Fünfter Teil: Ergebnisse und Folgerungen
p. 263-270
Texte intégral
1Als Gesamtergebnis des Ersten bis Vierten Teils ist die Verzahnung von rechtlicher und rhetorischer Argumentation herauszustellen. Sie betrifft sowohl die Grund-strukturen der Erörterung als auch das einzelne Argument und stellt mithin ein wesentliches Merkmal der papinianischen Quaestiones dar. Vor diesem Hintergrund ist nun weiter nach der Berechtigung des Titels, dem allgemeinen Verhältnis von Rhetorik und Recht in diesem Werk und letztlich nach der Werkgattung und möglichen Adressaten der Schrift zu fragen.
I. Zum Titel Quaestiones
2Mit der Wahl des Titels Quaestiones stellt Papinian die Wissensaneignung und – vermittlung durch den Dialog in den Mittelpunkt, die – wie der Vierte Teil gezeigt hat – das Vorgehen insgesamt prägt1: Die rechtlichen Probleme werden mithilfe eines Frage-Antwort-Schemas aufgeworfen, behandelt und einer Lösung zugeführt, wobei typische Techniken und Formulierungen erkennbar sind2. Dieses Vorgehen zieht sich durch das gesamte Werk, ist also unabhängig von thematischen Schwerpunkten der Katenen.
3Geht man von diesen Katenen aus, ergibt sich ein weiterer Anknüpfungspunkt für die Wahl des Titels. Da quaestio in den rhetorischen Schriften mit schillernder Bedeutung verwendet wird, lässt sich der Begriff auch als Methodenbeschreibung fur die drei Katenentypen lesen: Wenn Cicero die Streitfrage bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen im Rahmen der Statuslehre als quaestio bezeichnet3, können auch Papinians Kommentierungen des Kaiserrechts, die an der Statuslehre orientiert sind, als Quaestiones gelten (Erster Teil). Quaestiones sind aber auch die im Rahmen der dialektischen Auseinandersetzung formulierten Prämissen (πρότασις διαλεκτικὴ), die sich zum Angriff auf eine anerkannte Meinung (ἔνδοξα) eignen13114, so dass auch die Varianten, die Papinian bei der Diskussion fremder Juristenmeinungen bildet, den Titel Quaestiones rechtfertigt (Zweiter Teil). Schlieslich wird quaestio in der Rhetorik auch fur ein prufendes Aufwerfen von Fragen verwendet5, so dass auch die Katenen, die der eigenen Problemerörterung gewidmet sind, rhetorisch als quaestiones bezeichnet werden können (Dritter Teil).
4Gemeinsames Merkmal dieser unterschiedlichen Aspekte des Begriffs ist die Streitigkeit oder Offenheit der zu behandelnden Fragen. Diese recht allgemeine Qualifizierung ist entgegen Schulz6 keine bloβe Prätention. Vielmehr erlaubt sie, das Werk von anderen Gattungen, insbesondere von den Responsa Papinians, zu unterscheiden7. Während die Responsa über die Entscheidung von Rechtsfällen berichten, also Ergebnisse mitteilen, sind die Quaestiones schon vom eigenen Programm her kein Bericht, sondern ein Diskussionsbeitrag zum ins controversum. Dies gilt selbst dort, wo Responsa in den Quaestiones eingelegt oder eingefügt sind, denn sie dienen erkennbar nur dazu, das zu behandelnde Problem besonders anschaulich oder besonders eindringlich vor Augen zu führen, nicht aber eine fixe Lösung zu prasentieren8. Zu dieser Werkbeschreibung fugt sich auch der Inhalt der Schrift: Wie gezeigt, verfolgt Papinian in allen drei Katenentypen den Zweck, das Recht fortzubilden, neue Lösungsansätze vorzustellen und seinem Publikum nahezubringen9. Die rhetorisch inspirierte Terminologie gibt also das juristische Anliegen getreu wieder.
5Treibt man die rhetorische Qualifizierung der Quaestiones noch einen Schritt weiter, muss man die Schrift dem genus deliberativum zuweisen, also der Gattung der Beratungsrede, die auf zukünftiges Handeln nach dem Maβtab des utile – inutile gerichtet ist10. Diesem Zweck gehorcht auch die rednerische Selbstdarstellung Papinians, der permanent seine ethische Gesinnung betont, indem er das rechtliche Argument im Sinne der aequitas überhöht11. Dieser Qualifizierung steht nicht entgegen, dass der Erste Teil Elemente des genus indiciale (Statuslehre) und der Dritte Teil Elemente der Lobesrede (genus landativum) enthält. Wie die nähere Untersuchung gezeigt hat, unterstehen namlich beide Argumente dem Beratungszweck: Durch die Anwendung der status-Lehre erprobt Papinian die Heranziehung der kaiserlichen Einzelfallentscheidung vor Gericht, beweist also die praktische Tauglichkeit der eigenen Interpretation12. Das Herrscherlob schlieβlich fordert auf, dem Vorbild zu folgen13, ist also nicht rein epideiktischer Natur, sondern dient dazu, den Beratenen noch stärker in eine bestimmte Richtung zu lenken.
II. Zu Recht und Rhetorik in Papinians Werk
6Sowohl die Untersuchung der Katenen als auch der verbleibenden Fragmente hat gezeigt, dass rhetorische und rechtliche Argumentation voneinander abhängig sind und nur gemeinsam eine sinnvolle Deutung der Schrift erlauben14. Dabei sind trotz des fragmentarischen Überlieferung der Schrift keine Qualitätsabfälle erkennbar. Vielmehr steht die Argumentation durchgängig auf einem hohen Niveau, was sich vor allem in dem hochkomplexen und fein gesponnenen Argumentationsnetz manifestiert, das vielfache Verbindungslinien zwischen verschiedenen Rechtsgebieten spannt15. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Werk oder wesentliche Teile nicht von Papinian selbst stammen16.
7Die immer wieder hervorgehobene Bedeutung des rhetorischen Elements stellt die rechtliche Fundierung der papinianischen Argumentation nicht in Frage. Da das Recht das Material ist, das durch die rhetorische Methode erhellt und fortgebildet wird, bleiben seine Vorgaben, z.B. mit Blick auf die Rechtsnatur und Geltung einer Regelung, bestehen17. Nur dort, wo das Recht umstritten oder unsicher ist, greift der Jurist auf das gesamte rhetorische Argumentationsrepertoire zurück, um das Publikum weiter zu verunsichern und sodann für seine Position einzunehmen18. Dass er dabei auch vor ethischer oder pathetischer Beweisführung nicht zurückschreckt, scheint auf den ersten Blick dem Charakter als Fachtext zu widersprechen.
8Wie aber Fögen fur Fachtexte anderer Disziplinen gezeigt hat, dürften die Grenzen zwischen Literatur und Fachtexten in der Antike stärker flieβen, als dies bisher anerkannt war19. Dass man gerade die juristische Literatur als isoliert gegenuber der kulturellen Entwicklung angesehen hat, durfte auch damit zusammenhängen, dass die Kompilation die literarischen Qualitäten der Texte zerstört hat. Damit sind wesentliche Informationen, die wie Prooimum, Aufbau und Widmung Aufschluss uber den Autor und seine Intentionen liefern20, für die Werke der klassischen römischen Juristen verloren gegangen.
9Begreift man dagegen Papinians Quaestiones als literarisches Werk, erlaubt der sich aufdrängende Vergleich mit nicht-juristischen Schriften weitergehende Schlussfolgerungen zum möglichen Zweck und Anlass dieser Schrift.
III. Werkgeschichtliche Schlussfolgerungen
10Aus dieser Perspektive ist zunächst Stellung zu nehmen zu der verbreiteten Annahme, Papinians Quaestiones seien ein Unterrichtswerk, verstanden als Schrift aus dem eigenen Rechtsunterricht des spätklassischen Juristen.
1. Die Quaestiones als Unterrichtswerk?
11Diese Annahme beruht auf den für das Werk typischen Frage-und-Antwort-Strukturen, die meist im Sinne eines Berichts über ein Lehrer-Schüler-Gespräch gedeutet werden21. Eine erste Schwäche dieser These liegt darin, dass es sich gerade nicht um Unterrichtsberichte, sondern um fiktive Gespräche im Sinne einer dialogischen Unterweisung handeln dürfte22. Die zweite Schwäche dieser These ergibt sich daraus, dass es neben dem Schluss aus der sprachlichen Gestaltung der Quaestiones keine weiteren Belege für Rechtsunterricht durch Papinian gibt. Zwar berichtet die Historia Augusta, Ulpian und Paulus seien Schüler Papinians gewesen23. Es muss aber bezweifelt werden, dass dies wirklich besagt, Papinian habe als Rechtslehrer im Sinne einer privaten Lehrtätigkeit gewirkt24. Auch das Protokoll des Paulus (D. 12.1.40 Paul. 3 quaest.), das eine Diskussion über eine Anfrage im auditorium wiedergibt25, beweist für diese These nichts, den auditorium dürfte hier auf einen Gerichtssaal hinweisen und damit auf eine (nichtöffentliche) gerichtliche Beratung, etwa vor dem praefectus praetorio Papinian26. Paulus’ Bericht zeigt lediglich, dass Papinian die Beratung unter Beteiligung anderer Juristen leitete, eine Tatigkeit als Rechtslehrer belegt er dagegen nicht.
12Vergleicht man das Werk mit Schriften, die erwiesenermasen dem Rechtsunterricht dienten, spricht die Schwierigkeit, die die Argumentation in den Quaestiones uber weite Strecken kennzeichnet, zudem eher dagegen, sie als Elementarwerk der Ausbildungsliteratur für die Reichsverwaltung anzusehen27. Da die Argumentation ein informiertes Publikum voraussetzt, könnte man allenfalls an Fortgeschrittenenliteratur denken28. Auch für diese Annahme fehlen aber weitere Anhaltspunkte. Daher erscheint es zielfuhrender, auf bisher vernachlässigte Parallelen aus der nicht-juristischen Literatur zurückzugreifen, um eine Hypothese zum Werkcharakter zu formulieren.
2. Vergleich mit nichtjuristischen Werken (Diatribe)
13Wie der Titel, so erinnert auch die Prägung des Gesamtwerkes an rhetorischphilosophische Erziehungsschriften, wie sie prominent Senecas Quaestiones und Epiktets διατριβαί verkörpern29. Diese aus der Volkspredigt stammende Gattung der Diatribe30 zeichnet sich durch eine konsequente Dialogstruktur aus, die durch die Nachahmung von Gesprachselementen und andere rhetorische Figuren verstärkt wird31.
14Der Vergleich von Papinians Quaestiones mit diesen Werken ergibt eine weitergehende Übereinstimmung hinsichtlich der rhetorischen Gesprachselemente, der verwandten Stilmittel und der thematischen Schwerpunkte: So zeichnet sich die Diatribe durch die leitende Gesprächsführung des Lehrers aus, der durch seine Fragen die Argumentation leitet, ein Gegenargument eines fiktiven Zwischenredners schlagend entkräftet32 und dabei den Gegner durch rhetorische Fragen demütigt33. Auch die Dialoge in Papinians Quaestiones vermitteln den Eindruck der argumentativen Überlegenheit des Juristen, der die gegnerischen Einwände meist übergeht oder abtut, durch rhetorische Fragen als unhaltbar herausstellt und der die gesamte Gedankenfuhrung bestimm34. Besonders auffällig für ein Werk der juristischen Fachliteratur ist aber, dass die Quaestiones auch typische Stilmittel der Diatribe, wie die Personifikation abstrakter Begriffe35, exempla36 und Sentenzen37, gebrauchen und die rechtliche Erörterung thematisch die Schwerpunkte der Diatribe38 aufgreift. So knupft Papinian seine Erörterungen immer wieder an die allgemeinen menschlichen Themen an, die wie Armut, Verbannung, Alter und Tod eher zu einem philosophischen Werk als zu einem Juristentext zu passen scheinen. Aus moderner Sicht mag diese philosophische Überhöhung bzw. rhetorische Herabbrechung einer rechtlichen Fragestellung auf das Alltagserleben einem Fachtext unangemessen sein. Wie Senecas Naturales Quaestiones beweisen, ist dies jedoch für die Antike nicht ausgeschlossen, da auch Seneca Naturerscheinungen und naturwissenschaftliche Vorgänge an das Schicksal des einzelnen Menschen anknüpft39 und die ethische Reifung seines Schülers gerade auch durch die Darstellung dieser Vorgänge vorangetrieben wird40.
15Ethik ist – wie gesehen – auch ein zentrales Anliegen der papinianischen Quaestiones, so dass es naheliegt, auch diese letzte Parallele zwischen Quaestiones und Diatribe fruchtbar zu machen41. Die häufigen Bezugnahmen und die Uberhöhung der juristischen Argumentation mithilfe der aequitas wären dann als Hinweis auf den allgemeinen Erziehungszweck des Werkes zu deuten, das den Leser zur Vervollkommnung der eigenen Lebensführung führen soll42. Durch die Darstellung der offenen Rechtsfragen und die Überzeugungsarbeit mit Blick auf den eigenen Lösungsvorschlag verfolgte Papinian weitergehend einen allgemeinen philosophischrhetorischen Unterweisungszweck. Nur in diesem Sinne wäre also von einem „Lehrwerk” zu sprechen.
3. Mögliche Adressaten
16Akzeptiert man faute de mieux diese Erklärung der Quaestiones aus der literarischen Parallele bei Seneca und Epiktet, stellt sich die weitere Frage nach den Adressaten eines Werkes, das auf derart spezifische Weise rechtliche Fragen und ethischen Erziehungszweck verbindet. Die offenbare Singularität dieses Programms in der juristischen Literatur spricht dafür, eine gegenüber anderen Juristen besondere Situation oder Eigenart des Verfassers als Erklärungsansatz zu wählen. Damit scheidet Papinians Beteiligung in der Reichsverwaltung als solche aus, denn auch Ulpian und Paulus bekleideten bekanntlich hohe Ämter und waren im consilium zugegen43. Bei dem wenigen, was wir über Papinian wissen, fällt aber der Bericht der Historia Augusta ins Auge, nach dem Papinian von Septimius Severus beauftragt worden sei, die Einheit (Concordia Augusta) zwischen Caracalla und Geta herzustellen und zu wahren44. Gerade weil die Quaestiones die Unterweisung in Rechtsfragen als Diatribe gestalten, erscheint es möglich, sie mit diesem Erziehungsauftrag in Verbindung zu bringen. Als weitere Indizien zur Stützung dieser Spekulation seien Caracallas juristisches Talent und Interesse für Rechtsfragen genannt45 sowie die Aussagen über Caracallas Stil: Er gilt als rhetorisch überladen und histrionisch oder ungeschickt und dunkel46, wird also mit Vokabeln bedacht, die man je nach Zeitgeist auch für Papinians Stil verwendet hat. Von daher scheint es nicht ausgeschlossen, dass seine wie Getas rhetorisch-juristische Ausbildung der eigentliche Anlaβ und Zweck von Papinians Quaestiones war.
17Sicherheit ist über diesen Punkt ebensowenig zu erlangen wie über Papinians Motivation, seine juristische Darlegung als philosophisch-rhetorisches Lehrstück aufzufuhren. Dass sein Werk über ein übliches Maβ hinaus rhetorisch geprägt ist und er die juristische Darstellung in besonderer Weise sprachlich und stilistisch aufbereitet hat, ist dagegen als bewiesen anzusehen. Damit aber wird auch für andere römische Juristen die Frage nach Eigenart und Kennzeichen ihrer Schriftstellerei erneut zu stellen sein.
Notes de bas de page
1 Zur Wissensaneignung im Dialog vgl. Einleitung, S. 16f., Vierter Teil I.5, S. 190f., II.5, S. 225f.
2 Vgl. oben Vierter Teil I.1-4, S. 175-190 und II.1-4, S. 192-225.
3 Vgl. Cic. inv. 1, 10, dazu Calboli Montefusco, 'Status', 1986, 3f. mwN Fn. 8.
4 Vgl. Zweiter Teil I, S. 64-67.
5 Vgl. auch Aristot. top. 101b 16.
6 Vgl. Einleitung, S. 17 mit Fn. 110.
7 Vgl. dazu bisher Frezza, SDHI 43 (1977) 217f. (Responsa) und 217-221 (Quaestiones). Zur Mündlichkeit in Papinians Responsa vgl. Liebs, Römische Rechtsgutachten und 'responsorum libri', in: Vogt-Spira, Strukturen der Mündlichkeit in der römischen Literatur, Tübingen 1990, 91f.
8 Zu eingelegten Responsa vgl. Vierter Teil I.3, S. 184-187.
9 Zu Innovationen Papinians vgl. bes. Zweiter Teil II.1, S. 69, III.2, S. 88, IV.1, S. 102, V.2., S. 118, V.6, S. 133, Dritter Teil I.1, S. 144, I.2, S. 158f., III, S. 173.
10 Vgl. Lausberg, §§ 224-238, S. 123-129. Diese Einteilung gilt, wenn man von einer resdubia ausgeht.
11 Vgl. Vierter Teil III, S. 226-238.
12 Vgl. Erster Teil I, S. 22f., V, S. 59-61.
13 Vgl. Dritter Teil I.1, S. 150-152.
14 Vgl. Erster Teil V, S. 59-61, Zweiter Teil VI, S. 134-137, Dritter Teil II, S. 173f.
15 Vgl. z.B. Erster Teil IV.2, S. 45-51, Zweiter Teil III.2, S. 88-92, V, S. 113-133, Dritter Teil, I.2, S. 152-159, II.2, S. 169-173.
16 Zum „papinianisierenden Bearbeiter“ vgl. Einleitung, S. 10-13.
17 Ein eigentliches Konkurrenzproblem stellt sich damit nicht. Zur Streitfrage vgl. Die Übersicht bei Hohmann, in: HWRhet. 4, 1998, Sp. 785f.
18 Zur Bedeutung von Kontroversen vgl. grundlegend Kaser, in: La Critica del Testo, 1971, 301-310, ders., Zur Methodologie, 1972, 19-32. Interessant jetzt der Ansatz von Leesen, Gaius meets Cicero, 2010, die Kontroversen zwischen Sabinianern und Proculianern aus der rhetorischen Theorie zu erklären.
19 Fögen, Wissen, 2009, 26-66, der als wesentliches Merkmal der Abgrenzung nur die Lexik festhält. Zuvor bereits Meiβner, Fachliteratur, 1999, 85f. (Lehrgedichte), 223f., 261f. (Bildungsideal).
20 Zur Auswertung dieser Elemente für die technische Literatur vgl. v.a. Meisner, Fachliteratur, 1999, 105 Fn. 330, 199, 209f., 213 Fn. 350, 277 Fn. 601, 317 Fn. 766.
21 Vgl. Jörs, s.v. Aemilius Papinianus, in: RE I, 1, 1893, 573; Frezza, SDHI 43 (1977), 220: „Papiniano ha collocato (…) nei libri quaestionum la sua attivita di maestro“; allgemein Liebs, in: HLL IV, 1997, § 413, S. 100. Kritisch bereits ders, in: ANRW II.15, 1976, 220, der deutlich macht, dass die Vermutung, Papinian sei Rechtslehrer gewesen, allein auf dem Quaestiones-Werk beruht.
22 Vgl. Vierter Teil I.V, S. 190f., II.5, S. 225f.
23 Vgl. HA Alex. Sev. 25 und Spart. Pesc. Nig. 7, 4, dazu Bremer, Rechtslehrer und Rechtsschulen, 1868, 61; kritisch Leipold, Sprache, 1891, 8.
24 Vgl. Bremer, Rechtslehrer und Rechtsschulen, 1868, 15-20, ähnlich Kübler, s.v. Rechtsunterricht, in RE II A, 1 (1920), 396f. Der Hinweis Bremers auf D. 40.15.1.4 Marcian. l.S. de delator. ist nicht schlagend, denn – wie schon der Werktitel zeigt – geht es ja gerade um die Ausübung einer gerichtlichen Tätigkeit, vgl. dazu Dell’Oro, I libri de officio nella giurisprudenza romana, Mailand 1960, 30 mit Fn. 4 mwN. Zur Disputation in den Schulen vgl. auch Kunkel, Herkunft, 21967, 342f.
25 Zu den sachlichen Fragen vgl. Knutel, in: FS Kaser, 1976, 216-221; zuletzt Gröschler, TR 74 (2006) 263f.
26 Vgl. bereits Kunkel, Herkunft, 21967, 342 Fn. 727, differenzierend Liebs, in: ANRW II.15, 1976, 237 mit Fn. 213. Zur Nichtöffentlichkeit der Beratungen vgl. Kunkel, jetzt in: Kl. Schriften, 1974, 252f.; zum praefectus praetorio vgl. Liebs, in: aaO. mit Fn. 213 a.E.
27 Zum Elementarunterricht vgl. Liebs, in: HLL IV, 1997, § 425, S. 187f. Zur Aufklärung von Laien über Expertenwissen vgl. Meisner, Fachliteratur, 1999, 348-350.
28 Zu den Quaestiones publice tractatae des Scaevola vgl. Liebs, in: Akten des 36. Rechtshistorikertages, 2008, 53-57 mwN.
29 Zu Seneca vgl. Maurach, Hermes 93 (1965) 337-369; Waiblinger, Senecas Naturales Quaestiones. Griechische Wissenschaft und römische Form, München 1977; Gauly, 2004. Zu Epiktet vgl. Wehner, Dialogstruktur, 2000.
30 Capelle, s.v. Diatribe, in: RAC III, 1957, Sp. 991. Abweichend Stowers, in: HWRhet. 2, 1994, Sp. 629 und ders., The Diatribe, 1981, 48-78.
31 Vgl. Stowers, in: HWRhet. 2, 1994, Sp. 627. Der Artikel fasst die Ergebnisse der grundlegenden Studie Stowers, The Diatribe, 1971 zusammen, vgl. dort, 140. Wichtig auch Wallach, Lucretius and the Diatribe against the fear of death. De rerum natura III 830-1094, Leiden 1976, 7-10; zuletzt Wehner, Dialogstruktur, 2000, 15f., beide mwN. Aus der früheren Lit. nur Capelle, s.v. Diatribe, in: RAC III, 1957, Sp. 992.
32 Vgl. Stowers, in: HWRhet. 2, 1994, Sp. 628. Zu Dialogstrukturen in der Fachliteratur vgl. allgemein Hirzel, Der Dialog. Ein literaturhistorischer Versuch II, Leipzig 1895 (zur kaiserzeitlichen Tradition, allerdings ohne die juristische Literatur); seitdem Kalmbach, Der Dialog im Spannungsfeld von Schriftlichkeit und Mundlichkeit, Tubingen 1996, zuletzt Föllinger, in: Fögen, Antike Fachtexte, 2005, 221-234 mwN.
33 Capelle, s.v. Diatribe, in: RAC III, 1957, Sp. 992f. Ebenso Stowers, in: HWRhet. 2, 1994, Sp. 628 mit Beispielen.
34 Zu den rhetorischen Fragen vgl. Vierter Teil III.3, S. 249-255.
35 Vgl. Vierter Teil III.3, S. 259-261.
36 Vgl. Erster Teil IV.3, S. 56-58, Zweiter Teil II.2, S. 79f., IV.1, S. 97f., Dritter Teil II, S. 159-173, Vierter Teil II.3, S. 210, 214, III.3, S. 246-248.
37 Zu allen vgl. Capelle, s.v. Diatribe, in: RAC III, 1957, Sp. 992. Ähnlich Marrou, s.v. Diatribe, in: RAC III, 1957, 998, Stowers, in: HWRhet. 2, 1994, Sp. 628.
38 Capelle, s.v. Diatribe, in: RAC III, 1957, Sp. 993; ausführliche Übersichten bei Oltramare, Les origines de la diatribe romaine, 1926, 44-65 (griech.) und 263-292 (Seneca).
39 Zur moralischen Unterweisung vgl. Gauly, 2004, 87-134.
40 Stowers, in: HWRhet. 2, 1994, Sp. 629.
41 Diese ethische Besserungsabsicht geht über die in den sonstigen dialogisch angelegten Fachschriften bezweckte Wissensvermittlung hinaus, vgl. dazu die Übersicht bei Föllinger, in: Fögen, Antike Fachtexte, 2005, 233.
42 Diese Überhöhung der eigenen Disziplin fügte sich gut zum Programm, das eigene Fach voranzutreiben, vgl. dazu Meiβner, Fachliteratur, 1999, 237f. (zu Galen); Wehner, Dialogstruktur, 2000, 24f.; Fögen, Wissen, 2009, 291f.
43 Vgl. zuletzt Liebs, Hofjuristen, 2010, Kap. 1, 12.2, 12.3, 13.4, 14.1, 14.3. mwN.
44 HA Carac. 8, 3 (...) et huic praecipue utrumque filium a Severo commendatum atque ob hoc concordiae fratrum Antoninorum favisse (...), dazu Behrends, in: Literatur und Recht, 1996, 263f.
45 Vgl. Nörr, in: HIA II, 1306: „Naturbegabung”.
46 Vgl. Williams, Caracalla and the Rhetoricians. A note on the cognitio de Gohariensis, Latomus 33 (1974) 663, 665f und Coriat, 1997, 591.
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