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Appello ad principem

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Veronika Wankerl

Mark Aurel

Texte intégral

  • 1 Z.B. D. 17,2,23,1 (Ulp. 30 Sab.); D. 17,2,25 (Paul. 60 Sab.); D. 22,1,3 pr. (Pap. 20 quaest.); D. (...)

1Von Mark Aurel sind zahlreiche Entscheidungen überliefert1, im Bereich der Berufungen finden sich jedoch lediglich zwei zur Untersuchung geeignete Texte.

  • 2 Editio princeps: Oliver: Marcus Aurelius, S. 1–33.

2Dabei handelt es sich zum einen um die Inschrift von Athen2, auf der sich zahlreiche Berufungsentscheidungen finden, und zum anderen um die Digestenstelle D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), die zusammen mit D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) zu lesen ist.

A. Mark Aurel an die Athener. Eine Inschrift auf dem Marktplatz von Athen (174/175 n.Chr.)3

  • 3 Zur Datierung vgl. Oliver: Marcus Aurelius, S. 33 f.
  • 4 Oliver: Marcus Aurelius, S. 33
  • 5 Ausführlich dazu: Williams: Aspects, S. 37, 52 ff., und Williams, Wynne: Individuality in the Impe (...)

3Die Inschrift enthält mehrere Entscheidungen, von denen einige durch allgemeine Anordnungen ergänzt werden. Sie liegen nicht in Form eines Verhandlungsprotokolls vor, sondern als verkürzte Sammlung der Entscheidungen mit kurzen Begründungen, die Mark Aurel selbst4 als Brief an die Athener verfasst hat5. Damit liegt ein durchgehendes als vollständig und abschließend zu sehendes Textstück kaiserlichen Ursprungs vor.

  • 6 Zum weitern vgl. insbesondere Follet: Lettre und Jones: Letter.

4Wiedergegeben werden lediglich die ersten 57 Zeilen, in denen sich die Einzelfallentscheidungen finden6.

  • 7 Oliver, Nr. 184, S. 380.

5Aus dem Dokument lässt sich die Rückkehr des Herodes Atticus nach Athen auf 175 nach Christus datieren und das Gerichtsverfahren auf die Jahre 173/174 nach Christus. Aus Zeile 26 und 27 lässt sich als Ort der Verhandlung Sirmium ableiten.7

I. Zur Quelle

  • 8 Diese Bruchstücke wurden teils als Pflasterung des Marktplatzes wohl in spätrömischer Zeit verwend (...)
  • 9 Davon sind neun Berufungsentscheidungen, eine Gnadenentscheidung und der Rest allgemeine Anordnung (...)

6Die zahlreichen Einzelfragmente, die in Athen auf dem römischen Marktplatz gefunden wurden, lassen sich zu zwei Platten aus weißem pentelischem Marmor zusammensetzen8. Der ersten Platte können nur vier Fragmente zugeordnet werden, während die zweite etwa 102 lesbare Zeilen umfasst. Die Inschrift lässt sich in 20 Abschnitte mit verschiedenen Entscheidungen gliedern9.

  • 10 Eine andere Kopie mag vielleicht an den Statthalter gegangen sein: vgl. das Verfahren beim Brief d (...)

7Bei der Inschrift handelt es sich vermutlich um eine Kopie der Entscheidungen, die an die interessierten Parteien in Athen durch die kaiserliche epistula bekannt gegeben worden waren10.

II. Text und Übersetzung

1. Text nach Oliver, James H.: Greek Constitutions of Early Roman Emperors from Inscriptions and Papyri, Philadelphia, 1989, Nr. 184, S. 368 - 388, Col II, Z. 1-57, Col. I.11

a. Tafel II

8[’′Eἶκλητοι ἃς] ἐποιήσαντο Aἰλ. Πραξαγόρας, Kλ.Δημόστρατος,

9Αἰλ.Θεμίσων πρὸς Aἰλ. Διονύσιον·δίκαιοι εἶναι φ[αίνονται αὐ]

10[τοì οὐδ]ὲ τ[ῶ] ἐφέσ[ε]ων (1) ἐδέησεν ἀκροασασθα ἐξαρκεῖν ἒδοξεν τὸ

11τàς ἀρχαιρεσίας ἐνθέσμως ἀχθείσας ε[ἰδέναι δοκιμα]

12[σίαν δὲ τούτ]ων (2)τῶν ἀνδρῶν οὐκ ἡγησάμην ἀνανκαῖον εἶναι

13ὑποστῆναι τῶι μηδὲ Ἀθήνησιν αὐτὴν γ[ίγνεσθαι. Πρός ]

14γε μὴν τόν ἐξῆς χρόνο[ν], ἵνα μή τι ἀμφίβολον καταλειφθῆι, τοὺς μὲν

15δαιδουχίαν ἢ τινα ἑτέραν ἒθελον[τὶ] με]

165 τιόντας ἱερ[ε]ωσύνην μέζ[ο]να ἦς φθάνουσιν ἒχειν προκατατίθεσθαι

17δεĩ τὸ στρὸφιον ἐννόµως εἰ δὲ τις [ὑπὸ]

18τοῦ δήμου καλοῖτο, οὐκ ἒσται πρὸς τοῦτον ἀμφισβήτησις ἐὰν μή.

19προκαταθῆται τὰ πρότερα σύμβολα πρìν ἀ[πο]

20δειχθῆναι, χειροτονηθεìς μέντοι καì. οὗτος τὸ προϋπάρχον αὐτῶι

21καταθήσεται. vἜκκλητοι ἃς ἐποιήσαντο Σ[έν]

22τιος Ἂτταλος καὶ Κλήμης Κλήμεντος καὶ Κλ. Χρύσιππος ἀπὸ τοῦ

23δικαστηρίου καὶ ἀπὸ τοῦ βασιλέως Κλ. Εὐπραξίδο[υ]

24πρὸς Οὐαλέριον Μαμερτεῖνον περιγεγράψο[ν]ται. Μαμερτεῖνος μὲν οὖ[ν],

25ἐπεὶ Εὐμολπίδης ὢν οὐδέτερον τ[ῶν]

2610 γονέων ἒσχεν ἐκ τοῦ τῶν Κηρύκων γένους, ἐπιδεῖται καθ’ ὃνπερ μόνον

27ἐφεῖται τρόπον τοῖς ἀκατέρου τῶν [δύ]

28[ο]τούτων γενῶν πρὸς θάτερον μεθίστασθαι, ἀφέξεται τοῦ τῆς

29ἱεροκήρυκείας ἐφείεσθαι ν Αἱ δὲ ἀρχαιρεσία[ι με]

30ταξὺ τῶν ἄλλων των τε ἤδη ἐπιδικασαμένων καὶ τῶν νῦν

31ἐθελησόντων παρανγέλλειν κατὰ τοὺς νόμους το[ὺς]

32Ἀθηναων ἐπαναλημφθήσονται. Μαμερτεĩνος οὒτε τοῦ ἀριθμοὺ τῶν

33Εὐμοπιδῶν ἐξαιτεθήσεται καὶ τὴν [ἱερε]

34ωσύνην ανακομιεĩται. ν Τὸ δὲ ἐπὶ τοῦτου μοι παραστάν, λαβόντι τὴν

35γνώμην ἐκ τῆς παρούση[ς δ]ίκης, οὐκ ἂν [πρὸσ]

3615 τὸ μέλλον συνχέαι τὰ παραφυλαττόμενα. ν Λάδικος Πολυαίνου, ὁ

37ἐκκεκλημένος πρὸς Σωφάνην Σω[φάνν]

38νους ἀπὸ Ἰουλ. Δαμοστράτου τοὺ ἂρχοντος τῶν Πανελλήνων, φαίνεται

39κατὰ τὸν ὠρισμένον χρόν[ν ἢδη]

40ἐντὸς οὗ ἒξεστιν δικάζεσθαι πρὸς τοὺς κεχειροτονημένους Πανελληνας

41κλητθεὶς ἐπὶ τὴν κρίσιν, ἀπ[ελεγ]

42χθεὶς δέ, καίτοι μετὰ τὴν νενομισμένην προθεσμίαν τὴς χειροτονίας

43γεγενημένης, οὒπω τὴν ἒννο[μον]

44ἡλικίαν γεγονὼς οὐδὲ τότε, καὶ οὐδεμίαν ἀρχὴν πρότερον ἂρξας ὡς ὁ θεὸς

45πάππος μου ὥρισεν, ἀδίκως [ἐφει]

4620 κέναι [δ]οκεĩ ν Ἐπίγονος Ἐπικτήτου ἐκκαλεσάμενος ἀπὸ Ἰουλ.

47Δαμοστράτου πρὸς Εὒδημον Ἀπφοδεισί[ου πα]

48ρὰ τοĩς [ἐ] μοĩς Κυιντιλίουις ἀγωνιεĩται περὶ. τῆς τοῦ Πανελληνίου

49κοινωνίας καὶ γὰρ αὐτὸς ἠξίωσεν ἐπὶ τῆν π[αρ’ ἐ]

50κείνο[ι]ς πεμφθῆναι κρίσιν, καὶ πολλὰ τῶν εἰς ἐμὲ καθη κόντων

51μερῶν ἐν τοĩς πράγμασιν τοĩς ἐπὶ τῆς Ἑλ[λάδος]

52ὑπ’ ἐκείνων ἐκτελεĩσθαι δῆλόν εστιν ν Ἀθηνόδωρος Ἀγρίππου ἀπὸ

53Παπίου Ῥούφου τοῦ τῶν [Π]ανελλήν[ων ἄρ]

54ξαντος ἐπὶ τῆς προτέρας πεντετηρίδος ἐφεικὼς πρὸς τοὺς διοικητὰς

55τῶν τοῦ κρ. Κλ.Ἡρώιδου, ἐπεὶ μήτ[ε τὰ ὑ]

5625 πομνήματα τῶν Πανελλήνων μήτε τὴν γνῶσιν τὴν ἐξενεχθεĩσαν

57παρέσχετο, ἐπὶ τῶν ἐμῶν Κυιντιλ[ί]ω[ν ἀ]

58γωνιεĩται, ἴνα μὴ μετὰ τοσοῦτον τοὺς καιροὺς ἐν οἷς ἐξέσται μοι καὶ

59παρὰ τὰς στρατιωτικὰς πράξεις τὰ κρίσ[εως δε]

60όμενα ἐκδικάζειν ἀναγκασθῇ περιμένειν ν Νόστιμος Διονυσίου

61γεγενῆσθαι κατὰ τοὺς νõμους Ἀ]ρεοπα]

62γείτης οὐκἔδειξεν, ἀλλ’ εἰ ἔστιν ἐν τούτωι ὡς τῆι ἐξ Ἀρείου πάγου

63βουλῆι προσγραφῆναι δύνασθαι δι[αγνώ]

64σουσιν οἱ Κυιντίλιοι διότι δ’ἂν ἀπεωσθείη τῆς κοινωνίας τοῦ συνεδρίου

65τῶν Πανελλήνων [δοκεῖ ἀποδε]

6630 [δ]ειχθ[αι] δικάζοντί μοι περὶ τῆς ἐκκλήτου τῆς πρὸς Εὐφρᾶν Νίκωνος

67γενομένης ν Ποπίλι[ος Πεĩος ἐπὶ]

68τῶι δικαίωι τῆς πολειτείας τῆς Ἀθηναίων μενεῖ, καθὰ ἐπέγνωσαν οἱ

69Ἀρεοπγεῖται χρὴ [γὰρ τῆς στά]

70σεως αὐτῶι τὴν βεβαιότητα ὑπάρχεινκαὶ τοĩς ἄλλοις

71ὄσοι, τῆι δοθείσηι ἐξουσίαι ὑποφθο[ρὴν παθόν]

72τι τά[φ]ου ἐπακολουθοῦντες, τοĩς Ἀρεοπαγείτας τὰ ἑαυτῶν δίκαια

73παρέσχοντο εἰς δὲ τὸ µελλο[ν κατὰ]

74τοὺς νόµους καί. κατὰ τὰ πὰτρια ἔθη παραφυλαχθήσονται καί

75οκιµασθῆσεται εἴ τις ἐκ γένους [Ἀθηναῖ]

7635 ός ἐστιν ν Ἔκκλητος ἣν Αἰλ. Πραξαγόρας ἀπὸ Γαουινίου Σατορνείου

77ἐποιήσατο, ἐπὶ τῆς δίκης ἐ[ν ἧι τῶν]

78καλουμένων κωδικίλλων ἐπ’ ὀνόματι Στρατολάου προκοµισθέντων ἡ

79ζήτησις ἐγένετο, δικα[ιωθῆ]

80ναι φαίντεται ν Εἰ μέντοι βούλοιτό τις ἐντὸς δύο μηνῶν ἢ δημοσίαι ἢ

81ἰδίαι μετὰ τὸ ἀναγνωσθ[ῆναι]

82τὴν ἐπιστολὴ ταύτην Ἀθήνησιν περὶ τῆς δωρεᾶς .ἥν προύθεσαν

83ὀφείλεσθαι τῆι πόλειδ[ικ]η[ν εἰ]

84σιέναι, ἐφείσθω{ι} αὐτῶι, δύο ἄλλων μηνῶν προθεσμίας

85παραφυλαττομένης πρὸς τὸ ἐπι[κρĩναι]

8640 τοĩς ἐμοĩς Κυιντιλίοις ἐι δὲἐν τῶι μεταξὺ τούτωι διαστήματι ἐνδεήσειεν,

87οὐκ ἄν ἐν ὑστ[έωι τὸν]

88ἀγῶνα ἐπαναλαμβάνειν ἐπιχειροίη{ι}. Εἰς δὲ τὴν τῶν χωρίων νομὴν

89Πραξαγόρας ἐπανελεύ[σεται καὶ]

90λήμψεται παρὰ τῶν κρ. Κυιντιλίων διαιτητὴν περὶ τῶν καρπῶν

91ἐπὶ γε μὴν χωρία ἅ τῶι κρ.Ἠρώ[ιδηι]

92καταλελεῖφθαι ἐλέγετο.ἤδη ἐπανήξει περὶ τῶν καρτῶν Ἰνγένους

93δικάσει·ἐὰν δὲ τὴν βραδυτ[ῆτα]

94παραδόσεως μέμψηται Πραξαγόρας, ὑπὸ τῶν ἡγεμόνων τοὺ ἔθνους

95εἰσαχθήσεται ν Τῆι δεήσει τῆι [Αθη]

9645 ναίων, ἣν καὶ τῆι ἡλικίαι τοῦ πατρὸς καὶ τῶν μόνον αὐτὸν τῶν οἵκωι

97ὑπολελεῖφθαι ἔνειμαν, δυναίμη[ν ἂν]

98εἶξαι·ὡς Φείδιμον ἀνακληθῆναι μὲν ἐκ τῆς νήσου εἰς ἣν ἐπεφυγάδευτο

99κατὰ τὴν ἐξέτασιν τοὺ πράγμ[ατος],

100τῶν δὲὅρων τῆς Ἀττικῆς πρὸς τὸ λοιπὸν ἀπέχεσθαι. ν Ἀγαθοκλεῖ

101Ἀγαθοκλέους ἡ διὰ τὰς πρεσβείας ἀξίωσι[σ, ἃς πα]

102ρ’ ἐμο[ὶ] συντελεῖ ἀποδοθήσεται δή καὶ. τῆι πατρίδι καὶ τῶι τῶν

103Ἀρεοπαγειτῶν συνεδρίωιαι ἐγγύαι τῶν [ἐκκλή]

104των δικῶν ἃς ἐποιήσατο οἱ διοικηταὶ τὼν τοὺ κρ. Ἡρώιδου πρὸς Αἴ[λ].

105Ἀμεινίαν, ὁμοίως καὶ ἐγγύαι ἐκ[κλ]ήτω[ν ἃσ]

10650 ἐπὶ ταὶς δίρ’ αις ταὶς παρ’ ἐμοὶ λεχθείσαις ἐποιήσαντο Αἴλ. Πραξαγόρας,

107Κλ. Δημόστρατος, Αἴλ. Θεμίσων, Σέν[τιος]·

108Ἄτταλος, Κλήμης Κλήμεντος, Ουαλέριος Μαερτεῖνος, Λάδικος

109Πολυαίνου, Ἕυοδος Ὀνησίμου, Νόστιμο[ς Διο]

110ν[υ]σίου, Ποπίλιος Πεῖος, ἀποδοθήσονται.Ἐπιγόνου δὲ καὶ. Ἀθηνοδώρου

111τὰς ἐκκλήτους περιγεγράφθ[αι ἐν]

112δεῖν φθάνω προειπών. νΕἴ τινες ἄλλαι ἐφέσεις ἀπηρτημέναι ταύτης τῆς

113διαγνώσεως, περὶ ὧν οὁδὲν ἐδ[ήλω]

114σα πρὸ ἀποφάσεως, εἶεν γεγενημέναι, περιγεγράψονται, ὥστε

115ἐξετασθῆναι παρὰ τῶι δικαστῆι κατὰ τὰ αὐ[τὰ]

11655 καθάπερ καὶ ἔµελλον ἐξετασθήσεσθαι καὶ μηδεμίας οὄσης ἐκκλήτου

117δίκης, τίνων δ’ἂν εἶεν ἐπιστελεῖ

118πρὸς Ἰνγένουος··εἰ δέ τινες μετὰ τὴν γνῶσιν ἀπηνέχθησαν, τούτων

119κατὰ τὴν προσήκουσαν τά[ξιν]

120αὑτὸς ἀκούσε[ται]ν

121

122Textkritische Anmerkungen: (1) Eine andere Lesung findet sich bei Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 184: τούτων οὖν τῶν. Ebenso Follet: Lettre, S. 30/31, (2) Auch hier lesen Follet (a.a.O, S. 30/31) und Ameling (a.a.O., S. 184) anders: τὴν δε κρίσιν?

b. Tafel I: Bruchstücke

  • 12 τὸν ηἱὸν (?).

123A ]ον υἱὸ[ν12

124]αχθήσεταινν[

125ὁ κράτι]στος ἀνὴρ εἰσ[

126]ας ὑποτρέφειν[

1275 ]ο[.] Ἡρώιδου μετ[

128]ἀπευθύνεται προσυ[

129]περχωνται διαδοχη[

130]oνo[…]ασoυ[

131B ]ω ἐφθη [

132]τηνουκε[

133]ἡσυχίας[

134]οναγαραλι[

1355 ]νοίας εἰς τὴν ἀσφ[άλειαν]

136]ὁρῶμαι γὰρ μηι[

137]δεσπότου τῶ[ν

138]ημα τοῦ[

139C ]νενπ[

140] καὶ προς[

141ἐ]ξοικιστθῆναι δ[

142]λιοις Ἀθηναιοις ἀλγεῖ ολμ[

1435 ] ὑπέµεινα εἰς νῆσον ἔδοξεν κατα[

144]ον καὶ πολύπολοκον ὠς βαρὺ τοῖς ε[

145]ς ἐτεχνάζετο ἀρι[ ]ντοι προσγ[

146]ται νν Εὔοδος Ὀνησιμ[ο]υ οσανευ[

147]ικῆς ἐπιτεχνησάµενος ἐφ[

14810 ]ιε[ ]λιω, ἐπεὶ µηδὲ ταῖς προτέραι[ς

149τῆς πατρί]δος καὶ [τ]ῶν νήσων αὐτῆς ἀπε[χ]έσθω ν [

150τοῦ] κρατίστου ἀνδρὸς ἔτι καὶ δοῦλον λύσιν οὑκ [

151τοῖ]ς πραχθεῖσιν οὐδὲν ὁρίσaι ἔδοξεν, βουλοίµην [

152πε] ριέµειναν µέχρι τοῦ ταῦτα ἀποφήνασθαι µε συνεχῶς [

15315 ]ν ἐνκληάτων ἄνωι καὶ κ[άτ]ωι στρεφοµένων νν Ἐπεὶ δὲ τα[

154]σας ἐπι τῆ παρ’ ἐµοὶ κ[ρσεως] καὶ τὰ µὰλιστα εἰς αὐτὴν ἐνδ[

155]ο τὰς ἀποδεο[µένας --------]ι ὁ κράτιστος ἀνὴρ ἴδιον δ[

156]λας ὑπ[--------- δικαστὴν] δίδωµι Ὀφίλλιον Ἰνγ[ενουον

157]που[----------------]µοι πραχθέντω[ν

158D ]ορω διαφερον[

159]µὴ περαιτέρωι καὶ το[

160]υ τετυχήκασιν παρὰ τῆς [

161]υ οὄτε ἀπελευθέρους α[ ]

1625 ]τοὺς µετὰ ταῦτα οἵτιν[ες ]ολλιου προ[

163] ἐπὶ τῆς ἀγορᾶς συνηθ[

164]ι Ἀθηναίων δίκαιοι σ[ 5

165] Ἠρώιδου καὶ[

166]αι προσο[

167F

168]λα[

169παραγρα[

170τ]ὴν ἐξέτασιν [

171]πως δὴ σχ[

172] καὶ µον [

2. Übersetzung (Tafel II)?

  • 13 Folgt man der Ergänzung nach Follet u.a., ergibt sich folgende Übersetzung: Die Berufungen … schei (...)

173Die Berufungen, die Ael. Praxagoras, Cl. Demostrats, Ael. Themison gegen Ael. Dionysios eingelegt haben: Sie erscheinen durch Urteil geregelt und es ist gewiss nicht notwendig, dass die Berufungen gehört werden13. Ich entscheide, dass es genügt, dass man die durchgeführte Beamtenwahl als gesetzmäßig ansieht. Ich glaube nicht, dass es notwendig ist, eine Untersuchung über diese Männer einzusetzen, insofern als diese nicht früher in Athen geschehen ist. Für die Zukunft jedoch ist es gewiss notwendig, damit nichts Zweifelhaftes zurückbleibt, dass diejenigen zwar, die freiwillig eine Daduchie oder irgendein anderes (5) Priesteramt anstreben, ein bedeutenderes als sie zuvor innegehabt haben, davor die „Priesterbinde“ nach dem Gesetz niederlegen. Wenn aber einer vom Volk ausgewählt wurde, wird es einen Einwand gegen diesen nicht geben, auch wenn er nicht die früheren Amtszeichen niedergelegt hat, bevor er anerkannt wird. Nachdem er aber gewählt wurde, soll auch dieser die Amtszeichen des früheren Amtes niederlegen.

174Die Berufungen, die eingelegt haben Sentius Attalus und Clemens, Sohn des Clemens und Cl. Chrysippus (gegen dies Entscheidung des) Gerichts und (des) Basileus Cl. Eupraxides (im Verfahren) gegen Valerius Mamertinus, sind ordnungsgemäß umschrieben: Mamertinus aber, da er Eumolpide ist und keinen (10) Elternteil aus dem Geschlecht der Keryker hat, fehlt es deshalb an einer Voraussetzung hinsichtlich des einzigen Weges, den er anstrebt, von dem einen dieser beiden Geschlechter in das andere überzutreten, und wird ausgeschlossen von der Bewerbung um das Priesteramt. Die Beamtenwahlen aber werden inzwischen mit anderen derer, die schon berechtigt waren, und derer, die jetzt willens sind, sich zu bewerben gemäß den Gesetzen der Athener, wiederholt werden. Mamertinus aber wird nicht von der Zahl der Eumolpiden weggenommen und wird das Priesteramt zurückerhalten. Obwohl mir dies dazu eingefallen ist, als ich meine Meinung zu der vorliegenden Klage bildete, soll dies nicht für (15) die Zukunft das bisher Beachtete in Unordnung bringen.

175Ladikos, Sohn des Polyaenus, der Berufung eingelegt hat (im Verfahren) gegen Sophanes, Sohn des Sophanes, (gegen die Entscheidung des) Iul. Damostratus, dem Archon der Panhellenes, scheint jedenfalls innerhalb der Frist, binnen derer es möglich ist, einen Rechtstreit zu führen gegen die erwählten Panhellenes, zur Überprüfung gerufen wurde. Nachdem er aber zurückgewiesen wurde, weil er, obwohl gewiss die Wahl nach dem gebräuchlichen Termin stattgefunden hatte, noch nicht einmal da das gesetzliche Alter hatte, und kein Amt früher innehatte wie mein vergöttlichter Großvater es bestimmt hat, scheint er zu Unrecht (20) zu appellieren.

176Epigonus, Sohn des Epiktet, der Berufung eingelegt hat (gegen die Entscheidung des)n Iul. Damastratus, (im Verfahren) gegen Eudemus, Sohn des Aphrodisius, wird vor meinen Quintilii streiten über die Mitgliedschaft im Panhellenion. Denn auch er selbst beantragt zur Entscheidung vor jene geschickt zu werden, und es ist offensichtlich, dass viele der Angelegenheiten, die zu mir kommen, in den Verhandlungen (während meines Aufenthaltes) in Hellas von jenen beendet werden werden.

177Atheonodorus, Sohn des Agrippus, der (gegen die Entscheidung des) Papius Rufus’, der im vorigen 4-Jahres-Zeitraum Archon der Panhellenes war, Berufung eingelegt hat (im Verfahren) gegen die Verwalter des Vermögens des vir clarissimus Cl. Herodes, weil er weder die (25) Akten der Panhellenes noch das veröffentlichte Urteil (zur Berufung) vorgelegt hat, wird er bei meinen Quintilii streiten, damit er nicht gezwungen ist, nach solchem auf die Zeitpunkte, in denen es mir möglich sein wird, auch während der militärischen Operationen, über das Entscheidungsbedürftige ein Urteil zu sprechen, zu warten.

178Nostimus, Sohn des Dionysius, bewies nicht, dass er Mitglied des Areopag gemäß den Gesetzen geworden ist, aber ob es in diesem (Fall hier) möglich ist, dass er dem Areopag hinzugeschrieben werden kann, sollen die Quintilii entscheiden. Warum er wohl verstoßen wurde aus der Gemeinschaft des Rates der Panhellenes, scheint mir (30) erwiesen, als ich über die Berufung gegen Euphras, Sohn des Nikon, urteilte.

179Popilius Pius, wird das Bürgerrecht der Athener behalten, gemäß dem, was die Mitglieder des Areopages urteilten. Es ist nämlich notwendig, dass eine Sicherheit des Status vorhanden ist auch bei den anderen, so viele beim Areopag 24 Eine Inschrift auf dem Marktplatz von Athen (174/175 n.Chr.) ihre eigenen Rechte vorbrachten, indem sie die gegebene Erlaubnis in Anspruch nahmen, wenn einer den Zerfall der Grabstätte erleidet. Aber für die Zukunft wird darauf geachtet werden gemäß den Gesetzen und dem väterlichen Brauch und es wird geprüft werden, ob einer aus athenischem Geschlecht ist.

180Die Berufung, die Ael. Praxagoras von Gavinius Saturninus eingelegt hat, bei dem Gericht, bei dem, nachdem die sogenannten Kodizille im Namen des Stratolaos vorgebracht wurden, eine Untersuchung stattfand, scheint als gerecht erkannt worden zu sein. Wenn aber einer wohl innerhalb von zwei Monaten nach Verlesen dieses Briefes in Athen öffentliche oder private (Klagen) über die Gabe, die angeordnet wurde (in dem Kodizill), dass sie der Stadt geschuldet ist, vor Gericht bringen will, so soll es ihm erlaubt sein, wenn er die (Verjährungs)frist von weiteren zwei Monaten einhält, dagegen eine Entscheidung zu suchen (40) bei meinen Quintilii. Wenn es aber in diesem Zeitraum nicht erfolgt, wird er wohl nicht später versuchen, den Streit wieder aufzunehmen. In den Besitz der Ländereien wird Praxagoras wieder zurückkehren und er wird aus den Clarissimi Quintilii einen Schiedsrichter über die Früchte, erhalten; betreffs freilich der Grundstücke, die dem Clarissimus Herodes hinterlassen sein sollten, wird er schon wieder gehen. Über die Früchte wird Ingenuus Richter sein. Wenn aber Praxagoras die Langsamkeit der Übergabe tadeln sollte, wird er von den Hegemonen des Volkes wieder eingesetzt werden.

181Auf die Bitte der (45) Athener, die sie auf das Alter des Vaters und weil er allein übrig ist von der Familie stützen, kann ich es wohl erlauben, dass Phidimus zurückgerufen wird von der Insel, auf der er im Exil ist, zwar für die Untersuchung des Falles, von den Grenzen Attikas aber für die Zukunft fernbleibt.

182Agathocles, Sohn des Agathocles, wird der Anspruch wegen der Gesandtschaft, die er bei mir vollendet hat, offensichtlich zuerkannt werden. Und auch der Vaterstadt und dem Synhedrion der Areopageiten werden die Sicherheiten für die Berufungsprozesse, die die Verwalter der Güter des Clarissimus Herodes gegen Ael. Ameinias, eingelegt haben, zugleich auch die Sicherheiten für die Berufungen, die, (50) bei meinen Gerichten anhängig gemacht, Ael. Praxagoras, Cl. Demostratos, Ael. Themison, Sentius Attalos, Clemens, Sohn des Clemens, Valerius Mamertinus, Ladikos, Sohn des Polyaenus, Euodus, Sohn des Onesimus, Nostimus, Sohn des Dionysius und Popilius Pius eingelegt haben. Dass es Epigonus und Athenodorus fehlt, die Berufungen ausreichend umschrieben zu haben, sagte ich bereits.

183Wenn irgendwelche anderen Berufungen, die bei dieser Gerichtssitzung außen vor geblieben sind, über die auch nichts offenbar wurde anstelle eines Urteils, eingelegt worden sind, umschrieben worden sein werden, so dass sie untersucht werden können bei dem Richter nach denselben Grundsätzen (55) wie auch ich vorhatte zu untersuchen, als ob es keine Berufungsklage ist. Wessen [Berufungen] dies sein mögen, wird Ingenuus an mich in einem Brief schreiben. Wenn aber irgendwelche (Berufungen) nach der Entscheidung erhoben wurden, wird diese gemäß der gehörigen Ordnung er selbst anhören.

III. Kommentar

1. Vorgeschichte

  • 14 Vgl. dazu Ameling, Walter: Herodes Atticus I, Hildesheim u.a., 1983, S.136–151.
  • 15 Philostr. soph. 546–566.
  • 16 Ameling, a.a.O., S. 137.
  • 17 Philostr. soph. 549; Die Athener verziehen ihm diese Handlung nie.
  • 18 Vgl. dazu genauer: Tobin, Jennifer: Herodes Atticus and the city of Athens, Amsterdam 1997, v.a. S (...)
  • 19 Philostr. soph. 559-561.
  • 20 Philostr. soph. 559.

184Die meisten der wiedergegebenen Entscheidungen der Inschrift reihen sich in eine lange Streitgeschichte zwischen Athen und Herodes Atticus ein14, wie sie auch von Philostrat berichtet wird15: Den Unwillen der Athener hatte sich Herodes Atticus zugezogen, indem er den Fideikommiss seines Vaters so auslegte, dass er sich nicht an die auferlegte jährliche Zahlung von einer Mine an jeden Athener hielt. Stattdessen nutzte der Sophist eine Gesetzeslücke16, infolgedessen er an jeden Athener nur fünf Minen zahlen musste. Diese Schuld verrechnete er dann mit den jeweiligen Schulden des Atheners bei ihm17. Seit diesem Zeitpunkt war des Verhältnis zwischen Herodes Atticus und Athen angespannt18. Der Streit gipfelte in einer Anklage des Herodes Atticus gegen seine drei Hauptfeinde Claudius Demostratus, Aelius Praxagoras und Valerius Mamertinus wegen Verschwörung. Die Gegner flohen heimlich nach Sirmium, um beim Kaiser eine Audienz zu bekommen19. Zuvor hatten sie versucht, Herodes Atticus aus der politischen Laufbahn zu drängen, indem sie den Sophisten der Tyrannei20 beschuldigten. Mark Aurel versuchte durch die Entscheidungen und die sich daran anschließenden Anordnungen der Inschrift, den inneren Frieden in der freien Stadt Athen wieder herzustellen.

2. Zeile 1 bis 7

185Die erste vollständig überlieferte Entscheidung der Inschrift behandelt die Gültigkeit einer Wahl und die Pflicht zur Dokimasie.

186Zeile 1: [Ἔκκλητοι ἁς] ἐποιήσαντο ...

  • 21 Zwar sind die beiden ersten Worte ergänzt, jedoch wird auch ohne diese Ergänzung deutlich, dass es (...)
  • 22 Vgl. dazu Coles, Reports of Proceedings, Bruxelles, 1966, S. 29 ff.
  • 23 Dieser Rest muss schlüssig zu ἐφέσεων ergänzt werden, einem fast synonymen Ausdruck für Berufung. (...)
  • 24 Giglio: Epistola, S. 559. Der erste Richter war vermutlich der Archon Basileus gewesen, da der Fal (...)

187Gleich einem Rubrum werden in der ersten Zeile die Streitparteien benannt21, zuerst der Kläger, dann der Beklagte22. Im Gegensatz zu den folgenden Entscheidungen fehlt die Angabe des erstinstanzlichen Richters. Die Ergänzung ἔκκλητοι ist einleuchtend, da sich aus Zeile zwei (ἐφέσ--)23 ergibt, dass von beiden Parteien eine Überprüfung der Entscheidung in einem weiteren Prozess begehrt wird. Zudem entspricht die Gestaltung der Entscheidung den folgenden Berufungsentscheidungen. In zwei weiteren Entscheidungen wird wie hier die erste Instanz nicht erwähnt (Zeile 27-30 und 30-35). Giglio schließt daraus, dass in diesen Fällen, die Urteile erneut an den Richter der ersten Instanz zurückverwiesen werden und daher die Benennung entbehrlich sei24.

  • 25 Näheres zur epigraphischen Überlieferung siehe Woloch, Michael: Roman Citizenship and the Athenian (...)
  • 26 Clinton, Kevin: The sacred officials of the Eleusinian mysteries, Philadelphia, 1974, S. 60.

188Zwei der drei Kläger, Praxagoras und sein Schwiegersohn Demostratus, beide aus Melite, zählen zu den führenden Feinden des Herodes Atticus25. Der Beklagte Aelius Dionysius ist als Ausnahmeerscheinung unter den Daduchen bekannt, da er nicht aus der Familie der Claudii aus Melite stammte, die sonst üblicherweise das Amt inne hatten26.

189Zeile 1 am Ende: δίκαιοι εἶναι...

190Die Entscheidung beginnt mit δίκαιοι εἶναι. Das δίκαιοι zu Anfang scheint zunächst auf die Kläger hinzuweisen. Danach wäre die Berufung gerechtfertigt gewesen.

  • 27 Gerade aus der Ergänzung Olivers wird dies deutlich, so dass dessen Annahme, der Kaiser habe zugun (...)
  • 28 Ein ähnlicher Ausdruck findet sich in SEG XXVII 261 B Z. 35 (2. Jh.v.Chr.).

191Folgt man der Lesung Olivers wird aus dem zweiten Satzteil deutlich, dass der Kaiser die Kläger nicht anhört und somit die Berufung ablehnt. Dann darf δίκαιοι εἶναι nicht aktivisch verstanden werden – im Sinn von „die Kläger seien gerecht“ -, sondern passivisch, dass ihnen in der ersten Instanz bereits Recht geschehen ist. Darauf weisen auch die temporalen Verbalaspekte hin. Denn sowohl der Indikativ Präsens im ersten Satzteil, als auch der korrespondierende punktuelle Aorist im zweiten Satzteil verdeutlichen, dass wegen der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung eine erneute Anhörung des Falles nicht erforderlich ist27. Der folgende Satz begründet die ablehnende Entscheidung damit, dass die Durchführung der Wahl die gebotene Form ausreichend gewahrt habe und damit rechtmäßig gewesen sei. Folgt man dagegen den anderen Lesungen, war die Berufung gerade gerechtfertigt, so dass die Kläger gehört werden mussten. In der Folge hätten die Kläger im Gegensatz zu Olivers Lesung obsiegt. Im übrigen Text finden sich die Formulierungen ἀδικως ἐφεικέναι δοκεῖ28 und δικαιωθῆναι φαίνεται, die auf die Berechtigung der Berufung hinweisen. Die erste Formulierung scheint daher vom Gängigen abzuweichen, was für die Lesung Olivers spräche. Letzthin muss es daher unklar bleiben, wie die Lücke zu füllen ist und welche Partei Erfolg hatte.

  • 29 Z.B.: FIRA III Nr. 170 a.E., s.a. Daube, D.: Forms of Roman Legislation, Oxford, 1956, S. 73–77.
  • 30 Daube a.a.O., S. 73–77.
  • 31 Dies korrespondiert insgesamt mit dem Bescheidenheitstopos der Herrscher auch in ihrer Funktion al (...)

192Olivers Ergänzung von φ zu φαίνονται leuchtet ein, da dies der typischen Phrase „fecisse oder non fecisse videtur“ in lateinischen Urteilen entspricht29. Die Formulierung findet sich auch in Zeile 20 und 37 wieder. Nach Daume30 hat diese Zurückhaltung drei Gründe: Es wird die Möglichkeit eines Irrtums eingeräumt, es wird darauf hingewiesen, dass eine sorgfältige Untersuchung stattgefunden hat, und zuletzt, dass eine Lösung vorgeschlagen wird31. Daneben deutet die Verwendung von φαίνονται einen Bezug zur nächsten Zeile an, indem zwischen Sachverhalt (φαίνονται) und rechtlicher Würdigung (ἔδοξεν) getrennt wird.

193Zeile 2: ἐξαρκεῖν ἔδοξεν...

194Ἕδοξεν mit anschließendem Akkusativ mit Infinitiv zeigt an, dass die rechtliche Würdigung des Falles folgt. Es reicht aus, dass die Wahl der Beamten selbst gesetzmäßig (ἐνθέσμως) durchgeführt wird. Durch das vorgezogene ἐξαρκεῖν am Satzanfang wird betont, dass die gesetzmäßige Durchführung der Wahl für die Gültigkeit ausreicht. Die Dokimasie ist ein davon getrennter Vorgang mit eigenen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  • 32 Rhodes, Peter: Archairesis, in: DNP 1, Stuttgart, 1996, Sp. 980.
  • 33 Inwieweit diese Verfassungsänderung auf Sullas oder Roms Einfluss zurückzuführen ist, bleibt wohl (...)
  • 34 Habicht, S. 318 f., Borowski, Frederic S.: Dokimasia, Ann Arbor (Mich.), 1976, S. 52.
  • 35 Bleicken, Jochen: Die athenische Demokratie, 4.Aufl., Paderborn u.a., 1995, S. 211, Aristot. Ath. (...)

195Ἀρχαιρεσία bezeichnet die Bestellung von Beamten. Sie kann entweder durch Wahl (ἀρχαιρεσία im ursprünglichen Sinn) oder durch Auslosung32 erfolgen. Nach der letzten Verfassungsänderung in Athen, die um 86 v.Chr. jedenfalls schon in Kraft war, verschob sich das Schwergewicht von den demokratischen zu den oligarchischen Elementen33. Dabei blieb es wohl trotz einiger weiterer Verfassungsänderungen bis zur Beamtenwahl zur Zeit Mark Aurels 34. Die Wahlversammlung fand üblicherweise in der 7. Prytanie, also im März statt, damit vor Beginn des Amtsjahres am 1. Hekatombaion (Juli) die Dokimasie noch möglich war. Im vorliegenden Text ist daher von einer Wahl und nicht von einer Auslosung auszugehen35.

196Zeile 2/3: δοκιμασίαν δὲ…

  • 36 Bleicken, a.a.O., S. 321; Lys. 15,2 <Gegen Alkibiades>.
  • 37 Bleicken, a.a.O., S. 321 f.; Lipsius II 275, 23. Aus der Inschrift wird deutlich, dass dies auch a (...)

197Folgt man der Lesung Olivers ist mit δοκιμασία die Pflicht der Gewählten gemeint, vor Amtsantritt eine Überprüfung ihrer Befähigung zum Amt zu dulden. Diese wurde vor einem Geschworenengericht unter Leitung der Thesmothetai durchgeführt36. Grundsätzlich bezog sich die Prüfung nur auf die Feststellung der personenrechtlichen Befähigung und bürgerlichen Würdigkeit, in der Praxis führte dies jedoch oft zu einer Offenlegung des gesamten Lebenswandels37.

198Problematisch ist, worauf sich τούτων τῶν ἀνδρῶν bezieht. Es könnten damit die Kläger gemeint sein oder alle Kandidaten der Beamtenwahl. Im ersteren Fall hätten die Kläger dann auf die Durchführung einer Dokimasie bei sich selbst geklagt, was unwahrscheinlich erscheint. Für die Alternative sprich sprachlich auch, dass sich τούτων immer auf das nächstliegende Bezugsobjekt im vorangegangenen Satz bezieht, im Gegensatz zu ἐκεῖνος, das sich auf das entferntere bezieht. Das Bezugsobjekt muss und kann aber auch aus der durchgeführten Beamtenwahl gezogen werden, indem diese als Oberbegriff für die dadurch gewählten Männer benutzt wird.

  • 38 Genauer zum Dokimasieverfahren Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an (...)

199Der Infinitiv von γίγνομαι kann sowohl im Präsens als auch im Aorist ergänzt werden. Eine Ergänzung im Präsens spräche für die Gleichzeitigkeit der Ereignisse, so dass die Durchführung einer Dokimasie nicht erforderlich ist, weil es in Athen keine gibt. Naheliegender erscheint daher einer Ergänzung im Aorist. Dann würde hier der Kaiser die Durchführung einer Dokimasie im konkreten Fall versagen, da auch zuvor keine stattgefunden habe. Letztendlich kommt es auf die Ergänzung jedoch nicht an, da der Kaiser zugleich eine allgemeine Regelung trifft, wonach es für die Zukunft nicht mehr darauf ankommt, ob Dokimasien bisher üblich waren oder nicht.38

200Zeile 3–5: Πρός γε μὴν...

  • 39 Oliver, Nr. 184, S. 381, ebenso a. Ameling. Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. (...)

201Die von Oliver39 vorgeschlagene Ergänzung .μετιόντας ἱερεωσύνην erscheint nach einem Vergleich mit Plutarch Caesar I 3, wo sich ein fast identischer Ausdruck findet, wahrscheinlicher.

  • 40 In der Regel bei den Beamten der Myrtenkranz: Lys., 26,8 <Zur Dokimasie des Evandros>; Demosth. or. 3, 21, 17 und 32 <Gegen Meidias>.
  • 41 Busolt/ Swoboda II³, S. 1075.
  • 42 Busolt/ Swoboda II³, S. 1067; Demosth. or. 6,57, 46 und 62 <Gegen Eubulides>.
  • 43 IG III 1031 f.; 1034, 1040, 1044, 1046, 1048; über die Daiduchen Pompeius und Aelius, die zu den K (...)
  • 44 Vgl. Ameling: a.a.O., S. 185.

202Die folgenden Zeilen regeln das Wahlverfahren für die zukünftigen Daduchien in Form einer allgemein verbindlichen Regel. Zudem wird der Fall geregelt, dass jemand ein höheres Priesteramt als das bisher innegehabte anstrebt. Wahlbewerber müssen vorher ihr Amtszeichen40 ablegen, das ihnen aufgrund von Spezialregelungen einen höheren Schutz gewährte41. Eine Wahlniederlage hatte dann zur Folge, dass der Verlierer weder das angestrebte noch das vorherige Amt innehatte und erhöhte so das Risiko des freiwilligen Wahlbewerbers. Die wichtigsten und ältesten Priesterämter befanden sich im erblichen Besitz einzelner Familien42, beim Amt der δαιδουχία war dies die Familie der Kerykes43 deren Mitglieder konnten sich daher ebenso wie die Eumolpiden selbst zur Wahl stellen (freiwillige Wahlbewerber). Der demos konnte aber ebenfalls einen Kandidaten aus den Mitgliedern der Familie bestimmen. Auf diese Unterscheidung bezieht sich Mark Aurel, so dass die vom demos aufgestellt Kandidaten ihr Priesteramt nicht vor der Wahl niederlegen mussten44. Um das durative Element der Entscheidung für die Zukunft anzudeuten, ist die gesamte Satzkonstrution von dem präsentischen δεῖ abhängig und unterscheidet sich damit schon sprachlich von der konkreten Fallentscheidung.

  • 45 So Giglio: Epistola, S. 561, allerdings nur für Ämter unterhalb der Daduchie.

203Der Ausdruck τὸ στρõφιον ἐννόμως bedarf einer näheren Erklärung. Damit könnten die Regelungen der Priesterwahl gemeint sein, insbesondere das erforderliche Vermögen zur Finanzierung des Amtes45. Dagegen spricht aber, dass es ausdrücklich um die Niederlegung des vorher ausgeübten Priesteramtes geht. Dies ergibt sich aus der Satzstellung und der Bedeutung für den Streitgegenstand. Die Amtsniederlegung ist beim freiwilligen Bewerber Voraussetzung für eine gültige Wahl. Folglich ist davon auszugehen, dass der Ausdruck nur den formalen Beendigungakte des alten Amtes, zum Beispiel in Form der Niederlegung der Amtsabzeichen, meint.

204Zeile 5–7: εἰ δὲ τις ὑπὸ...

205Wurde der Betreffende vom demos aufgestellt, ist eine vorherige Niederlegung der Abzeichen nicht notwendig und soll daher nicht eingewendet werden können. Der Begriff ἀφισβήτησις (lateinisch controversia) drückt dabei aus, dass ein darauf gegründeter Rechtsstreit nicht zugelassen wird. Die Niederlegung der Insignien des vorherigen Amtes muss erst vor Antritt des neuen Amtes erfolgen.

  • 46 So schon bei Plin. epist. 6,31,6.

206Der ungewöhnliche Satzaufbau könnte auf die zugrundeliegende Protokollstruktur zurückzuführen sein, wo sich das Urteil erst am Ende findet. Das Vorziehen der Entscheidung an den Anfang der gekürzten Fassung, könnte zu der komplexen Gestaltung geführt haben. Zudem wurde die Begründung der Entscheidung, die gleichzeitig auch der Grund für die allgemeine zukünftige Regelung ist, als verschränkendes Bindglied in die Mitte gestellt. Die Verschmelzung judizialer und legislativer Funktion des Kaisers wird hierdurch deutlich. Dafür spricht auch die Gestaltung der zukünftigen Regel in der Form eines an die Entscheidung angehängten adiectum, mit dem der Kaiser seine Position verdeutlicht und zukünftige Streitigkeiten verhindern will46.

3. Zeile 7 bis 15

207Diese Entscheidung befasst sich mit der Zugehörigkeit des Mamertinus zur Familie der Eumolpiden und die Kanditur für das Amt des Hierokeryx, das den Kerykern erblich zustand.

208Zeile 7-9: Ἔκκλητοι ἅς ἐποιησαντο...

  • 47 Busolt/ Swoboda II³, S. 1089, 1091; Ameling, a.a.O., S. 187; Aristot. Ath. Pol. 57,2.
  • 48 Bleicken, Jochen: Die athenische Demokratie, 4.Aufl., Paderborn u.a., 1995, S. 321 f.

209Im Gegensatz zur ersten Entscheidung wird im Kopf dieser Entscheidung der Richter, dessen Entscheidung angegriffen wird, zwischen Kläger und Beklagtem angeführt. Das erste Urteil wurde vom δικαστήριον unter dem Basileus Claudius Eupraxides gefällt. Mit δικαστήριον wurde in Athen nur das Geschworenengericht, das unter dem Vorsitz des βασιλεύς entschied, bezeichnet. Dessen Zuständigkeit umfasste in erster Linie Angelegenheiten des sakralen Bereichs, insbesondere Streitigkeiten zwischen Familien um Anrechte auf ein Priesteramt47. Die Urteile des δικαστήριον galten als unanfechtbar48, doch wurde hier der Kaiser als höhere Instanz akzeptiert.

  • 49 IG II² 2094 Z. 41
  • 50 IG II² 1791 Z. 8/9.
  • 51 Oliver, James H.: Greek inscriptions, in: Hesperia 4 (1935), S. 1–70, S. 48 Nr. 11 Z. 9.
  • 52 Meritt, Benjamin D.: Greek inscriptions, in: Hesperia 29 (1960), S. 1–77, S. 29–32 Nr. 37 Z. 4.
  • 53 IG II² 3740 Z. 1/2 als Kosmotet.
  • 54 IG II² 2113 Z. 46.

210Kläger sind Sentius Attalus, Clemens, Sohn des Clemens und Claudius Chrysippus. Sentius Attalus aus Gargettos war 166/67 Gymnasiarch49 und Hoplitengeneral im Jahr 181/18250. Im Rat diente er in den Jahren 182/8351. Claudius Chrysippus selbst ist nur einmal belegt 52 , jedoch finden sich vermutlich Nachweise für seinen Vater53 und seinen Sohn54. Über Clemens ist nichts weiter bekannt.

  • 55 Oliver, Nr. 184, S. 381.
  • 56 IG III 1029 Z. 2/3, 1030 Z. 4, 1031 Z. 3/4, 1149 Z. 9.
  • 57 IG III 1030 Z. 4-6.
  • 58 meling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 187.

211Der Beklagte Mamertinus entstammte der Familie der Eumolpiden und ist neben Praxagoras und Demostratus der dritte Hauptgegner55 des Herodes Atticus. Er ist identisch mit dem athenischen Archonen Marcus Valerius Mamertinus aus Marathon56. Dieser war im Jahr 168/69 στρατηγὸς ἑπὶ τὰ ὅπλα57, nachdem er vermutlich in den Jahren 165/6 oder 166/67 ein Archontat innehatte. Im Jahr 189/90 wurde er dann Agonothet58.

  • 59 Z. 9, Z. 52 u. Z. 54.
  • 60 P.Amh. II 77 Z.7 (nach 139 n.Chr.) – das Gesuch an den Epistrategen enthält eine Anklage wegen Bet (...)

212Unklar ist die Bedeutung von περιγεγράψονται, das sich in der Inschrift drei Mal59 findet. Wörtlich bedeutet περιγράφειν „umschreiben“, in juristischen Quellen auch „Betrug“60. Es wird hier in der Perfektform verwendet, was auf einen abgeschlossenen Vorgang hindeutet. Erkennbar ist lediglich, dass der Sachverhalt geklärt ist und jetzt die Entscheidungsgründe folgen. Offen bleibt, ob damit gemeint ist, dass nicht weiter auf den Sachverhalt eingegangen wird oder noch eine nähere Erläuterung der Entscheidung folgt.

  • 61 Oliver, Nr. 184, S. 380 und 382, ders.: Greek applications, S. 545: περιγεγράφθαι könne jedenfalls (...)
  • 62 Follet führt diese Quellen jedoch leider nicht an, sondern verweist pauschal auf das Wörterbuch LS (...)
  • 63 Follet: Lettre, S. 34.
  • 64 Jones: Letter, S. 166.

213Oliver61 geht davon aus, dass περιγράφειν hier auf ein Ergebnis anstelle einer sententia hinweise, zugleich aber auch Hinweis auf die folgende Erläuterung sei. Follet hingegen versteht περιγράφειν als „clore“, also als Ausdruck für den Abschluss eines Verfahrens. Dieses Verständnis decke sich mit demjenigen in den beiden anderen Passagen des Textes und auch mit anderen bekannten Quellen62, während Oliver auf zwei verschiedene Bedeutungen zurückgreifen muss. Der Prozess werde hier beendet oder annulliert63. Letzteres erscheint jedoch unwahrscheinlich, da die Kläger ihre Kaution zurückerhalten. Zudem hat Mark Aurel auch andere Fälle abschließend entschieden, ohne dass er diesen Begriff verwendete. Daher ist eine über den reinen Abschluss hinausgehende Bedeutung zu erwarten. Jones übersetzt den Begriff noch schärfer mit „refer back“, also „zurückverweisen“64. Dagegen spricht hier, dass der Kaiser im Gegensatz zu Zeile 20 bis 27 nicht anführt, warum er nicht selbst den Fall entscheidet.

  • 65 Litewski, Wieslaw: Appellation IV, S. 168.
  • 66 CTh. 11,30,29.
  • 67 CTh. 11,30,59 (f.).
  • 68 C. 3,13,4 (331 n.Chr.).
  • 69 CTh. 11,30,59.
  • 70 C. 1,21,3 = CTh. 11,30,17 (331 n.Chr.).
  • 71 Vergleiche zum Beispiel: D. 49,6,1(Marcian 2 appell.); D. 50, 16,106 (Mod. 1 praescript.); D. 49,1 (...)
  • 72 Dazu näher Litewski, Wieslaw: Appellation IV, S. 180 ff., 186 ff. (192).
  • 73 Formelle Probleme finden sich auch in der Inschrift von Dmeir (SEGXVII, 759).

214Man könnte jedoch περιγράφειν nicht auf die materielle Entscheidung beziehen, sondern auf die formellen Voraussetzungen einer Klage. Dann könnte der Ausdruck im Sinn von „die Klage ist zulässig, das heißt ordnungsgemäß umschrieben bzw. eingebracht“ verstanden werden. Für die Zulässigkeit65 einer appellatio finden sich im römischen Recht die Ausdrücke legitima66 oder iure obiecta67, legibus facta68, legibus interposita69 oder licita provocatio70 bezeichnet. Diese Formulierungen finden sich jedoch erst in spätklassischen Texten, so dass sie nicht zwingend aussagekräftig sind. Aus den Zeilen 24 bis 27 wird deutlich, dass Mark Aurel die Vorlage des angegriffenen Urteils und der Prozessprotokolle verlangt, deren Vorliegen – nicht aber deren Inhalt- in der Zulässigkeit geprüft wurden. Dies findet sich später in den litterae dimissoriae71 und der Vorlage der Prozessakten durch den Berufungskläger wieder72. So kann sich der Berufungsrichter selbst über die Entwicklung des Prozesses informieren. Somit kann περιγεγράψονται als Aufforderung beziehungsweise Feststellung über die Einreichung dieser Unterlagen gesehen werden. In Zeile 7 bis 9 könnte dies darauf hinweisen, dass der Beklagte die Vorlage der Unterlagen bezweifelte, und der Kaiser deshalb in seiner Entscheidung darauf einging, dass die Unterlagen ordnungsgemäß beigebracht worden waren73. Bei den Klagen von Epigonus und Athenodorus (Zeile 20 bis 27) kommt der Kaiser zu dem Ergebnis, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen vorlagen, und verweist deshalb. Bei Epigonus bezieht er den Kläger noch in die Entscheidung mit ein. Epigonus könnte daher vielleicht eine schnelle Vorlage versprochen haben, was der Kaiser aber mit dem Verweis auf den bevorstehenden Kriegszug, ablehnte.

215Zeile 9-11: Μαμερτεĩνος μὲν...

  • 74 Plut. Caesar 7,1 verwendet den Ausdruck im Zusammenhang mit einer Priesterwahl.
  • 75 Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 187.
  • 76 Genauer dazu: Clinton, Kevin: The sacred officials of the Eleusinian mysteries, Philadelphia, 1974 (...)

216In der Entscheidung wird zunächst die Begründung dargelegt. Der Satz mit den Prädikaten ἐπιδεĩται und ἀφέξεται ist komplex strukturiert. Das Verb ἐπιδεĩται wird in der Regel mit Genitiv für die fehlende Sache oder Person konstruiert. Hier muss jedoch der Nebensatz mit Rπε. als „Genitivobjekt“ gelesen werden, da sich dort die fehlende Voraussetzung findet. An ἐπιδεĩται schließt sich ein weiterer erläuternder Relativsatz an, erst dann folgt das zweite Prädikat mit der Schlussfolgerung und der Entscheidung, dass Mamertinus, der Eumolpide, an der Bewerbung um das Amt des Hierokeryx nicht teilnehmen darf. Die Verwendung von παρανγέλλειν74 zeigt, dass der Hierokeryx ein Priesteramt ist, das der Familie der Kerykes zugeordnet war75. Diese Amtsbezeichnung findet sich jedoch erst in römischer Zeit76.

  • 77 LSJ, S. 744.
  • 78 Oliver, Nr. 184, S. 382, vgl. a. Edikt I von Kyrene (SEG IX 8), Z. 28, vgl. aber Zeile 27, dort si (...)

217Ἐφεĩται ist das Perfekt Passiv von ἐφίημι77. Der Ausdruck ἀκατέρου weist auf eine andere Aussprache von ἑκάτερος hin78, die vermutlich auf Abweichungen in den Dialekten zurückzuführen ist.

218Zeile 11-14: Αἱ δὲ ἀρχαιρεσίαι μεταξὺ

  • 79 Überlicherweise lautet die Verknüpfung οὔτε–τε, vgl. Schwyzer / Debrunner, S. 574

219Es folgt, durch eine Lücke gekennzeichnet, ein neuer Gedankengang. In Zeile 13 kehrt Mark Aurel wieder zum Fall des Mamertinus zurück: Die Wahl ist ohne Mamertinus mit weiteren berechtigten Teilnehmern zu wiederholen. Mamertinus verbleibt in der Familie der Eumolpiden und darf sein bisheriges Priesteramt behalten. Dabei fällt die ungewöhnliche Verbindung der Satzteile mit οὔτε und καὶ. auf79. Dies weist entweder auf eine gekürzte Fassung des ursprünglichen Protokolls hin oder soll der Hervorhebung der Entscheidung dienen als Wunsch im Potentialis, jedoch bleibt der Anordnungscharakter bestehen. Deutlich wird zunächst, dass der Kaiser seine Entscheidung als Einzelfallentscheidung sieht.

220Die Formulierung Τὸ δὲ ἐπὶ τοῦτου μοι παραστάν, λαβόντι τὴν γνώμην ἐκ τῆς παρούσης δίκης weist dabei auf eine direkte Übernahme aus dem Verhandlungsprotokoll hin, da es sich um eine persönliche zunächst vielleicht informell vorgebrachte Meinungsäußerung handelt. Dafür spricht auch, dass insgesamt die Struktur des Verhandlungsprotokolls durchscheint: Zunächst wird die Zulässigkeit der Klage festgestellt, dann wird die Begründetheit erörtert, woran sich die Entscheidung anschließt.

4. Zeile 15 bis 20

  • 80 Oliver, Nr. 184, S. 382; zustimmend auch Follet: Lettre, S. 35.

221Dieser Fall wirft mehrere materielle Probleme auf, die sich mit der Wahl oder, wie Oliver80 annimmt, mit der Kandidatur des Ladikos für das Panhellenion befassen.

222Zeile 14/15: Τὸ δὲ ἐπὶ τοῦτου μοι πα ραστάν…

223Nach der eigentlichen Sachentscheidung folgen jetzt allgemeine Ausführungen im Sinne eines adiectum. Höflicherweise formuliert Mark Aurel seine Anordnungen.

224Zeile 15/16: Λάδι κος Πολυαίνου, ὁ ἐ κκεκλημένος…

  • 81 IG II² 2915, 3004, 3798, vgl. a. Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 18 (...)
  • 82 IG II² 12731, vgl. a. Follet: Lettre, S. 35 m.w.N.
  • 83 Genauer auch zur Zusammensetzung Panagiotis, Doukellis: Idee e pratiche in età ellenistica e imper (...)
  • 84 Für Hadrian: Spawforth, A.J.S.: The Panhellenion again, in Chiron 29, 1999, S. 339–340; für die Gr (...)
  • 85 Zum Streitstand siehe: Spawforth, a.a.O., S. 347 ff.
  • 86 Spawforth, Anthony J.S.: Panhellenion, in: DNP 9, Stuttgart, 2000, Sp. 247, vgl. a. Oliver: Marcus (...)

225Die gesamte Entscheidung findet sich in einem Satz, dessen Subjekt im Hauptsatz der Berufungskläger Ladikos ist. Zu Beginn werden zunächst die Parteien, Ladikos und Sophanes, danach der erste Richter, der Archon Julius Damostratus der Panhellenen. Ladikos wird in drei weiteren Inschriften erwähnt81, während Sophanes nur vielleicht in einer anderen Inschrift Erwähnung findet82. Die Panhellenen waren die Mitglieder des Panhellenions, so dass beide Begriffe oft synonym verwendet werden. Das Panhellenion war eine Organisation griechischer Städte und Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbänden83. Es wurde im Jahr 131 oder 132 nach Christus entweder von Hadrian oder von den Griechen selbst eingerichtet84. Die Panhellenen kamen aus verschiedenen Städten und Gemeinden vorwiegend im ägäischen Raum85 und tagten im Synhedrion unter dem Vorsitz des Archon in Athen. Ihre Tätigkeit beschränkte sich wohl vorwiegend auf religiöse und zeremonielle Zwecke, insbesondere auf die Ausrichtung der Panhellenia, den seit 137 nach Christus im Vierjahresrhythmus stattfindenden Spielen86. Im übrigen stand der Kaiserkult für Hadrian Panhellenios und seine Nachfolger im Vordergrund. Aus Literatur und Epigraphik können nur unklare Hinweise über das Wahlverfahren und die Aufgaben des Panhellenions entnommen werden.

226Zeile 16/17: φαίνεται κατὰ τὸν ὠ ρισμένον...

  • 87 Anhaltspunkte könnten sich aus Oliver, Nr. 120, Z. 6 ergeben, da dort davon berichtet wird, dass d (...)
  • 88 Jedoch zeigt ein Vergleich mit der Inschrift von Cynae (IGRR 3,704), dass dort der Ausdruck κρίσις(...)
  • 89 Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an Mark Aurel (Athen, EM 13366), i (...)
  • 90 Bußmann, Hadumod: Lexikon der Sprachwissenschaft, 2. völlig neu bearb. Aufl., Stuttgart: Kröner, 1 (...)
  • 91 Vgl. dazu D. 36,1,83 (Paul. 1 imp. sent. / 2 decret.). Auch dort wird die Begründung nachgeschoben

227Der Gegner Sophanes hatte die Wahl des Ladikos fristgerecht engefochten, auch wenn dies von Ladikos bezweifelt wurde. Der eingeschobene Nebensatz mit οὗ hält die allgemeine Anfechtbarkeit der Wahl der Panhellenen fest. Der Ausdruck κλητθεὶς ἐπὶ τὴν κρίσιν könnte auf eine bislang nicht bekannte Jurisdiktionsbefugnis des Panhellenions hinweisen87. Jedoch könnte κρίσις auch ein internes Prüfungsverfahren bezeichnen88. Wahlanfechtungen wurden in Athen allerdings regelmäßig in einem gerichtlichen Verfahren geklärt89. Dafür spricht auch die Partizipialkonstruktion in der Folge. Dabei wird durch die Prolepsis90 das Ergebnis des Rechtsstreites vorgezogen, so dass ἀπελεγχθεὶς im Sinn von victus zu verstehen ist und damit auf eine prozessuale Niederlage anzeigt91. Eine Berufung an den Kaiser erscheint naheliegend, da das Panhellenion durch den Kaiserkult in enger Verbindung zum Kaiser steht und sich daher auch dessen Entscheidung unterwirft.

  • 92 Oliver, Nr. 84, Z. 52 ff.

228Aus dieser Stelle folgt, dass das Amt eines Panhellenen durch Wahl besetzt wurde, wobei eine frühere Magistratur verpflichtend war. Das besondere Vertrauen, das Exmagistraten entgegenbracht wurde, wird hierdurch noch einmal nachgewiesen, wie es sich auch schon in einem Schreiben Hadrians an Pergamon zeigt92.

229Zeile 17-20: ἀπ[ελεγ]χθεὶς δέ…

  • 93 LSJ, S. 1179 sub 1 u. 2. Da der Wahltermin nicht eingehalten worden war, könnte der Termin als übl (...)

230Am Ende des zweiten Satzteils steht die Entscheidung des Kaisers. Zuvor im Genitivus aboslutus wird darauf hingewiesen, dass die Wahl selbst nach dem üblichen Zeitpunkt stattfand. Die Form νενομισμένην leitet sich von νομίζω ab. Damit kann sowohl das „Übliche“ gemeint sein, als auch das vom Gesetzgeber Festgelegte93. Auch ἔννο[μον] in Zeile 18 meint eine gesetzliche Regelung. Darauf bezieht sich τότε in Zeile 19. Der Berufungskläger Ladikos hatte somit weder zum üblichen oder gesetzmäßigen Zeitpunkt der Wahl noch zum tatsächlichen das geforderte Alter.

231Ladikos erfüllt auch die weitere Voraussetzung, schon vorher ein Amt innegehabt zu haben, nicht. Diese Regelung geht auf Hadrian – den vergöttlichten Großvater – zurück.

232Die Entscheidung des Kaisers ist mit δοκεĩ formuliert. Er weist die Berufung als ἀδίκως aus den oben angeführten Gründen zurück.

  • 94 Oliver, Nr. 184, S. 382.

233Unklar bleibt, warum Ladikos sich überhaupt zur Wahl stellte. Oliver vermutet, dass er im Jahr der Wahl das erforderliche Alter erreicht hätte und andere Dienste verrichtet hatte, die als gleichwertig zum Amt eines Magistraten angesehen hätten werden können94.

  • 95 Oliver: Greek applications, S. 546.
  • 96 Zwar findet sich in den Apokrimata, SB VI 9526, Z. 8–10 (200 n.Chr.) eine gegenteilige Entscheidun (...)
  • 97 Obwohl es hier um die Fristwahrung geht, die eigentlich vom Untergericht zu prüfen ist, vgl.: Ores (...)
  • 98 Vgl. dazu D. 36,1,76,1 (Paul. 2 decret.), P. Tebt. II 286 (nach 138 n.Chr.), in denen Konstitution (...)

234Trotz der Niederlage im Prozess erhält Ladikos in Zeile 51 die hinterlegte Sicherheit zurück. Oliver95 führt dies darauf zurück, dass es nicht einmal zu einer Anhörung gekommen sei96. Dagegen spricht jedoch, dass die Berufung angenommen wurde, so dass es zu einer Verhandlung kam. In dieser hat sich der Kaiser sowohl zur Zulässigkeit der Klage97, mag sich dies auch auf das vorangegangene Verfahren beziehen, als auch zur Begründetheit geäußert. Eine Sachentscheidung erging regelmäßig aufgrund einer Verhandlung in Anwesenheit und unter Anhörung der betroffenen Parteien. In der Begründung wird zudem die Sachlage sorgfältig geprüft, wobei die Reihenfolge vermutlich der Behandlung im Prozes entspricht. Die Bezugnahme auf die Regelung Hadrians deutet vermutlich darauf hin, dass diese in der Verhandlung vorgebracht oder sogar zitiert wurde98. Die Klage wird aus materiellen Gründen abgelehnt. Möglicherweise war die Rückzahlung letztendlich eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der politischen Lage. Da jedoch keine Einzelfallbeschränkung angeführt wird, könnte dies darauf hindeuten, dass im Rahmen der cautiones eine Ermessensentscheidung die Regel war.

5. Zeile 20 bis 23

235Diese Berufung entscheidet Mark Aurel nicht selbst, sondern verweist den Fall an die Quintilii.

236Zeile 20/21: Ἐπίγονος Ἐπικτήτου ἐκκαλεσάμενος...

237Im Urteilseingang wird zunächst der Berufungskläger genannt, dann der Richter, dessen Entscheidung angefochten wurde, zuletzt der Gegner. Anschließend folgt der Hauptstreitpunkt, die Mitgliedschaft des Beklagten im Panhellenion. Dabei wird der Begriff κοινωνία verwendet. Dies zeigt, dass nicht wie oben die Wahl angefochten wird (χειροτονία), sondern dass eine bestehende Mitgliedschaft beendet werden soll.

  • 99 Philostr. Soph. 559.
  • 100 Zu deren Stellung, vgl. a. Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 189.
  • 101 Aus der unterschiedlichen Ergänzung ergeben sich nur hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung Unters (...)

238Die Quintilii verwalteten nach Philostrat die Provinz Hellas99 in der Zeit von 170/1 bis 175 n.Chr.100 So begründet Oliver auch die Ergänzung Ἑλ[λάδος] in Zeile 22. Die Ergänzung durch Follet zu ἐπ[αρχείας] ist zu lang101.

239Zeile 21–22: καὶ γὰ ραὐτὸς...

240Mark Aurel nennt zwei Gründe, warum er den Fall an die Quintilii verweist.

  • 102 LSJ, S. 172 Nr. 2 zu ἀξιόω.
  • 103 Dies wird durch δῆλόν ἐστιν unterstützt, da der Kaiser seinen Zeitmangel für offensichtlich hält.
  • 104 Aus P. Euphr. 1 (245 n.Chr.) ergibt sich, dass in späteren Zeiten bis zur Verhandlung durchaus 8 M (...)

241Der Ausdruck ἠξίωσεν kann nicht nur „beantragen“ bedeuten, was vor dem Kaisergericht eigenartig wirken würde, schließlich hat sich Epigonus zunächst an den Kaiser gewandt, sondern auch „zustimmen“ oder „übereinstimmen“102. Dies könnte zeigen, dass der Kaiser die Verweisung mit Zustimmung des Klägers ausgesprochen hat. Der zweite Grund weist auf einen bestehenden Zeitmangel des Kaiser hin (ἐκτελεĩσθα). Ebenso ist ἐπὶ zeitlich zu verstehen. Danach geht es nur um die Fälle, die während seines jetzigen Aufenthaltes in Sirmium bei den Gerichtstagen vor ihn gebracht wurden103. Der Kaiser befand sich zu dieser Zeit auf einem Kriegszug gegen die Iazygen und die Germanenstämme. Seine Rechtsprechungstätigkeit konnte daher jederzeit durch eine notwendige militärische Aktion unterbrochen werden104.

  • 105 Kaser/ Hackl, RZ, S. 169.
  • 106 D. 2,1,16 (Ulp. 3 omn. trib.) u. 17 (Ulp. 1 opin.); D. 5,1,81 (Ulp. 5 opin.); D. 1,18,8 (Iul. 1 di (...)
  • 107 Auch Oliver geht davon aus, dass der Kaiser anstelle einer Entscheidung eine andere Disposition ge (...)
  • 108 Dort bestimmte der Prätor mit den Parteien den iudex.
  • 109 Follet: Lettre, S. 37 und 34.

242Prozessrechtlich interessant ist die Frage, ob der Kaiser die Berufung zuerst angenommen hatte, um dann den Fall an die Quintilii zu delegieren, oder ob der Kaiser anstelle den Fall anzunehmen, die Quintilii direkt als iudices dati einsetzt. Wie das Formularverfahren kennt auch das Kognitionsverfahren eine Art Zweiteilung. Allerdings haben die Parteien bei der Richterbstimmung grundsätzlich keinen Einfluss auf den ohnehin nicht zwingend einzusetzenden iudex, der insoweit einseitig durch den Gerichtsherrn als Instruktion an den Richter bestimmt wird105. Folglich kann der Kaiser zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens selbiges ganz oder teilweise an iudices dati delegieren106. Aus Zeile 52/53 folgt, da die Berufungsklage nicht ausreichend περιγεγράφθαι ist, dass ein durch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen behebbarer prozessualer Mangel vorliegt. Dies lässt den Schluss zu, dass der Kaiser die Berufung angenommen und nur die Verhandlung an die Quintilii delegiert hat, allerdings ohne weitere Instruktionen, so dass diese ein freies Entscheidungsermessen haben. Demnach liegt eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Berufung vor und die erstmalige Weiterverweisung an die Quintilii zur Sachentscheidung107. Vielleicht mit Blick auf das Formularverfahren 108 bezieht der Kaiser den Kläger in diese Entscheidung mit ein. Follet 109 ist zwar der Meinug, dass der Fall mit der Entscheidung abgeschlossen ist. Dies ist jedoch nur insoweit zutreffend, als der Fall nicht durch den Kaiser entschieden wird. Eine Sachentscheidung selbst wird jedoch anderweitig durch die Quintilii erfolgen.

243In der Satzkonstruktion werden die beiden voneinander unabhängigen Gründe für die Verweisung durch ein schlichtes „und“ nebeneinander gesetzt werden, wobei die zweite Infinitivkonstruktion unpersönlich gestaltet ist. Dies wirkt wie ein Bruch in der Satzmitte und deutet darauf hin, dass beide Argumente in der endgültigen Zusammenfassung aus dem Verhandlungsprotokoll entnommen und unter Auslassung der dazwischenliegenden Erörterung eilig zusammengesetzt wurden. In die gleiche Richtung weist die sprunghaftwirkende Verbindung der Verweisung mit dem Hinweis, dass die Quintilii die meisten Fälle entscheiden würden.

6. Zeile 23 bis 27

244Mark Aurel verweist auch Athenodorus mit seiner Berufung an die Quintilii.

245Zeile 23–24: Ἀθηνόδωρος Ἀγρίππου ἀπὸ...

  • 110 Er war Prytane (IG II² 1793 Z. 17) und um etwa 180 n. Chr. Archon (IG II² 1794 Z. 1/2).

246Die Entscheidung besteht nur aus einem Satz. Der Berufungskläger Athenodorus, Sohn des Agrippa110, ist Subjekt des Hauptsatzes. Der erste Richter Rufius Papius ist sonst nicht belegt.

  • 111 Philostr. soph. 561. So auch: Oliver: Marcus Aurelius, S. 15, zurückhaltender Ameling, Walter: Her (...)
  • 112 Zum Leben des Herodes Atticus s. Ameling, Walter: a.a.O. u. Tobin, Jennifer: Herodes Atticus and t (...)
  • 113 Bowie, Ewen: L. Vibullius Hipparchus Ti. Claudius Atticus Herodes, in: DNP 5, Stuttgart, 1998, Sp. (...)
  • 114 IG II² 3606.

247Die Beklagten sind Verwalter des Herodes Atticus, vielleicht dieselben Freigelassenen, gegen die sich Mark Aurel im Gerichtsverfahren in Sirmium erregte111. Deren Patron Lucius Vibullius Hipparchus Titus Claudius Atticus Herodes112 lebte von etwa 101/103 bis 177 nach Christus. Er war der reichste Athener seiner Zeit, war Politiker und Sophist113. Zudem war er ein großartiger Redner und wurde von Antoninus Pius zum Lehrer seiner beiden Söhne Mark Aurel und Lucius Verus ernannt. Er wurde zum Teil in Rom ausgebildet und hatte auch das römische Bürgerrecht. In Athen bracht er es zum Agoranomos und Archon. Von 133 bis 137 war er Agonothet und für die Ausrichtung der Panhellenien zuständig, für die er ein Stadion in Athen errichten ließ. Auch seine römische Karriere verlief erfolgreich. Er war Volkstribun, Sonderlegat zur Ordnung der Städte in der Provinz Asia und im Jahr 143 sogar consul ordinarius. Aufgrund seiner hohen Stellung war er in zahlreiche Konflikte verwickelt. Zu den für diese Inschrift wichtigen zählen der Konflikt mit den Brüdern Quintilii und der große Streit mit den drei athenischen Magnaten Demostratus, Mamertinus und Praxagoras, der zu einer Verhandlung vor Mark Aurel in Sirmium und zum Rückzug des Herodes Atticus nach Orikon führte. Diese Inschrift zeigt Mark Aurels Versöhnungsbemühungen, die zur Rückkehr des Herodes Atticus etwa im Jahre 175 nach Athen führten114.

248Zu Beginn findet sich der Urteilseingang. Dabei steht anstelle von ἐκκαλεσάμενος hier ἐφεικὼς, beide sind jedoch Synonyme für appellatio. Dabei wird das Verb im Perfekt gebraucht und nicht wie ἐκκαλεσάμενος zuvor im Aorist. Dies könnte, wenn man von den Zeilen 15 bis 20 absieht, darauf hinweisen, dass bei materiellen Berufungsentscheidungen der Aorist Anwendung findet, sonst jedoch insbesondere bei Verweisungen das Perfekt zur Anwendung kommt. Allerdings findet sich bei der Verweisung im Fall des Epigonos ebenfalls der Aorist, so dass aus den Zeitformen wohl keine Rückschlüsse gezogen werden können.

  • 115 Oliver: Marcus Aurelius, S. 39, ebenso Ameling, a.a.O., S. 190.
  • 116 Insb. IG II² 3627 und 2957, die die vermutlichen Vorgänger und Nachfolger der beiden genannten Arc (...)

249Aus der Apposition beim Richter wird deutlich, dass die Amtszeit des Archon des Panhelleions vier Jahre betrug und der Streit bereits in der vorangegangenen Amtsperiode vom damaligen Archonen entschieden worden war. Vermutlich liegt der Amtswechsel daher nicht allzu lange zurück. Rechnet man grob von der Einrichtung des Panhellenions 131/132 n.Chr. an im 4-Jahres- Rhythmus, wäre der letzte Wechsel schon 171/172 gewesen und stünde erst im Entscheidungsjahr 175/76 nach Christus ein neuer Wechsel an. Kam es erst 175 zur Entscheidung, was dann auf eine Gründung im Jahr 131 hindeuten könnte, könnte der alte Archon – Rufus Papius – sein Amt bereits niedergelegt und der neue Archon Julius Damostratus sein Amt gerade erst angetreten haben und gleich mit zwei Fällen im Rahmen der Wahlen angerufen worden sein. Infolgedessen hätte Papius Rufus sein Amt in den Jahren 167/168 bis 171/172 innegehabt und sein Nachfolger Julius Damostratus in den Jahren 171/172 bis 175/176. Oliver bietet einen zeitlich anderen Vorschlag115, der aber durch die vorgebrachten Inschrif-ten116 nicht absolut gestützt wird, sondern auch obige Interpretation zulässt. Jedenfalls ist es bei dieser Zeiteinordnung wahrscheinlicher, dass der Kaiser in seinem ersten Brief an die Athener noch nicht über diese Wahlstreitigkeiten entscheiden konnte, sonst hätte er dies wahrscheinlich getan.

  • 117 Möglich, jedoch unwahrscheinlich, wäre auch, dass der Richter als privater Schiedsrichter angerufe (...)

250Die Inschrift ist eine der wenigen Quellen über die Jurisdiktionsbefugnis des Archon der Panhellenes. Da der Streitgegenstand nicht genannt wird, bleibt jedoch der Umfang im Dunkeln. Wenn es sich bei den Parteien um Mitglieder des Panhellenions handeln würde, käme eine interne Zuständigkeit in Betracht. Jedoch sind die Verwalter des Herodes Atticus die Beklagten, so dass diese Überlegung ausscheidet117.

251Zeile 24 – 25: ἐπεὶ μήτ[ε τὰ ὐπομνήματα

  • 118 Genauer dazu Haensch, Rudolf: Das Statthalterarchiv, SZ 109 (192), S. 209–317.
  • 119 Ebenso: Giglio: Epistola, S. 586.
  • 120 Vgl. C. 7,62,15 = CTh. 11,30,9 (319 n.Chr.) auch hier werden die Akten angefordert.
  • 121 Zudem waren die Unterlagen zur Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich, da der Streitgegens (...)
  • 122 D. 49,1,3,3 (Ulp. 1 appellat.).

252Mark Aurel nennt zunächst die Gründe für die Verweisung. Der Berufungskläger hat weder ὐπομνήματα τῶν Πανελλήνων noch τὴν γνῶσιν τὴν ἐξενεχθεĩσαν vorgelegt. Der Ausdruck ὐπόμνημα- auf Latein commentarius – bezeichnet Aufzeichnungen privater wie auch öffentlicher Natur. So findet sich in Alexandria der Begriff für Behördenarchive, wobei die commentarii principis die Archive des Kaisers bezeichnen118. Daher sind hier mit ὐπομνήματα die Prozessprotokolle zu verstehen, die sich vermutlich im Archiv des Panhellenions befanden. Zusätzlich verlangt Mark Aurel auch τὴν γνῶσιν, also das Urteil, vorzulegen119. Mit diesen Unterlagen kann sich der Kaiser einen Überblick über das bisherige Verfahren und eine Basis für die Verhandlung und die eigene Entscheidung120 verschaffen121. Berufungsgericht war in seiner Entscheidung nicht auf die vom Berufungskläger vorgebrachten Gründe beschränkt, so dass beide Seiten neue Gründe vortragen konnten122. Zeile 25–27: ἐπὶ τῶν ἐμῶν Κυιντιλίων ἀγωνιεĩται…

253Die Verweisung an die Qutinilii ist nicht durch Weisungen beschränkt. Prozessual ist der Fall parallel zu dem des Epigonus gestaltet, da auch hier das περιγεγράφθαι nicht gegeben ist. In beiden Fällen liegt somit eine prozessuale Zwischenentscheidung vor, wonach der Fall zwar vom kaiserlichen Gericht zur Entscheidung angenommen, die Entscheidung jedoch umfassend an die Quintilii delegiert wird.

254Im Gegensatz zur vorangegangenen Entscheidung ist dieser Satz eine durchgehende bruchlose Konstruktion. Allerdings findet sich darin eine doppelte Begründung der Verweisung. Die könnte erneut auf eine verkürzte Fassung des Protokolls hindeuten.

7. Zeile 27 bis 30

  • 123 Näher dazu Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an Mark Aurel (Athen, E (...)

255Obwohl diese Entscheidung wegen des fehlenden Urteilseingangs von den vorangegangenen abweicht, liegt auch hier eine Berufungsentscheidung des Kaisers vor. Denn wie im Parallelfall des Euphras ging wahrscheinlich eine Entscheidung eines Archons voraus. Der Kaiser verweist in seiner Begründung auf das Ergebnis einer anderen Appellation gegen Euphras, Sohn des Nikos123.

  • 124 Oliver, Nr. 184, S. 382/383.
  • 125 Dies erscheint aufgrund der Pestepidemie nicht unwahrscheinlich. Auch könnte deshalb ein Formverst (...)
  • 126 Um in das Panhellenion gewählt werden zu können, musste Nostimus Exarchon sein oder ein vergleichb (...)

256Streitpunkt ist die Mitgliedschaft des Nostimus im Areopag und die damit verbundene Mitgliedschaft im Panhellenion. Nach Oliver124 wurde Nostimus irregulär, aber nicht rechtswidrig Mitglied im Areopag125. Daher wirft diese irreguläre Mitgliedschaft die Frage auf, ob er als ehemaliger Archon126 des Areopags in das Panhellenion gewählt werden kann. Im Verfahren gegen Euphras wurde wohl bezweifelt, dass Nostimus als solcher gelten durfte. Da Mark Aurel wohl bereits dort dem Areopag das Recht zugestanden hatte, selbst zu darüber zu entscheiden, wer den Titel Exarchon führen dürfe, entscheidet er auch im Fall des Nostimos nach diesem Grundsatz. Dieser soll auch für das Panhellenion gelten.

257In der Folge sind die Quintilii in ihrer rechtlichen Bewertung an die Vorgaben Mark Aurels über das Entscheidungsermessen von Areopag und Panhellenion gebunden.

258Zeile 27–29: Νόστιμος Διονυσίου γεγενῆσθαι ...

  • 127 Vergleiche Aischin. Ctes. 3, 20.

259Der zweite Satz gibt allenfalls unklare Hinweise auf den genauen Streitgegenstand. Der Ausschluss des Nostimus aus dem Panhellenion war bereits im Prozess gegen Euphras, Sohn des Nikon, bewiesen worden. Allerdings könnte jetzt eine strafrechtliche Folgeentscheidung vorliegen. Bei Mitgliedern des Areopages wurde der Ausstoß zugleich als Strafantrag gewertet, über den ein Geschworenengericht zu entscheiden hatte127. Da das Panhellenion mit dem Areopag verglichen wird, könnte der Ausstoß aus diesem die gleiche Folge nach sich gezogen haben.

  • 128 Aus der Formulierung mit πρὸς ergibt sich, dass Euphras der Beklagte in der Appellation war.

260In dem erwähnten Verfahren gegen Euphras, den Sohn des Nikon128, war vermutlich Nostimus der Kläger, da nur dann dessen Ausstoß aus dem Panhellenion Streitgegenstand gewesen sein konnte. Möglicherweise hatte Euphras gegen Nostimus zunächst erfolgreich geklagt, dass dessen Mitgliedschaft im Panhellenion nicht ordnungsgemäß war. Gegen den darauf erfolgten Ausstoß hat sich Nostimus mit der Berufung an den Kaiser gewandt, dort aber wohl ebenfalls verloren. Die Bedeutung der Mitgliedschaft im Areopag für den Fall dürfte mit der in Zeile 19 erwähnten Regelung Hadrians zusammenhängen, dass alle Mitglieder des Panhellenions vorher ein Amt inngehabt haben müssen. Danach beweist die Mitgliedschaft im Areopag, dass man zuvor Archon war.

261Möglich erscheint auch die Fallkonstellation, dass Euphras wie auch Nostimus das Gleiche vorgeworfen wurde und der Kaiser deshalb beide Fälle parallel entschied.

  • 129 Giglio: Epistola, S. 567.
  • 130 Giglio: Epistola, S. 567.

262Giglio geht davon aus, dass Nostimus wegen seines niedrigen Standes oder seiner Abstammung von einem Freigelassenen aus dem Panhellenion ausgeschlossen worden sei129. Durch die Delegation an die Quintilii sollte Nostimus bei fehlendem Nachweis seiner Legitmation auch seinen Platz im Areopag verlieren130.

263Mark Aurel stellt fest, dass sich der Grund für den Ausstoß aus dem Panhellenion aus dem Verfahren gegen Euphras ergibt. Damit könnte Nostimus diesbezüglich in seinem Vorbringen präkludiert sein. Der Kaiser schränkt das Entscheidungsermessen der Quintilii noch durch seine Weisung ein, zum einen in rechtlicher Hinsicht auf die Frage, ob eine adlectio auch im Panhellenion gegeben ist, zum anderen in tatsächlicher Hinsicht, indem Nostimus das Vorbringen des anderen Verfahrens nicht vortragen darf. Dies bedeutet: Wenn es im Prozess gegen Euphras darum ging, ob Nostimus ehemaliger Archon war, also automatisch Mitglied des Areopag werden würde, ist diese Möglichkeit hier ausgeschlossen, da er dies gerade nicht beweisen konnte. Für die Mitgliedschaft im Panhellenion ist diese Vorentscheidung maßgeblich, so dass die Instruktionen an die Quintilii sinnvoll und prozessökonomisch erscheinen.

  • 131 Jones: Letter, S. 169/170.
  • 132 . Follet: Lettre, S. 36.

264Auch Nostimus erhält seine Kaution zurück, obwohl der Fall zur Entscheidung an die Quintilii verwiesen wird, so dass an sich ein Vorgehen wie bei Athenodoros und Epigonos zu erwarten gewesen wäre. Follet schließt daraus, dass der Fall vom Kaiser entschieden worden ist und übersetzt deshalb διότι wie Jones131 mit „dass“, statt mit „warum“ 132. Jedoch ergibt sich bei beiden Übersetzungen kein großer Bedeutungsunterschied, da in beiden Fällen deutlich wird, dass der Grund für den Ausstoß in der Entscheidung gegen Euphras genannt wurde.

8. Zeile 30 bis 35

  • 133 Giglio: Epistola, S. 568 f.

265Obwohl auch hier der Urteilseingang fehlt, stellt die Entscheidung des Popiliusfalles eine Berufungsentscheidung dar. Giglio schließt dies zutreffend daraus, dass die Sicherheitsleistung zurückerstattet wird133, der Fall also vom Kaiser entschieden wurde. In Zeile 31 findet wird auf die vorangegangene Entscheidung des Areopags Bezug genommen. Der erste Satz stellt die Entscheidung dar, während das folgende adiectum als allgemeine Anordnung im Sinne eines edictum zu verstehen ist.

266Inhalt der Entscheidung ist das Bürgerrecht von Athen, das grundsätzlich nur Athenern zusteht, die ihr Bürgerrecht nachweisen können. Hier findet sich eine Spezialregelung für den Fall, dass die Grabstätte der Familie zerstört ist.

  • 134 Oliver, Nr. 184, S. 383.

267Oliver leitet aus der Reihenfolge der Entscheidungen ab, dass die Streitfrage auch bei Popilius wie bei Nostimos im Zusammenhang mit der Wählbarkeit ins Panhellenion stehe134. Er geht allerdings von einem rescriptum und nicht von einem decretum aus. Da jedoch die übrigen Entscheidungen decreta sind, die ihren Abschluss in der Anordnung der Sicherheitsleistungen finden, passt diese Einordnung nicht in den Gesamtkontext.

268Die folgende allgemeine Regelung über die Nachweispflichten war nach der Pestepidemie von zentraler Bedeutung, bei der der Kaiser die Stellung des Areopags durch die Bestätigung seiner Entscheidung stärkte.

269Zeile 30-31: Ποπίλι[ος Πε ĩος ἐπὶ] ...

270Der Kaiser bestätigt die Entscheidung des Areopags, des obersten Gerichtshofes in Athen, gegen dessen Entscheidungen es grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr gab. Der Kaiser wird jedoch als Autorität anerkannt

271Zeile 31–33: χρὴ [γὰ ρ τῆς στά] ...

  • 135 Aristot. Ath. Pol. 55,3.
  • 136 Oliver, Nr. 184, S. 384.

272Mark Aurel dehnt einen Einzelfall auf alle anderen gleichgearteten Fälle in der Vergangenheit, in denen die Familiengrabstätte zerfallen war, aus. Im Gegensatz zu den bisherigen Entscheidungen beginnt diese nicht mit δοκεĩ oder φαίνονται, sondern mit χρὴ. Dies zeigt den legislativen Charakter der Entscheidung. Daran schließt sich ein accusativus cum infinitivo an, der die Begründung – Erstreckung der Regelung auf weitere Sachverhalte – enthält. Die Ergänzung der Lücke in Zeile 32 und 33 zu ὑποφθ ο [ρὰν παθόν] τι τά[φ]ου entspricht dem alten Nachweis der Abstammung, wie Aristoteles sie schildert135 und erscheint daher schlüssiger als die anderen Ergänzungen136.

  • 137 Bleicken, Jochen: Die athenische Demokratie, 4.Aufl., Paderborn u.a., 1995, S. 182 u. 214; Giglio: (...)
  • 138 Zu Abstammung und Grabstätte: Aristot. Ath. Pol. 55,3 und Demosth. or. 57,67 <gegen Euboulides>; Hesperia 47 (1978),</gegen> (...)
  • 139 Aristot. Ath. Pol. 42,1.
  • 140 Oliver, Nr. 184, S. 384.
  • 141 SHA Verus 8,1/2–4, SHA Aur. 17,2;21,6–7; vgl. Birley, Anthony: Mark Aurel, 2. durchges. u. erw. Au (...)
  • 142 Plut. Perikles 37: Verschärfung und Lockerung des Bürgerrechts durch Perikles.

273Der Areopag hatte entschieden, dass Popilius sein Bürgerrecht behalten dürfe. Dieses hatte man entweder durch Geburt oder durch Verleihung aufgrund Beschlusses der Stadt137. Hier kommt lediglich ersteres in Betracht, da sonst die Grabstätte der Familie nicht von Bedeutung wäre. Voraussetzung für das athenische Bürgerrecht durch Geburt war die nachgewiesene138 Abstammung aus der gesetzmäßigen Ehe eines athenischen Vollbürgers mit einer vollbürtigen Athenerin139. Popilius gehörte vielleicht zur Familie von Popilius Theotimus und hatte sein Bürgerrecht nicht nach der alten Regelung nachweisen können, da seine Familie nicht von alters her athenischer Abstammung war. Er obsiegte, weil er sich auf andere Fälle bezog, in denen Athener ihr Bürgerrecht behielten, obwohl sie den Nachweis der Familiengrabstätte nicht erbringen konnten140. Mark Aurel begründet seine Entscheidung damit, dass die Rechtssicherheit bis zu dieser Entscheidung Vorrang vor einer materielle Prüfung haben müsse. Dies diente vermutlich der Stabilisierung der politischen Lage in Athen, nachdem ein großer Teil der Bevölkerung der Pestepidemie nach den Partherkriegen zum Opfer gefallen war141. Dadurch sah sich Mark Aurel gezwungen von den ursprünglich strengen Regeln über die Voraussetzungen der Wählbarkeit Abstriche zu machen, um den Areopag funktionsfähig zu erhalten. Immerhin hatte es in Athen einen vergleichbaren Fall in der Zeit des Perikles gegeben, als die Zahl der echten athenischen Bürger durch die Pest und die Kriege so abgenommen hatte, dass die Regelungen für den Erhalt des Bürgerrechtes vorübergehend gelockert wurden142.

274Zeile 33–35: τοĩς Ἀ ρεοπαγείτας τὰ ἑαυτῶν δίκαια

  • 143 Zum Beispiel: C. 1,1,1 (iubemus) (380 n.Chr.); C. 1,19,3 (oportet) (329 n.Chr.); C. 1,21,3 (debebi (...)
  • 144 Vgl. dazu die Rekonstruktion des Edictum perpetuum bei Lenel, Otto: Edictum, passim.

275Der legislative Charakter der Regelung zeigt sich auch im Futur des letzten Satzes. Im Gegensatz dazu wird das Urteil, als eigene Meinung des Richters, durch δο ϰεĩ, φαίνεται und Optativ zum Ausdruck gebracht. Eine legislative constitutio principis stellt einen Befehl dar und wird entsprechend klar und uneingeschränkt zum Ausdruck gebracht143. Auch die leges und die ediktalen Verheißungen des Prätors wurden im Futur oder in einem zukunftsbezogenen Imperativ konstruiert144.

  • 145 Busolt/ Swoboda, S. 941. Der Nachweis konnte z.B. durch den Eid dreier Zeugen, vgl. Dittenberger I (...)

276Mit der Rückkehr zur bisherigen Regelung sind vermutlich die von Aristophanes und später von Nikomenes beantragten Gesetze aus dem Anfang des 4. Jahrhunderts vor Christus gemeint. Danach musste die bürgerliche Herkunft beider Eltern nachgewiesen werden145.

277In der Form scheint auch hier das Protokoll die Grundlage für die gekürzte Variante gebildet zu haben, wobei wieder die Entscheidung an den Anfang gesetzt wurde, damit die vorgebrachten Gründe als Bindeglied zur ediktalen Anordnung in der Mitte stehen können. Die Verbindung von decretum und edictum erfolgt hier mit dem Schwergewicht auf edictum, da der Urteilseingang fehlt und χρὴ. anstelle von φαίνεται oder δοκεĩ, die auf ein decretum hindeuten, steht.

9. Zeile 35 bis 44

278Der folgende Streit dreht sich um erbrechtliche Fragen. Praxagoras legte gegen ein Urteil des Gavinius Saturninus über die Kodizille des Stratolaos Berufung ein.

279Der erste Teil befasst sich damit, wie lange nach Verlesung dieser epistula noch ein gerichtliches Vorgehen gegen die Anordnungen des Kodizills möglich ist, soweit sie die der Stadt Athen vermachten Gegenstände betreffen.

280Im zweiten Teil wird Praxagoras in den Besitz von zwei Grundstücken eingewiesen, von denen eines wohl irrtümlich Herodes Atticus zugewiesen worden war. Für weitere Folgeentscheidungen werden die Quintilii und die Statthalter als Richter eingesetzt.

  • 146 Giglio: Epistola, S. 57f.
  • 147 Die Entscheidung Mark Aurels hinsichtlich des Phidimus ist durch einen Abstand als eigene Entschei (...)
  • 148 Vgl. früheste Quelle: D. 49,1,4 pr. (Macer 1 appell.).
  • 149 Giglio: Epistola, S. 571.
  • 150 Kaser, RPR, S. 694.
  • 151 Kaser, RPR, S. 694.
  • 152 Vgl dazu die umfangreiche Sachverhaltsschilderung in D. 32,97 (Paul. 2 decret.), die auch die Form (...)

281Giglio146 sieht zutreffend die codicilli non confirmati als Streitgegenstand an, die Regelungen zugunsten des Praxagoras, nicht aber des Herodes Atticus, und der Stadt Athen enthalten147. Praxagoras war Erbe oder sonst im Kodizill Bedachter, da er in Grundstücke aus dem Nachlass eingewiesen wurde. Zugleich ergibt sich daraus auch seine Berufungsberechtigung148. Die verschiedenen Anordnungen Mark Aurels und die Delegation der Folgestreitigkeiten deuten daraufhin, dass neben den Kodizillen noch ein Testament vorlag149. Dies ist jedoch nicht zwin-gend, da im Kodizill umfangreiche Fideikommisse und Freilassungen möglich sind, ohne dass ein Testament daneben erforderlich ist150. Zudem hinge die Gül-tigkeit des Kodizills von der des Testaments ab151, so dass dieses dann Erwäh-nung gefunden hätte152.

  • 153 Giglio: Epistola, S. 559.
  • 154 I. 2,23,1; I. 2,25 pr.

282Bereits durch ihren privatrechtlichen Inhalte fällt diese erbrechtliche Entscheidung aus dem Rahmen. Die politische Bedeutung ergibt sich jedoch daraus, dass Herodes Atticus, die Stadt Athen und Praxagoras beteiligt waren153. Darüber hinaus waren erbrechtliche Entscheidungen ureigenste Angelegenheit der römischen Kaiser154.

283Zeile 35 – 37: Ἔκκλητος ἥν Αἴλ.. Πραξαγό ρας

284Im Urteilseingang werden Kläger und der erste Richter benannt, nicht aber der Beklagte, der auch nicht aus dem Text erschlossen werden kann.

  • 155 Auch wenn Oliver in seiner Übersetzung zunächst davon ausgeht, dass die Berufung unbegründet war, (...)
  • 156 Oliver: Greek applications, S. 547.

285Im Ergebnis war die Berufung erfolgreich155. Nach der zutreffenden Interpunktion der Edition Olivers ist ἔκκλητος ...ἐπὶ τῆς δίκης ...δικαιωθῆναι φαίνεται der Hauptsatz, von dem der Relativsatz ἥν ...ἐποιήσατο sowie der Relativsatz ἐν ἧι ... ἡ ζήτησις ἐγένετο abhängen, wobei in den letzteren noch ein Genitivus absolutusτῶν... κωδικίλλων ... προκομισθέντων – eingefügt ist. Oliver führt dazu zu Recht aus, dass Praxagoras seine Sicherheit ohne Abzüge für eine Niederlage in diesem zweiten Prozess zurückerhält156.

  • 157 Kaser, RPR, S. 693, vgl. auch I. 2, 25.
  • 158 Thür, Gerhard: Diatheke in: DNP 3, Stuttgart, 1997, Sp. 527–530.
  • 159 Kreller, Hans : Erbrechtliche Untersuchungen auf Grund der graeco-ägyptischen Papyrusurkunden, 191 (...)
  • 160 Oliver, Nr. 184, S. 384.
  • 161 Follet: Lettre, S. 37; Williams, Wynne: Individuality in the Imperial constitutions, in: JRS 66 (1 (...)
  • 162 Kreller, a.a.O., S. 340.
  • 163 So Kennell: Herodes Atticus, S. 347.
  • 164 Der Ausdruck καλουμένων kann dann als Hinweis auf die Transliteration eines lateinischen Begriffs (...)

286Fraglich ist, ob es sich bei den Kodizillen des Stratolaos um eine griechische Variante der letztwilligen Verfügung handelt oder um ein römisches Kodizill. Kodizille sind nach römischen Recht Urkunden mit einseitigen letztwilligen Verfügungen, in denen der Erblasser den in einem Testament eingesetzten Erben oder sonstige Bedachte um die Ausführung eines Fideikommisses bittet157. Im griechischen Recht stand die gesetzliche Erbfolge im Mittelpunkt, so dass als letztwillige Verfügung lediglich die Diatheke möglich war158 und das Testamentsformular folglich durchweg gleichförmig blieb159 und von Erbeinsetzung bis Auflage alles enthielt. Für eine Gleichbehandlung der griechischen Verfügung mit einem römischen Kodizill spricht, dass dessen Form nicht mit der römischrechtlichen Testamentsform übereinstimmte und daher nur als Kodizill angesehen werden konnte. Oliver scheint von einem römischen Kodizill auszugehen, da er hinter Gavinius Saturninus einen procurator hereditatium vermutet160. Dafür sprechen der römische Name und die Bezeichnung als Kodizill. Nach Follet und Willams161 hingegen deutet καλουμένων darauf hin, dass Mark Aurel fast entschuldigend einen lateinischen Begriff zu verwenden scheint. Dies spräche für ein griechisches Testament in römischer Errichtungsform162. Letztendlich spricht mehr für ein römisches Testament, da der Fall zuerst vor einem nicht näher bestimmten 163 römischen Magistraten namens Gavinius Saturninus ausgetragen wurde164.

287Zeile 37–41: Εἰ μέντοι βούλοιτό...

288Zunächst wird das prozessuale Vorgehen gegen die Regelungen des Kodizills, auf die mit προύθεσαν Bezug genommen wird, geordnet. Fraglich ist, wie der bedingt konstruierte Satz zu verstehen ist. Ein Potentialis scheidet aus, da im Hauptsatz statt des erforderlichen Optativs ein Konjunktiv Aorist steht (ἐφείσθω{ι}). Liest man wie Oliver ohne Iota, liegt ein Imperativ vor. Da es sich um gesetzesähnliche befehlende Anordnungen handelt, ist von einem jussiven Konjunktiv auszugehen.

  • 165 Harrison, A.R.W.: The law of Athens II, Neuaufl., Indianapolis, 1998, S. 75.

289Inhaltlich sind zwei Fristen zu unterscheiden. Der potentielle Kläger muss seine Klage innerhalb von zwei Monaten nach Verlesung dieses Briefes geltend ma-chen. Mit τὴν ἐπιστολὴν ταύτην ist gerade der vorliegende Brief gemeint. Im Hinblick auf ἢ δημοσίσι ἢ ἰδίαι ist die Ergänzung mit δίκαι naheliegend. So zeigt der Kaiser, dass Klagen aller Art, öffentlicher oder privater Natur, nach Ablauf der Frist ausgeschlossen sein sollen165. Ob ἐντὸς δύο μηνῶν zum Hauptsatz oder zur Infinitivkonstruktion gehört, ist inhaltlich nicht von Bedeutung, da in beiden Fällen die Frist ab Verlesung des Briefes zu laufen beginnt. Daran schließt sich eine zweite zweimonatige Frist an, in der der Kläger den Fall vor die Quintilii bringen muss. Die erste Frist bestimmt somit den Zeitraum, in welchem die Klage zu erheben ist, während die zweite Frist die Durchführung des Verfahren betrifft. Letzteres wird durch Rπί verdeutlicht, wonach das Verfahren schon durchgeführt sein soll. Es schließt sich die Rechtsfolge einer Fristversäumnis an.

290Zeile 41–44: Εἰς δὲ τὴν τῶν χω ρων

  • 166 In Zeile 43 wird mit καταλελεĩφθαι auf die Kodizille in Zeile 36 Bezug genommen und so der Zusamme (...)
  • 167 Jones: Letter, S. 172.
  • 168 Wer damit gemeint ist, bleibt unklar. Nach Oliver soll der Prokonsul von Achaia gemeint sein, was (...)
  • 169 Harrison, a.a.O., S. 21; vergleiche auch zum Beispiel: Demosth. or. 37,34 <Nikoboulos gegen Pantaenetos>.

291Es folgen konkrete Zuweisungen nach den Anordnungen des Kodizille166. Dem Berufungskläger Praxagoras werden Grundstücke zugewiesen. Die Entscheidung über die Früchte wird einem der Quintilii zugewiesen. Außerdem wird Praxagoras ein Grundstück zugewiesen, das zunächst dem Herodes Atticus zugewiesen war (ἐλέγετο). Jones weist darauf hin, dass .ἤδη ἐπανήξει im hellenistischen Sinn mit unverzüglich zu übersetzen sei167. Für die Früchte wird Ingenuus als Richter eingesetzt, da Mark Aurel das gespannte Verhältnis zwischen Herodes Atticus und den Quintilii kannte. Vorbesitzer der Grundstücke war vermutlich der Erblasser Stratolaos. Mark Aurel stellt klar, dass bei einer zögerlichen Übergabe an Praxagoras durch die „Hegemone des Volkes“168 Klage erhoben wird. Das Verb εἰσαχθήσεται erfasst grundsätzlich Fälle, in denen ein Magistrat einen Fall seinem Gericht zuführt169. Eine weitere Begründung der Entscheidung folgt nicht.

  • 170 Vgl. dazu den ausführlichen Digestentitel D. 22,1,1 (Pap. 2 quaest.).

292Der Kaiser trifft verschiedene Anordnungen ohne nähere Begründung. Dabei zeichnen sich die allgemeinen Anordnungen durch sehr zurückhaltende Formulierungen im Optativ aus, während die Einzelanordnungen kurz und bündig im Futur stehen. Dies widerspricht dem Bisherigen, wo gerade die allgemeinen Anordnungen mit χρὴ konstruiert waren (siehe Zeile 31 ff.), während die Einzelentscheidungen zurückhaltend formuliert waren. Die knappe Anordnung könnte darauf hinweisen, dass der Kaiser nicht mit weiteren Problemen rechnete. Zudem handelte es sich bei den Verweisungen, um die Frage, wem die Früchte der zugewiesenen Grundstücke gehören sollten. Dies waren übliche im Rahmen einer Erbschaft anfallende Tatfragen170, die der Kaiser ohne weiteres delegieren konnte. Zudem ließ er so den Parteien auch Freiraum für einvernehmliche Lösungen.

10. Zeile 44 bis 47

  • 171 Hierzu überzeugend Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an Mark Aurel ( (...)
  • 172 Harrison, a.a.O., S. 186.
  • 173 Oliver: Greek applications, S. 548.

293Nach einer kaum erkennbaren Lücke171 findet sich der deshalb als eigener Fall zu wertende Sachkomplex über die Rückkehr des Phidimus. Diese gestattet der Kaiser nur, weil die Athener darum baten, der Vater des Phidimus bereits sehr als war und Phidimus der letzte seiner Familie war. Jedoch darf er lediglich für die Dauer des Prozesses zurückkehren. Daraus lässt sich schließen, dass Phidimus entweder durch eine Urteil verbannt worden war, oder aber sich selbst vor einem Prozess ins Exil zurückgezogen hatte. Beide Arten unterfallen dem Begriff ἀειφυγία172. Es bleibt jedoch unklar, welcher Prozess damit gemeint sein könnte. Daraus dass keine Entscheidung über geleistete oder zu leistende Sicherheiten getroffen wird, schließt Oliver, dass es sich hierbei nicht um ein Urteil handelte, sondern um eine Bitte, der Mark Aurel begrenzt stattgab173, mithin eine Gnadenentscheidung. Dafür spricht auch die Erörterung am Schluss der Entscheidungen.

11. Zeile 47 bis 53

294Die folgenden Zeilen enthalten Kostenübernahmeentscheidungen sowie Entscheidungen über die Rückzahlung der Sicherheiten.

295Zeile 47–48: Ἀγαθοκλεĩ Ἀγαθοκλέους...

  • 174 Oliver, Nr. 184, S. 384.
  • 175 Oliver, Nr. 184, S. 384.

296Mark Aurel spricht Agathocles die Kosten für die von ihm übernommene Gesandtschaft, die sich am Sitz des Kaisers befindet174, zu. Oliver begründet seine Interpunktion zutreffend damit, dass bei Rückerstattung von Sicherheiten zuerst der Sicherheitsgeber im Dativ, anschließend der Grund für die Sicherheitsleistung genannt wird. Abgeschlossen wird dies stets mit ἀποδοθήσεται175, so dass der Satzabschnitt nach δή beendet ist. Der Ausdruck ἀξίωσις wird in der Regel entsprechend dem lateinischen postulare verwendet, wenn sich jemand schriftlich an eine

  • 176 D. 14,2,9 (Volus. Maec. Ex lege Rhodia); LSJ, S. 172, SB VI 9526 Z. 15 (200 n.Chr.); anders ist es (...)
  • 177 Kienast, Dietmar: Presbeia, in: RE Suppl. 13, 1973, München, S. 580 f.
  • 178 D. 50,7,5,6 (Marcian 12 inst.). Ausführlicher zu der Zahl der Gesandten mit zahlreichen Quellenbel (...)

297gewandt hat176. Die Kosten einer Gesandtschaft wurden bei notwendigen Angelegenheiten erstattet177. Allerdings wurde selbst dort die Zahl der Gesandten beschränkt, unter Vespasian beispielsweise auf drei Gesandte2178.

298Zeile 48–52: καὶ τῆι πατρίδικαὶ....

  • 179 Mommsen, Theodor: Die Inschrift von Kos, in: SZ 11 (1890), 34 ff.
  • 180 Oliver, Nr. 91.

299Die Sicherheit für die Berufungsprozesse wurde in beiden Fällen von Athen und dem Synhedrion der Areopageiten geleistet. Dies lässt darauf schließen, dass mindestens jeweils eine Streitpartei Mitglied des Areopags war. Anders könnte sich die Pflicht zur Sicherheitsleistung daraus ergeben haben, dass der Areopag oder ein Mitglied des Areopags die Erstentscheidung gefällt hatte, was aber nicht zutrifft. Aus D. 2,8,15 (Macer 1 appell.) ergibt sich zumindest für das 3. Jahrhundert, dass eine cautio zur Sicherung der poena appellationis beim Berufungsgericht zu leisten war. Der Areopag könnte aber auch die Berufungsklagen vorgeprüft und gebilligt haben und anschließend die Stadt und ihre Bürger aufgefordert haben, die Sicherheiten bereitzustellen. Auf eine solche interne Vorprüfung weist die Inschrift von Kos hin179, desgleichen das Schreiben Hadrians an die Stadt Sparta180.

  • 181 Giglio: Epistola, S. 593.
  • 182 In der Inschrift von Kos (SZ 11, 1890, S. 34–37) und auch im Brief des Titus an Munigua (AE 1962, (...)
  • 183 Giglio: Epistola, S. 603.
  • 184 Giglio: Epistola, S. 603. Zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht, da die cautiones ohnehin bis z (...)

300Giglio181 versucht herauszuarbeiten, an wen die cautiones zu leisten waren. Die Athener könnten das Geld über die Gesandtschaft des Agathocles oder einen anderen Vermittler direkt an die kaiserliche Kasse geleistet haben. Möglich erscheint aber auch, dass die Sicherheiten an einen römischen Magistraten, wie beispielsweise einen Prokonsul im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung geleistet wurden182. Dieser konnte dann die Einlegung der Berufung billigen oder nicht. Nach Giglio sind auch die Zeilen 53 bis 57, nach denen die Berufungen über Ingenuus eingelegt werden müssen, in diese Richtung zu verstehen. Da die Quintilii zu dieser Zeit statthalterähnliche Funktionen innehatten, vermutet Giglio, dass die cautiones an diese geleistet wurden, da sie nicht notwendigerweise an den Kaiser direkt durch die Parteien geleistet werden mussten, noch es ratsam gewesen wäre, den Betrag Agathocles auf den langen Weg nach Sirmium mitzugeben183. Dafür spricht auch, dass Epigonus und Athenodorus ihre Zahlungen nicht zurückerhalten, da sie nach der Delegation der Entscheidung an die Quintilii den Betrag erneut hätten zahlen müssen184.

  • 185 Oliver, Nr. 184, S. 385.
  • 186 . Giglio: Epistola, S. 604.

301Oliver entnimmt diesen Zeilen, dass das Kaisergericht keine Sicherheiten von Einzelpersonen angenommen oder an diese zurückgezahlt habe185. Diese Hypothese hält Giglio auch für möglich, wendet aber ein, dass der Areopag als Gericht erster Instanz die consultatio über die Gesandtschaft des Agathocles eingeleitet habe und deshalb als eigentlicher Petent zur Sicherheitsleistung verpflichtet gewesen wäre186.

  • 187 Oliver, Nr. 184, S. 384. Weiter Überlegungen Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die App (...)

302Fraglich bleibt, warum Mark Aurel zwischen den Berufungen unterscheidet. Oliver führt die Unterscheidung darauf zurück, dass der Fall, an dem die Verwalter des Herodes Atticus beteiligt waren, zivilrechtlich war, die anderen Fälle hingegen öffentlichrechtlich oder sakral187.

303Die Verwalter der Güter des Herodes finden sich auf Beklagtenseite schon in Zeile 23-27. Kläger war dort Athenodorus, Sohn des Agrippa, erster Richter Papius Rufus. Hier sind die Kläger die Verwalter und Aelius, Sohn des Ameinias ist der Beklagte. Dieser ist bisher nicht aufgetaucht, möglicherweise befindet sich aber eine Entscheidung dazu auf der zerstörten ersten Tafel.

304Mit δικῶν als Genitiv Plural von δίκη könnte entweder das Gericht gemeint sein oder der Prozess als solches. Sieht man es als Abgrenzung zu ἐπὶ ταὶς δίκαις ταὶς παρ’ ἐμoὶ, läge die Bedeutung Gericht näher. Jedoch steht δίκη ohne Artikel, so dass die Übersetzung mit „Prozess“ im Kontext wahrscheinlicher erscheint.

  • 188 Ebenso Williams, W.: Aspects, S. 51.
  • 189 Ebenso auch Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 195.
  • 190 Giglio: Epistola, S. 600.
  • 191 Oliver: Greek applications, S. 546.

305Über ὁμοίως καὶ wird die Verbindung zu den Sicherheitsgebern hergestellt, die für beide Berufungen Sicherheit geleistet hatten. Aelius Praxagoras war zusammen mit Claudius Demostratus und Aelius Themison, Kläger in der Entscheidung in Zeile eins bis sieben. Praxagoras ist in Zeile 35 bis 47 erneut Berufungskläger. Sentius Attalus und Clemens, Sohn des Clemens, finden sich in Zeile acht bis 15 als Kläger, zusammen mit Claudius Chrysippus, der jetzt aber nicht mehr erwähnt wird. Valerius Mamertinus ist der Beklagte in Zeile acht bis 15, als Kläger findet er sich auf der zweiten Tafel nicht, möglicherweise aber auf der ersten. Nach Williams188 diktierte der Kaiser die Namen aus dem Gedächtnis, wobei sich ein Fehler einschlich189. Er stützt dies darauf, dass Chrysippus im Gegensatz zu seinen Mitklägern gegen Mamertinus nicht erwähnt sei. Allerdings ist insoweit davon auszugehen, dass ein solcher Flüchtigkeitsfehler im Bürowege korrigiert worden wäre. Giglio190 geht davon aus, dass Mamertinus in der ersten Instanz nur teilweise unterlegen sei. Somit hätte auch er ein Interesse an einer Berufung gehabt, woraus die Kautionspflicht abgeleitet werden kann. Oliver vermutet, dass Chrysippus sich lediglich dagegen gewandt habe, dass Mamertinus seine alte Priesterstellung beibehalten habe und daher als einziger der drei Kläger voll unterlegen sei191. Dagegen spricht, dass die Kläger dann als Einheit gefasst worden wären, obwohl sie unterschiedliche Begehren gehabt hätten

  • 192 Giglio: Epistola, S. 568.
  • 193 So wie Titus in AE 1962, 288.

306Ladikos, Sohn des Polyaenus, ist Berufungskläger gegen Sophanes, Sohn des Sophanes. Euodus, Sohn des Onesimus, findet sich nur auf der ersten Tafel an einer Stelle, die es gut möglich erscheinen lässt, dass er Kläger gewesen ist, nämlich nach einer bewussten Lücke. Nostimus, Sohn des Dionysius, findet sich in der Entscheidung in Zeile 27 bis 31 als vermutlicher Kläger. Obwohl auch hier der Fall an die Quinitilii verwiesen wird, wird im Gegensatz zu Epigonus und Athenodorus, die Sicherheit zurückerstattet. Giglio192 vermutet, dass sich Mark Aurel in seiner Entscheidung freiwillig einschränkt193 als Gegenzug für den Aufschub der Entscheidung, obwohl in rechtlicher Hinsicht eine Rückzahlung nur nach Prozessende in Frage kommt. Dies könnte hier möglich gewesen sein, weil der Fall des Nostimus möglicherweise entscheidungsreif war, im Gegensatz zu den unvollständigen Klagen des Epigonus und Athenodorus (Zeile 21 bis 22 und 24 bis 26). Popilius Pius ist Kläger im Streit in Zeile 30 bis 35.

  • 194 Giglio: Epistola, S. 608.

307Die meisten angeführten Personen finden sich als Kläger auf der zweiten Tafel. Daher liegt es nahe, dass auch die anderen Kläger waren, ihre Prozesse jedoch mit der ersten Tafel verloren gegangen sind. Die Anordnung der Rückerstattung zeigt, dass die Kläger jeweils erfolgreich waren. Ansonsten wäre die Sicherheit als poena appellationis verfallen. Im Gegensatz zu D. 36,5,1 (Ulp. 40 ed.) und P.Oxy. 1408 werden die cautiones de exercenda provocatione nur von Klägerseite erbracht194. Sowohl die Digestenstelle als auch die Papyrusquelle betreffen Sonderfällen der Sicherheitsleistung, so dass diese nicht zum Vergleich herangezogen werden können.

308Zeile 52/53: Ἐπιγόνου δ καὶ Ἀθηνοδώρου…

  • 195 Darin könnte eine weiterer Hinweis auf die direkte Übernahme aus dem Protokoll zu sehen sein. Dafü (...)

309Mark Aurel wiederholt hier, dass er sich schon vorher über die Fälle erklärt hat195. Sowohl im Fall des Epigonos (Zeile 20 bis 23) als auch der Klage des Atheondoros (Zeile 23 bis 27) fehlen noch Unterlagen.

  • 196 Oliver, Nr. 184, S. 385.
  • 197 Oliver: Greek applications, S. 547.

310Da beide Fälle noch nicht abgeschlossen sind, wie Oliver196 zutreffend durch die Ergänzung ἐνδεῖν verdeutlicht, konnte auch noch keine Entscheidung über die Rückgewähr der Sicherheit getroffen werden. Jedoch ist die Feststellung Olivers197, dass bisher noch keine Sicherheiten hinterlegt wurden, unzutreffend. Eine Rückzahlung, auch an die Prozessgegner, ist erst dann möglich, wenn der Prozess durch eine Entscheidung beendet ist. Die Sicherheitsleistung soll nur den Prozessausgang absichern, nicht eine Zwischenentscheidung.

  • 198 Phase IVa bei Haensch, Rudolf: Das Statthalterarchiv, in: SZ 109 (1992), S. 209– 317, S. 255; Haen (...)

311Diese abschließende Sammelentscheidung verdeutlicht, dass der Kaiser diese Fälle im Rahmen eines Gerichtstages entschieden hat. Über die eingereichten Klagen wurde jeweils gesondert entschieden, diese dann im Schreiben veröffentlicht. Eine ähnliche Sammeltechnik findet sich in den Sammelsubscriptionen der praefecti Aegypti. Auch dort wurden mehrere Petitionen mit den jeweiligen Einzelentscheidungen zu einer Sammelsubscriptio zusammengefasst, die dann öffentlich einsehbar war198. Jedoch findet sich dort keine abschließende Entscheidung über die Prozesssicherheiten.

12. Zeile 53 bis 57

312Die Zeilen enthalten allgemeine Regelungen für die Behandlung von Berufungen und Rechtsstreitigkeiten, die vor diesen Gerichtstag gebracht worden waren.

313Zeile 53–56: Εἴ τινες ἂλλαι ἐφέσεις

  • 199 Oliver, Nr. 184, S. 385.
  • 200 Follet: Lettre, S. 37.

314Zunächst ordnete Mark Aurel an, was mit den Rechtsfällen – τινες ἂλλαι ἐφέσεις – zu geschehen hat, die vor ihn gebracht worden waren, die er aber nicht in dieser Sitzung entschieden hatte. Mit ταύτης τῆς διαγνώσεως ist der gesamte Gerichtstag gemeint, was in Zeile 56 mit μετὰ τὴν γνῶσιν wieder aufgenommen wird199. Follet vermutet in ἀπηρτημέναι noch die Nebenbedeutung, dass es sich um Berufungen handeln müsse, die in Zusammenhang mit den hier entschiedenen stehen müssten200.

  • 201 Philostr. Soph. 560/561.
  • 202 Und eine Gnadenentscheidung über Phidimus.
  • 203 Letztere sind allerdings in die Verteidigungsrede gegen die Anklage durch Herodes Atticus eingeflo (...)
  • 204 Es handelt sich um wohl um Anklagen wegen Verschwörung und Anstiftung zu einemAufstand oder ähnlic (...)

315Aus einer Zusammenschau mit den Berichten des Philostrat201 ergibt sich, dass wohl mindestens 12 Fälle verhandelt wurden: in der Inschrift werden acht Fälle erörtert202, während Philostrat eine weitere Klage des Herodes Atticus gegen die Athener sowie Klagen der Athener gegen Herodes Atticus und mehrere seiner Freigelassenen erwähnt203. Diese sind jedoch strafrechtlicher Natur204.

  • 205 Oliver: Greek applications, S. 545.

316Die Übersetzung Olivers von πρὸ ὰποφάσεως205 überzeugt, da so der Bezug auf die Gesamtverhandlung hergestellt wird, was aus dem Gesamtkontext der Zeilen mit deren Ziel einer abschließenden Regelung noch unterstützt wird.

317Bei der Übersetzung bereiten ἔµελλον und der eigenartige Genitivus absolutus μηδεμίας οὔσης ἐκκλήτου δίκης Schwierigkeiten. Das Imperfekt ἔµελλον kann als erste Person Singular oder als dritte Person Plural verstanden werden. Die Anbindung des Genitivus absolutus ist grammatikalisch kaum nachvollziehbar. Daher ist im weiteren auch unklar, worauf sich τίνων δ’ ἂν εἷεν bezieht.

  • 206 Follet: Lettre, S. 42.
  • 207 Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 194.
  • 208 Oliver, Nr. 184, S. 376.

318Follet 206, Ameling207 und Oliver208 verstehen den Text dahingehend, dass ἔµελλον als Plural auf die Berufungen zu beziehen ist und diese daher nach den normalen Regeln, wenn es keine Berufung wäre, zu behandeln sind. Diese Übersetzung erscheint zwar grammatikalisch möglich, wirft aber inhaltlich Probleme auf. Die Fälle sollen vom zuständigen Richter nach den üblichen Regeln untersucht werden, der ohnehin die normalen, also wohl griechischen Prozessregeln herangezogen hätte. Daher erscheint die Übersetzung als unnötige Doppelung des Selbstverständlichen, ohne inhaltlichen Zugewinn. Der folgende Satz ist mit „wessen Fälle“ offen übersetzt, da sich „wessen“, sowohl auf den zuständigen Richter – auch wenn dieser im Vorsatz im Singular steht und daher auch hier ein Singular, wenn auch nicht zwingend, zu erwarten gewesen wäre – als auch auf die betroffenen Kläger beziehen kann.

  • 209 Ein ähnliches Verhalten findet sich bei Plin. epist. 6,31,6, wo der Kaiser über den Ehebruch als P (...)

319Man kann auch ἔµελλον als erste Person Singular wie ἐδήλωσα zu verstehen. Dies wirkt sich dahingehend aus, dass der Kaiser eine Untersuchung nach seinen, also den römischen Verfahrensgrundsätzen anordnet – „wie ich untersucht hätte“. Zudem werden die Fälle so behandelt, als ob keine Berufung vorläge. Damit trifft der Kaiser prozessuale Anordnungen, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichen. Die Fälle, bei denen es sich um Berufungen handelt, werden vom an sich zuständigen Richter erneut untersucht, allerdings nach dem römischen Kognitionsverfahren. Damit will der Kaiser verhindern, dass der Prozess unverändert wiederholt wird. Daraus erhellt sich auch, weshalb Ingenuus über diese Fälle berichten soll. Der Kaiser kann danach entscheiden, ob ein erneutes Eingreifen seinerseits erforderlich ist, obwohl er bereits ausreichend Präzedenzfälle geschaffen hat209. Die Regelung enthält daher eine Anweisung an den zuständigen Richter, wie in formaler Hinsicht vorzugehen ist: die Zulässigkeit der Klage an sich ist bereits durch den Kaiser bejaht worden. Zusätzlich könnte darin auch ein Hinweis darauf liegen, dass in materieller Hinsicht die Prinzipien zugrundegelegt werden sollten, die auch Mark Aurel angewandt hätte. Darin ist wohl kein Hinweis auf die Anwendung des römischen Rechts zu sehen, vor allem da die meisten Fälle auch vermutlich aus dem Sakral- und Verfassungsrecht Athens stammen dürften. Vielmehr ist dies wohl als Hinweis auf die eigenen materiellen Entscheidungen und den darin deutlich werdenden Abwägungskriterien zu verstehen. Hierdurch versucht Mark Aurel eine Gleichbehandlung der Fälle sicherzustellen, ohne die Entscheidung vorwegnehmen zu müssen, was nur bei Kenntnis der Tatsachen möglich wäre. Daher könnte dies als abstraktes Prozessprogramm gesehen werden, das die Verfahren vorstrukturiert.

320Durch die grammatikalische Struktur des Satzes – Potentialis im Bedingungssatz, Hauptsatz im Realis – bringt der Kaiser zum Ausdruck, dass er in der Verhandlung einige Fälle nicht entschieden hat. Die Regelung bezieht sich daher nur auf die Fälle, in denen der Kaiser gar keine Entscheidung getroffen hat, ist also als Auffangregelung zu verstehen.

321Zeile 56/57: εἰ δέ τινες μετὰ τὴν γνῶσιν

  • 210 D. 49,1,21 pr. (Papir. Iust. 1 const.), vergleiche auch die Entscheidung Vespasians in CIL II 1423

322Der zweite Teil beginnt parallel zum ersten mit εἰ δέ τινες. Der Kaiser regelt, dass Ingenuus die Fälle entscheiden soll, die nach dem Gerichtstag eingebracht werden. Parallel zum ersten Teil ist τινες durch ἐφέσεις zu ergänzen. Ingenuus ist damit nur für Berufungen zuständig. Dies wird dadurch gestützt, dass Mark Aurel viel Wert darauf legt, dass der zuständige Richter nicht übergangen wird210. Im Unterschied zum ersten Teil, wurde hier noch nicht über die Annahme der Klagen entschieden.

323Der Ausdruck τὴν προσήκουσαν τάξιν weist darauf hin, dass Ingenuus die Fälle in der angemessenen Reihenfolge behandeln soll. Offen bleibt, ob Ingenuus dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs achten soll, oder die Fälle nach ihrer Schwere behandeln soll.

  • 211 Z.B. Tac. ann. 11,2,1 (über Claudius), D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) (bei Mark Aurel), BGU II 5 (...)
  • 212 SEG 17,759 Z. 14.
  • 213 Ebenso Giglio: Epistola, S. 572; Mark Aurel war auch für die Einsetzung von Richtern, gegen deren (...)

324Der Abschnitt endet mit ἀκούσεται. Dieser Ausdruck findet sich unter anderem211 in der Inschrift von Dmeir212 als zentrales Element der kaiserlichen Rechtsprechung. Hier soll folglich Ingenuus an Stelle des Kaisers die Fälle anhören und entscheiden. So wird die Abgrenzung zum ἐπιστελεῖ des ersten Teils möglich. Dort ist Ingenuus nicht zur Entscheidung befugt. Dadurch dass Ingenuus hier anstelle des Kaisers entscheidet, sind seine Entscheidungen inappellabel213.

  • 214 So u.a. auch Coriat, Jean-Pierre: Le prince législateur, Rome, 1997, S. 74.
  • 215 D. 1,18,3 (Paul. 13 Sab.); 1,17,1 (Ulp. 15 ed.).
  • 216 Auch aus D. 48,3,6, pr.-1 (Marcian. 2 iud. publ.) wird deutlich, dass mandata durch ein edictum pr (...)
  • 217 Dass sich auch andere als der Adressat auf ein mandatum berufen können, zeigt Plin. epist. 10, 110
  • 218 Die Kundmachung eines mandatum findet sich in D. 48,3,6,1 (Marcian. 2 iud. publ.).

325Mangels konkreter Fallentscheidung liegt kein decretum vor. Inhaltlich ist eine Anweisung an Ingenuus gegeben, so dass ein mandatum principis – eine Anweisung des Kaisers mit administrativem Charakter an seine Funktionäre214 – vorliegen könnte. Durch die Anweisung wird der Zuständigkeitsbereich215 und die Entscheidungskompetenz des Ingenuus festgelegt. Die Formulierung in der dritten Person, steht dem nicht entgegen, da Mark Aurel seine Entscheidungen insgesamt als edictum (Zeile 75) bezeichnet, und somit eine hybride Form vor- liegt216. Ebenso steht die Veröffentlichung dieser an sich internen Anweisung dieser Einordnung nicht entgegen217. Denn die unterschiedlichen Kompetenzen des Ingenuus sind für die Betroffenen von Bedeutung218. Allerdings gibt der Kaiser damit wohl kein Prozessprogramm vor, sondern nur eine Kompetenzregelung, die inhaltlich ein mandatum ist und äußerlich in ein edictum eingebettet ist.

13. Zeile 57 bis 102

  • 219 Siehe dazu insb. Follet: Lettre, S. 29–43; Giglio: Epistola, S. 547-610 u. Oliver: Greek applicati (...)

326Der Rest des Textes enthält keine decreta mehr, sondern allgemeine Anordnungen zum athenischen Wahlrecht. Daher wird auf eine vertiefte Erörterung verzichtet219.

14. Zusammenfassung

  • 220 Kennell, Nigel M.: Herodes Atticus, S. 347.

327Zeile 1 bis 57 des Briefs enthalten Entscheidungen zu konkreten Fällen und damit unmittelbar zusammenhängende Anordnungen, Zeile 57 bis 102 allgemeine Anweisungen. Die Fälle sind dabei nach den erstentscheidenden Gerichten geordnet220. Die Zeilen 87 bis 94 enthalten den eigentlichen Schluss des Briefes, in denen die Fürsorge des Kaisers als tragendes Element herausragt. Damit korrespondiert auch die Trennung der beiden Teile in den Zeilen 57 bis 63, in denen der Kaiser seine Bemühungen um die Stadt und ihren Ruhm als Überleitung für die allgemeinen Anordnungen nutzt.

  • 221 Vgl. dazu mit guten Gründen Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an Mar (...)

328Bei den decreta des Kaisers handelt es sich fast sämtlich um Entscheidungen, die vermutlich im Zusammenhang mit der Dokimasie stehen221. Die Herkunft galt daher in dieser Zeit als zulässiges politisches Angriffsmittel.

  • 222 Giglio: Epistola, S. 581/582.
  • 223 Die einzige Ausnahme ist die Gnadenentscheidung bei Phidimus.

329Zu Recht nimmt Giglio222 an, dass es sich bei fast allen Entscheidungen223 der Inschrift um Berufungsentscheidungen handelt, da diese zumeist auch so bezeichnet werden. Zudem bezieht sich der Kaiser bei der Regelung, wie die am Gerichtstag nicht behandelten Streitfälle zu entscheiden sind, nur auf Berufungen (Εἴ τινες ἄλλαι ἐφέσεις, Zeile 53).

15. Zur ersten Tafel

  • 224 Kennell, Nigel M.: Herodes Atticus, S. 348, wobei er herausstellt, dass Herodes Atticus nur zwei M (...)

330Die Bruchstücke der ersten Tafel sind kaum lesbar. Jedoch finden sich bereits dort Elemente, die auch auf der zweiten Tafel begegnen: Herodes Atticus taucht mehrmals auf (Zeile A 5 und D 8) und wird vermutlich auch hier als ὁ κράτι]στοςἀνὴρ bezeichnet (Zeile A 3, C 12 und 17)224.

331Zeile C 13 bis 15 zeigen, dass der Kaiser grundsätzlich vor Ort bleiben will bis die Streitfälle entschieden sind, jedoch dann nur bis zur Einsetzung des Ingenuus bleibt, wie sich aus den späteren Anordnungen entnehmen lässt. Diese Feststellung geht den eigentlichen Entscheidungen voran und ist auch durch eine bewusste Lücke abgetrennt vom Fall des Euodos. C 18 nennt zum ersten Mal Ofillius Ingenuus als iudex datus, jedoch ohne nähere Konkretisierung, die sich dann jedoch aus den Zeilen 43, 56, 81 und 85 auf der zweiten Tafel ergeben hat. Auch die freigelassenen Verwalter des Herodes werden in D 4 erwähnt.

  • 225 Oliver: Greek applications, S. 546.

332Oliver225 geht zu Recht noch davon aus, dass auf der ersten Tafel bereits zwei Fälle entschieden wurden, was sich aus den Sicherheitsleistungen in Zeile 47 bis 53 ableiten lasse. Dann müsste es neben eine Klage des Mamertinus und einer Klage der Verwalter des Herodes Atticus gegen Aelius Aemeinias noch einen dritten Prozess gegeben haben, in dem Euodus, Sohn des Onesimus, der erfolgreiche Kläger war. Denn auch er erhält seine Sicherheit zurück.

16. Einordnung der Inschrift

333Die Einordnung der Inschrift in eine Textsorte ist schwierig, da sich sowohl decreta als auch edicta finden und der Kaiser sein Schreiben als epistula bezeichnet.

  • 226 Giglio: Epistola, S. 587.
  • 227 Giglio: Epistola, S. 587.
  • 228 Giglio: Epistola, S. 587/8.
  • 229 Oliver: Marcus Aurelius, S. 35.

334Nach Giglio226 handelt es sich bei den Einzelentscheidungen um rescripta. Dafür spricht, dass aus der Inschrift nicht deutlich wird, dass eine Verhandlung in Anwesenheit der Parteien stattfand und wohl nur die Gesandtschaft des Agathocles die Berufungseinlegungen zum Kaiser und die Antwort zurückgebracht habe227. Des weiteren wendet sich Giglio228 gegen die Charakterisierung der Inschrift als epistula generalis, da er die Abgrenzungskriterien Olivers229 ablehnt. Vielmehr gebe es keine speziellen Kriterien, um eine kaiserliche Konstitution formal zu charakterisieren, wie sich hier durch die Vermischung bereits zeige. Gegen die Einordnung als rescripta spricht jedoch, dass Philostrat von den Verhandlungen vor Mark Aurel berichtet, also eine Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien stattfand. Zudem werden beide Parteien genannt und dadurch die Einordnung als Urteil erzwungen. Aus D. 1,16,9,1(Ulp. 1 off. proc.) und D. 50,17,71 (Ulp. 2 off. proc.) ergibt sich auch der Vorrang der decreta, so dass ein Libell nur ergehen kann, wenn ein Urteil nicht erforderlich ist. Zudem handelt es sich auch um Prozessentscheidungen und nicht um Rechtsauskünfte.

  • 230 Giglio: Epistola, S. 589.
  • 231 C. 1,23,7 pr./1 (477 n.Chr.), NV 19 pr. ff., vgl. a. Kaser, RPR, S. 613/14.
  • 232 Giglio: Epistola, S. 590.
  • 233 C. 1,14,2 (426 n.Chr.), vgl. dazu a. Kaser, RPR, S. 621/2.
  • 234 Giglio: Epistola, S. 590 ff.
  • 235 Giglio: Epistola, S. 594 u. 600.
  • 236 Giglio: Epistola, S. 609.

335Nach Giglio230 sei die juristische Aktivität in Anwesenheit der Parteien mit der consultatio ante sententiam vergleichbar. Dabei wird das Verfahren nach Anhörung der Parteien durch den Richter nach einem Interlokut an den Kaiser zur Entscheidung abgegeben. Der Kaiser entscheidet dann durch Reskript231. Dieses Verfahren wird erst seit Konstantin praktiziert. Giglio232 zieht zudem das Verfahren der appellatio more consultationis, das seit Diokletian in den Quellen zu finden ist, zum Vergleich heran. Hier wird die Streitsache dem Kaiser nicht von einer Partei, sondern vom ersten Richter mittels eines Berichts, der sogenannten consultatio, vorgelegt. Dagegen können die Parteien ihre Auffassungen vorbringen, entschieden wird nach Beratung im consistorium principis durch kaiserliches Reskript233. Nach Giglio234 weist das Schreiben Mark Aurels ein große Ähnlichkeit mit diesen Rechtsinstituten auf. Es sei deutlich, dass eine Anfechtung und Devolution der Erstentscheidung vorliege. Es habe keine eigentliche cognitio stattgefunden, sondern ein nicht förmliches Verfahren vor dem Kaiser, wie es bei der consultatio üblich sei. Die Zeilen 53 bis 57 seien daher als Anordnung einer Konsultation zu verstehen, da sich der Kaiser die Entscheidung vorbehalte. Zudem gebe die Passivität der siegreichen Partei erster Istanz einen Hinweis darauf, dass eine appellatio more consultationis vorläge235. Die form der epistula habe Mark Aurel gewählt, weil keine geeignetere Form zur Verfügung stand. Folglich zeige die Inschrift, dass die consultatio ante sententiam schon vor Konstantin existiert habe236.

  • 237 Giglio: Epistola, S. 607.
  • 238 Vergleiche Ausführungen über den Ablauf der Appellation bei der Inschrift von Dmeir (SEG XVII, 759 (...)
  • 239 Ebenso Williams: Aspects, S. 54.
  • 240 Plin. epist. 10, 29 und 30; 10, 31 und 32; 10, 56 und 57; 10, 58/ 59 und 60; 10, 81 und 82; 10, 96 (...)
  • 241 Heumann /Seckel, S. 553.

336Gegen die Einordnung Giglios sprich, dass aus der Inschirft deutlich hervorgeht, dass jeweils eine der Parteien die Berufung eingelegt hat (Zeile1, Zeile 7, Zeile 15, Zeile 20, Zeile 35), während bei den consultationes die Geltendmachung auf Veranlassung des oder der Richter durch diesen oder diese selbst erfolgt237. Die Weiterleitung der appellatio über das Gericht oder den Statthalter entspricht der Regel238. Die Parteien haben die Berufung direkt bei Mark Aurel eingelegt. Es liegt daher eine normale Berufung vor, bei die Parteien vor dem Kaiser agieren und anschließend ein decretum ergeht. Dass die Entscheidungen nicht als Prozessprotokoll überliefert sind, ist darauf zurückzuführen, dass der Kaiser nur eine Kurzform der Entscheidungen in Briefform, die aber aus den Protokollen zusammengestellt worden ist, veröffentlichen wollte. Es liegt also eine Kompilation der Urteile vor, die als Anlass für die ediktalen Regelungen im zweiten Teil vorweg angeführt werden239. Auch ein Vergleich mit den Anfragen des Plinius an Trajan240, lässt nicht den Schluss zu, dass die Antwort Mark Aurels als epistula auf eine formlose, konsultationsähnliche Anfrage durch die Stadt Athen erfolgt. In Plin. epist. 10, 29 und 30 reagiert der Kaiser zwar auf eine konkrete Fallvorlage, aber er entscheidet den Fall nicht endgültig, sondern gibt nur Anweisungen. Diese sind zwar den Anweisungen an die Quintilii in Zeile 27 bis 30 vergleichbar, doch ist der Gesamtzusammenhang ein anderer. Denn hier hat der Kaiser den Fall zur Entscheidung angenommen und delegiert ihn dann an die Quintilii, die erst nach Annahme des Prozesses als iudices dati eingesetzt werden, mit entsprechenden Instruktionen, während Plinius bereits als Statthalter delegierter Richter ist und deshalb eine Anweisung im konkreten Fall auf Anfrage erhält. Beide Stellen zeigen nur, dass der Kaiser seinen iudices dati Anweisungen erteilen konnte. Auch Plin. Epist. 10, 32 und 33 ist mit dieser Inschrift nicht vergleichbar. Denn dort stellt Plinius eine allgemeine Anfrage zu einem speziellen Sachkomplex – Behandlung der Verurteilten – ohne einen Fall konkret vorzulegen. Er bittet also um ein mandatum des Kaisers, dass dieser auch in seinem Antwortschreiben gewährt, das ebenfalls nicht einzelfallbezogen ist. Komplizierter wird es bei den Briefen 10, 56 und 57. Denn aus 10,56 geht hervor, dass sich in den mandata des Kaisers für den vorgelegten Fall keine Instruktion befindet und Plinius deshalb den Kaiser um Rat bitten musste. Dabei schreibt er sogar, dass er den ersten Fall, direkt an den Kaiser verwiesen hat, nur hinsichtlich des zweiten Falles beschränkt sich seine Anfrage auf die Art der Bestrafung. Trajan entscheidet den Fall in beiden Fällen nicht, sondern kündigt einmal spätere Anweisungen an und gibt im zweiten Fall Anweisungen, die aber kein Urteil darstellen, sondern ein Prüfungsprogramm, in Form eines mandatum. In den Briefen 10,58 und 59 legt Plinius dem Kaiser einen Fall in großer Genauigkeit vor, er sendet ihm sogar die vorgebrachte Prozessunterlagen und die libelli der Parteien und bittet den Kaiser darum zu statuere. Statuere bedeutet zunächst „beschließen“ jeglicher Art, also kann dadurch von Urteil bis Festlegung einer gesetzlichen Norm alles erfasst sein. Jedoch ist der Ausdruck in den Digesten und auch sonst vornehmlich für gesetzliche Verfügungen und Bestimmungen besetzt241. Plinius wählt vermutlich den weiten Begriff, um dem Kaiser eine weite Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen, auch wenn er durch die Vorlage der Prozessakten ein decretum wünschte. Die Entscheidung des Kaisers ergeht als Anweisung, dass Plinius freisprechen soll, und erst bei neuen Vorwürfen eine Klage zulassen soll. Auch in den Briefen 10,81 und 82 trifft der Kaiser keine Entscheidung im konkreten Fall, sondern erteilt nur Anweisungen im Sinne eines mandatum oder edictum. Insofern lassen sich diese Briefe mit den Zeilen 57 und folgende vergleichen, da auch hier der Kaiser allgemeine Anordnungen oder mandata in der Form der epistula erteilt.

  • 242 Williams: Aspects, S. 37 u. 48: zu Unrecht nimmt er an, dass in Z. 86–87 der Inschrift Spartaner g (...)
  • 243 Williams: Aspects, S. 40/41.
  • 244 Cass. Dio 53,2,5; 59,24,6; 60,28,6; P. Giss. I 40, 13/4 (215 n.Chr.).
  • 245 Williams: Aspects, S. 41/42 mit Hinweis auf die Ausnahmen in JOAI 45 (1960), Beibl., Cols. 81–2.
  • 246 Williams: Aspects, S. 43.
  • 247 Williams: Aspects, S. 49.
  • 248 Vgl. dazu genauer Ries, Gerhard: Prolog und Epilog in Gesetzen des Altertums, München, 1983, S. 16 (...)
  • 249 Williams: Aspects, S. 51.
  • 250 P. III Oslo 78 = FIRA I² Nr. 81 Z. 18/19 (136 n.Chr.); AE 1948, 109; AE 1961, 24.
  • 251 SEG IX 8, Z. 84 ff.

337Williams sieht in der Inschrift eine lokales kaiserliches edictum242. Dies ist für die Zeilen 57 und folgende evident. Der Bezeichnug als epistula durch den Kaiser hält er den Ausdruck τὰ προγεγραμμένα aus Zeile 75 entgegen243, einer dem griechischen Äquivalent πρόγραμμα für edictum ähnlichen Ausdruck244 . Zudem sei keine direkte Ansprache in der zweiten Person, wie bei Briefen üblich, enthalten, ebenso fehle die abschließende Grußformel245. Zudem würden Edikte nicht zwangsläufig stets direkte Anordnungen enthalten246. Auch im ersten Teil werden verallgmeinernde Anordnungen aus den Entscheidungen abgeleitet, so dass der Anordnungscharakter deutlich sichtbar ist. Die umfangreiche Erklärung des kaiserlichen Interesses und der Motive für die Regelung ließen mehr auf ein Edikt schließen247, im Sinne einer Gesetzesbegründung248. Folglich handele es sich um eine Verwechslung von Name und Form249, die auch umgekehrt vorkomme250. Zudem tauche die Bezeichnung epistula nur im Komplex der Wahlregelungen für den Areopag auf und könne vielleicht als Fortführung der früheren Schreiben, auf die mit formellen epistulae geantwortet worden war, gesehen werden. Dann läge eine Zitierung fremder Textsorten vor, wie sie sich schon im Edikt von Kyrene251 zeigt, in dem ein vollständiges senatus consultum innerhalb des Edikts zitiert wird.

  • 252 Nörr, Dieter: Zu einem fast vergessenen Konstitutionentyp: interloqui de plano, in: Studi in onore (...)
  • 253 In der Einteilung nach Marotti, Valerio: Mandata principum, Torino, 1991, S. 76/77 ein Fall der dr (...)

338Jedoch ist die Bezeichnung als epistula durch den Autor selbst ein kaum zu widerlegendes Argument, vor allem da durch die Argumentation Williams selbst gezeigt wird, dass sich Vermischungen der Textsorten zu Hybriden häufig finden252. Daher scheint es naheliegend, dass das Schreiben an die Stadt insgesamt als epistula konzipiert war, aber decreta und edicta als Einzelbestandteile enthielt. Neben den decreta (Zeile 1 bis 53) und den edicta (Zeile 57 bis 81), finden sich in den Zeilen 53 bis 57 mandata principis253 an seinen eigesetzten Richter Ingenuus. Zwar gehen die edicta vermutlich auch auf die früheren epistulae zurück, da die Probleme bei den Wahlgesetzen vermutlich dem Kaiser durch eine Anfrage vorgelegt wurden, worauf sich der Kaiser durch die Bezeichnung epistula in Zeile 66/67 und 69 auch bezieht. Doch hat er dies jetzt durch die Zusammenstellung mit den übrigen Textsorten zu einer constitutio mit ediktalem Charakter umgestaltet, indem er eine umfassende Regelung des gesamten Sachkomplexes vornimmt und Anweisungen für die Zukunft gibt. Die Zeilen 81 bis 87 stellen im Gegensatz zu Zeile 53 bis 57 edicta dar, da es sich um eine auf die Zukunft gerichtete allgemeine Delegation handelt, also einen Bestandteil einer Rechtsschutzverheißung. Der Unterschied zur Klageformel liegt darin, dass der iudex samt Judikationsbefehl schon von vornherein festgelegt ist.

IV. Argumentation

  • 254 Giglio: Epistola, S. 575–579. Der Kaiser befand sich wie die Stadt Athen in finanziellen Nöten, so (...)

339Giglio geht davon aus, dass der Kaiser angesichts der schon lange dauernden Streitigkeiten und politischen Rivalitäten gezwungen war, jene Streitfälle nicht nach Kriterien der Gerechtigkeit und Angemessenheit, sondern mit dem Ziel politischer Ausgewogenheit zu entscheiden254. Dementsprechend wird auch die Argumentation gestaltet gewesen sein. Auch wenn die Entscheidungen nur in gekürzter Form vorliegen, können einige Argumente herausgearbeitet werden, wobei auch die Zeilen 57 bis 63 und 87 bis 94 ergänzend herangezogen werden können.

1. Zeile 1 bis 7

340Im Zentrum der Entscheidung steht der Ausdruck ἀκροάσασθαι und die Beschränkung der Beamtenwahl auf die gesetzlichen Vorschriften.

341Auch wenn mit ἀκροάσασθαι nur die formelle Anhörung der Parteien gemeint sein könnte, liegt die materielle Bedeutung im Sinne einer Berücksichtigung des Parteivortrages näher. Diese wäre in der Lücke zu finden gewesen.

  • 255 Lausberg, S. 118 f. m.w.N.
  • 256 Lausberg, a.a.O.

342Rhetorisch lässt dies eine Auseinandersetzung der Parteien auf der Ebene des genus legale im Bereich von scriptum et voluntas vermuten255. Die eine Partei führt aus, dass noch weitere ungeschriebene Voraussetzungen für die Beamtenwahl zu erfüllen sind, während die andere Partei das scriptum in seiner jetzigen Form als der voluntas des Gesetzgebers entsprechend ansieht, so dass es keinerlei Veränderung bedarf um die aequitas legis zu erreichen256. Der Kaiser schließt sich letzterer Auffassung an.

2. Zeile 7 bis 14/15

  • 257 Allerdings auch nur im römischen Sinn, da dort durch die Adoption sämtliche Verbindungen zur alten (...)
  • 258 Vgl. dazu Rubinstein, Lene: Adoption in IV. Century Athens, Kopenhagen, 1993, S. 18., 55. ff. u. Ru (...)
  • 259 Rubinstein, Lene: a.a.O., S. 139–151, S. 142 f.

343Inhaltlich ist die Entscheidung von der Aufrechterhaltung des inneren Friedens und der Fürsorgepflicht des Kaisers geprägt. In Form der aequitas fließt dies in die Entscheidung ein. Dabei verdeutlicht der Kaiser, dass seine Entscheidung aus politischen Erwägungen erfolgte und drückt sein diesbezügliches Missfallen aus257. Die Gesetze Athens zur Adoption sind zwar nur ausschnittsweise bekannt258. Danach reißt bei einer Adoption die Bindung zur alten Familie nicht gänzlich ab, so dass sogar eine Rückabwicklung möglich ist259. Somit beruht das Missfallen des Kaisers vermutlich darauf, dass Mamertinus die Adoption in missbräuchlicher Weise zu politischen Zwecken genutzt hatte, um ein Priesteramt zu erlangen. In juristischer Hinsicht zieht der Kaiser lediglich die Konsequenzen aus der gescheiterten Adoption. Der politische Kompromiss ist somit nur in der fehlenden Bestrafung für eine unzulässige Kandidatur zu sehen.

  • 260 Oliver, Nr. 184, S. 381, die gleiche Tendenz findet sich im Brief an Eurykles (Oliver, Nr. 170).

344Oliver führt zutreffend aus, dass der Kaiser die endgültige Spaltung Athens verhindern will und deshalb Druck nach allen Seiten ausübt, indem er Mamertinus zwar nicht kandidieren ließ, aber ihn auch nicht bestraft260. Als Entscheidung lässt er dabei deutlich werden, dass er eine Ausnahmeentscheidung gefällt hat. Diese ist wahrscheinlich zur Wahrung des inneren Friedens geboten.

  • 261 Lausberg, S. 103/104
  • 262 Lausberg, ebda.
  • 263 Lausberg, S. 97 f.

345Letztendlich hat der Kaiser damit auf der Ebene des genus rationale, das bestehende Unrecht benannt und die materiell falsche Entscheidung im Sinne einer concessio261 eingeräumt. Zugleich wird diese Ausnahme jedoch durch die necessitas262 zur Friedenswahrung entschuldigt. Der explizite Hinweis auf den Ausnahmecharakter der Entscheidung lässt vermuten, dass der Kaiser die Entscheidung nicht im Sinne der qualitas absoluta263 zu rechtfertigen suchte, sondern lediglich entschuldigte.

3. Zeile 15 bis 20

  • 264 Auch Trajan hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden, wobei die Entscheidung wie die Mark Aurels e (...)

346Diese Entscheidung ist durch den Ausdruck ἀδίκως gekennzeichnet. Das Begehren des Ladikos verstößt gegen die von Hadrian geschaffene Regelung, die Mark Aurel beibehält264.

  • 265 Lausberg, S. 118 f.

347Er nimmt daher eine schlichte Gesetzesubsumtion vor. Dabei entscheidet der Kaiser, dass scriptum und voluntas in der Regelung Hadrians nach wie vor übereinstimmen, eine andere Lesart daher nicht angebracht ist265.

4. Zeile 20 bis 27

  • 266 Vgl. auch die zeitliche Verschiebung zur Vorbereitung bei Trajan (Plin. epist. 6,31,7–12; 10,58).
  • 267 Aus M. Aur. I, 14 ergibt sich, dass Mark Aurel die Isonomie sehr hoch schätzt.
  • 268 SHAMarcus Antoninus 10,10.

348Beide Fälle werden verwiesen, da die Unterlagen noch nicht vollständig beigebracht wurden. Damit steht die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens im Vordergrund, die Kennzeichen einer geordneten kaiserlichen Rechtsprechung sein soll266. Die Einsetzung der gleichen Richter in möglichst vielen Fällen soll für eine Gleichbehandlung der Parteien sorgen267. Im Mittelpunkt steht somit die diligentia bei der Rechtspflege268. Dabei wird deutlich, dass der Kaiser im Fall des Athenodorus diese Zeitnot noch aus einer Abwägung begründet. Hält man die Fürsorgepflicht für den inneren Frieden im Reich vor allem durch die Rechtsprechung gegen die Fürsorgepflicht für den äußeren Frieden durch Kriegführung, wird deutlich, dass letzterer Belang hier vorrangig war und erlaubte, die Rechtsprechung nicht selbst vorzunehmen.

5. Zeile 27 bis 30

  • 269 So Ameling. Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 190.

349Im Mittelpunkt dieser Entscheidung steht die Rechtssicherheit als Argument im Vordergrund. Hierzu präkludiert der Kaiser einen Teil des materiellen Vorbringens und schränkt so das Ermessen der iudices dati ein. Auch hierdurch soll die sorgfältige Prozessführung durch Vorgabe eines kaiserlichen Prüfungsprogrammes, gleichsam einer formula, sichergestellt werden. Die Quintilii als iudices dati sollen lediglich noch beurteilen, ob es eine Zuschreibungsregelung, eine adlectio269, für Sonderfälle auch im Panhellenion gibt und ob deren Voraussetzungen vorliegen. Durch die Parallelbehandlung mit einem gleichgelagerten Fall zielt der Kaiser auch auf eine Gleichbehandlung in der Sache ab.

6. Zeile 30 bis 35

  • 270 Einen ähnlichen Fall finden wir in einer Entscheidung Trajans über die Einbürgerung in bithynischen (...)

350Mark Aurel begründet seine Entscheidung ausdrücklich mit dem Argument der Rechtssicherheit - τῆς στάσεως αὺτῶι τὴν βεβαιότητα ύπρχειν. Davon ist auch die allgemeine Regelung geprägt, die die Nachweispflicht für das athenische Bürgerrecht in zwei zeitliche Abschnitte unterteilt. Diese Begründung ist sowohl die Motivation für das Urteil als auch der sich daran anschließenden allgemeinen Regelung270.

  • 271 Vgl. D. 1,3,29 (Paul. 1 Leg. Cinc.); D. 1,3,32,1 (Iul. 83 dig.); D. 1,3,34 (Ulp. 4 off. proc.).

351In der Verhandlung wurde vermutlich ein Gewohnheitsrecht271 im Hinblick auf die besonderen Erlaubnisfälle bei Zerstörung der Grabstätte sowie der Wortlaut des tatsächlich geltenden Rechts vorgetragen. Mark Aurel hat das von beiden Seiten Vorgebrachte gegeneinander abgewogen und sich für einen Mittelweg entschieden, um die eigentliche Regelung schonend – angesichts des großen Bevölkerungsschwundes aufgrund der Pest – wieder zur Geltung zu bringen. Dabei ist er möglicherweise nach dem Grundsatz vorgegangen, dass besondere Sachverhalte auch besondere Maßnahmen rechtfertigen, die besondere Sachlage mit Abflauen der Pest aber beendet sei. Folglich ist ab jetzt wieder der normale Nachweis der Abstammung zu führen.

  • 272 Lausberg, S. 119–121 mit weiteren zahlreichen Nachweisen.
  • 273 Prinzip der lex potentior, vgl. Lausberg, S. 121.

352Rhetorisch liegt eine Entscheidung nach dem Grundsatz der leges contrariae vor272. Beide vorgetragenen Regelungen werden dabei als gleichrangig für die jeweilige Sachlage erachtet. Allerdings gab die Notwendigkeit den Ausschlag für die Entscheidung. Daher wird die Anwendbarkeit zeitlich nach dem über den Tatbestand hinausgehenden adäquaten sozialen Bedingungen im Rahmen der Abwägung bestimmt. Dabei kann sich der Kaiser auch schon auf eine gehandhabte Übung zurückgreifen, so dass er die aequitas durch den historischen mos maiorum in der Auslegung begründen kann273.

7. Zeile 35 bis 47

353Die Berufungsentscheidung wird durch den Ausdruck δικαιωθῆναι gekennzeichnet. Mehr erfährt man auch nicht durch die Folgeentscheidungen über die Motivation. Der Kaiser scheint hier möglicherweise bewusst auf eine weitere Begründung verzichtet zu haben.

  • 274 M.Aur. 1,14,2 u. 8,2,2.

354Die Einsetzung der Richter für die Folgeentscheidungen zeigt die kaiserliche diligentia. Er vermeidet es, die mit Herodes Atticus verfeindeten Quintilii als Richter über ihn einzusetzen, um eine Gleichbehandlung im Sinn der von ihm bevorzugten Isonomie zu erreichen274. Damit steht auch hier die sorgfältige Prozessdurchführung und die Gleichbehandlung der Parteien im Mittelpunkt.

  • 275 Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an Mark Aurel (Athen, EM 13366), in (...)

355Die sich daran anschließende Gnadenentscheidung, die nicht mehr zur Appellation gehört275, ist von außerjuristischen Belangen geprägt. Der Kaiser will den Familienpflichten eines Sohnes, mithin der pietas im römischen Sinn, nicht im Wege stehen und ermöglicht es ihm, die notwendigen Angelegenheiten in Athen zu regeln. Allerdings will er gleichzeitig die Wirkkraft der athenischen Gerichte erhalten, so dass er die Gnade auf die notwendige Zeit beschränkt. Auch damit bringt er den Schutz des Rechts und der Prozessführung zum Ausdruck.

8. Zeile 54 bis 57

  • 276 M.Aur. 8,38 zeigt, dass er ein großer Verfechter der sorgfältigen Prozessführung war.

356In den Anordnungen zeigt sich, dass der Kaiser eine sorgfältige Untersuchung und Prozessgestaltung sicherstellen276 will. Dazu weist er die Richter an, „wie er selber“ vorzugehen, auch bei Fällen, die erst nach dem Gerichtstag vors Gericht gebracht werden.

9. Zusammenfassung

357Die tragenden Entscheidungsgründe lassen sich in solche auf formeller und solche auf materieller Ebene unterteilen.

358In formeller Hinsicht steht die diligentia bei der Verfahrensgestaltung im Vordergrund. Dies zeigt sich durch die Auswahl der iudices dati ebenso wie durch zum Teil detaillierte Vorgaben zur Prozessdurchführung an diese.

359In materieller Hinsicht finden sich die Grundsätze der Rechtssicherheit und des mos maiorum. Diese sollen dem einen Ziel dienen, den inneren Frieden der Stadt Athen wiederherzustellen.

10. Die Einsetzung der Qunitilii und des Ingenuus als iudices dati

360Die Delegation von Entscheidungen an die Quintilii oder an Ingenuus lassen vielleicht Rückschlüsse auf die Arbeitsweise Mark Aurels zu.

361Die Quintilii werden im Fall des Epigonus (Zeile 20 bis 23), im Fall des Athenodorus (Zeile 23 bis 27), im Fall des Nostimus (Zeile 27 bis 30), im Fall des Praxagoras nur zur Entscheidung über die Gabe an Athen (Zeile 39 bis 40) und hinsichtlich der Früchte auf den Ländereien, die dem Praxagoras wieder zurück zugesprochen worden sind (Zeile 41 bis 42) konkret als Richter eingesetzt. Eine allgemeine Einsetzung der Quintilii für Streitigkeiten im Rahmen der Finanzverwaltung findet sich in Zeile 83 bis 84.

362Ingenuus wird hinsichtlich der Früchte der Grundstücke, in die Herodes Atticus im Fall des Praxagoras eingewiesen wird (Zeile 42 bis 43), konkret als Richter eingesetzt. Allgemein wird er für alle Berufungen, die nach dieser Verhandlung eingelegt wurden eingesetzt, sowie für gegenseitige Ansprüche und für Streitigkeiten der Vermögensverwalter des Herodes Atticus (Zeile 81 bis 83).

363Der Kaiser entscheidet die Berufung gegen Dionysius (Zeile 1 bis 7), die Berufung gegen Mamertinus (Zeile 7 bis 15), den Fall des Polyaenus (Zeile 15 bis 20), den Fall des Popilius (Zeile 31 bis 35), zum Teil den Fall des Praxagoras (Zeile 35 bis 37) und die Rückgabe der Sicherheitsleistungen (Zeile 47 bis 53).

  • 277 Schließlich handelt es sich bei en Entscheidungen über die Früchte, um reine Tatfragen.

364Der Kaiser hat etwa ein Drittel der Fälle selbst vollständig entschieden. Im Fall des Praxagoras hat er die Grundentscheidung getroffen, die Folgeentscheidungen aber delegiert277. An die Quintilii hat er dabei drei Fälle komplett delegiert und zwei Nebenentscheidungen, während er an Ingenuus nur eine Neben-entscheidung übertragen hat. Bei der allgemeinen Übertragung hat er Ingenuus in zwei Bereichen eingesetzt, die Quintilii in einem, während er sich selbst ebenfalls einen Bereich vorbehalten hat. Es wurden daher mehr konkrete Entscheidungen an die Quintilii delegiert, Ingenuus erhält aber eine umfangreichere allgemeine Einsetzung.

  • 278 Die Begriffe iudex und arbiter werden hier in ihrer ursprünglich engen Bedeutung verwendet (s. Kase (...)

365Die Quintilii erhalten bei den konkreten Delegationen ein weitgehendes Entscheidungsermessen. Sie haben daher eine einem arbiter278 vergleichbare Stellung, ohne dass sie ausdrücklich so gekennzeichnet ist. Mag auch in einigen Fälle aus dem Fall selbst eine gebundene Entscheidung entstehen, wäre den Quintilii dennoch Raum für politische Kompromisse gegeben gewesen. Auch liegt im Fall des Athenodorus eine Streitigkeit aus dem Bereich der Vermögensverwaltung vor, die für Ermessensentscheidungen gerade prädestiniert ist. Nur im Fall des Nostimus schränkt der Kaiser das Entscheidungsermessen ein, indem er ihnen ein Prüfungsprogramm vorgibt, anhand dessen den Quintilii in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung verbleibt. In diesem Fall ähnelt ihre Stellung der eines iudex. Hinsichtlich der delegierten Nebenentscheidung liegt wieder die Stellung eines arbiter vor, da der Kaiser keine inhaltlichen Vorgaben macht, lediglich formale Fristvorgaben. Gleiches gilt für die allgemeinen Einsetzungen.

366Die Einsetzung des Ingenuus im konkreten Fall beruht lediglich darauf, dass die Quintilii mit Herodes Atticus verfeindet waren. Er erhält wie die Quintilii die Stellung eines arbiter. Auch sonst fungiert Ingenuus als iudex arbiterve. In den Zeilen 55 bis 57 hat Ingenuus keine Entscheidungskompetenz, sondern lediglich eine Untersuchungsfunktion, die mit einer Berichtspflicht gekoppelt ist.

367Insgesamt kann man aus der Delegationsweise Mark Aurels schließen, dass er selbst die politisch brisanten Fälle entschied, während er die nicht so komplexen Fälle weiterverwies. In den meisten Fällen ließ er den iudices dati freie Hand, nur wenn es um die Gleichbehandlung ging, wie im Fall des Nostimus, wo Mark Aurel wohl bereits eine ähnliche Entscheidung gefällt hatte, macht er entsprechende Vorgaben.

V. Zusammenfassung

368Als oberste Motivation des gesamten Schreibens lässt sich die Wiederherstellung des inneren Friedens in Athen erkennen. Diesem Zweck sind alle Entscheidungen untergeordnet, wie sich auch darin zeigt, dass er Entscheidungen auch zu Einzelfallentscheidungen erklärt.

369Zentral für die decreta ist das rechtliche Gehör. Dieses wird kombiniert mit einer sorgfältigen Prozessführung. Kann Mark Aurel dies selbst nicht leisten, delegiert er die Entscheidung an andere Richter. Darin miteingebunden ist das Zeitargument. Nur wenn genügend Zeit zur Anhörung ist, entscheidet der Kaiser selbst.

370Ein weiterer zentraler Begründungsgesichtspunkt ist die Rechtssicherheit, mit der er sogar auf Einzelfallgerechtigkeit verzichtet, um den Rechtsfrieden durch eine genaue Fristenregelung zu erhalten.

371Daneben findet sich die Berücksichtigung des Parteiwillens in einer Entscheidung.

372Sprachlich bestätigt die Wortwahl Mark Aurels, dass Urteile durch Worte wie δοκεĩ und φαίνεται gekennzeichnet sind und sich dadurch von anderen gesetzlichen Normen unterscheiden, die oft mit χρή. konstruiert werden.

373Zur rhetorischen Gestaltung kann angesichts der gekürzten Entscheidungen kaum eine Aussage gemacht werden. Es lässt sich allenfalls erahnen, dass die Diskussionen auf der Ebene des genus legale ausgetragen wurden.

B. Die Entscheidung Mark Aurels in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest,) und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.)

  • 279 Nach Härtel (Härtel, Gottfried: Der „favor libertatis“ im Imperium Romanum und sein gesellschaftlic (...)

374Bei dieser Digestenstelle ist zwar unklar, ob es sich um eine Berufung handelt, jedoch wird die Beratung im consilium und so die Urteilsfindung des Kaisers279 ausführlich überliefert. Zudem wird deutlich, welches Gericht zunächst zuständig gewesen wäre und dass der Kaiser grundsätzlich die Einhaltung des „Instanzenzuges“ in dem Sinn, das sich die Parteien zuerst an das zuständige Gericht zu wenden haben, gebietet.

  • 280 Ein Überblick über mögliche vorgenommene Interpolationen findet sich bei: Reggi, Roberto: Note anon (...)
  • 281 Amaya Calero, Manuel: Un famoso pleito sucesorio que decide Marco Aurelio, in: Labeo 34 (1988), S. (...)
  • 282 Vgl. z.B. CO 7,4,1 (Ulpl. 8 off.), PS 5,30 B1, D 47,17,1 (Ulp. 8 off. proc.), s.a. Maschi, Carlo Al (...)

375Interpolationen bei dieser Stelle können nicht ausgeschlossen werden, da zum einen der Verfasser Marcellus selbst einige Kürzungen vorgenommen haben wird und zum anderen die Kompilatoren möglicherweise ebenfalls in den Text eingegriffen haben280. Zum Ausgangstext D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) müssen die Stellen D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) als Ergänzung hinzugelesen werden281. Eine Besonderheit dieser Stelle ist, dass die Verhandlung cognitio principis genannt wird anstatt wie üblich cognitio extra ordinem282.

I. Text und Übersetzung

1. Text

a. D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.): 166 n.Chr.

376Marcellus libro vicesimo nono digestorum.

377Proxime in cognitione principis cum quidam heredum nomina induxisset et bona eius ut caduca a fisco vindicarentur, diu de legatis dubitatum est et maxime de his legatis, quae adscripta erant his, quorum institutio fuerat inducta. Plerique etiam legatarios excludendos (1) existimabant. Quod sane sequendum aiebam, si omnem scripturam testamenti cancellasset: (2) nonnullos opinari id iure ipso peremi quod inductum sit, cetera omnia valitura. Quid ergo? Non et illud interdum credi potest eum, qui heredum nomina induxerat, satis se consecuturum putasse, ut intestati exitum faceret? Sed in re dubia benigniorem interpretationem sequi non minus iustius est quam tutius (3).

378Sententia imperatoris Antonini Augusti Pudente et Pollione consulibus. ‘Cum Valerius Nepos mutata voluntate et inciderit testamentum suum et heredum nomina induxerit, hereditas eius secundum divi (4) patris mei constitutionem ad eos qui scripti fuerint pertinere non videtur.’ Et advocatis fisci dixit: ‘vos habetis iudices vestros.’ Vibius (5) Zeno dixit: ‘Rogo, domine imperator, audias me patienter: de legatis quid statues?’ Cornelius Priscianus advocatus Leonis (6) dixit: ‘Nominum heredum tantum induxit’, Calpurnius Longinus advocatus fisci dixit: ‘Non potest ullum testamentum valere, quod heredem non habet.’ Priscianus dixit: ‘Manumisit quosdam et legata dedit.’

379Antoninus Caesar remotis omnibus cum deliberasset et amitti rursus eodem (7) iussisset, dixit: ‘Causa praesens admittere videtur humaniorem interpretationem, ut ea dumtaxat existimemus Nepotem irrita esse voluisse, quae induxit.’

380Textkritische Anmerkungen: (1) Excludandos F., (2) et si non omnem cancellasset ins. Mo., (3) In re … tutius = D. 50,17,192,1 (Marcell. 29 dig.), (4) viri F1, diri F²., (5) vivivus F1, vivus F², (6) Zenonis (Grotius), (7) eosdem dett.

b. D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.)

381(Idem [Papinianus] libro sexto decimo quaestionum). Cum quidam scripsisset heredes quos instituere non potuerat, quamvis institutio non valeret neque superius testamentum ruptum esset, heredibus tamen ut indignis (1), qui non habuerunt supremam voluntatem, abstulit iam pridem senatus hereditatem. Quod divus Marcus (2) in eius personas iudicavit, cuius nomen peracto testamento testator induxerat: causam enim ad praefectus aerarii misit: verum ab eo legata relicta salva manserunt. De praeceptionibus eidem datis voluntatis erit quaestio: et legatum ei non denegabitur, <nisi hoc evidenter testatorem evoluisse appareat> (3).

382B. D. 28,4,3 pr., D. 34,9,12 und D. 34,9,16,2

383Textkritische Anmerkungen: (1) tamen ut indignis, (2) D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), (3) <> Iust (W.Eck: Indignität, S. 71)

c. D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.)

384(Idem (Papinianus) libro octavo responsorum). Cum heredis nomen mutata voluntate pater familias incisis tabulis induxisset atque ideo fisco portionis emolumentum adiudicatum fuisset, eam rem legatariis non obesse, qui retinuerant voluntatem, divo Marco placuit, et ideo cum suo onere fiscum succedere.

2. Übersetzung

a. D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.)

385Marcellus im 29. Buch der Digesten. Neulich im Rahmen einer Gerichtsverhandlung vor dem Kaiser: als jemand die Namen der Erben ausgestrichen hatte und dessen Nachlass wie verfallenes (Gut) vom Fiskus herausverlangt wurde, wurde lange hinsichtlich (der Gültigkeit) der Legate gezweifelt, und vor allem bei den Legaten, die diesen zugeschrieben worden waren, deren Einsetzung (als Erben) ausgestrichen worden war. Die meisten glaubten, dass auch die Vermächtnisnehmer ausgeschlossen werden müssen. Dem sei freilich zu folgen, sagte ich, wenn er die gesamte Schrift des Testamentes durchgestrichen hätte. Einige waren der Meinung, dass das, was durchgestrichen worden sei, durch das Recht selbst unwirksam werde, das übrige alles wirksam bleibe. Was also? Kann nicht auch jenes manchmal angenommen werden, dass der, der die Namen der Erben ausgestrichen hatte, geglaubt habe, genug erreicht zu haben, damit er testamentslos versterbe? Aber bei einer zweifelhaften Sachlage der milderen Auslegung zu folgen, ist nicht weniger gerecht als sicher.

386Das Urteil des Antoninus Augustus unter dem Konsulat von Pudens und Pollio. ‚Als Valerius Nepos, nachdem er seinen Willen geändert hatte, sowohl (die Siegelschnüre) seines Testaments zerschnitten als auch die Namen der Erben durchgestrichen hatte, scheint dessen Nachlass gemäß der Konstitution meines vergöttlichten Vaters denen, die eingesetzt worden waren, nicht zuzustehen.’ Und den Anwälten des Fiskus sagte er: ‚Ihr habt eure Richter’. Vibius Zeno sagte: ‚Ich bitte, Herr und Imperator; dass du mich geduldig anhörst: was beschließt du hinsichtlich der Vermächtnisse?’ Antoninus Caesar sagte: ‚Scheint es dir (richtig), dass (jemand) ein Testament gültig gewollt habe, der die Namen der Erben durchstrich?’ Cornelius Priscianus, der Anwalt des Leo sagte: ‚Er strich nur die Namen der Erben aus.’ Calpurnius Longinus, ein Anwalt des Fiskus, sagte: ‚Ein Testament, das keinen Erben enthält, kann nicht gültig sein.’ Priscianus sagte: ‚Er ließ einige frei und gab Legate.’

387Antoninus Caesar sagte, nachdem er alle weggeschickt und überlegt hatte, und befohlen hatte, sie wieder vorzulassen an demselben (Tag): ,Die vorliegende Sache scheint eine humanere Auslegung zuzulassen, so dass wir der Meinung sind, dass Nepos nur das ungültig haben wollte, was er durchstrich.

b. D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.)

388Derselbe (Papinian) im 16. Buch der Fragen. Wenn jemand Erben eingesetzt hatte, die er nicht einsetzen konnte, obwohl die Einsetzung nicht gültig war und das frühere Testament nicht zerrissen worden war, entzog der Senat schon früher den Erben, die nicht den letzten Willen (auf ihrer Seite) hatten, wie Erbunwürdigen die Erbschaft. Dies entschied der vergöttlichte Marcus hinsichtlich einer Person, deren Namen der Testator nach der Vollendung des Testamentes durchgestrichen hatte: Den Fall verwies er an die praefecti aerarii. Aber die von ihm (dem Erblasser) hinterlassenen Vermächtnisse blieben wirksam. Über die ihm (dem durchgestrichenen Erben) gewährten Präzeptionslegate entstand eine Frage hinsichtlich (der Auslegung) des Willens: und das Vermächtnis wurde ihm nicht verweigert, außer, dass dieses (die Verweigerung) ganz offensichtlich als vom Testator gewollt erschienen wäre.

c. D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.)

389(Derselbe (Papinian) im 8. Buch der Antworten). Als ein Paterfamilias den Namen des Erben, nachdem er seinen Willen geändert hatte, auf den aufgeschnittenen Tafeln ausgestrichen hatte und deshalb dem Fiskus der Teil des Nachlasses zugesprochen worden war, entschied der vergöttlichte Markus, dass die Sache den Vermächtnisnehmern nicht im Wege stehe, die den Willen (des Erblassers auf ihrer Seite) behalten hatten, und deshalb folgte der Fiskus mit dieser Last (an die Stelle des Erben) nach.

II. Zur Quelle

  • 283 Lenel: Palingenesie, Sp. 631.
  • 284 Dies Werk wurde zwischen 161 und 167 n.Chr. verfasst, vgl. Ankum, Hans: Le juriste romain classique (...)

390In den Digesten steht D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) im Titel de his quae in testamento delentur, inducuntur vel inscribuntur als principium des dritten Fragments. Die Textstelle ist nach Lenel283 dem 29. Buch der Digesten des Marcellus entnommen284, die eine Kommentierung der lex Iulia et Papia enthalten.

  • 285 Diese entstanden wohl zwischen 190 und 200 n.Chr., vgl. Liebs, Detlev, in: HLL IV, S. 120.
  • 286 Lenel: Palingenesie, Sp. 846.

391D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) entstammt dem 16. Buch der Quaestionum libri XXXVII Papinians285 unter dem Titel de legatis286. In den Digesten ist sie im Titel de his quae ut indignis auferuntur eingeordnet.

  • 287 Diese wurden zwischen 206 und 212 n.Chr. verfasst, vgl. Liebs, Detlev, a.a.O., S. 121 m.w.N.
  • 288 Lenel: Palingenesie, Sp. 916.
  • 289 So zumBeispiel in D. 34,9,1 (Marcian. 6 inst.).

392Die letzte ergänzende Stelle stammt aus dem achten Buch der Responsorum libri XIX von Papinian287 ebenfalls unter dem Titel de legatis288. In den Digesten ist die Stelle wie die vorgenannte im Titel de his quae ut indignis auferuntur zu finden, wo sich sowohl Quellen zum Vermächtnis als auch Fideikommiss finden289.

III. Kommentar

1. Paraphrase des Inhalts

393Der Streit befasst sich mit der Wirksamkeit eines Testaments. Der Erblasser Valerius hatte sein ursprüngliches Testament geändert, indem er die Namen der Erben ausstrich. Folglich greift der Fiskus auf den Nachlass zu und fordert ihn heraus. Strittig ist dabei nur die Wirksamkeit der Vermächtnisse. Die eine Seite geht davon aus, dass mit dem Durchstreichen der Erben das zentrale Element des Testaments, die Erbeinsetzung fehle, und folglich das Testament mit den Vermächtnissen nichtig sei. Die andere Seite stützt sich darauf, dass der Erblasser nur die Erben ausgestrichen habe, der Rest daher wirksam bleiben sollte. Marcellus kann keiner Seite vollständig zustimmen, indem er argumentiert, dass der Erblasser durch die Ausstreichung nicht nur alles unwirksam machen wollte, sondern dadurch auch den gesetzlichen Erben den Weg geebnet haben wollen könnte, ohne den Rest des Testaments ungültig haben zu wollen. Daher sei in einem solchen Zweifelsfall die weniger schwerwiegende Auslegung anzunehmen, so dass die Vermächtnisse als wirksam anzusehen seien. Mit fast identischem Wortlaut entscheidet Mark Aurel dann den Fall.

394Aus D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) folgt, dass der Kaiser auch die Präzeptionslegate für die Erben für prinzipiell wirksam hielt. Zudem ist im Ergebnis der Fiskus an Stelle der Erben mit den Vermächtnissen belastet.

2. Aufbau der Stelle

395Die Stelle ist in zwei Abschnitte untergliedert, die Beratung im kaiserlichen consilium und die Verhandlung in der Sache. Aus dem informellen proxime wird deutlich, dass der Bericht über die Beratung wohl aus privaten Notizen des Marcellus niedergeschrieben worden ist. Zunächst wird der Sachverhalt abstract dargestellt, anschließend fasst Marcellus die geäußerten Meinungen zusammen und gibt seine Stellungnahme wieder.

  • 290 Vergleiche auch Sanfilippo, Cesare: Potere del Princeps e diritto testamentario, in: Diritto e Pot (...)

396Daran schließt sich ein Auszug aus der Verhandlungsmitschrift aus dem Jahr 166 n.Chr. an. Diese Mitschrift ist, wie sich aus den Formalien der Datierung und des dixit ergibt, dem Verhandlungsprotokoll entnommen290. Der Kaiser entscheidet nach einer Bedenkpause den Fall an die Meinung des Marcellus angelehnt. Aus D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) ergibt sich, dass der Kaiser den Fall im Übrigen an die praefecti aerarii verwies.

  • 291 Kunkel: Konsilium, S. 245 ff. (251 ff.).
  • 292 Ein spätes Beispiel für die Nichtöffentlichkeit von Beratung und Urteilsabfassung findet sich auch (...)

397Nach dem formalen Aufbau hat die Beratung des Falles bereits vor der Verhandlung stattgefunden. Demnach könnte es sich um einen Bericht aus einer Vorberatung für die Verhandlung handeln. Marcellus könnte aber auch die Urteilsberatung nach der Verhandlung vorgezogen haben, um so in den Fall einzuführen. Sicher ist jedenfalls, dass die Beratung nicht öffentlich291 war. Fand sie vor der Verhandlung statt, waren die Parteien noch nicht anwesend, fand sie danach statt, waren sie mit remotis omnibus aus dem Saal gewiesen worden292.

  • 293 Niedermeyer, Hans: Über antike Protokoll-Literatur, Göttingen, 1918, S. 20.
  • 294 Ähnlich verhält es sich mit dem Sonderfall, dass nur eine Partei in der Verhanlung anwesend war, v (...)
  • 295 Vgl. dazu: P. Tebt. II 286 Z. 15/16 (nach 138 n.Chr.); Apg. 26,30; Wilcken, Ulrich: Papyrus–Urkund (...)
  • 296 So jedenfalls Kunkel: Konsilium, S. 228.
  • 297 Crook, John: Consilium principis, Cambridge, 1955.
  • 298 Pugsley weist insoweit überzeugend darauf hin, dass diese Textpassage aus Sicht einer Person, die (...)

398Niedermeyer293 geht davon aus, dass der erste Abschnitt zeitlich unter remotis omnibus falle, also Marcellus eine Umstellung vorgenommen hat. Remotis omnibus könnte sich dann auch auf das consilium bezogen haben. Dies würde die Besonderheit der Erwähnung rechtfertigen294, da der Kaiser in der Regel direct nach der Urteilsberatung mit dem consilium das Urteil verkündete295. Jedoch belegt dies nicht eindeutig, das die Beratung zwingend nach der Verhandlung stattgefunden haben muss, sondern nur, dass jedenfalls auch nach der Verhandlung beraten wurde. Sind mit remotis omnibus jedoch nur die Parteien und die Zuhörer gemeint, kommt auch nur eine Urteilsberatung nach der Verhandlung in Betracht296. Deshalb kann Crook297 nicht gefolgt werden, der von einer einsamen Entscheidung Mark Aurels ausgeht. Auch wenn der Kaiser eine Bedenkzeit für sich allein in Anspruch nahm298, wäre eine Entscheidung ohne Konsultation des consilium ein Widerspruch zu den Grundsätzen des römischen Prozessrechts und dem Charakter Mark Aurels gewesen.

  • 299 TLL VII (i–intervulsus), Sp. 778, wonach in auch im Sinne von vor oder nach verstanden werden kann (...)
  • 300 Nach Kaser/Hackl bildet das Verfahren von Ladung bis zum Urteil eine Einheit (Kaser/ Hackl: RZ, S. (...)
  • 301 TLL VII, Sp. 783 (in relativum …); Heumann /Seckel, S. 254 (in Nr. 4).
  • 302 Palazzolo, Nicola: Processo civile e politica giudiziaria nel principato, Torino, 1980, S. 71., Co (...)

399Auch der Ausdruck in cognitione kann keinen Hinweis auf die zeitliche Abfolge liefern. Zwar bedeutet in in zeitlicher Hinsicht „innerhalb eines bestimmten Zeitablaufs / im Verlauf von etwas“299 – hier konkretisiert durch die Verhandlung, so dass nur die Verhandlung von dem Ausdruck umfasst ist300. Aber in kann auch modal oder final als „in Bezug auf/ die Verhandlung betreffend“301 übersetzt werden, so dass es auf den Umfang des Verhandlungsbegriffes nicht ankommt. Auch wenn es üblich war, dass die Kanzlei a cognitionibus die Verhandlungen vorbereitete302 und auch den Kaiser instruierte, nicht jedoch das gesamte consilium, schließt dies Sonderfälle bei komplizierten Sachgestaltungen nicht aus.

  • 303 Aus D. 2,5,2 pr. (Paul. 1 ed.) und D. 5,1,5 (Ulp. 5 ed.) ergibt sich, dass dies üblich war.

400Dafür dass die überlieferte Beratung vor der Verhandlung stattfand, könnte sprechen, dass der Kaiser zuvor schon den Fall zur Kognition angenommen hatte. Daran ändert auch nichts, dass die Zuständigkeit in der Verhandlung erneut erörtert worden war303. Zudem findet sich der Streit über die Präzeptionslegate zwar in der Beratung (maxime de his legatis …) aber nicht mehr in der Verhandlung wieder. Vielmehr zeigt D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.), dass die Willensfrage noch nicht geklärt war und deshalb an die zuständigen praefecti aerarii verwiesen wurde, auf die auch mit dem Ausdruck vos habetis iudices vestros angespielt wird. Eine solche Verweisung zu Beginn der Verhandlung ist nur nach einer sorgfältigen Vorbereitung möglich.

  • 304 Dies legen zumindest Entscheidungen in der Inschrift von Athen (Oliver, Nr. 184, Z. 20–27) nahe. Z (...)

401Dafür dass die übliche Beratung nach der Verhandlung von Marcellus in seiner Schrift vorgezogen wurde, könnte aber sprechen, dass eine Beratung hinsichtlich des Punktes, der bereits an andere Richter zur Entscheidung verwiesen worden ist, überflüssig war. Gerade die Frage der Präzeptionslegate wird jedoch von Marcellus durch maxime besonders hervorgehoben. Erst in der Beratung nach der Verhandlung zeigt sich, dass eine Verweisung erforderlich ist, so dass diese erst in der Entscheidung ausgesprochen wurde304. Für eine Urteilsberatung könnte auch sprechen, dass der Kaiser zunächst unwillig war, den Fall zu entscheiden (vos habetis iudices vestros), sich dann von den Parteien aber doch zu einer Entscheidung bewegen ließ.

3. Rechtliche Problematik

402Der Streit geht um die Wirksamkeit testamentarischer Anordnungen, wenn die Erben ausgestrichen wurden.

403Zunächst stellt sich die Frage, ob ein solches Testament und die darin angeordneten Vermächtnisse – Legate und Präzeptionslegate – sowie die Freilassungen überhaupt wirksam sein können oder ob das Durchstreichen der Namen als wirksamer Widerruf zu werten ist.

  • 305 Der Übertrag des Ausdrucks caduca in die Indignitätslehre wurde bereits von den Klassikern vorgeno (...)
  • 306 Puliatti, Salvatore: Il „de iure fisci“ di Callistrato, Milano, 1992, S. 242–258 (257), ebenso sch (...)
  • 307 Amaya Calero, Manuel: Un famoso pleito sucesorio que decide Marco Aurelio, in: Labeo 34 (1988), S. (...)
  • 308 So Kaser zutreffend in Kaser, RPR, S. 725 Fn. m.w.N.

404Der Fiskus beansprucht die Erbschaft, da die Erben durchgestrichen worden waren, ut caduca, also wie eine verfallene Erbschaft305. Nach Puliatti handelt es sich hierbei um bona ereptoria ex tacito fideicommisso, die nach dem gleichen Verfahren wie die caduca vindiziert wurden, so dass ut modal und nicht kausal zu verstehen sei306. Amaya Calero307 ergänzt die Überlegungen dahingehend, dass das Vorliegen der indignitas nicht aus D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) abgeleitet werden könne, da dort von einer Interpolation auszugehen sei. Die Stellung des ut indignis vor dem Relativsatz, der sich ausschließlich auf heredibus beziehen kann, sei von den Kompilatoren interpoliert worden. Jedoch besteht trotzdem kein Zweifel, dass letztendlich ein Fall der indignitas behandelt wird, da das Durchstreichen der Erben unter die Fälle der Erbunfähigkeit fällt308.

  • 309 Ähnliche Formulierungen wie in dieser Stelle finden sich auch in D. 28,4,2 pr. (Ulp. 4 disp.).
  • 310 Garcia Sanchez, Justo: A proposito de D. 28,4,3,1, Marcello libro 29 digestorum, in: Studi in onor (...)
  • 311 Mannino, Vincenzo: Cervidio Scevola e l’applicazione della „Falcidia“, in: BIDR3 23 (1981), S. 125 (...)
  • 312 Hackl, Karl: Rez.: Serangeli, S., Studi sulla revoca del testamento in diritto Romano, Milano 1982 (...)
  • 313 Damit kommt auch eine Intestaterbfolge nicht in Betracht.

405Inducere309 bezeichnet die Handlung bezüglich aller Arten von Testamentsklauseln, die den nachträglich geänderten Willen des Testators zum Ausdruck bringt. Durch nomen wird inducere nur auf die Willensänderung bezüglich der Erben bezogen310. Nach Mannino311 ist bereits das Durchschneiden der Siegel – incidere – als Nachweis für eine Willensänderung des Testators zulässig. Hackl312 sieht in dem Durchschneiden des Siegels und dem Durchstreichen mindestens eines Erben zwei Wünsche des Erblassers: er will nicht intestatus sterben313, aber auch nicht dass der Durchgestrichene erbt. Folge ist eine diesbezügliche ereptio des Nachlasses durch den Staat. Damit liegen die beiden möglichen Auslegungen bereits vor.

4. Angebotene Lösungsansätze

  • 314 SHA Pius 12,1.
  • 315 Philostr. Soph. 561.
  • 316 War auch ein Lehrer Mark Aurels, SHA Aur. 3,6. Aber auch Konsiliar D. 37,14,17 pr. (Ulp. 11 leg. I (...)
  • 317 SHA Aur. 11,10.

406Die Lösungsmöglichkeiten werden im consilium ausführlich diskutiert. Bekannte Mitglieder des consilium Mark Aurels sind neben Marcellus314, Bassaeus Rufus315, Volusius Maecianus316 und Scaevola317. Die unterschiedlichen Auffassungen werden von Marcellus zusammengefasst wieder gegeben.

  • 318 Vgl. D. 28,6,1,3 (Mod. 2 pand.); D. 29,7,20 (Paul. 5 leg. Iul. et Pap.); G. 2,248, insbesondere kö (...)
  • 319 D. 5,2,28 (Paul. 1 septemviral. iud.); D. 28,5,93 (Paul. 1 imp. sent. / 2 decret.); Vismara, Giuli (...)
  • 320 Bürge, Alfons: Remarques sur le style des sentences judiciaires de Marc Aurèle, noch unveröffentli (...)
  • 321 Kaser, RPR, S. 692.
  • 322 Daher findet sich in der Meinungszusammenfassung auch der Ausdruck excludendos in dem Sinne, dass (...)
  • 323 D. 34,9,12 (Pap. 15 quaest.).

407Plerique folgen der Auffassung, wie aus G. 2,229 bekannt, dass ohne Testament kein Legat wirksam sein kann. Die Erbeinsetzung ist das zentrale Element des römischen Testaments318. Nach ius civile konnte die Veränderung der Erbeinsetzung nur durch die Errichtung eines neuen Testaments erfolgen319. Das Durchstreichen der Namen beeinflusste die Wirksamkeit nicht, da die tabulae den letzten Willen lediglich dokumentierten, nicht aber konstituierten320. Durch das ius honorarium wurden jedoch auch andere Veränderungen der Testamentsurkunde als wirksame Änderung anerkannt, wie beispielsweise das Zerstören der Testamentsurkunde oder das Durchstreichen der Namen321. Die Erben blieben zwar Erben, der Prätor verweigerte ihnen aber die Klage322 wegen indignitas323.

  • 324 G. 2,229.
  • 325 In diese Richtung auch D. 5,2,28 (Paul. 1 septemviral. iud.), zumindest Paulus im Gegensatz zu Had (...)

408Aufgrund dieser Entwicklung im prätorischen Recht in Verbindung mit dem Grundsatz der Erbeinsetzung als caput testamentum324, kann man zum Ergebnis kommen, dass das Testament insgesamt und die Legate mangels Erben ungültig sind325.

409Marcellus wendet ein, dass dies nur gelten könne, wenn alle Verfügungen durchgestrichen wären. Die denegatio actionis durch den Prätor könne sich deshalb nur auf die Erbeinsetzung, also den durchgestrichenen Teil des Testaments erstrecken.

410Hinsichtlich der restlichen Verfügungen lassen sich je nach Gewichtung aus ius civile und ius honorarium unterschiedliche Ergebnisse ableiten. Betont man das ius civile, ist die Erbeinsetzung formal gültig, folglich auch die nachfolgenden Vermächtnisse und Freilassungen. Setzt man die Ergebnisse des prätorischen Rechts konsequent um, fehlt die Erbeinsetzung, mithin das caput testamenti, so dass nach G. 2,229 auch die übrigen Verfügungen unwirksam sind.

  • 326 Schließlich soll das ius honorarium das ius civile „unterstützen, ergänzen und verbessern“ - (D. 1 (...)
  • 327 So auch D. 40,5,30,10 (Ulp. 5 fideicomm.) der existierende Erbe wird lediglich faktisch nicht zuge (...)
  • 328 Vismara, Giulio: Scritti di storia giuridica 6 (Le successioni ereditarie), Milano, 1988, S. 60 Fn (...)
  • 329 Vergleiche auch die Entscheidung Hadrians in D. 5,2,28 (Paul. 1 septemviral. iud.) und Mark Aurel (...)
  • 330 D. 40,5,30,10 (Ulp. 5 fideicomm.); D. 40,4,32 (Ulp. 65 ed.), D. 30,96,1 (Iul. 39 dig.).
  • 331 UE 17,3; D. 49,14,14 (Gai. 11 leg. Iul. et Pap.); weitere Nachweise und historische Entwicklung be (...)

411Die nonulli stellen daher in erster Linie auf das ius civile ab, so dass im Ergebnis nur das ungültig sein soll, was durchgestrichen wurden. Mit dem prätorischen Recht wird so nur geringstmöglich in die Regelungen des ius civile eingegriffen326, indem lediglich das Durchgestrichene, nicht aber der Rest als unwirksam erklärt wird. Die Regel des caput testamenti wird dadurch nicht gebrochen, da das Durchstreichen nach ius civile keine wirksame Aufhebung der Erbeinsetzung darstellt327. Zugleich spricht auch der favor testamenti328 für die Aufrechterhaltung des Testaments, soweit möglich329. Auch wurden in den Fällen, in denen der Erbe die Erbschaft nicht antrat, die Legate und Freilassungen aufrechterhalten330. Sogar bei den Fällen der Erbunfähigkeit wird die verfallene Erbschaft mit Freilassungen, Legaten und Fideikommissen belastet331. Daraus folgt, dass die übrigen Verfügungen eines Testaments nicht unbedingt an eine wirksame Erbeinsetzung gekoppelt waren, auch wenn dann fraglich ist, wer Schuldner sein soll.

  • 332 Dies folgt schon aus der Formulierung eum…putasse.
  • 333 Dieser Gedankengang findet sich auch in D. 34,5,24. Eine wohl über das Ziel hinausschießende Veral (...)
  • 334 Vergleiche auch D. 50,17,192,1 (Marcell. 29 dig.).
  • 335 Schon Hausmanninger schließt aus dem Komparativ, dass auf eine günstigere von mind. zwei Auslegung (...)
  • 336 D. 36,1,78 (Scav. 19 dig.).

412Marcellus wendet sich auch gegen diese Auffassung. Denn der Erblasser könnte es nach dem Grundsatz heredis institutio est caput testamenti für ausreichend gehalten haben, nur die Namen der Erben durchzustreichen. Marcellus verdeutlicht damit, dass für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen der Wille des Erblassers zentral ist332. Kann dieser nicht ermittelt werden, wie hier, schlägt er die mildere Auslegung vor, die das Testament soweit als möglich aufrechterhält333. Die Bedeutung des Erblasserwillens zeigt sich auch in der Entscheidung des Kaisers über die Präzeptionslegate. Der Fall wird an die praefecti aerarii verwiesen, damit diese den Willen des Testators ermitteln können. Hinsichtlich der übrigen Vermächtnisse kommt Mark Aurel zu dem Ergebnis, dass der Wille gerade nicht ermittelbar ist, weshalb er die benignior interpretatio wählt. Diese mildere Auslegung wird auch vom favor testamenti gestützt334. Marcellus zeigt also dem Kaiser die Prüfungsreihenfolge sowie die Entscheidungsmöglichkeiten auf. Für den Fall, dass der Erblasserwille nicht zu ermitteln ist, legt er dem Kaiser nahe, dass er sich zwar für eine der beiden vorgebrachten Meinungen mit seinem Ermessen entscheiden kann, da beide Meinungen juristisch gleichwertig sind, dass er aber durch die milde Auslegung zusätzlich noch die kaiserliche benignitas zu Gunsten der Vermächtnisnehmer üben kann335. Möglicherweise hatte er dabei Unterstützung durch Scaevola, der ebenfalls ein Vertreter der benigna interpretatio war336.

  • 337 Suman, Antonio: „Favor testamenti“ e „voluntas testantium“, Rom, 1916, S. 174.
  • 338 Suman, Antonio: a.a.O., S. 174.

413Suman337 geht davon aus, dass die kaiserliche Entscheidung allein auf der Ermittlung der voluntas des Erblassers beruhe. Der Kaiser habe sowohl in der Verhandlung (voluisse testamentum valere) als auch in der Entscheidung (irrita esse voluisse) auf das Wollen abgestellt338. Dagegen spricht, dass der Willen des Testators, wie in der Beratung des consilium und in der Verweisung in D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) deutlich wird, teilweise nicht zu ermitteln war und auch dafür eine Lösung gesucht wurde. Die Frage des Kaisers in der Verhandlung zielt nur darauf ab, zu klären, ob der favor testamenti nicht gegen den Willen des Erblassers verstößt, da dessen Wille Vorrang hätte.

  • 339 Fadda, Carlo: Concetti fondamentali del diritto ereditario Romano I, Milano 1949, S. 299 f.
  • 340 Fadda, Carlo: a.a.O., S. 300.

414Nach Fadda339 stellt die Entscheidung des Kaisers nicht nur eine humanior interpretatio dar, sondern ist schlicht die gerechte Entscheidung. Das Vorbringen des Gegenanwalts kennzeichnet er als reine Sophistik. Damit geht er jedoch am später von ihm selbst dargestellten Hauptstreitpunkt340 vorbei. Denn nach ius honorarium in Zusammenhang mit der Grundregel, dass ohne Erbe kein Testament Bestand haben könne, stellt sich sehr wohl die Frage, ob der Rest des Testamentes gültig sein könne.

  • 341 Voci, S. 500.
  • 342 Voci, S. 500.
  • 343 Die Lösung findet sich erst in D. 34,9,12 (Pap. 15 quaest.).
  • 344 Palma, Antonio: Humanior interpretatio, Torino, 1992, S. 41.

415Voci341 kommt zu dem Ergebnis, dass der Beratungsbericht des Marcellus zusätzlich durch die Kompilatoren Justinians verkürzt worden und deshalb „piutosto confusa“342 sei. Es werde letztendlich nicht klar, welche Auffassung Marcellus vertreten würde. Die Kürzung durch die Kompilatoren ist sehr wahrscheinlich, da auf das aufgeworfene Problem der Präzeptionslegate (maxime de his legatis, quae adscripta erant his, quorum institutio fuerat inducta) kein Bezug mehr genommen wird343, jedoch ist es nicht zu einer Entstellung gekommen. Auch wenn Marcellus wohl mehr der Meinung der nonnulli zuneigte344, ging es ihm in erster Linie darum, dem Kaiser für den Fall, dass der Erblasserwille nicht ermittelt werden kann, das Abwägungskriterium der interpretatio benignior / humanior vorzuschlagen. Sobald der Kaiser der interpretatio benignior folgt, hatte sich Marcellus bereits durchgesetzt, egal welche Entscheidung der Kaiser dann fällen würde.

  • 345 Seiler, Hans Hermann: Utile per inutile non vitiatur, in: Medicus, Dieter / Seiler, Hans Hermann [ (...)

416Nach Seiler345 liegt ein Problem der Teilunwirksamkeit vor, das von den Juristen nach bestimmten Auslegungstopoi entschieden worden sei, wie hier beispielsweise durch favor testamtenti und favor libertatis. Eine solche Teilunwirksamkeit ist aber nur gegeben, wenn man den nonnulli folgt. Nach den plerique ist das Testament nämlich umfassend unwirksam. Daher wird durch diesen Ansatz lediglich der Aspekt beleuchtet, ob den Römern die Konstruktion der Teilunwirksamkeit bekannt war.

  • 346 Sargenti, Manlio: Considerazioni sul potere normativo imperiale, in: Sodalitas 6, Napoli, 1984, S. (...)
  • 347 D. 5,2,28 (Paul. 1 septemviral. iud.).
  • 348 Auch Ulpian schließt sich dieser Rechtsauslegung an in D. 28,4,2 (Ulp. 4 disp.).
  • 349 Kaser, RPR, S. 209.

417Sargenti346 sieht in der Entscheidung eine Durchbrechung des Prinzips der notwendigen Erbeinsetzung, der jedoch durch den Ausdruck causa praesens ausreichend beschränkt sei. Allerdings deutet bereits die Entscheidung Hadrians347 in diese Richtung, so dass sich möglicherweise eine Veränderung der Auslegung in diesem Fall entwickelte. Der Kaiser hätte dann ein weiteres exemplum gesetzt, das zwar vorerst noch auf den Fall beschränkt war, sich danach aber als Recht durchsetzte348. Dies erfolgte vermutlich dadurch, dass die vom Kaiser objektivierte humanitas/benignitas als Topos des favor testamenti auch in anderen Fällen entsprechend angewandt wurde. Aus diesem Grund hatte Marcellus die Entscheidung auch in seine digesta aufgenommen, um dem ursprünglichen Beispiel durch seine Juristenautorität einen weiteren Geltungsbereich zu verschaffen. Denn die kaiserlichen Dekrete, obgleich constitutio, hatten grundsätzlich als gerichtliche Entscheidungen nur Wirkung für die Parteien. Aber sie konnten durch die Auslegung der Juristen faktisch eine allgemeine Geltung erlangen349.

  • 350 Vismara, Giulio: Scritti di storia giuridica 6 (Le successioni ereditarie), Milano, 1988, S. 57.

418Vismara350 sieht in dem Vorschlag des Marcellus einen Verstoß gegen ein weiteres Grundprinzip des römischen Erbrechts, nämlich dass ein einmal errichtetes Testament nur durch eine Neuerrichtung abgeändert werden könne. Doch wurde gerade im ius honorarium durch die denegatio actionis die Möglichkeit eröffnet, weitere Abänderungsmöglichkeiten zuzulassen. Marcellus liefert dem Kaiser lediglich ein weiteres Argument, warum die Auffassung der nonnulli mit dem favor testamenti besser übereinstimmt, wenn der Erblasserwille nicht ermittelt werden kann.

  • 351 Amaya Calero, Manuel: a.a.O., S. 27, der dabei Biondi, Biondo, Successione testamentaria e donazio (...)

419Nach Amaya Calero351 ermöglicht bereits die Lösung anhand des prätorischen Rechts, die Aufrechterhaltung der Legate unabhängig von der Erbeinsetzung. Der Kaiser agiert hiermit frei wie der Prätor, an dessen Funktion er sich hier anzulehnen scheint.

  • 352 Die Aussage „vos habetis iudices vestros“ in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) korrespondiert mit „(...)
  • 353 Allerdings spricht B. 60,42,12 von zwei Testamenten, jedoch befasst sich der letzte Satz mit dem F (...)
  • 354 Auch wenn in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) von mehreren durchgestrichenen Erben die Rede ist, s (...)
  • 355 Kaser, RPR, S. 295 m.w. N.
  • 356 Darauf könnten auch die Namen in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) hinweisen. Vibius Zeno könnte ei (...)

420Bezieht man D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.)352 und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) mit ein und sieht die drei Stellen als einen Fall an, was bei der fast identischen Sachverhaltsschilderung sehr wahrscheinlich erscheint353, lassen sich folgende Sachkomplexe erarbeiten. Die Entscheidung über die Legate, mit dem Unterfall der Präzeptionslegate, und die Freilassungen, hängt davon ab, wie das Durchstreichen der Erben zu verstehen ist. Dabei wird das Durchstreichen der Erben mit einem bereits durch den Senat entschiedenen Fall verglichen, in dem Erben, die nicht erben konnten, eingesetzt worden waren. In diesem Fall setzte sich die Erbunwürdigkeit gegen den Erblasserwillen durch. Im Vergleich dazu wird in Beratung und Verhandlung diskutiert, wie sich ein geänderter Wille auswirkt. Zugleich wird deutlich, dass der Streit von mehreren Parteien geführt wurde: zum einen durch einen der durchgestrichenen Erben, der zumindest sein Präzeptionslegat erhalten wollte354, zum anderen durch die testamentarisch oder fideikommissarisch355 freigelassenen Sklaven356. Auf der Gegenseite standen die procuratores fisci.

421Aus diesen Entscheidungsblöcken kann auch eine unterschiedliche Zuordnung der Begriffe humanior und benignior abgeleitet werden. Humanior könnte sich auf die Freilassungen beziehen, wo sich der favor libertatis durchsetzt, während benignior die Präzeptionslegate betreffen könnte und auf die die Zweifelsregelung in D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) (nisi evidenter) Bezug nimmt.

5. Die vorangegangene Entscheidung

  • 357 Bei Quint. decl. 330,9, findet sich dieser Ausdruck in der ersten Person Plural, stellt aber nur e (...)
  • 358 In diese Richtung scheint Nardi, S. 317 Fn 2 zu tendieren, indem er mit Bezug auf D. 34,9,12 (Pap. (...)
  • 359 Vergleiche auch: Serangeli, Sandro: Studi sulla revoca del testamento in diritto romano 1, Milano, (...)
  • 360 D. 34,9,12 (Pap. 15 quaest.).
  • 361 Spagnuolo Vigorita schließt aus der Erwähnung der praefecti aerarii, dass der Fall in Italien spie (...)
  • 362 D. 49,1,21 pr. (Papir. 1 const.).
  • 363 Palazzolo, Nicola: Processo civile e politica giudiziaria nel principato, Torino, 1980, S. 79.
  • 364 Aus der Inschrift von Athen (Oliver, Nr. 184, z.B. Z. 20–27) wird deutlich, dass solche Verweisung (...)

422Über eine vorangegangene Entscheidung eines Richters wird nichts berichtet. Daher ist fraglich, ob der Kaiser hier direkt angerufen wurde oder eine Entscheidung angefochten wird. Die Mahnung des Kaisers vos habetis iudices vestros357 könnte darauf hinweisen, dass die Parteien mit der ersten Entscheidung zufrieden sein sollen358, oder dass Mark Aurel für diese Streitigkeiten ein zuständiges Gericht eingerichtet hat, dass die Parteien vorrangig hätten anrufen müssen359. Für letzteres spricht, dass Mark Aurel die Berufung nicht abgelehnt hat und tatsächlich im erbrechtlichen Bereich Sondergerichte eingerichtet hat360, die die Zuständigkeit der praefecti aerarii begründeten361. Auch legte Mark Aurel sehr viel Wert auf vorrangige Anrufung des zuständigen Gerichts362. Allerdings schließt die Einrichtung solcher Gerichte die direkte Anrufung des Kaisers nicht aus, da die kaiserliche cognitio extra ordinem daneben stets möglich ist363. Die Annahme zur Entscheidung liegt im Ermessen des Kaisers. Die Formulierung könnte einen Hinweis auf D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) darstellen, da dort eine Teil des Falles letztendlich an die praefecti aerarii verwiesen wird. Dabei muss offen bleiben, ob der Fall insoweit an die praefeci aerarii zurückverwiesen oder erstmalig verwiesen wird364. Auch ist es nicht unwahrscheinlich, dass Marcellus die Instanz nicht aufgenommen hat, da es ihm darum ging, die Beratung und den Fall darzustellen. Da die kaiserlichen Entscheidungen jeglicher „Instanz“ eine constitutio darstellten, war diese Einordnung auch nicht wichtig.

6. Entscheidung des Kaisers

  • 365 Quintus Servilius Pudens zusammen mit Lucius Fufidius Pollio Konsul bis Ende Februar, da die Nachf (...)
  • 366 Vergleiche SEG XVII, 759 Z. 1 für eine Verhandlung vor Caracalla, wo sich auch die Datierung zu Be (...)

423Die Verhandlung fand während des Konsulats von Pudens und Pollio365 statt, also im Jahr 166 nach Christus, wie dem Kopf des Verhandlungsprotokolls zu entnehmen ist366.

  • 367 Serangeli, Sandro: Studi sulla revoca del testamento in diritto Romano I, Milano, 1982, S. 21/22 F (...)
  • 368 Voci, S. 499, ansonsten wäre es noch nicht einmal zur wirksamen Erbeinsetzung nach ius civile geko (...)
  • 369 Voci, S. 499 Fn 34.
  • 370 Ebenso: Sanfilippo, Cesare: Potere del Princeps e diritto testamentario, in: Diritto e Potere nell (...)
  • 371 Der Fiskus ist dabei wohl noch als Unterabteilung des aerarium populi Romani anzusehen, vgl. Lambr (...)
  • 372 Dies ist einer der ersten Belege für das Auftreten solcher advocati fisci (Lambrini, Paola: a.a.O. (...)
  • 373 Lambrini, Paola: a.a.O., S. 335 und 336, vgl. a. D. 49,14,7 (Ulp. 54 ed.).

424Aus der Sachverhaltsschilderung in Zusammenschau mit der Beratung, D. 34,9,12 und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) ergibt sich letztendlich folgender Sachverhalt: Valerius Nepos hatte, ohne gesetzliche Erben zu haben367, ein Testament mit Erbeinsetzungen, Legaten, auch zugunsten der eingesetzten Erben, und Freilassungen erstellt. Post consummationem testamenti368 änderte er seine Meinung und strich die eingesetzten Erben wieder aus. Durch inciderit testamentum wird ausgedrückt, dass Valerius die Siegelschnur durchgeschnitten und die Siegel der Zeugen entfernt hat, um die Namen der Erben durchstreichen zu können369. Der Fiskus verlangte (vindicarentur) von den ursprünglich eingesetzten Erben die Erbschaft zur Gänze heraus. Mindestens einer der „Erben“370 wollte sie nicht herausgeben, da er sich zumindest als Vermächtnisnehmer eingesetzt sah. Auch die anderen Legatare und durch das Testament Freigelassenen ließen sich vom Fiskus verklagen, so dass auf Beklagtenseite von mehreren Personen auszugehen ist. Der Fiskus371 klagte und wurde dabei durch advocati fisci vertreten372, der Kaiser erkennt diese Vertretungsbefugnis an373.

  • 374 Plin. epist. 6,22,2; vergleiche auch Suet. Dom. 15,1.
  • 375 Dies ist vermutlich schon in G. 2,151a erwähnt (Gualandi, Giovanni: Legislazione imperiale e giuri (...)
  • 376 Der fehlende Verweis in D. 34,9,12 (Pap. 15 quaest.) wird wohl auf Kürzungen der Kompilatoren zurü (...)
  • 377 Serangeli, Sandro: Studi sulla revoca del testamento in diritto romano 1, Milano, 1982, S. 251 ff. (...)
  • 378 So auch: Müller-Eiselt: a.a.O., S. 285.
  • 379 Technisch gesehen sind zwar beide constitutiones – D. 1,4,1 (Ulp. 1 inst.) –, jedoch hat das decre (...)

425Mark Aurel selbst schildert den Sachverhalt, was sich aus „divi patris mei“ und dem weiterführenden et ergibt. Er übernimmt die Verhandlungsleitung und last den Streit nicht durch wechselseitige Parteivorträge austragen, sondern carptim et κατὰ κεφάλαιον374. Durch den Verweis auf die Konstitution des Antoninus Pius375 verdeutlicht er, dass hinsichtlich der indignitas der Erben die Sachlage eindeutig ist376. Die Auffassung Serangelis, dass Antoninus Pius sich nur zur Bedeutung der voluntas testatoris geäußert habe377, überzeugt daher nicht. Die Entscheidung ist in diesem Fall von maßgeblicher Bedeutung, da eine Weiterentwicklung vorliegt378: zum einen bestätigt dieses decretum das Reskript des Antoninus Pius379, zum anderen entwickelt Mark Aurel die Entscheidung dahingehend weiter, dass die bona ereptoria wie caduca zu behandeln sind und daher die Legate und Freilassungen wirksam bleiben.

  • 380 Vgl. Ansätze dazu in der Inschrift von Athen (Oliver, Nr. 184) Z. 20–23.
  • 381 So auch Wieling, S. 145.
  • 382 Dies ist auch nicht seine Aufgabe als Anwalt der beklagten Partei. Jedoch zeigt es, dass ihm das N (...)
  • 383 Ein Grundsatz, der in der Kaiserzeit zunehmend an Bedeutung gewann (Wieling, S. 96).

426Der Kaiser ermahnt den klagenden Fiskus, dass an sich die praefecti aerarii für derartige Fälle zuständig sind. Als Reaktion versucht die Beklagtenseite ebenfalls, den Kaiser mit ihrem Einwand zu einer Entscheidung zu bewegen, wenigstens soweit es die sonstigen Verfügungen betrifft. Dies zeigt, dass sich die Parteien im Gegensatz beispielsweise zur Inschrift von Dmeir darin einig waren, dass der Kaiser entscheiden solle. Vielleicht hat der Kaiser auch deshalb den Fall letztendlich entschieden, um den Parteiwillen in der Anhörung zu berücksichtigen380. Allerdings beschränkt sogar die Beklagtenseite ihren Einwand auf die Legate und Freilassungen, da die Erbschaft selbst verloren ist. Anschließend wendet sich Mark Aurel demmateriellen Streit zu und fordert durch seine Frage, ob ein Testament mit ausgestrichenen Erben wirksam sein könne, die Parteien zur Stellungnahme auf. Der Anwalt eines Beklagten, Cornelius Priscianus, weist sogleich darauf hin, dass der Erblasser lediglich die Namen der Erben ausstrich. Somit spiegelt die Argumentation in der Verhandlung die der vorab geschilderten Beratung wider. Spiegelbildlich zur Meinung der plerique in der Beratung beruft sich dann auch der Anwalt des Fiskus Longinus darauf, dass ein Testament ohne Erbe nicht wirksam sein könne. Priscianus hält dagegen, dass auch Freilassungen angeordnet wurden und versucht so, den favor libertatis ins Spiel zu bringen381, um wenigstens die übrigen Verfügungen des Testaments in Wirksamkeit zu erhalten. Gleichzeitig zeigt sich darin, wie strukturiert die Auseinandersetzung in der Beratung war, in der Marcellus die Lücken in beiden Auffassungen herausarbeitete und den Willen als zentrales Moment herausstellte. Im Gegensatz dazu wechselt Priscianus mit dem favor libertatis dahin, eine gnädige Entscheidung des Kaisers herbeizuführen, nicht unbedingt eine juristisch korrekte382. Der Hinweis auf die weiteren Legate soll vielleicht auf den favor testamenti hinweisen383. Doch arbeitet er damit nicht die Zweifel an der Willensermittlung heraus.

  • 384 Anders ist es bei der Augustinus-Stelle (Aug. coll. c. Don. 3,25,43). Dort wird jedoch alles exten (...)
  • 385 Für letzteres ohne nähere Begründung Sanfilippo, Cesare: Potere del Princeps e diritto testamentar (...)
  • 386 Vgl. a.: Fergus, Millar, The Emperor in the Roman World, Ithace (New York), 1992, S. 237/238. Schä (...)

427Bevor der Kaiser seine Entscheidung verkündet, schickt er alle weg. Mit omnibus könnten sowohl alle Anwesenden als auch nur die Parteien und Zuhörer gemeint sein. Letztere werden zu dieser Zeit ohnehin aus dem Gerichtssaal geschickt, da die Beratung bereits geheim ablief. Folglich wäre dies bei einer verkürzten Fassung der Entscheidung nicht der Erwähnung wert gewesen384. Somit spricht einiges dafür, dass mit omnibus auch das consilium entlassen wurde und der Kaiser sich die endgültige Entscheidung allein überlegen wollte. Höchstwahrscheinlich ist jedoch, dass Mark Aurel das Urteil auch später nicht ohne rechtliche Diskussion fällte, sei es als Vorbereitung auf die Verhandlung, sei es als Beratung nach der Verhandlung385. Folglich liegt es nahe, dass der Kaiser nach der Beratung noch eine eigene Bedenkzeit für sich in Anspruch nahm, und den Fall allein entschied: Die Meinung des consilium hatte keine bindende Wirkung386.

  • 387 Dies stellt schon Solazzi heraus: Solazzi, Siro: Attorno ai „caduca“, Napoli, 1942, S. 161.
  • 388 Ähnliche Vorgaben finden sich auch in der Inschrift von Athen: Oliver, Nr. 184, Z. 27–30; Z. 35–47

428Durch die Einschränkung causa praesens macht Mark Aurel deutlich, dass er eine Einzelfallentscheidung gefällt hat. Hinsichtlich der einzelnen Verfügungen entscheidet er, dass alle Vermächtnisnehmer, bezüglich derer sich der Wille des Testators nicht geändert habe, ihr Legat vom Fiskus verlangen dürften – D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.). Die Entscheidung über die Präzeptionslegate verweist der Kaiser an die praefecti aerarii mit der Anweisung, dass das Legat dem Begünstigten dann zusteht, wenn nicht gezeigt werden könne, dass sich der Wille des Testators geändert habe - D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.). Er ordnet also eine Vermutung zugunsten der Wirksamkeit des Präzeptionslegates an. Damit steht auch hier die quaestio voluntatis im Mittelpunkt des Verfahrens387. Er gibt den Richtern das Prüfungsprogramm und die Beweislastverteilung vor388. Die benignior interpretatio des Marcellus verwirklicht sich in der Vermutungsregel zugunsten der Wirksamkeit, nisi hoc evidenter testatorem voluisse appareat. Dies deckt sich mit der Grundaussage in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), wonach nur das Durchgestrichene als unwirksam angesehen werden solle.

429Hinsichtlich der Freilassungen soll die humanior interpretatio gelten. Hierbei wendet der Kaiser diese Zweifelsregelung selbst direkt an, ohne den Erblasserwillen erneut zu prüfen. Die sofortige Anwendung der Zweifelsregelung ist auf den favor libertatis zurückzuführen.

430Bei den übrigen Legaten kommt es nach D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) ebenfalls auf den Willen des Testators an, der in der Konstellation des D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) gerade nicht ermittelbar ist. Die Wertung in D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) erscheint damit als Grundwertung, die für D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) mangels Feststellbarkeit des Willens nicht in Betracht kommt. In der Folge entscheidet er mittels der von Marcellus vorgeschlagenen benignior interpretation zugunsten der Vermächtnisse. Anders als bei den Präzeptionslegaten beurteilt der Kaiser hier die quaestio voluntatis zugunsten der Begünstigten mittels der benignior interpretatio des Marcellus.

  • 389 Vgl. D. 30,96,1 (Iul. 39 dig.).
  • 390 D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.), teilweise wohl überschneidende Zuständigkeit bzw. Ineinanderübergehen (...)
  • 391 I. 3,3,1.
  • 392 D. 30,96,1(Iul. 39 dig.); D. 49,14,14 (Gai. 11 leg. Iul. et. Pap.), ebenso wie bei den bona caduca (...)

431Der Kaiser verwirklicht durch diese Entscheidung sein von Marcellus erarbeitetes Ermessen und wählt dessen Kriterium der milderen Interpretation als Argument für die Ansicht der nonnulli. Zusätzlich stellt er die Fälle der bona ereptoria denen der bona caduca nach der lex Iulia gleich389 und vereinfacht dadurch die Rechtslage bei Testamenten. Anstelle des erbunwürdigen Erben tritt der fiscus beziehungsweise das aerarium390, dessen Stellung der bei einem erbenlosen Nachlass entspricht. Der Staat wird damit erbenähnlicher Gesamtrechtsnachfolger391 und die Vermächtnisse und Freilassungen bleiben aufrechterhalten392.

  • 393 Deren Bedeutung wird auch in D. 28,4,2 (Ulp. 4 disputationum) deutlich.
  • 394 Wieling, S. 67, 98, 100.
  • 395 Gandolfi, Giuseppe: Sulla interpretazione degli atti negoziali nel diritto Romano, Milano, 1965, S (...)

432Die quaestio voluntatis393 steht im Zentrum der Testamentsauslegung. Erst wenn dieser Wille nicht ermittelt werden kann, wird mittels ratio ein hypthetischer Wille, modifiziert durch das gesellschaftlich Gewünschte394, konstruiert. Dadurch erhält die voluntas eine größere Bedeutung, da die Interpretation über die ratio erreicht wird. Des weiteren hat die voluntas testatoris die Aufgabe, die absichtliche Veränderung des Testaments von der unbeabsichtigten zu unterscheiden. Sie ist somit tatbestandliche Voraussetzung der amts- oder kaiserrechtlichen Annullierung395.

  • 396 Nardi, S. 161.

433Durch die Zusammenschau von D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) und D. 28,4,3 pr. (Marcell 29 dig.) ist der Interpolationsverdacht Nardis396, wonach die Worte et maxime de his legatis, quae adscripta erant his, quorum institutio fuerat inducta interpoliert sind, widerlegt. Da über den Fall entschieden wurde, zeigt das Fehlen lediglich, dass die Kompilatoren die Entscheidung, so wie sie Marcellus überliefert hat, stark gekürzt haben, so dass die Entscheidung über die Präzeptionslegate nur angesprochen, nicht aber überliefert wird. Die Papinianstelle befasst sich jedoch ausschließlich mit diesem Sonderproblem, so dass hier eine Kürzung nicht in Betracht kam. So wurden wohl zufällig, da die Papinianstelle zur Papiniansmasse gehörte, beide Bestandteile der Entscheidung überliefert.

  • 397 SHA Aur. 12,5. Auch D. 49,14,10 (Mod. 1 praescript.) begünstigt nur Entscheidungen gegen den Fisku (...)

434Letztendlich zeigt sich, dass Mark Aurel gegen den fiscus entschieden hat397, also kein Bürger oder Untertan der Leidtragende der benignior/humanior interpretation ist.

  • 398 So auch Amaya Calero, Manuel: Un famoso pleito sucesorio que decide Marco Aurelio, in: Labeo 34 (1 (...)

435Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Kaiser in diesem Fall mindestens drei Fälle entschieden hat, die verschiedene Beklagte betrafen: die Frage hinsichtlich der Präzeptionslegate bei mindestens einem durchgestrichenen Erben – D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.), die Frage hinsichtlich der übrigen Legate – D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.)398, und hinsichtlich der Freilassungen, über die allein in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) entschieden wird.

436Dadurch wird deutlich, dass Mark Aurel nur die rechtlichen Fragen entschieden hat, bei denen keine Sachverhaltsermittelung über die voluntas testatoris mehr möglich war. Stand eine solche nach Meinung des Kaisers noch aus, wurde der Fall verwiesen.

IV. Argumentation

1. Elemente

  • 399 Mit interpretatio ist damit die Rechtsfindung durch Auslegung gemeint, die durch Juristen oder den (...)

437Die Entscheidungsbegründung des Kaisers in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) wird durch die humanior interpretatio399 getragen, die eine Auslegung zugunsten der Beklagten erlaubt. Die Entscheidungen in D. 34,9,12 (Pap. 16 quaest.) und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) sind dagegen vom Grundsatz der benignior interpretation getragen, die von Marcellus in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) als Entscheidungskriterium vorgetragen wird.

  • 400 Dazu ausführlich: Berger, Adolf: In dubiis benigniora, in: Seminar 9 (1951), S. 36–49 und ausführl (...)
  • 401 Aber Berger, Adolf: a.a.O., S. 38, 41 und 49.
  • 402 BGU I 140 Z. 19/20 (119 n.Chr.); vergleiche auch Schol 10 ad Bas. 48,4,41; B. 2,3,56; Aelius Arist (...)

438Beide Begriffe sind originär, nicht interpoliert400 und auch nicht als Synonyme zu verstehen401. Geht man davon aus, dass Mark Aurel in D. 28,4,3pr. (Marc. 29 dig.) benignior durch humanior ersetzt hat, könnte dies darauf zurückzuführen sein, dass sich Mark Aurel mit dem Wortlaut an eine Entscheidung Hadrians anlehnen wollte402, deren Entscheidungslinie er vielleicht wortgleich fortsetzen wollte. Dies scheidet jedoch aus, da beide Begriffe unterschiedlichen Streitpunkten zugeordnet sind. Beide Ausdrücke finden sich auch in der stoischen Philosophie, so dass sie nicht überraschend bei Mark Aurel auftauchen.

  • 403 Heumann/Seckel, S. 48 (benignitas)
  • 404 Wubbe: interpretatio, S. 428 f.
  • 405 Wubbe: interpretatio, S. 431.
  • 406 Wubbe: interpretatio, S. 432.
  • 407 Wubbe: interpretatio, S. 439/440.
  • 408 Inwieweit diese noch bestand kann dahingestellt bleiben.
  • 409 Wubbe: interpretatio, S. 435.
  • 410 Als Sonderfall des favor negotii der benignitas näherstehend (Palma, Antonio: Benignior interpreta (...)
  • 411 Wubbe: interpretatio, S. 437.
  • 412 Ein Beispiel für die Anpassung der strikten Regeln nach der humanitas bei der Testamentsauslegung (...)

439Wubbe hat in seinen Aufsätzen den Begriff benignitas, der in juristischer Hinsicht vor allem Wohlwollen, Gnade, Milde und Billigkeit403 bedeutet, vertieft erörtert. Seiner Meinung nach habe sich benignus in dem Bereich ausgedehnt, der dem Wirkungsbereich der bonae fidei iudicia und der exceptio doli generalis – das Denken in diesen Kategorien hing nicht unbedingt von der weiteren Existenz des Formularverfahrens ab - nicht zugänglich gewesen sei404. Damit sei das durch die Juristen bei den bonae fidei iudicia und der exceptio doli als aequius/aequissimus Gekennzeichnete405, bei den kaiserlichen Entscheidungen als benignus bezeichnet worden. Die Wendung sed benignius … kennzeichne in einer Fallbeschreibung den Übergang, die Nahtstelle zwischen dem unter der Herrschaft des Formularverfahrens Erreichten oder Folgerichtigen und dem diesen Rahmen sprengenden Recht des Kaisers“406. „Als großzügig werden Entscheidungen oder Falllösungen bezeichnet, deren Gerechtigkeit qualitativ das im Formularprozess Erreichte oder Erreichbare übersteigt. Diese modernere Gerechtigkeit gelangt, nachdem die Rechtsfortbildung durch den Prätor zum Erliegen gekommen ist, in der kaiserlichen cognitio zum Durchbruch. … Diese höhere oder modernere Gerechtigkeit wird als benigne bezeichnet, weil sie ihres Zeichens vom Kaiser stammt, dessen benignitas eine seiner Tugenden ist“407. Blickt man aus dieser Perspektive auf D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.), stellt die Meinung der plerique die bisherige prätorische Praxis408 dar, während die Ansicht der nonnulli gerade diesen Rahmen sprengt. Deren Auslegung schafft einen Rahmen für die Anwendung der benignitas. Bejaht man diese Parallelität der Entscheidungsspielräume, verwundert es nicht, dass Wubbe zu dem Ergebnis kommt, dass humanitas und benignitas wie bona fides und dolus nahezu zu objektiven Kriterien geworden sein könnten409, die den durch die aequitas eröffneten Ermessensspielraum ausfüllen. Verwirklicht wird dies dann in den Ausprägungen des favor testamenti410, und des favor libertatis. In der Konsequenz kann sich dann bei der Testamentsauslegung die benigna interpretatio auch gegen den Testator wenden, wenn die strittige Verfügung der allgemeinen Tendenz der Rechtsentwicklung zuwiderläuft411. In D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) kann der Wille des Testators zumindest teilweise definitiv nicht festgestellt werden und auch der Wortlaut der Erklärung ist gerade nicht eindeutig. Folglich kann der mutmaßliche Wille, der allgemeinen Tendenz des favor testamenti412 angepasst, ausgelegt werden, und so den Legaten und Freilassungen zur Wirksamkeit verholfen werden.

  • 413 Statt aller Hiltbrunner, Otto: Humanitas, in: Reallexikon für Antike und ChristentumXVI (Hofzeremo (...)
  • 414 Kupiszewski, Henryk: Humanitas et le droit Romain, in: Spruit, J.E. [Hrsg.]: Maior viginti quinque (...)
  • 415 Schulz, S. 142.
  • 416 Einen solchen Fall der Abmilderung sieht auch Talamanca, der sich insoweit der Auffassung Casavola (...)
  • 417 Meinhart, Marianne: Ulp. D.3,17,1,6. ein Zeugnis für „Humana interpretatio“, in: TRG 33 (1965), S. (...)
  • 418 Hiltbrunner, Otto: Humanitas, in: Reallexikon für Antike und Christentum XVI (Hofzeremoniell – Ian (...)

440Die humanitas war bereits Gegenstand zahlreicher Untersuchungen. Für den vorliegenden Fall genügt es daher darauf hinzuweisen, dass sich der römische Begriff in dieser Bedeutung wohl erst im 2. Jahrhundert vor Christus herausbildete und in der am weitesten verbreiteten Bedeutung das rücksichtsvolle zwischenmenschliche Verhalten darstellt, das neben clementia und benevolentia die Fürsorge für den sozial Niedriggestellten, aber auch neben mansuetudo und aequitas die von gleich zu gleich umfasst413 oder wie es Schulz formuliert hat: „Rücksicht auf den andern zu nehmen, sein Recht schonend auszuüben, den Armen und Schwachen Hilfe zu leisten, sich nicht auf die Strenge des Rechts (severitas et atrocitas iuris) zu berufen, sondern Milde walten zu lassen414, nicht auf Worte und Formen Wert zu legen, sondern Inhalt und Sinn entscheiden zu lassen“415. Im rechtlichen Bereich diente der Begriff wie die aequitas dazu, die Härte des Rechts abzumildern416. Eingang in die Rechtsprechung fand sie aber vor allem in der kaiserlichen Rechtsprechung des 2. Jahrhunderts nach Christus417. Der Kaiser als Herrscher war verpflichtet humanitas zu üben.418 Damit wird deutlich, dass das Recht möglichst wohlwollend auszulegen ist, nicht aber durchbrechend im Sinne von „Gnade vor Recht“ als Sonderform des Wohlwollens.

  • 419 Wubbe, Felix: Benigna interpretatio, S. 424.
  • 420 Wubbe, Felix: Benigna interpretatio, S. 432.
  • 421 So auch: Palma, Antonio: Humanior interpretatio, Torino, 1992, S. 42.
  • 422 Huchthausen, Liselot: Zum Problem der „Freiheitsbegünstigung“ (Favor libertatis) im römischen Rech (...)

441Wubbe kommt bei einem rein zahlenmäßigen Vergleich zu dem Ergebnis, dass sich für die Verwendung von humanus und benignus gegenläufige Tendenzen ergeben: „humanus, in den Digesten als Entscheidungskriterium verhältnismäßig selten, war für Justinian ein Schlüsselwort geworden; benignus, in den Digesten zweimal so häufig, war bei Justinian praktisch verschwunden, nachdem es bereits im 4. und 5. Jahrhundert bedeutungslos geworden war“419. Bei D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) bietet er für den Wechsel von der benignior interpretation des Marcellus zur humanior interpretatio des Mark Aurel folgende Erklärung an: „Der Jurist appelliert an eine offizielle Tugend des Kaisers, der Anstand verbietet es dem Kaiser, selbst auf seine Tugend hinzuweisen; sein Kriterium hat einen mehr objektiven Klang, es ist die humanitas420. Damit wären humanitas und benignitas hier bedeutungsgleich421. In Form des favor libertatis erstarkte die humanitas als Auslegungsgrundsatz bereits nach Augustus422. Sie avancierte damit auch zu einem Motivationselement in den Entscheidungen römischer Kaiser.

  • 423 Vgl. dazu D. 40,5,37 (Ulp. 6 fideicommissorum); D. 40,5,41, 10 (Scaev. 4 resp.); D. 34,5,10,1 (Ulp (...)
  • 424 S.a. Wieling, S. 251.

442Doch ist hier die Verwendung der verschiedenen Begriffe darauf zurückzuführen, dass Marcellus und der Kaiser von zwei unterschiedlichen Aspekten des Falles sprechen. Marcellus bezieht sich mit der benignior interpretatio auf eine Zweifelslösung, falls der Wille des Testators nicht mehr zu ermitteln ist. Dann ist dem favor testamenti beziehungsweise dem in dubio pro legatario – gleichgültig ob Präzeptionslegat oder einfaches Legat – Vorrang zu geben als mildere Auslegung mit Vermutungswirkung. Der Kaiser bezieht sich mit seiner humanior interpretatio hingegen nur auf die Freilassungen, stellt also die Ausprägung der humanitas durch den favor libertatis in den Mittelpunkt423. Zugleich steht so die humanitas der libertas näher als die benignitas, während diese wiederum dem favor negotii und damit dem favor testamenti424 näher steht als die humanitas.

  • 425 Bürge, Alfons: Remarques sur le style des sentences judiciaires de Marc Aurèle, noch unveröffentli (...)
  • 426 SHA Aur. 22,4.
  • 427 M. Aur. 1,16,4.

443Auf der formellen Ebene finden sich zwei weitere Grundsätze der kaiserlichen Rechtsprechung: die Anhörungspflicht und die Pflicht zur Geduld425. Für die kaiserliche Tugend der Geduld, die gerade für die Anhörung erforderlich war, war Mark Aurel bekannt426 und legte auch selbst viel Wert darauf, wie sich aus seinen Selbstbetrachtungen ergibt427. Diese Selbstverpflichtung kann Vibius Zeno benutzen, um eine qualifizierte Anhörung zu erreichen.

  • 428 Ähnliches finden wir auch in der Inschrift von Athen, Oliver, Nr. 184, Z. 19.
  • 429 M. Aur. 9,29, Nörr: Rechtskritik, S. 147.
  • 430 Aufgrund dieser Unterscheidung stellte Papinian in seiner Schrift die Stellen zusammen. Da die vor (...)

444Der Kaiser beruft sich in der Verhandlung auf eine Konstitution des Antoninus Pius428 und sorgt damit für Konstanz in der kaiserlichen Rechtsprechung. Er setzt damit die großzügige Behandlung der Testamente fort, auch wenn er grundsätzlich nur eine punktuelle auf Einzelbedürfnisse reagierende Praxis verfolgte429. Aus diesem Grund grenzte der Kaiser den Fall auch von der in D. 34,9,12 erwähnten Senatsentscheidung ab. Anders als dort, ergibt sich im vorliegenden Fall eine indignitas nur aus der Willensänderung des Erblassers430.

  • 431 Überblick zur Funktion des Prätors im Rahmen der Rechtsschöpfung bei Kaser, RPR, S. 205 ff. (206/2 (...)
  • 432 Kaser, a.a.O., S. 1–114, S. 73.
  • 433 Palma, Antonio: Humanior interpretatio, Torino, 1992, S. 35.
  • 434 Kaser, a.a.O., S. 1–114, S. 69.

445Damit wird deutlich, dass der Kaiser eine ähnliche Funktion wie der Prätor übernimmt431, indem er in konkreten Fällen das althergebrachte Recht korrigiert, dabei aber die Ideen der Vorgänger beibehält oder abwandelt. Aus dieser ähnlichen Funktion – ähnlich, da die kaiserlichen constitutiones zwar als ius novum, aber nie als ius honorarium, sondern als ius civile angesehen wurden432 – die den Römern vertraut war, schöpft das Kaisergericht weitere Legitimation. Zudem zeigt sich in der Fortführung der Rechtsprechung des Antoninus Pius, dass Mark Aurel sich ebenfalls bemüht, humanitäre Erwägungen als weichen Faktor in die argumentativen Strukturen der Juristen einzuführen433. Auch hier lässt sich wieder die bereits angedeutete Parallele zur prätorischen Rechtsschöpfung finden: dort wurde der aequitas-Gedanke benutzt, um die Härten des starren ius civile zu überwinden434.

  • 435 Kaser, Max: Zur Methode der römischen Rechtsfindung, in: Nachrichten der Akademie der Wissenschaft (...)
  • 436 Kaser, Max: a.a.O., S. 66.

446Die Verwendung der Begriffe in der Entscheidung zeigen, dass Mark Aurel seinen durch aequitas eingeräumten Ermessensspielraum wahrgenommen hat. In der Beratung wurden zwei juristische Meinungen erörtert, zwischen denen sich Mark Aurel entscheiden konnte. Er folgt der Mindermeinung, da diese ihm die Möglichkeit bot, humanitas und benignitas zu üben. Die Begriffe dienen dabei als objektive Ausformungen der aequitas und sind damit der römischrechtlichen Beweglichkeit bei Begriffsdefinitionen unterworfen, die sich am speziellen Zweck orientieren435. Dabei macht er sich auch zunutze, dass alle römischen Rechtsregeln keine „unbedingte dogmatische Geltungskraft“436 haben, so dass die Veränderung des Rechts mit dieser Begründung und der kaiserlichen Autorität leicht vorgenommen werden konnte.

2. Rhetorische Gestaltung

  • 437 Quint. inst. 7,5,6.
  • 438 Martin, Josef: Antike Rhetorik, München, 1974, S. 46.
  • 439 Lausberg, S. 115.

447Der Streit dreht sich um die Auslegung des Testaments im Sinne einer lex437. Die Diskussion findet auf der Ebene des genus legale statt438, das in die status scriptum et voluntas, leges contrariae, Syllogismus und ambiguitas unterteilt ist439.

  • 440 Quint. inst. 7,6,4; Lausberg, S. 118.

448Die Testamentsauslegung fällt in der Regel unter den status scripti et voluntatis. Der Fiskus und die plerique sehen das Durchstreichen der Erben als pars pro toto und folgern mittels genus ex iure manifesto440, dass der Wille des Testators auf die Herbeiführung der vollständigen Unwirksamkeit gerichtet war. Das Durchstreichen wird als umfassend gesehen (caput testamenti), so dass das Testament und die weiteren Anordnungen unwirksam sind.

449Die Gegenseite hingegen wie auch im Ergebnis der Kaiser will das Durchstreichen nur auf das Durchgestrichene beschränkt sehen. Den Grundsatz des caput testamenti, versuchen sie durch andere Auslegungsgrundsätze für diesen Fall jedenfalls zu entkräften. Dafür führen sie den favor libertatis und den favor testamenti ein. Auch diese sind als Auslegungsgrundsätze üblich. An das scriptum können sie deshalb als consuetudo rückgekoppelt werden. Dafür spricht auch die frühere Regelung des ius civile, dass eine formelle Enterbung nur durch bestimmte Formen möglich ist, zu denen das Durchstreichen nicht zählt. So werden aequitas und scriptum in Einklang gebracht.

V. Zusammenfassung

450Aus dieser Entscheidung lässt sich zwar nicht eindeutig erkennen, ob der Kaiser eine erste Entscheidung korrigierte. Deutlich wird jedenfalls, dass der Kaiser zunächst die Anrufung des zuständigen Gerichts wünschte.

  • 441 Dies weist darauf hin, dass zunächst die Legate als Einheit betrachtet und untersucht worden waren (...)

451Alle drei Streitpunkte hängen von der Auslegung des Testaments ab, ob und inwieweit das Durchstreichen der Erben die Wirksamkeit beeinträchtigen. Im Vordergrund steht dabei der Wille des Testators, soweit dieser nicht ermittelt werden kann, werden benignitas und humanitas zur Auslegung herangezogen. Im Hinblick auf die Legate findet die benignitas ihren Ausdruck darin, dass für die Präzeptionslegate eine Vermutungsregel aufgestellt wird441, während für die übrigen Vermächtnisse mangels Feststellbarkeit des Willens die benignitas in Form des favor testamenti zum Ausdruck kommt. Die humanitas wird hingegen durch den favor libertatis konkretisiert, der direkt ohne erneute Prüfung des Willens angewandt wird.

452Formal setzt sich D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) aus zwei Überlieferungsvorlagen zusammen, einmal die private Mitschrift des Marcellus aus der Beratung und einmal die gekürzte Fassung aus dem Verhandlungsprotokoll. Die Mitschrift enthält keinerlei Formalien, während aus dem Protokoll die Datierung und die Abgrenzung der Reden durch „dixit“ übernommen wurde.

453Rhetorisch wird der Fall auf der Ebene des genus legale im status scripti et voluntatis aufgearbeitet.

454Die Entscheidungen des Kaisers sind nur zum Teil endgültig. Hinsichtlich der Präzeptionslegate liegt eine Verweisung an die praefecti aerarii vor, allerdings mit einer Anweisung im Sinne eines Prüfungsprogramms versehen. Daher könnte man dies als eine Art Grundentscheidung ansehen, die die weitere Entscheidung vorstrukturiert. Bei den anderen beiden Entscheidung liegen Teilentscheidungen vor.

C. Fazit

  • 442 SHA Aur. 10,10.

455Aus den Entscheidungen Mark Aurels wird deutlich, dass der Kaiser viel Wert auf eine sorgfältige Prozessführung legte442, entweder durch sich selbst oder durch iudices dati. Die Einsetzung der Richter erfolgte allgemein oder für einen gewissen Kompetenzbereich, gleichzeitig wird festgelegt, ob die Urteile appellabel sein sollen. Nach der Annahme der Berufung werden Einzelfälle delegiert, bei denen dem iudex datus gegebenenfalls ein Prozessprogramm mitgegeben oder ihm freies Ermessen eingeräumt wird. Bei der Einsetzung der Richter achtet der Kaiser auf die Gleichbehandlung der Parteien, indem er nicht eine mit einer Partei verfeindete Person als Richter benennt.

456Deutlich zeigt sich, dass Mark Aurel umfassend rechtliches Gehör gewährt. Ist dies nicht möglich, weil beispielsweise alle Unterlagen nicht beigebracht worden sind, wird der Fall nicht entschieden, sondern verwiesen.

457Materiell stehen im Zentrum der Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit. Um diese zu gewährleisten, setzt sich der Kaiser über den gegebenen Rahmen weg und nimmt Streitfälle zum Anlass, neue Edikte oder sonstige Gesetzgebungsakte zu erlassen. Im erbrechtlichen Bereich betätigt er sich im rechtsschöpferischen Bereich und versucht über die Auslegung Neuerungen einzuführen. Insoweit ähnelt die Funktion des Kaisers der des Prätors. Dieser Eindruck wird dadurch verschärft, dass er seinen iudices dati in mandata formelähnliche Prozessprogramme zukommen lässt.

458In rhetorischer Hinsicht weist einiges daraufhin, dass die Parteien die Verhandlungstaktik bestimmen und der Kaiser darauf reagiert, wenn er auch die Verhandlungsführung zum Teil selbst übernimmt. Da der Kaiser wohl nur in tatsächlicher Sicht umfassend ausgearbeitete Sachverhalte entscheidet, findet die Diskussion zumeist auf der Ebene des genus legale statt.

Notes

1 Z.B. D. 17,2,23,1 (Ulp. 30 Sab.); D. 17,2,25 (Paul. 60 Sab.); D. 22,1,3 pr. (Pap. 20 quaest.); D. 30,49 pr. (Ulp. 23 Sab.); D. 5,3,25,16 (Ulp. 15 ed.); D. 28,3,3,2 (Ulp. 3 Sab.); D. 34,9,12 (Pap. 15 quaest.); D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.); D. 35,1,48 (Marc. 15 dig.); D. 35,2,11,2 (Pap. 29 quaest.); D. 36,1,19,3 (Ulp. 15 Sab.); D. 38,2,6,1(Ulp. 43 ed.); D. 38,2,42,3 (Pap. 13 quaest.); D. 47,18,1,2 (Ulp. 8 off. proc.); D. 48,5,39 pr. (Pap. 36 quaest.); D. 48,18,17 pr. (Pap. 16 resp.); D. 49,2,1,4 (Ulp. 1 appell.).

2 Editio princeps: Oliver: Marcus Aurelius, S. 1–33.

3 Zur Datierung vgl. Oliver: Marcus Aurelius, S. 33 f.

4 Oliver: Marcus Aurelius, S. 33

5 Ausführlich dazu: Williams: Aspects, S. 37, 52 ff., und Williams, Wynne: Individuality in the Imperial constitutions, in: JRS 66 (1976), S. 67–83, S. 78 ff.

6 Zum weitern vgl. insbesondere Follet: Lettre und Jones: Letter.

7 Oliver, Nr. 184, S. 380.

8 Diese Bruchstücke wurden teils als Pflasterung des Marktplatzes wohl in spätrömischer Zeit verwendet, teils wurden sie in eine Moschee eingebaut. Unklar bleibt das genaue Datum der Zerstörung und der ursprüngliche Aufstellungsort, vgl. Oliver: Marcus Aurelius, S. 1f. u. Oliver, S. 366 f.

9 Davon sind neun Berufungsentscheidungen, eine Gnadenentscheidung und der Rest allgemeine Anordnungen.

10 Eine andere Kopie mag vielleicht an den Statthalter gegangen sein: vgl. das Verfahren beim Brief des Titus an Munigua; Castello, C. La trasmissione di alcuni provvedimenti imperiali, in : RIDA 12 (1965), S. 225–246, S. 225 ff. (238f., 242); Volterra, E.: Il problema del testo delle costituzioni imperiali, La critica del testo 2, Firenze, 1971, S. 1094–97, möglich ist auch eine Übersendung an die Quintilii: Giglio: Epistola, S. 596.

11 Weitere Publikationen der Inschrift: Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 182–205; SEG 29 (1979) Nr. 127; Follet: Lettre; Jones: Letter; Oliver: Marcus Aurelius, S. 1–33. Vollständige kritische Apparate finden sich bei Follet und Jones, auf die verwiesen wird.

12 τὸν ηἱὸν (?).

13 Folgt man der Ergänzung nach Follet u.a., ergibt sich folgende Übersetzung: Die Berufungen … scheinen rechtmäßig zu sein. Diese Berufungen mussten also gehört werden. Diese Ergänzung passt nicht zum Folgenden.

14 Vgl. dazu Ameling, Walter: Herodes Atticus I, Hildesheim u.a., 1983, S.136–151.

15 Philostr. soph. 546–566.

16 Ameling, a.a.O., S. 137.

17 Philostr. soph. 549; Die Athener verziehen ihm diese Handlung nie.

18 Vgl. dazu genauer: Tobin, Jennifer: Herodes Atticus and the city of Athens, Amsterdam 1997, v.a. S. 285 ff.

19 Philostr. soph. 559-561.

20 Philostr. soph. 559.

21 Zwar sind die beiden ersten Worte ergänzt, jedoch wird auch ohne diese Ergänzung deutlich, dass es hier um die Parteien des Rechtsstreits geht.

22 Vgl. dazu Coles, Reports of Proceedings, Bruxelles, 1966, S. 29 ff.

23 Dieser Rest muss schlüssig zu ἐφέσεων ergänzt werden, einem fast synonymen Ausdruck für Berufung. Vgl. P.Dryton 33 Z. 26 (136 v.Chr.), P.Oxy. IX 1185 Z. 6 (253 n.Chr.) und P.Oxy. XII 1407 Z. 15 (Ende 3. Jh. n.Chr.); vgl. a. Mason, Hugh J.: Greek Terms for Roman institutions, Toronto, 1974, S. 51 und 176 für das Adjektiv; LSJ, S. 742 (IG I³ 40.74, aber: erstmalig von Verwaltung an Gericht: Aristot. Ath.Pol. 9,1; 55,2; Demosth. or. 6,57,6 <gegen Eubulides>).

24 Giglio: Epistola, S. 559. Der erste Richter war vermutlich der Archon Basileus gewesen, da der Fall in seinen Kompetenzbereich fiel. Vgl. Aristot. Ath.Pol. 57, 1–2. An dieser alten Regelung hatte sich vermutlich aus Gründen der Tradition bis Mark Aurel nichts geändert, da auch hier wieder die Eumolpiden und Keryken auftreten.

25 Näheres zur epigraphischen Überlieferung siehe Woloch, Michael: Roman Citizenship and the Athenian Elite, Amsterdam, 1973, S. 179 Nr. 45, S. 265, Nr. 51, und Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 185 m.w.N.

26 Clinton, Kevin: The sacred officials of the Eleusinian mysteries, Philadelphia, 1974, S. 60.

27 Gerade aus der Ergänzung Olivers wird dies deutlich, so dass dessen Annahme, der Kaiser habe zugunsten der Berufungskläger entschieden (Oliver, Nr. 184, S. 381), nicht einleuchtet.

28 Ein ähnlicher Ausdruck findet sich in SEG XXVII 261 B Z. 35 (2. Jh.v.Chr.).

29 Z.B.: FIRA III Nr. 170 a.E., s.a. Daube, D.: Forms of Roman Legislation, Oxford, 1956, S. 73–77.

30 Daube a.a.O., S. 73–77.

31 Dies korrespondiert insgesamt mit dem Bescheidenheitstopos der Herrscher auch in ihrer Funktion als Richter, vgl. Riemer, Ulrike: Wundergeschichten und ihre Erzählabsicht im Kontext antiker Herrscherverehrung, in: Klio 86,1 (2004), S. 218–234, S. 226.

32 Rhodes, Peter: Archairesis, in: DNP 1, Stuttgart, 1996, Sp. 980.

33 Inwieweit diese Verfassungsänderung auf Sullas oder Roms Einfluss zurückzuführen ist, bleibt wohl unklar. Doch wurde diese Verschiebung von Rom sicherlich zumindest wohlwollend geduldet, Habicht, S. 315 m.w.N. zur Literatur (Fn. 1–2).

34 Habicht, S. 318 f., Borowski, Frederic S.: Dokimasia, Ann Arbor (Mich.), 1976, S. 52.

35 Bleicken, Jochen: Die athenische Demokratie, 4.Aufl., Paderborn u.a., 1995, S. 211, Aristot. Ath. Pol. 44,4.

36 Bleicken, a.a.O., S. 321; Lys. 15,2 <Gegen Alkibiades>.

37 Bleicken, a.a.O., S. 321 f.; Lipsius II 275, 23. Aus der Inschrift wird deutlich, dass dies auch als politische Angriffsmöglichkeit verwendet wurde, um den Gegner zu behindern. Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an Mark Aurel (Athen, EM 13366), in SZ 125 (2008), S. 214–250, S. 215.

38 Genauer zum Dokimasieverfahren Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an Mark Aurel (Athen, EM 13366), in SZ 125 (2008), S. 214– 250, S. 220–228.

39 Oliver, Nr. 184, S. 381, ebenso a. Ameling. Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 184.

40 In der Regel bei den Beamten der Myrtenkranz: Lys., 26,8 <Zur Dokimasie des Evandros>; Demosth. or. 3, 21, 17 und 32 <Gegen Meidias>.

41 Busolt/ Swoboda II³, S. 1075.

42 Busolt/ Swoboda II³, S. 1067; Demosth. or. 6,57, 46 und 62 <Gegen Eubulides>.

43 IG III 1031 f.; 1034, 1040, 1044, 1046, 1048; über die Daiduchen Pompeius und Aelius, die zu den Kerykes gehörten; Aischin. Ctes. 3,18.

44 Vgl. Ameling: a.a.O., S. 185.

45 So Giglio: Epistola, S. 561, allerdings nur für Ämter unterhalb der Daduchie.

46 So schon bei Plin. epist. 6,31,6.

47 Busolt/ Swoboda II³, S. 1089, 1091; Ameling, a.a.O., S. 187; Aristot. Ath. Pol. 57,2.

48 Bleicken, Jochen: Die athenische Demokratie, 4.Aufl., Paderborn u.a., 1995, S. 321 f.

49 IG II² 2094 Z. 41

50 IG II² 1791 Z. 8/9.

51 Oliver, James H.: Greek inscriptions, in: Hesperia 4 (1935), S. 1–70, S. 48 Nr. 11 Z. 9.

52 Meritt, Benjamin D.: Greek inscriptions, in: Hesperia 29 (1960), S. 1–77, S. 29–32 Nr. 37 Z. 4.

53 IG II² 3740 Z. 1/2 als Kosmotet.

54 IG II² 2113 Z. 46.

55 Oliver, Nr. 184, S. 381.

56 IG III 1029 Z. 2/3, 1030 Z. 4, 1031 Z. 3/4, 1149 Z. 9.

57 IG III 1030 Z. 4-6.

58 meling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 187.

59 Z. 9, Z. 52 u. Z. 54.

60 P.Amh. II 77 Z.7 (nach 139 n.Chr.) – das Gesuch an den Epistrategen enthält eine Anklage wegen Betruges. Diese Bedeutung scheidet in dem hier vorliegenden prozessualen Zusammenhang jedoch aus.

61 Oliver, Nr. 184, S. 380 und 382, ders.: Greek applications, S. 545: περιγεγράφθαι könne jedenfalls nicht „zurückverweisen“ bedeuten.

62 Follet führt diese Quellen jedoch leider nicht an, sondern verweist pauschal auf das Wörterbuch LSJ.

63 Follet: Lettre, S. 34.

64 Jones: Letter, S. 166.

65 Litewski, Wieslaw: Appellation IV, S. 168.

66 CTh. 11,30,29.

67 CTh. 11,30,59 (f.).

68 C. 3,13,4 (331 n.Chr.).

69 CTh. 11,30,59.

70 C. 1,21,3 = CTh. 11,30,17 (331 n.Chr.).

71 Vergleiche zum Beispiel: D. 49,6,1(Marcian 2 appell.); D. 50, 16,106 (Mod. 1 praescript.); D. 49,14,9 (Mod. 5 reg.).

72 Dazu näher Litewski, Wieslaw: Appellation IV, S. 180 ff., 186 ff. (192).

73 Formelle Probleme finden sich auch in der Inschrift von Dmeir (SEGXVII, 759).

74 Plut. Caesar 7,1 verwendet den Ausdruck im Zusammenhang mit einer Priesterwahl.

75 Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 187.

76 Genauer dazu: Clinton, Kevin: The sacred officials of the Eleusinian mysteries, Philadelphia, 1974, S. 76–82; Ameling, a.a.O., S. 187.

77 LSJ, S. 744.

78 Oliver, Nr. 184, S. 382, vgl. a. Edikt I von Kyrene (SEG IX 8), Z. 28, vgl. aber Zeile 27, dort sicher ε.

79 Überlicherweise lautet die Verknüpfung οὔτε–τε, vgl. Schwyzer / Debrunner, S. 574

80 Oliver, Nr. 184, S. 382; zustimmend auch Follet: Lettre, S. 35.

81 IG II² 2915, 3004, 3798, vgl. a. Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 188 u. Follet: Lettre, S.35 m.w.N.

82 IG II² 12731, vgl. a. Follet: Lettre, S. 35 m.w.N.

83 Genauer auch zur Zusammensetzung Panagiotis, Doukellis: Idee e pratiche in età ellenistica e imperiale, in: Zecchini, Giuseppe [Hrsg.]: Il federalismo nel mondo antico, Milano, 2004, S. 41-81, S. 49 u. Jones, C.P.: The Panhellenion, in: Chiron 26, 1996, S. 29–56, S. 34 f.

84 Für Hadrian: Spawforth, A.J.S.: The Panhellenion again, in Chiron 29, 1999, S. 339–340; für die Griechen: Jones, C.P.: The Panhellenion, in: Chiron 26, 1996, S. 29–56, S. 29 ff. passim, S. 46. Jedenfalls erließ Hadrian die Satzungen, wie aus diesen Zeilen hervorgeht.

85 Zum Streitstand siehe: Spawforth, a.a.O., S. 347 ff.

86 Spawforth, Anthony J.S.: Panhellenion, in: DNP 9, Stuttgart, 2000, Sp. 247, vgl. a. Oliver: Marcus Aurelius, S. 92 ff.

87 Anhaltspunkte könnten sich aus Oliver, Nr. 120, Z. 6 ergeben, da dort davon berichtet wird, dass der Archon des Panhellenions vermutlich mit einer Streitigkeit befasst ist.

88 Jedoch zeigt ein Vergleich mit der Inschrift von Cynae (IGRR 3,704), dass dort der Ausdruck κρίσις nicht auftaucht (vielmehr ist dort wegen IGR 3,738 VI Z. 68/69 von επικυρέω auszugehen), weshalb dort nicht von einer juristischen erstinstanzlichen Entscheidung auszugehen ist, sondern von einer angegriffenen Verwaltungsentscheidung.

89 Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an Mark Aurel (Athen, EM 13366), in SZ 125 (2008), S. 214–250, S. 220 f.

90 Bußmann, Hadumod: Lexikon der Sprachwissenschaft, 2. völlig neu bearb. Aufl., Stuttgart: Kröner, 1990, S. 614 f.

91 Vgl. dazu D. 36,1,83 (Paul. 1 imp. sent. / 2 decret.). Auch dort wird die Begründung nachgeschoben.

92 Oliver, Nr. 84, Z. 52 ff.

93 LSJ, S. 1179 sub 1 u. 2. Da der Wahltermin nicht eingehalten worden war, könnte der Termin als üblicher Termin gesehen werden, nicht als gesetzlicher. Zwingend ist dies nicht und kann letztendlich in diesem Zusammenhang auch offen bleiben.

94 Oliver, Nr. 184, S. 382.

95 Oliver: Greek applications, S. 546.

96 Zwar findet sich in den Apokrimata, SB VI 9526, Z. 8–10 (200 n.Chr.) eine gegenteilige Entscheidung.. Diese können jedoch nicht herangezogen werden, da es dort wohl um Entscheidungen ohne formelle mündliche Verhandlung geht, vgl. dazu Nörr, Dieter: Aporemata apokrimaton, in: Chiusi, Tiziana J. / Kaiser, Wolfgang / Spengler, Hans-Dieter [Hrsgg.]: Dieter Nörr. Historiae Iuris Antiqui 2, Goldbach, 2003, S. 1293–1322, der trotz bleibender Zweifel zu einer Einordnung unter die Reskripte nach dem Ausschlussprinzip tendiert, jedenfalls aber das Vorliegen von decreta o. interlocutiones de plano ablehnt (S. 1312–1314). Vorsichtig einen informellen persönlichen Kontakt nicht ausschließend: Haensch, R.: Apokrimata und Authentica, in: Haensch, Rudolf / Heinrichs, Johannes [Hrsgg.]: Herrschen und Verwalten, Köln u.a., 2007, S. 213–233.

97 Obwohl es hier um die Fristwahrung geht, die eigentlich vom Untergericht zu prüfen ist, vgl.: Orestano: Appello civile, S. 364 f.

98 Vgl. dazu D. 36,1,76,1 (Paul. 2 decret.), P. Tebt. II 286 (nach 138 n.Chr.), in denen Konstitutionen Hadrians zitiert werden.

99 Philostr. Soph. 559.

100 Zu deren Stellung, vgl. a. Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 189.

101 Aus der unterschiedlichen Ergänzung ergeben sich nur hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung Unterschiede, da Hellas die freien Städte mitumfassen würde, während der Ausdruck Provinz, diese technisch gerade nicht erfasst, vgl. Oliver, Nr. 184, S. 382. Ohnehin hatten die Quintilii sehr weitgehende Vollmachten. Allerdings könnte sich die Zuständigkeit für Athen als freie Stadt auch darauf begründen, falls die Quintilii als correctores weitergehende Befugnisse hatten als normale Statthalter. Zur Stellung der Quintilii vgl., Oliver, Marcus Aurelius, S. 66 ff. , insbes. S. 69 m.w.N.

102 LSJ, S. 172 Nr. 2 zu ἀξιόω.

103 Dies wird durch δῆλόν ἐστιν unterstützt, da der Kaiser seinen Zeitmangel für offensichtlich hält.

104 Aus P. Euphr. 1 (245 n.Chr.) ergibt sich, dass in späteren Zeiten bis zur Verhandlung durchaus 8 Monate vergehen konnten.

105 Kaser/ Hackl, RZ, S. 169.

106 D. 2,1,16 (Ulp. 3 omn. trib.) u. 17 (Ulp. 1 opin.); D. 5,1,81 (Ulp. 5 opin.); D. 1,18,8 (Iul. 1 dig.) u. 9 (Callist.1 cogn.).

107 Auch Oliver geht davon aus, dass der Kaiser anstelle einer Entscheidung eine andere Disposition getroffen hat, ohne dies näher zu vertiefen, Oliver, Nr. 184, S. 380, aber AJP 100 (1979), 543 ff. (545).

108 Dort bestimmte der Prätor mit den Parteien den iudex.

109 Follet: Lettre, S. 37 und 34.

110 Er war Prytane (IG II² 1793 Z. 17) und um etwa 180 n. Chr. Archon (IG II² 1794 Z. 1/2).

111 Philostr. soph. 561. So auch: Oliver: Marcus Aurelius, S. 15, zurückhaltender Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 189. Dagegen Kennell, Nigel M.: Herodes Atticus, S. 349.

112 Zum Leben des Herodes Atticus s. Ameling, Walter: a.a.O. u. Tobin, Jennifer: Herodes Atticus and the city of Athens, Amsterdam 1997.

113 Bowie, Ewen: L. Vibullius Hipparchus Ti. Claudius Atticus Herodes, in: DNP 5, Stuttgart, 1998, Sp. 463–464, Sp. 463, als Sophist ist er der zweiten Sophistik zuzurechnen (ebd. Sp. 464).

114 IG II² 3606.

115 Oliver: Marcus Aurelius, S. 39, ebenso Ameling, a.a.O., S. 190.

116 Insb. IG II² 3627 und 2957, die die vermutlichen Vorgänger und Nachfolger der beiden genannten Archonen enthalten, sind zeitlich auch nicht exakt einzuordnen.

117 Möglich, jedoch unwahrscheinlich, wäre auch, dass der Richter als privater Schiedsrichter angerufen wurde und die Apposition nur auf sein Ansehen hinweisen soll.

118 Genauer dazu Haensch, Rudolf: Das Statthalterarchiv, SZ 109 (192), S. 209–317.

119 Ebenso: Giglio: Epistola, S. 586.

120 Vgl. C. 7,62,15 = CTh. 11,30,9 (319 n.Chr.) auch hier werden die Akten angefordert.

121 Zudem waren die Unterlagen zur Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich, da der Streitgegenstand in der Berufung gleich bleiben musste, auch wenn die Berufung ohne Angabe des Sachverhaltes eingelegt werden konnte, vgl. D. 49,1,1,4 (Ulp. 1 appellat.); D. 49,1,2 (Macer 1 appellat.). In D. 42,1,27 (Mod. 1 resp.); D. 49,1,28,2 (Scaev.25 dig.); D. 4,4,17 (Hermogen. 1 iuris epit.); C. 3,3,3 (294 n.Chr.) wird als Gegenstand stets die sententia iniusta oder iniqua bezeichnet, so dass der Inhalt des ersten Verfahrens maßgeblich ist, auch wenn die Gründe verändert werden konnten

122 D. 49,1,3,3 (Ulp. 1 appellat.).

123 Näher dazu Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an Mark Aurel (Athen, EM 13366), in SZ 125 (2008), S. 214–250, S. 241–245.

124 Oliver, Nr. 184, S. 382/383.

125 Dies erscheint aufgrund der Pestepidemie nicht unwahrscheinlich. Auch könnte deshalb ein Formverstoß minderer Art begründet worden sein, den Ameling vermutet (Ameling. Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 190).

126 Um in das Panhellenion gewählt werden zu können, musste Nostimus Exarchon sein oder ein vergleichbares Amt ausgeübt haben (Oliver: Marcus Aurelius, S. 92).

127 Vergleiche Aischin. Ctes. 3, 20.

128 Aus der Formulierung mit πρὸς ergibt sich, dass Euphras der Beklagte in der Appellation war.

129 Giglio: Epistola, S. 567.

130 Giglio: Epistola, S. 567.

131 Jones: Letter, S. 169/170.

132 . Follet: Lettre, S. 36.

133 Giglio: Epistola, S. 568 f.

134 Oliver, Nr. 184, S. 383.

135 Aristot. Ath. Pol. 55,3.

136 Oliver, Nr. 184, S. 384.

137 Bleicken, Jochen: Die athenische Demokratie, 4.Aufl., Paderborn u.a., 1995, S. 182 u. 214; Giglio: Epistola, S. 569.

138 Zu Abstammung und Grabstätte: Aristot. Ath. Pol. 55,3 und Demosth. or. 57,67 <gegen Euboulides>; Hesperia 47 (1978), 303 f. Nr. 28 Z. 6 ff.

139 Aristot. Ath. Pol. 42,1.

140 Oliver, Nr. 184, S. 384.

141 SHA Verus 8,1/2–4, SHA Aur. 17,2;21,6–7; vgl. Birley, Anthony: Mark Aurel, 2. durchges. u. erw. Aufl., München, 1977, S. 271 f. m.w.N., Gilliam, J.F.: The Plague under Marcus Aurelius, in: AJPh 82 (1961), S. 225–251.

142 Plut. Perikles 37: Verschärfung und Lockerung des Bürgerrechts durch Perikles.

143 Zum Beispiel: C. 1,1,1 (iubemus) (380 n.Chr.); C. 1,19,3 (oportet) (329 n.Chr.); C. 1,21,3 (debebit) (331 n.Chr.).

144 Vgl. dazu die Rekonstruktion des Edictum perpetuum bei Lenel, Otto: Edictum, passim.

145 Busolt/ Swoboda, S. 941. Der Nachweis konnte z.B. durch den Eid dreier Zeugen, vgl. Dittenberger II² Nr. 439 Z. 15 passim für die Phratrie der Demotioniden.

146 Giglio: Epistola, S. 57f.

147 Die Entscheidung Mark Aurels hinsichtlich des Phidimus ist durch einen Abstand als eigene Entscheidung kenntlich gemacht, so dass sie gegen Giglio nicht zu diesem Entscheidungkomplex gehört.

148 Vgl. früheste Quelle: D. 49,1,4 pr. (Macer 1 appell.).

149 Giglio: Epistola, S. 571.

150 Kaser, RPR, S. 694.

151 Kaser, RPR, S. 694.

152 Vgl dazu die umfangreiche Sachverhaltsschilderung in D. 32,97 (Paul. 2 decret.), die auch die Formulierung der unstrittigen Testamentsklauseln enthält.

153 Giglio: Epistola, S. 559.

154 I. 2,23,1; I. 2,25 pr.

155 Auch wenn Oliver in seiner Übersetzung zunächst davon ausgeht, dass die Berufung unbegründet war, geht er doch in seinem Kommentar davon aus, dass sie Erfolg hatte, vgl. Oliver, Nr. 184, S. 370 und 375 und 384. Auch Ameling geht von einer erfolgreichen Berufung aus, Ameling, a.a.O., S. 193.

156 Oliver: Greek applications, S. 547.

157 Kaser, RPR, S. 693, vgl. auch I. 2, 25.

158 Thür, Gerhard: Diatheke in: DNP 3, Stuttgart, 1997, Sp. 527–530.

159 Kreller, Hans : Erbrechtliche Untersuchungen auf Grund der graeco-ägyptischen Papyrusurkunden, 1919, S. 337 f. m.w.N.

160 Oliver, Nr. 184, S. 384.

161 Follet: Lettre, S. 37; Williams, Wynne: Individuality in the Imperial constitutions, in: JRS 66 (1976), S. 67–83, S. 80.

162 Kreller, a.a.O., S. 340.

163 So Kennell: Herodes Atticus, S. 347.

164 Der Ausdruck καλουμένων kann dann als Hinweis auf die Transliteration eines lateinischen Begriffs gesehen werden, Ameling, a.a.O., S. 193.

165 Harrison, A.R.W.: The law of Athens II, Neuaufl., Indianapolis, 1998, S. 75.

166 In Zeile 43 wird mit καταλελεĩφθαι auf die Kodizille in Zeile 36 Bezug genommen und so der Zusammenhang hergestellt.

167 Jones: Letter, S. 172.

168 Wer damit gemeint ist, bleibt unklar. Nach Oliver soll der Prokonsul von Achaia gemeint sein, was den Plural jedoch nicht erklärt, vgl. Oliver: Marcus Aurelius, S. 17.

169 Harrison, a.a.O., S. 21; vergleiche auch zum Beispiel: Demosth. or. 37,34 <Nikoboulos gegen Pantaenetos>.

170 Vgl. dazu den ausführlichen Digestentitel D. 22,1,1 (Pap. 2 quaest.).

171 Hierzu überzeugend Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an Mark Aurel (Athen, EM 13366), in SZ 125 (2008), S. 214–250, S. 217, 243.

172 Harrison, a.a.O., S. 186.

173 Oliver: Greek applications, S. 548.

174 Oliver, Nr. 184, S. 384.

175 Oliver, Nr. 184, S. 384.

176 D. 14,2,9 (Volus. Maec. Ex lege Rhodia); LSJ, S. 172, SB VI 9526 Z. 15 (200 n.Chr.); anders ist es vermutlich im Fall der Entscheidung in IGRR 3,704 col. 3 D. dort wurden die Kosten für die Gesandtschaft aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erstattet.

177 Kienast, Dietmar: Presbeia, in: RE Suppl. 13, 1973, München, S. 580 f.

178 D. 50,7,5,6 (Marcian 12 inst.). Ausführlicher zu der Zahl der Gesandten mit zahlreichen Quellenbelegen, Souris, George A.: The size of the provincial embassies to the emperor under the principate, ZPE 48 (1982), S. 235-244.

179 Mommsen, Theodor: Die Inschrift von Kos, in: SZ 11 (1890), 34 ff.

180 Oliver, Nr. 91.

181 Giglio: Epistola, S. 593.

182 In der Inschrift von Kos (SZ 11, 1890, S. 34–37) und auch im Brief des Titus an Munigua (AE 1962, 288).

183 Giglio: Epistola, S. 603.

184 Giglio: Epistola, S. 603. Zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht, da die cautiones ohnehin bis zum Abschluss des Verfahrens einbehalten wurden, gleichgültig von wem die Entscheidung getroffen wurde.

185 Oliver, Nr. 184, S. 385.

186 . Giglio: Epistola, S. 604.

187 Oliver, Nr. 184, S. 384. Weiter Überlegungen Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an Mark Aurel (Athen, EM 13366), in SZ 125 (2008), S. 214–250, S. 226–228.

188 Ebenso Williams, W.: Aspects, S. 51.

189 Ebenso auch Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 195.

190 Giglio: Epistola, S. 600.

191 Oliver: Greek applications, S. 546.

192 Giglio: Epistola, S. 568.

193 So wie Titus in AE 1962, 288.

194 Giglio: Epistola, S. 608.

195 Darin könnte eine weiterer Hinweis auf die direkte Übernahme aus dem Protokoll zu sehen sein. Dafür spricht auch die Verwendung von προειπών.

196 Oliver, Nr. 184, S. 385.

197 Oliver: Greek applications, S. 547.

198 Phase IVa bei Haensch, Rudolf: Das Statthalterarchiv, in: SZ 109 (1992), S. 209– 317, S. 255; Haensch, Rudolf: Die Bearbeitungsweisen von Petitionen in der provinz Ägyptens, in: ZPE 100 (1994), S. 487–546, S. 498/499; Beispiele: P. Oslo III 81 (197n.Chr.); BGU I 180, P. Mich. VI 424 (197 n.Chr.) u. 425 (198 n.Chr.); P.Lund. IV 1 (198 n.Chr.); BGU II 525 (177 n.Chr.).

199 Oliver, Nr. 184, S. 385.

200 Follet: Lettre, S. 37.

201 Philostr. Soph. 560/561.

202 Und eine Gnadenentscheidung über Phidimus.

203 Letztere sind allerdings in die Verteidigungsrede gegen die Anklage durch Herodes Atticus eingeflochten, so dass fraglich ist, ob es sich dabei um Anklagen im technischen Sinne handelt.

204 Es handelt sich um wohl um Anklagen wegen Verschwörung und Anstiftung zu einemAufstand oder ähnliches.

205 Oliver: Greek applications, S. 545.

206 Follet: Lettre, S. 42.

207 Ameling, Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 194.

208 Oliver, Nr. 184, S. 376.

209 Ein ähnliches Verhalten findet sich bei Plin. epist. 6,31,6, wo der Kaiser über den Ehebruch als Präzedenzfall entscheidet und hinzufügt, dass er nicht mit weiteren solchen Fällen belästigt werden will.

210 D. 49,1,21 pr. (Papir. Iust. 1 const.), vergleiche auch die Entscheidung Vespasians in CIL II 1423.

211 Z.B. Tac. ann. 11,2,1 (über Claudius), D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) (bei Mark Aurel), BGU II 511 (211) Z. 2 u. 11 (Claudius), D. 4,4,18,1 (Ulp. 11 ed.).

212 SEG 17,759 Z. 14.

213 Ebenso Giglio: Epistola, S. 572; Mark Aurel war auch für die Einsetzung von Richtern, gegen deren Entscheidung keine Berufung mehr zulässig war, bekannt, D. 49,2,1,4 (Ulp. 1 appell.). Umfassend dazu mit Hinweis darauf, dass eine solche Einsetzung in der Regel situationsbezogen und personenbezogen war: Peachin, Michael: Iudex vice Caesaris, Stuttgart, 1996, S. 163–166.

214 So u.a. auch Coriat, Jean-Pierre: Le prince législateur, Rome, 1997, S. 74.

215 D. 1,18,3 (Paul. 13 Sab.); 1,17,1 (Ulp. 15 ed.).

216 Auch aus D. 48,3,6, pr.-1 (Marcian. 2 iud. publ.) wird deutlich, dass mandata durch ein edictum proponiert werden können.

217 Dass sich auch andere als der Adressat auf ein mandatum berufen können, zeigt Plin. epist. 10, 110.

218 Die Kundmachung eines mandatum findet sich in D. 48,3,6,1 (Marcian. 2 iud. publ.).

219 Siehe dazu insb. Follet: Lettre, S. 29–43; Giglio: Epistola, S. 547-610 u. Oliver: Greek applications, S. 543–558.

220 Kennell, Nigel M.: Herodes Atticus, S. 347.

221 Vgl. dazu mit guten Gründen Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an Mark Aurel (Athen, EM 13366), in SZ 125 (2008), S. 214–250, 220 ff..

222 Giglio: Epistola, S. 581/582.

223 Die einzige Ausnahme ist die Gnadenentscheidung bei Phidimus.

224 Kennell, Nigel M.: Herodes Atticus, S. 348, wobei er herausstellt, dass Herodes Atticus nur zwei Mal imNominativ als Handelnder erscheint (A 3 u. C 17).

225 Oliver: Greek applications, S. 546.

226 Giglio: Epistola, S. 587.

227 Giglio: Epistola, S. 587.

228 Giglio: Epistola, S. 587/8.

229 Oliver: Marcus Aurelius, S. 35.

230 Giglio: Epistola, S. 589.

231 C. 1,23,7 pr./1 (477 n.Chr.), NV 19 pr. ff., vgl. a. Kaser, RPR, S. 613/14.

232 Giglio: Epistola, S. 590.

233 C. 1,14,2 (426 n.Chr.), vgl. dazu a. Kaser, RPR, S. 621/2.

234 Giglio: Epistola, S. 590 ff.

235 Giglio: Epistola, S. 594 u. 600.

236 Giglio: Epistola, S. 609.

237 Giglio: Epistola, S. 607.

238 Vergleiche Ausführungen über den Ablauf der Appellation bei der Inschrift von Dmeir (SEG XVII, 759).

239 Ebenso Williams: Aspects, S. 54.

240 Plin. epist. 10, 29 und 30; 10, 31 und 32; 10, 56 und 57; 10, 58/ 59 und 60; 10, 81 und 82; 10, 96 und 97.

241 Heumann /Seckel, S. 553.

242 Williams: Aspects, S. 37 u. 48: zu Unrecht nimmt er an, dass in Z. 86–87 der Inschrift Spartaner gemeint sind, vielmehr betrifft auch diese Regelung athenische Bürger, die sich allerdings in Sparta aufhalten.

243 Williams: Aspects, S. 40/41.

244 Cass. Dio 53,2,5; 59,24,6; 60,28,6; P. Giss. I 40, 13/4 (215 n.Chr.).

245 Williams: Aspects, S. 41/42 mit Hinweis auf die Ausnahmen in JOAI 45 (1960), Beibl., Cols. 81–2.

246 Williams: Aspects, S. 43.

247 Williams: Aspects, S. 49.

248 Vgl. dazu genauer Ries, Gerhard: Prolog und Epilog in Gesetzen des Altertums, München, 1983, S. 168–192.

249 Williams: Aspects, S. 51.

250 P. III Oslo 78 = FIRA I² Nr. 81 Z. 18/19 (136 n.Chr.); AE 1948, 109; AE 1961, 24.

251 SEG IX 8, Z. 84 ff.

252 Nörr, Dieter: Zu einem fast vergessenen Konstitutionentyp: interloqui de plano, in: Studi in onore di Cesare Sanfilippo III, Milano, 1983, S. 519–543, S. 522 m.w.N.

253 In der Einteilung nach Marotti, Valerio: Mandata principum, Torino, 1991, S. 76/77 ein Fall der dritten Kategorie.

254 Giglio: Epistola, S. 575–579. Der Kaiser befand sich wie die Stadt Athen in finanziellen Nöten, so dass auch dies am Rande in die Entscheidungsfindung eingeflossen sein dürfte, vgl. Pekary, Thomas v.: Studien zur römischen Währungs- und Finanzgeschichte, Historia, 8, 1959, S. 443–489, S. 444–454; Duncan-Jones, Richard: Money and government in the Roman Empire, Cambridge, 1994, S. 14/15.

255 Lausberg, S. 118 f. m.w.N.

256 Lausberg, a.a.O.

257 Allerdings auch nur im römischen Sinn, da dort durch die Adoption sämtliche Verbindungen zur alten Familie erlochen, vgl. Kaser, RPR, S. 68, anders im athenischen Recht, vgl. z.B. Rubinstein, Lene: Adoption in Hellenistic an Roman Athens, in: CeM 42(1991), S. 139–151, S. 142 m.w.N. u. 148.

258 Vgl. dazu Rubinstein, Lene: Adoption in IV. Century Athens, Kopenhagen, 1993, S. 18., 55. ff. u. Rubinstein, Lene: Adoption in Hellenistic and Roman Athens, in: Classica et mediaevalia, 42 (1991), S. 139–151, S. 142.

259 Rubinstein, Lene: a.a.O., S. 139–151, S. 142 f.

260 Oliver, Nr. 184, S. 381, die gleiche Tendenz findet sich im Brief an Eurykles (Oliver, Nr. 170).

261 Lausberg, S. 103/104

262 Lausberg, ebda.

263 Lausberg, S. 97 f.

264 Auch Trajan hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden, wobei die Entscheidung wie die Mark Aurels erfolgt. Plin. epist. 10, 79. Aus dem Brief ergibt sich sogar ein Rückbezug bis hin zu Augustus, der die streitige Regelung erließ. Die Kontinuität ist damit vollkommen.

265 Lausberg, S. 118 f.

266 Vgl. auch die zeitliche Verschiebung zur Vorbereitung bei Trajan (Plin. epist. 6,31,7–12; 10,58).

267 Aus M. Aur. I, 14 ergibt sich, dass Mark Aurel die Isonomie sehr hoch schätzt.

268 SHAMarcus Antoninus 10,10.

269 So Ameling. Walter: Herodes Atticus II, Hildesheim u.a., 1983, S. 190.

270 Einen ähnlichen Fall finden wir in einer Entscheidung Trajans über die Einbürgerung in bithynischen Gemeinden (Plin. Epist. 10,115). Auch dort findet sich eine zeitliche Abgrenzung für unterschiedliche Regelungen.

271 Vgl. D. 1,3,29 (Paul. 1 Leg. Cinc.); D. 1,3,32,1 (Iul. 83 dig.); D. 1,3,34 (Ulp. 4 off. proc.).

272 Lausberg, S. 119–121 mit weiteren zahlreichen Nachweisen.

273 Prinzip der lex potentior, vgl. Lausberg, S. 121.

274 M.Aur. 1,14,2 u. 8,2,2.

275 Harter-Uibopuu, Kaja: Die Anlassverfahren für die Appellationen an Mark Aurel (Athen, EM 13366), in SZ 125 (2008), S. 214–250, 217 Fn 14.

276 M.Aur. 8,38 zeigt, dass er ein großer Verfechter der sorgfältigen Prozessführung war.

277 Schließlich handelt es sich bei en Entscheidungen über die Früchte, um reine Tatfragen.

278 Die Begriffe iudex und arbiter werden hier in ihrer ursprünglich engen Bedeutung verwendet (s. Kaser/Hackl: RZ, S. 56–59 m.w.N.), um eine Abgrenzung der Kompetenzen besser verdeutlichen zu können. Dabei wird nicht übersehen, dass zur Zeit Mark Aurels aller Wahrscheinlichkeit nach die Einsetzung als iudex bereits eine Einsetzung als arbiter mitumfasste.

279 Nach Härtel (Härtel, Gottfried: Der „favor libertatis“ im Imperium Romanum und sein gesellschaftlicher Zusammenhang nach den im 2.–3. Jahrhundert u.Z., in: Index 5 (1974/75), S.281–299, S. 287) hat nicht Mark Aurel, sondern Antoninus Pius diesen Fall entschieden, jedoch ist dies schon rein zeitlich nicht möglich, da Antonius Pius 161 nach Christus starb.

280 Ein Überblick über mögliche vorgenommene Interpolationen findet sich bei: Reggi, Roberto: Note anonime ai Digesta die Marcello, in: Studi Parmensi IV, Milano, 1954, S. 80–83.

281 Amaya Calero, Manuel: Un famoso pleito sucesorio que decide Marco Aurelio, in: Labeo 34 (1988), S. 18–42, S. 28 f.

282 Vgl. z.B. CO 7,4,1 (Ulpl. 8 off.), PS 5,30 B1, D 47,17,1 (Ulp. 8 off. proc.), s.a. Maschi, Carlo Alberto: Antico e moderno nella scienza del diritto, in: SDHI 48 (1982), S. 257–288, S. 267 Fn. 25.

283 Lenel: Palingenesie, Sp. 631.

284 Dies Werk wurde zwischen 161 und 167 n.Chr. verfasst, vgl. Ankum, Hans: Le juriste romain classique Ulpius Marcellus: sa vie et ses oevres, in: Ruedin, Roland [Hrsg.]: Mélanges en l’honneur de Carlo Augusto Canata, Bâle u.a., 1999, S. 125– 136, S. 128 f.

285 Diese entstanden wohl zwischen 190 und 200 n.Chr., vgl. Liebs, Detlev, in: HLL IV, S. 120.

286 Lenel: Palingenesie, Sp. 846.

287 Diese wurden zwischen 206 und 212 n.Chr. verfasst, vgl. Liebs, Detlev, a.a.O., S. 121 m.w.N.

288 Lenel: Palingenesie, Sp. 916.

289 So zumBeispiel in D. 34,9,1 (Marcian. 6 inst.).

290 Vergleiche auch Sanfilippo, Cesare: Potere del Princeps e diritto testamentario, in: Diritto e Potere nella storia Europea 4,1, Firenze, 1982, S. 93-106, S. 100; Palazzolo schließt u.a. daraus, dass die Kanzlei a cognitionibus systematisch die Originalmitschriften der Verhandlungen in auf das Wesentlichster verkürzter Form aufbewahrte: Palazzolo, Nicola: Le modalità di trasmissione die provvedimenti imperiali nelle province (II-III sec. d.C.), in: Iura 28(1977), S. 40–94, S. 55 Fn. 52.

291 Kunkel: Konsilium, S. 245 ff. (251 ff.).

292 Ein spätes Beispiel für die Nichtöffentlichkeit von Beratung und Urteilsabfassung findet sich auch bei Aug. coll. c. Don. 3,25,43.

293 Niedermeyer, Hans: Über antike Protokoll-Literatur, Göttingen, 1918, S. 20.

294 Ähnlich verhält es sich mit dem Sonderfall, dass nur eine Partei in der Verhanlung anwesend war, vgl. D. 36,1,83 (Paul. 1 imperal. sentent. / 2 decret.): .µονοµερῶς.

295 Vgl. dazu: P. Tebt. II 286 Z. 15/16 (nach 138 n.Chr.); Apg. 26,30; Wilcken, Ulrich: Papyrus–Urkunden VI, P. Tebt. II 282–287, in: APF 5 (1913), S. 233 f.; aus späterer Zeit bietet sich Aug. coll. c. Don. 3,25,43 an, wobei auch hier die Parteien den Raum verlassen. Auch in den epistulae des jüngeren Plinius (Plin. epist. 6,31,12) findet sich in ex consilii sententia ein Hinweis auf den engen Zusammenhang zwischen Beratung und Urteil. Jedoch könnte Plinius hier gerade das tugendhafte Verhalten Kaiser Trajans durch diesen Ausdruck besonders hervorgehoben haben. Dennoch zeigt sich auch dann, dass richtigerweise das Urteil nach der Verhandlung aus der Beratung zu fällen war.

296 So jedenfalls Kunkel: Konsilium, S. 228.

297 Crook, John: Consilium principis, Cambridge, 1955.

298 Pugsley weist insoweit überzeugend darauf hin, dass diese Textpassage aus Sicht einer Person, die ausgeschlossen und zur Urteilsverkündung wieder anwesend war, geschrieben wurde, s. Pugsley, David: Rez.: Honoré, T., Emperors and lawyers, 2. Aufl., Oxford 1994, in: Iura 45 (1994), S. 155–158, S. 156.

299 TLL VII (i–intervulsus), Sp. 778, wonach in auch im Sinne von vor oder nach verstanden werden kann; Heumann /Seckel, S. 253 (in Nr. 1b).

300 Nach Kaser/Hackl bildet das Verfahren von Ladung bis zum Urteil eine Einheit (Kaser/ Hackl: RZ, S. 481), so dass beide Zeitpunkte unter den Verfahrensbegriff fallen würden.

301 TLL VII, Sp. 783 (in relativum …); Heumann /Seckel, S. 254 (in Nr. 4).

302 Palazzolo, Nicola: Processo civile e politica giudiziaria nel principato, Torino, 1980, S. 71., Coriat, Jean-Pierre, Le prince législateur, École Française de Rome, 1997, S. 252–253, 270–274.

303 Aus D. 2,5,2 pr. (Paul. 1 ed.) und D. 5,1,5 (Ulp. 5 ed.) ergibt sich, dass dies üblich war.

304 Dies legen zumindest Entscheidungen in der Inschrift von Athen (Oliver, Nr. 184, Z. 20–27) nahe. Zudem finden sich die Verweisungsentscheidungen in den Digesten an anderen Orten wiedergegeben.

305 Der Übertrag des Ausdrucks caduca in die Indignitätslehre wurde bereits von den Klassikern vorgenommen, so dass eine Interpolation abzulehnen ist: Kaser, Max: Rezension G. Provera, la vindicatio caducorum. contributo allo studio del processo fiscale Romano, Torino 1964, in: Iura 16,2 (1965), S. 169–179, S. 170.

306 Puliatti, Salvatore: Il „de iure fisci“ di Callistrato, Milano, 1992, S. 242–258 (257), ebenso schon: Nardi, Enzo: Indegnità, S. 23, auch Astolfi verneint das Vorliegen einer incapacitas der Erben und spricht sich für einen Fall der indignitas aus: Astolfi, Riccardo: I beni vacanti e la legislazione caducaria, in: BIDR3 7 (1965), S. 323–336, S. 327 Fn. 15 u. S. 333.

307 Amaya Calero, Manuel: Un famoso pleito sucesorio que decide Marco Aurelio, in: Labeo 34 (1988), S. 18–42, S. 24.

308 So Kaser zutreffend in Kaser, RPR, S. 725 Fn. m.w.N.

309 Ähnliche Formulierungen wie in dieser Stelle finden sich auch in D. 28,4,2 pr. (Ulp. 4 disp.).

310 Garcia Sanchez, Justo: A proposito de D. 28,4,3,1, Marcello libro 29 digestorum, in: Studi in onore di Cesare Sanfilippo III, Milano 1983, S. 297–323, S. 318.

311 Mannino, Vincenzo: Cervidio Scevola e l’applicazione della „Falcidia“, in: BIDR3 23 (1981), S. 125–157, S. 150.

312 Hackl, Karl: Rez.: Serangeli, S., Studi sulla revoca del testamento in diritto Romano, Milano 1982, in: SZ 102 (1985), S. 665–678, S. 667.

313 Damit kommt auch eine Intestaterbfolge nicht in Betracht.

314 SHA Pius 12,1.

315 Philostr. Soph. 561.

316 War auch ein Lehrer Mark Aurels, SHA Aur. 3,6. Aber auch Konsiliar D. 37,14,17 pr. (Ulp. 11 leg. Iul. Et Pap.).

317 SHA Aur. 11,10.

318 Vgl. D. 28,6,1,3 (Mod. 2 pand.); D. 29,7,20 (Paul. 5 leg. Iul. et Pap.); G. 2,248, insbesondere können auch keine Legate vermacht werden: G. 2,229; UE 24,15, erst unter Justinian kam es jedenfalls zu einer Änderung nach I. 2,20,34 (vgl. Amaya Calero, Manuel: a.a.O., S. 18–42, S. 26.).

319 D. 5,2,28 (Paul. 1 septemviral. iud.); D. 28,5,93 (Paul. 1 imp. sent. / 2 decret.); Vismara, Giulio: Scritti di storia giuridica 6 (Le successioni ereditarie), Milano, 1988, S. 55.

320 Bürge, Alfons: Remarques sur le style des sentences judiciaires de Marc Aurèle, noch unveröffentlichter Aufsatz, S. 3.

321 Kaser, RPR, S. 692.

322 Daher findet sich in der Meinungszusammenfassung auch der Ausdruck excludendos in dem Sinne, dass ihnen keine actio vom Prätor gewährt, Garcia Sanchez, Justo: A proposito de D. 28,4,3,1, Marcello libro 29 digestorum, in: Studi in onore di Cesare Sanfilippo III, Milano 1983, S. 297–323, S. 318.
Vgl. D. 28,6,1,3 (Mod. 2 pand.); D. 29,7,20 (Paul. 5 leg. Iul. et Pap.).
D. 5,2,28 (Paul. 1 septemviral. iud.); D. 28,5,93 (Paul. 1 imp. sent. / 2 decret.); Vismara, Giulio: Scritti di storia giuridica 6 (Le successioni ereditarie), Milano, 1988, S. 55.
Suman, Antonio: „Favor testamenti“ e „voluntas testantium“, Rom, 1916, S. 173.

323 D. 34,9,12 (Pap. 15 quaest.).

324 G. 2,229.

325 In diese Richtung auch D. 5,2,28 (Paul. 1 septemviral. iud.), zumindest Paulus im Gegensatz zu Hadrian. (Hadrian hat sich dann wohl auch der Meinung der „nonnulli“ wie Mark Aurel bzw. umgekehrt, angeschlossen); Val. Max. 7,7,1.

326 Schließlich soll das ius honorarium das ius civile „unterstützen, ergänzen und verbessern“ - (D. 1,1,7,1 (Pap. 2 def.) -, d.h. dem ius civile kommt grundsätzlich ein Vorrang zu. Vergleiche Kaser, Max: „Ius honorarium“ und „ius civile“, in: SZ. 101 (1984), S. 1–114, S. 4, 14, 65, 72.

327 So auch D. 40,5,30,10 (Ulp. 5 fideicomm.) der existierende Erbe wird lediglich faktisch nicht zugelassen; so auch D. 40,4,32 (Ulp. 65 ed.).

328 Vismara, Giulio: Scritti di storia giuridica 6 (Le successioni ereditarie), Milano, 1988, S. 60 Fn. 41.

329 Vergleiche auch die Entscheidung Hadrians in D. 5,2,28 (Paul. 1 septemviral. iud.) und Mark Aurel in D. 34,9,12 (Pap. 15 quaest.), die eben dieser Auffassung zu folgen scheinen; auch Seiler hält die Meinung der nunulli für zumindest vertretbar: Seiler, Hans Hermann: Utile per inutile non vitiatur, in: Medicus, Dieter / Seiler, Hans Hermann [Hrsg.]: Festschrift für Max Kaser zum 70. Geburtstag, München, 1976, S. 127–147, S. 134.

330 D. 40,5,30,10 (Ulp. 5 fideicomm.); D. 40,4,32 (Ulp. 65 ed.), D. 30,96,1 (Iul. 39 dig.).

331 UE 17,3; D. 49,14,14 (Gai. 11 leg. Iul. et Pap.); weitere Nachweise und historische Entwicklung bei Amaya Calero, Manuel: a.a.O., S. 18–42, S. 34 f. und 41 f.

332 Dies folgt schon aus der Formulierung eum…putasse.

333 Dieser Gedankengang findet sich auch in D. 34,5,24. Eine wohl über das Ziel hinausschießende Verallgemeinerung findet sich in D. 50,17,56 (Gai. 3 leg. ad ed. urb.), da der Bezugspunkt für die benignitas nicht festgelegt wird.

334 Vergleiche auch D. 50,17,192,1 (Marcell. 29 dig.).

335 Schon Hausmanninger schließt aus dem Komparativ, dass auf eine günstigere von mind. zwei Auslegungsvarianten hingewiesen wird: Hausmanniger, Herbert: Zur Gesetzesinterpretation des Celsus, in: Studi in onore di Giuseppe Grosso V, Torino, 1972, S. 243–277, S. 257 f.

336 D. 36,1,78 (Scav. 19 dig.).

337 Suman, Antonio: „Favor testamenti“ e „voluntas testantium“, Rom, 1916, S. 174.

338 Suman, Antonio: a.a.O., S. 174.

339 Fadda, Carlo: Concetti fondamentali del diritto ereditario Romano I, Milano 1949, S. 299 f.

340 Fadda, Carlo: a.a.O., S. 300.

341 Voci, S. 500.

342 Voci, S. 500.

343 Die Lösung findet sich erst in D. 34,9,12 (Pap. 15 quaest.).

344 Palma, Antonio: Humanior interpretatio, Torino, 1992, S. 41.

345 Seiler, Hans Hermann: Utile per inutile non vitiatur, in: Medicus, Dieter / Seiler, Hans Hermann [Hrsg.]: Festschrift für Max Kaser zum 70. Geburtstag, München, 1976, S. 127–147, S. 133.

346 Sargenti, Manlio: Considerazioni sul potere normativo imperiale, in: Sodalitas 6, Napoli, 1984, S. 2647.

347 D. 5,2,28 (Paul. 1 septemviral. iud.).

348 Auch Ulpian schließt sich dieser Rechtsauslegung an in D. 28,4,2 (Ulp. 4 disp.).

349 Kaser, RPR, S. 209.

350 Vismara, Giulio: Scritti di storia giuridica 6 (Le successioni ereditarie), Milano, 1988, S. 57.

351 Amaya Calero, Manuel: a.a.O., S. 27, der dabei Biondi, Biondo, Successione testamentaria e donazioni, 2. ed. rived., Milano, 1955, S. 193 folgt.

352 Die Aussage „vos habetis iudices vestros“ in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) korrespondiert mit „causam enim ad praefectos aerarii misit“ und macht es wahrscheinlich, dass es sich um den gleichen Fall handelt (Amaya Calero, Manuel: a.a.O., S.30).

353 Allerdings spricht B. 60,42,12 von zwei Testamenten, jedoch befasst sich der letzte Satz mit dem Fall, dass in einem Testament etwas durchgestrichen wurde. Folglich ist lediglich von einer ausführlichen Erläuterung des Falles in den Basiliken auszugehen. B. 60,42,16 und B. 35,7,3 enthalten nur eine kurze Zusammenfassung der entsprechenden Digestenstellen D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) und D. 28,4,3 pr (Marcell. 29 dig.).

354 Auch wenn in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) von mehreren durchgestrichenen Erben die Rede ist, scheint sich nur ein Erbe dagegen zur Wehr zu setzen, da D. 34,9,12 (Pap. 15 quaest.) und D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.) sich nur noch auf eine Person beziehen.

355 Kaser, RPR, S. 295 m.w. N.

356 Darauf könnten auch die Namen in D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) hinweisen. Vibius Zeno könnte ein solcher Freigelassener sein, während Leo einer der Präzeptionslegatare ist und sich einen Anwalt – Cornelius Priscus – leisten kann, der für ihn spricht. Denn wenn Zeno sich einen Anwalt leisten kann, ist fraglich, warum er selbst spricht. Gegen diese Gestaltung spricht allerdings die Namensverteilung, die eine umgekehrte Anordnung wahrscheinlicher erscheinen lässt. Ein sichere Aussage lässt sich daher nicht treffen.

357 Bei Quint. decl. 330,9, findet sich dieser Ausdruck in der ersten Person Plural, stellt aber nur einen Hinweis auf die Anwesenheit der Richter dar und dass der Beklagte stets so handeln würde.

358 In diese Richtung scheint Nardi, S. 317 Fn 2 zu tendieren, indem er mit Bezug auf D. 34,9,12 (Pap. 15 quaest.) davon ausgeht, dass der Fall schon vor den praefecti aerarii behandelt worden sei und jetzt erneut vor dem Kaiser verhandelt werde, der daher nur über einen Teil entscheidet.

359 Vergleiche auch: Serangeli, Sandro: Studi sulla revoca del testamento in diritto romano 1, Milano, 1982, S. 255.

360 D. 34,9,12 (Pap. 15 quaest.).

361 Spagnuolo Vigorita schließt aus der Erwähnung der praefecti aerarii, dass der Fall in Italien spielte: Spagnuolo Vigorita, Tullio: „Bona caduca“ e giurisdizione procuratoria agli inizi del terzo secolo d.C., in: Labeo 24 (1978), S. 131–168, S. 144.

362 D. 49,1,21 pr. (Papir. 1 const.).

363 Palazzolo, Nicola: Processo civile e politica giudiziaria nel principato, Torino, 1980, S. 79.

364 Aus der Inschrift von Athen (Oliver, Nr. 184, z.B. Z. 20–27) wird deutlich, dass solche Verweisungen in jeder Form üblich sind. Voci ist zwar der festen Überzeugung („certo“), dass eine Berufung vorliegt, begründet dies aber nicht näher: Voci, Pasquale: Azioni penali in concorso tra loro, in: SDHI 65 (1999), S. 1–41, S. 22 Fn 77.

365 Quintus Servilius Pudens zusammen mit Lucius Fufidius Pollio Konsul bis Ende Februar, da die Nachfolger bereits für März bezeugt sind, s. Alföldy, Konsulat, S. 180, keine weiteren Belege bekannt. Das ganze Jahr war jedoch noch nach den consules ordinarii benannt.

366 Vergleiche SEG XVII, 759 Z. 1 für eine Verhandlung vor Caracalla, wo sich auch die Datierung zu Beginn findet.

367 Serangeli, Sandro: Studi sulla revoca del testamento in diritto Romano I, Milano, 1982, S. 21/22 Fn 23 aE.

368 Voci, S. 499, ansonsten wäre es noch nicht einmal zur wirksamen Erbeinsetzung nach ius civile gekommen.

369 Voci, S. 499 Fn 34.

370 Ebenso: Sanfilippo, Cesare: Potere del Princeps e diritto testamentario, in: Diritto e Potere nella storia Europea 4,1, Firenze, 1982, S. 93–106, S. 100.

371 Der Fiskus ist dabei wohl noch als Unterabteilung des aerarium populi Romani anzusehen, vgl. Lambrini, Paola: In tema di advocatus fisci, in: SDHI 59 (1993), S. 325–336, S. 334.

372 Dies ist einer der ersten Belege für das Auftreten solcher advocati fisci (Lambrini, Paola: a.a.O., S. 333, sie wurden aber bereits durch Hadrian eingeführt. Nardi, S. 313).

373 Lambrini, Paola: a.a.O., S. 335 und 336, vgl. a. D. 49,14,7 (Ulp. 54 ed.).

374 Plin. epist. 6,22,2; vergleiche auch Suet. Dom. 15,1.

375 Dies ist vermutlich schon in G. 2,151a erwähnt (Gualandi, Giovanni: Legislazione imperiale e giurisprudenza II, Milano, 1963, S. 33).

376 Der fehlende Verweis in D. 34,9,12 (Pap. 15 quaest.) wird wohl auf Kürzungen der Kompilatoren zurückzuführen sein, vgl. zur zeitlichen Entwicklung: Müller– Eiselt: Divus Pius constituit. Kaiserliches Erbrecht, Berlin, 1982, S. 253 f., daher halte ich den Zweifel, den Paulus aufwirft für nicht durchschlagend: Paulus, Christoph: Rez.: Müller-Eiselt, K. P., Divus Pius constituit, Berlin 1982, S. 627–637, S. 635.

377 Serangeli, Sandro: Studi sulla revoca del testamento in diritto romano 1, Milano, 1982, S. 251 ff. (252, 257–260).

378 So auch: Müller-Eiselt: a.a.O., S. 285.

379 Technisch gesehen sind zwar beide constitutiones – D. 1,4,1 (Ulp. 1 inst.) –, jedoch hat das decretum aufgrund der Anhörung beider Seiten mehr Gewicht - D. 1,16,9,1 (Ulp. 1 off. proc.) mit D. 50,17,71 (Ulp. 2 off. proc.).

380 Vgl. Ansätze dazu in der Inschrift von Athen (Oliver, Nr. 184) Z. 20–23.

381 So auch Wieling, S. 145.

382 Dies ist auch nicht seine Aufgabe als Anwalt der beklagten Partei. Jedoch zeigt es, dass ihm das Niveau des Konsiliums fehlt.

383 Ein Grundsatz, der in der Kaiserzeit zunehmend an Bedeutung gewann (Wieling, S. 96).

384 Anders ist es bei der Augustinus-Stelle (Aug. coll. c. Don. 3,25,43). Dort wird jedoch alles extensiv protokolliert, so dass diese Erwähnung nicht mehr überrascht.

385 Für letzteres ohne nähere Begründung Sanfilippo, Cesare: Potere del Princeps e diritto testamentario, in: Diritto e Potere nella storia Europea 4,1, Firenze, 1982, S. 93–106, S. 101 und Garcia Sanchez, Justo: A proposito de D. 28,4,3,1, Marcello libro 29 digestorum, in: Studi in onore die Cesare Sanfilippo III, Milano 1983, 297–323, S. S. 307.

386 Vgl. a.: Fergus, Millar, The Emperor in the Roman World, Ithace (New York), 1992, S. 237/238. Schärfer formuliert es Giodice-Sabbatelli, die darin die “assoluta discrezionalità e supremazia della volontà imperiale” sieht, auch wenn sie zugibt, dass sich der Kaiser zuletzt der Auffassung des Marcellus und somit zumindest einem Teil des consilium angeschlossen hat (Giodice-Sabbatelli, Venanzia: „Constituere“: dato semantico e valore giuridico, in: Labeo 27 (1981), S. 338–357, S. 350 Fn. 62).

387 Dies stellt schon Solazzi heraus: Solazzi, Siro: Attorno ai „caduca“, Napoli, 1942, S. 161.

388 Ähnliche Vorgaben finden sich auch in der Inschrift von Athen: Oliver, Nr. 184, Z. 27–30; Z. 35–47.

389 Vgl. D. 30,96,1 (Iul. 39 dig.).

390 D. 34,9,16,2 (Pap. 8 resp.), teilweise wohl überschneidende Zuständigkeit bzw. Ineinanderübergehen beider Einrichtungen zur Zeit Mark Aurels – D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.) und D. 34,9,12 (Pap. 15 quaest.); in diese Richtung: Fergus, Millar, a.a.O., S. 162 f.

391 I. 3,3,1.

392 D. 30,96,1(Iul. 39 dig.); D. 49,14,14 (Gai. 11 leg. Iul. et. Pap.), ebenso wie bei den bona caduca (UE 17,3).

393 Deren Bedeutung wird auch in D. 28,4,2 (Ulp. 4 disputationum) deutlich.

394 Wieling, S. 67, 98, 100.

395 Gandolfi, Giuseppe: Sulla interpretazione degli atti negoziali nel diritto Romano, Milano, 1965, S. 208 f., Wieacker, Franz: Rez.: Gandolfi, G., sulla interpretazione degli atti negoziali nel diritto Romano, Milano 1965, in: SZ 83 (1966), S. 436–450, S. 443.

396 Nardi, S. 161.

397 SHA Aur. 12,5. Auch D. 49,14,10 (Mod. 1 praescript.) begünstigt nur Entscheidungen gegen den Fiskus.

398 So auch Amaya Calero, Manuel: Un famoso pleito sucesorio que decide Marco Aurelio, in: Labeo 34 (1988), S. 18–42, S. 31.

399 Mit interpretatio ist damit die Rechtsfindung durch Auslegung gemeint, die durch Juristen oder den Kaiser vorgenommen wird, McGinn, Thomas A.J.: Ne serva prostituatur, in: SZ 107 (1990), S. 315–353, S. 325 Fn. 39.

400 Dazu ausführlich: Berger, Adolf: In dubiis benigniora, in: Seminar 9 (1951), S. 36–49 und ausführlicher: In dubiis benigniora (D.50.17.56) (considerazioni interpolazionistiche), in: Moschetti, Guiscardo [Hrsg.]: Atti del congresso internazionale di diritto Romano e di storia del diritto (Verona) 2, Milano, 1951, S. 186–205; Wubbe: redivivus, S. 391–414 (v.a. auch 396–398 für D. 28,4,3 pr. (Marcell. 29 dig.)) und Wubbe: interpretatio, S. 415–440.

401 Aber Berger, Adolf: a.a.O., S. 38, 41 und 49.

402 BGU I 140 Z. 19/20 (119 n.Chr.); vergleiche auch Schol 10 ad Bas. 48,4,41; B. 2,3,56; Aelius Aristides setzt den griechischen Begriff φιλανθρωπία sogar als den Herrscher kennzeichnendes Merkmal zu Beginn seiner Rede εἰςβασιλέα.

403 Heumann/Seckel, S. 48 (benignitas)

404 Wubbe: interpretatio, S. 428 f.

405 Wubbe: interpretatio, S. 431.

406 Wubbe: interpretatio, S. 432.

407 Wubbe: interpretatio, S. 439/440.

408 Inwieweit diese noch bestand kann dahingestellt bleiben.

409 Wubbe: interpretatio, S. 435.

410 Als Sonderfall des favor negotii der benignitas näherstehend (Palma, Antonio: Benignior interpretatio. Benignitas nella giurisprudenza e nella normazione da Adriano ai Severi, Torino, 1997, S. 101), während der favor libertatis der humanitas zugeordnet werden kann.

411 Wubbe: interpretatio, S. 437.

412 Ein Beispiel für die Anpassung der strikten Regeln nach der humanitas bei der Testamentsauslegung findet sich auch in D. 28,2,13 pr. (Iul. 29 dig.): licet enim suptili iuris regulae conveniebat ruptum testamentum attamen … huiusmodi sententiam humanitate suggerente decursum est.

413 Statt aller Hiltbrunner, Otto: Humanitas, in: Reallexikon für Antike und ChristentumXVI (Hofzeremoniell – Ianus), Stuttgart, 1994, Sp. 711–752, Sp. 726, 731 mit zahlreichen Nachweisen.

414 Kupiszewski, Henryk: Humanitas et le droit Romain, in: Spruit, J.E. [Hrsg.]: Maior viginti quinque annis, Assen, 1979, S. 85–103, S. 93.

415 Schulz, S. 142.

416 Einen solchen Fall der Abmilderung sieht auch Talamanca, der sich insoweit der Auffassung Casavolas anschließt, hier vorliegen, indem der rigide Formalismus duch die Aufrechterhaltung der Legate und Freilassungen abgemildert wird: Talamanca, Mario: Per la storia della giurisprudenza romana, in: BIDR3 19 (1977), S. 195-344, S. 308 Fn 240, vgl. dazu auch D. 20,1,16,6 (Marcian. form. hypoth.); D. 40,4,4,2 (Pomp. 2 Sab.); D. 29,2,86 pr. (Pap. 6 resp.); D. 2,14,8 (Pap. 10 resp.); D. 4,2,14,1 (Ulp. 11 ed.).

417 Meinhart, Marianne: Ulp. D.3,17,1,6. ein Zeugnis für „Humana interpretatio“, in: TRG 33 (1965), S. 230–265, S. 261f. u. 265.

418 Hiltbrunner, Otto: Humanitas, in: Reallexikon für Antike und Christentum XVI (Hofzeremoniell – Ianus), Stuttgart, 1994, Sp. 711–752, Sp. 735.

419 Wubbe, Felix: Benigna interpretatio, S. 424.

420 Wubbe, Felix: Benigna interpretatio, S. 432.

421 So auch: Palma, Antonio: Humanior interpretatio, Torino, 1992, S. 42.

422 Huchthausen, Liselot: Zum Problem der „Freiheitsbegünstigung“ (Favor libertatis) im römischen Recht, in: Philologus 120 (1976), S. 47–72, S. 69; Härtel, Gottfried: Der „favor libertatis“ im Imperium Romanum und sein gesellschaftlicher Zusammenhang nach den Digesten im 2.–3. Jahrhundert u.Z., in: Index 5 (1974/75), S. 281 u. 299; Schulz, S. 149.

423 Vgl. dazu D. 40,5,37 (Ulp. 6 fideicommissorum); D. 40,5,41, 10 (Scaev. 4 resp.); D. 34,5,10,1 (Ulp. 6 disputationum).

424 S.a. Wieling, S. 251.

425 Bürge, Alfons: Remarques sur le style des sentences judiciaires de Marc Aurèle, noch unveröffentlichter Aufsatz, S. 4, der zu Recht auch die Qualität der Anhörung andeutet.

426 SHA Aur. 22,4.

427 M. Aur. 1,16,4.

428 Ähnliches finden wir auch in der Inschrift von Athen, Oliver, Nr. 184, Z. 19.

429 M. Aur. 9,29, Nörr: Rechtskritik, S. 147.

430 Aufgrund dieser Unterscheidung stellte Papinian in seiner Schrift die Stellen zusammen. Da die vorangegangene Fragestellung nicht bekannt ist, kann letztendlich die Position Papinians nicht abgeleitet werden.

431 Überblick zur Funktion des Prätors im Rahmen der Rechtsschöpfung bei Kaser, RPR, S. 205 ff. (206/207), vertieft: Kaser, Max: „Ius honorarium“ und „ius civile“, in: SZ. 101 (1984), S. 1–114, S. 3 und 7.

432 Kaser, a.a.O., S. 1–114, S. 73.

433 Palma, Antonio: Humanior interpretatio, Torino, 1992, S. 35.

434 Kaser, a.a.O., S. 1–114, S. 69.

435 Kaser, Max: Zur Methode der römischen Rechtsfindung, in: Nachrichten der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, I. Philologisch–historische Klasse (1962) Nr. 2, Göttingen, 1962, S. 47–78, S. 63.

436 Kaser, Max: a.a.O., S. 66.

437 Quint. inst. 7,5,6.

438 Martin, Josef: Antike Rhetorik, München, 1974, S. 46.

439 Lausberg, S. 115.

440 Quint. inst. 7,6,4; Lausberg, S. 118.

441 Dies weist darauf hin, dass zunächst die Legate als Einheit betrachtet und untersucht worden waren, während der Kaiser jetzt für die Präzeptionslegate eine neue Untersuchung verlangt.

442 SHA Aur. 10,10.

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