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Ona’ah und laesio enormis

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Doris Forster

Drittes Kapitel: das jüdische Recht der Preisübervorteilung

Full text

I. Einschränkung der Privatautonomie im jüdischen Vertragsrecht

  • 1 Horowitz (1973), 365; Karo/Passamaneck (1983), 46.
    Das Zinsverbot legt bereits Lev. 25,35 und Dtn. 2
    (...)

1Im jüdischen Recht herrschte grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit. Abweichungen davon treten dann auf, wenn eine der Vertragsparteien einen ungerechten Vorteil aus dem Vertrag erlangt oder bei Beeinträchtigung der Willensfreiheit. Im Fall von Betrug, Zwang, Irrtum, als auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, ist es gestattet vom Vertrag zurückzutreten bzw. der Vertrag ist ipso iure nichtig.1

2Die antike jüdische Rechtsordnung missbilligt auch eine objektive Diskrepanz von Preis und Leistung. Das Institut der וא ֺ נ ָ א ָ ה (’ōnā’ā) knüpfte an den Tatbestand der Übervorteilung i. H. v. einem Sechstel zivilrechtliche Folgen in Form der Vertragsanpassung oder des Rücktritts.

  • 2 Ehrmann (1980), JLA, 63, 65; Herzog (1965), Band 1, 112.

3Das Substantiv „’ōnā’ā“ stammt vom hebräischen Verb „ י ָ נ ָ ה /j-n-h“, aus dem biblischen Ausspruch in Lev. 25,142:

Übervorteile nicht deinen Bruder.3

  • 3 Wörtlich: „jemand seinen Bruder“.
  • 4 Herzog (1965), Band 1, 113; Kadushin (1963), 208; Windfuhr (1923), 48.

4Der Ursprung von „’ōnā’ā“ (ein Hiphil-Abstraktum) findet sich darin als verneinter Imperativ „’al tonu“. von „ י ָ נ ָ ה /jānāh“, was mit bedrücken bzw. übervorteilen übersetzt wird.4 Erst in der späteren Interpretation der Rabbinen wird darunter die Übervorteilung in Höhe von genau einem Sechstel verstanden.

II. Das biblische Recht

  • 5 Im Gegensatz dazu enthält die „Hagadah“ alle Erzählungen und Regeln, die nicht dem Recht zuzuordnen (...)

5Die älteste bekannte Quelle des Verbots der Preisübervorteilung wird in Lev. 25,14 überliefert, doch hält sich die Bedeutung der biblischen Vorschrift für das talmudische Recht der Preisübervorteilung in Grenzen. Die Thora bildet für die Entwicklung des späteren talmudischen Rechts zwar eine Art wertungsgleiche, rudimentäre „Grundnorm“. Die Halacha5 wird aber in den Talmudim entwickelt und wiedergegeben. Auf Abschnitte der Thora wird darin lediglich als Bestätigung der eigenen Ansicht zurückverwiesen, der biblische Kontext dabei aber meist ignoriert. Dieses Verhältnis präsentiert auch Lev. 25,14 und das talmudische Rechtsinstitut der ona’ah.

Entstehung der fünf Bücher Mose

  • 6 Die Entstehung des mosaischen Rechts und dessen Rezeption ist ein in der Wissenschaft umstrittenes (...)
  • 7 Westbrook (2009), 10.

6Die Angaben zur Entstehungszeit des Pentateuchs schwanken zwischen Mitte des 2. Jahrtausends bis zum 4. Jahrhundert v. Chr.6 Die Verfasser verwendeten biblisches Hebräisch. Sie beschränkten sich dabei auf die Schreibung der Konsonanten. Erst die Massoreten entwickelten für den Urtext die bisher darin fehlende Punktation. Die Übereinstimmung mit der originären Schreibweise ist dabei nicht gewährleistet.7

Das Übervorteilungsverbot nach biblischem Recht

7In der Thora finden sich zwei Stellen, die von der Preisübervorteilung handeln.

Quelle: Lev. 25,14 und 17

8Lev. 25,14

  • 8 Im Anschluss an: Elberfelder Bibel (2003), 159.

Und wenn ihr etwas an deinen Volksgenossen verkauft, oder aus der Hand deines Volksgenossen erwerbt, so soll der eine den anderen nicht übervorteilen.8

9Lev. 25,17

  • 9 Im Anschluss an: Elberfelder Bibel (2003), 160.

Und ein Mann soll seinen Volksgenossen nicht übervorteilen; und fürchte deinen Gott, denn Ich bin Jahwe, euer Gott.9

Inhalt

10Lev. 25,14 regelt das Verbot der Übervorteilung für den Kaufvertrag. Zwar heißt es im ersten Teil des Satzes „Wenn ihr etwas verkauft“, doch gilt das Verbot sowohl zum Schutz des Käufers als auch zu dem des Verkäufers.

11Während Lev. 25,14 keine Einschränkung hinsichtlich des Vertragsgegenstands trifft ( „wenn du etwas verkaufst“), erstreckt sich Lev. 25,15 allein auf den Verkauf von Land, da es vom sog. Joveljahr handelt.

12Lev. 25,15

  • 10 Im Anschluss an: Elberfelder Bibel (2003), 159.

Entsprechend der Zahl der Jahre nach dem Jovel sollst du von deinem Volksgenossen kaufen, entsprechend der Zahl der Ernten soll er dir verkaufen.10

  • 11 Siehe auch: Armgardt (2009), 3, 6-7. Zur unterschiedlichen Behandlung von Juden und Nichtjuden hins (...)

Das Übervorteilungsverbot in Lev. 25,14 gilt allein zwischen םימע (dt.: „Volksgenossen“). Demnach soll das Verbot nur für Kaufverträge zwischen Glaubensbrüdern, zwischen Juden, gelten. Offen bleibt die Rechtsfolge der Übervorteilung. Eine Mindestgrenze des Verbots fehlt ebenfalls.11

  • 12 Kadushin (1963), 208; Moore (1966), Band 2, 147.

13Im Gegensatz zum Verbot der Preisübervorteilung ( תאנוא ןוממ , später als sog. „ona’at mamon“ bezeichnet) in Lev. 25,14 fehlt beim Übervorteilungsverbot in Lev. 25,17 der finanzielle Bezug. Auch die in Lev. 25,14 genannte Konsequenz, man solle seinen Gott fürchten, fehlt hier. Aus Lev. 25,17 leitet sich die Idee der Übervorteilung durch Worte ab ( תאנוא םירבד , sog. „’ōnā’at dᵉḇārīm“).12

Systematik

  • 13 Jovel kommt von dem Klang der Hörner, welche den Eintritt des Joveljahrs im Land ankündigten: Saals (...)
  • 14 Umstritten ist, ob dies das 50. Jahr, wie es der Wortlaut fordert, oder das 49. Jahr ist. Im ersten (...)
  • 15 Für städtische Grundstücke findet sich eine spezielle Regelung in Lev. 25,29-30. Bei innerstädtisch (...)
  • 16 Horst/Wolff (1961), 279. Dahinter verbirgt sich nach Horst/Wolff folgendes religiöses Ideal: So wie (...)

14Lev. 25,14 ff. handelt vom Joveljahr13 ( י ֹ לבו ), welches systematisch die Schemita ( הטימש ) ergänzt. Dieses Rechtsinstitut befiehlt die siebenjährliche Unterbrechung der Bepflanzung der Felder. In dieser Zeit soll das Land brachliegen. Nachdem sich die Schemita zum siebenten Mal wiederholt, also nach 49 Jahren, beginnt dann das Joveljahr.14 In diesem Jahr fällt das Eigentum an zwangsveräußerten, nichtstädtischen15 Grundstücken an den ehemaligen Schuldner und Eigentümer zurück. Vor dem Joveljahr stand das Grundstück dem Gläubiger zur freien Verfügung.16

  • 17 Dies zeigt auch die Verneinung des Imperativs mit אל, welches ein sofortiges Verbot kennzeichnet. E (...)
  • 18 Daube (1944), 351, 381-382; Noll/Brändle (2004), 41; Urbach/Posner (1986), 242; Rosenfeld/Menirav ( (...)

15Das Übervorteilungsverbot in Lev. 25,14 beruht auf folgendem Hintergrund: Je näher das Joveljahr rückte, desto mehr verlor das Grundstück an Wert, da dem Käufer immer weniger Zeit zur Nutzung des Grundstücks verblieb, er also weniger Ernten eintreiben konnte. Daher fordert Levitikus die Angemessenheit des Preises beim Grundstücksverkauf. Lev. 25,14 regelt also einen Spezialfall, der sich nur auf den Grundstücksverkauf vor dem Joveljahr bezieht.17 Der Verkäufer soll nicht zu viel verlangen. Der Käufer soll aber auch nicht zu wenig zahlen.18 Damit zeigt sich der systematisch stark eingegrenzte Regelungsbereich der biblischen Vorschrift.

Biblisches Verbot der Übervorteilung als ethischer Imperativ?

  • 19 Horowitz (1973), 9.
  • 20 Cohn (1980), 2; Westbrook (2009), 3.

16Die Thora enthält nicht allein Rechts- und Religionsregeln, sondern auch ethische Imperative.19 Die heutige Einteilung in die benannten Kategorien war der damaligen Rechtskultur fremd. Eine Abgrenzung zwischen Recht und sittlichen Regeln im Sinne von Moral und Ethik scheint aber anhand der Rechtsfolgenanordnung möglich. Folgt dem Regelverstoß eine gesellschaftliche Sanktion, welche mit Zwangsmitteln durchgesetzt wird, handelt es sich um Recht. Erfolgt allein eine soziale Missbilligung, so handelt es sich vielmehr um ein moralisches Verbot. Nach dem jüdischen Glauben erfolgt hier die Sanktion auf göttlicher Ebene. Ethik ist somit auch kodifiziertes Rechts, das aber nicht zu erzwingen ist.20

  • 21 Warhaftig (1988), 161, 173.

17Nach Warhaftigs Sicht präsentiert das Übervorteilungsverbot der Thora eine moralische Regel bzw. eine Religionsvorschrift, die mit dem Zivilrecht nicht verbunden ist. Es stamme von dem ethischen Gebot, Geschäfte fair und freundschaftlich abzuschließen, gestützt auf Lev. 25,36. Die Thora schreibe den Menschen Verhalten im Einklang mit gewissen Fairnessstandards vor. Daher sollten sie auch wichtige Informationen wie den Marktpreis nicht vorenthalten.21 Bei diesem Argument übersieht Warhaftig, dass es zur Zeit der Entstehung der Thora noch keinen Markt für Grundstücke gab, folglich auch kein Marktwert gebildet werden konnte. Dieser Ansatz passt daher besser zum talmudischen Übervorteilungsverbot.

  • 22 Auch im Neuen Testament finden sich ähnliche Quellen, bspw. 1 Thess. 4,6 oder Mat. 7,12 und Mat. 6, (...)

18Herrmann erkennt im Verbot der Übervorteilung eine Ausprägung des Schädigungsverbots. Die moralischen Bedenken hinsichtlich des Handels würden bereits an anderen Stellen der Bibel geäußert wie in Sir. 27,2. Das Übervorteilungsverbot sei ein Prinzip, um die Gefahren des Handels einzudämmen, indem Käufer und Verkäufer den Kaufpreis in gerechter Weise festlegen.22

  • 23 Pineles (1911), 81.
  • 24 Saalschütz spricht von Warnung: Saalschütz (1974), 147, FN 185.

19Eine andere Erklärung, warum es sich bei Lev. 25,14 um ein moralisches Verbot handle, gibt Pineles. Bei den „primitiven Völkern“ – damit meint er solche, bei denen sich noch kein ausgeprägter Handel und Markt etablierte – sei eine praktische Umsetzung des Verbots des Überwertverkaufs bzw. des Unterwertkaufs nicht möglich, da dessen Tatbestand mangels vergleichbarer Marktpreise schon nicht erfüllt sein könne.23 Der Gedanke des Verkaufs von Grundstücken in der Antike als Spekulationsgeschäft oder aus anderen Gründen liege fern. Das Feld als Existenz- und Nahrungsgrundlage sei nur im Fall absoluter Not und Armut abgesetzt worden.24 Daher habe sich kein Wert entwickeln können, der Tatbestand der ona’ah sei folglich nicht erfüllt. Demnach bilde das Übervorteilungsverbot nur eine ungefähre Handlungsempfehlung.

  • 25 Daube (1944), TLR, 351, 381; Grünwald (1933), 3.
  • 26 Westbrook (2002), 1, 5.
  • 27 Pineles (1911), 77.
  • 28 Neubauer (1920), 84-85.

20Das Fehlen einer ausdrücklich genannten Rechtsfolge bestärkt die Ansicht, das biblische Verbot der Übervorteilung lediglich als einen ethischen Imperativ zu behandeln,25 zumal es nur eine Sollensvorschrift darstellt. Auch die Zehn Gebote, welche keine Sanktionen nennen, wurden in dieser Zeit als moralische Ermahnung des Einzelnen betrachtet, und nicht als Gesetz.26 So handelt es sich auch bei dem Verbot, seinen Vertragspartner zu schädigen, um ein moralisches.27 Doch ist die Abgrenzung von Recht und Moral für das jüdische Recht nicht überzubewerten. Innerhalb des Religionsrechts kommt einem moralischen Gebot ein viel höherer Stellenwert als innerhalb des weltlichen Rechts zu.28

Disponibilität des Übervorteilungsverbots

  • 29 Shilo (2007), 423, 424; Zevin (1969), 411, 428.

Ein uneinheitliches Bild an Antworten liefert die Frage nach der Disponibilität des Übervorteilungsverbots. Mit dem Hinweis auf den biblischen Ursprung wurde dies teilweise abgelehnt. Die Abbedingung würde dem Charakter des göttlichen Rechts zuwiderlaufen; jenes stehe nicht zur Disposition der Glaubensanhänger. Jeder Vertrag, der solch eine Abmachung enthält, sei aufgrund eines Verstoßes gegen die Thora unwirksam.29

  • 30 Rabinowitz (2007), 381, 381.
  • 31 Maimonides/Touger (1999), 129, FN 15.

21Eine differenziertere Ansicht vertritt Maimonides (ca. 1138-1204 n. Chr.)30: Anders als im Heirats- und Scheidungsrecht könne von den Vorschriften der Thora bei Geldgeschäften abgewichen werden. Verzichtet werde nicht auf die Anwendung der Vorschriften, sondern lediglich auf das Klagerecht.31 Da im Ergebnis der Verzicht auf das Klagerecht dem Verzicht auf die Anwendung der Rechtsvorschrift gleichkommt, wird allerdings auch bei dieser Auffassung der von der Thora geforderte Schutz des Vertragspartners umgangen. Offen bleibt, warum für Geldgeschäfte andere Maßstäbe gelten als für das Familienrecht.

22Bei Anerkennung des biblischen Übervorteilungsverbots als bloßen ethischen Imperativ erübrigt sich die Frage nach seiner Disponibilität. Es steht jeder Person frei, ihr Verhalten an moralisch hohen Maßstäben auszurichten. Wer dies unterlässt, den kann die Gesellschaft nicht mit Zwangsmitteln belangen. Folglich verstößt die Abbedingung des Übervorteilungsverbots jedenfalls gegen das moralische Gebot der Thora.

Vergleich von Lev. 25,14 mit Codex Hammurabi und Codex Eschnunna

  • 32 Ein bekanntes Beispiel sind die Vorschriften zum Schadensersatz beim stoßenden Ochsen: Yaron (1988) (...)
  • 33 Westbrook (2002), 1, 2, 7.
  • 34 Der Codex Hammurabi ist etwas jünger als der Codex Eschnunna. Er stammt aus Babylonien aus dem Jahr (...)
  • 35 Der Codex Eschnunna stammt aus dem 18. Jahrhundert v. Chr. aus dem Norden Mesopotamiens, er wurde a (...)

23Große Teile des mosaischen Rechts gehen auf eine lange Rechtstradition des antiken Nahen Ostens zurück.32 Die Ursprünge reichen bis zum 3. Jahrtausend v. Chr. zu den antiken Rechtsordnungen Mesopotamiens. Bei den ältesten bekannten Codices Mesopotamiens handelt es sich um einfache Rechtsordnungen, welche durch Schreibschulen verbreitet wurden. Allgemeine Rechtsfragen werden am hypothetischen Fall konkretisiert und anhand von Tatbestandsalternativen durchexerziert. Was fehlt, sind abstrakte Formulierungen und Definitionen. Stattdessen werden lange Listen mit Beispielen aufgeführt.33 Bekannt sind insbesondere der Codex Hammurabi34 und der Codex Eschnunna.35

  • 36 Westbrook (2008), RIDA, 39, 44.

24Die antiken Rechtsordnungen Mesopotamiens enthalten vielerlei Schuldnerschutzvorschriften für den verarmten Schuldner, wie bei der Veräußerung in finanziellen Zwangslagen, bspw. von Land. Ein Prinzip, das sich durchgängig in der Zeit von 3000 bis 300 v. Chr. im ganzen Nahen Osten verbreitet hatte, war das Recht des Verkäufers, von ihm verkauftes Land oder in die Sklaverei verkaufte Familienmitglieder zurückzuerwerben. Ihm stand ein Rückkaufsrecht zu.36 Dienten sie dem Übervorteilungsverbot der Thora als Regelungsvorbild?

  • 37 Westbrook (2009), 23.

25In § 39 Codex Eschnunna – die Paragrapheneinteilung wurde erst später von modernen Rechtsgelehrten vorgenommen37 – steht geschrieben:

  • 38 Roth (1995), 65.

§ 39 CE
If a man becomes impoverished and then sells his house, whenever the buyer offers it for sale, the owner of the house shall have the right to redeem it.38

26§ 119 des Codex Hammurabi setzt ähnlich fest:

  • 39 Winckler (1904), 35.

§ 119 CH
Wenn jemand einer Schuldforderung verfällt, und er seine Sklavin, die ihm Kinder geboren hat, für Geld verkauft, so soll das Geld, welches der Geschäftsmann gezahlt hat, der Herr der Sklavin (zurück) zahlen [und]seine Sklavin loskaufen.39

Westbrook nennt als weitere Quelle aus dem Nahen Osten einen Brief eines assyrischen Kaufmanns in Anatolien aus dem 18. Jahrhundert v. Chr.:

  • 40 Siehe dazu: Veenhof (1999), 599-616.

The God Ashur has been gracious to his city: A man whose house has been sold must pay (only) half the price of his house in order to regain it. For the balance, terms of three instalments have been set.40

  • 41 Westbrook (2008), RIDA, 39, 50.
  • 42 Dabei geht Westbrook davon aus, dass diese lange Tradition nicht einfach gelöscht, sondern ihr Bewu (...)

Westbrook erkennt darin Ähnlichkeiten zu mehreren Vorschriften des Bundesbuchs, bspw. Lev. 25,47-49 und Lev. 25,25-26. Er kommt zu dem Schluss, dass der Loskauf eine alte Tradition im antiken Nahen Osten war.41 Erst im 3. Jahrhundert v. Chr. sei diese Doktrin verschwunden.42

27Der Vergleich der Vorschrift des Codex Eschnunna und des Briefes des Kaufmanns mit der Thora zeigt zwar, dass sie ähnliche Ziele verfolgten: den Schutz des Verkäufers von Land. Dies geschieht aber auf zwei unterschiedliche Weisen: in der Thora durch das Joveljahr, im Codex Eschnunna und der Angaben des Briefes zufolge durch die Gewährung des Rückkaufrechts. Bei letzterem findet das Übervorteilungsrecht gerade keine Beachtung. Vielmehr soll der ursprüngliche Verkaufspreis zurückgegeben werden oder nach dem Brief des Kaufmanns aus Anatolien die Hälfte davon. Der Referenzpunkt ist nicht der Wert der Sache: Der Preis des Rückkaufs wird durch den ursprünglichen Verkaufspreis festgelegt. Die Regelung entbehrt dabei jeglicher Beachtung der Angemessenheit des Kaufpreises. Insofern ist auch bei der Grenze der Hälfte keine unmittelbare Parallele zu CJ.4.44.2 zu sehen. Der Vergleich zeigt aber, dass der Schutz des Land veräußernden Schuldners in allen Rechtstraditionen des antiken Nahen Ostens verbreitet war, sei es durch ein Rückkaufsrecht oder das Joveljahr. Das Übervorteilungsverbot der Thora bedenkt aber gerade nicht den Schuldner, sondern wird zwischen dem weiterveräußernden Gläubiger und einem Dritten postuliert.

Ergebnis

28Lev. 25,14 ff. verkörpert einen moralischen Handlungsimperativ ohne starre Grenzen, an dessen Verstoß keine Sanktionen geknüpft sind. Er steht systematisch in engem Zusammenhang mit dem Verkauf des Schuldnergrundstücks vor dem Joveljahr. Das Regelungsziel des Joveljahrs, der Schutz des verarmten Schuldners, der sein Land abgab, steht in der antiken Rechtstradition des Nahen Ostens. Das Rückkaufsrecht, welches andere Rechtsordnungen in diesem Fall gewähren, ist mit dem Verbot der Preisübervorteilung nicht gleichzusetzen.

29Das Übervorteilungsverbot der Thora ist nicht als Gesamtkonzept fixiert, gibt aber eine konkrete Vorstellung von der Idee der Preisgerechtigkeit. Inwieweit die biblische Grundnorm Eingang in das spätere jüdische Recht der Mischna und Gemara fand, ist Bestandteil der folgenden Abschnitte.

III. Die Mischna ( הנשמ )

  • 43 Stemberger (2011), 141 ff.
  • 44 Zu den Schwierigkeiten der Überlieferung der Mischna und zum Entstehungsdatum: Segal (2002), 101, 1 (...)
  • 45 Die hebräische Bezeichnung des Traktats lautet בבא מציעא (Baḇa Meṣiʿaʾ). Als gebräuchliche Umschrif (...)

30Mit einem zeitlichen Abstand von über einem Jahrtausend zur Thora entstand die Mischna.43 Die zwischenzeitlich gebildeten jüdischen Rechtsregelungen fanden darin ca. 200 n. Chr. ihre Verschriftlichung.44 Im Folgenden werden die Mischna als Rechtsquelle, das mischnaische Übervorteilungsverbot im Traktat Bava Mezia45 und die Beziehung zum Übervorteilungsverbots der Thora dargestellt.

Bedeutung im jüdischen Rechtssystem

  • 46 Horowitz (1973), 16.
  • 47 Genaue Angaben über das Schulwesen sind nicht überliefert. Auf mehrere unterschiedliche Standorte, (...)
  • 48 Der Aufbau der Mischna wird im Wesentlichem durch drei Faktoren beeinflusst: dem der Thora, dem Bem (...)
  • 49 Cohn (1980), 4.
  • 50 Mayer gibt als Grund für die Aufnahme von anderen Ansichten an, dass es den Behörden im Einzelfall (...)
  • 51 Goldfine (1973), 32; Segal (2002), 101, 117.

31Für die Verschriftlichung des Traktats Bava Mezia präzisiert Horowitz als Entstehungszeitpunkt das Jahr 219 n. Chr.46 Die bis dahin in den Rechtsschulen47 vorgetragenen Lehrsätze hat R. Jehuda Ha-Nasi gesammelt und geordnet.48 Im Gegensatz zur herrschenden Ansicht, die mit der Meinung „der Weisen“ gekennzeichnet ist, wird eine Einzelmeinungen durch den Namen des jeweiligen rabbinischen Gelehrten angeführt.49 Aufnahme in die Mischna fanden sie nur, wenn die entscheidende Autorität sie für vertretbar hielt.50 Lehrsätze, die keinen Einzug fanden, wurden teils in der Tosefta kompiliert, in den halachischen Midraschim oder fanden keinerlei Verschriftlichung. Diese blieben nur durch die spätere Erwähnung in den Talmudim erhalten (sog. „Baraita“).51

  • 52 Anders aber: Goldfine (1973), 37.
  • 53 Goldfine (1973), 34.

32Die bewusste Aufnahme von Mindermeinungen widerlegt das legislatorische Ziel eines einheitlichen Gesetzeswerkes.52 Auch die fehlende Gesetzgebungsmacht R. Jehuda Ha-Nasis würde dieser Qualifizierung entgegenstehen. Vielmehr ergibt sich die Autorität der Mischna durch die generationsübergreifende Tradition ihrer Lehrsätze, deren Ausweis das Wesensmerkmal der Halacha bildet. Bei einer Vereinheitlichung wäre dies verloren gegangen.53 Die Kompilation der Mischna war folglich weniger ein Akt der Gesetzgebung, sondern vielmehr der Versuch, die bestehende Rechtslage zu verschriftlichen, mitsamt der Diskussionen und der Meinungsstreitigkeiten.

  • 54 Segal (2002), 101, 117. Die sog. Bavot behandeln wesentliche Teile des Privatrechts. Sie sollen dem (...)

33Die Mischna des R. Jehuda Ha-Nasis setzte einen für die Ewigkeit geltenden Maßstab: In späterer Zeit wurde sie kaum abgeändert und auch in den Talmudim so beibehalten. Neue Rechtsentwicklungen nach ihrer Fertigstellung konnten nicht ohne inhaltliche Bezugnahme auf die Mischna diskutiert und vorgebracht werden.54

Das Übervorteilungsverbot nach der Mischna

  • 55 Inhaltlich wird in Neziqin folgendes abgehandelt: Zunächst wird in den ersten sechs Traktaten Fälle (...)

34Die vierte Ordnung Neziqin enthält im Traktat Bava Mezia, der „mittleren Pforte“, die Regelungen zum Verbot der Preisübervorteilung.55

  • 56 In der Standard Edition (Responsa-Datenbank) und MS Kaufmann heißt es: מותר. In der Gießener Mischn (...)
  • 57 Gießener Mischna ergänzt: מעשרים וארבה כסף
  • 58 In der Standard Edition (Responsa-Datenbank) heißt es: מותר.
  • 59 In Anschluss an: Hoffmann (1968), Band 4, 62-63; Neusner (1988c), 537-538; Windfuhr (1923), 49.

Die Übervorteilung (’ōnā’ā) beginnt ab vier Silber bei 24 Silber auf den Sela, das56ist ein Sechstel des Kaufes. Bis wann ist es erlaubt, [die Kaufsache] zurückzugeben? Bis er sie einem Kaufmann oder einem Verwandten gezeigt haben kann. R. Tarfon57lehrte in Lod: Die Übervorteilung (’ōnā’ā) beginnt ab 8 Silber [bei 24 Silber] auf den Sela, das ist ein Drittel des Kaufes. Die Kaufleute von Lod freuten sich [darüber]. Er ergänzte aber: Es ist erlaubt, die Kaufsache den ganzen Tag zurückzugeben. Da sagten sie zu ihm: „R. Tarfon möchte uns an unserem Ort in Ruhe lassen.58“ Und sie kehrten zu den Worten der Weisen zurück.59

  • 60 In Anschluss an: Hoffmann (1968), Band 4, 63-64; Neusner (1988c), 538; Windfuhr (1923), 49-51.

Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer, können Rechte wegen einer Übervorteilung geltend machen. Wie der Laie Rechte aus der ’ōnā’ā vorbringen kann, kann dies auch der Händler. Rabbi Jehuda sagt, dass es für den Händler keine ’ōnā’ā gebe. Der Übervorteilte hat die Oberhand. Nach seiner Wahl kann er zu dem Übervorteilenden sagen: „Gib mir mein Geld [zurück]“ oder „Gib mir [den Betrag], um [den] du mich übervorteilt hast“.60

Höhe der Übervorteilung und Fristerfordernis

35M BM IV 3-4 schildert den Fall einer Preisübervorteilung in Höhe von „vier Silber bei 24 Silber“. Diese Relation präzediert die spätere Grenze von einem Sechstel. Zwei wesentliche Punkte bleiben bei den knappen Quellenangaben offen.

  • 61 Grünwald (1933), 7; vgl. dazu die Diskussion im palästinischen Talmud.
  • 62 Als allgemeines Mindestmaß gilt darin die Peruta: Guggenheimer (2008), 371, FN 100.

36Zum einen steht nicht fest, ob die genannten vier Silber [-Maa] einen absoluten Mindestbetrag für den Tatbestand der ona’ah darstellen oder ob es sich dabei nur um ein willkürliches Beispiel für eine Übervorteilung von einem Sechstel handelt. So geht bspw. Grünwald davon aus, dass zunächst ein starres System mit einem Mindestbetrag von vier Silberlingen ( העברא ףסכ ; „’arba‘a kǟsäp“) bestanden habe. Erst später seien die tatbestandlichen Anforderungen auf die relative Grenze von einem Sechstel minimiert worden.61 Grünwalds These der nur allmählichen Relativierung findet eine Stütze in m BM IV 7: „Die Übervorteilung beginnt bei vier Silber“. Erst die späteren Diskussionen in der Gemara werden die Bedeutung der vier Silber [-Maa] aufheben.62

  • 63 Kleiman (1987), HPE, 23, 31.
  • 64 Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 600-601.
  • 65 Grünwald (1933), 15.
  • 66 Eine Berechnung vom jeweiligen tatsächlichen Verkaufspreis würde zu einer Ungleichbehandlung der Ve (...)

37Zum anderen lässt die Quelle offen, ob sich das Sechstel auf den Kaufpreis oder den Wert der Sache bezieht.63 Mit dem Wortlaut vereinbar wäre es, den „gerechten“ Verkaufspreis als Basis zu erkennen.64 Viele der späteren Analysten nehmen aber ohne Weiteres den Wert als Referenzpunkt an, bspw. Grünwald.65 Dass diese zwar sachgerechte Annahme nicht zwingend ist, werden ebenfalls die späteren Diskussionen der Rabbinen in den Talmudim zeigen. Die sich bei dieser Interpretation ergebende Ungleichbehandlung von Käufer und Verkäufer wird ebenso Gegenstand der talmudischen Auseinandersetzung sein.66

  • 67 Rabinovitch/Horowitz (2009), 49b2, FN 16.

38Nach dem mischnaischen Gesetz der ona’ah kann der Übervorteilte seine Rechte alleinig innerhalb einer Frist geltend machen. Er kann die gekaufte Sache nur solange zurückgegeben, bis er die Chance hat, sie einem Händler oder einem Familienmitglied zu zeigen. Verstreicht diese Zeitspanne, so nehmen Rabinovitch/Horowitz einen Verzicht an.67

  • 68 Stemberger (2011), 88, 416.
  • 69 Avi-Yonah (1962), 21.
  • 70 Rabinovitch/Horowitz (2009), 49b2, FN 18, FN 19; Windfuhr (1923), 49.

39Dem Charakter der Mischna als schriftliche Fixierung des jüdischen Rechts und seiner diversen Rechtsauffassungen entsprechend wird auch im Zusammenhang mit der ona’ah eine zurückgewiesene Einzelansicht aufgeführt: Nach R. Tarfon beträgt die Grenze der Übervorteilung ein Drittel. Zugleich möchte er die Frist zur Geltendmachung der Rechte aus der ona’ah auf einen Tag festlegen. R. Tarfon gehört der zweiten Generation der Tannaiten (um 90-130 n. Chr.) an68 und war einer der wenigen reichen Latifundienbesitzer zur Zeit der Mischna.69 Die Händler von Lod, ein Ort zwischen Jaffa und Jerusalem, sahen in der höheren Grenze einen Vorteil: Als Händler waren sie mit den Werten und Preisen von Waren besser vertraut. Doch vermochte die höhere Grenze den Nachteil durch die scheinbare Fristverlängerung nicht wett zu machen: Der Käufer hätte dann einen ganzen Tag Zeit, um sich nach günstigeren Angeboten umzusehen.70 Sie lehnten deshalb R. Tarfons Ansicht ab und folgten der „Meinung der Weisen“, der Halacha.

  • 71 Grünwald (1933), 7. Siehe dazu auch: Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 600. Urbach konkretisiert (...)

40Dieses Beispiel von R. Tarfon gibt einen Hinweis auf den handelsspezifischen Charakter der ona’ah: R. Tarfon verkündete seine Ansicht allein gegenüber Händlern und versuchte, durch die höhere Grenze den Handelsverkehr zu lockern. Außerdem erlaubt es eine zeitliche Einordnung der Entstehung der Regelung der ona’ah: Die Grenze von einem Sechstel stammt zwingend aus der Zeit vor R. Tarfon. Hätte sie sich im Handelsverkehr aber schon etabliert gehabt, so hätte sie R. Tarfon nicht mehr zu bestreiten versucht. Daher nimmt auch Grünwald eine Entstehung erst Ende des 1. Jahrhunderts, nur wenige Zeit vor dem Wirken R. Tarfons, an.71

Anwendung für Händler

  • 72 Ben-David (1974), Band 1, 191.
  • 73 Guggenheimer (2008), 364, FN 67.
  • 74 Dieser Streitpunkt ist auch noch in heute geltenden Rechtsordnungen zu finden: Die Frage der Geltun (...)

41Auch Händler können Rechte aufgrund einer Übervorteilung geltend machen. Damit sind Zwischenhändler, sog. םירגת ( „tᵉgārīm“), gemeint, die den Preis der Ware genau kennen.72 Nur R. Jehuda wollte die Kaufleute vom Schutz der Übervorteilung ausnehmen. Zu dessen Begründung gibt Guggenheimer an, ein Händler müsse wissen, wie wertvoll die von ihm gehandelten Sachen seien.73 Nach Guggenheimers Interpretation wäre folglich nur der Nichtwissende, der Irrende, schutzwürdig. Doch lässt sich diese tatbestandliche Verengung nicht aus den mischnaischen Quellen entnehmen. R. Jehudas Mindermeinung deutet ferner an, dass der Schutz durch die ona’ah primär den Vertragspartnern der Händler gilt. Seine Ansicht lehnt die Mehrheit aber ebenfalls ab.74

Rechtsfolge

42Im Zusammenhang mit dem Fristerfordernis wird die Rückgabe der Kaufsache durch den Übervorteilten, in diesem Fall den Käufer, erwähnt (m BM IV 3). Ein Verweis auf einen möglichen Ausgleich der Übervorteilung durch Rückzahlung als alternative Rechtsfolge fehlt.

  • 75 Insofern ungenau: Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 612, da hier allein dem Käufer die Wahlmöglic (...)

43Erst m BM IV 4 spezifiziert die Rechtsfolge weiter: Die übervorteilte Vertragspartei erhält ein Wahlrecht.75 Sie kann den gesamten Kaufpreis oder den Betrag, um den sie übervorteilt wurde, zurückverlangen. Diese Alternativen passen aber nur für den übervorteilten Käufer. Dem übervorteilten Verkäufer müsste sinngemäß die Rückforderung der Kaufsache oder der Ausgleich der Übervorteilung durch Nachzahlung zustehen. Dieser Hinweis fehlt im Text der Mischna und liefert damit ein weiteres Indiz für den primären Regelungszweck des Käuferschutzes.

Anwendung für Käufer und Verkäufer

  • 76 In der Übersetzung von Guggenheimer fehlt dieser Satz: Guggenheimer (2008), 364.

44Allein am Ende von m BM IV 4 folgt die ausdrückliche Feststellung des Übervorteilungsschutzes zugunsten von Käufer und Verkäufer.76 So werden auch die nachfolgenden Regelungen erstmals allgemein für beide Vertragsparteien formuliert. Bei der Frage, welche Vertragspartei die Rechtsfolge wählt, heißt es nun „die übervorteilte Partei“.

  • 77 Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 614.

45Die nachträglich erfolgende Verallgemeinerung zeigt die nur allmähliche Erweiterung um den Verkäuferschutz. Zu diesem Ergebnis gelangen auch Rosenfeld/Menirav: Zunächst galt nur der Käufer als schützenswert gegenüber dem wirtschaftlich überlegenen Verkäufer. Später, als unerfahrene Kleinhandwerker und Bauern in den Markt mit Zwischenhändlern traten, erwuchs ein Schutzbedürfnis für den Verkäufer.77

Ausnahme von Land ( תועקרק , „qarqā‘ōt“)

  • 78 In Anschluss an: Hoffmann (1968), Band 4, 65-66; Neusner (1988c), 539; Windfuhr (1923), 55.

Bei diesen Dingen finden die Regeln der Übervorteilung keine Anwendung: [Bei] Sklaven, Urkunden, Grundstücken und Geheiligtem. Bei diesen gibt es weder doppelten Ersatz, noch vier- oder fünffachen Ersatz. Ein „šōmer ḫinnām“ (= unentgeltlicher Verwahrer) muss [bei diesen Dingen] nicht schwören, und ein „nōśeśākār“ (= entgeltlicher Verwahrer) ist [ihretwegen] nicht ersatzpflichtig. Rabbi Simeon sagte bei Geheiligtem, bei dem eine Haftungspflicht besteht, fänden die Regeln der Übervorteilung Anwendung; wo keine Haftungspflicht besteht, finden die Regeln der Übervorteilung keine Anwendung. Rabbi Jehuda sagte, auch bei Thorarollen, VIeh und Perlen fänden die Regeln der Übervorteilung keine Anwendung. Sie sagten zu ihm: „Sie haben allein jene [vier Dinge] genannt.“78

  • 79 Grünwald (1933), 41-42.

Der Kauf und Verkauf folgender Vertragsgegenstände unterliegt nicht dem Regelungsbereich der ona’ah: Sklaven, Schuldscheine, Grundstücke und Tempeleigentum. Für diese vier Klassen gelten im gesamten Zivilrecht besondere Regelungen.79

  • 80 Ehrmann (1980), JLA, 63, 66. Der Rückgriff in bT BM 56b auf eine im Wortlaut Lev. 25,14 entsprechen (...)
  • 81 Die erste Erörterung findet sich bei Nahmanides: Herzog (1965), Band 1, 115.
  • 82 Neubauer (1920), 110, FN 4.

Eine zentrale Ausnahme bilden Grundstücke, sog. תועקרק ( „qarqā‘ōt“). Damit weicht das jüdische Recht diametral vom römischen Recht nach CJ.4.44.2 ab. Welche gesetzgeberische Motivation liegt dieser tannaitischen Entscheidung zu Grunde? Mischna und Talmud entbehren einer diesbzgl. Erläuterung,80 was v.a. vor dem Hintergrund der Regelung des Landverkaufs in Lev. 25,14 überrascht. Auch viele Kommentatoren vermögen die mischnaische Ausnahme nicht zweifelsfrei zu begründen.81 Die Tosafisten nannten m BM IV 9 gar eine irrationale Schriftbestimmung (bT BB 61b).82 Doch ergeben sich sowohl aus den systematischen Zusammenhängen der Mischna als auch aus den sozial- und wirtschaftshistorischen Fakten, Anhaltspunkte für die Ausnahme von Land in Bava Mezia.

Vereinbarkeit mit Lev. 25,14. Die Ausnahme Land erweist sich vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Thora in Lev. 25,14 als widersprüchlich, regelt Lev. 25,14 systematisch doch den Grundstücksverkauf vor Beginn des Joveljahrs (s. S. 22). Die Thora fordert gerade beim Verkauf von Land einen gerechten Preis.

  • 83 Grünwald (1933), 37; Guggenheimer (2008), 374, FN 128; Herzog (1965), Band 1, 113; Maimonides/Touge (...)

46Trotzdem beziehen sich einige Interpreten, wie Maimonides, auf Lev. 25,14, um den Ausschluss von Grundstücken zu begründen (dasselbe Argument findet sich auch in bT als Baraita wieder). Zwar heißt es in Lev. 25,14 דימ ( „mijjad“), ein Kaufen „aus der Hand“. „Aus der Hand“ könnten nur bewegliche Sachen gekauft werden, nicht aber Grundstücke.83 Daher würde die Thora eine Anwendung der ona’ah auf Grundstücke verbieten.

47Diese Wortlautinterpretation ist allerdings nicht zwingend. Danach müssten konsequenterweise auch andere, nicht mit einer Hand greifbaren Gegenstände aus dem Regelungsbereich ausgeschlossen sein. Für eine derartige Einschränkung bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist die Bedeutung „aus der Hand“ im übertragenen Sinne als Besitz des Verkäufers zu verstehen.

  • 84 Ehrmann (1980), JLA, 63, 66; Grünwald (1933), 4; Urbach/Posner (1986), 243.

Forschungsstand. Die Ausnahme von Land kann weder anhand des Wortlauts noch systematisch erklärt werden. Die mischnaische Ausnahme stellt damit allein tannaitisches Recht dar.84 Welche historischen Umstände die Tannaiten zu dieser Gesetzgebung motiviert haben mögen, hat die Forschungsliteratur in einer Reihe verschiedener Modelle diskutiert.

  • 85 Herzog (1965), Band 1, 113.
  • 86 Nach Avi-Yonah waren die meisten Juden zur Zeit der Mischna Landwirte. Die Landwirtschaft bildete d (...)
  • 87 Ehrmann (1980), JLA, 63, 66; Shmuel (2007), 423, 424; Karo/Passamaneck (1983), 47-48; Herzog (1965) (...)

48Herzog hält die Ausnahme von Land nur deshalb für nachvollziehbar, da der Ausschluss schon lange vor der Entstehung der Mischna geltendes und praktiziertes Recht gewesen sei.85 Dafür sprächen wirtschaftliche Aspekte des Grundstückkaufs: Der Erwerb von Land war im Altertum stets von reichlicher Überlegung begleitet. Als Existenzgrundlage der gesamten Familie hatte die Transaktion von Land eine große Bedeutung.86 Daneben stellt Herzog auf die verminderte Schutzwürdigkeit des Käufers ab: Anders als bei beweglichen Gütern könne das Grundstück vor dem Vertragsschluss besichtigt und untersucht werden. Irrtümer über Qualität und Beschaffenheit könnten leichter vermieden werden als bei Mobilien. Zudem unterliege ein Grundstück keiner Haltbarkeitsgrenze. Daher sei der Käufer bereit, für das Grundstück mehr als üblich zu zahlen. Schließlich würde er es nicht gleich wieder weiterverkaufen.87

  • 88 Windfuhr (1923), 54.
  • 89 Neubauer (1920), 84-86.

49Auch Windfuhr möchte die Nichtanwendung der ona’ah mit der hohen Bindungskraft von Immobiliarkaufverträgen erklären. So gilt der Vertrag ab der Vereinbarung der Parteien als unwiderruflich; es kommt anders als bei Mobiliarver-trägen für die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht mehr auf die Besitzerlangung an. Sei ein Kaufbrief ausgestellt worden, so habe für die schriftliche Abmachung ebenfalls keine Anfechtungsmöglichkeit bestanden.88 Die von Windfuhr angeführten Gründe für die rechtliche Sonderbehandlung können aber ebenso auf der fehlenden traditio bei Land basieren.89 Der Ausschluss der ona’ah ergibt sich daraus nicht zwangsläufig.

  • 90 Neubauer (1920), 110, FN 3.

50Die Argumentation Herzogs zielt auf die Bereitschaft des Käufers ab, einen „Liebhaberpreis“ zu zahlen. Dieser Aspekt findet in der Mischna aber keine Beachtung90 (wie die Ablehnung des Ausschlusses von Thorarollen, Perlen und Tieren zeigt, S. 51). Auch die große Bedeutung der Transaktion vermag den Ausschluss nicht zu erklären. Vielmehr sollte die Wichtigkeit einer Transaktion gerade für die Schutzbedürftigkeit der Parteien sprechen.

  • 91 Herzog (1965), Band 1, 117; Karo/Passamaneck (1983), 47-48.
  • 92 Kleiman (1987), HPE, 23, 31.
  • 93 Viswanath/Szenberg (2010), 182, 192.
  • 94 Neusner (1998b), 85.
  • 95 Krauss (1979), Band 2, 381.

Einer anderen These zufolge besteht die Ausnahme bei Land, da dieses keinen Marktwert besitze. Anders als bei Mobilien könne der Verkäufer die Sache nicht auf einem anderen Markt anbieten, da es unbeweglich ist. Folglich sei das Grundstück immer so viel wert, wie jemand bereit wäre, dafür zu bieten.91 So hält Kleiman aufgrund der geringen Anzahl von Grundstücksverkäufen den Marktpreis für nicht ermittelbar.92 Auch Viswanath/Szenenberg stützen den Ausschluss auf die Schwierigkeiten bei der Wertermittlung von Grundstücken.93 Neusner begründet die Ausnahme von Land mit dem fehlenden Wert von Grundstücken, auch wenn er sich anders als Kleiman auf den „wahren Wert“ und nicht auf den Marktwert stützt.94 Krauss bestätigt, dass es kaum Möglichkeiten zur Preisbestimmung eines Feldes gegeben habe, Landpreise seien in den archäologischen Quellen nur selten angegeben.95

  • 96 Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 604.

51Der Gedanke des fehlenden Marktwerts trägt dem Bild der ona’ah als Kontrolle zur Preisanpassung von üblichen Handelsgütern an den Marktwert Rechnung.96 Diese Argumentation lässt sich aber nur solange auf Grundstücke übertragen, als es tatsächlich nur einen einzelnen Kaufinteressenten gab. Spätestens mit der Entwicklung eines lebendigen Grundstückmarkts verliert auch dieses Argument an Fundament.

Abgrenzung von Messen und Märkten als legislatorische Regelungsgegenstände. Die bisher dargestellten Argumente vermögen den Ausschluss von Land nicht zu deuten. Die tannaitische Rechtschöpfung ist vielmehr auf seinen wirtschafts- und rechtshistorischen Kontext zurückzuführen, der Land als Ware von Messen und nicht von jüdischen Märkten klassifizierte. Nur letztere bilden den Regelungsgegenstand des jüdischen Zivilrechts in Bava Mezia. Daneben sollte gerade die römische Eroberung und die damit verbundene Landenteignung den Rückerwerb von Land in jüdische Hand erforderlich machen.

  • 97 Zum Recht des Grundstücksverkaufs in Ägypten: Taubenschlag (1955), 317 ff.
  • 98 Klausner (1952), 231. So wird auch R. Juda zitiert: „Wer nach Geld strebt und keinen Landbesitz hat (...)
  • 99 Ben-David (1974), Band 1, 74-75.
  • 100 Sifra Behar 7,1, t Ter I 11, bT Git 52a; Ben-David (1974), Band 1, 77; Safrai (1994), 308.
  • 101 Lapin (1995), 182. Er möchte aber den Vertrag zum Schutze des Käufers aufrechterhalten und aus dies (...)
  • 102 Neubauer (1920), 109-110. Auch können allein Immobilien als Pfand für eine Schuld haften, Mobilien (...)

Die besondere Stellung von Land im jüdischen Recht beruht zunächst auf seiner traditionell hohen Bedeutung in der antiken Agrargesellschaft Palästinas. Zur Zeit der Entstehung der Thora und auch in den Jahrhunderten vor der Entstehung der Mischna war die Veräußerung von Grundstücken97 kaum denkbar. Die jüdische Bevölkerung Palästinas war auf dem Land fest verwurzelt und konzentrierte sich nicht in den wenigen großen Städten. Da Landwirtschaft und Ackerbau die Basis für die Versorgung der Bevölkerung bildeten, war der Besitz von Grundstücken hoch angesehen.98 Die Bedeutung der Landwirtschaft für die mischnaische Gesetzgebung wird auch an ihrem systematischen Aufbau deutlich: Die die Landwirtschaft betreffende Ordnung steht am Anfang; und auch das Ende der Mischna handelt von der Verarbeitung der Früchte.99 An mehreren Stellen wird das rabbinische Verbot, Grundstücke zu veräußern genannt.100 Selbst in der größten Not des Eigentümers konnte dieser zwar das Grundstück zur Schuldeinlösung veräußern, erhielt es jedoch nach 50 Jahren wieder zurück. Land war somit lange Zeit kein handelbares Gut. Wo es keine Grundstücksverkäufe gab, konnten keine Rechtsstreitigkeiten entstehen. Ein Regelungsbedürfnis bestand folglich nicht. Diese „Extrakommerzialität“ von Grundstücken führte noch mehr als tausend Jahre später zu Besonderheiten bei der rechtlichen Regelung von Verträgen, die Land zum Vertragsgegenstand hatten. Auch Lapin sieht in der Ausnahme von Land eine gewisse Abneigung gegenüber dem Ausverkauf von Land.101 Neben der ona’ah ist ein weiteres Beispiel für die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Mobilien und Immobilien der Reinheitseid, welcher ebenfalls lange Zeit nur für bewegliche Güter angewandt wurde.102

  • 103 Neubauer (1920), 107-111.
  • 104 Baron (1962), Band 1, 256.
  • 105 Krauss (1979), Band 2, 349.
  • 106 Baron (1962), Band 1, 256; Kreissig (1970), 68.
  • 107 Heichelheim (1938), Band 1, 697.

Der Wandel von der Agrargesellschaft hin zur Handelsgesellschaft sollte in Palästina durch den Handel mit beweglichen Gütern beginnen. Mobilien wurden früher als Immobilien Teil des Handels.103 Beispielsweise verkauften die Landwirte ihre überschüssigen Produkte auf den lokalen Märkten.104 Nach Krauss ist in Palästina ab der hellenistischen Zeit erstmals Handel zu verzeichnen, auch mit dem Ausland.105 Zur Zeit Herodes’ begann der Seehandel palästinischer Juden.106 Zu den Exportwaren zählten Textilien und andere Wertprodukte.107

  • 108 Allerdings beschäftigen sich die Juden in Palästina neben der Lebensmittel- und Bekleidungserzeugun (...)
  • 109 Baron (1962), Band 1, 255.
  • 110 Ben-David (1974), Band 1, 192-193; Schäfer hingegen erkennt durch Herodes’ Wirtschaftspolitik und d (...)
  • 111 Urbach/Posner (1986), 243.
  • 112 Dennoch darf nicht übersehen werden, dass der Hauptteil der Bevölkerung Bauern, in geringem Umfang (...)

52In Israel ist die Veränderung von der Agrargesellschaft zur Handelsgesellschaft auf das 1. Jahrhundert n. Chr. zu datieren108 – auch wenn die palästinischen Juden nie ein Volk der Händler und Kaufleute wurden.109 Der Höhepunkt dieser Entwicklung war wohl zur Zeit der 5. Generation der Tannaiten (135-160 n. Chr.) erreicht, während das 1. Jahrhundert aufgrund von Herodes’ Wirtschaftspolitik von Krisen gebeutelt war.110 Mit dem langsamen Entstehen des Handels zur Zeit der Mischna bei Fahrnis wurden auch neue Rechtsreglungen erforderlich, wie z.B. die Regelung der ona’ah, deren Entstehung auf diese Zeit datiert wird (s. S. 32).111 Der früher einsetzende Handel bei den übrigen Gütern erklärt, warum es hier zu einer schnelleren Rechtsentwicklung kam und gerade deshalb für diese die ona’ah gilt.112

53Diese Begründung für den Ausschluss von Land sollte sich insbesondere dann als richtig erweisen, wenn mit späterer Entstehung eines Handels für Grundstücke Land in den jüngeren jüdischen Quellen als Regelungsgegenstand der ona’ah mitaufgenommen wird. Dies werden u.a. die Analysen der Talmudim zeigen. Doch soll zunächst die Frage der Extrakommerzialität der Grundstücke zur Zeit der Mischna anhand der Befunde der Wirtschaftsgeschichte abschließend geklärt werden.

  • 113 Auch die Rabbinen waren meist wohlhabende Landeigentümer: Lapin (1995), 234.

Soweit gilt das der Mischna zu Grunde gelegte Wirtschaftskonzept der Agrargesellschaft.113 Dieses wirtschaftliche Fundament ist aber mit den wirtschaftlichen und sozialen Realitäten dieser Zeit kaum vereinbar und erweist sich vielmehr als gesetzgeberisches, verklärtes Idealbild. Immerhin wurde die Mischna erst 200 n. Chr. kompiliert.

  • 114 Alon/Levi (1984), 155. Dies gilt auch für die Zeit danach: Safrai (1994), 231, 308.
  • 115 Koffmahn (1968), 156 ff.
  • 116 Baron (1962), Band 1, 263, 265; Ben-David (1974), Band 1, 58.
  • 117 Ben-David (1974), Band 1, 185. Auch Rosenfeld/Menirav gehen von solch einer Änderung bei der Kommer (...)

54So bestätigen Safrai und Alon, dass es bereits in der Zeit der zweiten Tempelperiode zu vielen Grundstücksverkäufen gekommen war.114 Kaufverträge über Liegenschaften finden sich ab dem 1. Jahrhundert n. Chr. bis in die Zeit vor dem 2. Aufstand.115 Spezielle Bestimmungen für deren Verkauf werden in m BB IV 8 und m Git V 6 genannt. Vor allem aber durch die römische Eroberung Judäas hatten sich die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden wesentlich geändert: Vespasian hatte das gesamte Land beschlagnahmt und an seine Freunde und Verbündeten verteilt. Die jüdischen Bauern lebten als Pächter und Tagelöhner. Auch nach den beiden Aufständen kam es zu weiteren Landverlusten der jüdischen Bevölkerungsschichten.116 So wird Land, wie auch Sklaven, in der Mischna als Handelsgut aufgezählt.117

  • 118 Lapin sieht in Bava Mezia eine klare Abgrenzung vom Recht der Nichtjuden und Fremden. Es soll allei (...)
  • 119 Safrai (1994), 308. Auch Kreißig weiß von Diskussionen der Mischna zu berichten, deren Inhalt ohne (...)
  • 120 Lapin (1995), 237.
  • 121 Gil nennt insbesondere die Steuerlast und die Landauf- und -umverteilung als wesentliche Faktoren: (...)
  • 122 Dass die Mischna einen „Staatsroman“ im Sinne einer Utopie darstellt, wird nach Neusner seit langem (...)
  • 123 Rosenfeld/Menirav (2005), 17. Auch Rosenfeld/Menirav weisen auf den Unterschied zwischen heimischen (...)

55Damit muss es eine bewusste Entscheidung der Verfasser der Mischna, jener Rabbinen, gewesen sein, Land nicht in die Regelungen des Traktats Bava Mezia, dem jüdischen Zivilrecht, aufzunehmen.118 Safrai nennt die Verleugnung freiwilliger und häufiger Landtransaktionen, sogar utopisch.119 Bei der Erstellung hätten die Rabbinen versucht, ein jüdisches Idealbild, wie es zur Zeit des zweiten Tempels bestand, zu fingieren. Dieses Ideal setzt u.a. den Tempel, den Hohepriester und König voraus.120 Dies erkennt man u.a. an den Vorschriften zum Tempelkult. Tatsächlich hatten sich die sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände schon seit 200 Jahren massiv, nicht nur durch die römische Fremdherrschaft, verändert.121 Dies hatten die Redaktoren von Bava Mezia vielfach nicht beachtet.122 Wie in den Jahrhunderten davor sprachen sie bspw. Land einen besonderen Stellenwert zu. Von den üblichen Marktregelungen in Bava Mezia sollte es nicht erfasst sein. Die Rabbinen entwarfen die zivilrechtlichen Regelungen in Bava Mezia für das städtische Marktplatzgeschehen zum Erwerb von Lebensmitteln. Die Referenz von Märkten in den rabbinischen Quellen meint meist die heimischen Märkte und nicht die nichtjüdischen Messen, wo internationale Handelsgüter Absatz fanden.123 Der Verkauf von Grundstücken findet darin keinen Platz.

  • 124 Lapin (1995), 30; Neusner (1998b), 140.

56Dazu passt Neusners und Lapins Klassifizierung des der Mischna zu Grunde gelegten Wirtschaftskonzepts als ein sachlich und persönlich abgegrenztes: Dahinter verberge sich allein die jüdische Volksgruppe in Israel als einzig betroffener Personenkreis. Dieser bestehe überwiegend aus wohlhabenden Eigentümern von (israelischem) Land.124

57Somit entstand der Ausschluss von Land in Bava Mezia aufgrund eines traditionellen, veralteten jüdischen Ideals, welches der Zeit vor der Fremdherrschaft anhing. Die Verfasser wollten mit der Regelung in Bava Mezia einen anderen Regelungsgegenstand treffen, der Landtransaktionen nicht bedachte.

  • 125 Rosenfeld/Menirav (2005), 17. Klausner schildert, wie der jüdische Handel mit dem die persönlichen (...)
  • 126 Lapin (2001), 130 ff., 141 ff. Klausner spricht von „palästinischem Produktenmarkt” mit den Erzeugn (...)
  • 127 Ligt (1993), 71. Allerdings gab es in Palästina kaum Handelsknotenpunkte, die sich als Messestandor (...)

Die Ignoranz der Ersteller von Bava Mezia der Mischna gegenüber den seit Jahrzehnten stattfindenden Landtransaktionen ist damit zu erklären, dass sich dieses Traktat inhaltlich vordergründig mit dem abgegrenzten Regelungsbereich des heimischen Marktgeschehens ( אקוש , „šōqa’“) und dessen Kaufleute befasst.125 Historische Untersuchungen der talmudischen Archäologie und die Lehren der Wirtschafts- und Sozialgeschichte zeigen jedoch, dass neben den Märkten in zeitlichen Abständen mehrtägige Messen ( םידירי , „jᵉrīdīm“) stattfanden. Es war auf jenen Messen, wo Land, Sklaven und Vieh verkauft wurden. Auf den Märkten hingegen wurden vornehmlich die Produkte der Bauern aus ihrer eigenen Herstellung veräußert.126 Märkte gab es schon mehrere Jahrhunderte vor Entstehung der Mischna. Nach de Ligt finden sich Hinweise auf die erste römische Messe in Palästina im Jahre 130 n. Chr.127

  • 128 Ben-David (1974), Band 1, 239, 241-242; Krauss (1979), Band 2, 357 (Krauss nennt den quellentlich n (...)

58Die Messen waren in den Augen der Rabbinen aber „heidnische“ Veranstaltungen, welche zum finanziellen und moralischen Ruin der Bevölkerung führten. Den jüdischen Händlern und Kaufleuten wurde zunächst (zur Zeit der Mischna) verboten, an den Messen teilzunehmen, da die Gefahr der Nachahmung heidnischen Verhaltens und der Verehrung heidnischer Götter zu groß war.128 Dies geht insbesondere aus dem Traktat Avoda Zara hervor.

  • 129 M BM IV 5-6 regelt den maximalen Gewichtsverlust bei Münzen, um sie weiterhin zum Nominalwert verwe (...)

59Auch der systematische Aufbau der Mischna, der die Ausnahmen von Land und Sklaven erst gegen Ende der Regelungen zur ona’ah nach den Regeln zur Zahlung mit Münzen nennt, verbildlicht die Trennung der beiden Transaktionsorte. Auf dem Markt wurden Produkte gekauft, welche nicht teurer als ein Sechstel des üblichen Marktpreises sein durften. Diese Grenze galt nicht nur für die gekaufte Ware, sondern musste auch bei der Verwendung der Münzen beachtet werden, wie m BM IV 5-6 regelt.129 Erst danach werden die Ausnahmen genannt. Diese Güter wurden nicht auf den Märkten, sondern auf den Messen veräußert. Die Trennung von Markt und Messe spiegelt sich also auch im systematischen Aufbau von Bava Mezia wieder.

  • 130 Rosenfeld/Menirav (2005), 58.
  • 131 Hezser (2005), 254; Ligt (1993), 71; Rosenfeld/Menirav (2005), 61.

Den Juden war ursprünglich der Besuch der heidnischen Messen verboten (v.a. das mit den Messen einhergehende Amüsement fand Anstoß bei den Rabbinen130). Vor allem in unmittelbarer Nähe zum Bar-Kochba-Aufstand schien der Besuch einer Messe für einen Juden zunächst ausgeschlossen, da man mit dem Feind nicht handeln wollte. Zudem fanden auf den Messen überwiegend Sklaven jüdischer Herkunft und ehemals jüdisches Land Absatz.131

  • 132 Lapin (2001), 131-132; Ligt (1993), 72; Rosenfeld/Menirav (2005), 59 ff.
    In jT AZ I 4, 39d, 19-21 (E
    (...)
  • 133 jT AZ I 4, 39d, 4-7 (Ed. Krotoschin) ר׳ בא בריה דרי חייה בר בא בשם ר׳ יוחנן אם היה פונדק מותר .ר׳ ז (...)
  • 134 Auch im bT wird dieser Gedanke explizit formuliert: bT Er 47a und bT AZ 13a.

60Doch wurde dieses in der Folge immer weiter gelockert, da man dem Handel mit dem „Feind“ schließlich auch Vorteile abgewinnen konnte. Im talmudischen Zeitalter war man sogar auf den Handel angewiesen, da viele Waren nur auf den überregionalen Messen zu kaufen waren, bekannt war Tyre als Messeort.132 So gestattet R. Jochanan ausdrücklich den Kauf lebensnotwendiger Ware (jT AZ I 4, 39c, 4-7 und 17).133 Auch zum Rückkauf jüdischer, aber auch nichtjüdischer Sklaven aus fremder Hand wird in jT AZ I 4, 39c, 69-71 ausdrücklich aufgefordert :134

  • 135 Im Anschluss an: Guggenheimer (2011), 259; Neusner (1982), Band 33, 27; Wewers (1980), Band 4, 16.

Aber wurde nicht gesagt: Man gehe zu den Messen und kaufe dort Sklaven, Sklavinnen und VIeh. Resch Laqisch sagte, nicht nur israelitische Sklaven, auch fremde Sklaven. Denn man bringt sie dadurch den Flügeln der Shekhina näher.135

  • 136 Neuberger/Kasnett/Meisels (2011), 13b2; Ligt (1993), 72.
  • 137 Die unter Herodes geschehene Landenteignung und seine Wirtschaftspolitik macht Klausner auch für di (...)

Die allmähliche Lockerung des Verbots beruht auf folgendem Hintergrund: Das Handelsverbot hemmte den Rückerwerb von ehemals jüdischem Eigentum bzw. von Sklaven. Da man dies aber gerade fördern wollte, forderte man die Juden später sogar auf, auf Messen insb. Vieh und Sklaven zu kaufen (s. jT AZ I 4, 39c, 69- 71). Bei de Ligt als auch in bT AZ 13b der Schottenstein Edition wird die Liste von Neuberger/Kasnett/Meisels um Häuser, Felder und Weinberge erweitert.136 Diesem Aufruf lag die Annahme zu Grunde, dass die gehandelten Sklaven und Länder sich ehemals in jüdischem Eigentum befunden hatten. Durch den Kauf sollten sie zurück in jüdische Hand gelangen. Diese Vermutung scheint in Anbetracht der schwerwiegenden Kriegsfolgen plausibel: Das Land war den Juden enteignet und neu verteilt worden; viele Juden waren verschleppt und als Sklaven verkauft worden.137

61Aus demselben Grund wurde in m Git V 6 das Sikarion-Gesetz in Judäa aufgehoben.

  • 138 In Anschluss an: Correns (1991), 91-93; Neusner (1988c), 475-476; Petuchowski (1968), Band 3, 375-3 (...)

Zur Zeit der Kriegs[tötungen] galt das Sikarier-[Gesetz] in Judäa nicht. Später, nach den Kriegs[tötungen] galt das Sikarier-[Gesetz] wieder. Wie [kam es dazu] ? Hatte jemand vom Sikarier gekauft, und dann kam der [ursprüngliche] Eigentümer zurück, so war der Kauf unwirksam. Hatte jemand aber vom [ursprünglichen] Eigentümer erworben und dann kam der Sikarier, so war der Kauf wirksam. […] Das ist die erste Mischna. Später entschied ein Gericht, dass, wer vom Sikarier gekauft hat, dem [ursprünglichen] Eigentümer ein Viertel zu zahlen habe. Wann [gilt dies] ? Wenn er es nicht kaufen kann; kann er es aber kaufen, dann geht er jedem anderen vor. Jedoch muss er dem Eigentümer ein Viertel geben. Rabbi setzte einen Gerichtshof ein. Sie bestimmten, dass [nachdem das Grundstück] 12 Monate [im Besitz] des Sikariers war, jeder von ihm Eigentum erwerben könne.138

  • 139 Graetz (1892), 1, 6 ff.; Schlesinger (1968), Band 3, 376, FN 40.

Nach dem sog. „Sikarion-Gesetz“ musste von den Römern enteignetes, jüdisches Land bei der Weiterveräußerung vom Erwerber zunächst an den ursprünglichen jüdischen Eigentümer zurückgegeben werden. Später fand diese Regelung keine Anwendung mehr. Das Risiko der Rückgabepflicht des Käufers an den ehemaligen Grundstückseigentümer machte den Erwerb vom Römer (i.e. „Sikarion“) unattraktiv. Dies bewirkte, dass ehemals jüdisches Land weiterhin in römischem Besitz blieb. Daher wurde das Gesetz aufgehoben und stattdessen eine Entschädigungspflicht von einem Viertel des Wertes bei zwölfmonatiger Ausschlussfrist angeordnet. Dadurch sollte der Rückerwerb ehemals jüdischen Lands aus römischer Hand gefördert werden.139

  • 140 Krauss (1979), Band 2, 350.

62Eine ähnliche Problematik zeigt sich bei der Anwendung der ona’ah auf Grundstückskäufe: Würde man beim Landerwerb die ona’ah zulassen, könnte es zu einer Vertragsrückabwicklung kommen; das ehemals jüdische Land bzw. der jüdische Sklave würden erneut an nichtjüdische Hände zurückfallen. Mit diesem Regelungszweck deckt sich auch das Verbot, Land und Häuser an Ausländer zu verkaufen.140

Im Mittelpunkt der Regelungen in Bava Mezia stand das Marktplatzgeschehen, auf dem die Juden regelmäßig untereinander ihre heimischen Produkte veräußerten. Land wurde hingegen auf den internationalen Messen abgesetzt. Dabei handelte es sich meist um ehemals jüdisches, von den Römern konfisziertes Land, welches nun weiter veräußert wurde. Die ona’ah fand hier keine Anwendung, da die Regeln Bava Mezias primär für den innerjüdischen Verkauf galten. Zum anderen stand beim Kauf vom Römer auf Messen der Rückerwerb ehemals jüdischen Lands im Vordergrund. Das Gebot der Preisgerechtigkeit war hierbei vernachlässigbar, zumal die Durchsetzung jüdischen Rechts auf internationalen Messen ohnehin nicht in Betracht kommt.

Soziale Aspekte? Relevant für den Ausschluss von Land könnten in der antiken Agrargesellschaft die sozialen Aspekte des Grundstücktransfers sein. Sollte der Ausschluss der ona’ah den Wegfall des Landes als Grundlage des Familien- und Erwerbslebens verhindern? Der Verlust des erworbenen Lands durch den übervorteilten Verkäufer träte als Rechtsfolge bei einem Unterwertverkauf nach m BM IV 4 ein.

63Zwar zeigen die Vorschriften der Mischna, dass zunächst der Schutz des Erwerbers allgemein im Vordergrund stand. Doch dürfte bei wirtschaftshistorischer Betrachtung der Schutz des Grundstückskäufers kaum notwendig gewesen sein: Die Veräußerung eines Grundstücks erfolgte meist nur in Ausnahmefällen in großer Not des Verkäufers. Der Käufer konnte somit leicht geringe Preise erzielen. Gerade die sich ohnehin in einer wirtschaftlich besseren Verhandlungsposition befindende Käuferpartei wird durch den Ausschluss der ona’ah abermals bessergestellt. Das wirtschaftliche Ungleichgewicht würde durch die gesetzliche Neuerung zementiert werden. Dies dürfte den Gesetzgeber kaum zum Ausschluss der ona’ah bei Land motiviert haben.

64Im Ergebnis kann die Ausnahme von Land nicht aufgrund sozialpolitischer Aspekte zum Schutze des Käufers überzeugen. Die Besserstellung des verhandlungs-mächtigeren Erwerbers dürfte nicht im Sinne der Preisgerechtigkeitskontrolle der Tannaiten gewesen sein.

Ausnahme von Sklaven ( םידבע , „‘ͣ ḇādīm“)

  • 141 Farbstein (1896), 10. Der jüdische Sklave erhielt im Allgemeinen eine bessere Behandlung als der ni (...)

65Neben Grundstücken zählen Sklaven zu den vier mischnaischen Ausnahmen der ona’ah. Sklaven finden im jüdischen Recht – je nachdem ob sie jüdischer oder nichtjüdischer Herkunft entstammen – eine unterschiedliche rechtliche Handhabung. Während sich der jüdische Sklave in einer Art Schuldknechtschaft befindet und nach sechs Jahren wieder frei gelassen werden muss, führt der nichtjüdische Sklave auf Basis der Textquellen zwar ein „Sklavendasein“, das aber dem des römischen servus nicht zu sehr ähnelte.141

  • 142 Hezser (2005), 4; Farbstein (1896), 10.
  • 143 Bohrmann (1998), DHA, 25, 29, 33.
  • 144 Grünwald (1933), 37.

66Aufgrund der Verschiedenartigkeit des jüdischen und des nichtjüdischen Sklavenverhältnisses ist je nach Quelle zu differenzieren, ob sie die Schuldknechtschaft oder die Sklavenschaft anspricht. Nach der herrschenden Ansicht des 19. Jahrhunderts war grundsätzlich der nichtjüdische Sklave gemeint.142 Bohrmann will den jüdischen Sklaven vom Rang eines Handelsguts ausnehmen, den nichtjüdischen hält sie mit unbeweglichen Gütern vergleichbar.143 Nach diesen Prinzipien wäre der nichtjüdische Sklave von der ona’ah ausgeschlossen. Grünwald hingegen hält den Ausschluss für beide gültig.144 Der tatsächliche Anwendungsraum der ona’ah für Sklaven wird jedoch bei Betrachtung des Regelungszwecks deutlich, wie der folgende Abschnitt zeigt.

  • 145 Kleiman (1987), HPE, 23, 30.

Forschungsstand. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Parallelen von Land und Sklaven finden sich auch in der Argumentation der Literatur. So stützt Kleiman die Ausnahme wie bei Land auf den fehlenden Marktwert von Sklaven. Er bezieht sich dabei aber vornehmlich auf die Situation des jüdischen Sklaven, und vermutet, dass es in Palästina kaum Sklavenmärkte gab. Daher verneint er auch einen Marktpreis für (jüdische) Sklaven. Als weitere Schwierigkeit bei der Wertermittlung nennt er die variierende Anzahl von Jahren bis zum Ende der Schuldknechtschaft sowie die unterschiedlichen Fähigkeiten eines Sklaven.145

67Weshalb Kleiman sich auf die Situation des jüdischen Sklaven beschränkt, bleibt offen. Auch fehlt eine Begründung seinerseits, weshalb bei der Schuldknechtschaft anders als beim Joveljahr (vgl. Lev. 25,14) die Anzahl der verbleibenden Jahre nicht ermittelbar sei. Gegen die fehlende Möglichkeit der Wertermittlung ist einzuwenden, dass bestimmte Faktoren wie Talente und Fertigkeiten offensichtlich wertsteigernd wirkten. Auch erörtert Kleiman nicht, ob jüdische Sklaven bzw. Schuldknechte überhaupt verkauft wurden. Seine Aussage, dass Sklaven aufgrund eines nicht feststellbaren Marktwerts von der ona’ah ausgeschlossen seien, ist insofern kein belastbares Ergebnis.

  • 146 Shmuel (2007), 423, 424.

68Elon begründet den Ausschluss von Sklaven mit der höheren Zahlungsbereitschaft des Käufers bei akutem Bedarf.146 Damit zielt er, wie auch bei der Ausnahme Land, auf das Argument des „Liebhaberpreises“ und damit einer subjektiven Wertberechnung. Dieser Aspekt erhielt aber bislang auf Grundlage der Quellen keine rechtliche Beachtung.

  • 147 Shmuel (2007), 423, 424; Grünwald (1933), 37; Guggenheimer (2008), 374, FN 126; Zevin (1969), 411, (...)
  • 148 Bohrmann (1998), DHA, 25, 33.

69Nach jüdischem Recht finden Land und Sklaven dieselbe rechtliche Handhabung. Die Gleichbehandlung wird auf Lev. 25,45-46 gestützt: Die Sklaven werden als Grundeigentum betrachtet und sind demnach auch rechtlich wie Grundstücke zu behandeln.147 Aus der Gleichsetzung ergibt sich, dass der nichtjüdische Sklave gemeint war und nicht der jüdische „Schuldknecht“, da letzterer nur für eine begrenzte Zeit tätig ist. Für die nichtjüdischen Sklaven gelten dieselben vertragsrechtlichen Besonderheiten wie für Grundstücke.148 Dies würde bedeuten, dass nichtjüdische Sklaven schlichtweg aufgrund ihrer rechtlichen Gleichbehandlung mit dem Land vom Anwendungsraum der ona’ah ausgeschlossen werden.

  • 149 Im Handelszentrum von Delphi gab es in der Zeit von 201 bis 50 v. Chr. unter 934 Sklaven nur vier J (...)
  • 150 Bohrmann (1998), DHA, 25, 29; Farbstein (1896), 10-11 und 26; Kreissig (1970), 34. Hezser spricht e (...)
  • 151 Neubauer (1920), 107-109.

70Als weiterer Grund für den Ausschluss von Sklaven wird wie bei Land ihre ursprüngliche Extrakommerzialität angeführt. Lange Zeit vor Entstehung der Mischna gab es keinen ausgeprägten Sklavenhandel in Palästina.149 Der jüdische Sklave stellte ohnehin kein Handelsgut dar. Die wenigen Sklaven der Familie wurden von ihr wie Familienangehörige behandelt. Den häufigsten Fall von Sklaverei präsentierte die Schuldknechtschaft.150 Auch hier gilt, wo es keine Sklavenkäufe gab, entstand auch kein Regelungsbedürfnis. Dieser Umstand erklärt nach Neubauer auch die häufige rechtliche Gleichbehandlung von Sklaven und Grundstücken.151

  • 152 Safrai (1994), 231.
  • 153 Kreissig (1970), 35.
  • 154 Hezser (2005), 247, 382.

71Allerdings wiederholt sich auch bei der Ausnahme von Sklaven die Differenz zwischen dem rechtlichen Ideal der Mischna und der wirtschaftlichen und sozialen Realität des 2. Jahrhundert n. Chr. Das Fehlen eines Sklavenhandels bzw. -marktes trifft spätestens für die Zeit nach der römischen Eroberung nicht mehr zu. So wird der Verkauf von Sklaven in vielen Quellen bestätigt.152 Kreißig nennt als Gründe für die Sklavenschaft den Selbstverkauf und den Verkauf von Kindern aufgrund von Verschuldung, Gerichtsbeschluss bei mangelnder Ersatzfähigkeit (bspw. wenn ein Dieb keinen Ersatz für das Diebesgut leisten kann) und schließlich den Verkauf von Frauen und Kindern aufgrund eines Vergehens des Mannes.153 Für das 1. und 2. Jahrhundert n. Chr. wurde eine Vielzahl von Juden infolge der jüdischen Kriege versklavt oder sie versklavten sich selbst aufgrund von Armut, u.a. aufgrund der hohen Steuerlast.154

  • 155 Nach Krauss gab es keine Möglichkeiten zur Preisbestimmung eines Feldes; in den archäologischen Que (...)
  • 156 Hezser (2005), 247, 252, 382. Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Kaufvertrags siehe S. 258 ff; (...)
  • 157 Hezser (2005), 252-254. Ein Loskauf zur Freilassung des Sklaven war nur mittels einer dritten Perso (...)

72Im Gegensatz zu Land155 gibt es für die Schwankungen des Marktpreises bei Sklaven konkrete Hinweise. Jener wurde nach den jüdischen Kriegen aufgrund des großen Angebots zeitweise gedrückt. Beim Kauf und Verkauf von Sklaven wurde der Wert bzw. Preis des Sklaven u.a. nach seinen Fähigkeiten bestimmt.156 Der Umfang des Handels mit Sklaven dürfte beträchtlich höher gewesen sein als derjenige mit Land. Nach Hezser konnten Sklaven von beruflichen Sklavenhändlern auf Sklavenmärkten oder von einem Eigentümer an den nächsten verkauft werden. Dabei konnte es sich um jüdische und nichtjüdische Sklaven gehandelt haben.157

73Somit bestand bei Sklaven wie bei Land die ursprüngliche Extrakommerzialität zur Zeit der Kompilation der Mischna nicht mehr; die Ausnahme von Sklaven kann dadurch nicht gedeutet werden.

  • 158 Rosenfeld/Menirav (2005), 52-53 FN 75.

Abgrenzung von Messen und Märkten auch beim Handelsgut Sklaven. Für die Ausnahme von Sklaven zeigen sich ähnliche Deutungsmuster wie bei der von Grundstücken. Auch für Sklaven – sowohl jüdische als auch nichtjüdische – ist überliefert, dass sie überwiegend auf den heidnischen Messen veräußert wurden. Sie zählten nicht zu den Gütern, die typischerweise auf den heimischen Märkten gehandelt wurden.158 Damit gehören sie nicht zum primären Regelungsbereich von Bava Mezia.

74Des Weiteren ergibt sich bei Sklaven dieselbe Problematik wie bei den ehemals jüdischen Grundstücken, die von ihren römischen Besitzern auf den Messen veräußert wurden. Zum Rückerwerb von jüdischen und nichtjüdischen Sklaven aus römischem Besitz wurde ebenfalls aufgefordert (s. dazu jT AZ I 4 39c, 69-71). Auch bei Sklaven ist die Durchsetzung der jüdischen Zivilrechtsvorschriften auf den internationalen Messen unwahrscheinlich, zumal sie nur für den innerjüdischen Rechtsverkehr galten.

Ausnahme von Tempeleigentum bzw. Heiligtümern ( תושדק , „qᵉdēšōt“)

  • 159 Guggenheimer (2008), 374, FN 129. So auch: Grünwald (1933), 40; Horowitz (1973), 365; Urbach/Posner (...)

75Der Ausschluss von Heiligtümern wird damit begründet, dass in Lev. 25,14 ךתימע ( „‘ͣmītǟḵā“, „von deinem Volksgenossen“) stehe. Der Schatzmeister des Tempels stelle aber keinen „Volksgenossen“ dar. Eine Übervorteilung könne vielmehr nur zwischen Menschen stattfinden, nicht zwischen Menschen und den religiösen Autoritäten. „Öffentliches Eigentum“ wird daher ausgeschlossen, erfasst ist nur Privateigentum.159

  • 160 Wenn jemand sich verpflichtet und dabei die Formulierung „Ich nehme es auf mich“ und dann ein Tier (...)
  • 161 Guggenheimer (2008), 374, FN 131. Diese Regelung galt nur zur Tempelzeit. Später wurde sie bei Spen (...)

76Nach Rabbi Simeon werden zugesagte Opfer, von den Regeln der Übervorteilung erfasst. Solche, bei denen die Zusage unterblieb, werden dagegen ausgenommen.160 Guggenheimer führt dazu aus, sobald die zugesagte Opfersache in den Tempel kommt, handle es sich aber wieder um Tempeleigentum, für welches die Regeln der Übervorteilung aufgrund von Lev. 25,14 nicht gelten würden.161

77Die Opferung eines Tieres diente keinen kommerziellen Zwecken. Vielmehr sollte dies als Wohltat geschehen. Die ona’ah als marktspezifische Regelung war für diesen Bereich nicht bestimmt.

Ausnahme von Schuldscheinen ( תורטש , „šᵉṭārōt“)

  • 162 162שטרות wird von Correns mit Urkunden übersetzt, sollte aber durch Schuldschein/Rechnung spezifizi (...)

78Zur Begründung des Ausschlusses von Schuldscheinen162 werden in der Literatur unterschiedliche, sich teils widersprechende Argumente angeführt. Sie beziehen sich jeweils auf den immateriellen Wert oder das gesteigerte Risiko der Schulderfüllung.

  • 163 Grünwald (1933), 38; Horowitz (1973), 365; Warhaftig (1988), 161, 166; Zevin (1969), 411, 422.
  • 164 Guggenheimer (2008), 374, FN 127.

79Eine Meinungsgruppe begründet die Ausnahme mit der Immaterialität der verbrieften Schuld. Die Regeln der Übervorteilung fänden nur bei körperlichen Gegenständen Anwendung.163 Die Differenzierung nach (Un-) Körperlichkeit wird indes nicht begründet. Zudem missachtet diese Ansicht, dass auch immateriellen Gegenständen ein Wert zugemessen werden kann. Allein der Hinweis auf den Wortlaut der Thora, wonach nur der Schein, aber nicht die Forderung „aus der Hand“ erhalten wird,164 rechtfertigt die vorgenommene Differenzierung aber nicht: Ebenso wenig wie bei Land kann dieses Wortlautargument bei Schuldscheinen überzeugen.

  • 165 Zevin (1969), 422.

80Eine differenziertere Ansicht möchte danach urteilen, ob der Schuldschein nur zu Beweiszwecken dient oder ob er den Wert der Forderung verkörpert. Im letzteren Fall sei die ona’ah anwendbar.165 Da der Wert einer Sache eine zwingende Voraussetzung für den Tatbestand der Preisübervorteilung bildet, ist die Ablehnung der ona’ah bei wertlosen Sachen zumindest folgerichtig.

  • 166 Shmuel (2007), 423, 424.
  • 167 Neusner (1983), 61. Neusner liest aus der Mischna auch die Ausnahme von gestohlenen Sachen heraus.

81Eine zweite Meinungsgruppe weist auf die Risikofaktoren beim Erwerb von Schuldscheinen hin. Elon begründet den Ausschluss damit, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder aggressiv sein könnte und dies zu Enttäuschungen beim Erwerber führe.166 Neusner bejaht die Ausnahme nur für solche Schuldscheine, die zu einem reduzierten Preis weiterverkauft wurden.167

  • 168 Horowitz (1973), 365.

82Die zuletzt genannten Ansichten deuten darauf hin, dass die Forderungen der Schuldscheine nicht durch den Schuldner befriedigt wurden. Der Erlös aufgrund des Schuldscheins ist beim Erwerb folglich unsicher. Da dieses Risiko den Beteiligten bekannt ist, soll sich der Käufer nicht an den Verkäufer halten dürfen, wenn er die Forderung nicht oder nicht in voller Höhe eintreiben kann. Dieses Verständnis beruht wohl auch auf Horowitz’ bereits genannten Gedanken, dass die ona’ah nur bei Handelsgütern mit einem festen und bekannten Marktwert zur Anwendung kommen solle.168

  • 169 Dickstein (1925/1926), 15, 35; Neubauer (1920), 112.

83Doch auch hier mögen die Gründe für die rechtliche Sonderstellung der Schuldscheine nicht vollends überzeugen, da subjektive Faktoren in der Mischna rechtlich nicht relevant waren. Zudem gehören Schuldscheine nicht zu den üblichen Handelsgütern auf den heimischen Märkten.169 Der Handel mit Schuldscheinen bildete somit keinen Regelungsgegenstand von Bava Mezia. Auch die Nähe zum Zinsverbot könnte den Ausschluss erforderlich gemacht haben.

Ausnahme von Thorarollen, Tieren und Perlen

  • 170 Rabinovitch/Horowitz (2009), 56b1, FN 3. Sie verweisen auf die Diskussion bei Shitah Mekubetzet und (...)

84Drei weitere Ausnahmen benennt R. Jehuda. Nach ihm sind der Verkauf von Thorarollen, Tieren und Perlen nicht von den Regeln der Übervorteilung erfasst. Der Wortlaut seiner Aussage beschränkt sich auf den Verkauf. Ob er diese Ansicht auch für die Übervorteilung beim Kauf erhebt, bleibt offen.170

  • 171 Maimonides/Touger (1999), 134.

85Die Ansicht R. Jehudas wird in der Mischna sogleich abgelehnt: „Sie sagten zu ihm: Sie haben allein jene vier Dinge genannt.“ Die Erwiderung spielt auf die vier mischnaischen Ausnahmen der Weisen von Schuldscheinen, Sklaven, Land und Tempeleigentum an. Die mehrheitliche Ablehnung von R. Jehudas Ansicht spiegelt sich auch in der Darstellung als Einzelmeinung wieder.171 Eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgte erst in der Gemara des babylonischen Talmuds.

Übervorteilung durch Worte

So wie es ʾōnā’āh beim Handel gibt, so gibt es ʾōnā’āh bei Worten, [wie folgende Beispiele zeigen]. Ohne Kaufabsicht, darf man nicht nach dem Preis einer Sache fragen. Jemanden, der Reue empfindet, darf man nicht an seine früheren Sünden erinnern. Einen Nachkommen von Proselyten, darf man nicht an die Taten seiner

  • 172 In Anschluss an: Hoffmann (1968), Band 4, 66; Neusner (1988c), 539-540; Windfuhr (1923), 57.

Vorfahren erinnern. Denn es heißt, den Fremden sollst du nicht betrügen oder unterdrücken.172

  • 173 Rabinovitch/Horowitz (2009), 58b2, FN 9. Ein Interessent mit „echter“ Kaufabsicht könnte den Preis (...)

Die Mischna verbietet nicht allein die Übervorteilung beim Preis, sondern auch die sog. Übervorteilung durch Worte. Dies umfasst zum einen Ehrangriffe, wie die Erinnerung eines Proselyten an seine Vorfahren oder auch die Erinnerung an vergangene Schandtaten. Daneben kommt diesem Verbot auch wirtschaftliche Relevanz zu: Die Erkundigung nach dem Kaufpreis ohne Kaufabsicht ist zu unterlassen. Lehnt der vermeintliche Kaufinteressent das Angebot ab, so könnte der Verkäufer denken, sein Angebot wurde aufgrund eines zu hohen Preises abgelehnt, weshalb er in der Folge den Preis senkt, zu Unrecht, da auch bei einem geringeren Preis keine Kaufabsicht vorliege. Dies würde zum Verkauf der Ware unter Wert führen und der Verkäufer wäre geschädigt. Außerdem erleide der Verkäufer dadurch unnötigen Ärger und Kummer.173

  • 174 Wewers (1982), 247, FN 163.
  • 175 Windfuhr (1923), 56. Am Ende von m BM IV werden weitere Verbote ausgesprochen, die der ona’ah ähnli (...)

86Das Verbot der mündlichen Übervorteilung bzw. der Kränkung174 stellt eine strenge ethische Anweisung dar: Niemandem soll ein Schaden entstehen, weder materiell noch immateriell.175

Vergleich von Mischna und Thora

87Die mischnaischen Regelungen der ona’ah zeigen nur wenig Ähnlichkeit mit dem ältesten bekannten Verbot der Übervorteilung in Lev. 25,14, wie das Ergebnis des Vergleichs zeigt. Die eklatanten Unterschiede von Thora, im speziellen Levitikus, und Mischna waren Gegenstand des Versuchs der Konsolidierung im spätantiken Sifra. Doch gelang es auch den Autoren von Sifra nicht, die bestehenden Widersprüche zwischen dem biblischen und dem mischnaischen Recht aufzuheben. Die Hinweise in Sifra stützen jedoch den wirtschaftshistorisch begründbaren Ausschluss von Land zur Zeit der Mischna.

Vergleich des biblischen und mischnaischen Übervorteilungsverbots

  • 176 Daube, (1944), TLR, 351, 382.

88Einordnung des Übervorteilungsverbots. Die Regelungen der Mischna bilden anders als die der Thora keine ethischen Imperative, sondern verkörpern formale Rechtsvorschriften.176 Die rechtliche Relevanz der ona’ah wird dadurch gesteigert.

  • 177 Daube (1944), TLR, 351, 382. Rosenfeld/Menirav differenzieren hier ungenau, da in der Mischna die A (...)

Ausnahme von Land. Während sich das biblische Recht systematisch auf den Zeitraum vor Eintritt des Joveljahrs spezialisiert, blendet m BM IV 9 diesen Regelungszusammenhang vollkommen aus. Durch den mischnaischen Ausschluss von Land wird der Anwendungsbereich der Thora sogar in sein Gegenteil verkehrt. Vorschriften zum Joveljahr in der Mischna finden sich überwiegend im Traktat Arachin (Wertschätzungsschwüre) und Schevi’it (das siebte Jahr).177

Rechtsfolgen. Lev. 25,14 nennt keine explizite Rechtsfolge der verbotenen Übervorteilung. Die Pflicht der Rückerstattung könnte sich allenfalls aus einer Parallele zu Lev. 25,36 ergeben, wonach auch unrechtmäßiger Zins zurückzuerstatten ist. Doch scheint diese Auffassung aufgrund des nur moralischen Gehalts des mosaischen Verbots fraglich. Die Mischna hingegen überlässt dem Übervorteilten ein Wahlrecht zwischen der vollen Vertragsrückabwicklung und der Rückgabe des zu viel Gegebenen, vorausgesetzt die Grenze von einem Sechstel wurde überschritten.

Käufer- und Verkäuferschutz. Der Schutz von Käufer und Verkäufer wird in der Thora wie in der Mischna ausdrücklich festgehalten. Obwohl in Bava Mezia zunächst der Käuferschutz im Mittelpunkt stand, wurde der Verkäuferschutz wenig später ergänzt.

Übervorteilung durch Worte. Das Übervorteilungsverbot der Thora in Lev. 25,17 ohne Bezug zum Kaufvertrag ist der Ursprung des Verbots der Übervorteilung durch Worte. Die biblische Norm hat in m BM IV 10 ihre unmittelbare Ausformung gefunden, wenn auch eine direkte Bezugnahme auf Lev. 25,17 darin fehlt.

Kommentierung in Sifra

  • 178 Kahana (2006), Band 2, 3, 55; Neusner (1990c), 72; Porton (2002), RRJ, 141, 141 und 154; Stemberger (...)
  • 179 Kahana (2006), Band 2, 3, 78; Porton (2002), RRJ, 141, 154, FN 56; Stemberger (2011), 288.
  • 180 Reichman (1998), 4.

89Die rabbinischen Midraschim kommentieren den Inhalt der Thora und untersuchen sein Verhältnis zur Mischna.178 Zu den frühesten Midraschim zählt Sifra, welches das 3. Buch Mose behandelt.179 Die darin enthaltenen Aussagen haben den Rang von „Baraitot“.180

  • 181 Als Überblick siehe: Apothaker (2003), 14 ff. und 404 ff. Zur Forschungsgeschichte der Chronologie (...)

90Die rabbinische Kommentierung von Levitikus ist für das jüdisch-rechtliche Übervorteilungsverbot besonders aufschlussreich: Die Untersuchung der Quellen gibt Auskunft darüber, inwieweit den Rechtsgelehrten die Unterschiede zwischen Thora und Mischna auffielen und es ihnen gelang, diese zu deuten. Allerdings ist die Zeit der Entstehung von Sifra nicht überliefert. Viel deutet auf einen zeitlich und inhaltlich mit der Mischna überlappenden Redaktionsprozess hin.181

  • 182 Zur Quelle: Satzzeichen und Abkürzungen können vom Ms. abweichen, offensichtliche Schreibfehler sin (...)

Quelle: Behar Paraša 3,1-9. Das biblische Übervorteilungsverbot in Lev. 25,13- 19 und die Regeln zur ona’ah werden in Behar Paraša 3,1-9 (Ed. Weiss) kommentiert.182

  1. Wo steht geschrieben, dass man allein an seinen [israelitischen] Bruder verkaufen darf? Es steht geschrieben: „Wenn ihr an deinen Mitbruder verkauft.“ Und wo steht geschrieben, dass man nur von deinem israelitischen Bruder kaufen darf ? Es steht geschrieben: „Oder von deinem Mitbruder kauft.“ Die Schrift spricht aber allein von Grundstücken. Woher weiß ich, dass auch bewegliche Sachen von der Vorschrift erfasst werden? Es steht geschrieben: „Wenn du etwas aus deiner Hand an deinen Nächsten verkaufst.“ Bei beweglichen Sachen gibt es ʾōnā’āh, nicht aber bei Grundstücken.

  2. Wo steht geschrieben, dass es bei Sklaven keine ʾōnā’āh gibt ? Es steht geschrieben „Du sollst sie als Besitz behalten, um sie nach dir an deine Kinder zu vererben, damit diese sie besitzen.“ Wie bei Grundstücken finden auch bei Sklaven die Vorschriften der ʾōnā’āh keine Anwendung.

  3. Wo steht geschrieben, dass es bei Heiligtümern keine ʾōnā’āh gibt ? Es steht geschrieben: „Wenn du etwas an deinen Mitbruder verkaufst.“ Daher ist Tempeleigentum ausgeschlossen. Wo steht geschrieben, dass es bei Schuldscheinen keine ʾōnā’āh gibt? Es steht geschrieben: „Wenn du etwas verkaufst.“ Das besondere daran ist, dass die Kaufsache selbst verkauft oder gekauft wird. Dies ist bei Schuldscheinen nicht der Fall, da man hier weder die Sache verkauft noch kauft. Man kauft nur den Schein [, der die Forderung präsentiert]. Daher findet die ʾōnā’āh dennoch [bspw.] Anwendung, wenn der Schuldschein an einen Gewürzhändler [als Verpackungsmaterial] verkauft wird.

  4. Diese Vorschrift verbietet allein die Übervorteilung eines Mannes. Wo steht geschrieben, dass es einem Mann auch verboten ist, eine Frau zu übervorteilen; einer Frau einen Mann; eine Frau eine Frau? Es steht geschrieben: „seinen Mitbruder“. Dies schließt sämtliche Fälle ein.

    • 183 Vgl. Apothaker (2003), 88-91, 93, 95-96.

    Rabbi Jehuda sagt, der Händler kann gegenüber dem Laien keine Rechte aus der ʾōnā’āh geltend machen. Beim Geschäft zwischen Laien gibt es keine ʾōnā’āh. Nur beim Geschäft zwischen Händlern. Woraus ergibt sich das Verbot zwischen Händler und Nichthändler; Nichthändler gegen Händler; Nichthändler gegen Nichthändler. Es steht geschrieben: „in allen Fällen.“183

  • 184 Apothaker (2003), 89.

Interpretation von Behar Paraša 3,1-9. Behar Paraša 3,1 kommentiert v.a. die Ausnahmen der Mischna: Land, Sklaven, Heiligtümer und Schuldscheine. In Sifra folgt der Einwand, dass sich Lev. 25,14 ff. speziell auf Grundstücke beziehe und das Gebot folglich nur für Land gelten könne. Doch wird darauf erwidert, dass sich aus Lev. 25,14 selbst keine solche Einschränkung ergebe. Bei einer restriktiven Auslegung von Lev. 25,14 gelte das Verbot nur für bewegliche Güter.184

  • 185 Apothaker (2003), 89.
  • 186 Apothaker (2003), 89. Ähnliche Erklärungsmuster finden sich in der zeitgenössischen Forschung, vgl. (...)
  • 187 Apothaker (2003), 89-90.

91Die Ausnahme von Sklaven (nach Apothaker jüdischer Sklaven185) wird mit einem Hinweis auf Lev. 25,45-46 abgetan (s. S. 47). Die Ausnahme von Tempeleigentum begründet Sifra damit, dass dieses vom Tempel-Schatzmeister gekauft werde und nicht vom „Bruder“, wie es in Lev. 25,14 heiße.186 Schließlich wird auch die vierte Ausnahme, Schuldscheine, aufgeführt. Da in Lev. 25,14 die Rede von Eigentum im Sinne einer Sache sei, gelten die Regeln der Preisübervorteilung nur für körperliche Gegenstände. Die auf den Schuldscheinen verbürgten Forderungen fallen nicht darunter.187

92Unklar ist, warum dieselbe Stelle in Levitikus einerseits restriktiv, andererseits extensiv ausgelegt wird. Dies verdeutlicht, dass die Rabbinen innerhalb ihrer Diskussionen in Sifra sich nicht genauer an den Wortlaut der Thora hielten als die Redakteure der Mischna.

93In Behar Paraša 3,4 wird der Unterschied zwischen der mündlichen ona’ah und der finanziellen ona’ah hervorgehoben. Die Ausführungen in Behar Paraša 3,3-6 und 8 sind eine identische Wiedergabe von m BM IV 3-4 und 6. Zusätzlich erwähnt Behar Paraša 3,7 ausdrücklich die Geltung des Übervorteilungsverbots gegenüber Frauen. Ebenso stellt Behar Paraša 3,9 explizit fest, dass auch der Kauf zwischen Händlern und Verbrauchern vom Verbot der Übervorteilung erfasst ist und nicht allein der Kauf unter Händlern.

  • 188 Apothaker (2003), 88.

94Bemerkenswert an der Diskussion in Behar Paraša 3,1 ist der Beginn des Kapitels mit dem Gebot, allein mit Israeliten zu handeln (im direkten Anschluss wird auf die Ausnahme Land eingegangen). Diese Einschränkung ergebe sich auch aus Lev. 25,14, wo es heiße, wer etwas an seinen Mitbruder verkaufe. Der Mitbruder sei im Sinne eines Israeliten zu verstehen. Folglich solle nach der Thora nur mit Israeliten Handel getrieben werden.188

Behar Paraša 3,1-9 als Vorbild für m BM IV oder bloße Kommentierung dessen? Die zeitliche Datierung von Behar Paraša 3,1-9 ist vor allem hinsichtlich der tannaitischen Rechtsschöpfung der Ausnahme Land aber auch der Sklaven, Schuldscheine und des Tempeleigentums relevant. Wäre Sifra älter als die Mischna, hätte m BM IV 9 die in Sifra aufgelisteten Einzelfälle zusammengefasst übernommen. Andersherum könnte die knappe Auflistung der Ausnahmen die Verfasser von Sifra zu einer detaillierten Auseinandersetzung veranlasst haben.

  • 189 Apothaker (2003), 91.
  • 190 Z.B. m Bekh VIII: 8; Apothaker (2003), 91.

95Für eine frühere Entstehung von Sifra plädiert Apothaker. Die in Sifra ausführlich begründeten Ausnahmen seien in der Mischna schlicht übernommen worden.189 Sifra hingegen hätte die problematischen Einzelfälle auf einer „case-by-case basis“ ausführlich diskutiert. Nur dieser gründlichen Vorlage sei es zu verdanken, dass die vier genannten Ausnahmen auch in anderen Regelungen eine Einheit bildeten.190

  • 191 Neusner (2001), xxix.

96Die Zusammenschau von Mischna und Levitikus in Behar Paraša 3,1-9 könnte aber auch die Funktion von Sifra der Konsolidierung beider Quellen veranschaulichen: Da die Mischna keine klare Verbindung zur Thora zieht, übernimmt Sifra diese Aufgabe.191 Folglich entstand Sifra erst nach der Kompilation der Mischna.

97Die ebenfalls inkohärente Auslegung der Thora in Sifra könnte durch den bereits feststehenden Inhalt der Mischna verursacht sein. Aus diesem Grund werden die nicht mit der Thora übereinstimmenden Interpretationen der Mischna in Sifra wiederholt. Die Widersprüche von Thora und Mischna werden in Sifra folglich nicht beräumt, die Regeln der Mischna darin vielmehr bestätigt.

98Selbst wenn der Zeitpunkt der Entstehung nicht feststeht, so gelingt es der Quelle in Sifra dennoch, die obige, auf wirtschaftshistorischen Befunden fußende Erklärung der Ausnahme von Land zu stützen. So wird in Sifra die Ausnahme von den Übervorteilungsregelungen unmittelbar mit dem innerjüdischen Handel in Verbindung gebracht. Die Kommentierung in Sifra ist in diesem Punkt äußerst aufschlussreich.

Vergleichsergebnis

99Der Vergleich des Übervorteilungsverbots der Thora mit der Mischna zeigt große Unterschiede. Den Kontext der Regelung der Thora blenden die Tannaiten aus, durch den Ausschluss von Land verkehren sie ihn sogar. Liegt darin einen Verstoß der Rabbinen gegen das schriftliche Gesetz der Thora?

  • 192 Horowitz (1973), 11-12 (mit Verweis auf Moore). Siehe zur Rechtsfortbildung durch die Rabbinen auch (...)

100Der Zeitraum zwischen der Entstehung der Thora und der Verschriftlichung der Mischna beträgt über ein Jahrtausend. Schon aufgrund des fragmentarischen Charakters der Bibel und der veränderten Lebensumstände erscheint sie als Rechtsquelle für die Zeit der Mischna kaum umsetzbar. Neben der schriftlichen Thora bestand daher ein breites Feld von mündlichem Recht, sog. „unwritten common law“, das von der jüdischen Gemeinde praktiziert wurde, ohne den fehlenden Ursprung in der Thora zu beachten.192

  • 193 Feuchtwanger (2003a), 66, 67 (mit der Aufforderung zur weiteren Erforschung der jüdischen Rechtsges (...)
  • 194 Horowitz (1973), 14.
  • 195 Cohn (1980), 3; Segal (2002), 101, 112. Cohen hingegen sieht die Gelehrten der Mischna als Erben de (...)

101Wo Lücken in der Vergangenheit bestanden, mussten neue Antworten gefunden werden. Die auslegenden Rabbinen waren keine Historiker, denen es gerade auf den geschichtlichen Ursprung der Gesetze angekommen wäre. Vielmehr versuchten sie rechtliche Lösungen für die wirtschaftlichen und sozialen Umstände ihrer Zeit, die gegenwärtige Gesellschaft, zu finden. Sie wendeten das biblische Recht den gesellschaftlichen Entwicklungen und ihrer eigenen Rechtskultur entsprechend an. Die Interpretationen waren also in gewisser Weise zugleich rechtliche Neuschöpfungen (sog. halachische Interpretationen).193 Innovationen von Rechtsgelehrten wurden ebenso wie die Lehren der Thora an die nächsten Generationen weitergegeben. Horowitz geht noch weiter, indem er behauptet, die Rabbinen und Richter seien sich der Abweichungen sogar bewusst gewesen.194 Diese Annahme wird durch den Erlass von Verordnungen der Rabbinen, sog. „Taqqanot“ belegt, womit formelles rabbinisches Recht geschaffen wurde.195 Auch Sifra zeigt, dass die Widersprüche damals bekannt waren.

  • 196 Bohrmann (1998), DHA, 25, 31. Bohrmann nennt als zwingende Voraussetzung für das Joveljahr, dass da (...)
  • 197 Diese Meinung bleibt freilich nicht unwidersprochen. So führt Westbrook eine Reihe von Argumenten f (...)
  • 198 Daube (1944), TLR, 351, 363.

102Eine praktische Umsetzung der Regeln in Lev. 25,14 ff. in einer langen Rechtstradition während der gesamten ersten Tempelperiode scheint äußerst unwahrscheinlich.196 Die biblischen Gesetze hatten einen utopischen, visionären Charakter, deren Umsetzung als impraktikabel galt.197 Daher ist der Aussage Daubes, die beidseitige Abhängigkeit von Bibel und Mischna werde in der modernen Literatur überbewertet,198 beizupflichten.

103Die fehlende Diskussion der mischnaischen Ergänzungen zum Übervorteilungsverbot deutet darauf hin, dass der in der Mischna wiedergegebenen Gesetzeslage eine lange Rechtstradition vorausgeht. Eine Neuschaffung hätte mit großer Wahrscheinlichkeit eine größere Aufmerksamkeit in der Kritik der Rechtsgelehrten und Rechtsschulen gefunden. Die Ausformung des Übervorteilungsverbots, wie es heute aus der Mischna bekannt ist, stellt also eine „Neuschöpfung“ durch Rabbinen dar. Es resultiert nicht aus einer unmittelbaren Auslegung des mosaischen Übervorteilungsverbots.

  • 199 Cohen (1991), 218; Goldfine (1973), 45; Herzog (1965), Band 1, 2; Urbach/Posner (1986), 111.

104Dennoch stimmt das Übervorteilungsverbot der Mischna zumindest mit der Wertung der Thora dahingehend überein, dass Leistung und Gegenleistung äquivalent sein müssen - wenn auch der Anwendungsbereich ein gänzlich anderer ist: Hinter der onaʼah verbirgt sich das Prinzip von Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, das auch in der Thora verschriftlicht wurde. In der spezifischen Ausformung für Kaufverträge und der Beschränkung auf ein Sechstel ist eine Neuformung der Rechtsgelehrten der nachbiblischen Zeit zu sehen. Das Übervorteilungsverbot der Mischna kann hinsichtlich des Äquivalenzprinzips als me-d’Oraita (von der Thora) innerhalb der jüdischen Gesetzgebung bezeichnet werden. Die Neuerungen sind Rabbinerrecht und somit mi-de Rabbanan.199

Ergebnis Mischna

  • 200 So auch: Lapin (1995), 180.

105Die Exegese der Mischna weist darauf hin, dass ursprünglich der Käuferschutz im Vordergrund stand,200 insbesondere zu seinem Schutz bei Geschäften mit Händlern. Dabei bildeten primär übliche Handelsgüter den Mittelpunkt der gesetzgeberischen Motivation, also solche Vertragsgegenstände die einen etablierten und bekannten Marktwert besaßen.

106Die Funktionsfähigkeit des Handels blieb dadurch erhalten, dass der Vertrag nur innerhalb einer begrenzten Frist angreifbar war. Der Übervorteilte wurde nur solange geschützt, bis er die Möglichkeit hatte, die Sache einem Angehörigen zu zeigen.

IV. Die Tosefta ( אתפסות )

  • 201 Genaue Daten fehlen allerdings. Gemeinhin wird die Tosefta als etwas jünger als die Mischna angeseh (...)

107Etwa zeitgleich mit der Kompilation der Mischna, erfolgte die der Tosefta.201 Die Tosefta enthält Hinweise und Ergänzungen zum Recht der Mischna, insbesondere zum Rechtsinstitut der ona’ah.

Bedeutung im jüdischen Rechtssystem

  • 202 Die übrigen Baraitot sind über viele Quellen verteilt und werden nur teilweise in den Talmudim erwä (...)

108Die Tosefta entstand am Ende der tannaitischen Zeit, etwa zu Lebzeiten R. Jehuda Ha-Nasis. Stemberger nimmt als deren Geburtszeit den Anfang der Epoche der Amoräer an, also etwas später als die der Mischna. Nach heute herrschendem Verständnis erstellten mehrere Schüler des R. Jehuda, darunter R. Chija bar Kappara und R. Hoschaja, den Urtext der Tosefta in mischnaischem Hebräisch. Er beinhaltet jene Rechtssätze, die keinen Einzug in die Mischna fanden.202

  • 203 Goldfine (1973), 37; Segal (2002), 101, 120; Stemberger (2011), 168-169; Zinvirt, (2009), 23.
  • 204 Segal (2002), 101, 121. Übersicht zu den einzelnen Theorien bei: Stemberger (2011), 171 ff.

109Der Aufbau der Tosefta gleicht dem der Mischna hinsichtlich fast sämtlicher Ordnungen und Traktate. Aufgrund des ausschweifenden Sprachstils ist die Tosefta allerdings viermal so umfangreich wie die Mischna. Die Tosefta diente anders als die Mischna nicht zum Repetieren und Memorieren. Inhaltlich ergänzt, widerspricht und erklärt sie die Mischna, zeigt alternative Rechtsregelungen und Beispielsfälle, enthält teilweise aber auch neues Material. Dies erklärt die wörtliche Bedeutung von Tosefta: „Hinzufügung“.203 Das Studium der Tosefta könnte also dazu dienen, die Mischna besser zu verstehen. Aus welchen Gründen die Kompilatoren der Mischna gewisse Lehrsätze in die Tosefta verbannten, steht nicht fest.204

Das Verbot der Preisübervorteilung nach der Tosefta

  • 205 Letztere Ansicht wird in beiden Talmudim (bT BM 58b und jT BM IV 8, 9d, 65-66) eingeführt.

110Die Ausführungen der Tosefta zur Übervorteilung fallen entgegen der Erwartung spärlicher aus als die der Mischna. Lediglich die Aspekte der Höhe der Übervorteilung, der Frist und der Ausnahmen von Thorarollen, Tieren und Perlen sowie der Ausnahmen von Pferden, Äxten und Schwertern in Kriegszeiten sind darin in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Mischna enthalten.205

111Bei den folgenden Regelungskriterien zeigen sich allerdings unterschiedliche Rechtspositionen zur Mischna. Dies betrifft zum einen die Disponibilität der Vorschriften, zum anderen die Fragen der Kostenerstattung des Verkäufers.

Verzicht

  • 206 Vergleiche die Übersetzung bei: Neusner (2002b).

Die Übervorteilung beträgt vier Silber und eine Klage zwei Silber. In welchem Zusammenhang ? [Wenn] ein Mann etwas verkauft und mit [dem Käufer] keinen Verzicht vereinbart. Aber [wenn] er einen Verzicht mit ihm vereinbart, dann gilt nichts anderes als die Vereinbarung. Und wer im guten Glauben handelt und mit seinem Mitbruder einen [Verzicht] der Rechte aus der ʾōnā’āh vereinbart, der hat keine Klage aus der ʾōnā’āh gegen ihn.206

In t BM III 21 heißt es, man könne auf die Regeln der ona’ah verzichten, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Wenn der Übervorteilte auf seine Rechte verzichtet, behält der Vertrag seine Wirksamkeit. Im Gegensatz zur Mischna ist nach t BM III 21 der Verzicht auf die Rechte der ona’ah somit ausdrücklich gestattet.

Wertberechnung

112Genauere Ausführungen zur Methode der Wertberechnung finden sich in t BM III 23.

  • 207 Vergleiche die Übersetzung bei: Neusner (2002b).

Er wird ihm nicht die schöne Sache zum Wert verkaufen und die minderwertige im guten Glauben; weder beide zum Wert, noch beide im guten Glauben. Er kann ihm die Kosten für den Esel und den Eseltreiber auferlegen, aber nicht die Kosten für die Unterkunft, denn er wird seinen Profit in seine Kosten einberechnen.207

  • 208 Dies erinnert an die Lehre des Thomas von Aquin, nachdem der gerechte Preis labor et expensae aufwi (...)

Die Quelle gibt Auskunft darüber, welche Kosten der Kaufpreis abdecken soll. Der Preis bestimmt sich folglich nicht durch Angebot und Nachfrage. Vielmehr soll die Kaufpreiszahlung der Kostenerstattung dienen.208

Ausschluss von Land zur Eindämmung der Landflucht ?

  • 209 Urbach/Posner sehen im Ausschluss ein Mittel zur Bekämpfung der Landflucht: Urbach/Posner (1986), 2 (...)

113Daneben enthält die Tosefta weitere Angaben zum Transfer von Land. T Ar V 6 geht auf die wirtschaftliche Situation der Landeigentümer ein und stellt dar, wie die Rabbinen versuchen, Landspekulationen zu verhindern.209 Die Quelle warnt vor der Veräußerung des Hab und Guts, des Grundstückes, um den Gewinn in Vieh, Sklaven und Handel zu investieren. Der explizite Hinweis, der Vertrag sei in diesem Fall wirksam, sollte der Warnung Nachdruck verleihen. T Ar V 6 betont die Skepsis der Rabbinen gegenüber Landtransaktionen und wiederholt die historische Sonderstellung von Land als Existenzgrundlage der gesamten Familie.

114Es bleibt zu fragen, wie die Talmudim mit den Lehrsätzen der Tosefta verfahren: Finden sie Einzug und auch Zustimmung, so bilden sie Teil des verbindlichen Rechts. Werden sie in den Diskussionen des Talmuds hingegen abgelehnt oder nicht erwähnt, entbehren sie halachischer Bedeutung.

V. Der palästinische Talmud ( דומלת ימלשורי )

Bedeutung im jüdischen Rechtssystem

  • 210 Stemberger (2011), 184-185.
  • 211 Von Farbstein auch als Corpus iuris Judaeorum bezeichnet: Farbstein (1896), 6.

115Der palästinische Talmud stellt den Kommentar der palästinischen Amoräer zur Mischna dar. Der Text der Mischna befindet sich in der Mitte eines jeden Blatts. Die Texte der Gemara werden darum fortlaufend niedergeschrieben.210 Die Bezeichnung „Talmud“ ist somit zweideutig: Formal enthält er Mischna und Gemara,211 häufig steht er aber allein für die Gemara.

  • 212 Hezser (2007), 144, 157-158.
  • 213 Cohn (1980), 4.

116Der Name Talmud leitet sich vom Verb ל ָ מ ַ ד ( „lāmad“, dt. „lernen“) ab. Gleichzeitig bedeutet es „Studium“, „Belehrung“ und „Lehre“. Die Amoräer diskutierten, erklärten und erweiterten darin die Anwendung von Rechtsregeln oder gaben alternative Lösungswege,212 befassten sich aber auch mit Mindermeinungen der Mischna.213

  • 214 Der palästinische Talmud ist kürzer als der babylonische. Es fehlen einige Stellen, die nur im baby (...)
  • 215 Stemberger (2011), 189.
  • 216 Stemberger (2011), 189-190.
  • 217 Becker (1999), 151-152.

117Als Verfasser des palästinischen Talmuds214 gilt der Tradition nach R. Jochanan, der laut Iggeret Rav Scherira Gaon 279 n. Chr. starb.215 Die Endredaktion ca. Mitte des 4. Jahrhunderts n. Chr. fand in Tiberias statt.216 Ein präzises Enddatum steht allerdings nicht fest, da die Erstellung des Talmuds prozessual verlief: Neben der Einfügung neuer Inhalte wurden andere Textteile zur selben Zeit nur kopiert. Ein Fixpunkt, ab dem die Redaktion gänzlich beendet war, ist daher schwierig zu ermitteln.217

Quellen des palästinischen Talmuds

  • 218 Stemberger (2011), 195. Siehe hierzu aber: Funk (1902), 85-86.

118Die Quellen des palästinischen Talmuds bilden Mischna, Baraitot, halachische Midraschim und babylonische Traditionen. Die Rekonstruktion des dem palästinischen Talmud zu Grunde liegenden Mischnatextes stellt vor unüberwindbare Schwierigkeiten: Ursprünglich war in die palästinische Gemara keine Mischna eingefasst. Nur innerhalb der Gemara waren Zitate und Anspielungen dazu enthalten. Erst spätere Manuskripte des Talmuds enthielten die nachträglich ergänzte Mischna. Der Text der Mischna wurde dazu thematisch aufgebrochen und vor die inhaltlich entsprechenden Kapitel gestellt. Es gibt Hinweise, dass mitunter die Amoräer selbst den Mischnatext revidierten. In Babylonien dagegen konnte die Erstfassung der Mischna nicht mehr verdrängt werden.218

  • 219 Stemberger (2011), 196-197.
  • 220 Lifshitz (2002), 169, 177; Stemberger (2011), 199.

119Neben der Mischna enthält der palästinische Talmud auch Baraitot. Die tannaitischen Lehrsätze und Aussprüche außerhalb der Mischna werden häufig in der Gemara ohne Hinweis auf ihre externe Herkunft eingeführt. Welchen Einfluss die Tosefta auf den palästinischen Talmud nahm, lässt sich nicht mehr zweifellos klären. So könnte sie als Primärquelle gedient haben; oder aber Tosefta und Talmud könnten sich einer weiteren, gemeinsamen Quelle bedient haben. Darüber hinaus besteht die Vermutung, Teile der Midraschim zum Pentateuch hätten als Quelle für den palästinischen Talmud fungiert.219 Einflüsse aus dem babylonischen Raum sind ebenfalls nicht auszuschließen. Babylonische Gelehrte reisten oft nach Palästina, um sich dort fortzubilden; später reisten auch umgekehrt palästinische Rabbinen in die babylonische Gemeinde.220

Sprache des palästinischen Talmuds

  • 221 Palästinisches Aramäisch gehört zu den westlichen Dialekten des klassischen Aramäisch (200-ca. 700  (...)
  • 222 Greenspahn (2003), 7.
  • 223 Kutscher (2007), 342, 349; Frank (1995), 14; Marcus (1981), 1-2. Zum galiläischen Aramäisch: Marsha (...)

120Das palästinische bzw. galiläische Aramäisch221 bildete die Sprache der Diskussionen von den Rabbinen in der Gemara. Nach Palästina kam Aramäisch mit den Juden aus dem babylonischen Exil, dem persischen Reich, wo es als offizielle Sprache diente.222 Der Dialekt divergiert nur gering von der Sprache des babylonischen Talmuds, dem sog. jüdisch-babylonischen Aramäisch. Diese Ähnlichkeit förderte den gegenseitigen Austausch.223 Baraitot oder Zitate aus der Mischna werden im palästinischen Talmud weiter in Hebräisch wiedergegeben.

Redaktion von Neziqin ( ןיקיזנ )

  • 224 Guggenheimer (2008), 3; Stemberger (2011), 193.
  • 225 Stemberger (2011), 193. Eine kritische Ansicht insbesondere hinsichtlich der Bavot-Traktate vertrit (...)

121Die Sektion Neziqin unterscheidet sich von den anderen Teilen durch ihren Stil und Wortwahl, die knappere Sprache und die Schreibung der Amoräernamen. Lieberman schließt daher auf den Redaktionsort Caesarea und nicht auf Tiberias, wie beim restlichen palästinischen Talmud.224 Die meisten der in Neziqin genannten Rabbinen gehören den drei ersten Generationen der Amoräer an. Stemberger geht daher gemeinsam mit Ginzberg von einer früheren Entstehung Neziqins um 350 n. Chr. aus.225

Die Übervorteilung nach dem palästinischen Talmud

122JT BM IV 3-10, 9d, 19-66 interpretiert und konkretisiert die Gesetze der Mischna zur ona’ah.

Quelle jT BM IV 3, 9d, 19-33226 227228229230231232233234235236237238239

  • 226 MS Escorial fährt fort:
    מעשרים וארבעה כסף לסלע שתות וכו׳.ד׳ אחד הלוקח ואחד המוכר יש להן וכו׳.
  • 227 MS Escorial schreibt stattdessen:
    אמ׳ רב.
  • 228 MS Escorial schreibt stattdessen:
    שיעורה הוא.
  • 229 MS Escorial schreibt stattdessen:
    על מנת.
  • 230 MS Escorial fügt ein:
    .עליו
  • 231 MS Escorial schreibt stattdessen:
    וההודייה שוה.
  • 232 MS Escorial schreibt stattdessen:
    מקחו בטל.
  • 233 MS Escorial schreibt stattdessen:
    אמ׳ ליה הוא והונייתו מצטרפין.
  • 234 MS Escorial schreibt stattdessen:
    אמ׳ ר׳ עורה.
  • 235 MS Escorial ergänzt:
    .הוא
  • 236 MS Escorial ergänzt:
    .הוא
  • 237 MS Escorial ergänzt:
    פלן איגחך.
  • 238 MS Escorial ergänzt: הוא.
  • 239 In MS Escorial heißt es ab hier stattdessen:
    דנלבוש דהדין תנייה ידענא דלית מקמתי טב אלא בחמשה דינ׳ א
    (...)
  • 240 Gemeint ist „zu berechnen“.
  • 241 Im Anschluss an: Guggenheimer (2008), 365-366; Neusner (1984), Band 29, 92-93; Wewers (1982), Band  (...)

[…] Rabbi sagte, dass [die Relation der Übervorteilung bei einem Sechstel] ein fixer Wert ist. R. Jochanan sagte, dies ist es nicht. Rav sagte, [auch] bei demjenigen, der unter der Bedingung des Ausschlusses der ’ōnā’ā [den Vertrag abschloss], findet die ’ōnā’ā Anwendung. R. Levi lehrte, ’ōnā’ā findet [bereits ab dem Wert des Geschäfts von] einer Peruta Anwendung, [auch] findet sie [bei der Höhe der Übervorteilung] von einer Peruta Anwendung. Wie ist die ona’ah in diesem Fall festzustellen?240
Es wurde gesagt, wenn dem Käufer [die Ware] übereignet wurde, so ist vom Verkäufer die Übervorteilung auszugleichen, dies sind die Worte R. Jehuda ha-Nasis. R. Jochanan sagte [aber], der Vertrag ist unwirksam.
Kahana fragte vor Rav: „Bei einer Übervorteilung des Verkäufers, wird er bis zu einem Fünftel übervorteilt; bei einer Übervorteilung des Käufers, wird er bis zu einem Sechstel übervorteilt.“ Er sagte, dies ist seine Übervorteilung, [aber] man verbinde sie mit der Übervorteilung bis zu einem Sechstel. Wenn er ihm eine Sache zum Wert von 5 für 6 verkaufte, kann der Verkäufer nicht sagen, dass er [= der Käufer] um einen Denar übervorteilt wurde und er diesen zurücknehmen soll? R. Zera sagte, der andere kann zu ihm sagen, dass es nicht ehrenvoll für ihn ist, [wenn er durch den Kauf und den Besitz der billigen Ware] zum Gespött der anderen wird. Andere sagen, er kann ihm vorwerfen, es sei beschämend, Kleidung im Wert von 5 Denaren zu tragen. R. Jochanan, R. Eleazar und R. Hoschaja fragen, was ist der Grund für diese Lehre? „Ich wusste, dass meine Ware nur 5 Denare wert war. Da ich sie aber brauchte, gab ich ihm dafür 6. Nimm deine Ware zurück und gib mir mein Geld!“241

Ermittlung der Übervorteilungshöhe

  • 242 Guggenheimer (2008), 365, FN 70; Wewers (1982), Band 4, 239, FN 89. Wewers schreibt, dass bT Shemu’ (...)
  • 243 Neusner (1998a), Band 21, 56. Wewers (1982), Band 4, 239, FN 89.

123Inhalt. Die palästinische Gemara eröffnet mit der Frage nach der Ermittlungsmethode der Übervorteilungshöhe; konkret, ob sich die in m BM IV 3 genannten 24 Silber-Maa auf den Preis oder den Wert der Sache beziehen, ob also der Wert oder der Preis als Referenzwert dient.242 In jT BM IV 3, 9d, 20 plädiert R. Jochanan im Hinblick auf den Wortlaut für den Preis.243

  • 244 Guggenheimer (2008), 365, FN 71.
  • 245 So aber die Forderung Guggenheimers: Guggenheimer (2008), 365, FN 70.

124Guggenheimer interpretiert R. Jochanan dahingehend, dass der jeweils höhere Betrag maßgeblich sei. Danach könnten sowohl Wert als auch Preis als Bezugspunkt fungieren.244 Diese Meinung führt aber ebenfalls zu einer Besserstellung des Käufers und damit zu einer Ungleichbehandlung der Vertragsparteien: Übersteigt der Preis den Wert, handelt es sich um einen Überwertverkauf, folglich eine Übervorteilung des Käufers. Berechnet man hier die Grenze abhängig vom Kaufpreis anstelle des Wertes, so ist sie relativ niedriger und der Tatbestand der Übervorteilung durch eine kleinere Summe erfüllt. Der Käufer wäre damit im Vergleich zum Fall des übervorteilten Verkäufers, bei dem nach dieser Ansicht der Wert maßgeblich ist, privilegiert. Die Ungleichbehandlung der Vertragsseiten lässt sich nur durch eine Berechnung anhand des Wertes ausräumen.245

  • 246 Guggenheimer (2008), 366.
  • 247 Guggenheimer (2008), 366, FN 77; Neusner (1998a), Band 21, 56.

125JT BM IV 3, 9d, 24-26 zeigt das Bewusstsein der Rabbinen hinsichtlich dieses Problems. Ein darin enthaltener Beispielsfall und die Diskussionen der Rabbinen verdeutlichen die Problematik um die Besserstellung des Käufers. So trägt Kahana Kritik an den unterschiedlichen Grenzen der Übervorteilungen für die Käufer- und Verkäuferseite vor: Der übervorteilte Verkäufer werde bis zu einem Fünftel übervorteilt, der übervorteilte Käufer nur bis zu einem Sechstel.246 Kahana erklärt dies an einem konkreten Beispiel: Beim Verkauf einer Sache im Wert von 6 für 5 beträgt nach dieser Rechnung die Übervorteilung 20 % bei einer absoluten Differenz von 1. Zahlt der Käufer 7 anstatt 6, so beträgt die Höhe der Übervorteilung absolut ebenfalls 1, relativ aber nur 16,6 %.247 Im Ergebnis genießt der Käufer relativ einen besseren Übervorteilungsschutz. Die bereits in der Mischna fundierte Ungleichbehandlung von Käufer und Verkäufer stellt Kahana somit offen in Frage (jT BM IV 3, 9d, 24-26).

126Als Begründung für die Schlechterstellung des Verkäufers dient dessen bessere Markt- und Wertkenntnis sowie seine daraus resultierende geringere Schutzbedürftigkeit. Insbesondere wenn er vom Bedürfnis des Käufers nach der Kaufsache weiß, mag er dazu geneigt sein, sie überteuert zu verkaufen. Aus diesem Grund verdiene die Käuferseite einen stärkeren Schutz, zumal der Erwerber mit einer wertlosen Sache nichts anzufangen vermag. Deshalb soll er die Kaufsache unter leichteren Voraussetzungen zurückgeben dürfen.

  • 248 „Rabbi“ (vgl. Quellentext) steht für Rabbi Jehuda ha-Nasi: Stemberger (2011), 74.
  • 249 Neusner (1998a), Band 21, 57.

127R. Jehuda ha-Nasi248 hingegen beharrt auf seiner Ansicht, die Höhe der Übervorteilung vom Wert des Kaufgegenstandes ausgehend zu berechnen, so die Interpretation moderner Autoren wie Neusner. Er lehne einen stärkeren Schutz für den Käufer ab, da beide Vertragsseiten gleichermaßen schutzbedürftig seien.249

Beurteilung. Bei der Untersuchung der Mischna erklärt sich die ungleiche Rechenmethode noch durch den primären Regelungszweck des Käuferschutzes. Zur Zeit der Entstehung des Talmuds müsste sich der beiderseitige Schutz der Vertragsparteien allerdings bereits etabliert haben. Die Berechnung dennoch vom Verkaufspreis abhängig zu machen, hängt sicherlich mit dem Wortlaut der Mischna zusammen. Auch bei der praktischen Umsetzung auf den Marktplätzen scheint eine Übervorteilung des Käufers üblicher gewesen zu sein als die des Verkäufers. Der Diskussion der palästinischen Gemara kommt damit nicht unbedingt praktische Relevanz zu.

Mindestbetrag der Übervorteilung

  • 250 Guggenheimer (2008), 365, FN 73.
  • 251 Grünwald (1933), 10.

128Nach R. Levi, einem Zeitgenosse von R. Jochanan und Lehrer in dessen Rechtsschule,250 gelten die Regeln der Übervorteilung ab einer Übervorteilung von einer הטורפ ( „Perūṭāh“). Die Peruta verkörperte das allgemeine Mindestmaß im jüdischen Rechtssystem. Ihre Bedeutung in anderen Belangen zeigte bereits m BM IV 7. Auch der Tatbestand des Diebstahls schloss Sachen aus, die weniger als eine Peruta wert waren.251

  • 252 Grünwald (1933), 9-11.

129Grünwald möchte in der Peruta eine Fortsetzung des Mindestmaßes von vier Silberlingen erkennen. Nach seiner Ansicht hätten die Vertragsparteien zur Zeit der Mischna größere Freiheiten genossen; erst zur Zeit der Gemara hätte die Reglementierung des Handels zugenommen.252 Zwar scheint seine Schlussfolgerung der allmählichen Regulierungsverstärkung in dieser Hinsicht folgerichtig. Doch übersieht er dabei, dass eine Einschränkung der Vertragsfreiheit nicht in die spätere Zeit des verstärkten Handels passt. Ebenso gut könnten die vier Silberlinge einen bloßen Zufallsfund des gewählten Fallbeispiels darstellen. Mit der Durchsetzung der Peruta als allgemeinem Mindestmaß konnte die Interpretation der vier Silberlinge als Mindestmaß nicht länger bestehen (s. S. 31).

Verzicht

130Der palästinische Talmud erörtert wie die Tosefta (t BM III 21) die Frage der Disponibilität der ona’ah. R. Jehuda ha-Nasi lehnt anders als die Lehre der Tosefta die Möglichkeit des Verzichts ohne Angabe von Gründen ab.

  • 253 So auch: Wewers (1982), Band 4, 239. Allerdings ist fraglich, ob die Gelehrten in ihren Diskussione (...)
  • 254 Grünwald verweist auf Num. 32,29 und m Ket IX 1: Grünwald (1933), 44-47.
  • 255 Grünwald (1933), 44-47; Guggenheimer (2008), 365, FN 72.

131Die Übersetzung nach Wewers spricht von „Bedingung“ anstatt von Verzicht.253 Diese würde sinngemäß lauten: „Ich ver- bzw. kaufe dir die Sache (ab), wenn du keine Ansprüche wegen einer Übervorteilung gegen mich geltend machst“. Die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Bedingung bedarf nach dem jüdischen Recht der Erfüllung fünf verschiedener Voraussetzungen. Erstens muss als formale Voraussetzung der Konditionalsatz vor dem Hauptsatz stehen.254 Zudem hat die Bedingung sowohl affirmativ als auch negativ zu erscheinen: Zunächst wird geschildert, was bei Eintritt der Bedingung, dann was bei ihrem Nichteintritt geschieht. Diese Reihenfolge bildet die dritte Voraussetzung. Ferner darf der Eintritt der Bedingung weder subjektiv noch objektiv unmöglich sein. Zuletzt darf die Vereinbarung keine zwingenden jüdischen Rechtsvorschriften, wie die der Thora, abbedingen. Da die Thora das Verbot der Übervorteilung festlegt, handelt es sich um eine zwingende Vorschrift. Der vertragliche Verzicht scheitert somit an dieser letzten Voraussetzung der Bedingung.255

132Dieses Argument mag bei der ona’ah zunächst überraschen. Da die Mischna die Regeln der Thora nicht streng fortführt, erscheint es widersprüchlich, sich auf den biblischen Ursprung zu berufen. Zudem basiert die Ausformung der ona’ah überwiegend auf Rabbinenrecht.

133Die Versagung der Wirksamkeit des Verzichts im palästinischen Talmud zeigt den systematischen Unterschied zur Tosefta, welche den Verzicht als wirksam erachtete nach t BM III 21-22 (s. S. 61). Diese Quelle fand als Baraita keinen Einzug in die spätere Gemara.

Rechtsfolge der Übervorteilung

134Die Ausführungen des palästinischen Talmuds zur Rechtsfolge der onaʼah knüpfen an die Regeln der Mischna an. Doch treten dabei auch Abweichungen auf.

Quelle. JT BM IV 3, 9d, 23-24 zitiert die Ansicht R. Jehuda ha-Nasis, wonach dem übervorteilten Käufer ein Anspruch auf Ausgleich der Übervorteilung zustehe. Ein Hinweis auf die Vertragsunwirksamkeit und die damit verbundene Rückgabe der Kaufsache fehlt.

  • 256 Im Anschluss an: Guggenheimer (2008), 365; Neusner (1984), Band 29, 93; Wewers (1982), Band 4, 240.

Es wurde gesagt, wenn dem Käufer [die Ware] übereignet wurde, so ist vom Verkäufer die Übervorteilung auszugleichen, dies sind die Worte R. Jehuda ha-Nasis.256

In der Mischna ist hingegen folgende Anordnung überliefert:

  • 257 In Anschluss an: Hoffmann (1968), Band 4, 63; Neusner (1988c), 538; Windfuhr (1923), 49-50.

Der Übervorteilte hat die Oberhand. Nach seiner Wahl kann er zu dem Übervorteilten sagen: „Gib mir mein Geld zurück“ oder „Gib mir den Betrag, um den du mich übervorteilt hast“.257

  • 258 In der Tosefta und im palästinischen Talmud handle es sich um denselben Rabbi Jehuda ha-Nasi: Wewer (...)
  • 259 Wewers (1982), Band 4, 240, FN 96.

Es zeigt sich ein historischer Widerspruch zwischen den einzelnen Quellen: Die Aussage im palästinischen Talmud stimmt nicht mit der Mischna überein. Wewers kann die Abweichung damit erklären, dass sich R. Jehuda ha-Nasis Aussage in jT auf eine Baraita in t BM III 16 beziehe.258 Die Tosefta führt eine Ansicht von R. Jehuda ha-Nasi an, die stets dem Verkäufer das Wahlrecht zugesteht. Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer bereits das Geld bekommen und es sich angeeignet habe.259

135Diese Ansicht R. Jehuda ha-Nasis widerspricht ferner derjenigen von R. Jochanan, welche der palästinische Talmud ebenfalls darlegt. Nach seiner Meinung verliert der Vertrag seine Gültigkeit und der Käufer ist zur Rückgabe der Kaufsache verpflichtet. Das Wahlrecht für die übervorteilte Vertragspartei derogiert aber auch er.

136Beide im palästinischen Talmud genannten Rechtsfolgen stimmen folglich nicht mit der in der Mischna angeordneten Rechtsfolge überein: Sie stellen ein Minus dazu dar. Das Wahlrecht der Mischna zwischen Ausgleichung der Übervorteilung und der Vertragsauflösung fehlt darin.

  • 260 Sperber (1973), ILR, 254, 255.
  • 261 Sperber (1973), ILR, 254, 254-255.
  • 262 Die Meinung Guggenheimers (Guggenheimer [2008], 365, FN 75) kann anhand der hier untersuchten Quell (...)

Forschungsstand. Die Unvereinbarkeit von Mischna und Talmud führt auch zu einem verzerrten Bild in der Literatur hinsichtlich der Rechtsfolge im palästinischen Talmud. So schreibt Sperber, dass R. Jehuda ha-Nasi nach dem palästinischen Talmud zunächst immer dem Verkäufer das Wahlrecht zwischen Vertragsauflösung und Ausgleichung der Übervorteilung zugesprochen hätte, indem er sich auf jT BM IV 3 und bT BM 50b beruft.260 Diese Meinung geht aber aus t BM III 16 hervor. Weiter führt Sperber aus, diese Mindermeinung habe R. Jochanan (Palästina) in der Zeit der Amoräer zurückgewiesen. Die spätere Halacha folge der anonymen herrschenden Ansicht der Tannaiten: Der Übervorteilte, sei er Käufer oder Verkäufer, darf zwischen der Vertragsnichtigkeit und der Rückgabe der Übervorteilungssumme wählen.261 Im Ergebnis stimmt die Darlegung Sperbers mit der hier vorgelegten Quelle also überein.262

  • 263 Guggenheimer (2008), 366; Neusner (1998a), Band 21, 57.

jT BM IV 3, 9d, 28-30. JT BM IV 3, 9d, 28-30 bekräftigt hingegen das Recht des übervorteilten Käufers, die Sache zurückzugeben. Als Argument trägt R. Zera vor, der Käufer habe sich in der Öffentlichkeit blamiert, indem er einen zu hohen Preis gezahlt habe. Außerdem möchte er nicht eine Sache von geringem Wert wie bspw. billige Kleidung besitzen.263

  • 264 Neusner (1998a), Band 21, 57.

137R. Jochanan, R. Eleazar und R. Hoschaja versagen dem Vertrag auch deshalb die Geltung, da dem übervorteilten Käufer das Recht auf Rückgabe der Kaufsache zustehen soll. Sollte er sie in einer Notsituation erworben haben, könne er sie nach Aufhebung der Zwangslage wieder abgeben.264 Dieses Argument trifft auch beim Unterwertverkauf zu: Der übervorteilte Verkäufer könnte ebenfalls aufgrund einer Notsituation die Sache veräußert haben. Nach deren Beendigung soll er seine Sache gegen Erstattung des Kaufpreises zurückerhalten.

138Offen bleibt, ob das Wahlrecht allein für den übervorteilten Käufer besteht. Immerhin trifft R. Zeras Begründung nur für den Besitzer der minderwertigen Kaufsache, den Käufer, zu. JT BM IV 3, 9d, 28-29 richtet erneut den Fokus auf den Käufer.

Ergebnis. Im Ergebnis regelt der jT die Rechtsfolge der ona’ah folgendermaßen: Bei der Übervorteilung des Käufers steht diesem das Recht zu, die Kaufsache zurückzugeben. Ob er alternativ den bloßen Ausgleich der Leistungsinäquivalenz verlangen darf, regelt der jT nicht eindeutig. Lediglich R. Jehudas Mindermeinung in der Tosefta, erachtet darin die alleinige Rechtsfolge. Ihr widerspricht im jT aber die Ansicht R. Jehudas, der stets die Vertragsunwirksamkeit fordert.

139Im Sinne der Gleichbehandlung der Vertragsparteien, sollte dem übervorteilten Verkäufer die gleichen Rechte zustehen, wenn auch eine ausdrückliche Bezugnahme im jT unterbleibt. Diese Annahme würde auch mit der Regel der Mischna übereinstimmen, wonach dem Übervorteilten, egal ob Käufer oder Verkäufer, das Wahlrecht zusteht.

Spezialfall: Wertsteigerung der Sache nach Verkaufsabschluss

  • 265 Im Anschluss an: Guggenheimer (2008), 367; Neusner (1984), Band 29, 94; Wewers (1982), Band 4, 241.

Eine Sache im Wert von 5 wurde zu 6 verkauft. Bis der Käufer sich nach dem wahren Wert erkundigt hatte, war dieser auf 7 gestiegen. R. Jakob b. Idi und R. Abbahu im Namen von R. Jochanan: Wie der Vertrag für den einen unwirksam ist, so ist er auch für den anderen unwirksam.265

  • 266 Guggenheimer (2008), 367, FN 82; Neusner (1998a), Band 21, 57.

JT BM IV 3, 9d, 33-35 bespricht einen Sonderfall: Der Käufer zahlt darin einen unangemessen hohen Preis. Mangels Fristablauf behalten seine Ansprüche aus der ona’ah Wirksamkeit. In der Zwischenzeit steigert sich der Wert der verkauften Sache so weit, dass gemessen am Verkaufspreis eine Übervorteilung des Verkäufers vorliegt. Die Gelehrten R. Jakob b. Idi und R. Abbahu gestatten in diesem Fall beiden Parteien, Rechte aus der ona’ah geltend zu machen. Dies gereiche auch zum Vorteil des Verkäufers, da er die Sache zurücknehmen und teurer verkaufen könne.266

  • 267 Wewers (1982), Band 4, 241.

140Das Beispiel lehrt die Unbeachtlichkeit einer Wertsteigerung oder eines Wertverfalls nach Abschluss des Kaufvertrages im palästinischen Talmud für die ursprünglich übervorteilte Partei. Maßgeblich für die Wertfeststellung ist für sie allein der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.267 Doch auch die andere Partei kann sich nachträglich auf die onaʼah berufen.

141Bemerkenswert an dem Fallbeispiel ist der Referenzwert der Berechnung. Eine Übervorteilung des Verkäufers liegt bei einem Wert von 7 und einem Preis von 6 nur dann vor, wenn sich die Höhe der Übervorteilung anhand des Verkaufspreises bemisst. Der Fall zeigt also zusätzlich, dass in der Zeit des palästinischen Talmuds der Verkaufspreis den Referenzwert für die Ermittlung der Übervorteilungshöhe bildete. Die Umstellung auf den Wert als Rechengrundlage erfolgte vermutlich erst später.

Ausnahme von Thorarollen, Tieren und Perlen

  • 268 In MS Escorial:
    הלכה ט
  • 269 MS Escorial führt fort:
    העבדים וכו׳. ׳ כשם שההונייה במקח וממכר כך הונייה בדברים וכו׳.
  • 270 MS Escorial schreibt stattdessen:
    יהודה או׳
  • 271 MS Escorial schreibt stattdessen:
    לו דמים
  • 272 MS Escorial schreibt stattdessen:
    כל הכלים צריכין להזדויג
  • 273 MS Escorial schreibt stattdessen:
    טומטום.
  • 274 MS Escorial schreibt stattdessen:
    להם אונייה.

142Die Ausnahmen der Übervorteilung in der Mischna finden im palästinischen Talmud ihre Fortsetzung. Daneben erfolgt die Auseinandersetzung über die Anwendung der ona’ah auf Thorarollen, Tiere und Perlen sowie Schwerter, Schilder und Pferde auf dem Schlachtfeld.268_269_270_271_272_273_274

  • 275 Im Anschluss an: Guggenheimer (2008), 375; Neusner (1984), Band 29, 100-101; Wewers (1982), Band 4, (...)

Und bei diesen Dingen findet die ’ōnā’ā keine Anwendung usw. Es wurde gelehrt: R. Juda sagte, auch bei der Thorarolle, VIeh oder Perlen findet die ’ōnā’ā keine Anwendung. Die Thorarolle ist ausgeschlossen, da ihr Wert grenzenlos ist. VIeh und Perlen sind ausgeschlossen, da sie mit [anderem VIeh und Perlen] zusammengefügt werden müssen. Man entgegnete ihm, dass [aber] jede Sache mit einer anderen zusammengefügt werden soll. Es wurde gelehrt, Rabbi Jehuda ben Batyra sagte, bei Schwertern, Schildern und Pferden im Kriege findet die ’ōnā’ā keine Anwendung.275

  • 276 Wewers (1982), Band 4, 247, FN 161.

Die von Rabbi Jehuda in der Mischna (m BM IV 9) postulierten Ausnahmen von Thorarolle, Vieh und Perlen versieht der palästinische Talmud mit einer Begründung: Die Ausnahme der Thorarolle bestünde, da ihr Wert unbegrenzt hoch sei und es somit keine angemessene Gegenleistung gebe. Wewers Ergänzung zum Ausschluss von Tieren bzw. Vieh und Perlen lautet, dass diese nicht als Einzelstücke, sondern nur paarweise gekauft werden, und daher als Einzelstück entweder Liebhaberstücke oder wertlos sind.276 Dieses Argument stößt in der palästinischen Gemara jedoch auf Unverständnis. Dagegen lässt sich einwenden, dass jede Sache mit einer anderen zusammengeführt werden könne. Daher überzeugte der Ausschluss nicht.

Ausnahme von Schwertern, Schildern und Pferden auf dem Schlachtfeld

  • 277 Guggenheimer (2008), 375.
  • 278 So auch: Zevin (1969), 411, 426.

143Eine in t BM III 24 niedergelegte Ausnahme geht in die palästinische Gemara ein: Nach R. Jehuda ben Batyra unterliegen auf dem Schlachtfeld verkaufte Schwerter, Schilder und Pferde nicht den Regeln der Übervorteilung.277 Da der Vertreter dieser Ansicht namentlich genannt wird, handelt es sich um eine Einzelansicht. Diese Ausnahmen bilden damit keinen Teil der Halacha.278 Gegen die Ausnahme spricht auch der Schutz der verhandlungsschwächeren Vertragspartei: Gerade in einer Gefahren- oder Notsituation sollten die Vertragsparteien gesetzlichen Schutz erfahren. Einer ausführlichen Diskussion unterliegt dieser Streitpunkt in bT BM 58b.

Ausnahme von Land

  • 279 Sperber (1978), 6, 137, 152, FN 32.

144Die Ausnahme von Land findet in Bava Mezia des jT keine weitere Kritik. Der ideelle Regelungscharakter von m BM ging aufgrund der veränderten Lebensverhältnisse indessen kontinuierlich verloren. Vor allem im 3. und 4. Jahrhundert n. Chr. nahm die kommerzielle Veräußerung von Grundstücken zu. Der Verkauf kleiner Landparzellen an Großgrundbesitzer ist insbesondere ab Mitte des 3. Jahrhunderts n. Chr. belegt.279 Die Gemara hob die mischnaische Sonderstellung von Land einerseits, als auch die Trennung der Handelsregelungen für Märkte und Messen andererseits in ihrer traditionellen Form auf. So findet die Ausnahme Land in jT Ket XI 4, 34b, 74-34c, 6 eine bedeutende Abschwächung.

  • 280 Jacobs (1995), 586. Im allgemeinen: Rabinovich (2010), 564, 578 ff.; Rivlin (2010), 584, 587 ff.; Y (...)

m Ket XI 4. Das Traktat תובותכ ( „Ketubot“) der Mischna regelt die Versorgung der Witwe nach dem Ableben ihres Ehemannes. Frauen waren nach jüdischem Recht von der Erbschaft ausgeschlossen. Für ihre Versorgung als Witwe diente die Sonderregelung der „Ketuba“. Üblicherweise bekam sie danach ein Wohnrecht im Haus ihres verstorbenen Ehemanns und musste durch die Erben verpflegt werden. Die Witwe hat aber auch die Wahl, sich die Summe auszahlen zu lassen.280

  • 281 Um dies zu vermeiden, erhält die Witwe bei den Vertragsverhandlungen grundsätzlich gerichtliche Ber (...)

145M Ket XI 4 behandelt folgenden Fall: eine Witwe verkauft ein Grundstück, um den ihr von den Erben zustehenden Unterhalt zu liquidieren. Bei einem Verkauf über Wert stellt sich die Frage, wem der Mehrerlös zusteht. Behält die Witwe die gesamte Summe für sich, so fällt ihr der Vorwurf der Hintergehung der rechtmäßigen Erben und Eigentümer zur Last, da der Verkauf lediglich der Erzielung der Ketuba in Höhe des Grundstückwerts dient.281

  • 282 Ed. Konstantinopel führt Mischna aus.
  • 283 Ed. Konstantinopel ergänzt:

jT Ket XI 4, 34b, 74-34c, 6. Die palästinische Gemara versucht den Fall des Verkaufs der Ketuba nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts zu lösen. So wird die Wirksamkeit des Überwertverkaufs durch die Witwe angezweifelt, da die ona’ah eine Preisübervorteilung verbiete.282_283

  • 284 Im Anschluss an: Guggenheimer (2006), 508; Neusner (1985), Band 22, 326-327; Morgenstern (2009), Ba (...)
  • 285 Ed. Konstantinopel schreibt stattdessen:
    א׳׳ר
  • 286 Ed. Konstantinopel schreibt stattdessen:
    לרשב׳׳ל
  • 287 Ed. Konstantinopel ergänzt:
    רבי
  • 288 Ed. Konstantinopel schreibt stattdessen:
    אונאה
  • 289 Ed. Konstantinopel schreibt stattdessen:
    אונאה
  • 290 Ed. Konstantinopel schreibt stattdessen:
    וההקדשות והשטרות.

Eine Witwe, deren Ketuba 200 [Zuz] beträgt usw. Es gilt als genügend, wenn [eine Sache] im Wert einer Mine für 200 [Zuz] oder im Wert von 200 [Zuz] für eine Mine [von der Witwe zur Befriedigung ihrer Ansprüche verkauft wurde]. Allerdings würde den Erben im letzteren Fall dadurch eine Mine entgehen. Wenn eine Sache im Wert von einer Mine für 200 [Zuz] verkauft wurde, wird man nicht den Kauf [ohnehin] aufgrund von Irrtum auflösen? [In diesem Fall] könnte der Wert des Grundstücks gestiegen sein. Rabbi Abin sagte: Das entspricht der Ansicht von R. Simeon ben Laqisch; denn R. Simeon ben Laqisch sagte, dass beim Kauf [von Land] die ’ōnā’ā nie Anwendung finde. R. Jochanan sagte, wenn der Preis übermäßig hoch war, dann findet die ’ōnā’ā Anwendung. Die folgende Mischna widerspricht R. Jochanans Lehre: Bei diesen Dingen finde die ’ōnā’ā keine Anwendung: Sklaven, Schuldscheinen, Land und Heiligtümern. Doch gilt dies nur, solange der Preis nicht übermäßig hoch ist. 284285286287288289290

Interpretation von jT Ket XI 4, 34b, 74-34c, 6. In m Ket XI 4 verkauft eine Witwe ein Grundstück im Wert von einer Mine für 200 Zuz, also zum doppelten Wert. Da dies ihren Anspruch aus der Ketuba um eine Mine übertrifft, stellt sich für die Rabbinen zunächst eine erbrechtliche Problematik. Anschließend dienen aber allgemeine vertragsrechtliche Erwägungen zur Lösung des Falls. So wird die Überlegung angestellt, ob der Verkauf nicht schon aufgrund eines Wertirrtums seine Wirksamkeit verliere. Diese Rechtsauffassung wird mit dem Hinweis auf eine mögliche Wertsteigerung zunächst abgewiesen. Der Tatbestand der Übervorteilung liege vor diesem Hintergrund nicht vor.

  • 291 In der Mischna wird der Ausschluss von Land nicht einer bestimmten Person zugeordnet.
  • 292 Eine ähnliche Formulierung findet sich bei Rav Nachman in bT BM 57a. Rav Nachman verweist darin auf (...)

146Nach Rabbi Abin entbehrt die Frage nach dem Vorliegen einer Übervorteilung rechtlicher Bedeutung, da nach R. Simeon b. Laqisch die Regeln der Übervorteilung für Immobilien ohnehin keine Anwendung fänden.291 Dem widerspricht indes R. Jochanan: Bei einer übermäßigen Übervorteilung sollen auch bei Grundstücken die Regeln der ona’ah gelten. Eine fixe Grenze oder Konkretisierung des übertrieben hohen Preises nennt er aber nicht.292

147Mit seiner Rechtsauffassung weicht R. Jochanan von der Vorschrift in m BM IV 9 ab, die Grundstücke generell von der Anwendung der ona’ah ausnimmt. Diesen Widerspruch versucht R. Jochanan durch eine restriktive Auslegung der Mischna zu lösen: Die Ausnahme bestehe nur für geringe Übervorteilungen. Übermäßige Übervorteilungen bei Grundstückstransaktionen sollen hingegen auch vom Verbot der ona’ah erfasst sein. Dass R. Jochanans Interpretation auf den Widerstand der übrigen Gelehrten stoßt, zeigt der erneute Hinweis in jT Ket XI 4, 34c, 4-5 auf die vier mischnaischen Ausnahmen.

  • 293 Er ging von einer Grenze von über der Hälfte bei Grundstücksverkäufen aus: Mayer (1866), Band 2, 22 (...)

Grenze der Hälfte bei der übermäßigen Übervorteilung bei Land? In der älteren Forschung findet sich eine Reihe von Autoren, die bei der Übervorteilung bei Land nach dem palästinischen Talmud die Grenze von der Hälfte bzw. über der Hälfte annimmt, wie bspw. Mayer. Nach dem babylonischen Talmud hingegen sei die Anwendung für Immobilien allgemein ausgeschlossen, da es heiße „Kauf aus der Hand“. Mayer verweist auf bT BM 56a.293

  • 294 Grünwald (1933), 36, 73.

148Grünwald nimmt als Entstehungszeit der Grenze von über der Hälfte im palästinischen Talmud das 3. Jahrhundert an. Zu Gesetzesrang hätten sie aber erst die Tosafisten im 11. und 12. Jahrhundert erhoben.294

  • 295 Kleiman (1987), HPE, 23, 31.
  • 296 Urbach/Posner (1986), 245.

149Auch Kleiman nennt für „übermäßig“ eine spätere Auslegung vom Doppelten bzw. mehr als dem Doppelten. Er rechnet diese den späteren Amoräern zu.295 Urbach weist darauf hin, dass der Kontext der Regelung eine Grenze von über der Hälfte als maßgeblich erscheinen lässt.296

  • 297 Dickstein (1925/1926), 15, 46.
  • 298 Ehrmann (1980), JLA, 63, 63.
  • 299 Herzog nimmt für den Über- und Unterwertverkauf die Grenze von mehr als der Hälfte des wahren Werte (...)

150Auf der anderen Seite finden sich einige Stimmen, die betonen, dass R. Jochanan selbst nie die „übermäßige“ Übervorteilung zahlenmäßig konkretisiert habe. Dazu zählen Dickstein,297 Ehrmann298 und Herzog.299

  • 300 So auch: Sperber (1978), 147-148.
  • 301 Sperber (1978), 142.
  • 302 Jastrow (2005), 746, 1175; Rav Milim (2013).

151Nach der Analyse von jT Ket XI 4, 34b, 74-34c, 6 kann nur die Richtigkeit der letzteren Ansicht wiederholt werden. Zwar ist im vorhergehenden Beispielsfall die Rede von einem Überwertverkauf zu 100 %, damit der Grenze des Doppelten,300 doch nimmt R. Jochanan darauf keinen direkten Bezug. Es dient vielmehr als Beispiel für die übermäßige Übervorteilung. Weiter wissen wir nicht – so die Vermutung Sperbers – ob die Aussage R. Jochanans aus einem fremden Zusammenhang stammt.301 Eine Übersetzung von גלפומ ( „mūṗlāg“) als „der Hälfte“ scheint trotz seiner Verwandtschaft zu גלפ ( „pālag“; dt. teilen, halbieren) ausgeschlossen.302 Damit besteht für die talmudische Zeit keine Parallele des jüdischen Rechts zum römischen Recht nach CJ.4.44.2, welches beim Verkauf von Grundstücken die Übervorteilung ab über der Hälfte untersagte.

Zwischenergebnis zu jT Ket XI 4, 34b, 74-34c, 6. Obwohl sich die Diskussion zur Übervorteilung bei Land in einem Buch zum Erb- und Eherecht findet, zeigt sie klare Bezüge zur Frage der ona’ah bei Kaufverträgen. Es geht hier nicht allein um den Spezialfall der Ketuba der Witwe. Der Vertrag der Witwe bei einem Überwertverkauf soll schon aufgrund der allgemeinen Regeln nichtig sein. Dies zeigt der Wortlaut „wird man nicht den Kauf [ohnehin] aufgrund von Irrtum auflösen?“

  • 303 Gegen eine Aufrechterhaltung des Anwendungsverbots für Land spricht, dass die anonyme Meinung ohne (...)

152Die Quelle belegt die allgemeine Anerkennung der Ausnahme von Grundstücken.303 Neu und eine inhaltliche Erweiterung der Diskussion stellt die Ansicht R. Jochanans dar, der zwischen einer gewöhnlichen Übervorteilung und einer übertrieben hohen Übervorteilung unterscheiden möchte.

153Eine zahlenmäßige Konkretisierung der „übermäßigen Übervorteilung“ geht aus jT Ket XI 4, 34b, 74-34c, 6 entgegen vereinzelter Ansichten nicht hervor. Der Hinweis auf die Einführung der Grenze bei über der Hälfte bei Grundstücken parallel zum römischen Recht nach CJ.4.44.2 im palästinischen oder auch im babylonischen Talmud fehlt.

  • 304 Sperber geht davon aus, dass der unbekannte Redakteur die Anwendung der ona’ah auf Land befürwortet (...)

154Offen bleibt, inwieweit diese neue Kategorie von der Mehrheit der Rechtsgelehrten angenommen wurde.304 Für eine konkrete Umsetzung in die Praxis hätte es jedenfalls einer Konkretisierung des übermäßig hohen Preises bedurft, da andernfalls die Anwendung vom jeweiligen Einzelfall abhängig gewesen wäre. Ebenfalls unklar bleibt, ob nach der Ansicht R. Jochanans auch bei den anderen drei Ausnahmen der Mischna im Fall einer übermäßigen Übervorteilung die ona’ah Anwendung findet.

  • 305 Dass es sich um ein Grundstück handelt, ergibt sich aus dem Kontext der Regelung.

Grenze eines Drittels nach jT Ket XI 6, 34c, 28-31? Die Grenze von genau bzw. über der Hälfte bei Grundstücken ergibt sich nicht aus dem palästinischen Talmud. In jT Ket XI 6, 34c, 28-31 finden sich indes Hinweise auf die Grenze von einem Drittel. Die dazugehörige Mischna behandelt die Wertschätzung eines Grundstücks durch ein Gericht.305

  • 306 In Anschluss an: Petuchowski (1968), Band 3, 161; Neusner (1988c), 402.

Wenn sich die Richter bei der Wertschätzung der Sache um ein Sechstel zu viel oder um ein Sechstel zu wenig täuschen, dann ist der Vertrag nichtig. R. Simeon b. Gamaliel sagte, der Vertrag sei [immer] wirksam; worin bestünde sonst die Macht des Gerichts? Wenn sie aber eine Urkunde darüber ausgestellt haben, so ist der Vertrag, selbst bei einem Wert von einer Mine für 200 [Zuz] oder von 200 [Zuz] für eine Mine, wirksam.306

M Ket XI 5 nimmt Bezug auf die richterliche Wertschätzung des Erbes. Die Mischna fragt, ob eine Fehleinschätzung, von einem Sechstel über oder unter des Wertes, das Urteil und den damit verbundenen Kaufvertrag unwirksam macht. Nach dem Urteil von R. Simeon ben Gamaliel bleibt die richterliche Wertschätzung und der davon beeinflusste Kaufvertrag unabhängig davon bestehen. Dies begründet er mit der hohen Autorität der Richter.

155Die Gemara konkretisiert die Ausführungen und legt für die Vertragsgegenstände Land und Heiligtümer spezifische Grenzen der Übervorteilung fest.

um Ausnahmen der ona’ah. Keine Erwähnung finden hingegen die Ausnahmen von Sklaven und Schuldscheinen. Neu entwickelt die Gemara den Spielraum von einem Drittel für die richterliche Wertschätzung von Land; bei geweihten Immobilien gilt eine Grenze von einem Sechstel. Bei Überschreitung dieses Rahmens verliert der Kaufvertrag seine Wirksamkeit.

  • 307 So: Morgenstern (2009), 409, FN 166. Guggenheimer sieht darin die direkte Fortsetzung von Johanans (...)
  • 308 Siehe auch: Sperber (1978), 148-149.
  • 309 Dickstein (1925/1926), 15, 45.

156JT Ket XI 6, 34c, 28-31 konkretisiert erstmals eine Grenze für Landverkäufe. Ein Widerspruch zur Ansicht R. Jochanans wird in der Gemara nicht erkannt.307 Die Vereinbarkeit beider Lehrsätze kann auf drei unterschiedlichen Interpretationen fußen.308 Erstens könnte R. Jochanan die Grenze von einem Drittel vertreten haben und sie an dieser Stelle konkret formuliert haben. Diese Auffassung impliziert, dass der Autor der Gemara sie aus anderen Quellen beziehen konnte. Zweitens, so Dickstein, könnte die Grenze von einem Drittel für Grundstücke gängige Marktpraxis und daher allgemein bekannt gewesen sein. M Ket XI 6 hielt sie erstmals schriftlich fest. Für die Bekanntheit der Grenze von einem Drittel spreche der einleitende Wortlaut: „Wie man […] sagt“.309

  • 310 Melamed, Ezra. The Development of the Laws of Onaʼah in the Mishnaic and Talmudic Sources. Yavne. 1 (...)
  • 311 Sperber (1978), 149.

157Melamed geht davon aus, dass es sich um eine Baraita aus der Tempelzeit handelt.310 Eine dritte Möglichkeit besteht darin, in der Grenze von einem Drittel eine erstmalige Konkretisierung der „übermäßigen Übervorteilung“ zu sehen. Dies stellt nach Sperber die wahrscheinlichste Theorie dar.311

158Hätte R. Jochanan eine feste Vorstellung von einer numerischen Grenze der „übermäßigen“ Übervorteilung gehabt, so bleibt dennoch offen, warum er sie nicht offenbarte. Nicht zuletzt aus diesem Grund liegt die bewusste Schaffung einer Generalklausel nahe. Im Falle der Umsetzung von R. Jochanans Rechtsauffassung scheint die Grenze von einem Drittel als Standardgröße nicht ausgeschlossen. Immerhin beträgt sie doppelt so viel wie die einer „gewöhnlichen“ ona’ah von einem Sechstel.

  • 312 Sperber sieht den Grund für die Rechtsänderung in der aufkommenden Inflation im 3. Jahrhundert. Er (...)

Bewertung. Die Untersuchung des palästinischen Talmuds führt zu folgendem Schluss: Der mischnaische Ausschluss von Land war allgemein bekannt. Die Ansicht R. Jochanans stellt einen Vorstoß dar, die Halacha dem Rechtsempfinden seiner Zeit anzugleichen. Die Anwendung der ona’ah fand auch in anderen Quellen Zustimmung und könnte der Praxis entsprochen haben. Die zunächst bestehende Ablehnung der neuen Meinung hängt sicherlich mit dem Rechtskonservatismus und dem strengen Gebot, der Mischna Folge zu leisten, zusammen.312

  • 313 Von solch einer Vorgehensweise der talmudischen Rabbiner weiß auch Farbstein zu berichten. Durch ei (...)

159Um diesem Gegenargument zu entgehen, bedient sich R. Jochanan, wie auch der Rabbiner Ammi in bT BM 57a, einer Spitzfindigkeit, indem er den Wortlaut der Mischna hinsichtlich der Ausnahmen auf die „gewöhnliche“ ona’ah begrenzt, die „übermäßige“ ona’ah sei von der Ausnahme nicht erfasst. Er eröffnet also eine neue Kategorie der Übervorteilung. Durch diesen Kunstgriff gelingt es ihm, dem Wortlaut der Mischna treu zu bleiben, die Halacha aber dennoch den Bedürfnissen seiner Zeit anzupassen.313

160Das Wiederaufgreifen und Konkretisieren seiner Ansicht durch spätere Generationen von Rabbinern zeigt die Etablierung von R. Jochanans Ansicht. JT Ket XI 6, 34c, 28-31 lässt eine Grenze von einem Drittel für Grundstücke als wahrscheinlich erscheinen. Andererseits könnte dies auch nur bei dem Verkauf und der Wertschätzung von Richtern gelten. Den weiterhin bestehenden Widerstand gegen R. Jochanans Ansicht zeigen nicht zuletzt die späteren Auseinandersetzungen der nachtalmudischen Kommentatoren.

Ausnahme von Sklaven

161Die Ausnahme von Sklaven kommt im palästinischen Talmud nicht zur Sprache. Das Gesetz der Mischna wird unkommentiert fortgeführt.

  • 314 Hierzu: bT Git 39a-b. Bohrmann (1998), DHA, 25, 33.
  • 315 Bohrmann (1998), DHA, 25, 32.
  • 316 Erst in der Epoche der Geonim wurden der Sklavenhandel liberalisiert: Urbach (1964), 1, 73. Eine pa (...)

162Nach talmudischem Recht werden Sklaven rechtlich weiterhin wie Immobilien behandelt.314 Aber bereits lange Zeit vor dem 3. Jahrhundert hatte sich das Sklavenleben vom Landleben gelöst und verselbstständigt. Für das 3. Jahrhundert n. Chr. gibt es Hinweise für den Kauf jüdischer und ausländischer Sklaven durch Juden auf ihren Märkten. Resch Laqisch gestattet dies nach jT AZ I 4 39c, 69-71 wie gezeigt ausdrücklich.315 Daneben verboten die Rabbinen, jüdische Sklaven ins Ausland zu verkaufen, was aber nicht eingehalten wurde: Es gibt etwa Belege für den Verkauf von Sklaven nach Syrien.316

  • 317 Urbach (1964) 74-75.

163Nach Urbach deuten die wirtschaftlichen Umstände auf die Anwendung der ona’ah für Sklaven hin: Insbesondere für das 3. Jahrhundert sei bekannt, dass die Sklaveneigentümer aufgrund von Steuerlast, Inflation und Wirtschaftskrise in Not geraten und zum Verkauf ihrer Sklaven gezwungen waren. Dabei einen angemessenen Preis für ihre Sklaven zu erzielen, habe sich als schwierig gestaltet.317

164Dennoch fehlt im Talmud Jerushalmi ein Hinweis auf die Anwendung der ona’ah bei Sklaven. Es bleibt allein der Grundsatz der rechtliche Gleichbehandlung von Sklaven und Land aufgrund von Lev. 25,45-46 bestehen (s. S. 47).

Übervorteilung durch Worte

165Das Verbot der Übervorteilung durch Worte diskutiert der palästinische Talmud nach Ed. Krotoschin nicht weiter. Die Gemara hatte dem Postulat der Mischna nichts hinzuzufügen.

Vergleich des palästinischen Talmuds mit Thora und Mischna

166Die Fortsetzung der Regeln der ona’ah im palästinischen Talmud zeigt bedeutende Neuerungen und Konkretisierungen, aber auch Abweichungen zu den Gesetzen der Mischna und der Thora. Dies betrifft fast sämtliche Regelungsaspekte des Übervorteilungsverbots.

Schutz beider Vertragsseiten

  • 318 So auch: Grünwald (1933), 5.

167Formell gilt der Schutz der ona’ah sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer. Dennoch zeigen einige Hinweise sowohl in der Mischna als auch im jT den primären Regelungszweck des Käuferschutzes. Im palästinischen Talmud geht dies u.a. aus der Diskussion über den Wert oder den Kaufpreis als Berechnungsgrundlage hervor.318

Berechnung der Übervorteilungshöhe

168Erstmals erfolgt eine Diskussion über die Besserstellung des Käufers bei der Berechnung der Übervorteilung anhand des Preises. Im Ergebnis wird daher die Referenzgröße auf den Wert festgesetzt. Eine weitere Besonderheit im jT besteht in der Festsetzung des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses als allein maßgeblichen. Eine Wertsteigerung nach Abschluss des Kaufvertrags ist für den ursprünglich Übervorteilten bedeutungslos.

Vertraglicher Verzicht

169Im jT gelangt erstmals die Frage nach der Möglichkeit des vertraglichen Verzichts der Parteien auf die ona’ah zur Diskussion. Der jT verbietet dies nach R. Jehuda ha-Nasi ausdrücklich. Die Ansicht der Tosefta, die den beidseitigen Verzicht akzeptierte, findet dabei eine klare Ablehnung.

Mindestbetrag der Übervorteilung

170Den Mindestbetrag von „vier Silber“ ersetzt im jT das allgemein anerkannte Mindestmaß von einer Peruta. Das Verhältnis von einem Sechstel erlangt den Status einer unabänderlichen Relation.

Rechtsfolgen

171Eine kontroverse Diskussion erfolgt in der Gemara über die Rechtsfolgen der ona’ah. Dazu wird eine Stimme R. Jehuda ha-Nasis aus der Tosefta zitiert, nach der an der Vertragsgültigkeit festzuhalten sei, wobei der übervorteilte Käufer kein Recht auf die Rückgabe der Kaufsache hat. Die Rabbinen verlangen im jT aber mit Vehemenz den Anspruch auf Rückgabe der minderwertigen Kaufsache. So stellt die Vertragsunwirksamkeit das Ergebnis des Beispielfalls in jT BM IV 3, 9d, 33-35 dar.

172Rabbinische Erörterungen darüber, inwieweit eine Wahlmöglichkeit zwischen Vertragsrückabwicklung und Ausgleichung der Übervorteilung besteht, fehlen in der palästinischen Gemara, ebenso wie explizite Aussagen für den Fall des Unterwertverkaufs. Als Fortsetzung der Mischna sollte für jede übervorteilte Vertragspartei, also auch für den übervorteilten Verkäufer, dieses Wahlrecht bestehen.

Ausnahmen

173In der Mischna forderte R. Jehuda ha-Nasi Thorarollen, Tiere und Perlen von den Regeln der ona’ah auszuschließen (m BM IV 9). Die Autoren des jT stellen zwar Erwägungen zu dessen Begründung an, doch stößt ihre Ansicht im Ergebnis auf Ablehnung. Ebenso wenig Anerkennung erhält die neue Ausnahme von Schwertern, Schildern und Pferden auf dem Schlachtfeld.

  • 319 So auch: Sperber (1978), 149.

174Die vier mischnaischen Ausnahmen von Land, Sklaven, Heiligtümern und Schuldscheinen bleiben in jT BM unwidersprochen bestehen. Eine andere Rechtsauffassung hinsichtlich der Übervorteilung beim Verkauf von Land ergibt sich hingegen aus jT Ket XI 4, 34c, 3. Nach R. Jochanan gelten die Regeln der ona’ah bei einer übermäßigen Übervorteilung. Deren Höhe wird nicht konkretisiert, da sie wohl vom Einzelfall abhängen dürfte.319

175Eine entsprechende Stellungnahme zur Ausnahme von Sklaven fehlt indessen. Allein aufgrund der allgemeinen rechtlichen Gleichstellung mit Land und der vergleichbaren Marktsituation wäre auch bei diesem Rechtsgut ein Verbot der übermäßigen Übervorteilung plausibel.

Zusammenfassende Würdigung

176Insgesamt halten sich die Rabbinen des palästinischen Talmuds weitgehend an die Vorgaben der Mischna. Neu angesprochene Fragen und Punkte ergeben sich meist aus praktischen Gesichtspunkten und zeitgemäßen Erwägungen wie bspw. die Möglichkeit der vertraglichen Abbedingung, der Wertsteigerung nach Vertragsabschluss und die Rückausnahme bei Land bei einer übermäßigen Übervorteilung. Daneben werden aber auch Schwachstellen und Lücken der Mischna offen angesprochen und teilweise gelöst – wie etwa die Ungleichbehandlung von Käufer und Verkäufer bei der Berechnung der Übervorteilung vom Preis. Nicht eindeutig geklärt ist die Frage des Wahlrechts des übervorteilten Verkäufers bzgl. der Rechtsfolge und das Maß einer übermäßigen Übervorteilung. Zur Ausnahme von Sklaven wäre eine breitere Diskussion angesichts des Sklavenhandels und -kaufs zu erwarten gewesen. Auch der Ausschluss von Heiligtümern und Schuldscheinen bleibt nicht weiter hinterfragt.

VI. Der babylonische Talmud ( דומלת ילבב )

177Nicht nur die palästinischen Gelehrten führen das Gesetz der Mischna zur Preisübervorteilung fort. Etwa 200 Jahre später entsteht der babylonische Talmud, der die Gesetzesinterpretation und -fortentwicklung der babylonischen Rabbinen ent hält.

Stellung im jüdischen Rechtssystem

  • 320 Funk urteilt, die dem babylonischen Talmud zu Grunde liegende Mischna sei nicht identisch mit der v (...)
  • 321 Mayer (1862), Band 1, 85. Horowitz präzisiert für den bT 499-540 n. Chr.: Horowitz (1973), 16.
  • 322 Kutscher (2007), 342, 352-353; Margolis (2007), 1; Neusner (1990b), 4.

178Wie der palästinische Talmud stellt auch der babylonische Talmud eine fortlaufende Kommentierung der Mischna dar.320 Fertig gestellt wurde der babylonische Talmud ca. 500 n. Chr., also deutlich später als der palästinische.321 Die Sprache des babylonischen Talmuds ist jüdisch-babylonisches bzw. babylonisch-talmudi-sches Aramäisch. Dieser Dialekt gehört neben Mandäisch und Syrisch zum östlichen Zweig des klassischen Aramäisch; er wird aber nicht ausschließlich verwendet: Einige Traktate des babylonischen Talmuds bewahren eine ältere Form des jüdisch-babylonischen Dialekts. Zitate aus der Mischna, der Tosefta, von Baraitot und der Bibel werden auf Hebräisch wiedergegeben.322

  • 323 Da den weggelassenen Teilen meist nur Bedeutung für das Land Israel zu kam, waren sie in Babylonien (...)

179Der babylonische Talmud kommentiert nur 36,5 von 63 Traktaten der Mischna. Darunter befinden sich die relevanten Traktate in Neziqin. Es bestehen jedoch Hinweise für die Unterrichtung sämtlicher Bücher in den babylonischen Schulen.323

Verhältnis des babylonischen Talmuds zum palästinischen Talmud

  • 324 Goldfine (1973), 38-39; Graetz (1893), 254-255.

180Trotz des gegenseitigen Austausches von palästinischen und babylonischen Rabbinern bei Reisen in die andere Gemeinde kam es zu keiner identischen Fortentwicklung des jüdischen Rechts. Grund für die divergierende Rechtsgestaltung bildeten nicht nur die unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie die Einbindung in das jeweils fremde Herrschaftssystem, sondern auch ein anderes Selbstverständnis der babylonischen Gelehrten. Für sie war die Mischna kein feststehender, unabänderlicher Gesetzestext. Sie bemühten sich vielmehr um das Ausräumen von Widersprüchen und um das Auffinden neuer Lösungen für Rechtsprobleme.324

  • 325 Amanat (2013), 19.
  • 326 Ben-Sasson (1995), 436; Maier (1972), 110.
  • 327 Lifshitz (2002), 169, 187.
  • 328 Sigal (1977), 2.
  • 329 Lifshitz (2002), 169, 179. Nach Reichman ließ der Einfluss Israels im 9. Jahrhundert nach. Die Aner (...)

181Diese Entwicklung bewirkte, dass der babylonische Talmud gegenüber dem palästinischen an Wichtigkeit gewann. Dieser Vorgang zeitigte auch praktische Konsequenzen für die Rechtsprechung: Der Anführer der Juden in Persien, der sog. Exilarch ( שיר אתולג , „rēš gālūtā“, dt. Führer der Exillebenden),325 konnte ab ca. Mitte des 2. Jahrhunderts über die Juden in Palästina urteilen, wohingegen der palästinische Patriarch (sein Amt wurde 429 n. Chr. nach über 300 Jahren abgeschafft326) nur über die dortige Gemeinde urteilen durfte (bT San 14a). Die babylonische Gemeinde unterlag nicht seiner Rechtsprechungsgewalt.327 Letztlich entschied die Generation der Geonim (600-1100)328 nach jahrhundertelanger Konkurrenz und einer Vielzahl von Meinungsstreitigkeiten, dass bei unterschiedlichen Regelungen in den Talmudim die Ansicht des babylonischen Talmuds Vorrang habe.329 Die größere Bedeutung des babylonischen Talmuds in der Folgezeit führte zur Vernachlässigung der Unterschiede beider Talmudim in vielen Abhandlungen zum jüdischen Recht.

Die Übervorteilung nach dem babylonischen Talmud

182Der babylonische Talmud regelt das Verbot der Preisübervorteilung in bT BM 49b ff. Viele der Themen und Diskussionspunkte sind bereits aus dem palästinischen Talmud bekannt. Doch beinhaltet die babylonische Gemara auch einige neue Regelungsaspekte.

Berechnung der Übervorteilungshöhe

  • 330 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b1 ; Goldschmidt (1996), Band 7, 603- (...)

Es wurde gelehrt, Rav sagte: in der Mischna wurde gelehrt, [die Regeln der ’ōnā’ā finden] ab einem Sechstel [des Wertes] der Kaufsache [Anwendung]. Aber Samuel sagte, [die Regeln der ’ōnā’ā finden] auch [Anwendung] ab einem Sechstel des Kaufpreises.
Beim Verkauf [einer Sache] im Wert von 6 zum Preis von 5 oder beim Kauf [einer Sache] im Wert von 6 zum Preis von 7, stimmen [beide] darüber ein, dass der [Wert der] Kaufsache maßgeblich ist und ein Fall der ’ōnā’ā vorliegt.
In welchem Fall, weichen ihre Ansichten voneinander ab? Beim Kauf einer Sache im Wert von 5 zum Preis von 6. Beim Verkauf einer Sache im Wert von 7 zum Preis von 6.
Nach der Ansicht Samuels, wonach auch der Kaufpreis maßgeblich ist, liegt in beiden Fällen [der Tatbestand] der ’ōnā’ā vor. Nach der Ansicht Ravs, wonach allein der Wert der Sache maßgeblich ist, liegt beim Verkauf einer Sache im Wert von 5 zum Preis von 6, ein Fall von bīṭṭūl miqqāḫ vor. Beim Verkauf einer Sache im Wert von 7 zum Preis von 6, liegt ein Verzicht [des übervorteilten Verkäufers] vor. Aber Samuel sagt, in welchem Fall liegt ein Verzicht und in welchem bīṭṭūl miqqāḫvor? Nur dann, wenn bei beiden [sowohl vom Preis als auch vom Wert der Sache] keine [Abweichung] von einem Sechstel vorliegt. Aber wenn eine Abweichung von einem Sechstel von einer der beiden Seiten [vom Wert oder vom Preis] vorliegt, dann besteht [der Tatbestand der] ’ōnā’ā.
In der Mischna wurde gelehrt: „’ōnā’ā beginnt ab 4 Silber von 24 Silber des Sela, dies ist ein Sechstel des Kaufes.“ Wurde in diesem Fall nicht etwas im Wert von 20 für 24 verkauft? Daraus lässt sich schließen, dass nach der Mischna die ’ōnā’ā auch ab einem Sechstel des Preises [Anwendung findet].
Nein, [im Fall der Mischna] wurde etwas im Wert von 24 zum Preis von 20 verkauft.
Wer wurde in dem Beispielsfall übervorteilt? Der Verkäufer. Aber beachte den folgenden Abschnitt: bis wann ist es dem Übervorteilten gestattet, zurückzutreten? Bis er die Ware einem Händler oder Familienmitglied gezeigt hat. Rav Nachman sagte [dazu]: Die Mischna lehrt dies allein für den [übervorteilten] Käufer. Ein übervorteilter Verkäufer kann stets zurücktreten.
VIelmehr verkaufte er eine Sache im Wert von 24 zum Preis von 28.
In der Mischna wurde gelehrt: R. Tarfon lehrte in Lod: „die ’ōnā’ā beginnt ab 8 Silber von 24 Silber des Sela. Dies ist ein Drittel des Kaufes.“ Wurde hier nicht eine Sache im Wert von 16 für 24 verkauft? Daraus kann man lernen, dass nach der Mischna auch bei der Übervorteilung von einem Drittel des Kaufpreises die ’ōnā’ā [Anwendung findet].
Nein, eine Sache im Wert von 24 wurde für 16 verkauft.
Wer wurde in dem Fall übervorteilt? Der Verkäufer. Beachte das Ende: [R. Tarfon] sagte zu ihnen: „Der Übervorteilte kann den gesamten Tag vom Kauf zurücktreten.“ Und Rav Nachman sagte: „Die Mischna lehrt [das Fristerfordernis] allein für den Käufer, der Verkäufer kann immer zurücktreten.“
VIelmehr wurde eine Sache im Wert von 24 zum Preis von 32 verkauft.330

Wie im palästinischen Talmud erfolgt im babylonischen Talmud die Auseinandersetzung zunächst darüber, ob der Wert oder der Preis den Referenzwert für die Höhe der Übervorteilung bilde, da es in m BM IV 3 allein heißt „vier Silber von vierundzwanzig Silber“ (ebenso jT BM IV 3, 9d, 20-39, s. S. 66 f.).

  • 331 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b2.

183Nach Ravs Auffassung in bT BM 49b, sei der Wert maßgeblich.331 Solch eine klare Stellungnahme fehlt im palästinischen Talmud.

  • 332 Rabinovitch/Horowitz (2009), 49b2, FN 22.

184Nach Samuels Interpretation der Mischna könne hingegen sowohl der bezahlte Kaufpreis als auch der Wert als Rechengrundlage dienen. Maßgeblich für die Bestimmung sei der jeweils höhere Wert.332 Beim Verkauf einer Sache im Wert von 6 einmal zu 5 und ein anderes Mal zu 7 liegt nach Samuel daher zweimal das gleiche Ergebnis vor: Die Übervorteilung beträgt beide Male ein Sechstel. Auch nach dem jT wäre bei obigem Beispiel die Grenze der Übervorteilung überschritten. Obgleich R. Jochanan in jT BM IV 3, 9d, 20-21 den Standpunkt vertritt, dass stets der Preis relevant sei, ergibt sich ein konvergentes Beurteilungsergebnis.

  • 333 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b3.

185Beim Verkauf einer Sache im Wert von 7 zum Preis von 6 divergieren die Ansichten von Rav und Samuel. Rav verneint hier eine Übervorteilung von einem Sechstel, Samuel bejaht sie.333 Was mag der Hintergrund für Samuels flexiblere Ansicht sein, die sowohl die Berechnung anhand des Werts als auch des Preises zulässt? Dies verdeutlicht der folgende Abschnitt.

  • 334 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b; Goldschmidt (1996), Band 7, 603.

Aber Samuel sagt, in welchem Fall liegt ein Verzicht und in welchem bīṭṭūl miqqāḫ vor?
Nur dann, wenn bei beiden [sowohl vom Preis als auch vom Wert der Sache] keine [Abweichung] von einem Sechstel vorliegt. Aber wenn eine Abweichung von einem Sechstel von einer der beiden Seiten [vom Wert oder vom Preis] vorliegt, dann besteht [der Tatbestand der] ’ōnā’ā.334

  • 335 Siehe auch: Grünwald (1933), 15-16.

Samuel verfolgt das Ziel, möglichst eine Übervorteilung in Höhe von genau einem Sechstel zu erreichen, um den Vertrag aufrecht zu erhalten. Nach den Rechtsfolgen des babylonischen Talmuds bleibt nur bei einer Übervorteilung in Höhe von genau einem Sechstel der Kaufvertrag bestehen; bei einer höheren Übervorteilung verliert er seine Wirksamkeit (s. S. 91 ff.).335

186Um die Kontroverse zu entscheiden, wird auf den Inhalt der Mischna rekurriert. Bei m BM IV 3 bzw. bT BM 49b müsse es sich um die Übervorteilung des Käufers handeln, da allein für ihn das Fristerfordernis für die Geltendmachung der ona’ah gelte. Daher stellen die 24 Silber den Preis dar und der Wert liegt bei 20 Silber. Diese Interpretation stützt Samuels Ansicht. Folgende, plausible Interpretation wird auch von der Gemara in Betracht gezogen: die Zahlung von 28 bei einem Wert von 24. In diesem Fall läge eine Übervorteilung des Käufers um ein Sechstel des Wertes vor. Der Referenzwert wäre nach dieser Version der Wert und nicht der Preis.

187Dieselbe Perspektive wird anschließend auf das Fallbeispiel von R. Tarfon gelegt: R. Tarfon verweist darin ebenfalls auf das Fristerfordernis. Deshalb schließt die babylonische Gemara auf einen Überwertverkauf, auf eine Übervorteilung des Käufers. Die Rabbinen schlussfolgern anders als im vorhergehenden Beispiel, auf den Verkauf einer Sache im Wert von 24 zum Preis von 32.

188Die Interpretationen der beiden Fallbeispiele stimmen folglich nicht überein: Der Referenzwert wird einmal als Preis, und einmal als Wert dargestellt. Somit liefern sie keinen zwingenden Beleg für die Berechnungsmethode der Übervorteilungshöhe.

189Auch die schließlich erwähnte Baraita in bT BM 49b kann nicht als Beweis für Samuels Ansicht gewertet werden: Sie handelt vom Verkauf einer Sache einmal im Wert von 5 zum Preis von 6 und im Wert von 6 zum Preis von 5. Nach der Baraita kann der Übervorteilte bei beiden Varianten Rechte aus der ona’ah vorbringen. Der Baraita ist aber entgegen zu setzen, dass in beiden Fällen auch am Wert gemessen eine Übervorteilung in Höhe von mindestens einem Sechstel vorliegt. Sie bestätigt Samuels Ansicht daher nicht.

  • 336 Grünwald (1933), 16.
  • 337 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b3.
  • 338 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b3.

190Die wiederkehrenden Versuche innerhalb der Gemara, Samuels Meinung zu belegen, zeugen zwar von Zustimmung für seine Rechtsauffassung. Zudem soll nach einem jüdisch-rechtlichen Auslegungsgrundsatz bei einem Streit zwischen Rav und Samuel in Zivilrechtsstreitigkeiten die Ansicht Samuels vorgehen.336 Doch leidet die Methodik der Rabbinen in der angeführten Gemara an folgendem Defizit: Sie legten ihrer Argumentation die Prämisse zu Grunde, das Fristerfordernis bestehe nur für den übervorteilten Käufer. Rabbi Nachman lehnt eine Frist für den Verkäufer ab und begründet damit, dass der in der Mischna besprochene Fall von einem übervorteilten Käufer handelt.337 Doch enthält der anschließende Abschnitt bT BM 49b Ausführungen zum Fristerfordernis für den Verkäufer.338 Wird das Fristerfordernis auch beim Unterwertverkauf postuliert, so entfällt Rabbi Nachmans Argumentationsbasis.

191Ebenfalls unbeachtet bleibt ein in der palästinischen Gemara erhobener Aspekt: eine kritische Würdigung der Ungleichbehandlung von Käufer und Verkäufer und deren mögliche Rechtfertigung. Diese Erwägung hätte den Wert als Bezugspunkt der Übervorteilungshöhe gestützt.

Frist

192Das im vorhergehenden Blatt 49 nur erwähnte Fristerfordernis für die Geltendmachung der Ansprüche aus der ona’ah handelt bT BM 49b-51a umfassend ab.

  • 339 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b-51a; Goldschmidt (1996), Band 7, 60 (...)

Wer wurde in diesem Fall übervorteilt? Es ist der letzte Teil der Mischna zu beachten: Bis wann ist es der übervorteilten Partei gestattet, zurückzutreten? Solange, bis sie [die Kaufsache] einem Händler oder Verwandten zeigen kann. Und Rav Nachman sagte [dazu]: Die Mischna lehrt [das Fristerfordernis] nur für den [übervorteilten] Käufer, ein [übervorteilter] Verkäufer kann immer zurücktreten.“
Aus diesem Grund schwenkten sie zurück [auf die Ansicht der Rabbinen]. Aber wenn du sagst, dass der Verkäufer wie der Käufer ist, warum beschwerten sie sich? So wie die Rabbinen einen Vorteil für den Käufer [durch Verlängerung der Frist] schafften, ebenso schafften sie einen Vorteil für den Verkäufer [damit].
[Rav Nachman] sagte: „[Das Fristerfordernis] wurde allein für den [übervorteilten] Käufer gelehrt, aber ein [übervorteilter] Verkäufer kann immer zurücktreten.
Was ist der Grund dafür? Der Käufer hat die Kaufsache in seiner Hand. Wo er auch hingeht, zeigt er sie, und sie werden ihm sagen, ob er sich irrte oder nicht. Der Verkäufer [hingegen], der den Verkaufsgegenstand nicht in seiner Hand hat, weiß [erst], wenn er auf die gleiche Sache stoßt, ob er sich geirrt hat oder nicht.339

  • 340 Die Diskussion über ein Fristerfordernis unter einem Sechstel bzw. nach R. Tarfon unter einem Dritt (...)

In bT BM 49b-51a folgt die Auseinandersetzung über die Anforderungen an das Fristerfordernis und seine Funktion340 sowie die Frage nach der Geltung für den übervorteilten Verkäufer.

  • 341 Rabinovitch/Horowitz (2009), 50b3, FN 21, FN 22.
  • 342 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b3.
  • 343 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a1.

193Rav Nachman vertritt die Auffassung, die Fristbegrenzung gelte nur für den Käufer. Er führt dazu aus, dass der Verkäufer die Kaufsache nach ihrem Verkauf nicht mehr einer anderen Person zeigen könne.341 Daher habe der übervorteilte Verkäufer das Recht, ohne zeitliches Limit von den Rechten der Übervorteilung Gebrauch zu machen.342 Die Gegenansicht kritisiert daran, dass auch der Verkäufer sich über den angemessenen Preis informieren könne. Sobald er den gleichen Handelsgegenstand wieder erlange, wisse er, ob er beim Verkauf der Sache übervorteilt worden sei.343 Dieser Moment stelle den Referenzpunkt für das Fristende auf Verkäuferseite dar.

194Da bT BM 51a die Frage des Fristerfordernisses für den Verkäufer ignoriert, ist die darin enthaltene Diskussion zur Berechnungsmethode vermutlich älter als die hiesige zur Frage der Frist. Der letzte Absatz der Diskussion in bT BM 49b-51a wurde später hinzugefügt. Zwar wird Rav Nachman beide Male zitiert. Da er sich gegen eine Frist für den Verkäufer aussprach, steht dieser Umstand unterschiedlichen Entstehungszeiten nicht entgegen.

Rechtsfolge

195BT BM 49b-50b entwickelt die Rechtsfolgen der ona’ah.

  • 344 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b-50b; Goldschmidt (1996), Band 7, 60 (...)

Eine Baraita spricht für Samuel: der, der übervorteilt wurde, hat die Oberhand. Warum dies? Wenn etwas im Wert von 5 für 6 verkauft wurde, wer wurde übervorteilt? Der Käufer. Der Käufer hat [dann] die Oberhand. Wie er will, kann er sagen: „Gib mir mein Geld zurück, oder gib mir das, worum du mich übervorteilt hast.“ Wenn etwas im Wert von 6 für 5 [verkauft wurde], wer wurde übervorteilt? Der Verkäufer. Der Verkäufer hat deshalb die Oberhand. Wie er will kann er sagen: „Gib mir meine Ware zurück“ oder „Gib mir das, worum du mich übervorteilt hast.“ Rav sagte, die Halacha [lautet]: [Bei einer Übervorteilung] unter einem Sechstel, ist der Verkauf wirksam. Über einem Sechstel, ist der Vertrag unwirksam (sog. bīṭṭūl miqqāḫ). Bei genau einem Sechstel, ist der Vertrag wirksam, aber die Übervorteilung muss ausgeglichen werden. Hier und da [muss] bis er die Sache einem Händler oder Verwandten zeigen [konnte], [der Rechtsbehelf geltend gemacht werden]. In einer Ravs Ansicht entsprechenden Baraita lernten wir: Beträgt die Übervorteilung weniger als ein Sechstel, so ist der Verkauf wirksam; bei mehr als einem Sechstel, ist der Verkauf unwirksam; bei genau einem Sechstel, ist der Vertrag wirksam, aber die übervorteilende Partei muss den Betrag in Höhe der Übervorteilung zurückgeben. [Dies sind] die Worte R. Nassans.
R. Jehuda ha-Nasi sagte: „Wurde der Verkäufer [übervorteilt], [so] hat er die Oberhand. Wie er will, kann er sagen: „Gib mir meine Ware zurück“ oder „Gib mir den Betrag, um den du mich übervorteilt hast, zurück!“ Hier und da [muss] bis er die Sache einem Händler oder Verwandten zeigen [konnte], [der Rechtsbehelf geltend gemacht werden].344

  • 345 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 50a1.

Die Rechtsfolgen der Preisübervorteilung im babylonischen Talmud stellen sich differenzierter dar als die im palästinischen Talmud. Erstmals stellt die Gemara die Frage nach der rechtlichen Bedeutung der Übervorteilung unter einem Sechstel. Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht bei einer solch geringen Übervorteilung aber nicht.345

  • 346 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b4.

196Hinsichtlich der Rechtsfolge weist eine Baraita zunächst darauf hin, dass das Wahlrecht zwischen Vertragsauflösung und bloßer Nachzahlung sowohl dem übervorteilten Käufer als auch dem übervorteilten Verkäufer zusteht.346 Diese Baraita stimmt mit m BM IV 4 überein.

  • 347 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 50b3.

197Innovativ und im Widerspruch zur Mischna präsentiert sich R. Nassans Ansicht: Er differenziert bei der Höhe der Übervorteilung nach genau einem Sechstel und über einem Sechstel. Für jede Stufe bestimmt er eine gestaffelte Rechtsfolge. Während auf der ersten Stufe unter einem Sechstel keinerlei Rechtsfolge eintritt, ist auf der zweiten Stufe bei einer Übervorteilung in Höhe von genau einem Sechstel die Übervorteilung auszugleichen. Auf der dritten und höchsten Stufe, der Übervorteilung über einem Sechstel, droht die schwerwiegendste Rechtsfolge, die der Vertragsunwirksamkeit verbunden mit der Leistungsrückabwicklung. In jedem Fall besteht das Fristerfordernis. Dieser Auffassung schließt sich auch Rav an.347

  • 348 Rabinovitch/Horowitz (2009), 50b3, FN 20.

198Das dreistufige System widerlegt die Rechtsfolgenanordnung R. Jehuda ha-Nasis, welche durch eine Baraita auch einen Bestandteil der babylonischen Gemara bildet. Nach ihm ist bei einer Übervorteilung ab einem Sechstel je nach Wahl des Übervorteilten der gesamte Vertrag rückabzuwickeln oder lediglich die Übervorteilung auszugleichen. Doch misst die babylonische Gemara seinem Urteil weniger Autorität als R. Nassan zu348 und entwickelt sich damit konträr zu den in der Mischna verankerten Rechtsfolgen.

  • 349 Beckers Ausführungen, dass ab der Zeit des babylonischen Talmuds das Wahlrecht über die Rechtsfolge (...)

199Die Differenz innerhalb der babylonischen Gemara, welche beide Systeme zeigt, könnte folgende These lösen: Zunächst galten in Babylonien dieselben Rechtsfolgen wie in m BM IV 4; die Frage des Wahlrechts war daher auch für die babylonischen Rechtsgelehrten relevant und somit Inhalt der Gemara. Später, mit der Abänderung der Rechtsfolgen und der dreistufigen Abstufung in Babylonien, wurde das Wahlrecht obsolet.349

200Welche Gesichtspunkte für eine Differenzierung der Übervorteilung von genau einem Sechstel und über einem Sechstel sprechen, werden nicht erörtert. Feststeht, dass das Rechtsfolgensystem des babylonischen Talmuds in einer ungleich größeren Zahl, die Vertragsunwirksamkeit bewirkt, da eine Übervorteilung von über einem Sechstel häufiger vorkommt als eine von genau einem Sechstel.

  • 350 Sperber (1973), ILR, 254, 256.
  • 351 Grünwald (1933), 4-5. Übersetzt heißt bīṭṭūl miqqāḫ „ungültiger Kauf/Geschäft“: Jastrow (2005), 830

201Im Ergebnis weist der babylonische Talmud im Gegensatz zum palästinischen Talmud ein dreistufiges System der Übervorteilung auf. Die „palästinische Halacha“ differenzierte hingegen nur danach, ob die Grenze von einem Sechstel erreicht wurde oder nicht.350 Der Begriff des לוטב חקמ ( „bīṭṭūl miqqāḫ“; die Übervorteilung von über einem Sechstel, welche zur Vertragsnichtigkeit führt) existierte nicht. Dieser bildete sich erst im Babylonien des 3. Jahrhunderts.351

Vertraglicher Verzicht

202BT BM 51a-51b stellt die Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses der Regeln der Übervorteilung zur Diskussion.

  • 352 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a-51b; Goldschmidt (1996), Band 7, 60 (...)

Sagt jemand zu einer Frau: „Hiermit bist du mir unter der Bedingung versprochen, dass du keine [Ansprüche] auf Essen, Kleidung oder ein eheliches Verhältnis gegen mich hast.“ [So] ist sie dadurch versprochen, aber seine Bedingung ist unwirksam. [Dies sind] die Worte R. Meirs. R. Jehuda sagt: Hinsichtlich finanzieller Aspekte ist eine Bedingung wirksam.
Rav könnte dir erwidern: Meine Aussage entspricht der R. Jehudas. Denn insoweit R. Jehuda dort seine Meinung geäußert hat, [war die Bedingung trotz des Verstoßes gegen die Thora nur wirksam], da sie Kenntnis davon besaß und dennoch verzichtet hat.
Aber hier, wusste [der Übervorteilte] in welcher Höhe er übervorteilt wurde, so dass er [auf seinen Anspruch] verzichten konnte? Und Samuel sagt: Was ich sage, stimmt auch mit Rabbi Meir überein. Denn insoweit R. Meir dort seine Meinung äußerte, tat er dies nur, da [in diesem Fall] [die Vorschrift der Thora] gänzlich
umgangen wurde. Aber in diesem Fall, wer sagt, dass [eine Vorschrift] umgangen wird?
Rav Anan sagte, unser Meister Samuel erklärte mir [dies] persönlich: Wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: „Unter der Bedingung, dass du keinen Anspruch aus der Übervorteilung gegen mich hast“; dann hat er keinen [Anspruch] wegen Übervorteilung gegen ihn. Unter der Bedingung, dass es keine Übervorteilung gebe, bleibt [der Anspruch aus der] Übervorteilung bestehen.
Sie wandten ein, [denn so heißt es in einer Baraita]: „jemand, der treuhänderisch handelt, und jemand, der zu seinem Nächsten sagt: ‚unter der Bedingung, dass du keinen [Anspruch] wegen Übervorteilung gegen mich hast.‘ Er hat keinen [Anspruch] wegen Übervorteilung gegen ihn.“ Nach Rav, der sagte: „Was ich sagte, entspricht auch R. Jehuda.“ Wer ist [der Autor] von jenem?
Abaje sagte: „Das ist eine Bestätigung. Ravs Ansicht entspricht der R. Meirs. Während Samuels Ansicht der R. Jehudas entspricht.“
Rav sagte: „[Es ist] nicht schwierig. Hier, wird [die Übervorteilung] nicht genau angegeben. Dort wird [die Übervorteilung] genau angegeben.“ Denn in einer Baraita haben wir gelernt: „In welchem Fall wurde nach dieser Regel geurteilt? Dort, wo [die Übervorteilung] nicht genau angegeben wurde. Aber dort wo [sie] genau angegeben wurde, wo der Verkäufer zu dem Käufer sagte: ‚Diese Sache verkaufe ich dir für 200, – ich bin mir bewusst, dass sie nur 100 wert ist – unter der Bedingung, dass du keinen [Anspruch] aus Übervorteilung gegen mich hast‘, hat er keinen [Anspruch] gegen ihn aus der Übervorteilung. Und ebenso [ist es für] den Käufer, der zu dem Verkäufer sagt: ‚Diese Sache kaufe ich dir für 100, – ich bin mir bewusst, dass sie 200 wert ist – unter der Bedingung, dass du keinen [Anspruch] aus Übervorteilung gegen mich hast‘, hat er keinen [Anspruch] gegen ihn aus der Übervorteilung.352

  • 353 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a.
  • 354 Rabinovitch/Horowitz (2009), 51a, FN 38.

Die Kontroverse über die Disponibilität der Regeln der Übervorteilung findet zwischen Rav und Samuel statt. Während Rav die Wirksamkeit des Verzichts verneint, bejaht sie Samuel. Die Autoren der Gemara versuchen eine Parallele im Streit zwischen R. Meir und R. Jehuda zu finden: Sie erörtern, ob der vertragliche Verzicht der Ehefrau auf die finanzielle Versorgung durch den Ehemann wirksam sei. R. Meir erklärt die Vereinbarung für unwirksam, da sie gegen das Recht der Thora verstoße. R. Jehuda möchte die Abbedingung finanzieller Ansprüche hingegen zulassen.353 Denn anders als bei finanziellen Ansprüchen führe nur die Nichterfüllung der sonstigen ehelichen Pflichten zu körperlichen Leiden, so Rabinovitch/Horowitz nach Rashi.354

  • 355 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51b.

203Die anonyme Meinung der Gemara befürwortet die Abbedingung der ona’ah unter der Voraussetzung der Kenntnis der genauen Höhe des Anspruchs. Dieses Tatbestandsmerkmal stellt die Hauptvoraussetzung des wirksamen Ausschlusses dar355 – im Gegensatz zum palästinischen Talmud, der dies unerwähnt lässt. Die palästinischen Gelehrten wollten jede vertragliche Vereinbarung, für unwirksam erklären (jT BM IV 3, 9d, 21-22; s. S. 689). Damit zeigt sich bei der Frage des Verzichts ein deutlicher Unterschied zwischen der palästinischen und babylonischen Gemara. Während erstere dem Verbot der Abbedingung biblischen Rechts folgt, entspricht die babylonische Gemara der Tosefta (t BM III 21-22).

Anwendung für beide Vertragsseiten

204BT BM 51a behandelt die Anwendung der ona’ah zum Schutze beider Vertragsparteien.

  • 356 Lev. 25,14.
  • 357 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a; Goldschmidt (1996), Band 7, 608.

Woher stammen diese Worte? Die Rabbinen lehrten [in einer Baraita]: „[Die Thora lehrt]: Wenn ihr deinem Volksgenossen etwas verkauft, sollt ihr ihn nicht übervorteilen.356 [Daher] weiß ich [die Regel gilt] nur, wenn der Käufer übervorteilt wurde. Woher weiß ich, [dass die Regel auch gilt, wenn] der Verkäufer übervorteilt wurde? Die Thora sagt: oder etwas kauft, so sollt ihr nicht übervorteilen.
Es war notwendig, [es] für den Käufer zu postulieren, als auch für den Verkäufer. Wäre es [allein] für den Verkäufer geschrieben gewesen, hätte dies mit seiner besseren Sachkenntnis begründet werden können. Aber bei einem Käufer, der die Kaufsache nicht kennt, würde ich sagen, dass es ihm nicht auferlegt wurde, nicht zu übervorteilen. Und wäre es [allein] für den Käufer geschrieben worden, hätte dies damit begründet werden können, dass er die Sache erwirbt. Wie man sagt: „Wenn du gekauft hast, [dann] hast du erworben.“ Aber beim Verkäufer, der verlustig wird, sagt man: „Wenn du verkauft hast, dann bist du verlustig geworden.“ Ich würde sagen, es wurde ihm nicht auferlegt, nicht zu übervorteilen.“ [Daher] war [die Klarstellung] notwendig.357

  • 358 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a.

Die Thora und die Mischna postulieren das Übervorteilungsverbot sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer (Lev. 25,14; s. S. 21 und S. 34). Die Gleichbehandlung der Vertragsparteien stellt für die babylonischen Amoräer aber keine Selbstverständlichkeit dar: Bei lebensnaher Betrachtung übervorteile der Käufer den Verkäufer nur deshalb, weil er den wahren Wert nicht kenne. Er handle also unabsichtlich. Der Verkäufer wisse hingegen um den wahren Wert der Sache und würde daher stets bewusst übervorteilen. Die explizite Erwähnung des Käufers verdeutlicht daher das Verbot auch der nicht dolosen Übervorteilung.358

  • 359 So auch: Grünwald (1933), 2.

205Diese Ausführungen erklären, weshalb der Verkäuferschutz nie im Fokus der Übervorteilungsregelungen stand: Nach der allgemeinen Lebensanschauung der Rabbinen handelt es sich bei der Übervorteilung zulasten des Verkäufers um einen Ausnahmefall. Zudem übervorteile der Käufer niemals vorsätzlich. Die Rabbinen des babylonischen Talmuds hoben allerdings hervor, dass allein das objektive Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ausreiche, um die Rechtsfolgen der ona’ah auszulösen.359

Anwendung für Kaufleute

206Ob die Regeln der Preisübervorteilung nach dem babylonischen Talmud auch für Kaufleute gelten, erörtert bT BM 51a.

  • 360 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a; Goldschmidt (1996), Band 7, 608.

R. Jehuda sagt: „Es gibt keine Übervorteilung für den Kaufmann.“ Gibt es keine Übervorteilung für ihn, weil er ein Kaufmann ist? Rav Nachman sagte im Namen Ravs: „Dies wurde über einen Zwischenhändler gelehrt.“ Was ist der Grund [dafür]? Er kennt den Wert der Ware und wenn er unter Wert verkauft, so verzichtet er für den Käufer. Und der Grund, warum er so [günstig] verkaufte, ist, dass er die Chance zu einem anderen Kauf hatte und erst jetzt möchte er [den günstigen Verkauf] rückgängig machen.
Rav Aschi sagte: „Was [bedeutet] es gibt keine Übervorteilung für den Kaufmann‘? [Das bedeutet] für ihn gelten die [Vorschriften der] ’ōnā’ā nicht. Das bedeutet, dass er sogar bei einer Übervorteilung [von unter einem Sechstel] zurücktreten kann.
Wir haben von einer Baraita, die Rav Nachman entspricht, gelernt: „Rabbi Jehuda sagt, für einen Händler gibt es keine Übervorteilung, denn er ist fachkundig.“360

Im Gegensatz zum palästinischen Talmud widmet sich der babylonische Talmud intensiv der Frage der Anwendung der ona’ah für und gegen Kaufleute. Die Erörterungen der Vor- und Nachteile sowie der Voraussetzungen und des Zwecks der Übervorteilungsregeln im Handelsverkehr bauen im Wesentlichen auf m BM IV 3-4 auf, insbesondere auf der Ablehnung R. Tarfons Ansicht durch die Kaufleute von Lod.

m BM IV 4: Unterwertverkauf. R. Jehuda lehnt die Anwendung der ona’ah für den Händler in m BM IV 4 ab. Da sie, wenn auch von R. Jehuda, als Einzelmeinung aufgeführt wird, ist ihre praktische Anwendung offen (s. S. 33).

207In bT BM 51a konzentriert sich die Diskussion hingegen auf die Übervorteilung des Händlers, welcher eine Sache unter Wert verkauft. Maßgebend ist die Ansicht R. Jehudas, welche letztlich, anders als in der Mischna, als Mehrheitsmeinung hervorgeht.

  • 361 Übersetzung nach: Goldschmidt (1996), Band 7, 608.
  • 362 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a.

208R. Nachman, R. Aschi sowie eine Baraita behandeln die Lehrmeinung R. Jehudas (m BM IV 4: „R. Jehuda sagte, dass es für den Händler keine ona’ah gebe“) unter unterschiedlichen Aspekten. R. Nachman beschränkt die Ablehnung zum Schutz für sog. Zwischenhändler.361 „Zwischenhändler“ definiert er als solche Händler, die eine Sache nur ankaufen, um sie sofort weiterzuverkaufen. Sie würden daher stets den wahren Preis kennen. Sollten sie dennoch unter Wert verkaufen, dann geschehe dies entweder, weil sie die Übervorteilungssumme dem Käufer abtreten möchten, oder, weil sie für ein anderes Geschäft gerade Bargeld benötigten. Da sie wissentlich unter Wert verkaufen, sollen sie nicht die Möglichkeit bekommen, den Kaufvertrag später aufzulösen.362 Rav Nachman duldet solch widersprüchliches Verhalten folglich nicht.

  • 363 Rav Aschi interpretiert R. Jehudas Lehrsatz folglich so, dass das gewöhnliche Recht der ona’ah kein (...)
  • 364 Rabinovitch/Horowitz (2009), 51a, FN 25.

209Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt Rav Aschi. Nach seiner Auffassung herrscht zugunsten der Händler ein strengeres Gesetz der ona’ah. Zum Schutz der Zwischenhändler ist der Vertrag bei jeder noch so geringen Übervorteilung unwirksam.363 Den stärkeren Übervorteilungsschutz für Händler rechtfertigt er damit, dass deren Lebensunterhalt durch schlechte Geschäfte gefährdet sei.364

210Um die Kontroverse zu schlichten, rekurriert die babylonische Halacha auf eine Baraita. Diese ergänzt R. Jehudas Aussage um einen begründenden Halbsatz:

  • 365 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a; Goldschmidt (1996), Band 7, 608.

R. Jehuda sagt, für einen Händler gibt es keine Übervorteilung, denn er ist fachkundig.365

Die Abwandlung des Lehrsatzes der Mischna betont, dass Händler den wahren Wert der Ware kennen. Ein Unterwertverkauf geschehe folglich nicht irrtümlich, sondern absichtlich. Aus diesem Grund bedürften sie des Übervorteilungsschutzes der ona’ah nicht – zumal die Anwendung der Übervorteilungsregelung in diesem Fall widersprüchliches Vertragsverhalten fördern würde. Dies entspricht der Aussage Rav Nachmans.

211Im babylonischen Talmud gewinnt die Ansicht R. Jehudas, welche in der Mischna noch eine Einzelansicht darstellte, mehrheitliche Zustimmung. Der Zwischenhändler, der den wahren Preis bzw. Wert der Handelsware kennt, erhält keinen gesetzlichen Übervorteilungsschutz.

m BM IV 3: Überwertverkauf. Die Frage nach der Anwendung der ona’ah bei der Übervorteilung durch Händler beschreibt m BM IV 3. Anders als m BM IV 4 handelt es sich hier um den Gebrauch der ona’ah beim Überwertverkauf, den Anspruch gegen den Händler. Diese Frage kommentieren die babylonischen Rechtsgelehrten indessen nicht, da dies den primären Anwendungsfall der ona’ah charakterisiert.

  • 366 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a.

Höhe der Übervorteilungsgrenze bei Kaufleuten. Rav Aschi stellt eine weitere Sonderregelung für Kaufleute zur Diskussion: Er fordert, dass Kaufleute nicht einmal bis zu einem Sechstel übervorteilt werden dürfen. Für sie soll ein besonders strenger Schutz gelten. Allerdings spezifiziert er dessen genaue Höhe nicht.366 Da es sich hierbei um eine Sondermeinung Rav Aschis handelt, dürfte in der richterlichen Praxis auch für Kaufleute eine Grenze von einem Sechstel bestanden haben.

Anwendung für den Kauf vom Privatverkäufer

212Problematisch stellt sich die Anwendung der ona’ah beim Kauf vom Privatverkäufer dar. Diese Frage behandelt bT BM 51a.

  • 367 Goldschmidt übersetzt „Gürtel“; Raschi spricht von „Seidenbändern“: Goldschmidt (1996), Band 7, 607 (...)
  • 368 Vgl. Goldschmidt (1996), Band 7, 607, FN 197.
  • 369 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a; Goldschmidt (1996), Band 7, 607.

Ein bestimmter Mann, hatte Seidenbänder367 zu verkaufen. Er bot sie für 6 an, sie waren aber 5 wert. Und wenn man ihm 5,5 gegeben hätte, [so] hätte er [sie] genommen. Ein gewisser Mann kam [vorbei] und dachte sich: „Wenn ich ihm 5,5 gebe, so ist dies Verzicht (‚mᵉḫīlā‘). Ich gebe [daher] 6 und werde ihn [dann] vor Gericht rufen. [Als] er vor Rav trat, sagte jener zu ihm: „Sie lehrten dies nur für den Kauf vom Händler. Wenn man aber von einem Privatmann kauft, so gibt es keinen [Anspruch wegen] Übervorteilung gegen ihn.“
Ein bestimmter Mann verkaufte Ohrringe. Er bot sie für 60 an, sie waren aber 50 wert. Und wenn man ihm 55 gegeben hätte, [so] hätte er [sie] genommen. Ein gewisser Mann kam [vorbei] und dachte sich: „Wenn ich ihm 55 gebe, so ist dies Verzicht (‚mᵉḫīlā‘). Ich gebe [daher] 60 und werde ihn [dann] vor Gericht rufen. [Als] er vor Rav Chisda trat, sagte jener zu ihm: „Sie lehrten dies nur für den Kauf vom Händler. Wenn man aber von einem Privatmann kauft, so gibt es keinen [Anspruch wegen] Übervorteilung gegen ihn.“
Rav Dimi sagte zu ihm: „Gut so!“ Und so sprach auch Rabbi Eleazar: „Gut so!“ Aber [in der Mischna] haben wir gelernt: „Wie es Übervorteilung für den Laien gibt, so gibt es Übervorteilung auch für den Händler.“ Was ist unter „Laie“ zu verstehen? Ist das nicht ein Privatmann?
Rav Chisda sagt: [Die Mischna bezieht sich auf] Gewand (i. S. von Waren).368Gewand (i. S.v. Waren) für den persönlichen Gebrauch, welche einem lieb [und teuer] sind, werden nur für mehr Geld [als sie wert sind] verkauft.369

Die Frage nach der Anwendung der ona’ah bei der Übervorteilung durch den Privatverkäufer fehlt im palästinischen Talmud. Hinsichtlich dieses Regelungsaspekts steht in m BM IV 4 der Hinweis, dass auch der Laie sich auf die onaʼah berufen könne. Diese Quelle bezieht sich allerdings auf den übervorteilten Privatkäufer, der vor einem Überwertverkauf geschützt wird. BT BM 51a zeigt indessen, inwieweit ein Privatverkäufer übervorteilen darf.

  • 370 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a2.

213Die Untersuchung der Fragestellung beginnt mit einem Fallbeispiel. Rav Chisda gibt dabei das Urteil ab, dass die ona’ah nur beim Kauf vom Kaufmann, aber nicht beim Kauf vom Privatmann gelte. Seiner Ansicht schließen sich Rav Dimmi und R. Eleazar an.370

  • 371 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a2.

214Die Verfasser der babylonischen Gemara erkennen darin einen Widerspruch zu der eben zitierten Mischna-Stelle, da m BM IV 4 festlegt, die Regeln der ona’ah gelten auch für den Privatmann, folglich für Privatkäufer und Privatverkäufer. Diese Unstimmigkeit hebt Rav Chisda durch eine restriktive Auslegung der Mischna auf: Die Mischna beziehe sich nur auf den Kaufvertrag eines Privatmanns über Handelsgüter. Nicht erfasst seien der Kauf und Verkauf von persönlicher Habe, die dem Verkäufer nämlich lieb und teuer sei. Daher verkaufe er diese niemals unter Wert und die ona’ah finde keine Anwendung.371

215Der Vergleich der Argumentation über die Anwendung der ona’ah für den übervorteilten Händler und für den Privatmann führt zu folgendem Ergebnis. Dem übervorteilten Kaufmann soll die ona’ah nicht dienen, da er den wahren Wert seiner Handelsware kenne und diese nicht irrtümlich unter Wert verkaufe. Im Einklang mit dieser Erkenntnis befindet sich die Ansicht Rav Chisdas über den Privatverkäufer. Nach seinem Ergebnis verkaufe der Privatverkäufer seine persönliche Habe ebenso wenig unter Wert und bedürfe daher nicht des Schutzes durch die Regeln der ona’ah. Die Argumentation verläuft in beiden Fällen gleich: Wer den wahren Wert der Ware kennt, wird als Verkäufer nicht geschützt.

216Rav Chisda übersieht bei seiner Argumentation allerdings, dass der Privatverkäufer anders als der Zwischenhändler mangels Marktübersicht den wahren Wert seiner Ware nicht zwangsläufig kennt. Ein Wertirrtum scheint bei ihm viel wahrscheinlicher als beim Kaufmann.

  • 372 Grünwald (1933), 33.

217Eine andere Schlussfolgerung aus bT BM 51a ergibt sich aufgrund des Hinweises, dem Privatverkäufer sei sein Hab und Gut lieb und teuer. Beim Verkauf der persönlichen Habe wird auf den subjektiven Wert abgestellt, das sog. affektive Interesse.372 Der Privatmann darf in solchen Fällen einen Liebhaberpreis verlangen. Dies impliziert, dass ein subjektives Interesse die ona’ah ausschließt. Diese Interpretation zeigt einen Wandel in der rabbinischen Halacha: Das Argument des Liebhaberpreises besaß bisher in m BM IV 9 (wenn auch ohne Begründung) und in jT BM IV 8, 9d, 61-66 keinerlei rechtliche Relevanz (s. S. 36, 51 und 74).

218Folgender Aspekt bleibt während der gesamten Diskussion unerwähnt: Die Abgabe des persönlichen Hab und Gutes stellt in Notsituationen das äußerste Mittel dar, um an Geld zu gelangen. In diesem Fall wäre ein Unterwertverkauf nicht ungewöhnlich. Motive und Gründe für den Verkauf der persönlichen Habe spielen allerdings keine Rolle. Der Schutz des sich in einer finanziellen Notsituation befindenden Verkäufers bleibt unberücksichtigt.

Ausnahme von Land

219Wie im palästinischen Talmud nimmt die Frage, welche Vertragsgegenstände von der ona’ah ausgeschlossen sind, im babylonischen Talmud breiten Raum ein. Fortgeführt wird der Vierklang der Ausnahmen Land, Sklaven, Schuldscheine und Heiligtümer aus der Mischna. Hinzu treten die auch in Mischna und im jT erwähnten Ausschlüsse von Thorarollen, Perlen und Tieren; Pferden, Schwertern und Schildern auf dem Schlachtfeld. Aber auch gänzlich neue Diskussionen zu Miete, Weizensaat, Bekleidung und dem Verkauf durch Treuhänder sind in bT BM 56b ff. enthalten.

Die Quelle bT BM 56b stellt die rechtliche Diskussion zum Ausschluss von Land als Vertragsgegenstand dar. Anders als im palästinischen Talmud nimmt sie nicht allzu viel Raum ein.

  • 373 Lev. 25,14.
  • 374 Num. 21,26.
  • 375 Ex. 22,3
  • 376 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b; Goldschmidt (1996), Band 7, 626-62 (...)

Woher stammt dies? Die Rabbinen lehrten [in einer Baraita]: „Wenn ihr etwas an deinen Volksgenossen verkauft oder aus der Hand deines Volksgenossen kauft.“373
Es handelt sich dabei also um eine Kaufsache, die von Hand zu Hand gegeben wird. Land ist ausgeschlossen, da es nicht beweglich ist.
Rabba bar Mamal wendete dagegen ein: „Bedeutet ‚aus der Hand‘ tatsächlich immer Hand dem strengen Wortsinn nach? Beachte auch wo geschrieben steht: „Und er nahm all sein Land aus seiner Hand.“374 Hat er wirklich all sein Land in seiner Hand gehalten? VIelmehr hat [er es] aus seinem Besitz genommen. Auch hier [könnte es vielmehr] aus seinem Besitz [bedeuten].
Nun, wenn immer geschrieben steht „seine Hand“, dann bedeutet dies nicht seine Hand im wörtlichen Sinn? Aber in einer Baraita wurde gelehrt: „Wenn es in seiner Hand gefunden wird“.375 Ich würde nur ‚seine Hand‘ darunter verstehen. Woher würde ich wissen, ‚sein Dach‘, sein Garten‘ oder ‚sein eingezäuntes Grundstück‘? Die Thora sagt, wenn es gefunden wird, so wird es gefunden, überall.
VIelmehr [bezieht sich] ‚seine Hand‘ generell auf die tatsächliche Hand. Aber dort verhält es sich anders, denn es ist unmöglich, dies zu sagen. VIelmehr [bedeutet es dort] ‚in seinem Besitz‘.376

Ausschluss aufgrund des Wortlauts der Thora? Die Rabbinen des babylonischen Talmuds beurteilen den Ausschluss von Land nach dem Wortlaut der Thora. Darin heißt es: „Wer aus der Hand“ etwas kauft oder verkauft (s. dazu S. 35). Diese Wortlautinterpretation widerlegt Rabbah bar Mamal, für den „Hand“ mit „Besitz“ identisch ist. Als Beleg führt er eine Stelle in Num. 21,26 an. Darin heißt es:

  • 377 Im Anschluss an: Elberfelder Bibel (2003) 197.

[…] ihm sein ganzes Land bis an den Arnon aus seiner Hand genommen.377

  • 378 Zum weiteren Vergleich dienen Ex. 22,3 und Dtn. 24,1.

Nach Num. 21,26 kann „Hand“ auch für „Besitz“ stehen. Die Quelle zeigt zudem die Vereinbarkeit von Land und דימ ( „mijād“).378

220Im Übrigen sehen die babylonischen Gelehrten von einer weiteren Analyse des Ausschlusses von Land ab. Die Nachlässigkeit gegenüber dieser zentralen Regel der Mischna beruht vermutlich auf der nur sehr begrenzten Umsetzung dieser Ausnahme im babylonischen Talmud, wie der folgende Abschnitt zeigt.

Ausnahme allein für die Übervorteilung in Höhe von genau einem Sechstel.

  • 379 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 57a; Goldschmidt (1996), Band 7, 629.

Rav sagte im Namen Rav Chisdas: Rabbi Ami fragte: die [Vorschriften der] ’ōnā’ā finden keine Anwendung. Unterliegen sie den [Vorschriften von] bīṭṭūl miqqāḫ? Rav Nachman sagte: Rav Chisda sagte später: R. Ami entschied, dass [die Vorschriften der] ’ōnā’ā [keine Anwendung] finden, aber [die von] bīṭṭūl miqqāḫ.
R. Jona sagte, von Heiligtümern, R. Jirmeja sagte, von Grundstücken; und beide [sagten] im Namen R. Jochanans: Die [Vorschriften der] ’ōnā’ā finden keine Anwendung, aber die von bīṭṭūl miqqāḫ.
Um welchen Fall handelt es sich? Wenn du sagst, die Höhe [der Übervorteilung] [erfüllt den Tatbestand von] ’ōnā’ā, in diesem Fall würde Resch Laqisch sagen, dass nach dem Recht der Thora bis zum Wert [der Sache] [die Übervorteilung] ausgeglichen werden muss. Aber wir haben gelernt: Für diese Dinge finden die Vorschriften der ’ōnā’ā keine Anwendung: Land, Sklaven, Schuldschein und Heiligtümer.
Die Vorschriften der ’ōnā’ā finden keine Anwendung, aber die von bīṭṭūl miqqāḫ. Tatsächlich [geht es um] bīṭṭūl miqqāḫ. Und tausche R. Jochanan mit Resch Laqisch, und Resch Laqisch mit R. Jochanan.379

BT BM 57a legt den Begriff der ona’ah streng aus: Allein die Übervorteilung in Höhe von genau einem Sechstel fällt darunter. Die babylonischen Amoräer unterscheiden also zwischen den Kategorien von ona’ah und bīṭṭūl miqqāḫ auch bei der Frage der Anwendung. Bereits für die jeweilige Rechtsfolge waren diese zwei separaten Stufen entscheidend (s. bT BM 50a).

221Der palästinische Talmud hingegen differenziert nur zwischen einer übermäßigen Übervorteilung und einer „gewöhnlichen“ Übervorteilung. Relevant war dieses Merkmal allein bei der Ausnahme Land. Zudem handelte es sich nur um die Einzelmeinung R. Jochanans.

222Von R. Jochanan kannten die Redakteure des babylonischen Talmuds folgende, sinngemäße Aussage:

  • 380 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 57a; Goldschmidt (1996), Band 7, 629.

Und beide [sagten] im Namen R. Jochanans: Die [Vorschriften der] ’ōnā’ā finden keine Anwendung, aber die von bīṭṭūl miqqāḫ.380

Allerdings begrenzten die Rabbinen ihre Diskussion auf die Frage, ob R. Jochanan über Land oder Tempeleigentum spreche. Seine im jT widergegebene Aussage hinsichtlich der Differenzierung nach einer übermäßigen Übervorteilung fehlt in der babylonischen Gemara bzw. wurde uminterpretiert.

  • 381 So auch: Sperber (1973), ILR, 254, 256.

223Bei Verallgemeinerung der Argumentation des babylonischen Talmuds gelten die Ausnahmen nur für die ona’ah, der Übervorteilung in Höhe von genau einem Sechstel. Bei bīṭṭūl miqqāḫ gelten nach ihrer Auslegung, anders als nach dem Gesetz der Mischna, die Regeln der Übervorteilung.381

Wirtschafts- und Sozialgeschichte Babyloniens. Im Gegensatz zum palästinischen Talmud und zur Mischna anerkannte der babylonische Talmud die Ausnahme von Land bei einer Übervorteilung von mehr als einem Sechstel nicht. Inwieweit die Umgehung der mischnaischen Ausnahme mit den wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen in Babylonien zusammenhängt, bildet den Untersuchungsgegenstand dieses Abschnitts.

  • 382 Newman (1932), 33, 35.
  • 383 Newman (1932), 36. Anders als in Palästina hatte es in Babylonien keine schwerwiegenden Enteignunge (...)

224Die Wirtschafts- und Sozialgeschichte zeigt, dass die Juden in Babylonien zunächst überwiegend Landwirte waren und sich die bewirtschafteten Flächen größtenteils in ihrem Eigentum befanden.382 Auch die Rabbinen in Babylonien schätzten das Landeigentum hoch. Erst in der Zeit der Geonim sollte sich die Situation umkehren: Später verlor die Mehrzahl ihr Grundeigentum. Die ökonomische Situation änderte sich merklich in der Folgezeit.383

  • 384 Newman (1932), 46.

225Für den Verkauf von Grundstücken gibt es ab dem 4. Jahrhundert Belege.384 Zur Zeit der Schaffung des babylonischen Talmuds traten Landtransaktionen häufig auf. Insofern kommt das ursprüngliche Ideal der Mischna – die Extrakommerzialität von Grundstücken – auch in der babylonischen Gemara nicht mehr zum Tragen. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umstände trugen zur Aufhebung der mischnaischen Ausnahme bei.

  • 385 Der palästinische Talmud geht bei Qiddushin nicht auf diese Problematik ein: Tilly (1995), 139 ff.

Beurteilung nach bT Qid 42b. Im palästinischen Talmud regeln jT BM und jT Ket die Preisübervorteilung beim Verkauf von Land.385 Auch im babylonischen Talmud sind neben bT BM in weiteren Traktaten Hinweise zur Übervorteilung bei Land enthalten. So heißt es in bT Qid 42b im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung mehrerer Brüder anlässlich der Wertschätzung durch das Gericht:

  • 386 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Kiddushin (2008), 42b; Goldschmidt (1996), Band 6, 649.

Und was wir gelernt haben: Bei der Übervorteilung in Höhe von einem Sechstel ist der Vertrag wirksam, aber die Übervorteilungssumme muss erstattet werden. Dies gilt aber nur für bewegliche Sachen. Bei Land [muss die Übervorteilungssumme nicht erstattet werden], denn die ’ōnā’ā findet bei Land keine Anwendung.386

Auch bT Qid 42b zeigt, dass die Vorschriften der ona’ah nicht für Land gelten, wie aus der Quelle deutlich hervorgeht:

Es gibt keine ’ōnā’ā bei Land.387

  • 387 Anders Grünwald, der hier keine Differenzierung zwischen ona’ah und bīṭṭūl miqqāḫ erkennt: Grünwald (...)

226Da die Rabbinen in bT Qid 42b allein auf die ona’ah Bezug nehmen und bīṭṭūl miqqāḫ nicht ausdrücklich erwähnen, besteht kein Widerspruch zu bT BM 57a.

  • 388 Die Stelle in Qiddushin zeigt weiter, dass anders als im palästinischen Talmud höhere Anforderungen (...)

227Zusätzlich regelt bT Qid 42b die Anwendbarkeit der Regeln der Übervorteilung bei der Wertschätzung durch Richter. In diesem Fall gelten sie ausdrücklich bei Landtransaktionen. Dabei handelt es sich aber um eine Sonderregelung für Richter.388

228Ferner bestätigt bT Qid 42b die babylonische Rechtsfolgenanordnung bei der Übervorteilung von genau einem Sechstel, wonach die Übervorteilung auszugleichen ist. Ein Hinweis auf das Wahlrecht zwischen Vertragsauflösung und Ausgleichung, wie es noch die Mischna und auch der palästinische Talmud enthält, fehlt hier. Die Rechtsfolgenanordnung in bT BM hatte sich in bT Qid schon durchgesetzt (vgl. S. 91 ff.).

Beurteilung nach bT Ket 100a-b. Besonders aufschlussreich hinsichtlich der Übervorteilung beim Landverkauf war für die palästinische Gemara jT Ket XI 4, 34c, 3-6. Die Parallelstelle in bT Ket 100a-b besagt indessen:

  • 389 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Kesubos (2003), 100a-b; Goldschmidt (1996), Band 5, 318.

Rav Josef sagte, wenn eine Witwe [das Grundstück] verkauft, so müssen die Erben haften. Und wenn das Gericht das Grundstück verkauft, so haften die Erben. Das ist offensichtlich! [Die Aussage über die] Witwe war überflüssig. Was war notwendig? [Die Aussage über das] Gericht. Denn man hätte gedacht, wer vom Gericht kauft, kauft es mit dem Wissen, dass das Wort [öffentlich wurde], berichtete er.
Rabban Simeon b. Gamaliel sagte usw. Und wie hoch? Rav Huna bar Jehuda sagte im Namen von Rav Scheschet: Bis zur Hälfte.
Dies wurde auch in einer Baraita gelehrt. Rabban Simeon ben Gamaliel sagte, wenn das Gericht [etwas] im Wert von 200 für 100 verkaufte oder im Wert von 100 für 200, [dann] ist der Verkauf wirksam.389

Parallel zu jT erörtert bT Ket 100a-b die Wertschätzung durch Richter. Beim Verkauf eines Grundstücks von einer Witwe, gesteht ihnen die babylonische Gemara einen Spielraum von der Hälfte des Wertes zu.

229Anders als im palästinischen Talmud spielt die Ungültigkeit des Kaufes aufgrund eines Irrtums keine Rolle, sondern es geht allein um die Fehleinschätzung durch die Richter. Hinweise auf Rechtsmeinungen, wonach das Maß von der Hälfte auf die Übervorteilung bei Grundstückskäufen zu übertragen sei, fehlen.

230Der Vergleich von bT Ket 100a-b und bT Qid 42b zeigt indessen einen Widerspruch. Während bT Qid 42b die Grenze von einem Sechstel bei der Wertschätzung von Land durch Richter nennt, formuliert bT Ket 100a-b die Hälfte als Grenze. Wie sind diese Quellen in Übereinstimmung zu bringen? Möglicherweise gilt bT Ket 100a-b nur für die Erbauseinandersetzung. Da beide Regelungen aber spezielle Vorschriften für Richter darstellen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für das Recht der Preisübervorteilung zu.

Ausnahme von Sklaven

231Der Ausschluss von Sklaven wird nur kurz in bT BM 56b thematisiert.

  • 390 Goldschmidt übersetzt „die Grundstücken gleichen“: Goldschmidt (1996), Band 7, 626.
  • 391 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b; Goldschmidt (1996), Band 7, 626.

Land ist ausgeschlossen, weil es nicht beweglich ist. Sklaven sind ausgeschlossen, da sie mit dem Land verbunden390 sind.391

Die babylonische Gemara fasst sich dabei kurz. Da Sklaven denselben rechtlichen Vorschriften wie Grundstücke unterliegen, gilt auch für sie die Ausnahme von der ona’ah. Ohne explizite Erwähnung unterliegt der Sklavenkauf und -verkauf in der Konsequenz bīṭṭūl miqqāḫ.

Ausnahme von Schuldscheinen

232Die Erörterung der Ausnahme von Schuldscheinen erfolgt anschließend in bT BM 56b.

  • 392 Lev. 25,14.
  • 393 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b; Goldschmidt (1996), Band 7, 626.

Schuldscheine sind ausgeschlossen, denn es steht geschrieben: „Wenn du etwas verkaufst.“392 [Das heißt] etwas, [bei dem die Sache] selbst verkauft und [bei dem die Sache] selbst gekauft wird. Schuldscheine sind ausgeschlossen, da nicht [die Sache] selbst verkauft und nicht [die Sache] selbst gekauft wird, denn sie stellen nur den Beweis für ihren Inhalt dar. Vor diesem Hintergrund sagten [die Weisen]: wenn jemand seine Schuldscheine einem Gewürzhändler verkauft, dann unterliegen sie den Vorschriften der ’ōnā’ā. Das ist offensichtlich!393

  • 394 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b1.

Die babylonischen Rabbinen begründen die mischnaische Ausnahme von Schuldscheinen damit, dass die ona’ah nur für Sachen gelte. Schuldforderungen scheiden folglich aus. Dient der Schuldschein aber als Verpackungsmaterial, findet er als körperlicher Gegenstand Anwendung und fällt wieder in den Anwendungsbereich der ona’ah.394

Ausnahme von Tempeleigentum und Heiligtümern

233Die Ausnahme von Tempeleigentum bzw. von Heiligtümern besprechen bT BM 56b und 57a. Die Übervorteilung bei Heiligtümern und Tempeleigentum hebt der babylonische Talmud durch eine detaillierte Regelung besonders stark hervor.

  • 395 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b; Goldschmidt (1996), Band 7, 626.

Heiligtümer, [denn] die Schrift sagt: „seinem Bruder“. Seinem Bruder, aber nicht de [r] Tempel [schatzmeisterei].395

  • 396 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 57a; Goldschmidt (1996), Band 7, 628-62 (...)

Dort [in einer Mischna] wurde gelehrt: Wenn ein geheiligtes Tier einen Makel hat, dann fällt es in den Status eines ungeheiligten Tieres zurück, aber der Wert muss ausgeglichen werden.396

  • 397 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 57a; Goldschmidt (1996), Band 7, 629.

Wenn man bevorzugt, so sage: Wirklich, es geht um die Höhe der Übervorteilung, und vertausche nicht. Und sie vertreten unterschiedliche Ansichten hinsichtlich [des Urteils] Rav Chisdas, der sagte: „Was [bedeutet es], wenn [Heiligtümer] nicht den Vorschriften der ’ōnā’ā unterliegen? Es unterliegt nicht dem [gewöhnlichen] Recht der ’ōnā’ā.397

  • 398 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b1.

BT BM 56b beweist die Ausnahme wiederum aufgrund des Wortlauts der Thora: In Lev. 25,14 heißt es „deinem Mitbruder“. Die Schatzmeisterei des Tempels, die das Tempeleigentum verkauft, könne aber nicht als solcher gelten.398

  • 399 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia, (2009), 57a1-2.
  • 400 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia, (2009), 57a3.

234Der Ausschluss von Tempeleigentum findet ferner folgende Begründung: Da Tempeleigentum beim Verkauf unter Wert seine Weihe verliert, muss der Entweiher die Tempelschatzmeisterei entschädigen.399 Somit gilt bei Heiligtümern ein strengeres Recht als bei anderen Gegenständen.400 Auch bei Übervorteilungen von unter einem Sechstel tritt eine Ersatzpflicht ein. Dieses Ergebnis ist insofern mit der Mischna vereinbar, als das „gewöhnliche Recht“ der ona’ah mit der Grenze von einem Sechstel nicht für Tempeleigentum gilt.

Ausnahme von Thorarollen, Vieh und Perlen

235BT BM 58b behandelt den Ausschluss von Thorarollen, Edelsteinen und Tieren:

  • 401 Gemeint ist das Doppelte, d.h. wenn die Überzahlung die Höhe des Wertes erreicht. Im Anschluss an: (...)

Rabbi Jehuda sagte: „auch bei Thorrolle, VIeh und Perlen finden die Regeln der Übervorteilung keine Anwendung. Denn ihr Wert ist unbegrenzt.“ Bei Vieh und Perlen finden die Vorschriften der Übervorteilung keine Anwendung, denn man will sie mit anderen zusammenfügen. Man entgegnete ihm, dass aber jede Sache mit einer anderen zusammengefügt werden soll. Und Rabbi Jehuda [würde erwidern]: diese sind wichtig. Aber [andere] sind nicht wichtig für ihn. Und wie hoch [ist die Grenze der Übervorteilung hier]? Ameimar sagte: Bis zu ihrem Wert.401

  • 402 Eine Thorarolle soll deshalb ausgeschlossen sein, da ihr Wert unendlich groß ist; Tiere und Perlen, (...)

BT BM 58b widmet sich der Untersuchung der in der Mischna begründeten Mindermeinung R. Jehudas, während die babylonische Gemara eine abweichende Darstellung entwickelt.402 Das Gegenargument der Mischna, wonach jede Kaufsache mit etwas anderem kombiniert werde, wird verworfen. Vielmehr wird die Ansicht R. Jehudas befürwortet, da der Käufer aufgrund deren hohen Bedeutung bereit sei, zu viel für diese Dinge zu zahlen. Die Autoren beziehen sich folglich auf einen subjektiven Wert im Sinne eines Liebhaberpreises, welcher bei anderen Kaufwaren fehle.

  • 403 Windfuhr (1923), 55.
  • 404 Auch Strack/Billerbeck sprechen von einem Liebhaberpreis: Strack/Billerbeck (1928), Band 4, 136.

236Thorarollen unterliegen nicht dem Anwendungsbereich, da ihr Wert keinen materiellen Ausdruck findet. Lediglich Maimonides entwickelt eine andere Position: Für ihn ist der finanzielle Wert von Thorabüchern zumindest mit anderen Gegenständen vergleichbar. Im Unterschied dazu argumentiert Windfuhr, dass der Kauf wertvoller Waren gut überlegt sei.403 Doch ist dieser Gedanke wie beim Ausschluss von Land aus den gleichen Gründen zu verwerfen (s. S. 36). Im Einklang mit der babylonischen Gemara argumentiert Elon beim Ausschluss von Sklaven: Wer bereit sei, einen Liebhaberpreis404 zu zahlen, den schütze die ona’ah nicht.

237Durch den Ausschluss der ona’ah für Gegenstände, die einer subjektiven Wertschätzung unterliegen, wäre zumindest das Problem der Unwirksamkeit des Verzichts in Mischna und palästinischen Talmud gelöst. Liebhaberstücke, bei denen den Parteien keine Abbedingung der ona’ah gestattet ist, fallen aus dem Anwendungsbereich heraus. Die Umgehung der fehlenden Disponibilität der ona’ah kann beim babylonischen Talmud indes nicht greifen, da er den Verzicht als wirksam erklärt.

  • 405 Siehe dazu auch: Maimonides/Touger (1999), 135, FN 40.
  • 406 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b1. Siehe auch Zevin (1969), 411, 426. „Das Doppelte“ (...)

238Erstmalig in der Halacha misst der babylonische Talmud dem subjektiven Wert einer Sache rechtliche Relevanz zu.405 Doch findet auch die erhöhte Zahlungsbereitschaft ihre Grenze beim doppelten Wert.406 Die rechtliche Wertung stimmt mit der beim Ausschluss der ona’ah beim Verkauf der persönlichen Habe eines Privatmanns überein (bT BM 51a; s. S. 101 f.).

Ausnahme von Pferden, Schwertern und Schildern auf dem Schlachtfeld

239BT BM 58b gibt Aufschluss über die Ausnahme von Pferden, Schwertern und Schildern auf dem Schlachtfeld.

  • 407 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b; Goldschmidt (1996), Band 7, 633.

Es wurde gelehrt, Rabbi Jehuda ben Batyra sagte, bei Schwertern, Schildern und Pferden im Kriege findet die ’ōnā’ā keine Anwendung. Sie unterliegen nicht den Vorschriften der ’ōnā’ā, weil diese Sachen lebenswichtig sind.407

  • 408 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b1.
  • 409 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b1.
  • 410 Ehrmann (1980), JLA, 63, 66.
  • 411 Zevin (1969), 411, 426.

Wie in jT BM IV 8, 9d, 65-66 findet die Ansicht von R. Jehuda ben Batyra aus der Tosefta Erwähnung. Hinzu tritt folgende Begründung für seine Ansicht: Die ona’ah sei aufgrund der Lebensgefahr auf dem Schlachtfeld ausgeschlossen.408 Rabinovitch/Horowitz führen die Ausnahme auf die erhöhte Zahlungsbereitschaft des Käufers zurück.409 Ehrmann zieht hingegen die Schwierigkeit der Marktwertermittlung in dieser Situation zur Begründung heran.410 Nach Zevin seien die Gelehrten dieser Ansicht ohnehin nicht gefolgt.411 Erneut findet das „Liebhaber-Argument“ bei dieser Ausnahme wie schon bei Perlen und Tieren Beachtung.

  • 412 Maimonides/Touger (1999), 134-135.

240Der Gedanke, dass gerade der Käufer in einer lebensbedrohlichen Situation wie im Kriege schutzbedürftig sei, bleibt unbemerkt. Erst Maimonides urteilte im 12. Jahrhundert in seinem Werk „Mischneh Torah“ dass in dem genannten Fall keine Ausnahme von der ona’ah bestehen dürfe, da die genannten Sachen der Rettung von Menschenleben dienten.412

Ausnahme einer Peruta

241BT BM 56b erörtert die Mindesthöhe der Übervorteilung von einer Peruta:

  • 413 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b; Goldschmidt (1996), Band 7, 626.

[Die Ansicht] Rav Kahanas, wonach es keine ’ōnā’ā bei einer Peruta gebe, wird ausgeschlossen. Es wird gelehrt, dass es ’ōnā’ā auch bei einer Peruta gebe.413

  • 414 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b1.
  • 415 Rabinovitch/Horowitz (2009), 56b1, FN 14.

Nach Rav Kahana gebe es keinen Preisbetrug bei einer Peruta. Die babylonischen Amoräer vertreten eine abweichende Position: Auch in Höhe einer Peruta sei eine Preisübervorteilung relevant.414 Dies bestätigt auch das Fallbeispiel der Gemara (bT BM 56b), das die ona’ah im Zusammenhang mit dem Verkauf von Verpackungen behandelt.415

Miete

242Inwiefern Mietverträge der Preisgerechtigkeitskontrolle unterliegen, zeigt bT BM 56b.

  • 416 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b; Goldschmidt (1996), Band 7, 627.

Rabbi Zera fragte: „Unterliegt die Miete den Vorschriften der ’ōnā’ā oder unterliegt sie den Vorschriften der ’ōnā’ā nicht?“ Es wurde gelehrt: „Ein Verkauf“, aber nicht eine Miete. Oder besteht hierbei gar kein Unterschied? Abaje antwortet ihm: „Heißt es ‚dauerhafter Verkauf‘? Es heißt schlicht ‚Verkauf‘ und jenes kann auch einen Kauf für einen Tag bezeichnen.“416

  • 417 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b3.

Der babylonische Talmud erweitert erstmals die Regeln der Übervorteilung um eine weitere Vertragsart. Neben dem Kaufvertrag unterliegt auch der Mietvertrag der Preisgerechtigkeitskontrolle, da er bei lebensnaher Betrachtung einem Kauf auf Zeit entspreche, so Abaje.417

  • 418 Grünwald (1933), 58. Grünwald möchte nur Mietverträge über Fahrzeuge und Tiere erfasst wissen.

243Doch ergeben sich bei der Anwendung der Übervorteilungsregeln auf den Mietvertrag einige Unterschiede zum Kaufvertrag. So spielt die Frage der Vertragsauflösung eine untergeordnete Rolle, da der Mietvertrag nur für eine gewisse Zeit besteht. Außerdem erfolgte die Zahlung üblicher Weise erst am Ende des Mietverhältnisses, weshalb eine Vertragsanpassung praktisch leichter umsetzbar scheint. Ferner kann das Fristerfordernis nicht in der gleichen Form wie beim Kaufvertrag bestehen, da die Sache bis zur Zahlung im Besitz des Mieters verbleibt.418

Ausnahme von eingepflanzten Weizenkörnern

  • 419 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b3.

244In der babylonischen Gemara erhebt Rav die spezielle Frage nach der rechtlichen Beurteilung der Übervorteilung beim Verkauf eingepflanzter Weizenkörner. Dabei differenziert er, ob die Samenkörner wie jedes andere bewegliche Eigentum behandelt werden können, oder ob sie schon als Teil des Bodens gelten und daher mit Grundstücken gleichzusetzen sind. Im Ergebnis gelten für lose Samen die Regeln der Übervorteilung.419

Ausnahme bei Vertragsschluss durch Treuhänder und Agenten

  • 420 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51b1.

245BT Qid 42b zitiert eine Baraita, gemäß der beim Vertragsschluss durch einen Treuhänder die Regeln der Übervorteilung im Verhältnis von Treuhänder und Beauftragendem ausgeschlossen sind.420

  • 421 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Kiddushin (2008), 42b; Goldschmidt (1996), Band 6, 649.

Rav sagte, was wir zu einer Übervorteilung von unter einem Sechstel gesagt haben, [dass] der Verkauf [dann] wirksam ist, dies gilt nur, wenn kein Treuhänder bestellt wurde. Aber wenn er einen Treuhänder bestellt hat, kann [er] sagen: „Ich habe dich nur zu meinem Vorteil bestellt, aber nicht zu meinem Schaden.“421

  • 422 Grünwald (1933), 50; Herzog (1967): Band 2, 143; Zevin (1969), 411, 424, 431.
  • 423 Zum Streitgegenstand avanciert dieser Punkt wohl erst in posttalmudischer Zeit. Bspw. differenziere (...)

Der Grund für die Ausnahme liegt nicht in der Übervorteilung als solcher, sondern im Inhalt des Auftragsverhältnisses. Nach bT Qid 42b bestellt der Auftraggeber den Treuhänder allein zu seinem Vorteil. Handelt dieser zu seinem Nachtteil, bspw. durch einen Überwertkauf oder Unterwertverkauf, so handelt er außerhalb seiner Auftragsbefugnis und der Auftraggeber kann den Vertrag für unwirksam erklären.422 Einschränkend ist bei der angeführten Talmudstelle in bT Qid 42b hinzuzufügen, dass sie wiederum systematisch von der Erbauseinandersetzung zwischen Söhnen handelt.423

Ausnahme von Bekleidung

  • 424 Shmuel (2007), 423, 425.

246Die Regeln der ona’ah finden ebenfalls keine Anwendung bei Kaufverträgen über Bekleidung nach bT BM 51a. Dem Ausschluss liegt die Annahme zu Grunde, der Verkäufer gebe lebensnotwendige Waren nicht zu günstig her. Nach Auffassung späterer Autoren gilt dies selbst dann, wenn die Sachen aufgrund eines finanziellen Engpasses verkauft wurden.424

  • 425 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 52b1.

247Diese Rechtsansicht steht aber im Widerspruch zu bT BM 52b. Die letztgenannte Quelle vergleicht die Fristenregelung für die Rückgabe einer wertlosen Münze mit der Frist bei der Übervorteilung beim Kauf von Kleidung.425 Fände der Ausschluss der ona’ah bei Bekleidung Anerkennung, entstünde ein Widerspruch innerhalb desselben Traktats des babylonischen Talmuds.

248Weitere Hinweise gibt bT BM 52a. Die Quelle offenbart eine höhere Zahlungsbereitschaft des Käufers bei Kleidung als bspw. bei Lebensmitteln.

  • 426 Im Anschluss an: Rabinovicth/Horowitz (2009), 52a; Goldschmidt (1996), Band 7, 611.

Abaja sagte: Bei einem Mantel sind die Leute bereit, auf ein Sechstel zu verzichten. Denn die Leute sagen: „Überzahle für deinen Rücken, aber [zahle] für deinen Magen [nur] den Wert.426

Der Grund für die Bereitschaft für Bekleidung mehr zu bezahlen, könnte im größeren persönlichen Nutzen liegen. Würde man damit zugleich auf das Argument des Liebhaberpreises rekurrieren, wäre dies ein weiteres Beispiel für dessen zunehmende Bedeutung im bT.

249Überlegungen zu den Motiven des Verkäufers fehlen indessen. Auch beim Verkauf der Bekleidung scheint wie bei der sonstigen persönlichen Habe ein äußerer Zwang bspw. aufgrund einer finanziellen Notsituation naheliegend. Die Prognose der Gemara, der Verkäufer würde nur über Wert verkaufen, wäre in diesem Fall unwahrscheinlich. Der babylonische Talmud zeigt damit erneut, dass Sinn und Zweck der ona’ah nicht im Schutz der verhandlungsschwachen Vertragspartei liegen.

Übervorteilung durch Worte

  • 427 Vgl. Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b ff.
  • 428 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b2.
  • 429 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b3, 59a3.

250Das aus Thora, Mischna und palästinischer Gemara bekannte Verbot der Übervorteilung durch Worte (bzw. Kränkung) findet auch im babylonischen Talmud Einzug. Weitere, neue Beispiele für zu unterlassende Kränkungen ergänzen seine Bedeutung: mangelndes Mitgefühl, Vermittlung falscher Handelspartner, Beleidigung der Ehefrau, Unterdrückung eines Konvertierten.427 Außerdem tritt als weiteres, neues Tatbestandsmerkmal das Erfordernis der Absichtlichkeit hinzu.428 Die Bloßstellung einer Person in der Öffentlichkeit wird als eine schwere Verfehlung kategorisiert, der die sofortige Strafe Gottes drohe.429

Zusammenfassung der Halacha des babylonischen Talmuds

251Trotz der Lücken und Widersprüche in der babylonischen Gemara lassen sich aus der Quellenanalyse folgende Ergebnisse für die babylonische Halacha ableiten.

Berechnung der Übervorteilungshöhe

252Die Diskussionen über den Wert oder den Preis als Referenzwert der Übervorteilung lassen keinen Schluss auf ein eindeutiges Ergebnis zu. Das am Ende der Quelle gewählte Fallbeispiel deutet zwar auf eine Berechnung anhand beider Größen hin. Doch lässt sich diese intendierte Aussage anhand des gewählten Fallbeispiels nicht verifizieren (s. S. 877 ff.).

Frist

253Während für den übervorteilten Käufer unangefochten eine Frist für die Geltendmachung seiner Rechte besteht, bleibt diese Frage für den übervorteilten Verkäufer offen. Nach überwiegender Ansicht soll auch sein Anspruch nur solange bestehen, bis er einen vergleichbaren Gegenstand in Besitz nimmt.

254Die Diskussion über die Berechnungsgrundlage der Übervorteilung übersah diesen Meinungsstreit offensichtlich: Darin diente das fehlende Fristerfordernis für den Verkäufer zur Interpretation der Präzedenzfälle. Eine andere, neue Beurteilung der Fallbeispiele zur Berechnungsgrundlage erfolgte nicht.

Rechtsfolge

255Auch bei der Bestimmung der Rechtsfolgen treten Widersprüche innerhalb der babylonischen Gemara auf: Zwar enthalten die Quellen zunächst Hinweise auf das aus der Mischna bekannte Wahlrecht für die übervorteilte Vertragspartei, doch führt eine Baraita ein neues, in drei Stufen untergliedertes Rechtsfolgensystem ein, welches keine Wahlmöglichkeit anordnet.

256Der babylonische Talmud differenziert dabei nach der Übervorteilung unter einem Sechstel, genau einem Sechstel (sog. ona’ah) und über einem Sechstel (sog. bīṭṭūl miqqāḫ). Während auf der ersten Stufe keine Rechtsfolge eintritt, hat der Übervorteilte auf der mittleren Stufe einen Anspruch auf Ausgleich der Übervorteilung durch Nach- bzw. Rückzahlung. Auf der dritten Stufe verliert der Vertrag seine Gültigkeit und die Vertragspartner müssen die Leistungen rückabwickeln. Die unterschiedliche Rechtsfolge für eine Übervorteilung von genau einem Sechstel und über einem Sechstel scheint rational in seiner exakten mathematischen Ausformung schwer begründbar. Schon vom Wert einer Peruta kann es unter Umständen abhängen, ob der Vertrag nichtig ist oder bestehen bleibt. Der Zweck dieses dreistufigen Aufbaus wird nicht dargelegt.

  • 430 Grünwald (1933), 15.

257Es zeigt sich aber ein Zusammenhang mit Samuels Ansicht über die flexible Berechnung der Übervorteilungshöhe anhand von Wert und Preis. Nach dieser Methode ergibt sich in viel häufigeren Fällen eine Übervorteilung in Höhe von genau einem Sechstel, welche die Vertragsunwirksamkeit abwendet (bT BM 49b; s. S. 87 ff.). Vor diesem Hintergrund ist Grünwald beizupflichten, der in Samuels Position eine Regelung der Vernunft erkennt, welche den Handel vor Rechtsunsicherheit und übertrieben häufigen Leistungsrückabwicklungen schützt, aber auch dem Übervorteilungsverbot zu praktischer Umsetzung verhilft.430

Vertraglicher Ausschluss

258Eine der erheblichsten Neuerungen des babylonischen Talmuds besteht in der Möglichkeit der vertraglichen Abbedingung der ona’ah. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Ausschlusses stellt die Kenntnis der genauen Höhe der Übervorteilung auf Seiten des Verzichtenden dar. Die neu gefundene Disponibilität der Übervorteilungsregelung zeugt vom Bedeutungszuwachs des Parteiwillens gegenüber der objektiven Austauschgerechtigkeit.

Anwendung für Käufer und Verkäufer

259Die Gelehrten des babylonischen Talmuds problematisieren erstmals die Übervorteilung durch den Käufer und verbieten diese ausdrücklich, da auch eine unabsichtliche Übervorteilung verboten ist. Damit konkretisieren die babylonischen Rabbinen nicht nur den persönlichen Anwendungsbereich der ona’ah, sondern implizieren zudem deren tatbestandlichen Anforderungen: Anders als der Verkäufer kenne der Käufer den Wert der Sache meist nicht, doch genügt das objektive Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung für die Auslösung der Regeln der Übervorteilung. Ein Übervorteilungsvorsatz stellt somit keine tatbestandliche Voraussetzung dar.

Anwendung zum Schutz übervorteilter Händler

260Eine weitere Differenzierung generiert der babylonische Talmud hinsichtlich der Anwendung der ona’ah auf übervorteilte Händler. Diese fallen aus dem Anwendungsbereich der ona’ah heraus, weil sie den wahren Wert ihrer Ware kennen. Wer sich bewusst übervorteilen lässt, bedarf folglich keines Schutzes. Auch hier konkretisiert die Gemara nicht nur den Anwendungsbereich, sondern spezifiziert zugleich die Anspruchsvoraussetzungen der ona’ah. Die Rechtsfolgen treten nur bei Irrtum des Übervorteilten ein.

Anwendung für Kauf vom Privatverkäufer

261Vom Schutzbereich ebenfalls ausgeschlossen ist der Verkauf der persönlichen Güter als Privatmann. Die babylonischen Gelehrten unterstellen dabei, dass der Laie sein Hab und Gut nie unter Wert verkaufen würde. Den Grund für diese Regelung dürfte neben dem fehlenden Wertirrtum auch das Affektionsinteresse an der Verkaufsware liefern.

Ausnahmen

262Der Ausschluss für Land gilt nur bei einer Übervorteilung von genau einem Sechstel, der erweiterten Wortlautinterpretation von „ona‘ah“. Jede höhere Übervorteilung bei Landtransaktionen unterfällt der Preisgerechtigkeitskontrolle in Form von „bīṭṭūl miqqāḫ“.

263Während die rechtliche Handhabung von Sklaven derjenigen von Land entspricht, bleibt die mischnaische Ausnahme von Schuldscheinen im babylonischen Talmud bestehen. Für Tempeleigentum hingegen gilt ein strengeres Übervorteilungsrecht als in der Mischna: Auch Übervorteilungen in Höhe von weniger als einem Sechstel werden untersagt.

264Beim Kauf von Edelsteinen und Tieren finden die Regeln der Preisübervorteilung nach dem babylonischen Talmud nur eingeschränkte Umsetzung. Aufgrund der höheren Zahlungsbereitschaft des Käufers erhöht sich die Grenze der Übervorteilung von einem Sechstel auf das Doppelte.

265Beim Kauf von Pferden, Schwertern und Schildern auf dem Schlachtfeld besitzt das Liebhaberargument Relevanz: Der babylonische Talmud derogiert die Regeln der Preisübervorteilung aufgrund der gesteigerten Zahlungsbereitschaft des Erwerbers.

266Weitere Ausnahmen ergeben sich bei Geschäften durch einen Treuhänder und bei Bekleidung. Doch besteht bei letzteren ein Widerspruch zu anderen Fallbeispielen der Gemara.

267Auf der anderen Seite erweitert der babylonische Talmud die Anwendung der ona’ah: Erstmals unterliegt eine andere Vertragsart, die Miete als quasi zeitlich begrenzter Kauf, der Äquivalenzkontrolle.

Fazit

268Der babylonische Talmud enthält im Unterschied zum palästinischen Talmud, Mischna und auch der Thora zahlreiche Änderungen und Neuerungen bei der Regelung des Übervorteilungsverbots.

269Der Hauptunterschied und womöglich der Ursprung der weiteren Abweichungen besteht in der Zulassung des Verzichts der ona’ah bei Kenntnis der Höhe des Anspruchs des Übervorteilten. Die Austauschgerechtigkeit steht damit erstmals zur Disposition der Vertragsparteien. Die anderen Rechtsquellen untersagten dies zuvor mit der formellen Begründung des biblischen Ursprungs des Verbots. Die Lockerung des Verbots zeigt indes eine Entwicklung hin zu mehr Marktfreiheit.

270Mit der Erweiterung der Vertragsfreiheit steigt auch die Bedeutung des subjektiven Parteiwillens: So nennt der babylonische Talmud den Wertirrtum des Übervorteilten erstmals als Anspruchsvoraussetzung, sowohl bei Käufer als auch bei Verkäufer (s. S. 98 ff.). Die erstmalige Beachtung des Liebhaberpreises beim Kauf von Edelsteinen und Tieren unterstreicht diese Tendenz: Die Bereitschaft des Käufers, mehr als den Wert zu bezahlen, führt in diesem Beispiel zu einer Anhebung der Übervorteilungsgrenze auf das Doppelte des Wertes.

271Ohne Bedeutung bleiben im babylonischen Talmud hingegen die Rahmenbedingungen des Kaufs, wie die Notsituation des Käufers oder Verkäufers. Dies dokumentieren insbesondere der Kauf auf dem Schlachtfeld und der Verkauf der persönlichen Güter. Der Schutz der schwächeren Vertragspartei steht nicht im Fokus der Rechtsgelehrten (s. bT BM 51a; S. 102, bT BM 58b; S. 112 und S. 115). Eine Regulierung der Marktkräfte durch Gesetz findet hier nicht statt.

  • 431 Allein bei Immobilien und Heiligtümern wird der Anwendungsraum erweitert.

272Eine Bedeutungsabnahme erfährt die ona’ah ebenso durch die Verminderung ihres Anwendungsbereichs. Im babylonischen Talmud zählen Schwerter, Schilder und Pferde auf dem Schlachtfeld, Tiere und Edelsteine (Grenze vom Doppelten) und Bekleidung zu den Ausnahmen.431

  • 432 Heichelheim (1938), Band 1, 693, Band 2, 1143.
  • 433 Ben-David (1974), Band 1, 1-2, 17. Ben-David gibt in diesem Zusammenhang an, dass in Palästina der (...)
  • 434 Baron (1962), Band 1, 255.

273Die zunehmende Marktfreiheit zeichnet sich ebenso in der Wirtschaftsgeschichte Persiens ab. Auf den persischen Märkten etablierte sich ein stärkerer Handel, der nach einer größeren Privatautonomie für die „alltagstaugliche“ Abwicklung der Geschäfte verlangte: So beschreibt Heichelheim Babylonien als ökonomisches Kerngebiet der Antike. Zugleich geht er von der wirtschaftlichen Überlegenheit Babyloniens gegenüber Palästina aus.432 Auch Ben-David bestätigt die größere Bedeutung Babyloniens als Handelsort im Vergleich zu Palästina. Die beiden Wirtschaftsstandorte sind aufgrund ihrer vielen Unterschiede zu trennen, nicht zuletzt der Einbettung ins römische Reich einerseits und in das persische Reich andererseits. Babylonien bildete den Hauptumschlagsort zwischen dem Warenverkehr von Ost nach West, zwischen der römisch-hellenistischen Welt sowie der indischen und fernöstlichen Welt. Der Handel erlangte damit ein ungleich größeres Ausmaß als in Palästina.433 Die höhere Anzahl von Geschäften legte freiere Handelspraktiken und -gesetze nahe. Palästina hingegen konnte im 3. Jahrhundert, nicht zuletzt in Folge seiner Binnenlage, nicht mit den großen, international ausgerichteten Handelsplätzen wie bspw. in Gaza und Akko konkurrieren. Die Zahl durch Handel reich gewordener Juden in Palästina blieb beschränkt.434 Der Vergleich der historischen Handels- und Wirtschaftssituation in Babylonien und Palästina stützt die These von der gestiegenen Marktfreiheit, welche sich allein im babylonischen Talmud und nicht im palästinischen widerspiegelt.

VII. Rechtshistorische Entwicklung des jüdischen Übervorteilungsverbots

274Den Ausgangstext der Mischna interpretieren und entwickeln die Talmudim auf unterschiedliche Weise fort. Der folgende Abschnitt zeigt die Genese des jüdisch-rechtlichen Instituts der ona’ah von der Thora bis zum Talmud.

Höhe der Übervorteilung

  • 435 Allerdings sind die Ansichten über die eintretende Rechtsfolge bei einem Sechstel und über einem Se (...)
  • 436 Bei der Grenze von einem Sechstel handelt es sich um eine häufig verwendete Größe im jüdischen Rech (...)

275In sämtlichen nachbiblischen Rechtsquellen beträgt die numerische Grenze der zulässigen Übervorteilung ein Sechstel.435 Die Ansicht von R. Tarfon, der die Grenze auf ein Drittel steigert, stößt darin durchweg auf Ablehnung. Eine Erörterung, weshalb sich die Grenze gerade nach einem Sechstel bemisst, fehlt in allen Quellen. Einen für die praktische Umsetzung wichtigen Aspekt offenbart das damalige Münzsystem: Bezieht man die Übervorteilung wie im Fallbeispiel in m BM IV 3 auf den Silber-Maa, so beträgt dieser genau ein Sechstel der nächstgrößeren Währungseinheit, dem Denar.436

  • 437 Im Beispiel des Verkaufs einer Ware im Wert von sechs zu fünf, liegt eine Übervorteilung in Höhe vo (...)

276Die Einheitlichkeit der Ansichten über die numerische Grenze der Übervorteilung bei einem Sechstel untergräbt der Streit über die Berechnungsmethode. Je nachdem ob der Wert oder der gezahlte Kaufpreis ihre Grundlage bildet, kann die Grenze von einem Sechstel bis zu einem Fünftel variieren.437 Der Referenzwert stellt damit ein wesentliches Kriterium für die Grenzhöhe der Übervorteilung dar.

  • 438 Guggenheimer (2008), 365, FN 70; Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b2.
  • 439 Guggenheimer (2008), 365, FN 71.
  • 440 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b2.

277Rav sprach sich für eine Berechnung anhand des Wertes aus, da er erkannte, dass jede andere Methode zu einer Ungleichbehandlung von Käufer und Verkäufer führen würde.438 Nach R. Jochanan hingegen stellt der Preis den maßgeblichen Referenzwert dar.439 Samuel im babylonischen Talmud forderte, dass auch der Preis als Rechengrundlage dienen soll, wenn sich daraus eine Übervorteilung in Höhe von genau einem Sechstel ergibt.440

  • 441 So auch: Shmuel (2007), 423, 424; Karo/Passamaneck (1983), 205-206. Neusner geht auf diesen Streit (...)

278In der späteren Literatur und der Halacha besteht Einigkeit über den Wert der Sache als Bemessungsgrundlage.441 Dieses Ergebnis gebietet schon die Gleichbehandlung der Vertragsparteien. Eine Berechnung anhand des Preises würde sonst den Käufer besser stellen (jT BM IV 3, 9d, 24-26 ff; s. S. 676).

Mindestbetrag

279Den Geldwert von „vier Silber“ in m BM IV 3 interpretiert die Mischna zunächst als Mindestbetrag der Übervorteilung (s. S. 31). Im palästinischen Talmud tritt der allgemeine Mindestwert von einer Peruta an diese Stelle (s. S. 68). Der babylonische Talmud betont sogar die Erheblichkeit der Übervorteilung im Wert von nur einer Peruta.

Frist

  • 442 Die Kaufleute erkannten darin eine Fristverlängerung: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49 (...)

280Die Mischna verlangt von dem übervorteilten Käufer, seine Rechte innerhalb einer Frist geltend zu machen: Das Recht, die Ware zurückzugeben bzw. die Übervorteilung auszugleichen, besteht nur solange, bis der Käufer die Kaufsache einem Familienmitglied oder einem anderen Händler hätte zeigen können. Die Ansicht von R. Tarfon, der eine allgemeine Frist von einem Tag festlegte, stieß in allen Quellen auf Ablehnung.442

  • 443 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b3.
  • 444 Shmuel (2007), 423, 425; Herzog (1967), Band 2, 122; Karo/Passamaneck (1983), 207; Maimonides/Touge (...)

281Der palästinische Talmud ignoriert die Frage nach dem Fristerfordernis für den übervorteilten Verkäufer. Rav Nachman bezog sich im babylonischen Talmud darauf, dass der Verkäufer, im Gegensatz zum Käufer, die Ware nicht mehr einer anderen Person zeigen könne. Deshalb bestehe für ihn kein Fristerfordernis. Dem widerspricht, dass auch der Verkäufer bei Besitzerlangung einer ähnlichen Ware den wahren Wert in Erfahrung bringen könnte – ein Gedanke, der sich erstmals in der babylonischen Gemara findet. Bis zu diesem Zeitpunkt soll die Frist für den Verkäufer laufen.443 In nachantiker Zeit wird diese Frist für den Verkäufer bei gewöhnlichen Handelsgütern, deren Wert leicht zu erfragen ist, oder bei Erlangung eines ähnlichen Produkts, anerkannt.444

Persönlicher Geltungsbereich: Käufer, Verkäufer, Kaufleute und Privatleute

282Die Mischna stellt in m BM IV 4 ausdrücklich den Schutz sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer fest. Dennoch deuten einige Aspekte innerhalb der Mischna auf den Käuferschutz als primären Regelungszweck hin (s. S. 34). Nur im babylonischen Talmud findet die Frage, warum auch dem übervorteilten Verkäufer die Rechte der ona’ah zustehen sollten, besondere Erwähnung (bT BM 51a; s. S. 96 f.).

  • 445 Karo/Passamaneck (1983), 209. Lebensdaten aus: Stemberger (2011), 240.
  • 446 Maimonides/Touger (1999), 122.

283Die Frage der Geltung der ona’ah zugunsten übervorteilter Kaufleute wird kontrovers behandelt. Während in der Mischna nur die Einzelmeinung R. Jehudas dagegen spricht und die Frage im palästinischen Talmud keine Beurteilung findet, zeichnet sich im babylonischen Talmud eine breite Mehrheit für die Ablehnung der ona’ah beim übervorteilten Zwischenhändler ab. Da der Zwischenhändler den wahren Wert kenne, dürfe er sich nicht auf die Übervorteilung berufen. Die späteren, bedeutenden Kommentatoren, mit Ausnahme Josef Karos (1488-1575),445 fordern dennoch eine Anwendung der ona’ah bei Kaufleuten.446

284Ebenso kontrovers gestalten sich die Sichtweisen der Rabbinen auf das Verbot der Preisübervorteilung beim Kauf vom Privatmann. Der babylonische Talmud erwähnt ein Urteil, in dem Rav entschied, dass ein solcher Kauf von den Regeln der Übervorteilung ausgeschlossen sei, lediglich der Kauf vom Händler sei davon erfasst. Ein paralleles Urteil von R. Chisda stützt diesen Standpunkt. Dagegen lässt sich aber das Gesetz der Mischna einwenden, welches die Geltung bejaht. Um den Widerspruch aufzulösen, entwickelt die Gemara eine restriktive Deutung des Gesetzes: Die Ausnahme gilt allein beim Verkauf der persönlichen Habe des Privatmanns, da er bei diesen den Wert kenne bzw. dazu ein Affektionsinteresse unterhalte. In diesem Fall ist der Wert der Sache nicht objektiv, sondern subjektiv vom Verkäufer zu berechnen. Verkauft der Privatmann hingegen Handelsgüter, so unterliegt der Verkauf der Äquivalenzkontrolle.

Vertraglicher Verzicht

  • 447 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a4.

285Während die Mischna und der palästinische Talmud die Indisponibilität der ona’ah aufgrund ihres biblischen Ursprungs festsetzen, lässt der babylonische Talmud die vertragliche Abbedingung zu. Voraussetzung dafür bildet die konkrete Kenntnis des Übervorteilten der Übervorteilungshöhe. Zwar enthält der babylonische Talmud die Argumentation Ravs, der dabei ein Verbot der Thora verletzt sieht. Dennoch schließt man sich der Meinung Samuels an, der bei der genauen Benennung der Höhe der Übervorteilung einen beiderseitigen Verzicht der Vertragsparteien anerkennt.447

286Auffällig ist die fehlende Diskussion über den Verzicht bei einer Übervorteilung von unter einem Sechstel. Dies verwundert insbesondere vor dem biblischen Hintergrund der Regelung: Da Lev. 25,14 die Übervorteilung pauschal untersagt, könnte unter diesem Gesichtspunkt eine Übervorteilung in jedweder Höhe untersagt sein. Ein Verzicht wäre dann auch bei einer noch so geringen Übervorteilung unzulässig. Diese Frage übersehen die Rabbinen. Sie interpretieren die Grenze von einem Sechstel als konform mit der Thora.

  • 448 Maimonides/Touger (1999), 128.
  • 449 Maimonides/Touger (1999), 129, FN 15.

287Maimonides wollte in seinen mittelalterlichen Interpretationen einen Verzicht nur bei der exakten Benennung der Höhe der Übervorteilung zulassen.448 Anders als im Heirats- und Scheidungsrecht sind die Vorschriften der Thora im Finanzrecht disponibel. Nach Maimonides verzichtet der Betroffene dabei nicht auf seinen Anspruch, sondern lediglich auf dessen gerichtliche Durchsetzung.449

Rechtsfolgen

288Wesentliche Unterschiede offenbaren sich in den jüdischen Rechtsquellen bei der Bestimmung der Rechtsfolge der Übervorteilung. Sie divergieren bei der Verteilung des Wahlrechts (an den Käufer oder Verkäufer oder an den Übervorteilten), der Wahlmöglichkeiten (Vertragsrückabwicklung oder Vorteilsausgleich) abhängig von der genauen Höhe der Übervorteilung (über, unter oder genau ein Sechstel).

  • 450 Guggenheimer (2008), 364.

289Nach der Mischna bestimmt immer der Übervorteilte (Käufer oder Verkäufer) die Rechtsfolge. Er kann zwischen Vertragsrückabwicklung und Vorteilsausgleich wählen.450 Das Bild im palästinischen Talmud scheint dagegen verworren: Die Ansichten reichen von der steten Vertragsunwirksamkeit bis zur Vorteilsausgleichung nach Übereignung der Sache. Die klare Regelung der Mischna über das Wahlrecht geht verloren.

  • 451 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 50b3.

290Die babylonische Gemara ändert die Rechtsfolgenbestimmungen ab. Bei der Übervorteilung in Höhe von genau einem Sechstel (i.e. ona’ah) findet nach Rav und R. Natan stets ein Vorteilsausgleich statt, wobei der Vertrag seine Wirksamkeit behält. Er verliert sie allerdings in jedem Fall bei einer Übervorteilung in Höhe von über einem Sechstel.451 Das Wahlrecht für den Übervorteilten fällt in der Regelung des babylonischen Talmuds weg.

Sachlicher Anwendungsbereich

291Die vier wichtigsten Ausnahmen von der ona’ah legt die Mischna fest: Sklaven, Schuldscheine, Grundstücke und Tempeleigentum. Daneben zitiert sie die Meinung R. Jehudas, der Thorarollen, Tiere und Perlen ebenfalls ausschließen möchte.

292Im palästinischen Talmud erweitert R. Jehuda ben Batyra das Feld der Ausnahmen um den Verkauf von Schwertern, Pferden und Schildern auf dem Kampfplatz. Der babylonische Talmud anerkennt diese Ausnahme ausdrücklich, da die Kaufsachen in dieser Situation lebensrettend seien. Maimonides hingegen verwendet später dasselbe Argument, um den Ausschluss abzulehnen.

293Während im palästinischen Talmud der Verkauf von Perlen und Tieren der ona’ah unterliegt, beachtet der babylonische Talmud das gesteigerte Erwerbsinteresse. Da der Käufer bei Perlen und Tieren bereit sei, mehr zu bezahlen, wird die Höhe der zulässigen Übervorteilung auf das Doppelte des Wertes gesteigert.

  • 452 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b2. Anders Maimonides, der den Ausschluss allein aufgr (...)

294Der babylonische Talmud interpretiert auch die Ausnahme von Land neu. Sein Ausschluss aufgrund des Wortlauts der Thora ( „aus der Hand“) wird widerlegt;452 die Ausnahme auf die Übervorteilung in Höhe von genau einem Sechstel (i.e. ona’ah) begrenzt. Für jede Übervorteilung darüber gilt das Verbot der Preisübervorteilung. Im palästinischen Talmud spricht sich R. Jochanan für die Anwendung der ona’ah für Land bei enormen Übervorteilungen aus. Eine Konkretisierung dieses Maßes findet sich darin jedoch nicht. Ab Entstehung der Talmudim bildet Land in den meisten Fällen folglich keine Ausnahme mehr; ein Umstand, den Darstellungen des jüdischen Rechts häufig übersehen.

  • 453 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b3.

295Neu im babylonischen Talmud ist die Geltung der Regeln der Übervorteilung bei Mietverträgen. Diese fordert Abaje, weil es sich bei der Miete um einen Kauf für eine begrenzte Zeit handle.453

Übervorteilung durch Worte

296Während die Mischna für die Übervorteilung durch Worte nur die Beispiele für die Frage nach dem Preis ohne Kaufabsicht und die Erinnerung eines Büßers an seine Sünder bzw. eines Proselyten an seine Vorfahren nennt, treten in der babylonischen Gemara noch weitere Beispiele hinzu. In der palästinischen Gemara fehlt die Fortführung gänzlich.

VIII. Systematisierung des jüdischen Übervorteilungsverbots

297Die Systematisierung des jüdischen Übervorteilungsverbots stellt in dogmatischer Hinsicht ein kaum erfüllbares Unterfangen dar, da die ona’ah in den verschiedenen Quellen und Zeiten eine unterschiedliche Ausformung erfahren hat. Ein einheitliches Konzept, welches der Fortentwicklung dieses Rechtsinstituts zu Grunde lag, ist aufgrund seiner langen Entwicklung sowie der unterschiedlichen Quellen und Autorschaften schwer auszumachen. Dennoch lassen Aussagen einzelner Gelehrter und bestimmte Regelungsaspekte der jeweiligen Quellen dogmatische Grundzüge erkennen.

Bestimmende Faktoren der ona’ah

298Zunächst werden die den Tatbestand der ona’ah auszeichnenden Faktoren in den Quellen des jüdischen Rechts analysiert. Die Quellen normieren dessen Voraussetzungen teilweise explizit, wie der Abschluss eines Kaufvertrags mit der Diskrepanz von einem Sechstel bei Preis und Gegenwert. Zudem liegt der Mindestbetrag der Übervorteilung seit der Entstehung der beiden Talmudim bei einer Peruta. Darüber hinaus impliziert der Kontext der Regelung aber noch weitere tatbestandliche Anforderungen, die sich erst aus dem Sachzusammenhang ergeben.

Wertermittlung

  • 454 So auch: Kleiman (1987), HPE, 23, 39.
  • 455 Liebermann (1979), HPE, 254, 255-256.

299Eine unbenannte Voraussetzung stellt die Ermittlung des wahren Preises bzw. Wertes der Kaufsache dar, ohne die ein Missverhältnis zum Preis schon gar nicht entstehen kann. Der Vorstellung der Rabbinen vom wahren Preis bzw. Wert der Sache näher zu kommen, gestaltet sich als besonders diffizil, da im Talmud konkrete Ausführungen zur Frage des iustum pretium, im Gegensatz etwa zu den mittelalterlichen kanonischen Lehren fehlen.454 Zumindest ist überliefert, dass auch nach der Auffassung der Talmudisten, der Wert einer Sache in Geld messbar ist.455

  • 456 Vgl. dazu als Einführung: Mankiw/Taylor (2016), 259 ff. Diese Ansicht, die impliziert, dass es kein (...)
  • 457 Ziegler (2008), 42.

300Zeitgeistige ökonomische Lehrsätze vom Wert als Ergebnis von Angebot und Nachfrage456 lassen sich in der Form nicht auf die jüdische Antike übertragen und noch weniger in ihre religiösen Werke hineinlesen. Die dortigen wirtschaftlichen Gebote bilden vielmehr Teile einer allgemeinen Lebensordnung,457 ausgesprochen in einer bestimmten Zeit für ein bestimmtes Volk. Alternative Wertverständnisse wie die Berechnung anhand des jeweiligen Nutzens finden in den Quellen keine Anhaltspunkte.

  • 458 Erste Untersuchungen zu der Frage des Werts in den talmudischen Schriften stammen von Ohrenstein. I (...)

301In der Literatur vorgeschlagene Modelle, wie die Summe der Produktionskosten oder der übliche Marktwert, scheinen hingegen system- und zeitkonformer und verdienen daher eine vertiefte Untersuchung.458

  • 459 Baldwin (1959), TAPA, 1, 63. Doch schreibt Wittreck, dass auch hier der Marktpreis den Wert der Sac (...)
  • 460 Benson (1992), IOLR, 515, 529 ff.; Gordley (1991), 13; Gordley (1981), CLR, 1587, 1590, 1622, 1625; (...)
  • 461 Zwar bezieht sich Neusner allein auf die Mischna als Quelle, doch wäre diese Grundkonzeption auch a (...)
  • 462 Neusner (1998b), 82.

Summe der Produktionskosten? Nach der Lehre des Thomas von Aquin berechnet sich der „wahre Wert“ einer Sache anhand ihrer Produktionskosten.459 Auch im jüdischen Recht lassen sich Nachweise finden, wonach der Wert einer Sache inhärent ist und nicht durch äußere Umstände wie dem Marktangebot und der Nachfrage beeinflusst wird. So weisen die Ausführungen in t BM III 23 darauf hin, dass der Preis einer Sache dem Hersteller zur Kostendeckung dienen soll (s. S. 61 f.). Zumindest wäre bei Befolgung dieses Ansatzes die Schaffung eines gerechten Austauschverhältnisses im aristotelischen Sinne möglich.460 Doch gestehen selbst Befürworter dieser Theorie461 wie Neusner, dass es sich um eine sehr vage Definition handle und der Wert dabei nicht einfach festzustellen sei.462

  • 463 Karo/Passamaneck (1983), 214.
  • 464 Maimonides/Touger (1999), 130.

302Das Ziel der Kostendeckung durch Zahlung des gerechten Preises kommt auch in den mittelalterlichen Interpretationen des jüdischen Rechts von Josef Karo und Maimonides zum Ausdruck. So bestätigt Josef Karo, dass ein Händler seine Transport- und Lagerkosten einpreisen darf, seine Arbeitskosten hingegen nicht.463 Maimonides schließt die ona’ah aus, wenn der Verkäufer dem Käufer seine Kosten und den von ihm veranschlagten Gewinn offen darlegt. Auch er ruft die Gerichte zur Gewinnkontrolle auf; der Verkäufer dürfe nicht mehr als ein Sechstel Profit erhalten.464

  • 465 Kleiman möchte die Wirtschaft zur Zeit der Tannaiten unter dem römischen Reich als eine hoch entwic (...)
  • 466 Baldwin (1959), TAPA, 1, 63; Ziegler (2008), 44. Ausführlich zu den Theorien des Thomas von Aquin: (...)
  • 467 Kleiman (1987), HPE, 23, 41-42.

303Allerdings hatten die mittelalterlichen Gelehrten eine andere Vorstellung von Wert und Preis als die der Antike.465 Die Aussage Josef Karos erinnert an die Lehren des Thomas von Aquin, der im gerechten Preis die Erstattung von Arbeitsleistung und Ausgaben sah.466 Maimonides’ Werk war teilweise von Aristoteles’ Ideen geprägt, welche wiederum nicht in Verbindung mit den talmudischen Konzepten standen.467

304Da sowohl das wirtschaftliche Verständnis von Maimonides als auch das von Josef Karo ihrem Zeitgeist entsprachen, kann es sich nicht ohne Weiteres auf die der Mischna zu Grunde liegende Grundposition der damaligen Rabbiner übertragen werden.

  • 468 Zur weiteren Erläuterung siehe die Diskussionen in bT BB 91a.

305In den antiken jüdischen Rechtsquellen spiegelt sich hingegen ein anderes Konzept wider. Mischna und Talmud enthalten bereits Hinweise darauf, dass Preise vom Markt abhängig seien. So verbietet bT BB 90b das Steigern der Preise durch Angebotsverknappung:468

  • 469 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Basra (2002), 90b; Goldschmidt (1996), Band 8, 251.

Man darf nicht horten, Früchte, Dinge, die Lebensmittel sind, zum Beispiel Wein, Öl, Mehl.469

Die Kenntnis der Rabbinen vom Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage, insbesondere die steigende Nachfrage bei sinkenden Preisen, zeigt bT BM 60a-60b:

  • 470 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 60a-60b; Goldschmidt (1996), Band 7, 64 (...)

Und er möge den Preis nicht senken. Aber die Weisen sagen, er wird in guter Erinnerung behalten werden. Weshalb entschieden die Weisen so? Weil er den Marktpreis senkt.470

  • 471 Rabinovitch/Horowitz (2009), 60a3, FN 39; Kleiman (1987), HPE, 23, 34.
  • 472 Ohrenstein (1968), AJES, 185, 192.
  • 473 Tamari (1995), CD, 363, 368 (zitiert Levine [1987]).

BT BM 60a-60b verbietet das Senken der Preise unter den „Marktpreis“. Rabinovitch/Horowitz erklären das Verbot mit der Gefahr für die anderen Ladeninhaber, ihr Geschäft zu verlieren, da Kunden fernblieben.471 Eine ähnliche Ansicht vertritt Ohrenstein, der anhand bT Ker die Bedeutung der Nachfrage als eine der wichtigsten Terminanten zur Preisfestlegung bei den Rabbinen erkennt.472 Auch Tamari ist in Bezugnahme auf Levine davon überzeugt, dass die Rabbinen schon zur Zeit des Talmuds um die Marktfunktionen wussten.473

  • 474 In der Mischna ist der „Marktpreis“ für mehrere Rechtsregeln die tatbestandliche Voraussetzung. So (...)

306Gegen die Produktionskosten als Wert lässt sich zudem die geringe Praktikabilität dieser Theorie einwenden, welche damit der praxisorientierten Ausformung der Regeln der ona’ah widerstrebt. Einen entscheidenden Hinweis auf die Notwendigkeit einer schnellen und einfachen Wertermittlung liefert das Fristerfordernis der ona’ah: seine Kürze ruft nach einer zügigen Wertermittlung. Schließlich soll das Urteil eines Familienmitglieds oder eines anderen Händlers Auskunft über den Wert geben. Die tatsächlich entstandenen Produktionskosten, insbesondere die Arbeitszeit und die Transportkosten, können aber nur auf individuelle Rückfrage geklärt werden. Dritte Personen wie andere Händler können nur allgemeinverbindliche Aussagen treffen, wie über den üblichen Marktpreis der Sache.474

  • 475 Kleiman (1987), HPE, 23, 40.
  • 476 Kleiman (1987), 23, 41.

307Auch Kleiman lehnt eine Berechnung des Werts nach der Höhe der Produktionskosten ab. Nach ihm hängt die Höhe des Werts einer Sache vom Verkaufsstandort und dem Verkaufstermin ab. Wesentlich für die Preisbildung gestaltet sich daher das jeweilige Angebot und die entsprechende Nachfrage.475 Dies zeigt auch das Beispiel der Preisfestlegung von Agrarprodukten nach der Ernte: In jeder Saison wurde ein fester Preis je nach Ausfall der Ernte festgelegt, also gemäß dem Angebot. Die Nachfrage stellte sich dabei als im Wesentlichen konstante Größe heraus.476

  • 477 Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 615; Rosenfeld/Menirav (2005), 154-155.
  • 478 Rosenfeld/Menirav (2005), 155.
  • 479 Vgl. Rosenfeld/Menirav (2005), 156.

308Bemerkenswert ist das Modell von Rosenfeld/Menirav, wonach sich der Wert aus dem einfachen Erwerbspreis plus Vertriebskosten plus einem Sechstel Gewinn ergibt. Die so berechnete Summe spiegle den üblichen Marktpreis wider, von dem das Sechstel berechnet werde.477 Obwohl den Händlern nach diesem Modell genügend Spielraum für einen ausreichenden Gewinn bleibt,478 entstehen Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung, auf die die Autoren selbst hinweisen: Wie will der Käufer die Produktionskosten abschätzen? Zudem scheint eine genaue Kostenerstellung des Erzeugers für die damalige Zeit überkompliziert und zu modern-bürokratisch gedacht. Besonders fragwürdig offenbart sich aber die Ausrichtung dieses Modells auf die wirtschaftliche Rentabilität für Zwischenhändler: Findet eine Sache mehrmaligen Absatz, so würden jedem Zwischenhändler seine jeweiligen Kosten ersetzt. Mit jeder Transaktion würde sich der „wahre Wert“ erhöhen.479 Im Ergebnis hätte die gleiche Ware auf dem Markt unterschiedliche Preise, abhängig von der jeweiligen Anzahl der Weiterverkäufe – aus Käufer- und Nachfragesicht ein unrealistisches Bild. Selbst die jüdischen Rechtsquellen setzten einen konstanten Marktwert voraus, was dem Preismodell von Rosenfeld/Menirav widerstreben würde.

309Außerdem bildete die angemessene Vergütung für Händler und Zwischenhändler nicht den Hauptregelungsaspekt der ona’ah. Vielmehr stand bereits nach den mischnaischen Grundregeln der Käuferschutz auf den heimischen Märkten im Vordergrund, auf denen die Erzeuger ihre Produkte direkt veräußerten. Reger Handel durch den bloßen Weiterverkauf war dort anders als bei Messen weniger üblich (s. S. 397 ff.).

  • 480 Levine (2004), JLA, 225, 226; Westbrook (2008), RIDA, 39, 43.
  • 481 Kleiman (1987), HPE, 23, 38.
  • 482 Levine (1987), 88.
  • 483 Sharfman (2010), 168, 168-169.

Der übliche Marktpreis als Wert. Der wahre Preis bzw. Wert einer Sache bildet sich u.a. nach Westbrook und Levine,480 im üblichen Marktpreis ab. Darunter wird der Preis verstanden, den gewöhnlicher Weise Händler für das Produkt auf dem Markt verlangen und den Käufer zahlen. Dabei scheint auch eine staatliche Preisfestsetzung nicht ausgeschlossen. Kleiman versteht als Wert den Marktpreis des jeweiligen Orts und der Zeit des abgeschlossenen Geschäfts.481 Levine beschreibt die Marktüblichkeit als „prevailing norm“.482 Auch Sharfman nennt als führendes Prinzip den Marktwert, welcher ebenfalls für die Doktrin des fairen Preises im jüdischen Vertragsrecht gelte.483

  • 484 Krauss (1979), Band 2, 370. Krauss möchte dies auch durch das Höchstpreisedikt des Kaiser Diokletia (...)
  • 485 Lapin (2001), 136.
  • 486 Funk (1902), 44; Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 603. Der Umfang der Preisfestsetzung besaß unt (...)

310Die Bedeutung des üblichen Marktpreises als Referenzwert ergibt sich auch aus Überlieferungen des Talmuds. Getreide darf demnach nur zum üblichen, staatlich festgelegten Marktpreis verkauft werden, Preisspekulationen sind untersagt. Während der gesamten Saison herrschte über das Marktgeschehen dieser allgemein bekannte Festpreis. Aber nicht nur Getreide hatte einen für alle Marktteilnehmer bekannten Preis, sondern üblicherweise auch andere Güter.484 So weist Lapin auf den beständigen Marktpreis hin, wenn er von dem Markt in Sepphoris spricht.485 Den staatlich festgelegten Preis bezeichnen Rosenfeld/Menirav als „šaʿar“. Neben Agrarprodukten wurde er auch für Arbeitsgeräte festgelegt.486

  • 487 Krauss (1979), Band 2, 364.

311Was könnte der Grund für den üblichen Marktpreis als Referenzwert darstellen, welcher Regelungszweck und welche Vorteile für das Marktgeschehen sind darin zu erkennen? Zum einen würde der übliche Marktpreis den Kunden überall den gleichen Preis garantieren. Ein langer Marktvergleich und Feilschen wird dadurch überflüssig. Dies scheint auch den Marktgewohnheiten der Zeit zu entsprechen. Anstatt verschiedene Läden aufzusuchen, kauften die einzelnen Marktbesucher gewöhnlich bei demselben Verkäufer ein.487 Ein vorheriger Preisvergleich fand nicht statt. Daher sollten – und womöglich konnten sie – auf die Angemessenheit der Preise ihres Stammverkäufers vertrauen.

312Diesen Befund unterstützt die rechtliche Regelung der Frist. Da die Wertschätzung eines Familienmitglieds, also eines Laien, mitunter als aussagekräftig galt, scheint jedermann über die Preise informiert gewesen zu sein. Der Preis wird als eine wesentliche konstante und retrospektiv erkennbare Tatsache dargestellt.

313Diese Theorie stößt dann an ihre Grenzen, wenn für gewisse Verkaufsgegenstände kein üblicher Marktpreis existierte, bspw. weil die Ware nicht auf Märkten verkauft wurde – sondern auf Messen wie Land und Sklaven oder wie Heiligtümer, die keinen Absatz fanden – oder aber weil sich ein solcher aufgrund eines stark begrenzten Angebots (Schild, Schwert und Pferd auf dem Schlachtfeld) oder aufgrund von Affektionsinteressen (persönliches Hab und Gut, wertvolle Güter) nicht etablieren konnte.

  • 488 Kleiman (1987), HPE, 23, 32. Anders Kaplan, der die Zulässigkeit der Ausnahmen aufgrund der Zustimm (...)
  • 489 Neusner (1998b), 85.

314Diese Ergebnisse münden in Kleimans These, dass die Ausnahmen auf einem fehlenden Marktwert beruhten.488 Interessanterweise erklärt Neusner, als Vertreter der entgegengesetzten Lehre des Werts als immanentem Wert, die Ausnahmen der ona’ah ebenfalls mit dem fehlenden „true value“. Dieser fehle bei Menschen (damit nimmt er auf die Ausnahme der Sklaven Bezug) oder auch einem Stück Papier, insbesondere aber bei Grundstücken, da ihr Wert weit über jedem Maß an Schätzung liege.489

315Gegen die Thesen Kleimans und Neusners lässt sich einwenden, dass die vorliegende Untersuchung bereits andere, vorrangige Gründe für den Ausschluss ausfindig machen konnte. Insbesondere bei Land und Sklaven ist Kleimans These unzutreffend, da sich Marktwerte entwickelten (s. S. 360 f. und S. 467 f.). Der Ausschluss beruht vielmehr auf den unterschiedlichen Transaktionsorten, die Regelungen in Bava Mezia galten primär für die heimischen Märkte. Der fehlende Marktpreis bei den ausgenommenen Gütern stellt letztlich nur dessen Konsequenz dar.

  • 490 Sharfman (2010), 168, 172-173. Von einer staatlichen Planwirtschaft kann aber nicht die Rede sein: (...)

316Bei der tatsächlichen Umsetzung der Vorschriften fand die Wertermittlung durch Schätzung des Gerichts statt, wie m San I 3 überliefert. Handelte es sich um keinen festen Marktpreis, setzten drei Richter den Wert nach ihrer Schätzung fest. Einschränkend ist zu ergänzen, dass die primäre Funktion dieser Kammer in der Feststellung der Höhe von Schadenersatzansprüchen bestand.490

317Der Wert einer Sache ergab sich somit im antiken jüdischen Rechtsverständnis aus dem Vergleich mit den anderen Waren auf dem Markt. Wurde ein „šaʿar“ staatlicherseits festgelegt, richtete sich der übliche Marktpreis danach.

  • 491 Neusner (1990a), JSJ, 41, 44-45.

Regelungsziele. Aus der Gesamtschau der genannten Beispiele der Marktregulierung ergibt sich folgender Regelungshintergrund für das Verbot der Preisübervorteilung. Die oben genannten Hinweise aus Mischna und Talmud zeigen die eingeschränkte Preisfreiheit auf den jüdischen Märkten. Oft, wie im Fall des Getreideverkaufs, waren staatlich festgesetzte Preise zu beachten. Die Regelung des Verbots der Preisübervorteilung stellt nur eine von vielen unterschiedlichen Marktregulierungsmaßnahmen dar, deren Ziel in der Schaffung stabiler Marktverhältnisse bestand: Feste Preise verhinderten einerseits Preisdumping, andererseits Preissteigerungen. Davon sollten sowohl Käufer als auch Verkäufer profitieren. Das Wirtschaftssystem entsprach damit nicht einer „freien Marktwirtschaft“, sondern der Markt wurde teilweise reguliert.491

  • 492 Ohrenstein (1968), AJES, 185, 191.

318Der babylonische Talmud zeigt sich auch hinsichtlich dieses Aspekts liberaler: Er birgt Ansichten, die das Senken der Preise für nützlich hielten, da dadurch der Markt, also die Zahl der Nachfragen, vergrößert werde. Auch in dieser Hinsicht scheint sich die babylonische Marktregelung gegenüber derjenigen der Mischna gelockert zu haben. Das babylonische Preissystem gestaltete sich wettbewerbsorientierter.492

  • 493 So auch: Kleiman (1987), HPE, 23, 40.

Ergebnis. Im Ergebnis stützten die Gelehrten des antiken jüdischen Rechts das Rechtsinstitut der ona’ah nicht auf ein kostendeckendes Marktsystem. Vielmehr war es eingebettet in ein – wenn auch nicht schrankenloses – marktwirtschaftliches System. Preise wurden mitunter von staatlicher Seite festgesetzt. Auf diesem festen „Marktpreis“, i.e. dem Preis, der üblicherweise auf dem Markt verlangt wurde, fußt die Rechtsfigur der ona’ah. Die Regelung der Preisübervorteilung im antiken jüdischen Recht stellt damit vielmehr die Reaktion auf ein tatsächlich anzutreffendes Phänomen der Realität des Marktplatzes dar, als ein theoretisch-philosophisches Konzept zur Generierung „gerechter“ Preise, wie es aus anderen Quellen bekannt ist.493 Dies zeigt insbesondere das Verfahren der Wertermittlung durch Schätzung. Die Forderung nach der Wertgleichheit von Ware und Preis fehlt hier.

Übervorteilung in Höhe von mindestens einem Sechstel des Wertes

319Die Mischna normiert das Verhältnis von einem Sechstel als Grenze der Inäquivalenz von Preis und Gegenleistung und bestimmt dadurch ein weiteres Wesensmerkmal der ona’ah. Indessen bleibt ungeklärt, welche rechtliche Beurteilung die Übervorteilung von unter einem Sechstel des Wertes erhält. Nur bT BM 50a (s. S. 92 f.) stellt klar, dass eine Übervorteilung dieser geringen Höhe keinen Anspruch verschafft. Doch könnte gerade die dogmatische Klassifizierung der fehlenden Rechtsfolge trotz objektiver Verletzung der Leistungsäquivalenz einen hohen Erkenntniswert über die Idee der Preisgerechtigkeit im antiken jüdischen Recht liefern, abhängig davon, ob es sich um eine rechtswidrige, aber sanktionslose Übervorteilung handelt oder nicht.

  • 494 Becker (1993), 30. Nach Bartholomeyczik sprach Thomas von Aquin von „Äqualität”: Bartholomeyczyk (1 (...)
  • 495 Levine (1987), 66.

320So könnte sich hinter der Grenze von einem Sechstel eine Form von „materieller Beweislastregelung“ verbergen, für die Fälle, bei denen sich ein exakter Wert nicht ermitteln lässt. Die Grenze von einem Sechstel stellte sich damit als eine zulässige Abweichung vom wahren Wert dar und erfüllte nicht den Tatbestand einer als rechtswidrig anerkannten Übervorteilung. Den Wert innerhalb eines Spielraums zu betrachten, erinnert wiederum an die Lehre des gerechten Preises von Thomas von Aquin, der ebenfalls zwischen einem höchsten, mittleren und untersten Anschlag unterschied. Innerhalb dieses Spielraums werde die Austauschgerechtigkeit nicht verletzt.494 Diese Position stützt auch das folgende Argument: Bei Bestehen eines festen Marktwerts wäre niemand bereit, auf ein Sechstel zu verzichten; nur bei einem ungenauen Referenzwert würden die Marktteilnehmer bereitwillig von einem Ausgleich absehen.495 Das Überschreiten der Sechstel-Grenze stellte damit eine materielle Beweislastregelung oder zumindest eine „Bedingung“ für die Rechtsfolge dar.

321Gegen die erste These, der Unermittelbarkeit des exakten Werts, spricht bereits die Dogmatik der ona’ah selbst, die einen exakten Ausgleich der Übervorteilung fordert. Die exakte Wertbestimmung ist ihrem System folglich immanent: Stünde der wahre Wert nicht fest, so müsste auch bei der genannten Rechtsfolge eine Abstufung stattfinden. Dafür gibt es aber keine Hinweise. Zudem wurde bereits erläutert, dass sich der „wahre Preis“ aus staatlichen Preisfestsetzungen ergab oder ein einheitlicher Marktpreis für das jeweilige Gut vorherrschte (s. S. 130 f.). Diese Umstände widersprechen der fehlenden Möglichkeit der exakten Wertermittlung in der gesetzgeberischen Vorstellung der Rabbinen.

  • 496 In dem Sechstel eine Gewinngrenze zu erkennen, stimmt mit Neusners Konzept überein, wonach der Wert (...)
  • 497 Ehrmann (1980), JLA, 63, 67 (er spricht von Zustimmung); Shilo (2007), 423, 426; Grünwald (1933), 2 (...)

322Vielmehr könnte die Grenze von einem Sechstel eine Art Erheblichkeitsschwelle darstellen. Eine „Übervorteilung“ unter diesem geringen Ausmaß würde keine Rechtsverfolgung erfordern, da das Schutzbedürfnis fehlt. Nach dieser zweiten Theorie handelt es sich bei dem wahren Wert um einen festen, berechenbaren. Den Marktteilnehmern wäre bewusst, dass der Vertragspartner bis zu dieser Grenze einen zusätzlichen Gewinn einfahren dürfte.496 Nach dieser Ansicht würde eine Übervorteilung von unter einem Sechstel die Austauschgerechtigkeit zwar verletzen. Dessen Sanktionslosigkeit wird durch die tatsächliche Vermutung des Verzichts auf Seiten des Betroffenen begründet.497 Verantwortlich für die bloß fehlende Ahndung der Übervorteilung unter einem Sechstel könnte der praktische, auf dem Münzsystem beruhende, Gesichtspunkt sein, dass ein Denar aus sechs Maa bestand.

323Im Ergebnis erfüllt jede Abweichung des Preises vom Wert den Tatbestand der Übervorteilung. Allein dessen rechtliche Ahndung fehlt. Erst bei Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle von einem Sechstel erfolgt eine zivilrechtliche Sanktion.

Wertirrtum

  • 498 Der Wertirrtum stellt einen Irrtum bezüglich des Vertragsgegenstandes dar. Daneben gibt es im jüdis (...)

324Ebenso wenig normieren die jüdischen Rechtsquellen den Wertirrtum498 des Übervorteilten als Tatbestandsmerkmal. Doch deutet das Merkmal des Fristerfordernisses bis zum Treffen eines Familienmitglieds, das über den Preis informiert, auf die Funktion hin, den Übervorteilten über die Unverhältnismäßigkeit der Leistungen zu informieren.

  • 499 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a2, 51a3.

Abgrenzung nach Quellen. Weder Thora noch Mischna und palästinischer Talmud thematisieren unmittelbar die Frage, ob der Übervorteilte die Diskrepanz von Wert und Preis kannte oder nicht. In Zusammenhang mit jT Ket XI 4, 34c, 6 wird die Möglichkeit des Irrtums nur am Rande in Betracht gezogen. Lediglich der babylonische Talmud gibt klare Hinweise auf einen Wertirrtum des Übervorteilten: So wurde dem Zwischenhändler die Berufung auf die ona’ah untersagt, da er beim Verkauf den wahren Wert kannte (s. S. 989).499

  • 500 Grünwald (1933), 23. Ähnlich auch: Levine (2004), JLA, 225, 232.
  • 501 Block (1990), IJSE, 60, 63.

325Zumindest für den babylonischen Talmud stellt sich daher die Frage, wann das Tatbestandsmerkmal des Wertirrtums erfüllt ist. Grünwald behandelt den Tatbestand des Wertirrtums restriktiv. Für ihn ist ein Wertirrtum bei einem zu großen Missverhältnis zwischen Preis und Wert ausgeschlossen; er vermutet dahinter eine Schenkungsabsicht wie bspw. beim Abschluss eines Freundschaftspreises.500 Denselben Vorschlag unterbreitet Block.501

326Die anderen Quellen enthalten nur indirekte Hinweise auf den Wertirrtum, etwa im Rahmen der Erörterung des Verzichts. Sämtliche Quellen mit Ausnahme des babylonischen Talmuds hielten den Verzicht auf die ona’ah für unwirksam, selbst bei genauer Kenntnis der Höhe der Übervorteilung. Im Umkehrschluss kommen die Regeln der ona’ah also selbst dann zur Anwendung, wenn kein Wertirrtum vorliegt. Damit bildet der Wertirrtum keine Anspruchsvoraussetzung der ona’ah.

327Abgrenzung nach der Höhe der Übervorteilung. Die Frage nach dem Irrtum als Anspruchsvoraussetzung ist auch bei der Übervorteilung von unter einem Sechstel für sämtliche Quellen von dogmatischem Interesse: Wäre der Irrtum keine Voraussetzung, so könnte der Übervorteilte dem Vertragspartner Gewinne bis zu einem Sechstel des Werts wissentlich zugestehen, bspw. im Rahmen eines Freundschaftskaufs. Die Verletzung des Äquivalenzverhältnisses wäre in diesem Falle ohne Konsequenzen. Würde dies das jüdische Recht dulden? Für den babylonischen Talmud ist die Frage wenig aufschlussreich, da hier bei Kenntnis ein Verzicht vorliegt. Die anderen Quellen geben diesbezüglich keinerlei Hinweise.

  • 502 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a1.
  • 503 Es könnte aber auch ein Fall der Doppelnichtigkeit vorliegen.

328Der babylonische Talmud behandelt zwei Fallbeispiele, bei denen der Käufer die Übervorteilung erkennt, die Sache dennoch für einen um ein Sechstel erhöhten Preis kauft und später die zu viel gezahlte Summe zurück verlangt (s. bT BM 51a; s. S. 100 ff.).502 Der Richter verwehrt dem Übervorteilten in seinem Urteil die Ansprüche aus der ona’ah. Allerdings geschieht dies nicht unter Berufung auf den fehlenden Wertirrtum, sondern aufgrund der Art des erworbenen Kaufgegenstands (beim Verkauf der persönlichen Habe sei die ona’ah nicht anwendbar). Aufgrund der fehlenden Bezugnahme scheint der Wertirrtum in diesen Beispielen unbeachtlich.503 Die Fallbeispiele tragen damit nicht zur Stützung der inneren Systematik des babylonischen Talmuds bei.

  • 504 Ehrmann (1980), JLA, 63, 67; Grünwald (1933), 23; Herzog (1967), Band 2, 121.
  • 505 Durch Grünwalds Auslegung des Irrtums, der ihn bei besonders großen Übervorteilungen verneint und d (...)

329Eine Vielzahl der Stimmen in der Literatur erkennt bei der Übervorteilung von über einem Sechstel nach den Regeln des babylonischen Talmuds ein aufgrund Irrtums abgeschlossenes Rechtsgeschäft.504 Dafür spricht auch schon die Bezeichnung des „bīṭṭūl miqqāḫ.“505

Beurteilung. Die jüdischen Rechtsquellen schweigen zum Tatbestandsmerkmal des Wertirrtums. Da sämtliche Quellen mit Ausnahme des babylonischen Talmuds den Verzicht als unzulässig erklären, deutet dies auf ein objektives System der Preiskontrolle hin, welches den subjektiven Tatbestand unbeachtet lässt. Lediglich der babylonische Talmud thematisiert den Wertirrtum des Übervorteilten, wenn er auch in seiner Systematik nicht stringent ist.

  • 506 Warhaftig (1987), 161, 163.

330Der anwendungsorientierten Funktion der ona’ah wäre das tatbestandliche Erfordernis jedoch äußerst dienlich, da es widersprüchlichem Vertragsverhalten abhelfen würde. Die zunehmende Beachtung des Parteiwilllens im babylonischen Talmud wäre damit auch auf der subjektiven Seite des Übervorteilten festgehalten. Gegen dieses Erfordernis spricht allerdings, dass es keine Pflicht der Vertragsparteien gibt, die andere Seite über die Marktsituation und den daraus resultierenden Marktpreis zu unterrichten.506 Womöglich gleicht das mit der Aufklärung des Übervorteilten verbundene Fristerfordernis diese fehlende vertragliche Verpflichtung aus. Doch schweigen die Quellen auch zu dessen Zweck. Neben der Informierung über die Leistungsinäquivalenz könnte die Begegnung mit dem Familienmitglied oder einem Händler ebenso der Rechtsaufklärung dienen. Auch die Durchsetzung der Rechte des Übervorteilten im Familienverband verspricht mehr Erfolg. Daher ist der Schluss vom Fristerfordernis auf den Wertirrtum nicht zwingend.

Ergebnis. Die Quellen des jüdischen Rechts normieren das tatbestandliche Erfordernis des Wertirrtums nicht. Die Indisponibilität der ona’ah lässt an der Relevanz des subjektiven Tatbestands zweifeln. Erst der babylonische Talmud weist auf den erforderlichen Wertirrtum hin, wenn er auch in seiner Systematik nicht stringent ist.

Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

  • 507 Nach Grünwald löst die ona’ah zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche aus. Die strafrechtlich (...)

331Die spezifische Bedeutung der ona’ah im jüdischen Rechtssystem offenbart sich in Abgrenzung zu den weiteren Rechtsfiguren des jüdischen Rechts, welche ebenfalls an die Unverhältnismäßigkeit des Leistungsaustausches anknüpfen. Deren Rechtsfolgen können sowohl zivilrechtlicher als auch strafrechtlicher Art sein.507

Diebstahl

  • 508 Levine (2004), JLA, 225, 225; Zevin (1969), 411, 412.
  • 509 Cohen (1991), 218.
  • 510 Levine (2004), JLA, 225, 232.
  • 511 Warhaftig (1987), 161, 172-173; Zevin (1969), 411, 414.
  • 512 Warhaftig (1987), 161, 173-174.
  • 513 Warhaftig (1987), 161, 172. Warhaftig bezieht sich auf die Stelle Bechorot 13b. Zevin (1969), 411, (...)

332Aufgrund der Diskussion in bT BM 61a fasst eine Vielzahl von Autoren die ona’ah als einen Unterfall des Diebstahls auf.508 Nach Cohen fällt die ona’ah in die Kategorie des Diebstahls, da das absichtliche zu viel Verlangen oder zu wenig Zahlen einen unberechtigten Profit darstelle.509 Levine begründet seine Ansicht mit der Verletzung des Anspruchs des Übervorteilten, die Sache zu einem auf Wettbewerb beruhenden Preis zu erwerben.510 Wie das Diebesgut sei die Übervorteilungssumme an das „Opfer“ zurückzugeben.511 Diesem Argument steht entgegen, dass nach dem babylonischen Talmud bei einer Übervorteilung von über einem Sechstel nicht nur die Übervorteilungssumme zurückzuerstatten ist, sondern der gesamte Vertrag rückabgewickelt wird.512 Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der Übervorteilte die Sache freiwillig aufgrund eines Kaufvertrags aus der Hand gibt. Zudem finden die Regeln der Übervorteilung anders als beim Diebstahl keine Anwendung gegenüber Nichtjuden.513

  • 514 Ein anderes Ergebnis ergibt sich bei einer erweiternden Auslegung des Diebstahlbegriffs: den streng (...)

333Die Regeln der Preisübervorteilung weisen gegenüber denen des Diebstahls viele Eigenheiten auf. Einen Unterfall des Diebstahls darin zu erkennen, gelingt zumindest auf dogmatischer Ebene nicht. Eine andere Bewertung erzwingt auch nicht bT BM 61a: Der Inhalt der Diskussion besteht primär aus der Unterscheidung zwischen Betrug, Zins und Diebstahl. Eine direkte Bezugnahme zur ona’ah als Unterfall zum Diebstahl unterbleibt.514

Betrug

  • 515 Ehrmann (1980), JLA, 63, 68; Grünwald (1933), 2; Karo/Passamaneck (1983), 50. Nur nach Kleiman steh (...)
  • 516 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a2.

334Die Quellen des jüdischen Rechts fordern keinen Übervorteilungsvorsatz, wie insbesondere die Diskussion in bT BM 51a zeigt.515 Die Rabbinen vermuten, dass der Käufer anders als der Verkäufer den wahren Wert der Sache nicht kenne und daher nur unwissentlich übervorteile. Doch auch diese Übervorteilung erfasst der Tatbestand der ona’ah.516

  • 517 Warhaftig (1987), 161, 174.
  • 518 Die Vermutung der Betrugsabsicht bei einer übermäßigen Übervorteilung steht im Gegensatz zur Annahm (...)
  • 519 Grünwald (1933), 14-15.

335Ebenso wenig findet die Ansicht, die bei einer Übervorteilung von über einem Sechstel ein betrügerisches Verhalten erkennen möchte, Zustimmung. Diese These diente zur Erklärung der Anwendung der ona’ah hinsichtlich übermäßiger Übervorteilungen bei Land. Es handle sich in diesem Fall um Betrug, der bei jedem Vertragsgegenstand Anwendung finde.517 Diese Theorie entspricht aber nur dem Recht des palästinischen Talmuds, der babylonische Talmud hingegen kennt keine Kategorie der übermäßigen Übervorteilung.518 Eine weitere Abweichung stellt das Fristerfordernis dar, das beim Betrug nicht besteht; der Vertrag ist indessen nichtig.519

  • 520 Zevin (1969), 411, 417.

336Zevin sieht in der ona’ah einen Sonderfall des Betrugs, den Preisbetrug, bei dem das Mindestmaß von einem Sechstel gelte. Für alle andere Arten des Betrugs bspw. hinsichtlich Größe und Gewicht, bestünde dies nicht.520 Dagegen lässt sich einwenden, dass die ona’ah selbst bei fehlendem Vorsatz Anwendung findet. Daher überzeugt auch die dogmatische Figur dieser Unterkategorie nicht.

337Somit unterscheiden sich die Regeln der Übervorteilung vom Betrug im Wesentlichen durch das Fristerfordernis und den fehlenden Vorsatz. Ein Unterfall des Betrugs begründet das Übervorteilungsverbot im dogmatischen Sinne nicht.

Willensmangel (Dissens und Irrtumstatbestände)

  • 521 Grünwald (1933), 25.
  • 522 Grünwald (1933), 24-25.
  • 523 Grünwald (1933), 12.
  • 524 Daher möchte Grünwald die ona’ah als einen Fall der Anfechtung bezeichnen. Die Übervorteilung stell (...)

338Die Natur der ona’ah zeigt Ähnlichkeit mit den Regeln der aufgrund von Willensmängeln abgeschlossenen Geschäften. So möchte eine Ansicht die Übervorteilung von über einem Sechstel im babylonischen Talmud, sog. bīṭṭūl miqqāḫ, als Dissens klassifizieren. Diese Gleichsetzung übersieht aber einen wesentlichen Unterschied: die Willenseinigung, die sog. תעד ( „dʿt“), stellt eine zwingende Voraussetzung für den Vertragsschluss dar. Liegt sie nicht vor, bspw. aufgrund von Dissens oder Irrtum, so ist der Vertrag nichtig. Bei der ona’ah hingegen, wie auch bei bīṭṭūl miqqāḫ, bleibt der Vertrag nach dem Verstreichen der Frist wirksam.521 Die Unwirksamkeit wird erst durch die Erklärung der Partei herbeigeführt, die die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat.522 Ferner kommt die ona’ah nur bei Kaufverträgen und Verträgen mit Elementen des Kaufs zur Anwendung. Die übrigen Irrtumsregelungen gelten aber für alle Vertragsarten.523 Schließlich zeigten die obigen Ausführungen (s. S. 135 ff.), dass ein Irrtum auf Seiten des Übervorteilten schon keine zwingende Anspruchsvoraussetzung nach der Mehrzahl der jüdischen Quellen darstellt. Ein klassisches aufgrund von Willensmangel abgeschlossenes Rechtsgeschäft liegt bei der Übervorteilung nicht vor.524

Gesellschaftliche und marktregulierende Implikationen der ona’ah

339Nach Untersuchung der tatbestandlichen Voraussetzung der ona’ah und der Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten des jüdischen Rechts folgt die Analyse der gesellschaftlichen und marktregulierenden Implikationen der jüdisch-rechtlichen Regeln der Übervorteilung, welche sich in der angeordneten Rechtsfolge und deren Wirkung spiegeln.

Übervorteilung von unter einem Sechstel

340Die geringe Grenze von einem Sechstel verkörpert wie gezeigt eine Erheblichkeitsschwelle. Die objektive Leistungsäquivalenz wird auch bei einer Übervorteilung von unter einem Sechstel verletzt. Dennoch zieht dieser Tatbestand auf der Rechtsfolgenseite keine Konsequenz nach sich. Dies mündet in das Ergebnis der tatsächlichen Vermutung des Verzichts, welchen die Unterschreitung der Grenze von einem Sechstel indiziert.

Übervorteilung von genau einem Sechstel (sog. ona’ah)

341Der babylonische Talmud erhält die Vertragswirksamkeit bei der Übervorteilung in Höhe von genau einem Sechstel und setzt lediglich die Angemessenheit des Leistungsaustausches fest. Nach Mischna und palästinischem Talmud kann der Übervorteilte diese Rechtsfolge ebenfalls durch Ausübung seines Wahlrechts herbeiführen.

342Der Verkäufer, der versucht, einen übermäßigen Gewinn einzufahren und mehr als die anderen Verkäufer verlangt, muss am Ende seinen gesamten Gewinn von einem Sechstel zurückgeben. Er trägt allerdings nicht das Risiko, weniger als den marktüblichen Wert zu erhalten. Der Käufer, der versucht, zu wenig zu bezahlen, wird verpflichtet, den vollen Wert zu begleichen. Auch sein Risiko bei der Vertragsgestaltung wird auf die Zahlung des „gerechten“ Preises reduziert.

343Die gesetzliche Vertragsanpassung an das marktübliche Maß entfaltet in einem begrenzten Umfang eine Straf- und Präventivfunktion: Wer die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, dem steht letztlich keinerlei zusätzlicher Gewinn zu.

Übervorteilung von über einem Sechstel

344Der babylonische Talmud ordnet bei einer Übervorteilung von über einem Sechstel die Nichtigkeit des Vertrags an, die ausgetauschten Leistungen werden rückabgewickelt. Dies stimmt mit den anderen Rechtsquellen insofern überein, als sie dem Übervorteilten diese Wahlmöglichkeit zugestehen.

  • 525 Vgl. auch: Levine (2004), JLA, 225, 233.
  • 526 Levine (2004), JLA, 225, 234.

345Muss der übervorteilende Verkäufer den gesamten Kaufpreis rückerstatten, so verliert er an Liquidität.525 Er wird gezwungen, einen neuen Käufer zu suchen. Auch werden die Opportunitätskosten ersetzt, was die bloße Vertragsangleichung nicht leisten würde.526 Der übervorteilte Käufer wird ebenfalls wieder in die Ausgangssituation vor dem Vertragsabschluss zurückversetzt und kann mit einem anderen Vertragspartner einen neuen Kaufvertrag abschließen.

346Die übervorteilende Vertragspartei befindet sich nun in einer geschwächten Marktsituation: Erfahren Dritte von der Übervorteilung, was bei einer Vertragsrückabwicklung nicht unwahrscheinlich scheint, schwächt dies das Vertrauen in den potentiellen Vertragspartner. Sowohl Straf- als auch Präventivfunktion treten bei der Übervorteilung von über einem Sechstel noch stärker hervor.

Ratio des Übervorteilungsverbots

347Im letzten Schritt der Systematisierung der jüdischen Übervorteilungsregelung folgt nun ihre Funktionsbestimmung. Welchen Sinn und Zweck verfolgt die ona’ah im spätantiken Palästina und Babylonien? Explizite Antworten auf diese Frage geben die Quellen nicht. Aus den Regelungszusammenhängen lassen sich aber gewisse Grundzüge ableiten.

Ausgleich von Informationsdefiziten

  • 527 Kleiman (1987), HPE, 23, 39; Levine (1987), 88, 89. An anderer Stelle verneint Levine im jüdischen (...)

348Kleiman und Levine sehen in der ona’ah ein Instrument zum Ausgleich von Informationsdefiziten auf Seiten der Marktteilnehmer. Der vorhandene Wertirrtum solle nicht zu einer Ungleichverteilung führen, daher bekomme der Übervorteilte das Recht, sie auf zivilrechtlichem Wege wieder ausgleichen zu können. Die Bekämpfung oder Eindämmung des bestehenden Preissystems erkennt Kleiman darin aber nicht.527

  • 528 Zum daneben bestehenden talmudischen Verbot des Ausnutzens von Informationsasymmetrien siehe: Kapla (...)

349Allerdings bildet bei den meisten Rechtsquellen mit Ausnahme des babylonischen Talmuds der Wertirrtum keine Voraussetzung. Der Ausgleich von Informationsdefiziten kann für die anderen Quellen nicht als primärer Zweck der ona’ah anerkannt werden. Auch der fehlende Hinweis in den Fallbeispielen des babylonischen Talmuds auf die Wertkenntnis des Übervorteilten deutet auf eine nur geringe Bedeutung dieses Merkmals hin.528

Schutz des schwächeren Vertragspartners

  • 529 Warhaftig (1987), 161, 162.

350Die ona’ah setzt der vertraglichen Gestaltungsfreiheit eine äußere Grenze von einem Sechstel. Im Rahmen des Systems der unbeschränkten Privatautonomie darf der Preis hingegen nach Belieben der Parteiverhandlungen bestimmt werden.529 Dahinter verbirgt sich die Vorstellung der gleichen Verhandlungsstärke beider Vertragspartner.

  • 530 Zu diesem und ähnlichen Aspekten im Überblick: Hauptmann (1994), 55.
  • 531 Jolowicz (1937), JR, 50, 68.
  • 532 Karo/Passamaneck (1983), 50.
  • 533 Warhaftig (1987), 161, 173.
  • 534 Tamari (1987), 86 ff.

351Korrigiert die ona’ah damit in den Fällen ungleicher Verhandlungspositionen das inäquivalente Austauschverhältnis? Sie würde damit als Instrument einer sozial-gerechten Wirtschaft fungieren.530 Auf diesen Aspekt weist Jolowicz hin: Die ona’ah untersage das Ausnutzen einer stärkeren Marktposition gegenüber einem schwachen Vertragspartner.531 Passamaneck sieht die Regelung der Übervorteilung zur Eindämmung des Ausnutzens der Marktkraft auf dem freien Markt als erforderlich an, um so eine Verletzung der Vertragsparteien zu vermeiden.532 Ähnlich argumentiert Warhaftig, der durch die ona’ah die Einhaltung gewisser „Fairnessstandards“ auf dem Markt gewahrt sieht.533 Auch Tamari beschreibt in seinem Werk zur jüdischen Geschäftsethik ( „Jewish Business Ethics“) die Regelung der ona’ah als Beispiel für die Begrenzung von Marktkraft. Für ihn dient sie der Erzielung gerechter Preise und Gewinne.534

  • 535 Grünwald beschreibt die Übervorteilung auch als Schädigung: Grünwald (1933), 2.
  • 536 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b2.
  • 537 Pava/Pava/Hochman (1999), JBE, 91, 97.

352Zwar begrenzt die Limitierung von einem Sechstel die Schädigung sowohl des Käufers als auch des Verkäufers.535 Doch zeigt eine Reihe von Fallbeispielen in den jüdischen Rechtsquellen die Unbeachtlichkeit des Verhandlungsungleichgewichts: Im babylonischen Talmud möchte Jehuda ben Batyra Transaktionen auf dem Kriegsfeld vom Anwendungsbereich ausschließen. Gerade aufgrund ihrer Lebensnotwendigkeit zählen Pferde, Schwerter und Schilder während der Schlacht zu den Ausnahmen.536 In der Konsequenz darf der sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindliche Käufer erst recht übervorteilt werden. Ebenso wenig wird die naheliegende Zwangssituation beim Verkauf des persönlichen Hab und Guts beachtet (s. S. 14300 ff.). Auch der Verkauf des eigenen Mantels bleibt von den Regeln der ona’ah ausgeschlossen (s. S. 114 f.). Die Ausnahme von Land führt in der Mischna zu ähnlichen Erwägungen: Nach der Auffassung Pavas besitze der Landeigentümer gegenüber dem Erwerber einen Verhandlungsvorteil.537 Trotzdem unterliegt die Transaktion nicht der Äquivalenzkontrolle. Lediglich das Beispiel des Verkaufs von Land im palästinischen Talmud weist in eine andere Richtung. Zwar soll dabei nicht die übliche Grenze von einem Sechstel gelten, auch übermäßige Übervorteilungen werden untersagt (s. S. 77 ff.). Nur hier wird deutlich, dass der Vertragspartner nicht übermäßig zum Vorteil des anderen geschädigt werden darf.

353Die Rahmenumstände des Vertragsschlusses und die damit verbundenen Verhandlungspositionen sind für die Anwendung der ona’ah im Ergebnis unerheblich. Vielmehr neigt die Gemara dazu, untypische Verkaufssituationen außerhalb des Marktplatzes von der Anwendung auszuklammern. Der Schutz der schwächeren Vertragspartei bildet folglich nicht den primären Regelungszweck der ona’ah.

Gewinnlimitierung

  • 538 So Kaplan (2014), 84-87, 105-107.

354Die Grenze von einem Sechstel für das Austauschverhältnis von Preis und Ware trägt zur Limitierung des Gewinns bei. Dient die Vorschrift der ona’ah damit der Begrenzung des Profitstrebens?538

  • 539 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 50b2.

Quellenhinweise. Erste dahingehende Anhaltspunkte enthält bereits die Quelle m BM IV 3, wonach sich die Kaufleute von Lod über eine Grenze von einem Drittel anstatt eines Sechstels freuten. Mit dieser Regelung hätte sich ihr bisheriger Profit verdoppelt. Diesen Aspekt erwähnt der babylonische Talmud explizit: Die Händler freuten sich gerade über die größere Gewinnspanne, heißt es darin.539

355Auch bT BB 90a enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die legitime Gewinngrenze von einem Sechstel:

  • 540 ImAnschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Basra (2002), 90a; Goldschmidt (1996), Band 8, 250.

Und wer einen Gewinn erzielt, soll nicht mehr als ein Sechstel erzielen.540

  • 541 Die Aussage Samuels steht im Gesamtzusammenhang mit der Einhaltung von genauem Maß und Gewicht. Ein (...)
  • 542 Urbach/Posner (1986), 244; Warhaftig (1987), 161, 174. Im palästinischen Talmud wird an dieser Stel (...)

Die Quelle bezeichnet die Grenze von einem Sechstel ausdrücklich als Limit für den Reingewinn. Die Begrenzung begründet die babylonische Gemara mit der Eindämmung der Inflation auf dem heimischen Markt. Fremde Händler würden ihre Preise nämlich daran anpassen, was zu einem allgemeinen Preisanstieg führte.541 Hintergrund der Gewinngrenze könnte also die Steuerung von Marktpreisen bilden.542

  • 543 Zu betonen ist, dass der Irrtum über den Marktwert der anderen Seite allein nach dem babylonischen (...)
  • 544 Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 621.

356Auf der anderen Seite trägt die Preisreglementierung zur vereinfachten Marktorientierung der Käufer bei. Ein vorheriger Preisvergleich erübrigt sich, da der Konsument weiß, allenfalls ein knappes Sechstel über dem marktüblichen Preis zu zahlen. Die Regelung der ona’ah fördert dadurch das Vertrauen in die Markthändler, da der Käufer erwarten kann, nicht anderswo einen viel günstigeren Tarif zu erhalten. Dies fördert zügige Vertragsabschlüsse.543 Hierin besteht ein Unterschied zu den internationalen Messen: Dort wanderten die Besucher üblicherweise durch die Stände, um dabei die Ware hinsichtlich Qualität und Preis zu vergleichen.544

  • 545 Epstein (2000), BEQ, 523, 537; Krauss (1979), Band 2, 354.
  • 546 Vgl. Pava (1997), 25 ff. So unterscheidet Pava auch zwischen der „simple fairness” zwischen den Ver (...)

357Gründe für die Gewinnlimitierung und deren Funktionalität. Die Rabbinen bezeichneten die exorbitanten Gewinne aus dem Überseehandel von bis zu 100 % als „fluchbeladen“, während die Gewinnlimitierung auf den heimischen Märkten hingegen als „gottgefällig“ klassifiziert wurde. Gewinn wurde also nicht per se untersagt, sondern war in engen Grenzen legitim.545 Profitgier wurde aber missbilligt, da sie den ethischen Ansprüchen des jüdischen Wirtschaftshandelns widerspricht und stets auf Kosten der Gemeinschaft erfolgt.546

  • 547 Die Mehrheit der palästinischen Juden war arm. Während Essen und Wohnen erschwinglich waren, hatte (...)
  • 548 Krauss (1979), Band 2, 350.

358Die gefährlichen sozialen Konsequenzen des unbegrenzten Gewinnstrebens zeigen sich insbesondere bei lebensnotwendigen Gütern, wie Lebensmitteln, welche für alle Mitglieder der Gemeinschaft erschwinglich sein sollen, um die Lebensgrundlage Einzelner nicht zu gefährden.547 Dieses Denken offenbart sich in rabbinischen Aussprüchen wie: „Man darf in Palästina mit Dingen, an denen das Leben hängt (z.B. mit Wein und Öl) keinen gewinnsüchtigen Handel treiben.“548

  • 549 Kleiman (1987), HPE, 23, 40.
  • 550 Tamari (1995), CD, 363, 368-369.
  • 551 Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 621.

359Dieses Ziel transformiert die ona’ah in jeden einzelnen Kaufvertrag. Doch auch auf der gesamtgesellschaftlichen Ebene trägt sie dadurch zur Preisstabilisierung bei: Nach wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnissen führt ein stabiler Preis zu einer besseren Versorgungsleistung.549 Hamsterkäufe und Preisdumping werden eingeschränkt, ruinöser Wettbewerb und Monopolstellungen verhindert.550 Damit ist auch Rosenfeld/Menirav zuzustimmen, wenn sie im Vergleich zu den heidnischen Messen, auf denen die Anbieter frei mit ihren Preisen konkurrieren konnten, von einem eingeschränkten Wettbewerb auf den heimischen Märkten sprechen.551

IX. Zusammenfassende Würdigung

360Bei der ona’ah handelt es sich um eine begrenzte Handelsregelung. Auf den städtischen Märkten, die überwiegend zur Absetzung der heimisch gefertigten Produkte der Bauern und Handwerker dienten, sollten alle Verkäufer möglichst den gleichen Preis für die üblichen Handelsgüter fordern. Dadurch wird ein zeitaufwändiger Preisvergleich auf dem Markt überflüssig. Die Regelung der Preisübervorteilung trägt bei ihrer allseitigen Beachtung zur Stabilisierung der Marktverhältnisse bei.

  • 552 Göttlicher zieht eine Verbindung von der ona’ah zu (wohl bT) Ket 50a. Ein Zusammenhang mit der Wahr (...)

361Keine Anwendung fand die Regel auf anderen Verkaufsplätzen wie den internationalen Messen. Ihre Anwendung war auch bei Geschäften, bei denen „unübliche“ Handelsgüter verkauft wurden, ausgeschlossen. Mangels Vergleichsmöglichkeit oder staatlicher Preisregulierung gab es hier keinen üblichen Marktpreis.552

  • 553 Neusner (1990a), JSJ, 41, 58. Neusner greift hierbei auf Aristotelesʼ Theorie von der distributiven (...)

362Dem antiken jüdischen Rechts- und Wirtschaftsverständnis lag nicht das Modell der freien Marktwirtschaft zu Grunde, wie die Analyse von Mischna und Talmudim gezeigt hat. Vielmehr wurde eine verteilende Wirtschaft anvisiert, innerhalb derer der Austausch von Vertragsleistungen in einem gerechten Verhältnis stand.553

  • 554 Warhaftig (1988), 161, 163.

363Ein freier Markt, auf dem sich der Preis aus Angebot und Nachfrage ergibt, stellt nach der zeitgenössischen Annahme das profitabelste System dar, da es den wirtschaftlichen Gewinn steigere. Der Verkäufer darf darin bei jedem Kaufgeschäft den höchstmöglichen Gewinn für sich erzielen. Solange er den Käufer nicht täuscht, ist er – auch nach jüdischem Recht – nicht verpflichtet, ihn über die Marktsituation zu informieren. Erkundigungen über den Wert der Sache einzuholen, ist dabei Aufgabe des Käufers. Der Verbraucher wird nur soweit geschützt, dass ihm Fehler und andere relevante Informationen nicht vorenthalten werden dürfen.554

364Die ona’ah stellt im Ergebnis eine Maßnahme zur Preisregulierung auf den heimischen Märkten dar. Weniger verfolgt sie als primären Zweck den Schutz der verhandlungsschwächeren Vertragspartei. In vielen Situationen, in denen die Verhandlungspositionen der anderen Partei deutlich geschwächt sind, findet die ona’ah keine Anwendung. Doch schließen sich die angeführten Regelungsaspekte nicht gänzlich aus; auch die Gewinnlimitierung impliziert den Schutz der anderen Vertragspartei. Durch das Setzen der Obergrenze kann der Übervorteilende nicht unbeschränkt Profit einfahren, ohne seinem Vertragspartner im Gegenzug eine angemessene, „gerechte“, Gegenleistung zu erbringen. Der Vertragspartner wird von einer überzogenen Übervorteilung ab einem Sechstel geschützt. Primäre Aufgabe ist es jedoch, die Preisstabilisierung des üblichen Markthandels durch eine Gewinnlimitierung zu überwachen.

  • 555 ספר החינוך /Seṗer haḫinuk, Kap. 337.
  • 556 Cohen (1991), 219.
  • 557 Vgl. dazu: Pava (1997), 25 ff.

365Damit ist in dem Recht der Mischna und der Talmudim eine deutliche Einschränkung des Gebotes der Thora in Lev. 25,14 zu erkennen, das lautet: „Und wenn du etwas an deinen Volksgenossen verkaufst, oder aus der Hand deines Volksgenossen erwirbst, so soll der eine den anderen nicht übervorteilen“. Hintergrund des allgemeinen Übervorteilungsverbots ist die Forderung, dass jeder Mensch allein durch seine eigenen und ehrlichen Anstrengungen profitieren sollte.555 Diese Regel sei für jedes Mitglied der Gesellschaft von Vorteil: Auch derjenige, der davon ausgeht, er sei dem Anderen überlegen und könne daraus profitieren, wisse nicht, ob nicht „seine Kinder“ in eine Situation geraten, in der sie übervorteilt werden.556 Das Übervorteilungsverbot dient damit als Beispiel für die jüdische Wirtschaftsethik, die nicht die Nutzenmaximierung des Einzelnen verfolgt, sondern das Wohl der Gemeinschaft achtet.557

  • 558 Damit ist auch dem Urteil Ben-Davids zu widersprechen, der in der talmudischen Handelsgesetzgebung (...)

366Diesem allgemeinen Gedanken des Übervorteilungsverbots leistet das Recht der Mischna und der Talmudim nicht gänzlich Folge. Eine unmittelbare Umsetzung des in der Thora anklingenden, pauschalen Übervorteilungsverbots in die Welt des Marktplatzes über tausend Jahre später hindert zwar schon die fehlende Konkretisierung der Regelung. So bleibt in der Thora die Anordnung der Rechtsfolge offen. Auch eine zulässige Abweichung vom wahren Wert, um Unschärfen bei der Wertbestimmung auszugleichen oder Bagatellfälle zu verhindern, ist für eine praktikable Umsetzung des Übervorteilungsverbots erforderlich. Fraglich ist aber doch, inwieweit das rabbinische Recht die Rechtsidee innerhalb der Thora verdeutlicht. Offensichtlich tritt der Widerspruch bei der Ausnahme von Land hervor. Auch der fehlende Schutz bei Notsituationen der Gegenseite wie beim Verkauf der persönlichen Habe, auf dem Schlachtfeld usw. in der babylonischen Gemara scheint dem mosaischen Grundgedanken zu widersprechen.558

367Der Regelungskontext von Lev. 25,14 geht im rabbinischen Recht verloren. Das Übervorteilungsverbot wandelt sich in der Zeit des babylonischen Talmuds in eine bloße Regelung zur Gewinnlimitierung beim Handel auf dem Markt mit üblichen Handelsgütern. Die Schutzfunktion wurde zugunsten der Handelsfreiheit eingeschränkt. Im Ergebnis offenbart sich bei der ona’ah ein limitierter Anwendungsbereich.

Notes

1 Horowitz (1973), 365; Karo/Passamaneck (1983), 46.
Das Zinsverbot legt bereits Lev. 25,35 und Dtn. 23,20 fest: Cohn (1980), 49. Ausführlich: Wittreck (2002), 676 ff. Zu den talmudischen Spezifizierungen: Maloney (1971), 79, 96 ff.

2 Ehrmann (1980), JLA, 63, 65; Herzog (1965), Band 1, 112.

3 Wörtlich: „jemand seinen Bruder“.

4 Herzog (1965), Band 1, 113; Kadushin (1963), 208; Windfuhr (1923), 48.

5 Im Gegensatz dazu enthält die „Hagadah“ alle Erzählungen und Regeln, die nicht dem Recht zuzuordnen sind: Horowitz (1973), 12-13.

6 Die Entstehung des mosaischen Rechts und dessen Rezeption ist ein in der Wissenschaft umstrittenes Feld. Siehe dazu: Horowitz (1973), 8 ff.; Horst/Wolff (1961); Jackson (2006); Kitchen (2012); Mayer (1862), Band 1; Van Seters (2010); Noll/Brändle sprechen vom 16. Jahrhundert v. Chr.: Noll, Jürgen; Brändle, Udo. Mosaisches Recht im Licht moderner Ökonomie, 2004, 31; Otto (2003), 151; Schwienhorst-Schönberger (1990); Westbrook (2002), 1; Westbrook (2009); hinsichtlich Exodus: Kitchen (2012), 311. Kurzer Überblick auch bei: Seidl (1971), 37 ff.

7 Westbrook (2009), 10.

8 Im Anschluss an: Elberfelder Bibel (2003), 159.

9 Im Anschluss an: Elberfelder Bibel (2003), 160.

10 Im Anschluss an: Elberfelder Bibel (2003), 159.

11 Siehe auch: Armgardt (2009), 3, 6-7. Zur unterschiedlichen Behandlung von Juden und Nichtjuden hins. der onaʼah: Mutius (2002), 49-57.

12 Kadushin (1963), 208; Moore (1966), Band 2, 147.

13 Jovel kommt von dem Klang der Hörner, welche den Eintritt des Joveljahrs im Land ankündigten: Saalschütz (1974), 159.

14 Umstritten ist, ob dies das 50. Jahr, wie es der Wortlaut fordert, oder das 49. Jahr ist. Im ersten Fall würde das Feld zwei Jahre in Folge brachliegen. Es ist schwer vorstellbar, wie in dieser Zeit die Versorgung ohne Bestellung des Felds gelingen soll. Nähere Hinweise u.a. in: Saalschütz (1974), 140 ff.

15 Für städtische Grundstücke findet sich eine spezielle Regelung in Lev. 25,29-30. Bei innerstädtischen Grundstücken hat der Verkäufer nur innerhalb eines Jahres die Möglichkeit eines Rückkaufs. Danach fällt das Grundstück für immer an den Käufer. Eine Rückgabe im Joveljahr unterbleibt. Rosenberg/Weiss begründen den Ausschluss von innerstädtischem Grundstück damit, dass dieses nicht zur wirtschaftlichen Produktivität beitrage, da darauf nichts angebaut werden könne: Rosenberg/Weiss (2010), 74, 78. Noll/Brändle (2004), 41.

16 Horst/Wolff (1961), 279. Dahinter verbirgt sich nach Horst/Wolff folgendes religiöses Ideal: So wie Gott einst das Volk Israel aus der Knechtschaft befreite, so sollen auch die Bürger Israels in Freiheit leben. Das Eigentum, insbesondere das bäuerliche Grundeigentum als Existenzgrundlage, sollte nicht zum Gegenstand grenzenloser Machtansammlungen werden. Auch im alttestamentarischen Israel soll es nach Horst durch den aufkommenden „Frühkapitalismus“ und das Erstarken der königlichen Hausmacht zur Anhäufung landwirtschaftlichen Großgrundbesitzes in wenigen Händen, dem landbesitzenden Stadtpatriziat, gekommen sein. Da das der Existenzgrundlage dienende Bodeneigentum dem „besonderen Schutz Gottes“ unterlag, sollte diesen Missständen durch das Joveljahr Abhilfe geschaffen werden: Horst/Wolff (1961), 278- 280; Siehe auch: Neubauer (1920), 107-111. Rosenberg/Weiss weisen ebenfalls darauf hin, dass das vornehmliche Ziel dieses Instituts die Vermeidung von Landanhäufungen gewesen sei. Gleichzeitig habe es die Zunahme von Sklaverei innerhalb des jüdischen Volkes beschränkt: Rosenberg/Weiss (2010), 74, 75. Auch Moore betont die Erhaltung des Landes im Familienbesitz: Moore (1966), Band 2, 146. Dennoch bleibt fraglich, ob es im alttestamentarischen Israel tatsächlich schon zu Grundstücksaufkäufen seitens des „Stadtpatriziats“ kam. Die Ansichten Neubauers und Saalschütz’ widersprechen dem. Sie gehen von der Unveräußerlichkeit von Grundstücken zu dieser Zeit aus, eine Trennung vom Grundstück der Familie als deren Existenz- und Nahrungsgrundlage war selbst in allerhöchster Not kaum vorstellbar. Neubauer (1920), 107-111; Saalschütz (1974), 147, FN 186.
Ob das Joveljahr tatsächlich umgesetzt wurde, bezweifeln: Bohrmann (1998), DHA, 25, 31; Bohrmann nennt als zwingende Voraussetzung für das Joveljahr, dass das gesamte Volk das Land innehat. Ab dem 6. Jahrhundert v. Chr. seien die Juden aber nur als einzelner Stamm in Palästinia vertreten gewesen. Otto datiert den frühesten Nachweis für das Brachjahr auf das Jahr 164/163 v. Chr.: Otto (2003), 151, 165; Ebenfalls skeptisch: Horowitz (1973), 20; Westbrook (2009), 124.

17 Dies zeigt auch die Verneinung des Imperativs mit אל, welches ein sofortiges Verbot kennzeichnet. Ein allgemeines Verbot hingegen wird durch לא makiert: Weingreen (1975), 77.

18 Daube (1944), 351, 381-382; Noll/Brändle (2004), 41; Urbach/Posner (1986), 242; Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 596; Rosenberg/Weiss (2010), 74, 78; Anders: Saalschütz (1974), 147, FN 185, der durch das Verbot den verarmten Verkäufer schützen möchte. Da der Schuldner sein Grundstück aber schon an den Gläubiger abgeben musste, kann er vor dem Joveljahr nicht mehr der Verkäufer sein.

19 Horowitz (1973), 9.

20 Cohn (1980), 2; Westbrook (2009), 3.

21 Warhaftig (1988), 161, 173.

22 Auch im Neuen Testament finden sich ähnliche Quellen, bspw. 1 Thess. 4,6 oder Mat. 7,12 und Mat. 6,24: Herrmann (1982), 9, 12.

23 Pineles (1911), 81.

24 Saalschütz spricht von Warnung: Saalschütz (1974), 147, FN 185.

25 Daube (1944), TLR, 351, 381; Grünwald (1933), 3.

26 Westbrook (2002), 1, 5.

27 Pineles (1911), 77.

28 Neubauer (1920), 84-85.

29 Shilo (2007), 423, 424; Zevin (1969), 411, 428.

30 Rabinowitz (2007), 381, 381.

31 Maimonides/Touger (1999), 129, FN 15.

32 Ein bekanntes Beispiel sind die Vorschriften zum Schadensersatz beim stoßenden Ochsen: Yaron (1988), 292. Im Übrigen siehe die ausführlichen Untersuchungen bei: Malul (1990), insb. 113 ff.; Rothenbusch (2000). Zur Körperverletzung: Otto (1991).

33 Westbrook (2002), 1, 2, 7.

34 Der Codex Hammurabi ist etwas jünger als der Codex Eschnunna. Er stammt aus Babylonien aus dem Jahr 1750 v. Chr. und wurde ursprünglich auf Akkadisch geschrieben: Westbrook (2009), 23. Zur Grundlage des Codex Hammurabi: Pfeifer (2013), ZAR, 127.

35 Der Codex Eschnunna stammt aus dem 18. Jahrhundert v. Chr. aus dem Norden Mesopotamiens, er wurde auf Akkadisch verfasst und nach der gleichnamigen Stadt benannt: Westbrook (2009), 22; Vgl. Yaron (1988), 224 ff. Daneben sind zu erwähnen aus der Zeit der III. Dynastie von Ur der „Codex Ur-Namma“, als babylonisches Recht auch der „Codex Lipit-Estarš“. Im Einzelnen: Neumann (2003), 55.

36 Westbrook (2008), RIDA, 39, 44.

37 Westbrook (2009), 23.

38 Roth (1995), 65.

39 Winckler (1904), 35.

40 Siehe dazu: Veenhof (1999), 599-616.

41 Westbrook (2008), RIDA, 39, 50.

42 Dabei geht Westbrook davon aus, dass diese lange Tradition nicht einfach gelöscht, sondern ihr Bewusstsein noch in den folgenden Jahrhunderten in den lokalen Rechtsordnungen bewahrt worden sei: Westbrook (2008), RIDA, 39, 41, 44, 51. Nach seiner Ansicht findet sich hier der Ursprung der laesio enormis des nachklassischen römischen Rechts. Da die laesio enormis dem klassischen römischen Recht fremd sei, muss die Idee aus einer fremden Rechtsordnung übernommen worden sein. Westbrook zieht eine Verbindung allein von den antiken Rechtsordnungen Mesopotamiens zum nachklassischen römischen Recht. Das Übervorteilungsverbot in Lev. 25,14 wird als Ursprung ebenso wenig berücksichtigt wie der Talmud. Dies verwundert, da diese Vorschriften der laesio enormis ähnlicher sind. Geht es doch in § 39 Codex Eschnunna und § 119 Codex Hammurabi um die Gewährung eines Rückkaufrechts und nicht um das Übervorteilungsverbot. Der Preis für den Rückkauf wird darin exakt festgelegt. Das Diokletianreskript CJ.4.44.2 als Ursprung der laesio enormis enthält die Forderung, mindestens die Hälfte des wahren Werts zu zahlen. Dies geht nicht aus den Vorschriften von Codex Eschnunna und Codex Hammurabi hervor. Im Diokletian-reskript hingegen fehlt das Rückkaufsrecht. Die Rückforderung des Grundstücks kommt als Rechtsfolge der Übervorteilung in Betracht.

43 Stemberger (2011), 141 ff.

44 Zu den Schwierigkeiten der Überlieferung der Mischna und zum Entstehungsdatum: Segal (2002), 101, 116; Stemberger (2011), 142.

45 Die hebräische Bezeichnung des Traktats lautet בבא מציעא (Baḇa Meṣiʿaʾ). Als gebräuchliche Umschrift wird „Bava Mezia“ verwendet.

46 Horowitz (1973), 16.

47 Genaue Angaben über das Schulwesen sind nicht überliefert. Auf mehrere unterschiedliche Standorte, wie bspw. Lod, Javne, Sepphoris, Nisibis usw. weist bT San 32 b hin. Eine Schule mit festem Sitz bildete sich am Sitz des Patriarchen: Stemberger (2011), 20-21.

48 Der Aufbau der Mischna wird im Wesentlichem durch drei Faktoren beeinflusst: dem der Thora, dem Bemühen um eine Systematisierung und nicht zuletzt dem historischen Zufall. Die Reihenfolge der Bibel wird nur teilweise eingehalten. Der Versuch der Tannaiten, der Mischna einen moderneren, systematischeren Aufbau zu geben, stellt den bedeutendsten Faktor dar. Nunmehr werden die Rechtsregeln erstmals in sechs thematisch unterschiedliche Ordnungen eingeteilt, sog. „sedarim“ (סדרים): Daube (1944), TLR, 351, 352-353; Segal (2002), 101, 117. Die Ordnungen heißen Zera’im (זרעים, „Saaten“), Mo’ed (מועד, „Festzeit“), Naschim (נשים, „Frauen“), Neziqin (נזיקין, „Schäden“), Qodaschim (קדשים, „Heiliges“) und Taharot (טהרות, „Reinheiten“). Diese Einteilung geschah wohl schon vor der Zerstörung des Tempels: Segal (2002), 101, 117. Dennoch folgt die Gesetzessystematik der Mischna keinem durchgehendem System: Religiöses Recht wird weiterhin mit säkularem Recht kombiniert. Siehe Inhaltsüberblick bei: Zinvirt (2009), 22 ff.

49 Cohn (1980), 4.

50 Mayer gibt als Grund für die Aufnahme von anderen Ansichten an, dass es den Behörden im Einzelfall gestattet gewesen sein sollte, eine andere Rechtsfolge anzuordnen: Mayer (1862), Band 1, 84.

51 Goldfine (1973), 32; Segal (2002), 101, 117.

52 Anders aber: Goldfine (1973), 37.

53 Goldfine (1973), 34.

54 Segal (2002), 101, 117. Die sog. Bavot behandeln wesentliche Teile des Privatrechts. Sie sollen dem Juden die Möglichkeit bieten, auch im täglichen Leben die Thora zu befolgen. Aufgrund ihres Regelungsinhalts sind sie weniger archaisch als andere Traktate: Daube (1944), TLR, 351, 361, 367.

55 Inhaltlich wird in Neziqin folgendes abgehandelt: Zunächst wird in den ersten sechs Traktaten Fälle der Eigentumsverletzung besprochen. Der siebte Traktat behandelt den Diebstahl. Traktat 1-7 bilden damit das Deliktsrecht ab. Im achten Traktat geht es um die Verletzung der Person und Leistung von Schadenersatz. Es gibt Hinweise darauf, dass die ersten drei Traktate (BQ, BM, BB) zu einem früheren Zeitpunkt ein einheitlicher Teil waren, der später aufgrund seiner Länge geteilt wurde. Indizien dafür sind die gleiche Länge aller drei Teile und die gleiche Anzahl von jeweils zehn Kapiteln. Das Ende des vorhergehenden und der Anfang des nachfolgenden Kapitels überschneiden sich thematisch: Daube (1944), TLR, 351, 373, 356; Goldfine (1973), 36; Neusner (1983), 1, 4.

56 In der Standard Edition (Responsa-Datenbank) und MS Kaufmann heißt es: מותר. In der Gießener Mischna: מתר.

57 Gießener Mischna ergänzt: מעשרים וארבה כסף

58 In der Standard Edition (Responsa-Datenbank) heißt es: מותר.

59 In Anschluss an: Hoffmann (1968), Band 4, 62-63; Neusner (1988c), 537-538; Windfuhr (1923), 49.

60 In Anschluss an: Hoffmann (1968), Band 4, 63-64; Neusner (1988c), 538; Windfuhr (1923), 49-51.

61 Grünwald (1933), 7; vgl. dazu die Diskussion im palästinischen Talmud.

62 Als allgemeines Mindestmaß gilt darin die Peruta: Guggenheimer (2008), 371, FN 100.

63 Kleiman (1987), HPE, 23, 31.

64 Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 600-601.

65 Grünwald (1933), 15.

66 Eine Berechnung vom jeweiligen tatsächlichen Verkaufspreis würde zu einer Ungleichbehandlung der Vertragsparteien führen. Dies wird vorliegend exemplarisch anhand des Verkaufs einer Sache im Wert von 6 zum Preis von 5 und zum Preis von 7 dargestellt: Absolut beträgt die Übervorteilung in beiden Fällen 1. Bei einem Verkauf unter Wert, d.h. zu einem zu niedrigen Preis, wäre relativ betrachtet die Grenze der Übervorteilung schwieriger zu überschreiten: Sie läge bei einem Fünftel des Wertes, was dem Käufer zum Vorteil gereichen würde. Der übervorteilte Käufer beim Überwertverkauf hingegen würde durch eine niedrigere Grenze der Übervorteilung von einem Siebtel des Wertes geschützt werden.

67 Rabinovitch/Horowitz (2009), 49b2, FN 16.

68 Stemberger (2011), 88, 416.

69 Avi-Yonah (1962), 21.

70 Rabinovitch/Horowitz (2009), 49b2, FN 18, FN 19; Windfuhr (1923), 49.

71 Grünwald (1933), 7. Siehe dazu auch: Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 600. Urbach konkretisiert das Entstehungsdatum auf die Zeit nach der Zerstörung des zweiten Tempels (später als 70 n. Chr.): Urbach/Posner (1986), 243.

72 Ben-David (1974), Band 1, 191.

73 Guggenheimer (2008), 364, FN 67.

74 Dieser Streitpunkt ist auch noch in heute geltenden Rechtsordnungen zu finden: Die Frage der Geltung für Kaufleute wurde 2005 in Österreich neu geregelt und seither abgelehnt, § 934 ABGB. Zur österreichischen laesio enormis: Winner (2008).

75 Insofern ungenau: Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 612, da hier allein dem Käufer die Wahlmöglichkeit gegeben wird.

76 In der Übersetzung von Guggenheimer fehlt dieser Satz: Guggenheimer (2008), 364.

77 Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 614.

78 In Anschluss an: Hoffmann (1968), Band 4, 65-66; Neusner (1988c), 539; Windfuhr (1923), 55.

79 Grünwald (1933), 41-42.

80 Ehrmann (1980), JLA, 63, 66. Der Rückgriff in bT BM 56b auf eine im Wortlaut Lev. 25,14 entsprechende Baraita erweist sich als widersprüchlich (s. unten).

81 Die erste Erörterung findet sich bei Nahmanides: Herzog (1965), Band 1, 115.

82 Neubauer (1920), 110, FN 4.

83 Grünwald (1933), 37; Guggenheimer (2008), 374, FN 128; Herzog (1965), Band 1, 113; Maimonides/Touger (1999), 132; Zevin (1969), 411, 421-422.

84 Ehrmann (1980), JLA, 63, 66; Grünwald (1933), 4; Urbach/Posner (1986), 243.

85 Herzog (1965), Band 1, 113.

86 Nach Avi-Yonah waren die meisten Juden zur Zeit der Mischna Landwirte. Die Landwirtschaft bildete die wirtschaftliche Grundlage: Avi-Yonah (1962), 20.

87 Ehrmann (1980), JLA, 63, 66; Shmuel (2007), 423, 424; Karo/Passamaneck (1983), 47-48; Herzog (1965), Band 1, 115 und 117; Zevin (1969), 411, 421-422; Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 607.

88 Windfuhr (1923), 54.

89 Neubauer (1920), 84-86.

90 Neubauer (1920), 110, FN 3.

91 Herzog (1965), Band 1, 117; Karo/Passamaneck (1983), 47-48.

92 Kleiman (1987), HPE, 23, 31.

93 Viswanath/Szenberg (2010), 182, 192.

94 Neusner (1998b), 85.

95 Krauss (1979), Band 2, 381.

96 Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 604.

97 Zum Recht des Grundstücksverkaufs in Ägypten: Taubenschlag (1955), 317 ff.

98 Klausner (1952), 231. So wird auch R. Juda zitiert: „Wer nach Geld strebt und keinen Landbesitz hat, was hat er dann?“: Avi-Yonah (1962), 20.

99 Ben-David (1974), Band 1, 74-75.

100 Sifra Behar 7,1, t Ter I 11, bT Git 52a; Ben-David (1974), Band 1, 77; Safrai (1994), 308.

101 Lapin (1995), 182. Er möchte aber den Vertrag zum Schutze des Käufers aufrechterhalten und aus diesem Grund die ona’ah ausschließen. Vgl. Beispiel bei: Sperber (1978), 152, FN 32.

102 Neubauer (1920), 109-110. Auch können allein Immobilien als Pfand für eine Schuld haften, Mobilien hingegen nicht: Ben-David (1974), Band 1, 78. Weiter können nach Grünwald auf Immobilien nicht angewandt werden: Verwahrungsgrundsätze, gerichtlicher Eid bei einem Rechtsstreit, kein doppelter Schadenersatz bei Diebstahl, Ausnahme aus der zivilrechtlichen Sphäre der Vermögensdelikte: Grünwald (1933), 42.

103 Neubauer (1920), 107-111.

104 Baron (1962), Band 1, 256.

105 Krauss (1979), Band 2, 349.

106 Baron (1962), Band 1, 256; Kreissig (1970), 68.

107 Heichelheim (1938), Band 1, 697.

108 Allerdings beschäftigen sich die Juden in Palästina neben der Lebensmittel- und Bekleidungserzeugung erst ab dem 3. Jahrhundert hauptsächlich mit Handel und Handwerk: Avi-Yonah (1962), 22.

109 Baron (1962), Band 1, 255.

110 Ben-David (1974), Band 1, 192-193; Schäfer hingegen erkennt durch Herodes’ Wirtschaftspolitik und die damit verbundene Gebietserweiterung eine Steigerung der wirtschaftlichen Produktivität: Schäfer (2010), 116. Detaillierter Überblick über diesen Zeitraum bei: Kuhnen/Mildenberg/Hausmann/Otto/Herbig (1990), 119 ff.

111 Urbach/Posner (1986), 243.

112 Dennoch darf nicht übersehen werden, dass der Hauptteil der Bevölkerung Bauern, in geringem Umfang Handwerker war. Händler gab es nur wenige: Avi-Yonah (1962), 20; Baron (1962), Band 1, 255; Ben-David (1974), Band 1, 183; Klausner (1952), 235, 238.

113 Auch die Rabbinen waren meist wohlhabende Landeigentümer: Lapin (1995), 234.

114 Alon/Levi (1984), 155. Dies gilt auch für die Zeit danach: Safrai (1994), 231, 308.

115 Koffmahn (1968), 156 ff.

116 Baron (1962), Band 1, 263, 265; Ben-David (1974), Band 1, 58.

117 Ben-David (1974), Band 1, 185. Auch Rosenfeld/Menirav gehen von solch einer Änderung bei der Kommerzialität von Immobilien aus, doch belegen sie diese Annahme nicht weiter: Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 606.

118 Lapin sieht in Bava Mezia eine klare Abgrenzung vom Recht der Nichtjuden und Fremden. Es soll allein den Juden als ihr eigenes und nur für sie anwendbares Zivilrecht gelten: Lapin (1995), 240.

119 Safrai (1994), 308. Auch Kreißig weiß von Diskussionen der Mischna zu berichten, deren Inhalt ohne reale Bedeutung erscheint. Weber nennt diese „reine Übungen der Logik ohne alle praktische Bedeutung“: Kreissig (1970), 35.

120 Lapin (1995), 237.

121 Gil nennt insbesondere die Steuerlast und die Landauf- und -umverteilung als wesentliche Faktoren: Gil (2006), JESHO, 285, 324. Jones stellt die verwaltungstechnische Umstrukturierung dar: Jones (1931), JRS, 78, 78-79. Lapin weist auf die politische Transformation Palästinas zur Zeit der Redaktion der Mischna hin: Lapin (1995), 12.

122 Dass die Mischna einen „Staatsroman“ im Sinne einer Utopie darstellt, wird nach Neusner seit langem nicht mehr bezweifelt: Neusner (1998b), 91.

123 Rosenfeld/Menirav (2005), 17. Auch Rosenfeld/Menirav weisen auf den Unterschied zwischen heimischen Märkten und fremden Messen sowie deren unterschiedlichen Verhandlungs- und Preissetzungspraktiken hin. Doch wird dieser Unterschied bei der Frage der Ausnahmen leider nicht mit in Betracht gezogen: Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 621.

124 Lapin (1995), 30; Neusner (1998b), 140.

125 Rosenfeld/Menirav (2005), 17. Klausner schildert, wie der jüdische Handel mit dem die persönlichen Bedürfnisse übersteigenden Bodenertrag der Bauern begann: Klausner (1952), 239.

126 Lapin (2001), 130 ff., 141 ff. Klausner spricht von „palästinischem Produktenmarkt” mit den Erzeugnisses der wohlhabenden Bauern: Klausner (1952), 239.

127 Ligt (1993), 71. Allerdings gab es in Palästina kaum Handelsknotenpunkte, die sich als Messestandort geeignet hätten. Daher waren die jüdischen Kaufleute gezwungen, zu den entlegenen Messen in den Küstenorten und an den Kreuzungen der Handelsstraßen zu fahren. Rosenfeld/Menirav und Lapin nennen Hebron. Zudem gab es auch weniger städtisch geprägte Messen, wie die in Mambre: Lapin (2001), 135; Rosenfeld/Menirav (2005), 58. Für das 5. Jahrhundert nennt de Ligt allerdings Mambre als Veranstaltungsort der wichtigsten Messe, an der neben Juden auch Christen und andere Volksgruppen teilnahmen: Ligt (1993), 71.

128 Ben-David (1974), Band 1, 239, 241-242; Krauss (1979), Band 2, 357 (Krauss nennt den quellentlich nicht belegten Ausspruch „Du [Esau-Rom] hast Messen, er [Jakob-Juden] hat Märkte.“ Auch spricht er vom Verbot, Heiden Häuser zu verkaufen, S. 350); Lapin (2001), 126; Rosenfeld/Menirav (2005), 60.

129 M BM IV 5-6 regelt den maximalen Gewichtsverlust bei Münzen, um sie weiterhin zum Nominalwert verwenden zu dürfen. Auch hier gilt die Grenze von einem Sechstel. Parallel zur Preisübervorteilung ist die Einhaltung einer Frist erforderlich.

130 Rosenfeld/Menirav (2005), 58.

131 Hezser (2005), 254; Ligt (1993), 71; Rosenfeld/Menirav (2005), 61.

132 Lapin (2001), 131-132; Ligt (1993), 72; Rosenfeld/Menirav (2005), 59 ff.
In jT AZ I 4, 39d, 19-21 (Ed. Krotoschin) findet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf eine von Diokletian abgehaltene, achttägige Messe in Tyrus:
עאל ואשכח כתיב תמן אנא דיקלטיאנוס מלכא שכני׳ אהן ירידה דצור לגדיה דארקליס אחי תמני׳ יומין.

133 jT AZ I 4, 39d, 4-7 (Ed. Krotoschin) ר׳ בא בריה דרי חייה בר בא בשם ר׳ יוחנן אם היה פונדק מותר .ר׳ זעירא בעי ביריד אסור ובפונדק מותר דילמא בפרגמטיא אמרה ר׳ יוחנן .אתא ר׳ בא בריה דר׳ חייה בר בא בשם ר׳ יוחנן אם היה פונדק מותר בפרקמטיא א״ר יוחנן jT AZ I 4, 39d, 17 (Ed. Krotoschin) רבי שמעון בן יוחנן שלח שאל לר"ש בן יוצדק לית את בדיק ליה אהן ירידה דצור מהו

134 Auch im bT wird dieser Gedanke explizit formuliert: bT Er 47a und bT AZ 13a.

135 Im Anschluss an: Guggenheimer (2011), 259; Neusner (1982), Band 33, 27; Wewers (1980), Band 4, 16.

136 Neuberger/Kasnett/Meisels (2011), 13b2; Ligt (1993), 72.

137 Die unter Herodes geschehene Landenteignung und seine Wirtschaftspolitik macht Klausner auch für die desolate Wirtschaftslage Palästinas verantwortlich: Klausner (1952), 256-257. Zur Landkonfiskation durch Vespasian: Kuhnen/Mildenberg/Hausmann/Otto/Herbig (1990), 120. Rosenberg/Menirav stellen allein auf die Vermeidung heidnischen Besitzes ehemals jüdischer Besitztümer ab: Rosenfeld/Menirav (2005), 62.

138 In Anschluss an: Correns (1991), 91-93; Neusner (1988c), 475-476; Petuchowski (1968), Band 3, 375-376.

139 Graetz (1892), 1, 6 ff.; Schlesinger (1968), Band 3, 376, FN 40.

140 Krauss (1979), Band 2, 350.

141 Farbstein (1896), 10. Der jüdische Sklave erhielt im Allgemeinen eine bessere Behandlung als der nichtjüdische: Kreissig (1970), 55.

142 Hezser (2005), 4; Farbstein (1896), 10.

143 Bohrmann (1998), DHA, 25, 29, 33.

144 Grünwald (1933), 37.

145 Kleiman (1987), HPE, 23, 30.

146 Shmuel (2007), 423, 424.

147 Shmuel (2007), 423, 424; Grünwald (1933), 37; Guggenheimer (2008), 374, FN 126; Zevin (1969), 411, 422.

148 Bohrmann (1998), DHA, 25, 33.

149 Im Handelszentrum von Delphi gab es in der Zeit von 201 bis 50 v. Chr. unter 934 Sklaven nur vier Juden: Baron (1962), Band 1, 259.

150 Bohrmann (1998), DHA, 25, 29; Farbstein (1896), 10-11 und 26; Kreissig (1970), 34. Hezser spricht englisch von „debt servants“ und „bondsmen“: Hezser (2005), 3-7.

151 Neubauer (1920), 107-109.

152 Safrai (1994), 231.

153 Kreissig (1970), 35.

154 Hezser (2005), 247, 382.

155 Nach Krauss gab es keine Möglichkeiten zur Preisbestimmung eines Feldes; in den archäologischen Quellen seien Landpreise nur selten angegeben: Krauss (1979), Band 2, 381.

156 Hezser (2005), 247, 252, 382. Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Kaufvertrags siehe S. 258 ff; zum Sklavenverkauf und -handel allgemein: Urbach (1964), 1, 72 ff.; für die griechische und römische Welt: Jones (1968), 185, 199.

157 Hezser (2005), 252-254. Ein Loskauf zur Freilassung des Sklaven war nur mittels einer dritten Person möglich: Farbstein (1896), 22.

158 Rosenfeld/Menirav (2005), 52-53 FN 75.

159 Guggenheimer (2008), 374, FN 129. So auch: Grünwald (1933), 40; Horowitz (1973), 365; Urbach/Posner (1986), 243; Windfuhr (1923), 54; Zevin (1969), 411, 423. Für diese Gegenstände gelten ebenso wenig die Regeln des Diebstahls, die eine doppelte, vierfache oder fünffache Restitution vorsehen: Guggenheimer (2008), 374, FN 130. Ein Dieb muss gewöhnlich für die doppelte, vierfache oder fünffache Zahlung haften. Wenn ein Zeuge beweisen kann, dass der Dieb etwas gestohlen hat, so muss er dem Eigentümer der gestohlenen Sache das Doppelte des Wertes bezahlen (Ex. 22,3). Ein „šōmēr“ übernimmt die pflegerische Verantwortung für die Aufsicht über ein fremdes Grundstück. Hier werden zwei unterschiedliche Kategorien von „šōmērīm“ diskutiert. Der unbezahlte „šōmēr“ und der bezahlte „šōmēr“. Sie unterscheiden sich nach dem Grad der Haftung. Der unbezahlte haftet nur für Verlust und Schaden, der durch seine Fahrlässigkeit verursacht wurde, nicht aber für das Missgeschick eines anderen. Wenn er sich von der Haftung freisprechen will, so muss er schwören, dass der Schaden auf das Missgeschick eines anderen zurückzuführen ist. Ein bezahlter „šōmēr“ hingegen erfüllt einen höheren Haftungsmaßstab. Er muss auch für den Diebstahl durch eine andere Person aufkommen, es sei denn, der Verlust lag vollkommen außerhalb seiner Kontrolle. In der Mischna heißt es nun, dass der „šōmēr“ nicht für die eben genannten Gegenstände haften muss. Handelt es sich um einen unbezahlten „šōmēr“, so muss er auch nicht schwören, dass er nicht verantwortlich ist. Ein bezahlter „šōmēr“ muss ebenfalls nicht bezahlen. Auch der in m BM IV 9 folgende Hinweis zur Haftung des „šōmēr“ bezieht sich auf den Diebstahl. Siehe dazu Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56a; Armgardt, Matthias (2013), ZRG 130, 373, 373 ff.

160 Wenn jemand sich verpflichtet und dabei die Formulierung „Ich nehme es auf mich“ und dann ein Tier nennt, so haftet er persönlich. Hier wird das Tier wie das Eigentum der Person behandelt: Rabinovitch/Horowitz (2009), 56b1, FN 1. Auch wenn ein Dieb es stiehlt, hat er eine Strafe in doppelter Höhe zu zahlen; wenn es geschlachtet wird, in vierfacher.

161 Guggenheimer (2008), 374, FN 131. Diese Regelung galt nur zur Tempelzeit. Später wurde sie bei Spenden an die Armen sinngemäß angewandt: Shmuel (2007), 423, 425.

162 162שטרות wird von Correns mit Urkunden übersetzt, sollte aber durch Schuldschein/Rechnung spezifiziert werden: Correns (2005), 469.

163 Grünwald (1933), 38; Horowitz (1973), 365; Warhaftig (1988), 161, 166; Zevin (1969), 411, 422.

164 Guggenheimer (2008), 374, FN 127.

165 Zevin (1969), 422.

166 Shmuel (2007), 423, 424.

167 Neusner (1983), 61. Neusner liest aus der Mischna auch die Ausnahme von gestohlenen Sachen heraus.

168 Horowitz (1973), 365.

169 Dickstein (1925/1926), 15, 35; Neubauer (1920), 112.

170 Rabinovitch/Horowitz (2009), 56b1, FN 3. Sie verweisen auf die Diskussion bei Shitah Mekubetzet und Meiri.

171 Maimonides/Touger (1999), 134.

172 In Anschluss an: Hoffmann (1968), Band 4, 66; Neusner (1988c), 539-540; Windfuhr (1923), 57.

173 Rabinovitch/Horowitz (2009), 58b2, FN 9. Ein Interessent mit „echter“ Kaufabsicht könnte den Preis schon aufgrund des Übervorteilungsverbots nicht weiter als die Grenze der ona’ah herunterhandeln. Insofern ist die „Übervorteilung durch Worte“ eine Erweiterung des Verbots.

174 Wewers (1982), 247, FN 163.

175 Windfuhr (1923), 56. Am Ende von m BM IV werden weitere Verbote ausgesprochen, die der ona’ah ähnlich sind. In m BM IV 11-12 wird verboten, mit Wasser gestreckten Wein ungekennzeichnet zu verkaufen. Ähnliche Beispiele werden auch für andere Waren genannt. Ebenso wenig sollte man Schminke auftragen, um den Anblick nicht zu trügen: Guggenheimer (2008), 376. Anders als bei der ona’ah liegen bei diesen Beispielen Sachmängel vor. Sie beziehen sich nicht mehr auf das objektive Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Folglich sind sie keine Beispiele für eine objektive Preisgerechtigkeitskontrolle.

176 Daube, (1944), TLR, 351, 382.

177 Daube (1944), TLR, 351, 382. Rosenfeld/Menirav differenzieren hier ungenau, da in der Mischna die Anwendung für Land ausgeschlossen war: Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 598.

178 Kahana (2006), Band 2, 3, 55; Neusner (1990c), 72; Porton (2002), RRJ, 141, 141 und 154; Stemberger (2011), 262 ff., 273.

179 Kahana (2006), Band 2, 3, 78; Porton (2002), RRJ, 141, 154, FN 56; Stemberger (2011), 288.

180 Reichman (1998), 4.

181 Als Überblick siehe: Apothaker (2003), 14 ff. und 404 ff. Zur Forschungsgeschichte der Chronologie von Sifra und Mischna: Reichman (1998), 6 ff. Die Datierung beschreibt auch Stemberger als „problematisch“ und „sehr schwierig“: Stemberger (2011), 264; Stemberger (2010), 498, 498 ff., 512. Hammer geht wie Apothaker davon aus, dass die Midraschim älter sind: Hammer (1995), 22; Apothaker (2003), 397.

182 Zur Quelle: Satzzeichen und Abkürzungen können vom Ms. abweichen, offensichtliche Schreibfehler sind korrigiert.

183 Vgl. Apothaker (2003), 88-91, 93, 95-96.

184 Apothaker (2003), 89.

185 Apothaker (2003), 89.

186 Apothaker (2003), 89. Ähnliche Erklärungsmuster finden sich in der zeitgenössischen Forschung, vgl. S. 58.

187 Apothaker (2003), 89-90.

188 Apothaker (2003), 88.

189 Apothaker (2003), 91.

190 Z.B. m Bekh VIII: 8; Apothaker (2003), 91.

191 Neusner (2001), xxix.

192 Horowitz (1973), 11-12 (mit Verweis auf Moore). Siehe zur Rechtsfortbildung durch die Rabbinen auch: Neusner (2002a), 205 ff.

193 Feuchtwanger (2003a), 66, 67 (mit der Aufforderung zur weiteren Erforschung der jüdischen Rechtsgeschichte); Kleiman (1987), HPE, 23, 23-24; Segal (2002), 101, 110, 116; Otto (2003), 151, 169; Westbrook (2009), 16.

194 Horowitz (1973), 14.

195 Cohn (1980), 3; Segal (2002), 101, 112. Cohen hingegen sieht die Gelehrten der Mischna als Erben des Rechts der 2. Tempelperiode an. Ihre Innovationen (mit besonderem Verweis auf Lapin für Bava Mezia) seien deren Argumentationsmuster, Logik, Rhetorik unter Betonung der wichtigen Belange: Cohen (2007), 121, 140. Otto bezeichnet „den auslegenden Text als hermeneutischen Schlüssel des ausgelegten Texts“: Otto (2003), 151, 169.

196 Bohrmann (1998), DHA, 25, 31. Bohrmann nennt als zwingende Voraussetzung für das Joveljahr, dass das gesamte Volk das Land innehat. Ab dem 6. Jahrhundert v. Chr. seien die Juden aber nur als einzelner Stamm in Palästina vertreten gewesen: Horowitz (1973), 20. Otto datiert den frühesten Nachweis für das Brachjahr auf das Jahr 164/163 v. Chr.: Otto (2003), 151, 165; Westbrook (2009), 124.

197 Diese Meinung bleibt freilich nicht unwidersprochen. So führt Westbrook eine Reihe von Argumenten für die tatsächliche Anwendung des biblischen Rechts in Israel an: Westbrook (2009), 3-4.

198 Daube (1944), TLR, 351, 363.

199 Cohen (1991), 218; Goldfine (1973), 45; Herzog (1965), Band 1, 2; Urbach/Posner (1986), 111.

200 So auch: Lapin (1995), 180.

201 Genaue Daten fehlen allerdings. Gemeinhin wird die Tosefta als etwas jünger als die Mischna angesehen: Stemberger (2011), 169-170.

202 Die übrigen Baraitot sind über viele Quellen verteilt und werden nur teilweise in den Talmudim erwähnt: Cohn (1980), 3-4; Goldfine (1973), 36; Segal (2002), 101, 120.

203 Goldfine (1973), 37; Segal (2002), 101, 120; Stemberger (2011), 168-169; Zinvirt, (2009), 23.

204 Segal (2002), 101, 121. Übersicht zu den einzelnen Theorien bei: Stemberger (2011), 171 ff.

205 Letztere Ansicht wird in beiden Talmudim (bT BM 58b und jT BM IV 8, 9d, 65-66) eingeführt.

206 Vergleiche die Übersetzung bei: Neusner (2002b).

207 Vergleiche die Übersetzung bei: Neusner (2002b).

208 Dies erinnert an die Lehre des Thomas von Aquin, nachdem der gerechte Preis labor et expensae aufwiegen sollte: Ziegler (2008), 43-44. Wie sich der Wert einer Sache nach dem antiken jüdischen Recht und Wirtschaftsverständis begriff, wird auf S. 130 ff. erörtert. Neusner deutet an, dass der Wert einer Sache nach der Mischna ein „wahrer Wert“ sei und nicht einer im Sinne eines „Marktpreises“: Neusner (1983), 53. Allerdings ergibt sich das nicht aus den Quellen der Mischna, sondern allenfalls aus der Tosefta.

209 Urbach/Posner sehen im Ausschluss ein Mittel zur Bekämpfung der Landflucht: Urbach/Posner (1986), 244-245. Der Ausschluss der ona’ah bei Grundstücksverkäufen stellt allerdings kein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Landflucht dar, vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Die ehemaligen Landeigentümer werden langfristig an den Verkauf gebunden. Für die Landveräußerer wäre es von Vorteil, wenn sie mit Hilfe der ona’ah einen gerechten Preis für ihr Land hätten erzielen können oder der Vertrag hätte für unwirksam erklärt werden können. Vgl. auch: Sperber (1978), 152.

210 Stemberger (2011), 184-185.

211 Von Farbstein auch als Corpus iuris Judaeorum bezeichnet: Farbstein (1896), 6.

212 Hezser (2007), 144, 157-158.

213 Cohn (1980), 4.

214 Der palästinische Talmud ist kürzer als der babylonische. Es fehlen einige Stellen, die nur im babylonischen Talmud aufgeführt werden. Doch sind die ersten vier Ordnungen Zera‘im (זרעים), Mo‘ed (מועד), Naschim (נשים) und darunter auch Neziqin (נזיקין) vollständig: Goldfine (1973), 40; Stemberger (2011), 185.

215 Stemberger (2011), 189.

216 Stemberger (2011), 189-190.

217 Becker (1999), 151-152.

218 Stemberger (2011), 195. Siehe hierzu aber: Funk (1902), 85-86.

219 Stemberger (2011), 196-197.

220 Lifshitz (2002), 169, 177; Stemberger (2011), 199.

221 Palästinisches Aramäisch gehört zu den westlichen Dialekten des klassischen Aramäisch (200-ca. 700 n. Chr.). Andere Dialekte des westlichen Zweigs des klassischen Aramäisch sind palästinisch-christliches Aramäisch und samaritisches Aramäisch.

222 Greenspahn (2003), 7.

223 Kutscher (2007), 342, 349; Frank (1995), 14; Marcus (1981), 1-2. Zum galiläischen Aramäisch: Marshall (1929).

224 Guggenheimer (2008), 3; Stemberger (2011), 193.

225 Stemberger (2011), 193. Eine kritische Ansicht insbesondere hinsichtlich der Bavot-Traktate vertritt Becker, der den Ursprung in Caesarea anzweifelt: Becker (1999), 151.

226 MS Escorial fährt fort:
מעשרים וארבעה כסף לסלע שתות וכו׳.ד׳ אחד הלוקח ואחד המוכר יש להן וכו׳.

227 MS Escorial schreibt stattdessen:
אמ׳ רב.

228 MS Escorial schreibt stattdessen:
שיעורה הוא.

229 MS Escorial schreibt stattdessen:
על מנת.

230 MS Escorial fügt ein:
.עליו

231 MS Escorial schreibt stattdessen:
וההודייה שוה.

232 MS Escorial schreibt stattdessen:
מקחו בטל.

233 MS Escorial schreibt stattdessen:
אמ׳ ליה הוא והונייתו מצטרפין.

234 MS Escorial schreibt stattdessen:
אמ׳ ר׳ עורה.

235 MS Escorial ergänzt:
.הוא

236 MS Escorial ergänzt:
.הוא

237 MS Escorial ergänzt:
פלן איגחך.

238 MS Escorial ergänzt: הוא.

239 In MS Escorial heißt es ab hier stattdessen:
דנלבוש דהדין תנייה ידענא דלית מקמתי טב אלא בחמשה דינ׳ את דהוית צריך יהבת שיתה דינ׳ הב דידך והב לי דידי.

240 Gemeint ist „zu berechnen“.

241 Im Anschluss an: Guggenheimer (2008), 365-366; Neusner (1984), Band 29, 92-93; Wewers (1982), Band 4, 239-241.

242 Guggenheimer (2008), 365, FN 70; Wewers (1982), Band 4, 239, FN 89. Wewers schreibt, dass bT Shemu’el das Sechstel auf den wirklichen Wert bezieht, was allerdings weder aus der Quelle noch aus Wewers Übersetzung eindeutig hervorgeht.

243 Neusner (1998a), Band 21, 56. Wewers (1982), Band 4, 239, FN 89.

244 Guggenheimer (2008), 365, FN 71.

245 So aber die Forderung Guggenheimers: Guggenheimer (2008), 365, FN 70.

246 Guggenheimer (2008), 366.

247 Guggenheimer (2008), 366, FN 77; Neusner (1998a), Band 21, 56.

248 „Rabbi“ (vgl. Quellentext) steht für Rabbi Jehuda ha-Nasi: Stemberger (2011), 74.

249 Neusner (1998a), Band 21, 57.

250 Guggenheimer (2008), 365, FN 73.

251 Grünwald (1933), 10.

252 Grünwald (1933), 9-11.

253 So auch: Wewers (1982), Band 4, 239. Allerdings ist fraglich, ob die Gelehrten in ihren Diskussionen eine Bedingung im streng juristischen Sinne meinten oder schlicht über die Möglichkeit des vertraglichen Verzichts diskutierten. Gegen die Möglichkeit eines vertraglichen Verzichts sprächen im Übrigen die gleichen Gründe.

254 Grünwald verweist auf Num. 32,29 und m Ket IX 1: Grünwald (1933), 44-47.

255 Grünwald (1933), 44-47; Guggenheimer (2008), 365, FN 72.

256 Im Anschluss an: Guggenheimer (2008), 365; Neusner (1984), Band 29, 93; Wewers (1982), Band 4, 240.

257 In Anschluss an: Hoffmann (1968), Band 4, 63; Neusner (1988c), 538; Windfuhr (1923), 49-50.

258 In der Tosefta und im palästinischen Talmud handle es sich um denselben Rabbi Jehuda ha-Nasi: Wewers (1982), Band 4, 240.

259 Wewers (1982), Band 4, 240, FN 96.

260 Sperber (1973), ILR, 254, 255.

261 Sperber (1973), ILR, 254, 254-255.

262 Die Meinung Guggenheimers (Guggenheimer [2008], 365, FN 75) kann anhand der hier untersuchten Quellen nicht bestätigt werden. Guggenheimer schreibt, dass bei der Rechtsfolge danach differenziert werde, ob die Übervorteilung unter, genau oder über einem Sechstel liege. Dass die Mischna allein bei einer Übervorteilung von genau einem Sechstel ein Wahlrecht gebe, ist nicht ohne Weiteres zu belegen. Wird in der Mischna von einem Sechstel gesprochen, so ist dabei von einem Mindestbetrag auszugehen. Selbst wenn der Wortlaut solch eine Interpretation zuließe, so wäre dies sinngemäß nicht möglich: Eine Übervorteilung in Höhe von genau einem Sechstel zu verbieten, aber den Fall der Übervorteilung über ein Sechstel auszusparen, wäre widersinnig. Guggenheimers Interpretation ergibt sich erst aus den Quellen des bT (s. S. 92 ff.).

263 Guggenheimer (2008), 366; Neusner (1998a), Band 21, 57.

264 Neusner (1998a), Band 21, 57.

265 Im Anschluss an: Guggenheimer (2008), 367; Neusner (1984), Band 29, 94; Wewers (1982), Band 4, 241.

266 Guggenheimer (2008), 367, FN 82; Neusner (1998a), Band 21, 57.

267 Wewers (1982), Band 4, 241.

268 In MS Escorial:
הלכה ט

269 MS Escorial führt fort:
העבדים וכו׳. ׳ כשם שההונייה במקח וממכר כך הונייה בדברים וכו׳.

270 MS Escorial schreibt stattdessen:
יהודה או׳

271 MS Escorial schreibt stattdessen:
לו דמים

272 MS Escorial schreibt stattdessen:
כל הכלים צריכין להזדויג

273 MS Escorial schreibt stattdessen:
טומטום.

274 MS Escorial schreibt stattdessen:
להם אונייה.

275 Im Anschluss an: Guggenheimer (2008), 375; Neusner (1984), Band 29, 100-101; Wewers (1982), Band 4, 247.

276 Wewers (1982), Band 4, 247, FN 161.

277 Guggenheimer (2008), 375.

278 So auch: Zevin (1969), 411, 426.

279 Sperber (1978), 6, 137, 152, FN 32.

280 Jacobs (1995), 586. Im allgemeinen: Rabinovich (2010), 564, 578 ff.; Rivlin (2010), 584, 587 ff.; Yaron (1960), 175. Das Wort „Ketuba“ stammt von der Grundform „kātaḇ/כָתַב“, zu deutsch „schreiben“. Es steht sowohl für den schriftlichen Ehevertrag, als auch für die Geldsumme, die der Witwe zu zahlen ist. Als Mindestbetrag wurde bei der Eheschließung ein Betrag von 200 Mine für eine Unverheiratete und 100 Mine für eine geschiedene Frau oder Witwe vereinbart. In Anbetracht der Tatsache, dass man zur Zeit der Entstehung des Talmuds 50 Mine für ein gewöhnliches Haus zahlen musste, handelte es sich um eine erhebliche Summe. Die Vereinbarung hatte neben der Versorgung der Witwe auch den Zweck, den Ehemann von einer Scheidung abzuhalten: Goldfine (1975), 33-34; Jacobs, (1995), 303. Mine (מנה) bzw. Zuz steht für den Wert von 100 Denaren, zur Zeit der Entstehung des Talmuds entsprach es nur 50 Denaren bzw. 25 Schekel. Es gab aber keine eigene Münze im Wert von einer Mine: Ejges (1930), 58-59; Smith (1729), 193.

281 Um dies zu vermeiden, erhält die Witwe bei den Vertragsverhandlungen grundsätzlich gerichtliche Beratung.

282 Ed. Konstantinopel führt Mischna aus.

283 Ed. Konstantinopel ergänzt:

284 Im Anschluss an: Guggenheimer (2006), 508; Neusner (1985), Band 22, 326-327; Morgenstern (2009), Band 3, 404-405.

285 Ed. Konstantinopel schreibt stattdessen:
א׳׳ר

286 Ed. Konstantinopel schreibt stattdessen:
לרשב׳׳ל

287 Ed. Konstantinopel ergänzt:
רבי

288 Ed. Konstantinopel schreibt stattdessen:
אונאה

289 Ed. Konstantinopel schreibt stattdessen:
אונאה

290 Ed. Konstantinopel schreibt stattdessen:
וההקדשות והשטרות.

291 In der Mischna wird der Ausschluss von Land nicht einer bestimmten Person zugeordnet.

292 Eine ähnliche Formulierung findet sich bei Rav Nachman in bT BM 57a. Rav Nachman verweist darin auf Rav Chasa, dieser wiederum auf R. Ami: Die Ausnahme gelte nur für die Übervorteilung von einem Sechstel. Ist die Übervorteilung aber höher mit Folge der Vertragsnichtigkeit, gelten auch bei den genannten Sachen die Regeln der Übervorteilung und der Kaufvertrag ist unwirksam. Rabinovitch/Horowitz merken an, dass sich die Grenze des Doppelten erst bei den Tosafisten findet: Rabinovitch/Horowitz (2009), 57a1, FN 6.

293 Er ging von einer Grenze von über der Hälfte bei Grundstücksverkäufen aus: Mayer (1866), Band 2, 221. Hinweise darauf gibt auch: Horowitz (1973), 366. In der Hinsicht etwas ungenau Elman, der auch von der Hälfte spricht, dies aber nicht genauer begründet: Elman (1958), 52.

294 Grünwald (1933), 36, 73.

295 Kleiman (1987), HPE, 23, 31.

296 Urbach/Posner (1986), 245.

297 Dickstein (1925/1926), 15, 46.

298 Ehrmann (1980), JLA, 63, 63.

299 Herzog nimmt für den Über- und Unterwertverkauf die Grenze von mehr als der Hälfte des wahren Wertes, ohne eine genaue Jahreszahl zu nennen, ab der Zeit an, als der Umschlag von Grundstücken aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen standardisiert wurde: Herzog (1965), Band 1, 117.

300 So auch: Sperber (1978), 147-148.

301 Sperber (1978), 142.

302 Jastrow (2005), 746, 1175; Rav Milim (2013).

303 Gegen eine Aufrechterhaltung des Anwendungsverbots für Land spricht, dass die anonyme Meinung ohne Weiteres auf die Frage des Preis- bzw. Wertirrtums zurückgegriffen hat. So auch: Sperber (1978), 145, der die Stelle in jT folgendermaßen auslegt: Nach R. Simeon b. Lakish ist der Verkauf von Land niemals Gegenstand der ona’ah. Das heißt für Sperber auch nicht von bīṭṭūl miqqāḫ. Er differenziert nicht nach der Höhe der Übervorteilung. Er interpretiert die Ansicht von R. Jochanan so, dass bei einer übermäßigen Übervorteilung, der Verkauf von Land Gegenstand der ona’ah ist und der Vertrag dann entweder nichtig ist oder das zuviel Gegebene zurückerstattet werden muss.

304 Sperber geht davon aus, dass der unbekannte Redakteur die Anwendung der ona’ah auf Land befürwortet habe. Er habe den Ausspruch R. Jochanans gekannt und ihn trotz des Widerspruchs zur Mischna bewusst an das Fallbeispiel gehängt: Sperber (1978), 145.

305 Dass es sich um ein Grundstück handelt, ergibt sich aus dem Kontext der Regelung.

306 In Anschluss an: Petuchowski (1968), Band 3, 161; Neusner (1988c), 402.

307 So: Morgenstern (2009), 409, FN 166. Guggenheimer sieht darin die direkte Fortsetzung von Johanans Zitat. Er kommt zu dem Ergebnis, dass beim Überwertverkauf eine Grenze von 150 % gelte, beim Unterwertverkauf eine von 50 %: Guggenheimer (2006), 515, FN 106.

308 Siehe auch: Sperber (1978), 148-149.

309 Dickstein (1925/1926), 15, 45.

310 Melamed, Ezra. The Development of the Laws of Onaʼah in the Mishnaic and Talmudic Sources. Yavne. 1942; 35: 53 (zitiert von Sperber (1978), 149, FN 22). Es ist fraglich, ob es zu dieser Zeit ein Bedürfnis für eine Regelung für Grundstücksverkäufe gegeben hat. Die ona’ah selbst entstand wohl später als zur angegebenen Zeit.

311 Sperber (1978), 149.

312 Sperber sieht den Grund für die Rechtsänderung in der aufkommenden Inflation im 3. Jahrhundert. Er befindet, dass die jerusalemitischen Rabbinen in der 2. Hälfte des 3. Jahrhunderts sich der sozialen Konsequenzen einer Inflation bei Grundstückspreisen bewusst gewesen seien und daher die Halacha bzgl. der Immobiliargüter geändert hätten, um die Interessen der Grundstückskäufer zu schützen. Seit dem 3. Jahrhundert hätte es in Palästina eine galoppierende Inflation gegeben, die ihren neuen Höhepunkt in den 260ern erreicht habe: Sperber (1973), ILR, 254, 274; Sperber (1978), 102.

313 Von solch einer Vorgehensweise der talmudischen Rabbiner weiß auch Farbstein zu berichten. Durch eine „geklügelte interpretatio“ soll bewiesen werden, dass das neue Recht seinen Ursprung im alten geschriebenen Recht habe. Dadurch sei auch die Fortführung des Gottesrechts im neuen Recht sichergestellt worden: Farbstein (1896), 4.

314 Hierzu: bT Git 39a-b. Bohrmann (1998), DHA, 25, 33.

315 Bohrmann (1998), DHA, 25, 32.

316 Erst in der Epoche der Geonim wurden der Sklavenhandel liberalisiert: Urbach (1964), 1, 73. Eine parallele und damit dem jüdischen Recht zuwiderlaufende Regelung findet sich im römischen Recht. Nach dem Codex Thedosianus, CT.16.9.2 (a. 339), war es Juden verboten, nichtjüdische Sklaven zu kaufen. Der Verstoß wurde als sacrilegum bestraft. Ziel der Regelung des christlichen Gesetzgebers war es, das Überlaufen eines christlich-römischen Sklaven zum Judentum verbunden mit dessen Beschneidung zu verhindern. Erworbene römische Sklaven sollten dem Juden wieder genommen werden. Bereits Beschnittenen wurde die Freiheit geschenkt, andere fielen an den Fiskus: Voss (1982), 214-215.

317 Urbach (1964) 74-75.

318 So auch: Grünwald (1933), 5.

319 So auch: Sperber (1978), 149.

320 Funk urteilt, die dem babylonischen Talmud zu Grunde liegende Mischna sei nicht identisch mit der von den palästinischen Rabbinen verwendeten Mischna. Auch nach und vor der Kompilation R. Judas habe es weitere Niederschriften gegeben. Funk geht davon aus, dass den Lehrvorträgen der Rabbinen in den Akademien Babyloniens eine ältere Kompilation zu Grunde lag: Funk (1902), 85.

321 Mayer (1862), Band 1, 85. Horowitz präzisiert für den bT 499-540 n. Chr.: Horowitz (1973), 16.

322 Kutscher (2007), 342, 352-353; Margolis (2007), 1; Neusner (1990b), 4.

323 Da den weggelassenen Teilen meist nur Bedeutung für das Land Israel zu kam, waren sie in Babylonien überflüssig. Trotzdem ist der babylonische Talmud viel umfangreicher als der palästinische. Grund hierfür ist der ausladendere Stil und die längere Entstehungsphase: Stemberger (2011), 212. Ferner wurden im babylonischen Talmud umfangreiche Midraschim eingefügt, als auch Präzedenzfälle, Anfragen von Gelehrten und Hinweise zu den Auslegungsmethoden: Goldfine (1973), 38; Kalmin (2006), viii; Stemberger (2011), 213.

324 Goldfine (1973), 38-39; Graetz (1893), 254-255.

325 Amanat (2013), 19.

326 Ben-Sasson (1995), 436; Maier (1972), 110.

327 Lifshitz (2002), 169, 187.

328 Sigal (1977), 2.

329 Lifshitz (2002), 169, 179. Nach Reichman ließ der Einfluss Israels im 9. Jahrhundert nach. Die Anerkennung des babylonischen Talmuds als Hauptquelle der Halacha erfolgte 1070 in einem Responsum zwischen dem Zentrum in Eretz-Israel und Aschkenas: Reichman (2007), 35, 38.

330 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b1 ; Goldschmidt (1996), Band 7, 603-604.

331 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b2.

332 Rabinovitch/Horowitz (2009), 49b2, FN 22.

333 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b3.

334 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b; Goldschmidt (1996), Band 7, 603.

335 Siehe auch: Grünwald (1933), 15-16.

336 Grünwald (1933), 16.

337 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b3.

338 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b3.

339 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b-51a; Goldschmidt (1996), Band 7, 603-607.

340 Die Diskussion über ein Fristerfordernis unter einem Sechstel bzw. nach R. Tarfon unter einem Drittel ist vernachlässigbar, da keine Rechtsfolge ausgelöst wird.

341 Rabinovitch/Horowitz (2009), 50b3, FN 21, FN 22.

342 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b3.

343 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a1.

344 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b-50b; Goldschmidt (1996), Band 7, 604-606.

345 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 50a1.

346 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b4.

347 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 50b3.

348 Rabinovitch/Horowitz (2009), 50b3, FN 20.

349 Beckers Ausführungen, dass ab der Zeit des babylonischen Talmuds das Wahlrecht über die Rechtsfolge dem Übervorteilenden zugestanden habe, ist anhand der Quellen nicht nachvollziehbar: Becker (1993), 21.

350 Sperber (1973), ILR, 254, 256.

351 Grünwald (1933), 4-5. Übersetzt heißt bīṭṭūl miqqāḫ „ungültiger Kauf/Geschäft“: Jastrow (2005), 830.

352 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a-51b; Goldschmidt (1996), Band 7, 608-610.

353 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a.

354 Rabinovitch/Horowitz (2009), 51a, FN 38.

355 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51b.

356 Lev. 25,14.

357 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a; Goldschmidt (1996), Band 7, 608.

358 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a.

359 So auch: Grünwald (1933), 2.

360 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a; Goldschmidt (1996), Band 7, 608.

361 Übersetzung nach: Goldschmidt (1996), Band 7, 608.

362 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a.

363 Rav Aschi interpretiert R. Jehudas Lehrsatz folglich so, dass das gewöhnliche Recht der ona’ah keine Anwendung für Händler finde: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a.

364 Rabinovitch/Horowitz (2009), 51a, FN 25.

365 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a; Goldschmidt (1996), Band 7, 608.

366 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a.

367 Goldschmidt übersetzt „Gürtel“; Raschi spricht von „Seidenbändern“: Goldschmidt (1996), Band 7, 607, FN 193.

368 Vgl. Goldschmidt (1996), Band 7, 607, FN 197.

369 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a; Goldschmidt (1996), Band 7, 607.

370 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a2.

371 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a2.

372 Grünwald (1933), 33.

373 Lev. 25,14.

374 Num. 21,26.

375 Ex. 22,3

376 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b; Goldschmidt (1996), Band 7, 626-627.

377 Im Anschluss an: Elberfelder Bibel (2003) 197.

378 Zum weiteren Vergleich dienen Ex. 22,3 und Dtn. 24,1.

379 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 57a; Goldschmidt (1996), Band 7, 629.

380 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 57a; Goldschmidt (1996), Band 7, 629.

381 So auch: Sperber (1973), ILR, 254, 256.

382 Newman (1932), 33, 35.

383 Newman (1932), 36. Anders als in Palästina hatte es in Babylonien keine schwerwiegenden Enteignungen der Juden gegeben, die einen Rückerwerb der Grundstücke „um jeden Preis“ erforderlich machten. So fand auch das Sikarion-Gesetz allein in Judäa Anwendung.

384 Newman (1932), 46.

385 Der palästinische Talmud geht bei Qiddushin nicht auf diese Problematik ein: Tilly (1995), 139 ff.

386 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Kiddushin (2008), 42b; Goldschmidt (1996), Band 6, 649.

387 Anders Grünwald, der hier keine Differenzierung zwischen ona’ah und bīṭṭūl miqqāḫ erkennt: Grünwald (1933), 35, FN 12; vgl. auch: Fohrmann (2008), 42b2, FN 9.

388 Die Stelle in Qiddushin zeigt weiter, dass anders als im palästinischen Talmud höhere Anforderungen an die Wertschätzung durch Richter gestellt werden. Selbst bei einer Abweichung von einem Sechstel ist sie nichtig, wohingegen im palästinischen Talmud noch eine Grenze von einem Drittel zugelassen wurde. Dem Urteil der Richter sollte durch einen größeren Spielraum mehr Autorität verliehen werden. Der babylonische Talmud hingegen verlangt größte Sorgfalt von den Richtern.

389 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Kesubos (2003), 100a-b; Goldschmidt (1996), Band 5, 318.

390 Goldschmidt übersetzt „die Grundstücken gleichen“: Goldschmidt (1996), Band 7, 626.

391 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b; Goldschmidt (1996), Band 7, 626.

392 Lev. 25,14.

393 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b; Goldschmidt (1996), Band 7, 626.

394 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b1.

395 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b; Goldschmidt (1996), Band 7, 626.

396 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 57a; Goldschmidt (1996), Band 7, 628-629.

397 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 57a; Goldschmidt (1996), Band 7, 629.

398 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b1.

399 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia, (2009), 57a1-2.

400 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia, (2009), 57a3.

401 Gemeint ist das Doppelte, d.h. wenn die Überzahlung die Höhe des Wertes erreicht. Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b; Goldschmidt (1996), Band 7, 633.

402 Eine Thorarolle soll deshalb ausgeschlossen sein, da ihr Wert unendlich groß ist; Tiere und Perlen, weil man sie mit anderen Sachen zusammenfügen möchte. Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b1.

403 Windfuhr (1923), 55.

404 Auch Strack/Billerbeck sprechen von einem Liebhaberpreis: Strack/Billerbeck (1928), Band 4, 136.

405 Siehe dazu auch: Maimonides/Touger (1999), 135, FN 40.

406 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b1. Siehe auch Zevin (1969), 411, 426. „Das Doppelte“ steht nicht ausdrücklich in der Quelle, weshalb sie sich für einen Vergleich zwischen jüdischem und römischem Recht nicht geeignet.

407 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b; Goldschmidt (1996), Band 7, 633.

408 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b1.

409 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b1.

410 Ehrmann (1980), JLA, 63, 66.

411 Zevin (1969), 411, 426.

412 Maimonides/Touger (1999), 134-135.

413 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b; Goldschmidt (1996), Band 7, 626.

414 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b1.

415 Rabinovitch/Horowitz (2009), 56b1, FN 14.

416 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b; Goldschmidt (1996), Band 7, 627.

417 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b3.

418 Grünwald (1933), 58. Grünwald möchte nur Mietverträge über Fahrzeuge und Tiere erfasst wissen.

419 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b3.

420 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51b1.

421 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Kiddushin (2008), 42b; Goldschmidt (1996), Band 6, 649.

422 Grünwald (1933), 50; Herzog (1967): Band 2, 143; Zevin (1969), 411, 424, 431.

423 Zum Streitgegenstand avanciert dieser Punkt wohl erst in posttalmudischer Zeit. Bspw. differenzieren R. Ascher ben Jechiel (13.-14. Jahrhundert) und Josef Karo (15.- 16. Jahrhundert) danach, ob der Treuhänder als Käufer oder Verkäufer handelte; nur wenn er für den Verkäufer agiert, ist die ona’ah ausgeschlossen. Bei einer Übervorteilung des Käufers tritt die gleiche Rechtslage ein, wie wenn der Agent unabhängig gehandelt hätte; der Käufer verzichtet dann auf einen Unterschied von weniger als einem Sechstel: Shmuel (2007), 423, 425; Rabinovitch/Horowitz (2009), 57, FN 7.

424 Shmuel (2007), 423, 425.

425 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 52b1.

426 Im Anschluss an: Rabinovicth/Horowitz (2009), 52a; Goldschmidt (1996), Band 7, 611.

427 Vgl. Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b ff.

428 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b2.

429 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b3, 59a3.

430 Grünwald (1933), 15.

431 Allein bei Immobilien und Heiligtümern wird der Anwendungsraum erweitert.

432 Heichelheim (1938), Band 1, 693, Band 2, 1143.

433 Ben-David (1974), Band 1, 1-2, 17. Ben-David gibt in diesem Zusammenhang an, dass in Palästina der „erlaubte Handelsnutzen“ auf ein Sechstel beschränkt gewesen sei, wohingegen in Babylonien die übliche Gewinnspanne beim Verkauf von Leinwaren nur 4 % betragen habe (S. 17). Vermutlich möchte er damit verdeutlichen, dass die babylonischen Händler durch die hohe Anzahl von Geschäften auch bei kleineren Gewinnmargen schon ihr Auskommen fanden. Die 4 % entnimmt Ben-David einer Talmudstelle in bT BM 51b. Fraglich ist, ob eine Verallgemeinerung der Quelle zulässig ist.

434 Baron (1962), Band 1, 255.

435 Allerdings sind die Ansichten über die eintretende Rechtsfolge bei einem Sechstel und über einem Sechstel uneinheitlich.

436 Bei der Grenze von einem Sechstel handelt es sich um eine häufig verwendete Größe im jüdischen Recht. So ist es nach bT BB 90b auch untersagt, die Größe von Gewichten über ein Sechstel abzuändern.

437 Im Beispiel des Verkaufs einer Ware im Wert von sechs zu fünf, liegt eine Übervorteilung in Höhe von einem Sechstel des Wertes, aber in Höhe von einem Fünftel des Preises vor.

438 Guggenheimer (2008), 365, FN 70; Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b2.

439 Guggenheimer (2008), 365, FN 71.

440 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b2.

441 So auch: Shmuel (2007), 423, 424; Karo/Passamaneck (1983), 205-206. Neusner geht auf diesen Streit bei seiner Exegese gar nicht mehr ein. Er übersetzt zwar ein Sechstel des „purchase price“, in seinen Ausführungen spricht er aber vom Wert der Sache: Neusner (1983), 56.

442 Die Kaufleute erkannten darin eine Fristverlängerung: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b2.

443 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 49b3.

444 Shmuel (2007), 423, 425; Herzog (1967), Band 2, 122; Karo/Passamaneck (1983), 207; Maimonides/Touger (1999), 120; Zevin (1969), 411, 418.

445 Karo/Passamaneck (1983), 209. Lebensdaten aus: Stemberger (2011), 240.

446 Maimonides/Touger (1999), 122.

447 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a4.

448 Maimonides/Touger (1999), 128.

449 Maimonides/Touger (1999), 129, FN 15.

450 Guggenheimer (2008), 364.

451 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 50b3.

452 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b2. Anders Maimonides, der den Ausschluss allein aufgrund des Wortlauts der Thora erklärt: Maimonides/Touger (1999), 132.

453 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 56b3.

454 So auch: Kleiman (1987), HPE, 23, 39.

455 Liebermann (1979), HPE, 254, 255-256.

456 Vgl. dazu als Einführung: Mankiw/Taylor (2016), 259 ff. Diese Ansicht, die impliziert, dass es keine objektiv äquivalente Gegenleistung gebe, hat ansatzweise schon Thomasius vertreten. In der Volkswirtschaftslehre fand sie ihren Niederschlag Ende des 19. Jahrhunderts: Scheuer (1933), ZVglRWiss, 77, 91 mit Verweis auf: Menger (1871). Einen wahren Wert lehnt gänzlich ab: Wenusch (2004), 149. Eine Reihe von Gegenansichten, die im Marktwert zumindest nicht den gerechten Preis sehen, bei: Bartholomeyczyk (1966), AcP, 30, 47.

457 Ziegler (2008), 42.

458 Erste Untersuchungen zu der Frage des Werts in den talmudischen Schriften stammen von Ohrenstein. In seinen Werken konzentriert er sich aber vornehmlich auf den Wert eines Menschen und andere spezifische Fälle wie dem der „ketubah“ (Heiratsurkunde). Eine umfassende und zufriedenstellende Lösung durch seine „doctrine of valueless value“ konnte er dadurch allerdings nicht geben: Ohrenstein/Gordon (1992), xiii und Part IV; Ohrenstein (1986), IJSE, 34, 36, 47.

459 Baldwin (1959), TAPA, 1, 63. Doch schreibt Wittreck, dass auch hier der Marktpreis den Wert der Sache symbolisiere: Wittreck (2002), 83.

460 Benson (1992), IOLR, 515, 529 ff.; Gordley (1991), 13; Gordley (1981), CLR, 1587, 1590, 1622, 1625; Harke (2005b), 11 ff.; Neusner (1998b), 82; Oechsler (1997), 69 ff. Bei Aristoteles hängt der Wert allerdings von subjektiven Faktoren ab, sog. indigentia: Wieacker (1967), 296. Grundlegend: Kinkel (1911).

461 Zwar bezieht sich Neusner allein auf die Mischna als Quelle, doch wäre diese Grundkonzeption auch auf die Talmudim übertragbar.

462 Neusner (1998b), 82.

463 Karo/Passamaneck (1983), 214.

464 Maimonides/Touger (1999), 130.

465 Kleiman möchte die Wirtschaft zur Zeit der Tannaiten unter dem römischen Reich als eine hoch entwickelte Marktwirtschaft bezeichnen: Kleiman (1987), HPE, 23, 39; vgl.: Neusner (1990a), JSJ, 41, 59.

466 Baldwin (1959), TAPA, 1, 63; Ziegler (2008), 44. Ausführlich zu den Theorien des Thomas von Aquin: Wittreck (2002); Wilson (1975), HPE, 56.

467 Kleiman (1987), HPE, 23, 41-42.

468 Zur weiteren Erläuterung siehe die Diskussionen in bT BB 91a.

469 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Basra (2002), 90b; Goldschmidt (1996), Band 8, 251.

470 Im Anschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 60a-60b; Goldschmidt (1996), Band 7, 641.

471 Rabinovitch/Horowitz (2009), 60a3, FN 39; Kleiman (1987), HPE, 23, 34.

472 Ohrenstein (1968), AJES, 185, 192.

473 Tamari (1995), CD, 363, 368 (zitiert Levine [1987]).

474 In der Mischna ist der „Marktpreis“ für mehrere Rechtsregeln die tatbestandliche Voraussetzung. So auch in m BM V 7-10. Danach dürfen die Erntefrüchte nicht zur Erntezeit zu einem günstigeren Preis als dem „üblichen“ Marktpreis verkauft werden. Vgl.: Neusner (1990a), JSJ, 41, 44. Bei der Abnutzung von Münzen ist für die Frist-beendigung das Urteil eines Geldwechslers erforderlich, da nur er dafür die ausreichende Expertise besitzt.

475 Kleiman (1987), HPE, 23, 40.

476 Kleiman (1987), 23, 41.

477 Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 615; Rosenfeld/Menirav (2005), 154-155.

478 Rosenfeld/Menirav (2005), 155.

479 Vgl. Rosenfeld/Menirav (2005), 156.

480 Levine (2004), JLA, 225, 226; Westbrook (2008), RIDA, 39, 43.

481 Kleiman (1987), HPE, 23, 38.

482 Levine (1987), 88.

483 Sharfman (2010), 168, 168-169.

484 Krauss (1979), Band 2, 370. Krauss möchte dies auch durch das Höchstpreisedikt des Kaiser Diokletians beweisen. Wohl zu Unrecht, da es sich dabei um Maximalpreise handelt.

485 Lapin (2001), 136.

486 Funk (1902), 44; Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 603. Der Umfang der Preisfestsetzung besaß unterschiedliche Ausmaße, was die Auswahl der Produkte und der gebundenen Personen anbelangt. Lediglich bei dem Verkauf von Agrarprodukten enthalten die Quellen klare Hinweise: Rosenfeld/Menirav (2005), 144 ff. Dies stimmt mit Lapins Hinweis überein, wonach in jT Dem II 1, 21 der agoranomos den Verkäufer zu einem günstigeren Verkauf anhielt: Lapin (2001), 141. Sperber geht in diesem Fall von der Hortung der Waren durch den Händler mit dem Ziel der Preissteigerung aus: Sperber (1977), ZDMG, 227, 232. Zu erwähnen ist, dass es nach Kleiman und Sperber Hinweise in Mischna und Talmud gebe, wonach die Aufseher allein Maße und Gewicht, aber keine Preise kontrollierten. Die Preiskontrollen wurden erst Mitte des 3. Jahrhunderts von Judah II. durchgesetzt: Kleiman (1987), HPE, 23, 34. Anders: Ben-David (1974), Band 1, 216.

487 Krauss (1979), Band 2, 364.

488 Kleiman (1987), HPE, 23, 32. Anders Kaplan, der die Zulässigkeit der Ausnahmen aufgrund der Zustimmung der Vertragsparteien zur Übervorteilung erklärt: Kaplan (2014), 86-87.

489 Neusner (1998b), 85.

490 Sharfman (2010), 168, 172-173. Von einer staatlichen Planwirtschaft kann aber nicht die Rede sein: Kleiman (1987), HPE, 23, 34.

491 Neusner (1990a), JSJ, 41, 44-45.

492 Ohrenstein (1968), AJES, 185, 191.

493 So auch: Kleiman (1987), HPE, 23, 40.

494 Becker (1993), 30. Nach Bartholomeyczik sprach Thomas von Aquin von „Äqualität”: Bartholomeyczyk (1966), AcP, 30, 41; Siehe dazu auch: Endemann (1962), Band 2, 65 f.

495 Levine (1987), 66.

496 In dem Sechstel eine Gewinngrenze zu erkennen, stimmt mit Neusners Konzept überein, wonach der Wert die Summe der Produktionskosten darstellt und das zusätzliche Sechstel dem Hersteller den Gewinn seiner Tätigkeit versprechen soll, um als Anreiz zur Fortsetzung seiner Produktion zu dienen. Einen ähnlichen Gedanken führt Baldwin für die Preistheorien im Mittelalter heran: Baldwin (1959), TAPA, 1, 77. Auch in Sefer haChinuch wird die Übervorteilung bis zu einem Sechstel als erlaubt angesehen, damit der Mensch sein nötiges Auskommen habe. Zitiert nach: Warhaftig (1987), 161, 164. Diese Theorie würde sowohl das Verbot der Übervorteilung des Käufers als auch der des Verkäufers erklären. So auch Kaplan, der in der Grenze von einem Sechstel einen Gewinngrenze sieht und davon ausgeht, dass die Regelung der onaʼah einen „intrinsic value“ impliziere: Kaplan (2014), 85.

497 Ehrmann (1980), JLA, 63, 67 (er spricht von Zustimmung); Shilo (2007), 423, 426; Grünwald (1933), 20 (unwiderlegbare Vermutung des Verzichts); Levine (2004), JLA, 225, 232. Die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Marktwerts bestätigen auch Grünwald und Warhaftig: Grünwald (1933), 20; Warhaftig (1987), 161, 176. Zevin spricht der Übervorteilung unter einem Sechstel den Verbotscharakter ab, er sieht darin schon gar keine Übervorteilung. Doch würde er auch von einem Gottes ehrfüchtigen Menschen, der versehentlich übervorteilte, einen freiwilligen Ausgleich erwarten: Zevin (1969), 411, 413.

498 Der Wertirrtum stellt einen Irrtum bezüglich des Vertragsgegenstandes dar. Daneben gibt es im jüdischen Recht Irrtümer über die Natur oder Entstehung des Vertrags, über den Vertragspartner und über Vorstellungen und Absichten der anderen Partei: Herzog (1967), Band 2, 119.

499 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a2, 51a3.

500 Grünwald (1933), 23. Ähnlich auch: Levine (2004), JLA, 225, 232.

501 Block (1990), IJSE, 60, 63.

502 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a1.

503 Es könnte aber auch ein Fall der Doppelnichtigkeit vorliegen.

504 Ehrmann (1980), JLA, 63, 67; Grünwald (1933), 23; Herzog (1967), Band 2, 121.

505 Durch Grünwalds Auslegung des Irrtums, der ihn bei besonders großen Übervorteilungen verneint und dabei eine Schenkungsabsicht vermutet, wäre auch bei einer Übervorteilung ab einem Sechstel ein „Freundschaftskauf“ zulässig.

506 Warhaftig (1987), 161, 163.

507 Nach Grünwald löst die ona’ah zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche aus. Die strafrechtliche Verurteilung zu einer Prügelstrafe wäre aber nachrangig gegenüber den zivilrechtlichen Ausgleichsmechanismen: Grünwald (1933), 3.

508 Levine (2004), JLA, 225, 225; Zevin (1969), 411, 412.

509 Cohen (1991), 218.

510 Levine (2004), JLA, 225, 232.

511 Warhaftig (1987), 161, 172-173; Zevin (1969), 411, 414.

512 Warhaftig (1987), 161, 173-174.

513 Warhaftig (1987), 161, 172. Warhaftig bezieht sich auf die Stelle Bechorot 13b. Zevin (1969), 411, 412.

514 Ein anderes Ergebnis ergibt sich bei einer erweiternden Auslegung des Diebstahlbegriffs: den strengen moralischen Anforderungen im talmudischen Zivilrecht entsprechend könnte auch der „unberechtigte Profit“ von über einem Sechstel als „Diebesgut“ klassifiziert werden, auf den der Vertragspartner kein Recht erheben kann.

515 Ehrmann (1980), JLA, 63, 68; Grünwald (1933), 2; Karo/Passamaneck (1983), 50. Nur nach Kleiman steht ona’ah für das Ausnutzen des Vorteils durch die arglistige Täuschung über den Preis: Kleiman (1987), 23, 25.

516 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 51a2.

517 Warhaftig (1987), 161, 174.

518 Die Vermutung der Betrugsabsicht bei einer übermäßigen Übervorteilung steht im Gegensatz zur Annahme Grünwalds, der darin einen Freundschaftspreis vermuten möchte (s. S. 136).

519 Grünwald (1933), 14-15.

520 Zevin (1969), 411, 417.

521 Grünwald (1933), 25.

522 Grünwald (1933), 24-25.

523 Grünwald (1933), 12.

524 Daher möchte Grünwald die ona’ah als einen Fall der Anfechtung bezeichnen. Die Übervorteilung stelle einen Anfechtungsgrund dar: Grünwald (1933), 11. Diese Einteilung harmoniert zumindest mit dem Fristerfordernis, nach deren Ablauf der Vertrag wirksam bleibt. Dennoch bleibt zweifelhaft, ob das jüdische Recht die Kategorie der Anfechtung kannte.

525 Vgl. auch: Levine (2004), JLA, 225, 233.

526 Levine (2004), JLA, 225, 234.

527 Kleiman (1987), HPE, 23, 39; Levine (1987), 88, 89. An anderer Stelle verneint Levine im jüdischen Recht eine Form der distributiven Gerechtigkeit. Der Verantwortung gegenüber den Schwachen und Armen sei man sich zwar bewusst, eine Einkommensumverteilung gebe es aber nicht: Levine (1987), 135. Für den Ausgleich von Informationsdefiziten argumentiert ebenfalls: Makovi (2016), MPRA. Nach heutigem, modernem Verständnis gilt auch die Information als ein wirtschaftliches Gut. Sie von Händlern ohne Gegenleistung zu fordern, würde diesem Ansatz nicht entsprechen: Block (1990), IJSE, 60, 63.

528 Zum daneben bestehenden talmudischen Verbot des Ausnutzens von Informationsasymmetrien siehe: Kaplan (2014), 94-95.

529 Warhaftig (1987), 161, 162.

530 Zu diesem und ähnlichen Aspekten im Überblick: Hauptmann (1994), 55.

531 Jolowicz (1937), JR, 50, 68.

532 Karo/Passamaneck (1983), 50.

533 Warhaftig (1987), 161, 173.

534 Tamari (1987), 86 ff.

535 Grünwald beschreibt die Übervorteilung auch als Schädigung: Grünwald (1933), 2.

536 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 58b2.

537 Pava/Pava/Hochman (1999), JBE, 91, 97.

538 So Kaplan (2014), 84-87, 105-107.

539 Talmud Bavli, Tractate Bava Metzia (2009), 50b2.

540 ImAnschluss an: Talmud Bavli, Tractate Bava Basra (2002), 90a; Goldschmidt (1996), Band 8, 250.

541 Die Aussage Samuels steht im Gesamtzusammenhang mit der Einhaltung von genauem Maß und Gewicht. Ein Irrtum in Größe und Gewicht führt aber unabhängig von einer Preisübervorteilung zu einer Rückabwicklung des Kaufes. Daher ist die Aussage Samuels unabhängig von der Problematik falscher Gewichte zu beachten.

542 Urbach/Posner (1986), 244; Warhaftig (1987), 161, 174. Im palästinischen Talmud wird an dieser Stelle über die Einhaltung genauer Gewichte und Maße nicht auf die Gewinngrenze von einem Sechstel eingegangen. Vgl. Wewers (1982), Band 4, 412 ff.

543 Zu betonen ist, dass der Irrtum über den Marktwert der anderen Seite allein nach dem babylonischen Talmud ein Tatbestandsmerkmal bildet. Dies erwähnt nicht: Kleiman (1987), HPE, 23, 29.

544 Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 621.

545 Epstein (2000), BEQ, 523, 537; Krauss (1979), Band 2, 354.

546 Vgl. Pava (1997), 25 ff. So unterscheidet Pava auch zwischen der „simple fairness” zwischen den Vertragspartnern und der „complex fairness“ hinsichtlich der Gesellschaft: Pava/Pava/Hochman (1999), JBE, 91, 97. Einschränkend ist anzumerken, dass nur im babylonischen Talmud die Gewinngrenze von einem Sechstel ausdrücklich genannt wird, die Bedeutung ist in den anderen Quellen nicht unmittelbar belegt.

547 Die Mehrheit der palästinischen Juden war arm. Während Essen und Wohnen erschwinglich waren, hatte Kleidung hohe Preise: Baron (1962), Band 1, 264. Dazu finden sich Hinweise in der babylonischen Gemara in bT BM 52a. Darin heißt es, dass man bei Lebensmitteln anders als bei Kleidung nicht bereitwillig mehr als den wahren Wert zahle: Goldschmidt (1996), Band 7, 611; Rabinovitch/Horowitz (2009), 52a2, FN 15.

548 Krauss (1979), Band 2, 350.

549 Kleiman (1987), HPE, 23, 40.

550 Tamari (1995), CD, 363, 368-369.

551 Rosenfeld/Menirav (2006), JSJ, 594, 621.

552 Göttlicher zieht eine Verbindung von der ona’ah zu (wohl bT) Ket 50a. Ein Zusammenhang mit der Wahrung des Vermögens als Ganzes kann aber durch die vorliegende Untersuchung nicht belegt werden: Göttlicher (2004), 146, FN 418.

553 Neusner (1990a), JSJ, 41, 58. Neusner greift hierbei auf Aristotelesʼ Theorie von der distributiven Gerechtigkeit zurück.

554 Warhaftig (1988), 161, 163.

555 ספר החינוך /Seṗer haḫinuk, Kap. 337.

556 Cohen (1991), 219.

557 Vgl. dazu: Pava (1997), 25 ff.

558 Damit ist auch dem Urteil Ben-Davids zu widersprechen, der in der talmudischen Handelsgesetzgebung nur eine Erweiterung der biblischen Grundnorm sieht, welche den zwischenzeitlichen Handel mitberücksichtigte; zumal er davon ausgeht, dass das jüdische Zivilrecht sowohl für Juden als auch für Nichtjuden gelte. Die Feststellung, dass die Regelung die Ehrlichkeit im Geschäftsverkehr fördere, kann eher Zustimmung finden: Ben-David (1974), Band 1, 199. Darauf, dass das biblische Recht wohl kaum vom Standpunkt des Talmuds betrachtet werden könne, weist auch Feuchtwanger hin: Feuchtwanger (2003b), 57, 58.

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