217, 224.

120Doch ist auch hier zu fragen: Wenn die laesio enormis auf eine christlich motivierte Reform hin zur Preisgerechtigkeit zurückzuführen sein sollte, warum gilt sie dann wiederum nur für den Verkauf von Grundstücken? Auf dieser Motivation basierend hätte das Verbot der Preisübervorteilung zu einem allgemeinen Prinzip für sämtliche Verträge avancieren müssen. Solch eine Verallgemeinerung fehlt auch im Corpus Iuris Civilis.293

  • 294 Becker (1993), 20; Demontès (1924), 4 f.; Hackl (1981), ZRG RA, 147, 159.
  • 295 Mayer-Maly (1991), ZRG RA, 213, 229.

121Skeptisch gegenüber dem Argument der Bedeutungszunahme der christlichen und stoischen Lehren zeigen sich u.a. Becker, Demontès und Hackl. Sie weisen darauf hin, dass die Diskussion um die Austauschgerechtigkeit schon seit Aristoteles bestehe und die Stoa nicht der einzige Grund für den Erlass von Gesetzen sei.294 Insbesondere vor dem Hintergrund des eng gefassten Tatbestands kann mit Mayer-Maly auch bei der Übernahme des Diokletian-Reskripts in den Codex Justinianus von einer „Eintagsfliege“ der justinianischen Kanzlei gesprochen werden, welche ohne ideologisches Fundament geschehen sei.295 Wäre der Einfluss der stoischen und christlichen Ethik tatsächlich ausschlaggebend gewesen, so hätte Justinian eine allgemeinere Regelung eingeführt. Diese enge Regelung indessen ist durchaus auch für die Zeit Diokletians hinnehmbar.

Ergebnis

  • 296 Zur Geltung der laesio enormis nach Justinian: Becker (1993), 15 ff.

122Trotz sprachlicher und systematischer Hinweise kann die Interpolation von CJ.4.44.2 und eodem 8 durch Justinians Kompilatoren nicht bewiesen werden. Die Argumente für eine Einführung des Verbots der Preisübervorteilung erst unter Justinian scheinen zu dünn. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen können auch hier nicht als Erklärungsmuster dienen. Der Nachweis christlicher oder stoischer Einflüsse in CJ.4.44.2 ist ebenfalls kaum feststellbar, zumal in diesem Fall ein allgemeines Übervorteilungsverbot zu erwarten gewesen wäre. Auch im Corpus Iuris Civilis wurde der Charakter der Einzelfallentscheidung bewahrt. Daher ist ein alleiniger justinianischer Ursprung von CJ.4.44.2 nicht zwingend.296 Ihr diokletianischer Ursprung kann nicht widerlegt werden.

Grenze der Hälfte als postdiokletianische Konkretisierung

  • 297 Er hält zudem paulo für interpoliert: Arangio-Ruiz (1954), 146.
  • 298 Gradenwitz (1889), BIDR, 3, 14.
  • 299 Leicht (1940), 1, 37.
  • 300 Mayer-Maly (1991), ZRG RA, 213, 229. Davor ging er noch vom diokletianischen Ursprung aus: Mayer-Ma (...)
  • 301 Montanana Casani (1999), 46, 50.
  • 302 Jolowicz (1937), JR, 50, 52; Klami (1987), 48, 50; Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 89. Becker geht d (...)
  • 303 Nachweis bei: Visky (1969), RIDA, 355, 374, FN 52. Die genau gegenteilige Ansicht vertritt Sciuto, (...)
  • 304 Jolowicz (1937), JR, 50, 69.
  • 305 Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 89.

123Eine weitere Ansicht, die weder von einem alleinigen diokletianischen Ursprung noch von einer rein justinianischen Schöpfung ausgeht, vertreten u.a. Arangio-Ruiz,297 Gradenwitz,298 Leicht,299 Mayer-Maly300 und Montan͂ana,301 wie auch schon Thomasius.302 Nach ihnen ist das Diokletian-Reskript im Wesentlichen echt, nur der Zusatz von der Hälfte sei am Ende eingefügt worden, um die Höhe der erforderlichen Schädigung zu konkretisieren (wie auch in CJ.2.53.3 von 285 n. Chr.).303 Dabei schreibt Jolowicz diese Änderung nicht Justinian und seinen Kompilatoren zu, sondern Verfassern aus der Zeit zwischen Diokletian und Justinian.304 Auch Thomasius ging schon davon aus, dass der letzte Satz später eingefügt worden war.305

Sprachliche und inhaltliche Hinweise

124Der Gedanke, dass der jeweils letzte Satz von CJ.4.44.2 und eodem 8 von justinianischen Kompilatoren angefügt worden sei, beruht nicht zuletzt auf deren inhaltlicher und äußerer Ähnlichkeit:

CJ.4.44.2 Impp. Diocletianus et Maximianus (a. 285)
[…] minus autem pretium esse videtur, si nec dimidia pars veri pretii soluta sit.
CJ.4.44.8 Impp. Diocletianus et Maximianus (a. 293)
[…] nisi minus dimidia iusti pretii, quod fuerat tempore venditionis, datum est, electione iam emptori praestita servanda.

  • 306 Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 83.

Beide Schlusssätze legen die Grenze der Übervorteilung bei der Hälfte des iustum pretium bzw. verum pretium fest. Insbesondere der Ablativus absolutus electione servanda ist nach Scheuer typisch für Interpolationen der Kompilatoren.306

  • 307 Langer (2009), 30.
  • 308 Sirks (1985), TR, 291, 293-295, 307; Sirks (1992), TR, 39, 44.

125In CJ.4.44.8 wird zunächst der Preis als Ergebnis der Parteivereinbarungen dargestellt. Dem Käufer wird aber die Wahl belassen – wohl die in CJ.4.44.2 genannte – wenn nicht einmal die Hälfte des Wertes gezahlt wurde. Der letzte Satz scheint dem vorherigen Teil zu widersprechen,307 nach Sirks sei er in CJ.4.44.8 gar überflüssig. Sirks nimmt daher an, dass das Wahlrecht für den Käufer schon seit Diokletian bestand. Die späteren Änderungen seien erfolgt, um das Anwendungsfeld besser abzustecken und um die Einheit des klassischen Rechts zu bewahren.308

  • 309 Solazzi (1921), BIDR, 51, 75.
  • 310 Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 97.
  • 311 Horvat (1961), (zitiert nach: Quadrato [1968], IVRA, 268); Solazzi (1921), BIDR, 51.

126Solazzi erkennt aufgrund des vokabularen Unterschieds zwischen iustum pretium und verum pretium die Interpolation im letzten Satz. In seinen Augen ist iustum pretium echt.309 Nach Scheuer sind beide Sätze interpoliert, aber von zwei verschiedenen Kompilatoren zu anderen Zeiten.310 Solazzi und in einer leicht veränderten Form Horvat stimmen hierin überein.311

127Aber auch in diesem Zusammenhang genügen sprachliche Auffälligkeiten nicht, um eine nachträgliche Abänderung zu beweisen.

Rechtshistorische Gründe

  • 312 Sirks (1985), TR, 291, 296. Überdies bemängelt er die fehlende Anwendung in der gerichtlichen Praxi (...)

128Sirks nimmt an, dass die Grenze von der Hälfte, wenn sie 285 n. Chr. schon existiert hätte, in den späteren Quellen zumindest hätte Erwähnung finden müssen.312 In CT.3.1.1 (319), eodem 4 (383) und eodem 7 (396) fehlt aber ein solcher Hinweis auf die Grenze der Hälfte. Folglich habe das Reskript ursprünglich Übervorteilungen jeglicher Höhe untersagt. Eine solch weitgreifende Regelung lehnten die späteren Herrscher ab.

129Würde man Diokletian die Untersagung jeder noch so geringen Übervorteilung unterstellen, so würde CJ.4.44.2 den Charakter einer Härtefallentscheidung verlieren. Es stünde in einem scharfen Gegensatz zum klassischen römischen Vertragsrecht und auch der sonstigen diokletianischen Reskriptenpraxis. Die diokletianische Urheberschaft wäre noch zweifelhafter. Daher verwundert es nicht, wenn Anhänger dieser These für den ersten Satz einen gänzlich anderen Regelungsinhalt postulieren, wie Sirks. Für die Idee im ersten Satz wäre es allein um die Verteilung des Wahlrechts bei der restitutio in integrum gegangen, besteht aber dann ebenfalls ein Beweisbedürfnis. Ein diokletianischer Ursprung von CJ.4.44.2 in seiner überlieferten Form liegt näher.

  • 313 So auch: Lambrini (2016), 453, 463; Lambrini (prev. 2018), 99, 111.

130Anders verhält es sich beim Schlusssatz von CJ.4.44.8. Da in dem vorgebrachten Sachverhalt keine Überschreitung von über der Hälfte vorlag und das Urteil negativ für die anfragende Euodia ausfiel, bestand kein zwingendes Erfordernis für die Nennung der Grenze der Hälfte bei Erlass des Reskripts. Es scheint daher möglich, dass die Kompilatoren aufgrund der Ähnlichkeit zu CJ.4.44.2 das Tatbestandsmerkmal später ergänzten, um zur Einheitlichkeit des Codex beizutragen.313

131Dies würde auch erklären, weshalb in Lex 8 lediglich die Rede von electione iam emptori ohne Konkretisierung der Wahlmöglichkeit ist. Die Schwierigkeiten des Rückgriffs auf Regelungsvorbilder bei Reskripterlass wurden bereits gezeigt (s. S. 188 f.). Doch könnte zur Zeit des Erlasses von CJ.4.44.8 der Codex Gregorianus schon erstellt worden sein. Der Verweis darauf scheint zumindest historisch nicht ausgeschlossen. Doch ist nicht überliefert, in welcher Form das frühere Reskript darin enthalten war.

132Eine Entstehung des Schlusssatzes von CJ.4.44.8 Jahrhunderte später könnte ferner die begrifflichen Unterschiede erklären (Lex 2 spricht von verum pretium, Lex 8 aber von iustum pretium). Doch auch für diese Annahme fehlen die notwendigen Interpolationsbeweise.

Beurteilung

133Die Frage der Interpolation von CJ.4.44.2 und eodem 8 führte in den vergangenen Jahrzehnten und Jahrhunderten zu einer Vielzahl von Vermutungen und Ideen hinsichtlich der ursprünglichen Form von CJ.4.44.2. Obwohl oft an der Authentizität gezweifelt wurde, fehlen bislang die Gegenbeweise.

  • 314 Armgardt (2009), 3, 5; Watson (1981a), JLH, 186, 188.

134Die Argumente für eine Einführung durch Justinian schließen eine solche durch Diokletian nicht aus. Daher ist eine allein auf Justinian fußende Einführung höchst unwahrscheinlich, zumal sich in diesem Falle Justinian das Gesetz auch selbst zugeschrieben hätte.314

  • 315 Watson (1981a), JLH, 186, 189.
  • 316 Doch neigt Becker zur Bejahung zumindest eines authentischen Kerns, lässt das Ergebnis i.ü. offen: (...)
  • 317 Klami (1987), 48, 63.

135Watsons neuere Ansicht besagt, dass eine Antwort auf die Frage des wahren Alters der „Diokletian“-Reskripte nicht möglich sei.315 Becker und Langer gestehen ebenfalls, dass eine sichere Angabe des Alters der überlieferten Diokletian-Reskripte ausgeschlossen scheint.316 Auch Klami hält das „riddle of laesio enormis“ für unlösbar.317

  • 318 Gradenwitz (1887), 3; Kaser (1972), 80-82; Kipp (1919), 165.
  • 319 Fuhrmann spricht von einem „inneren Widerspruch“ des Corpus Iuris Civilis: Fuhrmann (1998), 328.

136Denjenigen Ansichten, die immer wieder auf die Unterschiede zwischen dem klassischen Recht und CJ.4.44.2 abstellen und daher eine Interpolation annehmen, ist vor Augen zu halten, dass das gesamte Corpus Iuris Civilis voller scheinbarer Gegensätze steckt. Es vereint Rechtsregeln aus mehreren Jahrhunderten. Anders als zur römischen Klassik wurden spätere Gesetze in Krisenzeiten erlassen, sie entstanden unter vollkommen anderen Rahmenbedingungen. Wenn nun Justinian versuchte, alles in einem Werk zu vereinen,318 so hätten Differenzen, Gegensätze und Unterschiede nicht innerhalb von nur wenigen Jahren der Kompilation aufgehoben und ausgeglichen werden können. Daher liegt es schon in der Natur des Corpus Iuris Civilis, dass bestimmte Dissonanzen immer wieder hervortreten: liberale Bestimmungen aus der Zeit der Klassik, befehlshaberische aus der Kaiserzeit.319

  • 320 Bretone/Galsterer (1998), 165.

137Zudem weist CJ.4.44.2 durch seine eigenen, inneren Unstimmigkeiten Muster auf, die für die kaiserliche Zeit Diokletians und seines Juristen Gregorius sogar typisch sind. Eines davon ist die lapidare Begründung humanum est. Diese Begründungsformel wurde sehr häufig in den kaiserlichen Reskripten gebraucht, ohne die damit suggerierte Gerechtigkeitsvorstellung tatsächlich verwirklichen zu wollen.320 Auch die häufige Kritik der Interpolationsbefürworter, die Grenze der Hälfte stehe erst am Schluss, ist abzuweisen. Bei Untersuchung der Reskripte des kaiserlichen Juristen dieser Zeit zeigt sich, dass er sich darum bemühte, den wesentlichen Regelungsinhalt in den Schlusssatz zu setzen. So auch bei CJ.4.44.2: Da grundsätzlich Preisfreiheit herrschte, musste als wichtigste Regelung im Schlusssatz erwähnt werden, dass dies nur bis zur Hälfte des wahren Werts gilt.

  • 321 Lambrini (2016), 453, 459.
  • 322 Armgardt (2009), 3, 5.
  • 323 Göttlicher (2004), 126, FN 353.
  • 324 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 154.
  • 325 Jörs/Kunkel/Honsell (1987), 307.
  • 326 Horvat (1961), (zitiert nach: Quadrato [1968], IVRA, 268).
  • 327 Er spricht von „nachklassischer Entwicklung“: Kaser (1971a), 550.
  • 328 Landucci (1915/1916), 1189.
  • 329 Leonhard (1894), 425.
  • 330 Monnier (1974), 182.
  • 331 Peretierski-Nowitzki (1948), 454-455, (zitiert nach Visky [1969], RIDA, 355, 385, FN 74).
  • 332 Pennitz (2002), 575, 577 ff.
  • 333 Platschek (2011), ZRG RA, 406.
  • 334 Pókecz (2014), 219, 224.
  • 335 Visky (1961), IVRA, 40; Visky (1969), RIDA, 355, 372.
  • 336 Zachariä von Lingenthal (1883), ZRG RA, 49.
  • 337 Becker (1993), 25.
  • 338 Grundsätzlich darf der Quelle nach heutiger Ansicht Glauben geschenkt werden, solange man keinen Be (...)

Mangels stichhaltiger Quellenbeweise wird die Debatte bis auf Weiteres nicht beigelegt werden können. Die Interpolationsthesen liefern ihrerseits keinen Fälschungsnachweis. Ein alleiniger justinianischer Ursprung dürfte ausgeschlossen sein; redaktionelle Änderungen und Kürzungen seiner Kompilatoren hingegen nicht.321 Da aber die Einordnung der CJ.4.44.2 in ihrer überlieferten Form als Einzelfallentscheidung der diokletianischen Kanzlei im Kern widerspruchsfrei möglich ist, darf folglich (mit Armgardt,322 Göttlicher,323 Hackl,324 Honsell,325 Horvat,326 Kaser,327 Landucci,328 Leonhard,329 Monnier,330 Peretiersk-Nowitzki,331 Pennitz,332 Platschek,333 Pókecz Kovács,334 Visky,335 Zachariä von Lingenthal,336 wohl auch Becker337) vom diokletianischen Ursprung ausgegangen werden.338

Notes

1 Schulze erwähnt in diesem Zusammenhang auch D.39.6.18.3: Schulze (1973), 8, FN 1.

2 Genzmer (1937), 25, 29; Visky (1969), RIDA, 355, 356 ff.; Zimmermann (1996), 255.

3 Zur Preisgerechtigkeit des Zwölftafelrechts siehe: Kaulla (1902), ZgS, 385, 387 ff.

4 Einschränkungen erfuhr dieser Grundsatz in spätklassischer Zeit durch Verwaltungsvorschriften für konkrete Einzelfälle: Genzmer (1937), 25, 30 und 35 ff.; Hausmaninger/Selb (2001), 230 (ernster Preis als verum pretium); Kaser (1975), 388. Siehe auch schon bei: Dernburg (1886), Band 2, 258.

5 Circumscribere stellt in diesem Zusammenhang kein doloses Handeln dar, sondern einen allein durch „Geschäftstüchtigkeit“ erlangten Vorteil: Mayer-Maly (1999), 117; Pennitz (2002), 575, 578. Zimmermann zögert, circumscribere zu übersetzen. Er wählt „overreach“ oder „outwit“, was dem deutschen übervorteilen, austricksen entspricht. Täuschung ( „deceit“) würde er jedenfalls für unangemessen halten. Auf keinen Fall könne es mit dolus gleichgesetzt werden. Anders noch Pineles, der von „tromper“ (franz.) spricht: Pineles (1911), 73; Zimmermann (1996), 256. Ebenso gegen die Auslegung als doloses Handeln: Wacke (1977), ZRG RA, 184, 190-191. Siehe auch die detaillierte Untersuchung von Ankum zum minor captus und minor circumscriptus: Ankum (1992a), 45-46; ders. (1992b), 21, 23.

6 Genzmer (1937), 25, 36 ff; Mayer-Maly (1955), IVRA, 128, 129 f.; Winner (2008), 31.

7 Wacke (1977), ZRG RA, 184, 192, 195.

8 Dekkers (1937), 19.

9 Levy schreibt, ein klassischer Jurist wäre nicht „auf den Gedanken gekommen“, einen Vertrag allein aufgrund eines Missverhältnisses von vereinbartem Preis und Marktpreis anzugehen: Levy (1956), 209.

10 Schiller (1978), 37.

11 Göttlicher (2005), 23, 29. Aus dem 3. Jahrhundert sind 2609 Reskripte bekannt, die zu 95 % im Corpus Iuris Civilis überliefert sind; davon 1200 allein aus der Zeit Diokletians: Honoré (1994), vii; Kuhoff (2004), 10, 23.

12 Es wurde also – die Authentizität der Quellen unterstellt – innerhalb eines Jahres nach dem Regierungsantritt Diokletians inmitten von Kriegswirren erlassen: Pennitz (2002), 575, 577; Mommsen (2005), 473 ff.

13 Ob er Gregorius oder Gregorian (us) hieß, ist nicht geklärt: Wenger (1953), 534, FN 33. Für Gregorius: Mommsen (1905), 359 ff., insb. 362, 367 FN 2; Schiller (1978), 55.

14 Honoré (1994), 148-149. Liebs übernimmt Honorés Befund als „glänzende Vermutung“: Liebs (1987), 35; Pennitz (2002), 575, 577, FN 14. Zustimmend: Cardilli (2014), 171. Diokletian hatte allerdings drei Angestellte, die Reskripte für ihn erstellten: Honoré (1994), vii-viii.

15 Cardilli (2014), 172; Pennitz (2002), 575, 577.

16 Anders Klami, der in CJ.4.44.2 nicht den Fall eines Missverhältnisses von Wert und Preis, sondern den einer Teilleistung von nicht einmal der Hälfte des Wertes sieht, während die Eigentumsübertragung schon erfolgt war. Der Verkäufer hat hier die Möglichkeit des Widerrufs. Diesem Ansatz wird im Folgendem nicht näher nachgegangen, da er keine Vergleichsmöglichkeit zur ona’ah bietet. Klami (1987), 48, 60 f. (zugleich Widerlegung Sirksʼ These S. 57 f.). Zu beachten ist Sirks’ Antwort, in der er Klami widerspricht: Sirks (1992), TR, 39, 41.

17 Honoré (1994), 3, 29, 39, 41. Waldstein/Rainer sehen die Möglichkeit der Gesetzgebung durch die Kanzleijuristen, indem sie das klassische Recht an die Bedürfnisse der Zeit anpassten und auch vereinfachten: Waldstein/Rainer (2014), 266. Da der Richter bei seiner Entscheidung über den konkreten Fall an das Reskript gebunden war, kam den Reskripten insoweit auch legislative Wirkung zu: Corcoran (1996), 48; Demontès (1924), 8-9. Cardilli spricht von „norma vincolante per il caso concreto”: Cardilli (2014), 173. Honoré hält sich bei der Wirkung von Reskripten zurück, da es sich nur um eine rechtliche Weisung handle, deren Vollstreckung unklar sei. Auch sei nicht allen Reskripten später noch gefolgt worden: Honoré (1994), 30. Anders noch Mommsen – nach Wieacker/Wolf/Manthe –, der ihnen aufgrund des Aushangs die Wirkung eines Edikts nachsagte: Wieacker/Wolf/Manthe (2006), 74.

18 Dazu allgemein: Harries (1999), 29 ff.; Wenger (1953), 429.

19 Wieacker/Wolf/Manthe (2006), 158; Wieacker (1975), 90.

20 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 148.

21 Pennitz (2002), 575, 581. Nach Klami stammt die Lex 8 aus dem Jahre 291 n. Chr.: Klami (1987), 48, 54. Der Codex Hermogenianus enthielt zeitlich an den Codex Gregorianus (ca. 290-292 n. Chr.) anschließend die Reskripte aus den Jahren 293 und 294: Kipp (1919), 85; Wenger (1953), 535; Wieacker/Wolf/Manthe (2006), 170. Den Erstellern des Codex Gregorianus und des Codex Hermogenianus stand das Archiv der kaiserlichen Kanzlei zur Verfügung: Waldstein/Rainer (2014), 268. Genauere Angaben bei: Corcoran (1996), 29 ff. Nach Hausmaninger/Selb waren im Codex Gregorianus die Entscheidungen nur bis 291 n. Chr. enthalten: Hausmaninger/Selb (2001), 48.

22 Der Hinweis disceptatio pretii qualitatis deutet auf eine richterliche oder schiedsrichterliche Entscheidung über den Wert hin: Pennitz (2002), 575, 581.

23 Pennitz (2002), 575, 580-581.

24 Anders Langer, wonach der Käufer mit Hilfe von List, Betrug, Drohung oder unter Ausbeutung einer Notlage den zu geringen Preis erreicht hätte: Langer (2009), 30.

25 Göttlicher (2004), 127-129.

26 Kalb (1989a), 281, 281. Klami lässt dies offen und spricht nur davon, dass die Regelung sich „vielleicht“ auf Immobilien beschränke: Klami (1987), 48, 49.

27 Watson (1981b), 165.

28 Das Wort res hält Jolowicz, wie auch Dekkers, für interpoliert. Dies zeige der Vergleich mit CJ.4.44.15. Auch dort sei res verwendet worden, während in CT.3.1.4 nur von praedia die Rede sei. Jolowicz (1937), JR, 1937, 50, 71. Dekkers kommt zu dem Schluss, dass zur Zeit Diokletians nur Grundstücke erfasst waren. Erst zur Zeit Justinians seien Sachen im Allgemeinen erfasst worden: Dekkers (1937), 23. So auch: Braßloff (1912), ZVglRWiss, 261, 267-268. Zur Frage der Interpolation, die hier verneint wird, siehe Abschnitt IV.

29 Harke hält bei der laesio enormis einen Fall von Irrtumsanfechtung für möglich, welche nicht allein auf Grundstücksgeschäfte beschränkt sei. In diesem Fall bejaht er die Anwendbarkeit der laesio enormis auch bei anderen Verträgen und Vertragsgegenständen: Harke (2005a), ZRG RA, 91, 102.

30 Maynz (1877), 236, FN 11. Er stützt sich auf res und den absoluten Willen der Kaiser bei Erlass des Reskripts. Auch in den Basiliken sei keine Beschränkung allein auf Grundstücke zu finden.

31 Van Vetter, Pandectes IV § 398-a (zitiert nach: Demontès [1924], 12). Allerdings schränkt Vetter die Regelung nur auf Sachen von großem Wert ein.

32 Visky (1961), IVRA, 40, 55.

33 Windscheid (1891), Band 2, 448, FN 2. Wie Maynz beruft sich Windscheid auf res zu Beginn der Quelle. Eine Ausdehnung zum Schutz des Käufers lehnt er aber ab.

34 Zimmermann möchte ein allgemeines Prinzip der Austauschgerechtigkeit darin erkennen, welches zur Ausweitung des Tatbestands im Mittelalter führte: Zimmermann (1996), 262.

35 Demontès (1924), 13.

36 Göttlicher (2004), 126, FN 353.

37 Langer (2009), 22.

38 Jolowicz (1937), JR, 50, 71. Demontès hingegen könnte sich vorstellen, dass die justinianischen Interpolatoren diesen letzten Zweifel am Text bewusst beließen, um daraus ein allgemeines Prinzip formen zu können: Demontès (1924), 13.

39 Zachariä von Lingenthal (1883), ZRG RA, 49, 58.

40 Baldwin (1959), TAPA, 1, 22. Die spätere tatbestandliche Ausdehnung zeigt ebenfalls: Wallinga (2009), RIDA, 193, 198 ff.

41 Jolowicz (1937), JR, 50, 71. Ein ähnliches Argument vertritt Monnier. Die wirtschaftlich Starken hätten es allein auf Landerwerb abgesehen, um ihr Territorium zu vergrößern: Monnier (1974), 182.

42 Kaser/Knütel/Lohsse (2017), 481.

43 Braßloff (1912), ZVglRWiss, 261, 268, FN 5; Göttlicher (2004), 150; Sperber, (1973), ILR, 254, 274.

44 Waldstein, Wolfgang; Rainer, Michael. Römische Rechtsgeschichte, 2005, 237. Kunkel/Schermaier schreiben, dass die rescripta in der Periode bis auf Diokletian generelle Verbindlichkeit besaßen: Kunkel/Schermaier (2001), 199. Nach Wenger wurden Reskripte erst durch ein Gesetz Justinians für allgemeinverbindlich erklärt (CJ.1.14.12): Wenger (1953), 431. Auch Fuhrmann stellt im Staat der Spätantike die leges generales neben Einzelentscheidungen: Fuhrmann (1998), 324-325.

45 Genzmer (1937), 25, 59, 64. Ähnlich Visky, der den 50 %-Kompromiss zwischen Austauschgerechtigkeit und Verkehrssicherheit bzw. Vertragstreue geschlossen sieht: Visky (1969), RIDA, 355, 384.

46 Sirks (1992), TR, 39, 46.

47 Watson (1981a), JLH, 186, 189.

48 Rudloff (1939), 14-15.

49 Einige spätere Glossatoren des 12. Jahrunderts wollten jedoch an dem alleinigen Verkäuferschutz festhalten. Azo hingegen setzte sich für die Anwendung zum Schutze des Käufers ein: Baldwin (1959), TAPA, 1, 22.

50 De Ligt (2016), 660, 667; Klami (1987), 48, 49.

51 Vgl. auch: Oertmann (1891), 40.

52 Kaser (1975), 389. Lediglich die Interpolationstheorien, welche das Institut des iustum pretium für nachklassisch halten, weichen von diesem Befund ab. Gegen iustum pretium als eigenständigen klassischen Begriff wendet sich Albertario, der sich deshalb auch für eine justinianische Interpolation ausspricht. Zustimmend: Partsch (1921), ZRG RA, 227, 265 FN 1. Dass diese Annahme nicht stimmen kann, zeigt Genzmer anhand der Quellen Gai.4.126-128 und 151. Hier wird iustum im Sinne von aequus gebraucht. Darüber hinaus findet sich noch eine Reihe weiterer Stellen, wo das iustum pretium oder aequum erwähnt wird, wie bspw. im Vermächtnisrecht. Albertario (1920), BIDR, 1, 1, 4 ff.; Genzmer (1937), 25, 39. Albertarios These ebenfalls ablehnend: Visky (1983), 49-50.

53 Baldwin (1959), TAPA, 1, 19; Genzmer (1937), 25, 35; Talamanca (1993), 303, 368.

54 Kaulla (1902), ZgS, 385, 406; Kaulla (1951), 17-18.

55 Genzmer (1937), 25, 45. Zur Frage der Interpolation und postklassischen Entwicklung: De Francisci (1956), 211, 211 ff.

56 Kaulla (1902), ZgS, 385, 416; Wacke (1977), ZRG RA, 184, 194; Mayer-Maly (1955), IVRA, 128, 130 ff.

57 Brinkmann (1967), 356, 360; Kaulla (1902), ZgS, 385, 412. Nach Oertmann fehlte die Unterscheidung zwischen Gebrauchs- und Tauschwert, weshalb es zu diesem Ergebnis kam: Oertmann (1891), 38.

58 Wacke (1977), ZRG RA, 184, 194; Mayer-Maly (1955), IVRA, 128, 130 ff.

59 Erst die Scholastiker im Hochmittelalter entwickelten den Ausdruck valor: Wacke (1977), ZRG RA, 184, 194, FN 41. Siehe aber: Oertmann (1891), 39.

60 Wacke (1977), ZRG RA, 184, 194. Nicht gefolgt werden kann insofern Westbrook, der iustum pretium nicht mit dem Marktpreis in Verbindung bringen möchte. Westbrook (2008), RIDA, 39, 43-44.

61 Visky (1969), RIDA, 355, 378.

62 Baldwin (1959), TAPA, 1, 20; Genzmer (1937), 25, 39 ff. Auch Pennitz spricht sich gegen eine Verwendung des Begriffs iustum pretium im allgemeingültigen Sinne aus: Pennitz (2002), 575, 578; Visky (1969), RIDA, 355, 378.

63 Genzmer (1937), 25, 39; Kaulla (1902), ZgS, 385, 386.

64 Zimmermann (1996), 264.

65 Göttlicher (2005), 23, 27. Auch Kaser erwähnt, dass die Lehre vom iustum pretium schon von den Stoikern erarbeitet worden sei: Kaser (1975), 389.

66 Das Wiederaufgreifen des iustum pretium durch Justinian zeigt CJ.4.46.2, worin iusto pretio sollemniter nachträglich eingesetzt wurde: Kaser (1975), 390, FN 39.

67 Sirks (1995), ZRG RA, 411, 420; Visky (1969), RIDA, 355, 378.

68 Demontès (1924), 12.

69 So zumindest: Göttlicher (2004), 135.

70 Alföldy (2011), 219; Fuhrmann (1998), 22 ff.; Pekáry (1979), 117 ff.

71 Kaulla (1902), ZgS, 385, 424. Kosten für den Zwischenhandel wurden dabei nicht beachtet. Koops erwähnt die Forschungslücke hinsichtlich der Preisbildung: Koops (2016), 609, 617.

72 Kaulla (1902), ZgS, 385, 418.

73 Göttlicher (2004), 149.

74 Dieser ergibt sich aufgrund einer behördlichen Schätzung: Pennitz (2002), 575, 588.

75 Crook hebt die Verbindung von vis und metus und einem zu geringen Preis hervor: Crook (1976), 71, 78-79.

76 Becker mutmaßt darüber: Becker (1993), 40.

77 CJ.4.44.4 Impp. Diocletianus et Maximianus (a. 293)
Ad rescindendam venditionem et malae fidei probationem hoc solum non sufficit, quod magno pretio fundum comparatum minoris distractum esse commemoras.
CJ.4.44.10 Impp. Diocletianus et Maximianus
Dolus emptoris qualitate facti, non quantitate pretii aestimatur. quem si fuerit intercessisse probatum, non adversus eum, in quem emptor dominium transtulit, rei vindicatio venditori, sed contra illum cum quo contraxerat in integrum restitutio competit.
Baldwin (1959), TAPA, 1, 19. Nach Becker spielten subjektive Merkmale erst ab dem Mittelalter als Voraussetzung der
laesio enormis eine Rolle: Becker (1993), 43; Wacke (1977), ZRG RA, 184, 196.

78 66 v. Chr. gewährte der Prätor C. Aquilius Gallus erstmals die actio dolo, wonach der arglistig Getäuschte die Sache zurück oder Ersatz verlangen kann: Kunkel/Schermaier (2001), 116. Zimmermann grenzt invicem se circumsribere von der Täuschung ab: Zimmermann (1996), 257. Gordon verweist auf D.4.3.37, um das legitime Bewerben der Sache von der Täuschung abzugrenzen: Gordon (1975), 128, FN 25. Kaser merkt dazu an, dass es sich um einen Kontroversenbericht handeln könnte: Kaser (1971a), 488, FN 33.

79 Honoré (1994), 149. Cardilli hingegen sieht darin ein typisches Schneiden und Aneinanderreihen der kaiserlichen Reskripte aus dem Codex Gregorianus und Codex Hermogenianus im Codex Justinianus: Cardilli (2014), 172-173, FN 11.

80 Kaser (1975), 389.

81 Der wohl einzige, der darin keinen Nachteil für den Verkäufer sieht, ist Demontès. Der Verkäufer würde dabei nichts verlieren: Entweder bekommt er sein Grundstück wieder und kann es an einen Dritten verkaufen, oder er bekommt die fehlende Summe erstattet. Insgesamt nennt Demontès diese Ausformung der laesio ein geeignetes Hilfsmittel, da der Verkäufer das Grundstück auch an einen Dritten teurer weiterverkaufen könne (Demontès (1924), 15). Diese Argumentation überzeugt nicht. Wenn die laesio enormis ein Hilfsmittel für den Verkäufer darstellen sollte, wäre es naheliegender, ihm das Wahlrecht zuzugestehen. Das Wahlrecht für den Käufer würde nur dann Sinn machen, wenn er nicht genügend Geld für die Zahlung des vollen Werts hätte. Dies ist aber nach den historischen Wirtschafts- und Sozialumständen unwahrscheinlich. Weiter scheint die Annahme, der Verkäufer könne das Grundstück teurer an einen Dritten verkaufen, ebenfalls zweifelhaft. Der in eine Notsituation geratene Verkäufer wird sich auch hier wieder in einer schwächeren Verhandlungspositon befinden und erneut einen zu geringen Preis erzielen. Dem Verkäufer hätte das Wahlrecht ebenso geholfen: Im Fall von Liquiditätsschwierigkeiten hätte er sich für die Nachzahlung entschieden; im Fall einer ungewollten Lossagung vom Grundstück, hätte er es zurückhaben können.

82 Sirks (1985), TR, 291, 294.

83 Becker (1993), 115.

84 Göttlicher (2005), 23, 28. Eine parallele Regelung, die ebenfalls dem Käufer das Wahlrecht überlässt, befindet sich in Harmenopulus Hexabiblos III, 71 aus dem Anhang der Synopsis Basilicorum, siehe dazu ausführlich: Zachariä von Lingenthal (1883), ZRG RA, 49.

85 Langer (2009), 25.

86 Kuhoff spricht von „speziellen Rechtsentscheidungen“: Kuhoff (2004), 10, 23.

87 Becker (1993), 115.

88 Pennitz (2002), 575, 583-584.

89 Gordley (1981), CLR, 1587, 1601.

90 Für die kirchenrechtliche Fortbildung: Göttlicher (2005), 23, 31. In späterer Zeit wurde die „Verhältnismäßigkeit von Grund und Folge rechtlicher Verhältnisse“ mit aequitas ausgedrückt. Schließlich stand aequitas für die „allgemeine Billigkeit“: Göttlicher (2004), 72. Tuzov spricht von der Herstellung eines „minimo dellʼaequitas economica“: Tuzov (2011), 835, 878.

91 Die Interpolationskritik an iustum pretium von Scheuer und Partsch kann aus heutiger Sicht nicht mehr aufrechterhalten werden: Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 92, 94 (mit Verweise auf Albertario [1920]); Solazzi (1921), BIDR, 51, 51-70; Partsch (1921), ZRG RA, 227.

92 Pennitz (2002), 575, 588. Ebenso Lambrini (2016), 453, 458.

93 Watson (1981a), JLH, 186, 189-191. So auch Sirks, der in CJ.4.44.2 einen Sonderfall sieht: Sirks (1985), TR, 291, 298. Ablehnend auch: Andrich (1919), RISG, 3, 29-30.

94 Göttlicher (2005), 23, 31; Kalb (1989a), 281, 281 und 293; Kalb (1988), ZRG KA, 281, 281-303, 298-299. Zu dieser Zeit erfuhr auch iustum pretium einen Bedeutngswandel im Sinne eines gerechten Preises.

95 Visky (1961), IVRA, 40, 53.

96 Göttlicher (2004), 150.

97 Visky (1969), RIDA, 355, 381 f.

98 Fränkel (1930), 94, 97; Visky (1969), RIDA, 355, 379 f.

99 Visky (1961), IVRA, 40, 61; Visky (1969), RIDA, 355, 387.

100 Fränkel (1930), 89 ff.

101 Dem widerspricht Scheuer. Er sieht in Fränkels Theorie nur eine „gefühlsmäßig aufgestellte Hypothese“ ohne Sichtung des Quellenmaterials: Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 88-89, FN 3.

102 Pennitz (2002), 575, 582-583. Ähnlich: Hackl (1981), ZRG RA, 147, 159. Siehe auch: Bergmann (2014), 10; Cardilli (2014), 176 FN 19.

103 Göttlicher (2004), 146.

104 Sirks (1981), AARC, 39, 41. Im Übrigen ausführlich gegen die Theorie Viskys.

105 Wenn er auch von keiner beachtlichen Inflation ausgeht: Crook (1985), TCR, 141, 142.

106 Bondt (1979), TJR, 45, 55.

107 So auch: Honsell (2015), 126. Freilich ist nicht auszuschließen, dass Diokletian ungewollt ein untaugliches Mittel zur Inflationsbekämpfung einführte. Immerhin war auch sein Preisedikt von Misserfolg geprägt. Watson (1981a), JLH, 186, 188.

108 Die Geldentwertung im 3. Jahrhundert gilt als weit verbreitete Tatsache: Kaser (1975), 388; Birley (1976), BJRL, 253, 259.

109 Sirks (1981), AARC, 39, 42-43. Ihm zustimmend: Corcoran (1996), 214.

110 De Martino/Galsterer (1991), 394-395.

111 Dass diese eine unvermeidbare Konsequenz sei, behauptet: Pekáry (1979), 118. Anders Martino, der in ähnlichen historischen Kontexten eine Preissteigerung nicht als zwingende Folge anerkennt: De Martino/Galsterer (1991), 398, 422.

112 Ermatinger (1996), 4; Haug (1986), 292-293; Millar (1981), 243; Pekáry (1979), 117. Für das Verlassen der villae an der Somme schon Ende des 2. Jahrhunderts n. Chr. und Paris siehe: Reece (1981), 27, 30; Williams (1997), 20.

113 Birley (1976), BJRL, 253, 259; Pekáry (1979), 118. Nach Ermatinger betrug unter Gallienus der Silbergehalt 5 %: Ermatinger (1996), 35. Unter Marcus lag er bei 70 %: Fränkel (1930), 19, 89 ff.; Jones (1953), Econ. Hist. Rev., 293, 296; bei Severus nur noch bei 50 bis 60 %; Mitte des 3. Jahrhunderts wurde er wieder auf 5 % herabgesetzt: Millar (1981), 242. Fränkel spricht von einer ahylischen Geldentwertung, womit er die Inflation durch Verringerung des Geldstoffs verbindet (bspw. Verringerung des Goldgehalts einer Münze): Fränkel (1930), 19, 89 ff. Der Goldpreis hingegen stieg nur langsam an, da Goldmünzen kaum mehr im Umlauf waren und es hauptsächlich für Schmuck verwendet wurde. Diokletians Versuch, eine Goldwährung einzuführen, schlug fehl: Jones (1974), 202. Diokletian verminderte den Wert der Goldmünzen schon 286 n. Chr. von 70 auf 60 pro Pfund: Ermatinger (1996), 38; Heichelheim (1938), Band 1, 778; Jones (1974), 199.

114 Millar (1981), 242; Wassink (1991), Historia, 465, 465, 486; Pennitz (2002), 575, 582; Sirks (1992), TR, 39, 42-43; Sirks (1985), TR, 291, 292, FN 11 mit Verweis auf: Sirks (1981), AARC, 39, 43 ff. (spricht sich für eine Rate von weniger als 100 % aus).

115 Whittaker (1980), 1, 7. Zu beachten ist, dass anders als heute eine Inflation minder schwere Folgen nach sich zog, da es kein Papiergeld, keine Schuldverschreibungen und keine Lohnerhöhungen gab: De Martino/Galsterer (1991), 394. Eine andere Untersuchung nennt Preissteigerungen von bis zu 300 % bzw. 200 %: Millar (1981), 242. Allerdings beziehen sie sich nur auf einzelne Güter wie Kleidung und den Weizenpreis, weshalb daraus kein allgemeiner Schluss gezogen werden kann. Zudem nimmt Miller einen Vergleichszeitraum von 200 Jahren an. Jones (1953), Econ. Hist. Rev., 293, 294 ff., 317; Heichelheim (1938), Band 1, 685-686; Mickwitz (1965), 48, 54-55. Andere Zahlen nennt Szílagyi: Szílagyi (1963), Acta Antiqua, 325, 379.

116 Wassink (1991), Historia, 465, 465, 468. Noch höher wird die Inflation und Preissteigerung für das 4. Jahrhundert angegeben. Konstantin wich von Diokletians Wirtschaftspolitik ab, indem er den Münzwert vom tatsächlichen Goldwert und nicht vom fiduziarischen Kurs abhängig machte: De Martino/Galsterer (1991), 425, 427.

117 Lippold (1985), 87, 92; Millar (1981), 242 (interessant hierzu der Fund eines ägyptischen Papyrus, welches die Aufforderung zur Ausgabe allen italienischen Geldes aufruft, da der Münzwert verdoppelt wurde); Wassink (1991), Historia, 465, 468.

118 Wassink (1991), Historia, 465, 489-490.

119 Corcoran (1996), 214; Demandt (2008), 28.

120 Dafür spricht der Hinweis Franks, dass es zur Zeit Diokletians durchaus genügend Metallreserven gegeben hätte, um den intrinsischen Wert der Münzen zu wahren: Frank (1959), Band 5, 299.

121 Wassink (1991), Historia, 465, 468, 488.

122 Brandt (2004), 47, 48; Ermatinger (1996), 47, 80; Wassink (1991), Historia, 465, 468, 490. Martino sieht in der geringen zeitlichen Distanz lediglich ein Indiz: De Martino/Galsterer (1991), 421.

123 Wassink (1991), Historia, 465, 490-491.

124 Horvat (1961), 223 (zitiert nach: Quadrato [1969], IVRA, 268); Kaser (1975), 388- 389; Visky (1983), 45 ff.; Zachariä von Lingenthal (1883), ZRG RA, 49 ff.

125 Visky (1969), RIDA, 355, 385.

126 Leicht (1940), 37, 42; Visky (1969), RIDA, 355, 385.

127 Mayer-Maly (1983), 395, 396.

128 Mayer-Maly (1973), 139, 146.

129 Zachariä von Lingenthal (1883), ZRG RA, 49, 59.

130 Kaser (1975), 389; Hausmaninger/Selb (2001), 231. Klami deutet den Käufer- und Verkäuferschutz nur indirekt an: Klami (1987), 48, 52.

131 Landucci (1915/1916), 1189, 1245, FN 86.

132 Crawford (1979), ZPE, 163, 177. Siehe auch die neueste Edition von Salway: Salway (2010), BICS, 1, 19; als auch: Naumann/Naumann (1973), 58 und leicht abweichende Edition bei: Giacchero (1974), 208.

133 Platschek (2011), ZRG RA, 406, 407-409.

134 Honoré (1994), 48–55.

135 Die Verkündung erfolgte aber nur in den östlichen, Diokletian direkt unterstellten, Provinzen. Heichelheim (1938), Band 1, 789; Liebs lässt die Frage auf S. 47 offen, verneint sie für den Westen auf S. 77: Liebs (1987), 47, 77; Visky (1983), 21. Auch wurde es allein von der Ostkanzlei ausgearbeitet: Liebs (1987), 47. Dem steht die Angabe Wengers entgegen, wonach die Inschriften des Edikts in beiden Reichshälften gefunden wurden: Wenger (1953), 460.

136 Nicht der absoluten Tarife: Ermatinger (1996), 69.

137 Bartholomeyczyk (1966), AcP, 30, 41.

138 Den überlieferten Schriften Laktanz’ zufolge kam es zu viel Blutvergießen:
De mortibus persecutorum 7,7 (Ed. Creed)
Tunc ob exigua et vilia multus sanguis effusus, nec venale quicquam metu apparebat et caritas multo deterius exarsit, donec lex necessitate ipsa post multorum exitium solveretur.
Siehe dazu: Lippold (1985), 87, 93.

139 Honsell (2015), 125-126 FN 181; Solazzi (1921), BIDR, 51, 79. Gegen den Einwand Zimmermanns, das Preisedikt würde anders als die laesio enormis die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht angreifen (Zimmermann (1996), 261) bemerkt Platschek, dass die Erben des Todesbestraften wohl kaum die Vertragserfüllung angestrebt hätten (Platschek (2011), ZRG RA, 406, 407.

140 Westbrook (2008), RIDA, 39, 44. Sicherlich bestand für ein Mindestpreisedikt kein praktisches Bedürfnis. Dieser Einwand greift innerhalb des Argumentationsstrangs der legislatorischen Verbindung von CJ.4.44.2 und dem Preisedikt insoweit zu kurz, als dass CJ.4.44.2 gerade einen Mindestpreis bezweckte. Dieses Bedürfnis fand also gesetzgeberische Berücksichtigung, vorausgesetzt ein entsprechender gesetzgeberischer Wille lag vor. Dieser ist anhand des Preisedikts aber nicht feststellbar.

141 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 152-153.

142 Demandt (2008), 29; Ermatinger (1996), 81; Sperber (1973), ILR, 254, 273; Wacke (1977), ZRG RA, 184, 192-193. Dieser Versuch zur Verbesserung der Wirtschaftslage sollte allerdings scheitern: Bartholomeyczyk (1966), AcP, 30, 41; Ermatinger (1996), 72 (Als Beleg werden die Schriften Laktanz, insbesondere Kapitel 7 von „De mortibus Persecutorum“ verwendet); Pekáry (1979), 126. Frank vermutet in der Rigidität der Preisfestsetzung den Grund für das Scheitern: Frank (1959), Band 5, 299. Dass die Preise teils zu tief gegriffen waren, zeigt das Verschwinden mancher Waren vom Markt: De Martino/Galsterer (1991), 425-426; Demandt (2007), 69. Lippold erklärt das Scheitern damit, dass sich die Produktion überwiegend in privater und nicht in staatlicher Hand befand. Ein Gelingen wäre nur bei Produktionskontrollen und Rationierungen möglich gewesen: Lippold (1985), 87, 94.

143 Insbesondere aufgrund der zeitlichen Nähe zur 2. Münzreform 301 n. Chr.: Brandt (2004), 47, 47-48, 54; De Martino/Galsterer (1991), 427; Ermatinger spricht von „concerted effort“: Ermatinger (1996), 105; Haug (1986), 293.

144 Wassink (1991), Historia, 465, 489-490.

145 Demandt (2004), 1, 6; Speidel (2009), Historia, 486, 489 ff.

146 Hendy (1985), 458-459.

147 Brandt (2004), 47, 47-48; Ermatinger (1996), 69; Lippold (1985), 87, 89.

148 So: Brandt (2004), 47, 49-51 (gegen Meissner); Corcoran (1996), 179, 245; Hendy (1985), 458-459, 461; Karamboula (2015), 151-152. Fulvius Asticus neigte in seiner Prämabel dazu, dass Edikt in seiner Bedeutung überzubewerten und fehlzuinterpretieren. So schrieb er darin bspw. auch, dass es für ewig gelten sollte.

149 Speidel (2009), Historia, 486, 494.

150 Vgl. δικαία in Liddel-Scottʼs S. 202 (1. even, well-balanced. 2. right, lawful, just.) und Gemoll S. 227 (gerecht; bei Dingen: recht, rechtmäßig, richtig) und ἴσην in Liddel-Scottʼs S. 384 (equally divided, equal) und Gemoll S. 416 (gleich, ähnlich, derselbe, der nämliche, gleichmäßig, gediegen).

151 Platschek (2011), ZRG RA, 406, 409.

152 Corcoran (2004), 56, 70; (2008), 21; Williams (1997), 33, 34, 37, 38, 45. Zur zweiten Konsolidierungsphase ab 293 n. Chr. siehe: Kuhoff (2001), 107 ff.

153 Zur unterschiedlichen Funktion von Reskripten und Edikten: Honoré (1994), 41.

154 Eine zusammenfassende Beschreibung von Diokletians Regierungsstil bei: Honoré (1994), 183.

155 Der Magister libellorum Gregorius, der kaiserliche Sekretär in der Zeit von 284 bis 287 n. Chr., der als Ersteller von CJ.4.44.2 in Betracht kommt, war zur Zeit des Erlasses des Preisedikts nicht mehr im Amt: Honoré (1994), 48-55.

156 So: Ebel/Thielmann (2003), 91; Mayer-Maly (1983), 395, 396; Meder (2008), 89.

157 Zur Gesetzgebung hinsichtlich der agri deserti der gleichnamige Aufsatz: Whittaker (1976), 137, 138. CJ.4.44.2 wird hier nicht genannt.

158 Alföldy (2011), 225; Haug (1986), 292; Millar (1981), 243; Pekáry (1979), 117; Reece (1981), 27, 30; Whittaker (1976), 137, 143. Nur als Überblick: Pekáry (1979), 117.

159 Alföldy (2011), 226; insbesondere zu den Reformen: Ermatinger (1996), 14 ff.

160 Jones (1974), 82. Jones nimmt wohl Bezug auf Lactantius de mort. pers. 7.2-5: 2 Hic orbem terrae simul et avaritia et timiditate subvertit. Tres enim participes regni sui fecit in quattuor partes orbe diviso et multiplicatis exercitibus, cum singuli eorum longe maiorem numerum militum habere contenderent, quam priores principes habuerant, cum soli rem publicam gererent. 3 Adeo maior esse coeperat numerus accipientium quam dantium, ut enormitate indictionum consumptis viribus colonorum desererentur agri et culturae verterentur in silvam. Et ut omnia terrore complerentur, provinciae quoque in frusta concisae; multi praesides et plura officia singulis regionibus ac paene iam civitatibus incubare, item rationales multi et magistri et vicarii praefectorum, quibus omnibus civiles actus admodum rari, sed condemnationes tantum et proscriptiones frequentes, exactiones rerum innumerabilium non dicam crebrae, sed perpetuae, et in exactionibus iniuriae non ferendae. 5 Haec quoque <quomodo> tolerari <non> possunt quae ad exhibendos milites spectant? Idem insatiabili avaritia thesauros numquam minui volebat, sed semper extraordinarias opes ac largitiones congerebat, ut ea quae recondebat integra atque inviolata servaret.

161 Jones (1981b), 100, 102. Auch de Martino gibt die „Bosheiten der Steuereintreibung“ als einen Grund für die Landflucht der Kleinbauern an: De Martino/Galsterer, (1991), 412. Ähnlich: Pekáry (1979), 127. Auf die Steuerlast weist auch Kaulla hin: Kaulla (1951), 19. Allerdings sieht er in der laesio enormis einen geeigneten Ausgleich zur hohen Steuerlast, da die flüchtenden Bauern einen auskömmlichen Preis erhalten.

162 Jones (1981b), 100, 102; Millar (1981), 243.

163 Pennitz (2002), 575, 583.

164 Braßloff (1912), ZVglRWiss, 261, 268, FN 5; Dekkers (1937), 27.

165 Demandt (2008), 28; Ermatinger (1996), 19; Grant (1984), 78; Haug (1986), 293; Lippold (1985), 87, 91-92; Prell (1997), 253-254.

166 Ermatinger (1996), 14; Jones (1981a), 81, 90; Lippold (1985), 87, 92. Demandt verwendet statt iugatio den Begriff der annona: Demandt (2008), 28.

167 Heichelheim (1938), Band 1, 837.

168 Stemberger (1979), 338, 380; Whittaker (1980), 1, 7; Williams (1997), 32. Detailliert zur vorhergehenden Entwicklung: Grant (1984), 77.

169 Dass es sich bei einem Reskript nicht um eine langfristig geplante Maßnahme handeln kann, merkt Liebs in diesem Zusammenhang auf dem 23. Deutschen Rechtshistorikertag an: Klingenberg (1982), ZRG RA, 575, 583.

170 Heumann/Seckel (1971), 240.

171 Bereits im 17. und 18. Jahrhundert waren so viele Dissertationen dazu verfasst worden, dass es den Verfassern bspw. an den bedeutenden Universitäten in Basel, Leiden und Leipzig kaum mehr möglich war, noch neue Ergebnisse zu gewinnen: Kundert (1982), 147, 151, 167.

172 Göttlicher (2005), 23, 27; Hackl (1981), ZRG RA, 147, 152, 157; Kaser (1975), 389 (er spricht von dem „verarmten Verkäufer“ im Allgemeinen); Monnier (1974), 181; Pennitz (2002), 575, 584; Sandstein (1887), 39; Zachariä von Lingenthal (1883), ZRG RA, 49, 59

173 Andrich (1919), RISG, 3, 12-13, 22 ff.; Becker (1993), 40.

174 Becker (1993), 10-11.

175 Talamanca (2006), 238-239, FN 541.

176 Rehme (1913), 79. Sehr bezeichend ist die Aussage Oertmanns: „In der That, sie athmet wie so viele Gesetze der späteren Kaiserzeit jenen Geist des baarsten Depotismus, der es liebt, sich mit dem erschlichenen Mantel der Menschenfreundlichkeit, der Billigkeit und Milde gegen die Bedrückten und Verschuldeten, aufzuputzen und dabei in seiner Erbärmlichkeit doch weder die Fähigkeit noch die Neigung dazu hat, wirklich grosse Ziele zu verfolgen.“ Oertmann (1891), 40-41.

177 Goldschmidt (1891), 85.

178 Harke (2005a), ZRG RA, 91, 101.

179 Braßloff (1912), ZVglRWiss, 26, 268-269, FN 5.

180 Über die Auslegung des Begriffs humanitas als Synonym für honestas vgl. Ehlers, Wilhelm s.v. humanitas, ThLL Band VI 3 Spalte 3077 Zeile 75; für die Auffassung als benevolentia, benignitas, clementia vgl. ebd. Spalte 3079 Zeile 1 ff.; Garofalo (2005), 1, 5 ff.; Göttlicher (2004), 73; Haffter (1953/54), NSR, 468, 472-475; Purpura (2009), AUPA, 289, 291; über den humanitas-Begriff vgl. Crifò (1993), 79-91; Frare (2013); Garofalo (2005), 1-19; Haffter (1953/54), NSR, 465-482; Honig (1960); Kupiszewski (2000), 335-353; Palma (1992), 19-23 (die Betrachtung reicht aber nicht bis in die Spätantike, sondern nur bis zu den severischen Kaisern); Purpura (2009), AUPA, 289- 298; Wubbe (1990), TJ, 249-262 (fokussiert sich auf Justinian).

181 Crifò (1993), 79, 81, 90; Honig (1960), 34. Nach Ziliotto wäre im Kontext von CJ.4.44.2 humanum est auch durch aequum est ersetzbar, während in der Lex 8 die bona fides im Vordergrund stünden: Ziliotto (2012), 407,422-423. Beachte dazu: Lambrini (prev. 2018), 99, 111.

182 So auch schon Aristoteles: Honig (1960), 41; mit Verweis auf Diokletian auf S. 26.

183 Voss (1982), 74. Im spätantiken Zwangsstaat griff auch der Kaiser auf die aequitas zur Rechtfertigung seiner Gesetze zurück, er sah sich als dessen Personifizierung.

184 Honig (1960), 36.

185 Im Gegensatz zur Ansicht des Stoikers Diogenes, der die utilitas, den Eigennutzen, als vorrangig anerkennt. Beschränkt wird der Eigennutz allein durch die geltenden Gesetze. Folglich ist es erlaubt, „Marktchancen“ zu ergreifen. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt auch der Skeptiker Karneades. Nach ihm beschränkt sich die Preiskontrolle auf Fälle der Arglist: Göttlicher (2004), 73.

186 Göttlicher (2005), 23, 27. Berühmt für die Frage der Preisgerechtigkeit wurde bspw. Ciceros Erzählung vom ersten auf Rhodos ankommenden Getreideschiff (Cicero, De officiis, 3.50 ff.). Ein Händler aus Alexandria bringt Getreide nach Rhodos, wo die Menschen Hunger leiden. Er weiß, dass kurz nach ihm noch mehr Schiffe mit Getreide eintreffen werden, was sich preismindernd für seine Ware auswirkt. Cicero hielt es für richtig, dass der Getreidehändler alle für den Kauf wesentlichen Umstände offenlegen müsse – also auch, dass noch weitere Schiffe kommen werden. Demnach hätte er nur einen geringeren Preis erzielen können. Nach rechtlichen Gesichtspunkten würde hier jedoch lediglich das clevere Ausnutzen einer gewinnbringenden Situation vorliegen. Daher heißt es wohl auch an anderer Stelle bei Cicero: „Sed aliter leges, aliter philosophi tollunt astutias.“ (De officiis, 3.68). Ausführlich dazu: Göttlicher (2004), 33, 39; Göttlicher (2005), 23, 27, FN 11.

187 Göttlicher (2004), 19, 21; Göttlicher (2005), 23, 27.

188 Göttlicher (2005), 23, 27. Interessant sind die abweichenden Meinungen des Stoikers Antipater und seines Lehrers Diogenes Babylonus. Während Diogenes der Ansicht war, der Verkäufer müsse nur über Rechts- und Sachmängel im Rahmen der durch die Rechtsordnung vorgegebenen Pflicht aufklären, könne aber im Übrigen bei fehlender Arglist schweigen, sprach sich Antipater für die Offenbarung sämtlicher Umstände, also auch des Preis-Wert-Verhältnisses, aus: Genzmer (1937), 25, 37.

189 Kaulla (1902), ZgS, 385, 402; Kaulla (1951), 16.

190 Göttlicher (2004), 153, 155. Siehe auch das Beispiel zu Diokletian in: Honig (1960), 26. Auch Amelotti würde im Ausdruck humanum est die Einführung einer wichtigen Reform erkennen, wenn er nicht von der Interpolation der Quelle ausginge: Amelotti (1960), 154-155, FN 92.

191 Göttlicher (2004), 145, 151; Göttlicher (2005), 23, 28-29.

192 Genzmer (1937), 25, 48; Hackl (1981), ZRG RA, 147, 157; Langer (2009), 40; Mayer-Maly (1983), 395, 396.

193 Mayer-Maly (1991), ZRG RA, 213, 229. Oder wie Talamanca in aller Kürze: „Questa conclusione rende inutile soffermarsi sulle varie ipotesi avanzate circa la connessione dell’innovazione diocleziana con le condizioni economiche o con le opinioni filosofiche o religiose dell’epoca.“ Talamanca (1993), 303, 369. Ähnlich Duvanel „une mesure circonstancielle“: Duvanel (2004), 258-259.

194 Becker (1993), 11 FN 6; Sirks (1985), TR, 291, 291. Schulze hingegen findet erste Hinweise, die die Authentizität anzweifeln, erst aus der Zeit um die vorletzte Jahrhundertwende: Schulze (1973), 6. Anders aber in seinem Schlusswort S. 142. Glück schreibt 1815, dass „viele“ Diokletian für den ersten halten, der eine Vertragsanfechtung aufgrund einer Preisübervorteilung gestattete: Glück (1815), T. 17, Abt. 1, 20-21.

195 Albertario (1920), BIDR, 1, 4-5. Zu Albertarios Gesamtkritik am Corpus Iuris Civilis (Introduzione storica allo studio del diritto romano guistinianeo, Milano, 1935) siehe: Buckland (1941), HLR, 1273.

196 Andrich (1919), RISG, 3, 4.

197 Braßloff (1912), ZVglRWiss, 261, 262 ff.

198 Brinkmann (1967), 356, 356, 359.

199 Dekkers (1937), 25-26.

200 Genzmer (1937), 25, 59.

201 Gradenwitz (1889), BIDR, 3, 14 ff. Gradenwitz’ Hauptargument war die seiner Ansicht nach unmögliche Bezugnahme in CJ.4.44.8 auf ein acht Jahre älteres Reskript.

202 Jolowicz (1937), JR, 50, 52.

203 Klami (1987), 48, 63.

204 Rudloff (1939), 13.

205 Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 78. Scheuer bezeichnet den justinianischen Ursprung als „feststehend“. Nach seiner Untersuchung hätte Diokletians Reskript folgendermaßen gelautet: „Dolo emptorum deceptus si pater tuus fundum minoris pretii distraxit, pretium te restituente emptoribus fundum venditum recipias auctoritate intercedente iudicis.“ (S. 102).

206 Schulze (1973), 7.

207 Sirks widmete der laesio enormis über einen Zeitraum von mehr als 26 Jahren fünf umfassende Aufsätze: Sirks (1981), AARC, 39-47; Sirks (1985), TR, 291-307; Sirks (1992), TR, 39-47; Sirks (1995), ZRG RA, 411-422; Sirks (2007), RIDA, 461-469.

208 Solazzi (1921), BIDR, 31, 51. Solazzi macht folgenden Vorschlag für Diokletians Original-Version: „Fraudibus diversae partis si pater tuus minoris pretii distraxit, quod deest iusto pretio non recte petis, sed pretium te restituente emptoribus fundum venditum auctoritate intercedente rectoris provinciae recipies.“ (S. 77)

209 Sich Albertario anschließend: Stoll (1927), ZRG RA, 527, 528.

210 Zimmermann (1996), 260-261.

211 Braßloff (1912), ZVglRWiss, 261, 262, FN 2; Dekkers (1937), 16; Schulze (1973), 6.

212 Dekkers (1937), 17; Langer (2009), 24; Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 97; Solazzi (1921), BIDR, 51, 73; Watson (1981a), JLH, 186, 188; Zimmermann (1996), 260.

213 Braßloff (1912), ZVglRWiss, 261, 262 FN 2 auf S. 263; Scheuer stimmt ihm darin zu: Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 97.

214 Sirks (1985), TR, 291, 294.

215 Zudem wird der stilistische Fehler der zweimaligen Verwendung desselben Verbs bemängelt. Nach einer Ansicht wäre diese bei einer fortlaufenden Gestaltung nicht geschehen. Überdies steht es in unterschiedlichen Formen, obwohl es sich beide Male auf ut bezieht. Braßloff (1912), 261, 262 FN 2 auf S. 263; Dekkers (1937), 16 ff.; Langer (2009), 22; Zimmermann (1996), 260. Für Sirks unbedeutend: Sirks (1985), TR, 291, 294, FN 23.

216 Solazzi lässt die Frage offen: Solazzi (1921), BIDR, 51, 53.

217 Nach Andrich ist der Vater der Verkäufer: Andrich (1919), RISG, 3, 12.

218 Langer (2009), 22.

219 So Göttlicher (2004), 129.

220 Dekkers (1937), 18; Watson (1981a), JLH, 186, 188.

221 Sirks (1985), TR, 291, 294. Demontès vermutet, der Sohn sei Soldat gewesen und das Grundstück in seiner Abwesenheit verkauft worden: Demontès (1924), 9.

222 Dekkers (1937), 17.

223 Dekkers (1937), 18; Genzmer (1937), 25, 46; Langer (2009), 22; Zimmermann (1996), 260.

224 Albertario (1920), BIDR, 1, 5; Genzmer (1937), 25, 25 ff., 39 ff; Solazzi (1921), BIDR, 31, 51; Stoll (1927), ZRG RA, 527. Dies konnte aber widerlegt werden, s. nur: Kaser (1975), 389-390.

225 Oertmann (1891), 38, 40.

226 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 152-154.

227 Sirks (1985), TR, 291, 294.

228 Watson (1981a), JLH, 186, 188.

229 Göttlicher (2004), 146.

230 Demontès (1924), 10-11.

231 Gradenwitz (1889), BIDR, 3, 14-15; Talamanca (1993), 303, 369, FN 681.

232 Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 83.

233 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 154.

234 Oertmann (1891), 40; Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 78; Schulze (1973), 7; Sirks (2007), RIDA, 461, 462; Zimmermann (1996), 260. Zu weiteren möglichen Widersprüchen: Braßloff (1912), ZVglRWiss, 261, 264.

235 Grant (1984), 97; Kaser/Knütel/Lohsse (2017), 5; Waldstein/Rainer (2014), 259. Wieacker/Wolf/Manthe sprechen von „Epiklassik“: Wieacker/Wolf/Manthe (2006), 159.

236 Honoré (1994), 148-149.

237 Kaser (1993), 218, 225; Wenger (1953), 429. Dabei weist schon Wenger darauf hin, dass die Grenzen zwischen Interpretation und neuem Recht fließend sind. Freilich ist nicht auszuschließen, dass es auch zu Anpassungen des Rechts an die zeitlichen Bedürfnisse kam.

238 Andrich (1919), RISG, 3, 11; Dekkers (1937), 16-23; Gradenwitz (1889): BIDR, 3, 14; Jolowicz (1937), JR, 50, 52-53; Klami (1987), 48, 52; Schulze (1973), 6.

239 Pennitz (2002), 575, 581.

240 Sirks (2007), RIDA, 461, 463.

241 Somit wird auch Gradenwitz’ These entkräftet, wonach beide Reskripte interpoliert sein müssen, da Diokletian bzw. seine Kanzlei sich kaum an ein acht Jahre älteres Reskript hätten erinnern können: Gradenwitz (1889), BIDR, 3, 14-15. Gegen diese These ebenfalls: Pennitz (2002), 575, 581-582; Hackl (1981), 147, 155. Hackl möchte nicht auschließen, dass der Anfragende selbst sich auf das Reskript beruft. Immerhin weise er auch auf den zu geringen Kaufpreis. Ferner könnten zwischenzeitlich mehrere, heute nicht mehr überlieferte, auf dem Reskript basierende Entscheidungen erlassen worden sein. Zuletzt sei das Entstehungsjahr des ersten Reskripts nicht sicher auf das Jahr 285 n. Chr. zu datieren. Auffällig ist, dass die Argumente Hackls ebenfalls spekulativ sind. Zumindest weist das in CJ.4.44.2 enthaltene „pp.“ auf seinen öffentlichen Aushang hin: Göttlicher (2004), 127. Für den öffentlichen Aushang von Reskripten: Bürge (1999), 85. Dass dem Verfasser von CJ.4.44.8 die Lex 2 bekannt war, ist nicht unmöglich. Immerhin hatte er Zugriff auf das kaiserliche Archiv. Auch fand CJ.4.44.2 mit großer Wahrscheinlichkeit Einzug in den Codex Gregorianus. Folglich ist eine Bezugnahme auf CJ.4.44.2 in eodem 8 gut möglich. Die Ähnlichkeit der Entscheidung eines acht Jahre jüngeren Reskripts liefert folglich keinen Beweis für eine spätere Interpolation.

242 Becker weist darauf hin, dass die Quelle für das praediokletianische Regelungsvorbild der CJ.4.44.2 aus nachvollziehbaren Gründen verschollen sein könnte. So sei die laesio enormis in späteren Volksrechten des 6. Jahrhunderts ebenfalls nicht wiederzufinden, obwohl sie schon vorher bekannt war: Becker (1993), 14-15.

243 Kaser (1971b), 291, 337, FN 120.

244 Damnum grande findet sich ebenfalls in CJ.2.28.1 aus dem Jahr 290 n. Chr. wieder.

245 Im Fall des übervorteilten Minderjährigen konnte dieser auch noch nach Ablauf der einjährigen Frist ab Beginn seiner Handlungsfähigkeit seine Rechte geltend machen, wenn er einen großen Schaden (damnum enorme) erlitt: Langer (2009), 33. Zur in integrum restitutio des minderjährigen Veräußerers: Kupisch (1974), 61 ff.

246 Genzmer (1937), 25, 35; Kaser (1971a), 244; Kaser (1975), 117-118; Langer (2009), 33; Solazzi (1921), BIDR, 51, 64 ff.

247 Danach stand dem geschädigten Minderjährigen eine exceptio gegen die Klage auf Erfüllung des dolosen Vertrages und eine selbstständige Klage gegen den Vertragspartner auf Ersatzleistung aufgrund der Vermögensschädigung zu. Wie hoch der Vermögensnachteil beim Minderjährigen ausfällt, bestimmte der iudex. Im Jahre 127 v. Chr. wurde die Lex Laetoria als allgemeine Fassung in das edictum urbanum aufgenommen: „Pacta conventa quae nec dolo malo (nec adversus leges plebiscita edicta magistratum) facta erunt, servabo.“ Hackl (1981), ZRG RA, 147, 156; Kaulla (1902), ZgS, 385, 406 ff.; Kaulla (1951), 17; Wacke (1980), TR, 203. Auch schon: Rein (1836), 261.

248 Sirks (1985), TR, 291, 294, 299 ff.; Sirks (1992), TR, 39, 44; Sirks (2007), RIDA, 461, 463. Auch Monnier stellt fest, dass es sich dabei um einen Fall der restitutio in integrum handle; Monnier (1974) 182. Sirks zustimmend: Harke (2005a), ZRG RA, 91, 99, FN 40. Ebenso: Demontès (1924), 12; Pennitz (2002), 575, 587. Gegen Sirks äußert sich Klami, der in den genannten Reskripten keinen Zusammenhang mit der restitutio in integrum sieht: Klami (1987), 48, 57 f.

249 Sirks (1985), TR, 291, 301.

250 Sirks (1992), TR, 39, 44.

251 Auffällig ist die Ähnlichkeit zwischen Sirksʼ These und dem Inhalt einer griechischen Urkunde aus dem 6. Jahrhundert: Taubenschlag (1955), 330-331 (vgl. fünftes Kapitel, FN 51).

252 Nicolau (1936), RHD, 207, 207-208.

253 Carrelli (1937), SD, 446, 449-450; Sirks (1995), ZRG RA, 411, 414.

254 Sirks (1995), ZRG RA, 411, 414, 422.

255 Göttlicher (2004), 122, 131, 145.

256 Landucci (1915/1916), 1189, 1198. Dem entgegentretend: Andrich (1919), RISG, 3, 10.

257 Damit würde er sich auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH zu § 138 I BGB verhalten. Der historische Gesetzgeber lehnte ebenfalls eine Regelung gleich der laesio enormis für das BGB ab. Zum geltenden Recht: Finkenauer (2008), 183, 188 ff.; Mayer-Maly (1983), 395 ff.

258 Andrich (1919), RISG, 3, 11; Dekkers (1937), 19-20; Gradenwitz (1889), BIDR, 3, 14; Jolowicz (1937), JR, 50, 52; Klami (1987), 48, 52; Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 86-88; Schulze (1973), 7; Zimmermann (1996), 260.

259 Schulze (1973), 7.

260 Visky sieht darin auch eine Bezugnahme auf die Grenze der Hälfte, die erst zum Vertragsrücktritt berechtige: Visky (1969), RIDA, 355, 375-376. Scheuer und Solazzi halten die Quelle für interpoliert, das non vor vilioris pretii sei hinzugefügt worden: Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 85; Solazzi (1921), BIDR, 51, 55.

261 Visky (1969), RIDA, 355, 363 ff.
CJ.4.44.6: Impp. Diocletianus et Maximianus (a. 293)
Non est probabilis causa, propter quam rescindi consensu factam venditionem desideras. quamvis enim duplum offeras pretium emptori, tamen invitus ad rescindendam venditionem urgueri non debet.
CJ.4.44.9: Impp. Diocletianus et Maximianus (a. 293)
Pretii causa non pecunia numerata, sed pro eo pecoribus in solutum consentienti datis contractus non constituitur irritus.
CJ.4.45.2.2: Impp. Diocletianuset Maximianus (a. 293)
Si vero partem pretii persolvisti, ad ea, quae venditorem oportet ex venditione praestare, magis actionem quam ad pretii quantitatem, quam te dedisse significas, habes.

262 Visky (1983), 35.

263 Genzmer sieht darineinenWiderspruchzur laesioenormis:Genzmer(1937),25,25- 64.

264 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 155. Für die Zeit der Nachklassik die laesio enormis allgemein ablehnend: Voss (1982), 83 (für den Codex Theodosianus siehe Voss [1982], 102, FN 355).

265 Landucci (1915/1916), 1189, 1189-1190; Monnier (1974), 182; Sandstein (1887), 7-8, 40; Visky (1969), RIDA, 355, 387.

266 Andrich (1919), RISG, 3, 11, 16 ff.; Dekkers (1937), 18, 20; Gradenwitz (1889), BIDR, 3, 14; Klami (1987), 48, 52; Schulze (1973), 7; Watson (1981a), JLH, 186, 188; Zimmermann (1996), 260.

267 Watson (1981a), JLH, 186, 188. Ähnlich: Sirks (1985), TR, 291, 297.

268 Göttlicher (2005), 23, 29; Kalb (1992), 15; Sirks (1985), TR, 291, 296; Visky (1969), RIDA, 355, 374; Zimmermann (1996), 260.

269 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 155.

270 Sirks (1985), TR, 291, 296-298; Watson (1981a), JLH, 186, 188.

271 Kaser (1975), 390.

272 Talamanca (1987), BIDR, 591, 592 (Rezension zu Klami 1987).

273 Monnier (1974), 182.

274 Genzmer (1937), 25, 48.

275 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 158. Die auf der Inflation basierende Argumentation zur Abkehr von CJ.4.44.2 überzeugt hier schon deshalb nicht, da der Währungsverfall nicht zur diokletianischen Entscheidung motivierte.

276 Visky (1969), RIDA, 355, 387.

277 Mayer-Maly (1991), ZRG RA, 213, 229; Mayer-Marly (1999), 136. Doch auch Mayer-Maly erklärt in seinen späteren Werken, dass dieser Befund noch keinen Beweis für den diokletianischen Ursprung der Regelung zulasse: Mayer-Maly (1991), ZRG RA, 213, 229. Ebenso: Pennitz (2002), 575, 582. Insofern ist der Empfehlung Sirks’ zu folgen, die Frage chronologisch zu klären: Sirks (1992), TR, 39, 47.

278 So auch Hackl: Der Codex Theodosianus sage nichts über die diokletianischen Konstitutionen aus: Hackl (1981), ZRG RA, 147, 156.

279 Kaser/Knütel/Lohsse (2017), 6; Kipp (1919), 88; Wenger (1953), 536.

280 Kipp (1919), 87-88; Waldstein/Rainer (2014), 269; Wenger (1953), 536-537; Wieacker/Wolf/Manthe (2006), 196.

281 Wieacker/Wolf/Manthe (2006), 196. Für die Fortgeltung spricht sich auch Göttlicher aus: Göttlicher (2004), 146. Gegen eine Fortgeltung des Codex Gregorianus und Codex Hermogenianus: Schiller (1978), 57.

282 Dies zeigt insbesondere, dass sich die 2. Kommission hauptsächlich mit dem Codex Theodosianus beschäftigte: Kipp (1919), 87-88.

283 Levy (1956), 210; Schulze (1973), 8.

284 Hohenlohe (1937), 193 ff.; Horvat (1961), 223 (zitiert nach: Quadrato [1968], IVRA, 268); Leicht (1940), 37, 40-41; Pennitz (2002), 575, 588; Sandstein (1887), 40; Rudloff (1939), 14; Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 94-95; Schulze (1973), 8; Zimmermann (1996), 261.

285 Kaser/Knütel/Lohsse (2017), 6; Kaser (1986), 118.

286 Andrich (1919), RISG, 3, 24; Genzmer (1937), 25, 55 ff.; Hackl (1981), ZRG RA, 147, 157 ff.; Mayer-Maly (1955), IVRA, 128, 137; Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 94; Schulze (1973), 8-9; Zimmermann (1996), 261. Andere Ansicht: Pennitz (2002), 575, 588.

287 Zimmermann (1996), 261. Dekkers unterstützt diese Ansicht mit dem Hinweis auf die Begründung humanum est: Dekkers (1937), 18. Weiter gab es eine unbarmherzige Steuerpolitik, wodurch Kleinbauern gezwungen wurden, ihr Eigentum zu verkaufen. Diese Lage verleitete gerade reiche Städter dazu, sie auszunutzen. Die Bauern hatten keinerlei Verhandlungsmacht, daher wollte Justinian sie unterstützen: Zimmermann (1996), 261. Zum Ziel Justinians eines absolutistischen Wohlfahrtsstaates: Demontès (1924), 14; Genzmer (1937), 25, 60; Scheuer (1933), 77, 94-95; Den christlichen Einfluss versucht Hohenlohe insbesondere anhand der Darstellung der christlichen Ethik bei dem Mailänder Bischof Ambrosius zu zeigen: Hohenlohe (1937), 193 ff.; auch Kaser erwähnt theologische Einflüsse bei Justininan: Kaser (1975), 390.

288 Vgl. Buckland (1941), HLR, 1273, 1280; welcher wiederum auf Albertario verweist (Albertario [1935], 43-44).

289 Kaser (1971a), 221, FN 2, 594, FN 5.

290 Gradenwitz (1889), BIDR, 3, 14-15; Klami (1987), 48, 52-53; Pennitz (2002), 575, 588; Pineles (1911), 74; Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 84; Talamanca (1987), BIDR, 591, 592 (Rezension zu Klami 1987); Talamanca (1993), 303, 369, FN 681.

291 Albertario (1920), BIDR, 1, 4; Gradenwitz (1925), ZRG RA, 488, 491; Kaser (1975), 390, FN 39; Solazzi (1921), BIDR, 51, 56.

292 Waldstein/Rainer (2014), 262, 272.

293 Pennitz (2002), 575, 589; Stanojevic (1990), 217, 224.

294 Becker (1993), 20; Demontès (1924), 4 f.; Hackl (1981), ZRG RA, 147, 159.

295 Mayer-Maly (1991), ZRG RA, 213, 229.

296 Zur Geltung der laesio enormis nach Justinian: Becker (1993), 15 ff.

297 Er hält zudem paulo für interpoliert: Arangio-Ruiz (1954), 146.

298 Gradenwitz (1889), BIDR, 3, 14.

299 Leicht (1940), 1, 37.

300 Mayer-Maly (1991), ZRG RA, 213, 229. Davor ging er noch vom diokletianischen Ursprung aus: Mayer-Maly (1973), 139, 146; Mayer-Maly (1983), 395, 396.

301 Montanana Casani (1999), 46, 50.

302 Jolowicz (1937), JR, 50, 52; Klami (1987), 48, 50; Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 89. Becker geht davon aus, dass Thomasius die laesio enormis einem Juristen Diokletians zuschreibt, nachfolgende christliche Kaiser hätten sie aber abgeschafft: Becker (1993), 11.

303 Nachweis bei: Visky (1969), RIDA, 355, 374, FN 52. Die genau gegenteilige Ansicht vertritt Sciuto, die in der Grenze der Hälfte eine Konkretisierung des grande damnum durch die diokletianische Kanzlei sieht: Sciuto (2000), 404, 414 ff., 424 ff. Auch nach Andrich stammt die Grenze der Hälfte aus der Zeit Justinians: Andrich (1919), RISG, 3, 18.

304 Jolowicz (1937), JR, 50, 69.

305 Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 89.

306 Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 83.

307 Langer (2009), 30.

308 Sirks (1985), TR, 291, 293-295, 307; Sirks (1992), TR, 39, 44.

309 Solazzi (1921), BIDR, 51, 75.

310 Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 97.

311 Horvat (1961), (zitiert nach: Quadrato [1968], IVRA, 268); Solazzi (1921), BIDR, 51.

312 Sirks (1985), TR, 291, 296. Überdies bemängelt er die fehlende Anwendung in der gerichtlichen Praxis Byzanz’: Sirks (1985), TR, 291, 293, 304. Braßloff hingegen sprach noch von einer „praktischen Bewährung“ in Byzanz: Braßloff (1912), ZVglRWiss, 261, 261.

313 So auch: Lambrini (2016), 453, 463; Lambrini (prev. 2018), 99, 111.

314 Armgardt (2009), 3, 5; Watson (1981a), JLH, 186, 188.

315 Watson (1981a), JLH, 186, 189.

316 Doch neigt Becker zur Bejahung zumindest eines authentischen Kerns, lässt das Ergebnis i.ü. offen: Becker (1993), 25; Langer (2009), 40, 43.

317 Klami (1987), 48, 63.

318 Gradenwitz (1887), 3; Kaser (1972), 80-82; Kipp (1919), 165.

319 Fuhrmann spricht von einem „inneren Widerspruch“ des Corpus Iuris Civilis: Fuhrmann (1998), 328.

320 Bretone/Galsterer (1998), 165.

321 Lambrini (2016), 453, 459.

322 Armgardt (2009), 3, 5.

323 Göttlicher (2004), 126, FN 353.

324 Hackl (1981), ZRG RA, 147, 154.

325 Jörs/Kunkel/Honsell (1987), 307.

326 Horvat (1961), (zitiert nach: Quadrato [1968], IVRA, 268).

327 Er spricht von „nachklassischer Entwicklung“: Kaser (1971a), 550.

328 Landucci (1915/1916), 1189.

329 Leonhard (1894), 425.

330 Monnier (1974), 182.

331 Peretierski-Nowitzki (1948), 454-455, (zitiert nach Visky [1969], RIDA, 355, 385, FN 74).

332 Pennitz (2002), 575, 577 ff.

333 Platschek (2011), ZRG RA, 406.

334 Pókecz (2014), 219, 224.

335 Visky (1961), IVRA, 40; Visky (1969), RIDA, 355, 372.

336 Zachariä von Lingenthal (1883), ZRG RA, 49.

337 Becker (1993), 25.

338 Grundsätzlich darf der Quelle nach heutiger Ansicht Glauben geschenkt werden, solange man keinen Beleg für die Abänderung hat: Göttlicher (2004), 136; Kaser (1971b), 291, 295 ff.; Klami (1987), 48, 51. Siehe aber die Betonung der Textkritik durch Wieacker: Wieacker (1988), 180-182; Wieacker (1975); Wieacker (1971), 1099, 1099 ff., 1121 und im Allgemeinen: Wieacker (1978), 355 ff. Zu den Kaiserkonstitutionen: Volterra (1971), 821-1097. Dazu Dillon: „The hypercriticism advocated by Volterra errs in the other extreme.“ Dillon (2012), 84, FN 86.

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