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Appello ad principem

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Veronika Wankerl

Urteilstechnik

Texte intégral

1Darunter werden die verschiedenen Arten der Entscheidungen verstanden. Die kaiserlichen Urteile können in prozessuale und materielle Entscheidungen, Endentscheidungen, Teilentscheidungen, Grundentscheidungen und Zwischenentscheidungen unterschieden werden. Im Anschluss an die eigentliche Entscheidung finden sich gelegentlich allgemeine Anordnungen. Die Entscheidungen werden teilweise vom Kaiser selbst auf den vorliegenden Einzelfall beschränkt.

2Für die Einteilung werden zunächst die ausführlich erörterten Entscheidungen herangezogen, dann jedoch auch weitere Berufungsentscheidungen, die wegen ihrer Kürze keiner ausführlichen Exegese unterzogen wurden. Die meisten Entscheidungen stellen jedoch Mischformen dar und erfüllen mehrere Kriterien.

I. Einteilung der Entscheidungen

1. Prozessuale Entscheidungen

  • 1 Oliver, Nr. 184.

3In der Inschrift von Athen1 finden sich vier prozessuale Entscheidungen: Zeile 20 bis 23, Zeile 23 bis 27, Zeile 27 bis 30 und Zeile 35 bis 43. Dabei enthalten die ersten beiden Entscheidungen neben der Annahme zur Verhandlung die Verweisung der Fälle an andere Richter ohne inhaltliche Vorgabe. Zeile 27 bis 30 enthalten eine Verweisung mit inhaltlicher Vorgabe. Die letzte Entscheidung enthält neben einer materiellen Entscheidung eine Verweisung bezüglich einer Folgeproblematik.

  • 2 SEGXVII 759.

4Die Inschrift von Dmeir2 enthält neben der nicht erhaltenen materiellen Entscheidung über die Klage der Goharier, auch die prozessuale Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage vor dem Kaiser.

5Auch in den Digesten finden sich prozessuale Entscheidung: D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) in Verbindung mit D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) enthält als prozessuale Entscheidung eine Verweisung des Prozesses mit einem Prüfungsprogramm und einer Vermutungsregel. Septimius Severus trifft in D. 4,4,38 pr. (Paul. 1 decr.) eine prozessuale Entscheidung in Form einer restitutio in integrum. D. 26,7,53 (Paul. 2 decr.) enthält eine prozessuale Zwischenentscheidung über die Beweislast hinsichtlich des Haftungszeitraumes.

6Es zeigt sich so, dass Verweisungen in jeder Lage des Prozesses ausgesprochen werden können und auch neben materiellen Entscheidungen möglich sind. Zudem werden faktische Probleme auch durch Beweislastverteilungen rechtlich aufgearbeitet und den iudices dati insoweit Prüfungsprogramme vorgegeben, die den Kaiser in die Nähe des Prätors rücken, der Prozessformeln erteilt.

2. Materielle Entscheidungen

  • 3 Blümel, Wolfgang, S. 34.
  • 4 Oliver, Nr. 184.
  • 5 SEGXVII 759.

7Im Bereich der Inschriften enthält die Inschrift von Knidos3 eine materielle Entscheidung. In der Inschrift von Athen4 finden sich sechs materielle Entscheidungen: Zeile 1 bis 7, Zeile 7 bis 15, Zeile 15 bis 20, Zeile 27 bis 30, Zeilen 30 bis 35 und Zeile 35 bis 43. Auch die Inschrift von Dmeir5 wird eine materielle Entscheidung enthalten haben, die jedoch nicht erhalten ist.

8Auch die behandelten Digestenstellen enthalten zahlreiche materielle Entscheidungen: D. 10,2,41 / D. 37,14,24 (Paul. 1 decr.), D. 14,5,8 (Paul. 1 decr.), D. 26,5,28 (Paul. 2 decr.), D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), D. 32,97 (Paul. 2 decr.), D. 36,1,76,1 (Paul. 2 decr.), D. 36,1,83 (Paul. 1 imperal. sent. / 2 decr.), D. 48,18,20 (Paul. 3 decr.) und D. 49,14,48 pr. (Paul. 3 decr.).

9Dabei zeigt sich, dass der Kaiser im Bereich des Strafrechts und der Stadtverfassungen beziehungsweise im dazugehörigen Sakralrecht umfassend und zum Teil mit starken Eingriffen entscheidet (Inschrift von Knidos, Inschrift von Dmeir; Inschrift von Athen: Z. 1–7, 7–15, 15–20, 27–29, 30–35). Im Bereich des Privatrechts stammen wenig erstaunlich die meisten Entscheidungen aus dem Erbrecht, gefolgt vom Familienrecht. In erster Linie befasst sich der Kaiser dabei mit der Auslegung der Testamente. Es finden sich allerdings auch Entscheidungen, in denen verschiedene Schutzgüter gegen den Verkehrsschutz abgewogen werden müssen (D. 14,5,8, Paul. 1 decr. und D. 4,4,38 pr., Paul. 1 decr.).

3. Endentscheidungen

10Die Endentscheidungen lösen den Streit abschließend.

  • 6 Blümel, Wolfgang, S. 34.
  • 7 Oliver, Nr. 184.

11Bei den Inschriften stellt die Inschrift von Knidos6 eine solche dar. In der Inschrift von Athen7 finden sich mehrere Endentscheidungen: Zeile 1 bis 7, Zeile 7 bis 15, Zeile 15 bis 20 und Zeile 30 bis 35.

12Auch in den Digesten wurden mehrere abschließende Entscheidungen überliefert: D. 10,2,41 / D. 37,14,24 (Paul. 1 decr.), D. 14,5,8 (Paul. 1 decr.), D. 26,5,28 (Paul. 2 decr.), D. 36,1,76,1 (Paul. 2 decr.), D. 36,1,83 (Paul. 1 imperal. sent. / 2 decr.), D. 48,18,20 (Paul. 3 decr.) und D. 49,14,48 pr. (Paul. 3 decr.). Dabei finden sich etwa im gleichen Umfang Entscheidungen zugunsten oder zu Lasten des Berufungsklägers.

4. Grundentscheidungen

13Bei diesen Urteilen entscheidet der Kaiser den Fall nur dem Grunde nach und delegiert unmittelbar damit zusammenhängende Folgeentscheidungen.

  • 8 Oliver, Nr. 184.

14In der Inschrift von Athen8 findet sich eine solche Grundentscheidung im erbrechtlichen Fall der Zeilen 35 bis 43. Die Abwicklung der ursprünglich falschen Zuweisung der Grundstücke hingegen wird auf Basis dieser Entscheidung delegiert. Auch werden weitere Klagen ausdrücklich zugelassen.

15Bei D. 32,97 (Paul. 2 decr.) entscheidet der Kaiser nur über die Auslegung des Testaments. Da eine Rechnungslegung noch nicht erfolgt ist, kann eine Endentscheidung nicht ergehen. Jedoch bleibt es den Parteien frei gestellt, ob sie für die Abwicklung noch einen Richter anrufen.

16Möglicherweise ist auch D. 49,14,48 pr. (Paul. 3 decr.) als Grundentscheidung für die Abwicklung des Nachlasses zu sehen, da dort die grundsätzliche Leistungspflicht des Unterliegenden angeordnet wird, ohne dass diese inhaltlich genau konkretisiert ist.

17Damit erweisen sich diese Entscheidungen als effektives Mittel, Streitigkeiten ohne unnötigen Zeitaufwand für die Folgeprobleme beizulegen und gleichzeitig Grundsatzentscheidungen zu treffen.

5. Teilentscheidungen

18Unter die Teilentscheidungen fallen solche Entscheidungen, in denen nur ein Teil des vorgebrachten Falles entscheiden wird.

  • 9 Oliver, Nr. 184.

19In den Zeilen 27 bis 30 der Inschrift von Athen9 trifft der Kaiser eine teilweise Entscheidung dahingehend, als er feststellt, dass eine Behauptung nicht bewiesen werden konnte. Einen weiteren Tatbestand überlässt er zur Prüfung jedoch ausdrücklich den iudices dati.

20D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) enthalten insgesamt drei Entscheidungen, von denen lediglich zwei materielle Teilendentscheidungen sind.

21Wie auch die Grundentscheidungen dienen die Teilentscheidungen dazu, einen Streit rechtlich so weit zu lösen als es möglich und geboten ist. Die noch anstehenden Entscheidungen werden in der Regel durch Prüfungsprogramme vorab strukturiert.

6. Verweisungen, Beweislastverteilung und Prozessprogramme

  • 10 Eine Ausnahme stellt D. 4,4,38 pr. dar, die jedoch in der restitutio einer materiellen Entscheidun (...)

22Die meisten prozessualen Entscheidungen sind mit einer Verweisung verbunden10.

  • 11 Oliver, Nr. 184.

23Dies zeigt sich schon in der Inschrift von Athen11: Zeile 20 bis 23, Zeile 23 bis 27, Zeile 27 bis 30 und Zeile 34 bis 43.

24In den Digestenstellen findet sich nur in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) mit D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) eine ausdrückliche Verweisung. In D. 26,7,53 (Paul. 2 decr.) kann sie allerdings vermutet werden, da der Kaiser eine Beweislastverteilung in Form eines Prüfungsprogramms wiedergibt.

  • 12 Nicht immer wie beispielsweise die Verweisung des Falles an die Quintilii (Zeile 25–27 der Inschri (...)

25Diese Verweisungen können12 mit Anweisungen verbunden werden, wie der Fall jeweils noch zu untersuchen ist. Der Kaiser gibt dabei eine Art Prüfungsprogramm vor, anhand dessen die Entscheidung gefunden werden muss. Insofern enthalten auch die Verweisungen eine rechtliche Prägung durch den Kaiser.

26Dabei handelte es sich häufig um Beweislastverteilungen, die den Prozess strukturierten und damit als ein der formula ähnelndes Prozessprogramm fungierten.

27Die Entscheidung über Nostimus in der Inschrift von Athen zeigt, dass der Kaiser die Fallprüfung auf bestimmte rechtliche Aspekte begrenzen konnte. Auch die Entscheidung über die Kodizille (Zeile 35 bis 44) zeigt dies.

28In den Digesten finden sich hingegen konkretere Beispiele für vorgegebene Prozessprogramme.

29Vor allem die Stellen D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) zeigen ein solches. Den iudices dati wird vorgegeben, zunächst den Willen des Testators zu ermitteln. Gleichzeitig wird für den Fall, dass dies nicht mehr möglich ist, eine Vermutungsregelung zur Willensauslegung aufgestellt.

30Auch in D. 14,5,8 (Paul. 1 decr.) gibt der Kaiser die Auslegung vor, die faktisch noch umzusetzen ist. Allerdings bleibt es den Parteien überlassen, ob sie dafür noch einen Richter anrufen oder selbst die Abrechnung nach den vorgegebenen Grundsätzen vornehmen.

31Ein ähnliches Beispiel findet sich auch in D. 26,7,53 (Paul. 2 decr.), wo der Kaiser durch die Risikoverteilung die Beweislast vorgibt und so den weiteren Prozess vorab strukturiert.

7. Zwischenentscheidung

32Bei den Zwischenentscheidungen handelt es sich um zumeist prozessuale Entscheidungen, die den Fall nicht inhaltlich abschließen, jedoch die Ansicht des Kaisers zur materiellen Lage derart deutlich wiedergegeben, dass die Parteien daran die voraussichtliche Entscheidung ablesen können und ihr Prozessverhalten danach ausrichten können, indem sie beispielsweise die Klage nicht weiterverfolgen.

33In D. 4,4,38 pr. (Paul. 1 decr.) trifft Septimius Severus eine Zwischenentscheidung über eine restitutio, die später zu einer Neuaufrollung des Prozesses führen kann. Den Parteien bleibt es dann überlassen, wie sie danach weiter vorgehen. Gleiches gilt für D. 14,5,8 (Paul. 1 decr.).

34D. 26,7,53 (Paul. 2 decr.) enthält eine prozessuale Zwischenentscheidung, mit der der Kaiser das weitere Verfahren vorgibt, ohne den Fall jedoch endgültig zu entscheiden. Dies scheitert daran, dass noch nicht alle dafür erforderlichen Tatsachen vorlagen.

35Damit kann auch dieses Mittel zur schnellen Streitbeendigung genutzt werden. Allerdings bleibt offen, ob diesen Entscheidungen der gleiche Wert beigemessen wurde, wie den materiellen Entscheidungen.

8. Anordnung allgemeiner Gültigkeit in Form von „adiecta“

  • 13 Plin. epist. 6,31,3; D. 10,2,41; C. 9,51,3. Vor allem letztere Stelle zeigt, dass das adiectum auc (...)

36Einige Entscheidungen des Kaisers sind durch Anfügungen ergänzt, die allgemeine Anordnungen im Kontext des Falles enthalten und somit eine Art Verbindungsglied zu den edicta darstellen. Diese werden oft nicht gesondert gekennzeichnet, jedoch findet sich in den Pliniusbriefen, in den Digesten wie auch im Codex der Begriff adicere13. Daher könnte man diese allgemeinen Anordnungen als adiecta verstehen und darin einen Hinweis sehen, wie der Kaiser die Allgemeingültigkeit seiner Entscheidung verstanden haben will. Sie können daher als Definition oder Erläuterung für die allgemeine Anwendung der Entscheidung verstanden werden.

  • 14 Oliver, Nr. 184.

37In der Inschrift von Athen14 finden sich zwei Fälle: Zeile 1 bis 7 und Zeile 30 bis 35. Diese lassen sich genau von der konkreten Entscheidung abgrenzen, obwohl sie als Bestandteil des decretum zu sehen sind, was sich aus den „vacat“ der Inschrift ablesen lässt.

38In den Digesten hingegen findet sich ein solcher Fall nur in D. 10,2,41. Möglicherweise wurden solche adiecta jedoch von den Juristen und Kompilatoren in die Erläuterung aufgenommen und nicht als solche gesondert gekennzeichnet. Formal gesehen gehörten die adiecta zwar zum decretum, anders als der Rest der Entscheidung konnten sie sich vielleicht nicht unbedingt auf das zugrundeliegende Protokoll zurückführen lassen, sondern waren lediglich eine Ergänzung. Dies lässt auch die Verwendung von adicere vermuten. Wie das Urteil wurden sie daher an das Verhandlungsprotokoll angefügt.

9. Beschränkung auf den Einzelfall

39Als Gegenstück zu solchen adiecta finden sich auch Begrenzungen der Entscheidung auf den konkreten Einzelfall.

  • 15 Oliver, Nr. 184.

40Die Entscheidung in Zeile 7 bis 15 der Inschrift von Athen15 wird durch den Kaiser ausdrücklich so beschränkt. Hierdurch verdeutlicht er den Ausnahmecharakter dieser Entscheidung, die wohl dem explosiven politischen Klima nach der Pestepidemie in Athen geschuldet war.

41In D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) zeigt causa praesens deutlich, dass der Kaiser seine Entscheidung grundsätzlich nur auf diesen Einzelfall beschränkt sehen will. Dies gilt möglicherweise nur für die direkte Feststellung, dass die Freilassungen gültig waren, da der Kaiser dort nicht mehr auf den Willen des Erblassers rekurrierte, sondern direkt den favor libertatis als Begründung heranzog.

42Dies könnte darauf hindeuten, dass die kaiserlichen Entscheidungen im Grundsatz allgemeingültig zu verstehen sind, es sei denn sie werden durch adiecta im Sinne von Erklärungen und Definitionen modifiziert oder ausdrücklich auf den Einzelfall beschränkt.

10. Verhältnis von Protokoll, Urteil und Begründung

43Letztendlich stellt sich dabei die Frage, wie sich Protokoll, Urteil und Begründung zueinander verhalten. Das Urteil musste im römischen Recht grundsätzlich nicht begründet werden. Soll dem Urteil jedoch eine Gesetzeswirkung zukommen, muss der Geltungsbereich abgegrenzt werden. Da sich dieser aus dem Protokoll der Verhandlung ergibt – dort werden Sachverhalt, Klagebegehren und rechtliche Probleme aufgeführt-, konnte sich der Kaiser eine gesonderte Begründung der Entscheidung sparen und das Protokoll lediglich durch Urteil und adiecta aus der Beratung abschließen. Die behandelten Protokolle zeigen, wie die Probleme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht diskutiert wurden, das Urteil, welche Meinung letztendlich obsiegte. Damit musste der Kaiser die ursprüngliche Gestalt des römischen Urteils nicht verändern und konnte gleichzeitig den Geltungsbereich des decretum darstellen.

II. Zusammenfassung

44Aus der Technik der Urteile lässt sich erkennen, dass der Kaiser jeweils nur das Gebotene entschied, sofern hierfür die Fakten vorlagen. Für die übrigen Fälle verwies der Kaiser in der Regel die Fälle gegebenenfalls mit entsprechenden Prüfungsprogrammen versehen, die häufig in Form von Beweislastverteilungen den delegierten Prozess schon vorab strukturierten. Somit konnte die Rechtsprechung mit möglichst geringem Zeitaufwand effizient gehandhabt werden.

45Auch die adiecta hatten als Ergänzung eine Beschleunigungswirkung, indem sie Auslegungsprobleme vorwegnahmen.

46Die zentrale Bedeutung der Urteilstechnik lag daher darin, einen Prozess schnell und effektiv zu einem vertretbaren Ergebnis zu führen, bei dem der Kaiser auch seine Position und die seines consilium einbringen konnte.

Notes

1 Oliver, Nr. 184.

2 SEGXVII 759.

3 Blümel, Wolfgang, S. 34.

4 Oliver, Nr. 184.

5 SEGXVII 759.

6 Blümel, Wolfgang, S. 34.

7 Oliver, Nr. 184.

8 Oliver, Nr. 184.

9 Oliver, Nr. 184.

10 Eine Ausnahme stellt D. 4,4,38 pr. dar, die jedoch in der restitutio einer materiellen Entscheidung nahezu gleichgestellt werden kann.

11 Oliver, Nr. 184.

12 Nicht immer wie beispielsweise die Verweisung des Falles an die Quintilii (Zeile 25–27 der Inschrift von Athen) zeigt. Dort beruht dies allerdings wohl darauf, dass der Kaiser mangels Unterlagen sich keine Vorstellung von dem Fall machen konnte, also auch kein Prozessprogramm erarbeiten (lassen) konnte.

13 Plin. epist. 6,31,3; D. 10,2,41; C. 9,51,3. Vor allem letztere Stelle zeigt, dass das adiectum auch zu Definitionen genutzt werden konnte.

14 Oliver, Nr. 184.

15 Oliver, Nr. 184.

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