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Appello ad principem

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Veronika Wankerl

Überblick

Texte intégral

1Die Arbeit befasst sich mit Berufungsentscheidungen römischer Kaiser von Augustus bis Septimius Severus. Neben Quellen aus den Digesten (D. 28,4,3 pr.; D. 34,9,12; D. 34,9,16,2; D. 4,4,38 pr.; D. 14,5,8; D. 26,5,58; D. 26,7,53; D. 32,97; D. 36,1,76,1; D. 36,1,83; D. 48,18,20; D. 49,14,48 pr.; D. 10,2,41; D. 37,1,4,24) werden drei Inschriften (Inschrift von Knidos; CIG II (1843), Nr. 2493; Inschrift von Athen, SEG XXIX Nr. 127 ; Inschrift von Dmeir, SEG XVII Nr. 759) behandelt. Im Zentrum der Arbeit steht dabei, das Zusammenwirken zwischen der formalen Durchführung des Prozesse, der materiellen Entscheidung sowie der rhetorischen Darstellung der Entscheidung bzw. des Entscheidungsvorganges herauszuarbeiten (Urteilstechnik und Urteilsstil). Die Quellen wurden dabei in der Reihenfolge der entscheidenden Kaiser bearbeitet.

2Folgende Ergebnisse konnten herausgearbeitet werden. Im Rahmen der Urteilstechnik entschied der Kaiser in verschiedenen Formen. Dabei ist zunächst zwischen prozessualen und materiellen Entscheidungen zu unterscheiden. Diese konnten in Form von Endentscheidungen, Grundentscheidungen, Teilentscheidungen und Zwischenentscheidungen ergehen. Verweisungen an andere Richter wurden zumeist mit einer formula vergleichbaren Prozessprogrammen versehen, die die Beweislast vorgaben. Einige Entscheidungen wurden durch den Kaiser mit adiecta ergänzt. Dabei handelt es sich um aus dem Fall abgeleitet allgemeine Anordnungen mit möglicherweise ediktalem Charakter. Als Gegenstück zu solchen Verallgemeinerungen finden sich auch Einzelfallbeschränkungen.

3Als formale Verhandlungselemente konnten das zentrale Element der Anhörung, der Einhaltung des „Instanzenzuges“ sowie die diligentia bei der Verfahrensdurchführung herausgearbeitet werden.

4In der Argumentation finden sich vor allem Abwägungen zwischen den Elementen der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“, des „Minderjährigenschutzes“, der „Rechtssicherheit“ und „Rechtskraft“, des „Schutzes des Erblasserwillens“, des „Vertrauens- und Verkehrsschutzes“.

5Die rhetorische Gestaltung zeigt, dass das Schwergewicht in der Regel auf der Ebene des genus legale liegt, d.h. insbesondere mit scriptum et voluntas, leges contrariae, Syllogismus und ambiguitas argumentiert wurde.

6Insgesamt zeigt sich, dass der Kaiser nach sorgfältiger Anhörung sowohl der Parteien als auch seiner Berater unter Abwägung der zum Teil höchst juristisch ausgefeilten Ansichten, sich oft für eine ihm politisch genehme entschied.

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